Weinbau - LSV
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Weinbau - LSV
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Aktuelles zu sicherheit<br />
und Gesundheitsschutz<br />
<strong>Weinbau</strong><br />
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Inhalt<br />
1 Einleitung 5<br />
2 Absturzsicherungen für Personen 6<br />
3 Absturzgefahr an erhöht liegenden Arbeitsplätzen 7<br />
4 Sichere Begehbarkeit von Treppen 8<br />
5 Absturzsicherungen für Fahrzeuge 9<br />
6 Schmalspurschlepper 11<br />
7 Raupenschlepper und mitgängergeführte Raupen 13<br />
8 Transport von Personen 14<br />
9 Transport von Trauben und Maische 15<br />
10 Pfahlrammen und Pfahldrückgeräte 16<br />
11 Roden von Rebanlagen 17<br />
12 Drahtwickler 18<br />
13 Vorschneidegeräte 19<br />
14 Pneumatische und elektrische Scheren 20<br />
15 Rebhäcksler und Mulcher 21<br />
16 Fräsen 22<br />
17 Laubschneidegeräte 23<br />
18 Entlaubungsmaschinen 24<br />
19 Vogelabwehr 25<br />
20 Weinlese von Hand – Büttenhebereinsatz 26<br />
21 Traubenvollernter 27<br />
22 Weinbergseilwinden 30<br />
23 Seilgezogene Geräte 31<br />
24 Steillagenmechanisierungssysteme 32<br />
25 Weinbergbahnen 33<br />
3
Inhalt<br />
26 Traubenannahmewannen 34<br />
27 Abbeermaschinen 35<br />
28 Lagerung und Konservierung von Maische 36<br />
29 Weinpressen 37<br />
30 Gärgase 38<br />
31 Filtereinrichtungen 40<br />
32 Flaschenabfüllung 42<br />
33 Lagerung von Most und Wein 43<br />
34 Innerbetrieblicher Transport 46<br />
35 Einsatz von Schwefeldioxid 47<br />
36 Einsatz von Gefahrstoffen 48<br />
37 Bauliche Einrichtungen im Weinkeller 49<br />
38 Winzeraufzüge 51<br />
39 Lärm 52<br />
40 Vibrationen 53<br />
41 Ladungssicherung 54<br />
4<br />
Betriebsanweisungen<br />
Verschiedene Betriebsanweisungen können bei den Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,<br />
auch in polnischer und rumänischer Sprache, angefordert werden.<br />
Dort stehen auch zweisprachige Unterweisungshilfen (zum Beispiel deutsch/polnisch oder<br />
deutsch/rumänisch) zu verschiedenen Themen zur Verfügung.
In der Bundesrepublik Deutschland wird auf einer Fläche von<br />
rund 100.000 Hektar <strong>Weinbau</strong> betrieben. Wie in anderen Bereichen<br />
der Landwirtschaft, schreitet auch hier die Mechanisierung<br />
und Technisierung schnell fort. Der <strong>Weinbau</strong> zählt zu<br />
den arbeitsintensivsten Kulturarten. Dies gilt besonders für den<br />
Anbau in Steillagen.<br />
Die Broschüre beschreibt sichere Arbeitsmethoden in den Bereichen<br />
der Außen- und Kellerwirtschaft. Weitere Hinweise zu<br />
besonderen sicherheitstechnischen Gefährdungen, beispielsweise<br />
bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sind<br />
in den Broschüren der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften<br />
gesondert behandelt.<br />
Rechtliche Grundlagen sind insbesondere die Vorschriften für<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSGen), das Geräte- und<br />
Produktsicherheitsgesetz (GPSG) sowie die Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV).<br />
1. Einleitung<br />
Wichtig<br />
Im Text sind die<br />
Hinweise auf die zugrunde<br />
liegenden rechtlichen<br />
Vorschriften<br />
farblich gekennzeichnet.<br />
5
2. Absturzsicherungen für Personen<br />
VsG 2.5 § 2<br />
Geländerhöhe mindestens<br />
1 Meter mit Mittelstange,<br />
wenn sich das Geländer an<br />
der Absturzkante befindet<br />
Bei Höhen über 1 Meter sind<br />
fest angebrachte Geländer<br />
als Sicherungen vorzusehen<br />
6<br />
Die Gefahr des Abstürzens von Personen besteht unter anderem<br />
an<br />
Mauern,<br />
Treppenpodesten,<br />
Schrägrampen,<br />
Geländevorsprüngen,<br />
Wasserführungen,<br />
Schlammbecken,<br />
Wendeplatten und<br />
Steilböschungen (über 60 Grad Neigung).
3. Absturzgefahr an erhöht liegenden Arbeitsplätzen<br />
Absturzgefahr besteht grundsätzlich ab einer Absturzhöhe von<br />
1 Meter.<br />
Der Unternehmer muss in diesem Fall sicherstellen, dass die<br />
Rebzeilen und ihre Verankerungen<br />
oberhalb einer Mauer mindestens 1 Meter Abstand von<br />
der Innenkante der Mauer beziehungsweise Umwehrung<br />
haben,<br />
oberhalb einer Böschungskante 1,50 Meter Abstand von<br />
der Absturzkante aufweisen und<br />
der Raum zwischen Mauer, Umwehrung oder Böschungskante<br />
und den Rebzeilen frei gehalten wird.<br />
VsG 2.5 § 2<br />
7
4. Sichere Begehbarkeit von Treppen<br />
VsG 2.5 § 3<br />
8<br />
Zur sicheren Begehbarkeit gehört zum Beispiel, dass<br />
die benutzbare Treppenlaufbreite mindestens 40 Zentimeter<br />
beträgt,<br />
Steigung und Auftritt in der Lauflinie gleichmäßig sind,<br />
Treppen mit mehr als 4 Stufen einen Handlauf haben,<br />
Treppen mit mehr als 10 Stufen vorzugsweise an der<br />
freien Seite einen Handlauf haben.
5. Absturzsicherungen für Fahrzeuge<br />
Die schmalen Wirtschaftswege zwingen dazu, dicht an der Aussenseite<br />
zu fahren. Die Sicherung der steil abfallenden Talseite<br />
des Fahrweges durch geeignete Maßnahmen wie Leitplanken<br />
oder Mauern ist unerlässlich. An weniger gefährlichen Stellen<br />
können auch Erdwälle oder Steinkanten dem Fahrzeug Halt<br />
geben, gleichzeitig wird die Absturzgefahr verringert.<br />
VsG 2.5 § 2<br />
9
VsG 2.5 § 2<br />
Absturzsicherung aus druckimprägnierten<br />
Hölzern<br />
10<br />
Vorgewende von Weinberganlagen oberhalb von Mauern oder<br />
Steilböschungen (Neigung über 45 Grad, Absturzhöhe über<br />
1 Meter) müssen Sicherungen gegen Absturz von Fahrzeugen<br />
haben.
