28.02.2013 Aufrufe

Grassberger

Grassberger

Grassberger

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Das Bezirksgericht Wr.Neustadt beschuldigt das Landesgericht Salzburg<br />

gegenüber dem Obersten Gerichtshof Österreichs, dass zu den oberstgerichtlichen<br />

Verfahren 1 Ob 156/01z, 1Ob 277/03 x, 1Nc 34/04 x folgende<br />

21 Jahre alte Gerichtsakten zur Entscheidung entzogen wurden.<br />

Zum Folgeverfahren 1 Ob 100/04 v, ON 981 wäre nach Ausschluss<br />

eines Buchsachverständigen der Verbleib folg. Gerichtsakte nötig :<br />

REPUBLIK ÖSTERREICH<br />

Sozialgericht Salzburg<br />

Rudolfsplatz 2<br />

5010 Salzburg, Österreich 3.März 2009<br />

Oberster Gerichtshof, 1 Ob 156/01z,1Ob277/03 x<br />

Folgeverfahren 1 Ob 100/04 v, 1Nc 34/04 x<br />

Antragsteller:Ein Entmündigter,Enteigneter,Vertriebener<br />

Offene Verfahren beim Obersten Gerichtshof<br />

1 Nc 34/04 x, 1Ob 100/04 v<br />

1016 Wien, Schmerlingplatz 11<br />

Suche für den OGH 1Ob 100/04 folgende Gerichtsakte zur<br />

Herstellung der Rechtsordnung :<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

2003-02-11<br />

Geschäftszahl<br />

5Ob300/02g; 7Ob181/07d<br />

Norm


AußStrG §19 Abs1;<br />

AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §208;<br />

AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §213;<br />

AußStrG 2005 §79 Abs2<br />

Rechtssatz<br />

Die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der Rechnung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen<br />

werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine<br />

nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten,<br />

ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden; das Gericht<br />

kann aber auch, wenn Verweise und Geldstrafen ergebnislos bleiben, einen Kurator bestellen, der auf Kosten des<br />

Säumigen die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat. Das Gericht kann auch<br />

davon abgesehen, vor der Bestellung eines Saumsalkurators andere Zwangsmittel einzusetzen, wenn dies das Verfahren<br />

nur verzögern würde, nachdem trotz wiederholter Aufforderung die Vervollständigung der Rechnung abgelehnt wurde.<br />

Entscheidungstexte<br />

TE OGH 2003/02/11 5 Ob 300/02g<br />

TE OGH 2007/08/29 7 Ob 181/07d<br />

Auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Saumsalkurators gemäß § 79 Abs 2 Z 5 AußStrG 2005. (T1)<br />

Rechtssatznummer<br />

RS0117691<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

10.07.1986<br />

Geschäftszahl<br />

7Ob607/86 (7Ob608/86, 7Ob609/86); 8Ob550/87; 8Ob678/88 (6Ob679/88);<br />

4Ob574/89; 2Ob573/89; 8Ob640/89 ((Ob641/89); 8Ob635/93; 1Ob513/96;<br />

9Ob243/99x; 6Ob133/00b; 1Ob277/03x; 3Ob166/03p (3Ob241/03t);<br />

1Ob17/04p; 1Nc34/04x; 1Ob90/06a; 10Ob48/06a; 1Ob81/08f<br />

Norm<br />

AußStrG 2005 §119; AußStrG 2005 §120; AußStrG §238, AußStrG §249<br />

Rechtssatz<br />

Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur<br />

Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, daß der Betroffene bei der<br />

Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen.<br />

Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis muß die Bevollmächtigung als unwirksam<br />

angesehen werden.<br />

Entscheidungstexte<br />

TE OGH 1986/07/10 7 Ob 607/86<br />

TE OGH 1987/04/09 8 Ob 550/87


TE OGH 1989/05/11 8 Ob 678/88<br />

TE OGH 1989/09/12 4 Ob 574/89<br />

TE OGH 1989/09/12 2 Ob 573/89<br />

3.<br />

TE OGH 1989/09/08 8 Ob 640/89<br />

TE OGH 1993/11/18 8 Ob 635/93<br />

Auch<br />

TE OGH 1996/01/30 1 Ob 513/96<br />

Auch<br />

TE OGH 1999/09/29 9 Ob 243/99x<br />

Auch<br />

TE OGH 2000/06/28 6 Ob 133/00b<br />

Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er<br />

deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten<br />

und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf<br />

selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen<br />

Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht.<br />

Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T1) Beisatz: Hier: Die strittige<br />

Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch dazu<br />

der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist. (T2)<br />

TE OGH 2003/12/16 1 Ob 277/03x<br />

Vgl auch; Beisatz: Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem<br />

ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung. (T3)<br />

TE OGH 2003/11/26 3 Ob 166/03p<br />

Beisatz: Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist keinesfalls eine erhebliche<br />

Rechtsfrage. (T4)<br />

TE OGH 2004/02/10 1 Ob 17/04p<br />

Vgl auch<br />

TE OGH 2004/03/03 1 Nc 34/04x<br />

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich<br />

beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch<br />

selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T5);<br />

Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte<br />

Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T6)<br />

TE OGH 2006/05/16 1 Ob 90/06a<br />

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die wirksame<br />

Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung


fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Nur bei<br />

offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis ist die Bevollmächtigung unwirksam. Ob diese<br />

Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T7); Beisatz: An dieser<br />

Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen §§ 119<br />

und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen. (T8)<br />

TE OGH 2006/08/17 10 Ob 48/06a<br />

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7<br />

TE OGH 2008/06/10 1 Ob 81/08f<br />

Auch<br />

Rechtssatznummer<br />

RS0008539<br />

1.Grundbuch Wr.Neustadt EZ ......, KG .........<br />

TZ 8162/1997<br />

S 1.104.-<br />

S 1.797,12<br />

S 1.381,56<br />

Beträge nachträglich aus Grundbuch gelöscht<br />

2. BG Innere Stadt Wien, 56C 118/94, ON 469<br />

65E 11286/93f<br />

Note S 13.400,64 Gernot Hain<br />

Magister Achatz<br />

3.GB Wr.Neustadt TZ 9218/1999, 11.10.1999<br />

nach Löschung aus dem Grundbuch und erfolgter Täuschung des<br />

OGH zu 1 Ob 156/01z.<br />

4.OLG Wien E 12583/1991 und GZ 1516/91<br />

an BG Wr.Neustadt, 5.10.1991<br />

S 455,-<br />

5,Akte DIng.Guggenberger 2560 ,Hernsteierstrasse 2<br />

Lzl: 5483/00<br />

13.6.2000.-


ATS 23.721,oo gleich EURO 1.723,87<br />

6.Akte Note Hain 2 C 3045/93<br />

6.476,80<br />

1.295,36 20 %MWST.<br />

SUMME : 7.772,16<br />

7.Akte BG Innere Stadt Wien, 56C 118/94<br />

11.167.20<br />

2.233,44<br />

13.400.64<br />

8.Suche Akt TZ 3035/1997 beim Grundbuch Wr.Neustadt<br />

6.3.1997<br />

ATS 164.649.- BG Werfen 2 E 642/96 t,FA Salzburg Land<br />

9.Suche Akte BRAUNEGG HOFFMANN,1010Wien,Gonzagagasse 9<br />

ATS 1.715,07 (Substitutenkosten )<br />

abgebucht vom Konto 925768 der SK Wr.Neustadt am 3.11.1997<br />

10.Verfassungsgerichtshof B-827/1999, 3.5.1995 zu EZ 18o,<br />

Dr.Machacek<br />

und B 282/94-3<br />

Dr.Adamovich<br />

11.Suche Akte Maierhofer/Rainer, 1010 Wien,Fleischmarkt 20/1/4<br />

Nr.44200<br />

Rg. 301/5372, 31.3.1999<br />

S 1.518.-<br />

12.URGENZ<br />

Verlorene Gerichtsakte BG Döbling, 1190,Obersteinerstrasse 20-22


015 23E 6601/00f-2 (VB)<br />

S 649.-<br />

S 1792.-<br />

S 8.441.-<br />

Brigitte Pschick Tel.01/BG Döbling und 36003<br />

13.MUSIL/MUSIL,28.12.2000<br />

S 2.036,88 Mieterschulden Gaiser ATS 314.000.-<br />

Exekutionen gegen N.Gaiser,ATS 888.000.-BG Wr.Neustadt<br />

N.Gaiser hat ATS 888.000.- und ist als Mieter zahlungsunfähig.<br />

Bezug. Finanzamtsschätzung, Mietfehlbetrag ATS 314.000,-besteuert.<br />

14.URGENZ Akte Landesgericht Salzburg 53Fs 30/98 x<br />

19.11.1998<br />

Dr.Thor,Zuständig ist das LG Wr.Neustadt<br />

3Nc 83/97 k<br />

15.URGENZ Protokoll BG Salzburg, 18.5.2004<br />

Dr.Tüchler<br />

BGBl. 298/1985,P.78<br />

Verordnung EWG 1498/71<br />

16.Akte Finanzgericht München, 2 K 3535/04 wegen EURO 28.313.09<br />

7.1.2003, RL 77/799/EWG<br />

Die steuerlichen Beweismittel des Landesgerichtes Wr.Neustadt<br />

nach demP. 303Öst.BAO,RL77/799/EWG werden als eine<br />

gezielte Täuschung des Obersten Gerichtshofes und stellen eine<br />

Falschbeurkundung durch den ..................................................<br />

dar.sind unbrauchbar. Bezug.16 Fs 1/00w :<br />

„Es besteht keinerlei Dringlichkeit, die seit 1990 offenen<br />

Steuerakte rechtlich zu sanieren , Masicek eh „<br />

HINWEIS: www.ris.bka.gv.at/ ogh/......<br />

17.Suche Akt Österr.Generalkonsulat<br />

81833 München,Ismaninsgerstrasse 136, Zl.142223.1/7/05<br />

wegen Entzuges der Verteidigerrechte nach Art. 6 EMRK<br />

RA+Industriekaufmann Baczko


18.Akt der Feuerpolizei 2821 Lanzenkirchen<br />

bei RA Dr. E.Bollenberger, 29.3.1994<br />

2700 Wr.Neustadt ,Wienerstrasse 12<br />

wegen MÄNGELBEHEBUNG nach dem Feuerpolizeigesetz NÖ.<br />

EZ 18o,KG 23428<br />

BEZUG:Die Mängel bestehen immer noch, wurden nicht beseitigt.<br />

BEZUG:Bericht Rupert Rathner,Beauftragter für Feuerpolizei<br />

2822 Erlach,die Mängel wurden nicht behoben.<br />

19.Akt BG Salzburg 3 Nc 10019/02 x am 23.8.2002 an BG Wr.Neustadt<br />

dort verschwunden<br />

20.Akt Bg Wr.Neustadt 2 Nc 83/01,11E 3192/99m ,17.9.2001<br />

S 34.693.95<br />

S 1.000.- PG 650/01<br />

S 1.000,- PG 802/01<br />

S 1.000.- PG 866/01<br />

Dr.Beran, 02622/21510<br />

21.Suchen Akte beim BG Wr.Neustadt,Dr.Schranz für<br />

Folgeverfahren des OGH 1Nc 34/04 x, 1Ob 100/04 v<br />

14C 01060/00z<br />

02C 01821/00y<br />

08C 00207/00i<br />

08 C 00791/00x<br />

14 C 0002/ 97d<br />

14 C 0799/ 97k<br />

14 C 0112/ 98 g<br />

14 C 00507/00a<br />

14 C 0656/ 00p<br />

14 C 00802/00h<br />

14 C 01188/00 y<br />

18 C 01545/00b<br />

02 C 01780/00v<br />

BEZUG.OGH 1 Ob 156/01z, 1Ob 277/03 x,Untergang mit Folgen


des Vermögensverlustes.<br />

22.Kopien Gerichtsakt BG Wr.Neustadt,AKTENÜBERSICHT<br />

Erledigungen ab ON 227 .1.12.1993 bis 10.2.1993 ON 234 sowie<br />

ON 689 bis 700,Zeitraum,29.10.1994 ,Rechtsbeugung<br />

fehlen,Untergang bei Dr.Schranz.<br />

23.Akt der Europ.Kommission ,TAXUD E3D(06) 20288<br />

wegen RL 77/799/EWG ,steuerliche Beweismittel ,ÖBAO § 303<br />

Daniel Kramer +322286898(Dr.Schranz,Falschbeurkundungen<br />

24.<br />

Akt des OGH 4 N 533/00, Dr.Niederreiter<br />

Oberster Gerichtshof<br />

25.Suchen Akt des LG Salzburg 30Vr23481/93<br />

15.12.1993, Dr.Meißnitzer beim BG Wr.Neustadt<br />

26.Suche Akt 18C1299/02 b beim BG Wr.Neustadt<br />

27.Wertermittlungskosten 11E 3192/99h ,BG Wr.Neustadt<br />

Ing.Haiden AZ. 2675/03,15.12.2002<br />

28.Beschlüsse des BG Wr.Neustadt ,PLOMBEN des Richters<br />

Schranz;<br />

TZ 1099/2000<br />

TZ 10956/1999<br />

TZ 2249/2000<br />

TZ 4236/2000<br />

BEZUG. Täuschung des OGH zu 1 Ob 156/01z<br />

29.Akt Dr.Schranz, ON 669, KV vom 8801<br />

Verfahrenshelfer Kientzl verlangt seine Enthebung,<br />

Entzug Verteidigerrechte iS des Art. 6 EMRK<br />

30.DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE gg Magister Rudolf<br />

Masicek beim BM Justiz, 903455/3-III, 24.August 2007


31 URGENZ,Schreiben des RA Bruzek,Elsbethen wegen<br />

steuerlicher Beweismittel nach § 303 BAO,RL77/799/EWG<br />

vom 19.März 1997<br />

FA Salzburg Land, 210/6792<br />

BAO § 9<br />

GBTZ 3035/1997, BG Werfen 2 E 642/96 t<br />

Note S 3.600.-<br />

32. URGENZ Akt des BM Justiz 708516/28.1.1997 ,<br />

WRG,Ölunfall<br />

Die Sachverständigengutachten sind bei Dr.Schranz verschwunden.<br />

33.Protokoll BG Wr.Neustadt 11.3.2005, Ingrid Bauer<br />

zu3 Nc81/01z<br />

In einem versperrbarem Raum imKeller des BG Wr.Neustadt<br />

liegen weitere unerledigte.hineingeschmissene Gericjhtzsakte.<br />

34.RA Dr.M.Hofer, 5020 Salzburg.Roitnerstrasse 4<br />

Wo befinden sich die die Gerichtsakte 27,28,29und 30 des Dr.<br />

Schranz, welche gefilmt wurden, aber dem OGH verleugnet<br />

wurden ?<br />

BEZUG: 1Ob 100/04 v des OGH<br />

35.Wo ist der Akt des ASG Wien 18Cga41/00f,<strong>Grassberger</strong> ?<br />

36.Suchen Akt des LGZRS Wien 31 Cg23/00f,Dr.Vrba<br />

12.12.2000 ( 18 Cga 41/00f)<br />

Bezug:ASG Wien, 24.2.2000,31Cg23/00f<br />

BG Werfen 2E 642/96t<br />

FA Rosenheim, 156/632/00698<br />

37.Verlustanzeige Akt 2 C2102/91 f-4,21.11.1991<br />

bei Dr.Schranz<br />

BEZUG:SS Arzt 3030067 Dr.Gerhard Harrer<br />

Kommunistische Zeitung, 10 Folgen


38,Akt JV549-15a/02-2, 23Cga59/99t<br />

S 136,381,-<br />

S 18.125.36<br />

S 5.906.04<br />

Daten fehlen dem OGH.<br />

39.Akt LG Strafsachen ,1082 Landesgerichtsstrasse 11.<br />

18.2.1993, 22b Vr 10786/92 ON 208<br />

Bezug: 39St86928/92,25.6.1992<br />

40.Akt des AMS ,Beilage Drittschuldnererklärung<br />

Norbert Gaiser, 4247050841<br />

Exekutionen ATS 888.000.-<br />

Bezug.Mieterschulden ATS 314.000.-<br />

Bezug:GBTZ 3035/1997,BG Werfen, 2E 642/96 t<br />

41.URGENZ ,Amtsgericht Bad Aibling 15 C 70/01<br />

28.2.2001<br />

Bezug: GBTZ 11137/2001,<br />

zu 1Ob 156/01z.<br />

42.BG Werfen 1 C 22/97<br />

Dr.Paumgartner, ATS 390.-<br />

Jagdwaffe VOEHRE ATS 10.000.-<br />

Bezug.GBTZ 9126/90,ABGB § 222,8Ob 2272/96 t<br />

Bargeld fehlt seit 18 Jahren.<br />

43.Akt BG 5600, 3 C 371/90-k W.Leo,<br />

22 cR 123/91,LG Salzburg.<br />

Verordnung(EWG) 1408/71<br />

44.URGENZ Akt BG Sankt Gilgen Nc 105/02 m 2.5.1997<br />

samt 161 Beilagen<br />

45.Akt BG 027,98N14420/99m,14.9.1999 wg.ATS 1.160.-<br />

,BG 234<br />

46.Verschwunden Akt des FG München, 2K3535/04EURO 28.313,09


RL77/799/EWG ,<br />

Kosten EURO 420.-<br />

0049-89989Klappe 353<br />

bei Dr.Schranz nach Falschbeurkundungen, die als steuerliche<br />

Beweismittel unbrauchbare Schädigungen dcarstellen.<br />

47.Suche vinkulierte Versicherungspolizze 6 C30386 868<br />

ELEMENTAR Vers.nach § 222 ABGB<br />

zu Prämienzahlungen G.H. sn ELEMENTAR<br />

48.Suche Erledigung Akt Volksanwaltschaft VA-LF 52/96 ,19.6.1996<br />

verschollen beim BG 234<br />

49.URGENZ Akt BM Justiz Zl. 204.065 -21-I/62000,30.11.2000<br />

Dr.Molterer Tel.o1-52152/2727<br />

ON 532<br />

50.Untergang Akt LGZRS Wien Jv6758-30 a/02<br />

1040,Schwarzenbergplatz 1,Tel.01/52252-0<br />

HR Mag.Dr.Ondrag<br />

51.Suche Akt des OGH 1 N515/01,bei Dr.Schranz ON 678,14.9.2001<br />

52.URGENZ ,BG Innere Stadt Wien, 7 E 2936/91,Magister Achatz<br />

53.Suche Bargeld und gesetzlichen Nachweis zu Konto 925768<br />

SK 2700 über S. 98.581,25<br />

ABGB §§ 230 a-e<br />

Nachweis untergegangen beim OGH 1 Ob 156/01z, 1Ob277/03 x<br />

54.Akt LG ZRS Wien, 21 Nc 10009/02 f , 7.1.2003,Dr.Weixlbaumer<br />

55.URGENZ,Bescheid RAK Wien,Bescheid 01/2002,5332,29.10.2002<br />

Enthebung RA Dr.C.Dunst, LGZRS Wien, 30Nc 13/03,30Nc 14/03<br />

Entzug Verteidigerrechte nach Art. 6 EMRK<br />

56.Suche Akte 94/01/0250,94/01/278,94/01/0081 BG Wr.Neustadt


57.Suche Strafakt Manfred Troppmann,5500 Bischofshofen<br />

9.4.1997,<br />

BG Fürstenfeld, GKM 1.590.- JP.1896<br />

58.URGENZ Akt UVS Salzburg , 5010, FvLennertstrasse 1<br />

UVS -6/10109/3-2002, 17.1.2002<br />

DRINGENDE ERLEDIGUNG<br />

Dr.Brauhart 0662 8042 3845<br />

uvs@salzburg.gv.at<br />

59.Erkenntnis VwGH, 25.6.1997,95/01/0600-15,2.3.2998<br />

S 565.-<br />

URTEIL LG2700 21 Cg76/97p, 5.10.1998<br />

S 26.636.10<br />

BG Wr.Neustadt 10E7655/98 y<br />

S 1.129.60<br />

GKM S 2.273.20<br />

zu 11E3292/99h als Ergebnis der Untätigkeit vdes Dr.Schranz<br />

60.Suche Lohnzettel mit Ausweisung abgezogener Lohnsteuern<br />

zum offenen Verfahren beim UFS Salzburg RV/0126-S/03.<br />

1997 S. 19507,84<br />

1998 S 19.918.43<br />

1999 S 20.329.29<br />

zu GBTZ 3035/1997<br />

zu BG Werfen, 2E 642/96t, 2 E 642/96 g<br />

61.Suche Akte LG 2700 18R 244/97 d,25.11.1887 Dr.Köpke<br />

62.VERLUSTANZEIGE über Deutsche Mark 4.474.-<br />

KontoNr. 398818, 14.8. 2001<br />

Sparkasse Kolbermoor mangels Nachweis zu OGH 1 Ob 156/01 z<br />

63.Dr.Florence Burkhart, DM 300.- ,5020 Kajetanerplatz 5<br />

wegen Dr.<strong>Grassberger</strong>, OGH 8Ob 2272/96 t, RK 65/1998


64.Untergang Akt 2-A/96 BH Wr.Neustadt Ölunfall<br />

wegen 35 Kubikmeter versuchter Erde,<br />

11444 Milligramm Kohlenwasserstoffe pro 1 Kg<br />

Trockensubstanz.<br />

65.Für UVS Salzburg RV/0126-S/03 Akt 11 E3292/99h<br />

wegen S 136.381.00<br />

wegen S 18.125,38<br />

wegen S 5.905.04<br />

66.Suche für UFS Salzburg,RV/0126-S/03 Belege der<br />

HYPO Bank St.Gilgen, 5340St.Gilgen<br />

822000086 S 47.547,92<br />

822000417 S 8.744,15<br />

8154381 S 6.595,51<br />

8145286 S 4.101.48<br />

67.Suche Nachweis zu 10 E 7655/98 y VwGH.25.6.1997<br />

wegen S 2.273,20<br />

wegen S 1.929,60<br />

wegen S 26.636.10<br />

wegen S 565.--<br />

68.Suche BESCHEID Bürgermeister 2821<br />

25.11.1994<br />

KONTO Kanal 1768<br />

NÖ.Kanalgesetz § 17 .LGBl. 8200 bei Dr.Schranz<br />

für UFS RV/0126-S/03<br />

69.Suchen Beleg 7635000 ,Kto.2926 Finanzamt Erlangen<br />

über EURO 100.- bei Dr.Schranz<br />

Finanzgericht München, 2K 3535/04<br />

70.UNTERGANG Akt LG Salzburg 3 R 41/00 w,8Nc 1/00<br />

10.3.2000 OLG Linz, Dr.Wimmer<br />

71.Untergang Akt ASG Wien 22 Cga 41/00k ,ATS 7.950.- , 29.2.200


ei Dr.Schranz , Dr.Reinbacher eh.<br />

72.Verlustanzeige GZ.1180/96 , 5.1.1997 GP Erlach ,Strasser<br />

bei Dr.Schranz<br />

73.Verlustanzeige LG WrNeustadt, 23Cg59/99, 7.5.1999<br />

74 .Untergang bei Akt 28 R 59/98x OLG Wien<br />

31.5.1999 ON 519 ohne Erledigung<br />

75.Untergang Akt 3 St 533/98f, STA 2700 ON 439 oder /und 498<br />

am 1.7.1998<br />

76.Untergang Akt FLD Salzburg 2.11.2001 AO 720/3-7/01<br />

BAO § 299 Abs.4<br />

BGBL. 194/1961<br />

77.Untergang Akt 210/6792 , 17.6.1996 Ergänzungsansuchen des<br />

Finanzamtes Salzburg L, für UFS RV/0126-S/03<br />

78.STA Salzburg 7St4106/91 ,29Vr161/91,30Vr162/91<br />

Strafakte Manfred Troppmann, 5500 Bischofshofen<br />

Bodenlehenstrasse 23<br />

94/01/0278<br />

79.Untergang Akt BG Innere Stadt Wien, 56C 118/94 ,S 3.134.-<br />

Falsche Zeugenaussage Manfred Troppmann,Bischofshofen<br />

Note Hain ATS 13.400,64, OGH 8Ob 2272/96 t<br />

80 Beleg HYPO Bank St.Gilgen , 1160532-6/31.07.1991<br />

ATS 32.337.- wg.Raiffeisenversicherungsbank AG<br />

ABGB § 222 ,Unterlassung ger.Sicherung, ABGB § 222<br />

81.UNTERGANG Bausparvertrag WÜSTENROT<br />

120.7200/40 S 234.856,37 wegen Rechtsverweigerung der<br />

gerichtlichen Sicherstellung nach § 222 ABGB<br />

Landesförderung NÖ.


