4 CN 2.07 - Ingo Kraft
4 CN 2.07 - Ingo Kraft
4 CN 2.07 - Ingo Kraft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4<br />
5<br />
- 4 -<br />
Die Änderung des Flächennutzungsplans, die eine 59 ha große Konzentrations-<br />
fläche vorsieht, wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 21. Juli 2005 be-<br />
schlossen und nach der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Cochem/Zell<br />
am 11. August 2005 ortsüblich bekannt gemacht.<br />
Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsge-<br />
richt mit Urteil vom 18. Januar 2007 die zweite Änderung des Flächennut-<br />
zungsplans - Teilfortschreibung Windenergie - für unwirksam erklärt und dies<br />
im Wesentlichen wie folgt begründet: Die zweite Änderung des Flächennut-<br />
zungsplans sei fehlerhaft und damit unwirksam, weil ihr kein schlüssiges ge-<br />
samträumliches Planungskonzept zugrunde liege, das den Anforderungen des<br />
planungsrechtlichen Abwägungsgebotes gerecht werde; es dränge sich der<br />
Gedanke an eine „Verhinderungsplanung“ auf. Die Änderung des Flächennut-<br />
zungsplans werde von der Absicht geprägt, zu einem mit dem Entwurf des re-<br />
gionalen Raumordnungsplans möglichst deckungsgleichen Ergebnis zu gelan-<br />
gen. Die Übernahme der Auswahlkriterien der Regionalplanung zur Bildung von<br />
sog. Ausschlussgebieten erscheine aber bedenklich, weil dies geradezu zielge-<br />
richtet und erkennbar auf die Ausweisung einer einzigen Konzentrationsfläche<br />
hinauslaufe. Die Antragsgegnerin hätte sich daher der Frage stellen müssen,<br />
ob die Übernahme des auf eine großräumige Planung abstellenden Kriterienka-<br />
talogs den kleinräumigen konkreten Gegebenheiten ihres Verbandsgemeinde-<br />
gebietes gerecht werde. Dies gelte umso mehr, da sie offensichtlich selbst da-<br />
von ausgehe, dass sich in der letztendlich dargestellten Konzentrationsfläche<br />
allenfalls zwei bis drei Windkraftanlagen errichten ließen. Zwar sei es nicht von<br />
vornherein zu beanstanden, wenn eine planende Gemeinde zunächst einmal<br />
großräumigere Pufferzonen von der weiteren Betrachtung ausschließe, sofern<br />
danach noch ausreichend Flächen übrig blieben, auf denen der Windenergie-<br />
nutzung in angemessenem Umfang Raum gegeben werden könne und unter<br />
denen die Gemeinde eine Auswahl treffe. Anders liege der Fall jedoch, wenn<br />
sich - wie hier - im Rahmen der Planung ergebe, dass bei einer Berücksichti-<br />
gung der maximal denkbaren Ausdehnung von Pufferzonen fast das gesamte<br />
Verbandsgemeindegebiet zur Ausschlussfläche werde und es kaum noch mög-<br />
lich sei, der Windenergienutzung Raum zu geben. In einer solchen Situation<br />
bedürfe es einer eingehenden Prüfung und städtebaulichen Begründung für die