Aus / Fort und W eiterbildung: WBO für Fachhumangenetiker ...
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Regelung der Befugnis <strong>und</strong> des Prüfungsverfahrens im Rahmen<br />
der W<strong>eiterbildung</strong>sordnung <strong>für</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong>innen (GfH)<br />
<strong>und</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong> (GfH)<br />
Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung„<strong>Fachhumangenetiker</strong><br />
(GfH)“ einheitlich <strong>und</strong> neutral <strong>für</strong><br />
„<strong>Fachhumangenetiker</strong>innen (GfH)“<br />
<strong>und</strong> „<strong>Fachhumangenetiker</strong> (GfH)“ verwendet.<br />
§ 1 Ziel<br />
Ziel der W<strong>eiterbildung</strong> ist der geregelte<br />
Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen<br />
<strong>und</strong> Fertigkeiten gemäß<br />
der jeweils gültigen W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />
(<strong>WBO</strong>), um nach Abschluss<br />
eines Hochschulstudiums in einer Naturwissenschaft<br />
bzw. den Naturwissenschaften<br />
eng verwandten Wissenschaften<br />
besondere humangenetische<br />
Kompetenzen zu erlangen. Die<br />
W<strong>eiterbildung</strong> dient der Sicherung der<br />
Qualität humangenetischer Berufsausübung.<br />
§2 Struktur<br />
(1) Der erfolgreiche Abschluss der<br />
W<strong>eiterbildung</strong> führt zum Erwerb<br />
der Bezeichnung „<strong>Fachhumangenetiker</strong><br />
(GfH)“.<br />
(2) Der erfolgreiche Abschluss der<br />
W<strong>eiterbildung</strong>, der nach Erfüllung<br />
der vorgeschriebenen W<strong>eiterbildung</strong>sinhalte<br />
<strong>und</strong> -zeiten durch<br />
eine bestandene Prüfung gemäß<br />
§§ 10–14 nachgewiesen wird, bestätigt<br />
die fachliche Kompetenz.<br />
§3 Art, Inhalt <strong>und</strong> Dauer<br />
(1) Mit der W<strong>eiterbildung</strong> kann erst<br />
nach Abschluß eines naturwissenschaftlichen<br />
Hochschulstudiums<br />
begonnen werden. Die W<strong>eiterbildung</strong><br />
erfolgt unter Anleitung zur<br />
W<strong>eiterbildung</strong> befugter Personen.<br />
(2) Tätigkeitsabschnitte, die während<br />
der Promotionszeit abgeleistet<br />
werden, können auf die W<strong>eiterbildung</strong><br />
angerechnet werden, wenn<br />
sie den Anforderungen dieser<br />
W<strong>eiterbildung</strong>sordnung genügen.<br />
(3) Die W<strong>eiterbildung</strong> muss gründlich<br />
<strong>und</strong> umfassend sein. Sie beinhaltet<br />
insbesondere die Vertiefung<br />
der Kenntnisse, Erfahrungen <strong>und</strong><br />
Fertigkeiten in der Diagnostik von<br />
genetisch bedingten Krankheiten<br />
sowie der dazu gehörenden theoretischen<br />
Kenntnisse. Dazu gehören<br />
die <strong>Aus</strong>wahl, Durchführung<br />
<strong>und</strong> Bewertung von humangenetischen<br />
Labormethoden sowie die<br />
Bewertung, Interpretation <strong>und</strong> Vermittlung<br />
der Ergebnisse.<br />
(4) Dauer <strong>und</strong> Inhalt der W<strong>eiterbildung</strong><br />
richten sich nach den Bestimmungen<br />
der jeweils gültigen W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />
<strong>und</strong> dem Gegenstandskatalog.<br />
Die dort festgelegten<br />
W<strong>eiterbildung</strong>szeiten <strong>und</strong><br />
W<strong>eiterbildung</strong>sinhalte sind Mindestzeiten<br />
<strong>und</strong> Mindestinhalte.<br />
(5) Die W<strong>eiterbildung</strong> zum <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />
(GfH) ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