Schmalspurschlepper sind Spezialschlepper, die für den Einsatz<br />
in Sonderkulturen mit geringen Zeilenbreiten geeignet sind.<br />
Durch die geringe Spurbreite besteht besonders im hängigen<br />
Gelände die Gefahr des Umstürzens. Durch die verschiedenen<br />
Anbaugeräte im Front-, Zwischenachs- oder Heckbereich kann<br />
es zu Gewichtsverlagerungen kommen, welche die Fahreigenschaften<br />
des Schleppers nachteilig beeinflussen. Ebenso kann<br />
es zu Einschränkungen des Sichtfeldes kommen, deshalb ist<br />
eine überlegte und besonnene Fahrweise nötig, unter besonderen<br />
Umständen kann auch die Anwesenheit eines Einweisers<br />
erforderlich sein.<br />
Unter Druck stehende Schlauch- und Rohrleitungen und Bauteile,<br />
zum Beispiel Hydraulikschläuche oder Druckleitungen von<br />
Pflanzenschutzspritzen, müssen so angeordnet sein, dass bei<br />
einem Bruch die Bedienperson am Fahrerplatz nicht direkt von<br />
der austretenden Flüssigkeit getroffen wird.<br />
Beim Kauf eines Schleppers<br />
sollte aus Gründen der Arbeitssicherheit<br />
und des Gesundheitsschutzes<br />
Wert darauf<br />
gelegt werden, dass eine<br />
geschlossene, klimatisierte<br />
Sicherheitskabine vorhanden<br />
ist. Sie schützt den Fahrer bei<br />
Umsturz und sonstigen äußeren<br />
Einflüssen, wie Lärm<br />
oder widrigen Witterungsverhältnissen,<br />
aber auch vor<br />
Abdrift beim Ausbringen von<br />
Pflanzenschutzmitteln.<br />
6. Schmalspurschlepper<br />
VsG 3.1 § 29<br />
VsG 3.1 § 4<br />
11
VsG 3.1 § 29<br />
12<br />
Beim Befahren von Steillagen kann es trotz des Einsatzes allradgetriebener<br />
Weinbergschlepper zum Wegrutschen beziehungsweise<br />
zum Verlust der Bodenhaftung kommen. Witterungseinflüsse<br />
wie Nässe, Trockenheit oder Frost, aber auch der<br />
Grünbewuchs in der Rebgasse, erhöhen diese Gefahr.<br />
Ein wirkungsvolles Nothaltesystem stellt der Anbau von Bremsspornen<br />
im Zwischenachsbereich von Weinbergschleppern dar.<br />
In kritischen Situationen werden die Bremssporne ausgelöst,<br />
über Öldruck in den Boden gepresst, und der Schlepper kommt<br />
so zum Stillstand.<br />
Die Funktionssicherheit dieses Systems hängt entscheidend von<br />
der Bodenart und der Eindringtiefe der Sporne ab.
7. Raupenschlepper und mitgängergeführte Raupen<br />
Raupenfahrzeuge finden vornehmlich bei der Bewirtschaftung<br />
von Weinbergen in Steillagen Anwendung. Der Antrieb über<br />
das Raupenfahrwerk und die hohe Wendigkeit ermöglichen<br />
den maschinellen Einsatz auch dort, wo Schlepper im Direktzug<br />
nicht mehr eingesetzt werden können.<br />
Dabei müssen Raupenschlepper mit Fahrersitz, mit einer Umsturzschutzvorrichtung<br />
(ROPS) sowie einem Fahrerrückhaltesystem<br />
ausgestattet sein.<br />
Um einen sicheren Betrieb mitgängergeführter Raupen zu gewährleisten,<br />
muss eine Totmannschaltung vorhanden sein, die<br />
sicherstellt, dass Fahrbewegungen nur dann erfolgen können,<br />
wenn sich der Fahrzeugführer am Bedienstand befindet.<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />
din en 1553<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />
13
8. Transport von Personen<br />
VsG 3.1 § 29<br />
Personentransport in<br />
Fahrzeug mit geeigneten<br />
Sitzgelegenheiten<br />
14<br />
Für mitfahrende Personen sind Sitzgelegenheiten vorzusehen,<br />
die einen ausreichenden Halt nach hinten und nach den Seiten<br />
geben. Außerdem müssen geeignete Hilfsmittel zum Auf- und<br />
Absteigen (zum Beispiel fest angebrachte Aufstiege) vorhanden<br />
sein (auf Paragraf 21 StVO „Personenbeförderung“ wird<br />
hingewiesen).<br />
Die im Heckbereich von Trauben- beziehungsweise Maischewagen<br />
vorhandenen Arbeitsstände sind nicht zum Transport<br />
von Personen geeignet.
9. Transport von Trauben und Maische<br />
In Verbindung mit der maschinellen Traubenernte und den erhöhten<br />
Verarbeitungskapazitäten werden Maischewagen eingesetzt.<br />
Den besonderen Gefahren an Förderschnecken, Lockerungswellen<br />
und anderen Antrieben wird bauartbedingt entweder<br />
durch die Anordnung der Werkzeuge, mittels ausreichend<br />
großer Schutzabstände zu den Gefahrstellen oder durch feste<br />
Schutzvorrichtungen entgegengewirkt.<br />
Als Zugfahrzeuge für große Maischewagen sind Normalspurschlepper<br />
besser geeignet als Schmalspurschlepper.<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 29<br />
Maischewagen mit<br />
Kontrollstand und<br />
Schutzvorrichtungen<br />
15
10. Pfahlrammen und Pfahldrückgeräte<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 29<br />
VsG 1.1 §§ 13, 14<br />
Pfahldrücker<br />
16<br />
Manuelle Pfahlrammen werden überwiegend in Weinberganlagen<br />
eingesetzt, die nicht oder nur bedingt maschinell bearbeitet<br />
werden können. Bei schweren Überkopfarbeiten sollte<br />
man folgende Gefahrenschwerpunkte beachten:<br />
Beim Einschlagen von Pfählen können Geräuschpegel<br />
entstehen, die das Tragen von Gehörschutz erforderlich<br />
machen.<br />
Da die Gefahr von Fehlschlägen besteht, ist Kopfschutz<br />
zu tragen.<br />
In Direktzuganlagen bietet sich das maschinelle Eindrücken der<br />
Weinbergspfähle mit so genannten Pfahldrückern an. Außer<br />
dem Schlepperfahrer wird eine weitere Person zum Fixieren der<br />
Weinbergspfähle benötigt. Zum gefahrlosen Arbeitsablauf ist<br />
es unbedingt erforderlich, dass Sicht- und Sprechkontakt zwischen<br />
dem Schlepperfahrer und dem Helfer besteht.
Das Roden und Herausziehen von alten Rebstämmen,<br />
Weinberg pfählen und Verankerungen aus alten Weinberganlagen<br />
wird überwiegend durch Einsatz von Schleppern<br />
mit Hilfswerkzeugen wie Ketten und Rodezangen ausgeführt.<br />
Diese müssen über entsprechende Festigkeit und<br />
Stabilität verfügen, um die fest im Boden steckenden Rebstämme,<br />
Weinbergpfähle und Verankerungen herauszuziehen.<br />
Auch hier ist eine Absprache zwischen Schlepperfahrer<br />
und Anschläger entscheidend für unfallfreies Arbeiten.<br />
11. Roden von Rebanlagen<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 29<br />
Ergonomisch günstige<br />
Handhabung eines Pfahlziehgerätes<br />
im Ein-Personen-<br />
Betrieb<br />
17
12. Drahtwickler<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />
Drahtwickelgerät mit<br />
Stellhebel zum Ein- und<br />
Ausrücken der Kupplung<br />
(Totmannschaltung)<br />
18<br />
Für die Bergung alter Weinbergdrähte werden Drahtwickler<br />
eingesetzt, die mittels Schlepper angetrieben werden. Über<br />
eine Drahtführung und Totmannschaltung wird ein sicherer<br />
Betrieb dieser Maschinen gewährleistet.
Rebenvorschneider und Rebholzentranker erleichtern und beschleunigen<br />
den Rebschnitt. Die gekürzten, beziehungsweise<br />
vom Drahtrahmen gelösten Rebranken lassen sich so weitgehend<br />
gefahrlos herausziehen, wodurch Augenverletzungen<br />
vermieden werden.<br />
13. Vorschneidegeräte<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />
Vorschneidegerät<br />
19
14. Pneumatische und elektrische Scheren<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />
Pneumatischer/elektrischer<br />
Rebschnitt<br />
VsG 1.1 § 14<br />
Rebschnitt mit Brille<br />
20<br />
Pneumatische und elektrische Scheren müssen gegen unbeabsichtigtes<br />
Auslösen gesichert sein. Als Sicherungselemente können<br />
zum Beispiel Schieberinge und Schutzbügel oder Schutzkragen<br />
dienen.<br />
Beim Herausziehen der geschnittenen Weinreben beugt eine<br />
Schutzbrille Verletzungen der Augen vor.
