Offenlegungspflichten von Jahresabschlüssen - DI-VIS
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<strong>Offenlegungspflichten</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Jahresabschlüssen</strong><br />
Durch das Gesetz über das elektronisches Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie<br />
das Unternehmensregister (EHUG) ergeben sich Neuerungen ab 1.1.2007, die <strong>von</strong> mittelständischen<br />
Unternehmen zu berücksichtigen sind. Die Einführung des elektronischen Handelsregisters<br />
soll die Arbeit sowohl in der Justiz als auch für den Unternehmer vereinfachen und<br />
damit das Eintragungsverfahren beschleunigen. Neu eingeführt wird ein Unternehmensregister,<br />
das zu einer erhöhten Transparenz <strong>von</strong> Unternehmensdaten führen soll. Betroffen sind alle<br />
Unternehmen, die in Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern eingetragen<br />
werden. Die jeweils für das Handelsregister dargestellten Änderungen gelten in gleicher<br />
Weise auch für die übrigen Register.<br />
1. Elektronisches Handelsregister<br />
Alle Eintragungen, die nach gesetzlichen Vorschriften in das Handelsregister einzutragen<br />
sind, sollen ab 1.1.2007 in Form <strong>von</strong> elektronischen Übermittlungen der eintragungspflichtigen<br />
Angaben dem Registergericht eingereicht werden. Abweichend <strong>von</strong> der bisher vom Notar<br />
einzureichenden Papierurkunde sind <strong>von</strong> diesen nunmehr elektronische Dokumente einzureichen.<br />
Beurkundungen, etwa <strong>von</strong> Gesellschaftsverträgen, werden nach wie vor vom Notariat<br />
auf Papier vorgenommen. Der Notar hat diese Urkunde jedoch in elektronische Form zu bringen<br />
und nach § 39 a Beurkundungsgesetz in elektronischer Form zu beglaubigen und dem<br />
Registergericht einzureichen. Die Gerichte stellen hierfür elektronische Postfächer zur Verfügung,<br />
weil die Einreichung maßgeblich für Rechtswirkungen oder Stichtage ist.<br />
Alle Registergerichte sind ab 1.1.2007 verpflichtet, elektronische Dokumente entgegenzunehmen.<br />
Nach Art. 61 Abs. 1 EGHGB können die Länder jedoch anordnen, dass übergangsweise<br />
für bis zu zwei Jahre auch die Einreichung <strong>von</strong> Dokumenten in Papierform zulässig<br />
bleibt. In den Ländern Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ist eine<br />
entsprechende Rechtsverordnung ergangen, wobei die Übergangsfrist unterschiedlich geregelt<br />
wurde.
- 2 -<br />
Abgeschafft wurden Vorschriften, die bisher die Einreichung privatschriftlicher Unterlagen<br />
zum Register vorsahen wie Unterschriftszeichnungen etwa der Geschäftsführer einer GmbH<br />
oder eines Prokuristen. Hierauf wurde verzichtet, weil diese Urkunden einen zu geringen Beweiswert<br />
für die Aufrechterhaltung der Zeichnungspflichten haben und die elektronische Führung<br />
der Register insoweit nicht erfolgen könnte. Dokumente, für die bisher eine handschriftliche<br />
Unterzeichnung erforderlich war, werden zukünftig nach § 12 Abs. 2 HGB in elektronischer<br />
Form ohne Unterschrift eingereicht. Dies gilt z. B. für die Gesellschafterliste nach § 40<br />
GmbHG.<br />
Auswirkungen für die Unternehmen<br />
Die Führung der elektronischen Register soll die Eintragung <strong>von</strong> Gesellschaften oder Änderungen<br />
der Eintragungen beschleunigen. So werden beantragte Änderungen bereits jetzt nach<br />
Aussage verschiedener Registergerichte innerhalb <strong>von</strong> ein bis drei Tagen erledigt. Weiterhin<br />
besteht bundesweit die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Handelsregister, wobei eine<br />
kostenlose Schnellsuche des richtigen Unternehmens möglich ist, während der Zugang zum<br />
Registerblatt und zu den einzelnen Dokumenten Kostenpflicht auslöst. Es können alle in<br />
elektronischer Form vorliegenden Dokumente, jedenfalls solche, die ab dem 1.1.2007 eingereicht<br />
wurden, eingesehen werden. Auch die Einsichtnahme in ältere Dokumente ist möglich,<br />
muss aber besonders beantragt werden. Für in Papierform vorliegende Schriftstücke kann<br />
elektronische Übermittlung verlangt werden, soweit diese Schriftstücke weniger als zehn Jahr<br />
vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden (§ 9 Abs. 2<br />
