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Beitrags - Langweid am Lech

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Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

<strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung<br />

(BGS-EWS)<br />

vom 03.05.2011<br />

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde<br />

<strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong> folgende <strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:<br />

§ 1<br />

<strong>Beitrags</strong>erhebung<br />

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung<br />

einen Beitrag.<br />

§ 2<br />

<strong>Beitrags</strong>tatbestand<br />

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich<br />

nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die<br />

keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich<br />

Abwasser anfällt, wenn<br />

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung<br />

besteht oder<br />

2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung<br />

tatsächlich angeschlossen sind.<br />

§ 3<br />

Entstehen der <strong>Beitrags</strong>schuld<br />

(1) Die <strong>Beitrags</strong>schuld entsteht mit Verwirklichung des <strong>Beitrags</strong>tatbestandes. Ändern<br />

sich die für die <strong>Beitrags</strong>bemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5<br />

Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - <strong>Beitrags</strong>schuld mit dem Abschluss der<br />

Maßnahme.<br />

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<strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)<br />

der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong> vom 03.05.2011<br />

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(2) Wird erstmals eine wirks<strong>am</strong>e Satzung erlassen und ist der <strong>Beitrags</strong>tatbestand vor<br />

dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die <strong>Beitrags</strong>schuld erst mit In-<br />

Kraft-Treten dieser Satzung.<br />

§ 4<br />

<strong>Beitrags</strong>schuldner<br />

<strong>Beitrags</strong>schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der <strong>Beitrags</strong>schuld Eigentümer<br />

des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.<br />

§ 5<br />

<strong>Beitrags</strong>maßstab<br />

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschoßfläche<br />

berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens<br />

3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten<br />

Grundstücken auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens<br />

jedoch 3.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m² begrenzt.<br />

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen<br />

zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse<br />

werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige<br />

Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an<br />

die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen,<br />

werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich<br />

an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und<br />

Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie<br />

hinausragen. Garagen werden nicht herangezogen. Das gilt nicht für Garagen, die<br />

tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.<br />

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist,<br />

sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche<br />

ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei<br />

denen die zulässige oder für die <strong>Beitrags</strong>bemessung maßgebliche vorhandene Bebauung<br />

im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat,<br />

gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.<br />

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die <strong>Beitrags</strong>bemessung<br />

maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.<br />

Eine <strong>Beitrags</strong>pflicht entsteht insbesondere,<br />

- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit<br />

für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,<br />

- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen<br />

sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung<br />

errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,<br />

- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils<br />

i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die<br />

Voraussetzungen für die <strong>Beitrags</strong>freiheit entfallen.


<strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)<br />

der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong> vom 03.05.2011<br />

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(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt<br />

worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten<br />

Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen<br />

neu berechnet. Der Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung<br />

ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages<br />

auf den <strong>Beitrags</strong>satz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag<br />

entrichtet wurde. Die Nachberechnung wird nicht ausgelöst, wenn das Grundstück<br />

mit einem anschlussbedarfsfreien Gebäude mit einer Geschossfläche von weniger<br />

als 5% der Grundstücksfläche bebaut wird, es sei denn, das Gebäude ist tatsächlich<br />

an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen.<br />

(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung<br />

noch ein <strong>Beitrags</strong>anteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen<br />

Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und<br />

Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung<br />

erhoben.<br />

(1) Der Beitrag beträgt<br />

§ 6<br />

<strong>Beitrags</strong>satz<br />

a) pro m² Grundstücksfläche 1,50 €<br />

b) pro m² Geschossfläche 9,18 €.<br />

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf,<br />

wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg,<br />

wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.<br />

(3) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im<br />

Sinne von § 3 EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte<br />

Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen<br />

a) pro m² Grundstücksfläche 0,96 €<br />

b) pro m² Geschossfläche 8,05 €<br />

(4) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche<br />

Beitrag<br />

a) pro m² Grundstücksfläche 0,54 €<br />

b) pro m² Geschossfläche 1,13 €.


