Sonderausgabe AZAV - Kursnet - Bundesagentur für Arbeit
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DER NEWSLETTER FÜR KURSNET-BILDUNGSANBIETER – <strong>Sonderausgabe</strong> <strong>AZAV</strong><br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
diese <strong>Sonderausgabe</strong> des KURSNET-Newsletters widmet sich der neuen<br />
"Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung <strong>Arbeit</strong>sförderung – <strong>AZAV</strong>". Die <strong>AZAV</strong><br />
ist seit dem 6. April 2012 in Kraft. Sie hat die bisher gültige "Anerkennungs- und<br />
Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV)" abgelöst.<br />
Wir geben Ihnen einen Überblick der rechtlichen Grundlagen und wichtigsten<br />
Änderungen, die sich mit der neuen Verordnung ergeben. Außerdem finden Sie<br />
eine Reihe von Links zu weiterführenden Informationen.<br />
Für Sie als Bildungsanbieter haben wir die Schritte von der Zulassung nach <strong>AZAV</strong><br />
bis zum Einlösen des Bildungsgutscheins zusammengestellt.<br />
Im Bereich "KURSNET-Service" zeigen wir Ihnen in diesem Zusammenhang, wie<br />
Sie Ihre zertifizierte Maßnahme in KURSNET als solche kennzeichnen und damit<br />
Ihren Kunden signalisieren, dass eine Förderung über Bildungsgutschein möglich<br />
ist.<br />
Um Ihnen mit dem Newsletter einen optimalen Service bieten zu können, sind uns<br />
Anregungen, Wünsche und Verbesserungsvorschläge von Ihrer Seite jederzeit<br />
willkommen!<br />
Ihre KURSNET-Newsletter-Redaktion<br />
Inhalt<br />
Was ist die <strong>AZAV</strong>?<br />
Akkreditierung der FKS jetzt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle<br />
Änderungen bei der Trägerzulassung<br />
Änderungen bei der Maßnahmezulassung<br />
Übergangsregelungen – häufige Fragen<br />
Von der Zulassung bis zum Einlösen des Bildungsgutscheins nach <strong>AZAV</strong><br />
KURSNET-Service: Maßnahmen in KURSNET als "zertifiziert" kennzeichnen
Was ist die <strong>AZAV</strong>?<br />
Am 6. April 2012 ist die neue "Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung –<br />
<strong>Arbeit</strong>sförderung (<strong>AZAV</strong>)" in Kraft getreten und hat die Anerkennungs- und<br />
Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) abgelöst. Die <strong>AZAV</strong> regelt die<br />
Zulassung von Trägern und Maßnahmen der <strong>Arbeit</strong>sförderung nach SGB III und das<br />
Zulassungsverfahren ergänzend zu den Vorschriften nach §§ 176 ff. SGB III.<br />
Hintergrund ist das "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am<br />
<strong>Arbeit</strong>smarkt", mit dem u.a. die gesetzlichen Grundlagen zur Förderung beruflicher<br />
Weiterbildung und das bisherige Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen<br />
nach AZWV geändert und neu strukturiert wurden. Wesentliche Bestimmungen der<br />
bisherigen AZWV wurden in das SGB III überführt, die neuen Regelungen zur<br />
Zulassung von Trägern und Maßnahmen finden sich nun in einem eigenen fünften<br />
Kapitel SGB III (§§ 176-184 SGB III).<br />
Eine Übersicht der wichtigsten allgemeinen Änderungen durch die Reform der<br />
arbeitsmarktpolitischen Instrumente finden Sie in einer Pressemitteilung der<br />
<strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> (BA).<br />
Erläuterungen zur <strong>AZAV</strong><br />
Hintergründe und Zielsetzungen der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung<br />
<strong>Arbeit</strong>sförderung – <strong>AZAV</strong> finden Sie in dem Dokument "Begründung zur <strong>AZAV</strong>" des<br />
Bundesministeriums <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> und Soziales (BMAS).<br />
Akkreditierung fachkundiger Stellen jetzt durch die<br />
Deutsche Akkreditierungsstelle<br />
Seit dem 1. April 2012 hat die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) die Aufgabe,<br />
fachkundige Stellen (FKS) zu akkreditieren und zu überwachen.<br />
Die Anerkennungsstelle der <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, die bislang mit dieser Aufgabe<br />
betraut war, wurde zum 31. März 2012 aufgelöst. Die bisher durch<br />
Anerkennungsstellen ausgesprochenen Anerkennungen und Zertifikate der<br />
fachkundigen Stellen behalten weiterhin bis zum Ablauf der Anerkennung ihre<br />
Gültigkeit, längstens bis zum 31. März 2015 (siehe § 443 Abs. 3 SGB III).<br />
Fachkundige Stellen (FKS)<br />
Die fachkundigen Stellen (FKS) prüfen die Qualität von Bildungsträgern und ihren<br />
Maßnahmen der <strong>Arbeit</strong>sförderung nach den Anforderungen des SGB III und der <strong>AZAV</strong>.<br />
Sofern die Voraussetzungen dieser Vorgaben vorliegen, bescheinigen die<br />
fachkundigen Stellen dies mittels eines Zertifikates.
