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Sonderausgabe AZAV - Kursnet - Bundesagentur für Arbeit

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DER NEWSLETTER FÜR KURSNET-BILDUNGSANBIETER – <strong>Sonderausgabe</strong> <strong>AZAV</strong><br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

diese <strong>Sonderausgabe</strong> des KURSNET-Newsletters widmet sich der neuen<br />

"Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung <strong>Arbeit</strong>sförderung – <strong>AZAV</strong>". Die <strong>AZAV</strong><br />

ist seit dem 6. April 2012 in Kraft. Sie hat die bisher gültige "Anerkennungs- und<br />

Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV)" abgelöst.<br />

Wir geben Ihnen einen Überblick der rechtlichen Grundlagen und wichtigsten<br />

Änderungen, die sich mit der neuen Verordnung ergeben. Außerdem finden Sie<br />

eine Reihe von Links zu weiterführenden Informationen.<br />

Für Sie als Bildungsanbieter haben wir die Schritte von der Zulassung nach <strong>AZAV</strong><br />

bis zum Einlösen des Bildungsgutscheins zusammengestellt.<br />

Im Bereich "KURSNET-Service" zeigen wir Ihnen in diesem Zusammenhang, wie<br />

Sie Ihre zertifizierte Maßnahme in KURSNET als solche kennzeichnen und damit<br />

Ihren Kunden signalisieren, dass eine Förderung über Bildungsgutschein möglich<br />

ist.<br />

Um Ihnen mit dem Newsletter einen optimalen Service bieten zu können, sind uns<br />

Anregungen, Wünsche und Verbesserungsvorschläge von Ihrer Seite jederzeit<br />

willkommen!<br />

Ihre KURSNET-Newsletter-Redaktion<br />

Inhalt<br />

Was ist die <strong>AZAV</strong>?<br />

Akkreditierung der FKS jetzt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle<br />

Änderungen bei der Trägerzulassung<br />

Änderungen bei der Maßnahmezulassung<br />

Übergangsregelungen – häufige Fragen<br />

Von der Zulassung bis zum Einlösen des Bildungsgutscheins nach <strong>AZAV</strong><br />

KURSNET-Service: Maßnahmen in KURSNET als "zertifiziert" kennzeichnen


Was ist die <strong>AZAV</strong>?<br />

Am 6. April 2012 ist die neue "Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung –<br />

<strong>Arbeit</strong>sförderung (<strong>AZAV</strong>)" in Kraft getreten und hat die Anerkennungs- und<br />

Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) abgelöst. Die <strong>AZAV</strong> regelt die<br />

Zulassung von Trägern und Maßnahmen der <strong>Arbeit</strong>sförderung nach SGB III und das<br />

Zulassungsverfahren ergänzend zu den Vorschriften nach §§ 176 ff. SGB III.<br />

Hintergrund ist das "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am<br />

<strong>Arbeit</strong>smarkt", mit dem u.a. die gesetzlichen Grundlagen zur Förderung beruflicher<br />

Weiterbildung und das bisherige Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen<br />

nach AZWV geändert und neu strukturiert wurden. Wesentliche Bestimmungen der<br />

bisherigen AZWV wurden in das SGB III überführt, die neuen Regelungen zur<br />

Zulassung von Trägern und Maßnahmen finden sich nun in einem eigenen fünften<br />

Kapitel SGB III (§§ 176-184 SGB III).<br />

Eine Übersicht der wichtigsten allgemeinen Änderungen durch die Reform der<br />

arbeitsmarktpolitischen Instrumente finden Sie in einer Pressemitteilung der<br />

<strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> (BA).<br />

Erläuterungen zur <strong>AZAV</strong><br />

Hintergründe und Zielsetzungen der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung<br />

<strong>Arbeit</strong>sförderung – <strong>AZAV</strong> finden Sie in dem Dokument "Begründung zur <strong>AZAV</strong>" des<br />

Bundesministeriums <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> und Soziales (BMAS).<br />

Akkreditierung fachkundiger Stellen jetzt durch die<br />

Deutsche Akkreditierungsstelle<br />

Seit dem 1. April 2012 hat die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) die Aufgabe,<br />

fachkundige Stellen (FKS) zu akkreditieren und zu überwachen.<br />

Die Anerkennungsstelle der <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, die bislang mit dieser Aufgabe<br />

betraut war, wurde zum 31. März 2012 aufgelöst. Die bisher durch<br />

Anerkennungsstellen ausgesprochenen Anerkennungen und Zertifikate der<br />

fachkundigen Stellen behalten weiterhin bis zum Ablauf der Anerkennung ihre<br />

Gültigkeit, längstens bis zum 31. März 2015 (siehe § 443 Abs. 3 SGB III).<br />

Fachkundige Stellen (FKS)<br />

Die fachkundigen Stellen (FKS) prüfen die Qualität von Bildungsträgern und ihren<br />

Maßnahmen der <strong>Arbeit</strong>sförderung nach den Anforderungen des SGB III und der <strong>AZAV</strong>.<br />

Sofern die Voraussetzungen dieser Vorgaben vorliegen, bescheinigen die<br />

fachkundigen Stellen dies mittels eines Zertifikates.


