Straßenreinigungssatzung 5/66/1 Satzung über ... - Stadt Leverkusen
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<strong>Straßenreinigungssatzung</strong> 5/<strong>66</strong>/1<br />
§ 5<br />
Benutzungsgebühren<br />
Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straße<br />
Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NW in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz<br />
NW nach Maßgabe der Gebührensatzung zur <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> die Straßenreinigung<br />
in der jeweils geltenden Fassung.<br />
§ 6<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Straßenreinigungsgesetz NW handelt, wer<br />
vorsätzlich nicht ordnungsgemäß<br />
1. die vorgeschriebene oder <strong>über</strong>nommene Reinigung vornimmt (§ 2 Abs. 1, §<br />
3 Abs. 1 und 2)<br />
2. belästigende Staubentwicklung vermeidet (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1.2)<br />
3. Kehricht und sonstige Abfälle entfernt (§ 3 Abs. 3 Ziff. 1.3)<br />
4 Schnee entfernt oder lagert sowie Schnee- und Eisglätte bekämpft (§ 3<br />
Abs. 2 Ziff. 2).<br />
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 500,-- Euro geahndet<br />
werden.<br />
§ 7<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und<br />
Plätze in der <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> vom 16.12.1975 außer Kraft.<br />
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- 1. Änderung beschlossen vom Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> am 26.11.1979<br />
- Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 16.02.1980<br />
- 2. Änderung beschlossen vom Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Leverkusen</strong> am 26.10.1981<br />
Stand 01/04 5