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Aus / Fort und W eiterbildung: WBO für Fachhumangenetiker ...

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Regelung der Befugnis <strong>und</strong> des Prüfungsverfahrens im Rahmen<br />

der W<strong>eiterbildung</strong>sordnung <strong>für</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong>innen (GfH)<br />

<strong>und</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong> (GfH)<br />

Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung„<strong>Fachhumangenetiker</strong><br />

(GfH)“ einheitlich <strong>und</strong> neutral <strong>für</strong><br />

„<strong>Fachhumangenetiker</strong>innen (GfH)“<br />

<strong>und</strong> „<strong>Fachhumangenetiker</strong> (GfH)“ verwendet.<br />

§ 1 Ziel<br />

Ziel der W<strong>eiterbildung</strong> ist der geregelte<br />

Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen<br />

<strong>und</strong> Fertigkeiten gemäß<br />

der jeweils gültigen W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />

(<strong>WBO</strong>), um nach Abschluss<br />

eines Hochschulstudiums in einer Naturwissenschaft<br />

bzw. den Naturwissenschaften<br />

eng verwandten Wissenschaften<br />

besondere humangenetische<br />

Kompetenzen zu erlangen. Die<br />

W<strong>eiterbildung</strong> dient der Sicherung der<br />

Qualität humangenetischer Berufsausübung.<br />

§2 Struktur<br />

(1) Der erfolgreiche Abschluss der<br />

W<strong>eiterbildung</strong> führt zum Erwerb<br />

der Bezeichnung „<strong>Fachhumangenetiker</strong><br />

(GfH)“.<br />

(2) Der erfolgreiche Abschluss der<br />

W<strong>eiterbildung</strong>, der nach Erfüllung<br />

der vorgeschriebenen W<strong>eiterbildung</strong>sinhalte<br />

<strong>und</strong> -zeiten durch<br />

eine bestandene Prüfung gemäß<br />

§§ 10–14 nachgewiesen wird, bestätigt<br />

die fachliche Kompetenz.<br />

§3 Art, Inhalt <strong>und</strong> Dauer<br />

(1) Mit der W<strong>eiterbildung</strong> kann erst<br />

nach Abschluß eines naturwissenschaftlichen<br />

Hochschulstudiums<br />

begonnen werden. Die W<strong>eiterbildung</strong><br />

erfolgt unter Anleitung zur<br />

W<strong>eiterbildung</strong> befugter Personen.<br />

(2) Tätigkeitsabschnitte, die während<br />

der Promotionszeit abgeleistet<br />

werden, können auf die W<strong>eiterbildung</strong><br />

angerechnet werden, wenn<br />

sie den Anforderungen dieser<br />

W<strong>eiterbildung</strong>sordnung genügen.<br />

(3) Die W<strong>eiterbildung</strong> muss gründlich<br />

<strong>und</strong> umfassend sein. Sie beinhaltet<br />

insbesondere die Vertiefung<br />

der Kenntnisse, Erfahrungen <strong>und</strong><br />

Fertigkeiten in der Diagnostik von<br />

genetisch bedingten Krankheiten<br />

sowie der dazu gehörenden theoretischen<br />

Kenntnisse. Dazu gehören<br />

die <strong>Aus</strong>wahl, Durchführung<br />

<strong>und</strong> Bewertung von humangenetischen<br />

Labormethoden sowie die<br />

Bewertung, Interpretation <strong>und</strong> Vermittlung<br />

der Ergebnisse.<br />

(4) Dauer <strong>und</strong> Inhalt der W<strong>eiterbildung</strong><br />

richten sich nach den Bestimmungen<br />

der jeweils gültigen W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />

<strong>und</strong> dem Gegenstandskatalog.<br />

Die dort festgelegten<br />

W<strong>eiterbildung</strong>szeiten <strong>und</strong><br />

W<strong>eiterbildung</strong>sinhalte sind Mindestzeiten<br />

<strong>und</strong> Mindestinhalte.<br />

(5) Die W<strong>eiterbildung</strong> zum <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />

(GfH) ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ganztägig <strong>und</strong> in hauptberuflicher<br />

