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Taxi Times DACH - 4. Quartal 2020

NOVELLE NOVELLE DIE

NOVELLE NOVELLE DIE ECKPUNKTE WURDEN ABGERUNDET Die geplante Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat mit der Veröffentlichung eines Referentenentwurfs den nächsten Schritt genommen. Vieles klingt nun doch nicht so schlimm wie zunächst vom Taxigewerbe befürchtet. Am 8. Oktober hatte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen lang erwarteten Referentenentwurf veröffentlicht, in dem die Vorschläge für eine Novelle des Personenbeförderungsgesetzes ausformuliert worden waren. In ihm waren größtenteils die Vorgaben umgesetzt, welche eine von Verkehrsminister Scheuer aus Vertretern mehrerer politischer Parteien einberufene Findungskommission im Vorfeld erarbeitet hatte. Allerdings wurde schnell deutlich, dass einige Punkte dieses Erstentwurfs nachgebessert werden mussten, weshalb er noch am selben Tag eingezogen wurde. Die überarbeitete Version wurde dann rund vier Wochen später fertig. Politik und Verbände hatten bis zum 4. Dezember Gelegenheit, Stellungnahmen abzugeben. (Anmerkung der Redaktion: die Stellungnahme efolgte nach dem Redaktionsschluss dieser Ausgabe) Michael Oppermann vom Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. hatte nach Bekanntwerden des Erstentwurfs mahnende Worte gefunden: „Scheuer muss dringend nacharbeiten. So darf der Entwurf nicht Gesetz werden.“ ENTSCHÄRFTE PASSAGEN Tatsächlich wurden in den folgenden vier Wochen etliche Passagen entschärft oder auch genauer definiert, viele andere Punkte blieben aber auch unverändert. Beispielsweise die Zielsetzung der Novelle, das PBefG zu modernisieren. Es würden immer mehr „alternative Bedienformen“ auf den Markt drängen und den klassischen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) vor große He rausforderungen stellen, heißt es gleich zu Beginn des Entwurfs. „Durch die Digitalisierung des Verkehrssektors neu entstehende Geschäftsmodelle machen eine bedarfsgerechte Vermittlung von Fahrdienstleistungen möglich, die durch intelligente Bündelung mehreren Personen mit unterschiedlichen Zielen unabhängig von Linienvorgaben angeboten werden können.“ Da aber die neuen Mobilitätsangebote den gesetzlich vorgegebenen Typen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) oft nicht eindeutig zuzuordnen seien und somit in einem Graubereich agieren, sei eine Änderung des PBefG nicht nur nötig, sondern auch alternativlos. Diese Einleitung macht bereits deutlich, wo die Novelle ihren Schwerpunkt setzt. Die im Sprachgebrauch als „Pooling“ bekannten Beförderungen werden eine eigene Rechtsgrundlage bekommen. Hier wurden die Vorgaben der Findungskommission nahezu vollständig umgesetzt. Neu ist lediglich die Namensgebung: Kommunales Pooling wird als „Linienbedarfsverkehr“ in dem neuen Paragraf 44 legitimiert, privates Pooling als „gebündelter Bedarfsverkehr“ (§ 50). Damit verknüpft ist die Anpassung zahlreicher weiterer Paragrafen des PBefG. Der Linienbedarfsverkehr wird eindeutig dem Linienverkehr nach § 8 Absatz 1 PBefG zugewiesen und unterliegt den festgelegten Beförderungsentgelten und -bedingungen. Dadurch ist eine klare Abgrenzung zum gebündelten Bedarfsverkehr definiert. Mit 10 4. QUARTAL 2020 TAXI FOTOS: Pixabay, freepik / rawpixel.com beiden neuen Verkehrsarten will der Gesetzgeber einen sogenannten „Genehmigungstatbestand“ schaffen, der sich untereinander ebenso abgrenzt wie auch von den anderen beiden Verkehrsarten Taxi (§ 47) und Mietwagen (§ 49). Allerdings hatte der erwähnte Erstentwurf vorgesehen, dass Sammelfahrten nur den neuen Verkehrsarten erlaubt sein sollen. Von dieser Einschränkung ist nun in der nachgebesserten Version nichts mehr zu finden. Die ursprünglich im § 47 definierte Möglichkeit, wonach eine Genehmigungsbehörde die Vermietung von Einzelsitzplätzen bei Taxis wieder aufheben kann, wurde ersatzlos gestrichen. VERWÄSSERTE RÜCKKEHRPFLICHT Leider beibehalten wurde dagegen die im Erstentwurf vorgenommene Verwässerung der Rückkehrpflicht. De facto