Eine vollständige Übersicht der FKS bietet Ihnen das Verzeichnis der fachkundigen<br />

Stellen im KURSNET-Portal. Alle in diesem Verzeichnis aufgeführten FKS dürfen<br />

Zulassungen nach <strong>AZAV</strong> und dem SGB III aussprechen:<br />

Änderungen bei der Trägerzulassung<br />

Alle Träger, die Maßnahmen der <strong>Arbeit</strong>sförderung anbieten, müssen ab dem 1. Januar<br />

2013 eine Trägerzulassung durch eine fachkundige Stelle (FKS) vorweisen, um eine<br />

Förderung bei den Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> beantragen zu können (siehe zur<br />

Trägerzulassung § 178 SGB III). Davon ausgenommen sind <strong>Arbeit</strong>geber, die<br />

ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen<br />

durchführen.<br />

Weitere Informationen bietet die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> auf ihrem Internetportal<br />

unter dem Menüpunkt "Akkreditierung und Zulassung".


§ 178 SGB III i.V.m. § 2 <strong>AZAV</strong> legen unter anderem fest, welche Anforderungen an Sie<br />

als Bildungsträger gestellt werden, um eine Trägerzulassung zu erhalten. Im<br />

Zulassungsverfahren (siehe dazu § 5 <strong>AZAV</strong>) prüfen die fachkundigen Stellen, ob die<br />

Anforderungen vorliegen. Folgende Voraussetzungen sind u.a. zu erfüllen:<br />

• finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens<br />

• Berücksichtigung der <strong>Arbeit</strong>smarktentwicklungen bei der Konzeption Ihrer<br />

Angebote sowie Unterstützung Ihrer Kunden bei der Vermittlung in <strong>Arbeit</strong><br />

• fachliche und pädagogische Eignung Ihrer Lehrkräfte sowie insbesondere<br />

• Dokumentation eines Qualitätssicherungssystems<br />

Informationen <strong>für</strong> Bildungsträger<br />

Hinweise zu den Anforderungen an Bildungsträger bzw. den von ihnen geforderten<br />

Aktivitäten gemäß dem neuen fünften Kapitel SGB III in Verbindung mit der <strong>AZAV</strong><br />

finden Sie im Hinweisblatt "Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Agenturen <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> und den Jobcentern" der <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> oder auf Anfrage bei den<br />

fachkundigen Stellen.<br />

Eine Übersicht allgemeiner Informationen <strong>für</strong> Bildungsträger zur Förderung der<br />

beruflichen Weiterbildung, u.a. auch zu Neuerungen im Bereich der beruflichen<br />

Qualifizierung Beschäftigter, bietet die BA auf ihren Internetseiten unter dem<br />

Navigationspunkt "Berufliche Weiterbildung".<br />

Änderungen bei der Maßnahmezulassung<br />

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung benötigen wie bisher eine Zulassung durch<br />

eine fachkundige Stelle.<br />

Damit Ihre Maßnahme nach <strong>AZAV</strong> zugelassen werden kann, muss sie bestimmte<br />

Anforderungen erfüllen (siehe §§ 179, 180 SGB III i.V.m. §§ 3 ff. <strong>AZAV</strong>), z.B.:<br />

• So müssen u.a. Ziele, Dauer und Inhalte Ihres Angebots im Hinblick auf die<br />

Voraussetzungen der Zielgruppe und das Maßnahmeziel konzipiert sein.<br />

• Die Maßnahme soll arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigen.<br />

• Die Teilnahmebedingungen müssen angemessen sein ebenso wie Kosten und<br />

Dauer der Maßnahme.<br />

Über alle Anforderungen der Maßnahmezulassung informieren Sie die fachkundigen<br />

Stellen.


Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung regelt<br />

§ 180 SGB III bzw. § 4 <strong>AZAV</strong>. Weitere Informationen bietet die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> unter dem Stichwort "Berufliche Weiterbildung im Sinne des § 180 SGB III".<br />

Neu: Zustimmungsvorbehalt der <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

Bei Weiterbildungsmaßnahmen, deren Maßnahmekosten über den durchschnittlichen<br />

Kostensätzen liegen, die <strong>für</strong> das jeweilige Bildungsziel von der <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> jährlich ermittelt werden, muss die BA seit 1. April 2012 den erhöhten Kosten<br />

zugestimmt haben (§ 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III).<br />

Weitere Informationen zur Kostenzustimmung sowie die Bundes-<br />

Durchschnittskostensätze <strong>für</strong> Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach<br />

§§ 81 ff. SGB III finden Sie auf dem Internetportal der BA unter dem Navigationspunkt<br />

"Berufliche Weiterbildung".<br />

Übergangsregelungen – häufige Fragen<br />

Gelten Träger- und Maßnahmezulassungen nach AZWV weiter?<br />

Die bis zum 31. März 2012 nach der AZWV erteilten Zulassungen von Trägern und<br />

Maßnahmen sind so lange gültig, wie es in dem jeweiligen Zertifikat festgelegt ist,<br />

längstens bis zum 31. März 2015.<br />

Wandeln sich Zulassungen nach AZWV automatisch in <strong>AZAV</strong>-Zulassungen um?<br />

Nach § 443 Absatz 3 SGB III sind die Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach<br />

AZWV der Zulassung nach §§ 176 ff. SGB III gleichgestellt. Dies bedeutet jedoch nicht,<br />

dass die nach AZWV zugelassenen Träger die <strong>AZAV</strong>-Anforderungen erfüllen, sondern<br />

nur, dass ihre Zulassung nach AZWV der nach <strong>AZAV</strong> gleichgestellt ist. Eine<br />

automatische Umwandlung der AZWV-Zulassung in eine <strong>AZAV</strong>-Zulassung ist nicht<br />

möglich, da der Träger erst nachweisen muss, dass er <strong>für</strong> bestimmte Fachbereiche<br />

qualifiziert ist und die Anforderungen der <strong>AZAV</strong> und des SGB III neu erfüllt.<br />

Für eine Zulassung "nach neuestem Stand" (der <strong>AZAV</strong>) müssen Träger also eine<br />

Zulassung nach <strong>AZAV</strong> neu bei den fachkundigen Stellen beantragen.<br />

Verlängert eine Überwachungsbegutachtung die Zulassung?<br />

Durch eine erfolgreiche Überwachungsbegutachtung nach § 181 Abs. 5 S. 2 SGB III<br />

i.V.m. § 177 Abs. 3 S. 3 SGB III des nach AZWV-zugelassenen Trägers verlängert sich<br />

nicht die Laufzeit der AZWV-Zulassung auf fünf statt bisher drei Jahre. Auch nach der<br />

<strong>AZAV</strong> hat das Überwachungsaudit keinen Einfluss auf die Laufzeit des Zertifikates.<br />

Weitere Informationen zu den Übergangsregelungen bietet die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> unter dem Stichwort Übergangsvorschriften (§ 443 Abs. 3 SGB III neu).


Sie haben Fragen zum Zulassungsverfahren nach <strong>AZAV</strong>?<br />

Für Ihre Fragen zum Zulassungsverfahren nach <strong>AZAV</strong> oder zu den bestehenden<br />

Übergangsregelungen wenden Sie sich bitte an die fachkundigen Stellen (FKS). Die<br />

Kontaktdaten finden Sie im Verzeichnis der fachkundigen Stellen im KURSNET-Portal.<br />

Von der Zulassung nach <strong>AZAV</strong> bis zum Einlösen des<br />

Bildungsgutscheins<br />

Im Folgenden finden Sie die einzelnen Schritte von der Träger- und<br />

Maßnahmezulassung nach <strong>AZAV</strong> bis hin zur Abrechnung des Bildungsgutscheins<br />

gem. §§ 81ff. SGB III i. V. mit § 144 SGB III im Überblick:<br />

1. Sie wenden sich an eine fachkundige Stelle (FKS) und beantragen die<br />

Zulassung nach SGB III, <strong>AZAV</strong>.<br />

2. Erfüllen Sie mit Ihrem Antrag alle Voraussetzungen des SGB III und der<br />

<strong>AZAV</strong>, erhalten Sie von der FKS die Träger- und Maßnahmezulassung<br />

bescheinigt mittels eines Zertifikates.<br />

3. Sie pflegen Ihr Bildungsangebot mit Veranstaltung(en) in die Datenbank<br />

KURSNET ein. Wie Sie dabei konkret vorgehen müssen, erfahren Sie im<br />

Abschnitt "Maßnahmen in KURSNET als 'zertifiziert' kennzeichnen".<br />

4. Sie senden den Kurzfragebogen und eine Kopie Ihres Träger- und<br />

Maßnahmezertifikates an Ihre zuständige Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, sobald der erste<br />

einlösbare Bildungsgutschein oder die Anmeldebescheinigung vorgelegt wird. In<br />

der Fußzeile des Veranstaltungstermins finden Sie die benötigte KURSNET-ID.<br />

