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Offenlegungspflichten von Jahresabschlüssen - DI-VIS

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<strong>Offenlegungspflichten</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

Durch das Gesetz über das elektronisches Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie<br />

das Unternehmensregister (EHUG) ergeben sich Neuerungen ab 1.1.2007, die <strong>von</strong> mittelständischen<br />

Unternehmen zu berücksichtigen sind. Die Einführung des elektronischen Handelsregisters<br />

soll die Arbeit sowohl in der Justiz als auch für den Unternehmer vereinfachen und<br />

damit das Eintragungsverfahren beschleunigen. Neu eingeführt wird ein Unternehmensregister,<br />

das zu einer erhöhten Transparenz <strong>von</strong> Unternehmensdaten führen soll. Betroffen sind alle<br />

Unternehmen, die in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern eingetragen<br />

werden. Die jeweils für das Handelsregister dargestellten Änderungen gelten in gleicher<br />

Weise auch für die übrigen Register.<br />

1. Elektronisches Handelsregister<br />

Alle Eintragungen, die nach gesetzlichen Vorschriften in das Handelsregister einzutragen<br />

sind, sollen ab 1.1.2007 in Form <strong>von</strong> elektronischen Übermittlungen der eintragungspflichtigen<br />

Angaben dem Registergericht eingereicht werden. Abweichend <strong>von</strong> der bisher vom Notar<br />

einzureichenden Papierurkunde sind <strong>von</strong> diesen nunmehr elektronische Dokumente einzureichen.<br />

Beurkundungen, etwa <strong>von</strong> Gesellschaftsverträgen, werden nach wie vor vom Notariat<br />

auf Papier vorgenommen. Der Notar hat diese Urkunde jedoch in elektronische Form zu bringen<br />

und nach § 39 a Beurkundungsgesetz in elektronischer Form zu beglaubigen und dem<br />

Registergericht einzureichen. Die Gerichte stellen hierfür elektronische Postfächer zur Verfügung,<br />

weil die Einreichung maßgeblich für Rechtswirkungen oder Stichtage ist.<br />

Alle Registergerichte sind ab 1.1.2007 verpflichtet, elektronische Dokumente entgegenzunehmen.<br />

Nach Art. 61 Abs. 1 EGHGB können die Länder jedoch anordnen, dass übergangsweise<br />

für bis zu zwei Jahre auch die Einreichung <strong>von</strong> Dokumenten in Papierform zulässig<br />

bleibt. In den Ländern Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ist eine<br />

entsprechende Rechtsverordnung ergangen, wobei die Übergangsfrist unterschiedlich geregelt<br />

wurde.


- 2 -<br />

Abgeschafft wurden Vorschriften, die bisher die Einreichung privatschriftlicher Unterlagen<br />

zum Register vorsahen wie Unterschriftszeichnungen etwa der Geschäftsführer einer GmbH<br />

oder eines Prokuristen. Hierauf wurde verzichtet, weil diese Urkunden einen zu geringen Beweiswert<br />

für die Aufrechterhaltung der Zeichnungspflichten haben und die elektronische Führung<br />

der Register insoweit nicht erfolgen könnte. Dokumente, für die bisher eine handschriftliche<br />

Unterzeichnung erforderlich war, werden zukünftig nach § 12 Abs. 2 HGB in elektronischer<br />

Form ohne Unterschrift eingereicht. Dies gilt z. B. für die Gesellschafterliste nach § 40<br />

GmbHG.<br />

Auswirkungen für die Unternehmen<br />

Die Führung der elektronischen Register soll die Eintragung <strong>von</strong> Gesellschaften oder Änderungen<br />

der Eintragungen beschleunigen. So werden beantragte Änderungen bereits jetzt nach<br />

Aussage verschiedener Registergerichte innerhalb <strong>von</strong> ein bis drei Tagen erledigt. Weiterhin<br />

besteht bundesweit die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Handelsregister, wobei eine<br />

kostenlose Schnellsuche des richtigen Unternehmens möglich ist, während der Zugang zum<br />

Registerblatt und zu den einzelnen Dokumenten Kostenpflicht auslöst. Es können alle in<br />

elektronischer Form vorliegenden Dokumente, jedenfalls solche, die ab dem 1.1.2007 eingereicht<br />

wurden, eingesehen werden. Auch die Einsichtnahme in ältere Dokumente ist möglich,<br />

muss aber besonders beantragt werden. Für in Papierform vorliegende Schriftstücke kann<br />

elektronische Übermittlung verlangt werden, soweit diese Schriftstücke weniger als zehn Jahr<br />

vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden (§ 9 Abs. 2<br />

HGB). Für diesen Service verlangen Registergerichte 2,00 € je Dokumentenseite, mindestens<br />

jedoch 25,00 € je Dokument. Die Übersendung einer Papierkopie eines in Papierform vorliegenden<br />

