Satzung des Vomi - Volksmissionskreis Sachsen eV
Satzung des Vomi - Volksmissionskreis Sachsen eV
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VOLKSMISSIONSKREIS SACHSEN e.V.<br />
SATZUNG<br />
§ 1 Name und Sitz<br />
1. Der Verein trägt den Namen <strong>Volksmissionskreis</strong> <strong>Sachsen</strong> e.V. in Kontinuität<br />
zu der bruderschaftlichen Bewegung, die nach 1945 in <strong>Sachsen</strong> entstanden<br />
ist.<br />
2. Er hat seit 1955 seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister <strong>des</strong><br />
Kreisgerichtes Dresden eingetragen.<br />
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2 Zweck und Arbeitsgebiete<br />
1. Der <strong>Volksmissionskreis</strong> <strong>Sachsen</strong> e.V. ist ein bruderschaftlicher Zusammenschluß<br />
von Männern und Frauen, denen die geistliche Erweckung unseres<br />
Volkes, die Vollendung der Einen Heiligen Katholischen (Allgemeinen)<br />
und Apostolischen Kirche, die Erneuerung der Gemeinden und das<br />
bewußte Christsein <strong>des</strong> Einzelnen am Herzen liegt.<br />
Der <strong>Volksmissionskreis</strong> <strong>Sachsen</strong> e.V. weiß sich einbezogen in die Diakonie<br />
Gottes an allen Menschen, Völkern und Geschöpfen.<br />
2. Unter anderem sollen folgende Arbeitsgebiete diesem Zweck dienen:<br />
a) Evangelisationen, Rüstzeiten und Tagungen;<br />
b) Bibel- und Einkehrtage;<br />
c) Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien;<br />
d) Sammlung in Gebets- und Hauskreisen;<br />
e) Konvente und Regionaltreffen;<br />
f) Seelsorge- und Besuchsdienste;<br />
g) Pflege oekumenischer Lebensverbindungen;<br />
h) Fürbittdienste für Kirche und Welt;<br />
i) finanzielle Unterstützung missionarischer und caritativer Aufgaben.<br />
§ 3 Zuordnung zur Diakonie<br />
1. Der Verein betätigt sich mit den in § 2 festgelegten Aufgaben im Sinne<br />
evangelischer Mission und Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der<br />
Kirche und in Ausübung christlicher Nächstenliebe.<br />
2. Der Verein ist Mitglied <strong>des</strong> Diakonischen Werkes der Ev.- Luth. Lan<strong>des</strong>kirche<br />
<strong>Sachsen</strong>s e.V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen<br />
Kirche in Deutschland angeschlossen.<br />
§ 4 Steuerbegüstigte Zwecke<br />
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige<br />
und kirchliche Zwecke im Sinne <strong>des</strong> Abschnittes "Steuerbegünstigte<br />
Zwecke" der Abgabenordnung.<br />
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
3. Die Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder<br />
keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins.<br />
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> Vereins wesensfremd<br />
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />
werden.<br />
§ 5 Mitgliedschaft<br />
1. Mitglieder <strong>des</strong> Vereins können natürliche Personen sein, die gewillt sind,<br />
den Zweck <strong>des</strong> Vereins zu fördern und die kirchliche Grundlage seiner<br />
Arbeit zu wahren.<br />
2. Die Mitglieder tragen den Verein durch ihr Gebet, nach Möglichkeit bei<br />
den unter § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben und durch finanzielle Zuwendungen.<br />
3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer persönlichen<br />
Erklärung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit,<br />
Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich<br />
zu erklären. Er tritt vier Wochen nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung<br />
beim Vorstand in Kraft.
4. Mitglieder, die offensichtlich gegen die Grundsätze und den Zweck <strong>des</strong><br />
Vereins reden und handeln, können nach erfolgter Mahnung durch den<br />
Vorstand und auf <strong>des</strong>sen Antrag durch einstimmigen Vorstandsbeschluß<br />
aus dem Verein ausgeschlossen werden.<br />
5. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Die notwendigen Mittel für die<br />
Arbeit <strong>des</strong> Vereins werden durch freiwillige Opfer und Spenden der Mitglieder<br />
und der Freunde aufgebracht.<br />
6. Soweit Mitglieder für den Verein ehrenamtlich tätig sind, können sie ihre<br />
finanziellen Aufwendungen erstattet bekommen.<br />
§ 6 Organe <strong>des</strong> Vereins<br />
Die Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />
a) die Mitgliederversammlung;<br />
b) der Vorstand<br />
c) der geschäftsführende Ausschuß.<br />
§ 7 Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand<br />
mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung<br />
ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn min<strong>des</strong>tens<br />
ein Viertel der Mitglieder <strong>des</strong> Vereins dieses verlangen. Die Mitgliederversammlung<br />
wird vom Vorsitzenden <strong>des</strong> Vereins oder eines von ihm Beauftragten<br />
geleitet. Es ist ein Protokoll über die Mitgliederversammlung<br />
anzufertigen. Freunde <strong>des</strong> Vereins können zur Mitgliederversammlung<br />
eingeladen werden.<br />
2. In der Mitgliederversammlung hat je<strong>des</strong> Mitglied eine Stimme.<br />
3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:<br />
a) die Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichtes durch den Vorstand;<br />
b) die Abnahme <strong>des</strong> Jahreskassenberichtes;<br />
c) die Entgegennahme der Prüfung der Jahresrechnung;<br />
d) die Wahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>;<br />
e) <strong>Satzung</strong>sänderungen;<br />