HGB). Für diesen Service verlangen Registergerichte 2,00 € je Dokumentenseite, mindestens<br />
jedoch 25,00 € je Dokument. Die Übersendung einer Papierkopie eines in Papierform vorliegenden<br />
Dokuments ist nach wie vor möglich.<br />
Für die Unternehmen bewirken diese Änderungen erhebliche Verbesserungen im Verkehr mit<br />
den Registergerichten, zumal die Beschleunigung der Eintragungen im Interesse der Unternehmen<br />
ist. Auch die verbesserte Einsichtnahme in die Registerunterlagen ist im Interesse der<br />
Unternehmen. Insgesamt kann festgestellt werden, dass diese über Internet zugängliche Form<br />
der Handelsregister große Vorteile und schnelle Informationsmöglichkeiten bietet.<br />
2. Das Unternehmensregister<br />
Das EHUG hat die Voraussetzungen für die Führung eines zentralen elektronischen Unternehmensregisters<br />
geschaffen. In diesem Register werden die Unternehmensdaten aus dem<br />
Handelsregister, dem Bundesanzeiger und anderen Datenquellen in einem einheitlichen elektronischen<br />
Zugangsportal zusammengefasst. Es bildet gleichzeitig das amtlich gestellte System<br />
für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen der Unternehmen.<br />
Das Unternehmensregister wird in bundeseigener Verwaltung vom Bundesministerium der<br />
Justiz betrieben, das gleichzeitig Herausgeber des Bundesanzeigers ist. Damit wird sichergestellt,<br />
dass alle Daten zentral an einer Stelle abrufbar sind. Das Unternehmensregister hat folgende<br />
Daten aufzunehmen, die <strong>von</strong> der Öffentlichkeit jederzeit kostenfrei eingesehen werden<br />
können:<br />
- alle Eintragungen im Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister,<br />
alle Bekanntmachungen dieser Register;
- 3 -<br />
- Jahres- und Konzernabschlüsse gem. §§ 325 und 339 HGB;<br />
- alle gesellschaftsrechtlichen Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger<br />
(z. B. Einberufung der Hauptversammlung nach § 121 Abs. 3 AktG);<br />
- Eintragungen im Aktionsforum gem. § 127 a AktG;<br />
- Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger nach dem WpHG, WpÜG,<br />
BörsenZulV;<br />
- kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen (z. B. Stimmrechtsmitteilungen gem.<br />
§§ 25, 26 WpHG, Director’s Dealing gem. § 15 a WpHG);<br />
- Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 InsO mit Ausnahme der Verfahren<br />
nach dem 9. Teil der InsO.<br />
Die entsprechenden Angaben, insbesondere die Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlüsse<br />
und die sonstigen nach Aktiengesetz vorgeschriebenen Daten, müssen aufgrund der<br />
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dem Unternehmensregister durch die Unternehmen<br />
eingereicht werden. So sind Jahresabschlüsse mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk<br />
über seine Versagung unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, spätestens<br />
aber innerhalb <strong>von</strong> zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag, einzureichen (§ 325<br />
Abs. 1 S. 2 HGB). Für börsennotierte Gesellschaften gilt eine Frist <strong>von</strong> nur vier Monaten<br />
(§ 325 Abs. 4 HGB). Ergänzende Unterlagen, wie z. B. der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats<br />
und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung, sind ebenfalls einzureichen.<br />
Zur Fristwahrung reicht es jedoch zunächst aus, wenn nur der Jahresabschluss und der Jahresbericht<br />
eingereicht und die übrigen Unterlagen unverzüglich nachgereicht werden (§ 325<br />
Abs. 1 S. 5 HGB).<br />
3. Offenlegung <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong><br />
An den Vorschriften für die Offenlegung <strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> gem. § 325 HGB hat sich im<br />
Wesentlichen nichts geändert. Danach sind alle Kapitalgesellschaften und alle Personenhandelsgesellschaften,<br />
bei denen nicht wenigstens eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar<br />
persönlich haftet, zur Offenlegung der Jahresabschlüsse verpflichtet. Hierzu waren diese<br />
Gesellschaften auch bisher schon verpflichtet, allerdings wurde die Kontrolle der <strong>Offenlegungspflichten</strong><br />
durch die Registergerichte nur schwach vollzogen. Nur wenige Unternehmen,<br />
