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Neunzehnter Zusammenfassender Bericht 2009 - Hessischer ...

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<strong>Neunzehnter</strong><br />

<strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

<strong>2009</strong>


Impressum<br />

Herausgeber: Prof. Dr. Manfred Eibelshäuser<br />

Präsident des Hessischen Rechnungshofs<br />

Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften<br />

Eschollbrücker Straße 27<br />

64295 Darmstadt<br />

Satz: Eigensatz<br />

uepkk@rechnungshof.hessen.de<br />

www.rechnungshof-hessen.de<br />

Druck: Betz-Druck GmbH,<br />

Röntgenstraße 30, 64291 Darmstadt<br />

Auslieferung: Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs<br />

Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften<br />

und<br />

Auflage: 1.400<br />

Landtagsdrucksache 18/939<br />

Kanzlei des Hessischen Landtags,<br />

Postfach 3240, 65022 Wiesbaden<br />

II <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Vorwort<br />

Mit dem Neunzehnten Zusammenfassenden <strong>Bericht</strong> der Überörtlichen Prüfung in Hessen werden<br />

Feststellungen von allgemeiner Bedeutung aus sieben Prüfungen vorgestellt. An diesen<br />

Prüfungen waren insgesamt 104 kommunale Körperschaften beteiligt.<br />

Gegenstand der Haushaltsstrukturprüfungen waren 25 kleinere und 25 mittlere Städte und Gemeinden.<br />

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Haushalte der Körperschaften im Prüfungszeitraum<br />

stabil oder instabil waren. Zu bedenken ist, dass sich die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise<br />

im Jahr 2008 noch nicht spürbar in den kommunalen Haushalten ausgewirkt hat. Die Überörtliche<br />

Prüfung untersuchte ferner den Umstellungsprozess der kommunalen Haushaltswirtschaft<br />

von der Kameralistik auf die Doppik. Die Einführung der doppelten Buchführung stellte<br />

die Kommunen vor große Herausforderungen. Die Erkenntnisse sind nicht allein den geprüften<br />

Körperschaften von Nutzen, sondern allen hessischen Kommunen.<br />

In der Haushaltsstrukturprüfung des Planungsverbands Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main<br />

entwickelte die Überörtliche Prüfung zwei Szenarien, die sich aus der Befristung des Planungsverbandsgesetzes<br />

bis zum 31. Dezember 2011 ableiten. Eines für den Fortbestand der Behörde<br />

und ein zweites für die Auflösung der Behörde. Hintergrund war, dass die gesetzgeberische<br />

Entscheidung, das Planungsverbandsgesetz zu befristen, nicht ernst genommen wurde.<br />

Alle Haushaltsstrukturprüfungen zeigen, dass zunehmend wirtschaftliche Fragestellungen kommunale<br />

Entscheidungen beeinflussen. Dies ist unmittelbare Folge der Ausrichtung der Haushaltswirtschaft<br />

auf die Doppik. Mit den genaueren Zahlen der Doppik können Entscheidungen<br />

getroffen werden, die auch die finanzielle Lastenverteilung auf die kommenden Generationen<br />

berücksichtigen.<br />

Gegenstand der 4 Fachprüfungen waren weitere 53 kommunale Körperschaften, davon 32 Städte<br />

und Gemeinden, 6 Landkreise sowie 15 Zweckverbände. Die Prüfungsthemen waren mannigfaltig:<br />

Die Prüfung der Betätigung der Landkreise bei Verkehrsunternehmen verdeutlicht, dass<br />

der organisatorische Zuschnitt, das Leistungsangebot und die steuerrechtliche Ausgestaltung<br />

Einfluss auf die Finanzierung des ÖPNV haben. Bei der Untersuchung der Gebühren und Beiträge<br />

stellte die Überörtliche Prüfung mit Hilfe geeigneter Kennzahlen Erfolgsmodelle und deren<br />

Erfolgsfaktoren für sechs Gebühren- und Beitragsarten auf. Zu den Erkenntnissen der Prüfung<br />

ausgewählter Kurparks zählt, dass eine fachgerechte Pflege auch bei geringem finanziellem<br />

Spielraum möglich ist. Die Prüfung der Abfallzweckverbände zeigte, dass die Entsorgung mittel-<br />

bis langfristig gewährleistet und eine ordnungsgemäße Deponienachsorge durch ein lückenloses<br />

Überwachungsregelwerk und -system gesichert erscheint.<br />

Mein Dank gilt den mit der Prüfung beauftragten Gesellschaften, den geprüften Körperschaften,<br />

aber auch meiner Abteilung „Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften“. Sie alle trugen<br />

zum Gelingen der Prüfungen und dieses <strong>Bericht</strong>s bei.<br />

Darmstadt, im Oktober <strong>2009</strong><br />

Prof. Dr. Manfred Eibelshäuser<br />

Präsident des Hessischen Rechnungshofs<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> III


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis .......................................................................................... V<br />

Ansichtenverzeichnis .................................................................................... XI<br />

1. Prüfungsergebnisse und Leitsätze ........................................................ 1<br />

1.1 Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“ bei<br />

15 Zweckverbänden ...................................................................................... 1<br />

1.2 Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008:<br />

Kleine Städte“ bei 25 Städten und Gemeinden ................................................ 3<br />

1.3 Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008:<br />

Mittlere Städte“ bei 25 Städten und Gemeinden .............................................. 5<br />

1.4 Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008<br />

Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“ .................................... 7<br />

1.5 Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“ bei<br />

12 Städten und Gemeinden ........................................................................... 9<br />

1.6 Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge:<br />

Erfolgsmodelle“ bei 20 Städten und Gemeinden ............................................ 11<br />

1.7 Einhunderteinunddreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei<br />

Verkehrsgesellschaften“ bei 6 Landkreisen.................................................... 13<br />

2. Grunddaten der hessischen kommunalen Körperschaften ................. 15<br />

3. Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008 ...................... 17<br />

3.1 Finanzstatistik und Umstellung der Haushaltswirtschaft ................................. 17<br />

3.2 Einnahmen und Ausgaben der hessischen Kommunen ................................... 17<br />

3.3 Schulden der hessischen Kommunen ............................................................ 23<br />

4. Prüfprogramm ..................................................................................... 29<br />

4.1 Laufende Prüfungen .................................................................................... 29<br />

4.2 Beendete Prüfungen ................................................................................... 30<br />

5. Geprüfte Risiken und Ergebnisverbesserungen .................................. 33<br />

6. Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung<br />

„Abfallzweckverbände“ ....................................................................... 34<br />

6.1 Geprüfte Körperschaften ............................................................................. 34<br />

6.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter ................................................ 35<br />

6.3 Leitsätze ..................................................................................................... 35<br />

6.4 Gliederung .................................................................................................. 35<br />

6.5 Geprüftes Risiko .......................................................................................... 36<br />

6.6 Ergebnisverbesserungen.............................................................................. 36<br />

6.7 Rückstände................................................................................................. 36<br />

6.8 Überblick .................................................................................................... 36<br />

6.9 Grunddaten der Abfallzweckverbände........................................................... 37<br />

6.10 Aufgaben der Abfallzweckverbände .............................................................. 38<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> V


Inhaltsverzeichnis<br />

6.11 Ordnungsmäßigkeit der Entsorgungsanlagen ................................................. 39<br />

6.12 Deponien .................................................................................................... 40<br />

6.13 Zwischenlager ............................................................................................. 42<br />

6.14 Deponienachsorge ....................................................................................... 42<br />

6.15 Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung ............................................... 45<br />

6.16 Sammlung und Transport ............................................................................ 46<br />

6.17 Verwertung und Beseitigung ........................................................................ 48<br />

6.18 Beauftragungen Dritter ................................................................................ 52<br />

6.19 Ausblick ...................................................................................................... 53<br />

7. Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung<br />

„Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“ ............................................ 54<br />

7.1 Geprüfte Städte und Gemeinden .................................................................. 54<br />

7.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter ................................................ 55<br />

7.3 Leitsätze ..................................................................................................... 55<br />

7.4 Gliederung .................................................................................................. 56<br />

7.5 Geprüftes Risiko .......................................................................................... 56<br />

7.6 Ergebnisverbesserungen .............................................................................. 56<br />

7.7 Rückstände ................................................................................................. 57<br />

7.8 Überblick .................................................................................................... 57<br />

7.9 Umstellung der Gemeinden auf die Doppik .................................................... 58<br />

7.10 Anschaffungswert-Prinzip ............................................................................. 59<br />

7.11 Grundstücke ............................................................................................... 60<br />

7.12 Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken ................................ 61<br />

7.13 Straßen-Infrastrukturvermögen .................................................................... 63<br />

7.14 Verbundene Unternehmen und Beteiligungen ................................................ 67<br />

7.15 Rückstellungen ............................................................................................ 69<br />

7.16 Haushaltsstabilität ....................................................................................... 70<br />

7.17 Entwicklung der Einnahmekraft .................................................................... 72<br />

7.18 Gebührenhaushalte ..................................................................................... 73<br />

7.19 Wirkungen der demografischen Entwicklung ................................................. 73<br />

7.20 Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs auf kleine Gemeinden ............. 74<br />

7.21 Kindertageseinrichtungen ............................................................................ 75<br />

7.22 Ordnungsmäßigkeit ..................................................................................... 77<br />

7.23 Äußerung des Ministeriums des Inneren und für Sport ................................... 78<br />

7.24 Ausblick ...................................................................................................... 79<br />

8. Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung<br />

„Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“ ......................................... 80<br />

8.1 Geprüfte Städte und Gemeinden .................................................................. 80<br />

8.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter ................................................ 81<br />

VI <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

8.3 Leitsätze ..................................................................................................... 81<br />

8.4 Gliederung .................................................................................................. 82<br />

8.5 Geprüftes Risiko .......................................................................................... 82<br />

8.6 Ergebnisverbesserungen.............................................................................. 82<br />

8.7 Rückstände................................................................................................. 83<br />

8.8 Überblick .................................................................................................... 83<br />

8.9 Umstellung der Städte auf die Doppik .......................................................... 84<br />

8.10 Ansatz und Bewertung von Vermögen in der Eröffnungsbilanz ....................... 85<br />

8.11 Festlegung von Nutzungsdauern .................................................................. 86<br />

8.12 Typische Probleme bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des ersten<br />

Jahresabschlusses ....................................................................................... 88<br />

8.13 Internes Kontrollsystem............................................................................... 89<br />

8.14 Haushaltsstabilität ....................................................................................... 89<br />

8.15 Entwicklung der Einnahmekraft .................................................................... 92<br />

8.16 Verschuldung und Finanzmanagement ......................................................... 94<br />

8.17 Einsatz von Zinsderivaten ............................................................................ 95<br />

8.18 Gebührenhaushalte ..................................................................................... 97<br />

8.19 Ausblick.................................................................................................... 100<br />

9. Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur<br />

2008: Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“ ....... 102<br />

9.1 Geprüfte kommunale Körperschaft ............................................................. 102<br />

9.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter .............................................. 103<br />

9.3 Leitsätze ................................................................................................... 103<br />

9.4 Gliederung ................................................................................................ 103<br />

9.5 Überblick .................................................................................................. 104<br />

9.6 Geprüftes Risiko ........................................................................................ 104<br />

9.7 Ergebnisverbesserungen............................................................................ 104<br />

9.8 Rückstände............................................................................................... 104<br />

9.9 Befristung von Gesetzen ............................................................................ 105<br />

9.10 Gesetzliche Befristung des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main ................................................................................ 105<br />

9.11 Erstes Szenario: Auflösung des Planungsverbands ...................................... 106<br />

9.12 Zweites Szenario: Fortbestehen des Planungsverbands ............................... 107<br />

9.13 Wertung der Szenarien .............................................................................. 108<br />

9.14 Berücksichtigung der gesetzlichen Befristung in der Rechnungslegung? ........ 108<br />

9.15 Finanzielle Lage des Planungsverbands ...................................................... 109<br />

9.16 Bemessung der Verbandsumlage ............................................................... 111<br />

9.17 Erfüllung der Planungsaufgaben................................................................. 114<br />

9.18 Äußerung des Ministeriums des Inneren und für Sport ................................ 115<br />

9.19 Ausblick.................................................................................................... 117<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> VII


Inhaltsverzeichnis<br />

10. Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“ ..118<br />

10.1 Geprüfte kommunale Körperschaften .......................................................... 118<br />

10.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter .............................................. 119<br />

10.3 Leitsätze ................................................................................................... 119<br />

10.4 Gliederung ................................................................................................ 119<br />

10.5 Geprüftes Risiko ........................................................................................ 120<br />

10.6 Rückstände ............................................................................................... 120<br />

10.7 Überblick .................................................................................................. 120<br />

10.8 Bedeutung und Geschichte der Kuranlagen ................................................. 120<br />

10.9 Die hessischen Kurparks ............................................................................ 123<br />

10.10 Denkmalschutz und Naturschutz................................................................. 125<br />

10.11 Flächenstruktur der Kurparks ..................................................................... 126<br />

10.12 Rahmenbedingungen für die Pflege der Kurparks ........................................ 129<br />

10.13 Sachgerechte und wirtschaftliche Pflege der Kurparks ................................. 130<br />

10.14 Bäume, Pflanzen und Gewässer.................................................................. 135<br />

10.15 Wege, Ausstattungselemente und Parkplätze .............................................. 139<br />

10.16 Besucherlenkung, räumliche Einbindung und Verkehrssicherung .................. 141<br />

10.17 Multifunktionalität...................................................................................... 143<br />

10.18 Ausblick .................................................................................................... 145<br />

11. Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und<br />

Beiträge: Erfolgsmodelle“ ..................................................................146<br />

11.1 Geprüfte Städte und Gemeinden ................................................................ 146<br />

11.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter .............................................. 147<br />

11.3 Leitsätze ................................................................................................... 147<br />

11.4 Gliederung ................................................................................................ 147<br />

11.5 Geprüftes Risiko ........................................................................................ 147<br />

11.6 Ergebnisverbesserung................................................................................ 148<br />

11.7 Rückstände ............................................................................................... 148<br />

11.8 Überblick .................................................................................................. 148<br />

11.9 Erfolgsmodell ............................................................................................ 151<br />

11.10 Zusammenfassende Bewertung .................................................................. 152<br />

11.11 Kosten- und Aufwandsdeckung .................................................................. 154<br />

11.12 Akzeptanz ................................................................................................. 160<br />

11.13 Wirtschaftlichkeit der Erhebung und Beitreibung ......................................... 162<br />

11.14 Ausblick .................................................................................................... 165<br />

12. Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung<br />

bei Verkehrsgesellschaften“ ..............................................................166<br />

12.1 Geprüfte Landkreise .................................................................................. 166<br />

12.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter .............................................. 167<br />

VIII <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

12.3 Leitsätze ................................................................................................... 167<br />

12.4 Gliederung ................................................................................................ 167<br />

12.5 Geprüftes Risiko ........................................................................................ 168<br />

12.6 Ergebnisverbesserungen............................................................................ 168<br />

12.7 Rückstände............................................................................................... 168<br />

12.8 Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften ............................................... 168<br />

12.9 Überblick .................................................................................................. 168<br />

12.10 Rhein-Main-Verkehrsverbund ..................................................................... 171<br />

12.11 Lokale Nahverkehrsorganisationen ............................................................. 172<br />

12.12 Organisation des ÖPNV in den Landkreisen................................................. 172<br />

12.13 Leistungs- und Strukturdaten ..................................................................... 175<br />

12.14 Finanzierungssystem ÖPNV ....................................................................... 178<br />

12.15 Aufwendungen und Ergebnisse für den ÖPNV ............................................. 180<br />

12.16 Vergabe und Wettbewerb .......................................................................... 184<br />

12.17 Ausblick.................................................................................................... 186<br />

13. Stichwortverzeichnis ......................................................................... 188<br />

14. Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler<br />

Körperschaften in Hessen (ÜPKKG) .................................................. 196<br />

15. Abteilung Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften.......... 199<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> IX


Ansichtenverzeichnis<br />

Ansichtenverzeichnis<br />

Ansicht 1: Ausgewählte Einnahmen der kommunalen Verwaltungshaushalte ......... 18<br />

Ansicht 2: Einnahmen der kommunalen Verwaltungshaushalte 1999 bis 2008 ....... 19<br />

Ansicht 3: Ausgewählte Ausgaben der kommunalen Verwaltungshaushalte ........... 20<br />

Ansicht 4: Sozialausgaben 2005 bis 2008 ............................................................ 20<br />

Ansicht 5: Zinsausgaben 1999 bis 2008 .............................................................. 21<br />

Ansicht 6: Einnahmen und Ausgaben der Verwaltungshaushalte 1999 bis<br />

2008 ................................................................................................. 21<br />

Ansicht 7: Ausgewählte Einnahmen der kommunalen Vermögenshaushalte .......... 22<br />

Ansicht 8: Ausgewählte Ausgaben der kommunalen Vermögenshaushalte ............ 22<br />

Ansicht 9: Schulden der kommunalen Kernhaushalte zum 31. Dezember .............. 23<br />

Ansicht 10: Schulden der Kernhaushalte einschließlich Kassenkredite 1999 bis<br />

2008 ................................................................................................. 24<br />

Ansicht 11: Kommunale Schulden einschließlich Eigenbetriebe und<br />

Zweckverbände zum 31. Dezember .................................................... 24<br />

Ansicht 12: Kommunale Schulden einschließlich Eigenbetriebe und<br />

Zweckverbände 1999 bis 2008 ........................................................... 25<br />

Ansicht 13: Kommunale Schulden und Schulden der kommunalen<br />

Beteiligungen 2005 bis 2008 .............................................................. 26<br />

Ansicht 14: Beendete Prüfungen: Besprechungen ................................................. 31<br />

Ansicht 15: Beendete Prüfungen: Geprüfte Risiken und<br />

Ergebnisverbesserungen .................................................................... 33<br />

Ansicht 16: „Abfallzweckverbände“ - Entsorgungsgebiete ...................................... 34<br />

Ansicht 17: Grunddaten der Abfallzweckverbände ................................................. 38<br />

Ansicht 18: Aufgabenbereiche der Abfallzweckverbände ........................................ 38<br />

Ansicht 19: Deponiesickerwasserbehandlungsanlage der Riedwerke Kreis GROß-<br />

GERAU. Deponie Büttelborn. Aufnahme vom 7. Mai 2008. ..................... 40<br />

Ansicht 20: Blockheizkraftwerk des AZV HERSFELD-ROTENBURG auf der Deponie<br />

Mittelrück zur Stromerzeugung mit Deponiegas. Aufnahme vom<br />

16. Juni 2008. ................................................................................... 41<br />

Ansicht 21: Deponie Wabern des DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis<br />

MARBURG-BIEDENKOPF. Ein- und Ausgangswaage. Aufnahme vom<br />

3. Juni 2008. ..................................................................................... 41<br />

Ansicht 22: Deponie Wabern des DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis<br />

MARBURG-BIEDENKOPF. Ballenlager. Aufnahme vom 3. Juni 2008. ............ 42<br />

Ansicht 23: Zeitstrahl für die Deponienachsorge der Zentralmülldeponie<br />

Odenwald ......................................................................................... 43<br />

Ansicht 24: Zentralmülldeponie Odenwald des MZVO ODENWALD in der<br />

Stilllegungsphase. Schichten der Oberflächenabdichtung.<br />

Aufnahme vom 23. Oktober 2007. ...................................................... 43<br />

Ansicht 25: Deponie Lampertheimer Wald des ZAKB Kreis BERGSTRAßE in der<br />

Nachsorgephase. Aufnahme vom 1. Juli 2008...................................... 44<br />

Ansicht 26: Altdeponie „Hirseländerweg“ der Riedwerke Kreis GROß-GERAU in<br />

der Nachsorgephase. Aufnahme vom 9. Mai 2008. .............................. 45<br />

Ansicht 27: Mengenbezogene Entsorgungskosten für die Gesamtmenge an<br />

Restabfall, Bioabfall und Altpapier (Mittelwert 2005 – 2007) ................. 46<br />

Ansicht 28: Strukturelle Unterschiede der Abfallzweckverbände (Mittelwert<br />

2005 – 2007) .................................................................................... 47<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> XI


Ansichtenverzeichnis<br />

Ansicht 29: Gegenüberstellung der Kosten für Sammlung und Transport und<br />

der Einwohnerdichte (2005 - 2007) ..................................................... 48<br />

Ansicht 30: Verwertungs- und Beseitigungskosten und Struktur der Abfälle<br />

(Mittelwert 2005 – 2007) .................................................................... 48<br />

Ansicht 31: Mobile Siebanlage zur Abtrennung von Grobstoffen aus Kompost.<br />

Kompostierungsanlage Brombachtal-Kirchbrombach. MZVO<br />

ODENWALD. Aufnahme vom 24. Oktober 2007. ...................................... 49<br />

Ansicht 32: Kostenvergleich - Verwertung des Rest- und Bioabfalls......................... 49<br />

Ansicht 33: Abfallmengen und Abfallquoten der Abfallzweckverbände mit<br />

Wiege-/Identsystem und ohne Wiege-/Identsystem (2007) .................. 51<br />

Ansicht 34: Abfallmengen und Abfallquoten im Mittel mit Wiege-/Identsystem<br />

und ohne Wiege-/Identsystem (2007) ................................................. 51<br />

Ansicht 35: Sammelfahrzeug. Aufnahme vom 28. August 2008. ............................. 52<br />

Ansicht 36: „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“ – Lage der Städte und<br />

Gemeinden ........................................................................................ 54<br />

Ansicht 37: Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008: Kleine<br />

Städte“ .............................................................................................. 57<br />

Ansicht 38: Stand der Umstellung auf die Doppik .................................................. 59<br />

Ansicht 39: Bewertung von Grundstücken ............................................................. 61<br />

Ansicht 40: Bewertung von Gebäuden .................................................................. 62<br />

Ansicht 41: Bewertung von Straßen-Infrastrukturvermögen ................................... 64<br />

Ansicht 42: Abweichung zwischen Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und<br />

Vergleichswerten ............................................................................... 65<br />

Ansicht 43: Auswirkungen verschiedener Nutzungsdauern ..................................... 66<br />

Ansicht 44: Berechnungsschema Eigenkapital-Spiegelbild-Methode ......................... 67<br />

Ansicht 45: Bewertung von Beteiligungen ............................................................. 68<br />

Ansicht 46: Ansatz von Beteiligungen an Sparkassenzweckverbänden ..................... 69<br />

Ansicht 47: Normierte Haushaltsergebnisse 2003 bis 2007 ..................................... 71<br />

Ansicht 48: Median der normierten Haushaltsergebnisse im Verhältnis zu den<br />

verfügbaren allgemeinen Deckungsmitteln 2003 bis 2007 ..................... 71<br />

Ansicht 49: Zusammenfassende Bewertung der Haushaltsstabilität ......................... 72<br />

Ansicht 50: Verfügbare Deckungsmittel sowie Kreis- und Schulumlage 2003 bis<br />

2007 ................................................................................................. 73<br />

Ansicht 51: Veränderung der Einwohnerzahlen und deren finanzielle<br />

Auswirkungen .................................................................................... 74<br />

Ansicht 52: Anhebung der Hebesätze auf die standardisierten Hebesätze -<br />

Mehreinnahmen ................................................................................. 75<br />

Ansicht 53: Gegenüberstellung der Personalausstattung je Gruppe in<br />

Fachkräften ....................................................................................... 76<br />

Ansicht 54: Anteil der Betreuungsplätze Kinder unter drei Jahren im Verhältnis<br />

zur Zahl der unter Dreijährigen im Jahr 2007 ....................................... 77<br />

Ansicht 55: „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“ – Lage der Städte und<br />

Gemeinden ........................................................................................ 80<br />

Ansicht 56: Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008:<br />

Mittlere Städte“ .................................................................................. 83<br />

Ansicht 57: Umstellung auf die Doppik: Zeitpunkte ................................................ 84<br />

Ansicht 58: Bewertung von Straßen-Infrastrukturvermögen ................................... 86<br />

Ansicht 59: Angesetzte Nutzungsdauern (Auswahl) ............................................... 87<br />

XII <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Ansichtenverzeichnis<br />

Ansicht 60: Normierte Haushaltsergebnisse 2003 bis 2007 .................................... 90<br />

Ansicht 61: Zusammenfassende Bewertung der Haushaltsstabilität ........................ 91<br />

Ansicht 62: Median der normierten Haushaltsergebnisse im Verhältnis zu den<br />

verfügbaren allgemeinen Deckungsmitteln 2003 bis 2007 .................... 92<br />

Ansicht 63: Entwicklung der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel je<br />

Einwohner ......................................................................................... 92<br />

Ansicht 64: Entwicklung der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel je<br />

Einwohner ......................................................................................... 93<br />

Ansicht 65: Entwicklung der Steuereinnahmen ...................................................... 94<br />

Ansicht 66: Schulden je Einwohner zum 31. Dezember 2007 ................................. 95<br />

Ansicht 67: Zinsausgaben in Prozent der verfügbaren allgemeinen<br />

Deckungsmittel 2007 ......................................................................... 95<br />

Ansicht 68: Modell: Zinseffekte und gegenläufige Zinsderivate ............................... 96<br />

Ansicht 69: Ergebnis und Einnahmepotenziale der Abwasserbeseitigung 2007 ........ 98<br />

Ansicht 70: Berücksichtigung von Zinsen sowie von Beiträgen und Zuschüssen<br />

in der Gebührenkalkulation für die Abwasserentsorgung ...................... 99<br />

Ansicht 71: Lage der Mitgliedsgemeinden des Planungsverbands ......................... 102<br />

Ansicht 72: Ausgaben und Einnahmen (bis 2005) bzw. Aufwendungen und<br />

Erträge (ab 2006) im Zeitverlauf ....................................................... 110<br />

Ansicht 73: Entwicklung der Jahresfehlbeträge und des Eigenkapitals bzw. des<br />

Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags ................................ 110<br />

Ansicht 74: Nicht zahlungswirksame Aufwendungen der Jahre 2006 und 2007 ..... 111<br />

Ansicht 75: Effekt der nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträge in<br />

den Jahren 2006 und 2007 .............................................................. 112<br />

Ansicht 76: „Kurparks“ – Lage der Kommunen .................................................... 118<br />

Ansicht 77: Blick über den Jugendstil-Sprudelhof in den Kurpark zum<br />

Johannisberg. Bad Nauheim. Aufnahme vom 24. Oktober 2007. ......... 121<br />

Ansicht 78: Ausschnitt aus dem „Situationsplan der Stadt Bad Homburg vor der<br />

Höhe, 1871“, Stadtarchiv Bad Homburg v.d. Höhe. In der rechten<br />

Kurparkhälfte ist von links oben nach rechts unten die<br />

Brunnenallee eingezeichnet, links davon bis zum Weiher in großem<br />

Stil die Lenné'sche Parkgestaltung. ................................................... 122<br />

Ansicht 79: Freigehaltene Sichtachse auf die Dankeskirche im<br />

denkmalgeschützten Bad Nauheimer Kurpark von Siesmayer.<br />

Aufnahme vom 24. Oktober 2007. .................................................... 123<br />

Ansicht 80: Teil eines Barfußpfads im Kurpark Bad Orb. Aufnahme vom 13. Mai<br />

2008. .............................................................................................. 123<br />

Ansicht 81: Ehemaliges Portal des Wiesbadener Kurhauses. Aufnahme vom<br />

7. April 2008. .................................................................................. 124<br />

Ansicht 82: Jüngster Kurpark der 128. Vergleichenden Prüfung in Bad Zwesten.<br />

Aufnahme vom 2. Juni 2008. ............................................................ 125<br />

Ansicht 83: „Sachgesamtheit“ Alter Kurpark mit Blutbuche und Badehaus. Bad<br />

Soden am Taunus. Aufnahme vom 14. April 2008. ............................. 126<br />

Ansicht 84: Verteilung der Flächenarten und spezifische Kosten je Flächenart ....... 127<br />

Ansicht 85: Fließender Übergang von den Parkwiesen in die freie Landschaft.<br />

Nidda-Bad Salzhausen. Aufnahme vom 28. April 2008. ...................... 127<br />

Ansicht 86: Parkwald und Parkweg in steilem Gelände. Bad Salzschlirf.<br />

Aufnahme vom 19. Mai 2008. ........................................................... 128<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> XIII


Ansichtenverzeichnis<br />

Ansicht 87: Parkgewässer, hier der große Teich mit Fontäne vor dem<br />

Teichhaus. Bad Nauheim. Aufnahme vom 24. Oktober 2007. .............. 128<br />

Ansicht 88: Wechselflor, hier üppiger Sommerflor. Bad Sooden-Allendorf.<br />

Aufnahme vom 9. Juni 2008. ............................................................ 129<br />

Ansicht 89: Parkbauten. Bad Salzschlirf. Aufnahme vom 19. Mai 2008. ................. 129<br />

Ansicht 90: Themengärten. Bad Zwesten. Aufnahme vom 4. Juni 2008................. 129<br />

Ansicht 91: Jugendliche im Kurpark. Bad Hersfeld. Aufnahme vom 26. Mai<br />

2008. .............................................................................................. 130<br />

Ansicht 92: Geländeexposition. Bad Soden am Taunus. Aufnahme vom<br />

14. April 2008. ................................................................................. 130<br />

Ansicht 93: Pflegeextensiver Landschaftspark mit weiten Wiesenflächen.<br />

Nidda-Bad Salzhausen. Aufnahme vom 27. April 2008. ....................... 130<br />

Ansicht 94: Sichtachsenkarte im Parkpflegewerk des Kurparks Bad Homburg<br />

v.d. Höhe. Darin dokumentiert ist die eineinhalb Kilometer lange,<br />

orange hinterlegte Sichtachse. .......................................................... 131<br />

Ansicht 95: Der bewaldete Taunushang brachte die im Abstand von 200<br />

Metern zueinander angeordneten Fontänen voll zur Wirkung. Bad<br />

Homburg v.d.H. Aufnahme vom 4. Mai 2008. .................................... 132<br />

Ansicht 96: Mit Bäumen und Büschen verstellte Sichtachse zur Weiherfontäne.<br />

Bad Orb. Aufnahme vom 14. Mai 2008. ............................................. 132<br />

Ansicht 97: Umsetzung des Baumkatasters: Nachgepflanzte Rotbuche nahe<br />

des Altstandorts. Bad Soden am Taunus. Aufnahme vom<br />

16. April 2008. ................................................................................. 133<br />

Ansicht 98: Rasenmahd in Nidda-Bad Salzhausen. Aufnahme vom<br />

28. April 2008. ................................................................................. 134<br />

Ansicht 99: Pflege ohne gärtnerische Fachkraft: Über den Wegrand<br />

wachsendes Gebüsch. Bad Zwesten. Aufnahme vom 4. Juni 2008. ...... 134<br />

Ansicht 100: Unansehnliches Teichufer mit Baumsämlingen und hohem Gras.<br />

Bad Sooden-Allendorf. Aufnahme vom 9. Juni 2008. .......................... 135<br />

Ansicht 101: Stauden vor dem Kurhaus. Bad Hersfeld. Aufnahme vom<br />

26. Mai 2008. .................................................................................. 136<br />

Ansicht 102: Massive Wurzelschäden an Rosskastanien. Bad Schwalbach.<br />

Aufnahme vom 2. April 2008. ........................................................... 137<br />

Ansicht 103: Eingewachsener Rasen in das Sommerblumenbeet mit der Folge<br />

aufwändigerer Pflege. Königstein im Taunus. Aufnahme vom<br />

18. Juni 2008................................................................................... 137<br />

Ansicht 104: Vernachlässigte Pflege im Neuen Kurpark von Bad Soden am<br />

Taunus. Aufnahme vom 14. April 2008. ............................................. 138<br />

Ansicht 105: Marodes Teichufer in Bad Orb. Aufnahme vom 13. Mai 2008. ............. 139<br />

Ansicht 106: Wurzelaufbruch an einem dicht am Weg stehenden Altbaum. Bad<br />

Schwalbach. Aufnahme vom 31. März 2008. ...................................... 140<br />

Ansicht 107: Materialvielfalt bei drei unterschiedlichen Absperrungen. Bad<br />

Nauheim. Aufnahme vom 7. Oktober 2007. ....................................... 140<br />

Ansicht 108: Störender Parkplatz im Kurpark von Nidda-Bad Salzhausen.<br />

Aufnahme vom 27. April 2008........................................................... 141<br />

Ansicht 109: Uneinheitliche Beschilderung. Parkeingang Am Haintor. Bad<br />

Sooden-Allendorf. Aufnahme vom 9. Juni 2008. ................................. 142<br />

Ansicht 110: Beispiel für gute Baumpflege: eine alte Rotesche im Kurgarten.<br />

Bad Homburg v.d. Höhe. Aufnahme vom 7. Mai 2008. ....................... 143<br />

XIV <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Ansichtenverzeichnis<br />

Ansicht 111: Identitätsstiftender Kurpark von Wiesbaden mit Eichenrarität aus<br />

der Anfangszeit. Aufnahme vom 18. Juni 2008. ................................. 145<br />

Ansicht 112: Erfolgsmodelle: Lage der geprüften Städte und Gemeinden ............... 146<br />

Ansicht 113: Geprüftes Risiko und Ergebnisverbesserung im Prüfungszeitraum<br />

2003 bis 2007 ................................................................................. 148<br />

Ansicht 114: Anteile der Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen der Stadt<br />

Steinau ........................................................................................... 149<br />

Ansicht 115: Übersicht der Gebühren und Beiträge ............................................... 150<br />

Ansicht 116: Anforderungen an ein Erfolgsmodell ................................................. 151<br />

Ansicht 117: Anforderungen und Kriterien eines Erfolgsmodells ............................. 151<br />

Ansicht 118: Zusammenfassende Bewertung der Gebühren- und<br />

Beitragsmodelle ............................................................................... 152<br />

Ansicht 119: Netzdiagramm der Gemeinde Wettenberg ......................................... 153<br />

Ansicht 120: Netzdiagramm der Gemeinde Altenstadt ........................................... 154<br />

Ansicht 121: Mittlere Kostendeckung Abfall, Abwasser, Wasser .............................. 155<br />

Ansicht 122: Mittlere Kosten- und Aufwandsdeckung Friedhof, Erschließung,<br />

Erneuerung ..................................................................................... 156<br />

Ansicht 123: Mindestanforderungen an Voraus- und Nachkalkulationen .................. 157<br />

Ansicht 124: Rechts-/Organisationsformen und Rechnungslegungsvorschriften ....... 159<br />

Ansicht 125: Mittlere Forderungslaufzeiten Abfall, Abwasser, Wasser ..................... 160<br />

Ansicht 126: Mittlere Forderungslaufzeiten Friedhof, Erschließung, Erneuerung ...... 160<br />

Ansicht 127: Mittlere Anteile der Einzugsermächtigungen Abfall, Abwasser,<br />

Wasser ........................................................................................... 161<br />

Ansicht 128: Mittlere Forderungslaufzeiten und mittlere Anteile der<br />

Einzugsermächtigungen Abfall, Abwasser, Wasser ............................. 162<br />

Ansicht 129: Mittlere Bearbeitungsdauer Abfall, Abwasser, Wasser ........................ 163<br />

Ansicht 130: Mittlere Bearbeitungsdauer Friedhof, Erschließung, Erneuerung ......... 164<br />

Ansicht 131: Mittlere Verwaltungskosten Abfall, Abwasser, Wasser ........................ 164<br />

Ansicht 132: Mittlere Verwaltungskosten Friedhof, Erschließung, Erneuerung ......... 165<br />

Ansicht 133: „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“ – Lage der Landkreise .......... 166<br />

Ansicht 134: Ebenen des ÖPNV ........................................................................... 169<br />

Ansicht 135: Buszug im Main-Kinzig-Kreis. Aufnahme vom 30. November 2007. ..... 171<br />

Ansicht 136: Ebenen und deren Aufgaben im ÖPNV .............................................. 172<br />

Ansicht 137: Organisation des ÖPNV in den Landkreisen ....................................... 173<br />

Ansicht 138: Bus im Lahn-Dill-Kreis. Aufnahme des Lahn-Dill-Kreises. .................... 174<br />

Ansicht 139: Leistungs- und Strukturdaten des lokalen ÖPNV im Jahr 2006 ............ 175<br />

Ansicht 140: Leistungsangebot in Nutzwagenkilometer je Einwohner ..................... 175<br />

Ansicht 141: Fahrzeugauslastung in Nutzwagenkilometer je Fahrzeug .................... 176<br />

Ansicht 142: Erschließungsgrad in Nutzwagenkilometer je km² Fläche ................... 176<br />

Ansicht 143: Personalaufwand der Nahverkehrsorganisationen im Jahr 2006 .......... 177<br />

Ansicht 144: Objektive und subjektive Kriterien im Qualitätsmanagement .............. 178<br />

Ansicht 145: Finanzierungsströme und Finanzbeziehungen für den ÖPNV im<br />

Lahn-Dill-Kreis ................................................................................. 179<br />

Ansicht 146: Ergebnis ÖPNV in den Landkreishaushalten 2003-2007 ...................... 180<br />

Ansicht 147: Aufwendungen ÖPNV in den Landkreisen im Jahr 2006 ...................... 181<br />

Ansicht 148: Aufwandsstruktur ÖPNV im Jahr 2006 ............................................... 181<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> XV


Ansichtenverzeichnis<br />

Ansicht 149: Gesamtergebnis ÖPNV im Vergleich in den Jahren 2003 bis 2006 ....... 182<br />

Ansicht 150: Gesamtergebnis ÖPNV in den Landkreisen im Jahr 2006 .................... 183<br />

Ansicht 151: Aufwand und Belastung ÖPNV in den Landkreisen je Einwohner im<br />

Jahr 2006 ........................................................................................ 183<br />

Ansicht 152: Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen ................................................. 184<br />

Ansicht 153: Möglichkeiten der Vergabe von Verkehrsleistungen im ÖPNV .............. 184<br />

Ansicht 154: Vergabe lokaler Linienbündel ............................................................ 186<br />

Redaktioneller Hinweis<br />

Im Allgemeinen wurde für die Darstellung der Tabellen und Zahlen das Tabellenkalkulationsprogramm<br />

MS-Excel verwendet. Dabei sind die Beträge ohne Rücksicht<br />

auf die Endsumme gerundet worden. Das Ergebnis der Summen einzelner<br />

Zahlen kann deshalb geringfügig von der Endsumme abweichen.<br />

XVI <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


1. Prüfungsergebnisse und Leitsätze<br />

Prüfungsergebnisse und Leitsätze<br />

1.1 Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“ bei<br />

15 Zweckverbänden<br />

Die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung finden sich in Textziffer 6 ab Seite 34.<br />

Leitsätze:<br />

Abfallzweckverbände dienen der sachgerechten und wirtschaftlichen Wahrnehmung<br />

der kommunalen Aufgaben in der Abfallentsorgung.<br />

Die ordnungsgemäße Abfallentsorgung im Einzugsbereich der Abfallzweckverbände ist<br />

aus technischer Sicht gewährleistet. Die Entsorgungsanlagen entsprechen dem Stand<br />

der Technik.<br />

Den Abfallzweckverbänden ist die Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung gelungen.<br />

Die Deponien gehen Zug um Zug in die Stilllegungs- und Nachsorgephase<br />

über. Die Deponienachsorge ist technisch, organisatorisch und finanziell gesichert.<br />

Die Abfallsammlung und der Abfalltransport können mit den gleichen Kosten in Eigenregie<br />

ausgeführt werden wie durch externe Entsorgungsbetriebe. Die Kosten werden<br />

jedoch durch die Struktur des Entsorgungsgebiets beeinflusst.<br />

Die Kosten für Abfallverwertung und -beseitigung können durch eine Verringerung der<br />

Restabfallquote gesenkt werden.<br />

Fünf Verbände hatten operative Aufgaben ohne Ausschreibung an Gesellschaften, an<br />

denen sie - oder ihre Mitglieder - beteiligt waren, übertragen.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 1


Prüfungsergebnisse und Leitsätze<br />

1.2 Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur<br />

2008: Kleine Städte“ bei 25 Städten und Gemeinden<br />

Die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung finden sich in Textziffer 7 ab Seite 54.<br />

Leitsätze:<br />

Im Jahr 2007 schlossen von den 25 in die Prüfung einbezogenen Gemeinden 21 mit<br />

einem kameral ausgeglichenen Haushalt ab. 15 Gemeinden hatten einen stabilen<br />

Haushalt. In der zusammengefassten Bewertung der Haushaltsstabilität im Prüfungszeitraum<br />

hatten 4 Gemeinden einen stabilen oder insgesamt stabilen Haushalt.<br />

Die demografische Entwicklung wirkt sich auf die Einnahmen der Gemeinden aus.<br />

Rückläufige Bevölkerungszahlen führen bei kleinen Gemeinden zu überproportionalen<br />

Einnahmeminderungen.<br />

HGO, GemHVO-Doppik und Verwaltungsvorschriften enthalten teils widersprüchliche<br />

Regelungen zu Ansatz und Bewertung von Bilanzposten. Die Gemeinden machen diese<br />

Regelungsunschärfe dafür verantwortlich, dass Unsicherheit bei der Erstellung der<br />

Eröffnungsbilanz herrschte.<br />

Die Gemeinden nutzten die in der GemHVO-Doppik und den Verwaltungsvorschriften<br />

enthaltenen Wahlrechte bei dem Ansatz und der Bewertung von Bilanzposten.<br />

Die Eröffnungsbilanz ist wegen des Bilanzzusammenhangs die Grundlage für spätere<br />

Jahresabschlüsse. Die darin enthaltenen Wertansätze wirken sich auf die Darstellung<br />

der Vermögenslage aus.<br />

Die uneinheitliche Praxis der Gemeinden bei der Bewertung ausgewählter Vermögensgegenstände<br />

beeinflusst die interkommunale Vergleichbarkeit:<br />

Grundstücke sowie Gebäude: Die Bewertung von Grundstücken orientierte sich in<br />

zwei Fällen und die von Gebäuden in vier Fällen nicht an den Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten, obwohl diese mit angemessenem Aufwand ermittelbar waren.<br />

Die Nutzungsdauern bei Gebäuden variierten zwischen 30 und 80 Jahren.<br />

Straßen: Neun Gemeinden bewerteten nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

obwohl diese mit angemessenem Aufwand ermittelbar waren. Die Nutzungsdauern<br />

schwankten zwischen 15 und 40 Jahren. Eine Plausibilitätsprüfung<br />

bestätigte, dass bei zwei Gemeinden die im Ingenieurverfahren ermittelten Wertansätze<br />

überhöht waren.<br />

Beteiligungen sowie Beteiligungen an Sparkassenzweckverbänden: Mit dem anteiligen<br />

Eigenkapital bewerteten zwei von sechs Gemeinden ihre Beteiligungen an<br />

Kapitalgesellschaften und 13 von 18 Gemeinden ihre Beteiligung an Eigenbetrieben<br />

oder Zweckverbänden. Sechs von neun Gemeinden setzten ihre Beteiligungen<br />

an einem Sparkassenzweckverband mit dem anteiligen Eigenkapital an. Dies steht<br />

nicht im Einklang mit dem Anschaffungswert-Prinzip.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 3


Prüfungsergebnisse und Leitsätze<br />

1.3 Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur<br />

2008: Mittlere Städte“ bei 25 Städten und Gemeinden<br />

Die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung finden sich in Textziffer 8 ab Seite 80.<br />

Leitsätze:<br />

Im Jahr 2007 wiesen von den 25 in die Prüfung einbezogenen Städte 11 einen stabilen<br />

Haushalt auf. In der zusammengefassten Bewertung der Haushaltsstabilität im<br />

Prüfungszeitraum hatten vier Städte einen stabilen oder insgesamt stabilen Haushalt.<br />

Für acht Städte wurde keine zusammenfassende Bewertung der Haushaltsstabilität<br />

abgegeben, da sie bereits auf die Doppik umgestellt hatten.<br />

Der Einsatz von Derivaten im Finanzmanagement hat unter Beachtung des allgemeinen<br />

Spekulationsverbots zu erfolgen. Derivative Finanzinstrumente sollten nur als<br />

Sicherungsgeschäft eingesetzt werden. Fehlt der Zusammenhang zu einem streng<br />

gegenläufigen Grundgeschäft, ist der Einsatz des Finanzinstruments spekulativ.<br />

Der Prozess der Umstellung auf die Doppik war für die Städte deutlich langwieriger<br />

und aufwändiger als erwartet. Keine Stadt konnte eine geprüfte Eröffnungsbilanz<br />

fristgerecht vorlegen. Eine vorläufige Eröffnungsbilanz hatten drei Städte aufgestellt.<br />

Keine Stadt hat die Fristen zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses<br />

eingehalten.<br />

Neben der erstmaligen Ermittlung und Bewertung der Vermögen und Schulden bereiten<br />

den Städten die Sachverhalte Probleme, die bisher in der Kameralistik nicht zu<br />

berücksichtigen waren und jetzt neu in der Doppik zu beachten sind. Dies zeigte sich<br />

besonders im korrekten Ausweis und der Ermittlung<br />

des Sachanlagevermögens,<br />

der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau,<br />

der Forderungen,<br />

der Sonderposten,<br />

der Rückstellungen,<br />

der Verbindlichkeiten und<br />

der Rechnungsabgrenzungsposten.<br />

Die Städte nutzten die von der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der Gemeindehaushaltsverordnung<br />

(GemHVO-Doppik) eingeräumten Bewertungswahlrechte: Die<br />

Spannbreiten der zur Ermittlung der Abschreibungen relevanten Nutzungsdauern lagen<br />

bei Gebäuden zwischen 25 und 80 Jahren und bei Straßen zwischen 10 und 60<br />

Jahren.<br />

In den Gebührenhaushalten Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und Friedhofswesen<br />

verzichteten die Städte auf Einnahmepotenziale in Höhe von 16,1 Millionen €.<br />

Bei der Gebührenkalkulation verselbständigter Gebührenbereiche orientierten sich die<br />

Städte an den Rechnungsergebnissen und nicht an dem Kostendeckungsprinzip nach<br />

dem Kommunalabgabengesetz (KAG).<br />

Bei der Einführung von Softwareprodukten zur doppischen Rechnungslegung wurde<br />

der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) nicht genügend Aufmerksamkeit<br />

geschenkt. Die Funktionstrennung im Anordnungs- und Kassenwesen wurde in zwölf<br />

Fällen nicht umgesetzt. Hier besteht ein Risiko aus unzureichendem Schutz des kommunalen<br />

Vermögens.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 5


Prüfungsergebnisse und Leitsätze<br />

1.4 Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008 Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

Die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung finden sich in Textziffer 9 ab Seite 102.<br />

Leitsätze:<br />

Das Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (Planungsverbandsgesetz<br />

– PlanvG) ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet. In der Befristung<br />

sieht der Planungsverband lediglich eine Selbstverpflichtung des Landesgesetzgebers,<br />

rechtzeitig über Änderungs- und Verbesserungsbedarfe zum Planungsverbandsgesetz<br />

zu befinden.<br />

Der Planungsverband traf keine Vorkehrungen für seine Auflösung und Abwicklung. In<br />

der Rechnungslegung des Planungsverbands blieb die gesetzliche Befristung des Planungsverbandsgesetzes<br />

unberücksichtigt.<br />

Der Planungsverband rechnete – nach der Umstellung seiner Haushaltswirtschaft auf<br />

die Doppik im Jahr 2006 – die nicht zahlungswirksamen Aufwendungen nicht in die<br />

Verbandsumlage ein. Dadurch konnten die Jahresergebnisse nicht ausgeglichen werden.<br />

Den nicht zahlungswirksamen Aufwendungen für Abschreibungen und Pensionsverpflichtungen<br />

in Höhe von 5,2 Millionen € in den Jahren 2006 und 2007 stehen nicht<br />

zahlungswirksame Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens in Höhe von 1,0 Millionen<br />

€ gegenüber. Diese Vorgehensweise widerspricht den für den Planungsverband<br />

geltenden gesetzlichen Bestimmungen.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 7


Prüfungsergebnisse und Leitsätze<br />

1.5 Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“ bei<br />

12 Städten und Gemeinden<br />

Die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung finden sich in Textziffer 10 ab<br />

Seite 118.<br />

Leitsätze:<br />

Die hessischen Kurparks haben für die Kurorte identitätsstiftende Bedeutung. Sie sind<br />

vielfach gesetzlich geschützte Kulturdenkmäler sowie wichtige Freizeit- und Naturräume.<br />

Die Erhaltung der Kurparks ist teuer. Sie verbraucht rund ein Viertel der Einnahmen<br />

aus Kurtaxe und Bäderpfennig in Höhe von 16 Millionen €.<br />

Alle Kurparks sind als Landschaftsgärten angelegt. Dieser natürliche Gartenstil kann<br />

mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erhalten werden.<br />

Gleichwohl ist die langfristige Erhaltung der Kurparks wegen fehlender langfristiger<br />

Konzepte zur Parkpflege gefährdet. Lediglich für drei Kurparks gab es Parkpflegewerke,<br />

für zwei weitere wurden solche erarbeitet.<br />

Die Qualität der gärtnerischen Pflege entsprach bis auf Bad Hersfeld, Bad Homburg<br />

v.d. Höhe und Nidda-Bad Salzhausen nicht der Bedeutung der Kurparks.<br />

Es besteht kein linearer Zusammenhang zwischen der Qualität der gärtnerischen Pflege<br />

und der Höhe des Personalaufwands. Wenn wie in Nidda-Bad Salzhausen die Gestaltung<br />

des Kurparks gut gewählt wird, kann mit geringerem Personaleinsatz eine<br />

gute gärtnerische Qualität erreicht werden.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 9


Prüfungsergebnisse und Leitsätze<br />

1.6 Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge:<br />

Erfolgsmodelle“ bei 20 Städten und Gemeinden<br />

Die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung finden sich in Textziffer 11 ab<br />

Seite 146.<br />

Leitsätze:<br />

Eine Gebühr oder ein Beitrag ist ein Erfolgsmodell, wenn sie die Forderungen der Kosten-<br />

und Aufwandsdeckung, Akzeptanz und Wirtschaftlichkeit erfüllen. Eine Gebühr<br />

oder ein Beitrag stellt ein Erfolgsmodell dar, wenn es bei<br />

möglichst auskömmlichen Einnahmen (Kosten- und Aufwandsdeckung),<br />

geringer Forderungslaufzeit und hoher Ausfallsicherheit (Akzeptanz) und<br />

Effizienz der Erhebung und Beitreibung (Wirtschaftlichkeit)<br />

die Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen zulässt.<br />

Die Städte und Gemeinden hätten in den Jahren 2003 bis 2007 mit kostendeckenden<br />

Abfall-, Abwasser-, Wasser- und Friedhofsgebühren sowie aufwandsdeckenden Erschließungs-<br />

und Erneuerungsbeiträgen ihr Ergebnis um 24,2 Millionen € verbessern<br />

können.<br />

Eine kurze Forderungslaufzeit bei den regelmäßig erhobenen Abfall-, Abwasser- und<br />

Wassergebühren hängt primär von der Zahl der Einzugsermächtigungen ab.<br />

Die Wirtschaftlichkeit der Erhebung und Beitreibung wird von der Komplexität der<br />

Bemessungsgrundlage bestimmt. Je einfacher die Bemessungsgrundlage umso niedriger<br />

sind die Verwaltungskosten. Demgegenüber steht das Ziel einer verursachungsgerechten<br />

Zurechnung der Gebühren, was höhere Verwaltungskosten bedingt.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 11


Prüfungsergebnisse und Leitsätze<br />

1.7 Einhunderteinunddreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

bei 6 Landkreisen<br />

Die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung finden sich in Textziffer 12 ab<br />

Seite 166.<br />

Leitsätze:<br />

In den sechs Landkreisen wurden für den öffentlichen Personennahverkehr 37 Millionen<br />

€ im Jahr 2006 aufgewendet, davon 11 Millionen € für den Rhein-Main-<br />

Verkehrsverbund (RMV) und 26 Millionen € für den lokalen Personennahverkehr.<br />

Den Aufwendungen standen Erträge in Höhe von 24 Millionen € aus dem lokalen Personennahverkehr<br />

gegenüber. Das negative Gesamtergebnis in Höhe von 13 Millionen<br />

€ führte zu Belastungen je Einwohner in Höhe von rund 11 € im Jahr.<br />

Die Finanzierung des ÖPNV ist wegen der Zusammenarbeit zwischen Land, Landkreisen<br />

und den Gemeinden komplex. Der zunehmende Kostendruck zwingt die Landkreise<br />

ungeachtet der geringen Gestaltungsmöglichkeiten, die Erträge im öffentlichen<br />

Personennahverkehr zu verbessern und die Aufwendungen zu senken.<br />

Die späte Abwicklung des Einnahmeaufteilungsverfahrens zwischen dem RMV und den<br />

lokalen Nahverkehrsorganisationen führte dazu, dass bei ihnen erst zum Ende des<br />

Folgejahres Klarheit über ihr Jahresergebnis bestand.<br />

Alle sechs Landkreise richteten lokale Nahverkehrsorganisationen ein. Sie erfüllten ihre<br />

Aufgaben trotz Unterschieden in Organisation und in der Rechtsform rechtmäßig und<br />

sachgerecht. Die organisatorischen Unterschiede führen zu keinen betriebswirtschaftlichen<br />

Vor- oder Nachteilen.<br />

Die Landkreise setzten die seit 2005 bestehende Forderung des Gesetzes über den<br />

öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG) für eine Trennung von Besteller<br />

und Ersteller der Verkehrsleistungen um.<br />

Um die Attraktivität des ÖPNV zu steigern, entwickelte der RMV ein Qualitätsmanagementsystem<br />

für die Verkehre in seiner Zuständigkeit und legte Qualitätsstandards fest.<br />

Die notwendigen Qualitätskontrollen verursachten zusätzliche Aufwendungen.<br />

Die Fahrgeldeinnahmen verbesserten sich mit der Ausschreibung von Linienbündeln.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 13


Grunddaten der hessischen kommunalen Körperschaften<br />

2. Grunddaten der hessischen kommunalen Körperschaften<br />

Alle kreisfreien Städte, kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Landkreise<br />

und die wichtigsten kommunalen Verbände sind überörtlich zu prüfen. § 4 Absatz 1<br />

des Gesetzes zur Regelung der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in<br />

Hessen (ÜPKKG) 1 bezeichnet sie als Prüfungsgegenstände.<br />

Im Jahr 2008 lebten 23 Prozent der 6.069.386 Hessen in den fünf kreisfreien Städten<br />

und 77 Prozent in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Die Struktur der zu<br />

prüfenden kommunalen Körperschaften war auf Basis der Gliederung von § 4 Absatz 1<br />

ÜPKKG folgende 2 :<br />

5 kreisfreie Städte (§ 4 Absatz 1 Nr. 1 ÜPKKG)<br />

aufgeschlüsselt nach Einwohnern gemäß § 38 HGO:<br />

3 Städte von 100.001 bis 250.000<br />

1 Stadt von 250.001 bis 500.000<br />

1 Stadt von 500.001 bis 1.000.000<br />

421 kreisangehörige Städte und Gemeinden (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 ÜPKKG)<br />

aufgeschlüsselt nach Einwohnern gemäß § 38 HGO 3 :<br />

39 Städte und Gemeinden bis 3.000<br />

75 Städte und Gemeinden von 3.001 bis 5.000<br />

144 Städte und Gemeinden von 5.001 bis 10.000<br />

131 Städte und Gemeinden von 10.001 bis 25.000<br />

25 Städte und Gemeinden von 25.001 bis 50.000<br />

7 Städte und Gemeinden von 50.001 bis 100.000<br />

21 Landkreise (§ 4 Absatz 1 Nr. 3 ÜPKKG)<br />

aufgeschlüsselt nach Einwohnern gemäß § 25 HKO 4 :<br />

1 Landkreis unter 100.000<br />

3 Landkreise von 100.001 bis 150.000<br />

4 Landkreise von 150.001 bis 200.000<br />

11 Landkreise von 200.001 bis 300.000<br />

1 Landkreis von 300.001 bis 400.000<br />

1 Landkreis über 400.000<br />

Landeswohlfahrtsverband Hessen (§ 4 Absatz 1 Nr. 4 ÜPKKG)<br />

1 Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG) vom<br />

22. Dezember 1993, GVBl. I S. 708, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember<br />

2006, GVBl. I Seite 666 ff.<br />

2 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.), Jahresergebnis der Vierteljährlichen Kassenstatistik;<br />

Schuldenstandstatistik; eigene Statistiken<br />

3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005, GVBl. I Seite 142 ff.; zuletzt<br />

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz,<br />

die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz und zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung<br />

vom 15. November 2007, GVBl. I Seite 757<br />

4 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 zuletzt geändert durch Artikel 12<br />

des Gesetzes vom 21. Juli 2006, GVBl. I Seite 394<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 15


Grunddaten der hessischen kommunalen Körperschaften<br />

Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main 5 (§ 4 Absatz 1 Nr. 5 ÜPKKG)<br />

Zweckverband Raum Kassel (§ 4 Absatz 1 Nr. 6 ÜPKKG)<br />

Pflichtverbände nach § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit<br />

im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (§ 4 Absatz 1 Nr. 7 ÜPKKG) 6<br />

1 kommunales Gebietsrechenzentrum (§ 4 Absatz 1 Nr. 8 ÜPKKG)<br />

375 Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände (§ 4 Absatz 1 Nr. 9 ÜPKKG)<br />

3 Versorgungskassen für Beamte (§ 4 Absatz 1 Nr. 10 ÜPKKG)<br />

4 Zusatzversorgungskassen für Angestellte (§ 4 Absatz 1 Nr. 11 ÜPKKG)<br />

Anstalten des öffentlichen Rechts, die durch oder mit Beteiligung kommunaler Körperschaften<br />

errichtet worden sind, mit Ausnahme der Sparkassen 7 (§ 4 Absatz 1 Nr. 12<br />

ÜPKKG)<br />

5 Artikel 9 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region<br />

Rhein-Main vom 19. Dezember 2008, GVBl. I S. 542<br />

6 Pflichtverbände nach § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main wurden bis zur Drucklegung dieses <strong>Bericht</strong>s nicht gebildet.<br />

7 Anstalten des öffentlichen Rechts, die durch oder mit Beteiligung kommunaler Körperschaften errichtet<br />

worden sind, mit Ausnahme der Sparkassen, wurden bis zu Drucklegung des <strong>Bericht</strong>s nicht ermittelt.<br />

16 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

3. Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

3.1 Finanzstatistik und Umstellung der Haushaltswirtschaft<br />

Die Lage der kommunalen Finanzen des Jahres 2008 wird in einer Gesamtbetrachtung<br />

für die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die Landkreise<br />

und den Landeswohlfahrtsverband in Hessen auf Grundlage der Daten des Hessischen<br />

Statistischen Landesamts dargestellt 8 . Hierfür werden Daten der Finanz- und der<br />

Schuldenstatistiken verwendet, die auf Meldungen der Kommunen zurückgehen. Vor<br />

dem Hintergrund der derzeitigen Umstellung der kommunalen Haushaltswirtschaft<br />

sind Schwierigkeiten bei der Erfüllung der statistischen Meldepflichten entstanden.<br />

Daher sind diesem Kapitel zunächst einige grundlegende Anmerkungen vorangestellt.<br />

Die hessischen Kommunen haben spätestens zum 1. Januar <strong>2009</strong> ihre Haushaltswirtschaft<br />

auf die Anforderung der Verwaltungsbuchführung (§§ 94 ff. HGO) oder wahlweise<br />

auf die Anforderung der doppelten Buchführung (§§ 114a ff. HGO) umzustellen.<br />

Die Kommunen in Hessen nutzten ihr Wahlrecht mehrheitlich 9 zugunsten der doppelten<br />

Buchführung; so stellten 72 Kommunen im Jahr 2008 auf die Doppik um. Weitere<br />

326 Kommunen stellen im Jahr <strong>2009</strong> auf die doppelte Buchführung um.<br />

Erste Erfahrungen der Überörtlichen Prüfung zeigen, dass die Kommunen großen Herausforderungen<br />

gegenüberstehen. Keine geprüfte Kommune konnte eine Eröffnungsbilanz<br />

fristgerecht aufstellen. Die Kommunen gewinnen erst dann Klarheit und Sicherheit<br />

hinsichtlich der künftigen Haushaltsjahre, wenn sie ihre Jahresabschlüsse zeitnah<br />

erstellen. Nur hierdurch können sie Weichenstellungen vornehmen.<br />

Mit der Umstellung auf die doppelte Buchführung sind Probleme bei den finanzstatistischen<br />

Meldungen aufgetreten. In der Finanzstatistik sind Zeitreihen in Folge dieser<br />

Umstellung abgebrochen, so dass Vorjahresvergleiche für einige Bereiche nicht aussagekräftig<br />

sind. Einzelne Kommunen meldeten Daten im Bereich der Investitionsausgaben<br />

(Auszahlungen für Baumaßnahmen) gar nicht. Das Statistische Landesamt weist<br />

daher darauf hin, dass in der Finanzstatistik infolge der Umstellung auf die doppelte<br />

Buchführung mit einer Beeinträchtigung der Datenqualität gerechnet werden muss.<br />

Bei der Einführung der Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung sind die Kommunen<br />

über das bisherige Maß gefordert, die finanzstatistischen Meldungen in der<br />

dafür geltenden Systematik abzugeben (§ 4 Absatz 2 Satz 3 GemHVO-Doppik).<br />

Nach erfolgreicher Einführung der neuen Haushaltswirtschaft wird zu erwägen sein,<br />

einige zusätzliche Angaben des transparenteren Haushaltswesens landesweit oder<br />

bundesweit statistisch zu erfassen. Inwieweit die amtliche Statistik fortentwickelt wird,<br />

ist derzeit nicht abzusehen.<br />

3.2 Einnahmen und Ausgaben der hessischen Kommunen<br />

Einnahmen und Ausgaben sind nach den Kategorien der Finanzstatistik und unterschieden<br />

für Verwaltungs- und Vermögenshaushalte geordnet (dieses Kapitel). Zur<br />

Lage der kommunalen Finanzen gehören die Schulden einschließlich der Schulden<br />

außerhalb der kommunalen Kernhaushalte: Deren Analyse schließt sich an (Kapitel<br />

3.3).<br />

Die Einnahmen der Verwaltungshaushalte 10 stiegen von 18.784 Millionen € im Jahr<br />

2007 um 202 Millionen € oder 1,1 Prozent auf 18.986 Millionen € (Ansicht 1). Dabei<br />

nahmen insbesondere die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer (um<br />

11,5 Prozent oder 281 Millionen €) und die Gewerbesteuer (netto, um 2,2 Prozent<br />

oder 75 Millionen €) zu (Ansicht 1). Ein leichter Rückgang zeigte sich bei den allge-<br />

8 Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.), Jahresergebnis der Vierteljährlichen Kassenstatistik; Schuldenstandstatistik;<br />

Schulden der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen mit Sonderrechnung;<br />

verschiedene Jahre<br />

9 Die Umstellung auf die Verwaltungsbuchführung wählten zwei Kommunen.<br />

10 ohne Gewerbesteuerumlage<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 17<br />

Umstellung der<br />

kommunalen<br />

Haushaltswirtschaft<br />

Finanzstatistische<br />

Meldungen<br />

Verwaltungshaushalte<br />

Einnahmen der<br />

Verwaltungshaushalte


Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

meinen Zuweisungen des Landes von 2.235 Millionen € um 15 Millionen € auf 2.220<br />

Millionen €.<br />

Ausgewählte Einnahmen der kommunalen Verwaltungshaushalte<br />

Einnahmen der Verwaltungshaushalte<br />

(ohne Gewerbesteuerumlage)<br />

2007 2008 Veränderung<br />

18.784 Mio. € 18.986 Mio. € 202 Mio. € 1,1%<br />

Steuereinnahmen (netto) davon: 7.068 Mio. € 7.410 Mio. € 342 Mio. € 4,8%<br />

Grundsteuer A und B 740 Mio. € 730 Mio. € -10 Mio. € -1,4%<br />

Gewerbesteuer (netto) 3.480 Mio. € 3.555 Mio. € 75 Mio. € 2,2%<br />

Gemeindeanteil an der<br />

Einkommensteuer<br />

Gemeindeanteil an der<br />

Umsatzsteuer<br />

2.448 Mio. € 2.729 Mio. € 281 Mio. € 11,5%<br />

330 Mio. € 337 Mio. € 7 Mio. € 2,1%<br />

Allgemeine Zuweisungen des Landes 2.235 Mio. € 2.220 Mio. € -15 Mio. € -0,7%<br />

Allgemeine Umlagen von Gemeinden 2.941 Mio. € 3.160 Mio. € 219 Mio. € 7,4%<br />

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren,<br />

zweckgebundene Abgaben<br />

Verkäufe, Mieten, Pachten, sonstige<br />

Verwaltungs- und Betriebseinnahmen<br />

Zuweisungen und Zuschüsse für<br />

laufende Zwecke<br />

Aufgabenbezogene<br />

Leistungsbeteiligungen nach SGB II<br />

Zinsen, Gewinnanteile,<br />

Konzessionsabgaben<br />

1.421 Mio. € 1.377 Mio. € -44 Mio. € -3,1%<br />

537 Mio. € 501 Mio. € -36 Mio. € -6,7%<br />

942 Mio. € 689 Mio. € -253 Mio. € -26,9%<br />

1.049 Mio. € 912 Mio. € -137 Mio. € -13,1%<br />

517 Mio. € 572 Mio. € 55 Mio. € 10,6%<br />

Quelle: Eigene Berechnungen nach Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.), Jahresergebnis der<br />

Vierteljährlichen Kassenstatistik, verschiedene Jahre; rundungsbedingte Abweichungen<br />

Ansicht 1: Ausgewählte Einnahmen der kommunalen Verwaltungshaushalte<br />

In den Einnahmen ist die gegenseitige Finanzierung der verschiedenen Teile der<br />

kommunalen Familie erkennbar (Zahlungen auf gleicher Ebene): Die allgemeinen Umlagen<br />

der Städte und Gemeinden an ihre 21 Landkreise und den Landeswohlfahrtsverband<br />

erhöhten sich von 2.941 Millionen € im Jahr 2007 um 7,4 Prozent oder<br />

219 Millionen € auf 3.160 Millionen €.<br />

18 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


4.000 Mio. €<br />

3.500 Mio. €<br />

3.000 Mio. €<br />

2.500 Mio. €<br />

2.000 Mio. €<br />

1.500 Mio. €<br />

1.000 Mio. €<br />

Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

Ansicht 2: Einnahmen der kommunalen Verwaltungshaushalte 1999 bis 2008<br />

Die Ausgaben der Verwaltungshaushalte (Ansicht 3) stiegen von 17.924 Millionen € im<br />

Jahr 2007 um 362 Millionen € oder 2,0 Prozent auf 18.286 Millionen €. Dabei erhöhten<br />

sich insbesondere die Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (um<br />

202 Millionen € oder 14,6 Prozent), der sächliche Verwaltungs- und Betriebsaufwand<br />

(um 44 Millionen € oder 3,0 Prozent), die Personalausgaben (um 36 Millionen € oder<br />

1,0 Prozent) und die Zinsausgaben (um 18 Millionen € oder 3,1 Prozent).<br />

Darüber hinaus stiegen die allgemeinen Umlagezahlungen der Städte und Gemeinden<br />

an ihre Landkreise und den Landeswohlfahrtsverband (um 168 Millionen € oder<br />

5,6 Prozent).<br />

Ausgewählte Ausgaben der kommunalen Verwaltungshaushalte<br />

Ausgaben der Verwaltungshaushalte<br />

(ohne Gewerbesteuerumlage)<br />

2007 2008 Veränderung<br />

17.924 Mio. € 18.286 Mio. € 362 Mio. € 2,0%<br />

Personalausgaben 3.467 Mio. € 3.503 Mio. € 36 Mio. € 1,0%<br />

Sächlicher Verwaltungs- und<br />

Betriebsaufwand<br />

Ausgewählte Einnahmen der kommunalen Verwaltungshaushalte<br />

1999 bis 2008<br />

Quelle: eigene Berechnungen,<br />

Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.),<br />

Kassenstatistik, verschiedene Jahre<br />

Aufgabenbezogene<br />

Leistungsbeteiligungen nach SGB II<br />

an Arbeitsgemeinschaften<br />

Zuweisungen und Zuschüsse für<br />

laufende Zwecke<br />

Sozialhilfe, Jugendhilfe, übrige<br />

Sozialausgaben<br />

Sonstige soziale Leistungen, auch<br />

nach SGB II für Unterkunft, Heizung,<br />

Eingliederung, Arbeitslosengeld II,<br />

einmalige Leistungen<br />

1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />

Gewerbesteuer (netto)<br />

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer<br />

Allgemeine Zuweisungen des Landes<br />

1.471 Mio. € 1.515 Mio. € 44 Mio. € 3,0%<br />

786 Mio. € 760 Mio. € -26 Mio. € -3,3%<br />

1.386 Mio. € 1.588 Mio. € 202 Mio. € 14,6%<br />

2.305 Mio. € 2.414 Mio. € 109 Mio. € 4,7%<br />

1.202 Mio. € 1.077 Mio. € -125 Mio. € -10,4%<br />

Zinsausgaben 577 Mio. € 595 Mio. € 18 Mio. € 3,1%<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 19<br />

Ausgaben der<br />

Verwaltungshaushalte


Sozialausgaben<br />

Zinsen und<br />

Tilgungen<br />

Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

Allgemeine Umlagen an<br />

Gemeindeverbände<br />

Ausgewählte Ausgaben der kommunalen Verwaltungshaushalte<br />

2007 2008 Veränderung<br />

3.016 Mio. € 3.184 Mio. € 168 Mio. € 5,6%<br />

Zuführung zum Vermögenshaushalt 425 Mio. € 517 Mio. € 92 Mio. € 21,6%<br />

Deckung von Sollfehlbeträgen 1.072 Mio. € 921 Mio. € -151 Mio. € -14,1%<br />

Quelle: Eigene Berechnungen nach Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.), Jahresergebnis der<br />

Vierteljährlichen Kassenstatistik, verschiedene Jahre<br />

Ansicht 3: Ausgewählte Ausgaben der kommunalen Verwaltungshaushalte<br />

Die Sozialausgaben betrugen mit 4.251 Millionen € 23,2 Prozent der gesamten Ausgaben<br />

der kommunalen Verwaltungshaushalte (2007: 4.293 Millionen € und 24,0 Prozent<br />

der Ausgaben der Verwaltungshaushalte). Während die Ausgaben für Sozialhilfe,<br />

Jugendhilfe und übrige Sozialausgaben um 109 Millionen € auf 2.414 Millionen stiegen<br />

(Ansicht 4), nahmen die Ausgaben für SGB II um rund 151 Millionen € ab. Dabei sanken<br />

sowohl die Ausgaben für sonstige soziale Leistungen einschließlich Leistungen<br />

nach SGB II für Unterkunft und Heizung, zur Eingliederung von Arbeitssuchenden,<br />

Arbeitslosengeld II und einmalige Leistungen (um 125 Millionen € oder 10,4 Prozent)<br />

als auch die Ausgaben für die aufgabenbezogenen Leistungsbeteiligungen nach SGB II<br />

an Arbeitsgemeinschaften (um 26 Millionen € oder 3,3 Prozent).<br />

2.500 Mio. €<br />

2.000 Mio. €<br />

1.500 Mio. €<br />

1.000 Mio. €<br />

500 Mio. €<br />

0 Mio. €<br />

* darunter Grundsicherung, Unterkunft, Heizung, Eingliederung,<br />

einmalige Leistungen für Arbeitssuchende (SGB II), ALG II für<br />

Optionsgemeinden, usw.<br />

** Leistungen an Kriegsopfer und Leistungen nach dem<br />

Asylbewerberleistungsgesetz<br />

Quelle: eigene Berechnungen, Hessisches Statistisches Landesamt<br />

(Hrsg.), Kassenstatistik, verschiedene Jahre<br />

Ansicht 4: Sozialausgaben 2005 bis 2008<br />

Sozialausgaben 2005 bis 2008<br />

2005 2006 2007 2008<br />

Leistungen der Sozialhilfe und Jugendhilfe<br />

Sonstige soziale Leistungen*<br />

Aufgabenbezogene Leistungen an Arbeitsgemeinschaften (nach SGB II)<br />

Übrige Sozialausgaben**<br />

Im Jahr 2008 stiegen die Ausgaben für Zinsen im vierten Jahr in Folge (Ansicht 5) auf<br />

595 Millionen €. Damit erreichten die Zinsbelastungen im Jahr 2008 im Vergleich der<br />

letzten zehn Jahre einen Höchstwert. In Anbetracht der aktuellen Finanzmarkt- und<br />

Wirtschaftskrise sind durch zusätzlichen Kreditbedarf künftig weiter steigende Haushaltsbelastungen<br />

zu erwarten.<br />

Für Zinsen und Tilgungen waren 1.464 Millionen € (239 Millionen € oder 14,0 Prozent<br />

weniger als im Jahr 2007) aufzuwenden. Dabei verminderten sich im Vermögenshaushalt<br />

die Ausgaben für Tilgungen auf 869 Millionen € (257 Millionen € oder<br />

22,8 Prozent weniger als im Jahr 2007, vergleiche Ansicht 8). Insgesamt entsprach<br />

20 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

der Schuldendienst 7,7 Prozent der Einnahmen der Verwaltungshaushalte (9,1 Prozent<br />

im Jahr 2007). Die höheren Einnahmen der Verwaltungshaushalte wurden im Jahr<br />

2008 nicht genutzt, die Schulden stärker zurückzuführen.<br />

650 Mio. €<br />

600 Mio. €<br />

550 Mio. €<br />

500 Mio. €<br />

450 Mio. €<br />

400 Mio. €<br />

Ansicht 5: Zinsausgaben 1999 bis 2008<br />

Zinsausgaben 1999 bis 2008<br />

1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />

Quelle: eigene Berechnungen,<br />

Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.), Kassenstatistik, verschiedene Jahre<br />

Die Kommunen profitierten von einer insgesamt günstigen Einnahmenentwicklung seit<br />

dem Jahr 2004 (Ansicht 6). Die Auswirkungen der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise<br />

waren im Jahr 2008 noch nicht deutlich in den kommunalen Haushalten spürbar. Die<br />

Einnahmen lagen um 700 Millionen € über den Ausgaben der Verwaltungshaushalte<br />

(160 Millionen € oder 18,6 Prozent weniger als im Jahr 2007). Allerdings war im Jahr<br />

2008 das Ausgabenwachstum höher als der Einnahmenanstieg, so dass das gute Ergebnis<br />

des Vorjahres nicht erreicht wurde. In den Jahren 2001 bis 2005 betrug die<br />

Finanzierungslücke noch jeweils über 1.000 Millionen €, während sie im Jahr 2006 auf<br />

367 Millionen € gesenkt werden konnte.<br />

19.500 Mio. €<br />

19.000 Mio. €<br />

18.500 Mio. €<br />

18.000 Mio. €<br />

17.500 Mio. €<br />

17.000 Mio. €<br />

16.500 Mio. €<br />

16.000 Mio. €<br />

15.500 Mio. €<br />

15.000 Mio. €<br />

14.500 Mio. €<br />

Einnahmen und Ausgaben der Verwaltungshaushalte<br />

1999 bis 2008<br />

1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />

* ohne Gewerbesteuerumlage<br />

Quelle: eigene Berechnungen,<br />

Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.), Kassenstatistik, verschiedene Jahre<br />

Einnahmen der Verwaltungshaushalte*<br />

Ausgaben der Verwaltungshaushalte*<br />

Ansicht 6: Einnahmen und Ausgaben der Verwaltungshaushalte 1999 bis 2008<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 21<br />

Einnahmen<br />

überstiegen<br />

Ausgaben


Vermögens-<br />

haushalte<br />

Rücklagen auch 2008<br />

höher<br />

Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

Bei den Einnahmen der Vermögenshaushalte (Ansicht 7) fällt auf, dass sie im Jahr<br />

2008 um 365 Millionen € oder 13,3 Prozent auf 2.389 Millionen € sanken (2007:<br />

2.754 Millionen €). Dabei konnten die Kommunen auf leicht erhöhte Investitionszuweisungen<br />

zurückgreifen (2008: 520 Millionen €, 2007: 513 Millionen €). Im Vergleich<br />

zum Jahr 2007 nahmen die Kommunen zur Finanzierung der investiven Ausgaben<br />

weniger Kredite (um 390 Millionen € oder 33,2 Prozent) und weniger die Rücklagen in<br />

Anspruch (-62 Millionen € oder -36,7 Prozent). Die Verkaufserlöse gingen im Jahr<br />

2008 um weitere 42 Millionen € oder 14,4 Prozent auf 250 Millionen zurück.<br />

Ausgewählte Einnahmen der kommunalen Vermögenshaushalte<br />

2007 2008 Veränderung<br />

Einnahmen der Vermögenshaushalte 2.754 Mio. € 2.389 Mio. € -365 Mio. € -13,3%<br />

Zuführungen von<br />

Verwaltungshaushalten<br />

425 Mio. € 516 Mio. € 91 Mio. € 21,4%<br />

Entnahmen aus Rücklagen 169 Mio. € 107 Mio. € -62 Mio. € -36,7%<br />

Einnahmen aus Krediten und inneren<br />

Darlehen<br />

1.175 Mio. € 785 Mio. € -390 Mio. € -33,2%<br />

Einnahmen aus Verkaufserlösen 292 Mio. € 250 Mio. € -42 Mio. € -14,4%<br />

Investitionszuweisungen 513 Mio. € 520 Mio. € 7 Mio. € 1,4%<br />

Quelle: Eigene Berechnungen nach Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.), Jahresergebnis der Vierteljährlichen<br />

Kassenstatistik, verschiedene Jahre<br />

Ansicht 7: Ausgewählte Einnahmen der kommunalen Vermögenshaushalte<br />

Die Kommunen entnahmen im Jahr 2008 den Rücklagen 107 Millionen € (Ansicht 7)<br />

und führten ihnen 221 Millionen € (Ansicht 8) zu. Somit waren die Rücklagen wie in<br />

den Vorjahren um 114 Millionen € verbessert worden (2007 um 35 Millionen €, 2006<br />

um 55 Millionen € und 2005 um 176 Millionen €).<br />

Ausgewählte Ausgaben der kommunalen Vermögenshaushalte<br />

2006 2007 Veränderung<br />

Ausgaben der Vermögenshaushalte 3.433 Mio. € 3.153 Mio. € -280 Mio. € -8,2%<br />

Zuführungen an<br />

Verwaltungshaushalte<br />

69 Mio. € 33 Mio. € -36 Mio. € -52,2%<br />

Zuführungen an Rücklagen 205 Mio. € 221 Mio. € 16 Mio. € 7,8%<br />

Erwerb von Vermögen 424 Mio. € 457 Mio. € 33 Mio. € 7,8%<br />

Baumaßnahmen 1.327 Mio. € 1.238 Mio. € -89 Mio. € -6,7%<br />

Tilgung von Krediten, Rückzahlung<br />

von inneren Darlehen<br />

Zuweisungen und Zuschüsse für<br />

Investitionen<br />

1.126 Mio. € 869 Mio. € -257 Mio. € -22,8%<br />

200 Mio. € 205 Mio. € 5 Mio. € 2,5%<br />

Quelle: Eigene Berechnungen nach Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.), Jahresergebnis der Vierteljährlichen<br />

Kassenstatistik, verschiedene Jahre<br />

Ansicht 8: Ausgewählte Ausgaben der kommunalen Vermögenshaushalte<br />

22 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

Bei den Ausgaben der Vermögenshaushalte (Ansicht 8) fallen die um 257 Millionen €<br />

(22,8 Prozent) niedrigeren Tilgungen auf. Daneben erreichten die Ausgaben für kommunale<br />

Baumaßnahmen 1.238 Millionen € und sind damit um 89 Millionen €<br />

(6,7 Prozent) gegenüber dem Vorjahr gesunken. Sie verteilten sich überwiegend auf<br />

die Aufgaben Schulen, Straßen, Abwasser, allgemeine Verwaltung und die Sammelposition<br />

Übrige Aufgabenbereiche 11 .<br />

3.3 Schulden der hessischen Kommunen<br />

Inwieweit die Einnahmen der hessischen Kommunen im Jahr 2008 zur Senkung des<br />

Schuldenstands genutzt wurden, um die Belastungen aus Zinsen und Tilgungen zugunsten<br />

anderer kommunaler Aufgaben senken zu können, lässt sich erst mit Blick auf<br />

sämtliche kommunale Schulden 12 beantworten.<br />

Aus den Kernhaushalten ergeben sich der Stand der Schulden ohne Kassenkredite und<br />

die Kassenkredite zum Jahresende. Insgesamt erreichten die Schulden der Kernhaushalte<br />

12.064 Millionen € zum Ende des Jahres 2008 (Ansicht 9), was durchschnittlich<br />

1.988 € je Einwohner entspricht (2.013 € je Einwohner im Jahr 2007).<br />

Schulden der kommunalen Kernhaushalte<br />

zum 31. Dezember<br />

2007 2008 Veränderung<br />

Schulden ohne Kassenkredite 9.095 Mio. € 8.860 Mio. € -235 Mio. € -2,6%<br />

Kassenkredite 3.127 Mio. € 3.204 Mio. € 76 Mio. € 2,4%<br />

Schulden der Kernhaushalte 12.222 Mio. € 12.064 Mio. € -159 Mio. € -1,3%<br />

Einwohner 6.070.425 6.069.386 -1.039 0,0%<br />

Schulden je Einwohner 2.013 € 1.988 € -26 € -1,3%<br />

Quelle: Eigene Berechnungen nach Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.), Schuldenstandstatistik,<br />

verschiedene Jahre<br />

Ansicht 9: Schulden der kommunalen Kernhaushalte zum 31. Dezember<br />

Bedingt durch die insgesamt noch günstige Lage der hessischen kommunalen Finanzen<br />

im Jahr 2008 konnten die Schulden der Kernhaushalte ohne Kassenkredite wiederholt<br />

gesenkt werden. Die Bedeutung der für die Überbrückung kurzfristiger Kassenanspannungen<br />

vorgesehenen Kassenkredite als Finanzierungsinstrument kommunaler<br />

Aufgaben bleibt weiterhin hoch. Die gestiegenen Kassenkredite erreichten wieder<br />

das Niveau von 2006 und entsprachen 26,6 Prozent der Schulden der Kernhaushalte.<br />

