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Die Rechtsbehelfe des Verletzten gegen die negative ...

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<strong>Die</strong> <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong><br />

Anklageentscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes in den USA<br />

Rechtslage und Reformbestrebungen<br />

Dissertation<br />

zur Erlangung <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> eines<br />

Doktors der Rechte<br />

<strong>des</strong> Fachbereichs<br />

Rechts- und Wirtschaftswissenschaften<br />

der Johannes Gutenberg-Universität<br />

Mainz<br />

vorgelegt von<br />

Monika Ackermann<br />

Rechtsanwältin in München


Erstberichterstatter: Prof. Dr. iur. Volker Erb<br />

Zweitberichterstatter: Prof. Dr. iur. Jan Zopfs<br />

Tag der mündlichen Prüfung: 16.05.2006


Monika Ackermann<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

<strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes in den USA<br />

Rechtslage und Reformbestrebungen<br />

Herbert Utz Verlag · München


Rechtswissenschaften<br />

Herausgegeben von<br />

Dr. Thomas Küffner<br />

Dr. Küffner & Partner, Landshut, München<br />

Band 50<br />

Zugl.: Diss., Mainz, Univ., 2006<br />

Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek:<br />

<strong>Die</strong> Deutsche Bibliothek verzeichnet <strong>die</strong>se Publikation<br />

in der Deutschen Nationalbibliografie;<br />

detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über<br />

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<strong>Die</strong>ses Werk ist urheberrechtlich geschützt.<br />

<strong>Die</strong> dadurch begründeten Rechte, insbesondere <strong>die</strong><br />

der Übersetzung, <strong>des</strong> Nachdrucks, der Entnahme von<br />

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auszugsweiser Verwendung – vorbehalten.<br />

Copyright © Herbert Utz Verlag GmbH · 2007<br />

ISBN 3-8316-0617-X<br />

Printed in Germany<br />

Herbert Utz Verlag GmbH, München<br />

089-277791-00 · www.utzverlag.de


Danken möchte ich vor allem meinem Doktorvater Herrn Prof. Dr. Erb für<br />

seine Betreuung. Mein Dank gilt auch dem Zweitberichterstatter Herrn Prof.<br />

Dr. Zopfs, Frau Kerstin Wolf für ihren treuen Einsatz, sowie allen anderen,<br />

<strong>die</strong> mich bei der Anfertigung <strong>die</strong>ser Ausführungen unterstützt haben.<br />

Gewidmet ist <strong>die</strong> Arbeit meiner lieben Familie und Nandi.


I<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes in den USA<br />

Rechtslage und Reformbestrebungen<br />

LITERATURVERZEICHNIS.....................................................................IX<br />

FALLVERZEICHNIS DER AMERIKANISCHEN<br />

ENTSCHEIDUNGEN.............................................................................XXIII<br />

A. Einleitung: Ausgangspunkt und Gegenstand der Arbeit,<br />

Zieleingrenzung ............................................................................................... 1<br />

I. Ausgangspunkt und Hintergrund: <strong>Die</strong> Ausführungen von Weigend.. 2<br />

II. Gegenstand und Themeneingrenzung................................................... 4<br />

III. Ziel der Darstellung und Sinn eines Rechtsvergleiches ..................... 7<br />

B. Das deutsche System................................................................................. 10<br />

I. Kurzüberblick System und <strong>Rechtsbehelfe</strong> ........................................... 10<br />

1. Einführung........................................................................................... 10<br />

2. Der deutsche Staatsanwalt: Legalitätsprinzip und Anklagemonopol<br />

................................................................................................................... 10<br />

a. Stellung <strong>des</strong> Staatsanwaltes................................................................ 10<br />

b. Anklagemonopol ................................................................................ 11<br />

c. Legalitätsprinzip ................................................................................. 11<br />

d. Aufsicht und Kontrolle....................................................................... 13<br />

aa. <strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerde............................................................ 13<br />

bb. Gegenvorstellung .......................................................................... 14<br />

e. Staatsanwalt und Verletzter................................................................ 14<br />

2. Der Verletzte und seine Möglichkeiten zur Anklageerzwingung... 14<br />

a. Klageerzwingungsverfahren............................................................... 14<br />

aa. Kurzüberblick über den Ablauf <strong>des</strong> Verfahrens............................ 15<br />

bb. Exkurs: Verstoß <strong>gegen</strong> den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20<br />

Abs. 2 S. 2 GG) ................................................................................... 17


II<br />

cc. Ausschluss nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO....................................... 18<br />

(1). § 153 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 StPO:.......................................... 19<br />

(2). § 153 Abs. 1 S. 7 StPO:............................................................ 19<br />

(3). § 153c Abs. 1-5 StPO: .............................................................. 19<br />

(4). § 153f Abs.1-3 StPO:................................................................ 19<br />

(5). § 154b Abs. 1-3 StPO:............................................................... 19<br />

(6). § 154c StPO:.............................................................................. 19<br />

(7). § 45 JGG. ................................................................................... 19<br />

b. Rechtsschutz nach § 23 EGGVG für den <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong><br />

staatsanwaltliche Verfahrenseinstellung ................................................ 19<br />

c. Privatklage.......................................................................................... 21<br />

d. Zusammenfassung: Rechtschutz-„Lücke“ bei den<br />

Opportunitätseinstellungen..................................................................... 23<br />

II. Kurzzusammenfassung Reformbestrebungen ................................... 23<br />

1. Einführung: Allgemeine Reformbestrebungen hinsichtlich der<br />

<strong>Verletzten</strong>rechte ...................................................................................... 23<br />

a. Anspruch <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auf Strafverfolgung eines Anderen............ 23<br />

b. Bedürfnis eines Ausbaus der <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> jenseits<br />

eines „Anspruchs“ <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>.......................................................... 25<br />

c. Zwischenergebnis: Grundsätzliche Reformbestrebungen hinsichtlich<br />

einer Verbesserung der <strong>Verletzten</strong>rechte ............................................... 26<br />

2. Reformbestrebung Kontrollrechte .................................................... 26<br />

a. Das Klageerzwingungsverfahren ....................................................... 27<br />

aa. <strong>Die</strong> „statistische Rarität“................................................................ 28<br />

bb. Reform durch Erweiterung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs?................ 28<br />

(1) Gerichtlicher Rechtsschutz <strong>gegen</strong> Opportunitätseinstellungen.. 29<br />

(2) Exkurs: Der Richtervorbehalt bei den Opportunitätseinstellungen<br />

.......................................................................................................... 30<br />

(3) Umfang einer gerichtlichen Überprüfung .................................. 30


III<br />

cc. Alternativen ................................................................................... 33<br />

dd. Bedenken <strong>gegen</strong> eine Reformierung ............................................. 34<br />

b. <strong>Die</strong> Privatklage - Von der Abschaffung bedroht?.............................. 35<br />

aa. Geringe Bedeutung in der Justizpraxis.......................................... 36<br />

bb. Ein hürdenreiches Verfahren......................................................... 36<br />

cc. Reformbestrebungen...................................................................... 37<br />

(1) Abschaffung der Privatklage ...................................................... 37<br />

(2) Beibehaltung und Verbesserung der Privatklage ....................... 38<br />

(3) Planungen <strong>des</strong> Gesetzgebers....................................................... 38<br />

dd. Alternativen................................................................................... 39<br />

c. Ergebnis:............................................................................................. 39<br />

C. Das amerikanische System ...................................................................... 41<br />

I. Grundlagen.............................................................................................. 41<br />

1. Amerikanisches Strafprozessrecht .................................................... 41<br />

a. Kein einheitliches Strafprozessrecht .................................................. 41<br />

b. Bun<strong>des</strong>recht und Einzelstaaten........................................................... 41<br />

2. Systemvergleich ................................................................................... 42<br />

3. Kurzüberblick über das amerikanische Strafverfahren:................ 43<br />

4. Staatsanwälte in den USA .................................................................. 45<br />

a. Der amerikanische Staatsanwalt im Strafrechtssystem - Eine<br />

einzigartige Figur ................................................................................... 45<br />

aa. Aufbau ........................................................................................... 46<br />

bb. Zahlen............................................................................................ 47<br />

b. Der gewählte Staatsanwalt ................................................................. 47<br />

c. Mehr Anwalt als Staat ........................................................................ 48<br />

5. <strong>Die</strong> Rolle <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> - Kurzer Hintergrund der <strong>Verletzten</strong>rechte<br />

in den USA ............................................................................................... 50<br />

a. Keine Berücksichtigung in der U.S.-Verfassung ............................... 50<br />

b. Das „crime-victims-movement“ und <strong>die</strong> Folgen................................ 51


IV<br />

c. Victim „Standing“ .............................................................................. 52<br />

d. Perspektiven ....................................................................................... 53<br />

e. Verhältnis Staatsanwalt und Verletzter .............................................. 54<br />

6. Reichweite und Grenzen staatsanwaltschaftlichen Ermessens....... 55<br />

a. Legalität und Ermessen ...................................................................... 55<br />

aa. Grundsatz: unbeschränktes staatsanwaltliches Ermessen ............. 56<br />

bb. Form und Umfang der staatsanwaltlichen Ermessensausübung... 57<br />

(1) Ermittlungstätigkeit, ................................................................... 58<br />

(2) Immunitätsgewährung, ............................................................... 58<br />

(3) Absprachen im Strafprozess, ...................................................... 58<br />

(4) Anklageerhebung, -umfang und -aufrechterhaltung,.................. 58<br />

(5) Zeitpunkt der Anklageerhebung, ................................................ 59<br />

(6) Ort der Anklage. ......................................................................... 59<br />

cc. Grenzen staatsanwaltlicher Ermessensmacht ................................ 60<br />

(1). „selective prosecution“ .............................................................. 60<br />

(2) „vindicative prosecution“ ........................................................... 61<br />

(3) Hohe Nachweisgrenze ................................................................ 61<br />

dd. Eindämmungsbestrebungen .......................................................... 62<br />

(1) Einschränkung bzw. Präzisierung durch Richtlinien.................. 63<br />

(a) Gesetzlich festgelegte Richtlinien ........................................... 63<br />

(b) Modellstandards professioneller Organisationen .................... 65<br />

(c) Interne staatsanwaltschaftliche Regeln.................................... 65<br />

(d) Berufsethische Vorgaben......................................................... 66<br />

(e) Fehlende Justitiabilität ............................................................. 66<br />

(2) Kontrolle <strong>des</strong> Staatsanwaltes durch <strong>die</strong> Wähler ......................... 67<br />

(3) Kontrolle durch Nutzung <strong>des</strong> Zivilrechtsweges ......................... 67<br />

(4) Disziplinarbeschwerde: malfeasance, misfeasance, nonfeasance,<br />

neglect of duty, misuse of office ...................................................... 67<br />

(5) Innerbehördliche Kontrolle durch Aufsicht................................ 68


V<br />

(6) Kontrolle durch <strong>die</strong> grand jury ................................................... 69<br />

ee. Anklagemonopol <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes?................. 70<br />

b. Zusammenfassung - Kein Legalitätsprinzip....................................... 71<br />

II. <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong><br />

Anklageentscheidung ................................................................................. 75<br />

1. Ansatzpunkt: <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes<br />

................................................................................................................... 75<br />

a. Zeitpunkte einer möglichen Verfahrenseinstellung durch <strong>die</strong><br />

Staatsanwaltschaft .................................................................................. 75<br />

aa. „Initial screening“ - Sofortige Verfahrenseinstellung nach ersten<br />

polizeilichen Ermittlungen .................................................................. 76<br />

bb. (Teil-)Einstellung im Rahmen von plea negotiations ................... 76<br />

cc. Exkurs: Verfahrenseinstellung durch <strong>die</strong> grand jury..................... 77<br />

dd. Exkurs: Verfahrenseinstellung beim „preliminary hearing“ durch<br />

das Gericht........................................................................................... 78<br />

ee. „nolle-prosequi“/ „dismissal“: Verfahrenseinstellung vor oder in<br />

der Hauptverhandlung ......................................................................... 78<br />

b. Diversion - Das amerikanische Gegenstück zur deutschen Einstellung<br />

<strong>gegen</strong> Auflagen?..................................................................................... 79<br />

2. Korrektiv durch Einflussnahme <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>............................... 80<br />

a. Strafanzeige ........................................................................................ 80<br />

b. Zwei Wege und eine Alternative für den <strong>Verletzten</strong> ......................... 80<br />

aa. Überprüfung der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung durch<br />

<strong>die</strong> Gerichte ......................................................................................... 81<br />

(1) Mandamus - Verbindliche richterliche Weisung als<br />

amerikanisches Klageerzwingungsverfahren? ................................. 82<br />

(a) Linda R.S. v. Richard D........................................................... 83<br />

(b) Inmates of Attica Correctional Facility v. Rockefeller ........... 84<br />

(c) Aschermann v. Bales ............................................................... 85


VI<br />

(d) Pugach v. Klein........................................................................ 86<br />

(2) Fazit: Kein Durchdringen <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> vor Gericht................ 87<br />

bb. Exkurs: Direkter Zugang zur grand jury ....................................... 88<br />

cc. <strong>Die</strong> Privatklage - Recht <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auf direkten Zugang zu<br />

Gericht................................................................................................. 90<br />

(1) Begrifflichkeit und Einführung .................................................. 90<br />

(2) <strong>Die</strong> historische Entwicklung der Privatklage in den Vereinigten<br />

Staaten .............................................................................................. 91<br />

(a) Von der Privatklage zur staatlich dominierten Strafverfolgung<br />

....................................................................................................... 91<br />

(b) Unzufriedenheit mit den staatlichen Strafverfolgern .............. 91<br />

(c) Private Ankläger oft als Unterstützung <strong>des</strong> prosecutors......... 93<br />

(d) Wachsender Widerstand <strong>gegen</strong> Privatkläger........................... 93<br />

(e) Rechtswirklichkeit ................................................................... 95<br />

(3) <strong>Die</strong> Privatklage im <strong>gegen</strong>wärtigen Recht ................................... 95<br />

(a) <strong>Die</strong> Privatklage heute: Anerkannt aber bedeutungslos? .......... 95<br />

(b) <strong>Die</strong> Young-Entscheidung <strong>des</strong> U.S. Supreme Courts - Wende<br />

zuungunsten der Privatkläger? ...................................................... 99<br />

(c) Haupt<strong>gegen</strong>argument: Verletzung der „due– process“- Klausel<br />

..................................................................................................... 101<br />

(4) <strong>Die</strong> Bestellung eines „special prosecutors“.............................. 102<br />

(5). Fazit: Unübersichtliche Rechtslage ......................................... 104<br />

dd. Zusammenfassung: Anspruch und Wirklichkeit für <strong>die</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

in den USA ........................................................................................ 105<br />

III. Reformbestrebungen und Kritik ..................................................... 107<br />

1. Ansatz bei der Privatklage ............................................................... 108<br />

a. Kritik an der Young-Entscheidung................................................... 109<br />

b. Diskussion zur Neutralität <strong>des</strong> Privatklägers ................................... 111<br />

c. Nutzen für den <strong>Verletzten</strong> ................................................................ 112


VII<br />

2. <strong>Die</strong> Befürworter einer gerichtlichen Überprüfung der<br />

staatsanwaltlichen Ermessenentscheidung ......................................... 114<br />

a. Umsetzungsproblematik................................................................... 114<br />

b. Modelle zur Umsetzung ................................................................... 118<br />

3. Andere oder ergänzende Reformvorschläge .................................. 119<br />

a. Kombination beider Ansätze ............................................................ 119<br />

b. Einsatz bestimmter prosecutor ......................................................... 120<br />

c. Beteiligung beim plea-bargaining: ................................................... 121<br />

d. Direkter Zugang zur (gestärkten) grand jury ................................... 122<br />

e. Schaffung eines unabhängigen Gremiums zur Überprüfung<br />

staatsanwaltlicher Entscheidungen....................................................... 123<br />

D. Zusammenfassung und Ausblick.......................................................... 124<br />

I. Rechts<strong>gegen</strong>überstellende Zusammenfassung................................... 124<br />

1. Renaissance <strong>des</strong> Opfers und Tendenz zur stärkeren<br />

strafprozessualen Einbindung.............................................................. 124<br />

2. Das deutsche System als Vorbild für Reformen <strong>des</strong> amerikanischen<br />

Strafprozessrechts? ............................................................................... 125<br />

a. Grundlegende Unterschiede ............................................................. 126<br />

b. Gemeinsame Elemente..................................................................... 128<br />

c. Bessere strafprozessuale Ausgangsposition <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im<br />

deutschen System ................................................................................. 129<br />

d. Ursachen........................................................................................... 130<br />

e. Übertragbarkeit deutscher <strong>Rechtsbehelfe</strong>......................................... 132<br />

f. Ergebnis: Trotz unterschiedlicher Wurzeln: Annäherung der Systeme<br />

.............................................................................................................. 134<br />

aa. Paradoxon Privatklage................................................................. 135<br />

bb. Parallelen beim Klageerzwingungsverfahren ............................. 136<br />

cc. Rechtsschutz für den <strong>Verletzten</strong> und Kontrolle der<br />

Staatsanwaltschaft ............................................................................. 137


VIII<br />

(1) Privatklage ................................................................................ 138<br />

(2) Klageerzwingungsverfahren..................................................... 138<br />

(3) Ergebnis .................................................................................... 139<br />

II. Ausblick - Kleine Schritte zu welchem Ziel?.................................... 140<br />

1. Kurze Einführung in <strong>die</strong> verfassungsrechtlichen Vorgaben in den<br />

USA......................................................................................................... 141<br />

a. Verfassungsrechtliche Einwände <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Privatklage.................. 141<br />

aa. „Due Process“:............................................................................. 141<br />

(1) Text of the Constitution:........................................................... 142<br />

(2) „Tradition“................................................................................ 142<br />

(3) „Balancing test“:....................................................................... 142<br />

bb. Equal protection .......................................................................... 143<br />

b. Verfassungsrechtliche Einwände <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Überprüfung der<br />

staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung ......................................... 144<br />

2. Konkrete Probleme einer möglichen Umsetzung........................... 147<br />

3. Bei einer konkreten Umsetzung zu beachtende Grenzen.............. 148<br />

a. Keine Usurpation der vorgerichtlichen staatsanwaltlichen<br />

Entscheidungsbefugnisse durch <strong>Verletzten</strong> oder Richter..................... 148<br />

b. Weiteres Verfahren .......................................................................... 149<br />

4. Eigene Einschätzung und Prognose................................................. 149


IX<br />

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52 Mississippi Law Journal 515 (1982)


XIII<br />

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S.<br />

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Hefendehl, Roland: Der Begriff <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Klageerzwingungsverfahren<br />

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(1999)<br />

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München, 1989, 699, zit.: Hirsch, in FS Kaufmann, S.


XIV<br />

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Kapahnke, Ulf: Opportunität und Legalität im Strafverfahren, Diss. Tübingen<br />

1982, zit.: Kapahnke, S.


XV<br />

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Verlag, Köln, München, 1982, zit.: Kaufmann, S.<br />

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Kilchling, Michael: Opferinteressen und Strafverfolgung, Diss. Freiburg<br />

(Breisgau) 1995, zit.: Kichling, S.<br />

Kintzi, Heinrich: Verbesserung <strong>des</strong> Opferschutzes im Strafverfahren, DRiZ<br />

1998, 65<br />

Kirstgen, Johannes Rudolf : Das Klageerzwingungsverfahren, Diss. Bonn<br />

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Klemme, Friedrich-Wilhelm: <strong>Die</strong> richterliche Kontrolle <strong>des</strong> staatsanwaltlichen<br />

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zit.: Klemme, S.<br />

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Koller, Christoph: <strong>Die</strong> Staatsanwaltschaft – Organ der Judikative oder Exekutivbehörde?,<br />

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Koskela, Alice: Victims´ Rights Amendments: An irresistible political force<br />

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Krent, Harold J.: Executive control over criminal law enforcement: Some lessons<br />

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Kuckes, Niki: Delusions of Grand Juries: Everyone knows that a grand jury<br />

would indict a ham sandwich. So why do we bother to use them?, 2003-<br />

DEC Legal Affairs 38 (2003)


XVI<br />

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Kuhlmann, Götz – Joachim: Erzwingen der Aufnahme von Ermittlungen der<br />

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Langbein, John H.: The origins of public prosecution at common law, 17<br />

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Luna, Erik: A place for comparative criminal procedure, 42 Brandeis Law<br />

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XVII<br />

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Nöldeke, Werner, Stets förmliche Zustellung von staatsanwaltlichen Einstellungsbescheiden<br />

an den <strong>Verletzten</strong>?, NStZ 1991, 52<br />

ohne Autor: Attorney and Counsel: Appointment of a Non-Resident attorney<br />

in a Murder Trial, 27 American Law Review 133 (1893)<br />

ohne Autor: Comment: Judicially initiated prosecution: A means of preventing<br />

continuing victimization in the event of prosecutorial inaction, 76 California<br />

Law Review 727


XVIII<br />

ohne Autor: Comment: Private Prosecution: A Remedy for district attorneys‘<br />

Unwarranted Inaction, 65 Yale Law Journal 209 (1955)<br />

ohne Autor: Comment: Prosecutorial discretion in the initiation of criminal<br />

complaints, 42 Southern California Law Review 519 (1969)<br />

ohne Autor: Comment: The outmoded concept of private prosecution”, 25<br />

American University Law Review 754<br />

Ostendorf, Heribert: Das öffentliche Klageerzwingungsverfahren, Recht und<br />

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Peglau, Jens: Der Begriff <strong>des</strong> “<strong>Verletzten</strong>” im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO,<br />

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comparative perspective on American problems, 32 Stanford Journal of<br />

International Law 37 (1996)<br />

Pizzi, William T.: Understanding prosecutorial discretion in the United States:<br />

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54 Ohio State Law Journal 1325 (1993)<br />

Pizzi, William T.: Victims rights: Rethinking our “adversary system”, 2 Utah<br />

Law Review 349 (1999)<br />

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Decisions, 68 Fordham Law Review 1511 (2000)<br />

Rabin, Robert L.: Agency criminal referrals in the federal system: An empirical<br />

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(1971 – 1973)<br />

Rackow, Peter: <strong>Die</strong> Darstellung der <strong>Verletzten</strong>eigenschaft durch den Anwalt<br />

im Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren,<br />

GA 2001, 482<br />

Rehbinder, Manfred: in Vorwort zu Koewius, Rüdiger: <strong>Die</strong> Rechtswirklichkeit<br />

der Privatklage, Diss. Berlin 1974, zit.: Rehbinder in Vorwort zu Koewius,<br />

S.<br />

Riess, Peter: Alte und neue aktuelle Fragen im Klageerzwingungsverfahren,<br />

NStZ 1986, 433


XIX<br />

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1987, 281<br />

Riess, Peter: <strong>Die</strong> Rechtstellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Strafverfahren, Gutachten,<br />

Verhandlungen zum 55. deutschen Juristentag, München 1984, zit: Riess,<br />

Gutachten<br />

Riess, Peter: <strong>Die</strong> Zukunft <strong>des</strong> Legalitätsprinzips, NStZ 1981, 2<br />

Riess, Peter: Entwicklungen und Bedeutung der Einstellungen nach § 153 a<br />

StPO, ZRP 1983, 97<br />

Riess, Peter: Zu den Anforderungen an <strong>die</strong> Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrages,<br />

NStZ 1989, 545<br />

Riess, Peter: Zur Verspätung eines Klageerzwingungsantrages nach Wiederaufnahme<br />

der Ermittlungen und zur Zurechnung <strong>des</strong> Anwaltsverschuldens<br />

bei der Fristversäumung, NStZ 1989, 194<br />

Roots, E.: If it´s not a runaway, it´s not a real grand jury, 33 Creighten Law<br />

Review 821<br />

Roxin, Claus: Strafverfahrensrecht 18. Aufl., Beck Verlag, München, 1983<br />

Roxin, Claus: Strafverfahrensrecht, 23. Aufl., Beck Verlag, München, 1993<br />

Sarstedt, Werner: Gebundene Staatsanwaltschaft?, NJW 1964, 1752<br />

Schäfer, Helmut: <strong>Die</strong> Einsicht in Strafakten durch den <strong>Verletzten</strong> – Der Konkursverwalter<br />

als Verletzter, Wistra 1988, 216.<br />

Schiappa, Susan M.: Preserving the autonomy and function of the grand jury:<br />

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(1993)<br />

Schmidhäuser, Eberhard: Freikaufverfahren mit Strafcharakter im Strafprozess?,<br />

JZ 1973, 529<br />

Schneider, Hans Joachim: <strong>Die</strong> Rechtsstellung <strong>des</strong> Verbrechensopfers im Strafrecht<br />

und im Strafverfahren – neuere Entwicklungen in der Kriminalpolitik<br />

der Vereinigten Staaten, der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland, <strong>des</strong> Europarates<br />

und der Vereinten Nationen –, Jura 1989, 72


XX<br />

Schöch, Heinz: <strong>Die</strong> Rechtsstellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Strafverfahren, NStZ<br />

1984, 385<br />

Schöch, Heinz: Kriminologie und Sanktionsgesetzgebung, ZStW 92, 143<br />

(1980)<br />

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München 2001, zit.: Schroeder, §.<br />

Schünemann, Bernd / Dubber, Markus Dirk: <strong>Die</strong> Stellung <strong>des</strong> Opfers im Strafrechtssystem<br />

– Neue Entwicklungen in Deutschland und in den USA,<br />

Heymans Verlag, Köln, München, 2000, zit.: Schünemann / Dubber, S.<br />

Schünemann, Bernd: Zur Stellung <strong>des</strong> Opfers im System der Strafrechtspflege,<br />

NStZ 1986, 193<br />

Simmons, Ric: Re-examining the grand jury: Is there room for democracy in<br />

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Sonnen, B.R.: „Ruhigstellung“ eines Patienten im Krankenhaus und Begriff<br />

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Sunstein, Cass R.: Reviewing Agency Inaction after Heckler v. Chaney, 52<br />

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Sunstein, Cass R.: What´s standing after Lujan? Of citizen suits, “Injuries”,<br />

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Tenter, <strong>Die</strong>ter / Schleifenbaum, Reinold: Opferschutz – Fortschritt in kleinen<br />

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Thiersch: Legalitätsprinzip und Ausdehnung der Privatklage, in Aschrott, Paul<br />

Felix: Reform <strong>des</strong> Strafprozesses, Berlin 1906, zit.: Thiersch in Aschrott,<br />

S.<br />

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XXI<br />

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Vartanian, P.H.: Duty and discretion of district attorney as regards prosecution<br />

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Vogel, Joachim: Amtspflichten der Staatsanwaltschaft <strong>gegen</strong>über <strong>Verletzten</strong>?<br />

NJW 1996, 3401<br />

von Schacky, Susanne: Das Privatklageverfahren und seine Berechtigung heute,<br />

Diss. München, 1975, zit.: von Schacky, S.<br />

Vorenberg, James: Decent restraint of prosecutorial power, 94 Harvard Law<br />

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(1983 – 2004)<br />

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International and Comparative Law Review 317 (2004)<br />

Weigend, Thomas: Anklagepflicht und Ermessen, <strong>Die</strong> Stellung <strong>des</strong> Staatsanwalts<br />

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S.<br />

Weigend, Thomas: Das Opferschutzgesetz – kleine Schritte zu welchem Ziel?,<br />

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Weigend, Thomas: Deliktsopfer im Strafverfahren, Duncker & Humblot, Berlin,<br />

1989, zit.: Weigend, Deliktsopfer, S.<br />

Weigend, Thomas: Viktimologische und kriminalpolitische Überlegungen zur<br />

Stellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Strafverfahren, ZStW 96, 761 (1984)


XXII<br />

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Welling, Sarah N.: Victims in the criminal process. A utilitarian analysis of<br />

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(1988)<br />

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Staatsanwaltschaft, Diss. Freiburg (Breisgau) 1986, zit.: Werner, S.<br />

Werner, Karin: <strong>Die</strong> Rechtsstellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Strafverfahren bei staatsanwaltlichen<br />

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1984, 401<br />

Williams, Lesley E.: The Civil Regulation of Prosecutors, 67 Fordham Law<br />

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Winter, Steven L.: The Metaphor of standing and the problem of selfgovernance,<br />

40 Stanford Law Review 1371 (1988)<br />

Woolhandler, Ann / Nelson, Caleb: Does history defeat standing doctrine?,<br />

102 Michigan Law Review 689 (2004)<br />

Zacharias, Fred C.: Structuring the ethics of Prosecutorial trial practise: Can<br />

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Zacharias, Fred C.: The Professional Discipline of Prosecutors, 79 North<br />

Carolina Law Review 721 (2001)


XXIII<br />

FALLVERZEICHNIS DER AMERIKANISCHEN<br />

ENTSCHEIDUNGEN<br />

Adams v. Richardson, 480 F.2d 1159 (1973)<br />

Allen v. State, 257, S.E. 2d 5 (1979)<br />

Ascherman v. Bales, 78 Cal. Rptr. 445 = 273 Cal. App. 2d (1969)<br />

Ates v. State, 194 So. 286 (1940)<br />

Attorney Gen. of U.S. v. Irish People, Inc., 796 F. 2d 520 (1986)<br />

Attorney general v. Pelletier, 240 Mass. 264 = 134 NE 407 (1922)<br />

Ballard v. State, 519 S.W. 2d 426 (1975)<br />

Bell v. U.S., 48 F. 3d 1042 (1995)<br />

Berger v. U.S., 295 U.S. 78 (1935)<br />

Biemel v. State, 71 Wis.444 = 37 N.W. 244 (1888)<br />

Blackledge v. Perry, 417 U.S. 21 (1974)<br />

Blaney v. State, 21 A. 547 (1891)<br />

Bloom v. Illinois, 391 U.S. 194, 203 (1968)<br />

Board v Supervisors of Los Angeles County v. Simpson, 36 Cal.2d 671<br />

(1951)<br />

Bolling v. Sharp, 347 U.S. 497 (1954)<br />

Booth v. Maryland, 107 S. Ct. 2529 (1987)<br />

Bordenkircher v. Hayes, 434 U.S. 357 = 98 S. Ct. 663 (1978)<br />

Boyne v. Ryan, 100 Cal. 265 (1893)<br />

Brack v. Wells, 40 A. 2d 319 = 184 Md. 86 (1944)<br />

Brady v. Maryland, 373 U.S. 83 = 83 S. Ct. 1194 = 10 L .Ed. 2d 215 (1963)<br />

Brown v. State, 250 S. E. 2d 438 (1978)<br />

Buckley v. Valeo, 424 U.S. 1 (1976)<br />

Burkhard v. State, 18 Tex. App. 599 (1885)<br />

Burkhard v. State, 18 Tex. Criminal Appeal Reports 599 (1885)<br />

Byrd v. State, 1 Howard (Mississippi) 247 (1835)<br />

Callahan v. Giles, 155 S.W. 2d 793 (1941)<br />

Callahan v. Jones, 200 Wash. 241 = 93 P. 2d 326 (1939)<br />

Cantrell v. Commonwealth, 329 S. E. 2d (1985)<br />

Cantrell v. Commonwealth, 329 S. E. 2d 22 (1985)<br />

Cantrell v.Virginia, 329 S. E. 2d 22 (1985)<br />

Carpet, Lineoleum & Resilient Tiles Layers Local 419 v. Brown, 656 F. 2d<br />

564 (1981)<br />

Coblentz v. State, 88 A.L.R. 886 (1933)<br />

Colorado, Davis v. People, 238 P. 25 (1925)


XXIV<br />

Com. v. Benz, 523 Pa.203 (1984)<br />

Com. v. Eisemann, 276 Pa. Super. 543 (1980)<br />

Commonwealth v. Beal, 709 N. E. 2d 413 (1999)<br />

Commonwealth v. Benz, 565 A. 2d 764 (1989)<br />

Commonwealth v. Carpenter, 172 Penn. Supr. 271 = 94 Atl. 2d 74 (1953)<br />

Commonwealth v. Clerk of Boston Div. of Juv. Ct. Dep´t, 738 N. E. 2d 1124<br />

(2000)<br />

Commonwealth v. Eisemann, 308 Pa Super.16 = 453 A. 2d 1045 (1982)<br />

Commonwealth v. Gibbs, 70 Mass. (4 Gray) 146 (1855)<br />

Commonwealth v. Gonsalves, 739 N. E. 2d 1100 (2000)<br />

Commonwealth v. Harris, 567 N. E. 2d 899 (1991)<br />

Commonwealth v. Hubbard, 777 S. W. 2d 882 (1989)<br />

Commonwealth v. Knapp, 10 Pickering 477 (1830)<br />

Commonwealth v. Musto, 35 A. 2d 307 (1944)<br />

Commonwealth v. Pellegrini, 608 N.E. 2d 717 (1993)<br />

Commonwealth v. Pritchard, 408 Pa. Super. 221= 596 A. 2d 827 (1991)<br />

Commonwealth v. Scott, 123 Massachusetts 222 (1877)<br />

Commonwealth v. Tabor, 384 N.E. 2d 190 (1978)<br />

Commonwealth v. Taylor, 704 N.E.2d 170 (1999)<br />

Commonwealth v. Williams, 56 Mass. (2 Cush) 582 (1849)<br />

Dick v. Scroggy, 882 F. 2d 192 (1989)<br />

Donnelly v. De Christoforo, 416 U.S. 637 (1974)<br />

Earl v. Commonwealth, 569 S. W. 2d 686 (1978)<br />

Ex rel Robinson v. Cuyahoga county prosecuting office, 2003 WL 1760812<br />

(2003)<br />

Faulder v. Johnson, 81 F. 3d 515 (1996)<br />

Fed.Election Comm`n v. Akins, 524 U.S.11 (1998)<br />

Flege v. State, 93 Neb. 610 = 142 N. W. 276 (1913)<br />

Furmann v. Georgia, 408 U.S. 238 (1972)<br />

Futernick v. Sumptor Township, 78 F. 3d 1051 (1996)<br />

Gardiner v. State, 55 N.J. Law (26 Vroom) 17 = 26 A. 30 (1892)<br />

Hancock v. Schroering, 481 S. W. 2d 57 (1972)<br />

Hassan v. Magistrate´s Court, 20 Misc. 2d 509 (1959)<br />

Hayner v. People, 213 Illinois 142 = 72 N.E. 792 (1904)<br />

Heckler v. Chaney, 470 U.S. 821 (1985)<br />

Hicks v. Feicock, 485 U.S. 624, 633 (1988)<br />

Hoppe v. King County, 622 P. 2d 845 (1980)<br />

Hopper et al. v. Commonwealth, 6 Grattan (Virginia) 684 (1849)<br />

Hughes v. Bowers, 711 Fed. Supp. 1574 (1989)<br />

In re Grand Jury Subpoena of Stewart, 545 N. Y. S. 2d 974 (1989)<br />

In re Padget, 678 P.2d 870 (1984)<br />

In re Perez, 1 So. 2d 537 (1941)<br />

In re Shelley, 332 Pa 58 = 2 A. 2d 809 (1938)


XXV<br />

In re Winship, 397 U.S. 358 (1970)<br />

In re. Murchison, 349 U.S. 133 (1955)<br />

Inmates of Attica Correctional Facility v. Rockefeller, 477 F. 2d 375 (1973)<br />

Jackson v. State, 156 Georgia 842 = 120 S. E. 535 (1923)<br />

Johnston v. Foster 32 Kan. 14 = 3 P. 534 (1884)<br />

Keenan v. McGrath, 328 F. 2d 610 (1964)<br />

Kentucky v. Hubbard, 777 S. W. 2d 882 (1989)<br />

King v. State of Indiana, 397 N. E. 2d 1260 (1979)<br />

Kittler v. Kelsch, 56 N. D. 227 = 216 N. W. 898 = 56 A. L. R. 1217 (1927)<br />

La Shar v. People, 74 Colorado 503 = 223 Pac. 59 (1924)<br />

Lee v. State, 231 P. 324 (1924)<br />

Linda R.S. v. Richard D., 410 U.S. 614 (1973)<br />

Lopez v. State, 437 S. W. 2d 268 (1969)<br />

Lujan v. Defenders of Wildlife, 504 U.S. 555 (1992)<br />

Lykins v. State, 415 A. 2d 1113 (1980)<br />

Manning v. Mun. of Roxbury Dist., 361 N. E. 2d 1274 (1977)<br />

Marshall v. Jerrico, Inc., 446 U.S. 238 (1980)<br />

Mathews v. Eldridge, 424 U.S. 319 (1976)<br />

Matter of Complaint against Grady, 348 N.W. 2d 559 (1984)<br />

Mc.Intire v. Wood, 7 Cranch 504 = 11 U.S. 504 = 3 L. Ed. 420 (1813)<br />

McKay v. State, 90 Neb. 63 = 132 N. W. 741 (1911)<br />

McKleskey v. Kemp, 481 U.S. 279 (1987)<br />

Meister v. People, 31 Michigan 99 (1875)<br />

Milliken v. Stone, 7 F.2d 397 (1925)<br />

Miranda v. Arizona, 384 U.S. 478 (1964)<br />

Musidor, B.V. v. Great American Screen, 658 F. 2d 60 (1981)<br />

Nixon v. Administrator of General Services, 433 U.S. 425 (1977)<br />

Payne v. Tennessee, 501 U.S. 808 (1991)<br />

People ex rel. Tooley v. District Court of Second Judicial Dist., 190 Colo.<br />

486, 549 P. 2d 774 (1976)<br />

People v. Adams, 117 Cal. Rptr. 905 (1974)<br />

People v. Baugham v. Eaton, 321 N. E. 2d 531 (1974)<br />

People v. Benoit, 575 N.Y.S. 2d 750 (1991)<br />

People v. Berlin, 316 N.Y.S. 2d 114 (1974)<br />

People v. Calderone, 573 N.V.S. 2d 1005 (1991)<br />

People v. Eubanks 927 P. 2d 310 (1996)<br />

People v. Farnsley, 293 N. E. 2d 600 (1973)<br />

People v. Parker 374 Ill 524 = 30 N. E. 2d 11 (1940)<br />

People v. Powell, 25 P. 481 (1891)<br />

People v. Powell, 87 California 348 = 25 Pac. 481 (1891)<br />

People v. Rhymer, 336 N. E. 2d 203 (1975)<br />

People v. Schrager, 346 N. Y. S. 2d 101 (1973)<br />

People v. Stevens, 642 P. 2d 39 (1982)


XXVI<br />

People v. Tidwell, 12 P. 61 (1886)<br />

People v. Tidwell, 4 Utah 506 = 12 Pac. 61 (1886)<br />

People v. Van Sickle, 192 N. E. 2d 9 (1963)<br />

Polin v. State, 14 Nebraska 540 =16 N. W. 898 (1883)<br />

Powell v. Katzenbach, 359 F. 2d 234 (1965)<br />

Powers v. Hauck, 399 F. 2d 322 (1968)<br />

Price v. Caperton, 1 Duvall (Kentucky) 208 (1864)<br />

Pugach v. Klein, 193 F. Supp. 630 (1961)<br />

Ramirez v. Flores, 505 S.W. 2d 406 (1974)<br />

Re Charge to grand jury, F. cas. No. 18255 (1872)<br />

Reed v. State, 103 P. 1042 (1909)<br />

Reed v. State, 20 Oklahoma Cr. 589 = 103 Pac. 1042 (1909)<br />

Reed v. U.S., 985 F. 2d 880 (1993)<br />

Reno v. American-Arab Anti-Discrimination Committee, 119 S. Ct. 946<br />

(1999)<br />

Rinaldi v. U.S., 434 U.S. 22 (1977)<br />

Rogowicz v. O’Connell, 786 A. 2d 841 (2001)<br />

Ryals v. State, 434 P. 2d 488 (1967)<br />

Sackinger v. Nevins, 114 Misc. 2d 454 = 451 N. Y .S. 2d 1005 (1982)<br />

Santobello v. New York, 404 U.S. 257 (1971)<br />

Schumer v. Holtzman, 60 N. Y. 2d 46 = 454 N. E. 2d 522 (1983)<br />

Sedelbauer v. State, 455 N. E. 2d 1159 (1983)<br />

Shelton v. State, 1 Stew. & P. (Alabama) 208 (1831)<br />

Sloane v. Hammond, 81 Cal. App 590 (1927)<br />

Smith v. Gallagher, 185 A. 2d 135 (1962)<br />

Smith v. Phillips, 455 U.S. 209 (1982)<br />

Smith v. State, 426 N. E. 2d 364 (1981)<br />

Snyder v. Massachusetts, 291 U.S. 97 (1934)<br />

South Euclid v. Bondy, 200 N. E. 2d 508 (1964)<br />

Spillmann v. U.S., 413 F. 2d 527 (1969)<br />

State Bar of Tex v. Heard, 603 S. W. 2d, 829 (1980)<br />

State ex .rel. McKittrick v. Graves, 346 Mo. 990 = 144 S. W. 2d 91 (1940)<br />

State ex rel. Graham v. Klumpp, 523 N. W. 2d 8 (1994)<br />

State ex rel. Kinsella v. Eberhardt, 116 Minn. 313 = 133 N. W. 857 (1911)<br />

State ex rel. Kurkierewicz v. Cannon, 42 Wis.2d 368 = 166 N. W. 2d 255<br />

(1969)<br />

State ex rel. Newspapers, Inc. v. Circuit Court for Milwaukee County, 124<br />

Wis. 2d 499 = 370 N. W. 2d 209 (1985)<br />

State ex rel. O'Brien v. Moreland, 778 S. W. 2d 407 (1989)<br />

State ex rel. Porter v. District court, 124 Mont. 249 = 220 P. 2d 1035 (1950)<br />

State ex rel. Purcell v. Circuit Court of Sullivan County, 92 N. E. 2d 843<br />

(1950)


XXVII<br />

State ex. rel. Koppers Co. v. International Union of Oil, Chemical & Atomic<br />

Workers, 298 S.E. 2d 827 (1982)<br />

State of N.J. v. Imperiale, 773 F. Supp. 747 (1991)<br />

State v. Addis, 186 S.E. 2d 415 (1972)<br />

State v. Addis, 257 South Carolina 482 = 186 S.E. 2d 415 (1972)<br />

State v. Atkins, 261 S.E. 2d 55 = 445 U.S. 904 (1980)<br />

State v. Baca, 688 P. 2d 34 (1984)<br />

State v. Baker, 819 P. 2d 1173 (1991)<br />

State v. Barman (App) 13 Wis. 2d 180 = 515 N. W. 2d 493 (1994)<br />

State v. Bartlett, 55 Maine 200 (1867)<br />

State v. Bartlett, 74 A. 18 (1909)<br />

State v. Basham, 170 N. W. 2d 238 (1969)<br />

State v. Bennett, 798 S. W. 2d 783 (1990)<br />

State v. Bennett, 798 S. W. 2d 783 (1990)<br />

State v. Berg, 694 P. 2d 427 (1985)<br />

State v. Bowman, 187 N. E. 2d 627 = 116 Ohio App. 285 (1962)<br />

State v. Boyce, 194 Neb. 538 = 233 N. W. 2d 912 (1975)<br />

State v. Carden, 209 North Carolina 404 = 183 S. E. 898 (1936)<br />

State v. Cockrell, 309 P. 2d 316 (1957)<br />

State v. Coubal, 248 Wis. 247 = 21 N. W. 2d 381 (1946)<br />

State v. Fitzgerald, 49 Iowa 260 (1878)<br />

State v. Fleury, 364 A. 2d 625 (1976)<br />

State v. Harrington, 534 S. W. 2d 44 (1976)<br />

State v. Harris, 262 N. J. Super. 294 = 620 A. 2d 1083 (1992)<br />

State v. Harris, 477 S.W. 2d 42 (1972)<br />

State v. Harton, 163 Ga. App.773 = 296 S. E. 2d 112 (1982)<br />

State v. Hopper, 203, So. 2d 222 (1967)<br />

State v. Hoshor, 26 Washington 643 = 67 Pac. 386 (1901)<br />

State v. Ilvedson v. District court, 291 N. W. 620 (1940)<br />

State v. Karpinski, 92 Wis. 2d 599 (1979)<br />

State v. Kent, 4 North Dakota 577 = 62 N. W. 631 (1895)<br />

State v. Lee, 847 P. 2d 25 (1993)<br />

State v. LeVien, 44 N. J. 323 = 209 A. 2d 97 (1965)<br />

State v. Lohm, 97 West Virginia 652 = 125 S. E. 758 (1924)<br />

State v. Lucero, 20 New Mexico 55 = 146 Pac. 407 (1915)<br />

State v. Martineau, 808 A. 2d 51 (2002)<br />

State v. Matthews, 341 Missouri 1121 = 111 S. W. 2d 62 (1937)<br />

State v. Mayhood, Minn., 241 N. W. 2d 803 (1976)<br />

State v. Moose, 313 S. E. 2d 507 (1984)<br />

State v. Murphy, 113 Ariz. 416 = 555 P. 2d 1110 (1976)<br />

State v. Naranjo, 611 P. 2d 1101 (1980)<br />

State v. Newman, 568 S. W. 2d 276 (1978)<br />

State v. Petrich, 122 Louisiana 127 = 47 So. 438 (1908)


XXVIII<br />

State v. Price, 35 A. L. R.1458 (1923)<br />

State v. Ray, 143 N. E. 2d 484 (1956)<br />

State v. Ray, 2 Ohio Opinions 2d 41= 143 N. E. 2d 484 (1956)<br />

State v. Riser, 294 S. E. 2d 461 (1982)<br />

State v. Rollins, 533 A. 2d 331 = 129 N.H. 684 (1987)<br />

State v. Rue, 72 Minnesota 296 = 75 N.W. 325 (1898)<br />

State v. Sandstrom, 595 P. 2d 324 (1979)<br />

State v. Scott, 239 Pac. 2d 258 (1952)<br />

State v. Steers, 2 Idaho 174 = 85 Pac. 104 (1906)<br />

State v. Tighe, 27 Montana 327 = 71 Pac. 3 (1903)<br />

State v. Tufts, 56 N. H. 137 (1875)<br />

State v. von Bulow, 475 A. 2d 995, 1003 (1984)<br />

State v. Ward, 61 Vermont 153 = 17 A. 483 (1889)<br />

State v. Wilson, 24 Kansas 189 (1880)<br />

State v. Worley, 369 S. E. 2d 706 (1988)<br />

State v. Wouters, 177 A. 2d 299 (1962)<br />

Stoner v. Massey, 586 S. W. 2d 843 (1979)<br />

Stumbo v. Seabold, 704 F. 2d 910 (1983)<br />

Taliaferro v. Locke, 182 Cal. App. 2d 752 = 6 Cal. Rptr. 813 (1960)<br />

Taylor v. Newton Div. of Dist. Ct. Dep`t., 622 N.E. 2d 261 = 416 Mass. 1006<br />

(1993)<br />

Thalheim v. State, 38 Florida 169 = 20 South 938 (1896)<br />

Tonkin v. Michael, 349 F. Supp. 78 (1972)<br />

Tonkin v. Michael, 349 Fed. Supp. 78 (1972)<br />

Tooley v. District Court, 190 Colo. 468 (1976)<br />

U.S. ex rel. Doss v. Lindsley, 158 A. L. R. 525 (1945)<br />

U.S. ex rel. Savage v. Arnold, 403 F. Supp.172 (1975)<br />

U.S. ex. rel. Marcus v. Hess, 317 U.S. 537 (1943)<br />

U.S. v. Abbas, 74 F. 3d 506 (1996)<br />

U.S. v. Ammidown, 497 F. 2d 615 (1973)<br />

U.S. v. Anderson, 940 F. 2d 593 (1991)<br />

U.S. v. Armstrong, 517 U.S. 456 (1996)<br />

U.S. v. Brown, 381 U.S. 437 (1965)<br />

U.S. v. Bryson, 434 F. Supp. 986 (1977)<br />

U.S. v. Burns, 684 F. 2d 1066 (1982)<br />

U.S. v. Capozzi, 883 F. 2d 608 (1989)<br />

U.S. v. Carter, 130F. 3d 1432 (1997)<br />

U.S. v. Castro, 129 F.3d 226 (1997)<br />

U.S. v. Cerrato-Reyes, 176 F. 3d 1253 (1999)<br />

U.S. v. Cooper, 70 F. 3d 563 (1995)<br />

U.S. v. Cox, 342 F. 2d 167 (1965)<br />

U.S. v. Crouch, 84 F. 3d 1497 (1996)<br />

U.S. v. Derrick, 163 F. 3d 799 (1998)


XXIX<br />

U.S. v. Frega, 179 F. 3d 793(1999)<br />

U.S. v. Gary, 74 F. 3d 304 (1996)<br />

U.S. v. Godwin, 457, U.S. 368 (1982)<br />

U.S. v. Groundhoefer, 916 F. 2d 788 (1990)<br />

U.S. v. Hamilton, 46 F. 3d 271 (1995)<br />

U.S. v. Hamm, 659 F. 2d 624 (1981)<br />

U.S. v. Hastings, 126 F. 3d 310 (1997)<br />

U.S. v. Huang, 178 F. 3d 184 (1999)<br />

U.S. v. Jackson, 189 F. 3d 655 (1999)<br />

U.S. v. Lawrence, 179 F. 3d 343 (1999)<br />

U.S. v. Martinez, 785 F. 2d, 663 (1986)<br />

U.S. v. Monaghan, 741 F. 2d 1434 (1984)<br />

U.S. v. Nelson, 137 F. 3d 1094 (1998)<br />

U.S. v. Nixon, 418 U.S. 683 (1974)<br />

U.S. v. Paguio, 114 F. 3d 928 (1997)<br />

U.S. v. Redondo-Lemos, 27 3d 439 (1994)<br />

U.S. v. Rodriguez, 162 F. 3d 135 (1998)<br />

U.S. v. Ross, 456 U.S. 798 (1982)<br />

U.S. v. Saade, 652 F. 2d 1126 (1981)<br />

U.S. v. Salerno, 107 S. Ct. 2095 (1987)<br />

U.S. v. Satterwhite, 980 F. 2d 317 (1992)<br />

U.S. v. Schoolcraft, 879 F. 2d 64 (1989)<br />

U.S. v. Shulman, 24 CrL. 2523 (1979)<br />

U.S. v. Smith, 178 F. 3d 22 (1999)<br />

U.S. v. Smith, 55 F. 3d 157 (1995)<br />

U.S. v. Solomon, 216 F. Supp. 835 (1963)<br />

U.S. v. Stokes, 124 F. 3d 39 (1997)<br />

U.S. v. Torquato, 602 F. 2d 564 (1979)<br />

U.S. v. Trammell, 133 F. 3d 1343 (1998)<br />

U.S. v. Tucker, 78 F. 3d 1313 (1996)<br />

U.S. v. VanDoren, 182 F. 3d 1077 (1999)<br />

U.S. v. Zendeli, 180 F. 3d 879 (1999)<br />

Unnamed Petitioners v. Connors, 136 Wis. 2d 118 = 401 N. W. 2d 782 (1987)<br />

Urdiales v. Canales, 475 F. Supp. 622 (1979)<br />

Victory Distrib., Inc.v. Ayer Div. of the Dist. Ct. Dep´t, 755 N. E. 2d 273<br />

(2001)<br />

Waldron v. Tuttle, 4 N.H. 149 (1827)<br />

Walker v. Packer, 827 S. W. 2d 833 (1992)<br />

Wayte v. U.S., 470 U.S. 598 (1985)<br />

Weatherford v. Bursey, 429 U.S. 545 (1997)<br />

Weems v. Anderson, 84 A. L .R. 3d 106 = 516 S. W. 2d 895 = 257 Ark. 376<br />

(1975)<br />

Wild v. Otis, 257 N. W. 2d 361 (1977)


XXX<br />

Wilson v. County of Marshall, 257 Ill. App. 220 (1930)<br />

Wisconsin State v. Kenyon, 85 Wis. 2d 3 = 270 N.W. 2d 160 (1978)<br />

Woods v. Linahan, 648 F. 2d 973 (1981)<br />

Wright v. U.S., 732 F. 2d 1048 (1984)<br />

Yick Wo v. Hopkins, 118 U.S. 356 = 30 L. Ed. 220 = 6 S. Ct. 1064 (1977)<br />

Young v. U.S. ex. rel. Vuitton et Fils S.A., 107 S. Ct. 2124 = 481 U.S. 787<br />

(1987)


1<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes in den USA<br />

Rechtslage und Reformbestrebungen<br />

A. Einleitung: Ausgangspunkt und Gegenstand der Arbeit, Zieleingrenzung<br />

In den letzten Jahren und Jahrzehnten sind sowohl in Deutschland als auch in<br />

den USA zahlreiche Abhandlungen zum Opferschutz erschienen. <strong>Die</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

1 von Straftaten sind wieder deutlich mehr in das öffentliche Bewusstsein<br />

gerückt. 2 <strong>Die</strong> Politik 3 hat reagiert und mehrere Opferschutzgesetze 4 erlassen.<br />

Verbrechensopfer haben hierdurch verstärkt Rechte erhalten. Es ist aber erstaunlich,<br />

wie verhältnismäßig wenig gerade zu Beginn der Rückbesinnung auf <strong>die</strong><br />

Opfer <strong>die</strong> in rechtspolitischer Hinsicht zentrale Frage im Fokus stand, ob der<br />

Täter sich für seine Tat vor einem Gericht verantworten muss, und zwar auch<br />

dann, wenn der mit der Angelegenheit betraute Staatsanwalt 5 im Rahmen seiner<br />

1 Der Begriff <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> i. S. <strong>die</strong>ser Ausführungen stimmt mit der überwiegenden deutschen<br />

strafprozessualen Interpretation überein. Verletzter ist demnach, wer durch <strong>die</strong> behauptete Tat, ihre<br />

tatsächliche Begehung unterstellt, unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist, vgl. Meyer-Goßner,<br />

§ 172, Rn. 9; der Begriff wird weiter als im materiellen Recht ausgelegt und erfasst z.B. auch <strong>die</strong><br />

Angehörigen <strong>des</strong> durch <strong>die</strong> Straftat Getöteten, vgl. Schroeder, Strafprozessrecht, § 18, Rn. 159; <strong>die</strong><br />

Begriffe „Verletzter“ und „Opfer“ werden in der Darstellung synonym verwendet.<br />

2 Dabei wird oft von einer „Renaissance“ <strong>des</strong> Opfers gesprochen, so auch Eser, in FS Kaufmann,<br />

723, der nationale und internationale Tendenzen zum Thema aufzeigt; Hirsch, in FS Kaufmann,<br />

699 spricht gar von einer„<strong>Verletzten</strong>euphorie“.<br />

3 <strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>regierung hat den Opferschutz wiederum auf <strong>die</strong> Agenda gesetzt; Justizministerin<br />

Zypries leitete schon ihre erste Amtszeit mit einer Rede vor der Bonner Juristenvereinigung ein,<br />

wobei sie <strong>die</strong> Rechtspolitik der Bun<strong>des</strong>regierung in der 15. Legislaturperiode vorstellte und dabei<br />

das Engagement für den Opferschutz betonte, <strong>die</strong> Rede ist einzusehen unter www.bmj.bund.de.<br />

4 Vgl. in Deutschland z.B. das Opferentschädigungsgesetz (OEG) von 1985, <strong>die</strong> Änderungen<br />

der StPO durch z.B. <strong>des</strong> Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen<br />

Straftaten und dem 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998, Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen<br />

Ansprüche der Opfer von Straftaten (OASG) von 1998, zuletzt das sog. Opferrechtsreformgesetz,<br />

in Kraft getreten am 01.09.2004, u.a. mit einer deutlichen Stärkung <strong>des</strong> Adhäsionsverfahrens.<br />

Nicht alle Neuerungen stoßen jedoch auf Zustimmung in der Strafrechtswissenschaft, vgl z.B.<br />

Weigend, NJW 1987, 1170, der ein klares Konzept vermisst, ebenso Tenter / Schleifenbaum, NJW<br />

1988, 1766. Zur Entwicklung in den USA vgl. unten B. I .5.; eine Zusammenfassung der Kritik an<br />

den Opferschutzgesetzen bietet Jäger, S. 34 ff.<br />

5 Als „Staatsanwalt“ i.s. <strong>die</strong>ser Ausführungen wird jede ernannte oder gewählte Person auf<br />

Bun<strong>des</strong>-, staatlicher-, Bezirks oder Gemeindeebene verstanden, deren Tätigkeit in der Vertretung<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Interesses der Öffentlichkeit in Strafverfahren besteht.


2<br />

Ermessensausübung eine <strong>negative</strong> Anklageentscheidung trifft. 6 Verbindet man<br />

<strong>die</strong>se beiden Aspekte - das Interesse <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> und das Entscheidungsermessen<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes - so gelangt man schnell zu einer im Bereich eines<br />

sensiblen Gleichgewichtes im Randgebiet von Legalität, Opportunität und Anklagemonopol<br />

angesiedelten Problematik, nämlich der Frage, inwieweit ein Verletzter<br />

im Strafrechtssystem <strong>die</strong> Möglichkeit hat, auch <strong>gegen</strong> den Willen und zur<br />

Kontrolle der Staatsanwaltschaft zumin<strong>des</strong>t <strong>die</strong> Befassung eines unabhängigen<br />

Gerichtes mit dem Fall zu erzwingen.<br />

I. Ausgangspunkt und Hintergrund: <strong>Die</strong> Ausführungen von Weigend<br />

Nach Weigend 7 bildet das Legalitätsprinzip das notwendige „Korrektiv zum<br />

Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft“ und im Falle einer Monopolisierung<br />

der Anklagebefugnis bei der Staatsanwaltschaft „bedarf es verlässlicher Kontrollmechanismen,<br />

um den Missbrauch <strong>die</strong>ser Alleinentscheidungsbefugnis zu<br />

verhindern“. Als „kritischen Punkt“ birgt das staatliche Anklagemonopol <strong>die</strong><br />

Gefahr, dass der Verletzte der Straftat in einem mitentscheidenden Stadium <strong>des</strong><br />

Verfahrens jeder Einflussmöglichkeit beraubt, ja, dass er völlig an <strong>die</strong> Wand<br />

gedrückt wird. 8 <strong>Die</strong> deutsche Verfahrensordnung räumt demjenigen, der durch<br />

<strong>die</strong> Straftat unmittelbar in seinen Rechtsgütern betroffen wird, eine denkbar<br />

schwache Position ein: einerseits kann er nur in der qualitativ ziemlich unbedeutenden<br />

Gruppe der Antragsdelikte <strong>die</strong> Anklageerhebung verhindern; andererseits<br />

kann er sie auch nur dann erzwingen, wenn der Staatsanwalt zu Unrecht den<br />

„genügenden Anlass“ zur Klage verneint hat, § 172 i.V.m. § 170 StPO. <strong>Die</strong><br />

Strafprozessordnung hat in ihrer ursprünglichen Fassung dafür gesorgt, dass eine<br />

Benachteiligung <strong>des</strong> Geschädigten durch <strong>die</strong> strenge Anklagepflicht vermieden<br />

wird; in dem engen Bereich, in dem das Opportunitätsprinzip galt, stand <strong>die</strong><br />

Privatklage zur Verfügung. 9 <strong>Die</strong>ses geschlossene System ist durch <strong>die</strong> Lockerung<br />

<strong>des</strong> Legalitätsprinzips zunehmend aus dem Gleichgewicht geraten, und<br />

zwar zum Nachteil <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>. Obwohl sich der Standpunkt vertreten lässt,<br />

das Ergebnis eines <strong>Verletzten</strong> bar jeder Rechtsschutzmöglichkeit bilde den<br />

Schlusspunkt einer Entwicklung von der Fehde zum staatlichen Strafanspruch<br />

und sei <strong>des</strong>halb nicht unerwünscht, so ist es doch kriminalpolitisch unklug, den<br />

<strong>Verletzten</strong> ganz aus dem Strafverfahren hinausdrängen zu wollen: nicht nur,<br />

dass damit <strong>die</strong> Distanz zwischen Justiz und Bevölkerung vergrößert wird und<br />

dass viele das Gefühl verlieren, ihre Interessen seien bei den Organen der<br />

Rechtspflege gut aufgehoben, darüber hinaus läuft man auch Gefahr, den Blick-<br />

6 <strong>Die</strong>ser Aspekt rückt jedoch, gerade in Verbindung mit der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung,<br />

mehr und mehr in den Vordergrund, in den letzten Jahren sind gerade in den USA hierzu<br />

einige Arbeiten erschienen.<br />

7 Weigend, S. 82, 83.<br />

8 Weigend, S. 83, unter Bezugnahme auf Dencker, JZ 1983, 144, 147.<br />

9 Weigend, S. 83, unter Bezugnahme auf Maiwald, GA 1970, 33, 46.


3<br />

punkt allzu einseitig auf <strong>die</strong> Interessen <strong>des</strong> Beschuldigten zu fixieren und dabei<br />

<strong>die</strong> wichtigsten sozialen Funktionen <strong>des</strong> Strafrechts, nämlich den Rechtsfrieden<br />

wiederherzustellen und lebensnotwendige Rechtsgüter zu schützen, aus dem<br />

Auge zu verlieren.<br />

Zugleich bietet es sich an, das Interesse <strong>des</strong> Geschädigten an der Bestrafung <strong>des</strong><br />

Täters für systeminterne Zwecke <strong>des</strong> Strafverfolgungsapparates nutzbar zu machen.<br />

Wie je<strong>des</strong> Monopol bedarf auch das Anklagemonopol <strong>des</strong> Staatsanwaltes<br />

in einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung der Kontrolle. Deren organisatorische<br />

Garantie wird vornehmlich im hierarchischen Aufbau der Anklagebehörde<br />

und in der damit verbundenen inner<strong>die</strong>nstlichen Aufsicht gesehen. 10 <strong>Die</strong> Wirksamkeit<br />

<strong>die</strong>ser Methode soll nicht bestritten werden, ihr haftet jedoch der Nachteil<br />

an, dass sie <strong>die</strong> Kontrolle auf den internen Bereich beschränkt und dass sie,<br />

mit Ausnahme <strong>des</strong> nur begrenzt anwendbaren Klageerzwingungsverfahrens, <strong>die</strong><br />

grundsätzlich verlässlichere Nachprüfung der Entscheidungsvorgänge durch<br />

Außenstehende ausschließt. Als eine solche externe Kontrollinstanz kann aber<br />

gerade der durch <strong>die</strong> Straftat Verletzte wirken, und zwar nicht nur, wie bisher,<br />

im Bereich der Anklagepflicht, sondern auch dort, wo der Staatsanwalt nach<br />

seinem Ermessen über Einstellung und Anklageerhebung entscheidet: ihm kann<br />

man entweder <strong>die</strong> Befugnis übertragen, <strong>gegen</strong> ungerechtfertigte Verfahrenseinstellungen<br />

das Gericht anzurufen oder aber das Recht, selbständig <strong>die</strong> Klage zu<br />

erheben. Beide Möglichkeiten würden jedenfalls für <strong>die</strong> Mehrzahl der Fälle sicherstellen,<br />

dass <strong>die</strong> mit dem Anklagemonopol verbundene Macht <strong>des</strong> Staatsanwaltes<br />

nicht uneingeschränkt und unkontrolliert besteht; zugleich eröffnete<br />

<strong>die</strong> Stärkung der verfahrensrechtlichen Position <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auch <strong>die</strong> Chance,<br />

auf das zur Korrektur <strong>des</strong> Anklagemonopols recht grobe Werkzeug <strong>des</strong> Legalitätsprinzips<br />

(Weigend 11 sieht das Legalitätsprinzip ohnehin „in der Krise“ und<br />

stellt ein unaufhaltsames Vordringen <strong>des</strong> Opportunitätsprinzips fest) zu verzichten<br />

und dem Staatsanwalt einen größeren Ermessensspielraum zu gewähren. Das<br />

Vertrauen der Öffentlichkeit in <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft hat sich als <strong>die</strong> entscheidende<br />

Antriebskraft zum Vordringen <strong>des</strong> Opportunitätsprinzips erwiesen. <strong>Die</strong>ses<br />

Vertrauen ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn <strong>die</strong> Macht <strong>des</strong> Staatsanwalts in<br />

Grenzen gehalten wird, durch Ermessensrichtlinien und durch Beteiligung <strong>des</strong><br />

<strong>Verletzten</strong> im Vorverfahren. Denn der Schutz der Gesetze wird nicht gebraucht<br />

<strong>gegen</strong>über dem pflichtbewussten, kompetenten Staatsanwalt; durch rechtliche<br />

Sicherungen muss vielmehr garantiert werden, dass auch in Extrem- und Ausnahmefällen<br />

das langsam gewachsene Vertrauen in <strong>die</strong> Anklagebehörde nicht<br />

missbraucht wird.<br />

10<br />

Weigend, S. 84, unter Bezugnahme auf Langbein, Controlling prosecutorial discretion in<br />

Germany, 41 U. Chi. L. Rev. 439, 465.<br />

11<br />

Weigend, S. 1 ff.


II. Gegenstand und Themeneingrenzung<br />

4<br />

<strong>Die</strong>se Feststellungen und Arbeitsergebnisse von Weigend 12 , <strong>die</strong> sich freilich<br />

primär auf das deutsche System beziehen 13 , gaben letztlich den Anstoß und bilden<br />

<strong>die</strong> Grundlage <strong>die</strong>ser Arbeit. Obwohl <strong>die</strong> Ausführungen schon 1978 erschienen<br />

sind, sind <strong>die</strong>se heute aktueller denn je.<br />

<strong>Die</strong>se Arbeit befasst sich, ausgehend von Weigends Prämissen 14 hinsichtlich<br />

Legalität, Opportunität 15 und Anklagemonopol, <strong>die</strong> strafprozessual zumin<strong>des</strong>t<br />

von Gesetzes wegen bis heute unverändert gelten, mit den derzeitigen strafprozessualen<br />

Möglichkeiten eines <strong>Verletzten</strong> als externe Kontrolle der Staatsanwaltschaft<br />

zur gerichtlichen Ingangsetzung eines Strafverfahrens nach <strong>negative</strong>r<br />

Anklageentscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes in den USA, wobei zu Beginn in aller<br />

Kürze das deutsche Rechtsschutzsystem zugunsten <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> in <strong>die</strong>ser Frage<br />

dargestellt und <strong>die</strong> entsprechenden Reformansätze skizziert werden sollen. 16<br />

Untersucht wird der Fall, dass ein Verletzter eine Anklage erzwingen will, obwohl<br />

der Staatsanwalt von einer Anklageerhebung absehen möchte, etwa durch<br />

Einstellung, außergerichtliche Vergleichseinigung, Nichtverfolgung mangels<br />

ausreichender Beweise, Zeitmangel, politischem Eigeninteresse oder aus purer<br />

Unlust. Im Vordergrund der Betrachtung soll dabei <strong>die</strong> Strafverfolgung von<br />

Verbrechen 17 stehen, auf <strong>die</strong> Frage der Bewältigung der Bagatellkriminalität 18<br />

wird da<strong>gegen</strong> nicht gesondert eingegangen.<br />

12 Weigend, S. 82 ff.<br />

13 Weigend stellt bei seiner Darstellung auch nicht <strong>die</strong> Möglichkeiten <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> in den<br />

Vordergrund, sondern beleuchtet Tätigkeit der ausländischen Anklagebehörden generell.<br />

14 Weigend hat den Aufwand eines umfassenden Systemvergleiches geleistet, wohin<strong>gegen</strong> sich<br />

<strong>die</strong>se Arbeit einen, freilich im Gesamtzusammenhang mit Weigends Untersuchungsgebiet zu sehenden,<br />

Punkt, nämlich <strong>die</strong> <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung<br />

zur Kontrolle <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes herausgreift und insoweit auch über Weigends<br />

Ansatz hinausgeht.<br />

15 Für eine grundsätzliche wissenschaftliche Aufarbeitung <strong>die</strong>ser Thematik unter Berücksichtigung<br />

rechtstheoretischer, rechtsstaatlicher und rechtspolitischer Überlegungen vgl. Erb, S. 1 ff.<br />

16 Der Verfasserin ist <strong>die</strong> Problematik im Rahmen eines mehrmonatigen Stu<strong>die</strong>naufenthalts in<br />

den USA aufgefallen, als ihr in der Bostoner Rechtsanwaltskanzlei, für <strong>die</strong> sie tätig war, ein entsprechender<br />

Fall vorgelegt wurde. Weigend, S. 107, m.w.N. spricht <strong>die</strong>se Frage für das amerikanische<br />

Recht nur kurz an und statuiert folgen<strong>des</strong> Ergebnis: „Dem Opfer einer Straftat hilft nicht einmal<br />

der Gleichheitssatz: es ist praktisch unmöglich, den Staatsanwalt zur Anklageerhebung zu<br />

zwingen.“ Mit der vorliegenden Arbeit soll nun versucht werden, <strong>die</strong>se Problematik etwas näher<br />

zu beleuchten. Neben einer gerichtlichen Überprüfbarkeit soll auf <strong>die</strong> Privatklage als weiteres Mittel<br />

eines <strong>Verletzten</strong>, im Falle einer <strong>negative</strong>n Anklageentscheidung eine Befassung eines Gerichtes<br />

mit der Angelegenheit zu erreichen, eingegangen werden.<br />

17 Sog. felonies. Im Gegensatz dazu ist in den USA das System der sog. misdemeanors, weniger<br />

schwerer Straftaten, in etwa vergleichbar mit den deutschen Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten,<br />

in den einzelnen Staaten stark unterschiedlich und <strong>die</strong> Systeme wegen <strong>die</strong>ser Zersplitterung kaum<br />

einer Betrachtung im Überblick zugänglich. Zur Befriedung kleinerer Konflikte stehen in den<br />

USA oft sog. Friedensrichter zur Verfügung, in Deutschland werden sie teilweise von der Privat-


5<br />

Nicht Gegenstand der Abhandlung ist der Fall <strong>des</strong> korrupten und somit in<br />

strafrechtlich relevanter Weise verfolgbaren Staatsanwaltes. Eben so wenig behandelt<br />

wird auch der umgekehrte Fall <strong>des</strong> verzeihenden <strong>Verletzten</strong>, der eine<br />

weitere Strafverfolgung, etwa durch Rücknahme eines Strafantrages o.ä., verhindern<br />

will. Verfahrenseinstellungen durch <strong>die</strong> Polizei, ohne dass <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft<br />

hiervon Kenntnis erlangt, bleiben außer Betracht. 19 Mit der „Ingangsetzung<br />

eines Strafverfahrens“ ist das Stadium eines Strafverfahrens gemeint,<br />

in dem ein Gericht sich mit der Angelegenheit befasst, gerichtliche Verfahrenseinstellungen<br />

bzw. gerichtliche Beschlüsse der Nichteröffnung <strong>des</strong> Strafverfahrens<br />

werden nicht behandelt, ebenso wenig <strong>die</strong> Möglichkeiten <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

zur bloßen Ingangsetzung eines Ermittlungsverfahrens, wie z.B. eine<br />

Anzeige bei der Polizei oder <strong>die</strong> Stellung eines Strafantrages. 20 Nicht Gegenstand<br />

der Arbeit ist auch <strong>die</strong> Problematik und Grundlagenforschung zu der u. a.<br />

in rechtstheoretischer, kriminologischer 21 , viktimologischer 22 und kriminalpolitischer<br />

Hinsicht zu bewertenden Frage <strong>des</strong> grundsätzlichen Bedürfnisses und<br />

Nutzens einer Kontrolle <strong>des</strong> staatsanwaltschaftlichen Ermessens durch den <strong>Verletzten</strong><br />

23 für das System und den <strong>Verletzten</strong> selbst, das Problem der Begründung<br />

klage umfasst, wobei es zumin<strong>des</strong>t in der Literatur Bestrebungen zur Ausweitung <strong>des</strong> Sühneverfahrens<br />

gibt, vgl. z.B. Weigend, Deliktsopfer, S. 545.<br />

18<br />

Zu Fragen der Behandlung und Bewältigung von (Massen-)Bagatelldelikten sind zahlreiche<br />

spezielle Arbeiten erschienen, vgl. z.B. Krümpelmann, <strong>Die</strong> Bagatelldelikte.<br />

19<br />

Vgl. insoweit zur „Filterfunktion“ insbesondere der amerikanischen Polizei aber Weigend in<br />

Jescheck, S. 608 f.<br />

20<br />

Eine Strafanzeige ist in beiden Systemen unproblematisch möglich; nicht gesondert behandelt<br />

werden auch <strong>die</strong> sog. Beteiligungsrechte an der Entscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes, wie etwa<br />

Anhörung, Mitteilungs- oder Akteneinsichtsrechte. Mit der Abschlußverfügung <strong>des</strong> Staatsanwaltes<br />

auch im amerikanischen Recht befasst sich sehr intensiv <strong>die</strong> rechtsvergleichende Arbeit von Dengler,<br />

<strong>Die</strong> richterliche Kontrolle der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft im Emittlungsverfahren.<br />

Dengler, 1 ff., betrachtet <strong>die</strong> Abschlussverfügung generell und nicht, wie hier, aus Sicht<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>.<br />

21<br />

Hierzu ist aber auf jeden Fall <strong>die</strong> umfassende Arbeit „Opferinteressen und Strafverfolgung“<br />

von Kilchling zu nennen, <strong>die</strong> auch interessante empirische Erhebungen beinhaltet.<br />

22<br />

An <strong>die</strong>sem Punkt haben <strong>die</strong> Wissenschaftler <strong>des</strong> Max-Planck-Instituts für ausländisches und<br />

internationales Strafrecht in Freiburg auch hinsichtlich ausländischer Rechtssysteme schon wertvolle<br />

Arbeit geleistet, vgl. insoweit u.a. <strong>die</strong> vierbändige, in englischer Sprache erschienene Schriftenreihe<br />

von Kaiser, Victims and criminal justice; vgl. zu neueren kriminalpolitischen Entwicklungen<br />

insoweit auch Schneider, Jura 1989, 72 ff.<br />

23<br />

Vgl. hierzu aber <strong>die</strong> Arbeit von Werner, Der Einfluß <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auf Verfahrenseinstellungen<br />

der Staatsanwaltschaft, <strong>die</strong> zwar an derselben Schnittstelle ansetzt, <strong>die</strong> Bearbeitung aber in<br />

erster Linie an der Position <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Ermittlungsverfahren ausrichtet. Hinsichtlich der<br />

Grundfrage der Position <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Strafprozess generell ist wieder auf Weigend, ZStW 96<br />

(1984), 761, 767 m.w.N. zu verweisen, der <strong>die</strong>se Frage „im Fadenkreuz verschiedener straf- und<br />

strafprozessualer Grundprobleme“ und „an den Fundamenten unserer Verfahrensordnung“ verortet<br />

und <strong>die</strong> Zuweisung einer konsistenten Rolle nur dann für möglich hält, „wenn man zu solchen<br />

Universalien wie der retributiven oder präventiven Funktion <strong>des</strong> materiellen Strafrechts, dem Verhältnis<br />

von staatlichen Strafen zu privater Genugtuung, dem allgemeinen Zweck <strong>des</strong> Strafverfahrens<br />

und der Gewichtsverteilung zwischen Privatpersonen und Staatsgewalt im Strafprozess Stel-


6<br />

einer Subjektstellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Strafverfahren, sowie eine einheitliche<br />

Konzeption der <strong>Verletzten</strong>stellung im Strafverfahren generell. 24 <strong>Die</strong> Verfasserin<br />

wird <strong>die</strong> Person und Ansprüche <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> damit nur insoweit in den Mittelpunkt<br />

ihrer Ausführungen stellen, als sie Träger von Kontrollrechten hinsichtlich<br />

der Anklageerhebung ist. 25 <strong>Die</strong> Frage der Notwendigkeit von Reformen allein<br />

unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines ausreichenden <strong>Verletzten</strong>schutzes<br />

ist somit nicht Gegenstand der Darstellung. 26 Insoweit schließt sich<br />

<strong>die</strong> Verfasserin schon als Ausgangsposition oben dargestellter Ansicht von Weigend<br />

an, wonach <strong>die</strong> Kontrolle der Staatsanwaltschaft durch eine angemessene<br />

Beteiligung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> 27 sinnvoll ist. 28 Ausgeklammert wird dabei <strong>die</strong> Untersuchung<br />

der grundsätzlichen Frage, ob <strong>die</strong> Entwicklung vom privaten zum<br />

staatlichen Rechtsgang zu billigen oder zu akzeptieren ist, oder – mit den Worten<br />

Weigends 29 – ob es vielmehr gilt, sich ihr ent<strong>gegen</strong> zu stemmen. Insoweit<br />

kann nicht intensiv auf <strong>die</strong> rechtstheoretischen Grundlagen eingegangen werden.<br />

30<br />

lung bezieht“. <strong>Die</strong>se grundsätzliche Darstellung und Einordnung der Person <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>, von<br />

Weigend, wie vor, als „Herkulesarbeit“ bezeichnet, ist freilich nicht Gegenstand <strong>die</strong>ser Ausführungen.<br />

24<br />

Vgl. hierzu z.B. Schöch, NStZ 1984, 385, der einige Begründungsansätze zusammenfasst.<br />

Für eine neuere umfassende Zusammenfassung der Stellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Strafverfahren vgl.<br />

Kaiser, S. 1 ff.<br />

25<br />

Rieß, Jura 1986, 281, 283, spricht in <strong>die</strong>sem Zusammenhang davon, der Verletzte werde<br />

„nicht selten instrumental zur Lösung allgemeiner strafverfahrensrechtlicher Probleme, etwa zur<br />

Kontrolle <strong>des</strong> Legalitätsprinzips“ eingesetzt. Genau in <strong>die</strong>sem Sinne verfährt <strong>die</strong>se Darstellung, <strong>die</strong><br />

den <strong>Verletzten</strong> nur insoweit in den Vordergrund stellt, als er Träger von Rechten zur Kontrolle der<br />

Staatsanwaltschaft ist. Rieß, a.a.O., 291, meint allerdings, <strong>die</strong>se instrumentale Verwendung <strong>des</strong><br />

<strong>Verletzten</strong> zur Kontrolle und Gewährleistung <strong>des</strong> im allgemeinen Interesse liegenden Legalitätsprinzip<br />

werde dem Anspruch nicht gerecht, den <strong>Verletzten</strong> wegen seiner persönlichen Betroffenheit<br />

über den Normbruch am Verfahren zu beteiligen. In <strong>die</strong>ser Hinsicht kann und will <strong>die</strong> Verfasserin<br />

keine Wertung abgeben, untersucht werden hier <strong>die</strong> strafprozessualen Möglichkeiten <strong>des</strong><br />

<strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung speziell unter dem Aspekt <strong>des</strong> zusätzlichen<br />

Nutzens einer Kontrolle der staatsanwaltlichen Anklageentscheidung. <strong>Die</strong> Tatsache, dass dem<br />

<strong>Verletzten</strong> <strong>die</strong>se Rechte zustehen bzw. zustehen sollten, wird im Rahmen obiger Überlegungen<br />

unterstellt, nicht aber untersucht.<br />

26<br />

Vgl. hierzu aber <strong>die</strong> Darstellung bei Werner, S. 154 ff. mit entsprechender empirischer Untersuchung.<br />

27<br />

Gemeint ist eine sinnvolle Beteiligung in angemessenem Unfang, <strong>die</strong> das Vertrauen in Justiz<br />

und Recht stärkt, aber nicht den Zweck hat, einer unangemessen übersteigerten Vergeltungsabsicht<br />

eines <strong>Verletzten</strong> Vorschub zu leisten.<br />

28<br />

So im Ergebnis auch Werner, S. 154 ff.<br />

29<br />

Weigend, Deliktsopfer, S. 168, der allerdings im Fortgang der Darstellung zum Für und Wider<br />

anderweitiger Konfliktlösungsformen und einer Reprivatisierung <strong>des</strong> Strafverfahrens weitere<br />

interessante Überlegungen anstellt.<br />

30<br />

Ausgangspunkt sind vielmehr obige Überlegungen, ohne dass, wie Jung, ZStW 93 (1981),<br />

1147, 1151 zutreffend formuliert, <strong>die</strong> „unvermittelt in das Zentrum der Auseinandersetzung um <strong>die</strong><br />

Aufgaben <strong>des</strong> Strafrechts und <strong>die</strong> Umsetzung strafrechtlicher Zielvorstellungen im Prozess“ führende<br />

grundsätzliche Frage der Stellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Strafprozess beantwortet werden soll.<br />

Somit ist bei der Darstellung oft genug eine „Gratwanderung“ angezeigt, wobei es in grundsätzli-


7<br />

Gegenstand <strong>die</strong>ser Abhandlung sind somit allein <strong>die</strong> tatsächlichen strafprozessualen<br />

Rechte <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> als externe Kontrolle der Staatsanwaltschaft.<br />

III. Ziel der Darstellung und Sinn eines Rechtsvergleiches<br />

Ziel der Arbeit ist es, nachdem zunächst eine kurze Annäherung auf das Thema<br />

im Hinblick auf deutsche Reformbestrebungen 31 geworfen wird, eine Einführung<br />

und einen ersten groben Überblick über Rechtslage und Reformbestrebungen<br />

zu unserem Thema im Strafprozessrecht der USA zu geben. Besonders <strong>die</strong><br />

jüngere amerikanische Rechtsprechung und Literatur soll dabei untersucht werden,<br />

um festzustellen, ob und wie <strong>die</strong> Möglichkeiten <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>, sich <strong>gegen</strong><br />

eine <strong>negative</strong> Anklageentscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes zur Wehr zu setzen,<br />

nunmehr immerhin einige Jahrzehnte nach einer zunehmenden Fokussierung auf<br />

seine Rechte und <strong>die</strong> Problems <strong>des</strong> unbeschränkten staatsanwaltlichen Ermessens<br />

32 , in strafprozessualer Hinsicht in den USA gegeben sind und sich tatsächlich<br />

darstellen.<br />

<strong>Die</strong> strafprozessualen Systeme in Deutschland und den USA bieten sich für einen<br />

Rechtsvergleich im eigentlichen Sinne wegen ihrer grundlegenden Verschiedenheit<br />

33 nicht an. 34 Auch darf man sich nicht erhoffen, verschiedene Elemente<br />

<strong>des</strong> einen in das andere System ohne weiteres übernehmen zu können. 35<br />

chen Fragen beider Rechtskreise bei einer oberflächlichen Darstellung verbleiben musste, um den<br />

Umfang der vom Thema her breit angelegten Arbeit nicht gänzlich ausufern zu lassen.<br />

31 <strong>Die</strong> Verfasserin verzichtet dabei weitgehend auf <strong>die</strong> Darstellung der bekannten deutschen<br />

Rechtslage, während auf <strong>die</strong> amerikanischen Grundlagen kurz eingegangen wird.<br />

32 Weigend, S. 165, stellt hinsichtlich <strong>die</strong>ser Frage immerhin schon 1978 eine Akzentverlagerung<br />

von der Erkenntnis der unbeschränkten Ermessensmacht <strong>des</strong> Staatsanwalts in den USA hin<br />

zur Bewältigung <strong>die</strong>ser fest.<br />

33 Pizzi, Understanding prosecutorial discretion in the United States, 54 Ohio St. L. J. 1325,<br />

1326, bezeichnet <strong>die</strong> hier <strong>gegen</strong>ständlichen Strafprozessrechtssysteme als “radically different” und<br />

räumt einem direkten Vergleich daher keine Erfolgsaussichten ein.<br />

34 Pizzi / Perron, Crime victims in German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37, 40: <strong>die</strong> Autoren<br />

betonen dabei <strong>die</strong> Unterschiede der Rechtstraditionen beider Länder. Das amerikanische System<br />

„vermischt“ nach deutschem Verständnis oft Zivil- und Strafrecht und ist hinsichtlich <strong>des</strong> Strafprozessrechts<br />

stärker adversatorisch geprägt, wo<strong>gegen</strong> im deutschen, eher inquisitorisch geprägtem<br />

Strafrechtssystem mit nur einzelnen adversatorischen Elementen der Richter im Mittelpunkt <strong>des</strong><br />

Verfahrens steht. Zur amerikanischen Interpretation eines adversatorischen im Gegensatz zu einem<br />

inquisitorisch geprägten Systems vgl. z.B. Pizzi, Rethinking our “adversary system”, 2 Utah L.<br />

Rev. 349, 356 ff.; Freedman, Our constitutionalized adversary system, 1 Chapman L. Rev. 57. Da<br />

somit schon im Kern, wenn auch verschiedene Gemeinsamkeiten vorliegen, von grundsätzlich<br />

unterschiedlich aufgebauten Rechtssystemen auszugehen ist, sind <strong>die</strong> Grundlagen für einen wirklich<br />

tauglichen Rechtsvergleich nicht gegeben. Einen guten Überblick über <strong>die</strong> grundlegenden<br />

Unterschiede der transatlantischen Strafprozessrechtssysteme bietet Bradley, The convergence of<br />

the continental and common law model of criminal procedure, 7 Crim. L. F. 471.<br />

35 Sehr kritisch hierzu auch Pizzi, Understanding prosecutorial discretion in the United States,<br />

54 Ohio St. L. J. 1325, 1326, der u.a. auf <strong>die</strong> völlig verschiedenen Rollen der Beteiligten im Strafverfahren<br />

und fehlende politische Mehrheiten für eine Adapation verweist; sehr viel positiver in


8<br />

Das deutsche System bietet im Gegensatz zur amerikanischen Rechtslage zur<br />

Kontrolle der Staatsanwaltschaft zugunsten <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> – bis auf den kritischen<br />

Punkt der Ermessenseinstellung unter Opportunitätsgesichtspunkten 36 - in<br />

strafprozessualer Hinsicht ein fast lückenloses, wenn auch im Hinblick auf seine<br />

praktische Wirksamkeit nicht unumstrittenes Rechtsschutzsystem.<br />

Was ist dann der Nutzen einer Abhandlung wie <strong>die</strong>ser?<br />

<strong>Die</strong> Verfasserin möchte in erster Linie das amerikanische System zum Thema<br />

vorstellen. Wenn es darüber hinaus gelingen sollte, durch <strong>die</strong> Darstellung vor<br />

allem der Reformbestrebungen im amerikanischen System aufzuzeigen, dass es<br />

hinsichtlich der behandelten Thematik in beiden, doch gänzlich verschiedenen<br />

Systemen 37 , zu manchmal ganz ähnlichen Ansätzen kommt und <strong>die</strong> Gegenüberstellung<br />

auch eines grundsätzlich anderen Systems wertvolle Denkanstösse zu<br />

dem in beiden Ländern stattfindenden Reformprozess geben kann 38 , so ist das<br />

Ziel der Arbeit mehr als erreicht. Eine vergleichende Annäherung an ein anderes<br />

System bietet nicht nur Einblick - wie hier - in das Strafprozessrecht anderer<br />

Länder, sondern auch in <strong>die</strong> fundamentalen Werte verschiedener Rechtskulturen.<br />

39 Auch Weigend 40 merkt an, dass, obwohl <strong>die</strong> beiden Systeme auf den er-<br />

<strong>die</strong>sem Punkt allerdings Frase, Comparative criminal justice as a guide to American Law Reform,<br />

78 Cal. L. Rev. 539.<br />

36 <strong>Die</strong> Reformbestrebungen zu <strong>die</strong>sem Punkt werden unten näher dargestellt, wo<strong>gegen</strong> <strong>die</strong> übrigen<br />

<strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im deutschen Recht (Klageerzwingungsverfahren, Privatklage)<br />

weitgehend als bekannt vorausgesetzt werden.<br />

37 Weigend, S. 88, spricht im Zusammenhang der hier behandelten Fragen aber nur von<br />

“scheinbar” unterschiedlichen Regelungen in den USA, auch <strong>die</strong>se Behauptung soll hier etwas<br />

näher untersucht werden; auch Luna, A place for comparative criminal procedure, 42 Brandeis L.<br />

J. 277, 298 räumt ein, dass sich beide Systeme auf einer Mittelposition zwischen den beiden Extremen<br />

inquisitorisches und adversartorisches System befinden, jeweils dem einen oder anderen<br />

Endpunkt mehr angenähert.<br />

38 Auch Pizzi / Perron, Crime victims in German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37, 64 betonen<br />

bei ihren Ausführungen zum Opferschutz wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme <strong>die</strong>ne<br />

<strong>die</strong> Darstellung in erster Linie einem besseren Verständnis und der Anregung der Diskussion; zur<br />

grundsätzlichen Nützlichkeit einer vergleichenden Darstellung zwischen den europäischen und<br />

amerikanischen Rechtsordnungen, insbesondere im Hinblick auf das Strafprozessrecht vgl. Luna,<br />

A place for comparative criminal procedure, 42 Brandeis L. J. 277, der eine Lanze für das Lernen<br />

von anderen Kulturen, speziell auf das Strafprozessrecht bezogen, bricht und <strong>die</strong> <strong>die</strong>sbezügliche<br />

zunehmende Isolation der U.S.-Amerikaner in Zeiten <strong>des</strong> 11. September und <strong>des</strong> zwischen den<br />

„alten Freunden“ Europa und USA hinsichtlich <strong>des</strong> Irak-Krieges bestehenden Konflikts, beklagt.<br />

Luna, a.a.O., 282 f., spricht von einer Tendenz <strong>des</strong> amerikanischen Prozessrechts zu einem gewissen<br />

“ethnocentricism“, dem Glauben, das eigene System sei einfach besser als alle anderen. Ohne<br />

<strong>die</strong> Wahrnehmung anderer Systeme verpasse Amerika aber <strong>die</strong> wertvolle Gelegenheit, das eigene<br />

System durch vergleichende Reflektion und vorsichtige Adaption zu verbessern; ebenso Pizzi,<br />

Understanding prosecutorial discretion in the United States, 54 Ohio St. L. J. 1325, 1373, der eine<br />

direkte Adaption europäischer <strong>Rechtsbehelfe</strong> zur Begrenzung <strong>des</strong> Ermessens <strong>des</strong> amerikanischen<br />

Staatsanwaltes zwar ablehnt, jedoch grundsätzlich Reformbedarf in <strong>die</strong>ser Frage anerkennt und <strong>die</strong><br />

Reflektion <strong>des</strong> eigenen Systems durch den Blick gerade auf <strong>die</strong> kontinentalen Rechtssysteme, insbesondere<br />

auf das deutsche und französische Recht als „tremendously helpful“ erachtet.<br />

39 Luna, A place for comparative criminal procedure, 42 Brandeis L. J. 277, 283.


9<br />

sten Blick kaum vergleichbar erscheinen, sich doch beide Modelle schließlich<br />

als Mischsysteme zwischen Legalitäts- und Opportunitätsprinzip entpuppen, das<br />

Sachproblem einer angemessenen Begrenzung <strong>des</strong> staatsanwaltlichen Ermessens<br />

sich in beiden Rechtssystemen gleichermaßen stellt und <strong>des</strong>halb eine vergleichende<br />

Sicht der Überlegungen und Erfahrungen bedeutsam ist.<br />

Am Ende der Arbeit wird versucht, <strong>die</strong> Richtung zu skizzieren, in <strong>die</strong> <strong>die</strong> Reformen<br />

im amerikanischen Rechtsraum gehen und einen kurzen Ausblick zu<br />

entwickeln. <strong>Die</strong> Darstellung der amerikanischen Rechtslage steht insgesamt im<br />

Vordergrund. <strong>Die</strong> Ausführungen zum deutschen System beschränken sich weitgehend<br />

auf einen kurzen Überblick der Reformbestrebungen der letzten Jahre.<br />

Angesichts der Breite <strong>des</strong> behandelten Themenkreises und der davon berührten<br />

grundsätzlichen Fragen wird nur eine Darstellung im groben Überblick möglich<br />

sein.<br />

40 Weigend, S. 167 f.


10<br />

B. Das deutsche System<br />

I. Kurzüberblick System und <strong>Rechtsbehelfe</strong><br />

<strong>Die</strong> Kenntnis <strong>des</strong> deutschen Systems wird in <strong>die</strong>ser Arbeit, <strong>die</strong> sich vorwiegend<br />

mit dem amerikanischen Recht zur Fragestellung auseinandersetzt, weitgehend<br />

vorausgesetzt. Dennoch soll in gebotener Kürze ein Überblick zu den wesentlichen<br />

Punkten gegeben werden.<br />

1. Einführung<br />

Auf <strong>die</strong> Frage, was für ein Verbrechensopfern besonders wichtig sei, antwortete<br />

der Verfassungsrichter Winfried Hassemer in einem Interview 41 : „Dass der Staat<br />

dem Opfer in einem förmlichen und öffentlichen Strafverfahren bescheinigt,<br />

dass es nicht dem Zufall anheim gefallen ist, sondern einem kriminellen Unrecht.“<br />

Der deutsche Gesetzgeber ermöglicht dem <strong>Verletzten</strong> den Zugang zu einem<br />

unabhängigen Gericht auch ohne oder im Falle einer <strong>negative</strong>n Anklageentscheidung<br />

einer chronisch überlasteten Staatsanwaltschaft. Welche <strong>Rechtsbehelfe</strong><br />

dem deutschen Verbrechensopfer zur Verfügung stehen und inwieweit <strong>die</strong>se<br />

in ihren Funktionen, als <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>gegen</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidungen<br />

einerseits und wirksame Kontrolle der Anklagebehörde andererseits, Kritik und<br />

Reformbestrebungen unterworfen sind, soll im Folgenden kurz zusammengefasst<br />

werden.<br />

Dem deutschen <strong>Verletzten</strong> stehen mit Privatklage und Klageerzwingungsverfahren<br />

gleich mehrere <strong>Rechtsbehelfe</strong> in positiver Hinsicht zu. Somit räumt das<br />

deutsche Strafprozessrecht <strong>die</strong>sem in manchen Fällen auf den ersten Blick erheblichen<br />

Einfluss und Kontrolle darüber ein, ob nach Abschluss der Ermittlungen<br />

Anklage zu erheben ist. 42<br />

2. Der deutsche Staatsanwalt: Legalitätsprinzip und Anklagemonopol<br />

a. Stellung <strong>des</strong> Staatsanwaltes<br />

Der Staatsanwalt gilt in Deutschland als Organ der Rechtspflege. 43 <strong>Die</strong> hierarchisch<br />

aufgebaute Behörde wird nach überwiegender Ansicht der Exekutive zu-<br />

41<br />

Im Interview mit Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung, abgedruckt in der Ausgabe<br />

vom 27.04.2001, S. 2.<br />

42<br />

Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 784.<br />

43<br />

Vgl. Nr.1 S. 2 RiStBV; zur Stellung der Staatsanwaltschaft vgl. z.B. Sarstedt, NJW 1964,<br />

1752.