Dokuments ist nach wie vor möglich.<br />

Für die Unternehmen bewirken diese Änderungen erhebliche Verbesserungen im Verkehr mit<br />

den Registergerichten, zumal die Beschleunigung der Eintragungen im Interesse der Unternehmen<br />

ist. Auch die verbesserte Einsichtnahme in die Registerunterlagen ist im Interesse der<br />

Unternehmen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass diese über Internet zugängliche Form<br />

der Handelsregister große Vorteile und schnelle Informationsmöglichkeiten bietet.<br />

2. Das Unternehmensregister<br />

Das EHUG hat die Voraussetzungen für die Führung eines zentralen elektronischen Unternehmensregisters<br />

geschaffen. In diesem Register werden die Unternehmensdaten aus dem<br />

Handelsregister, dem Bundesanzeiger und anderen Datenquellen in einem einheitlichen elektronischen<br />

Zugangsportal zusammengefasst. Es bildet gleichzeitig das amtlich gestellte System<br />

für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen der Unternehmen.<br />

Das Unternehmensregister wird in bundeseigener Verwaltung vom Bundesministerium der<br />

Justiz betrieben, das gleichzeitig Herausgeber des Bundesanzeigers ist. Damit wird sichergestellt,<br />

dass alle Daten zentral an einer Stelle abrufbar sind. Das Unternehmensregister hat folgende<br />

Daten aufzunehmen, die <strong>von</strong> der Öffentlichkeit jederzeit kostenfrei eingesehen werden<br />

können:<br />

- alle Eintragungen im Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister,<br />

alle Bekanntmachungen dieser Register;


- 3 -<br />

- Jahres- und Konzernabschlüsse gem. §§ 325 und 339 HGB;<br />

- alle gesellschaftsrechtlichen Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger<br />

(z. B. Einberufung der Hauptversammlung nach § 121 Abs. 3 AktG);<br />

- Eintragungen im Aktionsforum gem. § 127 a AktG;<br />

- Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger nach dem WpHG, WpÜG,<br />

BörsenZulV;<br />

- kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen (z. B. Stimmrechtsmitteilungen gem.<br />

§§ 25, 26 WpHG, Director’s Dealing gem. § 15 a WpHG);<br />

- Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 InsO mit Ausnahme der Verfahren<br />

nach dem 9. Teil der InsO.<br />

Die entsprechenden Angaben, insbesondere die Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse<br />

und die sonstigen nach Aktiengesetz vorgeschriebenen Daten, müssen aufgrund der<br />

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dem Unternehmensregister durch die Unternehmen<br />

eingereicht werden. So sind Jahresabschlüsse mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk<br />

über seine Versagung unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, spätestens<br />

aber innerhalb <strong>von</strong> zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag, einzureichen (§ 325<br />

Abs. 1 S. 2 HGB). Für börsennotierte Gesellschaften gilt eine Frist <strong>von</strong> nur vier Monaten<br />

(§ 325 Abs. 4 HGB). Ergänzende Unterlagen, wie z. B. der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats<br />

und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung, sind ebenfalls einzureichen.<br />

Zur Fristwahrung reicht es jedoch zunächst aus, wenn nur der Jahresabschluss und der Jahresbericht<br />

eingereicht und die übrigen Unterlagen unverzüglich nachgereicht werden (§ 325<br />

Abs. 1 S. 5 HGB).<br />

3. Offenlegung <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />

An den Vorschriften für die Offenlegung <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> gem. § 325 HGB hat sich im<br />

Wesentlichen nichts geändert. Danach sind alle Kapitalgesellschaften und alle Personenhandelsgesellschaften,<br />

bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar<br />

persönlich haftet, zur Offenlegung der Jahresabschlüsse verpflichtet. Hierzu waren diese<br />

Gesellschaften auch bisher schon verpflichtet, allerdings wurde die Kontrolle der <strong>Offenlegungspflichten</strong><br />

durch die Registergerichte nur schwach vollzogen. Nur wenige Unternehmen,<br />

insbesondere Großunternehmen, kamen ihren <strong>Offenlegungspflichten</strong> in vollem Umfang nach.<br />

Da Ordnungs- oder Zwangsgelder <strong>von</strong> den Gerichten nur auf Antrag angeordnet werden<br />

konnten, hatte dies auch in der Regel keine Folgen.<br />

Nach neuem Recht ist die Einhaltung der <strong>Offenlegungspflichten</strong> <strong>von</strong> Amts wegen zu kontrollieren.<br />

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft danach, ob die einzureichenden<br />

Unterlagen vollzählig und fristgemäß bei ihm eingereicht worden sind. Neu geschaffen<br />

wurde das Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn, welches bei Versäumnissen bezüglich der<br />

<strong>Offenlegungspflichten</strong> zuständig ist, in diesen Fällen Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Ein<br />

solches Verfahren kann gegen die Gesellschaft selbst oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten<br />

Organs geführt werden (§ 335 Abs. 1 S. 1 u. 2 HGB). Vertreten werden können die<br />

