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Weinbau - LSV

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Aktuelles zu sicherheit<br />

und Gesundheitsschutz<br />

<strong>Weinbau</strong><br />

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft


Inhalt<br />

1 Einleitung 5<br />

2 Absturzsicherungen für Personen 6<br />

3 Absturzgefahr an erhöht liegenden Arbeitsplätzen 7<br />

4 Sichere Begehbarkeit von Treppen 8<br />

5 Absturzsicherungen für Fahrzeuge 9<br />

6 Schmalspurschlepper 11<br />

7 Raupenschlepper und mitgängergeführte Raupen 13<br />

8 Transport von Personen 14<br />

9 Transport von Trauben und Maische 15<br />

10 Pfahlrammen und Pfahldrückgeräte 16<br />

11 Roden von Rebanlagen 17<br />

12 Drahtwickler 18<br />

13 Vorschneidegeräte 19<br />

14 Pneumatische und elektrische Scheren 20<br />

15 Rebhäcksler und Mulcher 21<br />

16 Fräsen 22<br />

17 Laubschneidegeräte 23<br />

18 Entlaubungsmaschinen 24<br />

19 Vogelabwehr 25<br />

20 Weinlese von Hand – Büttenhebereinsatz 26<br />

21 Traubenvollernter 27<br />

22 Weinbergseilwinden 30<br />

23 Seilgezogene Geräte 31<br />

24 Steillagenmechanisierungssysteme 32<br />

25 Weinbergbahnen 33<br />

3


Inhalt<br />

26 Traubenannahmewannen 34<br />

27 Abbeermaschinen 35<br />

28 Lagerung und Konservierung von Maische 36<br />

29 Weinpressen 37<br />

30 Gärgase 38<br />

31 Filtereinrichtungen 40<br />

32 Flaschenabfüllung 42<br />

33 Lagerung von Most und Wein 43<br />

34 Innerbetrieblicher Transport 46<br />

35 Einsatz von Schwefeldioxid 47<br />

36 Einsatz von Gefahrstoffen 48<br />

37 Bauliche Einrichtungen im Weinkeller 49<br />

38 Winzeraufzüge 51<br />

39 Lärm 52<br />

40 Vibrationen 53<br />

41 Ladungssicherung 54<br />

4<br />

Betriebsanweisungen<br />

Verschiedene Betriebsanweisungen können bei den Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,<br />

auch in polnischer und rumänischer Sprache, angefordert werden.<br />

Dort stehen auch zweisprachige Unterweisungshilfen (zum Beispiel deutsch/polnisch oder<br />

deutsch/rumänisch) zu verschiedenen Themen zur Verfügung.


In der Bundesrepublik Deutschland wird auf einer Fläche von<br />

rund 100.000 Hektar <strong>Weinbau</strong> betrieben. Wie in anderen Bereichen<br />

der Landwirtschaft, schreitet auch hier die Mechanisierung<br />

und Technisierung schnell fort. Der <strong>Weinbau</strong> zählt zu<br />

den arbeitsintensivsten Kulturarten. Dies gilt besonders für den<br />

Anbau in Steillagen.<br />

Die Broschüre beschreibt sichere Arbeitsmethoden in den Bereichen<br />

der Außen- und Kellerwirtschaft. Weitere Hinweise zu<br />

besonderen sicherheitstechnischen Gefährdungen, beispielsweise<br />

bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, sind<br />

in den Broschüren der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften<br />

gesondert behandelt.<br />

Rechtliche Grundlagen sind insbesondere die Vorschriften für<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSGen), das Geräte- und<br />

Produktsicherheitsgesetz (GPSG) sowie die Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV).<br />

1. Einleitung<br />

Wichtig<br />

Im Text sind die<br />

Hinweise auf die zugrunde<br />

liegenden rechtlichen<br />

Vorschriften<br />

farblich gekennzeichnet.<br />

5


2. Absturzsicherungen für Personen<br />

VsG 2.5 § 2<br />

Geländerhöhe mindestens<br />

1 Meter mit Mittelstange,<br />

wenn sich das Geländer an<br />

der Absturzkante befindet<br />

Bei Höhen über 1 Meter sind<br />

fest angebrachte Geländer<br />

als Sicherungen vorzusehen<br />

6<br />

Die Gefahr des Abstürzens von Personen besteht unter anderem<br />

an<br />

Mauern,<br />

Treppenpodesten,<br />

Schrägrampen,<br />

Geländevorsprüngen,<br />

Wasserführungen,<br />

Schlammbecken,<br />

Wendeplatten und<br />

Steilböschungen (über 60 Grad Neigung).


3. Absturzgefahr an erhöht liegenden Arbeitsplätzen<br />

Absturzgefahr besteht grundsätzlich ab einer Absturzhöhe von<br />

1 Meter.<br />

Der Unternehmer muss in diesem Fall sicherstellen, dass die<br />

Rebzeilen und ihre Verankerungen<br />

oberhalb einer Mauer mindestens 1 Meter Abstand von<br />

der Innenkante der Mauer beziehungsweise Umwehrung<br />

haben,<br />

oberhalb einer Böschungskante 1,50 Meter Abstand von<br />

der Absturzkante aufweisen und<br />

der Raum zwischen Mauer, Umwehrung oder Böschungskante<br />

und den Rebzeilen frei gehalten wird.<br />

VsG 2.5 § 2<br />

7


4. Sichere Begehbarkeit von Treppen<br />

VsG 2.5 § 3<br />

8<br />

Zur sicheren Begehbarkeit gehört zum Beispiel, dass<br />

die benutzbare Treppenlaufbreite mindestens 40 Zentimeter<br />

beträgt,<br />

Steigung und Auftritt in der Lauflinie gleichmäßig sind,<br />

Treppen mit mehr als 4 Stufen einen Handlauf haben,<br />

Treppen mit mehr als 10 Stufen vorzugsweise an der<br />

freien Seite einen Handlauf haben.


5. Absturzsicherungen für Fahrzeuge<br />

Die schmalen Wirtschaftswege zwingen dazu, dicht an der Aussenseite<br />

zu fahren. Die Sicherung der steil abfallenden Talseite<br />

des Fahrweges durch geeignete Maßnahmen wie Leitplanken<br />

oder Mauern ist unerlässlich. An weniger gefährlichen Stellen<br />

können auch Erdwälle oder Steinkanten dem Fahrzeug Halt<br />

geben, gleichzeitig wird die Absturzgefahr verringert.<br />

VsG 2.5 § 2<br />

9


VsG 2.5 § 2<br />

Absturzsicherung aus druckimprägnierten<br />

Hölzern<br />

10<br />

Vorgewende von Weinberganlagen oberhalb von Mauern oder<br />

Steilböschungen (Neigung über 45 Grad, Absturzhöhe über<br />

1 Meter) müssen Sicherungen gegen Absturz von Fahrzeugen<br />

haben.