11<br />

geordnet 44 , ist aber organisch in <strong>die</strong> Justiz eingegliedert. 45 In Einzelfragen, vor<br />

allem hinsichtlich der systematischen Einordnung der Staatsanwaltschaft, ist <strong>die</strong><br />

genaue Stellung der Staatsanwaltschaft umstritten. 46<br />

Der deutsche Staatsanwalt ist durch das sog. Legalitätsprinzip 47 einem Verfolgungszwang<br />

unterworfen, vgl. § 152 Abs. 2 StPO, und verfügt über ein gesetzlich<br />

normiertes Anklagemonopol, §§ 151, 152 Abs. 1 StPO. Staatsanwälte und<br />

Gerichte trifft das Erfordernis der Erforschung der materiellen Wahrheit, §§<br />

160, 244 Abs. 2 StPO; der Staatsanwalt hat sowohl belastende als auch entlastende<br />

Umstände zu ermitteln, vgl. § 160 Abs. 3 StPO. Wie jede Verwaltungsbehörde<br />

ist auch <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20<br />

Abs. 3 GG), ihre spezifische Aufgabe in der Strafrechtspflege bedingt, dass sie,<br />

an das Legalitätsprinzip gebunden, von vornherein einen besonders eng begrenzten<br />

Ermessensspielraum hat. 48 Der Staatsanwalt führt das strafrechtliche<br />

Ermittlungsverfahren in eigener Verantwortung (§§ 158 ff. StPO), der Richter<br />

ist, entsprechend der Trennung von Anklagebehörde und Gericht im deutschen<br />

Strafprozess, unbeteiligter Dritter und wird grundsätzlich nur auf Antrag der<br />

Staatsanwaltschaft tätig (§ 162 StPO). 49<br />

b. Anklagemonopol<br />

Der deutsche Staatsanwalt verfügt über das Anklagemonopol, d.h. er übt das<br />

nach dem Offizialprinzip dem Staat und nicht dem einzelnen Bürger zustehende<br />

Recht zur Strafverfolgung aus. Durchbrechungen hiervon sind lediglich durch<br />

<strong>die</strong> Vorschriften der §§ 374 ff. StPO (Privatklageverfahren), sowie § 400 AO<br />

(Strafbefehlsantrag durch <strong>die</strong> Finanzbehörden in Steuerstrafsachen) gegeben.<br />

c. Legalitätsprinzip 50<br />

Das Legalitätsprinzip bedeutet Verfolgungs- und, soweit <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

dafür bestehen, auch Anklagezwang. Strafrechtstheoretisch korrespon<strong>die</strong>rt das<br />

Legalitätsprinzip mit der absoluten Strafrechtstheorie, wonach im Interesse absoluter<br />

Gerechtigkeit jede Übertretung von Strafgesetzen vom Staat geahndet<br />

werden muss. 51 Es wird als das notwendige Korrelat zum Anklagemonopol der<br />

44 Meyer-Goßner, vor § 141 GVG, Rn. 6; BVerfG NJW 2001, 1121, 1123.<br />

45 BVerfG NJW 1959, 871.<br />

46 Für eine umfassende Darstellung vgl. Koller m.w.N., der <strong>die</strong> Stellung der Staatsanwaltschaft<br />

unter Gesichtspunkten der Gewaltenteilung betrachtet, er selbst ordnet <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft der<br />

Exekutive zu und bezeichnet sie „als Exekutivbehörde und Organ der Rechtspflege, das weder<br />

Partei <strong>des</strong> Strafverfahrens noch gleich geordneter Partner <strong>des</strong> Gerichts ist“, vgl. Koller, a.a.O., S.<br />

349, mit zahlreichen weiteren Nachweisen und ausführlicher Darstellung <strong>des</strong> Forschungsstands.<br />

47 Von Meyer-Goßner, vor § 141 GVG, Rn. 7, in seiner <strong>negative</strong>n wie positiven Ausprägung als<br />

„Grundgesetz“ der Staatsanwaltschaft bezeichnet.<br />

48 BVerfG, NJW 1959, 871.<br />

49 BVerfG, NJW 2001, 1121, 1122.<br />

50 Vgl. hierzu umfassend Weigend, S. 17 ff., mit Darstellung der entsprechenden geschichtli-<br />

chen Entwicklung, 25 ff.<br />

51 Kapahnke, S. 2; vgl. zu Entstehung und Entwicklung <strong>des</strong> Legalitätsprinzips, ders. S. 1 ff.


12<br />

Staatsanwaltschaft eingestuft, wodurch der Grundsatz der Gleichheit vor dem<br />

Gesetz, sowie Gerechtigkeit im Rahmen <strong>des</strong> Möglichen verwirklicht werden<br />

soll. § 170 Abs. 2 StPO ergänzt dabei § 152 Abs. 2 StPO, wonach <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft,<br />

soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet ist, wegen<br />

aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche<br />

Anhaltspunkte vorliegen. 52 Eine Ausnahme vom Verfolgungszwang trotz eigentlich<br />

gegebener Verfolgungsvoraussetzungen bilden <strong>die</strong> sog. Opportunitätsvorschriften<br />

der §§ 153 ff. StPO. <strong>Die</strong>ses sog. Opportunitätsprinzip 53 wird<br />

häufig als <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Seite <strong>des</strong> Legalitätsprinzips angesehen, weil <strong>die</strong> Nichtverfolgung<br />

von konkreten Wertungs- und Beurteilungsspielräumen 54 abhängig<br />

ist. Wenn <strong>die</strong> Nichtverfolgung von der Anwendung solcher unbestimmter<br />

Rechtsbegriffe abhängig ist, handelt es sich trotz <strong>des</strong> Ausdrucks „Ermessen“<br />

nicht durchweg um Ermessensentscheidungen im Sinne eines echten Wahlrechts,<br />

sondern um Rechtsanwendung, wobei wesentlich ist, dass dabei ein Beurteilungsspielraum<br />

verbleibt, eine größere Bandbreite der Entscheidungsmöglichkeiten<br />

besteht und aus <strong>die</strong>sem Grund abweichende Entscheidungen möglich<br />

sind (Opportunitätsprinzip im engeren Sinne). 55<br />

Der deutsche Staatsanwalt darf ein Ermittlungsverfahren mithin nur durch Anklageerhebung,<br />

Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, § 407 StPO, Einstellung<br />

durch <strong>die</strong> Opportunitätsvorschriften oder Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO<br />

bei nicht hinreichendem Tatverdacht abschließen. Der unbestimmte Rechtsbegriff<br />

<strong>des</strong> „hinreichenden Tatverdachts“ eröffnet dabei einen nicht unerheblichen<br />

Beurteilungsspielraum, zumal es sich um eine Prognoseentscheidung handelt. 56<br />

Das Legalitätsprinzip ist seit seiner Entstehung im Jahr 1877 immer mehr verdrängt<br />

und immer zahlreichere Opportunitätseinstellungsmöglichkeiten, z.B. <strong>die</strong><br />

§§ 153 ff. StPO im Jahr 1924, sind entwickelt worden. 57 <strong>Die</strong>s ist in der Literatur<br />

58 auf mannigfache, z.T. heftige Kritik gestoßen, <strong>die</strong> hier nicht im Einzelnen<br />

52<br />

Meyer-Goßner, § 152, Rn. 2 m.w.N.<br />

53<br />

Zum Begriff der Opportunität vgl. Erb, S. 34 ff., der Ermessen als Kennzeichen der Opportunität<br />

einstuft, und damit ein von der wohl herrschenden Meinung abweichen<strong>des</strong> Ermessensverständnis<br />

zugrunde legt, vgl. S. 52 ff. Nach der Auffassung von Erb, wie vor, wird mit den Begriffen<br />

Legalität und Opportunität im Wesentlichen <strong>die</strong> An- bzw. Abwesenheit von Ermessenspielräumen<br />

bei der Rechtsanwendung umschrieben.<br />

54<br />

Ob <strong>die</strong>se hinreichend konkret sind, ist jedoch nicht unumstritten, vgl. hierzu <strong>die</strong> weiteren<br />

Ausführungen.<br />

55<br />

Meyer-Goßner, § 152 Rn. 7 m. w .N.; nach Meyer-Goßner, § 152 Rn. 8, steht ganz ausnahmsweise<br />

(z.B. § 153c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 StPO; § 45 Abs. 1 S. 1 JGG) <strong>die</strong> Verfolgung auch im<br />

echten, pflichtgemäß auszuübenden Ermessen (Opportunitätsprinzip im weiteren Sinne); <strong>die</strong> Einordnung<br />

der verschiedenen Vorschriften dahingehend, ob sie einen Ermessensspielraum oder nur<br />

einen sog. Beurteilungsspielraum enthalten, ist umstritten, vgl. Kirstgen, S. 14 ff.<br />

56<br />

BVerfG, NStZ 2002, 606, 607 m.w.N.<br />

57<br />

Vgl. hierzu Weigend, S. 30 ff. m.w.N.<br />

58<br />

Weigend, S. 13, meint hierzu treffend, das Legalitätsprinzip sei „in´s Gerede gekommen“,<br />

auch Erb, S. 80 ff., stellt <strong>die</strong> Frage nach der verbleibenden Reichweite <strong>des</strong> Legalitätsprinzips und<br />

betont <strong>des</strong>sen Zurückdrängung vor allem durch <strong>die</strong> §§ 153, 153a StPO, sieht aber auch <strong>die</strong> Gefahr<br />

einer voreiligen Diskreditierung <strong>des</strong> Legalitätsprinzips, S. 87. Dengler, S. 19 m.w.N., spricht da-


13<br />

dargestellt werden kann. 59 Längst sind bei den Opportunitätseinstellungen <strong>die</strong><br />

Grenzen der Bagatelldelinquenz bis weit in den Bereich der mittleren Kriminalität<br />

hinein überschritten. 60 Nur teilweise, nämlich in den Fällen der §§ 153 Abs. 1<br />

S. 1, 153a Abs. 1 S. 1, 153b Abs. 1, 153e StPO, ist vor Erhebung der öffentlichen<br />

Klage <strong>die</strong> Zustimmung <strong>des</strong> Gerichts erforderlich; in den Fällen der §§ 153<br />

Abs. 1 S. 2, 153a Abs. 1 S. 6, 153 c Abs. 1, Abs. 2, 153d Abs. 1, 154 Abs. 1,<br />

154a Abs. 1, 154b Abs. 1, 2, 3; 154c StPO kann <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft das Verfahren<br />

hin<strong>gegen</strong> in eigener Verantwortung einstellen oder von der weiteren Verfolgung<br />

absehen. <strong>Die</strong>ser nicht unerhebliche, keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegende<br />

Entscheidungsspielraum der Staatsanwaltschaft wird mit Sorge gesehen.<br />

61 Auch <strong>des</strong>halb ist das Verbrechensopfer als Korrektiv gefragt.<br />

d. Aufsicht und Kontrolle<br />

Staatsanwälte sind weisungsgebundene 62 Beamte, § 146 GVG; zur Aufsicht berufen<br />

und weisungsbefugt sind <strong>die</strong> vorgesetzten Staatsanwälte sowie extern der<br />

Justizminister, § 147 GVG. Möglich sind spezielle und allgemeine Weisungen,<br />

letztere findet man z.B. in der RiStBV oder der MiStra. 63<br />

Neben <strong>die</strong>sen – für den <strong>Verletzten</strong> nicht einklagbaren Richtlinien – besteht zur<br />

Kontrolle der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft <strong>die</strong> Möglichkeit formloser<br />

<strong>Rechtsbehelfe</strong> wie <strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerde oder Gegendarstellung.<br />

aa. <strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerde<br />

Bei einer <strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerde handelt es sich um einen nicht form- und<br />

fristgebundenen Rechtsbehelf, der zu den Petitionen <strong>des</strong> Art. 17 GG zählt. 64<br />

Mittels <strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerde angreifbar ist sowohl das <strong>die</strong>nstliche Verhalten<br />

<strong>des</strong> Beamten als auch <strong>des</strong>sen Sachbehandlung. Da sich der Rechtsbehelf an<br />

den <strong>die</strong> <strong>Die</strong>nstaufsicht führenden Vorgesetzten wendet, kann im Bereich der<br />

von, dass <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft mittlerweile vielmehr den Namen „Einstellungsbehörde“ anstatt<br />

„Anklagebehörde“ ver<strong>die</strong>ne, sowie, S. 35 ff., von einer „faktische[n] Abschaffung <strong>des</strong> Legalitätsprinzips“.<br />

59 Vgl. hierzu aber z.B.: Hirsch, in FS Lange, S. 825, der hinsichtlich der Einführung <strong>des</strong> §<br />

153a StPO von einem „gesetzgeberischen Fehlgriff“ spricht; dazu auch: Schmidhäuser, JZ 1973,<br />

529 ff.; befürwortend da<strong>gegen</strong> Herrmann, ZStW 96 (1984), 455 ff.; vgl. auch Gössel, in FS Dünnebier,<br />

S. 121 m.w.N.<br />

60 So Hirsch, in FS Kaufmann, S. 704; wiederholt wurde in der Literatur beklagt, dass beim<br />

Straftatbestand <strong>des</strong> Betruges selbst Schadenssummen über DM 100.000 kein Einstellungshindernis<br />

mehr darstellen.<br />

61 Vgl. z.B. Heinrich, NStZ 1996, 110; interessant ist hierzu auch <strong>die</strong> Vortragssammlung in<br />

Geisler, Ermittlungsverhalten, <strong>die</strong> u.a. auch mehrere empirische Untersuchungen zum Einstellungsverhalten<br />

der Staatsanwaltschaft und eine sehr anschauliche Darstellung der Problematik in<br />

theoretischer und praktischer Hinsicht bietet.<br />

62 <strong>Die</strong> Weisungsgebundenheit darf aber nicht der sachgerechten Erfüllung der Aufgabe ent<strong>gegen</strong>stehen,<br />

vgl. BVerfG, NJW 1959, 871, 872.<br />

63 Meyer-Goßner, § 146 GVG, Rn. 2.<br />

64 So BVerwG, NJW 1977, 118.


14<br />

Staatsanwaltschaft <strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerde beim Generalstaatsanwalt oder<br />

auch direkt beim Justizminister eingelegt werden. Auf <strong>die</strong> <strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerde<br />

muss <strong>die</strong> zuständige Behörde einen Bescheid erteilen, auf dem zu erkennen<br />

ist, dass <strong>die</strong> Eingabe geprüft und welche Veranlassungen getroffen wurden.<br />

65<br />

bb. Gegenvorstellung<br />

Ebenso zu behandeln ist der formlose und nicht an eine Frist gebundene Rechtsbehelf<br />

der Gegenvorstellung. Auch <strong>die</strong>ser ist eine Erscheinungsform <strong>des</strong> Petitionsrechts<br />

und <strong>die</strong>nt einer nachträglichen Aufhebung der eigenen Entscheidung<br />

aufgrund besserer Einsicht. 66<br />

e. Staatsanwalt und Verletzter<br />

Nach herrschender Meinung obliegen dem Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren<br />

keine Amtspflichten, <strong>die</strong> den Schutz <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> bzw. Geschädigten der<br />

Straftat bezwecken, da <strong>die</strong> Verfolgungspflicht <strong>des</strong> Staatsanwaltes nur im öffentlichen<br />

Interesse besteht. 67<br />

2. Der Verletzte und seine Möglichkeiten zur Anklageerzwingung 68<br />

Im deutschen System stehen dem <strong>Verletzten</strong> verschiedene <strong>Rechtsbehelfe</strong> zur<br />

Verfügung, mit denen eine Kontrolle der staatsanwaltlichen Anklageentscheidung<br />

bzw. eine eigene Anklage durchgeführt werden kann.<br />

a. Klageerzwingungsverfahren<br />

Das Klageerzwingungsverfahren 69 sichert das Legalitätsprinzip auf Initiative <strong>des</strong><br />

<strong>Verletzten</strong>, der <strong>die</strong> Strafverfolgung <strong>des</strong> Beschuldigten wünscht, aber wegen <strong>des</strong><br />

Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft selbst kein gerichtliches Strafverfah-<br />

65 Meyer-Goßner, vor § 296, Rn. 22 m.w.N.<br />

66 Meyer-Goßner, vor § 296, Rn. 23 m.w.N.<br />

67 Vgl. hierzu Vogel, NJW 1996, 3401 m.w.N.: Verfahren wegen Amtspflichtverletzung, wegen<br />

Nichteinleitung oder nicht ausreichender Durchführung von Ermittlungsverfahren wurden abgewiesen,<br />

<strong>die</strong>ser Ansicht hat sich im sog. „Ambros-"Verfahren durch Nichtannahmebeschluss auch<br />

der BGH angeschlossen, vgl. NJW 1996, 2373, wobei nur im laufenden Ermittlungsverfahren bei<br />

unmittelbarer Betroffenheit und drittgerichteter Amtspflicht konkrete Schutzpflichten <strong>gegen</strong>über<br />

Geschädigten denkbar seien; abweichend in der Argumentation Vogel, wie vor.<br />

68 Zur Stellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Strafverfahren generell gibt es sehr viele gute Darstellungen,<br />

vgl. z.B. recht umfassend Rieß, Jura 1987, 281, 283 Fn. 27 m.w.N. zum „fast unübersehbarem<br />

Schrifttum“; für einen guten Überblick zur Rechtsstellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> seit dem Jahr 1877 vgl.<br />

Weigend, Deliktsopfer, S. 150 ff., einen Überblick zu den den <strong>Verletzten</strong> betreffenden strafprozessualen<br />

Vorschriften bietet Burmann in seiner Dissertation „Reform <strong>des</strong> Strafverfahrens“; eine gute<br />

Aufarbeitung der Grundlagen findet sich bei Jäger, S. 1 ff.; speziell zum hier angesprochenen<br />

Themenkreis bietet <strong>die</strong> Arbeit von Werner einen guten Einblick.<br />

69 Das Klageerzwingungsverfahren wurde zunächst als sog. Jedermannsrecht konstruiert, dann<br />

jedoch vom Reichstag als <strong>Verletzten</strong>recht eingeführt, vgl. Hahn, S. 2096 ff.


15<br />

ren in Gang setzen darf. 70 Das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft wird<br />

durch das Klageerzwingungsverfahren nicht durchbrochen, da der Antragsteller<br />

lediglich erreichen kann, dass <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft zur Anklage gezwungen<br />

wird, vgl. § 175 StPO. Das Klageerzwingungsverfahren <strong>die</strong>nt dabei nicht nur<br />

dem öffentlichen Interesse der Sicherung <strong>des</strong> Legalitätsprinzips 71 sondern auch<br />

dem subjektiv-öffentlichem Recht <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> bzw. seinem Strafverfolgungsinteresse.<br />

72<br />

aa. Kurzüberblick über den Ablauf <strong>des</strong> Verfahrens 73<br />

Das Klageerzwingungsverfahren ist in drei Stufen eingeteilt:<br />

Dem <strong>Verletzten</strong> 74 , der auch zugleich Antragsteller auf Erhebung der öffentlichen<br />

Klage gem. § 171 StPO ist, mithin also Strafantrag oder Strafanzeige mit dem<br />

erkennbaren Willen zur Strafverfolgung gestellt hat 75 , steht <strong>gegen</strong> den Bescheid<br />

nach § 171 StPO binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung 76 das Beschwerderecht<br />

an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu, vgl. § 172 Abs.<br />

1 S. 1 StPO, <strong>die</strong> sog. Vorschaltbeschwerde. Der Staatsanwalt kann sodann der<br />

Beschwerde durch Aufhebung seines Beschei<strong>des</strong> abhelfen, Nr. 105 Abs. 2, 3<br />

RiStBV, ansonsten entscheidet der Generalstaatsanwalt, wobei der Verletzte<br />

über Form und Frist weiterer Schritte zu belehren ist, vgl. § 172 Abs. 2 S. 2<br />

70<br />

Meyer-Goßner, § 172 Rn. 1.<br />

71<br />

So aber noch RGZ 154, 266, 268.<br />

72<br />

Roxin, Strafverfahrensrecht, 23. Aufl. 1993, § 19 Rn. 2; Rieß in Löwe/Rosenberg § 172 Rn.<br />

2; Bischoff, S. 345, hält das Klageerzwingungsverfahren „von einem unverkennbaren Misstrauen<br />

<strong>gegen</strong> den <strong>Verletzten</strong> und seine Motive gekennzeichnet“; Kirstgen, S. 81, sieht im Klageerzwingungsverfahren<br />

aber keine gesetzliche Ausformung eines dem <strong>Verletzten</strong> außerhalb <strong>die</strong>ser im Gesetz<br />

verankerten Positionen zustehenden übergesetzlichen „natürlichen“ Rechts. Der Gesetzgeber<br />

sei somit zur Einrichtung eines Klageerzwingungsverfahrens mangels Anspruchs <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

nicht verpflichtet, tue aber gut daran, <strong>die</strong>ses oder ein vergleichbares Verfahren beizubehalten bzw.<br />

zu installieren, um <strong>die</strong> Zustimmung der Allgemeinheit zur Strafverfolgung <strong>des</strong> Staates zu fördern.<br />

Vgl. zum Klageerzwingungsverfahren auch Dengler, S. 72 ff.<br />

73<br />

Vgl. hierzu auch Bischoff, S. 20 ff., 297 ff. mit umfangreichen Verbesserungsvorschlägen,<br />

ebenso Kirstgen, S. 127 ff.<br />

74<br />

Allein zum <strong>Verletzten</strong>begriff im Klageerzwingungsverfahren sind in jüngerer Zeit zahlreiche<br />

Abhandlungen erschienen, vgl. z.B.: Bischoff, S. 291 ff.; Peglau, JA 1999, 55 ff; Hefendehl, GA<br />

1999, 584 ff. (Bestimmung im Hinblick auf den jeweiligen Straftatbestand, weite Auslegung auch<br />

für kollektive Rechtsgüter); Haas, GA 1988, 493 ff. (bei Eigentums- und Vermögensdelikten ist<br />

Verletzter, wer einen Ausgleichsanspruch <strong>gegen</strong> den Täter hat); Bloy, JR 1980, 480 (zustimmend<br />

zu OLG Hamburg, JR 1980, 480, wonach Tatbeteiligte nicht Verletzte sind); Rackow, GA 2001,<br />

482 ff. beleuchtet hin<strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Anforderungen an <strong>die</strong> rechtsanwaltliche Darlegungslast im Antrag<br />

auf gerichtliche Entscheidung, ähnlich Sonnen, JA 1985, 492 in Entscheidungsbesprechung zu<br />

OLG Koblenz, NJW 1985, 1409. Zum Akteneinsichtsrecht <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> vgl. Schäfer, wistra<br />

1988, 216.<br />

75<br />

Meyer-Goßner, § 171, Rn. 1, § 172 Rn. 5a m.w.N.<br />

76<br />

Zur Frage, ob der staatsanwaltliche Einstellungsbescheid dem <strong>Verletzten</strong> stets förmlich zuzustellen<br />

ist, bejahend: OLG Celle, NStZ 1990, 505; ablehnend hierzu: Nöldeke, NStZ 1991, 52<br />

(förmliche Zustellung nur, wenn mit einem Klageerzwingungsverfahren zu rechnen ist).


16<br />

StPO. Wird <strong>die</strong> Einstellungsbeschwerde abschlägig oder gar nicht 77 verbeschieden,<br />

so kann <strong>die</strong> gerichtliche Entscheidung beantragt werden, § 172 Abs. 2<br />

StPO, wobei <strong>die</strong> Zuständigkeit <strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichts begründet ist, § 172 Abs.<br />

4 StPO. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unterliegt relativ rigiden<br />

Formvorschriften 78 , er ist auch von einem Rechtsanwalt zu unterzeichen, § 172<br />

Abs. 3 StPO. Das Gericht hat sodann das Verfahren nach seinem pflichtgemäßen<br />

Ermessen durchzuführen 79 , bei Bedarf gem. § 173 Abs. 3 StPO eigene Ermittlungen<br />

anzustellen und wenn es den Antrag nach Anhörung <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

für begründet erachtet, <strong>die</strong> Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen,<br />

§ 175 S. 1 StPO.<br />

Verschiedene Oberlan<strong>des</strong>gerichte 80 haben aufgrund § 175 StPO zudem <strong>die</strong><br />

Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen angewiesen, nachdem <strong>die</strong>se den<br />

Sachverhalt nicht erforscht hatte. <strong>Die</strong>se Praxis der Gerichte, Maßnahmen anzuordnen,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft ausführen muss, ist z.T. erheblich kritisiert<br />

worden. 81<br />

Der Staatsanwaltschaft obliegt <strong>die</strong> Durchführung <strong>des</strong> Beschlusses, § 175 S. 2<br />

StPO, sie hat, da sie an den Beschluss <strong>des</strong> Gerichts in tatsächlicher und rechtlicher<br />

Hinsicht gebunden ist, Anklage zu erheben und darf das Verfahren nicht<br />

mehr nach §§ 153, 153a StPO einstellen. 82 Sieht das Gericht hin<strong>gegen</strong> bei zulässigem<br />

Antrag 83 keinen genügenden Anlass zur Klageerhebung, so verwirft es<br />

den Antrag und setzt den Antragsteller, <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten<br />

hiervon in Kenntnis, § 174 Abs. 1 StPO. 84 <strong>Die</strong> öffentliche Klage kann<br />

77 Meyer-Goßner, § 172, Rn. 6.<br />

78 Es ist stark umstritten, welche und vor allem wie hohe Anforderungen an <strong>die</strong> Begründung zu<br />

stellen sind, so wurde z.B. vom OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.3.1987, NJW 1988, 1337 gefordert, es<br />

müsse vom Antragsteller sowohl eine vollständige Schilderung <strong>des</strong> strafrechtsrelevanten Sachverhaltes,<br />

als auch eine Schilderung <strong>des</strong> Gangs <strong>des</strong> Ermittlungsverfahrens und eine Auseinandersetzug<br />

mit den Bescheiden der Staatsanwaltschaft erfolgen, hier<strong>gegen</strong>: Bischoff, NJW 1988, 1308,<br />

der für weitergehende Anforderungen als der Schilderung <strong>des</strong> zur Ermittlung Anlaß gebenden<br />

Sachverhalts keine gesetzliche Grundlage sieht; Bischoff, S. 309 ff. äußert verfassungsrechtliche<br />

Bedenken hinsichtlich der bestehenden Gerichtspraxis und bezeichnet sie als „Justizverweigerung“;<br />

vgl. hierzu auch Rieß, NStZ 1989, 545 f. m.w.N. (zu OLG Bamberg v. 9.3.1989, NStZ<br />

1989, 543), der eine Zulässigkeit auch ohne vollständige Mitteilung <strong>des</strong> Ermittlungsergebnisses<br />

für gegeben hält.<br />

79 BVerfG, NStZ 02, 606.<br />

80 Vgl. z.B. OLG Zweibrücken, NStZ 1981, 193; OLG Koblenz, NStZ 1995, 50.<br />

81 Vor allem unter dem Gesichtpunkt einer Abgrenzung von Verantwortungsbereichen zwischen<br />

Staatsanwaltschaft und Justiz.; vgl. z.B. für eine solche Kompetenz der Gerichte Rieß, NStZ<br />

1986, 433, <strong>gegen</strong> eine <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft bindende Ermittlungsanordnung hin<strong>gegen</strong> Kuhlmann,<br />

NStZ 1981, 193.<br />

82 <strong>Die</strong> Bindung besteht jedoch nicht mehr nach Anklageerhebung, vgl. Meyer-Goßner, § 175,<br />

Rn. 3.<br />

83 Bei unzulässigem Antrag gilt da<strong>gegen</strong> § 174 StPO, auch in seinem Abs. 2, nicht, vgl. Meyer-<br />

Goßner, § 174, Rn. 1.<br />

84 „Genügender Anlaß“ in <strong>die</strong>sem Sinne setzt nach allgemeiner Auffassung hinreichenden Tatverdacht<br />

und damit <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit der Verurteilung <strong>des</strong> Beschuldigten voraus, wobei der


17<br />

sodann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden, §<br />

174 Abs. 2 StPO. Für <strong>die</strong>sen Fall und für den Fall nicht rechtzeitiger Sicherheitsleistung,<br />

vgl. § 176 Abs. 1, 2 StPO, werden <strong>die</strong> Kosten dem Antragsteller<br />

auferlegt, vgl. § 177 StPO. 85<br />

bb. Exkurs: Verstoß <strong>gegen</strong> den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2<br />

S. 2 GG)<br />

Koller 86 eröffnet einen interessanten, bisher vereinzelt gebliebenen Ansatz 87 : er<br />

spricht <strong>die</strong> generelle Problematik der §§ 173 Abs. 3, 175 StPO unter dem Gesichtspunkt<br />

der Gewaltenteilung an, wobei er zuvor auf <strong>die</strong> Grundlagen derselben<br />

im Strafverfahren eingeht. Danach steht der Legislative <strong>die</strong> abstrakt generelle<br />

Entscheidung darüber zu, ob ein bestimmtes Verhalten bestraft werden soll,<br />

wobei keine Befugnis für eine Entscheidung im Einzelfall besteht. 88 Hin<strong>gegen</strong><br />

seien sowohl <strong>die</strong> Judikative als auch <strong>die</strong> Exekutive mit dem Einzelfall befasst,<br />

<strong>die</strong>s jedoch in unterschiedlicher Weise: während für <strong>die</strong> Judikative ein Initiativverbot<br />

gelte, sei der Exekutive, bzw. den in <strong>die</strong> Organisationsstruktur der Exekutive<br />

eingebundenen Amtswaltern <strong>die</strong> Initiativentscheidung vorbehalten. <strong>Die</strong>se<br />

verfassungsrechtliche Vorgabe binde den Gesetzgeber bei der Ausgestaltung <strong>des</strong><br />

Strafverfahrens insoweit, als er das Organ, bzw. <strong>die</strong> Amtswalter, denen er <strong>die</strong><br />

Kompetenz zur Initiativentscheidung zur Bestrafung im Einzelfall zuweise, zugleich<br />

in <strong>die</strong> exekutivistische Struktur einbinden müsse. 89 Eine Umgehung der<br />

Vorgaben <strong>des</strong> Grundgesetzes zur Ausübung staatlicher Strafgewalt sei dann anzunehmen,<br />

wenn das Gericht im Klageerzwingungsverfahren ent<strong>gegen</strong> <strong>des</strong> verfassungsrechtlichen<br />

Initiativverbotes für <strong>die</strong> Judikative dazu befugt wäre, von<br />

Amts wegen, d.h. ohne Antrag von anderer Seite, erstmals über <strong>die</strong> Anwendung<br />

staatlicher Gewalt im Einzelfall zu entscheiden. Denn dann nehme das Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />

eine Kompetenz wahr, für <strong>die</strong> es ihm als unabhängigem Organ an<br />

Kompetenz mangle. 90<br />

Ein solcher Verstoß wird freilich sowohl für § 175 als auch für § 173 Abs. 3<br />

StPO letztlich verneint, da das Oberlan<strong>des</strong>gericht <strong>die</strong> Erhebung der Anklage<br />

nicht von Amts wegen beschließen könne, sondern nur auf Antrag <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>,<br />

der das Verfahren erst in Gang bringe 91 und sich auch <strong>die</strong> weiteren Ermitt-<br />

unbestimmte Rechtsbegriff <strong>des</strong> „hinreichenden Tatverdachts“ einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum<br />

eröffnet, vgl. BVerfG v. 28.3.2002, NStZ 2002, 606, 607 m.w.N.<br />

85 Vgl. hierzu näher: Bischoff, S. 336 ff.<br />

86 Koller, S. 1 ff.<br />

87 Von den meisten Autoren wird <strong>die</strong> Problematik, wenn überhaupt, im Hinblick auf <strong>die</strong> Geschäftsverteilung<br />

zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften erörtert.<br />

88 Koller, S. 311 m.w.N.<br />

89 Koller, S. 312.<br />

90 Koller, S. 375.<br />

91 Insoweit hält Koller, S. 375, es für zulässig, das Tätigwerden der zur Passivität verpflichteten<br />

Gerichte von einem nichtstaatlichen Entscheidungsträger (nämlich dem <strong>Verletzten</strong>) abhängig zu<br />

machen.


18<br />

lungen <strong>des</strong> Gerichts auf <strong>die</strong>sen vom <strong>Verletzten</strong> bestimmten Bereich beschränkten.<br />

Somit übe das Gericht hier keine unzulässige Initiative aus. Allerdings sei<br />

trotzdem fraglich, ob § 175 StPO der „Funktionenordnung“ <strong>des</strong> Grundgesetzes<br />

insoweit Rechnung trage, als der Beschluss zur Anklageerhebung selbst dem<br />

Gericht zugewiesen wird, und dem Staatsanwalt aufgrund der Verbindlichkeit<br />

<strong>des</strong> gerichtlichen Beschlusses nur <strong>die</strong> Ausführung verbleibe. <strong>Die</strong>s sei aber letztendlich<br />

eine Folge der notwendigen Kontrolle der Staatsanwaltschaft durch <strong>die</strong><br />

Justiz; es bestehe kein sachlicher, sondern nur ein sprachlicher Unterschied zwischen<br />

einem gerichtlichen Beschluss, der <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft zur Anklage<br />

verpflichte, und einer eigenen gerichtlichen Anklageerhebung. 92<br />

Mithin ergäben sich weder aus § 173 Abs. 3 noch aus § 175 StPO für das Gericht<br />

verfassungswidrige Initiativkompetenzen. Es handle sich daher beim Klageerzwingungsverfahren<br />

insgesamt um eine verfassungsgemäße, weil vom Antrag<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> abhängige Kontrolle der Exekutive durch <strong>die</strong> Judikative, <strong>die</strong><br />

– der Intention <strong>des</strong> Gesetzgebers entsprechend - der Absicherung der Einhaltung<br />

<strong>des</strong> Legalitätsprinzips durch <strong>die</strong> Exekutivbehörde Staatsanwaltschaft <strong>die</strong>ne. 93<br />

cc. Ausschluss nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO 94<br />

Unzulässig ist der Antrag gem. § 172 Abs. 2 S. 3 StPO im Klageerzwingungsverfahren,<br />

wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat,<br />

<strong>die</strong> vom <strong>Verletzten</strong> im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, sowie wenn<br />

<strong>die</strong> Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 S. 1, 7 oder § 153b<br />

Abs. 1 StPO von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; ebenso in den Fällen<br />

der §§ 153c bis 154 Abs. 1, sowie der §§ 154b und c StPO. Ausnahmen sind<br />

hierbei lediglich <strong>die</strong> Fälle, in denen <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft in Überschreitung<br />

ihrer Befugnisse das Verfahren trotz Verbrechensverdachtes eingestellt hat 95<br />

oder in denen der Verletzte darlegt, der Beschuldigte habe bei einer Einstellung<br />

gem. § 153a StPO Auflagen oder Weisungen nicht erfüllt. 96<br />

92<br />

Koller, S. 373; nichts <strong>des</strong>to trotz spricht Koller, S. 374, sich insoweit für eine klarstellende<br />

sprachliche Korrektur <strong>des</strong> § 175 StPO aus. Für den Ausnahmefall, dass von der Staatsanwaltschaft<br />

noch gar nicht ermittelt worden ist eine gerichtliche Anordnung bejahend: KG Berlin vom<br />

26.3.1990, 4 Ws 220/89.<br />

93<br />

Koller, S. 375.<br />

94<br />

Umfassend zum Meinungsstand bzgl. der Reichweite <strong>des</strong> § 172 Abs. 2 S. 3 StPO vgl. Werner,<br />

S. 49 ff.<br />

95<br />

<strong>Die</strong>ser Punkt ist umstritten: Hat <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft wegen eines Verbrechens ermittelt<br />

und stellt schließlich nach §§ 153 ff. ein, so wird bisweilen eine auf Fragen der Rechtmäßigkeit<br />

beschränkte Zulassung <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens angedacht, so z.B. Roxin, Strafverfahrensrecht,<br />

18. Aufl. 1983, 226, der <strong>die</strong> Prüfungskompetenz aus einer an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten<br />

Auslegung begründen will; anders Werner, S. 51, <strong>die</strong> das Bestehen eines Zusammenhangs<br />

zwischen Vorfrage und Entscheidung über <strong>die</strong> Klageerhebung sowie Einhaltung der Ermessensgrenzen<br />

bei der endgültigen Verfahrenseinstellung nach fruchtlosem Fristablauf gem. § 154 StPO<br />

mittels Klageerzwingungsverfahrens für gerichtlich nachprüfbar hält.<br />

96<br />

Meyer-Goßner, § 172 Rn. 3.


19<br />

Somit kann <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft im Rahmen folgender Opportunitätsvorschriften<br />

von der Verfolgung auch ohne Mitwirkung eines Gerichtes absehen,<br />

ohne dass ein Klageerzwingungsverfahren hier<strong>gegen</strong> statthaft wäre:<br />

(1). § 153 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 StPO:<br />

<strong>die</strong> Schuld <strong>des</strong> Täters hinsichtlich eines Vergehens, das nicht mit einer Min<strong>des</strong>tstrafandrohung<br />

belegt ist und bei dem <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Tat verursachten Folgen<br />

gering sind, ist als gering anzusehen und es besteht kein öffentliches Interesse<br />

an der Strafverfolgung,<br />

(2). § 153 Abs. 1 S. 7 StPO:<br />

Einstellung und vorläufiges Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage<br />

hinsichtlich eines Vergehens, das nicht mit einer Min<strong>des</strong>tstrafandrohung belegt<br />

ist und bei dem <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Tat verursachten Folgen gering sind, <strong>gegen</strong> Auflagen<br />

zur Beseitigung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses,<br />

(3). § 153c Abs. 1-5 StPO:<br />

Nichtverfolgung von Auslandstaten,<br />

(4). § 153f Abs.1-3 StPO:<br />

Absehen von der Verfolgung einer nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbaren<br />

Tat,<br />

(5). § 154b Abs. 1-3 StPO:<br />

Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen Auslieferung und<br />

Ausweisung,<br />

(6). § 154c StPO:<br />

Absehen von der Verfolgung der angedrohten Tat bei Nötigung oder Erpressung,<br />

(7). § 45 JGG.<br />

Eventuell könnte dem <strong>Verletzten</strong> jedoch gerade hinsichtlich <strong>die</strong>ser „Rechtsschutzlücken“<br />

ein weiteres Verfahren zur Verfügung stehen.<br />

b. Rechtsschutz nach § 23 EGGVG für den <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> staatsanwaltliche<br />

Verfahrenseinstellung<br />

Mit Verweis auf Art. 19 Abs. 4 GG wird verschiedentlich <strong>die</strong> Eröffnung eines<br />

Rechtsweges und somit einer Rechtsschutzmöglichkeit für den <strong>Verletzten</strong> nach<br />

§ 23 EGGVG gefordert. Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, dass dem <strong>Verletzten</strong>,<br />

soweit ihm das Recht genommen werde, <strong>die</strong> Strafverfolgung selbst zu<br />

betreiben, zumin<strong>des</strong>t garantiert werden müsse, dass sich <strong>die</strong> Strafverfolgungsbehörden<br />

an <strong>die</strong> gesetzlichen Vorgaben halten und nicht willkürlich auf eine Bestrafung<br />

verzichten. 97<br />

97<br />

Umfassend zur richterlichen Kontrolle <strong>des</strong> staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens nach<br />

den §§ 23 ff. EGGVG: Klemme, S. 1 ff.


20<br />

Im Verfahren nach § 23 EGGVG entscheiden <strong>die</strong> ordentlichen Gerichte auf Antrag<br />

über <strong>die</strong> Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, <strong>die</strong> zur Regelung<br />

einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen<br />

werden. Dabei ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig,<br />

wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch <strong>die</strong> betreffende Maßnahme<br />

in seinen Rechten verletzt worden zu sein, § 24 Abs. 1 EGGVG. Soweit <strong>die</strong> ordentlichen<br />

Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden<br />

können, hat es hierbei sein Bewenden, § 23 Abs. 3 EGGVG.<br />

Umstritten ist dabei schon, ob staatsanwaltliche Einstellungsentscheidungen Justizverwaltungsakte<br />

i. S. v. § 23 EGGVG darstellen. 98<br />

Auch aufgrund der Subsidiaritätsklausel <strong>des</strong> § 23 Abs. 3 EGGVG wurde ein Antragsrecht<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> zurückgewiesen mit der Begründung, der Antrag nach<br />

§ 23 EGGVG sei auch dann ausgeschlossen, wenn das Gesetz <strong>die</strong> Anfechtung<br />

einer Maßnahme vorsehe, <strong>die</strong>ses in § 172 StPO aber bewusst nicht alle Fälle<br />

erfasse. 99<br />

Schließlich wird überwiegend angenommen, der Verletzte werde durch <strong>die</strong><br />

staatsanwaltliche Verfahrenseinstellung nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt.<br />

100<br />

In verfassungsrechtlicher Hinsicht genießt der Verletzte <strong>gegen</strong> Einstellungsentscheidungen<br />

der Staatsanwaltschaft zumin<strong>des</strong>t nach § 153a StPO keinen Rechtsschutz<br />

nach § 23 EGGVG: das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat entschieden, dass<br />

§ 153a keine Rechtsposition vermittelt, deren Verletzung gem. Art. 19 Abs. 4<br />

GG im Rechtswege geltend gemacht werden könne. Einstellungsentscheidungen<br />

der Staatsanwaltschaft wurden dabei grundsätzlich als Akte der öffentlichen<br />

Gewalt i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG qualifiziert. Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht hat<br />

weiter ausgeführt, dass § 153a StPO nicht den Schutz <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> bezwekke<br />

101 , sondern Hauptregelungszweck <strong>die</strong> Kompensation <strong>des</strong> öffentlichen Interesses<br />

an der Strafverfolgung durch <strong>die</strong> Erfüllung von Auflagen und Weisungen<br />

sei. Zwar zeige <strong>die</strong> Möglichkeit der Klageerzwingung nach § 172 StPO, dass<br />

durchaus Interessen <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> bei der Einstellung von strafrechtlichen Ermittlungen<br />

Berücksichtigung finden könnten, es sei jedoch verfassungsrechtlich<br />

unbedenklich, dass der Gesetzgeber ein solches Interesse bei Verfahrenseinstellungen<br />

nach § 153a StPO nicht mit einer das Klageerzwingungsverfahren eröff-<br />

98<br />

Heinrich, NStZ 1996, 110, 112, m.w.N., zum Meinungsstand insoweit auch ausführlich Werner,<br />

S. 65 ff.; <strong>die</strong>se Frage hängt u.a. auch mit der oben schon angedeuteten Problematik der systematischen<br />

Einordnung der Staatsanwaltschaft zur Judikative bzw. Exekutive zusammen.<br />

99<br />

Entschieden für § 172 Abs. 2 StPO, vgl. OLG Bamberg, JVBL 65, 262; a. A. aber KG Berlin<br />

JVBL 62, 20.<br />

100<br />

Vgl. hierzu umfassend Werner, S. 71 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Werner,<br />

a.a.O., sieht selbst weder ein subjektives Recht <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auf Strafverfolgung, noch auf ermessensfehlerfreie<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes über <strong>die</strong> Verfahrenseinstellung oder auf<br />

Gleichbehandlung durch <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft.<br />

101<br />

So hatte es der Bun<strong>des</strong>gerichtshof bereits für den Beschuldigten entschieden, vgl. BGHSt<br />

16, 225, 229, hier<strong>gegen</strong> aber Keller, GA 1983, 497.


21<br />

nenden Wirkung gewichtet habe. Im Anwendungsbereich der von § 153a StPO<br />

erfassten kleineren und mittleren Kriminalität wögen <strong>die</strong> Interessen <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

i.d.R. nicht besonders schwer, einer willkürlichen Anwendung durch <strong>die</strong><br />

Staatsanwaltschaft werde durch das gerichtliche Zustimmungserfordernis ent<strong>gegen</strong><br />

gewirkt. 102<br />

Allerdings hat das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht für „objektiv willkürliche“ Entscheidungen<br />

der Staatsanwaltschaft hinsichtlich <strong>des</strong> Vorliegens eines besonderen<br />

öffentlichen Interesses Rechtschutz in Aussicht gestellt, wobei auf das Verfahren<br />

nicht eingegangen wurde. 103<br />

Dem <strong>Verletzten</strong> steht somit nach überwiegender Ansicht kein Rechtsschutz<br />

gem. § 23 EGGVG zu. 104<br />

c. Privatklage<br />

Das Privatklageverfahren ist ein Strafverfahren, für das <strong>die</strong> Vorschriften der<br />

Strafprozessordnung gelten, mit dem Ziel, <strong>gegen</strong> den Beschuldigten eine Strafe<br />

zu verhängen, <strong>die</strong> nach den üblichen Regelungen vollstreckt und in das Bun<strong>des</strong>zentralregister<br />

eingetragen wird. <strong>Die</strong> Privatklage ist nur bei bestimmten leichten<br />

Vergehen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Allgemeinheit in der Regel wenig berühren, zulässig. 105 Der<br />

Privatkläger erstrebt in der Regel persönliche Genugtuung für erlittenes Unrecht<br />

106 ; er verfolgt den staatlichen Strafanspruch, übt dabei aber kein öffentliches<br />

Amt aus und ist an das Legalitätsprinzip nicht gebunden. 107<br />

Der Verletzte, ein Berechtigter gem. § 374 Abs. 2 StPO oder Vertreter, § 374<br />

Abs. 3 StPO, kann, ohne dass er vorher <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft anrufen muss,<br />

hinsichtlich der enumerativ in § 374 Abs. 1 StPO aufgelisteten Straftaten <strong>die</strong><br />

Privatklage führen, § 374 StPO, und zu <strong>die</strong>sem Zwecke eine Anklageschrift bei<br />

Gericht einreichen, bzw. zu Protokoll geben, § 381 StPO. 108 Bezüglich der Delikte<br />

Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung <strong>des</strong> Briefgeheimnisses, Körperverletzung,<br />

Bedrohung und Sachbeschädigung ist <strong>die</strong> Erhebung der Privatklage<br />

erst nach Durchführung eines sog. Sühneversuchs vor einer Vergleichsbehörde,<br />

zumeist sind hierfür <strong>die</strong> Gemeinden zuständig 109 , zulässig; <strong>die</strong> Bescheinigung<br />

hierüber ist der Klage beizufügen, vgl. § 380 StPO.<br />

102 BVerfG NStZ 2002, 211, 212 m.w.N.<br />

103 Heinrich, NStZ 1996, 110, 115, will für das Verfahren § 23 EGGVG analog anwenden.<br />

104 Ablehnend insoweit auch Klemme, S. 75 ff.: der Gesetzgeber habe <strong>die</strong> gerichtliche Überprüfbarkeit<br />

mittels § 172 StPO abschließend geregelt, darüber hinaus bestehe für das Verfahren keine<br />

Notwendigkeit, da immer <strong>die</strong> Möglichkeit einer <strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerde bestehe, hinsichtlich §<br />

376 StPO stehe dem <strong>Verletzten</strong> ein Rechtsweg gem. Art. 19 Abs. 4 GG zur Verfügung; ebenfalls<br />

ablehnend Koller, S. 379.<br />

105 Meyer-Goßner, vor § 374, Rn.1.<br />

106 BVerfG, NJW 1969, 1423.<br />

107 Deshalb ist auch ein Verzicht oder <strong>die</strong> Rücknahme der Privatklage möglich, vgl. Meyer-<br />

Goßner, vor § 374, Rn. 1.<br />

108 Vgl. zum Ablauf <strong>des</strong> Verfahrens <strong>die</strong> umfassende Darstellung von von Schacky, S. 1 ff.<br />

109 Z.B. für Bayern ergibt sich <strong>die</strong>s aus Art. 49 BayAGGVG i.V.m. VO vom 13.12.1956.


22<br />

<strong>Die</strong> Staatsanwaltschaft erhebt <strong>die</strong> öffentliche Klage wegen der in § 374 Abs. 1<br />

StPO bezeichneten Straftaten hin<strong>gegen</strong> nur, wenn <strong>die</strong>s im öffentlichen Interesse<br />

110 liegt, vgl. § 376 StPO. Wird das öffentliche Interesse bejaht, so muss <strong>die</strong><br />

Staatsanwaltschaft Anklage erheben, wobei sich der Geschädigte eventuell als<br />

Nebenkläger anschließen kann, vgl. § 395 StPO. Verneint <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft<br />

das öffentliche Interesse, so stellt sie das Ermittlungsverfahren ein und verweist<br />

den <strong>Verletzten</strong> auf das Privatklageverfahren. Gegen <strong>die</strong>se Verfahrenseinstellung<br />

kann sich der Verletzte mittels Gegenvorstellung 111 oder <strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerde<br />

112 wehren, nicht aber durch ein Klageerzwingungsverfahren, vgl. §<br />

172 Abs. 2 S. 3 StPO. Erhebt der Verletzte <strong>die</strong> Privatklage, so hat <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft<br />

keine Mitwirkungspflicht, § 377 Abs. 1 S. 1 StPO, und auch kein<br />

Mitwirkungsrecht, d.h. sie darf in <strong>die</strong> Prozessführung <strong>des</strong> Privatklägers nicht<br />

eingreifen. 113 Jedoch legt das Gericht dem Staatsanwalt <strong>die</strong> Akten vor, sofern es<br />

<strong>die</strong> Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält, § 377 Abs. 1 S. 2<br />

StPO, und <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft kann durch ausdrückliche Erklärung <strong>die</strong> Verfolgung<br />

jederzeit bis zum Eintritt der Rechtskraft übernehmen, § 377 Abs. 2<br />

StPO. Geschieht <strong>die</strong>s, so scheidet der Privatkläger aus dem Verfahren aus und<br />

kann sich, soweit er zur Nebenklage berechtigt ist, als Nebenkläger anschließen.<br />

114 Gründe für <strong>die</strong> Übernahme braucht der Staatsanwalt nicht mitzuteilen;<br />

das Verfahren wird in der Lage, in der es sich befindet, als gewöhnliches Strafverfahren<br />

weitergeführt. 115<br />

Ist <strong>die</strong> Privatklage ordnungsgemäß erhoben, so wird sie dem Beschuldigten zugestellt,<br />

§ 382 StPO, <strong>die</strong>ser hat <strong>die</strong> Möglichkeit, mittels Widerklage <strong>die</strong> Bestrafung<br />

<strong>des</strong> Klägers zu beantragen, wenn er von <strong>die</strong>sem seinerseits durch ein Privatklagedelikt<br />

verletzt wurde, § 388 StPO. Ansonsten orientiert sich das Privatklageverfahren<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> weiteren Verfahrens weitgehend an den für <strong>die</strong><br />

öffentliche Klage geltenden Vorschriften, § 384 StPO, dem Privatkläger stehen<br />

grundsätzlich <strong>die</strong> Rechten und Pflichten <strong>des</strong> Staatsanwaltes zu, sofern <strong>die</strong>se<br />

nicht Ausfluss der staatsanwaltlichen Amtsgewalt sind, oder das Gesetz etwas<br />

anderes bestimmt. 116 Der Privatkläger muss i.d.R. einen Gebührenvorschuss<br />

nach § 16 GVG, § 379a StPO einbezahlen, unter Umständen steht ihm Prozesskostenhilfe<br />

zu, § 379 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.<br />

110<br />

Laut Meyer-Goßner, § 376, Rn. 1 m.w.N., ist der Begriff <strong>des</strong> besonderen öffentlichen Interesses<br />

der §§ 183 Abs. 2, 230 Abs. 1, 248a, 257 Abs. 4 S. 2, 263 Abs. 4, 265a Abs. 3, 266 Abs. 2<br />

StGB enger als der in § 376 StPO. Zur mangelnden richterlichen Überprüfbarkeit der Bejahung<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch den Staatsanwalt, vgl. BVerfG, NJW<br />

1979, 1591 m.w.N.<br />

111<br />

Vgl. hierzu oben B.I.2.d.aa.<br />

112<br />

Vgl. hierzu oben B.I.2.d.bb.<br />

113<br />

<strong>Die</strong>s ist jedoch nicht unumstritten, vgl. Meyer Goßner, § 377 Rn. 2 m.w.N.<br />

114<br />

Meyer-Goßner, § 378, Rn. 12; <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft soll den Privatkläger insoweit auch<br />

benachrichtigen, vgl. Nr. 172 Abs. 2 S. 1 RiStBV.<br />

115<br />

Meyer-Goßner, § 378, Rn. 10, 11.<br />

116<br />

Vgl. § 385 StPO, Meyer-Goßner, § 385, Rn. 1, 2, 3.


23<br />

d. Zusammenfassung: Rechtschutz-„Lücke“ bei den Opportunitätseinstellungen<br />

Somit stehen dem deutschen <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung<br />

der Staatsanwaltschaft in strafprozessualer Hinsicht alternativ <strong>die</strong> Möglichkeiten<br />

der Privatklage oder <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens zur Verfügung.<br />

Nicht erfasst und somit für den <strong>Verletzten</strong> nicht angreifbar sind <strong>die</strong> in § 172<br />

Abs. 2 S. 3 StPO 117 genannten Opportunitätseinstellungen.<br />

II. Kurzzusammenfassung Reformbestrebungen<br />

1. Einführung: Allgemeine Reformbestrebungen hinsichtlich der <strong>Verletzten</strong>rechte<br />

Es ist überwiegende Auffassung im deutschen rechtswissenschaftlichen Schrifttum,<br />

dass <strong>die</strong> Rechtsstellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Strafverfahren der Verbesserung<br />

bedarf, und zwar sowohl, was seine Aktiv- als auch seine Passivposition betrifft.<br />

118<br />

Der moderne Strafprozess <strong>die</strong>nt spätestens seit der Durchsetzung <strong>des</strong> Inquisitionsgedankens<br />

nicht dem Individualinteresse daran, persönliche Genugtuung für<br />

das erlittene Unrecht zu erlangen, sondern dem Gemeinschaftsinteresse an der<br />

Klärung einer Verdachtssituation sowie an der Schaffung der Voraussetzungen<br />

für sanktionieren<strong>des</strong> oder sichern<strong>des</strong> Eingreifen <strong>gegen</strong> den Täter. 119<br />

a. Anspruch <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auf Strafverfolgung eines Anderen<br />

Gegenstand eines Strafverfahrens ist der Strafanspruch der Rechtsgemeinschaft<br />

120 , der Staat macht dem Beschuldigten für <strong>die</strong> Rechtsgemeinschaft den<br />

Prozess 121 , <strong>die</strong> Rehabilitation <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> ist Nebenzweck <strong>des</strong> Verfahrens. 122<br />

Es gibt im deutschen Recht grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten<br />

Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat. 123 Der Staat<br />

genügt seiner Schutzpflicht <strong>gegen</strong>über dem <strong>Verletzten</strong> insoweit bereits dadurch,<br />

dass er entsprechende Verletzungshandlungen allgemein unter Strafe stellt und<br />

spezielle, an das Legalitätsprinzip (§§ 160 Abs. 1, 170 Abs. 1 StPO) gebundene<br />

Strafverfolgungsbehörden sowie ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren mit<br />

117 § 172 Abs. 2 S. 3 StPO selbst wird ganz überwiegend als verfassungsgemäß angesehen, der<br />

Vorwurf eines Verstoßes <strong>gegen</strong> Art. 103 bzw. Art. 3 GG wird ganz vereinzelt erhoben, für weitere<br />

Nachweise vgl. Werner, S. 44 ff.<br />

118 Bischoff, S. 289 m.w.N.<br />

119 Weigend, Deliktsopfer, S. 167 m.w.N.<br />

120 Meyer-Goßner, Einleitung, Rn. 7.<br />

121 Meyer-Goßner, Einleitung, Rn. 5.<br />

122 Meyer-Goßner, Einleitung, Rn. 8.<br />

123 BVerfG NJW 1979, 1591; BVerfG NJW 2002, 211; BVerfG NStZ 2002, 606, 607: eine<br />

Verletzung der Menschenwürde durch Nichtverfolgung eines anderen ist nicht gegeben.


24<br />

flankierend eingeräumten Rechtsschutzbehelfen <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> (§ 172 StPO)<br />

geschaffen hat. 124<br />

Somit gebührt <strong>die</strong> Entscheidung, ob und in welcher Form der Beschuldigte zur<br />

Verantwortung gezogen werden kann, prinzipiell nicht dem <strong>Verletzten</strong>, sondern<br />

muss von den hierzu berufenen und legitimierten Organen <strong>des</strong> Staates aufgrund<br />

normativer Vorgaben (z.B. Legalitätsprinzip) getroffen werden. Dennoch sind<br />

der „Entmachtung“ 125 <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> Grenzen gesetzt; ihm wird eine Sonderstellung<br />

<strong>gegen</strong>über denjenigen, <strong>die</strong> von einer Straftat nicht betroffen sind, auch im<br />

Strafprozessrecht zugedacht, da das Genugtuungsbedürfnis <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> durch<br />

<strong>die</strong> Sanktion der Rechtsgemeinschaft nicht vollständig beseitigt wird. Auch aus<br />

Gründen der Waffengleichheit zwischen Verletztem und Beschuldigtem wird<br />

dem <strong>Verletzten</strong> eine eigenständige Rolle eingeräumt. 126 Dem Gestaltungs- und<br />

Mitwirkungsinteresse <strong>des</strong> Opfers wird dabei vor allem dort Raum gewährt, wo<br />

Gemeinschaftsinteressen nicht angegriffen oder das Friedensinteresse der Allgemeinheit<br />

nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist. 127<br />

Das Opfer einer Straftat ist im deutschen Strafprozessrecht Verfahrensbeteiligter<br />

128 ; der Beteiligung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> am Verfahren ist sogar ein ganzes Buch<br />

der Strafprozessordnung gewidmet. 129 Es kann zudem auch schon vor Durchfüh-<br />

124 BVerfG NStZ 2002, 606, 607.<br />

125 So Jung, ZStW 93 (1981), 1147, 1152, <strong>die</strong> eine Reduktion <strong>des</strong> Konflikts auf <strong>die</strong> Beziehung<br />

zwischen Staat und Bürger auch für „sozialpsychologisch verfehlt“ hält. Nach der empirischen<br />

Untersuchung von Kilchling, S. 377 ff., wünschen sich mehr als 60% der Opfer einen Zustimmungsvorbehalt<br />

vor einer Einstellungsentscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes.<br />

126 Einige Autoren sehen in der Renaissance der Opferrechte auch eine mögliche Renaissance<br />

der Privatstrafe und eine damit einhergehende deutliche Relativierung der Rolle <strong>des</strong> Staates im<br />

Strafverfahren, so spekuliert zumin<strong>des</strong>t Eser, in FS Kaufmann, S. 723, 747; a.A. ist Rieß, in FS<br />

Kaufmann, S. 703, der darauf verweist, dass ein Modell ausscheide, das den <strong>Verletzten</strong> wieder<br />

zum Inhaber <strong>des</strong> Strafanspruchs machen würde und ihm demgemäß <strong>die</strong> alleinige Klagebefugnis<br />

überlassen würde, „denn das wäre ein Rückfall in eine ferne historische Vergangenheit“; <strong>gegen</strong><br />

eine stärkere Beteiligung <strong>des</strong> Opfers am Strafverfahren Schünemann, NStZ 1986, 193 ff., allerdings<br />

nimmt er in seiner Darstellung <strong>die</strong> hier behandelten (Kontroll-) Rechte <strong>des</strong> Opfers aus. Ansonsten<br />

besteht hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer Verbesserung der Position <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

im Strafverfahren in der wissenschaftlichen Diskussion seltene Einigkeit.<br />

127 So <strong>die</strong> hier zugrundegelegten Prämissen von Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 776 f. m.w. N.<br />

128 Meyer-Goßner, Einleitung, Rn. 70, 72, 73, bezeichnet den <strong>Verletzten</strong> als „Nebenbeteiligten“<br />

(„Personen, <strong>die</strong> im allgemeinen Interesse oder zur Abwehr eigener Rechtsnachteile am Verfahren<br />

teilnehmen oder sich beteiligen dürfen“), wenn der Verletzte als Privatkläger oder Nebenkläger<br />

auftritt sogar als „Hauptbeteiligten“ und grenzt ihn dadurch von einem bloßen Zeugen ab, der lt.<br />

Rn. 75 nicht zu den Verfahrensbeteiligten gehört; eher kritisch zu einer echten Verfahrensbeteiligung<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> ist Weigend, Deliktsopfer, S. 167, der insoweit von einer nur „marginalen<br />

Stellung“ <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> spricht und herausstellt, dass <strong>die</strong> einzelnen Mitwirkungsmöglichkeiten in<br />

ihrer Entstehung und Entwicklung nicht einem einheitlichen Konzept, sondern äußerst heterogenen<br />

Wurzeln, wie z.B. gesetzgeberischen Zufällen oder dem liberalen Interesse an der Kontrolle<br />

der Staatsgewalt, entsprängen; zu den Grundlagen einer Opferbeteiligung im Strafverfahren vgl.<br />

z.B. Hirsch, in FS Kaufmann, S. 705 ff.<br />

129 Fünftes Buch der Strafprozessordnung von 1896, §§ 374-406h StPO, in der Fassung <strong>des</strong> 37.<br />

Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11.2.2005; <strong>die</strong> hier vorgenommene Darstellung beschränkt sich<br />

auf das Klageerzwingungs- und Privatklageverfahren als Kontrollrechte <strong>des</strong> Opfers; Weigend,


25<br />

rung <strong>des</strong> Gerichtsverfahrens durch Stellung einer Strafanzeige, § 158 Abs. 1<br />

StPO, oder eines Strafantrages, § 158 Abs. 1, 2 StPO, tätig werden, wobei der<br />

Verletzte als Antragsteller von einer Einstellung <strong>des</strong> Verfahrens zu unterrichten<br />

und über seine Anfechtungsmöglichkeit zu belehren ist, § 171 StPO. Damit wird<br />

auch der Zweck einer Kontrolle <strong>des</strong> Legalitätsprinzips verfolgt.<br />

<strong>Die</strong> überwiegende Ansicht in der Literatur geht somit davon aus, dass der Verletzte<br />

zwar keinen Anspruch auf Bestrafung <strong>des</strong> Täters hat, er aber dennoch auf<br />

vielfältige Art am Verfahren beteiligt ist. 130<br />

Der grundsätzliche Streit, inwieweit dem <strong>Verletzten</strong> dem<strong>gegen</strong>über ein Recht<br />

auf Verurteilung eines anderen und/ oder fehlerfreie Durchführung eines Strafverfahrens<br />

zusteht, soll hier nicht entschieden werden. Insoweit mag kein Anspruch<br />

bestehen, jedoch ist eine differenzierende Betrachtung erforderlich: In<br />

einem ausgewogenen Prozesssystem hat auch der Verletzte seinen Platz, seine<br />

Interessen, <strong>die</strong> sich in allen drei Strafzwecken wieder finden, sind angemessen<br />

zu berücksichtigen, wobei sich private und öffentliche Interessen in nicht unerheblichem<br />

Umfang decken. 131 <strong>Die</strong> Grenze <strong>des</strong> Einflusses <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> ist jedoch<br />

sicherlich dort überschritten, wo der Verletzte seine privaten Interessen auf<br />

Kosten der öffentlichen Interessen durchsetzen kann. 132<br />

b. Bedürfnis eines Ausbaus der <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> jenseits eines „Anspruchs“<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>.<br />

Auch jenseits eines „Anspruchs“ <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> wird ein Ausbau der vorhandenen<br />

<strong>Rechtsbehelfe</strong> diskutiert.<br />

Ein Gesichtspunkt hierbei ist der Aspekt einer Steigerung <strong>des</strong> Vertrauens der<br />

Bevölkerung in <strong>die</strong> Strafverfolgungsorgane, denn es wird befürchtet, eine Vernachlässigung<br />

der Opferinteressen könne zu einer Erosion der Anerkennung und<br />

Durchsetzungskraft der Rechtsordnung insgesamt beitragen. 133 Gerade bei den<br />

durch <strong>die</strong> Me<strong>die</strong>n stark in <strong>die</strong> Öffentlichkeit gelangenden Verfahrenseinstellungen<br />

wäre es auch für <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft als weisungsgebundene Behörde<br />

interessant, etwaigen Vorwürfen <strong>die</strong> Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung<br />

ihrer Entscheidung ent<strong>gegen</strong>setzen zu können. 134<br />

Ferner könnte eine bessere Kontrolle auch der Vereinheitlichung der – z.T. erheblich<br />

voneinander abweichenden 135 – Einstellungspraxen und somit einer<br />

Stärkung der Rechtssicherheit <strong>die</strong>nen. 136<br />

Deliktsopfer, S. 168, bezeichnet das Buch der <strong>Verletzten</strong>beteiligung als Schein, der trüge, da der<br />

Verletzte als aktiver Teilnehmer in Wirklichkeit längst aus dem Verfahren ausgeschieden sei, ohne<br />

dass <strong>die</strong> „Wiederbelebungsversuche“ der letzten 200 Jahre daran etwas hätten ändern können.<br />

130<br />

Kirstgen, S. 74.<br />

131<br />

Werner, S. 303 ff.<br />

132<br />

Vgl. Weigend, S. 190.<br />

133<br />

So z.B. Weigend, S. 85.<br />

134<br />

In <strong>die</strong>sem Sinne z.B. auch z.B. Geisler, ZStW 83 (1981), 1109, 1144; Ostendorf, Recht und<br />

Politik 1980, 200, 203.<br />

135<br />

Vgl. z.B. Rieß, ZRP 1983, 97.


26<br />

Schließlich wird eine Erweiterung der <strong>Verletzten</strong>rechte auch <strong>des</strong>halb befürwortet,<br />

weil <strong>die</strong>se Kontrolle <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> zu einer in rechtsstaatlicher Hinsicht erwünschten<br />

Kontrolle und somit zur Gewaltenbalance beitragen kann. Denn es<br />

gehört zu jedem Rechtsstaat, regelmäßig <strong>die</strong> Überprüfung der Exekutive durch<br />

eine unabhängige Instanz vorzusehen; <strong>die</strong> Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20<br />

Abs. 3 GG) ist nur unvollkommen, wenn ausschließlich <strong>die</strong> gebundene Behörde<br />

über ihre Einhaltung wacht. 137 <strong>Die</strong>s entspricht auch der Intention <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

bei Einführung <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens: Das Klageerzwingungsverfahren<br />

ist nicht nur als ein Mittel zur Wahrung der Interessen <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

konzipiert, sondern auch als „Waffe <strong>des</strong> Rechtsstaats <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Gefahren einer<br />

hierarchisch gelenkten Anklagebehörde.“ 138<br />

c. Zwischenergebnis: Grundsätzliche Reformbestrebungen hinsichtlich einer<br />

Verbesserung der <strong>Verletzten</strong>rechte<br />

Es ist somit eine ganz klare Tendenz zur allgemeinen Verbesserung der <strong>Verletzten</strong>rechte<br />

im rechtswissenschaftlichen deutschen Schrifttum erkennbar. Es wird<br />

davon ausgegangen, dass trotz der vielfältigen Einbindungen <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> in<br />

das Verfahren seine eigenständige Rolle und seine Interessen nicht hinreichend<br />

berücksichtigt worden sind 139 , der Verletzte sei durch <strong>die</strong> zunehmende Trennung<br />

von Strafe und Schadenersatz immer weiter an den Rand <strong>des</strong> Strafverfahrens<br />

gedrängt worden, bis er schließlich zum bloßen Verfahrensobjekt geworden<br />

sei. 140<br />

2. Reformbestrebung Kontrollrechte 141<br />

Im Zuge der allgemeinen Debatte über <strong>Verletzten</strong>rechte wurde auch <strong>die</strong> Diskussion<br />

über <strong>die</strong> strafprozessualen Rechte der <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung<br />

der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung angefacht. Unabhängig<br />

von den strafprozessualen Detail-Streitfragen der bereits bestehenden<br />

Regelungen wird dabei auch das System an sich hinterfragt.<br />

Gefordert wird sogar eine „radikale Neubesinnung“ 142 zur Abhilfe der „Ineffizienz,<br />

ja Dysfunktionalität“ 143 der Beteiligungsrechte <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>.<br />

136<br />

Werner, S. 300; Werner, S. 301 f. m.w.N. hält eine Erweiterung auch zur Förderung <strong>des</strong><br />

Rechtsfriedens geeignet, indem <strong>die</strong> Bereitschaft <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> gefördert würde, sich mit der Verfahrenseinstellung<br />

abzufinden.<br />

137<br />

Werner, S. 298 f. m.w.N.<br />

138<br />

So Werner, NStZ 1984, 401, 403 m.w.N.<br />

139<br />

So Rieß, Jura 1987, 283, Fn. 21; a.A. ist allerdings Schünemann, NStZ 1986, 193, der im<br />

modernen Straf- und Strafprozessrecht für eine eigenständige Rolle <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> keinen Platz<br />

sieht und vor Übereilung warnt, wie oben bereits erwähnt bezieht er <strong>die</strong>s jedoch nicht auf <strong>die</strong> hier<br />

angesprochenen, von ihm „Kontrollrechte“ genannten, Rechte <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>.<br />

140<br />

Eser, in FS Kaufmann, 723, 724.<br />

141<br />

Insoweit schließt sich <strong>die</strong> Verfasserin der von Schünemann, NStZ 1986, 193, verwendeten<br />

Terminologie an.


27<br />

<strong>Die</strong> oben schon skizzierten <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong><br />

Anklageentscheidung <strong>des</strong> Staatsanwalts sind genau genommen seit ihrer Einführung<br />

der Kritik unterworfen 144 ; nicht nur bestünden erhebliche Konstruktionsmängel,<br />

<strong>die</strong> zu einem weitgehenden Leerlauf in der Praxis geführt hätte, entscheidend<br />

sei auch das Fehlen einer einheitlichen Konzeption der Rolle, <strong>die</strong> der<br />

Verletzte im Strafverfahren spielen solle. 145<br />

Zentraler Kritikpunkt sowohl der Privatklage als auch das Klageerzwingungsverfahrens<br />

ist ihre praktisch äußerst seltene und noch seltener erfolgreiche Anwendung.<br />

a. Das Klageerzwingungsverfahren<br />

Das Klageerzwingungsverfahren sah sich seit jeher 146 der Kritik der Fachwelt<br />

ausgesetzt, gerügt wurden dabei vor allem das komplizierte Verfahren, das eine<br />

wirksame externe Kontrolle über <strong>die</strong> Anklagetätigkeit der Staatsanwaltschaft<br />

faktisch ausschließe, sowie seine häufige Erfolglosigkeit. 147 Allerdings wird <strong>die</strong><br />

generelle Existenz <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens nicht ernstlich in Frage gestellt<br />

148 , sondern als Kontrolle der Staatsanwaltschaft und Sicherung der Interessen<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> grundsätzlich ob seiner präventiven Wirkung durchweg begrüßt:<br />

da sich kein Staatsanwalt gerne einem Klageerzwingungsverfahrens aussetze,<br />

werde er nur in den wirklich begründeten Fällen von der Durchführung<br />

eines Offizialverfahrens absehen. 149<br />

142 Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 765.<br />

143 Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 764.<br />

144 Vgl. z.B. für <strong>die</strong> Privatklage, deren Einführung bereits stark umstritten war, <strong>die</strong> Motive bei<br />

Hahn, S. 277 ff. oder Thiersch, in Aschrott, S. 212 f.<br />

145 So Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 764, der <strong>die</strong> Fixierung <strong>des</strong> Strafprozesses auf <strong>die</strong> Auseinandersetzung<br />

zwischen dem Staat und dem Individuum, was <strong>die</strong> Teilnahme <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> lediglich<br />

als „Randfigur“ toleriere, beklagt. Weigend, wie vor, 764 kritisiert ferner, dass das Verbrechensopfer<br />

mal viel, mal wenig Mitsprachrechte im Verfahren habe, <strong>die</strong>s allerdings maßgeblich<br />

dem Zufall überlassen sei.<br />

146 Zur Geschichte der Einführung <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens als Kontrolle der politisch<br />

abhängigen Staatsanwaltschaft vgl. Bischoff, S. 2 ff.<br />

147 So Weigend, Deliktsopfer, S. 157 ff. m.w.N.; Bereits 1937 erschien eine Dissertation zum<br />

Thema: „Das Klageerzwingungsverfahren - Geschichte und Reformbestrebungen“, von Bender,<br />

Diss. Köln 1937; in der NS-Zeit wurde das Klageerzwingungsverfahren schließlich vorübergehend<br />

ganz abgeschafft, Nachweise bei Weigend, Deliktsopfer, S. 159, vgl. auch Bischoff, S. 2 ff.<br />

148 So auch Kirstgen, S. 1 ff.<br />

149 Eser, in FS Kaufmann, S. 723, 730 f., in <strong>die</strong>sem Sinne zustimmend auch Jung, ZStW 93<br />

(1981), 1147, 1165, <strong>die</strong> das Klageerzwingungsverfahren zwar nicht als „Ideallösung“ sieht, aber<br />

betont, aufgrund <strong>des</strong> Machtzuwachses der Staatsanwaltschaft bestehe mehr denn je ein Kontrollbedürfnis.


28<br />

aa. <strong>Die</strong> „statistische Rarität“ 150<br />

Das Klageerzwingungsverfahren leidet statistisch betrachtet an zwei Mängeln:<br />

zum einen an seiner spärlichen Anwendung 151 , zum anderen an seiner relativen<br />

Erfolglosigkeit. 152<br />

bb. Reform durch Erweiterung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs?<br />

Wie oben 153 bereits dargestellt, erstreckt sich das Klageerzwingungsverfahren<br />

nicht auf <strong>die</strong> sog. staatsanwaltlichen Opportunitätseinstellungen, d.h. das Opfer<br />

einer Straftat verfügt insofern de iure über keinerlei <strong>Rechtsbehelfe</strong>. 154 <strong>Die</strong>ser<br />

Zustand ist sowohl im Hinblick auf <strong>die</strong> <strong>Verletzten</strong>rechte, als auch auf <strong>die</strong> fehlende<br />

Kontrollmöglichkeit in hohem Maße angegriffen worden. 155 <strong>Die</strong> Unanfechtbarkeit<br />

<strong>des</strong> Einstellungsbeschlusses habe in der Praxis dazu geführt, dass<br />

Staatsanwaltschaften und Gerichte sich contra legem ausschließlich am Gesichtspunkt<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Interesses der Strafverfolgung orientierten und <strong>die</strong>ses<br />

unkontrolliert selbst definierten, für den <strong>Verletzten</strong> seien derartige Verfahrenseinstellungen<br />

oft „frustrierend“. 156 Schöch 157 spricht „neuerdings“ von einer<br />

„gefährlichen Einstellungs-Euphorie“ der Rechtspolitik, bei denen in Sonderfällen<br />

Missbräuche möglich seien. Wenn selbst Deliktsschäden über DM 100.000<br />

kein Hindernis mehr für Einstellungen nach § 153a StPO seien, dann sei <strong>die</strong><br />

rechtsstaatliche Grenze sicher überschritten, <strong>die</strong> der Verletzte ohne gerichtliche<br />

Kontrollmöglichkeit hinzunehmen habe. 158<br />

<strong>Die</strong> Einstellungspolitik hat in der Wissenschaft Kritik provoziert, bisweilen ist<br />

sogar von einer Versagung <strong>des</strong> Justizgewährungsrechtes und einem „Verfassungsverstoß“<br />

<strong>die</strong> Rede. 159<br />

Rieß 160 beklagt, wie viele, ein teilweises „Leerlaufen“ <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens<br />

aufgrund <strong>des</strong> „Siegeszuges der staatsanwaltlichen Ermessenseinstel-<br />

150 Jung, ZStW 93 (1981), 1147, 1157.<br />

151 Vgl. Bischoff, S. 98; <strong>Die</strong> Rechtspflegestatistik <strong>des</strong> statistischen Bun<strong>des</strong>amtes, erhältlich im<br />

Internet unter http://www.<strong>des</strong>tatis.de/themen/d/thm_rechts.htm, zeigt für das Jahr 2003 für Gesamtdeutschland<br />

genau 2.612 Klageerzwingungsverfahren.<br />

152 Bischoff, S. 168, legt dar, dass Anträge meist schon als unzulässig verworfen werden, äußert<br />

<strong>des</strong>halb Zweifel an der Effektivität <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens und fordert eine Reformierung.<br />

153 Vgl. hierzu oben B.I.2.cc.<br />

154 Bischoff, S. 105, verweist darauf, dass fast 30% aller Verfahrenseinstellungen von einer Ver-<br />

letztenkontrolle ausgeschlossen sind.<br />

155 Bischoff, S. 280, bezeichnet <strong>die</strong> Kontrolle der staatsanwaltlichen Opportunitätseinstellungen<br />

als zweckmäßig und notwendig.<br />

156 Hirsch, in FS Kaufmann, S. 704 m.w.N.<br />

157 Schöch, NStZ 1984, 385, 389.<br />

158 Ebenso Bischoff, S. 259 m.w.N., der befürchtet, dass es zudem angesichts der nachweisbaren,<br />

zum Teil erheblichen regionalen Unterschiede zwischen verschiedenen Staatsanwaltschaften<br />

bei den Einstellungsquoten eine, möglicherweise unbewusste, Strategie der Umgehung der Kontrollbedürfnisse<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> geben könne. Es spreche somit sachlich alles dafür, <strong>die</strong> Einwirkungsmöglichkeiten<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> bei den §§ 153 ff. StPO zu verbessern.<br />

159 So Hirsch, ZStW 92 (1980), 221, Fn. 14.


29<br />

lungen“. 161 Da insoweit das Klageerzwingungsverfahren nicht zulässig und eine<br />

Beteiligung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> an <strong>die</strong>sen Einstellungen auch sonst nicht vorgesehen<br />

ist, hat der Verletzte bei etwa einem Drittel aller Verfahrensbeendigungen außer<br />

der <strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerde keine Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten,<br />

während nach der ursprünglichen Konzeption der StPO strenges Legalitätsprinzip<br />

und Klageerzwingungsverfahren fast vollständig (bis auf <strong>die</strong> Unzulässigkeit<br />

<strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens bei Verweisung auf den Privatklageweg) korrespon<strong>die</strong>rten.<br />

162 Kirstgen 163 folgert daraus, dass das Klageerzwingungsverfahren<br />

seinem Zweck der Sicherung <strong>des</strong> Legalitätsprinzips nur in einem kleinen<br />

Ausschnitt <strong>des</strong> Anwendungsbereiches <strong>die</strong>ses Prinzips gerecht werde. <strong>Die</strong> Kontrolle<br />

der Staatsanwaltschaft sei so nur höchst lückenhaft und punktuell gewährleistet.<br />

Werner 164 erkennt in der jetzigen Regelung <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens<br />

Raum für unbewusste oder gar bewusste Umgehungsstrategien der<br />

Staatsanwälte und arbeitet Wertungswidersprüche heraus. Auch <strong>die</strong> hohen und<br />

zu eng ausgelegten Voraussetzungen <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens sollten<br />

gemildert werden. 165<br />

(1) Gerichtlicher Rechtsschutz <strong>gegen</strong> Opportunitätseinstellungen<br />

Mehrere Autoren fordern daher, das Klageerzwingungsverfahren auf <strong>die</strong> Fälle<br />

auszudehnen, in denen der Staatsanwalt aufgrund einer Ermessensvorschrift von<br />

einer weiteren Verfolgung absieht. 166 Des Weiteren wird vorgeschlagen, § 172<br />

Abs. 2 S. 3 StPO zu streichen, und somit auch den Ausschluss der Privatklagedelikte<br />

vom Klageerzwingungsverfahren zu beseitigen. 167 Angesichts der unprä-<br />

160<br />

Statt vieler: Rieß, Jura 1986, 281, 283.<br />

161<br />

<strong>Die</strong> Rechtspflegestatistik <strong>des</strong> statistischen Bun<strong>des</strong>amtes, erhältlich unter<br />

http://www.<strong>des</strong>tatis.de/themen/d/thm_rechts.htm, weist für das Jahr 2003 4.766.070 insgesamt<br />

erledigte Verfahren aus, hiervon 265.909 durch Einstellung mit Auflage, 998.845 durch Einstellung<br />

ohne Auflage. D.h. dass mehr als 1/4 aller Verfahren eingestellt werden.<br />

162<br />

Rieß, Jura 1986, 281, 290.<br />

163<br />

Kirstgen, S. 49, meint, es sei kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber, habe er eine effektive<br />

Sicherung <strong>des</strong> Legalitätsprinzips beabsichtigt, nur ein derart unvollkommenes Instrument wie<br />

das Klageerzwingungsverfahren bereit gestellt habe; Kirstgen, S. 48, 50 ff., kritisiert insofern auch<br />

<strong>die</strong> Eingrenzung der Anwendbarkeit <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens durch <strong>die</strong> Beschränkung auf<br />

den <strong>Verletzten</strong>, räumt aber schließlich, S. 52, ein, dass <strong>die</strong>s nur durch <strong>die</strong> Einführung der dem<br />

deutschen Rechtssystem fremden Popularklage geändert werden könne.<br />

164<br />

Werner, S. 160.<br />

165<br />

Geerds, JZ 1984, 786, 794, ebenso Rieß, Gutachten, D II 3 Rn 112.<br />

166<br />

Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 787; ders., Deliktsopfer, S. 547, so auch Rieß, NStZ 1981,<br />

29; ders., in FS Kaufmann, S. 703 ff.; Schöch, ZStW 92 (1980), 143, 180; ebenso Werner, NStZ<br />

1984, 401, 403, <strong>die</strong> zwar in einer durchgeführten empirischen Untersuchung keine gravierenden<br />

Missstände bei der staatsanwaltlichen Einstellungspolitik feststellen konnte, sich aber aus rechtsstaatlichen<br />

Erwägungen für einen gerichtlichen Rechtsbehelf einsetzt; so auch Schöch, NStZ 1984,<br />

385, 389; vgl. Bischoff, S. 260 ff. zur möglichen Ausgestaltung und Umfang einer gerichtlichen<br />

Kontrolle.<br />

167<br />

Bischoff, S. 281, der <strong>die</strong>s systematisch derzeit nicht für erforderlich hält, wohl aber im Falle<br />

einer Abschaffung der Privatklage.