(Ansicht 10).<br />

11 Dazu gehören beispielsweise Altenheime, Brandschutz, Friedhöfe, Kindertagesstätten, Schwimmbäder,<br />

Stadthallen.<br />

12 Hierunter sind die getrennt ausgewiesenen kommunalen Schulden (die Schuldenteile in den Kernhaushalten<br />

sowie die Schulden der Eigenbetriebe, der Eigengesellschaften, der Zweckverbände und der privatrechtlichen<br />

Unternehmen, bei denen die Kommunen eine Mehrheitsbeteiligung haben) zu fassen.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 23<br />

Ausgaben für<br />

Baumaßnahmen<br />

wieder höher<br />

Schulden der<br />

Kernhaushalte


Schulden der<br />

Eigenbetriebe und<br />

der Zweckverbände<br />

Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

14.000 Mio. €<br />

12.000 Mio. €<br />

10.000 Mio. €<br />

8.000 Mio. €<br />

6.000 Mio. €<br />

4.000 Mio. €<br />

2.000 Mio. €<br />

0 Mio. €<br />

Ansicht 10: Schulden der Kernhaushalte einschließlich Kassenkredite 1999 bis 2008<br />

Neben den Schulden der Kernhaushalte (12.064 Millionen €) bestanden zum Jahresende<br />

2008 Schulden der kommunalen Eigenbetriebe 13 und der Zweckverbände 14<br />

(Ansicht 11). Zum Ende des Jahres 2008 betrugen die Schulden der kommunalen<br />

Eigenbetriebe 23,4 Prozent der Schulden der Kernhaushalte 15 (2007: 21,3 Prozent).<br />

Kommunale Schulden einschließlich Eigenbetriebe und Zweckverbände<br />

zum 31. Dezember<br />

2007 2008 Veränderung<br />

Schulden der Kernhaushalte 1 12.222 Mio. € 12.064 Mio. € -158 Mio. € -1,3%<br />

Schulden der Eigenbetriebe 2.608 Mio. € 2.822 Mio. € 214 Mio. € 8,2%<br />

Zwischensumme 14.831 Mio. € 14.886 Mio. € 55 Mio. € 0,4%<br />

Schulden der Zweckverbände 1.161 Mio. € 1.141 Mio. € -20 Mio. € -1,7%<br />

Kommunale Schulden 15.992 Mio. € 16.027 Mio. € 35 Mio. € 0,2%<br />

Kommunale Schulden je Einwohner 2.634 € 2.641 € 6 € 0,2%<br />

1) vergleiche Ansicht 9<br />

Quelle: Eigene Berechnungen nach Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.), Schuldenstandstatistik,<br />

verschiedene Jahre<br />

Ansicht 11: Kommunale Schulden einschließlich Eigenbetriebe und Zweckverbände zum<br />

31. Dezember<br />

13 ohne Schulden beim Träger; einschließlich der nach Eigenbetriebsrecht geführten Krankenhäuser mit<br />

kaufmännischem Rechnungswesen<br />

14 Schulden der Zweckverbände mit kaufmännischem Rechnungswesen ohne Kassenkredite und ohne<br />

Schulden beim Träger beliefen sich zum Jahresende 2008 auf 634 Millionen € und die Schulden der<br />

kameralen Zweckverbände auf 507 Millionen €.<br />

15 einschließlich Kassenkredite<br />

Schulden der Kernhaushalte einschließlich Kassenkredite<br />

1999 bis 2008<br />

1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />

Quelle: eigene Berechnungen; Hessisches Statistisches Landesamt<br />

(Hrsg.), Schuldenstandstatistik, verschiedene Jahre<br />

Schulden der Kernhaushalte einschließlich Kassenkredite<br />

Schuldenstand der Kernhaushalte ohne Kassenkredite<br />

Kassenkredite der Kernhaushalte<br />

24 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

Ansicht 12 verdeutlicht, dass zwar die Schulden der Kernhaushalte im Jahr 2008 zurückgingen,<br />

jedoch die kommunalen Schulden einschließlich Eigenbetriebe und<br />

Zweckverbände gering gestiegen sind.<br />

18.000 Mio. €<br />

16.000 Mio. €<br />

14.000 Mio. €<br />

12.000 Mio. €<br />

10.000 Mio. €<br />

8.000 Mio. €<br />

Kommunale Schulden einschließlich Eigenbetriebe und Zweckverbände<br />

1999 bis 2008<br />

Ansicht 12: Kommunale Schulden einschließlich Eigenbetriebe und Zweckverbände 1999 bis<br />

2008<br />

Um das Bild der kommunalen Schulden zu vervollständigen, sind die privatrechtlichen<br />

Unternehmen mit mehr als 50 Prozent öffentlicher Beteiligung 16 zu betrachten 17 . Deren<br />

Schulden könnten anteilig auf kommunale Eigner und die weiteren Eigentümer<br />

entfallen (ggf. Land, Bund und Private). Diese Schulden sind mehrheitlich der öffentlichen<br />

Hand (zu denen die Kommunen gehören) zuzuordnen. Sie betrugen zum Jahresende<br />

2008 rund 14.504 Millionen € (2007: 12.714 Millionen €, Ansicht 13) und lagen<br />

damit um ein Fünftel höher als die Schulden der Kernhaushalte (12.064 Millionen €).<br />

Der auf die Kommunen entfallende Anteil an den Schulden privatrechtlicher Unternehmen<br />

kann derzeit nur für die Unternehmen ermittelt werden, die sich im alleinigen<br />

18 Besitz der Kommunen befinden (Eigengesellschaften); diese wiesen zum Jahresende<br />

2008 Schulden in Höhe von 1.924 Millionen € (2007: 1.892 Millionen €) aus<br />

und entfielen mit 60 Prozent auf die kreisfreien Städte und Landkreise.<br />

16 ohne Schulden beim Träger<br />

1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008<br />

Quelle: eigene Berechnungen; Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.),<br />

Schuldenstandstatistik, Schulden der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und<br />

Unternehmen mit Sonderrechnung, verschiedene Jahre<br />

Kernhaushalte (einschließlich Kassenkredite), Eigenbetriebe und Zweckverbände<br />

Kernhaushalte (einschließlich Kassenkredite) und Eigenbetriebe<br />

Kernhaushalte (einschließlich Kassenkredite)<br />

17 vergleiche Dreizehnter <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 2004, Landtagsdrucksache 16/2590, Seite 19 f.,<br />

Fünfzehnter <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 2005, Landtagsdrucksache 16/4190, Seite 23 und Siebzehnter<br />

<strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>, Landtagsdrucksache 16/7537, Seite 34 f.<br />

18 Der weitaus größere Anteil der Schulden privatrechtlicher Unternehmen (rund 87 Prozent) entfällt auf<br />

die anderen Unternehmen mit mehr als 50 Prozent öffentlicher Beteiligung. Eine Aufteilung dieser<br />

Schulden auf die Kommunen ist so lange nicht möglich, wie die kommunalen Körperschaften keine Konzernbilanzen<br />

aufstellen.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 25<br />

Kommunale<br />

Gesamtschulden<br />

unvollständig


Schulden<br />

(in Kernhaushalt und<br />

Eigenbetrieben)<br />

je Einwohner<br />

... in den<br />

Großstädten<br />

Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

Schulden und kommunale Schulden der Beteiligungen<br />

2005 bis 2008<br />

Schulden Kernhaushalte<br />

(ohne Kassenkredite)<br />

Schulden Kernhaushalte<br />

(einschließlich Kassenkredite)<br />

Schulden Kernhaushalte<br />

und Eigenbetriebe*<br />

Schulden Kernhaushalte,<br />

Eigenbetriebe* und<br />

Zweckverbände<br />

Schulden Kernhaushalte,<br />

Eigenbetriebe*,<br />

Eigengesellschaften* und<br />

Zweckverbände<br />

Schulden privatrechtl.<br />

Unternehmen mit mehr als<br />

50% Beteiligung**<br />

8.860 Mio. €<br />

12.064 Mio. €<br />

14.886 Mio. €<br />

14.504 Mio. €<br />

16.027 Mio. €<br />

17.951 Mio. €<br />

6.000 Mio. € 10.000 Mio. € 14.000 Mio. € 18.000 Mio. €<br />

* ohne Schulden beim Träger<br />

** ohne Schulden beim Träger. Diese Schulden sind mehrheitlich der<br />

öffentlichen Hand (zu denen die Kommunen gehören) zuzuordnen.<br />

Derzeit kann der auf die Kommunen entfallende Anteil nicht ermittelt werden.<br />

Quelle: eigene Berechnungen; Hessisches Statistisches Landesamt, div. Statistiken<br />

2005 2006 2007 2008<br />

Ansicht 13: Kommunale Schulden und Schulden der kommunalen Beteiligungen 2005 bis 2008<br />

Nach diesen Erläuterungen zu den Teilen der kommunalen Schulden werden – wie<br />

auch in den Vorjahren – in einem Überblick die Schulden der kreisfreien Städte, der<br />

Landkreise und der kreisangehörigen Gemeinden betrachtet. Nachfolgend wird die<br />

Verteilung der Schulden der Kernhaushalte und Eigenbetriebe (2008: 14.886 Millionen<br />

€ oder 2.453 € je Einwohner) auf die einzelnen Kommunen dargestellt:<br />

Die niedrigsten Schulden der fünf kreisfreien Städte hatte wiederholt WIESBADEN<br />

mit 2.064 € je Einwohner (2007: 2.157 € je Einwohner). FRANKFURT AM MAIN hatte<br />

Schulden in Höhe von 2.176 € je Einwohner (2007: 2.476 € je Einwohner), KASSEL<br />

3.046 € je Einwohner (2007: 3.250 € je Einwohner), OFFENBACH 4.319 € je Einwohner<br />

(2007: 4.652 € je Einwohner) und DARMSTADT 4.546 € je Einwohner<br />

(2007: 4.546 € je Einwohner). Die Schulden je Einwohner DARMSTADTS sind unverändert<br />

zum Vorjahr. Die Schulden der anderen drei Großstädte sanken. Am<br />

stärksten reduzierte OFFENBACH seine Schulden (um 333 € je Einwohner oder 7,2<br />

Prozent). WIESBADEN hatte zum Stichtag keine Kassenkredite in Anspruch genommen.<br />

Alle Großstädte hatten sowohl Eigenbetriebe als auch Eigengesellschaften<br />

mit Schulden. Bei Hinzunahme der Schulden der Eigengesellschaften hatten die<br />

26 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Lage der hessischen Kommunalfinanzen im Jahr 2008<br />

Großstädte im Mittel mit 3.881 € je Einwohner um 651 € oder 20,1 Prozent höhere<br />

Schulden als im Kernhaushalt und den Eigenbetrieben (3.230 € je Einwohner).<br />

Der Landkreis FULDA hatte mit 116 € je Einwohner (2007: 111 € je Einwohner) erneut<br />

die niedrigsten Schulden und der RHEINGAU-TAUNUS-KREIS mit 1.886 € je Einwohner<br />

(2007: 1.706 € je Einwohner) die höchsten Schulden der Landkreise. Im<br />

Mittel erhöhten die Landkreise ihre Schulden je Einwohner um 28 € je Einwohner<br />

auf 1.005 € je Einwohner 19 . Der Zuwachs der Schulden je Einwohner war im<br />

RHEINGAU-TAUNUS-KREIS (um 180 € auf 1.886 € je Einwohner) und im Landkreis<br />

LIMBURG-WEILBURG (um 170 € auf 924 € je Einwohner) am größten. Sechs 20 Landkreise<br />

reduzierten ihre Schulden. Am stärksten fielen die Schulden im<br />

WETTERAUKREIS (um 196 € je Einwohner oder 17,2 Prozent auf 946 € je Einwohner).<br />

Der Landkreis FULDA, der HOCHTAUNUSKREIS und der MAIN-TAUNUS-KREIS hatten<br />

zum Stichtag keine Kassenkredite in Anspruch genommen. Der Landkreis FULDA,<br />

Landkreis GIEßEN, der LAHN-DILL-KREIS, der MAIN-KINZIG-KREIS, der VOGELSBERGKREIS<br />

und der WETTERAUKREIS hatten keine Eigenbetriebsschulden.<br />

Vier kreisangehörige Gemeinden hatten weder Schulden im Kernhaushalt noch<br />

Eigenbetriebsschulden: BREUBERG, JOSSGRUND, LUDWIGSAU und WABERN (bereits<br />

2007 jeweils ohne Schulden). Schulden von unter 50 € je Einwohner hatte GRÜN-<br />

DAU (19 € je Einwohner). ESCHBORN hatte im Kernhaushalt keine Schulden, jedoch<br />

in Eigenbetrieben (138 € je Einwohner). Geringe Schulden je Einwohner im Kernhaushalt<br />

wies auch HEUSENSTAMM auf (3 € je Einwohner), während sich die Schulden<br />

je Einwohner einschließlich der Eigenbetriebsschulden auf 787 € je Einwohner<br />

(2007: 674 € je Einwohner) kumulierten. Die Schulden von vier Gemeinden lagen<br />

über 50 € und unter 100 € je Einwohner: KÜNZELL von 77 € je Einwohner (2007:<br />

86 € je Einwohner), MESSEL von 93 € je Einwohner (2007: 101 € je Einwohner)<br />

und ALSBACH-HÄHNLEIN von 97 € je Einwohner (2007: 71 € je Einwohner). Dreizehn<br />

weitere Gemeinden hatten Schulden zwischen 100 und 200 € je Einwohner 21 . Im<br />

Mittel erhöhten die kreisangehörigen Gemeinden ihre Schulden je Einwohner um<br />

83 € je Einwohner auf 1.290 € je Einwohner.<br />

Wie auch in den beiden Vorjahren waren zum Jahresende 2008 die fünf am<br />

höchsten verschuldeten Kommunen unter den kreisangehörigen Gemeinden zu<br />

finden: WALDKAPPEL von 5.344 € je Einwohner (2007: 5.009 € je Einwohner),<br />

WILLINGEN (UPLAND) von 5.357 € je Einwohner (2007: 4.894 € je Einwohner),<br />

SPANGENBERG von 5.709 € je Einwohner (2007: 5.284 € je Einwohner), BAD<br />

SOODEN-ALLENDORF von 5.899 € je Einwohner (2007: 5.874 € je Einwohner), BAD<br />

KARLSHAFEN von 7.704 € je Einwohner (2007: 7.183 € je Einwohner). Den stärksten<br />

Anstieg an Schulden je Einwohner, und dies allein im Kernhaushalt ohne Kassenkredite,<br />

wies NEUENTAL mit 2.409 € auf 4.125 € je Einwohner auf (2007:<br />

1.717 € je Einwohner).<br />

Die am höchsten verschuldete Sonderstatusstadt war RÜSSELSHEIM mit Schulden im<br />

Kernhaushalt in Höhe von 4.331 € je Einwohner (2007: 3.800 € je Einwohner).<br />

Der Anteil der Kassenkredite an den Schulden betrug 57,4 Prozent. RÜSSELSHEIM<br />

hatte keine Eigenbetriebsschulden.<br />

275 kreisangehörige Gemeinden hatten zum Jahresende 2008 keine Kassenkredite<br />

in Anspruch genommen.<br />

19 Bei Einrechnung der Schulden der Eigengesellschaften erhöhten die Landkreise ihre Schulden je Einwohner<br />

im Mittel um 25 € auf 1.054 € je Einwohner (2007: 1.029 € je Einwohner).<br />

20 Landkreis DARMSTADT-DIEBURG, Landkreis HERSFELD-ROTENBURG, MAIN-KINZIG-KREIS, MAIN-TAUNUS-KREIS,<br />

Landkreis WALDECK-FRANKENBERG, WETTERAUKREIS<br />

21 KÖRLE, RODENBACH, ESCHBORN, CÖLBE, FLÖRSBACHTAL, BAD HOMBURG V.D. HÖHE, LINSENGERICHT, WEHRHEIM,<br />

GLASHÜTTEN, BROMBACHTAL, EICHENZELL, PHILIPPSTHAL (WERRA), WETTER (HESSEN)<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 27<br />

... in den<br />

Landkreisen<br />

... in den<br />

kreisangehörigen<br />

Gemeinden


4. Prüfprogramm<br />

Prüfprogramm<br />

Im <strong>Bericht</strong>szeitraum waren 20 Projekte zu bearbeiten, von denen 7 beendet wurden.<br />

Geprüft wurden 288 Einzelprojekte.<br />

4.1 Laufende Prüfungen<br />

132. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur <strong>2009</strong>: Großstädte“ bei fünf hessischen<br />

Großstädten (Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am Main, Wiesbaden)<br />

133. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur <strong>2009</strong>: Städte und Gemeinden“ bei<br />

25 Städten und Gemeinden (Bad Schwalbach, Bad Soden-Salmünster, Braunfels,<br />

Büttelborn, Calden, Dautphetal, Eichenzell, Elz, Eppstein, Erbach, Fritzlar, Fuldatal,<br />

Gründau, Hüttenberg, Laubach, Linden, Lorsch, Michelstadt, Mücke, Mühltal, Nauheim,<br />

Oestrich-Winkel, Roßdorf, Schlitz, Steinbach (Taunus), Wächtersbach)<br />

134. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur <strong>2009</strong>: Landkreise“ bei acht Landkreisen<br />

(Landkreis Gießen, Landkreis Groß-Gerau, Landkreis Limburg-Weilburg, Main-<br />

Taunus-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Odenwaldkreis, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg)<br />

135. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur <strong>2009</strong>: Kleine Gemeinden“ bei 30 Gemeinden<br />

(Abtsteinach, Allendorf (Lumda), Angelburg, Antrifttal, Bischoffen, Fischbachtal,<br />

Flörsbachtal, Friedewald, Fronhausen, Gemünden (Felda), Herbstein, Hirzenhain,<br />

Jesberg, Kefenrod, Körle, Lautertal (Vogelsberg), Münchhausen, Niederdorfelden,<br />

Nüsttal, Oberaula, Romrod, Ronneburg, Ronshausen, Rothenberg, Schwalmtal,<br />

Siegbach, Steffenberg, Waldkappel, Wildeck, Wohratal)<br />

136. Vergleichende Prüfung „Demografischer Wandel“ bei 29 Städten und Gemeinden<br />

(Bromskirchen, Bruchköbel, Cölbe, Edermünde, Elbtal, Feldatal, Frielendorf, Greifenstein,<br />

Hadamar, Hochheim am Main, Jossgrund, Kirchhain, Kronberg im Taunus,<br />

Künzell, Lautertal (Odenwald), Mainhausen, Nieste, Ottrau, Philippstal (Werra),<br />

Pohlheim, Rasdorf, Reinheim, Rosenthal, Schlüchtern, Schwarzenborn, Seeheim-<br />

Jugenheim, Sensbachtal, Wahlsburg, Weißenborn)<br />

137. Vergleichende Prüfung „Jugendämter“ bei sieben Sonderstatusstädten (Bad<br />

Homburg v.d. Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselsheim, Wetzlar)<br />

138. Vergleichende Prüfung „Rechnungsprüfungsämter II“ bei neun Landkreisen<br />

(Landkreis Bergstraße, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Landkreis Fulda, Landkreis Hersfeld-Rotenburg,<br />

Landkreis Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Vogelsbergkreis,<br />

Wetteraukreis, Werra-Meißner-Kreis)<br />

139. Vergleichende Prüfung „Naturparke“ bei sieben Zweckverbänden und drei Landkreisen<br />

(Zweckverband Naturpark Diemelsee, Zweckverband Naturpark Habichtswald,<br />

Zweckverband Naturpark <strong>Hessischer</strong> Spessart, Zweckverband Naturpark Hochtaunus,<br />

Zweckverband Naturpark Hoher Vogelsberg, Zweckverband Naturpark Meißner-<br />

Kaufunger Wald, Zweckverband Naturpark Rhein-Taunus, Landkreis Fulda als Träger<br />

des Naturparks Hessische Rhön, Landkreis Bergstraße als Mitglied im Verein Geo-<br />

Naturpark Bergstraße-Odenwald e.V., Odenwaldkreis als Mitglied im Verein Geo-<br />

Naturpark Bergstraße-Odenwald e.V.)<br />

140. Vergleichende Prüfung „Gewässerunterhaltung II“ bei 21 Verbänden (Gewässerverband<br />

Bergstraße, Gewässerverband Salzbödetal, <strong>Hessischer</strong> Wasserverband Diemel,<br />

Unterhaltungsverband Obere Lahn, Verband für Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz<br />

Baunatal-Schauenburg, Wasserverband Bürstadt, Wasserverband Gersprenzgebiet,<br />

Wasserverband Haune, Wasserverband Untere Horloff, Wasserverband<br />

Kinzig, Wasserverband Lahn-Ohm, Wasserverband Losse, Wasserverband Lumdatal,<br />

Wasserverband Modaugebiet, Wasserverband Mümling, Wasserverband Nidder-<br />

Seemenbach, Wasserverband Oberes Lahngebiet, Wasserverband Rodgau-Bieber,<br />

Wasserverband Sauerbach, Wasserverband Schwalm, Wasserverband Wohra)<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 29


Beendete Prüfungen<br />

141. Vergleichende Prüfung „Ordnungsbehörden“ bei 16 Städten und Gemeinden<br />

(Alsfeld, Bad Arolsen, Frankenberg (Eder), Gelnhausen, Ginsheim-Gustavsburg, Griesheim,<br />

Groß-Gerau, Karben, Neu-Anspach, Nidderau, Riedstadt, Rotenburg a.d. Fulda,<br />

Schwalmstadt, Seligenstadt, Usingen, Vellmar)<br />

142. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur <strong>2009</strong>: Mittlere Städte“ bei 23 Städten<br />

und Gemeinden (Babenhausen, Bad Hersfeld, Bad Nauheim, Bad Wildungen, Bebra,<br />

Büdingen, Bürstadt, Dreieich, Eltville, Eschwege, Groß-Umstadt, Hattersheim, Herborn,<br />

Hofgeismar, Homberg (Efze), Korbach, Limburg, Niedernhausen, Obertshausen,<br />

Rödermark, Stadtallendorf, Witzenhausen)<br />

147. Vergleichende Prüfung „Betätigung von Städten“ bei 12 Städten und Gemeinden<br />

(Bad Vilbel, Bensheim, Dietzenbach, Hofheim am Taunus, Lampertheim, Langen,<br />

Maintal, Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg, Rodgau, Viernheim)<br />

149. Vergleichende Prüfung „Finanzmanagement“ bei 7 Versorgungs- oder Zusatzversorgungskassen<br />

(Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel, Kommunalbeamten-Versorgungskasse<br />

Nassau, Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden<br />

und Gemeindeverbände in Darmstadt, Zusatzversorgungskasse der Stadt<br />

Frankfurt am Main, Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

in Darmstadt, Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

in Kassel, Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in<br />

Wiesbaden)<br />

4.2 Beendete Prüfungen<br />

119. Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“ bei 15 Zweckverbänden (Abfallverband<br />

Rheingau, Abfallwirtschafts-Zweckverband Landkreis Hersfeld-Rotenburg<br />

(AZV), Deponiezweckverband Schwalm-Eder-Kreis und Landkreis Marburg-Biedenkopf,<br />

Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf, Müllabfuhrzweckverband Großkrotzenburg-<br />

Hainburg, Müllabfuhr-Zweckverband Odenwald, Müllabhol-Zweckverband Rotenburg,<br />

Zweckverband Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg, Zweckverband Abfallsammlung für den Landkreis Fulda, Zweckverband Abfallverwertung<br />

Südhessen, Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis Bergstraße (ZAKB),<br />

Zweckverband Abfallwirtschaft Schwalm-Eder-Kreis, Zweckverband Abfallwirtschaft<br />

Vogelsbergkreis (ZAV), Zweckverband Abfallwirtschaft Werra-Meißner-Kreis, Zweckverband<br />

Riedwerke Kreis Groß-Gerau)<br />

124. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“ bei 25 Städten<br />

und Gemeinden (Alsbach-Hähnlein, Battenberg (Eder), Birkenau, Breidenbach, Dietzhölztal,<br />

Einhausen, Erzhausen, Eschenburg, Fernwald, Gernsheim, Großkrotzenburg,<br />

Heringen (Werra), Höchst i. Odw., Homberg (Ohm), Hünfelden, Kriftel, Lollar, Naumburg,<br />

Ober-Mörlen, Otzberg, Reiskirchen, Rimbach, Schmitten im Taunus, Sulzbach<br />

(Taunus), Zierenberg)<br />

125. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“ bei 25 Städten<br />

(Aßlar, Biedenkopf, Bischofsheim, Borken (Hessen), Buseck, Dieburg, Flörsheim am<br />

Main, Gladenbach, Groß-Zimmern, Grünberg, Hessisch Lichtenau, Heusenstamm,<br />

Hünfeld, Kaufungen, Kelsterbach, Lauterbach (Hessen), Lich, Lohfelden, Melsungen,<br />

Petersberg, Raunheim, Schwalbach am Taunus, Solms, Weilburg, Wolfhagen)<br />

127. Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

128. Vergleichende Prüfung „Kurparks“ bei zwölf Städten (Bad Hersfeld, Bad Homburg<br />

v.d. Höhe, Bad Nauheim, Bad Orb, Bad Salzschlirf, Bad Schwalbach, Bad Soden am<br />

Taunus, Bad Sooden-Allendorf, Bad Zwesten, Königstein im Taunus, Nidda mit Bad<br />

Salzhausen, Wiesbaden)<br />

130. Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“ bei 20 Städten<br />

und Gemeinden (Altenstadt, Erlensee, Eschborn, Geisenheim, Haiger, Hungen, Langgöns,<br />

Langenselbold, Münster, Neuhof, Niestetal, Rodenbach, Schauenburg, Schön-<br />

30 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Prüfprogramm<br />

eck, Schotten, Steinau an der Straße, Trebur, Wald-Michelbach, Weiterstadt,<br />

Wettenberg)<br />

131. Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“ bei sechs Landkreisen<br />

(Landkreis Fulda, Landkreis Gießen, Landkreis Groß-Gerau, Lahn-Dill-Kreis,<br />

Main-Kinzig-Kreis, Landkreis Marburg-Biedenkopf)<br />

Mit den geprüften kommunalen Körperschaften, deren Prüfungen beendet wurden,<br />

fanden 87 Eingangs-, 61 Erörterungs-, 101 Interims- und 17 Schlussbesprechungen<br />

statt. Diese 266 Besprechungen dauerten insgesamt rund 394 Stunden (Ansicht 14).<br />

Beendete Prüfungen: Besprechungen<br />

Körper<br />

schaften<br />

Bespre-<br />

chungen<br />

Dauer<br />

119. Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“ 15 31 38:40<br />

124. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008:<br />

Kleine Städte“<br />

125. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008:<br />

Mittlere Städte“<br />

127. Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

25 75 125:45<br />

25 57 92:07<br />

1 3 5:40<br />

128. Vergleichende Prüfung „Kurparks“ 12 27 30:38<br />

130. Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge:<br />

Erfolgsmodelle“<br />

131. Vergleichende Prüfung „Betätigung bei<br />

Verkehrsgesellschaften“<br />

20 49 51:25<br />

6 24 49:42<br />

Summe 104 266 393:57<br />

Ansicht 14: Beendete Prüfungen: Besprechungen<br />

Die zuständige Fachabteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport<br />

hatte Gelegenheit, sich vor Drucklegung innerhalb einer Frist von vier Wochen zu dem<br />

Zusammenfassenden <strong>Bericht</strong> zu äußern. Die Überörtliche Prüfung hat ihre Position zur<br />

Auffassung des Ministeriums in die <strong>Bericht</strong>erstattung aufgenommen.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 31


Geprüfte Risiken und Ergebnisverbesserungen<br />

5. Geprüfte Risiken und Ergebnisverbesserungen<br />

Für die in diesem <strong>Bericht</strong> vorgestellten Projekte wurden geprüfte Risiken und Ergebnisverbesserungen<br />

festgestellt. Bei den geprüften Risiken handelt es sich um monetäre<br />

Größen, die einen Hinweis auf die Bedeutung der kommunalen Aufgaben geben,<br />

die den Prüfungshandlungen unterzogen wurden. Dabei wurden, den Prüfungen angepasst,<br />

die Ausgaben der Verwaltungs- und / oder Vermögenshaushalte, das haftende<br />

Kapital, das eingesetzte Eigenkapital, ausgereichte Bürgschaften oder die mit einer<br />

Aufgabe verbundenen Personal- und Sachkosten zugrunde gelegt. Somit informiert<br />

das geprüfte Risiko über die durch die kommunalen Aufgaben gebundenen öffentlichen<br />

Mittel.<br />

Das geprüfte Risiko der im Neunzehnten Zusammenfassenden <strong>Bericht</strong> veröffentlichten<br />

Prüfungen betrug 1,7 Milliarden €.<br />

Beendete Prüfungen: Geprüfte Risiken und Ergebnisverbesserungen<br />

Geprüfte<br />

Risiken<br />

Ergebnisverbesserungen<br />

119. Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“ 171,7 Mio. € 1,6 Mio. €<br />

124. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“ 374,4 Mio. € 20,9 Mio. €<br />

125. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“ 689,8 Mio. € 36,9 Mio. €<br />

127. Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main“<br />

70,2 Mio. € 0,0 Mio. €<br />

128. Vergleichende Prüfung „Kurparks“ 3,8 Mio. € 0,0 Mio. €<br />

130. Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“ 374,0 Mio. € 24,2 Mio. €<br />

131. Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“ 6,9 Mio. € 0,0 Mio. €<br />

Summe 1.690,8 Mio. € 83,6 Mio. €<br />

Ansicht 15: Beendete Prüfungen: Geprüfte Risiken und Ergebnisverbesserungen<br />

Die in den Prüfungen festgestellten Ergebnisverbesserungen betrugen knapp<br />

83,6 Millionen €. Dieser Betrag könnte von den in die Prüfung einbezogenen kommunalen<br />

Körperschaften erwirtschaftet werden. Die Bezugsgrößen zur Berechnung der<br />

Ergebnisverbesserungen waren zumeist einer anderen kommunalen Körperschaft der<br />

gleichen Prüfung entnommen. Damit wurden realistische Wertmaßstäbe zugrunde<br />

gelegt.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 33


Geprüfte Körperschaften<br />

6. Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“<br />

6.1 Geprüfte Körperschaften<br />

Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis BERGSTRAßE, Müllabfuhrzweckverband BIEDENKOPF,<br />

Zweckverband Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis DARMSTADT-<br />

DIEBURG, Zweckverband Abfallsammlung für den Landkreis FULDA, Zweckverband<br />

Riedwerke Kreis GROß-GERAU, Müllabfuhrzweckverband GROßKROTZENBURG-HAINBURG,<br />

Abfallwirtschafts-Zweckverband Landkreis HERSFELD-ROTENBURG, Müllabfuhr-<br />

Zweckverband ODENWALD, Abfallverband RHEINGAU, Müllabhol-Zweckverband ROTEN-<br />

BURG, Zweckverband Abfallwirtschaft SCHWALM-EDER-KREIS, Deponiezweckverband<br />

SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF, Zweckverband Abfallverwertung<br />

SÜDHESSEN, Zweckverband Abfallwirtschaft VOGELSBERGKREIS, Zweckverband Abfallwirtschaft<br />

WERRA-MEIßNER-KREIS<br />

Ansicht 16: „Abfallzweckverbände“ - Entsorgungsgebiete<br />

34 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“<br />

6.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

Informationsstand: Oktober 2007 bis März <strong>2009</strong><br />

Prüfungszeitraum: 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007<br />

Zuleitung der Schlussberichte: 26. Mai <strong>2009</strong><br />

Prüfungsbeauftragter: BSL Public Sector Managementberatung<br />

GmbH, Bergheim; Forschungsinstitut für<br />

Wasser- und Abfallwirtschaft an der<br />

Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule<br />

(RWTH), Aachen<br />

6.3 Leitsätze<br />

Abfallzweckverbände dienen der sachgerechten und wirtschaftlichen<br />

Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in der Abfallentsorgung.<br />

Die ordnungsgemäße Abfallentsorgung im Einzugsbereich der Abfallzweckverbände<br />

ist aus technischer Sicht gewährleistet. Die Entsorgungsanlagen<br />

entsprechen dem Stand der Technik.<br />

Den Abfallzweckverbänden ist die Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung<br />

gelungen. Die Deponien gehen Zug um Zug in die Stilllegungs- und<br />

Nachsorgephase über. Die Deponienachsorge ist technisch, organisatorisch<br />

und finanziell gesichert.<br />

Die Abfallsammlung und der Abfalltransport können mit den gleichen Kosten<br />

in Eigenregie ausgeführt werden wie durch externe Entsorgungsbetriebe.<br />

Die Kosten werden jedoch durch die Struktur des Entsorgungsgebiets<br />

beeinflusst.<br />

Die Kosten für Abfallverwertung und -beseitigung können durch eine Verringerung<br />

der Restabfallquote gesenkt werden.<br />

Fünf Verbände hatten operative Aufgaben ohne Ausschreibung an Gesellschaften,<br />

an denen sie - oder ihre Mitglieder - beteiligt waren, übertragen.<br />

6.4 Gliederung<br />

6.5 Geprüftes Risiko .......................................................................................... 36<br />

6.6 Ergebnisverbesserungen.............................................................................. 36<br />

6.7 Rückstände................................................................................................. 36<br />

6.8 Überblick .................................................................................................... 36<br />

6.9 Grunddaten der Abfallzweckverbände........................................................... 37<br />

6.10 Aufgaben der Abfallzweckverbände .............................................................. 38<br />

6.11 Ordnungsmäßigkeit der Entsorgungsanlagen ................................................ 39<br />

6.12 Deponien.................................................................................................... 40<br />

6.13 Zwischenlager............................................................................................. 42<br />

6.14 Deponienachsorge ...................................................................................... 42<br />

6.15 Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung .............................................. 45<br />

6.16 Sammlung und Transport ............................................................................ 46<br />

6.17 Verwertung und Beseitigung ........................................................................ 48<br />

6.18 Beauftragungen Dritter................................................................................ 52<br />

6.19 Ausblick...................................................................................................... 53<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 35<br />

Seite 36<br />

Seite 39<br />

Seiten 37 und 42 ff.<br />

Seiten 45 ff.<br />

Seiten 48 f.<br />

Seiten 52 ff.


Entsorgungspflicht<br />

für Siedlungsabfälle<br />

Geprüftes Risiko<br />

6.5 Geprüftes Risiko<br />

Das geprüfte Risiko der in die Prüfung einbezogenen Körperschaften umfasste für den<br />

Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 Ausgaben von 171,7 Millionen € je Jahr. Sie umfassen<br />

die von den Abfallzweckverbänden selbst zu verantwortenden Ausgaben.<br />

6.6 Ergebnisverbesserungen<br />

Jährliche Ergebnisverbesserungen von 1,6 Millionen € waren festzustellen durch eine<br />

Anpassung der Fremdkosten für Abfallsammlung, -transport und -entsorgung auf<br />

Marktniveau. Dies bedingt die Beendigung der bestehenden Vertragsbeziehungen<br />

sowie die Neuausschreibung der Fremdleistungen.<br />

6.7 Rückstände<br />

Rückstände waren nicht festzustellen.<br />

6.8 Überblick<br />

Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz<br />

(HAKA) 22 sind die hessischen Städte und Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet für die<br />

Sammlung und den Transport der dort anfallenden Siedlungsabfälle zuständig. Die<br />

Zuständigkeit für die weitere Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) der von den<br />

Städten und Gemeinden gesammelten Siedlungsabfälle liegt bei den Landkreisen.<br />

Siedlungsabfall ist der Oberbegriff für Abfälle, die nicht bei Produktionsprozessen anfallen.<br />

Dazu gehören die von Privathaushalten verursachten Haushaltsabfälle sowie die<br />

durch Betriebe erzeugten haushaltsähnlichen Abfälle. Für die Entsorgung dieser Abfälle<br />

besteht – mit Ausnahme der Verpackungsabfälle – gegenüber den Städten und<br />

Gemeinden ein Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung.<br />

Siedlungsabfälle unterscheiden sich in verschiedene Abfallfraktionen, so Restabfall,<br />

Sperrmüll, Bioabfall, Altpapier, Grünschnitt, Bauabfälle. Die Überörtliche Prüfung beschränkt<br />

sich in den folgenden Ausführungen auf die kontinuierlich anfallenden Abfallfraktionen<br />

Restabfall, Bioabfall und Altpapier.<br />

Die fünfzehn geprüften Abfallzweckverbände sind freiwillige Zusammenschlüsse von<br />

Städten und Gemeinden und/oder Landkreisen gemäß dem Gesetz über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit (KGG) 23 mit dem Ziel, die ihnen zugewiesenen Aufgaben der<br />

Abfallwirtschaft durch Bündelung der Zuständigkeiten sachgerecht und wirtschaftlich<br />

wahrzunehmen.<br />

Die Verbände unterscheiden sich hinsichtlich der Mitglieder- und Aufgabenstruktur<br />

sowie hinsichtlich der Größe des Entsorgungsgebiets:<br />

Der Müllabfuhrzweckverband GROßKROTZENBURG-HAINBURG ist ein Zusammenschluss<br />

der Gemeinden GROßKROTZENBURG und HAINBURG zum Zweck der Abfallsammlung.<br />

Der Zweckverband Abfallwirtschaft VOGELSBERGKREIS ist der einzige Verband, dem<br />

alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie der Landkreis angeschlossen<br />

sind; ihm sind alle Aufgaben der Abfallwirtschaft im Landkreis übertragen.<br />

Der Zweckverband Abfallverwertung SÜDHESSEN ist ein Zusammenschluss der Stadt<br />

DARMSTADT, des Zweckverbands Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis<br />

DARMSTADT-DIEBURG und des Müllabfuhr-Zweckverbands ODENWALD mit dem<br />

Zweck, das Müllheizkraftwerk Darmstadt zu betreiben.<br />

22 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 20. Juli 2004,<br />

GVBl. I 2004 Seite 252; Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Abfallgesetz und Sicherung<br />

der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)<br />

vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 Seite 2705, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom<br />

22. Dezember 2008, BGBl. I Seite 2986<br />

23 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969, GVBl. I 1969 Seite 307,<br />

zuletzt geändert am 21. März 2005, GVBl. I 2005 Seite 218<br />

36 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“<br />

Die Prüfung diente der Bewertung der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und<br />

Sachgerechtheit der Aufgabenwahrnehmung der geprüften fünfzehn Abfallzweckverbände<br />

im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007. Der Prüfungszeitraum<br />

war für die Abfallwirtschaft von Bedeutung, da die am 1. März 2001 in Kraft<br />

getretene Abfallablagerungsverordnung 24 die Möglichkeit zur Deponierung nicht thermisch<br />

oder mechanisch-biologisch vorbehandelter Abfälle bis zum 31. Mai 2005 begrenzte.<br />

Bei Inkrafttreten der Verordnung betrug die Verbrennungskapazität 17 Millionen<br />

Tonnen 25 , wogegen ab dem 1. Juni 2005 eine thermisch zu behandelnde Abfallmenge<br />

26 von mindestens 21 Millionen Tonnen je Jahr erwartet wurde. Aufgrund der<br />

zu diesem Zeitpunkt bestehenden Minderkapazität waren für die Umstellungsphase<br />

Entsorgungsengpässe zu befürchten.<br />

Prüfungsziel war zu ermitteln, welche Auswirkungen die Systemumstellung auf die<br />

Entsorgungssicherheit in den Entsorgungsgebieten der Zweckverbände hatte. Die<br />

Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung hatte darüber hinaus zur Folge, dass die<br />

Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle spätestens zum 31. Mai 2005 beendet werden<br />

musste. Deshalb sank der Bedarf an Deponiekapazitäten. Die nicht mehr benötigten<br />

Deponieflächen mussten stillgelegt und in die Nachsorgephase überführt werden.<br />

In der Prüfung wurde ermittelt, ob nach Abschluss der Stilllegungsphase die Nachsorge<br />

gesichert ist.<br />

Des Weiteren berücksichtigte die Prüfung die Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren<br />

der Kosten der Abfallentsorgung.<br />

6.9 Grunddaten der Abfallzweckverbände<br />

Die Strukturen der Entsorgungsgebiete der Abfallzweckverbände sind unterschiedlich<br />

(Ansicht 17). Die Entsorgungsflächen variieren zwischen 24 km 2 beim<br />

Müllabfuhrzweckverband GROßKROTZENBURG-HAINBURG und 2.801 km 2 beim Deponiezweckverband<br />

SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis Marburg-Biedenkopf, die Einwohnerdichte<br />

zwischen 79 Einwohnern je km 2 im VOGELSBERGKREIS und 949 Einwohnern je<br />

km 2 im Entsorgungsgebiet GROßKROTZENBURG-HAINBURG.<br />

Grunddaten der Abfallzweckverbände<br />

Entsorgungsfläche <br />

Einwohnerdichte<br />

Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis BERGSTRAßE (ZAKB) 453 km² 374 E/km²<br />

Müllabfuhrzweckverband BIEDENKOPF (MZV) 496 km² 168 E/km²<br />

Zweckverband Abfall- und Wertstoffeinsammlung für den Landkreis<br />

DARMSTADT-DIEBURG (ZAW)<br />

658 km 2 441 E/km²<br />

Zweckverband Abfallsammlung für den Landkreis FULDA (ZVA) 1.276 km² 122 E/km²<br />

Zweckverband Riedwerke Kreis GROß-GERAU 453 km² 557 E/km²<br />

Müllabfuhrzweckverband GROßKROTZENBURG-HAINBURG (MZV) 24 km² 949 E/km 2<br />

Abfallwirtschafts-Zweckverband Landkreis HERSFELD-ROTENBURG<br />

(AZV)<br />

886 km² 108 E/km²<br />

Müllabfuhr-Zweckverband ODENWALD (MZVO) 624 km² 160 E/km²<br />

24 Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung<br />

- AbfAblV) vom 20. Februar 2001, BGBl. I Seite 305, zuletzt geändert am 13. Dezember 2006,<br />

BGBl. I Seite 2860. Verordnung wurde durch Artikel 4 Nr. 2 der Verordnung vom 27. April <strong>2009</strong>, BGBl. I<br />

Seite 900 mit Wirkung zum 16. Juli <strong>2009</strong> aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung zur Vereinfachung<br />

des Deponierechts vom 27. April <strong>2009</strong>, BGBl. I Seite 900.<br />

25 In dem nachfolgenden Text wird wegen der Ausrichtung auf die Allgemeinheit die Mengeneinheit „Tonne“<br />

anstelle der in der Fachwelt üblichen Mengeneinheit „Megagramm“ verwendet.<br />

26 Siedlungs- und gewerbliche Abfälle<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 37<br />

Verbot der<br />

Deponierung nicht<br />

vorbehandelter<br />

Abfälle in 2005<br />

Auswirkungen auf<br />

die Entsorgungssicherheit<br />

Strukturelle<br />

Unterschiede der<br />

Entsorgungsgebiete


Aufgaben der Abfallzweckverbände<br />

Grunddaten der Abfallzweckverbände<br />

Entsorgungsfläche <br />

Einwohnerdichte<br />

Abfallverband RHEINGAU (AVR) 272 km² 237 E/km²<br />

Müllabholzweckverband ROTENBURG (MZV) 211 km² 148 E/km²<br />

Zweckverband Abfallwirtschaft SCHWALM-EDER-KREIS (ZVA) 1.539 km 2 123 E/km 2<br />

Deponiezweckverband SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-<br />

BIEDENKOPF (DZV)<br />

2.801 km² 158 E/km²<br />

Zweckverband Abfallverwertung SÜDHESSEN (ZAS) 1.383 km² 384 E/km²<br />

Zweckverband Abfallwirtschaft VOGELSBERGKREIS (ZAV) 1.459 km² 79 E/km²<br />

Zweckverband Abfallwirtschaft WERRA-MEIßNER-KREIS (ZVA) 673 km² 95 E/km²<br />

Quelle: Eigene Darstellung auf Basis von Daten des Hessischen Statistischen Landesamts<br />

Ansicht 17: Grunddaten der Abfallzweckverbände<br />

6.10 Aufgaben der Abfallzweckverbände<br />

Die Aufgaben der Abfallzweckverbände wurden in zwei Aufgabenbereiche unterschieden:<br />

Abfallsammlung und -transport sowie Abfallverwertung und –beseitigung der<br />

Abfallfraktionen Restabfall, Bioabfall und Altpapier (Ansicht 18).<br />

Aufgaben der Abfallzweckverbände<br />

Abfallsammlung<br />

und -transport<br />

Abfallverwertung<br />

und -beseitigung<br />

ZAKB Kreis BERGSTRAßE �� ��<br />

MZV BIEDENKOPF �� �<br />

ZAW Landkreis DARMSTADT-DIEBURG �� �<br />

ZVA Landkreis FULDA �� �<br />

Riedwerke Kreis GROß-GERAU � ��<br />

MZV GROßKROTZENBURG-HAINBURG �� �<br />

AZV Landkreis HERSFELD-ROTENBURG �� ��<br />

MZVO ODENWALD �� ��<br />

AVR RHEINGAU �� �<br />

MZV ROTENBURG �� �<br />

ZVA SCHWALM-EDER-KREIS �� �<br />

DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-<br />

BIEDENKOPF<br />

� ��<br />

ZAS SÜDHESSEN � ��<br />

ZAV VOGELSBERGKREIS �� ��<br />

ZVA WERRA-MEIßNER-KREIS �� � 1<br />

� = außerhalb des Zuständigkeitsbereichs<br />

1) ausschließlich Verwertung von Bioabfall und Altpapier<br />

Quelle: Eigene Darstellung auf Basis von Angaben der Abfallzweckverbände<br />

Ansicht 18: Aufgabenbereiche der Abfallzweckverbände<br />

38 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“<br />

Sieben Abfallzweckverbände 27 nehmen bei den vier Hauptabfallarten ausschließlich<br />

Sammlungs- und Transportaufgaben wahr (Ansicht 18), drei Abfallzweckverbände 28<br />

sind ausschließlich für die Abfallverwertung und -beseitigung verantwortlich. Fünf<br />

Abfallzweckverbände 29 sind sowohl für Abfallsammlung und -transport als auch für<br />

Abfallverwertung und -beseitigung zuständig.<br />

6.11 Ordnungsmäßigkeit der Entsorgungsanlagen<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Abfallentsorgung unterliegen einer<br />

hohen Regelungsdichte. Die wichtigsten abfallrechtlichen Vorschriften sind das Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetz in Verbindung mit dem Hessischen Ausführungsgesetz<br />

zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, die Abfallablagerungsverordnung, die<br />

Deponieeigenkontroll-Verordnung (DEKVO) 30 , die Deponierungsverordnung (DepV) 31<br />

und die Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi) 32 . Des Weiteren sind das Immissionsschutzrecht,<br />

insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 33 und<br />

die Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImSchV) 34 , sowie das Wasserrecht 35 von<br />

Bedeutung.<br />

Der Regelungsrahmen wird durch die folgenden Beispiele ersichtlich:<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen sind genehmigungspflichtig.<br />

Anlagenbetreiber müssen eine Betriebsordnung mit den maßgeblichen Vorschriften<br />

für die betriebliche Sicherheit und Ordnung sowie ein Betriebshandbuch mit<br />

den nötigen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle und<br />

die Betriebssicherheit der Anlage erstellen und fortschreiben. Des Weiteren haben<br />

sie ein Betriebstagebuch zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebs zu führen.<br />

Aus den Betriebstagebüchern sind Jahresübersichten abzuleiten und den Aufsichtsbehörden<br />

vorzulegen.<br />

Die fachtechnische Überprüfung der Anlagen setzte auf dem bestehenden Regelwerk<br />

auf und behandelte folgende Themen: Erfüllung der rechtlichen Anforderungen für<br />

27 MZV BIEDENKOPF, ZAW DARMSTADT-DIEBURG, ZVA Landkreis FULDA, MZV GROßKROTZENBURG-HAINBURG, AVR<br />

RHEINGAU, MZV ROTENBURG, ZVA SCHWALM-EDER-KREIS<br />

28 Riedwerke Kreis GROß-GERAU, DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF, ZAS SÜDHES-<br />

SEN<br />

29 ZAKB Kreis BERGSTRAßE, AZV HERSFELD-ROTENBURG, MZVO ODENWALD, ZAV VOGELSBERGKREIS, ZVA WERRA-<br />

MEIßNER-KREIS<br />

30 Deponieeigenkontroll-Verordnung, Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien<br />

(DEKVO) vom 6. Dezember 2004, GVBl. I Nr. 21 Seite 432, Gl.-Nr.: 89-29<br />

31 Deponierungsverordnung, Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DepV) vom 24. Juli 2002,<br />

BGBl. I Seite 2807, zuletzt geändert am 13. Dezember 2006, BGBl. I 2006 Seite 2860, Gl.-Nr.: 2129-27-<br />

2-20<br />

32 Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen, TA<br />

Siedlungsabfall (TASi) vom 14. Mai 1993, BAnz. Seite 4967<br />

33 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26. September 2002, BGBl. I 2002 Seite 3830, zuletzt<br />

geändert am 23. Oktober 2007, BGBl. I 2007 Seite 2470<br />

34 Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV), insbesondere Vierte Verordnung, Verordnung über<br />

genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997, BGBl. I Seite 504, zuletzt geändert<br />

durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007, BGBl. I Seite 2470; Siebzehnte Verordnung,<br />

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. August 2003, BGBl. I Seite 1633, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar<br />

<strong>2009</strong>, BGBl. I Seite 129; Zweiundzwanzigste Verordnung; Verordnung über Immissionswerte für<br />

Schadstoffe in der Luft in der Fassung vom 4. Juni 2007, BGBl. I Seite 1006; Dreißigste Verordnung,<br />

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001, BGBl. I Seite<br />

317<br />

35 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19. August 2002, BGBl. I Seite 3245, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes<br />

vom 22. Dezember 2008, BGBl. I Seite 2986, Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 6. Mai 2005, GVBl. I<br />

Seite 305, zuletzt geändert am 19. November 2007, GVBl. I Seite 792<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 39<br />

Hohe<br />

Regelungsdichte


Ordnungsgemäßer<br />

Betrieb<br />

Deponien<br />

den Betrieb der Anlagen, Einhaltung des Stands der Technik, Funktionsfähigkeit der<br />

Anlagen 36 .<br />

Die technische Prüfung umfasste alle von den Abfallzweckverbänden betriebenen Anlagen.<br />

Alle Anlagen wurden ordnungsgemäß betrieben.<br />

6.12 Deponien<br />

Zu Beginn des Prüfungszeitraums betrieben sechs Abfallzweckverbände 37 Abfalldeponien.<br />

Auf diesen wurden bis zum Deponierungsverbot für nicht vorbehandelte Siedlungsabfälle<br />

ab 31. Mai 2005 Rest- und Gewerbeabfälle abgelagert.<br />

Teilflächen auf der Deponie Wabern des DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MAR-<br />

BURG-BIEDENKOPF, auf der Deponie „Am Mittelrück“ des AZV HERSFELD-ROTENBURG, auf<br />

der Deponie Bastwald des ZAV VOGELSBERGKREIS sowie auf der Deponie Büttelborn der<br />

Riedwerke Kreis GROß-GERAU dürfen als Zwischenlager weitergenutzt werden. Die Deponie<br />

Büttelborn wird des Weiteren seit dem 1. Juni 2005 als Lager für Inertabfall 38<br />

weitergenutzt. Vollständig stillgelegt wurden nach Inkrafttreten des Ablagerungsverbots<br />

die übrigen zwei Deponien 39 .<br />

Ansicht 19: Deponiesickerwasserbehandlungsanlage der Riedwerke Kreis GROß-GERAU. Deponie<br />

Büttelborn. Aufnahme vom 7. Mai 2008.<br />

Die noch aktiven Deponien erfüllten die Anforderungen für einen ordnungsgemäßen<br />

Deponiebetrieb. Die Genehmigungen zum Betrieb der Deponien lagen vor. Die Betrei-<br />

36 Die Prüfung der Funktionsfähigkeit von technischen Anlagen und deren Einzelkomponenten kann direkt<br />

oder indirekt vorgenommen werden. Bei der direkten Prüfung werden technische Bauteile aus dem Betrieb<br />

herausgenommen und einer technischen Prüfung unter Normbedingungen unterzogen. Da dieses<br />

Vorgehen eine Stilllegung des Betriebs erfordert, wurde von der direkten Prüfung abgesehen, stattdessen<br />

wurden indirekte Prüfungen vorgenommen. Dabei wurden Messprotokolle eingesehen und mit den<br />

zulässigen Grenzwerten verglichen. Darüber hinaus wurden Prüfplaketten der technischen Überwachungsvereine<br />

kontrolliert, die einen geprüften technisch einwandfreien Zustand anzeigten.<br />

37 ZAKB Kreis BERGSTRAßE, Riedwerke Kreis GROß-GERAU, DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-<br />

BIEDENKOPF, AZV HERSFELD-ROTENBURG, MZVO ODENWALD, ZAV VOGELSBERGKREIS<br />

38 Abfall, der keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegt,<br />

beispielsweise Bauschutt, Böden, Asbest, Glas oder Gießereialtsande<br />

39 Kreismülldeponie Lampertheimer Wald des ZAKB Kreis BERGSTRAßE, Zentralmülldeponie Odenwald des<br />

MZVO ODENWALD<br />

40 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“<br />

ber wiesen die Eigenkontrollen nach der Deponieeigenkontroll-Verordnung zusammen<br />

mit der Darstellung des Deponieverhaltens in jährlich zu erstellenden <strong>Bericht</strong>en nach.<br />

Das auf den Deponien anfallende Oberflächen- und Sickerwasser wurde an den Standorten<br />

ordnungsgemäß behandelt. Die wasserrechtlichen Regelungen wurden lückenlos<br />

eingehalten und dokumentiert. Das Deponiegas wurde zur Gewinnung elektrischer<br />

Energie nach dem Stand der Technik in Blockheizkraftwerken eingesetzt.<br />

Ansicht 20: Blockheizkraftwerk des AZV HERSFELD-ROTENBURG auf der Deponie Mittelrück zur<br />

Stromerzeugung mit Deponiegas. Aufnahme vom 16. Juni 2008.<br />

Die technischen Anlagen aller Deponien waren hinreichend in Eingangs-, Lager- und<br />

Arbeitsbereich gegliedert. Ansicht 21 zeigt den Eingangsbereich der Deponie Wabern<br />

des DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF, auf dem die ankommenden<br />

und abfahrenden Müllfahrzeuge einschließlich der Sichtkontrolle des angedienten<br />

Abfalls gewogen wurden.<br />

Ansicht 21: Deponie Wabern des DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF.<br />

Ein- und Ausgangswaage. Aufnahme vom 3. Juni 2008.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 41


Ausgleich von<br />

Kapazitätsengpässen<br />

Zwischenlager<br />

6.13 Zwischenlager<br />

Zwischenlager dienen dem Ausgleich von Schwankungen im Abfallvolumen sowie von<br />

temporären Kapazitätsengpässen der Verwertungs- und Beseitigungsanlagen.<br />

Ein Zwischenlager ist eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage, in der Abfälle entgegengenommen,<br />

vorbereitend behandelt, für die weitere Entsorgung zusammengestellt<br />

oder gelagert werden 40 . Die Dauer der Zwischenlagerung ist im Regelfall auf ein Jahr<br />

begrenzt.<br />

Innerhalb des Prüfungszeitraums 2005 bis 2007 unterhielten fünf Zweckverbände<br />

genehmigte Zwischenlager. So wurde auf der Deponie Wabern des DZV SCHWALM-<br />

EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF im Jahr 2006 ein Zwischenlager für<br />

ballierte Spuckstoffe (Reststoffe aus Altpapierrecycling als Ersatzbrennstoff) mit einer<br />

Kapazität von rund 100.000 Tonnen genehmigt und eingerichtet.<br />

Der Zustand der Lager war sachgerecht. Die technischen Vorgaben wurden eingehalten.<br />

Ansicht 22: Deponie Wabern des DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF.<br />

Ballenlager. Aufnahme vom 3. Juni 2008.<br />

6.14 Deponienachsorge<br />

Neben den beiden in der Stilllegungsphase befindlichen Deponien unterhielten die<br />

Abfallzweckverbände neun stillgelegte Deponien, die sich während des Prüfungszeitraums<br />

bereits in der Nachsorgephase befanden 41 .<br />

Die Anforderungen an die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie sind im Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetz 42 , der Deponieverordnung 43 und der Technischen Anleitung<br />

Siedlungsabfall (TASi) normiert.<br />

40 Nr. 2.2.1 Technische Anleitung Siedlungsabfall (TASi)<br />

41 ZAKB Kreis BERGSTRAßE: Altdeponie Lampertheim-Ost, Riedwerke Kreis GROß-GERAU: Altdeponien Mörfelden,<br />

Bischofsheim, Hirseländerweg und Rodelberg/Hegbachsee, ZAV VOGELSBERGKREIS: Altdeponie Kreismülldeponie<br />

Mücke, DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF: Altdeponien Altmorschen<br />

und Gudensberg-Lambsberg, ZAS SÜDHESSEN: Deponie Bodenkippe West<br />

42 §§ 32, 36 KrW-/AbfG<br />

42 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“<br />

Zeitstrahl für die Deponienachsorge der Zentralmülldeponie Odenwald<br />

Ablagerungsende<br />

31. Mai 2005<br />

Stilllegungsanzeige<br />

( 12 Abs. 2 DepV/<br />

36 Abs. 1 KrW-/AbfG)<br />

Stilllegungsmaßnahmen wie<br />

Restprofilierung,<br />

Komplettierung Entgasung,<br />

Oberflächenabdichtung, etc.<br />

Betriebsphase<br />

Ablagerungsphase Stilllegungsphase<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

bis zu 10 Jahre<br />

Endgültige<br />

Stilllegung<br />

2015<br />

Restentgasung, Reinigung<br />

Deponiesickerwasser, Überwachung<br />

Deponieparameter,<br />

Rekultivierung, etc. am Ende<br />

ggf. Rückbaumaßnahmen<br />

Ansicht 23: Zeitstrahl für die Deponienachsorge der Zentralmülldeponie Odenwald<br />

Zeit<br />

Feststellung der<br />

endgültigen Stilllegung<br />

( 12 Abs. 4 DepV/<br />

36 Abs. 3 KrW-/AbfG)<br />

Nachsorgephase<br />

mindestens 20 Jahre<br />

Ende der Nachsorgephase<br />

voraussichtlich 2035<br />

Feststellung des<br />

Abschlusses der<br />

Nachsorgephase<br />

( 13 Abs. 4 DepV/<br />

36 Abs. 5 KrW-/AbfG)<br />

Die Stilllegung wird beim Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde angezeigt. Mit der<br />

Stilllegungsanzeige werden unter anderem die technischen Maßnahmen zum Abschluss<br />

des Deponiebauwerks, der Rückbau nicht mehr benötigter baulicher Einrichtungen<br />

und die Rekultivierungsmaßnahmen dargestellt.<br />

Die Bewertung der Stilllegungsanzeige durch das Regierungspräsidium basiert auf den<br />

Unterlagen, die bereits während der Betriebsphase der Deponie zur Kontrolle vorliegen:<br />

Bestandspläne, Betriebspläne, ggf. Ablagerungskataster, Informationen über den<br />

Inertisierungsgrad, Nachweise zur inneren und äußeren Stabilität sowie zum Setzungsverhalten<br />

des Deponiekörpers, Darstellung des Emissionsverhaltens der Deponie<br />

gegenüber Wasser, Boden und Luft.<br />

Ansicht 24: Zentralmülldeponie Odenwald des MZVO ODENWALD in der Stilllegungsphase.<br />

Schichten der Oberflächenabdichtung. Aufnahme vom 23. Oktober 2007.<br />

43 §§ 12, 13, 17 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom<br />

24. Juli 2002 (BGBl. I Seite 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember<br />

2006 (BGBl. I Seite 2860)<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 43<br />

Stilllegung einer<br />

Deponie


Nachsorge einer<br />

stillgelegten Deponie<br />

Nachsorge einer<br />

Altdeponie<br />

Deponienachsorge<br />

Nach der Stilllegung beginnt die Nachsorgephase. In der Nachsorgephase ist durch<br />

den Deponiebetreiber insbesondere die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Deponiesicherung<br />

nachzuweisen und in jährlichen <strong>Bericht</strong>en zu dokumentieren. Die <strong>Bericht</strong>e<br />

zur Deponienachsorge werden dem Regierungspräsidium zugestellt. Die Akten und<br />

sonstiges Schriftgut werden über den Abschluss der Nachsorgephase hinaus sowohl<br />

beim Deponiebetreiber als auch beim Regierungspräsidium geführt.<br />

Die Frist für den Erlass von Nachsorgeanordnungen ist nicht gesetzlich geregelt, sie<br />

wird vom Regierungspräsidium nach den örtlichen Bedingungen bestimmt. So wurde<br />

die Nachsorgephase für die Zentralmülldeponie Odenwald des MZVO ODENWALD auf<br />

mindestens 20 Jahre beziffert. Sie wird frühestens im Jahr 2035 durch die Feststellung<br />

des Endes der Nachsorgephase abgeschlossen sein. Die Nachsorgemaßnahmen und<br />

deren Kontrolle sind so lange vorzunehmen, bis das Regierungspräsidium die Deponie<br />

aus der Nachsorge entlässt.<br />

Bei der Inaugenscheinnahme der stillgelegten Deponien stellte die Überörtliche Prüfung<br />

keine Mängel bei den Stilllegungsmaßnahmen fest.<br />

Ansicht 25: Deponie Lampertheimer Wald des ZAKB Kreis BERGSTRAßE in der Nachsorgephase<br />

44 . Aufnahme vom 1. Juli 2008.<br />

Für die Altdeponien, die sich in der Nachsorgephase befinden, wurden alle nach der<br />

Deponieeigenkontroll-Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen regelmäßig<br />

wahrgenommen. Die Nachweise lagen vor.<br />

44 Im Vordergrund: bereits rekultivierte Oberflächenabdichtung der Bauabschnitte 1 und 2. Im Hintergrund:<br />

Oberflächenabdeckung (lehmig, überwiegend noch nicht bewachsen) der Bauabschnitte 3 und 4.<br />

44 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“<br />

Ansicht 26: Altdeponie „Hirseländerweg“ der Riedwerke Kreis GROß-GERAU in der Nachsorgephase.<br />

Aufnahme vom 9. Mai 2008.<br />

6.15 Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung<br />

Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Abfallzweckverbände beruht auf einem Vergleich<br />

der Kosten je Tonne Abfall. Ansicht 27 zeigt die bei den Verbänden verursachten<br />

Entsorgungskosten je Tonne des Gesamtaufkommens an Restabfall, Bioabfall und<br />

Altpapier 45 . Sie umfassen die unmittelbar den Entsorgungsleistungen zurechenbaren<br />

Kosten sowie die auf diese Leistungen umgelegten Verwaltungs- und sonstigen Kosten.<br />

Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Aufgaben sowie der Zuständigkeiten werden die<br />

Aufgabengruppen Sammlung und Transport sowie Verwertung und Beseitigung separat<br />

analysiert.<br />

Mengenbezogene Entsorgungskosten für die Gesamtmenge<br />

an Restabfall, Bioabfall und Altpapier (Mittelwert 2005 – 2007)<br />

Sammlung und<br />

Transport<br />

Verwertung und<br />

Beseitigung<br />

ZAKB Kreis BERGSTRAßE 89 €/t 128 €/t<br />

MZV BIEDENKOPF 71 €/t �<br />

ZAW Landkreis DARMSTADT-DIEBURG 67 €/t �<br />

ZVA Landkreis FULDA 78 €/t �<br />

Riedwerke Kreis GROß-GERAU � 149 €/t<br />

MZV GROßKROTZENBURG-HAINBURG 67 €/t �<br />

45 Der ZAS SÜDHESSEN wurde vom Quervergleich ausgenommen. Er nimmt im Entsorgungsprozess nur die<br />

Teilaufgabe thermische Vorbehandlung wahr. Die aus der Aufgabenwahrnehmung resultierenden Kosten<br />

werden Bestandteil der Verwertungs- und Beseitigungskosten der Auftraggeber, u. a. Riedwerke<br />

Kreis GROß-GERAU und MZVO ODENWALD.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 45


Kein finanzieller<br />

Unterschied zwischenAbfallsammlung<br />

in Eigenregie<br />

und über Vergabe<br />

Sammlung und Transport<br />

Mengenbezogene Entsorgungskosten für die Gesamtmenge<br />

an Restabfall, Bioabfall und Altpapier (Mittelwert 2005 – 2007)<br />

Sammlung und<br />

Transport<br />

Verwertung und<br />

Beseitigung<br />

AZV HERSFELD-ROTENBURG 91 €/t 124 €/t<br />

MZVO ODENWALD 103 €/t 130 €/t<br />

AVR RHEINGAU 107 €/t �<br />

MZV ROTENBURG 1) 122 €/t �<br />

ZVA SCHWALM-EDER-KREIS 98 €/t �<br />

DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF 2) � 173 €/t<br />

ZAV VOGELSBERGKREIS 145 €/t 170 €/t<br />

ZVA WERRA-MEIßNER-KREIS 105 €/t �<br />

� = für diese Leistung nicht zuständig<br />

� = für diese Leistung nur partiell zuständig<br />

1) Systemumstellung in 2007, daher nur Kosten des Jahres 2007<br />

2) nur Restabfall<br />

Quelle: Eigene Darstellung auf Basis der Daten der Abfallzweckverbände<br />

Ansicht 27: Mengenbezogene Entsorgungskosten für die Gesamtmenge an Restabfall, Bioabfall<br />

und Altpapier (Mittelwert 2005 – 2007)<br />

Die Bandbreite der Kosten für Sammlung und Transport reichte von 67 € je Tonne<br />

beim MZV GROßKROTZENBURG-HAINBURG und beim ZAW Landkreis DARMSTADT-DIEBURG<br />

bis 145 € je Tonne beim ZAV VOGELSBERGKREIS. Die Kosten für Verwertung und Beseitigung<br />

variierten zwischen 124 € je Tonne beim AZV HERSFELD-ROTENBURG und 173 € je<br />

Tonne beim DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF. Die Ursachen<br />

werden für die beiden Aufgabenblöcke separat analysiert.<br />

6.16 Sammlung und Transport<br />

Die zwölf abfallsammelnden Verbände unterscheiden sich hinsichtlich der Art der Aufgabenerledigung<br />

(Eigenregie oder Vergabe), des Sammelsystems (Wiege-/Identsystem<br />

oder Pauschalsystem) und der Einwohnerdichte im Entsorgungsgebiet<br />

(Ansicht 28). Die Analyse dieser Faktoren führte zu folgenden Ergebnissen:<br />

Drei Abfallzweckverbände 46 setzten für die Abfallsammlung und den Abfalltransport<br />

eigene Fahrzeuge und eigenes Personal ein, die übrigen Abfallzweckverbände hatten<br />

diese Aufgaben privaten Entsorgungsbetrieben übertragen. Die drei Verbände mit<br />

Eigensammlung und –transport waren im Quervergleich der zwölf Verbände so positioniert:<br />

der MZV GROßKROTZENBURG-HAINBURG und der ZAW Landkreis DARMSTADT-<br />

DIEBURG erreichte mit 67 € je Tonne das kostengünstigste Ergebnis. Der ZAKB Kreis<br />

BERGSTRAßE erreichte mit 89 € je Tonne ein durchschnittliches Ergebnis. Der MZV RO-<br />

TENBURG lag mit 122 € je Tonne im oberen Bereich. Die Werte der Verbände mit Abfallsammlung<br />

und –transport in Eigenregie streuten genauso wie die Gesamtheit der<br />

Abfallzweckverbände mit den Aufgaben Sammlung und Transport. Demnach besteht<br />

kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Art der Aufgabenerledigung (Eigenregie<br />

oder Vergabe) und dem wirtschaftlichen Ergebnis eines abfallsammelnden<br />

Zweckverbands.<br />

46 ZAKB Kreis BERGSTRAßE, MZV GROßKROTZENBURG-HAINBURG, MZV ROTENBURG<br />

46 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“<br />

Strukturelle Unterschiede der Abfallzweckverbände (Mittelwert 2005 – 2007)<br />

Sammlungs-<br />

und<br />

Transportkosten<br />

Sammlung<br />

und<br />

Transport in<br />

Eigenregie<br />

Wiege-/<br />

Identsystem<br />

Einwohnerdichte<br />

ZAKB Kreis BERGSTRAßE 89 €/t Ja Ja 374 E/km²<br />

MZV BIEDENKOPF 71 €/t Nein Nein 168 E/km²<br />

ZAW Landkreis DARMSTADT-DIEBURG 67 €/t Nein Ja 441 E/km²<br />

ZVA Landkreis FULDA 78 €/t Nein Nein 122 E/km²<br />

MZV GROßKROTZENBURG-HAINBURG 67 €/t Ja Nein 949 E/km²<br />

AZV HERSFELD-ROTENBURG 91 €/t Nein Ja 108 E/km²<br />

MZVO ODENWALD 103 €/t Nein Nein 160 E/km²<br />

AVR RHEINGAU 107 €/t Nein Nein 237 E/km²<br />

MZV ROTENBURG 122 €/t Ja Ja 148 E/km²<br />

ZVA SCHWALM-EDER-KREIS 98 €/t Nein Nein 123 E/km²<br />

ZAV VOGELSBERGKREIS 145 €/t Nein Nein 79 E/km²<br />

ZVA WERRA-MEIßNER-KREIS 105 €/t Nein Ja 95 E/km²<br />

Mittelwert 95 €/t<br />

Quelle: Eigene Darstellung auf Basis der Daten der Abfallzweckverbände<br />

Ansicht 28: Strukturelle Unterschiede der Abfallzweckverbände (Mittelwert 2005 – 2007)<br />

Fünf Abfallzweckverbände 47 setzten bei der Abfallsammlung ein Wiege-/Identsystem<br />

ein. Dabei wird die Abfallmenge bei der Sammlung für jeden Abfallbehälter durch<br />

Wiegung exakt ermittelt, die der Abrechnung einer mengenabhängigen Abfallgebühr<br />

für den zugehörigen Haushalt zugrundegelegt wird. Beim pauschalen Verfahren werden<br />

dagegen Gebühren je Behältervolumen veranschlagt.<br />

Die Sammlungs- und Transportkosten aller Abfallzweckverbände betragen im Mittel<br />

95 € je Tonne. Für die beiden Fallgruppen Wiege-/Identsystem und Pauschalsystem<br />

errechnen sich Mittelwerte von 95 € je Tonne sowie 96 € je Tonne. Wie bei der Frage<br />

Eigen- oder Fremderledigung hat die Wahl des Sammelsystems somit keine Auswirkungen<br />

auf die Sammlungs- und Transportkosten.<br />

Dagegen ist ein Zusammenhang zwischen der Einwohnerdichte des Entsorgungsgebiets<br />

und den Kosten für die Sammlung und den Transport festzustellen. Wie Ansicht<br />

29 zeigt, nehmen die Sammlungs- und Transportkosten mit steigender Einwohnerdichte<br />

tendenziell ab. Die Erklärung für dieses Ergebnis liegt darin, dass in dichter<br />

besiedelten Gebieten die durchschnittlichen Fahrtwege und –zeiten zwischen den Leerungen<br />

der Abfallsammelbehälter geringer sind.<br />

47 ZAKB Kreis BERGSTRAßE, ZAW DARMSTADT-DIEBURG, AZV HERSFELD-ROTENBURG, MZV ROTENBURG, ZVA<br />

WERRA-MEIßNER-KREIS<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 47<br />

Wiege-/Identsystem<br />

Auswirkungen der<br />

Gebietsstruktur auf<br />

die Sammlungskosten


Verwertung und Beseitigung<br />

Kosten für Sammlung und Transport in € je Tonne<br />

160<br />

140<br />

120<br />

100<br />

80<br />

60<br />

ZVA VOGELSBERGKREIS<br />

ZVA WERRA-<br />

MEISSNER-KREIS<br />

Ansicht 29: Gegenüberstellung der Kosten für Sammlung und Transport und der Einwohnerdichte<br />

(2005 - 2007)<br />

6.17 Verwertung und Beseitigung<br />

Bei den sechs Abfallzweckverbänden, die für Abfallverwertung und -beseitigung zuständig<br />

sind, variieren die Verwertungs- und Beseitigungskosten zwischen 124 € je<br />

Tonne und 173 € je Tonne. Bei der Analyse der Verwertungs- und Beseitigungskosten<br />

muss anders als bei der Sammlung und dem Transport zwischen den Abfallfraktionen<br />

unterschieden werden, da sie auf unterschiedlichen Wegen entsorgt werden. Wie<br />

Ansicht 30 zeigt, ist der Restabfallanteil der kostenbestimmende Faktor.<br />

Verwertungs- und Beseitigungskosten sowie Struktur der Abfälle<br />

(Mittelwert 2005 – 2007)<br />

Kosten Abfallmenge<br />

Anteil<br />

Restabfall<br />

Anteil<br />

Bioabfall<br />

Anteil<br />

Altpapier<br />

ZAKB Kreis BERGSTRAßE 128 €/t 96.385 t 45 % 32 % 23 %<br />

Riedwerke Kreis GROß-GERAU 149 €/t 69.629 t 59 % 41 % 0 %<br />

AZV HERSFELD-ROTENBURG 124 €/t 21.436 t 72 % 0 % 28 %<br />

MZVO ODENWALD 130 €/t 26.412 t 42 % 23 % 35 %<br />

DZV SCHWALM-EDER-KREIS und<br />

Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF<br />

Gegenüberstellung der Sammlungs- und Transportkosten<br />

und der Einwohnerdichte (Mittelwert 2005 - 2007)<br />

ZVA SCHWALM-EDER-<br />

KREIS<br />

AZV HERSFELD-<br />

ROTENBURG<br />

MZV ROTENBURG<br />

MZVO ODENWALD<br />

ZVA Landkreis FULDA<br />

MZV BIEDENKOPF<br />

AVR RHEINGAU<br />

173 €/t 75.392 t 100 % 0 % 0 %<br />

ZAV VOGELSBERGKREIS 170 €/t 20.590 t 68 % 0 % 32 %<br />

Quelle: Eigene Darstellung auf Basis der Daten der Abfallzweckverbände<br />

ZAKB Kreis<br />

BERGSTRASSE<br />

ZAW DARMSTADT-<br />

DIEBURG<br />

50 150 250 350 450 550<br />

Einwohnerdichte in E/km²<br />

Quelle: Eigene Darstellung auf Basis der Daten der Abfallzweckverbände<br />

Anmerkung: Darstellung ohne MZV GROß-GROTZENBURG (mit Sammlungs- und Transportkosten von 67 €/t und einer<br />

Einwohnerdichte von 949 E/km 2 )<br />

Ansicht 30: Verwertungs- und Beseitigungskosten und Struktur der Abfälle (Mittelwert 2005 –<br />

2007)<br />

48 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“<br />

Die höchsten Kosten (173 € je Tonne) entstanden beim DZV SCHWALM-EDER-KREIS und<br />

Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF. Dort lag der Restabfallanteil mangels Zuständigkeit für<br />

Bioabfall und Altpapier bei 100 Prozent. Dagegen weisen die beiden Verbände mit<br />

einem Restabfallanteil von unter 50 Prozent des Gesamtaufkommens 48 mit 128 € und<br />

130 € je Tonne die niedrigsten Kosten des Quervergleichs auf. Die Werte des AZV<br />

HERSFELD-ROTENBURG sind mangels separater Bioabfallsammlung und -verwertung nicht<br />

vergleichbar.<br />

Ansicht 31: Mobile Siebanlage zur Abtrennung von Grobstoffen aus Kompost. Kompostierungsanlage<br />

Brombachtal-Kirchbrombach. MZVO ODENWALD. Aufnahme vom 24. Oktober 2007.<br />

Die fraktionsspezifischen Verwertungs- und Beseitigungskosten werden nachfolgend<br />

betrachtet. Wie Ansicht 32 zeigt, liegen die Kosten der Restabfallverwertung und<br />

-beseitigung weit über denen der Bioabfallverwertung. Die Verwertung des Altpapiers<br />

erfolgt in der Regel kostenneutral und wird hier nicht weiter untersucht.<br />

Kostenvergleich – Verwertung des Rest- und Bioabfalls<br />

Restabfall Bioabfall<br />

ZAKB Kreis BERGSTRAßE 190 €/t 105 €/t<br />

Riedwerke Kreis GROß-GERAU 186 €/t 94 €/t<br />

AZV HERSFELD-ROTENBURG 170 €/t �<br />

MZVO ODENWALD 235 €/t 134 €/t<br />

DZV SCHWALM-EDER-KREIS und Landkreis MARBURG-BIEDENKOPF 173 €/t �<br />

ZAV VOGELSBERGKREIS 228 €/t �<br />

Mittelwert 197 €/t 111 €/t<br />

� = entfällt<br />

Quelle: Eigene Darstellung auf Basis der Daten der Abfallzweckverbände<br />

Ansicht 32: Kostenvergleich - Verwertung des Rest- und Bioabfalls<br />

48 ZAKB Kreis BERGSTRAßE, MZVO ODENWALD<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 49


Restmüllbeseitigung<br />

als Kostentreiber<br />

Verwertung und Beseitigung<br />

Im Vergleich lagen beim Restabfall vier Verbände in einer Größenordnung. Dies liegt<br />

darin begründet, dass sie bei der Ausschreibung der Verwertungsleistungen auf vergleichbare<br />

Marktbedingungen getroffen sind. Die höheren Kosten des ZAV<br />

VOGELSBERGKREIS liegen darin begründet, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung<br />

schlechtere Marktbedingungen herrschten. Der Markt für Entsorgungsleistungen unterliegt<br />

angebots- und nachfrageabhängigen Preisschwankungen. So bewirkte das<br />

Deponierungsverbot nicht vorbehandelter Abfälle zum 1. Juni 2005 eine hohe Nachfrage<br />

nach Leistungen der thermischen und mechanisch-biologischen Vorbehandlung,<br />

der ein nicht ausreichendes Angebot an Behandlungskapazität gegenüberstand. In der<br />

Folge kam es zu einer deutlichen Erhöhung des Preisniveaus. Die gestiegene und dauerhaft<br />

garantierte Nachfrage führte zu einem Aufbau zusätzlicher Behandlungskapazitäten.<br />

Bei Fertigstellung dieser Kapazitäten bestand aufgrund der im Zeitraum der<br />

Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung abgeschlossenen Verträge zwischen den<br />

entsorgungspflichtigen kommunalen Körperschaften und den Anlagenbetreibern nur<br />

eine geringe Nachfrage nach diesen Kapazitäten. Dies führte zu einem niedrigen<br />

Preisniveau.<br />

Die beim MZVO ODENWALD anfallenden überdurchschnittlichen Kosten sind auf einen<br />

Sondereffekt zurückzuführen. Der Verband trat vor Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung<br />

dem ZAS SÜDHESSEN bei, um so in einem Umfeld von Minderkapazitäten<br />

bei der Abfallvorbehandlung die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Mit der Mitgliedschaft<br />

beim ZAS SÜDHESSEN partizipiert er aber auch am Auslastungsrisiko des<br />

Müllheizkraftwerks Darmstadt, was in dem geänderten Marktumfeld zu zusätzlichen<br />

Aufwendungen führt.<br />

Die Unterschiede bei der Bioabfallverwertung sind ebenfalls auf unterschiedliche<br />

Marktbedingungen zu den Ausschreibungszeitpunkten zurückzuführen.<br />

Die Restmüllbeseitigung ist der wesentliche Kostentreiber für die Verwertungs- und<br />

Beseitigungskosten. Maßnahmen zur Reduktion dieser Kosten müssen darauf zielen,<br />

dass Bioabfall und Altpapier bereits bei der Abfallsammlung vom Restabfall separiert<br />

werden.<br />

Im Folgenden wird betrachtet, ob die eingesetzten Wiege-/Identsysteme ein geeignetes<br />

Instrument zur Reduktion des Restabfallaufkommens bei der Abfallsammlung sind.<br />

Dazu werden die Abfallmengen der abfallsammelnden Verbände mit Wiege–/<br />

Identsystemen denen ohne Wiege-/Identsystem gegenübergestellt. In den Vergleich<br />

fließen alle Verbände ein, die Rest- und Bioabfälle getrennt sammeln und somit eine<br />

separate Entsorgung zulassen. Der Vergleich beschränkt sich auf das Jahr 2007, da<br />

während des Untersuchungszeitraums Änderungen in der Organisation der Abfallsammlung<br />

vorgenommen wurden. So führte der MZV ROTENBURG erst 2007 die getrennte<br />

Rest- und Bioabfallsammlung ein.<br />

Die Ansicht 33 zeigt, dass in den Entsorgungsgebieten mit Wiege-/Identsystem mit<br />

199 Kilogramm je Einwohner im Mittel 15 Prozent weniger Rest- und Bioabfälle in das<br />

Sammelsystem eingespeist werden. Dies bedeutet, dass die Anreizkomponente, durch<br />

Reduktion von Abfallmengen Gebühren zu sparen, wirkt. Ob die Minimierung auf stärkere<br />

Abfallvermeidung und -verwertung oder aber auf Ausweicheffekte zurückzuführen<br />

ist, konnten die Verbände mangels qualitätsgesicherter Daten nicht belegen.<br />