insbesondere Großunternehmen, kamen ihren <strong>Offenlegungspflichten</strong> in vollem Umfang nach.<br />
Da Ordnungs- oder Zwangsgelder <strong>von</strong> den Gerichten nur auf Antrag angeordnet werden<br />
konnten, hatte dies auch in der Regel keine Folgen.<br />
Nach neuem Recht ist die Einhaltung der <strong>Offenlegungspflichten</strong> <strong>von</strong> Amts wegen zu kontrollieren.<br />
Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft danach, ob die einzureichenden<br />
Unterlagen vollzählig und fristgemäß bei ihm eingereicht worden sind. Neu geschaffen<br />
wurde das Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn, welches bei Versäumnissen bezüglich der<br />
<strong>Offenlegungspflichten</strong> zuständig ist, in diesen Fällen Ordnungsgeldverfahren einzuleiten. Ein<br />
solches Verfahren kann gegen die Gesellschaft selbst oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten<br />
Organs geführt werden (§ 335 Abs. 1 S. 1 u. 2 HGB). Vertreten werden können die<br />
Unternehmen oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs sowohl <strong>von</strong> Rechtsan-
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wälten als auch <strong>von</strong> Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten<br />
(§ 329 Abs. 2 S. 3 HGB).<br />
Ordnungsgeldverfahren<br />
Das Bundesamt der Justiz setzt für ein Ordnungsgeldverfahren zunächst eine Frist <strong>von</strong> sechs<br />
Wochen, innerhalb welcher die fehlenden Unterlagen einzureichen sind, und droht damit<br />
zugleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes an. Nach fruchtlosem Ablauf kann ein Ordnungsgeld<br />
in Höhe <strong>von</strong> 2.500,00 € bis 25.000,00 € festgesetzt werden. Bei wiederholter Fristsetzung<br />
kann ein neues Ordnungsgeld angedroht und auch festgesetzt werden. Dies gilt für<br />
Jahresabschlüsse <strong>von</strong> Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2005 beginnen.<br />
Übergangsvorschriften<br />
Für die Einreichung der Jahresabschlüsse in elektronischer Form besteht eine Übergangszeit<br />
laut Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz nach Art. 61 Abs. 2 EGHGB, wonach<br />
bis zum 31.12.2009 die offenlegungspflichtigen Unterlagen auch in Papierform eingereicht<br />
werden können. Erst ab 2010 ist eine elektronische Einreichung verbindlich vorgesehen.<br />
4. Auswirkungen für mittelständische Unternehmen<br />
Mittelständische Unternehmen haben in der Vergangenheit die Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse<br />
nicht vorgenommen, um zu vermeiden, dass insbesondere interessierte Geschäftspartner<br />
über sensible Daten des Unternehmens informiert werden. So kann es sich auf die<br />
Geschäftsentwicklung des Unternehmens negativ auswirken, wenn ein Großlieferant anhand<br />
der Wareneinkaufsdaten der Gewinn- und Verlustrechnung erkennen kann, mit welchem<br />
Anteil er an dem Gesamteinkauf des Unternehmens beteiligt ist und inwieweit für ihn Möglichkeiten<br />
bestehen, durch Preisgestaltungen Vorteile zu ziehen. Dasselbe gilt für Großkunden<br />
<strong>von</strong> mittelständischen Unternehmen. Weiterhin können bei Geschäftsanbahnungen negative<br />
Darstellungen z. B. der Finanz- und Vermögenssituation zum Scheitern der Geschäftsanbahnung<br />
führen. In jedem Fall sind Preisverhandlungen und Verhandlungen mit Arbeitnehmern<br />
und Arbeitnehmervertretern für das Unternehmen schwieriger, wenn durch Offenlegung der<br />
Betriebsdaten je nach Situation der jeweilige Vertragspartner diese Verhandlungen zu Lasten<br />
des Unternehmens auslegen kann.<br />
Diese Nachteile haben Großunternehmen, insbesondere auch im Ausland tätige Unternehmen,<br />
nicht, weil die Datenstrukturen für Außenstehende, auch bei Veröffentlichung der Jahresabschlüsse,<br />
nicht ohne weiteres erkannt werden können. Im Mittelstand, der im Wesentlichen<br />
durch Familienunternehmen geprägt ist, ist diese Situation völlig anders, so dass der Gesetzgeber<br />
bereits für kleine und mittelgroße Unternehmen i. S. d. § 267 Abs. 1 u. 2 HGB größenabhängige<br />
Erleichterungen bei der Jahresabschlusserstellung (§ 276 HGB) geschaffen hat.<br />
Weitere Erleichterungen für die Anhangangaben und die Berichterstattung sind in § 286 HGB<br />
beschrieben. Darüber hinaus können Erleichterungen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse<br />
