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Taxi Times DACH - 3. Quartal 2023

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TARIFREGELUNGEN

TARIFREGELUNGEN BALANCE-AKT »ERMESSENSGRUNDLAGE« Der PBefG-Experte Thomas Grätz beschreibt die Möglichkeiten, wie Kommunen rechtssicher Mindestentgelte für Mietwagen einführen können. Er berücksichtigt dabei auch die bereits bestehenden Gutachten. Grätz ist Rechtsanwalt und war früher Geschäftsführer des Bundesverbands Taxi- und Mietwagen, ist Autor eines Kommentars zur BOKraft und fungiert aktuell als freier Berater, unter anderem für den TMV und dessen angeschlossene Landesverbände. Einer von ihnen ist der Bayerische Landesverband für Taxi- und Mietwagenunternehmer. Dieser hatte im September eine virtuelle Infoveranstaltung zum Paragraf 51a des Personenbeförderungsgesetzes (Mindestentgelte für Mietwagen) durchgeführt, bei der Grätz der Hauptreferent war. Unter den knapp 50 Zuhörern befanden sich Mitarbeiter aus städtisch, kleinstädtisch und ländlich geprägten Kommunen. Auch ein Vertreter des Bayerischen Verkehrsministeriums zählte zum Teilnehmerkreis. Sie alle lauschten den knapp 90-minütigen Ausführungen, bei denen Grätz neben einer ausführlichen Analyse der bisherigen fünf Gutachten zum § 51a auch Praxistipps für die Genehmigungsbehörden gab. Vorher jedoch analysierte der Experte die Gesetzesherleitung und Begründung. Die Möglichkeit, dass Kommunen „tarifbezogene Regelungen“ für Mietwagen definieren können (was sogar mehr beinhaltet als einen Mindesttarif), basiert auf dem neu geschaffenen Paragraf 51a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Als Voraussetzung ist dort aufgeführt, dass dies „zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen“ geschehen könne. Grätz hob hervor, dass im ursprünglichen Gesetzesvorschlag noch von einer „Unterbindung nicht marktgerechter Preise“ die Rede war, sofern dies „öffentliche Verkehrsinteressen erfordern“. Man habe es im Erstentwurf noch deutlich zurückhaltender formuliert, als es dann letztlich definiert wurde, indem man im jetzt gültigen Gesetzestext von einem „Schutz öffentlicher Verkehrsinteressen“ spricht. „Für Genehmigungsbehörden beginnt damit der Eingriffsgrad deutlich früher“, schlussfolgert Grätz. Im Anschluss an die angesprochenen Gutachterbewertungen (siehe QR-Code) formulierte Grätz dann einige Vorschläge für die Praxis. So habe zwar jede Genehmigungsbehörde zu handeln (= Ermessen ausüben), sobald der Tatbestand des Schutzes des öffentlichen Verkehrs vorliege, sie müsse dann aber genau abwägen, mit welchen Mindesttarif für Mietwagen: 5 Gutachten und ihre Bewertung Maßnahmen eine Ermessensüberschreitung bzw. eine Ermessensunterschreitung vorliege. Sofern eine Genehmigungsbehörde den § 51a wirklich zur Anwendung bringt, muss sie belegen, dass die Maßnahme geeignet ist, die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs zu stärken. Zudem muss klar sein, dass die „preisliche Aushöhlung/ Verdrängung“ des öffentlichen Verkehrs keine Alternative zu tarifbezogenen Regelungen lässt. Last, but not least muss eine solche Maßnahme auch angemessen sein. Sie darf das Mietwagengewerbe nicht über Gebühr belasten. Grätz empfiehlt den Genehmigungsbehörden, den Begriff „Schutz des öffentlichen Verkehrsinteresses“ präventiv zu definieren und frühzeitig zu handeln. Dazu zählt als Indikator beispielsweise eine hohe Zahl an beantragten Mietwagenzulassungen. Auch können sich Behörden auf die Erfahrungen in den anderen Großstädten beziehen bzw. die allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Lage hinzuziehen (Corona-Auswirkungen, geändertes Ausgehverhalten, Homeoffice etc.). Wichtig sei in diesem Zusammenhang ein vorsichtiges Herangehen an den Mindestpreis. Eine Genehmigungsbehörde sollte (am besten schriftlich) so argumentieren, dass man mit dem festgelegten Mindestentgelt ein Preisdumping verhindern wolle. SPIELRAUM FÜR GENEHMIGUNGSBEHÖRDEN Bei den Mindestentgelten könnten Genehmigungsbehörden auch vergleichbare Tarifelemente aus den anderen öffentlichen Verkehren einsetzen, beispielsweise eine Zuschlagspflicht oder einen Grundpreis. Ebenso hält Grätz auch ein räumlich oder zeitlich beschränktes Mindestentgelt für denkbar – wie auch die Definition einer Vorbestellfrist. „Sie sorgt für eine Tarifungebundenheit des eigentlichen Mietwagenverkehrs“, sagt Grätz, der es zudem für möglich hält, dass auch spezielle Mietwagenverkehre, beispielsweise die für Krankenfahrten, von der Pflicht eines Mindestentgelts ausgenommen werden. Um hier allerdings einen durch Krankenkassen hervorgerufenen Dumpingwettbewerb zu verhindern, könne eine Genehmigungsbehörde hier auch andere tarifbezogene Regelungen für Spezialbeförderungen definieren. Durchaus für möglich 8 OKTOBER 2023 TAXI