ganztägig <strong>und</strong> in hauptberuflicher<br />
Stellung durchzuführen.<br />
(6) Eine W<strong>eiterbildung</strong> in Teilzeit ist<br />
anzurechnen; die W<strong>eiterbildung</strong>szeit<br />
verlängert sich entsprechend.<br />
(7) Sofern die W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />
die Ableistung von Kursen vorschreibt,<br />
ist eine vorherige Anerkennung<br />
des jeweiligen Kurses<br />
<strong>und</strong> dessen Leiters durch die GfH<br />
erforderlich.<br />
§4 Befugnis<br />
(1) Die W<strong>eiterbildung</strong> wird an einem<br />
Hochschulinstitut <strong>für</strong> Humangenetik,<br />
einer Hochschul-Abteilung <strong>für</strong><br />
Humangenetik oder Medizinische<br />
Genetik oder an einer sonstigen<br />
von der Deutschen Gesellschaft<br />
<strong>für</strong> Humangenetik (GfH) e.V. anerkannten<br />
Einrichtung unter der verantwortlichen<br />
Leitung einer zur<br />
W<strong>eiterbildung</strong> befugten Person<br />
durchgeführt. Die Befugnis kann<br />
<strong>für</strong> ein oder mehrere Teilgebiete<br />
(Zytogenetik, Molekulare Genetik,<br />
Biochemische Genetik, Tumorgenetik,<br />
Mutagenitätsforschung <strong>und</strong><br />
Teratologie) gewährt werden.<br />
(2) Die zur W<strong>eiterbildung</strong> befugte Person<br />
sollte im Fach Humangenetik<br />
habilitiert sein bzw. eine vergleichbare<br />
Qualifikation aufweisen <strong>und</strong><br />
fachlich <strong>und</strong> persönlich geeignet<br />
sein. Sie muss umfassende Kenntnisse,<br />
Erfahrungen <strong>und</strong> Fertigkeiten<br />
auf dem Gebiet der Humangenetik<br />
bzw. der o. g. Teilgebiete besitzen,<br />
die sie befähigen, eine<br />
gründliche W<strong>eiterbildung</strong> zu vermitteln.<br />
Sie soll diese Kenntnisse,<br />
Erfahrungen <strong>und</strong> Fertigkeiten in<br />
der Regel in mehrjähriger Tätigkeit<br />
nach Abschluss der eigenen<br />
W<strong>eiterbildung</strong> zum <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />
(GfH), zum Facharzt <strong>für</strong><br />
Humangenetik oder einer sonstigen<br />
von der GfH anerkannten<br />
Qualifikation in verantwortlicher<br />
Stellung erworben haben.<br />
(3) Die befugte Person ist verpflichtet,<br />
die W<strong>eiterbildung</strong> persönlich zu<br />
leiten sowie zeitlich <strong>und</strong> inhaltlich<br />
entsprechend der jeweils gültigen<br />
W<strong>eiterbildung</strong>sordnung zum <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />
(GfH) <strong>und</strong> der<br />
Gegenstandskataloge (GStK) <strong>für</strong><br />
die W<strong>eiterbildung</strong>sordnung zum<br />
<strong>Fachhumangenetiker</strong> (GfH) zu gestalten<br />
<strong>und</strong> die Richtigkeit der Dokumentation<br />
der W<strong>eiterbildung</strong> eines<br />
in W<strong>eiterbildung</strong> befindlichen<br />
Naturwissenschaftlers gemäß § 7<br />
zu bestätigen.<br />
(4) Für den Umfang der Befugnis ist<br />
maßgebend, inwieweit die an Inhalt,<br />
Ablauf <strong>und</strong> Zielsetzung der<br />
W<strong>eiterbildung</strong> gestellten Anforderungen<br />
durch die befugte Person<br />
sowie die personelle <strong>und</strong> materielle<br />
<strong>Aus</strong>stattung der W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />
erfüllt werden können. Die<br />
befugte Person hat Veränderungen<br />
in Struktur <strong>und</strong> Größe der W<strong>eiterbildung</strong>sstätte,<br />
die <strong>für</strong> die W<strong>eiterbildung</strong><br />
relevant sind, unverzüglich<br />