30<br />

zisen Formulierung der gesetzlichen Voraussetzungen und <strong>des</strong> weiten Ermessensspielraums<br />

liege <strong>die</strong> Möglichkeit der Missachtung normativer Bindungen im<br />

Rahmen <strong>des</strong> Opportunitätsprinzips viel näher als im Rahmen <strong>des</strong> Legalitätsprinzips.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenbalance erscheine daher gerade in<br />

<strong>die</strong>sem Bereich eine Kontrolle der Staatsanwaltschaft durch ein unabhängiges<br />

Gericht erforderlich. <strong>Die</strong> Ermöglichung von gerichtlichen Entscheidungen bei<br />

Ermessenseinstellungen könne ferner zur Präzisierung und Angleichung der unbestimmten<br />

Einstellungsvoraussetzungen und damit zur Herstellung von<br />

Rechtssicherheit beitragen. Beim Klageerzwingungsverfahren komme es nicht<br />

auf <strong>die</strong> quantitative Bedeutung an, entscheidend sei vielmehr <strong>die</strong> grundsätzliche<br />

vertrauensstiftende und präventive Wirkung für <strong>die</strong> Ermittlungsbehörden. 168 <strong>Die</strong><br />

Befugnis gerade <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> hierzu ergebe sich aus seinem berechtigten Genugtuungsinteresse<br />

an der Ahndung der ihm <strong>gegen</strong>über begangenen Straftat.<br />

Daraus, dass der Staat das Strafmonopol an sich gezogen habe, erwachse für <strong>die</strong><br />

Strafverfolgungsbehörden <strong>die</strong> Verpflichtung, <strong>die</strong>ses in einer Weise auszuüben,<br />

<strong>die</strong> das Gerechtigkeitsbedürfnis der <strong>Verletzten</strong> nicht missachte. Zudem stelle es<br />

eine Vernachlässigung der dem Staat obliegenden Schutzfunktion dar, wenn er<br />

angesichts zahlreicher strafbedrohter Rechtsgutsverletzungen nur noch wenig<br />

reagiere. 169<br />

(2) Exkurs: Der Richtervorbehalt bei den Opportunitätseinstellungen<br />

Im Schrifttum wird oft beklagt, der Richter zeichne ihm von der Anklagebehörde<br />

vorgelegte Einstellungen lediglich ab und sei auch im Verfahren, etwa bei<br />

einer Einstellung nach § 154 StPO zur Reduzierung der eigenen Arbeits- und<br />

Urteilslast geneigt, entsprechende Vorstöße der Staatsanwaltschaft „abzunikken“.<br />

170 Somit ist der Umstand, dass <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft in den wenigsten<br />

Fällen eine autonome Einstellungsentscheidung treffen kann, kein vollwertiger<br />

Ausgleich für <strong>die</strong> fehlende Kontrolle durch das Klageerzwingungsverfahren. 171<br />

(3) Umfang einer gerichtlichen Überprüfung 172<br />

Fast alle 173 Befürworter einer Ausdehnung <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens<br />

wollen <strong>die</strong> Reichweite der gerichtlichen Überprüfung auf <strong>die</strong> Rechtmäßigkeit<br />

der staatsanwaltlichen Entscheidung beschränken. Ein solcher Rechtsschutz liefe<br />

nicht leer, da sich <strong>die</strong> Rechtmäßigkeitskontrolle auch auf Fehler bei der Ermessensausübung<br />

bezieht. 174<br />

168<br />

Schöch, NStZ 1984, 385, 389, in <strong>die</strong>sem Sinne auch Bischoff, S. 251 f., 348, der in der präventiven<br />

sogar <strong>die</strong> wesentliche Wirkung <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens sieht.<br />

169<br />

Hirsch, in FS Kaufmann, S. 704 f.<br />

170<br />

Bischoff, S. 258.<br />

171<br />

Erb, S. 221, 224 f. mit überzeugender Begründung.<br />

172<br />

Vgl. zur Diskussion zum Inhalt der einzelnen Einstellungsvorschriften Werner, S. 316 ff.<br />

173<br />

A. A. sind hier jedoch Rieß, Gutachten, Fn. 343, und Bischoff, S. 268.<br />

174 Werner, S. 312.


31<br />

Voraussetzung für eine Kontrolle ist jedoch immer, dass <strong>die</strong> Ermessensentscheidung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes an bestimmte normative Kriterien gebunden ist. 175 <strong>Die</strong><br />

Reichweite der gerichtlichen Kontrollbefugnisse im Einzelnen hängt von der<br />

rechtlichen Einordnung der in den §§ 153 ff. StPO genannten Einstellungsvoraussetzungen<br />

ab. 176 <strong>Die</strong> gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 153 ff. sind durch<br />

eine Vielzahl mehr oder weniger bestimmter Rechtsbegriffe gekennzeichnet,<br />

wie z.B. der Merkmale „geringe Schuld“ oder dem „öffentlichen Interesse der<br />

Strafverfolgung“ im Rahmen der §§ 153, 153a StPO. <strong>Die</strong>s hat wohl auch dazu<br />

beigetragen, dass eine gerichtliche Überprüfung staatsanwaltlicher Ermessensentscheidungen<br />

nach §§ 153 ff. StPO mit dem Argument abgelehnt wird, Gerichte<br />

seien zur Überprüfung von Ermessensentscheidungen nicht befugt. 177<br />

Soweit es sich um bestimmte oder unbestimmte Tatbestandsmerkmale handelt,<br />

wäre entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Überprüfung<br />

im Klageerzwingungsverfahren grundsätzlich unbeschränkt möglich, wohin<strong>gegen</strong><br />

den Exekutivbehörden bei der Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen,<br />

ähnlich der begrenzten richterlichen Überprüfung bei Ermessensfragen,<br />

ein gerichtlich nicht kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zugebilligt<br />

wird. 178<br />

Bisweilen wird gefordert, durch konkretisierende Richtlinien das staatsanwaltliche<br />

Ermessen besser zu strukturieren. 179<br />

Hirsch 180 meint, mit einer Erweiterung der Klageerzwingungs- und Beschwerdemöglichkeiten<br />

sei kaum etwas zu erreichen, solange nicht gleichzeitig <strong>die</strong><br />

Einstellungsvoraussetzungen gesetzlich präziser umschrieben werden. Auch<br />

Einstellungen durch <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft bei Verneinen <strong>des</strong> öffentlichen Interesses<br />

im Rahmen <strong>des</strong> § 376 StPO sollten gerichtlich überprüft werden. 181 Denn<br />

175<br />

Weigend, Deliktsopfer, S. 547; Jung, ZStW 93 (1981), 1147, 1166 hält eine Ausdehnung auf<br />

Ermessenseinstellungen für „diskutabel“, aber kaum für „praktikabel“, weil <strong>die</strong> richterliche Kontrolle<br />

angesichts der staatsanwaltlichen Entscheidungsspielräume weitgehend leer laufen würde.<br />

Grundlegend zu Legalität und Opportunität hier Erb, in Geisler, S. 27 ff.<br />

176<br />

Vgl. hierzu im Einzelnen Döhring, S. 135 ff.<br />

177<br />

Bischoff, S. 263.<br />

178<br />

Werner, S. 332 ff., auch zur weiteren Einordnung der einzelnen Ermessensvorschriften.<br />

Werner, S. 336 plä<strong>die</strong>rt dafür, <strong>die</strong> Reichweite der gerichtlichen Prüfungskompetenz den Gerichten<br />

zu überlassen.<br />

179<br />

Jung, ZStW 93 (1981), 1147, 1166; siehe hierzu umfassend mit entsprechender Herleitung<br />

Erb, S. 207 ff., der zur „rechtsstaatlichen Entschärfung“ <strong>des</strong> Opportunitätsprinzips eine Steuerung<br />

<strong>des</strong> Verfolgungsermessens durch Richtlinien fordert und dort sog. Regelvermutungen einführen<br />

will; ebenso Weigend, 179 ff.; a.A. ist aber wohl Weigend in ZStW 96 (1984), 761, 787: schon<br />

jetzt lieferten <strong>die</strong> vorgegebenen Begriffe sowie deren Zielsetzung Maßstäbe, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes angelegt werden könnten.<br />

180<br />

Hirsch, in FS Kaufmann, S. 705: auch <strong>die</strong> Gerichte hätten Gefallen an dem gewonnenen<br />

Freiraum gefunden. Hirsch, a.a.O., zitiert zu <strong>die</strong>sem Thema Kaufmann, S. 263 ff., 276, wonach<br />

„der hypertrophe Rekurs auf <strong>die</strong> Verhältnismäßigkeit der Mittel“ ein Indiz für <strong>die</strong> Mittelmäßigkeit<br />

der Verhältnisse sei.<br />

181<br />

Kirstgen, S. 19, leitet her, dass es sich bei dem Begriff <strong>des</strong> „öffentlichen Interesses“ um einen<br />

unbestimmten Rechtsbegriff handelt und nicht etwa um Einräumung von Ermessenfreiheit.


32<br />

der Verletzte könne durch eine ermessensfehlerhafte Verfahrenseinstellung<br />

ebenso in seinem Interesse nach rechtlich einwandfreier Erledigung beeinträchtigt<br />

sein wie durch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. 182<br />

Bischoff 183 schlägt insoweit vor, <strong>die</strong> im Verwaltungsrecht zur Überprüfung von<br />

Ermessensentscheidungen entwickelten Grundsätze auf <strong>die</strong> Ermessensentscheidungen<br />

der Staatsanwaltschaft im Klageerzwingungsverfahren zu übertragen.<br />

Zu unterscheiden wäre dann zwischen Handeln nach Ermessen, wobei <strong>die</strong> Behörde<br />

zwischen mehreren vom Gesetzgeber als rechtmäßig angesehenen Rechtsfolgen<br />

letztverbindlich wählen darf (gerichtliche Überprüfung nur hinsichtlich<br />

Ermessensüberschreitung oder –missbrauch), und lediglich unbestimmten<br />

Rechtsbegriffen im Gesetz, <strong>die</strong> sich zumeist auf der Tatbestandsseite einer<br />

Norm befinden (grundsätzlich gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar, bis auf<br />

Sonderfälle mit Beurteilungsspielraum).<br />

Erb 184 hält eine Regelung, <strong>die</strong> der Situation bei den nach dem Legalitätsprinzip<br />

getroffenen Entscheidungen entspricht, für unpraktikabel und spricht sich, auch,<br />

um den justizökonomischen Effekt <strong>des</strong> Opportunitätsprinzips beibehalten zu<br />

können, für den Kompromiss einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit<br />

aus. <strong>Die</strong> bisherigen Zustimmungserfordernisse von Gerichten bei Einstellungsverfügungen<br />

sollen neu definiert werden, im Falle einer Einstellung <strong>des</strong><br />

Staatsanwaltes nach einer Regelvermutung 185 der der Entscheidung zugrunde zu<br />

legender Richtlinien könnte eine richterliche Kontrolle auf Antrag <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

(nicht in Form <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens) erfolgen. Eine Strukturierung<br />

<strong>des</strong> Ermessens durch Richtlinien, <strong>die</strong> typische „einstellungsfreundliche“<br />

und „einstellungsfeindliche“ Umstände enthielten (sog. „Regelvermutungen“),<br />

Deshalb sei § 376 StPO gerichtlicher Kontrolle zugänglich und nicht verständlich, welche ratio<br />

legis § 172 Abs. 2 S. 3 1.HS StPO zugrunde liege.<br />

182 Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 787.<br />

183 Bischoff, S. 263 ff.; ders., S. 267, kommt dabei zum Ergebnis der uneingeschränkten Überprüfbarkeit<br />

der staatsanwaltlichen Opportunitätseinstellungen, wobei es den Gerichten vorbehalten<br />

bliebe, in Einzelfällen auf der Tatbestandsseite bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe<br />

einen Beurteilungsspielraum zuzulassen.<br />

184 Erb, S. 226 ff.<br />

185 <strong>Die</strong> Handhabung <strong>des</strong> Verfolgungsermessens durch geeignete Richtlinien wird in der Literatur<br />

fast durchweg gefordert, vgl. Erb, S. 207 m.w.N. Erb, S. 204 ff., spricht sich nach umfangreicher<br />

Herleitung und Begründung für eine Reformierung der bestehenden Rechtslage mit dem Ziel<br />

einer Erhöhung der Rechtsstaatlichkeit für eine Kombination einer Steuerung der Ermessensausübung<br />

durch <strong>die</strong> Vorgabe von Ermessensrichtlinien, <strong>die</strong> sog. Regelvermutungen für <strong>die</strong> Behandlung<br />

typischer Konstellationen enthalten, mit entsprechenden Kontrollmechanismen <strong>gegen</strong> willkürliche<br />

Ermessensausübung aus. Hinsichtlich der Konzeption wird vorgeschlagen, als Ausgangspunkt<br />

<strong>die</strong> bisher de facto bei den Opportunitätsvorschriften maßgeblichen Gesichtspunkte zu wählen<br />

und <strong>die</strong>se dann entsprechend empirischer Erhebungen zu ergänzen, vgl. Erb, S. 210 f. Durch<br />

<strong>die</strong> auf <strong>die</strong>ser Basis zu erarbeitenden Regelvermutungen kann es natürlich nicht zu einer Beseitigung<br />

<strong>des</strong> Ermessens kommen, sondern, dem Namen „Regelvermutung“ entsprechend, eben nur zu<br />

einem Maßstab für <strong>die</strong> Behandlung von Standardfällen. <strong>Die</strong> Möglichkeit einer, entsprechend begründeten,<br />

auf atypische Besonderheiten gestützten Entscheidung würde hierdurch nicht berührt,<br />

vgl. Erb, S. 212.


33<br />

hätte den Vorteil einer nicht wesentlichen Steigerung <strong>des</strong> Arbeitsaufwands der<br />

Justizorgane und somit der Wahrung justizökonomischer Belange, <strong>die</strong>s bei<br />

gleichzeitiger Erhöhung der Rechtssicherheit. 186 Hierdurch ließe sich zugleich<br />

den Interessen <strong>des</strong> Opferschutzes Rechnung tragen, womit sich <strong>die</strong> Frage einer<br />

Eröffnung <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens <strong>gegen</strong>über Opportunitätseinstellungen<br />

insoweit erübrigen würde: eine richterliche Überprüfung <strong>des</strong> staatsanwaltlichen<br />

Einstellungsermessens, <strong>die</strong> auf einer Initiative <strong>des</strong> durch <strong>die</strong> Straftat <strong>Verletzten</strong><br />

beruht, <strong>die</strong>sem dabei zum rechtlichen Gehör verhilft und letztlich dazu<br />

führt, dass der Sachverhalt dem Richter nicht nur einseitig aus der Perspektive<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes unterbreitet wird, dürfte im Ergebnis eine wesentlich effektivere<br />

Kontrolle darstellen als <strong>die</strong> im Regelfall nur als Formsache in Erscheinung<br />

tretenden Zustimmungserfordernisse <strong>des</strong> geltenden Rechts. 187 Das bedeutet<br />

nicht, dass das Klageerzwingungsverfahren im reformierten System keinen Platz<br />

hat: In den Fällen, in denen der Staatsanwalt von den Regelvermutungen abweicht<br />

und <strong>die</strong> Einstellung auf individuelle Besonderheiten stützen möchte, soll<br />

zwar von vornherein eine richterliche Zustimmung erforderlich sein und somit<br />

ein zweites Rechtspflegeorgan in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.<br />

188 Zusätzlich soll <strong>gegen</strong> derartige Verfahrenseinstellungen aber auch das<br />

Klageerzwingungsverfahren zulässig sein. Zum einen wäre es fragwürdig, dem<br />

<strong>Verletzten</strong> gerade in der kritischen Situation einer von den Regelvermutungen<br />

abweichenden Opportunitätseinstellung <strong>die</strong> aktive Mitwirkung zu verweigern,<br />

andererseits sei gerade der Rechtsweg zur Entscheidung durch <strong>die</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichte<br />

mit der verfolgten Zielsetzung einer vereinheitlichenden Wirkung<br />

höchstrichterlicher Rechtsprechung für Anwendungen der Opportunitätsvorschriften,<br />

<strong>die</strong> aus den durch <strong>die</strong> Richtlinien vorgegebenen Schemata herausfallen,<br />

in Einklang zu bringen. 189<br />

cc. Alternativen<br />

Als Alternative zur Einführung eines Klageerzwingungsverfahrens war vom<br />

Gesetzgeber ferner <strong>die</strong> subsidiäre Privatklage zur Überwachung der Staatsanwaltschaft<br />

angedacht, 190 <strong>die</strong>se konnte sich jedoch nicht durchsetzen. 191 Auch <strong>die</strong><br />

Zulassung einer (subsidiären) Popularklage, <strong>die</strong> in anderen Rechtsordnungen<br />

meist nur neben einer nach dem Opportunitätsprinzip verfahrenden Staatsan-<br />

186 Vgl. Erb, S. 213.<br />

187 So wörtlich Erb, S. 229 f. m.w.N.<br />

188 Erb, S. 229.<br />

189 Erb, S. 230 f.<br />

190 Dengler, S. 91 f. m.w.N.<br />

191 Bischoff, S. 249 ff., verweist darauf, dass <strong>die</strong> subsidiäre Privatklage wohl mit den gleichen<br />

Problemen behaftet sei wie <strong>die</strong> jetzige Privatklage, mithin zu einer Strafverfolgungslast <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

führe. Zudem sei sie auch aus kriminalpolitischen und verfahrenstechnischen Gründen<br />

keine Alternative zum Klageerzwingungsverfahren.


34<br />

waltschaft anzutreffen ist, ist für das deutsche Strafverfahrensrecht nicht ernsthaft<br />

erwogen worden. 192<br />

Des Weiteren wird vereinzelt 193 zur Kontrolle der Staatsanwaltschaft <strong>die</strong> Einführung<br />

verschiedener Gremien (wahlweise durch Bürger oder öffentliche Mandatsträger<br />

besetzt) vorgeschlagen. Solche Ansätze werden jedoch in der Regel<br />

im Verhältnis zum Klageerzwingungsverfahren als noch umständlicher eingestuft<br />

194 und finden keine Mehrheiten, da <strong>die</strong> ganz herrschende Ansicht in der<br />

Literatur an einem entsprechend modifizierten Klageerzwingungsverfahren festhalten<br />

will. 195<br />

Allerdings fanden <strong>die</strong> Bestrebungen hinsichtlich einer Reformierung <strong>des</strong> sachlichen<br />

Anwendungsbereiches <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens durch den 55.<br />

Deutschen Juristentag 1984 ebenso wenig eine Mehrheit. 196<br />

Bischoff 197 erwägt als Alternative einer Ausdehnung <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens<br />

auf Opportunitätseinstellungen auch ein Anhörungsrecht <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

vor der Verfahrenseinstellung mit anschließender richterlicher Kontrolle, verwirft<br />

<strong>die</strong>s allerdings selbst als zu zeitaufwendig.<br />

Teilweise wurde vorgeschlagen, <strong>die</strong> Einstellungsvorschriften ganz oder teilweise<br />

von der Zustimmung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> abhängig zu machen. Auch <strong>die</strong>se Vorstöße<br />

fanden keine Mehrheit und wurden als zu weitgehend zurückgewiesen. 198<br />

Bestrebungen <strong>des</strong> Gesetzgebers hinsichtlich einer Reformierung <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens<br />

sind derzeit nicht erkennbar.<br />

dd. Bedenken <strong>gegen</strong> eine Reformierung<br />

Gegner äußern meist justizökonomische Bedenken <strong>gegen</strong> Reformvorstöße. Allerdings<br />

ist nach überwiegender Ansicht <strong>die</strong>ses Argument, es sei mit einem stark<br />

vermehrten Anfall von Verfahren zu rechnen, weder überzeugend noch belegt,<br />

da weiterhin von einer relativ geringen Anzahl von Klageerzwingungsverfahren<br />

ausgegangen wird. 199 Zudem dürfte der relativ geringe Mehraufwand das Ziel<br />

eines verbesserten Rechtsschutzes rechtfertigen. Auch kriminalpolitische Erwägungen<br />

sollten nicht ent<strong>gegen</strong>stehen 200 , da eine gerichtliche Überprüfung staatsanwaltlicher<br />

Ermessensentscheidungen parallel zum Vorgehen im Verwaltungsrecht<br />

lediglich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, nicht aber hinsichtlich der<br />

192<br />

Vgl. Bischoff, S. 247 m.w.N., der darauf verweist, dass auch Staaten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Popularklage<br />

vorsehen, <strong>die</strong>se in zunehmenden Maße einschränken und in ihrer Bedeutung zurückdrängen.<br />

193<br />

So z.B. Ostendorf, Recht und Politik 1980, 200.<br />

194<br />

Jung, ZStW 93 (1981), 1147, 1165.<br />

195<br />

So auch Bischoff, S. 251.<br />

196<br />

Kirstgen, S. 1.<br />

197<br />

Bischoff, S. 272 ff.<br />

198<br />

Werner, S. 307 m.w.N.<br />

199<br />

Rieß; Gutachten, Rn. 118, rechnet mit bis zu 700 zusätzlichen Verfahren; ähnlich Erb, S.<br />

231, der sich ob <strong>des</strong> Zieles einer konsistenteren Handhabung <strong>des</strong> Opportunitätsprinzips auch für<br />

den erhöhten Aufwand der Einschaltung <strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichts ausspricht.<br />

200<br />

So aber <strong>die</strong> Bedenken von Dreher, in FS Welzel, S. 937.


35<br />

Zweckmäßigkeit in Frage steht. 201 Im Rahmen eines solchen auf <strong>die</strong> Rechtmäßigkeit<br />

beschränkten Rechtsbehelfs könnte gerichtlich überprüft werden, ob <strong>die</strong><br />

Tatbestandsvoraussetzungen für eine Opportunitätseinstellung vorliegen, ob <strong>die</strong><br />

Staatsanwaltschaft bei der Ermessensausübung sachgerechte Überlegungen<br />

zugrunde gelegt und ob sie <strong>die</strong> gesetzlichen Wertmassstäbe beachtet hat. 202 Verschiedentlich<br />

wird eingewendet 203 , es bestehe ja de lege lata bereits bei den meisten<br />

Ermessenseinstellungen das Erfordernis der richterlichen Zustimmung.<br />

<strong>Die</strong>ser Einwand kann allerdings schon <strong>des</strong>halb nicht überzeugen, weil <strong>die</strong>se Zustimmung<br />

zumeist summarisch und ohne Kenntnis etwaiger Gegenargumente<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> erfolgt. 204<br />

Ein in der allgemeinen Diskussion zum Thema häufig berührter und oft zentraler<br />

Punkt ist <strong>die</strong> Befürchtung der Beschneidung von Beschuldigteninteressen<br />

durch <strong>die</strong> verstärkte Berücksichtigung der Interessen <strong>des</strong> Verbrechensopfers. 205<br />

Dabei besteht Einigkeit, dass ein Abbau rechtsstaatlicher Garantien <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

zur Verbesserung von Opferrechten ausscheiden muss. 206 Allerdings<br />

ist dabei auffallend, dass hinsichtlich <strong>des</strong> hier angesprochenen Themenkreises<br />

der Ingangsetzung eines Strafverfahrens zur Kontrolle der Staatsanwaltschaft<br />

kaum <strong>die</strong> Besorgnis besteht, <strong>die</strong> Beschuldigtenrechte könnten beschränkt werden,<br />

sondern sich <strong>die</strong> Kritik vornehmlich auf <strong>die</strong> Opferrechte im Gerichtsverfahren<br />

selbst beschränkt. 207<br />

b. <strong>Die</strong> Privatklage - Von der Abschaffung bedroht?<br />

Weigend 208 spricht angesichts der Privatklage von einem „immer seltener gewagten,<br />

kaum Erfolg versprechenden und dazu noch finanziell risikoreichen<br />

Hindernislauf für den <strong>Verletzten</strong>“, Rieß 209 von einem „Leidensweg“ <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

und einer „breiten Übereinstimmung darüber, dass <strong>die</strong> Privatklage in der<br />

Rechtswirklichkeit eine schwer erträgliche Benachteiligung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> darstellt“.<br />

201 Im Ergebnis ebenso: Bischoff, S. 268, der allerdings eine volle gerichtliche Überprüfbarkeit<br />

annimmt und somit abweichend argumentiert. Er sieht zudem Probleme durch den dann stark ausgeweiteten<br />

Entscheidungsspielraum der Gerichte.<br />

202 So der Vorschlag von Werner, NStZ 1984, 401, 403.<br />

203 Roxin, Strafverfahrensrecht 18. Aufl. 1983, 225 f.<br />

204 Vgl. hierzu schon B.II.2.bb.(2). Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 787; in <strong>die</strong>sem Sinne auch<br />

Werner, NStZ 1984, 401, m.w.N.: <strong>die</strong> Zustimmung werde meist nach einer nur kursorischen Prüfung<br />

<strong>des</strong> Sachverhaltes erteilt und in der Praxis nur ganz selten verweigert, ebenso <strong>die</strong>s., S. 160.<br />

205 Vgl. hierzu den vehementen Vorstoß von Schünemann, NStZ 1986, 193 ff.<br />

206 Kintzi, DRiZ 1998, 65, 66; Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 782, der insoweit <strong>die</strong> USA als<br />

abschrecken<strong>des</strong> Beispiel aufführt, m.w.N.; ebenso Rieß, Jura 1986, 281, 285; ders., in FS Kaufmann,<br />

S. 703.<br />

207 Vgl. z.B. Jäger, S. 1 ff., der seine Kritik erweiteter Verfahrensrechte <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> zu Lasten<br />

der Verteidigungseffektivität vornehmlich an der Nebenklage festmacht.<br />

208 Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 765 m.w. N.<br />

209 Jura 1987, 281, 289.


36<br />

Grebing 210 zeichnet <strong>die</strong> „weitgehende Entmachtung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>“ durch Einführung<br />

der mit dem Anklagemonopol ausgerüsteten Staatsanwaltschaft nach<br />

französischem Vorbild im 19. Jahrhundert nach. 211 Dabei verweist er unter Bezugnahme<br />

auf <strong>die</strong> Motive zur Einführung auf <strong>die</strong> Konzipierung der heutigen<br />

„prinzipalen“ 212 Privatklage als Ausnahme vom Legalitätsprinzip mit dem Leitgedanken<br />

der Geringfügigkeit, und nicht etwa einer <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft<br />

gerichteten Kontrollfunktion. Im Gegensatz dazu konnte sich <strong>die</strong> „subsidiäre“<br />

Privatklage oder gar <strong>die</strong> subsidiäre Popularklage bei allen Delikten als<br />

echte Kontrolle nicht durchsetzen. 213 Schon nach der Intention <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

sollte <strong>die</strong> schließlich eingeführte prinzipale Privatklage <strong>die</strong> auf das Legalitätsprinzip<br />

verpflichtete Staatsanwaltschaft entlasten. 214 Grund und Intention<br />

der Einführung der Privatklage war somit nicht eine besondere Wertschätzung<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>, sondern eine Entlastung der Anklagebehörde von Delikten mit<br />

Bagatellcharakter und somit ein stillschweigender Abbau <strong>des</strong> Legalitätsprinzips.<br />

215<br />

aa. Geringe Bedeutung in der Justizpraxis<br />

Fast alle Kritiker 216 der Privatklage führen ihren geringen Gebrauch an: Privatklagen<br />

machen meist nur einen sehr geringen Anteil am Geschäftsanfall deutscher<br />

Gerichte aus 217 und <strong>die</strong> Häufigkeit von Verfahren ist tendenziell rückläufig.<br />

218 Dazu kommt eine sehr geringe Verurteilungsquote (weniger als 10%) bei<br />

doch nicht unerheblichen Kosten. 219<br />

bb. Ein hürdenreiches Verfahren<br />

Beklagt werden zudem auch meist <strong>die</strong> zahlreichen Hürden, <strong>die</strong> der Verletzte im<br />

Privatklageverfahren zu überwinden habe: Habe der Verletzte zunächst den<br />

Misserfolg einer Verweigerung <strong>des</strong> Rechtsschutzes durch <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft<br />

und das Sühneverfahren überstanden, gehe der Hürdenlauf <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> weiter,<br />

denn ein erheblicher Teil der Privatklagen scheitere an Mängeln der Ankla-<br />

210<br />

Grebing, GA 1984, 1, 3 ff.<br />

211<br />

Eine sehr gute und ausführliche Darstellung hierzu findet sich auch bei Koewius, S. 17 ff.<br />

212<br />

Hinsichtlich der Begrifflichkeiten orientiert sich Grebing an den Motiven, vgl. Hahn, S. 277<br />

ff.<br />

213<br />

Grebing, GA 1984, 1, 4 ff.; Koewius, S. 19 ff; 1928 wurde <strong>die</strong> subsidiäre Privatklage als Alternative<br />

zum Klageerzwingungsverfahren nochmals aufgegriffen, konnte sich aber wiederum<br />

nicht durchsetzen, vgl. Weigend, Deliktsopfer, S. 158, Fn. 562.<br />

214<br />

Lilienthal, S. 21; <strong>die</strong>s sieht wohl anders Rieß, Jura 1986, 281, 283, der insofern von einem<br />

„Funktionswandel“ der Privatklage hin zu einem Entlastungsinstrument der Justiz spricht.<br />

215<br />

Weigend, Deliktsopfer, S. 154, sehr kritisch zur Grundkonzeption auch Koewius, S. 28 ff.<br />

216<br />

Statt vieler: Grebing, GA 1984, 1, 6 ff.<br />

217<br />

So Koewius, S. 156: 1,4 % bei Vergehen; <strong>die</strong> Rechtspflegestatistik <strong>des</strong> statistischen Bun<strong>des</strong>amtes,<br />

erhältlich im Internet unter http://www.<strong>des</strong>tatis. de/themen/d/thm_rechts. htm, zeigt für das<br />

Jahr 2003 für Gesamtdeutschland genau 823 Privatklagen (im Jahr 2003 erledigt).<br />

218<br />

<strong>Die</strong>s hatte von Schacky, S. 20, schon 1975 festgestellt.<br />

219 Koewius, S. 129, 150 f.


37<br />

geschrift, Nichtzahlung <strong>des</strong> Gerichtskostenvorschusses oder anderweitiger Einstellung<br />

durch das Gericht. Sei der Verletzte erst einmal zum Richter vorgedrungen,<br />

so stoße der Privatkläger bei Richtern mit dem „lästigen“ Privatklageverfahren<br />

in aller Regel auf Abneigung. 220 So werde der geringste Teil aller Privatklagen<br />

überhaupt durch Urteil entschieden, und falls doch, so stehe <strong>die</strong> zumeist<br />

niedrige Geldstrafe in keinem Verhältnis zum Kostenrisiko <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>.<br />

221<br />

Zustimmung findet hin<strong>gegen</strong> oft das Verfahren <strong>des</strong> sog. Sühneversuchs 222 nach<br />

§ 380 StPO: <strong>die</strong>ser soll neu bewertet 223 in das Ermittlungsverfahren eingebaut<br />

werden. Grebing 224 bezeichnet das vorgeschaltete Sühneverfahren als einzigen<br />

positiven Effekt der Privatklage. Weigend 225 äußert allerdings auch Bedenken,<br />

da das Risiko <strong>des</strong> Fehlschlagens weder einseitig dem Beschuldigten noch dem<br />

<strong>Verletzten</strong> aufgebürdet werden könne.<br />

cc. Reformbestrebungen<br />

Hinsichtlich einer Reformierung der Privatklage gibt es verschiedene Ansätze,<br />

wobei eine klare Tendenz zur Abschaffung auszumachen ist.<br />

(1) Abschaffung der Privatklage<br />

Zahlreiche Autoren setzen sich für <strong>die</strong> Abschaffung der Privatklage ein. 226<br />

Das Privatklageverfahren erscheine aufgrund <strong>des</strong> zurückgedrängten Vergeltungsgedankens,<br />

mit dem prozessrechtlich ursprünglich das Legalitätsprinzip<br />

220<br />

Koewius, S. 161, spricht insoweit von einer „unverhohlenen Abneigung“ der Richter.<br />

221<br />

Vgl. zu all dem m.w. N. Grebing, GA 1984, 1, 7 ff.; Hirsch, in FS Lange, S. 815 ff.; Grebing,<br />

wie vor, S. 13 f. geht soweit, von einer Verletzung <strong>des</strong> verfassungsrechtlich garantierten<br />

Justizgewährleistungsanspruchs für den <strong>Verletzten</strong> zu sprechen; Jung, ZStW 93 (1981), 1147,<br />

1167 sieht nicht nur aus Sicht <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> eine unbefriedigende Situation, sondern <strong>die</strong> generalpräventive<br />

Wirkung der Strafandrohung selbst in Gefahr. Schöch, NStZ 1984, 385, 389 spricht<br />

nicht nur von erheblichen rechtlichen, sondern auch psychologischen Barrieren in der Justiz.<br />

222<br />

Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 779 berichtet insoweit in Bezugnahme weiterer Quellen von<br />

einer etwa hälftigen Erfolgsrate der Sühneverfahren, für eine Beibehaltung und Ausbau auch<br />

Geerds, JZ 1984, 786, 795; Schöch, NStZ 1984, 385, 389.<br />

223<br />

So von Schacky, S. 267.<br />

224<br />

Grebing, GA 1984, 1, 17 f.<br />

225<br />

Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 779.<br />

226<br />

Hirsch, in FS Lange, S. 815; Grebing, GA 1984, 1, 10; Rehbinder, in Vorwort zu Koewius,<br />

spricht von „Scheinbegünstigung“ und „Täuschung“ <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>, <strong>die</strong> Verweisung auf den Weg<br />

der Privatklage, <strong>die</strong> angeblich gleichwertigen Rechtsschutz zur öffentlichen Klage biete, müsse als<br />

bloßer Hohn erscheinen; Eser, in FS Kaufmann, 723, 727 spricht von einer „untragbaren Bürde“,<br />

da dem Privatkläger keinerlei Zwangsaßnahmen zustehen; Schöch, NStZ 1984, 385, 389: Privatklage<br />

als „privilegium odiosum“ für den <strong>Verletzten</strong>; für eine Abschaffung auch von Schacky, S.<br />

267 ff.; Weigend, ZStW 96 (1984), 761, 779 meint, das Privatklageverfahren habe in seiner derzeitigen<br />

Form seine Existenzberechtigung verloren, da Bagatellen nach den §§ 153 ff. StPO angemessen<br />

von der Staatsanwaltschaft erledigt werden könnten, ohne dass man dem <strong>Verletzten</strong> <strong>die</strong><br />

Prozeßführungslast aufbürden müsse. Ähnlich Grebing, GA 1984, 1, 12 f., der <strong>die</strong> Entwicklung<br />

„mit schwerwiegenden Bedenken“ betrachtete, da im Bagatellbereich mit den Einstellungen aus<br />

Opportunitätsgründen ein sehr viel besseres Instrumentarium zur Verfügung stehe.


38<br />

korrespon<strong>die</strong>rte, und der Gewichtsverlagerung zugunsten der Resozialisierung<br />

immer mehr als Fremdkörper, so dass eine Diskrepanz zwischen dem vom Leitgedanken<br />

der Resozialisierung getragenen öffentlichen Interesses und dem nach<br />

wie vor auf privater Genugtuung und Vergeltung beruhenden privaten Interesses<br />

<strong>des</strong> Privatklägers entstanden sei. 227 Zudem sei es als Disharmonie im strafprozessualen<br />

System zu bewerten, dass der Richter jemanden zu einer Kriminalstrafe<br />

verurteilen solle, für <strong>des</strong>sen Tat wegen der durch den Bagatellcharakter bedingten<br />

Verweisung auf den Privatklageweg schon per definitionem das öffentliche<br />

Interesse an der Strafverfolgung fehlt. 228 Immer wieder gab es aber auch<br />

<strong>die</strong> umgekehrten Bestrebungen, wie Grebing 229 es nennt, „Strafrechtsreform<br />

durch das Strafprozessrecht“ zu betreiben und im Bagatellbereich <strong>die</strong> Anwendbarkeit<br />

der Privatklage auszubauen und durch deren Filterwirkung <strong>die</strong> Staatsanwaltschaften<br />

zu entlasten.<br />

(2) Beibehaltung und Verbesserung der Privatklage<br />

Nicht wenige sprechen sich dem<strong>gegen</strong>über für eine Beibehaltung und Reform<br />

der Privatklage aus. 230 <strong>Die</strong> Reformvorschläge betreffen zumeist eine Vereinfachung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens, wie z.B. eine Milderung der Kostenlast <strong>des</strong> Privatklägers<br />

231 , um <strong>die</strong> „abschreckende Wirkung“ 232 für den <strong>Verletzten</strong> und letztlich eine<br />

Rechtsschutzverkürzung zu vermeiden. Auch wird angeregt, den Katalog der<br />

Privatklagedelikte zu beschränken. 233<br />

(3) Planungen <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

Es gibt derzeit keine Bestrebungen <strong>des</strong> Gesetzgebers, das Privatklageverfahren<br />

abzuschaffen oder grundlegend zu reformieren. 234 <strong>Die</strong> letzte Bun<strong>des</strong>regierung<br />

schrieb sich in ihrem Programm vielmehr auf <strong>die</strong> Fahne „mit einer moderaten<br />

Ergänzung der Privatklagedelikte (….) <strong>die</strong> Möglichkeit (zu) erweitern, <strong>die</strong> Fortführung<br />

<strong>des</strong> Strafverfahrens dort dem <strong>Verletzten</strong> zu überlassen, wo das öffentliche<br />

Interesse eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich<br />

macht.“ 235 Mit der geplanten „Stalking-Offensive“ sollte ein neuer strafrechtlicher<br />

„Nachstellungs-"Tatbestand geschaffen und <strong>die</strong>ser – offensichtlich unge-<br />

227<br />

So Grebing, GA 1984, 1, 14 f. m.w.N.<br />

228<br />

Hirsch, in FS Lange, S. 817.<br />

229<br />

GA 1984, 1, 12 f. m.w.N.<br />

230<br />

So z.B. Geerds, JZ 1984, 786, 790; Jung, ZStW 93 (1981), 1167.<br />

231<br />

So Koewius, S. 150 ff., zu den weiteren Vorschlägen vgl. Grebing, GA 1984, 1, 11 ff.<br />

232<br />

Geerds, JZ 1984, 786, 791.<br />

233<br />

So will Koewius, S. 163 f., z.B. <strong>die</strong> Körperverletzungsdelikte ausklammern, Maiwald, GA<br />

1970, 49 <strong>die</strong> Wettbewerbs- und Immaterialgütertatbestände.<br />

234<br />

Insoweit hat sich also <strong>die</strong> von Hirsch, in FS Lange, S. 836 schon 1976 geäußerte Hoffnung<br />

und Aufforderung, auch zum Schutz <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> möge der Gesetzgeber als „vordringliche Gesetzesaufgabe“<br />

doch den Rechtsschutz im Bereich der Privatklage reaktivieren, nicht erfüllt.<br />

235<br />

So Justizministerin Zypries in einer Rede vor der Bonner Juristenvereinigung am<br />

26.05.2003; <strong>die</strong> Rede ist einzusehen unter www.bmj.bund.de.


39<br />

rührt <strong>des</strong> statistischen Versagens der Privatklage - ebenfalls in den Katalog der<br />

Privatklagedelikte aufgenommen werden. 236<br />

dd. Alternativen 237<br />

Als Alternative zur Privatklage sollten entweder ein sog. Strafbescheidsverfahren,<br />

außerstrafrechtliches Friedensverfahren oder eine neue Deliktskategorie der<br />

„Verfehlungen“ geschaffen, der Verletzte auf den Zivilrechtsweg verwiesen,<br />

oder schlicht <strong>die</strong> Privatklagedelikte in Offizialdelikte umgewandelt und notfalls<br />

durch <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft eingestellt werden. 238 Schöch 239 meint hierzu, es<br />

wäre ehrlicher, den wohl notwendigen Entlastungseffekt für <strong>die</strong> Justiz je nach<br />

Sachlage über Einstellungen gem. §§ 153, 153a oder gem. § 170 Abs. 2 StPO zu<br />

wählen, anstatt dem <strong>Verletzten</strong> ein Rechtsinstitut vorzugaukeln, „das an Haupt<br />

und Gliedern krank ist“.<br />

c. Ergebnis:<br />

Soweit man <strong>die</strong> gesetzgeberischen Aktivitäten abschätzen kann, gibt es derzeit<br />

weder Bestrebungen, ein durchgängiges Konzept zum hier behandelten Themenkreis<br />

zu entwickeln oder auch nur Änderungsvorschläge aus der Wissenschaft<br />

aufzugreifen. Zwar ist das Schlagwort Opferschutz nach wie vor modern<br />

und es gibt in <strong>die</strong>ser Hinsicht auch neue Gesetzesvorhaben, jedoch nicht bezüglich<br />

<strong>des</strong> hier erfassten Themenkomplexes.<br />

Insgesamt lässt sich daher nur eine gewisse Tendenz im Schrifttum in Richtung<br />

einer Ablehnung der Privatklage und einer Ausweitung <strong>des</strong> Klageerzwingungsverfahrens<br />

und somit zu einer gerichtlichen Überprüfung auch bei Opportunitätseinstellungen<br />

feststellen. 240 Insoweit hat <strong>die</strong> von Hirsch 241 schon im Jahr<br />

1989 geäußerten Ansicht bis heute ihre Berechtigung: „Gesetzliche Änderungen<br />

zeichnen sich jedoch nicht ab. Denn <strong>die</strong> Justizverwaltungen forcieren aus vermeintlich<br />

justizökonomischen Gründen <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Entwicklung, und es gibt<br />

weder eine <strong>Verletzten</strong>lobby noch eine hinreichende politische Durchsetzungskraft<br />

der Wissenschaft. Nur <strong>die</strong> Rechtsstaatlichkeit <strong>des</strong> Strafverfahrens und das<br />

Vertrauen der Gesellschaft in <strong>die</strong> Funktionsfähigkeit <strong>des</strong> Strafrechts bleiben als<br />

Folge <strong>die</strong>ses technokratischen Fortschritts auf der Strecke.“<br />

236<br />

So zumin<strong>des</strong>t <strong>die</strong> Planung der „alten“ Bun<strong>des</strong>regierung, vgl. den Gesetzesentwurf „Beharrliche<br />

Nachstellungen“, Stand 18.07.2005, einsehbar im Internet unter www.bmj.bund.de.<br />

237<br />

Siehe hierzu umfassend Muttelsee, S. 1 ff.<br />

238<br />

Für weitere Nachweise vgl. Grebing, GA 1984, 1, 18 ff., der meint, niemand, am wenigsten<br />

der Verletzte müsse der Privatklage auch nur eine Träne nachweinen. Eine umfassende Diskussion<br />

der Alternativen zur Privatklage findet sich auch bei Hirsch, in FS Lange, S. 818 ff. Insoweit gleitet<br />

<strong>die</strong> Diskussion dann oft in <strong>die</strong> Frage nach der Bewältigung der Bagatellkriminalität ab, was<br />

jedoch nicht Gegenstand <strong>die</strong>ser Darstellung ist.<br />

239<br />

Schöch, NStZ 1984, 385, 389 m.w.N.<br />

240<br />

Werner, S. 1 ff., bezeichnet den <strong>Verletzten</strong> als „traditionelle und bewährte Kontrollinstanz<br />

<strong>gegen</strong>über der Exekutive“.<br />

241<br />

Hirsch, in FS Kaufmann, S. 705.


I. Grundlagen<br />

1. Amerikanisches Strafprozessrecht<br />

41<br />

C. Das amerikanische System<br />

<strong>Die</strong> Verfasserin wird sich vorliegend darauf beschränken, <strong>die</strong> für das konkrete<br />

Thema benötigten, unbedingt erforderlichen Ausführungen zu den Grundzügen<br />

<strong>des</strong> Rechtssystems zu machen, da eine generelle Einführung den Rahmen der<br />

Arbeit sprengen würde. 242 Es erfolgt auch keine Einzeldarstellung der Rechtslage<br />

in den mehr als 52 Einzelrechtssystemen in den USA. <strong>Die</strong> Arbeit orientiert<br />

sich hauptsächlich an den zu generalisierenden Tendenzen und Parallelen der<br />

einzelstaatlichen und föderalen Regelungen.<br />

a. Kein einheitliches Strafprozessrecht<br />

Möchte man <strong>die</strong> Rechtslage in den USA darstellen, so beginnen <strong>die</strong> Schwierigkeiten<br />

am System: in den Vereinigten Staaten von Amerika existiert weder ein<br />

einheitliches Strafrecht, noch ein einheitliches Strafprozessrecht. Anders als<br />

Deutschland, das in der „civil-law“-Tradition über ein gänzlich kodifiziertes<br />

Recht verfügt, stehen in den USA das sog. „commonlaw“, von Richtern geprägtes<br />

Recht, gem. der sog. „stare–decisis“– Doktrin sind demnach <strong>die</strong> Entscheidungen<br />

der Obergerichte bindend, und das sog. „statute-law“, vom Parlament<br />

erlassenes geschriebenes Gesetzesrecht, nebeneinander. Obwohl <strong>die</strong> Tendenz<br />

besteht, <strong>die</strong> in der common-law-Tradition von Richtern definierten Grundlagen<br />

Stück für Stück durch „statutes“ zu ersetzen, ist das common-law, gerade im<br />

Bereich <strong>des</strong> Strafprozessrechts nach wie vor sehr präsent und seine Regeln werden<br />

angewendet. <strong>Die</strong> in der amerikanischen Verfassung aufgelisteten Beschuldigtenrechte<br />

sind aus den richterrechtlich festgelegten Grundsätzen abgeleitet,<br />

der Gesetzgeber lehnt sich bei dem Erlass von Regelungen an das common-law<br />

an. 243<br />

b. Bun<strong>des</strong>recht und Einzelstaaten<br />

Straf-, Strafprozessrecht und damit auch das Recht der Staatsanwaltschaften unterscheiden<br />

sich bisweilen stark in den verschiedenen Staaten. Auszugehen ist<br />

von min<strong>des</strong>tens 244 52 verschiedenen Rechtssystemen: Denen der 50 Einzelstaaten,<br />

<strong>des</strong> Districts of Columbia, sowie dem <strong>des</strong> sog. Bun<strong>des</strong>rechts („Federal<br />

Law“). 245 Sie alle haben ihr eigenes Strafrecht geschaffen, verbunden nur durch<br />

242<br />

Vgl. hierzu jedoch Blumenwitz, § 1.<br />

243<br />

Luna, A place for comparative criminal procedure, 42 Brandeis L. J. 277, 289 ff. m.w.N.<br />

244<br />

Vgl. Blumenwitz, § 1, dort auch Näheres zum Recht der (ehemaligen) Kolonien und zum<br />

Gerichtsaufbau.<br />

245<br />

Im weiteren Text als Bun<strong>des</strong>recht oder föderales Recht bezeichnet.


42<br />

eine Quelle: <strong>die</strong> Verfassung der Vereinigten Staaten. Hierdurch haben sich einige,<br />

nicht unerhebliche gemeinsame Grundstrukturen herausgebildet. Der Bund<br />

besitzt Gesetzgebungskompetenz nur für wenige Straftatbestände außerhalb der<br />

Gebiete der Einzelstaaten sowie für staatenübergreifende Delikte 246 , obwohl in<br />

den letzten Jahren eine gewisse Ausweitung der Strafrechtsbun<strong>des</strong>gesetzgebung<br />

erkennbar wird. Innerhalb der Einzelstaaten besteht eine Bun<strong>des</strong>gesetzgebungskompetenz<br />

nur, soweit das Gesetz <strong>die</strong>s vorsieht, Fälle hiervon sind z. B. Hinterziehung<br />

von Bun<strong>des</strong>steuern 247 , Spionage 248 oder Verrat 249 . <strong>Die</strong> absolute Mehrheit<br />

aller strafrechtlichen Fälle wird von einzelstaatlichen und örtlichen Behörden<br />

verfolgt, Statistiken sprechen von weniger als 2% aller strafrechtlichen Verfolgungen<br />

in den Vereinigten Staaten sowie von weniger als 4% der Verbrechen,<br />

der sog. felonies, durch föderale Behörden. 250<br />

2. Systemvergleich<br />

Das amerikanische Strafprozessrecht ist für den in den Gegebenheiten <strong>des</strong> deutschen<br />

Strafprozessrechts denkenden Juristen eine äußerst komplizierte und vor<br />

allem ungewöhnliche Materie.<br />

Voraussetzung für das Verständnis ist <strong>die</strong> Kenntnis und Akzeptanz der grundlegenden<br />

Unterschiede der Systeme. 251 <strong>Die</strong> politische Tradition in den USA ist<br />

von Natur aus erheblich misstrauischer <strong>gegen</strong>über dem Staat und den vom Staat<br />

bestellten Personen zur Ausführung öffentlicher Aufgaben als in Deutschland 252 ,<br />

wo staatlichen Institutionen doch zumeist großes Vertrauen ent<strong>gegen</strong>gebracht<br />

wird. Der amerikanische Strafrichter nimmt im Verfahren eine deutlich weniger<br />

zentrale Stellung ein als der deutsche Richter. Amerikanische Richter und<br />

Staatsanwälte werden in aller Regel gewählt. Anstatt <strong>die</strong> Aufgaben und Befugnisse<br />

im Wesentlichen bei einer Person, dem Richter, zu konzentrieren, setzt<br />

das amerikanische System auf eine durch unzählige komplizierte Beweisregeln<br />

sorgsam ausbalancierte Verteilung der Befugnisse zwischen Richter, Staatsanwalt,<br />

Verteidiger und Jury. <strong>Die</strong> hier verwendete einheitliche Terminologie sollte<br />

nicht darüber hinwegtäuschen, dass <strong>die</strong> vorgenannten Teilnehmer am amerikanischen<br />

Strafprozessrechtssystem jeweils eine von ihren deutschen Kollegen oft<br />

ganz erheblich verschiedene Rolle einnehmen sollen und müssen. Im amerikani-<br />

246<br />

Wie z.B. “transporting a stolen car across the state line”, vgl. 18 U.S. C. § 2312.<br />

247<br />

26 U.S. C. §§ 7201 ff.<br />

248<br />

18 U.S. C. §§ 793 ff.<br />

249<br />

18 U.S. C. § 2381.<br />

250<br />

LaFave / Israel / King, § 91.2 (6).<br />

251<br />

Vgl. hierzu schon oben A. III.; eine exemplarische Darstellung der unterschiedlichen Abläufe<br />

und Ziele von Strafprozessen findet sich z.B. bei Pizzi: Rethinking our “adversary system”, 2 U.<br />

L. Rev. 349, 360 ff., der z.B. auf den sog. Woodward-Fall Bezug nimmt.<br />

252<br />

Obgleich Kapahnke, S. 1, richtigerweise anmerkt, dass auch der deutschen Staatsanwaltschaft<br />

als weisungsabhängiger Verwaltungsbehörde seit jeher „ein gewisses Misstrauen“ ent<strong>gegen</strong>gebracht<br />

wird.


43<br />

schen Strafprozess steht nicht eine gemeinsame Suche aller Beteiligten nach der<br />

objektiven Wahrheit im Vordergrund, sondern man glaubt, den Erfordernissen<br />

eines fairen Strafverfahrens am ehesten dann gerecht zu werden, wenn es zu einer<br />

Präsentation von Beweisen durch den Staatsanwalt einerseits und durch den<br />

Verteidiger <strong>des</strong> Beschuldigten andererseits kommt. <strong>Die</strong> Frage, welche Beweise<br />

wann, von wem, wie in den Prozess eingebracht werden dürfen, spielt eine große<br />

Rolle und lässt den amerikanischen Strafprozess in technischer Hinsicht äußerst<br />

kompliziert werden. Dabei nimmt es das amerikanische Rechtsverständnis<br />

in Kauf, dass es auch dann, wenn es ausreichend Beweise gibt, <strong>die</strong>se aber aus<br />

irgendwelchen Gründen, z.B. wegen fehlerhafter Beweisgewinnung 253 nicht in<br />

den Prozess eingeführt werden können, zu einem Freispruch <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

kommen muss. Dabei kann unter Umständen zugunsten <strong>des</strong> Beschuldigten ein<br />

Ausschluss grundsätzlich vorhandener Beweismittel in einem für deutsche Verhältnisse<br />

254 unvorstellbaren Ausmaß stattfinden. Absolut ausgeschlossen wäre<br />

ein freier Informationsaustausch, z.B. über den Stand der Ermittlungen zwischen<br />

Gericht, Staatsanwalt und Verteidiger, wie es in Deutschland üblich ist. 255<br />

Will man nun einem weiteren Beteiligten, nämlich den <strong>Verletzten</strong> mit ins Spiel<br />

bringen, so besteht in den USA <strong>die</strong> Sorge, <strong>die</strong>ses ausbalancierte System könne<br />

zu Lasten <strong>des</strong> Beschuldigten aus den Fugen geraten. Autoren und Gerichte, <strong>die</strong><br />

sich zum Thema äußern, legen <strong>die</strong>se Messlatte an. <strong>Die</strong> weiteren Ausführungen<br />

zur Rechtslage sind unter <strong>die</strong>sem Aspekt zu betrachten.<br />

3. Kurzüberblick über das amerikanische Strafverfahren<br />

Das amerikanische Strafverfahren beginnt, auch bei geringfügigen Delikten, fast<br />

immer mit dem „arrest“, der Festnahme <strong>des</strong> Verdächtigen, gleich ob aufgrund<br />

einer Anzeige oder einer eigenen Beobachtung der Polizei. 256 Während der<br />

Festgenommene in Haft verbleibt, wird dem Staatsanwalt von der Polizei dann<br />

zumeist ein Bericht über <strong>die</strong> Tat vorgelegt, <strong>die</strong>ser muss dann, da in den meisten<br />

Staaten der Verdächtige alsbald („without unnecessary delay“) dem Richter<br />

vorgeführt werden muss (sog. „initial appearance“), eine schnelle Entscheidung<br />

253 Hier werden <strong>die</strong> sog. exclusionary rules (keine Verwertung im Falle irgendwie fehlerhafter<br />

Beweisgewinnung: „fruit-of-the–poisonous-tree“-Doktrin) sowie wichtige Regeln zur Beweisgewinnung,<br />

wie z.B. <strong>die</strong> berühmte Miranda-Doktrin relevant. In Miranda v. Arizona, 384 U.S. 478,<br />

hat sich der U.S. Supreme Court ausführlich zur Beweisgewinnung und Verwertung geäußert.<br />

254 Zur deutschen Beweisgewinnung und den Beweisverwertungsverboten vgl. §§ 94 ff., 136 ff.<br />

StPO. <strong>Die</strong> Regeln und Rechtsprechung in den USA sind ungleich strenger und viel komplizierter.<br />

255 Vgl. hierzu z.B. Pizzi / Perron, Crime victims in German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37,<br />

52 f.; vgl. zu den Begrifflichkeiten auch Luna, A place for comparative criminal procedure, 42<br />

Brandeis L. J. 277, 295 ff.; zu den deutlichen Unterschieden auch Pizzi, Understanding prosecutorial<br />

discretion in the United States, 54 Ohio St. L. J. 1325; Weigend, S. 98 ff.<br />

256 In Einzelfällen ist auch eine Einleitung durch polizeiliche („citation“) oder gerichtliche Ladung<br />

(„summons“) möglich, das sog. „presentment“, eine Ladung auf eigene Initiative der grand<br />

jury gibt es da<strong>gegen</strong> kaum mehr.


44<br />

treffen, ob das Verfahren fortgeführt oder sofort eingestellt werden soll, und<br />

somit der Festgenommene sofort freizulassen ist. Wird das Verfahren fortgeführt,<br />

so hängt das weitere Procedere davon ab, ob es sich um eine schwere<br />

Straftat (felony) oder ein leichteres Delikt (misdemeanor), am ehesten vergleichbar<br />

mit den deutschen Ordnungswidrigkeiten oder Vergehen, handelt. Im<br />

Falle eines misdemeanors wird der Fall zumeist ohne weiteres Zwischenverfahren<br />

vor den Gerichten niederer Ordnung mit beschränkter Strafgewalt oder dem<br />

Friedensrichter verhandelt und der Beschuldigte freigelassen. 257<br />

Wird das Verfahren wegen eines felony geführt, so sind vor der eigentlichen<br />

Hauptverhandlung noch mehrere Schritte dazwischen geschaltet. Zunächst hat<br />

der Beschuldigte zumeist das Recht, in einem „preliminary hearing“ vor dem<br />

Richter zu erscheinen. Dabei soll richterlich nachgeprüft werden, ob der Staat<br />

ausreichenden Grund für <strong>die</strong> Erhebung der Anklage hat. Inwieweit <strong>die</strong>s tatsächlich<br />

der Fall ist, ist regional stark abweichend, oft verzichtet der Beschuldigte<br />

auch gänzlich auf <strong>die</strong>se Zwischenstufe oder verhält sich passiv, während der<br />

Staatsanwalt meist <strong>die</strong> Belastungszeugen präsentiert.<br />

Stellt das Gericht daraufhin das Verfahren nicht ein, so kann <strong>die</strong> öffentliche Anklage<br />

(<strong>die</strong> Anklageschrift wird in minder schweren Fällen „complaint“ genannt,<br />

in wichtigeren Fällen wird sie oft später durch eine sog. „information“, eine etwas<br />

präzisere Anklageschrift, ersetzt) 258 erhoben werden. <strong>Die</strong>s geschieht entweder<br />

direkt durch den Staatsanwalt oder durch <strong>die</strong> grand jury (im Falles <strong>des</strong> Erlasses<br />

durch <strong>die</strong> grand jury heißt der Anklagebeschluss „indictment“), ein Bürger-Gremium,<br />

das in vielen Staaten formell für <strong>die</strong> Erhebung der Anklage zuständig<br />

ist, faktisch aber zumeist blind den Vorschlägen <strong>des</strong> prosecutors folgt. 259<br />

Nach Eingang der Anklage bei Gericht muss der Beschuldigte in einem Vortermin,<br />

dem sog. „arraignment“ im Rahmen eines sog. „pleas“ angeben, ob er sich<br />

schuldig („guilty plea“) oder nicht schuldig („plea of not guilty“) bekennt. In<br />

manchen Staaten kann der Angeklagte über<strong>die</strong>s ein „plea de nolo contendere“<br />

abgeben, wonach er sich im Strafverfahren schuldig bekennt, <strong>die</strong>s jedoch nicht<br />

in einem <strong>gegen</strong> ihn geführten Zivilverfahren herangezogen werden kann.<br />

Dem arraignment gehen häufig Verhandlungen zwischen dem Staatsanwalt und<br />

dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger voraus, <strong>die</strong> sog. „plea negotiations“.<br />

Es kommt dabei häufig vor, dass der Angeklagte sich <strong>gegen</strong> ein Zugeständnis<br />

257 <strong>Die</strong> Einstufung der misdemeanors erfolgt in den Einzelstaaten unterschiedlich, für ihre Aburteilung<br />

ist oft ein zersplittertes System von Gerichten niederer Ordnung, <strong>die</strong> nicht der Aufsicht<br />

<strong>des</strong> Staates, sondern der der Kommunen unterstehen, und juristisch nicht unbedingt vorgebildeten<br />

„Friedensrichtern“ zuständig, wobei <strong>die</strong>se Verfahren oft sehr ungeordnet ablaufen. <strong>Die</strong> Festlegung<br />

der Strafen wird dabei häufig dem Richter überlassen, was z.B. <strong>die</strong> Urteile erklärt, in denen der<br />

Täter zum regelmäßigen Kirchgang o.ä. verurteilt wird. Im Bun<strong>des</strong>recht ist für <strong>die</strong> misdemeanors<br />

der „U.S. magistrate“, eine Art Amtsrichter, verantwortlich, der zumin<strong>des</strong>t an bestimmte Verfahrensregeln<br />

gebunden ist. Vgl. hierzu auch Weigend, S. 117 f., der hinsichtlich der Aburteilung von<br />

misdemeanors bemerkt, es werde dabei häufig „Gerechtigkeit zweiter Klasse“ geübt.<br />

258 Zu Gegenstand und Ausgestaltung <strong>des</strong> Anklageprinzips vgl. Geisler, S. 1 ff.<br />

259 Weigend in Jescheck, S. 603.


45<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes, etwa dem Fallenlassen einiger Anklagepunkte oder einer<br />

Veränderung der rechtlichen Bewertung der Tat zugunsten <strong>des</strong> Angeklagten, <strong>die</strong><br />

für amerikanische Gerichte bindend ist, schuldig bekennt. Ist <strong>die</strong>s der Fall, so<br />

wird kein Hauptverfahren durchgeführt, sondern der Richter setzt in einem gesonderten<br />

Verfahren lediglich <strong>die</strong> Strafe fest. Zum Strafmaß werden häufig<br />

Empfehlungen <strong>des</strong> Staatsanwaltes abgegeben, an <strong>die</strong> sich <strong>die</strong> Richter zumeist<br />

halten. Auch <strong>die</strong>se Empfehlungen, <strong>die</strong> sog. „sentence recommendations“ sind<br />

häufig Gegenstand einer vorgerichtlichen Absprache zwischen prosecutor und<br />

Verteidiger.<br />

Bekennt sich der Angeklagte da<strong>gegen</strong> nicht schuldig, so wird, vorausgesetzt der<br />

Richter findet den Angeklagten hinreichend verdächtig („probable cause“),<br />

Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, oft finden vorher noch Anhörungen<br />

(„hearings“) bzgl. der einzelnen Beweismittel statt. <strong>Die</strong> Entscheidung über<br />

Schuld oder Unschuld wird durch einen Einzelrichter oder eine aus Bürgern <strong>des</strong><br />

jeweiligen Staates zusammengesetzte Jury 260 gefällt. <strong>Die</strong> Entscheidung über das<br />

Strafmaß im Falle eines Schuldspruches trifft auch im Falle einer Durchführung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens durch eine Jury zumeist der Einzelrichter im Rahmen eines sog.<br />

„sentencing-hearings“. 261<br />

4. Staatsanwälte in den USA<br />

Will man <strong>die</strong> <strong>Verletzten</strong>rechte in den USA darstellen, so kommt man nicht umhin,<br />

zumin<strong>des</strong>t kurz <strong>die</strong> Figur <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes zu beleuchten.<br />

a. Der amerikanische Staatsanwalt im Strafrechtssystem - Eine einzigartige Figur<br />

Tätigkeit und Rolle <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes sind nicht leicht zu beschreiben.<br />

262 Jacoby 263 bezeichnet ihn als einzigartige Figur nicht nur im ameri-<br />

260 Jeder Angeklagte hat in den USA das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf <strong>die</strong> Durchführung<br />

<strong>des</strong> Prozesses vor einer Jury, vgl. U.S. Const. VI. Amendment, obgleich <strong>die</strong> ganz überwiegende<br />

Anzahl von Strafverfahren mittels einer Absprache beendet, und somit <strong>die</strong> Durchführung<br />

eines Verfahrens überflüssig wird; <strong>die</strong> Regeln der Auswahl einer Jury durch Staatsanwalt und<br />

Verteidigung sind übrigens „eine Wissenschaft für sich“, <strong>die</strong> ganze Bände füllt, vgl. hierzu z.B.<br />

Pizzi / Perron, Crime victims in German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37, note 69; Luna, A<br />

place for comparative criminal procedure, 42 Brandeis L. J. 277, 310 m.w.N.; <strong>die</strong>se Jury, <strong>die</strong> im<br />

Gericht letztlich über Schuld oder Unschuld <strong>des</strong> Angeklagten entscheidet, wird in Abgrenzung<br />

zum Anklagegremium („grand jury“) auch oft „petit jury“ genannt, weil sie i.d.R. aus weniger<br />

Juroren besteht.<br />

261 Weigend in Jescheck, S. 604, 605.<br />

262 So sinngemäß Weigend, S. 94 ff., <strong>die</strong>ser Ansicht kann man sich nur anschließen; auf <strong>die</strong>se<br />

und in Jescheck, S. 590 ff. gemachten Ausführungen, auch unter Darlegung entsprechenden statistischen<br />

Materials zu Einstellungsquoten etc. wird hier ausdrücklich Bezug genommen. <strong>Die</strong> Verfasserin<br />

beschränkt sich hier auf eine weitaus kürzere Zusammenfassung. Vgl. hierzu auch sehr<br />

ausführlich: Dengler, S. 156 ff. m.w.N.


46<br />

kanischen System, sondern in allen Strafrechtssystemen der Welt. In keinem<br />

anderen Land gebe es einen ähnlichen Amtsträger, der <strong>die</strong> Ausübung von quasijudizieller<br />

Tätigkeit und politischer Macht derart in sich vereine. Obwohl sich<br />

das amerikanische Rechtssystem aus einer Mischung seiner europäischen Vorgänger<br />

entwickelt habe, sei das Amt <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes eine<br />

alleinige amerikanische Institution, zu der kein exaktes Gegenstück in den europäischen<br />

Staaten bestehe und <strong>die</strong> in der Literatur kaum erforscht sei. 264 Allerdings<br />

war der amerikanische Staatsanwalt und sein erheblicher Ermessensspielraum<br />

gerade in jüngerer Zeit im Vergleich mit seinem deutschen Kollegen<br />

durchaus Gegenstand einiger Abhandlungen 265 und nicht weniger Streitpunkte.<br />

266<br />

aa. Aufbau<br />

Alle 52 Strafrechtssysteme verfügen über einen jeweils eigenen, unterschiedlichen<br />

Aufbau der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaften.<br />

<strong>Die</strong> Bun<strong>des</strong>staatsanwälte, <strong>die</strong> „United-States-attorneys“, sind für <strong>die</strong> Strafverfolgung<br />

der Bun<strong>des</strong>straftaten zuständig und dem Justizministerium („Department<br />

of Justice“) untergeordnet. Neben dem Hauptquartier in Washington liegen<br />

sie in den föderalen Distrikten in den gesamten Vereinigten Staaten verteilt, wohin<strong>gegen</strong><br />

sich <strong>die</strong> Systeme der Einzelstaaten vor allen Dingen durch ihre Dezentralisierung<br />

auszeichnen. Alle Staaten sind in sog. counties unterteilt, in denen<br />

<strong>die</strong> Büros der einzelstaatlichen Staatsanwälte, <strong>die</strong> unterschiedliche Bezeichnungen<br />

führen, für <strong>die</strong> Verfolgung aller übrigen Straftaten, der sog. „state crimes“,<br />

zuständig sind und völlig autonom tätig werden.<br />

Im föderalen System wird das Department of Justice vom obersten Staatsanwalt<br />

der USA (U.S. attorney general) geleitet, der vom Präsidenten der Vereinigten<br />

Staaten eingesetzt und vom U.S.-Senat bestätigt wird. Staatsanwälte <strong>des</strong> föderalen<br />

Systems („United States attorneys“) werden ebenso vom Präsidenten ernannt,<br />

ihre Assistenten vom attorney general.<br />

263 In: The american prosecutor: a search for identy, XV.<br />

264 So Jacoby XV; <strong>die</strong>s hat sich seit dem Erscheinen von Jacobys Werk 1980 allerdings etwas<br />

gewandelt, wie <strong>die</strong> steigende Zahl von Abhandlungen, <strong>die</strong> teilweise auch Gegenstand <strong>die</strong>ser Arbeit<br />

sind, zeigt.<br />

265 So stellt z.B. Pizzi, Understanding prosecutorial discretion in the United States, 54 Ohio St.<br />

L. J. 1325, deutsche und amerikanische Staatsanwälte in seiner Untersuchung <strong>gegen</strong>über.<br />

266 <strong>Die</strong> Protagonisten hierbei: Goldstein / Marcus, The myth of judicial supervision in three<br />

„inquisitorial“ systems: France, Italy and Germany“, 87 Yale L. J. 240, <strong>die</strong> <strong>die</strong> richterliche Überprüfung<br />

staatsanwaltlicher Entscheidungen als bloße Theorie bezeichneten, woraufhin <strong>die</strong> Professoren<br />

Langbein und Weinreb mit „Continental Criminal procedure: „Myth“ and reality“, 87 Yale<br />

L. J. 1549 konterten und für das kontinentale System und <strong>des</strong>sen Wirksamkeit in <strong>die</strong> Bresche<br />

sprangen. Der Disput zwischen den Autoren setzte sich dann noch längere Zeit mit Goldstein /<br />

Marcus, Comment on Continental Criminal procedure, 87 Yale L. J. 1570 und Langbein: Land<br />

without plea bargaining: How the Germans do it, 78 Mich. L. Rev. 204 fort.


47<br />

bb. Zahlen<br />

Im Jahr 2001 waren 2.341 Staatsanwaltsbüros mit der Verbrechensverfolgung in<br />

den Einzelstaaten beschäftigt. In den Büros, <strong>die</strong> im Durchschnitt über ein jährliches<br />

Gesamtbudget von USD 318.000 verfügten, waren über 79.000 Staatsanwälte,<br />

Ermittlungsbeamte, Opferbeistände und übriges unterstützen<strong>des</strong> Personal<br />

tätig. Dabei wurde im letzten Jahrzehnt im Durchschnitt in allen Staaten eine<br />

Zunahme von Fällen, Personal und Budget berichtet. 267 Durchschnittlich kamen<br />

im Jahr 2001 auf 100.000 Einwohner zehn prosecutor. 268 Immerhin 23 % aller<br />

prosecutor waren nur in Teilzeit tätig 269 und unterhielten nebenher noch Anwaltskanzleien<br />

etc. <strong>Die</strong> Hälfte aller neu in Vollzeit eingestellten assistentprosecutors<br />

lag 2001 bei einem Jahresgehalt von USD 35.000 oder mehr, bei<br />

denen mit fünfjähriger Berufserfahrung ver<strong>die</strong>nte <strong>die</strong> Hälfte USD 45.000 oder<br />

mehr. 270 Damit bildet <strong>die</strong> Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft in den USA ganz<br />

klar das Schlusslicht beim durchschnittlichen Ver<strong>die</strong>nst der Berufsanfänger<br />

2001: das Durchschnittsgehalt aller Law-School-Absolventen inklusive der<br />

schlecht bezahlten prosecutors lag bei USD 55.000, in Rechtsanwaltskanzleien,<br />

in denen der ganz überwiegende Teil aller Absolventen landete, lag das Durchschnittsgehalt<br />

für Berufsanfänger da<strong>gegen</strong> sogar bei USD 90.000. 271 Da verwundert<br />

es wenig, dass etwa ein Drittel aller Staatsanwaltsbüros insgesamt (und<br />

sogar mehr als 60 % der größeren und der mittleren Büros) im Jahr 2001 über<br />

sehr große Probleme berichteten, assistent prosecutors zur Anstellung überhaupt<br />

zu finden oder zu halten. 272<br />

Finanziert werden <strong>die</strong> Staatsanwaltsbüros durch <strong>die</strong> jeweilige Bezirks- und/ oder<br />

Staatsregierung. 273 Über ein Drittel aller Büros gaben bei einer Befragung über<strong>die</strong>s<br />

an, einen Teil ihres Budgets aus Stiftungen, Unterstützungsfonds o.ä. zu<br />

erhalten. Dabei war in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg der Budgets zu<br />

erkennen, auch personell wurde aufgerüstet. 274<br />

b. Der gewählte Staatsanwalt<br />

Eine generalisierende Betrachtung ist wegen der Zersplitterung der völlig autonomen<br />

verschiedenen Anklagebehörden in den Vereinigten Staaten kaum möglich.<br />

Der amerikanische Staatsanwalt ist nicht wie sein deutscher Kollege Beam-<br />

267<br />

DeFrances, S. 1; <strong>die</strong>se und weitere statistische Daten, v. a. aus den Jahren 1990, 1992, 1994<br />

und 1996 sind zugänglich im Internet unter www.ojp.usdoj.gov/bjs.<br />

268<br />

DeFrances, S. 2; eine Übersicht hinsichtlich der Bezeichnung der Staatsanwälte in den verschiedenen<br />

Staaten findet man auf S. 11.<br />

269<br />

DeFrances, S. 3.<br />

270<br />

DeFrances, S. 3.<br />

271<br />

<strong>Die</strong> Zahlen für das Jahr 2001 stammen von NALP, zu erreichen über <strong>die</strong> Homepage der<br />

American Bar Association oder direkt über www.nalp.org/nalpresearch/newgrads. htm.<br />

272<br />

DeFrances, S. 3; dass es sich hierbei um alles andere als ein neues Phänomen handelt, wird<br />

später noch genauer dargestellt werden.<br />

273<br />

Vgl. hierzu Misner, Recasting prosecutorial discretion, 86 J. Crim. L. & Criminology 717.<br />

274 DeFrances, S. 4.


48<br />

ter, sondern wird in der Regel von den Bürgern seines counties, normalerweise<br />

für eine Amtsperiode von vier Jahren, gewählt. In vier Staaten, nämlich Alaska,<br />

Connecticut, Delaware, New Jersey und Rhode Island, werden <strong>die</strong> leitenden<br />

Staatsanwälte nicht selbst gewählt, sondern von gewählten Amtspersonen eingesetzt.<br />

275 In Alaska, Delaware und Rhode Island operieren <strong>die</strong> lokalen Staatsanwälte<br />

unter der Kontrolle <strong>des</strong> Generalstaatsanwalts. Für den District of Columbia<br />

ist der United States attorney verantwortlich. In einigen wenigen Einzelstaaten<br />

haben auch <strong>die</strong> Gemeinden noch ihre eigenen, separaten Staatsanwälte. 276<br />

<strong>Die</strong> Staatsanwaltsbüros stehen unter der Leitung von gewählten Chef-<br />

Staatsanwälten („chief prosecutors“), wie viele es hiervon gibt, wird durch das<br />

jeweilige Lan<strong>des</strong>recht bestimmt. <strong>Die</strong> Titel der chief prosecutors variieren<br />

zwischen district attorney, prosecuting attorney, county attorney, commonwealth<br />

attorney und state´s attorney. 277 <strong>Die</strong>se ernennen dann ihre Staatsanwaltsassistenten<br />

(„assistent prosecutors“). Der amerikanische Staatsanwalt ist bisweilen<br />

auch für zivil- und verwaltungsrechtliche Fälle zuständig, <strong>die</strong> hier jedoch<br />

außer Betracht bleiben.<br />

c. Mehr Anwalt als Staat<br />

<strong>Die</strong> Tätigkeit <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes unterscheidet sich deutlich von<br />

der seiner deutschen Kollegen. In den USA wird der prosecutor tatsächlich in<br />

erster Linie als StaatsANWALT gesehen. Er ist klar der Exekutive und nicht der<br />

Judikative zugeordnet. 278 Das Verfahren, nach dem er vorgeht, ist kaum reglementiert<br />

und ähnelt der freien Berufsausübung eines Rechtsanwaltes. Das Streben<br />

seiner deutschen Kollegen nach einer möglichst objektiven Beurteilung eines<br />

jeden Sachverhaltes ist ihm fremd; er ist Politiker 279 , arbeitet mit verschiedenen<br />

Organisationen (z.B. Opferschutzorganisationen etc.), externen Anwälten<br />

und Initiativen zusammen, man hält ihn allgemein für <strong>die</strong> Verbrechensbekämpfung<br />

und <strong>die</strong> Einbindung der Bevölkerung hierzu verantwortlich (sog. „community<br />

justice“). 280 <strong>Die</strong> Tätigkeit als Staatsanwalt, vor allem in einer der Großstädte,<br />

gilt häufig als Sprungbrett in eine spätere politische Karriere. 281 Wie in der<br />

275<br />

DeFrances, S. 2, 11.<br />

276<br />

Misner, Recasting Prosecutorial Discretion‘, 86 J. Crim. L. & Criminology 717, 732.<br />

277<br />

Im Rahmen <strong>die</strong>ser Arbeit werden alle <strong>die</strong>se Bezeichnungen für den amerikanischen Staatsanwalt<br />

synonym verwendet, wenn auch zumeist vom „prosecutor“, „district attorney“ oder schlicht<br />

dem „amerikanischen Staatsanwalt“ gesprochen wird.<br />

278<br />

Weigend, S. 102 m.w.N.; für den Bund: U.S. v. Nixon, 418 U.S. 683, 693; <strong>die</strong>s gilt auch für<br />

<strong>die</strong> Einzelstaaten.<br />

279<br />

Er führt Wahlkampf und wird oft von einer der großen Parteien unterstützt, vgl. Weigend in<br />

Jescheck, S. 593, Weigend, a.a.O., m.w.N. nimmt Bezug auf <strong>die</strong> verschiedentlich auftauchende<br />

Vermutung, dass <strong>die</strong> wichtigste Voraussetzung dafür, prosecutor zu werden, weniger juristische<br />

Brillanz als politische Loyalität sei.<br />

280<br />

DeFrances, S. 1 ff.; sehr anschaulich sind auch <strong>die</strong> Internetseiten der prosecutors: einen<br />

Link zu sämtlichen Seiten der jeweiligen Organisationen der Einzelstaaten findet man im Internet<br />

unter www.eatoncounty.org/prosecutor.<br />

281<br />

Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727, note 70.


49<br />

weiteren Folge noch näher dargestellt werden wird, besteht trotzdem auch in den<br />

USA zumin<strong>des</strong>t teilweise das Wunschbild eines Staatsanwaltes als Organ der<br />

Rechtspflege, der zur Unabhängigkeit und zur Unparteilichkeit verpflichtet<br />

ist. 282<br />

<strong>Die</strong> Rechtswirklichkeit sieht jedoch – gerade im Vergleich mit dem deutschen<br />

System - häufig anders aus: Im Wettkampf mit dem Verteidiger zeigen <strong>die</strong> amerikanischen<br />

Staatsanwälte ein anderes und oft weitaus aggressiveres Verhalten<br />

als ihre deutschen Kollegen. Der amerikanische Staatsanwalt nimmt in dem auf<br />

dem Gegnerprinzip beruhenden Strafverfahren eine Parteirolle an, sein Erfolg<br />

wird an der Zahl der erzwungenen Verurteilungen gemessen, es besteht <strong>die</strong><br />

Notwendigkeit, Erfolge zu liefern und „verkaufen“ zu müssen. 283 Schon <strong>die</strong><br />

Terminologie spricht Bände - ein Fall wird von einem amerikanischen Staatsanwalt<br />

„gewonnen“ oder „verloren“; Wiederwahl, Beförderung und Ansehen in<br />

der Behörde und bei der Bevölkerung <strong>des</strong> Wahlbezirks hängen von der Zahl der<br />

erzielten Verurteilungen, dem „conviction record“ ab. So verwundert es wenig,<br />

wenn laut der Statistik für 2001 bei mehr als der Hälfte aller Staatsanwaltsbüros<br />

in den USA min<strong>des</strong>tens 90 % aller Fälle in einer Verurteilung wegen eines<br />

Verbrechens oder eines Vergehens mündeten. 284 Der erfolgsorientierte amerikanische<br />

Staatsanwalt wird schlichtweg nur <strong>die</strong> Fälle anklagen, in denen er gute<br />

Chancen für eine Verurteilung sieht. Bei seiner Entscheidung darf und muss er<br />

mannigfaltige Überlegungen, wie etwa <strong>die</strong> Nachweisbarkeit der Tatbegehung<br />

durch während der Gesamtdauer <strong>des</strong> Verfahrens glaubwürdige Zeugen, Beweisverwertungsverbote,<br />

etc. anstellen. 285 Es ist dabei völlig unbestritten, dass <strong>die</strong><br />

prosecutors im Rahmen ihrer Tätigkeit mit einer enormen Masse von Fällen<br />

konfrontiert werden und bei der aus mannigfaltigen, auch sachfremden Erwägungen<br />

vorgenommenen Auswahl durch den prosecutor zahlreiche Fälle, in de-<br />

282 An <strong>die</strong> Verantwortung der prosecutors hat auch der U.S. Supreme Court plä<strong>die</strong>rt, vgl. Berger<br />

v. United States, 295 U.S. 78, wobei auch „äußerst eifriges“ Streben nach Verurteilung <strong>des</strong> Staatsanwaltes<br />

gebilligt wurde. In Brady v. Maryland, 373 U.S. 83, wurde entschieden, dass der prosecutor<br />

vor Gericht auch entlastende Umstände zugunsten <strong>des</strong> Beschuldigten vorlegen muß; <strong>die</strong>s<br />

geschieht in der Praxis jedoch häufig nicht und der Verstoß bleibt für den Staatsanwalt ohne Folgen,<br />

vgl. Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, 451 ff.<br />

283 Weigend in Jescheck, S. 592, spricht insoweit von einer Konzentration auf „publikumswirksamere“<br />

Bereiche der Kriminalität; ein aktuelles Beispiel für das Auftreten amerikanischer Staatsanwälte<br />

bietet der jüngst abgeschlossene Prozess <strong>gegen</strong> Michael Jackson in den USA. Tom „mad<br />

dog“ Sneddon, der Staatsanwalt, der Jackson über Jahre hinweg eifrigst verfolgt hatte, musste mit<br />

dem Freispruch Jacksons eine bittere Niederlage hinnehmen, seine Karriere wird nun als beendet<br />

betrachtet. Sneddon war durch <strong>die</strong> hartnäckige Verfolgung Jacksons immer wieder in <strong>die</strong> Schlagzeilen<br />

geraten, vgl. hierzu z.B. Süddeutsche Zeitung vom 04.06.2005, S. 3; Jackson hatte zuvor<br />

mehrmals erfolglos versucht, Sneddon, den er von „persönlicher Feindseligkeit“ und „blindem<br />

Eifer“ getrieben sah, abzulehnen, vgl. Pressemeldung der dpa vom 05.11.2004.<br />

284 DeFrances, S. 6.<br />

285 Weigend in Jescheck, S. 624 ff.


50<br />

nen ausreichender Grund für eine Anklage bestünde, niemals vor Gericht gelangen.<br />

286<br />

Somit erfüllt der amerikanische Staatsanwalt auch <strong>die</strong> Rolle eines Verwaltungsbeamten,<br />

der für <strong>die</strong> rasche und effiziente Erledigung von Strafverfahren zuständig<br />

ist, um eine Überschwemmung der Gerichte mit Fällen zu verhindern. 287<br />

5. <strong>Die</strong> Rolle <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> - Kurzer Hintergrund der <strong>Verletzten</strong>rechte in<br />

den USA<br />

Der Verletzte einer Straftat („victim“) hat seine Rolle und Rechte im amerikanischen<br />

Strafprozessrecht noch nicht endgültig gefunden.<br />

a. Keine Berücksichtigung in der U.S.-Verfassung<br />

In der Verfassung der Vereinigten Staaten von 1787 findet sich im VI. Amendment<br />

288 zwar eine Regelung über <strong>die</strong> grundsätzlichen Rechte von Beschuldigten,<br />

nicht aber über <strong>die</strong> der <strong>Verletzten</strong>, deren Schutz angesichts <strong>des</strong> von den Kolonialisten<br />

bei Ihrer Einwanderung nach Amerika mitgebrachte englische common-law-System,<br />

das auf der Privatanklage basierte, entbehrlich schien, denn es<br />

waren gerade <strong>die</strong> <strong>Verletzten</strong> für <strong>die</strong> Verfolgung von Straftätern zuständig und<br />

fungierten als Ankläger. <strong>Die</strong>ses System wurde Schritt für Schritt durch das System<br />

der öffentlichen Strafverfolgung abgelöst, ausgehend von der Ansicht, ein<br />

Verbrechen werde <strong>gegen</strong> den Staat verübt, wonach der Staat auch <strong>die</strong> alleinige<br />

Kontrolle über Einleitung und Durchführung von Strafverfahren innehabe. <strong>Die</strong><br />

<strong>Verletzten</strong> verloren damit ihre Stellung als „Partei“ im Strafverfahren, 289 und<br />

waren reduziert auf <strong>die</strong> Rolle, Verbrechen zu melden und vor Gericht als Zeugen<br />

auszusagen. 290<br />

286<br />

Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727, notes 64-72 m.w.N.<br />

287<br />

Weigend in Jescheck, S. 595.<br />

288<br />

Dort heißt es: „In all criminal prosecutions ,the accused shall enjoy the right to a speedy and<br />

public trial, by an impartial jury of the state and district wherein the crime shall have been committed,<br />

which district shall have been previously ascertained by law, and to be informed of the nature<br />

and cause of accusation; to be confronted with the witnesses against him; to have compulsory<br />

process for obtaining witnesses in his favour, and to have the assistance of counsel for his defence.”,<br />

vgl. U.S. Const. amend. VI.; auch aus verschiedenen weiteren Verfassungsgrundsätzen<br />

werden Beschuldigtenrechte abgeleitet.<br />

289<br />

Morton, Cleaning salt from the victim´s wound, 7 Tex. Wesleyan L. Rev. 89, 92; Näheres<br />

zur geschichtlichen Entwicklung z.B. bei Kennard, The victim´s veto, 77 Cal. L. Rev. 417, 419 ff.<br />

m.w.N.<br />

290<br />

Kennard, The victim´s veto, 77 Cal. L. Rev. 417, 421; Opfer waren auf <strong>die</strong> Rolle bloßer<br />

Beweismittel ohne eigene Rechte reduziert, oft wird insoweit vom „vergessenen“ oder „unsichtbaren“<br />

<strong>Verletzten</strong> gesprochen, vgl. z.B. Pizzi: Rethinking our “adversary system”, 2 Utah L Rev.<br />

349, 355 f.


