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24/2010 - Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim

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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung<br />

und Betrieb einer Windenergie<strong>an</strong>lage vom Typ<br />

Enercon E-82 E2, Nennleistung 2,3 MW, Nabenhöhe<br />

138,38 m, Gesamthöhe 179,28 m und Rotordurchmesser<br />

82,00 m<br />

Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung gem. § 21 a <strong>der</strong><br />

9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (9. BImSchV)<br />

Das L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

hat <strong>der</strong> Wilfried Florio und Kili<strong>an</strong> Lesch GbR,<br />

Dorfstraße 12, 97258 Hemmersheim, mit Bescheid<br />

vom 26.11.<strong>2010</strong> die Genehmigung nach § 4 BImSchG<br />

für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergie<strong>an</strong>lage<br />

vom Typ Enercon E-82 E2, Nennleistung 2,3<br />

MW, Nabenhöhe 138,38 m, Gesamthöhe 179,28 m<br />

und Rotordurchmesser 82,00 m, auf dem Grundstück<br />

Fl. Nr. 310 <strong>der</strong> Gemarkung Pfahlenheim erteilt.<br />

Der St<strong>an</strong>dort <strong>der</strong> Anlage befindet sich im Außenbereich<br />

südöstlich von Hemmersheim, südwestlich von<br />

Pfahlenheim und nördlich von Simmershofen. Der Abst<strong>an</strong>d<br />

<strong>der</strong> Anlage zu den nächsten Ortschaften beträgt<br />

etwa ca. 1.350 m (Simmershofen), 1.550 m (Pfahlenheim)<br />

und 2.100 m (Hemmersheim).<br />

Die Entscheidung über den Antrag ist öffentlich bek<strong>an</strong>nt<br />

zu machen, weil dies die Trägerin des Vorhabens<br />

be<strong>an</strong>tragt hat (§ 21 a Satz 1 <strong>der</strong> 9. BImSchV).<br />

Der verfügende Teil des Bescheides lautet:<br />

„Das L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

erlässt folgenden<br />

BESCHEID:<br />

1. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 4<br />

BImSchG)<br />

Für das nachstehend bezeichnete Vorhaben wird<br />

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 4<br />

BImSchG) nach Maßgabe <strong>der</strong> in Nr. 2 und Nr. 3<br />

enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt.<br />

1.1 Genaue Beschreibung des Genehmigungsgegenst<strong>an</strong>des:<br />

Errichtung und Betrieb einer Windenergie<strong>an</strong>lage:<br />

Anlagentyp: ENERCON E-82 E 2<br />

Nennleistung: 2,3 MW<br />

Gesamthöhe: 179,28 m<br />

Nabenhöhe: 138,38 m<br />

Rotordurchmesser: 82,0 m<br />

mit Neben<strong>an</strong>lagen (Kr<strong>an</strong>stellflächen, Zufahrten)<br />

ohne Stromleitungsverlauf<br />

Amtsblatt<br />

Amtliche Mitteilungen des <strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong>es<br />

<strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

Nr. <strong>24</strong> Jahrg<strong>an</strong>g <strong>2010</strong> 18.12.<strong>2010</strong><br />

43.2-1711-I-<strong>2010</strong>-19<br />

1.2 Bezeichnung <strong>der</strong> genehmigungsbedürftigen An- Mit dem Ende <strong>der</strong> Auslegungsfrist (Ablauf des 3. J<strong>an</strong>ulage<br />

nach Anh<strong>an</strong>g <strong>der</strong> 4. BImSchV:<br />

ar 2011) gilt <strong>der</strong> Bescheid auch gegenüber Dritten als<br />

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

zugestellt. Mit <strong>der</strong> Zustellung beginnt <strong>der</strong> Lauf <strong>der</strong><br />

-BImSchG-<br />

Rechtsbehelfsfristen.<br />

Errichtung und Betrieb einer „Windkraft<strong>an</strong>lage<br />

mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“<br />

(Nr. 1.6 Spalte 2 des Anh<strong>an</strong>gs zur 4. BImSchV).<br />

1.3 Genauer St<strong>an</strong>dort <strong>der</strong> Anlage/n<br />

Flur-Nummer/n Gemarkung/en<br />

310 Pfahlenheim<br />

1.4 Betreiber<br />

Wilfried Florio und Kili<strong>an</strong> Lesch GbR, Dorfstraße<br />

12, 97258 Hemmersheim<br />

1.5 Genehmigungsunterlagen<br />

Der Genehmigung liegen folgende Unterlagen<br />

zugrunde, welche Best<strong>an</strong>dteil dieses Bescheides<br />

sind: …“<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung<br />

mit Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen),<br />

einer Begründung und folgen<strong>der</strong> Rechtsbehelfsbelehrung<br />

versehen wurde:<br />

„RECHTSBEHELFSBELEHRUNG<br />

Gegen diesen Bescheid k<strong>an</strong>n innerhalb eines Monats<br />

nach seiner Bek<strong>an</strong>ntgabe Klage bei dem Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht in Ansbach, Post<strong>an</strong>schrift: Postfach<br />

616, 91511 Ansbach, Haus<strong>an</strong>schrift: Promenade <strong>24</strong>,<br />