Bespart mit 798 von 800 notwendigen Zuteilungspunkten<br />

für Anschluskredit von S 720.000.-<br />

82.Untergang OGH 1Ob156/01zAktien Beteiligungsfonds WestAG ,<br />

Kto 993105 Depot 520062712, ATS 7.345.-<br />

83.URGENZ Akt BM Justiz 121316/15-I/1/1991 ,Jv1458/91-1<br />

28.8.1991 Dr.Kathrein<br />

84.Untergang BM Justiz,121316/15-I Jv 1458/91-1 Dr.Kathrein<br />

85.Akt STA Innsbruck 11.12.1991 20 BdNs 28/91<br />

beiDr.Schranz ON 365 und/oder 98<br />

Dr.Thomas Lechner<br />

86.Untergang Akt LG Strafsachen 24d Vr 2643/91 ON 231 oder und 4<br />

Dr.Danek<br />

87.Untergang Strafakt Wielebnowski, BG 5600, 3Nc25/92 1.9.1992<br />

88.VERLUSTANZEIGE Polizze 65-S 37.963-J. S 1.940.-<br />

Volksfürsorge Jupiter 1011, Stubenbastei , 24.6.1998<br />

Verweigerung ger.Sicherstellung ABGB § 222<br />

89.SUCHE Akt FA Salzburg Land A 2135/1996 wegen<br />

ATS 164.649.- Vollstreckung bis auf S. 222.827.99<br />

6.3.2000<br />

UFS Salzburg RV/0126-S/03,OGH 1 Ob 100/04 v<br />

90.Suche Akt 7E3936/91 ,22.5.1991 Dr.Zbiral ON<br />

259 und oder ON54<br />

91.Akt Kriminalabteilung LGK Salzburg . 5010 Alpenstrasse 1<br />

GZ 1444/90<br />

Strafakte Manfred Troppmann, 5500 Bischofshofen,<br />

Bodenlehenstrasse 23 bei Dr.Schranz ON 145 und oder 22<br />

Dürager,Obstlt


92.Akte BH Bregenz X-25501-1989 ,7.2.1990 Dr.Hanzmann ON 77<br />

93.AKT - ON 460 und oder 203 LG 5020 Dr.Havas,Salzburg<br />

94.Akt LG Wr.Neusatdt, 23 Cg 59/99,ON 517 ,7.5.1999 bei<br />

95 Akt Volksanwaltschaft VA/BP/364-J/01-Wr.,14.1.2003<br />

Magister Stadler bei<br />

96Akt der Kriminalabteilung,Umweltkriminalpolizei LGK NÖ.<br />

Sachgebiet 1123<br />

Umweltdelikte STA Wr.Neustadt 2 Sdt 222/97 m, 13.10.1998<br />

Jv 827/98,Masicek, ON 1115<br />

97.URGENZ Dr.F.Krall,Kufstein 24.6.1997<br />

S 8.521.00<br />

98 Akt ASG Wien 18 Cga 41/00f , 30.5.2002<br />

99.Verlustanzeige SVG Dr.Begert , 1200,Sachsenpaltz 13<br />

19.6.1997 ATS 11.520.-<br />

WRG,Ölunfall,EZ 180<br />

100Verlustanzeige BSK Wüstenrot, 1614744 3313, 2.5.1991<br />

S 234.856,37 wegen Verweigerung gerichtlicher Sicherstellung<br />

nach § 222 ABGB , Dr.Sch. Befangener 6P 11/01z<br />

101 Verlustanzeige STA Wr:N. 13.5.1997 STA Dr.Reisner<br />

WRG,Ölunfall EZ 18o,KG 23428<br />

VerlustSVG Umweltanalyt.Labor, Kriminalabteilung LGK;<br />

Analyse Labor Amt LdsReg.Salzburg<br />

Labor für Umwelttechnik Kassel<br />

Verseuchung 11444 Mg Kohlenwasserstoffe/1kg TS<br />

Entsorgung 35 Kubikmeter verseuchte Erde aATS 23.600.je<br />

1 Kubikmeter auf Sondermülldeponie (BASIS 1997)<br />

102 Vermögensverlust Raiffeisenbank Salzburg 0091 600 9673<br />

ATS 32.000.- (§ 222 ABGB)


103 Verlust Akt BH Sankt Johann Pongau 9.-56/20/-90G<br />

Verordnung (EWG) 1408/71,VwGH 94/01/0278<br />

§ 16 BGBL.298/1986 Strafakte Manfred Troppmann, 5500 Bis<br />

104 Untergang durch Rechtsbeugung Akt Stanonik S 201.928,80<br />

105 Untergang Akt Dr.Riedl, 1010. FJKai 5 bei Dr.Schranz<br />

2.7.1991 ATS 2000.-<br />

106 VERLUSTANZEIGE Akt BG Wr.Neustadt 2 C 1231/92<br />

6.6.1992<br />

Feuerpolizeigesetz NÖ.<br />

Bescheid Bürgermeister Gemeinde 2821<br />

107. BM Finanzen ,GZ 28 165073-V/5/98 Dr.Nickerl<br />

SK Wr.Neustadt,Konten 201 331 4646 und 925768<br />

ABGB §§ 230 a-e<br />

Rechtverweigerung wegen ATS 89.000.-<br />

108. Akt Finanzamt Wr.Neustadt EHWZ: 24-2-4059<br />

nach § 222 ABGB<br />

109 Untergang Akt Dr.E.Pröll,LH -R-92063<br />

1.10.2002 Mag.Dikowitsch .3109 St.Pölten<br />

WRG,ÖlunfallON 286 ?<br />

110 FORD Aktienbank,5020 Fürbergstrasse 51 ,<br />

KZ WB 268M<br />

Anschaffungswert ATS 81.000.-<br />

Josef Aschaber, OGH 8Ob 2272/96 t<br />

111. Akte des UVS Salzburg.<strong>Grassberger</strong> UVS-6/10007/2-1998<br />

und UVS -6/10015/2-1998<br />

113, ABTRETUNGSERKLÄRUNG RA Kranich,1070 Wien<br />

ATS 50.000.- zur rechtlichen Sanierung von Manipulationen<br />

am Grundbuch Wr.Neustadt EZ 180,Pz.222/7 ,23428


ab TZ 9126/90 bis Zwangsversteigerung<br />

114 Akt des Bürgerbeauftragten der Europ.Kommission,1861/2006/WP<br />

040450 , 16.7.2002 bei<br />

115 Akt Dr.Zink,Kufstein 4.8.1999,Berichtigung Lohnsteuerkarte<br />

wegen falscher Daten, S 47,579.- UFS,RV/0126-S/03<br />

116 Akt STA Salzburg 4 St 509/97 b Dr.Bart<br />

117 URGENZ ,Schreiben Amt Landesregierung Salzburg<br />

Zl. 41721/400 22.1.1998<br />

Ersatzwohnraumbeschaffung UNBEANTWORTET<br />

118. Akt auf Ausfolgung steuerlicher Beweismittel an BG<br />

BG Wr.Neustadt 14.3.2001 Nr.6345-1<br />

Finanzamt Salzburg, 5026<br />

GKM S 540.-<br />

119 Akt Dr.Prosenz, 2700 Wr.Neustadt<br />

Dr.Stanonik ATS 1.666,--<br />

334.- 20 % MWST.<br />

GKM 360.-<br />

120 Untergang Antrag Dr.Gehmacher , 5020 Salzburg<br />

Ölunfall ,WRG laut SVG dem OGH unterdrückt<br />

Schaden ATS 5.000.-<br />

121 Untergang Akt Jv 710-17/02 ,19.8.2002 des BG Salzburg bei<br />

Dr.Schranz,Dr.Hufnagel<br />

122 Untergang Note Dr.Henrikson, 18.10.1999 ATS 1.600.- und<br />

ATS 2.000.- vom2.3.1999 ,UFS RV/0126-S/03<br />

123 Untergang Antrag des RA Blanke am 5.3.1993 beimBG<br />

Wr.Neustadt<br />

Kündigung N.Gaiser<br />

S 895.-


124 Untergang Akt Ilknur Baysu,Mannheim .21.3.2001<br />

387/1998<br />

68159 ,C2.20<br />

Deutsche Mark 3.000.-<br />

GH Menschenrechte,Straßburg, 28605/2004<br />

Art. 34 und 35 der Konvention<br />

cCCNUMC<br />

125.Untergang Strafakte<br />

Masicek, 2 OSTA393/05 f<br />

Schranz, 2OSTA393/05 f<br />

238 2St 71/05w-2<br />

126 Suche Akt OGH 14 Nc 3/98-2 in einem Kohlenkeller des<br />

BG Wr.Neustadt<br />

127 Akt des OGH 4 N 550/00.101.10.2000<br />

128 Akt des LG Salzburg 12Cg 72/00m-4<br />

18 Cga 94/00m<br />

4 St 437/05 f ,4.10.2005<br />

129 Suche Akt BM Soziales 15.2.2006 BMSG-129434/0002<br />

EURO 10.464,72<br />

Bezug.HV Sozialversicherungsträger,VO(EWG)1408/71<br />

130 Suche Akt 3 Nc 6/03 y nach § 303 BAO,RL77/799/EWG<br />

BE Konto 3631300<br />

Verweigerung Ausfolgung steuerlicher Beweismittel<br />

UFS RV/0126-S/03<br />

131 URGENZ, Europ.Kommission shD(2006) 30007<br />

Volker Hyedt@cec.eu.int<br />

RL 77/799/EWG<br />

Finanzgericht München 2 K 3535/04<br />

wegen EURO 28,313.09<br />

UFS RV/0126-S/03


132 Claudia K., Bürgerberaterin bei der Europ.Komission<br />

3.3.2006<br />

10115 Berlin,Chausseestrasse 86<br />

Verordnung (EWG) 1408/71,EUGH Rs C-227/03.<br />

§35 Österr.Pensionsgesetz<br />

Sozialplan der Bundesregierung<br />

133 Amt der Landeregierung ,3430 1..2.2000<br />

IVW4-G-2316/001-oo Feuerpolizeigesetz<br />

134 Verlust Akt 65 E11286/93,ON 232<br />

Mag.Rath ,BG Innere St Wien<br />

22.12.1993 TZZ 336/92<br />

weitere ON 263<br />

135 BG 234 Jurisdiktennorm § 44<br />

3.12.2001 Magister Trackl-Cilhar<br />

Zuständigkeit BG Wr.Neustadt oder BG Innere Stadt Wien<br />

mangels Wohnsitzes,Aufenthaltes nach Enteignung<br />

136 Strafakt Dr.Schranz, 2OSTA 393/05 f, 17.8.2005<br />

wegen Amtsmissbrauches,Falschbeurkung,Täuschung des OGH<br />

1Ob 156/01z, 1Ob277/03x, 1Nc 34/04 x<br />

137 Akt Grundbuch Wr.Neustadt 12 Nc 32/98 d 30.1.1998<br />

Rupert Schwarz<br />

Der befangene Richter hat dem OGH zu 1Ob 156/01z<br />

1 Ob 277/03 x alle Belastungen als nicht existent verleugnet ab<br />

der TZ 9126/90,der völlig lastenfeien Liegenschaft, darnach hat<br />

der befangene Richter die Zwangsversteigerung verfügt.<br />

138 URGENZ Akt Bundespolizeidirektion Wien 1150,Tannengasse 8<br />

III-GE/G-2742/M/00/scf<br />

Tel. 01-98103 48905<br />

MUSIL/MUSIL<br />

Norbert Gaiser ist mit ATS 888.000.- verschuldet, kann<br />

S 314.000.-an Mieten nicht bezahlen, die vom Finanzamt als


Einnahmen besteuert wurden.<br />

GBTZ 3035/1997, S 164.649.-<br />

BG Werfen 2 E 642/96 t,Exekutionen ATS 222.827.99<br />

BG Wr.Neustadt 14 C 802/00h<br />

139 Akte PHLIP. Mattersburg,ATS 15.000,- 25.3.1997<br />

Entzug 35 m² Eigentum von PZ. 222/7,EZ 18o<br />

Verweigerung durch RA Hain, 1Ob 156/01z,1Ob 277/03 x<br />

140 LECHENAUER/LECHENAUER25.10.1993 OGH 8Ob2272/96t<br />

Josef Aschaber, LG Salzburg, 22cR 123/91<br />

LG Salzburg 21 R 142/908 y UNWIRKSAM<br />

141 Suchen Akte Labor Umwelttechnik GmbH ,WRG<br />

26.3.1998 980341-2<br />

Ölverseuchung 11444 MgKW/1Kg TS Untergang<br />

142 Untergang<br />

3 C 371/90<br />

20 Cga 70/90<br />

20 Cga 79/90<br />

17 Cga 97/90<br />

17Cga 26/89<br />

17 Cga 8/90<br />

laut Beschluss BG Wr.Neustadt<br />

143 Suche vinkulierte Aktien nach § 222 ABGB<br />

Raiffeisenverband Sbg.<br />

0091 600 9673<br />

Wertpapierdepot Schlumberger Aktien<br />

Gebühr ATS 50.-<br />

144 Suche Akte 2 Nc 208/96 k Dr.Beran<br />

Note Philip ATS 15.000.-<br />

Note Gassner ATS 1.400.-<br />

Pz. 222/7, EZ 18o<br />

145 Suche Akt OLG Wien Jv 5547-33a/97, 22.1.198<br />

S 3.234.- Dr.Karhan


146 Akt VerwGH. 96/01/1208 ,29.10.1997<br />

147 URGENZ Anfrage Notar Dr.Peyrer-Heimstädt<br />

148 Akt 6E 6700/95 BG Salzburg, 56C 118/94, ATS 15.358,90 sA<br />

Note Hain 13.400,64<br />

149 Akt Landesgericht Wr.Neustadt, Vr 350/94 ON 350<br />

22.9.1994 Dr.Duda<br />

150 Akte Umweltanwalt NÖ.1014<br />

NÖ.-UA-771916/001, 13.6.1997 ,Dr.Rossmann<br />

151 Akt des OGJH 4 N 519/99<br />

152 VERMÖGENSVERLUST Raiffeisen Vers,AG<br />

11605312 -0/01.07.1991<br />

ATS 32.337.- wegen Rechtsverweigerung der gerichtlichen<br />

Sicherstellung nach § 222 ABGB<br />

153 Verlust der Akte 25 aVr 4092/91,20.7.1992,LGStrafsachen<br />

Strafakte Manfred Troppmann, 5500 Bischofshofen<br />

Hain eh.<br />

154 Akt der Volksanwaltschaft VA BD 78-LF/00-KO<br />

22.3.2000<br />

WRG ,Mieterschaden Gaiser,verschwundene SVG<br />

Mag.Köhle<br />

155 Bescheid Bürgermeister 2821, 02627-45432<br />

§19 Feuerpolizeigesetz NÖ. BGBl. 4400<br />

ATS 180.-<br />

156 URGENZ BG Werfen, 16Nc 14/97 , 2.5.1997<br />

157 VERLUST Prämienlossparbriefe WÜSTENROT<br />

wegen Verweigerung der gerichtlichen Sicherstellung


nach § 222 ABGB , ATS 23.000.- ???<br />

158 URGENZ iS des OGH 8Ob 2272/96 t<br />

Exekutionsgericht Wien , 7 E 3936/91<br />

„ Die Darstellung der verpflichteten Partei ,Herr Manfred<br />

Troppmann habe keine Dununzierungen an die Dienstgeberin<br />

geschrieben, sind reine Schutzbehauptungen „<br />

56 C 118/94<br />

Note Hain S 13.400,64<br />

BG Salzburg 6E 6500/94 ATS 15.358.-<br />

159 URGENZ, LG Wr.Neustadt, 21 Nc 3/98 t des Dr.Andreas<br />

Sulzbacher Untergang ohne Erledigungen<br />

160 BG Wr.N. 2 C 1260/91 f<br />

8Ob 2272/96 t<br />

Aschaber 1 Ob 156/01z, 1Ob 277/03 x,1Nc 34/04 x<br />

161 Versteigerung pers.Fahrnisse nach Verweigerung zur<br />

Einlagerung im eigenem Haus durch Dr.Schranz;<br />

Arsenal Wien<br />

ÖBB Bahnknoten Wr.Neustadt<br />

03126-0.02 30.8.1995<br />

Aufgabe Bahnhof Salzburg 5 880 600-1<br />

Ergebnis der Zwangsversteigerung ,Wert ATS 50.000.-<br />

162 Akt BG Wr.Neustadt 14 C 1060/00z samt 69 Beilagen<br />

S 19.332.87 sA<br />

163 Suche Akte Amtsgericht R, BRD II AR 14/00 ,16.3.2000<br />

164 Suche Akte ASG Wien 33Cga 35/01 a<br />

165 Untergang Akt 2C1231/92 v,EZ 18o,KG 23428,6.6.1992<br />

GKM 540.-Feuerpolizeigesetz NÖ.<br />

166 Tagsatzungsprotokoll Dr.Schranz,BG 234 10.1.1992 ON 111<br />

Teilnehmer Josef Erber,GBTZ 9126/90


Teilnehmer Josef Aschaber ,GBTZ 4019/92<br />

bestreitet Dr.Schranz dem OGH<br />

167 URGENZ Anfrage des Steuerberaters Magister Obrietan<br />

FA Salzburg Land, 210/6792 ,§303 BAO<br />

Note 5.016.- seit 18.10.1996 unbeantwortet<br />

GBTZ 3035/1997<br />

BG Werfen 2 E 642/96 t, S 164.649.-<br />

Exekutionen S 222.827,99<br />

168 Strafakt Manfred Troppmann, 5500 Bischofshofen<br />

30Vr 2384/93 bei ab 16.3.1993<br />

169 URGENZ Anfrage Josef Erber 20Cgs 43/90 ab 1990<br />

170 URGENZ Anfrage Amt NÖ.Landesregierung 13.11.1993<br />

1010 Wien, Pf 6 Dr.Schleinzer Bauförderung<br />

WÜSTENROT, ATS 234,856.37<br />

gesetzliche Sicherstellung,ABGB § 222<br />

171 MUSIL/MUSIL, 10.10.2000 , Verschuldung Mieter Gaiser<br />

ATS 888.000.- wgen Mieterschulden ATS 314.000.-<br />

GB Wr.Neustadt TZ 3035/1997<br />

BG Werfen 2E 542/96 t ,S 222.827,99<br />

S 2.000.-<br />

172 URGENZ Akteneinsicht Erledigungsvermerke<br />

FEHLEN ON 768 bis 777 19.8.2002 bis 2.9.2002<br />

Dr.M.Hofer, 5020 Roitnerstrasse 4, es fehlen die Aktenbände<br />

27,28,29 und 30 dem Obersten Gerichtshof 1Ob 156/01z,<br />

1Ob 277/03x<br />

173 AKTENVERLUST des UVS Salzburg, UVS 6/10.098 /2-2001<br />

vom 24.9.2001<br />

Dr.Heidrun <strong>Grassberger</strong>


ABGB § 21,150,238,282<br />

Erber, OGH 8Ob 2272/96 t<br />

174 Aktenverlust LG Salzburg 9Nc2/97-14 Manfred Troppmann<br />

ab 8.1.1998 Dr.A.Kronlachner<br />

175 BESCHEID Gemeinde 2821 , ATS 50.554,20<br />

Manipulationen am GB Wr.Neustadt, EZ 18o<br />

176 VERLUST des Aktes Bundespolizeidirektion Wien<br />

1090 Rossauer Lände 5 ab 22.5.1997<br />

II-5691/SB /97 WRG<br />

177 Verlust des Aktes 33nc 2/02 e , 20 Cga 300/02 y LG Salzburg<br />

ab 12.9.2002<br />

178 Verlust des Aktes 3 Nc 100019/02 x<br />

und JV 549-17a/02-3<br />

179 Verlust des Aktes NÖ.Landesregierung IVW3-BE-3231601/006-<br />

WRG,Ölverseuchung<br />

180 Verlust des Aktes 7 C201/01 i, BG 1082,Florianigasse 8<br />

181 Akt Gebühren und Verkehrssteuern ,StNr.083/8721 EURO 540.-<br />

Ordnungsbegriff 100 838721<br />

182 Verlust der Akte OLG Wien 12 Nc 59/01w vom 19.11.2001bei<br />

183 Verlustanzeige Akt 56C 118/94 ,BG Innere Stadt Wien<br />

Geoform 52: 44/97 ,zugleich 56 C 113/94 g<br />

ATS 3.134.- für falsche Zeugenaussage Manfred Troppman<br />

5500 Bischofshofen<br />

Note Hain S 13.400,64<br />

6E 6700/95 BG Salzburg<br />

Nachweis fehlt dem OGH 1 Ob 156/01z


184 SUCHE mein BARGELD Beteiligungsfonds West AG<br />

Depot 520 062 712<br />

Verr.Konto 993 105 ATS 7.645.- , ABGB § 222<br />

Auftragsnummer 91201519<br />

nach Rechtsverwiegerung Dr.Schranz, die gerichtliche<br />

Sicherstellung nacvh § 222 ABGB vorzunehmen.<br />

185 Suche Belege Vz 501/91 ,LG Salzburg<br />

ATS 3.956.-<br />

Fehlt dem OGH zu 1Ob 277/03 x<br />

186 Akt Volksanwaltschaft BD/364-J/01-WE<br />

14.1.2003<br />

Dr.Webern 01 51502-Kl. 127<br />

„Unabhängigkeit der Gerichte …. „<br />

Rechte in Rechtsbeugung verloren.<br />

187 Suche Erledigung BG Salzburg 3Nc7/02 v,<br />

„Es wird verwiesen, dass sich imKonvolut ein Gerät im Wert<br />

von S 14.600.- befindet.<br />

15.2.2002 Dr.<strong>Grassberger</strong><br />

Der Rechtsanwalt Dr.M.Hofer, 5020 Salzburg,Roitnerstrasse 5 fand<br />

30 Aktenbände 6P 16/04i und nacherstellte Aktenverzeichnisse<br />

SW 8/91, worin die Akte nicht aufscheinen, n i c h t identifizierbar<br />

sind.<br />

BG Salzburg 3 P 111/04i, ON 981, Dr.Bramböck.<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

11.03.1994<br />

Geschäftszahl<br />

1Ob7/94 Wie 1 Ob 156/01z<br />

KopfS 3.810,18 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.


Text<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Der Vater der beiden Klägerinnen, dessen Ehe mit deren Mutter geschieden war, starb am 7.11.1983. Da die Mutter<br />

gegen die Verlassenschaft Forderungen erhob, beantragte sie, den Berater des Erblassers für die beiden Klägerinnen<br />

28.<br />

zum Kollisionskurator im Verlassenschaftsverfahren zu bestellen. Diesem Antrag gab das Abhandlungsgericht mit<br />

Beschluß vom 5.12.1983 statt. Mit Einantwortungsurkunde vom 10.1.1985 wurde der Nachlaß den beiden Klägerinnen<br />

je zur Hälfte eingeantwortet. Mit Beschluß vom 19.7.1985 bestellte dasselbe Gericht - diesmal schon als<br />

Pflegschaftsgericht - den Kollisionskurator zum besonderen Sachwalter für die gesamte Vermögensverwaltung der<br />

beiden Klägerinnen.<br />

Die Klägerinnen begehrten die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz ihres zuletzt mit je S 398.438,79<br />

bezifferten Schadens und brachten hiezu vor, seine Stellung habe es dem Kollisionskurator und besonderen Sachwalter<br />

ermöglicht, am Mündelvermögen umfangreiche Veruntreuungen zu begehen. Das Gericht habe bei dessen Bestellung<br />

weder dessen Leumund ermittelt, noch dessen Tätigkeit ordnungsgemäß überwacht.<br />

Die beklagte Partei wendete vor allem ein, der Kollisionskurator und nachmalige besondere Sachwalter sei über<br />

Vorschlag der Mutter der Klägerinnen bestellt worden. Er habe den Nachlaß in der Folge anstandslos verwaltet. Erst am<br />

19.12.1985 habe die Mutter der Klägerinnen dem Gericht mitgeteilt, ein beschlußmäßig zugesprochener Betrag sei ihr<br />

noch nicht ausbezahlt worden. Der besondere Sachwalter sei darauf unverzüglich zur Äußerung und Rechnungslegung<br />

aufgefordert worden. Als er diesen Aufträgen nicht entsprochen habe, seien entsprechende Erhebungen angestellt und<br />

der besondere Sachwalter sei seines Amtes enthoben worden.<br />

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.<br />

Es stellte, soweit für die Erledigung der Revision von Bedeutung, fest, Aufgabe des Kollisionskurators sei es zunächst<br />

gewesen, Zahlungen, zu welchen die Verlassenschaft verpflichtet gewesen sei, insbesondere solche im Zusammenhang<br />

mit dem Fortbetrieb der Zahnarztpraxis des Erblassers, zu leisten sowie diese und dessen Fahrzeuge zu veräußern. Er<br />

habe zu diesem Zweck bis 6.2.1985 Geldmittel angefordert, die ihm vom Gericht auch im Gesamtbetrag von S<br />

1,137.109,08 bewilligt worden seien. Dabei sei aber weder ermittelt worden, ob er diese Geldmittel auch tatsächlich<br />

benötigte, noch habe das Gericht die der Anforderung entsprechende Verwendung überwacht. Bis zum 6.2.1985 habe er<br />

von den ihm zur Verfügung gestellten Geldmitteln Beträge von S 660.564,30 für Zahlungen für die Verlassenschaft<br />

verwendet.<br />

An diesem Tag habe der Kollisionskurator in dem für die beiden Klägerinnen geführten Pflegschaftsverfahren eine<br />

Abrechnung für die Zeit von seiner Bestellung bis zum 31.12.1984 gelegt, dabei allerdings lediglich die Einnahmen und<br />

Ausgaben aufgelistet, ohne Belege anzuschließen. Die als Nebenintervenientin im Verfahren der beklagten Partei<br />

beigetretene Richterin des Pflegschaftsgerichts habe ihm die Belege nicht abgefordert, weil sie der Meinung gewesen<br />

sei, das Verfahren werde bald beendet sein, und sie die Belege ohnehin anläßlich der Schlußabrechnung von einem<br />

Sachverständigen habe prüfen lassen wollen. Nach dem 6.2.1985 habe das Gericht dem besonderen Sachwalter noch<br />

Geldmittel von insgesamt S 868.661,60 bewilligt. Davon habe er S 71.784,02 für die Verlassenschaft bzw die<br />

Vermögensverwaltung der Klägerinnen, den restlichen Betrag von S 796.877,58 hingegen zweckwidrig verwendet. Bei<br />

Überprüfung der Abrechnung vom 6.2.1985 hätte bereits ohne Einsicht in die Belege festgestellt werden können, daß<br />

der besondere Sachwalter einen Betrag von S 51.582,89 als Beiträge für die Ärztekammer in Rechnung gestellt habe,<br />

obwohl er die Beiträge nicht bezahlt, sondern diese von der Kammer einbehalten worden seien. Ferner hätte auffallen<br />

müssen, daß ein ihm von einem Sparbuch zugeflossener Betrag von S 262.000,59 in der Aufstellung seiner Einnahmen<br />

gefehlt habe. Außerdem habe er bei der Anforderung von Geldmitteln in mehreren Fällen Zahlungsverpflichtungen<br />

wiederholt, und zwar an ein bestimmtes Dentalstudio dreimal, an die Gebietskrankenkasse zweimal, an eine<br />

Rechtsanwältin dreimal und an ein Zahnwarenhandelsunternehmen zweimal geltend gemacht. Die Ordination des<br />

Erblassers sei bereits am 13.7.1984 verkauft worden, dennoch habe der besondere Sachwalter angebliche<br />

Verbindlichkeiten aus deren Betrieb für die Zeit von Februar bis Juni 1985 ins Treffen geführt. Schließlich hätte dem<br />

Gericht auch dessen "schleppende Zahlungsmoral" aufgrund der Urgenzen eines Sachverständigen auffallen müssen.<br />

Hätte das Gericht in die Belege Einsicht genommen, hätte es wahrnehmen können, daß verschiedene Zahlungen<br />

entgegen den Behauptungen des besonderen Sachwalters nicht geleistet worden seien: So habe er eine Vorauszahlung<br />

von S 135.000 auf die Einkommensteuer behauptet, diesen Betrag habe noch der Erblasser selbst bezahlt, was aus der<br />

Lastschriftanzeige des Finanzamtes erkennbar gewesen sei. Für die von ihm behauptete Begleichung eines<br />

Zahnarzthonorars von S 12.000, eines Rechtsanwaltshonorars von S 106.000, des Entgelts für Leistungen eines<br />

Dentalstudios im Betrag von S 41.392,52 und des Kaufpreises für Lieferungen eines Zahnwarenhandelsunternehmens in<br />

Höhe von S 4.982,49 hätten Belege überhaupt gefehlt.


Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kollisionskurator sei gemäß den §§ 282, 238 und 150 ABGB zur<br />

Rechnungslegung verpflichtet gewesen; dabei hätte das Gericht nach den Bestimmungen der §§ 204 ff AußStrG<br />

verfahren müssen. Der Kollisionskurator hätte jedenfalls jährlich Rechnung legen und das Gericht hätte gemäß § 208<br />

AußStrG insbesondere prüfen müssen, inwiefern die Rechnung mit den Belegen übereinstimme, ob Empfang und<br />

Ausgabe gehörig bescheinigt seien, ob das Stammvermögen gehörig aufbewahrt und versichert, die entbehrliche<br />

Barschaft fruchtbringend angelegt und die Verwaltung selbst zweckmäßig und nützlich gewesen sei. Der Abrechnung<br />

vom 6.2.1985 seien Belege nicht angeschlossen gewesen, sodaß sie nicht hätte ordnungsgemäß überprüft werden<br />

können. Selbst ohne Belege sei deren Unvollständigkeit mühelos erkennbar gewesen. Dies hätte Bedenken erwecken<br />

29.<br />

müssen, sodaß das Gericht die Belege hätte abverlangen müssen und bis zur Aufklärung der Unstimmigkeiten keine<br />

weiteren Gelder mehr hätte freigeben dürfen. Es habe jedoch, ohne die Abrechnung zu prüfen, dem besonderen<br />

Sachwalter weitere Verfügungen über das für die Klägerinnen angelegte Geld eingeräumt, sodaß nach dem 6.2.1985<br />

noch ein Schaden von S 796.877,58 habe entstehen können. Mit der Überprüfung der Abrechnung bis zur Volljährigkeit<br />

der Zweitklägerin bzw bis zur Schlußrechnungslegung, wie es beabsichtigt gewesen sei, hätte angesichts der<br />

unvollständigen und unrichtigen Abrechnung nicht zugewartet werden dürfen. Da § 208 AußStrG eine das Vermögen<br />

vom Pflegebefohlenen sichernde Schutznorm sei, hätte die beklagte Partei beweisen müssen, daß der Schaden auch<br />

dann eingetreten wäre, hätte das Gericht die Abrechnung vom 6.2.1985 unter diesen Gesichtspunkten geprüft; diesen<br />

Beweis habe sie aber nicht angetreten.<br />

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es<br />

übernahm im wesentlichen die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, der<br />

Kurator (Sachwalter) sei gemäß den §§ 238 und 150 ABGB zur Abrechnung verpflichtet, deren Durchführung in den §§<br />

204 ff AußStrG geregelt sei. Die vom Kollisionskurator vorgelegte Abrechnung habe vor allem § 208 AußStrG<br />

weitgehend nicht entsprochen. Die Rechnung müsse aus mehreren übersichtlichen Teilen bestehen. Er sei der<br />

Vermögensstatus zu Beginn des Rechnungsjahres, der sich aus dem Inventar ergebe, einschließlich des nicht in<br />

Verwahrung des Kurators befindlichen Vermögens voranzustellen, in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung habe der<br />

gesetzliche Vertreter alle Vorgänge zu verzeichnen, durch die das von ihm verwaltete Vermögen vermindert oder<br />

vermehrt würde, und letztlich habe die Rechnung mit dem Vermögensstatus zum Ende des Jahres abzuschließen.<br />

Anzugeben sei, ob und wie die einzelnen Bestandteile den Verwahrungs- und Anlegevorschriften entsprechend angelegt<br />

seien. Die Abrechnung des Kollisionskurators habe nicht einmal diesen formalen Voraussetzungen genügt, sei doch das<br />

Vermögen der Klägerinnen weder zum Beginn noch zum Ende der Abrechnungsperiode verzeichnet gewesen. Gemäß §<br />

208 AußStrG habe das Gericht die Rechnung zu prüfen und zu untersuchen, ob die erforderlichen Belege vorlägen, die<br />

Rechnung rechnerisch richtig sei und die Posten mit den Belegen übereinstimmten. Schließlich habe das Gericht auch<br />

den Inhalt jedes einzelnen Postens zu kontrollieren; lediglich geringfügige Beanstandungen, deren Erörterungen mit<br />

unverhältnismäßigem Aufwand oder Zeitverlust verbunden wäre, könnten gemäß § 211 AußStrG übergangen werden.<br />

Das Pflegschaftsgericht habe eine formal unrichtige Abrechnung zugelassen, diese nicht auf deren Richtigkeit überprüft<br />

und damit gegen die Schutznormen der §§ 204 ff AußStrG verstoßen. Jedenfalls aber hätten die Unstimmigkeiten das<br />

Gericht veranlassen müssen, weitere Beträge vor Ergänzung und Überprüfung der Abrechnung nach den dargelegten<br />

Grundsätzen nicht mehr freizugeben. Der Beweis, daß der Schaden bei rechtmäßigem Vorgehen gleichfalls entstanden<br />

wäre, sei nicht erbracht worden.<br />

Die von der beklagten Partei dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt.<br />

Rechtliche Beurteilung<br />

Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (SZ 61/231; RZ 1990/111; 1 Ob 37/89, teilweise<br />

veröffentlicht in JUS-Extra 1990/386; 1 Ob 30/92; vgl auch Schragel, AHG2, ErgH 1990 Rz 313), aus § 21 Abs 1<br />

ABGB sei eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. Die<br />

Aufgaben des Pflegschaftsgerichts bestünden nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit der vom gesetzlichen Vertreter<br />

getroffenen und in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu überwachen, sondern auch deren Zweckmäßigkeit zu<br />

prüfen. Das Gericht könne diesem auch für Geschäfte, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit seiner Einwilligung bedürften,<br />

bindende Weisungen erteilen. Es habe sich innerhalb seines Aufgabenkreises das Wohl der seinem Schutz anvertrauten<br />

Personen und deren Interessen in jeder Weise angelegen sein lassen; insbesondere habe es die Amtsführung des<br />

gesetzlichen Vertreters sorgfältig zu überwachen bzw diesen unverzüglich seines Amts zu entheben, wenn er<br />

pflichtwidrig vorgehe. Um seinen Verpflichtungen gerecht zu werden, bedürfe es namentlich dann, wenn dem Gericht<br />

Umstände bekannt werden, die den Interessen des Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen zuwiderlaufen oder doch<br />

zuwiderlaufen könnten, einer umfassenden Überwachung der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters.<br />

Besonderes Gewicht kommt diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, bei der dem Pflegschaftsgericht durch § 208<br />

AußStrG aufgetragenen genauen Prüfung der vom gesetzlichen Vertreter (hier also vom Kollisionskurator, der in<br />

weiterer Folge zum besonderen Sachwalter für die gesamte Vermögensverwaltung der beiden Klägerinnen bestellt<br />

wurde) gemäß § 282 iVm § 238 und § 150 Abs 1 ABGB jährlich zu legenden Rechnung über das Vermögen der


Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen zu, kann sich doch das Gericht in den allermeisten Fällen nur auf diesem Weg<br />

jene Informationen verschaffen, mit deren Hilfe es seinen Überwachungspflichten ausreichend nachkommen und<br />

dadurch auch Nachteile von den seinem Schutz anvertrauten Personen abwenden kann. Das gilt umso mehr dann, wenn<br />

der gesetzliche Vertreter - wie im vorliegenden Fall - durchaus im Interesse der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen<br />

umfangreiche geschäftliche Transaktionen abzuwickeln hat und ihm zu diesem Zweck vom Gericht entsprechende<br />

Barmittel freigegeben wurden. Anders als etwa bei der Verwaltung von Liegenschaften und sonstigen Sachgütern ist in<br />

solchen Fällen die genaue Überprüfung der gelegten Rechnung häufig das einzig wirksame Mittel, um die Tätigkeit des<br />

gesetzlichen Vertreters zu überwachen, Mißstände rechtzeitig abzustellen und dem Minderjährigen bzw<br />

30.<br />

Pflegebefohlenen auf diese Weise ausreichenden Schutz angedeihen zu lassen. Es kann daher keine Frage sein, daß die<br />

gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und deren gerichtliche Überprüfung (also § 282 iVm § 238 und §<br />

150 Abs 1 ABGB sowie die §§ 204 bis 206 und §§ 208 bis 215 AußStrG) Schutzgesetze zugunsten der dem Schutz der<br />

Gerichte anvertrauten Personen sind, deren Übertretung Amtshaftungsansprüche auslösen können.<br />

Nach § 204 AußStrG hat der gesetzliche Vertreter zunächst das Vermögen am Beginn des Rechnungsjahres darzustellen,<br />

danach die Änderungen im Stammvermögen sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode<br />

vollständig auszuweisen und schließlich den Vermögensstand am Ende dieser Periode und ferner anzugeben, worin das<br />

Vermögen bestehe und wo es aufbewahrt, versichert und angelegt sei. Demgemäß hat das Gericht im Rahmen der<br />

Rechnungsprüfung insbesondere zu klären (§ 208 AußStrG), ob das Stammvermögen am Beginn der Rechnungsperiode<br />

vollständig dargestellt wurde, inwieweit die Rechnung in den einzelnen Posten mit den Belegen übereinstimmt, ob die<br />

Einnahmen und Ausgaben, so weit das möglich ist, ordnungsgemäß bescheinigt sind, ob das Stammvermögen<br />

ausreichend verwahrt und Barmittel entsprechend angelegt sind und überhaupt, ob die Verwaltung zweckmäßig und<br />

nützlich war.<br />

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wurde weder die vom Kollisionskurator am 6.2.1985 gelegte Rechnung<br />

den formalen und inhaltlichen Anforderungen des § 204 AußStrG gerecht, noch ist das Pflegschaftsgericht seinen ihm<br />

durch § 208 AußStrG auferlegten Verpflichtungen zur genauen Überprüfung dieser Rechnung entsprechend<br />

vorgegangen. Das Gericht hat den Kollisionskurator nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, veranlaßt, eine den<br />

gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechnung zu legen, vor allem aber die zu deren genauen Prüfung unerläßlichen<br />

unbedenklichen Belege anzuschließen, sondern hat dem Kollisionskurator trotz dieser nach Form und Inhalt<br />

unzureichenden Rechnung über dessen Anforderung noch weitere und wieder sehr beträchtliche Geldmittel aus dem<br />

Mündelvermögen zur Verfügung gestellt, obwohl selbst eine Prüfung der unzulänglichen Rechnung bei Anwendung der<br />

gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB; vgl das Gutachten ON 34) erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit hätte erwecken müssen. Zu Recht lasten die Vorinstanzen daher dem beklagten Rechtsträger an, das als<br />

sein Organ tätig gewordene Pflegschaftsgericht hätte bei dieser Sachlage dem Kollisionskurator bis zur vollständigen<br />

Aufklärung dieser Unstimmigkeiten und vor allem auch bis zur Legung einer den gesetzlichen Vorschriften in jeder<br />

Hinsicht entsprechenden Rechnung die Freigabe weiterer beträchtlicher Barmittel verweigern müssen. Den Beweis, daß<br />

der Schaden - die zweckwidrige Verwendung von Mündelvermögen durch den Kollisionskurator (besonderen<br />

Sachwalter) - auch dann eingetreten wäre, wenn das Pflegschaftsgericht auf einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung<br />

bestanden und bis dahin weitere Geldmittel nicht freigegeben hätte, hat die beklagte Partei erst gar nicht angetreten.<br />

Die vom beklagten Rechtsträger gegen seine Ersatzpflicht ins Treffen geführten Argumente, der Kollisionskurator sei<br />

über Vorschlag der Mutter der beiden Klägerinnen bestellt worden, durch die gerichtliche Kontrolle könne stets nur<br />

dessen Tätigkeit im nachhinein geprüft werden und schließlich habe auch das Erstgericht einen Sachverständigen<br />

bestellt, um mit dessen Hilfe die Abrechnung des gesetzlichen Vertreters auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu<br />

prüfen, sind allesamt nicht stichhältig: Die Kläger werfen dem Pflegschaftsgericht nicht vor, es hätte der von der Mutter<br />

als Kollisionskurator vorgeschlagenen Person von vornherein mit gebührendem Mißtrauen begegnen müssen, sondern<br />

lasten dem Gericht bloß an, erst die vom Kollisionskurator gelegte Rechnung hätte es veranlassen müssen, die Freigabe<br />

beträchtlicher Geldmittel an eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende überprüfungsfähige Rechnung zu binden.<br />

Damit ist aber auch dem Einwand der beklagten Partei, die Prüfung der vom Kollisionskurator gelegten Rechnung<br />

durch das Gericht hätte Fehler jedenfalls erst im nachhinein aufdecken lassen können, der Boden entzogen. Richtig ist<br />

zwar, daß vom Organ des Pflegschaftsgerichts nicht die Fachkenntnisse eines Buchsachverständigen erwartet werden<br />

können; die beklagte Partei übersieht dabei jedoch, daß dem Pflegschaftsgericht - abgesehen davon, daß es ebenso wie<br />

das Amtshaftungsgericht einen solchen hätte beiziehen können - jedenfalls aber bei Anwendung der erforderlichen<br />

Sorgfalt hätte auffallen müssen, daß die Rechnung schon den formalen Voraussetzungen nicht genügte, keine Belege<br />

angeschlossen waren und der gesetzliche Vertreter zudem in mehreren Fällen für denselben Zweck Geldmittel bereits<br />

zum wiederholten Mal angefordert hatte.<br />

Zu Recht haben die Vorinstanzen dem beklagten Rechtsträger daher den Ersatz jener Geldmittel auferlegt, die das<br />

Pflegschaftsgericht angesichts der mangelhaften, den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Rechnungslegung<br />

nicht hätte freigeben dürfen und die dann den Klägerinnen nicht entzogen worden wären.<br />

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.


Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf den §§ 41 und 50 ZPO.<br />

....................................................................................................................<br />

Gericht OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

14.07.1992<br />

Geschäftszahl<br />

1Ob30/92; 8Ob501/93; 6Ob107/99z; 8Ob129/00d; 7Ob48/03i; 6Ob286/05k<br />

Norm<br />

ABGB §21;<br />

AußStrG §129;<br />

AußStrG §145 C;<br />

Rechtssatz<br />

Der Grundsatz, daß das Gericht die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn<br />

gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw<br />

aufzuklären hat, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw<br />

wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint, gilt auch für die Rechtsfürsorge für den ruhenden<br />

Nachlaß, ob dieser nun von den erbserklärten Erben oder einem Verlassenschaftskurator vertreten wird, weil die<br />

Verlassenschaft eine der durch § 21 Abs 1 ABGB geschützten Vermögensmassen ist. Das Abhandlungsgericht hat einen<br />

vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen<br />

der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht.<br />

Entscheidungstexte<br />

TE OGH 1992/07/14 1 Ob 30/92<br />

Veröff: SZ 65/108<br />

TE OGH 1994/07/14 8 Ob 501/93<br />

Auch; nur: Das Abhandlungsgericht hat einen vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und<br />

deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht. (T1)<br />

Beisatz: Hier: Generalversammlungsbeschluß (T2)<br />

TE OGH 2000/04/13 6 Ob 107/99z<br />

Auch; Beisatz: Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die<br />

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind. (T3)<br />

TE OGH 2000/05/25 8 Ob 129/00d<br />

Beisatz: Gleiches muss für die Genehmigung eines Vergleiches gelten., weshalb hier dem erbserklärten Erben, nicht<br />

jedoch dem Nachlassgläubiger ein Rekursrecht zukommt. (T4)<br />

TE OGH 2003/03/19 7 Ob 48/03i<br />

Vgl; nur: Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn<br />

gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw<br />

aufzuklären, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw<br />

wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint. (T5); Veröff: SZ 2003/22<br />

TE OGH 2006/03/09 6 Ob 286/05k<br />

Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter<br />

bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154<br />

ABGB entscheiden. §8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag


einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen<br />

Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T6)<br />

Rechtssatznummer<br />

RS0008080<br />

.....................................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

09.09.1996<br />

Geschäftszahl<br />

ABGB § 150<br />

Norm<br />

ABGB §150 Übs;<br />

ABGB §150 Info;<br />

Rechtssatz<br />

Übersicht der Entscheidungen zu § 150 ABGB<br />

A Entscheidungen zu § 150 ABGB idF vor dem BG vom 30.06.1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes<br />

(KindG)<br />

B Entscheidungen zu § 150 ABGB nach BGBl 1977/403 Informationen zu § 150 ABGB<br />

Verweisungen:<br />

Die Unterteilung des § 150 ABGB in "A" und "B" wurde anlässlich der Datenerfassung neu geschaffen.<br />

Rechtssatznummer<br />

RS0102250<br />

............................................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

09.11.1988<br />

Geschäftszahl<br />

1Ob32/88; 1Ob37/89; 1Ob532/90; 6Ob535/91; 1Ob30/92; 6Ob594/93;<br />

1Ob7/94; 2Ob116/98t; 7Ob312/99d; 1Ob156/01z; 1Ob197/01d; 7Ob48/03i;<br />

1Ob177/03s; 6Ob286/05k; 7Ob65/06v; 7Ob217/06x<br />

Norm<br />

ABGB §222;


ABGB §245;<br />

AHG §1 Cd1a;<br />

AußStrG §2 Abs1 A;<br />

AußStrG §193;<br />

Rechtssatz<br />

Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die<br />

Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise<br />

nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für<br />

Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere<br />

dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt<br />

werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des<br />

Gerichtes anvertraut ist. Die Verletzung dieser Pflichten kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.<br />

Entscheidungstexte<br />

TE OGH 1988/11/09 1 Ob 32/88<br />

Veröff: SZ 61/231 = EvBl 1989/88 S 338<br />

TE OGH 1989/11/29 1 Ob 37/89<br />

TE OGH 1990/04/04 1 Ob 532/90<br />

nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die<br />

Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise<br />

nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für<br />

Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere<br />

dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt<br />

werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des<br />

Gerichtes anvertraut ist. (T1) Veröff: RZ 1990/111,257<br />

TE OGH 1991/05/16 6 Ob 535/91<br />

nur T1<br />

TE OGH 1992/07/14 1 Ob 30/92<br />

Auch; Veröff: SZ 65/108<br />

TE OGH 1993/09/22 6 Ob 594/93<br />

nur T1; Beisatz: Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht aber soweit er als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs. 2 UVG<br />

einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. (T2) Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315<br />

TE OGH 1994/03/11 1 Ob 7/94<br />

Auch<br />

TE OGH 1998/04/23 2 Ob 116/98t<br />

Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin,<br />

die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht genommenen<br />

Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer<br />

Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte<br />

hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden (T3)<br />

TE OGH 2000/02/16 7 Ob 312/99d<br />

nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die<br />

Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen<br />

Maßregeln zu prüfen. (T4)<br />

TE OGH 2001/08/07 1 Ob 156/01z<br />

nur T4; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht hat die vom gesetzlichen Vertreter jährlich zu legenden Rechnung über das<br />

Vermögen der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen sorgfältig zu überwachen, kann sich doch das Gericht in den<br />

allermeisten Fällen nur auf diesem Weg jene Informationen verschaffen, mit deren Hilfe es seinen<br />

Überwachungspflichten ausreichend nachkommen und dadurch auch Nachteile von den seinem Schutz anvertrauten<br />

Personen abwenden. (T5); Beisatz: Die von einem (ehemaligen) Sachwalter gelegte Schlussrechnung ist genau zu


überprüfen und zu erforschen, ob die Verwaltung nach den getroffenen Rechtshandlungen zweckmäßig und nützlich<br />

war. (T6)<br />

TE OGH 2001/10/22 1 Ob 197/01d<br />

nur T3; Beisatz: Ferner sind Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn bestimmte Verwaltungsmaßnahmen des<br />

Sachwalters eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffenen indizieren. (T7) Beisatz: Nur erforderliche<br />

Überwachungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen die - allenfalls auch in Verbindung mit Weisungen an den<br />

Sachwalter, bestimmte Vertretungshandlungen zu setzen, - sind Maßnahmen der hoheitlichen Vollziehung. (T8); Veröff:<br />

SZ 74/179<br />

TE OGH 2003/03/19 7 Ob 48/03i<br />

Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die<br />

Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen<br />

Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen geben. (T9); Veröff: SZ 2003/22<br />

TE OGH 2003/12/16 1 Ob 177/03s<br />

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vernachlässigung der Pflicht zur Überwachung eines dem Anwalt (des gesetzlichen Vertreters)<br />

erteilten Auftrages hinsichtlich der Vermögensverwaltung eines Minderjährigen durch den Pflegschaftsrichter. (T10)<br />

TE OGH 2006/03/09 6 Ob 286/05k<br />

Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter<br />

bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154<br />

ABGB entscheiden. § 8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag<br />

einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen<br />

Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T11)<br />

TE OGH 2006/06/21 7 Ob 65/06v<br />

Auch<br />

TE OGH 2006/09/27 7 Ob 217/06x<br />

Vgl auch; Beis wie T11<br />

Rechtssatznummer<br />

RS0005755<br />

.............................................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

11.03.1994<br />

Geschäftszahl<br />

1Ob7/94; 1Ob156/01z; 1Ob298/00f<br />

Norm<br />

ABGB §150 Abs1 B;<br />

ABGB §238;<br />

ABGB §266;<br />

ABGB §282;<br />

AußStrG §204;<br />

AußStrG §208;<br />

Rechtssatz


Die gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und deren gerichtliche Überprüfung (also § 282 im<br />

Verbindung mit § 238 und § 150 Abs 1 ABGB sowie die §§ 204 bis 206 und §§ 208 bis 215 AußStrG) sind<br />

Schutzgesetze zugunsten der dem Schutz der Gerichte anvertrauten Personen sind, deren Übertretung<br />

Amtshaftungsansprüche auslösen können.<br />

Entscheidungstexte<br />

TE OGH 1994/03/11 1 Ob 7/94<br />

TE OGH 2001/08/07 1 Ob 156/01z<br />

TE OGH 2001/10/22 1 Ob 298/00f<br />

Beisatz: Hier: Bestimmung der Belohnung des Sachwalters. (T1)<br />

Rechtssatznummer<br />

RS0044813<br />

.........................................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

16.09.1996<br />

Geschäftszahl<br />

ABGB § 282<br />

Norm<br />

ABGB §282 Übs;<br />

Rechtssatz<br />

Übersicht der Entscheidungen zu § 282 ABGB<br />

A Allgemein<br />

B Fragen im Zusammenhang mit der Belohnung des Kurators(Sachwalters)<br />

C Personensorge<br />

§ 282 2.Satz (idF BGBl Nr 136/1983), § 282 Abs 2 (idF KindRÄG 2001, BGBl I Nr 135/2000, § 282 (idF SWRÄG<br />

2006, BGBl I Nr 92/2006)<br />

Rechtssatznummer<br />

RS0102525<br />

…......................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

11.02.2003<br />

Geschäftszahl


5Ob300/02g; 7Ob181/07d<br />

Norm<br />

AußStrG §19 Abs1;<br />

AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §208;<br />

AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §213;<br />

AußStrG 2005 §79 Abs2;<br />

Rechtssatz<br />

Die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der Rechnung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen<br />

werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine<br />

nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten,<br />

ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden; das Gericht<br />

kann aber auch, wenn Verweise und Geldstrafen ergebnislos bleiben, einen Kurator bestellen, der auf Kosten des<br />

Säumigen die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat. Das Gericht kann auch<br />

davon abgesehen, vor der Bestellung eines Saumsalkurators andere Zwangsmittel einzusetzen, wenn dies das Verfahren<br />

nur verzögern würde, nachdem trotz wiederholter Aufforderung die Vervollständigung der Rechnung abgelehnt wurde.<br />

