Aufrufe
vor 7 Jahren

Taxi Times München - Dezember 2016

  • Text
  • Dezember
  • Ford
  • Taxameter
  • Isarfunk
  • Stadt
  • Fahrer
  • Taxis
  • Flughafen
  • Kuga
  • Buntrock

FISKALTAXAMETER

FISKALTAXAMETER Betriebsprüfer Alexander Müller vom Finanzamt München auf der IHK-Veranstaltung: Einzelfallaufzeichnung für alle Geschäftsvorfälle ist Pflicht. AUS FÜR VERALTETE TAXAMETER Auf einer IHK-Veranstaltung in München wurde noch einmal klar, dass ab 1. Januar 2017 alle Taxameter digital auslesbar sein müssen. Eine reine Endsummenerfassung reicht dann nicht mehr. Für manche Taxiunternehmer und Branchenvertreter scheinen die Änderungen, die zum Jahreswechsel auf das Taxigewerbe zukommen, aus heiterem Himmel über sie hereinzubrechen. Für die Finanzbehörden ist diese Haltung unverständlich. Denn was da ab 1. Januar 2017 greift, ist nichts Neues, sondern schon lange angekündigt. Zum einen muss jedes Taxiunternehmen eine Kasse haben und ein Kassenbuch führen. Ist eine Kasse vorhanden, die digitale Aufzeichnung macht, dann müssen diese Aufzeichnungen auch digital abgespeichert werden. Und in diesem Zusammenhang ist ein Taxameter eine Kasse – allen anders lautenden Gerüchten zum Trotz. Gleichzeitig müssen alle Geschäftsvorfälle einzeln abgespeichert werden. Taxameter, die nur Endsummen erfassen und abspeichern, dürfen nach dem 31. Dezember 2016 nicht mehr betrieben werden. Die erlangten Daten müssen digital, unveränderbar, vollständig und für das Finanzamt digital auslesbar aufbewahrt werden. PC- Kassensysteme, die auf Access-, dBaseoder Exceldatenbanken fußen, sind dann nicht mehr zulässig. Ähnliches gilt für handschriftliche Aufzeichnungen. Die sind zwar weiter zulässig, aber nur solange kein Kassensystem eingesetzt wird. Gibt es ein Kassensystem, dann müssen auch diese Daten digital, unveränderbar, vollständig und für das Finanzamt auslesbar aufbewahrt werden. Noch einmal zur Klarstellung: Taxameter, die keine Einzelfallaufzeichnung zulassen, dürfen nicht mehr genutzt werden. Taxameter, die das können, werden digital ausgelesen. Schon alleine dadurch ergibt sich die Verpflichtung, diese Daten auch digital aufzubewahren! Das ist im Übrigen keine neue Regelung, sondern nur die konsequente Umsetzung der Kassenrichtlinie von 2010 und der BMF-Schreiben. Das bedeutet, dass nicht eine neue Regel eingeführt wurde, sondern dass lediglich eine großzügige Übergangsregelung zum Jahreswechsel ausläuft. Das war abzusehen. Wer jetzt auf den letzten Drücker noch umrüsten möchte, der sollte darauf achten, dass das neue Taxameter auch auf zukünftige Anforderungen – wie etwa INSIKA – erweiterbar ist. Zwar gibt es keine Garantie dafür, dass INSIKA oder ein ähnliches Verfahren verbindlich zum Einsatz kommt, wer aber in vier Jahren nicht schon wieder umrüsten möchte, der sollte ein ausbaufähiges Taxameter anschaffen. Berlin und Hamburg setzen den Einsatz von INSIKA verbindlich voraus. In Bayern gibt es eine solche Vorschrift nicht. Hierzulande kann also jeder Unternehmer selbst entscheiden, wie er seine Daten unveränderbar abspeichern möchte – solange sie der GoBD entsprechen (siehe Kasten). In Bayern zulässig wäre demnach auch die FMS-Fiskallösung zur digitalen Grundaufzeichnung im Taxi, wie sie neuerdings angeboten wird. Das österreichische Unternehmen bietet sie für derzeit zehn Euro pro Monat und Fahrzeug an. Die Daten werden dabei automatisch vom Taxameter übernommen. An IsarFunk angeschlossene Fahrzeuge haben hier einen klaren Vorteil, denn alle notwendige Hardware ist bei ihnen bereits verbaut. Ist auch das Taxameter kompatibel, könnte es praktisch sofort losgehen. Außerdem kann das FMS- System – sollte INSIKA oder ein ähnliches Zertifizierungsverfahren später verbindlich werden – aufgerüstet werden. Darüber hinaus sollte jedes Unternehmen über ein modernes und revisionssicheres Dokumentenmanagementsystem verfügen, dass Änderungen in der Buchhaltung erfasst und nachvollziehbar macht. Das ist schon alleine deshalb notwendig, damit die Daten später glaubhaft sind. tb FOTO: Taxi Times 10 DEZEMBER / 2016 TAXI