91522 Ansbach, schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift des<br />

Urkundsbeamten <strong>der</strong> Geschäftsstelle dieses Gerichts<br />

erhoben werden.<br />

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat<br />

Bayern) und den Gegenst<strong>an</strong>d des Klagebegehrens bezeichnen<br />

und soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />

sollen <strong>an</strong>gegeben, <strong>der</strong> <strong>an</strong>gefochtene Bescheid<br />

soll in Urschrift o<strong>der</strong> in Abschrift beigefügt werden.<br />

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften<br />

für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

- Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid<br />

Wi<strong>der</strong>spruch einzulegen.<br />

- Die Klagerhebung in elektronischer Form (z. B. durch<br />

E-Mail) ist unzulässig.<br />

- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den<br />

Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich<br />

ein Gebührenvorschuss zu entrichten.“<br />

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids mit Begründung<br />

liegt in <strong>der</strong> Zeit vom 20. Dezember <strong>2010</strong> bis<br />

einschl. 3. J<strong>an</strong>uar 2011 im L<strong>an</strong>dratsamt in <strong>Neustadt</strong> a.<br />

d. <strong>Aisch</strong>, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 <strong>Neustadt</strong> a.<br />

d. <strong>Aisch</strong>, Zimmer-Nr. A 206, Frau Schmidt, während<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus und<br />

k<strong>an</strong>n dort eingesehen werden. Ebenso die zugehörigen<br />

Genehmigungsunterlagen.<br />

I<br />

Herausgeber:<br />

L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong><br />

Konrad-Adenauer-Str. 1<br />

91413 <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong><br />

Ansprechpartner: Günter Püschel<br />

Telefon: 0 91 61/92-1 02<br />

Telefax: 0 91 61/92-5 20<br />

E-Mail: amtsblatt@kreis-nea.de<br />

Internet: http://www.kreis-nea.de<br />

Ver<strong>an</strong>twortlich für den Inhalt ist <strong>der</strong><br />

jeweilige Verfasser<br />

<strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, den 2. Dezember <strong>2010</strong><br />

L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

- Immissionsschutz -<br />

gez. Achatz, Regierungsrat<br />

LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />

____________________________<br />

B E K A N N T M A C H U N G<br />

von M<strong>an</strong>övern<br />

Beim L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

wurde <strong>an</strong>gemeldet, dass Einheiten <strong>der</strong> amerik<strong>an</strong>ischen<br />

Streitkräfte ein L<strong>an</strong>dm<strong>an</strong>över durchführen, von<br />

welchem auch <strong>der</strong> <strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong><br />

<strong>Windsheim</strong> berührt wird:<br />

Übungsart: Hubschrauberl<strong>an</strong>deübungen<br />

(einschließlich Nachtl<strong>an</strong>dungen)<br />

Übungszeitraum: 03.01.2011 bis 31.01.2011<br />

Betroffene Gemeindegebiete:<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong>, Gerhardshofen, Markt Nordheim,<br />

Markt Taschendorf, Trautskirchen, Uehlfeld<br />

Die Bevölkerung wird gebeten, sich von <strong>der</strong> übenden<br />

Truppe fernzuhalten.<br />

Entschädigungs<strong>an</strong>sprüche für Flur- und Forstschäden,<br />

für Schäden <strong>an</strong> privaten Straßen und Wegen sowie für<br />

sonstige Schäden sind umgehend, jedoch spätestens<br />

innerhalb eines Monats nach Beendigung <strong>der</strong> Übung<br />

schriftlich bei <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> innerhalb von drei<br />

Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Geschädigte<br />

von dem Schaden und <strong>der</strong> beteiligten Truppe Kenntnis<br />

erl<strong>an</strong>gt hat, schriftlich bei <strong>der</strong> Schadensregulierungsstelle<br />

des Bundes <strong>an</strong>zumelden.<br />

Für Beschwerden wenden Sie sich bitte <strong>an</strong>:<br />

1. Bezüglich Flugbetrieb/Lärm:<br />

Beschwerdestelle <strong>der</strong> US-Army:<br />

Tel. 09841/834-527<br />

und/o<strong>der</strong><br />

Luftwaffenamt Köln<br />

Abteilung Flugbetrieb in <strong>der</strong> Bundeswehr<br />

Luftwaffenkaserne WAHN 501/11<br />

Postfach 90 61 10, 51127 Köln<br />

Tel. 0800/8620730 (gebührenfrei),<br />

Fax: 02203/9082776,<br />

E-Mail: FLIZ@bundeswehr.org<br />

2. Bezüglich <strong>der</strong> festgelegten L<strong>an</strong>depunkte:<br />

M<strong>an</strong>överbeauftragte <strong>der</strong> US-Army:<br />

Tel. 09802/832634<br />

LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />

____________________________


AUSSCHREIBUNG<br />

Offizielle Vergabebek<strong>an</strong>ntmachung<br />

von Aufträgen im Offenen Verfahren<br />

Auftraggeber:<br />

<strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 <strong>Neustadt</strong> a. d.<br />

<strong>Aisch</strong>, Tel: 09161/92-126; Fax: 09161/92-129<br />

a) Offenes Verfahren, VOB/A<br />

b) Ausführung von Bauleistungen<br />

Schulzentrum <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, Comeniusstraße<br />

4, 91413 <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong><br />

Generals<strong>an</strong>ierung Bauabschnitte 5 und 6<br />

c) Auftragsgegenst<strong>an</strong>d:<br />

LV-Nr. 120 Wärmedämmverbundsystem WDVS<br />

BA 5 BA 6<br />

ca. 2.000 m² 1.700 m² WDVS<br />

ca. 125 m² 275 m² Sockeldämmung<br />

Voraussichtliche Ausführungszeit BA 5:<br />

ca. KW 10/2011 - 19/2011<br />

Voraussichtliche Ausführungszeit BA 6:<br />

ca. KW 10/2012 - 19/2012<br />

d) Angebote in Lose: Nein<br />

e) Ausführungsfristen<br />

Siehe c)!<br />

f) Vergabeunterlagen: L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d.<br />

<strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 <strong>Neustadt</strong> a. d.<br />

<strong>Aisch</strong>, Tel: 09161/92-126, Fax: 09161/92-129<br />

g) Vers<strong>an</strong>d/Abholung ab 06.12.<strong>2010</strong> gegen Vorlage<br />

eines Verrechnungsschecks in Höhe von 20,00<br />

Euro. Der Betrag wird nicht zurückerstattet.<br />

Kosten für zwei Leistungsverzeichnisse und Pl<strong>an</strong>unterlagen.<br />

Auf Anfor<strong>der</strong>ung und nach Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />

<strong>der</strong> E-Mail-Adresse wird das Leistungsverzeichnis<br />

als D83-Datei per E-Mail zuges<strong>an</strong>dt.<br />

h) Angebotseröffnung<br />

Ort: L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong><br />

<strong>Windsheim</strong>, Konrad-Adenauer-Straße 1,<br />

91413 <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, Zimmer B 112<br />

Datum: 11.01.<strong>2010</strong>, 10:00 Uhr halbstündlich<br />

i) Vertragserfüllungsbürgschaft 5 % <strong>der</strong> Auftragssumme<br />

ab Euro 100.000,00<br />

Gewährleistungsbürgschaft 3 % <strong>der</strong> Abrechnungssumme<br />

ab Euro 100.000,00<br />

j) Än<strong>der</strong>ungsvorschläge und Neben<strong>an</strong>gebote sind<br />

nicht zugelassen.<br />

k) Fin<strong>an</strong>zierungs- und Zahlungsbedingungen:<br />

Zahlungen nach § 16 VOB/B<br />

l) Rechtsform <strong>der</strong> Bietergemeinschaft:<br />

Siehe Verdingungsunterlagen<br />

m) Mindestbedingungen:<br />

Für den Auftrag kommen Bieter in Betracht, die<br />

bereits Leistungen mit Erfolg ausgeführt haben,<br />

die mit <strong>der</strong> zu vergebenden Leistung vergleichbar<br />

sind. Auf Verl<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Vergabestelle sind für die<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Eignung vorzulegen:<br />

� Umsatz <strong>an</strong> Bauleistungen in den letzten drei<br />

Geschäftsjahren<br />

� In den letzten drei Geschäftsjahren ausgeführte<br />

vergleichbare Leistungen mit Angabe des Auftraggebers,<br />

<strong>der</strong> Ausführungsarten, <strong>der</strong> Ausführungszeit<br />

und <strong>der</strong> jahresdurchschnittlich beschäftigten<br />

Arbeitskräfte<br />

� Verfügbare technische Ausrüstung<br />

� Eintragung in die H<strong>an</strong>dwerksrolle o<strong>der</strong> die Registrierung<br />

bei <strong>der</strong> Industrie- und H<strong>an</strong>delskammer<br />

o<strong>der</strong> vergleichbarer Institutionen in den<br />

Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

� Angaben, ob für die gefor<strong>der</strong>ten Leistungen<br />

Nachunternehmer eingesetzt werden<br />

� Bescheinigung <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft<br />

� Bieter, die ihren Sitz nicht in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschl<strong>an</strong>d haben, müssen eine Bescheinigung<br />

des für sie zuständigen Versicherungsträgers<br />

vorlegen.<br />

n) Ablauf <strong>der</strong> Zuschlags- und Bindefrist: 11.02.2011<br />

o) Nachprüfstelle behaupteter Verstöße:<br />

Regierung von Mittelfr<strong>an</strong>ken, Promenade 27,<br />

91552 Ansbach<br />

<strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, den 3. Dezember <strong>2010</strong><br />

<strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

Walter Schnei<strong>der</strong>, L<strong>an</strong>drat<br />

LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />

____________________________<br />

AUSSCHREIBUNG<br />

Offizielle Vergabebek<strong>an</strong>ntmachung<br />

von Aufträgen im Offenen Verfahren<br />

Ausschreibende Stelle:<br />

Name: <strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

Straße: Konrad-Adenauer-Straße 1<br />

PLZ/Ort: 91413 <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong><br />

Telefon: 09161/92-126; Fax: 09161/92-129<br />

Art <strong>der</strong> Vergabe<br />

Offenes Verfahren nach VOL/A<br />

Auftragsgegenst<strong>an</strong>d<br />

Berufsschule <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong> - Metallwerkstätten<br />

Liefern und Aufstellen von Maschinen für Drehtechnik,<br />

Frästechnik, Bohrtechnik<br />

Art und Umf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Leistung<br />

LV-Nr. <strong>2010</strong>-221 Maschinen<br />

Los 1 Drehtechnik<br />

Los 2 Frästechnik<br />

Los 3 Bohrtechnik<br />

Aufteilung in Lose<br />

Das Leistungsverzeichnis teilt sich in die drei o. g. Lose<br />

auf. Es wird eine Vergabe nach Losen durchgeführt<br />

Neben<strong>an</strong>gebote und Än<strong>der</strong>ungsvorschläge<br />

Neben<strong>an</strong>gebote sind nicht zugelassen!<br />

Vergabeunterlagen bei<br />

L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong>,<br />

Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 <strong>Neustadt</strong> a. d.<br />