Entscheidungstexte<br />

TE OGH 2003/02/11 5 Ob 300/02g<br />

TE OGH 2007/08/29 7 Ob 181/07d<br />

Auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Saumsalkurators gemäß § 79 Abs 2 Z 5 AußStrG 2005. (T1)<br />

Rechtssatznummer<br />

RS0117691<br />

..........................................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

11.03.1994<br />

Geschäftszahl<br />

1Ob7/94<br />

Norm<br />

AußStrG §208, AußStrG §209;<br />

AHG §1 Cd1a;<br />

Rechtssatz<br />

Vom Organ des Pflegschaftsgerichts können nicht die Fachkenntnisse eines Buchsachverständigen erwartet werden.<br />

Entscheidungstexte<br />

TE OGH 1994/03/11 1 Ob 7/94<br />

Rechtssatznummer


RS0110853<br />

....................................................................................................................................................................................<br />

Gericht OGH Entscheidungsdatum 03.03.2004 Geschäftszahl<br />

1Nc34/04x<br />

Kopf<br />

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie<br />

die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der<br />

Sachwalterschaftssache des Betroffenen Ing. Gerhart R*****, Pensionist, unsteten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Eva<br />

Wagner, Rechtsanwältin in Wr. Neustadt, als einstweilige Sachwalterin, infolge der vom Bezirksgericht Wr. Neustadt<br />

am 25. Februar 2004 verfügten Vorlage der Akten zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN folgenden<br />

gefasst:<br />

Spruch<br />

Beschluss<br />

Der vorgelegte (Teil-)Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.<br />

Text<br />

Begründung:<br />

Das Landesgericht Wr. Neustadt sprach als Rekursgericht mit Beschluss vom 26. 9. 2003 (ON 867) aus, dass das<br />

Bezirksgericht Wr. Neustadt "örtlich unzuständig" sei; deshalb überwies es die Pflegschaftssache nach § 44 Abs 1 JN an<br />

das gemäß § 109 Abs 2 JN zuständige Bezirksgericht Salzburg. Im Übrigen bestätigte es die Bestellung einer<br />

bestimmten Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin gemäß § 238 Abs 1 und 2 AußStrG und sprach noch aus, dass<br />

der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil bei der Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des<br />

§ 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen gewesen sei. Dieser Beschluss wurde am 30. 10. 2003 der einstweiligen<br />

Sachwalterin des Betroffenen zugestellt. Sie ergriff kein Rechtsmittel. Die Zustellung dieses Beschlusses an den<br />

Betroffenen ist nicht ausgewiesen. Der Betroffene hatte in dem mit diesem Beschluss erledigten Rekurs die Ansicht<br />

vertreten, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei für seine Sachwalterschaftssache zuständig. Mit Beschluss vom 16.<br />

2. 2004 übertrug das Bezirksgericht Salzburg die "Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache" gemäß<br />

§ 111 Abs 1 JN dem Bezirksgericht Wr. Neustadt. Im Übrigen sprach es gemäß § 111 Abs 2 JN aus, dass diese<br />

Übertragung mit "der Übernahme der übertragenen Geschäfte" durch das Bezirksgericht Wr. Neustadt wirksam werde<br />

(ON 923). Unter Beifügung von Beschlussausfertigungen und Übersendung der Aktenbände 26 ff ersuchte es das<br />

Bezirksgericht Wr. Neustadt "um Zustellung dieses Beschlusses". Die Zustellung wurde bisher nicht bewirkt. Das<br />

Bezirksgericht Wr. Neustadt erklärte jedoch in einem Amtsvermerk vom 25. 2. 2003, es verweigere "im Hinblick auf<br />

die rk. Entscheidung des LG Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 ... die Übernahme des Sachwalterschaftsverfahrens ... gem.<br />

dem B. des BG<br />

Salzburg v. 16. 2. 2004". Am gleichen Tag verfügte es die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof "zur<br />

Entscheidung im Zuständigkeitsstreit".<br />

Rechtliche Beurteilung<br />

Die Aktenvorlage ist verfrüht.<br />

1. Überweisungsbeschluss<br />

1. 1. Ob der gemäß § 44 Abs 1 JN gefasste Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 bereits in<br />

Rechtskraft erwachsen ist, war für die Bindung des Bezirksgerichts Salzburg an die ausgesprochene Überweisung nicht<br />

von Bedeutung (siehe dazu jüngst 3 Nc 34/03k). Offenkundig deshalb fasste das Bezirksgericht Salzburg, an das die<br />

Sachwalterschaftssache überwiesen wurde, den Beschluss vom 16. 2. 2004, mit dem es die Zuständigkeit für dieses<br />

Verfahren gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Wr. Neustadt übertrug. 1. 2. Der erkennende Senat erläuterte<br />

bereits in der im ersten Sachwalterschaftsverfahren ergangenen Entscheidung 1 Ob 277/03x, dass ein Behinderter, der<br />

des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sei, im Sachwalterschaftsverfahren selbständig handeln könne. Im<br />

Rahmen dieser Befugnis dürfe der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm<br />

verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. Er könne aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung<br />

seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen.


1. 3. An den soeben referierten Leitlinien der Entscheidung 1 Ob 277/03x ist festzuhalten. Nach der Aktenlage besteht<br />

nach wie vor kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Betroffene des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt<br />

wäre. Er ist demnach durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG "in seinen<br />

Rechtshandlungen" im Sachwalterschaftsverfahren nicht beschränkt. Somit ist der Betroffene legitimiert, den Beschluss<br />

vom 26. 9. 2003, mit dem das Landesgericht Wr. Neustadt als Rekursgericht - in teilweiser Stattgebung eines<br />

Rechtsmittels des Betroffenen - die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Wr. Neustadt aussprach und die<br />

Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Salzburg überwies, selbst zu bekämpfen. Eine Zustellung dieses<br />

Beschlusses an den Betroffenen ist indes nicht aktenkundig. Daraus folgt, dass der erörterte Beschluss noch nicht<br />

rechtskräftig ist, wurde doch die Rechtsmittelfrist gegenüber dem Betroffenen noch gar nicht in Gang gesetzt. Der<br />

Betroffene hätte gemäß § 14 Abs 5 AußStrG die Möglichkeit, diesen Beschluss mit außerordentlichem Revisionsrekurs<br />

zu bekämpfen, weil seinem Rekursantrag nicht zur Gänze entsprochen wurde.<br />

2. Übertragung der Zuständigkeit<br />

2. 1. Die Parteien können den Beschluss des Pflegschaftsgerichts, mit dem es einen Antrag auf Übertragung der<br />

Zuständigkeit ablehnte oder mit dem es seine Zuständigkeit auf (einseitigen) Antrag oder von Amts wegen gemäß § 111<br />

Abs 1 JN einem anderen Gericht übertrug, anfechten. Deshalb ist die Zustellung einer Beschlussausfertigung an die<br />

Beteiligten kein bloßer Formalakt, sondern Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung gegenüber den<br />

Parteien. Ein solcher Beschluss wird allerdings gemäß § 111 Abs 2 JN erst nach Übernahme der Zuständigkeit zur<br />

Weiterführung des Verfahrens durch das andere Gericht wirksam. Bis dahin bleibt in Schwebe, ob ein<br />

Zuständigkeitswechsel eintreten wird. Deshalb wird ein Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss jedenfalls bis zur<br />

Beendigung des Schwebezustands für unzulässig gehalten (siehe dazu zuletzt 3 Nc 36/03d mwN). Weigerte sich das<br />

andere Gericht - wie hier das Bezirksgericht Wr. Neustadt -, die Zuständigkeit zu übernehmen, so besteht kein<br />

Anfechtungshindernis mehr.<br />

2. 2. Mangels eines rechtskräftigen Übertragungsbeschlusses gemäß § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des<br />

Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nach überwiegender Rechtsprechung nicht in Betracht (RIS-Justiz<br />

RS0047067). Dementgegen wurde in der Entscheidung 8 Nc 15/03b ausgesprochen, es könne diese Rechtsprechung<br />

"nicht aufrecht erhalten" werden. Der Oberste Gerichtshof schrieb diese - ganz allgemein - abweichende Ansicht jedoch<br />

nicht fort. In der Entscheidung 3 Nc 36/03d wurde vielmehr an die bisherige ständige Rechtsprechung des Obersten<br />

Gerichtshofs jedenfalls für Fälle angeknüpft, in denen - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs<br />

gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen<br />

Gericht nicht identisch ist; andernfalls könnte - so der 3. Senat - eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit<br />

eintreten, weil es, sollte der Übertragungsbeschluss durch das Rekursgericht nicht bestätigt werden, an einer Grundlage<br />

für die Genehmigung einer Übertragung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof mangle. Rein<br />

prozessökonomische Erwägungen könnten die Verschiebung der Entscheidungskompetenz auf ein anderes (höheres)<br />

Gericht nicht rechtfertigen. Nicht zu billigen sei daher auch die Auffassung, Parteien, die eine Übertragung nicht selbst<br />

beantragt hätten, entbehrten bis zur Wirksamkeit der Übertragung durch einen Genehmigungsakt gemäß § 111 Abs 2 JN<br />

eines Anfechtungsinteresses. In Wahrheit bilde die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses die Voraussetzung für eine<br />

Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach §<br />

111 Abs 2 JN; andernfalls komme eine Genehmigung der Übertragung nicht in Betracht. Demnach könne eine Partei,<br />

die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen wolle, den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten.<br />

2. 3. Der erkennende Senat tritt den Erwägungen in der Entscheidung 3 Nc 36/03d bei. Im Anlassfall wurde der<br />

Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004 - nach der vom Bezirksgericht Wr. Neustadt erklärten<br />

Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit zur (Weiter-)Führung der Sachwalterschaftssache - weder dem<br />

Betroffenen noch seiner einstweiligen Sachwalterin zugestellt. Aus der voranstehend erläuterten Rechtslage folgt, dass<br />

eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach § 111 Abs 2 JN selbst dann noch nicht zu ergehen hätte, wenn<br />

der unter 1. 3. erörterte Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt bereits rechtskräftig wäre.<br />

3. Ergebnis<br />

Das Bezirksgericht Salzburg, an das die Sachwalterschaftssache gemäß § 44 Abs 1 JN überwiesen wurde, wird zunächst<br />

gemäß § 44 Abs 2 JN die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 an den<br />

Betroffenen zu bewirken haben. Erst dann, wenn dieser Beschluss unbekämpft bliebe oder ein außerordentlicher<br />

Revisionsrekurs des Betroffenen entweder mangels Zulässigkeit oder mangels sachlicher Berechtigung scheiterte, stellt<br />

sich - im Licht der Erwägungen unter 2. 1. bis 2. 3. - die weitere Frage nach der Wirksamkeit der vom Bezirksgericht<br />

Salzburg mit Beschluss vom 16. 2. 2004 angeordneten Übertragung der Zuständigkeit für die Sachwalterschaftssache an<br />

das Bezirksgericht Wr. Neustadt. Wäre dagegen ein allfälliger Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des<br />

Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 erfolgreich und würde etwa der Ausspruch über die Überweisung der<br />

Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Salzburg abgeändert, so wäre dem Beschluss vom 16. 2. 2004 der Boden<br />

entzogen, fehlte es doch dann an einer Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg. Im fortgesetzten Verfahren ist daher<br />

die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 an den Betroffenen und des<br />

Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004 an den Betroffenen sowie an seine einstweilige Sachwalterin<br />

zu bewirken. Mit der Zustellung letzteren Beschlusses ist überdies nicht solange zuzuwarten, bis das rechtliche<br />

Schicksal ersteren Beschlusses endgültig geklärt ist, könnte doch der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2.<br />

2004 allenfalls auch mit der Begründung bekämpft werden, einer Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht<br />

Wr. Neustadt nach § 111 Abs 1 JN stehe der Umstand entgegen, dass der Überweisungsbeschluss des Landesgerichts<br />

Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und deshalb noch kein Übertragungsanlass


esteht. Der vorgelegte (Teil-)Akt ist somit zur Abwicklung des soeben erläuterten weiteren Verfahrens dem<br />

Bezirksgericht Salzburg zurückzustellen.<br />

.............................................................................................................................................................................................<br />

Das Landesgericht Salzburg behauptet die Unzuständigkeit.<br />

Gericht<br />

Verfassungsgerichtshof<br />

Entscheidungsdatum<br />

28.09.1998<br />

Geschäftszahl<br />

V50/98<br />

Sammlungsnummer<br />

******<br />

Leitsatz<br />

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes betreffend die Genehmigung<br />

der Kostenabrechnung eines Sachwalters mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung des<br />

Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos<br />

Spruch<br />

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.<br />

Der Antrag wird zurückgewiesen.<br />

Begründung<br />

Begründung:<br />

Der Einschreiter beantragt in seiner ausdrücklich auf Art139 B-VG gestützten Eingabe die Aufhebung eines<br />

Beschlusses des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, mit dem die Einnahmen- und Ausgabenrechnung seines ehemaligen<br />

Sachwalters sachwalterschaftsbehördlich genehmigt und dessen Forderung gegenüber dem Einschreiter im einzelnen<br />

bestimmt wird. Gleichzeitig stellt der Einschreiter den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.<br />

Es ist offenkundig, daß es sich bei dem angefochtenen Gerichtsakt nicht um eine Verordnung iSd Art139 B-VG<br />

handelt. Weder Art139 B-VG noch eine andere Vorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, derartige<br />

Beschlüsse von Pflegschaftsgerichten aufgrund eines solchen Antrags aufzuheben.<br />

Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der<br />

Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.<br />

Der Antrag, den erwähnten Gerichtsbeschluß aufzuheben, war aus den genannten Gründen wegen Unzuständigkeit<br />

des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen.<br />

Diese Entscheidungen konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG<br />

ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.<br />

...................................................................................................................................................................................


Gericht<br />

Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 28.09.1998 Geschäftszahl<br />

KI-3/98 - KI-4/98,KI-6/98,KI-9/98,KI-10/98Sammlungsnummer<br />

******<br />

Leitsatz<br />

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Bezirksgericht und einer<br />

Bezirkshauptmannschaft mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als<br />

aussichtslos<br />

Rechtssatz<br />

Aus der Schilderung des Sachverhaltes ergibt sich, daß wohl das Bezirksgericht Wiener Neustadt einen Beschluß gefaßt<br />

hat, und zwar über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des ehemaligen Sachwalters des Einschreiters und über<br />

dessen Forderungen gegenüber dem Einschreiter; die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als<br />

Wasserrechtsbehörde hat jedoch, wie im Antrag ausdrücklich hervorgehoben wird, keine Entscheidung (in derselben<br />

Sache) getroffen. Der Einschreiter bemängelt, daß im Gerichtsbeschluß Schäden aufgrund eines Heizölunfalls in einem<br />

dem Einschreiter gehörenden Haus nicht erwähnt werden.<br />

(siehe auch B v 28.09.98, KI-4/98, KI-6/98, sowie B v 23.02.99, KI-9/98 und KI-10/98).<br />

VERWALTUNGSGERICHTSHOF : 94/01/0278<br />

BGBl. 298/1986 § 16,Sozialplangesetz Privatisierungen<br />

....................................................................................................................<br />

Gerichtshof der Europ.Menschenrechte<br />

GZ.: 28.605/2004<br />

Artikel 34 und 35 der Konvention<br />

.....................................................................................................................<br />

Europ.Kommission wegen Verordnung (EWG) 1408/71<br />

und wegen RL 77/799/EWG zu<br />

Europ.Gerichtshof Luxemburg, RS C-227/03,Artikel 39 EG<br />

....................................................................................................................<br />

Oberster Gerichtshof Österreichs<br />

www.ris.bka.gv.at/ogh/1 Ob 156/01z<br />

www.ris,bka.gv.at/ogh/ 1 Ob 277/03 x<br />

1 Ob 100/04 v<br />

www.ris.bka.gv.at/ogh/1 Nc 34/04 x


8 Ob 2272/96t,Erber,Aschaber,Hain<br />

1 Ob 7/94<br />

4 Ob 292/02 y<br />

Landesgericht Wiener Neustadt;A 2700 Wr.Neustadt,<br />

16Fs 1/00w<br />

16 R 105/02<br />

16 R 121/03 ( 19 R 279/99m )<br />

16 R 312/03 a, ON 867<br />

Arbeitsgericht Salzburg,A 5010 Salzburg<br />

20 Cga 70/1990, RK 65/1998<br />

20 Cga 82/1990,22cR 123/91<br />

Grundbuch Wr.Neustadt,A 2700 Wr.Neustadt,TZ9126/90,TZ4019/92<br />

TZ 336/92


Kurztitel<br />

EU-Beitrittsvertrag - Akte<br />

Kundmachungsorgan<br />

BGBl. Nr. 45/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1996<br />

§/Artikel/Anlage<br />

Anl. 1/4<br />

Inkrafttretensdatum<br />

07.12.1996<br />

Text<br />

A. SOZIALE SICHERHEIT<br />

IV. SOZIALPOLITIK<br />

Bundesrecht<br />

1.371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der<br />

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,<br />

die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2), geändert und<br />

aktualisiert durch:<br />

-383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8.<br />

1983, S. 6)<br />

und nachfolgend geändert durch:<br />

-385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.<br />

6. 1985, S. 1);<br />

-385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.<br />

6. 1985, S. 7);<br />

-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />

Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);<br />

-386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355<br />

vom 16. 12. 1986, S. 5);<br />

-389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13.<br />

5. 1989, S. 1);<br />

-389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8.<br />

1989, S. 1);<br />

-389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom<br />

16. 11. 1989, S. 1);<br />

-391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29.<br />

7. 1991, S. 2);<br />

-392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.<br />

5. 1992, S. 1);<br />

-392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.<br />

5. 1992, S. 7);<br />

-392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.<br />

5. 1992, S. 28);<br />

-393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.<br />

7. 1993, S. 1).<br />

a)In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahl „72'' durch „96'' ersetzt.<br />

b)Anhang I Abschnitt I „Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und<br />

iii der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 41 von 117


„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Bundesrecht<br />

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne vom Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung<br />

gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Gegenstandslos.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />

Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.<br />

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt<br />

jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der<br />

beruflichen Renten ist.<br />

O. SCHWEDEN<br />

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt<br />

jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die<br />

Arbeitsunfallversicherung ist.''<br />

c)Anhang I Abschnitt II „Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung) wird<br />

wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung<br />

bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Gegenstandslos.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />

Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.<br />

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung<br />

bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die<br />

Krankenversicherung.<br />

O. SCHWEDEN<br />

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung<br />

bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.''<br />

d)Anhang II Abschnitt I „Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter<br />

Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und<br />

Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />

Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „M'' in „P'' geändert.<br />

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

O. SCHWEDEN<br />

Gegenstandslos.''<br />

e)Anhang II Abschnitt II „Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den<br />

Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 42 von 117


Bundesrecht<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Pauschale, zahlbar, bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />

Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.<br />

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über<br />

Mutterschaftsbeihilfe.<br />

O. SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

f)Anhang II Abschnitt III „Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die<br />

nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Keine.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen<br />

gewährten Leistungen.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />

Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.<br />

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Keine.<br />

O. SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

g)Anhang IIa „(Artikel 10a der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

a)Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des norwegischen<br />

Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung außerordentlicher Ausgaben für<br />

besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt aufgrund der Behinderung, mit Ausnahme der<br />

Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Behinderten- oder Witwenrente von der norwegischen<br />

Versicherungskasse erhält.<br />

b)Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter<br />

erworbenen Behinderung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 des norwegischen<br />

Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.<br />

c)Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des<br />

norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

a)Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung<br />

- ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen<br />

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die<br />

Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG).<br />

b)Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger<br />

der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall<br />

oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />

Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.<br />

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 43 von 117


Bundesrecht<br />

a)Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69);<br />

b)Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88);<br />

c)Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78);<br />

d)Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die<br />

entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds<br />

nicht erfüllen<br />

O. SCHWEDEN<br />

a)Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962:392, neu veröffentlicht 1976:1014);<br />

b)Behindertenbeihilfen, die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962:381, neu<br />

veröffentlicht 1982:120);<br />

c)Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962:381, neu veröffentlicht 1982:120).''<br />

h)Anhang III Teil A „Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels<br />

6 der Verordnung weiterhin gelten'' wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„10.BELGIEN - NORWEGEN<br />

Gegenstandslos<br />

11.BELGIEN - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die<br />

in einem Drittstaat wohnen<br />

b)Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.''<br />

ii)Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„13.BELGIEN - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

14.BELGIEN - SCHWEDEN<br />

Gegenstandslos.''<br />

iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15''<br />

geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„16.DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''<br />

„17.DÄNEMARK - SPANIEN''<br />

„18.DÄNEMARK - FRANKREICH''<br />

„19.DÄNEMARK - GRIECHENLAND''<br />

„20.DÄNEMARK - IRLAND''<br />

„21.DÄNEMARK - ITALIEN''<br />

„22.DÄNEMARK - LUXEMBURG''<br />

„23.DÄNEMARK - NIEDERLANDE.''<br />

iv)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />

eingefügt:<br />

„24.DÄNEMARK - NORWEGEN<br />

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.<br />

25.DÄNEMARK - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen,<br />

die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.''<br />

v)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

„27.DÄNEMARK - FINNLAND<br />

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.<br />

28.DÄNEMARK - SCHWEDEN<br />

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.''<br />

vi)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21''<br />

in „29''<br />

geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 44 von 117


„30.DEUTSCHLAND - SPANIEN''<br />

„31.DEUTSCHLAND - FRANKREICH''<br />

„32.DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''<br />

„33.DEUTSCHLAND - IRLAND''<br />

„34.DEUTSCHLAND - ITALIEN''<br />

„35.DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''<br />

„36.DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''.<br />

Bundesrecht<br />

vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />

eingefügt:<br />

„37.DEUTSCHLAND -<br />

NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

38.DEUTSCHLAND -<br />

ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die<br />

Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August<br />

1980.<br />

b)Ziffer 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu<br />

obengenanntem Abkommen.<br />

c)Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

d)Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />

die in einem Drittstaat wohnen.<br />

e)Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften,<br />

nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik<br />

Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt<br />

werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter<br />

bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des<br />

Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen:<br />

i)die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits<br />

erbracht werden oder erbracht werden könnten,<br />

ii)die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994<br />

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich<br />

genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember<br />

1994 beginnt.<br />

f)Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung<br />

von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag<br />

den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.<br />

g)Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.<br />

h)Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über Arbeitslosenversicherung.<br />

i)Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''<br />

viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

„40.DEUTSCHLAND - FINNLAND<br />

a)Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.<br />

b)Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.<br />

41.DEUTSCHLAND - SCHWEDEN<br />

a)Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.<br />

b)Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''<br />

ix)Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />

„30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„43.SPANIEN - FRANKREICH''<br />

„44.SPANIEN - GRIECHENLAND''<br />

„45.SPANIEN - IRLAND''<br />

„46.SPANIEN - ITALIEN''<br />

„47.SPANIEN - LUXEMBURG''<br />

„48.SPANIEN - NIEDERLANDE''.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 45 von 117


Bundesrecht<br />

x)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />

eingefügt:<br />

„49.SPANIEN - NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

50.SPANIEN - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf<br />

Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />

die in einem Drittstaat wohnen.''<br />

xi)Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„52.SPANIEN - FINNLAND<br />

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit<br />

53.SPANIEN - SCHWEDEN<br />

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''<br />

xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54''<br />

geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„55.FRANKREICH - GRIECHENLAND''<br />

„56.FRANKREICH - IRLAND''<br />

„57.FRANKREICH - ITALIEN''<br />

„58.FRANKREICH - LUXEMBURG''<br />

„59.FRANKREICH - NIEDERLANDE''.<br />

xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„59.FRANKREICH- NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />

eingefügt:<br />

„60.FRANKREICH - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

61.FRANKREICH - ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„63.FRANKREICH - FINNLAND<br />

Keine.<br />

64.FRANKREICH - SCHWEDEN<br />

Keine''.<br />

xv)Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45''<br />

in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„66.GRIECHENLAND - IRLAND''<br />

„67.GRIECHENLAND - ITALIEN''<br />

„68.GRIECHENLAND - LUXEMBURG''<br />

„69.GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.<br />

xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„69.GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />

eingefügt:<br />

„70.GRIECHENLAND - NORWEGEN<br />

Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.<br />

71.GRIECHENLAND - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />

Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.''<br />

xvii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

„73.GRIECHENLAND - FINNLAND<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 46 von 117


Bundesrecht<br />

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.<br />

74.GRIECHENLAND - SCHWEDEN<br />

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert<br />

durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.''<br />

xviii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />

„51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„76.IRLAND - ITALIEN''<br />

„77.IRLAND - LUXEMBURG''<br />

„78.IRLAND - NIEDERLANDE''.<br />

xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „78. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„79.IRLAND - NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

80.IRLAND - ÖSTERREICH<br />

Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die<br />

in einem Drittstaat wohnen.''<br />

xx)Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„82.IRLAND - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

83.IRLAND - SCHWEDEN<br />

Gegenstandslos.''<br />

xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84''<br />

geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„85.ITALIEN - LUXEMBURG''<br />

„86.ITALIEN - NIEDERLANDE''.<br />

xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „86. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„87.ITALIEN - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

88.ITALIEN - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale<br />

Sicherheit.<br />

b)Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem<br />

Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''<br />

xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„90.ITALIEN - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

