24/2010 - Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim
24/2010 - Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim
24/2010 - Landkreis Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim
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Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung<br />
und Betrieb einer Windenergie<strong>an</strong>lage vom Typ<br />
Enercon E-82 E2, Nennleistung 2,3 MW, Nabenhöhe<br />
138,38 m, Gesamthöhe 179,28 m und Rotordurchmesser<br />
82,00 m<br />
Öffentliche Bek<strong>an</strong>ntmachung gem. § 21 a <strong>der</strong><br />
9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (9. BImSchV)<br />
Das L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
hat <strong>der</strong> Wilfried Florio und Kili<strong>an</strong> Lesch GbR,<br />
Dorfstraße 12, 97258 Hemmersheim, mit Bescheid<br />
vom 26.11.<strong>2010</strong> die Genehmigung nach § 4 BImSchG<br />
für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergie<strong>an</strong>lage<br />
vom Typ Enercon E-82 E2, Nennleistung 2,3<br />
MW, Nabenhöhe 138,38 m, Gesamthöhe 179,28 m<br />
und Rotordurchmesser 82,00 m, auf dem Grundstück<br />
Fl. Nr. 310 <strong>der</strong> Gemarkung Pfahlenheim erteilt.<br />
Der St<strong>an</strong>dort <strong>der</strong> Anlage befindet sich im Außenbereich<br />
südöstlich von Hemmersheim, südwestlich von<br />
Pfahlenheim und nördlich von Simmershofen. Der Abst<strong>an</strong>d<br />
<strong>der</strong> Anlage zu den nächsten Ortschaften beträgt<br />
etwa ca. 1.350 m (Simmershofen), 1.550 m (Pfahlenheim)<br />
und 2.100 m (Hemmersheim).<br />
Die Entscheidung über den Antrag ist öffentlich bek<strong>an</strong>nt<br />
zu machen, weil dies die Trägerin des Vorhabens<br />
be<strong>an</strong>tragt hat (§ 21 a Satz 1 <strong>der</strong> 9. BImSchV).<br />
Der verfügende Teil des Bescheides lautet:<br />
„Das L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
erlässt folgenden<br />
BESCHEID:<br />
1. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 4<br />
BImSchG)<br />
Für das nachstehend bezeichnete Vorhaben wird<br />
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 4<br />
BImSchG) nach Maßgabe <strong>der</strong> in Nr. 2 und Nr. 3<br />
enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt.<br />
1.1 Genaue Beschreibung des Genehmigungsgegenst<strong>an</strong>des:<br />
Errichtung und Betrieb einer Windenergie<strong>an</strong>lage:<br />
Anlagentyp: ENERCON E-82 E 2<br />
Nennleistung: 2,3 MW<br />
Gesamthöhe: 179,28 m<br />
Nabenhöhe: 138,38 m<br />
Rotordurchmesser: 82,0 m<br />
mit Neben<strong>an</strong>lagen (Kr<strong>an</strong>stellflächen, Zufahrten)<br />
ohne Stromleitungsverlauf<br />
Amtsblatt<br />
Amtliche Mitteilungen des <strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong>es<br />
<strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
Nr. <strong>24</strong> Jahrg<strong>an</strong>g <strong>2010</strong> 18.12.<strong>2010</strong><br />
43.2-1711-I-<strong>2010</strong>-19<br />
1.2 Bezeichnung <strong>der</strong> genehmigungsbedürftigen An- Mit dem Ende <strong>der</strong> Auslegungsfrist (Ablauf des 3. J<strong>an</strong>ulage<br />
nach Anh<strong>an</strong>g <strong>der</strong> 4. BImSchV:<br />
ar 2011) gilt <strong>der</strong> Bescheid auch gegenüber Dritten als<br />
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
zugestellt. Mit <strong>der</strong> Zustellung beginnt <strong>der</strong> Lauf <strong>der</strong><br />
-BImSchG-<br />
Rechtsbehelfsfristen.<br />
Errichtung und Betrieb einer „Windkraft<strong>an</strong>lage<br />
mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern“<br />
(Nr. 1.6 Spalte 2 des Anh<strong>an</strong>gs zur 4. BImSchV).<br />
1.3 Genauer St<strong>an</strong>dort <strong>der</strong> Anlage/n<br />
Flur-Nummer/n Gemarkung/en<br />
310 Pfahlenheim<br />
1.4 Betreiber<br />
Wilfried Florio und Kili<strong>an</strong> Lesch GbR, Dorfstraße<br />
12, 97258 Hemmersheim<br />
1.5 Genehmigungsunterlagen<br />
Der Genehmigung liegen folgende Unterlagen<br />
zugrunde, welche Best<strong>an</strong>dteil dieses Bescheides<br />
sind: …“<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigung<br />
mit Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen),<br />
einer Begründung und folgen<strong>der</strong> Rechtsbehelfsbelehrung<br />
versehen wurde:<br />
„RECHTSBEHELFSBELEHRUNG<br />
Gegen diesen Bescheid k<strong>an</strong>n innerhalb eines Monats<br />
nach seiner Bek<strong>an</strong>ntgabe Klage bei dem Bayerischen<br />
Verwaltungsgericht in Ansbach, Post<strong>an</strong>schrift: Postfach<br />
616, 91511 Ansbach, Haus<strong>an</strong>schrift: Promenade <strong>24</strong>,<br />
91522 Ansbach, schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift des<br />
Urkundsbeamten <strong>der</strong> Geschäftsstelle dieses Gerichts<br />
erhoben werden.<br />
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat<br />
Bayern) und den Gegenst<strong>an</strong>d des Klagebegehrens bezeichnen<br />
und soll einen bestimmten Antrag enthalten.<br />
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel<br />
sollen <strong>an</strong>gegeben, <strong>der</strong> <strong>an</strong>gefochtene Bescheid<br />
soll in Urschrift o<strong>der</strong> in Abschrift beigefügt werden.<br />
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften<br />
für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
- Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid<br />
Wi<strong>der</strong>spruch einzulegen.<br />
- Die Klagerhebung in elektronischer Form (z. B. durch<br />
E-Mail) ist unzulässig.<br />
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den<br />
Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich<br />