Eine vollständige Übersicht der FKS bietet Ihnen das Verzeichnis der fachkundigen<br />
Stellen im KURSNET-Portal. Alle in diesem Verzeichnis aufgeführten FKS dürfen<br />
Zulassungen nach <strong>AZAV</strong> und dem SGB III aussprechen:<br />
Änderungen bei der Trägerzulassung<br />
Alle Träger, die Maßnahmen der <strong>Arbeit</strong>sförderung anbieten, müssen ab dem 1. Januar<br />
2013 eine Trägerzulassung durch eine fachkundige Stelle (FKS) vorweisen, um eine<br />
Förderung bei den Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> beantragen zu können (siehe zur<br />
Trägerzulassung § 178 SGB III). Davon ausgenommen sind <strong>Arbeit</strong>geber, die<br />
ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen<br />
durchführen.<br />
Weitere Informationen bietet die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> auf ihrem Internetportal<br />
unter dem Menüpunkt "Akkreditierung und Zulassung".
§ 178 SGB III i.V.m. § 2 <strong>AZAV</strong> legen unter anderem fest, welche Anforderungen an Sie<br />
als Bildungsträger gestellt werden, um eine Trägerzulassung zu erhalten. Im<br />
Zulassungsverfahren (siehe dazu § 5 <strong>AZAV</strong>) prüfen die fachkundigen Stellen, ob die<br />
Anforderungen vorliegen. Folgende Voraussetzungen sind u.a. zu erfüllen:<br />
• finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens<br />
• Berücksichtigung der <strong>Arbeit</strong>smarktentwicklungen bei der Konzeption Ihrer<br />
Angebote sowie Unterstützung Ihrer Kunden bei der Vermittlung in <strong>Arbeit</strong><br />
• fachliche und pädagogische Eignung Ihrer Lehrkräfte sowie insbesondere<br />
• Dokumentation eines Qualitätssicherungssystems<br />
Informationen <strong>für</strong> Bildungsträger<br />
Hinweise zu den Anforderungen an Bildungsträger bzw. den von ihnen geforderten<br />
Aktivitäten gemäß dem neuen fünften Kapitel SGB III in Verbindung mit der <strong>AZAV</strong><br />
finden Sie im Hinweisblatt "Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Agenturen <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeit</strong> und den Jobcentern" der <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> oder auf Anfrage bei den<br />
fachkundigen Stellen.<br />
Eine Übersicht allgemeiner Informationen <strong>für</strong> Bildungsträger zur Förderung der<br />
beruflichen Weiterbildung, u.a. auch zu Neuerungen im Bereich der beruflichen<br />
Qualifizierung Beschäftigter, bietet die BA auf ihren Internetseiten unter dem<br />
Navigationspunkt "Berufliche Weiterbildung".<br />
Änderungen bei der Maßnahmezulassung<br />
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung benötigen wie bisher eine Zulassung durch<br />
eine fachkundige Stelle.<br />
Damit Ihre Maßnahme nach <strong>AZAV</strong> zugelassen werden kann, muss sie bestimmte<br />
Anforderungen erfüllen (siehe §§ 179, 180 SGB III i.V.m. §§ 3 ff. <strong>AZAV</strong>), z.B.:<br />
• So müssen u.a. Ziele, Dauer und Inhalte Ihres Angebots im Hinblick auf die<br />
Voraussetzungen der Zielgruppe und das Maßnahmeziel konzipiert sein.<br />
• Die Maßnahme soll arbeitsmarktrelevante Entwicklungen berücksichtigen.<br />
• Die Teilnahmebedingungen müssen angemessen sein ebenso wie Kosten und<br />
Dauer der Maßnahme.<br />
Über alle Anforderungen der Maßnahmezulassung informieren Sie die fachkundigen<br />
Stellen.
Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung regelt<br />
§ 180 SGB III bzw. § 4 <strong>AZAV</strong>. Weitere Informationen bietet die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeit</strong> unter dem Stichwort "Berufliche Weiterbildung im Sinne des § 180 SGB III".<br />
Neu: Zustimmungsvorbehalt der <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong><br />
Bei Weiterbildungsmaßnahmen, deren Maßnahmekosten über den durchschnittlichen<br />
Kostensätzen liegen, die <strong>für</strong> das jeweilige Bildungsziel von der <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeit</strong> jährlich ermittelt werden, muss die BA seit 1. April 2012 den erhöhten Kosten<br />
zugestimmt haben (§ 180 Abs. 3 Nr. 3 SGB III).<br />
Weitere Informationen zur Kostenzustimmung sowie die Bundes-<br />
Durchschnittskostensätze <strong>für</strong> Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach<br />
§§ 81 ff. SGB III finden Sie auf dem Internetportal der BA unter dem Navigationspunkt<br />
"Berufliche Weiterbildung".<br />
Übergangsregelungen – häufige Fragen<br />
Gelten Träger- und Maßnahmezulassungen nach AZWV weiter?<br />
Die bis zum 31. März 2012 nach der AZWV erteilten Zulassungen von Trägern und<br />
Maßnahmen sind so lange gültig, wie es in dem jeweiligen Zertifikat festgelegt ist,<br />
längstens bis zum 31. März 2015.<br />
Wandeln sich Zulassungen nach AZWV automatisch in <strong>AZAV</strong>-Zulassungen um?<br />
Nach § 443 Absatz 3 SGB III sind die Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach<br />
AZWV der Zulassung nach §§ 176 ff. SGB III gleichgestellt. Dies bedeutet jedoch nicht,<br />
dass die nach AZWV zugelassenen Träger die <strong>AZAV</strong>-Anforderungen erfüllen, sondern<br />
nur, dass ihre Zulassung nach AZWV der nach <strong>AZAV</strong> gleichgestellt ist. Eine<br />
automatische Umwandlung der AZWV-Zulassung in eine <strong>AZAV</strong>-Zulassung ist nicht<br />
möglich, da der Träger erst nachweisen muss, dass er <strong>für</strong> bestimmte Fachbereiche<br />
qualifiziert ist und die Anforderungen der <strong>AZAV</strong> und des SGB III neu erfüllt.<br />
Für eine Zulassung "nach neuestem Stand" (der <strong>AZAV</strong>) müssen Träger also eine<br />
Zulassung nach <strong>AZAV</strong> neu bei den fachkundigen Stellen beantragen.<br />
Verlängert eine Überwachungsbegutachtung die Zulassung?<br />
Durch eine erfolgreiche Überwachungsbegutachtung nach § 181 Abs. 5 S. 2 SGB III<br />
i.V.m. § 177 Abs. 3 S. 3 SGB III des nach AZWV-zugelassenen Trägers verlängert sich<br />
nicht die Laufzeit der AZWV-Zulassung auf fünf statt bisher drei Jahre. Auch nach der<br />
<strong>AZAV</strong> hat das Überwachungsaudit keinen Einfluss auf die Laufzeit des Zertifikates.<br />
Weitere Informationen zu den Übergangsregelungen bietet die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Arbeit</strong> unter dem Stichwort Übergangsvorschriften (§ 443 Abs. 3 SGB III neu).
Sie haben Fragen zum Zulassungsverfahren nach <strong>AZAV</strong>?<br />
Für Ihre Fragen zum Zulassungsverfahren nach <strong>AZAV</strong> oder zu den bestehenden<br />
Übergangsregelungen wenden Sie sich bitte an die fachkundigen Stellen (FKS). Die<br />
Kontaktdaten finden Sie im Verzeichnis der fachkundigen Stellen im KURSNET-Portal.<br />
Von der Zulassung nach <strong>AZAV</strong> bis zum Einlösen des<br />
Bildungsgutscheins<br />
Im Folgenden finden Sie die einzelnen Schritte von der Träger- und<br />
Maßnahmezulassung nach <strong>AZAV</strong> bis hin zur Abrechnung des Bildungsgutscheins<br />
gem. §§ 81ff. SGB III i. V. mit § 144 SGB III im Überblick:<br />
1. Sie wenden sich an eine fachkundige Stelle (FKS) und beantragen die<br />
Zulassung nach SGB III, <strong>AZAV</strong>.<br />
2. Erfüllen Sie mit Ihrem Antrag alle Voraussetzungen des SGB III und der<br />
<strong>AZAV</strong>, erhalten Sie von der FKS die Träger- und Maßnahmezulassung<br />
bescheinigt mittels eines Zertifikates.<br />
3. Sie pflegen Ihr Bildungsangebot mit Veranstaltung(en) in die Datenbank<br />
KURSNET ein. Wie Sie dabei konkret vorgehen müssen, erfahren Sie im<br />
Abschnitt "Maßnahmen in KURSNET als 'zertifiziert' kennzeichnen".<br />
4. Sie senden den Kurzfragebogen und eine Kopie Ihres Träger- und<br />
Maßnahmezertifikates an Ihre zuständige Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, sobald der erste<br />
einlösbare Bildungsgutschein oder die Anmeldebescheinigung vorgelegt wird. In<br />
der Fußzeile des Veranstaltungstermins finden Sie die benötigte KURSNET-ID.<br />
Die Angabe der KURSNET-ID auf dem Kurzfragebogen erleichtert den weiteren<br />
Verfahrensablauf. Die Angabe des einlösbaren Bildungsgutscheins bzw. der<br />
Anmeldebescheinigung ist erforderlich, weil nur Maßnahmen erfasst werden, die<br />
nach SGB III/II gefördert werden. Mit dem Kurzfragebogen erklären Sie als<br />
Träger, am Direktzahlungsverfahren teilnehmen zu wollen; gleichzeitig erkennen<br />
Sie die Zahlungs- und Kündigungsbedingungen an.<br />
5. Die zuständige Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> prüft und erfasst die Daten in der BAinternen<br />
Datenbank, übersendet den Maßnahmebogen und rechnet die<br />
Maßnahme ab.<br />
Infobox<br />
Über das Verfahren zur Einlösung von Bildungsgutscheinen bei von den FKS<br />
zugelassenen Maßnahmen informiert Sie die <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>: "Merkblatt <strong>für</strong><br />
Bildungsträger – Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Sozialgesetzbuch<br />
Drittes Buch".
