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Taxi Times DACH - 4. Quartal 2020

NOVELLE DATENLIEFERUNG

NOVELLE DATENLIEFERUNG SOLL GESETZ WERDEN x Im neuen Personenbeförderungsgesetz sollen Unternehmen und Fahrtenvermittler zur Datentransparenz verpflichtet werden. Erste Details dazu finden sich im aktuellen Referentenentwurf des Verkehrsministeriums. Sofern der auf Seite 10 vorgestellte Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums für eine Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) an dieser Stelle unverändert bleibt, wird künftig ein § 3a im PBefG die Unternehmer und Vermittler verpflichten, statische und dynamische Mobilitätsdaten zur Verfügung zu stellen. Welche Informationen damit gemeint sind, wird in einer „Verordnung über die Bereitstellung von Mobilitätsdaten“ definiert. Jene Daten müssen für das Angebot bedarfsgesteuerter Mobilitätsleistungen und die Bereitstellung multimodaler Reiseinformationsdienste wesentlich sein, ebenso für die Verkehrslenkung und den Klimaschutz. Die Bereitstellung muss standardisiert öffentlich und maschinenlesbar über einen nationalen Zugangspunkt erfolgen. Nach drei Jahren muss das Bundesverkehrsministerium einen Bericht zur Umsetzung dieser Verordnung vorlegen. WER MUSS LIEFERN? Betrachtet man die dem Referentenentwurf beigefügte Verordnung etwas genauer, wird dort definiert, welche Daten bei Linienverkehren und bei „nachfrageorientierten Mobilitätsdienstleistungen“ zur Verfügung gestellt werden müssen. Unter Letzteres fallen der Taxi- und Mietwagenverkehr, aber auch die im § 50 neu geschaffene Verkehrsart „gebündelter Bedarfsverkehr“. Unternehmer aus diesen drei Bereichen müssen folgende Daten zugänglich machen: den Firmennamen und sämtliche Kommunikationsdaten (u. a. Telefon, Website, E-Mail). Dazu eine genaue Angabe des Gebiets, in dem die Dienstleistung zu welchem Zeitpunkt angeboten wird. Taxistandorte und Mietwagenstationen müssen über Geokoordinaten bekannt gegeben werden. Des Weiteren werden Daten zu den Preisen, zu Sondervereinbarungen sowie zu Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten gesammelt. Im Falle von dynamischen Preisen wird die Bekanntgabe der Preiskalkulation erwartet. Unternehmen müssen auch Angaben zu ihren eingesetzten Fahrzeugen machen, inklusive Informationen zur Barrierefreiheit und zum Umweltstandard sowie zur Verfügbarkeit an Taxistandorten und Mietwagenstationen. Letzteres muss in Form von Echtzeitdaten zur Verfügung gestellt werden. Speziell bei Ride-Pooling und Taxis werden „Geokoordinaten und Fahrzeugtyp von für eine Fahrt verfügbaren Fahrzeugen in Echtzeit“ verlangt. Das Ziel all dieser Datensammlungen wird im Referentenentwurf ebenfalls aufgeführt: Man wolle eine effektivere Kontrolle von Vorgaben des PBefG ermöglichen und so für einen fairen Wettbewerb unter den Verkehrsformen sorgen. „Ebenso kann die Nutzung entsprechender Daten der Anbieter von Beförderungsdienstleistungen von Ländern und Kommunen – etwa für die Verkehrslenkung –einen Beitrag für einen effizienteren und klimafreundlicheren Verkehr leisten“, heißt es weiter. Die verkehrsträgerübergreifende Bereitstellung und Nutzbarmachung aktueller Mobilitätsdaten sehe man zudem als notwendige Voraussetzung an, die Entwicklung datenbasierter, multimodaler Mobilitätsdienste weiter voranzutreiben. Um dieses Ziel zu erreichen, müsse grundsätzlich die Datenerfassung aller Mobilitätsanbieter im Anwendungsbereich des PBefG verpflichtend eingeführt werden, also sowohl für Taxis und Mietwagen als auch für Pooling-Fahrzeuge und den öffentlichen Personennahverkehr. jh FOTO: Adobe Stock / nerthuz 12 4. QUARTAL 2020 TAXI

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