51<br />

b. Das „crime-victims-movement“ und <strong>die</strong> Folgen<br />

Das große „crime victims´ rights movement“ begann schließlich in den siebziger<br />

Jahren, als Vereinigungen für Frauenrechte sich für eine stärkere Ahndung von<br />

Verbrechen wie Vergewaltigung und häuslicher Gewalt („domestic violence“)<br />

einsetzten. 291 <strong>Die</strong> Bewegung 292 erfasste schließlich sämtliche <strong>Verletzten</strong>rechte,<br />

U.S.-Präsident Reagan setzte 1982 eine „Task-Force“ zur Verbesserung der Opferrechte<br />

ein. „Eine der erfolgreichsten großen Bürgerrechtsbewegungen in jüngerer<br />

Zeit“ 293 mündete schließlich im Erlass einer ganzen Reihe von Gesetzen<br />

und Verordnungen. 294 Im Jahr 1982 wurde auf föderaler Ebene der „Victim and<br />

Witness Protection Act“ 295 erlassen, der <strong>die</strong> Bedrohung von Zeugen und <strong>Verletzten</strong><br />

unter Strafe stellt, 1984 der „Comprehensive Crime Control Act“ 296 , mit<br />

verschiedenen verletztenorientierten Regelungen u.a. bei der Entscheidung über<br />

Freilassung auf Kaution und dem „Victims of Crime Act“, der <strong>die</strong> Bildung eines<br />

Entschädigungsfonds für Verletzte regelt. Es gibt zahllose Opferschutzorganisationen<br />

in den USA. 297 Fast in allen Staaten 298 existieren Regelungen<br />

über sog. „Victim impact statements“ 299 : Erklärungen <strong>des</strong> Opfers vor Gericht 300 ,<br />

in denen es <strong>die</strong> Auswirkungen <strong>des</strong> Verbrechens auf sein Leben in physischer,<br />

finanzieller und emotionaler Hinsicht schildern und seine Meinung zur Ahndung<br />

291 1972 eröffneten als erstes das „Washington D.C. rape crisis center“ sowie das „Bay area<br />

women against rape program“ in San Francisco.<br />

292 <strong>Die</strong> juristische Literatur zum Thema Opferschutz ist unendlich, vgl. z.B. statt sehr vieler<br />

Henderson, The wrongs of victim´s rights, 37 Stan. L. Rev. 937; Goldstein, Defining the role of<br />

the victim in criminal prosecution, 52 Miss. L. J. 515.<br />

293 Gillis / Beloof, The next step for a maturing victims rights movement, 33 McGeorge L. Rev.<br />

689 f.<br />

294 Heute verfügen 32 Staaten über eine „victim´s bill of rights“ (eine Auflistung findet sich im<br />

Internet unter www.nvcan.org/stvras. htm), wenn auch der Versuch, den Opferschutz durch Erweiterung<br />

<strong>des</strong> VI. Amendments in <strong>die</strong> Verfassung der Vereinigten Staaten zu integrieren, wie von der<br />

Task Force vorgeschlagen, bisher fehlgeschlagen ist, vgl. Morton, Cleaning salt from the victim´s<br />

wound, 7 Tex. Wesleyan L. Rev. 89, 93 f.; Barajas, The proposed crime victims´ federal Constitutional<br />

Amendment: Working toward a proper balance, 49 Baylor L. Rev. 1, 2; Koskela, Victims´<br />

Rights Amendments: an irresistible political force transforms the criminal justice system, 34 Idaho<br />

L. Rev. 157.<br />

295 1982 Pub. L. No. 97-291.<br />

296 1984 Pub. L. No. 98-473, tit.2.<br />

297 Eine Auswahl findet sich bei Gillis / Beloof: 33 McGeorge L. Rev. 689; Das amerikanische<br />

Justizministerium hat neben zahllosen Programmen, Broschüren, Handbüchern etc. eigene Abteilungen<br />

und Opferinstitute gebildet, Näheres im Internet unter www.ojp.usdoj.gov/ovc/.<br />

298 Z.B. in Massachusetts: Mass. Gen. Laws ch. 258 B, § 3 (p).<br />

299 Deren Berücksichtigung im Urteil ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht, vor allem bei den<br />

mit der To<strong>des</strong>strafe bedrohten Kapitalverbrechen freilich nicht unumstritten, seit der oberste Gerichtshof<br />

in Maryland ein To<strong>des</strong>urteil <strong>des</strong>wegen aufgehoben hat, vgl. Booth v. Maryland, 107 S.<br />

Ct. 2529. Das Urteil wurde allerdings in einer späteren Entscheidung <strong>des</strong> Supreme Court (Payne v.<br />

Tennessee, 501 U.S. 808) wiederum aufgehoben und victim-impact-statements auch bei Kapitalverbrechen<br />

zugelassen.<br />

300 Im Falle der persönlicher Erklärung, im Gegensatz zum schriftlichen impact statement <strong>des</strong><br />

<strong>Verletzten</strong> oder seiner Vertretung, “allocution” genannt.


52<br />

<strong>des</strong> Verbrechens äußern kann. 301 Zumeist enthalten <strong>die</strong>se Gesetze oder <strong>die</strong> victim´s<br />

bill of rights´ neben verschiedenen Mitteilungspflichten und Informationsrechten<br />

aber hauptsächlich recht umfassend formulierte Absichtserklärungen. 302<br />

Zwar hat z.B. der Staat Wisconsin Ende der Neunziger Jahre ein Gesetz erlassen,<br />

das jede Amtsperson oder Behörde, <strong>die</strong> einem <strong>Verletzten</strong> absichtlich seine<br />

gesetzlichen Rechte vorenthält, mit einer Strafe von USD 1.000 belegt. 303 <strong>Die</strong>se<br />

zivilrechtliche Haftung greift jedoch aufgrund einer grundsätzlichen Haftungsfreistellung<br />

304 generell nicht.<br />

In manchen Staaten ist es, zumin<strong>des</strong>t in bedeutenderen Fällen, bereits gesetzlich<br />

geregelt, dass der Staatsanwalt, bevor er eine Entscheidung über <strong>die</strong> Anklageerhebung<br />

trifft, den <strong>Verletzten</strong> über das geplante weitere Vorgehen informiert und<br />

entsprechend Rücksprache nehmen soll. 305<br />

c. Victim „standing“<br />

Typischerweise sieht in den USA sowohl <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>- als auch <strong>die</strong> jeweilige<br />

Lan<strong>des</strong>gesetzgebung vor, dass alle Strafverfolgungen von staatlichen Stellen<br />

vorgenommen werden müssen. 306<br />

Mit dem Begriff „standing“ bezeichnet man <strong>die</strong> Klagevoraussetzung eines Betroffenseins<br />

in den eigenen Rechtsinteressen. Für eine zulässige Klage in den<br />

USA müssen nicht nur <strong>die</strong> sachlichen Klagevoraussetzungen, sondern auch ein<br />

starkes persönliches Interesse am Ausgang <strong>des</strong> Rechtsstreits geltend gemacht<br />

werden. 307<br />

Umstritten ist <strong>die</strong> Existenz eines „Rechts“ <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auf Anklageerhebung.<br />

Unter der traditionellen „standing doctrine“ 308 betrachtet, können Opfer im<br />

Strafverfahren keine eigene Rolle beanspruchen. Das United States Court of<br />

Appeals hat 1973 festgestellt: „a private person lacks a judicially cognizable<br />

interest in the prosecution or nonprosecution of another”. 309 Verletzte haben im<br />

301<br />

Über Inhalt, Ausmaß und Durchsetzbarkeit wird allerdings viel gestritten, vgl. z.B. Morton,<br />

Cleaning salt from the victim´s wound, 7 Tex. Wesleyan L. Rev. 89; victim impact statements sind<br />

in der Regel erst nach der Verurteilung vor Festsetzung <strong>des</strong> Strafmaßes zulässig.<br />

302<br />

So heißt es z. B. in der texanischen Verfassung über <strong>die</strong> Rechte der <strong>Verletzten</strong>: „…the right<br />

to be treated with fairness and with respect for the victim´s dignity and privacy throughout the<br />

criminal process“, Tex. Const. Art. I, § 30 (a) (1).<br />

303<br />

Wis. Stat. Ann. § 950. 11 (West Supp. 1999).<br />

304<br />

Wis. Stat. Ann. § 950. 10 (West Supp. 1999).<br />

305<br />

Vgl. z.B. Ala. Code § 15-23-64 (1998); Ariz. Rev. Stat. §13-4408 (1996); Miss. Code Ann.<br />

§ 99-43-11 (1998); N. C. Gen. Stat. § 15A-832 (1998) (eff. July 1, 1999); 18 U.S. C. § 1512<br />

(1996); Bei den weiteren Ausführungen wird von einem entsprechend informierten <strong>Verletzten</strong><br />

ausgegangen, weil ansonsten natürlich keinerlei Einflussnahme möglich ist. Entsprechende Information<br />

sind vor allem im vorprozessualen Stadium wichtig, da hier oft in sog. plea-Verhandlungen<br />

über den weiteren Fortgang <strong>des</strong> Verfahrens entschieden wird.<br />

306<br />

Vgl. Auf föderaler Ebene: Rule 42 b Fed. Rules of criminal procedure.<br />

307<br />

Brugger, S. 15.<br />

308<br />

Vgl. hierzu: Ban<strong>des</strong>, Victim standing, 2 Utah Law Review, 331 m.w.N.<br />

309<br />

Linda R.S. v. Richard D., 410 U.S. 614, 619.


53<br />

Rahmen <strong>des</strong> Vormarsches der Opferrechte immer wieder versucht, als Partei vor<br />

Gericht aufzutreten, was jedoch regelmäßig abgelehnt wurde. 310 Obwohl <strong>die</strong><br />

Gesetzgebung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und auch <strong>die</strong> der Bun<strong>des</strong>staaten bemüht sind, mehr<br />

Rechte für Opfer zu schaffen, so werden <strong>die</strong> <strong>Verletzten</strong> dennoch vom Strafverfahren<br />

selbst ausgeschlossen, da sie keine Parteistellung erlangen. 311 <strong>Die</strong> föderalen<br />

Gerichte haben entschieden, dass „Gesetze, <strong>die</strong> <strong>Verletzten</strong> bestimmte Rechte<br />

gewähren, <strong>die</strong>sen kein gerichtlich erzwingbares Interesse zur Durchsetzung <strong>die</strong>ser<br />

Rechte im Rahmen eines Strafverfahrens gewähren“. 312 Dabei ist <strong>die</strong>ses Ergebnis<br />

von der Gesetzgebung gewollt: zur Vermeidung könnte ja vom Gesetzgeber<br />

ein Passus in dem jeweiligen Gesetz über <strong>die</strong> Einklagbarkeit für das<br />

Opfer aufgenommen werden. 313<br />

d. Perspektiven<br />

<strong>Die</strong> Entwicklung ist alles andere als abgeschlossen. 314 Auch <strong>die</strong> Bush-Regierung<br />

hat offiziell ihre Unterstützung bzgl. <strong>des</strong> „Victims´ Rights Amendments“ in der<br />

amerikanischen Verfassung geäußert. 315 Autoren fordern nun <strong>die</strong> Einklagbarkeit<br />

der grundsätzlichen Rechte und Absichtserklärungen. 316 <strong>Die</strong> Bewertung <strong>des</strong> tatsächlichen<br />

Effekts bisheriger Reformen ist problematisch, <strong>die</strong>ser lässt sich kaum<br />

messen. Insgesamt ist jedoch bisher nur ein sehr geringer Einfluss auf das Strafverfahren<br />

selbst festzustellen. 317 Während den an der Zufriedenheit <strong>des</strong> Opfers<br />

310 In Hagen v. Commonwealth 772 N. E. 2d 32, versuchte das Opfer einer Vergewaltigung,<br />

nachdem der Angeklagte bereits zu fünfundzwanzig Jahren Haft verurteilt, den Vollzug jedoch<br />

durch mehrere Rechtsmittelanträge und Versäumnisse der Justiz über dreizehn Jahre nach seiner<br />

Verurteilung immer noch nicht angetreten hatte, durch einen eigenen Antrag ihr nach dem Gesetz<br />

von Massachusetts bestehen<strong>des</strong> Recht auf „prompt disposition“ (angemessene Verfahrensdauer)<br />

durchzusetzen. Das Recht zur Durchsetzung – „standing“ – wurde ihr allerdings verwehrt. In Massachusetts<br />

ist ferner gesetzlich verankert, daß Verbrechensopfer nicht autorisiert sind, <strong>die</strong> Strafverfolgung<br />

zu lenken (to “direkt the prosecution“), vgl. Mass. Gen. Laws ch. 258 B, § 3 (g) (2000).<br />

311 Cellini, The proposed victims´ rights amendment to the Constitution of the United States, 14<br />

Ariz. J. Int´l & Comp. L. 839, 856 f.<br />

312 United States v. Groundhoefer, 916 F. 2d 788, 791: dabei entschied erstmals ein Gericht,<br />

dass unter Artikel III der Verfassung der Verletzte kein Recht auf Durchsetzung eines gerichtlichen<br />

Wiedergutmachungsanordnung („restitution order“) gemäß <strong>des</strong> Victim- and Witness-<br />

Protection-Acts hat.<br />

313 Cellini, The proposed victims´ rights amendment to the Constitution of the United States, 14<br />

Ariz. J. Int´l & Comp. L. 839, 849 ff.<br />

314 Einen guten Überblick über <strong>die</strong> Entwicklung <strong>des</strong> Victims-Right´s-Movement von der Erlangung<br />

bloßer Informationsrechte hin zu einer aktiveren Beteiligung am Verfahren bieten Pizzi /<br />

Perron, Crime victims in German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37.<br />

315 Gillis / Beloof: The next step for a maturing victims rights movement, 33 McGeorge L. Rev.<br />

689, 690; ein Ziel, das <strong>die</strong> Initiatoren bis heute nicht erreicht haben und das verfassungsrechtlich<br />

nicht unumstritten ist, vgl. Henderson: Revisting victims´ rights, 2 U. L. Rev., 383, 387 ff.<br />

316 Gillis / Beloof, The next step for a maturing victims rights movement, 33 McGeorge L. Rev.<br />

689, 690; Gillis und Beloof, a a.O., 693, betonen insoweit <strong>die</strong> Notwendigkeit der Einklagbarkeit<br />

insbesondere durch qualifizierte Rechtsanwälte: “It is time to bring in the lawyers”.<br />

317 Gillis / Beloof, The next step for a maturing victims rights movement, 33 McGeorge L. Rev.<br />

689, 690 beklagen „strukturelle Probleme“ <strong>des</strong> Strafverfahrensrechtes.


54<br />

außerhalb <strong>des</strong> direkten Strafverfahrens (Informationsrechte etc.) orientierten<br />

Reformen zumin<strong>des</strong>t ein marginaler Erfolg zugebilligt wird, ist es bisher nach<br />

einhelliger Meinung aber nicht gelungen, <strong>die</strong> tatsächlichen Einflussmöglichkeiten<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auf das Strafverfahren auszubauen. 318 Da es für Opfer kaum<br />

förmliche <strong>Rechtsbehelfe</strong> gibt, setzen sich <strong>die</strong> Gerichte relativ wenig mit der<br />

Problematik auseinander und dadurch findet weder eine schnellere Anpassung<br />

<strong>des</strong> case-law, noch der Gesetze statt. 319<br />

e. Verhältnis Staatsanwalt und Verletzter<br />

Das Verhältnis zwischen Staatsanwalt und Verletztem wird in der Regel als<br />

schwierig angesehen, Gillis und Beloof bezeichnen Konflikte als üblich; <strong>die</strong><br />

Geltendmachung von Opferrechten durch den Prosecutor sei „unrealistisch“, da<br />

Staatsanwälte ihr Wahlvolk repräsentierten, nicht aber das individuelle Verbrechensopfer.<br />

320<br />

<strong>Die</strong> marginale Rolle und der weitgehende Ausschluss der Opfer aus dem amerikanischen<br />

Strafverfahrenssystem werden immer wieder beklagt. <strong>Die</strong> Opfer würden<br />

durch das System erneut zu Opfern („second victimization“). Während der<br />

Staatsanwalt <strong>die</strong> Interessen <strong>des</strong> Staates an vorderster Front repräsentieren könne,<br />

bliebe der durch <strong>die</strong> Straftat primär betroffene Verletzte auf der Strecke, was<br />

schließlich dazu führe, dass Opfer und <strong>die</strong> Bürger insgesamt sich immer mehr<br />

entfremdeten und sich nicht mehr identifizierten mit einem Strafrechtssystem,<br />

das ihnen keine Möglichkeit gebe, Täter der Gerechtigkeit zuzuführen. Verbrechen<br />

würden nicht mehr angezeigt, <strong>die</strong> Bereitschaft, vor Gericht zu erscheinen<br />

und auszusagen, nehme ab. <strong>Die</strong>s führe schließlich zu einer Erosion und Ineffizienz<br />

<strong>des</strong> gesamten Systems. Einhelliger Tenor unter Opferrechtlern ist <strong>des</strong>halb,<br />

<strong>die</strong> Entfremdung („alienation“) <strong>des</strong> Opfers im Interesse eines funktionsfähigen<br />

318 Kennard, The victim´s veto, 77 Cal. L. Rev. 417, 418; Pizzi / Perron, Crime victims in<br />

German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37, 39 f. Allerdings sind auch in <strong>die</strong>sem Punkt schon Fortschritte<br />

zu verzeichnen, so wurde z.B. vom amerikanischen Kongress am 30.10.2004 der „Justice<br />

for all“-Act unterzeichnet. Mit dem Gesetz werden verschiedene, im Wortlaut allerdings recht<br />

schwammig gehaltene Opferrechte mittels „mandamus“ (zum Begriff vgl. unten C.II.2.b.aa. (1))<br />

durchsetzbar gestaltet.<br />

319 Gillis / Beloof, The next step for a maturing victims rights movement, 33 McGeorge L. Rev.<br />

689, 691, <strong>die</strong> hierfür auch den Mangel an spezialisierten Opferanwälten verantwortlich machen;<br />

Ban<strong>des</strong>, Victim standing, 2 Utah L. Rev. 331, 338 ff. arbeitet hin<strong>gegen</strong> heraus, dass das Opfer nur<br />

gefragt sei, solange es dem prosecutor nütze, sobald es allerdings eigene Ansprüche geltend machen<br />

wolle, werde es bewusst blockiert, was letztlich auch eine Kostenfrage sei; gerade Minderheiten<br />

angehörende Verletzte seien betroffen.<br />

320 Gillis / Beloof, The next step for a maturing victims rights movement, 33 McGeorge L. Rev.<br />

689, 695. Allerdings beschäftigen viele Staatsanwaltsbüros eigene “victim advocates”, <strong>die</strong> sich<br />

aber nach vorgenannter Ansicht von Gillis und Beloof, a.a.O., in einem Interessenkonflikt zwischen<br />

ihrem Arbeitgeber und den zu beratenden Opfern befinden.


55<br />

Systems, das auf <strong>die</strong> Mitwirkung der <strong>Verletzten</strong> angewiesen ist, zu stoppen und<br />

in Zukunft zu vermeiden. 321<br />

Auch <strong>die</strong> Gerichte haben das Problem nachlassender Glaubwürdigkeit von<br />

Strafverfolgungsbehörden erkannt: „Wenn <strong>die</strong> Menschen anfangen zu glauben,<br />

dass <strong>die</strong> organisierte Gesellschaft unwillig oder unfähig ist, Straftätern <strong>die</strong> Strafe<br />

aufzuerlegen, <strong>die</strong> sie „ver<strong>die</strong>nen“, dann werden <strong>die</strong> Samen der Anarchie gesät -<br />

für Selbsthilfe und Lynchjustiz“. 322<br />

Dass <strong>die</strong> Einflussnahme <strong>des</strong> Opfers über<strong>die</strong>s einen wichtigen <strong>Die</strong>nst zur Eindämmung<br />

staatsanwaltlicher Willkür bieten würde, wird dabei immer wieder<br />

betont. 323<br />

6. Reichweite und Grenzen staatsanwaltschaftlichen Ermessens<br />

a. Legalität und Ermessen<br />

<strong>Die</strong> meisten Staaten verfügen über Gesetze, nach denen der prosecutor alle<br />

Strafverfolgungen in seinem Bezirk („county“ oder „district“) vornehmen<br />

soll. 324 Befugnis und Pflicht der amerikanischen Staatsanwälte sind durch <strong>die</strong><br />

Verfassung und <strong>die</strong> Gesetzgebung der Einzelstaaten vor allem in den Details<br />

unterschiedlich geregelt, räumen jedoch dem Staatsanwalt hinsichtlich der Frage,<br />

ob er anklagt oder nicht, als generelle Regel ein breites Ermessen 325 ein, solange<br />

er in gutem Glauben hinsichtlich <strong>des</strong> Nutzens für den Staat handelt. 326 <strong>Die</strong><br />

321 So z.B. Kennard, The victim´s veto, 77 Cal. L. Rev. 417 f., 426, note 46, unter Verweis auf<br />

eine Stu<strong>die</strong>, <strong>die</strong> belegt, dass Verbrechensopfer einem Auftritt vor Gericht umso ablehnender <strong>gegen</strong>überstanden,<br />

je mehr Erfahrung sie schon mit dem Justizapparat gesammelt hatten, so auch Cardenas,<br />

The crime victim in the prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357, der <strong>die</strong> Situation drastisch<br />

umschreibt.<br />

322 So wörtlich Furmann v. Georgia, 408 U.S. 238, 308.<br />

323 So z.B. Comment: Private prosecution: A remedy or district attorney´s unwarranted inaction,<br />

65 Yale Law Journal, 209 ff.; Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727,<br />

758 f.<br />

324 Z.B. „…the prosecutor shall prosecute all actions, applications, or motions, civil or criminal,<br />

in the courts of his county in which the state or county is interested or a party… “, Wis. Stat. Ann.<br />

§ 59. 47 (a) (1988); Rabin, Agency criminal referrals in the federal system, 24 St. L. Rev. 1036,<br />

1072, der eine empirische Stu<strong>die</strong> zur staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung durchgeführt hatte,<br />

<strong>die</strong> von Weigend, S. 103 ff. mehrmals zitiert wird, kommt zu dem Schluss, dass <strong>die</strong>se Bestimmung,<br />

würde sie wörtlich gelesen, in jedem amerikanischen Staatsanwaltsbüro absichtlich und<br />

regelmäßig verletzt würde.<br />

325 Siehe hierzu z.B. Jacoby, The American prosecutor´s discretionary power, 31-DEC Prosecutor<br />

25, 25 ff., letzter Teil einer insgesamt vierteiligen Darstellung zum amerikanischen Staatsanwalt<br />

von der Kolonialzeit bis zur Gegenwart. Jacoby nimmt in dem Artikel u.a. Bezug auf Stu<strong>die</strong>n<br />

aus den 1920er Jahren, in denen <strong>die</strong> Autoren sich „schockiert“ ob der unbeschränkten Ermessensund<br />

Machtfülle <strong>des</strong> prosecutors zeigten, ein Zustand, der trotz aller Kritik nach Jacoby bis heute<br />

nicht nur unverändert anhält, sondern sogar eine Tendenz zur Ausweitung zeigt. Jacoby, a.a.O.,<br />

sieht bei einem Ausblick in <strong>die</strong> Zukunft dennoch eine mögliche Beschränkung der Ermessensmacht<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes durch das victims´ rights movement und <strong>die</strong> zunehmenden Aktivitäten<br />

der Gerichte.<br />

326 63 Am. Jurisprudence 2d , Prosecuting Attorneys, §§ 22 ff.


56<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Staatsanwalts, einen bestimmten Sachverhalt nicht zu verfolgen,<br />

kann durchgesetzt werden, indem der Staatsanwalt schon gar keine Ermittlungen<br />

zulässt, <strong>die</strong>se, wenn sie bereits begonnen haben, wieder einstellt („to<br />

dismiss“) oder ein sog. "nolle prosequi“, eine förmliche Erklärung der Rücknahme<br />

der erhobenen Anklage, abgibt. In den Rechtssystemen mancher Staaten<br />

schreiben aber Gesetze oder gerichtliche Richtlinien vor, dass für das Fallenlassen<br />

der Anschuldigungen oder ein „nolle prosequi“ ab dem Beginn der Hauptverhandlung<br />

<strong>die</strong> Zustimmung <strong>des</strong> Richters erforderlich ist. 327<br />

aa. Grundsatz: unbeschränktes staatsanwaltliches Ermessen 328<br />

Das weite Ermessen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anklageentscheidung<br />

besteht in Amerika unangefochten. Es gibt von Gesetzes wegen keine<br />

Pflicht <strong>des</strong> Staatsanwaltes, alle geeigneten Fälle zur Anklage zu bringen. Eine<br />

dem deutschen Legalitätsprinzip entsprechende Pflicht <strong>des</strong> amerikanischen<br />

Staatsanwaltes, hinsichtlich aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, existiert<br />

somit nicht. 329<br />

Begründet wird <strong>die</strong>s unter anderem damit, dass sich <strong>die</strong> Funktion <strong>des</strong> prosecutors<br />

aus der <strong>des</strong> Privatklägers entwickelt habe 330 , der ebenso nicht zur Anklageerhebung<br />

gezwungen war. Als weitere Gründe werden <strong>die</strong> Eindämmung der,<br />

nach der Meinung verschiedener Autoren bestehender, „overcriminalization“<br />

durch den Gesetzgeber, <strong>die</strong> limitierten Ressourcen der Strafverfolgungsorgane<br />

und das Bedürfnis einer individuell auf den Fall zugeschnittenen staatsanwaltlichen<br />

Entscheidung angeführt. 331 Es ist gängige Praxis und unbestritten, dass der<br />

Staatsanwalt <strong>die</strong> Strafverfolgung aus praktisch jedem Grund verweigern kann<br />

und daher eine Vielzahl der eigentlich zur Strafverfolgung geeigneten Fälle<br />

nicht zur Anklage kommt. Es ist eine Tatsache, dass <strong>die</strong> staatsanwaltschaftliche<br />

Entscheidung über den Fall im täglichen Geschäftsgang von einer Vielzahl von<br />

Faktoren außerhalb der eigentlichen rechtlichen Beurteilung <strong>des</strong> Falles beeinflusst<br />

wird, wie z.B. Person und Glaubwürdigkeit <strong>des</strong> Opfers, politische Einflüsse,<br />

den persönlichen Anschauungen und Karriereplänen <strong>des</strong> Staatsanwaltes sowie<br />

den beschränkten Ressourcen im Bereich der Strafverfolgung. Bezogen auf<br />

<strong>die</strong> Masse an Fällen besteht Einigkeit darüber, dass Personal und Haushalt in<br />

keiner Weise ausreichen. 332<br />

327 63 Am. Jurisprudence 2d , Criminal Law § 516.<br />

328 Vgl. zum Ganzen grundlegend LaFave, The prosecutor´s discretion in the united states, 18<br />

Am. J. Comp. L., 532.<br />

329 Vgl. hierzu auch Davis, S. 63 ff.<br />

330 Langbein, John H., The origins of public prosecution at common law, 17 American Journal<br />

of Legal History 313.<br />

331 LaFave, The prosecutor´s discretion in the united states, 18 Am. J. Comp. L., 532, 533 ff.<br />

m.w.N.<br />

332 Statt vieler: Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727, 740 f. mit vie-<br />

len weiteren Nachweisen.


57<br />

Allerdings darf der Staatsanwalt zumin<strong>des</strong>t nach dem föderalen Recht keine Fälle<br />

vertreten, bei denen er in persönlicher, finanzieller oder politischer Hinsicht<br />

in einen Interessenkonflikt geraten würde. 333<br />

<strong>Die</strong> uneingeschränkte Herrschaft <strong>des</strong> im amerikanischen System der Exekutive<br />

zugeordneten 334 Staatsanwaltes bzgl. der Frage, ob und welche Delikte angeklagt<br />

werden, ist in den USA allgemein anerkannt und aktuelle, gängige Rechtsprechung.<br />

Hierbei wird eine strenge Abgrenzung zur richterlichen Tätigkeit<br />

vorgenommen: <strong>die</strong> Aufgabe <strong>des</strong> Gerichtes, nämlich den Fall zu verhandeln und<br />

zu entscheiden, ist der Judikative zuzuordnen. 335 Unangefochten ist auch der<br />

Grundsatz, dass <strong>die</strong> Strafverfolgung für <strong>die</strong> Gemeinschaft aller Bürger und nicht<br />

im Interesse <strong>des</strong> einzelnen Geschädigten erfolgt. 336 Dabei wird der Verletzte<br />

darauf hingewiesen, dass im Strafrechtssystem nur beschränkte Ressourcen bestehen<br />

und der Staatsanwalt in seinen Entscheidungen durch <strong>die</strong>se beeinflusst<br />

wird. 337 Allein der Staatsanwalt habe zu entscheiden, wie er <strong>die</strong> begrenzten Ressourcen<br />

am besten zum Wohle der gesamten Gemeinschaft einsetze. 338<br />

bb. Form und Umfang der staatsanwaltlichen Ermessensausübung<br />

Herzstück der staatsanwaltschaftlichen Ermessensausübung ist <strong>die</strong> sog. „charging<br />

decision“, <strong>die</strong> Entscheidung <strong>des</strong> Staatsanwalts über <strong>die</strong> Anklageerhebung.<br />

Es ist anerkannt, dass der Staatsanwalt mit ihr eine „quasi-richterliche“ Tätigkeit<br />

ausführt. 339<br />

Hierbei lassen sich zwei Entscheidungsprozesse aufspalten: Zum einen <strong>die</strong> Entscheidung,<br />

ob eine strafrechtliche Verfolgung mittels einer Anklage erfolgt (<strong>die</strong><br />

sog. „screening function“) und, falls der Staatsanwalt sich hierzu entschließt, <strong>die</strong><br />

weitergehende Entscheidung der Auswahl und Anzahl der angeklagten Delikte<br />

(<strong>die</strong> sog. „selection function“). 340<br />

Der prosecutor ist vor allem aufgrund <strong>die</strong>ser Funktionen eine der mächtigsten<br />

Figuren in der amerikanischen Regierung. Im Strafprozess gilt, mit den Worten<br />

von Gershman 341 : „the prosecutor runs the show’“.<br />

333 28 U.S.C.A. § 528 (West Supp 1988).<br />

334 Weigend in Jescheck, S. 587, 611.<br />

335 Für Massachusetts: Commonwealth v. Taylor, 704 N.E. 2d 170, ebenso Commonwealth v.<br />

Clerk of Boston Div. of Juv. Ct. Dep´t, 738 N.E. 2d 1124, 1129.<br />

336 Anschaulich für Massachusetts: Commonwealth v. Beal 709 N.E. 2d 413, 416:<br />

„…prosecution pursues a conviction on behalf of the commonwealth as a whole, not on behalf of<br />

the individual complainant”, vorgehend: Manning v. Mun. of Roxbury Dist., 361 N.E. 2d 1274.<br />

337 Mass. Gen. Laws ch. 258 B, § 3 (2000), der bestimmt, dass <strong>die</strong> Rechte von Verbrechensopfern<br />

im Strafrechtssystem nur „subject to appropriation and to available resources“ bestehen. Vgl.<br />

auch Commonwealth v. Gonsalves, 739 N.E. 2d 1100, 1106.<br />

338 Commonwealth v. Gonsalves, 739 N.E. 2d 1100, 1106.<br />

339 State v. Karpinski, 92 Wis. 2d 599, 607.<br />

340 Vgl. z.B. Krug, Prosecutorial Discretion and its Limits, 50 Am. J. Comp. L. 643.<br />

341 Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, note 74.


58<br />

Der Staatsanwalt hat, wie <strong>die</strong> nachfolgenden jüngeren föderalen Entscheidungen<br />

beispielhaft zeigen, eine praktisch uneingeschränkte Autorität hinsichtlich folgender<br />

Bereiche:<br />

(1) Ermittlungstätigkeit,<br />

und zwar sowohl hinsichtlich <strong>des</strong> Ob als auch <strong>des</strong> Wie, 342<br />

(2) Immunitätsgewährung, 343<br />

(3) Absprachen im Strafprozess,<br />

ob und wie <strong>die</strong> Möglichkeit einer Absprache besteht (sog. plea bargain), 344<br />

(4) Anklageerhebung, -umfang und -aufrechterhaltung, 345<br />

342 Vgl. z.B. U.S. v. Derrick, 163 F. 3d 799, 824: <strong>Die</strong> Anmerkung <strong>des</strong> district court zur Ermittlung<br />

wurde als unerlaubte Einmischung in das staatsanwaltschaftliche Ermessen gewertet; ähnlich:<br />

U.S. v. Tucker, 78 F. 3d 1313, 1316; U.S. v. Martinez, 785 F. 2d , 663, 670: gerichtliche Kontrolle<br />

über <strong>die</strong> Durchführung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen bestehe nur äußerst begrenzt.<br />

343 U.S. v. Abbas, 74 F. 3d 506, 512: “<strong>Die</strong> Staatsanwaltschaft ist mit dem alleinigen Ermessen,<br />

Immunität zu gewähren, ausgerüstet”; U.S. v. Burns, 684 F. 2d 1066, 1077 und U.S. v. Capozzi,<br />

883 F. 2d 608, 614: jenseits einer diskriminierenden Anwendung von Immunität, etwa um einen<br />

unlauteren taktischen Vorteil zu erlangen, steht es im Ermessen <strong>des</strong> Staatsanwaltes, dem Zeugen<br />

der Verteidigung gesetzliche Immunität zu gewähren oder nicht zu gewähren, so auch U.S. v. Castro,<br />

129 F. 3d 226, 232: der Staatsanwalt hat das Recht, keine Immunität zu gewähren, außer er<br />

verdreht vorsätzlich Fakten, versucht potentielle Zeugen zu beeinflussen oder entlastende Umstände<br />

zu unterschlagen; differenzierend aber: U.S. v. Hamilton, 46 F. 3d 271, 278: obwohl <strong>die</strong> Entscheidung,<br />

Immunität zu gewähren, im staatsanwaltlichen Ermessen steht, so hat <strong>die</strong>s eventuell<br />

prozessuale Folgen hinsichtlich der richterlichen Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge für eine<br />

Aussage (nicht) herangezogen werden kann.<br />

344 Vgl. z.B. U.S. v. Rodriguez, 162 F. 3d 135, 152: breiter Ermessensspielraum hinsichtlich<br />

<strong>des</strong> Eintritts in Absprachen, auch wenn <strong>die</strong>s ein weites Auseinanderklaffen der Strafen der verschiedenen<br />

Angeklagten zur Folge hat; U.S. v. Lawrence, 179 F. 3d 343, 348: “Es ist allgemein<br />

anerkannt, dass es im Ermessen eines Staatsanwaltes steht, mit einigen Angeklagten in plea-<br />

Verhandlungen einzutreten, mit anderen hin<strong>gegen</strong> nicht“; U.S. v. VanDoren, 182 F. 3d 1077,<br />

1082: es besteht keine Vermutung eines nicht regelrechten staatsanwaltschaftlichen Vorgehens,<br />

wenn der Angeklagte es zunächst verweigert hatte, ein plea bargain zu akzeptieren, sich nach Erhebung<br />

weiterer Anklagen dann jedoch schuldig bekennt, ähnlich auch U.S. v. Zendeli, 180 F. 3d<br />

879, 886-887: <strong>die</strong> Bedingungen eines plea bargains werden durch das Ermessen <strong>des</strong> Staatsanwaltes<br />

bestimmt, auch wenn <strong>die</strong> Ergebnisse unfair erscheinen; U.S.v. Huang, 178 F. 3d 184, 186: es<br />

steht allein im Ermessen <strong>des</strong> Staatsanwaltes zu beurteilen, ob der Angeklagte <strong>die</strong> Erfordernisse <strong>des</strong><br />

plea bargains erfüllt hat; aber vgl. auch U.S.v. Cooper, 70 F. 3d, 563, 567: sollte der Staatsanwalt<br />

Fakten entdecken, wonach das staatsanwaltliche Ermessen nicht regelrecht ausgeübt wird, so hat<br />

er eine „ethische Verpflichtung“, von einer plea Vereinbarung abzusehen und den Angeklagten zu<br />

informieren, andernfalls hat <strong>die</strong>ser das Recht, <strong>die</strong> Absprache nicht einzuhalten.<br />

345 vgl. z.B.: U.S. v. Jackson, 189 F. 3d 655, 661: wenn hinreichender Tatverdacht besteht, so<br />

steht es im Ermessen <strong>des</strong> prosecutors Anklage zu erheben; U.S. v. Lawrence, 179 F. 3d 343, 347:<br />

der Staatsanwalt entscheidet, ob Anklage erhoben wird und welche Taten angeklagt werden; American<br />

Disabled for Attendant Programms Today v. HUD, 170 F. 3d 381, 384: <strong>die</strong> Entscheidung,<br />

nicht anzuklagen, liegt bei der Staatsanwaltschaft; Futernick v. Sumptor Township, 78 F. 3d 1051,<br />

1056: der Staatsanwalt hat ein breites Ermessen bezüglich der Frage, wen er anklagt; U.S. v.


(5) Zeitpunkt der Anklageerhebung, 346<br />

und<br />

(6) Ort der Anklage. 347<br />

59<br />

Davis 348 benennt zusammenfassend plakativ zwölf Facetten unkontrollierter<br />

Ermessensausübung <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes:<br />

- es gebe für <strong>die</strong> Ermessensausübung keine gesetzlichen Standards,<br />

- <strong>die</strong> Rechtsprechung habe solche auch nicht gefordert und Staatsanwälte<br />

unterwürfen sich auch nicht freiwillig Regelwerken,<br />

- wenn ein prosecutor von einem Verbrechen erfahre, müsse er keine Ermittlungen<br />

aufnehmen. Wenn er welche aufnehme, könne er sie jederzeit wieder<br />

einstellen, müsse aber <strong>die</strong> Akte auch nicht schließen, sondern könne<br />

quasi frei entscheiden, ob er Zeit für den Fall habe oder zu sehr mit anderen<br />

Fällen beschäftigt sei,<br />

- der prosecutor müsse keine Ermittlungsergebnisse liefern oder mitteilen,<br />

weder <strong>gegen</strong>über dem Opfer, einem Vorgesetzten, einem Gericht oder der<br />

Öffentlichkeit,<br />

- wenn er eine Entscheidung treffe, müsse er <strong>die</strong>se nicht nur nicht begründen,<br />

er müsse tatsächlich nicht einmal Gründe haben,<br />

- der prosecutor müsse keine Fälle vergleichen, Präzedenzfällen folgen oder<br />

auf eine gleichmäßige Ermessensausübung achten und könne somit in zwei<br />

völlig gleichartigen Fällen ent<strong>gegen</strong>gesetzt entscheiden,<br />

Smith, 55 F. 3d 157, 159 f.: das Gericht muss dem Wunsch <strong>des</strong> prosecutors, <strong>die</strong> Anklage fallen zu<br />

lassen, Folge leisten, außer der prosecutor handelt eindeutig <strong>gegen</strong> das öffentliche Interesse; U.S.<br />

v. Smith, 178 F. 3d 22, 26: <strong>die</strong> Entscheidung, ob ausreichen<strong>des</strong> föderales Interesse an einer Jugendstrafverfolgung<br />

besteht, liegt im Ermessen <strong>des</strong> Staatsanwaltes.<br />

346 U.S. v. Crouch, 84 F. 3d 1497, 1523: eine verzögerte Anklageerhebung konnte vom Angeklagten<br />

nicht als Verstoß <strong>gegen</strong> das Recht auf ein faires Verfahren gerügt werden, weil er nicht<br />

nachweisen konnte, dass <strong>die</strong> Verzögerung vorsätzlich zur Gewinnung eines taktischen Vorteils<br />

<strong>gegen</strong>über dem Beschuldigten herbeigeführt worden war; U.S. v. Trammell, 133 F. 3d 1343, 1351:<br />

vage Behauptungen hinsichtlich einer Benachteiligung <strong>des</strong> Angeklagten durch eine Anklageerhebung<br />

erst drei Jahre und neun Monate nach der Tat sind ungenügend, um eine tatsächliche Benachteiligung<br />

nachzuweisen; U.S. v. Stokes, 124 F. 3d 39, 45: <strong>die</strong> Entscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes,<br />

mit der Anklageerhebung bis zur endgültigen Entscheidung in einem parallelen, aber unabhängigen<br />

Verfahren zu warten, steht in seinem Ermessen.<br />

347 Vgl. z.B. U.S. v. Satterwhite, 980 F. 2d 317, 320: <strong>die</strong> Entscheidung, am föderalen und nicht<br />

am einzelstaatlichen Gericht anzuklagen, beweist keinen Fehlgebrauch <strong>des</strong> staatsanwaltlichen<br />

Ermessens, auch wenn <strong>die</strong> Entscheidung angeblich nicht auf staatsanwaltlichen Richtlinien beruht;<br />

Reed v. U.S. , 985 F. 2d 880, 882-883: <strong>die</strong> Entscheidung am föderalen und nicht am einzelstaatlichen<br />

Gericht anzuklagen, beweist keinen Missbrauch <strong>des</strong> staatsanwaltlichen Ermessens, auch<br />

wenn das Recht <strong>des</strong> Einzelstaates nachgiebiger ist, so auch Bell v. U.S. , 48 F. 3d 1042, 1044; U.S.<br />

v. Nelson, 137 F. 3d 1094, 1105 u. v. m.<br />

348 Davis, S. 65 ff., m.w.N., <strong>die</strong>ser Anklage <strong>des</strong> amerikanischen Systems setzt Davis, S. 67 ff.,<br />

in allen Punkten den deutschen Staatsanwalt ent<strong>gegen</strong>.


60<br />

- er könne sich aussuchen, welche Gesetze er verfolge und welche nicht und<br />

könne somit durch non-enforcement <strong>die</strong> ausgewogene Arbeit <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

unterlaufen,<br />

- egal, wie schwer ein Verbrechen wiege, der prosecutor könne ein Schuldbekenntnis<br />

akzeptieren und im Gegenzug eine geringere Straftat anklagen,<br />

- wenn der prosecutor an oberster Stelle einer Regierungseinheit, wie etwa<br />

Stadt, Bezirk, Staat oder Bund stehe, so ist sein Ermessen in keiner Weise<br />

einer Überwachung durch eine höhergestellte administrative Behörde unterworfen,<br />

- sogar wenn er absichtlich willkürlich und ermessensmissbräuchlich handle,<br />

seien seine Entscheidungen normalerweise einer gerichtlichen Kontrolle<br />

entzogen,<br />

- der prosecutor müsse nicht öffentlich handeln und könne sich durch<br />

Schweigen der Kritik der Presse und der Öffentlichkeit entziehen,<br />

- wenn ein amerikanischer Staatsanwalt sein Ermessen missbrauche, habe<br />

ein Verbrechensopfer keine rechtliche Möglichkeit, hier<strong>gegen</strong> vorzugehen,<br />

selbst wenn es einen Ermessensmissbrauch beweisen könne.<br />

cc. Grenzen staatsanwaltlicher Ermessensmacht<br />

Grenzen findet <strong>die</strong> staatsanwaltliche Ermessensmacht nur da, wo sie verfassungsmäßige<br />

Rechte verletzt 349 oder in böser Absicht 350 ausgeübt wird. 351 Davon<br />

wird in der Regel aber nur ausgegangen in Fällen von:<br />

(1). „selective prosecution“<br />

Der Begriff „selective prosecution“ meint <strong>die</strong> böswillige selektive Strafverfolgung<br />

aufgrund bestimmter Merkmale wie z.B. Rasse, Geschlecht, Religion,<br />

durch <strong>die</strong> der amerikanische Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung vor<br />

dem Gesetz („equal protection of the law“) verletzt wird. Der Paradefall hierzu<br />

ist Yick Wo v. Hopkins 352 : <strong>die</strong> Verhaftung und Strafverfolgung eines chinesischen<br />

Wäscherei-Inhabers wurde als Verstoß <strong>gegen</strong> das Recht von equalprotection<br />

gewertet, weil <strong>die</strong>ser nachweisen konnte, dass von der Situation her<br />

absolut vergleichbare nicht-chinesische Wäscherei-Inhaber nicht behelligt wurden.<br />

Allerdings müssen Klagen wegen selektiver Strafverfolgung den Beweis<br />

führen, dass der Staatsanwalt seine Entscheidung zur Anklage auf Faktoren wie<br />

Rasse, Geschlecht, Religion, oder Ausübung der gesetzlichen oder verfassungsmäßigen<br />

Rechte <strong>des</strong> Angeklagten gestützt hat 353 , und der Angeklagte<br />

349<br />

U.S. v. Hastings, 126 F. 3d 310, 313; U.S. v. Redondo-Lemos, 276 F. 3d 439, 444; U.S. v.<br />

Carter, 130 F. 3d 1432, 1443.<br />

350<br />

U.S. v. Cerrato-Reyes, 176 F. 3d 1253, 1264; U.S. v. Smith, 178 F. 3d 22, 25 note 1.<br />

351<br />

Sehr umfangreich zur verfassungsrechtlichen Komponente zu <strong>die</strong>sem Themenkreis: Herbrand,<br />

What constitutes such discriminatory prosecution or enforcement of laws as to provide<br />

valid defense in federal criminal proceedings, 45 A.L.R. Fed. 732.<br />

352<br />

118 U.S. 356, 373 – 374.<br />

353<br />

Vgl. z.B. U.S. v. Anderson, 940 F. 2d 593, 596.


61<br />

muss das Vorliegen einer „selective prosecution“ vor dem Prozess geltend machen<br />

354 , wobei er zweifelsfrei nachweisen muss, dass er in einer vergleichbaren<br />

Situation aufgrund unlauterer Motive eine andere Behandlung als andere erfahren<br />

hat. 355<br />

(2) „vindicative prosecution“<br />

Der Ausdruck „vindicative prosecution“ bedeutet wörtlich übersetzt „rachsüchtige“<br />

Strafverfolgung, gemeint ist eine nachweislich mit besonderer Härte geleitete<br />

Strafverfolgung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Wahrnehmung verfassungs- und gesetzesmäßiger<br />

Rechte durch den Beschuldigten bestraft, und <strong>die</strong> einen Verstoß <strong>gegen</strong> das verfassungsgemäße<br />

Recht auf ein faires Verfahren darstellt, so wurde z.B. eine spätere<br />

Anklage bzgl. eines schwerwiegenderen Tatbestan<strong>des</strong> hinsichtlich derselben<br />

Tat, nachdem <strong>die</strong> Verurteilung mit Rechtsmitteln erfolgreich angefochten worden<br />

war, als Verletzung <strong>des</strong> Rechts auf ein faires Verfahren eingestuft. 356 In einem<br />

Fall, in dem Anklage mit dem Hintergedanken erhoben wurde, <strong>die</strong> Ehefrau<br />

<strong>des</strong> Beschuldigten zur Kooperation in einem anderen Fall zu bewegen, wurde<br />

hin<strong>gegen</strong> keine „vindicative prosecution“ angenommen, da der Staatsanwalt<br />

hinreichenden Tatverdacht („probable cause“) hinsichtlich der Verübung der Tat<br />

durch den Beschuldigten hatte. 357 Keine Vermutung einer vindicative prosecution<br />

kam einem Beschuldigten in einem Fall zu Gute, in dem vom Staatsanwalt<br />

zusätzliche Delikte angeklagt wurden, nachdem der Angeklagte auf einem<br />

Strafverfahren vor einer Jury bestand. 358 Ebenso wenig ergibt sich eine Vermutung<br />

auf vindicative prosecution im vorprozessualen Stadium der pleanegotiations<br />

bei Androhung einer Anklage härter bestrafter Tatbestände für den<br />

Fall, dass der Beschuldigte nicht gesteht, solange <strong>die</strong>ser über den Inhalt der Absprache<br />

voll informiert wird und frei entscheiden kann, ob er <strong>die</strong> Absprache eingeht<br />

oder nicht. 359<br />

(3) Hohe Nachweisgrenze<br />

<strong>Die</strong> Gerichte verlangen zum Nachweis einer Verletzung der verfassungsmäßigen<br />

Rechte auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz und dem Recht auf faires<br />

Verfahren durch selective oder vindicative prosecution einen eindeutigen Fehler,<br />

bzw. zumin<strong>des</strong>t klar falschen Ermessensgebrauch und eine dadurch bedingte<br />

Benachteiligung bestimmter Personengruppen. 360 Dabei wird von den Gerichten<br />

zunächst unterstellt, dass <strong>die</strong> Exekutive <strong>die</strong> Strafverfolgung aus lauteren Motiven<br />

vornimmt. 361 <strong>Die</strong> Frage, ob der Beschuldigte hineichend tatverdächtig ist,<br />

354 Vgl. U.S. v. Gary, 74 F. 3d 304, 313.<br />

355 Vgl. Wayte v. U.S. , 470 U.S. 598, 602-603.<br />

356 Blackledge v. Perry, 417 U.S. 21, 28-29.<br />

357 Vgl. U.S. v. Paguio, 114 F. 3d 928, 930.<br />

358 U.S. v. Godwin, 457, U.S. 368, 384.<br />

359 Bordenkirchner v. Hayes, 434 U.S. 357, 358-359.<br />

360 U.S. v. Schoolcraft, 879 F. 2d 64, 67; U.S. v. Frega, 179 F. 3d 793, 801.<br />

361 Z.B. Reno, 119 S. Ct. 946; Attorney Gen. of U.S. v. Irish People, Inc., 796 F. 2d 520, 526.


62<br />

ist in den USA nur einer unter vielen anderen Einzelgründen, eine Strafverfolgung<br />

(nicht) vorzunehmen. 362<br />

dd. Eindämmungsbestrebungen<br />

Das uneingeschränkte Ermessen 363 der Staatsanwälte hat in den letzten Jahrzehnten<br />

wachsende Besorgnis in der amerikanischen Literatur 364 aber auch bei<br />

erfahrenen Praktikern 365 hervorgerufen. 366 Dabei wird <strong>die</strong> zentrale Rolle <strong>des</strong><br />

Staatsanwalts in den Strafrechtsverfolgungssystemen der Vereinigten Staaten<br />

betont. Das Ermessen der amerikanischen Staatsanwälte habe über <strong>die</strong> Jahre<br />

immer noch zugenommen. 367 Auch <strong>die</strong> American Bar Association (<strong>die</strong> sehr<br />

mächtige und angesehene amerikanische Anwaltsvereinigung, in der ganz<br />

selbstverständlich auch Staatsanwälte Mitglied sind) beschreibt <strong>die</strong>se Entwicklung<br />

der Machtfülle der prosecutors gerade im Bereich der Anklageentscheidung.<br />

368 Gershman 369 beschreibt 1992 einen dramatischen Wandel der amerikanischen<br />

Staatsanwaltschaften speziell in jüngerer Zeit. Staatsanwälte verfügten<br />

über mehr Macht als jemals zuvor, unterlägen kaum gerichtlicher Kontrolle und<br />

immunisierten sich zunehmend von ethischen Beschränkungen. Ursachen hierfür<br />

sei u.a. der Wandel eines due-process-Systems hin zu einem Modell, das<br />

362 State v. Barman, 13 Wis. 2d 180.<br />

363 Auf den Punkt gebracht in McKleskey v. Kemp, 481 U.S. 279, 312: „A prosecutor can decline<br />

to charge, offer a plea bargain, or decline to seek a death penalty in any particular case”.<br />

364 <strong>Die</strong> Abhandlungen in der amerikanischen Literatur sind weitaus zu zahlreich, um sie alle zu<br />

nennen, vgl. z. B. Krug, Prosecutorial Discretion and its Limits, 50 Am. J. Comp. L. 643;<br />

Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393; Zacharias, Structuring the ethics of<br />

Prosecutorial trial practise, 44 Vand. L. Rev. 45; Vorenberg, Decent restraint of prosecutorial<br />

power, 94 Harv. L. Rev. 1521; Rabin, Agency criminal referrals in the federal system, 24 St. L.<br />

Rev. 1036 u. v. m.<br />

365 <strong>Die</strong> Verfasserin durfte an einem Symposium im Oktober 2003 mit dem Thema: „Criminal<br />

justice innovation and Reform in the U.S. and Germany“ teilnehmen, wobei sich bedeutende Wissenschaftler<br />

und Praktiker auch zum hier behandelten Thema äußerten. Insbesondere Peter Ozanne,<br />

Executive Direktor der OPDS, Stanford-Absolvent und Berater <strong>des</strong> Governors von Oregon in<br />

strafprozessualen Fragen, bestätigte das Problem anhaltend nicht regulierten staatsanwaltlichen<br />

Ermessens und hob <strong>die</strong>s auch in den Tagungsunterlagen entsprechend hervor.<br />

366 Vgl. zur Kritik auch Dengler, S. 177 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.<br />

367 Misner, Recasting Prosecutorial Discretion, 86 J. Crim. L. & Criminology 717, 732, so auch<br />

Jacoby, The American prosecutor´s discretionary power, 31-DEC Prosecutor 25, 39 m.w.N.<br />

368 Im Kommentar (1980) der ABA-Standards (American Bar Association Standards for criminal<br />

justice) Standard 3-3.4 heißt es wörtlich: “…historically the power to initiate prosecutions was<br />

not vested exclusively in public officials but was shared with private citizens. The essential screening<br />

to determine whether there was a substance to a charge was performed by the magistrate …or<br />

the grand jury. The emerge of the public prosecutor …..fundamentally altered this situation. The<br />

advent of the office of the public prosecutor provided a new and professional medium of screening<br />

that had not been previously available”.<br />

369 Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393; Logan, A proposed check on the<br />

charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L. Rev. 1695, 1703 ff. beschreibt den<br />

Wandel der amerikanischen Staatsanwälte von anfangs wenig beachteten Personen bis zum<br />

schließlich mächtigsten Darsteller <strong>des</strong> amerikanischen Strafprozesses.


63<br />

mehr Wert auf Verbrechenskontrolle und Prävention setzt. <strong>Die</strong> Balance im<br />

Strafprozess sei nicht mehr gegeben und müsse wiederhergestellt werden. 370<br />

Auch durch <strong>die</strong> Reformierung der sog. Federal Sentencing Guidelines, <strong>die</strong><br />

Staatsanwälten noch mehr Möglichkeiten für Absprachen einräumen, kam es zu<br />

einem dramatischen Anstieg von plea agreements. <strong>Die</strong>se Tendenz wird in der<br />

Literatur mit Sorge gesehen. 371<br />

In jüngerer Zeit wurden in den USA verschiedene Überlegungen angestellt, wie<br />

man das derart weite Ermessen der Staatsanwälte eindämmen könnte. Von Wissenschaftlern<br />

wird dabei immer wieder <strong>die</strong> Einführung von verbindlichen Ermessenrichtlinien<br />

gefordert.<br />

Obwohl eine Einschränkung staatsanwaltlichen Ermessens überwiegend für notwendig<br />

gehalten wird, so gibt es doch auch in der amerikanischen Literatur<br />

Gegenstimmen zum Erlass von Regeln, wobei <strong>die</strong>s meist mit der Vielfältigkeit<br />

der Aufgaben und der hierfür nötigen Flexibilität <strong>des</strong> prosecutors begründet<br />

wird: Easterbrook 372 verweist darauf, dass alles weniger als <strong>die</strong> Einführung <strong>des</strong><br />

deutschen Legalitätsprinzips lediglich eine Aufzählung von Punkten sein könne,<br />

<strong>die</strong> der Staatsanwalt zu bedenken habe, was äußerst schwierig sei und wobei<br />

zahlreiche Ausnahmen anfielen. Letztlich sei bei einer wirtschaftlichen Kosten-<br />

Nutzen-Analyse <strong>die</strong> Stellung <strong>des</strong> prosecutors so beizubehalten und ggf. durch<br />

Abschaffung der Grand jury sogar noch auszubauen. Auch wird <strong>die</strong> Einführung<br />

und Kontrolle von Entscheidungs-Richtlinien von Kritikern als zu kostspielig<br />

eingestuft. 373 Allerdings konnten sich <strong>die</strong> Kritiker der Richtlinien nicht durchsetzen,<br />

<strong>die</strong>se befinden sich bereits auf dem Vormarsch. Es wurden bereits in<br />

verschiedener Form Kriterien und Richtlinien festgesetzt. Sie sollen eine ungleiche<br />

und ungerechte Ermessensausübung vermeiden.<br />

(1) Einschränkung bzw. Präzisierung durch Richtlinien<br />

(a) Gesetzlich festgelegte Richtlinien<br />

Zumin<strong>des</strong>t in einem Staat, nämlich in Washington, hat <strong>die</strong> Legislative in ihrem<br />

Strafgesetz (Washington Criminal Code) Empfehlungsrichtlinien für <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft<br />

erlassen, <strong>die</strong> sogar sehr ins Detail gehen und zu deren Anwendung<br />

370 Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, 395 zeichnet eine drastische Entwicklung<br />

nach: das adversatorische System sei aufgrund der Eskalation der staatsanwaltlichen<br />

Macht bei Ermittlungen, Anklageentscheidungen, Einflussnahme auf das Urteil und das Strafmaß<br />

fast obsolet.<br />

371 Kuckes, Delusions of Grand Juries: Everyone knows that a grand jury would indict a ham<br />

sandwich. So why do we bother to use them?, 2003-DEC Legal Aff. 38, 41.<br />

372 Easterbrook, Criminal procedure as a market system, 12 Journal of legal stu<strong>die</strong>s 289, 299.<br />

373 Rabin, Agency criminal referrals in the federal system, 24 St. L. Rev. 1036, 1076, der befürchtet,<br />

Richtlinien würden zum einen den Strafzweck der Abschreckung untergraben, zum anderen<br />

<strong>die</strong> Arbeit verkomplizieren und <strong>die</strong> Kosten erhöhen; Rabin, a.a.O., 1080, sieht aber <strong>die</strong> Notwendigkeit<br />

einer Überwachung und schlägt statt<strong>des</strong>sen ein internes Überwachungssystem vor, das<br />

sich allerdings auch nicht durchsetzen konnte. Alternativ verweist er auf <strong>die</strong> Privatklage.


64<br />

ein eigener Kommentar zur Verfügung steht. 374 Hierbei ist u.a. festgelegt, wann<br />

von einer ausreichenden Beweisführung für <strong>die</strong> jeweilige Entscheidung, Anklage<br />

zu erheben oder nicht, ausgegangen werden kann. Danach kann ein Staatsanwalt,<br />

auch wenn genügend Beweismaterial für eine Verurteilung vorhanden<br />

ist, von einer weiteren Strafverfolgung absehen, wenn es keinem öffentlichen<br />

Zweck <strong>die</strong>nt, den Zweck <strong>des</strong> anzuwendenden Gesetzes in Frage stellt oder zu<br />

vermindertem Respekt vor dem Gesetz führen würde. 375 Der empfohlene Standard<br />

für eine Entscheidung zur Anklageerhebung differenziert zwischen Delikten<br />

<strong>gegen</strong> Personen, Delikten <strong>gegen</strong> das Eigentum und anderen Delikten. Eine<br />

Anklage von <strong>gegen</strong> Personen gerichteten Delikten soll danach dann erfolgen,<br />

wenn genügend verfügbares Beweismaterial existiert, das, auch wenn es mit der<br />

plausibelsten, vorhersehbaren Verteidigung, <strong>die</strong> erhoben werden könnte, konfrontiert<br />

würde, eine Verurteilung durch einen vernünftigen und sich nach objektiven<br />

Fakten richtenden Rechtsanwender rechtfertigen würde. Delikte <strong>gegen</strong><br />

Eigentum oder andere Delikte sollten danach zur Anklage gebracht werden,<br />

wenn das zugängliche Beweismaterial von solch überzeugender Kraft ist, dass<br />

ein vernünftiger und sich auf objektive Fakten stützender Rechtsanwender verurteilen<br />

würde, selbst, wenn er sämtliches Beweismaterial und <strong>die</strong> plausibelste<br />

Verteidigung, <strong>die</strong> nur erhoben werden könnte, in Erwägung zieht. 376 <strong>Die</strong> Richtlinien<br />

empfehlen auch <strong>die</strong> Berücksichtigung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> bei der staatsanwaltschaftlichen<br />

Ermessensentscheidung. Im Katalog der ausreichenden Gründe dafür,<br />

keine weitere Strafverfolgung durchzuführen, wird auch der Fall genannt,<br />

dass der Verletzte der Straftat <strong>die</strong>s so verlangt, wobei <strong>die</strong>s nur auf einen eng begrenzten<br />

Kreis von Delikten und Situationen bezogen ist und weiter vorausgesetzt<br />

wird, dass <strong>die</strong>s <strong>die</strong> freie Entscheidung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> ist und nicht<br />

etwa ein Produkt von Drohungen oder Druck durch den Angeklagten. 377 In den<br />

Fällen, in denen der Staatsanwalt beabsichtigt, mit der Strafverfolgung fortzufahren<br />

oder das Verfahren vorgerichtlich <strong>gegen</strong> Auflagen oder ähnliches einzustellen,<br />

regt das Gesetz eine entsprechende Diskussion mit dem <strong>Verletzten</strong> über<br />

<strong>die</strong> Angemessenheit einer vorgerichtlichen Verfahrenseinstellung oder <strong>die</strong> Auswahl<br />

der angeklagten Delikte an. Soweit es um eine vorgerichtliche Verfahrenseinstellung<br />

geht, verlangt das Gesetz, dass der Staatsanwalt <strong>die</strong>se Diskussi-<br />

374 State of Washington Criminal Code, Chapter 9. 94 A („Recommended Prosecuting Guidelines<br />

for Charging and Plea Dispositions“); im sich anfügenden „Guideline/Commentary“ finden<br />

sich zahlreiche Anwendungsempfehlungen sowie Beispiele.<br />

375 Wie vor, Section 9. 94 A. 440 (1).<br />

376 Wie vor, Section 9. 94 A. 440 (2) (a).<br />

377 Wie vor Section 9. 94 A. 440 (1) (i). Es handelt sich dabei um folgende Fälle: Nötigung,<br />

wobei das Opfer nicht, oder nur gering beeinträchtigt wurde, Eigentumsdelikte, in denen keine<br />

Gewalt angewendet wurde und nur ein geringer Schaden entstanden sowie das öffentliche Interesse<br />

durch eine Einstellung nicht beeinträchtigt ist. Zudem ermutigt der Gesetzestext Staatsanwälte<br />

dazu, den <strong>Verletzten</strong> von der Einstellung <strong>des</strong> Verfahrens zu unterrichten.


65<br />

on mit dem <strong>Verletzten</strong> in Betracht ziehen muss, bevor er eine abschließende Einigung<br />

mit dem Angeklagten trifft. 378<br />

(b) Modellstandards professioneller Organisationen<br />

Verschiedene professionelle Organisationen haben Modellstandards hinsichtlich<br />

einer Handhabung der staatsanwaltschaftlichen „charging-decision“ als Leitfaden<br />

für das staatsanwaltschaftliche Vorgehen entwickelt. Neben verschiedenen<br />

einzelstaatlichen Staatsanwaltschafts-Vereinigungen 379 haben auch <strong>die</strong> bekannten<br />

Organisationen der American Bar Association 380 und der national district<br />

attorneys Association 381 solche Modellstandards entwickelt. Auch <strong>die</strong>se Richtlinien<br />

erwähnen bisweilen <strong>die</strong> Interessen <strong>des</strong> Geschädigten. So ist einer von siebzehn<br />

genannten „zu berücksichtigenden Faktoren“ bei der Entscheidung, ob Anklage<br />

erhoben wird, in den NDAA-Standards das „Interesse <strong>des</strong> Geschädigten“;<br />

ein anderer ist „ein mögliches unredliches Motiv eines Zeugen oder <strong>des</strong> Opfers“.<br />

In den ABA-Standards findet sich unter den Faktoren, welche der Staatsanwalt<br />

bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigen sollte, „das Ausmaß der<br />

Verletzung durch das Delikt“ sowie „der Widerstand <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auszusagen“.<br />

Als weiterer Faktor sollen aber auch hiernach <strong>die</strong> „möglicherweise unlauteren<br />

Motive <strong>des</strong> Anzeigenden“ berücksichtigt werden. 382 Nach den ABA-<br />

Standards sollen <strong>die</strong> Staatsanwälte zur Evaluierung der Anklagen eigene Standards<br />

schaffen und ihre Hilfspersonen <strong>die</strong>sbezüglich unterweisen. 383<br />

(c) Interne staatsanwaltschaftliche Regeln<br />

Einige Behörden haben auch interne Standards für <strong>die</strong> staatsanwaltschaftliche<br />

Ermessensausübung entwickelt. Bei den wohl bekanntesten handelt es sich um<br />

<strong>die</strong> internen Standards der Bun<strong>des</strong>staatsanwaltschaft, den „Principles of Federal<br />

Prosecution of the U.S. Department of Justice“. 384 Als Abwägungskriterium für<br />

<strong>die</strong> Frage, ob eine weitere Strafverfolgung und Anklage erfolgen soll oder nicht,<br />

378<br />

Wie vor, Section 9. 94 A. 440 (20) (b) (v).<br />

379<br />

Z.B. James, § 4.2.<br />

380<br />

American Bar Association’s Standards for Criminal Justice Relating to the Prosecution<br />

Function, sog. ABA-Standards, eine jeweils aktualisierte Version ist erhältlich im Internet unter<br />

http://www.abanet.org/crimjust/standards; im folgenden: ABA-Standards.<br />

381 nd<br />

Sog. NDAA-Standards; National Prosecution Standards, 2 edition, 1991, im folgenden:<br />

NDAA–Standards.<br />

382<br />

ABA-Standards, §3-3.9 (b).<br />

383<br />

ABA-Standard 3-3.4 (Decision to Charge) (b): “Prosecutors should take reasonable care to<br />

ensure that investigators working at their direction or under their authority are adequately trained<br />

in the standards governing the issuance of arrest and search warrants and should inform investigators<br />

that they should seek the approval of a prosecutor in close or difficult cases”; (c): “The prosecutor<br />

should establish standards and procedures for evaluating complaints to determine whether<br />

criminal proceedings should be instituted”.<br />

384<br />

<strong>Die</strong> sog. „DOJ-Principles“, veröffentlicht vom amerikanischen Justizministerium erstmals<br />

1980, jeweils fortgesetzt und aktualisiert im United States Attorneys Manual (USAM). Das Handbuch<br />

ist auch im Internet erhältlich auf der Homepage <strong>des</strong> amerikanischen Justizministeriums:<br />

http:// www.usdoj.gov.


66<br />

wird ein „begründetes föderales Interesse“ vorgegeben, wobei „offensichtlich<br />

von hervorragender Wichtigkeit <strong>die</strong> aktuelle oder potentielle Auswirkung <strong>des</strong><br />

Deliktes auf <strong>die</strong> Gemeinschaft und auf den <strong>Verletzten</strong>“ ist. Dabei seien ökonomische,<br />

physische und psychologische Erwägungen bei der Festsetzung der<br />

Auswirkungen der Tat auf das Opfer zu berücksichtigen. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />

sei es für den Staatsanwalt angemessen, Faktoren wie z.B. das Alter und<br />

<strong>die</strong> Gesundheit <strong>des</strong> Opfers, sowie der Aspekt, ob <strong>die</strong> Tat voll oder teilweise<br />

wieder gut gemacht wurde, zu berücksichtigen. Allerdings solle auch dem Eindruck<br />

ent<strong>gegen</strong> gewirkt werden, allein durch Wiedergutmachung lasse sich eine<br />

strafrechtliche Verfolgung vermeiden. 385<br />

Manche Staaten, wie z.B. Minnesota, schreiben für ihre örtlichen Staatsanwälte<br />

vor, sich selbst Regeln zu schaffen. 386<br />

(d) Berufsethische Vorgaben<br />

Alle Rechtssysteme in den Vereinigten Staaten haben Vorgaben, <strong>die</strong> an <strong>die</strong> berufsethische<br />

Verantwortung der Staatsanwälte appellieren. Es handelt sich dabei<br />

um allgemein gehaltene Zielvorgaben, <strong>die</strong> zumeist auf dem Modell der American<br />

Bar Association basieren. 387<br />

(e) Fehlende Justitiabilität<br />

All <strong>die</strong>se Leitfäden und Regeln sind jedoch nicht justitiabel. 388 <strong>Die</strong> meisten Regularien<br />

stellen selbst nicht <strong>die</strong>sen Anspruch an sich. Sie sehen sich als reine<br />

Ratgeber, <strong>die</strong> nicht einklagbar sind. 389 Eine Nichtbeachtung schriftlicher Ermessensregeln<br />

durch den Staatsanwalt kann nach der amerikanischen Rechtsprechung<br />

nicht als Verteidigung oder Rechtfertigung eines Angeklagten im Verfahren<br />

<strong>die</strong>nen. 390<br />

385<br />

USAM, a.a.O., § 9-27. 230.<br />

386<br />

Minn. Stat. § 388. 051, Subd. 3. Das Gesetz bezieht sich vornehmlich auf <strong>die</strong> Regelung der<br />

sog. plea negotiations, mithin der vorgerichtlichen Absprache im Strafverfahren. Hierbei wird<br />

auch vorgegeben, zu regeln, inwieweit <strong>die</strong> Interessen anderer an dem Strafverfahren beteiligter<br />

Personen, z.B. <strong>die</strong> <strong>des</strong> Opfers oder der Strafverfolgungsbehörden bei der Formulierung von vorgerichtlichen<br />

Absprachen zu berücksichtigen sind.<br />

387<br />

American Bar Associations Model Rules of Professional Conduct, <strong>die</strong> jeweils aktuelle Version<br />

ist verfügbar im Internet unter der Adresse http:// www.abanet.org/cpr/ethics2k.html.<br />

388<br />

<strong>Die</strong> Gerichte haben es bisher versäumt, Richtlinien für staatsanwaltliches Verhalten zu etablieren,<br />

Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, 435 f. mit Beispielen.<br />

389<br />

ABA-Standards 3-1.1; Wash. Stat. § 9. 94 A. 430 ist <strong>die</strong> Bestimmung, <strong>die</strong> besagt, dass auf<br />

<strong>die</strong> Richtlinien kein Recht oder Vorteil gestützt werden kann, weder formell noch materiell, und<br />

<strong>die</strong>se nicht einklagbar sind, auch nicht im Wege eines Zivilprozesses <strong>gegen</strong> den Staat; <strong>die</strong>s wurde<br />

auch gerichtlich bestätigt z.B. durch das Washington Court of Appeals in State v. Lee, 847 P. 2d<br />

25, 26-27. Auch wurde von der Bun<strong>des</strong>gerichtsbarkeit schon für den Beschuldigten festgestellt,<br />

dass <strong>die</strong>ser sich nicht auf eine für ihn günstige Regelung berufen kann, vgl. U.S. v. Shulman, 24<br />

Cr. L. 2523.<br />

390<br />

Podgor, The Ethics and Professionalism of Prosecutors in Discretionary Decisions, 68<br />

Fordham L. Rev. 1511, 1531.


67<br />

(2) Kontrolle <strong>des</strong> Staatsanwaltes durch <strong>die</strong> Wähler<br />

Verschiedentlich 391 wird darauf verwiesen, eine Kontrolle der staatsanwaltlichen<br />

Entscheidungen finde durch <strong>die</strong> jeweilige Wählerschaft statt. Da der Staatsanwalt<br />

zumin<strong>des</strong>t in den meisten Einzelstaaten vom Volk gewählt wird, besteht<br />

auch für Opferschutzorganisationen ein gewisser Spielraum, faktisch auf <strong>die</strong><br />

Entscheidung <strong>des</strong> Staatsanwalts einzuwirken. Es liegt jedoch auf der Hand, dass<br />

eine derartige Kontrolle nicht den hier in der Einführung genannten Zwecken<br />

<strong>die</strong>nen kann. 392 <strong>Die</strong> Abhängigkeit von seiner Wählerschaft wird den prosecutor<br />

vielmehr noch in seinem Bestreben bestärken, mit Rücksicht auf einen möglichst<br />

makellosen „conviction record“ nur <strong>die</strong> Fälle anzuklagen, bei denen er<br />

sich einer Verurteilung sicher sein kann. Zudem besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass sich<br />

der Staatsanwalt hier mehr der öffentlichen Meinung und Stimmung unterwerfen<br />

muss, als es seiner ordnungsgemäßen Pflichtausübung <strong>die</strong>nlich ist. <strong>Die</strong>ser<br />

Punkt sollte jedoch nicht unterschätzt werden: gerade <strong>die</strong> demokratische Legitimation<br />

<strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes stellt ein Hindernis für Einschränkungen<br />

seines Ermessensspielraumes dar. 393<br />

(3) Kontrolle durch Nutzung <strong>des</strong> Zivilrechtsweges<br />

Das oberste Gericht der USA, der U.S. Supreme Court, hat in einer Entscheidung<br />

von 1976 den Staatsanwälten absolute Immunität <strong>gegen</strong>über zivilrechtlichen<br />

Klagen wegen verfassungswidriger Anklagen gewährt, <strong>die</strong>s gilt sogar für<br />

böswilliges Handeln (malicious prosecution). 394 Der Zivilrechtsweg <strong>gegen</strong> den<br />

Staatsanwalt steht somit nicht offen.<br />

(4) Disziplinarbeschwerde: malfeasance, misfeasance, nonfeasance, neglect of<br />

duty, misuse of office<br />

Ein weiterer Weg, <strong>die</strong> „charging decision“ <strong>des</strong> Staatsanwalts anzugreifen, ist<br />

über <strong>die</strong> staatsanwaltschaftliche Selbstverwaltung der Behörde. Rechtsmittel<br />

hierfür wäre eine Art Disziplinarbeschwerde <strong>gegen</strong> den jeweiligen Staatsanwalt.<br />

Ein solches Rechtsmittel steht auch im amerikanischen System in den meisten<br />

Staaten grundsätzlich zur Verfügung, wird jedoch in der Praxis selten angewandt,<br />

noch seltener werden Staatsanwälte dann tatsächlich für ihre Entschei-<br />

391<br />

So z.B. Johnson, The influence of politics upon the office of the American Prosecutor, 2<br />

American Journal of Criminal Law, 187, 193; ebenso Logan, A proposed check on the charging<br />

discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L. Rev. 1695, 1728, der eine Kontrolle durch <strong>die</strong><br />

Wähler als “more theoretical than real” einstuft.<br />

392<br />

Negativ in <strong>die</strong>ser Hinsicht auch z.B.: Comment, Private prosection. A remedy for district attorneys´<br />

unwarranted inaction, 65 Yale L. J. 209, 213 m.w.N.<br />

393<br />

Weigend, S. 104.<br />

394<br />

Imbler v. Pachtman, 424 U.S. 409; Williams, The Civil Regulation of Prosecutors, 67 Fordham<br />

L. Rev. 341.


68<br />

dungen disziplinarisch ermahnt. 395 Bemerkenswert hierzu ist, dass sich oben<br />

genannte Entscheidung 396 <strong>des</strong> U.S. Supreme Courts trotzdem zur Begründung<br />

der Rechtfertigung für <strong>die</strong> Immunisierung der Staatsanwälte bzgl. zivilrechtlicher<br />

Klagen ausdrücklich auf <strong>die</strong> Verfügbarkeit disziplinarischer Maßnahmen<br />

durch Vorgesetzte bezogen hat. 397 <strong>Die</strong> wirkliche Grenze staatsanwaltlichen Ermessens<br />

liegt daher erst an dem Punkt, an dem sich der prosecutor selbst strafbar<br />

macht. 398 <strong>Die</strong> in der Überschrift genannten Begriffe beziehen sich allerdings<br />

auf disziplinarrechtliche Verstöße, mit Folgen wie z.B. Gehaltskürzung, Entfernung<br />

aus dem Amt etc. Nach dem common law wird <strong>die</strong> „Vernachlässigung<br />

einer Amtspflicht“ durch einen Amtsträger als misdemeanor behandelt. 399 Speziellen<br />

Straftatbeständen wie z.B. „Strafvereitelung im Amt“ oder „Verfolgung<br />

Unschuldiger“, wie sie im deutschen Recht existieren, unterliegt der amerikanische<br />

Staatsanwalt hin<strong>gegen</strong> in aller Regel nicht.<br />

(5) Innerbehördliche Kontrolle durch Aufsicht 400<br />

Selbstverständlich ist eine gewisse innerbehördliche Kontrolle durch Vorgesetzte<br />

401 , Rotationen und Wechsel der Sachbearbeiter gegeben. Feste Aufsichtsregeln<br />

gibt es hierfür meist nicht, es ist aber üblich, dass Berufsanfängern zunächst<br />

kleinere unbedeutendere Fälle zugeordnet werden. Aufgrund der bestehenden<br />

Arbeitsüberlastung der Staatsanwaltschaften ist eine lückenlose Überwachung<br />

der Assistent prosecutors durch erfahrene Kollegen aber bei weitem<br />

nicht immer gewährleistet. 402 Eine Überprüfung der einzelstaatlichen Staatsanwälte<br />

durch <strong>die</strong> Staatsanwälte <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> findet nicht statt. 403<br />

395<br />

Zacharias, The Professional Discipline of Prosecutors, 79 N. C. L. Rev. 721; Gershman,<br />

53.U.Pitt.L. Rev. 393, 445 m.w.N.; Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin<br />

prosecutors, 1990 Wis. L. Rev. 1695, 1726; Rabin, Agency criminal referrals in the federal<br />

system, 24 St. L. Rev. 1036, 1075, der feststellt, dass es praktisch keine “safeguards” zur Überwachung<br />

von willkürlichen Entscheidungen <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwalts gibt.<br />

396<br />

Vgl. oben C.I.6.a.dd. (3).<br />

397<br />

Imbler v. Pachtman, 424 U.S. 409.<br />

398<br />

Vgl. z.B. Attorney General v. Pelletier, 134 N.E. 207, 212: “The district attorney nead fear<br />

ouster only for criminal activity...”; State v. Murphy, 555 P. 2d 1110.<br />

399<br />

State v. Green, 376 A. 2d 424; State v. Winn, 12 N.J. 152.<br />

400<br />

Vgl. umfassend hierzu Zacharias, The Professional Discipline of Prosecutors, 79 N. C. L.<br />

Rev. 721.<br />

401<br />

In einigen Staaten ist <strong>die</strong>s gesetzlich normiert, z.B. Neb. Rev. Stat. § 84-204 (1987); Cal.<br />

Government Code § 12550 (West 1980): Attorney General „shall assist any district attorney in the<br />

discharge of his duties, and may, where he deems it necessary, take full charge of any investigation<br />

or prosecution of violations of law of which the superior court has jurisdiction”. In der Praxis findet<br />

freilich keine dauernde Kontrolle der prosecutor durch den attorney general statt, der <strong>die</strong>s<br />

schon allein aufgrund der Fülle seiner eigenen Fälle nicht leisten kann.<br />

402<br />

Generell zum Verhältnis der Staatsanwälte niederer Ränge zu ihren höherrangigen Kollegen<br />

(„attorney general“) 7 Am. Jur. 2d , attorney general, § 13.<br />

403<br />

People ex rel. Tooley v. District Court of Second Judicial Dist., 549 P 2d 774; allerdings<br />

gibt es unter bestimmten Voraussetzungen <strong>die</strong> Möglichkeit der Übernahme bestimmter Ermittlun-


69<br />

(6) Kontrolle durch <strong>die</strong> grand jury 404<br />

Im föderalen System nach der Verfassung der Vereinigten Staaten 405 sowie in<br />

einigen Einzelstaaten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> föderale Verfassungsregel in ihr System implementiert<br />

haben, hat ein Beschuldigter bei bestimmten Delikten das Recht, von<br />

einer grand jury 406 angeklagt zu werden. Vor einem föderalen Gericht 407 hat ein<br />

Beschuldigter das Recht auf „indictment“ durch <strong>die</strong> grand jury, wenn er wegen<br />

eines Deliktes angeklagt ist, das mit dem Tod oder mit min<strong>des</strong>tens einem Jahr<br />

Freiheitsstrafe sanktioniert ist. In einigen Staaten ist auch <strong>die</strong> Erhebung der Anklage<br />

allein durch <strong>die</strong> grand jury möglich, theoretisch auch <strong>gegen</strong> den Willen<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes. <strong>Die</strong>s kommt jedoch in der Praxis äußerst selten vor. <strong>Die</strong> absolute<br />

Regel ist, dass <strong>die</strong> grand jury von dem Fall erst durch Vorlage und Präsentation<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes erfährt und <strong>die</strong> Anklage dann nur abzeichnet; Inhalt,<br />

Ablauf und Verfahren werden meist vom prosecutor, der im Gegensatz<br />

zum Beschuldigten ein Recht auf Anwesenheit bei den Sitzungen hat, vorgegeben,<br />

weshalb <strong>die</strong> Sinnhaftigkeit <strong>des</strong> grand jury-Verfahrens in der Literatur<br />

überwiegend stark bezweifelt wird. 408 Ursprünglich sollte <strong>die</strong> als Kontrollinstanz<br />

zum Staatsanwalt sicherstellen, dass in Fällen mit ausreichender<br />

gen durch den Bun<strong>des</strong>staatsanwalt, vgl. Hancock v. Schroering, 481 S. W. 2d 57; zum Verhältnis<br />

zwischen dem attorney general und den Staatsanwälten generell vgl. wie vor.<br />

404 Vgl. hierzu <strong>die</strong> sehr gute Darstellung von Dengler, S. 205 ff.<br />

405 U.S. Constitution, V. Amendement: “No person shall be held to answer for a capital, or otherwise<br />

infamous crime, unless on a presentment or indictment of a grand jury…”.<br />

406 <strong>Die</strong> sog. grand jury (abzugrenzen von der aus weniger Personen bestehenden sog. „petit jury“,<br />

<strong>die</strong> sodann im Prozess entscheidet) ist ein aus ca. 12-23 “normalen Bürgern” aus allen Schichten<br />

der Bevölkerung zusammengestelltes, dem Prozessgericht beigeordnetes Gremium, das den<br />

Zweck hat, strafrechtliche Ermittlungen anzustellen und Anklagen zum Gericht zuzulassen; für<br />

nähere Erläuterungen zu Zweck, Zusammenstellung, Geschichte etc, vgl. Kadish, Behind the lokked<br />

door of an american grand jury: its history, its secrecy, and its process, 24 Fla. St. U. L. Rev.<br />

1; Martin, grand jury, 81 Geo.L.J. 1040; ebenso Brenner, The voice of the community, 3 Va. J.<br />

Soc. Pol´y & L. 67.<br />

407 FED. R. CRIM. P. 7 (a).<br />

408 <strong>Die</strong> Literatur geht fast einhellig davon aus, dass das Verfahren der grand jury faktisch eine<br />

bloße Formalität ist, so z.B. Jacoby, S. 145, <strong>die</strong> von einer “rubber-stamp”-Prozedur spricht; Roots:<br />

If it´s not a runaway, it´s not a real grand jury, 33 Creighten L. Rev. 821; Kuckes, The useful, dangerous<br />

fiction of grand jury independance, 41 Am. Crim. L. Rev. 1, weist auf <strong>die</strong> Gefährlichkeit<br />

der Fiktion einer unbeeinflussten grand jury hin, <strong>die</strong> in Wahrheit von den Strafverfolgungsbehörden<br />

ganz gezielt für ihre Zwecke eingesetzt werde; aber auch <strong>die</strong> Rechtsprechung äußert starke<br />

Zweifel an der Eigenständigkeit der grand jury: in In re grand jury Subpoena of Stewart, 545 N. Y.<br />

S. 2d 974, 977, note 1, wird angegeben, <strong>die</strong> Skepsis <strong>gegen</strong>über der grand jury lasse sich am besten<br />

durch einen öffentlichen Ausspruch <strong>des</strong> Chief Justice von 1985 zusammenfassen, der behauptet<br />

hatte, <strong>die</strong> grand jury würde auch „ein Schinken-Sandwich“ anklagen, wenn der prosecutor es von<br />

ihr verlange; Crocker, Appointed but (nearly) prevented from serving: My experiences as a grand<br />

jury foreperson, 2 Ohio St. J. Crim. L. 289, ein ehemaliger grand juror berichtet von ähnlichen<br />

Erfahrungen; für <strong>die</strong> gänzliche Abschaffung der grand juries: Simmons, Re-examining the grand<br />

jury: Is there room for democracy in the criminal justice system?, 82 B. U. L. Rev. 1; vgl. hierzu<br />

auch Kuckes, Delusions of grand juries: Everyone knows that a grand jury would indict a ham<br />

sandwich. So why do we bother to use them?, 2003-DEC Legal Aff. 38.