ein Gebührenvorschuss zu entrichten.“<br />
Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids mit Begründung<br />
liegt in <strong>der</strong> Zeit vom 20. Dezember <strong>2010</strong> bis<br />
einschl. 3. J<strong>an</strong>uar 2011 im L<strong>an</strong>dratsamt in <strong>Neustadt</strong> a.<br />
d. <strong>Aisch</strong>, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 <strong>Neustadt</strong> a.<br />
d. <strong>Aisch</strong>, Zimmer-Nr. A 206, Frau Schmidt, während<br />
<strong>der</strong> allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus und<br />
k<strong>an</strong>n dort eingesehen werden. Ebenso die zugehörigen<br />
Genehmigungsunterlagen.<br />
I<br />
Herausgeber:<br />
L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong><br />
Konrad-Adenauer-Str. 1<br />
91413 <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong><br />
Ansprechpartner: Günter Püschel<br />
Telefon: 0 91 61/92-1 02<br />
Telefax: 0 91 61/92-5 20<br />
E-Mail: amtsblatt@kreis-nea.de<br />
Internet: http://www.kreis-nea.de<br />
Ver<strong>an</strong>twortlich für den Inhalt ist <strong>der</strong><br />
jeweilige Verfasser<br />
<strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, den 2. Dezember <strong>2010</strong><br />
L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
- Immissionsschutz -<br />
gez. Achatz, Regierungsrat<br />
LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />
____________________________<br />
B E K A N N T M A C H U N G<br />
von M<strong>an</strong>övern<br />
Beim L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
wurde <strong>an</strong>gemeldet, dass Einheiten <strong>der</strong> amerik<strong>an</strong>ischen<br />
Streitkräfte ein L<strong>an</strong>dm<strong>an</strong>över durchführen, von<br />
welchem auch <strong>der</strong> <strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong><br />
<strong>Windsheim</strong> berührt wird:<br />
Übungsart: Hubschrauberl<strong>an</strong>deübungen<br />
(einschließlich Nachtl<strong>an</strong>dungen)<br />
Übungszeitraum: 03.01.2011 bis 31.01.2011<br />
Betroffene Gemeindegebiete:<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong>, Gerhardshofen, Markt Nordheim,<br />
Markt Taschendorf, Trautskirchen, Uehlfeld<br />
Die Bevölkerung wird gebeten, sich von <strong>der</strong> übenden<br />
Truppe fernzuhalten.<br />
Entschädigungs<strong>an</strong>sprüche für Flur- und Forstschäden,<br />
für Schäden <strong>an</strong> privaten Straßen und Wegen sowie für<br />
sonstige Schäden sind umgehend, jedoch spätestens<br />
innerhalb eines Monats nach Beendigung <strong>der</strong> Übung<br />
schriftlich bei <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> innerhalb von drei<br />
Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem <strong>der</strong> Geschädigte<br />
von dem Schaden und <strong>der</strong> beteiligten Truppe Kenntnis<br />
erl<strong>an</strong>gt hat, schriftlich bei <strong>der</strong> Schadensregulierungsstelle<br />
des Bundes <strong>an</strong>zumelden.<br />
Für Beschwerden wenden Sie sich bitte <strong>an</strong>:<br />
1. Bezüglich Flugbetrieb/Lärm:<br />
Beschwerdestelle <strong>der</strong> US-Army:<br />
Tel. 09841/834-527<br />
und/o<strong>der</strong><br />
Luftwaffenamt Köln<br />
Abteilung Flugbetrieb in <strong>der</strong> Bundeswehr<br />
Luftwaffenkaserne WAHN 501/11<br />
Postfach 90 61 10, 51127 Köln<br />
Tel. 0800/8620730 (gebührenfrei),<br />
Fax: 02203/9082776,<br />
E-Mail: FLIZ@bundeswehr.org<br />
2. Bezüglich <strong>der</strong> festgelegten L<strong>an</strong>depunkte:<br />
M<strong>an</strong>överbeauftragte <strong>der</strong> US-Army:<br />
Tel. 09802/832634<br />
LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />
____________________________
AUSSCHREIBUNG<br />
Offizielle Vergabebek<strong>an</strong>ntmachung<br />
von Aufträgen im Offenen Verfahren<br />
Auftraggeber:<br />
<strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 <strong>Neustadt</strong> a. d.<br />
<strong>Aisch</strong>, Tel: 09161/92-126; Fax: 09161/92-129<br />
a) Offenes Verfahren, VOB/A<br />
b) Ausführung von Bauleistungen<br />
Schulzentrum <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, Comeniusstraße<br />
4, 91413 <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong><br />
Generals<strong>an</strong>ierung Bauabschnitte 5 und 6<br />
c) Auftragsgegenst<strong>an</strong>d:<br />
LV-Nr. 120 Wärmedämmverbundsystem WDVS<br />
BA 5 BA 6<br />
ca. 2.000 m² 1.700 m² WDVS<br />
ca. 125 m² 275 m² Sockeldämmung<br />
Voraussichtliche Ausführungszeit BA 5:<br />
ca. KW 10/2011 - 19/2011<br />
Voraussichtliche Ausführungszeit BA 6:<br />
ca. KW 10/2012 - 19/2012<br />
d) Angebote in Lose: Nein<br />
e) Ausführungsfristen<br />
Siehe c)!<br />
f) Vergabeunterlagen: L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d.<br />
<strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 <strong>Neustadt</strong> a. d.<br />
<strong>Aisch</strong>, Tel: 09161/92-126, Fax: 09161/92-129<br />
g) Vers<strong>an</strong>d/Abholung ab 06.12.<strong>2010</strong> gegen Vorlage<br />
eines Verrechnungsschecks in Höhe von 20,00<br />
Euro. Der Betrag wird nicht zurückerstattet.<br />
Kosten für zwei Leistungsverzeichnisse und Pl<strong>an</strong>unterlagen.<br />
Auf Anfor<strong>der</strong>ung und nach Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />
<strong>der</strong> E-Mail-Adresse wird das Leistungsverzeichnis<br />
als D83-Datei per E-Mail zuges<strong>an</strong>dt.<br />
h) Angebotseröffnung<br />
Ort: L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong><br />
<strong>Windsheim</strong>, Konrad-Adenauer-Straße 1,<br />