50 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“<br />

Abfallmengen und Abfallquoten der Abfallzweckverbände<br />

mit Wiege-/Identsystem und ohne Wiege-/Identsystem (2007)<br />

Abfallzweckverband Abfallmenge<br />

mit Wiege-/Identsystem<br />

davon<br />

Restabfall<br />

davon<br />

Bioabfall<br />

Anteil<br />

Restabfall<br />

Anteil<br />

Bioabfall<br />

ZAKB Kreis BERGSTRAßE 225 kg/E 120 kg/E 105 kg/E 53% 47%<br />

ZAW Landkreis DARMSTADT-DIEBURG 222 kg/E 74 kg/E 148 kg/E 33% 67%<br />

MZV ROTENBURG 159 kg/E 92 kg/E 67 kg/E 58% 42%<br />

ZVA WERRA-MEIßNER-KREIS 191 kg/E 93 kg/E 98 kg/E 49% 51%<br />

Mittelwert 199 kg/E 95 kg/E 104 kg/E 48% 52%<br />

ohne Wiege-/Identsystem<br />

MZV Biedenkopf 272 kg/E 132 kg/E 140 kg/E 49% 51%<br />

ZVA Landkreis Fulda 257 kg/E 159 kg/E 98 kg/E 62% 38%<br />

MZVO Odenwald 173 kg/E 112 kg/E 61 kg/E 65% 35%<br />

AVR Rheingau 233 kg/E 157 kg/E 76 kg/E 67% 33%<br />

Mittelwert 234 kg/E 140 kg/E 94 kg/E 61% 39%<br />

Quelle: Eigene Darstellung auf Basis der Daten der Abfallzweckverbände<br />

Ansicht 33: Abfallmengen und Abfallquoten der Abfallzweckverbände mit Wiege-/Identsystem<br />

und ohne Wiege-/Identsystem (2007)<br />

Des Weiteren verdeutlicht Ansicht 34, dass in Gebieten mit Wiege-/Identsystemen<br />

trotz geringerer Gesamtabfallmengen je Einwohner höhere Bioabfallmengen je Einwohner<br />

auftreten als in Gebieten ohne Wiege-/Identsystem. Dies hat zur Folge, dass<br />

sich die Relation Restabfall zu Bioabfall von rund 61:39 bei Verbänden ohne<br />

Wiege-/Identsystem zu 48:52 umkehrt. Dies ist als Nachweis geeignet, dass<br />

Wiege-/Identsysteme eine Anreizwirkung zur Abfalltrennung haben.<br />

160 kg/E<br />

140 kg/E<br />

120 kg/E<br />

100 kg/E<br />

80 kg/E<br />

60 kg/E<br />

40 kg/E<br />

20 kg/E<br />

0 kg/E<br />

Abfallmengen und Abfallquoten im Mittel<br />

mit Wiege-/Identsystem und ohne Wiege-/Identsystem (2007)<br />

48%<br />

52%<br />

Quelle: Eigene Darstellung auf Basis der Daten der Abfallzweckverbände<br />

Ansicht 34: Abfallmengen und Abfallquoten im Mittel mit Wiege-/Identsystem und ohne Wiege-/Identsystem<br />

(2007)<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 51<br />

61%<br />

39%<br />

mit Wiege-/Identsystem ohne Wiege-/Identsystem<br />

Restabfall Bioabfall<br />

Anteil Restabfall Anteil Bioabfall<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

Anreizwirkung der<br />

Wiege-/Identsysteme


Beauftragungen Dritter<br />

6.18 Beauftragungen Dritter<br />

Ansicht 35: Sammelfahrzeug. Aufnahme vom 28. August 2008.<br />

Alle Abfallzweckverbände bedienten sich – in je unterschiedlichem Umfang – externer,<br />

zertifizierter 49 Entsorgungsfachbetriebe. Zudem schlossen Abfallzweckverbände Verträge<br />

zur Betriebsführung und Abfallsammlung.<br />

Grundsätzlich gilt: Wettbewerb dient der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung. Bei Auftragsvergaben<br />

sind die Abfallzweckverbände an die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben<br />

gebunden.<br />

Die Prüfung zeigte:<br />

Fünf Abfallzweckverbände 50 erfüllten diese Anforderungen.<br />

Fünf Abfallzweckverbände 51 hatten operative Aufgaben ohne Ausschreibung auf<br />

Gesellschaften, an denen sie – oder ihre Mitglieder – beteiligt waren, übertragen.<br />

An den Tochtergesellschaften hielten diese Verbände nicht alle Anteile. Die Voraussetzungen<br />

für ein von der Ausschreibungspflicht befreites In-House-Geschäft<br />

lagen somit nicht vor 52 .<br />

Vier Abfallzweckverbände 53 schlossen nach öffentlichen Ausschreibungen zunächst<br />

vergaberechtskonforme Verträge. In der Folgezeit nahmen sie allerdings einvernehmlich<br />

mit ihren Vertragspartnern wesentliche Vertragsänderungen vor. Da den<br />

Änderungsvereinbarungen keine erneuten öffentlichen Ausschreibungen vorangegangen<br />

waren, verstießen diese Abfallzweckverbände seit dem Zeitpunkt der nicht<br />

49 nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) – Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe<br />

(EfbV) vom 10. September 1996, BGBl. I Seite 1421 zuletzt geändert am 24. Juni 2002, BGBl. I Seite<br />

2247<br />

50 ZAW Landkreis DARMSTADT-DIEBURG, ZVA SCHWALM-EDER-KREIS, DZV SCHWALM-EDER-KREIS und MARBURG-<br />

BIEDENKOPF, AZV Landkreis HERSFELD-ROTENBURG sowie MZV ROTENBURG<br />

51 ZAKB Kreis BERGSTRAßE, Riedwerke Kreis GROß-GERAU, MZVO ODENWALD, ZAS SÜDHESSEN, ZAV VOGELS-<br />

BERGKREIS<br />

52 Vergleiche EuGH-Urteil vom 18. November 1999, Rs. C-107 / 98 (Teckel), EuGH-Urteil vom 10. April<br />

2003, Rs. C-20/01 (Braunschweig/Bockhorn), EuGH-Urteil vom 11. Januar 2005, Rs. C-26 / 03 (Halle).<br />

53 MZV BIEDENKOPF, ZVA Landkreis FULDA, MZV GROßKROTZENBURG-HAINBURG, AVR RHEINGAU<br />

52 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertneunzehnte Vergleichende Prüfung „Abfallzweckverbände“<br />

ausgeschriebenen Vertragsänderungen gegen das Wettbewerbs- und Vergaberecht<br />

54 .<br />

Ein Abfallzweckverband 55 hatte vor seiner Gründung ohne öffentliche Ausschreibung<br />

geschlossene Verträge übernommen und damit den vergaberechtswidrigen<br />

Zustand fortgesetzt.<br />

Sofern Verstöße gegen das Vergaberecht festgestellt wurden, sind die Abfallzweckverbände<br />

gehalten, diesen Zustand spätestens nach Ablauf der Vertragslaufzeiten durch<br />

eine Neuausschreibung zu beenden. Jene Abfallzweckverbände, die Aufgaben auf<br />

Tochtergesellschaften übertrugen, an denen sie nicht alle Anteile halten, können alternativ<br />

erwägen, die fehlenden Anteile zu erwerben 56 .<br />

6.19 Ausblick<br />

Die Abfallzweckverbände haben die Anforderungen aus der Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung<br />

erfüllt, ohne dass es in der Umstellungsphase von der Abfalldeponierung<br />

zur thermischen und mechanisch-biologischen Vorbehandlung zu Entsorgungsengpässen<br />

für die angeschlossenen Einwohner kam.<br />

Die ordnungsgemäße Entsorgung wurde durch vertragliche Beziehungen zu den Betreibern<br />

der Vorbehandlungsanlagen sowie durch die Einrichtung von Zwischenlagern<br />

sichergestellt. Die Entsorgungssicherheit ist mittel- bis langfristig gewährleistet.<br />

Mit dem Inkrafttreten des Deponierungsverbots für unbehandelte Abfälle sank der<br />

Bedarf an Deponieraum, was zu Stilllegungen von Deponieflächen führte. Die ordnungsgemäße<br />

Deponienachsorge ist durch ein lückenloses Überwachungsregelwerk<br />

und -system gesichert.<br />

Bei den Kosten der Abfallentsorgung besteht ein Potenzial zur Ergebnisverbesserung<br />

durch verstärkte Trennung von Rest- und Bioabfall.<br />

54 Vergleiche EuGH-Urteil vom 13. Juni 2008, Rs. C 454/06 (APA)<br />

55 ZVA WERRA-MEIßNER-KREIS<br />

56 Diesen Weg ging inzwischen der ZAKB Kreis BERGSTRAßE.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 53


Geprüfte Städte und Gemeinden<br />

7. Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung<br />

„Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

7.1 Geprüfte Städte und Gemeinden<br />

Alsbach-Hähnlein, Battenberg (Eder), Birkenau, Breidenbach, Dietzhölztal, Einhausen,<br />

Erzhausen, Eschenburg, Fernwald, Gernsheim, Großkrotzenburg, Heringen (Werra),<br />

Höchst i. Odw., Homberg (Ohm), Hünfelden, Kriftel, Lollar, Naumburg, Ober-Mörlen,<br />

Otzberg, Reiskirchen, Rimbach, Schmitten im Taunus, Sulzbach (Taunus) und<br />

Zierenberg<br />

Dietzhölztal<br />

Hünfelden<br />

Battenberg (Eder)<br />

Breidenbach<br />

Eschenburg<br />

Gernsheim<br />

Schmitten<br />

Sulzbach(Taunus)<br />

Großkrotzenburg<br />

Kriftel<br />

Lollar*<br />

Erzhausen<br />

Fernwald<br />

Ober-Mörlen<br />

Alsbach-Hähnlein<br />

Otzberg<br />

Einhausen Rimbach<br />

Homberg (Ohm)<br />

Birkenau<br />

Reiskirchen<br />

Zierenberg*<br />

Naumburg<br />

Höchst i. Odw.<br />

Heringen (Werra)<br />

stabil<br />

insgesamt stabil<br />

noch instabil<br />

instabil<br />

*Lollar und Zierenberg hatten bereits im Jahr 2007 auf Doppik umgestellt. Für sie wurde die<br />

zusammenfassende Bewertung der Haushaltsstabilität auf Basis übergeleiteter normierter<br />

Haushaltsergebnisse abgegeben.<br />

Ansicht 36: „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“ – Lage der Städte und Gemeinden 57<br />

57 Im Folgenden werden Städte und Gemeinden unter dem Oberbegriff „Gemeinden“ zusammengefasst.<br />

54 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

7.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

Prüfungszeitraum: 2003 bis 2007<br />

Für Investitionen wurden die Jahre 1988 bis<br />

2007 herangezogen.<br />

Informationsstand: Januar 2008 bis April <strong>2009</strong><br />

Zuleitung der Schlussberichte: 18. Mai <strong>2009</strong><br />

Prüfungsbeauftragter: P & P Treuhand GmbH,<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Bad Schwalbach<br />

7.3 Leitsätze<br />

Im Jahr 2007 schlossen von den 25 in die Prüfung einbezogenen Gemeinden<br />

21 mit einem kameral ausgeglichenen Haushalt ab. 15 Gemeinden hatten<br />

einen stabilen Haushalt. In der zusammengefassten Bewertung der<br />

Haushaltsstabilität im Prüfungszeitraum hatten 4 Gemeinden einen stabilen<br />

oder insgesamt stabilen Haushalt.<br />

Die demografische Entwicklung wirkt sich auf die Einnahmen der Gemeinden<br />

aus. Rückläufige Bevölkerungszahlen führen bei kleinen Gemeinden zu<br />

überproportionalen Einnahmeminderungen.<br />

HGO, GemHVO-Doppik und Verwaltungsvorschriften enthalten teils widersprüchliche<br />

Regelungen zu Ansatz und Bewertung von Bilanzposten. Die<br />

Gemeinden machen diese Regelungsunschärfe dafür verantwortlich, dass<br />

Unsicherheit bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz herrschte.<br />

Die Gemeinden nutzten die in der GemHVO-Doppik und den Verwaltungsvorschriften<br />

enthaltenen Wahlrechte bei dem Ansatz und der Bewertung<br />

von Bilanzposten.<br />

Die Eröffnungsbilanz ist wegen des Bilanzzusammenhangs die Grundlage<br />

für spätere Jahresabschlüsse. Die darin enthaltenen Wertansätze wirken<br />

sich auf die Darstellung der Vermögenslage aus.<br />

Die uneinheitliche Praxis der Gemeinden bei der Bewertung ausgewählter<br />

Vermögensgegenstände beeinflusst die interkommunale Vergleichbarkeit:<br />

Grundstücke sowie Gebäude: Die Bewertung von Grundstücken orientierte<br />

sich in zwei Fällen und die von Gebäuden in vier Fällen nicht an<br />

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, obwohl diese mit angemessenem<br />

Aufwand ermittelbar waren. Die Nutzungsdauern bei Gebäuden<br />

variierten zwischen 30 und 80 Jahren.<br />

Straßen: Neun Gemeinden bewerteten nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

obwohl diese mit angemessenem Aufwand ermittelbar<br />

waren. Die Nutzungsdauern schwankten zwischen 15 und 40 Jahren. Eine<br />

Plausibilitätsprüfung bestätigte, dass bei zwei Gemeinden die im Ingenieurverfahren<br />

ermittelten Wertansätze überhöht waren.<br />

Beteiligungen sowie Beteiligungen an Sparkassenzweckverbänden: Mit<br />

dem anteiligen Eigenkapital bewerteten zwei von sechs Gemeinden ihre<br />

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und 13 von 18 Gemeinden ihre<br />

Beteiligung an Eigenbetrieben oder Zweckverbänden. Sechs von neun<br />

Gemeinden setzten ihre Beteiligungen an einem Sparkassenzweckverband<br />

mit dem anteiligen Eigenkapital an. Dies steht nicht im Einklang<br />

mit dem Anschaffungswert-Prinzip.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 55<br />

Seite 70<br />

Seite 73<br />

Seite 58<br />

Seiten 63, 70<br />

Seite 60 ff.


Gliederung<br />

7.4 Gliederung<br />

7.5 Geprüftes Risiko .......................................................................................... 56<br />

7.6 Ergebnisverbesserungen .............................................................................. 56<br />

7.7 Rückstände ................................................................................................. 57<br />

7.8 Überblick .................................................................................................... 57<br />

7.9 Umstellung der Gemeinden auf die Doppik .................................................... 58<br />

7.10 Anschaffungswert-Prinzip ............................................................................. 59<br />

7.11 Grundstücke ............................................................................................... 60<br />

7.12 Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken ................................ 61<br />

7.13 Straßen-Infrastrukturvermögen .................................................................... 63<br />

7.14 Verbundene Unternehmen und Beteiligungen ................................................ 67<br />

7.15 Rückstellungen ............................................................................................ 69<br />

7.16 Haushaltsstabilität ....................................................................................... 70<br />

7.17 Entwicklung der Einnahmekraft .................................................................... 72<br />

7.18 Gebührenhaushalte ..................................................................................... 73<br />

7.19 Wirkungen der demografischen Entwicklung ................................................. 73<br />

7.20 Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs auf kleine Gemeinden ............. 74<br />

7.21 Kindertageseinrichtungen ............................................................................ 75<br />

7.22 Ordnungsmäßigkeit ..................................................................................... 77<br />

7.23 Äußerung des Ministeriums des Inneren und für Sport ................................... 78<br />

7.24 Ausblick ...................................................................................................... 79<br />

7.5 Geprüftes Risiko<br />

Das geprüfte Risiko betrug 374,4 Millionen €. Dabei handelt es sich um die Summe<br />

der bereinigten Verwaltungshaushalte 58 des Jahres 2007 (328,6 Millionen €) und die<br />

Summe der Investitionen in den Vermögenshaushalten des Jahres 2007 (45,8 Millionen<br />

€).<br />

7.6 Ergebnisverbesserungen<br />

Die jährlichen Ergebnisverbesserungen lagen bei 20,9 Millionen €. Sie setzten sich aus<br />

verbesserten Einnahmen durch höhere Realsteuerhebesätze und aus kostendeckenden<br />

Gebühren für Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und das Friedhofswesen<br />

sowie aus reduziertem Personaleinsatz in der allgemeinen Verwaltung zusammen<br />

(Ansicht 37).<br />

58 Bei den Städten Lollar und Zierenberg wurde 2007 doppisch gebucht. Die Überörtliche Prüfung hat für<br />

die Vergleichbarkeit die vorläufigen Jahresabschlüsse auf eine kamerale Betrachtungsweise übergeleitet.<br />

56 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

Maßnahmen<br />

Erhöhung der Hebesätze für die Realsteuern 1<br />

Ergebnisverbesserung<br />

- Grundsteuer 3,4 Mio. €<br />

- Gewerbesteuer 8,3 Mio. €<br />

Zwischensumme 11,7 Mio. €<br />

Erhebung kostendeckender Gebühren<br />

- Wasserversorgung 0,6 Mio. €<br />

- Abwasserentsorgung 0,6 Mio. €<br />

- Friedhofswesen 1,9 Mio. €<br />

Zwischensumme 3,1 Mio. €<br />

Reduzierung des Personaleinsatzes in der allgemeinen Verwaltung 2 6,1 Mio. €<br />

Summe 20,9 Mio. €<br />

1) Orientierung an Hebesätzen der Referenzgemeinde.<br />

2) Orientierung am Median der Vergleichsgemeinden.<br />

Quelle: Eigene Erhebungen<br />

Ansicht 37: Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

7.7 Rückstände<br />

Rückstände waren nicht festzustellen.<br />

7.8 Überblick<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze<br />

59 wurden die Vorschriften des Haushalts- und Rechnungswesens im Sechsten Teil<br />

der Hessischen Gemeindeordnung ergänzt. Die Gemeinden haben danach ab dem<br />

1. Januar <strong>2009</strong> entweder die doppelte Buchführung (Doppik) oder die Verwaltungsbuchführung<br />

(erweiterte Kameralistik) anzuwenden (§ 92 Absatz 3 und § 108 Absatz 3<br />

HGO 60 ). Nähere Bestimmungen finden sich in den entsprechenden Verordnungen<br />

(GemHVO-Doppik 61 und GemHVO-Vwbuchfg 62 ).<br />

59 Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005,<br />

GVBl. I Seite 54 ff.<br />

60 § 92 Absatz 3 HGO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />

Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. In der<br />

Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten<br />

Buchführung geführt wird. Auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung<br />

sind die Bestimmungen des Zweiten Titels dieses Abschnitts, auf die Haushaltswirtschaft nach<br />

den Grundsätzen der doppelten Buchführung sind die Bestimmungen des Dritten Titels dieses Abschnitts<br />

anzuwenden.<br />

§ 108 Absatz 3 HGO - Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze<br />

Die Gemeinde hat zum 1. Januar <strong>2009</strong> eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der die Vermögensgegenstände<br />

und Schulden mit ihren Werten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig<br />

aufzunehmen sind. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die<br />

Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.<br />

Dies gilt auch für die Schlussbilanz, die erstmals zum 31. Dezember <strong>2009</strong> und danach zum 31. Dezember<br />

eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen ist.<br />

61 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter<br />

Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO Doppik) vom 2. April 2006, GVBl. I Seite 235.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 57


Erhöhter<br />

Verwaltungsaufwand<br />

Umstellung der Gemeinden auf die Doppik<br />

In dieser Umstellungsphase konzentrierte sich die Überörtliche Prüfung auf die Einführung<br />

des neuen Haushaltsrechts.<br />

Für die Haushaltsstrukturprüfungen kommt es darauf an, im Sinne einer Feldforschung<br />

die von den Gemeinden zur Einführung der Doppik eingeschlagenen Wege und<br />

Lösungen festzuhalten:<br />

Welche Erfahrungen sammelten die Gemeinden bei Einführung der Doppik?<br />

Wie war ihr Umgang mit noch nicht abschließend geregelten Fragen der Gemeindeordnung<br />

oder der Gemeindehaushaltsverordnung?<br />

Wie haben die Gemeinden die Gestaltungs- und Wahlrechte in ihrer Rechnungslegung<br />

ausgeübt?<br />

Die dabei gewonnenen Feststellungen sind noch nicht repräsentativ. Die Gemeinden<br />

waren unterschiedlich weit im Umstellungsprozess fortgeschritten. Einige Gemeinden<br />

hatten erst begonnen, sich mit der Doppik zu beschäftigen, andere hatten bereits die<br />

Eröffnungsbilanz erstellt. Ziel der Prüfung war es, Erfahrungen und Hinweise für die<br />

Vorschriften zur neuen Haushaltswirtschaft zu sammeln und Grundlagen für die Beratungen<br />

über die Verlängerungen dieser Vorschriften, die bis zum 31. Dezember 2011<br />

befristet sind 63 , zu legen.<br />

Im Prüfungszeitraum verbesserten sich die Haushaltsergebnisse der geprüften Gemeinden.<br />

Entscheidend dafür war ihre verbesserte Einnahmesituation. Die Einnahmen<br />

stiegen im Zeitraum 2003 bis 2007 von 170,9 Millionen € um 54,8 Millionen € auf<br />

225,7 Millionen €.<br />

7.9 Umstellung der Gemeinden auf die Doppik<br />

Von den 25 geprüften Gemeinden beabsichtigten 24, auf die Doppik umzustellen. Eine<br />

Gemeinde 64 hatte sich für die Verwaltungsbuchführung entschieden. Der Stand der<br />

Umstellung auf die Doppik war im September 2008 unterschiedlich (Ansicht 38). Er<br />

reichte von der Planungsphase bis zur Erstellung eines Entwurfs der Eröffnungsbilanz.<br />

Eine Vielzahl der Gemeinden wies darauf hin, dass ihnen die GemHVO-Doppik als<br />

Entwurf erst seit Mai 2005 zugänglich war. Sofern sich die Gemeinden mit der Einführung<br />

der Doppik vor diesem Zeitpunkt beschäftigten, herrschte große Unsicherheit.<br />

Nach dem Erlass der GemHVO-Doppik und der Verwaltungsvorschriften 65 bestehe<br />

diese Unsicherheit fort, da sich die Regelungen in Bezug auf den Ansatz und Bewertung<br />

von Bilanzposten teilweise widersprächen 66 und es insgesamt an Eindeutigkeit<br />

der Rechtsvorschriften mangele. Dies und die Vielzahl der Wahlrechte seien verantwortlich<br />

dafür, dass keine Einheitlichkeit bei der Bilanzierung von Vermögensgegenständen<br />

und Schulden gegeben sei. Insbesondere das Sachanlagevermögen könne bei<br />

der Aufstellung der Eröffnungsbilanz jeder Gemeinde unterschiedlich bewertet werden.<br />

Dies schränke in der Folge auch die interkommunale Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse<br />

künftiger Haushaltsjahre ein.<br />

Insgesamt sehen die Gemeinden die Umstellung auf die Doppik als Belastung an. Die<br />

Unbestimmtheit der Rechtsvorschriften führe zu einen erhöhten Verwaltungs- und<br />

Die GemHVO-Doppik regelt insbesondere die doppelte Buchführung, den doppischen Haushalt, die<br />

Produktorientierung, die Budgetierung, die Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Anhang), die Kosten- und Leistungsrechnung und den konsolidierten Jahresabschluss.<br />

62 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden mit Verwaltungsbuchführung<br />

<strong>2009</strong> (Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung – GemHVO-Vwbuchfg<br />

<strong>2009</strong>) vom 2. April 2006, GVBl. I Seite 179<br />

63 § 156 HGO, § 62 GemHVO-Doppik, § 57 GemHVO-Vwbuchfg <strong>2009</strong><br />

64 Heringen (Werra)<br />

65 Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 und 59 GemHVO-Doppik vom 20. Februar 2007, StAnz.<br />

Seite 486 und Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik (ohne Abschnitt 10) vom 14. Mai 2008,<br />

StAnz, Seite 1419<br />

66 Vergleiche Abschnitt 7.15 des vorliegenden <strong>Bericht</strong>s<br />

58 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

Beratungsaufwand. Im Median bezifferten die Gemeinden ihre Aufwendungen für die<br />

Doppikumstellung mit rund 0,3 Millionen €.<br />

Lollar<br />

Zierenberg<br />

Alsbach-Hähnlein<br />

Erzhausen<br />

Sulzbach (Taunus)<br />

Kriftel<br />

Dietzhölztal<br />

Eschenburg<br />

Großkrotzenburg<br />

Homberg (Ohm)<br />

Hünfelden<br />

Otzberg<br />

Battenberg (Eder)<br />

Birkenau<br />

Breidenbach<br />

Einhausen<br />

Fernwald<br />

Gernsheim<br />

Höchst i. Odw.<br />

Naumburg<br />

Reiskirchen<br />

Rimbach<br />

Schmitten im Taunus<br />

Heringen (Werra)<br />

Ober-Mörlen<br />

Quelle: Eigene Erhebung; Stand: September 2008<br />

Ansicht 38: Stand der Umstellung auf die Doppik<br />

7.10 Anschaffungswert-Prinzip<br />

Stand der Umstellung auf die Doppik<br />

Im Mittelpunkt des kommunalen Rechnungswesens stehen die Vermögensrechnung<br />

(Bilanz) und die Ergebnisrechnung. Die Regelungen für die Bilanzierung orientieren<br />

sich an den kaufmännischen Normen, wobei kommunale Besonderheiten in den Strukturen<br />

der Bilanz und der Ergebnisrechnung berücksichtigt werden.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 59


Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten<br />

vermindert um<br />

Abschreibungen<br />

Abweichen vom<br />

Anschaffungswert-<br />

Prinzip<br />

Wertansatz von<br />

Grundstücken<br />

Grundstücke<br />

Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

vermindert um Abschreibungen anzusetzen (§ 108 Absatz 3 Satz 2 HGO). Damit<br />

bilden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Wertobergrenze (§ 41 Absatz 1<br />

GemHVO-Doppik 67 ). Dies wird als Anschaffungswert-Prinzip bezeichnet. Es gilt auch<br />

für die erstmalige Bewertung in der Eröffnungsbilanz (§ 59 Absatz 1 Satz 1 GemHVO-<br />

Doppik).<br />

Die GemHVO-Doppik erlaubt bei der Bewertung der Vermögensgegenstände des<br />

Sachanlagevermögens vom Anschaffungswert-Prinzip abzuweichen, wenn die tatsächlichen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten 68 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem<br />

Aufwand ermittelt werden können (§ 59 Absatz 2 Satz 1 GemHVO-Doppik 69 ). Ist<br />

dies der Fall, sind die den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt<br />

vergleichbaren Erfahrungswerte anzusetzen.<br />

Bewertungsverfahren, die vom Anschaffungswert-Prinzip abweichen, ohne dass der<br />

Nachweis erbracht wird, dass die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können, verstoßen<br />

gegen § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2 GemHVO-Doppik.<br />

7.11 Grundstücke<br />

Grundstücke 70 zählen zu den nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen. Bei ihnen<br />

ist eine planmäßige Abschreibung nicht vorgesehen.<br />

Grundstücke werden mit ihren tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

bewertet. Lassen sich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht<br />

oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand ermitteln, werden Grundstücke mit<br />

Bodenrichtwerten 71 angesetzt (Nr. 7.1 und 7.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59<br />

GemHVO-Doppik) 72 .<br />

Ansicht 39 zeigt, dass die Gemeinden bei der Bewertung von Grundstücken<br />

unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt haben:<br />

67 § 41 Absatz 1 GemHVO-Doppik - Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden<br />

Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um<br />

Abschreibungen nach § 43 anzusetzen; Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen<br />

nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist.<br />

68 Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu<br />

erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand<br />

einzeln zugeordnet werden können (§ 41 Absatz 2 GemHVO-Doppik). Dies entspricht inhaltlich<br />

den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (vergleiche § 255 Absatz 1 HGB).<br />

Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme<br />

von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über<br />

seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (§ 41 Absatz 3<br />

GemHVO-Doppik). Zur Beschreibung der Zusammensetzung der Herstellungskosten übernimmt die<br />

GemHVO-Doppik in § 41 Absatz 3 Satz 2 die Regelungen des Handelsgesetzbuchs (vergleiche § 255 Absatz<br />

2 Satz 2 HGB).<br />

69 § 59 Absatz 2 GemHVO-Doppik - Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)<br />

Beim Ansatz von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die vor dem Stichtag für die Aufstellung<br />

der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Absatz 1 abgewichen<br />

werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem<br />

Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind die den Preisverhältnissen zum Anschaffungs-<br />

oder Herstellungszeitpunkt entsprechenden Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um<br />

Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt.<br />

70 Nach § 49 Absatz 3 Nr. 1b) aa) GemHVO-Doppik betrifft der Bilanzposten Grundstücke und grundstücksgleiche<br />

Rechte. Er umfasst Grund und Boden von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie<br />

Erbbaurechte.<br />

71 Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken,<br />

für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den<br />

Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück).<br />

Der Bodenrichtwert bezieht sich immer auf ein unbebautes Grundstück. (Quelle:<br />

Homepage der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (HVBG):<br />

http://www.hvbg.hessen.de/internethkvv/broker.jsp?uMen=11679749-e113-b11c-5ec3-f199dd571935)<br />

72 So auch § 59 Absatz 2 GemHVO-Doppik, vergleiche Fußnote 69<br />

60 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

Bewertung von Grundstücken<br />

Zahl der Gemeinden<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten 12<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 5 Jahre, sonst Bodenrichtwerte 9<br />

ausschließlich Bodenrichtwerte 2<br />

noch keine Entscheidung getroffen 2<br />

Summe 25<br />

Quelle: Eigene Erhebung; Stand: September 2008<br />

Ansicht 39: Bewertung von Grundstücken<br />

Die Gemeinden unterschieden sich in ihrem Bemühen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

für Grundstücke zu ermitteln. Von den 25 geprüften Gemeinden gaben 9<br />

an, lediglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die letzten fünf Jahre ermittelt<br />

zu haben. Fünf Gemeinden konnten die Anschaffungskosten für Grundstückskäufe, die<br />

20 oder mehr Jahre zurück lagen, ermitteln. Weitere sieben Gemeinden stellten Anschaffungskosten<br />

für Grundstückskäufe, die zwischen 5 und 20 Jahren zurücklagen,<br />

fest. Zwei Gemeinden bewerteten ausschließlich nach Bodenrichtwerten. Bei der Berechnung<br />

der Bodenrichtwerte legten die Gemeinden unterschiedliche Bezugsjahre<br />

zugrunde.<br />

Dass die Vermögenslage bei einer Bilanzierung auf Basis von Bodenrichtwerten im<br />

Jahresabschluss zutreffender dargestellt werde als dies bei einer Bewertung nach dem<br />

Anschaffungswert-Prinzip möglich sei, greift zu kurz: Der Landesgesetzgeber hat sich<br />

mit § 41 Absatz 1 GemHVO-Doppik – wie das HGB 73 – zu Gunsten der Objektivität und<br />

des Vorsichtsprinzips für das Anschaffungswert-Prinzip entschieden. Befürworter einer<br />

Bewertung zu Wiederbeschaffungswerten entgegnen, dass sich durch eine solche<br />

Bewertung – insbesondere in Zeiten von Preissteigerungen – der Einblick in die<br />

Vermögenslage einschränke. Mit einem verbesserten Einblick in die Vermögenslage<br />

wäre ein Verlust an Objektivierung einhergegangen, den die Festlegung von<br />

Wiederbeschaffungswerten unabhängig von einem Anschaffungsvorgang mit sich<br />

gebracht hätte. Dieser Objektivierungsverlust wäre mit dem Vorsichtsprinzip, das als<br />

allgemeiner Bewertungsgrundsatz der GemHVO-Doppik (§ 40 Nr. 3 GemHVO-Doppik)<br />

sowie den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung immanent<br />

ist, nicht vereinbar. Dass Jahresabschlüsse, die auf dem Anschaffungswert-Prinzip<br />

basieren, zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Gemeinde gleichwohl geeignet<br />

sind, ist unstrittig. Entscheidend ist, dass dem Adressaten eines Jahresabschlusses die<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen bekannt sind.<br />

7.12 Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken<br />

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind mit ihren Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen zu bewerten (§ 43<br />

Absatz 1 GemHVO-Doppik). Unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 2 GemHVO-<br />

Doppik sind darüber hinaus außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.<br />

Die Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik sehen vor, dass für Gebäude und<br />

andere Bauten, die mehr als fünf Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag hergestellt<br />

oder angeschafft wurden und deren tatsächliche Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelbar sind, Erfahrungswerte<br />

heranzuziehen sind (Nr. 8.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik 74 ):<br />

73 Im Zuge der Transformierung der vierten EG-Richtlinie in nationales Recht nutzte der Gesetzgeber nicht<br />

die Möglichkeit, vom Anschaffungswert-Prinzip zu Gunsten von Wiederbeschaffungswerten abzuweichen.<br />

74 Nr. 8.4. der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik<br />

Für Gebäude und andere Bauten, die mehr als fünf Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag hergestellt<br />

oder angeschafft wurden und deren tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit vertretba-<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 61<br />

Bilanzierung auf<br />

Basis von<br />

Bodenrichtwerten<br />

Wertansatz von<br />

Gebäuden


Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken<br />

Normalherstellungskosten (NHK)<br />

Versicherungswerte<br />

Gutachten<br />

Das Abweichen vom Anschaffungswert-Prinzip ist im Anhang zur Eröffnungsbilanz zu<br />

erläutern.<br />

Ansicht 40 zeigt, dass die Gemeinden bei der Bewertung der Gebäude<br />

unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt haben:<br />

Bewertung von Gebäuden<br />

Zahl der Gemeinden<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten 7<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten / Normalherstellungskosten 11<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten / Brandversicherungswert 1<br />

Normalherstellungskosten 4<br />

noch keine Entscheidung getroffen 2<br />

Summe 25<br />

Quelle: Eigene Erhebung; Stand: September 2008<br />

Ansicht 40: Bewertung von Gebäuden<br />

Sieben Gemeinden 75 konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ihrer<br />

Gebäude vollständig oder weitgehend vollständig ermitteln. Die tatsächlichen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten wurden um Abschreibungen vermindert. Elf<br />

Gemeinden 76 setzten die Normalherstellungskosten an, wenn ihnen die Ermittlung der<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht möglich war.<br />

Eine Gemeinde 77 setzte, soweit es ihr nicht gelang, die Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten zu ermitteln, Brandversicherungswerte an und schrieb diese über<br />

50 Jahre ab.<br />

Vier Gemeinden 78 ermittelten keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten sondern<br />

ausschließlich Normalherstellungskosten. Die Nutzungsdauern differierten zwischen 30<br />

und 80 Jahren. Eine Gemeinde 79 schrieb entsprechend einer gutachterlich ermittelten<br />

Restnutzungsdauer ab.<br />

Die Gemeinden bemühten sich - mit unterschiedlicher Intensität - die Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten von Gebäuden zu ermitteln. Werden keine Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten ermittelt, liegt ein Verstoß gegen § 41 Absatz 1 in Verbindung<br />

rem Aufwand nicht ermittelbar sind, können für die Bewertung<br />

– Normalherstellungskosten (z.B. NHK 2000 gemäß den Wertermittlungs-Richtlinien des Bundes und<br />

Runderlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1.12.2001, BS 12 – 63<br />

05 04 – 30/1) oder<br />

– Versicherungswerte (z.B. Friedensneubauwerte) als Grundlage für eine sachgerechte Schätzung oder<br />

– Gutachten (z.B. Schätzung des Ortsgerichts)<br />

verwendet werden. Bei der Verwendung von Erfahrungswerten ist darauf zu achten, dass bauliche Veränderungen<br />

berücksichtigt sind. Versicherungswerte, die in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsbilanzstichtag<br />

ermittelt wurden, gelten als aktuell, sofern in der Zwischenzeit keine wesentlichen<br />

baulichen Veränderungen erfolgt sind. Das Abweichen vom Anschaffungskosten-/Herstellungskosten-<br />

Prinzip und von der gewählten Bewertungsmethode ist im Anhang zur Eröffnungsbilanz zu erläutern.<br />

Die ermittelten Werte sind auf den Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt zu indizieren.<br />

75 Einhausen, Erzhausen, Großkrotzenburg, Lollar, Rimbach, Schmitten im Taunus, Sulzbach (Taunus)<br />

76 Alsbach-Hähnlein, Dietzhölztal, Eschenburg, Fernwald, Gernsheim, Höchst i. Odw., Homberg (Ohm),<br />

Hünfelden, Kriftel, Naumburg und Reiskirchen<br />

77 Zierenberg<br />

78 Battenberg (Eder), Birkenau, Breidenbach und Ober-Mörlen<br />

79 Breidenbach<br />

62 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

mit § 43 Absatz 1 GemHVO-Doppik vor 80 . Ein Verstoß liegt nach Ansicht der<br />

Überörtlichen Prüfung dann vor, wenn die Bemühungen der Gemeinden,<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu ermitteln, eingeschränkt sind. Dies erachtet<br />

die Überörtliche Prüfung dann als gegeben, wenn generell nur für fünf Jahre vor dem<br />

Eröffnungsbilanzstichtag Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt wurden.<br />

Die Gemeinden legten bei vergleichbaren Gebäudetypen deutlich unterschiedliche<br />

Nutzungsdauern zu Grunde. Eine Gemeinde schrieb die Gebäude über 50 Jahre, eine<br />

andere über 80 Jahre ab. Eine Gemeinde wählte differenzierte Nutzungsdauern<br />

zwischen 30 und 80 Jahren. In 15 Gemeinden wurden Nutzungsdauern von zumeist<br />

80 Jahren unterstellt.<br />

Die Überörtliche Prüfung erachtet Nutzungsdauern von mehr als 50 Jahren bei<br />

Gebäuden als wenig sachgerecht. Zur Darstellung eines periodengerechten<br />

Ressourcenverbrauchs sind die individuellen Verhältnisse in der Gemeinde zugrunde<br />

zu legen. Weichen die gewählten von den tatsächlichen Nutzungsdauern ab, wird der<br />

Verbrauch nicht periodengerecht erfasst. Bei Gebäudenutzungsdauern zwischen 30<br />

und 50 Jahren hängt die Beurteilung der Sachgerechtheit von der Bau- und<br />

Nutzungsart des Gebäudes ab.<br />

7.13 Straßen-Infrastrukturvermögen<br />

Straßen gehören zum abnutzbaren Anlagevermögen. Für ihre Bewertung gilt § 43<br />

Absatz 1 GemHVO-Doppik. Danach sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung ist<br />

grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der<br />

Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird, vorzunehmen. Die degressive<br />

Abschreibung kommt nur in Ausnahmefällen zum Ansatz (§ 43 Absatz 1 GemHVO-<br />

Doppik). Außerplanmäßige Abschreibungen sind zusätzlich vorzunehmen, wenn eine<br />

dauernde Wertminderung vorliegt (§ 43 Absatz 3 GemHVO-Doppik).<br />

Nach Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik können folgende<br />

Bewertungsverfahren 81 angewendet werden:<br />

Tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

Vereinfachte Durchschnittswertmethode: Aus der Summe aller investiven Ausgaben<br />

für den Straßenbau der letzten 30 Jahre vor dem Bilanzstichtag wird ein<br />

Durchschnittswert ermittelt. Die Hälfte dieses Durchschnittswerts ist in der Eröffnungsbilanz<br />

als „Straßenbestand alt“ anzusetzen. Der Betrag ist über 15 Jahre abzuschreiben.<br />

80 Vergleiche zur Bedeutung des Anschaffungswert-Prinzips für die Aussagekraft des Jahresabschlusses<br />

Abschnitt 7.10<br />

81 Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik - Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz):<br />

Das Straßen-Infrastrukturvermögen ist in der Eröffnungsbilanz mit den tatsächlichen Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten anzusetzen. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist mindestens jede<br />

Straße einzeln zu bewerten. Von einer getrennten Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

für Straßendecke und Aufbauten (Beschilderung, Schutzplanken, etc.) kann abgesehen werden.<br />

Sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Straßen der Gemeinde mit vertretbarem<br />

Aufwand nicht ermittelbar, können alle Straßen mit einem vereinfachten Durchschnittswert in der<br />

Eröffnungsbilanz angesetzt werden. Dieser Wert wird aus der Summe aller investiven Ausgaben für den<br />

Straßenbau der letzten 30 Jahre vor dem Bilanzstichtag ermittelt. Der dreißigjährige Summenwert ist<br />

mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren. Der so berechnete vereinfachte Durchschnittswert ist als ein Gesamtanlage<br />

(zum Beispiel „Straßenbestand alt“) in der Anlagenbuchhaltung zu führen und auf eine<br />

Restnutzungsdauer von 15 Jahren zu verteilen. Eine Rückindizierung und die Buchung von Anlagenabgängen<br />

während der Restnutzungsdauer finden bei dieser Methode nicht statt.<br />

Bei der erstmaligen Bewertung des Straßen- und Infrastrukturvermögens können auch das vom Land<br />

Hessen angewandte Bewertungsverfahren entsprechend oder andere Bewertungsverfahren, die auf einem<br />

sachgerechten Bewertungsmaßstab basieren (zum Beispiel Bewertung nach Schadenzustandsklassen),<br />

verwendet werden. Die ermittelten Werte sind auf den Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt<br />

zu indizieren.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 63<br />

Nutzungsdauern<br />

Wertansatz von<br />

Straßen


Ingenieur-<br />

verfahren<br />

Kombinationsverfahren <br />

Vergleichswertverfahren<br />

technisch/<br />

kaufmännisches<br />

Verfahren<br />

Erinnerungswert<br />

Straßen-Infrastrukturvermögen<br />

Ingenieurverfahren: Bewertungsverfahren des Landes Hessen oder andere Bewertungsverfahren,<br />

die auf einem sachgerechten Maßstab basieren (zum Beispiel Bewertung<br />

nach Schadenszustandsklassen). Dabei werden die aktuellen Zeitwerte<br />

durch eine Zustandserfassung ermittelt und auf den Herstellungszeitpunkt indiziert.<br />

Ansicht 41 zeigt, dass die Gemeinden bei der Bewertung von Straßen-Infrastrukturvermögen<br />

unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt haben:<br />

Bewertung von Straßen-Infrastrukturvermögen<br />

Zahl der<br />

Gemeinden<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten 11<br />

Kombinationsverfahren / Vergleichsverfahren 4<br />

Ingenieurverfahren 4<br />

technisch / kaufmännisches Verfahren 4<br />

Erinnerungswert 1<br />

noch keine Entscheidung getroffen 1<br />

Summe 25<br />

Quelle: Eigene Erhebung; Stand: September 2008<br />

Ansicht 41: Bewertung von Straßen-Infrastrukturvermögen<br />

Elf Gemeinden 82 konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ihrer Straßen<br />

vollständig oder weitgehend vollständig ermitteln.<br />

Beim Ingenieurverfahren werden keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

ermittelt, sondern es wird der heutige Straßenzustand in Klassen eingeteilt<br />

(vorgefunden wurde eine Unterscheidung von fünf und sechs Klassen). Für jede dieser<br />

Klassen werden Wiederbeschaffungskosten auf Basis eines Bezugsjahres (meist 2007)<br />

ermittelt und auf den Herstellungszeitpunkt indiziert, die über 30 oder 40 Jahre<br />

abgeschrieben werden. Dieses Verfahren wurde in der beschriebenen oder ähnlichen<br />

Form von vier Gemeinden 83 angewendet. Zur Feststellung der Ingenieurwerte gaben<br />

die Gemeinden Gutachten in Auftrag.<br />

Beim Kombinationsverfahren werden zunächst tatsächliche Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten ermittelt. Bei Straßen, für die dies nicht möglich ist, wird das<br />

Ingenieurverfahren angewendet. Die angenommenen Nutzungsdauern variieren<br />

deutlich.<br />

Das Vergleichswertverfahren unterscheidet sich von dem Kombinationsverfahren<br />

dadurch, dass anstelle des Werts nach dem Ingenieurverfahren ein Vergleichswert<br />

zum Ansatz kommt, der sich aus tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

vergleichbarer Straßen mit ähnlichen Baujahren ableitet.<br />

Beim technisch / kaufmännischen Verfahren werden ein technischer und ein<br />

kaufmännischer Wert ermittelt. Der niedrigere Wert wird für die Bewertung<br />

herangezogen. Der technische Wert ähnelt dem Wert, der sich nach dem<br />

Ingenieurverfahren ergibt. Der kaufmännische Wert wird aus fortgeführten<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt. Wenn diese nicht feststellbar sind,<br />

kommt ein Durchschnittswert zum Ansatz.<br />

Eine Gemeinde 84 bewertete ihre Straßen zum Erinnerungswert. Sie setzte eine Nutzungsdauer<br />

von 15 Jahren für „Altstraßen“ an und stellte fest, dass innerhalb der letz-<br />

82 Alsbach-Hähnlein, Battenberg (Eder), Breidenbach, Eschenburg, Gernsheim, Höchst i. Odw., Kriftel,<br />

Lollar, Rimbach, Schmitten im Taunus, Sulzbach (Taunus)<br />

83 Birkenau, Einhausen, Homberg (Ohm) und Hünfelden<br />

84 Erzhausen<br />

64 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

ten 15 Jahre keine Straßen gebaut wurden. Hieraus folgt, dass eine Bewertung der<br />

Straßen nicht vorzunehmen war, da sämtliche Straßen abgeschrieben waren.<br />

Die vereinfachte Durchschnittswertmethode wurde nicht angewendet. Eine<br />

Gemeinde 85 prüfte den Wechsel vom Ingenieurverfahren zur vereinfachten<br />

Durchschnittswertmethode.<br />

In Fällen, in denen es den Gemeinden nicht möglich war, Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten zu ermitteln, empfiehlt die Überörtliche Prüfung, dies im Anhang<br />

gemäß § 50 Absatz 2 Nr. 1 GemHVO-Doppik anzugeben 86 .<br />

Die Wertansätze für das Straßen-Infrastrukturvermögen in den Eröffnungsbilanzen der<br />

Gemeinden wurden auf Plausibilität geprüft. Die Vergleichswerte wurden anhand der<br />

tatsächlich getätigten Investitionen in den Jahren 1981 bis 2007 87 ermittelt. Dabei<br />

wurde eine Nutzungsdauer der Straßen von 27 Jahren 88 angenommen. Die Summe<br />

aller - unter Berücksichtigung von Abschreibungen - fortgeschriebenen Investitionen<br />

ergibt den Vergleichswert 89 (Ansicht 42).<br />

Abweichung zwischen Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und Vergleichswerten<br />

Alsbach-Hähnlein<br />

Battenberg (Eder)<br />

Einhausen<br />

Erzhausen<br />

Eschenburg<br />

Gernsheim<br />

Großkrotzenburg<br />

Homberg (Ohm)<br />

Ansicht 42: Abweichung zwischen Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und Vergleichswerten<br />

Ansicht 42 zeigt, dass die Wertansätze für das Straßen-Infrastrukturvermögen in<br />

Einhausen und Homberg (Ohm) im Vergleich zu den von der Überörtlichen Prüfung<br />

ermittelten und fortgeschriebenen Investitionswerten beachtenswert höher sind. Im<br />

Vergleich zu den Investitionswerten liegen demnach Überbewertungen vor. Die Gemeinden<br />

Einhausen und Homberg (Ohm) verwendeten zur Bewertung ihrer Straßen<br />

ein Ingenieurverfahren. Anschaffungs- oder Herstellungskosten wurden von beiden<br />

Gemeinden nicht ermittelt. Obwohl das Ingenieurverfahren nach den Verwaltungsvorschriften<br />

für die Ermittlung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz rechtmäßig an-<br />

85 Einhausen<br />

Kriftel<br />

Lollar<br />

Reiskirchen<br />

Schmitten im Taunus<br />

Sulzbach (Taunus)<br />

Zierenberg<br />

-6,0 Mio. € -2,0 Mio. € 2,0 Mio. € 6,0 Mio. € 10,0 Mio. € 14,0 Mio. €<br />

Quelle: Eigene Erhebung und Vermögenshaushalte 1981 bis 2007<br />

Bilanzansatz Vergleichswert Abweichung<br />

86 Bei der Bewertung von Gebäuden wird eine analoge Anhangangabe bei Abweichen vom Anschaffungswert-Prinzip<br />

gefordert (Nr. 8.4. der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik).<br />

87 Dabei wurden die Werte für die Jahre 1981 bis 2005 aus der Gemeindefinanzstatistik und für die Jahre<br />

2006 bis 2007 aus den Jahresrechnungen entnommen.<br />

88 Eine Nutzungsdauer von 27 Jahren wurde von der Überörtlichen Prüfung im gutachterlichen Ermessen<br />

angenommen, um eine Berechnungsbasis zu haben (Für einen Zeitraum von 27 Jahren konnte auf die<br />

Gemeindefinanzstatistik zurückgegriffen werden).<br />

89 Auch für Gemeinden kann dieser Wert als Vergleichswert herangezogen werden, da die Investitionen<br />

des Jahres 2008 in den (vorläufigen) Eröffnungsbilanzwerten noch nicht einbezogen waren.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 65<br />

Vereinfachte<br />

Durchschnittswertmethode<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

des Wertansatzes<br />

von Straßen


Nutzungsdauern<br />

Straßen-Infrastrukturvermögen<br />

gewandt werden kann, wirft die Plausibilitätsprüfung die Frage auf, ob die Werte im<br />

Ingenieurverfahren sachgerecht ermittelt wurden oder einer weiteren Evaluierung<br />

bedürfen.<br />

In Erzhausen zeigte die Analyse eine Abweichung von -5,8 Millionen €. Diese ist<br />

darauf zurückzuführen, dass die Gemeinde Erzhausen ihre Straßen mit dem<br />

Erinnerungswert ansetzte, da sie die Altstraßen über 15 Jahre abschrieb und in den<br />

letzten 15 Jahren keine Straßen baute.<br />

Die Zulässigkeit des Ingenieurverfahrens für die Bewertung von Straßen in der<br />

Eröffnungsbilanz - ohne vorherige Prüfung eines vertretbaren Aufwands für die<br />

Ermittlung von tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten - könnte auf den<br />

Wortlaut der Verwaltungsvorschriften gestützt werden. Unter Nr. 8.6. (letzter<br />

Absatz 90 ) der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik wird ausgeführt, dass<br />

bei der erstmaligen Bewertung der Straßen in der Eröffnungsbilanz das<br />

Ingenieurverfahren zulässig sein soll. Dabei wird die Zulässigkeit nicht – wie dies bei<br />

der Kommentierung zu Nr. 8.6 (zweiter Absatz 91 ) der Fall ist – davon abhängig<br />

gemacht, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mit vertretbarem<br />

Aufwand ermittelbar waren. Diese Interpretation der Verwaltungsvorschriften ist mit<br />

§ 59 Absatz 1 Satz 1 GemHVO-Doppik nicht vereinbar.<br />

Für die Bewertung in der Eröffnungsbilanz wurden die Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten des Straßen-Infrastrukturvermögens um Abschreibungen<br />

vermindert. Die Gemeinden legten unterschiedliche Nutzungsdauern zu Grunde:<br />

Nutzungsdauer pauschal 15 Jahre<br />

Nutzungsdauer nach Straßentyp zwischen 10 und 40 Jahren<br />

Nutzungsdauer pauschal 25 Jahre<br />

Nutzungsdauer pauschal 25 Jahre, aber Berücksichtigung von Sonderschäden<br />

Nutzungsdauer pauschal 30 Jahre<br />

Nutzungsdauer nach Art des Straßen-Infrastrukturvermögens (30 Jahre für Straßen,<br />

25 Jahre für Gehwege, 15 - 20 Jahre für Straßenbeleuchtung)<br />

Nutzungsdauer pauschal 35 Jahre<br />

Nutzungsdauer pauschal 40 Jahre<br />

Hierdurch ist die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse von Kommunen nicht mehr<br />

gegeben. Die Auswirkungen des Wertansatzes und der Nutzungsdauer soll an einer<br />

Beispielsrechnung verdeutlicht werden (Ansicht 43):<br />

Auswirkungen verschiedener Nutzungsdauern<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten 6.000.000 € 6.000.000 € 6.000.000 €<br />

Bilanzansatz (Alter der Straßen 10 Jahre) 2.000.000 € 3.600.000 € 4.500.000 €<br />

Nutzungsdauer in Jahren 15 25 40<br />

Jährliche Abschreibung 400.000 € 240.000 € 150.000 €<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Ansicht 43: Auswirkungen verschiedener Nutzungsdauern<br />

Ansicht 43 zeigt, dass die jährlich Abschreibung eines vergleichbaren Straßennetzes<br />

mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 6,0 Millionen € aufgrund der Nutzungsdauer<br />

zwischen 0,2 Millionen € und 0,4 Millionen € variiert.<br />

90 Vergleiche Fußnote 81<br />

91 Vergleiche Fußnote 81<br />

66 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

7.14 Verbundene Unternehmen und Beteiligungen<br />

Anteile an verbundenen Unternehmen sind Finanzanlagen an rechtlich selbständigen<br />

Unternehmen, auf die die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss ausübt (in der<br />

Regel bei einem Anteil von mehr als 50 Prozent) sowie ihre Eigenbetriebe (Nr. 21 der<br />

Verwaltungsvorschriften zu § 49 GemHVO-Doppik). Als Beteiligungen gelten die<br />

Anteile an Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen, die nicht zu den<br />

verbundenen Unternehmen gehören, sofern dieser Anteilsbesitz auf Dauer angelegt ist<br />

und dem Geschäftsbetrieb der Gemeinde durch Herstellung einer dauerhaften<br />

Verbindung zu diesen Einrichtungen dient 92 .<br />

Sind mehrere Kommunen beteiligt oder werden einer oder mehreren Kommunen<br />

besondere Einflussmöglichkeiten, Rechte oder Voten eingeräumt, ist eine dauerhafte<br />

Bindung anzunehmen. In diesen Fällen sind auch Anteile bei geringeren<br />

Beteiligungsquoten zu bilanzieren. Für kommunale Anteilseigner ist daher der<br />

Beteiligungsbegriff weiter zu fassen als nach Handelsrecht (§ 271 Absatz 1 HGB 93 ).<br />

Entscheidend ist nicht die Möglichkeit der Einflussnahme der Kommune, sondern die<br />

Herstellung einer dauerhaften Bindung zur Kommune.<br />

Als Wert von Beteiligungen ist das anteilige Eigenkapital anzusetzen (§ 59 Absatz 4<br />

GemHVO-Doppik). Dies gilt insbesondere für Eigenbetriebe, Gesellschaften und<br />

Zweckverbände 94 . Das anteilige Eigenkapital der Beteiligung wird nach der Eigenkapital-Spiegelbild-Methode<br />

wie folgt ermittelt:<br />

Gezeichnetes Kapital<br />

+ Rücklagen<br />

+/- Ergebnisvorträge<br />

+/- Jahresergebnis<br />

= Eigenkapital der Beteiligung<br />

Berechnungsschema Eigenkapital-Spiegelbild-Methode<br />

Quelle: Nr. 10.2. der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik<br />

Ansicht 44: Berechnungsschema Eigenkapital-Spiegelbild-Methode<br />

Ansicht 45 zeigt, dass die Gemeinden bei der Bewertung von Beteiligungen<br />

unterschiedliche Bewertungsverfahren anwandten:<br />

92 Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird von einer widerlegbaren Vermutung ausgegangen,<br />

dass eine Beteiligungsquote von mehr als 20 Prozent diese Voraussetzungen erfüllt (Nr. 22 der<br />

Verwaltungsvorschriften zu § 49 GemHVO-Doppik).<br />

93 § 271 Absatz 1 HGB - Beteiligungen. Verbundene Unternehmen<br />

Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb<br />

durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich,<br />

ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an<br />

einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten.<br />

Auf die Berechnung ist § 16 Absatz 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.<br />

Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.<br />

94 Nr. 10.2. der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 67<br />

Kapitalgesellschaften,<br />

Eigenbetriebe<br />

und Zweckverbände<br />

Wertansatz von<br />

Beteiligungen


Widerspruch zum<br />

Anschaffungswert-<br />

Prinzip<br />

Beteiligungen an<br />

Sparkassenzweckverbänden<br />

Verbundene Unternehmen und Beteiligungen<br />

Gemeinden mit Beteiligungen<br />

Bewertung von Beteiligungen<br />

Art der Beteiligung<br />

(Zahl der Gemeinden)<br />

Kapitalgesellschaften<br />

Eigenbetriebe/<br />

Zweckverbände<br />

Anteiliges Eigenkapital 2 13<br />

Anschaffungskosten 2 2<br />

noch keine Entscheidung getroffen 2 3<br />

Gemeinden ohne Beteiligungen 19 7<br />

Summe 25 25<br />

Quelle: Eigene Erhebung; Stand: September 2008<br />

Ansicht 45: Bewertung von Beteiligungen<br />

Der Ansatz des anteiligen Eigenkapitals kann von den Ansätzen abweichen, die sich<br />

nach dem Anschaffungswert-Prinzip im Sinne des § 41 Absatz 1 GemHVO-Doppik<br />

ergäben. Bei Zweckverbänden zeigt sich mit der Bewertung zum anteiligen Eigenkapital<br />

ein Widerspruch zum Anschaffungswert-Prinzip vor allem dann, wenn die Zweckverbände<br />

ohne Kapitaleinlage gegründet wurden und im Eigenkapital Gewinne ausgewiesen<br />

werden, die den Gebührenhaushalten zuzuführen sind. Die Überörtliche Prüfung<br />

erachtet diese Bilanzierung für wenig sachgerecht, räumt aber ein, dass sie dem<br />

Wortlaut des § 59 Absatz 4 GemHVO-Doppik entspricht.<br />

Die Überörtliche Prüfung empfiehlt eine Erläuterung der Bewertungsmethode im<br />

Anhang gemäß § 50 Absatz 2 Nr. 1 GemHVO-Doppik 95 . Hierbei ist zu berücksichtigen,<br />

dass im vergleichbaren Fall des Abweichens vom Anschaffungswert-Prinzip bei der<br />

Bewertung von Gebäuden eine Anhangangabe in den Verwaltungsvorschriften<br />

gefordert ist 96 .<br />

Die Bewertung der kommunalen Beteiligungen an Sparkassenzweckverbänden unterscheidet<br />

sich nicht von den Bewertungsansätzen für Beteiligungen (vgl. § 41 Absatz 1<br />

und § 59 Absatz 4 GemHVO-Doppik). Nach Nr. 22 der Verwaltungsvorschriften zu § 59<br />

GemHVO-Doppik stellen die Sparkassen für ihre Träger eine Beteiligung im weiteren<br />

Sinne dar. Es wird in den Verwaltungsvorschriften empfohlen, die Beteiligung an einer<br />

Sparkasse als (besonderen) Vermögensgegenstand in der Bilanz unter der Position<br />

„Beteiligungen“ auszuweisen. Ist die Gemeinde über einen Sparkassenzweckverband<br />

an einer kommunalen Sparkasse beteiligt, wird diese Beteiligung mit dem anteiligen<br />

Eigenkapital der Sparkasse bewertet.<br />

Ansicht 46 zeigt, wie die Gemeinden beabsichtigten, Beteiligungen an Sparkassenzweckverbänden<br />

in der Eröffnungsbilanz zu bilanzieren.<br />

95 § 50 Absatz 2 GemHVO-Doppik – Anhang<br />

Im Anhang sind ferner anzugeben: 1. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, (…).<br />

96 Nr. 8.4. der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik<br />

68 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

Ansatz von Beteiligungen an Sparkassenzweckverbänden<br />

Gemeinden mit Beteiligungen an einem Sparkassenzweckverband<br />

Zahl der<br />

Gemeinden<br />

Anteiliges Eigenkapital 1 6<br />

Erinnerungswert 2<br />

noch keine Entscheidung getroffen 1<br />

Gemeinden ohne Beteiligung an einem Sparkassenzweckverband 16<br />

Summe 25<br />

1) Als anteiliges Eigenkapital ist die in der Sparkassenbilanz ausgewiesene Sicherheitsrücklage<br />

entsprechend der Einwohnerzahl der Trägerkommunen anzusetzen.<br />

Quelle: Eigene Erhebung; Stand: September 2008<br />

Ansicht 46: Ansatz von Beteiligungen an Sparkassenzweckverbänden<br />

Die Überörtliche Prüfung erachtet die oben beschriebene Regelung, nach der die Beteiligungen<br />

an Sparkassenzweckverbänden mit dem anteiligen Eigenkapital (Sicherheitsrücklage)<br />

zu bewerten sind, für rechtmäßig, jedoch steht sie nicht im Einklang mit<br />

dem Anschaffungswert-Prinzip. Für die Beteiligungen an Sparkassenzweckverbänden<br />

sind keine Anschaffungskosten entstanden, deshalb wäre keine Aktivierung vorzunehmen<br />

97 . Ferner ist bei einer Aktivierung mit dem anteiligen Eigenkapital in der<br />

Eröffnungsbilanz zu bedenken, dass in den folgenden Jahresabschlüssen § 43 Absatz<br />

3 Satz 4 GemHVO-Doppik 98 anzuwenden ist. Danach sind im Falle einer voraussichtlich<br />

dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.<br />

Dies bedeutet, dass bei dauerhaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Sparkassen<br />

außerplanmäßige Abschreibungen auf den Buchwert der Beteiligung vorzunehmen<br />

sind.<br />

7.15 Rückstellungen<br />

Nach der HGO sind für ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen 99 Rückstellungen<br />

in angemessener Höhe zu bilden (§ 114m HGO) 100 .<br />

Nach § 39 GemHVO-Doppik sind Rückstellungen für die dort aufgeführten ungewissen<br />

Verbindlichkeiten und Aufwendungen zu bilden:<br />

Pensionsverpflichtungen,<br />

Beihilfeverpflichtungen,<br />

Altersteilzeitverpflichtungen,<br />

Im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die im folgenden<br />

Haushaltsjahr nachgeholt werden,<br />

Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,<br />

97 Vergleiche zur Bedeutung des Anschaffungswert-Prinzips für die Aussagekraft des Jahresabschlusses<br />

Abschnitt 7.10 des vorliegenden <strong>Bericht</strong>s<br />

98 § 43 Absatz 3 GemHVO-Doppik<br />

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind gegebenenfalls um Abschreibungen zu vermindern. Für<br />

abnutzbares Anlagevermögen sind planmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Sie sind grundsätzlich in<br />

gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt wird, anzusetzen.<br />

Die degressive Abschreibung kommt nur in Ausnahmefällen zum Ansatz (§ 43 Absatz 1<br />

GemHVO-Doppik). Außerplanmäßige Abschreibungen sind zusätzlich vorzunehmen, wenn eine dauernde<br />

Wertminderung vorliegt.<br />

99 Aufwandsrückstellungen fehlt es im Gegensatz zu Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten an<br />

einer Außenverpflichtung.<br />

100 114m Absatz 4 HGO - Liquiditätssicherung, Rücklagen, Rückstellungen<br />

Für ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen sind Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 69<br />

Vorschriften in HGO<br />

und GemHVO-Doppik<br />

nicht deckungsgleich


Normiertes<br />

Haushaltsergebnis<br />

Haushaltsstabilität<br />

Sanierung von Altlasten,<br />

Ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen des Finanzausgleichs und von Steuerschuldverhältnissen<br />

Drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängige<br />

Gerichtsverfahren.<br />

Für weitere ungewisse Verbindlichkeiten können Rückstellungen gebildet werden.<br />

Die Vorschriften der HGO und der GemHVO-Doppik zu den Rückstellungen sind<br />

teilweise widersprüchlich. Die HGO geht mit ihrer Aussage weiter als die<br />

Spezialvorschrift GemHVO-Doppik. Insbesondere sind unter den Kontext der HGO –<br />

genau wie unter der Regelung des HGB 101 und den Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Buchführung – folgende Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu<br />

subsumieren:<br />

Rückstellungen für Urlaubsansprüche,<br />

Rückstellungen für geleistete Überstunden,<br />

Prozesskostenrückstellungen,<br />

Jubiläumsrückstellungen,<br />

Rückstellungen für ausstehende Rechnungen<br />

Rückstellungen für Archivierungskosten.<br />

Allein für Rückstellungen für ausstehende Rechnungen sowie Urlaubs- und<br />

Überstundenrückstellungen sehen die Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik<br />

Wahlrechte vor 102 .<br />

7.16 Haushaltsstabilität<br />

Die Haushaltsstabilität über den gesamten fünfjährigen Prüfungszeitraum maß die<br />

Überörtliche Prüfung anhand des normierten Haushaltsergebnisses 103 . Zwei Warngrenzen,<br />

die sich aus Erkenntnissen vorangegangener Haushaltsstrukturprüfungen<br />

ergaben, wurden dazu herangezogen 104 :<br />

Die erste Warngrenze ist das Absinken der freien Spitze unter 14 Prozent der verfügbaren<br />

allgemeinen Deckungsmittel.<br />

Die zweite Warngrenze ist das Auftreten eines normierten Defizits (Verlust der<br />

freien Spitze).<br />

Die Haushaltssituation der Gemeinden verbesserte sich in den Jahren 2003 bis 2007.<br />

Ansicht 47 zeigt, dass 15 von 25 Gemeinden im Jahr 2007 über der ersten Warngrenze<br />

lagen und damit einen stabilen Haushalt aufwiesen. 4 Gemeinden hatten einen<br />

instabilen Haushalt. Im Jahr 2003 wiesen nur 5 Gemeinden einen stabilen Haushalt<br />

auf, aber 13 Gemeinden einen instabilen Haushalt.<br />

101 § 249 Absatz 1 HGB – Rückstellungen<br />

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden<br />

Geschäften zu bilden. (…)<br />

102 Nr. 11 der Verwaltungsvorschriften zu § 39 GemHVO-Doppik<br />

Die Gemeinde kann neben den Pflichtrückstellungen weitere Rückstellungen bilden, zum Beispiel für<br />

ausstehende Rechnungen erbrachter Lieferungen und Leistungen, Urlaubsansprüche, geleistete Überstunden.<br />

103 Das normierte Haushaltsergebnis stellt den Saldo des bereinigten Verwaltungshaushalts dar, der sich<br />

bei einer Betrachtung der laufenden Einnahmen und Ausgaben unter der Bedingung des Erhalts der<br />

Substanz ergibt. Um Schwankungen auszugleichen, wurden bei der Berechnung die Jahre 2003 bis<br />

2007 zugrunde gelegt.<br />

104 Siebzehnter <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>, Landtagsdrucksache 16/7537, Seiten 47, 71, 111 ff., Achtzehnter<br />

<strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>, Landtagsdrucksache 17/400, Seite 125 ff.<br />

70 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

2003<br />

2004<br />

2005<br />

2006<br />

2007<br />

0 5 10 15 20 25<br />

Quelle: Eigene Erhebungen, Jahresrechnungen 2003 bis 2007<br />

Ansicht 47: Normierte Haushaltsergebnisse 2003 bis 2007<br />

Der Median der normierten Haushaltsergebnisse der 25 Gemeinden (Ansicht 48) wies<br />

im Jahr 2007 ebenfalls eine freie Spitze auf, während er in den Jahren 2005 und 2006<br />

zwischen erster und zweiter Warngrenze lag.<br />

25%<br />

20%<br />

15%<br />

10%<br />

5%<br />

0%<br />

-5%<br />

-10%<br />

-15%<br />

Normierte Haushaltsergebnisse 2003 bis 2007<br />

Gemeinden mit normiertem Defizit<br />

Gemeinden zwischen 1. und 2. Warngrenze<br />

Gemeinden mit freier Spitze vor der 1. Warngrenze<br />

Median der normierten Haushaltsergebnisse im Verhältnis<br />

zu den verfügbaren allgemeinen Deckungsmitteln 2003 bis 2007<br />

2003 2004 2005 2006 2007<br />

Quelle: Erhebungsbogen, Jahresrechnungen 2003 -2007<br />

1. Warngrenze 2. Warngrenze Median<br />

Ansicht 48: Median der normierten Haushaltsergebnisse im Verhältnis zu den verfügbaren<br />

allgemeinen Deckungsmitteln 2003 bis 2007<br />

Die bessere Haushaltslage der Gemeinden ist auf ihre verbesserte Einnahmesituation<br />

in den Jahren 2003 bis 2007 zurückzuführen. Dabei ist anzumerken, dass seit dem<br />

Beginn der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise im Herbst 2008 die Steuerschätzungen<br />

von rückläufigen Einnahmen ausgehen. Der Trend wird sich daher nicht fortsetzen.<br />

Die Überörtliche Prüfung bewertete die Haushaltsstabilität im Prüfungszeitraum auch<br />

zusammenfassend. Sie bezeichnete den Haushalt eines Jahres als „stabil“, wenn eine<br />

freie Spitze vor der ersten Warngrenze (14 Prozent der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel)<br />

erwirtschaftet werden konnte. Für den gesamten Prüfungszeitraum hat<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 71


Anstieg der<br />

allgemeinen<br />

Deckungsmittel<br />

Entwicklung der Einnahmekraft<br />

sie die Haushalte der Gemeinden zusammenfassend mit den fünf Wertungen „stabil“,<br />

„insgesamt stabil“, „insgesamt noch stabil“, „noch instabil 105 “ und „instabil“ bewertet:<br />

Zusammenfassende Bewertung der Haushaltsstabilität<br />

Gesamturteil normiertes Haushaltsergebnis<br />

stabil mindestens vier Jahre stabil (das instabile Jahr darf<br />

nicht das letzte Jahr sein)<br />

insgesamt stabil drei der fünf Jahre stabil, die beiden instabilen<br />

Ergebnisse dürfen nicht die letzten beiden Jahre<br />

betreffen<br />

insgesamt noch stabil die ersten drei der fünf Jahre stabil, die letzten<br />

beiden Jahre instabil<br />

noch instabil drei Jahre instabil, zwei Jahre stabil oder 4 Jahre<br />

instabil und eines der letzten beiden Jahre stabil<br />

instabil mindestens vier Jahre instabil und keines der beiden<br />

letzten Jahre war stabil<br />

2 Gemeinden<br />

2 Gemeinden<br />

keine Gemeinde<br />

11 Gemeinden<br />

10 Gemeinden<br />

Summe 25 Gemeinden<br />

Anmerkung: Lollar und Zierenberg hatten bereits im Jahr 2007 auf die Doppik umgestellt. Für sie wurde<br />

die zusammenfassende Bewertung der Haushaltsstabilität auf Basis übergeleiteter normierter<br />

Haushaltsergebnisse abgegeben.<br />

Quelle: Eigene Berechnungen, Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse 2003 bis 2007<br />

Ansicht 49: Zusammenfassende Bewertung der Haushaltsstabilität<br />

Über den gesamten Prüfungszeitraum betrachtet hatten 4 Gemeinden einen stabilen<br />

106 oder insgesamt stabilen 107 Haushalt, 21 Gemeinden einen noch instabilen 108<br />

oder instabilen 109 Haushalt.<br />

7.17 Entwicklung der Einnahmekraft<br />

Zur Verbesserung der Haushaltsstabilität in den Jahren 2004 bis 2007 trug wesentlich<br />

der Anstieg der Einnahmen bei. In Ansicht 50 sind die allgemeinen Deckungsmittel als<br />

die Summe der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel und der Kreis- und Schulumlagen<br />

der geprüften Gemeinden dargestellt. Sie stiegen im Zeitraum 2003 bis 2007<br />

von 170,9 Millionen € um 54,8 Millionen € auf 225,7 Millionen €.<br />

Nur die verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel nach Abzug der Kreis- und Schulumlage<br />

lassen Rückschlüsse auf die Finanzkraft der Gemeinden zu. Die Gemeinden können<br />

sie im Gegensatz zu zweckgebundenen Einnahmen für die Erledigung aller Aufgaben<br />

verwenden. Diese verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel erhöhten sich im Zeitraum<br />

2003 bis 2007 um 36,7 Millionen € auf 128,3 Millionen € und erreichten damit<br />

den höchsten Stand seit 2003 (Ansicht 50).<br />

105 In früheren Haushaltsstrukturprüfungen war die Bezeichnung für das Gesamtergebnis in dieser Kategorie<br />

„nicht mehr stabil“ (vergleiche Achtzehnter <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>, Landtagsdrucksache<br />

17/400, Seite 125 ff.).<br />

106 stabil: Breidenbach, Rimbach<br />

107 insgesamt stabil: Homberg (Ohm), Hünfelden<br />

108 noch instabil: Alsbach-Hähnlein, Birkenau, Dietzhölztal, Fernwald, Gernsheim, Heringen (Werra), Ober-<br />

Mörlen, Otzberg, Reiskirchen, Sulzbach (Taunus), Zierenberg<br />

109 instabil: Battenberg (Eder), Einhausen, Erzhausen, Eschenburg, Großkrotzenburg, Höchst i. Odw.,<br />

Kriftel, Lollar, Naumburg, Schmitten im Taunus<br />

72 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

250 Mio. €<br />

200 Mio. €<br />

150 Mio. €<br />

100 Mio. €<br />

50 Mio. €<br />

0 Mio. €<br />

79,2<br />

Quelle: Eigene Erhebungen,<br />

Jahresrechnungen 2003-2007<br />

91,7 87,2<br />

Ansicht 50: Verfügbare Deckungsmittel sowie Kreis- und Schulumlage 2003 bis 2007<br />

Die allgemeinen Deckungsmittel im Jahr 2007 führten zu höheren Kreis- und Schulumlagen<br />

in den Folgejahren. Die Bemessungsgrundlage der Kreis- und Schulumlage umfasst<br />

einen Zwölfmonatszeitraum, der am 30. Juni des Vorjahres endet. Für das Jahr<br />

2007 bedeutet dies, dass das zweite Halbjahr 2005 und das erste Halbjahr 2006 zur<br />

Berechnung der Kreis- und Schulumlage herangezogen werden.<br />

7.18 Gebührenhaushalte<br />

Verfügbare Deckungsmittel sowie<br />

Kreis- und Schulumlage 2003 bis 2007<br />

In der 124. Vergleichenden Prüfung wurden die Gebührenhaushalte für Wasserversorgung,<br />

Abwasserentsorgung und Friedhofswesen auf ihre Auskömmlichkeit nach dem<br />

Kostendeckungsprinzip (§ 10 Absatz 2 Satz 1 KAG 110 ) untersucht. Soweit auf die Erhebung<br />

kostendeckender Gebühren verzichtet wurde, nutzten die Gemeinden nicht ihr<br />

Einnahmepotenzial.<br />

Im Jahr 2007 entgingen den Gemeinden 3,1 Millionen € durch nicht kostendeckende<br />

Gebühren in den drei untersuchten Gebührenhaushalten. Die Einnahmepotenziale der<br />

Gebührenhaushalte setzen sich wie folgt zusammen:<br />

Wasserversorgung: 0,6 Millionen €<br />

Abwasserentsorgung: 0,6 Millionen €<br />

Friedhofswesen: 1,9 Millionen €<br />

7.19 Wirkungen der demografischen Entwicklung<br />

77,7<br />

107,5 108,2<br />

Die Bevölkerungsentwicklung der Gemeinden wirkt sich auf die Einnahmesituation<br />

(Allgemeine Deckungsmittel, Gebühreneinnahmen) aus. Steigende Einwohnerzahlen<br />

führen zu höheren Einkommensteueranteilen und Schlüsselzuweisungen. Bei<br />

unveränderten Gebührensätzen und steigenden Einwohnerzahlen verbessert sich<br />

wegen der Fixkostendegression 111 das Ergebnis der Gebührenhaushalte. Sinkende<br />

Einwohnerzahlen führen zu geringeren Einnahmen und belasten die<br />

Gebührenhaushalte. Der Rückgang der Einwohnerzahlen wirkt sich auf die<br />

Haushaltsstabilität aus. In Ansicht 51 werden die Einnahmeveränderungen den<br />

110 Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970, GVBl. I Seite 225, in der Fassung vom 31.<br />

Januar 2005, GVBl. I Seite 54<br />

§ 10 Absatz 2 Satz 1 KAG – Benutzungsgebühren<br />

Die Gebühren sind in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden.<br />

111 Fixkostendegression kennzeichnet das Sinken der fixen Kosten je Verrechnungseinheit mit zunehmender<br />

Einwohnerzahl. Je größer die Einwohnerzahl ist, desto niedriger sind die fixen Kosten je Verrechnungseinheit.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 73<br />

77,9<br />

2003 2004 2005 2006 2007<br />

83,6<br />

97,4<br />

128,3<br />

verfügbare Deckungsmittel Kreis- und Schulumlage allgemeine Deckungsmittel<br />

Auswirkungen auf<br />

die Kreis- und<br />

Schulumlage


Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs auf kleine Gemeinden<br />

Veränderungen der Einwohnerzahlen gegenübergestellt. Hierbei sind die geprüften<br />

Gemeinden nach ihrer Bevölkerungsentwicklung geordnet.<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

-10%<br />

-20%<br />

Quelle: Eigene Erhebung; Stand: Dezember 2008<br />

Veränderung der Einwohnerzahlen und<br />

deren finanzielle Auswirkungen<br />

Veränderung der Schlüsselzuweisung in Mio. €<br />

Veränderung der Einwohnerzahl in % in den Jahren 1998 bis 2007<br />

Ansicht 51: Veränderung der Einwohnerzahlen und deren finanzielle Auswirkungen<br />

In den Jahren 1998 bis 2007 verlor die Gemeinde Heringen (Werra) 8,3 Prozent ihrer<br />

Einwohner. In der gleichen Zeit wuchs die Gemeinde Erzhausen um 10,6 Prozent. Die<br />

Entwicklung der Einwohnerzahlen hat bei Gemeinden mit hohem Gewerbesteueraufkommen<br />

112 einen zu vernachlässigenden Einfluss auf die Schlüsselzuweisung des<br />

kommunalen Finanzausgleichs, da diese nur die Mindestschlüsselzuweisung erhielten<br />

(vgl. § 13 Absatz 2 FAG 113 ). Ansicht 51 zeigt, dass sich mit steigender Einwohnerzahl<br />

die Schlüsselzuweisungen um bis zu 0,4 Millionen € erhöhten 114 .<br />

7.20 Wirkungen des kommunalen Finanzausgleichs auf kleine Gemeinden<br />

Der kommunale Finanzausgleich rechnet mit standardisierten Hebesätzen von 220<br />

Prozent bei den Grundsteuern und 310 Prozent bei der Gewerbesteuer (§ 12 FAG 115 ).<br />

Darunter liegende Hebesätze führen zu Nachteilen beim Finanzausgleich, weil der<br />

Gemeinde Einnahmen zugerechnet werden, die ihr tatsächlich nicht zufließen. Dieser<br />

Mechanismus gilt sowohl für die Schlüsselzuweisungen 116 des Landes als auch für die<br />

Kreis-, Schul- und Gewerbesteuerumlage.<br />

112 Das Gewerbesteueraufkommen (Gewerbesteuereinnahmen abzüglich Gewerbesteuerumlage) wurde als<br />

Durchschnitt aus den Jahren 2003 bis 2007 errechnet. In Ansicht 51 wird es in Bezug zu den verfügbaren<br />

Deckungsmitteln der Jahre 2003 bis 2007 gesetzt.<br />

113 § 13 Absatz 2 FAG - Festsetzung der Schlüsselzuweisungen<br />

0,5 Mio. €<br />

0,4 Mio. €<br />

0,3 Mio. €<br />

0,2 Mio. €<br />

0,1 Mio. €<br />

0,0 Mio. €<br />

-0,1 Mio. €<br />

-0,2 Mio. €<br />

-0,3 Mio. €<br />

-0,4 Mio. €<br />

Gewerbesteueraufkommen der Jahre 2003 bis 2007 in % der allgemeinen Deckungsmittel 2003 bis 2007<br />

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) gleich oder niedriger als die Steuerkraftmesszahl (§ 12), erhält die kreisangehörige<br />

Gemeinde mit 1.) weniger als 7.500 Einwohnern 5 Euro je Einwohner; 2.) 7.500 bis unter<br />

30.000 Einwohnern 7 Euro je Einwohner; 3.) 30.000 bis unter 50 000 Einwohnern 9 Euro je Einwohner;<br />

4.) 50.000 und mehr Einwohnern 15 Euro je Einwohner als Mindestschlüsselzuweisung.<br />

114 In der Gemeinde Fernwald, die eine relativ unveränderte Einwohnerzahl aufweist, wirkt sich die Erhöhung<br />

der Schlüsselzuweisungen kaum aus, bei der Gemeinde Rimbach beträgt die Erhöhung der<br />

Schlüsselzuweisungen 0,4 Millionen €.<br />

115 § 12 Absatz 2 FAG – Steuerkraftmesszahl<br />

Es werden angesetzt:1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben<br />

(Grundsteuer A) Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 220 vom<br />

Hundert; 2. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge,<br />

die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 220 vom Hundert; 3. als Steuerkraftzahl der<br />

Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 310 vom Hundert;<br />

116 Die Schlüsselzuweisungen setzen sich – vereinfacht formuliert – aus einem Grundbetrag und einem<br />

Zusatzbetrag zusammen, der die Finanzlage der Gemeinde berücksichtigt (§ 13 FAG).<br />

74 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

Millionen


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

Im Jahr 2007 setzten Dietzhölztal und Sulzbach (Taunus) bei der Grundsteuer B einen<br />

Hebesatz von unter 220 Prozent fest. Die Veranlagung nach dem standardisierten<br />

Hebesatz würde bei diesen Gemeinden zu Mehreinnahmen von insgesamt 0,1 Millionen<br />

€ führen. Die Gemeinden Battenberg (Eder), Breidenbach und Birkenau setzten<br />

im Jahr 2007 bei der Gewerbesteuer Hebesätze unter 310 Prozent fest. Bei der Veranlagung<br />

mit dem standardisierten Hebesatz könnten diese Gemeinden ihre Einnahmen<br />

um insgesamt 0,7 Millionen € steigern (Ansicht 52).<br />

Die weiteren in die Prüfung einbezogenen 20 Gemeinden hatten mindestens Hebesätze<br />

in Höhe der standardisierten Hebesätze.<br />

Anhebung der Hebesätze auf die standardisierten Hebesätze - Mehreinnahmen<br />

Hebesatz<br />

2007<br />

Grundsteuer B Gewerbesteuer<br />

Mehreinnahmen<br />

durch Anhebung<br />

auf 220 %<br />

Hebesatz<br />

2007<br />

Mehreinnahmen<br />

durch Anhebung<br />

auf 310 %<br />

Battenberg (Eder) 280 % - 275 % 482.766 €<br />

Birkenau 235 % - 300 % 28.952 €<br />

Breidenbach 250 % - 300 % 153.539 €<br />

Dietzhölztal 200 % 35.805 € 310 % -<br />

Schmitten im Taunus 280 % - 300 % 34.005 €<br />

Sulzbach (Taunus) 200 % 109.400 € 310 % -<br />

Summe 145.205 € 699.262 €<br />

Quelle: Eigene Erhebung; Stand: September 2008<br />

Ansicht 52: Anhebung der Hebesätze auf die standardisierten Hebesätze - Mehreinnahmen<br />