§ 7<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des <strong>Beitrags</strong>bescheides fällig.<br />

§ 7a<br />

<strong>Beitrags</strong>ablösung<br />

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Der Beitrag kann vor dem Entstehen der <strong>Beitrags</strong>pflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag<br />

richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des <strong>Beitrags</strong>. Ein Rechtsanspruch<br />

auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung<br />

und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse<br />

i.S.d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund<br />

liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen<br />

Höhe zu erstatten.<br />

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.<br />

Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer<br />

des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer<br />

bzw. Erbbauberechtigte) sind Ges<strong>am</strong>tschuldner. § 7 gilt entsprechend.<br />

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag<br />

richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 9<br />

Gebührenerhebung<br />

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich<br />

der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für<br />

die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung<br />

werden Niederschlagswassergebühren erhoben.<br />

§ 9a<br />

Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung<br />

(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung<br />

wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler<br />

berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere<br />

Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses<br />

der einzelnen Wasserzähler berechnet.


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Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der<br />

nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.<br />

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss<br />

bis 2,5 m 3 /h 27,60 €/Jahr<br />

bis 6 m 3 /h 34,20 €/Jahr<br />

bis 10 m 3 /h 43,20 €/Jahr<br />

bis 15 m 3 /h 55,20 €/Jahr<br />

über 15 m 3 /h 123,00 €/Jahr.<br />

§ 10<br />

Schmutzwassergebühr<br />

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach<br />

der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen<br />

Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,45 € pro Kubikmeter<br />

Schmutzwasser.<br />

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung<br />

und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich<br />

der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen<br />

Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen<br />

werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt.<br />

Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn<br />

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder<br />

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen<br />

Wasserverbrauch nicht angibt. Der Schätzung wird, soweit möglich, der abgerechnete<br />

Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt.<br />

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als<br />

dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal<br />

15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Hauptwohnsitz auf<br />

dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen<br />

Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insges<strong>am</strong>t aber nicht weniger<br />

als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende<br />

höhere Schätzungen möglich.<br />

Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs<br />

zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.


<strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)<br />

der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong> vom 03.05.2011<br />

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(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt<br />

dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu<br />

führen, die auf Kosten des Grundstückseigentümers oder sonst dinglich Berechtigten<br />

von der Gemeinde zu beschaffen, ein- und auszubauen, zu unterhalten, abzulesen<br />

und mit Eichpflicht auszutauschen sind. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit<br />

Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge<br />

von 15 m³/Jahr als nachgewiesen.<br />

Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der<br />

Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der<br />

Tierseuchenkasse erbracht werden.<br />

(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen<br />

a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich, sofern der Nachweis nicht durch geeichte<br />

Wasserzähler geführt wird,<br />

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und<br />

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.<br />

(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als<br />

der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit<br />

Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten<br />

würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene<br />

Schätzungen möglich.<br />

§ 10 a<br />

Niederschlagswassergebühr<br />

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten<br />

Teilflächen des Grundstücks (abgerundet auf volle m²), von denen Niederschlagswasser<br />

in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.<br />

Als befestigt im Sinne des Satzes 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen<br />

Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder<br />

nur unwesentlich aufgenommen werden kann.<br />

(2) Bebaute und befestigte Teilflächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes<br />

Niederschlagswasser der Entwässerungsanlage ferngehalten wird und<br />

z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere<br />

Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die Entwässerungseinrichtung besteht, werden<br />

die überbauten und befestigten Teilflächen nach Maßgabe der Abs. 4 – 6<br />

herangezogen.<br />

(3) Die versiegelten Teilflächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor<br />

multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit<br />

und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt<br />

wird:


a) wasserundurchlässige Befestigungen:<br />

• Asphalt, Beton, Teer, Pflaster, Platten und Fliesen<br />

und sonstige wasserundurchlässige<br />

Befestigungen mit Fugenverguss Faktor 1,0<br />

b) wasser(teil)durchlässige Befestigungen:<br />

• Pflaster, Platten und Fliesen sowie sonstige<br />

wasser(teil)durchlässige Befestigungen ohne<br />

Fugenverguss auf Sand und fester befahrbarer Kiesbelag Faktor 0,8<br />

• Verbundsteine mit Fuge, Sickersteine und lockere Kies-<br />

oder Schotterflächen inkl. Schotterrasen Faktor 0,6<br />

• Rasengittersteine Faktor 0,4<br />

c) sonstige Befestigungen:<br />

• Dachflächen ohne Begrünung Faktor 1,0<br />

• Kiesschüttdächer Faktor 0,6<br />

• Gründächer Faktor 0,4<br />

Für Tiefgaragen gilt Buchstabe c) entsprechend.<br />

d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart<br />

nach Buchstaben a-c, welcher der betreffenden Befestigung in Abhängigkeit<br />

vom Wasserdurchlässigkeitsgrad <strong>am</strong> nächsten kommt.<br />

(4) Versiegelte Teilflächen, von denen über einen Überlauf der Entwässerungseinrichtung<br />

