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Kreis Siegen-Wittgenstein  57069 Siegen - Hegering Bad Laasphe

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Postanschrift: <strong>Kreis</strong> <strong>Siegen</strong>-<strong>Wittgenstein</strong> � <strong>57069</strong> <strong>Siegen</strong><br />

An den<br />

<strong>Hegering</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Laasphe</strong><br />

vertreten durch Herrn Martin Kindig<br />

Forsthaus Ditzrod 1<br />

57334 <strong>Bad</strong> <strong>Laasphe</strong><br />

<strong>Siegen</strong>, 28.12.2010<br />

Ausnahmegenehmigung zur Rübenfütterung von Rotwild für<br />

folgende Reviere des <strong>Hegering</strong>s <strong>Bad</strong> <strong>Laasphe</strong> gemäß Antrag<br />

Ihr Antrag vom 18.10.2010<br />

� Richstein I<br />

� Richstein II<br />

� Banfe 1<br />

� Ditzrod und Stünzel<br />

� GJ <strong>Laasphe</strong><br />

� Leimstruth<br />

� Entenberg<br />

� Puderbach-Ost<br />

� Feudingen A<br />

� Feudingen B<br />

� GJ Herbertshausen<br />

� EJ Herbertshausen-Ost<br />

� GJ Hesselbach<br />

� gesamter Bereich Rentkammer <strong>Wittgenstein</strong><br />

� Hülshof 1<br />

� Hülshof 2<br />

� GJ Puderbach<br />

� EJ Bernshausen<br />

� EJ Heiligenborn<br />

Sehr geehrter Herr KIndig,<br />

sehr geehrte Damen und Herren,<br />

nach § 27 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes<br />

(Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO<br />

LJG-NRW) vom 31. März 2010 ist es über die Beschränkungen<br />

des § 25 Absatz 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus verboten, zur<br />

Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel<br />

als Heu oder Grassilage zu verwenden.<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Siegen</strong>-<strong>Wittgenstein</strong><br />

Der Landrat<br />

Fachservice Öffentliche Sicherheit,<br />

Ordnung und Verkehr<br />

Fachbereich Ordnungsangelegenheiten<br />

- Untere Jagdbehörde -<br />

Koblenzer Straße 73<br />

57072 <strong>Siegen</strong><br />

Ihr Ansprechpartner:<br />

Eva Warnke / Hartmut Moos<br />

Zimmer: 212<br />

Telefon: 0271 333 – 2143 / - 2130<br />

Telefax: 0271 333 - 1230<br />

E-Mail: e_warnke@siegen-wittgenstein.de<br />

h_moos@siegen-wittgenstein.de<br />

Mein Zeichen:<br />

32.1 32 91 01<br />

Ihr Zeichen:<br />

Zentrale<br />

Telefon: 0271 333 - 0<br />

Telefax: 0271 333 - 2500<br />

www.siegen-wittgenstein.de<br />

Bankverbindung:<br />

Sparkasse <strong>Siegen</strong><br />

Kto. 10 090<br />

BLZ 460 500 01<br />

IBAN:<br />

DE54 4605 0001 0000 0100 90<br />

SWIFT/BIC:<br />

WELADED1SIE<br />

Volksbank Siegerland eG<br />

Kto. 755 000 501<br />

BLZ 460 600 40<br />

Umsatzsteuer-Nr.<br />

342/5811/0883<br />

Im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung lasse<br />

ich hiermit gemäß § 35 DVO LJG-NRW für die im Betreff aufgeführten Reviere des <strong>Hegering</strong>s


- 2 -<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Laasphe</strong>, unter dem Vorbehalt des Widerrufs, Ausnahmen vom Verbot des § 27 Abs. 2<br />

DVO LJG-NRW zu.<br />

Die Fütterung von Rotwild mit Rüben wird aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung<br />

von übermäßigen Wildschäden genehmigt.<br />

Die Rübenfütterung wird antragsgemäß jeweils ab dem 01. Januar genehmigt.<br />

Sobald eine Fütterung mit Rüben erfolgt, ist die Jagdausübung auf wiederkäuendes<br />

Schalenwild verboten!<br />

Die Genehmigung zur Ausnahme der Fütterungsvorschriften wird mit folgenden Auflagen<br />

versehen:<br />

� Die Fütterungen müssen so betrieben werden, dass die Futteraufnahme durch<br />

Schwarzwild ausgeschlossen ist (Zäune, Futtertische).<br />

� An allen Fütterungen muss qualitativ gutes und kräuterreiches Heu, (möglichst Grummet<br />

von extensiv genutzten Wiesen), trocken in einer Raufe angeboten, zur Verfügung stehen.<br />

� Gehalts- oder Zuckerrüben in zerkleinerter Form und frischer Form dürfen täglich<br />

vorgelegt werden. Dabei ist die Hygiene (Vermeidung von matschigen Rübenhaufen am<br />

Boden) besonders zu beachten.<br />

� Mit dem Angebot an Rüben wird die Jagdausübung auf wiederkäuendes Schalenwild<br />

sofort eingestellt.<br />

� Art und Menge der gereichten Futtermittel sind von Ihnen zu dokumentieren. Bei Bedarf<br />

sind mir diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

� Die Futterstellen sind regelmäßig und ordnungsgemäß mit frischen Futtermitteln bis zur<br />

Buschwindröschenblüte zu beschicken.<br />

� Kurzfristige Besichtigungen durch die Untere Jagdbehörde und/oder die Forschungsstelle<br />

für Jagdkunde und Wildschadenverhütung, sind zu dulden.<br />

Für den Fall, dass Sie diesen Auflagen ganz oder teilweise nicht nachkommen, kann diese<br />

Genehmigung widerrufen werden.<br />

Bei Änderung des Sachverhaltes behalte ich mir vor, die vorgenannten Auflagen zu ändern,<br />

zu ergänzen oder nachträgliche Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen.<br />

Für den Fall gravierender Änderungen des Fütterungskonzeptes wird aus fachlicher Sicht eine<br />

erneute Prüfung unter Beteiligung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung<br />

erforderlich.<br />

Diese Genehmigung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren, also bis einschließlich Ende des<br />

Jagdjahres 2014/2015 erteilt.<br />

Sofern Betretungsverbote für Fütterungsbereiche (Waldsperrungen) vorgesehen sind, weise<br />

ich darauf hin, dass hierzu vorab Genehmigungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW<br />

einzuholen sind.<br />

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass es grundsätzlich verboten ist, Schalenwild, ausgenommen<br />

bei Drückjagden in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen.<br />

Ich bitte Sie, als Leiter des <strong>Hegering</strong>s, diese Genehmigung an die Jagdausübungsberechtigten<br />

der antragstellenden Reviere des <strong>Hegering</strong>s weiterzuleiten.<br />

Rechtsmittelbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage<br />

erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in Arnsberg<br />

Hausanschrift: 59821 Arnsberg, Jägerstr. 1, Postanschrift: 59821 Arnsberg, Postfach,<br />

. . .


- 3 -<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Falls<br />

die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten<br />

versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Hartmut Moos

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