Beitrags - Langweid am Lech
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Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />
<strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung<br />
zur Entwässerungssatzung<br />
(BGS-EWS)<br />
vom 03.05.2011<br />
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde<br />
<strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong> folgende <strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:<br />
§ 1<br />
<strong>Beitrags</strong>erhebung<br />
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung<br />
einen Beitrag.<br />
§ 2<br />
<strong>Beitrags</strong>tatbestand<br />
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich<br />
nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die<br />
keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich<br />
Abwasser anfällt, wenn<br />
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung<br />
besteht oder<br />
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung<br />
tatsächlich angeschlossen sind.<br />
§ 3<br />
Entstehen der <strong>Beitrags</strong>schuld<br />
(1) Die <strong>Beitrags</strong>schuld entsteht mit Verwirklichung des <strong>Beitrags</strong>tatbestandes. Ändern<br />
sich die für die <strong>Beitrags</strong>bemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5<br />
Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - <strong>Beitrags</strong>schuld mit dem Abschluss der<br />
Maßnahme.<br />
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<strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)<br />
der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong> vom 03.05.2011<br />
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(2) Wird erstmals eine wirks<strong>am</strong>e Satzung erlassen und ist der <strong>Beitrags</strong>tatbestand vor<br />
dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die <strong>Beitrags</strong>schuld erst mit In-<br />
Kraft-Treten dieser Satzung.<br />
§ 4<br />
<strong>Beitrags</strong>schuldner<br />
<strong>Beitrags</strong>schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der <strong>Beitrags</strong>schuld Eigentümer<br />
des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.<br />
§ 5<br />
<strong>Beitrags</strong>maßstab<br />
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßfläche<br />
berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens<br />
3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten<br />
Grundstücken auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens<br />
jedoch 3.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m² begrenzt.<br />
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen<br />
zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse<br />
werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige<br />
Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an<br />
die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen,<br />
werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich<br />
an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und<br />
Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie<br />
hinausragen. Garagen werden nicht herangezogen. Das gilt nicht für Garagen, die<br />
tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.<br />
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,<br />
sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche<br />
ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei<br />
denen die zulässige oder für die <strong>Beitrags</strong>bemessung maßgebliche vorhandene Bebauung<br />
im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat,<br />
gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.<br />
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die <strong>Beitrags</strong>bemessung<br />
maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.<br />
Eine <strong>Beitrags</strong>pflicht entsteht insbesondere,<br />
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit<br />
für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,<br />
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen<br />
sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung<br />
errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,<br />
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils<br />
i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die<br />
Voraussetzungen für die <strong>Beitrags</strong>freiheit entfallen.
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(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt<br />
worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten<br />
Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen<br />
neu berechnet. Der Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung<br />
ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages<br />
auf den <strong>Beitrags</strong>satz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag<br />
entrichtet wurde. Die Nachberechnung wird nicht ausgelöst, wenn das Grundstück<br />
mit einem anschlussbedarfsfreien Gebäude mit einer Geschossfläche von weniger<br />
als 5% der Grundstücksfläche bebaut wird, es sei denn, das Gebäude ist tatsächlich<br />
an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen.<br />
(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung<br />
noch ein <strong>Beitrags</strong>anteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen<br />
Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und<br />
Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung<br />
erhoben.<br />
(1) Der Beitrag beträgt<br />
§ 6<br />
<strong>Beitrags</strong>satz<br />
a) pro m² Grundstücksfläche 1,50 €<br />
b) pro m² Geschossfläche 9,18 €.<br />
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf,<br />
wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg,<br />
wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.<br />
(3) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im<br />
Sinne von § 3 EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte<br />
Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen<br />
a) pro m² Grundstücksfläche 0,96 €<br />
b) pro m² Geschossfläche 8,05 €<br />
(4) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche<br />
Beitrag<br />
a) pro m² Grundstücksfläche 0,54 €<br />
b) pro m² Geschossfläche 1,13 €.