In der Summe hatten diese Gemeinden Nachteile beim Finanzausgleich in Folge zu<br />

geringer Hebesätze in Höhe von insgesamt 0,8 Millionen €.<br />

Bei Gemeinden, die nicht nur den Grundbetrag der Schlüsselzuweisungen erhalten,<br />

verstärken sich die Nachteile. Selbst wenn zusätzliche Gewerbesteuern durch Ansiedlungen<br />

in die Gemeindekasse fließen, reichen die Zusatzeinnahmen nicht aus, um den<br />

Nachteil der höheren Umlagen und geringeren Schlüsselzuweisungen aufgrund des zu<br />

niedrigen Hebesatzes auszugleichen. Weiterhin verstärken hohe Hebesätze der Kreisumlage<br />

diese negativen Auswirkungen. Bei der Stadt Battenberg (Eder) lag der Gewerbesteuerhebesatz<br />

in 2007 bei 275 Prozent. Der Hebesatz der Kreis- und Schulumlage<br />

betrug 53 Prozent. Diese Konstellation hatte zur Folge, dass der Stadt jährlich<br />

rund 0,5 Millionen € verloren gingen.<br />

7.21 Kindertageseinrichtungen<br />

Die Bereitstellung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen ist eine der<br />

wichtigsten Aufgaben von Gemeinden. Die 25 geprüften Gemeinden betreuten insgesamt<br />

über 3.500 Kinder in Kindertageseinrichtungen. Im Mittelwert gaben die Gemeinden<br />

rund 15 Prozent ihrer verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel für diese<br />

Aufgabe aus. Insgesamt war festzustellen, dass alle Gemeinden ihren Verpflichtungen<br />

mit großem Engagement nachkamen.<br />

Die Standards umfassen die Vorgaben zu Gruppengröße, Fachkräfte je Gruppe, Freistellungszeiten<br />

(Vor-, Nachbereitung und Leitungsfunktion) und das Betreuungsangebot<br />

der Kindertageseinrichtungen. Die Verordnung über Mindestvoraussetzungen in<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 75<br />

Nachteile bei<br />

niedrigem Gewerbesteuerhebesatz<br />

Standards


Mindestvoraussetzungen<br />

Betreuungsausbau<br />

Kindertageseinrichtungen<br />

Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001 117 legt eine Personalausstattung von<br />

1,5 Fachkräften je Gruppe bei einer Gruppengröße von 25 Kindern fest. Die Verordnung<br />

sagt nichts über die Freistellung der Kindertageseinrichtungsleitung aus. Die<br />

Entscheidung darüber wird den Trägern überlassen. Diese handhabten die Freistellung<br />

unterschiedlich.<br />

Die Standards für Gruppengrößen und Personalschlüssel in der Kinderbetreuung wurde<br />

mit der Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen<br />

für Kinder vom 17. Dezember 2008 118 neu geregelt. In Ansicht 53 sind die<br />

neuen Mindestvoraussetzungen der Regelung vom 28. Juni 2001 gegenübergestellt.<br />

Kinderkrippe<br />

(bis 3. Lebensjahr)<br />

Gegenüberstellung der Personalausstattung je Gruppe in Fachkräften<br />

Kindergarten<br />

(3. Lebensjahr bis Schuleintritt)<br />

Kinderhort<br />

(Kinder im Schulalter)<br />

altersübergreifende Gruppe<br />

(unterschiedliche Altersstufen)<br />

Betreuungsart Mindestverordnung 1<br />

(2001)<br />

Mindestverordnung 2<br />

(2008)<br />

1,50 2,00<br />

1,50 1,75<br />

1,50 1,50<br />

1,50 1,75<br />

Kindertageseinrichtungen mit nur einer Gruppe k.A. 2,00<br />

1) Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001<br />

2) Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom<br />

17. Dezember 2008<br />

k.A. = keine Angabe<br />

Quelle: Eigene Erhebung; Stand: Dezember 2008<br />

Ansicht 53: Gegenüberstellung der Personalausstattung je Gruppe in Fachkräften<br />

Zehn Gemeinden 119 wiesen bereits im Jahr 2007 einen Standard auf, der die neuen<br />

Anforderungen erfüllt. Die Personalausstattungen lagen dort zwischen 1,76 und 2,30<br />

Fachkräften je Gruppe.<br />

Durch das im Dezember 2008 beschlossene Gesetz zur Förderung von Kindern unter<br />

drei Jahren 120 wird bestimmt, dass die Gemeinden ein bedarfsgerechtes Angebot 121<br />

für Kinder unter drei Jahren zu schaffen haben. Diesen Ausbau des Betreuungsangebots<br />

haben die Gemeinden schrittweise und damit flexibel bis zum 1. September 2012<br />

umzusetzen.<br />

117 Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001, GVBl. I<br />

Seite 318, (MVO 2001)<br />

§ 1 MVO 2001- Personal<br />

(2) Jede Kindergruppe muss mit mindestens 1,5 Fachkräften besetzt sein.<br />

118 Vergleiche § 1 MVO 2008 – Leitung, personelle Besetzung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen<br />

in Tageseinrichtungen für Kinder (Mindestverordnung - MVO) vom 17. Dezember 2008, GVBl. I Seite<br />

1047, (MVO 2008)<br />

119 Alsbach-Hähnlein, Battenberg (Eder), Breidenbach, Dietzhölztal, Einhausen, Eschenburg, Gernsheim,<br />

Großkrotzenburg, Homberg (Ohm) sowie Otzberg. Diese Gemeinden verfügen über Kindertageseinrichtungen<br />

mit mehr als einer Gruppe. Die Betreuungsstandards beziehen sich auf die Kinderbetreuung ab<br />

dem Kindergartenalter.<br />

120 Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege<br />

(Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 10. Dezember 2008, BGBl. I Seite 2403<br />

121 Bundesweit soll danach für jedes dritte Kind unter drei Jahren ein Betreuungsplatz vorhanden sein. Als<br />

bedarfsgerechtes Angebot für die Kinderbetreuung der unter Dreijährigen hat das Hessische Ministerium<br />

für Arbeit, Familie und Gesundheit ein Versorgungsgrad von 35 Prozent für das Jahr 2013 verlautbart.<br />

76 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

Ansicht 54 zeigt das bestehende Angebot von Betreuungsplätzen für Kinder. Im Mittel<br />

lag dieses bei acht Prozent. Den Spitzenwert im Vergleich der 25 geprüften Gemeinden<br />

erreichten Battenberg (Eder) und Rimbach mit 20 Prozent.<br />

35,0%<br />

30,0%<br />

25,0%<br />

20,0%<br />

15,0%<br />

10,0%<br />

5,0%<br />

0,0%<br />

Quelle: Eigene Erhebungen, Stand: September 2008<br />

Ansicht 54: Anteil der Betreuungsplätze Kinder unter drei Jahren im Verhältnis zur Zahl der<br />

unter Dreijährigen im Jahr 2007<br />

Eine Möglichkeit zur Schaffung von Betreuungsplätzen liegt darin, bestehende und<br />

nicht ausgelastete Kindergartengruppen in Krippengruppen oder altersübergreifende<br />

Gruppen umzuwandeln. In der Mehrzahl der geprüften Gemeinden wird der Ausbau<br />

mit erheblichen Kosten verbunden sein.<br />

7.22 Ordnungsmäßigkeit<br />

Unter den Ordnungsmäßigkeitsprüfungen wurde die Untersuchung der Einhaltung von<br />

Verwaltungsvorschriften sowie der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zusammengefasst.<br />

Einige der dabei aufgedeckten Tatbestände waren schwerwiegend. Sie<br />

führten zu einer Einschränkung des positiven Gesamturteils.<br />

Buchung von Tilgungseinnahmen im Verwaltungshaushalt<br />

Die Rückzahlung eines von der Stadt Naumburg an die Stadtwerke gewährten<br />

Darlehens (Tilgungsanteile) wurde im Verwaltungshaushalt gebucht. Die Buchung<br />

verstieß gegen § 1 Absatz 1 Nr. 5 GemHVO 122 . Die Einnahmen hätten im Vermögenshaushalt<br />

berücksichtigt werden müssen.<br />

Investitionsstau<br />

Anteil der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren<br />

im Verhältnis zur Zahl der unter Dreijährigen im Jahr 2007<br />

Anteil der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren im Verhältnis zur Zahl der unter Dreijährigen<br />

Zu erzielender Versorgungsgrad für Kinder unter drei Jahren im Jahr 2012/13<br />

Die Stadt Heringen (Werra) hatte einen Investitionsstau im Bereich der Abwasserentsorgung.<br />

Das alte Hallenbad wurde wenige Jahre vor dem Abriss umfangreich<br />

Instand gesetzt. Ein Neubau und die Sanierung des Freibads sind vorgesehen. Die<br />

Verschuldung war bereits überdurchschnittlich und wird in Folge der notwendigen<br />

und geplanten Investitionen im Abwasserbereich (Investitionsstau 40 Millionen €)<br />

und im Schwimmbad (7 Millionen € Neubau Hallenbad und 2,7 Millionen € Sanierung<br />

Freibad) weiter steigen.<br />

122 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung<br />

- GemHVO 1974 -) vom 13. Juli 1973, GVBl. I Seite 275, zuletzt geändert durch Verordnung<br />

vom 19. Juli 2002, GVBl. I Seite 426, 599<br />

§ 1 Absatz 1 Nr. 5 GemHVO 1974 - Inhalt des Haushaltsplans<br />

Der Vermögenshaushalt umfasst auf der Einnahmeseite (…) 5. Einnahmen aus Krediten und inneren<br />

Darlehen<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 77<br />

8%


Ministerium<br />

Überörtliche<br />

Prüfung<br />

Äußerung des Ministeriums des Inneren und für Sport<br />

7.23 Äußerung des Ministeriums des Inneren und für Sport<br />

Das Ministerium hat die Auffassung vertreten, dass die Regelung in Bezug auf Ansatz<br />

und Bewertung von Bilanzposten nicht widersprüchlich seien:<br />

Die Vermögensgegenstände seien nach § 41 GemHVO-Doppik mit den Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten anzusetzen. Dies gelte auch für die Eröffnungsbilanz<br />

nach § 59 Absatz 1 GemHVO-Doppik. Von diesem Grundsatz könne in der<br />

Eröffnungsbilanz nach § 59 Absatz 2 GemHVO-Doppik 123 abgewichen werden,<br />

wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit<br />

unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden könnten. Die entstehenden<br />

Ungenauigkeiten bei einer Ermittlung des Zeitwerts mit Rückindizierung auf das<br />

(vermutliche) Jahr der Anschaffung oder Herstellung hält das Ministerium für vertretbar.<br />

Diese Ungenauigkeiten würden im Zeitverlauf durch die Abgänge und Zugänge<br />

von Vermögensgegenständen, die mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

zu bewerten sind, ausgeglichen würden.<br />

Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die Regelung in § 59 Absatz 4<br />

GemHVO-Doppik, nach der als Wert von Beteiligungen das anteilige Eigenkapital<br />

anzusetzen sei.<br />

Die grundsätzliche Vorschrift in § 114m Absatz 4 HGO 124 , dass für ungewisse Verbindlichkeiten<br />

und Aufwendungen Rückstellungen zu bilden sind, konkretisiere<br />

sich durch § 39 Absatz 1 GemHVO-Doppik. Danach werde für wesentliche Fälle<br />

bestimmt, Rückstellungen zu bilden. In weiteren Fällen, die nicht als so wesentlich<br />

anzusehen seien, sei der Gemeinde die Rückstellungsbildung freigestellt.<br />

Der Überörtlichen Prüfung beurteilt es als unstreitig, dass Vermögensgegenstände<br />

nach § 41 GemHVO-Doppik mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen<br />

sind. Aus dieser Vorschrift leitet sich das Anschaffungswert-Prinzip ab, das grundsätzlich<br />

dem Ansatz und der Bewertung von Bilanzposten in der kommunalen<br />

doppischen Rechnungslegung zugrunde liegt. Abweichend vom Anschaffungswert-<br />

Prinzip können bei der erstmaligen Bewertung von Vermögensgegenständen des<br />

Sachanlagevermögens nach § 59 Absatz 2 GemHVO-Doppik Erfahrungswerte angesetzt<br />

werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht<br />

oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. Die Überörtliche<br />

Prüfung bleibt bei der Auffassung, dass die haushaltsrechtlichen Vorschriften widersprüchliche<br />

Regelungen in Bezug auf Ansatz und Bewertung von einzelnen Bilanzposten<br />

enthalten:<br />

Für die Bewertung des Straßen-Infrastrukturvermögens können nach Nr. 8.6 (letzter<br />

Absatz) der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik andere Bewertungsverfahren,<br />

so das Ingenieurverfahren, angewandt werden. Die Kritik der<br />

Überörtlichen Prüfung bezieht sich darauf, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift<br />

von dem Anschaffungswert-Prinzip abweichend bewertet werden kann, ohne zuvor<br />

zu prüfen, ob die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht<br />

oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar sind.<br />

Nach § 59 Absatz 4 HGO sind Beteiligungen mit dem anteiligen Eigenkapital zu<br />

bewerten. Dies korrespondiert nicht dem Anschaffungswert-Prinzip. Aus dem<br />

Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine Bewertung mit dem anteiligen Eigenkapital<br />

123 § 59 Absatz 2 GemHVO-Doppik - Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)<br />

Beim Ansatz von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens, die vor dem Stichtag für die<br />

Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Absatz 1 abgewichen<br />

werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem<br />

Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind die den Preisverhältnissen zum<br />

Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechenden Erfahrungswerte anzusetzen, vermindert um<br />

Abschreibungen nach § 43 GemHVO-Doppik seit diesem Zeitpunkt.<br />

124 § 114m Absatz 4 HGO - Liquiditätssicherung, Rücklagen, Rückstellungen<br />

Für ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen sind Rückstellungen in angemessener Höhe zu<br />

bilden.<br />

78 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertvierundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Kleine Städte“<br />

erst nach vorheriger Prüfung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Ermittlung<br />

von tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht herleiten. Die<br />

Überörtliche Prüfung gibt weiter zu bedenken, dass die Bewertung zum anteiligen<br />

Eigenkapital dann zu Überbewertung führt, wenn Gewinne in der Vergangenheit<br />

thesauriert wurden.<br />

Ob durch Abgänge und Zugänge von Vermögensgegenständen im Zeitablauf die<br />

Ungenauigkeiten, die aus der Ermittlung des Zeitwerts mit Rückindizierung auf<br />

das (vermutliche) Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes<br />

entstehen, verschwinden, kann derzeit nicht beurteilt werden. Zu bedenken<br />

ist, dass die Vermögensgegenstände, so Grundstücke, Gebäude oder das<br />

Straßen-Infrastrukturvermögen, grundsätzlich auf Dauer der Gemeinde für die Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben zu dienen bestimmt sind.<br />

Für die Bildung von Rückstellungen geht die Vorschrift des § 114m Absatz 4 HGO<br />

mit seiner Aussage weiter als die Vorschrift des § 39 GemHVO-Doppik. Insbesondere<br />

sind unter den Kontext der HGO – genau wie unter der Regelung des HGB<br />

und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung – sämtliche Rückstellungen<br />

für ungewisse Verbindlichkeiten zu subsumieren. So die Rückstellungen für Urlaubsansprüche<br />

und für geleistete Überstunden, für die nach § 39 Absatz 1<br />

GemHVO-Doppik ein Wahlrecht besteht. Insofern wird die Widersprüchlichkeit<br />

deutlich.<br />

7.24 Ausblick<br />

Ein Ziel bei der Einführung der Doppik war es, die wirtschaftliche Lage der Kommunen<br />

transparenter aufzuzeigen. Die ersten Erfahrungen mit der Doppikumstellung zeigen,<br />

dass Optimierungs- bzw. Handlungsbedarf besteht. Der Gesetzgeber ist gefordert,<br />

durch eindeutigere Normen die Aussagekraft und die Vergleichbarkeit der<br />

Jahresabschlüsse zu erhöhen. Den Gemeinden bietet sich nach § 108 Absatz 5 HGO<br />

(in Verbindung mit § 114o HGO) die Möglichkeit, <strong>Bericht</strong>igungen zu Vermögensbewertungen<br />

und Ergänzungen bei Vermögensgegenständen und Schulden noch in der<br />

vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Bilanz vorzunehmen.<br />

Aussagekraft und Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen sind eingeschränkt, wenn<br />

das Anschaffungswert-Prinzip und die Bewertung zu Wiederbeschaffungswerten in<br />

einem Jahresabschluss vermischt werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Anwendung<br />

beider Bewertungsmethoden vom Bilanzleser nicht erkennbar ist.<br />

Die allgemeinen Deckungsmittel sind seit dem Jahr 2003 kontinuierlich gestiegen. Die<br />

Stabilität der Haushalte der Gemeinden konnte gleichzeitig verbessert werden. Die<br />

hohen allgemeinen Deckungsmittel der letzten Jahre verursachen aufgrund des kommunalen<br />

Finanzausgleichs höhere Kreis- und Schulumlagen in den Folgejahren. Die<br />

Einnahmen der Gemeinden, insbesondere aus der Gewerbesteuer, werden aufgrund<br />

der aktuellen Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise zurückgehen. Dies führt zu einer Verringerung<br />

der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel. Bereits in der Haushaltslage<br />

der Gemeinden in den Jahren <strong>2009</strong> und 2010 wird sich die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise<br />

deutlich niederschlagen.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 79


Geprüfte Städte und Gemeinden<br />

8. Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung<br />

„Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

8.1 Geprüfte Städte und Gemeinden<br />

Aßlar, Biedenkopf, Bischofsheim, Borken (Hessen), Buseck, Dieburg, Flörsheim am<br />

Main, Gladenbach, Groß-Zimmern, Grünberg, Hessisch Lichtenau, Heusenstamm,<br />

Hünfeld, Kaufungen, Kelsterbach, Lauterbach (Hessen), Lich, Lohfelden, Melsungen,<br />

Petersberg, Raunheim, Schwalbach am Taunus, Solms, Weilburg und Wolfhagen<br />

Gladenbach<br />

Aßlar<br />

Solms<br />

Weilburg<br />

Biedenkopf<br />

Buseck<br />

Schwalbach am Taunus<br />

Lich<br />

Kelsterbach<br />

Flörsheim am Main<br />

Raunheim Heusenstamm<br />

Bischofsheim Dieburg<br />

Groß-Zimmern<br />

Wolfhagen<br />

Lauterbach (Hessen)<br />

Grünberg<br />

Kaufungen<br />

Hessisch Lichtenau<br />

Lohfelden<br />

Melsungen<br />

Borken (Hessen)<br />

Hünfeld<br />

Petersberg<br />

stabil<br />

insgesamt stabil<br />

noch instabil<br />

instabil<br />

doppische Abschlüsse<br />

Ansicht 55: „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“ – Lage der Städte und Gemeinden<br />

80 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

8.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

Informationsstand: November 2007 bis März <strong>2009</strong><br />

Prüfungszeitraum: 2003 bis 2007<br />

Zuleitung der Schlussberichte: 20. März <strong>2009</strong><br />

Prüfungsbeauftragter: BDO Deutsche Warentreuhand AG<br />

Wirtschaftprüfungsgesellschaft, Düsseldorf<br />

8.3 Leitsätze<br />

Im Jahr 2007 wiesen von den 25 in die Prüfung einbezogenen Städte 11<br />

einen stabilen Haushalt auf. In der zusammengefassten Bewertung der<br />

Haushaltsstabilität im Prüfungszeitraum hatten vier Städte einen stabilen<br />

oder insgesamt stabilen Haushalt. Für acht Städte wurde keine zusammenfassende<br />

Bewertung der Haushaltsstabilität abgegeben, da sie bereits auf<br />

die Doppik umgestellt hatten.<br />

Der Einsatz von Derivaten im Finanzmanagement hat unter Beachtung des<br />

allgemeinen Spekulationsverbots zu erfolgen. Derivative Finanzinstrumente<br />

sollten nur als Sicherungsgeschäft eingesetzt werden. Fehlt der Zusammenhang<br />

zu einem streng gegenläufigen Grundgeschäft, ist der Einsatz des<br />

Finanzinstruments spekulativ.<br />

Der Prozess der Umstellung auf die Doppik war für die Städte deutlich<br />

langwieriger und aufwändiger als erwartet. Keine Stadt konnte eine geprüfte<br />

Eröffnungsbilanz fristgerecht vorlegen. Eine vorläufige Eröffnungsbilanz<br />

hatten drei Städte aufgestellt. Keine Stadt hat die Fristen zur Aufstellung<br />

der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses eingehalten.<br />

Neben der erstmaligen Ermittlung und Bewertung der Vermögen und<br />

Schulden bereiten den Städten die Sachverhalte Probleme, die bisher in der<br />

Kameralistik nicht zu berücksichtigen waren und jetzt neu in der Doppik zu<br />

beachten sind. Dies zeigte sich besonders im korrekten Ausweis und der<br />

Ermittlung<br />

des Sachanlagevermögens,<br />

der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau,<br />

der Forderungen,<br />

der Sonderposten,<br />

der Rückstellungen,<br />

der Verbindlichkeiten und<br />

der Rechnungsabgrenzungsposten.<br />

Die Städte nutzten die von der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und<br />

der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) eingeräumten Bewertungswahlrechte:<br />

Die Spannbreiten der zur Ermittlung der Abschreibungen<br />

relevanten Nutzungsdauern lagen bei Gebäuden zwischen 25 und<br />

80 Jahren und bei Straßen zwischen 10 und 60 Jahren.<br />

In den Gebührenhaushalten Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und<br />

Friedhofswesen verzichteten die Städte auf Einnahmepotenziale in Höhe<br />

von 16,1 Millionen €. Bei der Gebührenkalkulation verselbständigter Gebührenbereiche<br />

orientierten sich die Städte an den Rechnungsergebnissen und<br />

nicht an dem Kostendeckungsprinzip nach dem Kommunalabgabengesetz<br />

(KAG).<br />

Bei der Einführung von Softwareprodukten zur doppischen Rechnungslegung<br />

wurde der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems (IKS) nicht genügend<br />

Aufmerksamkeit geschenkt. Die Funktionstrennung im Anordnungs-<br />

und Kassenwesen wurde in zwölf Fällen nicht umgesetzt. Hier besteht ein<br />

Risiko aus unzureichendem Schutz des kommunalen Vermögens.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 81<br />

Seite 89<br />

Seite 95<br />

Seite 85<br />

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Seite 86<br />

Seite 97<br />

Seite 89


Gliederung<br />

8.4 Gliederung<br />

8.5 Geprüftes Risiko .......................................................................................... 82<br />

8.6 Ergebnisverbesserungen .............................................................................. 82<br />

8.7 Rückstände ................................................................................................. 83<br />

8.8 Überblick .................................................................................................... 83<br />

8.9 Umstellung der Städte auf die Doppik ........................................................... 84<br />

8.10 Ansatz und Bewertung von Vermögen in der Eröffnungsbilanz ....................... 85<br />

8.11 Festlegung von Nutzungsdauern .................................................................. 86<br />

8.12 Typische Probleme bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des ersten<br />

Jahresabschlusses ....................................................................................... 88<br />

8.13 Internes Kontrollsystem ............................................................................... 89<br />

8.14 Haushaltsstabilität ....................................................................................... 89<br />

8.15 Entwicklung der Einnahmekraft .................................................................... 92<br />

8.16 Verschuldung und Finanzmanagement .......................................................... 94<br />

8.17 Einsatz von Zinsderivaten ............................................................................ 95<br />

8.18 Gebührenhaushalte ..................................................................................... 97<br />

8.19 Ausblick .................................................................................................... 100<br />

8.5 Geprüftes Risiko<br />

Das geprüfte Risiko betrug 689,8 Millionen € und setzte sich zusammen aus<br />

606,9 Millionen € Ausgaben der Verwaltungshaushalte (2007) und 82,9 Millionen €<br />

Investitionsausgaben (2007).<br />

8.6 Ergebnisverbesserungen<br />

Die jährlichen Ergebnisverbesserungen lagen bei 36,9 Millionen €. Sie setzten sich aus<br />

verbesserten Einnahmen durch höhere Realsteuerhebesätze, aus höheren Gebühren<br />

für die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und das Friedhofswesen sowie<br />

aus reduziertem Personaleinsatz in der allgemeinen Verwaltung zusammen.<br />

82 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

Maßnahmen<br />

Erhöhung der Hebesätze für die Realsteuern 1<br />

Ergebnisverbesserung<br />

- Grundsteuer 3,7 Mio. €<br />

- Gewerbesteuer 13,0 Mio. €<br />

Zwischensumme 16,7 Mio. €<br />

Erhebung kostendeckender Gebühren<br />

- Wasserversorgung 2,2 Mio. €<br />

- Abwasserentsorgung 12,2 Mio. €<br />

- Friedhofswesen 1,7 Mio. €<br />

Zwischensumme 16,1 Mio. €<br />

Reduzierung des Personaleinsatzes in der allgemeinen Verwaltung 2 4,1 Mio. €<br />

Summe 36,9 Mio. €<br />

1) Orientierung am oberen Quintil der Vergleichsstädte.<br />

2) Orientierung am Median der Vergleichsstädte<br />

Quelle: Eigene Erhebungen<br />

Ansicht 56: Jährliche Ergebnisverbesserungen „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

8.7 Rückstände<br />

Rückstände waren nicht festzustellen.<br />

8.8 Überblick<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze<br />

125 wurden die Vorschriften des Haushalts- und Rechnungswesens im Sechsten Teil<br />

der Hessischen Gemeindeordnung ergänzt. Die Städte und Gemeinden können danach<br />

ihre Haushaltswirtschaft auf die doppelte Buchführung umstellen (§ 92 Absatz 3<br />

HGO 126 ). Die Anwendung der doppelten Buchführung (Doppik) oder der Verwaltungsbuchführung<br />

(erweiterte Kameralistik) ist ab dem 1. Januar <strong>2009</strong> verpflichtend (§ 108<br />

Absatz 3 HGO 127 ). Nähere Bestimmungen finden sich in den entsprechenden Verordnungen<br />

(GemHVO-Doppik 128 und GemHVO-Vwbuchfg 129 ).<br />

125 Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005,<br />

GVBl. I Seite 54 ff.<br />

126 § 92 Absatz 3 HGO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />

Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. In der<br />

Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten<br />

Buchführung geführt wird. Auf die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung<br />

sind die Bestimmungen des Zweiten Titels dieses Abschnitts, auf die Haushaltswirtschaft nach<br />

den Grundsätzen der doppelten Buchführung sind die Bestimmungen des Dritten Titels dieses Abschnitts<br />

anzuwenden.<br />

127 § 108 Absatz 3 HGO - Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze<br />

Die Gemeinde hat zum 1. Januar <strong>2009</strong> eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, in der die Vermögensgegenstände<br />

und Schulden mit ihren Werten unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur vollständig<br />

aufzunehmen sind. Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,<br />

vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die<br />

Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist.<br />

Dies gilt auch für die Schlussbilanz, die erstmals zum 31. Dezember <strong>2009</strong> und danach zum 31. Dezember<br />

eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen ist.<br />

128 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter<br />

Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO Doppik) vom 2. April 2006, GVBl. I Seite 235.<br />

Die GemHVO-Doppik regelt insbesondere die doppelte Buchführung, den doppischen Haushalt, die<br />

Produktorientierung, die Budgetierung, die Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Anhang), die Kosten- und Leistungsrechnung und den konsolidierten Jahresabschluss.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 83


Alle Städte stellen<br />

auf Doppik um<br />

Umstellung der Städte auf die Doppik<br />

In dieser Umstellungsphase konzentriert sich die Überörtliche Prüfung auf die Einführung<br />

des neuen Haushaltsrechts. Für die Haushaltsstrukturprüfungen kommt es darauf<br />

an, im Sinne einer Feldforschung die von den Städten zur Einführung der Doppik<br />

eingeschlagenen Wege und Lösungen festzuhalten:<br />

Welche Erfahrungen sammelten die Städte bei Einführung der Doppik?<br />

Wie war ihr Umgang mit noch nicht abschließend geregelten Fragen der Gemeindeordnung<br />

oder der Gemeindehaushaltsverordnung?<br />

Wie haben die Städte die Gestaltungs- und Wahlrechte in ihrer Rechnungslegung<br />

ausgeübt?<br />

Die dabei gewonnenen Feststellungen sind noch nicht repräsentativ, da erst drei<br />

Eröffnungsbilanzen vorlagen. Ziel der Prüfung war es, Erfahrungen und Hinweise für<br />

die Vorschriften zur neuen Haushaltswirtschaft zu sammeln und Grundlagen für die<br />

Beratungen über die Verlängerungen dieser Vorschriften, die bis zum 31. Dezember<br />

2011 befristet sind 130 , zu legen.<br />

Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanzen führen Wahlrechte zu Bilanzen mit unterschiedlicher<br />

Aussagekraft. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz haben Auswirkungen<br />

auf die Jahresergebnisse der folgenden Haushaltsjahre. So sind Abweichungen durch<br />

die Festlegung unterschiedlicher Nutzungsdauern zu erwarten: Die Spannbreiten bei<br />

Gebäuden lagen zwischen 25 und 80 Jahren und bei Straßen zwischen 10 und 60<br />

Jahren.<br />

Die Städte sind aufgefordert, die Eröffnungsbilanzen und die Jahresabschlüsse fristgerecht<br />

zu erstellen. Nur auf Basis von gesicherten Jahresabschlüssen kann eine verlässliche<br />

Haushaltsplanung vorgenommen werden.<br />

Mit der Umstellung der Haushaltswirtschaft auf die Doppik wurden in den Verwaltungen<br />

neue Softwareprodukte implementiert. In dieser Haushaltsstrukturprüfung wurde<br />

die IT-Berechtigungskonzeption untersucht, ob es den geänderten Anforderungen<br />

entspricht und eine Funktionstrennung im Anordnungs- und Kassenwesen im Sinne<br />

eines wirksamen internen Kontrollsystems (IKS) gewährleistet.<br />

8.9 Umstellung der Städte auf die Doppik<br />

Alle geprüften Städte planten die Umstellung auf die Doppik. 13 Städte stellten zum<br />

1. Januar <strong>2009</strong> und damit zum letztmöglichen Zeitpunkt auf die Doppik um.<br />

Ansicht 57 zeigt die von den Städten gewählten Zeitpunkte für die Umstellung auf die<br />

Doppik:<br />

Umstellung auf die Doppik: Zeitpunkte<br />

Jahr Zahl Städte<br />

2006 3 Städte Buseck, Hünfeld, Schwalbach am Taunus<br />

2007 5 Städte Flörsheim am Main, Grünberg, Lich, Solms, Hessisch Lichtenau<br />

2008 4 Städte Bischofsheim, Dieburg, Kelsterbach, Lohfelden<br />

<strong>2009</strong> 13 Städte alle übrigen Städte des Vergleichs<br />

Quelle: Eigene Erhebung<br />

Ansicht 57: Umstellung auf die Doppik: Zeitpunkte<br />

129 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden mit Verwaltungsbuchführung<br />

<strong>2009</strong> (Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung – GemHVO-Vwbuchfg<br />

<strong>2009</strong>) vom 2. April 2006, GVBl. I Seite 179<br />

130 § 156 HGO, § 62 GemHVO-Doppik, § 57 GemHVO-Vwbuchfg <strong>2009</strong><br />

84 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

Die Städte, die zum 1. Januar 2006 oder zum 1. Januar 2007 auf die Doppik umstellten,<br />

hätten noch im Prüfungszeitraum eine Eröffnungsbilanz und ein Jahresabschluss<br />

hätte vorliegen müssen (30. April der Folgejahrs 131 ). Der Aufstellungsprozess gestaltete<br />

sich für die Städte deutlich langwieriger und aufwändiger als erwartet.<br />

Keine Stadt konnte rechtzeitig eine geprüfte Eröffnungsbilanz vorlegen. Eine vorläufige<br />

Eröffnungsbilanz hatten Buseck, Flörsheim am Main und Hünfeld aufgestellt. Keine<br />

Stadt hat die Frist zur Erstellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses eingehalten.<br />

Die Städte begründeten die Fristüberschreitungen damit, dass die inhaltlichen Ausgestaltungen<br />

(Verwaltungsvorschriften und Ausführungsbestimmungen) erst in 2007<br />

(Vermögenserfassung und –bewertung) oder in 2008 (vollständige und teilweise<br />

überarbeitete Fassung) veröffentlicht wurden. Gleichwohl bestand mit dem Handelsgesetzbuch<br />

ein Referenzmodell, mit dem die Bewertungsfragen für die Eröffnungsbilanz<br />

hätten gelöst werden können. Unter diesem Aspekt ist es nicht nachzuvollziehen,<br />

dass Eröffnungsbilanzen und damit die Jahresabschlüsse mit erheblichen Verzögerungen<br />

erstellt wurden.<br />

8.10 Ansatz und Bewertung von Vermögen in der Eröffnungsbilanz<br />

Ansatz und Bewertung des Sachanlagevermögens (Grund und Boden, Gebäude, Straßen-Infrastrukturvermögen,<br />

Abwasserentsorgungsanlagen) ist von großer Bedeutung<br />

für die Eröffnungsbilanz und die folgenden Jahresabschlüsse. Die Ausübung von Bewertungswahlrechten<br />

in den Wertansätzen der Eröffnungsbilanz beeinflusst die kommenden<br />

Haushaltsjahre.<br />

Die GemHVO-Doppik gewährt beim Ansatz des Straßen-Infrastrukturvermögens Wahlrechte.<br />

Nach den Verwaltungsvorschriften des Hessischen Ministeriums des Innern<br />

und für Sport vom 20. Februar 2007 132 und der Überarbeitung und Ergänzung vom<br />

14. Mai 2008 sind die folgenden drei Verfahren für die Bewertung des Straßenvermögens<br />

in der Eröffnungsbilanz zulässig 133 :<br />

131 § 59 Absatz 5 GemHVO-Doppik - Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)<br />

Der Gemeindevorstand stellt die Eröffnungsbilanz auf. Sie ist spätestens mit dem ersten Jahresabschluss<br />

vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfen.<br />

Nr. 3.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik<br />

Die Eröffnungsbilanz ist spätestens mit dem ersten Jahresabschluss vom Gemeindevorstand aufzustellen.<br />

§ 114s Absatz 9 HGO - Jahresabschluss, konsolidierter Jahresabschluss, Gesamtabschluss<br />

Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vier Monaten, den zusammengefassten<br />

Jahresabschluss und den Gesamtabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ablauf<br />

des Haushaltsjahres aufstellen und die Gemeindevertretung unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse<br />

der Abschlüsse unterrichten.<br />

132 Die Verwaltungsvorschriften geben auch Hinweise zur Auslegung der allgemeinen Regelungen des<br />

§ 59 GemHVO-Doppik, der sich mit der erstmaligen Bewertung in der Eröffnungsbilanz befasst.<br />

133 Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik - Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz):<br />

Das Straßen-Infrastrukturvermögen ist in der Eröffnungsbilanz mit den tatsächlichen Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten anzusetzen. Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ist mindestens jede<br />

Straße einzeln zu bewerten. Von einer getrennten Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

für Straßendecke und Aufbauten (Beschilderung, Schutzplanken, etc.) kann abgesehen werden.<br />

Sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Straßen der Gemeinde mit vertretbarem<br />

Aufwand nicht ermittelbar, können alle Straßen mit einem vereinfachten Durchschnittswert in der<br />

Eröffnungsbilanz angesetzt werden. Dieser Wert wird aus der Summe aller investiven Ausgaben für den<br />

Straßenbau der letzten 30 Jahre vor dem Bilanzstichtag ermittelt. Der dreißigjährige Summenwert ist<br />

mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren. Der so berechnete vereinfachte Durchschnittswert ist als eine Gesamtanlage<br />

(zum Beispiel „Straßenbestand alt“) in der Anlagenbuchhaltung zu führen und auf eine<br />

Restnutzungsdauer von 15 Jahren zu verteilen. Eine Rückindizierung und die Buchung von Anlagenabgängen<br />

während der Restnutzungsdauer finden bei dieser Methode nicht statt.<br />

Bei der erstmaligen Bewertung des Straßen- und Infrastrukturvermögens können auch das vom Land<br />

Hessen angewandte Bewertungsverfahren entsprechend oder andere Bewertungsverfahren, die auf einem<br />

sachgerechten Bewertungsmaßstab basieren (zum Beispiel Bewertung nach Schadenszustands-<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 85<br />

Überschreitung der<br />

Fristen<br />

Wertansatz von<br />

Straßen


Nutzungsdauern und<br />

Haushaltsbelastung<br />

Festlegung von Nutzungsdauern<br />

Tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

Vereinfachte Durchschnittswertmethode: dabei werden die investiven Ausgaben<br />

der letzten 30 Jahre ermittelt und mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Der so ermittelte<br />

Wert („Altbestand“) wird über eine Restnutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben.<br />

Ingenieurverfahren (Bewertung nach Schadenszustandsklassen): dabei werden<br />

die aktuellen Zeitwerte durch eine Zustandserfassung ermittelt und auf den tatsächlichen<br />

Herstellungszeitpunkt rückindiziert.<br />

Die Anwendung der Methoden ist Ansicht 58 zu entnehmen. Hierbei waren Doppelnennungen<br />

möglich, da einige Städte das Ingenieurverfahren oder die vereinfachte<br />

Durchschnittswertmethode ergänzend anwenden, wenn mit vertretbarem Aufwand die<br />

tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus den Unterlagen nicht mehr<br />

ermittelt werden können.<br />

Bewertung von Straßen-Infrastrukturvermögen<br />

Werte auf Basis von ja nein<br />

noch<br />

offen<br />

Summe<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten 18 5 2 25<br />

Vereinfachte Durchschnittswertmethode 2 18 5 25<br />

Ingenieurverfahren 16 7 2 25<br />

Quelle: Angaben der Städte<br />

Ansicht 58: Bewertung von Straßen-Infrastrukturvermögen<br />

18 Städte ermitteln die Werte auf Basis der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<br />

Zwei Städte 134 werden in Ergänzung der anderen Methoden die Werte<br />

anhand der Straßenausgaben der letzten 30 Jahre nach einer vereinfachten Durchschnittswertmethode<br />

ermitteln. 16 Städte wenden das Ingenieurverfahren an.<br />

Die vereinfachte Durchschnittswertmethode, bei der die Bilanzwerte anhand der Straßenausgaben<br />

der letzten 30 Jahre ermittelt werden, ist kritisch zu beurteilen, da sie<br />

nur bei Investitionsschwerpunkten in der ferneren Vergangenheit (rückläufige Investitionstätigkeit)<br />

zu akzeptablen Werten führt 135 .<br />

8.11 Festlegung von Nutzungsdauern<br />

Für die Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens in der Eröffnungsbilanz sind die<br />

Festlegungen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern von Bedeutung. Lange Nutzungsdauern<br />

führen bei niedriger Belastung der Haushalte in Folgejahren durch Abschreibungen<br />

zu höheren Restbuchwerten in der Eröffnungsbilanz. Das Eigenkapital<br />

wird erhöht. Dagegen führen kurze Nutzungsdauern bei höherer Belastung der Haushalte<br />

durch Abschreibungen zu geringeren Restbuchwerten in der Eröffnungsbilanz.<br />

Das Eigenkapital wird reduziert.<br />

Für die Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern liegen keine verbindlichen<br />

Vorgaben vor. Jede Stadt hat die Nutzungsdauern so anzusetzen, dass sie den<br />

individuellen Verhältnissen entsprechen. Stimmen diese Nutzungsdauern in der Rechnungslegung<br />

mit den wirtschaftlichen Nutzungsdauern überein, führt dies zu einer<br />

klassen), verwendet werden. Die ermittelten Werte sind auf den Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt<br />

zu indizieren.<br />

134 Flörsheim am Main und Hünfeld<br />

135 Vergleiche 117. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2007: Größere Gemeinden“ im Achtzehnten<br />

Zusammenfassenden <strong>Bericht</strong>, Landtagsdrucksache 17/400, Seite 122 ff.<br />

86 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

periodengerechten Darstellung des Ressourcenverbrauchs in der Ergebnisrechnung<br />

und zu einer zutreffenden Vermögensdarstellung in der Eröffnungsbilanz.<br />

Werden die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern zu lang gewählt, sind die planmäßigen<br />

jährlichen Abschreibungen geringer als der tatsächliche Wertverlust. Die verminderte<br />

Abschreibung in den Jahren nach der Erstellung der Eröffnungsbilanz stellt<br />

die Ergebnisrechnung zu günstig dar und führt zu Haushaltsbelastungen künftiger<br />

Jahre: wenn der Vermögensgegenstand vor Ablauf der in der Rechnungslegung angesetzten<br />

Nutzungsdauer vollständig abgenutzt sein wird und aus dem Vermögen ausscheidet,<br />

entstehen Buchverluste in Höhe der noch nicht abgeschriebenen Restbuchwerte.<br />

Diese sind in der Ergebnisrechnung im Haushaltsjahr des Anlagenabgangs als<br />

außerordentlicher Aufwand zu erfassen.<br />

Eine Auswahl der von den Städten angesetzten Nutzungsdauern ist in Ansicht 59 dargestellt:<br />

Angesetzte Nutzungsdauern (Auswahl)<br />

Minimum Median Maximum<br />

Dorfgemeinschaftshäuser massiv 50 Jahre 80 Jahre 80 Jahre<br />

Bürogebäude massiv 25 Jahre 70 Jahre 80 Jahre<br />

Kindergartengebäude massiv 40 Jahre 65 Jahre 80 Jahre<br />

Feuerwehrgerätehäuser massiv 30 Jahre 60 Jahre 80 Jahre<br />

Sporthallen massiv 25 Jahre 60 Jahre 80 Jahre<br />

Abwasserkanäle 25 Jahre 50 Jahre 50 Jahre<br />

Hauptstraßen (Asphalt) 20 Jahre 30 Jahre 40 Jahre<br />

Wohnstraßen (Asphalt) 20 Jahre 30 Jahre 60 Jahre<br />

Wohnstraßen (Sonstige) 10 Jahre 30 Jahre 60 Jahre<br />

Feuerwehrgerätefahrzeuge 8 Jahre 20 Jahre 30 Jahre<br />

Computer 3 Jahre 4 Jahre 6 Jahre<br />

Quelle: Angaben der Städte, Eigene Berechnungen<br />

Ansicht 59: Angesetzte Nutzungsdauern (Auswahl)<br />

Ansicht 59 zeigt, dass die Städte und Gemeinden die von der GemHVO-Doppik und<br />

der HGO eingeräumten Wahlrechte nutzten. Die Zukunft wird zeigen, ob die Städte<br />

mit den von ihnen gewählten Nutzungsdauern die individuellen Verhältnisse zutreffend<br />

abbilden oder der Ressourcenverbrauch verzerrt dargestellt wird. Stellt eine Stadt fest,<br />

dass sie in der Eröffnungsbilanz die Nutzungsdauern nicht nach den individuellen tatsächlichen<br />

Verhältnissen festgesetzt hat, sollte sie dies in den ersten vier Jahren nach<br />

Erstellung der Eröffnungsbilanz korrigieren (§ 108 Absatz 5 HGO).<br />

Die Überörtliche Prüfung erachtet Nutzungsdauern von mehr als 50 Jahren bei Gebäuden<br />

als wenig sachgerecht. Bei Gebäudenutzungsdauern zwischen 30 und 50 Jahren<br />

hängt die Beurteilung der Sachgerechtheit von der Bau- und Nutzungsart des<br />

Gebäudes ab. Besondere Vorsicht bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz ist bei der<br />

Festlegung der Nutzungsdauern für Vermögensgegenstände der gebührenfinanzierten<br />

Einrichtungen geboten 136 .<br />

136 Hierzu gehören die Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und des Friedhofswesens.<br />

Nach den Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik ist es zulässig, dass die für Zwecke der<br />

Gebührenkalkulation nach § 10 KAG ermittelten Werte beibehalten werden und diese in die Vermögensbewertung<br />

der Eröffnungsbilanz einfließen (Nr. 5.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-<br />

Doppik). Voraussetzung ist, dass diese Werte auch sachgerecht ermittelt wurden (Nr. 5.2 der Verwal-<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 87<br />

zu lange Nutzungsdauern<br />

belasten<br />

künftige Jahre


Eröffnungsbilanz<br />

Jahresabschluss<br />

Typische Probleme bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des ersten Jahresabschlusses<br />

8.12 Typische Probleme bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des<br />

ersten Jahresabschlusses<br />

Die örtlichen Erhebungen verdeutlichten, dass den Kommunen der Systemwechsel auf<br />

die neue Rechnungslegung Schwierigkeiten bereitete. Neben der Arbeitsbelastung für<br />

die Ermittlung der Eröffnungsbilanzwerte und die Einrichtung sowie den Aufbau der<br />

Buchhaltung verursachte die periodengerechte Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen<br />

nach dem Ressourcenverbrauch zusätzlichen Verwaltungsaufwand.<br />

Schwierigkeiten zeigten sich besonders im korrekten Ausweis und der Ermittlung<br />

des Sachanlagevermögens,<br />

der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau,<br />

der Forderungen,<br />

der Sonderposten,<br />

der Rückstellungen,<br />

der Verbindlichkeiten und<br />

der Rechnungsabgrenzungsposten.<br />

Die Vermögensgegenstände und die Schulden sind vollständig zu erfassen und zu<br />

bewerten. Der Inventur des Sachanlagevermögens kommt hier eine besondere Bedeutung<br />

zu. Neben der Organisation der Inventur und der Unterweisung der Mitarbeiter in<br />

die Inventuraufnahmeverfahren waren die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

zu ermitteln. Hierzu lagen nicht in allen Fällen ausreichende Unterlagen<br />

vor. Für einzelne Posten des Sachanlagevermögens waren alternative Bewertungsmethoden<br />

in Betracht zu ziehen (so beim Straßen-Infrastrukturvermögen).<br />

Auch die Bewertung der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau bereitete<br />

Schwierigkeiten. Zum Stichtag der Eröffnungsbilanz waren nicht nur die zahlungswirksam<br />

gewordenen Abschlagsrechnungen zu erfassen, sondern alle Leistungen zu bewerten,<br />

die bis zu diesem Stichtag erbracht wurden. Dies galt auch dann, wenn die<br />

Rechnung erst nach dem Stichtag oder noch gar nicht bei der Stadt eingegangen war.<br />

Hervorzuheben sind weiterhin Sachverhalte, die zu Verstößen gegen das Kassenwirksamkeitsprinzip<br />

geführt haben: Zahlungen im ersten doppischen Jahr wurden<br />

noch in das kamerale Vorjahr gebucht. Dadurch wurden im letzten kameralen Jahr<br />

keine Kassenreste gebildet und nicht als Forderungen oder Verbindlichkeiten in der<br />

Eröffnungsbilanz ausgewiesen. Eine Erfassung in der doppischen Finanzrechnung<br />

wurde nicht vorgenommen. Dadurch weicht der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene<br />

Bestand an liquiden Mitteln von den Kontoständen ab.<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten wurden nicht vollständig erfasst (so für die Spitzabrechnung<br />

der Einkommen- und Umsatzsteueranteile). Ebenfalls wurden keine aktiven<br />

Rechnungsabgrenzungen vorgenommen. Diese betreffen die Sachverhalte, bei<br />

denen im alten Jahr bereits Zahlungen erfolgten, die Aufwendungen aber dem neuen<br />

Jahr zuzuordnen sind (so Zahlung der Beamtengehälter für Januar im Dezember).<br />

Mit fortschreitender Zeit wird sich zeigen, ob die Städte kaufmännische Abgrenzungen<br />

vornehmen. Da in dieser Vergleichenden Prüfung lediglich drei Entwürfe von Eröffnungsbilanzen<br />

ausgewertet werden konnten, liegen insoweit noch keine repräsentativen<br />

Ergebnisse vor.<br />

Neben der Erstellung der Eröffnungsbilanz stellt der erste Jahresabschluss eine weitere<br />

Herausforderung für die Städte dar. Die 125. Vergleichende Prüfung hat gezeigt,<br />

dass keine der acht Städte, die zum 1. Januar 2006 oder zum 1. Januar 2007 auf die<br />

Doppik umstellten, einen vollständigen und abgestimmten Jahresabschluss innerhalb<br />

tungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik). Vergleiche 117. Vergleichenden Prüfung „Haushaltsstruktur<br />

2007: Größere Gemeinden“ im Achtzehnten Zusammenfassenden <strong>Bericht</strong>, Landtagsdrucksache<br />

17/400, Seite 122 ff.<br />

88 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Monaten nach dem Jahresende aufgestellt<br />

hat.<br />

Die Ursachen lagen nach Angaben der Städte in Schwierigkeiten mit der EDVtechnischen<br />

Verarbeitung der Anlagenbuchhaltung und der korrespondierenden Darstellung<br />

der Sonderposten sowie diverser Abgrenzungen zum Jahresabschluss (Periodenabgrenzungen,<br />

Wertberichtigungen, Rückstellungen). Des Weiteren war die Abstimmung<br />

der Finanzrechnung mit der Bilanz und der Ergebnisrechnung aufwändig.<br />

8.13 Internes Kontrollsystem<br />

Das interne Kontrollsystem umfasst alle Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen einer<br />

Verwaltung, die darauf gerichtet sind, das Verwaltungshandeln rechtmäßig, angemessen<br />

und wirtschaftlich zu gestalten und die Entscheidungen der Verwaltungsspitze<br />

umzusetzen. Mit der Umstellung auf die Doppik ist auch das interne Kontrollsystem<br />

auf diese geänderten Anforderungen und Verfahrensabläufe in der Buchführung anzupassen.<br />

Betroffen sind die Verwaltungsabläufe und die Funktionstrennung im Anordnungs-<br />

und Kassenwesen:<br />

Die Gemeindekassenverordnung (GemKVO) 137 enthält Rahmen- und Mindestvorschriften,<br />

die eine ordnungsmäßige und sichere Erledigung der Kassengeschäfte<br />

gewährleisten sollen. So ist eine personelle Funktionstrennung zwischen Buchführung<br />

und Zahlungsverkehr sicherzustellen 138 .<br />

IT-Berechtigungskonzeption zur Gewährleistung der Funktionstrennung: Neben<br />

den personellen und organisatorischen Regelungen zur Sicherstellung der Funktionstrennung<br />

gemäß GemKVO ist auch eine Umsetzung in den jeweiligen IT-<br />

Systemen in Form eines detaillierten Berechtigungskonzepts notwendig.<br />

Bei der Neueinführung von Softwareprodukten, die mit der Umstellung auf die Doppik<br />

verbunden ist, hatten die Städte Schwierigkeiten, ausreichende und wirksame Funktionskontrollen<br />

sicherzustellen. Die nach der IT-Berechtigungskonzeption zu gewährleistende<br />

Funktionstrennung zwischen der Buchung der Geschäftsvorfälle in der Haupt-<br />

oder Nebenbuchhaltung und der Zahlbarmachung im Kassenwesen wurde in zwölf<br />

Städten nicht umgesetzt 139 . Hier besteht ein latentes Risiko im Hinblick auf den Schutz<br />

des kommunalen Vermögens.<br />

8.14 Haushaltsstabilität<br />

In dieser Haushaltsstrukturprüfung beantwortete die Überörtliche Prüfung die Frage,<br />

ob der Haushalt der Städte im Prüfungszeitraum stabil oder instabil war.<br />

Das Gesetz verlangt von den Körperschaften, ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu<br />

verwalten, dass die „Gemeindefinanzen gesund bleiben" 140 . Diese Forderung ist kein<br />

Selbstzweck. Dahinter steht, dass die Körperschaften ihre Aufgaben stetig erfüllen 141 .<br />

Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, haben die Körperschaften die gewünschte<br />

Handlungsfreiheit. Sie können die Handlungsfreiheit unter Beachtung<br />

137 Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -) vom<br />

8. März 1977, GVBl. I Seite 125<br />

138 § 5 Absatz 2 GemKVO - Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse<br />

Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Bediensteten wahrgenommen werden.<br />

139 Aßlar, Biedenkopf, Flörsheim am Main, Hessisch-Lichtenau, Kelsterbach, Lauterbach (Hessen), Lich,<br />

Raunheim und Weilburg; im Verlauf der Prüfung legten Kaufungen, Bischofsheim und Solms Anpassungen<br />

der Zugriffsberechtigungen vor.<br />

140 § 10 HGO - Vermögen und Einkünfte<br />

Die Gemeinde hat ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund<br />

bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.<br />

141 § 92 Absatz 1 Satz 1 HGO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />

Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu erfüllen, dass die stetige Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben gesichert ist.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 89<br />

Vermögenssicherungsfunktion<br />

interner Kontrollen


Messung der<br />

Haushaltsstabilität<br />

Haushaltsstabilität<br />

des Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebots 142 eigenverantwortlich nutzen. In<br />

diesem Fall sind Möglichkeiten zu Ergebnisverbesserungen zu ermitteln, mit denen<br />

die Körperschaften die Wirtschaftlichkeit ihres Verwaltungshandelns verbessern<br />

können.<br />

Sind die Aufwendungen höher als die Erträge, haben die Körperschaften alle Anstrengungen<br />

zu unternehmen, um Erträge und Aufwendungen einander anzugleichen.<br />

Eine Haushaltsstrukturprüfung soll in diesem Fall Möglichkeiten zur Ausschöpfung<br />

aller Einnahmequellen und zur Reduzierung der Aufwendungen, sofern<br />

nötig auf das zur Aufgabenerfüllung notwendige Mindestmaß, zeigen. Diese sind<br />

als Ergebnisverbesserungen auszuweisen.<br />

Die Überörtliche Prüfung hat die Haushaltsstabilität anhand des normierten Haushaltsergebnisses<br />

mit Hilfe zweier Warngrenzen gemessen, die sich aus Erkenntnissen<br />

der vorangegangenen Haushaltsstrukturprüfungen ergeben 143 :<br />

Die erste Warngrenze ist das Absinken der freien Spitze unter 14 Prozent der verfügbaren<br />

allgemeinen Deckungsmittel.<br />

Die zweite Warngrenze ist das Auftreten eines normierten Defizits (Verlust der<br />

freien Spitze).<br />

Der Haushalt eines Jahres wurde dann als „stabil“ bezeichnet, wenn eine freie Spitze<br />

vor der ersten Warngrenze (14 Prozent der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel)<br />

erwirtschaftet werden konnte.<br />

Die Haushaltssituation der Städte verbesserte sich in den Jahren 2003 bis 2007. Ansicht<br />

60 zeigt, dass 11 von 18 im Jahr 2007 bewerteten 144 Städten über der ersten<br />

Warngrenze lagen und damit einen stabilen Haushalt aufwiesen. 3 Städte hatten einen<br />

instabilen Haushalt. Im Jahr 2003 wiesen von den 25 Städte nur 3 Städte einen<br />

stabilen Haushalt auf, aber 14 Städte einen instabilen Haushalt.<br />

2003<br />

2004<br />

2005<br />

2006<br />

2007<br />

0 5 10 15 20 25<br />

Quelle: Eigene Erhebungen, Jahresrechnungen 2003 bis 2007<br />

Normierte Haushaltsergebnisse 2003 bis 2007<br />

Ansicht 60: Normierte Haushaltsergebnisse 2003 bis 2007<br />

142 § 92 Absatz 2 HGO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />

Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.<br />

Gemeinden mit normiertem Defizit<br />

Gemeinden zwischen 1. und 2. Warngrenze<br />

Gemeinden mit freier Spitze vor der 1. Warngrenze<br />

nicht bewertet<br />

143 Siebzehnter <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>, Landtagsdrucksache 16/7537, Seiten 47, 71, 111 ff., Achtzehnter<br />

<strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>, Landtagsdrucksache 17/400, Seite 125 ff.<br />

144 Im Jahr 2007 wurden acht Städte in Folge der Doppikumstellung nicht bewertet: Buseck, Flörsheim am<br />

Main, Grünberg, Hessisch Lichtenau, Hünfeld, Lich, Schwalbach am Taunus und Solms<br />

90 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

Die Haushaltsstabilität im gesamten fünfjährigen Prüfungszeitraum wurde zusammenfassend<br />

bewertet. Dabei wurden die fünf Wertungen „stabil“, „insgesamt stabil“, „insgesamt<br />

noch stabil“, „noch instabil 145 “ und „instabil“ verwendet. Ansicht 61 zeigt in<br />

einem Raster die zusammenfassende Bewertung der Haushaltsstabilität:<br />

Zusammenfassende Bewertung der Haushaltsstabilität<br />

Gesamturteil normiertes Ergebnis Zahl der Städte<br />

stabil mindestens vier Jahre stabil (das instabile Jahr darf<br />

nicht das letzte Jahr sein)<br />

insgesamt stabil drei der fünf Jahre stabil, die beiden instabilen<br />

Ergebnisse dürfen nicht die letzten beiden Jahre<br />

betreffen<br />

insgesamt noch stabil die ersten drei der fünf Jahre stabil, die letzten<br />

beiden Jahre instabil<br />

noch instabil drei Jahre instabil, zwei Jahre stabil oder 4 Jahre<br />

instabil und eines der letzten beiden Jahre stabil<br />

instabil mindestens vier Jahre instabil und keines der beiden<br />

letzten Jahre war stabil<br />

1 Stadt<br />

3 Städte<br />

keine Stadt<br />

7 Städte<br />

6 Städte<br />

nicht bewertet 8 Städte<br />

Summe 25 Städte<br />

Quelle: Eigene Berechnungen, Jahresrechnungen 2003 bis 2007<br />

Ansicht 61: Zusammenfassende Bewertung der Haushaltsstabilität<br />

Im Prüfungszeitraum hatte eine Stadt einen stabilen 146 , drei Städte einen insgesamt<br />

stabilen 147 , 13 Städte hatten einen noch instabilen 148 oder instabilen 149 Haushalt. Für<br />

acht Städte wurde keine zusammenfassende Bewertung 150 der Haushaltsstabilität<br />

abgegeben, da sie bereits auf die Doppik umgestellt hatten.<br />

Der Median der normierten Haushaltsergebnisse der 25 Städte im Verhältnis zu den<br />

verfügbaren allgemeinen Deckungsmitteln stieg in den Jahren 2003 bis 2007 von Jahr<br />

zu Jahr an.<br />

145 In früheren Haushaltsstrukturprüfungen war die Bezeichnung für das Gesamtergebnis in dieser Kategorie<br />

„nicht mehr stabil“ (vergleiche Achtzehnter <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>, Landtagsdrucksache<br />

17/400, Seite 125 ff.).<br />

146 stabil: Lohfelden<br />

147 insgesamt stabil: Aßlar, Dieburg, Raunheim<br />

148 noch instabil: Groß-Zimmern, Heusenstamm, Kaufungen, Kelsterbach, Melsungen, Petersberg, Weilburg<br />

149 instabil: Biedenkopf, Bischofsheim, Borken (Hessen), Gladenbach, Lauterbach (Hessen), Wolfhagen<br />

150 nicht bewertet: Buseck, Flörsheim am Main, Grünberg, Hessisch Lichtenau, Hünfeld, Lich, Schwalbach<br />

am Taunus und Solms<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 91<br />

Entwicklung der<br />

Haushaltsstabilität


Entwicklung der Einnahmekraft<br />

25%<br />

20%<br />

15%<br />

10%<br />

5%<br />

0%<br />

-5%<br />

-10%<br />

-15%<br />

2003 2004 2005 2006 2007<br />

Quelle: Erhebungsbogen, Jahresrechnungen 2003 -2007<br />

Ansicht 62: Median der normierten Haushaltsergebnisse im Verhältnis zu den verfügbaren<br />

allgemeinen Deckungsmitteln 2003 bis 2007<br />

In den Jahren 2003 und 2004 lag der Median der normierten Haushaltsergebnisse<br />

unterhalb der zweiten Warngrenze. In den Jahren 2005 und 2006 lagen die Haushaltsergebnisse<br />

zwischen 1. und 2. Warngrenze. Im Jahr 2007 stieg der Median auf<br />

20 Prozent, das normierte Haushaltsergebnis lag vor der ersten Warngrenze, die<br />

Mehrheit der bewerteten Städte 151 hatte einen stabilen Haushalt.<br />

8.15 Entwicklung der Einnahmekraft<br />

Zur Verbesserung der Haushaltsstabilität in den Jahren 2003 bis 2007 trug wesentlich<br />

der Anstieg der Einnahmen bei.<br />

650 €<br />

600 €<br />

550 €<br />

500 €<br />

450 €<br />

400 €<br />

Median der normierten Haushaltsergebnisse im Verhältnis<br />

zu den verfügbaren allgemeinen Deckungsmitteln 2003 bis 2007<br />

Ansicht 63: Entwicklung der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel je Einwohner<br />

151 Aßlar, Dieburg, Groß-Zimmern, Heusenstamm, Kaufungen, Kelsterbach, Lohfelden, Melsungen, Peters-<br />

berg, Raunheim und Weilburg<br />

1. Warngrenze 2. Warngrenze Median<br />

Entwicklung der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel je Einwohner<br />

1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007<br />

Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, Jahresrechnungen<br />

92 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

Median


Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

Die Entwicklung des Medians der allgemeinen Deckungsmittel je Einwohner im 10-<br />

Jahres-Zeitraum zeigt, dass der Prüfungszeitraum mit vier aufeinander folgenden Jahren<br />

steigender oder stabiler Einnahmen eine Besonderheit darstellt. Auf einen Anstieg<br />

bis zum Jahr 2000 folgten einnahmeschwächere Jahre mit schwankenden Einnahmen<br />

bis zum Jahr 2003. Die allgemeinen Deckungsmittel lagen im Jahr 2004 auf dem Niveau<br />

des Jahres 1998. Die verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel stiegen in den<br />

Jahren 2003 bis 2007 um 73,9 Millionen € (39,2 Prozent).<br />

Im interkommunalen Vergleich waren die verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel je<br />

Einwohner unterschiedlich (Ansicht 64). Das Maximum entfernte sich klar von dem<br />

Verlauf des Medians und der anderen Linien. Die Städte Kelsterbach und Schwalbach<br />

am Taunus hatten deutlich höhere verfügbare allgemeine Deckungsmittel je Einwohner<br />

als die übrigen Städte 152 .<br />

2.500 €<br />

2.000 €<br />

1.500 €<br />

1.000 €<br />

500 €<br />

0 €<br />

Entwicklung der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel je Einwohner<br />

1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007<br />

Minimum Maximum Median Quintil der einnahmestärksten Kommunen Quintil der einnahmeschwächsten Kommunen<br />

Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, Jahresrechnungen<br />

Ansicht 64: Entwicklung der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel je Einwohner<br />

Die Entwicklung der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel seit dem Jahr 2003 ist<br />

wesentlich auf den Anstieg der Gewerbesteuer um 72,5 Millionen € zurückzuführen.<br />

Die Anteile aus der Einkommensteuer erhöhten sich um 10,2 Millionen €. Die Schlüsselzuweisungen<br />

waren im Jahr 2007 um 0,9 Millionen € niedriger als im Jahr 2003.<br />

152 In 2007 hatten Kelsterbach 1.590 € und Schwalbach am Taunus 1.749 € verfügbare allgemeine Deckungsmittel<br />

je Einwohner, der Median betrug 606 € je Einwohner.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 93


Positive Entwicklung<br />

der Gewerbesteuer<br />

Verschuldung und Finanzmanagement<br />

Ansicht 65 zeigt die Entwicklung der Steuereinnahmen in den Jahren 2003 bis 2007:<br />

450,0 Mio. €<br />

400,0 Mio. €<br />

350,0 Mio. €<br />

300,0 Mio. €<br />

250,0 Mio. €<br />

200,0 Mio. €<br />

150,0 Mio. €<br />

100,0 Mio. €<br />

50,0 Mio. €<br />

0,0 Mio. €<br />

Ansicht 65: Entwicklung der Steuereinnahmen<br />

Der Finanzplanungserlass 153 rechnete für 2008 mit einem Rückgang der Einnahmen<br />

aus der Gewerbesteuer in Höhe von 5 Prozent. Für die Anteile aus der Einkommensteuer<br />

wurde ein Zuwachs von 7 Prozent angenommen. Seit dem Beginn der Finanzmarkt-<br />

und Wirtschaftskrise im Herbst 2008 gehen die Steuerschätzungen von rückläufigen<br />

Einnahmen aus.<br />

Mit den Hebesätzen für Grund- und Gewerbesteuer können die Städte ihre Einnahmen<br />

gestalten. Die Potenziale zur Einnahmeerhöhung aus diesen Steuerarten ermittelt die<br />

Überörtliche Prüfung anhand des Vergleichs der aktuellen Hebesätze für die Grund-<br />

und Gewerbesteuer der jeweiligen Stadt mit dem obersten Quintil 154 der Hebesätze<br />

der Vergleichsstädte. Berechnet wird ein fiktives Steuereinkommen, das die Kommunen<br />

erzielen würden, wenn sie bei gleichbleibender Bemessungsgrundlage das oberste<br />

Quintil der Hebesätze des Vergleichs 155 erheben würden. Danach hätten die Städte<br />

Mehreinnahmen aus Grundsteuern in Höhe von 3,7 Millionen € und aus Gewerbesteuer<br />

in Höhe von 13,0 Millionen € erzielen können.<br />

8.16 Verschuldung und Finanzmanagement<br />

Der Schuldenstand ist ein guter Indikator für die Bewertung der Haushaltsstabilität.<br />

Kredite sind regelmäßig nicht nur das Ergebnis der kommunalen Investitionstätigkeit,<br />

sondern auch der dazugehörigen Finanzierungsvorgänge. Stabile Haushalte mit positiven<br />

Ergebnissen helfen den Städten, investive Ausgaben aus den laufenden Einnahmen<br />

zu finanzieren und Kreditaufnahmen zu vermeiden. Über längere Zeiträume gehaltene<br />

Kassenkredite beruhen auf instabilen Haushalten mit Defiziten.<br />

153 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport; „Kommunale Finanzplanung bis 2011; Haushalts- und<br />

Wirtschaftsführung im Jahr 2008 vom 17. Juli 2007.<br />

154 Oberstes Quintil ist der Wert, der von den obersten 20 Prozent der Städte erreicht oder übertroffen<br />

wird.<br />

155 Für die Grundsteuer A: 304 Prozent; für die Grundsteuer B: 292 Prozent; für die Gewerbesteuer:<br />

376 Prozent<br />

2003 2004 2005 2006 2007<br />

Grundsteuern Gewerbesteuer Gemeindeanteil Einkommensteuer Sonstige Steuern<br />

und Steueranteile<br />

Quelle: Jahresrechnungen, Hessisches Statistisches Landesamt<br />

Entwicklung der Steuereinnahmen<br />

Schlüsselzuweisungen<br />

94 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

4.000 €<br />

3.500 €<br />

3.000 €<br />

2.500 €<br />

2.000 €<br />

1.500 €<br />

1.000 €<br />

500 €<br />

0 €<br />

Quelle: Jahresrechnungen 2007, Hessisches Statistisches Landesamt, eigene Berechnungen<br />

Ansicht 66: Schulden je Einwohner zum 31. Dezember 2007<br />

Die indirekten Schulden zeigen die Kreditverbindlichkeiten der ausgegliederten Betriebe.<br />

Sie belasten den kommunalen Kernhaushalt nicht. Kredite und Kassenkredite stellen<br />

über die daraus folgenden Zinszahlungen direkte Belastungen für den Haushalt<br />

dar. Diese Mittel können für die übrigen kommunalen Aufgaben nicht eingesetzt werden.<br />

25%<br />

20%<br />

15%<br />

10%<br />

5%<br />

0%<br />

Ansicht 67: Zinsausgaben in Prozent der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel 2007<br />

Bei der Steuerung der Kostenbelastungen aus der Finanzierungstätigkeit haben die<br />

Städte die Möglichkeit, Finanzderivate zur Zinssicherung einzusetzen.<br />

8.17 Einsatz von Zinsderivaten<br />

Schulden je Einwohner zum 31. Dezember 2007<br />

Indirekte Schulden Kassenkredite Darlehen<br />

Zinsausgaben in Prozent der verfügbaren allgemeinen Deckungsmittel 2007<br />

Quelle: Jahresrechnungen 2007<br />

Warngrenze<br />

Zinsderivate werden zu zwei Zwecken abgeschlossen: als Sicherungsgeschäft und zur<br />

Zinsoptimierung. Sicherungsgeschäfte erhöhen die Planbarkeit (Sicherheit) von variablen<br />

Zinspositionen. Wird ein Zinsderivat (Sicherungsgeschäft) abgeschlossen, das sich<br />

gegenläufig zu variablen Zinspositionen (Grundgeschäft) verhält, werden die negati-<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 95<br />

Einsatz von<br />

Zinsderivaten


Spekulativer<br />

Charakter bei<br />

Derivaten<br />

Zulässigkeit von<br />

Zinsderivaten<br />

Einsatz von Zinsderivaten<br />

ven Beiträge aus steigenden Kreditzinsen durch positive Beiträge aus dem Zinsderivat<br />

kompensiert. Umgekehrt führt dies zum Ergebnis, dass man nicht mehr von sinkenden<br />

Zinsen profitieren kann. Wirtschaftlich gesehen führt diese Gestaltung zu einer Zinsfestschreibung<br />

für einen längeren Zeitraum.<br />

Verlust<br />

Gewinn<br />

Modell: Zinseffekte und gegenläufige Zinsderivate<br />

Ergebnis Grundgeschäft Ergebnis Sicherungsgeschäft Ergebnis<br />

Ansicht 68: Modell: Zinseffekte und gegenläufige Zinsderivate<br />

Werden Zinsderivate zur Zinsoptimierung und damit zur Senkung des Zinsaufwands<br />

eingesetzt, haben sie regelmäßig spekulativen Charakter. Sie bergen das Risiko, dass<br />

bei ungünstiger Zinsentwicklung zusätzliche Zinszahlungen anfallen.<br />

Eine der geprüften 25 Städte hatte zum 31. August 2006 ein Zinssatz-Swap-Geschäft<br />

mit eingebettetem Cap (Zinsobergrenze) und Schutzkorridor mit einem Bezugsbetrag<br />

von 2,0 Millionen € und einer Laufzeit bis zum Jahr 2016 ohne Sonderkündigungsrechte<br />

abgeschlossen. Der Bezugsbetrag wurde abgeleitet aus der Summe der tatsächlichen<br />

Darlehensverbindlichkeiten und deren Verlauf (Konnexität). Die Stadt war Zahler<br />

der variablen Beträge (Verzinsung beträgt maximal 7,5 Prozent) und erhielt im Gegenzug<br />

eine feste Verzinsung von 4,1 Prozent. Die variablen Beträge berechneten sich<br />

abgeleitet aus der Zinsdifferenz zwischen dem 10-Jahres-Swap-Satz und dem<br />

2-Jahres-Swap-Satz auf Euribor Basis. Ziel des Zinssatz-Swaps war die Reduktion des<br />

Zinsaufwands der Stadt.<br />

Die Darlehensverbindlichkeiten (10,1 Millionen € zum 31. Dezember 2007) hatten<br />

unterschiedliche Laufzeiten mit jeweils festen Zinssätzen. Der Stadt entstanden somit<br />

aus den Darlehen innerhalb der Zinsbindungsfristen keine Zinsänderungsrisiken. Ein<br />

Zusammenhang zwischen Zinsentwicklung des Kreditportfolios der Stadt und Wertentwicklung<br />

des Zinssatz-Swaps war nicht gegeben. Ein gegenläufiger Zusammenhang<br />

der Wertentwicklungen wäre jedoch für eine Qualifikation als Sicherungsgeschäft<br />

zwingend notwendig. Daher ist der Zinssatz-Swap als spekulativ einzustufen, selbst<br />

wenn das Risiko begrenzt wurde.<br />

Aus diesem Geschäft ergab sich zum 29. Februar 2008 ein Zufluss an die Stadt in<br />

Höhe von 8.950 € und zum 29. August 2008 eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von<br />

34.000 €. Der Marktwert des Zinssatz-Swaps war zum 31. Dezember 2007 negativ<br />

und betrug auskunftsgemäß -55.400 €. Das Zinssatz-Swap-Geschäft hatte sich, zu<br />

diesem Zeitpunkt, nachteilig für die Stadt entwickelt.<br />

Derivatgeschäfte, so wie hier das Zinssatz-Swap-Geschäft, die auf eine bestimmte<br />

Entwicklung der Zinssätze abgeschlossen werden, sind nach dem Gemeinderecht nicht<br />

explizit verboten, jedoch nicht mit einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung<br />

nach § 92 Absatz 2 HGO zu vereinbaren. Im Einzelfall können solche Geschäfte<br />

96 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

nicht im Einklang mit einer nach § 22 GemHVO-Doppik vorzunehmenden Liquiditätssicherung<br />

stehen. Bei der Wahl dieser Finanzgeschäfte ist zu bedenken, dass man mit<br />

den Banken Vertragspartner hat, die im Zweifel über die Zinsentwicklung besser informiert<br />

sind (Informationsasymmetrie). Ein Abschluss von Derivatgeschäften sollte<br />

zurückhaltend und ausschließlich zur Zinssicherung unter Einhaltung des<br />

Konnexitätsprinzips erfolgen 156 .<br />

Da das Zinssatz-Swap-Geschäft zum Stichtag der Eröffnungsbilanz (1. Januar 2008)<br />

einen negativen Marktwert ausweist, wäre nach handelsrechtlichen Bestimmungen<br />

eine Drohverlustrückstellung (§ 249 Absatz 1 Satz 1 HGB) zu bilden. Die Schulden<br />

einer Gemeinde sind vollständig aufzunehmen (§ 108 Absatz 3 HGO). Für ungewisse<br />

Verbindlichkeiten und Aufwendungen sind Rückstellungen in angemessener Höhe zu<br />

bilden (§ 114m HGO). Rückstellungen sind vollständig auszuweisen (§ 38 Abs. 1<br />

GemHVO-Doppik). Nach § 39 Absatz 1 Ziffer 8 GemHVO-Doppik sind Rückstellungen<br />

nur für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften, Gewährleistungen und anhängigen<br />

Gerichtsverfahren zu bilden (Pflichtrückstellungen). „Für weitere ungewisse Verbindlichkeiten<br />

können Rückstellungen gebildet werden.“ Insofern besteht hier nach<br />

§ 39 Absatz 1 GemHVO-Doppik ein Wahlrecht zur Bildung einer Rückstellung.<br />

Der Jahresabschluss muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)<br />

entsprechen (§ 114s Absatz 1 Satz 2 HGO). Zu den GoB gehören zweifelsfrei die Vorschriften<br />

für alle Kaufleute im Handelsgesetzbuch 157 . Danach sind Rückstellungen für<br />

drohende Verluste aus schwebenden Geschäften verpflichtend zu bilden 158 . Das Vollständigkeitsgebot<br />

des Schuldenausweises gebietet in der kommunalen Doppik die<br />

Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste.<br />

8.18 Gebührenhaushalte<br />

In der 125. Vergleichenden Prüfung wurden die Gebührenhaushalte für Wasserversorgung,<br />

Abwasserentsorgung und Friedhofswesen auf ihre Auskömmlichkeit nach dem<br />

Kostendeckungsprinzip (§ 10 Absatz 2 Satz 1 KAG 159 ) untersucht. Soweit auf die Erhebung<br />

kostendeckender Gebühren verzichtet wurde, nutzten die Städte nicht ihr<br />

Einnahmepotenzial.<br />

Im Jahr 2007 entgingen den Städten 16,1 Millionen € durch nicht kostendeckende<br />

Gebühren in den drei untersuchten Gebührenhaushalten. Die Einnahmepotenziale der<br />

Gebührenhaushalte setzen sich wie folgt zusammen:<br />

Wasserversorgung: 2,2 Millionen €<br />

Abwasserentsorgung: 12,2 Millionen €<br />

Friedhofswesen: 1,7 Millionen €<br />

Bei der Erhebung kostendeckender Gebühren haben die Städte Entscheidungsspielräume<br />

160 :<br />

Die kalkulatorischen Abschreibungen sind abhängig von der festgelegten Nutzungsdauer<br />

des Sachanlagevermögens.<br />

Die kalkulatorischen Zinsen werden maßgeblich durch die Festlegung des Zinssatzes<br />

bestimmt.<br />

156 vergleiche: Ziffer 10 der Richtlinien zu kommunalen Anlagegeschäften und derivativen Finanzierungsinstrumenten,<br />

Erlass des HMdIuS vom 18. Februar <strong>2009</strong> - IV 24 – 15 i 01.08, StAnz. <strong>2009</strong> Seite 701<br />

157 Drittes Buch, Erster Abschnitt des Handelsgesetzbuchs (§§ 238 bis 263 HGB)<br />

158 § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB – Rückstellungen<br />

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden<br />

Geschäften zu bilden.<br />

159 § 10 Absatz 2 Satz 1 KAG – Benutzungsgebühren<br />

Die Gebühren sind in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden.<br />

160 Vergleich 117. Vergleichenden Prüfung im Achtzehnten Zusammenfassenden <strong>Bericht</strong>, Landtagsdrucksa-<br />

che 17/400, Seite 122 ff.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 97<br />

Kalkulation<br />

kostendeckender<br />

Gebühren


Kostendeckende<br />

Gebühren bei<br />

Eigenbetrieben<br />

Gebührenhaushalte<br />

Erträge aus der Auflösung von erhaltenen Beiträgen und Investitionszuschüssen<br />

brauchen nicht kostenmindernd berücksichtigt zu werden.<br />

Jede der 25 untersuchten Städte hatte mindestens einen der drei genannten Gebührenhaushalte<br />

außerhalb des Kernhaushalts geführt. In diesen Fällen wurden die Aufgaben<br />

auf rechtlich unselbständige Eigenbetriebe, auf Zweckverbände oder privatrechtlich<br />

organisierte Gesellschaften übertragen.<br />

Den Gebührenbereich Abwasserentsorgung hatten 8 Städte als Regiebetrieb im Haushalt<br />

geführt und 14 Städte 161 auf einen Eigenbetrieb übertragen. In 3 Städten 162 wurde<br />

die Aufgabe von einem Zweckverband oder Dritten wahrgenommen.<br />

Die Prüfung der Gebührenkalkulationen der 14 Eigenbetriebe ergab, dass im Jahr<br />

2007 nur Schwalbach am Taunus kostendeckende Abwassergebühren erhob. Ansicht<br />

69 zeigt die in den Haushalten ausgewiesenen Ergebnisse und die zusätzlichen Einnahmepotenziale:<br />

Ergebnis und Einnahmepotenziale der Abwasserbeseitigung 2007<br />

Hünfeld<br />

Heusenstamm<br />

Hessisch Lichtenau<br />

Melsungen<br />

Aßlar<br />

Flörsheim<br />

Solms<br />

Dieburg<br />

Buseck<br />

Lich<br />

Groß-Zimmern<br />

Kaufungen<br />

Raunheim<br />

Schwalbach<br />

Quelle: Jahresrechnungen,<br />

Jahresabschlüsse<br />

-0,5 Mio. € 0,0 Mio. € 0,5 Mio. € 1,0 Mio. € 1,5 Mio. € 2,0 Mio. €<br />

Ansicht 69: Ergebnis und Einnahmepotenziale der Abwasserbeseitigung 2007<br />

161 Aßlar, Buseck, Dieburg, Flörsheim am Main, Groß-Zimmern, Hessisch Lichtenau, Heusenstamm,<br />

Hünfeld, Kaufungen, Lich, Melsungen, Raunheim, Schwalbach am Taunus und Solms<br />

162 Bischofsheim, Gladenbach und Petersberg<br />

Ausgewiesenes Ergebnis der Abwasserbeseitigung (Eigenbetriebe)<br />

Einnahmepotenzial Abwasserbeseitigung (Eigenbetriebe)<br />

98 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

Bei der Festsetzung der Gebühren für die Abwasserentsorgung orientierten sich alle<br />

14 Städte an den Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe, die nach kaufmännischen<br />

Grundsätzen erstellt werden 163 . Dabei sind die handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten<br />

164 . Die wesentlichen Abweichungen zwischen dem Jahresergebnis eines Eigenbetriebs<br />

und einem kostendeckendem Gebührenhaushalt mit Bezug auf § 10 Absatz 2<br />

KAG folgen aus der unterschiedlichen Berücksichtigung von Zinsen und Auflösungserträgen<br />

aus erhaltenen Beiträgen und Zuschüssen für Investitionen.<br />

Zinsen<br />

Beiträge und<br />

Zuschüsse<br />

Berücksichtigung von Zinsen sowie von Beiträgen und Zuschüssen<br />

in der Gebührenkalkulation für die Abwasserentsorgung<br />

Kaufmännische Rechnungslegung<br />

(EigBGes)<br />

Tatsächlicher Zinsaufwand<br />

auf Fremdkapital<br />

Ertrag aus der Auflösung des<br />

Sonderpostens für<br />

Investitionszuschüsse<br />

Kostendeckende<br />

Gebührenkalkulation (KAG)<br />

Kalkulatorische Verzinsung<br />

des Anlagekapitals<br />

(Eigen- und Fremdkapital)<br />

Abschreibungen nicht um<br />

Auflösungserträge vermindert<br />

(Gebührenbedarf)<br />

Gebührenmehrbedarf<br />

nach KAG<br />

7,8 Mio. €<br />

3,2 Mio. €<br />

Zielwert ausgeglichenes Ergebnis Kostendeckung nach KAG 11,0 Mio. €<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Ansicht 70: Berücksichtigung von Zinsen sowie von Beiträgen und Zuschüssen in der Gebührenkalkulation<br />

für die Abwasserentsorgung<br />

Zinsen<br />

Die nach § 10 Absatz 2 KAG ansatzfähigen kalkulatorischen Kosten berechnen sich<br />

nach dem Anlagekapital unter Abzug von erhaltenen Finanzierungsbeiträgen Dritter<br />

(Beiträge und Zuschüsse) 165 . Durch die Berechnung kalkulatorischer Zinsen ist es unerheblich,<br />

ob der Eigenbetrieb eine hohe oder niedrige Fremdkapitalausstattung hat.<br />

Die Berechnungsweise nach KAG führt dazu, dass auch das Eigenkapital verzinst wird.<br />

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist dies unerlässlich. Im Ergebnis sind die ansatzfähigen<br />

kalkulatorischen Zinsen höher als die in der Rechnungslegung ausgewiesenen<br />

Zinsaufwendungen für das aufgenommene Fremdkapital.<br />

Auflösungserträge aus erhaltenen Beiträgen und Zuschüssen für Investitionen<br />

Erhaltene Investitionszuschüsse und Beiträge Dritter werden nach den kaufmännischen<br />

Grundsätzen in einem Sonderposten für Investitionszuschüsse passiviert. Die<br />

ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens hat nach der Nutzungsdauer der geförderten<br />

Investitionen und nicht nach der vereinbarten Dauer der Zweckbindung zu<br />

163 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989 GVBl. I Seite 154, zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 21. März 2005, GVBl. I Seite 218<br />

§ 20 Absatz 1 Satz 1 EigBGes – Buchführung und Kostenrechnung<br />

Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung<br />

oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung.<br />

164 § 20 Absatz 2 EigBGes – Buchführung und Kostenrechnung<br />

Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung<br />

finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.<br />

165 § 10 Absatz 2 KAG – Benutzungsgebühren<br />

Die Gebühren sind in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zu<br />

den Kosten zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in Anspruch<br />

genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung<br />

des Anlagekapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte<br />

Kapitalanteil außer Betracht. § 127a der Hessischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 99<br />

Gegenüberstellung<br />

kaufmännischer<br />

Buchhaltung und<br />

Kostendeckung nach<br />

KAG


Kostendeckung in<br />

doppischen Haushalten<br />

Ausblick<br />

erfolgen. Die Auflösungserträge sind periodengerecht in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

auszuweisen und verbessern das Jahresergebnis.<br />

In der Gebührenkalkulation bleiben diese Auflösungserträge unberücksichtigt und<br />

vermindern nicht den Gebührenbedarf. Dadurch sollen die Investitionen in die Abwasseranlagen<br />

(Kläranlagen, Abwassersammler, Regenbauwerke, etc.) vollständig über<br />

Abschreibungen refinanziert werden, damit im Falle des Ersatzes die finanziellen Mittel<br />

wieder zur Verfügung stehen.<br />

Soweit sich die Städte an den Jahresergebnissen der Eigenbetriebe orientiert haben,<br />

wurden sowohl geringere Zinsen berücksichtigt als auch Erträge aus der jährlichen<br />

Auflösung der erhaltenen Beiträge und Zuschüsse gebührenmindernd angesetzt. Dadurch<br />

nutzten die Städte die Einnahmepotenziale aus der gebotenen Erhebung kostendeckender<br />

Gebühren nicht aus.<br />

Der gleiche Effekt tritt bei den Städten auf, die ihre Haushaltswirtschaft auf die Doppik<br />

umgestellt haben. In der Kameralistik wurden in der Regel die kalkulatorischen Zinsen<br />

gebucht, während die Auflösung der Beiträge und Zuschüsse nicht berücksichtigt wurden.<br />

In der Doppik sind die Auflösungserträge zwingend in der Ergebnisrechnung zu<br />

zeigen. Dieses führt dazu, dass beim Produkt oder Organisationsbereich „Abwasserentsorgung“<br />

ein Überschuss zu zeigen ist, obwohl nach § 10 KAG kostendeckende<br />

Gebühren erhoben wurden.<br />

Den Städten ist mit der Umstellung auf die Doppik zu raten, die bisherige Gebührenkalkulation<br />

nach Maßgabe des KAG beizubehalten, um nicht Einnahmeausfälle hinzunehmen.<br />

8.19 Ausblick<br />

Die gesetzlichen Fristen zur Erstellung der Eröffnungsbilanzen wurden nicht eingehalten.<br />

Die Umstellung auf die Doppik wird die Verwaltung in den Städten weiterhin beanspruchen.<br />

Die Städte sind aufgefordert, zeitnah ihre Jahresabschlüsse zu erstellen. Nur hierdurch<br />

gewinnen sie Klarheit und Sicherheit hinsichtlich der künftigen Haushaltsjahre und<br />

können Weichenstellungen vornehmen. Eine strukturierte und systematische Bilanz-<br />

und Erfolgsanalyse ist nur dann sinnvoll, wenn die Rechnungslegung zeitnah erfolgt.<br />

Sollten die Städte künftig nicht in der Lage sein, den Jahresabschluss innerhalb der<br />

vorgeschriebenen Frist von vier Monaten aufzustellen, bleiben wertvolle Informationen<br />

der doppischen Rechungslegung ungenutzt.<br />

Beim interkommunalen Vergleich der Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse ist<br />

zu berücksichtigen, dass die in der GemHVO-Doppik und ihren Verwaltungsvorschriften<br />

enthaltenen Wahlrechte für die Erstbewertung von Vermögensgegenständen und<br />

Schulden zu unterschiedlichen Wertansätzen führen.<br />

Die Eröffnungsbilanz und die darin enthaltenen Wertansätze haben maßgeblichen<br />

Einfluss auf die Ergebnisrechnungen der Folgeperioden. Dies betrifft insbesondere die<br />

Abschreibungen und korrespondierend die Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen.<br />

Soweit Vermögensgegenstände vor Ablauf der Nutzungsdauer aus dem<br />

Anlagevermögen ausscheiden, belasten sie durch einmalige Buchverluste das Ergebnis<br />

der laufenden Periode, was einer periodengerechten Darstellung des Ressourcenverbrauchs<br />

widerspräche. Die Städte sind aufgefordert, die Auswirkungen der bei der<br />

Erstellung der Eröffnungsbilanz festgelegten Nutzungsdauer in Folgeperioden konsequent<br />

zu beobachten und gegebenenfalls die Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände<br />

anzupassen.<br />

Der Einsatz von Derivaten im Finanzmanagement hat unter Beachtung des allgemeinen<br />

Spekulationsverbots zu erfolgen. Zur Steuerung der Risiken ist ein angemessenes<br />

Überwachungssystem einzurichten. Der Einsatz von Derivaten zur Zinssicherung ist<br />

hinreichend zu dokumentieren.<br />

100 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertfünfundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Mittlere Städte“<br />

Bei der Festsetzung der Gebühren wird zu beobachten sein, ob die Städte ihre Verfahren<br />

zur Gebührenkalkulation verändern. Zu berücksichtigen sind insbesondere die<br />

Effekte aus der Verzinsung des eingesetzten Anlagevermögens und der ertragswirksamen<br />

Auflösung von Beiträgen und Zuschüssen. Hier drohen effektive und nicht<br />

nachholbare Einnahmeausfälle für die Städte.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 101


Geprüfte kommunale Körperschaft<br />

9. Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur<br />

2008: Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-<br />

Main“<br />

9.1 Geprüfte kommunale Körperschaft<br />

Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main<br />

Ansicht 71: Lage der Mitgliedsgemeinden des Planungsverbands<br />

102 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

9.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

Informationsstand: Juni 2008 bis Dezember 2008<br />

Prüfungszeitraum: 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007<br />

Zuleitung des Schlussberichts: 4. Dezember 2008<br />

Prüfungsbeauftragter: Rödl & Partner GbR, Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater, Rechtsanwälte,<br />

Nürnberg und Köln<br />

9.3 Leitsätze<br />

Das Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main<br />

(Planungsverbandsgesetz – PlanvG) ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.<br />

In der Befristung sieht der Planungsverband lediglich eine Selbstverpflichtung<br />

des Landesgesetzgebers, rechtzeitig über Änderungs- und Verbesserungsbedarfe<br />

zum Planungsverbandsgesetz zu befinden.<br />

Der Planungsverband traf keine Vorkehrungen für seine Auflösung und Abwicklung.<br />

In der Rechnungslegung des Planungsverbands blieb die gesetzliche<br />

Befristung des Planungsverbandsgesetzes unberücksichtigt.<br />

Der Planungsverband rechnete - nach der Umstellung seiner Haushaltswirtschaft<br />

auf die Doppik im Jahr 2006 - die nicht zahlungswirksamen Aufwendungen<br />

nicht in die Verbandsumlage ein. Dadurch konnten die Jahresergebnisse<br />

nicht ausgeglichen werden. Den nicht zahlungswirksamen Aufwendungen<br />

für Abschreibungen und Pensionsverpflichtungen in Höhe von<br />

5,2 Millionen € in den Jahren 2006 und 2007 stehen nicht zahlungswirksame<br />

Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens in Höhe von 1,0 Millionen<br />

€ gegenüber. Diese Vorgehensweise widerspricht den für den Planungsverband<br />

geltenden gesetzlichen Bestimmungen.<br />

9.4 Gliederung<br />

9.5 Überblick .................................................................................................. 104<br />

9.6 Geprüftes Risiko ........................................................................................ 104<br />

9.7 Ergebnisverbesserungen............................................................................ 104<br />

9.8 Rückstände............................................................................................... 104<br />

9.9 Befristung von Gesetzen ............................................................................ 105<br />

9.10 Gesetzliche Befristung des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main ................................................................................ 105<br />

9.11 Erstes Szenario: Auflösung des Planungsverbands ...................................... 106<br />

9.12 Zweites Szenario: Fortbestehen des Planungsverbands ............................... 107<br />

9.13 Wertung der Szenarien .............................................................................. 108<br />

9.14 Berücksichtigung der gesetzlichen Befristung in der Rechnungslegung? ........ 108<br />

9.15 Finanzielle Lage des Planungsverbands ...................................................... 109<br />

9.16 Bemessung der Verbandsumlage ............................................................... 111<br />

9.17 Erfüllung der Planungsaufgaben................................................................. 114<br />

9.18 Äußerung des Ministeriums des Inneren und für Sport ................................ 115<br />

9.19 Ausblick.................................................................................................... 117<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 103<br />

Seite 106<br />

Seiten 106, 108<br />

Seiten 109 ff., 111 ff.


