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Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt ...

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<strong>Satzung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>der</strong> <strong>Zweitwohnungssteuer</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg<br />

(<strong>Zweitwohnungssteuer</strong>satzung)<br />

vom 06.11.2012<br />

Der <strong>Stadt</strong>rat hat aufgrund des § 24 Geme<strong>in</strong>deordnung für Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz (GemO) und <strong>der</strong><br />

§§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende <strong>Satzung</strong><br />

beschlossen, <strong>die</strong> hiermit bekannt gemacht wird:<br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Die <strong>Stadt</strong> Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg erhebt e<strong>in</strong>e <strong>Zweitwohnungssteuer</strong> für das<br />

Innehaben e<strong>in</strong>er Zweitwohnung im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />

§ 2<br />

Begriff <strong>der</strong> Zweitwohnung<br />

(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im S<strong>in</strong>ne des Abs. 4, <strong>die</strong><br />

1. dem/<strong>der</strong> Eigentümer/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Mieter/<strong>in</strong> als Nebenwohnung im S<strong>in</strong>ne des<br />

Meldegesetzes für Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz (MG) <strong>die</strong>nt,<br />

2. <strong>der</strong>/<strong>die</strong> Eigentümer/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Mieter/<strong>in</strong> unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar e<strong>in</strong>em Dritten<br />

entgeltlich o<strong>der</strong> unentgeltlich <strong>über</strong>lässt und <strong>die</strong> <strong>die</strong>sem als Nebenwohnung im<br />

vorgenannten S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>nt o<strong>der</strong><br />

3. jemand neben se<strong>in</strong>er Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs<br />

o<strong>der</strong> des persönlichen Lebensbedarfs se<strong>in</strong>er Familie <strong>in</strong>nehat. Dieses gilt<br />

auch für steuerlich anerkannte weitere Wohnungen im eigen genutzten Wohnhaus.<br />

(2) E<strong>in</strong>e Wohnung <strong>die</strong>nt als Nebenwohnung im S<strong>in</strong>ne des Meldegesetzes, wenn sie von<br />

e<strong>in</strong>er dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird e<strong>in</strong>e Wohnung von<br />

e<strong>in</strong>er Person bewohnt, <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>ser Wohnung nicht gemeldet ist, <strong>die</strong>nt <strong>die</strong> Wohnung als<br />

Nebenwohnung im S<strong>in</strong>ne des Meldegesetzes, wenn sich <strong>die</strong> Person wegen <strong>die</strong>ser Wohnung<br />

mit Nebenwohnung zu melden hätte.<br />

(3) S<strong>in</strong>d mehrere Personen geme<strong>in</strong>schaftlich Eigentümer/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Mieter/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Wohnung im<br />

S<strong>in</strong>ne des Abs. 4, gilt h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong>jenigen Eigentümer/<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> Mieter/<strong>in</strong>nen, denen <strong>die</strong><br />

Wohnung als Nebenwohnung im S<strong>in</strong>ne des Meldegesetzes für Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz <strong>die</strong>nt, <strong>der</strong> auf<br />

sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>. Wird <strong>der</strong><br />

Wohnungsanteil e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es an <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft beteiligten Eigentümers/-<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

Mieters/-<strong>in</strong> unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar e<strong>in</strong>em Dritten entgeltlich o<strong>der</strong> unentgeltlich auf Dauer<br />

<strong>über</strong>lassen, ist <strong>der</strong> Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung<br />

im S<strong>in</strong>ne des MG <strong>die</strong>nt. Für <strong>die</strong> Berechnung des Wohnungsanteils ist <strong>die</strong> Fläche <strong>der</strong><br />

geme<strong>in</strong>schaftlich genutzten Räume den an <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft beteiligten Personen zu<br />

gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an <strong>der</strong> Fläche <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>schaftlich genutzten<br />

Räume ist <strong>die</strong> Fläche <strong>der</strong> von dem/<strong>der</strong> Miteigentümer/<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Mitmieter/<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividuell<br />

genutzten Räume h<strong>in</strong>zuzurechnen.<br />

(4) Wohnung im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist je<strong>der</strong> umschlossene Raum, <strong>der</strong> zum Wohnen o<strong>der</strong><br />

Schlafen benutzt wird und von dem aus zum<strong>in</strong>dest <strong>die</strong> Mitbenutzung e<strong>in</strong>er Küche o<strong>der</strong><br />

