Kreis Siegen-Wittgenstein 57069 Siegen - Hegering Bad Laasphe
Kreis Siegen-Wittgenstein 57069 Siegen - Hegering Bad Laasphe
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Postanschrift: <strong>Kreis</strong> <strong>Siegen</strong>-<strong>Wittgenstein</strong> � <strong>57069</strong> <strong>Siegen</strong><br />
An den<br />
<strong>Hegering</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Laasphe</strong><br />
vertreten durch Herrn Martin Kindig<br />
Forsthaus Ditzrod 1<br />
57334 <strong>Bad</strong> <strong>Laasphe</strong><br />
<strong>Siegen</strong>, 28.12.2010<br />
Ausnahmegenehmigung zur Rübenfütterung von Rotwild für<br />
folgende Reviere des <strong>Hegering</strong>s <strong>Bad</strong> <strong>Laasphe</strong> gemäß Antrag<br />
Ihr Antrag vom 18.10.2010<br />
� Richstein I<br />
� Richstein II<br />
� Banfe 1<br />
� Ditzrod und Stünzel<br />
� GJ <strong>Laasphe</strong><br />
� Leimstruth<br />
� Entenberg<br />
� Puderbach-Ost<br />
� Feudingen A<br />
� Feudingen B<br />
� GJ Herbertshausen<br />
� EJ Herbertshausen-Ost<br />
� GJ Hesselbach<br />
� gesamter Bereich Rentkammer <strong>Wittgenstein</strong><br />
� Hülshof 1<br />
� Hülshof 2<br />
� GJ Puderbach<br />
� EJ Bernshausen<br />
� EJ Heiligenborn<br />
Sehr geehrter Herr KIndig,<br />
sehr geehrte Damen und Herren,<br />
nach § 27 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes<br />
(Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung – DVO<br />
LJG-NRW) vom 31. März 2010 ist es über die Beschränkungen<br />
des § 25 Absatz 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus verboten, zur<br />
Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel<br />
als Heu oder Grassilage zu verwenden.<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Siegen</strong>-<strong>Wittgenstein</strong><br />
Der Landrat<br />
Fachservice Öffentliche Sicherheit,<br />
Ordnung und Verkehr<br />
Fachbereich Ordnungsangelegenheiten<br />
- Untere Jagdbehörde -<br />
Koblenzer Straße 73<br />
57072 <strong>Siegen</strong><br />
Ihr Ansprechpartner:<br />
Eva Warnke / Hartmut Moos<br />
Zimmer: 212<br />
Telefon: 0271 333 – 2143 / - 2130<br />
Telefax: 0271 333 - 1230<br />
E-Mail: e_warnke@siegen-wittgenstein.de<br />
h_moos@siegen-wittgenstein.de<br />
Mein Zeichen:<br />
32.1 32 91 01<br />
Ihr Zeichen:<br />
Zentrale<br />
Telefon: 0271 333 - 0<br />
Telefax: 0271 333 - 2500<br />
www.siegen-wittgenstein.de<br />
Bankverbindung:<br />
Sparkasse <strong>Siegen</strong><br />
Kto. 10 090<br />
BLZ 460 500 01<br />
IBAN:<br />
DE54 4605 0001 0000 0100 90<br />
SWIFT/BIC:<br />
WELADED1SIE<br />
Volksbank Siegerland eG<br />
Kto. 755 000 501<br />
BLZ 460 600 40<br />
Umsatzsteuer-Nr.<br />
342/5811/0883<br />
Im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung lasse<br />
ich hiermit gemäß § 35 DVO LJG-NRW für die im Betreff aufgeführten Reviere des <strong>Hegering</strong>s
- 2 -<br />
<strong>Bad</strong> <strong>Laasphe</strong>, unter dem Vorbehalt des Widerrufs, Ausnahmen vom Verbot des § 27 Abs. 2<br />
DVO LJG-NRW zu.<br />
Die Fütterung von Rotwild mit Rüben wird aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung<br />
von übermäßigen Wildschäden genehmigt.<br />
Die Rübenfütterung wird antragsgemäß jeweils ab dem 01. Januar genehmigt.<br />
Sobald eine Fütterung mit Rüben erfolgt, ist die Jagdausübung auf wiederkäuendes<br />
Schalenwild verboten!<br />
Die Genehmigung zur Ausnahme der Fütterungsvorschriften wird mit folgenden Auflagen<br />
versehen:<br />
� Die Fütterungen müssen so betrieben werden, dass die Futteraufnahme durch<br />
Schwarzwild ausgeschlossen ist (Zäune, Futtertische).<br />
� An allen Fütterungen muss qualitativ gutes und kräuterreiches Heu, (möglichst Grummet<br />
von extensiv genutzten Wiesen), trocken in einer Raufe angeboten, zur Verfügung stehen.<br />
� Gehalts- oder Zuckerrüben in zerkleinerter Form und frischer Form dürfen täglich<br />
vorgelegt werden. Dabei ist die Hygiene (Vermeidung von matschigen Rübenhaufen am<br />
Boden) besonders zu beachten.<br />
� Mit dem Angebot an Rüben wird die Jagdausübung auf wiederkäuendes Schalenwild<br />
sofort eingestellt.<br />
� Art und Menge der gereichten Futtermittel sind von Ihnen zu dokumentieren. Bei Bedarf<br />
sind mir diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />
� Die Futterstellen sind regelmäßig und ordnungsgemäß mit frischen Futtermitteln bis zur<br />
Buschwindröschenblüte zu beschicken.<br />
� Kurzfristige Besichtigungen durch die Untere Jagdbehörde und/oder die Forschungsstelle<br />
für Jagdkunde und Wildschadenverhütung, sind zu dulden.<br />
Für den Fall, dass Sie diesen Auflagen ganz oder teilweise nicht nachkommen, kann diese<br />
Genehmigung widerrufen werden.<br />
Bei Änderung des Sachverhaltes behalte ich mir vor, die vorgenannten Auflagen zu ändern,<br />
zu ergänzen oder nachträgliche Auflagen in die Genehmigung aufzunehmen.<br />
Für den Fall gravierender Änderungen des Fütterungskonzeptes wird aus fachlicher Sicht eine<br />
erneute Prüfung unter Beteiligung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung<br />
erforderlich.<br />
Diese Genehmigung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren, also bis einschließlich Ende des<br />
Jagdjahres 2014/2015 erteilt.<br />
Sofern Betretungsverbote für Fütterungsbereiche (Waldsperrungen) vorgesehen sind, weise<br />
ich darauf hin, dass hierzu vorab Genehmigungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW<br />
einzuholen sind.<br />
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass es grundsätzlich verboten ist, Schalenwild, ausgenommen<br />
bei Drückjagden in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen.<br />
Ich bitte Sie, als Leiter des <strong>Hegering</strong>s, diese Genehmigung an die Jagdausübungsberechtigten<br />
der antragstellenden Reviere des <strong>Hegering</strong>s weiterzuleiten.<br />
Rechtsmittelbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage<br />
erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in Arnsberg<br />
Hausanschrift: 59821 Arnsberg, Jägerstr. 1, Postanschrift: 59821 Arnsberg, Postfach,<br />
. . .
- 3 -<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Falls<br />
die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten<br />
versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
Hartmut Moos