Überblick<br />

9.5 Überblick<br />

Der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (Planungsverband) ist<br />

Rechtsnachfolger des mit Ablauf des 31. März 2001 aufgelösten Umlandverbands<br />

Frankfurt. Ihm gehören 75 Städte und Gemeinden 166 im Großraum Rhein-Main als Mitglieder<br />

an. Im Prüfungszeitraum war der Planungsverband mit der Aufstellung des<br />

gemeinsamen Flächennutzungsplans zum Regionalen Flächennutzungsplan und dem<br />

Landschaftsplan befasst. Zugleich schrieb er den für die Städte und Gemeinden des<br />

vormaligen Umlandverbands bis zum In-Kraft-Treten des Regionalen Flächennutzungsplans<br />

wirksamen Flächennutzungsplan fort 167 . Er führte die Geschäftsstelle<br />

für den Rat der Region 168 . Daneben war er an sechs Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung und einem Verein 169 beteiligt 170 .<br />

9.6 Geprüftes Risiko<br />

Das geprüfte Risiko betrug rund 72 Millionen €. Es setzt sich zusammen aus der<br />

Summe der Ausgaben in den Jahresrechnungen (2003 bis 2005) und der Aufwendungen<br />

in den Jahresabschlüssen (2006 und 2007).<br />

9.7 Ergebnisverbesserungen<br />

Zum Ausweis von Ergebnisverbesserungen ist zu berücksichtigen, dass sich der Planungsverband<br />

im Wesentlichen über eine Verbandsumlage finanziert. Die Bemessung<br />

der Verbandsumlage soll sich an den Aufwendungen orientieren. Die Reduzierung der<br />

Aufwendungen würde über eine Reduzierung der Verbandsumlage zu einer Reduzierung<br />

der Belastung der Verbandsgemeinden führen, nicht aber zu einer Ergebnisverbesserung<br />

beim Planungsverband.<br />

9.8 Rückstände<br />

Rückstände sind finanzielle Mittel, die nötig sind, um überfällige Handlungen nachzuholen<br />

oder bestimmte Standards zu erreichen. Für den wahrscheinlichen Fall, dass der<br />

Planungsverband über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, sind keine Rückstände<br />

festzustellen.<br />

166 Bad Homburg v.d. Höhe*, Bad Nauheim, Bad Soden am Taunus*, Bad Vilbel*, Bischofsheim,<br />

Bruchköbel, Butzbach, Dietzenbach*, Dreieich*, Egelsbach*, Eppstein*, Erlensee, Eschborn*, Flörsheim<br />

am Main*, Florstadt, Frankfurt am Main*, Friedberg (Hessen), Friedrichsdorf*, Ginsheim-Gustavsburg,<br />

Glashütten*, Grävenwiesbach*, Groß-Gerau, Großkrotzenburg, Hainburg*, Hammersbach, Hanau, Hattersheim<br />

am Main*, Heusenstamm*, Hochheim am Main*, Hofheim am Taunus*, Karben, Kelkheim<br />

(Taunus)*, Kelsterbach*, Königstein im Taunus*, Kriftel*, Kronberg im Taunus*, Langen (Hessen)*,<br />

Langenselbold, Liederbach am Taunus*, Mainhausen*, Maintal*, Mörfelden-Walldorf, Mühlheim am<br />

Main*, Münzenberg, Nauheim, Neu-Anspach*, Neuberg, Neu-Isenburg*, Niddatal, Nidderau,<br />

Niederdorfelden, Ober-Mörlen, Obertshausen*, Oberursel (Taunus)*, Offenbach am Main*, Raunheim,<br />

Reichelsheim (Wetterau), Rockenberg, Rodenbach, Rödermark*, Rodgau*, Ronneburg, Rosbach v.d.<br />

Höhe, Rüsselsheim, Schmitten*, Schöneck, Schwalbach am Taunus*, Seligenstadt*, Steinbach (Taunus)*,<br />

Sulzbach (Taunus)*, Usingen*, Wehrheim*, Weilrod*, Wölfersheim, Wöllstadt [*= Umlandverbandsgemeinden]<br />

167 vergleiche § 3 Absatz 1 Nr. 1 Gesetz über die Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt vom 19. Dezember<br />

2000, GVBl. I Seite 542 ff.<br />

168 § 4 Absatz 9 BallrG<br />

169 Gesellschaft zur Rekultivierung der Kiesgrubenlandschaft Weilbach mit beschränkter Haftung, Regionalpark<br />

Rhein-Main-Südwest GmbH, Regionalpark Rhein-Main Taunushang GmbH, FrankfurtRheinMain<br />

GmbH International Marketing of the Region, Regionalpark Ballungsraum RheinMain gGmbH, Kulturregion<br />

Frankfurt RheinMain gGmbH, Wirtschaftsförderung Region Frankfurt RheinMain e.V.<br />

170 Vergleiche zu diesen Aufgaben § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit<br />

im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (BallrG) vom 19. Dezember 2000, GVBl. I Seite 542 ff.; zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen<br />

Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und des Gesetzes über den Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 2. Februar 2006, GVBl. I Seite 10.<br />

104 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

9.9 Befristung von Gesetzen<br />

Seit den neunziger Jahren beschäftigen sich Rechts- und Politikwissenschaften mit der<br />

Frage, wie mit der Fülle gesetzlicher Regelungen umzugehen ist 171 . In der Praxis zeigte<br />

und zeigt sich, dass immer wieder neue gesetzliche Aufgaben, die ihrerseits weitere<br />

Verordnungen und Ausführungsvorschriften nach sich ziehen, entwickelt werden, ohne<br />

für einen gleichzeitigen Abbau gegenstandslos gewordener Gesetze zu sorgen. Eine<br />

der Lösungen gegen die Fülle gesetzlicher Regelungen anzugehen, ist – dem angelsächsischem<br />

Beispiel folgend - die Befristung von Gesetzen, die so genannte Sunset<br />

Legislation 172 .<br />

Diese bezog sich zunächst auf die Gewährung von Subventionen. Heute bezieht sie<br />

sich auch auf den Bestand von Behörden. Ziel der Sunset Legislation ist insbesondere<br />

der Bürokratieabbau. Um zu vermeiden, dass das Gesetz zu dem genannten Stichtag<br />

außer Kraft tritt, muss der Gesetzgeber unmittelbar initiativ werden. Mittelbar wird<br />

von der betroffenen Behörde verlangt, ihre Unentbehrlichkeit substantiiert zu begründen.<br />

Im Gegensatz dazu steht das traditionelle Verfahren, das bei der Auflösung einer<br />

Behörde ein Auflösungsgesetz verlangt.<br />

Die Beweislast für das Fortbestehen ist damit umgekehrt: Nicht die Abschaffung von<br />

Gesetzen bedarf der Rechtfertigung und gesetzgeberischen Zustimmung, sondern<br />

deren Fortbestand.<br />

Hessen folgt der Sunset Legislation seit Beginn der 15. Legislaturperiode. Landesregierung<br />

und Landtag legten sich damit die Selbstverpflichtung auf, entweder rechtzeitig<br />

über die Weitergeltung befristeter Gesetze zu befinden oder deren Auslaufen und<br />

damit beispielsweise die Auflösung einer Behörde hinzunehmen 173 .<br />

Mittlerweile sind in Hessen 174 mehr als 160 Gesetze bis spätestens 31. Dezember 2012<br />

befristet. Darunter sind auch Grundnormen der hessischen Kommunalverfassung, so<br />

die Hessische Gemeindeordnung 175 und die Hessische Landkreisordnung 176 .<br />

9.10 Gesetzliche Befristung des Gesetzes über den Planungsverband Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main<br />

Der Planungsverband wurde durch das Gesetz über den Planungsverband Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main (Planungsverbandsgesetz - PlanvG) errichtet. Das Planungsverbandsgesetz<br />

wurde als Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen<br />

Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main vom 19. Dezember 2000<br />

(GVBl. I Seite 542 ff.) verkündet und trat am 1. April 2001 in Kraft. Der Planungsverband<br />

ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und Planungsverband im Sinne des<br />

§ 205 BauGB 177 (§ 1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Planungsverbandsgesetz). Nach seiner<br />

171 Vergleiche etwa Benda, Gesetze mit Verfallsdatum, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1996, Seite<br />

2282 ff.<br />

172 Vergleiche Zimmermann, Reform der Staatstätigkeit durch generelle Befristung von Gesetzen, DÖV<br />

2003, Seite 940 ff.<br />

173 Vergleiche Landtagsdrucksache 15/1491, Seiten 20, 32; diese enthält die amtliche Begründung der<br />

Landesregierung zum später in Kraft getretenen Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen<br />

Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main als dessen Artikel 2 das Planungsverbandsgesetz<br />

verkündet wurde.<br />

174 Landtagsinformationssystem: http://starweb.hessen.de/cache/hessen/befristunggesetzeausserkraft.pdf,<br />

(Stand Oktober 2008)<br />

175 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005, GVBl. I Seite 142 ff.; zuletzt<br />

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz,<br />

die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz und zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung<br />

vom 15. November 2007, GVBl. I Seite 757<br />

176 Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005, GVBl. I Seite 183 ff.; zuletzt<br />

geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 21. Juli 2006, GVBl. I<br />

Seite 394 ff.<br />

177 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, BGBl. I Seite<br />

2414 ff.; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl. I Seite 3316 ff.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 105<br />

Sunset Legislation<br />

Sunset Legislation<br />

auch für den Bestand<br />

von Behörden<br />

Umkehr der<br />

Beweislast<br />

Sunset Legislation in<br />

Hessen


Planungsverbandsgesetz<br />

unterliegt<br />

Sunset Legislation<br />

Sicht des<br />

Planungsverbands<br />

Zwei Szenarien<br />

Untätigkeit führt zur<br />

sofortigen Auflösung<br />

Keine verfassungsrechtliche<br />

Absicherung<br />

Planungshoheit<br />

Kernbereich der<br />

Kommunalautonomie<br />

Kein<br />

Vertrauensschutz<br />

Erstes Szenario: Auflösung des Planungsverbands<br />

Verfassungs- und Organisationsstruktur arbeitet der Planungsverband als Zweckverband<br />

in weitgehender Anlehnung an die Bestimmungen des KGG 178 .<br />

Das Planungsverbandsgesetz unterliegt der Sunset Legislation. Nach § 16 Planungsverbandsgesetz<br />

in der seit dem Änderungsgesetz vom 2. Februar 2006 geltenden<br />

Fassung tritt es „mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft“. Zur Begründung der<br />

Befristung führte die Landesregierung an, dass zukünftig „Rechtsvorschriften in der<br />

Regel auf fünf Jahre befristet werden“ sollen 179 .<br />

Mit dem Außer-Kraft-Treten des Planungsverbandsgesetzes wird dem Planungsverband<br />

die Bestandsgrundlage entzogen. Rechtsfolge wäre die Auflösung des Planungsverbands<br />

zum 31. Dezember 2011.<br />

In den Gesprächen mit der Überörtlichen Prüfung erläuterte der Planungsverband<br />

seine Sicht zur Befristung des Planungsverbandsgesetzes. Er sah in der Befristung<br />

lediglich eine Selbstverpflichtung des Landesgesetzgebers, rechtzeitig über Änderungs-<br />

und Verbesserungsbedarfe zum Planungsverbandsgesetz zu befinden. Die Befristung<br />

zum 31. Dezember 2011 bedeute nicht die Auflösung des Planungsverbands<br />

zu diesem Datum. Vielmehr werde der Verband über den 31. Dezember 2011 hinaus<br />

fortbestehen. Der Planungsverband erwartete, dass ihn der Landesgesetzgeber zur<br />

Fortschreibung des Regionalen Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des flächendeckenden<br />

Landschaftsplans als unverzichtbare Behörde beibehalten werde. Der<br />

Planungsverband nahm ferner an, dass der Landesgesetzgeber gegebenenfalls die<br />

Abwicklung des Planungsverbands ausdrücklich regeln werde. Er sah daher keine<br />

Notwendigkeit, Vorbereitungen für den Fall seiner Auflösung und Abwicklung zu treffen.<br />

Weil sich der Planungsverband nicht mit den Folgen des Außer-Kraft-Tretens des Planungsverbandsgesetzes<br />

auseinandergesetzt hatte, entwickelte die Überörtliche Prüfung<br />

zwei Szenarien: Entweder ist der Planungsverband mit Ablauf des 31. Dezember<br />

2011 durch Untätigkeit des Gesetzgebers automatisch aufgelöst oder der Planungsverband<br />

besteht über dieses Datum hinaus fort.<br />

9.11 Erstes Szenario: Auflösung des Planungsverbands<br />

Sollte der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2011 nicht tätig werden, tritt das Planungsverbandsgesetz<br />

mit der Folge der sofortigen Auflösung des Planungsverbands<br />

außer Kraft. Es bedarf für diese Auflösung keines gesonderten Willensaktes des Gesetzgebers.<br />

Mit anderen Worten: Die schlichte Untätigkeit des Gesetzgebers führt zur<br />

Auflösung des Planungsverbands.<br />

Wesentliche Folge der Auflösung ist, dass die bis dahin vom Planungsverband erfüllten<br />

Aufgaben der Flächennutzungs- und Landschaftsplanung auf die Mitgliedsgemeinden<br />

zurückfallen. Weitere Aufgaben des Planungsverbands – wie die Führung der Geschäftsstelle<br />

des Rats der Regionen – könnten nicht mehr wahrgenommen werden.<br />

Die Situation wäre rechtlich unbedenklich, weil der Planungsverband – anders als Gemeinden<br />

und Landkreise – institutionell nicht durch die Hessische Verfassung und das<br />

Grundgesetz garantiert ist.<br />

Zu beachten ist, dass die Planungshoheit zum Kernbereich der Kommunalautonomie<br />

gehört und den Kommunen die Flächennutzungs- und Landschaftsplanung nur aufgrund<br />

eines Gesetzes entzogen werden können 180 . Mit der Auflösung des Planungsverbands<br />

würde der Aufgabenentzug unmittelbar enden.<br />

Das Planungsverbandsgesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen, die sich auf<br />

die Vorbereitung der Auflösung beziehen. Gleichwohl kann der Planungsverband daraus<br />

nicht ableiten, nicht verpflichtet zu sein, Vorbereitungen für den Fall seiner Auflösung<br />

zu treffen. Denn unstreitig hat der Gesetzgeber das Planungsverbandsgesetz<br />

178 Landtagsdrucksache 15/1491, Seite 19<br />

179 Landtagsdrucksache 15/1491, Seite 20<br />

180 Vergleiche <strong>Hessischer</strong> Staatsgerichtshof, Urteil vom 4. Mai 2004, Az.: P. St. 1713; StAnz. 2004 Seite<br />

2097 ff.<br />

106 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

zum 31. Dezember 2011 befristet. Zudem besteht schon wegen dieser Befristung kein<br />

Vertrauensschutz, weil anerkannt ist, dass selbst bei unbefristeten Gesetzen auf deren<br />

Fortbestand nicht vertraut werden kann. Deshalb kann der Planungsverband auch aus<br />

der im Jahr 2006 gesetzlich beschlossenen Verlängerung der ursprünglichen Befristung<br />

des Planungsverbandsgesetzes keinen Vertrauensschutz ableiten.<br />

9.12 Zweites Szenario: Fortbestehen des Planungsverbands<br />

Dem Zweiten Szenario liegt die Annahme zugrunde, dass der Planungsverband über<br />

den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht. Der Planungsverband hätte insoweit keine<br />

Vorbereitungen für die Auflösung zu treffen.<br />

Die bisherige Entwicklung seit Inkrafttreten des Planungsverbandsgesetzes zeigt:<br />

Das Planungsverbandsgesetz war nicht bereits in seiner Ursprungsfassung vom<br />

19. Dezember 2000 zum 31. Dezember 2011 befristet. Vielmehr war in der Ursprungsfassung<br />

ein Außer-Kraft-Treten bis zum 31. März 2006 vorgesehen. Der<br />

Landesgesetzgeber verlängerte diese Befristung durch Artikel 2 des Gesetzes zur<br />

Änderung des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main und des Gesetzes über den Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main vom 2. Februar 2006 (GVBl. I Seite 10) auf<br />

die nunmehr geltende Befristung zum 31. Dezember 2011.<br />

Der Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der<br />

kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main 181 ist zu<br />

entnehmen, dass sich Landesregierung und Landtag mit der ursprünglichen Befristung<br />

zum 31. Dezember 2006 die Selbstverpflichtung auferlegten, nach öffentlicher<br />

Debatte rechtzeitig vor Ablauf der Frist über die Weitergeltung der entsprechenden<br />

Rechtsvorschriften zu befinden. Die Entscheidung über das tatsächliche<br />

Außer-Kraft-Treten lag damit noch nicht in der gesetzlichen Befristung, sondern<br />

wird mit dem von Landesregierung und Landtag rechtzeitig vor Ablauf vorzunehmenden<br />

„Befinden“ erst noch getroffen.<br />

Sinn und Zweck des Planungsverbandsgesetzes bestehen darin, eine einheitliche<br />

Entwicklung und die Erfüllung der bereits im Planungsverbandsgesetz vorgesehenen<br />

Aufgabe der „Änderung“ - d.h. Fortschreibung - des Regionalen Flächennutzungsplans<br />

182 sicherzustellen 183 . Dieses Ziel könnte nicht mehr erreicht werden,<br />

wenn das Planungsverbandsgesetz außer Kraft träte.<br />

Eine einheitliche bauplanungsrechtliche Entwicklung ist nicht bereits mit der Aufstellung<br />

des Flächennutzungsplans gesichert. Vielmehr bedarf es der Fortschreibung<br />

des Flächennutzungsplans. So sei darauf verwiesen, dass für den Flächennutzungsplan<br />

für die Städte und Gemeinden des vormaligen Umlandverbands<br />

Frankfurt seit dessen In-Kraft-Treten 1987 bis zum Juni 2008 mehr als 400 Änderungsverfahren<br />

vollzogen wurden.<br />

Der Regionale Flächennutzungsplan erschöpft sich nicht im gemeinsamen Flächennutzungsplan<br />

der Verbandsmitglieder, sondern ist zugleich Regionalplan im<br />

Sinne des Hessischen Landesplanungsgesetzes 184 . Dabei ist zu beachten, dass für<br />

Regionalpläne eine Pflicht zur Fortschreibung durch Neuaufstellung im Acht-<br />

Jahres-Turnus gesetzlich vorgegeben ist 185 .<br />

181 Landtagsdrucksache 15/1491, Seite 20<br />

182 Vergleiche § 2 Absatz 1 Nr. 1 PlanvG<br />

183 Landtagsdrucksache 15/1491, Seite 33<br />

184 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) vom 6. September 2002, GVBl. I Seite 548 ff.; zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren und zur Änderung des<br />

Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2007, GVBl. I Seite 851 ff.<br />

185 § 10 Absatz 7 Satz 1 HLPG - Aufstellung und Änderung der Regionalpläne:<br />

Regionalpläne sind innerhalb von acht Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten den veränderten Verhältnissen<br />

durch Neuaufstellung anzupassen.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 107<br />

Wird der<br />

Gesetzgeber<br />

rechtzeitig initiativ?<br />

Einheitliche<br />

Entwicklung im<br />

Ballungsraum<br />

Fortentwicklung des<br />

Flächennutzungsplans


Positionierung des<br />

Gesetzgebers zur<br />

Befristung<br />

Gesetzliche<br />

Befristung in der<br />

Rechnungslegung<br />

unberücksichtigt<br />

Wertung der Szenarien<br />

Mit Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 2. Februar 2006 (GVBl. I Seite 10) beschloss<br />

der Landesgesetzgeber, das Planungsverbandsgesetz - ebenso wie das<br />

BallrG - zum 31. Dezember 2011 zu verlängern. In der Begründung zum Entwurf<br />

dieses Änderungsgesetzes führte die Landesregierung aus, dass bei einem Auslaufen<br />

der Gesetze die Rhein-Main-Region ohne organisations- und planungsrechtliche<br />

Grundlage wäre 186 , das Ballungsraumgesetz und das Planungsverbandsgesetz<br />

den notwendigen Rahmen für eine positive Entwicklung im Verdichtungsraum<br />

Rhein-Main darstellten und deshalb ein Auslaufen der Gesetze nicht in Betracht<br />

käme 187 .<br />

Die Entwicklung zeigt, dass eine einheitliche bauplanungsrechtliche Entwicklung nur<br />

zu verwirklichen ist, wenn der Planungsverband über den Zeitpunkt des 31. Dezember<br />

2011 hinaus erhalten bleibt oder durch einen Rechtsnachfolger ersetzt wird.<br />

Nach dem Zweiten Szenario braucht der Planungsverband keine Vorbereitungen zu<br />

seiner Auflösung zum 31. Dezember 2011 zu treffen.<br />

9.13 Wertung der Szenarien<br />

Welchem der beiden Szenarien der Vorzug zu geben ist, wird der Planungsverband<br />

unter Einbeziehung der Kommunalaufsicht zu entscheiden haben. Dabei ist die zeitliche<br />

Komponente zu berücksichtigen. Mit fortschreitender Zeit, in der der Gesetzgeber<br />

untätig bleibt, wird der Eintritt des Ersten Szenarios wahrscheinlicher.<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit würde die Überörtliche Prüfung eine gesetzliche<br />

Regelung zu den Wirkungen der Befristung begrüßen. Diese böte für den Planungsverband<br />

eine Entscheidungsgrundlage für von ihm zu treffenden Maßnahmen.<br />

9.14 Berücksichtigung der gesetzlichen Befristung in der Rechnungslegung?<br />

Mit der gesetzlichen Befristung des Planungsverbandsgesetzes ist die Frage aufgeworfen,<br />

ob der Planungsverband für seine mögliche Auflösung und Abwicklung Rückstellungen<br />

zu bilanzieren hat. Tatsächlich schlug sich die gesetzliche Befristung weder in<br />

der Eröffnungsbilanz des Planungsverbands zum 1. Januar 2006 noch in seinen Jahresabschlüssen<br />

für die Jahre 2006 und 2007 nieder. Rückstellungen für Verpflichtungen,<br />

die sich aus einer möglichen Auflösung und Abwicklung ergeben könnten, wurden<br />

nicht gebildet.<br />

Erstes Szenario: Auflösung des Planungsverbands<br />

Pflicht-Rückstellungen sind zu bilden für die in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 - 8<br />

GemHVO-Doppik 188 benannten ungewissen Verbindlichkeiten und Aufwendungen. Die<br />

Norm erstreckt sich nicht auf solche Verpflichtungen 189 , die sich aus einer möglichen<br />

Auflösung und Abwicklung des Planungsverbands ergeben könnten. Insoweit wäre der<br />

Planungsverband zur Bildung von Rückstellungen nicht verpflichtet.<br />

Allerdings können für weitere ungewisse Verbindlichkeiten Wahl-Rückstellungen auf<br />

der Grundlage von § 39 Absatz 1 Satz 2 GemHVO-Doppik gebildet werden. Über die<br />

Regelungen der GemHVO-Doppik hinausgehend, verlangt die Hessische Gemeindeordnung,<br />

sämtliche Verbindlichkeiten in der Bilanz auszuweisen 190 . Zudem sind bei der<br />

Aufstellung des Jahresabschlusses die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

(GoB) zu beachten 191 . Zu diesen Grundsätzen zählt der allgemeine Grundsatz der Vor-<br />

186 Landtagsdrucksache 16/4509, Seite 2<br />

187 Landtagsdrucksache 16/4509, Seite 5<br />

188 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde mit doppelter<br />

Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO-Doppik) vom 2. April 2006, GVBl. I Seite<br />

235 ff.<br />

189 Denkbar wären Verpflichtungen aus der Beendigung von Miet- oder Arbeitsverhältnissen.<br />

190 § 108 Absatz 3 HGO in Verbindung mit § 10 Absatz 1 PlanvG<br />

191 § 114s Absatz 1 Satz 2 HGO in Verbindung mit § 10 Absatz 1 PlanvG<br />

108 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

sicht 192 , der sich gerade in der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen nach § 249 Absatz<br />

1 Satz 1 HGB 193 niederschlägt 194 . Danach sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten<br />

zu bilden.<br />

Ungewisse Verbindlichkeiten können darauf beruhen, dass bei einer ersatzlosen Auflösung<br />

des Planungsverbands dessen Bedienstete - Beamte und Arbeitnehmer - nicht<br />

mehr beim Planungsverband beschäftigt werden können. Soweit die Bediensteten<br />

dann nicht zu anderen Dienstherren oder Arbeitgebern versetzt werden können, besteht<br />

195 für Beamte (§ 31 HBG 196, 197 ) wie Arbeitnehmer (§ 215 Absatz 1 198 in Verbindung<br />

mit § 31 HBG) die Möglichkeit zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.<br />

Bei Arbeitnehmern besteht zudem die Möglichkeit zu betriebsbedingten Kündigungen.<br />

Diese setzen namentlich einen Sozialplan voraus, der dem Grunde nach ungewisse<br />

Verbindlichkeiten begründet. Damit ergibt sich bei Anwendung des Ersten Szenarios<br />

für den Planungsverband eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse<br />

Verbindlichkeiten.<br />

Zweites Szenario: Fortbestand des Planungsverbands<br />

Nach dem Zweiten Szenario entfällt die Rückstellungsbildung, weil keine künftigen<br />

Verpflichtungen aus der Auflösung des Planungsverbands entstehen.<br />

Auswirkung der Szenarien in der Rechnungslegung<br />

Für die Bildung von Rückstellungen wird der Planungsverband unter Konsultation der<br />

Kommunalaufsicht zu entscheiden haben, welchem Szenario der Vorzug zu geben ist.<br />

Dabei werden sie zu berücksichtigen haben, dass mit fortschreitendem Zeitablauf der<br />

Eintritt des Ersten Szenarios immer wahrscheinlicher wird.<br />

9.15 Finanzielle Lage des Planungsverbands<br />

In den Jahren 2006 und 2007 überstiegen die Aufwendungen die Erträge, so dass<br />

Jahresfehlbeträge in Höhe von 2,5 Millionen € 199 und 1,5 Millionen € ausgewiesen<br />

wurden. Ansicht 72 zeigt die Jahresergebnisse des Planungsverbands und deren Entwicklung<br />

über den Prüfungszeitraum:<br />

192 Förschle in Beck’scher Bilanzkommentar, 6. Auflage, 2006, § 243 HGB, Rn. 31; siehe auch § 40<br />

GemHVO-Doppik<br />

193 Handelsgesetzbuch (HGB) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008,<br />

BGBl. I Seite 2026 ff.<br />

194 Vergleiche Hoyos/Ring in Beck’scher Bilanzkommentar, a.a.O., § 249 HGB, Rn. 27<br />

195 Vorbehaltlich vom Landesgesetzgeber gegebenenfalls geschaffener Bestimmungen zur Auflösung<br />

196 Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989, GVBl. I Seite 25 ff.; zuletzt<br />

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Bereinigung hessischen Schulrechts und zur Umsetzung europäischen<br />

Rechts (Schulrechtsbereinigungsgesetz) vom 5. Juli 2007, GVBl. I Seite 378 f.<br />

197 § 31 HBG:<br />

1 Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung<br />

des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter auf Lebenszeit,<br />

dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand<br />

versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 29 nicht möglich ist. 2 Die Versetzung in den einstweiligen<br />

Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen<br />

eingespart werden. 3 Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen<br />

Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.<br />

198 § 215 Absatz 1 HBG:<br />

Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 und des § 106, soweit dieser nicht den Erholungsurlaub betrifft, werden<br />

auf Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend angewandt.<br />

199 Unter Berücksichtigung der ergebniswirksamen Korrektur für die weggefallene (Alt-)Aufgabe der Errichtung<br />

des Regionalsparks - Erträge aus Auflösung von Sonderposten (+0,5 Millionen €) und Aufwendungen<br />

aus der Abschreibung von Vermögensgegenständen (-1,9 Millionen €) - hat sich der in der Ergebnisrechnung<br />

2006 ausgewiesene Jahresfehlbetrag von 1,1 Millionen € nachträglich auf 2,5 Millionen €<br />

erhöht.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 109


Bilanzielle<br />

Überschuldung des<br />

Planungsverbands<br />

Auswirkung bei<br />

Einführung der<br />

Doppik<br />

Finanzielle Lage des Planungsverbands<br />

16,0 Mio €<br />

15,0 Mio €<br />

14,0 Mio €<br />

13,0 Mio €<br />

12,0 Mio €<br />

11,0 Mio €<br />

Quelle: Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen,<br />

eigene Berechnungen<br />

Ansicht 72: Ausgaben und Einnahmen (bis 2005) bzw. Aufwendungen und Erträge (ab 2006)<br />

im Zeitverlauf<br />

Die Vermögensrechnung (Bilanz) des Planungsverbands wies zum 31. Dezember 2007<br />

einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 3,7 Millionen € aus<br />

(Ansicht 73). Damit waren die Schulden des Planungsverbands zum 31. Dezember<br />

2007 höher als der Wert seiner Vermögensgegenstände.<br />

1,0 Mio €<br />

0,0 Mio €<br />

-1,0 Mio €<br />

-2,0 Mio €<br />

-3,0 Mio €<br />

-4,0 Mio €<br />

-5,0 Mio €<br />

-6,0 Mio €<br />

-7,0 Mio €<br />

Ausgaben und Einnahmen (bis 2005)<br />

bzw. Aufwendungen und Erträge (ab 2006) im Zeitverlauf<br />

2003 2004 2005 2006 2007 2008 (Plan)<br />

0,1<br />

Quelle: Jahresabschlüsse bzw. Jahresrechnungen,<br />

eigene Berechnungen<br />

Einnahmen (bis 2005) bzw. Erträge (ab 2006) Ausgaben (bis 2005) bzw. Aufwendungen (ab 2006)<br />

Entwicklung der Jahresfehlbeträge und des Eigenkapitals<br />

bzw. des Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags<br />

1.1.2006 31.12.2006 31.12.2007 31.12.2008 (Plan)<br />

-2,5<br />

-2,3<br />

Ansicht 73: Entwicklung der Jahresfehlbeträge und des Eigenkapitals bzw. des Nicht durch<br />

Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags<br />

Bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 hatte der Planungsverband<br />

eine Netto-Position im Eigenkapital von rund 0,1 Millionen € ausgewiesen. Dieser<br />

Bilanzansatz ist bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007 um<br />

0,1 Millionen € auf 0,2 Millionen € nach § 108 Absatz 5 HGO berichtigt worden.<br />

Nach der zum 1. Januar 2006 vollzogenen Umstellung auf die Doppik ergaben sich<br />

systembedingt Jahresfehlbeträge, da nicht zahlungswirksame Aufwendungen erstmals<br />

in der Ergebnisrechnung berücksichtigt wurden. Werden diese Aufwendungen nicht<br />

vollständig über die Verbandsumlage auf die Verbandsmitglieder umgelegt, ergeben<br />

sich zwangsläufig Jahresfehlbeträge.<br />

110 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

-1,5<br />

Jahresfehlbetrag Eigenkapital/(-) Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag<br />

-3,7<br />

-2,9<br />

-6,6


Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

Die nicht zahlungswirksamen Aufwendungen 200 in den Jahren 2006 und 2007 zeigt<br />

Ansicht 74.<br />

Nicht zahlungswirksame Aufwendungen der Jahre 2006 und 2007<br />

2006 2007<br />

Abschreibungen 2,1 Mio. € 1 2,0 Mio. € 2<br />

Zuführungen zu Rückstellungen für Pensionen und ähnliche<br />

Verpflichtungen sowie zu sonstigen Rückstellungen<br />

0,5 Mio. € 0,6 Mio. €<br />

Summe 2,6 Mio. € 2,6 Mio. €<br />

1) In den Abschreibungen 2006 werden auch die Abschreibungen für Regionalparkmaßnahmen aus den<br />

(Alt-)Aufgaben des vormaligen Umlandverbands in Höhe von 1,8 Millionen € einbezogen, die außerhalb<br />

der Ergebnisrechnung erfasst wurden.<br />

2) Die Abschreibungen in der Ergebnisrechnung (2,5 Millionen €) betreffen mit 0,5 Millionen € die<br />

Reduzierung der Verbandsumlage durch Verzicht ihrer vollständigen Erhebung für das Jahr 2007. Die<br />

Abschreibungen für Regionalparkmaßnahmen beliefen sich im Jahr 2007 auf 1,7 Millionen €.<br />

Quelle: Jahresabschlüsse<br />

Ansicht 74: Nicht zahlungswirksame Aufwendungen der Jahre 2006 und 2007<br />

Obwohl die Aufwendungen der Jahre 2006 und 2007 jeweils 14,0 Millionen € überstiegen<br />

(siehe Ansicht 72), blieb die Verbandsumlage bei 10,9 Millionen €. Überdies<br />

verzichtete der Planungsverband in diesen Jahren jeweils auf bereits festgesetzte<br />

Verbandsumlagen von 0,5 Millionen €.<br />

Zu berücksichtigen ist, dass die Kommunalaufsicht 201 dem Planungsverband zubilligte,<br />

nicht zahlungswirksame Aufwendungen, die sich aus der Abwicklung von<br />

(Alt-)Aufgaben des vormaligen Umlandverbands 202 ergeben, bei der Berechnung der<br />

Verbandsumlage unberücksichtigt zu lassen. Im Übrigen bleibt es für den Planungsverband<br />

bei der gesetzlichen Verpflichtung, sämtliche und damit auch die nicht zahlungswirksamen<br />

Aufwendungen über die Verbandsumlage bei den Verbandsmitgliedern<br />

einzufordern (vergleiche Abschnitt 9.16).<br />

Davon sah der Planungsverband ab, weil er dieser Mittel zur Sicherung seiner Liquidität<br />

nicht bedurfte. Zudem hätte er seine Mitglieder durch die Einbeziehung sämtlicher<br />

Aufwendungen in die Verbandsumlage über das zur Liquiditätssicherung unumgängliche<br />

Maß hinaus in Anspruch genommen. Allerdings ist fraglich, ob diese Vorgehensweise<br />

mit den gesetzlichen Vorgaben zur Bemessung der Verbandsumlage übereinstimmt.<br />

9.16 Bemessung der Verbandsumlage<br />

Der Planungsverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern<br />

eine Verbandsumlage. Diese ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu<br />

festzusetzen (§ 11 PlanvG). Für die Umlagegrundlagen gilt § 40 des Finanzausgleichsgesetzes<br />

203 .<br />

Der Planungsverband ist zum Haushaltsausgleich verpflichtet (§ 10 Absatz 1 Planungsverbandsgesetz<br />

in Verbindung mit § 92 Absatz 4 Satz 1 HGO 204 ). Diese Verpflichtung<br />

erfüllt er im Wesentlichen durch Erhebung der Verbandsumlage. Die De-<br />

200 Demgegenüber beliefen sich die nicht zahlungswirksamen Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens<br />

in den Jahren 2006 und 2007 auf jeweils rund 0,5 Millionen €.<br />

201 Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. August 2006, Az.: IV 23 - 15 i<br />

01.01<br />

202 Darunter fallen die Abschreibungen für Regionalparkmaßnahmen in Höhe von 1,8 Millionen € (2006)<br />

und 1,7 Millionen € (2007).<br />

203 Vergleiche im Einzelnen § 11 PlanvG<br />

204 § 92 Absatz 4 HGO - Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />

Der Haushalt soll in jedem Jahr ausgeglichen sein.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 111<br />

Nicht<br />

zahlungswirksame<br />

Aufwendungen von<br />

5,2 Mio. €<br />

Ausnahmeregelung<br />

für Abwicklung von<br />

(Alt-)Aufgaben<br />

Liquiditätssicherung<br />

Deckung des<br />

Finanzbedarfs


Planungsverband<br />

anders als Landeswohlfahrtsverband<br />

Bemessung der Verbandsumlage<br />

ckung des Finanzbedarfs nach § 11 Absatz 1 Satz 1 PlanvG entspricht dem Haushaltsausgleich<br />

nach § 37 Absatz 1 FAG 205 .<br />

Bei doppischer Rechnungslegung bedeutet Haushaltsausgleich, dass der Gesamtbetrag<br />

der ordentlichen Erträge den Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen decken<br />

muss (vergleiche § 10 Absatz 1 Planungsverbandsgesetz in Verbindung mit<br />

§ 114b Absatz 4 HGO 206 ). Die gesetzliche Verpflichtung zum Haushaltsausgleich und<br />

zur Deckung des Finanzbedarfs ist für den Planungsverband daher nichts anderes als<br />

die gesetzliche Verpflichtung, sämtliche Aufwendungen - also auch die nicht zahlungswirksamen<br />

- über die Verbandsumlage abzudecken.<br />

Dem Planungsverband sind in den Jahren 2006 und 2007 nicht zahlungswirksame<br />

Aufwendungen von 5,2 Millionen € entstanden. Bei der Bemessung der Verbandsumlage<br />

müssten die im selben Zeitraum realisierten nicht zahlungswirksamen Erträge von<br />

1,0 Millionen € gegengerechnet werden. Den Effekt der nicht zahlungswirksamen<br />

Aufwendungen und Erträge auf die Bemessung der Verbandsumlage in den Jahren<br />

2006 und 2007 zeigt Ansicht 75.<br />

Effekt der nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträge<br />

in den Jahren 2006 und 2007<br />

2006 2007<br />

Nicht zahlungswirksame Aufwendungen 2,6 Mio. € 2,6 Mio. €<br />

abzüglich nicht zahlungswirksame Erträge aus der<br />

Auflösung des Sonderpostens<br />

0,5 Mio. € 0,5 Mio. €<br />

Zwischensumme 2,1 Mio. € 2,1 Mio. €<br />

abzüglich Abschreibungen für Regionalparkmaßnahmen aus<br />

(Alt-)Aufgaben 1<br />

1,8 Mio. € 1,7 Mio. €<br />

Summe 0,3 Mio. € 0,4 Mio. €<br />

1) Dem Planungsverband wurde durch Erlass zugebilligt, diejenigen nicht zahlungswirksamen<br />

Aufwendungen, die sich aus der Abwicklung von (Alt-)Aufgaben des vormaligen Umlandverbands<br />

resultieren, nicht in die Verbandsumlage einzubeziehen.<br />

Quelle: eigene Darstellung<br />

Ansicht 75: Effekt der nicht zahlungswirksamen Aufwendungen und Erträge in den Jahren<br />

2006 und 2007<br />

Die Vorgehensweise des Planungsverbands, die nicht zahlungswirksamen Aufwendungen<br />

bei der Berechnung der Verbandsumlage auszuklammern, steht damit im Widerspruch<br />

zu den für ihn geltenden gesetzlichen Vorgaben. Hätte der Planungsverband<br />

sämtliche Aufwendungen - und damit auch die nicht zahlungswirksamen - in die Verbandsumlage<br />

einbezogen, wären ausgeglichene Jahresergebnisse erzielt worden.<br />

Mit der Verpflichtung, sämtliche Aufwendungen in die Berechnung der Verbandsumlage<br />

einzubeziehen, ist der Planungsverband zu einer Vorgehensweise verpflichtet, die<br />

in einer vergleichbaren Situation, nämlich für den Landeswohlfahrtsverband, nicht<br />

gelten soll.<br />

205 § 37 Absatz 1 FAG - Kreisumlage:<br />

Soweit die sonstigen Einnahmen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich<br />

des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben.<br />

206 § 114b Absatz 4 HGO - Haushaltsplan, Haushaltsausgleich:<br />

Der Ergebnishaushalt gilt als ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge ebenso<br />

hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen.<br />

112 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

Auch der Landeswohlfahrtsverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage,<br />

die seinen Haushalt auszugleichen hat (vgl. § 20 Absatz 2 Satz 1 Mittelstufengesetz<br />

207 ). Jedoch gelten für den Landeswohlfahrtsverband - anders als für den Planungsverband<br />

- ergänzende Bestimmungen: Soweit die Haushaltswirtschaft des Landeswohlfahrtsverbands<br />

nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt<br />

wird, kann bei der Erhebung der Verbandsumlage ein Teilbetrag unberücksichtigt<br />

bleiben, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen, Zuführungen zu<br />

Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht (vgl. § 20 Absatz 2 Satz<br />

2 Mittelstufengesetz 208 ). Die Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen und<br />

Zuführungen zu Sonderposten sind aber nicht zahlungswirksame Aufwendungen, die<br />

der Planungsverband nach den für ihn geltenden Bestimmungen in die Berechnung<br />

seiner Verbandsumlage einzubeziehen hat.<br />

Für den Landeswohlfahrtsverband ist weiter bestimmt, dass dieser Teil des Fehlbetrags<br />

auf neue Rechnung vorgetragen werden kann. Ein nach Ablauf von fünf Jahren<br />

noch nicht gedeckter Teil des Fehlbetrags ist mit dem Eigenkapital zu verrechnen (vgl.<br />

§ 20 Absatz 4 Mittelstufengesetz 209 ).<br />

Im Jahr 2005 wurde das Mittelstufengesetz neu gefasst. In der Begründung zum Gesetzesentwurf<br />

210 (zu § 20 Absätze 2 und 4 Mittelstufengesetz) führte die Landesregierung<br />

an, dass die Ausgleichsregelungen für den Haushaltsplan und die Deckung eines<br />

Rechnungsfehlbetrags bei den Trägern des Landeswohlfahrtsverbands zu einer „unbilligen<br />

Härte“ führe, wenn der Landeswohlfahrtsverband das doppische Haushalts- und<br />

Rechnungswesen anwende. In diesem Fall wären die Abschreibungen, die Zuführungen<br />

zu Rückstellungen (insbesondere Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen)<br />

sowie die Zuführungen zu Sonderposten im Rechnungsfehlbetrag enthalten. „Alle<br />

Gemeinden hätten diesen gegenüber dem kameralen Haushaltsrecht erhöhten Aufwand<br />

sofort zu finanzieren, wenn der Haushaltsplan durch eine entsprechend hohe<br />

Verbandsumlage ausgeglichen wird und wenn die Vorschrift über den zwangsweisen<br />

Ausgleich eines Fehlbetrags zur Anwendung kommt. (…) Dies ist gegenwärtig nicht<br />

vertretbar, weil viele Gemeinden noch eigene Defizite, zum Teil in sehr erheblicher<br />

Höhe, abzudecken haben. Die Wirkung des zwangsweisen Haushaltsausgleichs und<br />

des Ausgleichs eines Fehlbetrags wird entscheidend gemildert, wenn dabei der systembedingte<br />

Teil des Fehlbetrags ausgenommen wird, soweit die Abschreibungen,<br />

Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten nicht durch entsprechende Erträge<br />

(Leistungsentgelte oder allgemeine Deckungsmittel) tatsächlich finanziert worden<br />

sind.“<br />

207 Gesetz über die Mittelstufe der Verwaltung und den Landeswohlfahrtsverband Hessen (Mittelstufengesetz)<br />

vom 7. Mai 1953, GVBl. Seite 93 ff.; zuletzt geändert durch Artikel 26 b des Gesetzes zur Kommunalisierung<br />

des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21.<br />

März 2005, GVBl. I Seite 229 ff.<br />

§ 20 Absatz 2 Satz 1 Mittelstufengesetz:<br />

Soweit die Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, erhebt der Landeswohlfahrtsverband<br />

Hessen von seinen Mitgliedern eine Umlage (Verbandsumlage), die seinen Haushalt auszugleichen<br />

hat.<br />

208 § 20 Absatz 2 Satz 2 Mittelstufengesetz:<br />

Wenn die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, kann<br />

dabei ein Teilbetrag unberücksichtigt bleiben, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen,<br />

Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht.<br />

209 § 20 Absatz 4 Mittelstufengesetz:<br />

1 Wird die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt, ist ein Fehlbetrag<br />

in der Ergebnisrechnung mit Ausnahme des Teilbetrags, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen,<br />

Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht, spätestens im zweiten dem<br />

Haushaltsjahr folgenden Jahr auszugleichen. 2 Für den ausgleichspflichtigen Fehlbetrag gilt Absatz 3 Satz<br />

2 entsprechend. 3 Der von dieser Ausgleichsregelung ausgenommene Teil des Fehlbetrags kann auf<br />

neue Rechnung vorgetragen werden; ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht ausgeglichener Teilfehlbetrag<br />

ist mit dem Eigenkapital zu verrechnen.<br />

210 Landtagsdrucksache 16/2463, Seite 64<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 113<br />

Landeswohlfahrtsverband<br />

Neufassung § 20<br />

Mittelstufengesetz


Landeswohlfahrtsverband<br />

anders als<br />

Planungsverband<br />

Verbandsumlage<br />

nach Muster des<br />

Mittelstufengesetzes?<br />

Subvention des<br />

Kapitalmarkts auf<br />

Kosten der<br />

Steuerzahler<br />

Erfüllung der Planungsaufgaben<br />

Einerseits billigte der Landesgesetzgeber damit dem Landeswohlfahrtsverband zu, die<br />

nicht zahlungswirksamen Aufwendungen bei der Bemessung seiner Verbandsumlage<br />

unberücksichtigt zu lassen, weil deren Berücksichtigung in der Bemessung der Verbandsumlage<br />

für die Träger des Landeswohlfahrtsverbands eine gegenwärtig nicht<br />

vertretbare unbillige Härte zur Folge hätte.<br />

Andererseits führt der Landesgesetzgeber aus: „Gleichwohl bleibt es der Verbandsversammlung<br />

unbenommen, die Verbandsumlage so festzusetzen, dass auch der für den<br />

Haushaltsausgleich und für den gesetzlichen Fehlbetragsausgleich ausgenommene<br />

Teilbetrag gedeckt wird“ 211 .<br />

Die Überörtliche Prüfung gibt zu bedenken: Wenn auch aus Sicht der verbandsangehörigen<br />

Gemeinden begrüßenswert, so vermag die Auffassung über die gesetzlichen<br />

Regelungen des Landeswohlfahrtsverbands de lege lata beim Planungsverband nicht<br />

zu überzeugen. Denn der Planungsverband ist anders als der Landeswohlfahrtsverband<br />

nach den für ihn geltenden Bestimmungen gerade dazu verpflichtet, die nicht<br />

zahlungswirksamen Aufwendungen in die Berechnung seiner Verbandsumlage einzubeziehen.<br />

Im Ergebnis ist damit für die Mitglieder des Landeswohlfahrtsverbands unbillige<br />

Härte, was für die Mitglieder des Planungsverbands gesetzliche Pflicht ist. Diese<br />

Ungleichbehandlung wird noch damit verschärft, dass beiden Verbände teilweise identische<br />

Mitglieder angehören, so Frankfurt am Main und Offenbach. Eine Bestandsgefährdung<br />

des Planungsverbands ist durch die in den Jahren 2006 und 2007 mit der<br />

Nicht-Umlage sämtlicher Aufwendungen erwirtschafteten Jahresfehlbeträge und die<br />

daraus resultierende bilanzielle Überschuldung nicht erwachsen 212 .<br />

Die Einbeziehung sämtlicher Aufwendungen in die Verbandsumlage hätte beim Planungsverband<br />

das Ansteigen der Liquidität über den Finanzbedarf hinaus zur Folge.<br />

Die über den tatsächlichen Finanzbedarf hinausreichenden liquiden Mittel könnte der<br />

Planungsverband am Kapitalmarkt anlegen, während gleichzeitig Verbandsmitglieder<br />

Gefahr liefen, zusätzliche Kredite zur Bedienung der erhöhten Verbandsumlage beanspruchen<br />

zu müssen. Volkswirtschaftlich führte dies zur Subvention des Kapitalmarkts<br />

auf Kosten der Steuerzahler.<br />

Eine Notwendigkeit der Umlage der nicht in derselben Periode zahlungswirksamen<br />

Aufwendungen besteht - abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich<br />

- für die Bestandssicherheit des Planungsverbands nicht, da er seinen<br />

Liquiditätsbedarf jederzeit über die Verbandsumlage abdecken kann.<br />

9.17 Erfüllung der Planungsaufgaben<br />

Zum Stand der örtlichen Erhebungen hatte der Planungsverband seine Aufgaben (vgl.<br />

Kapitel 9.4) wie folgt erfüllt:<br />

Flächennutzungsplan<br />

Im Juni 2008 lag der von der Verbandskammer am 13. Dezember 2006 und von der<br />

Regionalversammlung Südhessen am 2. Februar 2007 beschlossene Vorentwurf zum<br />

Regionalen Flächennutzungsplan (Vorentwurf RegFNP) vor. Zeitgleich bestand ein<br />

Terminplan zum Aufstellungsverfahren für den Regionalen Flächennutzungsplan. Dieser<br />

geht von der Vorlage des Regionalen Flächennutzungsplans an das Hessische Ministerium<br />

für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung bis Ende Juli 2010 aus. Bis<br />

Ende des Jahres 2008 war das Aufstellungsverfahren für den gemeinsamen Flächennutzungsplans<br />

zum Regionalen Flächennutzungsplan noch nicht abgeschlossen.<br />

211 Landtagsdrucksache 16/2463, Seite 64<br />

212 Der Planungsverband ist nicht insolvenzfähig (§ 14 PlanvG in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 2 KGG<br />

in Verbindung mit § 146 HGO) und kann seinen Finanzbedarf jederzeit durch die Verbandsumlage decken.<br />

Die von ihm festgesetzten Umlagen sind werthaltig. Denn dem Planungsverband stehen mit den<br />

Städten und Gemeinden als Verbandsmitgliedern 75 ihrerseits nicht insolvenzfähige Schuldner der Verbandsumlage<br />

gegenüber. Bei ihnen tragen kommunale Selbstkontrolle, Bindung an die Regeln der<br />

Haushaltswirtschaft, Rechtsaufsicht und überörtliche Rechnungsprüfungen dazu bei, dass ein der Zahlungsunfähigkeit<br />

vergleichbarer Zustand grundsätzlich unwahrscheinlich bleibt.<br />

114 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

Das Planungsverbandsgesetz enthält keine Vorgaben, bis zu welchem Zeitpunkt die<br />

Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplans abgeschlossen sein muss. Mangels<br />

ausdrücklicher Regelung kann als gesetzgeberische Fristvorgabe für den Abschluss<br />

des Aufstellungsverfahrens nur die seit dem Änderungsgesetz vom 2. Februar 2006<br />

(GVBl. I Seite 10) geltende Außer-Kraft-Tretens-Regelung des § 16 Planungsverbandsgesetz<br />

herangezogen werden, wonach das Planungsverbandsgesetz „mit Ablauf<br />

des 31. Dezember 2011“ außer Kraft tritt. Denn in dieser Regelung kann die gesetzgeberische<br />

Erwartung gesehen werden, dass das Aufstellungsverfahren jedenfalls bis<br />

zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wird. Da die Terminplanung den Abschluss des<br />

Aufstellungsverfahrens mehr als ein Jahr vor dem 31. Dezember 2011 vorsieht, war<br />

diese Zeitachse für das Aufstellungsverfahren nicht zu beanstanden.<br />

Landschaftsplan<br />

Bis Ende des Jahres 2008 hatte der Planungsverband noch keinen flächendeckenden<br />

Landschaftsplan aufgestellt 213 . Allerdings lag der nach wie vor wirksame, bereits im<br />

Jahr 2000 fertiggestellte flächendeckende Landschaftsplan für die 43 Städte und Gemeinden<br />

des vormaligen Umlandverbands Frankfurt vor. Für die mit dem Ballungsraumgesetz<br />

214 zum Verbandsgebiet hinzugekommenen 32 weiteren Städte und Gemeinden<br />

lagen seit 2006 wirksam die im Benehmen mit dem Regierungspräsidium<br />

Darmstadt als Obere Naturschutzbehörde (§ 49 Absatz 2 Hessisches Naturschutzgesetz<br />

215 ) erstellten landschaftsplanerischen Inhalte vor.<br />

Landschaftspläne sind als Bestandteile der Flächennutzungspläne zu erstellen 216 . Die<br />

Ziele und Maßnahmen der Landschaftspläne sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen<br />

und kommunalen Satzungen nach §§ 34 Absatz 4 Nr. 3, 35 Absatz 6 BauGB zu<br />

berücksichtigen und, soweit geeignet, in die Bebauungspläne und Satzungen zu übernehmen<br />

217 . Diese Zwecke der Landschaftsplanung können bei der Aufstellung des<br />

Regionalen Flächennutzungsplans und der gemeindlichen Bebauungspläne mit den<br />

bereits für das gesamte Verbandsgebiet vorliegenden landschaftsplanerischen Inhalten<br />

genauso erreicht werden, als wenn ein flächendeckender Landschaftsplan für das<br />

Ballungsraumgebiet vorläge. Das flächendeckende Vorliegen landschaftsplanerischer<br />

Inhalte entspricht daher dem Vorliegen eines flächendeckenden Landschaftsplans im<br />

Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 2 Planungsverbandsgesetz.<br />

Der Abschluss der Aufstellung eines flächendeckenden Landschaftsplans wurde vom<br />

Planungsverband mit der erwarteten Fortschreibung des Regionalen Flächennutzungsplans<br />

für das Jahr 2018 vorgesehen. Unter landschaftsplanerischen Aspekten ist nicht<br />

zu beanstanden, dass bis zum bei der Aufstellungskonzeption geltenden Außer-Kraft-<br />

Tretens-Zeitpunkt des Planungsverbandsgesetzes kein flächendeckender Landschaftsplan<br />

vorliegen wird.<br />

9.18 Äußerung des Ministeriums des Inneren und für Sport<br />

Das Ministerium stellte fest, dass über eine etwaige Auflösung des Planungsverbands<br />

durch Fristablauf des Planungsverbandsgesetzes von Seiten der Kommunalaufsicht nie<br />

ein entsprechend zu interpretierendes Signal ausgegangen sei. Der Planungsverband<br />

werde aus fach- und kommunalaufsichtlicher Sicht für eine geordnete Planung im<br />

Ballungsraum als unverzichtbar angesehen. Das förmliche Evaluierungsverfahren würde<br />

zeitgerecht eingeleitet, so dass der Landesregierung und dem Landesgesetzgeber<br />

213 Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von 2.458,5 Quadratkilometer.<br />

214 § 2 Absatz 1 BallrG<br />

215 Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)<br />

vom 4. Dezember 2006, GVBl. I Seite 619 ff.; zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Beschleunigung<br />

von Planungsverfahren und zur Änderung des Hessischen Landschaftsplanungsgesetzes<br />

vom 12. Dezember 2007, GVBl. I Seite 851 ff.<br />

216 § 11 Absatz 1 Satz 1 HENatG<br />

217 § 11 Absatz 5 Satz 1 HENatG<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 115<br />

Landschaftsplanerische<br />

Inhalte<br />

liegen vor<br />

Ministerium


Überörtliche<br />

Prüfung<br />

Äußerung des Ministeriums des Inneren und für Sport<br />

ausreichend Zeit bleibe, über die Verlängerung der Geltungsdauer des Planungsverbandsgesetzes<br />

zu entscheiden.<br />

Es hat des Weiteren ausgeführt, dass der Planungsverband rechtlich nicht verpflichtet<br />

sei, die nicht zahlungswirksamen Aufwendungen bei der Bemessung der Verbandsumlage<br />

zu berücksichtigen. Zur Begründung verweist das Ministerium darauf, dass der<br />

Planungsverband die Verbandsumlage nach dem Wortlaut des § 11 Planungsverbandsgesetzes<br />

zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebe. Dies sei anders als beim<br />

Landeswohlfahrtsverband, wonach die Umlage den Haushalt auszugleichen habe.<br />

Die Überörtliche Prüfung setzte sich mit den Folgen der Befristung des Planungsverbandsgesetzes<br />

auseinander, weil der Planungsverband keine Notwendigkeit sah, Vorkehrungen<br />

für seine Auflösung und Abwicklung zu treffen. Hinzu trat, dass für den<br />

Planungsverband keine Initiativen des Landes für die Evaluierung des Planungsverbandsgesetzes<br />

erkennbar waren.<br />

Die Szenarienbildung der Überörtlichen Prüfung über die Auflösung oder den Fortbestand<br />

des Planungsverbandes stellt heraus, dass eine einheitliche Flächennutzungs-<br />

und Landschaftsplanung verwirklicht werden könnte, wenn der Planungsverband über<br />

den Zeitpunkt des 31. Dezember 2011 hinaus erhalten bliebe oder durch einen<br />

Rechtsnachfolger ersetzt würde. Gleichwohl wäre eine Auflösung des Planungsverbands<br />

durch Außer-Kraft-Treten des Planungsverbandsgesetzes möglich; erinnert sei<br />

an die Auflösung des Umlandverbands. Die Planungsaufgaben fielen dann auf die<br />

Mitgliedsgemeinden zurück. Solange keine Entscheidung über den Fortbestand getroffen<br />

ist, wird mit fortschreitendem Zeitablauf die Auflösung des Planungsverbands<br />

immer wahrscheinlicher. Insoweit muss der Planungsverband in einem geordneten<br />

Verfahren entscheiden, ob seine Auflösung wahrscheinlich ist. Es geht hingegen nicht<br />

an, dass der Planungsverband sich einem solchen Entscheidungsprozess verschließt.<br />

Die Überörtliche Prüfung hebt hervor, dass der Begriff des Finanzbedarfs in § 11 Planungsverbandsgesetz<br />

unbestimmt ist. Ob der Gesetzgeber den kurzfristigen Finanzbedarf<br />

für die Aufrechterhaltung der Liquidität oder den langfristigen Finanzbedarf für<br />

die langfristige Vorsorge durch die Berücksichtigung der nicht zahlungswirksamen<br />

Aufwendungen meinte, lässt das Planungsverbandsgesetz offen. Jedoch ist diese Vorschrift<br />

nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr regelt § 10 Absatz 1 Planungsverbandsgesetz,<br />

dass für die Wirtschaftsführung des Planungsverbands die Bestimmungen des<br />

Sechsten Teils der Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 93 Absatzes 2 Nr. 2, der §§<br />

119 und 129 und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 2<br />

bis 4 HGO) entsprechend anzuwenden sind. Danach gelten für den Planungsverband<br />

auch die Bestimmungen der §§ 92 Absatz 4 Satz 1 HGO 218 und 114b Absatz 4 HGO 219 .<br />

Damit kann die Deckung des Finanzbedarfs in § 11 Planungsverbandsgesetz keine<br />

andere Bedeutung haben als die Herbeiführung des Haushaltsausgleichs wie es für<br />

den Landeswohlfahrtsverband in § 20 Absatz 2 Mittelstufengesetz bestimmt ist. Wäre<br />

der Planungsverband nicht zum Haushaltsausgleich verpflichtet, wäre der Erlass des<br />

Ministeriums vom 15. August 2006 220 sinnentleert, womit dem Planungsverband zugebillt<br />

wurde, bei der Umlageberechnung diejenigen nicht zahlungswirksamen Abschreibungen<br />

und Auflösungsbeträge unberücksichtigt zu lassen, die sich aus der Abwicklung<br />

von (Alt-)Aufgaben des vormaligen Umlandverbands ergeben. Die Überörtliche<br />

Prüfung regt an, dass der Gesetzgeber den Begriff des Finanzbedarfs präzisiert. Dies<br />

kann dann geschehen, wenn über den Fortbestand des Planungsverbands über den<br />

31. Dezember 2011 hinaus entschieden wird.<br />

218 § 92 Absatz 4 Satz 1 HGO – Allgemeine Haushaltsgrundsätze<br />

Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.<br />

219 114b Absatz 4 HGO - Haushaltsplan, Haushaltsausgleich<br />

Der Ergebnishaushalt gilt als ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge ebenso<br />

hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen.<br />

220 Vergleiche Fußnote 201<br />

116 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


9.19 Ausblick<br />

Einhundertsiebenundzwanzigste Prüfung „Haushaltsstruktur 2008: Planungsverband<br />

Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main“<br />

Nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens für den Regionalen Flächennutzungsplan,<br />

wird der Planungsverband vor der Aufgabe stehen, seinen Personalbestand an die<br />

weniger aufwändige Fortschreibung des Planungsinstruments anzupassen. Hingegen<br />

besteht keine Notwendigkeit, die Arbeiten am flächendeckenden Landschaftsplan mit<br />

zusätzlichem Personal zu beschleunigen.<br />

Der Landesgesetzgeber sollte über eine Harmonisierung der Vorschriften, die sich auf<br />

die Umlagegrundlagen beziehen, nachdenken und gegebenenfalls den Widerspruch<br />

zwischen Planungsverband und Landeswohlfahrtsverband auflösen.<br />

Von grundlegender Bedeutung erscheint der Überörtlichen Prüfung die Frage, wie mit<br />

befristeten Gesetzen umzugehen ist. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der Landesgesetzgeber<br />

sämtliche der zwischenzeitlich mit einer Befristung versehenen Grundnormen<br />

tatsächlich außer Kraft treten lassen möchte. Damit führen die Befristungen<br />

dazu, dass der Landesgesetzgeber eine abzuarbeitende Bugwelle von bloßen Verlängerungen<br />

vor sich herschiebt. Diese Bugwelle wird sich – angesichts der seit der 15.<br />

Legislaturperiode praktizierten, unterschiedslosen (Regel-)Befristung von Gesetzen –<br />

weiter ausdehnen.<br />

Solange Behörden - wie der Planungsverband - Befristungen allein den Charakter einer<br />

an den Gesetzgeber gerichteten Aufforderung zur regelmäßigen Überprüfung auf<br />

Änderungs- und Verbesserungsbedarfe beimessen, werden die Ziele der Sunset<br />

Legislation in Frage gestellt. Zu diesen zählt der Abbau der Bürokratie unter Umkehr<br />

der Beweislast für das Fortbestehen von Behörden. Die Überörtliche Prüfung sieht<br />

deshalb bei Gesetzen, die den Fortbestand von Behörden befristen, die Notwendigkeit,<br />

konkrete Handlungspflichten für den Auflösungsfall vorzusehen.<br />

Für den Planungsverband stellt sich die Wirkung der Befristung als einfach und<br />

schwierig zugleich dar:<br />

Einfach, weil bei einem Außer-Kraft-Treten die auf den Planungsverband übertragenen<br />

Planungsaufgaben wieder an die Städte und Gemeinden zurückfielen. Flächennutzungs-<br />

und Landschaftsplanung wären nach wie vor gewährleistet, eine<br />

einheitliche bauplanungsrechtliche Entwicklung indessen nicht mehr.<br />

Schwierig, weil mit dem Planungsverband eine kommunale Behörde mit rund<br />

130 Bediensteten geschaffen wurde. Für diese müsste im Auflösungsfall eine Lösung<br />

gefunden werden. Deshalb wäre vorteilhaft, wenn der Landesgesetzgeber<br />

die Absicht, keine Verlängerung des Planungsverbandsgesetzes zu beschließen,<br />

möglichst frühzeitig signalisierte.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 117<br />

Anpassung des<br />

Personalbestands<br />

Umlagegrundlagen<br />

Positionierung des<br />

Gesetzgebers zur<br />

Sunset Legislation<br />

Sunset Legislation<br />

und Grundnormen


Geprüfte kommunale Körperschaften<br />

10. Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung<br />

„Kurparks“<br />

10.1 Geprüfte kommunale Körperschaften<br />

Bad Hersfeld, Bad Homburg v.d. Höhe, Bad Nauheim, Bad Orb, Bad Salzschlirf, Bad<br />

Schwalbach, Bad Soden am Taunus, Bad Sooden-Allendorf, Bad Zwesten, Königstein<br />

im Taunus, Nidda mit Bad Salzhausen, Wiesbaden<br />

Ansicht 76: „Kurparks“ – Lage der Kommunen<br />

118 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


10.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Informationsstand: November 2007 bis März <strong>2009</strong><br />

Prüfungszeitraum: 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007<br />

Zuleitung der Schlussberichte: 20. April <strong>2009</strong><br />

Prüfungsbeauftragte: BSL Public Sector Managementberatung<br />

GmbH, Bergheim; grün³, Frankfurt am Main<br />

10.3 Leitsätze<br />

Die hessischen Kurparks haben für die Kurorte identitätsstiftende Bedeutung.<br />

Sie sind vielfach gesetzlich geschützte Kulturdenkmäler sowie wichtige<br />

Freizeit- und Naturräume.<br />

Die Erhaltung der Kurparks ist teuer. Sie verbraucht rund ein Viertel der<br />

Einnahmen aus Kurtaxe und Bäderpfennig in Höhe von 16 Millionen €.<br />

Alle Kurparks sind als Landschaftsgärten angelegt. Dieser natürliche Gartenstil<br />

kann mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erhalten werden.<br />

Gleichwohl ist die langfristige Erhaltung der Kurparks wegen fehlender<br />

langfristiger Konzepte zur Parkpflege gefährdet. Lediglich für drei Kurparks<br />

gab es Parkpflegewerke, für zwei weitere wurden solche erarbeitet.<br />

Die Qualität der gärtnerischen Pflege entsprach bis auf Bad Hersfeld, Bad<br />

Homburg v.d. Höhe und Nidda-Bad Salzhausen nicht der Bedeutung der<br />

Kurparks.<br />

Es besteht kein linearer Zusammenhang zwischen der Qualität der gärtnerischen<br />

Pflege und der Höhe des Personalaufwands. Wenn wie in Nidda-Bad<br />

Salzhausen die Gestaltung des Kurparks gut gewählt wird, kann mit geringerem<br />

Personaleinsatz eine gute gärtnerische Qualität erreicht werden.<br />

10.4 Gliederung<br />

10.5 Geprüftes Risiko ........................................................................................ 120<br />

10.6 Rückstände............................................................................................... 120<br />

10.7 Überblick .................................................................................................. 120<br />

10.8 Bedeutung und Geschichte der Kuranlagen ................................................. 120<br />

10.9 Die hessischen Kurparks ............................................................................ 123<br />

10.10 Denkmalschutz und Naturschutz ................................................................ 125<br />

10.11 Flächenstruktur der Kurparks ..................................................................... 126<br />

10.12 Rahmenbedingungen für die Pflege der Kurparks ........................................ 129<br />

10.13 Sachgerechte und wirtschaftliche Pflege der Kurparks ................................. 130<br />

10.14 Bäume, Pflanzen und Gewässer ................................................................. 135<br />

10.15 Wege, Ausstattungselemente und Parkplätze .............................................. 139<br />

10.16 Besucherlenkung, räumliche Einbindung und Verkehrssicherung .................. 141<br />

10.17 Multifunktionalität ..................................................................................... 143<br />

10.18 Ausblick.................................................................................................... 145<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 119<br />

Seiten 120 und 125<br />

Seite 120<br />

Seiten 127 und 129<br />

Seite 131<br />

Seite 135<br />

Seite 134


Kurwesen in Hessen<br />

Attraktivität der<br />

Kurorte<br />

Multifunktionalität<br />

der Kurparks<br />

Kurwesen in<br />

Deutschland<br />

Geprüftes Risiko<br />

10.5 Geprüftes Risiko<br />

Das geprüfte Risiko der in die Prüfung einbezogenen kommunalen Körperschaften<br />

umfasst für den Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 Ausgaben von 3,8 Millionen € je<br />

Jahr.<br />

10.6 Rückstände<br />

Es wurden Rückstände in Höhe von 7,6 Millionen € festgestellt. Diese umfassen die<br />

finanziellen Mittel, die nötig sind um die fehlenden Grundlagendaten für eine denkmalgerechte<br />

Parkpflege zu erlangen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der<br />

ursprünglichen Parkgestalt auszuführen.<br />

10.7 Überblick<br />

Hessen wird nicht zuletzt von Kur- und Heilbädern geprägt. Die eher in ländlichen<br />

Regionen gelegenen Einrichtungen sind für den hessischen Fremdenverkehr wichtig.<br />

Von rund 25,9 Millionen Gästeübernachtungen in Hessen im Jahr 2007 entfielen<br />

32 Prozent auf die 29 Kurorte des Hessischen Heilbäderverbands 221 . Die jährlichen<br />

Übernachtungszahlen in den hessischen Kurorten lagen in den letzten Jahren bei rund<br />

7 Millionen.<br />

Die Attraktivität eines Kurorts hängt neben der medizinischen Versorgung auch von<br />

der Qualität der Infrastruktur ab. Diese wird maßgeblich von der gestalterischen Qualität<br />

des Kurparks beeinflusst, der eine identitätsstiftende Bedeutung für den Kurort<br />

hat. Die meist alten, eingewachsenen und denkmalgeschützten Anlagen haben Flair<br />

und ziehen Gäste an.<br />

Die Kurparks haben vierfache Funktionen: Sie sind gleichzeitig kulturelle, soziale und<br />

ökologische Räume. Sie dienen der Vermarktung der Kurorte und haben mit ihrer<br />

Attraktivität zugleich eine ökonomische Funktion.<br />

Kurparks sind eine freiwillige Aufgabe der Kurorte. Es gibt keine Vorschrift, dass ein<br />

Kurort einen Kurpark vorweisen muss. Kurparks werfen nur ganz geringe Erträge ab;<br />

auf die zwölf Kurparks entfielen Einnahmen von rund 77.000 € im Jahr. Sie erzeugen<br />

jedoch einen erheblichen Aufwand für Unterhaltung und Pflege; die zwölf Kurorte<br />

wendeten hierfür jährlich 3,8 Millionen € auf. Die Ausgaben entsprachen knapp 24<br />

Prozent der nicht unmittelbar zweckgebundenen Einnahmen der Kurbetriebe aus Kurtaxe<br />

und Bäderpfennig in Höhe von 15,8 Millionen € 222 .<br />

In diesem Spannungsverhältnis stand die 128. Vergleichende Prüfung „Kurparks“. Es<br />

galt, die Qualität der gärtnerischen Pflege zu prüfen und festzustellen, wie die Kurorte<br />

mit ihren Parkanlagen kulturell, sozial, ökologisch und ökonomisch umgehen.<br />

10.8 Bedeutung und Geschichte der Kuranlagen<br />

Heilquellen werden seit der Antike genutzt. In Deutschland bekannt sind privat oder<br />

öffentlich genutzte Heilquellen römischen Ursprungs wie in Aachen, Baden-Baden, Bad<br />

Vilbel und Wiesbaden 223 . Wenn seit dem 16. Jahrhundert Mineralquellen Heilwirkung<br />

zugesprochen wird und aus der Nutzung von Mineral- und Thermalquellen schrittweise<br />

221 aus: Presseinformation Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19.<br />

Dezember 2008. Übernachtungszahl in den Mitgliedsgemeinden des hessischen Heilbäderverbands einschließlich<br />

der Übernachtungen in Vorsorge- und Reha-Kliniken. Bei den Gästeübernachtungen entfielen<br />

27 Prozent auf Heilbäder und 5 Prozent auf Luftkurorte.<br />

222 Bad Soden am Taunus ist kein anerkannter Kurort. Dementsprechend hatte Bad Soden am Taunus<br />

keine Einnahmen aus Kurtaxe und Bäderpfennig.<br />

223 Kurstädte in Deutschland, Zur Geschichte einer Baugattung, Bothe (Hrsg.), Berlin 1984<br />

In guter Gesellschaft kuren – Zur Geschichte der Bäder und Kuranlagen in Deutschland; Modrow, Beitrag<br />

in dem Sonderheft „Garten und Gesundheit – Zur Bedeutung des Grüns für das Wohlbefinden“,<br />

Jahrbuch 2008 der Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V., Seiten 20, 21<br />

Kurparks - Gesundheit und Geselligkeit; Mattausch, Beitrag in „GartenRheinMain – Vom Klostergarten<br />

zum Regionalpark“, KulturRegion Frankfurt RheinMain gGmbH, 2008, Seite 136 f.<br />

120 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Heilbäder entstanden, entwickelten sich die Kurorte und das Kurwesen erst im 18.<br />

Jahrhundert zur vollen Blüte.<br />

Neben der klassischen Thermal-Badekur gewann die Trinkkur an Bedeutung. Im 19.<br />

Jahrhundert folgte dann die architektonische Entwicklung in den Kurorten mit Brunnenhäusern,<br />