Zur Zerkleinerung alten Rebholzes und des Aufwuchses in der<br />
Rebgasse sind Rebholzhäcklser und Mulchgeräte geeignet.<br />
Trotz aller vorhandenen<br />
Schutzeinrichtungen können<br />
zerkleinerte Rebteile, Steine<br />
oder andere Fremdkörper<br />
mit hoher Energie herausgeschleudert<br />
werden. Personen<br />
sind deshalb aus dem Arbeits-<br />
und Verkehrsbereich fernzuhalten.<br />
Zum Schutz des Fahrzeugführers<br />
empfehlen sich<br />
geschlossene Fahrerschutzkabinen.<br />
Bei Fahrzeugen ohne<br />
Fahrerschutzkabine muss der<br />
Schlepperfahrer eine Schutzbrille<br />
tragen.<br />
Schutzvorrichtungen am Gerät wie zum Beispiel Klappen, Kettengehänge<br />
oder Schutztücher, haben die Aufgabe, das Herausschleudern<br />
von Gegenständen zu verhindern und sind<br />
deshalb bei Bedarf zu ersetzen.<br />
15. Rebhäcksler und Mulcher<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />
VsG 1.1 § 14<br />
Einsatz als Rebholzhäcksler<br />
Einsatz als Mulchgerät<br />
21
16. Fräsen<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />
22<br />
Bodenfräsen müssen mit vollwandigen Abdeckungen (oben<br />
und an den Seiten) als Schutz gegen unbeabsichtigtes Berühren<br />
der Werkzeuge gesichert sein.
Rebzeilen müssen zur maschinellen<br />
Bearbeitung von überwachsendem<br />
Laub freigehalten<br />
werden. Gefahren gehen<br />
beim Betrieb von Reblaubschneidern<br />
von den Schneidwerkzeugen<br />
und wegfliegendem<br />
Schnittgut aus. Beim<br />
Einsatz von Geräten mit rotierenden<br />
Werkzeugen und<br />
Schleppern ohne Kabine ist<br />
vom Fahrer eine Schutzbrille<br />
zu tragen. In der benachbarten<br />
Rebzeile darf sich während<br />
der Laubarbeiten niemand<br />
aufhalten.<br />
Bei Entstörarbeiten ist der Antrieb<br />
immer abzustellen.<br />
17. Laubschneidegeräte<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />
VsG 1.1 § 14<br />
23
18. Entlaubungsmaschinen<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 29<br />
24<br />
Die im Frontanbau arbeitenden Maschinen dienen zum Entblättern<br />
der Traubenzone.<br />
Die vorhandenen Schutzeinrichtungen schützen dabei nicht<br />
etwa Personen, sondern lediglich die Trauben vor Beschädigungen.<br />
Daher ist vom Schlepperfahrer besondere Umsicht<br />
erforderlich.<br />
Diese Maschinen dürfen nur<br />
dann in Gang gesetzt werden,<br />
wenn keine Gefährdungen<br />
für Personen bestehen und in<br />
Bewegung befindliche Werkzeuge<br />
(rotierende Messer<br />
oder Walzen) von der Laubwand<br />
abgedeckt sind.
Knallschreckgeräte zur Vogelabwehr erreichen in einem Abstand<br />
von 2 Metern Schalldruckpegel bis zu 145 dB(A). Das<br />
Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe<br />
der Schussapparate ist deshalb unbedingt erforderlich.<br />
Betriebsfremde Personen werden am besten dadurch geschützt,<br />
dass die Knallschreckgeräte nicht direkt am Wegrand aufgestellt<br />
werden.<br />
In einigen Bundesländern ist die Aufstellung solcher Geräte<br />
erlaubnispflichtig. Zuständig ist in der Regel die Stadt- beziehungsweise<br />
Gemeindeverwaltung. Diese legt bei der Erlaubnis<br />
zum Betrieb der Schussapparate auch Mindestabstände zu<br />
Wohngebieten fest.<br />
19. Vogelabwehr<br />
VsG 1.1 §§ 13, 14<br />
Schussapparate werden<br />
meist mit Acetylen oder<br />
Flüssiggas betrieben<br />
25
20. Weinlese von Hand – Büttenhebereinsatz<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 29, 35<br />
26<br />
Die Handlese hat nach wie vor dort ihren festen Platz im <strong>Weinbau</strong>,<br />
wo ein Maschineneinsatz nicht möglich oder die Ganztraubenverarbeitung<br />
gewünscht ist.<br />
Vielfach werden dabei Büttenheber für den Transport des Erntegutes<br />
eingesetzt. Während der Fahrt muss der Behälter abgesenkt<br />
sein.<br />
Beim Anheben und Ausleeren des Büttenhebers ist auf ausreichende<br />
Standsicherheit (Kippgefahr) zu achten.
Je nach Entleerungshöhe des Erntegutbehälters ist für den Fahrer<br />
in der Nähe von Freileitungen Vorsicht geboten.<br />
In Weinbergen mit Quergefälle (Seitenhang) sind Traubenvollernter<br />
mit Hang- und Niveauausgleich unerlässlich. Trotz aller<br />
Ausgleichs einrichtungen an selbstfahrenden Erntemaschinen<br />
besteht bei Bergfahrt und nicht angemessener Fahrweise die<br />
Gefahr des Kippens nach hinten.<br />
Wird beim Entleeren des Erntegutbehälters die notwendige<br />
Standsicherheit (ebener Untergrund) nicht beachtet, kann es,<br />
insbesondere beim talseitigen Ankippen der Behälter, ebenfalls<br />
zum Umsturz des Traubenvollernters kommen. Zur Vermeidung<br />
von Umstürzen ist es unerlässlich, bereits bei der Beschaffung<br />
auf eine den topografischen Einsatzbedingungen angepasste<br />
Ausstattung Wert zu legen.<br />
21. Traubenvollernter<br />
VsG 1.4 § 4<br />
VsG 3.1 § 29<br />
27
VsG 3.1 § 29<br />
Monitor einer im Heckbereich<br />
des Traubenvollernters<br />
angebrachten<br />
Überwachungskamera<br />
VsG 3.1 § 5<br />
28<br />
Traubenvollernter bieten dem Fahrzeugführer nur eine eingeschränkte<br />
Sicht nach hinten. Deshalb ist besonders beim Rückwärtsfahren<br />
Vorsicht geboten. Abhilfe kann mit Hilfe eines Einweisers<br />
oder fest eingebauter Kameras geschaffen werden.<br />
Selbsttätige, dauerhaft wirkende, akustische Signale warnen<br />
vor gefahrbringenden Fahrbewegungen.<br />
Vorsicht: Selbst bei abgeschaltetem Antrieb laufen Werkzeuge,<br />
zum Beispiel in den Laubgebläsen, noch beachtliche Zeit nach.<br />
Deshalb ist bei Entstörarbeiten und vor Beginn der Reparatur<br />
der Stillstand aller Aggregate abzuwarten. Der Motor ist dabei<br />
in jedem Fall abzustellen und - zum Beispiel durch Abziehen<br />
des Zündschlüssels - gegen ungewolltes Ingangsetzen zu<br />
sichern!