91413 <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, Zimmer B 112<br />
Datum: 11.01.<strong>2010</strong>, 10:00 Uhr halbstündlich<br />
i) Vertragserfüllungsbürgschaft 5 % <strong>der</strong> Auftragssumme<br />
ab Euro 100.000,00<br />
Gewährleistungsbürgschaft 3 % <strong>der</strong> Abrechnungssumme<br />
ab Euro 100.000,00<br />
j) Än<strong>der</strong>ungsvorschläge und Neben<strong>an</strong>gebote sind<br />
nicht zugelassen.<br />
k) Fin<strong>an</strong>zierungs- und Zahlungsbedingungen:<br />
Zahlungen nach § 16 VOB/B<br />
l) Rechtsform <strong>der</strong> Bietergemeinschaft:<br />
Siehe Verdingungsunterlagen<br />
m) Mindestbedingungen:<br />
Für den Auftrag kommen Bieter in Betracht, die<br />
bereits Leistungen mit Erfolg ausgeführt haben,<br />
die mit <strong>der</strong> zu vergebenden Leistung vergleichbar<br />
sind. Auf Verl<strong>an</strong>gen <strong>der</strong> Vergabestelle sind für die<br />
Beurteilung <strong>der</strong> Eignung vorzulegen:<br />
� Umsatz <strong>an</strong> Bauleistungen in den letzten drei<br />
Geschäftsjahren<br />
� In den letzten drei Geschäftsjahren ausgeführte<br />
vergleichbare Leistungen mit Angabe des Auftraggebers,<br />
<strong>der</strong> Ausführungsarten, <strong>der</strong> Ausführungszeit<br />
und <strong>der</strong> jahresdurchschnittlich beschäftigten<br />
Arbeitskräfte<br />
� Verfügbare technische Ausrüstung<br />
� Eintragung in die H<strong>an</strong>dwerksrolle o<strong>der</strong> die Registrierung<br />
bei <strong>der</strong> Industrie- und H<strong>an</strong>delskammer<br />
o<strong>der</strong> vergleichbarer Institutionen in den<br />
Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Europäischen Union<br />
� Angaben, ob für die gefor<strong>der</strong>ten Leistungen<br />
Nachunternehmer eingesetzt werden<br />
� Bescheinigung <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft<br />
� Bieter, die ihren Sitz nicht in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschl<strong>an</strong>d haben, müssen eine Bescheinigung<br />
des für sie zuständigen Versicherungsträgers<br />
vorlegen.<br />
n) Ablauf <strong>der</strong> Zuschlags- und Bindefrist: 11.02.2011<br />
o) Nachprüfstelle behaupteter Verstöße:<br />
Regierung von Mittelfr<strong>an</strong>ken, Promenade 27,<br />
91552 Ansbach<br />
<strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, den 3. Dezember <strong>2010</strong><br />
<strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
Walter Schnei<strong>der</strong>, L<strong>an</strong>drat<br />
LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />
____________________________<br />
AUSSCHREIBUNG<br />
Offizielle Vergabebek<strong>an</strong>ntmachung<br />
von Aufträgen im Offenen Verfahren<br />
Ausschreibende Stelle:<br />
Name: <strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
Straße: Konrad-Adenauer-Straße 1<br />
PLZ/Ort: 91413 <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong><br />
Telefon: 09161/92-126; Fax: 09161/92-129<br />
Art <strong>der</strong> Vergabe<br />
Offenes Verfahren nach VOL/A<br />
Auftragsgegenst<strong>an</strong>d<br />
Berufsschule <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong> - Metallwerkstätten<br />
Liefern und Aufstellen von Maschinen für Drehtechnik,<br />
Frästechnik, Bohrtechnik<br />
Art und Umf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Leistung<br />
LV-Nr. <strong>2010</strong>-221 Maschinen<br />
Los 1 Drehtechnik<br />
Los 2 Frästechnik<br />
Los 3 Bohrtechnik<br />
Aufteilung in Lose<br />
Das Leistungsverzeichnis teilt sich in die drei o. g. Lose<br />
auf. Es wird eine Vergabe nach Losen durchgeführt<br />
Neben<strong>an</strong>gebote und Än<strong>der</strong>ungsvorschläge<br />
Neben<strong>an</strong>gebote sind nicht zugelassen!<br />
Vergabeunterlagen bei<br />
L<strong>an</strong>dratsamt <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong>,<br />
Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 <strong>Neustadt</strong> a. d.<br />
<strong>Aisch</strong>, Tel. 09161/92-126, Fax 09161/92-129<br />
Vers<strong>an</strong>d und Abholung<br />
Ab 06.12.<strong>2010</strong> gegen Vorlage eines Verrechnungsschecks<br />
in Höhe von 15,00 Euro für alle drei Lose. Der<br />
Betrag wird nicht zurückerstattet. Kosten für zwei Leistungsverzeichnisse<br />
und Pl<strong>an</strong>unterlagen.<br />
Ablauf <strong>der</strong> Angebotsfrist<br />
Die Angebote sind spätestens bis zum 21.01.2011,<br />
10:00 Uhr einzureichen. Die Eröffnungsverh<strong>an</strong>dlung ist<br />
nicht öffentlich. Bieter und ihre Bevollmächtigten sind<br />
nicht zugelassen.<br />
II<br />
Gefor<strong>der</strong>te Sicherheitsleistungen<br />
Vertragserfüllungsbürgschaft 5 % <strong>der</strong> Auftragssumme<br />
ab Euro 100.000,00<br />
Gewährleistungsbürgschaft 3 % <strong>der</strong> Abrechnungssumme<br />
ab Euro 100.000,00<br />
Zahlungsbedingungen<br />
Zahlungen nach VOL/B § 15<br />
Rechtsform <strong>der</strong> Bietergemeinschaft<br />
Siehe Verdingungsunterlagen<br />
Mindestbedingungen<br />
Für den Auftrag kommen Bieter in Betracht, die bereits<br />
Leistungen mit Erfolg ausgeführt haben, die mit <strong>der</strong> zu<br />
vergebenden Leistung vergleichbar sind. Bei Bedarf<br />
sind vorzulegen:<br />
� Umsatz <strong>an</strong> Lieferleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren<br />
� In den letzten drei Geschäftsjahren ausgeführte vergleichbare<br />
Leistungen mit Angabe des Auftraggebers,<br />
<strong>der</strong> Ausführungsarten, <strong>der</strong> Ausführungszeit<br />
und <strong>der</strong> jahresdurchschnittlich Beschäftigten Arbeitskräfte<br />
� Verfügbare technische Ausrüstung<br />
� Angaben, ob für die gefor<strong>der</strong>ten Leistungen Nachunternehmer<br />