Schmalspurschlepper sind Spezialschlepper, die für den Einsatz<br />

in Sonderkulturen mit geringen Zeilenbreiten geeignet sind.<br />

Durch die geringe Spurbreite besteht besonders im hängigen<br />

Gelände die Gefahr des Umstürzens. Durch die verschiedenen<br />

Anbaugeräte im Front-, Zwischenachs- oder Heckbereich kann<br />

es zu Gewichtsverlagerungen kommen, welche die Fahreigenschaften<br />

des Schleppers nachteilig beeinflussen. Ebenso kann<br />

es zu Einschränkungen des Sichtfeldes kommen, deshalb ist<br />

eine überlegte und besonnene Fahrweise nötig, unter besonderen<br />

Umständen kann auch die Anwesenheit eines Einweisers<br />

erforderlich sein.<br />

Unter Druck stehende Schlauch- und Rohrleitungen und Bauteile,<br />

zum Beispiel Hydraulikschläuche oder Druckleitungen von<br />

Pflanzenschutzspritzen, müssen so angeordnet sein, dass bei<br />

einem Bruch die Bedienperson am Fahrerplatz nicht direkt von<br />

der austretenden Flüssigkeit getroffen wird.<br />

Beim Kauf eines Schleppers<br />

sollte aus Gründen der Arbeitssicherheit<br />

und des Gesundheitsschutzes<br />

Wert darauf<br />

gelegt werden, dass eine<br />

geschlossene, klimatisierte<br />

Sicherheitskabine vorhanden<br />

ist. Sie schützt den Fahrer bei<br />

Umsturz und sonstigen äußeren<br />

Einflüssen, wie Lärm<br />

oder widrigen Witterungsverhältnissen,<br />

aber auch vor<br />

Abdrift beim Ausbringen von<br />

Pflanzenschutzmitteln.<br />

6. Schmalspurschlepper<br />

VsG 3.1 § 29<br />

VsG 3.1 § 4<br />

11


VsG 3.1 § 29<br />

12<br />

Beim Befahren von Steillagen kann es trotz des Einsatzes allradgetriebener<br />

Weinbergschlepper zum Wegrutschen beziehungsweise<br />

zum Verlust der Bodenhaftung kommen. Witterungseinflüsse<br />

wie Nässe, Trockenheit oder Frost, aber auch der<br />

Grünbewuchs in der Rebgasse, erhöhen diese Gefahr.<br />

Ein wirkungsvolles Nothaltesystem stellt der Anbau von Bremsspornen<br />

im Zwischenachsbereich von Weinbergschleppern dar.<br />

In kritischen Situationen werden die Bremssporne ausgelöst,<br />

über Öldruck in den Boden gepresst, und der Schlepper kommt<br />

so zum Stillstand.<br />

Die Funktionssicherheit dieses Systems hängt entscheidend von<br />

der Bodenart und der Eindringtiefe der Sporne ab.


7. Raupenschlepper und mitgängergeführte Raupen<br />

Raupenfahrzeuge finden vornehmlich bei der Bewirtschaftung<br />

von Weinbergen in Steillagen Anwendung. Der Antrieb über<br />

das Raupenfahrwerk und die hohe Wendigkeit ermöglichen<br />

den maschinellen Einsatz auch dort, wo Schlepper im Direktzug<br />

nicht mehr eingesetzt werden können.<br />

Dabei müssen Raupenschlepper mit Fahrersitz, mit einer Umsturzschutzvorrichtung<br />

(ROPS) sowie einem Fahrerrückhaltesystem<br />

ausgestattet sein.<br />

Um einen sicheren Betrieb mitgängergeführter Raupen zu gewährleisten,<br />

muss eine Totmannschaltung vorhanden sein, die<br />

sicherstellt, dass Fahrbewegungen nur dann erfolgen können,<br />

wenn sich der Fahrzeugführer am Bedienstand befindet.<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />

din en 1553<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />

13


8. Transport von Personen<br />

VsG 3.1 § 29<br />

Personentransport in<br />

Fahrzeug mit geeigneten<br />

Sitzgelegenheiten<br />

14<br />

Für mitfahrende Personen sind Sitzgelegenheiten vorzusehen,<br />

die einen ausreichenden Halt nach hinten und nach den Seiten<br />

geben. Außerdem müssen geeignete Hilfsmittel zum Auf- und<br />

Absteigen (zum Beispiel fest angebrachte Aufstiege) vorhanden<br />

sein (auf Paragraf 21 StVO „Personenbeförderung“ wird<br />

hingewiesen).<br />

Die im Heckbereich von Trauben- beziehungsweise Maischewagen<br />

vorhandenen Arbeitsstände sind nicht zum Transport<br />

von Personen geeignet.


9. Transport von Trauben und Maische<br />

In Verbindung mit der maschinellen Traubenernte und den erhöhten<br />

Verarbeitungskapazitäten werden Maischewagen eingesetzt.<br />

Den besonderen Gefahren an Förderschnecken, Lockerungswellen<br />

und anderen Antrieben wird bauartbedingt entweder<br />

durch die Anordnung der Werkzeuge, mittels ausreichend<br />

großer Schutzabstände zu den Gefahrstellen oder durch feste<br />

Schutzvorrichtungen entgegengewirkt.<br />

Als Zugfahrzeuge für große Maischewagen sind Normalspurschlepper<br />

besser geeignet als Schmalspurschlepper.<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 29<br />

Maischewagen mit<br />

Kontrollstand und<br />

Schutzvorrichtungen<br />

15


10. Pfahlrammen und Pfahldrückgeräte<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 29<br />

VsG 1.1 §§ 13, 14<br />

Pfahldrücker<br />

16<br />

Manuelle Pfahlrammen werden überwiegend in Weinberganlagen<br />

eingesetzt, die nicht oder nur bedingt maschinell bearbeitet<br />

werden können. Bei schweren Überkopfarbeiten sollte<br />

man folgende Gefahrenschwerpunkte beachten:<br />

Beim Einschlagen von Pfählen können Geräuschpegel<br />

entstehen, die das Tragen von Gehörschutz erforderlich<br />

machen.<br />

Da die Gefahr von Fehlschlägen besteht, ist Kopfschutz<br />

zu tragen.<br />

In Direktzuganlagen bietet sich das maschinelle Eindrücken der<br />

Weinbergspfähle mit so genannten Pfahldrückern an. Außer<br />

dem Schlepperfahrer wird eine weitere Person zum Fixieren der<br />

Weinbergspfähle benötigt. Zum gefahrlosen Arbeitsablauf ist<br />

es unbedingt erforderlich, dass Sicht- und Sprechkontakt zwischen<br />

dem Schlepperfahrer und dem Helfer besteht.


Das Roden und Herausziehen von alten Rebstämmen,<br />

Weinberg pfählen und Verankerungen aus alten Weinberganlagen<br />

wird überwiegend durch Einsatz von Schleppern<br />

mit Hilfswerkzeugen wie Ketten und Rodezangen ausgeführt.<br />

Diese müssen über entsprechende Festigkeit und<br />

Stabilität verfügen, um die fest im Boden steckenden Rebstämme,<br />

Weinbergpfähle und Verankerungen herauszuziehen.<br />

Auch hier ist eine Absprache zwischen Schlepperfahrer<br />

und Anschläger entscheidend für unfallfreies Arbeiten.<br />

11. Roden von Rebanlagen<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 29<br />

Ergonomisch günstige<br />

Handhabung eines Pfahlziehgerätes<br />

im Ein-Personen-<br />

Betrieb<br />

17


12. Drahtwickler<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />

Drahtwickelgerät mit<br />

Stellhebel zum Ein- und<br />

Ausrücken der Kupplung<br />

(Totmannschaltung)<br />

18<br />

Für die Bergung alter Weinbergdrähte werden Drahtwickler<br />

eingesetzt, die mittels Schlepper angetrieben werden. Über<br />

eine Drahtführung und Totmannschaltung wird ein sicherer<br />

Betrieb dieser Maschinen gewährleistet.


Rebenvorschneider und Rebholzentranker erleichtern und beschleunigen<br />

den Rebschnitt. Die gekürzten, beziehungsweise<br />

vom Drahtrahmen gelösten Rebranken lassen sich so weitgehend<br />

gefahrlos herausziehen, wodurch Augenverletzungen<br />

vermieden werden.<br />

13. Vorschneidegeräte<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />

Vorschneidegerät<br />

19


14. Pneumatische und elektrische Scheren<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />

Pneumatischer/elektrischer<br />

Rebschnitt<br />

VsG 1.1 § 14<br />

Rebschnitt mit Brille<br />

20<br />

Pneumatische und elektrische Scheren müssen gegen unbeabsichtigtes<br />

Auslösen gesichert sein. Als Sicherungselemente können<br />

zum Beispiel Schieberinge und Schutzbügel oder Schutzkragen<br />

dienen.<br />

Beim Herausziehen der geschnittenen Weinreben beugt eine<br />

Schutzbrille Verletzungen der Augen vor.


