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Amtsblatt 05/2001 - Stadt Lauchhammer

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<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 11 5/<strong>2001</strong><br />

Nutzungsberechtigten übertragen wird.<br />

(2.) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung<br />

folgender Straßenbestandteile:<br />

Fahrbahn, Gehwege, Trennstreifen, befestigte<br />

Seitenstreifen, Radwege, Parkstreifen,<br />

Bushaltestellenbereiche.<br />

Gehwege sind:<br />

a) Gehwege neben Fahrbahnen (unselbständige<br />

Gehwege, die dem allgemeinen Fußgängerverkehr<br />

dienen, z.B. befestigte oder unbefestigte Bürgersteige,<br />

zum Gehen geeignete Randstreifen und<br />

ähnliche)<br />

b) Gehwege, die nicht neben einer Fahrbahn liegen<br />

(selbständige Gehwege, soweit sie als Verbindungswege<br />

innerhalb von bebauten Gebieten<br />

dienen)<br />

(3.) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung.<br />

Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf<br />

den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das<br />

Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und<br />

gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei<br />

Schnee- und Eisglätte.<br />

§ 2<br />

Übertragung der Reinigungspflicht auf die<br />

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten<br />

und Nutzungsberechtigten<br />

(1.) Die Straßenreinigung und Winterwartung der dem<br />

öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege<br />

und Plätze in der geschlossenen Ortslage, auch<br />

außerhalb der geschlossenen Ortslage, sofern<br />

bebaute Grundstücke angrenzen, wird den Eigentümern,<br />

Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten<br />

der an sie angrenzenden und durch sie<br />

erschlossenen Grundstücke (§ 5) auferlegt.<br />

Auf den in der Anlage 1.1 "Reinigungsplan",<br />

welcher Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten<br />

stark befahrenen Straßenabschnitten erstreckt<br />

sich die Reinigungspflicht der Anlieger auf die<br />

Straßenbestandteile Gehwege, Radwege, Parkstreifen,<br />

Trennstreifen und befestigte Seitenstreifen.<br />

Die Reinigung der Fahrbahnen wird auf diesen<br />

Straßen durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst.<br />

Auf den in der Anlage 1.2<br />

"Laubentsorgungsplan", welcher Bestandteil dieser<br />

Satzung ist, besonders ausgewiesenen Straßenabschnitten<br />

mit alleeartigem Bewuchs wird zusätzlich<br />

die Laubentsorgung im Herbst durch die <strong>Stadt</strong><br />

veranlasst. Auf den in der Anlage 1.3 "Winterwartungsplan",<br />

welcher ebenfalls Bestandteil dieser<br />

Satzung ist, aufgeführten Straßenabschnitten<br />

erstreckt sich die Winterwartung durch die Anlieger<br />

auf die Straßenbestandteile Gehwege und<br />

Radwege. Die Winterwartung der Fahrbahn wird<br />

auf diesen Straßenabschnitten durch die <strong>Stadt</strong><br />

veranlasst.<br />

(2.) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein<br />

Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der<br />

Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht<br />

an seiner Stelle übernehmen, wenn eine<br />

ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen<br />

wird. Die Zustimmung ist jederzeit<br />

widerruflich und nur so lange wirksam, wie die<br />

Haftpflichtversicherung besteht.<br />

§ 3<br />

Art und Umfang der Reinigungspflicht<br />

nach § 2 Abs. 1<br />

(1.) Soweit die Straßenreinigung laut § 2 dieser<br />

Satzung den Anliegern übertragen worden ist, ist<br />

sie bei Bedarf einmal wöchentlich an einem der<br />

beiden letzten Werktage der Woche<br />

in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens<br />

18:00 Uhr und<br />

in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens<br />

17:00 Uhr<br />

vorzunehmen.<br />

Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.<br />

Kehrricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung<br />

der Säuberung unverzüglich zu entfernen und<br />

zu entsorgen.<br />

(2.) Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr<br />

der jeweiligen Straße erforderlichen Breite von<br />

mindestens 0,75 m von Schnee freizuhalten. Bei<br />

Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die<br />

für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge<br />

und die gefährlichen Stellen auf den von den<br />

Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und<br />

Nutzungsberechtigten zu reinigenden Fahrbahnen<br />

mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu<br />

bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig<br />

vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.<br />

(3.) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu<br />

streuen, wobei die Verwendung von Salz oder<br />

sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich<br />

verboten ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt:<br />

a) In besonderen klimatischen Ausnahmefällen<br />

(z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von<br />

abzustumpfenden Mitteln keine hinreichende<br />

Streuwirkung zu erzielen ist.<br />

b) An gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B.<br />

Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,<br />

starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder<br />

ähnlichen Gehwegabschnitten.<br />

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht<br />

mit Salz oder sonstigen auftauenden Matarialien<br />

bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende<br />

Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht<br />

gelagert werden.<br />

(4.) In der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr gefallener<br />

Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich<br />

nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem<br />

Entstehen der Glätte zu beseitigen.<br />

Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstehende<br />

Glätte sind werktags bis 08:00 Uhr, sonnund<br />

feiertags bis 10:00 Uhr des folgenden Tages<br />

zu beseitigen.<br />

(5.) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder<br />

Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee<br />

freigehalten werden oder bei Glätte bestreut<br />

werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und<br />

Abgang gewährleistet ist.<br />

(6.) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden<br />

Teil des Gehweges oder, wo dies nicht

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