91.ITALIEN - SCHWEDEN<br />

Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.''<br />

xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92''<br />

geändert und die nachfolgende Überschrift wie folgt umnumeriert:<br />

„93.LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.<br />

xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />

eingefügt:<br />

„94.LUXEMBURG - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

95.LUXEMBURG - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert<br />

durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.<br />

b)Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat<br />

wohnen.<br />

c)Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.''<br />

xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 47 von 117


„97.LUXEMBURG - FINNLAND<br />

Bundesrecht<br />

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.<br />

98.LUXEMBURG - SCHWEDEN<br />

a)Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in<br />

bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Artikel 30 des obengenannten Abkommens.''<br />

xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH wird von „63'' in<br />

„99'' geändert und folgendes eingefügt:<br />

„100.NIEDERLANDE - NORWEGEN<br />

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.<br />

101.NIEDERLANDE - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />

Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.''<br />

xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

„103.NIEDERLANDE - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

104.NIEDERLANDE - SCHWEDEN<br />

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug<br />

auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''<br />

xxix) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65''<br />

in „105'' geändert und folgendes eingefügt:<br />

„106.NORWEGEN - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.<br />

b)Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug<br />

auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

c)Nummer II des Schlußprotokolls zu<br />

obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />

die in einem Drittstaat wohnen.<br />

107.NORWEGEN - PORTUGAL<br />

Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.<br />

108.NORWEGEN - FINNLAND<br />

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.<br />

109.NORWEGEN - SCHWEDEN<br />

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.<br />

110.NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine.<br />

111.ÖSTERREICH - PORTUGAL<br />

Keine.<br />

112.ÖSTERREICH - FINNLAND<br />

a)Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />

Zusatzabkommen vom 9. März 1993 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.<br />

113.ÖSTERREICH - SCHWEDEN<br />

a)Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale<br />

Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.<br />

114.ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

a)Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die<br />

Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf<br />

Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 48 von 117


Bundesrecht<br />

b)Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz<br />

3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen<br />

können.<br />

115.PORTUGAL - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

116.PORTUGAL - SCHWEDEN<br />

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.''<br />

Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in „117''<br />

geändert und folgendes eingefügt:<br />

„118.FINNLAND - SCHWEDEN<br />

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.<br />

119.FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

Keine.<br />

120.SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''<br />

i)Anhang III Teil B „Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt,<br />

auf die die Verordnung anzuwenden ist'' wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„9.BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„10.BELGIEN - NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

11.BELGIEN - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf<br />

Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />

die in einem Drittstaat wohnen.''<br />

ii)Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„13.BELGIEN - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

14.BELGIEN - SCHWEDEN<br />

Gegenstandslos.''<br />

iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15''<br />

geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„16.DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''<br />

„17.DÄNEMARK - SPANIEN''<br />

„18.DÄNEMARK - FRANKREICH''<br />

„19.DÄNEMARK - GRIECHENLAND''<br />

„20.DÄNEMARK - IRLAND''<br />

„21.DÄNEMARK - ITALIEN''<br />

„22.DÄNEMARK - LUXEMBURG''<br />

„23.DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.<br />

iv)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„23.DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„24.DÄNEMARK - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

25.DÄNEMARK - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen,<br />

die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.''<br />

v)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

„27.DÄNEMARK - FINNLAND<br />

Keine.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 49 von 117


Bundesrecht<br />

28.DÄNEMARK - SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

vi)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21''<br />

in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„30.DEUTSCHLAND - SPANIEN''<br />

„31.DEUTSCHLAND - FRANKREICH''<br />

„32.DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''<br />

„33.DEUTSCHLAND - IRLAND''<br />

„34.DEUTSCHLAND - ITALIEN''<br />

„35.DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''<br />

„36.DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE.''<br />

vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„36.DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„37.DEUTSCHLAND - NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

38.DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die<br />

Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August<br />

1980.<br />

b)Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.<br />

c)Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

d)Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.<br />

e)Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften,<br />

nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik<br />

Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt<br />

werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter<br />

bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der<br />

Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:<br />

i)die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits<br />

erbracht werden oder erbracht werden könnten,<br />

ii)die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994<br />

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich<br />

genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember<br />

1994 beginnt.<br />

f)Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung<br />

von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende<br />

Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten<br />

entfällt.''<br />

viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

„40.DEUTSCHLAND - FINNLAND<br />

Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.<br />

41.DEUTSCHLAND - SCHWEDEN<br />

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.''<br />

ix)Die Numerierung der Überschrift<br />

„DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die<br />

nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„43.SPANIEN - FRANKREICH''<br />

„44.SPANIEN - GRIECHENLAND''<br />

„45.SPANIEN - IRLAND''<br />

„46.SPANIEN - ITALIEN''<br />

„47.SPANIEN - LUXEMBURG''<br />

„48.SPANIEN - NIEDERLANDE''.<br />

x)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„48.SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„49.SPANIEN - NORWEGEN<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 50 von 117


Bundesrecht<br />

Gegenstandslos.<br />

50.SPANIEN - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf<br />

Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />

die in einem Drittstaat wohnen.''<br />

xi)Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„52.SPANIEN - FINNLAND<br />

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.<br />

53.SPANIEN - SCHWEDEN<br />

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''<br />

xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54''<br />

geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„55.FRANKREICH - GRIECHENLAND''<br />

„56.FRANKREICH - IRLAND''<br />

„57.FRANKREICH - ITALIEN''<br />

„58.FRANKREICH - LUXEMBURG''<br />

„59.FRANKREICH - NIEDERLANDE''.<br />

xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„59.FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„60.FRANKREICH - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

61.FRANKREICH - ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„63.FRANKREICH - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

64.FRANKREICH - SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

xv)Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45''<br />

in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„66 GRIECHENLAND - IRLAND''<br />

„67.GRIECHENLAND - ITALIEN''<br />

„68.GRIECHENLAND - LUXEMBURG''<br />

„69.GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.<br />

xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„69.GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„70.GRIECHENLAND - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

71.GRIECHENLAND - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />

Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.''<br />

xvii) Die Numerierung der Überschrift<br />

„GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt:<br />

„73.GRIECHENLAND - FINNLAND<br />

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.<br />

74.GRIECHENLAND - SCHWEDEN<br />

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />

Zusatzabkommen vom 14. September 1984.''<br />

xviii) Die Numerierung der Überschrift<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 51 von 117


Bundesrecht<br />

„GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die<br />

nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„76.IRLAND - ITALIEN''<br />

„77.IRLAND - LUXEMBURG''<br />

„78.IRLAND - NIEDERLANDE''.<br />

xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„78.IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„79.IRLAND - NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

80.IRLAND - ÖSTERREICH<br />

Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die<br />

in einem Drittstaat wohnen.''<br />

xx)Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„82.IRLAND - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

83.IRLAND - SCHWEDEN<br />

Gegenstandslos.''<br />

xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84''<br />

geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„85.ITALIEN - LUXEMBURG''<br />

„86.ITALIEN - NIEDERLANDE''.<br />

xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„86.ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„87.ITALIEN - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

88.ITALIEN - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale<br />

Sicherheit.<br />

b)Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem<br />

Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''<br />

xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„90.ITALIEN - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

91.ITALIEN - SCHWEDEN<br />

Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.''<br />

xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92''<br />

geändert und die nachfolgende Überschrift wird wie folgt umnumeriert:<br />

„93.LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.<br />

xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„93.LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„94.LUXEMBURG - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

95.LUXEMBURG - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert<br />

durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.<br />

b)Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat<br />

wohnen.<br />

c)Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.''<br />

xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„97.LUXEMBURG - FINNLAND<br />

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 52 von 117


Bundesrecht<br />

98.LUXEMBURG - SCHWEDEN<br />

Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in<br />

bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''<br />

xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „63'' in<br />

„99'' geändert und folgendes eingefügt:<br />

„100.NIEDERLANDE - NORWEGEN<br />

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.<br />

101.NIEDERLANDE - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />

Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.''<br />

xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

„103.NIEDERLANDE - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

104.NIEDERLANDE - SCHWEDEN<br />

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf<br />

Personen, die in einem Drittstaat wohnen.'' xxix) Die Numerierung der Überschrift<br />

„NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65'' in „105'' geändert und folgendes<br />

eingefügt:<br />

„106.NORWEGEN - ÖSTERREICH<br />

a)Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.<br />

b)Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

c)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />

einem Drittstaat wohnen.<br />

107.NORWEGEN - PORTUGAL<br />

Keine.<br />

108.NORWEGEN - FINNLAND<br />

Keine.<br />

109.NORWEGEN - SCHWEDEN<br />

Keine.<br />

110.NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

Keine.<br />

111.ÖSTERREICH - PORTUGAL<br />

Keine.<br />

112.ÖSTERREICH - FINNLAND<br />

a)Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert<br />

durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993, in bezug auf Personen, die in einem<br />

Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />

die in einem Drittstaat wohnen.<br />

113.ÖSTERREICH - SCHWEDEN<br />

a)Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale<br />

Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf<br />

Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />

die in einem Drittstaat wohnen.<br />

114.ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

a)Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die<br />

Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug<br />

auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />

b)Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels<br />

2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der<br />

Verordnung geltend machen können.<br />

115.PORTUGAL - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

116.PORTUGAL - SCHWEDEN<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 53 von 117


Bundesrecht<br />

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.''<br />

xxx) Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in<br />

„117'' geändert und folgendes eingefügt:<br />

„118.FINNLAND - SCHWEDEN<br />

Keine.<br />

119.FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

Keine.<br />

120.SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''<br />

j)Anhang IV Teil A „Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen<br />

die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeit abhängt'' wird wie<br />

folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Keine.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert.<br />

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter<br />

erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93).<br />

O. SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

iv)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

k)Anhang IV Teil B „Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des<br />

Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung'' wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Keine.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Keine.<br />

O. SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

l)Anhang IV Teil C „Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, in denen auf<br />

die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann'' wird<br />

wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der im Anhang IV Teil D genannten Renten.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Keine.<br />

O. SCHWEDEN<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 54 von 117


Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten.''<br />

Bundesrecht<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

m)Anhang IV Teil D erhält folgende Fassung:<br />

„D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung<br />

1.Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der<br />

Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:<br />

a)Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei<br />

Invalidität;<br />

b)der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit<br />

Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist;<br />

c)die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen<br />

Hinterbliebenenrenten;<br />

d)die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen<br />

Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen<br />

Lohnarbeitskräfte;<br />

e)die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der<br />

sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte,<br />

wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgestellten<br />

Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird;<br />

f)die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine<br />

Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung;<br />

g)die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und<br />

nach den vorläufigen Bestimmungen des Finnischen Rentengesetzes (547/93);<br />

h)die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über<br />

die Grundrenten sowie die volle Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem<br />

Zeitpunkt geltenden Gesetze.<br />

2.Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach<br />

Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt<br />

zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:<br />

a)Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984<br />

geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird;<br />

b)die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit<br />

berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene<br />

Zurechnungszeit berücksichtigt wird;<br />

c)die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („ina bilita'');<br />

d)die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten;<br />

e)die norwegischen Behindertenrenten, auch wenn sie beim Erreichen des Rentenalters in eine<br />

Altersrente umgewandelt werden sowie alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die<br />

anhand der Renteneinkünfte verstorbener Personen berechnet werden;<br />

f)die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige<br />

Zeiträume abgestellt wird;<br />

g)die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete<br />

Versicherungszeit abgestellt wird und die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits<br />

erworbene Versicherungszeit abgestellt wird.<br />

3.Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur<br />

Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit. Abkommen<br />

zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik<br />

Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit.<br />

Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.''<br />

n)Anhang VI wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

1.Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der<br />

Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente<br />

erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle der Verordnung unterliegenden Personen anwendbar,<br />

sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor<br />

dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder<br />

Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr<br />

für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 55 von 117


Bundesrecht<br />

2.Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und<br />

pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten<br />

Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine<br />

Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als Norwegen Kinder betreut, Rentenpunkte<br />

zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen<br />

Arbeitsrecht befindet.<br />

3.Insoweit, als die norwegische Witwen- oder Behindertenrente nach der Verordnung zahlbar ist<br />

und nach Artikel 46 Absatz 2 und unter Heranziehung von Artikel 45 berechnet wird, finden die<br />

Bestimmungen der Abschnitte 8-1(3) und 10-11(3) des norwegischen Versicherungsgesetzes,<br />

wonach eine Rente unter Befreiung von der allgemeinen Voraussetzung gewährt werden kann,<br />

daß eine ununterbrochene Versicherungszeit nach dem norwegischen Versicherungsgesetz<br />

während der letzten drei Jahre bis zu dem Versicherungsfall vorliegen muß, keine Anwendung.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

1.Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt der Bezieher einer<br />

Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.<br />

2.Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge<br />

für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den<br />

österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß<br />

Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für<br />

Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.<br />

3.Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der<br />

österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.<br />

4.Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf<br />

Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf<br />

Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in<br />

ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

1.Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten<br />

Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu<br />

berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates<br />

zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit<br />

berücksichtigt.<br />

2.Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der<br />

Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen<br />

Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente<br />

den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum)<br />

nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates<br />

zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als<br />

handle es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.<br />

3.Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf<br />

Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen<br />

Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen<br />

Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen,<br />

an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.<br />

O. SCHWEDEN<br />

1.Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen<br />

gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte<br />

Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die<br />

schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.<br />

2.Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten<br />

gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das<br />

Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten<br />

Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.<br />

3.Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf<br />

vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als<br />

Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen<br />

Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen<br />

Rechtsvorschriften erfüllt.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 56 von 117


Bundesrecht<br />

4.Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten<br />

Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn<br />

das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sofern die<br />

Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf<br />

Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.''<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

o)Anhang VII erhält folgende Fassung:<br />

„ANHANG VII<br />

(Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung) Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den<br />

Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt<br />

1.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />

Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der<br />

Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung.<br />

2.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />

Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark.<br />

3.Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der<br />

Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer<br />

Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.<br />

4.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />

Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien.<br />

5.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />

Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg.<br />

6.Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung<br />

im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg.<br />

7.Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in<br />

Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen<br />

Mitgliedstaat.<br />

8.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />

Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.<br />

9.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />

Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.<br />

10.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />

Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.<br />

11.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />

Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.<br />

12.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />

Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.<br />

13.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />

Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.''<br />

2.372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der<br />

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf<br />

Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-<br />

und abwandern (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1), geändert und aktualisiert durch:<br />

-383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8.<br />

1983, S. 6). und nachfolgend geändert durch:<br />

-385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.<br />

6. 1985, S. 1);<br />

-385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.<br />

6. 1985, S. 7);<br />

-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />

Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 188);<br />

-386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51<br />

vom 28. 2. 1986, S. 44);<br />

-386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355<br />

vom 16. 12. 1986, S. 5);<br />

-389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13.<br />

5. 1989, S. 1);<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 57 von 117


Bundesrecht<br />

-389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8.<br />

1989, S. 1);<br />

-389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom<br />

16. 11. 1989, S. 1);<br />

-391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29.<br />

7. 1991, S. 2);<br />

-392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.<br />

5. 1992, S. 7);<br />

-392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.<br />

5. 1992, S. 28);<br />

-393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.<br />

7. 1993, S. 1).<br />

a)Anhang 1 wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

1.Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten),<br />

Oslo.<br />

2.Kommunal- og arbeidsdepartementet (Ministerium für Kommunalverwaltung und Arbeit),<br />

Oslo.<br />

3.Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten),<br />

Oslo.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

1.Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.<br />

2.Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M''<br />

geändert und folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Sosiaali- ja terveysministeriö/Social- och hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und<br />

Volksgesundheit), Helsinki.<br />

O. SCHWEDEN<br />

Stockholm.''<br />

Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)),<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

b)Anhang 2 wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

1.Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale<br />

arbeidskontorer pa bostedet eller oppholds stedet (Staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen<br />

Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).<br />

2.Alle anderen Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes Rikstrygdeverket,<br />

Oslo, fylkestrygdekontorene og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche<br />

Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und die örtlichen<br />

Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).<br />

3.Familienleistungen<br />

Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche<br />

Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).<br />

4.Rentenversicherung für Seeleute Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute),<br />

Oslo.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen<br />

Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:<br />

1.Krankenversicherung<br />

a)Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf<br />

dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und<br />

ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 58 von 117


örtliche Zuständigkeit nach den<br />

österreichischen Rechtsvorschriften nicht<br />

entschieden werden, so wird die örtliche<br />

Zuständigkeit wie folgt bestimmt:<br />

- die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich<br />

der letzten Beschäftigung in Österreich<br />

zuständig war, oder<br />

- die Gebietskrankenkasse, die für den<br />

letzten Wohnsitz in Österreich zuständig<br />

war, oder<br />

- sofern kein Beschäftigungsverhältnis<br />

bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder<br />

nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden<br />

hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.<br />

b)Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1<br />

Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit<br />

Artikel 95 der Durchführungsverordnung in<br />

bezug auf die Erstattung der Leistungen an<br />

Bundesrecht<br />

Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente<br />

berechtigt sind:<br />

Hauptverband der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger,<br />

Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus<br />

den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten<br />

Hauptverband entrichtet werden.<br />

2.Rentenversicherung<br />

Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden<br />

ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten<br />

berücksichtigt.<br />

3.Arbeitslosenversicherung<br />

a)Für die Arbeitslosmeldung:<br />

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der<br />

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.<br />

b)Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301,<br />

E 302 und E 303:<br />

das für den Beschäftigungsort der<br />

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.<br />

4.Familienleistungen<br />

a)Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:<br />

das Finanzamt.<br />

b)Karenzurlaubsgeld:<br />

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der<br />

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

1.Krankheit und Mutterschaft:<br />

a) Geldleistungen:<br />

Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der<br />

Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 59 von 117


Bundesrecht<br />

b) Sachleistungen<br />

i)Erstattungen aus der Krankenversicherung Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der<br />

Betreffende versichert ist;<br />

ii)Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:<br />

lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.<br />

2.Alter, Invalidität, Tod (Renten):<br />

a)Staatliche Renten:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder<br />

b) Berufsrenten:<br />

Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.<br />

3.Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:<br />

der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständige Versicherungsträger.<br />

4.Leistungen im Todesfalle:<br />

Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die<br />

Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger.<br />

5.Arbeitslosigkeit:<br />

a) Grundsystem:<br />

Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder<br />

b)Einkommensabhängiges System<br />

die zuständige Arbeitslosenversicherung.<br />

6.Familienleistungen:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />

O. SCHWEDEN<br />

1.Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit<br />

a) Generell:<br />

die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.<br />

b)Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:<br />

Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg,<br />

Abteilung Seeleute).<br />

c)Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf<br />

Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:<br />

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt<br />

Stockholm, Abteilung Ausland).<br />

d)Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf<br />

Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:<br />

-die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an<br />

dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder<br />

die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder<br />

-Stockholms läns allmänna försäkringskassa,<br />

utlandsavdelningen<br />

(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).<br />

2.Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:<br />

Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).''<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

c)Anhang 3 wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

De lokale arbeidskontorer og trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen<br />

Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).<br />

L. ÖSTERREICH<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 60 von 117


1.Krankenversicherung:<br />

a)In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung<br />

der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie<br />

Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung<br />

Bundesrecht<br />

in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:<br />

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der<br />

betreffenden Person zuständige<br />

Gebietskrankenkasse<br />

b)Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der<br />

Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel<br />

27 der Verordnung:<br />

der zuständige Träger.<br />

2.Rentenversicherung:<br />

a)Sofern die betreffende Person den<br />

österreichischen Rechtsvorschriften unterlag,<br />

mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53<br />

der Durchführungsverordnung:<br />

der zuständige Träger.<br />

b)In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der<br />

Durchführungsverordnung:<br />

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.<br />

c)Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:<br />

Hauptverband der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger, Wien.<br />

3.Unfallversicherung:<br />

a)Sachleistungen<br />

- die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der<br />

betreffenden Person zuständige<br />

Gebietskrankenkasse;<br />

- oder die Allgemeine<br />

Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche<br />

ebenfalls Leistungen gewähren kann.<br />

b)Geldleistungen<br />

i) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung<br />

mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:<br />

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,<br />

Wien.<br />

Durchführungsverordnung:<br />

ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der<br />

Hauptverband der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger, Wien<br />

4.Arbeitslosenversicherung:<br />

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.<br />

5.Familienleistungen:<br />

a)Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:<br />

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.<br />

b)Karenzurlaubsgeld:<br />

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der<br />

betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''<br />

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 61 von 117


„PORTUGAL'' wird von „K'' in „M''<br />

geändert und folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

1.Krankheit und Mutterschaft:<br />

a)Geldleistungen<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder<br />

b)Sachleistungen:<br />

i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,<br />

oder<br />

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:<br />

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.<br />

2.Alter, Invalidität, Tod (Renten):<br />

a)Staatliche Renten:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder<br />

b)Berufsrenten:<br />

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />

(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),<br />

Helsinki.<br />

3.Leistungen im Todesfall:<br />

Allgemeine Leistungen im Todesfall:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki<br />

4.Arbeitslosigkeit:<br />

a)Grundsystem:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />

b)Einkommensabhängiges System:<br />

i) im Falle des Artikels 69:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />

ii) in den übrigen Fällen:<br />

der zuständige Beschäftigungsfonds, bei<br />

dem der Betreffende versichert ist.<br />

5.Familienleistungen:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />

O. SCHWEDEN<br />

1.Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:<br />

die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.<br />

2.Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:<br />

das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.''<br />

Bundesrecht<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

d)Anhang 4 wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />

„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

1.Leistungen bei Arbeitslosigkeit:<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 62 von 117


Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.<br />

2.In allen übrigen Fällen:<br />

Rikstrydeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

1.Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:<br />

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.<br />

2.Arbeitslosenversicherung:<br />

a)für die Beziehungen zu Deutschland:<br />

Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.<br />

b)in allen übrigen Fällen:<br />

Landesarbeitsamt Wien, Wien.<br />

3.Familienleistungen:<br />

a)Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:<br />

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.<br />

b)Karenzurlaubsgeld:<br />

Bundesrecht<br />

Landesarbeitsamt Wien, Wien.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

1.Kranken- und Mutterschaftsversicherung,<br />

staatliche Renten, Familienleistungen,<br />

Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen<br />

im Todesfall:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />

2.Berufsrenten:<br />

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />

(Zentralanstalt für die Rentensicherung),<br />

Helsinki.<br />

3.Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:<br />

Tapaturmavakuutuslaitosten<br />

Liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas<br />

Förbund (Verband der Unfallversicherer),<br />

Helsinki.<br />

O. SCHWEDEN<br />

1.Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen<br />

bei Arbeitslosigkeit:<br />

Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat).<br />

2.Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:<br />

Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).''<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in<br />

„P''<br />

geändert.<br />

e)Anhang 5 wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />

eingefügt:<br />

„10.BELGIEN - NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

11.BELGIEN - ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

ii)Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 63 von 117


„13.BELGIEN - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

14.BELGIEN - SCHWEDEN<br />

Bundesrecht<br />

Gegenstandslos.''<br />

iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in<br />

„15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„16.DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''<br />

„17.DÄNEMARK - SPANIEN''<br />

„18.DÄNEMARK - FRANKREICH''<br />

„19.DÄNEMARK - GRIECHENLAND''<br />

„20.DÄNEMARK - IRLAND''<br />

„21.DÄNEMARK - ITALIEN''<br />

„22.DÄNEMARK - LUXEMBURG''<br />

„23.DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.<br />

iv)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23.<br />

DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„24.DÄNEMARK - NORWEGEN<br />

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />

Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />

bei Krankheit und Mutterschaft,<br />

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung<br />

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).<br />

25.DÄNEMARK - ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

v)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

„27.DÄNEMARK - FINNLAND<br />

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />

Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />

bei Krankheit und Mutterschaft,<br />

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung<br />

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).<br />

28.DÄNEMARK - SCHWEDEN<br />

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />

Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />

bei Krankheit und Mutterschaft,<br />

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung<br />

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).''<br />

vi)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />

„21'' in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„30.DEUTSCHLAND - SPANIEN''<br />

„31.DEUTSCHLAND - FRANKREICH''<br />

„32.DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 64 von 117


Bundesrecht<br />

„33.DEUTSCHLAND - IRLAND''<br />

„34.DEUTSCHLAND - ITALIEN''<br />

„35.DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''<br />

„36.DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''<br />

vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird<br />

folgendes eingefügt:<br />

„37.DEUTSCHLAND - NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

38.DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH<br />

Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die<br />

Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978<br />

über die Arbeitslosenversicherung.''<br />

viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39''<br />

geändert und folgendes eingefügt:<br />

„40.DEUTSCHLAND - FINNLAND<br />

Keine.<br />

41.DEUTSCHLAND - SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

ix)Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird<br />

von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„43.SPANIEN - FRANKREICH''<br />

„44.SPANIEN - GRIECHENLAND''<br />

„45.SPANIEN - IRLAND''<br />

„46.SPANIEN - ITALIEN''<br />

„47.SPANIEN - LUXEMBURG''<br />

„48.SPANIEN - NIEDERLANDE.''<br />

x)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />

eingefügt:<br />

„49.SPANIEN - NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

„50.SPANIEN - ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

xi)Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

„52.SPANIEN - FINNLAND<br />

Keine.<br />

53.SPANIEN - SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38''<br />

in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„55.FRANKREICH - GRIECHENLAND''<br />

„56.FRANKREICH - IRLAND''<br />

„57.FRANKREICH - ITALIEN''<br />

„58.FRANKREICH - LUXEMBURG''<br />

„59.FRANKREICH - NIEDERLANDE''.<br />

xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „59.<br />

FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„60.FRANKREICH - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

61.FRANKREICH - ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62''<br />

geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„63.FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH''<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 65 von 117


Bundesrecht<br />

„64.GRIECHENLAND - IRLAND''<br />

„65.GRIECHENLAND - ITALIEN''<br />

„66.GRIECHENLAND - LUXEMBURG''<br />

„67.GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.<br />

xv)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „67. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird<br />

folgendes eingefügt:<br />

„68.GRIECHENLAND - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

69.GRIECHENLAND - ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

xvi) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „70''<br />

geändert und folgendes eingefügt:<br />

„71.GRIECHENLAND - FINNLAND<br />

Keine.<br />

72.GRIECHENLAND - SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

xvii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird<br />

von „51'' in „73'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„74.IRLAND - ITALIEN''<br />

