Aufrufe
vor 7 Jahren

ocean7 2-2017

  • Text
  • Schiff
  • Weta
  • Pehn
  • Glasmodelle
  • Blaschka
  • Blaschka
  • Bullenstander
  • Flaschenpost
  • Skipperhaftpflicht
  • Skippertraining
  • Schenk
  • Suedsee
  • Luftkissenboot
  • Spitzbergen
  • Tulln
  • Yacht
  • Segeln
  • Motorboot
  • Frauscher
Made in Austria: Die Motoryacht Frauscher 1414 Demon. Und der 100%-Elektro-Daycruiser Pehn eVario 660. Austria auf Übersee: 10 österreichische Yachten in der Südsee. Und ein Österreicher bei den World Masters Games in Neuseeland. Austrian Boatshow: Ganz Österreich im Zeichen der Boot Tulln 2017: alle Infos und viele Tipps rund um die größte Bootsmesse im CEE-Raum, die unter dem Motto „Wassersport total“ vom 2. bis 5. März über die Bühne gehen wird. Ein Österreicher baut das erste Luftkissenboot der Welt und viele andere spannende Geschichten made in Austria lesen Sie in der Ausgabe 2/2017 des OCEAN7-Magazins – jetzt im neuen Design und mit noch mehr Features.

M V S Ö Motorbootsport

M V S Ö Motorbootsport und SeefahrtsVerband Österreich News März/April 2017 Die EBA und das BMVIT Am 21. und 22. Oktober 2016 fand in Wien die Herbst-General - versammlung der European Boating Association „EBA“ statt. Der Ort dafür war symbolhaft gewählt: die Räumlichkeiten der Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Auf der Tages ordnung stand die „Strategie für den Nautik-Tourismus“ und damit verbunden das Thema „Skipperlizenzen“. Text: Harald Melwisch Im Protokoll fällt zunächst positiv auf, dass sich die EBA zur „Freizeitschifffahrt“ bekennt. Die Freizeitschifffahrt hat sich in den letzten Jahrzehnten stark entwickelt und ist inzwischen ein Tourismus-Faktor geworden. Vor noch 100 Jahren haben einige genügend betuchte Bürger ein Segelboot besessen und haben dieses hauptsächlich zu ihrer sportlichen Betätigung benutzt. Auch heute gibt es das noch genauso, auch weniger betuchte Bürger können heute ein Sportboot besitzen oder mieten, aber es ist ein großer Anteil von Personen dazugekommen, die das Bootfahren eher als Freizeitbeschäftigung und sogar Urlaub ansehen. Wenn man heute von „Sportbooten“ spricht, dann ist das nur ein Teil der Boote, die für Freizeitschifffahrt benutzt werden. Der englische Ausdruck „pleasure boat“ beschreibt das richtig. Das Bootfahren ist also im Tourismus angekommen und wird daher zum Wirtschaftsfaktor. Die EBA spricht von „Freizeitmarineindustrie“ und von „Yachttourismus“. Aus diesem Grund ist auch das Thema „Skipperlizenzen“ aus einem wirtschaftlichen Betrachtungswinkel zu sehen. Skipperlizenzen in jedem Land anders zu definieren und die von anderen Ländern nicht anzuerkennen, hemmt den internationalen Wassertourismus. Dieser spielt sich ja zumindest im europäischen Raum länderübergreifend ab. Das ist auch einer der Gründe, warum die UNECE im Jahr 1998 mit der „Resolution 40“ den