Die Angabe der KURSNET-ID auf dem Kurzfragebogen erleichtert den weiteren<br />

Verfahrensablauf. Die Angabe des einlösbaren Bildungsgutscheins bzw. der<br />

Anmeldebescheinigung ist erforderlich, weil nur Maßnahmen erfasst werden, die<br />

nach SGB III/II gefördert werden. Mit dem Kurzfragebogen erklären Sie als<br />

Träger, am Direktzahlungsverfahren teilnehmen zu wollen; gleichzeitig erkennen<br />

Sie die Zahlungs- und Kündigungsbedingungen an.<br />

5. Die zuständige Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> prüft und erfasst die Daten in der BAinternen<br />

Datenbank, übersendet den Maßnahmebogen und rechnet die<br />

Maßnahme ab.<br />

Infobox<br />

Über das Verfahren zur Einlösung von Bildungsgutscheinen bei von den FKS<br />

zugelassenen Maßnahmen informiert Sie die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>: "Merkblatt <strong>für</strong><br />

Bildungsträger – Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Sozialgesetzbuch<br />

Drittes Buch".


KURSNET-Service: Maßnahmen in KURSNET als<br />

"zertifiziert" kennzeichnen<br />

So aktivieren Sie das Feld "Zulassung zur Förderung mit Bildungsgutschein", wenn Sie<br />

den Modus "Online-Eingabe" gewählt haben:<br />

1. Auf der Bildungsangebotsebene klicken Sie auf das entsprechende<br />

Bildungsangebot.<br />

2. Scrollen Sie in den Abschnitt "Zertifizierer".<br />

Mit einem Klick auf den Button "Zertifizierer bearbeiten" werden Ihnen alle<br />

Zertifizierer angezeigt.<br />

3. Setzen Sie das Häkchen bei dem entsprechenden Zertifizierer und<br />

speichern Sie Ihr Bildungsangebot.<br />

4. Klicken Sie jetzt im Abschnitt "Wie/Wann/Wo (Veranstaltungstermine)" auf<br />

den gewünschten Termin.<br />

5. Drücken Sie im Bereich "Veranstaltungstermin" den Button "Bearbeiten".<br />

6. Unter "Zulassung zur Förderung mit Bildungsgutschein" setzen Sie per<br />

Mausklick in die Checkbox einen Haken und speichern Sie Ihre Änderung.<br />

Sofern die Träger- oder Maßnahmezulassung durch die fachkundige Stelle<br />

entzogen wurde (z.B. aufgrund der Insolvenz des Trägers), muss der Haken<br />

"Zulassung zur Förderung mit Bildungsgutschein" wieder entfernt werden.<br />

Bitte beachten Sie:<br />

Um Ihr neu angelegtes Bildungsangebot in KURSNET zu veröffentlichen, klicken<br />

Sie in Ihrem Bildungsangebot auf Schritt 6 des Bearbeitungsassistenten.<br />

Nach erfolgter Qualitätssicherung erscheint Ihre Maßnahme als zertifiziert in den<br />

KURSNET-Suchergebnissen.


So aktivieren Sie das Feld "Zulassung zur Förderung mit Bildungsgutschein“, wenn Sie<br />

Daten per "XML-Upload" in KURSNET übertragen:<br />

• Tragen Sie im Bereich "CERTIFICATE" unter "CERTIFICATE_STATUS" den<br />

Wert 1 ein.<br />

• Die Zertifizierernummer tragen Sie unter "CERTIFIER_NUMBER" ein.<br />

• Den entsprechenden Wert finden Sie in der Wertetabelle Zertifizierer.csv auf<br />

dem KURSNET-Portal im Bereich "Für Bildungsanbieter" unter dem Menüpunkt<br />

"XML-Upload".<br />

Sie haben Fragen zu KURSNET?<br />

Die KURSNET-Redaktion hilft Ihnen gerne weiter.<br />

KURSNET-Hotline: 0911 98207742<br />

(Montag - Donnerstag von 07.30 – 17.00 Uhr und Freitag von 07.30 – 15.00 Uhr)<br />

E-Mail: mailto:KURSNET@arbeitsagentur.de<br />

Impressum<br />

Herausgeber: <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg<br />

Redaktion/Verlag: Redaktion KURSNET – BW Bildung und Wissen Verlag und Software<br />

GmbH, Südwestpark 82, 90449 Nürnberg, Sitz der Gesellschaft: Nürnberg,<br />

Registergericht: Nürnberg HRB 4097, Geschäftsführerin: Ulrike Sippel; E-Mail:<br />

KURSNET@arbeitsagentur.de<br />

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Der nächste Newsletter erscheint voraussichtlich am 16. Juli 2012.<br />

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