KURSNET-Service: Maßnahmen in KURSNET als<br />
"zertifiziert" kennzeichnen<br />
So aktivieren Sie das Feld "Zulassung zur Förderung mit Bildungsgutschein", wenn Sie<br />
den Modus "Online-Eingabe" gewählt haben:<br />
1. Auf der Bildungsangebotsebene klicken Sie auf das entsprechende<br />
Bildungsangebot.<br />
2. Scrollen Sie in den Abschnitt "Zertifizierer".<br />
Mit einem Klick auf den Button "Zertifizierer bearbeiten" werden Ihnen alle<br />
Zertifizierer angezeigt.<br />
3. Setzen Sie das Häkchen bei dem entsprechenden Zertifizierer und<br />
speichern Sie Ihr Bildungsangebot.<br />
4. Klicken Sie jetzt im Abschnitt "Wie/Wann/Wo (Veranstaltungstermine)" auf<br />
den gewünschten Termin.<br />
5. Drücken Sie im Bereich "Veranstaltungstermin" den Button "Bearbeiten".<br />
6. Unter "Zulassung zur Förderung mit Bildungsgutschein" setzen Sie per<br />
Mausklick in die Checkbox einen Haken und speichern Sie Ihre Änderung.<br />
Sofern die Träger- oder Maßnahmezulassung durch die fachkundige Stelle<br />
entzogen wurde (z.B. aufgrund der Insolvenz des Trägers), muss der Haken<br />
"Zulassung zur Förderung mit Bildungsgutschein" wieder entfernt werden.<br />
Bitte beachten Sie:<br />
Um Ihr neu angelegtes Bildungsangebot in KURSNET zu veröffentlichen, klicken<br />
Sie in Ihrem Bildungsangebot auf Schritt 6 des Bearbeitungsassistenten.<br />
Nach erfolgter Qualitätssicherung erscheint Ihre Maßnahme als zertifiziert in den<br />
KURSNET-Suchergebnissen.
So aktivieren Sie das Feld "Zulassung zur Förderung mit Bildungsgutschein“, wenn Sie<br />
Daten per "XML-Upload" in KURSNET übertragen:<br />
• Tragen Sie im Bereich "CERTIFICATE" unter "CERTIFICATE_STATUS" den<br />
Wert 1 ein.<br />
• Die Zertifizierernummer tragen Sie unter "CERTIFIER_NUMBER" ein.<br />
• Den entsprechenden Wert finden Sie in der Wertetabelle Zertifizierer.csv auf<br />
dem KURSNET-Portal im Bereich "Für Bildungsanbieter" unter dem Menüpunkt<br />
"XML-Upload".<br />
Sie haben Fragen zu KURSNET?<br />
Die KURSNET-Redaktion hilft Ihnen gerne weiter.<br />
KURSNET-Hotline: 0911 98207742<br />
(Montag - Donnerstag von 07.30 – 17.00 Uhr und Freitag von 07.30 – 15.00 Uhr)<br />
E-Mail: mailto:KURSNET@arbeitsagentur.de<br />
Impressum<br />
Herausgeber: <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg<br />
Redaktion/Verlag: Redaktion KURSNET – BW Bildung und Wissen Verlag und Software<br />
GmbH, Südwestpark 82, 90449 Nürnberg, Sitz der Gesellschaft: Nürnberg,<br />
Registergericht: Nürnberg HRB 4097, Geschäftsführerin: Ulrike Sippel; E-Mail:<br />
KURSNET@arbeitsagentur.de<br />
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Der nächste Newsletter erscheint voraussichtlich am 16. Juli 2012.<br />
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<strong>Sonderausgabe</strong> <strong>AZAV</strong>