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Kommunikation und Per- sönlichkeitsentwicklung - Familien an der ...

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Gebührenermäßigung<br />

Wenn Sie Arbeitslosengeld I o<strong>der</strong> II, Gr<strong>und</strong>sicherung<br />

o<strong>der</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten<br />

Sie bei Vorlage des amtlichen Nachweises eine Ermäßigung<br />

von 50 %. Wenn Sie Wehrpflichtiger, Ersatzdienstleisten<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> zu 100 % schwerbehin<strong>der</strong>t<br />

sind, erhalten Sie auf Nachweis eine Ermäßigung<br />

von 20 %.<br />

Hierbei h<strong>an</strong>delt es sich um Ermäßigungen, die die<br />

vhs gewährt. Be<strong>an</strong>tragen Sie diese Gebührenermäßigung<br />

bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen bitte gleichzeitig<br />

mit <strong>der</strong> Anmeldung zum Kurs.<br />

Antrag auf Gebührenermäßigung, da<br />

� Bezieher/in von<br />

Arbeitslosengeld I o<strong>der</strong> II,<br />

Gr<strong>und</strong>sicherung o<strong>der</strong> Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

(erm. 50 %)<br />

� 100 % schwerbehin<strong>der</strong>t (erm. 20 %)<br />

� Wehrpflichtiger (erm. 20 %)<br />

� Ersatzdienstleisten<strong>der</strong> (erm. 20 %)<br />

Ein entsprechen<strong>der</strong> Nachweis ist beigefügt. (Fehlt <strong>der</strong><br />

Nachweis, erfolgt keine Bearbeitung des Antrages<br />

<strong>und</strong> die volle Kursgebühr wird fällig.)<br />

Nachweis hat vorgelegen:<br />

Unterschrift <strong>der</strong> Außen-/Nebenstellenleitung<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> KVHS-Geschäftsstelle<br />

För<strong>der</strong>ung/weitere Ermäßigungen<br />

Wenn Sie die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen,<br />

ist für Sie eine Gebührenermäßigung durch<br />

die Koordinierungsstelle Frau <strong>und</strong> Wirtschaft möglich,<br />

wenn Sie in Nier<strong>der</strong>sachsen wohnen <strong>und</strong><br />

sich gerade in Elternzeit befinden o<strong>der</strong> aber zu<br />

Kursbeginn keiner sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung nachgehen (siehe S. 50).<br />

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