Tuberkulose Umgebungsuntersuchung Sep12 - Kreis Düren
Tuberkulose Umgebungsuntersuchung Sep12 - Kreis Düren
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Gesundheitsamt <strong>Düren</strong><br />
Merkblatt <strong>Tuberkulose</strong><br />
für Kontaktpersonen<br />
Stand: September 2012<br />
Die <strong>Tuberkulose</strong> ist eine Infektionskrankheit, verursacht durch sogenannte Mykobakterien.<br />
Weltweit erkranken jährlich etwa 8,8 Millionen Menschen an <strong>Tuberkulose</strong>, etwa ein Drittel der gesamten<br />
Weltbevölkerung ist infiziert. In Deutschland ist die <strong>Tuberkulose</strong> erfreulicherweise eher<br />
selten. Im Jahr 2010 wurden insgesamt 4.330 <strong>Tuberkulose</strong>n (Vorjahr: 4.419) registriert, was 5,3<br />
Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohnern entspricht (Vorjahr: 5,4). Damit setzt sich auch im Jahr<br />
2010 der rückläufige Trend in Deutschland weiter fort. Allerdings hat sich der jährliche Rückgang in<br />
den vergangenen zwei Jahren deutlich abgeschwächt.<br />
Im Jahr 2010 wurden im <strong>Kreis</strong> <strong>Düren</strong> insgesamt 10 Neuerkrankungen gemeldet, im Jahr 2011 waren<br />
es 12 Neuerkrankungen.<br />
Die Gesundheitsämter untersuchen zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Gemeinschaft<br />
vor den Gefahren durch Infektionskrankheiten die Umgebung einer(s) jeden tuberkulosekranken<br />
Patientin(en) in Abhängigkeit vom individuellen Ansteckungsrisiko.<br />
Nicht jeder <strong>Tuberkulose</strong>kranke ist für seine Umwelt ansteckend. Nur bei der als "offen" bezeichneten<br />
Form der Lungentuberkulose besteht eine Ansteckungsgefahr, welche abhängig von verschiedenen<br />
Faktoren höher (z.B. starker Husten) oder geringer (z.B. kein Husten) ist.<br />
Die Ansteckung erfolgt durch "Tröpfcheninfektion". Die Keime werden mit dem Ausatemstrom in<br />
feinsten Tröpfchen ausgehustet. Diese Tröpfchen schweben kurze Zeit im Raum und können so<br />
über die Atemwege von der Kontaktperson aufgenommen werden. Eine Ansteckung über kontaminierte<br />
Gegenstände spielt keine wesentliche Rolle.<br />
Das Risiko der Ansteckung hängt wesentlich von der Enge, Dauer und Häufigkeit des Kontaktes<br />
ab und ist für die im gleichen Haushalt lebenden Personen am höchsten. Bei nur gelegentlichem<br />
privatem oder beruflichen Kontakt ist das Risiko als gering einzustufen. Nach 2 – 3 Wochen medikamentöser<br />
Behandlung ist die/der Erkrankte in der Regel nicht mehr ansteckend.<br />
Die Erkrankung an <strong>Tuberkulose</strong> kann sich bemerkbar machen durch: länger anhaltende unerklärliche<br />
Abgeschlagenheit, Gewichtsabnahme, Fieber, Husten, nächtliches Schwitzen, Schmerzen<br />
beim Atmen, selten auch Bluthusten oder schmerzhaften Hautausschlag an den Unterschenkeln.<br />
Einen Hinweis auf eine Erkrankung gibt ein Hauttest (Tuberkulin-Test nach Mendel-Mantoux), eine<br />
spezielle Blutuntersuchung (IGRA) (welcher in der Regel 6 Wochen nach Ansteckung positiv wird)<br />
oder das Röntgenbild der Lunge.<br />
Die <strong>Tuberkulose</strong> ist heute eine mit Antibiotika heilbare Erkrankung. Der Erfolg der Behandlung<br />
hängt wesentlich von der regelmäßigen Einnahme der Medikamente ab. Bei nicht ausreichender<br />
Behandlung können <strong>Tuberkulose</strong>erreger im Körper überdauern und bei abwehrgeschwächten Patienten<br />
nach Jahrzehnten einen Rückfall verursachen, wobei neben der Lunge auch andere Organe<br />
befallen sein können. Die Behandlungsdauer muss mindestens sechs Monate betragen.<br />
Die <strong>Umgebungsuntersuchung</strong> ist notwendig bei engem Kontakt mit einer/einem Erkrankten in der<br />
Familie, in der Schule, im Kindergarten, an der Arbeitsstelle und anderen Gemeinschaftseinrichtungen<br />
oder bei sonstigen Gelegenheiten.<br />
Je nach Lage des Einzelfalles ist entweder ein Tuberkulin-Test, eine Butuntersuchung und/oder<br />
eine Röntgenuntersuchung der Lunge erforderlich. Abhängig vom Grad der Gefährdung (hängt von<br />
der Enge, Dauer und Häufigkeit des Kontaktes zur/zum Erkrankten ab) wird entschieden, ob und in<br />
wie engen Abständen eine Kontrolluntersuchung erforderlich ist.
Stand: September 2012<br />
Die Verpflichtung zu diesen Untersuchungen ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz (§§25,<br />
26, 28 und 29). Sie liegt aber in erster Linie in Ihrem eigenen Interesse.<br />
Ihre persönlichen Daten und Untersuchungsergebnisse unterliegen selbstverständlich der Schweigepflicht.<br />
Sollte Sich Ihre Adresse ändern, sind wir hierüber bitte unaufgefordert (z.B. telefonisch) zu informieren,<br />
falls bei Ihnen eine Kontrolluntersuchung erforderlich ist.<br />
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden!<br />
<strong>Tuberkulose</strong>fürsorge Gesundheitsamt <strong>Düren</strong><br />
Frau Schillings Tel.: 02421/22 22 25<br />
Frau Falter Tel.: 02421/22 22 27<br />
Frau Dr. med. Lowis-Coenen Tel.: 02421/22 22 28<br />
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen<br />
(Infektionsschutzgesetz-IfSG)<br />
§ 25 (1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig<br />
oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder<br />
Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere<br />
über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.<br />
§ 26 Durchführung<br />
(2) Die in § 25 Abs. 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden.<br />
Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersuchungen und Entnahmen von<br />
Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen<br />
Untersuchung, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von<br />
Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche<br />
Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. ... .<br />
§ 28 Schutzmaßnahmen<br />
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt<br />
oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft<br />
die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, ... .<br />
§ 29 Beobachtung<br />
(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können einer Beobachtung<br />
unterworfen werden.<br />
(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen<br />
durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes<br />
Folge zu leisten. § 26 Abs 2 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet,<br />
den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung und Untersuchung ... auf<br />
Verlangen ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umständen Auskunft zu geben<br />
und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich<br />
dem bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. ...