Zur Zerkleinerung alten Rebholzes und des Aufwuchses in der<br />

Rebgasse sind Rebholzhäcklser und Mulchgeräte geeignet.<br />

Trotz aller vorhandenen<br />

Schutzeinrichtungen können<br />

zerkleinerte Rebteile, Steine<br />

oder andere Fremdkörper<br />

mit hoher Energie herausgeschleudert<br />

werden. Personen<br />

sind deshalb aus dem Arbeits-<br />

und Verkehrsbereich fernzuhalten.<br />

Zum Schutz des Fahrzeugführers<br />

empfehlen sich<br />

geschlossene Fahrerschutzkabinen.<br />

Bei Fahrzeugen ohne<br />

Fahrerschutzkabine muss der<br />

Schlepperfahrer eine Schutzbrille<br />

tragen.<br />

Schutzvorrichtungen am Gerät wie zum Beispiel Klappen, Kettengehänge<br />

oder Schutztücher, haben die Aufgabe, das Herausschleudern<br />

von Gegenständen zu verhindern und sind<br />

deshalb bei Bedarf zu ersetzen.<br />

15. Rebhäcksler und Mulcher<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />

VsG 1.1 § 14<br />

Einsatz als Rebholzhäcksler<br />

Einsatz als Mulchgerät<br />

21


16. Fräsen<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />

22<br />

Bodenfräsen müssen mit vollwandigen Abdeckungen (oben<br />

und an den Seiten) als Schutz gegen unbeabsichtigtes Berühren<br />

der Werkzeuge gesichert sein.


Rebzeilen müssen zur maschinellen<br />

Bearbeitung von überwachsendem<br />

Laub freigehalten<br />

werden. Gefahren gehen<br />

beim Betrieb von Reblaubschneidern<br />

von den Schneidwerkzeugen<br />

und wegfliegendem<br />

Schnittgut aus. Beim<br />

Einsatz von Geräten mit rotierenden<br />

Werkzeugen und<br />

Schleppern ohne Kabine ist<br />

vom Fahrer eine Schutzbrille<br />

zu tragen. In der benachbarten<br />

Rebzeile darf sich während<br />

der Laubarbeiten niemand<br />

aufhalten.<br />

Bei Entstörarbeiten ist der Antrieb<br />

immer abzustellen.<br />

17. Laubschneidegeräte<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4<br />

VsG 1.1 § 14<br />

23


18. Entlaubungsmaschinen<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 29<br />

24<br />

Die im Frontanbau arbeitenden Maschinen dienen zum Entblättern<br />

der Traubenzone.<br />

Die vorhandenen Schutzeinrichtungen schützen dabei nicht<br />

etwa Personen, sondern lediglich die Trauben vor Beschädigungen.<br />

Daher ist vom Schlepperfahrer besondere Umsicht<br />

erforderlich.<br />

Diese Maschinen dürfen nur<br />

dann in Gang gesetzt werden,<br />

wenn keine Gefährdungen<br />

für Personen bestehen und in<br />

Bewegung befindliche Werkzeuge<br />

(rotierende Messer<br />

oder Walzen) von der Laubwand<br />

abgedeckt sind.


Knallschreckgeräte zur Vogelabwehr erreichen in einem Abstand<br />

von 2 Metern Schalldruckpegel bis zu 145 dB(A). Das<br />

Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe<br />

der Schussapparate ist deshalb unbedingt erforderlich.<br />

Betriebsfremde Personen werden am besten dadurch geschützt,<br />

dass die Knallschreckgeräte nicht direkt am Wegrand aufgestellt<br />

werden.<br />

In einigen Bundesländern ist die Aufstellung solcher Geräte<br />

erlaubnispflichtig. Zuständig ist in der Regel die Stadt- beziehungsweise<br />

Gemeindeverwaltung. Diese legt bei der Erlaubnis<br />

zum Betrieb der Schussapparate auch Mindestabstände zu<br />

Wohngebieten fest.<br />

19. Vogelabwehr<br />

VsG 1.1 §§ 13, 14<br />

Schussapparate werden<br />

meist mit Acetylen oder<br />

Flüssiggas betrieben<br />

25


20. Weinlese von Hand – Büttenhebereinsatz<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 29, 35<br />

26<br />

Die Handlese hat nach wie vor dort ihren festen Platz im <strong>Weinbau</strong>,<br />

wo ein Maschineneinsatz nicht möglich oder die Ganztraubenverarbeitung<br />

gewünscht ist.<br />

Vielfach werden dabei Büttenheber für den Transport des Erntegutes<br />

eingesetzt. Während der Fahrt muss der Behälter abgesenkt<br />

sein.<br />

Beim Anheben und Ausleeren des Büttenhebers ist auf ausreichende<br />

Standsicherheit (Kippgefahr) zu achten.


Je nach Entleerungshöhe des Erntegutbehälters ist für den Fahrer<br />

in der Nähe von Freileitungen Vorsicht geboten.<br />

In Weinbergen mit Quergefälle (Seitenhang) sind Traubenvollernter<br />

mit Hang- und Niveauausgleich unerlässlich. Trotz aller<br />

Ausgleichs einrichtungen an selbstfahrenden Erntemaschinen<br />

besteht bei Bergfahrt und nicht angemessener Fahrweise die<br />

Gefahr des Kippens nach hinten.<br />

Wird beim Entleeren des Erntegutbehälters die notwendige<br />

Standsicherheit (ebener Untergrund) nicht beachtet, kann es,<br />

insbesondere beim talseitigen Ankippen der Behälter, ebenfalls<br />

zum Umsturz des Traubenvollernters kommen. Zur Vermeidung<br />

von Umstürzen ist es unerlässlich, bereits bei der Beschaffung<br />

auf eine den topografischen Einsatzbedingungen angepasste<br />

Ausstattung Wert zu legen.<br />

21. Traubenvollernter<br />

VsG 1.4 § 4<br />

VsG 3.1 § 29<br />

27


VsG 3.1 § 29<br />

Monitor einer im Heckbereich<br />

des Traubenvollernters<br />

angebrachten<br />

Überwachungskamera<br />

VsG 3.1 § 5<br />

28<br />

Traubenvollernter bieten dem Fahrzeugführer nur eine eingeschränkte<br />

Sicht nach hinten. Deshalb ist besonders beim Rückwärtsfahren<br />

Vorsicht geboten. Abhilfe kann mit Hilfe eines Einweisers<br />

oder fest eingebauter Kameras geschaffen werden.<br />

Selbsttätige, dauerhaft wirkende, akustische Signale warnen<br />

vor gefahrbringenden Fahrbewegungen.<br />

Vorsicht: Selbst bei abgeschaltetem Antrieb laufen Werkzeuge,<br />

zum Beispiel in den Laubgebläsen, noch beachtliche Zeit nach.<br />

Deshalb ist bei Entstörarbeiten und vor Beginn der Reparatur<br />

der Stillstand aller Aggregate abzuwarten. Der Motor ist dabei<br />

in jedem Fall abzustellen und - zum Beispiel durch Abziehen<br />

des Zündschlüssels - gegen ungewolltes Ingangsetzen zu<br />

sichern!