eingesetzt werden<br />
� Bescheinigung <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft<br />
� Bieter, die ihren Sitz nicht in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschl<strong>an</strong>d haben, müssen eine Bescheinigung des<br />
für sie zuständigen Versicherungsträgers vorlegen.<br />
Nachprüfstelle behaupteter Verstöße<br />
Regierung von Mittelfr<strong>an</strong>ken, Promenade 27, 91522<br />
Ansbach<br />
<strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, den 3. Dezember <strong>2010</strong><br />
<strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
Walter Schnei<strong>der</strong>, L<strong>an</strong>drat<br />
LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />
____________________________<br />
Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />
Entwässerungssatzung des Zweckverb<strong>an</strong>des<br />
zur Abwasserbeseitigung „Oberes Zenntal“<br />
(Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />
Entwässerungssatzung - BGS/EWS)<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes<br />
erlässt <strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d zur Abwasserbeseitigung<br />
„Oberes Zenntal“ folgende Beitrags- und Gebührensatzung<br />
zur Entwässerungssatzung.<br />
§ 1<br />
Beitragserhebung<br />
Der Zweckverb<strong>an</strong>d erhebt zur Deckung seines Aufw<strong>an</strong>des<br />
für die Herstellung <strong>der</strong> Entwässerungseinrichtung<br />
für das Gebiet<br />
a) des Gemeindeteils Wilhermsdorf des Marktes Wilhermsdorf<br />
b) des Gemeindeteils Markt Erlbach einschließlich des<br />
Geltungsbereiches des Bebauungspl<strong>an</strong>es „Haidter<br />
Weg“ und des Gemeindeteils Eschenbach des Marktes<br />
Markt Erlbach und<br />
c) <strong>der</strong> Gemeindeteile Neuhof a. d. Zenn und Adelsdorf<br />
des Marktes Neuhof a. d. Zenn<br />
einen Beitrag.
§ 2<br />
Beitragstatbest<strong>an</strong>d<br />
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare o<strong>der</strong> gewerblich<br />
genutzte o<strong>der</strong> gewerblich nutzbare Grundstücke<br />
erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen,<br />
die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit<br />
aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser <strong>an</strong>fällt,<br />
wenn<br />
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss <strong>an</strong><br />
die Entwässerungseinrichtung besteht<br />
o<strong>der</strong><br />
2. sie - auch aufgrund einer Son<strong>der</strong>vereinbarung - <strong>an</strong><br />
die Entwässerungseinrichtung tatsächlich <strong>an</strong>geschlossen<br />
sind.<br />
§ 3<br />
Entstehen <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des<br />
Beitragstatbest<strong>an</strong>des. Än<strong>der</strong>n sich die für die Beitragsbemessung<br />
maßgeblichen Umstände im Sinn des<br />
Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld<br />
mit dem Abschluss <strong>der</strong> Maßnahme.<br />
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und<br />
ist <strong>der</strong> Beitragstatbest<strong>an</strong>d vor dem Inkrafttreten dieser<br />
Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten<br />
dieser Satzung.<br />
§ 4<br />
Beitragsschuldner<br />
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />
<strong>der</strong> Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks o<strong>der</strong><br />
Erbbauberechtigter ist.<br />
§ 5<br />
Beitragsmaßstab<br />
(1) Der Beitrag wird nach <strong>der</strong> Grundstücksfläche und<br />
<strong>der</strong> zulässigen Geschossfläche berechnet.<br />
In unbepl<strong>an</strong>ten Gebieten wird die Grundstücksfläche<br />
bis zu einer Tiefe von 40 m her<strong>an</strong>gezogen. Bei mehrfach<br />
erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung<br />
auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit<br />
des Anschlusses <strong>an</strong> die öffentliche Entwässerungseinrichtung<br />
hat, zu beziehen; nicht her<strong>an</strong>gezogen wird<br />
in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien<br />
liegt. Reichen die Bebauung bzw.<br />
die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2<br />
hinaus o<strong>der</strong> näher als 5 m <strong>an</strong> diese Begrenzung her<strong>an</strong>, so<br />
ist die Begrenzung 5 m hinter dem Ende <strong>der</strong> Bebauung<br />
bzw. <strong>der</strong> gewerblichen Nutzung <strong>an</strong>zusetzen.<br />
(2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn<br />
ein rechtsverbindlicher Bebauungspl<strong>an</strong> besteht, nach<br />
dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl<br />
(§ 20 Baunutzungsverordnung - BauNVO) festgelegt,<br />
so errechnet sich die Geschossfläche für die<br />
Grundstücke durch Vervielfachung <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Grundstücksfläche mit <strong>der</strong> im Bebauungspl<strong>an</strong> festgesetzten<br />
Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungspl<strong>an</strong> eine<br />
Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so<br />
ergibt sich die Geschossfläche aus <strong>der</strong> Vervielfachung<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Grundstücksfläche mit <strong>der</strong> Baumassenzahl,<br />
geteilt durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere<br />
Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.<br />
Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens <strong>der</strong> Beitragsschuld<br />
eine größere Geschossfläche vorh<strong>an</strong>den, so ist<br />
diese zugrunde zu legen.<br />
(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungspl<strong>an</strong>s<br />