Zum sicheren Betrieb gehören auch die regelmäßigen Reinigungs-<br />
und Wartungsarbeiten.<br />
Traubenvollernter müssen mindestens einmal täglich gereinigt<br />
und abgeschmiert werden. Der dabei auftretenden Gefahr<br />
des Sturzes von der Maschine kann zum Beispiel durch<br />
Verwendung einer Zentralschmieranlage zumindest teilweise<br />
begegnet werden.<br />
Werden die Arbeiten von Anlegeleitern aus durchgeführt, so<br />
sind diese gegen Abgleiten zu sichern. Besser sind jedoch Podeste<br />
oder verfahrbare Treppen.<br />
Gezogene Traubenvollernter mit einem Leergewicht von mehr<br />
als 3 Tonnen benötigen eine Betriebserlaubnis und müssen in<br />
jedem Fall mit einer Betriebsbremse ausgestattet sein.<br />
Eine Betriebsbremse ist im<br />
Übrigen auch dann notwendig,<br />
wenn das Leergewicht<br />
des gezogenen Traubenvollernters<br />
größer ist als das<br />
Leergewicht des ziehenden<br />
Schleppers.<br />
VsG 3.1 § 5<br />
stVzO § 41<br />
29
22. Weinbergseilwinden<br />
VsG 3.1 §§ 50, 71<br />
VsG 3.1 §§ 16, 19<br />
BetrsichV § 10<br />
30<br />
Weinbergseilwinden haben Stellteile, die so beschaffen sind,<br />
dass nach dem Loslassen der Antrieb selbsttätig abgeschaltet<br />
wird (Totmannschaltung).<br />
Weinbergseilwinden ohne Rücklaufsicherung und ohne Bremse<br />
dürfen nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten<br />
oder Fahrzeugen eingesetzt werden.<br />
Zum Heben und Senken von Lasten dürfen sie nicht verwendet<br />
werden.<br />
An Seilzügen stellt die Abdeckung der Seilrolle sicher, dass Hände<br />
und Füße nicht zwischen Rolle und Seil geraten.<br />
Umlenkrollen (Mauerrollen) müssen zusätzlich eine Sicherung<br />
gegen Herausspringen des Seiles haben.<br />
Seilwinden sind regelmäßig ( zum Beispiel jährlich) wiederkehrend<br />
durch eine befähigte Person (ehemals Sachkundige) auf<br />
die Betriebssicherheit hin zu überprüfen.
An seilgezogenen Geräten verhindern Rücklaufsicherungen wie<br />
Bremssporn, Bremsbügel, bei Bodenbearbeitungsgeräten auch<br />
die Arbeitswerkzeuge, das Abrutschen im Falle eines Seilrisses<br />
oder Windendefektes.<br />
Mit Ausnahme von Transportschlitten müssen alle seilgezogenen<br />
Arbeitsgeräte, die zum Mitfahren von Personen und<br />
zum Führen von Hand eingerichtet sind, eine Ausklinkvorrichtung<br />
haben. Im Gefahrfall kann das Gerät damit vom Seil getrennt<br />
werden.<br />
Sitze mit Rückenlehne und Fußrasten mit Abrutschsicherung<br />
sind erforderlich, wenn Personen auf dem Gerät zur Steuerung<br />
und Bedienung mitfahren müssen.<br />
23. Seilgezogene Geräte<br />
VsG 3.1 § 71<br />
31
24. Steillagenmechanisierungssysteme<br />
VsG 3.1 §§ 1,3, 4, 50, 71<br />
32<br />
Moderne Steillagenmechanisierungssysteme erleichtern dem<br />
Anwender bei schwierigen topographischen Verhältnissen bei<br />
größtmöglicher Sicherheit die Arbeit.<br />
Diese Ein-Personen-Systeme verfügen über einen benutzer- und<br />
funkferngesteuerten Windenantrieb. Wegen des möglichen<br />
Seilrisses oder Windendefektes ist in jedem Fall eine Rücklaufsicherung<br />
erforderlich.<br />
Zum Versetzen von Rebgasse zu Rebgasse wird das Arbeitsgerät<br />
über eine Rampe auf das Transportfahrzeug gezogen. Das<br />
Verfahren des Transportfahrzeuges kann dann unmittelbar vom<br />
Sitz des Arbeitsgerätes aus erfolgen.
Weinbergbahnen erleichtern bei der Bewirtschaftung von Steillagen<br />
den Transport von Personen, Produktionsmitteln und<br />
Erntegut.<br />
Mit der Bedienung dieser Bahnen dürfen ausschließlich unterwiesene<br />
Personen betraut werden.<br />
Die Festlegung der Streckenführung und die Errichtung der<br />
Einschienenzahnradbahn hat im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft<br />
nach den Herstellerangaben zu erfolgen.<br />
Näheres über die Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die Tragkonstruktion,<br />
die Beschaffenheit der Fahrschienen, die Anforderungen<br />
an Fahrzeuge und Bremsen, den sicheren Betrieb und<br />
wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen sind in<br />
einer Checkliste dokumentiert, die die LBG auf Wunsch gerne<br />
zur Verfügung stellt.<br />
25. Weinbergbahnen<br />
VsG 3.1 § 1, 3, 4<br />
33
26. Traubenannahmewannen<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 5, 6<br />
34<br />
An Traubenannahmewannen ist durch die Sicherheitsabstände<br />
gewährleistet, dass die Förderschnecke nicht ungewollt berührt<br />
werden kann. Durch eine geeignete augenfällige, leicht bedienbare<br />
Schalteinrichtung, zum Beispiel ein über die volle Breite<br />
gespanntes NOT-AUS-Seil, muss sichergestellt sein, dass die Förderschnecke<br />
im Gefahrfall jederzeit stillgesetzt werden kann.<br />
Sind Wannen im Boden versenkt, muss, zum Beispiel durch<br />
einen 30 Zentimeter hohen Anfahrsockel, sichergestellt sein,<br />
dass Fahrzeuge nicht hineinstürzen können. Umwehrungen,<br />
die Personen Schutz gegen Hineinstürzen bieten, dürfen an<br />
den Ladestellen aufklappbar oder verschiebbar, nicht jedoch<br />
abnehmbar sein.<br />
Zur Beseitigung von Erntegutbrücken in der Traubenannahmewanne<br />
sind geeignete Werkzeuge, zum Beispiel Schieber oder<br />
Rechen, ständig bereitzustellen.
Beim Betrieb von Abbeermaschinen besteht die Gefahr des<br />
Einzugs.<br />
Bei handbeschickten Geräten<br />
ist eine Sicherung gegen<br />
direkten Zugriff in die umlaufende<br />
Trommel über den<br />
Trichter zum Beispiel dann<br />
gegeben, wenn sich dessen<br />
Oberkante mindestens 1200<br />
Millimeter über der Standfläche<br />
befindet.<br />
Zum Reinigen kann es erforderlich<br />
sein, dass Schutzeinrichtungen<br />
geöffnet oder<br />
entfernt werden müssen. Dies<br />
ist dann zulässig, wenn der<br />
Betrieb nur mittels Tastschalter<br />
ohne Selbsthaltung möglich<br />
ist.<br />
Sind alle Quetsch- und Scherstellen<br />
bei abgenommenen<br />
Schutzeinrichtungen gegen<br />
direkten Zugriff verdeckt,<br />
kann die Anbringung von<br />
NOT-AUS-Schaltungen ausreichend<br />
sein.<br />
27. Abbeermaschinen<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 5, 6<br />
35
28. Lagerung und Konservierung von Maische<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 5, 6<br />
36<br />
Bei Maischerührtanks besteht insbesondere bei Reinigungsarbeiten<br />
die Gefahr, dass Personen, während sie sich in dem<br />
Behälter befinden oder sich durch das Mannloch in den Tank<br />
hineinbeugen, durch das umlaufende Werkzeug erfasst und<br />
verletzt werden.<br />
Deswegen müssen alle Maischerührtanks, die nach dem<br />
1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, an<br />
den Einstiegsöffnungen mit einer Kontaktschaltung ausgestattet<br />
sein, die sicherstellt, dass die Rührwelle bei geöffnetem<br />
Mannloch nicht in Betrieb gesetzt werden kann.<br />
Ältere Rührtanks sind mit einer gleichwertigen Einrichtung,<br />
mindestens aber mit einem NOT-AUS-Schalter (als Schlagschalter<br />
ausgeführt), im unmittelbaren Bereich des Mannloches<br />
nachzurüsten.
