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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2020

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MASKENPFLICHT

MASKENPFLICHT MASKENPFLICHT IM TAXI Mit den ersten Lockerungen des Lockdowns kam im Gegenzug die Maskenpflicht. Sie sorgte bei den Taxifahrern für große Unsicherheit, stand sie doch im Konflikt mit diversen anderen Gesetzen. Die erste Meldung zum Thema Maskenpflicht in Taxis erschien am 6. April auf der Website von Taxi Times. Damals hatte Nordhausen, der nördlichste Landkreis Thüringens, eindringlich empfohlen, dass man beim Einkaufen und im ÖPNV sogenannte „Community- Masken“ tragen sollte. Das Taxi wurde hierbei ausdrücklich zum ÖPNV dazugezählt. „Eine Mund-Nasen-Maske, die die Geschwindigkeit des Ausatem-Stroms verringert und der Verbreitung von Tröpfchen beim Sprechen, Niesen oder Husten entgegenwirkt, hilft dabei, andere vor einer Infektion zu schützen“, hieß es zur Begründung auf der Internetseite des Landratsamtes. Ende April galt jene Maskenpflicht dann bundesweit, wenn es auch in den verschiedenen Bundesländern zu unterschiedlichen Auslegungen kam. Auch die Taxibranche tat sich zunächst schwer damit, was nun erlaubt und explizit verboten sei. Taxi Times konnte in einer Meldung vom 29. April (und damit kurz vor Redaktionsschluss dieser Ausgabe) einige offene Fragen beantworten, allerdings nur unter Vorbehalt. Diese vorsichtige Formulierung kommt daher, weil sich Deutschland aufgrund der Sorge vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus seit Wochen im Ausnahmezustand befindet und sich die Bürger an diverse – neu aufgestellte – Länderverordnungen halten müssen. Diese in aller Hektik erlassenen Verordnungen stehen oft im Widerspruch zu bestehenden rechtlichen Bestimmungen, was oftmals erst dann bemerkt wird, wenn die neuen Bestimmungen bereits in Kraft getreten sind. So steht beispielsweise die Maskenpflicht, sofern sie bei einer Beförderung im Taxi angewendet wird, in Widerspruch zu dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dabei ist die grundlegende Frage aus Sicht des Taxigewerbes noch klar und ohne Vorbehalt zu beantworten: Taxis gehören zum ÖPNV, somit gilt die Maskenpflicht auch bei Taxifahrten. EMPFEHLUNGEN DES BVTM Rechtlich schwieriger wird es, wenn Fahrgäste ins Taxi einsteigen und keinen Mund- Nasen-Schutz tragen. Das PBefG definiert für Taxis eine Beförderungspflicht, der Fahrgast hätte also das zwingende Recht, gefahren zu werden. Jedoch dienen die Maskenmaßnahmen mit höchster Priorität dem Gesundheits- und Infektionsschutz. Unter Berücksichtigung dieser Priorität empfiehlt der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. (BVTM), „die Maskenpflicht im Taxi und Mietwagen umzusetzen. […] Fahrgäste, die diese Pflicht ablehnen, können vom Fahrer/von der Fahrerin abgelehnt werden“. Und umgekehrt? Darf der Fahrgast vom Taxifahrer das Tragen einer Schutzmaske verlangen? Immerhin gilt für das Führen eines Kfz der § 23, Absatz 4, Satz der StVO, wonach es Autofahrern verboten ist, ihr Gesicht während der Fahrt zu verhüllen. Diese Regelung zielt ursprünglich darauf ab, dass der Fahrer/die Fahrerin auf Blitzerfotos erkennbar sein soll, und wird bei Verstößen mit einem Bußgeld über 60 Euro geahndet. Jedoch gilt auch hier die oben beschriebene Priorität, deshalb empfiehlt der BVTM in diesem Fall, dass Taxifahrer/Innen während der Fahrgastbeförderung eine Schutzmaske tragen sollten. Er beruft sich dabei auf ein Statement des Bundesverkehrsministeriums: „Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Bus- und Taxifahrer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 [ist] nicht vom Verbot des § 23 Abs. 4 StVO erfasst“. Doch auch diese klar definierte Priorisierung kommt nicht ohne zusätzliche Empfehlungen aus: Sonnenbrillen oder Mützen sollten in Kombination mit einer Schutzmaske nicht getragen werden. Das wäre dann wiederum nicht mehr mit § 23 StVO vereinbar, denn dann ist das Gesicht de facto nicht mehr erkennbar. Wobei an dieser Stelle die Taxiunternehmer berechtigterweise anführen, dass anhand anderer im Einsatz befindlicher Aufzeichnungsgeräte wie Fahrtenbuch oder Taxameter jederzeit nachprüfbar ist, welche Person im Falle einer straßenverkehrsrechtlichen Verfehlung am Steuer saß. Zahlreiche Taxiunternehmen hatten in diesem Zusammenhang auch bereits klargemacht, dass bei ihnen Gesundheitsschutz vor Straßenverkehrsrecht steht. Sie hätten ILLUSTRATION: Adobe Stock / Syda Productions 6 2. QUARTAL 2020 TAXI