Stellung durchzuführen.<br />

(6) Eine W<strong>eiterbildung</strong> in Teilzeit ist<br />

anzurechnen; die W<strong>eiterbildung</strong>szeit<br />

verlängert sich entsprechend.<br />

(7) Sofern die W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />

die Ableistung von Kursen vorschreibt,<br />

ist eine vorherige Anerkennung<br />

des jeweiligen Kurses<br />

<strong>und</strong> dessen Leiters durch die GfH<br />

erforderlich.<br />

§4 Befugnis<br />

(1) Die W<strong>eiterbildung</strong> wird an einem<br />

Hochschulinstitut <strong>für</strong> Humangenetik,<br />

einer Hochschul-Abteilung <strong>für</strong><br />

Humangenetik oder Medizinische<br />

Genetik oder an einer sonstigen<br />

von der Deutschen Gesellschaft<br />

<strong>für</strong> Humangenetik (GfH) e.V. anerkannten<br />

Einrichtung unter der verantwortlichen<br />

Leitung einer zur<br />

W<strong>eiterbildung</strong> befugten Person<br />

durchgeführt. Die Befugnis kann<br />

<strong>für</strong> ein oder mehrere Teilgebiete<br />

(Zytogenetik, Molekulare Genetik,<br />

Biochemische Genetik, Tumorgenetik,<br />

Mutagenitätsforschung <strong>und</strong><br />

Teratologie) gewährt werden.<br />

(2) Die zur W<strong>eiterbildung</strong> befugte Person<br />

sollte im Fach Humangenetik<br />

habilitiert sein bzw. eine vergleichbare<br />

Qualifikation aufweisen <strong>und</strong><br />

fachlich <strong>und</strong> persönlich geeignet<br />

sein. Sie muss umfassende Kenntnisse,<br />

Erfahrungen <strong>und</strong> Fertigkeiten<br />

auf dem Gebiet der Humangenetik<br />

bzw. der o. g. Teilgebiete besitzen,<br />

die sie befähigen, eine<br />

gründliche W<strong>eiterbildung</strong> zu vermitteln.<br />

Sie soll diese Kenntnisse,<br />

Erfahrungen <strong>und</strong> Fertigkeiten in<br />

der Regel in mehrjähriger Tätigkeit<br />

nach Abschluss der eigenen<br />

W<strong>eiterbildung</strong> zum <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />

(GfH), zum Facharzt <strong>für</strong><br />

Humangenetik oder einer sonstigen<br />

von der GfH anerkannten<br />

Qualifikation in verantwortlicher<br />

Stellung erworben haben.<br />

(3) Die befugte Person ist verpflichtet,<br />

die W<strong>eiterbildung</strong> persönlich zu<br />

leiten sowie zeitlich <strong>und</strong> inhaltlich<br />

entsprechend der jeweils gültigen<br />

W<strong>eiterbildung</strong>sordnung zum <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />

(GfH) <strong>und</strong> der<br />

Gegenstandskataloge (GStK) <strong>für</strong><br />

die W<strong>eiterbildung</strong>sordnung zum<br />

<strong>Fachhumangenetiker</strong> (GfH) zu gestalten<br />

<strong>und</strong> die Richtigkeit der Dokumentation<br />

der W<strong>eiterbildung</strong> eines<br />

in W<strong>eiterbildung</strong> befindlichen<br />

Naturwissenschaftlers gemäß § 7<br />

zu bestätigen.<br />

(4) Für den Umfang der Befugnis ist<br />

maßgebend, inwieweit die an Inhalt,<br />

Ablauf <strong>und</strong> Zielsetzung der<br />

W<strong>eiterbildung</strong> gestellten Anforderungen<br />

durch die befugte Person<br />

sowie die personelle <strong>und</strong> materielle<br />

<strong>Aus</strong>stattung der W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />

erfüllt werden können. Die<br />

befugte Person hat Veränderungen<br />

in Struktur <strong>und</strong> Größe der W<strong>eiterbildung</strong>sstätte,<br />