Vorschlag gemacht hat, für einen „International Certificate for Operators of pleasure Craft“. Leider haben bisher nur 17 von 56 UNECE-Mitgliedern diese Resolution angenommen. Die EBA fordert daher: „Alle 28 EU-Mitglieder sollten dringend animiert werden, die Resolution 40 anzunehmen; sie sollten ermutigt werden, die ICC als gültigen Nachweis über das erforderliche Kompetenzniveau für das Führen einer Yacht für Wassertouristen zu akzeptieren.“ Und weiters: „Die EBA ist der Ansicht, dass die in der Resolution 40 des UNECE festgelegten Stand - ards ein vernünftiges und angemessenes Qualifikationniveau für den Tagesbetrieb von Freizeitbooten unter Berücksichtigung der Sicherheit der Schifffahrt und der Besatzung sowie des Schutzes der Umwelt gewährleisten.“ Auch soll in den verschiedenen Ländern mit annähernd gleichen Maßstäben gemessen werden: „Die Mitgliedsstaaten sollten ermutigt werden, nationale Längen-/Leistungsgrenzen von der Annahme der Resolution 40 zu entfernen, da dies ein Hindernis für den Tourismus zwischen den Ländern in den Osten und den Westen ist.“ Ob Motor- oder Segelboot: Meist sind sie als Freizeit-boote („Pleasure Crafts“) und nicht als Sportboote im Einsatz – z. B. im Urlaub. Anforderungen an Skipper, die Freizeitschifffahrt auf See betreiben wollen Ein Vergleich der aktuellen Anforderungen für österreichische und deutsche Bürger. Ein Skipper, der in küstennahen Gewässern (etwa drei Seemeilen) erste Erfahrungen mit Motor- und Segelbooten sammeln will, muss erwerben: Als österreichischer Staatsbürger: Als deutscher Staatsbürger: · Einen International Certificate FB1 · Einen Sportbootführerschein See gültig für Boote bis 10 m Länge keine Längenbeschränkung Voraussetzungen: · 50 Seemeilen auf Motorboot · keine · 50 Seemeilen auf Segelboot · keine Befähigung nötig für Boote · 1 Nachtfahrt mit Nachtansteuerung · ohne Motorantrieb (Segelantrieb) · Logbücher für Nachweis nötig · keine Nachweise nötig Praxisprüfung: · 13 Prüfungspunkte auf Motorboot · 7 Prüfungspunkte auf Sportboot mit · 19 Prüfungspunkte auf Segelboot Motorantrieb, plus 7 Knoten Ein Skipper, der die Hoheitsgewässer (zwölf Seemeilen) mit Motor- und Segelbooten befahren will, muss erwerben: Als österreichischer Staatsbürger: Als deutscher Staatsbürger: · International Certificate FB2 · Sportküstenschifferschein gültig für Fahrtbereich bis 20 sm gültig für Fahrtbereich bis 12 sm Voraussetzungen: · 500 Seemeilen auf Segelboot · 300 Seemeilen auf Segelboot mit Motor mit 18 Bordtagen · Sportbootführerschein See · 100 Seemeilen auf Motorboot mit 5 Bordtagen · 3 Nachtfahrten mit Nachtansteuerung · Logbücher für Nachweis nötig · Seemeilenbestätigung für Nachweis Praxisprüfung: · 35 Prüfungspunkte auf Motorboot · 13 Prüfungspunkte auf Segelboot mit · 36 Prüfungspunkte auf Segelboot Motorantrieb (plus 7 SBF See) Foto: Shutterstock 80 2/2017

