6 WIRTSCHAFT Diese Steueränderungen 20 Steuerzahler kennen Mit 2020 traten zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Die Steueränderungen finden sich in den verschiedensten Gesetzen wie dem Jahressteuergesetz 2019 oder dem dritten Bürokratieentlastungsgesetz, aber auch in Verwaltungsanweisungen. Hier einige interessante Änderungen, die helfen sollten, steueroptimal durchs Jahr zu kommen. 1 Neue Verpflegungspauschalen für Geschäftsreisen Für Geschäftsreisen in Deutschland (im steuerlichen Fachjargon „berufliche bzw. betriebliche Auswärtstätigkeit“) ist 2020 für jeden Tag, an dem mehr als 8 h Abwesenheit zu Buche schlagen, eine Verpflegungspauschale von 14 Euro (bisher 12 Euro) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Diese 14 Euro gibt es auch für die An- und Abreisetage während einer mehrtägigen Geschäftsreise. An den vollen Zwischentagen einer mehrtägigen Geschäftsreise beträgt die Verpflegungspauschale nun 28 Euro pro Tag (bislang 24 Euro). Tipp: Für Geschäftsreisen im Ausland gelten in 2020 möglicherweise auch neue Verpflegungspauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat diese in einem Schreiben veröffentlicht. Im Internet sind entsprechende Listen ebenfalls leicht zum Download zu finden. 2 Verlängerung der Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge Unternehmen, die für ihren Betrieb ein Elektrofahrzeug kaufen oder leasen, steht seit 1.1.2019 eine steuerliche Vergünstigung zu. Wird ein E-Auto privat genutzt und der zu versteuernde Privatnutzungsanteil wird nach der 1%-Regelung ermittelt, muss seit 2019 nur noch die Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt werden. Bei Ermittlung des Privatnutzungsanteils nach der Fahrtenbuchmethode gilt also, dass die Pkw-Abschreibung oder die Leasingkosten nur zu 50 % einbezogen werden müssen. Neu: Diese Steuervergünstigung für Kauf oder Leasing eines E-Fahrzeugs war ursprünglich vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 beschränkt. Durch das Jahressteuergesetz wurde diese Regelung bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019). Achtung: Die Reduzierung der Hälfte des Bruttolistenpreises bzw. der Pkw-Abschreibung und der Leasingraten bei den Gesamtkosten gilt übrigens nicht bei Ermittlung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung. Die Vergünstigung betrifft nur die ertrag- Foto: bbroianigo/Pixelio.de GESTEINS Perspektiven 2 | 2020
20 sollten steuerliche Behandlung eines betrieblichen E-Fahrzeugs. Kleiner Wermutstropfen: Je nachdem, wann das Elektrofahrzeug gekauft wird, sind zusätzliche Voraussetzung zu erfüllen. Danach gilt Folgendes: • Kauf oder Leasing ab dem 1.1.2022 bis 31.12.2024: Bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss eine Fahrleistung von mindestens 60 km erreicht werden. • Kauf oder Leasing ab dem 1.1.2025 bis 31.12.2030: Bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss eine Fahrleistung von mindestens 80 km erreicht werden. Die Mindestreichweite ist unbeachtlich, wenn die Kohlendioxidemission bei Kauf oder Leasing eines Fahrzeugs innerhalb dieser Zeiträume 50 g/km nicht übersteigt. 3 Sonderregelung für emissionsfreie Elektrofahrzeuge – rückwirkend Bei Anschaffung ab dem 1.1.2019 und vor dem 1.1.2031 winken für Elektrofahrzeuge ohne Kohlendioxidemission weitreichendere Steuervergünstigungen. Beträgt der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des E-Autos nicht mehr als 40.000 Euro, darf bei Ermittlung des Privatanteils der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel berücksichtigt werden. Wird der Privatnutzungsanteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, reduzieren sich die Gesamtkosten um drei Viertel der Pkw-Abschreibung bzw. der Leasingraten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019). Besonderheit: Bekommt ein Unternehmer einen Zuschuss für den Kauf eines Elektroautos (E-Auto-Prämie), mindert diese Prämie nicht den Bruttolistenpreis. 4 Sonderabschreibung für E-Nutzfahrzeug oder Lastenrad Kauft ein Unternehmer ab dem 1.1.2020 ein Elektronutzfahrzeug oder ein Elektrolastenfahrrad, winkt dafür unter bestimmten Umständen neben der linearen Abschreibung ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug in Höhe einer 50%igen Sonderabschreibung. Voraussetzung: Die Erstzulassung muss auf den Unternehmer lauten und bei den E-Nutzfahrzeugen muss es sich um Fahrzeuge der Fahrzeugklassen N1, N2 oder N3 handeln. 5 Gehaltsextras: Gutscheine und Geldkarten Steuerfreie Gehaltsextras stehen bei Mitarbeitern hoch im Kurs. Besonders beliebt sind Gutscheine oder Geldkarten bis maximal 44 Euro pro Monat. Solche „Sachbezüge“ sind bis zu diesem monatlichen Höchstbetrag steuerfrei. Im Jahressteuergesetz 2019 wird klargestellt, dass die Steuerfreiheit zum einen nur dann winkt, wenn dieser Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn spendiert wird. Zum anderen darf der Arbeitnehmer nur Waren und Dienstleistungen beziehen. Barzahlungen oder Barabhebungen müssen tabu sein.
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