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Unseren Mandanten steht

Unseren Mandanten steht ein persönlicher Berater als Partner zur Seite, der die Bedürfnisse seiner Mandanten genau kennt und individuell und intensiv betreuen kann. Trotz unserer Größe und internationalen Ausrichtung gehören der persönliche Bezug und die Verwurzelung in der Region zu unserer Unternehmensphilosophie. Hier im Bild die Geschäftsführer (v. l. n. r.) Peter Rucker, Dr. Simone Jäck, Dr. Johannes A. Huber, Thorsten Waibel, Thomas Vogl, Christian Slabon und Christian Plötz. Wegzug mit GmbH „im Gepäck“ wird auch in EU-Staaten erschwert Die so genannte „Wegzugsbesteuerung“ gibt es in Deutschland seit Jahrzehnten. Diese steuerliche Regelung soll vermeiden, dass Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ins Ausland abwandern und so bisher nicht besteuerte Wertzuwächse, die im Inland entstanden sind, einer deutschen Besteuerung entzogen werden. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Allerdings ist die Norm über die Jahre so „verfeinert“ worden, dass Eigentümer von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen kaum mehr Spielräume haben und erheblichen Beschränkungen hinsichtlich ihrer internationalen Mobilität unterliegen. Bisher gibt es dabei zumindest für den Wegzug ins EU-Ausland Sonderregelungen, die der Wegzugsbesteuerung ihre Schärfe nehmen. Ab 2022 sollen diese nun aber nicht mehr gelten. Für Wegzugswillige, aber auch im Falle von im EU-Ausland lebenden Nachkommen, besteht deshalb dringender Handlungsbedarf. Grundproblem und Grundzüge der Wegzugsbesteuerung Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen einem niedrigeren Steuersatz als das Einkommen natürlicher Personen. Grund hierfür ist, dass die Besteuerung der Kapitalgesellschaft nur einen ersten Schritt der Besteuerung darstellt. Erfolgen Gewinnausschüttungen oder wird die Kapitalgesellschaft veräußert, kommt es zu einer weiteren Besteuerung der angesammelten Wertzuwächse. Begründet nun ein Gesellschafter einer deutschen Kapitalgesellschaft einen Wohnsitz im Ausland, führt dies regelmäßig dazu, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands für diesen zweiten Schritt beschränkt wird oder gar überhaupt nicht mehr besteht. Deutschland verliert dadurch den zweiten Teil der Besteuerung. Erfolgt der Wegzug in ein Niedrigsteuerland würde die international übliche Zuordnung von Besteuerungsrechten steuergestalterisch genutzt werden können. Um dies zu verhindern, besteuert Deutschland im Fall eines Wegzugs die bis dahin entstandenen Wertzuwächse - ohne dass ein Verkauf oder Gewinnausschüttungen stattfinden. Es drohen hohe Steuerzahlungen ohne vorherigen Zufluss von Liquidität - zum Beispiel aus einem Veräußerungserlös. Nur im Falle einer Rückkehrabsicht, die auch tatsächlich innerhalb von fünf Jahren umgesetzt wird, kann die Steuer rückwirkend vermieden werden. Für Viele ein Grund, nicht ins Ausland zu ziehen! Die Besteuerung wird nicht nur ausgelöst, wenn der Gesellschafter selbst Deutschland verlässt. Die Steuerfolgen treten vielmehr gleichermaßen ein, wenn ein Gesellschaftsanteil auf Nachkommen übergeht, die ihren Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland haben. Lebt ein potenzieller Nachfolger eines Kapitalgesellschafters im Ausland, ist deshalb besondere Umsicht bei der Nachfolgeplanung notwendig, um unliebsame Überraschungen im Erb - oder Schenkungsfall zu vermeiden. Bisherige Sonderregelungen im Verhältnis zu EU-Staaten Bislang gilt im Verhältnis zu anderen EU-Staaten, dass die Wegzugssteuer zwar festgesetzt wird, es aber zwingend zu einer 98