beschlossen ist, ist die zulässige Ge-<br />
schossfläche nach dem St<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Pl<strong>an</strong>ungsarbeiten zu<br />
ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.<br />
(4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach<br />
<strong>der</strong> für vergleichbare Baugebiete in <strong>der</strong> Gemeinde<br />
festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn<br />
a) in einem aufgestellten Bebauungspl<strong>an</strong> das zulässige<br />
Maß <strong>der</strong> Nutzung nicht festgesetzt ist o<strong>der</strong><br />
b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungspl<strong>an</strong><br />
die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend<br />
sicher entnehmen lässt o<strong>der</strong><br />
c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungspl<strong>an</strong><br />
das zulässige Maß <strong>der</strong> Nutzung nicht festgesetzt werden<br />
soll o<strong>der</strong><br />
d) ein Bebauungspl<strong>an</strong> we<strong>der</strong> in Aufstellung begriffen<br />
noch vorh<strong>an</strong>den ist.<br />
Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.<br />
(5) Fehlt es <strong>an</strong> vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich<br />
die zulässige Geschossfläche aus <strong>der</strong> durchschnittlichen<br />
Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung<br />
mit § 17 und § 20 BauNVO aus <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Umgebung<br />
vorh<strong>an</strong>denen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2<br />
Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.<br />
(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung<br />
ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige<br />
Geschossfläche ein Viertel <strong>der</strong> Grundstücksfläche in<br />
Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige<br />
Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur<br />
untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich<br />
genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.<br />
(7) Die Geschossfläche <strong>der</strong> auf dem her<strong>an</strong>zuziehenden<br />
Grundstück vorh<strong>an</strong>denen Gebäude o<strong>der</strong> selbstständigen<br />
Gebäudeteile, die nach <strong>der</strong> Art ihrer Nutzung keinen<br />
Bedarf nach Anschluss <strong>an</strong> die Schmutzwasserableitung<br />
auslösen o<strong>der</strong> die nicht <strong>an</strong>geschlossen werden<br />
dürfen, wird von <strong>der</strong> für das Grundstück ermittelten<br />
zulässigen Geschossfläche abgezogen und <strong>der</strong> Beitragsberechnung<br />
nicht zugrunde gelegt.<br />
Das gilt nicht für Gebäude o<strong>der</strong> selbstständige Gebäudeteile,<br />
die tatsächlich <strong>an</strong> die Schmutzwasserableitung<br />
<strong>an</strong>geschlossen sind o<strong>der</strong> die bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />
auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin<br />
unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt.,<br />
§ 21a Abs. 4 BauNVO). Geschossflächen sind insoweit<br />
abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche<br />
(§ 20 BauNVO) <strong>an</strong>zurechnen sind.<br />
(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt<br />
als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche <strong>der</strong><br />
vorh<strong>an</strong>denen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach<br />
den Außenmaßen <strong>der</strong> Gebäude in allen Geschossen zu<br />
ermitteln. Kellergeschosse werden mit <strong>der</strong> vollen Fläche<br />
her<strong>an</strong>gezogen. Dachgeschosse werden nur her<strong>an</strong>gezogen,<br />
soweit sie ausgebaut sind. Gebäude o<strong>der</strong><br />
selbstständige Gebäudeteile, die nach <strong>der</strong> Art ihrer<br />
Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss <strong>an</strong> die<br />
Schmutzwasserableitung auslösen o<strong>der</strong> die nicht <strong>an</strong>geschlossen<br />
werden dürfen, werden nicht her<strong>an</strong>gezogen;<br />
das gilt nicht für Gebäude o<strong>der</strong> Gebäudeteile, die tatsächlich<br />
<strong>an</strong> die Schmutzwasserableitung <strong>an</strong>geschlossen<br />
sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer<br />
Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie<br />
herausragen.<br />
(9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit <strong>der</strong> nachträglichen<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> für die Beitragsbemessung maß-<br />
III<br />
geblichen Umstände, soweit sich dadurch <strong>der</strong> Vorteil<br />
erhöht.<br />
Eine Beitragspflicht entsteht insbeson<strong>der</strong>e<br />
- im Falle <strong>der</strong> Vergrößerung eines Grundstücks für die<br />
zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch<br />
keine Beiträge geleistet wurden,<br />
- wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung<br />
o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung eines Bebauungspl<strong>an</strong>es o<strong>der</strong><br />
durch Erlass o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung einer Satzung nach § 34<br />
Abs. 4 BauGB o<strong>der</strong> durch die konkrete Bebauung<br />
auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen<br />
Flächen,<br />
- wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des<br />
Grundstücks im Rahmen <strong>der</strong> Anwendung des Abs. 1<br />
Sätze 2 bis 4 die <strong>der</strong> Beitragsberechnung zugrunde<br />
zu legende Grundstücksfläche vergrößert,<br />
- im Falle <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung eines bisher beitragsfreien<br />
Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn<br />
infolge <strong>der</strong> Nutzungsän<strong>der</strong>ung die Voraussetzungen<br />
für die Beitragsfreiheit entfallen,<br />
- für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich<br />
die <strong>der</strong> Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche<br />
im Sinn von Abs. 8 später vergrößert<br />
o<strong>der</strong> sonstige Verän<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden,<br />
die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von<br />
Bedeutung sind, o<strong>der</strong><br />
- im Falle einer nachträglichen Bebauung für ein<br />
Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch<br />
we<strong>der</strong> eine Kostenerstattung noch ein Beitrags<strong>an</strong>teil<br />
für den Grundstücks<strong>an</strong>schluss im öffentlichen Straßengrund<br />
geleistet worden ist und ein zusätzlicher<br />
Beitrag hierfür in § 6 vorgesehen ist.<br />
(1) Der Beitrag beträgt<br />
§ 6<br />
Beitragssatz<br />
a) pro m² Grundstücksfläche 7,30 Euro<br />
b) pro m² zulässiger Geschossfläche 13,48 Euro<br />
(2) Für Grundstücke, von denen kein Nie<strong>der</strong>schlagswasser<br />
eingeleitet werden darf, wird <strong>der</strong> Grundstücksflächenbeitrag<br />
nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung<br />
weg, wird <strong>der</strong> Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.<br />
§ 7<br />
Fälligkeit<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Bek<strong>an</strong>ntgabe des<br />
Beitragsbescheides fällig.<br />
§ 7a<br />
Beitragsablösung<br />
Der Beitrag k<strong>an</strong>n vor Entstehung <strong>der</strong> Beitragspflicht<br />
abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich<br />
nach <strong>der</strong> voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein<br />
Rechts<strong>an</strong>spruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
§ 8<br />
Erstattung des Aufw<strong>an</strong>ds für Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse<br />
(1) Der Aufw<strong>an</strong>d für die Herstellung, Anschaffung,<br />
Verbesserung, Erneuerung, Verän<strong>der</strong>ung und Beseitigung<br />
sowie für die Unterhaltung <strong>der</strong> Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse<br />
im Sinne des § 3 EWS ist mit Ausnahme des<br />
Aufw<strong>an</strong>ds, <strong>der</strong> auf die im öffentlichen Teil <strong>der</strong> Grundstücks<strong>an</strong>schlüsse<br />
entfällt, in <strong>der</strong> jeweils tatsächlichen<br />
Höhe zu erstatten.<br />
(2) Der Erstattungs<strong>an</strong>spruch entsteht mit Abschluss <strong>der</strong><br />
jeweiligen Maßnahme, Schuldner ist, wer im Zeitpunkt<br />
des Entstehens des Erstattungs<strong>an</strong>spruches Eigentümer<br />
des Grundstücks o<strong>der</strong> Erbbauberechtigter ist; mehrere
Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind<br />
Gesamtschuldner; § 7 gilt entsprechend.<br />
(3) Der Erstattungs<strong>an</strong>spruch k<strong>an</strong>n vor seinem Entstehen<br />
abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich<br />
nach <strong>der</strong> voraussichtlichen Höhe des Erstattungs<strong>an</strong>spruchs.<br />
Ein Rechts<strong>an</strong>spruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
§ 9<br />
Gebührenerhebung<br />
Der Zweckverb<strong>an</strong>d erhebt für die Benutzung <strong>der</strong> Entwässerungseinrichtung<br />
Einleitungsgebühren.<br />
§ 10<br />
Einleitungsgebühr<br />
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
nachfolgenden Absätze nach <strong>der</strong> Menge <strong>der</strong> Abwässer<br />
berechnet, die <strong>der</strong> Entwässerungseinrichtung von den<br />
<strong>an</strong>geschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die<br />
Gebühr beträgt 2,50 Euro pro Kubikmeter Abwasser.<br />
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück<br />
aus <strong>der</strong> Wasserversorgungs<strong>an</strong>lage und aus <strong>der</strong> Eigengewinnungs<strong>an</strong>lage<br />
zugeführten Wassermengen abzüglich<br />
<strong>der</strong> nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten<br />
o<strong>der</strong> zurückgehaltenen Wassermengen, soweit<br />
<strong>der</strong> Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.<br />
Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler<br />
ermittelt. Sie sind von <strong>der</strong> Gemeinde zu schätzen,<br />
wenn<br />
1. ein Wasserzähler nicht vorh<strong>an</strong>den ist o<strong>der</strong><br />
2. <strong>der</strong> Zutritt zum Wasserzähler o<strong>der</strong> dessen Ablesung<br />
nicht ermöglicht wird o<strong>der</strong><br />
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass<br />
<strong>der</strong> Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch<br />
nicht <strong>an</strong>gibt.<br />
Werden die Wassermengen nicht vollständig über<br />
Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus<br />
<strong>der</strong> Eigengewinnungs<strong>an</strong>lage zugeführte Wassermenge<br />
pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, <strong>der</strong> zum<br />
Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem her<strong>an</strong>zuziehenden<br />
Grundstück gemeldet ist, neben <strong>der</strong> tatsächlich<br />
aus <strong>der</strong> öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen<br />
<strong>an</strong>gesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³<br />
pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen<br />
sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht<br />
dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines<br />
niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2<br />
gilt entsprechend.<br />
(3) Der Nachweis <strong>der</strong> verbrauchten und <strong>der</strong> zurückgehaltenen<br />
Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.<br />
Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte<br />
Wasserzähler zu führen, die <strong>der</strong> Gebührenpflichtige<br />
auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei<br />
l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für<br />
jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine<br />
Wassermenge von 15 m³ pro Jahr als nachgewiesen.<br />
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich<br />
gehaltene Viehzahl. Der Nachweis <strong>der</strong> Viehzahl obliegt<br />
dem Gebührenpflichtigen; er k<strong>an</strong>n durch Vorlage des<br />
Bescheids <strong>der</strong> Tierseuchenkasse erbracht werden.<br />
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen<br />
a) Wassermengen bis zu 10 m³ jährlich<br />
b) das hauswirtschaftliche genutzte Wasser<br />
c) das zur Speisung von Heizungs<strong>an</strong>lagen verbrauchte<br />
Wasser<br />
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist <strong>der</strong> Abzug<br />
auch insoweit begrenzt, als <strong>der</strong> Wasserverbrauch<br />
35 m³ pro Jahr und Einwohner, <strong>der</strong> zum Stichtag<br />
30.06. mit Wohnsitz auf dem her<strong>an</strong>zuziehenden<br />
Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten<br />
Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene<br />
Schätzungen möglich.<br />
§ 11<br />
Gebührenzuschläge<br />
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, <strong>der</strong>en<br />
Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen<br />
Kosten <strong>der</strong> Beseitigung von Hausabwasser um<br />
mehr als 30 % übersteigen, wird zur Einleitungsgebühr<br />
ein Starkverschmutzerzuschlag (Z) nach folgen<strong>der</strong> Tabelle<br />
erhoben:<br />
Die einzelnen Buchstaben in <strong>der</strong> Formel haben folgende<br />
Bedeutung:<br />
Z = Starkverschmutzerzuschlag in Euro/m³<br />
g = Einleitungsgebühr für normal verschmutztes Abwasser<br />
gemäß § 9 Abs. 1.<br />
x = mittlere Schadstoffkonzentration des im maßgeblichen<br />
Parameters beim Abwasser des Starkverschmutzers<br />
in mg/l (jährliche Messungen)<br />
y = Grenzwert <strong>der</strong> Schadstoffkonzentration des maßgeblichen<br />
Parameters, bei dem die durchschnittlichen<br />
Kosten <strong>der</strong> Beseitigung von Hausabwasser um 30 v. H.<br />
überschritten werden in mg/l (fester Wert: 1.420 mg<br />
CSB/l) .<br />
a = mittlere Schadstoffkonzentration des maßgeblichen<br />
Parameters von normal verschmutzten Abwasser<br />
im Gebiet des Abwasserzweckverb<strong>an</strong>des „Oberes<br />
Zenntal“ in mg/l (fester Wert: 500 mg CSB/l).<br />
B = Jahreskosten<strong>an</strong>teil <strong>der</strong> verschmutzungsabhängigen<br />
Kosten in % <strong>der</strong> Gesamtkosten <strong>der</strong> Abwasserreinigung<br />
nach den jeweiligen, für die Ermittlung <strong>der</strong> Einleitungsgebiete<br />
her<strong>an</strong>gezogenen Betriebsabrechnung<br />
(fester Wert 16,3 %).<br />
Maßgeblicher Parameter ist in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> chemische<br />
Sauerstoffbedarf (CSB).<br />
§ 12<br />
Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages<br />
(1) Zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages<br />
werden vom Abwasserzweckverb<strong>an</strong>d „Oberes Zenntal“<br />
aus dem Meßschacht mindestens sechs Stichproben<br />
pro Jahr entnommen. Der Meßschacht wird vom<br />
Starkverschmutzer zur Verfügung gestellt.<br />
(2) Die für den Starkverschmutzerzuschlag maßgebenden<br />
Schadstoffwerte werden aus <strong>der</strong> homogenisierten<br />
Abwasserprobe im chemischen Labor <strong>der</strong> Klär<strong>an</strong>lage<br />
Wilhermsdorf bestimmt.<br />
(3) Dem Starkverschmutzerzuschlag wird das arithmetische<br />
Mittel <strong>der</strong> nach Absatz 1 und 2 ermittelten<br />
Schadstoffwerte zugrunde gelegt.<br />
(4) Bei Tabellenzwischenwerten ist <strong>der</strong> nächst untere<br />
Zuschlagsfaktor zugrunde zu legen.<br />
(5) Die Stichprobenentnahmen erfolgen in unregelmäßigen<br />
Abständen, die vom Abwasserzweckverb<strong>an</strong>d<br />
„Oberes Zenntal“ festgelegt werden. Die Kosten für<br />
die Probenentnahmen nach Absatz 1 und die chemi-<br />
IV<br />
sche Untersuchung nach Abs. 2 trägt <strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d<br />
„Oberes Zenntal“.<br />
(6) Der Gebührenschuldner k<strong>an</strong>n Parallelproben entnehmen<br />
und diese unverzüglich auf seine Kosten<br />
durch <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nte Sachverständige untersuchen lassen.<br />
(7) Der Gebührenschuldner k<strong>an</strong>n mehr als sechs Stichproben<br />
pro Jahr o<strong>der</strong> den Einsatz eines Dauerprobennehmers<br />
durch den Zweckverb<strong>an</strong>d „Oberes Zenntal“<br />
be<strong>an</strong>tragen. Diese zusätzlichen Untersuchungen werden<br />
bei <strong>der</strong> Mittelwertbildung gemäß Absatz 3 berücksichtigt.<br />
Die Kosten für die zusätzlichen Probenentnahmen,<br />
den Einsatz eines Dauerprobennehmers und<br />
die chemischen Untersuchungen hat <strong>der</strong> Antragsteller<br />
zu tragen.<br />
§ 13<br />
Entstehen <strong>der</strong> Gebührenschuld<br />
Die Einleitungsgebühr entsteht mit je<strong>der</strong> Einleitung von<br />
Abwasser in die Entwässerungs<strong>an</strong>lage.<br />
§ 14<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens<br />
