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tigt. Im Grundbuch ist bei ihnen das Nutzungsrecht<br />
meist im A-Blatt vermerkt.<br />
Die Verpflichteten haben die Kosten für die waldbaulichen<br />
Arbeiten zu tragen und das Eigenjagdrecht.<br />
Die Nutzungsrechte sind bei ihnen im Grundbuch<br />
im C-Blatt erfasst.<br />
Der jährliche Holzbezug wird im sogenannten Holzverlass<br />
(jährliche Zusammenkunft) besprochen und<br />
durch Auszeige vom Forstpersonal v<strong>org</strong>enommen.<br />
Steuerliche Behandlung des Holzbezugsrechtes<br />
Die Holzbezugsberechtigen bekommen keinen eigenen<br />
Einheitswertbescheid für die Holzbezugsrechte.<br />
Die Einkünfte aus den Holznutzungen im Wald des<br />
Verpflichteten sind daher bei pauschalierten Land-<br />
und Forstwirten nicht mit der Pauschalierung erfasst.<br />
Daher sind die diesbezüglichen Einkünfte<br />
grundsätzlich mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
zu ermitteln. Es besteht aber auch die Möglichkeit<br />
Pauschalsätze anzusetzen.<br />
Falls die Holzbezugsberechtigten keine Land- und<br />
Forstwirte sind, müssen die Holznutzungen den<br />
sonstigen Einkünften zugeordnet werden. Die Gewinne<br />
sind auch hier mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
oder mit Pauschalsätzen zu ermitteln.<br />
Beim Verpflichteten sind die Holznutzungen im<br />
Rahmen der Einheitsbewertung nur zu berücksichtigen,<br />
wenn dadurch in Verbindung mit den Eigennutzungen<br />
die Wertfortschreibungsgrenzen überschritten<br />
werden. Aus einkommensteuerlicher Sicht werden<br />
die Holznutzungen beim Verpflichteten nicht<br />
erfasst. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der<br />
Verpflichtete die Vorräte an stehendem Holz aktiviert<br />
und jährlich bewertet.<br />
Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung mit Treuhänder<br />
Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes<br />
(VwGH) hatte in der Sache „Grunderwerbsteuerpflicht<br />
auslösende Anteilsvereinigung bei Zwischenschaltung<br />
eines Treuhänders“ für Aufruhr ges<strong>org</strong>t.<br />
Das Finanzministerium hat nunmehr in Übereinstimmung<br />
mit dem VwGH klargestellt, dass die Zwi-<br />
Liebe Klientinnen und Klienten, werte Geschäftsfreunde!<br />
schenschaltung eines lediglich einen „Zwergenanteil“<br />
haltenden Treuhänders grundsätzlich keinen<br />
Missbrauch darstellt. Wann allerdings Missbrauch<br />
vorliegt ist nach wie vor unklar. Es muss der gewählte<br />
Weg jedenfalls auch bei Wegdenken des<br />
Steuervorteils wirtschaftlich Sinn machen. Vorsicht<br />
ist daher geboten.<br />
Wieder geht ein arbeitsreiches Jahr zu Ende. Wir nehmen dies zum Anlass, uns für die gute Zusammenarbeit<br />
zu bedanken und freuen uns, wenn wir Ihnen auch im kommenden Jahr mit Rat und Tat ambitioniert<br />
zu Verfügung stehen dürfen.<br />
Das gesamte Team unserer Kanzlei wünscht Ihnen<br />
frohe und besinnliche Weihnachtsfeiertage,<br />
sowie viel Erfolg und Gesundheit im Neuen Jahr 2012!<br />
Achtung: Unser Büro ist in der Zeit vom 24. Dezember bis 2. Jänner geschlossen!<br />
Diese Klienten-Information wird ausschließlich für Klienten unserer Gesellschaft und für jene von WP/StB Mag. Bernhard<br />
Lehner, aber auch für unsere Geschäftspartner erstellt und diesen Adressaten kostenlos übermittelt. Die fachliche Information<br />
ist der Verständlichkeit halber kurz gehalten und kann daher eine individuelle Beratung nicht vollständig ersetzen. Sie dient<br />
vielmehr der Vertiefung der Zusammenarbeit. Anregungen betreffend Form und Inhalt nehmen wir jederzeit gerne entgegen.<br />
Sollten Sie diese Information statt in gedruckter Form in elektronischer Form wünschen oder bereits elektronisch erhalten<br />
und eine weitere Zusendung nicht mehr wünschen, bitten wir um Ihre Mitteilung. Wir garantieren die jederzeitige, kostenfreie<br />
Beendigung der Zusendung. Herausgeber: Lehner & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,<br />
A-2500 Baden, Wiener Straße 89, Tel. 02252 43335, Fax 02252 42919, office@<strong>lehner</strong>.<strong>org</strong>, LG Wr.Neustadt FN 113262m<br />
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