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Satzung des Vomi - Volksmissionskreis Sachsen eV

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VOLKSMISSIONSKREIS SACHSEN e.V.<br />

SATZUNG<br />

§ 1 Name und Sitz<br />

1. Der Verein trägt den Namen <strong>Volksmissionskreis</strong> <strong>Sachsen</strong> e.V. in Kontinuität<br />

zu der bruderschaftlichen Bewegung, die nach 1945 in <strong>Sachsen</strong> entstanden<br />

ist.<br />

2. Er hat seit 1955 seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister <strong>des</strong><br />

Kreisgerichtes Dresden eingetragen.<br />

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Zweck und Arbeitsgebiete<br />

1. Der <strong>Volksmissionskreis</strong> <strong>Sachsen</strong> e.V. ist ein bruderschaftlicher Zusammenschluß<br />

von Männern und Frauen, denen die geistliche Erweckung unseres<br />

Volkes, die Vollendung der Einen Heiligen Katholischen (Allgemeinen)<br />

und Apostolischen Kirche, die Erneuerung der Gemeinden und das<br />

bewußte Christsein <strong>des</strong> Einzelnen am Herzen liegt.<br />

Der <strong>Volksmissionskreis</strong> <strong>Sachsen</strong> e.V. weiß sich einbezogen in die Diakonie<br />

Gottes an allen Menschen, Völkern und Geschöpfen.<br />

2. Unter anderem sollen folgende Arbeitsgebiete diesem Zweck dienen:<br />

a) Evangelisationen, Rüstzeiten und Tagungen;<br />

b) Bibel- und Einkehrtage;<br />

c) Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien;<br />

d) Sammlung in Gebets- und Hauskreisen;<br />

e) Konvente und Regionaltreffen;<br />

f) Seelsorge- und Besuchsdienste;<br />

g) Pflege oekumenischer Lebensverbindungen;<br />

h) Fürbittdienste für Kirche und Welt;<br />

i) finanzielle Unterstützung missionarischer und caritativer Aufgaben.<br />

§ 3 Zuordnung zur Diakonie<br />

1. Der Verein betätigt sich mit den in § 2 festgelegten Aufgaben im Sinne<br />

evangelischer Mission und Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der<br />

Kirche und in Ausübung christlicher Nächstenliebe.<br />

2. Der Verein ist Mitglied <strong>des</strong> Diakonischen Werkes der Ev.- Luth. Lan<strong>des</strong>kirche<br />

<strong>Sachsen</strong>s e.V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen<br />

Kirche in Deutschland angeschlossen.<br />

§ 4 Steuerbegüstigte Zwecke<br />

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige<br />

und kirchliche Zwecke im Sinne <strong>des</strong> Abschnittes "Steuerbegünstigte<br />

Zwecke" der Abgabenordnung.<br />

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

3. Die Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />

werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder<br />

keine Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereins.<br />

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> Vereins wesensfremd<br />

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

§ 5 Mitgliedschaft<br />

1. Mitglieder <strong>des</strong> Vereins können natürliche Personen sein, die gewillt sind,<br />

den Zweck <strong>des</strong> Vereins zu fördern und die kirchliche Grundlage seiner<br />

Arbeit zu wahren.<br />

2. Die Mitglieder tragen den Verein durch ihr Gebet, nach Möglichkeit bei<br />

den unter § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben und durch finanzielle Zuwendungen.<br />

3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer persönlichen<br />

Erklärung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit,<br />

Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich<br />

zu erklären. Er tritt vier Wochen nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung<br />

beim Vorstand in Kraft.


4. Mitglieder, die offensichtlich gegen die Grundsätze und den Zweck <strong>des</strong><br />

Vereins reden und handeln, können nach erfolgter Mahnung durch den<br />

Vorstand und auf <strong>des</strong>sen Antrag durch einstimmigen Vorstandsbeschluß<br />

aus dem Verein ausgeschlossen werden.<br />

5. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Die notwendigen Mittel für die<br />

Arbeit <strong>des</strong> Vereins werden durch freiwillige Opfer und Spenden der Mitglieder<br />

und der Freunde aufgebracht.<br />

6. Soweit Mitglieder für den Verein ehrenamtlich tätig sind, können sie ihre<br />

finanziellen Aufwendungen erstattet bekommen.<br />

§ 6 Organe <strong>des</strong> Vereins<br />

Die Organe <strong>des</strong> Vereins sind:<br />

a) die Mitgliederversammlung;<br />

b) der Vorstand<br />

c) der geschäftsführende Ausschuß.<br />

§ 7 Mitgliederversammlung<br />

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand<br />

mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung<br />

ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn min<strong>des</strong>tens<br />

ein Viertel der Mitglieder <strong>des</strong> Vereins dieses verlangen. Die Mitgliederversammlung<br />

wird vom Vorsitzenden <strong>des</strong> Vereins oder eines von ihm Beauftragten<br />

geleitet. Es ist ein Protokoll über die Mitgliederversammlung<br />

anzufertigen. Freunde <strong>des</strong> Vereins können zur Mitgliederversammlung<br />

eingeladen werden.<br />

2. In der Mitgliederversammlung hat je<strong>des</strong> Mitglied eine Stimme.<br />

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:<br />

a) die Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichtes durch den Vorstand;<br />

b) die Abnahme <strong>des</strong> Jahreskassenberichtes;<br />

c) die Entgegennahme der Prüfung der Jahresrechnung;<br />

d) die Wahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>;<br />

e) <strong>Satzung</strong>sänderungen;<br />

f) die Auflösung <strong>des</strong> Vereins.<br />

4. <strong>Satzung</strong>sänderungen, die die diakonisch-missionarische Ausrichtung der<br />

