Amtsblatt 05/2001 - Stadt Lauchhammer
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<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 11 5/<strong>2001</strong><br />
Nutzungsberechtigten übertragen wird.<br />
(2.) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung<br />
folgender Straßenbestandteile:<br />
Fahrbahn, Gehwege, Trennstreifen, befestigte<br />
Seitenstreifen, Radwege, Parkstreifen,<br />
Bushaltestellenbereiche.<br />
Gehwege sind:<br />
a) Gehwege neben Fahrbahnen (unselbständige<br />
Gehwege, die dem allgemeinen Fußgängerverkehr<br />
dienen, z.B. befestigte oder unbefestigte Bürgersteige,<br />
zum Gehen geeignete Randstreifen und<br />
ähnliche)<br />
b) Gehwege, die nicht neben einer Fahrbahn liegen<br />
(selbständige Gehwege, soweit sie als Verbindungswege<br />
innerhalb von bebauten Gebieten<br />
dienen)<br />
(3.) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung.<br />
Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf<br />
den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das<br />
Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und<br />
gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei<br />
Schnee- und Eisglätte.<br />
§ 2<br />
Übertragung der Reinigungspflicht auf die<br />
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten<br />
und Nutzungsberechtigten<br />
(1.) Die Straßenreinigung und Winterwartung der dem<br />
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege<br />
und Plätze in der geschlossenen Ortslage, auch<br />
außerhalb der geschlossenen Ortslage, sofern<br />
bebaute Grundstücke angrenzen, wird den Eigentümern,<br />
Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten<br />
der an sie angrenzenden und durch sie<br />
erschlossenen Grundstücke (§ 5) auferlegt.<br />
Auf den in der Anlage 1.1 "Reinigungsplan",<br />
welcher Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten<br />
stark befahrenen Straßenabschnitten erstreckt<br />
sich die Reinigungspflicht der Anlieger auf die<br />
Straßenbestandteile Gehwege, Radwege, Parkstreifen,<br />
Trennstreifen und befestigte Seitenstreifen.<br />
Die Reinigung der Fahrbahnen wird auf diesen<br />
Straßen durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst.<br />
Auf den in der Anlage 1.2<br />
"Laubentsorgungsplan", welcher Bestandteil dieser<br />
Satzung ist, besonders ausgewiesenen Straßenabschnitten<br />
mit alleeartigem Bewuchs wird zusätzlich<br />
die Laubentsorgung im Herbst durch die <strong>Stadt</strong><br />
veranlasst. Auf den in der Anlage 1.3 "Winterwartungsplan",<br />
welcher ebenfalls Bestandteil dieser<br />
Satzung ist, aufgeführten Straßenabschnitten<br />
erstreckt sich die Winterwartung durch die Anlieger<br />
auf die Straßenbestandteile Gehwege und<br />
Radwege. Die Winterwartung der Fahrbahn wird<br />
auf diesen Straßenabschnitten durch die <strong>Stadt</strong><br />
veranlasst.<br />
(2.) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein<br />
Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der<br />
Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht<br />
an seiner Stelle übernehmen, wenn eine<br />
ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen<br />
wird. Die Zustimmung ist jederzeit<br />
widerruflich und nur so lange wirksam, wie die<br />
Haftpflichtversicherung besteht.<br />
§ 3<br />
Art und Umfang der Reinigungspflicht<br />
nach § 2 Abs. 1<br />
(1.) Soweit die Straßenreinigung laut § 2 dieser<br />
Satzung den Anliegern übertragen worden ist, ist<br />
sie bei Bedarf einmal wöchentlich an einem der<br />
beiden letzten Werktage der Woche<br />
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens<br />
18:00 Uhr und<br />
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens<br />
17:00 Uhr<br />
vorzunehmen.<br />
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.<br />
Kehrricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung<br />
der Säuberung unverzüglich zu entfernen und<br />
zu entsorgen.<br />
(2.) Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr<br />
der jeweiligen Straße erforderlichen Breite von<br />
mindestens 0,75 m von Schnee freizuhalten. Bei<br />
Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die<br />
für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge<br />
und die gefährlichen Stellen auf den von den<br />
Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und<br />
Nutzungsberechtigten zu reinigenden Fahrbahnen<br />
mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu<br />
bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig<br />
vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.<br />
(3.) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu<br />
streuen, wobei die Verwendung von Salz oder<br />
sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich<br />
verboten ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt:<br />
a) In besonderen klimatischen Ausnahmefällen<br />
(z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von<br />
abzustumpfenden Mitteln keine hinreichende<br />
Streuwirkung zu erzielen ist.<br />
b) An gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B.<br />
Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,<br />
starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder<br />
ähnlichen Gehwegabschnitten.<br />
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht<br />
mit Salz oder sonstigen auftauenden Matarialien<br />
bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende<br />
Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht<br />
gelagert werden.<br />
(4.) In der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr gefallener<br />
Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich<br />
nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem<br />
Entstehen der Glätte zu beseitigen.<br />
Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstehende<br />
Glätte sind werktags bis 08:00 Uhr, sonnund<br />
feiertags bis 10:00 Uhr des folgenden Tages<br />
zu beseitigen.<br />
(5.) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder<br />
Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee<br />
freigehalten werden oder bei Glätte bestreut<br />
werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und<br />
Abgang gewährleistet ist.<br />
(6.) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden<br />
Teil des Gehweges oder, wo dies nicht