Kochnische und e<strong>in</strong>er Toilette möglich ist. Als Wohnung gelten auch Wochenendhäuser<br />

sowie Wohnmobile und Wohnwagen, <strong>die</strong> zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes und<br />

nicht nur zum Parken auf e<strong>in</strong>em eigenen o<strong>der</strong> fremden Grundstück für e<strong>in</strong>en nicht nur<br />

vor<strong>über</strong>gehenden Zeitraum abgestellt werden. Als vor<strong>über</strong>gehend gilt dabei e<strong>in</strong> Zeitraum von<br />

weniger als drei Monaten.


(5) E<strong>in</strong>e Zweitwohnung im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> <strong>Zweitwohnungssteuer</strong> ist nicht gegeben, wenn <strong>der</strong>/<strong>die</strong><br />

Inhaber/<strong>in</strong> sie ausschließlich als Kapitalanlage nutzt. E<strong>in</strong>e ausschließliche Nutzung als<br />

Kapitalanlage ist gegeben, wenn <strong>der</strong>/<strong>die</strong> Inhaber/<strong>in</strong> <strong>die</strong> Wohnung weniger als drei Monate für<br />

<strong>die</strong> eigene private Lebensführung vorhält und sie im Übrigen an Fremde vermietet o<strong>der</strong> nach<br />

den äußeren Umständen ausschließlich an Fremde zu vermieten versucht.<br />

(6) Als Zweitwohnungen gelten nicht:<br />

(1) Wohnungen <strong>in</strong> Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen o<strong>der</strong> sonstigen E<strong>in</strong>richtungen,<br />

<strong>die</strong> <strong>der</strong> Betreuung pflegebedürftiger o<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter Menschen <strong>die</strong>nen,<br />

(2) Wohnungen, <strong>die</strong> von freien Trägern <strong>der</strong> Wohlfahrtspflege aus therapeutischen o<strong>der</strong><br />

sozialpädagogischen Gründen entgeltlich o<strong>der</strong> unentgeltlich zur Verfügung gestellt<br />

werden,<br />

(3) Wohnungen, <strong>die</strong> von Trägern <strong>der</strong> öffentlichen o<strong>der</strong> freien Jugendhilfe entgeltlich o<strong>der</strong><br />

unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken <strong>die</strong>nen,<br />

(4) Räume <strong>in</strong> Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),<br />

(5) Wohnungen, <strong>die</strong> verheiratete o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>getragene Lebenspartnerschaft führende<br />

und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen o<strong>der</strong> zu<br />

Ausbildungs- o<strong>der</strong> Stu<strong>die</strong>nzwecken <strong>in</strong> Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg <strong>in</strong>nehaben,<br />

wenn sich <strong>die</strong> Hauptwohnung außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg<br />

bef<strong>in</strong>det.<br />

§ 3<br />

Persönliche Steuerpflicht<br />

(1) Steuerpflichtig ist, wer im <strong>Stadt</strong>gebiet m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Zweitwohnung <strong>in</strong>nehat.<br />

(2) Die Steuerpflicht besteht ab dem ersten Tag des auf den Beg<strong>in</strong>n des Innehabens e<strong>in</strong>er<br />

Zweitwohnung folgenden Kalen<strong>der</strong>monats. Sie endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem<br />

<strong>die</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Wohnung als Zweitwohnung endet.<br />

(3) S<strong>in</strong>d mehrere Personen geme<strong>in</strong>schaftliche Inhaber/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zweitwohnung, haften sie als<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

<strong>Erhebung</strong>s- und Ermittlungszeitraum<br />

(1) Die Zweitwohnungsteuer ist e<strong>in</strong>e Jahressteuer. <strong>Erhebung</strong>szeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Besteht <strong>die</strong> Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalen<strong>der</strong>jahres, ist <strong>der</strong><br />

<strong>Erhebung</strong>szeitraum <strong>der</strong> Teil des Kalen<strong>der</strong>jahres, <strong>in</strong> dem <strong>die</strong> Steuerpflicht besteht.<br />

(2) Die Ermittlung <strong>der</strong> Besteuerungsgrundlagen f<strong>in</strong>det erstmals für das Jahr des Beg<strong>in</strong>ns <strong>der</strong><br />

Steuerpflicht statt und sodann für jedes dritte folgende Kalen<strong>der</strong>jahr, es sei denn, <strong>die</strong> o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Steuerpflichtige zeigt <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung von Besteuerungsgrundlagen an und <strong>die</strong><br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Besteuerungsgrundlagen würde zu e<strong>in</strong>er niedrigeren<br />

Steuer führen.<br />

§ 5<br />

Bemessungsgrundlage<br />

(1) Die Steuer bemisst sich nach <strong>der</strong> im <strong>Erhebung</strong>szeitraum geschuldeten Nettokaltmiete.