Unternehmen oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs sowohl <strong>von</strong> Rechtsan-


- 4 -<br />

wälten als auch <strong>von</strong> Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten<br />

(§ 329 Abs. 2 S. 3 HGB).<br />

Ordnungsgeldverfahren<br />

Das Bundesamt der Justiz setzt für ein Ordnungsgeldverfahren zunächst eine Frist <strong>von</strong> sechs<br />

Wochen, innerhalb welcher die fehlenden Unterlagen einzureichen sind, und droht damit<br />

zugleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes an. Nach fruchtlosem Ablauf kann ein Ordnungsgeld<br />

in Höhe <strong>von</strong> 2.500,00 € bis 25.000,00 € festgesetzt werden. Bei wiederholter Fristsetzung<br />

kann ein neues Ordnungsgeld angedroht und auch festgesetzt werden. Dies gilt für<br />

Jahresabschlüsse <strong>von</strong> Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2005 beginnen.<br />

Übergangsvorschriften<br />

Für die Einreichung der Jahresabschlüsse in elektronischer Form besteht eine Übergangszeit<br />

laut Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach Art. 61 Abs. 2 EGHGB, wonach<br />

bis zum 31.12.2009 die offenlegungspflichtigen Unterlagen auch in Papierform eingereicht<br />

werden können. Erst ab 2010 ist eine elektronische Einreichung verbindlich vorgesehen.<br />

4. Auswirkungen für mittelständische Unternehmen<br />

Mittelständische Unternehmen haben in der Vergangenheit die Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse<br />

nicht vorgenommen, um zu vermeiden, dass insbesondere interessierte Geschäftspartner<br />

über sensible Daten des Unternehmens informiert werden. So kann es sich auf die<br />

Geschäftsentwicklung des Unternehmens negativ auswirken, wenn ein Großlieferant anhand<br />

der Wareneinkaufsdaten der Gewinn- und Verlustrechnung erkennen kann, mit welchem<br />

Anteil er an dem Gesamteinkauf des Unternehmens beteiligt ist und inwieweit für ihn Möglichkeiten<br />

bestehen, durch Preisgestaltungen Vorteile zu ziehen. Dasselbe gilt für Großkunden<br />

<strong>von</strong> mittelständischen Unternehmen. Weiterhin können bei Geschäftsanbahnungen negative<br />

Darstellungen z. B. der Finanz- und Vermögenssituation zum Scheitern der Geschäftsanbahnung<br />

führen. In jedem Fall sind Preisverhandlungen und Verhandlungen mit Arbeitnehmern<br />

und Arbeitnehmervertretern für das Unternehmen schwieriger, wenn durch Offenlegung der<br />

Betriebsdaten je nach Situation der jeweilige Vertragspartner diese Verhandlungen zu Lasten<br />

des Unternehmens auslegen kann.<br />

Diese Nachteile haben Großunternehmen, insbesondere auch im Ausland tätige Unternehmen,<br />

nicht, weil die Datenstrukturen für Außenstehende, auch bei Veröffentlichung der Jahresabschlüsse,<br />

nicht ohne weiteres erkannt werden können. Im Mittelstand, der im Wesentlichen<br />

durch Familienunternehmen geprägt ist, ist diese Situation völlig anders, so dass der Gesetzgeber<br />

bereits für kleine und mittelgroße Unternehmen i. S. d. § 267 Abs. 1 u. 2 HGB größenabhängige<br />

Erleichterungen bei der Jahresabschlusserstellung (§ 276 HGB) geschaffen hat.<br />

Weitere Erleichterungen für die Anhangangaben und die Berichterstattung sind in § 286 HGB<br />

beschrieben. Darüber hinaus können Erleichterungen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse<br />

für kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB nach § 326 HGB und für<br />

mittelgroße Kapitalgesellschaft nach § 327 HGB berücksichtigt werden.<br />

Durch das EHUG wurde das Unternehmensregister und damit die Kontrolle der Offenlegung<br />

<strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> sowie die Sanktionierung, soweit die Vorschriften nicht eingehalten<br />

werden, eingeführt. Da die Sanktionen die Unternehmen dazu veranlassen werden, die Of-


- 5 -<br />

fenlegung der Jahresabschlüsse zu befolgen, sind für solche Unternehmen, die mit erheblichen<br />

wirtschaftlichen Folgen der Offenlegung rechnen müssen, Strategien zu entwickeln, um durch<br />

die Offenlegung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen zu lassen.<br />

5. Strategien für Entwicklung der Jahresabschlüsse für KMU<br />

Die anzuwendenden Strategien sind da<strong>von</strong> abhängig, welche im Einzelfall relevanten Unternehmensdaten<br />

entweder anders dargestellt werden können oder verändert werden müssen, um<br />

zu vermeiden, dass bei Geschäftspartnern falsche oder negative Schlüsse aus den offen gelegten<br />