„75.IRLAND - LUXEMBURG''<br />

„76.IRLAND - NIEDERLANDE''.<br />

xviii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „76. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />

eingefügt:<br />

„77.IRLAND - NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

78.IRLAND - ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

xix) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „79'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„80.IRLAND - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

81.IRLAND - SCHWEDEN<br />

Gegenstandslos.''<br />

xx)Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />

„56'' in „82'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />

„83.ITALIEN - LUXEMBURG''<br />

„84.ITALIEN - NIEDERLANDE''.<br />

xxi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „84. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />

eingefügt:<br />

„85.ITALIEN - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

86.ITALIEN - ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

xxii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „87'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„88.ITALIEN - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

89.ITALIEN - SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in<br />

„90'' und der Überschrift „LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' von „61'' in „91'' geändert und folgendes<br />

eingefügt:<br />

„92.LUXEMBURG - NORWEGEN<br />

Gegenstandslos.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 66 von 117


93.LUXEMBURG - ÖSTERREICH<br />

Bundesrecht<br />

Keine.''<br />

xxiv) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „94'' geändert<br />

und folgendes eingefügt:<br />

„95.LUXEMBURG - FINNLAND<br />

Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994<br />

nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz<br />

3 der Verordnung.<br />

96.LUXEMBURG - SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

xxv) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />

„61'' in „97'' geändert und folgendes eingefügt:<br />

„98.NIEDERLANDE - NORWEGEN<br />

Keine.<br />

99.NIEDERLANDE - ÖSTERREICH<br />

Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen<br />

Sicherheit.''<br />

xxvi) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „100''<br />

geändert und folgendes eingefügt:<br />

„101.NIEDERLANDE - FINNLAND<br />

Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994<br />

nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63<br />

Absatz 3 der Verordnung.<br />

102.NIEDERLANDE - SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

xxvii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />

„65'' in „103'' geändert und folgendes eingefügt:<br />

„104.NORWEGEN - ÖSTERREICH<br />

Keine.<br />

105.NORWEGEN - PORTUGAL<br />

Keine.<br />

106.NORWEGEN - FINNLAND<br />

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />

Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />

bei Krankheit und Mutterschaft,<br />

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten<br />

der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).<br />

107.NORWEGEN - SCHWEDEN<br />

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />

Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />

bei Krankheit und Mutterschaft,<br />

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung<br />

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).<br />

108.NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 67 von 117


Bundesrecht<br />

vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit.<br />

109.ÖSTERREICH - PORTUGAL<br />

Keine.<br />

110.ÖSTERREICH - FINNLAND<br />

Keine.<br />

111.ÖSTERREICH - SCHWEDEN<br />

Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen<br />

Sicherheit.<br />

112.ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des<br />

Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert<br />

durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993<br />

in bezug auf Personen, die keinen Anspruch<br />

nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung<br />

geltend machen können.<br />

b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten<br />

Vereinbarung in bezug auf Personen, die<br />

einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1<br />

der Verordnung geltend machen können, mit<br />

der Maßgabe, daß für österreichische<br />

Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet<br />

Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des<br />

Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111<br />

hinsichtlich<br />

sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten<br />

Leistungen tritt.<br />

113.PORTUGAL - FINNLAND<br />

Gegenstandslos.<br />

114.PORTUGAL - SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

xxviii) Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66''<br />

in „115'' geändert und folgendes eingefügt:<br />

„116.FINNLAND - SCHWEDEN<br />

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />

Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />

Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />

Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />

bei Krankheit und Mutterschaft,<br />

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />

Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung<br />

(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).<br />

117.FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

Keine.<br />

118.SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

Keine.''<br />

f)Anhang 6 wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />

NIEDERLANDE'' wird wie folgt eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Unmittelbare Zahlung.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 68 von 117


L. ÖSTERREICH<br />

Bundesrecht<br />

Unmittelbare Zahlung.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Unmittelbare Zahlung.<br />

O. SCHWEDEN<br />

Unmittelbare Zahlung.''<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

g)Anhang 7 wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Sparebanken NOR (Sparkasse NOR), Oslo.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Oesterreichische Nationalbank, Wien.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Postipankki Oy, Helsinki/Postbanken Ab,<br />

Helsingfors (Postbank, Helsinki).<br />

O. SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

h)Anhang 8 erhält folgende Fassung:<br />

„ANHANG 8<br />

GEWÄHRUNG DER FAMILIEN-LEISTUNGEN<br />

(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)<br />

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung gilt für:<br />

A. Arbeitnehmer und Selbständige<br />

a)Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:<br />

-Belgien und Deutschland<br />

-Belgien und Spanien<br />

-Belgien und Frankreich<br />

-Belgien und Griechenland<br />

-Belgien und Irland<br />

-Belgien und Luxemburg<br />

-Belgien und Norwegen<br />

-Belgien und Österreich<br />

-Belgien und Portugal<br />

-Belgien und Finnland<br />

-Belgien und Schweden<br />

-Belgien und Vereinigtes Königreich<br />

-Deutschland und Spanien<br />

-Deutschland und Frankreich<br />

-Deutschland und Griechenland<br />

-Deutschland und Irland<br />

-Deutschland und Luxemburg<br />

-Deutschland und Norwegen<br />

-Deutschland und Österreich<br />

-Deutschland und Finnland<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 69 von 117


-Deutschland und Schweden<br />

-Deutschland und Vereinigtes Königreich<br />

-Spanien und Norwegen<br />

-Spanien und Österreich<br />

-Spanien und Finnland<br />

-Spanien und Schweden<br />

-Frankreich und Luxemburg<br />

-Frankreich und Norwegen<br />

-Frankreich und Österreich<br />

-Frankreich und Finnland<br />

-Frankreich und Schweden<br />

-Irland und Norwegen<br />

-Irland und Österreich<br />

-Irland und Schweden<br />

-Luxemburg und Norwegen<br />

-Luxemburg und Österreich<br />

-Luxemburg und Finnland<br />

-Luxemburg und Schweden<br />

-Niederlande und Norwegen<br />

-Niederlande und Österreich<br />

-Niederlande und Finnland<br />

-Niederlande und Schweden<br />

-Norwegen und Österreich<br />

-Norwegen und Portugal<br />

-Norwegen und Finnland<br />

-Norwegen und Schweden<br />

-Norwegen und Vereinigtes Königreich<br />

-Österreich und Portugal<br />

-Österreich und Finnland<br />

-Österreich und Schweden<br />

-Österreich und Vereinigtes Königreich<br />

-Portugal und Frankreich<br />

-Portugal und Irland<br />

-Portugal und Luxemburg<br />

-Portugal und Finnland<br />

-Portugal und Schweden<br />

-Portugal und Vereinigtes Königreich<br />

-Finnland und Schweden<br />

-Finnland und Vereinigtes Königreich<br />

-Schweden und Vereinigtes Königreich<br />

b)Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen<br />

-Dänemark und Deutschland, Norwegen<br />

-Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal<br />

B. Selbständige<br />

Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen<br />

- Belgien und den Niederlanden<br />

C. Arbeitnehmer<br />

Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen<br />

- Belgien und den Niederlanden''<br />

i)Anhang 9 wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Die Jahresdurchschnittskosten für<br />

Bundesrecht<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 70 von 117


Sachleistungen werden unter Berücksichtigung<br />

der Leistungen aufgrund von Kapitel 2 des<br />

Bundesrecht<br />

norwegischen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966 Nr. 12), aufgrund des Gesetzes<br />

vom 19. November 1982 Nr. 86 über<br />

die kommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund<br />

des Gesetzes vom 19. Juni 1969 Nr. 57 für das Krankenhauswesen und aufgrund des Gesetzes<br />

vom 28. April 1961 Nr. 2 über die psychische<br />

Gesundheitsfürsorge berechnet.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Die Jahresdurchschnittskosten für<br />

Sachleistungen werden unter Berücksichtigung<br />

der Leistungen der Gebietskrankenkassen<br />

berechnet.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Die Jahresdurchschnittskosten für<br />

Sachleistungen werden unter Berücksichtigung<br />

der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,<br />

verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus<br />

der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.<br />

O. SCHWEDEN<br />

Die Jahresdurchschnittskosten für<br />

Sachleistungen werden unter Berücksichtigung<br />

der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen<br />

berechnet.''<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

j)Anhang 10 wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

1.Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1<br />

Buchstaben a und b der Verordnung, Artikel 11<br />

Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit<br />

außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b:<br />

Folketrygdkontoret for utenlandssaker<br />

(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo<br />

2.Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1<br />

Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit<br />

in Norwegen ausgeübt wird:<br />

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren<br />

Wohnsitz hat<br />

3.Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1<br />

Buchstabe a der Verordnung, wenn die<br />

betreffende Person nach Norwegen entsandt ist:<br />

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in<br />

Norwegen registriert ist,<br />

oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 71 von 117


in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt<br />

wird<br />

4.Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:<br />

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren<br />

Wohnsitz hat<br />

5.Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:<br />

das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird<br />

6.Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1<br />

und 2:<br />

Folketrygdkontoret for utenlandssaker<br />

(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo<br />

7.Für die Anwendung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5<br />

und 8 des Titels III der Verordnung und der<br />

damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:<br />

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und<br />

Bundesrecht<br />

nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros)<br />

8.Für die Anwendung von Titel III Kapitel 6 der Verordnung und der damit zusammenhängenden<br />

Bestimmungen der Durchführungsverordnung:<br />

Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo,<br />

und nachgeordnete Stellen<br />

9.Für das Rentenversicherungssystem für<br />

Seeleute:<br />

a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort,<br />

wenn die betreffende Person einen Wohnsitz<br />

in Norwegen hat<br />

b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die<br />

staatliche Versicherungsanstalt für<br />

Auslandsangelegenheiten), Oslo, in bezug<br />

auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit<br />

Wohnsitz im Ausland<br />

10.Für Familienleistungen:<br />

Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und<br />

nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros)<br />

L. ÖSTERREICH<br />

1.Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf<br />

Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die<br />

Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) für<br />

Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:<br />

Wiener Gebietskrankenkasse, Wien<br />

2.Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1<br />

Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:<br />

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien,<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für<br />

Umwelt, Jugend und Familie, Wien<br />

3.Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:<br />

a) Wenn die betreffende Person den<br />

österreichischen Rechtsvorschriften<br />

unterliegt und krankenversichert ist:<br />

der zuständige Krankenversicherungsträger<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 72 von 117


Verordnung:<br />

b) Wenn die betreffende Person den<br />

österreichischen Rechtsvorschriften<br />

unterliegt und nicht krankenversichert<br />

ist:<br />

Durchführungsverordnung:<br />

der zuständige Unfallversicherungsträger<br />

c) In allen übrigen Fällen:<br />

Hauptverband der österreichischen<br />

Bundesrecht<br />

Sozialversicherungsträger, Wien<br />

4.Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der<br />

Durchführungsverordnung:<br />

die für den Wohnort der Familienangehörigen<br />

zuständige Gebietskrankenkasse<br />

5.Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2,<br />

Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:<br />

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort<br />

des Arbeitnehmers oder den letzten<br />

Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt<br />

6.Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der<br />

Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:<br />

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort<br />

des Arbeitnehmers oder den letzten<br />

Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt<br />

7.Für die Anwendung von:<br />

a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der<br />

Hauptverband der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger, Wien<br />

b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf<br />

Artikel 70 der Verordnung:<br />

Landesarbeitsamt Wien, Wien<br />

8.Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:<br />

- der zuständige Träger, oder<br />

- sofern es keinen zuständigen<br />

Österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes<br />

9.Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:<br />

Hauptverband der Österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt,<br />

daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die<br />

an den genannten Hauptverband entrichtet<br />

werden.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

1.Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1<br />

Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1<br />

Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel<br />

12a, 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der<br />

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />

(Zentralanstalt für Rentenversicherung),<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 73 von 117


Helsinki.<br />

2.Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

Bundesrecht<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />

3.Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, und Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und<br />

Eläketurvakeskus/Pensionsskydds centralen<br />

(Zentralanstalt für Rentenversicherung),<br />

Helsinki.<br />

4.Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe<br />

b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1,<br />

Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2<br />

und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />

5.Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki<br />

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />

(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),<br />

Helsinki<br />

6.Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der<br />

Durchführungsverordnung:<br />

Der Versicherungsträger des Wohn- oder<br />

Aufenthaltsortes, bezeichnet von:<br />

Tapaturmavakuutuslaitosten<br />

Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas<br />

Förbund (Verband der Unfallversicherer),<br />

Helsinki.<br />

7.Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:<br />

Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall<br />

einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei<br />

Arbeitslosigkeit<br />

8.Für die Anwendung der Artikel 102 und 113<br />

der Durchführungsverordnung:<br />

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,<br />

Tapaturmavakuutuslaitosten<br />

Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas<br />

Förbund (Verband der Unfallversicherer),<br />

Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung<br />

9.Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:<br />

a) Berufsrenten:<br />

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />

(Zentralanstalt für Rentenversicherung),<br />

Helsinki, im Fall von Berufsrenten<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 74 von 117


) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:<br />

Tapaturmavakuutuslaitosten<br />

Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas<br />

Förbund (Verband der Unfallversicherer),<br />

Helsinki.<br />

c) In allen übrigen Fällen:<br />

Kansaneläkelaitos/<br />

Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />

O. SCHWEDEN<br />

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1,<br />

Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze<br />

1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11<br />

Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a<br />

Absatz 1 der Durchführungsverordnung:<br />

die Sozialversicherung, bei der die<br />

betreffende Person versichert ist<br />

2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1<br />

Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1<br />

Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:<br />

die Sozialversicherung an dem Ort, an dem<br />

die Tätigkeit ausgeübt wird<br />

3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze<br />

1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden<br />

entsandt ist:<br />

Göteborgs allmänna försäkringskassa,<br />

sjöfartskontoret<br />

(Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)<br />

4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2<br />

und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3<br />

der Verordnung:<br />

die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort<br />

5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4<br />

der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1<br />

Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1<br />

Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz<br />

6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:<br />

die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort,<br />

an dem die Tätigkeit ausgeübt wird<br />

6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:<br />

a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt<br />

wird, und<br />

Bundesrecht<br />

b) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien<br />

Beschäftigte und Selbständige<br />

7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz<br />

2:<br />

a) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt)<br />

b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 75 von 117


Bundesrecht<br />

Arbeitslosigkeitsleistungen''<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

k)Anhang 11 wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Keine.<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Keine.''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Keine.<br />

O. SCHWEDEN<br />

Keine.''<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />

geändert.<br />

3.Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit<br />

der Wanderarbeitnehmer<br />

a)Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 (ABl. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3) Nummer 2.2 des<br />

Beschlusses erhält folgende<br />

Fassung:<br />

„2.2. ,Bezeichnete Stelle' im Sinne dieses Beschlusses ist in:<br />

Belgien: Office national des pensions<br />

(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)<br />

(Staatliches Rentenamt), Brüssel<br />

Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og<br />

Bistand (Staatliches Direktorat für<br />

Sozialversicherung und Sozialhilfe),<br />

Kopenhagen<br />

Deutschland: Verband Deutscher<br />

Rentenversicherungsträger - Datenstelle,<br />

Würzburg<br />

Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social<br />

(Staatliches Institut für<br />

Sozialversicherung), Madrid<br />

Frankreich: Caisse nationale assurance-vieillesse -<br />

Centre informatique national -<br />

travailleurs migrants SCOM (Staatliche<br />

Altersversicherung - Staatliches<br />

Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer<br />

SCOM), Tours<br />

Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Athen<br />

Irland: Department of Social Welfare (Ministerium<br />

für Sozialordnung), Dublin<br />

Italien: Istituto Nazionale della Previdenza<br />

Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für<br />

soziale Vorsorge), Rom<br />

Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de<br />

perception des cotisations, commun aux<br />

institutions de securite sociale<br />

(Zentralstelle der Träger der sozialen<br />

Sicherheit für Datenverarbeitung,<br />

Erfassung der Versicherten und<br />

Beitragserhebung), Luxemburg<br />

Niederlande: Sociale Verzekeringsbank<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam<br />

Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 76 von 117


Bundesrecht<br />

Versicherungsverwaltung), Oslo<br />

Österreich: Hauptverband der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger, Wien<br />

Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches<br />

Rentenzentrum), Lissabon<br />

Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />

(Zentralanstalt für die<br />

Rentenversicherung), Helsinki<br />

Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche<br />

Sozialversicherungsanstalt), Stockholm<br />

Vereinigtes Königreich:<br />

Department of Social Security, Records<br />

Branch (Ministerium für Soziale<br />

Sicherheit - Datenstelle),<br />

Newcastle-upon-Tyne.''<br />

b) Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom<br />

12. 11. 1983, S. 2)<br />

Nummer 2.4 des Beschlusses erhält<br />

folgende Fassung:<br />

„2.4. „Bezeichnete Stelle'' im Sinne dieses Beschlusses<br />

ist in:<br />

Belgien: Office national des pensions<br />

(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)<br />

(Staatliches Rentenamt), Brüssel<br />

Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og<br />

Bistand (Staatliches Direktorat für<br />

Sozialversicherung und Sozialhilfe),<br />

Kopenhagen<br />

Deutschland: Verband Deutscher<br />

Rentenversicherungsträger - Datenstelle,<br />

Würzburg<br />

Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social<br />

(Staatliches Institut für<br />

Sozialversicherung), Madrid<br />

Frankreich: Caisse nationale assurance - vieillesse -<br />

Centre informatique national -<br />

travailleurs migrants SCOM (Staatliche<br />

Altersversicherung - Staatliches<br />

Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer<br />

SCOM), Tours<br />

Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Athen<br />

Irland: Department of Social Welfare (Ministerium<br />

für Sozialordnung), Dublin<br />

Italien: Istituto Nazionale della Previdenza<br />

Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für<br />

soziale Vorsorge), Rom<br />

Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de<br />

perception des cotisations, commun aux<br />

institutions de securite sociale<br />

(Zentralstelle der Träger der sozialen<br />

Sicherheit für Datenverarbeitung,<br />

Erfassung der Versicherten und<br />

Beitragserhebung), Luxemburg<br />

Niederlande: Sociale Verzekeringsbank<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam<br />

Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche<br />

Versicherungsverwaltung), Oslo<br />

Österreich: Hauptverband der österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger, Wien<br />

Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches<br />

Rentenzentrum), Lissabon<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 77 von 117


Bundesrecht<br />

Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />

(Zentralanstalt für die<br />

Rentenversicherung), Helsinki<br />

Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche<br />

Sozialversicherungsanstalt), Stockholm<br />

Vereinigtes Königreich:<br />

Department of Social Security, Records<br />

Branch (Ministerium für Soziale<br />

Sicherheit - Datenstelle),<br />

Newcastle-upon-Tyne.''<br />

c)Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 281 vom 4. 11. 1988, S. 7)<br />

Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung:<br />

„2.2. die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den nachstehend aufgeführten<br />

Pauschalbetrag übersteigen:<br />

a)20 000 BEF für den belgischen Wohnortträger,<br />

b)3 600 DKK für den dänischen Wohnortträger,<br />

c)1 000 DEM für den deutschen Wohnortträger,<br />

d)50 000 GRD für den griechischen Wohnortträger,<br />

e)50 000 PTE für den spanischen Wohnortträger,<br />

f)2 900 FRF für den französischen Wohnortträger,<br />

g)300 IEP für den irischen Wohnortträger,<br />

h)590 000 ITL für den italienischen Wohnortträger,<br />

i)20 000 LUF für den luxemburgischen Wohnortträger,<br />

j)1 100 NLG für den niederländischen Wohnortträger,<br />

k)3 600 NOK für den norwegischen Wohnortträger,<br />

l)7 000 ATS für den österreichischen Wohnortträger,<br />

m)60 000 ESP für den portugiesischen Wohnortträger,<br />

n)3 000 FIM für den finnischen Wohnortträger,<br />

o)3 600 SEK für den schwedischen Wohnortträger,<br />

p)350 GBP für den Wohnortträger des Vereinigten Königreichs.''<br />

d)Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7)<br />

Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Keine<br />

L. ÖSTERREICH<br />

Keine''<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />

folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

Keine<br />

O. SCHWEDEN<br />

Keine''<br />

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in<br />

„P'' geändert.<br />

e)Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 5)<br />

Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:<br />

i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />

NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />

„K. NORWEGEN<br />

Folketrygdkontoret for utenlandssaker (Staatliches Versicherungsamt für<br />

Auslandsangelegenheiten), Oslo<br />

L. ÖSTERREICH<br />

1.Wenn es sich ausschließlich um<br />

Familienbeihilfen handelt: das zuständige<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 78 von 117


Finanzamt<br />

2.In allen anderen Fällen: der zuständige<br />

Bundesrecht<br />

Rentenversicherungsträger''.<br />

ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M''<br />

geändert und folgendes eingefügt:<br />

„N. FINNLAND<br />

1.Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki<br />

und<br />

2.Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />

(Zentralanstalt für Rentenversicherung)<br />

O. SCHWEDEN<br />

Für Versicherte mit Wohnsitz in Schweden: Das Sozialversicherungsamt am Wohnsitz<br />

Für Versicherte ohne Wohnsitz in Schweden:<br />

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsamt<br />

Stockholm, Auslandsabteilung)''. iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES<br />

KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.<br />

B. FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER<br />

368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und<br />

Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der<br />

Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13)<br />

Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, finnischen, französischen,<br />

griechischen, irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen,<br />

portugiesischen, schwedischen, spanischen''.<br />

C. CHANCENGLEICHHEIT<br />

382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines<br />

Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1982, S. 35),<br />

geändert durch:<br />

-I85 I (Anm.: richtig: 185 I) : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge -<br />

Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S.<br />

23).<br />

a)Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Der Ausschuß hat zwei Mitglieder je Mitgliedstaat.''<br />

b)Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />

„Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch<br />

den Stimmen der Hälfte der Mitglieder.<br />

c)In Artikel 11 wird der Satzteil „mindestens jedoch zwölf'' ersetzt durch: „mindestens jedoch die Hälfte<br />

der Mitglieder''.<br />

D. ARBEITSRECHT<br />

380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des<br />

Arbeitgebers (ABl. Nr. L 283 vom 28. 10. 1980, S. 23), geändert durch:<br />

-387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates (ABl. Nr. L 66 vom 11. 3. 1987, S. 11).<br />

Folgende Einträge werden im Anhang, Abschnitt I („Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder<br />

Arbeitsverhältnis besonderer Art'') eingefügt:<br />

„F. ÖSTERREICH<br />

1.Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist,<br />

2.Gesellschafter, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch<br />

wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht.''<br />

„G. SCHWEDEN<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 79 von 117


Bundesrecht<br />

Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit<br />

engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers<br />

war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber<br />

eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist.''<br />

E. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT<br />

1.380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der<br />

Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der<br />

Arbeit (ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8), geändert durch:<br />

-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />

Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);<br />

-388 L 0642: Richtlinie 88/642/EWG des Rates (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74).<br />

In Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „vierundfünfzig'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.<br />

2.382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der<br />

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in<br />

explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S.<br />

10), geändert durch:<br />

-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />

Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23)<br />

-388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG des Rates vom 2. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 20 vom 26. 1.<br />

1988, S. 28)<br />

-391 I 0269: Richtlinie 91/269/EWG des Rates vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991,<br />

S. 51).<br />

In Artikel 7 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „54'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.<br />

3.388 D 0383: Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die<br />

Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am<br />

Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1988, S. 34)<br />

In Artikel 3 wird der Satzteil „aus 24 Mitgliedern'' ersetzt durch: „aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat''.<br />

4.378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines<br />

Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer<br />

Verbindungen (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1978, S. 17), geändert durch:<br />

-388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 18. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26.<br />

4. 1988, S. 29).<br />

In Artikel 3 wird der Satzteil „aus 24 Mitgliedern'' durch „aus 32 Mitgliedern'' ersetzt; die zweimalige<br />

Erwähnung „12 hochqualifizierte Sachverständige'' wird durch „16 hochqualifizierte Sachverständige''<br />

ersetzt.<br />

5.Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen vom 9. Juli 1957<br />

betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit<br />

im Steinkohlebergbau (ABl. Nr. 28 vom 31. 8. 1957, S. 487/57), geändert durch:<br />

-Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der<br />

Regierungen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 46 vom 22. 3. 1965, S. 698/65)<br />

-172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />

Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland<br />

(ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)<br />

-179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik<br />

Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)<br />

-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />

Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).<br />

Die Anlage wird wie folgt geändert:<br />

a)In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „achtundvierzig'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.<br />

b)In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „sechs'' durch „acht'' ersetzt.<br />

c)In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „in den neun Amtssprachen'' durch „in allen<br />

Amtssprachen'' ersetzt.<br />

d)In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zweiunddreißig'' durch „dreiundvierzig'' ersetzt.<br />

e)In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundzwanzig'' durch „dreiunddreißig''<br />

ersetzt.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 80 von 117


Bundesrecht<br />

6.374 D 0325: Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden<br />

Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 185<br />

vom 9. 7. 1974, S. 15), geändert durch:<br />

-179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik<br />

Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);<br />

-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />

Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).<br />

In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „72'' durch „96'' ersetzt.<br />

F. BEHINDERTE<br />

393 D 0136: Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes<br />

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II 1993 - 1996) (ABl. Nr.<br />

L 56 vom 9. 3. 1993, S. 30)<br />

a)In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a wird die Zahlenangabe „24'' durch „28'' ersetzt.<br />

b)In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.<br />

G. ANDERES<br />

375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer<br />

Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 139 vom<br />

30. 5. 1975, S. 1), geändert durch:<br />

-179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der<br />

Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);<br />

-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />

Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).<br />

a)In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „39'' durch „51'' ersetzt und unter den<br />

Buchstaben a, b und c wird die Zahlenangabe „zwölf'' jeweils durch „sechzehn'' ersetzt.<br />

b)In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.<br />

..................................................................................................................................................................................<br />