<strong>Aisch</strong>, Tel. 09161/92-126, Fax 09161/92-129<br />

Vers<strong>an</strong>d und Abholung<br />

Ab 06.12.<strong>2010</strong> gegen Vorlage eines Verrechnungsschecks<br />

in Höhe von 15,00 Euro für alle drei Lose. Der<br />

Betrag wird nicht zurückerstattet. Kosten für zwei Leistungsverzeichnisse<br />

und Pl<strong>an</strong>unterlagen.<br />

Ablauf <strong>der</strong> Angebotsfrist<br />

Die Angebote sind spätestens bis zum 21.01.2011,<br />

10:00 Uhr einzureichen. Die Eröffnungsverh<strong>an</strong>dlung ist<br />

nicht öffentlich. Bieter und ihre Bevollmächtigten sind<br />

nicht zugelassen.<br />

II<br />

Gefor<strong>der</strong>te Sicherheitsleistungen<br />

Vertragserfüllungsbürgschaft 5 % <strong>der</strong> Auftragssumme<br />

ab Euro 100.000,00<br />

Gewährleistungsbürgschaft 3 % <strong>der</strong> Abrechnungssumme<br />

ab Euro 100.000,00<br />

Zahlungsbedingungen<br />

Zahlungen nach VOL/B § 15<br />

Rechtsform <strong>der</strong> Bietergemeinschaft<br />

Siehe Verdingungsunterlagen<br />

Mindestbedingungen<br />

Für den Auftrag kommen Bieter in Betracht, die bereits<br />

Leistungen mit Erfolg ausgeführt haben, die mit <strong>der</strong> zu<br />

vergebenden Leistung vergleichbar sind. Bei Bedarf<br />

sind vorzulegen:<br />

� Umsatz <strong>an</strong> Lieferleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren<br />

� In den letzten drei Geschäftsjahren ausgeführte vergleichbare<br />

Leistungen mit Angabe des Auftraggebers,<br />

<strong>der</strong> Ausführungsarten, <strong>der</strong> Ausführungszeit<br />

und <strong>der</strong> jahresdurchschnittlich Beschäftigten Arbeitskräfte<br />

� Verfügbare technische Ausrüstung<br />

� Angaben, ob für die gefor<strong>der</strong>ten Leistungen Nachunternehmer<br />

eingesetzt werden<br />

� Bescheinigung <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft<br />

� Bieter, die ihren Sitz nicht in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschl<strong>an</strong>d haben, müssen eine Bescheinigung des<br />

für sie zuständigen Versicherungsträgers vorlegen.<br />

Nachprüfstelle behaupteter Verstöße<br />

Regierung von Mittelfr<strong>an</strong>ken, Promenade 27, 91522<br />

Ansbach<br />

<strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, den 3. Dezember <strong>2010</strong><br />

<strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

Walter Schnei<strong>der</strong>, L<strong>an</strong>drat<br />

LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />

____________________________<br />

Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Entwässerungssatzung des Zweckverb<strong>an</strong>des<br />

zur Abwasserbeseitigung „Oberes Zenntal“<br />

(Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Entwässerungssatzung - BGS/EWS)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes<br />

erlässt <strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d zur Abwasserbeseitigung<br />

„Oberes Zenntal“ folgende Beitrags- und Gebührensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung.<br />

§ 1<br />

Beitragserhebung<br />

Der Zweckverb<strong>an</strong>d erhebt zur Deckung seines Aufw<strong>an</strong>des<br />

für die Herstellung <strong>der</strong> Entwässerungseinrichtung<br />

für das Gebiet<br />

a) des Gemeindeteils Wilhermsdorf des Marktes Wilhermsdorf<br />

b) des Gemeindeteils Markt Erlbach einschließlich des<br />

Geltungsbereiches des Bebauungspl<strong>an</strong>es „Haidter<br />

Weg“ und des Gemeindeteils Eschenbach des Marktes<br />

Markt Erlbach und<br />

c) <strong>der</strong> Gemeindeteile Neuhof a. d. Zenn und Adelsdorf<br />

des Marktes Neuhof a. d. Zenn<br />

einen Beitrag.


§ 2<br />

Beitragstatbest<strong>an</strong>d<br />

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich<br />

genutzte o<strong>der</strong> gewerblich nutzbare Grundstücke<br />

erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen,<br />

die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit<br />

aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser <strong>an</strong>fällt,<br />

wenn<br />

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss <strong>an</strong><br />

die Entwässerungseinrichtung besteht<br />

o<strong>der</strong><br />

2. sie - auch aufgrund einer Son<strong>der</strong>vereinbarung - <strong>an</strong><br />

die Entwässerungseinrichtung tatsächlich <strong>an</strong>geschlossen<br />

sind.<br />

§ 3<br />

Entstehen <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des<br />

Beitragstatbest<strong>an</strong>des. Än<strong>der</strong>n sich die für die Beitragsbemessung<br />

maßgeblichen Umstände im Sinn des<br />

Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld<br />

mit dem Abschluss <strong>der</strong> Maßnahme.<br />

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und<br />

ist <strong>der</strong> Beitragstatbest<strong>an</strong>d vor dem Inkrafttreten dieser<br />

Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten<br />

dieser Satzung.<br />

§ 4<br />

Beitragsschuldner<br />

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />

<strong>der</strong> Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks o<strong>der</strong><br />

Erbbauberechtigter ist.<br />

§ 5<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Der Beitrag wird nach <strong>der</strong> Grundstücksfläche und<br />