Daten gezogen werden können. Man wird zu unterscheiden haben, um welche Gesellschaftsform<br />

und um welche Größenordnung des Unternehmens es sich handelt und welche<br />

Unternehmensstruktur zugrunde liegt. In Einzelfällen können auch durch Wahlrechte oder<br />

gesellschaftsrechtliche Veränderungen die Daten der Öffentlichkeit positiv dargestellt werden,<br />

auch wenn sich an der tatsächlichen Struktur des Unternehmens nicht viel ändert.<br />

5.1 Darstellung des Eigenkapitals<br />

Bei vielen KMU liegt nach den Bilanzierungsvorschriften des Handelsrechts ein unzureichendes<br />

Eigenkapital, wenn nicht sogar ein nicht gedeckter Fehlbetrag, also negatives Eigenkapital,<br />

vor. Dies hängt in vielen Fällen zum einen daran, dass durch ungünstige Geschäftsentwicklungen<br />

vorübergehend oder längerfristig keine ausreichenden Gewinne erwirtschaftet<br />

wurden und der Gesellschafter und Gesellschaftergeschäftsführer den Lebensunterhalt aus der<br />

Gesellschaft bestreiten musste und die Unterdeckung durch Fremdkapital gedeckt wurde. In<br />

vielen Fällen kann es jedoch auch daran liegen, dass erhebliche stille Reserven in dem Unternehmen<br />

entstanden sind, die nach den Vorschriften des Handelsrechts nicht aufgedeckt werden<br />

können und aus steuerlichen Gründen auch nicht aufgedeckt werden sollten, um Steuerzahlungen,<br />

die wiederum Liquidität abziehen und die Eigenkapitalsituation verschlechtern<br />

würden, zu vermeiden. In der Struktur der Familiengesellschaften wird in den weitaus überwiegenden<br />

Fällen die Aufnahme des Fremdkapitals, die über Darlehenssicherheiten aus dem<br />

Privatbereich möglich werden, in der Passiva ausgewiesen, so dass zwar im insolvenzrechtlichen<br />

Sinne eine Überschuldung nicht vorliegt (insbesondere bei qualifizierten Rangrücktrittserklärungen),<br />

die Kapitalstruktur sich jedoch dadurch für Außenstehende sehr negativ darstellt.<br />

Dies ist durch das Körperschaftsteuerrecht insbesondere seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens<br />

begünstigt worden, weil die Zuführung neuen Kapitals durch Aufnahme<br />

<strong>von</strong> Finanzierungen im Privatbereich der Gesellschafter zur Erhöhung des Eigenkapitals den<br />

großen steuerlichen Nachteil hat, dass die Darlehenszinsen und -kosten nur zur Hälfte als<br />

Werbungskosten aus Kapitalvermögen steuerlichen berücksichtigt werden können. Bei Personengesellschaften<br />

(GmbH & Co. KG) i. S. d. § 264 a HGB wäre dies allerdings möglich, weil<br />

Erhöhungen des haftenden Kommanditkapitals durch fremdfinanzierte Einlagen im Rahmen<br />

des Sonderbetriebsvermögens vollumfänglich steuerlich berücksichtigt werden können.<br />

- Erhöhung des gezeichneten Kapitals<br />

Um für die Offenlegung eine positive Darstellung des Unternehmens und insbesondere der<br />

Eigenkapitalsituation zu erlangen, kann mit einer Aufstockung des gezeichneten Kapitals eine<br />

verbesserte Kapitalstruktur erreicht werden. Dies kann z. B. dadurch finanziert werden, dass<br />

Fremdkapital der Gesellschaft (GmbH oder GmbH & Co. KG) durch Finanzierung im Privatbereich<br />

der Gesellschafter und damit Einbringung als Eigenkapital verändert werden. Wie<br />

bereits geschildert, ist dies für die GmbH & Co. KG steuerlich kein Nachteil, bei einer Kapitalgesellschaft<br />

wird der Nachteil nach Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens ebenfalls


- 6 -<br />

gemildert. Die bisher als Betriebsausgaben angefallenen Schuldzinsen werden bei den GmbH-<br />

Gesellschaftern nunmehr Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Der Liquiditätsnachteil des<br />

Gesellschafters sollte durch entsprechende Gestaltung der Vergütungen oder – soweit möglich<br />

– durch Gewinnausschüttungen ausgeglichen werden.<br />

- Darstellung des Eigenkapitals<br />

Eine weitere Möglichkeit, das Eigenkapital der Gesellschaft in eine günstige Relation zur<br />

Gesamtfinanzierung zu bringen, kann über die Einbringung mezzaninen Kapitals z. B. durch<br />

atypisch stille Beteiligungen oder Genussrechtskapital durch die Gesellschafter oder Dritte<br />

verbessert werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass durch entsprechende Vereinbarungen<br />

und Rangrücktrittserklärungen diese Kapitalteile dem Eigenkapital zuzurechnen sind. Hierzu<br />

gehört auch eine langfristige Vereinbarung der Kapitalzuführung. Diese Form der Kapitalerhöhung<br />

hat gegenüber der Erhöhung des gezeichneten Kapitals den Vorteil, dass eine Eintragung<br />

in das Handelsregister nicht erforderlich ist und darüber hinaus steuerliche Vorteile entstehen.<br />