Wandelhallen, Kolonnaden, Musikpavillons, Theatern und Spielbanken.<br />

Ganze Stadtbilder orientierten sich auf die Kur.<br />

Zu den führenden Modebädern in dieser Zeit zählten Pyrmont, Schlangenbad und das<br />

damalige Langenschwalbach (Bad Schwalbach) oder zum Ende des Jahrhunderts das<br />

luxuriöse Kaiser-Wilhelms-Bad in Bad Homburg v.d. Höhe. Daneben gab es Bäder wie<br />

Bad Orb und Bad Sooden-Allendorf, die sich aus früheren Salinen entwickelten. Einige<br />

Gradierwerke aus der Salinenzeit wurden in die Kurparks integriert und bis heute als<br />

Inhalatorien genutzt.<br />

Die Besuche und der Aufenthalt in den Kurorten wurden nicht nur zu Erholungs- und<br />

Genesungszwecken genutzt, sondern waren auch gesellschaftliche Ereignisse, die<br />

letztlich die Attraktivität der Orte förderten.<br />

Ansicht 77: Blick über den Jugendstil-Sprudelhof in den Kurpark zum Johannisberg. Bad Nauheim.<br />

Aufnahme vom 24. Oktober 2007.<br />

In engem Zusammenhang mit der Entwicklung der Kurorte entstanden die Kurparks,<br />

englischem Vorbild folgend, als Landschaftsgärten, die zu identitätsstiftenden Merkmalen<br />

der Kurorte wurden. Ausgangspunkt der Kurparks war eine breite, gerade Allee.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 121<br />

Trinkkur, Modebäder<br />

und frühere Salinen<br />

Gesellschaftliche<br />

Aspekte der Kur<br />

Entstehung der<br />

Kurparks


Kurparks im<br />

Landschaftsgartenstil<br />

Bedeutung und Geschichte der Kuranlagen<br />

Ansicht 78: Ausschnitt aus dem „Situationsplan der Stadt Bad Homburg vor der Höhe, 1871“,<br />

Stadtarchiv Bad Homburg v.d. Höhe. In der rechten Kurparkhälfte ist von links oben nach rechts<br />

unten die Brunnenallee eingezeichnet, links davon bis zum Weiher in großem Stil die Lenné'sche<br />

Parkgestaltung.<br />

Der Landschaftsgartenstil ist grundsätzlich pflegeärmer als andere historische Gartenstile<br />

wie Barock- oder Renaissancegärten. Dies liegt an dem Grundmuster, bei dem<br />

natürlich wachsende Bepflanzungen als Motive eingesetzt werden. Schnittelemente<br />

wie Hecken und Formgehölze, die in der Regel pflegeaufwändig sind, werden bewusst<br />

vermieden. Damit ist die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche und wirtschaftliche<br />

Pflege gegeben.<br />

Ein gutes Beispiel dafür ist der Kurpark in Nidda-Bad Salzhausen. Weite Rasen- und<br />

Wiesenpartien mit parkwaldartigen Pflanzungen bestimmen die Szenerie (Ansicht 93).<br />

Die Kurparks unterscheiden sich aufgrund ihrer Vielzahl von Baulichkeiten und Ausstattungselementen<br />

224 . Charakteristische Merkmale sind weiterhin breite Alleen sowie<br />

ein dichtes Wegenetz. Ein weiteres Element bei der Parkgestaltung sind Sichtachsen,<br />

die dauerhaft freizuhalten sind (Ansicht 79, Ansicht 95).<br />

224 Hirschfeld, „Theorie der Gartenkunst“, fünfter Band, Leipzig 1785, Kapitel IV „Gärten bey Gesundheitsbrunnen“<br />

Seite 87 f. Hirschfeld führt dazu aus: „Überall müssen die Gruppen, Hayne und Schattengänge<br />

mit Gartenstühlen, mit Bänken von Holz, und mit andern Arten von Sitzen besetzt seyn, damit der Spazierende<br />

ruhen könne, wo ihn Ermüdung überfällt“.<br />

122 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Ansicht 79: Freigehaltene Sichtachse auf die Dankeskirche im denkmalgeschützten Bad Nauheimer<br />

Kurpark von Siesmayer. Aufnahme vom 24. Oktober 2007.<br />

Kurparks änderten sich ab<br />

dem beginnenden 20. Jahrhundert.<br />

Die Wege wurden<br />

breiter und asphaltiert. Minigolfanlagen<br />

und Schachfelder<br />

fanden Eingang in die Parks.<br />

Die Zahl der Sitzgelegenheiten<br />

nahm zu. Ende der neunziger<br />

Jahre kam es infolge der Einschnitte<br />

im Gesundheitswesen<br />

zu massivem Bettenabbau<br />

und zu Klinikschließungen.<br />

Um diesen Rückgang zu kompensieren,<br />

setzen die Bäder<br />

auf Wellness. Erlebbarer Ausdruck<br />

dieser Bewegung in den<br />

Kurparks sind Kneipp- und<br />

Terrainkurwege oder Klangerlebnis-<br />

und Barfußpfade<br />

(Ansicht 80).<br />

10.9 Die hessischen Kurparks<br />

Ansicht 80: Teil eines Barfußpfads im Kurpark Bad Orb.<br />

Aufnahme vom 13. Mai 2008.<br />

Von den hessischen Kurorten, seien es Heilbäder 225 , Kneipp-Heilbäder 226 oder heilklimatische<br />

Kurorte 227 , besitzt die Mehrzahl 228 einen Kurpark. Wie Kurhäuser und Heil-<br />

225 Zwanzig Heilbäder<br />

226 Acht Kneipp-Heilbäder, darunter eine Doppelprädikatisierung (Bad Endbach)<br />

227 Drei Heilklimatische Kurorte („Luftkurorte“), darunter eine Doppelprädikatisierung (Willingen)<br />

228 Der Hessische Heilbäderverband führt für Hessen 29 Kurorte auf. Nicht aufgeführt ist Bad Hersfeld.<br />

25 Kurorte unterhalten einen Kurpark.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 123<br />

Kurparks im 20.<br />

Jahrhundert


Die hessischen Kurparks<br />

brunnen bei Heilbädern gehören Kurparks zum Inventar eines Kurorts. Eine Anhäufung<br />

der Kurparks gibt es in der Region Rhein-Main, am Taunus und seiner Umgebung.<br />

Allein im Taunus, in weiten Teilen des früheren Herzogtums Nassau, gibt es<br />

landschaftliche Kurparks in rund 60 Quellenorten. Die Wichtigsten sind Wiesbaden und<br />

Bad Ems, gefolgt von Kronthal (Kronberg im Taunus), Bad Soden am Taunus, Bad<br />

Schwalbach, Bad Weilbach (Flörsheim am Main). Viele Kurorte entstanden als eigenständige<br />

Gesamtanlagen im Umfeld einer Quelle wie Nidda-Bad Salzhausen.<br />

Mit dem Wiesbadener Kurhaus entstand der wichtigste Bautypus der Kurarchitektur 229 .<br />

Das Gesellschaftsgebäude diente rein repräsentativen Zwecken. Im Jahr 1904 wurde<br />

es abgerissen und durch das heutige Kurhaus ersetzt. Die Reste des Portals des ersten<br />

Kurhauses (Ansicht 81) stehen an anderer Stelle im Kurpark.<br />

Ansicht 81: Ehemaliges Portal des Wiesbadener Kurhauses. Aufnahme vom 7. April 2008.<br />

Bedeutende Erweiterungen der bestehenden Kurparks gab es in der zweiten Hälfte<br />

des 20. Jahrhunderts, so mit dem Südpark in Bad Nauheim und dem Neuen Kurpark<br />

in Bad Soden am Taunus. In Königstein im Taunus setzt sich der heutige Kurpark aus<br />

ursprünglich drei Privatparks zusammen. Kurparkschöpfungen nach 1910 wie in Bad<br />

Zwesten (1922 und 1980) sind die Ausnahme (Ansicht 82).<br />

229 Bothe, aaO., Seite 9 ff.<br />

124 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Ansicht 82: Jüngster Kurpark der 128. Vergleichenden Prüfung in Bad Zwesten. Aufnahme<br />

vom 2. Juni 2008.<br />

10.10 Denkmalschutz und Naturschutz<br />

Die städtebauliche Eigenart der Kurorte erlangte in Folge des besseren Denkmalschutzes<br />

seit den siebziger Jahren eine höhere Beachtung. Die Unterschutzstellung 230 der<br />

Kuranlagen und der Kurparks nach dem Landesdenkmalgesetz war Ausdruck der gestiegenen<br />

kulturellen und sozialen Bedeutung. Der kommunalen Gestaltungshoheit<br />

wurden im Sinne der Parkdenkmale Grenzen gesetzt.<br />

Elf der zwölf geprüften Kurparks 231 sind Kulturdenkmäler und fallen vollständig oder<br />

partiell unter den Denkmalschutz 232 . Davon gehören fünf Anlagen 233 in die Schutzkategorie<br />

„Sachgesamtheit“ nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz 234<br />

(Ansicht 83). Sieben Kurparks 235 sind Bestandteil einer „Gesamtanlage“ nach § 2 Absatz<br />

2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes 236 .<br />

230 Das hessische Denkmalschutzgesetz kennt keine förmliche Unterschutzstellung, stattdessen ergibt sich<br />

der Denkmalschutz eines Objektes unmittelbar aus den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes. Diese<br />

Anforderungen waren bei allen geschützten Parks bzw. Parkelementen bei Inkrafttreten des hessischen<br />

Denkmalschutzgesetzes im Jahr 1974 gegeben, so dass sie seitdem unter Schutz stehen. Daher gibt es<br />

keine spezifischen Termine für das unter Schutz Stellen der einzelnen Parks.<br />

231 alle Kurparks außer Bad Zwesten<br />

232 71,7 Prozent der Fläche der geprüften Kurparks<br />

233 Bad Homburg v.d. Höhe (zwei Teilflächen), Bad Nauheim (vier Teilflächen), Bad Schwalbach, Bad Soden<br />

am Taunus (eine Teilfläche), Wiesbaden<br />

234 Eine „Sachgesamtheit“ ist ein einzelnes Kulturdenkmal oder die Summe einzelner Kulturdenkmäler oder<br />

die Summe von Teilen einzelner Kulturdenkmäler. Im Kommentar zum Hessischen Denkmalschutzgesetz<br />

(3. Auflage 2007) auf Seite 74 heißt es: „Für eine Sachgesamtheit ist charakteristisch, dass die zu ihr<br />

gehörenden Sachen räumlich, konzeptionell und funktional in enger Beziehung zueinander stehen“. Auf<br />

Parke übertragen bedeutet es den Schutz des gesamten Parks und aller seiner Einzelbestandteile (z. B.<br />

Bäume, Baumgruppen und Brücken) in Ihrer Substanz und an Ihrem Ort, sofern diese aufeinander bezogen<br />

werden können. Auf Seite 92 wird ausgeführt: „Schloss- und Parkanlagen werden zumeist als<br />

Sachgesamtheit zusammen mit Schloss- und Villengebäuden sein“.<br />

235 Bad Hersfeld, Bad Orb (drei Teilflächen), Bad Salzschlirf, Bad Soden am Taunus (zwei Teilflächen), Bad<br />

Sooden-Allendorf (drei Teilflächen), Königstein im Taunus (eine Teilfläche), Nidda-Bad Salzhausen (zwei<br />

Teilflächen)<br />

236 Eine „Gesamtanlage“ ist ein künstlerisch oder geschichtlich wertvolles Ensemble aus einer bestimmten<br />

Stilepoche. Nicht jeder einzelne Teil der Gesamtanlage muss ein Kulturdenkmal sein. Es kommt auf das<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 125


Flächenstruktur der Kurparks<br />

Ansicht 83: „Sachgesamtheit“ Alter Kurpark mit Blutbuche und Badehaus. Bad Soden am Taunus.<br />

Aufnahme vom 14. April 2008.<br />

Die Pflicht zur Erhaltung der geschützten Kurparks reduziert die haushaltspolitische<br />

Disponibilität der Aufwendungen für die Unterhaltung. Eine Unterschutzstellung nach<br />

dem Hessischen Naturschutzgesetz 237 gibt es im Kurpark von Bad Schwalbach. Eine<br />

3,3 Hektar große Teilfläche liegt in einem Landschaftsschutzgebiet.<br />

10.11 Flächenstruktur der Kurparks<br />

Die Kurparks unterscheiden sich nach Größe, Zahl der separaten Teilflächen und Flächenstruktur.<br />

Ihre Größe hat eine Bandbreite von 3,5 Hektar in Königstein im Taunus<br />

bis 42,9 Hektar in Bad Nauheim. In Bad Hersfeld und Wiesbaden besteht der Kurpark<br />

aus einer zusammenhängenden Fläche. Der Kurpark in Bad Nauheim umfasst dagegen<br />

sieben Teilflächen.<br />

Alle zwölf geprüften Kurparks sind im natürlichen Stil des Landschaftsgartens angelegt.<br />

Die vier „W-Elemente“ eines klassischen Landschaftsgartens Wiesen, Wälder,<br />

Wasser und Wege sind in den Kurparks prägend. Die unterschiedlichen Flächenarten<br />

erfüllen alle einen eigenen Zweck. Rasen, Wiesen und stehende Gewässer geben den<br />

Parks Weite und öffnen den Blick des Betrachters. Gehölze und Hecken grenzen wiederum<br />

den Raum ein. Wege erschließen das Gelände. Mit Wechselflor und Stauden<br />

werden Parkareale hervorgehoben. Fließendes Wasser und Fontänen beleben mit<br />

einer angenehmen Geräuschkulisse. Parkgebäuden wie Gradierbauten oder Konzertmuscheln<br />

kommt in Kurparks eine besondere Bedeutung zu.<br />

Die Flächenarten verursachen bei der Unterhaltung und Pflege spezifische Kosten. Zu<br />

unterscheiden sind Rasen und Wiesen, Gehölze, Stauden und Hecken, Wasserflächen<br />

sowie Wege und Plätze. Hinzu treten Wechselflor und Sonderflächen wie Gebäude.<br />

Der wesentliche Kostentreiber sind die Personalkosten. Weil Wechselflorbeete pflege-<br />

Gesamterscheinungsbild an. Ein in einer Gesamtanlage liegender Park braucht Bäume, Wege und Wiesen<br />

und muss insgesamt einen historischen Eindruck vermitteln. Es spielt aber keine Rolle, dass es ein<br />

bestimmter Baum an einer bestimmten Stelle ist oder dass der Weg eine bestimmte Wegführung hat<br />

oder dass das Brückengeländer weiß gestrichen ist.<br />

237 Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz – HENatG)<br />

vom 4. Dezember 2006, GVBl. I Seite 619, zuletzt geändert am 12. Dezember 2007, GVBl. I Seite 851<br />

126 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

und damit personalintensiv sind, verursachen sie die höchsten Kosten je Flächeneinheit.<br />

Deshalb haben sie einen geringen Anteil an der Parkfläche (Ansicht 84).<br />

Durchschnittlicher<br />

Flächenanteil<br />

Durchschnittliche<br />

Kosten 1<br />

Verteilung der Flächenarten und spezifische Kosten je Flächenart<br />

Rasen,<br />

Wiesen<br />

Gehölze,<br />

Stauden,<br />

Hecken<br />

Wege,<br />

Plätze<br />

Wasser Wechselflor <br />

Sonderflächen<br />

57,3% 20,1% 14,1% 4,7% 0,4% 3,5%<br />

1,67 €/m² 3,06 €/m² 2,40 €/m² 1,77 €/m² 66,61 €/m² 1,74 €/m²<br />

1) ohne Bad Hersfeld<br />

Quelle: Eigene Zusammenstellung auf Basis der Angaben der Kurbetriebe und Kommunen<br />

Ansicht 84: Verteilung der Flächenarten und spezifische Kosten je Flächenart<br />

Landschaftsgärten sind wegen des hohen Anteils an Rasen- und Wiesenflächen mit<br />

wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zu erhalten.<br />

Ansicht 85: Fließender Übergang von den Parkwiesen in die freie Landschaft. Nidda-Bad Salzhausen.<br />

Aufnahme vom 28. April 2008.<br />

Den niedrigsten Flächenanteil an Rasen und Wiesen hat Königstein im Taunus mit<br />

41,2 Prozent, was an der kleinteiligen Parkstruktur liegt. Bad Zwesten erreicht aufgrund<br />

der Weitläufigkeit des Geländes mit 74,2 Prozent den Spitzenwert. Ebenfalls<br />

einen hohen Anteil an Rasen und Wiesen hat Nidda-Bad Salzhausen. Die Wiesen bilden<br />

dort einen hervorragenden Übergang in die freie Landschaft (Ansicht 85).<br />

Den niedrigsten Flächenanteil an Gehölzen, Stauden und Hecken hat der Kurpark in<br />

Bad Sooden-Allendorf mit 9 Prozent. Auf nahezu das Vierfache kommt Bad Salzschlirf<br />

mit 35 Prozent. Hier wirkt sich der hohe Anteil Parkwald aus (Ansicht 86).<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 127<br />

Rasen- und<br />

Wiesenflächen<br />

Gehölz-, Stauden-<br />

und Heckenflächen


Parkwege<br />

Wasserflächen<br />

Wechselflor<br />

Flächenstruktur der Kurparks<br />

Ansicht 86: Parkwald und Parkweg in steilem Gelände. Bad Salzschlirf. Aufnahme vom<br />

19. Mai 2008.<br />

Parkwege erschließen die Kuranlagen. Hier variiert der Anteil zwischen Bad Zwesten<br />

mit 7,4 Prozent und Königstein im Taunus mit dem dreifachen Wert von 23,6 Prozent.<br />

Gewässer, ob fließend oder stehend, sind ein wichtiges Gestaltungs- und Gliederungselement<br />

in den Kurparks. In Königstein im Taunus gibt es keine Wasserflächen. Den<br />

größten Anteil hat Bad Nauheim mit 15,9 Prozent (Ansicht 87).<br />

Ansicht 87: Parkgewässer, hier der große Teich mit Fontäne vor dem Teichhaus. Bad Nauheim.<br />

Aufnahme vom 24. Oktober 2007.<br />

Wechselflor sind Pflanzungen aus einjährigen Pflanzen, die im Laufe einer Saison ausgetauscht<br />

werden (Ansicht 88). Den höchsten Anteil hatte Bad Sooden-Allendorf mit<br />

1,2 Prozent der Kurparkfläche 238 . In Bad Zwesten wurde auf Wechselflor verzichtet.<br />

238 einen ähnlich hohen prozentualen Anteil hatten Bad Salzschlirf und Königstein im Taunus<br />

128 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Ansicht 88: Wechselflor, hier üppiger Sommerflor. Bad Sooden-Allendorf. Aufnahme vom<br />

9. Juni 2008.<br />

10.12 Rahmenbedingungen für die Pflege der Kurparks<br />

Die untersuchten Kurparks sind Landschaftsgärten mit kurparkspezifischen Besonderheiten,<br />

die Auswirkungen auf den Pflegeaufwand haben. Die Kurparks in Bad Homburg<br />

v.d. Höhe, Bad Nauheim, Bad Orb, Bad Salzschlirf und Bad Sooden-Allendorf<br />

haben vergleichsweise eine hohe Zahl von Parkbauten. Das Umfeld der Bauten ist<br />

meist repräsentativ und pflegeaufwändig.<br />

Ansicht 89: Parkbauten. Bad Salzschlirf.<br />

Aufnahme vom 19. Mai 2008.<br />

Ansicht 90: Themengärten. Bad Zwesten.<br />

Aufnahme vom 4. Juni 2008.<br />

In den Kurparks liegende Themengärten bedeuten einen hohen gärtnerischen Aufwand<br />

und verlangen spezielle Fachkenntnisse. Der Kurpark Bad Hersfeld hat allein<br />

zehn Themengärten, alle neuen Datums, darunter ein „Frühlingsband“ und eine<br />

„Sommersonne“. Drei Themengärten haben Bad Homburg v.d. Höhe und Bad<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 129


Sachgerechte und wirtschaftliche Pflege der Kurparks<br />

Zwesten. Bad Homburg v.d. Höhe hat ein historisch nachempfundenes „Rosarium“,<br />

einen „Blindengarten“ und einen „Rhododendronweg“. Bad Zwesten besitzt einen<br />

„Duftgarten“, einen „Rosengarten“ und einen „Sonnenuhrgarten“. Heckenschnitt und<br />

Staudenpflege sind im „Sonnenuhrgarten“ notwendig.<br />

Alle Kurparks werden intensiv genutzt. Die Kurparks dienen der Erholung für die Kurgäste<br />

oder der Naherholung für Anwohner und Gruppen, wie in Bad Hersfeld.<br />

Ansicht 91: Jugendliche im Kurpark. Bad<br />

Hersfeld. Aufnahme vom 26. Mai 2008.<br />

Ansicht 92: Geländeexposition. Bad Soden am<br />

Taunus. Aufnahme vom 14. April 2008.<br />

Zusätzlich zu den Auswirkungen der kurparkspezifischen Besonderheiten kann der<br />

Pflegeaufwand durch die Topographie der Kurparks beeinflusst werden, so die steilen<br />

Geländeabschnitte in Bad Soden am Taunus, Bad Salzschlirf und Königstein im Taunus.<br />

10.13 Sachgerechte und wirtschaftliche Pflege der Kurparks<br />

Ansicht 93: Pflegeextensiver Landschaftspark mit weiten Wiesenflächen. Nidda-Bad Salzhausen.<br />

Aufnahme vom 27. April 2008.<br />

130 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Eine sachgerechte und wirtschaftliche Parkpflege ist an folgende Voraussetzungen<br />

geknüpft:<br />

aktuelles Parkpflegewerk, ein Konzept zur Aufarbeitung der Parkvergangenheit<br />

und zur Erstellung einer Zielplanung 239 ,<br />

aktuelles Baumkataster,<br />

Einsatz von gärtnerischem Fachpersonal.<br />

Eine erfolgreiche Parkpflege<br />

folgt einem Plan, einer Systematik.<br />

Fehlt der Plan, wird<br />

ziellos und uneffektiv gearbeitet.<br />

In historischen Gärten sind<br />

Parkpflegewerke, die den geschichtlichen<br />

Kontext berücksichtigen,<br />

der allgemein anerkannte<br />

Standard für die Pflegeplanung.<br />

Flächendeckende Parkpflegewerke<br />

lagen für die Kurparks<br />

in Bad Homburg v.d. Höhe und<br />

Wiesbaden vor. Teilflächen<br />

abdeckende Werke gab es<br />

oder waren in Arbeit für Bad<br />

Nauheim, Bad Schwalbach und<br />

Bad Soden am Taunus. Die<br />

Qualität, Aktualität und Verbindlichkeit<br />

der fünf Werke<br />

war aber unterschiedlich.<br />

Der Kurpark von Bad Homburg<br />

v.d. Höhe ist ein gutes Beispiel<br />

für das Gestaltungselement<br />

der Sichtachsen. Im Jahr 1854<br />

gestaltete Lenné den Mittelpunkt<br />

des Kurparks mit einer<br />

eindrucksvollen Sichtachse<br />

vom Kurhausgarten über einen<br />

buchtenreichen kleinen See bis<br />

in den Hardtwald des Taunus.<br />

Sie ist bis heute freigehalten<br />

(Ansicht 94 und Ansicht 95) 240 .<br />

Ansicht 94: Sichtachsenkarte im Parkpflegewerk des<br />

Kurparks Bad Homburg v.d. Höhe. Darin dokumentiert<br />

ist die eineinhalb Kilometer lange, orange hinterlegte<br />

Sichtachse.<br />

239 vergleiche „Denkmalschutz von Grünflächen“, Empfehlungen und Hinweise des Hessischen Ministeriums<br />

für Wissenschaft und Kunst, 1988, StAnz. 35/1988 Seite 1957<br />

240 vergleiche mit „Sichtachsenkarte“ aus dem Parkpflegewerk Kurpark Bad Homburg v.d. Höhe vom<br />

21. Dezember 1988, Originalmaßstab 1:1000, Kur- und Kongress-GmbH<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 131<br />

Parkpflegewerk


Sachgerechte und wirtschaftliche Pflege der Kurparks<br />

Ansicht 95: Der bewaldete Taunushang brachte die im Abstand von 200 Metern zueinander<br />

angeordneten Fontänen voll zur Wirkung. Bad Homburg v.d.H. Aufnahme vom 4. Mai 2008.<br />

Zugewachsene Sichtachsen sind ein offenkundiges Zeichen der fehlenden oder nicht<br />

umgesetzten Pflegewerke (Ansicht 96). Gründe dafür waren Unkenntnis der ursprünglichen<br />

Parkkonzeption oder ungenügende Umsetzung der vorliegenden Werke. In Bad<br />

Orb gab es kein Parkpflegewerk.<br />

Ansicht 96: Mit Bäumen und Büschen verstellte Sichtachse zur Weiherfontäne. Bad Orb. Aufnahme<br />

vom 14. Mai 2008.<br />

132 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Im Baumkataster werden die Parkbäume erfasst, Pflegearbeiten aufgelistet und nachvollziehbar<br />

gemacht. Im Idealfall ist es mit dem Parkpflegewerk abgestimmt, so die<br />

Nummerierung der Bäume. Dieser Idealfall kam aber nicht vor.<br />

Ohne Baumkataster wurde in Bad Hersfeld, Bad Orb, Bad Salzschlirf und Bad Zwesten<br />

gearbeitet. Die Baumpflege war nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Bei Unfällen<br />

oder Schäden, die von den Bäumen verursacht werden, kann dies negative<br />

rechtliche Folgen für die betroffene Kommune haben. Ergänzungsbedürftig waren die<br />

Werke in Bad Nauheim und Bad Sooden-Allendorf. In Nidda-Bad Salzhausen gehörte<br />

das Baumkataster nicht dem Kurbetrieb, sondern dem mit der Baumpflege beauftragten<br />

Gartenbauunternehmen.<br />

Eine gute Baumpflege berücksichtigt nicht nur die Belange der Verkehrssicherung,<br />

sondern auch die des Denkmalschutzes. Die Verzahnung von Verkehrssicherung und<br />

Denkmalschutz wurde in Bad Homburg v.d. Höhe, Bad Schwalbach, Bad Soden am<br />

Taunus (Ansicht 97) und Wiesbaden, wo bei der Baumpflege denkmalpflegerische<br />

Belange berücksichtigt wurden, zufriedenstellend vorgenommen. In Bad Nauheim,<br />

Bad Sooden-Allendorf und Königstein im Taunus fand der Denkmalschutz bei der<br />

Baumpflege keine Berücksichtigung.<br />

Ansicht 97: Umsetzung des Baumkatasters:<br />

Nachgepflanzte Rotbuche nahe des Altstandorts.<br />

Bad Soden am Taunus. Aufnahme vom<br />

16. April 2008.<br />

Der Anteil des Fachkräfte mit<br />

gärtnerischer Qualifikation am<br />

Personalbestand für die Kurparkpflege<br />

ist ein wichtiges Erfolgskriterium.<br />

Gut war die ausgewogene Zusammensetzung<br />

des Personals<br />

(Fachkräfte gegenüber nicht ausgebildeten<br />

Hilfskräften) in Bad<br />

Salzschlirf, Bad Soden am Taunus<br />

und Bad Hersfeld. Der Anteil der<br />

gelernten Gärtner am Personal lag<br />

hier deutlich über 50 Prozent.<br />

Zudem waren verschiedene Fachrichtungen<br />

der gärtnerischen Ausbildung<br />

vertreten. Die Parkpflege<br />

war ausgeglichen. In Bad Orb war<br />

der Personalbestand zur Hälfte mit<br />

gelernten Gärtnern und Hilfskräften<br />

besetzt.<br />

In Bad Homburg v.d. Höhe und<br />

Bad Sooden-Allendorf überwogen<br />

zwar die gärtnerischen Fachkräfte<br />

gegenüber den Hilfskräften, sie<br />

waren aber einseitig ausgebildet.<br />

Die Mehrzahl der Gärtner hatte<br />

hier eine Ausbildung als Blumen-<br />

und Zierpflanzengärtner. Im Ergebnis<br />

waren die Wechselflorbeete<br />

erstklassig. Es litten aber andere Nutzungen unter dieser Einseitigkeit, wie die<br />

Teichränder in Bad Sooden-Allendorf. Ein weiterer Sonderfall war Königstein im<br />

Taunus, wo Mitarbeiter verschiedener Fachrichtungen vertreten waren, die Pflege<br />

aber dennoch mäßig war.<br />

In der Unterzahl waren die Gärtner gegenüber den Hilfskräften in Bad Nauheim und<br />

Nidda-Bad Salzhausen. In Bad Nauheim zeigte sich dies am Pflegezustand, in Nidda-<br />

Bad Salzhausen nicht (Ansicht 98).<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 133<br />

Baumkataster und<br />

Baumpflege<br />

Ausbildung des<br />

Pflegepersonals


Sachgerechte und wirtschaftliche Pflege der Kurparks<br />

Ansicht 98: Rasenmahd in Nidda-Bad Salzhausen. Aufnahme vom 28. April 2008.<br />

In Bad Schwalbach und Bad Zwesten wurden die Grünflächen ohne ausgebildete<br />

Gärtner gepflegt. Beiden Kurparks war dieser Sachverhalt deutlich anzusehen. Gehölze<br />

wucherten in Bad Zwesten über Wegränder hinaus und wurden nicht rechtzeitig oder<br />

nicht fachgerecht beschnitten (Ansicht 99).<br />

Ansicht 99: Pflege ohne gärtnerische Fachkraft: Über den Wegrand wachsendes Gebüsch. Bad<br />

Zwesten. Aufnahme vom 4. Juni 2008.<br />

Im Vergleich zur Qualität des Personaleinsatzes hat seine Quantität eine geringere<br />

Bedeutung. Ein linearer Zusammenhang zwischen der Qualität der Kurparkpflege und<br />

134 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

der Höhe des Personaleinsatzes konnte nicht festgestellt werden. Wenn, wie in Nidda-<br />

Bad Salzhausen, die Gestaltung des Kurparks gut gewählt wird, kann mit geringerem<br />

Personaleinsatz eine hohe gärtnerische Qualität erreicht werden.<br />

10.14 Bäume, Pflanzen und Gewässer<br />

Die Qualität der gärtnerischen Pflege entsprach bis auf Bad Hersfeld, Bad Homburg<br />

v.d. Höhe und Nidda-Bad Salzhausen nicht der Bedeutung der Kurparks. Ausnahmen<br />

bildeten die Rasenmahd und die Verkehrssicherung an Bäumen, die in allen Kurparken<br />

fachgerecht erledigt wurden. Unzureichend waren die Strauchpflege, die Neupflanzung<br />

von Bäumen, die Pflege der Gewässerränder, die Stauden-, Rosen- und Heckenpflege<br />

sowie der Umgang mit bodennahen Wurzeln.<br />

Die Hauptpflegemängel waren unfachmännisch gepflegte Strauchflächen und verstellte<br />

Sichtachsen. Die Sträucher wurden falsch oder nicht geschnitten oder hatten einen<br />

falschen Standort. In der Regel versperrten Gehölze die Sicht auf Gebäude oder Brunnenanlagen.<br />

Die Sicht auf die Anlagen gehörte aber zum Konzept der Kurparks. Mangelhaft<br />

war der Umgang mit Rhododendren und Azaleen. Gute Bestände wurden nirgends<br />

angetroffen.<br />

Über die Hälfte der Kurparks betrieb keine Nachhaltigkeit im Sinne von Nachpflanzungen<br />

junger Bäume 241 . Darunter war mit Wiesbaden ein Kurpark, der seit acht Jahren<br />

ein Parkpflegewerk besaß.<br />

Acht der elf Kurparks mit Still- oder Fließgewässern 242 enthielten gravierende Mängel<br />

243 . Ausschwemmungen, verstellte Sichtachsen oder ungepflegte Pflanzungen wurden<br />

angetroffen (Ansicht 100). Die gärtnerische Pflege erstreckte sich nicht auf die<br />

Ufer.<br />

Ansicht 100: Unansehnliches Teichufer mit Baumsämlingen und hohem Gras. Bad Sooden-<br />

Allendorf. Aufnahme vom 9. Juni 2008.<br />

241 Bad Hersfeld, Bad Orb, Bad Salzschlirf, Bad Schwalbach, Bad Zwesten, Königstein im Taunus und Wies-<br />

baden<br />

242 Nur der Kurpark in Königstein im Taunus verfügte über keine Still- oder Fließgewässer.<br />

243 Bad Homburg v.d. Höhe, Bad Nauheim, Bad Orb, Bad Salzschlirf, Bad Soden am Taunus, Bad Sooden-<br />

Allendorf, Bad Zwesten, Nidda-Bad Salzhausen<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 135<br />

Sträucher<br />

Nachpflanzung von<br />

Bäumen<br />

Gewässerränder


Stauden, Rosen und<br />

Hecken<br />

Bodennahe<br />

Baumwurzeln<br />

Bäume, Pflanzen und Gewässer<br />

Verbesserungswürdig war der Umgang mit Stauden, Rosen und geschnittenen Hecken.<br />

Stauden beanspruchen im Vergleich mit Gehölzen oder einjährigen Pflanzen den<br />

höchsten gärtnerischen Kenntnisstand. Die notwendige Pflanzenkenntnis war beim<br />

Pflegepersonal in der Regel nicht vorhanden. In Bad Hersfeld waren die aufwändigen,<br />

neuen Staudenpflanzungen in einem guten Zustand (Ansicht 101). Es gab aber schon<br />

während der Fertigstellungspflege Ausfälle und kahle Stellen.<br />

Ansicht 101: Stauden vor dem Kurhaus. Bad Hersfeld. Aufnahme vom 26. Mai 2008.<br />

In Bad Zwesten waren die Stauden rund 25 Jahre nach ihrer Anlage nur noch partiell<br />

vorhanden. Rosen fehlten die typischen Begleitstauden wie Lavendel oder Salbei. Sie<br />

wirkten häufig kahl und dadurch unvorteilhaft. Hecken hatten unter Bäumen teilweise<br />

gravierende Lücken.<br />

In allen Kurparks gab es Wurzelschäden wegen zu tief eingestellter Rasenmäher, nicht<br />

aufgefülltem Niveau und Bodenverdichtungen. Betroffen waren vornehmlich alte<br />

Bäume sowie die noch jungen Parkbäume in Bad Zwesten. In sechs Kurparks waren<br />

die Schäden auffälliger als in den anderen 244 . Am auffälligsten waren die Schäden in<br />

Bad Nauheim, Königstein im Taunus und Bad Schwalbach (Ansicht 102). Hier hatte ein<br />

überdurchschnittlich hoher Anteil der Parkbäume massive Wurzelschäden.<br />

244 Bad Nauheim, Bad Orb, Bad Schwalbach, Bad Sooden-Allendorf, Bad Zwesten und Königstein im Tau-<br />

nus<br />

136 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Ansicht 102: Massive Wurzelschäden an Rosskastanien. Bad Schwalbach. Aufnahme vom<br />

2. April 2008.<br />

In neun von zwölf Fällen können Verbesserungen in den Betriebsabläufen über eine<br />

gezielte Pflegeplanung erreicht werden 245 .<br />

Ansicht 103: Eingewachsener Rasen in das Sommerblumenbeet<br />

mit der Folge aufwändigerer Pflege. Königstein<br />

im Taunus. Aufnahme vom 18. Juni 2008.<br />

Die gärtnerische Fortbildung wurde<br />

in der Vergangenheit mit Ausnahme<br />

von Bad Homburg v.d.<br />

Höhe und Bad Soden am Taunus<br />

vernachlässigt. Speziell die Kenntnisse<br />

der Staudenpflege und die<br />

Pflanzenkenntnisse waren verbesserungsfähig.<br />

Technische Einbauten<br />

bringen weitere Arbeitserleichterungen<br />

mit sich: Einbau von<br />

automatischen Bewässerungssystemen<br />

246 beim Wechselflor und<br />

von Metallbändern oder anderen<br />

Randeinfassungen entlang von<br />

Blumenbeeten 247 .<br />

In allen Kurparks gab es einen<br />

Bedarf an Investitionen, der außerhalb<br />

des jeweiligen Pflegeetats<br />

stand. Auffällig war, dass die von<br />

der Fläche her großen Kurparks im<br />

Verhältnis zur Parkgröße einen<br />

niedrigeren Investitionsbedarf<br />

hatten als die Kurparks geringerer<br />

245 Bad Nauheim, Bad Orb, Bad Salzschlirf, Bad Soden am Taunus, Bad Sooden-Allendorf, Bad Zwesten,<br />

Königstein im Taunus, Nidda-Bad Salzhausen und Wiesbaden<br />

246 Bad Homburg v.d. Höhe, Bad Nauheim und Königstein im Taunus<br />

247 Bad Homburg v.d. Höhe und Königstein im Taunus<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 137<br />

Verbesserung der<br />

Betriebsabläufe<br />

Investitionsbedarf<br />

pflanzliche Gewerke


Kurzfristige<br />

Investitionen<br />

Mittel- bis<br />

langfristige<br />

Investitionen<br />

Bäume, Pflanzen und Gewässer<br />

Größe. Er lag für den Kurpark Bad Homburg v.d. Höhe und Bad Nauheim unter 10.000<br />

€ je Hektar Parkfläche. In Bad Salzschlirf und Bad Sooden-Allendorf betrug er über<br />

20.000 € je Hektar Parkfläche. Eine Verbindung zwischen der Höhe des Investitionsbedarfs<br />

und der jeweiligen Pflegequalität wurde nicht festgestellt.<br />

Die kurzfristigen Investitionen 248 waren Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr wie die<br />

Baumpflege. Sie wurden mit wenigen Ausnahmen 249 gut erledigt. Außerdem gehörte<br />

die Erarbeitung planerischer Grundlagen in diese Kategorie 250 : Das Aufmaß des Parkgeländes,<br />

die Erstellung von Parkpflegewerken oder Pflegeplänen, wie im Falle des<br />

neuen Kurparks von Bad Zwesten. In Bad Hersfeld bedurfte es eines Plans für die<br />

Pflege der Staudenflächen.<br />

Für den Kurpark von Bad Soden am Taunus war ein Planungskonzept für die Teilfläche<br />

des Neuen Kurparks nötig. Seine Pflege verlief in der Vergangenheit ohne Zielvorgabe<br />

und war deshalb vernachlässigt worden (Ansicht 104).<br />

Ansicht 104: Vernachlässigte Pflege im Neuen Kurpark von Bad Soden am Taunus. Aufnahme<br />

vom 14. April 2008.<br />

Die Umsetzung der mittel- bis langfristigen Investitionen ist ab den Jahren 2010/11<br />

vorzusehen. In diese Kategorie fällt die Umsetzung der zuvor erarbeiteten Planungen,<br />

in der Regel gestalterische Verbesserungen der Kurparks. Blickachsen sind zu öffnen,<br />

Bäume zu pflanzen. Vernachlässigte Uferpartien sollten erneuert werden, so in Bad<br />

Sooden-Allendorf, Nidda-Bad Salzhausen, Bad Salzschlirf und Bad Orb. In Bad Orb<br />

sind die Teichufer zu befestigen, Holzpalisaden nachzurüsten und Steinschüttungen zu<br />

beseitigen (Ansicht 105).<br />

248 Unterschieden wurde in kurzfristige Investitionen und mittel- bis langfristige Investitionen<br />

249 Bad Orb und Bad Zwesten<br />

250 Hiervon waren alle zwölf Kurparks in unterschiedlichem Ausmaß betroffen.<br />

138 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Ansicht 105: Marodes Teichufer in Bad Orb. Aufnahme vom 13. Mai 2008.<br />

10.15 Wege, Ausstattungselemente und Parkplätze<br />

Die Pflege der Wege und Ausstattungselemente 251 war mäßig bis gut. Das Pflegepersonal<br />

kümmerte sich eher um die primären Notwendigkeiten für das Publikum<br />

(Pflichtprogramm) als um die gärtnerische Kür. Ausnahmen bildeten Bad Homburg<br />

v.d. Höhe sowie partiell Bad Soden am Taunus und Bad Salzschlirf.<br />

Das Wissen um die Pflege eines Weges oder einer Parkbank war weiter verbreitet als<br />

das Wissen um die richtige Schnitttechnik zur gedeihlichen Fortentwicklung von Blütensträuchern.<br />

Die technischen Gewerke waren durchweg in einem besseren Zustand<br />

als die gärtnerischen Gewerke: so gab es keinen Kurpark mit schlecht begehbaren<br />

Wegen oder maroden Bänken sowie Mülleimern und gut gepflegten Beeten, Strauchpflanzungen<br />

und Rasenflächen.<br />

Schwachstellen bei den baulichen Gewerken waren unschöne und unebene Wegdecken.<br />

Am Übergang zu den Vegetationsflächen 252 waren schlecht ausgebildete Wegränder<br />

vorhanden. Unklare Wegränder mit ausufernden Splittflächen traten dort auf,<br />

wo die Wege im Schatten von Bäumen verliefen. Trittschäden, vom Menschen verursacht,<br />

konnten hier von der Natur wegen der Licht- und Wasserkonkurrenz nicht ausgeglichen<br />

werden. Verschattete Zonen stellen aber in allen Kurparks ein Problem dar.<br />

Ein gestalterischer Mangel waren Wurzelaufbrüche an Asphaltwegen. Die beschädigten<br />

Wege verliefen aufgrund von Verbreiterungen dicht an den Bäumen entlang.<br />

251 Dazu zählen Kleinarchitekturen und Parkbauten.<br />

252 Bad Orb, Bad Nauheim, Bad Schwalbach, Königstein im Taunus, Nidda-Bad Salzhausen und Wiesbaden<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 139<br />

Wege


Kleinarchitekturen<br />

Wege, Ausstattungselemente und Parkplätze<br />

Die Wegverbreiterungen gingen oftmals<br />

mit Versiegelungen der Wegdecken<br />

einher. An Asphaltwegen traten<br />

die Schäden deutlicher hervor als an<br />

wassergebundenen Wegen. Eine<br />

Gefahr ging von diesen Schadstellen<br />

aber nicht aus, da zumeist nur die<br />

Wegränder und nicht die Wegmitten<br />

betroffen waren (Ansicht 106).<br />

Um die Wege besser pflegen zu können,<br />

sind Wegbegrenzungen sinnvoll,<br />

so in Königstein im Taunus und Bad<br />

Salzschlirf. Im alten Kurpark von Bad<br />

Zwesten sollten vernässte wassergebundene<br />

Wege in Klinkerwege umgewandelt<br />

werden.<br />

Kleinarchitekturen sollten grundsätzlich<br />

einheitlich und zurückhaltend<br />

gestaltet sein. Uneinheitliche Kleinarchitekturen<br />

wurden in Bad Orb, Bad<br />

Ansicht 106: Wurzelaufbruch an einem dicht am<br />

Weg stehenden Altbaum. Bad Schwalbach. Aufnahme<br />

vom 31. März 2008.<br />

Nauheim, Bad Schwalbach und Nidda-Bad Salzhausen angetroffen. Funktional gab es<br />

nur gelegentlich Probleme, so wegen verfaulter Holzpfosten. Die Gestaltung aber litt<br />

unter Geldmangel oder ästhetischer Unkenntnis. Deutlich wurde dies in Bad Nauheim<br />

zwischen den Teilflächen 5 und 6 vor der Brücke über den Fluss Usa. Drei unterschiedliche<br />

Absperrungen wurden auf engem Raum eingesetzt. Sie störten die Ästhetik<br />

empfindlich und widersprachen dem gestalterischen Grundsatz, dass Materialvielfalt<br />

zu vermeiden ist (Ansicht 107).<br />

Ansicht 107: Materialvielfalt bei drei unterschiedlichen Absperrungen. Bad Nauheim. Aufnahme<br />

vom 7. Oktober 2007.<br />

140 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Mängel an Parkbauten gab es in allen Parkanlagen außer in Bad Hersfeld, Bad Homburg<br />

v.d. Höhe und Bad Sooden-Allendorf. Gravierend waren die Schäden an Brücken<br />

im Bad Nauheimer Kurpark.<br />

In Nidda-Bad Salzhausen wurde die mitten im alten Kurpark befindliche Straße „Im<br />

Park“ an besucherstarken Tagen als Parkplatz genutzt. Die PKW unterstrichen den<br />

Zerschneidungseffekt der nachträglich in die Parkanlage eingebrachten Straße. Sichtbeziehungen<br />

wurden zerstört. Die Fahrzeuge minderten den Denkmal- und Erholungswert<br />

der Grünanlage (Ansicht 108). Auch andere Kurparks hatten störende Parkplätze<br />

253 .<br />

Ansicht 108: Störender Parkplatz im Kurpark von Nidda-Bad Salzhausen. Aufnahme vom<br />

27. April 2008.<br />

Der Investitionsbedarf bei den Wegen, Parkplätzen und Ausstattungselementen war<br />

höher als bei den pflanzlichen Gewerken. Das lag daran, dass Bauarbeiten an<br />

Belagflächen und Ausstattungselementen je Flächeneinheit grundsätzlich höher veranschlagt<br />

werden. Niedrig, unter 15.000 € je Hektar, lag der Investitionsbedarf in sechs<br />

Kurparks 254 , hoch, über 30.000 € je Hektar, in vier Kurparks 255 .<br />

10.16 Besucherlenkung, räumliche Einbindung und Verkehrssicherung<br />

Eine grundlegende Schwäche der Kurparks war die Besucherlenkung und die Besucherinformation.<br />

Hierauf wurde wenig Augenmerk gerichtet. Mit Ausnahme von Bad<br />

Homburg v.d. Höhe fehlten in allen Kurparks Übersichtspläne, anhand derer sich die<br />

Besucher hätten orientieren können. Die Entwicklung der jeweiligen Anlage wurde in<br />

keinem Fall öffentlich für den Parkbenutzer sichtbar dargestellt und gewürdigt. In<br />

sieben Kurparks fehlte an Parkübergängen zudem die Besucherlenkung 256 .<br />

253 Bad Orb, Bad Homburg v.d. Höhe, Bad Schwalbach, Bad Zwesten, Königstein im Taunus, Nidda-Bad<br />

Salzhausen und Wiesbaden<br />

254 Bad Hersfeld, Bad Homburg v.d. Höhe, Bad Sooden-Allendorf, Bad Zwesten, Nidda-Bad Salzhausen und<br />

Wiesbaden<br />

255 Bad Orb, Bad Salzschlirf, Bad Soden am Taunus und Königstein im Taunus<br />

256 Bad Homburg v.d. Höhe, Bad Nauheim, Bad Orb, Bad Salzschlirf, Bad Schwalbach und Bad Soden am<br />

Taunus<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 141<br />

Parkbauten<br />

Parkplätze<br />

Investitionsbedarf<br />

bauliche Gewerke


Parkeingänge<br />

Verkehrssicherheit<br />

an Bäumen<br />

Besucherlenkung, räumliche Einbindung und Verkehrssicherung<br />

Verbindliche Beschilderungskonzepte und direkt ausgeschilderte Kurparks gab es in<br />

keiner Kommune. In Bad Nauheim war der Kurpark im kommunalen Kontext aber<br />

indirekt über die Parkplätze am Kurpark ausgeschildert, in Wiesbaden über das Kurhaus,<br />

in Bad Hersfeld über das Kurviertel und in Bad Homburg über Kur-Royal.<br />

In sechs Kurparks waren Parkeingänge nicht zufriedenstellend gestaltet 257 . Verbesserungsfähig<br />

war der nachweislich älteste Parkzugang in Bad Sooden-Allendorf. Hier<br />

sollte die Beschilderung reduziert und vereinheitlicht werden (Ansicht 109).<br />

Ansicht 109: Uneinheitliche Beschilderung. Parkeingang Am Haintor. Bad Sooden-Allendorf.<br />

Aufnahme vom 9. Juni 2008.<br />

Viel Zeit und Kosten wurden in die Verkehrssicherheit bei Bäumen investiert. Umfängliche<br />

Gutachten zumeist extern beauftragter Sachverständiger zeugten davon. In Bad<br />

Homburg v.d. Höhe erledigten Mitarbeiter der Stadt selbst die Baumbegutachtung.<br />

Alte Bäume wurden beispielhaft erhalten und gepflegt (Ansicht 110).<br />

257 Bad Nauheim, Bad Schwalbach, Bad Soden am Taunus, Bad Sooden-Allendorf, Bad Zwesten und Nidda-<br />

Bad Salzhausen<br />

142 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Ansicht 110: Beispiel für gute Baumpflege: eine alte Rotesche im Kurgarten. Bad Homburg v.d.<br />

Höhe. Aufnahme vom 7. Mai 2008.<br />

Zu verbessern war der Aspekt Verkehrssicherheit bei der Baumpflege nur in Bad Orb,<br />

Bad Salzschlirf, Bad Zwesten und in Königstein im Taunus. Die notwendigen Baumsanierungen<br />

hatten sich in Königstein im Taunus über einen längeren Zeitraum aufgestaut.<br />

10.17 Multifunktionalität<br />

Die Zukunftsfähigkeit der Kurparks wurde anhand ihrer Bedeutung für die Kommune<br />

bewertet. Die Beurteilung der Bedeutung des Kurparks orientierte sich am multifunktionalen<br />

Zielsystem, bestehend aus kulturellen, sozialen, ökonomischen und ökologischen<br />

Zielen 258 . In die Bewertung des finanziellen Handlungsspielraums flossen das<br />

finanzielle Ergebnis der Kurpark-Bewirtschaftung und die finanzielle Lage der den Kurpark<br />

tragenden Kommune ein.<br />

Die kulturellen Ziele oder das historische Erbe zu vermitteln, gelang mit Abstrichen in<br />

Bad Nauheim und Bad Homburg v.d. Höhe. In Bad Nauheim wurden Infotafeln aufgestellt.<br />

In Bad Nauheim sollen zudem mit der Landesgartenschau 2010 parkgeschichtliche<br />

Inhalte, etwa in Bezug auf den Frankfurter Parkgestalter Heinrich Siesmayer,<br />

vermittelt werden. In Bad Homburg v.d. Höhe gab es qualitativ hochwertiges Informationsmaterial<br />

zum Wert der Anlagen in gedruckter Form. Dies galt in besonderer Weise<br />

für den von dem bedeutenden Gartenkünstler Peter Joseph Lenné geschaffenen<br />

Parkabschnitt.<br />

Zehn 259 der zwölf Kurparks machten keine Anstrengungen, ihre kulturellen Ziele zu<br />

vermitteln. In der Mehrzahl der Fälle war über die Entstehungsgeschichte der Anlagen<br />

nichts bekannt, oder, in der Minderzahl der Fälle, ruhte das Wissen bei den zuständigen<br />

Stellen der Stadt- oder Kurverwaltung.<br />

258 vergleiche Brand, Bothmer, Rohde, Marketing für Gärten und Schlösser, 2004, Seite 13.<br />

259 Bad Hersfeld, Königstein im Taunus, Nidda-Bad Salzhausen, Bad Orb, Bad Salzschlirf, Bad Schwalbach,<br />

Bad Soden am Taunus, Bad Sooden-Allendorf, Bad Zwesten, Wiesbaden<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 143<br />

Kulturelle Ziele


Soziale Ziele<br />

Ökonomische Ziele<br />

Ökologische Ziele<br />

Multifunktionalität<br />

Die Kurparks waren attraktive soziale Räume. Kurgäste, Patienten, Anwohner und<br />

Touristen waren erwünscht. In keinem Kurpark wurden Parknutzer ausgeschlossen.<br />

Parkordnungen regelten die Nutzungen in den meisten Fällen. Zusätzliche Angebote,<br />

die später in die Kurparks eingebracht wurden, rundeten die Angebote für Ruhe und<br />

Erholung auf gute Art und Weise ab. Zu nennen sind Minigolf, Schach, Themenwege,<br />

Kneippbecken und anderes.<br />

Bis auf Bad Schwalbach, wo ein Kurcafé für Gäste und Patienten fehlte, war das gastronomische<br />

Angebot ausreichend. In Bad Schwalbach wurde dies über eine Besucherbefragung<br />

belegt. Attraktiv war das gastronomische Angebot in Bad Hersfeld. Hier<br />

konnte man zwischen einem Café, einem Restaurant am Rand des Kurparks und einem<br />

neuen Bäckerei-Kiosk mit Außensitzfläche im Kurpark wählen.<br />

Bis auf Wiesbaden stellten alle Kommunen die hohe ökonomische Bedeutung ihrer<br />

Kurparks heraus. Die Aussage von Verantwortlichen für den Wiesbadener Kurpark, er<br />

habe nur geringe Bedeutung, konnte nicht bestätigt werden. Der Kurpark ist für Wiesbaden<br />

identitätsstiftend und ist hervorragend in das Stadtbild integriert. Er hat eine<br />

für das traditionsreiche Heilbad Wiesbaden bedeutende Vergangenheit in Verbindung<br />

mit dem Kurhaus. Seine Größe ist unverändert überliefert. Seine Geschichte ist gut<br />

dokumentiert. Sein über rund fünf bis zehn Jahre akkumulierter Pflegerückstand ist<br />

vergleichsweise schnell und einfach zu beseitigen.<br />

Der mittlere bis schlechte Pflegezustand widersprach in fünf Kurparks der selbst genannten<br />

hohen Bedeutung des Kurparks 260 . Pflegeversäumnisse, planlose Pflege und<br />

eine unzureichende Personalsituation waren hierfür verantwortlich. Zukunftsfähigkeit<br />

wurde damit nicht unter Beweis gestellt.<br />

In sechs Kurparks 261 wurde das selbst genannte Ziel annähernd erreicht. Bad Soden<br />

am Taunus hatte, den neuen Kurpark ausgenommen, ein gutes Ergebnis bei der gärtnerischen<br />

Pflege vorzuweisen. Am besten schnitt bei der Parkpflege Bad Homburg v.d.<br />

Höhe ab. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist der Kurpark in Nidda-Bad Salzhausen, bei<br />

dem mit geringem Aufwand und niedrigen Kosten eine vergleichsweise gute Parkpflege<br />

erzielt wurde. In beiden Fällen wurde die Zukunftsfähigkeit vor Ort sichtbar gemacht.<br />

Bei den Werbeanstrengungen überzeugten Bad Hersfeld, Bad Nauheim und Nidda-Bad<br />

Salzhausen annähernd. Die mittleren bis hohen Werbeanstrengungen entsprachen der<br />

hohen Bedeutung der Kurparks. Neun Kurorte setzten ihre Kurparks bei der Werbung<br />

für den Kurort oder für die Gesamtkommune nicht oder so zurückhaltend ein, dass<br />

nicht von einer hohen Bedeutung gesprochen werden kann. Um zukunftsfähig zu sein,<br />

sollte in diesem Sektor deutlich mehr unternommen werden.<br />

Bei den ökonomischen Zielen waren im Prüfungszeitraum Bad Hersfeld und Nidda-Bad<br />

Salzhausen zukunftsfähig. Hier deckten sich die selbst gesteckten Ziele mit der Wirklichkeit.<br />

In Bad Homburg v.d. Höhe, Bad Nauheim, Bad Orb, Bad Salzschlirf, Bad<br />

Schwalbach, Bad Soden am Taunus, Bad Sooden-Allendorf, Bad Zwesten und Königstein<br />

im Taunus lag das Ergebnis bei den ökonomischen Zielen unterhalb der hohen<br />

selbst formulierten Zielerwartungen. In Wiesbaden, das hier eine Ausnahme bildete,<br />

lag das Ergebnis deutlich über dem genannten niedrigen Ziel.<br />

Bad Schwalbach war zusammen mit Bad Homburg, Bad Salzschlirf und Nidda-Bad<br />

Salzhausen Vorreiter in Sachen Naturvermittlung. In Nidda-Bad Salzhausen waren es<br />

die gut dokumentierten Salzwiesen, in Bad Homburg die entsiegelten Wege und die<br />

vor Jahren zurückverwandelten, denkmalgerechten Naturwiesen, in Bad Salzschlirf die<br />

artenreichen Hangwiesen am Rand des Parkwaldes. Hier wurden ökologische Ziele<br />

formuliert und verwirklicht. Die naturnah gestalteten Bachauen von Bad Schwalbach<br />

vermittelten einen hochwertigen ästhetischen Aspekt des Einklangs von Natur und<br />

Kultur.<br />

260 Bad Nauheim, Bad Orb, Bad Schwalbach, Bad Zwesten und Königstein im Taunus<br />

261 Bad Hersfeld, Bad Homburg v.d. Höhe, Bad Salzschlirf, Bad Soden am Taunus, Bad Sooden-Allendorf<br />

und Nidda-Bad Salzhausen<br />

144 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertachtundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Kurparks“<br />

Nachholbedarf bei der Vermittlung ökologischer Zusammenhänge hin zur Zukunftsfähigkeit<br />

hatten Bad Hersfeld, Bad Nauheim, Bad Orb, Bad Soden am Taunus, Bad<br />

Sooden-Allendorf, Bad Zwesten, Königstein im Taunus und Wiesbaden.<br />

Insgesamt gut zu beurteilen sind die Kurparks in Bad Homburg v.d. Höhe und Nidda-<br />

Bad Salzhausen. Bad Homburg v.d. Höhe sollte bei den ökonomischen Zielsetzungen,<br />

Nidda-Bad Salzhausen bei den kulturellen Zielsetzungen aufholen.<br />

10.18 Ausblick<br />

Alte Parks sind attraktive Grünanlagen. Gartenarchitekten von internationalem Rang –<br />

wie Peter Joseph Lenné in Bad Homburg v.d. Höhe – oder nationalem Rang – wie<br />

Heinrich Siesmayer mit seinem Hauptwerk in Bad Nauheim – gestalteten Kurparks. Die<br />

Erhaltung der Kurparks bietet heute die Chance, qualitätsvolle Parkanlagen der Allgemeinheit<br />

zugänglich zu machen. Darüber hinaus zeigen die Kurorte in ihrer Geschlossenheit<br />

die Entwicklungsphasen vom ausgehenden 18. Jahrhundert bis heute.<br />

Die Kurparks sind identitätsstiftend für den jeweiligen Kurort. Sie sind willkommene<br />

Aufenthaltsflächen für Einheimische und Gäste.<br />

Die Kurparkpflege ist notwendig. Sie ist zwar teuer, aber sie ist aufgrund der Ausrichtung<br />

am Stil des Landschaftsgartens unter Einhaltung qualitativer Standards machbar.<br />

Zukunftsfähig sind alle zwölf untersuchten Kurparks, obwohl teils erhebliche Defizite<br />

konstatiert wurden, besonders in Bad Orb und in Bad Zwesten. Jeder Kurort hat trotz<br />

des teilweise geringen wirtschaftlichen Spielraums das Potenzial, seinen Kurpark fachgerecht<br />

zu pflegen.<br />

Ansicht 111: Identitätsstiftender Kurpark von Wiesbaden mit Eichenrarität aus der Anfangszeit.<br />

Aufnahme vom 18. Juni 2008.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 145


Geprüfte Städte und Gemeinden<br />

11. Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und<br />

Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />

11.1 Geprüfte Städte und Gemeinden<br />

Altenstadt, Erlensee, Eschborn, Geisenheim, Haiger, Hungen, Langgöns,<br />

Langenselbold, Münster, Neuhof, Niestetal, Rodenbach, Schauenburg, Schöneck,<br />

Schotten, Steinau an der Straße, Trebur, Wald-Michelbach, Weiterstadt, Wettenberg<br />

Ansicht 112: Erfolgsmodelle: Lage der geprüften Städte und Gemeinden<br />

146 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />

11.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

Informationsstand: Dezember 2007 bis Februar <strong>2009</strong><br />

Prüfungszeitraum: 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007<br />

Zuleitung der Schlussberichte: 23. März <strong>2009</strong><br />

Prüfungsbeauftragter: WIKOM Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG,<br />

Frankfurt am Main<br />

11.3 Leitsätze<br />

Eine Gebühr oder ein Beitrag ist ein Erfolgsmodell, wenn sie die Forderungen<br />

der Kosten- und Aufwandsdeckung, Akzeptanz und Wirtschaftlichkeit<br />

erfüllen. Eine Gebühr oder ein Beitrag stellt ein Erfolgsmodell dar, wenn es<br />

bei<br />

möglichst auskömmlichen Einnahmen (Kosten- und Aufwandsdeckung),<br />

geringer Forderungslaufzeit und hoher Ausfallsicherheit (Akzeptanz) und<br />

Effizienz der Erhebung und Beitreibung (Wirtschaftlichkeit)<br />

die Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen zulässt.<br />

Die Städte und Gemeinden hätten in den Jahren 2003 bis 2007 mit kostendeckenden<br />

Abfall-, Abwasser-, Wasser- und Friedhofsgebühren sowie aufwandsdeckenden<br />

Erschließungs- und Erneuerungsbeiträgen ihr Ergebnis<br />

um 24,2 Millionen € verbessern können.<br />

Eine kurze Forderungslaufzeit bei den regelmäßig erhobenen Abfall-, Abwasser-<br />

und Wassergebühren hängt primär von der Zahl der Einzugsermächtigungen<br />

ab.<br />

Die Wirtschaftlichkeit der Erhebung und Beitreibung wird von der Komplexität<br />

der Bemessungsgrundlage bestimmt. Je einfacher die Bemessungsgrundlage<br />

umso niedriger sind die Verwaltungskosten. Demgegenüber<br />

steht das Ziel einer verursachungsgerechten Zurechnung der Gebühren,<br />

was höhere Verwaltungskosten bedingt.<br />

11.4 Gliederung<br />

11.5 Geprüftes Risiko ........................................................................................ 147<br />

11.6 Ergebnisverbesserung ............................................................................... 148<br />

11.7 Rückstände............................................................................................... 148<br />

11.8 Überblick .................................................................................................. 148<br />

11.9 Erfolgsmodell ............................................................................................ 151<br />

11.10 Zusammenfassende Bewertung ................................................................. 152<br />

11.11 Kosten- und Aufwandsdeckung .................................................................. 154<br />

11.12 Akzeptanz ................................................................................................ 160<br />

11.13 Wirtschaftlichkeit der Erhebung und Beitreibung ......................................... 162<br />

11.14 Ausblick.................................................................................................... 165<br />

11.5 Geprüftes Risiko<br />

Das geprüfte Risiko lag bei 374 Millionen €. Es umfasst die Summe der Ausgaben für<br />

die Abfallentsorgung, die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung und das Fried-<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 147<br />

Seite 151<br />

Seite 148<br />

Seite 160<br />

Seite 162


Ergebnisverbesserung<br />

hofs- und Bestattungswesen sowie die Aufwendungen für die Herstellung, den Ausbau<br />

und die Erweiterung der Straßen in den Jahren 2003 bis 2007.<br />

11.6 Ergebnisverbesserung<br />

In den Jahren 2003 bis 2007 entgingen den Städten und Gemeinden bei der Abfallentsorgung,<br />

Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung und Friedhofs- und Bestattungswesen<br />

sowie bei Erschließungs- und Erneuerungsbeiträgen durch nicht kosten-<br />

und aufwandsdeckende Gebühren und Beiträge 24,2 Millionen €. Hiervon entfielen<br />

24,1 Millionen € auf nicht kostendeckende Gebühren und 0,1 Millionen € auf nicht<br />

aufwandsdeckende Beiträge.<br />

Ansicht 113 zeigt die Verteilung des geprüften Risikos, der Ergebnisverbesserung sowie<br />

den Anteil der Ergebnisverbesserung am geprüften Risiko der Körperschaften.<br />

Geprüftes Risiko und Ergebnisverbesserung im Prüfungszeitraum 2003 bis 2007<br />

Geprüftes Risiko<br />

Ergebnisverbesserung<br />

Anteil der Ergebnisverbesserung<br />

am geprüften<br />

Risiko<br />

Altenstadt 16,3 Mio. € 2,6 Mio. € 16 %<br />

Erlensee 19,3 Mio. € 0,7 Mio. € 4 %<br />

Eschborn 27,4 Mio. € 1,6 Mio. € 6 %<br />

Geisenheim 22,0 Mio. € 1,7 Mio. € 8 %<br />

Haiger 22,7 Mio. € 1,7 Mio. € 7 %<br />

Hungen 22,1 Mio. € 0,2 Mio. € 1 %<br />

Langgöns 17,8 Mio. € 1,4 Mio. € 8 %<br />

Langenselbold 18,7 Mio. € 0,5 Mio. € 3 %<br />

Münster 12,8 Mio. € 0,6 Mio. € 5 %<br />

Neuhof 16,5 Mio. € 1,8 Mio. € 11 %<br />

Niestetal 11,1 Mio. € 0,2 Mio. € 2 %<br />

Rodenbach 15,0 Mio. € 0,8 Mio. € 5 %<br />

Schauenburg 12,3 Mio. € 0,7 Mio. € 6 %<br />

Schöneck 13,5 Mio. € 1,1 Mio. € 9 %<br />

Schotten 16,9 Mio. € 0,4 Mio. € 2 %<br />

Steinau 22,4 Mio. € 0,3 Mio. € 1 %<br />

Trebur 23,2 Mio. € 1,4 Mio. € 6 %<br />

Wald-Michelbach 20,3 Mio. € 1,1 Mio. € 5 %<br />

Weiterstadt 24,5 Mio. € 2,3 Mio. € 9 %<br />

Wettenberg 19,2 Mio. € 3,1 Mio. € 16 %<br />

Summe 374,0 Mio. € 24,2 Mio. € 6 %<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Ansicht 113: Geprüftes Risiko und Ergebnisverbesserung im Prüfungszeitraum 2003 bis 2007<br />

11.7 Rückstände<br />

Rückstände waren nicht festzustellen.<br />

11.8 Überblick<br />

Zur Finanzierung ihrer öffentlichen Einrichtungen erheben Städte und Gemeinden<br />

Gebühren und Beiträge. Dabei werden Gebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme<br />

einer Amtshandlung oder einer öffentlichen Einrichtung geschuldet, während bei<br />

148 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />

der Erhebung von Beiträgen die Möglichkeit zur Nutzung einer Anlage ausreicht 262 .<br />

Dagegen stehen Einnahmen aus Steuern nicht in Zusammenhang mit einer Gegenleistung<br />

der Kommune.<br />

Art und Umfang der Erhebung der Gebühren und Beiträge sind in der Hessischen Gemeindeordnung<br />

(HGO) 263 und dem Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) 264 geregelt.<br />

Die konkrete Ausgestaltung der Gebühren- und Beitragserhebung ist den Körperschaften<br />

- innerhalb des rechtlichen Rahmens - freigestellt, so dass sich in den Körperschaften<br />

unterschiedliche Gebühren- und Beitragsmodelle entwickelt haben.<br />

In die 130. Vergleichende Prüfung wurden sechs Gebühren- und Beitragsarten einbezogen<br />

265 , bei denen die Überörtliche Prüfung erwartet, dass eine Kosten- und Aufwandsdeckung<br />

unter Berücksichtigung aller nach dem KAG ansatzfähigen Kosten erreicht<br />

wird.<br />

Exemplarisch sind in Ansicht 114 die Anteile der untersuchten Gebühren und Beiträge<br />

der Stadt Steinau an der Straße dargestellt:<br />

Anteile der Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen der Stadt Steinau<br />

Erneuerung<br />

3%<br />

Erschließung<br />

6%<br />

Friedhof<br />

3%<br />

Ansicht 114: Anteile der Einnahmen aus Gebühren und Beiträgen der Stadt Steinau<br />

Die folgenden Gebühren und Beiträge wurden in den Körperschaften geprüft:<br />

Abfall<br />

Übersicht der Gebühren und Beiträge<br />

Abwasser<br />

Gebühren Beiträge<br />

Wasser Friedhof<br />

Erschließung <br />

Straßenerneuerung<br />

Altenstadt � � � � � �<br />

Erlensee � � � � � �<br />

Eschborn � � � � � �<br />

Geisenheim � � � � � �<br />

262 Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003, Randnummer 983 f.<br />

263 Hessische Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952, GVBl. I Seite 11, in der Fassung vom 1. April 2005,<br />

GVBl. I, Seite 142<br />

Wasser<br />

24%<br />

Abfall<br />

16%<br />

264 Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970, GVBl. I Seite 225, in der Fassung vom 31.<br />

Januar 2005, GVBl. I Seite 54<br />

Abwasser<br />

48%<br />

Gebühren:<br />

Beiträge:<br />

265 Zusätzlich wurde neben den sechs Gebühren und Beiträgen die Marktgebühr für Wochenmärkte geprüft.<br />

Aufgrund des geringen Verbreitungsgrades der Marktgebühren wurde auf die weitere Beurteilung<br />

in diesem <strong>Bericht</strong> verzichtet.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 149<br />

Abfall<br />

Abwasser<br />

Wasser<br />

Friedhof<br />

Erschließung<br />

Erneuerung<br />

Auswahl


Fünfstufige<br />

Bewertung<br />

Überblick<br />

Abfall<br />

Übersicht der Gebühren und Beiträge<br />

Abwasser<br />

Gebühren Beiträge<br />

Wasser Friedhof<br />

Erschließung <br />

Straßenerneuerung<br />

Haiger 1 � � � � � �<br />

Hungen � � � � � �<br />

Langgöns � � � � � �<br />

Langenselbold � � � � � �<br />

Münster � � � � � �<br />

Neuhof � � � � � �<br />

Niestetal � � � � � �<br />

Rodenbach � � � � � �<br />

Schauenburg � � � � � �<br />

Schöneck � � � � � �<br />

Schotten � � � � � �<br />

Steinau � � � � � �<br />

Trebur � � � � � �<br />

Wald-Michelbach � � � � � �<br />

Weiterstadt � � � � � �<br />

Wettenberg � � � � � �<br />

Anzahl 9 20 13 20 20 17<br />

1) Die Stadt Haiger erhebt einen Wasserpreis. Aus Gründen der Vereinfachung wird auf die Unterscheidung<br />

zwischen Wassergebühr und Wasserpreis nicht eingegangen.<br />

Quelle: Eigene Erhebungen, Stand 2007<br />

Ansicht 115: Übersicht der Gebühren und Beiträge<br />

Von den zwanzig in die Vergleichende Prüfung einbezogenen Körperschaften erhoben<br />

neun Abfallgebühren; die übrigen Körperschaften hatten die Aufgabe der Abfallentsorgung<br />

auf einen Abfallwirtschaftsbetrieb des Kreises oder auf einen Zweckverband<br />

übertragen. Die Körperschaften, die keine Wassergebühren erhoben, hatten die Aufgabe<br />

der Wasserversorgung auf einen Zweckverband oder auf einen regionalen Wasserversorger<br />

übertragen. Drei Körperschaften hatten im Prüfungszeitraum keine Erneuerungsbeitragssatzung<br />

für Maßnahmen der Straßenerneuerung erlassen; sie erhoben<br />

keine entsprechenden Erneuerungsbeiträge, sondern finanzierten die Aufwendungen<br />

mit Haushaltsmitteln.<br />

Ziel dieser Prüfung war die Feststellung von Erfolgsmodellen und deren Erfolgsfaktoren<br />

mit Hilfe geeigneter Kennzahlen. Je nach Ausprägung der Kennzahlen wurde auf<br />

der Ebene der Gebühren und Beiträge die folgende fünfstufige Bewertung verwendet:<br />

Erfolgsmodell,<br />

Erfolgsmodell mit geringen Einschränkungen,<br />

Erfolgsmodell mit Einschränkungen,<br />

Erfolgsmodell mit erheblichen Einschränkungen und<br />

kein Erfolgsmodell.<br />

150 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />

Ausgehend von dieser Bewertung der einzelnen Gebühren und Beiträge traf die Überörtliche<br />

Prüfung eine Gesamtaussage über alle Gebühren und Beiträge der Städte und<br />

Gemeinden.<br />

11.9 Erfolgsmodell<br />

Eine Gebühr oder ein Beitrag ist ein Erfolgsmodell, wenn es bei<br />

möglichst auskömmlichen Einnahmen (Kosten- und Aufwandsdeckung),<br />

geringer Forderungslaufzeit und hoher Ausfallsicherheit (Akzeptanz) und<br />

Effizienz der Erhebung und Beitreibung (Wirtschaftlichkeit)<br />

die Finanzierung der Aufgabe zulässt (Ansicht 116).<br />

Wirtschaftlichkeit<br />

Ansicht 116: Anforderungen an ein Erfolgsmodell<br />

Das Erfolgsmodell lässt sich mit den in Ansicht 117 aufgeführten Kriterien messen.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien in einem Spannungsverhältnis stehen.<br />

Gebühren oder Beiträge stellen in der Praxis einen Kompromiss dar; dieser ist Ausdruck<br />

der Kommunalautonomie. Die von den Körperschaften selbst gesetzten Standards<br />

hinsichtlich Verzinsung des Anlagenkapitals und Berücksichtigung von inneren<br />

Verrechnungen wurden als Ausdruck der Kommunalautonomie hingenommen.<br />

Anforderungen und Kriterien eines Erfolgsmodells<br />

Anforderungen Kriterien<br />

Kosten- und Aufwandsdeckung Ansatz aller Kosten und Aufwendungen<br />

Voraus- und Nachkalkulation<br />

Akzeptanz Zahlungseingang<br />

Einzugsermächtigung<br />

Widerspruch<br />

Wirtschaftlichkeit Bearbeitungsdauer<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Erfolgsmodell<br />

Kosten- und<br />

Aufwandsdeckung<br />

Akzeptanz<br />

Verwaltungskosten<br />

Ansicht 117: Anforderungen und Kriterien eines Erfolgsmodells<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 151<br />

Definition<br />

Erfolgsmodell<br />

Kriterien<br />

harmonisieren sich<br />

nur bedingt


Kosten- und<br />

Aufwandsdeckung<br />

Akzeptanz<br />

Wirtschaftlichkeit<br />

Beiträge<br />

Ergebnis<br />

Erfolgsmodelle<br />

Zusammenfassende Bewertung<br />

Städte und Gemeinden haben ihre Gebühren so zu bemessen, dass die Kosten für die<br />

erbrachten Leistungen gedeckt werden. Eine Gebühr kann nur dann ein Erfolgsmodell<br />

sein, wenn eine Körperschaft eine Kosten- und Aufwandsdeckung unter Berücksichtigung<br />

aller nach dem KAG ansatzfähigen Kosten erreicht. Je mehr ansatzfähige Kosten<br />

über die Gebühren finanziert werden können, umso weniger sind Steuern und sonstige<br />

Einnahmen der Körperschaft in Anspruch zu nehmen. Die Erhebung kostendeckender<br />

Gebühren baut auf Vorauskalkulationen und Nachkalkulationen, bei denen regelmäßig<br />

die ansatzfähigen Kosten überprüft werden.<br />

Eine Gebühr oder ein Beitrag kann dann ein Erfolgsmodell sein, wenn die Entgelte<br />

akzeptiert werden. Eine hohe Akzeptanz zeigt sich in der Zahlungsmoral der Schuldner.<br />

Je höher die Akzeptanz beim Gebühren- und Beitragsschuldner ist, umso schneller<br />

ist ein Geldeingang zu erwarten.<br />

Die Zahlungsmoral der Schuldner kann mit dem Zahlungseingang der Forderungen<br />

gemessen werden. Je früher Forderungen beglichen werden, umso besser ist die Liquidität<br />

der Körperschaft. Eine hohe Akzeptanz ist dann zu unterstellen, wenn ein<br />

Entgeltschuldner der Körperschaft eine Einzugsermächtigung erteilt oder seine Gebühren-<br />

und Beitragsschuld kurz nach Bekanntgabe des Bescheids zahlt und der Anteil<br />

der Widersprüche gering ist.<br />

Eine Gebühr stellt dann ein Erfolgsmodell dar, wenn die Gebühr mit möglichst geringen<br />

Kosten erhoben und beigetrieben werden kann. Die Erhebung und Beitreibung ist<br />

trotz der Unterstützung moderner Informationstechnologien personalintensiv. Die<br />

Personalkosten bestimmen primär die Höhe der Verwaltungskosten und der Bearbeitungsdauer.<br />

Aus diesem Grund wurde in der Vergleichenden Prüfung vornehmlich die<br />

Bearbeitungsdauer untersucht. Je kürzer die Bearbeitungsdauer ist, umso geringer<br />

sind die Verwaltungskosten für die Einnahmenbeschaffung der Körperschaft.<br />

Die drei genannten Anforderungen und Kriterien für Erfolgsmodelle gelten auch für die<br />

Beiträge.<br />

11.10 Zusammenfassende Bewertung<br />

Die untersuchten Gebühren und Beiträge stellen in der Mehrheit Erfolgsmodelle mit<br />

geringen Einschränkungen dar, wie Ansicht 118 zeigt:<br />

Abfall<br />

Abwasser<br />

Wasser<br />

Friedhof<br />

Erschließung<br />

Erneuerung<br />

Quelle: Eigene Erhebungen<br />

Zusammenfassende Bewertung der Gebühren und Beiträge<br />

0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20<br />

Erfolgsmodell Erfolgsmodell mit geringen Einschränkungen<br />

Erfolgsmodell mit Einschränkungen Erfolgsmodell mit erheblichen Einschränkungen<br />

Ansicht 118: Zusammenfassende Bewertung der Gebühren- und Beitragsmodelle<br />

Insgesamt zeichnete sich ein positives Bild ab: Rund drei Viertel der Gebühren und<br />

Beiträge konnten als Erfolgsmodell oder als Erfolgsmodell mit geringen Einschränkun-<br />

152 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />

gen eingestuft werden. Bei rund einem Viertel der Gebühren und Beiträge wurden<br />

Einschränkungen festgestellt.<br />

Die höchste Zahl an Einschränkungen gab es bei den Abwasser- und Friedhofsgebühren<br />

wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit sowie einer unzureichenden Kosten- und<br />

Aufwandsdeckung. Nahezu alle Körperschaften erstellten keine vollständigen Gebührenkalkulationen.<br />

In sieben 266 Körperschaften deckten im Prüfzeitraum die Abwassergebühren die Kosten.<br />

Drei 267 Körperschaften hatten kostendeckende Friedhofsgebühren. In allen übrigen<br />

Körperschaften deckten sowohl die Abwassergebühren als auch die Friedhofsgebühren<br />

nicht vollständig die Kosten. Der mittlere Kostendeckungsgrad bei den Abwassergebühren<br />

lag bei 97 Prozent und bei den Friedhofsgebühren bei 56 Prozent.<br />

Die Gebühren und Beiträge in Wettenberg hatten die wenigsten Einschränkungen, die<br />

Gebühren und Beiträge in Altenstadt die meisten. Dies zeigt sich an den Netzdiagrammen<br />

(Ansicht 119 und Ansicht 120).<br />

Die Netzdiagramme geben für die Gebühren und Beiträge die Klassifizierung der drei<br />

Anforderungen (Akzeptanz, Kosten- und Aufwandsdeckung, Wirtschaftlichkeit) graphisch<br />

wieder. Der Achsenursprung in der Netzmitte kennzeichnet die Klassifikation<br />

„kein Erfolgsmodell“, das Ende der Achsen auf dem äußeren Radius des Netzes kennzeichnet<br />

die Klassifikation “Erfolgsmodell“.<br />

Die Gebühren und Beiträge der Gemeinde Wettenberg sind in Ansicht 119 dargestellt:<br />

Erneuerungsbeitrag<br />

- Akzeptanz -<br />

Erschließungsbeitrag<br />

- Wirtschaftlichkeit -<br />

Erschließungsbeitrag<br />

- Aufwandsdeckung -<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Erneuerungsbeitrag<br />

- Aufwandsdeckung -<br />

Ansicht 119: Netzdiagramm der Gemeinde Wettenberg<br />

Das Netzdiagramm zeigt, dass alle von Wettenberg erhobenen Gebühren und Beiträge<br />

eine sehr hohe Akzeptanz ausweisen. In unterschiedlicher Höhe bestehen Einschränkungen<br />

bei den Anforderungen Kosten- und Aufwandsdeckung sowie Wirtschaftlichkeit.<br />

So weisen die Abwasser- und Wassergebühren sowie die Friedhofsgebühren eine<br />

geringere Kostendeckung und Wirtschaftlichkeit auf als die Beiträge.<br />

266 Eschborn, Hungen, Niestetal, Rodenbach, Schotten, Steinau an der Straße, Trebur<br />

267 Schauenburg, Schotten, Steinau an der Straße<br />

Netzdiagramm der Gemeinde Wettenberg<br />

Erneuerungsbeitrag<br />

- Wirtschaftlichkeit -<br />

Erschließungsbeitrag<br />

- Akzeptanz -<br />

Friedhofsgebühr<br />

- Wirtschaftlichkeit -<br />

Abwassergebühr<br />

- Akzeptanz -<br />

Abwassergebühr<br />

- Kostendeckung -<br />

Friedhofsgebühr<br />

- Kostendeckung -<br />

Abwassergebühr<br />

- Wirtschaftlichkeit -<br />

Friedhofsgebühr<br />

- Akzeptanz -<br />

Wassergebühr<br />

- Akzeptanz -<br />

Wassergebühr<br />

- Kostendeckung -<br />

Wassergebühr<br />

- Wirtschaftlichkeit -<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 153<br />

Netzdiagramm


Gebühren<br />

Kosten- und Aufwandsdeckung<br />

In Ansicht 120 ist das Netzdiagramm für die Gemeinde Altenstadt dargestellt:<br />

Erneuerungsbeitrag<br />

- Akzeptanz -<br />

Erschließungsbeitrag<br />

- Wirtschaftlichkeit -<br />

Erschließungsbeitrag<br />

- Aufwandsdeckung -<br />

Erschließungsbeitrag<br />

- Akzeptanz -<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Ansicht 120: Netzdiagramm der Gemeinde Altenstadt<br />

Das Netzdiagramm klärt die Einschränkungen bei allen Gebühren und Beiträgen Altenstadts.<br />

Sie zeigen sich bei der Wirtschaftlichkeit der Abfall,- Abwasser-, Wasser- und<br />