(2) Für Wohnungen o<strong>der</strong> Wohnungsteile, <strong>die</strong> eigen genutzt, ungenutzt, zum<br />

vor<strong>über</strong>gehenden Gebrauch durch Dritte unentgeltlich o<strong>der</strong> unterhalb <strong>der</strong> ortsüblichen Miete<br />

<strong>über</strong>lassen s<strong>in</strong>d, gilt <strong>der</strong> jährliche Mietaufwand für <strong>die</strong> übliche Miete e<strong>in</strong>er solchen Wohnung.<br />

Die übliche Miete wird <strong>in</strong> Anlehnung an <strong>die</strong> Nettokaltmiete geschätzt, <strong>die</strong> für Räume gleicher<br />

o<strong>der</strong> ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Grundlage für <strong>die</strong><br />

Schätzung <strong>der</strong> üblichen Miete ist <strong>die</strong> bei <strong>der</strong> Entstehung <strong>der</strong> Steuerschuld<br />

geltende Mietwerttabelle für den F<strong>in</strong>anzamtsbezirk Bad Kreuznach.<br />

Steht zu Beg<strong>in</strong>n des Steuerjahres bereits fest, dass <strong>die</strong> Eigennutzung e<strong>in</strong>er Wohnung nur für<br />

e<strong>in</strong>en bestimmten Teil des Steuerjahres möglich ist, verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> jährliche<br />

Mietaufwand auf den <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Nutzungsmöglichkeit entsprechenden Teilbetrag. Dies<br />

gilt nur bei e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Nutzungsmöglichkeit von m<strong>in</strong>destens sechs vollen<br />

Monaten.<br />

(3) . Für e<strong>in</strong>e Wohnflächenberechnung s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Verordnung zur Berechnung<br />

<strong>der</strong> Wohnfläche entsprechend anzuwenden.<br />

(4) Bei Wohnmobilen und Wohnwagen gilt als Nettokaltmiete <strong>die</strong> vere<strong>in</strong>barte<br />

Nettostandplatzmiete, m<strong>in</strong>destens jedoch <strong>die</strong> <strong>in</strong> Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg <strong>in</strong><br />

vergleichbaren Fällen zu zahlende Nettostandplatzmiete.<br />

(5) Sollten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nettokaltmiete Nebenkosten o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Aufwendungen enthalten se<strong>in</strong>,<br />

s<strong>in</strong>d angemessene Kürzungen vorzunehmen.<br />

§ 6<br />

Steuersatz<br />

Die Steuer beträgt 15 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage.<br />

§ 7<br />

Steuerbefreiung<br />

Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres s<strong>in</strong>d von <strong>der</strong> Steuer befreit.<br />

§ 8<br />

Entstehung <strong>der</strong> Steuer<br />

Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beg<strong>in</strong>ns <strong>der</strong> Steuerpflicht für den Rest des<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres. Im Übrigen entsteht <strong>die</strong> Steuerpflicht mit Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>jahres, für das<br />

<strong>die</strong> Steuer festzusetzen ist.<br />

§ 9<br />

Anzeigepflicht<br />

(1) Wer e<strong>in</strong>e Zweitwohnung im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>in</strong>nehat, hat <strong>die</strong>s <strong>der</strong><br />

Verbandsgeme<strong>in</strong>deverwaltung Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />

nach Zuzug anzuzeigen.<br />

(2) Wer Inhaber/<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zweitwohnung wird o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Zweitwohnung aufgibt, hat <strong>die</strong>s <strong>der</strong><br />

Verbandsgeme<strong>in</strong>deverwaltung Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />

anzuzeigen.<br />

(3) Die Anmeldung o<strong>der</strong> Abmeldung von Personen nach dem Meldegesetz für Rhe<strong>in</strong>land<br />

Pfalz gilt als Anzeige im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Vorschrift.