Die GmbH mit Eigenkapital <strong>von</strong> atypisch stillen Gesellschaftern, auch wenn es<br />

GmbH-Gesellschafter sind, gilt steuerlich als Personengesellschaft, so dass insoweit gewerbesteuerliche<br />

Vorteile (Grundfreibetrag und Staffelung der Gewerbesteuermessbeträge) gem.<br />

§ 11 Abs. 2 GewStG in Anspruch genommen werden können. Dies gilt dann, wenn bei der<br />

entsprechenden Vertragsgestaltung die Beteiligten als Mitunternehmer mit Mitunternehmer-<br />

Initiative und Mitunternehmer-Risiko ausgestattet sind. Dies ist ohnehin Voraussetzung, damit<br />

das eingelegte Kapital im Sinne des Handelsrechts dem Eigenkapital hinzuzurechnen ist.<br />

Darüber hinaus erhalten die atypisch stillen Gesellschafter und Gesellschafter mit Genussrechtsanteilen<br />

die Steuerermäßigung des § 35 EStG. Gleichzeitig kann durch eine kreative<br />

Gestaltung die Gewinn- und Verlustverteilung steuerlich günstig für die Gesellschafter erfolgen.<br />

Die vorgenannten Gestaltungen erfordern nicht die Zuführung neuen Kapitals, sondern es soll<br />

lediglich vorhandenes Fremdkapital umstrukturiert werden. Damit kann die Kapitalstruktur<br />

der Bilanz in erheblichem Umfang positiv dargestellt werden. Eine Zuführung neuen, bisher<br />

im Bereich der Gesellschaft nicht eingesetzten Kapitals bleibt den Gesellschaftern natürlich<br />

darüber hinaus als Möglichkeit der Verbesserung und Erhöhung des Eigenkapitals erhalten.<br />

Weiterhin besteht die Möglichkeit, nicht nur Barkapital, sondern auch Einlage <strong>von</strong> Sachvermögen<br />

die Kapitalstruktur zu verbessern. Es ist jedoch dabei zu berücksichtigen, dass das<br />

eingelegte Sachkapital dem Risiko der Gesellschaft unterliegt und im Falle der Insolvenz<br />

verloren sein kann.<br />

- Darstellung des Eigenkapitals durch Umstrukturierung<br />

Bei einer großen Anzahl <strong>von</strong> mittelständischen Unternehmen, insbesondere Familienunternehmen,<br />

liegen Unternehmensstrukturen vor, bei denen die risikobehaftete Betriebsgesellschaft<br />

mit möglichst geringem Eigenkapital ausgestattet ist und wesentliche Betriebsgrundlagen<br />

und Immobilien im Wege der Anpachtung genutzt werden. Diese typischen mittelständischen<br />

Strukturen in Form der Betriebsaufspaltung können für eine günstige Eigenkapitaldarstellung<br />

genutzt werden, indem statt der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Betriebsgesellschaft<br />

die Veröffentlichung eines Konzernjahresabschlusses erfolgt.


Beispiel:<br />

- 7 -<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer G hat wesentliche Betriebsgrundlagen und Immobilien an die<br />

X-GmbH, an der er zu 90 v. H. die Geschäftsanteile hält, verpachtet. Die X-GmbH ist i. S. d.<br />

§ 267 HGB eine mittelgroße Gesellschaft, die prüfungspflichtig ist und den Offenlegungsvorschriften<br />

des HGB unterliegt. Das ausgewiesene Eigenkapital in der GmbH beträgt ca. 5 v. H.<br />

der Bilanzsumme. Das Besitzunternehmen weist ein Eigenkapital <strong>von</strong> 50 v. H. aus.<br />

Der Konzernbegriff wird im HGB nicht definiert. Voraussetzung für das Aufstellen eines<br />

Konzernabschlusses ist die Existenz eines Konzerns (§ 290 Abs. 1 HGB), wonach ein inländisches<br />

Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufzustellen hat, wenn dieses eine Kapitalgesellschaft<br />

oder eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264 a HGB ist, die einheitliche<br />

Leitung einer Kapitalgesellschaft ausübt und eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB besitzt.<br />

In dem Beispielsfall kann G aus seinem Besitzunternehmen eine GmbH & Co. KG in der<br />

Weise errichten, dass eine Komplementär-GmbH gegründet wird und gleichzeitig diese ohne<br />

Beteiligung am Vermögen einer KG deren Geschäftsführung übernimmt. Der Gesellschafter<br />

G bringt sein Besitzunternehmen in die KG gegen Gewährung <strong>von</strong> Kommanditanteilen ein.<br />