<strong>der</strong> Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes<br />
o<strong>der</strong> ähnlich zur Nutzung des Grundstückes<br />
dinglich berechtigt ist.<br />
(2) Gebührenschuldner ist auch <strong>der</strong> Inhaber eines auf<br />
dem Grundstück befindlichen Betriebes.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />
§ 15<br />
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />
Markt Markt Erlbach<br />
(1) Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet.<br />
Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />
des Gebührenbescheides fällig.<br />
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05, 15.08.<br />
und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe etwa<br />
eines Viertels <strong>der</strong> Jahresabrechnung des Vorjahres zu<br />
leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt<br />
<strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d die Höhe <strong>der</strong> Vorauszahlungen unter<br />
Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.<br />
Markt Wilhermsdorf<br />
(1) Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet.<br />
Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />
des Gebührenbescheides fällig.<br />
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05.,<br />
15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in<br />
Höhe etwa eines Viertels <strong>der</strong> Jahresabrechnung des<br />
Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung,<br />
so setzt <strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d die Höhe <strong>der</strong> Vorauszahlungen<br />
unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches<br />
fest.<br />
Markt Neuhof a. d. Zenn<br />
(1) Der Verbrauch wird jährlich zum 31.12. abgerechnet.<br />
Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />
des Gebührenbescheides fällig.<br />
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.04., 01.07.,<br />
01.10., jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe etwa<br />
eines Viertels <strong>der</strong> Jahresabrechnung des Vorjahres zu<br />
leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt<br />
<strong>der</strong> Zweckverb<strong>an</strong>d die Höhe <strong>der</strong> Vorauszahlung unter<br />
Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 16<br />
Pflichten <strong>der</strong> Beitrags- und Gebührenschuldner<br />
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet,<br />
dem Zweckverb<strong>an</strong>d für die Höhe <strong>der</strong> Abgabe maßgebliche<br />
Verän<strong>der</strong>ungen unverzüglich zu melden und über<br />
den Umf<strong>an</strong>g dieser Verän<strong>der</strong>ungen - auf Verl<strong>an</strong>gen<br />
auch unter Vorlage entsprechen<strong>der</strong> Unterlagen - Auskunft<br />
zu erteilen.<br />
§ 17<br />
Überg<strong>an</strong>gsvorschrift<br />
Beitragstatbestände, die von den Beitrags- und Gebührensatzungen<br />
vom 29.04.1977, vom 30.11.1993, vom<br />
25.11.1999 und 12.12.2007 erfasst werden sollten,<br />
werden als abgeschlossen beh<strong>an</strong>delt, soweit best<strong>an</strong>dskräftige<br />
Ver<strong>an</strong>lagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände<br />
nach <strong>der</strong> gen<strong>an</strong>nten Satzung nicht<br />
o<strong>der</strong> nicht vollständig ver<strong>an</strong>lagt o<strong>der</strong> sind Beitragsbescheide<br />
noch nicht best<strong>an</strong>dskräftig, d<strong>an</strong>n bemisst sich<br />
<strong>der</strong> Beitrag nach <strong>der</strong> vorliegenden Satzung. Soweit sich<br />
dabei ein höherer Beitrag als nach den Beitrags- und<br />
Gebührensatzungen vom 29.04.1977, vom<br />
30.11.1993, 25.11.1999 und 12.12.2007 ergibt, wird<br />
dieser nicht erhoben.<br />
§ 18<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.12.2007 außer<br />
Kraft.<br />
Markt Erlbach, den 11. November <strong>2010</strong><br />
Zweckverb<strong>an</strong>d zur Abwasserbeseitigung<br />
„Oberes Zenntal“<br />
Dr. Birgit Kreß, Verb<strong>an</strong>dsvorsitzende<br />
LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />
____________________________<br />
S P A R K A S S E<br />
im <strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
Kraftloserkärung<br />
Das von <strong>der</strong> Sparkasse ausgestellte Sparkassenbuch Nr.<br />
3116 368 790 (112 368 790) wird, nachdem die Frist<br />
von drei Monaten zur Vorlage des Sparkassenbuches<br />
verstrichen ist, für kraftlos erklärt.<br />
<strong>Neustadt</strong>, 02.12.<strong>2010</strong>, gez. Frautz, Sparkassendirektor<br />
LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />
____________________________<br />
S P A R K A S S E<br />
im <strong>L<strong>an</strong>dkreis</strong> <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong> - <strong>Bad</strong> <strong>Windsheim</strong><br />
Aufgebotsverfahren<br />
Das Sparkassenbuch Nr. 3116 186 689 (112 186 689)<br />
ist in Verlust geraten. Es wird hiermit aufgeboten. Der<br />
Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefor<strong>der</strong>t, seine<br />
Rechte unter Vorlage <strong>der</strong> Urkunde binnen einer Frist<br />
von drei Monaten bei <strong>der</strong> Sparkasse <strong>an</strong>zumelden, <strong>an</strong><strong>der</strong>enfalls<br />
das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird.<br />
Im Übrigen verweisen wir auf den Aush<strong>an</strong>g bei <strong>der</strong><br />
Sparkasse <strong>Neustadt</strong> a. d. <strong>Aisch</strong>, Sparkassenplatz 1.<br />
<strong>Neustadt</strong>, 02.12.<strong>2010</strong>, gez. Frautz, Sparkassendirektor<br />
LkrABl. Nr. <strong>24</strong>/<strong>2010</strong><br />
____________________________<br />
E NDE AMTLICHER T EIL<br />
V