die <strong>für</strong> die W<strong>eiterbildung</strong><br />

relevant sind, unverzüglich<br />

der GfH anzuzeigen. Auf Verlangen<br />

sind der GfH entsprechende <strong>Aus</strong>künfte<br />

zu erteilen.<br />

(5) Die Befugnis wird auf Antrag von<br />

der GfH erteilt. Die antragsteilende<br />

Person/Institution hat das Gebiet<br />

oder Teilgebiet sowie die<br />

W<strong>eiterbildung</strong>szeit, <strong>für</strong> die es eine<br />

Befugnis beantragt, näher zu bezeichnen.<br />

§5 Zulassung als<br />

W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />

(1) Eine zugelassene W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />

ist ein Hochschulinstitut <strong>für</strong><br />

Humangenetik bzw. eine Abteilung<br />

<strong>für</strong> Humangenetik oder Medizinische<br />

Genetik. Darüber hinaus können<br />

nicht-universitäre Einrichtungen<br />

(z. B. Praxen niedergelassener<br />

Fachärzte <strong>für</strong> Humangenetik <strong>und</strong><br />

Abteilungen von Krankenhäusern)<br />

medgen 14 (2002)<br />

<strong>Aus</strong>- / <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> W<strong>eiterbildung</strong>: <strong>WBO</strong> <strong>für</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />

363


<strong>Aus</strong>- / <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> W<strong>eiterbildung</strong>: <strong>WBO</strong> <strong>für</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />

von der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong><br />

Humangenetik (GfH) e. V. als W<strong>eiterbildung</strong>stätte<br />

anerkannt werden.<br />

Die anrechenbare Zeit der <strong>Aus</strong>bildung<br />

in nicht-universitären Einrichtungen<br />

ist auf maximal zwei Jahre<br />

begrenzt.<br />

(2) Eine W<strong>eiterbildung</strong>sstätte muss<br />

insbesondere folgende Voraussetzungen<br />

erfüllen:<br />

(a) Die <strong>für</strong> die W<strong>eiterbildung</strong> in den<br />

jeweiligen Gebieten erforderlichen<br />

Methoden müssen etabliert<br />

sein <strong>und</strong> regelmäßig eingesetzt<br />

werden.<br />

(b) Die Zahl der Fälle, die an der<br />

W<strong>eiterbildung</strong>sstätte innerhalb<br />

der W<strong>eiterbildung</strong>szeit insgesamt<br />

bearbeitet werden, sollte<br />

mindestens zweimal so hoch<br />

sein wie die von der <strong>WBO</strong> <strong>für</strong><br />

das jeweilige Teilgebiet in<br />

Haupt- bzw. Nebenfach geforderte<br />

Anzahl.<br />

(c) Das diagnostische Spektrum<br />

der W<strong>eiterbildung</strong>sstätte muss<br />

mindestens die von der <strong>WBO</strong><br />

geforderte Anzahl verschiedener<br />

Indikationen/ Krankheiten<br />

umfassen. Das geforderte methodische<br />

Spektrum sowie die<br />

technische <strong>Aus</strong>stattung müssen<br />

den Erfordernissen der modernen<br />

Entwicklung Rechnung tragen.<br />

(d) Es muss durch hausinterne Veranstaltungen<br />

sichergestellt sein,<br />

dass auch die in der <strong>WBO</strong> geforderten<br />

theoretischen Kenntnisse<br />

in ausreichendem Umfang<br />

vermittelt werden können<br />

(Nachweis erforderlich). Für<br />

Spezialkenntnisse können im<br />

Einzelfall auch externe Kurse<br />

anerkannt werden.<br />

(e) Einer W<strong>eiterbildung</strong>sstätte, die<br />

nicht alle W<strong>eiterbildung</strong>sinhalte<br />

vermitteln kann, kann eine eingeschränkte<br />

Zulassung erteilt<br />

werden, wenn sie <strong>für</strong> mindestens<br />

ein Teilgebiet die Anforderungen<br />

an eine W<strong>eiterbildung</strong><br />

erfüllt.<br />

364 medgen 14 (2002)<br />

§6 Widerruf der Befugnis <strong>und</strong> der<br />

Zulassung als W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />

(1) Die Befugnis zur W<strong>eiterbildung</strong> ist<br />

ganz oder teilweise zu widerrufen,<br />

wenn ihre Voraussetzungen nicht<br />

mehr gegeben sind, insbesondere<br />

wenn (a) ein Verhalten vorliegt, das<br />

die fachliche oder persönliche Eignung<br />

der befugten Person als<br />

Weiterbilder ausschließt, (b) Tatsachen<br />

vorliegen, aus denen sich ergibt,<br />

dass die in der W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />

an den Inhalt der<br />

W<strong>eiterbildung</strong> im (in) Teilgebiet(en)<br />

gestellten Anforderungen nicht<br />

oder nicht mehr erfüllt werden<br />

können.<br />

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit<br />

einer befugten Person an der<br />

W<strong>eiterbildung</strong>sstätte, der Auflösung<br />

der W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />

oder des Widerrufs der Zulassung<br />

als W<strong>eiterbildung</strong>sstätte erlischt<br />

die Befugnis zur W<strong>eiterbildung</strong>.<br />

(3) Die Zulassung als W<strong>eiterbildung</strong>sstätte<br />

ist ganz oder teilweise zu<br />

widerrufen wenn die Voraussetzungen<br />

gemäß § 5 Abs. 2 nicht<br />

mehr gegeben sind.<br />

§7 Dokumentation der<br />

W<strong>eiterbildung</strong><br />

Der Beginn einer W<strong>eiterbildung</strong> muss<br />

innerhalb von 6 bis 12 Monaten nach<br />

Aufnahme der W<strong>eiterbildung</strong> bei der<br />

GfH angezeigt werden.<br />

Der in W<strong>eiterbildung</strong> befindliche Naturwissenschaftler<br />

hat die Ableistung<br />