TARIFREGELUNGEN hält Grätz auch die Option, bei Mindestentgelten für Mietwagen zugleich auch Höchstpreise zu definieren. Dies verhindere in nachfragestarken Zeiten eine „Rosinenpickerei“. Wichtig sei bei der Einführung eines Mindestentgelts auch, dass sich die Genehmigungsbehörden die Option des „Nachschärfens“ offenhalten, wenn trotz des Festlegens eines vorsichtigen Mindestentgelts das öffentliche Verkehrssystem leidet. Man könne in diesem Fall dann bei der Höhe des Mindestentgelts durchaus bis zum vergleichbaren Taxitarif gehen, empfiehlt Grätz, warnt zugleich aber davor, ihn oberhalb des Taxitarifs anzusetzen, da dies prohibitiv wirken könne. Als Symptome für die Notwendigkeit eines Nachschärfens nennt er eine übermäßige Zahl von Mietwagen im Verhältnis zum Taxi (unter Verweis auf die Erfahrungen in Berlin und Düsseldorf), die zunehmende Anzahl an Rückgaben von Taxigenehmigungen bzw. Betriebsaufgaben, aufkommende Beschwerden über fehlende Taxis oder Beobachtungen eines zeitlich eingeschränkten Verkehrsbetriebes, eine hohe Zahl der Umlandmietwagen, permanent anhaltende Verstöße gegen die Rückkehrpflicht oder auch die Beobachtung eines substituierten Linienverkehrs. Ein Behördenvertreter aus einer großstädtischen Umlandgemeinde warf in diesem Zusammenhang ein, dass auch Verstöße von Mietwagen gegen die Arbeitszeiterfassung zum Zweck der Wirtschaftlichkeitsherstellung ein typisches Symptom für eine Nachschärfung sein können. Als „Verwaltungswerkzeuge“ empfiehlt Grätz, Mindestentgelte per Allgemeinverfügung zu definieren und dies zweifach bekannt zu geben, indem man sowohl die örtlichen Unternehmen per Zustellung informiert, gleichzeitig aber auch eine öffentliche Bekanntgabe vornimmt, damit auch die auswärtigen Unternehmen informiert sind. Ganz wichtig sei auch, in der Regelung zum Mindestentgelt für Mietwagen auf die Bußgeldbewehrung über § 61, Absatz 1, Nr. 4 hinzuweisen. Mietwagen, die über eine Befreiung eines Wegstreckenzählers verfügen, sollten zur Ermittlung der Streckenpreise zur Nutzung von Google Maps oder ähnlichen Systemen verpflichtet werden. jh Der Touran als Taxi Außen kompakt. Innen geräumig. Touran Trendline 2.0 TDI SCR 110 kW (150 PS) 7-Gang-DSG Kraftstoffverbrauch kombiniert in l/100 km: 5,5; CO₂-Emissionen kombiniert in g/km: 143. Für das Fahrzeug liegen nur noch Verbrauchs- und Emissionswerte nach WLTP und nicht mehr nach NEFZ vor.1 ab 29.300,00 € zzgl. MwSt. Ab Oktober im Stockflethweg 30 Fahrzeugabbildung zeigt Sonderausstattungen. Bildliche Darstellungen können vom Auslieferungsstand abweichen. Gültig bis zum 30.09.2023. Stand 08/2023. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Verkauf nur an gewerbliche Taxiunternehmer mit gültiger Genehmigungs urkunde. Andere Motorisierungen, Aus stattungen und Lackierungen möglich, Taxifinanzierung bis 60 Monate und 6,99 % p. a. in Zusammenarbeit mit der Volkswagen Bank. 1 Angaben zu Verbrauch und CO₂-Emis sionen bei Spannbreiten in Abhängigkeit von den gewählten Ausstattungen des Fahrzeugs. Ihr Volkswagen Partner Volkswagen Automobile Hamburg VGRHH GmbH Stockflethweg 30, 22417 Hamburg Tel. 040 531099 74, 040 531099 75, 040 531099 79, volkswagen-automobile-hamburg.de

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