Pneumatische Weinpressen unterliegen als überwachungsbedürftige<br />
Anlagen gemäß Betriebssicherheitsverordnung regelmäßig<br />
wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene<br />
Überwachungsstelle (ZÜS).<br />
Die Betriebssicherheitsverordnung<br />
sieht, neben der Prüfung<br />
am Aufstellungsort (vor<br />
der ersten Inbetriebnahme)<br />
folgende Prüfzyklen für pneumatische<br />
Weinpressen vor:<br />
Äußere Prüfung: spätestens<br />
nach 2 Jahren<br />
Innere Prüfung: spätestens<br />
nach 5 Jahren<br />
Festigkeitsprüfung: spätestens<br />
nach 10 Jahren<br />
Die wiederkehrende äußere Prüfung durch eine ZÜS kann entfallen,<br />
sofern die pneumatische Presse mindestens einmal jährlich<br />
von einer befähigten Person (bP) auf sichtbare Schäden<br />
geprüft wird.<br />
Werden dabei von der bP Schäden an druckbeanspruchten Teilen<br />
festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,<br />
müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von einer<br />
ZÜS durchgeführt werden.<br />
Die druckbeanspruchten Ausrüstungsteile müssen darüber hinaus<br />
nach fünf Jahren von einer ZÜS geprüft werden.<br />
Die Ergebnisse der Prüfungen durch bP beziehungsweise ZÜS<br />
sind schriftlich zu dokumentieren (Prüfbuch).<br />
29. Weinpressen<br />
VsG 3.1 § 16<br />
VsG 1.1 § 6<br />
BetrsichV §§ 12, 14, 15<br />
37
30. Gärgase<br />
VsG 2.4 § 2<br />
CO 2 -Anteil<br />
in der Atemluft (Vol-%)<br />
38<br />
Bei der Gärung von Most und Maische entsteht das gefährliche<br />
Gärgas Kohlendioxid (CO 2 ). CO 2 ist farb- und geruchlos sowie<br />
circa 1,5 mal schwerer als Luft. Bei entsprechender Konzentration<br />
in Gärräumen, Behältern oder Kellern wird der für die<br />
Atmung lebensnotwendige Sauerstoff verdrängt.<br />
Die früher übliche Lichtprobe mit der Kerze gibt keinen sicheren<br />
Aufschluss darüber, ob eine für den Menschen gefährliche CO 2 -<br />
Konzentration vorliegt, denn die Kerze brennt selbst dann noch<br />
weiter, wenn Lebensgefahr besteht.<br />
Folgen<br />
≈ 0,04 Frischluft<br />
≈ 0,2 Hohe Werte in Büroräumen<br />
≈ 0,5 Maximal zulässiger Arbeitsplatzgrenzwert<br />
≈ 3 verstärkte Atmung, erhöhter Puls<br />
≈ 5 Schwindelgefühl, Kopfschmerzen<br />
≈ 9 Bewusstlosigkeit, Krämpfe, Tod<br />
≈ 20 Tod binnen weniger Sekunden<br />
Bei Gärräumen über Erdgleiche kann eine gute Querlüftung<br />
ausreichend sein.<br />
Bei Räumen unter Erdgleiche ist die Ventilation so zu dimensionieren,<br />
dass die Raumluft binnen einer Stunde viermal komplett<br />
gewechselt wird.<br />
Empfohlen werden:<br />
Absaugvorrichtungen, die über ein Messgerät automatisch<br />
ein- und ausgeschaltet werden und eine optischakustische<br />
Warnung haben,<br />
mit dem Gärbehälter fest verbundene Schlauch- oder<br />
Rohrabführungen ins Freie,<br />
Abluftventilatoren.
Absaugvorrichtungen beziehungsweise Abluftventilatoren sind<br />
bodennah zu installieren.<br />
Die Betriebsschalter der Ventilatoren sind so anzubringen, dass<br />
der Gefahrenbereich beim Ingangsetzen der Gebläse nicht betreten<br />
werden muss. Hilfreich kann eine Zeitschaltung sein, die<br />
das Abluftgebläse vor Arbeitsbeginn automatisch in Gang setzt,<br />
so dass eine ausreichende Durchlüftung gewährleistet ist.<br />
Während der Gärzeit ist an den Zugängen gasgefährdeter Räume<br />
mit Warnschildern auf die gefährlichen Gase hinzuweisen.<br />
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass während der Gärzeit<br />
am Eingang des Gärraumes oder unmittelbar in der Nähe des<br />
Gärbehälters Sicherheits- und Rettungseinrichtungen bereitgehalten<br />
werden.<br />
Als Sicherheitsmaßahmen zur Rettung Verunglückter gelten<br />
bei der Rettung aus Gärräumen zum Beispiel das<br />
Belüften,<br />
das Benutzen von Atemschutzgeräten, die von der Umgebungsatmosphäre<br />
unabhängig sind und<br />
die Alarmierung der Feuerwehr.<br />
Achtung: Filtermasken bieten keinen Schutz!<br />
39
31. Filtereinrichtungen<br />
VsG 3.1 §§ 1, 6<br />
druckgeräteverordnung<br />
40<br />
Filter werden zur Klärung von Most und Wein eingesetzt.<br />
Zum Einsatz kommen beispielsweise Plattenfilter.<br />
Der ebenfalls weit verbreitete<br />
Einsatz von Kieselgur- und<br />
Kerzenfiltern stellt besondere<br />
Anforderungen an den Betreiber,<br />
um einen ungefährlichen<br />
Betrieb zu garantieren. So<br />
dürfen derartige Filter zur Entleerung<br />
nur dann mit Druckgasen<br />
(zum Beispiel Pressluft)<br />
beaufschlagt werden, wenn<br />
die Maschinen mit druckstabilen<br />
Verschlüssen ausgestattet<br />
sind, die gleichzeitig verhindern,<br />
dass die Filterglocke<br />
unter Druck geöffnet werden<br />
kann.