der vorgeschriebenen W<strong>eiterbildung</strong>sinhalte<br />

zu dokumentieren.<br />

Die zur W<strong>eiterbildung</strong> befugte Person<br />

führt mit ihrem in W<strong>eiterbildung</strong> befindlichen<br />

Kollegen nach Abschluss<br />

eines W<strong>eiterbildung</strong>sabschnitts, mindestens<br />

jedoch einmal jährlich, ein<br />

Gespräch, in welchem der Stand der<br />

W<strong>eiterbildung</strong> von beiden beurteilt<br />

wird <strong>und</strong> noch bestehende Defizite<br />

aufgezeigt werden sollen. Über dieses<br />

Gespäch soll ein schriftliches Protokoll<br />

niedergelegt werden.<br />

§8 Erteilung von Zeugnissen<br />

(1) Die befugte Person hat dem in<br />

W<strong>eiterbildung</strong> befindlichen Naturwissenschaftler<br />

über die unter ih-<br />

rer Verantwortung abgeleistete<br />

W<strong>eiterbildung</strong>szeit ein Zeugnis<br />

auszustellen, das – nach Haupt<br />

<strong>und</strong> Nebenfach getrennt – im Einzelnen<br />

die erworbenen Kenntnisse,<br />

Erfahrungen <strong>und</strong> Fertigkeiten<br />

darlegt <strong>und</strong> zur Frage der<br />

fachlichen Eignung ausführlich<br />

Stellung nimmt. Das Zeugnis muss<br />

auch Angaben über Teilzeitbeschäftigungen<br />

<strong>und</strong> Unterbrechungen<br />

in der W<strong>eiterbildung</strong> enthalten.<br />

Diese Pflichten gelten nach Beendigung<br />

der Befugnis fort.<br />

(2) Auf Antrag des in der W<strong>eiterbildung</strong><br />

befindlichen Naturwissenschaftlers<br />

oder auf Anforderung<br />

durch die GfH ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

innerhalb von drei Monaten <strong>und</strong><br />

bei <strong>Aus</strong>scheiden unverzüglich ein<br />

Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen<br />

des Absatzes 1 entspricht.<br />

§9 Zuerkennungsverfahren<br />

(1) Die Zuerkennung einer Bezeichnung<br />

wird auf Antrag durch den<br />

Nachweis der fachlichen Kompetenz<br />

gemäß § 2 Abs. 2-5 nach Erfüllung<br />

der vorgeschriebenen Mindestanforderungen<br />

<strong>und</strong> bestandener<br />

Prüfung von der GfH erteilt.<br />

(2) Zur Begutachtung sind die folgenden<br />

Unterlagen in 6-facher <strong>Aus</strong>fertigung<br />

vorzulegen:<br />

(a) Angabe des Haupt- <strong>und</strong> Nebenfaches<br />

mit detaillierter Auflistung<br />

der W<strong>eiterbildung</strong>sstätten<br />

<strong>und</strong> -zeiten. Der jeweils verantwortliche<br />

Leiter der W<strong>eiterbildung</strong><br />

oder des W<strong>eiterbildung</strong>sabschnittes<br />

ist entsprechend<br />

aufzuführen. Die Angaben <strong>für</strong><br />

das Haupt- <strong>und</strong> Nebenfach<br />

müssen getrennt aufgelistet<br />

werden.<br />

(b) Tabellarischer Lebenslauf, der<br />

besonders den wissenschaftlichen<br />

<strong>und</strong> beruflichen Werdegang<br />

berücksichtigt.<br />

(c) <strong>Aus</strong>führliche Darstellung der<br />

Tätigkeiten im Haupt- <strong>und</strong><br />

Nebenfach.<br />

(d) Geforderte Gutachten gemäß § 8.<br />

(e) Nachweis der Mitgliedschaft in<br />

der GfH.<br />

(f) Zeugnisse in beglaubigter Abschrift<br />

über alle <strong>für</strong> die Weiterbil-


dung relevanten Tätigkeiten nach<br />

Abschluss eines naturwissenschaftlichen<br />

Hochschulstudiums.<br />

(3) Eine von dieser W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />

abweichende W<strong>eiterbildung</strong><br />

unter Anleitung kann vollständig<br />

oder teilweise angerechnet<br />

werden, wenn sie nach Umfang<br />

<strong>und</strong> Inhalt dieser W<strong>eiterbildung</strong><br />

gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit<br />

ist gegeben, wenn die Ziele<br />

dieser W<strong>eiterbildung</strong>sordnung im<br />

Hinblick auf den Erwerb der vorgeschriebenen<br />

fachlichen Kompetenz<br />

gewahrt sind.<br />