Friedhofsgebühren sowie den Erschließungsbeiträgen. Weiterhin bestehen Einschränkungen<br />

bei der Kosten- und Aufwandsdeckung.<br />

11.11 Kosten- und Aufwandsdeckung<br />

Netzdiagramm der Gemeinde Altenstadt<br />

Erneuerungsbeitrag<br />

- Aufwandsdeckung -<br />

Friedhofsgebühr<br />

- Wirtschaftlichkeit -<br />

Erneuerungsbeitrag<br />

- Wirtschaftlichkeit -<br />

Friedhofsgebühr<br />

- Kostendeckung -<br />

Abfallgebühr<br />

- Akzeptanz -<br />

Friedhofsgebühr<br />

- Akzeptanz -<br />

Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen<br />

Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten (Gebühren und Beiträgen) zu<br />

beschaffen (Einnahmebeschaffungsgrundsatz des § 93 Absatz 2 HGO) 268 .<br />

Nach § 10 Absatz 2 KAG sind die Gebühren von der Körperschaft so zu bemessen,<br />

dass die Kosten der Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Friedhofseinrichtungen gedeckt<br />

werden (Kostendeckungsprinzip) 269 . Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die<br />

laufende Verwaltung und Unterhaltung sowie die Entgelte für die in Anspruch genommenen<br />

Fremdleistungen. Weitere Bestandteile der ansatzfähigen Kosten sind der<br />

Werteverzehr des Anlagevermögens (Abschreibungen) und die Verzinsung des Anlagekapitals<br />

nach Abzug von erhaltenen Finanzierungsbeiträgen Dritter (Beiträge und<br />

Zuschüsse).<br />

268 § 93 Absatz 2 HGO – Grundsätze der Einnahmenbeschaffung<br />

Abfallgebühr<br />

- Kostendeckung -<br />

Abfallgebühr<br />

- Wirtschaftlichkeit -<br />

Abwassergebühr<br />

- Akzeptanz -<br />

Abwassergebühr<br />

- Kostendeckung -<br />

Abwassergebühr<br />

- Wirtschaftlichkeit -<br />

Wassergebühr<br />

- Akzeptanz -<br />

Wassergebühr<br />

- Kostendeckung -<br />

Wassergebühr<br />

- Wirtschaftlichkeit -<br />

Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen<br />

1. soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen,<br />

2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.<br />

269 Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970, GVBl. I Seite 225, in der Fassung vom 31.<br />

Januar 2005, GVBl. I Seite 54<br />

§ 10 Absatz 2 KAG – Benutzungsgebühren<br />

Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden.<br />

Zu den Kosten zählen die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung, Entgelte für in<br />

Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung<br />

des Anlagekapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte<br />

Kapitalanteil außer Betracht. § 121 Abs. 8 der Hessischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.<br />

154 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />

Nach § 11 Absatz 1 KAG können die Körperschaften zur Deckung des Aufwands für<br />

die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge erheben<br />

270 .<br />

Ansicht 121 stellt die mittlere Kostendeckung bei den Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren<br />

in den Jahren 2003 bis 2007 im Vergleich dar:<br />

120 %<br />

100 %<br />

80 %<br />

60 %<br />

40 %<br />

20 %<br />

0 %<br />

Quelle: Eigene Erhebungen und Angaben der Körperschaften<br />

Ansicht 121: Mittlere Kostendeckung Abfall, Abwasser, Wasser<br />

Im Prüfungszeitraum erhoben nahezu alle Körperschaften kostendeckende Abfallgebühren.<br />

Der Kostendeckungsgrad lag zwischen 99 Prozent und 104 Prozent. Von diesen<br />

Körperschaften nutzten sechs 271 Körperschaften zur Verstetigung der Abfallgebühren<br />

und der Kostendeckung das Instrument der Gebührenausgleichsrücklage. Bei den<br />

Abwassergebühren lag die Kostendeckung zwischen 81 Prozent und 119 Prozent sowie<br />

bei den Wassergebühren zwischen 75 Prozent und 103 Prozent. Sieben 272 Körperschaften<br />

erhoben kostendeckende Abwassergebühren und eine 273 Körperschaft kostendeckende<br />

Wassergebühren.<br />

Die unterschiedlichen Kostendeckungsgrade in den Körperschaften lassen sich auf<br />

zwei Ursachen zurückführen. Zum einen werden die Gebühren nicht oder in zu langen<br />

zeitlichen Abständen mit Hilfe von Voraus- und Nachkalkulationen kalkuliert. Den Körperschaften<br />

fehlen deshalb wichtige Informationen für die Festlegung kostendeckender<br />

Gebühren. Zum anderen werden Vorschläge der Verwaltung, die Kostendeckung<br />

270 § 11 KAG - Beiträge<br />

(1) Die Gemeinden und Landkreise können zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung<br />

und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen<br />

die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile<br />

bietet.<br />

(2) Zu dem Aufwand gehört auch der Wert, den die von der Gemeinde oder dem Landkreis bereitgestellten<br />

eigenen Grundstücke haben. Er kann nach den tatsächlichen Kosten oder nach Einheitssätzen<br />

berechnet werden.<br />

(3) Bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, der über die Straßenunterhaltung und<br />

die Straßeninstandsetzung hinausgeht, bleiben bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25 vom<br />

Hundert des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen,<br />

mindestens 50 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen,<br />

und mindestens 75 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />

dienen.<br />

271 Altenstadt, Erlensee, Langenselbold, Rodenbach, Steinau an der Straße, Trebur<br />

272 Eschborn, Hungen, Niestetal, Rodenbach, Schotten, Steinau an der Straße, Trebur<br />

273 Hungen<br />

Mittlere Kostendeckung<br />

Abfall, Abwasser, Wasser<br />

Abfall Abwasser Wasser<br />

Minimum Maximum Median<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 155<br />

Beiträge<br />

Abfall, Abwasser,<br />

Wasser


Friedhof,<br />

Erschließung,<br />

Erneuerung<br />

Gebührenausgleichsrücklage<br />

Kosten- und Aufwandsdeckung<br />

durch Gebührenerhöhungen zu verbessern, von den politischen Gremien zurückgewiesen.<br />

Ansicht 122 stellt die mittlere Kostendeckung bei den Friedhofsgebühren sowie die<br />

mittleren Aufwandsdeckung der Erschließungs- und Erneuerungsbeiträge in den Jahren<br />

2003 bis 2007 im Vergleich dar:<br />

120 %<br />

100 %<br />

80 %<br />

60 %<br />

40 %<br />

20 %<br />

0 %<br />

Quelle: Eigene Erhebungen und Angaben der Körperschaften<br />

Ansicht 122: Mittlere Kosten- und Aufwandsdeckung Friedhof, Erschließung, Erneuerung<br />

Die Kostendeckung bei den Friedhofsgebühren lag zwischen 27 und 112 Prozent. Der<br />

Median lag bei 56 Prozent.<br />

Die im Prüfungszeitraum veranlagten Erschließungs- und Erneuerungsbeiträge waren<br />

nahezu aufwandsdeckend. Von den 15 Körperschaften 274 , die im Prüfungszeitraum<br />

Beiträge für die Erschließung erhoben, war nur bei zwei Körperschaften die Aufwandsdeckung<br />

mit 98 Prozent 275 bzw. 95 Prozent 276 zu gering. Bei den Erneuerungsbeiträgen<br />

lag bei zwei der insgesamt zwölf Körperschaften, die im Prüfungszeitraum<br />

Erneuerungsbeiträge veranlagten, die Aufwandsdeckung mit 99 Prozent 277 bzw. 95<br />

Prozent 278 geringfügig unter 100 Prozent.<br />

Aufgrund des Kostendeckungsgebots dürfen die Gebühren die Kosten nicht überschreiten.<br />

Kostenüberdeckungen entstehen, wenn die Körperschaft Gebühren erhebt,<br />

die über den tatsächlichen Kosten der Einrichtungen liegen. Da diese Abweichungen in<br />

angemessener Zeit auszugleichen sind, werden die Mehreinnahmen in eine Gebührenausgleichsrücklage<br />

eingestellt. In den Folgejahren können durch Entnahmen aus dieser<br />

Rücklage Gebührenunterdeckungen ausgeglichen werden. Im kameralen Haushalts-<br />

und Rechnungswesen kann die Körperschaft auch für Fälle, in denen die Gebühren<br />

nicht die Kosten decken (Kostenunterdeckungen), eine Gebührenausgleichsrücklage<br />

bilden. Gebührenüberdeckungen gleichen die Zuführung in den folgenden Haushaltsjahren<br />

aus. Im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen darf aufgrund des<br />

274 Altenstadt, Geisenheim, Hungen, Langgöns, Münster, Neuhof, Niestetal, Schauenburg, Schöneck, Schotten,<br />

Steinau an der Straße, Trebur, Wald-Michelbach, Weiterstadt, Wettenberg. Die Stadt Eschborn erhebt<br />

ausschließlich Erschließungsbeiträge. Die Stadt konnte im Laufe der Vergleichenden Prüfung keine<br />

Daten zu den Aufwendungen und den veranlagten Erschließungsbeiträgen liefern.<br />

275 Münster<br />

276 Neuhof<br />

277 Haiger<br />

278 Wettenberg<br />

Mittlere Kosten- und Aufwandsdeckung<br />

Friedhof, Erschließung, Erneuerung<br />

Friedhof Erschließung Erneuerung<br />

Minimum Maximum Median<br />

156 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />

Realisationsprinzips 279 nur für Kostenüberdeckungen eine Gebührenausgleichsrücklage<br />

im Jahresabschluss gebildet werden.<br />

Um Kostenüberschreitungen zu verhindern, sind die im Haushaltsjahr erwarteten Kosten<br />

vor Beginn des Haushaltsjahres im Wege einer Selbstkostenrechnung zu kalkulieren<br />

(Vorauskalkulation). Bei der Nachkalkulation werden die Kostenüberdeckungen<br />

oder Kostenunterdeckungen nach Ablauf der Rechnungsperiode ermittelt, um so die<br />

Einhaltung des Kostendeckungsgebots und des Kostenüberschreitungsverbots festzustellen.<br />

Ansicht 123 zeigt die Mindestanforderungen, die an eine Voraus- und Nachkalkulation<br />

von Gebühren zu stellen sind:<br />

Mindestforderungen an Voraus- und Nachkalkulationen<br />

Gebühren Beiträge<br />

Erfassung aller für den Kalkulationszeitraum<br />

erwarteten/verursachten Kosten<br />

für die laufende Verwaltung und Unterhaltung<br />

der öffentlichen Einrichtung sowie<br />

Entgelte für Fremdleistungen.<br />

Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen<br />

auf der Grundlage eines<br />

fortlaufend aktualisierten und vollständigen<br />

Anlagennachweises.<br />

Ermittlung der Verzinsung des Anlagenkapitals<br />

unter Berücksichtigung der erhaltenen<br />

Beiträge und Zuschüsse Dritter<br />

als Abzugskapital und eines marktüblichen<br />

Kalkulationszinssatzes.<br />

Verursachungsgerechte Zurechnung der<br />

Kosten auf Kostenstellen und Verteilung<br />

der Kosten auf die Kostenträger.<br />

Berücksichtigung von inneren Verrechnungen.<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Ansicht 123: Mindestanforderungen an Voraus- und Nachkalkulationen<br />

Darstellung der Erschließungs- und<br />

Erneuerungsmaßnahme hinsichtlich Art<br />

und Umfang sowie (voraussichtlicher)<br />

Beginn und Dauer der Maßnahme.<br />

Erfassung aller für den Kalkulationszeitraum<br />

erwarteten/entstandenen Aufwendungen.<br />

Die erwarteten/entstandenen Aufwendungen<br />

sind aufzuteilen in:<br />

- beitragsfähige Aufwendungen der Erschließungs-<br />

oder Erneuerungsmaßnahmen,<br />

- Aufwendungen, die nach § 11 KAG und<br />

den Ortssatzungen für Erschließungs-<br />

oder Erneuerungsmaßnahmen nicht<br />

beitragsfähig sind,<br />

- Aufwendungen, die nach Satzung beitragsfähig<br />

sind (so Abwasser- oder<br />

Wasserbeitrag nach der Entwässerungssatzung<br />

oder der Wasserversorgungssatzung)<br />

Zur Erfüllung der Mindestanforderungen bedarf es folgender Instrumente:<br />

Vollständiger und fortlaufend aktualisierter Anlagennachweis mit dem gesamten<br />

beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögen der Einrichtung nach Art, Menge<br />

und Wert,<br />

Vollständiger Nachweis der erhaltenen Beiträge und Zuschüsse Dritter,<br />

Instrumente zur Kostenerfassung (Kostenrechnungsinstrumente).<br />

Zu Voraus- und Nachkalkulationen ergab sich folgendes Ergebnis:<br />

Von den neun Städten und Gemeinden, die Abfallgebühren erhoben, erstellten nur<br />

zwei Körperschaften 280 Voraus- und Nachkalkulationen, die in vollem Umfang die<br />

Mindestanforderungen erfüllten. Vier Körperschaften 281 erstellten Voraus- und<br />

279 Das Realisationsprinzip besagt, dass nur bereits zum Bilanzstichtag realisierte Erträge im Jahresab-<br />

schluss erfasst werden dürfen.<br />

280 Rodenbach, Schöneck<br />

281 Erlensee, Eschborn, Steinau an der Straße, Wald-Michelbach<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 157<br />

Gebühren- und<br />

Beitragskalkulation<br />

Mindestanforderungen


Schwachstellen bei<br />

der Voraus- und<br />

Nachkalkulation<br />

Kosten- und Aufwandsdeckung<br />

Nachkalkulationen, die die Mindestanforderungen wenigstens in geringem Umfang<br />

erfüllten. Drei Körperschaften 282 erstellten keine Kalkulationen.<br />

Für die Abwassergebühren erstellten nur vier Körperschaften 283 Voraus- und<br />

Nachkalkulationen, die die Anforderungen vollständig erfüllten. Fünf Städte und<br />

Gemeinden 284 erstellten keine Kalkulationen.<br />

Nur zwei Körperschaften 285 erstellten für die Wassergebühren eine Vorauskalkulation<br />

und eine Nachkalkulation. Bei den übrigen elf Städten und Gemeinden kalkulierten<br />

drei Körperschaften 286 überhaupt nicht oder erstellten Kalkulationen, die<br />

die Anforderungen nicht vollständig erfüllten.<br />

Nur in Rodenbach entsprach die Kalkulation der Friedhofsgebühr in vollem Umfang<br />

den Anforderungen. Die übrigen Körperschaften erstellten entweder keine<br />

oder nicht den Anforderungen entsprechende Kalkulationen.<br />

Von den 16 Städten und Gemeinden, die Erschließungsbeiträge veranlagt haben,<br />

hatten nur neun Körperschaften 287 eine den Anforderungen vollständig entsprechende<br />

Voraus- und Nachkalkulation der erhobenen Beiträge erstellt. Die übrigen<br />

Kalkulationen erfüllten die Anforderungen nicht in vollem Umfang. 288<br />

Insbesondere wenn die Beiträge mittels Ablösevereinbarungen oder vergleichbaren<br />

Vertragslösungen 289 erhoben wurden, verzichteten die Körperschaften auf eine Nachkalkulation.<br />

Bei diesen Vertragskonstruktionen besteht die Gefahr, dass die vorab<br />

vereinnahmten Beiträge sich nach Fertigstellung der Erschließungsmaßnahme als zu<br />

hoch oder zu niedrig erweisen. Nach der Kommentierung zum Erschließungsbeitragsrecht<br />

290 besteht seitens der Körperschaften die Verpflichtung, die zu viel oder zu wenig<br />

vereinnahmten Beiträge auszugleichen.<br />

Von den 13 Körperschaften, die Erneuerungsbeiträge erhoben, erstellten 11 Körperschaften<br />

291 eine den Anforderungen entsprechenden Voraus- und Nachkalkulation.<br />

Die beanstandeten Voraus- und Nachkalkulationen der Gebühren hatten insbesondere<br />

folgende Schwachstellen:<br />

Die für den Kalkulationszeitraum erwarteten Kosten für Sach- und Personalleistungen<br />

des Hauptamts, der Finanzabteilung, der Kasse sowie der sonstigen Einrichtungen<br />

der allgemeinen Verwaltung und die inneren Verrechnungen für die<br />

Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen des Bauhofs wurden nicht<br />

vollständig berücksichtigt.<br />

Die kalkulatorischen Abschreibungen wurden nicht oder nur auf der Grundlage<br />

eines nicht fortlaufend aktualisierten Anlagennachweises ermittelt.<br />

282 Altenstadt, Langenselbold, Trebur<br />

283 Rodenbach, Schöneck, Schotten, Wettenberg<br />

284 Altenstadt, Langgöns, Langenselbold, Münster, Wald-Michelbach<br />

285 Schotten, Wettenberg<br />

286 Altenstadt, Langgöns, Schauenburg<br />

287 Altenstadt, Geisenheim, Hungen, Langgöns, Niestetal, Schauenburg, Schotten, Wald-Michelbach,<br />

Wettenberg<br />

288 Eschborn konnte die Kalkulation der veranlagten Beiträge nicht im Laufe der Prüfung vorlegen.<br />

289 Nach § 133 Absatz 3 Satz 5 Baugesetzbuch kann die Gemeinde statt einer Vorausleistung auch die<br />

vorzeitige Ablösung von Erschließungsbeiträgen betreiben. Die Ablösung kann dabei durch einen öffentlich-rechtlichen<br />

Vertrag, also durch Vereinbarung zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer erfolgen.<br />

Sie kann aber auch in einem Kaufvertrag zwischen Gemeinde und dem zukünftigen Grundstückseigentümer<br />

enthalten sein. Die Ablösung stellt im Ergebnis eine vorweggenommene Zahlung dar,<br />

so dass ein gesetzlicher Beitragsanspruch nicht entsteht.<br />

290 Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, Seite 486 ff.<br />

291 Altenstadt, Erlensee, Geisenheim, Haiger, Hungen, Langgöns, Niestetal, Schauenburg, Schotten, Wald-<br />

Michelbach, Wettenberg<br />

158 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />

Bei der Berechnung der Verzinsung des Anlagenkapitals wurden erhaltene Beiträge<br />

und Zuschüsse Dritter nicht als Abzugskapital berücksichtigt, da fortlaufend aktualisierte<br />

Verzeichnisse über die erhaltenen Beiträge und Zuschüsse Dritter nicht<br />

geführt wurden.<br />

Eine verursachungsgerechte Zurechnung der Kosten auf Kostenstellen und Kostenträger<br />

(so Schmutzwasser und Niederschlagswasser bei der Abwassergebühr)<br />

wurde nicht vorgenommen.<br />

Die Städte und Gemeinden erfüllten die Aufgaben Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung,<br />

Wasserversorgung sowie Friedhofs- und Bestattungswesen in unterschiedlichen<br />

Rechts- und Organisationsformen. Soweit die Körperschaften die Aufgabe nicht auf<br />

eine andere Körperschaft - wie einem Zweckverband - übertragen haben, erfüllten sie<br />

die Aufgaben mit Hilfe von Regiebetrieben, Eigenbetrieben oder Eigengesellschaften.<br />

Aufgrund der gewählten Rechts- und Organisationsform sind unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften<br />

maßgeblich:<br />

Rechts-/Organisationsformen und Rechnungslegungsvorschriften<br />

Rechts- /Organisationsform Rechnungslegungsvorschriften<br />

Regiebetrieb Gemeindehaushaltsverordnung<br />

Eigenbetrieb Eigenbetriebsgesetz<br />

Handelsgesetzbuch<br />

Eigengesellschaft Handelsgesetzbuch<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Aktiengesetz<br />

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung<br />

Ansicht 124: Rechts-/Organisationsformen und Rechnungslegungsvorschriften<br />

Für die Gebührenkalkulation sind die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben<br />

(KAG) maßgeblich. Nach § 10 Absatz 2 KAG 292 dürfen nur die durch die Einrichtung<br />

verursachten Kosten einbezogen werden. Zu den Kosten gehört die Verzinsung<br />

des Anlagekapitals unter Abzug von erhaltenen Finanzierungsbeiträgen Dritter (Beiträge<br />

und Zuschüsse 293 ). Wird die Verzinsung des Anlagekapitals in der Gebührenkalkulation<br />

berücksichtigt, ergeben sich je nach Rechts- und Organisationsform unterschiedliche<br />

Auswirkungen in der Rechnungslegung:<br />

Beim Regiebetrieb wird die Verzinsung des Anlagekapitals in der kameralen Rechnungslegung<br />

als Ausgabe der Einrichtung erfasst.<br />

Beim Eigenbetrieb und der Eigengesellschaft stehen in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

den Erträgen aus Gebühren keine Aufwendungen aus der Verzinsung<br />

des Anlagekapitals gegenüber. Statt der Verzinsung des Anlagekapitals wird der<br />

tatsächliche Zinsaufwand für das eingesetzte Fremdkapital ausgewiesen. Die in<br />

der Gebührenkalkulation nach § 10 Absatz 2 KAG zu berücksichtigende Verzinsung<br />

des Anlagekapitals und der Zinsaufwand für Fremdkapital können je nach Verschuldungsgrad<br />

des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft abweichen.<br />

292 Vergleiche Fußnote 269.<br />

293 Erhaltene Investitionszuschüsse und Beiträge Dritter werden nach den kaufmännischen Grundsätzen in<br />

einem Sonderposten für Investitionszuschüsse passiviert. Die ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens<br />

hat entsprechend der Nutzungsdauer der geförderten Investitionen und nicht nach der vereinbarten<br />

Dauer der Zweckbindung zu erfolgen. Die Auflösungserträge sind periodengerecht in der Gewinn-<br />

und Verlustrechnung auszuweisen und verbessern das Jahresergebnis. In der Gebührenkalkulation<br />

bleiben diese Auflösungserträge unberücksichtigt und vermindern nicht den Gebührenbedarf.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 159<br />

Gebührenkalkulation<br />

und Rechts-/Organisationsformen


Abfall, Abwasser,<br />

Wasser<br />

Friedhof,<br />

Erschließung,<br />

Erneuerung<br />

Akzeptanz<br />

Maßgeblich für die Gebührenkalkulation nach § 10 Absatz 2 KAG sind nicht die nach<br />

den jeweiligen Rechnungslegungsvorschriften zu erfassenden Aufwendungen, sondern<br />

die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten. Durch die Berechnung<br />

kalkulatorischer Zinsen ist es unerheblich, ob die Einrichtung eine hohe oder<br />

niedrige Fremdkapitalausstattung hat. Die Berechnungsweise nach KAG führt dazu,<br />

dass auch das Eigenkapital verzinst wird. Bei Wahrnehmung der Aufgabe in der<br />

Rechtsform eines Eigenbetriebs oder einer Eigengesellschaft ist daher nicht der in der<br />

Rechnungslegung erfasste Zinsaufwand zu berücksichtigen.<br />

11.12 Akzeptanz<br />

Die Akzeptanz der Gebühren und Beiträge durch die Gebühren- und Beitragsschuldner<br />

beweist sich in deren Zahlungsmoral. Der grundlegende Indikator für die Akzeptanz<br />

der Gebühren und Beiträge ist die mittlere Forderungslaufzeit.<br />

Ansicht 125 zeigt die Forderungslaufzeiten der regelmäßig erhobenen Abfall-, Abwasser-<br />

und Wassergebühren:<br />

15 Tage<br />

12 Tage<br />

9 Tage<br />

6 Tage<br />

3 Tage<br />

0 Tage<br />

Mittlere Forderungslaufzeiten<br />

Abfall, Abwasser, Wasser<br />

Abfall Abwasser Wasser<br />

Minimum Maximum Median<br />

Quelle: Eigene Erhebungen und Angaben der Körperschaften<br />

Ansicht 125: Mittlere Forderungslaufzeiten Abfall, Abwasser, Wasser<br />

Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren werden jährlich mit quartalsweisen Vorauszahlungen<br />

erhoben. Im Mittel dauerte es zwischen sechs und neun Tagen bis die Gebührenzahler<br />

ihre Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren zahlen.<br />

In Ansicht 126 sind für die nicht regelmäßig erhobenen Friedhofsgebühren sowie die<br />

Erschließungs- und Erneuerungsbeiträge die mittleren Forderungslaufzeiten dargestellt:<br />

250 Tage<br />

200 Tage<br />

150 Tage<br />

100 Tage<br />

50 Tage<br />

0 Tage<br />

Quelle: Eigene Erhebungen und Angaben der Körperschaften<br />

Mittlere Forderungslaufzeiten<br />

Friedhof, Erschließung, Erneuerung<br />

Friedhof Erschließung Erneuerung<br />

Minimum Maximum Median<br />

Ansicht 126: Mittlere Forderungslaufzeiten Friedhof, Erschließung, Erneuerung<br />

160 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />

Bei den Friedhofsgebühren vergingen vom Versand des Gebührenbescheids bis zur<br />

Zahlung im Mittel rund 23 Tage, bei den Erschließungsbeiträgen sind es 68 Tage und<br />

bei den Erneuerungsbeiträgen 63 Tage.<br />

Die Mediane der mittleren Forderungslaufzeiten der Friedhofsgebühren und der Beiträge<br />

lagen deutlich über den Medianen der regelmäßig erhobenen Abfall-, Abwasser-<br />

und Wassergebühren. Der wesentliche Grund lag darin, dass es sich bei den Friedhofsgebühren<br />

und den Beiträgen um einmalige Abgaben handelt, für die keine Einzugsermächtigungen<br />

erteilt werden können. Außerdem sind die Zahlungsverpflichtungen<br />

je Veranlagung bei den Erschließungs- und Erneuerungsbeiträgen im Vergleich zu<br />

den Gebühren deutlich höher. Der höhere Zahlungsbetrag führte zu mehr Stundungs-<br />

und Ratenzahlungsanträgen. Soweit die Stundungsvoraussetzungen vorlagen, gewährten<br />

die Körperschaften Stundungen.<br />

Die Akzeptanz der Gebühren und Beiträge spiegelt sich neben einer geringen Forderungslaufzeit<br />

in einer hohen Zahl von Einzugsermächtigungen und einer geringen Zahl<br />

von Widersprüchen und Verwaltungsgerichtsverfahren wider. Die Zahlungsfähigkeit<br />

der Gebühren- und Beitragsschuldner kam insbesondere in der Zahl der Einzugsermächtigungen,<br />

der Mahnverfahren, der Vollstreckungen und der Niederschlagungen<br />

zum Ausdruck.<br />

In Ansicht 127 sind die mittleren Anteile der Einzugsermächtigungen an den Veranlagungen<br />

über den gesamten Prüfungszeitraum von 2003 bis 2007 für die Abfall-, Abwasser-<br />

und Wassergebühren je Körperschaft dargestellt.<br />

100 %<br />

90 %<br />

80 %<br />

70 %<br />

60 %<br />

50 %<br />

40 %<br />

30 %<br />

20 %<br />

10 %<br />

0 %<br />

Quelle: Eigene Erhebungen und Angaben der Körperschaften<br />

Mittlere Anteile der Einzugsermächtigungen<br />

Abfall, Abwasser, Wasser<br />

Abfall Abwasser Wasser<br />

Minimum Maximum Median<br />

Ansicht 127: Mittlere Anteile der Einzugsermächtigungen Abfall, Abwasser, Wasser<br />

Der Median der Anteile der Einzugsermächtigungen bei den regelmäßig erhobenen<br />

Gebühren für Abfall, Abwasser und Wasser bewegte sich zwischen 77 Prozent und 82<br />

Prozent. Die Einzelbetrachtung zeigt, dass der Anteil der Einzugsermächtigungen zwischen<br />

58 Prozent (Abfallgebühr) und 93 Prozent (Abwasser- und Wassergebühr) liegt.<br />

Bei den regelmäßig erhobenen Gebühren für Abfall, Abwasser und Wasser zeigte sich<br />

zwischen dem mittleren Anteil der Einzugsermächtigungen und der mittleren Forderungslaufzeit<br />

ein umgekehrt proportionaler Zusammenhang. Ein geringerer Anteil von<br />

Einzugsermächtigungen führte tendenziell zu einer höheren mittleren Forderungslauf-<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 161<br />

Abfall, Abwasser,<br />

Wasser<br />

Forderungslaufzeit<br />

und Einzugsermächtigungen


Widersprüche und<br />

Verwaltungsgerichtsverfahren<br />

Mahn-, Niederschlagungs-<br />

und<br />

Vollstreckungsverfahren<br />

Gebühren und<br />

Beiträge werden<br />

akzeptiert<br />

Wirtschaftlichkeit der Erhebung und Beitreibung<br />

zeit. 294 Ansicht 128 lässt die Verteilung der mittleren Forderungslaufzeiten und der<br />

mittleren Anteile der Einzugsermächtigungen der Körperschaften erkennen.<br />

95 %<br />

90 %<br />

85 %<br />

80 %<br />

75 %<br />

70 %<br />

65 %<br />

60 %<br />

Mittlere Forderungslaufzeiten und mittlere Anteile der Einzugsermächtigungen<br />

Abfall, Abwasser, Wasser<br />

Rodenbach<br />

Wettenberg<br />

Weiterstadt<br />

Erlensee<br />

Hungen<br />

Trebur<br />

Langenselbold<br />

Schauenburg<br />

Neuhof<br />

Wald-Michelbach<br />

Geisenheim<br />

Altenstadt<br />

Münster<br />

Niestetal<br />

Schöneck<br />

Schotten<br />

Ansicht 128: Mittlere Forderungslaufzeiten und mittlere Anteile der Einzugsermächtigungen<br />

Abfall, Abwasser, Wasser<br />

Der Anteil der Widersprüche an den Veranlagungen war sehr gering. Verwaltungsgerichtsverfahren<br />

gab es bei Erneuerungsbeiträgen in Altenstadt, Schotten und Steinau<br />

an der Straße.<br />

Der Anteil der Mahnverfahren bei den Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren lag im<br />

Median zwischen vier und sieben Prozent der Veranlagungen. Der Anteil der Mahnverfahren<br />

bei den Erschließungs- und Erneuerungsbeiträgen war im Mittel noch niedriger<br />

als bei den Gebühren. Von der Möglichkeit, ausstehende Forderungen niederzuschlagen,<br />

machte bei den Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren nur Schotten Gebrauch.<br />

Der Anteil der Veranlagungen, bei denen ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde,<br />

lag bei den Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren im Mittel bei einem Prozent.<br />

Bei den Friedhofsgebühren sowie den Erschließungs- und Erneuerungsbeiträgen gingen<br />

grundsätzlich im Laufe des Mahnverfahrens die Forderungen ein. Niederschlagungen<br />

gab es nur bei den Friedhofsgebühren in Eschborn und Langenselbold. Der Anteil<br />

lag bei einem Prozent der Veranlagungen.<br />

Aufgrund der geringen Zahl an Mahnungen, Niederschlagungen und Vollstreckungen<br />

lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Bürger die Abfall-, Abwasser-, Wasser-<br />

und Friedhofsgebühren sowie die Erschließungs- und Erneuerungsbeiträge akzeptiert<br />

haben.<br />

11.13 Wirtschaftlichkeit der Erhebung und Beitreibung<br />

Eschborn<br />

Langgöns<br />

Die Gebühren- und Beitragsveranlagung soll durch die Körperschaften mit möglichst<br />

geringen Kosten durchgeführt werden. Die Wirtschaftlichkeit der Erhebung<br />

und Beitreibung ist zum einen von der organisatorischen Vorgehensweise der<br />

Verwaltung abhängig. Zum anderen beeinflussen die Zahl der Gebührentatbestände,<br />

der Gebührenschuldner und der Gebührenbemessungsgrundlagen den<br />

294 Im Prüfungszeitraum 2003 bis 2007 betrug der Korrelationskoeffizient zwischen der mittleren Forderungslaufzeit<br />

und dem Anteil der Einzugsermächtigungen 0,61.<br />

162 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

Haiger<br />

Steinau<br />

0 Tage 2 Tage 4 Tage 6 Tage 8 Tage 10 Tage 12 Tage 14 Tage<br />

Quelle: Eigene Berechnungen


Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />

Verwaltungsaufwand. Hierzu sind die Regelungen der Satzungen maßgeblich. Für<br />

Beiträge gilt dies entsprechend.<br />

Der zeitliche Aufwand der Gebühren- und Beitragsveranlagung wurde auf der Grundlage<br />

der Organisation der Verwaltung im Jahr 2007 ermittelt. Zur Berechnung des<br />

Aufwands wurde die Bearbeitungsdauer für eine Veranlagung von Gebühren und Beiträgen<br />

fachgerecht geschätzt. Hierzu wurden die Mitarbeiter der zuständigen Abteilungen<br />

in den Körperschaften befragt und deren Angaben auf Plausibilität überprüft.<br />

295<br />

Ansicht 129 stellt die minimale sowie maximale Bearbeitungsdauer je Veranlagung<br />

sowie den Median für die regelmäßig erhobenen Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren<br />

für den Prüfungszeitraum von 2003 bis 2007 gegenüber.<br />

70 Min./V.<br />

60 Min./V.<br />

50 Min./V.<br />

40 Min./V.<br />

30 Min./V.<br />

20 Min./V.<br />

10 Min./V.<br />

0 Min./V.<br />

Quelle: Eigene Erhebungen und Angaben der Körperschaften<br />

Abfall Abwasser Wasser<br />

Ansicht 129: Mittlere Bearbeitungsdauer Abfall, Abwasser, Wasser<br />

Die Veranlagung der Abfallgebühren verursachte eine höhere mittlere Bearbeitungsdauer<br />

als die Veranlagung der Abwasser- und Wassergebühren. Für die unterschiedliche<br />

Bearbeitungsdauer bei den regelmäßig erhobenen Gebühren mit ursächlich sind<br />

die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen.<br />

Annähernd die gleiche Bearbeitungsdauer je Veranlagung haben Wasser- und Abwassergebühren.<br />

Bemessungsgrundlage ist in der Regel die Menge des zugeführten<br />

Frischwassers. Daneben kam beim Abwasser der Gebührenmaßstab der versiegelten<br />

Fläche hinzu. Die Bemessungsgrundlagen bei den Abfallgebühren unterschieden sich:<br />

Während die überwiegende Zahl der Gemeinden die Abfallgebühr ausschließlich nach<br />

dem Gefäßvolumen bemaßen, legten drei Körperschaften 296 neben dem Gefäßvolumen<br />

zusätzlich die Zahl der Hausbewohner als Bemessungsgröße zugrunde. Dies wurde<br />

in der Bearbeitungsdauer deutlich. Sie lag über dem Median. Die höchste Bearbeitungsdauer<br />

bei den Abfallgebühren war in Schöneck mit 59 Minuten je Veranlagung<br />

festzustellen. Die Gemeinde ermittelte neben dem Gefäßvolumen zusätzlich das Gewicht<br />

des entsorgten Abfalls je Gefäß.<br />

295 Folgende Funktionen wurden berücksichtigt: Eingabe und Pflege der Nutzer-Datenbank, Ermittlung von<br />

Verbrauchsdaten, Überwachung des Austauschs von Zählern, Verarbeitungs- und Ergebnisprüfungen,<br />

Erstellung und Prüfung sowie Versand von Bescheiden, Anfragen und Widersprüche bearbeiten, Kassenführung,<br />

Buchung und Zahlungsüberwachung, Mahnungen und Zwangsmaßnahmen. Für die Veranlagung<br />

von Beiträgen wurden zusätzlich berücksichtigt: Ermittlung der Grundlagen, Vorauskalkulation,<br />

Anliegerinformationen und -besprechungen.<br />

296 Langenselbold, Rodenbach, Schöneck und Trebur<br />

Mittlere Bearbeitungsdauer<br />

Abfall, Abwasser Wasser<br />

Minimum Maximum Median<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 163<br />

Bearbeitungsdauer<br />

Abfall, Abwasser,<br />

Wasser


Friedhof,<br />

Erschließung,<br />

Erneuerung<br />

Verwaltungskosten<br />

Abfall, Abwasser,<br />

Wasser<br />

Wirtschaftlichkeit der Erhebung und Beitreibung<br />

Ansicht 130 stellt die minimale sowie maximale Bearbeitungsdauer je Veranlagung<br />

sowie den Median für die nicht regelmäßig erhobenen Friedhofsgebühren sowie für<br />

die Beiträge im Prüfungszeitraum von 2003 bis 2007 einander gegenüber:<br />

350 Min./V.<br />

300 Min./V.<br />

250 Min./V.<br />

200 Min./V.<br />

150 Min./V.<br />

100 Min./V.<br />

50 Min./V.<br />

0 Min./V.<br />

Quelle: Eigene Erhebungen und Angaben der Körperschaften<br />

Friedhof Erschließung Erneuerung<br />

Ansicht 130: Mittlere Bearbeitungsdauer Friedhof, Erschließung, Erneuerung<br />

Die Verwaltungskosten der Veranlagung umfassten die Personal- und Sachkosten.<br />

Neben dem zeitlichen Anteil waren die Personalkosten von der Vergütung der Mitarbeiter<br />

abhängig. Unter den Sachkosten sind die Kosten für das Ablesen der Zählerstände,<br />

für den Einsatz der EDV und das Porto zusammengefasst. Die durch die Veranlagung<br />

nicht direkt zurechenbaren Gemeinkosten - wie Umlagen für Gebäude und<br />

die Kosten der Querschnittsabteilungen - waren nicht zu berücksichtigen.<br />

In Ansicht 131 werden die mittleren Verwaltungskosten je Veranlagung für die regelmäßig<br />

erhobenen Abfall-, Abwasser- und Wassergebühren für den Prüfungszeitraum<br />

von 2003 bis 2007 dargestellt:<br />

35 €/V.<br />

30 €/V.<br />

25 €/V.<br />

20 €/V.<br />

15 €/V.<br />

10 €/V.<br />

5 €/V.<br />

0 €/V.<br />

Quelle: Eigene Erhebungen und Angaben der Körperschaften<br />

Mittlere Bearbeitungsdauer<br />

Friedhof, Erschließung, Erneuerung<br />

Mittlere Verwaltungskosten<br />

Abfall, Abwasser, Wasser<br />

Ansicht 131: Mittlere Verwaltungskosten Abfall, Abwasser, Wasser<br />

Minimunm Maximum Median<br />

Abfall Abwasser Wasser<br />

Minimum Maximum Median<br />

Der Anteil der Personalkosten an den mittleren Gesamtkosten betrug 52 Prozent. Den<br />

höchsten Personalkostenanteil an den Gesamtkosten hatte Haiger mit 92 Prozent.<br />

164 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhundertdreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge: Erfolgsmodelle“<br />

Langenselbold und Münster hatten bei der Veranlagung der Abwassergebühren die<br />

Aufgabe ganz auf die Kreiswerke Hanau GmbH und den Zweckverband Gruppenwasserwerk<br />

Dieburg verlagert, Erlensee, Rodenbach und Schöneck teilweise auf die<br />

Kreiswerke. In Langenselbold und Münster ergaben sich die mittleren Verwaltungskosten<br />

je Veranlagung ausschließlich aufgrund der Kosten für die in Anspruch genommene<br />

Dienstleistung. Der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten betrug in<br />

Erlensee 6 Prozent, in Rodenbach 16 Prozent und in Schöneck 4 Prozent.<br />

Ansicht 132 stellt die minimalen sowie maximalen Verwaltungskosten je Veranlagung<br />

sowie den Median für die nicht regelmäßig erhobenen Friedhofsgebühren und Beiträge<br />

für den Prüfungszeitraum von 2003 bis 2007 gegenüber:<br />

200 €/V.<br />

180 €/V.<br />

160 €/V.<br />

140 €/V.<br />

120 €/V.<br />

100 €/V.<br />

80 €/V.<br />

60 €/V.<br />

40 €/V.<br />

20 €/V.<br />

0 €/V.<br />

Quelle: Eigene Erhebungen und Angaben der Körperschaften<br />

Ansicht 132: Mittlere Verwaltungskosten Friedhof, Erschließung, Erneuerung<br />

11.14 Ausblick<br />

Mittlere Verwaltungskosten<br />

Friedhof, Erschließung, Erneuerung<br />

Friedhof Erschließung Erneuerung<br />

Minimum Maximum Median<br />

Die von den Städten und Gemeinden erhobenen Gebühren und Beiträge waren in der<br />

Mehrheit Erfolgsmodelle mit geringen Einschränkungen, was auf eine gute kommunalpolitische<br />

Leistung hindeutet. Bei der Bemessung, Veranlagung und Beitreibung sind<br />

die Körperschaften an gesetzliche Vorgaben gebunden. Die Kommunalautonomie eröffnet<br />

den Körperschaften gleichwohl Handlungsspielräume. Deshalb wichen die in die<br />

Vergleichende Prüfung einbezogenen Gebühren und Beiträge in den Kriterien Kosten-<br />

und Aufwandsdeckung, Akzeptanz sowie Wirtschaftlichkeit voneinander ab.<br />

Handlungsspielräume für die Körperschaften bestehen, soweit eine Kostendeckung in<br />

den gebührenfähigen Bereichen nicht um jeden Preis angestrebt wird. Darüber hinaus<br />

zeigte sich gerade bei den Abfall- und Abwassergebühren, dass die Bemessungsgrundlagen,<br />

die eine verursachungsgerechtere zum Ziel haben, mit höheren Bearbeitungszeiten<br />

und Verwaltungskosten verbunden sein können.<br />

Die Körperschaften ermittelten keine Indikatoren zur Zahlungsmoral, wie die mittlere<br />

Forderungslaufzeit oder den Anteil der Einzugsermächtigungen an den laufenden Abfall-,<br />

Abwasser- und Wassergebühren. Solche Kennzahlen und die daraus abzuleitenden<br />

Maßnahmen helfen den Körperschaften, ihre Liquidität zu verbessern und Kassenkredite<br />

zu mindern.<br />

Die Vergleichende Prüfung hat gezeigt, dass bei den regelmäßig erhobenen Abfall-,<br />

Abwasser- und Wassergebühren die Forderungslaufzeiten maßgeblich durch die Zahl<br />

der Einzugsermächtigungen bestimmt werden. Bei Einzugsermächtigungen besteht<br />

der Vorteil, dass Zahlungsschwierigkeiten der Gebührenschuldner früh angezeigt werden<br />

und rascher das Mahn- und Beitreibungsverfahren begonnen werden kann.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 165<br />

Friedhof,<br />

Erschließung,<br />

Erneuerung


Geprüfte Landkreise<br />

12. Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung<br />

bei Verkehrsgesellschaften“<br />

12.1 Geprüfte Landkreise<br />

Landkreis Fulda, Landkreis Gießen, Landkreis Groß-Gerau, Lahn-Dill-Kreis, Main-<br />

Kinzig-Kreis, Landkreis Marburg-Biedenkopf<br />

Lahn-Dill-Kreis<br />

LK Groß-Gerau<br />

LK Marburg-Biedenkopf<br />

LK Gießen<br />

Main-Kinzig-Kreis<br />

LK Fulda<br />

Ansicht 133: „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“ – Lage der Landkreise<br />

166 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

12.2 Informationsstand und Prüfungsbeauftragter<br />

Informationsstand: Oktober 2007 bis Februar <strong>2009</strong><br />

Prüfungszeitraum: 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007<br />

Zuleitung der Schlussberichte: 6. April <strong>2009</strong><br />

Prüfungsbeauftragter: Ernst & Young GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn<br />

12.3 Leitsätze<br />

In den sechs Landkreisen wurden für den öffentlichen Personennahverkehr<br />

37 Millionen € im Jahr 2006 aufgewendet, davon 11 Millionen € für den<br />

Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV) und 26 Millionen € für den lokalen Personennahverkehr.<br />

Den Aufwendungen standen Erträge in Höhe von 24 Millionen € aus dem<br />

lokalen Personennahverkehr gegenüber. Das negative Gesamtergebnis in<br />

Höhe von 13 Millionen € führte zu Belastungen je Einwohner in Höhe von<br />

rund 11 € im Jahr.<br />

Die Finanzierung des ÖPNV ist wegen der Zusammenarbeit zwischen Land,<br />

Landkreisen und den Gemeinden komplex. Der zunehmende Kostendruck<br />

zwingt die Landkreise ungeachtet der geringen Gestaltungsmöglichkeiten,<br />

die Erträge im öffentlichen Personennahverkehr zu verbessern und die<br />

Aufwendungen zu senken.<br />

Die späte Abwicklung des Einnahmeaufteilungsverfahrens zwischen dem<br />

RMV und den lokalen Nahverkehrsorganisationen führte dazu, dass bei ihnen<br />

erst zum Ende des Folgejahres Klarheit über ihr Jahresergebnis bestand.<br />

Alle sechs Landkreise richteten lokale Nahverkehrsorganisationen ein. Sie<br />

erfüllten ihre Aufgaben trotz Unterschieden in Organisation und in der<br />

Rechtsform rechtmäßig und sachgerecht. Die organisatorischen Unterschiede<br />

führen zu keinen betriebswirtschaftlichen Vor- oder Nachteilen.<br />

Die Landkreise setzten die seit 2005 bestehende Forderung des Gesetzes<br />

über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG) für eine<br />

Trennung von Besteller und Ersteller der Verkehrsleistungen um.<br />

Um die Attraktivität des ÖPNV zu steigern, entwickelte der RMV ein Qualitätsmanagementsystem<br />

für die Verkehre in seiner Zuständigkeit und legte<br />

Qualitätsstandards fest. Die notwendigen Qualitätskontrollen verursachten<br />

zusätzliche Aufwendungen.<br />

Die Fahrgeldeinnahmen verbesserten sich mit der Ausschreibung von Linienbündeln.<br />

12.4 Gliederung<br />

12.5 Geprüftes Risiko ........................................................................................ 168<br />

12.6 Ergebnisverbesserungen............................................................................ 168<br />

12.7 Rückstände............................................................................................... 168<br />

12.8 Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften ............................................... 168<br />

12.9 Überblick .................................................................................................. 168<br />

12.10 Rhein-Main-Verkehrsverbund ..................................................................... 171<br />

12.11 Lokale Nahverkehrsorganisationen ............................................................. 172<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 167<br />

Seite 181<br />

Seite 182<br />

Seite 172<br />

Seiten 179<br />

Seite 174<br />

Seite 170<br />

Seite 178<br />

Seite 184


ÖPNV: Selbstverwaltungsaufgabe<br />

Geprüftes Risiko<br />

12.12 Organisation des ÖPNV in den Landkreisen ................................................. 172<br />

12.13 Leistungs- und Strukturdaten ..................................................................... 175<br />

12.14 Finanzierungssystem ÖPNV ........................................................................ 178<br />

12.15 Aufwendungen und Ergebnisse für den ÖPNV ............................................. 180<br />

12.16 Vergabe und Wettbewerb .......................................................................... 184<br />

12.17 Ausblick .................................................................................................... 186<br />

12.5 Geprüftes Risiko<br />

Das geprüfte Risiko im Jahr 2006 betrug 6,9 Millionen € (Ansicht 146) 297 . Es umfasst<br />

die von den Landkreisen auszugleichenden Unterdeckungen des ÖPNV.<br />

12.6 Ergebnisverbesserungen<br />

Wegen der komplexen Querverbindungen von Regionalverkehr und Lokalverkehr ist<br />

das Finanzierungssystem für den ÖPNV zu komplex, um Ergebnisverbesserungen auszuweisen.<br />

12.7 Rückstände<br />

Rückstände waren nicht festzustellen.<br />

12.8 Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften<br />

Die Prüfung ergab keine Hinweise darauf, dass Rechtsvorschriften zu ändern wären.<br />

Das gesetzliche Instrumentarium reichte aus, um die Aufgabe sachgerecht und wirtschaftlich<br />

zu erfüllen. Es sollten jedoch alle Anstrengungen unternommen werden, um<br />

die Finanzierung des ÖPNV transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten.<br />

12.9 Überblick<br />

Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Sonderstatusstädte sind die Aufgabenträger<br />

des ÖPNV in Hessen (§ 5 Absatz 1 ÖPNVG 298 ). Vorrangiger gesetzlicher Auftrag<br />

der Landkreise und der übrigen Aufgabenträger ist es, eine ausreichende Versorgung<br />

der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen sicherzustellen. Die Aufgabenträger sind<br />

zuständig für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

(§ 5 Absatz 2 ÖPNVG 299 ). Der ÖPNV ist kommunale Selbstverwaltungsaufgabe.<br />

297 Jahresvergleiche basieren auf den Werten des Jahres 2006, da es das aktuellste Jahr war, für das<br />

durchgängig alle Werte in geprüfter Form vorlagen.<br />

298 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG) vom 1. Dezember 2005, GVBl. I<br />

Seite 786<br />

§ 5 Absatz 1 ÖPNVG - Aufgabenträger<br />

Aufgabenträger sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern.<br />

Sie nehmen die Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs als Selbstverwaltungsaufgabe<br />

wahr.<br />

Anmerkung: Das ÖPNVG tritt mit Ablauf des 31. Dezember <strong>2009</strong> außer Kraft (§ 16 ÖPNVG). Es soll um<br />

zwei Jahre bis 31. Dezember 2011 verlängert und in dieser Zeit evaluiert werden. Das entsprechende<br />

Änderungsgesetz war im Juli/August <strong>2009</strong> in der Anhörung der Landesregierung. Daher wird an dieser<br />

Stelle nicht auf die „Sunset Legislation“ (vergleiche Abschnitt 9.9 für das Planungsverbandsgesetz) eingegangen.<br />

299 § 5 Absatz 2 ÖPNVG - Aufgabenträger<br />

Die Aufgabenträger stellen eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im<br />

öffentlichen Personennahverkehr im Rahmen des betreffenden Nahverkehrsplanes nach § 14 sicher. Sie<br />

sind zuständig für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.<br />

Hierzu geben sie den Aufgabenträgerorganisationen nach § 6 verbindliche Vorgaben, die sich insbesondere<br />

darauf beziehen, wie 1. das öffentliche Personennahverkehrsangebot zu entwickeln und zu planen<br />

168 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

Ansicht 134: Ebenen des ÖPNV<br />

Ebenen des ÖPNV<br />

Kommunalpolitische Ebene: Aufgabenträger<br />

Landkreise,<br />

kreisfreie Städte,<br />

Sonderstatusstädte<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Regieebene: Aufgabenträgerorganisation<br />

lokal<br />

Lokale<br />

Nahverkehrsorganisation<br />

Betriebsebene:<br />

Verkehrsunternehmen<br />

regional<br />

Verkehrsverbund<br />

(RMV)<br />

Vor Gründung der beiden hessischen Verkehrsverbünde 300 im Jahr 1995 war das Ein-<br />

Ebenen-Modell das klassische kommunale Modell zur Organisation des ÖPNV. Verkehrsbetrieb<br />

und ÖPNV-Planung lagen in einer Hand. Aufgabenträger waren zumeist<br />

Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften der ÖPNV. Die Verkehrsleistungen wurden von<br />

einer Vielzahl von Verkehrsunternehmen eigenständig, ohne einheitlichen Tarif und<br />

ohne gemeinsames Auftreten erbracht. Die Schülerverkehre waren nicht integriert.<br />

Mit dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG 301 ) im<br />

Jahr 2005 trat das Zwei-Ebenen-Modell als Trennung zwischen Besteller (Aufgabenträger)<br />

und Ersteller (Verkehrsunternehmen) der Leistungen hinzu. Die kommunalen<br />

Körperschaften als hoheitliche Aufgabenträger für den ÖPNV sollen nicht mehr als<br />

Eigentümer kommunaler Verkehrsunternehmen handeln, weil die Betriebsfunktionen<br />

nicht in den hoheitlichen, sondern in den unternehmerischen Bereich fallen. Die Betriebsfunktion<br />

soll deswegen von Verkehrsunternehmen erbracht werden.<br />

Das ÖPNVG trennt im Drei-Ebenen-Modell zusätzlich auf Seiten des Aufgabenträgers<br />

die kommunalpolitische Ebene als Aufgabenträger von der Regieebene als Aufgabenträgerorganisation.<br />

Die Verkehrsunternehmen bilden als Ersteller der Verkehrsleistungen<br />

die Betriebsebene.<br />

ist, 2. die Bestellerfunktion auszuüben ist, 3. die Aufgaben wahrzunehmen sind, die der Erfüllung der<br />

allgemeinen Anforderungen nach § 4 dienen.<br />

300 Verkehrsverbünde sind der Nordhessische Verkehrsverbund (NVV) und der Rhein-Main-Verkehrsverbund<br />

(RMV). Der Kreis Bergstraße kann dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) angehören. Im VRN gelten<br />

im Übrigen die zwischen den beteiligten Bundesländern vereinbarten Regelungen (§ 6 Absatz 2 Sätze<br />

2 und 3 ÖPNVG).<br />

301 § 2 Absatz 1 ÖPNVG - Begriffsbestimmungen<br />

Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung<br />

von Personen mit Eisenbahnen im Schienenpersonennahverkehr und mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen<br />

oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr sowie in alternativen Bedienungsformen, die überwiegend<br />

dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen.<br />

Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die<br />

gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 169<br />

Ein-Ebenen-Modell<br />

Zwei-Ebenen-Modell<br />

Drei-Ebenen-Modell


Aufgabenträger<br />

Aufgabenträgerorganisation <br />

Verkehrsunternehmen<br />

Überblick<br />

Die Aufgabenträger entscheiden auf der kommunalpolitischen Ebene über den Nahverkehrsplan,<br />

der den Aufgabenträgerorganisationen verbindliche Vorgaben zur Planung<br />

und Entwicklung des ÖPNV, zur Bestellerfunktion und zu den allgemeinen Anforderungen<br />

nach § 4 ÖPNVG 302 gibt. Die Aufgabenträger sichern zudem die finanziellen<br />

Grundlagen des ÖPNV unter Berücksichtigung der Finanzierungsleistungen von Bund<br />

und Land.<br />

Aufgabenträgerorganisationen sind auf der Regieebene die lokalen Nahverkehrsorganisationen<br />

303 und im Prüfungsgebiet die Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH (RMV).<br />

Beide erfüllen die Aufgaben nach § 7 ÖPNVG 304 .<br />

Auf der Betriebsebene erbringen die Verkehrsunternehmen die Verkehrsleistungen im<br />

ÖPNV. Hierzu wird das Verhältnis zwischen den Nahverkehrsorganisationen als Besteller<br />

und den Verkehrsunternehmen als Ersteller nach dem „Besteller-Ersteller-Prinzip“<br />

vertraglich geregelt (§§ 8 und 9 ÖPNVG 305 ).<br />

302 § 4 Absätze 1 bis 4 ÖPNVG - Allgemeine Anforderungen<br />

(1) Eine im öffentlichen Verkehrsinteresse ausreichende Verkehrsbedienung ist als Aufgabe der Daseinsvorsorge<br />

nach dem Stand und der Entwicklung der Mobilitätsnachfrage entsprechend den regionalen<br />

und örtlichen Gegebenheiten zu gestalten.<br />

(2) Eine regelmäßige Bedienung, möglichst kurze Reisezeiten, Anschluss- und Übergangssicherheit,<br />

Pünktlichkeit, Sicherheit, Sauberkeit und aktuelle Fahrgastinformationen, ein leicht zugängliches und<br />

transparentes Fahrpreis- und Fahrscheinverkaufssystem sowie ausreichende Kapazitäten sind die wichtigsten<br />

Leistungsmerkmale des öffentlichen Personennahverkehrs.<br />

(3) Die verschiedenen Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs sollen untereinander und mit<br />

den Angeboten anderer Verkehrssysteme verknüpft werden. Die Umweltverträglichkeit ist als besondere<br />

Stärke weiterzuentwickeln, der sozialen Bedeutung des öffentlichen Personennahverkehrs ist besonders<br />

Rechnung zu tragen.<br />

(4) Für den Zugang und die Angebotsnutzung sind einheitliche Normen mindestens verbundweit festzulegen.<br />

303 Im weiteren Text als Nahverkehrsorganisation bezeichnet<br />

304 § 7 Absatz 1 ÖPNVG - Aufgaben der Aufgabenträgerorganisation<br />

Die Aufgabenträgerorganisation hat im Rahmen der Vorgaben des Aufgabenträgers insbesondere<br />

1. das öffentliche Personennahverkehrsangebot entsprechend den Mobilitätsbedürfnissen weiterzuentwickeln,<br />

2. die Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach § 4 sicherzustellen,<br />

3. die Nahverkehrsleistungen nach Quantität und Qualität festzulegen,<br />

4. Vergabeverfahren für das Erbringen von Nahverkehrsleistungen vorzubereiten und durchzuführen,<br />

5. Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen über das Erbringen von Nahverkehrsleistungen nach § 9<br />

abzuschließen,<br />

6. Vereinbarungen mit Verkehrsinfrastrukturunternehmen nach § 10 abzuschließen,<br />

7. zu überwachen, dass die Leistungserbringung in der vereinbarten Quantität und Qualität erfolgt,<br />

8. Nahverkehrspläne und Investitionsprogramme nach § 14 aufzustellen. Die lokalen Nahverkehrsorganisationen<br />

stellen die lokalen Nahverkehrspläne, die Verkehrsverbünde die regionalen Nahverkehrspläne<br />

auf. Für den hessischen Bereich des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar stellt der Verkehrsverbund einen<br />

Nahverkehrsplan auf, der die regionalen und die lokalen Verkehrsplanungen enthält.<br />

305 § 8 ÖPNVG - Erbringen von Verkehrsleistungen (Durchführung des Verkehrs)<br />

(1) Die Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs obliegt den Verkehrsunternehmen nach<br />

dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und dem Personenbeförderungsgesetz.<br />

(2) Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs um die Verkehrsleistung (Durchführung des Verkehrs)<br />

ist eine Angebotsvielfalt zu fördern, mittelständische Strukturen des Verkehrsgewerbes sind zu<br />

unterstützen.<br />

(3) Die Aufgabenträgerorganisation darf nicht Unternehmer im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes<br />

oder des Personenbeförderungsgesetzes sein, um Personen im öffentlichen Personennahverkehr zu<br />

befördern.<br />

§ 9 ÖPNVG - Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen („Besteller-Ersteller-Prinzip“)<br />

Das Verhältnis zwischen den Aufgabenträgerorganisationen als Besteller und den Verkehrsunternehmen,<br />

die die Verkehrsleistungen als Ersteller erbringen, ist vertraglich zu regeln („Besteller-Ersteller-<br />

Prinzip“). Der Vertrag ist zu befristen und regelt insbesondere<br />

1. den Umfang der fahrplanmäßigen Nahverkehrsleistungen sowie die zu erbringenden Serviceleistungen<br />

(z. B. Vertrieb, Mobilitätsinformationen für Fahrgäste),<br />

2. die Qualität der Leistungen und deren Kontrolle, einschließlich Art und Form der Datennachweise,<br />

3. die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der dem Ersteller die Fahrgeldeinnahmen auffüllt oder ersetzt,<br />

und soweit erforderlich Regelungen über die Zuteilung der Fahrgeldeinnahmen,<br />

170 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

Ansicht 135: Buszug im Main-Kinzig-Kreis. Aufnahme vom 30. November 2007.<br />

12.10 Rhein-Main-Verkehrsverbund<br />

Regionale Verkehre sind der Schienenpersonennahverkehr und der kreisüberschreitende<br />

Personennahverkehr 306 . Den regionalen Verkehr im Rhein-Main-Gebiet bündelten<br />

15 Landkreise, davon die sechs geprüften Landkreise, und 11 Städte in dem 1995<br />

gegründeten RMV. Der RMV erhielt parallel durch das Gesetz zur Weiterentwicklung<br />

des Öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen 307 die Verantwortung für den regionalen<br />

Verkehr im Verbundgebiet. Der RMV hat noch die Aufgaben nach § 7 Absatz 2<br />

ÖPNVG 308 zu erfüllen, so Regelungen über Tarife, Einnahmeaufteilung und Verkehrserhebungen.<br />

Er bedient sich dazu auch Tochterunternehmen oder Dritter. Die Landkreise<br />

waren als Gesellschafter mit je 3,7 Prozent am RMV beteiligt. Die Betätigung<br />

4. welche Anreize zur Kundenorientierung und Weiterentwicklung von Leistung und Qualität gegeben<br />

werden,<br />

5. wie die Flexibilität der Angebotsgestaltung bewahrt und unvorhergesehene Änderungen berücksichtigt<br />

werden können,<br />

6. die Art der Sanktionen bei Nicht- und Schlechterfüllung der vereinbarten Leistungen.<br />

306 § 2 Absatz 2 ÖPNVG - Begriffsbestimmungen<br />

Regionaler Verkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der<br />

1. auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember<br />

1993 (BGBl. I Seite 2378, 2396, 1994 I Seite 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2005<br />

(BGBl. I Seite 2270), erbracht wird;<br />

2. auf einer Linie mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen oder Kraftfahrzeugen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes<br />

in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I Seite 1691), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I Seite 1954), erbracht wird, die die Gebietsgrenze des Aufgabenträgers<br />

überschreitet und deren regionaler Charakter bedeutend ist.<br />

Der übrige öffentliche Personennahverkehr ist lokaler Verkehr. In Zweifelsfällen entscheidet die nach<br />

dem Personenbeförderungsgesetz zuständige Genehmigungsbehörde.<br />

307 Gesetz zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen vom 21. Dezember 1993<br />

GVBl. I Seite 726 in der Fassung vom 19. Januar 1996 GVBl. I Seite 50<br />

308 § 7 Absatz 2 ÖPNVG - Aufgaben der Aufgabenträgerorganisation<br />

Dem Verkehrsverbund obliegt es darüber hinaus,<br />

1. den Verbundtarif festzulegen,<br />

2. Vereinbarungen über die Anerkennung von Verbundtarifen, Übergangstarifen und landesweit gültigen<br />

Tarifen sowie über Vertrieb und Marketing abzuschließen,<br />

3. konkrete Regelungen für die Einnahmeaufteilung aufzustellen und die Einnahmeaufteilung für das<br />

jeweilige Abrechnungsjahr durchzuführen,<br />

4. über den öffentlichen Personennahverkehr Verkehrserhebungen durchzuführen und Nachfrageanalysen<br />

zu erstellen und diese als gemeinsame Planungsgrundlage für alle Aufgabenträgerorganisationen<br />

und andere öffentliche Planungsträger vorzuhalten.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 171


Ebenen und deren<br />

Aufgaben im ÖPNV<br />

Lokale Nahverkehrsorganisationen<br />

der kommunalen Körperschaften beim RMV bleibt einer besonderen Prüfung der Überörtlichen<br />

Prüfung vorbehalten. Sie ist für das Jahr 2011 vorgesehen.<br />

12.11 Lokale Nahverkehrsorganisationen<br />

Für den lokalen Verkehr in ihrem Gebiet richteten alle Landkreise in ihrer Funktion als<br />

Aufgabenträger des ÖPNV Nahverkehrsorganisationen ein (siehe Ansicht 136). Sie<br />

sind für die Vorbereitung des Nahverkehrsplans, die Vergaben und das Vertragsmanagement,<br />

das Marketing, die Mobilitätszentralen sowie das Qualitätsmanagement zuständig.<br />

Die Aufgaben im ÖPNV lassen sich daher wie folgt strukturieren und den<br />

Ebenen zuordnen:<br />

Besteller<br />

Ersteller<br />

Ebenen und deren Aufgaben im ÖPNV<br />

Ebenen Funktionsträger Aufgaben<br />

Kommunalpolitische<br />

Ebene<br />

Regieebene<br />

Betriebsebene<br />

1) § 5 Absatz 2 ÖPNVG<br />

2) § 7 Absatz 1 ÖPNVG<br />

3) § 7 Absatz 2 ÖPNVG<br />

4) § 8 ÖPNVG<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Aufgabenträger 1<br />

Landkreise oder<br />

Zweckverbände<br />

Aufgabenträgerorganisation<br />

Nahverkehrsorganisation² <br />

Verkehrsverbund<br />

2 , 3<br />

(RMV)<br />

Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung<br />

der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im<br />

ÖPNV<br />

Planung (Beschluss des Nahverkehrsplans,<br />

Verkehrsplanung)<br />

Organisation<br />

Finanzierung<br />

Vorgaben an LNO<br />

Weiterentwicklung ÖPNV nach Mobilitätsbedürfnissen<br />

Erfüllung grundsätzlicher Anforderungen nach<br />

§ 4 ÖPNVG<br />

Festlegung der Nahverkehrsleistungen nach<br />

Quantität und Qualität<br />

Vergabeverfahren (Bestellfunktionen)<br />

Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen<br />

Vereinbarungen mit Verkehrsinfrastrukturunternehmen<br />

/ Sicherung Infrastruktur<br />

Überwachung der Leistungserbringung in vereinbarter<br />

Quantität und Qualität<br />

Aufstellung Nahverkehrsplan und Investitionsprogramm<br />

Verkehrsunternehmen 4 Erbringung der Verkehrsleistungen (Personenbeförderung)<br />

Ansicht 136: Ebenen und deren Aufgaben im ÖPNV<br />

Betriebsfunktionen<br />

12.12 Organisation des ÖPNV in den Landkreisen<br />

Die Kommunalautonomie gewährleistet den Landkreisen Handlungsfreiheit für die<br />

Organisation ihrer Aufgaben. Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sich die Landkreise<br />

auch privatrechtlicher Gesellschaften bedienen. Die Landkreise ordneten die Funktionen<br />

des Aufgabenträgers und der Aufgabenträgerorganisationen nach den Prinzipien<br />

der Ansicht 137 zu, wobei die Art der Rechnungslegung der Körperschaft durch<br />

Fußnoten gekennzeichnet ist:<br />

172 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

Organisation des ÖPNV in den Landkreisen<br />

Landkreis Aufgabenträger Aufgabenträger-<br />

organisation<br />

Fulda 4 Landkreis Fulda 4 Lokale Nahverkehrsgesellschaft<br />

Fulda mbH 1<br />

Gießen 4 Zweckverband<br />

Oberhessische<br />

Versorgungsbetriebe 2<br />

Groß-Gerau 4 Zweckverband<br />

Riedwerke Kreis Groß-<br />

Gerau 2<br />

Verkehrsgesellschaft Oberhessen<br />

mbH 1<br />

Lokale Nahverkehrsgesellschaft<br />

mbH des Kreises Groß Gerau 1<br />

Lahn-Dill 3 Lahn-Dill-Kreis 3 Zweckverband Verkehrsverbund<br />

Lahn-Dill 3<br />

Main-Kinzig 3 Main-Kinzig-Kreis 3 Kreisverkehrsgesellschaft Main-<br />

Kinzig mbH 1<br />

Marburg-<br />

Biedenkopf 4<br />

Landkreis Marburg-<br />

Biedenkopf 4<br />

Nachrichtlich: Art der Rechnungslegung<br />

Zweckverband Regionaler<br />

Nahverkehrsverband Marburg-<br />

Biedenkopf 2<br />

Gesellschafter,<br />

Verbandsmitglieder<br />

der Aufgabenträgerorganisation<br />

Landkreis Fulda und 22<br />

Städte und Gemeinden<br />

Oberhessische<br />

Versorgungs- und<br />

Verkehrsgesellschaft<br />

mbH (OVVG)<br />

Zweckverband<br />

Riedwerke Kreis Groß-<br />

Gerau<br />

Lahn-Dill-Kreis und 23<br />

Städte und Gemeinden<br />

Main-Kinzig-Kreis<br />

Landkreis Marburg-<br />

Biedenkopf und 21<br />

Städte und Gemeinden<br />

1) GmbH: kaufmännische Rechnungslegung nach Handelsgesetzbuch<br />

2) Zweckverband: satzungsgemäß kaufmännische Rechnungslegung nach Eigenbetriebsgesetz<br />

3) Gebietskörperschaft: Rechnungslegung nach GemHVO-Doppik<br />

4) Gebietskörperschaft: kamerale Rechnungslegung nach GemHVO 1974<br />

Quelle: Eigene Erhebungen<br />

Ansicht 137: Organisation des ÖPNV in den Landkreisen<br />

Alle Landkreise hatten die Aufgabe des ÖPNV weitgehend auf die Nahverkehrsorganisationen<br />

übertragen. Die privatrechtliche Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung überwog die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Zweckverbands. Mit<br />

Verlagerung auf die privatrechtlichen Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder<br />

die öffentlich-rechtlichen Zweckverbände minderten sich Einflussmöglichkeiten der<br />

Organe der Landkreise auf den ÖPNV. Sie blieben auf die Position als Gesellschafter<br />

der GmbH oder als Verbandsmitglied im Zweckverband beschränkt. Auffällig war beim<br />

Landkreis Marburg-Biedenkopf, dass die Stimmverhältnisse in der Nahverkehrsorganisation<br />

im Missverhältnis zur finanziellen Belastung des Landkreises standen.<br />

Immerhin beschlossen überall Kreistag oder Verbandsversammlung den lokalen Nahverkehrsplan.<br />

In den Kreisverwaltungen war der ÖPNV bei der Wirtschaftsförderung<br />

oder der Regionalplanung angesiedelt. Die Mehrzahl der Landkreise hielt keine eigenen<br />

Personalkapazitäten für den ÖPNV vor; Aufgaben in diesem Gebiet wurden durch<br />

andere Stellen erbracht.<br />

Ein steuerlicher Querverbund war im Prüfungszeitraum in der Praxis zulässig. Anerkennung<br />

und praktische Ausgestaltung hingen von der Auffassung der Finanzbehörden<br />

ab 309 . Diese Praxis wurde weitgehend in Artikel 3 des Jahressteuergesetzes<br />

<strong>2009</strong> 310 festgeschrieben. Nunmehr dürfte entscheidend sein, ob die Querverbünde<br />

309 Folgen aus dem BFH-Urteil vom 22. August 2007 – I R 32 / 06, BStBl II Seite 961 mit Hinweis auf BMF-<br />

Schreiben vom 7. Dezember 2007 - IV B 7 - S 2706/07/0011, - 2007/0570512, BStBl I Seite 905 für die<br />

Besteuerung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand.<br />

310 Artikel 3 des Jahressteuergesetzes <strong>2009</strong> (JStG <strong>2009</strong>) vom 19. Dezember 2008, BGBl. I Seite 2794<br />

Die Zulässigkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten ergibt sich aus dem § 4 Absatz 6 Körperschaftssteuergesetz<br />

(neue Fassung durch das JStG <strong>2009</strong>, KStG n.F.):<br />

Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst<br />

werden, wenn 1. sie gleichartig sind, 2. zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 173<br />

Gesellschafter und<br />

Mitgliedsstrukturen


Rechnungslegung<br />

Organisation des ÖPNV in den Landkreisen<br />

unter Art. 3 Jahressteuergesetz <strong>2009</strong> einzuordnen sind und ob der Gesetzgeber bei<br />

seiner Haltung auf Dauer bleibt 311 .<br />

In den Landkreisen Gießen und Groß-Gerau wurden die Verluste aus dem ÖPNV mit<br />

den Gewinnen anderer Sparten verrechnet. Der Haushalt des Landkreises Gießen war<br />

weitgehend von Aufwendungen für den ÖPNV entlastet, was den Anspruch des Landkreises<br />

auf Gewinnausschüttung minderte. Die Nahverkehrsorganisation im Landkreis<br />

Groß-Gerau finanzierte sich überwiegend aus Zahlungen der Riedwerke, die in gleicher<br />

Höhe Umlagen von ihren Verbandsmitgliedern erhob. Der Verlustausgleich im steuerlichen<br />

Querverbund wurde überwiegend zur Finanzierung des eigenen Verkehrsbetriebs<br />

genutzt. Die Verkehrsbetriebe der Riedwerke belasteten die Zweckverbandsmitglieder<br />

im Jahr 2006 mit rund 1,4 Millionen €.<br />

Die sechs Landkreise wandten im Prüfungszeitraum unterschiedliche Verfahren der<br />

Rechnungslegung an. Bis auf den Lahn-Dill-Kreis und den Main-Kinzig-Kreis waren die<br />

Haushalte der Landkreise kameral organisiert. Die als Zweckverband organisierten<br />

Aufgabenträger in den Landkreisen Gießen und Groß-Gerau wandten das Eigenbetriebsgesetz<br />

an. Die Nahverkehrsorganisationen in den Landkreisen Fulda, Gießen,<br />

Groß-Gerau und im Main-Kinzig-Kreis legten Rechnung nach dem Handelsgesetzbuch,<br />

die im Lahn-Dill-Kreis nach der GemHVO-Doppik und die im Landkreis Marburg-<br />

Biedenkopf nach dem Eigenbetriebsgesetz. Deshalb war die Vergleichbarkeit der Ergebnis-<br />

und Bilanzdaten nur eingeschränkt gegeben. Die Unterschiede hielten sich<br />

innerhalb der Bandbreite kommunaler Gestaltungsmöglichkeiten. Vor- oder Nachteile<br />

waren nicht zu erkennen. Sie erfüllten ihre Aufgaben trotz Unterschieden in Organisation<br />

und in der Rechtsform rechtmäßig und sachgerecht. Daher besteht keine Notwendigkeit<br />

für die Landkreise, die Rechtsform ihrer Aufgabenträgerorganisation zu<br />

ändern.<br />

Ansicht 138: Bus im Lahn-Dill-Kreis. Aufnahme des Lahn-Dill-Kreises.<br />

tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von<br />

einigem Gewicht besteht oder 3. Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 (Versorgung, Verkehr<br />

und Hafenbetriebe) vorliegen.<br />

Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.<br />

311 Nach § 8 Absatz 7 KStG n.F. sind die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung beim ÖPNV<br />

nicht bereits deshalb zu ziehen, weil es ein Dauerverlustgeschäft darstellt. Ein Dauerverlustgeschäft<br />

liegt vor, soweit aus verkehrspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes<br />

Entgelt unterhalten wird.<br />

174 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

12.13 Leistungs- und Strukturdaten<br />

Leistungs- und Strukturdaten des lokalen ÖPNV im Jahr 2006<br />

Landkreis lokale Nutzwagenkilometer<br />

1<br />

Einwohner 2 Fahrzeuge<br />

Fläche<br />

Landkreis<br />

(in km²)<br />

Fulda 689.000 155.534 27 1.276 km²<br />

Gießen 2.547.000 181.967 82 782 km²<br />

Groß-Gerau 3.107.000 192.778 53 395 km²<br />

Lahn-Dill 3.863.000 207.090 111 991 km²<br />

Main-Kinzig 5.138.000 320.354 205 1.321 km²<br />

Marburg-Biedenkopf 3.506.000 173.829 115 1.139 km²<br />

Summe 18.850.000 1.231.552 593 5.904 km²<br />

1) Nutzwagenkilometer: gefahrene Strecke ohne Leerkilometer (berechnet je Umlauf)<br />

2) Einwohner des Landkreises ohne Sonderstatusstadt<br />

Quelle: eigene Erhebungen<br />

Ansicht 139: Leistungs- und Strukturdaten des lokalen ÖPNV im Jahr 2006<br />

Wie Ansicht 139 zeigt, differieren die Leistungs- und Strukturdaten zwischen den<br />

Landkreisen. Die höchste lokale Kilometerleistung war im Main-Kinzig-Kreis mit über<br />

fünf Millionen Nutzwagenkilometern festzustellen; der Landkreis Fulda hatte mit<br />

689.000 Nutzwagenkilometern den niedrigsten Wert.<br />

Die Zahl der Nutzwagenkilometer wurde auf die Zahl der Einwohner, die Zahl der<br />

Fahrzeuge und die Fläche des Landkreises bezogen 312 .<br />

20.000 km<br />

16.000 km<br />

12.000 km<br />

8.000 km<br />

4.000 km<br />

0 km<br />

Quelle: Eigene Erhebung<br />

<strong>Bericht</strong>sjahr 2006<br />

Leistungsangebot<br />

in Nutzwagenkilometer je Einwohner<br />

Fulda Gießen Groß-Gerau Lahn-Dill Main-Kinzig Marburg-<br />

Biedenkopf<br />

Ansicht 140: Leistungsangebot in Nutzwagenkilometer je Einwohner<br />

Das stärkste Angebot an Nutzwagenkilometern je Einwohner (Ansicht 141) hatten der<br />

Landkreis Marburg-Biedenkopf und der Lahn-Dill-Kreis. Der Landkreis Fulda hatte<br />

wegen seines hohen Anteils der Linien des RMV die mit Abstand wenigsten Nutzwagenkilometer.<br />

Die Fahrzeugauslastung und der Erschließungsgrad waren im kleinsten<br />

312 Mit der Kennzahl „Nutzwagenkilometer je Einwohner“ wird das Leistungsangebot im ÖPNV charakterisiert.<br />

Die Kennzahl „Nutzwagenkilometer je Fahrzeug“ zeigt die Auslastung, die je Fahrzeug erzielt wurde<br />

und gibt Hinweise auf die Effizienz des Ressourceneinsatzes. Die Kennzahl „Nutzwagenkilometer je<br />

Fläche“ des Landkreises kann als Maß für die verkehrliche Erschließung des Landkreises durch den lokalen<br />

ÖPNV herangezogen werden. Finanzielle Kennzahlen, die sich auf einzelne Linien bezogen, konnten<br />

nicht ermittelt werden. Dazu fehlte in allen Nahverkehrsorganisationen eine Linienerfolgsrechnung. In<br />

einer solchen Rechnung werden für jede Linie die Kosten des ÖPNV-Angebots den Fahrgeldeinnahmen<br />

gegenübergestellt, um linienbezogene Deckungsbeiträge zu ermitteln. So können mit Hilfe finanzwirtschaftlicher<br />

Kennzahlen Potenziale für Ergebnisverbesserungen abgeleitet werden.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 175<br />

Struktur der ÖPNV-<br />

Verkehre


Schülerverkehre<br />

Leistungs- und Strukturdaten<br />

Flächenkreis, dem Landkreis Groß-Gerau mit Abstand am höchsten. Auch sind die<br />

unterschiedlichen Strukturen der Landkreise zu berücksichtigen.<br />

60.000 km<br />

50.000 km<br />

40.000 km<br />

30.000 km<br />

20.000 km<br />

10.000 km<br />

0 km<br />

Quelle: Eigene Erhebung<br />

<strong>Bericht</strong>sjahr 2006<br />

Ansicht 141: Fahrzeugauslastung in Nutzwagenkilometer je Fahrzeug<br />

Während in fünf eher ländlich geprägten Landkreisen Überlandverkehr vorherrschte,<br />

trat der Landkreis Groß-Gerau mit seiner besonderen Lage zwischen den drei Oberzentren<br />

Frankfurt am Main, Darmstadt und Wiesbaden/Mainz sowie der überproportional<br />

dichten Anbindung an die S-Bahn und den Frankfurter Flughafen hervor. Folge<br />

war im Vergleich ein hohes Taktangebot des Regionalverkehrs. Der Landkreis Groß-<br />

Gerau entschied sich, dieser Taktfrequenz im lokalen Nahverkehr zu folgen, was mit<br />

deutlich höheren Aufwendungen verbunden war.<br />

8.000 km<br />

6.000 km<br />

4.000 km<br />

2.000 km<br />

0 km<br />

Quelle: Eigene Erhebung<br />

<strong>Bericht</strong>sjahr 2006<br />

Fahrzeugauslastung<br />

in Nutzwagenkilometer je Fahrzeug<br />

Fulda Gießen Groß-Gerau Lahn-Dill Main-Kinzig Marburg-<br />

Biedenkopf<br />

Erschließungsgrad<br />

in Nutzwagenkilometer je km² Fläche<br />

Fulda Gießen Groß-Gerau Lahn-Dill Main-Kinzig Marburg-Biedenkopf<br />

Ansicht 142: Erschließungsgrad in Nutzwagenkilometer je km² Fläche<br />

Schüler machen in den Regionen abseits der Ballungsräume bis zu 80 Prozent aller<br />

Fahrgäste des ÖPNV aus. In den Landkreisen waren die Schülerverkehre weitgehend<br />

in die Linienverkehre integriert. Dies bringt finanzielle Vorteile, da insgesamt weniger<br />

Fahrten anzubieten sind. Nachteile ergeben sich durch eine stärkere Abhängigkeit von<br />

den Schulanfangs- und -endzeiten. Durch die Verringerung der Schuljahre und der<br />

dadurch verstärkten Nachmittagsunterricht in den hessischen Gymnasien stieg vor<br />

allem nachmittags der Bedarf.<br />

176 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

Einen niedrigen Kostendeckungsgrad hatte das Angebot eines Anrufsammeltaxis 313 im<br />

Landkreis Marburg-Biedenkopf. Hier deckten die in den Fahrzeugen verkauften Fahrscheine<br />

die Kosten zu 4,5 Prozent. Die Belastung der Nahverkehrsverkehrsorganisation<br />

aus dem Betrieb des Anrufsammeltaxis betrug rund 0,4 Millionen € im Jahr 2006.<br />

Der Landkreis hat inzwischen die Verkehrsleistungen des Anrufsammeltaxis neu vergeben,<br />

so dass er eine verbesserte Kostendeckung erwartet.<br />

Personalaufwand der Nahverkehrsorganisationen im Jahr 2006<br />

Vollzeitkräfte <br />

Personalaufwand <br />

Nutzwagenkilometer<br />

je<br />

Vollzeitkraft<br />

Personalaufwand<br />

je Vollzeitkraft <br />

Personalaufwand<br />

je<br />

1.000<br />

Nutzwagenkilometer<br />

Fulda 4 217.020 € 172.000 km 54.255 € 315 €<br />

Gießen 11 691.873 € 232.000 km 62.898 € 272 €<br />

Groß-Gerau 12 674.675 € 259.000 km 56.223 € 217 €<br />

Lahn-Dill 8 433.029 € 483.000 km 54.129 € 112 €<br />

Main-Kinzig 3 254.051 € 1.713.000 km 84.684 € 49 €<br />

Marburg-<br />

Biedenkopf<br />

Quelle: eigene Erhebungen<br />

6 212.232 € 584.000 km 35.372 € 61 €<br />

Ansicht 143: Personalaufwand der Nahverkehrsorganisationen im Jahr 2006<br />

Die Nahverkehrsorganisationen beschäftigten im Jahr 2006 zwischen 3 und 11 Vollzeitkräfte,<br />

davon jeweils eine in der Geschäftsführung. Die gemeinsame Nahverkehrsorganisation<br />

des Landkreises Gießen, des Vogelsbergkreises und des Wetteraukreises<br />

beschäftigte 33 Vollzeitkräfte, verteilt auf drei Standorte. Die Unterschiede der personellen<br />