Zum sicheren Betrieb gehören auch die regelmäßigen Reinigungs-<br />

und Wartungsarbeiten.<br />

Traubenvollernter müssen mindestens einmal täglich gereinigt<br />

und abgeschmiert werden. Der dabei auftretenden Gefahr<br />

des Sturzes von der Maschine kann zum Beispiel durch<br />

Verwendung einer Zentralschmieranlage zumindest teilweise<br />

begegnet werden.<br />

Werden die Arbeiten von Anlegeleitern aus durchgeführt, so<br />

sind diese gegen Abgleiten zu sichern. Besser sind jedoch Podeste<br />

oder verfahrbare Treppen.<br />

Gezogene Traubenvollernter mit einem Leergewicht von mehr<br />

als 3 Tonnen benötigen eine Betriebserlaubnis und müssen in<br />

jedem Fall mit einer Betriebsbremse ausgestattet sein.<br />

Eine Betriebsbremse ist im<br />

Übrigen auch dann notwendig,<br />

wenn das Leergewicht<br />

des gezogenen Traubenvollernters<br />

größer ist als das<br />

Leergewicht des ziehenden<br />

Schleppers.<br />

VsG 3.1 § 5<br />

stVzO § 41<br />

29


22. Weinbergseilwinden<br />

VsG 3.1 §§ 50, 71<br />

VsG 3.1 §§ 16, 19<br />

BetrsichV § 10<br />

30<br />

Weinbergseilwinden haben Stellteile, die so beschaffen sind,<br />

dass nach dem Loslassen der Antrieb selbsttätig abgeschaltet<br />

wird (Totmannschaltung).<br />

Weinbergseilwinden ohne Rücklaufsicherung und ohne Bremse<br />

dürfen nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten<br />

oder Fahrzeugen eingesetzt werden.<br />

Zum Heben und Senken von Lasten dürfen sie nicht verwendet<br />

werden.<br />

An Seilzügen stellt die Abdeckung der Seilrolle sicher, dass Hände<br />

und Füße nicht zwischen Rolle und Seil geraten.<br />

Umlenkrollen (Mauerrollen) müssen zusätzlich eine Sicherung<br />

gegen Herausspringen des Seiles haben.<br />

Seilwinden sind regelmäßig ( zum Beispiel jährlich) wiederkehrend<br />

durch eine befähigte Person (ehemals Sachkundige) auf<br />

die Betriebssicherheit hin zu überprüfen.


An seilgezogenen Geräten verhindern Rücklaufsicherungen wie<br />

Bremssporn, Bremsbügel, bei Bodenbearbeitungsgeräten auch<br />

die Arbeitswerkzeuge, das Abrutschen im Falle eines Seilrisses<br />

oder Windendefektes.<br />

Mit Ausnahme von Transportschlitten müssen alle seilgezogenen<br />

Arbeitsgeräte, die zum Mitfahren von Personen und<br />

zum Führen von Hand eingerichtet sind, eine Ausklinkvorrichtung<br />

haben. Im Gefahrfall kann das Gerät damit vom Seil getrennt<br />

werden.<br />

Sitze mit Rückenlehne und Fußrasten mit Abrutschsicherung<br />

sind erforderlich, wenn Personen auf dem Gerät zur Steuerung<br />

und Bedienung mitfahren müssen.<br />

23. Seilgezogene Geräte<br />

VsG 3.1 § 71<br />

31


24. Steillagenmechanisierungssysteme<br />

VsG 3.1 §§ 1,3, 4, 50, 71<br />

32<br />

Moderne Steillagenmechanisierungssysteme erleichtern dem<br />

Anwender bei schwierigen topographischen Verhältnissen bei<br />

größtmöglicher Sicherheit die Arbeit.<br />

Diese Ein-Personen-Systeme verfügen über einen benutzer- und<br />

funkferngesteuerten Windenantrieb. Wegen des möglichen<br />

Seilrisses oder Windendefektes ist in jedem Fall eine Rücklaufsicherung<br />

erforderlich.<br />

Zum Versetzen von Rebgasse zu Rebgasse wird das Arbeitsgerät<br />

über eine Rampe auf das Transportfahrzeug gezogen. Das<br />

Verfahren des Transportfahrzeuges kann dann unmittelbar vom<br />

Sitz des Arbeitsgerätes aus erfolgen.


Weinbergbahnen erleichtern bei der Bewirtschaftung von Steillagen<br />

den Transport von Personen, Produktionsmitteln und<br />

Erntegut.<br />

Mit der Bedienung dieser Bahnen dürfen ausschließlich unterwiesene<br />

Personen betraut werden.<br />

Die Festlegung der Streckenführung und die Errichtung der<br />

Einschienenzahnradbahn hat im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft<br />

nach den Herstellerangaben zu erfolgen.<br />

Näheres über die Bau- und Ausrüstungsvorschriften, die Tragkonstruktion,<br />

die Beschaffenheit der Fahrschienen, die Anforderungen<br />

an Fahrzeuge und Bremsen, den sicheren Betrieb und<br />

wiederkehrende Prüfungen durch befähigte Personen sind in<br />

einer Checkliste dokumentiert, die die LBG auf Wunsch gerne<br />

zur Verfügung stellt.<br />

25. Weinbergbahnen<br />

VsG 3.1 § 1, 3, 4<br />

33


26. Traubenannahmewannen<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 5, 6<br />

34<br />

An Traubenannahmewannen ist durch die Sicherheitsabstände<br />

gewährleistet, dass die Förderschnecke nicht ungewollt berührt<br />

werden kann. Durch eine geeignete augenfällige, leicht bedienbare<br />

Schalteinrichtung, zum Beispiel ein über die volle Breite<br />

gespanntes NOT-AUS-Seil, muss sichergestellt sein, dass die Förderschnecke<br />

im Gefahrfall jederzeit stillgesetzt werden kann.<br />

Sind Wannen im Boden versenkt, muss, zum Beispiel durch<br />

einen 30 Zentimeter hohen Anfahrsockel, sichergestellt sein,<br />

dass Fahrzeuge nicht hineinstürzen können. Umwehrungen,<br />

die Personen Schutz gegen Hineinstürzen bieten, dürfen an<br />

den Ladestellen aufklappbar oder verschiebbar, nicht jedoch<br />

abnehmbar sein.<br />

Zur Beseitigung von Erntegutbrücken in der Traubenannahmewanne<br />

sind geeignete Werkzeuge, zum Beispiel Schieber oder<br />

Rechen, ständig bereitzustellen.


Beim Betrieb von Abbeermaschinen besteht die Gefahr des<br />

Einzugs.<br />

Bei handbeschickten Geräten<br />

ist eine Sicherung gegen<br />

direkten Zugriff in die umlaufende<br />

Trommel über den<br />

Trichter zum Beispiel dann<br />

gegeben, wenn sich dessen<br />

Oberkante mindestens 1200<br />

Millimeter über der Standfläche<br />

befindet.<br />

Zum Reinigen kann es erforderlich<br />

sein, dass Schutzeinrichtungen<br />

geöffnet oder<br />

entfernt werden müssen. Dies<br />

ist dann zulässig, wenn der<br />

Betrieb nur mittels Tastschalter<br />

ohne Selbsthaltung möglich<br />

ist.<br />

Sind alle Quetsch- und Scherstellen<br />

bei abgenommenen<br />

Schutzeinrichtungen gegen<br />

direkten Zugriff verdeckt,<br />

kann die Anbringung von<br />

NOT-AUS-Schaltungen ausreichend<br />

sein.<br />

27. Abbeermaschinen<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 5, 6<br />

35


28. Lagerung und Konservierung von Maische<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 5, 6<br />

36<br />

Bei Maischerührtanks besteht insbesondere bei Reinigungsarbeiten<br />

die Gefahr, dass Personen, während sie sich in dem<br />

Behälter befinden oder sich durch das Mannloch in den Tank<br />

hineinbeugen, durch das umlaufende Werkzeug erfasst und<br />

verletzt werden.<br />

Deswegen müssen alle Maischerührtanks, die nach dem<br />

1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, an<br />

den Einstiegsöffnungen mit einer Kontaktschaltung ausgestattet<br />

sein, die sicherstellt, dass die Rührwelle bei geöffnetem<br />

Mannloch nicht in Betrieb gesetzt werden kann.<br />

Ältere Rührtanks sind mit einer gleichwertigen Einrichtung,<br />

mindestens aber mit einem NOT-AUS-Schalter (als Schlagschalter<br />

ausgeführt), im unmittelbaren Bereich des Mannloches<br />

nachzurüsten.


