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Tuberkulose Umgebungsuntersuchung Sep12 - Kreis Düren

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Gesundheitsamt <strong>Düren</strong><br />

Merkblatt <strong>Tuberkulose</strong><br />

für Kontaktpersonen<br />

Stand: September 2012<br />

Die <strong>Tuberkulose</strong> ist eine Infektionskrankheit, verursacht durch sogenannte Mykobakterien.<br />

Weltweit erkranken jährlich etwa 8,8 Millionen Menschen an <strong>Tuberkulose</strong>, etwa ein Drittel der gesamten<br />

Weltbevölkerung ist infiziert. In Deutschland ist die <strong>Tuberkulose</strong> erfreulicherweise eher<br />

selten. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 4.330 <strong>Tuberkulose</strong>n (Vorjahr: 4.419) registriert, was 5,3<br />

Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohnern entspricht (Vorjahr: 5,4). Damit setzt sich auch im Jahr<br />

2010 der rückläufige Trend in Deutschland weiter fort. Allerdings hat sich der jährliche Rückgang in<br />

den vergangenen zwei Jahren deutlich abgeschwächt.<br />

Im Jahr 2010 wurden im <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong> insgesamt 10 Neuerkrankungen gemeldet, im Jahr 2011 waren<br />

es 12 Neuerkrankungen.<br />

Die Gesundheitsämter untersuchen zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Gemeinschaft<br />

vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten die Umgebung einer(s) jeden tuberkulosekranken<br />

Patientin(en) in Abhängigkeit vom individuellen Ansteckungsrisiko.<br />

Nicht jeder <strong>Tuberkulose</strong>kranke ist für seine Umwelt ansteckend. Nur bei der als "offen" bezeichneten<br />

Form der Lungentuberkulose besteht eine Ansteckungsgefahr, welche abhängig von verschiedenen<br />

Faktoren höher (z.B. starker Husten) oder geringer (z.B. kein Husten) ist.<br />

Die Ansteckung erfolgt durch "Tröpfcheninfektion". Die Keime werden mit dem Ausatemstrom in<br />

feinsten Tröpfchen ausgehustet. Diese Tröpfchen schweben kurze Zeit im Raum und können so<br />

über die Atemwege von der Kontaktperson aufgenommen werden. Eine Ansteckung über kontaminierte<br />

Gegenstände spielt keine wesentliche Rolle.<br />

Das Risiko der Ansteckung hängt wesentlich von der Enge, Dauer und Häufigkeit des Kontaktes<br />

ab und ist für die im gleichen Haushalt lebenden Personen am höchsten. Bei nur gelegentlichem<br />

privatem oder beruflichen Kontakt ist das Risiko als gering einzustufen. Nach 2 – 3 Wochen medikamentöser<br />

Behandlung ist die/der Erkrankte in der Regel nicht mehr ansteckend.<br />

Die Erkrankung an <strong>Tuberkulose</strong> kann sich bemerkbar machen durch: länger anhaltende unerklärliche<br />

Abgeschlagenheit, Gewichtsabnahme, Fieber, Husten, nächtliches Schwitzen, Schmerzen<br />

beim Atmen, selten auch Bluthusten oder schmerzhaften Hautausschlag an den Unterschenkeln.<br />

Einen Hinweis auf eine Erkrankung gibt ein Hauttest (Tuberkulin-Test nach Mendel-Mantoux), eine<br />

spezielle Blutuntersuchung (IGRA) (welcher in der Regel 6 Wochen nach Ansteckung positiv wird)<br />

oder das Röntgenbild der Lunge.<br />

Die <strong>Tuberkulose</strong> ist heute eine mit Antibiotika heilbare Erkrankung. Der Erfolg der Behandlung<br />

hängt wesentlich von der regelmäßigen Einnahme der Medikamente ab. Bei nicht ausreichender<br />

Behandlung können <strong>Tuberkulose</strong>erreger im Körper überdauern und bei abwehrgeschwächten Patienten<br />

nach Jahrzehnten einen Rückfall verursachen, wobei neben der Lunge auch andere Organe<br />

befallen sein können. Die Behandlungsdauer muss mindestens sechs Monate betragen.<br />

Die <strong>Umgebungsuntersuchung</strong> ist notwendig bei engem Kontakt mit einer/einem Erkrankten in der<br />

Familie, in der Schule, im Kindergarten, an der Arbeitsstelle und anderen Gemeinschaftseinrichtungen<br />

oder bei sonstigen Gelegenheiten.<br />

Je nach Lage des Einzelfalles ist entweder ein Tuberkulin-Test, eine Butuntersuchung und/oder<br />

eine Röntgenuntersuchung der Lunge erforderlich. Abhängig vom Grad der Gefährdung (hängt von<br />

der Enge, Dauer und Häufigkeit des Kontaktes zur/zum Erkrankten ab) wird entschieden, ob und in<br />

wie engen Abständen eine Kontrolluntersuchung erforderlich ist.


Stand: September 2012<br />

Die Verpflichtung zu diesen Untersuchungen ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz (§§25,<br />

26, 28 und 29). Sie liegt aber in erster Linie in Ihrem eigenen Interesse.<br />

Ihre persönlichen Daten und Untersuchungsergebnisse unterliegen selbstverständlich der Schweigepflicht.<br />

Sollte Sich Ihre Adresse ändern, sind wir hierüber bitte unaufgefordert (z.B. telefonisch) zu informieren,<br />

falls bei Ihnen eine Kontrolluntersuchung erforderlich ist.<br />

Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!<br />

<strong>Tuberkulose</strong>fürsorge Gesundheitsamt <strong>Düren</strong><br />

Frau Schillings Tel.: 02421/22 22 25<br />

Frau Falter Tel.: 02421/22 22 27<br />

Frau Dr. med. Lowis-Coenen Tel.: 02421/22 22 28<br />

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen<br />

(Infektionsschutzgesetz-IfSG)<br />

§ 25 (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig<br />

oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder<br />

Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere<br />

über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.<br />

§ 26 Durchführung<br />

(2) Die in § 25 Abs. 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden.<br />

Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersuchungen und Entnahmen von<br />

Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen<br />

Untersuchung, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von<br />

Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche<br />

Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. ... .<br />

§ 28 Schutzmaßnahmen<br />

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt<br />

oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft<br />

die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, ... .<br />

§ 29 Beobachtung<br />

(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung<br />

unterworfen werden.<br />

(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen<br />

durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes<br />

Folge zu leisten. § 26 Abs 2 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet,<br />

den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung und Untersuchung ... auf<br />

Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umständen Auskunft zu geben<br />

und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich<br />

dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. ...

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