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TRB 801 Nr. 26 - beim Carl Heymanns Verlag

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7.2 Für bestehende Anlagen<br />

7.2.1 Die Umsetzung der Anforderung nach Abschnitt 7.1 hat für Anlagen mit<br />

– Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck ≤ 6 bar bis April 1998 und<br />

– Druckbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck > 6 bar bis April 2002<br />

zu erfolgen.<br />

7.2.2 Bis zur erfolgten Nachrüstung der Druckbehälter sind folgende organisatorische<br />

Maßnahmen anzuwenden:<br />

– Schulung der für den Füllvorgang sachkundigen Personen, z.B. der Fahrer, vor<br />

Aufnahme der Tätigkeit sowie wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen,<br />

mindestens jedoch einmal jährlich,<br />

– Überprüfung der für den Füllvorgang sachkundigen Personen, z.B. der Fahrer <strong>beim</strong><br />

Füllvorgang, durch Sachkundige nach § 32 DruckbehV oder andere Personen, die<br />

1. auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse<br />

auf dem Gebiet des Befüllens von Druckbehältern für tiefkalte flüssige Gase<br />

haben und die insbesondere mit den Einrichtungen zur Begrenzung des Druckes<br />

und des Füllvolumens von Druckbehältern vertraut sind,<br />

2. schriftlich beauftragt sind, die Füllvorgänge <strong>beim</strong> Befüllen von Druckbehältern für<br />

tiefkalte flüssige Gase zu überwachen, nachdem sie auf die Besonderheiten<br />

dieser Einrichtungen und deren Funktion besonders hingewiesen worden sind,<br />

und<br />

3. bei der Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit weisungsfrei sind,<br />

mindesten 2 mal pro Jahr. Die Ergebnisse der Überprüfungen sind zu<br />

dokumentieren. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.<br />

7.3 Druckbehälter ≥ 36 bar<br />

Auf den Einbau der eigenen Sicherheitseinrichtung für den Befüllvorgang nach Abschnitt<br />

7 darf bei Vorliegen folgender Bedingungen verzichtet werden:<br />

1. Der zulässige Betriebsüberdruck der Druckbehälter beträgt ≥ 36 bar.<br />

2. Die Druckbehälter sind aus folgenden austenitischen Werkstoffen hergestellt: 1.4301,<br />

1.4311, 1.4541, 1.4571 und 1.6907 nach VdTÜV-Werkstoffblatt 371, alle<br />

entsprechend AD-Merkblatt W2.<br />

3. Die Druckbehälter werden für Stickstoff, Sauerstoff, Neon, Helium, Argon und<br />

Wasserstoff verwendet. Die Auslegung der Kryodruckbehälter erfolgt daher für<br />

zulässige Betriebstemperaturen nicht über –183 °C (Siedetemperatur bei<br />

Atmosphärendruck von Sauerstoff).<br />

4. Die Befüllung der Druckbehälter darf nur aus Tankwagen erfolgen, deren fest<br />

eingebaute Umfüllpumpen durch Auslegung bzw. fest eingebaute Begrenzung keinen<br />

Fülldruck von mehr als 40 bar am Pumpenstutzen erzeugen können. Der Nachweis<br />

hierfür kann durch eine Bestätigung des Gaselieferanten erfolgen.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem <strong>Carl</strong> <strong>Heymanns</strong> <strong>Verlag</strong> © 2005<br />

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