der GfH anzuzeigen. Auf Verlangen<br />
sind der GfH entsprechende <strong>Aus</strong>künfte<br />
zu erteilen.<br />
(5) Die Befugnis wird auf Antrag von<br />
der GfH erteilt. Die antragsteilende<br />
Person/Institution hat das Gebiet<br />
oder Teilgebiet sowie die<br />
W<strong>eiterbildung</strong>szeit, <strong>für</strong> die es eine<br />
Befugnis beantragt, näher zu bezeichnen.<br />
§5 Zulassung als<br />
W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />
(1) Eine zugelassene W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />
ist ein Hochschulinstitut <strong>für</strong><br />
Humangenetik bzw. eine Abteilung<br />
<strong>für</strong> Humangenetik oder Medizinische<br />
Genetik. Darüber hinaus können<br />
nicht-universitäre Einrichtungen<br />
(z. B. Praxen niedergelassener<br />
Fachärzte <strong>für</strong> Humangenetik <strong>und</strong><br />
Abteilungen von Krankenhäusern)<br />
medgen 14 (2002)<br />
<strong>Aus</strong>- / <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> W<strong>eiterbildung</strong>: <strong>WBO</strong> <strong>für</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />
363
<strong>Aus</strong>- / <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> W<strong>eiterbildung</strong>: <strong>WBO</strong> <strong>für</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />
von der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong><br />
Humangenetik (GfH) e. V. als W<strong>eiterbildung</strong>stätte<br />
anerkannt werden.<br />
Die anrechenbare Zeit der <strong>Aus</strong>bildung<br />
in nicht-universitären Einrichtungen<br />
ist auf maximal zwei Jahre<br />
begrenzt.<br />
(2) Eine W<strong>eiterbildung</strong>sstätte muss<br />
insbesondere folgende Voraussetzungen<br />
erfüllen:<br />
(a) Die <strong>für</strong> die W<strong>eiterbildung</strong> in den<br />
jeweiligen Gebieten erforderlichen<br />
Methoden müssen etabliert<br />
sein <strong>und</strong> regelmäßig eingesetzt<br />
werden.<br />
(b) Die Zahl der Fälle, die an der<br />
W<strong>eiterbildung</strong>sstätte innerhalb<br />
der W<strong>eiterbildung</strong>szeit insgesamt<br />
bearbeitet werden, sollte<br />
mindestens zweimal so hoch<br />
sein wie die von der <strong>WBO</strong> <strong>für</strong><br />
das jeweilige Teilgebiet in<br />
Haupt- bzw. Nebenfach geforderte<br />
Anzahl.<br />
(c) Das diagnostische Spektrum<br />
der W<strong>eiterbildung</strong>sstätte muss<br />
mindestens die von der <strong>WBO</strong><br />
geforderte Anzahl verschiedener<br />
Indikationen/ Krankheiten<br />
umfassen. Das geforderte methodische<br />
Spektrum sowie die<br />
technische <strong>Aus</strong>stattung müssen<br />
den Erfordernissen der modernen<br />
Entwicklung Rechnung tragen.<br />
(d) Es muss durch hausinterne Veranstaltungen<br />
sichergestellt sein,<br />
dass auch die in der <strong>WBO</strong> geforderten<br />
theoretischen Kenntnisse<br />
in ausreichendem Umfang<br />
vermittelt werden können<br />
(Nachweis erforderlich). Für<br />
Spezialkenntnisse können im<br />
Einzelfall auch externe Kurse<br />
anerkannt werden.<br />
(e) Einer W<strong>eiterbildung</strong>sstätte, die<br />
nicht alle W<strong>eiterbildung</strong>sinhalte<br />
vermitteln kann, kann eine eingeschränkte<br />
Zulassung erteilt<br />
werden, wenn sie <strong>für</strong> mindestens<br />
ein Teilgebiet die Anforderungen<br />
an eine W<strong>eiterbildung</strong><br />
erfüllt.<br />
364 medgen 14 (2002)<br />
§6 Widerruf der Befugnis <strong>und</strong> der<br />
Zulassung als W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />
(1) Die Befugnis zur W<strong>eiterbildung</strong> ist<br />
ganz oder teilweise zu widerrufen,<br />
wenn ihre Voraussetzungen nicht<br />
mehr gegeben sind, insbesondere<br />
wenn (a) ein Verhalten vorliegt, das<br />
die fachliche oder persönliche Eignung<br />
der befugten Person als<br />
Weiterbilder ausschließt, (b) Tatsachen<br />
vorliegen, aus denen sich ergibt,<br />
dass die in der W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />
an den Inhalt der<br />
W<strong>eiterbildung</strong> im (in) Teilgebiet(en)<br />
gestellten Anforderungen nicht<br />
oder nicht mehr erfüllt werden<br />
können.<br />
(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit<br />
einer befugten Person an der<br />
W<strong>eiterbildung</strong>sstätte, der Auflösung<br />
der W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />
oder des Widerrufs der Zulassung<br />
als W<strong>eiterbildung</strong>sstätte erlischt<br />
die Befugnis zur W<strong>eiterbildung</strong>.<br />
(3) Die Zulassung als W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />
ist ganz oder teilweise zu<br />
widerrufen wenn die Voraussetzungen<br />
gemäß § 5 Abs. 2 nicht<br />
mehr gegeben sind.<br />
§7 Dokumentation der<br />
W<strong>eiterbildung</strong><br />
Der Beginn einer W<strong>eiterbildung</strong> muss<br />
innerhalb von 6 bis 12 Monaten nach<br />
Aufnahme der W<strong>eiterbildung</strong> bei der<br />
GfH angezeigt werden.<br />
Der in W<strong>eiterbildung</strong> befindliche Naturwissenschaftler<br />
hat die Ableistung<br />
der vorgeschriebenen W<strong>eiterbildung</strong>sinhalte<br />
zu dokumentieren.<br />
Die zur W<strong>eiterbildung</strong> befugte Person<br />
führt mit ihrem in W<strong>eiterbildung</strong> befindlichen<br />
Kollegen nach Abschluss<br />
eines W<strong>eiterbildung</strong>sabschnitts, mindestens<br />
jedoch einmal jährlich, ein<br />
Gespräch, in welchem der Stand der<br />
W<strong>eiterbildung</strong> von beiden beurteilt<br />
wird <strong>und</strong> noch bestehende Defizite<br />
aufgezeigt werden sollen. Über dieses<br />
Gespäch soll ein schriftliches Protokoll<br />
niedergelegt werden.<br />
§8 Erteilung von Zeugnissen<br />
(1) Die befugte Person hat dem in<br />
W<strong>eiterbildung</strong> befindlichen Naturwissenschaftler<br />
über die unter ih-<br />
rer Verantwortung abgeleistete<br />
W<strong>eiterbildung</strong>szeit ein Zeugnis<br />
auszustellen, das – nach Haupt<br />
<strong>und</strong> Nebenfach getrennt – im Einzelnen<br />
die erworbenen Kenntnisse,<br />
Erfahrungen <strong>und</strong> Fertigkeiten<br />
darlegt <strong>und</strong> zur Frage der<br />
fachlichen Eignung ausführlich<br />
Stellung nimmt. Das Zeugnis muss<br />
auch Angaben über Teilzeitbeschäftigungen<br />
<strong>und</strong> Unterbrechungen<br />
in der W<strong>eiterbildung</strong> enthalten.<br />
Diese Pflichten gelten nach Beendigung<br />
der Befugnis fort.<br />
(2) Auf Antrag des in der W<strong>eiterbildung</strong><br />
befindlichen Naturwissenschaftlers<br />
oder auf Anforderung<br />
durch die GfH ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
innerhalb von drei Monaten <strong>und</strong><br />
bei <strong>Aus</strong>scheiden unverzüglich ein<br />
Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen<br />
des Absatzes 1 entspricht.<br />
§9 Zuerkennungsverfahren<br />
(1) Die Zuerkennung einer Bezeichnung<br />
wird auf Antrag durch den<br />
Nachweis der fachlichen Kompetenz<br />
gemäß § 2 Abs. 2-5 nach Erfüllung<br />
der vorgeschriebenen Mindestanforderungen<br />