MASKENPFLICHT das Bußgeld für ihre Fahrer bezahlt, falls diese tatsächlich wegen Verstoßes gegen § 23 StVO belangt worden wären – wenn sie dabei einen Fahrgast im Taxi gehabt hätten. Für Fahrten ohne Fahrgast wurde übrigens sehr schnell eine klare Regelung definiert: Befindet sich außer dem Taxifahrer keine weitere Person im Taxi oder Mietwagen, darf der Fahrer keine Maske tragen. UNEINIGKEIT DER LÄNDER Bleibt noch der dritte große Bereich zu klären: Können Fahrer und Fahrgast auf eine Maske verzichten, wenn das Taxi oder der Mietwagen über einen Trennschutz verfügt, wie das laut einer Erhebung von Taxi Times bereits bei über 3.000 Taxis (Stand 27.4.) der Fall ist? Einer klaren Beantwortung steht der Föderalismus im Wege. Soll heißen: Dieser Punkt wird von jedem Bundesland anders interpretiert. Der Bundesverband Taxi nennt dazu Ende April diejenigen Länder, in denen die Maskenschutz-Verordnungen nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen ersetzt wurden: Bayern, Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. „In den anderen Bundesländern gibt es individuelle Regelungen, die es dringlichst zu beachten gilt“ empfiehlt der BVTM. Mangels klarer Verpflichtung kann auch der Bundesverband hier nur die Empfehlung aussprechen, dass man auch im Falle einer verbauten Trennvorrichtung einen Mund-Nasen-Schutz tragen solle. Dies erhöhe nicht nur die Akzeptanz der Fahrgäste, sich an die für sie geltenden Regulierungen zu halten, sondern vermittle zugleich eine starke Außenwirkung, die Sicherheit, Verantwortungsbewusstsein und fahrgastorientiertes Krisenmanagement in den Mittelpunkt stellt. Als Beleg dafür mag eine E-Mail dienen, die unsere Redaktion Ende April von einer besorgten Tochter erreichte. „Meine […] Mutter (89) benötigt gelegentlich ein Taxi für Fahrten zu Arztterminen. Bei Bestellung eines Taxis vor ein paar Tagen wurde ihr ausdrücklicher Wunsch nach einem Taxi mit Trennwand geflissentlich überhört und ignoriert, zudem weigerte sich der Fahrer, einen Mundschutz zu benutzen. Eine Infektion meiner Mutter durch einen infizierten Fahrer würde angesichts ihres Alters ihren (fast) sicheren Tod bedeuten.“ Fazit: Maskenpflicht in Taxis war zu Beginn ein komplexes Thema, bei dem man manches falsch, aber auch vieles richtig machen konnte und bis heute noch kann. Nämlich dann, wenn man tatsächlich alle Optionen zieht, die dem Schutz vor Ansteckung dienen. Ganz im Sinne der Botschaft des BVTM: „Das Taxi ist und bleibt sicher, auch in Zeiten der Krise.“ jh FIRMENLOGO UND HEIMARBEIT FOTO: Küçük Der plötzliche und hohe Bedarf an Mund-Nasen-Schutz- Masken hat auch einige Randgeschichten hervorgebracht. Ein Augsburger Taxiunternehmer in Doppelfunktion hat Maske und Marketing miteinander kombiniert. Burak Küçük hat neben einem Familien-Taxibetrieb auch einen Textilbetrieb in Augsburg. Er ist selbst als Taxiunternehmer in der Taxi Augsburg eG organisiert. Hauptberuflich leitet er ein Mode- Unternehmen. „Wir haben aufgrund der hohen Nachfrage für Behelfsmasken die Produktion auf Masken umgestellt und können nun 10.000 Masken am Tag produzieren. Deshalb habe ich dem Augsburger Vorstand der eG vorgeschlagen, für jedes Taxi fünf Masken mit dem Logo der eG bereitzustellen“, sagt Burak Küçük und fügt hinzu: „Wir bieten auch unter www.atem-mundschutz.de anderen Firmen Masken mit ihrem eigenen Logo an. Die Masken kosten 1,95 Euro, die Mindestabnahmemenge liegt bei 100 Stück. Bei der Wiener Taxizentrale 40100 mussten die Masken nicht von extern eingekauft werden, sondern wurden in Eigenproduktion erstellt – von einer Mitarbeiterin, die sonst eigentlich am Taxi-Service-Schalter am Wiener Flughafen arbeitet. Sie bot der Geschäftsführung an, für alle einen Mund-Nasen- Schutz in den Farben der Vermittlungszentrale, Schwarz und Gelb, zu nähen, damit ihre Kollegen in der Taxizentrale besser vor dem Corona-Virus geschützt sind. Das brachte viel Lob vom Geschäftsführer Andreas Hödl: „Mit den Masken schützen wir auf der einen Seite unsere Mitarbeiter und sorgen auf der anderen Seite für ein einheitliches Erscheinungsbild. Wir freuen uns sehr, eine so engagierte Mitarbeiterin in unserem Unternehmen zu haben“, sagte Andreas Hödl. hs Die Schutzmaske als Marketinginstrument – ein Beispiel aus Augsburg. TAXI 2. QUARTAL 2020 7

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