70<br />

Beweislage Anklage erhoben und in Fällen mit nicht ausreichenden Erfolgsaussichten<br />

das Verfahren eingestellt wird. 409<br />

ee. Anklagemonopol <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes?<br />

Wie <strong>die</strong> vorhergehenden Ausführungen zur grand jury 410 und nachfolgende Ausführungen<br />

zur Privatklage zeigen, verfügt der prosecutor zumin<strong>des</strong>t formell derzeit<br />

nicht über das Anklagemonopol, wenn <strong>die</strong>s auch hinsichtlich der anerkanntermaßen<br />

schwachen Position von grand jury 411 und Privatklägern 412 zumin<strong>des</strong>t<br />

faktisch der Fall ist. 413<br />

Es gibt Bestrebungen in den USA, dem Staatsanwalt ein Anklagemonopol einzuräumen.<br />

Schon im Februar 1973 forcierte <strong>die</strong> American Bar Association in<br />

ihren Standards zur Administration im Strafrecht <strong>die</strong> alleinige Verantwortlichkeit<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes als Ankläger. 414 Im Hinblick auf <strong>die</strong> Anklagefunktion<br />

solle der Staatsanwalt <strong>die</strong> alleinige Kontrolle haben, Beschwerden („complaints“),<br />

<strong>die</strong> noch von Privatpersonen initiiert würden, sollten dem Staatsanwalt<br />

zur Zustimmung vorgelegt werden und sein Vorschlag, soweit er nicht selbst<br />

anklagt, der „charging authority“, mithin also der grand jury zur Abzeichnung<br />

weitergeleitet werden. 415 In vielen Staaten ist es bereits <strong>die</strong> Regel und teilweise<br />

409 Schiappa, Preserving the autonomy and function of the grand jury: United States v. Williams,<br />

43 Cath. U. L. Rev. 311, <strong>die</strong> <strong>die</strong> durch das Erstarken <strong>des</strong> prosecutors verbliebene marginale<br />

Rolle der grand jury als eines “Opfers von staatsanwaltschaftlichem Missbrauch und Manipulation”<br />

beklagt und ein Handeln <strong>des</strong> Kongresses fordert, um <strong>die</strong> Integrität der grand jury als ein unabhängiges<br />

Gremium mit echten Kontrollmöglichkeiten zu bewahren, und <strong>die</strong> grand jury nicht weiterhin<br />

als bloßes Werkzeug der Exekutive verkommen zu lassen; ebenso Brenner, The voice of the<br />

community, 3 Va. J. Soc. Pol´y & L. 67.<br />

410 Hinsichtlich der bestehenden strafprozessualen Möglichkeiten der Anklageerhebung durch<br />

den <strong>Verletzten</strong> vgl. <strong>die</strong> weitergehenden Ausführungen.<br />

411 Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, 400 f. spricht angesichts der dominierenden<br />

Rolle <strong>des</strong> Staatsanwaltes <strong>gegen</strong>über der grand jury von einer “Perversion” der historischen<br />

Rolle der grand jury als Puffer zwischen Bürger und Staat.<br />

412 Vgl. hierzu <strong>die</strong> nachfolgenden Ausführungen unter C.II.2.cc.<br />

413 Langbein, S. 88 spricht ganz selbstverständlich von einem Anklagemonopol: “What makes<br />

this problem of prosecutorial discretion so acute in American practise is that our prosecutor has a<br />

monopoly over the criminal process. …. No other officer and no private citizen, not even the victim,<br />

may come foreward to prosecute when the public prosecutor will not. No one else may make<br />

good the prosecutors neglect.”; nur in sehr wenigen Staaten und dann meist nur hinsichtlich Vergehen<br />

fungiert <strong>die</strong> Polizei selbst als Ankläger, vgl. Weigend in Jescheck, S. 600.<br />

414 ABA-Standard 3-3.4 (Decision to Charge) (a): “The decision to institute criminal proceedings<br />

should be initially and primarily the responsibility of the prosecutor.”; 2.1:“The prosecution<br />

function should be performed by a public prosecutor who is a lawyer subject to the standards of<br />

professional conduct and discipline”.<br />

415 ABA-Standard 3-3.4 (Decision to Charge) (d): “Where the law permits a citizen to complain<br />

directly to a judicial officer or the grand jury, the citizen complainant should be required to present<br />

the complaint for prior approval to the prosecutor, and the prosecutor's action or recommendation<br />

thereon should be communicated to the judicial officer or grand jury“.


71<br />

schon gesetzlich verankert, dass eine Privatperson nicht ohne Erlaubnis oder<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Staatsanwalts Anklage erheben kann 416 , <strong>die</strong>s entspricht dem<br />

federal case-law, wonach Privatpersonen nicht autorisiert sind, vor dem United<br />

States district-court Anklage zu erheben. 417<br />

b. Zusammenfassung - Kein Legalitätsprinzip<br />

Staatsanwälte in den Vereinigten Staaten üben somit zumin<strong>des</strong>t faktisch <strong>die</strong> alleinige<br />

Kontrolle über den Beginn und <strong>die</strong> Ausführung einer strafrechtlichen<br />

Verfolgung aus. 418 Während der Beschuldigte im Rahmen seiner verfassungsmäßigen<br />

Rechte in engen Grenzen Möglichkeiten hat, <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> staatsanwaltschaftliche<br />

Ermessensentscheidung vorzugehen, wenn er darlegen und beweisen<br />

kann, dass erstens andere Personen in einer ähnlichen Situation nicht strafrechtlich<br />

verfolgt wurden und zweitens <strong>die</strong> staatsanwaltschaftliche Entscheidung zur<br />

Strafverfolgung <strong>die</strong>ses speziellen Angeklagten auf diskriminierenden Erwägungen,<br />

wie z.B. Rasse, Religion oder vorsätzlich in bösem Glauben erfolgte 419 ,<br />

gibt es für den <strong>Verletzten</strong> in der Praxis nur wenige Möglichkeiten zur Einflussnahme<br />

auf <strong>die</strong> staatsanwaltschaftliche Ermessensentscheidung. 420<br />

Es bleibt demnach festzuhalten, dass der Staatsanwalt in jeder Hinsicht über ein<br />

sehr breites Ermessen verfügt, <strong>die</strong>s auch nicht zuletzt in der hier maßgeblichen<br />

Frage der <strong>negative</strong>n Anklageentscheidung. 421 <strong>Die</strong> wenigen Grenzen, <strong>die</strong> es gibt,<br />

betreffen <strong>die</strong> Verhinderung von Anklagen; Möglichkeiten, den prosecutor zur<br />

Anklageerhebung zu zwingen, existieren da<strong>gegen</strong> nicht. 422 Kommentatoren haben<br />

<strong>die</strong> staatsanwaltliche Ermessensmacht bereits als „rechtlos“, „tyrannisch“<br />

und „höchst gefährlich“ eingestuft. 423<br />

416<br />

Chermside jr., Power of private citizen to institute criminal proceedings without authorization<br />

or approval by prosecuting attorney, 66 A. L. R. 3d 732, note 10.<br />

417<br />

Chermside jr., Power of private citizen to institute criminal proceedings without authorization<br />

or approval by prosecuting attorney, 66 A. L. R. 3d 732, note 10.<br />

418<br />

Green, Private challenges to prosecutorial inaction, 97 Yale L. J. 488.<br />

419<br />

Der wohl bekannteste Fall hierzu: Yick Wo v. Hopkins, 118 US 356; vgl. auch United States<br />

v. Armstrong, 517 U.S. 456, 463; eine gute Übersicht zu <strong>die</strong>sem Thema mit Darlegung der einzelnen<br />

entschiedenen Fälle bietet: Tinsley, Discriminatory Enforcement of Criminal Law, 13 Am. Jur.<br />

Proof of Facts 2d 609.<br />

420<br />

Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, 407 f. spricht in <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />

von unkontrolliertem Ermessen der Staatsanwälte; eine Privatperson habe, wenn sich der<br />

prosecutor weigere, einen Fall zu verfolgen, keine realistische Chance, eine Strafverfolgung zu<br />

erreichen, mit Verweis auf Tonkin v. Michael, 349 Fed. Supp. 78.<br />

421<br />

Vgl. Hassan v. Magistrate´s Court, 20 Misc. 2d 509: “…it lies with the district attorney to<br />

determine whether acts which may fall within the literal letter of the law should as a matter of<br />

public policy not be prosecuted.”<br />

422<br />

Welling, Victims in the criminal process, 30 Ariz. L. Rev. 85, 113, vgl. hierzu genauer unten<br />

C. II.2.b aa.-cc.<br />

423<br />

Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, 407 m.w.N.


72<br />

Es häufen sich <strong>die</strong> Stimmen, <strong>die</strong> eine Kontrollinstanz für das enorme Ausmaß<br />

der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung fordern. 424 Dabei wird anerkannt,<br />

dass der Staatsanwalt über ein verhältnismäßig breites Ermessen verfügen muss,<br />

<strong>die</strong> Ausübung <strong>die</strong>ses Ermessens jedoch der Kontrolle bedarf 425 und <strong>die</strong> Beteiligung<br />

Verletzter im Strafverfahren hierfür ein adäquates Mittel darstellt. 426 Auch<br />

der U.S. Supreme Court hat das Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven<br />

Erzwingung <strong>des</strong> Rechts („effective law-enforcement“) anerkannt. 427<br />

<strong>Die</strong> Gerichte haben es bisher wiederholt abgelehnt, <strong>die</strong> staatsanwaltschaftliche<br />

Ermessensentscheidung zu überprüfen. 428 Dabei wurde immer wieder betont,<br />

dass <strong>die</strong> staatsanwaltschaftliche Funktion eine der Exekutive ist, und wegen <strong>des</strong><br />

Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht der richterlichen Kontrolle unterliegt.<br />

Traditionell wurde <strong>die</strong>s in Anlehnung an das Verwaltungsrecht begründet, in<br />

dem richterliche Einmischung nur als störend betrachtet wurde, was allerdings<br />

angesichts der Tendenz zu stärkerem gerichtlichem Interventionismus mittlerweile<br />

überholt sein dürfte. 429 Auch <strong>die</strong> Zuständigkeit für eine dauerhafte Enthebung<br />

eines Staatsanwaltes liege bei der Exekutive und nicht bei der Justiz. Nur<br />

in wenigen Ausnahmefällen haben Gerichte Staatsanwälte hinsichtlich nicht erfolgter<br />

Strafverfolgungen wegen Ermessensmissbrauchs gerügt oder der Enthebung<br />

der Staatsanwälte von ihren Ämtern zugestimmt 430 , <strong>die</strong>s fast nur in Fällen,<br />

in denen überdeutlich unlautere Motive <strong>des</strong> Staatsanwaltes erkennbar wurden. 431<br />

In der Unwilligkeit der Justiz, dem Ermessen der Staatsanwälte wirksame Gren-<br />

424 Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393; Logan, A proposed check on the<br />

charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L. Rev. 1695 ff.<br />

425 Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727, 758 f., m. w. N, vgl. note<br />

141; so auch z.B. Comment, 65 Yale Law Journal, 209, 211: dort wird von einer zunehmenden<br />

Zahl von Fällen gesprochen, <strong>die</strong> nicht weiter verfolgt werden, obwohl eine Anklage nötig wäre,<br />

m.w.N.; <strong>die</strong> Kontrolle <strong>des</strong> staatsanwaltlichen Ermessens fordern sogar strikte Gegner einer privaten<br />

Beteiligung am Strafverfahren, vgl. Comment, The outmoded concept of private prosecution,<br />

25 Am. U. L. Rev. 754, 789 f.<br />

426 Statt vieler: Welling, Victim participations in plea bargains, 65 Wash. U. L. Q. 301, 304 ff.;<br />

Goldstein, Defining the role of the victim in criminal prosecution, 52 Miss. L. J. 515, 554 ff.;<br />

Langbein, S. 88.<br />

427 United States v. Ross, 456 U.S. 798, 804.<br />

428 Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, 407 m .w. N. spricht insoweit von<br />

einer „bemerkenswerten Passivität“ der Justiz hinsichtlich der Frage der Überprüfung staatsanwaltlicher<br />

Ermessensentscheidungen.<br />

429 Weigend in Jescheck, S. 611, m.w.N.<br />

430 Vgl. z.B. State ex rel. Kinsella v. Eberhardt, 116 Minn. 313: Zustimmung zur Amtsenthebung<br />

in einem Fall, in dem der district attorney wiederholt seiner Pflicht zur Verfolgung von Straftaten<br />

<strong>gegen</strong> <strong>die</strong> damals geltenden Alkoholvorschriften in keiner Weise nachgekommen war, weil<br />

er offensichtlich nicht verstanden hatte, was von ihm erwartet wurde; ebenso bei umfassender<br />

Nichtverfolgung offensichtlicher fortgesetzter massenweiser Verstöße <strong>gegen</strong> das Glücksspielrecht:<br />

State ex. rel. McKittrick v. Graves ,144 S. W. 2d 91.<br />

431 Attorney general v. Pelletier, 134 N. E. 407.


73<br />

zen zu setzen, wird <strong>die</strong> Hauptursache für Dominanz <strong>des</strong> Staatsanwaltes im Strafrechtssystem<br />

gesehen. 432<br />

Unkontrollierte Ermessensmacht in der Hand eines mächtigen Regierungsorganes<br />

birgt das Potential für Missbrauch. In der Hand <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes<br />

ist <strong>die</strong>ses Potential Realität und realisiert sich in nachlassender Fairness<br />

und Vertrauensverlust in das System. 433<br />

Zusammenfassend 434 muss somit festgestellt werden, dass der amerikanische<br />

Staatsanwalt nicht dem sog. Legalitätsprinzip unterliegt, also auch im Falle ausreichenden<br />

Tatverdachts nicht gezwungen ist, strafrechtliche Verfolgungen<br />

durchzuführen. Zwar fällt ihm nach übereinstimmender Meinung 435 eine Berufspflicht<br />

zu, <strong>die</strong> strafrechtlichen Verstöße in seinem Bereich, von denen er<br />

weiß und bei denen eine hinreichende Urteilswahrscheinlichkeit besteht, zu verfolgen,<br />

<strong>die</strong>se Pflichtausübung steht jedoch in seinem breiten Ermessen, solange<br />

im „besten Interesse“ für den Staat gehandelt wird. 436 Faktisch ist der Staatsanwalt<br />

in seiner Entscheidung völlig frei, ein Eingreifen der Gerichte kommt nur<br />

bei ganz offenkundigem Ermessensmissbrauch aus unlauteren Motiven in Betracht.<br />

Dabei muss jedoch ein etwaiger Antragsteller <strong>die</strong> Vermutung, der Staatsanwalt<br />

handle in gutem Glauben 437 , durch Erbringung <strong>des</strong> Gegenbeweises überwinden.<br />

Es ist stark umstritten, wie man <strong>die</strong> starke Rolle <strong>des</strong> Staatsanwalts in den USA<br />

kontrollieren kann, ohne <strong>des</strong>sen Funktion zu stark zu beeinträchtigen. John J.<br />

Langbein, einer der bekanntesten amerikanischen Autoren rechtsvergleichender<br />

Ausführungen und Fragen im Bereich <strong>des</strong> Strafprozessrechts meint hierzu schon<br />

im Jahr 1977: „There are two ways to prevent the abuse of a monopoly - break it<br />

or regulate it.” 438<br />

Fraglich ist, ob und wie <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> fast unbeschränkte Ermessensmacht <strong>des</strong><br />

Staatsanwalts im System unter Mitwirkung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> Abhilfe geleistet wird<br />

oder werden könnte. 439<br />

432<br />

Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, 441.<br />

433<br />

Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, 408 f.; Cardenas, The crime victim<br />

in the prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357 m.w.N. zeichnet ein düsteres Bild <strong>des</strong> Vertrauens<br />

der Bürger und spricht angesichts <strong>des</strong>sen von einer Krise <strong>des</strong> Strafrechtssystems.<br />

434<br />

Sehr umfassend zu <strong>die</strong>ser Problematik mit Fallauflistung: Vartanian, Duty and discretion of<br />

district attorney as regards prosecution for criminal offenses, 155 A. L. R. 10.<br />

435<br />

Statt vieler Kittler v. Kelsch, 56 A. L. R. 1217; Johnston v. Foster 3 P 534.<br />

436<br />

Statt vieler: State v. Tufts, 56 N. H. 137, Atty. Gen. v. Pelletier, 134 N. E. 407.<br />

437<br />

United States v. Saade, 652 F. 2d 1126, 1135.<br />

438<br />

Langbein, S. 101.<br />

439<br />

Cardenas, The crime victim in the prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357, 390, verweist<br />

darauf, dass insoweit <strong>die</strong> Wichtigkeit der Rolle <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> nicht genug betont werden könne.


II. <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung<br />

75<br />

„Inevitably, the decision to prosecute is among the most important in the entire<br />

criminal process; at that time the force of the investigatorial and prosecutorial<br />

powers of the state are brought to the defendant.” 440 ”The power not to prosecute<br />

may be of greater magnitude than the power to prosecute and it certainly<br />

has been much more abused because it is so little controlled.” 441 “Who has<br />

standing to complain when the state fails to use a monopoly power to protect<br />

victims and keep the peace?” 442<br />

Nachdem in obiger Darstellung bereits mehrmals angeklungen ist, dass dem<br />

<strong>Verletzten</strong> kaum <strong>Rechtsbehelfe</strong> zustehen, soll im Folgenden <strong>die</strong>ses Thema noch<br />

etwas genauer beleuchtet werden.<br />

1. Ansatzpunkt: <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes<br />

Der zentrale Punkt für eine Einflussnahme <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>, an dem <strong>die</strong>se Darstellung<br />

ansetzt, ist <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung <strong>des</strong> prosecutors 443 : an dem<br />

kritischen Punkt der Anklageentscheidung entscheidet sich somit nicht nur <strong>die</strong><br />

für den Beschuldigten, sondern auch <strong>die</strong> für das Opfer einer Straftat ganz wesentliche<br />

Frage, ob ein Gericht sich mit dem Fall befassen 444 und somit eine<br />

strafrechtliche Aufarbeitung <strong>des</strong> Geschehens erfolgen wird.<br />

a. Zeitpunkte einer möglichen Verfahrenseinstellung durch <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft<br />

<strong>Die</strong> Staatsanwälte in den USA handeln in einem wesentlich weniger engen administrativen<br />

Gerüst als ihre deutschen Kollegen und verfügen folglich auch<br />

440<br />

Comment, The outmoded concept of private prosecution, 25 Am. U. L. Rev. 754, 782 mit<br />

Verweis auf comment: Prosecutorial discretion in the initiation of criminal complaints, 42 So.Cal.<br />

L. Rev. 519.<br />

441<br />

Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L.<br />

Rev. 1695, note 7.<br />

442<br />

Ban<strong>des</strong>, Victim standing, 2 Utah L. Rev. 331, 343.<br />

443<br />

<strong>Die</strong>ser Ansatzpunkt an der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung wird in der Regel<br />

auch von der juristischen Literatur in den USA gewählt, vgl. z.B. Davis, S. 3: “The strongest need<br />

and the greatest promise for improving the quality of justice to individual parties in the entire legal<br />

and governmental system are in the areas where decisions necessarily depend more upon discretion<br />

than upon rules and principles and where formal hearings and judicial review are mostly irrelevant.”;<br />

ders. S. 8: “Unguided and uncontrolled discretionary power is exceedingly damaging to<br />

justice”.<br />

444<br />

Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L.<br />

Rev. 1695, note 7, betont <strong>die</strong> evidente Wichtigkeit <strong>die</strong>ser Entscheidung für den <strong>Verletzten</strong>; so auch<br />

Cardenas, The crime victim in the prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357; ebenso Welling,<br />

Victims in the criminal process, 30 Ariz. L. Rev. 85; wie, bzw. in welchem Rahmen <strong>die</strong> Beteiligung<br />

im laufenden Verfahren aussieht, und ob der Verletzte innerhalb <strong>des</strong> gerichtlichen Prozesses<br />

ausreichende Mitwirkungsmöglichkeiten hat, ist da<strong>gegen</strong> nicht Gegenstand <strong>die</strong>ser Abhandlung.


76<br />

über eine deutlich größere Freiheit bei der formalen Abwicklung ihrer Einstellungsentscheidung.<br />

Es werden oft schon gar keine Akten geführt, woraus Einstellungsgründe<br />

etc. ersichtlich wären, der amerikanische Staatsanwalt muss<br />

nicht einmal eine förmliche Einstellungsverfügung treffen. 445<br />

<strong>Die</strong> Frage, wie ein Geschädigter auf <strong>die</strong> Anklageerhebung einwirken kann,<br />

hängt auch davon ab, an welchen Stationen <strong>des</strong> Strafverfahrens der Staatsanwalt<br />

das Verfahren einstellen kann. Aus <strong>die</strong>sem Grund soll hier kurz auf solche typischen<br />

Verfahrenseinstellungspunkte eingegangen werden.<br />

aa. „Initial screening“ - Sofortige Verfahrenseinstellung nach ersten polizeilichen<br />

Ermittlungen<br />

Wie oben bereits dargestellt, verfügt der Staatsanwalt zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt nur<br />

über wenige, meist eilig von einem police-officer zusammengestellte Informationen<br />

über den Tathergang und bestenfalls noch über den „arrest-record“, der<br />

Aufschluss über <strong>die</strong> Anzahl der Festnahmen, nicht aber <strong>die</strong> der Vorstrafen <strong>des</strong><br />

Verdächtigen gibt. Von <strong>die</strong>ser vielfach „über den Daumen gepeilten“ Entscheidung<br />

hängt das weitere Schicksal <strong>des</strong> Falles ganz wesentlich ab. 446<br />

bb. (Teil-)Einstellung im Rahmen von plea negotiations 447<br />

Bei den sog. „plea-negotiations“ handelt es sich um außergerichtliche Verhandlungen<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes 448 mit dem Täter bzw. <strong>des</strong>sen Verteidiger. Hierbei<br />

werden oftmals <strong>die</strong> Weichen für das Strafverfahren gestellt: <strong>gegen</strong> ein Schuldbekenntnis<br />

(„guilty plea“) werden bestimmte Taten nicht oder nur ein milderer<br />

Straftatbestand (z.B. gewöhnliche Körperverletzung anstelle einer schweren<br />

Körperverletzung) angeklagt. 449 Im amerikanischen Strafverfahren ist es über<strong>die</strong>s<br />

üblich, dass der Staatsanwalt Empfehlungen zum Strafrahmen abgibt. Auch<br />

<strong>die</strong>se sog. „sentence-recommondations“ sind Gegenstand der plea-<br />

Verhandlungen. <strong>Die</strong>ser „deal“ hat im amerikanischen Strafverfahrensrecht<br />

enorm große Bedeutung und besondere Brisanz, da das Gericht in den USA bei<br />

seiner Beurteilung an <strong>die</strong> angeklagten Straftatbestände gebunden ist: was nicht<br />

angeklagt ist, kann nicht abgeurteilt werden, <strong>die</strong> vom Staatsanwalt vorgenom-<br />

445 Davis, S. 66.<br />

446 Weigend in Jescheck, S. 614 mit Darstellung von Statistiken aus den siebziger Jahren.<br />

447 Vgl. hierzu sehr ausführlich Weigend in Jescheck, S. 650 ff.<br />

448 Teilweise ist auch <strong>die</strong> (eingeschränkte) Mitwirkung eines Richters im plea-bargaining-<br />

Prozess erlaubt, <strong>die</strong>s ist aber stark umstritten, vgl. z.B. Welling, Victim participations in plea bargains,<br />

65 Wash. U. L. Q. 301, 314, note 59 ff.<br />

449 LaFave, The prosecutor´s discretion in the United States, 18 Am. J. Comp. L. 532 unterscheidet<br />

drei verschiedene Formen <strong>des</strong> plea bargaining: 1. Staatsanwalt und Beschuldigter verständigen<br />

sich <strong>gegen</strong> ein Schuldbekenntnis <strong>des</strong> Beschuldigten auf eine geringere Anklage als <strong>die</strong>s<br />

nach Beweislage möglich wäre, 2. Der Beschuldigte bekennt sich schuldig hinsichtlich der angeklagten<br />

Tat, im Gegenzug verspricht der prosecutor einen Strafnachlass und 3. Der Beschuldigte<br />

bekennt sich hinsichtlich der angeklagten Tat schuldig, im Gegenzug werden andere bereits erhobene<br />

Anklagen oder in Zukunft noch vorzunehmende Anklagen fallengelassen.


77<br />

mene rechtliche Würdigung bindet somit das Gericht. Eine härtere Bestrafung<br />

als <strong>die</strong> für den angeklagten Straftatbestand, auch wenn das Gericht z.B. selbst<br />

erschwerende Tatumstände zu Tage fördert, ist nicht möglich. 450 Der Staatsanwalt<br />

kann das Ergebnis im Gerichtsverfahren somit auch im Vorfeld schon ganz<br />

entscheidend lenken, indem er erschwerende Tatumstände nicht in <strong>die</strong> Anklage<br />

aufnimmt und z.B. nur wegen eines Vergehens und nicht wegen eines Verbrechens<br />

anklagt.<br />

In praktischer Hinsicht sind <strong>die</strong> plea-Verhandlungen in den USA sehr bedeutend:<br />

<strong>die</strong> ganz überwiegende Zahl aller Strafverfahren werden auf <strong>die</strong>se Art und<br />

Weise außergerichtlich erledigt. Oftmals wird das als Verfahren als Notwendigkeit<br />

in einem „überlasteten und unterfinanzierten System“ angesehen. 451 Zwar<br />

wird auch hier <strong>die</strong> Strafe dann in einem gesonderten Verfahren 452 von einem<br />

Richter festgesetzt, der grundsätzlich an <strong>die</strong> Absprache zwischen Staatsanwalt<br />

und Beschuldigtem nicht gebunden ist, <strong>die</strong> Absprachen aber in aller Regel bei<br />

der Urteilsfindung berücksichtigt, wie er sich auch im übrigen Verfahren den<br />

Vorstellungen <strong>des</strong> prosecutors anpasst. 453<br />

<strong>Die</strong> Verhandlungen sind nicht öffentlich, auch <strong>die</strong> <strong>Verletzten</strong> sind aus dem Verfahren<br />

zumeist weitgehend ausgeklammert. Zwar gab es einige Bemühungen,<br />

Opfer in das Verfahren zu integrieren, <strong>die</strong> jedoch nicht besonders erfolgreich<br />

verliefen. 454<br />

cc. Exkurs: Verfahrenseinstellung durch <strong>die</strong> grand jury<br />

Im amerikanischen Bun<strong>des</strong>recht und in etwa der Hälfte der amerikanischen<br />

Staaten hat der eines Verbrechens Beschuldigte das Recht, über <strong>die</strong> Anklageerhebung<br />

<strong>gegen</strong> ihn <strong>die</strong> grand jury entscheiden zu lassen. 455 Hier besteht <strong>die</strong>, oben<br />

bereits geschilderte, Problematik der faktischen Abhängigkeit der grand jury<br />

450 vgl. z.B. Weigend, S. 135 m.w.N. zu der auch im Hinblick auf <strong>die</strong> Beschuldigtenrechte sehr<br />

umstrittenen Praxis <strong>die</strong>ses „Handels“, bei dem der Beschuldigte <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Zubilligung einer geringeren<br />

Anklage bzw. Strafe auf sein Recht der Durchführung eines Gerichtsverfahrens verzichtet.<br />

Allerdings hat der U.S. Supreme Court <strong>die</strong> Praxis <strong>des</strong> plea bargaining in weiten Grenzen (Zustimmung<br />

ohne Zwang zu auf Fakten basierender Absprache) für verfassungsgemäß erklärt, vgl.<br />

z.B. Santobello v. New York, 404 U.S. 257, 261, FED. R. CRIM. P. 11.<br />

451 Kennard, The victim´s veto, 77 Cal. L. Rev. 417, 432.<br />

452 Im amerikanischen System wird zunächst ein Strafverfahren zur Feststellung der Schuld<br />

durchgeführt. Wenn <strong>die</strong> Verantwortlichkeit für den angeklagten Straftatbestand feststeht, wird in<br />

einem weiteren, gesondertem „sentencing“-Verfahren das Strafmaß festgelegt.<br />

453 Kennard, The victim´s veto, 77 Cal. L. Rev. 417, 432; Welling, Victim participations in plea<br />

bargains, 65 Wash. U. L. Q. 301, auch zum näheren Ablauf der Mitwirkung <strong>des</strong> Richters etc.<br />

454 Kennard, The victim´s veto, 77 Cal. L. Rev. 417, 432, spricht insoweit von “rubberstamp procedure”,<br />

wobei das nur vorgeblich eingebundene Opfer dem schon zwischen Staatsanwalt und<br />

Verteidigung ausgehandelten Ergebnis mangels realistischer Alternativen schließlich zustimme.<br />

455 Vgl. hierzu bereits oben C.I.6.a.dd.(6).


78<br />

vom Staatsanwalt, der <strong>die</strong> Fälle und Ermittlungsergebnisse an <strong>die</strong> grand jury<br />

übergibt. 456<br />

Eine wirkliche Kontrolle durch <strong>die</strong> grand jury ist somit nicht gegeben 457 , nach<br />

einhelliger Meinung dominiert der Staatsanwalt <strong>die</strong> grand jury, <strong>die</strong> ihre Aufgabe<br />

als unabhängiges Gremium zur Kontrolle staatsanwaltlicher Entscheidungen<br />

nicht mehr richtig ausüben kann. Autoren rechnen schon seit geraumer Zeit mit<br />

der schrittweisen Abschaffung der grand juries. 458<br />

dd. Exkurs: Verfahrenseinstellung beim „preliminary hearing“ durch das Gericht<br />

<strong>Die</strong>ses Verfahren <strong>die</strong>nt – ähnlich dem deutschen Zwischenverfahren vor dem<br />

Eröffnungsbeschluss – einer richterlichen Überprüfung der staatsanwaltlichen<br />

Anklageentscheidung auf deren Stichhaltigkeit („probable cause“). Gem. Rule 5<br />

<strong>des</strong> föderalen Strafprozessrechts 459 hat der Richter in <strong>die</strong>sem Stadium eine Prüfung<br />

der Beweislage vorzunehmen und, soweit er nicht von „probable cause“<br />

der Anklageentscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes überzeugt ist, das Verfahren einzustellen.<br />

460<br />

ee. „nolle-prosequi“/ „dismissal“: Verfahrenseinstellung vor oder in der Hauptverhandlung<br />

<strong>Die</strong> Möglichkeit, einmal eingeleitete Verfahren nach der förmlichen Anklageerhebung<br />

durch einfache Erklärung, ein sog. „nolle prosequi“ wieder zu beenden,<br />

geht auf das Recht <strong>des</strong> attorney general im auf der Privatklage basierenden<br />

common-law zurück. Zwar wurde <strong>die</strong>ses Recht, nachdem es zunächst von den<br />

Staatsanwälten übernommen worden war, in einigen Einzelstaaten durch Gesetzgeber<br />

und Rechtsprechung 461 offiziell wieder abgeschafft, dennoch kann der<br />

Staatsanwalt faktisch durch <strong>die</strong> Abgabe einer Erklärung bzw. eines entsprechenden<br />

Antrages ein „nolle prosequi“ oder „dismissal“ (Fallenlassen der Anklage)<br />

<strong>des</strong> Gerichtes auch weiterhin unproblematisch erreichen, da ein Richter seine<br />

Zustimmung zur Einstellung nur selten verweigern wird, wenn dem Staat nichts<br />

mehr an der Strafverfolgung liegt. 462 Allerdings muss der Richter zumin<strong>des</strong>t<br />

456 In welchen Fällen der Staatsanwalt das Verfahren über <strong>die</strong> grand jury abwickeln muss oder<br />

alternativ selbst bei Gericht anklagen kann, ist nicht ganz unumstritten, vgl. hierzu umfassend<br />

McMahon: Limitations on state prosecuting attorney´s discretion to initiate prosecution by indictment<br />

or by information, 44 A. L. R. 4th 401.<br />

457 So auch Weigend in Jescheck, S. 659 ff., mit Tabelle über (geringe) Einstellungsquoten; so<br />

im Ergebnis auch Dengler, S. 235 f.<br />

458 Jacoby, The American prosecutor´s discretionary power, 31-DEC Prosecutor 25, 39 f.<br />

m.w.N.; vgl. hierzu schon oben C.I.6.a.dd.(6).<br />

459 Fed.R. Crim. P. 5, 5.1.<br />

460 <strong>Die</strong> Einzelstataaten verfügen meist über ähnliche Regelungen, vgl. z.B. für Wisconsin: Wis.<br />

stats sec. 970.03(7)-(10).<br />

461 Vgl. z.B. für Wisconsin: State v. Kenyon, 85 Wis. 2d 36: ein Fallenlassen der Anklage ist<br />

nur möglich, wenn <strong>die</strong>s im öffentlichen Interesse ist und das Gericht zustimmt.<br />

462 Weigend in Jescheck, S. 621 f.; vgl. auch Comment, 25 Am. U.L. Rev. 754, 784, Fn.157.


79<br />

nach föderalem Prozessrecht <strong>die</strong> Zustimmung zu einer nachträglich erst im Prozess<br />

reduzierten Anklage nicht erteilen, soweit <strong>die</strong> schwerere Tat schon angeklagt<br />

war und der Richter der Überzeugung ist, dass der Staatsanwalt bei seiner<br />

Überlegung zur Reduzierung der Anklage wesentliche Faktoren, <strong>die</strong> im öffentlichen<br />

Interesse zu beachten gewesen wären, nicht beachtet hat. 463 Auf föderaler<br />

Ebene räumt Art 48 (a) der Rules of Federal Procedure Gerichten ein Ermessen<br />

ein, ob sie einem nolle prosequi <strong>des</strong> Staatsanwaltes stattgeben wollen. <strong>Die</strong> Regelung<br />

ist zum Schutz <strong>des</strong> Angeklagten gedacht, der vor einer mehrmaligen Anklage<br />

geschützt werden soll, da durch ein nolle prosequi kein Strafklageverbrauch<br />

im Sinne eines sog. „double jeopardy“ eintritt. In der Praxis wird der<br />

Wunsch <strong>des</strong> Staatsanwaltes nach einem dismissal nur dann nicht gewährt, wenn<br />

<strong>die</strong>ser aus unlauteren Motiven handelt. 464<br />

Macht der Staatsanwalt von seinem Recht Gebrauch und spricht ein sog. nolle<br />

prosequi aus, so verliert das Gericht seine funktionelle Zuständigkeit und darf<br />

mit dem Verfahren nicht fortfahren.<br />

b. Diversion - Das amerikanische Gegenstück zur deutschen Einstellung <strong>gegen</strong><br />

Auflagen?<br />

Im Rahmen der sog. „diversion“-Programme 465 soll sich der Angeschuldigte <strong>die</strong><br />

Einstellung <strong>des</strong> Strafverfahrens <strong>gegen</strong> ihn durch <strong>die</strong> Teilnahme an bestimmten<br />

Programmen (Wiedergutmachung, Teilnahme an einem Schlichtungsprogramm,<br />

Verhaltenstherapie o.ä.) „ver<strong>die</strong>nen“.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung hierüber liegt in den USA beim Staatsanwalt 466 , der hierfür<br />

geeignete (untersagt ist diversion in der Regel nur für hartnäckige Wiederholungstäter,<br />

Drogenabhängige etc.) 467 Fälle auswählt und <strong>die</strong> Beschuldigten an<br />

<strong>die</strong> entsprechende, zumeist kommunale oder private Organisationen zuweist.<br />

Bedenklich erscheint <strong>die</strong>s <strong>des</strong>halb, weil im Vorfeld keinerlei Verfahren zur Abklärung<br />

der tatsächlichen Schuld stattfindet. Auch der unschuldige Beschuldigte<br />

wird sich, entsprechend der Situation beim sog. plea bargaining und in Deutschland<br />

bei § 153a StPO, somit überlegen, ob er ein Strafverfahren mit ungewissem<br />

Ausgang riskiert oder sich doch lieber der Teilnahme an einem Programm, <strong>die</strong><br />

zumin<strong>des</strong>t eine Sanktion planbaren Ausmaßes darstellt, unterwirft.<br />

Damit erfüllt der amerikanische Staatsanwalt <strong>die</strong> klassische Richter-Rolle: er<br />

betreibt Strafzumessung. 468<br />

463<br />

FED.R.CRIM.P. 11, vgl. auch United States v. Ammidown, 497 F. 2d 615, 622.<br />

464<br />

U.S. v. Smith, 55 F. 3d 157.<br />

465<br />

Vgl. hierzu im einzelnen: USAM 9-22.000 zum „pretrail diversion program“.<br />

466<br />

Vgl. hierzu :USAM 9-22.100: „The US-Attorney, in his/her discretion, may divert any individual<br />

against whom a prosecutable case exists….“. Der Unterschied zum deutschen § 153a StPO<br />

besteht hier hauptsächlich darin, dass der Staatsanwalt in den USA praktisch fast je<strong>des</strong> Delikt<br />

durch „diversion“ erledigen kann.<br />

467<br />

USAM 9-22.100 Nr. 1–5.<br />

468<br />

Näheres bei Weigend in Jescheck, S. 639 ff.


80<br />

2. Korrektiv durch Einflussnahme <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

a. Strafanzeige<br />

In fast allen Jurisdiktionen in den USA besteht <strong>die</strong> Möglichkeit, eine Strafanzeige<br />

(„information“) in Form eines Ei<strong>des</strong> („oath“), einer schriftlichen eidlichen<br />

Erklärung („affidavit“), einer Beschwerde („complaint“) o.ä. vor einer Amtsperson,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Angelegenheit dann weiter bearbeitet, abzugeben. Gegen den Beschuldigten<br />

werden dann ggf. weitere Maßnahmen ergriffen, z.B. der Erlass eines<br />

Haftbefehls („arrest“), der in den USA fast immer den Startpunkt einer strafrechtlichen<br />

Ermittlung setzt. 469<br />

Obwohl hier <strong>die</strong> Gesetzgebung nicht in allen Staaten der USA einheitlich ist, so<br />

reichen complaint oder information oft aus, um <strong>die</strong> Strafverfolgung wegen eines<br />

Vergehens in Gang zu setzen. Für <strong>die</strong> strafrechtliche Verfolgung eines Verbrechens<br />

ist in der Regel ein zusätzliches Dokument, das sog. „indictment“ oder<br />

„information“, vergleichbar der deutschen Anklageschrift, welches normalerweise<br />

nach einer ersten Anhörung („preliminary hearing“) vor dem Amtsrichter<br />

oder der grand jury ausgestellt wird, notwendig. In wenigen Staaten ist es jeder<br />

Person, einschließlich <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>, bei geringeren Vergehen möglich, einen<br />

Strafantrag direkt an das Amtsgericht („magistrate“) zu stellen, wo der Richter<br />

dann entscheidet, ob er den Fall zur Entscheidung annimmt. In anderen Staaten,<br />

genauso wie im föderalen System, wird vor einer Abgabe <strong>des</strong> complaints an <strong>die</strong><br />

Gerichte eine Überprüfung durch den Staatsanwalt gefordert („preliminary review“).<br />

Auf <strong>die</strong>se Möglichkeit eines jeden Bürgers wie auch <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> zur Stellung<br />

einer Strafanzeige wird in der Folge nicht näher eingegangen. Zwar wird hierdurch<br />

möglicherweise den Anfangspunkt für eine strafrechtliche Ermittlung gesetzt,<br />

<strong>die</strong> bloße Strafanzeige bewirkt aber in aller Regel nicht <strong>die</strong> unmittelbare<br />

Befassung eines Gerichtes mit dem Fall und stellt keinen Rechtsbehelf <strong>gegen</strong><br />

eine <strong>negative</strong> Anklageentscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes dar.<br />

b. Zwei Wege und eine Alternative für den <strong>Verletzten</strong><br />

Opfern von Straftaten stehen grundsätzlich zwei verschiedene Wege zur Verfügung,<br />

<strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes anzugreifen bzw.<br />

faktisch außer Kraft zu setzen und „ihren“ Fall vor Gericht zu bringen: zum einen<br />

wäre <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Herbeiführung einer gerichtlichen Überprüfung der Einstellungsentscheidung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes, vorliegend dargestellt unter dem Punkt<br />

aa., zum anderen ein direkter Zugang zu den Gerichten, ohne Einholung/ Beachtung<br />

einer staatsanwaltlichen Entscheidung, nachfolgend dargestellt unter dem<br />

Punkt cc.. Dabei taucht der Begriff <strong>des</strong> „standing“, gemeint ist <strong>die</strong> Legitimation<br />

469 Rule 3 of the Federal Rules of Criminal Procedure: Danach ist das Verfassen eines “complaints”<br />

durch eine Privatperson nicht verboten, wenn auch <strong>die</strong> Justizkommission der Vereinigten<br />

Staaten in <strong>die</strong>sen Fällen <strong>die</strong> Weiterleitung an den Staatsanwalt empfiehlt, vgl. Pugach v. Klein,<br />

193 F Supp. 630.


81<br />

zur Durchsetzung seiner Rechte, vor Gericht auftreten zu können 470 , in beiden<br />

Alternativen auf: in beiden Fällen meint er den direkten Zugang <strong>des</strong> Opfers zu<br />

Gericht, wobei in ersterem Fall nur <strong>die</strong> staatsanwaltliche Entscheidung überprüft,<br />

in letzterem aber direkt zur Hauptsache verhandelt würde. Da in den USA<br />

zumin<strong>des</strong>t in einigen Staaten als offizielle Anklagebehörde nach wie vor <strong>die</strong><br />

sog. grand jury tätig wird 471 , wird unter bb. als kleiner Exkurs <strong>die</strong> Alternative<br />

eines direkten Zuganges zur grand jury angesprochen, um evtl. unter Umgehung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes eine Anklageerhebung zu erreichen.<br />

Eine klare Abgrenzung von <strong>Rechtsbehelfe</strong>n ist, insbesondere weil im amerikanischen<br />

Strafprozessrecht Formalien weitgehend fehlen und daher eine Aufarbeitung<br />

fast nur anhand von stark differierenden, sich teilweise widersprechenden<br />

Gerichtsentscheidungen möglich ist, nicht leicht zu treffen, <strong>die</strong> Grenzen sind<br />

fließend. Dazu kommt, dass <strong>die</strong> Problematik stark umstritten und angesichts <strong>des</strong><br />

Trends zur Verbesserung von Opferrechten zunehmendem Wandel unterworfen<br />

ist. Wenn in der weiteren Darstellung vom <strong>Verletzten</strong> als Kläger oder Antragsteller<br />

gesprochen wird, so ist damit der Verletzte selbst, oder, wie es sich in<br />

den meisten Fällen darstellt, sein anwaltlicher Vertreter gemeint.<br />

aa. Überprüfung der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung durch <strong>die</strong> Gerichte<br />

472<br />

Ein formalisiertes, gesetzlich festgeschriebenes Verfahren zugunsten <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

vergleichbar dem deutschen Klageerzwingungsverfahren existiert praktisch<br />

nicht. Zwar gibt es in wenigen Staaten gesetzliche Regelungen, in denen<br />

<strong>die</strong> Kontrolle der staatsanwaltlichen Anklageentscheidung sogar gesetzlich<br />

normiert wird 473 , der praktische Nutzen für den <strong>Verletzten</strong> scheitert schon daran,<br />

dass der amerikanische Staatsanwalt keine strenge Pflicht zur Anklageerhebung<br />

470<br />

Vgl. hierzu oben bereits C.I.5.c.<br />

471<br />

Wenn auch eine eigenständige Entscheidung, wie oben bereits dargestellt, in der Praxis eher<br />

unüblich ist, vgl. oben C.I.6.a.dd.(6).<br />

472<br />

Vgl. hierzu auch Dengler, S. 254 ff.<br />

473<br />

Eine solche auf den ersten Blick vielversprechende Regelung gibt es zum Beispiel in Michigan<br />

mit Mich. Comp. Laws § 767. 41 (1990): Demnach muss der prosecutor seine Gründe für <strong>die</strong><br />

Ablehnung einer Anklage schriftlich fixieren, falls das Gericht mit <strong>die</strong>sen Gründen nicht zufrieden<br />

ist, so kann es den prosecutor anweisen, <strong>die</strong> Anklage dennoch zu erstellen und somit den Fall vor<br />

Gericht zu bringen. <strong>Die</strong>se Regelung wurde jedoch in gewohnter Manier von der Rechtsprechung<br />

interpretiert in Genesee County prosecutor v. Genesee Circuit judge, 391 Mich. 115, 121: das Gericht<br />

darf <strong>die</strong> staatsanwaltliche Entscheidung nur aufheben, wenn ein Ermessensmissbrauch der<br />

Staatsanwaltschaft gegeben ist.; ebenso verhält es sich mit ähnlichen Gesetzen, vgl. z.B. Colo.<br />

Rev. Stat.16-5-209 (Colorado 1990), hierzu Tooley v. District Court, 190 Colo. 468, 549; oder Pa.<br />

R. Crim. P. 133(b) (2) (Pennsylvania 1989), hierzu Com. V. Eisemann, 276 Pa. Super. 543 und<br />

Com. v. Benz, 523 Pa. 203, 209 f. 1984 wurde vom Wyoming Supreme Court eine Regelung<br />

(Wyo. Stat.§ 7-6-110), wonach das Gericht im Falle der Unzufriedenheit mit der staatsanwaltlichen<br />

Entscheidung <strong>die</strong>sen anweisen konnte, Anklage zu erheben, wegen Verstoßes <strong>gegen</strong> den<br />

Grundsatz der Gewaltenteilung aufgehoben, vgl. In re Padget, 678 P. 2d 870.


82<br />

kennt 474 und sich eine richterliche Überprüfung damit in der Weite der staatsanwaltlichern<br />

Ermessensentscheidung verläuft. Obwohl das „Standing“ von<br />

Verbrechensopfern immer wieder abgelehnt wurde, haben Verletzte auf verschiedenen<br />

Wegen praktisch fortwährend versucht, über <strong>die</strong> Anfechtung der<br />

staatsanwaltlichen Einstellungsentscheidung mit „ihrem“ Fall Zugang zu den<br />

Gerichten zu erlangen. Zumeist erfolgt <strong>die</strong>s formell durch <strong>die</strong> Einreichung eines<br />

oben schon erwähnten complaints direkt bei Gericht, einer Art Beschwerde mit<br />

Abhilfeersuchen, <strong>die</strong> in den meisten Verfahrensordnungen nicht kodifiziert, aber<br />

dennoch in vielen Staaten anerkannt ist. Ziel der Beschwerde ist <strong>die</strong> Erlangung<br />

einer gerichtlichen Weisung an den Staatsanwalt.<br />

(1) Mandamus - Verbindliche richterliche Weisung als amerikanisches Klageerzwingungsverfahren?<br />

Der der Intention <strong>des</strong> deutschen Klageerzwingungsverfahren am nächsten kommende<br />

Rechtsbehelf <strong>des</strong> amerikanischen <strong>Verletzten</strong> ist der Versuch, mittels eines<br />

„writ of mandamus“, einer obligatorischen richterlichen Weisung an den<br />

Staatsanwalt, eine Anklage zu erzwingen. Amerikanische Gerichte haben writs<br />

of mandamus traditionell erlassen, um der Verwaltung <strong>die</strong> Pflicht zur Vornahme<br />

einer bestimmten Handlung aufzuerlegen. 475<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzungen für den Erlass eines mandamus sind im föderalen Recht<br />

kodifiziert 476 und werden im common law in etwa wie folgt umrissen:<br />

- <strong>Die</strong> rechtliche Pflicht zur Ausführung einer gebundenen (nicht im<br />

Ermessen stehenden) <strong>Die</strong>nsthandlung,<br />

- eine Aufforderung, <strong>die</strong>se Handlung durchzuführen, und<br />

- <strong>die</strong> Weigerung der Behörde oder Amtsperson, <strong>die</strong> Handlung durchzuführen.<br />

477<br />

Dabei wird eine Handlung, <strong>die</strong> nicht im Ermessen steht oder als „<strong>die</strong>nstlich“<br />

einzustufen ist, immer dann angenommen, wenn <strong>die</strong> von einer Amtsperson<br />

durchzuführende Handlung durch ihre rechtliche Grundlage mit einer derart hohen<br />

Präzision und Sicherheit beschrieben wird, dass keinerlei Raum für eine<br />

eigene Beurteilung oder ein Ermessen verbleibt. 478 Falls es sich um <strong>die</strong> Durchsetzung<br />

einer rechtlichen Pflicht handelt, so wird mandamus nur gewährt, wenn<br />

474<br />

Wie oben, vgl. C.I.6., dargestellt, kann der Staatsanwalt <strong>die</strong> Anklageerhebung faktisch aus<br />

allen möglichen, auch sachfremden Erwägungen ablehnen, sofern er sich dadurch nicht selbst<br />

strafbar macht.<br />

475<br />

Siehe exemplarisch Walker v. Packer, 827 S. W. 2d 833, 839, für Texas.<br />

476<br />

28 U.S. C. § 1361: „…to compel an officer or employee of the United States…. to perform a<br />

duty owed to the plaintiff”.<br />

477<br />

Z.B. Stoner v. Massey, 586 S. W. 2d 843, 846; Dallas County Appraisal Dist. v. Funds Recovery<br />

Inc., 887 S. W. 2d 465, 467, note 5 (Erlass eines mandamus zurückgewiesen).<br />

478<br />

State Bar of Tex v. Heard, 603 S. W. 2d , 829, 832, für Texas; aus der Gesetzesentwicklung<br />

der föderalen Mandamusvorschrift geht hervor, dass im Regelfall <strong>die</strong> Gerichte weder das Ermessen<br />

<strong>des</strong> Amtsträgers beeinflussen, noch <strong>die</strong>sbezüglich Anweisungen geben sollten.


83<br />

der Anspruchssteller nachweist, dass er in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich berechtigt<br />

ist, <strong>die</strong> Handlung, <strong>die</strong> durchgesetzt werden soll, zu verlangen. 479<br />

Einige Gerichtsentscheidungen zur Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit <strong>negative</strong>r<br />

staatsanwaltlicher Entscheidungen nach Antrag <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> werden<br />

nachfolgend zum besseren Verständnis dargestellt, wobei eine kleine Auswahl<br />

exemplarischer, oft zitierter Entscheidungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Problematik jeweils aus<br />

einer etwas anderen Perspektive beleuchten, vorgenommen wurde. 480<br />

(a) Linda R.S. v. Richard D. 481<br />

In dem zugrunde liegenden Fall hatte <strong>die</strong> Mutter eines unehelichen Kin<strong>des</strong> neben<br />

einigen anderen Anträgen versucht, mittels einer „injunction“, also eines<br />

einstweiligen Rechtsbehelfs, den district attorney durch ein gerichtliches Verbot<br />

(„court order“) zu zwingen, ein Strafverfahren <strong>gegen</strong> den Vater ihres Kin<strong>des</strong><br />

wegen Nichtleistung gesetzlich geschuldeter Unterhaltszahlungen fortzuführen.<br />

Dabei bezog sie sich auf ein Gesetz <strong>des</strong> Staates Texas, wonach es eine Straftat<br />

ist, für ein Kind keinen Unterhalt zu leisten. <strong>Die</strong> Gerichte in Texas hatten das<br />

Gesetz fortlaufend so ausgelegt, dass es nur eheliche Kinder betraf. <strong>Die</strong> Klägerin<br />

sah sich bzw. ihr uneheliches Kind, für das der Vater sich weigerte, Unterhalt<br />

zu leisten, in ihren Rechten beeinträchtigt und meinte, das Gesetz, seinem<br />

Wortlaut nach alle Kinder umfassend, müsse so ausgelegt werden, dass es auch<br />

für uneheliche Kinder Anwendung finde. Demzufolge müsste der Staatsanwalt<br />

auch Anklage <strong>gegen</strong> den Unterhaltschuldner erheben. Der zuständige Staatsanwalt<br />

hatte sich da<strong>gegen</strong> unter Berufung auf <strong>die</strong> gängige Rechtsprechung angeschickt,<br />

das Verfahren einzustellen.<br />

Grundsätzlich, so bekräftigte das Gericht seine ablehnende Entscheidung,<br />

stehe keinem Bürger ein rechtlich einklagbares Interesse an der strafrechtlichen<br />

Verfolgung oder der strafrechtlichen Nichtverfolgung eines anderen Bürgers zu.<br />

Obwohl <strong>die</strong> Klägerin nachweisen konnte, dass sie durch den Verstoß <strong>gegen</strong> Unterhaltspflichten<br />

in akute finanzielle Probleme geraten war, entschied das Gericht,<br />

ihr fehle schon das standing, also <strong>die</strong> Legitimation, <strong>die</strong> Entscheidung <strong>des</strong><br />

district attorneys, keine Anklage zu erheben, anzugreifen, weil keine direkte<br />

Verbindung („direct nexus“) zwischen ihrem behaupteten Interesse und der<br />

Strafverfolgung <strong>des</strong> Kindsvaters bestünde. <strong>Die</strong> strafrechtliche Verfolgung <strong>des</strong><br />

Vaters verbessere <strong>die</strong> Situation der Mutter hinsichtlich der erstrebten Zahlungen<br />

nicht, da der Vater im Falle einer Verurteilung inhaftiert, und nicht etwa gezwungen<br />

würde, Unterhaltszahlungen zu leisten. <strong>Die</strong> möglichen Auswirkungen<br />

eines Strafverfahrens auf das Zahlungsverhalten <strong>des</strong> Vaters seien unsicher. Dem<br />

widersprach ein Richter, Justice White, in seiner „dissenting opinion“ (von der<br />

Mehrheitsentscheidung abweichende Ansicht, <strong>die</strong> am Ende <strong>des</strong> Urteils dargestellt<br />

wird): er gehe durchaus von einer positiven Auswirkung drohender straf-<br />

479 Callahan v. Giles, 155 S. W. 2d 793, 795; Ramirez v. Flores, 505 S. W. 2d 406, 411.<br />

480 Vgl. aber auch z.B. U.S. v. Cox, 342 F. 2d 167: ein Gericht kann den Staatsanwalt nicht<br />

zwingen, eine Anklageschrift zu unterschrieben.<br />

481 410 U.S. 614.


84<br />

rechtlicher Schritte auf das Verhalten <strong>des</strong> Nichtzahlers aus, ein schützenswertes<br />

Interesse sei <strong>des</strong>halb zu bejahen, und der Antragstellerin „standing“ zu gewähren.<br />

482<br />

Da der Fall bereits an <strong>die</strong>ser Stelle entschieden war, wurde <strong>die</strong> Frage nicht mehr<br />

behandelt, ob tatsächlich eine Weisung <strong>des</strong> Gerichts an den prosecutor ergangen<br />

wäre, <strong>die</strong>s ist zumin<strong>des</strong>t stark zu bezweifeln, wie <strong>die</strong> nachfolgende Entscheidung<br />

zeigt.<br />

(b) Inmates of Attica Correctional Facility v. Rockefeller 483<br />

Eine engere Verbindung zwischen behauptetem Interesse und Strafverfolgung<br />

sahen <strong>die</strong> Richter <strong>des</strong> Second Circuit Court of Appeals in einem anderen Fall,<br />

bei dem Insassen eines Gefängnisses, ehemalige Insassen und <strong>die</strong> Mutter eines<br />

bei dem streit<strong>gegen</strong>ständlichen Gefängnisaufstand Getöteten schwere Vorwürfe<br />

<strong>gegen</strong> das Gefängnispersonal und z.T. hohe Amtsträger erhoben und glaubhaft<br />

machten, sie hätten in der Vergangenheit Verletzungen erlitten und <strong>die</strong>se würden<br />

andauern, bis <strong>die</strong> Verantwortlichen strafrechtlich belangt würden. Sie versuchten<br />

<strong>des</strong>halb, sowohl föderale als auch staatliche (New York) Stellen zu Ermittlungen<br />

zu zwingen, indem sie durch eine Order <strong>des</strong> Gerichts („court order“)<br />

dazu angewiesen würden. Zur Durchführung der Ermittlungen sollte vom Gericht<br />

ein unparteilicher prosecutor bestellt werden, da der jetzt eingesetzte Ermittler<br />

zwar an dem Aufstand beteiligte Insassen <strong>des</strong> Gefängnisses strafrechtlich<br />

verfolge, nicht aber <strong>die</strong> genannten Amtsinhaber, <strong>die</strong> sich im Zuge der Aufstände<br />

strafbar gemacht hätten.<br />

<strong>Die</strong>ses Begehren wurde in erster und zweiter Instanz vom Gericht mit der Begründung<br />

zurückgewiesen, es gebe keinen Anspruch der Antragsteller, aufgrund<br />

<strong>des</strong>sen sie Abhilfe verlangen könnten. Zudem sei eine derartige richterliche<br />

Kontrolle über <strong>die</strong> Strafverfolgungsbehörden nicht möglich, Richter seien keine<br />

„superprosecutors“.<br />

Dabei wurde in der Urteilsbegründung das Problem aufgeworfen, ob <strong>die</strong> föderale<br />

Justiz auf Antrag von <strong>Verletzten</strong> hin föderale und staatliche Behörden anweisen<br />

sollte, bestimmte Personen, denen Verstöße <strong>gegen</strong> Strafrechtsvorschriften<br />

vorgeworfen werden, strafrechtlich zu verfolgen. <strong>Die</strong> Richter stellten dabei in<br />

Abgrenzung zu dem zuvor dargelegten Fall Linda 484 fest, dass Personen, bei denen<br />

eine Strafverfolgung nutzen würde, um weiteren Schaden abzuhalten, eine<br />

stärkere Verbindung zwischen ihrem persönlichen Interesse <strong>des</strong> Schutzes vor<br />

einer weiteren Verletzung und der Strafverfolgung hätten, als jemand der, wie<br />

<strong>die</strong> Antragstellerin in Linda 485 , <strong>die</strong> Strafverfolgung als Druckmittel benutzen<br />

wolle, um eine bestimmte Handlung zu erzwingen. 486 Trotz <strong>die</strong>ser Differenzie-<br />

482<br />

Linda R.S. v. Richard D., 410 U.S. 614, 619.<br />

483<br />

477 F. 2d 375, 378.<br />

484<br />

410 U.S. 614.<br />

485<br />

410 U.S. 614.<br />

486<br />

Das Gericht gab an, hinsichtlich der Standing-Problematik würden “troublesome questions”<br />

aufgeworfen, das Gericht ging in Inmates of Attica Correctional Facility v. Rockefeller, 477 F. 2d


85<br />

rung und der Anerkennung eines grundsätzlich schützenswerten Interesses wies<br />

das Gericht das Anliegen der Gefangenen mit der Begründung zurück, <strong>die</strong> Gewaltenteilung<br />

erlaube keine Einmischung der Gerichte in <strong>die</strong> Exekutive. Über<strong>die</strong>s<br />

stellte das Gericht fest, dass das Opfer einer Straftat ohnehin nur dann eine<br />

Chance habe, das strafrechtliche Verfahren, natürlich vorausgesetzt den Fall, es<br />

liegt „probable cause“ vor, zu erzwingen, wenn es darlegen kann, dass ein vorheriges<br />

zivilrechtliches Vorgehen mittels einer einstweiligen Verfügung nicht<br />

dazu geführt hat, den Täter zu stoppen. 487<br />

(c) Aschermann v. Bales 488<br />

Der Fall wurde von einem Berufungsgericht in Kalifornien schon 1969 entschieden<br />

und wird als Grundlagenentscheidung noch heute sehr oft angegeben.<br />

Vorgehend war ein Beschluss <strong>des</strong> Superior Court, County of Marin, den Antrag<br />

eines Klägers, der den district-attorney durch eine bindende gerichtliche Anweisung<br />

bzw. Gerichtsbefehl, ein „mandamus“ oder „writ of mandate“ verpflichten<br />

wollte, eine gewisse, namentlich benannte Person wegen Meineids strafrechtlich<br />

zu verfolgen und zu belangen. Der Kläger, ein Arzt, wollte mit seiner <strong>gegen</strong> den<br />

Staatsanwalt gerichteten Klage eine Anklage <strong>gegen</strong> eine Person erzwingen, <strong>die</strong><br />

sich im Laufe eines behördlichen Verfahrens, das sich mit der Bewerbung <strong>des</strong> in<br />

Kalifornien zur Berufsausübung zugelassenen Chirurgen im Marin General<br />

Hospital befasste, angeblich, <strong>die</strong> Behauptung blieb im Prozess unwidersprochen<br />

und wurde somit als zugestanden angesehen, einer eidlichen Falschaussage<br />

schuldig gemacht hatte. Obwohl der Kläger dem Staatsanwalt den Sachverhalt<br />

mitgeteilt und <strong>die</strong>sen zur Strafverfolgung aufgefordert hatte, es bestand eine entsprechende<br />

behördliche Regelung, <strong>die</strong> vorschrieb, dass „der Bezirksstaatsanwalt,<br />

sollte er Informationen über <strong>die</strong> Begehung von Delikten haben, <strong>gegen</strong> <strong>die</strong><br />

ausreichend verdächtige Person Schritte bzgl. einer Verhaftung vor dem Amtsgericht<br />

unternehmen soll“ 489 , blieb <strong>die</strong>ser untätig, was der Kläger wiederum als<br />

Ermessensmissbrauch deutete. <strong>Die</strong> Berufung wurde zurückgewiesen, eine Petition<br />

<strong>des</strong> Klägers bzgl. einer Anhörung vor dem Supreme Court nicht zugelassen.<br />

Das Gericht entschied hinsichtlich <strong>des</strong> Einwand <strong>des</strong> Klägers, das Unterlassen<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes, eine Strafverfolgung wegen Meineids einzuleiten, sei ein<br />

Ermessensmissbrauch, der nicht durch richterliche Anweisung behoben werden<br />

könne. Es sei unzweifelhaft, dass, außer in dem Fall, in dem ein Gesetz ausdrücklich<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit einer solchen Anweisung vorsehe, ein Staatsanwalt<br />

mit unbeschränkter Ermessensmacht ausgerüstet sei, <strong>die</strong> ein Gericht nicht mittels<br />

mandamus kontrollieren könne. 490 Obwohl das Gesetz 491 <strong>die</strong> Klausel enthal-<br />

375, 379, <strong>die</strong>sen Fragen aber letztlich erfolgreich aus dem Weg, indem es eine Ablehnung aus<br />

anderen Gründen vornahm.<br />

487<br />

Inmates of Attica Correctional Facility v. Rockefeller, 477 F. 2d 375, 378<br />

488<br />

273 Cal. App. 2d 707.<br />

489<br />

Ascherman v. Bales, 708 Cal. Rptr. 445, 446.<br />

490<br />

Unter Verweis auf: Board v Supervisors of Los Angeles County v. Simpson, 36 Cal. 2d 671;<br />

Taliaferro v. Locke, 182 Cal. App. 2d 752 u.a.<br />

491<br />

Gov. Code Cal. Section 26501.


86<br />

te, dass der Staatsanwalt <strong>die</strong> Strafverfolgung von Personen aufnehmen solle<br />

(„shall institute proceedings…“), <strong>die</strong> einer Straftat beschuldigt oder hinreichend<br />

verdächtig seien, wenn er hierüber Kenntnis erlangte, so mache doch der Gebrauch<br />

<strong>des</strong> Wortes „shall“ klar, dass es sich dabei um eine Pflicht mit Ermessengebrauch<br />

handele.<br />

Schon im Jahr 1893 hatte sich das kalifornische Supreme Court rechtssetzend<br />

geweigert 492 , ein „sinn- und fruchtloses“ Mandamus <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Untätigkeit eines<br />

district attorney zu erlassen, da <strong>die</strong>ser über Ermessen verfüge, das gerichtlicherseits<br />

nicht zu überprüfen sei. Sollte sich allerdings der Staatsanwalt vorsätzlich,<br />

in korrupter oder unentschuldbarer Art und Weise weigern, in seiner Zuständigkeit<br />

liegenden Pflichten zu erfüllen, so könne er wegen „non- bzw. malfeasance“<br />

im Amt belangt werden.<br />

(d) Pugach v. Klein 493<br />

Noch deutlicher äußerte sich zur Problematik ein föderales Gericht im Jahr<br />

1961. In dem zugrunde liegenden Fall hatte Pugach, ein von der Rechtsanwaltskammer<br />

ausgeschlossener ehemaliger Rechtsanwalt, versucht, mittels mandamus<br />

den United States attorney zu zwingen, einen New York-police-officer, einen<br />

assistant district attorney und einen county-Richter strafrechtlich zu verfolgen,<br />

<strong>die</strong> er beschuldigte, gemeinschaftlich konspirativ und unter Verstoß <strong>gegen</strong><br />

ein bestimmtes Abhörgesetz 494 seine Telefongespräche abgefangen, aufgenommen<br />

und <strong>die</strong>se so verfälscht dem Gericht und einer Zeitung zugänglich gemacht<br />

zu haben, dass <strong>die</strong>s schließlich seine Verhaftung und Inhaftierung zur Folge gehabt<br />

habe. Dabei beschwerte er sich massiv über den United States attorney, der<br />

es trotz seiner mehrmaligen Aufforderungen und Beschwerden willkürlich unter<br />

Verletzung seiner Berufspflichten und zum Nachteil <strong>des</strong> Antragstellers unterlassen<br />

habe, geeignete Schritte <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Beschuldigten zu ergreifen und Anklage<br />

<strong>gegen</strong> sie zu erheben.<br />

Das Gericht lehnte den Erlass <strong>des</strong> mandamus aus Zuständigkeitsgründen ab 495 ,<br />

nahm aber auch inhaltlich vernichtend für den Antragsteller Stellung: es sei definitiv<br />

nicht Sache der Gerichte, dem United States attorney vorzuschreiben,<br />

welche Pflichten er nach Meinung <strong>des</strong> Gerichtes habe. <strong>Die</strong>ser sei nicht eine bloße<br />

Durchgangsstation nach Erhebung eines complaints durch den Bürger, sondern<br />

habe vielmehr eine eigenständige Entscheidung zu treffen, ob er einen Fall<br />

weiter verfolgen wolle, was sicherlich von zahlreichen Faktoren wie u.a. der<br />

Schwere der Tat, Glaubwürdigkeit der Zeugen, der vorhandenen Präzedenzfälle,<br />

politischen Erwägungen sowie der öffentlichen Meinung zum Fall abhänge. Wie<br />

492 Boyne v. Ryan, 100 Cal. 265.<br />

493 193 F. Supp. 630.<br />

494 Communications Act of 1934, 47 U.S.C.A., sections 501, 605.<br />

495 Dabei war fraglich, ob ein föderales Gericht ein mandamus überhaupt aussprechen könne,<br />

oder ob <strong>die</strong>s als unerlaubte Einmischung in <strong>die</strong> einzelstaatliche Justiz gewertet würde, verneinend<br />

schon 1913 Mc. Intire v. Wood, 7 Cranch 504; Restzweifel wurden durch <strong>die</strong> gesetzliche Abschaffung<br />

<strong>des</strong> writs of mandamus beseitigt, rule 81 (b) Federal rules of civil procedure, 28 U.S.C.A.


87<br />

genau <strong>die</strong> Fälle nach <strong>die</strong>sen Basis-Kriterien geprüft würden, zeige schon <strong>die</strong><br />

Tatsache, dass 97% aller angeklagten Fälle im Distrikt entweder damit endeten,<br />

dass sich der Angeklagte schuldig bekenne oder verurteilt würde. <strong>Die</strong> Gerichte<br />

hätten keine Macht, in das Gefüge der sorgfältigen Abwägungen, <strong>die</strong> der prosecutor<br />

vorzunehmen habe, einzugreifen, und zwar ganz gleich, aus welchem<br />

Grund er nicht tätig würde. Ebenso wenig habe ein privater Bürger das Recht,<br />

<strong>die</strong> Durchsetzung <strong>des</strong> Gesetzes in <strong>die</strong> eigenen Hände zu nehmen, wenn der<br />

Staatsanwalt untätig bleibe, und zwar gleichgültig, aus welchem Erwägungen<br />

heraus oder ob es überhaupt einen Grund dafür gebe. 496<br />

Damit sprechen föderale Gerichte dem <strong>Verletzten</strong> praktisch jegliche Möglichkeit<br />

ab, ohne oder <strong>gegen</strong> den Willen <strong>des</strong> Staatsanwaltes eine strafrechtliche Verfolgung<br />

eines anderen durchzusetzen. 497<br />

(2) Fazit: Kein Durchdringen <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> vor Gericht<br />

Mit den oben genannten und ähnlichen Entscheidungen 498 trifft <strong>die</strong> amerikanische<br />

Rechtsprechung, zumin<strong>des</strong>t derzeit, wobei in jüngerer Zeit durchaus etwas<br />

Bewegung in das Thema gekommen ist, wie <strong>die</strong> erstzitierten obigen Entscheidungen<br />

zeigen, eine klare Absage an eine gerichtliche Überprüfung staatsanwaltlicher<br />

Ermessensentscheidungen.<br />

Im Falle der Untätigkeit <strong>des</strong> Staatsanwaltes haben <strong>die</strong> Gerichte traditionell 499<br />

eine derartige Einflussnahme verweigert: „The remedy for the inactivity of the<br />

prosecutor is with the executive and ultimately with the people.“ 500 <strong>Die</strong> fast unbeschränkte<br />

Ermessensmacht <strong>des</strong> prosecutors wurde fortwährend betont. Es<br />

wurde eindeutig festgestellt, dass keine Pflicht <strong>des</strong> Staatsanwaltes bestehe, jede<br />

Straftat zu verfolgen, so wie es vielleicht ein Betroffener tun würde, der <strong>die</strong><br />

Strafverfolgung eines Anderen begehrt. 501 <strong>Die</strong> amerikanischen Gerichte, <strong>die</strong><br />

aufgrund der common-law-Tradition in den USA weitaus größeren Einfluss auf<br />

<strong>die</strong> Rechtssetzung haben als beispielsweise <strong>die</strong> deutschen Gerichte, weigern<br />

sich, das Ermessen der Staatsanwaltschaft zu überprüfen und auf <strong>die</strong>se Art und<br />

Weise Einfluss zu nehmen.<br />

Sämtliche Entscheidungen zu <strong>die</strong>ser Problematik lassen sich letztendlich auf<br />

einen Punkt reduzieren: Als Begründung für <strong>die</strong> mangelnde Überprüfbarkeit von<br />

staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen wird immer wieder <strong>die</strong> Gewaltenteilung<br />

angeführt, wobei <strong>die</strong> Gerichte der Judikative und <strong>die</strong> Staatsanwaltschaften<br />

496 Pugach v. Klein, 193 F. Supp. 630, 635.<br />

497 So auch z.B. Powell v. Katzenbach, 359 F. 2d 234: ein mandamus darf nicht das Ermessen<br />

<strong>des</strong> Attorney General, Anklage zu erheben, kontrollieren.<br />

498 Solche oder ähnliche Entscheidungen finden sich auch in jüngerer Zeit in fast allen Bun<strong>des</strong>staaten:<br />

z.B. für Ohio: The state ex rel Evans v. Columbus department of law, 83 Ohio St. 3d 174.<br />

499 So schon z.B. Wilson v. County of Marshall, 257 Ill.App. 220 (1930); vgl. auch People v.<br />

Berlin, 316 N.Y.S. 2d 114; State v. LeVien, 44 N. J. 323; People v. Adams, 117 Cal. Reptr. 905.<br />

500 Milliken v. Stone, 7 F. 2d 397, 399.<br />

501 Taliferro v. Locke, 182 Cal. App. 2d , 752.


88<br />

der Exekutive 502 zugeschlagen werden. In den Bereich der Exekutive dürfe <strong>die</strong><br />

Judikative aber nur eingreifen, wenn <strong>die</strong>se ganz offensichtlich <strong>gegen</strong> das Wohl<br />

der Öffentlichkeit handle. <strong>Die</strong> Trennung der Gewalten ist in den USA auch verfassungsrechtlich<br />

verankert, so heißt es z.B. in der Verfassung von Massachusetts<br />

503 : „In the government of this Commonwealth, the legislative department<br />

shall never exercise the executive and judicial powers, or either of them: the executive<br />

shall never exercise the legislative and judicial powers, or either of<br />

them; or the judicial shall never exercise the legislative and executive powers, or<br />

either of them; to the end, it may be a government of laws and not of men.”<br />

Somit hat in aller Regel der Staatsanwalt <strong>die</strong> alleinige Entscheidungsbefugnis,<br />

ob <strong>die</strong> Straftat weiter verfolgt wird oder nicht. 504 Eine gerichtliche Einmischung<br />

in <strong>die</strong>ses staatsanwaltschaftliche Ermessen wird als Verstoß <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Gewaltenteilung<br />

gewertet. Zudem haben Gerichte bisher stets Opfern ein „standing“<br />

im Strafprozess verweigert.<br />

bb. Exkurs: Direkter Zugang zur grand jury<br />

In einigen Staaten steht dem <strong>Verletzten</strong>, der den Staatsanwalt nicht überzeugen<br />

konnte, Anklage zu erheben, das Recht zu, vor der grand jury zu erscheinen und<br />

seine Kenntnisse über ein kriminelles Verhalten dort selbst vorzutragen, bzw.<br />

zumin<strong>des</strong>t mit der grand jury auf irgendeine Art Verbindung aufzunehmen. 505<br />

Obwohl es weitgehend unklar ist, in welcher Weise man sich hierzu am besten<br />

der grand jury annähern sollte, so wird meist empfohlen, sich mit dem Vorsitzenden<br />

der grand jury in Verbindung zu setzen, um eine Zulassung zu erhalten.<br />

506 Allerdings ist es in vielen Staaten nicht möglich, Beschwerde oder Anklage<br />

zur grand jury zu erheben und es wird als rechtswidrig angesehen, mit der<br />

grand jury überhaupt nur in Verbindung zu treten 507 , <strong>die</strong>s stellt bisweilen sogar<br />

eine Straftat dar. 508<br />

Das Verfahren vor den grand juries ist völlig informal. Interessant in <strong>die</strong>sem<br />

Zusammenhang ist der Fall Brack v. Wells 509 aus dem Jahr 1944: Ein Bürger<br />

namens Brack brachte beim city court in Baltimore eine Petition bzgl. <strong>des</strong> Erlas-<br />

502<br />

So. z.B. in Commonwealth v. Pellegrini, 608 N. E. 2d 717, 719 f.; Commonwealth v. Clerk<br />

of Boston Div. of Juv. Ct. Dep´t, 738 N. E. 2d 1124, 1129.<br />

503<br />

Mass. Const. Art. XXX.<br />

504<br />

Klar in <strong>die</strong>ser Hinsicht: Ex rel Robinson v. Cuyahoga county prosecuting office, 2003 W. L.<br />

1760812 (Ohio App. 8 Dist.), wo ein mandamus <strong>des</strong> Opfers zurückgewiesen wurde: ein Staatsanwalt<br />

könne nur dann zur Anklage gezwungen werden, wenn <strong>die</strong> Entscheidung nicht anzuklagen<br />

auf einen Ermessensmissbrauch zurückgehe und es sich um eine völlig unvernünftige, willkürliche<br />

oder unbeabsichtigte Entscheidung handle.<br />

505<br />

Für einen Überblick zu <strong>die</strong>sem Thema: Wakefield, Individual´s right to present complaint or<br />

evidence of criminal offense to grand jury, 24 A. L. R. 4th 316.<br />

506<br />

Brack v. Wells 40 A. 2d 319.<br />

507<br />

156 A.L.R. 333.<br />

508<br />

Z.B. Re Charge to grand jury, F. cas. No. 18255; People v. Parker, 313 U.S. 560.<br />

509<br />

40 A. 2d 319.


89<br />

ses eines mandamus <strong>gegen</strong> den zuständigen Bezirksstaatsanwalt für Baltimore<br />

City Wells ein, mit der Begründung, <strong>die</strong>ser habe es, obwohl ihm <strong>die</strong> Fakten<br />

mehrmals eindeutig präsentiert worden seien, willkürlich und unter Verletzung<br />

seines Amtsei<strong>des</strong> verweigert, bestimmte, näher benannte dritte Personen wegen<br />

einer widerrechtlichen Verschwörung <strong>gegen</strong> den Antragsteller sowie verschiedener<br />

Meineide strafrechtlich zu verfolgen. Der Erlass <strong>des</strong> begehrten mandamus<br />

wurde vom Gericht aus verschiedenen Gründen 510 abgelehnt. Zunächst habe in<br />

formeller Hinsicht das „affidavit“, eine schriftliche eidliche Erklärung <strong>des</strong> Antragstellers,<br />

gefehlt. Auch seien wichtige Informationen zur Begründung <strong>des</strong><br />

angeblichen Verstoßes <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> behaupteten Delikte nicht vorgetragen worden.<br />

Schließlich wurde <strong>die</strong> bereits bekannte Begründung angeführt, ein mandamus<br />

könne nicht gewährt werden, weil <strong>die</strong> Entscheidung <strong>des</strong> prosecutors in seinem<br />

Ermessen liege, in das das Gericht nicht eingreifen könne, solange nicht ein<br />

grober Ermessensmissbrauch festzustellen sei oder ein zwingen<strong>des</strong> Eingreifen<br />

<strong>des</strong> prosecutors von Gesetzes wegen bestehe bzw. zumin<strong>des</strong>t glaubhaft gemacht<br />

werde.<br />

Allerdings scheitere der Erlass eines mandamus noch an einem anderen Grund,<br />

nämlich der Tatsache, dass ein mandamus traditionell da nicht gewährt würde,<br />

wo dem Anspruchsteller andere spezifische und zumutbare Rechtsmittel zustünden.<br />

Hier stehe dem Kläger ein solches Recht zu: er könne sich direkt an <strong>die</strong><br />

grand jury wenden. Wie <strong>die</strong>s ablaufen könne, d.h. ob der Anspruchsteller sich<br />

informal an der Tür <strong>des</strong> Sitzungssaales postieren oder an den Vorsitzenden der<br />

grand jury mit der Bitte wenden sollte, „seinen Fall“ dort präsentieren zu können,<br />

sei nicht Sache <strong>des</strong> Gerichts. Es stehe nach dem Eid, den <strong>die</strong> Jury-<br />

Mitglieder nach dem common-law geleistet hätten, aber fest, dass <strong>die</strong> grand jury<br />

<strong>die</strong> vom Staatsanwalt präsentierten Fälle sowie <strong>die</strong> Fälle, <strong>die</strong> auf eine andere Art<br />

zu ihrer Kenntnis gelangten, behandeln werde, insoweit sei der Wirkungsraum<br />

der grand jury nicht auf <strong>die</strong> Fälle beschränkt, in denen zuvor Ermittlungen durch<br />

den Staatsanwalt durchgeführt wurden. Einschränkend räumte das Gericht aber<br />

ein, dass <strong>die</strong>s möglicherweise ein auf das Staatsgebiet von Maryland beschränktes<br />

Hilfsmittel für den <strong>Verletzten</strong> sei: so beschränkt <strong>die</strong> Funktion der grand jury<br />

in <strong>die</strong>sem Punkt in anderen Staaten auch sei, so sehr habe sie in <strong>die</strong>sem Staat das<br />

Recht, aus ihrer eigenen Macht und Funktion heraus Anklagen <strong>gegen</strong> Straftäter<br />

zu erheben, ohne dass zuvor eine andere staatliche Stelle mit der Angelegenheit<br />

befasst sein musste. 511<br />

510 Vgl. hierzu schon obige Ausführungen unter C.II.2.b.aa.<br />

511 Brack v. Wells, 40 A. 2d 319, 322, unter Bezugnahme auf Blaney v. State, 21 A. 547, wo<br />

<strong>die</strong> grand jury blumig als eine Art Hüterin <strong>des</strong> Rechtsstaats dargestellt wird: „To them [der grand<br />

jury] is committed the preservation of the peace of the country; the care of bringing light for examination,<br />

trial and punishment, all violence, outrage, indecency, and terror; everything that may<br />

occasion danger, disturbance, or dismay to the citizen. They are watchmen, stationed by the laws<br />

to survey the conduct of their fellow-citizens, and inquire where and by whom public authority has<br />

been violated or the laws infringed”. Heute wird <strong>die</strong> Praxis der grand juries hin<strong>gegen</strong> überwiegend<br />

kritisch beurteilt, vgl. hierzu schon oben C.I.6.a.bb.(6). Dengler, S. 236, sieht für den Bürger kaum


90<br />

In Minnesota wurde entschieden 512 , dass es zwar einer Privatperson nicht erlaubt<br />

sei, vor der grand jury zu erscheinen und <strong>die</strong>se zu einer Anklage zu überreden,<br />

es ihr aber, abgesehen von <strong>die</strong>ser Handlungsweise, freistehe, das Interesse<br />

der grand jury zu wecken. <strong>Die</strong>se könne den <strong>Verletzten</strong> dann als Zeugen für<br />

ihre Zwecke laden.<br />

cc. <strong>Die</strong> Privatklage - Recht <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auf direkten Zugang zu Gericht<br />

(1) Begrifflichkeit und Einführung<br />

Ein möglicher Rechtsbehelf bei völliger Untätigkeit oder <strong>negative</strong>r Anklageentscheidung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwalts ist <strong>die</strong> Privatklage 513 , <strong>die</strong> in den USA sehr umstritten<br />

ist. Dabei ist zunächst <strong>die</strong> Begrifflichkeit zu klären: <strong>die</strong> amerikanische „Privatklage“<br />

(„private prosecution“) berührt im Vergleich zum deutschen System<br />

Fragen der deutschen Privatklage und auch sehr umfänglich den Bereich der<br />

Nebenklage. 514 Der Begriff beschränkt sich zumeist auch nicht auf den <strong>Verletzten</strong><br />

als Antragsteller, sondern meint <strong>die</strong> Popularklage. Nach englischem Vorbild<br />

ist <strong>die</strong> amerikanische Privatklage nach dem common law in ihrem Ursprung als<br />

prinzipales Privatklagerecht ausgestaltet. Im Hinblick auf <strong>die</strong> Untrennbarkeit der<br />

Materie im amerikanischen Rechtsverständnis wird generell auf Rechtslage und<br />

Kritik der private prosecution eingegangen und trotz der Abweichung zur gewohnten<br />

deutschen Terminologie <strong>die</strong> Begriffe „private prosecution“ und „Privatklage“<br />

synonym verwendet. Bei den folgenden Ausführungen ist somit zu<br />

beachten, dass entscheidende Ausführungen und Kritikpunkte an der amerikanischen<br />

„private prosecution“ das Thema der Arbeit, nämlich <strong>die</strong> Möglichkeiten<br />

<strong>des</strong> Opfers, eine Anklageerhebung nach <strong>negative</strong>r Anklageentscheidung <strong>des</strong><br />

prosecutors zu erzwingen, lediglich als einen Teil- bzw. Nebenaspekt tangieren.<br />

eine Möglichkeit, eine Anklage über <strong>die</strong> grand jury zu erreichen, wenn der Staatsanwalt <strong>die</strong>se ablehnt.<br />

512 Wild v. Otis, 257 N. W. 2d 361.<br />

513 In Abgrenzung zu den oben dargestellten <strong>Rechtsbehelfe</strong>n wird in der Darstellung von „Privatklage“<br />

dann gesprochen, wenn der Prozess im Anschluss an <strong>die</strong> auf <strong>die</strong> Bemühungen einer Privatperson<br />

zurückgehende Anklage ausschließlich (entsprechend der deutschen Privatklage, bei der<br />

der Staatsanwalt ein Eintrittsrecht hat) oder neben der Prozessführung durch den prosecutor (dann<br />

eher entsprechend der deutschen Nebenklage) durch den <strong>Verletzten</strong> bzw. seinen anwaltlichen Vertreter<br />

geführt wird. Bisweilen sind <strong>die</strong> amerikanischen Ausführungen zur Privatklage auch nicht<br />

auf den Bereich <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> konzentriert, sondern bezeichnen eher eine Art Popularklage. <strong>Die</strong>se<br />

Unterscheidungen und Verästelungen findet hier keine genauere Berücksichtigung, da Gegenstand<br />

der Arbeit lediglich <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> zur Erzwingung <strong>des</strong> Beginns eines gerichtlichen<br />

Verfahrens ist, nicht aber <strong>die</strong> Durchführung <strong>des</strong> Gerichtsverfahrens. Langbein, S. 101, bezeichnet<br />

<strong>die</strong> deutsche Privatklage wegen der missverständlichen Begrifflichkeit auf englisch als<br />

„citizen prosecution“, ein Begriff, der sich allerdings nicht allgemein durchgesetzt hat.<br />

514 Für eine amerikanische Erläuterung der deutschen Nebenklage: Pizzi / Perron, Crime victims<br />

in German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37, 54 ff.


91<br />

<strong>Die</strong> Bandbreite der Meinungen ist groß: Während einige <strong>die</strong> Privatklage als<br />

absolute Notwendigkeit betrachten 515 , halten andere sie für falsch 516 oder sogar<br />

für verfassungswidrig. 517 In dem auf dem Gegnerprinzip beruhenden Strafrechtssystem<br />

der Vereinigten Staaten („adversarial system“) sind Privatpersonen<br />

generell auf <strong>die</strong> Rolle <strong>des</strong> Angeklagten beschränkt. Staatsanwälte agieren im<br />

Auftrag <strong>des</strong> Staates und füllen <strong>die</strong> Rolle <strong>des</strong> Anklägers aus. Dabei haben sie,<br />

wie oben bereits dargestellt, in aller Regel <strong>die</strong> exklusive Kontrolle über Beginn<br />

und Ausführung <strong>des</strong> Strafverfahrens. Durch das Rechtsinstrument der Privatklage<br />

würde dem <strong>Verletzten</strong> <strong>die</strong> Möglichkeit gegeben, <strong>die</strong>se Entscheidung <strong>des</strong><br />

Staatsanwalts herauszufordern und eine eigene Position im Prozess zu erlangen<br />

(sog. „standing“).<br />

(2) <strong>Die</strong> historische Entwicklung der Privatklage in den Vereinigten Staaten 518<br />

(a) Von der Privatklage zur staatlich dominierten Strafverfolgung<br />

Zu den ursprünglich vorherrschenden privat finanzierten Anklägern finden sich<br />

relativ wenige Aufzeichnungen. Im englischen Rechtssystem, wo <strong>die</strong> Angst vor<br />

Willkür der Regierung groß war, war <strong>die</strong> Anheuerung privater Anwälte durch<br />

Opfer oder ihre Hinterbliebenen gang und gebe. 519 Im kolonialen Amerika dominierten,<br />

nicht zuletzt aufgrund <strong>des</strong> kontinentalen Einflusses, <strong>gegen</strong> Ende <strong>des</strong><br />

17. Jahrhunderts schließlich staatliche Beamte <strong>die</strong> Strafverfolgung. Im Jahr<br />

1820 hatten <strong>die</strong> meisten Staaten örtliche Staatsanwälte eingesetzt, sie führten<br />

weitgehend schon ihre heutigen Titel, z.B. state’s attorney, county attorney, district<br />

attorney, oder commonwealth’s attorney. 520 Aufgrund verschiedener Unzulänglichkeiten<br />

in der öffentlichen Strafverfolgung blieben jedoch privat bezahlte<br />

Strafverfolger ein bedeuten<strong>des</strong> Element im Strafverfolgungssystem der<br />

Staaten durch das 19. Jahrhundert hindurch.<br />

(b) Unzufriedenheit mit den staatlichen Strafverfolgern<br />

Zentraler Punkt der Unzufriedenheit mit den öffentlichen Strafverfolgern und<br />

<strong>die</strong> nach wie vor bestehende starke Position der Privat-Ankläger war dabei <strong>die</strong><br />

Unerfahrenheit und Inkompetenz der Staatsanwälte. Aus <strong>die</strong>ser Zeit tauchen<br />

immer wieder Berichte auf, wonach <strong>die</strong> Staatsanwälte so schlecht bezahlt waren,<br />

dass kaum geeignete Kandidaten für das Amt gewonnen werden konnten. In der<br />

515 McCormack, The need for private prosecutors: an analysis of Massachusetts and New<br />

Hampshire law, 37 SFK. U. L. Rev. 497.<br />

516 Nichols, No one can serve two masters: arguments against private prosecutors, 13 Cap. Def.<br />

J. 279.<br />

517 Bessler, The public interest and the unconstitutionalty of public prosecutors, 47 Ark. L. Rev.<br />

511.<br />

518 Vgl. hierzu Comment: 25 Am. U.L. Rev. 754, 756 ff. für England, ab 762 ff. für <strong>die</strong> USA;<br />

Ireland, Privately funded prosecution of crime in the nineteenth-century United States, 39 Am. J.<br />

Legal Hist. 43.<br />

519 Für eine Darstellung <strong>des</strong> englischen Systems vgl. z.B. Cardenas, The crime victim in the<br />

prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357, 359 ff., m.w.N.<br />

520 Comment, 25 Am. U. L. Rev. 754, 763.


92<br />

Illinois Constitutional Convention von 1847 äußerte ein Delegierter: „Das Amt<br />

wird meist von jungen Männern übernommen, <strong>die</strong> mit den Leuten in Kontakt<br />

kommen und Berufserfahrung sammeln wollen; sobald sie <strong>die</strong>s erreicht haben,<br />

sind sie weg und <strong>die</strong> nächsten kommen.“ 521 Einige Jahrzehnte später forderte der<br />

vormalige Supreme Court Richter David Davis höhere Gehälter und eine längere<br />

Amtsperiode als zwingende Reform für das chronische Problem <strong>des</strong> Staats<br />

mit unerfahrenen und inkompetenten Staatsanwälten. 522 <strong>Die</strong> American Law Review<br />

spricht 1893 stellvertretend für <strong>die</strong> landläufige Meinung unter Juristen von<br />

einem nationalen Zustand der staatsanwaltschaftlichen „Unfähigkeit“ („ineptitude“).<br />

523 Verstärkt wurde <strong>die</strong> Problematik außerdem noch durch <strong>die</strong> Tatsache,<br />

dass einige Staaten keinerlei Mittel für sogen. Assistant Prosecutors zur Verfügung<br />

stellten und es somit zu einer hoffnungslosen Arbeitsüberlastung der<br />

Staatsanwälte kam, <strong>die</strong> zumeist ein sehr großes Territorium abzudecken hatten.<br />

524 Nach all dem war es nicht weiter verwunderlich, dass kaum fähige Leute<br />

für das Amt <strong>des</strong> Staatsanwalts gewonnen werden konnten. So bemerkte ein<br />

Richter in Kentucky, dass „in fast allen Strafprozessen auf der Seite der Regierung<br />

Jugend und Unerfahrenheit herrscht“, während auf der Seite <strong>des</strong> Angeklagten<br />

durch <strong>die</strong> Beschäftigung hochqualifizierter Strafverteidiger „alle Gelehrtheit,<br />

Erfahrung und Talent versammelt sind“. 525<br />

<strong>Die</strong>ses Ungleichgewicht schlug sich auch auf <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Straftaten <strong>Verletzten</strong><br />

nieder. <strong>Die</strong> Unfähigkeit der Staatsanwälte zwang <strong>die</strong> Betroffenen förmlich, private<br />

Rechtsanwälte anzuheuern, <strong>die</strong> dem <strong>die</strong> Anklage führenden Staatsanwalt<br />

helfend zur Seite standen, um eine Verurteilung zu erlangen. Im Jahr 1831 äußerte<br />

der Alabama Supreme Court: „ <strong>Die</strong> Tatsache, dass <strong>die</strong> Angeklagten in der<br />

Regel <strong>die</strong> talentiertesten Strafverteidiger beschäftigen, ist allgemein bekannt;<br />

und je wichtiger der Fall, <strong>des</strong>to exzellenter <strong>die</strong> Verteidigung... Wenn der Staat<br />

nicht einmal Hilfe hätte in den Strafverfahren, so würde der Wettbewerb oft für<br />

den Zweck der Herstellung der Gerechtigkeit zu ungleich ausfallen.“ 526<br />

Privat bezahlte Strafverfolger traten zumeist in Mordprozessen auf, dabei sogar<br />

in einigen der meist bekannten <strong>des</strong> 19. Jahrhunderts. Auch im föderalen System<br />

waren privat bezahlte Strafverfolger nicht unüblich. In dem Fall United States v.<br />

Hanway 527 lobte der Vorsitzende Richter explizit <strong>die</strong> Bemühungen der privat<br />

engagierten Anwälte, auch wenn <strong>die</strong>se am Ende keine Verurteilung erreichen<br />

konnten.<br />

521 Cole, ed., The Constitutional Debates of 1847, 794.<br />

522 Illinois State Bar Association, Report of the Eighth Annual Meeting, January 13, 1885,<br />

pp.39-40.<br />

523 Comment: Attorney and Counsel: Appointment of a Non-Resident Attorney in a Murder<br />

Trial, 27 American Law Review 133.<br />

524 DeLong / Baker, The Prosecuting Attorney: Provisions of Law Organizing the Office, 23<br />

Journal of Criminal Law and Criminology 950.<br />

525 Louisville Daily Journal, 19 February 1850.<br />

526 Shelton vs. State, 1 Stew. & P. (Alabama) 208, 209.<br />

527 973 S .W. 2d 892.