BUNDESGESETZBLATT<br />

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />

Jahrgang 2006 Ausgegeben am 23. Juni 2006 Teil I<br />

92. Bundesgesetz: Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006<br />

(NR: GP XXII RV 1420 AB 1511 S. 153. BR: AB 7566 S. 735.)<br />

92. Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und<br />

das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und<br />

Patientenanwaltsgesetz, die Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das<br />

Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006<br />

– SWRÄG 2006)<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 81 von 117


Der Nationalrat hat beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

Bundesrecht<br />

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:<br />

1. Vor § 187 lautet die Überschrift des Vierten Hauptstücks:<br />

„Viertes Hauptstück<br />

Von der Obsorge einer anderen Person“<br />

2. In § 216 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:<br />

„(2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen<br />

Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann die mit der<br />

Obsorge betraute Person nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem<br />

ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt<br />

und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht<br />

vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der<br />

Genehmigung des Gerichts. Erteilt die mit der Obsorge betraute Person die Zustimmung zu einer medizinischen<br />

Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung<br />

ersetzen oder die Obsorge an eine andere Person übertragen.“<br />

3. In § 229 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:<br />

„(2) Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist § 154 Abs. 3 und 4<br />

sinngemäß anzuwenden.“<br />

4. Die Überschriften vor dem § 268 lauten:<br />

„Fünftes Hauptstück<br />

Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht<br />

5. § 268 lautet:<br />

Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators<br />

a) für behinderte Personen;“<br />

„§ 268. (1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert<br />

ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst<br />

zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.<br />

(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch<br />

einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in<br />

Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer<br />

Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit<br />

durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die<br />

Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ein Sachwalter<br />

darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß<br />

vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.<br />

(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der<br />

Sachwalter zu betrauen<br />

1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs<br />

oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,<br />

2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles<br />

oder des gesamten Vermögens, oder,<br />

3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.<br />

(4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch<br />

bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines<br />

bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.“<br />

6. § 274 samt Überschrift wird zu § 269 samt der Überschrift „b) für Ungeborene;“.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 82 von 117


Bundesrecht<br />

7. § 276 samt Überschrift wird zu § 270 samt der Überschrift „c) für Abwesende und für unbekannte Teilnehmer<br />

an einem Geschäft;“.<br />

8. Die Überschrift vor dem § 271 lautet: „d) im Kollisionsfall;“.<br />

9. Die §§ 273 bis 283 lauten samt Überschriften:<br />

„Bestellung<br />

§ 273. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu<br />

vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.<br />

(2) Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden<br />

1. nicht eigenberechtigte Personen;<br />

2. Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des<br />

Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.<br />

§ 274. (1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter (Kurator) bestellen will, hat alle Umstände, die ihn<br />

dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet<br />

er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.<br />

(2) Ein Rechtsanwalt oder Notar kann die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) nur ablehnen, wenn<br />

ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht<br />

zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutet.<br />

Rechte und Pflichten<br />

§ 275. (1) Die Sachwalterschaft (Kuratel) umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem<br />

Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl<br />

des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.<br />

(2) In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter<br />

(Kurator) die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder<br />

Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.<br />

(3) In Vermögensangelegenheiten gelten die §§ 229 bis 234 sinngemäß.<br />

Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz<br />

§ 276. (1) Dem Sachwalter (Kurator) gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit,<br />

insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und<br />

Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu<br />

entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung<br />

bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen<br />

und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn<br />

Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 10 000 Euro, so ist<br />

darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die<br />

Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.<br />

(2) Nützt der Sachwalter (Kurator) für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich<br />

übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen<br />

Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung<br />

jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe<br />

gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.<br />

(3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen Barauslagen, die<br />

tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 277 abgeschlossenen<br />

Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach<br />

gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.<br />

(4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der<br />

Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.<br />

Haftung<br />

§ 277. Der Sachwalter (Kurator) haftet dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden<br />

verursachten Schaden. Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den<br />

Sachwalter (Kurator) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder<br />

eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter (Kurator), unbillig<br />

hart träfe.<br />

Änderung und Beendigung<br />

§ 278. (1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft (Kuratel) auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen<br />

Person zu übertragen, wenn der Sachwalter (Kurator) stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die<br />

Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der Umstände des § 273 Abs. 2 eintritt oder bekannt<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 83 von 117


Bundesrecht<br />

wird oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. § 145 Abs. 3 ist sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

(2) Der Sachwalter (Kurator) ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen<br />

für seine Bestellung nach den §§ 268 bis 272 wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der dem<br />

Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten weg, so ist sein Wirkungskreis einzuschränken. Sein<br />

Wirkungskreis ist zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Stirbt der Pflegebefohlene, so erlischt die<br />

Sachwalterschaft (Kuratel). § 172 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.<br />

(3) Das Gericht hat in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen, ob das<br />

Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert.<br />

Besondere Vorschriften für die Sachwalterschaft<br />

a) Auswahl des Sachwalters;<br />

§ 279. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und<br />

darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen<br />

engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich die<br />

behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche,<br />

die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäußert hat<br />

(Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl<br />

der behinderten Person entsprechen.<br />

(2) Einer behinderten Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Wird<br />

eine behinderte Person volljährig, so ist ein bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu<br />

bestellen, sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht.<br />

(3) Ist eine geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein mit dessen<br />

Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein nicht in Betracht, so ist nach Maßgabe des<br />

§ 274 Abs. 2 ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder eine andere<br />

geeignete Person mit deren Zustimmung zu bestellen.<br />

(4) Ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) ist vor allem dann zum<br />

Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein<br />

geeigneter Verein vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden<br />

sind.<br />

(5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die<br />

Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäß besorgen kann.<br />

Eine Person – ausgenommen ein geeigneter Verein – darf insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder<br />

Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner<br />

Angelegenheiten bleiben dabei außer Betracht.<br />

b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person;<br />

§ 280. (1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen<br />

ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.<br />

(2) Schließt die behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein Rechtsgeschäft, das<br />

eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung<br />

der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.<br />

c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person;<br />

§ 281. (1) Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten<br />

und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.<br />

(2) Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden<br />

wichtigen Maßnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu, wie auch zu anderen<br />

Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin<br />

ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht.<br />

(3) Ist der Sachwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der behinderten Person<br />

betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden<br />

Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden.<br />

(4) Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es<br />

angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.<br />

d) Personensorge;<br />

§ 282. Der Sachwalter hat mit der behinderten Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls<br />

erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person<br />

die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Sofern der Sachwalter nicht bloß zur Besorgung<br />

einzelner Angelegenheiten bestellt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 84 von 117


Bundesrecht<br />

§ 283. (1) In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und<br />

urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen<br />

Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.<br />

(2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen<br />

Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter<br />

nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass<br />

die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der<br />

Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die<br />

behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung<br />

des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch<br />

das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder<br />

die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.<br />

(3) Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters<br />

und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass<br />

der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene<br />

Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung<br />

der Gesundheit verbunden wäre.“<br />

10. Nach dem § 283 werden folgende §§ 284 bis 284h angefügt:<br />

„§ 284. Der Sachwalter kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit<br />

der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften<br />

körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der<br />

behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der<br />

körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es<br />

sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die<br />

Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.<br />

§ 284a. (1) Über ihren Wohnort entscheidet eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist,<br />

selbst.<br />

(2) Sonst hat der Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der<br />

behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Soll der<br />

Wohnort der behinderten Person dauerhaft geändert werden, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung.<br />

Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger<br />

§ 284b. (1) Vermag eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen<br />

Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst zu besorgen und hat sie dafür keinen Sachwalter<br />

und auch sonst keinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, so kann sie bei diesen Rechtsgeschäften, soweit<br />

sie ihren Lebensverhältnissen entsprechen, von einem nächsten Angehörigen vertreten werden. Gleiches gilt für<br />

Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs sowie die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von<br />

Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen, insbesondere von sozialversicherungsrechtlichen<br />

Ansprüchen, Ansprüchen auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und anderen<br />

Begünstigungen.<br />

(2) Der nächste Angehörige ist befugt, über laufende Einkünfte der vertretenen Person und pflegebezogene<br />

Leistungen an diese insoweit zu verfügen, als dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und<br />

zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlich ist.<br />

(3) Die Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen umfasst auch die Zustimmung zu einer<br />

medizinischen Behandlung, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen<br />

Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen<br />

Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.<br />

§ 284c. (1) Nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der<br />

vertretenen Person lebende Ehegatte und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person seit<br />

mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.<br />

(2) Sind mehrere Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person. Liegen dem<br />

Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam. Für die Vertretung in<br />

zivilgerichtlichen Verfahren gilt § 154a sinngemäß.<br />

§ 284d. (1) Der nächste Angehörige hat die vertretene Person von der Wahrnehmung seiner<br />

Vertretungsbefugnis zu informieren.<br />

(2) Die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nicht ein oder endet, soweit ihr die vertretene<br />

Person ungeachtet des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat<br />

oder widerspricht.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 85 von 117


Bundesrecht<br />

§ 284e. (1) Bei Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnisse hat der nächste Angehörige das Wohl der<br />

vertretenen Person bestmöglich zu fördern und danach zu trachten, dass sie im Rahmen ihrer Fähigkeiten und<br />

Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.<br />

(2) Der nächste Angehörige hat seine Vertretungsbefugnis vor der Vornahme einer Vertretungshandlung im<br />

Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren zu lassen. Ein Dritter darf auf die<br />

Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen vertrauen, wenn ihm dieser bei Vornahme einer<br />

Vertretungshandlung nach § 284b eine Bestätigung über die Registrierung der Vertretungsbefugnis im<br />

Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Dies gilt für Geldbezüge von einem Konto der<br />

vertretenen Person, soweit sie den erhöhten allgemeinen Grundbetrag des Existenzminimums (§ 291a Abs. 2 Z 1<br />

EO) monatlich nicht überschreiten. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm die mangelnde<br />

Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen bekannt oder fahrlässig unbekannt ist.<br />

Vorsorgevollmacht<br />

§ 284f. (1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll,<br />

wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit<br />

oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren<br />

Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem<br />

Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer<br />

sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.<br />

(2) Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.<br />

Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so<br />

muss er in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der<br />

Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Die Einhaltung dieses<br />

Formerfordernisses ist von den Zeugen unmittelbar nach der Erklärung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre<br />

Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu bestätigen. Unterschreibt der Vollmachtgeber die<br />

Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Notar die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden. Die<br />

Vorsorgevollmacht kann immer auch als Notariatsakt aufgenommen werden.<br />

(3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des § 283<br />

Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von<br />

Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter<br />

ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht<br />

errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die<br />

Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die<br />

Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch<br />

eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.<br />

§ 284g. Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters,<br />

es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch<br />

seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom<br />

Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann<br />

abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284f erfüllt, aber auf Grund der<br />

Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der<br />

behinderten Person besorgen wird.<br />

§ 284h. (1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des<br />

Vollmachtgebers, wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem<br />

Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äußerungen des Vollmachtgebers oder sonst<br />

aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl<br />

des Vollmachtgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das<br />

Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.<br />

(2) Ein Dritter darf auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei<br />

Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der<br />

Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist<br />

nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist.<br />

(3) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur<br />

Entscheidung über Änderungen des Wohnorts nicht weitergeben.“<br />

11. In § 310 wird der Ausdruck „§ 151 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 151 Abs. 3 und § 280 Abs. 2“ ersetzt.<br />

12. In § 865 wird der Ausdruck „§ 273a Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 280 Abs. 2“ ersetzt.<br />

13. § 1034 lautet:<br />

„§ 1034. Das Recht der Großeltern, der Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der<br />

Sachwalter und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung<br />

des Gerichts. Die Eltern (ein Elternteil) werden unmittelbar durch das Gesetz mit der Vertretung ihrer<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 86 von 117


Bundesrecht<br />

minderjährigen Kinder betraut; Gleiches gilt nach Maßgabe der §§ 211, 212 und 215 Abs. 1 letzter Satz für<br />

Jugendwohlfahrtsträger und nach Maßgabe der §§ 284b bis 284e für nächste Angehörige.“<br />

Artikel II<br />

Änderung des Ehegesetzes<br />

Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807/1938, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2004, wird<br />

wie folgt geändert:<br />

In § 102 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 273“ durch den Ausdruck „§ 268“ ersetzt.<br />

Artikel III<br />

Änderung des Außerstreitgesetzes<br />

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006,<br />

wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 122<br />

a. lautet Abs. 3:<br />

„(3) Der Beschluss über die Einstellung hat den Ausspruch zu enthalten, ob die Vertretungsbefugnis<br />

nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.“<br />

b. wird der bisherige Abs. 3 zu Abs. 4; der erste Satz des neuen Abs. 4 lautet nunmehr:<br />

„Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person, ihrem Vertreter und ihren nächsten Angehörigen,<br />

deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2<br />

ABGB), zuzustellen.“<br />

2. In § 123 werden in Abs. 1 am Schluss der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7<br />

angefügt:<br />

„7. gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB)<br />

besteht.“<br />

3. § 124 Abs. 1 lautet:<br />

„(1) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen und<br />

ihrem Vertreter, ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen<br />

Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB), sowie dem Sachwalter zuzustellen.“<br />

4. In § 126<br />

a. lautet Abs. 1:<br />

„(1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise der Notar, der die Vertretungsbefugnis<br />

eines nächsten Angehörigen registriert hat (§ 140h Abs. 5 NO), und Bevollmächtigte, bei denen das<br />

Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist<br />

(§ 284h Abs. 2 ABGB), sowie diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des<br />

Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.“<br />

b. wird Abs. 3 zu Abs. 4 und folgender Abs. 3 eingefügt:<br />

„(3) Das Gericht hat dem Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen im<br />

Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren soll, auf Anfrage über die Bestellung des<br />

Sachwalters, dessen Wirkungsbereich und über den Stand des Sachwalterschaftsverfahrens Auskunft zu<br />

erteilen.“<br />

5. § 127 lautet:<br />

㤠127. Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die<br />

zum Sachwalter bestellt werden soll, und den nächsten Angehörigen zu, deren Vertretungsbefugnis im<br />

Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB). § 119 letzter Satz gilt<br />

entsprechend. § 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.“<br />

6. § 130 lautet:<br />

„§ 130. Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, über<br />

seine persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensverhältnisse sowie deren geistiges und<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 87 von 117


Bundesrecht<br />

körperliches Befinden zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen<br />

Bericht erteilen.“<br />

7. In § 199 erhält der bisherige Inhalt der Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2<br />

angefügt:<br />

„(2) § 122 Abs. 3 und 4, § 123 Abs. 1 Z 6 und 7, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 127 und § 130 in der<br />

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Sie sind – soweit im<br />

Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses<br />

Bundesgesetzes anhängig geworden sind.“<br />

8. Dem § 204 wird folgender Abs. 8 angefügt:<br />

„(8) § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 hat auf vom Gericht vor dem In-Kraft-<br />

Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten<br />

Berichterstattung über ein Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der Sachwalter<br />

längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.“<br />

Artikel IV<br />

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes<br />

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />

Nr. 62/2004, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 27d Abs. 1 Z 6 lautet:<br />

„6. die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft,<br />

Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom<br />

Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und“<br />

2. Dem § 27d wird folgender Abs. 6 angefügt:<br />

„(6) Der Sachwalter einer behinderten Person (§ 268 ABGB) bedarf für den Abschluss eines Heimvertrags<br />

nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der<br />

Abs. 1 bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der behinderten Person<br />

Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.“<br />

3. Dem § 41a wird folgender Abs. 19 angefügt:<br />

„(19) § 27d Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 tritt mit 1. Juli<br />

2007 in Kraft. Die in § 27d Abs. 1 Z 6 vorgesehene Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder<br />

Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und § 27d Abs. 6 sind auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt<br />

geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.“<br />

Artikel V<br />

Änderung des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes<br />

Das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 156/1990, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:<br />

1. Der Titel des Gesetzes lautet:<br />

„Bundesgesetz über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und<br />

Bewohnervertretern (Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz –<br />

VSPBG)“<br />

2. § 1 lautet:<br />

„§ 1. (1) Die Eignung eines Vereins, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden,<br />

gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu<br />

machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.<br />

(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.<br />

(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.“<br />

3. § 3 lautet:<br />

„§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen<br />

und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Vereinssachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter<br />

auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 88 von 117


Bundesrecht<br />

Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen als Vereinssachwalter bekannt geben, wenn er<br />

sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.<br />

(2) Der Verein, der zum Sachwalter bestellt wurde, hat dem Gericht die mit der Wahrnehmung der<br />

Sachwalterschaft betraute Person (Vereinssachwalter) bekannt zu geben. Der Verein darf nur Personen bekannt<br />

geben, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können. Gleiches gilt für<br />

die Namhaftmachung von Patientenanwälten und Bewohnervertreter.<br />

(3) Der Verein kann die Bekanntmachung oder Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen.<br />

Widerruft der Verein die Bekanntmachung eines Vereinssachwalters, so hat er dem Gericht eine andere mit der<br />

Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person bekannt zu geben und dieser eine Urkunde über ihre<br />

Betrauung auszustellen.<br />

(4) Zustellungen im Sachwalterschaftsverfahren an die vom Verein bekannt gegebenen Person (Abs. 2) sind<br />

an der Abgabestelle des Vereins zu bewirken.<br />

(5) Der Verein kann als Sachwalter in behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die er<br />

dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut (Abs. 2) bekannt gegeben hat.“<br />

4. § 4 lautet:<br />

„§ 4. (1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten nahe stehende Personen oder sonstige<br />

Personen oder Stellen, die die Bestellung eines Sachwalters anregen, über das Wesen der Sachwalterschaft und<br />

mögliche Alternativen zu informieren.<br />

(2) Im Vorfeld oder im Rahmen eines Sachwalterbestellungsverfahrens hat der Verein, insbesondere auf<br />

Ersuchen des Gerichts, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten abzuklären, welche Angelegenheiten zu besorgen<br />

sind, ob Alternativen zur Sachwalterschaft bestehen und ob nahe stehende Personen als Sachwalter in Frage<br />

kommen. Darüber hat der Verein dem Gericht, bei dem ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist oder<br />

anhängig gemacht werden soll, zu berichten.<br />

(3) Der Verein hat nahe stehende Personen, die als Sachwalter bestellt sind, nach Maßgabe seiner<br />

Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Sachwalterschaft zu beraten.“<br />

5. § 6 lautet:<br />

„§ 6. (1) Die im Rahmen der Vereine tätigen Sachwalter, Patientenanwälte, Bewohnervertreter und<br />

sonstigen Personen sind, außer gegenüber dem Pflegschafts- und Unterbringungsgericht, zur Verschwiegenheit<br />

über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die<br />

Geheimhaltung im Interesse des Betroffenen erforderlich ist.<br />

(2) Wer entgegen Abs. 1 Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse des<br />

Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360<br />

Tagessätzen zu bestrafen.<br />

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein<br />

öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.“<br />

6. § 8 lautet:<br />

„§ 8. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat den Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre Mitarbeiter<br />

erbrachten Vertretungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im<br />

Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Geldmittel zu ersetzen. Dabei ist eine möglichst ausreichende<br />

Versorgung der Betroffenen mit Vereinssachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern sicherzustellen.<br />

(2) Der Verein hat sich dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der<br />

Geldmittel alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der<br />

widmungsgemäßen Verwendung der Mittel Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch<br />

Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die<br />

erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Verein hat sich weiter zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer<br />

Verwendung der Geldmittel oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Mittel dem Bund<br />

zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit<br />

drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.“<br />

7. § 12 wird aufgehoben.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 89 von 117


Artikel VI<br />

Änderung der Notariatsordnung<br />

Bundesrecht<br />

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />

BGBl. I Nr. 164/2005, wird wie folgt geändert:<br />

1. In § 140b<br />

a. werden in Abs. 1 am Schluss der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und sodann nach Z 5 das<br />

Wort „und“ sowie folgende Z 6 eingefügt:<br />

„6. das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis““<br />

b. lautet der erste Satz in Abs. 2:<br />

„Das Urkundenarchiv und die Register (einschließlich des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses)<br />

können mittels automationsunterstützten Datenverkehrs geführt werden.“<br />

2. Die §§ 140h und 140i werden zu den §§ 140i und 140j, davor wird folgender § 140h eingefügt:<br />

„§ 140h. (1) Das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)“ dient der Registrierung<br />

1. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB) und der einem<br />

Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen (§ 886 ABGB) Sachwalterverfügungen (§ 279 Abs. 1<br />

ABGB);<br />

2. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen (§ 886 ABGB) Widersprüche gegen die<br />

Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger;<br />

3. der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) und<br />

4. des Wirksamwerdens der einem Notar vorgelegten Vorsorgevollmacht und deren Widerrufs.<br />

(2) Die Registrierung im ÖZVV muss von einem Notar oder Rechtsanwalt, im Fall des Abs. 1 Z 3 und 4<br />

von einem Notar vorgenommen werden. Auf Verlangen der Partei sind Notare und Rechtsanwälte zur Meldung<br />

der in Abs. 1 Z 1 genannten Urkunden verpflichtet. Widersprüche nach Abs. 1 Z 2, die Vertretungsbefugnis nach<br />

Abs. 1 Z 3 und das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht nach Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls zu registrieren.<br />

(3) Bei der Registrierung sind insbesondere<br />

1. die Bezeichnung der Urkunde als Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder Widerspruch<br />

beziehungsweise das Vorliegen der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder das Wirksamwerden<br />

einer Vorsorgevollmacht,<br />

2. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Vollmachtgebers, des Verfügenden oder des<br />

Widersprechenden sowie des Bevollmächtigten, des vorgeschlagenen Sachwalters oder des Vertreters,<br />

3. Vor- und Zuname und Kanzleianschrift des registrierenden Notars oder Rechtsanwalts sowie,<br />

4. nach Angabe der Partei, der Verwahrer der Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder des<br />

Widerspruchs und das Datum der Errichtung der Urkunde<br />

anzugeben. Der registrierende Notar oder Rechtsanwalt hat den Vollmachtgeber, Verfügenden,<br />

Widersprechenden oder Vertretenen von der Registrierung im ÖZVV zu verständigen, im Fall des Abs. 1 Z 3 und<br />

4 hat der registrierende Notar den Vertreter (Bevollmächtigten) über die Registrierung im ÖZVV und ihre Folgen<br />

zu informieren.<br />

(4) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht, einer Sachwalterverfügung oder eines<br />

Widerspruchs hat entsprechend Abs. 3 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs<br />

vorzunehmen.<br />

(5) Der Notar hat die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen zu registrieren, wenn der nächste<br />

Angehörige sein Naheverhältnis bescheinigt und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, dass der<br />

Vertretene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die in § 284b ABGB genannten<br />

Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag. Ist ein Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis dieses<br />

nächsten Angehörigen registriert, so kann die Vertretungsbefugnis nicht registriert werden. Gleiches gilt, soweit<br />

die Bestellung eines Sachwalters oder eine registrierte Vorsorgevollmacht der Vertretungsbefugnis entgegensteht<br />

(§ 284b Abs. 1 ABGB). Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht<br />

über die Registrierung der Vertretungsbefugnis zu informieren. Der Notar hat nach erfolgter Registrierung<br />

diesem nächsten Angehörigen im Namen der Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die<br />

Registrierung seiner Vertretungsbefugnis auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der<br />

Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere auch über die<br />

Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu<br />

verwenden, auszuhändigen.<br />

(6) Der Notar hat das Wirksamwerden der ihm vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines<br />

entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit,<br />

Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 90 von 117


Bundesrecht<br />

anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht über die Registrierung des Wirksamwerdens einer<br />

Vorsorgevollmacht zu informieren. Der Notar hat nach erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten im Namen<br />

der Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der<br />

Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht<br />

verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung<br />

nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.<br />

(7) Wird der Notar vom Gericht über die Bestellung eines Sachwalters verständigt (§ 126 Abs. 1 AußStrG),<br />

so hat er – soweit der Sachwalter für die in § 284b ABGB genannten Angelegenheiten bestellt ist – das Ende der<br />

Vertretungsbefugnis zu registrieren. In gleicher Weise hat er vorzugehen, wenn der Vertretene einen schriftlichen<br />

Widerspruch gegen eine bereits registrierte Vertretungsbefugnis registrieren lässt oder der Vollmachtgeber oder<br />

sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Der registrierende Notar hat den Vertreter (Bevollmächtigten)<br />

über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht<br />

mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren. Gibt der Vollmachtgeber nach Verlust seiner<br />

Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu erkennen, dass er vom Bevollmächtigten nicht mehr<br />

vertreten werden will (§ 284g ABGB), so hat der Notar ebenfalls das Ende des Wirksamwerdens der<br />

Vorsorgevollmacht zu registrieren und darüber hinaus dem Pflegschaftsgericht eine Mitteilung über dessen<br />

Schutzbedürftigkeit zu machen (§ 117 Abs. 1 AußStrG).<br />

(8) Zur Ausstellung der Bestätigungen nach Abs. 5 und 6 und zur Vornahme aller damit im Zusammenhang<br />

stehenden Registrierungen hat sich die Österreichische Notariatskammer des registrierenden Notars als Organ zu<br />

bedienen. Für Fehler bei der Registrierung der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder des<br />

Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht beziehungsweise des Endes der Vertretungsmacht und bei der<br />

Ausstellung der Bestätigungen nach Abs. 5 und 6 haftet auch die Österreichische Notariatskammer. Auf die<br />

Haftung der Österreichischen Notariatskammer sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden.<br />

(9) Die Österreichische Notariatskammer hat auf Anfrage den Gerichten, dem registrierenden Notar oder<br />