§ 7<br />
Fälligkeit<br />
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des <strong>Beitrags</strong>bescheides fällig.<br />
§ 7a<br />
<strong>Beitrags</strong>ablösung<br />
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Der Beitrag kann vor dem Entstehen der <strong>Beitrags</strong>pflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag<br />
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des <strong>Beitrags</strong>. Ein Rechtsanspruch<br />
auf Ablösung besteht nicht.<br />
§ 8<br />
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung<br />
und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse<br />
i.S.d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund<br />
liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen<br />
Höhe zu erstatten.<br />
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.<br />
Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer<br />
des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer<br />
bzw. Erbbauberechtigte) sind Ges<strong>am</strong>tschuldner. § 7 gilt entsprechend.<br />
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag<br />
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />
§ 9<br />
Gebührenerhebung<br />
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich<br />
der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für<br />
die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung<br />
werden Niederschlagswassergebühren erhoben.<br />
§ 9a<br />
Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung<br />
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung<br />
wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler<br />
berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere<br />
Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses<br />
der einzelnen Wasserzähler berechnet.
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Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der<br />
nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.<br />
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss<br />
bis 2,5 m 3 /h 27,60 €/Jahr<br />
bis 6 m 3 /h 34,20 €/Jahr<br />
bis 10 m 3 /h 43,20 €/Jahr<br />
bis 15 m 3 /h 55,20 €/Jahr<br />
über 15 m 3 /h 123,00 €/Jahr.<br />
§ 10<br />
Schmutzwassergebühr<br />
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach<br />
der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen<br />
Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,45 € pro Kubikmeter<br />
Schmutzwasser.<br />
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung<br />
und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich<br />
der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen<br />
Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen<br />
werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt.<br />
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn<br />
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder<br />
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen<br />
Wasserverbrauch nicht angibt. Der Schätzung wird, soweit möglich, der abgerechnete<br />
Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt.<br />
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als<br />
dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal<br />
15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Hauptwohnsitz auf<br />
dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen<br />
Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insges<strong>am</strong>t aber nicht weniger<br />
als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende<br />
höhere Schätzungen möglich.<br />
Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs<br />
zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt<br />
dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu<br />
führen, die auf Kosten des Grundstückseigentümers oder sonst dinglich Berechtigten<br />
von der Gemeinde zu beschaffen, ein- und auszubauen, zu unterhalten, abzulesen<br />
und mit Eichpflicht auszutauschen sind. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit<br />
Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge<br />
von 15 m³/Jahr als nachgewiesen.<br />
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der<br />
Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der<br />
Tierseuchenkasse erbracht werden.<br />
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen<br />
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, sofern der Nachweis nicht durch geeichte<br />
Wasserzähler geführt wird,<br />
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und<br />
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.<br />
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als<br />
der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit<br />
Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten<br />
würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene<br />
Schätzungen möglich.<br />
§ 10 a<br />
Niederschlagswassergebühr<br />
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten<br />
Teilflächen des Grundstücks (abgerundet auf volle m²), von denen Niederschlagswasser<br />
in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.<br />
Als befestigt im Sinne des Satzes 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen<br />
Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder<br />
nur unwesentlich aufgenommen werden kann.<br />
(2) Bebaute und befestigte Teilflächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes<br />
Niederschlagswasser der Entwässerungsanlage ferngehalten wird und<br />
z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere<br />
Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die Entwässerungseinrichtung besteht, werden<br />
die überbauten und befestigten Teilflächen nach Maßgabe der Abs. 4 – 6<br />
herangezogen.<br />
(3) Die versiegelten Teilflächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor<br />
multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit<br />
und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt<br />
wird:
a) wasserundurchlässige Befestigungen:<br />
• Asphalt, Beton, Teer, Pflaster, Platten und Fliesen<br />
und sonstige wasserundurchlässige<br />
Befestigungen mit Fugenverguss Faktor 1,0<br />
b) wasser(teil)durchlässige Befestigungen:<br />
• Pflaster, Platten und Fliesen sowie sonstige<br />
wasser(teil)durchlässige Befestigungen ohne<br />
