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Berufsausbildung in der Bauwirtschaft - Gemeinnützige ...

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Die monatliche Ausbildungsvergütung können<br />

Sie den folgenden Tabellen entnehmen.<br />

Alte Bundeslän<strong>der</strong><br />

Ausbildungsvergütung für technisch<br />

und kaufmännisch Auszubildende<br />

Stand: April 2010<br />

im 1. Ausbildungsjahr 609,00 EUR<br />

im 2. Ausbildungsjahr 839,00 EUR<br />

im 3. Ausbildungsjahr 1.095,00 EUR<br />

Neue Bundeslän<strong>der</strong><br />

Ausbildungsvergütung für technisch<br />

und kaufmännisch Auszubildende<br />

Stand: April 2010<br />

im 1. Ausbildungsjahr 524,00 EUR<br />

im 2. Ausbildungsjahr 648,00 EUR<br />

im 3. Ausbildungsjahr 847,00 EUR<br />

Son<strong>der</strong>fälle<br />

• Bei schuldhaft versäumten Beschäftigungsstunden<br />

wird die monatliche Ausbildungsver-<br />

gütung für jede vom Auszubildenden versäum-<br />

te Beschäftigungsstunde, ab dem 01.01.2006,<br />

um 1/173 gekürzt.<br />

• Für Zeiten <strong>der</strong> Ausbildung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er überbetrieblichen<br />

Ausbildungsstätte müssen Sie als<br />

Arbeitgeber dem Auszubildenden die Ausbil-<br />

dungsvergütung ungekürzt weiterzahlen.<br />

• Hat <strong>der</strong> Auszubildende e<strong>in</strong>e berufsbildende<br />

Schule besucht o<strong>der</strong> werden dem Auszubil-<br />

denden aufgrund e<strong>in</strong>er vorherigen Berufs-<br />

ausbildung Ausbildungszeiten angerechnet,<br />

steht ihm die Ausbildungsvergütung für das<br />

10<br />

Ausbildungsjahr zu, das sich aufgrund <strong>der</strong><br />

Anrechnung dieser Ausbildungszeit ergibt,<br />

und zwar nach <strong>der</strong> Anrechnungsverordnung<br />

vom 17.07.1978 bzw. den Anrechnungsver-<br />

ordnungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> vom 04.07.1972 <strong>in</strong> den<br />

jeweils gültigen Fassungen (Berufsgrundbil-<br />

dungsjahr, Berufsfachschule). Das Gleiche gilt,<br />

wenn <strong>der</strong> Auszubildende e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Ausbil-<br />

dungsstätte besucht hat und daher se<strong>in</strong>e Aus-<br />

bildungszeit verkürzt wird (siehe auch Seite 12<br />

und 13).<br />

Beispiel<br />

E<strong>in</strong> Auszubilden<strong>der</strong> hat das Berufsgrundbildungsjahr<br />

besucht und ihm wird e<strong>in</strong> Jahr auf<br />

se<strong>in</strong>e drei jährige Ausbildungszeit angerechnet.<br />

Er beg<strong>in</strong>nt die Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr<br />

<strong>in</strong> Ihrem Betrieb und Sie zahlen<br />

die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres.<br />

Erstattet bekommen Sie zehnmal<br />

die Ausbildungsvergütung für das erste betriebliche<br />

Ausbildungsjahr.<br />

• Gilt die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverordnung<br />

nicht, so s<strong>in</strong>d die Ausbil-<br />

dungsvergütungen nach den Ausbildungs-<br />

jahren zu bestimmen, die nach <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

zuständigen Kammer im E<strong>in</strong>zelfall getroffenen<br />

Anrechnungsregelung verbleiben.<br />

• Der 24. und 31.12. s<strong>in</strong>d ausbildungsfrei. Die<br />

Tage vom 27. bis 30.12. s<strong>in</strong>d, soweit sie auf<br />

Arbeitstage fallen, normale Ausbildungstage,<br />

an denen betrieblich ausgebildet o<strong>der</strong> Urlaub<br />

gewährt werden kann.<br />

• Wird die vertraglich vere<strong>in</strong>barte Ausbildungszeit<br />

verlängert, so ist für die Dauer <strong>der</strong> Verlän-<br />

gerung die Ausbildungsvergütung des letzten<br />

Ausbildungsjahres weiterzuzahlen.

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