Wenn auf die Befreiung zur Erstellung eines Konzernabschlusses gem. § 293 HGB verzichtet<br />

wird, kann der Konzernabschluss erstellt, die erforderliche Pflichtprüfung gem. §§ 316 ff.<br />

HGB erfolgen und nunmehr der Konzernabschluss zur Offenlegung an das Unternehmensregister<br />

gesandt werden. Der Jahresabschluss des Besitzunternehmens allein ist dann <strong>von</strong> der<br />

Offenlegung befreit (§§ 291, 292 HGB).<br />

Damit kann erreicht werden, dass im Konzernabschluss nunmehr eine erheblich günstigere<br />

Darstellung des Eigenkapitals erfolgen kann. Als Variante zur Vermeidung <strong>von</strong> Steuerbelastungen<br />

kann G die Immobilien als Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG ausweisen,<br />

um die Zahlung <strong>von</strong> Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Weiterhin können alle Wirtschaftsgüter<br />

gem. § 24 UmwStG mit den Buchwerten eingebracht werden.<br />

So kann durch Umstrukturierung <strong>von</strong> Mutter- und Schwestergesellschaften entweder durch<br />

Aufstellung eines Konzernabschlusses, durch Verschmelzungen oder durch Spaltung einer<br />

Kapitalgesellschaft die Veränderung des Eigenkapitals erreicht werden. Weiterhin kann durch<br />

Zuweisung <strong>von</strong> Verbindlichkeiten des Besitzunternehmens in das Sonderbetriebsvermögen<br />

die Eigenkapitaldarstellung günstig gestaltet werden, weil das Sonderbetriebsvermögen in der<br />

Konzernbilanz nicht auszuweisen ist (ausschließlich steuerliche Darstellung).<br />

5.2 Offenlegung <strong>von</strong> Daten der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

- Kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB<br />

Für kleine Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB existieren<br />

bereits größenabhängige Erleichterungen nach §§ 264 Abs. 1 S. 3, 266 Abs. 1 S. 3, 274 a, 276<br />

und 286 HGB. Dies bedeutet in der Praxis, dass kleine Kapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften<br />

& Co. KG einen Lagebericht nicht aufzustellen brauchen, sondern lediglich<br />

eine verkürzte Bilanz aufstellen müssen, die nur mit Buchstaben und römischen Zahlen<br />

nach § 266 Abs. 2 u. 3 HGB ausgestattet sein müssen, und erhebliche Erläuterungen im Anhang<br />

nicht erforderlich sind.


- 8 -<br />

Die genannten Vorschriften sind Grundlage der Jahresabschlusserstellung, die für die Offenlegung<br />

nach § 326 HGB lediglich die Offenlegung der Bilanz (in verkürzter Form) und den<br />

Anhang ohne Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung erfordern. Eine Prüfungspflicht i. S.<br />

d. §§ 316 ff. HGB besteht nicht (§ 316 Abs. 1 S. 1 HGB).<br />

Bei diesen Gesellschaften sind weitgehend sensible Daten für Außenstehende nicht nachvollziehbar,<br />

insbesondere weil die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung nicht offen zu legen<br />

sind. Lediglich die Darstellung des Eigenkapitals und ggf. des Jahresergebnisses der Gesellschaft<br />

können zu negativen Schlussfolgerungen führen.<br />

- Mittelgroße und große Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB<br />

Bei den mittelgroßen und großen Gesellschaften ist die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Pflicht, so dass interessierte Geschäftspartner sehr wohl Einblick in sensible<br />

Daten des Wareneinkaufs oder -verkaufs, der Kostenstruktur usw. erhalten können. Wenn<br />

dies eine Gefahr für das Unternehmen ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Offenlegung<br />

dieser Daten zu vermeiden:<br />

- Spaltung der Gesellschaft<br />

Voraussetzung ist, dass betriebswirtschaftlich die Spaltung der Gesellschaft sinnvoll<br />

sein kann, wenn bestimmte Unternehmensbereiche (z. B. Produktion, Verkauf usw.) in<br />

verschiedene Gesellschaften aufgeteilt werden können, um aus einer mittelgroßen Gesellschaft<br />

zwei kleine Gesellschaften, oder aus einer großen Gesellschaft zwei mittelgroße<br />

oder mehrere kleine Gesellschaften entstehen zu lassen, um die Darstellung insbesondere<br />

der Daten der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermeiden.<br />

- Erstellung eines Konzernabschlusses<br />

Auch die Erstellung eines Konzernabschlusses, wie unter 5.1 beschrieben, kann durch<br />

Zusammenführung mehrerer Unternehmen oder zumindest des Mutter- und Tochterunternehmens<br />

die genaue Darstellung der sensiblen Daten verhindern helfen.<br />

- Bei Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264 a HGB wird eine natürliche Person<br />

Vollhafter<br />

In diesem Fall wäre ein Jahresabschluss der Gesellschaft nicht offen zu legen (§ 264 a<br />