§ 10<br />

Steuererklärung<br />

(1) Personen, bei denen Tatsachen <strong>die</strong> Annahme rechtfertigen, dass sie steuerpflichtig s<strong>in</strong>d,<br />

haben b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es Monats nach Auffor<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>e Steuererklärung nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.<br />

(2) Die Angaben s<strong>in</strong>d durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.<br />

(3) Wenn sich <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Steuererklärung gefor<strong>der</strong>ten Angaben än<strong>der</strong>n, ist <strong>die</strong>s <strong>der</strong><br />

Verbandsgeme<strong>in</strong>deverwaltung Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />

mitzuteilen.<br />

§ 11<br />

Festsetzung und Entrichtung <strong>der</strong> Steuer<br />

(1) Die Verbandsgeme<strong>in</strong>deverwaltung Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg setzt <strong>die</strong> Steuer<br />

durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige<br />

Zeitabschnitte gilt, solange sich <strong>die</strong> Bemessungsgrundlagen und <strong>der</strong> Steuerbetrag nicht<br />

än<strong>der</strong>n.<br />

(2) Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden.<br />

(3) Die Steuer wird zu je e<strong>in</strong>em Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15 Mai, 15.<br />

August und 15. November fällig. Besteht <strong>die</strong> Steuerpflicht nicht während des gesamten<br />

Jahres, wird <strong>die</strong> Steuer auf <strong>die</strong> noch nicht verstrichenen Fälligkeitsterm<strong>in</strong>e verteilt o<strong>der</strong><br />

nachgefor<strong>der</strong>t. Steuernachfor<strong>der</strong>ungen werden <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach Bekanntgabe<br />

des Bescheids fällig. Endet <strong>die</strong> Steuerpflicht im Laufe des Kalen<strong>der</strong>jahres, so wird <strong>die</strong> zuviel<br />

entrichtete Steuer zurück erstattet.<br />

§ 12<br />

Übermittlung von E<strong>in</strong>wohnermeldedaten<br />

(1) Das E<strong>in</strong>wohnermeldeamt <strong>über</strong>mittelt dem Steueramt zur Sicherung des gleichmäßigen<br />

Vollzugs <strong>der</strong> <strong>Zweitwohnungssteuer</strong>satzung <strong>die</strong> folgenden personenbezogenen Daten <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>wohner<strong>in</strong>nen und E<strong>in</strong>wohner gem. § 31 Abs. 1 Meldegesetz:<br />

1. Vor- und Familiennamen,<br />

2. frühere Namen,<br />

3. Doktorgrad,<br />

4. Anschriften,<br />

5. Tag des E<strong>in</strong>- und Auszugs,<br />

6. Tag und Ort <strong>der</strong> Geburt,<br />

7. Geschlecht,<br />

8. Familienstand,<br />

9. Sterbetag und –ort.<br />

Bei Auszug, Tod, Namensän<strong>der</strong>ung, Än<strong>der</strong>ung bzw. nachträglichem bekannt werden <strong>der</strong><br />

Anschrift <strong>der</strong> Hauptwohnung werden <strong>die</strong> Verän<strong>der</strong>ungen <strong>über</strong>mittelt. Wird <strong>die</strong> Hauptwohnung<br />

o<strong>der</strong> alle<strong>in</strong>ige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt <strong>die</strong>s als E<strong>in</strong>zug. Wird <strong>die</strong><br />

Nebenwohnung zur Hauptwohnung gilt <strong>die</strong>s als Auszug. E<strong>in</strong>e Daten<strong>über</strong>mittlung f<strong>in</strong>det auch<br />

dann statt, wenn <strong>die</strong> Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im S<strong>in</strong>ne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt, wer<br />

gegen e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong>ser Abgabensatzung enthaltenen Bestimmungen verstößt und se<strong>in</strong>en<br />

Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig o<strong>der</strong> nicht vollständig nachkommt.<br />

(2) Die Bestimmungen des § 15 des Kommunalabgabengesetzes (Abgabenh<strong>in</strong>terziehung)<br />

bleiben unberührt.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2013 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> vom 11.12.2006 außer<br />

Kraft.<br />

Bad Münster am Ste<strong>in</strong>-Ebernburg, den 06.11.2012<br />

Anna Roeren-Bergs<br />

<strong>Stadt</strong>bürgermeister<strong>in</strong>

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