für kleine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB nach § 326 HGB und für<br />
mittelgroße Kapitalgesellschaft nach § 327 HGB berücksichtigt werden.<br />
Durch das EHUG wurde das Unternehmensregister und damit die Kontrolle der Offenlegung<br />
<strong>von</strong> <strong>Jahresabschlüssen</strong> sowie die Sanktionierung, soweit die Vorschriften nicht eingehalten<br />
werden, eingeführt. Da die Sanktionen die Unternehmen dazu veranlassen werden, die Of-
- 5 -<br />
fenlegung der Jahresabschlüsse zu befolgen, sind für solche Unternehmen, die mit erheblichen<br />
wirtschaftlichen Folgen der Offenlegung rechnen müssen, Strategien zu entwickeln, um durch<br />
die Offenlegung keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen zu lassen.<br />
5. Strategien für Entwicklung der Jahresabschlüsse für KMU<br />
Die anzuwendenden Strategien sind da<strong>von</strong> abhängig, welche im Einzelfall relevanten Unternehmensdaten<br />
entweder anders dargestellt werden können oder verändert werden müssen, um<br />
zu vermeiden, dass bei Geschäftspartnern falsche oder negative Schlüsse aus den offen gelegten<br />
Daten gezogen werden können. Man wird zu unterscheiden haben, um welche Gesellschaftsform<br />
und um welche Größenordnung des Unternehmens es sich handelt und welche<br />
Unternehmensstruktur zugrunde liegt. In Einzelfällen können auch durch Wahlrechte oder<br />
gesellschaftsrechtliche Veränderungen die Daten der Öffentlichkeit positiv dargestellt werden,<br />
auch wenn sich an der tatsächlichen Struktur des Unternehmens nicht viel ändert.<br />
5.1 Darstellung des Eigenkapitals<br />
Bei vielen KMU liegt nach den Bilanzierungsvorschriften des Handelsrechts ein unzureichendes<br />
Eigenkapital, wenn nicht sogar ein nicht gedeckter Fehlbetrag, also negatives Eigenkapital,<br />
vor. Dies hängt in vielen Fällen zum einen daran, dass durch ungünstige Geschäftsentwicklungen<br />
vorübergehend oder längerfristig keine ausreichenden Gewinne erwirtschaftet<br />
wurden und der Gesellschafter und Gesellschaftergeschäftsführer den Lebensunterhalt aus der<br />
Gesellschaft bestreiten musste und die Unterdeckung durch Fremdkapital gedeckt wurde. In<br />
vielen Fällen kann es jedoch auch daran liegen, dass erhebliche stille Reserven in dem Unternehmen<br />
entstanden sind, die nach den Vorschriften des Handelsrechts nicht aufgedeckt werden<br />
können und aus steuerlichen Gründen auch nicht aufgedeckt werden sollten, um Steuerzahlungen,<br />
die wiederum Liquidität abziehen und die Eigenkapitalsituation verschlechtern<br />
würden, zu vermeiden. In der Struktur der Familiengesellschaften wird in den weitaus überwiegenden<br />
Fällen die Aufnahme des Fremdkapitals, die über Darlehenssicherheiten aus dem<br />
Privatbereich möglich werden, in der Passiva ausgewiesen, so dass zwar im insolvenzrechtlichen<br />
Sinne eine Überschuldung nicht vorliegt (insbesondere bei qualifizierten Rangrücktrittserklärungen),<br />
die Kapitalstruktur sich jedoch dadurch für Außenstehende sehr negativ darstellt.<br />
Dies ist durch das Körperschaftsteuerrecht insbesondere seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens<br />
begünstigt worden, weil die Zuführung neuen Kapitals durch Aufnahme<br />
<strong>von</strong> Finanzierungen im Privatbereich der Gesellschafter zur Erhöhung des Eigenkapitals den<br />
großen steuerlichen Nachteil hat, dass die Darlehenszinsen und -kosten nur zur Hälfte als<br />
Werbungskosten aus Kapitalvermögen steuerlichen berücksichtigt werden können. Bei Personengesellschaften<br />
(GmbH & Co. KG) i. S. d. § 264 a HGB wäre dies allerdings möglich, weil<br />
Erhöhungen des haftenden Kommanditkapitals durch fremdfinanzierte Einlagen im Rahmen<br />
des Sonderbetriebsvermögens vollumfänglich steuerlich berücksichtigt werden können.<br />
- Erhöhung des gezeichneten Kapitals<br />
Um für die Offenlegung eine positive Darstellung des Unternehmens und insbesondere der<br />
Eigenkapitalsituation zu erlangen, kann mit einer Aufstockung des gezeichneten Kapitals eine<br />
verbesserte Kapitalstruktur erreicht werden. Dies kann z. B. dadurch finanziert werden, dass<br />
Fremdkapital der Gesellschaft (GmbH oder GmbH & Co. KG) durch Finanzierung im Privatbereich<br />