Die Anforderungen an Kieselgurfilter wurden von den Landwirtschaftlichen<br />
Berufsgenossenschaften in der „Technische<br />
Information (TI) 2: Kieselgurfilter für den <strong>Weinbau</strong>“ erläutert.<br />
Beim Umgang mit dem Filtrierhilfsmittel Kieselgur besteht im<br />
Falle der längeren Exposition durch Einatmen die Gefahr ernsthafter<br />
Gesundheitsschäden. Deshalb ist die Verwendung einer<br />
geeigneten persönlichen Schutzausrüstung (insbesondere einer<br />
FFP2-Atemschutzmaske) unerlässlich.<br />
VsG 4.5 § 3<br />
Gefahrstoffverordnung<br />
41
32. Flaschenabfüllung<br />
VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 5, 6<br />
VsG 1.1 § 14<br />
42<br />
Müssen Leitbleche oder Flaschenführungen an Abfüllanlagen<br />
nachgestellt werden, dürfen zwischen den bewegten Teilen,<br />
zum Beispiel den Sternrädern und den festen Führungen, keine<br />
Quetschstellen entstehen.<br />
Wird ein Sicherheitsabstand<br />
von mindestens 25 Millimetern<br />
eingehalten, besteht<br />
für die Finger keine Gefahr<br />
mehr.<br />
An Korkmaschinen ist der<br />
her abgehende Stößel oft Ursache<br />
für schwere Handverletzungen;<br />
deshalb ist bei neuen<br />
Maschinen ein Schutzschalter<br />
angebracht, der beim Öffnen<br />
die Maschine stillsetzt.<br />
Besondere Vorsicht ist bei der<br />
Beseitigung von Störungen<br />
am Korkfallrohr geboten.<br />
Beim Verkorken können Flaschen<br />
zersplittern, deshalb:<br />
Hände weg beim Korkvorgang!<br />
Zur Entfernung von Glasscherben sind geeignete Handschuhe<br />
zu tragen
33. Lagerung von Most und Wein<br />
Die Lagerung von Most und Wein erfolgt in Behältern aus<br />
Holz, Edelstahl oder Kunststoff. Die Behälter sind standsicher<br />
und entsprechend der Montageanleitung des Herstellers aufzustellen.<br />
Liegende Fässer sind durch Vorlegen von Keilen beziehungsweise<br />
Schließen oder die Benutzung entsprechend profilierter<br />
Lager gegen Wegrollen zu sichern.<br />
VsG 2.2 § 2<br />
43
VsG 3.1 § 71<br />
44<br />
Ungesicherte oder nicht sachgemäß aufgestellte Leitern sind<br />
immer wieder Auslöser schwerer Sturzunfälle.<br />
Anlegeleitern sollten nur für Arbeiten geringen Umfangs und<br />
auch dann in Verbindung mit Einhängevorrichtungen verwendet<br />
werden. Diese können auch nachträglich am Lagertank<br />
befestigt werden. Auch Podestleitern ermöglichen die sichere<br />
Durchführung von Arbeiten an Lagerbehältern.<br />
Bei Lagerbehältern mit erheblicher Höhe empfiehlt es sich die<br />
notwendigen Armaturen (zum Beispiel Anschluss zur Tankbefüllung<br />
oder zum Aufsetzen des Gärtrichters) in einen Bereich<br />
zu verlegen, wo eine Verwendung von Leitern nicht nötig ist.<br />
Alternativ kommt bei Arbeiten an Großbehältern oder Großstapeln<br />
auch eine Verwendung von Laufstegen in Betracht.
Die Lagerung von Süßreserve oder Sekt erfolgt in Lagerbehältern,<br />
die als Druckbehälter ausgeführt sind. Diese Drucktanks<br />
sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung in regelmäßigen<br />
Abständen durch befähigte<br />
Personen (bP) oder zugelassene<br />
Überwachungsstellen<br />
(ZÜS) zu prüfen. Nach der<br />
erstmaligen Prüfung, die auch<br />
die Aufstellungsbedingungen<br />
umfassen muss, sind wiederkehrende<br />
Prüfungen durch<br />
eine ZÜS nach spätestens fünf<br />
Jahren nötig. Diese Prüfung<br />
kann entfallen, wenn jährliche<br />
Sichtprüfungen durch eine bP<br />
erfolgen. Werden dabei Schäden<br />
an druckbeanspruchten<br />
Teilen festgestellt, ist nach deren<br />
Behebung eine Prüfung<br />
durch eine ZÜS erforderlich.<br />
Wird Licht in einem Behälter benötigt, dürfen wegen der erhöhten<br />
elektrischen Gefährdung nur Taschenlampen oder<br />
Handlampen mit Schutzkleinspannung (unter 50 Volt) verwendet<br />
werden. Diese Spannung gilt als ungefährlich für den<br />
Menschen. Der tragbare Transformator darf dabei nicht in die<br />
Feuchtbereiche (Fässer, Tanks und dergleichen) mitgenommen<br />
werden.<br />
Ungeordnet auf dem Kellerboden verlegte Füllschläuche werden<br />
häufig zu Stolperfallen. Fest verlegte Leitungen haben<br />
nicht nur arbeitstechnische und technologische Vorteile. Die<br />
Verkehrswege bleiben frei und können sicher befahren und<br />
begangen werden.<br />
VsG 3.1 § 16<br />
VsG 1.1 § 6<br />
45
34. Innerbetrieblicher Transport<br />
VsG 3.1 § 35<br />
VsG 1.1 § 14<br />
46<br />
Gabelstapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen nur von<br />
Versicherten geführt werden, die mit der Führung vertraut sind,<br />
dem Unternehmer oder dessen Beauftragten ihre Fähigkeit im<br />
Fahren nachgewiesen haben und von ihm ausdrücklich mit der<br />
Führung beauftragt sind.<br />
Der umsichtige Fahrer eines<br />
Gabelstaplers achtet unter<br />
anderem darauf, dass<br />
die Ladung gesichert ist,<br />
der Hubmast zur Fahrt<br />
zurückgeneigt ist,<br />
Lasten nur in Tiefstel-<br />
lung verfahren werden,<br />
bei Bergfahrt die Last<br />
bergseitig geführt wird,<br />
Gabelstapler nicht zur<br />
Beförderung von Perso-<br />
nen eingesetzt werden.<br />
Beim Führen von Gabelstaplern<br />
und handgeführten Flurförderzeugen<br />
sind grundsätzlich<br />
Sicherheitsschuhe zu tragen.
Schwefeldioxid wird zur Konservierung von Most und Wein<br />
eingesetzt.<br />
Die Dosierung erfolgt am besten über das Anstechrohr des Lagertanks.<br />
Die dazu notwendige technische Ausstattung zeigt<br />
das nebenstehende Bild.<br />
Die Bestandteile der neuen Dosiertechnik sind<br />
1. SO 2 -Vorratsflasche,<br />
2. SO 2 -Dosiergerät,<br />
3. Überschlauch für das Dosiergerät,<br />
4. Druck- und säurefester Schlauch mit Knickschutz,<br />
5. SO 2 -Injektor zur Anbringung im Anstechrohr.<br />
Diese Technik erlaubt die Zugabe von SO 2 ohne Leitereinsatz.<br />
Trotzdem ist auch bei dieser Methode die Verwendung von<br />
persönlicher Schutzausrüstung, bestehend aus einer rundum<br />
geschlossenen Schutzbrille und säurefesten Handschuhen,<br />
unerlässlich.<br />
Aufgrund der besonderen Eigenschaften von SO 2 müssen<br />
die verwendeten Schlauchleitungen grundsätzlich säure- und<br />
druckfest (circa 5 bar) sein. Die Länge des Dosierschlauches ist<br />
so zu bemessen, dass ein ausreichender Abstand zum Einspeisepunkt<br />
in den Lagerbehälter besteht. Außerdem ist im Bereich<br />
des Auslassventils am Dosiergerät immer ein Knickschutz für<br />
den Auslassschlauch anzubringen.<br />
Vor jeder Benutzung ist das Dosiergerät auf Dichtigkeit und<br />
Beschädigungen zu kontrollieren.<br />
35. Einsatz von Schwefeldioxid<br />
Die Dosierung mit SO 2 darf nur von Mitarbeitern vorgenommen<br />
werden, die älter als 18 Jahre sind und in der sicheren<br />
Arbeitsweise unterwiesen wurden. Im Rahmen der Ausbildung<br />
ist die Durchführung dieser Arbeit dann zulässig, wenn der/die<br />
Auszubildende älter als 15 Jahre ist und gleichzeitig eine fachkundige<br />
Person anwesend ist.<br />
VsG 4.5 §§ 2, 3, 5<br />
VsG 1.1 § 14<br />
47
36. Einsatz von Gefahrstoffen<br />
VsG 4.5 §§ 2, 3, 5<br />
48<br />
Gefahrstoffe werden im Weinkeller zumeist im Rahmen der<br />
Reinigung von Lagerbehältern eingesetzt. Es werden sowohl<br />
Säuren als auch Laugen eingesetzt. Dabei sind die Hinweise des<br />
Herstellers zur Anwendung zu beachten. Die Kennzeichnung<br />
der Vorratsbehälter gibt ebenfalls Hinweise.<br />
Die mit dem Umgang von Gefahrstoffen verbundenen Gefährdungen<br />
sind zu ermitteln und zu beurteilen. Die Sicherheitsdatenblätter<br />
liefern dabei wertvolle Informationen und erleichtern<br />
die Erstellung der notwendigen Betriebsanweisungen gemäß<br />
Gefahrstoffverordnung. Die mit Reinigungsarbeiten betrauten<br />
Mitarbeiter sind regelmäßig zu unterweisen. Dabei ist insbesondere<br />
auf die Verwendung der im Sicherheitsdatenblatt angegebenen<br />
persönlichen Schutzausrüstung Wert zu legen. Die<br />
Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.<br />
Im Betrieb vorhandene Gefahrstoffe sind in einem Kataster<br />
zu erfassen.