Arbeit, die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk, die Steuerbegünstigung<br />

oder den Vermögensanfall betreffen, erfordern eine dreiviertel Mehrheit<br />

der anwesenden Mitglieder. In diesen Fällen ist vor der Beschlußfassung<br />

das Diakonische Werk (Lan<strong>des</strong>verband <strong>Sachsen</strong>) gemäß <strong>des</strong>sen <strong>Satzung</strong><br />

zu hören. Sonstige <strong>Satzung</strong>sänderungen sind dem Diakonischen Werk<br />

(Lan<strong>des</strong>verband <strong>Sachsen</strong>) gemäß <strong>des</strong>sen <strong>Satzung</strong> anzuzeigen.<br />

5. Im übrigen faßt die Mitgliederversammlung die Entschließungen mit einer<br />

Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.<br />

§ 8 Der Vorstand<br />

1. Der Vorstand ist der vor Gott und den Menschen verantwortliche Träger<br />

<strong>des</strong> Vereins.<br />

2. Die Vorstandsglieder müssen Mitglieder <strong>des</strong> Vereins sein und sollen einer<br />

christlichen Gemeinschaft und mehrheitlich der Ev.-Luth. Lan<strong>des</strong>kirche<br />

<strong>Sachsen</strong>s angehören.<br />

3. Der Vorstand soll nicht mehr als 21 Glieder haben.<br />

4. Die Glieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> werden durch die Mitgliederversammlung auf<br />

sechs Jahre gewählt. Die Gliedschaft im Vorstand beginnt am 1. Juli <strong>des</strong><br />

Wahljahres. Die Gliedschaft im Vorstand erlischt am 30. Juni <strong>des</strong> Wahljahres.<br />

Wiederwahlen und Zuwahlen während der laufenden Wahlperiode<br />

sind möglich.<br />

5. Der Vorstand tritt min<strong>des</strong>tens dreimal im Jahr zusammen. Der Vorstand<br />

ist außerdem einzuberufen, wenn min<strong>des</strong>tens ein Viertel der Vorstandsglieder<br />

dieses verlangen.<br />

6. Je<strong>des</strong> Vorstandsglied hat eine Stimme.<br />

7. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten <strong>des</strong><br />

Vereins und ist besonders zuständig für:<br />

a) die Wahl <strong>des</strong> Vorsitzenden <strong>des</strong> Vereins und seines Stellvertreters;<br />

b) die Planung und Leitung der Arbeit;<br />

c) die Wahl und Abwahl der Mitglieder <strong>des</strong> geschäftsführenden Ausschusses;<br />

d) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern;<br />

e) die Feststellung <strong>des</strong> Wirtschaftsplanes (Haushaltplanes);<br />

f) die Bestellung der Rechnungsprüfung.<br />

8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einer Zweidrittel-Mehrheit.


9. In den Vorstandszusammenkünften ist eine Niederschrift anzufertigen, die<br />

die gefaßten Beschlüsse enthalten und sowohl von dem Versammlungsleiter<br />

als auch von dem Protokollführer unterschrieben sein muß. Die Niederschrift<br />

ist in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.<br />

§ 9 Der geschäftsführende Ausschuß<br />

1. Dem geschäftsführenden Ausschuß obliegt die Durchführung der Arbeit<br />

<strong>des</strong> Vereins nach den allgemeinen Richtlinien <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />

2. Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden <strong>des</strong> Vereins,<br />

seinem Stellvertreter und min<strong>des</strong>tens einem Beisitzer. Beisitzer können<br />

nur Vorstandsglieder sein, die in geheimer Wahl vom Vorstand gewählt<br />

werden. Die Amtszeit beträgt ebenfalls sechs Jahre.<br />

Je zwei Personen <strong>des</strong> geschäftsführenden Ausschusses vertreten den<br />

Verein gemeinsam.<br />

3. Der geschäftsführende Ausschuß tritt nach Bedarf zusammen. Entscheidungen<br />

<strong>des</strong> geschäftsführenden Ausschusses bedürfen der Einstimmigkeit<br />

und können auch auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden.<br />

§ 10 Prüfung der Jahresrechnung<br />

1. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei vom Vorstand jährlich<br />

gewählte Prüfer. Diese Prüfer können Mitglieder oder Freunde <strong>des</strong> Ve reins<br />

sein.<br />

2. Ist ein Prüfer Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer, so kann er<br />

die Prüfung auch allein vornehmen.<br />

§ 11 Auflösung<br />

1. Die Auflösung <strong>des</strong> <strong>Volksmissionskreis</strong>es <strong>Sachsen</strong> e.V. kann nur durch eine<br />

für diesen Zweck vom Vorstand einberufene Mitgliederversammlung<br />

erfolgen.<br />

Der <strong>Volksmissionskreis</strong> <strong>Sachsen</strong> e.V. kann nur aufgelöst werden, wenn<br />

die satzungsgemäße Arbeit nicht mehr möglich ist. Der Beschluß über die<br />

Auflösung bedarf einer dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.<br />

2. Bei Auflösung <strong>des</strong> Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt<br />

das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an das Diakonische<br />

Werk der Ev.-Luth. Lan<strong>des</strong>kirche <strong>Sachsen</strong>s e.V., das es unmittelbar und<br />

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu<br />

verwenden hat.<br />

Der Verein <strong>Volksmissionskreis</strong> <strong>Sachsen</strong>, Sitz Dresden, <strong>des</strong>sen <strong>Satzung</strong> am<br />

31. August 1991 errichtet ist, wurde am 25. Oktober 1991 in das Vereinsregister<br />

<strong>des</strong> Amtsgerichtes Dresden eingetragen.<br />

<strong>Satzung</strong> in der Fassung vom 16. November 2002, eingetragen am<br />

12.Februar 2003.

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