<strong>und</strong> bestandener<br />
Prüfung von der GfH erteilt.<br />
(2) Zur Begutachtung sind die folgenden<br />
Unterlagen in 6-facher <strong>Aus</strong>fertigung<br />
vorzulegen:<br />
(a) Angabe des Haupt- <strong>und</strong> Nebenfaches<br />
mit detaillierter Auflistung<br />
der W<strong>eiterbildung</strong>sstätten<br />
<strong>und</strong> -zeiten. Der jeweils verantwortliche<br />
Leiter der W<strong>eiterbildung</strong><br />
oder des W<strong>eiterbildung</strong>sabschnittes<br />
ist entsprechend<br />
aufzuführen. Die Angaben <strong>für</strong><br />
das Haupt- <strong>und</strong> Nebenfach<br />
müssen getrennt aufgelistet<br />
werden.<br />
(b) Tabellarischer Lebenslauf, der<br />
besonders den wissenschaftlichen<br />
<strong>und</strong> beruflichen Werdegang<br />
berücksichtigt.<br />
(c) <strong>Aus</strong>führliche Darstellung der<br />
Tätigkeiten im Haupt- <strong>und</strong><br />
Nebenfach.<br />
(d) Geforderte Gutachten gemäß § 8.<br />
(e) Nachweis der Mitgliedschaft in<br />
der GfH.<br />
(f) Zeugnisse in beglaubigter Abschrift<br />
über alle <strong>für</strong> die Weiterbil-
dung relevanten Tätigkeiten nach<br />
Abschluss eines naturwissenschaftlichen<br />
Hochschulstudiums.<br />
(3) Eine von dieser W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />
abweichende W<strong>eiterbildung</strong><br />
unter Anleitung kann vollständig<br />
oder teilweise angerechnet<br />
werden, wenn sie nach Umfang<br />
<strong>und</strong> Inhalt dieser W<strong>eiterbildung</strong><br />
gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit<br />
ist gegeben, wenn die Ziele<br />
dieser W<strong>eiterbildung</strong>sordnung im<br />
Hinblick auf den Erwerb der vorgeschriebenen<br />
fachlichen Kompetenz<br />
gewahrt sind.<br />
§ 10 Zulassung zur Prüfung<br />
(1) Über die Zulassung zur Prüfung<br />
entscheidet die GfH gemäß § 10.<br />
Die Zulassung wird erteilt, wenn die<br />
Erfüllung der zeitlichen <strong>und</strong> inhaltlichen<br />
Anforderungen durch Zeugnisse<br />
<strong>und</strong> Nachweise belegt ist.<br />
(2) Die Zulassung ist mit schriftlicher<br />
Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen,<br />
wenn die Voraussetzungen<br />
gemäß Abs. 1 nicht erfüllt<br />
oder zu Unrecht als gegeben<br />
angenommen worden sind.<br />
§ 11 Prüfungsausschuss<br />
(1) Die GfH setzt zur Beurteilung der<br />
Zulassung zu der Prüfung <strong>und</strong> zur<br />
Durchführung der Prüfung einen<br />
Anzeige<br />
<strong>Aus</strong>schuß ein (Kommission <strong>für</strong> die<br />
Zuerkennung der Berufsbezeichnung<br />
„<strong>Fachhumangenetiker</strong>/in GfH“).<br />
(2) Die Mitglieder der Kommission<br />
werden von der Mitgliederversammlung<br />
der GfH gewählt. Der<br />
Kommission gehören fünf Naturwissenschaftler<br />
<strong>und</strong> ein Arzt an,<br />
wobei jedes zu prüfende Gebiet<br />
durch zwei zur <strong>Aus</strong>bildung befugte<br />
Mitglieder vertreten sein sollte.<br />
(3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden.<br />
(4) Die Kommission beschließt mit<br />
einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit<br />
gibt die Stimme des<br />
Vorsitzenden den <strong>Aus</strong>schlag.<br />
(5) Die Mitglieder der Kommission<br />
entscheiden auf der Basis der jeweils<br />
gültigen <strong>WBO</strong> <strong>und</strong> des GStK<br />
unabhängig <strong>und</strong> sind an Weisungen<br />
nicht geb<strong>und</strong>en.<br />
(6) Zur Beratung über Widersprüche<br />
gegen Prüfungsentscheidungen<br />