<strong>der</strong> zulässigen Geschossfläche berechnet.<br />

In unbepl<strong>an</strong>ten Gebieten wird die Grundstücksfläche<br />

bis zu einer Tiefe von 40 m her<strong>an</strong>gezogen. Bei mehrfach<br />

erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung<br />

auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit<br />

des Anschlusses <strong>an</strong> die öffentliche Entwässerungseinrichtung<br />

hat, zu beziehen; nicht her<strong>an</strong>gezogen wird<br />

in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien<br />

liegt. Reichen die Bebauung bzw.<br />

die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2<br />

hinaus o<strong>der</strong> näher als 5 m <strong>an</strong> diese Begrenzung her<strong>an</strong>, so<br />

ist die Begrenzung 5 m hinter dem Ende <strong>der</strong> Bebauung<br />

bzw. <strong>der</strong> gewerblichen Nutzung <strong>an</strong>zusetzen.<br />

(2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn<br />

ein rechtsverbindlicher Bebauungspl<strong>an</strong> besteht, nach<br />

dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl<br />

(§ 20 Baunutzungsverordnung - BauNVO) festgelegt,<br />

so errechnet sich die Geschossfläche für die<br />

Grundstücke durch Vervielfachung <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Grundstücksfläche mit <strong>der</strong> im Bebauungspl<strong>an</strong> festgesetzten<br />

Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungspl<strong>an</strong> eine<br />

Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so<br />

ergibt sich die Geschossfläche aus <strong>der</strong> Vervielfachung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Grundstücksfläche mit <strong>der</strong> Baumassenzahl,<br />

geteilt durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere<br />

Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.<br />

Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />

eine größere Geschossfläche vorh<strong>an</strong>den, so ist<br />

diese zugrunde zu legen.<br />

(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungspl<strong>an</strong>s<br />

beschlossen ist, ist die zulässige Ge-<br />

schossfläche nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ungsarbeiten zu<br />

ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.<br />

(4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach<br />

<strong>der</strong> für vergleichbare Baugebiete in <strong>der</strong> Gemeinde<br />

festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn<br />

a) in einem aufgestellten Bebauungspl<strong>an</strong> das zulässige<br />

Maß <strong>der</strong> Nutzung nicht festgesetzt ist o<strong>der</strong><br />

b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungspl<strong>an</strong><br />

die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend<br />

sicher entnehmen lässt o<strong>der</strong><br />

c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungspl<strong>an</strong><br />

das zulässige Maß <strong>der</strong> Nutzung nicht festgesetzt werden<br />

soll o<strong>der</strong><br />

d) ein Bebauungspl<strong>an</strong> we<strong>der</strong> in Aufstellung begriffen<br />

noch vorh<strong>an</strong>den ist.<br />

Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.<br />

(5) Fehlt es <strong>an</strong> vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich<br />

die zulässige Geschossfläche aus <strong>der</strong> durchschnittlichen<br />

Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung<br />

mit § 17 und § 20 BauNVO aus <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Umgebung<br />

vorh<strong>an</strong>denen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2<br />

Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.<br />

(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung<br />

ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige<br />

Geschossfläche ein Viertel <strong>der</strong> Grundstücksfläche in<br />

Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige<br />

Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur<br />

untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich<br />

genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.<br />

(7) Die Geschossfläche <strong>der</strong> auf dem her<strong>an</strong>zuziehenden<br />

Grundstück vorh<strong>an</strong>denen Gebäude o<strong>der</strong> selbstständigen<br />

Gebäudeteile, die nach <strong>der</strong> Art ihrer Nutzung keinen<br />

Bedarf nach Anschluss <strong>an</strong> die Schmutzwasserableitung<br />

auslösen o<strong>der</strong> die nicht <strong>an</strong>geschlossen werden<br />

dürfen, wird von <strong>der</strong> für das Grundstück ermittelten<br />

zulässigen Geschossfläche abgezogen und <strong>der</strong> Beitragsberechnung<br />

nicht zugrunde gelegt.<br />

Das gilt nicht für Gebäude o<strong>der</strong> selbstständige Gebäudeteile,<br />

die tatsächlich <strong>an</strong> die Schmutzwasserableitung<br />

<strong>an</strong>geschlossen sind o<strong>der</strong> die bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />

auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin<br />

unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt.,<br />

§ 21a Abs. 4 BauNVO). Geschossflächen sind insoweit<br />

abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche<br />

(§ 20 BauNVO) <strong>an</strong>zurechnen sind.<br />

(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt<br />

als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche <strong>der</strong><br />

vorh<strong>an</strong>denen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach<br />

den Außenmaßen <strong>der</strong> Gebäude in allen Geschossen zu<br />

ermitteln. Kellergeschosse werden mit <strong>der</strong> vollen Fläche<br />

her<strong>an</strong>gezogen. Dachgeschosse werden nur her<strong>an</strong>gezogen,<br />

soweit sie ausgebaut sind. Gebäude o<strong>der</strong><br />

selbstständige Gebäudeteile, die nach <strong>der</strong> Art ihrer<br />

Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss <strong>an</strong> die<br />

Schmutzwasserableitung auslösen o<strong>der</strong> die nicht <strong>an</strong>geschlossen<br />

werden dürfen, werden nicht her<strong>an</strong>gezogen;<br />

das gilt nicht für Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudeteile, die tatsächlich<br />

<strong>an</strong> die Schmutzwasserableitung <strong>an</strong>geschlossen<br />

sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer<br />

Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie<br />

herausragen.<br />

(9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit <strong>der</strong> nachträglichen<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> für die Beitragsbemessung maß-<br />