Pneumatische Weinpressen unterliegen als überwachungsbedürftige<br />

Anlagen gemäß Betriebssicherheitsverordnung regelmäßig<br />

wiederkehrenden Prüfungen durch eine zugelassene<br />

Überwachungsstelle (ZÜS).<br />

Die Betriebssicherheitsverordnung<br />

sieht, neben der Prüfung<br />

am Aufstellungsort (vor<br />

der ersten Inbetriebnahme)<br />

folgende Prüfzyklen für pneumatische<br />

Weinpressen vor:<br />

Äußere Prüfung: spätestens<br />

nach 2 Jahren<br />

Innere Prüfung: spätestens<br />

nach 5 Jahren<br />

Festigkeitsprüfung: spätestens<br />

nach 10 Jahren<br />

Die wiederkehrende äußere Prüfung durch eine ZÜS kann entfallen,<br />

sofern die pneumatische Presse mindestens einmal jährlich<br />

von einer befähigten Person (bP) auf sichtbare Schäden<br />

geprüft wird.<br />

Werden dabei von der bP Schäden an druckbeanspruchten Teilen<br />

festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,<br />

müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von einer<br />

ZÜS durchgeführt werden.<br />

Die druckbeanspruchten Ausrüstungsteile müssen darüber hinaus<br />

nach fünf Jahren von einer ZÜS geprüft werden.<br />

Die Ergebnisse der Prüfungen durch bP beziehungsweise ZÜS<br />

sind schriftlich zu dokumentieren (Prüfbuch).<br />

29. Weinpressen<br />

VsG 3.1 § 16<br />

VsG 1.1 § 6<br />

BetrsichV §§ 12, 14, 15<br />

37


30. Gärgase<br />

VsG 2.4 § 2<br />

CO 2 -Anteil<br />

in der Atemluft (Vol-%)<br />

38<br />

Bei der Gärung von Most und Maische entsteht das gefährliche<br />

Gärgas Kohlendioxid (CO 2 ). CO 2 ist farb- und geruchlos sowie<br />

circa 1,5 mal schwerer als Luft. Bei entsprechender Konzentration<br />

in Gärräumen, Behältern oder Kellern wird der für die<br />

Atmung lebensnotwendige Sauerstoff verdrängt.<br />

Die früher übliche Lichtprobe mit der Kerze gibt keinen sicheren<br />

Aufschluss darüber, ob eine für den Menschen gefährliche CO 2 -<br />

Konzentration vorliegt, denn die Kerze brennt selbst dann noch<br />

weiter, wenn Lebensgefahr besteht.<br />

Folgen<br />

≈ 0,04 Frischluft<br />

≈ 0,2 Hohe Werte in Büroräumen<br />

≈ 0,5 Maximal zulässiger Arbeitsplatzgrenzwert<br />

≈ 3 verstärkte Atmung, erhöhter Puls<br />

≈ 5 Schwindelgefühl, Kopfschmerzen<br />

≈ 9 Bewusstlosigkeit, Krämpfe, Tod<br />

≈ 20 Tod binnen weniger Sekunden<br />

Bei Gärräumen über Erdgleiche kann eine gute Querlüftung<br />

ausreichend sein.<br />

Bei Räumen unter Erdgleiche ist die Ventilation so zu dimensionieren,<br />

dass die Raumluft binnen einer Stunde viermal komplett<br />

gewechselt wird.<br />

Empfohlen werden:<br />

Absaugvorrichtungen, die über ein Messgerät automatisch<br />

ein- und ausgeschaltet werden und eine optischakustische<br />

Warnung haben,<br />

mit dem Gärbehälter fest verbundene Schlauch- oder<br />

Rohrabführungen ins Freie,<br />

Abluftventilatoren.


Absaugvorrichtungen beziehungsweise Abluftventilatoren sind<br />

bodennah zu installieren.<br />

Die Betriebsschalter der Ventilatoren sind so anzubringen, dass<br />

der Gefahrenbereich beim Ingangsetzen der Gebläse nicht betreten<br />

werden muss. Hilfreich kann eine Zeitschaltung sein, die<br />

das Abluftgebläse vor Arbeitsbeginn automatisch in Gang setzt,<br />

so dass eine ausreichende Durchlüftung gewährleistet ist.<br />

Während der Gärzeit ist an den Zugängen gasgefährdeter Räume<br />

mit Warnschildern auf die gefährlichen Gase hinzuweisen.<br />

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass während der Gärzeit<br />

am Eingang des Gärraumes oder unmittelbar in der Nähe des<br />

Gärbehälters Sicherheits- und Rettungseinrichtungen bereitgehalten<br />

werden.<br />

Als Sicherheitsmaßahmen zur Rettung Verunglückter gelten<br />

bei der Rettung aus Gärräumen zum Beispiel das<br />

Belüften,<br />

das Benutzen von Atemschutzgeräten, die von der Umgebungsatmosphäre<br />

unabhängig sind und<br />

die Alarmierung der Feuerwehr.<br />

Achtung: Filtermasken bieten keinen Schutz!<br />

39


31. Filtereinrichtungen<br />

VsG 3.1 §§ 1, 6<br />

druckgeräteverordnung<br />

40<br />

Filter werden zur Klärung von Most und Wein eingesetzt.<br />

Zum Einsatz kommen beispielsweise Plattenfilter.<br />

Der ebenfalls weit verbreitete<br />

Einsatz von Kieselgur- und<br />

Kerzenfiltern stellt besondere<br />

Anforderungen an den Betreiber,<br />

um einen ungefährlichen<br />

Betrieb zu garantieren. So<br />

dürfen derartige Filter zur Entleerung<br />

nur dann mit Druckgasen<br />

(zum Beispiel Pressluft)<br />

beaufschlagt werden, wenn<br />

die Maschinen mit druckstabilen<br />

Verschlüssen ausgestattet<br />

sind, die gleichzeitig verhindern,<br />

dass die Filterglocke<br />

unter Druck geöffnet werden<br />

kann.