37. Bauliche Einrichtungen im Weinkeller<br />
Verkehrswege müssen so beschaffen sein, dass sie sicher begangen<br />
und befahren werden können. Zur Beschaffenheit gehört<br />
auch eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege.<br />
Rettungswege sind durch eine geeignete Kennzeichnung (Piktogramme)<br />
auszuweisen. In weitläufigen Kelleranlagen sind die<br />
Rettungswege mit einer Notbeleuchtung auszustatten.<br />
Kraftbetätigte Türen und Tore gehören zu den prüfpflichtigen Anlagen.<br />
Sie sind in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte<br />
Person zu prüfen. Wichtige Sicherheitseinrichtungen an kraftbetätigten<br />
Türen und Toren sind Totmannschaltung und Kontaktleiste.<br />
Eine Totmannschaltung stoppt das Tor, sobald die Bedienperson<br />
den Schaltknopf zum Bewegen des Tores loslässt.<br />
Trifft die Kontaktleiste auf ein Hindernis muss sichergestellt<br />
sein, dass die Bewegung des Tores sofort beendet wird. Diese<br />
Abschaltfunktion ist regelmäßig zu prüfen.<br />
Durchsichtige Pendeltore ermöglichen dem Staplerfahrer die<br />
Sicht in den Nachbarraum. Damit ist sichergestellt, dass sich<br />
durch das aufschwingende Tor keine Gefährdungen für andere<br />
Personen ergeben. Wegen der Splittergefahr sind geeignete<br />
Kunststoffe zu verwenden.<br />
VsG 2.1 § 5<br />
VsG 1.5 §§ 2, 3<br />
VsG 3.1 §§ 16, 25<br />
VsG 2.1 § 9<br />
49
VsG 2.1 § 12<br />
VsG 2.1 § 7<br />
VsG 2.1 §§ 10, 11<br />
VsG 1.4 § 2<br />
50<br />
Im Weinkeller ist durch rutschhemmende Beläge sicherzustellen,<br />
dass nasse Böden und feuchte Treppen gefahrlos begangen werden<br />
können.<br />
Die Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden werden<br />
in der Berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR) 181 („Fußböden in<br />
Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“) geregelt.<br />
Für Lagerkeller, Verpackungs- und Versandräume sind Bodenbeläge<br />
der Bewertungsgruppe R 10, für Abfüllbereiche Beläge der Gruppe<br />
R 11 erforderlich.<br />
Sind vorhandene Bodenbeläge zu glatt, kann durch eine Oberflächenbehandlung<br />
(Kunstharzbeschichtung oder ähnliches) die<br />
Rutschhemmung nachträglich verbessert werden.<br />
Treppen mit mehr als vier Stufen müssen zur sicheren Benutzung<br />
mit einem Handlauf versehen sein. Zwei Handläufe werden erforderlich,<br />
wenn Treppen mehr als vier Stufen haben und gleichzeitig<br />
breiter als 1,50 Meter sind.<br />
Absturzgefahr besteht grundsätzlich, wenn eine Absturzhöhe von<br />
mehr als 1 Meter vorhanden ist. Erhöht liegende Arbeitsplätze<br />
sind deshalb durch 1 bis 1,30 Meter hohe Geländer mit Brustwehr,<br />
Knieleiste und Fußleiste zu sichern.<br />
Der Zugang zu diesen Arbeitsplätzen erfolgt vorzugsweise über<br />
eine Treppe. Bei fest angebrachten Leitern müssen Handgriffe zum<br />
sicheren Übersteigen auf den Laufsteg oder den Zwischenboden<br />
vorhanden sein.<br />
Der Kontakt mit elektrischer Spannung kann tödlich enden. Zum<br />
Schutz vor Stromschlägen bei der Arbeit mit elektrischen Geräten<br />
sind für Steckdosenstromkreise Fehlerstromschutzschalter mit einem<br />
Auslösestrom von 30 Milli-Ampere zwingend vorgeschrieben.<br />
Nähere Informationen hierzu können der Broschüre „Elektrische<br />
Anlagen“ der Berufsgenossenschaft entnommen werden.
Schwere Lasten werden innerbetrieblich über mehrere Etagen<br />
unter Einsatz von „vereinfachten Güteraufzügen“ (sogenannten<br />
Winzeraufzügen) transportiert.<br />
Beim Einsatz von Winzeraufzügen sind besondere Anforderungen<br />
hinsichtlich der relevanten Bau- und Ausrüstungsvorschriften<br />
zu beachten. Außerdem sind Winzeraufzüge gemäß<br />
Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel wiederkehrend<br />
durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen<br />
zu prüfen.<br />
Als befähigte Person gilt, wer durch einschlägige Berufsausbildung,<br />
Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über<br />
die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Aufzügen<br />
verfügt (siehe Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung<br />
(TRBS) 1203).<br />
Der Betreiber des Winzeraufzuges gehört diesem Personenkreis<br />
üblicherweise nicht an.<br />
38. Winzeraufzüge<br />
VsG 3.1 §§ 1 - 6, 16<br />
51
39. Lärm<br />
VsG 1.1 § 13<br />
lärmVibrationsArbschV<br />
52<br />
Mit Erreichen des unteren Auslösewertes von 80 dB(A) sind<br />
folgende Maßnahmen zu veranlassen:<br />
Maßnahmen zur Minimierung der Lärmbelastung veranlassen<br />
(Lärmminderungsprogramm)<br />
Unterweisung der Mitarbeiter (Gefährdungsbeurteilung)<br />
Gehörschutz zur Verfügung stellen<br />
Bei Bedarf Beratung durch einen Arbeitsmediziner und<br />
Angebot zur Durchführung einer Vorsorgeuntersuchung<br />
Wird der obere Auslösewert von 85 dB(A) erreicht oder überschritten<br />
sind folgende Maßnahmen verbindlich:<br />
Maßnahmen zur Minimierung der Lärmbelastung veranlassen<br />
(Lärmminderungsprogramm), gegebenenfalls Zutrittsbeschränkung<br />
in den Lärmbereich<br />
Tragepflicht für Gehörschutz<br />
Durchführung einer Vorsorgeuntersuchung<br />
Blätterrauschen<br />
normale Unterhaltung<br />
starker Straßenverkehr<br />
≈ 20 dB(A)<br />
≈ 60 dB(A)<br />
≈ 80 dB(A)<br />
ungefährlich<br />
für das Gehör<br />
Ackerschlepper mit Kabine < 85 dB(A) Gehörschädi-<br />
Flaschenabfüllanlage < 85 dB(A<br />
gung möglich<br />
Traubenvollernter ≈ 85 – 90 dB(A)<br />
Schmalspurschlepper mit Kabine ≈ 85 – 90 dB(A)<br />
Schmalspurschlepper ohne Kabine ≈ 90 – 95 dB(A)<br />
auf Dauer<br />
Separator ≈ 93 dB(A)<br />
gefährlich für<br />
Motorsense ≈ 105 dB(A)<br />
das Gehör<br />
Motorkettensäge ≈ 105 dB(A)<br />
manuelle Pfahlramme (Metallpfahl) < 110 dB(A)<br />
Buschholzhacker<br />
Düsentriebwerk<br />
Knallschreckgerät (Vogelabwehr)<br />
Geschützknall<br />
≈ 118 dB(A)<br />
≈ 130 dB(A)<br />
< 145 dB(A)<br />
≈ 160 dB(A)<br />