a) das anfallende Niederschlagswasser trotz Versickerungsanlagen (wie z.B.<br />

eine Sickermulde, Rigolenversickerung, Sickerschacht) teilweise zugeführt<br />

wird, oder von denen<br />

b) das anfallende Niederschlagswasser über eine Niederschlagswassernutzungsanlage<br />

(Zisterne) teilweise genutzt und teilweise zugeführt wird,<br />

werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten<br />

Niederschlagswassergebühr nach Maßgabe nachstehend Abs. 5 und Abs.<br />

6 berücksichtigt.<br />

Dies gilt allerdings nur für Versickerungsanlagen bzw. Niederschlagswassernutzungsanlagen,<br />

die eine Mindestgröße von 4 m³ besitzen und soweit diese<br />

ein Stauvolumen - bzw. Speichervolumen - von 1 m³ je angefangene 25 m²<br />

angeschlossene Fläche aufweisen.<br />

(5) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser<br />

über eine Versickerungsanlage i.S. von Abs. 4 lit. a) der Entwässerungseinrichtung<br />

zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer<br />

pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus 20 v.H. der Fläche<br />

berücksichtigt.<br />

<strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)<br />

der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong> vom 03.05.2011<br />

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(6) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser<br />

über eine Niederschlagswassernutzungsanlage i.S. von Abs. 4 lit. b) der Entwässerungseinrichtung<br />

zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung<br />

nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus<br />

a) 20 v.H. der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagwasser<br />

ganz oder teilweise im Haushalt, Garten oder Betrieb als Brauchwasser<br />

genutzt wird; oder<br />

b) 50 v.H. der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser<br />

ausschließlich zur Gartenbewässerung eingesetzt wird.<br />

(7) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines<br />

Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Absätzen<br />

1 – 6 maßgeblichen Flächen einzureichen. Maßgebend sind die Verhältnisse<br />

<strong>am</strong> ersten Tag des Veranlagungszeitraums. Änderungen der der Gebührenberechnung<br />

zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch<br />

ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde<br />

mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt.<br />

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />

(8) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 7 nicht fristgerecht<br />

oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen<br />

schätzen.<br />

(9) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,33 € pro m 2 pro Jahr.<br />

§ 11a<br />

Gebührenabschläge<br />

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Wird vor der Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage<br />

eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf<br />

dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die<br />

Hälfte. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei<br />

denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem<br />

durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der<br />

eingeleiteten Abwässer entsprechen.<br />

§ 12<br />

Entstehen der Gebührenschuld<br />

(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in<br />

die Entwässerungsanlage.


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(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den<br />

Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im<br />

erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr<br />

mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der<br />

Jahresgebührenschuld neu.<br />

(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen<br />

Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden<br />

Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines<br />

jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.<br />

§ 13<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld<br />

Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich<br />

berechtigt ist.<br />

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen<br />

Betriebs.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Ges<strong>am</strong>tschuldner.<br />

§ 14<br />

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die Schmutzwasser- und<br />

die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />

fällig.<br />

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres<br />

Vorauszahlungen in Höhe von 80 v.H. der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.<br />

Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der<br />

Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresges<strong>am</strong>teinleitung fest.<br />

§ 15<br />

Pflichten der <strong>Beitrags</strong>- und Gebührenschuldner<br />

Die <strong>Beitrags</strong>- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe<br />

der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang<br />

dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen<br />

- Auskunft zu erteilen.


§ 16<br />

In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend <strong>am</strong> 01.01.2011 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.11.2008 außer Kraft.<br />

Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong><br />

<strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong>, den 03.05.2011<br />

gez.<br />

G i l g<br />

1. Bürgermeister<br />

<strong>Beitrags</strong>- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)<br />

der Gemeinde <strong>Langweid</strong> a. <strong>Lech</strong> vom 03.05.2011<br />

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