FISKALTAXAMETER ALLES GESAGT Taxi Times München hat bei Finanzministerium und Finanzbehörde nachgefragt und Antworten bekommen. Die Antworten machen eines klar: Aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Steuern ist alles Wesentliche bereits gesagt – und zwar mit den BMF-Schreiben aus den Jahren 2010 und 2014. Hier die Antworten: Wie soll ein Münchner Taxiunternehmer ab dem 1. Januar 2017 seine Buchführung vornehmen, um gesetzeskonform zu handeln? Welche Anforderungen stellen die Münchner Finanzämter dabei an die digitale Buchführung? Wie soll die Unveränderbarkeit gewährleistet werden? Die Anforderungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010, „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“, sowie dem BMF-Schreiben vom 14. November 2014, „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“. Die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gelten weiterhin uneingeschränkt. Zur Frage der „Unveränderbarkeit“ wird auf die Rz. 107 der GoBD verwiesen. Ein konkretes Verfahren zur Herstellung der „Unveränderbarkeit“ i. S. d. § 146 Abs. 4 Abgabenordung (AO) ist nicht vorgeschrieben. Können Unternehmer ihre Aufzeichnungen auch weiterhin handschriftlich führen? Sind die sogenannten Schichtzettel noch weiterhin zulässig? Oder wird vonseiten der Finanzämter auf eine digitale Buchhaltung bestanden? Im Bereich des Taxigewerbes erfüllen die sogenannten Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, die aus der Einzelaufzeichnungspflicht sich ergebenden Mindestanforderungen; damit wird den branchenspezifischen Besonderheiten des Gewerbes ausreichend Rechnung getragen (BFH vom 26.2.2004 –XI R 25/2, BStBl 2004 II S.599). Darüber hinaus ergeben sich konkretisierende Dokumentationspflichten aus dem BMF-Schreiben „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ vom 26. November 2010 (IV A 4-S 0316/08/10004-07) und aus den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ vom 14. November 2014 (GoBD; IV A 4-S 0316/13/10003). Das genannte BMF-Schreiben vom 26. November 2010 stellt klar, dass auch Taxameter (neben elektronischen Registrierkassen) digitale Aufzeichnungsgeräte sind, für die grundsätzlich auch die Einzelaufzeichnungspflichten zur Anwendung kommen. Die im BMF-Schreiben genannten Daten müssen – sofern diese mit einem DV-System erstellt werden – einzeln, unveränderbar und digital auswertbar aufbewahrt werden. Sind Key-Systeme zum Auslesen der Schichtdaten weiterhin zulässig? Genügen die Auslese-Programme der Key-Systeme den Erfordernissen der Buchhaltung? Ja, sofern die Key-Systeme den GoBD entsprechen. FOTO: Fotolia / blende11.photo Dr. J. Cichon Unfallschadenregulierung Fahrerlaubnisrecht Erbrecht M. Werther* Fachanwalt Verkehrsrecht Zivilrecht Dr. Cichon & Partner* Rechtsanwaltskanzlei S. v. Kummer* Fachanwalt Familienrecht Sozialrecht Tätigkeitsschwerpunkte J. Buchberger* Fachanwalt Strafrecht Bußgeldsachen N. Nöker Fachanwalt Arbeitsrecht Verwaltungsrecht A. Friedmann Fachgebiet Gewährleistungsrecht Reiserecht M. Wunderlich- Serban Fachanwalt Mietrecht Privatinsolvenzen Johann-von-Werth-Straße 1, 80639 München, Tel. 089-13 99 46-0, Fax 089-16 59 51 cichon2014.indd 1 04.12.14 09:37 TAXI DEZEMBER / 2016 11

TaxiTimes München