III<br />

geblichen Umstände, soweit sich dadurch <strong>der</strong> Vorteil<br />

erhöht.<br />

Eine Beitragspflicht entsteht insbeson<strong>der</strong>e<br />

- im Falle <strong>der</strong> Vergrößerung eines Grundstücks für die<br />

zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch<br />

keine Beiträge geleistet wurden,<br />

- wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung<br />

o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung eines Bebauungspl<strong>an</strong>es o<strong>der</strong><br />

durch Erlass o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung einer Satzung nach § 34<br />

Abs. 4 BauGB o<strong>der</strong> durch die konkrete Bebauung<br />

auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen<br />

Flächen,<br />

- wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des<br />

Grundstücks im Rahmen <strong>der</strong> Anwendung des Abs. 1<br />

Sätze 2 bis 4 die <strong>der</strong> Beitragsberechnung zugrunde<br />

zu legende Grundstücksfläche vergrößert,<br />

- im Falle <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung eines bisher beitragsfreien<br />

Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn<br />

infolge <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung die Voraussetzungen<br />

für die Beitragsfreiheit entfallen,<br />

- für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich<br />

die <strong>der</strong> Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche<br />

im Sinn von Abs. 8 später vergrößert<br />

o<strong>der</strong> sonstige Verän<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden,<br />

die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von<br />

Bedeutung sind, o<strong>der</strong><br />

- im Falle einer nachträglichen Bebauung für ein<br />

Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch<br />

we<strong>der</strong> eine Kostenerstattung noch ein Beitrags<strong>an</strong>teil<br />

für den Grundstücks<strong>an</strong>schluss im öffentlichen Straßengrund<br />

geleistet worden ist und ein zusätzlicher<br />

Beitrag hierfür in § 6 vorgesehen ist.<br />

(1) Der Beitrag beträgt<br />

§ 6<br />

Beitragssatz<br />

a) pro m² Grundstücksfläche 7,30 Euro<br />

b) pro m² zulässiger Geschossfläche 13,48 Euro<br />

(2) Für Grundstücke, von denen kein Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />

eingeleitet werden darf, wird <strong>der</strong> Grundstücksflächenbeitrag<br />

nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung<br />

weg, wird <strong>der</strong> Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bek<strong>an</strong>ntgabe des<br />

Beitragsbescheides fällig.<br />

§ 7a<br />

Beitragsablösung<br />

Der Beitrag k<strong>an</strong>n vor Entstehung <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />

abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich<br />

nach <strong>der</strong> voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein<br />

Rechts<strong>an</strong>spruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Erstattung des Aufw<strong>an</strong>ds für Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse<br />

(1) Der Aufw<strong>an</strong>d für die Herstellung, Anschaffung,<br />

Verbesserung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung und Beseitigung<br />

sowie für die Unterhaltung <strong>der</strong> Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse<br />

im Sinne des § 3 EWS ist mit Ausnahme des<br />

Aufw<strong>an</strong>ds, <strong>der</strong> auf die im öffentlichen Teil <strong>der</strong> Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse<br />

entfällt, in <strong>der</strong> jeweils tatsächlichen<br />

Höhe zu erstatten.<br />

(2) Der Erstattungs<strong>an</strong>spruch entsteht mit Abschluss <strong>der</strong><br />

jeweiligen Maßnahme, Schuldner ist, wer im Zeitpunkt<br />

des Entstehens des Erstattungs<strong>an</strong>spruches Eigentümer<br />

des Grundstücks o<strong>der</strong> Erbbauberechtigter ist; mehrere


Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind<br />

Gesamtschuldner; § 7 gilt entsprechend.<br />

(3) Der Erstattungs<strong>an</strong>spruch k<strong>an</strong>n vor seinem Entstehen<br />

abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich<br />

nach <strong>der</strong> voraussichtlichen Höhe des Erstattungs<strong>an</strong>spruchs.<br />

Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 9<br />

Gebührenerhebung<br />

Der Zweckverb<strong>an</strong>d erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> Entwässerungseinrichtung<br />

Einleitungsgebühren.<br />

§ 10<br />

Einleitungsgebühr<br />

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

nachfolgenden Absätze nach <strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> Abwässer<br />

berechnet, die <strong>der</strong> Entwässerungseinrichtung von den<br />

<strong>an</strong>geschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die<br />

Gebühr beträgt 2,50 Euro pro Kubikmeter Abwasser.<br />

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück<br />

aus <strong>der</strong> Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage und aus <strong>der</strong> Eigengewinnungs<strong>an</strong>lage<br />

zugeführten Wassermengen abzüglich<br />

<strong>der</strong> nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten<br />

o<strong>der</strong> zurückgehaltenen Wassermengen, soweit<br />

<strong>der</strong> Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.<br />

Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler<br />

ermittelt. Sie sind von <strong>der</strong> Gemeinde zu schätzen,<br />

wenn<br />

1. ein Wasserzähler nicht vorh<strong>an</strong>den ist o<strong>der</strong><br />

2. <strong>der</strong> Zutritt zum Wasserzähler o<strong>der</strong> dessen Ablesung<br />

nicht ermöglicht wird o<strong>der</strong><br />

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass<br />

<strong>der</strong> Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch<br />

nicht <strong>an</strong>gibt.<br />

Werden die Wassermengen nicht vollständig über<br />

Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus<br />

<strong>der</strong> Eigengewinnungs<strong>an</strong>lage zugeführte Wassermenge<br />

pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, <strong>der</strong> zum<br />

Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem her<strong>an</strong>zuziehenden<br />