93<br />

(c) Private Ankläger oft als Unterstützung <strong>des</strong> prosecutors<br />

Mit Einführung der öffentlichen Ankläger verschwanden, wie es in den vorhergehenden<br />

Ausführungen schon anklingt, <strong>die</strong> „echten“ Privatkläger, im Sinne<br />

einer Anklage ohne jegliche Beteiligung <strong>des</strong> Staatsanwaltes: Viele Staaten erließen<br />

Gesetze, <strong>die</strong> es den Gerichten, teilweise nach Zustimmung <strong>des</strong> district attorneys,<br />

ermöglichten, einen privaten Ankläger zur Unterstützung (in aller Regel<br />

aber nicht aber als Ersatz 528 ) <strong>des</strong> prosecutors zu bestellen bzw. zuzulassen. Mit<br />

der Einführung der staatlichen Strafverfolger ging es für <strong>die</strong> <strong>Verletzten</strong> damit oft<br />

nicht mehr um <strong>die</strong> historische Rolle, nämlich selbst und eigenverantwortlich als<br />

Ankläger zu agieren, sondern mehr darum, Anstoß zur Strafverfolgung zu geben<br />

und Unterstützungshandlungen für den Staatsanwalt vorzunehmen. Dabei gab<br />

und gibt es in der Praxis allerdings <strong>die</strong> gesamte Bandbreite an Variationen: Den<br />

privaten Rechtsanwalt, der auf Staatskosten vom Gericht als „special prosecutor“<br />

engagiert wurde 529 , sowie den, wie zuvor unter (b) geschildert, privat engagierten<br />

und bezahlten, meist vom <strong>Verletzten</strong> oder <strong>des</strong>sen Familie bestellten Anwalt<br />

zur Unterstützung <strong>des</strong> Staatsanwalts. 530 <strong>Die</strong> erlaubte Unterstützung durch<br />

den Privatankläger war und ist stark schwankend: Während in einigen Fällen <strong>die</strong><br />

Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens mit allen Formalitäten praktisch völlig dem Privatkläger<br />

überlassen wurde 531 , wurden für andere Verfahren strenge Vorgaben<br />

gemacht, inwieweit der Privatkläger eigenverantwortlich tätig werden durfte. 532<br />

Zumeist wurden <strong>die</strong> Staatsanwälte aber zumin<strong>des</strong>t von der Bestellung eines Privatanklägers<br />

unterrichtet.<br />

(d) Wachsender Widerstand <strong>gegen</strong> Privatkläger<br />

Obwohl <strong>die</strong> Privatklage in historischer Hinsicht anerkannte Praxis und gültiges<br />

common law war, so regte sich doch auch Widerstand, nicht zuletzt durch Strafverteidiger.<br />

Es wurde eingewandt, <strong>die</strong> Praxis <strong>des</strong> Privatklageverfahrens verletzte<br />

<strong>die</strong> Grundsätze rechtlichen Gehörs und der Unschuldsvermutung. Während öffentliche<br />

Staatsanwälte annehmen müssten, ein Verdächtiger sei unschuldig, so<br />

würden private Ankläger hierfür bezahlt, dass sie annähmen, <strong>die</strong> Verdächtigen<br />

seien schuldig. <strong>Die</strong>s sei eine antike und barbarische Sitte der Rache. Private Ankläger<br />

akzeptierten Blutgeld, um eine Verurteilung zu erreichen, <strong>die</strong>s ohne Blick<br />

auf <strong>die</strong> vorhandenen Beweise. 533<br />

Anders wurde <strong>die</strong>s zumeist noch von den Gerichten gesehen. Am Ende <strong>des</strong> 19.<br />

Jahrhunderts hatten <strong>die</strong> höheren Gerichte von Alabama, Florida, Iowa, Kansas,<br />

528 Hayner v. People, 72 N.E. 792.<br />

529 Burkhard v. State, 18 Tex. App. 599.<br />

530 Biemel v. State, 37 N.W. 244.<br />

531 So soll der Staatsanwalt dem vom Gericht bestellten Privatankläger im Fall Young v. United<br />

States (Ex. rel. Vuitton), 481 U.S. 787, 793 lediglich “viel Glück” gewünscht haben; vgl. auch<br />

State v. Storm, 661, A. 2d 790.<br />

532 Reed v. State, 103 P. 1042.<br />

533 Lawson, ed., The Trial of Judge Wilkinson, Dr. Wilkinson, and John Murdaugh for the<br />

Murder of John Rothwell and Alexander H. Meeks, Kentucky, 1839, I: 282-304 American State<br />

Trials, Forty Years Full Practice at the Philadelphia Bar, 40, 2 vols.


94<br />

Kentucky, Maine, Minnesota, Mississippi, Nebraska, New Jersey, North Dakota,<br />

Texas, Utah, Vermont und Virginia <strong>die</strong> Praxis der Privatklage für etabliert<br />

und legal befunden. <strong>Die</strong> meisten Gerichte betonten hierbei, <strong>die</strong>s sei der einzige<br />

Weg, wie <strong>die</strong> örtlichen Staatsanwälte Unterstützung bekommen könnten. 534<br />

Relativ vorsichtig und unentschlossen, im Ergebnis <strong>die</strong> Privatklage aber ablehnend,<br />

gab sich da<strong>gegen</strong> der Supreme Court in Massachusetts. 535 Sehr viel deutlicher<br />

<strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Privatklage entschied 1875 der Supreme Court von Michigan: In<br />

Meister v. People 536 verwies das Gericht auf ein Gesetz aus dem Jahr 1838, wonach<br />

der Staatsanwalt verpflichtet sei, alle Fälle in seinem Bezirk zu verfolgen,<br />

und es ihm verbot, hierfür private Gelder anzunehmen oder in derselben Sache<br />

in einen Zivilprozess eingebunden zu sein. Hieraus werde <strong>die</strong> Intention <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

erkennbar, <strong>die</strong> Unparteilichkeit sämtlicher an einem Strafverfahren<br />

teilnehmender oder betroffener Personen zu sichern. <strong>Die</strong> Position <strong>des</strong> Staatsanwalts<br />

sei ähnlich der <strong>des</strong> Richters und enthalte eine Pflicht zur Unparteilichkeit.<br />

Das Auftreten privat bezahlter Ankläger sei somit illegal. <strong>Die</strong>ser Ansicht schloss<br />

sich dreizehn Jahre später der Wisconsin Supreme Court in Biemel v. State 537<br />

an. Es stützte sich dabei auf Gesetze, ähnlich derer in Michigan, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Pflichten<br />

von Staatsanwälten regelten. Dabei bezog sich der Supreme Court auf ein<br />

kürzlich erlassenes Gesetz, wonach es Gerichten in Einzelfällen erlaubt sein<br />

sollte, private Rechtsanwälte auf Staatskosten zu engagieren, <strong>die</strong> dem Staatsanwalt<br />

in schwierigen Fällen helfen sollten. Hierin sah das Gericht <strong>die</strong> gesetzgeberische<br />

Intention, <strong>die</strong> Praxis der Privatklage zu verbieten. Es bemühte ferner das<br />

Bild <strong>des</strong> unparteilichen Staatsanwalts, der mit aller Fairness den Fall der Jury<br />

präsentieren müsse, inklusive der Teile <strong>des</strong> Falls, <strong>die</strong> den Angeklagten entlasteten.<br />

Privat bezahlte Ankläger unterlägen <strong>die</strong>ser Pflicht nicht, denn sie würden<br />

engagiert von „Parteien, <strong>die</strong> aus Erregung, Vorurteil oder auch einem ehrlichen<br />

Glauben an <strong>die</strong> Schuld <strong>des</strong> Angeklagten heraus es wünschten, seine Verurteilung<br />

zu erreichen.“<br />

<strong>Die</strong>se Entscheidungen wurden sieben Jahre später konterkariert vom North Dakota<br />

Supreme Court. Obwohl North Dakota über ähnliche Gesetze verfügte wie<br />

534 Shelton v. State, 1 Stew. & P. (Alabama) 208; Thalheim v. State, 38 Florida 169, 20 South<br />

938 (1896); State v. Fitzgerald, 49 Iowa 260 (1878); State v. Wilson, 24 Kansas 189 (1880); Price<br />

v. Caperton, 1 Duvall (Kentucky) 208 (1864); State v. Bartlett, 55 Maine 200 (1867); State v. Rue,<br />

72 Minnesota 296 , 75 N.W. 325 (1898); Byrd v. State, 1 Howard (Mississippi) 247 (1835); Polin<br />

v. State, 14 Nebraska 540, 16 N.W. 898 (1883); Gardiner v. State, 55 N.J. Law (26 Vroom) 17, 26<br />

Atl. 30 (1892); State v. Kent, 4 North Dakota 577, 62 N.W. 631 (1895); Burkhard v. State, 18 Tex.<br />

Criminal Appeal Reports 599 (1885); People v. Tidwell, 4 Utah 506, 12 Pac. 61 (1886); State v.<br />

Ward, 61 Vermont 153, 17 Atl. 483 (1889); Hopper et al. v. Commonwealth, 6 Grattan (Virginia)<br />

684 (1849).<br />

535 Commonwealth v. Knapp, 10 Pickering 477 (1830); Commonwealth v. Scott, 123 Massachusetts<br />

222, 223-224 (1877); in beiden Fällen hatte der private Ankläger auf Frage <strong>des</strong> Richters<br />

wahrheitswidrig behauptet, er erhalte für seine Vertretung keine Vergütung aus privater Kasse;<br />

aufgrund <strong>die</strong>ses Vortrags schloss das Gericht ihn zunächst nicht vom Verfahren aus.<br />

536 Meister v. People, 31 Michigan 99, 103-104 (1875).<br />

537 Biemel v. State, 37 N. W. 244, 245-248 (1888).


95<br />

Michigan und Wisconsin, interpretierte das Gericht sie nicht zum Nachteil einer<br />

privat finanzierten Anklage. In State v. Kent 538 griff das Gericht <strong>die</strong> Behauptungen<br />

aus den Fällen Meister und Biemel an, der Staatsanwalt sei ein unparteiischer<br />

Sachwalter, ähnlich dem Richter. Der Staatsanwalt sei selbstverständlich<br />

und notwendigerweise Parteigänger in einem Fall. Wäre der Staatsanwalt gezwungen,<br />

mit derselben Umsicht wie ein Gericht und <strong>die</strong> Jury vorzugehen, so<br />

würde <strong>die</strong>s das Ende der Strafverfolgung bedeuten. Der beste Weg, <strong>die</strong> Wahrheit<br />

ans Licht zu bringen, sei <strong>die</strong> unterschiedliche Darstellung beider Parteivertreter.<br />

<strong>Die</strong> Verteidigung werde nicht mit ihrer Beschwerde über den Eifer der<br />

Anklage, sei sie öffentlich oder privat, gehört, da Eifer gelobt werde und nicht<br />

verurteilt.<br />

Betrachtet man <strong>die</strong>se Entscheidungen, so werden zwei völlig verschiedene Verständnisse<br />

und Ansichten über <strong>die</strong> Rolle <strong>des</strong> Staatsanwalts offenbar: Während in<br />

den Fällen Meister und Biemel der Staatsanwalt mehr als der unparteiliche und<br />

nach einem fairen Verfahren als nach einer Verurteilung strebende Sachwalter<br />

<strong>des</strong> Rechts angesehen wird, verkörpert das Modell <strong>des</strong> Staatsanwalts im Fall<br />

Kent eine Person, <strong>die</strong> eifrig auf eine Verurteilung hinwirkt. <strong>Die</strong>ser Staatsanwalt<br />

bewegt sich in einem echten adversatorischen System, in dem ihm mit der Verteidigung<br />

ein Gegenpart gesetzt wird. Das Kent-Gericht sieht in der privat finanzierten<br />

Anklage oftmals auch ein Zurechtrücken <strong>des</strong> ansonsten zu Gunsten<br />

der Verteidigung bestehenden Ungleichgewichts an Talent.<br />

(e) Rechtswirklichkeit<br />

Wie aber sah <strong>die</strong> Rechtswirklichkeit aus? Wurden durch <strong>die</strong> privat finanzierten<br />

Ankläger tatsächlich so viel mehr Verurteilungen erzielt und siegte damit <strong>die</strong><br />

Rache über <strong>die</strong> Gerechtigkeit? Eine von dem Geschichtsprofessor Robert M.<br />

Ireland von der Universität in Kentucky im Jahr 1995 durchgeführte Stu<strong>die</strong> 539<br />

zeichnet ein anderes Bild. Ireland untersuchte dabei mehrere berühmte Kriminalfälle<br />

<strong>des</strong> 19. Jahrhunderts und kommt zu dem Schluss, dass privat bezahlte<br />

Ankläger allenfalls in wenigen Einzelfällen trotz ent<strong>gegen</strong>stehender offensichtlicher<br />

Beweise, wie z.B. der Geisteskrankheit eines Angeklagten, eine Verurteilung<br />

erzwingen konnten. In den ganz überwiegenden Fällen „siegte“ <strong>die</strong> Verteidigung<br />

auch <strong>gegen</strong> sehr renommierte Privatkläger, <strong>die</strong> oftmals sogar zu dritt auftraten.<br />

(3) <strong>Die</strong> Privatklage im <strong>gegen</strong>wärtigen Recht<br />

(a) <strong>Die</strong> Privatklage heute: Anerkannt aber bedeutungslos?<br />

Nur vier weitere Staaten distanzierten sich im 20. Jahrhundert von der generellen<br />

Akzeptanz der Privatklage. So verurteilte der Nebraska Supreme Court 1911<br />

<strong>die</strong> Teilnahme privat bezahlter Ankläger am Verfahren unter Verweis auf <strong>die</strong><br />

538<br />

State v. Kent, 4 North Dakota 577 (1895).<br />

539<br />

Ireland, Privately funded prosecution of crime in the nineteenth-century United States, 39<br />

Am. J. Legal Hist. 43.


96<br />

Möglichkeit der Anklage der auf Staatskosten tätig werdenden Staatsanwälte.<br />

<strong>Die</strong>se würden nicht von unlauteren Motiven geleitet und nicht nur einfach <strong>die</strong><br />

Wünsche, Vorurteile und Vorbehalte eines Klienten vertreten, um eine Verurteilung<br />

um jeden Preis zu erlangen. 540 Der Missouri Supreme Court erklärte <strong>die</strong><br />

Privatklage 1976 für ungültig mit der Begründung, <strong>die</strong>se stelle eine Verletzung<br />

<strong>des</strong> rechtlichen Gehörs dar. In Begründung seiner abweichenden Meinung diskutierte<br />

der Richter Lawrence Holman <strong>die</strong> Richtigkeit der Mehrheitsentscheidung<br />

aufgrund der anhaltenden Präsenz von sehr jungen, unerfahrenen<br />

Staatsanwälten, <strong>die</strong> sämtliche verfügbare Hilfe bräuchten, um hoch spezialisierten<br />

Strafverteidigern, wie sie ihnen grundsätzlich <strong>gegen</strong>überständen, <strong>die</strong><br />

Stirn bieten zu können. 541 Im Jahr 1984 erklärten <strong>die</strong> Chief Judges von Georgias<br />

obersten Gerichten durch eine einheitliche Regel <strong>die</strong> Privatklage, <strong>die</strong> zuvor gängige<br />

Praxis gewesen war, für unzulässig. 542 Schließlich entschied im Jahr 1991<br />

der Criminal Court der Stadt New York <strong>die</strong> Unzulässigkeit der Privatklage mit<br />

der Begründung, <strong>die</strong>se verletze das Recht auf rechtliches Gehör. 543 Dem ent<strong>gegen</strong>gesetzt<br />

entschieden das Kentucky Supreme Court und das Tennessee Criminal<br />

Appeals Court, <strong>die</strong> Praxis der Privatklage sei verfassungsgemäß. Dabei wird<br />

darauf verwiesen, dass der Richter <strong>die</strong> Fairness <strong>des</strong> Verfahrens überwacht und<br />

der Staatsanwalt trotz <strong>des</strong> privaten Anklägers den Gang <strong>des</strong> Verfahrens steuert.<br />

544<br />

Im 20. Jahrhundert hatten <strong>die</strong> höheren Gerichte von ca. dreißig Staaten <strong>die</strong><br />

Praxis der Privatklage 545 grundsätzlich, wenn auch in unterschiedlichstem Umfang<br />

und meist nur für Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten, gebilligt. 546 <strong>Die</strong><br />

folgenden Staaten erlauben eine begrenzte Teilnahme von privaten Anklägern<br />

am Verfahren, wobei <strong>die</strong>s teilweise gesetzlich normiert 547 ist: Alabama, Kalifor-<br />

540<br />

McKay v. State, 90 Nebraska 63, 132 N. W. 741, 745 (1911).<br />

541<br />

State v. Harrington, 534 S. W. 2d 44, 52, overruling State v. Matthews, 341 Missouri 1121.<br />

542<br />

Georgia Uniform Superior Court Rule 42. 1 in Änderung <strong>des</strong> common law, vgl. z.B. Jackson<br />

v. State, 156 Georgia 842.<br />

543<br />

People v. Calderone, 573 N. Y. S. 2d 1005.<br />

544<br />

Commonwealth v. Hubbard, Ky. 777 S. W. 2d 882; State v. Bennett, 798 S. W. 2d 783.<br />

545<br />

Wenn auch in den verschiedensten Ausprägungen. An <strong>die</strong>sem Punkt muss nochmals daran<br />

erinnert werden, dass in den USA der Schwerpunkt <strong>des</strong> Begriffes der Privatklage vor allem an der<br />

Teilnahme <strong>des</strong> Bürgers während der Durchführung <strong>des</strong> Strafverfahrens liegt; über den hier behandelten<br />

Themenkreis, für den ein feststehender Begriff im amerikanischen Strafprozessrecht fehlt,<br />

ist damit noch keine Aussage getroffen.<br />

546<br />

Z.B. People v. Powell, 87 California 348; La Shar v. People, 74 Colorado 503; State v.<br />

Steers, 2 Idaho 174, siehe auch State v. Scott, 239 Pac. 2d 258 (1952); Hayner v. People,72 N. E.<br />

792 (1904); State v. Petrich, 122 Louisiana 127(1908); State v. Tighe, 27 Montana 327 (1903);<br />

State v. Fleury, 364 A. 2d 625 (N. H.1976); State v. Lucero, 20 New Mexico 55 (1915); State v.<br />

Carden, 209 North Carolina 404, 183 S. E. 898 (1936); State v. Ray, 143 N. E. 2d 484 (1956);<br />

Reed v. State, 20 Oklahoma Cr. 589 (1909); Commonwealth v. Carpenter, 172 Penn. Supr. 271<br />

(1953); State v. Addis, 257 South Carolina 482 (1972); State v. Basham, 170 N. W. 2d 238 (1969);<br />

State v. Hoshor, 26 Washington 643, (1901); State v. Lohm, 97 West Virginia 652 (1924).<br />

547<br />

Für Nachweise vgl. Bessler, The public interest and the unconstitutionalty of public prosecutors,<br />

47 Ark. L. Rev. 511, note 74.


97<br />

nien, Colorado, Florida, Georgia 548 , Idaho, Illinois, Kansas, Kentucky, Louisiana,<br />

Maine, Minnesota, Mississippi, New Hampshire, New Jersey, New York,<br />

New Mexico, North Carolina, Oklahoma, Pennsylvania, South Carolina, South<br />

Dakota, Tennessee, Texas, Utah, Virginia, US Virgin Islands, Washington, West<br />

Virginia. 549 In Alabama, Montana und Ohio ist eine Privatklage nach der Gesetzeslage<br />

grundsätzlich ohne Beteiligung oder Überwachung <strong>des</strong> Staatsanwalts<br />

möglich. 550 Allerdings hat in <strong>die</strong>sen Staaten das Prozessgericht ein Ermessen<br />

hinsichtlich der Zulassung von privaten Anklägern und kann <strong>die</strong>se mit nachvollziehbarer<br />

Begründung vom Verfahren ausschließen. 551 <strong>Die</strong> Gesetzgebungen<br />

in Kansas (1901) und Tennessee (1978) haben in einem Gesetz <strong>die</strong> bisherige<br />

Praxis, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Privatklage gestützt hatte, kodifiziert. 552 Aus <strong>die</strong>sen Entscheidungen<br />

wird deutlich, dass auch heute in den Augen der Gerichte noch keine Balance<br />

zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft hergestellt ist. Auch heute<br />

noch können für das Amt <strong>des</strong> Staatsanwalts eher jüngere, unerfahrene Juristen<br />

gewonnen werden, <strong>die</strong> hoffnungslos unterbezahlt sind. 553 <strong>Die</strong>se müssen sich<br />

dann nur allzu oft <strong>gegen</strong> professionelle, hoch bezahlte Strafverteidiger zur Wehr<br />

setzen. <strong>Die</strong> Gerichte achten allerdings zunehmend darauf, dass ein privater Ankläger<br />

den <strong>Verletzten</strong> nicht auch in einer verwandten Zivilsache vertritt. 554<br />

548<br />

State v. Harton, 163 Ga. App.773: <strong>die</strong> eigenmächtige Berufung der Eltern eines getöteten<br />

Kin<strong>des</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Aufhebung <strong>des</strong> Haftbefehls <strong>des</strong> Täters auf Antrag der Verteidigung wurde mit<br />

dem Hinweis auf mangeln<strong>des</strong> „standing“ zurückgewiesen.<br />

549<br />

Kalifornien: People v. Powell, 25 P. 481 (Cal. 1891); Colorado: Davis v. People, 238 P. 25;<br />

Florida: Ates v. State, 194 SO. 286; Georgia: Allen v. State, 257 S. E. 2d 5; Brown v. State, 250 S.<br />

E. 2d 438; Illinois: People v. Farnsley, 293 N. E. 2d 600, 605; Hayner v. People, 72 N. E. 792;<br />

Kansas: State v. Baker, 819 P. 2d 1173; State v. Berg, 694 P. 2d 427, 431; State v. Sandstrom, 595<br />

P. 2d 324; Kentucky: Stumbo v. Seabold, 704 F. 2d 910; Commonwealth v. Hubbard, 777, S. W.<br />

2d 882; Earl v. Commonwealth, 569s. W. 2d 686; Louisiana: State v. Hopper, 203 SO. 2d 222;<br />

Maine: State v. Bartlett, 74 A. 18, 19; New Jersey: State v. Harris 262 N. J. Super. 294; State v.<br />

Wouters, 177 A. 2d 299; New Mexico: State v. Baca, 688 P. 2d 34 ; North Carolina: State v.<br />

Moose, 313 S. E. 2d 507; North Dakota: State v. Kent, 62 N. W. 631; Oklahoma: Ryals v. State,<br />

434 P. 2d 488; Pennsylvania: Commonwealth v. Musto, 35 A. 2d 307; South Carolina: State v.<br />

Addis, 186 S. E. 2d 415; South Dakota: State v. Basham, 170 N. W. 2d 238; Tennessee: State v.<br />

Bennett, 798 S. W. 2d 783; Texas: Urdiales v. Canales, 475 F. Supp, 622; Ballard v. State, 519 S.<br />

W. 2d 426; Lopez v. State, 437 S. W. 2d 268; Utah: People v. Tidwell, 12 P. 61; Vermont: 566 A.<br />

2d 970; Virginia: Cantrell v. Commonwealth, 329 S. E. 2d 22; Virgin Islands: Tonkin v. Michael,<br />

349 F. Supp. 78; West Virginia: State ex. rel. Koppers Co. v. International Union of Oil, Chemical<br />

& Atomic Workers, 298 S. E. 2d 827; State v. Riser, 294 S. E. 2d 461; viele Staaten erlauben aber<br />

nur eine minimale Teilnahme eines privaten Anklägers bzw. nur eine Funktion als Assistent: State<br />

v. Newman, 568 S. W. 2d 276, 282; Smith v. State, 426 N. E. 2d 364; Sedelbauer v. State, 455 N.<br />

E. 2d 1159, 1164; State v. von Bulow, 475 A. 2d 995, 1003.<br />

550<br />

Alabama: Hall v. State, 411 So. 2d 831, 838; Montana: State v. Cockrell, 309 P. 2d 316;<br />

Ohio: State v. Ray, 143 N. E. 2d 484.<br />

551<br />

So haben <strong>die</strong> Gerichte entsprechende gesetzliche Regelungen fortgesetzt höchst restriktiv interpretiert,<br />

vgl. z.B. State v. Bowman, 187 N. E. 2d 627; South Euclid v. Bondy, 200 N. E. 2d 508;<br />

beide für Ohio; Commonwealth v. Pritchard, 596 A. 2d 827, für Pennsylvania.<br />

552<br />

Kansas Statutes Annotated 19-717; Tennessee Code Annotated sec. 8-7-401.<br />

553<br />

Vgl. hierzu auch <strong>die</strong> Zahlen unter C.I.4.a.<br />

554<br />

Cantrell v. Commonwealth, 329 S. E. 2d.


98<br />

Der Staat New Hampshire erlaubt es <strong>Verletzten</strong> bei weniger schweren Delikten,<br />

für <strong>die</strong> keine Gefängnisstrafe verhängt werden kann, eine Privatklage zu führen,<br />

wenn der Staatsanwalt von einer Verfolgung absieht 555 , ein Modell, das der<br />

deutschen Privatklage gleicht. In State v. Rollins 556 , einer Entscheidung aus dem<br />

Jahr 1987, hielt der New Hampshire Supreme Court ausdrücklich an der Zulässigkeit<br />

der Privatklage fest, weigerte sich aber, dem Privatkläger <strong>die</strong> Immunitätsrechte<br />

eines Staatsanwaltes zuzusprechen, da <strong>die</strong>ser weder eine Pflicht <strong>gegen</strong>über<br />

dem Staat erfülle, noch <strong>gegen</strong>über dem Justizsystem verantwortlich sei.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung <strong>des</strong> Vorgerichtes, das dem Privatkläger, <strong>des</strong>sen Anklage vom<br />

Richter zurückgewiesen worden war, <strong>die</strong> Rechtsanwaltskosten <strong>des</strong> Angeklagten<br />

auferlegt hatte, wurde bestätigt. Interessanterweise wird <strong>die</strong> Zulassung privater<br />

Ankläger in jüngerer Zeit auch auf das Argument gestützt, dass eine strafrechtliche<br />

Verfolgung nicht davon abhängen sollte, wie viel Zeit und Ressourcen der<br />

zuständige district attorney gerade zur Verfügung hat. 557 In Massachusetts da<strong>gegen</strong><br />

ist es den <strong>Verletzten</strong> einer Straftat nach wie vor unmöglich, eine Privatklage<br />

zu führen. 558 Erst kürzlich hat in Massachusetts der Supreme Court seine gänzlich<br />

ablehnende Rechtsprechung hinsichtlich eines privaten Anklägers erneuert<br />

559 : Dabei hatte der Inhaber eines Gemüseladens, nachdem ein Sekretär eines<br />

Gerichtes niedriger Ordnung („clerk-magistrate“) sich geweigert hatte, seine<br />

Beschwerde weiterzuleiten, selbst versucht, ein Strafverfahren <strong>gegen</strong> Kunden in<br />

Gang zu setzen, <strong>die</strong> mit ungedeckten Schecks bezahlt hatten. Obwohl er den<br />

dringenden Tatverdacht nachweisen konnte, lehnte der befasste Richter <strong>die</strong><br />

Strafsache mit der Begründung ab, dass, falls ein Staatsanwalt oder <strong>des</strong>sen Büro<br />

<strong>die</strong> Strafverfolgung abgelehnt habe, eine private Partei kein verfassungsrechtliches<br />

oder gesetzliches Recht habe, <strong>die</strong>se Entscheidung in Zweifel zu ziehen.<br />

In Pennsylvania besteht eine gesetzliche Regelung, wonach der Privatkläger nur<br />

in unaufschiebbaren Eilfällen und falls eine Gefahr für <strong>die</strong> Allgemeinheit besteht,<br />

ohne Zustimmung <strong>des</strong> Staatsanwaltes direkt zum Gericht anklagen kann;<br />

ansonsten ist zu jeder Anklage <strong>die</strong> Zustimmung <strong>des</strong> Staatsanwaltes erforderlich.<br />

560 Im Falle einer verweigerten Zustimmung hat der Verletzte dort aber <strong>die</strong><br />

Möglichkeit, <strong>die</strong> Entscheidung <strong>des</strong> Staatsanwalts vom „court of common pleas“<br />

überprüfen zu lassen. 561 Das Gericht überprüft aber nur, ob ein Fall <strong>des</strong> groben<br />

Ermessensmissbrauchs vorliegt, so dass es in den allermeisten Fällen nicht gelingen<br />

wird, <strong>gegen</strong> den Willen <strong>des</strong> Staatsanwaltes eine Anklage zu erzwingen. 562<br />

555 State v. Martineau, 808 A. 2d 51, 52.<br />

556 129 N. H. 684.<br />

557 State of N. J. v. Imperiale, 773 F. Supp. 747.<br />

558 Commonwealth v. Gibbs, 70 Mass. (4 Gray) 146, 147; Commonwealth v. Williams, 56<br />

Mass. (2 Cush) 582, 585; Taylor v. Newton Div. of Dist. Ct. Dep`t. 622 N. E. 2d 261, 262.<br />

559 In Victory Distrib., Inc. v. Ayer Div. of the Dist. Ct. Dep´t, 755 N. E. 2d 273.<br />

560 Commonwealth v. Eisemann, 453 A. 2d 1045.<br />

561 PA rules crim. Proc.133, 134 (a) (3).<br />

562 Vgl. hierzu Commonwealth v. Pritchard, 596 A. 2d 827.


99<br />

Auf föderaler Ebene gibt es <strong>die</strong> Privatklage nicht 563 , wenn auch <strong>die</strong> Bun<strong>des</strong>gerichte<br />

<strong>die</strong> einzelstaatliche Praxis nicht beanstanden. 564<br />

Insgesamt ist der Trend zur Zurückdrängung der Privatklage hin zur Bedeutungslosigkeit<br />

unübersehbar. Im Gegensatz zu früher sind <strong>die</strong> Gerichte heute<br />

restriktiv bei der Zulassung von privaten Anklägern bei schwerwiegenden Delikten.<br />

565 Dabei ist in der Praxis der Bedarf gerade in felony-Fällen besonders<br />

groß. 566 Obwohl Gerichte nicht eine bestimmte Klasse von Delikten, <strong>die</strong> von<br />

privaten Anklägern verfolgt werden können, klassifizierten, so treten <strong>die</strong>se jedoch<br />

zumeist vor Gerichten niederer Ordnung, wie z.B. Amtsgerichten oder<br />

Friedensrichtern auf. 567 In vielen Staaten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Privatklage nicht grundsätzlich<br />

ablehnen, bleibt es dem Staatsanwalt zudem unbenommen, <strong>die</strong> Anklage trotz<br />

Ingangsetzung durch den <strong>Verletzten</strong> dennoch wieder fallen zu lassen. 568<br />

Obwohl <strong>die</strong> Tendenz zum Anklagemonopol <strong>des</strong> prosecutors nicht verkennbar<br />

ist 569 , so bleiben doch Erinnerungen an ein rein persönliches Interesse an der<br />

Strafverfolgung eines anderen (sog. „personal crimes“): in mehreren amerikanischen<br />

Staaten ist Ehebruch noch unter Strafe gestellt, wobei Anklage ausschließlich<br />

vom betrogenen Ehepartner erhoben werden kann. 570<br />

(b) <strong>Die</strong> Young-Entscheidung <strong>des</strong> U.S. Supreme Courts - Wende zuungunsten<br />

der Privatkläger?<br />

1987 äußerte sich das U.S. Supreme Court zum Verfahren bei sog. „contemptproceedings“.<br />

<strong>Die</strong> Federal Rule of criminal procedure 42 (b) 571 betrifft <strong>die</strong><br />

Nichteinhaltung eines sog. „court-orders“ und wurde von den Gerichten bisher<br />

so ausgelegt, dass, sollte eine gerichtliche Anweisung von dem, an den sie ergeht,<br />

nicht befolgt werden, für den Fall der Untätigkeit <strong>des</strong> public prosecutors<br />

zur strafrechtlichen Verfolgung ein privater Anwalt zur Durchsetzung der Ansprüche<br />

<strong>des</strong> Berechtigten eingesetzt werden konnte und wurde. Dabei geht es<br />

inhaltlich um zivilrechtliche Anordnungen von Gerichten, <strong>die</strong> bei Nichtbefol-<br />

563<br />

Young v. United States (ex. rel. Vuitton), 481 U.S. 787, 802, m.w. N., Keenan v. McGrath,<br />

328 F. 2d 610, U.S. v. Bryson, 434 F. Supp. 986, U.S. ex rel. Savage v. Arnold, 403 F. Supp. 172.<br />

564<br />

Powers v. Hauck, 399 F. 2d 322; Hughes v. Bowers, 896 F. 2d 558.<br />

565<br />

Vgl. z.B. Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors,<br />

1990 Wis. L. Rev. 1695, 1726.<br />

566<br />

Comment, 25 Am. U. L. Rev. 754, 766 m.w.N.<br />

567<br />

Comment, 65 Yale L.J. 209, 229.<br />

568<br />

Z.B. State v. Rollins, 533 A. 2d 331.<br />

569<br />

So auch Cardenas, The crime victim in the prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357, 383;<br />

Geisler, S. 18, gibt an, <strong>die</strong> Klageerhebung durch Privatpersonen spiele praktisch keine Rolle.<br />

570<br />

Vgl. z.B. Ariz. Rev. Stat. Ann. § 13-1408 (B) (1989); Mich. Comp. Laws § 750.31 (1990);<br />

Minn. Stat. § 609. 36 (2) (1987); N.D. Cent. Code § 12. 1-20-09 (2) (1985); Lee v. State, 231 P.<br />

324: Anklage kann nur von Ehepartner erhoben, im Fall der Scheidung kann das Verfahren aber<br />

vom Staat fortgesetzt werden.<br />

571<br />

Dem Wortlaut nach: „notice shall be given orally by the judge in open court in the presence<br />

of the defendant or, on application of the United states attorney or of an attorney appointed by the<br />

court for that purpose, by an order to show cause or an order of arrest”, FED. R. CRIM. P. 42 (b).


100<br />

gung eine Art Ordnungswidrigkeitenverfahren, sog. contempt order 572 , <strong>die</strong> dem<br />

Strafrechtsbereich zugeschlagen werden 573 und eine entsprechende strafrechtliche<br />

Verfolgung nach sich ziehen können. Das U.S. Supreme Court bemängelte<br />

<strong>die</strong> Entscheidung eines district-courts, das eine am Verfahren interessierte Partei<br />

zur Führung der Strafanklage zugelassen hatte. In dem zu Grunde liegenden Fall<br />

Young v. United States ex. rel. Vuitton et Fils s. A. 574 befand das Supreme<br />

Court, dass <strong>die</strong> Zulassung eines Beistands für eine am Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens<br />

interessierte Partei eine Grundlage für mögliche Interessenskonflikte schaffe<br />

und zumin<strong>des</strong>t den „Anschein einer Unausgewogenheit“ im Verfahren entstehen<br />

lasse. Dabei verweigerte es der Supreme Court, nur einen „harmlosen Fehler“<br />

anzunehmen, und hob <strong>die</strong> Verurteilung mehrerer Angeklagter auf. Es betonte<br />

dabei unüberbrückbare Differenzen in den ethischen Verpflichtungen eines öffentlichen<br />

im Gegensatz zu einem privaten Ankläger. Zwar erkannte das Gericht<br />

an, dass <strong>die</strong> vom Vorgericht vorgenommene Interpretation von rule 42 (b) auf<br />

„dem althergebrachten Anerkenntnis, dass <strong>die</strong> Einleitung von contemptconceedings<br />

(Schritte wegen Missachtung <strong>des</strong> Gerichtes), um <strong>die</strong> Nichtbeachtung<br />

gerichtlicher Verfügungen zu bestrafen, Teil der richterlichen Funktion“<br />

575 sei, basiere. Dennoch sah der Supreme Court in Beginn und Durchführung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens durch den privaten Anwalt <strong>des</strong> Geschädigten einen direkten<br />

Interessenskonflikt, da er befürchtete, der privat bezahlte Anwalt werde, obwohl<br />

er vom Gericht im Namen <strong>des</strong> Staates ernannt worden war, <strong>die</strong> Interessen seines<br />

privaten Mandanten über das Ziel der Gerechtigkeit stellen. 576<br />

Durch <strong>die</strong>se Entscheidung wurde <strong>die</strong> Möglichkeit, in Bezug auf Art. 42 (b) ein<br />

Verfahren anzustrengen, enorm vermindert. Für den Fall, dass der prosecutor<br />

<strong>die</strong> Verfolgung ablehnt, bliebe sodann nur <strong>die</strong> vom Supreme Court nicht beanstandete<br />

rein theoretische Möglichkeit, einen privaten Rechtsanwalt, der allerdings<br />

nicht von der geschädigten Partei, sondern aus der Staatskasse zu bezahlen<br />

wäre, und der somit auch ausschließlich <strong>die</strong> Interessen <strong>des</strong> Staates und nicht <strong>die</strong><br />

<strong>des</strong> Geschädigten vertritt, zu bestellen. Zunächst sollte aber nach Meinung <strong>des</strong><br />

Supreme Courts beim district attorney angefragt werden, ob <strong>die</strong>ser nicht an einer<br />

Verfolgung <strong>des</strong> Falles interessiert sei. Nur für den Fall, dass <strong>die</strong>ser explizit ablehne,<br />

könne sodann ein unvoreingenommener („disinterested“) privater Ankläger<br />

gem. Rule 42 (b) bemüht werden. Ein solches Vorgehen der Gerichte ist<br />

572<br />

Vorsätzliche Verletzung einer gerichtlichen Anordnung oder Missbetragen vor dem Gericht,<br />

vgl. Bloom v. Illinois, 391 U.S. 194.<br />

573<br />

Contempt orders können aber auch zivilrechtlicher Art sein, wenn es erst um Androhung einer<br />

Strafe geht, um <strong>die</strong> Befolgung <strong>des</strong> orders zu erzwingen vgl. Hicks v. Feicock, 485 U.S. 624,<br />

der Betroffene hat dann, wie das Gericht sich äußerte, „the keys of the prison in his own pocket“.<br />

574<br />

481 U.S. 787.<br />

575<br />

Young v. United States ex. rel. Vuitton et Fils S. A., 107 S. Ct. 2124, 2131.<br />

576<br />

Wörtlich spricht der Supreme Court, a.a.O., 2139, von „an appearance of impropriety that<br />

diminishes faith in the fairness of the criminal system in general”.


101<br />

aber unrealistisch: es gibt keinen Staatsfond, um „unabhängige“ private Ankläger<br />

zu bezahlen. 577<br />

Noch nicht abschließend geklärt ist <strong>die</strong> tatsächliche Auswirkung der Entscheidung<br />

<strong>des</strong> U.S. Supreme Court, <strong>die</strong> grundsätzlich nur <strong>die</strong> sog. contempt proceedings<br />

betrifft, auf <strong>die</strong> Privatklage. Vor der Young-Entscheidung hatten noch einige<br />

Gerichte 578 <strong>die</strong> Privatklage in allen möglichen, vereinzelt sogar in sehr<br />

schwerwiegenden Fällen wie Mord 579 erlaubt, ohne dass eine Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Beschuldigten in seinen verfassungsmäßigen Rechten angenommen wurde.<br />

580 Trotz um sich greifender Verwirrung hielten auch nach der Young-<br />

Entscheidung mehrere höhere Gerichte der Einzelstaaten an der Zulässigkeit der<br />

Privatklage fest. 581<br />

Es ist anerkannt, dass sog. „supervisory“-Entscheidungen bzgl. föderaler Gerichte<br />

<strong>des</strong> U.S. Supreme-Courts <strong>die</strong> Gerichte der Einzelstaaten nicht binden. 582<br />

<strong>Die</strong> Mehrheit der Richter in Young lehnte es über<strong>die</strong>s selbst ausdrücklich ab, <strong>die</strong><br />

Strafverfolgung durch einen „disinterested prosecutor“ als verfassungsrechtlich<br />

notwendig einzustufen 583 und war somit sichtlich bemüht, keine verbindliche<br />

Vorgabe für <strong>die</strong> Auslegung der Verfassung hinsichtlich der generellen Zulässigkeit<br />

von Privatklagen zu bieten. Trotzdem: jedenfalls <strong>die</strong> Alarmwirkung der<br />

Young-Entscheidung ist enorm, betrifft sie auch nur „contempt-proceedings“,<br />

also strafrechtliches Vorgehen wegen Nichtbeachtung zivilrechtlicher gerichtlicher<br />

Anordnungen. Sollte sich das U.S. Supreme Court jedoch in einer späteren<br />

Entscheidung festlegen, bereits ein solches Vorgehen erfordere aus verfassungsrechtlichen<br />

Gründen <strong>die</strong> Verfolgung durch einen „disinterested prosecutor“, so<br />

müsste <strong>die</strong>s für „echte“ Strafverfolgung wohl erst recht gelten.<br />

(c) Haupt<strong>gegen</strong>argument: Verletzung der „due process“- Klausel<br />

Hauptargument <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Privatklage ist <strong>die</strong> mögliche Verletzung der verfassungsmäßigen<br />

Rechte <strong>des</strong> Beschuldigten. Dabei wird von Gegnern ausgeführt,<br />

das fünfte amendment der U.S.-Verfassung enthalte mit dem Grundsatz der Ge-<br />

577<br />

Musidor, B. V. v. Great American Screen, 658 F. 2d 60; der Supreme Court selbst widmete<br />

sich <strong>die</strong>sem praktischen Problem nur kurz in einer Fußnote, in der er auf einen sog. amicus curie<br />

verwies, in dem <strong>die</strong> bestehenden Fonds für ausreichend erachtet wurden; nicht erwähnt wird der<br />

gesamte Schriftverkehr, der letztendlich das Fehlen solcher Fonds belegt, vgl. Young, a.a.O., note<br />

17.<br />

578<br />

Aber nicht alle, vgl. z.B. State v. Harrington, 534 S. W. 2d 44, Cantrell v. Virginia, 329 S.<br />

E. 2d 22.<br />

579<br />

Vgl. z.B. Lopez v. State, 437 S. W. 2d 268, Powers v. Hauck, 399 F. 2d 322.<br />

580<br />

Obwohl das Problem durchaus diskutiert wurde, vgl. z.B. Woods v. Linahan, 648 F. 2d 973.<br />

581<br />

Vgl. z.B. State v. Worley, 369 S. E. 2d 706(West Virginia); Commonwealth v. Hubbard,<br />

777 S. W. 2d 882 (Kentucky): für Totschlag!; State v. Bennett, 798 S. W. 2d 783 (Tennessee);<br />

ablehnend aber z.B. People v. Benoit, 575 N. Y. S. 2d 750 (New York), Dick v. Scroggy, 882 F.<br />

2d 184.<br />

582<br />

Vgl. Smith v. Phillips, 455 U.S. 209; der Supreme Court betonte in Young v. United States<br />

ex. rel. Vuitton et Fils S. A., 481 U.S. 787, ausdrücklich, <strong>die</strong> Entscheidung sei bewusst nicht getroffen,<br />

um verfassungsrechtliche Konsequenzen daraus zu ziehen.<br />

583<br />

Young v. United States ex. rel. Vuitton et Fils S. A., 481 U.S. 787, 809, note 21.


102<br />

währung eines fairen Verfahrens auch ein Verbot, schon den Anschein einer<br />

unausgewogenen Haltung im Prozess entstehen zu lassen. Gerichte in Massachusetts,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Privatklage gänzlich verbieten, haben argumentiert, dass der<br />

Staatsanwalt genauso neutral und unparteilich auftreten sollte wie der Richter in<br />

dem Fall. Ein privater Ankläger könne niemals <strong>die</strong>ses Erfordernis an Unbefangenheit<br />

erfüllen. 584<br />

Kritiker der Privatklage berufen sich demnach auf einen Verstoß <strong>gegen</strong> den Verfassungsgrundsatz<br />

„due process“, da ein privater Ankläger niemals so objektiv<br />

sein könne wie der Staatsanwalt. 585 Wenn eine Privatperson <strong>gegen</strong> eine andere<br />

Privatperson im Wege der Privatklage vorgehe, so verstoße <strong>die</strong>s <strong>gegen</strong> das öffentliche<br />

Interesse an einer unparteiischen und verlässlichen Prozessführung. Es<br />

sei ein striktes Verbot privater Ankläger notwendig. <strong>Die</strong>se würden eine starke<br />

Initiative zugunsten ihrer Auftraggeber entwickeln, <strong>des</strong>halb sei <strong>die</strong> Gefahr für<br />

eine fehlerhafte Verfolgung Beschuldigter besonders hoch.<br />

Wie für <strong>die</strong> meisten Gerichte war der <strong>gegen</strong> eine Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen<br />

Anklageentscheidung ins Feld geführte Aspekt der Gewaltenteilung<br />

auch für das Young-Gericht kein Thema: ein Gericht müsse <strong>die</strong> Möglichkeit haben,<br />

seine Autorität durchzusetzen und <strong>die</strong> hierfür notwendigen Schritte ergreifen<br />

zu können, ohne auf das Gutdünken der anderen Gewalten angewiesen zu<br />

sein. 586<br />

Der zentrale Punkt der Kritik an einer Privatklage ist somit <strong>die</strong> Befürchtung, ein<br />

zugunsten <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> „parteiischer“ Ankläger werde das Gericht möglicherweise<br />

derart zu Lasten <strong>des</strong> Angeklagten beeinflussen, dass <strong>die</strong>s eine Beeinträchtigung<br />

seines verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf ein faires Verfahren<br />

(„due process“) zur Folge haben könnte.<br />

(4) <strong>Die</strong> Bestellung eines „special prosecutors“<br />

<strong>Die</strong> Einsetzung von sog. special prosecutors zur Ermittlung oder Verfolgung<br />

von Straftaten hat in den USA vor allem Bereich der politischen Ebene Tradition,<br />

so wurden z.B. <strong>die</strong> Ermittlungen im Watergate-Skandal durch speziell eingesetzte<br />

Strafverfolger durchgeführt. 587<br />

Der Ausdruck „special prosecutor“ meint in erster Linie <strong>die</strong> Bestellung eines<br />

anderen anstatt <strong>des</strong> eigentlich zuständigen Staatsanwaltes, es kann aber im Einzelfall<br />

dem fraglichen district attorney auch der attorney general als „special<br />

584<br />

Commonwealth v. Tabor, 384 N. E. 2d 190; siehe auch: Taylor v. Newton Div. of the Dist.<br />

Ct. Dep´t, 622 N. E. 2d 261.<br />

585<br />

Bessler, The public interest and the unconstitutionalty of public prosecutors, 47 Ark. L. Rev.<br />

511, 550 ff.<br />

586<br />

Young v. United States ex. rel. Vuitton et Fils S. A., 481 U.S. 787, 796.<br />

587<br />

Hierzu und für eine generelle Darstellung <strong>die</strong>ser Problematik vgl. Fairchild, Validity, under<br />

state law, of appointment of independent special prosecutor to handle political or controversial<br />

prosecutions or investigations of persons other than regular prosecutor, 84 A.L.R. 3d, 29.


103<br />

prosecutor“ zur Seite gestellt werden oder den Fall übernehmen. 588 Möglich und<br />

nicht unüblich ist auch, und an <strong>die</strong>sem Punkt überschneidet sich <strong>die</strong> Privatklage<br />

mit der Möglichkeit der Bestellung eines special prosecutors, einen privaten<br />

Rechtsanwalt als „special prosecutor“ zu bestellen. 589<br />

<strong>Die</strong> meisten Einzelstaaten 590 sowie der Bund 591 verfügen über Gesetze oder entsprechen<strong>des</strong><br />

common-law, wonach ein Gericht einen special prosecutor ernennen<br />

kann, wenn der gewählte district attorney abwesend, disqualifiziert oder aus<br />

einem anderen Grund unfähig ist, in einer bestimmten Angelegenheit tätig zu<br />

werden. 592 Obwohl in Nebraska <strong>die</strong> Privatklage verboten ist 593 , haben Gerichte<br />

eindeutig <strong>die</strong> Gesetzeslage gestützt, wonach dem public prosecutor bei Bedarf<br />

ein vom Staat bezahlter „special prosecutor“ zugeordnet werden kann. 594 <strong>Die</strong><br />

Zulässigkeit und Lauterkeit eines solchen, nicht vom Opfer bezahlten prosecutors<br />

ist unbestritten. 595 Sollte der district attorney nicht mit seiner Ersetzung einverstanden<br />

sein, so muss <strong>die</strong> Unfähigkeit <strong>des</strong> prosecutors eigens gerichtlich<br />

festgestellt werden. 596 <strong>Die</strong> Autorität der Gerichte zu einer solchen Entscheidung<br />

ergibt sich entweder aus dem Gesetz 597 , in <strong>die</strong>sem Fall speziell im Rahmen der<br />

im Gesetz vorgesehenen Sachverhalte 598 , wohl aber auch abseits einer gesetzli-<br />

588 Lykins v. State, 415 A. 2d 1113; in manchen Staaten, in denen gesetzlich entweder <strong>die</strong> konkurrierende<br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> attorney general mit dem district attorney, <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>des</strong> attorney<br />

general zu handeln, wenn der district attorney nicht tätig wird, besteht, oder der attorney<br />

general nach Belieben Stellvertreter bestimmen kann, wird sogar eine Pflicht <strong>des</strong> attorney general<br />

angenommen, sich oder seine Stellvertreter dort als special prosecutors einzusetzen, wo der district<br />

attorney seine rechtlichen Pflichten zur Untersuchung und Strafverfolgung nicht adäquat ausübt,<br />

vgl. State v. Naranjo, 611 P. 2d 1101.<br />

589 Zumeist erfolgt <strong>die</strong> Bestellung durch <strong>die</strong> Gerichte, vgl. aber auch Kentucky v. Hubbard, 777<br />

S. W. 2d 882, 885: wenn der county prosecutor unfähig oder unwillig ist, eine Untersuchung zu<br />

führen, kann sich das Opfer an das „prosecutors advisory council“ wenden.<br />

590 Vgl. z.B. für New York: McKinney´s county law, ch. 11, art. 18, sec. 701, wonach ein superior<br />

court entweder einen privaten Rechtsanwalt oder einen Staatsanwalt aus einem anderen Bezirk<br />

anstelle <strong>des</strong> abwesenden oder „disqualifizierten“ Bezirks-Staatsanwaltes als „special district attorney“<br />

bestellen kann, wodurch <strong>die</strong>ser <strong>die</strong> vollen Recht und Pflichten <strong>des</strong> Bezirks-Staatsanwaltes<br />

erhält. Er bekommt außerdem eine vom Gericht festzusetzende Vergütung aus der Staatskasse;<br />

vgl. auch Comment: 25 Am. U. L. Rev. 754, 790, note 9; vgl. auch Ala. Code § 12-17-186 (1986);<br />

Colo. Rev. Stat. §16-5-209 (1990); teilweise finden sich solche Regelungen sogar in der Verfassung<br />

der Einzelstaaten, vgl. z.B. Utah Const. Art. 8 § 16; Tenn. Const. Art. 6 § 5.<br />

591 Dort werden special-prosecutors als „independent counsel“ bezeichnet, vgl. 63 Am. Jur. 2d<br />

Prosecting attorneys § 33; 28 C. F .R R: § 45.735-3 (c) (1993).<br />

592 Vgl. z.B. People v. Stevens, 642 P. 2d 39, People v. Rhymer, 336 N. E. 2d 203; State ex rel.<br />

Porter v. District court, 220 P. 2d 1035, State v. Boyce, 233 N. W. 2d 912.<br />

593 Der Supreme Court hat <strong>die</strong>s in einer Entscheidung aus dem Jahr 1913 bereits unmissverständlich<br />

klargemacht, vgl. Flege v. State, 142 N. W. 276.<br />

594 McKay v. State, 132 N. W. 741.<br />

595 McKay v. State, 132 N. W. 741, 745 (1911) stellt einen solchen Ankläger auf <strong>die</strong> gleiche<br />

Stufe wie einen “honourable county-attorney“.<br />

596 King v. State, 397 N. E. 2d 1260.<br />

597 United States ex rel. Doss v. Lindsley, 158 A. L .R. 525; State v. Price, 35 A. L. R. 1458;<br />

Coblentz v. State, 88 A. L. R. 886; People v. Schrager, 346 N. Y. S. 2d 101.<br />

598 Hoppe v. King County, 622 P. 2d 845.


104<br />

chen Regelung 599 , <strong>die</strong> gerichtliche Entscheidung muss allerdings auf Fakten und<br />

nicht auf bloßem Verdacht oder ungeprüften Anschuldigungen <strong>gegen</strong> den district<br />

attorney beruhen. 600 Insoweit stehen auch dem seines Amtes zu enthebenden<br />

district attorney <strong>die</strong> „due-Process“-Rechte auf Benachrichtigung und rechtliches<br />

Gehör zu 601 , <strong>die</strong>s in manchen Rechtsordnungen allerdings nur, wenn es<br />

um eine endgültige Amtsenthebung („impeachment“) 602 geht und nicht nur um<br />

eine einmalige Entfernung hinsichtlich eines bestimmten Sachverhaltes. 603<br />

Für den <strong>Verletzten</strong>, der im Falle der <strong>negative</strong>n Anklageentscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes<br />

<strong>die</strong> Bestellung eines special prosecutors forciert, besteht allerdings erneut<br />

<strong>die</strong> oben bereits angesprochene Problematik der Forderung eines „disinterested“<br />

prosecutor. <strong>Die</strong> Befürchtung, ein privat bezahlter „special prosecutor“<br />

werde <strong>die</strong> Interessen seines Mandanten in unangemessener Weise zu Lasten <strong>des</strong><br />

Beschuldigten ausüben, hat auch Eingang in <strong>die</strong> Rechtsprechung zum „special<br />

prosecutor“ gefunden. Deshalb wird verschiedentlich bei Befürchtung der unangemessenen<br />

Benachteiligung <strong>des</strong> Beschuldigten durch den special prosecutor<br />

gefordert, 604 <strong>die</strong> Kontrolle über <strong>die</strong> wesentlichen Schritte der Strafverfolgung,<br />

wie etwa der Entscheidung, ob und weswegen Anklage erhoben wird, beim district<br />

attorney zu belassen. Für <strong>die</strong>sen Fall wäre <strong>die</strong> Bestellung eines special<br />

prosecutors zumin<strong>des</strong>t im Sinne <strong>die</strong>ser Ausführungen aber gänzlich sinnlos.<br />

Zudem ist der Verletzte auch hier auf das Gutdünken der Gerichte angewiesen.<br />

<strong>Die</strong> Bestellung eines special prosecutors setzt <strong>die</strong> Abwesenheit oder Disqualifikation<br />

<strong>des</strong> district attorneys voraus. Der anwesende district-attorney, der in nicht<br />

strafrechtlich vorwerfbarer Weise untätig bleibt oder eine <strong>negative</strong> Anklageentscheidung<br />

trifft, muss seine Absetzung für den Fall und <strong>die</strong> Bestellung eines<br />

special prosecutors also nicht fürchten. 605 Auch hier werden somit regelmäßig<br />

nur Entscheidungen <strong>des</strong> Staatsanwaltes angreifbar sein, <strong>die</strong> außerhalb seines<br />

breiten Ermessens liegen.<br />

(5). Fazit: Unübersichtliche Rechtslage<br />

Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass <strong>die</strong> Privatklage dem <strong>Verletzten</strong> nur in<br />

einigen wenigen Fällen als Hilfe <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> unerwünschte <strong>negative</strong> Anklageentscheidung<br />

<strong>die</strong>nlich sein kann. Als tauglicher Rechtsbehelf, der sowohl dem Interesse<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> zugute kommt, als auch eine wirksame Kontrolle für<br />

staatsanwaltschaftliche Ermessensentscheidungen gewährleisten kann, kommt<br />

599 Weems v. Anderson, 84 A.L.R. 3d 106; In re Shelley, 2 A. 2d 809.<br />

600 State ex rel. Purcell v. Circuit Court of Sullivan County, 92 N. E. 2d 843; People v.<br />

Baugham v. Eaton, 321 N. E. 2d 531.<br />

601 Smith v. Gallagher, 185 A. 2d 135; State v. Ilvedson v. District Court, 291 N. W. 620.<br />

602 In re Perez, 1 SO. 2d 537.<br />

603 Weems v. Anderson, 84 A .L. R.3d 106; Sloane v. Hammond, 81 Cal. App. 590.<br />

604 Faulder v. Johnson, 117 S. Ct. 487.<br />

605 Vgl. z.B. Schumer v. Holtzman, 454 N. E. 2d 522, wonach Gerichte den district attorney nur<br />

ersetzen sollen, wenn eine klare Benachteiligung für den Beschuldigten aufgrund von Interessenskonflikten<br />

o.ä. gegeben ist.


105<br />

sie aufgrund ihres inzwischen zumeist marginalen Anwendungsbereiches und<br />

der unübersichtlichen Rechtslage derzeit aber kaum in Frage. 606<br />

Es fehlt an einem geregelten Verfahren für Zulässigkeit und Durchführung von<br />

Privatklagen.<br />

dd. Zusammenfassung: Anspruch und Wirklichkeit für <strong>die</strong> <strong>Verletzten</strong> in den<br />

USA<br />

<strong>Verletzten</strong> von Straftaten stehen somit in der Regel keine tauglichen <strong>Rechtsbehelfe</strong><br />

<strong>gegen</strong> eine <strong>negative</strong> Anklageentscheidung <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes<br />

zu. 607 Ob <strong>die</strong>se faktische Konsequenz oben dargestellter Rechtsprechung<br />

tatsächlich so gewollt ist, bleibt fraglich. Anschaulich hierzu ist eine Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Supreme Courts von Minnesota:<br />

In State ex rel. Wild v. Otis 608 wies das Gericht <strong>die</strong> Privatklage eines Bürgers,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong>ser erhoben hatte, nachdem zwei von ihm angesprochene countyattorneys<br />

es abgelehnt hatten, <strong>die</strong> Beschuldigten strafrechtlich zu verfolgen,<br />

endgültig zurück. Für <strong>die</strong> streit<strong>gegen</strong>ständliche Frage, welches Rechtsmittel verfügbar<br />

sei, wenn es der prosecutor abgelehnt habe, tätig zu werden, gelte folgen<strong>des</strong>:<br />

Der Verletzte habe grundsätzlich kein Recht, vor der grand jury aufzutreten,<br />

er könne aber dennoch mittels eines „complaints“ versuchen, <strong>die</strong> grand<br />

jury von der Annahme <strong>des</strong> Falles zu überzeugen und in <strong>die</strong>sem Rahmen sei es<br />

gemäß einer bestimmten gesetzlichen Regelung 609 möglich, als Zeuge dort gehört<br />

zu werden. Schon <strong>die</strong>ser direkte Zugang zur grand jury biete für den <strong>Verletzten</strong><br />

eine gewisse Sicherheit. 610 Es gebe aber auch noch weitere Rechtsmittel<br />

für den <strong>Verletzten</strong>, wenn der Staatsanwalt sich weigere, Anklage zu erheben:<br />

- er könne das district court bitten, einen special prosecutor zu bestellen 611 ,<br />

oder<br />

- er könne sich an den governor wenden, der dann den attorney general anweisen<br />

könne, <strong>die</strong> Strafverfolgung durchzuführen 612 , oder<br />

- nach mandamus ersuchen, wobei es dabei vom Standpunkt eines verletzten<br />

Bürgers aus problematisch sei, dass es sich bei der Entscheidung <strong>des</strong><br />

Staatsanwaltes, eine strafrechtliche Verfolgung einzuleiten, um eine Er-<br />

606 So auch Dengler, S. 291, der <strong>die</strong> Privatklage als praktisch bedeutungslos einstuft.<br />

607 So im Tenor auch Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin prose-<br />

cutors, 1990 Wis. L. Rev. 1695, 1726 f.<br />

608 257 N. W. 2d 361.<br />

609 Mit dem Verweis auf Rule 18. 04, Rules of Criminal Procedure, Minnesota.<br />

610 257 N. W. 2d 361, 364.<br />

611 Unter Verweis auf Minn. St. 388. 12, wonach das Gericht zur Bestellung von speziellen Anklägern<br />

berechtigt ist; allerdings verwies das Gericht auch darauf, dass <strong>die</strong>ses Gesetz verfassungsrechtlich<br />

nicht unumstritten ist. <strong>Die</strong>s sei allerdings in <strong>die</strong>sem Fall nicht vom Gericht zu entscheiden.<br />

612 Unter Verweis auf Minn. St. 8. 01, wonach allen Bürger ein allgemeines Petitionsrecht an<br />

den governor zusteht.


106<br />

messensentscheidung 613 handle und somit außerhalb der Reichweite von<br />

mandamus liege.<br />

Zum einen hätten sowohl der county attorney als auch <strong>die</strong> grand jury <strong>die</strong> Macht,<br />

Strafverfolgungen einzuleiten und könnten <strong>des</strong>halb auch <strong>gegen</strong>seitig als Kontrolle<br />

für eine ungerechtfertigte Untätigkeit <strong>des</strong> jeweils anderen <strong>die</strong>nen, zum anderen<br />

gebe es <strong>die</strong> genannten Alternativen für Extremfälle staatsanwaltlicher Untätigkeit.<br />

614 Der Antragsteller habe viele Argumente eines führenden Fachartikels<br />

615 zur Unterstützung der Privatklage genannt, aber nicht erwähnt, dass <strong>die</strong><br />

Autoren <strong>des</strong> Artikels für <strong>die</strong> Privatklage eine gesetzliche Grundlage für erforderlich<br />

hielten. Zudem hätten <strong>die</strong>se in Ihrem Mustergesetzesentwurf <strong>die</strong> Bestimmung<br />

eines „substitute attorney“ durch das Gericht und nicht etwa <strong>die</strong> Verfolgung<br />

durch das Opfer selbst vorgesehen.<br />

In einer späteren Entscheidung von 1994 616 wird <strong>die</strong> Ansicht <strong>des</strong> Gerichts jedoch<br />

schon wieder teilweise revi<strong>die</strong>rt: ein special prosecutor könne nur dann<br />

bestellt werden, wenn schon eine Anklage existiere, nicht aber im Falle einer<br />

<strong>negative</strong>n Anklageentscheidung durch den Staatsanwalt.<br />

Setzt man sich mit den Vorschlägen <strong>des</strong> Gericht in State ex rel. Wild v. Otis 617<br />

unter Berücksichtigung der hier gewonnenen Ergebnisse auseinander, so ist zunächst<br />

ein Punkt bemerkenswert: das Gericht erkennt an und setzt bei seinen<br />

Ausführungen voraus, dass grundsätzlich <strong>die</strong> Notwendigkeit einer Kontrolle<br />

staatsanwaltlicher Untätigkeit durch den <strong>Verletzten</strong> besteht. Zu <strong>die</strong>sem Zweck<br />

werden sodann <strong>die</strong> vermeintlichen <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> Opfers aufgezählt. Sieht<br />

man von den außer strafprozessualen bloßen Petitionsrechten an <strong>die</strong> grand jury<br />

und den governor ab 618 , so verbleibt, nachdem schließlich auch <strong>die</strong> Bestellung<br />

eines special-prosecutors ausgeschlossen wurde, zum einen <strong>die</strong> rechtliche Möglichkeit<br />

<strong>des</strong> Ersuchens nach mandamus und somit der richterlichen Kontrolle der<br />

staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung, sowie zum anderen <strong>die</strong> Durchführung<br />

einer Privatklage. Beide „<strong>Rechtsbehelfe</strong>“ wurden hier bereits als wirkungslos<br />

entlarvt.<br />

Offensichtlich fühlen sich <strong>die</strong> Gerichte in den USA mangels ausreichend klarer<br />

Rechtslage - auf <strong>die</strong> nicht hinreichende Rechtsgrundlage für Privatkläger<br />

hatte auch der Minnesota Supreme Court hingewiesen - selbst äußerst unsicher,<br />

wenn sie mit <strong>Verletzten</strong>, <strong>die</strong> z.B. als Privatkläger auftreten, konfrontiert werden.<br />

613<br />

Dabei wies das Gericht auf eine seiner früheren Entscheidungen hin, wonach es dem Staatsanwalt<br />

sogar in Fällen, in denen <strong>die</strong> Beweislage eine Verurteilung zulasse, freistehe, keine Strafverfolgung<br />

durchzuführen, State v. Mayhood, 241 N. W. 2d 803.<br />

614<br />

257 N. W. 2d 361, 365.<br />

615<br />

Comment, 65 Yale L. J. 209 ff.<br />

616<br />

State ex rel. Graham v. Klumpp, 523 N.W. 2d 8.<br />

617<br />

257 N. W. 2d 361.<br />

618<br />

Deren praktische Wirksamkeit bleibt vorliegend außer Betracht, da nur strafprozessuale<br />

Möglichkeiten <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> Berücksichtigung finden sollen.


107<br />

In People ex rel. Luceno v. Cuozzo 619 versuchte eine Frau, <strong>die</strong> in einen Unfall<br />

mit einem Polizisten verwickelt war, <strong>die</strong>sen wegen verschiedener Verstöße <strong>gegen</strong><br />

<strong>die</strong> Straßenverkehrsordnung anzuklagen, nachdem sie selbst eine Anklage<br />

<strong>des</strong>wegen erhalten hatte. Der zuständige Richter, der <strong>die</strong> grundsätzliche Zulässigkeit<br />

von Privatklagen einräumte, war offensichtlich unsicher, wie er weiter<br />

verfahren sollte und versuchte in seiner Not, beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt<br />

anzufragen, ob <strong>die</strong>ser <strong>die</strong> Privatklage billige oder ablehne. <strong>Die</strong>ser äußerte<br />

sich aber nicht. 620 Nach einigem Hin und Her lehnte das Gericht <strong>die</strong> Privatklage,<br />

<strong>die</strong> nach seiner eigenen Begründung in <strong>die</strong>sem Fall eigentlich hätte für zulässig<br />

gehalten werden müssen, schließlich „aus eigenem Ermessen“ ab mit der Begründung,<br />

hierdurch sei eine Kollision und Einmischung in polizeiliche Abläufe<br />

und Ermittlungen und ein hieraus resultierender taktischer Nachteil zu befürchten.<br />

Hinter Formulierungen wie der „grundsätzlichen Zulässigkeit von Privatklagen“<br />

oder „der district attorney hat keine Alleinzuständigkeit für <strong>die</strong> Erhebung von<br />

Anklagen“, von Privatklägern würde aber erwartet, sie sollten „ebenso sachlich<br />

und unvoreingenommen an das Verfahren herangehen wie der Staatsanwalt“,<br />

verbirgt sich tatsächlich oft ein Vakuum, in dem Richter nicht wissen, wie sie<br />

sich im konkreten Einzelfall verhalten sollen. So entsteht beim Lesen so mancher<br />

Entscheidung der Eindruck, dass Gerichte schon durch <strong>die</strong>se bestehenden<br />

Unsicherheiten hinsichtlich der Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens geneigt sind, irgendeinen<br />

Grund zu finden, das Verfahren nicht durchführen zu müssen.<br />

III. Reformbestrebungen und Kritik<br />

Das fast schrankenlose Ermessen <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwalts und das<br />

Fehlen fast jeglicher Kontrolle wurden in den USA in den letzten Jahrzehnten<br />

als Problem erkannt und waren Gegenstand nicht weniger juristischer Abhandlungen.<br />

621<br />

Zudem wird <strong>die</strong> Tatsache, dass es für Verbrechensopfer in den Vereinigten Staaten<br />

keine rechtlichen Möglichkeiten zur Ingangsetzung eines strafrechtlichen<br />

Verfahrens gibt, von zahlreichen Autoren nicht hingenommen. 622<br />

619 412 N.Y.S. 2d 748.<br />

620 412 N.Y.S. 2d 748, 749; bei einer Ablehnung der Anklage durch den district attorney wäre<br />

<strong>die</strong> Niederschlagung durch das Gericht sicher etwas einfacher gewesen.<br />

621 Statt vieler: Krug, Prosecutorial Discretion and its Limits, 50 Am. J. Comp. L. 643; Gershman,<br />

The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393; Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L.<br />

Rev. 393, 458 spricht von gut dokumentiertem Ermessensmissbrauch von Staatsanwälten, einer<br />

„laissez– faire“ Attitüde der Gerichte und einer enttäuschenden Performance von professionellen<br />

Überwachungsgremien, was insgesamt ein wachsen<strong>des</strong> Potential für Missbrauch staatsanwaltlicher<br />

Instrumente biete.<br />

622 Statt vieler: Gittler, Expanding the role of the victim in a criminal action, 11 Pepp. L. Rev.<br />

117, 159, <strong>die</strong> eine Opferbeteilung am Strafverfahren für notwendig zur Vermeidung von Ermessensmissbrauch<br />

hält.


108<br />

Für eine Reform <strong>des</strong> Systems werden <strong>die</strong> verschiedenartigsten Lösungsansätze<br />

vertreten.<br />

1. Ansatz bei der Privatklage<br />

Einige Autoren 623 sprechen sich für Kontrolle der Staatsanwaltschaft durch Einführung<br />

oder Stärkung der Privatklage aus, wobei Ausgestaltung und Umfang<br />

variieren.<br />

Schon 1955 wird im Yale Law Journal 624 <strong>die</strong> Prozessführung durch einen privaten<br />

Ankläger für den Fall der unerwünschten Untätigkeit <strong>des</strong> Staatsanwaltes gefordert.<br />

Dabei soll der Staatsanwalt zunächst <strong>die</strong> Herrschaft über das Verfahren<br />

behalten. Nur für den Fall der fehlerhaften Ermessensausübung soll ein Gericht<br />

auf Antrag „jeder Person“ unter bestimmten Voraussetzungen den Staatsanwalt<br />

durch einen vom privaten Anspruchsteller benannten Rechtsanwalt ersetzen. 625<br />

Bei der Erörterung der Privatklage wird zumeist auf das englische System 626<br />

verwiesen und <strong>die</strong> Forderung nach Einführung der Privatklage oft nicht nur auf<br />

den <strong>Verletzten</strong> der Straftat beschränkt, sondern nach Vorbild <strong>des</strong> englischen Systems<br />

<strong>die</strong> Einführung einer Art Popularklage gefordert. Dabei steht zumeist<br />

nicht nur der Anstoß, sondern <strong>die</strong> gesamte Durchführung <strong>des</strong> Strafverfahrens<br />

623 Vgl. z.B. Goldstein, Defining the role of the victim in criminal prosecution, 52 Miss. L. J.<br />

515, 558 der sich im Sinne eines besseren Law-Enforcements massiv für <strong>die</strong> Privatklage einsetzt;<br />

ebenso Benson, Comment: The lost victim and other failures of the public law experience, 9 Harv.<br />

L. Rev. 399 ff., der auf generelle Reprivatisierungstendenzen im Recht verweist und <strong>die</strong> Tradition<br />

und Dominanz privater Ankläger anhand <strong>des</strong> Rechtes der Siedler und Goldgräber im „wilden Westen“<br />

betont. Benson, a.a.O., 427, fordert dabei <strong>die</strong> primäre Verantwortung <strong>des</strong> Opfers für <strong>die</strong><br />

Strafverfolgung.<br />

624 Comment: Private prosecution: A remedy or district attorney´s unwarranted inaction, 65 Yale<br />

Law Journal, 209 ff.; <strong>die</strong>se Abhandlung ist wohl der meist-zitierte Aufsatz zum Thema Privatklage.<br />

625 Comment, Yale Law Journal, Vol. 65. Dez. 1955, 209, 222 m.w.N. verweist zur Rechtfertigung<br />

seiner Forderung nach der Popularklage auch auf <strong>die</strong> in einigen Staaten der USA existierenden<br />

sog. „qui-tam“-statutes, <strong>die</strong> es Privatpersonen ermöglichen, bestimmte Rechtsverstöße wie<br />

z.B. Steuerrechtsverletzungen, beschränkende Gesetze zum Verkauf von Alkohol oder Medikamenten<br />

etc. gerichtlich zu verfolgen und, quasi als Belohnung, vom Gericht einen Teil der festgesetzten<br />

Strafe, <strong>die</strong> eigentlich an den Staat zu bezahlen ist, zu erhalten. Vgl. zu <strong>die</strong>ser Praxis aber<br />

<strong>die</strong> einschränkende Entscheidung <strong>des</strong> Supreme Court, United States ex. rel. Marcus v. Hess, 317<br />

U.S. 537, im Nachgang zu <strong>die</strong>ser Entscheidung wurde <strong>die</strong> Gesetzeslage vom Congress geändert.<br />

626 In England ist <strong>die</strong> Privatklage noch heute üblich und genießt dabei <strong>die</strong> Unterstützung der<br />

englischen Bürger. <strong>Die</strong>s, obwohl von der englischen Regierung große Anstrengungen hinsichtlich<br />

einer zentralen Anklagebehörde unternommen worden sind. So hat <strong>die</strong> Regierung schon 1879 eine<br />

staatsanwaltschaftliche Behörde geschaffen, allerdings steht dabei der Staatsanwalt nicht besser als<br />

ein durchschnittlicher Bürger, da seine Autorität nur bestimmte Strafverfolgungen erfasst. Eine<br />

Stu<strong>die</strong>, <strong>die</strong> im Jahr 1960 durchgeführt wurde, ergab, dass nur 8% aller Strafverfolgungen in Großbritannien<br />

vom Staatsanwalt durchgeführt wurden, während private Ankläger oder <strong>die</strong> Polizei über<br />

92% der Anklagen durchführten, vgl. Jacoby, S. 7 f.


109<br />

durch einen privat bestellten Ankläger im Vordergrund. <strong>Die</strong> Rolle der <strong>Verletzten</strong><br />

erschöpft sich bei <strong>die</strong>sen Ansätzen oft darin, aufgrund ihres verständlichen<br />

Interesses hinsichtlich einer Strafverfolgung für <strong>die</strong> Begründung der Popularklage<br />

herhalten zu müssen. 627<br />

Nach verschiedenen Entscheidungen <strong>des</strong> U.S. Supreme Court 628 ist ein heftiger<br />

Schlagabtausch zwischen Gegnern 629 und Befürwortern 630 der sog. „standing<br />

doctrine“ entbrannt. Von den Gegnern wird eine Art Popularklage 631 für viele<br />

Rechtsbereiche als Heilmittel für unangemessen weites Ermessen <strong>des</strong> Staatsanwaltes<br />

gefordert. McCormack 632 plä<strong>die</strong>rt mit Verweis auf <strong>die</strong> Tradition privater<br />

Ankläger im anglo-amerikanischen Rechtssystem für <strong>die</strong> Einführung der Privatklage<br />

zumin<strong>des</strong>t für kleinere Vergehen und verweist auf das kürzlich eingeführte<br />

Privatklagesystem in New Hampshire. 633<br />

a. Kritik an der Young-Entscheidung<br />

<strong>Die</strong> Young-Entscheidung <strong>des</strong> U.S. Supreme Court 634 hat insgesamt von Befürwortern<br />

der Privatklage viel Kritik erfahren.<br />

Der Missouri-court-of-appeals fragt 635 , woher <strong>die</strong> Fonds für <strong>die</strong> „disinterested<br />

prosecutors“, <strong>die</strong> in der Young-Entscheidung erwähnt werden, kommen sollen.<br />

Meier 636 meint, der Supreme Court habe <strong>die</strong> Bedeutung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Privatklage in<br />

historischer Sicht im System hatte und bis jetzt habe, weit unterschätzt. Zudem<br />

kritisiert sie <strong>die</strong> Aufhängung der Problematik am Punkt <strong>des</strong> Beschuldigtenschutzes:<br />

das Recht auf Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens durch einen public prosecutor<br />

sei nicht mit anderen due-process-Rechten wie z.B. dem Recht auf Verteidigung,<br />

Beweiserbringung „beyond reasonable doubt“ oder Durchführung eines<br />

627 So z.B. comment, 65 Yale Law Journal, 209, 228: hier wird auf das nach historischer Herleitung<br />

besondere Interesse <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> (nach der Darstellung begründet dabei auch der Vergeltungsgedanke<br />

ein solches Interesse) an einer Strafverfolgung das Täters verwiesen, im später, 233<br />

f., vorgeschlagenen Mustergesetz aber dann „any person“ als berechtigter Anspruchssteller angeführt.<br />

628 Z.B. Lujan v. Defenders of Wildlife, 504 U.S. 555; Fed.Election Comm`n v. Akins, 524<br />

U.S. 11.<br />

629 Vgl. z.B. Winter, The Metaphor of standing and the problem of self-governance, 40 Stan. L.<br />

Rev. 1371; Sunstein, What´s standing after Lujan? Of citizen suits, “Injuries”, and Article III, 91<br />

Mich. L. Rev. 163, jeweils m.w.N.<br />

630 Z.B. Woolhandler / Nelson, Does History defeat standing doctrine?, 102 Mich. L. Rev. 689<br />

m.w.N.<br />

631 Verschiedentlich wird auch ein law-enforcement durch sog. agencies angeregt, vgl. Stewart /<br />

Sunstein, Public Programs and Private Rights, 95 Harv. L. Rev. 1193.<br />

632 McCormack, The need for private prosecutors: an analysis of Massachusetts and New<br />

Hampshire law, 37 SFK. U. L. Rev. 497 m.w.N., verweist auf den positiven Effekt der Privatklage<br />

auf <strong>die</strong> Strafverfolgung, <strong>die</strong> aus dem “stranglehold” <strong>des</strong> district attorneys befreit werde.<br />

633 Vgl. oben C.II.2.b.cc.(3).<br />

634 Vgl. hierzu <strong>die</strong> obigen Ausführungen unter II. 2. cc. (3) (b).<br />

100.<br />

635 In O´Brien, 778 S. W. 2d , 407.<br />

636 Meier, The “right” to a disinterested prosecutor of criminal contempt., 70 Wash. U. L. Q. 85,


110<br />

jury-Verfahrens vergleichbar. <strong>Die</strong> Autorin betont dabei, dass <strong>die</strong>, wenn auch mit<br />

vielen Einschränkungen versehene Privatklage heute noch in zahlreichen Staaten<br />

verbreitet und <strong>gegen</strong> Abschaffung geschützt ist. 637 Zudem verstoße <strong>die</strong> Privatklage<br />

auch in keiner Weise <strong>gegen</strong> Rechte <strong>des</strong> Beschuldigten oder der Öffentlichkeit<br />

im Sinne eines fairen Verfahrens: zum einen entspreche das Bild <strong>des</strong><br />

„objektiven“ Staatsanwaltes im Gegensatz zum übereifrigen, rachsüchtigen Privatkläger<br />

schlichtweg nicht der Realität. Genau sowenig wie im Einzelfall feststehe,<br />

ob ein wirklich objektiver, neutraler, nicht von unsachlichen Erwägungen<br />

beeinflusster Staatsanwalt tätig würde, so müsse nicht jeder Privatkläger nur aus<br />

Rache tätig werden. Was das Problem der Unparteilichkeit angehe, so sei ein<br />

Gericht, dem an der Durchsetzung seiner Anweisung gelegen sei, wohl kaum<br />

unparteiischer als ein Privatkläger. 638<br />

Auch das öffentliche Interesse erfordere keine Strafverfolgung nur durch <strong>die</strong><br />

Staatsanwälte: dass ein Staatsanwalt möglicherweise eine Straftat <strong>gegen</strong> den<br />

Willen <strong>des</strong> Opfers zu Gunsten <strong>des</strong> Beschuldigen nicht weiter verfolge, bedeute<br />

nicht, dass es sich herbei gerade um eine besonders faire und gerechte Strafverfolgung<br />

handle. Das Bild eines völlig hilflosen Beschuldigten, <strong>gegen</strong> den durch<br />

einen privaten Ankläger <strong>die</strong> volle „staatliche Maschinerie“ aufgefahren würde,<br />

sei unangebracht, da jeder, der mit einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten oder<br />

mehr bedroht sei, das Recht auf einen Pflichtverteidiger habe. <strong>Die</strong> Young-<br />

Entscheidung sei auch <strong>des</strong>halb besonders falsch, weil sie gerade nicht auf <strong>die</strong><br />

objektivste anzustellende Erwägung hinsichtlich einer „gerechten“, im objektiven<br />

Interesse stehenden Strafverfolgung abstelle, nämlich der Frage, ob hinreichender<br />

Tatverdacht und ausreichend Beweise vorlägen. Es seien keinerlei<br />

objektive Standards präsentiert worden, wann eine Strafverfolgung denn als gerecht<br />

und unparteilich einzustufen sei, wie es ansonsten bei Entscheidungen z.B.<br />

zum plea-bargaining üblich sei und an denen auch <strong>die</strong> Privatklage zu messen<br />

sei. Somit sei <strong>die</strong> bloße Behauptung, <strong>die</strong> öffentlich initiierte Strafverfolgung sei<br />

fairer und gerechter als <strong>die</strong> privat initiierte völlig unsubstantiiert. 639 Öffentliche<br />

Strafverfolgung sollte als das gesehen werden, was sie tatsächlich sei, nämlich<br />

eine Reflektion sozialer Werte und Moral, <strong>die</strong> individuelle Verbrechen als<br />

Verbrechen <strong>gegen</strong> den Staat und somit <strong>die</strong> Gemeinschaft behandle, worin <strong>die</strong><br />

Öffentlichkeit ein fundamentales Interesse habe. Sie stelle einen Versuch der<br />

Gesellschaft dar, auf <strong>die</strong>se Weise Werte in das Strafrechtssystem zu implementieren.<br />

<strong>Die</strong>s sollte jedoch nicht mit einer maximalen Protektion von Beschuldigten<br />

oder notwendigerweise mit „Gerechtigkeit“ verwechselt werden. 640<br />

637 Meier, The “right” to a disinterested prosecutor of criminal contempt., 70 Wash. U. L. Q. 85,<br />

103 ff.<br />

638 Meier, The “right” to a disinterested prosecutor of criminal contempt., 70 Wash. U. L. Q. 85,<br />

113 ff.<br />

639 Meier, The “right” to a disinterested prosecutor of criminal contempt., 70 Wash. U. L. Q. 85,<br />

118.<br />

640 Meier, The “right” to a disinterested prosecutor of criminal contempt., 70 Wash. U. L. Q. 85,<br />

118.