Österreich hat die Resolution 40 angenommen. Österreich hat zwar keinen amtlichen nationalen Bootsführerschein, weil dieser nicht verpflichtend ist für Österreicher, aber immerhin hat Österreich eine Stelle einge - richtet zur Ausstellung von „International Certificate for Operators of pleasure Craft“ gemäß dieser Resolution 40. Die „Via Donau“ stellt im Auftrag des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie diese Bootsführerscheine („IC“) unter bestimmten Bedingungen aus. Diese Bedingungen wurden 2015 in einer geänderten Version der Seeschifffahrtsverordnung und einer neuen Yachtführung-Prüfungsordnung vom Bundesministerium festgelegt. Wie es in den Erläuterungen der Verordnungen heißt, soll dadurch den Österreichern ein leichterer Zugang zur Yachtführung ermöglicht werden und die Ablegung einer Schiffsführerprüfung vor Behörden eines anderen Staats erspart werden. In den „wesentlichen Auswirkungen“, welche bei neuen Verordnungen studiert werden, heißt es: „… hat die bloße Vereinheitlichung keinerlei finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte, Unternehmen oder Konsumentinnen und Konsumenten.“ Das wäre alles löblich und richtig gewesen, hätte das Verkehrsministerium Bedingungen definiert, die entweder den in der Resolution 40 definierten oder bisher üblichen oder in anderen Ländern Europas geltenden entsprochen hätten. Es wurden allerdings Bedingungen definiert, welche keine dieser Möglichkeiten auch nur annähernd trifft. Die Bedingungen sind derartig hoch, sodass der Aufwand, den ein österreichischer Freizeitskipper treiben muss, wesentlich erhöht wurde. Ein Vergleich des Aufwandes, der einem österreichischen Freizeitskipper vorgeschrieben wird mit dem eines deutschen Freizeitskippers zeigt beispielsweise der Infokasten links. Große Unterschiede bestehen in den geforderten Vorer - fahrungen und in der Praxisprüfung. Gerade diese Teile sind we - sent liche Kostenfaktoren, die dem Freizeitskipper ins Haus stehen. Die Behauptung, „keinerlei finanzielle Auswirkungen auf Konsumentinnen und Konsumenten“ ist da nicht nachvollziehbar. Für viele in der Frei zeitschifffahrt Tätige ist die Denkweise des Ministeriums unverständlich. Will man den Wassertourismus auf See beeinträchtigen, nur weil er nicht in Österreich stattfindet? Warum diktiert man in einem Land ohne Meeresküste härtere Bedingungen als im sonstigen europä-ischen Umfeld? Warum werden die in der Resolution 40 festgelegten Standards nicht als ein vernünftiges und angemessenes Qualifikations-niveau anerkannt? Will man die österreichischen Freizeitskipper zur Kasse bitten? Diese Fragen hat das Ministerium bisher nicht beantwortet. Aus diesem Grund stellt der MSVÖ weiterhin (so wie schon seit 1982) den nationalen Verbandsschein des MSVÖ aus – nach den bisher üblichen Bedingungen laut Prüfungsordnung 2013. www.msvoe.at Nachrichten für die Schifffahrt der OSB Furt Treuschütt, Einengung des Fahrwassers. Für die Donau, Strom-km 1887.4 bis 1887.4 gilt vom 16. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017: besondere Vorsicht im mittleren Bereich auf Grund von Untiefen. Die Untiefen bestehen aus Felsspitzen, bis zur Beseitigung werden sie durch gelbe Töpper gekennzeichnet. Wissenswertes für Donaufahrer Donaukarten Die elektronischen Binnenschifffahrtskarten der viadonau (Inland – ENCs) gibt es jetzt aktualisiert im *pdf-Format im Maßstab 1:10.000. Es ist geplant, die Karten jährlich zu aktualisieren. Download unter www.doris.bmvit.gv.at/karten/inland-encs/inland-encs-pdf-format Bojen viadonau erprobt ein neues Bojenmodell aus Deutschland. Die Schwimmkörper bestehen aus witterungs- und UV-beständigem Polyethylen und wurden in Deutschland speziell für Flüsse mit hoher Fließgeschwindigkeit entwickelt. Die Boje liegt auch bei hoher Wasserführung stabil und ist sehr gut sicht bar. Mitte 2017 sollen die bisherigen Stahlbojen durch das neue Modell flächendeckend ersetzt wer - den, ausgenommen die Bojensperren im Ober wasser der Kraftwerke. Quelle: Informationsblatt der viadonau WasserstraSSen-Verkehrsordnung Folgende Änderungen der Wasserstraßen- Verkehrsordnung, die Sportboote betreffen, sind zu beachten: § 6.04 werden folgende Z 9 und 10 angefügt: „9. Begegnen sich in Österreich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Z 8 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. 10. Abweichend von Z 8 und Z 9 muss in Österreich das Fahrzeug, das nahe am Rand des gekennzeichneten Fahrwassers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.“ § 11.10 wird folgende Z 11 angefügt: „11. Eine von der Zulassungsbehörde ausgestellte Ladung zur Fahrtauglichkeitsüberprüfung gilt am Tag der Fahrtauglichkeitsüberprüfung für eine einmalige Fahrt zwischen dem ständigen Liegeplatz und dem Ort der Fahrtauglichkeitsüberprüfung und zurück als Fahrterlaubnisschein im Sinne der Z 3.“ § 16.03 Z 3 wird folgender Satz angefügt: „Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.“ Analoges gilt für die entsprechenden Paragraphen der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung. 2/2017 81

Ocean7 Magazin

Blog

© 2017 by Ocean 7, Satz- und Druck-Team GmbH - Impressum und Privacy