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2017-3 REISE und PREISE

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E-Paper-ABO 4 Ausgaben

E-Paper-ABO 4 Ausgaben für nur 17,99 Euro RECHT Der Reiserechts- Experte rät Die Rechtssprechung ist undurchsichtig und knifflig. Rechtsanwalt Moritz Walprecht nimmt Stellung zu ausgewählten Leserfragen. Rechtsanwalt Moritz Walprecht ist auf Reiserecht spezialisiert. E-Paper Einzelheft für nur € 4,99 Deutschlands beliebtes Reisemagazin. Auf allen Reisen immer dabei Gleich ordern unter REISE-PREISE.de/ E-Paper-ABO QR-Code abfotografieren und vier Ausgaben per Handy bestellen »Wenn Air Berlin Konkurs anmeldet« Ich habe bei Air Berlin für den November Flüge gebucht. Nun soll Air Berlin ja Konkurs anmelden und eventuell von Lufthansa übernommen werden. Wie sieht die rechtliche Konsequenz für mich aus? Müsste ich in diesem Fall klagen bzw. eventuell neue Flüge buchen und das Geld und die Prämienmeilen wären verloren? SO IST DIE RECHTSLAGE Wenn eine Fluggesellschaft von einer anderen aufgekauft wird, besteht Ihr Luftbeförderungsvertrag weiterhin mit der aufkaufenden Fluggesellschaft. Diese hat Sie wie gebucht zu befördern. Ist dies nicht der Fall, können Sie grundsätzlich Schadensersatzansprüche stellen. Stellt eine Airline jedoch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Flugbetrieb ein, können Sie Ihre Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückerstattung lediglich im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Gläubigerliste anmelden und darauf hoffen, dass Sie zumindest einen Teil erhalten. Durch die vom BGH für zulässig erachtete Praxis, dass Flugtickets direkt bei der Buchung in voller Höhe zu bezahlen sind, trägt der Fluggast letztlich das Insolvenzrisiko. Anders bei Pauschalreisen: Hier ist der volle Reisepreis erst kurz vor Beginn der Reise zu leisten und im Falle einer Insolvenz erstattet die Versicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt hat, den vollen Reisepreis. »Flugtage geändert – Hotelbuchung passt nicht mehr« Wir hatten für den 25.5. und 4.6. Direktflüge von Nürnbeg nach Olbia gebucht. Die Flüge wurden rund drei Wochen vor Abflug von der Airline einfach auf die Tage 26.5.und 3.6. umgebucht. Also zwei Tage weniger Urlaub. Hotel und Mietwagen haben wir jedoch schon bezahlt. Eine andere Airline bietet passende Flüge von Nürnbeg nach Olbia für den 25.5. und 4.6. an. Könnten wir diese buchen und die Mehrkosten in Rechnung stellen? SO IST DIE RECHTSLAGE Fluggesellschaften sind nicht berechtigt, eine bestehende Buchung einseitig derart zu verändern und Sie auf andere Tage umzubuchen. Sofern die Airline eine kostenfreie Umbuchung auf die Flüge der anderen Fluggesellschaft ablehnt, können Sie diese buchen und die hierdurch entstehenden Kosten verlangen. Alternativ können Sie auch die um zwei Tage verkürzte Reise antreten und die Kosten des Hotels sowie des Mietwagens anteilig für die nicht genutzten Tage von der Airline als Schadensersatz einfordern. »Zu langsame Sicherheitskontrolle – Flieger weg« Obwohl wir rechtzeitig zwei Stunden vor Abflug am Flughafen eintrafen und der Check-in problemlos klappte, haben wir unseren Flug verpasst, weil an der Sicherheitskontrolle nur wenige Kontrollstellen geöffnet waren und an diesen schier endlose Schlangen anstanden. Alles Reden und Drängeln half nichts. Man bestand darauf, dass wir uns brav einreihen und geduldig abwarten. Der Flug hob ohne uns ab. Können wir eine Entschädigung fordern? SO IST DIE RECHTSLAGE Nach der gängigen Rechtsprechung haben Sie zumindest gegenüber der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da diese nicht für die Personenkontrollen zuständig ist. In einem vergleichbaren Fall hat das Amtsgericht Erding vor Kurzem Passagieren, die in München aufgrund extrem langer Schlangen an der Sicherheitskontrolle ihre Flüge verpasst hatten, eine vom Flughafenbetreiber zu leistende Entschädigung zugesprochen. Dieser müsse sicherstellen, dass ein Fluggast zügig innerhalb einer bestimmten Zeit die Kontrolle passieren kann (AG Erding, Urteil vom 23.08.2016, Az. 8 C 1143/16). Haben Sie Fragen zum Thema Reiserecht? Teilen Sie uns unter der E-Mail-Adresse Recht@REISE-PREISE.de Ihre Fragen mit. Rechtsanwalt Moritz Walprecht erläutert in jeder Ausgabe die Rechtslage zu ausge wählten Fragen. Antworten per E-Mail und individuelle Beratung sind leider nicht möglich. NICHT VERPASSEN! REISE & PREISE 4-2017 erscheint am 4. Oktober 2017 Fotos: Panthermedia/Roger Boog, Privat 98 REISE & PREISE 3-2017

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