111<br />

Schließlich seien <strong>die</strong> contempt-actions ohnehin nicht mit den „normalen“ Strafverfolgungen<br />

zu vergleichen, auch <strong>des</strong>halb dürfe man aus der Young-<br />

Entscheidung keine generelle Regel und ein due-process-Erfordernis eines „disinterested<br />

prosecutors“ folgern.<br />

b. Diskussion zur Neutralität <strong>des</strong> Privatklägers<br />

Ein häufig <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Privatklage geführtes Argument ist, dass damit oft eine<br />

strafrechtliche Verfolgung ohne ausreichenden Hintergrund durchgeführt würde,<br />

nur mit dem Ziel, den Beschuldigten zu verfolgen und bloß zu stellen. 641 Während<br />

der public prosecutor bei Ausübung seines Amtes an ethische Grundsätze<br />

gebunden, der Öffentlichkeit und dem Beschuldigten <strong>gegen</strong>über verpflichtet sei,<br />

schulde der Privatankläger ausschließlich absolute Loyalität seinem Klienten<br />

<strong>gegen</strong>über. 642 Es wird auf Entscheidungen verwiesen, wonach der public prosecutor<br />

unabhängig von privaten Einflüssen finanzieller Art sein muss. 643 Speziell<br />

sei zu befürchten, dass eine unangemessen hohe Anklage erhoben werde, <strong>die</strong><br />

vom Supreme Court im Brady-Fall 644 vom prosecutor geforderten Entlastungsbeweise<br />

nicht vorgelegt würden, eine härtere Bestrafung als erforderlich erstrebt<br />

oder es während <strong>des</strong> Prozesses zu einem fehlerhaften Verfahren komme. Da der<br />

prosecutor anerkanntermaßen über sehr umfassen<strong>des</strong> Ermessen verfüge und <strong>die</strong>ses<br />

praktisch unüberprüfbar sei, bleibe keine andere Möglichkeit, als private<br />

Ankläger, auf <strong>die</strong> <strong>die</strong> gleichen Regeln anzuwenden wären, zu verbieten. Zudem<br />

wäre der strafrechtliche Strafanspruch wegen der „double-jeopardy“-Doktrin<br />

gefährdet, da im Falle eines Freispruchs aufgrund einer Privatklage der prosecutor<br />

den Fall nicht mehr vor Gericht bringen könne. 645<br />

Auch in <strong>die</strong>sen Punkten widersprechen <strong>die</strong> Befürworter der Privatklagen: Gerichte<br />

haben <strong>die</strong> Möglichkeit, dem ent<strong>gegen</strong>zuwirken und haben <strong>die</strong>s entsprechend<br />

getan, indem entschieden wurde, dass <strong>die</strong> Privatankläger durch ihre Ankläger<br />

keinerlei eigene Immunität vor einer Strafverfolgung haben. 646 <strong>Die</strong> Berufsgrundsätze<br />

und Richtlinien, <strong>die</strong> für Staatsanwälte gelten, sind auch für private<br />

Ankläger anzuwenden und von <strong>die</strong>sen zu beachten. 647 Von einigen Autoren<br />

641<br />

Waldron v. Tuttle, 4 N. H. 149, 151; hier<strong>gegen</strong> Davis / Kunreuther / Connick: Expanding<br />

the victim´s role in the criminal court dispositional process, 75 J. Crim. L. & Crim. 491, <strong>die</strong> in<br />

einer praktischen Stu<strong>die</strong> gerade kein übereifriges Rachestreben o.ä. der Opfer feststellen konnten.<br />

642<br />

Comment, the outmoded concept of private prosecution, 25 Am. U. L. Rev. 754, 775 unter<br />

Bezugnahme auf <strong>die</strong> ABA – Standards.<br />

643<br />

Z.B. State v. Harris, 477 S. W. 2d 42, Callahan v. Jones, 93 P. 2d 326; <strong>die</strong> Teilnahme <strong>des</strong><br />

Opfers an der Ermittlung durch deren Finanzierung wurde z.T. als unzulässig betrachtet, weil zu<br />

befürchten sei, dass hierdurch ein Konflikt <strong>des</strong> Staatsanwaltes zwischen dem Opfer und der Öffentlichkeit,<br />

zu der laut People v. Eubanks, 927 P. 2d 310 auch „der Beschuldige, seine Familie<br />

sowie alle, <strong>die</strong> um ihn besorgt seien“ gehörten.<br />

644<br />

Brady v. Maryland, 373 U.S. 83.<br />

645<br />

Bessler, The public interest and the unconstitutionalty of public prosecutors, 47 Ark. L. Rev.<br />

511, 569 ff.<br />

646<br />

State v. Rollins, 533 A. 2d 331, 332.<br />

647<br />

People v. Van Sickle, 192 N. E. 2d 9.


112<br />

wird zudem vorgeschlagen, dass Gerichte bei einer mutwilligen Klageerhebung<br />

entsprechende Sanktionen erlassen sollten. <strong>Die</strong> Möglichkeit, ihre Anwaltszulassung<br />

zu verlieren oder eine entsprechende Strafe zu zahlen, sollte ausreichend<br />

sein, Rechtsanwälte von der Erhebung grundloser Klagen abzuhalten. 648 Dabei<br />

werde eine Beeinträchtigung der Rechte <strong>des</strong> Beschuldigten geprüft. Vom prosecutor<br />

verlangt der Supreme Court zur Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte<br />

<strong>des</strong> Beschuldigten, jeder einzelne belastende Umstand müsse dem Beschuldigten<br />

„beyond reasonable doubt“ bewiesen werden. 649 <strong>Die</strong> gleichen Maßstäbe sind<br />

an den Privatkläger anzulegen. Wenn das Gericht zu der Ansicht kommt, <strong>die</strong><br />

verfassungsmäßigen Rechte eines Beschuldigten würden durch den Privatankläger<br />

beeinträchtigt, so schließt es <strong>die</strong>sen aus und belässt <strong>die</strong> Strafverfolgung in<br />

den Händen <strong>des</strong> Staatsanwalts; auch Berufungsgerichte haben so entschieden. 650<br />

<strong>Die</strong> Rechte <strong>des</strong> Beschuldigten sind somit ausreichend gewahrt. Benson 651 verweist<br />

auf das hohe Missbrauchspotential staatlicher Macht, für das letztlich<br />

niemand verantwortlich gemacht werden könne, während Privatankläger wenigstens<br />

zur Verantwortung gezogen werden könnten.<br />

c. Nutzen für den <strong>Verletzten</strong><br />

Schließlich führen <strong>die</strong> Fürsprecher der Privatklage auch das berechtigte Interesse<br />

der <strong>Verletzten</strong> ins Feld. <strong>Die</strong>s wird insbesondere vor dem Hintergrund gesehen,<br />

dass Opfer ansonsten keinerlei Möglichkeiten haben, <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwalts, keine Anklage zu erheben und das Verfahren nicht weiterzuführen,<br />

vorzugehen. Nicht nur Interessen <strong>des</strong> Beschuldigten, sondern auch<br />

das Interesse <strong>des</strong> Opfers an einer, sogar äußerst eifrigen, Strafverfolgung <strong>des</strong><br />

Täters ist von den Gerichten anerkannt. 652 Für das System der Strafverfolgung<br />

wäre es nach Vertretern <strong>die</strong>ser Auffassung zudem ein großer Schaden, den <strong>Verletzten</strong><br />

nach wie vor nur als uninteressante und nicht beteiligte Randfigur anzusehen.<br />

<strong>Die</strong> Privatklage biete ein Mittel für den <strong>Verletzten</strong>, eine aktivere Rolle in<br />

der Strafverfolgung zu spielen und <strong>die</strong> Unzufriedenheit mit dem System zu<br />

mindern. <strong>Die</strong>s komme auch der Allgemeinheit zu Gute, da eine effektivere<br />

Strafverfolgung möglich ist. Verletzte, <strong>die</strong> mehr in das System eingebunden<br />

sind, haben mehr Vertrauen in <strong>die</strong> Strafverfolgung und bringen somit auch mehr<br />

Straftaten zur Anzeige, <strong>die</strong> ansonsten ungeahndet blieben, was schließlich auch<br />

648 McCormack, The need for private prosecutors: an analysis of Massachusetts and New<br />

Hampshire law, 37 SFK. U. L. Rev. 497, 509; State v. Rollins, 533 A. 2d 331.<br />

649 In re Winship, 397 U.S. 358.<br />

650 Z. B. Rogowicz v. O’Connell, 786 A. 2d 841; Commonwealth v. Tabor, 384 N. E. 2d 190.<br />

651 Benson, Comment: The lost victim and other failures of the public law experience, 9 Harv.<br />

L. Rev. 399, 417 ff., führt als Beispiel staatlicher Willkür den Massenmord an Juden während der<br />

NS-Zeit, sowie <strong>die</strong> Verbrechen der amerikanischen Regierung im Zeitalter der Rassentrennung an.<br />

652 State v. Atkins, 445 U.S. 904, dort stellte der West Virginia Supreme Court als weiteren<br />

Grund für <strong>die</strong> Bestellung eines private Prosecutor fest: „…the victim´s family may wish to satisfy<br />

itself that the case is being vigorously prosecuted”.


113<br />

für <strong>die</strong> Allgemeinheit zu einem Schaden führen kann. 653 Schließlich entlasteten<br />

<strong>die</strong> Privatkläger auch <strong>die</strong> ohnehin chronisch überlasteten Staatsanwaltschaften.<br />

Insgesamt könnten somit alle Systeme von der Privatklage profitieren. Eine<br />

Schwächung <strong>des</strong> Strafrechtssystems dadurch, dass Verletzte auf das Wohlwollen<br />

von Staatsanwälten angewiesen sind, könnte so vermieden werden. 654<br />

Gegenüber den Vertretern der strikten sog. standing doctrine, wonach dem Einzelnen<br />

kein Recht auf Durchführung einer Strafverfolgung eines anderen zusteht<br />

und den Betroffenen ausschließlich auf das Zivilrecht verweist, wird eingewendet,<br />

das Opfer sei nicht nur in seinen zivilen Rechten betroffen. Es gebe nach<br />

dem geltenden Recht in den USA keine Pflicht <strong>des</strong> Staatsanwaltes, <strong>die</strong> Interessen<br />

eines <strong>Verletzten</strong> einer Straftat durch eine Strafverfolgung zu schützen. 655<br />

Der Staat, der <strong>die</strong> Strafverfolgung als Monopol übernimmt, schulde dem Bürger<br />

als Gegenleistung aber auch, ihn dann auch wirksam vor Verbrechen zu schützen.<br />

656 Somit gebe es zwar grundsätzlich einen Übergang <strong>des</strong> Strafanspruches<br />

an <strong>die</strong> Gemeinschaft, wenn <strong>die</strong>se aber nicht in der Lage sei, <strong>die</strong>sen ausreichend<br />

auszuüben, aber selbstverständlich einen entsprechenden Rückgewährsanspruch<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>. 657<br />

<strong>Die</strong> öffentliche Strafverfolgung führe auch nicht, wie es oft von deren Befürwortern<br />

behauptet werde, zu einer gewissen Standardisierung der Strafverfolgung,<br />

weil <strong>die</strong> Systeme stark variierten und der Staatsanwalt <strong>die</strong> zu verfolgenden<br />

Fälle willkürlich auswählen könne und <strong>die</strong>s je nach Umfeld auch mache. 658<br />

Zudem hält auch das von den Gegnern der Privatklage bemühte Bild <strong>des</strong> völlig<br />

neutralen Staatsanwaltes nicht stand: 659 der Staatsanwalt wird an der Zahl der<br />

von ihm erzielten Verurteilungen gemessen. Politisch ehrgeizige und aggressive<br />

prosecutors sind in keiner Weise ungewöhnlich und der Eifer eines nach einem<br />

höheren Amt strebenden oder ein bestimmtes politisches Ziel verfolgenden<br />

Staatsanwaltes dürfte nicht geringer sein als der eines „interested“ privaten Anklägers.<br />

660 Gerichte haben herausgestellt, dass <strong>die</strong> Rolle <strong>des</strong> unbelasteten, nur<br />

nach der „Wahrheit“ suchenden prosecutors mit der Prämisse <strong>des</strong> adversatorischen<br />

amerikanischen Strafrechtssystems inkompatibel ist. <strong>Die</strong> Wahrheit werde<br />

dort nicht durch direkte Untersuchung gefunden, sondern dadurch, dass man<br />

653<br />

Comment: Private prosecution: A remedy or district attorney´s unwarranted inaction, 65<br />

Yale Law Journal, 209.<br />

654<br />

McCormack, The need for private prosecutors: an analysis of Massachusetts and New<br />

Hampshire law, 37 SFK. U. L. Rev. 497, 509; State v. Rollins, 533 A. 2d 331.<br />

655<br />

Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727, 729, so auch Logan, A proposed<br />

check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L. Rev. 1695, 1720<br />

m.w.N.<br />

656<br />

Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727, 730 m.w.N.<br />

657<br />

Comment, 65 Yale Law Journal, 209, 227 f. m.w.N.<br />

658<br />

Benson, Comment: The lost victim and other failures of the public law experience, 9 Harv.<br />

L. Rev. 399, 413 f.<br />

659<br />

So auch Goldstein, Defining the role of the victim in criminal prosecution, 52 Miss. L. J.<br />

515, 550 ff.<br />

660<br />

Dick v. Scroggy, 882 F. 2d 192, 196.


114<br />

zwei gegnerischen Parteien erlaubt, ihre opponierenden Positionen nach ihren<br />

besten Möglichkeiten zu präsentieren. 661<br />

2. <strong>Die</strong> Befürworter einer gerichtlichen Überprüfung der staatsanwaltlichen<br />

Ermessenentscheidung<br />

Viele Autoren 662 und Organisationen 663 favorisieren vor allem in jüngerer Zeit<br />

kumulativ oder alternativ eine gerichtliche Überprüfung der staatsanwaltlichen<br />

Ermessenentscheidung, nicht anzuklagen, auf Antrag <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>. Kommt<br />

das angerufene Gericht zu der Entscheidung, dass hinreichender Tatverdacht<br />

vorliegt, so könnte es evtl. selbst <strong>die</strong> Anklage zulassen bzw. den prosecutor anweisen,<br />

Anklage zu erheben.<br />

Gegner eines solchen Modells tragen in erster Linie verfassungsrechtliche Bedenken<br />

i.S. der separation of powers–Doktrin vor. Das U.S. Supreme Court<br />

selbst hat <strong>die</strong> Anklageentscheidung in Wayte v. United States 664 zwar als „particulary<br />

ill suited to judicial review“ eingestuft und „systemic costs“ wie etwa<br />

Verzögerungen und <strong>negative</strong> Auswirkungen auf <strong>die</strong> staatsanwaltliche Effektivität<br />

bemängelt, das Anführen verfassungsrechtlicher Bedenken aber weitgehend<br />

unterlassen.<br />

Umgekehrt verweisen Gegner der „standing doctrine“ und Befürworter einer<br />

gerichtlichen Überprüfung auf verfassungsrechtliche Probleme mangelnden<br />

Schutzes für den <strong>Verletzten</strong> sowie einer nicht ausreichenden Strafverfolgung. 665<br />

a. Umsetzungsproblematik<br />

Auch um in Zukunft differierende Gerichtsentscheidungen mit der Folge unklarer<br />

Rechtslage zu vermeiden, fordern Autoren <strong>die</strong> Eingrenzung <strong>die</strong>ser Einfluss-<br />

661 Dick v. Scroggy, 882 F. 2d 192, 197: “prosecutors are supposed to be advocates”.<br />

662 Vgl. z.B. Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors,<br />

1990 Wis. L. Rev. 1695, 1730 f., Comment: Judicially initiated prosecution: A means of preventing<br />

continuing victimization in the event of prosecutorial inaction, 76 Cal. L. Rev. 727, Green,<br />

Private challenges to prosecutorial inaction, 97 Yale L. J. 488; Ban<strong>des</strong>, Victim standing, 2 Utah L.<br />

Rev. 331, 343: “There is room for much judicial supervision without running the risk of stripping<br />

prosecutors of their discretion”.<br />

663 Selbst <strong>die</strong> National Advisory Comission on Criminal Justice Standards and Goals<br />

(NACCJSD) und sogar <strong>die</strong> American Bar Association, Privatklägern <strong>gegen</strong>über negativ eingestellt,<br />

spricht sich in den ABA-Standards, Kommentar zu Standard 3-2. 1 nicht <strong>gegen</strong> ein solches<br />

System aus: <strong>Die</strong> Bemühungen zur Einräumung eines Anklagemonopols „…not intended to discourage<br />

the adoption of a system under which a complainant may move for prosecution before a<br />

magistrate when a prosecutor has declined to proceed…“.<br />

664 470 U.S. 598; hierbei ging es allerdings nicht um eine vom Opfer initiierte Überprüfung einer<br />

<strong>negative</strong>n Anklageentscheidung, sondern generell um Justitiabilität staatsanwaltlicher charging-Entscheidungen.<br />

665 Ban<strong>des</strong>, Victim standing, 2 Utah L. Rev. 331, 344 sieht hier z.B. den equal-protection-<br />

Grundsatz verletzt; Aynes, Constitutional considerations: government responsibility and the right<br />

not to be a victim, 11 Pepp. L Rev. 63, sieht eine Pflicht der Regierung, ihre Bürger zu beschützen.


115<br />

nahme und Änderungen der Rechtslage mittels einer klar artikulierten Kodifikation<br />

durch den Gesetzgeber. 666 Ziel der Reformbestrebungen wäre mithin <strong>die</strong><br />

Schaffung einer gesetzlichen Regelung dergestalt, dass für den Fall der <strong>negative</strong>n<br />

Anklageentscheidung <strong>des</strong> prosecutors vom <strong>Verletzten</strong> das Gericht angerufen<br />

werden kann, das dann überprüfen könnte, ob ausreichender Tatverdacht vorliegt,<br />

und bei Bejahung <strong>die</strong> Anklage zulassen könnte.<br />

<strong>Die</strong> Umstrittenheit und Problematik einer solchen, praxisrelevanten opferfreundlichen<br />

Regelung, lässt sich anschaulich an einem Gesetz <strong>des</strong> <strong>die</strong> Privatklage<br />

gänzlich verbietenden 667 Bun<strong>des</strong>staates Wisconsin darstellen:<br />

Wisconsin Statute sec. 968.02(3) besagt wörtlich:<br />

„If a district attorney refuses or is unavailable to issue a complaint, a circuit<br />

judge may permit the filing of a complaint, if the judge finds there is probable<br />

cause to believe that the person to be charged has committed an offense after<br />

conducting a hearing. If the district attorney has refused to issue a complaint,<br />

he or she shall be informed of the hearing and may attend. The hearing shall be<br />

ex parte without the right of cross-examination”.<br />

Das Gesetz wurde vom obersten Gericht <strong>des</strong> Staates Wisconsin, dem Supreme<br />

Court, 1987 für verfassungswidrig erklärt. 668 Es verletze das in der Verfassung<br />

von Wisconsin verankerte Gewaltenteilungsprinzip, indem in unerlaubter Weise<br />

wesentliche Funktionen eines Zweiges der Gewalten auf den anderen verteilt<br />

würden. Staatsanwälte seien, wie auch parallel auf Bun<strong>des</strong>ebene, unzweifelhaft<br />

der Exekutive zuzuordnen, welcher verfassungsgemäß 669 <strong>die</strong> Aufgabe zugeschrieben<br />

sei, <strong>die</strong> Einhaltung der Gesetze zu überwachen. <strong>Die</strong> Entscheidung<br />

darüber, ob jemand wann weswegen angeklagt werde, liege, bis auf Fälle groben<br />

Ermessensmissbrauchs, in denen <strong>die</strong> Gerichte eingreifen könnten, beim Staatsanwalt.<br />

<strong>Die</strong>sem stehe dabei ausdrücklich ein breites Ermessen auch hinsichtlich<br />

selektiver Strafverfolgung zu. Zwar könne der Staatsanwalt eine einmal gerichtlich<br />

anhängige Anklage nicht mehr einseitig zurücknehmen, <strong>die</strong>se Situation sei<br />

jedoch deutlich von der zu unterscheiden, in der noch keine gerichtliche Anklage<br />

vorliege. In letztgenanntem Stadium <strong>des</strong> Verfahrens habe der prosecutor Alleinentscheidungsbefugnis.<br />

Genau hierin greife das Gesetz aber ein, indem es<br />

dem Richter nicht nur <strong>die</strong> Überprüfung einer staatsanwaltlichen Entscheidung<br />

erlaube, sondern auch eine Anklageentscheidung „ab initio“, d.h. bevor überhaupt<br />

ein prosecutor tätig geworden sei; es handele sich eindeutig um eine<br />

666<br />

Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727, note 73; so auch Dengler, S.<br />

315 f.<br />

667<br />

Vgl. schon oben; Biemel v. State, 37 N. W. 244; Rock v. Eckern, 156 N. W. 197.<br />

668<br />

Unnamed Petitioners v. Connors, 401 N. W. 2d 782; der zugrunde liegende Fall war State ex<br />

rel. Newspapers, Inc. v. Circuit Court for Milwaukee County, 370 N. W. 2d 209, inhaltlich ging es<br />

dabei um eine junge Frau, <strong>die</strong> vergewaltigt worden war. Obwohl ausreichender Tatverdacht <strong>gegen</strong><br />

den Beschuldigten bestand, weigerte sich der prosecutor, Anklage zu erheben, angeblich weil er<br />

Zweifel hatte, dass <strong>die</strong> Schuld im Prozess „beyond reasonable doubt“ bewiesen werden könnte.<br />

669<br />

Unter Verweis auf Wis. Const. Art. V, sec. 4: „…..take care that the laws be faithfully executed“.


116<br />

Usurpation der staatsanwaltlichen Entscheidung. Der Richter übernehme <strong>die</strong><br />

Entscheidung, ob ein bestimmter Sachverhalt angeklagt werde und erfülle damit<br />

vollständig <strong>die</strong> Funktion <strong>des</strong> Staatsanwaltes. 670 Dabei sprachen <strong>die</strong> den Fall entscheidenden<br />

Richter auch eine andere mögliche gesetzliche Regelung an, zu deren<br />

Verfassungsmäßigkeit sie allerdings ausdrücklich keine Stellung nehmen<br />

wollten: ein Gesetz über <strong>die</strong> richterliche Überprüfung staatsanwaltlicher Ermessensentscheidungen.<br />

In <strong>die</strong>sem Zusammenhang wurde ausdrücklich auf eine<br />

frühere Entscheidung 671 Bezug genommen, worin es als äußerst notwendig und<br />

wünschenswert bezeichnet worden war, verbindliche Richtlinien für <strong>die</strong> Ausübung<br />

staatsanwaltlicher Tätigkeit und damit <strong>die</strong> Basis für eine richterliche<br />

Kontrolle zu schaffen. Auch <strong>die</strong> im Ergebnis zustimmende Richterin Justice<br />

Abrahamson mahnte in ihrer Begründung 672 nochmals ausdrücklich <strong>die</strong> Notwendigkeit<br />

der Überprüfung der staatsanwaltlichen Entscheidung, nicht anzuklagen,<br />

durch den <strong>Verletzten</strong> an. Dabei verwies sie auf <strong>die</strong> Geschichte privater<br />

Ankläger und verschiedene Gesetzesbegründungen in Wisconsin, wonach der<br />

Gesetzgeber einen solchen <strong>Verletzten</strong>schutz für erforderlich gehalten und das<br />

legitime Interesse <strong>des</strong> Opfers an einer Strafverfolgung anerkannt habe. Zudem<br />

habe der Gesetzgeber absichtlich <strong>die</strong> Anklagefunktion im Falle der Untätigkeit<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes an andere Personen verteilt. 673 Richterin Abrahamson widersprach<br />

vehement der unter Verweis auf eine bestimmte Entscheidung 674 von der<br />

Mehrheit erwähnten Ansicht, wonach es unter dem Aspekt der Gewaltenteilung<br />

auch der Legislative nicht ohne weiteres möglich sei, verbindliche Regelungen<br />

für <strong>die</strong> Ermessensausübung <strong>des</strong> Staatsanwaltes zu schaffen, da <strong>die</strong>se Pflichten<br />

der Exekutive inhärent und <strong>des</strong>halb dem Zugriff der Legislative verschlossen<br />

seien. Sowohl in State v. Coubal 675 , als auch in Kurkierewicz 676 hätten sich <strong>die</strong><br />

Gerichte deutlich von einer solchen Ansicht distanziert.<br />

670 Unnamed Petitioners v. Connors, 136 Wis. 2d 118, 136.<br />

671 Karpinski v. State, 92 Wis. 2d , 599, 608.<br />

672 Unnamed Petitioners v. Connors, 136 Wis. 2d 118, 143 ff.<br />

673 Unter Verweis auf u.a. Wis. Sec. 23. 65 (3) stats, wonach in bestimmten Fällen der Richter<br />

ein „complaint“ ausstellen kann, Wis. Sec. 59.4, stats, wonach der Richter unter bestimmten Umständen<br />

einen „special-Prosecutor“ einsetzen kann, Wis. sec. 979.04 (2), wonach Richter unter<br />

bestimmten Umständen auf Antrag eine Weisung an <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft erlassen kann, wenn<br />

<strong>die</strong>se nach Ansicht <strong>des</strong> Gerichts ermessensmissbräuchlich nicht tätig geworden ist sowie verschiedene<br />

weitere gesetzliche Regelungen, <strong>die</strong> bestimmen, dass das Justizministerium tätig werden<br />

kann, wenn der Staatsanwalt <strong>die</strong>s verweigert. Verwiesen wird auch auf Wis. Sec.19.97 (4) stats,<br />

eine Regelung, wonach bei Verstößen <strong>gegen</strong> das Versammlungsrecht jeder Bürger im Namen <strong>des</strong><br />

Staates Anklage erheben und im Falle <strong>des</strong> Obsiegens sogar Rechtsanwaltsgebühren geltend machen<br />

kann, falls der Staatsanwalt zwanzig Tage nach Erhalt einer begründeten Beschwerde nicht<br />

tätig geworden ist.<br />

674 State v. Coubal, 248 Wis. 247.<br />

675 State v. Coubal, 248 Wis. 247. 256 f.<br />

676 State ex rel. Kurkierewicz v. Cannon, 166 N. W. 2d 255, dort heißt es : “….the position of<br />

the district attorney, though constitutional, was not one of inherent powers, but was answerable to<br />

specific directions of the legislature…”.


117<br />

Zwei weitere Richter entfernten sich deutlich von der Mehrheitsentscheidung in<br />

ihrer dissenting opinion: das streit<strong>gegen</strong>ständliche Gesetz sei nicht verfassungswidrig,<br />

sondern ein ordentliches und realistisches Instrument, Fälle in ordnungsgemäßer<br />

Weise durch das Strafrechtssystem zu bringen, ohne dabei <strong>die</strong><br />

staatsanwaltliche Ermessensentscheidung zu usurpieren. Da in der Verfassung<br />

keine eindeutigen Pflichten der district-attorneys vorgegeben seien, sei es Aufgabe<br />

der Legislative, <strong>die</strong>se vorzugeben, was mit der streit<strong>gegen</strong>ständlichen Regelung<br />

gerade geschehen sei. 677 <strong>Die</strong> historische Betrachtung der Verfassung ergebe,<br />

dass dem district attorney keineswegs exklusiv <strong>die</strong> Entscheidung zur Anklage<br />

oder Nicht-Anklage zugestanden habe. 678 Es gebe weder eine verfassungsrechtliche<br />

Vorgabe, noch eine Geschichte der alleinigen Entscheidungsbefugnis<br />

<strong>des</strong> Staatsanwalts über <strong>die</strong> Anklage. Das angegriffene Gesetz stelle <strong>die</strong> Balance<br />

zwischen Justiz und Exekutive wieder her, <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Abschaffung der grand<br />

jury ins Wanken geraten sei. Es bestehe ein Bedürfnis für eine Kontrolle durch<br />

Gerichte in einer geregelten Form. Darin sei keine unzulässige Einmischung in<br />

<strong>die</strong> Rechte und verfassungsgemäße Funktion der Exekutive zu sehen.<br />

<strong>Die</strong> Appelle der Abweichler fruchteten und nur zwei Jahre später wurde <strong>die</strong> Entscheidung<br />

durch das gleiche Gericht in State v. Unnamed Defendant 679 wieder<br />

aufgehoben. Das streit<strong>gegen</strong>ständliche Gesetz verletze nicht den Grundsatz der<br />

Gewaltenteilung. Dabei stützte sich das Gericht vorwiegend auf <strong>die</strong> Ansicht der<br />

vorgenannten abweichenden Meinung und insbesondere eine neue historische<br />

Herleitung, wonach <strong>die</strong> Anklageentscheidung eben nicht alleine in den Händen<br />

<strong>des</strong> prosecutors und somit der Exekutive, sondern ursprünglich auch schon immer<br />

von Gerichten ausgeübt worden sei. 680<br />

In praktischer Hinsicht hat <strong>die</strong> Gesetzgebung bzgl. gerichtlicher Überprüfung<br />

staatsanwaltlicher Entscheidungen mit Durchbrechungen der staatsanwaltlichen<br />

Alleinherrschaft, man denke nur an <strong>die</strong> Durchführung der preliminary hearings,<br />

677 Unnamed Petitioners v. Connors, 136 Wis. 2d 118, 164f. unter Verweis auf State ex rel.<br />

Kurkierewicz v. Cannon, 42 Wis. 2d 368, 379.<br />

678 Dabei wird u.a. auf ein Gesetz aus dem Jahr 1889 Bezug genommen, in dem geregelt war,<br />

dass der Staatsanwalt, wenn er sich entschied, nicht anzuklagen, <strong>die</strong>se Entscheidung mit Gründen<br />

versehen an das Gericht zuleiten solle. War das Gericht von der Argumentation nicht überzeugt, so<br />

sollte der Staatsanwalt <strong>die</strong> Sache anklagen. Auch war der Staatsanwalt gezwungen, alle von der<br />

grand jury gewünschten Sachverhalte anzuklagen.<br />

679 150 Wis. 2d 352; zugrunde liegend war hier ein Fall, indem sich das örtliche Staatsanwaltsbüro<br />

wegen „ethischer Probleme“ geweigert hatte, eine Anklage wegen sexueller Übergriffe zu<br />

erheben.<br />

680 150 Wis. 2d 352, 441; in erster Linie wurde auf <strong>die</strong> lange Tradition <strong>des</strong> Gesetzes verwiesen,<br />

wo<strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Regelungen, <strong>die</strong> dem prosecutor <strong>die</strong> Macht über <strong>die</strong> Anklageentscheidung einräumten,<br />

sehr viel jünger seien. Deshalb bestünden beide Kompetenzen nebeneinander; kritisch zu der<br />

Entscheidung in <strong>die</strong>ser Hinsicht: Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin<br />

prosecutors, 1990 Wis. L. Rev. 1695, 1702 ff.


118<br />

wobei der Richter schon vor Erhebung der Anklage über den weiteren Fortgang<br />

<strong>des</strong> Falles entscheidet, schon lange eingesetzt. 681<br />

b. Modelle zur Umsetzung<br />

Gegner 682 derartiger Regelungen berufen sich ferner darauf, dass <strong>die</strong> Entscheidung<br />

der U.S.-Attorneys flexibel gehalten werden müsse, um „schwache“ Fälle<br />

von Anfang an aussondern und auf <strong>die</strong> individuellen Anforderungen <strong>des</strong> Falles<br />

reagieren zu können. 683 Ferner werden massive Belastungen befürchtet: <strong>die</strong><br />

Nachprüfung staatsanwaltlicher Entscheidungen werde das ohnehin überlastete<br />

criminal justice system vollkommen überstrapazieren. 684<br />

Solchen Befürchtungen will Logan 685 wirksam ent<strong>gegen</strong>treten, indem er eine<br />

<strong>gegen</strong>über der oben angeführten Rechtslage in Wisconsin 686 etwas eingeschränkte<br />

und präzisierte Regelung vorschlägt. Dabei betont er spezifisch zwei<br />

herausragende Vorteile einer richterlichen Überprüfung der charging decision:<br />

zum einen sei eine solche Sicherheitsmassnahme im Sinne der Fairness für <strong>die</strong><br />

Opfer und dem übergeordneten Interesse einer Stärkung <strong>des</strong> Vertrauens der<br />

Bürger in das System essentiell, zum anderen komme <strong>die</strong>s auch den Staatsanwälten<br />

selbst zugute, <strong>die</strong> mehr Sicherheit bzgl. ihrer Entscheidungen gewännen<br />

und nicht länger dem Vorwurf obskurer Entscheidungsfindung ausgesetzt seien.<br />

687 Allerdings hält er <strong>die</strong> Ausrichtung am Kriterium „probable cause“ allein<br />

für zu breit und unflexibel. Er fordert den Ausbau fester Ermessensrichtlinien.<br />

Nur bei Ermessensmissbrauch (= Verstoß <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Richtlinien) und Verstoß<br />

<strong>gegen</strong> grundsätzliche Tabus, etwa der Benachteiligung aufgrund von Hautfarbe,<br />

Religion etc., solle das Gericht nach vollständigem Studium der Akte <strong>die</strong> Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes aufheben können. Im Gegensatz zur genannten<br />

Regelung in Wisconsin sollte nicht jeder, sondern nur das tatsächliche Opfer <strong>die</strong><br />

staatsanwaltliche Entscheidung herausfordern können. So könnten einerseits <strong>die</strong><br />

681 Vgl. obige Ausführungen zum preliminary hearing und plea bargaining. Auch später im<br />

Prozess kann der Staatsanwalt in einigen Staaten nicht mehr ohne weiteres eigenständig Anklagen<br />

fallenlassen, vgl. Fed-R. CRIM. P. 48 (a), vgl. auch z.B. Rinaldi v. U.S. 434 U.S. 22, 30 (1977);<br />

U.S. v. Hamm, 659 F. 2d 624, 628 f.<br />

682 Allen voran <strong>die</strong> föderalen Gerichte, vgl. schon obige Beispiele unter C.I.6.a.bb.; vgl. auch<br />

Wayte v. U.S., 470 U.S. 598, 608: föderale Gerichte als „properly hesitant to examine the decision<br />

whether to prosecute“; ähnlich Powell v. Katzenbach, 359 F. 2d 234 und U.S. v. Torquato, 602 F.<br />

2d 564, 569.<br />

683 Spillmann v. U.S. , 413 F. 2d 527, 530.<br />

684 Wayte v. U.S., 470 U.S. 598.<br />

685 Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L.<br />

Rev. 1695, 1703 ff.<br />

686 Wisconsin Statute sec. 968. 02 (3).<br />

687 Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L.<br />

Rev. 1695, 1735.


119<br />

berechtigten Interessen der <strong>Verletzten</strong> befriedigt, andererseits aber zu hohe Lasten<br />

für das System vermieden und <strong>des</strong>sen Flexibilität beibehalten werden. 688<br />

In prozessualer Hinsicht soll der Rechtsbehelf wie folgt gestaltet werden: 689<br />

Auf jeden Fall müsse sich der Antragsteller zunächst an den district attorney mit<br />

der Bitte um Strafverfolgung wenden. Lehne der prosecutor <strong>die</strong> Strafverfolgung<br />

ab, müsse er <strong>die</strong>s schriftlich mit Verweis auf das nach den Richtlinien übliche<br />

Vorgehen der Behörde begründen. <strong>Die</strong> Begründung müsste dem Antragsteller<br />

zugänglich gemacht werden. <strong>Die</strong>ser habe dann das Recht, sich an eine Art internen<br />

Beschwerdeausschuss (idealerweise besetzt mit „senior prosecutors“ oder<br />

anderen, in Anklageentscheidungen erfahrenen Personen) im Büro <strong>des</strong> Staatsanwalt<br />

zur nochmaligen Durchsicht der Entscheidung zu wenden. Nur wenn<br />

<strong>die</strong>ses Gremium ebenfalls <strong>die</strong> Entscheidung bestätige, könne sich der Antragsteller,<br />

vorausgesetzt er ist der durch <strong>die</strong> Straftat Verletzte, an das Gericht<br />

wenden. Wenn das Gericht mit der Entscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes nicht einverstanden<br />

ist, soll es einen special prosecutor (am besten einen Staatsanwalt<br />

aus einem anderen district, nicht aber einen vom <strong>Verletzten</strong> privat bezahlten<br />

Anwalt) bestellen, der den Fall dann vor Gericht vertritt. Dem <strong>Verletzten</strong> soll im<br />

Falle einer <strong>negative</strong>n Entscheidung <strong>die</strong> Möglichkeit zur Beschwerde an das höhere<br />

Gericht eingeräumt werden.<br />

Green 690 plä<strong>die</strong>rt abweichend hiervon aus verfassungsrechtlichen Gründen zu<br />

äußerster Vorsicht und schlägt bei richterlicher Überprüfung der <strong>negative</strong>n Anklageentscheidung<br />

ein nur deklaratorisches Statement <strong>des</strong> Gerichts, nicht aber<br />

verbindliche Anweisungen an den Staatsanwalt vor. <strong>Die</strong>s habe ausreichende Signalwirkung.<br />

691<br />

3. Andere oder ergänzende Reformvorschläge<br />

a. Kombination beider Ansätze<br />

Davis 692 votiert vehement für ein Recht <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>, eine Strafverfolgung<br />

auch <strong>gegen</strong> den Willen <strong>des</strong> district attorney in Gang zu setzen und schlägt hierzu<br />

eine Kombination aus richterlicher Überprüfung der <strong>negative</strong>n Anklageentscheidung<br />

und Privatklage vor. Für den Fall, dass das Gericht <strong>die</strong> Unrichtigkeit<br />

der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung feststelle und der Staatsanwalt<br />

<strong>die</strong> Anklageerhebung weiterhin ablehne, solle der Verletzte selbst mittels Privatklage<br />

Anklage erheben dürfen. Zu <strong>die</strong>sem Zweck hat er für den Einsatz in<br />

688<br />

Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L.<br />

Rev. 1695, 1736 f.<br />

689<br />

Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L.<br />

Rev. 1695, 1738 ff.<br />

690<br />

97 Yale L.J. 488.<br />

691<br />

Green, Private challenges to prosecutorial inaction, 97 Yale L. J. 488, 505.<br />

692<br />

Davis, The crime victims right to a criminal prosecution, 38 De P. L. Rev. 329.


120<br />

New York ein bis ins Detail ausgearbeitetes, bereits mit einem Kommentar versehenes,<br />

Modell-Gesetz entworfen. 693<br />

b. Einsatz bestimmter prosecutor<br />

Wainstein 694 schlägt vor, zum Schutz bestimmter Opfer vor Reviktimisierung<br />

vom Gericht bestimmte prosecutor einzusetzen, <strong>die</strong> den Interessen der Opfer<br />

verpflichtet sind. <strong>Die</strong>se sollen dann zum Einsatz kommen und eine Anklageerhebung<br />

durch das Gericht selbst ermöglichen, wenn der Staatsanwalt es verweigert<br />

hat, Anklage zu erheben, obwohl hinreichender Tatverdacht vorlag, <strong>die</strong>s<br />

zumin<strong>des</strong>t in den Fällen, in denen ein Verletzter demonstrieren kann, dass eine<br />

Anklage notwendig ist, um den Verdächtigen vom <strong>Verletzten</strong> fernzuhalten. 695<br />

Zwar wird eingeräumt, <strong>die</strong> alleinige Ausübung der Strafverfolgung durch den<br />

Staat reflektiere <strong>die</strong> fundamentale Konzeption <strong>des</strong> Strafrechts, wonach Verbrechen<br />

<strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Gesetze verstießen, und somit <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Gemeinschaft als Ganzes<br />

gerichtet seien. Auch <strong>die</strong> Strafzwecke der Abschreckung, Rehabilitation und<br />

Vergeltung <strong>die</strong>nten vornehmlich sozialen Zwecken und nicht den Interessen <strong>des</strong><br />

einzelnen Opfers. Allerdings stimmten <strong>die</strong> persönlichen Interessen <strong>des</strong> von einem<br />

möglichen Wiederholungstäter gefährdeten Opfers mit dem spezialpräventiven<br />

sozialen Ziel, den speziellen Täter von weiteren Straftaten abzuhalten, überein.<br />

696 Der Staat, der <strong>die</strong> Strafverfolgung als Monopol übernehme, schulde<br />

dem Bürger aber als Gegenleistung, ihn dann auch wirksam vor Verbrechen zu<br />

schützen, ansonsten habe er seine Legitimation verloren. 697 Drohe also eine<br />

Wiederholung der Straftat, so habe der prosecutor <strong>die</strong> spezielle Pflicht, das Opfer<br />

durch Anklagerhebung zu schützen. Tue er <strong>die</strong>s nicht, so ist nach der Ansicht<br />

Wainsteins eine Ausnahme zum staatsanwaltlichen Monopol der Anklageerhebung<br />

zuzulassen, weil der Staat es versäumt habe, den berechtigten Interessen<br />

<strong>des</strong> schutzlosen <strong>Verletzten</strong> gerecht zu werden. <strong>Die</strong>ser habe dann einen Anspruch<br />

auf einen Rechtsbehelf, der <strong>die</strong> <strong>negative</strong> charging-Entscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes<br />

berichtige. 698 <strong>Die</strong>s soll aber nur für Opfer gelten, <strong>die</strong> vor Gericht nachweisen<br />

können, dass <strong>die</strong> Anklage berechtigt und eine weitere Beeinträchtigung<br />

wahrscheinlich ist, und zivilrechtliche Mittel nicht aussichtsreich sind. 699 Gelingt<br />

<strong>die</strong>s, so soll der Richter einen privaten, aus Staatsmitteln finanzierten 700<br />

693<br />

Davis, The crime victims right to a criminal prosecution, 38 De P. L. Rev. 329, 398.<br />

694<br />

Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727.<br />

695<br />

Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727.<br />

696<br />

So Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727, 728, der insbesondere<br />

auf Wiederholungstäter abstellt.<br />

697<br />

Davis, The crime victims right to a criminal prosecution, 38 De P. L. Rev. 329, 337.<br />

698<br />

Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727, 730 f.<br />

699<br />

Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L. Rev. 727, 733, hat hier hauptsächlich<br />

<strong>die</strong> sog. battered-woman-cases sowie white-collar-crimes, also Fälle häuslicher Gewalt und Wirtschaftskriminalität,<br />

aber auch Markenrechtsverletzungen im Auge.<br />

700<br />

<strong>Die</strong>s soll <strong>die</strong> Unabhängigkeit <strong>des</strong> privaten Anwaltes („disinterested“), wie vom Supreme<br />

Court in Young v. United States ex. rel. Vuitton et Fils S. A., oben dargestellt unter


121<br />

Ankläger mit der Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens vor Gericht beauftragen, der mit<br />

allen Rechten eines public prosecutor versehen ist, jedoch auch entsprechend<br />

vom Gericht überwacht wird. Ein „Standing“ <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> sei in <strong>die</strong>sem Fall,<br />

verwiesen wird auf <strong>die</strong> Rechtsprechung in den Fällen Linda R.S. v. Richard D.<br />

und Inmates of Attica Correctional Facility v. Rockefeller 701 möglich, da <strong>die</strong><br />

vom Supreme Court geforderte direkte Verbindung - „direct nexus“ - vorliege.<br />

Ein Verstoß <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Gewaltenteilung, wie er bei Inmates of Attica Correctional<br />

Facility v. Rockefeller 702 angesprochen worden war, sei bei einem derartigen<br />

Vorgehen ausgeschlossen, weil der Richter hier keinen Einfluss auf <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft<br />

nehme oder eine Weisung erteile, sondern vielmehr selbst, wie in<br />

Rule 42 (b) für <strong>die</strong> Durchsetzung von court contempt vorgesehen, einen prosecutor<br />

bestimme.<br />

c. Beteiligung beim plea-bargaining:<br />

Das Interesse von <strong>Verletzten</strong> auch und vor allem im plea bargaining-Prozess ist<br />

mittlerweile anerkannt und viele Staaten verfügen insofern über Informations-,<br />

Benachrichtigungs- und bisweilen auch Anwesenheitsrechte für Opfer. 703<br />

Kennard 704 schlägt vor, dem <strong>Verletzten</strong> ein Veto-Recht in plea-negotiations einzuräumen.<br />

705 <strong>Die</strong> vorgerichtliche Verhandlungsphase biete eine einmalig effektive<br />

Gelegenheit, den Einfluss <strong>des</strong> Opfers auszubauen, ohne dabei <strong>die</strong> verfassungsmäßigen<br />

Rechte <strong>des</strong> Beschuldigten zu beschränken. Denn ob mit oder ohne<br />

Beteiligung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> sei der Beschuldigte in seinen verfassungsmäßigen<br />

Rechten <strong>gegen</strong> Zwang geschützt; dem Beschuldigten stehe es frei, ein vom<br />

Opfer für gut befundenes Plea-Angebot einzugehen oder auszuschlagen. Somit<br />

werde das empfindlich ausbalancierte Verhältnis zwischen Beschuldigtem und<br />

Regierung als Strafverfolgungsbehörde nicht zu Lasten <strong>des</strong> Beschuldigten beeinflusst.<br />

706 <strong>Die</strong> Staatsanwaltschaftsbüros sollen als bindende Richtlinie vorgeben,<br />

vor Aufnahme von Gesprächen mit der Verteidigung den <strong>Verletzten</strong> über<br />

das beabsichtigte Angebot sowie <strong>des</strong>sen Hintergründe schriftlich aufzuklären<br />

C.II.2.b.cc.(3)(b), verlangt, sicherstellen. Da es, wie oben bereits erwähnt, keinen Fond für <strong>die</strong><br />

Bestellung privater Anwälte gibt, schlägt Wainstein, Judicially initiated prosecution, 76 Cal. L.<br />

Rev. 727, 747 vor, der Verletzte, oder <strong>die</strong> ihn vertretende Interessengruppe solle Geld in einen<br />

Fond einlegen, aus dem der vom Gericht ausgesuchte und bestellte Anwalt dann bezahlt würde,<br />

ohne eine direkte Verbindung zum Opfer zu haben.<br />

701 Vgl. oben C.II.2.b.aa.(1)(a) und (b).<br />

702 Vgl. hierzu oben C.II.2.b.aa.(1)(b).<br />

703 Vgl. für eine genaue Darstellung der verschiedenen Regelungen: Welling, Victim participations<br />

in plea bargains, 65 Wash. U. L. Q. 301, 338 ff. m. w .N.; derzeit räumt aber noch kein Staat<br />

dem Opfer Kontrolle über den plea bargaining Prozess ein, vgl. Mosteller, Popular justice, 109<br />

Harv. L. Rev. 487, 493, note 23.<br />

704 Kennard, The victim´s veto, 77 Cal. L. Rev. 417, so auch Fletcher, S. 247 f.<br />

705 Für eine bessere Beteiligung der Opfer schon im plea-bargaining-Prozess auch Caplow,<br />

What if there is no client?, 5 Clinical L. Rev. 1; ebenso Welling, Victim participations in plea bargains,<br />

65 Wash. U. L. Q. 301.<br />

706 Kennard, The victim´s veto, 77 Cal. L. Rev. 417, 434.


122<br />

und <strong>des</strong>sen Zustimmung einzuholen. Für den Fall, dass das Opfer seine Zustimmung<br />

verweigerte, müsste der Staatsanwalt dann entweder ein neues Angebot<br />

aushandeln und hierfür <strong>die</strong> Zustimmung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> einholen oder den<br />

Gerichtsprozess einleiten. Kritik 707 am vorgeschlagenen Veto-Verfahren will<br />

Kennard 708 bereits von Anfang an ausräumen, indem sie vorträgt, es sei in verfassungsrechtlicher<br />

Hinsicht weder ein Verstoß <strong>gegen</strong> den Grundsatz <strong>des</strong> fairen<br />

Verfahrens („due process“), noch <strong>gegen</strong> den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

(„equal protection“) gegeben. Der U.S. Supreme Court habe entschieden, es gebe<br />

kein Recht auf ein plea bargain. 709 Auch sei der Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

gewahrt, weil mit der Einbindung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> ein sachlicher Grund und ein<br />

legitimes staatliches Interesse für <strong>die</strong> Ungleichbehandlung von Beschuldigten<br />

gegeben sei, deren Opfer einem plea-agreement zustimmen und jenen, <strong>die</strong> hierzu<br />

wegen eines Veto <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> keinen Zugang haben. Ebenso wenig sei ein<br />

Eingriff in das Ermessen von Staatsanwalt und Richter gegeben, da das Veto<br />

erst ausgeübt werden dürfe, wenn der Staatsanwalt sich bereits entschlossen habe,<br />

<strong>gegen</strong> den Beschuldigten weiter vorzugehen, und zwar, falls keine außergerichtliche<br />

Einigung möglich ist, mittels einer Anklageerhebung im Strafverfahren;<br />

der Richter könne ohnehin völlig frei entscheiden.<br />

Sinnvoll wäre <strong>die</strong> Veto-Möglichkeit <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Reduzierung der Anklage freilich<br />

nur in Kombination mit weiteren <strong>Rechtsbehelfe</strong>n für den <strong>Verletzten</strong> wie z.B. der<br />

Privatklage oder der Möglichkeit der richterlichen Überprüfbarkeit staatsanwaltlicher<br />

„dismissals“ im vorgerichtlichen Stadium auf Antrag <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>: andernfalls<br />

könnte der Staatsanwalt bei Ausübung <strong>des</strong> Vetorechts durch das Opfer<br />

<strong>die</strong> Anklage einfach anderweitig fallen lassen. 710<br />

d. Direkter Zugang zur (gestärkten) grand jury<br />

Zumin<strong>des</strong>t für <strong>die</strong> Opfer von polizeilicher Brutalität wird von Davis 711 für den<br />

Fall eines nicht anklagewilligen Staatsanwaltes der direkte Zugang zur grand<br />

707<br />

Comment, 25 Am. U. L. Rev. 754, 784; Es wird <strong>die</strong> Befürchtung geäußert, dass, wenn ein<br />

privater Ankläger den Staatsanwalt in <strong>die</strong>sem kritischen vorgerichtlichen Stadium beeinflussen<br />

könne, der Beschuldigte fälschlich einer Tat angeklagt werden könne, <strong>die</strong> er nicht begangen hat<br />

bzw. wegen eines schwereren Deliktes angeklagt würde, als <strong>die</strong>s der prosecutor sonst getan hätte.<br />

708<br />

Kennard, The victim´s veto, 77 Cal. L. Rev. 417, 438 ff.<br />

709<br />

Kennard, The victim´s veto, 77 Cal. L. Rev. 417; in Bezugnahme auf Weatherford v.<br />

Bursey, 429 U.S. 545.<br />

710<br />

Ähnliche Bedenken <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Wirksamkeit eines Vetorechts äußert Mosteller, Popular justice,<br />

109 Harv. L. Rev. 487, 493. Er weist ferner auf eine mögliche Unlust der prosecutors hin, einen<br />

Fall, den er selbst, möglicherweise aus zeitlichen Gründen, für das plea bargaining vorgesehen<br />

hatte, weiter zu verfolgen, wenn seine Pläne durch ein Veto <strong>des</strong> Opfers durchkreuzt wurden. Insgesamt<br />

bezweifelt Mosteller eine sinnvolle Kosten-Nutzen-Struktur im Falle einer derartigen stärkeren<br />

Einbindung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>.<br />

711<br />

Davis, Rodney King and the decriminalization of police brutality in America, 53 Md. L.<br />

Rev. 271; für einen direkten Zugang zur grand jury ist auch Beloof, The third model of criminal<br />

process, 2 Utah L. Rev. 289, 313, der sich zusätzlich für ein Verfahren zur richterlichen Überprüfung<br />

staatsanwaltlicher Ermessensentscheidungen ausspricht.


123<br />

jury vorgeschlagen. Staatsanwälte würden sich wegen ihrer engen Zusammenarbeit<br />

mit der Polizei im Falle polizeilicher Gewalt nicht ausreichend engagieren.<br />

712 Allerdings ist <strong>die</strong>ser Ansatz nicht auf sämtliche Verletzte übertragbar, da<br />

Davis den Abschreckungsgedanken in den Vordergrund stellt. 713<br />

Gegner äußern hier <strong>die</strong> Befürchtung, <strong>die</strong> bloße Anwesenheit eines Privatklägers<br />

könnte <strong>die</strong> jury <strong>gegen</strong>über dem Beschuldigten einnehmen. 714<br />

e. Schaffung eines unabhängigen Gremiums zur Überprüfung staatsanwaltlicher<br />

Entscheidungen<br />

Gershman 715 will, entsprechend einer im Jahr 1985 abgeschafften Regelung in<br />

Texas 716 , zur Überprüfung <strong>des</strong> staatsanwaltlichen Ermessens ein unabhängiges<br />

Gremium schaffen, das ähnlich den Organisationen zur Überwachung der Richter<br />

<strong>die</strong> Einhaltung der ethischen Verpflichtungen und Richtlinien überwacht.<br />

Zudem hebt er <strong>die</strong> Sinnhaftigkeit von Privatklägern und „special prosecutors“<br />

hervor und hält <strong>die</strong> stärkere Einbindung privater Ankläger zur Kontrolle für<br />

notwendig. 717<br />

712<br />

Davis, Rodney King and the decriminalization of police brutality in America, 53 Md. L.<br />

Rev. 271.<br />

713<br />

Davis, Rodney King and the decriminalization of police brutality in America, 53 Md. L.<br />

Rev. 271 ff. gibt an, zivilrechtliche Mittel hätten nicht zu einer Abschreckung geführt und wartet<br />

mit der These auf, nur <strong>die</strong> konkrete Bedrohung mit Strafverfolgung werde zu einer Abschreckung<br />

für polizeiliche Gewalt führen.<br />

714<br />

Comment, 25 Am. U. L. Rev. 754, 786 m.w.N.<br />

715<br />

Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, 454 unter Berufung auf Steele:<br />

Unethical prosecutors and inadequate discipline, 38 S. W. L. J. 965, der ein entsprechen<strong>des</strong> Modellgesetz<br />

entworfen hatte.<br />

716<br />

Tex. Rev. Civ. Stat. Ann. Art. 33 2d (West Supp. 1984).<br />

717<br />

Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393, 457.


124<br />

D. Zusammenfassung und Ausblick<br />

I. Rechts<strong>gegen</strong>überstellende Zusammenfassung<br />

1. Renaissance <strong>des</strong> Opfers und Tendenz zur stärkeren strafprozessualen<br />

Einbindung<br />

<strong>Die</strong> Rechte <strong>des</strong> Opfers haben in beiden Rechtssystemen in den letzten Jahrzehnten<br />

eine fulminante Renaissance erlebt. Während in den siebziger Jahren <strong>die</strong><br />

Rehabilitation <strong>des</strong> Täters im Vordergrund stand 718 , gilt der neue Blick dem vernachlässigten<br />

<strong>Verletzten</strong>.<br />

In den USA hat <strong>die</strong> Opferschutzbewegung große Auswirkungen gehabt. Fast in<br />

jedem Staat wurden Opferrechte, zum Grossteil sogar in der Verfassung, kodifiziert.<br />

Verletzte haben <strong>des</strong>halb z.B. oft das Recht, sich mit Staatsanwälten zu beraten<br />

und vor einem vorgerichtlichen Verfahrensabschluss informiert zu werden.<br />

Ihnen stehen in fast jedem Staatsanwaltsbüro <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> sog. „victimadvocates“<br />

zur Verfügung, <strong>die</strong> Opfern helfen sollen, „mit den Realitäten <strong>des</strong><br />

Strafrechtssystems fertig zu werden“ und das erlittene Trauma zu verarbeiten. 719<br />

Verletzte haben auch <strong>die</strong> Möglichkeit, vor Gericht ein sog. „victim-impactstatement“<br />

abzugeben und dabei <strong>die</strong> Auswirkungen <strong>des</strong> Verbrechens auf ihr Leben<br />

zu beschreiben. 720 Es gibt zahlreiche soziale und finanzielle Hilfsangebote<br />

für Opfer und zunehmende Informationsrechte.<br />

<strong>Die</strong>s sind sicherlich in psychologischer und praktischer Hinsicht nicht zu unterschätzende<br />

Erleichterungen, <strong>die</strong> zur Erreichung <strong>des</strong> Zieles der Wiederherstellung<br />

der Würde und <strong>des</strong> Respekts und der Fairness auch für das Opfer 721 nicht<br />

unerheblich beitragen. Allerdings erschöpfen sich <strong>die</strong> Veränderungen oft mehr<br />

in kurzlebigen symbolischen Gesten, etwa in als bloße Absichtserklärung abgefassten<br />

Gesetzen, als in systematischen und umfangreichen Reformen. <strong>Die</strong> Opferrechtsbewegung<br />

hat bisher in den USA wenig Einfluss auf <strong>die</strong> Ausgestaltung<br />

<strong>des</strong> Strafprozessrechts genommen. 722 Angesehene Autoren halten <strong>die</strong> Fortschrit-<br />

718 Näheres zur kriminologischen Entwicklung <strong>des</strong> amerikanischen Strafrechtes bei: Dubber,<br />

The victim in american penal law, 3 Buffalo criminal L. Rev. 3.<br />

719 So Commonwealth v. Harris, 567 N. E. 2d 899, 905.<br />

720 Statt vieler: Monopoli, Hagen v. Commonwealth: should crime victims have a legally recognized<br />

interest in the outcome of criminal cases?, 37 New. Eng. L. Rev. 351, 365.<br />

721 Beloof, The third model of criminal process, 2 Utah L. Rev. 289, 293.<br />

722 So Schünemann / Dubber, S. 18; ders., S. 37 prognostiziert, dass ohne eine sorgfältige Konzeption<br />

<strong>des</strong> Strafverfahrens, <strong>die</strong> Opfern einen Platz einräume, <strong>die</strong> Errungenschaften der Opferrechtebewegung<br />

bestenfalls als Symbole überleben werden, <strong>die</strong> letztendlich <strong>die</strong> Rolle <strong>des</strong> Opfers mehr<br />

einschränken als <strong>die</strong>se festschreiben könnten.


125<br />

te in <strong>die</strong>sem Bereich für nicht ausreichend 723 und machen <strong>die</strong> Vernachlässigung<br />

der <strong>Verletzten</strong> für das Scheitern <strong>des</strong> Systems verantwortlich: für eine effiziente<br />

Strafverfolgung müsse das Opfer stärker in <strong>die</strong> Strafverfolgung eingebunden<br />

werden. 724 Wie oben bereits dargelegt, haben derartige Vorstöße jedoch auch<br />

mit Widerständen verschiedenster Art zu kämpfen, bisweilen wird auch behauptet,<br />

Veränderungen in <strong>die</strong>ser Hinsicht seien politisch gar nicht unbedingt erwünscht.<br />

725 Als einer der hervorstehenden Gründe zur Verbesserung der Opferkontrollrechte<br />

wird das Erfordernis der Kontrolle der Staatsanwaltschaft anerkannt.<br />

Auch <strong>die</strong> Europäische Union hat sich 1985 an den Opferschutz in <strong>die</strong>sem<br />

Punkt herangewagt: Mit der Ratsempfehlung R (85) in der für den Fall einer<br />

<strong>negative</strong>n Anklageentscheidung das Opfer ein Recht zur Reaktion haben sollte<br />

durch: Kontrolle der staatsanwaltlichen Entscheidung durch eine kompetente<br />

Autorität oder durch Privatklage. 726 Dass eine wirksame Kontrolle unabdingbar<br />

ist, wird in Deutschland bisweilen selbst von Staatsanwälten anerkannt. 727<br />

2. Das deutsche System als Vorbild für Reformen <strong>des</strong> amerikanischen<br />

Strafprozessrechts?<br />

Bezieht man <strong>die</strong> in den USA bisher erreichten Verbesserungen aus rein strafprozessualer<br />

Hinsicht auf das hiesige Thema, so sind <strong>die</strong>se freilich mehr kosmetischer<br />

Natur. Mittlerweile fokussiert sich <strong>die</strong> Diskussion über Opferrechte in den<br />

USA allerdings auf <strong>Rechtsbehelfe</strong> im Strafrechtsprozess 728 ; <strong>die</strong> Rede ist inso-<br />

723 Ban<strong>des</strong>, Victim standing, 2 Utah L. Rev. 331, 342 ff. beschreibt <strong>die</strong> Maßnahmen als Augenwischerei.<br />

Solange <strong>die</strong> Opferinteressen mit denen <strong>des</strong> Staates konform gingen, würden sie umgesetzt,<br />

das Potential für eine Kontrolle der Staatsanwaltschaft aber nicht genutzt.<br />

724 Benson, Comment: The lost victim and other failures of the public law experience, 9 Harv.<br />

L. Rev. 399.<br />

725 Ban<strong>des</strong>, Victim standing, 2 Utah L. Rev. 331, 346 f. legt in ihrer „zynischen“ Schlussbetrachtung<br />

dar, es seien vor allem gesellschaftliche Randgruppen betroffen, wobei <strong>die</strong> Regierung<br />

aber mehr als deren Schutz im Sinn habe, eigenes Fehlverhalten, inklusive polizeilicher Übergriffe<br />

und Korruption aus der richterlichen Überprüfbarkeit herauszuhalten. Ob <strong>die</strong>s tatsächlich einen<br />

verlangsamenden Faktor bei den Reformen darstellt, ist eine Frage politischer Interessen und kann<br />

mit <strong>die</strong>ser Darstellung nicht beantwortet werden.<br />

726 Vgl. Tsitsoura, Policy regarding the victim-council of europe norms, in Kaiser, Victims and<br />

criminal justice, Band 4, S. 799, 810.<br />

727 So meinte z.B. eine Staatsanwältin anlässlich einer Diskussion zum Einstellungsverhalten<br />

der Staatsanwaltschaft, der richtige Ansatzpunkt sei nicht <strong>die</strong> Diskussion über Begriffe, entscheidend<br />

sei vielmehr <strong>die</strong> fehlende richterliche Kontrolle, was dazu führe, dass <strong>die</strong> Einstellung nicht<br />

begründet werden müsse; <strong>die</strong>s führe zu Intransparenz, vgl. Geisler, Ermittlungsverhalten, S. 277.<br />

728 Dubber, The victim in american penal law, 3 Buffalo criminal L. Rev. 3. Insoweit ist <strong>die</strong><br />

Aussage Kaisers, S. 82 ff. nicht mehr ganz richtig. Kaiser hatte tendenziell zutreffend angeführt,<br />

es gebe für den <strong>Verletzten</strong> außer dem sog. victim-impact statement praktisch keine Rechte für eine<br />

Teilhabe am Verfahren, insoweit müsse er sich an den Staatsanwalt halten. Auch Bischoff, S. 243,<br />

bezeichnete den amerikanischen <strong>Verletzten</strong> als weitgehend machtlos, wenn <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft<br />

<strong>die</strong> Verfolgung ablehnt. <strong>Die</strong>s trifft de lege lata immer noch so zu, allerdings ist unbestreitbar Bewegung<br />

in <strong>die</strong> Angelegenheit gekommen.


126<br />

weit schon von einer neuen Ära eines Strafprozessrechts, das <strong>die</strong> legitimen Interessen<br />

auf Teilnahme und Profit der <strong>Verletzten</strong> anerkennt. 729<br />

In fast jeder Rechtsordnung gibt es eine Kontrolle der staatsanwaltlichen Einstellungspraxis<br />

in Strafverfahren durch Privatpersonen. Dabei erfolgt <strong>die</strong> Kontrolle<br />

alternativ oder kumulativ durch <strong>die</strong> Popularklage, <strong>die</strong> subsidiäre Privatklage<br />

oder ein Beschwerdeverfahren. 730 In den USA hin<strong>gegen</strong> ist, wie oben<br />

festgestellt wurde, <strong>die</strong>se Kontrolle nur sehr schwach ausgeprägt. 731 Da <strong>die</strong> deutliche<br />

Mehrheit aller Strafverfahren durch sog. plea-Verhandlungen oder durch<br />

diversion erledigt wird, wäre es bei der Reform der <strong>Verletzten</strong>rechte von entscheidender<br />

Bedeutung, eine Teilnahme schon im vorprozessualen Stadium <strong>des</strong><br />

Strafverfahrens zu ermöglichen. 732 <strong>Die</strong>ses Problem ist in den USA, wo es generell<br />

noch kaum taugliche <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes gibt, nicht annähernd so stark diskutiert<br />

wie in Deutschland, wird jedoch bei näherer praktischer Befassung mit der Problematik<br />

immer mehr in den Vordergrund rücken.<br />

a. Grundlegende Unterschiede<br />

Davis 733 stellt <strong>die</strong> beiden Systeme hinsichtlich <strong>des</strong> staatsanwaltlichen Ermessens<br />

als gänzlich <strong>gegen</strong>sätzlich <strong>gegen</strong>über: während das Ermessen <strong>des</strong> deutschen<br />

Staatsanwaltes praktisch dauernd kontrolliert werde 734 , und zwar einerseits<br />

durch das Legalitätsprinzip, andererseits durch kontrollierte Ermessensausübung,<br />

werde der amerikanische Staatsanwalt durchgehend praktisch gar nicht<br />

kontrolliert. Das deutsche System vermittle im Gegensatz zum amerikanischen<br />

den Eindruck einer sorgfältigen Planung. 735 Er skizziert für den Rechtszustand<br />

in den USA <strong>die</strong> vorherrschende Meinung <strong>des</strong> 19. Jahrhunderts, <strong>die</strong> davon ausging,<br />

eine gerichtliche Einmischung in <strong>die</strong> Tätigkeit der Exekutive werde nichts<br />

als Ärger produzieren. Allerdings habe sich <strong>die</strong>se Sicht im 20. Jahrhundert<br />

grundlegend geändert und <strong>die</strong> richterliche Überprüfung sei jetzt <strong>die</strong> Norm, wovon<br />

<strong>die</strong> Unüberprüfbarkeit staatsanwaltlicher Entscheidungen aber eine klare<br />

Abkehr sei. 736 Zudem seien <strong>die</strong> Staatsanwälte zu großem politischem Einfluss<br />

unterworfen, auch <strong>die</strong>sbezüglich könnten <strong>die</strong> Amerikaner vom deutschen Sy-<br />

729<br />

Cardenas, The crime victim in the prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357, 358.<br />

730<br />

Vgl. Bischoff, S. 244.<br />

731<br />

Bischoff, S. 244.<br />

732<br />

So auch Cardenas, The crime victim in the prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357, 393,<br />

der eine aktive Teilnahme und Kontrolle <strong>des</strong> Opfers beim plea bargaining sowie während <strong>des</strong> gesamten<br />

Vorverfahrens vorschlägt.<br />

733<br />

Davis, S. 61 ff.<br />

734<br />

<strong>Die</strong> nicht stattfindende Kontrolle staatsanwaltlicher Opportunitätseinstellungen stuft er bei<br />

höchstens 10 % ein, Davis, S. 61.<br />

735<br />

Davis, S. 70.<br />

736<br />

Davis, S. 70 m.w.N., Davis, a.a.O., führt <strong>die</strong>s auf <strong>die</strong> Befürchtung der Richter hinsichtlich<br />

eines klar erhöhten Arbeitsaufwan<strong>des</strong> zurück; <strong>die</strong>se bestimmten so eine wichtige Frage der Justizpolitik.


127<br />

stem lernen, das <strong>die</strong> Stellung als Staatsanwalt nicht als Sprungbrett für eine juristische<br />

Karriere ausgestaltet habe. 737<br />

Vergleicht man <strong>die</strong> beiden Rechtssysteme, so stellt man tatsächlich zunächst <strong>die</strong><br />

unterschiedlichen Ausgangspositionen fest. Der deutsche Staatsanwalt verfügt<br />

grundsätzlich über ein Anklagemonopol und bewegt sich bei der Frage der Anklageerhebung<br />

zumin<strong>des</strong>t de lege lata im engen Rahmen <strong>des</strong> Legalitätsprinzips.<br />

Dem <strong>Verletzten</strong> stehen bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO das Klageerzwingungsverfahren<br />

und bei Ablehnung <strong>des</strong> öffentlichen Interesses bei Antragsdelikten<br />

<strong>die</strong> Privatklage zu. Obwohl <strong>die</strong> grundsätzliche Konzeption und praktische<br />

Wirksamkeit <strong>die</strong>ser <strong>Rechtsbehelfe</strong> nicht unumstritten ist 738 , konzentrieren<br />

sich <strong>die</strong> Reformüberlegungen dennoch überwiegend auf den kritischen Punkt<br />

der Opportunitätseinstellungen. 739<br />

<strong>Die</strong> Amerikaner setzen dem<strong>gegen</strong>über auf einen mächtigen, in seiner Entscheidungsfreiheit<br />

kaum eingeschränkten Staatsanwalt und somit auf <strong>die</strong> Opportunität.<br />

740 Dazu kommt das faktische Anlagemonopol; weder <strong>die</strong> grand jury, noch<br />

der Privatkläger sind derzeit ernsthafte Konkurrenten <strong>des</strong> prosecutors. 741 Der<br />

Verletzte, <strong>des</strong>sen „standing“ grundsätzlich umstritten ist, hat in den allermeisten<br />

Staaten weder <strong>die</strong> Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der staatsanwaltlichen<br />

Anklageentscheidung, noch <strong>die</strong> der Erhebung einer Privatklage; <strong>gegen</strong><br />

<strong>die</strong> weit verbreitete Praxis <strong>des</strong> plea-bargaining (oder diversion) als vorgerichtlicher<br />

Verfahrenseinstellung steht ihm kein Rechtsmittel zu. Obwohl Reformbedarf<br />

erkannt wurde, scheiden sich <strong>die</strong> Geister über <strong>die</strong> Frage, an welchem<br />

Punkt man hierzu am besten ansetzen sollte. 742<br />

Als grundlegende Unterschiede <strong>des</strong> amerikanischen zum deutschen System lässt<br />

sich zusammenfassend somit folgen<strong>des</strong> festhalten:<br />

- Der amerikanische Staatsanwalt ist nicht dem Legalitätsprinzip unterworfen<br />

und es gibt Bestrebungen, ihm das Anklagemonopol, über das er faktisch<br />

mit wenigen Ausnahmen bereits verfügt, einzuräumen. Seine Ermessensmacht<br />

ist praktisch unbeschränkt.<br />

- In den USA ist <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft eindeutig Teil der Exekutive, in<br />

Deutschland ist <strong>die</strong> Einordnung zumin<strong>des</strong>t nicht unumstritten. 743<br />

- In den USA ist <strong>die</strong> Funktion <strong>des</strong> prosecutors aus der der Privatkläger entstanden,<br />

in Deutschland soll der Staatsanwalt <strong>die</strong> Objektivität eines Richters<br />

an den Tag legen. 744<br />

737<br />

Davis, S. 72; gleichwohl wird eine politische Abhängigkeit der Staatsanwaltschaft auch im<br />

deutschen System oft kritisiert.<br />

738<br />

Vgl. hierzu oben B.II.2.a.und b.<br />

739<br />

Vgl. hierzu oben B.II.2.c.<br />

740<br />

Vgl. hierzu oben C.I.4.und 6.<br />

741<br />

Vgl. hierzu oben C.I.6.a.dd. und ee.<br />

742<br />

Vgl. hierzu oben C.II.2.,III.<br />

743<br />

Vgl. Koller, S. 1 ff. m.w.N.


128<br />

- In den USA spielen aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen zum Schutz<br />

<strong>des</strong> Beschuldigten entwickelte Beweisregeln grundsätzlich eine enorme<br />

Rolle, was es für <strong>die</strong> Opfer von Straftaten schwieriger macht, am System<br />

teilzuhaben. 745 Folglich ist <strong>die</strong> Frage, wie ein Verletzter Einfluss auf das<br />

Strafverfahren nehmen kann, streng mit der Wertung verfassungsrechtlicher<br />

Regelungen verknüpft, wie sie im deutschen Recht gar nicht erst auftauchen.<br />

b. Gemeinsame Elemente<br />

Allerdings sind auch zahlreiche Gemeinsamkeiten der Systeme zu statuieren, so<br />

entpuppt sich auch der ein oder andere Unterschied als in Wirklichkeit gar nicht<br />

grundlegend, sondern nur als graduell verschieden. Obwohl <strong>die</strong> Rollen der Beteiligten<br />

(Staatsanwalt, Verletzter, Richter, Jury, Beschuldigter) nicht deckungsgleich<br />

verteilt sind, so steht doch <strong>die</strong> gleiche Idee und Grundkonstellation eines<br />

adversatorischen Systems mit verteilter Macht und dem Bedürfnis nach <strong>gegen</strong>seitiger<br />

Kontrolle dahinter. 746 In beiden Systemen agieren Staatsanwälte und<br />

Polizei zumin<strong>des</strong>t tendenziell mehr nach dem Gegnerprinzip als in der in der<br />

kontinentalen Rechtstheorie vorgesehenen Rolle als neutrale Ermittler. Beide<br />

Systeme ermöglichen einen starken Staatsanwalt, der, von wenigen, praktisch<br />

nicht sehr relevanten Ausnahmen abgesehen, hinsichtlich der Anklagentscheidung<br />

eine Monopolstellung innehat. 747 Das vorprozessuale Verfahren<br />

ähnelt sich zumin<strong>des</strong>t vom Ablauf her: <strong>die</strong> Polizei ermittelt, der Staatsanwalt<br />

trifft <strong>die</strong> Anklageentscheidung. In der Praxis verfügt der Staatsanwalt in beiden<br />

Staaten über ein verhältnismäßig breites Ermessen hinsichtlich der Anklageentscheidung.<br />

748 Weigend/ Frase 749 stellen sogar <strong>die</strong> Frage, ob das deutsche System<br />

nicht zu ähnlich sei, um hieraus Reformvorschläge für das amerikanische System<br />

ableiten zu können.<br />

744 Jescheck, The prosecutor in West Germany, 18 Am. J. Comp. L. 508, 510.<br />

745 Vgl. z.B. zur unterschiedlichen Befragung von Opferzeugen vor Gericht Pizzi / Perron,<br />

Crime victims in German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37, 42 ff.<br />

746 So auch Weigend / Frase: German criminal justice as a guide to american law reform: Similar<br />

problems, better solutions?, 18. B. C. Int´l & Comp. L. Rev. 317, 318. <strong>Die</strong> Autoren behandeln<br />

in dem Aufsatz eine vergleichende zusammenfassende Gegenüberstellung <strong>des</strong> amerikanischen/<br />

deutschen Strafprozessrechts und stellen diverse Ähnlichkeiten fest.<br />

747 Langbein, S. 88; Langbein, S. 89, hält das deutsche Recht wegen der vergleichbaren Monopolstellung<br />

der Staatsanwälte besonders für rechtsvergleichende Betrachtungen geeignet; ähnlich<br />

argumentiert auch Cardenas, The crime victim in the prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357,<br />

387, der das in beiden Ländern bestehende Anklagemonopol betont und auf das deutsche Klageerzwingungsverfahren<br />

als „signifikante Option“ verweist.<br />

748 Weigend / Frase: German criminal justice as a guide to american law reform: Similar problems,<br />

better solutions?, 18. B. C. Int´l & Comp. L. Rev. 317, 352, <strong>die</strong> <strong>die</strong> größere Nähe <strong>des</strong> deutschen<br />

zum amerikanischen, auch verglichen mit dem französischen System betonen.<br />

749 Weigend / Frase: German criminal justice as a guide to american law reform: Similar problems,<br />

better solutions?, 18. B. C. Int´l & Comp. L. Rev. 317, 353.


129<br />

In beiden Ländern besteht grundsätzlich dahingehend Übereinstimmung, dass<br />

das Strafverfolgungsermessen nicht dem Gericht, sondern der Staatsanwaltschaft<br />

zustehen muss. 750 Hiervon abzugrenzen ist jedoch <strong>die</strong> richterliche Kontrolle<br />

<strong>des</strong> Verfolgungsermessens. 751 Bedenken hinsichtlich der Gewaltenteilung<br />

hätte der deutsche Jurist sicher eher im Hinblick auf <strong>die</strong> fast unbeschränkte Diversions-,<br />

Absprachen- und damit Sanktionskompetenz <strong>des</strong> amerikanischen<br />

Staatsanwaltes, worauf hier allerdings nicht näher eingegangen werden kann. 752<br />

<strong>Die</strong> zentrale und nachvollziehbare Befürchtung ist der Auftritt <strong>des</strong> Opfers als<br />

Partei und weiterer Gegner <strong>des</strong> Beschuldigten. Beide Länder gewähren dem<br />

Einzelnen kein Recht auf Strafverfolgung eines anderen. Zudem besteht in der<br />

strafprozessrechtlichen Literatur beider Länder Einigkeit, dass eine Besserstellung<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Verfahren nicht zu einer Benachteiligung <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

führen darf. Auch insoweit decken sich somit <strong>die</strong> Befürchtungen in beiden<br />

Ländern. 753 Eine Parteistellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Strafverfahren in Kumulation<br />

zur Staatsanwaltschaft stößt in den USA auf erhebliche Bedenken. Selbst<br />

<strong>die</strong> harschesten Kritiker begrenzen ihre Vorbehalte allerdings auf <strong>die</strong> Rechtsstellung<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Prozess selbst, mithin auf <strong>die</strong> Konstellation der deutschen<br />

Nebenklage. 754<br />

c. Bessere strafprozessuale Ausgangsposition <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im deutschen System<br />

Wertet man obige Erkenntnisse und Feststellungen zusammenfassend aus, so<br />

lässt sich sagen, dass Opfer von Straftaten in Deutschland insgesamt in rein<br />

strafprozessualer Hinsicht eine grundsätzlich bessere Ausgangsposition vorfin-<br />

750<br />

So für das deutsche System Erb, S. 223 f.<br />

751<br />

Mit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum spricht Erb, S. 224 m.w.N., sich für eine gerichtliche<br />

Beteiligung bei der Umsetzung <strong>des</strong> Opportunitätsprinzips aus: <strong>die</strong> Notwendigkeit einer<br />

solchen ergebe sich zwingend daraus, dass eine gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung<br />

neben der Bereitstellung von ermessensteuernden Richtlinien gerade als zentrales Instrument zur<br />

Herstellung der angestrebten gleichmäßigen Einstellungspraxis <strong>die</strong>nen solle und aus rechtsstaatlichen<br />

Überlegungen im Grundsatz unerlässlich erscheine.<br />

752<br />

Zu den Problemen der sanktionsbehafteten Opportunitätsentscheidung im deutschen Recht<br />

vgl. Erb, S. 240 ff.<br />

753<br />

Schünemann / Dubber, 7 ff. halten es für einen „abstrusen“ Gedanken und „Irrweg“, das Opfer<br />

als weitere Gegenpartei (den deutschen Richter, der nicht nur <strong>die</strong> Funktionen von Richter und<br />

jury, sondern auch durch <strong>die</strong> Durchführung der Zeugenbefragung <strong>die</strong> Funktionen <strong>des</strong> amerikanischen<br />

Staatsanwalts in sich vereine, bezeichnen Schünemann / Dubber, S. 8 zuvor als „<strong>die</strong> allmächtige<br />

Gegenpartei, <strong>die</strong> den Angeklagten zu überführen und danach <strong>die</strong> Verurteilung auszusprechen<br />

hat“) im Prozess aufzubauen.<br />

754<br />

Schünemann / Dubber, S. 8, halten eine Parteistellung <strong>des</strong> Opfers allerdings sogar unproblematisch<br />

für möglich, wenn aufgrund <strong>des</strong> bisherigen Verfahrensverlaufs Grund bestehe, <strong>gegen</strong>über<br />

der Verfolgungsenergie <strong>des</strong> Staatsanwaltes misstrauisch zu sein, z.B. wenn der Staatsanwalt<br />

das Verfahren zunächst einstellen wollte und erst durch ein Rechtsmittel <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> dazu gezwungen<br />

wurde, Anklage zu erheben. In <strong>die</strong>sem Fall wirke das Opfer im Prozess zugleich als<br />

Kontrollinstanz <strong>des</strong> Staatsanwaltes mit, und in <strong>die</strong>ser Ausnahmesituation erscheine <strong>des</strong>halb eine<br />

Kumulation von Anklägerrollen vertretbar.


130<br />

den als in den USA. 755 In Deutschland fokussiert sich <strong>die</strong> Diskussion derzeit auf<br />

den kritischen Punkt der Opportunitätseinstellungen, auch wenn <strong>die</strong> praktische<br />

Wirksamkeit der <strong>Rechtsbehelfe</strong> Privatklage und Klageerzwingungsverfahren<br />

keineswegs unumstritten ist. Den - allerdings praktisch nicht unerheblichen -<br />

Schwachpunkt <strong>des</strong> deutschen Rechtsschutzsystems stellt somit <strong>die</strong> Lücke bei<br />

den umstrittenen Opportunitätseinstellungen dar. 756 Dem entsprechen im amerikanischen<br />

System <strong>die</strong> diversion-Einstellungen 757 , so dass hier bereits <strong>des</strong> Ausmaß<br />

der Ungleichheit der Möglichkeiten von <strong>Verletzten</strong> erkennbar wird: während<br />

der deutsche Verletzte „nur“ in <strong>die</strong>sem Fall seine Einflusslosigkeit hinnehmen<br />

muss, wird <strong>die</strong>ser Punkt für das amerikanische Opfer noch nicht einmal<br />

diskutiert, weil schon <strong>Rechtsbehelfe</strong> für weit dringendere, etwa bei einer <strong>negative</strong>n<br />

Anklageentscheidung bei schweren Straftaten, und zahlreichere, etwa hinsichtlich<br />

der praktisch sehr bedeutsamen plea-negotiations, Fälle fehlen.<br />

d. Ursachen<br />

<strong>Die</strong> non-adversatorischen Elemente <strong>des</strong> auf materielle Wahrheitsfindung angelegten<br />

deutschen Systems machen es dem Opfer leichter, sich in den Prozess<br />

einzubringen, den Ablauf zu verstehen und verstanden zu werden. 758 Da in<br />

Deutschland der Richter den Rechtsstreit entscheidet, und in der Regel alle Informationen<br />

allen Beteiligten zugänglich sind, ist der deutsche Verletzte generell<br />

weniger dem Einwand ausgesetzt, er müsse unabhängig sein.<br />

<strong>Die</strong> U.S. amerikanische Rechtstradition ist hin<strong>gegen</strong> zutiefst geprägt von der<br />

englischen liberalen Rechtstradition, <strong>die</strong> staatliche Bevormundung zurückwies<br />

und <strong>die</strong> Freiheit <strong>des</strong> Individuums, für sich selbst zu entscheiden, in den Vordergrund<br />

stellt. In Situationen, in denen eine Einbindung staatlicher Stellen (<strong>die</strong><br />

dann als Streitschlichter bei sozialen Disputen agieren) unabdingbar ist, wird<br />

versucht, <strong>die</strong> staatliche Maßnahme zu kontrollieren. Das common-law ging dabei<br />

aus Entscheidungen einzelner Gerichte in einzelnen Streitfällen hervor. <strong>Die</strong>s<br />

zeugt von einem Methodenverständnis, wonach so wenig wie möglich Macht<br />

durch den Staat auf den Einzelnen ausgeübt werden kann, möglicherweise um<br />

den Preis, dass Verbrechen im Einzelfall ungesühnt bleiben. 759 Dem<strong>gegen</strong>über<br />

755 Weigend / Frase: German criminal justice as a guide to american law reform: Similar problems,<br />

better solutions?, 18. B. C. Int´l & Comp. L. Rev. 317, 338, so auch Cardenas, The crime<br />

victim in the prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357, 383, der u.a. <strong>die</strong> Diskussion <strong>des</strong> deutschen<br />

Systems zur Verbesserung amerikanischer Opferrechte heranziehen möchte; ebenso Davis,<br />

S. 60 ff.<br />

756 Vgl. hierzu oben B.II.2.<br />

757 Weigend / Frase: German criminal justice as a guide to american law reform: Similar problems,<br />

better solutions?, 18. B. C. Int´l & Comp. L. Rev. 317, 338.<br />

758 Zu <strong>die</strong>sen Vergleichspunkten sinngemäß so auch Weigend / Frase: German criminal justice<br />

as a guide to american law reform: Similar problems, better solutions?, 18. B. C. Int´l & Comp. L.<br />

Rev. 317, 342 ff.<br />

759 Vgl. hierzu auch <strong>die</strong> Darstellung bei Benson, 9 Harv. L. Rev. 399, 416 ff., <strong>die</strong> insoweit Einblick<br />

in <strong>die</strong> amerikanische Denkweise bietet.