wird gemäß § 13 Abs. 4 der Vorstand<br />
der GfH einbezogen.<br />
(7) Die Bestellung der Mitglieder <strong>und</strong><br />
des Vorsitzenden der Kommission<br />
erfolgt <strong>für</strong> die Dauer von zwei Jahren.<br />
Eine Wiederwahl ist möglich.<br />
Die Zugehörigkeit jedes einzelnen<br />
Mitglieds sollte 6 Jahre nicht übersteigen.<br />
§ 12 Prüfung<br />
(1) Der Vorsitzende der Kommission<br />
setzt den Termin der Prüfung fest,<br />
die in angemessener Frist nach der<br />
Zulassung stattfinden soll. Der<br />
Kandidat ist mit einer Frist von<br />
mindestens zwei Wochen zu laden.<br />
(2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenenW<strong>eiterbildung</strong>sinhalte<br />
erstrecken. Die erworbenen<br />
Kenntnisse, Erfahrungen <strong>und</strong> Fertigkeiten<br />
werden vom Prüfungsausschuss<br />
überprüft. Die Dauer<br />
der Prüfung beträgt mindestens 30<br />
Minuten.<br />
(3) Die Kommission entscheidet auf<br />
Gr<strong>und</strong> der vorgelegten Zeugnisse<br />
<strong>und</strong> des Prüfungsergebnisses, ob<br />
die vorgeschriebenen Kenntnisse,<br />
Erfahrungen <strong>und</strong> Fertigkeiten erworben<br />
worden sind.<br />
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt<br />
die Kommission, ob auf<br />
Gr<strong>und</strong> der festgestellten Mängel die<br />
W<strong>eiterbildung</strong>szeit zu verlängern ist<br />
<strong>und</strong> welche inhaltlichen Anforderungen<br />
hieran zu stellen sind. Es<br />
wird angegeben, welche erforderlichen<br />
Kenntnisse, Erfahrungen <strong>und</strong><br />
Anzeige<br />
medgen 14 (2002)<br />
<strong>Aus</strong>- / <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> W<strong>eiterbildung</strong>: <strong>WBO</strong> <strong>für</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />
365
<strong>Aus</strong>- / <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> W<strong>eiterbildung</strong>: <strong>WBO</strong> <strong>für</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />
Fertigkeiten zusätzlich bis zur<br />
Wiederholungsprüfung erworben<br />
werden sollen, <strong>und</strong> welche Erfüllung<br />
sonstiger Auflagen gegenüber<br />
der GfH nachzuweisen ist.<br />
(5) Die Dauer der verlängerten W<strong>eiterbildung</strong><br />
beträgt mindestens 3 Monate<br />
<strong>und</strong> höchstens 2 Jahre.<br />
(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden<br />
Gr<strong>und</strong> der Prüfung<br />
fernbleibt oder sie abbricht, gilt<br />
die Prüfung als nicht bestanden.<br />
(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift<br />
anzufertigen.<br />
§ 13 Mitteilung der<br />
Prüfungsentscheidung<br />
(1) Der Vorsitzende der Kommission<br />
teilt dem Prüfungsteilnehmer <strong>und</strong><br />
der GfH das Ergebnis der Prüfung<br />
mit. Das Nichtbestehen wird dem<br />
Prüfungsteilnehmer gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
mündlich begründet.<br />
(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die<br />
GfH dem Antragsteller eine Anerkennungsurk<strong>und</strong>e<br />
aus.<br />
(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt<br />
die GfH dem Antragsteller einen<br />
schriftlichen Bescheid mit Begründung<br />
einschließlich der von<br />
der Kommission beschlossenen<br />
Auflagen gemäß § 12 Abs. 4 <strong>und</strong> 5<br />
.<br />
(4) Legt der Wissenschaftler gegen<br />
den Bescheid Widerspruch ein,<br />
entscheidet der Vorstand der GfH<br />
über den Widerspruch nach Anhörung<br />
der Kommission gemäß § 11<br />
