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Schwäbischer Schulanzeiger - Regierung von Schwaben - Bayern

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314<br />

Durchführung des Sozialgesetzbuches (SGB IX);<br />

Hinweis auf den Fürsorgeerlass (FMBek vom 17.04.2002, FMBl S. 187)<br />

Die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über die Fürsorge für<br />

schwerbehinderte Angehörige des öffentlichen Dienstes (Fürsorgeerlass) vom<br />

17.04.2002 enthält in Abschnitt XIV Nr.1 folgende Bestimmung:<br />

„Diese Bekanntmachung ist allen Dienststellenleitern/innen, den Beauftragten<br />

gemäß § 98 SGB IX, den Personalvertretungen, den Richtervertretungen, den Staatsanwaltsvertretungen,<br />

den Gleichstellungsbeauftragten und den Schwerbehindertenvertretungen<br />

zur Kenntnis und Beachtung zuzuleiten. Außerdem sind alle Bearbeiter/innen<br />

<strong>von</strong> Personalangelegenheiten über den Inhalt dieser Bekanntmachung zu<br />

unterrichten. Die Unterrichtung ist in jährlichem Abstand zu wiederholen. Die<br />

schwerbehinderten Beschäftigten sind in geeigneter Weise zu unterrichten.“<br />

Das Staatsministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4.10.1991 Nr. 26-P<br />

1132 - 2/49-58953 gebeten, alle in der Bestimmung angeführten Personen, insbesondere<br />

alle Bearbeiter/innen <strong>von</strong> Personalangelegenheiten, nochmals auf die Veröffentlichung<br />

des Fürsorgeerlasses hinzuweisen, um Beachtung zu bitten und dies jährlich<br />

zu wiederholen.<br />

Es wird gebeten, entsprechend zu verfahren und den Fürsorgeerlass zu beachten.<br />

Nach Abschnitt III Nr. 6 des Fürsorgeerlasses ist bei Stellenausschreibungen zu<br />

vermerken, ob die Stelle für die Besetzung mit schwerbehinderten Menschen geeignet<br />

ist und dass schwerbehinderte Bewerber/innen bei ansonsten im Wesentlichen<br />

gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Ferner wird an die Verpflichtung zur<br />

Anfrage bei der Arbeitsverwaltung in Bezug auf gemeldete schwerbehinderte Menschen<br />

erinnert (vgl. Abschnitt III Nr. 5 Abs.1 a.a.O.).<br />

gez. Dr. Berggreen-Merkel, Ministerialdirigentin<br />

Videoüberwachung in Schulen<br />

GZ: 530-5029/4<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

mit Schreiben vom 02.09.2002 AZ. III/1-S4310/1-6/87 188 hat das Bayerische Staatsministerium<br />

für Unterricht und Kultus zur Videoüberwachung in Schulen Folgendes<br />

mitgeteilt:<br />

„Aus Anlass eines Einzelfalls wurde die Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung<br />

des Eingangsbereichs einer Schule mit dem Bayerischen Landesbeauftragten<br />

für den Datenschutz erörtert. Als Ergebnis dieser Erörterung sind folgende Grundsätze<br />

für die Zulässigkeit der Videoüberwachung festzuhalten:<br />

Die Videoüberwachung auf der Rechtsgrundlage des Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG<br />

überschreitet, soweit sie sich auf einzelne Bereiche einer Schule erstreckt, grundsätzlich<br />

nicht den Rahmen einer zulässigen Datenerhebung.<br />

Da personenbezogene Daten primär beim Betroffenen mit dessen Kenntnis zu<br />

erheben sind, ist auf die Videoüberwachung durch Hinweisschilder aufmerksam zu<br />

machen, auf denen der Erhebungszweck anzugeben ist (siehe Art. 16 Abs. 3 Satz 1<br />

BayDSG – Bayerisches Datenschutzgesetz –). Da in aller Regel minderjährige Schüler<br />

betroffen sein werden, sind die Erziehungsberechtigten über die Maßnahme in<br />

geeigneter Form (schriftlich) zu unterrichten. Eine entsprechende Information aller<br />

Erziehungsberechtigten (etwa durch Elternbrief) ist unter dem Aspekt angebracht,<br />

dass auch Erziehungsberechtigte und sonstige Personen <strong>von</strong> der Videoüberwachung<br />

betroffen sein können.

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