Amtsblatt0512.pdf - Stadt Zülpich
Amtsblatt0512.pdf - Stadt Zülpich
Amtsblatt0512.pdf - Stadt Zülpich
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Artikel 1<br />
§ 2 Abs. 3 wird neu eingefügt:<br />
Auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen ist es außerhalb von Freischankanlagen<br />
nicht zulässig, sich derart zum Konsum von Alkohol oder anderen<br />
berauschenden Mitteln niederzulassen, dass dort als Folge andere Personen<br />
oder die Allgemeinheit beispielsweise durch Anpöbeln, lautes Singen,<br />
Lärmen, Notdurft verrichten, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs<br />
oder Beschimpfen belästigt oder gefährdet werden können.<br />
§ 2 Abs. 4 wird neu eingefügt:<br />
In folgenden öffentlichen Anlagen ist der Konsum von alkoholischen Getränken<br />
untersagt:<br />
a) Grünanlage am Frankengraben<br />
b) Grünanlage am Kölntor<br />
c) Park am Kriegerdenkmal<br />
d) Quirinusplatz<br />
e) Vorplatz Museum<br />
Artikel 2<br />
§ 5 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen sowie innerhalb im Zusammenhang<br />
bebauter Ortsteile sowie in Naturschutzgebieten sind Hunde an der Leine zu<br />
führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes.<br />
§ 5 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen sowie im Bereich von Naturschutzgebieten<br />
Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch<br />
die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.<br />
Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die<br />
Blindenhunde mit sich führen.<br />
§ 5 Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Wildtauben dürfen nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.<br />
§ 5 Abs. 4 entfällt<br />
Artikel 3<br />
§ 9 Abs. 5 wird neu eingefügt:<br />
Das Rauchen auf Kinderspielplätzen ist verboten, ebenso der Konsum von<br />
Alkohol und der Genuss anderer Rauschmittel.<br />
Artikel 4<br />
§ 15 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Der Bürgermeister – örtliche Ordnungsbehörde – kann auf Antrag Ausnahmen<br />
von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen<br />
des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und<br />
privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.<br />
Artikel 5<br />
§ 17 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:<br />
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> in Kraft.<br />
§ 17 Abs. 2 entfällt<br />
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG<br />
Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> wird hiermit<br />
öffentlich bekanntgemacht.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)<br />
beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf<br />
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden<br />
kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d)der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> vorher<br />
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet<br />
worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
<strong>Zülpich</strong>, 03.05.2012<br />
gez. Albert Bergmann<br />
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG<br />
Beteiligungsbericht der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> gemäß § 117 Abs. 1 und 2 GO NW<br />
für das Haushaltsjahr 2010<br />
§ 117 Abs. 1 und 2 der GO NW beinhaltet für die Städte und Gemeinden die<br />
Verpflichtung, einen Bericht über die Beteiligungen an Unternehmen und<br />
Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen und jährlich<br />
fortzuschreiben.<br />
Der Bericht soll sowohl den Ratsmitgliedern als auch den Einwohnern als Information<br />
dienen und insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />
Erfüllung des öffentlichen Zwecks<br />
Beteiligungsverhältnisse<br />
Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft<br />
Der aktuelle Beteiligungsbericht der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> liegt im Rathaus <strong>Zülpich</strong>,<br />
Markt 21, Zimmer 121, während folgender Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus:<br />
montags bis mittwochs: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr<br />
donnerstags: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
14.00 Uhr bis 17.30 Uhr<br />
freitags: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr<br />
Der Bericht ohne Anlagen ist außerdem auf der Internetseite der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong><br />
unter www.zuelpich.de abrufbar.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> hält zur Zeit Kapitalbeteiligungen bei folgenden Unternehmen:<br />
Euskirchener Gemeinnützige Baugesellschaft mbH<br />
Anteil der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> am Stammkapital<br />
von 2.610.500,00 € 6.210,00 €<br />
Geschäftsanteil der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> 0,23789 %<br />
Volksbank Euskirchen e. G.<br />
Geschäftsguthaben der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> 100,00 €<br />
Geschäftsanteil der <strong>Stadt</strong> <strong>Zülpich</strong> 1<br />
Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong><br />
ZÜLPICH 5