131<br />

sind <strong>die</strong> kontinentalen, wie z.B. das französische oder das deutsche System,<br />

nicht von einem derart starken Misstrauen <strong>gegen</strong>über einer zentralisierten Autorität<br />

geprägt. Ein richterrechtliches, auf den Einzelfall bezogenes System war<br />

nicht erforderlich, vielmehr wurden wissenschaftlich fun<strong>die</strong>rte, jeden Einzelfall<br />

erfassende Gesetze entwickelt. 760<br />

Somit bleibt besonders in den USA <strong>die</strong> Befürchtung, dass eine Verbesserung der<br />

strafprozessualen Opferrechte auf dem Rücken <strong>des</strong> Beschuldigten ausgetragen<br />

wird; es besteht stets <strong>die</strong> Sorge, der private Ankläger sei nicht so objektiv wie<br />

der Staatsanwalt, der ja auch entlastende Umstände zu berücksichtigen habe. 761<br />

<strong>Die</strong>ses Argument mag aus deutschem Blickwinkel heraus nicht auf Anhieb verständlich<br />

erscheinen, da auch und gerade der amerikanische Staatsanwalt, verglichen<br />

mit seinem deutschen Kollegen, tatsächlich in der Zusammenschau oft<br />

nicht gerade ein Leitbild der Objektivität abgibt. Entscheidend für <strong>die</strong> Rolle <strong>des</strong><br />

<strong>Verletzten</strong> ist jedoch das Gefüge im Strafprozess in den USA. <strong>Die</strong> fortwährende<br />

Befürchtung einer Beeinträchtigung von Beschuldigteninteressen ist nachvollziehbar:<br />

Während es sich das deutsche System, das zwar adversatorische Elemente<br />

aufweist, aber dennoch stärker inquisitorisch geprägt ist, leisten kann,<br />

durch einen auf Wahrheitsfindung angelegten Prozess, durchgeführt von einem<br />

mächtigen und objektiven Richter, mit dem <strong>Verletzten</strong> einen weiteren Verfahrensbeteiligten<br />

zuzulassen, fehlt <strong>die</strong>se objektive Instanz im deutlich stärker adversatorisch<br />

geprägten amerikanischen Strafprozess, in dem sich der Beschuldigte<br />

mit dem <strong>Verletzten</strong> einem weiteren Gegner <strong>gegen</strong>übersieht, <strong>die</strong>s ohne eine<br />

„Verstärkung“ auf seiner Seite. Denn naturgemäß korrespon<strong>die</strong>rt mit dem Recht<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auf Zugang zum Gericht umgekehrt auch eine Verpflichtung <strong>des</strong><br />

Beschuldigten. <strong>Die</strong>ser sieht sich, obwohl er vielleicht z.B. aufgrund Arbeitsüberlastung<br />

der Staatsanwaltschaft „Glück gehabt“ hätte, und keine Anklage<br />

<strong>gegen</strong> ihn erhoben oder das Verfahrens mittels plea bargaining oder diversion<br />

schnell und ohne größere Sanktion beendet worden wäre, einer gerichtlichen<br />

Hauptverhandlung ausgesetzt.<br />

Als grundsätzliche Erleichterungen <strong>des</strong> mit tendenziell weniger adversatorischen<br />

Elementen ausgestatteten deutschen Systems für den <strong>Verletzten</strong> lassen<br />

sich somit zusammenfassend anzuführen 762 :<br />

- <strong>die</strong> einheitliche Entscheidung über Schuld und Strafe <strong>des</strong> Beschuldigten,<br />

wohin<strong>gegen</strong> in den USA hierfür zwei gänzlich getrennte Verfahren stattfinden,<br />

- <strong>die</strong> aktive Leitung und Kontrolle <strong>des</strong> Verfahrens durch den Richter, wohin<strong>gegen</strong><br />

im amerikanischen Strafprozess eine mit den Akten nicht vertraute<br />

Jury entscheidet und der Richter mit dem vorprozessualen Procede-<br />

760 So Luna, A place for comparative criminal procedure, 42 Brandeis L. J. 277, 300.<br />

761 Vgl. z.B. State v. Harris, 262 N. J. Super. 294.<br />

762 So auch Pizzi / Perron, Crime victims in German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37 ff.


132<br />

re in aller Regel nichts zu tun hat und sich im Prozess selbst äußerst passiv<br />

763 verhält,<br />

- Begründung und Überprüfbarkeit der Urteile deutscher Gerichte, wo<strong>gegen</strong><br />

der amerikanische Schuld-/Freispruch nicht begründet und nur in sehr seltenen<br />

Fällen mit Rechtsmitteln angreifbar ist,<br />

- Im deutschen Strafprozess steht <strong>die</strong> Suche nach der materiellen Wahrheit<br />

bei allen Beteiligen im Vordergrund, wohin<strong>gegen</strong> das amerikanische Strafprozessrecht<br />

weder <strong>die</strong> jury, noch der Richter <strong>die</strong> Obligation hat, <strong>die</strong><br />

Wahrheit zu finden, sondern das System vor allem auf der Frage basiert, ob<br />

der Staat dem Beschuldigten <strong>die</strong> Tat „beyond reasonable doubt“ beweisen<br />

kann, und somit mehr <strong>die</strong> „formelle“ Wahrheit im Vordergrund steht. 764<br />

e. Übertragbarkeit deutscher <strong>Rechtsbehelfe</strong><br />

Seit Jahrzehnten wird das deutsche System in der amerikanischen Literatur als<br />

Beispiel für Reformen im hier behandelten Themenkreis vorgeschlagen. 765 In<br />

der amerikanischen Literatur ist das deutsche Strafrechtssystem mit einem dem<br />

Legalitätsprinzip unterworfenen Staatsanwalt beliebt und viel zitiert. Jescheck 766<br />

schrieb 1970 im American Journal of Comparative Law eine glühende Lobrede<br />

auf das deutsche Legalitätsprinzip und den deutschen Staatsanwalt als „Wächter<br />

der Gerechtigkeit“ und „objektivsten Beamten der Welt“. Vorgerichtliche Absprachen<br />

mit dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger seien verboten. 767<br />

Langbein 768 spricht vom „celebrated Legalitätsprinzip“ und stellt das deutsche<br />

763<br />

Zur Figur <strong>des</strong> Richters als weitgehend neutralen Beobachter, dem <strong>die</strong> Fakten von beiden<br />

Seiten präsentiert werden, sowie als „Hüter“ der Prozessregeln im amerikanischen Strafverfahren<br />

vgl. auch Luna, A place for comparative criminal procedure, 42 Brandeis L. J. 277, 296.<br />

764<br />

Wie Pizzi: Rethinking our “adversary system”, 2 Utah L Rev. 349, 359 es ausdrückt:<br />

“American trials are about winning”.<br />

765<br />

Vgl. z.B. schon 1974 Langbein, Controlling prosecutorial discretion in Germany, 41 U. Chi.<br />

L. Rev. 439; Langbein, S. 90 ff.: “What the Germans have largely done, and the Americans largely<br />

not done, is to devise means to regulate the prosecutor´s monopoly. …. This is the celebrated Legalitätsprinzip<br />

of german law…The Germans have undertaken to forbid their monopolistic prosecutor<br />

the discretion to refuse to prosecute in cases where adequate incriminating evidence is at<br />

hand”; Weigend / Frase: German criminal justice as a guide to american law reform: Similar problems,<br />

better solutions?, 18. B. C. Int´l & Comp. L. Rev. 317; Fletcher, S. 1 ff.; Herrmann, The rule<br />

of compulsory prosecution and the scope of prosecutorial discretion in Germany, 41 U. Chi. L.<br />

Rev. 468; Pizzi: Rethinking our “adversary system”, 2 Utah L Rev. 349, 355 f., 366, der auf eine<br />

höhere Glaubwürdigkeit und mehr Vertrauen in <strong>die</strong> Justiz in den europäischen Ländern verweist;<br />

kritisch aber insoweit LaFave, The prosecutor´s discretion in the United States, 18 Am. J. Comp.<br />

L. 532, 539, der in den USA <strong>die</strong> hierarchische Struktur für <strong>die</strong> Einführung der deutschen <strong>Rechtsbehelfe</strong><br />

für nicht passend hält.<br />

766<br />

Jescheck, The prosecutor in West Germany, 18 Am. J. Comp. L. 508.<br />

767<br />

Jescheck, The prosecutor in West Germany, 18 Am. J. Comp. L. 508, 511.<br />

768 Langbein, S. 89.


133<br />

System von den Anfängen an präzise dar. 769 Das deutsche Legalitätsprinzip gewährleiste<br />

Staatsanwälte, <strong>die</strong> nicht nur für <strong>die</strong> Anklagetätigkeit zuständig sein,<br />

sondern zugleich auch <strong>die</strong> vollständige Verfolgung von Straftaten garantierten<br />

und somit als eine der Justiz zugeordnete Behörde den staatlichen Willen nach<br />

Gerechtigkeit repräsentierten. Letztere Funktionen widersprächen einem weiten<br />

Ermessenspielraum bei der Ingangsetzung von Strafverfahren. 770 Gesichert werde<br />

das Legalitätsprinzip durch <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> wie <strong>Die</strong>nstaufsichtsbeschwerde,<br />

Klageerzwingungsverfahren 771 und Privatklage. 772 Weigend/Frase<br />

773 betonen <strong>die</strong> Gemeinsamkeiten der Systeme und sprechen sich für<br />

einen regen Austausch und ein <strong>gegen</strong>seitiges Lernen voneinander aus. In ihren<br />

durch das deutsche Recht inspirierten Reformvorschlägen für das amerikanische<br />

System fordern sie eine striktere Kontrolle der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung<br />

und erwähnen <strong>die</strong> Gefahr eines „underenforcements“. 774 Gleichzeitig<br />

fordern sie mehr Rechte für <strong>die</strong> <strong>Verletzten</strong> in Amerika und betonen <strong>die</strong> Wichtigkeit<br />

der Rechte deutscher Verletzter <strong>gegen</strong> ungerechtfertigte Verfahrenseinstellungen,<br />

selbst wenn <strong>die</strong>se selten ausgeübt würden, als Sicherheit <strong>gegen</strong> staatsanwaltliche<br />

Fehlentscheidungen. 775 Cardenas 776 will schlicht ganze Komponenten<br />

aus dem französischen und deutschen System implementieren.<br />

<strong>Die</strong> direkte Übernahme von <strong>Rechtsbehelfe</strong>n muss aber auch kritisch gewürdigt<br />

und beurteilt werden 777 : auch wenn sich <strong>die</strong> Situationen in beiden Ländern annähern<br />

und ähnlich ausgestaltet sind (Bedürfnis der Ausweitung von Opferrechten<br />

im Zuge einer Rückbesinnung auf <strong>die</strong> <strong>Verletzten</strong>, gleichzeitiges Bedürfnis<br />

der Einschränkung bzw. sinnvollen Kontrolle sich ausweitender staatsanwaltlicher<br />

Ermessensspielräume), so darf man sich nicht der Illusion der Übertragbarkeit<br />

nur einzelner Elemente ohne Einpassung in das vorhandene System hingeben.<br />

Vielmehr müssen <strong>die</strong> vorhandenen Gegebenheiten berücksichtigt wer-<br />

769 Langbein, S. 90 ff. führt <strong>die</strong> geschichtliche Entwicklung der Staatsanwaltschaft bis auf Savigny<br />

zurück: “In contrast to the unplanned parentage of the anglo-american prosecutor, the german<br />

prosecutor was conceived with considerable forethought about his duties and powers”.<br />

770 Jescheck, The prosecutor in West Germany, 18 Am. J. Comp. L. 508.<br />

771 Langbein, S. 102, nennt <strong>die</strong>ses Verfahren: “mandamusing the prosecutor”.<br />

772 Jescheck, The prosecutor in West Germany, 18 Am. J. Comp. L. 508, 512f., Langbein, S.<br />

103, ist von der Wirksamkeit der <strong>Rechtsbehelfe</strong> überzeugt: “Where they do apply, however, these<br />

reme<strong>die</strong>s constitute significant controls over and deterrents against abuse of prosecutorial authority”.<br />

773 Weigend / Frase: German criminal justice as a guide to american law reform: Similar problems,<br />

better solutions?, 18. B. C. Int´l & Comp. L. Rev. 317, 360.<br />

774 Weigend / Frase: German criminal justice as a guide to american law reform: Similar problems,<br />

better solutions?, 18. B. C. Int´l & Comp. L. Rev. 317, 354.<br />

775 Weigend / Frase: German criminal justice as a guide to american law reform: Similar problems,<br />

better solutions?, 18. B. C. Int´l & Comp. L. Rev. 317, 355 f.<br />

776 Cardenas, The crime victim in the prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357, 392.<br />

777 Pizzi / Perron, Crime victims in German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37, 64.


134<br />

den. 778 Im existierenden, wohl ausbalancierten System mit den Protagonisten<br />

Staatsanwalt und defense attorney sowie den Nebendarstellern Jury und Richter<br />

werden aus verfassungsrechtlichen Erwägungen in den USA hinsichtlich der<br />

Beschuldigtenrechte 779 nur marginale, in das System eingepasste Änderungen<br />

durchsetzbar sein. 780 Nicht außer acht gelassen darf auch <strong>die</strong> Filterfunktion <strong>des</strong><br />

amerikanischen Staatsanwaltes: während im deutschen System eine Aussortierung<br />

bestimmter Sachverhalte den Gerichten durch Interpretation <strong>des</strong> weit gefassten<br />

Gesetzesinhaltes überlassen wird, fällt im amerikanischen Recht <strong>die</strong> Rolle,<br />

zu weit gefasste oder veraltete Gesetze nicht mehr zur Anwendung zu bringen,<br />

dem Staatsanwalt zu. 781 Auch <strong>die</strong> Pflicht zu Verhinderung exorbitant hoher<br />

Strafen trifft in den USA oft den Staatsanwalt, der durch sein breites Ermessen<br />

eine reduzierte Anklage z.B. durch plea bargaining erreichen kann, während in<br />

Deutschland eine angemessene Strafe durch gesetzliche Vorgaben (Gesamtstrafenbildung)<br />

und im Normalfall eine Orientierung der Richter am unteren Rand<br />

<strong>des</strong> Strafrahmens erfolgt. 782<br />

f. Ergebnis: Trotz unterschiedlicher Wurzeln: Annäherung der Systeme<br />

Verblüffen<strong>des</strong> Ergebnis bei Gegenüberstellung der Systeme ist jedoch: Trotz der<br />

grundlegenden Unterschiede gerade in den hier angesprochenen Problemkreisen<br />

778<br />

So auch Mosteller, Popular justice, 109 Harv. L. Rev. 487, 492; Mosteller wirft Fletcher<br />

vor, nur einzelne Elemente (in <strong>die</strong>sem Fall <strong>die</strong> Nebenklage) kontinentaler und vor allem <strong>des</strong> deutschen<br />

Systems in das amerikanische integrieren zu wollen, ohne auf <strong>die</strong> Verschiedenheit der Systeme<br />

einzugehen. Er wolle dabei weder den Nutzen der rechtlichen Analyse verschiedener<br />

Rechtssysteme zur Reform <strong>des</strong> eigenen Systems, noch das „highly regarded german criminal system“<br />

kritisieren. Ein einzelnes Element eines anderen Systems, das bestimme Rechte im eigenen<br />

System außer Kraft setze, könne und dürfe aber nicht einfach integriert werden, ohne irgendeine<br />

Kompensation oder Anerkennung der alternativen Protektionen <strong>des</strong> anderen Systems. Pizzi / Perron,<br />

Crime victims in German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37, 64; auch Ban<strong>des</strong>, Victim standing,<br />

2 Utah l. Rev. 331, 337 f. verweist auf <strong>die</strong> Unterschiedlichkeit der Systeme, wobei das Opfer<br />

dem Staatsanwalt im amerikanischen Strafrechtssystem weitaus öfter in´s Gehege komme als im<br />

deutschen System, das an der Wahrheitsfindung ausgerichtet sei; Henderson, Revisting victims´<br />

rights, 2 U. L. Rev. 383, 405, hält einen absoluten Quervergleich der zwei in Recht und Praxis<br />

verschiedenen Kulturen gar für „gefährlich“. Auch fehle jeder empirische Beweis dafür, dass<br />

Verbrechensopfer im deutschen System tatsächlich zufriedener seien.<br />

779<br />

<strong>Die</strong> mögliche Beeinträchtigung von Beschuldigtenrechten ist das zentrale Argument der Reformgegner,<br />

vgl. hierzu schon <strong>die</strong> verfassungsmäßigen Einwände. So auch Mosteller, Popular<br />

justice, 109 Harv. L. Rev. 487, 489, 493.<br />

780<br />

Pizzi: Rethinking our “adversary system”, 2 Utah L Rev. 349, 356 ff. verweist allerdings auf<br />

<strong>die</strong> Notwendigkeit der Verbesserung der Opferrechte auch zu Gunsten <strong>des</strong> Beschuldigten, denn<br />

das System behandle <strong>gegen</strong>wärtig nicht nur Verletzte, sondern auch nicht reiche und ungebildete<br />

Beschuldigte schlecht.<br />

781<br />

Herrmann, The rule of compulsory prosecution and the scope of prosecutorial discretion in<br />

Germany, 41 U. Chi. L. Rev. 468, 472.<br />

782<br />

Herrmann, The rule of compulsory prosecution and the scope of prosecutorial discretion in<br />

Germany, 41 U. Chi. L. Rev. 468, 474.


135<br />

ist grundsätzlich eine gewisse Annäherung der Systeme erkennbar. 783 So ist bezeichnend,<br />

dass <strong>die</strong> von amerikanischen Autoren gemachten Reformvorschläge<br />

den deutschen Regelungen in erstaunlicher Hinsicht gleichen bzw. teilweise<br />

komplett übereinstimmen. Vom amerikanischen Staatsanwalt wird mittlerweile<br />

verlangt, auch entlastende Umstände zugunsten <strong>des</strong> Beschuldigten offen zu legen.<br />

784 Für den deutschen Staatsanwalt ist <strong>die</strong>s gesetzlich normiert, vgl. § 160<br />

Abs. 2 StPO; gem. § 296 Abs. 2 StPO kann er Rechtsmittel auch zugunsten <strong>des</strong><br />

Beschuldigten einlegen.<br />

Interessant ist auch <strong>die</strong> zeitliche Koinzidenz einer deutlichen Zunahme von Verfahrensabsprachen<br />

in beiden Systemen: Das Legalitätsprinzip wurde in Deutschland<br />

immer mehr abgebaut und das Absprache(un)wesen hat zugenommen, um<br />

<strong>die</strong> Masse von Fällen zu bewältigen, während in den USA <strong>die</strong> Rufe zur Einschränkung<br />

staatsanwaltlichen Ermessens bei zunehmender Machtfülle der<br />

Staatsanwälte, <strong>die</strong> praktisch je<strong>des</strong> Verfahren durch Verfahrensabsprachen erledigen<br />

können, laut werden.<br />

aa. Paradoxon Privatklage<br />

Obige Ausführungen 785 haben gezeigt, dass <strong>die</strong> deutsche und <strong>die</strong> amerikanische<br />

Privatklage im herkömmlichen Sinne per se nicht vergleichbar sind und auch<br />

verschiedene Zwecke erfüllen: das amerikanische Institut verkörpert eine sog.<br />

„subsidiäre“ Privatklage, und somit ein aus der Zeit der privaten Ankläger übrig<br />

gebliebenes Bürgerrecht <strong>des</strong> common law, das durch das Vordringen der öffentlichen<br />

Ankläger immer weiter zurückgedrängt wurde und wird. <strong>Die</strong> deutsche<br />

„prinzipale“ Privatklage hin<strong>gegen</strong> war schon aus ihrer Entstehungsgeschichte<br />

und Motivation heraus niemals wirklich als Kontrolle der Staatsanwaltschaft<br />

konzipiert, da hierbei stets der Grundsatz <strong>des</strong> „minima non curat praetor“ im<br />

Vordergrund stand und sie somit Delikte erfasst, <strong>die</strong> der Gesetzgeber in aller<br />

Regel ohnehin nicht als durch <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft verfolgungswürdig ansieht.<br />

Interessant ist vor <strong>die</strong>sem Hintergrund da<strong>gegen</strong> <strong>die</strong> jüngere Entwicklung der<br />

Privatklage in den USA: wie z.B. <strong>die</strong> neue gesetzliche Regelung in New Hampshire<br />

786 zeigt, hat sich Inhalt und Zweck der Privatklage gewandelt. War sie früher,<br />

wie heute noch in England üblich, als echte Alternative zur öffentlichen<br />

Strafverfolgung gedacht und genutzt (<strong>die</strong> Rolle als echte Alternative der Staatsanwaltschaft<br />

ist ihr auch heute noch von ihren Befürworten so zugedacht), so<br />

hat sie heute in der praktischen Anwendung und der Gesetzgebung immer mehr<br />

<strong>die</strong> Rolle der deutschen Privatklage als Möglichkeit Verletzter, geringfügige<br />

783<br />

Zum gleichen Ergebnis kommt Dengler, S. 353 ff. Für grundsätzliche Ausführungen hierzu<br />

vgl. Weigend / Frase: German criminal justice as a guide to american law reform: Similar problems,<br />

better solutions?, 18. B. C. Int´l & Comp. L. Rev. 317, 359 ff.<br />

784<br />

Vgl. zum Stand der Konkretisierung und Judikatur der staatsanwaltlichen Offenlegungspflicht<br />

Geisler, S. 103 ff.; <strong>die</strong>ser stellt auch <strong>die</strong> praktischen Probleme bei der Umsetzung dar.<br />

785<br />

Zur deutschen Privatklage vgl. oben B.II.2.b. zur amerikanischen Privatklage vgl. oben<br />

C.II.2.cc.<br />

786<br />

Vgl. hierzu oben C.II.2.cc.(3).


136<br />

Delikte anzuklagen, an denen das öffentliche Interesse nicht groß ist, übernommen,<br />

so dass insoweit in der jüngeren Entwicklung ein gewisser Gleichlauf der<br />

Systeme hinsichtlich der Privatklage erkennbar wird. Dabei erscheint <strong>die</strong> Abkehr<br />

von der Privatklage angesichts der oben bereits mehrmals dargestellten<br />

Skepsis <strong>gegen</strong>über staatlichen Institutionen sowie einer Monopolisierung in den<br />

USA generell eher verwunderlich. Weigend 787 gibt an, das Anklagemonopol <strong>des</strong><br />

Staatsanwaltes sei so sehr zur Selbstverständlichkeit geworden, dass <strong>die</strong> gelegentlichen<br />

Versuche, wenigstens für Fälle <strong>des</strong> Ermessensmissbrauchs private<br />

Anwälte als Ankläger zuzulassen, zum Scheitern verurteilt sein dürften. Selbst<br />

führende Opferrechtler 788 räumen ein, dass man wohl kaum gänzlich auf <strong>die</strong><br />

staatliche Strafverfolgung verzichten kann. 789<br />

Gegen <strong>die</strong> Popularklage in den USA werden in <strong>die</strong> gleichen Vorbehalte erhoben,<br />

wie sie in Deutschland seinerzeit <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Einführung der subsidiären Privatklage<br />

als Kontrollinstrument der Staatsanwaltschaft erhoben wurden: in<br />

Deutschland konnte sie sich auch <strong>des</strong>halb nicht durchsetzen, weil man dem <strong>Verletzten</strong><br />

selbst nicht traute. 790 Genauso misstraut man in Amerika dem heutigen<br />

Privatkläger, und wirft ihm Rachsucht und per se Unfairness vor.<br />

Es ist somit bemerkenswert, dass in den USA, in denen das Opportunitätsprinzip<br />

gilt, <strong>die</strong> gerichtliche Überprüfung bevorzugt wird. Doch insoweit hat sich eine<br />

schon seit längerer Zeit abzeichnende Entwicklung bestätigt und fortgesetzt. 791<br />

Insgesamt erscheint es wohl vielen Kritikern einfacher, sich nicht auf den Ausbau<br />

der Privatklage, <strong>die</strong> nur noch rudimentär aus dem common law vorhanden<br />

und in der Anwendung umstritten ist, zu verlassen, sondern lieber ein Kontrollinstrument<br />

für staatsanwaltliche Ermessensentscheidungen durch den <strong>Verletzten</strong><br />

zu schaffen. Insgesamt hat sich gezeigt: <strong>die</strong> Privatklage bietet in beiden Ländern<br />

kein ausreichen<strong>des</strong> Korrektiv <strong>gegen</strong> ungerechtfertigte Ermessenseinstellungen.<br />

bb. Parallelen beim Klageerzwingungsverfahren<br />

Auch in <strong>die</strong>sem Punkt ergibt sich eine erstaunliche Parallele: <strong>die</strong> in den USA<br />

gemachten Einwendungen <strong>gegen</strong> ein Klageerzwingungsverfahren wiederholen<br />

sich: <strong>die</strong> Diskussion darüber, ob ein Gericht nunmehr selbst <strong>die</strong> Klageerhebung<br />

anordnen dürfe, oder ob <strong>die</strong>s <strong>gegen</strong> den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoße,<br />

findet, wie oben dargestellt 792 , in beiden Rechtsordnungen parallel statt.<br />

Auch hier fällt im Vergleich aber zunächst eine Ungewöhnlichkeit auf: während<br />

man in den USA <strong>die</strong> Befürchtung einer unzulässigen Einmischung der Gerichte<br />

in den Bereich der Staatsanwaltschaft hegt, so wird in Deutschland gerade im<br />

787<br />

Weigend, S. 106.<br />

788<br />

Beloof: The third model of criminal process, 2 Utah Law Rev. 289; Gittler, Expanding the<br />

role of the victim in a criminal action, 11 Pepp. L. Rev. 117, 156.<br />

789<br />

Radikaler insoweit aber Benson, 9 Harv. L. Rev. 399, 427, der in erster Linie das Opfer für<br />

<strong>die</strong> Strafverfolgung zuständig hält.<br />

790<br />

Vgl. obige Ausführungen, B.II.2.b.<br />

791<br />

Werner, S. 329.<br />

792<br />

Vgl. oben B.I.2.a.bb. und C.II.2.aa. und III.2.


137<br />

Hinblick auf <strong>die</strong> Gewährleistung eines unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung<br />

„rechtsstaatlich bedenkenfreien Verfahrens“ <strong>die</strong> gerichtliche Kontrolle<br />

der staatsanwaltlichen Strafverfolgungstätigkeit gefordert. 793 Zweck <strong>des</strong> Gewaltenteilungsprinzips<br />

sei es nämlich, durch Aufteilung der Herrschaft im Strafverfahren<br />

auf Organe, <strong>die</strong> verschiedenen Staatsgewalten zugeordnet seien, willkürliche<br />

Strafverfolgungen möglichst zu verhindern. 794 Eine Kontrolle wird besonders<br />

dort als notwendig angesehen, wo der Staatsanwaltschaft, wie bei der<br />

Entscheidung über <strong>die</strong> Anklageerhebung oder Einstellung, ein bestimmter Entscheidungsspielraum<br />

eingeräumt ist. 795 Allerdings ist auch in den USA ein ähnlicher<br />

argumentativer Ansatz in Sicht: Eine begrenzte richterliche Kontrolle<br />

wird immer öfter für zulässig gehalten, <strong>die</strong> Vorbehalte <strong>gegen</strong>über einer richterlichen<br />

Kontrolle von Verwaltungsbehörden, <strong>die</strong> im 19. Jahrhundert propagiert<br />

worden waren, schwinden, und ent<strong>gegen</strong> der ursprünglichen Einstellung vernimmt<br />

man nunmehr auch vereinzelt, der Zweck der Gewaltenteilung erfordere<br />

sogar eine gerichtliche Überprüfung. 796 <strong>Die</strong> Gegenmeinung gehe dabei wohl<br />

unzulässig davon aus, dass eine gerichtliche Kontrolle neben der Verurteilungswahrscheinlichkeit<br />

auch Gesichtspunkte der Billigkeit berücksichtigen müsse. 797<br />

Ferner ist auffällig, dass Verletzte im amerikanischen System immer wieder<br />

mittels sehr an das deutsche Klageerzwingungsverfahren erinnernden Methoden<br />

versucht haben, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen. 798 Auch <strong>die</strong> zunehmende<br />

Festschreibung von Ermessensrichtlinien dürfte in Richtung eines<br />

Klageerzwingungsverfahrens weisen.<br />

cc. Rechtsschutz für den <strong>Verletzten</strong> und Kontrolle der Staatsanwaltschaft<br />

Vorliegend werden <strong>die</strong> <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> in der Hinsicht untersucht,<br />

ob sie einerseits eine Rechtsschutzmöglichkeit <strong>des</strong> Opfers im Falle einer <strong>negative</strong>n<br />

Anklageentscheidung darstellen, <strong>die</strong> andererseits eine weitere Intention,<br />

nämlich eine externe Kontrolle der Staatsanwaltschaft ermöglichen. Insoweit<br />

hatten wir uns als Ausgangserwägung Weigend 799 angeschlossen, der trotz einer<br />

irreversiblen Entprivatisierung <strong>des</strong> Strafverfahrens 800 <strong>die</strong> Kombination einer<br />

793<br />

Werner, NStZ 1984, 401, 403.<br />

794<br />

Gössel, in FS Dünnebier, S. 121, 139 ff.<br />

795<br />

Gössel, in FS Dünnebier, S. 121, 141; Gössel, a.a.O., S. 142 ff. setzt sich <strong>des</strong>halb massiv für<br />

den Ausbau <strong>des</strong> „schwächlichen“ Kontrollinstrumentes zu einer echten richterlichen Kontrolle<br />

auch im Bereich der Ermessenseinstellungen ein; sollte <strong>die</strong> Privatklage wieder ihre ursprüngliche<br />

Bedeutung zur Kontrolle der Staatsanwaltschaft erreichen, müssten <strong>die</strong> §§ 383, 390 Abs. 5 StPO<br />

beseitigt werden mit der Folge, dass das Strafverfahren nur nach §§ 153 ff. StPO eingestellt werden<br />

kann, Gössel, a.a.O., S. 146.<br />

796<br />

Davis, S. 70; vgl. auch <strong>die</strong> Diskussion in Wisconsin, oben dargestellt unter C.III.2.<br />

797<br />

Weigend in Jescheck, S. 611.<br />

798<br />

Vgl. oben C.II.2.aa.<br />

799<br />

Siehe oben A.II.<br />

800<br />

Weigend, Deliktsopfer, S. 172, argumentiert, <strong>die</strong> Zeit <strong>des</strong> Opfers als Initiator und Gestalter<br />

<strong>des</strong> Strafverfahrens sei unwiederbringlich vorüber, was jedoch nicht bedeute, dass er auf <strong>die</strong> Rolle


138<br />

Rechtsschutzmöglichkeit für den <strong>Verletzten</strong> mit einer externen Kontrollmöglichkeit<br />

der Staatsanwaltschaft für sinnvoll hält.<br />

Unter <strong>die</strong>sem Aspekt müssen nun <strong>die</strong> Rechtsschutzmöglichkeiten sowohl in<br />

Deutschland als auch in den USA betrachtet und <strong>gegen</strong>überstellend bewertet<br />

werden. Dabei hat sich nach oben dargestellter Rechtslage und den Reformbestrebungen<br />

folgen<strong>des</strong> Bild ergeben:<br />

(1) Privatklage<br />

<strong>Die</strong> deutsche und neuerliche Ausprägung der amerikanischen Privatklage bieten<br />

genau genommen hinsichtlich eines hier verfolgten Aspekts, nämlich eines eigenen<br />

Rechtsbehelfs <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> bei <strong>negative</strong>r Anklageentscheidung <strong>des</strong><br />

Staatsanwaltes, wegen ihres stark beschränkten Anwendungsbereichs auf zumeist<br />

Bagatelldelikte keine ausreichende Grundlage. Der weitere Zweck, nämlich<br />

<strong>die</strong> wirksame Kontrolle der staatsanwaltlichen Anklagetätigkeit, wird nicht<br />

oder allenfalls marginal erreicht. 801 Der Staatsanwalt wird hinsichtlich <strong>des</strong> Bagatellcharakters<br />

der meisten deutschen Privatklagedelikte geradezu froh sein, das<br />

Verfahren los zu sein. Sollte <strong>die</strong>s nicht der Fall sein, so kann er es dem Privatkläger<br />

jederzeit aus den Händen nehmen. Somit hat der deutsche Privatkläger<br />

mit dem Privatklagerecht auch gleich <strong>die</strong> Verfolgungslast übernommen. 802 Entstanden<br />

aus einem Desinteresse <strong>des</strong> Staates an der Verfolgung bestimmter Delikte<br />

zum Schutz <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong>, ist es inzwischen zu einer beliebten und praktischen<br />

Entlastungsmöglichkeit für <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft zu Lasten <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

geworden. 803 Hinsichtlich der Erfüllung beider o.g. Punkte besser geeignet<br />

wäre eine subsidiäre Privatklage, wie sie im amerikanischen System eigentlich<br />

angelegt ist. Durch <strong>die</strong> Zurückdrängung der Privatklage im herkömmlichen Sinn<br />

und Annäherung an ein System der prinzipalen Privatklage bei Bagatelldelikten<br />

schreitet jedoch <strong>die</strong> Erosion der Kontrollmöglichkeiten <strong>des</strong> Anklageermessens<br />

<strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes weiter fort. <strong>Die</strong>s natürlich umso mehr, als<br />

der amerikanische Staatsanwalt freies Ermessen hinsichtlich der Anklageerhebung<br />

genießt.<br />

(2) Klageerzwingungsverfahren<br />

Das Klageerzwingungsverfahren hin<strong>gegen</strong> erfüllt beide hier angelegten Kriterien<br />

optimal, weil es sowohl dem Verletzen Zugang zum Gericht verschafft, als<br />

auch eine Kontrolle <strong>des</strong> staatsanwaltlichen Beurteilungsermessens ermöglicht.<br />

Anzuraten wäre allerdings, um für das deutsche System einen wirklich „runden“<br />

eines Zeugen reduziert sein müsse und seine legitimen Interessen im Verfahren nicht wahrnehmen<br />

könne.<br />

801 So auch Werner, NStZ 1984, 401, <strong>die</strong> anmerkt, <strong>die</strong> für den <strong>Verletzten</strong> beschwerliche und<br />

wenig erfolgversprechende Möglichkeit der Privatklage ersetze nicht das fehlende Recht, über<br />

einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung <strong>die</strong> Erhebung der öffentlichen Anklage zu erzwingen.<br />

802 Werner, S. 308.<br />

803 von Schacky, S. 19.


139<br />

Rechtsbehelf anbieten zu können, das Klageerzwingungsverfahren auf <strong>die</strong> Ermessenseinstellungen<br />

der Staatsanwaltschaft, zumin<strong>des</strong>t dort, wo keine gerichtliche<br />

Zustimmung notwendig ist, auszudehnen. Immer wieder wird <strong>gegen</strong> das<br />

Klageerzwingungsverfahrens als Argument seine seltene Anwendung vorgebracht.<br />

Zugegebenermaßen muss sich ein Rechtsbehelf auch in der Rechtswirklichkeit<br />

behaupten. Es wäre daher wünschenswert, das Klageerzwingungsverfahren<br />

entsprechend den oben dargestellten Vorschlägen zu reformieren und<br />

somit schlagkräftiger zu gestalten. Insoweit käme vor allem eine niedrige Kostentragung<br />

und ein vereinfachtes Verfahren 804 in Betracht. Den Arbeits- und<br />

Kostenmehraufwand, den <strong>die</strong>s bedeutet, sollte der Staat angesichts <strong>des</strong> Nutzens<br />

hinzunehmen bereit sein. Allerdings ist in <strong>die</strong>sem Fall <strong>die</strong> seltene Anwendung<br />

auch kein wirksames Argument <strong>gegen</strong> <strong>die</strong>ses Verfahren: entscheidend ist schon<br />

<strong>die</strong> präventive Wirkung <strong>des</strong> Rechtsbehelfs: ein mit dem Klageerzwingungsverfahren<br />

bedrohter Staatsanwalt wird sich seine ablehnende Anklageentscheidung<br />

sorgsam überlegen. Insofern bietet schon <strong>die</strong> Existenz <strong>die</strong>ser Kontrollmöglichkeit<br />

ein wichtiges Mittel, um <strong>die</strong> Interessen <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> zu sichern. 805<br />

(3) Ergebnis<br />

Am Ende <strong>die</strong>ser Ausführungen lässt sich folgen<strong>des</strong> feststellen:<br />

Bezüglich der Privatklage haben beide Länder trotz der verschiedenen Wurzeln<br />

eine ähnliche faktische Entwicklung hin zur Bedeutungslosigkeit <strong>die</strong>ses Rechtsbehelfs<br />

durchgemacht und sich weitgehend von der Privatklage entfremdet. <strong>Die</strong><br />

Privatklage ist in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als prinzipaler Rechtsbehelf<br />

auch nicht in der Lage, sowohl das Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs<br />

<strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> einerseits und andererseits eine Kontrolle der Staatsanwaltschaft<br />

sicherzustellen.<br />

Eine gewisse, wenn auch langsame Annäherung <strong>des</strong> amerikanischen an das<br />

deutsche System lässt sich feststellen, was den Bereich der Überprüfung staatsanwaltlicher<br />

Ermessensentscheidungen angeht. Insoweit bleibt <strong>die</strong> Frage, ob<br />

Amerika einklagbare Ermessensrichtlinien einführen wird oder ob <strong>die</strong>s letztlich<br />

mit der Rolle <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes inkompatibel bleibt.<br />

Vor <strong>die</strong>sem Hintergrund bleibt es spannend, wie der Gesetzgeber in den USA<br />

und <strong>die</strong> höheren Gerichte von Bund und Einzelstaaten den hier aufgegriffenen<br />

Themenbereich weiter behandeln werden. Dennoch gibt keinen Zweifel daran,<br />

dass das Zusammentreffen zweier großer Strömungen, zum einen <strong>die</strong> Bewegung<br />

zur Verbesserung der Opferrechte, zum anderen <strong>die</strong> wachsende Kritik an der<br />

804<br />

Wie oben dargestellt neigen <strong>die</strong> Gerichte dazu, mutmaßlich auch um <strong>die</strong> eigene Arbeitslast<br />

zu minimieren, <strong>die</strong> Anforderungen für <strong>die</strong> Zulässigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens hochzuschrauben<br />

und m. E. teilweise auch zu überspannen.<br />

805<br />

Insofern schließt sich <strong>die</strong> Verfasserin vollkommen der Argumentation von Eser, in FS<br />

Kaufmann, S. 723, 731 an.


140<br />

unbeschränkten staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung, Auswirkungen auf<br />

den amerikanischen Strafprozess 806 haben wird. 807<br />

II. Ausblick - Kleine Schritte zu welchem Ziel?<br />

<strong>Die</strong> Betrachtung der Thematik aus Opfersicht und mit einigem Zeitabstand hat<br />

schließlich ein etwas anderes als das von Weigend 808 skizzierte Bild ergeben:<br />

<strong>Die</strong>ser stellt in seinen Ausführungen von 1978 fest, dass „<strong>die</strong> Tage <strong>des</strong> selbstherrlichen<br />

Staatsanwaltes gezählt sein“ dürften, der über das „Ob und Wie“ der<br />

Anklageerhebung unkontrolliert nach Lust und Laune bestimmen und heute so,<br />

morgen anders entscheiden könne. 809 Man erwarte in den USA in „naher Zukunft“<br />

bevorstehende „öffentlich zugängliche(r), nachprüfbare(r), detaillierte(r),<br />

aber flexible Richtlinien über <strong>die</strong> Entscheidung über Anklageerhebung oder<br />

Einstellung“. Weigend wies insoweit gar auf deutschen Nachahmungsbedarf hin.<br />

Der tatsächliche strafprozessuale Status von Verbrechensopfern hinsichtlich einer<br />

Kontrolle staatsanwaltlicher Ermessensentscheidungen stellt sich jedoch,<br />

nunmehr immerhin fast dreißig Jahre später, als fast unverändert dar. Immer<br />

noch gibt es kaum <strong>Rechtsbehelfe</strong> für Opfer, staatsanwaltliches Ermessen wird<br />

somit fast gänzlich unkontrolliert ausgeübt und verbindliche Ermessensrichtlinien<br />

sind bis heute nicht zum Standard geworden.<br />

Fest steht aber, dass <strong>die</strong> zunehmend stärker werdende staatliche Kontrolle der<br />

Strafverfolgung und <strong>die</strong> damit einhergehende Verdrängung der Privatklage den<br />

Amerikanern unheimlich geworden ist und zu wachsender Unzufriedenheit geführt<br />

hat. 810 Aus <strong>die</strong>sem Grund wird, wenn schon aufgrund der Abkehr von der<br />

Privatklage keine direkte Einmischung mehr stattfinden kann 811 , der Ruf nach<br />

Kontrolle <strong>des</strong> unbegrenzten staatsanwaltlichen Anklageermessens laut. Und<br />

auch hier spiegelt sich im Grundsatz das stärkere private Engagement der Amerikaner<br />

wieder: private Opferschutzorganisationen haben sich erhebliche<br />

Machtpositionen erstritten, sie müssen nun den Sprung machen, ihren Einfluss<br />

auf das Strafverfahren selbst auszubauen.<br />

806<br />

Auch Jacoby, The American prosecutor´s discretionary power, 31-Dec-Prosecutor 25, 39<br />

bezweifelt angesichts der Opferschutzbewegung, dass das Ermessen <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes<br />

unverändert bleibt.<br />

807<br />

Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L.<br />

Rev. 1695, 1696.<br />

808<br />

Weigend, S. 167 ff.<br />

809<br />

Weigend, S. 165.<br />

810<br />

Reformer halten Gegnern insoweit ent<strong>gegen</strong>, das System werde nicht zu Lasten der Beschuldigten<br />

aus der Balance gebracht, sondern das Strafrechtsystem habe durch <strong>die</strong> Vernachlässigung<br />

der <strong>Verletzten</strong> essentiell an Balance verloren, vgl. President´s Task Force on victim´s of crime,<br />

Final Report (1982), 114.<br />

811<br />

<strong>Die</strong> Unsicherheit der Gerichte bei der Zulassung von Privatklagen wurde oben, vgl.<br />

C.II.2.b.cc.(5), bereits dargestellt.


141<br />

Zusammenfassend lässt sich hinsichtlich der amerikanischen Reformbestrebungen<br />

folgen<strong>des</strong> feststellen: <strong>Die</strong> Tendenz im amerikanischen System geht ganz<br />

klar weg von der Privatklage hin zu einer wie auch immer gestalteten richterlichen<br />

Überprüfung der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung. 812 Einhellig<br />

ist auch der Tenor zur Schaffung verbindlicher staatsanwaltlicher Ermessensrichtlinien.<br />

813<br />

Um einen Ausblick hinsichtlich der möglichen weiteren Entwicklungen wagen<br />

zu können, soll hier kurz der verfassungsrechtliche Rahmen, in dem eine solche<br />

Entwicklung stattfinden könnte, skizziert werden:<br />

1. Kurze Einführung in <strong>die</strong> verfassungsrechtlichen Vorgaben 814 in den USA<br />

Insofern ist zu überprüfen, welche verfassungsrechtlichen Einwendungen <strong>gegen</strong><br />

<strong>die</strong> einzelnen Möglichkeiten <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> erhoben werden könnten. Da <strong>die</strong>se<br />

Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend entschieden sind, können <strong>die</strong><br />

u.g. Ansätze im Rahmen <strong>die</strong>ses Ausblicks nur als Diskussionsgrundlage <strong>die</strong>nen.<br />

a. Verfassungsrechtliche Einwände <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Privatklage<br />

Zentraler Einwand <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Privatklage ist, wie oben herausgearbeitet wurde,<br />

in verfassungsrechtlicher Hinsicht <strong>die</strong> Verletzung der Beschuldigtenrechte, insbesondere<br />

der sog. due process-Klausel.<br />

aa. „Due Process“ 815 :<br />

In Young 816 haben <strong>die</strong> Beklagten sich <strong>gegen</strong> den privaten Ankläger unter Berufung<br />

auf das Recht von due process zur Wehr gesetzt. <strong>Die</strong> due process-clause<br />

gewährt, dass jede Sanktion, <strong>die</strong> zu einer Beeinträchtigung <strong>des</strong> Lebens, der Freiheit<br />

oder <strong>des</strong> Eigentums <strong>des</strong> Beschuldigten führt, in einer fairen Weise zu erfolgen<br />

hat. Ein fairer Prozess vor einem fairen Tribunal ist dabei eine unabdingbare<br />

Voraussetzung 817 . Der Beschuldigte würde geltend machen, dass er das Recht<br />

812<br />

So auch Misner, Recasting prosecutorial discretion, 86 J. Crim. L. & Criminology 717, 776;<br />

Cardenas, The crime victim in the prosecutorial process, 9 Harv. L. Rev. 357, 393.<br />

813<br />

Statt vieler Gershman, The new prosecutors, 53 U. Pitt. L. Rev. 393 ff., Logan, A proposed<br />

check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L. Rev. 1695, 1726 ff.; Misner,<br />

Recasting prosecutorial discretion, 86 J. Crim. L. & Criminology 717, 720; Davis, The crime<br />

victims right to a criminal prosecution, 38 De P. L. Rev. 329, 396.<br />

814<br />

Freilich erfolgt hier keine vertiefte Darstellung und abschließende Beurteilung. Für einen<br />

guten Überblick zum amerikanischen Verfassungsrecht vgl. Brugger, S. 302 ff., worin <strong>die</strong> strafprozessualen<br />

Verfahrensrechte allerdings relativ wenig Berücksichtigung finden.<br />

815<br />

<strong>Die</strong> due process clause lautet: “ no person shall …. be deprived of live, liberty, or property<br />

without due process of law”, U.S. Const. amend. V. , <strong>die</strong>selben Restriktionen werden den state<br />

governments im 14. Amendment auferlegt, U.S. Const. amend. XIV.<br />

816<br />

Vgl. Young v. United States ex. rel. Vuitton et Fils S. A, 481 U.S. 787, oben erläutert unter<br />

C.II.2.b.cc.(3)(b).<br />

817<br />

In re Murchison, 349 U.S. 133, 136; United States v. Salerno, 107 S. Ct. 2095, 2101.


142<br />

auf Strafverfolgung durch einen public prosecutor hat und er bei einer Anklageerhebung<br />

durch einen Privatkläger in <strong>die</strong>sem Recht beeinträchtigt wird.<br />

Der U.S. Supreme Court 818 hat einige Regeln und Abwägungskriterien für <strong>die</strong><br />

Entscheidung der Frage definiert, ob ein bestimmtes Vorgehen noch dem Recht<br />

auf <strong>die</strong> Durchführung eines fairen Prozesses entspricht:<br />

(1) Text of the Constitution:<br />

Zunächst ist dabei auf den Wortlaut der Verfassung abzustellen. Es gibt aber<br />

kein in der Verfassung 819 festgeschriebenes Recht, dass nur öffentliche Ankläger<br />

<strong>die</strong> Strafverfolgung durchführen dürften, vielmehr verfügt der amerikanische<br />

Staatsanwalt derzeit faktisch, nicht aber formell über das Anklagemonopol.<br />

(2) „Tradition“<br />

Traditionen, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> althergebrachte Konzeption der angloamerikanischen<br />

Rechtsgeschichte stützen, spielen im amerikanischen Rechtssystem<br />

eine enorm große Rolle. Ein Verstoß <strong>gegen</strong> Traditionen durch <strong>die</strong> Privatklage<br />

dürfte allerdings nur schwer begründbar sein: private Ankläger bildeten<br />

den Ursprung <strong>des</strong> anglo-amerikanischen Strafrechtssystems und haben sich bis<br />

heute in der Mehrzahl der Einzelstaaten zumin<strong>des</strong>t in irgendeiner Weise halten<br />

können. 820<br />

(3) „Balancing test“:<br />

Der Supreme Court hat <strong>die</strong> Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten strafrechtlichen<br />

Maßnahme darüber hinaus danach bemessen, ob das Verhältnis zwischen<br />

dem Interesse <strong>des</strong> Staates, in einer bestimmten Art und Weise vorzugehen, und<br />

der daraus resultierenden möglichen Beeinträchtigung <strong>des</strong> Betroffenen ausgewogen<br />

ist. 821 Dabei müssen möglichst alle Faktoren, wie z.B. das private Interesse,<br />

das möglicherweise beeinträchtigt würde, das Risiko einer irrtümlichen<br />

Beeinträchtigung <strong>die</strong>ses Rechtes durch <strong>die</strong> gewünschte Vorgehensweise, der<br />

Nutzen einer da<strong>gegen</strong> eingebauten Sicherung, sowie das Interesse <strong>des</strong> Staates an<br />

der Maßnahme, einschließlich der zusätzlichen finanziellen und administrativen<br />

Hürden zu ihrer Durchsetzung, beachtet und <strong>gegen</strong>einander abgewogen werden.<br />

822<br />

An <strong>die</strong>sem Punkt müsste ein Abwägungsprozess der Gerichte zur Beurteilung<br />

der Privatklage im Sinne <strong>die</strong>ser Ausführungen ansetzen.<br />

818 Mathews v. Eldridge, 424 U.S. 319; United States v. Salerno, 107 S. Ct. 2095, 2102. Im Fall<br />

Snyder v. Massachusetts, 291 U.S. 97, 105, überprüfte der Supreme Court genauestens anhand von<br />

Präzedenzfällen, ob das gerügte procedere „offends some principle of justice so rooted in the traditions<br />

and conscience of our people as to be ranked as fundamental”.<br />

819 Ein in der amerikanischen Verfassung wörtlich niedergelegtes Beschuldigtenrecht ist z.B.<br />

das Recht auf einen Strafverteidiger, U.S. Const. Amend. VI.<br />

820 Vgl. zur Tradition der Privatklage und heutiger Rechtslage oben Punkt C.II.2.b.cc.<br />

821 Z.B. Mathews v. Eldridge, 424 U.S. 319; United States v. Salerno, 107 S. Ct. 2095, 2102.<br />

822 Mathews v. Eldridge, 424 U.S. 319, 335.


143<br />

Hinsichtlich einer Kosten-Nutzen-Analyse wäre zugunsten der Möglichkeit einer<br />

direkten Ingangsetzung eines Strafverfahrens durch den <strong>Verletzten</strong> der positive<br />

Nebeneffekt einer Kontrolle der Staatsanwaltschaft sowie <strong>die</strong> nicht unerhebliche<br />

Vertrauensstärkung in das System in <strong>die</strong> Waagschale zu werfen.<br />

Diskutiert man nur den Punkt der bloßen Ingangsetzung eines Strafverfahrens<br />

vor einem Gericht 823 , so könnte ein Beschuldigter lediglich einwenden, da der<br />

Staatsanwalt ihn hinsichtlich der streit<strong>gegen</strong>ständlichen Straftat nicht verfolgt<br />

habe, dürfe auch der Verletzte <strong>die</strong> Anklage nicht erzwingen.<br />

bb. Equal protection 824<br />

Denkbar wäre aus <strong>die</strong>sem Grund der Einwand <strong>des</strong> Beschuldigten, eine gleichmäßige<br />

Strafverfolgung sei nicht gegeben. Es hänge von der finanziellen Situation,<br />

dem Willen und der Zeit <strong>des</strong> Opfers ab, ob und inwieweit er verfolgt werde.<br />

Fraglich ist, ob <strong>die</strong>ses Argument <strong>des</strong> Beschuldigten als stichhaltig eingestuft<br />

würde, da es auch bei der Staatsanwaltschaft von einer Reihe von, keineswegs<br />

nur sach<strong>die</strong>nlichen, Gründen abhängt, ob eine Strafverfolgung erfolgt. Der Beschuldigte<br />

wäre grundsätzlich somit nicht schlechter gestellt, als bei einer Verfolgung<br />

durch den Staatsanwalt. Ob ein Recht <strong>des</strong> hinreichend verdächtigen Täters<br />

besteht, sich im Einzelfall auf sein „Glück“ – <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwaltes ergeht aus anderen Gründen als den Erfolgsaussichten,<br />

z.B. wegen Arbeitsüberlastung – zu berufen, erscheint zumin<strong>des</strong>t zweifelhaft.<br />

Zwar sind <strong>die</strong> prosecutors grundsätzlich zur Unparteilichkeit verpflichtet 825 , <strong>die</strong>s<br />

schützt den Beschuldigten aber nicht davor, sich einem eifrig um Verurteilung<br />

bemühten 826 und dabei auch manche Grenze überschreitenden 827 prosecutor <strong>gegen</strong>über<br />

zu sehen. <strong>Die</strong> Rolle <strong>des</strong>, verglichen mit seinen deutschen Kollegen<br />

823 Wobei es dem Gericht natürlich im Rahmen der üblichen Vorschriften unbenommen bliebe,<br />

das Strafverfahren wegen Nichtvorliegens von „probable cause“ gar nicht erst zu eröffnen oder<br />

gleich wieder einzustellen; <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Privatklage zentrale Befürchtung, nämlich<br />

<strong>die</strong> Frage, ob ein privater Anwalt bei der Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens fair ist, bleibt hier<br />

außer Betracht.<br />

824 <strong>Die</strong> equal-protection clause wird abgeleitet aus dem 14. amendment der Verfassung der<br />

Vereinigten Staaten, wo es heißt: „(n)o state shall….deny to any person within ist jurisdiction the<br />

equal protection of the laws…“; zwar ist <strong>die</strong> föderale Regierung hierdurch eigentlich nicht gebunden,<br />

dennoch wird der equal-protection-Grundsatz auch noch unter das Erfordernis <strong>des</strong> due process<br />

im <strong>die</strong> föderale Regierung bindenden V. Amendment subsumiert, vgl. Bolling v. Sharp, 347<br />

U.S. 497, 500.<br />

825 Marshall v. Jerrico, Inc., 446 U.S. 238, 249 f.<br />

826 Dass der prosecutor mit Eifer nach der Verurteilung strebt, ist nach der Rechtsprechung zulässig<br />

und durch das adversatorische System angelegt: Marshall v. Jerrico, Inc., 446 U.S. 238, 248,<br />

so auch Wright v. United States, 732 F. 2d 1048, 1056, wo es heißt: „ If honestly convinced by the<br />

defendant´s guilt, the prosecutor is free, indeed obliged, to be deeply interested in urging that view<br />

by fair means. True disinterest …. is the domain of the judge and the jury - not the prosecutor”.<br />

827 So wurde eine unrichtige Behauptung <strong>gegen</strong>über der Jury im Fall Donnelly v. De Christoforo,<br />

416 U.S. 637 ebenso hingenommen, wie ein Übertreten der Grenze einer angemessenen Vertretung<br />

in United States v. Monaghan, 741 F. 2d 1434, 1443.


144<br />

doch recht ehrgeizig um eine Verurteilung bemühten amerikanischen Staatsanwalts,<br />

der z.B. Zeugen „präpariert“, ist, wie oben schon dargestellt, durchaus<br />

systematisch bedingt. 828 Auch eine möglicherweise eingewendete Unerfahrenheit<br />

<strong>des</strong> privaten Anklägers stellt den Beschuldigten nicht schlechter: denn es<br />

dürfte ebenso ein vollkommen unerfahrener public prosecutor den Fall führen,<br />

ohne dass der Beschuldigte hier<strong>gegen</strong> etwas unternehmen könnte. 829<br />

Im deutschen Recht gibt es kein subjektives Recht <strong>des</strong> Beschuldigten darauf,<br />

dass <strong>die</strong> Durchsetzung von Strafandrohungen unter bestimmten Voraussetzungen<br />

unterbleibt. 830 Erst recht kann es im deutschen Recht damit keinen Anspruch<br />

<strong>des</strong> Beschuldigten geben, quasi durch Zufall nicht verfolgt zu werden.<br />

Ob eine Privatklage tatsächlich als verfassungswidrig eingestuft wird, muss sich<br />

im Einzelfall zeigen. Der U.S. Supreme Court hat ganz bewusst bisher keine<br />

verfassungsrechtlich bindende Aussage zur Privatklage getroffen. 831<br />

b. Verfassungsrechtliche Einwände <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Überprüfung der staatsanwaltlichen<br />

Ermessensentscheidung<br />

<strong>Die</strong> richterliche Überprüfung der staatsanwaltlichen <strong>negative</strong>n Anklageentscheidung<br />

sieht sich <strong>des</strong> Einwands eines Verstoßes <strong>gegen</strong> den Grundsatz der Gewaltenteilung<br />

(„separation of powers“) ausgesetzt.<br />

<strong>Die</strong> Gewaltenteilung im föderalen System der USA sichert <strong>die</strong> Wahrnehmung<br />

der den einzelnen Zweigen (Exekutive, Legislative, Judikative) <strong>des</strong> Staates zugewiesenen<br />

Aufgaben jeweils durch den Zweig, dem sie der Verfassung nach<br />

zugewiesen sind. Nach Artikel II, Section 3 der U.S. Constitution obliegt <strong>die</strong><br />

Aufgabe der Verfolgung von Straftaten der Exekutive, dem Präsidenten ist <strong>die</strong><br />

Aufgabe übertragen, dafür zu sorgen, dass <strong>die</strong> Gesetze richtig ausgeführt werden.<br />

832 Durch <strong>die</strong> Gewaltenteilungsdoktrin ist auch der amerikanische Congress<br />

als Legislative dergestalt gebunden, dass auch im Rahmen neuer Gesetzgebung<br />

<strong>die</strong> verfassungsrechtliche Zuweisung von Zuständigkeiten beachtet werden<br />

muss, von der Judikative werden neue Gesetze nach <strong>die</strong>sen Gesichtspunkten<br />

überprüft. 833 Hierbei handelt es sich um eine föderale Doktrin, <strong>die</strong> von den Einzelstaaten<br />

grundsätzlich nicht beachtet zu werden braucht. 834 In Auslegung <strong>die</strong>-<br />

828<br />

Pizzi / Perron, Crime victims in German courtrooms, 32 Stan. J. Int´l. L. 37, 43.<br />

829<br />

Vgl. z.B. State v. Harrington, 534 S. W. 2d 44, 52; hier gab der Richter an, es sei nicht ungewöhnlich,<br />

dass eine Person als prosecutor gewählt und tätig werde, <strong>die</strong> noch keinen einzigen<br />

Fall geführt habe.<br />

830<br />

BVerfGE 51, 176, 185 ff.<br />

831<br />

Vgl. oben C.II.2.b.cc. (3)(b).<br />

832<br />

„… Take care that the laws be faithfully executed“, U.S. Const. Art. II, § 3.<br />

833<br />

Vgl. z.B. Nixon v. Administrator of General Services, 433 U.S. 425: ein Gesetz, das öffentlichen<br />

Zugang zu Unterlagen <strong>des</strong> früheren Präsidenten Nixon gewährte, wurde nicht wegen evtl.<br />

Einmischung in den Bereich der Legislative als Verstoß <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Gewaltenteilung gewertet.<br />

834<br />

Nach der U.S. constitution findet <strong>die</strong> separation of power – Doktrin grundsätzlich nur auf<br />

den föderalen Bereich Anwendung, ohne dass es eine verfassungsmäßige Verpflichtung gibt, <strong>die</strong>s


145<br />

ser Regelung hat das U.S. Supreme Court entschieden, dass <strong>die</strong> Exekutive <strong>die</strong><br />

alleinige Autorität und Ermessen bzgl. der Entscheidung hat, ob <strong>die</strong> strafrechtliche<br />

Verfolgung eines Falles stattfindet. 835 Allerdings wird von Kommentatoren<br />

der Entscheidung im Hinblick auf den Wortlaut der Klausel in der Verfassung,<br />

der <strong>die</strong> Überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung durch <strong>die</strong> Exekutive<br />

anordnet 836 , zwar eine verstärkte Pflicht der Exekutive zur Verfolgung von<br />

Rechtsverletzungen, nicht aber ein Recht zur Nicht-Verfolgung von Rechtsverletzungen<br />

abgeleitet. <strong>Die</strong> sog. „take-care-clause“ wird somit als reine Verpflichtung<br />

angesehen, <strong>die</strong> Einhaltung der geltenden Gesetze zu gewährleisten. 837<br />

<strong>Die</strong> Gewaltenteilung soll ein „Bollwerk <strong>gegen</strong> Tyrannei“ 838 darstellen und nach<br />

dem Muster von „checks and balances“ funktionieren: ein Prinzip, das <strong>die</strong> Balance<br />

zwischen den drei Staatsgewalten erhalten, ihre Integrität und Unabhängigkeit<br />

sichern und <strong>die</strong> Bündelung von unkontrollierter Macht in den Händen<br />

einer der drei Gewalten vermeiden soll. 839<br />

Interpretiert man <strong>die</strong> Verfassung auf <strong>die</strong>se Weise, so wären <strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Verletzten</strong> wie auch <strong>die</strong> richterliche Überprüfung von <strong>negative</strong>n staatsanwaltlichen<br />

Anklageentscheidungen ohne weiteres verfassungsrechtlich zulässig und<br />

nicht als Verstoß <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Gewaltenteilung zu werten. 840 Eine derartige Interpretation<br />

hat durch <strong>die</strong> Gerichte kürzlich in strafrechtlicher 841 und verwaltungsrechtlicher<br />

Hinsicht Unterstützung erhalten, indem <strong>die</strong> gerichtliche Überprüfung<br />

von <strong>negative</strong>n Entscheidungen sog. „agencies“, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Verfolgung von Verstößen<br />

<strong>gegen</strong> Verwaltungsvorschriften zuständig sind, zugelassen 842 und <strong>die</strong>sbe-<br />

auch in den Einzelstaaten so zu handhaben, vgl. U.S. v. Solomon, 216 F. Supp. 835, 838: „All the<br />

powers of government may be commingled by any state of the union without a violation of the<br />

United States Constitution“. Freilich ist es für <strong>die</strong> Einzelstaaten grundsätzlich möglich, den separation<br />

of power-Grundsatz in <strong>die</strong> eigene Verfassung aufzunehmen, wie es auch ganz überwiegend<br />

geschah.<br />

835<br />

United States v. Nixon, 418 U.S. 683, 693, hier<strong>gegen</strong> aber z.B. Krent, Executive control<br />

over criminal law enforcement: some lessons from history, 38 Am. U. L. Rev. 275.<br />

836<br />

Sog. „take-care-clause“.<br />

837<br />

So z.B. Sunstein, Reviewing Agency Inaction after Heckler v. Chaney, 52 U. Chi. L. Rev.<br />

653, 670.<br />

838<br />

United States v. Brown, 381 U.S. 437, 443.<br />

839<br />

Layton School of Art & Design, 262 N. W. 2d 218, 229; <strong>die</strong>ses Prinzip biete auch dem Bürger<br />

mehr Sicherheit: wenn eine der Gewalten ein berechtigtes Interesse nicht anerkannt habe, so<br />

könne der Bürger sich zur Unterstützung an <strong>die</strong> andere Gewalt wenden, vgl. Matter of Complaint<br />

against Grady, 348 N. W. 2d 559, 573.<br />

840<br />

Note, private challenges to prosecutorial inaction: A model declaratory judgement statute,<br />

97 Yale L.J. 488, 499 f., so auch Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin<br />

prosecutors, 1990 Wis. L. Rev. 1695, 1718 f.<br />

841<br />

In Commonwealth v. Benz, 565 A. 2d 764, wurde <strong>die</strong> richterliche Überprüfung einer <strong>negative</strong>n<br />

Anklageentscheidung und Anordnung der Anklageerhebung wegen Totschlags <strong>gegen</strong> einen<br />

Polizisten als verfassungskonform eingestuft.<br />

842<br />

Vgl. z.B. Adams v. Richardson, 480 F. 2d 1159; Heckler v. Chaney, 470 U.S. 821.


146<br />

züglich sogar mandamus gewährt wurde. 843 <strong>Die</strong>s könnte auch auf unerwünschte<br />

staatsanwaltliche Untätigkeit Anwendung finden, da <strong>die</strong> take-care-Klausel <strong>die</strong><br />

Grundlage für <strong>die</strong> Erzwingung gleichermaßen verwaltungsrechtlicher wie strafrechtlicher<br />

Vorschriften bildet. <strong>Die</strong> richterliche Überprüfung wäre dann eine<br />

verfassungsrechtlich zulässige Antwort auf <strong>die</strong> Untätigkeit <strong>des</strong> prosecutors. 844<br />

Über<strong>die</strong>s hat der U.S. Supreme Court auch nicht für eine absolute Teilung der<br />

Gewalten, sondern für eine flexible und pragmatische Herangehensweise an <strong>die</strong>se<br />

Fragen plä<strong>die</strong>rt. 845<br />

So hat er mehrere, auf <strong>die</strong> sog. „appointment-clause“ 846 gestützte Gesetze aufrecht<br />

erhalten, bei denen der Gesetzgeber den Einfluss der Judikative auf <strong>die</strong><br />

Exekutive festgeschrieben hat. Zwar wurde, wie oben bereits dargestellt, im<br />

Young-Fall 847 der private Ankläger, bei dem nach Ansicht <strong>des</strong> Gerichtes Besorgnis<br />

der Befangenheit zugunsten seines Mandanten bestand, zurückgewiesen.<br />

<strong>Die</strong> grundsätzliche Option <strong>des</strong> Gerichtes, gem. Rule 42 (b) für den Fall, dass der<br />

Staatsanwalt <strong>die</strong> Verfolgung einer sog. contempt action endgültig ablehnt, einen<br />

„disinterested“ Privatankläger zu bestellen, wurde aber bestätigt.<br />

Zum anderen wurde der „Ethics of government Act“ 848 bestätigt, der <strong>die</strong> gerichtliche<br />

Bestellung eines Sonderermittlers und –anklägers („independent prosecutor“)<br />

für <strong>die</strong> Ermittlung und Verfolgung angeblicher krimineller Handlungen<br />

von enumerativ genannten hohen Staatsbeamten ermöglicht, nachdem der D.C.<br />

Circuit Court of Appeals <strong>die</strong>s zuvor im Hinblick auf Artikel II 849 und <strong>die</strong> appointment<br />

clause verneint hatte. 850<br />

In beiden Fällen wird <strong>die</strong> Strafverfolgung schließlich durch das Gericht und somit<br />

durch <strong>die</strong> Judikative durch Einsetzung eines Anklägers in Gang gesetzt. Da<br />

der Wortlaut der einschlägigen Regeln in der Verfassung sehr allgemein gehalten<br />

ist, hat der Supreme Court 851 für <strong>die</strong> Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit<br />

von gesetzlichen Einschränkungen <strong>des</strong> staatsanwaltlichen Ermessens im Hinblick<br />

auf <strong>die</strong> Gewaltenteilung ein Zwei-Punkte-Schema herausgearbeitet, das<br />

bei der Abwägung zu beachten ist:<br />

843 Carpet, Lineoleum & Resilient Tiles Layers Local 419 v. Brown, 656 F. 2d 564: Hier wurde<br />

<strong>die</strong> Durchsetzung eines Gesetzes zu Gehaltstandards erzwungen.<br />

844 Note, private challenges to prosecutorial inaction: a model declaratory judgement statute, 97<br />

Yale L.J. 488, 501 f., 595 f.<br />

845 Nixon v. Administrator of General Services, 433 U.S. 425, 442; Buckley v. Valeo, 424 U.S.<br />

121.<br />

846 U.S. Const. Art. II, § 2, clause 2; hiernach darf der Congress das Recht zur Bestellung „inferior<br />

Officers“ auf <strong>die</strong> „courts of law“ übertragen, während der Exekutive <strong>die</strong> Bestellung von „Officers<br />

of the United States“ zusteht.<br />

847 Young v. United States ex. rel. Vuitton et Fils S.A., 107 S. Ct. 2124.<br />

848 28 U.S. C.§§ 591-598.<br />

849 U.S. Const. art. II, § 3.<br />

850 Morison v. Olson, 487 U.S. 654.<br />

851 Young v. United States ex. rel. Vuitton et Fils S. A., 107 S. Ct. 2124; Nixon v. Administra-<br />

tor of General Services, 433 U.S. 425.


147<br />

- Das Ausmaß der Einwirkung auf <strong>die</strong> traditionelle staatsanwaltliche Funktion<br />

und Ermessensausübung durch <strong>die</strong> Übertragung der Aufgabe auf <strong>die</strong> Justiz,<br />

und<br />

- <strong>die</strong> Wichtigkeit <strong>des</strong> Zieles, das mit der Übertragung durch den Gesetzgeber<br />

erreicht werden soll.<br />

Auch hier wird somit letztlich im Einzelfall eine Interessensabwägung vorzunehmen<br />

sein.<br />

2. Konkrete Probleme einer möglichen Umsetzung<br />

Zentrales Problem ist <strong>die</strong> Unsicherheit, anhand welcher Kriterien <strong>die</strong> Kontrolle<br />

staatsanwaltlicher Ermessensentscheidungen erfolgen soll. 852 <strong>Die</strong>se Frage stellt<br />

den Dreh- und Angelpunkt weiterer Überlegungen dar: Wie soll eine staatsanwaltliche<br />

Ermessensentscheidung sinnvoll überprüft werden, wenn der Staatsanwalt<br />

neben dem Kriterium <strong>des</strong> hinreichenden Tatverdachtes auch mannigfaltige<br />

andere Erwägungen, darunter völlig sachfremde, wie z.B. <strong>die</strong> Auswirkung<br />

der Durchführung das Falles auf seine weitere politische Karriere, berücksichtigen<br />

darf und seine Gründe nicht einmal offen legen muss? 853 Erst wenn <strong>die</strong> Ermessensentscheidung<br />

<strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwaltes durch Einführung verbindlicher<br />

Entscheidungskriterien gelenkt wird, ist sie auch justitiabel.<br />

Ein weiteres praktisches Problem gesellt sich hinzu: der amerikanische Staatsanwalt<br />

ist oft nicht an bestimmte formale Vorschriften, wie er seine Akten zu<br />

führen und seine Entscheidungen zu begründen hat, gebunden. <strong>Die</strong>s kann besonders<br />

bei der Entscheidung im „initial screening“ Probleme bereiten. Insoweit<br />

ist es unabdingbar, dass Richtlinien sich auch auf derartige Formalia beziehen<br />

und eine Begründung verlangen, an der eine Anfechtung der Entscheidung anknüpfen<br />

kann. 854<br />

Den Weg für <strong>die</strong> strafprozessualen Änderungen ebnen <strong>die</strong> gesetzlichen Vorgaben<br />

und Entscheidungsrichtlinien. 855 Insofern haben <strong>die</strong> USA <strong>die</strong> Reise schon<br />

begonnen: sobald der Staatsanwalt seine Entscheidungen dokumentieren und<br />

852 Auf <strong>die</strong>ses Problem zieht sich auch das Gericht in Inmates of Attica Correctional Facility v.<br />

Rockefeller, 477 F. 2d 375, 380 zurück: „ ..nor it is clear what the judiciary’s role of supervision<br />

should be were it to undertake such a review……What evidentiary standard would be used to decide<br />

whether prosecution should be compelled?”.<br />

853 <strong>Die</strong> Notwendigkeit eines Ansatzes zunächst an <strong>die</strong>sen Punkten sieht auch Logan, A proposed<br />

check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L. Rev. 1695, 1734;<br />

ebenso stellt Ban<strong>des</strong>, Victim standing, 2 Utah L. Rev. 331, 345 fest: „… if everything is discretionary,<br />

there can be no judicially cognizable abuse of discretion“.<br />

854 Zur Notwendigkeit einer eingehenden Begründung von Ermessensentscheidungen zur verbesserten<br />

rechtsstaatlichen Absicherung <strong>des</strong> Opportunitätsprinzips vgl. auch Erb, S. 205 f. m.w.N.,<br />

der <strong>die</strong> <strong>gegen</strong>wärtige deutsche Anwendungspraxis hierzu beklagt.<br />

855 <strong>Die</strong> Einführung verbindlicher Richtlinien wird in den USA zunehmend gefordert, vgl.<br />

Logan, A proposed check on the charging discretion of Wisconsin prosecutors, 1990 Wis. L. Rev.<br />

1695, 1731 m.w.N., ebenso Davis, The crime victims right to a criminal prosecution, 38 De P. L.<br />

Rev. 329, 396; Inmates of Attica Correctional Facility v. Rockefeller, 477 F. 2d 375, 380.


148<br />

offen legen muss 856 , so ist es kein weiter Weg mehr hin zur Forderung einer<br />

nachvollziehbaren Begründung, <strong>die</strong> dann auch justitiabel wird. Kein Zweifel<br />

besteht insoweit an der Notwendigkeit einer Regelung der Materie durch den<br />

Gesetzgeber. 857<br />

3. Bei einer konkreten Umsetzung zu beachtende Grenzen<br />

Grundsätzlich hätten nach oben vorgenommener verfassungsrechtlicher Einschätzung<br />

sowohl eine Normierung und Stärkung der Privatklage, als auch eine<br />

Regelung zur gerichtlichen Überprüfung der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung<br />

Erfolgsaussichten, wenn folgende Kriterien beachtet werden:<br />

a. Keine Usurpation der vorgerichtlichen staatsanwaltlichen Entscheidungsbefugnisse<br />

durch <strong>Verletzten</strong> oder Richter<br />

<strong>Die</strong>s könnte z.B. durch eine Regelung sichergestellt werden, wonach eine Privatklage<br />

oder Überprüfung der Entscheidung <strong>des</strong> Staatsanwaltes nur nach einer<br />

<strong>negative</strong>n Anklageentscheidung oder Nichtbefassung <strong>des</strong> Staatsanwaltes binnen<br />

angemessener Fristsetzung ermöglicht wird. Auch wäre es sicherlich von Vorteil,<br />

dem Staatsanwalt zum Antrag <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> das Recht zur Stellungnahme<br />

einzuräumen. Um eine realistische Einflussmöglichkeit <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> zu gewährleisten,<br />

müsste <strong>die</strong>ser ein Recht erlangen, schon im vorprozessualen Stadium<br />

bei den plea-Verhandlungen, mitzuwirken. Denkbar wäre dabei, von einer<br />

solchen Regelung <strong>die</strong> Bagatellkriminalität auszunehmen oder einen Katalog von<br />

schwereren Straftaten, <strong>die</strong> typischerweise den <strong>Verletzten</strong> besonders belasten,<br />

und bei denen <strong>Verletzten</strong> ein Vetorecht zusteht, zu schaffen, um allzu großen<br />

Aufwand für das überlastete System zu vermeiden.<br />

Auf <strong>die</strong>se Weise wäre das Recht <strong>des</strong> prosecutors auf den ersten Zugriff 858 <strong>des</strong><br />

Falles gewährleistet.<br />

856 <strong>Die</strong>s ist schon in verschiedenen Staaten gesetzlich normiert, vgl. z.B. Neb. Rev. Stat. § 29-<br />

1606 (1989): der prosecutor muß seine Einstellungsentscheidung schriftlich begründen, ebenso<br />

Mich. Comp. Laws § 767. 41 (1990); gem. Pa. R. Crim. P. 133 (b)(2) soll („shall“) der Staatsanwalt<br />

seine Entscheidung in einem Formblatt begründen.<br />

857 Gerichte haben ihre ablehnende Haltung immer wieder mit der Abwesenheit solcher verbindlicher<br />

Regelungen begründet, vgl. z.B. Sackinger v. Nevins, 114 Misc. 2d 454; Goldstein,<br />

Defining the role of the victim in criminal prosecution, 52 Miss. L. J. 515, 552 m.w.N. hält eine<br />

gesetzgeberische Regelung, mit der Opfern „standing“ eingeräumt würde, für unproblematisch<br />

möglich.<br />

858 <strong>Die</strong>ser exklusive erste Zugriff ist auch nach der Ansicht <strong>des</strong> Solicitor General, der als Amicus<br />

Curiae <strong>die</strong> Executive im Young-Fall repräsentiert hatte, ausreichend zur Wahrung der Befugnisse<br />

der Exekutive, vgl. Young v. United States ex. rel. Vuitton et Fils S. A., 107 S. Ct. 2124<br />

(1987), notes 85 ff.


149<br />

b. Weiteres Verfahren<br />

Zu entscheiden wäre in der Konsequenz, wer im Falle einer durch das Gericht<br />

angeordneten oder vom <strong>Verletzten</strong> erhobenen Anklage das Verfahren sodann<br />

tatsächlich als Ankläger durchführen sollte.<br />

Mehr als in Deutschland, wo der Richter den Gang <strong>des</strong> Verfahrens bestimmt,<br />

besteht in den USA tatsächlich <strong>die</strong> Möglichkeit, dass ein zur Anklageerhebung<br />

gezwungener Staatsanwalt das weitere Verfahren torpe<strong>die</strong>rt. 859 <strong>Die</strong> meisten Befürchtungen<br />

<strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Privatklage richten sich <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> tatsächliche Durchführung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens durch einen vom <strong>Verletzten</strong> bezahlten, „interested“, Anwalt.<br />

Dem Bedürfnis der Strafverfolgung durch einen „disinterested prosecutor“<br />

könnte dadurch Rechnung getragen werden, dass man, sollte auf Initiative <strong>des</strong><br />

<strong>Verletzten</strong> das Verfahren tatsächlich eröffnet werden, dem Staatsanwalt ein Eintrittsrecht<br />

zur Durchführung <strong>des</strong> Verfahrens gewährt. Lehnt <strong>die</strong>ser <strong>die</strong> Fortführung<br />

<strong>des</strong> Verfahrens ab, so könnte das Verfahren durch einen Rechtsanwalt nach<br />

dem Rotationsprinzip (etwa entsprechend einer Liste, <strong>die</strong> <strong>die</strong> zuständige barassociation<br />

aufstellt) betreut werden. Der Verletzte könnte <strong>die</strong> anfallenden Gebühren,<br />

so er sie tragen müsste, nicht an den jeweiligen Rechtsanwalt direkt,<br />

sondern in einen speziell für Privatankläger zu bildenden Fonds 860 einzahlen,<br />

woraus der Rechtsanwalt pauschal eine Vergütung erhalten könnte. Im Prozess<br />

selbst sollte der Einfluss <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> aus verfassungsrechtlichen Gründen so<br />

gering wie möglich gehalten werden.<br />

4. Eigene Einschätzung und Prognose<br />

Das amerikanische Strafverfahrensrecht soll seit Jahrzehnten reformiert werden.<br />

861<br />

Vielleicht gelingt es im Zuge einer umfassenden Reformierung, <strong>die</strong> wichtige<br />

Kontrolle für Anklageentscheidungen der Staatsanwaltschaft einzubauen und<br />

gleichzeitig <strong>die</strong> Rechte von <strong>Verletzten</strong> zu verbessern. 862 Dabei ist es schwierig<br />

zu sagen, welche Reformintention, ob nun ein verbesserter Schutz <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong><br />

oder eine Kontrolle der Anklagebehörde, letztendlich zu Änderungen führen<br />

mag. Wie viel Umsetzungskraft von der Opferschutzbewegung noch ausgehen<br />

wird, ist fraglich. Noch halten führende Organisationen am Schlagwort Opfer-<br />

859 Langbein, S. 104 .<br />

860 So auch schon comment, 65 Yale L. J. 209, 233. Hier wird <strong>die</strong> Übernahme der Kosten <strong>des</strong><br />

Gerichtes und <strong>des</strong> privaten Anklägers durch einen sog. „county-fund“ gefordert, wobei im Falle<br />

der böswilligen Strafverfolgung der Richter festsetzen könnte, dass <strong>die</strong>se und <strong>die</strong> Anwaltskosten<br />

<strong>des</strong> Beschuldigten dem Antragsteller auferlegt werden.<br />

861 Es finden sich mittlerweile mehrere aktualisierte „model co<strong>des</strong> for criminal procedure“, eine<br />

jeweils aktuelle Übersicht gibt es z.B. bei http://wings. buffalo.edu/law/bclc/resource.htm.<br />

862 Bei den Reformüberlegungen steht häufiger das Bedürfnis nach einer Begrenzung <strong>des</strong><br />

staatsanwaltlichen Ermessens im Vordergrund, wobei <strong>die</strong> daraus resultierende Verbesserung der<br />

Opferrechte gern in Kauf genommen wird, so z.B. Davis, S. 74.


150<br />

schutz fest, wobei es durchaus Stimmen gibt, <strong>die</strong> den Zenith der Bewegung als<br />

überschritten ansehen. 863<br />

Das hier behandelte Thema hat im amerikanischen Rechte durch das Zusammenfließen<br />

zweier großer Strömungen (das Bemühen um eine Kontrolle der<br />

Staatsanwaltschaft einerseits, Verbesserung der Opferrechte in <strong>die</strong>sem Punkt<br />

andererseits) in den letzten Jahren allerdings besondere Bedeutung erhalten:<br />

wann, wenn nicht jetzt, wo doch von beiden Seiten Anstöße kommen, sollten<br />

Änderungen durchsetzbar sein? <strong>Die</strong> Möglichkeit einer systeminternen Überwachung<br />

<strong>des</strong> Staatsanwalts durch den <strong>Verletzten</strong> ist zumin<strong>des</strong>t erkannt worden.<br />

Sollte eine Veränderung erfolgen, so zielt der derzeit eingeschlagene Weg mehr<br />

in Richtung der Einführung einer Art Klageerzwingungsverfahren und somit<br />

einer gerichtlichen Überprüfung der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung.<br />

Obige Darstellung hat gezeigt, dass ein Klageerzwingungsverfahren nach deutschem<br />

Vorbild, immer vorausgesetzt, es werden für den Staatsanwalt verbindliche<br />

Ermessensrichtlinien geschaffen, weder am Gesichtspunkt der Gewaltenteilung<br />

noch dem <strong>des</strong> Beschuldigtenschutzes zwingend scheitern muss. Der Gesetzgeber<br />

könnte somit tätig werden, wenn er will. <strong>Die</strong> staatsanwaltliche Ermessensentscheidung<br />

mit zu beachtenden Richtlinien zu versehen und richterlich<br />

überprüfbar zu gestalten, hieße jedoch, sich von der Opportunität im weiteren<br />

Sinne, <strong>die</strong> derzeit bei der amerikanischen staatsanwaltlichen Anklageentscheidung<br />

vorherrscht, zu verabschieden und den Weg hin zur gebundenen Rechtsanwendung<br />

bis zum Extremfall der Anklagepflicht bei hinreichendem Tatverdacht,<br />

wie es bei der Wisconsin-Regelung 864 der Fall ist, und somit dem Legalitätsprinzip,<br />

einzuschlagen. Inwiefern <strong>die</strong> in der Praxis extensiv genutzten amerikanischen<br />

Möglichkeiten zur außergerichtlichen Verfahrenserledigung (plea<br />

bargaining) hier Platz finden, wäre dann eine gesondert zu regelnde Frage;<br />

ebenso wie <strong>die</strong> „Schleusenfunktion“ <strong>des</strong> amerikanischen Staatsanwalts, <strong>des</strong>sen<br />

Aufgabe oft gerade darin gesehen wird, passende Fälle zur Anklage auszusondern,<br />

bewahrt werden muss bzw. reformiert werden kann. 865<br />

Inwieweit sich in den USA ein solches neues System durchsetzen können wird,<br />

wird letztlich auch von verfahrensökonomischen Gesichtspunkten abhängen 866 ,<br />

da das Ziel der Entlastung der Rechtpflegeorgane im Wege <strong>des</strong> Opportunitätsprinzips<br />

durch ein derartiges Vorgehen konterkariert wird. 867 Das Argument der<br />

863 So sinngemäß wohl Schünemann / Dubber, 37 f. <strong>die</strong> meinen, selbst <strong>die</strong> Kette symbolischer<br />

Reformen könnte zu Ende gehen.<br />

864 Vgl. oben C.III.2.<br />

865 Weigend in Jescheck, S. 611 f. Bei <strong>die</strong>ser Aufgabe unterliegt er schon seiner Grundkonzep-<br />

tion nach nicht dem Legalitätsprinzip.<br />

866 Bzw. „was man in einen Gewinn an Rechtsstaatlichkeit zu investieren bereit ist“, so Erb, S.<br />

207.<br />

867 Vgl. Erb, S. 206 f.; vollkommen zutreffend: „Es liegt auf der Hand, daß <strong>die</strong> für eine fun<strong>die</strong>rte<br />

Ermessensentscheidung erforderlich sorgfältige Erfassung <strong>des</strong> Sachverhaltes, <strong>die</strong> Überlegung,<br />

wie der Fall unter Berücksichtigung allgemeiner Richtlinien einerseits und eventueller individueller<br />

Besonderheiten andererseits zu behandeln ist, sowie <strong>die</strong> nachvollziehbare und aussagekräftige


151<br />

begrenzten Ressourcen der Strafverfolgungsorgane rechtfertigt <strong>die</strong> beiderseits<br />

<strong>des</strong> Atlantiks bestehenden Opportunitätsvorschriften. Allerdings dürfen justizökonomische<br />

Gesichtspunkte im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit nicht der<br />

alleinige Maßstab sein und völlig <strong>die</strong> Oberhand gewinnen. Hier muss sich zeigen,<br />

ob <strong>die</strong> Verbesserungen auch hinsichtlich einer gleichmäßigeren Strafverfolgung<br />

es dem System wert sind, <strong>die</strong> Kosten hierfür zu tragen. Sicherlich wird<br />

in beiden Systemen nie eine Maximalforderung verwirklicht werden können,<br />

entscheidend ist, eine Balance zwischen den Interessen <strong>des</strong> Beschuldigten, <strong>des</strong><br />

<strong>Verletzten</strong> und letztlich auch den Kapazitäten <strong>des</strong> Systems zu finden.<br />

Ein Wiedererstarken der Privatklage ist nach der obigen Darstellung wenig<br />

wahrscheinlich; <strong>die</strong> rein staatliche Strafverfolgung befindet sich in beiden Ländern<br />

unaufhaltsam auf dem Vormarsch; das amerikanische System hat sich insoweit<br />

deutlich von seinen Wurzeln entfernt.<br />

Im amerikanischen Strafprozessrecht sind nach der Vorstellung <strong>des</strong> deutschen<br />

Juristen Privatklage und Nebenklage thematisch untrennbar ineinander verwoben.<br />

Ansatzpunkt und Untersuchungs<strong>gegen</strong>stand der Arbeit waren vorliegend<br />

aber ausschließlich <strong>die</strong> Rechte <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> <strong>negative</strong> Anklageentscheidung,<br />

<strong>die</strong> auch als Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Anklageentscheidung<br />

<strong>die</strong>nen. Hierdurch ist für <strong>die</strong> USA keine Ausweitung von Opferrechten zu<br />

Lasten <strong>des</strong> Beschuldigten zu befürchten. 868 Ein etwas anderes Bild könnte sich<br />

bei einer Beteiligung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> im Verfahren selbst, z.B. als Nebenkläger,<br />

entsprechend dem deutschen Vorbild ergeben: hier haben sich im Zuge <strong>des</strong> gewandelten<br />

Strafprozesses hin zum alleinigen staatlichen Strafanspruch nicht zu<br />

vernachlässigende Einwände ergeben. Gerade im amerikanischen Verfahren 869<br />

mit seiner adversatorischen Ausrichtung begegnet eine zu starke Einmischung<br />

<strong>des</strong> Opfers in das Verfahren selbst nachvollziehbaren Vorbehalten. <strong>Die</strong>s im Einzelnen<br />

zu überprüfen wäre jedoch ein gesondertes Thema.<br />

Schließlich soll ein abschließen<strong>des</strong> Wort dem deutschen System gelten: Wie<br />

obige Ausführungen gezeigt haben, <strong>die</strong>nt <strong>die</strong> deutsche Rechtslage vielen amerikanischen<br />

Autoren als Vorbild für eine Reformierung <strong>des</strong> eigenen Systems. Allerdings<br />

ist in <strong>die</strong>ser Darstellung auch angeklungen, dass das „celebrated Legalitätsprinzip“<br />

870 in Deutschland immer mehr abgebaut wird und wir uns insofern<br />

mehr und mehr dem amerikanischen System annähern. <strong>Die</strong>s äußert sich nicht<br />

Begründung der so getroffenen Entscheidung ein ungleich höheres Maß an Arbeitskraft beansprucht,<br />

als eine ´über den Daumen gepeilte´ und nicht oder nur formelhaft begründete Opportunitätsentscheidung“.<br />

868 In <strong>die</strong>sem Sinne wohl auch Schünemann, NStZ 1986, 193, 200, der sich kritisch vor allem<br />

hinsichtlich der Erweiterung der Offensiv- und Informationsrechte äußert, dann aber Enttäuschung<br />

über <strong>die</strong> „fehlende Bereitschaft der Regierung, <strong>die</strong> Stellung <strong>des</strong> <strong>Verletzten</strong> auch einmal auf Kosten<br />

<strong>des</strong> staatlichen Verfolgungsanspruchs anstatt <strong>des</strong> Beschuldigten zu verbessern“ äußert.<br />

869 Aber nicht nur dort, vgl. <strong>die</strong> Arbeit von Jäger, S. 1 ff.<br />

870 Langbein, S. 90 ff.


152<br />

nur in einer immer extensiveren Anwendung der Opportunitätsvorschriften,<br />

sondern z.B. auch in einer deutlichen Zunahme von Absprachen im Strafprozess<br />

871 , wie sie in den USA seit langem auf der Tagesordnung stehen. In Amerika<br />

haben <strong>die</strong>se Möglichkeiten zu einer übergroßen Machtfülle der Staatsanwälte<br />

geführt; nun wird versucht, hier<strong>gegen</strong> anzusteuern. Für das deutsche System<br />

sollte vor <strong>die</strong>sem Hintergrund ebenso gewarnt werden, Elemente eines gänzlich<br />

anderen Systems ohne weiteres in <strong>die</strong> eigene Rechtsordnung und Rechtspraxis<br />

integrieren zu wollen. Vielleicht ist es an der Zeit, zu überlegen, ob wir <strong>die</strong> Verhältnisse<br />

und Probleme, wie wir sie im amerikanischen Rechtsraum vorfinden,<br />

wirklich übernehmen wollen, oder ob wir nicht lieber ein bewährtes System, das<br />

sicherlich nicht perfekt ist, aber um das andere uns beneiden, nicht leichtfertig<br />

aufgeben und bewahren wollen.<br />

871 Dem<strong>gegen</strong>über sprach Langbein 1979 noch von Deutschland als: „Land without plea bargaining:<br />

How the Germans do it“, 78 Mich. L. Rev. 204.


Rechtswissenschaften<br />

Herausgegeben von<br />

Dr. Thomas Küffner<br />

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