Die Anforderungen an Kieselgurfilter wurden von den Landwirtschaftlichen<br />

Berufsgenossenschaften in der „Technische<br />

Information (TI) 2: Kieselgurfilter für den <strong>Weinbau</strong>“ erläutert.<br />

Beim Umgang mit dem Filtrierhilfsmittel Kieselgur besteht im<br />

Falle der längeren Exposition durch Einatmen die Gefahr ernsthafter<br />

Gesundheitsschäden. Deshalb ist die Verwendung einer<br />

geeigneten persönlichen Schutzausrüstung (insbesondere einer<br />

FFP2-Atemschutzmaske) unerlässlich.<br />

VsG 4.5 § 3<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

41


32. Flaschenabfüllung<br />

VsG 3.1 §§ 1, 3, 4, 5, 6<br />

VsG 1.1 § 14<br />

42<br />

Müssen Leitbleche oder Flaschenführungen an Abfüllanlagen<br />

nachgestellt werden, dürfen zwischen den bewegten Teilen,<br />

zum Beispiel den Sternrädern und den festen Führungen, keine<br />

Quetschstellen entstehen.<br />

Wird ein Sicherheitsabstand<br />

von mindestens 25 Millimetern<br />

eingehalten, besteht<br />

für die Finger keine Gefahr<br />

mehr.<br />

An Korkmaschinen ist der<br />

her abgehende Stößel oft Ursache<br />

für schwere Handverletzungen;<br />

deshalb ist bei neuen<br />

Maschinen ein Schutzschalter<br />

angebracht, der beim Öffnen<br />

die Maschine stillsetzt.<br />

Besondere Vorsicht ist bei der<br />

Beseitigung von Störungen<br />

am Korkfallrohr geboten.<br />

Beim Verkorken können Flaschen<br />

zersplittern, deshalb:<br />

Hände weg beim Korkvorgang!<br />

Zur Entfernung von Glasscherben sind geeignete Handschuhe<br />

zu tragen


33. Lagerung von Most und Wein<br />

Die Lagerung von Most und Wein erfolgt in Behältern aus<br />

Holz, Edelstahl oder Kunststoff. Die Behälter sind standsicher<br />

und entsprechend der Montageanleitung des Herstellers aufzustellen.<br />

Liegende Fässer sind durch Vorlegen von Keilen beziehungsweise<br />

Schließen oder die Benutzung entsprechend profilierter<br />

Lager gegen Wegrollen zu sichern.<br />

VsG 2.2 § 2<br />

43


VsG 3.1 § 71<br />

44<br />

Ungesicherte oder nicht sachgemäß aufgestellte Leitern sind<br />

immer wieder Auslöser schwerer Sturzunfälle.<br />

Anlegeleitern sollten nur für Arbeiten geringen Umfangs und<br />

auch dann in Verbindung mit Einhängevorrichtungen verwendet<br />

werden. Diese können auch nachträglich am Lagertank<br />

befestigt werden. Auch Podestleitern ermöglichen die sichere<br />

Durchführung von Arbeiten an Lagerbehältern.<br />

Bei Lagerbehältern mit erheblicher Höhe empfiehlt es sich die<br />

notwendigen Armaturen (zum Beispiel Anschluss zur Tankbefüllung<br />

oder zum Aufsetzen des Gärtrichters) in einen Bereich<br />

zu verlegen, wo eine Verwendung von Leitern nicht nötig ist.<br />

Alternativ kommt bei Arbeiten an Großbehältern oder Großstapeln<br />

auch eine Verwendung von Laufstegen in Betracht.


Die Lagerung von Süßreserve oder Sekt erfolgt in Lagerbehältern,<br />

die als Druckbehälter ausgeführt sind. Diese Drucktanks<br />

sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung in regelmäßigen<br />

Abständen durch befähigte<br />

Personen (bP) oder zugelassene<br />

Überwachungsstellen<br />

(ZÜS) zu prüfen. Nach der<br />

erstmaligen Prüfung, die auch<br />

die Aufstellungsbedingungen<br />

umfassen muss, sind wiederkehrende<br />

Prüfungen durch<br />

eine ZÜS nach spätestens fünf<br />

Jahren nötig. Diese Prüfung<br />

kann entfallen, wenn jährliche<br />

Sichtprüfungen durch eine bP<br />

erfolgen. Werden dabei Schäden<br />

an druckbeanspruchten<br />

Teilen festgestellt, ist nach deren<br />

Behebung eine Prüfung<br />

durch eine ZÜS erforderlich.<br />

Wird Licht in einem Behälter benötigt, dürfen wegen der erhöhten<br />

elektrischen Gefährdung nur Taschenlampen oder<br />

Handlampen mit Schutzkleinspannung (unter 50 Volt) verwendet<br />

werden. Diese Spannung gilt als ungefährlich für den<br />

Menschen. Der tragbare Transformator darf dabei nicht in die<br />

Feuchtbereiche (Fässer, Tanks und dergleichen) mitgenommen<br />

werden.<br />

Ungeordnet auf dem Kellerboden verlegte Füllschläuche werden<br />

häufig zu Stolperfallen. Fest verlegte Leitungen haben<br />

nicht nur arbeitstechnische und technologische Vorteile. Die<br />

Verkehrswege bleiben frei und können sicher befahren und<br />

begangen werden.<br />

VsG 3.1 § 16<br />

VsG 1.1 § 6<br />

45


34. Innerbetrieblicher Transport<br />

VsG 3.1 § 35<br />

VsG 1.1 § 14<br />

46<br />

Gabelstapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand dürfen nur von<br />

Versicherten geführt werden, die mit der Führung vertraut sind,<br />

dem Unternehmer oder dessen Beauftragten ihre Fähigkeit im<br />

Fahren nachgewiesen haben und von ihm ausdrücklich mit der<br />

Führung beauftragt sind.<br />

Der umsichtige Fahrer eines<br />

Gabelstaplers achtet unter<br />

anderem darauf, dass<br />

die Ladung gesichert ist,<br />

der Hubmast zur Fahrt<br />

zurückgeneigt ist,<br />

Lasten nur in Tiefstel-<br />

lung verfahren werden,<br />

bei Bergfahrt die Last<br />

bergseitig geführt wird,<br />

Gabelstapler nicht zur<br />

Beförderung von Perso-<br />

nen eingesetzt werden.<br />

Beim Führen von Gabelstaplern<br />

und handgeführten Flurförderzeugen<br />

sind grundsätzlich<br />

Sicherheitsschuhe zu tragen.


