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Prüfungsordnung - bei der Hamburg Media School

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Erstversuch. Dies gilt nicht für die Filmar<strong>bei</strong>ten im Team bzw. für praktische Übungen, <strong>bei</strong> denen ein<br />

hoher Materialeinsatz erfor<strong>der</strong>lich ist. In diesen Fällen entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss über<br />

alternative Prüfungsformen.<br />

§ 18 Masterprüfung<br />

(1) Die Masterprüfung setzt sich zusammen aus einzelnen Modulen <strong>der</strong> jeweiligen Fachbereiche,<br />

sowie <strong>der</strong> mehrteiligen Abschlussprüfung. In den verschiedenen Bereichen muss jeweils die<br />

nachfolgend aufgeführte Leistungspunktzahl erzielt werden:<br />

Fachbereiche<br />

(Drehbuch,<br />

Kamera/Lichtgestaltung,<br />

Produktion, Regie)<br />

Abschlussprüfung<br />

Leistungspunkte<br />

95,0<br />

Abschlussfilm (20 Minuten) 14,0<br />

Schriftliche wissenschaftliche<br />

Ar<strong>bei</strong>t (Master-Thesis)<br />

9,0<br />

Mündliche Prüfung 2,0<br />

Gesamtsumme: 120,0<br />

(2) Ist eine Teilleistung <strong>der</strong> Master-Prüfung endgültig nicht bestanden, so erteilt die/<strong>der</strong> Vorsitzende<br />

des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen<br />

schriftlichen Bescheid.<br />

§ 19 Abschlussprüfung<br />

(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann beantragen, wer für den Masterstudiengang Film<br />

eingeschrieben ist und die erfolgreiche Absolvierung aller Modulprüfungen von insgesamt 95<br />

Leistungspunkten nachweist. Der o<strong>der</strong> die Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über<br />

die Zulassung.<br />

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