Besetzung waren bedingt durch eine unterschiedliche Größe gemessen an<br />

Nutzwagenkilometern und Folge unterschiedlicher Aufgabenwahrnehmung. Die Nahverkehrsorganisationen<br />

der Landkreise Gießen, Groß-Gerau und des Lahn-Dill-Kreises<br />

setzten Personal gegen Verrechnung in den RMV-Mobilitätszentralen ein. Die Nahverkehrsorganisation<br />

in Fulda übernahm die Betreuung, die Planung, das Betriebsmanagement<br />

und die Abrechnung für den RMV. In Marburg-Biedenkopf waren zwei der<br />

sechs Vollzeitkräfte für die Schülerbeförderung eingesetzt. Aus den Leistungsdaten im<br />

Verhältnis zu den Vollzeitkräften lassen sich keine Empfehlungen ableiten.<br />

Zu den Kernaufgaben einer Nahverkehrsorganisation gehört die Bestellung der lokalen<br />

Verkehre, das heißt sie ist zuständig für die Vergabeverfahren der Verträge über Nahverkehrsleistungen<br />

mit den Verkehrsunternehmen (§ 7 Absatz 1 Nr. 4 und 5 ÖPNVG).<br />

Das Personenbeförderungsgesetz lässt eine linienübergreifende, gebündelte Erteilung<br />

von Konzessionen zu (§ 9 Absatz 2 PBefG 314 ). Mit diesem Linienbündel kann eine dauerhaft<br />

kostengünstige Verkehrsbedienung mit dem Ausgleich zwischen hoch frequentierten<br />

und nieder frequentierten Linien umgesetzt werden.<br />

Die Linienbündel wurden nach Vertragsmustern des RMV vergeben. Der Landkreis<br />

Gießen kannte ein EDV-gestütztes Vertragsmanagement für die Vertragsdokumentation,<br />

die Kontrolle und Sanktionierung von Vertragsverletzungen sowie die Jahresabrechnungen.<br />

313 Bei Anruflinien- oder Anrufsammeltaxis handelt es sich um fahrplanmäßig verkehrende Kleinbusse mit<br />

acht Sitzplätzen. Der Unterschied zum üblichen Busverkehr besteht darin, dass eine Fahrt nur dann<br />

stattfindet, wenn mindestens eine Person diese Fahrt zuvor telefonisch angefordert hat.<br />

314 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990, BGBl. I<br />

Seite 1690, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 29. Juli <strong>2009</strong>, BGBl. I Seite<br />

2258<br />

§ 9 Absatz 2 PBefG - Umfang der Genehmigung<br />

Soweit es die Zielsetzung des § 8 PBefG erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die<br />

Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 177<br />

Anrufsammeltaxi<br />

Personalaufwand<br />

Vergabeverfahren


Qualitätssicherung<br />

Marketing<br />

Finanzierungssystem ÖPNV<br />

Um die Attraktivität des ÖPNV zu steigern, entwickelte der RMV ein Qualitätsmanagementsystem<br />

für die Verkehre in seiner Zuständigkeit und legte Qualitätsstandards fest.<br />

Diese umfassten nicht nur objektive Kriterien wie Pünktlichkeit, Anschlusssicherheit<br />

und moderne Fahrzeuge, sondern auch subjektive Faktoren wie Sicherheit, Sauberkeit<br />

und Service. Bestandteil des Systems war eine Bonus-Malus-Regelung. Ein Verkehrsunternehmen<br />

erhielt in Abhängigkeit von der Erfüllung der Qualitätsziele eine Vergütung<br />

(Bonus) oder hatte eine Strafgebühr (Malus) an den RMV zu entrichten. Die Nahverkehrsorganisationen<br />

konnten gegen leistungsbezogene Vergütung das Qualitätsmanagementsystem<br />

des RMV übernehmen.<br />

Objektive und subjektive Kriterien im Qualitätsmanagement<br />

Objektive Kriterien 1 Subjektive Kriterien 2<br />

Ankunftspünktlichkeit Fahrgastinformationen im Bus<br />

Sauberkeit der Fahrzeuge Sauberkeit im Bus<br />

Schadensfreiheit der Fahrzeuge Schadensfreiheit im Bus<br />

Erscheinungsbild des Fahrpersonals Sicherheit im Bus<br />

Kompetenz des Fahrpersonals Kompetenz des Fahrpersonals<br />

Kundenorientierung des Fahrpersonals<br />

Ankunftspünktlichkeit des Busverkehrs<br />

1) Objektive Kriterien wurden durch das Personal des RMV oder der Servicegesellschaft des RMV erhoben.<br />

2) Zu den subjektiven Kriterien wurden Fahrgäste befragt.<br />

Quelle: Eigene Erhebungen<br />

Ansicht 144: Objektive und subjektive Kriterien im Qualitätsmanagement<br />

Mit Ausnahme des Main-Kinzig-Kreises nahmen alle Landkreise Leistungen des RMV<br />

zum Qualitätsmanagement in Anspruch. Aufgrund seiner personellen Kapazität war<br />

der Main-Kinzig-Kreis nicht in der Lage, seine selbstgesetzten Qualitätsvorgaben zu<br />

kontrollieren. Er beschränkte sich darauf, auf Fahrgastbeschwerden zu reagieren.<br />

Die Nahverkehrsorganisationen nahmen entsprechend ihrer personellen und finanziellen<br />

Kapazitäten in unterschiedlichem Maß Funktionen im Marketing und der Kundenbetreuung<br />

wahr. Alle Nahverkehrsorganisationen boten einen Internetauftritt mit Informationen<br />

zum Leistungsumfang und zur Organisation an.<br />

12.14 Finanzierungssystem ÖPNV<br />

Die Finanzierung des ÖPNV wird in Hessen in einem gewachsenen, komplexen System<br />

über die Verkehrsverbünde abgewickelt. Bundesmittel werden über das Hessische<br />

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung an die Verkehrsverbünde<br />

und von dort an die Landkreise oder Zweckverbände als Aufgabenträger weitergeleitet.<br />

An diesem komplexen Finanzierungssystem waren beteiligt:<br />

das Land Hessen,<br />

die Aufgabenträger (Landkreis oder Zweckverband),<br />

die Nahverkehrsorganisationen,<br />

die Verkehrsverbünde RMV oder NVV<br />

die Landkreise, Städte und Gemeinden als Zweckverbandsmitglieder oder Gesellschafter,<br />

die Verkehrsunternehmen.<br />

178 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

Die Finanzierung umfasste:<br />

eigene Erlöse der Verkehrsunternehmen aus Fahrgeldeinnahmen und Ausgleichsleistungen<br />

/ Einnahmeaufteilungsverfahren mit dem RMV,<br />

Partnerschaftsfinanzierung Regionalverkehr (Schienenpersonennahverkehr und<br />

Busverkehr des RMV),<br />

Zuwendungen für den lokalen Verkehr (vormals: Infrastrukturkostenhilfe),<br />

Infrastrukturkostenausgleich für die Nutzung von Verkehrsinfrastruktur in benachbarten<br />

Gebietskörperschaften,<br />

Ausgleich gemäß § 45a PBefG und § 145 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch 315 (Zeitfahrkarten<br />

Schülerverkehr, Schwerbehinderte),<br />

Fördermaßnahmen für Infrastruktur und Fahrzeuge (GVFG).<br />

Hinzu traten die Zahlungen der Aufgabenträger mit Ausnahme des Landkreises Gießen<br />

316 sowie der Städte und Gemeinden in ihrer Funktion als Zweckverbandsmitglied<br />

oder Gesellschafter an die Nahverkehrsorganisationen für Mitgliedsbeiträge und Umlagen.<br />

Die komplexen Finanzierungsströme für den ÖPNV werden beispielhaft in Ansicht<br />

145 gezeigt:<br />

Finanzierungsströme und Finanzbeziehungen für den ÖPNV im Lahn-Dill-Kreis<br />

Städte und Gemeinden Lahn-Dill-Kreis<br />

*VLD: Verkehrsverbund Lahn-Dill<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

VLD*<br />

Zahlungen<br />

Leistungserbringung<br />

Verkehrsunternehmen<br />

Infrastrukturkostenhilfe<br />

Land Hessen<br />

Andere LNO<br />

Ansicht 145: Finanzierungsströme und Finanzbeziehungen für den ÖPNV im Lahn-Dill-Kreis<br />

Die Einnahmeaufteilung für das Abrechnungsjahr wird zwischen dem RMV und den<br />

Nahverkehrsorganisationen 317 im Einnahmeaufteilungsverfahren (EAV) vorgenommen.<br />

Konkrete Regelungen für die Einnahmeaufteilung bestimmt der RMV. Gegenstand sind<br />

sämtliche Fahrgeldeinnahmen aus dem Verbundtarif, aus Übergangs- und Gemeinschaftstarifen<br />

mit benachbarten Tarifkooperationen sowie aus Sonderangeboten. Dem<br />

Verfahren liegt das Prinzip zugrunde, dass die Einnahmen dort verbleiben sollen, wo<br />

sie erwirtschaftet werden. Dafür ist es notwendig, die Einnahmen von Fahrgästen aus<br />

anderen Tarif- oder Verbundgebieten zu bereinigen. Ferner gehen in die jährliche<br />

315 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Artikel<br />

1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I Seite 1046, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes<br />

vom 22. Dezember 2008 BGBl. I Seite 2959<br />

316 Der Landkreis Gießen, der keine Umlage an den ZOV zu zahlen hatte, erbrachte den Beitrag über den<br />

steuerlichen Querverbundeffekt.<br />

317 Die lokalen Nahverkehrsorganisationen wickeln im EAV die Ansprüche für den jeweiligen Landkreis ab.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 179<br />

RMV<br />

Einnahmeaufteilungsverfahren


Finanzielle<br />

Rahmenbedingungen<br />

Aufwendungen und Ergebnisse für den ÖPNV<br />

Abrechnung des RMV die Finanzierungsbeiträge für die Partnerschaftsfinanzierung<br />

Regionalverkehr und RMV-Umlagen ein. Die endgültige Abrechnung erhielten die Aufgabenträger<br />

und Aufgabenträgerorganisationen im Herbst des Folgejahres. Das Einnahmeaufteilungsverfahren<br />

beeinflusste die Erstellung des Jahresabschlusses sowohl<br />

in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Soweit die Vorlage der Abrechnung abgewartet<br />

wurde, verzögerte sich die Erstellung des Jahresabschlusses.<br />

Die Praxis des Einnahmeaufteilungsverfahrens führte dazu, dass die Jahresabschlüsse<br />

und damit Entscheidungsgrundlagen erst ein Jahr nach dem Abschlussstichtag vorlagen.<br />

So stellten die Nahverkehrsorganisationen des Lahn-Dill-Kreises, des Main-Kinzig-<br />

Kreises sowie der Landkreise Fulda und Marburg-Biedenkopf ihre Jahresabschlüsse<br />

erst nach Abschluss des Einnahmeaufteilungsverfahrens mit dem RMV auf. Damit<br />

verstießen sie gegen die Terminvorgaben in § 114o Absatz 9 HGO, § 27 Absatz 1 Eigenbetriebsgesetz<br />

oder § 264 Absatz 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch.<br />

Dagegen bildeten die Nahverkehrsorganisationen der Landkreise Groß-Gerau und<br />

Gießen für Verpflichtungen aus dem Einnahmeaufteilungsverfahren Rückstellungen<br />

und legten dadurch den Jahresabschluss bereits im Mai vor. Die Bewertung der Rückstellungen<br />

basierte auf Erfahrungswerten aus Vorjahren. Diese Vorgehensweise war<br />

trotz der Unsicherheiten bei der Schätzung angemessen.<br />

Die finanziellen Rahmenbedingungen verschlechterten sich im Prüfungszeitraum in<br />

allen sechs Landkreisen durch<br />

Kürzungen der Regionalisierungsmittel von 582,9 Millionen € im Jahr 2005 auf<br />

489,8 Millionen € im Jahr 2008,<br />

rückläufige Förderung für Infrastruktur und Fahrzeuge 318 ,<br />

steigende Belastungen aus dem RMV von 6,3 Millionen € im Jahr 2003 auf 11,2<br />

Millionen € im Jahr 2006 in den geprüften Landkreisen.<br />

12.15 Aufwendungen und Ergebnisse für den ÖPNV<br />

Ergebnis ÖPNV in den Landkreishaushalten 2003-2007<br />

Landkreis 2003 2004 2005 2006 2007<br />

Fulda -0,3 Mio. € -0,4 Mio. € -0,3 Mio. € -0,3 Mio. € -0,4 Mio. €<br />

Gießen 1 -0,0 Mio. € -0,0 Mio. € -0,0 Mio. € -0,0 Mio. € -0,0 Mio. €<br />

Groß-Gerau -1,9 Mio. € -1,7 Mio. € -1,9 Mio. € -2,1 Mio. € -2,0 Mio. €<br />

Lahn-Dill 2 -1,2 Mio. € -1,2 Mio. € -1,3 Mio. € -1,2 Mio. € -1,3 Mio. €<br />

Main-Kinzig 2 -1,8 Mio. € -1,6 Mio. € -1,4 Mio. € -1,5 Mio. € -2,0 Mio. €<br />

Marburg-Biedenkopf -1,3 Mio. € -1,6 Mio. € -2,0 Mio. € -1,7 Mio. € -2,0 Mio. €<br />

Summe -6,5 Mio. € -6,5 Mio. € -6,9 Mio. € -6,9 Mio. € -7,7 Mio. €<br />

1) Die Belastungen des Landkreises Gießen aus dem ÖPNV werden aufgrund des steuerlichen Querverbunds<br />

nicht direkt haushaltswirksam.<br />

2) Entwürfe des Jahresabschlusses für das Jahr 2007<br />

Quelle: Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse 2003-2007<br />

Ansicht 146: Ergebnis ÖPNV in den Landkreishaushalten 2003-2007<br />

Ansicht 146 zeigt die Belastung der Landkreishaushalte durch den ÖPNV. Die Jahresrechnungen<br />

oder Jahresabschlüsse der Landkreise zeigten für den ÖPNV durchweg<br />

318 Seit 2003 ist die Fahrzeugförderung eingestellt. Die Infrastrukturförderung im Rahmen des GVFG soll<br />

bis zum Jahr 2019 eingestellt werden. Die bisher in die so genannten "Landesprogramme" GVFG fließenden<br />

Bundesfinanzhilfen liefen zum 31. Dezember 2006 aus.<br />

180 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

negative Ergebnisse. Sie verschlechterten sich im Prüfungszeitraum von -6,5 Millionen<br />

€ auf -7,7 Millionen €. An der Betrachtung ändert sich nichts, auch wenn die Zuordnung<br />

und Verrechnung von Aufwands- und Ertragspositionen zwischen den Haushalten<br />

der Landkreise und den Nahverkehrsorganisationen geringfügig differierte.<br />

Die Überörtliche Prüfung stellte die Aufwandspositionen aller am ÖPNV im Landkreis<br />

Beteiligten gegenüber, um aussagekräftige Vergleiche zum Gesamtergebnis zwischen<br />

den Landkreisen zu treffen. Die Aufwendungen in den Landkreisen für den ÖPNV beliefen<br />

sich im Jahr 2006 auf 37,5 Millionen € (Ansicht 147). Sie setzten sich aus dem<br />

Aufwand für die Leistungserbringung der Verkehrsunternehmen im lokalen ÖPNV,<br />

dem Aufwand für den RMV, dem Personalaufwand sowie dem übrigen Aufwand zusammen.<br />

Aufwendungen ÖPNV in den Landkreisen im Jahr 2006<br />

Verkehrsunternehmen<br />

RMV Personal Übrige Summe<br />

Fulda 1,3 Mio. € 2,2 Mio. € 0,2 Mio. € 0,5 Mio. € 4,3 Mio. €<br />

Gießen 5,4 Mio. € 2,9 Mio. € 0,7 Mio. € 1,3 Mio. € 10,3 Mio. €<br />

Groß-Gerau 1,2 Mio. € 2,9 Mio. € 0,7 Mio. € 0,9 Mio. € 5,7 Mio. €<br />

Lahn-Dill 7,6 Mio. € 1,5 Mio. € 0,4 Mio. € 1,1 Mio. € 10,6 Mio. €<br />

Main-Kinzig 0,9 Mio. € 0,5 Mio. € 0,3 Mio. € 0,2 Mio. € 1,8 Mio. €<br />

Marburg-Biedenkopf 2,4 Mio. € 1,2 Mio. € 0,2 Mio. € 1,0 Mio. € 4,8 Mio. €<br />

Summe 18,9 Mio. € 11,2 Mio. € 2,5 Mio. € 4,9 Mio. € 37,5 Mio. €<br />

Ansicht 147: Aufwendungen ÖPNV in den Landkreisen im Jahr 2006<br />

Die Aufwandsstruktur der Landkreise im Jahr 2006 ergibt das Bild nach Ansicht 148:<br />

Quelle: Eigene Erhebungen<br />

18,9 Mio. €<br />

Aufwandsstruktur ÖPNV im Jahr 2006<br />

4,9 Mio. €<br />

4,9 Mio. €<br />

Ansicht 148: Aufwandsstruktur ÖPNV im Jahr 2006<br />

6,3 Mio. €<br />

2,5 Mio. €<br />

Verkehrsunternehmen<br />

Aufwand RMV lokal<br />

Aufwand RMV regional<br />

Personalaufwand<br />

Übriger Aufwand<br />

Im Mittel machte die Vergütung der Verkehrsunternehmen für die Leistungserbringung<br />

im lokalen ÖPNV mit 18,9 Millionen € rund die Hälfte der Gesamtaufwendungen<br />

aus. Rund ein Drittel des Gesamtaufwands für den ÖPNV in den Landkreisen wurde<br />

für Leistungen des RMV aufgebracht. Sie umfassten die Aufwendungen für den Regionalverkehr<br />

(Partnerschaftsfinanzierung, Umlage für den Landkreis) in Höhe von rund<br />

6,3 Millionen € und Aufwendungen für das Einnahmeaufteilungsverfahren in Höhe von<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 181


Gesamtergebnis<br />

lokaler ÖPNV<br />

Aufwendungen und Ergebnisse für den ÖPNV<br />

rund 4,9 Millionen €. In den Landkreisen Fulda und Groß-Gerau machte der anteilige<br />

Aufwand für den RMV über 50 Prozent der Gesamtaufwendungen aus. Der Personalaufwand<br />

betrug rund acht Prozent des Gesamtaufwands (rund 2,5 Millionen €). Ohne<br />

die Aufwendungen für den Regionalverkehr des RMV würde der Gesamtaufwand im<br />

Jahr 2006 rund 31,2 Millionen € betragen.<br />

Ansicht 149 zeigt das Gesamtergebnis des ÖPNV je Landkreis, welches das ÖPNV-<br />

Ergebnis im Landkreishaushalt und, soweit gegeben, den Beitrag der Städte und Gemeinden<br />

als Gesellschafter oder Mitglieder der Nahverkehrsorganisation umfasst 319 .<br />

Zahlungsvorgänge und Verrechnungsvorgänge zwischen Landkreis und Nahverkehrsorganisation<br />

wurden konsolidiert. Die Gesamtergebnisse für den ÖPNV 320 in den sechs<br />

Landkreisen entwickelten sich in den Jahren 2003 bis 2006 wie folgt:<br />

Gesamtergebnis ÖPNV in den Landkreisen (2003 bis 2006)<br />

2003 2004 2005 2006<br />

Landkreis Fulda -0,6 Mio. € -0,7 Mio. € -0,7 Mio. € -0,7 Mio. €<br />

Landkreis Gießen -2,3 Mio. € -2,6 Mio. € -3,0 Mio. € -3,4 Mio. €<br />

Landkreis Groß-Gerau -3,1 Mio. € -3,4 Mio. € -3,7 Mio. € -4,2 Mio. €<br />

Lahn-Dill-Kreis -1,7 Mio. € -1,7 Mio. € -1,8 Mio. € -1,8 Mio. €<br />

Main-Kinzig-Kreis -1,8 Mio. € -1,6 Mio. € -1,4 Mio. € -1,5 Mio. €<br />

Landkreis Marburg-Biedenkopf -1,4 Mio. € -1,8 Mio. € -2,1 Mio. € -1,8 Mio. €<br />

Gesamtergebnis -11,0 Mio. € -11,8 Mio. € -12,7 Mio. € -13,3 Mio. €<br />

Für das Jahr 2007 lagen noch nicht alle Abschlussdaten der geprüften Körperschaften vor.<br />

Quelle: Eigene Berechnungen<br />

Ansicht 149: Gesamtergebnis ÖPNV im Vergleich in den Jahren 2003 bis 2006<br />

Im Mittel erhöhte sich das negative Gesamtergebnis für den ÖPNV in den Landkreisen<br />

von 1,8 Millionen € im Jahr 2003 um rund 21 Prozent auf 2,2 Millionen € im Jahr<br />

2006. In Summe aller Landkreise verschlechterte sich das Gesamtergebnis ÖPNV von<br />

–11,0 Millionen € im Jahr 2003 auf -13,3 Millionen € im Jahr 2006.<br />

Abweichungen im Gesamtergebnis des ÖPNV beruhen auf dem Anteil des Verkehrsangebots<br />

des RMV und der gewählten Organisationsform. Das von der Nachbarschaft zu<br />

den Oberzentren geprägte Gesamtergebnis des Landkreises Groß-Gerau (siehe Kapitel<br />

12.13) verschlechterte sich im Prüfungszeitraum in Folge der angestiegenen Aufwendungen<br />

für den RMV, die mehr als die Hälfte der gesamten Aufwendungen ausmachen,<br />

von 1,9 Millionen im Jahre 2003 auf 2,9 Millionen € im Jahr 2006.<br />

319 Bei den lokalen Nahverkehrsorganisationen der Landkreise Fulda, Groß-Gerau, Marburg-Biedenkopf und<br />

des Lahn-Dill-Kreises wurden die Städte und Gemeinden zur Finanzierung des ÖPNV herangezogen. Deren<br />

Aufwendungen wurden in den Vergleich der im Landkreis für den ÖPNV angefallenen Aufwendungen<br />

und Erträge einbezogen.<br />

320 Die Rechnungslegung der Landkreise bildete den direkten Aufwand für den ÖPNV ab. In ihr schlägt sich<br />

nicht der Aufwand für die Nahverkehrsorganisationen nieder. Die Aufwendungen für den ÖPNV, die die<br />

Landkreise leisten, erfassen die Landkreise direkt als ÖPNV-Aufwand oder indirekt über das Rechenwerk<br />

der Lokale Nahverkehrsorganisationen.<br />

In die Betrachtung des ÖPNV-Aufwandes eines Landkreises hat die Überörtliche Prüfung unter Vereinfachungs-<br />

und Systematisierungsgesichtspunkten alle mit dem ÖPNV verbundenen und diesem Landkreis<br />

und seiner Nahverkehrsorganisation entstandenen Aufwendungen einbezogen. Diese Abgrenzung weist<br />

die tatsächliche Belastung des Landkreises für den ÖPNV aus.<br />

182 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

Fulda<br />

Gießen<br />

Groß-Gerau<br />

Lahn-Dill<br />

Main-Kinzig-Kreis<br />

Marburg-Biedenkopf<br />

Summe<br />

-13,3<br />

Ansicht 150: Gesamtergebnis ÖPNV in den Landkreisen im Jahr 2006<br />

Ansicht 150 verdeutlicht für das Jahr 2006 die Zusammensetzung des Gesamtergebnisses<br />

ÖPNV in den Landkreisen. Das Gesamtergebnis für den ÖPNV in den Landkreisen<br />

im Jahr 2006 in Höhe von -13,3 Millionen € war von den Aufgabenträgern und an<br />

den Nahverkehrsorganisationen beteiligten Städte und Gemeinden auszugleichen. In<br />

Ansicht 151 wird der einwohnerbezogene 321 Aufwand mit den Belastungen dargestellt.<br />

Aufwand und Belastung ÖPNV in den Landkreisen je Einwohner im Jahr 2006<br />

Landkreis Aufwand ÖPNV<br />

je Einwohner<br />

davon:<br />

Aufwand RMV<br />

je Einwohner<br />

Belastung 2 ÖPNV<br />

je Einwohner<br />

Fulda 27 € 14 € 4 €<br />

Gießen 1 56 € 16 € 18 €<br />

Groß-Gerau 30 € 15 € 22 €<br />

Lahn-Dill 51 € 7 € 8 €<br />

Main-Kinzig 6 € 1 € 5 €<br />

Marburg-Biedenkopf 28 € 7 € 10 €<br />

Mittelwert 33 € 10 € 11 €<br />

1) Für den Landkreis Gießen wurde der entlastende Effekt aus dem steuerlichen Querverbund bei der<br />

Berechnung des Gesamtergebnisses nicht einbezogen. Alternativ könnte der Querverbundeffekt zur Finanzierung<br />

nicht gedeckter Aufwendungen außerhalb des ÖPNV genutzt werden. Dann verbliebe der<br />

Verlust bei der Nahverkehrsorganisation.<br />

2) Belastung auf der Basis des Gesamtergebnisses (vergleiche Ansicht 150).<br />

Quelle: eigene Erhebungen<br />

Ansicht 151: Aufwand und Belastung ÖPNV in den Landkreisen je Einwohner im Jahr 2006<br />

Der Mittelwert des Aufwands für den ÖPNV je Einwohner in den Landkreisen betrug<br />

rund 33 €. Die Bandbreite reichte von 6 € im Main-Kinzig-Kreis bis über 50 € beim<br />

Landkreis Gießen und dem Lahn-Dill-Kreis. Für den RMV variierte der Aufwand in Abhängigkeit<br />

der Verkehrsstruktur. Im Mittel wurden 10 € je Einwohner für den RMV<br />

aufgewendet. Nach Berücksichtigung der Erträge aus dem ÖPNV betrug die Belastung<br />

je Einwohner im Mittel rund 11 €. Sie war beim Landkreis Groß-Gerau mit rund 22 €<br />

und beim Landkreis Gießen mit rund 18 € am höchsten.<br />

321 Vergleiche Ansicht 139<br />

Gesamtergebnis ÖPNV in den Landkreisen im Jahr 2006<br />

-15,0 Mio. € -5,0 Mio. € 5,0 Mio. € 15,0 Mio. € 25,0 Mio. € 35,0 Mio. €<br />

Quelle: Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse 2003 bis 2006, Eigene Berechnungen<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 183<br />

24,2<br />

37,5<br />

Ergebnis Erträge Aufwendungen


Fahrgeldeinnahmen<br />

Vergabe und Wettbewerb<br />

Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen<br />

2003 2004 2005 2006 2007<br />

Fahrgeldeinnahmen 1 29,2 Mio. € 28,7 Mio. € 29,0 Mio. € 33,6 Mio. € 36,3 Mio. €<br />

Mittelwert Fahrgeldeinnahmen<br />

je Einwohner<br />

Mittelwert Fahrgeldeinnahmen<br />

je Nutzwagenkilometer<br />

23,62 € 23,23 € 23,52 € 27,31 € 29,52 €<br />

1,80 € 1,71 € 1,70 € 1,78 € 1,82 €<br />

1) Fahrgeldeinnahmen der Verkehrsunternehmen, der Nahverkehrsorganisationen und zu geringen Teilen<br />

des RMV vor Verrechnungen im Einnahmeaufteilungsverfahren (vergleiche Seite 179).<br />

Quelle: Testierte Fahrgeldeinnahmen der Nahverkehrsorganisationen, Eigene Erhebungen<br />

Ansicht 152: Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen<br />

Ansicht 152 zeigt die Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen im Prüfungszeitraum. Sie<br />

stiegen im Prüfungszeitraum von 29,2 Millionen € im Jahr 2003 auf 36,3 Millionen € im<br />

Jahr 2007 an. Auf die Einwohner bezogen war ein Anstieg seit dem Jahr 2006 und<br />

bezogen auf die Nutzwagenkilometer seit dem Jahr 2005 feststellbar.<br />

Ab dem Jahr 2004 begannen die Landkreise, die lokalen Verkehre als Linienbündel zu<br />

vergeben. Im Jahr 2006 waren in den sechs Landkreisen insgesamt 14 lokale Linienbündel<br />

oder gemischte Linienbündel (bestehend aus lokalen Linien und denen des<br />

RMV) über Ausschreibungen vergeben. Ab dem Jahr 2006 wirkte sich die Linienbündelung<br />

auf die Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen aus, weil das Leistungsangebot ausgebaut<br />

wurde. Trotz gestiegener Fahrgeldeinnahmen erhöhte sich der Zuschussbedarf<br />

der Landkreise infolge der noch höheren Aufwendungen für den ÖPNV (Ansicht 149).<br />

12.16 Vergabe und Wettbewerb<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Möglichkeiten der Vergabe von Verkehrsleistungen im ÖPNV<br />

Verkehre ohne öffentliche<br />

Finanzierung<br />

Genehmigungswettbewerb<br />

Eigenproduktion<br />

(„marktorientierte<br />

Direktvergabe“)<br />

Eigenwirtschaftliche Verkehre<br />

nach § 13 PBefG<br />

Öffentlicher Personennahverkehr<br />

Verkehre mit öffentlicher<br />

Finanzierung<br />

Auferlegung<br />

Vergabeverfahren<br />

(z.B. öffentliche/beschränkte<br />

Ausschreibung)<br />

Gemeinwirtschaftliche Verkehre<br />

nach § 13a PBefG<br />

Ansicht 153: Möglichkeiten der Vergabe von Verkehrsleistungen im ÖPNV<br />

184 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) 322 regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige<br />

Beförderung von Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 1 Absatz 1 PBefG).<br />

Nach § 2 PBefG ist genehmigungspflichtig, wer im Linienverkehr oder Kraftfahrzeugen<br />

im Gelegenheitsverkehr Personen befördert. Das zuständige Regierungspräsidium<br />

erteilt die Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb und die Linienführung<br />

(§ 9 Absatz 1 Nr. 3 PBefG).<br />

Das Personenbeförderungsgesetz unterscheidet zwischen<br />

eigenwirtschaftlichen 323 (§ 13 PBefG 324 ) und<br />

gemeinwirtschaftlichen (§ 13a PBefG)<br />

Verkehrsarten. Nach § 8 Absatz 4 PBefG sind eigenwirtschaftliche Verkehre vorzuziehen.<br />

Werden keine eigenwirtschaftlichen Anträge gestellt oder sind diese nicht genehmigungsfähig,<br />

hat die Aufgabenträgerorganisation für eine gemeinwirtschaftliche Erbringung<br />

der Verkehrsleistungen in dem in der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 325 vorgesehenen<br />

Verfahren zu sorgen. In diesem Fall ist die Verkehrsleistung von ihr in einem<br />

Vergabeverfahren auszuschreiben oder einem Verkehrsunternehmen aufzuerlegen. Es<br />

soll die Lösung angestrebt werden, die die geringsten Kosten 326 für die Allgemeinheit<br />

mit sich bringt (§ 13a PBefG). Nach Ausschreibung und Vergabe ist der Verkehr von<br />

der Genehmigungsbehörde zuzulassen.<br />

Die im Nahverkehrsplan festzulegende Art der Linienbündel ist eine strategische Entscheidung<br />

der kommunalpolitischen Ebene. Alle Landkreise definierten inzwischen ihre<br />

Linien in lokale oder gemischte Linienbündel in den Nahverkehrsplänen.<br />

Bei lokalen Linien lagen die Zuständigkeiten für die Vergabe bei den Nahverkehrsorganisationen.<br />

Für gemischte Linienbündel (lokale Linien und Linien des RMV) lag die Federführung<br />

beim RMV.<br />

Der RMV schrieb seine regionalen Buslinien selbst aus.<br />

Die Vergabe von Linienbündeln setzt zunächst die Harmonisierung auslaufender Konzessionen<br />

voraus. Die Harmonisierung war nur bei den Landkreisen Fulda und Groß-<br />

Gerau vollständig erfüllt. Gleichwohl stieg die Zahl eigenwirtschaftlicher Konzessionen<br />

für Linienbündel von 11 im Jahr 2005 auf 14 im Jahr 2008, wobei in allen Landkreisen<br />

außer dem Landkreis Marburg-Biedenkopf Anträge auf eigenwirtschaftliche Konzessio-<br />

322 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990, BGBl. I<br />

Seite 1690, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 29. Juli <strong>2009</strong>, BGBl. I Seite<br />

2258<br />

323 Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse,<br />

Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie<br />

sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinn.<br />

Bei dieser Verkehrsart ergreift ein Verkehrsunternehmen die Initiative für die Zulassung und beantragt<br />

direkt bei der Genehmigungsbehörde eine Linienkonzession. Der Aufgabenträger hat dabei nur einen<br />

sehr begrenzten Einfluss – vorwiegend über den Nahverkehrsplan.<br />

324 Die Genehmigung darf gemäß § 13 Absatz 1 PBefG nur erteilt werden, wenn<br />

1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,<br />

2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für<br />

die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,<br />

3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich<br />

geeignet ist und<br />

4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer<br />

ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.<br />

325 Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten<br />

bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-,<br />

Straßen- und Binnenschiffsverkehrs, ABl. EG Nr. L 156 Seite 1<br />

326 Verordnung zur Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 15. Dezember<br />

1995, BGBl. I Seite 1705<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 185<br />

Voraussetzung der<br />

Genehmigung<br />

Gemeinwirtschaftliche<br />

Verkehre<br />

Vergabe der<br />

Linienbündel<br />

Eigenwirtschaftliche<br />

Konzessionen


Vergabepraxis in den<br />

Landkreisen<br />

Ausblick<br />

nen gestellt wurden. Jedoch führten in fünf Fällen die Antragsverfahren zu gerichtlichen<br />

Auseinandersetzungen 327 . Diese waren zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen<br />

noch nicht abgeschlossen. Die Nahverkehrsorganisationen reagierten angemessen auf<br />

diese Risiken mit der Bildung von Rückstellungen für Prozessrisiken.<br />

Festzustellen war, dass bei eigenwirtschaftlichen Anträgen nicht Leistungsverzeichnisse<br />

öffentlicher Ausschreibungen das Leistungsangebot des Verkehrsunternehmens<br />

bestimmen, sondern der Detaillierungsgrad der Nahverkehrspläne. Er engt die Gestaltungsspielräume<br />

der Verkehrsunternehmen mit allen Vor- und Nachteilen ein.<br />

Ansicht 154 zeigt die Vergabe der lokalen Linienbündel bei den Nahverkehrsorganisationen<br />

zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen. Die ersten lokalen oder gemischten<br />

Linienbündel wurden ab dem Jahr 2003 in Groß-Gerau vergeben.<br />

Vergabe lokaler Linienbündel<br />

Landkreis Linienbündel Vergabeform<br />

lokal gemeinwirtschaftlich <br />

eigenwirtschaftlich<br />

Fulda 1 - 1 0<br />

Gießen 1 5 2 2 2<br />

Groß-Gerau 8 7 1 4<br />

Lahn-Dill 1 5 3 1 3<br />

Main-Kinzig 9 1 8 1<br />

Marburg-Biedenkopf 0 - - -<br />

rechtskräftig<br />

abgeschlossene<br />

Vergabeverfahren<br />

1) Da bei diesen Landkreisen noch nicht alle Linienbündel vergeben waren oder nicht absehbar war,<br />

welche Vergabeform geplant war, kann die Summe in den Spalten zur Vergabeform von der Zahl der<br />

Linienbündel abweichen.<br />

Quelle: Eigene Erhebungen, Stand zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen<br />

Ansicht 154: Vergabe lokaler Linienbündel<br />

12.17 Ausblick<br />

Der lokale ÖPNV steht im Spannungsfeld zwischen Daseinsvorsorge und Wettbewerb.<br />

Dabei unterliegen die Rahmbedingungen einem stetigen Wandel. Im Prüfungszeitraum<br />

änderten sich die rechtlichen Modalitäten zur Vergabe und zum Wettbewerb auf europäischer<br />

Ebene. Die Konsequenzen daraus reichen bis auf die Landesebene, die Zuschüsse<br />

der öffentlichen Hand sowie die vertraglichen Leistungsbeziehungen mit den<br />

Verkehrsunternehmen. Weitere Änderungen ergeben sich durch die im Prüfungszeitraum<br />

begonnene Vergabe von Linienbündeln.<br />

Die Finanzierung des Verkehrsangebots und der Infrastruktur wird zunehmend<br />

schwieriger. Zugleich wachsen die Anforderungen des Klimaschutzes sowie der demografischen<br />

Entwicklung. Das zwingt zu Ergebnisverbesserungen beim Leistungsangebot.<br />

Daneben können sich Verbesserungspotenziale aus dem organisatorischen Zuschnitt<br />

und aus der steuerrechtlichen Ausgestaltung ergeben. Für einen steuerlichen<br />

Querverbund müssten die Nahverkehrsorganisationen in einen kommunalen Konzern<br />

eingebunden werden, um mit einem gewinnbringenden Unternehmen die Verluste im<br />

Bereich ÖPNV verrechnen zu können. Damit wären – je nach Organisation und Gestaltung<br />

– Änderungen in Rechtsform und Struktur der kommunalen Unternehmen verbunden.<br />

Bei Zweckverbänden sind diese Änderungen nur mit großem Aufwand umsetzbar.<br />

Das ÖPNVG lässt zu, dass benachbarte Aufgabenträger gemeinsame Nahverkehrsorganisationen<br />

einrichten (§ 6 Absatz 1 Satz 3 ÖPNVG). Die Landkreise sollten die Zu-<br />

327 Von diesen waren zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses <strong>Bericht</strong>s noch drei Verfahren anhängig.<br />

186 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Einhunderteinundreißigste Vergleichende Prüfung „Betätigung bei Verkehrsgesellschaften“<br />

sammenlegung von Nahverkehrsorganisationen prüfen. Dadurch können Kompetenzen<br />

gebündelt, Kapazitäten gemeinsam genutzt und Verkehrsleistungen aufeinander<br />

abgestimmt werden.<br />

Die Akteure im lokalen ÖPNV haben den gestiegenen Qualitätsanforderungen der<br />

ÖPNV-Nutzer und dem Bedürfnis nach Mobilität Rechnung zu tragen. In Abhängigkeit<br />

von der langfristig prognostizierten Erhöhung der Rohstoffpreise wird vor allem in<br />

ländlich strukturierten Gebieten eine ausreichende Bedienung durch den lokalen ÖPNV<br />

notwendig sein. Da dort ein kostendeckendes Angebot kaum zu bewerkstelligen<br />

scheint, bleibt die Ausgestaltung des ÖPNV eine kommunalpolitische Grundsatzentscheidung.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 187


Stichwortverzeichnis<br />

13. Stichwortverzeichnis<br />

A<br />

Abfallablagerungsverordnung .......... 37<br />

Abfalltrennung ................................ 51<br />

Abfallverband Rheingau . 30, 34, 39, 52<br />

Abfallwirtschafts-Zweckverband<br />

Landkreis Hersfeld-Rotenburg 30, 34,<br />

40, 46, 47, 49, 52<br />

Ablagerungsverbot .......................... 40<br />

Abtsteinach .................................... 29<br />

Abwasserentsorgung ........... 73, 87, 97<br />

Akzeptanz ............................ 152, 160<br />

Allendorf (Lumda) ........................... 29<br />

Alsbach-Hähnlein .... 27, 30, 54, 62, 64,<br />

72, 76<br />

Alsfeld ............................................ 30<br />

Altenstadt 30, 146, 154, 155, 156, 158,<br />

162<br />

Angelburg ...................................... 29<br />

Anhang .......................................... 62<br />

Anrufsammeltaxi ........................... 177<br />

Anschaffungskosten ........................ 60<br />

Anschaffungswert-Prinzip .... 60, 61, 68<br />

Antrifttal ......................................... 29<br />

Aßlar ................. 30, 80, 89, 91, 92, 98<br />

Aufwendungen<br />

nicht zahlungswirksam 111, 112, 114<br />

B<br />

Babenhausen .................................. 30<br />

Bad Arolsen .................................... 30<br />

Bad Ems....................................... 124<br />

Bad Endbach ................................ 123<br />

Bad Hersfeld .... 30, 118, 125, 126, 133,<br />

135, 136, 138, 141, 142, 143, 144,<br />

145<br />

Bad Homburg v.d. Höhe ..... 27, 29, 30,<br />

118, 125, 129, 131, 133, 135, 137,<br />

138, 139, 141, 142, 143, 144, 145<br />

Bad Karlshafen ............................... 27<br />

Bad Nauheim ... 30, 118, 124, 125, 126,<br />

128, 129, 131, 133, 135, 136, 137,<br />

138, 139, 140, 141, 142, 143, 144,<br />

145<br />

Bad Orb .. 30, 118, 121, 125, 129, 132,<br />

133, 135, 136, 137, 138, 139, 140,<br />

141, 143, 144, 145<br />

Bad Salzhausen .... 118, 122, 124, 125,<br />

127, 130, 133, 134, 135, 137, 138,<br />

140, 142, 143, 144, 145<br />

Bad Salzschlirf . 30, 118, 125, 127, 128,<br />

129, 133, 135, 137, 138, 139, 140,<br />

141, 143, 144<br />

Bad Schwalbach 29, 30, 118, 121, 124,<br />

125, 131, 133, 134, 135, 136, 139,<br />

140, 141, 142, 143, 144<br />

Bad Soden am Taunus ....30, 118, 120,<br />

124, 125, 131, 133, 137, 138, 139,<br />

141, 142, 143, 144, 145<br />

Bad Soden-Salmünster ....................29<br />

Bad Sooden-Allendorf 27, 30, 118, 121,<br />

125, 127, 128, 129, 133, 135, 136,<br />

137, 138, 141, 142, 143, 144, 145<br />

Bad Vilbel ............................... 30, 120<br />

Bad Weilbach ................................ 124<br />

Bad Wildungen ...............................30<br />

Bad Zwesten ....30, 118, 137, 140, 142,<br />

145<br />

Battenberg (Eder) ... 30, 54, 62, 64, 72,<br />

75, 76, 77<br />

Baugesetzbuch<br />

§ 205 ........................................ 105<br />

§ 34 .......................................... 115<br />

§ 35 .......................................... 115<br />

Beamtenversorgungskasse Kurhessen-<br />

Waldeck ......................................30<br />

Bearbeitungsdauer ........................ 163<br />

Bebra .............................................30<br />

Befristung von Gesetzen ................ 105<br />

Bensheim .......................................30<br />

Beteiligungen ..................................67<br />

Betriebssicherheit............................39<br />

Biedenkopf ................... 30, 80, 89, 91<br />

Birkenau ............ 30, 54, 62, 64, 72, 75<br />

Bischoffen ......................................29<br />

Bischofsheim ........... 30, 80, 89, 91, 98<br />

Bodenrichtwert ...............................60<br />

Borken (Hessen) ................. 30, 80, 91<br />

Braunfels ........................................29<br />

Breidenbach 30, 54, 62, 64, 72, 75, 76<br />

Breuberg ........................................27<br />

Brombachtal ...................................27<br />

Bromskirchen ..................................29<br />

Bruchköbel .....................................29<br />

Büdingen ........................................30<br />

Bürstadt .........................................30<br />

Buseck .............. 30, 80, 85, 90, 91, 98<br />

Büttelborn ......................................29<br />

188 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

C<br />

Calden............................................29<br />

Cölbe ....................................... 27, 29<br />

D<br />

Darmstadt ................................ 26, 29


Daseinsvorsorge ........................... 186<br />

Dautphetal ..................................... 29<br />

Deckungsmittel<br />

Allgemeine Deckungsmittel .......... 72<br />

Verfügbare Deckungsmittel ... 70, 71,<br />

72<br />

Deponien ................................. 40, 41<br />

Altdeponien ................................ 44<br />

Nachsorgephase ................... 42, 44<br />

Deponienachsorge .................... 42, 44<br />

Deponierungsverbot ............ 40, 50, 53<br />

Deponiezweckverband Schwalm-Eder-<br />

Kreis und Landkreis Marburg-<br />

Biedenkopf .... 30, 34, 37, 39, 40, 41,<br />

42, 46, 49<br />

Deponiezweckverband Schwalm-Eder-<br />

Kreis und Marburg-Biedenkopf ..... 52<br />

Dieburg .................. 30, 80, 91, 92, 98<br />

Dietzenbach ................................... 30<br />

Dietzhölztal ........ 30, 54, 62, 72, 75, 76<br />

Doppik ..... 17, 57, 58, 83, 84, 100, 110<br />

Dreieich ......................................... 30<br />

E<br />

Edermünde .................................... 29<br />

Eichenzell ................................ 27, 29<br />

Eigenkapital-Spiegelbild-Methode .... 67<br />

Einhausen .... 30, 54, 62, 64, 65, 72, 76<br />

Elbtal ............................................. 29<br />

Eltville ........................................... 30<br />

Elz ................................................. 29<br />

Entsorgung .............................. 36, 39<br />

Eppstein ........................................ 29<br />

Erbach ........................................... 29<br />

Erfolgsmodell ............................... 151<br />

Ergebnisverbesserungen33, 36, 56, 82,<br />

104, 148, 168<br />

Erlensee ... 30, 146, 155, 157, 158, 165<br />

Eröffnungsbilanz 58, 60, 62, 65, 68, 78,<br />

79, 84, 85, 86, 87, 88, 100<br />

Erzhausen .... 30, 54, 62, 64, 66, 72, 74<br />

Eschborn .. 27, 30, 146, 153, 155, 156,<br />

157, 158, 162<br />

Eschenburg ........ 30, 54, 62, 64, 72, 76<br />

Eschwege ...................................... 30<br />

F<br />

FAG<br />

§ 12 ........................................... 74<br />

Feldatal ......................................... 29<br />

Fernwald ................ 30, 54, 62, 72, 74<br />

Finanzanlagen ................................ 67<br />

Finanzausgleichsgesetz<br />

§ 37 ......................................... 112<br />

§ 40 ......................................... 111<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Finanzstatistik ................................ 17<br />

Fischbachtal ................................... 29<br />

Flörsbachtal.............................. 27, 29<br />

Flörsheim am Main . 30, 80, 85, 86, 89,<br />

90, 91, 98, 124<br />

Frankenberg (Eder) ........................ 30<br />

Frankfurt am Main ............. 26, 29, 114<br />

Freie Spitze .............................. 70, 90<br />

Fremdenverkehr ........................... 120<br />

Friedewald ..................................... 29<br />

Friedhofswesen ........................ 73, 97<br />

Frielendorf ..................................... 29<br />

Fritzlar ........................................... 29<br />

Fronhausen .................................... 29<br />

Fulda ............................................. 29<br />

Fuldatal .......................................... 29<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 189<br />

G<br />

Gebührenhaushalte ................... 73, 97<br />

Geisenheim ............. 30, 146, 156, 158<br />

Gelnhausen .................................... 30<br />

Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik<br />

................................. 57, 58, 83, 84<br />

§ 39 ................................... 69, 108<br />

§ 43 ........................................... 63<br />

§ 59 ............................... 60, 61, 66<br />

Gemeindehaushaltsverordnung-<br />

Verwaltungsbuchführung . 57, 83, 84<br />

Gemünden (Felda) .......................... 29<br />

Geo-Naturpark Bergstraße-Odenwald<br />

e. V. ........................................... 29<br />

Geprüftes Risiko ... 33, 36, 56, 82, 104,<br />

120, 147, 168<br />

Gernsheim ........ 30, 54, 62, 64, 72, 76<br />

Gesamtergebnis ........................... 181<br />

Gesetz über die Auflösung des<br />

Umlandverbandes Frankfurt<br />

§ 3 ........................................... 104<br />

Gesetz über kommunale Abgaben<br />

§ 10 ........... 73, 87, 97, 99, 154, 159<br />

§ 11 ......................................... 155<br />

Gesetz über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit ............ 36, 106<br />

§ 35 ......................................... 114<br />

Gesetz zur Stärkung der kommunalen<br />

Zusammenarbeit im Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main<br />

§ 1 ........................................... 104<br />

§ 4 ........................................... 104<br />

Gesetz zur Stärkung der kommunalen<br />

Zusammenarbeit und Planung in der<br />

Region Rhein-Main<br />

Art. 2 ........................................ 105<br />

Gewässerverband Bergstraße .......... 29<br />

Gewässerverband Salzbödetal ......... 29<br />

Gießen ........................................... 29


Stichwortverzeichnis<br />

Ginsheim-Gustavsburg .................... 30<br />

Gladenbach ................... 30, 80, 91, 98<br />

Glashütten ..................................... 27<br />

Gradierwerk ................................. 121<br />

Greifenstein .................................... 29<br />

Griesheim ....................................... 30<br />

Groß-Gerau .................................... 30<br />

Großkrotzenburg ...... 30, 54, 62, 72, 76<br />

Großkrotzenburg-Hainburg .............. 37<br />

Groß-Umstadt ................................. 30<br />

Groß-Zimmern ......... 30, 80, 91, 92, 98<br />

Grünberg ...................... 30, 80, 90, 91<br />

Gründau ................................... 27, 29<br />

Grundsatz der Vorsicht .................. 109<br />

Grundsätze ordnungsmäßiger<br />

Buchführung ..................61, 97, 108<br />

H<br />

Hadamar ........................................ 29<br />

Haiger ..................... 30, 146, 156, 158<br />

Hanau ............................................ 29<br />

Handelsgesetzbuch<br />

§ 249 ........................................ 109<br />

Hattersheim ................................... 30<br />

Haushaltsausgleich ........ 111, 112, 113<br />

Haushaltsstabilität ......... 70, 71, 89, 90<br />

Herborn ......................................... 30<br />

Herbstein ....................................... 29<br />

Heringen (Werra) .......... 54, 58, 72, 74<br />

Herstellungskosten ......................... 60<br />

Herzogtum Nassau ........................ 124<br />

Hessisch Lichtenau .. 30, 80, 90, 91, 98<br />

Hessische Gemeindeordnung<br />

§ 108 .................................... 57, 83<br />

§ 114a ........................................ 17<br />

§ 114b ...................................... 112<br />

§ 114m ....................................... 69<br />

§ 114s ...................................... 108<br />

§ 146 ........................................ 114<br />

§ 38 ........................................... 15<br />

§ 92 ................................... 83, 111<br />

Hessische Landkreisordnung<br />

§ 25 ........................................... 15<br />

<strong>Hessischer</strong> Wasserverband Diemel ... 29<br />

Hessisches Beamtengesetz<br />

§ 215 ........................................ 109<br />

§ 31 ......................................... 109<br />

Hessisches Denkmalschutzgesetz<br />

§ 2 ........................................... 125<br />

Hessisches Naturschutzgesetz<br />

§ 11 ......................................... 115<br />

§ 49 ......................................... 115<br />

Hessisch-Lichtenau ......................... 89<br />

Heusenstamm ... 27, 30, 80, 91, 92, 98<br />

Hirschfeld, Christian Cay Lorenz ..... 122<br />

Hirzenhain ......................................29<br />

Hochheim am Main .........................29<br />

Höchst i. Odw. ......... 30, 54, 62, 64, 72<br />

Hochtaunuskreis .............................27<br />

Hofgeismar .....................................30<br />

Hofheim am Taunus ........................30<br />

Homberg (Efze) ..............................30<br />

Homberg (Ohm) 30, 54, 62, 64, 65, 72,<br />

76<br />

Hünfeld ....... 30, 80, 85, 86, 90, 91, 98<br />

Hünfelden ............... 30, 54, 62, 64, 72<br />

Hungen .... 30, 146, 153, 155, 156, 158<br />

Hüttenberg .....................................29<br />

190 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

I<br />

Ingenieurverfahren ....... 64, 65, 66, 86<br />

Investitionsstau ..............................77<br />

J<br />

Jesberg ..........................................29<br />

Jossgrund ................................. 27, 29<br />

K<br />

Karben ...........................................30<br />

Kassel ...................................... 26, 29<br />

Kaufungen ......... 30, 80, 89, 91, 92, 98<br />

Kefenrod ........................................29<br />

Kelsterbach ....... 30, 80, 89, 91, 92, 93<br />

Kindertageseinrichtungen ................75<br />

Kirchhain ........................................29<br />

Kommunalbeamten-Versorgungskasse<br />

Nassau ........................................30<br />

Kommunaler Finanzausgleich ...........74<br />

Königstein im Taunus ......30, 118, 124,<br />

125, 126, 127, 128, 133, 135, 136,<br />

137, 139, 140, 141, 143, 144, 145<br />

Konnexitätsprinzip ...........................97<br />

Konzessionen ................................ 185<br />

Korbach..........................................30<br />

Körle ........................................ 27, 29<br />

Kosten- und Aufwandsdeckung ...... 152<br />

Kostendeckungsprinzip ...... 73, 97, 154<br />

Kreis- und Schulumlage ...................73<br />

Kriftel ...................... 30, 54, 62, 64, 72<br />

Kronberg im Taunus ................ 29, 124<br />

Kronthal ....................................... 124<br />

Kulturdenkmal .............................. 125<br />

Künzell ..................................... 27, 29<br />

Kur- und Heilbäder ........................ 120<br />

Kurpark<br />

Allee ......................................... 121<br />

Ausstattungselemente ................ 122<br />

Baumkataster .................... 131, 133<br />

Denkmalschutz ........... 125, 126, 133


Fachpersonal ............. 131, 133, 135<br />

Flächenstruktur ......................... 126<br />

Gehölzflächen .................... 126, 127<br />

Gesellschaftsgebäude ................ 124<br />

Heckenflächen ................... 126, 127<br />

Landschaftsgarten .............. 122, 126<br />

Parkpflege ........................ 133, 134<br />

Parkpflegewerk ... 131, 132, 133, 135<br />

Rasenflächen ...... 122, 126, 127, 139<br />

Sichtachse .......... 122, 131, 132, 135<br />

Staudenflächen ......................... 126<br />

Wasserflächen ................... 126, 128<br />

Wechselflor ......... 126, 127, 128, 137<br />

Wiesenflächen ........... 122, 126, 127<br />

Kurwesen..................................... 121<br />

L<br />

Lahn-Dill-Kreis ... 27, 31, 166, 174, 175,<br />

177, 183<br />

Lampertheim .................................. 30<br />

Landesplanungsgesetz<br />

§ 10 ......................................... 107<br />

Landeswohlfahrtsverband ..... 112, 113,<br />

114<br />

Verbandsumlage ....................... 113<br />

Landkreis Bergstraße ...................... 29<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg .... 27, 29<br />

Landkreis Fulda ... 27, 29, 31, 166, 175,<br />

177, 182<br />

Landkreis Gießen . 27, 29, 31, 166, 177,<br />

183<br />

Landkreis Groß-Gerau 29, 31, 166, 174,<br />

176, 177, 182, 183<br />

Landkreis Hersfeld-Rotenburg ... 27, 29<br />

Landkreis Limburg-Weilburg ...... 27, 29<br />

Landkreis Marburg-Biedenkopf 31, 166,<br />

173, 174, 175, 177, 180, 185<br />

Landkreis Offenbach ....................... 29<br />

Landkreis Waldeck-Frankenberg 27, 29<br />

Landschaftsplan ........................... 115<br />

Langen .......................................... 30<br />

Langenselbold . 30, 146, 155, 158, 162,<br />

163, 165<br />

Langgöns ................. 30, 146, 156, 158<br />

Laubach ......................................... 29<br />

Lauterbach (Hessen) ..... 30, 80, 89, 91<br />

Lautertal (Odenwald) ...................... 29<br />

Lautertal (Vogelsberg) .................... 29<br />

Lenné, Peter Joseph .............. 143, 145<br />

Lich ................... 30, 80, 89, 90, 91, 98<br />

Limburg ......................................... 30<br />

Linden ........................................... 29<br />

Linienbündel ................. 184, 185, 186<br />

Linsengericht ................................. 27<br />

Lohfelden...................... 30, 80, 91, 92<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Lokale Nahverkehrsorganisationen 177,<br />

186<br />

Lollar ...................... 30, 54, 62, 64, 72<br />

Lorsch ............................................ 29<br />

Ludwigsau ...................................... 27<br />

Luftkurort .............................. 120, 123<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 191<br />

M<br />

Mainhausen .................................... 29<br />

Main-Kinzig-Kreis .27, 29, 31, 166, 174,<br />

175, 178, 183<br />

Maintal ........................................... 30<br />

Main-Taunus-Kreis .................... 27, 29<br />

Marburg ......................................... 29<br />

Melsungen .............. 30, 80, 91, 92, 98<br />

Messel ........................................... 27<br />

Michelstadt ..................................... 29<br />

Mittelstufengesetz<br />

§ 20 ......................................... 113<br />

Mörfelden-Walldorf ......................... 30<br />

Mücke ............................................ 29<br />

Mühltal .......................................... 29<br />

Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf<br />

................................. 30, 34, 39, 52<br />

Müllabfuhrzweckverband<br />

Großkrotzenburg-Hainburg .... 30, 34,<br />

36, 37, 39, 46, 52<br />

Müllabfuhr-Zweckverband Odenwald<br />

.... 30, 34, 36, 40, 44, 45, 49, 50, 52<br />

Müllabhol-Zweckverband Rotenburg 30,<br />

34, 39, 46, 47, 50, 52<br />

Münchhausen ................................. 29<br />

Münster ........... 30, 146, 156, 158, 165<br />

N<br />

Nahverkehrsplan ................... 172, 173<br />

Naturpark Hessische Rhön .............. 29<br />

Naturschutz .................................. 126<br />

Nauheim ........................................ 29<br />

Naumburg ..................... 30, 54, 62, 72<br />

Netzdiagramm .............................. 153<br />

Neu-Anspach .................................. 30<br />

Neuental ........................................ 27<br />

Neuhof ............................ 30, 146, 156<br />

Neu-Isenburg ................................. 30<br />

Nidda ............................................. 30<br />

Nidderau ........................................ 30<br />

Niederdorfelden .............................. 29<br />

Niedernhausen ............................... 30<br />

Nieste ............................................ 29<br />

Niestetal .. 30, 146, 153, 155, 156, 158<br />

Normalherstellungskosten ............... 62<br />

Normiertes Haushaltsergebnis ......... 70<br />

Nüsttal ........................................... 29<br />

Nutzungsdauern ............ 62, 63, 66, 86


Stichwortverzeichnis<br />

Nutzwagenkilometer ..................... 184<br />

O<br />

Oberaula ........................................ 29<br />

Ober-Mörlen .................. 30, 54, 62, 72<br />

Obertshausen ................................. 30<br />

Odenwaldkreis ................................ 29<br />

Oestrich-Winkel .............................. 29<br />

Offenbach .............................. 26, 114<br />

Offenbach am Main ......................... 29<br />

ÖPNV<br />

Aufgabenträger . 168, 169, 170, 172,<br />

179, 180<br />

Aufgabenträgerorganisationen... 170,<br />

172, 180<br />

Bestellerfunktion ....................... 170<br />

Betriebsfunktionen .................... 169<br />

Drei-Ebenen-Modell ................... 169<br />

Eigenwirtschaftliche Konzessionen<br />

............................................. 185<br />

Ein-Ebenen-Modell ..................... 169<br />

Einnahmeaufteilungsverfahren .. 179,<br />

180, 182<br />

Erschließungsgrad ..................... 176<br />

Fahrgeldeinnahmen .... 175, 179, 184<br />

Fahrzeugauslastung ................... 175<br />

Finanzierung .............. 178, 179, 186<br />

Gesamtergebnis ................ 182, 183<br />

Konzessionen ............................ 177<br />

Leistungsansgebot ..................... 175<br />

Linienbündel ............................. 185<br />

Marketing ......................... 172, 178<br />

Nutzwagenkilometer .................. 175<br />

Organisation ...... 169, 172, 178, 186<br />

Qualitätsmanagement ........ 172, 178<br />

Schülerbeförderung ................... 176<br />

Steuerlicher Querverbund . 173, 174,<br />

186<br />

Vergabe .................................... 186<br />

Verkehrsunternehmen ............... 181<br />

Vertragsmanagement ................ 172<br />

Zwei-Ebenen-Modell .................. 169<br />

ÖPNVG<br />

§ 2 ........................................... 171<br />

§ 4 ........................................... 170<br />

§ 5 ........................................... 168<br />

§ 6 ........................................... 186<br />

§ 7 ............................ 170, 171, 177<br />

§ 8 ........................................... 170<br />

§ 9 ........................................... 170<br />

Ottrau ............................................ 29<br />

Otzberg ......................... 30, 54, 72, 76<br />

P<br />

Pauschalsystem ........................ 46, 47<br />

Personenbeförderungsgesetz<br />

§ 1 ........................................... 185<br />

§ 13 .......................................... 185<br />

§ 13a ........................................ 185<br />

§ 2 ........................................... 185<br />

§ 45a ........................................ 179<br />

§ 8 ................................... 177, 185<br />

§ 9 ........................................... 177<br />

Petersberg ............... 30, 80, 91, 92, 98<br />

Philippstal (Werra) ..........................29<br />

Philippsthal (Werra) ........................27<br />

Planungsverband Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main ...................30<br />

Arbeitnehmer ............................ 109<br />

Auflösung ................... 106, 108, 109<br />

Beamte ..................................... 109<br />

Eröffnungsbilanz ................ 108, 110<br />

Flächennutzungsplan ................. 107<br />

Fortbestehen ............................. 107<br />

Gemeinsamer Flächennutzungsplan<br />

............................................. 104<br />

Geschäftsstelle .................. 104, 106<br />

Haushaltsausgleich .................... 114<br />

Jahresabschluss ................. 104, 108<br />

Jahresfehlbetrag ................ 109, 110<br />

Landschaftsplan................. 104, 106<br />

Liquidität ................................... 114<br />

Nicht durch Eigenkapital gedeckter<br />

Fehlbetrag ............................. 110<br />

Planungshoheit .......................... 106<br />

Rat der Region .......................... 104<br />

Rechtsnachfolger ............... 102, 104<br />

Regionaler Flächennutzungsplan . 104<br />

Regionalplan ............................. 107<br />

Rückstellungen .................. 108, 109<br />

Verbandskammer ...................... 114<br />

Verbandsumlage 104, 110, 111, 112,<br />

114<br />

Vermögensrechnung .................. 110<br />

Vertrauensschutz ............... 107, 108<br />

Planungsverbandsgesetz<br />

§ 1 ........................................... 105<br />

§ 10 ........................... 108, 111, 112<br />

§ 11 .................................. 111, 112<br />

§ 14 .......................................... 114<br />

§ 16 .................................. 106, 115<br />

§ 2 ........................................... 107<br />

Pohlheim ........................................29<br />

192 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

Q<br />

Quintil ............................................94<br />

R<br />

Rasdorf ..........................................29<br />

Raunheim .......... 30, 80, 89, 91, 92, 98<br />

Regionaler Flächennutzungsplan ... 106,<br />

107, 114, 115<br />

Aufstellungsverfahren ................ 114<br />

Vorentwurf ................................ 114


Regionalverkehr ........................... 181<br />

Regionalversammlung .................. 114<br />

Reinheim ....................................... 29<br />

Reiskirchen ................... 30, 54, 62, 72<br />

Rheingau-Taunus-Kreis ............. 27, 29<br />

Rhein-Main-Verkehrsverbund 170, 171,<br />

177, 178, 179, 180, 181, 185<br />

Riedstadt ....................................... 30<br />

Rimbach ...... 30, 54, 62, 64, 72, 74, 77<br />

Rodenbach 27, 30, 146, 153, 155, 157,<br />

158, 163, 165<br />

Rödermark ..................................... 30<br />

Rodgau .......................................... 30<br />

Romrod ......................................... 29<br />

Ronneburg ..................................... 29<br />

Ronshausen ................................... 29<br />

Rosenthal ...................................... 29<br />

Roßdorf ......................................... 29<br />

Rotenburg a.d. Fulda ...................... 30<br />

Rothenberg .................................... 29<br />

Rückstände .................................. 120<br />

Rückstellungen ................ 69, 109, 113<br />

Rückstellungen für drohende Verluste<br />

.................................................. 97<br />

Rückstellungen für<br />

Pensionsverpflichtungen ............ 113<br />

Rückstellungen für ungewisse<br />

Verbindlichkeiten.................. 69, 109<br />

Rüsselsheim ............................. 27, 29<br />

S<br />

Saline .......................................... 121<br />

Schauenburg .... 30, 146, 153, 156, 158<br />

Schlangenbad .............................. 121<br />

Schlitz............................................ 29<br />

Schlüchtern .................................... 29<br />

Schlüsselzuweisungen............... 74, 75<br />

Schmitten im Taunus 30, 54, 62, 64, 72<br />

Schöneck . 31, 146, 156, 157, 158, 163,<br />

165<br />

Schotten .. 31, 146, 153, 155, 156, 158,<br />

162<br />

Schulden der Kernhaushalte ............ 23<br />

Schwalbach am Taunus 30, 80, 90, 91,<br />

93, 98<br />

Schwalm-Eder-Kreis ........................ 29<br />

Schwalmstadt................................. 30<br />

Schwalmtal .................................... 29<br />

Schwarzenborn .............................. 29<br />

Seeheim-Jugenheim ....................... 29<br />

Seligenstadt ................................... 30<br />

Sensbachtal ................................... 29<br />

Sicherungsgeschäft ........................ 95<br />

Siedlungsabfall ............................... 36<br />

Siegbach ........................................ 29<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Siesmayer, Heinrich ............... 143, 145<br />

Solms ............... 30, 80, 89, 90, 91, 98<br />

Spangenberg .................................. 27<br />

Sparkassenzweckverband ................ 68<br />

Spekulationsverbot ....................... 100<br />

Stadtallendorf ................................. 30<br />

Steffenberg .................................... 29<br />

Steinau an der Straße ..... 31, 146, 149,<br />

153, 155, 156, 157, 162<br />

Steinbach (Taunus) ........................ 29<br />

Sulzbach (Taunus) .. 30, 54, 62, 64, 72,<br />

75<br />

Sunset Legislation .......... 105, 106, 117<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 193<br />

T<br />

Trebur .... 31, 146, 153, 155, 156, 158,<br />

163<br />

U<br />

Umlandverband Frankfurt...... 104, 107,<br />

111<br />

Unbillige Härte ...................... 113, 114<br />

Unterhaltungsverband Obere Lahn .. 29<br />

Usingen ......................................... 30<br />

V<br />

Vellmar .......................................... 30<br />

Verband für Abwasserbeseitigung und<br />

Hochwasserschutz Baunatal-<br />

Schauenburg ............................... 29<br />

Verbandsumlage .................... 113, 114<br />

Verbundene Unternehmen .............. 67<br />

Vereinfachte<br />

Durchschnittswertmethode .... 63, 65<br />

Vergabe ....................................... 185<br />

Verkehrsunternehmen... 169, 170, 177,<br />

178, 179, 181, 185, 186<br />

Vermögenshaushalt<br />

Ausgaben ................................... 23<br />

Einnahmen ................................. 22<br />

Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des<br />

Rates vom 26. Juni 1969 über das<br />

Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit<br />

dem Begriff des öffentlichen<br />

Dienstes verbundenen<br />

Verpflichtungen auf dem Gebiet des<br />

Eisenbahn-, Straßen- und<br />

Binnenschiffsverkehrs ................ 185<br />

Verordnung über<br />

Mindestvoraussetzungen in<br />

Tageseinrichtungen für Kinder ..... 76<br />

Versorgungskasse für die Beamten der<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

in Darmstadt ............................... 30<br />

Vertragsmanagement ................... 177


Stichwortverzeichnis<br />

Verwaltungsbuchführung ........... 57, 83<br />

Verwaltungshaushalt ....................... 70<br />

Ausgaben .................................... 19<br />

Einnahmen .................................. 17<br />

Viernheim....................................... 30<br />

Vogelsbergkreis ........... 27, 29, 37, 177<br />

Voraus- und Nachkalkulation . 157, 158<br />

W<br />

Wabern .......................................... 27<br />

Wächtersbach ................................. 29<br />

Wahlsburg ...................................... 29<br />

Waldkappel .............................. 27, 29<br />

Wald-Michelbach .... 31, 146, 156, 157,<br />

158<br />

Warngrenze ........................ 70, 71, 90<br />

Wasserverband Bürstadt ................. 29<br />

Wasserverband Gersprenzgebiet ...... 29<br />

Wasserverband Haune .................... 29<br />

Wasserverband Kinzig ..................... 29<br />

Wasserverband Lahn-Ohm .............. 29<br />

Wasserverband Losse ..................... 29<br />

Wasserverband Lumdatal ................ 29<br />

Wasserverband Modaugebiet ........... 29<br />

Wasserverband Mümling ................. 29<br />

Wasserverband Nidder-Seemenbach 29<br />

Wasserverband Oberes Lahngebiet .. 29<br />

Wasserverband Rodgau-Bieber ........ 29<br />

Wasserverband Sauerbach .............. 29<br />

Wasserverband Schwalm ................. 29<br />

Wasserverband Untere Horloff ......... 29<br />

Wasserverband Wohra .................... 29<br />

Wasserversorgung .............. 73, 87, 97<br />

Wehrheim ...................................... 27<br />

Weilburg ................. 30, 80, 89, 91, 92<br />

Weißenborn .................................... 29<br />

Weiterstadt ..................... 31, 146, 156<br />

Wellness ...................................... 123<br />

Werra-Meißner-Kreis ....................... 29<br />

Wettenberg ...... 31, 146, 153, 156, 158<br />

Wetter (Hessen) ............................. 27<br />

Wetteraukreis ....................27, 29, 177<br />

Wetzlar .......................................... 29<br />

Wiege-/Identsystem ............ 46, 47, 50<br />

Wiesbaden .. 26, 29, 30, 118, 120, 124,<br />

125, 126, 131, 133, 135, 137, 139,<br />

141, 142, 143, 144, 145<br />

Wildeck .......................................... 29<br />

Willingen (Upland) .......................... 27<br />

Witzenhausen ................................. 30<br />

Wohratal ........................................ 29<br />

Wolfhagen .......................... 30, 80, 91<br />

194 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

Z<br />

Zierenberg .................... 30, 54, 62, 72<br />

Zinsderivate ....................................95<br />

Zinssatz-Swap-Geschäft...................96<br />

Zusatzversorgungskasse der Stadt<br />

Frankfurt am Main .......................30<br />

Zusatzversorgungskasse für die<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

in Darmstadt ...............................30<br />

Zusatzversorgungskasse für die<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

in Kassel .....................................30<br />

Zusatzversorgungskasse für die<br />

Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

in Wiesbaden ..............................30<br />

Zweckverband Abfall- und<br />

Wertstoffeinsammlung für den<br />

Landkreis Darmstadt-Dieburg 30, 34,<br />

36, 39, 46, 47, 52<br />

Zweckverband Abfallsammlung für den<br />

Landkreis Fulda ......... 30, 34, 39, 52<br />

Zweckverband Abfallverwertung<br />

Südhessen .... 30, 34, 36, 39, 42, 45,<br />

50, 52<br />

Zweckverband Abfallwirtschaft Kreis<br />

Bergstraße .... 30, 34, 40, 42, 46, 47,<br />

49, 52, 53<br />

Zweckverband Abfallwirtschaft<br />

Schwalm-Eder-Kreis ... 30, 34, 39, 52<br />

Zweckverband Abfallwirtschaft<br />

Vogelsbergkreis ... 30, 34, 36, 40, 42,<br />

46, 50, 52<br />

Zweckverband Abfallwirtschaft Werra-<br />

Meißner-Kreis ............ 30, 34, 47, 53<br />

Zweckverband Naturpark Diemelsee 29<br />

Zweckverband Naturpark Habichtswald<br />

..................................................29<br />

Zweckverband Naturpark <strong>Hessischer</strong><br />

Spessart ......................................29<br />

Zweckverband Naturpark Hochtaunus<br />

..................................................29<br />

Zweckverband Naturpark Hoher<br />

Vogelsberg ..................................29<br />

Zweckverband Naturpark Meißner-<br />

Kaufunger Wald ...........................29<br />

Zweckverband Naturpark Rhein-<br />

Taunus .......................................29<br />

Zweckverband Riedwerke Kreis Groß-<br />

Gerau ...... 30, 34, 39, 40, 42, 45, 52<br />

Zwischenlager .................................42


Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG)<br />

14. Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften<br />

in Hessen (ÜPKKG) 1<br />

§ 1 Zuständige Behörde 1 Die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften wird dem Präsidenten des<br />

Hessischen Rechnungshofes übertragen. 2 Seine Rechtsstellung und seine Vertretung richten sich nach § 5 Abs. 1<br />

und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof.<br />

§ 2 Personal 1 Die dem Präsidenten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 1 besonders zugeordneten<br />

Beamten, Angestellten und Arbeiter sind Bedienstete des Rechnungshofes. 2 Er kann weitere Bedienstete des<br />

Rechnungshofes heranziehen, wenn dies erforderlich ist.<br />

§ 3 Inhalt der Prüfungen (1) 1 Die überörtliche Prüfung hat festzustellen, ob die Verwaltung rechtmäßig, sachgerecht<br />

und wirtschaftlich geführt wird. 2 Dabei ist grundsätzlich auf vergleichenden Grundlagen zu prüfen, ob<br />

insbesondere<br />

1. die Grundsätze der Einnahmebeschaffung (§ 93 HGO) beachtet werden,<br />

2. die personelle Organisation zweckmäßig und die Bewertung der Stellen angemessen ist,<br />

3. bei Investitionen die Grenzen der Leistungsfähigkeit eingehalten, der voraussichtliche Bedarf berücksichtigt<br />

sowie die Planung und Ausführung sparsam und wirtschaftlich durchgeführt werden,<br />

4. Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und in Erfüllung ihrer öffentlichen Zweckbestimmung<br />

betrieben werden,<br />

5. Kredite und Geldanlagen regelmäßig sich ändernden Marktbedingungen angepasst werden,<br />

6. der Umfang freiwilliger Leistungen der Leistungsfähigkeit entspricht und nicht auf Dauer zur Beeinträchtigung<br />

gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen führt,<br />

7. Aufgaben nicht kostengünstiger in Betrieben anderer Rechtsform erbracht oder durch Dritte erfüllt werden<br />

können,<br />

8. die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden Anlass für Empfehlungen zur Änderung der künftigen<br />

Haushaltswirtschaft geben.<br />

3 Die Betätigung bei Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die nach § 4 zu Prüfenden<br />

unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, und die Sondervermögen werden mitgeprüft. 2<br />

(2) 1 Die Prüfung hat sich auch auf Verfahren zu erstrecken, die bei Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen<br />

im Finanzwesen angewendet werden. 2 Wenden mehrere der nach § 4 zu Prüfenden dasselbe Verfahren<br />

an, genügt eine Prüfung, wenn es von ihnen unverändert übernommen und eingesetzt wird. 3 Wird ein bereits<br />

geprüftes Verfahren geändert, ist die Änderung ebenfalls zu prüfen.<br />

§ 4 Gegenstand (1) Überörtlich geprüft werden<br />

1. die kreisfreien Städte,<br />

2. die kreisangehörigen Städte und Gemeinden,<br />

3. die Landkreise,<br />

4. der Landeswohlfahrtsverband Hessen,<br />

5. der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main,<br />

6. der Zweckverband „Raum Kassel“,<br />

7. die Pflichtverbände nach § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum<br />

Frankfurt/Rhein-Main,<br />

8. die Kommunalen Gebietsrechenzentren,<br />

9. Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände, wenn das Volumen<br />

im Verwaltungshaushalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre den Betrag von dreihunderttausend Euro<br />

übersteigt; die anderen Zweckverbände und ihre Zusammenschlüsse können in die überörtliche Prüfung ihrer<br />

Verbandsmitglieder einbezogen werden,<br />

10. Versorgungskassen für Beamte kommunaler Körperschaften<br />

11. Zusatzversorgungskassen für Angestellte und Arbeiter kommunaler Körperschaften und<br />

12. Anstalten des öffentlichen Rechts, die durch oder mit Beteiligung kommunaler Körperschaften errichtet worden<br />

sind, mit Ausnahme der Sparkassen.<br />

(2) 1 Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.<br />

2 Prüfungen nach § 91 Landeshaushaltsordnung (LHO) können mit der Prüfung nach Abs. 1 verbunden<br />

werden.<br />

§ 5 Prüfungsverfahren, Auskunftspflicht (1) 1 Jede der in § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 aufgeführten kommunalen<br />

Körperschaften soll in einem Zeitraum von fünf Jahren mindestens einmal überörtlich geprüft werden.<br />

2 Zeit, Art und Umfang der Prüfung bestimmt der Präsident in eigener Verantwortung. 3 Er kann die Prüfung beschränken<br />

und Schwerpunkte bilden; dabei sind Erkenntnisse aus den <strong>Bericht</strong>en nach § 6 Abs. 3 zu berücksichtigen.<br />

4 Mit der Wahrnehmung der Prüfungen kann er öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />

andere geeignete Dritte oder Bedienstete nach § 2 beauftragen.<br />

1 Gesetz vom 22. Dezember 1993, GVBl. I S. 708, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006,<br />

GVBl. I Seite 666 ff.<br />

2 Siehe hierzu § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO<br />

196 <strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>


Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG)<br />

(2) 1 Die zu prüfende Stelle hat dem Präsidenten und den beauftragten Prüfern innerhalb einer zu bestimmenden<br />

Frist alle erbetenen Auskünfte zu geben, Einsicht in Bücher und Belege, Akten und Schriftstücke zu gewähren,<br />

sie auf Verlangen zu übersenden sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden. 2 Im Übrigen hat sie den Präsidenten<br />

und die beauftragten Prüfer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.<br />

(3) 1 Lässt eine der im § 4 aufgeführten kommunalen Körperschaften Verwaltungsaufgaben mit Unterstützung<br />

der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, können die beauftragten<br />

Prüfer dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Beruht das Rechtsverhältnis auf<br />

Vereinbarung, ist dieses Recht in die Vereinbarung aufzunehmen.<br />

(4) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn die kommunale Körperschaft sonstigen Stellen Zuwendungen gewährt oder<br />

von diesen kommunale Mittel oder kommunale Vermögensgegenstände verwalten lässt.<br />

(5) 1 Die Prüfung soll auf den Ergebnissen der örtlichen Rechnungsprüfung aufbauen. 2 Doppelprüfungen sind zu<br />

vermeiden, soweit sie nach Einschätzung der Prüfer nicht erforderlich sind.<br />

§ 6 Prüfungsergebnis (1) 1 Der Präsident teilt der kommunalen Körperschaft die Prüfungsfeststellungen mit<br />

und gibt ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 2 Er kann auch Schlussbesprechungen durchführen. 3 Das<br />

Ergebnis der Prüfung wird in einem Schlussbericht zusammengefasst. 4 Der <strong>Bericht</strong> ist der geprüften Körperschaft<br />

und der Aufsichtsbehörde zu übersenden. 5 Er ist dem Beschlussorgan (Gemeindevertretung, Kreistag usw.)<br />

bekannt zu geben; mindestens eine Ausfertigung ist jeder Fraktion auszuhändigen.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörden entscheiden bei Verstößen, die sich nach den Prüfungsfeststellungen ergeben, im<br />

Rahmen ihrer Befugnisse nach den für die Kommunalaufsicht geltenden Vorschriften.<br />

(3) 1 Der Präsident legt nach Abschluss eines jeden Jahres dem Landtag und der Landesregierung einen zusammenfassenden<br />

<strong>Bericht</strong> über die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung bei der überörtlichen kommunalen<br />

Prüfung vor. 2 Der <strong>Bericht</strong> ist gleichzeitig den Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 147<br />

HGO bekannt zu geben.<br />

§ 7 Unterrichtung und Anhörung Der Hessische Rechnungshof ist vor Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

des Landes über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung kommunaler Körperschaften zu<br />

hören.<br />

§ 8 Kostenpflicht 1 Wird gegen die Pflichten des § 5 Abs. 2 bis 4 verstoßen oder sind die vorgelegten Unterlagen<br />

nicht prüfungsfähig und tritt dadurch eine unangemessene Verlängerung der Zeitdauer der überörtlichen<br />

Prüfung ein, wird die Prüfung ab einem vom Präsidenten zu bestimmenden Zeitpunkt kostenpflichtig nach dem<br />

Zeitaufwand fortgesetzt. 2 Das Hessische Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) sowie die Allgemeine Verwaltungskostenordnung<br />

(AllgVwKostO) in ihren jeweiligen Fassungen finden entsprechend Anwendung; Prüfer nach<br />

§ 5 Abs. 1 Satz 4 stehen Beamten des höheren Dienstes gleich.<br />

§ 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 197


Abteilung Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften<br />

15. Abteilung Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften<br />

Der Präsident des Hessischen Rechnungshofs<br />

Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften<br />

Eschollbrücker Straße 27<br />

64295 Darmstadt<br />

Telefax: (0 61 51) 381 255<br />

E-Mail: uepkk@rechnungshof.hessen.de<br />

Bernhard Hilpert<br />

Direktor beim Hessischen Rechnungshof<br />

Abteilungsleiter<br />

Telefon: (0 61 51) 381 250<br />

Dr. Dieter Bolkenius<br />

Forstdirektor<br />

Stellvertretender Abteilungsleiter<br />

Projektleiter<br />

Telefon: (0 61 51) 381 252<br />

Peter Meyer<br />

Regierungsoberrat<br />

Projektleiter<br />

Telefon: (0 61 51) 381 253<br />

Dr. Andreas Stöhr<br />

Regierungsoberrat<br />

Projektleiter<br />

Telefon: (0 61 51) 381 259<br />

Willi Petri<br />

Regierungsdirektor<br />

Projektleiter<br />

Telefon: (0 61 51) 381 256<br />

Martina Geis<br />

Regierungsoberrätin<br />

Projektleiterin<br />

Telefon: (0 61 51) 381 257<br />

Martin Westermann<br />

Regierungsrat<br />

Projektleiter<br />

Telefon: (0 61 51) 381 258<br />

Dr. Hava Erdem<br />

Regierungsrätin<br />

Projektleiterin<br />

Telefon: (0 61 51) 381 259<br />

Isolde Schatz-Görisch<br />

Verwaltungsangestellte<br />

Telefon: (0 61 51) 381 251<br />

Natascha Schmidt<br />

Verwaltungsangestellte<br />

Telefon: (0 61 51) 381 254<br />

<strong>Neunzehnter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> 199

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