der Gesellschafter und damit Einbringung als Eigenkapital verändert werden. Wie<br />
bereits geschildert, ist dies für die GmbH & Co. KG steuerlich kein Nachteil, bei einer Kapitalgesellschaft<br />
wird der Nachteil nach Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens ebenfalls
- 6 -<br />
gemildert. Die bisher als Betriebsausgaben angefallenen Schuldzinsen werden bei den GmbH-<br />
Gesellschaftern nunmehr Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Der Liquiditätsnachteil des<br />
Gesellschafters sollte durch entsprechende Gestaltung der Vergütungen oder – soweit möglich<br />
– durch Gewinnausschüttungen ausgeglichen werden.<br />
- Darstellung des Eigenkapitals<br />
Eine weitere Möglichkeit, das Eigenkapital der Gesellschaft in eine günstige Relation zur<br />
Gesamtfinanzierung zu bringen, kann über die Einbringung mezzaninen Kapitals z. B. durch<br />
atypisch stille Beteiligungen oder Genussrechtskapital durch die Gesellschafter oder Dritte<br />
verbessert werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass durch entsprechende Vereinbarungen<br />
und Rangrücktrittserklärungen diese Kapitalteile dem Eigenkapital zuzurechnen sind. Hierzu<br />
gehört auch eine langfristige Vereinbarung der Kapitalzuführung. Diese Form der Kapitalerhöhung<br />
hat gegenüber der Erhöhung des gezeichneten Kapitals den Vorteil, dass eine Eintragung<br />
in das Handelsregister nicht erforderlich ist und darüber hinaus steuerliche Vorteile entstehen.<br />
Die GmbH mit Eigenkapital <strong>von</strong> atypisch stillen Gesellschaftern, auch wenn es<br />
GmbH-Gesellschafter sind, gilt steuerlich als Personengesellschaft, so dass insoweit gewerbesteuerliche<br />
Vorteile (Grundfreibetrag und Staffelung der Gewerbesteuermessbeträge) gem.<br />
§ 11 Abs. 2 GewStG in Anspruch genommen werden können. Dies gilt dann, wenn bei der<br />
entsprechenden Vertragsgestaltung die Beteiligten als Mitunternehmer mit Mitunternehmer-<br />
Initiative und Mitunternehmer-Risiko ausgestattet sind. Dies ist ohnehin Voraussetzung, damit<br />
das eingelegte Kapital im Sinne des Handelsrechts dem Eigenkapital hinzuzurechnen ist.<br />
Darüber hinaus erhalten die atypisch stillen Gesellschafter und Gesellschafter mit Genussrechtsanteilen<br />
die Steuerermäßigung des § 35 EStG. Gleichzeitig kann durch eine kreative<br />
Gestaltung die Gewinn- und Verlustverteilung steuerlich günstig für die Gesellschafter erfolgen.<br />
Die vorgenannten Gestaltungen erfordern nicht die Zuführung neuen Kapitals, sondern es soll<br />
lediglich vorhandenes Fremdkapital umstrukturiert werden. Damit kann die Kapitalstruktur<br />
der Bilanz in erheblichem Umfang positiv dargestellt werden. Eine Zuführung neuen, bisher<br />
im Bereich der Gesellschaft nicht eingesetzten Kapitals bleibt den Gesellschaftern natürlich<br />
darüber hinaus als Möglichkeit der Verbesserung und Erhöhung des Eigenkapitals erhalten.<br />
Weiterhin besteht die Möglichkeit, nicht nur Barkapital, sondern auch Einlage <strong>von</strong> Sachvermögen<br />
die Kapitalstruktur zu verbessern. Es ist jedoch dabei zu berücksichtigen, dass das<br />
eingelegte Sachkapital dem Risiko der Gesellschaft unterliegt und im Falle der Insolvenz<br />
verloren sein kann.<br />
- Darstellung des Eigenkapitals durch Umstrukturierung<br />
Bei einer großen Anzahl <strong>von</strong> mittelständischen Unternehmen, insbesondere Familienunternehmen,<br />
liegen Unternehmensstrukturen vor, bei denen die risikobehaftete Betriebsgesellschaft<br />
mit möglichst geringem Eigenkapital ausgestattet ist und wesentliche Betriebsgrundlagen<br />
und Immobilien im Wege der Anpachtung genutzt werden. Diese typischen mittelständischen<br />
Strukturen in Form der Betriebsaufspaltung können für eine günstige Eigenkapitaldarstellung<br />
genutzt werden, indem statt der Veröffentlichung des Jahresabschlusses der Betriebsgesellschaft<br />
die Veröffentlichung eines Konzernjahresabschlusses erfolgt.
Beispiel:<br />
- 7 -<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer G hat wesentliche Betriebsgrundlagen und Immobilien an die<br />
X-GmbH, an der er zu 90 v. H. die Geschäftsanteile hält, verpachtet. Die X-GmbH ist i. S. d.<br />
§ 267 HGB eine mittelgroße Gesellschaft, die prüfungspflichtig ist und den Offenlegungsvorschriften<br />