Abs. 1 HGB).<br />

- Verschmelzung mit Mutter- oder Schwestergesellschaft<br />

Auch durch Verschmelzung <strong>von</strong> Gesellschaften kann eine für Außenstehende weniger<br />

durchschaubare Darstellung der sensiblen Daten der Gewinn- und Verlustrechnung erreicht<br />

werden.<br />

5.3 Gesellschaften mit guten und sehr guten Ergebnissen<br />

Für Gesellschaften mit guten und sehr guten Ergebnissen bietet sich an, auf die Erleichterungen<br />

oder einen Teil der Erleichterungen zu verzichten, um für Außenstehende das Unternehmen<br />

positiv darzustellen. Dies ist sicherlich da<strong>von</strong> abhängig, ob aus den Daten der Gewinn-<br />

und Verlustrechnung <strong>von</strong> Außenstehenden Rückschlüsse gezogen werden können, die dem


- 9 -<br />

Unternehmen schaden könnten. In diesen Fällen ermöglicht die Offenlegung auch eine positive<br />

Darstellung für Außenstehende und Geschäftspartner, so dass durch eine günstige Darstellung<br />

die Geschäfte des Unternehmens gestärkt werden können. Die Offenlegungsdaten<br />

können ohne Inanspruchnahme der Erleichterungen der Jahresabschlusserstellung und Offenlegung,<br />

wie bei einem Unternehmen gem. § 267 Abs. 3 HGB oder wie ein börsennotiertes<br />

Unternehmen, dargestellt werden.<br />

5.4 Angaben im Anhang<br />

Die nach § 285 HGB für große Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB anzugebenden Pflichtangaben<br />

werden für mittelgroße und kleine Gesellschaften erheblich eingeschränkt – sowohl bei<br />

der Jahresabschlusserstellung (§§ 286 und 288 HGB), als auch bei der Offenlegung (§§ 326,<br />

327 HGB). Auch diese Daten sind für mittelständische Unternehmen, insbesondere Familienunternehmen,<br />

sehr sensibel und sind in die Überlegungen, ob durch strategische Gestaltung<br />

die Vermeidung sensibler Daten im Anhang erreicht werden kann, mit einzubeziehen. Die<br />

oben aufgezeigten Möglichkeiten, z. B. durch Aufspaltung der Gesellschaft oder durch die<br />

Aufstellung <strong>von</strong> Konzernabschlüssen, können dazu führen, dass die Offenlegung sensibler<br />

Daten vermieden wird und damit Schaden <strong>von</strong> den Unternehmen ferngehalten werden kann.<br />

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichtangaben im Konzernanhang ebenfalls eingeschränkt<br />

erfolgen.<br />

6. Fazit<br />

Für KMU bringen in vielen Fällen die Offenlegungsvorschriften keine Vorteile, sondern es ist<br />

zu befürchten, dass diesen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. Um diese<br />

Nachteile zu vermeiden, sind im Einzelfall erhebliche strategische Überlegungen anzustellen,<br />

um die <strong>Offenlegungspflichten</strong> zu erfüllen, um Sanktionen, die nunmehr gesetzlich vorgesehen<br />

sind, zu vermeiden, und darüber hinaus sensible Daten des Unternehmens nicht offen zu legen.<br />

Hier sind Berater gefragt, die richtigen, für das Unternehmen sinnvollen Entscheidungen<br />

hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher, struktureller oder wirtschaftlicher Gestaltungen vorzubereiten<br />

und anzuregen.<br />

<strong>Offenlegungspflichten</strong><br />

Inhalt Norm Medium Sanktion/Rechtsfolgen<br />

A. Veröffentlichungspflichten einer GmbH und GmbH & Co. KG<br />

1. Gesellschaftsvertrag §§8 Abs. 1 Nr. 1, 54 GmbHG Handelsregister Zwangsgeld (§ 14 HGB)<br />

Ausbleibende Rechtswirkung<br />

(§§ 11 Abs. 1, 54 Abs. 3<br />

2. Gesellschafterliste §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 Abs. 1<br />

S. 2 GmbHG<br />

3. Aufsichtsratsliste § 52 Abs. 2 S. 2 GmbHG; § 1<br />

Nr. 3 DrittelbG; § 6 Abs. 2<br />

4. Herabsetzung des<br />

Stammkapitals<br />

MitbestG<br />

GmbHG<br />

Handelsregister Zwangsgeld (§ 14 HGB)<br />

Schadensersatz GFührer (§ 40<br />

Abs. 2 GmbHG)<br />

Handelsregister Zwangsgeld (§ 14 HGB)<br />

§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG E-Bundesanzeiger Ohne Nachweis der Veröffentlichung<br />

keine Eintragung der Kapitalherabsetzung<br />

im Handelsregister<br />

(§ 58 Abs. 1 Nr. 4<br />

GmbHG)