Abs. 6.<br />
§ 14 Wiederholungsprüfung<br />
Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens<br />
drei Monate nach der nicht<br />
erfolgreich abgeschlossenen Prüfung<br />
durchgeführt werden. Für die Wiederholungsprüfung<br />
gelten die §§ 10 bis<br />
13 entsprechend. Die Prüfung kann<br />
einmal wiederholt werden.<br />
§15 Rücknahme der Anerkennung<br />
von Bezeichnungen<br />
Die Anerkennung einer Bezeichnung<br />
ist zurückzunehmen, wenn nachträglich<br />
bekannt wird, dass die hier<strong>für</strong> erforderlichen<br />
Voraussetzungen nicht<br />
366 medgen 14 (2002)<br />
gegeben waren. Vor der Entscheidung<br />
der GfH über die Rücknahme<br />
sind die gemäß § 11 gebildete Kommission<br />
<strong>und</strong> der Betroffene zu hören.<br />
§ 16 W<strong>eiterbildung</strong> außerhalb der<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
(1) Die von den Staatsangehörigen eines<br />
Mitgliedstaates der Europäischen<br />
Union <strong>und</strong> der Vertragsstaaten<br />
des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum in einem<br />
der anderen Mitgliedstaaten<br />
abgeleistete W<strong>eiterbildung</strong>, die<br />
noch nicht zu einer Bezeichnung<br />
gemäß Absatz 2 oder einer analogen<br />
ausländischen Bezeichnung<br />
geführt hat, ist nach Maßgabe des<br />
§ 9 Abs. 3 auf die im Geltungsbereich<br />
dieser W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />
vorgeschriebene W<strong>eiterbildung</strong>szeit<br />
ganz oder teilweise anzurechnen,<br />
wenn W<strong>eiterbildung</strong>szeiten<br />
<strong>und</strong> -inhalte nachvollziehbar<br />
dokumentiert werden können.<br />
(2) Eine W<strong>eiterbildung</strong> im <strong>Aus</strong>land<br />
außerhalb eines Mitgliedstaates der<br />
Europäischen Union oder der Vertragsstaaten<br />
des Abkommens über<br />
den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
kann ganz oder teilweise angerechnet<br />
werden, wenn sie den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />
dieser W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />
entspricht <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />
dokumentiert werden kann.<br />
Zum angestrebten <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />
(GfH) soll eine zusätzliche,<br />
in der Regel 12-monatige W<strong>eiterbildung</strong><br />
in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
abgeleistet werden.<br />
§ 17 Inkrafttreten<br />
(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach<br />
der Verkündung in Kraft. Soweit in<br />
der W<strong>eiterbildung</strong>sordnung vom<br />
18.03.1993 die Befugnis zur<br />
W<strong>eiterbildung</strong> <strong>und</strong> das Prüfungsverfahren<br />
geregelt wird, tritt diese<br />
Regelung zum selben Zeitpunkt<br />
außer Kraft.<br />
(2) Wissenschaftler, die sich zum Zeitpunkt<br />
des Inkrafttretens bereits in<br />
der <strong>Aus</strong>bildung zum <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />
(GfH) befinden, können<br />
ihre <strong>Aus</strong>bildung noch nach der alten<br />
W<strong>eiterbildung</strong>sordnung abschließen.<br />
Für alle nach diesem<br />
Zeitpunkt abgeschlossenen Wei-<br />
terbildungsverträge gilt ausnahmslos<br />
diese Ordnung.<br />
15.12.2002<br />
Prof.Dr. Karl Sperling<br />
Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft<br />
<strong>für</strong> Humangenetik e.V.<br />
Prof. Dr. Bernhard Weber<br />
Kommission <strong>für</strong> die Zuerkennung der<br />
Berufsbezeichung „<strong>Fachhumangenetiker</strong>/in<br />
GfH“