f) die Auflösung <strong>des</strong> Vereins.<br />
4. <strong>Satzung</strong>sänderungen, die die diakonisch-missionarische Ausrichtung der<br />
Arbeit, die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk, die Steuerbegünstigung<br />
oder den Vermögensanfall betreffen, erfordern eine dreiviertel Mehrheit<br />
der anwesenden Mitglieder. In diesen Fällen ist vor der Beschlußfassung<br />
das Diakonische Werk (Lan<strong>des</strong>verband <strong>Sachsen</strong>) gemäß <strong>des</strong>sen <strong>Satzung</strong><br />
zu hören. Sonstige <strong>Satzung</strong>sänderungen sind dem Diakonischen Werk<br />
(Lan<strong>des</strong>verband <strong>Sachsen</strong>) gemäß <strong>des</strong>sen <strong>Satzung</strong> anzuzeigen.<br />
5. Im übrigen faßt die Mitgliederversammlung die Entschließungen mit einer<br />
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.<br />
§ 8 Der Vorstand<br />
1. Der Vorstand ist der vor Gott und den Menschen verantwortliche Träger<br />
<strong>des</strong> Vereins.<br />
2. Die Vorstandsglieder müssen Mitglieder <strong>des</strong> Vereins sein und sollen einer<br />
christlichen Gemeinschaft und mehrheitlich der Ev.-Luth. Lan<strong>des</strong>kirche<br />
<strong>Sachsen</strong>s angehören.<br />
3. Der Vorstand soll nicht mehr als 21 Glieder haben.<br />
4. Die Glieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> werden durch die Mitgliederversammlung auf<br />
sechs Jahre gewählt. Die Gliedschaft im Vorstand beginnt am 1. Juli <strong>des</strong><br />
Wahljahres. Die Gliedschaft im Vorstand erlischt am 30. Juni <strong>des</strong> Wahljahres.<br />
Wiederwahlen und Zuwahlen während der laufenden Wahlperiode<br />
sind möglich.<br />
5. Der Vorstand tritt min<strong>des</strong>tens dreimal im Jahr zusammen. Der Vorstand<br />
ist außerdem einzuberufen, wenn min<strong>des</strong>tens ein Viertel der Vorstandsglieder<br />
dieses verlangen.<br />
6. Je<strong>des</strong> Vorstandsglied hat eine Stimme.<br />
7. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten <strong>des</strong><br />
Vereins und ist besonders zuständig für:<br />
a) die Wahl <strong>des</strong> Vorsitzenden <strong>des</strong> Vereins und seines Stellvertreters;<br />
b) die Planung und Leitung der Arbeit;<br />
c) die Wahl und Abwahl der Mitglieder <strong>des</strong> geschäftsführenden Ausschusses;<br />
d) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern;<br />
e) die Feststellung <strong>des</strong> Wirtschaftsplanes (Haushaltplanes);<br />
f) die Bestellung der Rechnungsprüfung.<br />
8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einer Zweidrittel-Mehrheit.
9. In den Vorstandszusammenkünften ist eine Niederschrift anzufertigen, die<br />
die gefaßten Beschlüsse enthalten und sowohl von dem Versammlungsleiter<br />
als auch von dem Protokollführer unterschrieben sein muß. Die Niederschrift<br />
ist in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.<br />
§ 9 Der geschäftsführende Ausschuß<br />
1. Dem geschäftsführenden Ausschuß obliegt die Durchführung der Arbeit<br />
<strong>des</strong> Vereins nach den allgemeinen Richtlinien <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />
2. Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden <strong>des</strong> Vereins,<br />
seinem Stellvertreter und min<strong>des</strong>tens einem Beisitzer. Beisitzer können<br />
nur Vorstandsglieder sein, die in geheimer Wahl vom Vorstand gewählt<br />
werden. Die Amtszeit beträgt ebenfalls sechs Jahre.<br />
Je zwei Personen <strong>des</strong> geschäftsführenden Ausschusses vertreten den<br />
Verein gemeinsam.<br />
3. Der geschäftsführende Ausschuß tritt nach Bedarf zusammen. Entscheidungen<br />
<strong>des</strong> geschäftsführenden Ausschusses bedürfen der Einstimmigkeit<br />
und können auch auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden.<br />
§ 10 Prüfung der Jahresrechnung<br />
1. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei vom Vorstand jährlich<br />
gewählte Prüfer. Diese Prüfer können Mitglieder oder Freunde <strong>des</strong> Ve reins<br />
sein.<br />
2. Ist ein Prüfer Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer, so kann er<br />
die Prüfung auch allein vornehmen.<br />
§ 11 Auflösung<br />
1. Die Auflösung <strong>des</strong> <strong>Volksmissionskreis</strong>es <strong>Sachsen</strong> e.V. kann nur durch eine<br />
für diesen Zweck vom Vorstand einberufene Mitgliederversammlung<br />
erfolgen.<br />
Der <strong>Volksmissionskreis</strong> <strong>Sachsen</strong> e.V. kann nur aufgelöst werden, wenn<br />
die satzungsgemäße Arbeit nicht mehr möglich ist. Der Beschluß über die<br />
Auflösung bedarf einer dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.<br />
2. Bei Auflösung <strong>des</strong> Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt<br />
das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Diakonische<br />
Werk der Ev.-Luth. Lan<strong>des</strong>kirche <strong>Sachsen</strong>s e.V., das es unmittelbar und<br />
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu<br />
verwenden hat.<br />
Der Verein <strong>Volksmissionskreis</strong> <strong>Sachsen</strong>, Sitz Dresden, <strong>des</strong>sen <strong>Satzung</strong> am<br />
31. August 1991 errichtet ist, wurde am 25. Oktober 1991 in das Vereinsregister<br />
<strong>des</strong> Amtsgerichtes Dresden eingetragen.<br />
<strong>Satzung</strong> in der Fassung vom 16. November 2002, eingetragen am<br />
12.Februar 2003.