5. Auflösung; Aufruf der<br />

Gläubiger<br />

- 10 -<br />

§ 65 Abs. 2 GmbHG E-Bundesanzeiger Voraussetzung für Vermögensverteilung<br />

an Gesellschafter<br />

nach Jahresfrist (§ 73 Abs. 1<br />

GmbHG)<br />

6. Jahresabschluss § 325 HGB E-Bundesanzeiger Ordnungsgeld<br />

B. Veröffentlichungspflichten einer Aktiengesellschaft<br />

1. Mitteilung einer<br />

Beteiligung (mehr als<br />

25 %; Mehrheitsbetei<br />

ligung)<br />

§ 20 Abs. 6 AktG E-Bundesanzeiger Ggf. Schadensersatz (§ 823<br />

Abs. 2 BGB)<br />

2. Satzung §§ 37 Abs. 4 Nr. 1, 181 AktG Handelsregister Ausbleibende Rechtswirkung<br />

(§§ 41 Abs. 1, 179 Abs. 3 AktG)<br />

3. Aufforderung zur § 63 Abs. 1 S. 2 AktG E-Bundesanzeiger Verzinsung (§ 63 Abs. 2 S. 1<br />

Einzahlung<br />

AktG); satzungsgemäße Vertragsstrafen<br />

(§ 63 Abs. 3 AktG);<br />

Ausschluss (§ 64 AktG)<br />

4. Ausschluss säumiger § 64 E-Bundesanzeiger Bekanntmachungen sind<br />

Aktionäre<br />

Voraussetzung für Kaduzierung<br />

(§ 64 Abs. 3 AktG)<br />

5. Kraftloserklärung <strong>von</strong> §§ 73 Abs. 2 S. 3, 226 Abs. 2 E-Bundesanzeiger Voraussetzung für Kraftloserklä-<br />

Aktien<br />

S. 3 AktG<br />

rung (Mitgliedsrecht verliert<br />

wertpapiermäßige Verbriefung<br />

6. Zusammensetzung des § 97 Abs. 1 S. 1 AktG - E-Bundesan- Nach Monatsablauf muss neuer<br />

Aufsichtsrats<br />

zeiger<br />

AR bestellt werden (§ 97<br />

- Aushang in Betrieben<br />

Abs. 2 AktG)<br />

7. Aufsichtsratsliste § 106 AktG Handelsregister Zwangsgeld (§ 14 HGB)<br />

8. Hauptversammlung §§ 121 Abs. 3, 124 Abs. 1 S. 1 E-Bundesanzeiger Nichtigkeit der HV-Beschlüsse<br />

(Einberufung; Tages AktG<br />

(§ 121 Nr. 1 AktG); Zwangsgeld<br />

ordnung)<br />

(§ 407 Abs. 1 AktG)<br />

9. Unterlagen für die §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 - Geschäftsraum Anfechtbarkeit der HV-Be-<br />

Hauptversammlung AktG<br />

der AG oder Inschlüsse (§ 243 AktG); Zwangsternetseite<br />

der<br />

Gesellschaft<br />

- Hauptversammlunggeld<br />

(§ 407 Abs. 1 AktG)<br />

10. Ausgabebetrag bei § 186 Abs. 2 AktG E-Bundesanzeiger Ohne Nachweis der Veröffentli-<br />

Kapitalerhöhung<br />

chung (gesetzlich nicht verlangt!)<br />

ggf. Eintragungsprobleme<br />

beim Handelsregister<br />

11. Kapitalerhöhung: § 214 AktG E-Bundesanzeiger Bekanntmachungen sind<br />

Aufforderung/An<br />

Voraussetzung für Verkauf bzw.<br />

drohung an die<br />

Versteigerung nicht abgeholter<br />

Aktionäre<br />

Aktien (§ 214 Abs. 3 AktG)<br />

12. Ausgabe <strong>von</strong> Wandel<br />

schuldverschreibungen<br />

§ 221 Abs. 2 S. 3 AktG E-Bundesanzeiger -<br />

13. Anfechtungsklage § 246 Abs. 4 AktG E-Bundesanzeiger Zwangsgeld (§ 407 Abs. 1<br />

AktG); ggf. Schadensersatz<br />

14. Feststellungen der § 259 Abs. 5 AktG E-Bundesanzeiger Zwangsgeld (§ 407 Abs. 1<br />

Sonderprüfer<br />

AktG)<br />

15. Aufruf der Gläubiger § 267 AktG E-Bundesanzeiger Voraussetzung für Vermögensverteilung<br />

an Aktionäre nach<br />

Jahresfrist (§ 272 AktG)<br />

16. Unternehmensvertrag, § 294 Abs. 1 Handelsregister Zwangsgeld (§ 14 HGB)<br />

u. U. Beschlussnieder<br />

Ausbleibende Rechtswirkung<br />

schrift des anderen<br />

Vertragsteils<br />

(§ 294 Abs. 2 AktG)<br />

17 Jahresabschluss § 325 HGB E-Bundesanzeiger Ordnungsgeld

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