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Stellungnahme Prof. Dr. Franz C. Mayer, LL.M - Deutscher Bundestag

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- 18 -<br />

Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art. 5 EUV.<br />

• Die Beanstandung von sonstigen formalen oder materiellen Rechtsfehlern<br />

(fehlende Organkompetenz, Verfahrensfehler, Grundrechtsverstöße<br />

u.ä.) ist im Rahmen der Subsidiaritätsrüge und Subsidiaritätsklage<br />

schon gar nicht möglich.<br />

• Wenn neben Subsidiaritätsbedenken andere rechtliche Einwände (zB. fehlende<br />

oder falsche Rechtsgrundlage, Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip)<br />

bestehen, so liegen diese Einwände also wie ausgeführt streng<br />

genommen außerhalb der durch den Vertrag vorgesehenen Subsidiaritätskontrollverfahren.<br />

Denkbar erscheint gleichwohl, angelegentlich einer<br />

Subsidiaritätsrüge oder -klage auf andere rechtliche Einwände aufmerksam<br />

zu machen. Solche Einwände hätten freilich lediglich Hinweischarakter.<br />

Für die Berücksichtigung solcher allgemeinen Rechtmäßigkeitseinwände<br />

im weiteren Verfahren bestünde daher keinerlei Gewähr.

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