Schwefeldioxid wird zur Konservierung von Most und Wein<br />

eingesetzt.<br />

Die Dosierung erfolgt am besten über das Anstechrohr des Lagertanks.<br />

Die dazu notwendige technische Ausstattung zeigt<br />

das nebenstehende Bild.<br />

Die Bestandteile der neuen Dosiertechnik sind<br />

1. SO 2 -Vorratsflasche,<br />

2. SO 2 -Dosiergerät,<br />

3. Überschlauch für das Dosiergerät,<br />

4. Druck- und säurefester Schlauch mit Knickschutz,<br />

5. SO 2 -Injektor zur Anbringung im Anstechrohr.<br />

Diese Technik erlaubt die Zugabe von SO 2 ohne Leitereinsatz.<br />

Trotzdem ist auch bei dieser Methode die Verwendung von<br />

persönlicher Schutzausrüstung, bestehend aus einer rundum<br />

geschlossenen Schutzbrille und säurefesten Handschuhen,<br />

unerlässlich.<br />

Aufgrund der besonderen Eigenschaften von SO 2 müssen<br />

die verwendeten Schlauchleitungen grundsätzlich säure- und<br />

druckfest (circa 5 bar) sein. Die Länge des Dosierschlauches ist<br />

so zu bemessen, dass ein ausreichender Abstand zum Einspeisepunkt<br />

in den Lagerbehälter besteht. Außerdem ist im Bereich<br />

des Auslassventils am Dosiergerät immer ein Knickschutz für<br />

den Auslassschlauch anzubringen.<br />

Vor jeder Benutzung ist das Dosiergerät auf Dichtigkeit und<br />

Beschädigungen zu kontrollieren.<br />

35. Einsatz von Schwefeldioxid<br />

Die Dosierung mit SO 2 darf nur von Mitarbeitern vorgenommen<br />

werden, die älter als 18 Jahre sind und in der sicheren<br />

Arbeitsweise unterwiesen wurden. Im Rahmen der Ausbildung<br />

ist die Durchführung dieser Arbeit dann zulässig, wenn der/die<br />

Auszubildende älter als 15 Jahre ist und gleichzeitig eine fachkundige<br />

Person anwesend ist.<br />

VsG 4.5 §§ 2, 3, 5<br />

VsG 1.1 § 14<br />

47


36. Einsatz von Gefahrstoffen<br />

VsG 4.5 §§ 2, 3, 5<br />

48<br />

Gefahrstoffe werden im Weinkeller zumeist im Rahmen der<br />

Reinigung von Lagerbehältern eingesetzt. Es werden sowohl<br />

Säuren als auch Laugen eingesetzt. Dabei sind die Hinweise des<br />

Herstellers zur Anwendung zu beachten. Die Kennzeichnung<br />

der Vorratsbehälter gibt ebenfalls Hinweise.<br />

Die mit dem Umgang von Gefahrstoffen verbundenen Gefährdungen<br />

sind zu ermitteln und zu beurteilen. Die Sicherheitsdatenblätter<br />

liefern dabei wertvolle Informationen und erleichtern<br />

die Erstellung der notwendigen Betriebsanweisungen gemäß<br />

Gefahrstoffverordnung. Die mit Reinigungsarbeiten betrauten<br />

Mitarbeiter sind regelmäßig zu unterweisen. Dabei ist insbesondere<br />

auf die Verwendung der im Sicherheitsdatenblatt angegebenen<br />

persönlichen Schutzausrüstung Wert zu legen. Die<br />

Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren.<br />

Im Betrieb vorhandene Gefahrstoffe sind in einem Kataster<br />

zu erfassen.


37. Bauliche Einrichtungen im Weinkeller<br />

Verkehrswege müssen so beschaffen sein, dass sie sicher begangen<br />

und befahren werden können. Zur Beschaffenheit gehört<br />

auch eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege.<br />

Rettungswege sind durch eine geeignete Kennzeichnung (Piktogramme)<br />

auszuweisen. In weitläufigen Kelleranlagen sind die<br />

Rettungswege mit einer Notbeleuchtung auszustatten.<br />

Kraftbetätigte Türen und Tore gehören zu den prüfpflichtigen Anlagen.<br />

Sie sind in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte<br />

Person zu prüfen. Wichtige Sicherheitseinrichtungen an kraftbetätigten<br />

Türen und Toren sind Totmannschaltung und Kontaktleiste.<br />

Eine Totmannschaltung stoppt das Tor, sobald die Bedienperson<br />

den Schaltknopf zum Bewegen des Tores loslässt.<br />

Trifft die Kontaktleiste auf ein Hindernis muss sichergestellt<br />

sein, dass die Bewegung des Tores sofort beendet wird. Diese<br />

Abschaltfunktion ist regelmäßig zu prüfen.<br />

Durchsichtige Pendeltore ermöglichen dem Staplerfahrer die<br />

Sicht in den Nachbarraum. Damit ist sichergestellt, dass sich<br />

durch das aufschwingende Tor keine Gefährdungen für andere<br />

Personen ergeben. Wegen der Splittergefahr sind geeignete<br />

Kunststoffe zu verwenden.<br />

VsG 2.1 § 5<br />

VsG 1.5 §§ 2, 3<br />

VsG 3.1 §§ 16, 25<br />

VsG 2.1 § 9<br />

49


VsG 2.1 § 12<br />

VsG 2.1 § 7<br />

VsG 2.1 §§ 10, 11<br />

VsG 1.4 § 2<br />

50<br />

Im Weinkeller ist durch rutschhemmende Beläge sicherzustellen,<br />

dass nasse Böden und feuchte Treppen gefahrlos begangen werden<br />

können.<br />

Die Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden werden<br />

in der Berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR) 181 („Fußböden in<br />

Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“) geregelt.<br />

Für Lagerkeller, Verpackungs- und Versandräume sind Bodenbeläge<br />

der Bewertungsgruppe R 10, für Abfüllbereiche Beläge der Gruppe<br />

R 11 erforderlich.<br />

Sind vorhandene Bodenbeläge zu glatt, kann durch eine Oberflächenbehandlung<br />

(Kunstharzbeschichtung oder ähnliches) die<br />

Rutschhemmung nachträglich verbessert werden.<br />

Treppen mit mehr als vier Stufen müssen zur sicheren Benutzung<br />

mit einem Handlauf versehen sein. Zwei Handläufe werden erforderlich,<br />

wenn Treppen mehr als vier Stufen haben und gleichzeitig<br />

breiter als 1,50 Meter sind.<br />

Absturzgefahr besteht grundsätzlich, wenn eine Absturzhöhe von<br />

mehr als 1 Meter vorhanden ist. Erhöht liegende Arbeitsplätze<br />

sind deshalb durch 1 bis 1,30 Meter hohe Geländer mit Brustwehr,<br />

Knieleiste und Fußleiste zu sichern.<br />

Der Zugang zu diesen Arbeitsplätzen erfolgt vorzugsweise über<br />

eine Treppe. Bei fest angebrachten Leitern müssen Handgriffe zum<br />

sicheren Übersteigen auf den Laufsteg oder den Zwischenboden<br />

vorhanden sein.<br />

Der Kontakt mit elektrischer Spannung kann tödlich enden. Zum<br />

Schutz vor Stromschlägen bei der Arbeit mit elektrischen Geräten<br />

sind für Steckdosenstromkreise Fehlerstromschutzschalter mit einem<br />

Auslösestrom von 30 Milli-Ampere zwingend vorgeschrieben.<br />

Nähere Informationen hierzu können der Broschüre „Elektrische<br />

Anlagen“ der Berufsgenossenschaft entnommen werden.


