Prüfungsordnung - bei der Hamburg Media School
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Erstversuch. Dies gilt nicht für die Filmar<strong>bei</strong>ten im Team bzw. für praktische Übungen, <strong>bei</strong> denen ein<br />
hoher Materialeinsatz erfor<strong>der</strong>lich ist. In diesen Fällen entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss über<br />
alternative Prüfungsformen.<br />
§ 18 Masterprüfung<br />
(1) Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus einzelnen Modulen <strong>der</strong> jeweiligen Fachbereiche,<br />
sowie <strong>der</strong> mehrteiligen Abschlussprüfung. In den verschiedenen Bereichen muss jeweils die<br />
nachfolgend aufgeführte Leistungspunktzahl erzielt werden:<br />
Fachbereiche<br />
(Drehbuch,<br />
Kamera/Lichtgestaltung,<br />
Produktion, Regie)<br />
Abschlussprüfung<br />
Leistungspunkte<br />
95,0<br />
Abschlussfilm (20 Minuten) 14,0<br />
Schriftliche wissenschaftliche<br />
Ar<strong>bei</strong>t (Master-Thesis)<br />
9,0<br />
Mündliche Prüfung 2,0<br />
Gesamtsumme: 120,0<br />
(2) Ist eine Teilleistung <strong>der</strong> Master-Prüfung endgültig nicht bestanden, so erteilt die/<strong>der</strong> Vorsitzende<br />
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen<br />
schriftlichen Bescheid.<br />
§ 19 Abschlussprüfung<br />
(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann beantragen, wer für den Masterstudiengang Film<br />
eingeschrieben ist und die erfolgreiche Absolvierung aller Modulprüfungen von insgesamt 95<br />
Leistungspunkten nachweist. Der o<strong>der</strong> die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über<br />
die Zulassung.<br />
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