unmittelbar<br />
gefählich für<br />
das Gehör
Am 9. März 2007 trat die Umsetzung der Lärm- und Vibrationsschutzrichtlinie<br />
2002/42/EWG in Kraft. Die Verordnung gilt<br />
für alle Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz mechanischen<br />
Schwingungen (Vibrationen) ausgesetzt sind und vor Gesundheitsgefährdungen<br />
geschützt werden müssen. Langfristige Einwirkungen<br />
von Vibrationen (über zehn Jahre) können zu einer<br />
Berufskrankheit führen. Um Belastungen zu begrenzen und<br />
gesundheitliche Folgen abzuwenden, wurden in der Richtlinie<br />
Auslösewerte und Tagesexpositionswerte für Hand-, Arm-<br />
Schwingungen und für Ganzkörperschwingungen festgelegt.<br />
Der Auslösewert legt fest, ab welchem Belastungsniveau durch<br />
Schwingungen der Arbeitgeber Maßnahmen der Prävention<br />
von Schwingungen einleiten muss.<br />
Mit dem Tagesexpositionswert werden die maximalen Belastungen<br />
aufgezeigt, denen der Beschäftigte an einem Tag ausgesetzt<br />
werden darf.<br />
Der Auslösewert A(8) bei Ganzkörperschwingungen beträgt<br />
0,5 m/s².<br />
Der Tagesexpositionswert A(8) für die z-Richtung (vertikale<br />
Belastung) beträgt 0,8 m/s² und für die x- und y- Richtung jeweils<br />
1,15 m/s².<br />
Der Auslösewert bei Hand-Arm-Schwingungen beträgt<br />
2,5 m/s², der Tagesexpositionswert 5 m/s².<br />
40. Vibrationen<br />
VsG 1.1 § 1<br />
lärmVibrationsArbschV<br />
53
41. Ladungssicherung<br />
VsG 1.1 § 1<br />
BGV d 29 „Fahrzeuge“<br />
Gleitreibbeiwerte<br />
54<br />
Ladungen auf Fahrzeugen müssen gegen gefahrbringende<br />
Lageveränderungen gesichert sein. Auf die Ladung wirken<br />
verschiedene Kräfte ein. In Längsrichtung nach vorn (bei<br />
Bremsvorgängen) wirkt das<br />
0,8-fache, in Querrichtung<br />
(bei Kurvenfahrten) das 0,5fache<br />
und in Längsrichtung<br />
nach hinten (beim Anfahren<br />
und Beschleunigen) das<br />
0,5-fache der Gewichtskraft.<br />
Durch Schwingungen, verurs-<br />
G<br />
acht durch Fahrbahnunebenheiten<br />
wirkt auf die Ladung<br />
außerdem noch eine Kraft in<br />
vertikaler Richtung, die dem<br />
0,8-fachen der Gewichtskraft<br />
entspricht.<br />
0,8 G 0,5 G<br />
0,5 G<br />
0,5 G<br />
Der Faktor Reibkraft spielt bei der Ladungssicherung eine wichtige<br />
Rolle. Reibkräfte wirken zwischen Ladegut und Ladefläche<br />
und werden physikalisch durch den Reibbeiwert ausgedrückt.<br />
Ob und wie stark eine Ladung beim Bremsen, Beschleunigen<br />
oder Kurvenfahren verrutscht, hängt von der Beschaffenheit<br />
der Kontaktflächen ab. Für unterschiedliche Materialpaarungen<br />
gibt es unterschiedliche Reibbeiwerte.<br />
Materialpaarung Reibbeiwert, trocken Reibbeiwert, nass Reibbeiwert, fettig<br />
Holz/Holz 0,20 – 0,50 0,20 – 0,25 0,05 – 0,15<br />
Metall/Holz 0,20 – 0,50 0,20 – 0,25 0,02 – 0,10<br />
Metall/Metall 0,10 - 0,25 0,10 – 0,20 0,01 – 0,10<br />
Beton/Holz 0,30 – 0,60 0,30 – 0,50 0,10 – 0,20<br />
Ein Reibbeiwert von 0,5 bedeutet, dass eine Kraft von 500 Kilogramm<br />
notwendig ist um eine Ladung mit einem Gewicht<br />
von 1000 Kilogramm zu verschieben.
Soll diese Ladung am Verrutschen gehindert werden, müssen<br />
durch Zurrmittel noch 500 Kilogramm gesichert werden.<br />
Verfahren zur Ladungssicherung sind:<br />
Niederzurren<br />
Diagonalzurren<br />
Festsetzen (Formschluss) durch Anlegen der Ladung an<br />
Stirn- und Seitenwände<br />
Kombinationen der Verfahren<br />
Praxistests haben gezeigt, dass eine Kombination von Niederzurren<br />
und Festsetzen der Ladung die besten Ergebnisse<br />
für einen sicheren Transport ergeben. Nach vorn und seitlich<br />
werden die Gitterpaletten formschlüssig durch die ladungshohen<br />
Bordwände gesichert. An geeigneten Zurrpunkten können<br />
Gurte und Ratschen eingehängt werden, um die notwendigen<br />
Vorspannkräfte zum Sichern der Ladung aufzubringen.<br />
55
kontakt<br />
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />
Schleswig-Holstein und Hamburg<br />
Schulstraße 29<br />
24143 Kiel<br />
Telefon 0431 7024-0<br />
Fax 0431 7024-6120<br />
E-Mail post@kiel.lsv.de<br />
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />
Niedersachsen-Bremen<br />
Im Haspelfelde 24<br />
30173 Hannover<br />
Telefon 0511 8073-0<br />
Fax 0511 8073-498<br />
E-Mail info@nb.lsv.de<br />
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Hoher Heckenweg 76-80<br />
48147 Münster<br />
Telefon 0251 2320-0<br />
Fax 0251 2320-554<br />
E-Mail mailbox@nrw.lsv.de<br />
Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland<br />
Bartningstraße 57<br />
64289 Darmstadt<br />
Telefon 06151 702-0<br />
Fax 06151 702-1260<br />
E-Mail info.da@hrs.lsv.de<br />
Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />
Franken und Oberbayern<br />
Dammwäldchen 4<br />
95444 Bayreuth<br />
Telefon 0921 603-0<br />
Fax 0921 603-386<br />
E-Mail kontakt@fob.lsv.de<br />
Herausgeber:<br />
Spitzenverband der<br />
landwirtschaftlichen Sozialversicherung<br />
Weißensteinstraße 70 -72<br />
34131 Kassel<br />
www.lsv.de<br />
Stand: September 2009<br />
Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />
Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben<br />
Dr.-Georg-Heim-Allee 1<br />
84036 Landshut<br />
Telefon 0871 696-0<br />
Fax 0871 696-488<br />
E-Mail lsv@landshut.lsv.de<br />
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />
Baden-Württemberg<br />
Vogelrainstraße 25<br />
70199 Stuttgart<br />
Telefon 0711 966-0<br />
Fax 0711 966-2140<br />
E-Mail post@bw.lsv.de<br />
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />
Mittel- und Ostdeutschland<br />
OT Hönow<br />
Hoppegartener Straße 100<br />
15366 Hoppegarten<br />
Telefon 03342 36-0<br />
Fax 03342 36-1230<br />
E-Mail mail@mod.lsv.de<br />
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
Frankfurter Straße 126<br />
34121 Kassel<br />
Telefon 0561 928-0<br />
Fax 0561 928-2486<br />
E-Mail info@gartenbau.lsv.de