Fugenverguss auf Sand und fester befahrbarer Kiesbelag Faktor 0,8<br />
• Verbundsteine mit Fuge, Sickersteine und lockere Kies-<br />
oder Schotterflächen inkl. Schotterrasen Faktor 0,6<br />
• Rasengittersteine Faktor 0,4<br />
c) sonstige Befestigungen:<br />
• Dachflächen ohne Begrünung Faktor 1,0<br />
• Kiesschüttdächer Faktor 0,6<br />
• Gründächer Faktor 0,4<br />
Für Tiefgaragen gilt Buchstabe c) entsprechend.<br />
d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart<br />
nach Buchstaben a-c, welcher der betreffenden Befestigung in Abhängigkeit<br />
vom Wasserdurchlässigkeitsgrad <strong>am</strong> nächsten kommt.<br />
(4) Versiegelte Teilflächen, von denen über einen Überlauf der Entwässerungseinrichtung<br />
a) das anfallende Niederschlagswasser trotz Versickerungsanlagen (wie z.B.<br />
eine Sickermulde, Rigolenversickerung, Sickerschacht) teilweise zugeführt<br />
wird, oder von denen<br />
b) das anfallende Niederschlagswasser über eine Niederschlagswassernutzungsanlage<br />
(Zisterne) teilweise genutzt und teilweise zugeführt wird,<br />
werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten<br />
Niederschlagswassergebühr nach Maßgabe nachstehend Abs. 5 und Abs.<br />
6 berücksichtigt.<br />
Dies gilt allerdings nur für Versickerungsanlagen bzw. Niederschlagswassernutzungsanlagen,<br />
die eine Mindestgröße von 4 m³ besitzen und soweit diese<br />
ein Stauvolumen - bzw. Speichervolumen - von 1 m³ je angefangene 25 m²<br />
angeschlossene Fläche aufweisen.<br />
(5) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser<br />
über eine Versickerungsanlage i.S. von Abs. 4 lit. a) der Entwässerungseinrichtung<br />
zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer<br />
pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus 20 v.H. der Fläche<br />
berücksichtigt.<br />
<strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)<br />
der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong> vom 03.05.2011<br />
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(6) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser<br />
über eine Niederschlagswassernutzungsanlage i.S. von Abs. 4 lit. b) der Entwässerungseinrichtung<br />
zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung<br />
nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus<br />
a) 20 v.H. der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagwasser<br />
ganz oder teilweise im Haushalt, Garten oder Betrieb als Brauchwasser<br />
genutzt wird; oder<br />
b) 50 v.H. der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser<br />
ausschließlich zur Gartenbewässerung eingesetzt wird.<br />
(7) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines<br />
Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Absätzen<br />
1 – 6 maßgeblichen Flächen einzureichen. Maßgebend sind die Verhältnisse<br />
<strong>am</strong> ersten Tag des Veranlagungszeitraums. Änderungen der der Gebührenberechnung<br />
zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch<br />
ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde<br />
mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt.<br />
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />
(8) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 7 nicht fristgerecht<br />
oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen<br />
schätzen.<br />
(9) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,33 € pro m 2 pro Jahr.<br />
§ 11a<br />
Gebührenabschläge<br />
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Wird vor der Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage<br />
eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf<br />
dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die<br />
Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei<br />
denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem<br />
durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der<br />
eingeleiteten Abwässer entsprechen.<br />
§ 12<br />
Entstehen der Gebührenschuld<br />
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in<br />
die Entwässerungsanlage.
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(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den<br />
Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im<br />
erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr<br />
mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der<br />
Jahresgebührenschuld neu.<br />
(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen<br />
Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden<br />
Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines<br />
jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.<br />
§ 13<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld<br />
Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich<br />
berechtigt ist.<br />
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen<br />
Betriebs.<br />
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Ges<strong>am</strong>tschuldner.<br />
§ 14<br />
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und<br />
die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />
fällig.<br />
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres<br />
Vorauszahlungen in Höhe von 80 v.H. der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.<br />
Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der<br />
Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresges<strong>am</strong>teinleitung fest.<br />
§ 15<br />
Pflichten der <strong>Beitrags</strong>- und Gebührenschuldner<br />
Die <strong>Beitrags</strong>- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe<br />
der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang<br />
dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen<br />
- Auskunft zu erteilen.
§ 16<br />
In-Kraft-Treten<br />
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend <strong>am</strong> 01.01.2011 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.11.2008 außer Kraft.<br />
Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />
<strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong>, den 03.05.2011<br />
gez.<br />
G i l g<br />
1. Bürgermeister<br />
<strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)<br />
der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong> vom 03.05.2011<br />
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