EXPERTISE STEUERN unbefristeten und zinslosen Stundung der Steuer kommt, für die auch keine Sicherheiten gestellt werden müssen. Erst, wenn es zu einer tatsächlichen Veräußerung des Anteils kommt oder eine Wohnsitzverlagerung in einen Drittstaat erfolgt, muss die Steuer bezahlt werden. Eine solche Sonderregelung ist aus europarechtlicher Sicht notwendig, um die Bewegungsfreiheit innerhalb der EU nicht unnötig zu erschweren. Die aktuell geltende Stundungsregelung stellt einen sinnvollen Kompromiss zwischen dem Bedürfnis der Steuerpflichtigen auf internationale Mobilität, die vor allem für die derzeitige Nachfolgegeneration eine noch wesentlich größere Bedeutung hat und dem berechtigen Interesse des deutschen Fiskus auf Sicherung des eigenen Steueraufkommens dar. Dass diese Lösung nun aufgegeben wird, ist äußerst kritisch zu sehen. Neuregelung der Wegzugsbesteuerung ab 2022 Ab 2022 gelten nun auch im Verhältnis zu anderen EU Staaten die allgemeinen Regelungen. Danach kann die festgesetzte Wegzugssteuer zukünftig höchstens noch über sieben Jahre gestundet werden, wobei das Finanzamt Sicherheiten verlangen kann. Die Wegzugsbesteuerung gilt nicht, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor dem Wegzug durchgängig unter einem Prozent gelegen hat. Üblicher Aktienbesitz ist daher in aller Regel nicht betroffen und beeinträchtigt die Mobilität nicht. Vordergründig setzt die Änderung der Wegzugsbesteuerung die so genannte „Steuervermeidungsrichtlinie der EU (ATAD)“ in nationales Recht um. Diese enthält zwar Vorgaben für eine Wegzugsbesteuerung, steht der bisherigen Stundungsregelung jedoch nicht entgegen. Es drängt sich vielmehr der Gedanke auf, die Abschaffung der vorteilhaften Stundungsregelung innerhalb der EU diene allein dem Zweck, diese nicht auch im Verhältnis zur Personengesellschaften sind von der Wegzugsbesteuerung nicht betroffen. Hält die Personengesellschaft ihrerseits allerdings Anteile an Kapitalgesellschaften, kann ein Wegzug des Gesellschafters dennoch steuerliche Folgen haben. Die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung durch Gründung einer Personengesellschaftsholding ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und zwingend mit der Finanzverwaltung abzustimmen. Schweiz anwenden zu müssen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2019 dahingehend entschieden. Schon in der Vergangenheit hat der deutsche Gesetzgeber lieber bisherige Regelungen verschärft, als Erleichterungen auch im Hinblick auf die Schweiz oder anderen Drittländern zu gewähren. Außerdem hatte die Finanzverwaltung Sorge, dass die Stundungsregelung Steuerschlupflöcher eröffnet hat, welche nunmehr geschlossen werden sollten. Fraglich bleibt, ob der EuGH die erneute Beeinträchtigung der Mobilität innerhalb der EU tatsächlich akzeptieren wird. In Hinblick auf die anstehende Bundestagswahl kann nicht ausgeschlossen werden, dass Wegzüge von Steuerpflichtigen in Ländern mit attraktiven Steuersystemen an Brisanz gewinnen könnten. Die Wiedereinführung einer Vermögensteuer oder eine deutliche Anhebung der Ertragsteuersätze würde den Wegzug bei vielen Unternehmern wohl wieder in den Fokus rücken. Erfolgt der Wegzug oder aber die Anteilsübertragung noch im Jahr 2021, soll die bisherige unbefristete Stundung noch gewährt werden. Besonders mittelständische Familienunternehmer, die nicht ausschließlich in Personengesellschaften organisiert sind, sollten innerhalb der Familie kurzfristig Überlegungen zur Notwendigkeit der Mobilität in der EU anstellen. Gegebenenfalls könnte ein Umzug oder ab die Übertragung von Anteilen auf Nachfolger, die bereits in einem anderen EU-Staat leben, ins Jahr 2021 vorgezogen werden. Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Das Vertrauen unserer Mandanten hat uns groß gemacht. Persönliche Beratung aus der Region kombinieren wir mit Durchsetzungskraft und Spezialisierung. Ihr Erfolg ist unser Impuls – in der Region und weit darüber hinaus. ATG Allgäuer Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ATG Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH Dr. Fritz Städele Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft GmbH Kempten (Allgäu) | Augsburg | Kaufbeuren atg@atg.de 99 121 www.atg.de