Grundstück gemeldet ist, neben <strong>der</strong> tatsächlich<br />

aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen<br />

<strong>an</strong>gesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³<br />

pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen<br />

sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht<br />

dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines<br />

niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2<br />

gilt entsprechend.<br />

(3) Der Nachweis <strong>der</strong> verbrauchten und <strong>der</strong> zurückgehaltenen<br />

Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.<br />

Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte<br />

Wasserzähler zu führen, die <strong>der</strong> Gebührenpflichtige<br />

auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei<br />

l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für<br />

jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine<br />

Wassermenge von 15 m³ pro Jahr als nachgewiesen.<br />

Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich<br />

gehaltene Viehzahl. Der Nachweis <strong>der</strong> Viehzahl obliegt<br />

dem Gebührenpflichtigen; er k<strong>an</strong>n durch Vorlage des<br />

Bescheids <strong>der</strong> Tierseuchenkasse erbracht werden.<br />

(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen<br />

a) Wassermengen bis zu 10 m³ jährlich<br />

b) das hauswirtschaftliche genutzte Wasser<br />

c) das zur Speisung von Heizungs<strong>an</strong>lagen verbrauchte<br />

Wasser<br />

(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist <strong>der</strong> Abzug<br />

auch insoweit begrenzt, als <strong>der</strong> Wasserverbrauch<br />

35 m³ pro Jahr und Einwohner, <strong>der</strong> zum Stichtag<br />

30.06. mit Wohnsitz auf dem her<strong>an</strong>zuziehenden<br />

Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten<br />

Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene<br />

Schätzungen möglich.<br />

§ 11<br />

Gebührenzuschläge<br />

Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, <strong>der</strong>en<br />

Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen<br />

Kosten <strong>der</strong> Beseitigung von Hausabwasser um<br />

mehr als 30 % übersteigen, wird zur Einleitungsgebühr<br />

ein Starkverschmutzerzuschlag (Z) nach folgen<strong>der</strong> Tabelle<br />

erhoben:<br />

Die einzelnen Buchstaben in <strong>der</strong> Formel haben folgende<br />

Bedeutung:<br />

Z = Starkverschmutzerzuschlag in Euro/m³<br />

g = Einleitungsgebühr für normal verschmutztes Abwasser<br />

gemäß § 9 Abs. 1.<br />

x = mittlere Schadstoffkonzentration des im maßgeblichen<br />

Parameters beim Abwasser des Starkverschmutzers<br />

in mg/l (jährliche Messungen)<br />

y = Grenzwert <strong>der</strong> Schadstoffkonzentration des maßgeblichen<br />

Parameters, bei dem die durchschnittlichen<br />

Kosten <strong>der</strong> Beseitigung von Hausabwasser um 30 v. H.<br />

überschritten werden in mg/l (fester Wert: 1.420 mg<br />

CSB/l) .<br />

a = mittlere Schadstoffkonzentration des maßgeblichen<br />

Parameters von normal verschmutzten Abwasser<br />

im Gebiet des Abwasserzweckverb<strong>an</strong>des „Oberes<br />

Zenntal“ in mg/l (fester Wert: 500 mg CSB/l).<br />

B = Jahreskosten<strong>an</strong>teil <strong>der</strong> verschmutzungsabhängigen<br />

Kosten in % <strong>der</strong> Gesamtkosten <strong>der</strong> Abwasserreinigung<br />

nach den jeweiligen, für die Ermittlung <strong>der</strong> Einleitungsgebiete<br />

her<strong>an</strong>gezogenen Betriebsabrechnung<br />

(fester Wert 16,3 %).<br />

Maßgeblicher Parameter ist in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> chemische<br />

Sauerstoffbedarf (CSB).<br />

§ 12<br />

Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages<br />

(1) Zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages<br />

werden vom Abwasserzweckverb<strong>an</strong>d „Oberes Zenntal“<br />

aus dem Meßschacht mindestens sechs Stichproben<br />

pro Jahr entnommen. Der Meßschacht wird vom<br />

Starkverschmutzer zur Verfügung gestellt.<br />

(2) Die für den Starkverschmutzerzuschlag maßgebenden<br />

Schadstoffwerte werden aus <strong>der</strong> homogenisierten<br />

Abwasserprobe im chemischen Labor <strong>der</strong> Klär<strong>an</strong>lage<br />

Wilhermsdorf bestimmt.<br />

(3) Dem Starkverschmutzerzuschlag wird das arithmetische<br />

Mittel <strong>der</strong> nach Absatz 1 und 2 ermittelten<br />

Schadstoffwerte zugrunde gelegt.<br />

(4) Bei Tabellenzwischenwerten ist <strong>der</strong> nächst untere<br />

Zuschlagsfaktor zugrunde zu legen.<br />

(5) Die Stichprobenentnahmen erfolgen in unregelmäßigen<br />

Abständen, die vom Abwasserzweckverb<strong>an</strong>d<br />

„Oberes Zenntal“ festgelegt werden. Die Kosten für<br />

die Probenentnahmen nach Absatz 1 und die chemi-<br />

IV<br />

sche Untersuchung nach Abs. 2 trägt <strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d<br />

„Oberes Zenntal“.<br />

(6) Der Gebührenschuldner k<strong>an</strong>n Parallelproben entnehmen<br />

und diese unverzüglich auf seine Kosten<br />

durch <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Sachverständige untersuchen lassen.<br />