des HGB unterliegt. Das ausgewiesene Eigenkapital in der GmbH beträgt ca. 5 v. H.<br />
der Bilanzsumme. Das Besitzunternehmen weist ein Eigenkapital <strong>von</strong> 50 v. H. aus.<br />
Der Konzernbegriff wird im HGB nicht definiert. Voraussetzung für das Aufstellen eines<br />
Konzernabschlusses ist die Existenz eines Konzerns (§ 290 Abs. 1 HGB), wonach ein inländisches<br />
Mutterunternehmen einen Konzernabschluss aufzustellen hat, wenn dieses eine Kapitalgesellschaft<br />
oder eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264 a HGB ist, die einheitliche<br />
Leitung einer Kapitalgesellschaft ausübt und eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB besitzt.<br />
In dem Beispielsfall kann G aus seinem Besitzunternehmen eine GmbH & Co. KG in der<br />
Weise errichten, dass eine Komplementär-GmbH gegründet wird und gleichzeitig diese ohne<br />
Beteiligung am Vermögen einer KG deren Geschäftsführung übernimmt. Der Gesellschafter<br />
G bringt sein Besitzunternehmen in die KG gegen Gewährung <strong>von</strong> Kommanditanteilen ein.<br />
Wenn auf die Befreiung zur Erstellung eines Konzernabschlusses gem. § 293 HGB verzichtet<br />
wird, kann der Konzernabschluss erstellt, die erforderliche Pflichtprüfung gem. §§ 316 ff.<br />
HGB erfolgen und nunmehr der Konzernabschluss zur Offenlegung an das Unternehmensregister<br />
gesandt werden. Der Jahresabschluss des Besitzunternehmens allein ist dann <strong>von</strong> der<br />
Offenlegung befreit (§§ 291, 292 HGB).<br />
Damit kann erreicht werden, dass im Konzernabschluss nunmehr eine erheblich günstigere<br />
Darstellung des Eigenkapitals erfolgen kann. Als Variante zur Vermeidung <strong>von</strong> Steuerbelastungen<br />
kann G die Immobilien als Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG ausweisen,<br />
um die Zahlung <strong>von</strong> Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Weiterhin können alle Wirtschaftsgüter<br />
gem. § 24 UmwStG mit den Buchwerten eingebracht werden.<br />
So kann durch Umstrukturierung <strong>von</strong> Mutter- und Schwestergesellschaften entweder durch<br />
Aufstellung eines Konzernabschlusses, durch Verschmelzungen oder durch Spaltung einer<br />
Kapitalgesellschaft die Veränderung des Eigenkapitals erreicht werden. Weiterhin kann durch<br />
Zuweisung <strong>von</strong> Verbindlichkeiten des Besitzunternehmens in das Sonderbetriebsvermögen<br />
die Eigenkapitaldarstellung günstig gestaltet werden, weil das Sonderbetriebsvermögen in der<br />
Konzernbilanz nicht auszuweisen ist (ausschließlich steuerliche Darstellung).<br />
5.2 Offenlegung <strong>von</strong> Daten der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
- Kleine Gesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB<br />
Für kleine Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB existieren<br />
bereits größenabhängige Erleichterungen nach §§ 264 Abs. 1 S. 3, 266 Abs. 1 S. 3, 274 a, 276<br />
und 286 HGB. Dies bedeutet in der Praxis, dass kleine Kapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften<br />
& Co. KG einen Lagebericht nicht aufzustellen brauchen, sondern lediglich<br />
eine verkürzte Bilanz aufstellen müssen, die nur mit Buchstaben und römischen Zahlen<br />
nach § 266 Abs. 2 u. 3 HGB ausgestattet sein müssen, und erhebliche Erläuterungen im Anhang<br />
nicht erforderlich sind.
- 8 -<br />
Die genannten Vorschriften sind Grundlage der Jahresabschlusserstellung, die für die Offenlegung<br />
nach § 326 HGB lediglich die Offenlegung der Bilanz (in verkürzter Form) und den<br />
Anhang ohne Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung erfordern. Eine Prüfungspflicht i. S.<br />
d. §§ 316 ff. HGB besteht nicht (§ 316 Abs. 1 S. 1 HGB).<br />
Bei diesen Gesellschaften sind weitgehend sensible Daten für Außenstehende nicht nachvollziehbar,<br />
insbesondere weil die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung nicht offen zu legen<br />
sind. Lediglich die Darstellung des Eigenkapitals und ggf. des Jahresergebnisses der Gesellschaft<br />
können zu negativen Schlussfolgerungen führen.<br />
- Mittelgroße und große Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB<br />
Bei den mittelgroßen und großen Gesellschaften ist die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
