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Amtsblatt0512.pdf - Stadt Zülpich

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Artikel 1<br />

§ 2 Abs. 3 wird neu eingefügt:<br />

Auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen ist es außerhalb von Freischankanlagen<br />

nicht zulässig, sich derart zum Konsum von Alkohol oder anderen<br />

berauschenden Mitteln niederzulassen, dass dort als Folge andere Personen<br />

oder die Allgemeinheit beispielsweise durch Anpöbeln, lautes Singen,<br />

Lärmen, Notdurft verrichten, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs<br />

oder Beschimpfen belästigt oder gefährdet werden können.<br />

§ 2 Abs. 4 wird neu eingefügt:<br />

In folgenden öffentlichen Anlagen ist der Konsum von alkoholischen Getränken<br />

untersagt:<br />

a) Grünanlage am Frankengraben<br />

b) Grünanlage am Kölntor<br />

c) Park am Kriegerdenkmal<br />

d) Quirinusplatz<br />

e) Vorplatz Museum<br />

Artikel 2<br />

§ 5 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:<br />

Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sowie innerhalb im Zusammenhang<br />

bebauter Ortsteile sowie in Naturschutzgebieten sind Hunde an der Leine zu<br />

führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.<br />

§ 5 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:<br />

Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen sowie im Bereich von Naturschutzgebieten<br />

Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch<br />

die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.<br />

Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die<br />

Blindenhunde mit sich führen.<br />

§ 5 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:<br />

Wildtauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.<br />

§ 5 Abs. 4 entfällt<br />

Artikel 3<br />

§ 9 Abs. 5 wird neu eingefügt:<br />

Das Rauchen auf Kinderspielplätzen ist verboten, ebenso der Konsum von<br />

Alkohol und der Genuss anderer Rauschmittel.<br />

Artikel 4<br />

§ 15 erhält folgenden Wortlaut:<br />

Der Bürgermeister – örtliche Ordnungsbehörde – kann auf Antrag Ausnahmen<br />

von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen<br />

des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und<br />

privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.<br />

Artikel 5<br />

§ 17 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:<br />

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> in Kraft.<br />

§ 17 Abs. 2 entfällt<br />

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG<br />

Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> wird hiermit<br />

öffentlich bekanntgemacht.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)<br />

beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf<br />

eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden<br />

kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet<br />

oder<br />

d)der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> vorher<br />

gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet<br />

worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

<strong>Zülpich</strong>, 03.05.2012<br />

gez. Albert Bergmann<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />

Beteiligungsbericht der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> gemäß § 117 Abs. 1 und 2 GO NW<br />

für das Haushaltsjahr 2010<br />

§ 117 Abs. 1 und 2 der GO NW beinhaltet für die Städte und Gemeinden die<br />

Verpflichtung, einen Bericht über die Beteiligungen an Unternehmen und<br />

Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen und jährlich<br />

fortzuschreiben.<br />

Der Bericht soll sowohl den Ratsmitgliedern als auch den Einwohnern als Information<br />

dienen und insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />

Erfüllung des öffentlichen Zwecks<br />

Beteiligungsverhältnisse<br />

Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft<br />

Der aktuelle Beteiligungsbericht der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> liegt im Rathaus <strong>Zülpich</strong>,<br />

Markt 21, Zimmer 121, während folgender Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus:<br />

montags bis mittwochs: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />

donnerstags: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

14.00 Uhr bis 17.30 Uhr<br />

freitags: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />

Der Bericht ohne Anlagen ist außerdem auf der Internetseite der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong><br />

unter www.zuelpich.de abrufbar.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> hält zur Zeit Kapitalbeteiligungen bei folgenden Unternehmen:<br />

Euskirchener Gemeinnützige Baugesellschaft mbH<br />

Anteil der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> am Stammkapital<br />

von 2.610.500,00 € 6.210,00 €<br />

Geschäftsanteil der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> 0,23789 %<br />

Volksbank Euskirchen e. G.<br />

Geschäftsguthaben der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> 100,00 €<br />

Geschäftsanteil der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> 1<br />

Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong><br />

ZÜLPICH 5

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