(7) Der Gebührenschuldner k<strong>an</strong>n mehr als sechs Stichproben<br />

pro Jahr o<strong>der</strong> den Einsatz eines Dauerprobennehmers<br />

durch den Zweckverb<strong>an</strong>d „Oberes Zenntal“<br />

be<strong>an</strong>tragen. Diese zusätzlichen Untersuchungen werden<br />

bei <strong>der</strong> Mittelwertbildung gemäß Absatz 3 berücksichtigt.<br />

Die Kosten für die zusätzlichen Probenentnahmen,<br />

den Einsatz eines Dauerprobennehmers und<br />

die chemischen Untersuchungen hat <strong>der</strong> Antragsteller<br />

zu tragen.<br />

§ 13<br />

Entstehen <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />

Die Einleitungsgebühr entsteht mit je<strong>der</strong> Einleitung von<br />

Abwasser in die Entwässerungs<strong>an</strong>lage.<br />

§ 14<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />

<strong>der</strong> Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes<br />

o<strong>der</strong> ähnlich zur Nutzung des Grundstückes<br />

dinglich berechtigt ist.<br />

(2) Gebührenschuldner ist auch <strong>der</strong> Inhaber eines auf<br />

dem Grundstück befindlichen Betriebes.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 15<br />

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />

Markt Markt Erlbach<br />

(1) Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet.<br />

Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05, 15.08.<br />

und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe etwa<br />

eines Viertels <strong>der</strong> Jahresabrechnung des Vorjahres zu<br />

leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt<br />

<strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d die Höhe <strong>der</strong> Vorauszahlungen unter<br />

Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.<br />

Markt Wilhermsdorf<br />

(1) Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet.<br />

Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05.,<br />

15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in<br />

Höhe etwa eines Viertels <strong>der</strong> Jahresabrechnung des<br />

Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung,<br />

so setzt <strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d die Höhe <strong>der</strong> Vorauszahlungen<br />

unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches<br />

fest.<br />

Markt Neuhof a. d. Zenn<br />

(1) Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet.<br />

Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.04., 01.07.,<br />

01.10., jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe etwa<br />

eines Viertels <strong>der</strong> Jahresabrechnung des Vorjahres zu<br />

leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt<br />

<strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d die Höhe <strong>der</strong> Vorauszahlung unter<br />

Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.


§ 16<br />

Pflichten <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührenschuldner<br />

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet,<br />

dem Zweckverb<strong>an</strong>d für die Höhe <strong>der</strong> Abgabe maßgebliche<br />

Verän<strong>der</strong>ungen unverzüglich zu melden und über<br />

den Umf<strong>an</strong>g dieser Verän<strong>der</strong>ungen - auf Verl<strong>an</strong>gen<br />

auch unter Vorlage entsprechen<strong>der</strong> Unterlagen - Auskunft<br />

zu erteilen.<br />

§ 17<br />

Überg<strong>an</strong>gsvorschrift<br />

Beitragstatbestände, die von den Beitrags- und Gebührensatzungen<br />

vom 29.04.1977, vom 30.11.1993, vom<br />

25.11.1999 und 12.12.2007 erfasst werden sollten,<br />

werden als abgeschlossen beh<strong>an</strong>delt, soweit best<strong>an</strong>dskräftige<br />

Ver<strong>an</strong>lagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände<br />

nach <strong>der</strong> gen<strong>an</strong>nten Satzung nicht<br />

o<strong>der</strong> nicht vollständig ver<strong>an</strong>lagt o<strong>der</strong> sind Beitragsbescheide<br />

noch nicht best<strong>an</strong>dskräftig, d<strong>an</strong>n bemisst sich<br />

<strong>der</strong> Beitrag nach <strong>der</strong> vorliegenden Satzung. Soweit sich<br />

dabei ein höherer Beitrag als nach den Beitrags- und<br />

Gebührensatzungen vom 29.04.1977, vom<br />

30.11.1993, 25.11.1999 und 12.12.2007 ergibt, wird<br />

dieser nicht erhoben.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.12.2007 außer<br />

Kraft.<br />

Markt Erlbach, den 11. November <strong>2010</strong><br />

Zweckverb<strong>an</strong>d zur Abwasserbeseitigung<br />

„Oberes Zenntal“<br />

Dr. Birgit Kreß, Verb<strong>an</strong>dsvorsitzende<br />

LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />

____________________________<br />

S P A R K A S S E<br />

im <strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

Kraftloserkärung<br />

Das von <strong>der</strong> Sparkasse ausgestellte Sparkassenbuch Nr.<br />

3116 368 790 (112 368 790) wird, nachdem die Frist<br />

von drei Monaten zur Vorlage des Sparkassenbuches<br />

verstrichen ist, für kraftlos erklärt.<br />

<strong>Neustadt</strong>, 02.12.<strong>2010</strong>, gez. Frautz, Sparkassendirektor<br />

LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />

____________________________<br />

S P A R K A S S E<br />

im <strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />

Aufgebotsverfahren<br />

Das Sparkassenbuch Nr. 3116 186 689 (112 186 689)<br />

ist in Verlust geraten. Es wird hiermit aufgeboten. Der<br />

Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefor<strong>der</strong>t, seine<br />

Rechte unter Vorlage <strong>der</strong> Urkunde binnen einer Frist<br />

von drei Monaten bei <strong>der</strong> Sparkasse <strong>an</strong>zumelden, <strong>an</strong><strong>der</strong>enfalls<br />

das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.<br />

Im Übrigen verweisen wir auf den Aush<strong>an</strong>g bei <strong>der</strong><br />

Sparkasse <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, Sparkassenplatz 1.<br />

<strong>Neustadt</strong>, 02.12.<strong>2010</strong>, gez. Frautz, Sparkassendirektor<br />

LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />

____________________________<br />

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