Schwere Lasten werden innerbetrieblich über mehrere Etagen<br />

unter Einsatz von „vereinfachten Güteraufzügen“ (sogenannten<br />

Winzeraufzügen) transportiert.<br />

Beim Einsatz von Winzeraufzügen sind besondere Anforderungen<br />

hinsichtlich der relevanten Bau- und Ausrüstungsvorschriften<br />

zu beachten. Außerdem sind Winzeraufzüge gemäß<br />

Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel wiederkehrend<br />

durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen<br />

zu prüfen.<br />

Als befähigte Person gilt, wer durch einschlägige Berufsausbildung,<br />

Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über<br />

die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Aufzügen<br />

verfügt (siehe Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung<br />

(TRBS) 1203).<br />

Der Betreiber des Winzeraufzuges gehört diesem Personenkreis<br />

üblicherweise nicht an.<br />

38. Winzeraufzüge<br />

VsG 3.1 §§ 1 - 6, 16<br />

51


39. Lärm<br />

VsG 1.1 § 13<br />

lärmVibrationsArbschV<br />

52<br />

Mit Erreichen des unteren Auslösewertes von 80 dB(A) sind<br />

folgende Maßnahmen zu veranlassen:<br />

Maßnahmen zur Minimierung der Lärmbelastung veranlassen<br />

(Lärmminderungsprogramm)<br />

Unterweisung der Mitarbeiter (Gefährdungsbeurteilung)<br />

Gehörschutz zur Verfügung stellen<br />

Bei Bedarf Beratung durch einen Arbeitsmediziner und<br />

Angebot zur Durchführung einer Vorsorgeuntersuchung<br />

Wird der obere Auslösewert von 85 dB(A) erreicht oder überschritten<br />

sind folgende Maßnahmen verbindlich:<br />

Maßnahmen zur Minimierung der Lärmbelastung veranlassen<br />

(Lärmminderungsprogramm), gegebenenfalls Zutrittsbeschränkung<br />

in den Lärmbereich<br />

Tragepflicht für Gehörschutz<br />

Durchführung einer Vorsorgeuntersuchung<br />

Blätterrauschen<br />

normale Unterhaltung<br />

starker Straßenverkehr<br />

≈ 20 dB(A)<br />

≈ 60 dB(A)<br />

≈ 80 dB(A)<br />

ungefährlich<br />

für das Gehör<br />

Ackerschlepper mit Kabine < 85 dB(A) Gehörschädi-<br />

Flaschenabfüllanlage < 85 dB(A<br />

gung möglich<br />

Traubenvollernter ≈ 85 – 90 dB(A)<br />

Schmalspurschlepper mit Kabine ≈ 85 – 90 dB(A)<br />

Schmalspurschlepper ohne Kabine ≈ 90 – 95 dB(A)<br />

auf Dauer<br />

Separator ≈ 93 dB(A)<br />

gefährlich für<br />

Motorsense ≈ 105 dB(A)<br />

das Gehör<br />

Motorkettensäge ≈ 105 dB(A)<br />

manuelle Pfahlramme (Metallpfahl) < 110 dB(A)<br />

Buschholzhacker<br />

Düsentriebwerk<br />

Knallschreckgerät (Vogelabwehr)<br />

Geschützknall<br />

≈ 118 dB(A)<br />

≈ 130 dB(A)<br />

< 145 dB(A)<br />

≈ 160 dB(A)<br />

unmittelbar<br />

gefählich für<br />

das Gehör


Am 9. März 2007 trat die Umsetzung der Lärm- und Vibrationsschutzrichtlinie<br />

2002/42/EWG in Kraft. Die Verordnung gilt<br />

für alle Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz mechanischen<br />

Schwingungen (Vibrationen) ausgesetzt sind und vor Gesundheitsgefährdungen<br />

geschützt werden müssen. Langfristige Einwirkungen<br />

von Vibrationen (über zehn Jahre) können zu einer<br />

Berufskrankheit führen. Um Belastungen zu begrenzen und<br />

gesundheitliche Folgen abzuwenden, wurden in der Richtlinie<br />

Auslösewerte und Tagesexpositionswerte für Hand-, Arm-<br />

Schwingungen und für Ganzkörperschwingungen festgelegt.<br />

Der Auslösewert legt fest, ab welchem Belastungsniveau durch<br />

Schwingungen der Arbeitgeber Maßnahmen der Prävention<br />

von Schwingungen einleiten muss.<br />

Mit dem Tagesexpositionswert werden die maximalen Belastungen<br />

aufgezeigt, denen der Beschäftigte an einem Tag ausgesetzt<br />

werden darf.<br />

Der Auslösewert A(8) bei Ganzkörperschwingungen beträgt<br />

0,5 m/s².<br />

Der Tagesexpositionswert A(8) für die z-Richtung (vertikale<br />

Belastung) beträgt 0,8 m/s² und für die x- und y- Richtung jeweils<br />

1,15 m/s².<br />

Der Auslösewert bei Hand-Arm-Schwingungen beträgt<br />

2,5 m/s², der Tagesexpositionswert 5 m/s².<br />

40. Vibrationen<br />

VsG 1.1 § 1<br />

lärmVibrationsArbschV<br />

53


41. Ladungssicherung<br />

VsG 1.1 § 1<br />

BGV d 29 „Fahrzeuge“<br />

Gleitreibbeiwerte<br />

54<br />

Ladungen auf Fahrzeugen müssen gegen gefahrbringende<br />

Lageveränderungen gesichert sein. Auf die Ladung wirken<br />

verschiedene Kräfte ein. In Längsrichtung nach vorn (bei<br />

Bremsvorgängen) wirkt das<br />

0,8-fache, in Querrichtung<br />

(bei Kurvenfahrten) das 0,5fache<br />

und in Längsrichtung<br />

nach hinten (beim Anfahren<br />

und Beschleunigen) das<br />

0,5-fache der Gewichtskraft.<br />

Durch Schwingungen, verurs-<br />

G<br />

acht durch Fahrbahnunebenheiten<br />

wirkt auf die Ladung<br />

außerdem noch eine Kraft in<br />

vertikaler Richtung, die dem<br />

0,8-fachen der Gewichtskraft<br />

entspricht.<br />

0,8 G 0,5 G<br />

0,5 G<br />

0,5 G<br />

Der Faktor Reibkraft spielt bei der Ladungssicherung eine wichtige<br />

Rolle. Reibkräfte wirken zwischen Ladegut und Ladefläche<br />

und werden physikalisch durch den Reibbeiwert ausgedrückt.<br />

Ob und wie stark eine Ladung beim Bremsen, Beschleunigen<br />

oder Kurvenfahren verrutscht, hängt von der Beschaffenheit<br />

der Kontaktflächen ab. Für unterschiedliche Materialpaarungen<br />

gibt es unterschiedliche Reibbeiwerte.<br />

Materialpaarung Reibbeiwert, trocken Reibbeiwert, nass Reibbeiwert, fettig<br />

Holz/Holz 0,20 – 0,50 0,20 – 0,25 0,05 – 0,15<br />

Metall/Holz 0,20 – 0,50 0,20 – 0,25 0,02 – 0,10<br />

Metall/Metall 0,10 - 0,25 0,10 – 0,20 0,01 – 0,10<br />

Beton/Holz 0,30 – 0,60 0,30 – 0,50 0,10 – 0,20<br />

Ein Reibbeiwert von 0,5 bedeutet, dass eine Kraft von 500 Kilogramm<br />

notwendig ist um eine Ladung mit einem Gewicht<br />

von 1000 Kilogramm zu verschieben.


Soll diese Ladung am Verrutschen gehindert werden, müssen<br />

durch Zurrmittel noch 500 Kilogramm gesichert werden.<br />

Verfahren zur Ladungssicherung sind:<br />

Niederzurren<br />

Diagonalzurren<br />

Festsetzen (Formschluss) durch Anlegen der Ladung an<br />

Stirn- und Seitenwände<br />

Kombinationen der Verfahren<br />

Praxistests haben gezeigt, dass eine Kombination von Niederzurren<br />

und Festsetzen der Ladung die besten Ergebnisse<br />

für einen sicheren Transport ergeben. Nach vorn und seitlich<br />

werden die Gitterpaletten formschlüssig durch die ladungshohen<br />

Bordwände gesichert. An geeigneten Zurrpunkten können<br />

Gurte und Ratschen eingehängt werden, um die notwendigen<br />

Vorspannkräfte zum Sichern der Ladung aufzubringen.<br />

55


kontakt<br />

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />

Schleswig-Holstein und Hamburg<br />

Schulstraße 29<br />

24143 Kiel<br />

Telefon 0431 7024-0<br />

Fax 0431 7024-6120<br />

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Niedersachsen-Bremen<br />

Im Haspelfelde 24<br />

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Nordrhein-Westfalen<br />

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Fax 0921 603-386<br />

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Herausgeber:<br />

Spitzenverband der<br />

landwirtschaftlichen Sozialversicherung<br />

Weißensteinstraße 70 -72<br />

34131 Kassel<br />

www.lsv.de<br />

Stand: September 2009<br />

Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />

Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben<br />

Dr.-Georg-Heim-Allee 1<br />

84036 Landshut<br />

Telefon 0871 696-0<br />

Fax 0871 696-488<br />

E-Mail lsv@landshut.lsv.de<br />

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />

Baden-Württemberg<br />

Vogelrainstraße 25<br />

70199 Stuttgart<br />

Telefon 0711 966-0<br />

Fax 0711 966-2140<br />

E-Mail post@bw.lsv.de<br />

Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft<br />

Mittel- und Ostdeutschland<br />

OT Hönow<br />

Hoppegartener Straße 100<br />

15366 Hoppegarten<br />

Telefon 03342 36-0<br />

Fax 03342 36-1230<br />

E-Mail mail@mod.lsv.de<br />

Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />

Frankfurter Straße 126<br />

34121 Kassel<br />

Telefon 0561 928-0<br />

Fax 0561 928-2486<br />

E-Mail info@gartenbau.lsv.de

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