wird sie zwar aufrechterhalten (was prompt zu Protesten von Uber und Free Now führte), jedoch wird durch die Einführung einer zusätzlichen Genehmigung von sogenannten „Abstellorten“ die Kontrolle noch schwieriger. Daran ändert auch die zwischenzeitlich vorgenommene Konkretisierung nichts, wonach zwischen dem Hauptsitz und dem Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern liegen muss. Oppermann bezeichnete diese Regelung als „Schildbürgerstreich aus dem Scheuer-Ministerium. […] Der Minister rollt Uber damit zwar nicht den roten Teppich aus, aber er öffnet ihnen persönlich die Hintertür“. Manche Türen werden auch durch eine geplante Ergänzung im Paragraf 51 PBefG geöffnet, in diesem Fall allerdings für das Taxigewerbe. Die dort definierten „Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr“ sollen künftig auch die Festlegung von Festpreisen für bestimmte Fahrtstrecken als zusätzliche Tarifoption ermöglichen. Zudem ist die Rede von Mindest- und Höchstpreisen, die bei Beförderungen auf Bestellung ebenfalls festgelegt werden dürfen. Letzteres dürfte allerdings Großkunden gegenüber einem kleinteiligen Taxigewerbe eine unverhältnismäßige Verhandlungsposition einräumen. Auffällig am gesamten Entwurf ist die klare Absicht, dass ein geändertes PBefG den Kommunen künftig noch mehr Rechte, aber auch Pflichten einräumt. Den lokalen Genehmigungsbehörden kommt also in Zukunft eine stärkere Rolle zu. Mussten sie bisher „nur“ die Einhaltung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) kontrollieren, stehen sie demnächst auch in der Pflicht, regionale Rechtsverordnungen zu definieren. Somit stehen die lokalen Politiker in der Verantwortung, hier im Sinne des so gerne zitierten „Level-Playing-Field“ zu entscheiden – also im Bereich der Personenbeförderung Regelungen zu treffen, die für einen fairen und gleichen Wettbewerb unter allen Anbietern sorgen. Das Taxi rückt damit deutlich mehr in den Fokus politischer Entscheidungen, was für Kommunalpolitiker bedeutet, dass sie sich mit der komplexen Materie „Taxi“ intensiver als bisher befassen müssen. Die Landesverbände wie auch die örtlichen Taxizentralen stehen also mehr denn je in der Pflicht, mit den regionalen kommunalpolitischen Vertretern in einen regen und regelmäßigen Austausch zu treten. Selbst jeder Taxifahrer ist aufgerufen, seine Fahrgäste bei jeder Fahrt über das Konstrukt „Taxi“ aufzuklären. Je breiter das Wissen, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass im Bereich der Personenbeförderung gesellschaftspolitisch sinnvolle Entscheidungen getroffen werden. jh Smart arbeiten, smart sparen! Profitieren Sie von unseren attraktiven Mobilfunktarifen speziell für Verbandsmitglieder und deren Mitarbeiter – auch zur privaten Nutzung: exklusiv 15 % Rabatt auf Endgeräte und Zubehör sowie 10 % auf die Business Mobil Tarife. 1 Weitere Infos: • Verbandshotline: 0800 33 06009 • E-Mail: verbaende-vorteil@telekom.de • In Ihrem Telekom Shop Neu: Auch für Ihre Mitarbeiter Alle Preise netto und zzgl. gesetzlicher USt. Der einmalige Bereitstellungspreis in Höhe von 25,17 € netto entfällt. Angebot gilt für Berechtigte im Rahmenvertrag 14578 und für Mitarbeiter von Unternehmen, die jeweiliges Verbandsmitglied der berechtigten Verbände im Rahmenvertrag MA 195 sind. Wir behalten uns vor, die Legitimation zu prüfen. 1) 15 % Verbandsvorteil auf den zzgl. anfallenden einmaligen Kaufpreis für das Endgerät – je nach gewähltem Endgerät und Tarif. Gilt nicht für Premium Smartphones, Apple Endgeräte und Zubehör. 10 % Verbandsvorteil auf den Nettopreis gilt in Verbindung mit dem Neuabschluss eines 24-Monats- Vertrags in den Tarifen Business Mobil S bis L ohne und mit Smartphone sowie mit Top-Smartphone. Z. B. Business Mobil M: monatlicher Grundpreis (inkl. 10 % Verbandsvorteil) 40,06 € netto (ohne Smartphone), 47,61 € netto (mit Smartphone), 55,17 € netto (mit Top-Smartphone). Einmaliger Kaufpreis für das Endgerät – je nach gewähltem Endgerät und Tarif – fällt zzgl. an.

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