Pflicht, so dass interessierte Geschäftspartner sehr wohl Einblick in sensible<br />
Daten des Wareneinkaufs oder -verkaufs, der Kostenstruktur usw. erhalten können. Wenn<br />
dies eine Gefahr für das Unternehmen ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Offenlegung<br />
dieser Daten zu vermeiden:<br />
- Spaltung der Gesellschaft<br />
Voraussetzung ist, dass betriebswirtschaftlich die Spaltung der Gesellschaft sinnvoll<br />
sein kann, wenn bestimmte Unternehmensbereiche (z. B. Produktion, Verkauf usw.) in<br />
verschiedene Gesellschaften aufgeteilt werden können, um aus einer mittelgroßen Gesellschaft<br />
zwei kleine Gesellschaften, oder aus einer großen Gesellschaft zwei mittelgroße<br />
oder mehrere kleine Gesellschaften entstehen zu lassen, um die Darstellung insbesondere<br />
der Daten der Gewinn- und Verlustrechnung zu vermeiden.<br />
- Erstellung eines Konzernabschlusses<br />
Auch die Erstellung eines Konzernabschlusses, wie unter 5.1 beschrieben, kann durch<br />
Zusammenführung mehrerer Unternehmen oder zumindest des Mutter- und Tochterunternehmens<br />
die genaue Darstellung der sensiblen Daten verhindern helfen.<br />
- Bei Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264 a HGB wird eine natürliche Person<br />
Vollhafter<br />
In diesem Fall wäre ein Jahresabschluss der Gesellschaft nicht offen zu legen (§ 264 a<br />
Abs. 1 HGB).<br />
- Verschmelzung mit Mutter- oder Schwestergesellschaft<br />
Auch durch Verschmelzung <strong>von</strong> Gesellschaften kann eine für Außenstehende weniger<br />
durchschaubare Darstellung der sensiblen Daten der Gewinn- und Verlustrechnung erreicht<br />
werden.<br />
5.3 Gesellschaften mit guten und sehr guten Ergebnissen<br />
Für Gesellschaften mit guten und sehr guten Ergebnissen bietet sich an, auf die Erleichterungen<br />
oder einen Teil der Erleichterungen zu verzichten, um für Außenstehende das Unternehmen<br />
positiv darzustellen. Dies ist sicherlich da<strong>von</strong> abhängig, ob aus den Daten der Gewinn-<br />
und Verlustrechnung <strong>von</strong> Außenstehenden Rückschlüsse gezogen werden können, die dem
- 9 -<br />
Unternehmen schaden könnten. In diesen Fällen ermöglicht die Offenlegung auch eine positive<br />
Darstellung für Außenstehende und Geschäftspartner, so dass durch eine günstige Darstellung<br />
die Geschäfte des Unternehmens gestärkt werden können. Die Offenlegungsdaten<br />
können ohne Inanspruchnahme der Erleichterungen der Jahresabschlusserstellung und Offenlegung,<br />
wie bei einem Unternehmen gem. § 267 Abs. 3 HGB oder wie ein börsennotiertes<br />
Unternehmen, dargestellt werden.<br />
5.4 Angaben im Anhang<br />
Die nach § 285 HGB für große Gesellschaften i. S. d. § 267 HGB anzugebenden Pflichtangaben<br />
werden für mittelgroße und kleine Gesellschaften erheblich eingeschränkt – sowohl bei<br />
der Jahresabschlusserstellung (§§ 286 und 288 HGB), als auch bei der Offenlegung (§§ 326,<br />
327 HGB). Auch diese Daten sind für mittelständische Unternehmen, insbesondere Familienunternehmen,<br />
sehr sensibel und sind in die Überlegungen, ob durch strategische Gestaltung<br />
die Vermeidung sensibler Daten im Anhang erreicht werden kann, mit einzubeziehen. Die<br />
oben aufgezeigten Möglichkeiten, z. B. durch Aufspaltung der Gesellschaft oder durch die<br />
Aufstellung <strong>von</strong> Konzernabschlüssen, können dazu führen, dass die Offenlegung sensibler<br />
Daten vermieden wird und damit Schaden <strong>von</strong> den Unternehmen ferngehalten werden kann.<br />
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichtangaben im Konzernanhang ebenfalls eingeschränkt<br />
erfolgen.<br />
6. Fazit<br />
Für KMU bringen in vielen Fällen die Offenlegungsvorschriften keine Vorteile, sondern es ist<br />
zu befürchten, dass diesen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen können. Um diese<br />
Nachteile zu vermeiden, sind im Einzelfall erhebliche strategische Überlegungen anzustellen,<br />
um die <strong>Offenlegungspflichten</strong> zu erfüllen, um Sanktionen, die nunmehr gesetzlich vorgesehen<br />
sind, zu vermeiden, und darüber hinaus sensible Daten des Unternehmens nicht offen zu legen.<br />
Hier sind Berater gefragt, die richtigen, für das Unternehmen sinnvollen Entscheidungen<br />
hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher, struktureller oder wirtschaftlicher Gestaltungen vorzubereiten<br />
und anzuregen.<br />
<strong>Offenlegungspflichten</strong><br />
Inhalt Norm Medium Sanktion/Rechtsfolgen<br />
A. Veröffentlichungspflichten einer GmbH und GmbH & Co. KG<br />
1. Gesellschaftsvertrag §§8 Abs. 1 Nr. 1, 54 GmbHG Handelsregister Zwangsgeld (§ 14 HGB)<br />
Ausbleibende Rechtswirkung<br />
(§§ 11 Abs. 1, 54 Abs. 3<br />
2. Gesellschafterliste §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 Abs. 1<br />
S. 2 GmbHG<br />
3. Aufsichtsratsliste § 52 Abs. 2 S. 2 GmbHG; § 1<br />
Nr. 3 DrittelbG; § 6 Abs. 2<br />
4. Herabsetzung des<br />
Stammkapitals<br />
MitbestG<br />
GmbHG<br />
Handelsregister Zwangsgeld (§ 14 HGB)<br />
Schadensersatz GFührer (§ 40<br />
Abs. 2 GmbHG)<br />
Handelsregister Zwangsgeld (§ 14 HGB)<br />
§ 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG E-Bundesanzeiger Ohne Nachweis der Veröffentlichung<br />
keine Eintragung der Kapitalherabsetzung<br />
im Handelsregister<br />
(§ 58 Abs. 1 Nr. 4<br />
GmbHG)
5. Auflösung; Aufruf der<br />
Gläubiger<br />
- 10 -<br />
§ 65 Abs. 2 GmbHG E-Bundesanzeiger Voraussetzung für Vermögensverteilung<br />
an Gesellschafter<br />
nach Jahresfrist (§ 73 Abs. 1<br />
GmbHG)<br />
6. Jahresabschluss § 325 HGB E-Bundesanzeiger Ordnungsgeld<br />
B. Veröffentlichungspflichten einer Aktiengesellschaft<br />
1. Mitteilung einer<br />
Beteiligung (mehr als<br />
25 %; Mehrheitsbetei<br />
ligung)<br />
§ 20 Abs. 6 AktG E-Bundesanzeiger Ggf. Schadensersatz (§ 823<br />
Abs. 2 BGB)<br />
2. Satzung §§ 37 Abs. 4 Nr. 1, 181 AktG Handelsregister Ausbleibende Rechtswirkung<br />
(§§ 41 Abs. 1, 179 Abs. 3 AktG)<br />
3. Aufforderung zur § 63 Abs. 1 S. 2 AktG E-Bundesanzeiger Verzinsung (§ 63 Abs. 2 S. 1<br />
Einzahlung<br />
AktG); satzungsgemäße Vertragsstrafen<br />
(§ 63 Abs. 3 AktG);<br />
Ausschluss (§ 64 AktG)<br />
4. Ausschluss säumiger § 64 E-Bundesanzeiger Bekanntmachungen sind<br />
Aktionäre<br />
Voraussetzung für Kaduzierung<br />
(§ 64 Abs. 3 AktG)<br />
5. Kraftloserklärung <strong>von</strong> §§ 73 Abs. 2 S. 3, 226 Abs. 2 E-Bundesanzeiger Voraussetzung für Kraftloserklä-<br />
Aktien<br />
S. 3 AktG<br />
rung (Mitgliedsrecht verliert<br />
wertpapiermäßige Verbriefung<br />
6. Zusammensetzung des § 97 Abs. 1 S. 1 AktG - E-Bundesan- Nach Monatsablauf muss neuer<br />
Aufsichtsrats<br />
zeiger<br />
AR bestellt werden (§ 97<br />
- Aushang in Betrieben<br />
Abs. 2 AktG)<br />
7. Aufsichtsratsliste § 106 AktG Handelsregister Zwangsgeld (§ 14 HGB)<br />
8. Hauptversammlung §§ 121 Abs. 3, 124 Abs. 1 S. 1 E-Bundesanzeiger Nichtigkeit der HV-Beschlüsse<br />
(Einberufung; Tages AktG<br />
(§ 121 Nr. 1 AktG); Zwangsgeld<br />
ordnung)<br />
(§ 407 Abs. 1 AktG)<br />
9. Unterlagen für die §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 S. 1 - Geschäftsraum Anfechtbarkeit der HV-Be-<br />
Hauptversammlung AktG<br />
der AG oder Inschlüsse (§ 243 AktG); Zwangsternetseite<br />
der<br />
Gesellschaft<br />
- Hauptversammlunggeld<br />
(§ 407 Abs. 1 AktG)<br />
10. Ausgabebetrag bei § 186 Abs. 2 AktG E-Bundesanzeiger Ohne Nachweis der Veröffentli-<br />
Kapitalerhöhung<br />
chung (gesetzlich nicht verlangt!)<br />
ggf. Eintragungsprobleme<br />
beim Handelsregister<br />
11. Kapitalerhöhung: § 214 AktG E-Bundesanzeiger Bekanntmachungen sind<br />
Aufforderung/An<br />
Voraussetzung für Verkauf bzw.<br />
drohung an die<br />
Versteigerung nicht abgeholter<br />
Aktionäre<br />
Aktien (§ 214 Abs. 3 AktG)<br />
12. Ausgabe <strong>von</strong> Wandel<br />
schuldverschreibungen<br />
§ 221 Abs. 2 S. 3 AktG E-Bundesanzeiger -<br />
13. Anfechtungsklage § 246 Abs. 4 AktG E-Bundesanzeiger Zwangsgeld (§ 407 Abs. 1<br />
AktG); ggf. Schadensersatz<br />
14. Feststellungen der § 259 Abs. 5 AktG E-Bundesanzeiger Zwangsgeld (§ 407 Abs. 1<br />
Sonderprüfer<br />
AktG)<br />
15. Aufruf der Gläubiger § 267 AktG E-Bundesanzeiger Voraussetzung für Vermögensverteilung<br />
an Aktionäre nach<br />
Jahresfrist (§ 272 AktG)<br />
16. Unternehmensvertrag, § 294 Abs. 1 Handelsregister Zwangsgeld (§ 14 HGB)<br />
u. U. Beschlussnieder<br />
Ausbleibende Rechtswirkung<br />
schrift des anderen<br />
Vertragsteils<br />
(§ 294 Abs. 2 AktG)<br />
17 Jahresabschluss § 325 HGB E-Bundesanzeiger Ordnungsgeld