§ 10 Zulassung zur Prüfung<br />

(1) Über die Zulassung zur Prüfung<br />

entscheidet die GfH gemäß § 10.<br />

Die Zulassung wird erteilt, wenn die<br />

Erfüllung der zeitlichen <strong>und</strong> inhaltlichen<br />

Anforderungen durch Zeugnisse<br />

<strong>und</strong> Nachweise belegt ist.<br />

(2) Die Zulassung ist mit schriftlicher<br />

Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen,<br />

wenn die Voraussetzungen<br />

gemäß Abs. 1 nicht erfüllt<br />

oder zu Unrecht als gegeben<br />

angenommen worden sind.<br />

§ 11 Prüfungsausschuss<br />

(1) Die GfH setzt zur Beurteilung der<br />

Zulassung zu der Prüfung <strong>und</strong> zur<br />

Durchführung der Prüfung einen<br />

Anzeige<br />

<strong>Aus</strong>schuß ein (Kommission <strong>für</strong> die<br />

Zuerkennung der Berufsbezeichnung<br />

„<strong>Fachhumangenetiker</strong>/in GfH“).<br />

(2) Die Mitglieder der Kommission<br />

werden von der Mitgliederversammlung<br />

der GfH gewählt. Der<br />

Kommission gehören fünf Naturwissenschaftler<br />

<strong>und</strong> ein Arzt an,<br />

wobei jedes zu prüfende Gebiet<br />

durch zwei zur <strong>Aus</strong>bildung befugte<br />

Mitglieder vertreten sein sollte.<br />

(3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden.<br />

(4) Die Kommission beschließt mit<br />

einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme des<br />

Vorsitzenden den <strong>Aus</strong>schlag.<br />

(5) Die Mitglieder der Kommission<br />

entscheiden auf der Basis der jeweils<br />

gültigen <strong>WBO</strong> <strong>und</strong> des GStK<br />

unabhängig <strong>und</strong> sind an Weisungen<br />

nicht geb<strong>und</strong>en.<br />

(6) Zur Beratung über Widersprüche<br />

gegen Prüfungsentscheidungen<br />

wird gemäß § 13 Abs. 4 der Vorstand<br />

der GfH einbezogen.<br />

(7) Die Bestellung der Mitglieder <strong>und</strong><br />

des Vorsitzenden der Kommission<br />

erfolgt <strong>für</strong> die Dauer von zwei Jahren.<br />

Eine Wiederwahl ist möglich.<br />

Die Zugehörigkeit jedes einzelnen<br />

Mitglieds sollte 6 Jahre nicht übersteigen.<br />

§ 12 Prüfung<br />

(1) Der Vorsitzende der Kommission<br />

setzt den Termin der Prüfung fest,<br />

die in angemessener Frist nach der<br />

Zulassung stattfinden soll. Der<br />

Kandidat ist mit einer Frist von<br />

mindestens zwei Wochen zu laden.<br />

(2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenenW<strong>eiterbildung</strong>sinhalte<br />

erstrecken. Die erworbenen<br />

Kenntnisse, Erfahrungen <strong>und</strong> Fertigkeiten<br />

werden vom Prüfungsausschuss<br />

überprüft. Die Dauer<br />

der Prüfung beträgt mindestens 30<br />

Minuten.<br />

(3) Die Kommission entscheidet auf<br />

Gr<strong>und</strong> der vorgelegten Zeugnisse<br />

<strong>und</strong> des Prüfungsergebnisses, ob<br />

die vorgeschriebenen Kenntnisse,<br />

Erfahrungen <strong>und</strong> Fertigkeiten erworben<br />

worden sind.<br />

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt<br />

die Kommission, ob auf<br />

Gr<strong>und</strong> der festgestellten Mängel die<br />

W<strong>eiterbildung</strong>szeit zu verlängern ist<br />

<strong>und</strong> welche inhaltlichen Anforderungen<br />

hieran zu stellen sind. Es<br />

wird angegeben, welche erforderlichen<br />

Kenntnisse, Erfahrungen <strong>und</strong><br />

Anzeige<br />

medgen 14 (2002)<br />

<strong>Aus</strong>- / <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> W<strong>eiterbildung</strong>: <strong>WBO</strong> <strong>für</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />

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<strong>Aus</strong>- / <strong>Fort</strong>- <strong>und</strong> W<strong>eiterbildung</strong>: <strong>WBO</strong> <strong>für</strong> <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />

Fertigkeiten zusätzlich bis zur<br />

Wiederholungsprüfung erworben<br />

werden sollen, <strong>und</strong> welche Erfüllung<br />

sonstiger Auflagen gegenüber<br />

der GfH nachzuweisen ist.<br />

(5) Die Dauer der verlängerten W<strong>eiterbildung</strong><br />

beträgt mindestens 3 Monate<br />

<strong>und</strong> höchstens 2 Jahre.<br />

(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden<br />

Gr<strong>und</strong> der Prüfung<br />

fernbleibt oder sie abbricht, gilt<br />

die Prüfung als nicht bestanden.<br />

(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen.<br />

§ 13 Mitteilung der<br />

Prüfungsentscheidung<br />

(1) Der Vorsitzende der Kommission<br />

teilt dem Prüfungsteilnehmer <strong>und</strong><br />

der GfH das Ergebnis der Prüfung<br />

mit. Das Nichtbestehen wird dem<br />

Prüfungsteilnehmer gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

mündlich begründet.<br />

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die<br />

GfH dem Antragsteller eine Anerkennungsurk<strong>und</strong>e<br />

aus.<br />

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt<br />

die GfH dem Antragsteller einen<br />

schriftlichen Bescheid mit Begründung<br />

einschließlich der von<br />

der Kommission beschlossenen<br />

Auflagen gemäß § 12 Abs. 4 <strong>und</strong> 5<br />

.<br />

(4) Legt der Wissenschaftler gegen<br />

den Bescheid Widerspruch ein,<br />

entscheidet der Vorstand der GfH<br />

über den Widerspruch nach Anhörung<br />

der Kommission gemäß § 11<br />

Abs. 6.<br />

§ 14 Wiederholungsprüfung<br />

Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens<br />

drei Monate nach der nicht<br />

erfolgreich abgeschlossenen Prüfung<br />

durchgeführt werden. Für die Wiederholungsprüfung<br />

gelten die §§ 10 bis<br />

13 entsprechend. Die Prüfung kann<br />

einmal wiederholt werden.<br />

§15 Rücknahme der Anerkennung<br />

von Bezeichnungen<br />

Die Anerkennung einer Bezeichnung<br />

ist zurückzunehmen, wenn nachträglich<br />

bekannt wird, dass die hier<strong>für</strong> erforderlichen<br />

Voraussetzungen nicht<br />

366 medgen 14 (2002)<br />

gegeben waren. Vor der Entscheidung<br />

der GfH über die Rücknahme<br />

sind die gemäß § 11 gebildete Kommission<br />

<strong>und</strong> der Betroffene zu hören.<br />

§ 16 W<strong>eiterbildung</strong> außerhalb der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

(1) Die von den Staatsangehörigen eines<br />

Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union <strong>und</strong> der Vertragsstaaten<br />

des Abkommens über den Europäischen<br />

Wirtschaftsraum in einem<br />

der anderen Mitgliedstaaten<br />

abgeleistete W<strong>eiterbildung</strong>, die<br />

noch nicht zu einer Bezeichnung<br />

gemäß Absatz 2 oder einer analogen<br />

ausländischen Bezeichnung<br />

geführt hat, ist nach Maßgabe des<br />

§ 9 Abs. 3 auf die im Geltungsbereich<br />

dieser W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />

vorgeschriebene W<strong>eiterbildung</strong>szeit<br />

ganz oder teilweise anzurechnen,<br />

wenn W<strong>eiterbildung</strong>szeiten<br />

<strong>und</strong> -inhalte nachvollziehbar<br />

dokumentiert werden können.<br />

(2) Eine W<strong>eiterbildung</strong> im <strong>Aus</strong>land<br />

außerhalb eines Mitgliedstaates der<br />

Europäischen Union oder der Vertragsstaaten<br />

des Abkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

kann ganz oder teilweise angerechnet<br />

werden, wenn sie den Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

dieser W<strong>eiterbildung</strong>sordnung<br />

entspricht <strong>und</strong> nachvollziehbar<br />

dokumentiert werden kann.<br />

Zum angestrebten <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />

(GfH) soll eine zusätzliche,<br />

in der Regel 12-monatige W<strong>eiterbildung</strong><br />

in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

abgeleistet werden.<br />

§ 17 Inkrafttreten<br />

(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach<br />

der Verkündung in Kraft. Soweit in<br />

der W<strong>eiterbildung</strong>sordnung vom<br />

18.03.1993 die Befugnis zur<br />

W<strong>eiterbildung</strong> <strong>und</strong> das Prüfungsverfahren<br />

geregelt wird, tritt diese<br />

Regelung zum selben Zeitpunkt<br />

außer Kraft.<br />

(2) Wissenschaftler, die sich zum Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens bereits in<br />

der <strong>Aus</strong>bildung zum <strong>Fachhumangenetiker</strong><br />

(GfH) befinden, können<br />

ihre <strong>Aus</strong>bildung noch nach der alten<br />

W<strong>eiterbildung</strong>sordnung abschließen.<br />

Für alle nach diesem<br />

Zeitpunkt abgeschlossenen Wei-<br />

terbildungsverträge gilt ausnahmslos<br />

diese Ordnung.<br />

15.12.2002<br />

Prof.Dr. Karl Sperling<br />

Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft<br />

<strong>für</strong> Humangenetik e.V.<br />

Prof. Dr. Bernhard Weber<br />

Kommission <strong>für</strong> die Zuerkennung der<br />

Berufsbezeichung „<strong>Fachhumangenetiker</strong>/in<br />

GfH“

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