Rechtsanwalt, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen<br />

Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG), dem Vertreter (Bevollmächtigten),<br />

dem Vertretenen (Vollmachtgeber), dem Verfügenden und dem Widersprechenden Einsicht in das Verzeichnis zu<br />

gewähren.“<br />

Artikel VII<br />

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes<br />

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das<br />

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:<br />

1. § 89c Abs. 3 dritter Satz lautet:<br />

„Die elektronische Signatur der Justiz ist eine Signatur, die zumindest den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und<br />

d SigG entspricht.“<br />

2. Im Art. VII wird Z 2 dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „Führung von Gerichtverfahren“ durch die<br />

Wortfolge „Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts“ ersetzt werden.<br />

3. Die Paragrafenüberschrift vor dem § 91b lautet:<br />

„Beglaubigungsarchiv der Justiz, Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs“<br />

4. In § 91b Abs. 7 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu<br />

den Daten der gespeicherten Urkunde“ die Wortfolge „oder der Hinweis auf eine in der Urkundensammlung des<br />

Grundbuchs oder Firmenbuchs gespeicherte Urkunde“ eingefügt.<br />

5. In § 91c Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „mit einer elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 lit. a bis d<br />

SigG einer vom Rechtsträger ermächtigten natürlichen Person“ durch die Wendung „mit einer zumindest den<br />

Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG entsprechenden Signatur“ ersetzt.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 91 von 117


Bundesrecht<br />

Artikel VIII<br />

Änderung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker<br />

2006<br />

Das Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006, BGBl. I<br />

Nr. 164/2005, wird wie folgt geändert:<br />

1. Art. XIII § 3 lautet:<br />

㤠3. Art. I Z 2, Z 7, Z 8, Z 14, Z 16, Z 17, Z 19, Z 20, Z 21, Z 22, Z 23 lit. b und c, Z 24, Z 25, Z 26, Z 28,<br />

Z 29, Z 30, Z 31, Z 33, Z 34, Z 35, Z 36, Z 37, Z 38, Z 39, Z 40, Z 41, Z 42, Z 43 lit. a, Z 46, Z 47, Z 48, Z 50,<br />

Z 51, Z 52, Z 53, Z 54, Z 55, Z 56, Z 57, § 111 Abs. 4 NO (Art. I Z 58), Z 59 lit. a, Z 60, Z 61, Z 62, Z 64, Z 65,<br />

Z 66 lit. a und c, Z 70, Z 71, Z 73, Z 75 sowie § 89c Abs. 5 GOG (Art. IV) treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“<br />

2. In Art. XIII § 18 wird die Datumsangabe „1. Jänner 2007“ durch die Datumsangabe „1. Juli 2007“ ersetzt.<br />

3. In Art. XIII § 19 werden die Datumsangaben „31. Dezember 2005“ jeweils durch die Datumsangaben<br />

„30. Juni 2007“ ersetzt.<br />

Artikel IX<br />

Vollziehungsmaßnahmen<br />

Verordnungen und Richtlinien zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und sonstige organisatorische und<br />

technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes, insbesondere die<br />

Einrichtung des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses, können bereits von dem der<br />

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor den<br />

durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden. Soweit auf Grund dieses<br />

Bundesgesetzes Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind, sind die<br />

erforderlichen Beschlüsse bis zum 30. Juni 2007 zu fassen.<br />

Artikel X<br />

Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />

Verweisungen<br />

§ 1. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer<br />

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.<br />

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Sachwalterschaft nach § 273 ABGB verwiesen wird, tritt an<br />

die Stelle dieser Verweisung die Verweisung auf § 268 ABGB.<br />

Personenbezogene Bezeichnungen<br />

§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.<br />

In-Kraft-Treten<br />

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 2007 in Kraft.<br />

Übergangsbestimmung<br />

§ 4. (1) Wurde ein Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht<br />

die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 auf den Verein über, der<br />

ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß § 279 Abs. 2 ABGB in der<br />

Fassung dieses Bundesgesetzes bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft<br />

betraut ist (Vereinssachwalter).<br />

(2) § 279 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 ist bei der erstmaligen Bestellung<br />

zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Zudem hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu<br />

überprüfen, ob anstelle eines Sachwalters, der die Voraussetzungen des § 279 Abs. 5 ABGB nicht erfüllt, ein<br />

anderer Sachwalter in Betracht kommt. Bis zum 1. Juli 2010 sollen tunlichst alle Sachwalter diese<br />

Voraussetzungen erfüllen.<br />

(3) Artikel VI ist auf alle Erklärungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beim Notar oder<br />

Rechtsanwalt bzw. bei der Österreichischen Notariatskammer einlangen.<br />

Fischer<br />

Schüssel<br />

Vollziehung<br />

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 92 von 117


Bundesrecht<br />

.................................................................................................................................................................................<br />

Kurztitel<br />

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz<br />

Kundmachungsorgan<br />

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003<br />

§/Artikel/Anlage<br />

§ 3<br />

Inkrafttretensdatum<br />

01.01.2004<br />

Text<br />

Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste<br />

§ 3. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der<br />

Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten<br />

des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für<br />

Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den<br />

nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich<br />

zuständig.<br />

(2) In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich<br />

zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen<br />

Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen<br />

Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet sachlich<br />

zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen. Soll der<br />

Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit<br />

nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach<br />

jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere<br />

Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange<br />

der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.<br />

(3) Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im<br />

Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des<br />

Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten<br />

und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen<br />

neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel<br />

dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes<br />

Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige<br />

Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den<br />

nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.<br />

(4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des<br />

gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit<br />

nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet,<br />

dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem<br />

Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 93 von 117


ConverterUserConverterUserKurztitel<br />

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch<br />

Kundmachungsorgan<br />

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006<br />

§/Artikel/Anlage<br />

§ 268<br />

Inkrafttretensdatum<br />

01.07.2007<br />

Text<br />

Fünftes Hauptstück<br />

Bundesrecht<br />

Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht<br />

Voraussetzungen fü die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators<br />

a) für behinderte Personen;<br />

§ 268. (1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert<br />

ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst<br />

zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.<br />

(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch<br />

einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in<br />

Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer<br />

Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit<br />

durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die<br />

Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ein Sachwalter<br />

darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß<br />

vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.<br />

(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der<br />

Sachwalter zu betrauen<br />

1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs<br />

oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,<br />

2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles<br />

oder des gesamten Vermögens, oder,<br />

3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.<br />

(4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch<br />

bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines<br />

bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.<br />

................................................................................................................................................................................<br />

Kurztitel<br />

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz<br />

Kundmachungsorgan<br />

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003<br />

§/Artikel/Anlage<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 94 von 117


§ 12<br />

Inkrafttretensdatum<br />

01.01.2004<br />

Text<br />

Sperre wegen verbotener Inhalte<br />

Bundesrecht<br />

§ 12. (1) Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich<br />

zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (und<br />

über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 3a Abs. 4 und 5), ist vom<br />

zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (§ 3a Abs. 7) finden.<br />

Der Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen selbstständig zugänglich<br />

gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.<br />

(2) Erlangt der für den Sachverständigen zuständige Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass sich in<br />

der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (einschließlich der verlinkten Homepage) in<br />

Ansehung dieses Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im Verzug oder wenn es das<br />

öffentliche Interesse dringend erfordert, die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen Datenbereiche<br />

(einschließlich des Links) umgehend zu unterbinden und den Sachverständigen unverzüglich davon zu<br />

informieren. Besteht keine unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverständigen und sonstigen Betroffenen<br />

vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche Abrufbarkeit der Zusatzeintragung<br />

(einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen, wenn der Sachverständige dem zuständigen<br />

Präsidenten nachweist, dass der Inhalt dieser Datenbereiche von ihm geändert wurde und nunmehr unbedenklich<br />

ist.<br />

(3) Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7, so hat der zuständige Präsident<br />

auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.<br />

................................................................................................................................................................................<br />

Kurztitel<br />

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz<br />

Kundmachungsorgan<br />

BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003<br />

§/Artikel/Anlage<br />

§ 3<br />

Inkrafttretensdatum<br />

01.01.2004<br />

Text<br />

Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste<br />

§ 3. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der<br />

Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten<br />

des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für<br />

Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den<br />

nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich<br />

zuständig.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 95 von 117


Bundesrecht<br />

(2) In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich<br />

zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen<br />

Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen<br />

Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet sachlich<br />

zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen. Soll der<br />

Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit<br />

nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach<br />

jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere<br />

Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange<br />

der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.<br />

(3) Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im<br />

Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des<br />

Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten<br />

und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen<br />

neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel<br />

dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes<br />

Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige<br />

Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den<br />

nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.<br />

(4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des<br />

gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit<br />

nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet,<br />

dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem<br />

Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.<br />

...........................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

Verwaltungsgerichtshof<br />

Entscheidungsdatum<br />

18.02.2003<br />

Geschäftszahl<br />

2002/05/1497<br />

Betreff<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte<br />

Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin<br />

Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Schlüßlberg, vertreten durch<br />

Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des<br />

Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 2002, Zl. Gem(Wahl)-900427/4-2002-Ja, betreffend<br />

Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der<br />

Gemeinde Natternbach in 4723 Natternbach, Vischerstraße 1, und 2. Petra Pühringer in 4710 Schlüßlberg bzw. in<br />

4723 Natternbach, vertreten durch ihre Sachwalterin Franziska Pühringer in 4723 Natternbach, Kirchenplatz 2),<br />

zu Recht erkannt:<br />

Spruch<br />

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.<br />

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei<br />

sonstiger Exekution zu ersetzen.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 96 von 117


Begründung<br />

Bundesrecht<br />

Die am 12. Juli 1974 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des<br />

mitbeteiligten Bürgermeisters, Natternbach (kurz: N), Bezirk Grieskirchen, gemeldet, mit weiterem Wohnsitz<br />

hingegen in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters, Schlüßlberg, ebenfalls Bezirk<br />

Grießkirchen. Mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes vom 21. Oktober 1998 wurde ihre Mutter<br />

Franziska Pühringer zu ihrer Sachwalterin gemäß § 273 ABGB mit folgendem Wirkungskreis (§ 273 Abs. 3<br />

Z. 2 ABGB) bestellt: Vermögensverwaltung sowie Vertretung bei Ämtern und Behörden.<br />

In seinem Reklamationsantrag vom 3. Juli 2001 gab der Beschwerdeführer an, die Zweitmitbeteiligte sei seit<br />

12. Juli 2000 in der "Reha-Einrichtung" Schlüßlberg beschäftigt und dort auch wohnhaft. Da es sich bei dieser<br />

Einrichtung nicht um eine "bloße Unterkunft" (im Original unter Anführungszeichen) handle, die<br />

Zweitmitbeteiligte dort vielmehr einer sozialversicherten Tätigkeit zur Erlernung landwirtschaftlicher Arbeiten<br />

mit voller Unterkunft und Verpflegung nachgehe, komme dem Element der Dauer dieser Tätigkeit eine<br />

wesentliche Bedeutung zu. Sie habe daher in S ihren Hauptwohnsitz, zumal in der Wohnsitzerklärung auch<br />

angegebenen worden sei, dass sich die Zweitmitbeteiligte 335 Tage im Jahr in dieser Einrichtung aufhalte. Der<br />

Umstand, dass sie weiterhin ihre Mutter besuche, begründe nach Meinung des Beschwerdeführers in N keinen<br />

Hauptwohnsitz, sondern höchstens einen Wohnsitz. (Anmerkung: siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom<br />

heutigen Tag, Zl. 2002/05/1498).<br />

Angeschlossen war eine weder von der Zweitmitbeteiligten noch von ihrer Sachwalterin unterfertigte<br />

Wohnsitzerklärung vom 29. Mai 2001.<br />

Die Sachwalterin (und Mutter) der Zweitmitbeteiligten äußerte sich in einer Stellungnahme vom 26. Juli 2001<br />

dahin, dass sie und ihre Tochter in N wohnten. Ihre Tochter, die Zweitmitbeteiligte, wolle ihren Hauptwohnsitz<br />

weiterhin in N belassen. Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes würde für sie (Mutter) als Sachwalterin eine große<br />

Belastung darstellen. Sie sei nämlich tagsüber berufstätig und könne sich Behördengänge, sowie die Erledigung<br />

der Post von der Gemeinde Schlüßlberg aus sehr schwer vorstellen. Wenn mehrere Mittelpunkte der<br />

Lebensbeziehungen, wie der familiäre, gesellschaftliche und wirtschaftliche am Hauptwohnsitz in N bestünden,<br />

könne ihre Tochter doch selbst entscheiden, wo der Hauptwohnsitz sein solle. Für sie sei die "Reha-Einrichtung"<br />

mit einer Arbeitsstätte mit Übernachtungsmöglichkeit gleichzusetzen. Ihre Tochter halte sich zu allen anderen<br />

Zeiten wie beispielsweise an vielen Wochenenden, im Urlaub, zu Ostern, zu Weihnachten usw. bei ihr (Mutter)<br />

in Natternbach auf. Weiters wolle sie bekannt geben, dass weder sie (als Sachwalterin) noch die<br />

Zweitmitbeteiligte eine Wohnsitzerklärung ausgefüllt noch Daten am Gemeindeamt Schlüßlberg hiefür bekannt<br />

gegeben hätten.<br />

Der mitbeteiligte Bürgermeister brachte in einer Eingabe vom 26. Juli insbesondere vor, die<br />

Zweitmitbeteiligte benütze den Wohnsitz in Schlüßlberg nur während der Woche um das tägliche Pendeln<br />

zwischen N und Schlüßlberg zu vermeiden. Sie verbringe die restliche Zeit, wie Wochenenden, Feiertage, oder<br />

auch den Urlaub in N, wo ihre Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Diese sei zudem die Sachwalterin der<br />

Zweitmitbeteiligten und beide wohnten seit Geburt in N.<br />

Der Beschwerdeführer brachte hierauf in einer Erwiderung vom 16. August 2001 vor, die Zweitmitbeteiligte<br />

sei in dieser "Reha-Einrichtung" nicht nur wohnhaft und erfahre dort nicht nur "eine Versorgung hinsichtlich<br />

Mahlzeiten und Schlafunterkunft", sondern gehe dort auch ihrer Arbeit nach und sei sozial in eine Gruppe von<br />

34 Mitbewohnern bzw. Mitarbeitern eingegliedert. Da sie sich - wie auch alle anderen Mitbewohner - ständig in<br />

der Einrichtung aufhalte und ihre Hauptkontakte in dieser Gemeinschaft lägen, sei bei einer Gesamtbetrachtung<br />

der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen sicher Schlüßlberg als Mittelpunkt<br />

ihrer Lebensbeziehungen und daher auch als Hauptwohnsitz anzusehen. In dieser Einrichtung hätten die<br />

Bewohner die Möglichkeit, in einem zweiwöchigen Turnus nach Hause zu fahren, falls ein Familienanschluss<br />

gegeben sei. Die Zweitmitbeteiligte könne daher alle 14 Tage ihre Mutter besuchen, was sie anscheinend<br />

gegebenenfalls auch mache, sie könne jedoch auch in der Einrichtung bleiben, wie dies auch die meisten der<br />

Bewohner handhabten. Die Begründung des mitbeteiligten Bürgermeisters, dass die Mutter der<br />

Zweitmitbeteiligten ihre Sachwalterin sei, könne angesichts dessen nicht relevant sein. Das Argument der Mutter<br />

der Zweitmitbeteiligten, dass eine Ummeldung der Tochter eine große Belastung hinsichtlich Behördengänge<br />

bedeuten würde, könne überhaupt nicht ausschlaggebend sein, weil beide Gemeinden im selben Bezirk, nämlich<br />

Grießkirchen, lägen und daher in jedem Fall der Weg nach Grießkirchen angetreten werden müsse.<br />

In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28. Jänner 2002 ist festgehalten, dass der<br />

beschwerdeführende Bürgermeister zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten und von der Zweitmitbeteiligten<br />

"oder dessen vertretungsbefugten" (Person) unterfertigten Wohnsitzerklärung aufgefordert wurde.<br />

In der hierauf vorgelegten, mit 26. Februar 2002 datierten und von der Zweitmitbeteiligten (unbestritten)<br />

selbst unterfertigten Wohnsitzerklärung (die inhaltlich mit der ersten übereinstimmt) heißt es, sie sei berufstätig.<br />

Sie halte sich in N an rund 30 Tagen im Jahr auf, wo sie mit ihrer Mutter wohne (die dort mit Hauptwohnsitz<br />

gemeldet sei), in Schlüßlberg hingegen an rund 335 Tagen im Jahr. Die Frage nach Funktionen in öffentlichen<br />

und privaten Körperschaften wird für beide Wohnsitze verneint. Der Weg zur Arbeitsstätte in Schlüßlberg wird<br />

überwiegend vom weiteren Wohnsitz aus angetreten.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 97 von 117


Bundesrecht<br />

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Reklamationsantrag des Beschwerdeführers<br />

mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, die Begründung eines Hauptwohnsitzes selbst und die<br />

Erfüllung aller im § 1 Abs. 8 MeldeG angeführten Kriterien setze ein vom Willen des Betroffenen oder seiner<br />

Angehörigen getragenes, freiwilliges Handeln voraus. Ein solches sei aber bei der Unterbringung eines<br />

Behinderten in einer "Reha-Einrichtung" nicht anzunehmen. Vielmehr seien generell Sachzwänge für eine solche<br />

Entscheidung maßgeblich, wobei übliche persönliche und gesellschaftliche Kontakte, die sich aus einer<br />

derartigen Lebenslage zwangsläufig ergäben, noch nicht die Annahme eines Lebensmittelpunktes rechtfertigten.<br />

Da sohin "weder die Frage der Begründung eines Hauptwohnsitzes als wesentliche Voraussetzung für die<br />

Führung eines Reklamationsverfahrens, noch die genannten Zuordnungskriterien zum Tragen kommen" könnten,<br />

sei bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse des Betroffenen an jener Lebenssituation anzuknüpfen, in welcher<br />

er selbständig und uneingeschränkt oder durch seinen gesetzlichen Vertreter noch in der Lage gewesen sei, am<br />

Rechtsgeschehen teilzunehmen. Die (letzte) Anmeldung der Unterkunft als Hauptwohnsitz habe konstitutive<br />

Wirkung und führe dazu, dass der Betroffene an dieser Unterkunft den Hauptwohnsitz so lange habe, bis die<br />

Abmeldung erfolge. Der Zweitmitbeteiligte habe daher den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen weiterhin in<br />

W.<br />

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit<br />

infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.<br />

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt; angesprochen wird der Vorlageaufwand.<br />

Der mitbeteiligte Bürgermeister hat eine Gegenschrift erstattet.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:<br />

Einleitend ist darauf zu verweisen, dass eine unter Sachwalterschaft (§ 273 ABGB) stehende Person<br />

- unabhängig vom Wirkungsbereich des Sachwalters - nicht etwa einen "abgeleiteten" Hauptwohnsitz hat, der<br />

ähnlich wie der abgeleitete Gerichtsstand nach § 71 der Juristiktionsnorm (nur) vom Hauptwohnsitz einer<br />

anderen Person abhinge (so etwa von jenem des Sachwalters), sondern vielmehr einen "eigenen" Hauptwohnsitz<br />

(zu Minderjährigen siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2002, Zl. 2002/05/0121, bzw. vom heutigen<br />

Tag, Zl. 2002/05/0992).<br />

Generell gilt, dass im zulässigerweise eingeleiteten Reklamationsverfahren die bis dahin für den<br />

Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erklärung" des Meldepflichtigen dahingehend<br />

"hinterfragt (wird), ob der erklärte Hauptwohnsitz den in Art. 6 Abs. 3 B-VG (§ 1 Abs. 7 MeldeG) normierten<br />

objektiven Merkmalen entspricht" (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2001,<br />

G 139/00-10, u. a.). Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes<br />

des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der<br />

Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher die<br />

Bestimmungskriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001), maßgeblich<br />

sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum<br />

Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen<br />

Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die<br />

Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, klargestellt, dass<br />

das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des<br />

Betroffenen zum Ausdruck kommt, nur in den Fällen den Ausschlag gibt, in denen als Ergebnis des<br />

Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen<br />

hervorgekommen sind (also wenn ausnahmsweise zwei oder mehrere Wohnsitze des Betroffenen solche<br />

Mittelpunkte darstellen, wobei die vom Betroffenen vorgenommene Bezeichnung eines Hauptwohnsitzes allein<br />

nicht jedenfalls maßgeblich ist). Das Reklamationsverfahren wird nur dann für den antragstellenden<br />

Bürgermeister erfolgreich sein, wenn der Betroffene ein "überwiegendes Naheverhältnis" an einem Ort<br />

behauptet, an dem er keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Abs. 7 MeldeG) hat, mag er dort auch<br />

einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem<br />

Zusammenhang auch klargelegt, dass eine "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen<br />

für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht notwendig ist; der Gesetzgeber hat durch die<br />

Regelung des § 17 Abs. 3 MeldeG bewusst die in Rede stehenden Unschärfen aus rechtspolitischen Gründen in<br />

Kauf genommen (siehe dazu näher das genannte Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, oder<br />

auch das weitere Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2001/05/0930).<br />

In der Sache selbst ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Frage, ob bei Personen, die in Krankenanstalten<br />

oder auch Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen untergebracht sind, ein Mittelpunkt der<br />

Lebensbeziehung dieser Krankenanstalt (bzw. Pflegeheim udgl.) zu bejahen und ein solcher Mittelpunkt am<br />

bisherigen Hauptwohnsitz zu verneinen (oder ebenfalls zu bejahen) ist, letztlich nach den Umständen des<br />

Einzelfalles zu beurteilen ist (zur Frage des Hauptwohnsitzes bei Unterbringung einer Person in einem Caritas-<br />

bzw. Altersheim, siehe die beiden hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0398, bzw. Zl. 2002/05/0399;<br />

zu einer Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt siehe das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002,<br />

Zl. 2002/05/0929). Es ist daher grundsätzlich ohne Weiteres möglich, dass eine Person den (einzigen)<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 98 von 117


Bundesrecht<br />

Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und damit ihren Hauptwohnsitz in einer solchen Rehabilitations-<br />

Einrichtung (um die es hier geht) hat. Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dies<br />

könne nicht sein, weil für eine Unterbringung in einer solchen Einrichtung "generell Sachzwänge" maßgeblich<br />

seien, trifft nach dem zuvor Gesagten (wie bei Krankenanstalten, Altersheimen und Pflegeheimen) nicht zu.<br />

Die weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zur Frage<br />

der Begründung bzw. der Änderung eines Wohnsitzes gehen im Beschwerdefall ins Leere, weil die belangte<br />

Behörde jedenfalls eine mangelnde diesbezügliche Einsichtsfähigkeit des Zweitmitbeteiligten nicht festgestellt<br />

hat (es gibt dazu im Übrigen auch keine Beweisergebnisse). Es kann daher die Frage dahingestellt bleiben, was<br />

in einem solchen Fall rechtens wäre.<br />

Ob die Zweitmitbeteiligte in Schlüßlberg einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat, ist nach den<br />

objektiven Kriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG zu beurteilen. In diesem Zusammenhang kommt es aber nicht darauf<br />

an, ob ein Erfolg des Reklamationsantrages des Beschwerdeführers (Aufhebung des Hauptwohnsitzes der<br />

Zweitmitbeteiligten in N) für die Sachwalterin der Zweitmitbeteiligten praktische Probleme zur Folge hätte, weil<br />

das Gesetz darauf nicht abstellt.<br />

Gemäß § 15a Abs. 1 MeldeG ist der Bürgermeister ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde<br />

angemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die<br />

Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen. Die Wohnsitzerklärung hat inhaltlich dem Muster der Anlage C<br />

(zum Meldegesetz) zu entsprechen. Der Betroffene hat die Wohnsitzerklärung binnen angemessener, vom<br />

Bürgermeister festzusetzender, mindestens 14 tätiger Frist abzugeben.<br />

Das Gesetz trifft keine ausdrückliche Anordnungen zur Frage, wer bei Personen, die unter Sachwalterschaft<br />

(§ 273 ABGB) stehen, eine Wohnsitzerklärung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung abzugeben hat; um<br />

einen Fall der "Erfüllung der Meldepflicht" im Sinne des § 7 MeldeG handelt es sich dabei (angesichts des<br />

Regelungsinhaltes des § 7 MeldeG) nicht. Im Hinblick auf die rechtserhebliche Bedeutung dieser<br />

Wohnsitzerklärung ist davon auszugehen, dass sie vom Sachwalter abzugeben ist, wenn dies zu seinem<br />

Wirkungsbereich gehört, und nicht von der unter Sachwalterschaft stehenden Person selbst (bei Minderjährigen<br />

siehe das bereits genannte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/05/0992).<br />

Im Beschwerdefall gehört zum Wirkungsbereich der Sachwalterin die "Vertretung bei Ämtern und<br />

Behörden". Damit war - nur - die Sachwalterin dazu berufen, die Wohnsitzerklärung abzugeben, die von der<br />

Zweitmitbeteiligten selbst "abgegebene" Wohnsitzerklärung war rechtsunwirksam. Sie hätte zwar<br />

Rechtswirksamkeit erlangen können, wenn sie von der Sachwalterin genehmigt worden wäre, hiefür gibt es aber<br />

im Beschwerdefall keine Hinweise, was auch gar nicht behauptet wird.<br />

Somit konnte diese (zweite) Wohnsitzerklärung keine taugliche Grundlage des Reklamationsantrages sein<br />

(zum Erfordernis der Vorlage einer Wohnsitzerklärung im Reklamationsverfahren siehe die hg. Erkenntnisse<br />

vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0209, und Zl. 2001/05/0198). Das kann aber im Beschwerdefall deshalb dem<br />

beschwerdeführenden Bürgermeister nicht zum Nachteil gereichen, weil diese Wohnsitzerklärung dem<br />

Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, wonach sie entweder vom Meldepflichtigen selbst oder aber einer<br />

vertretungsbefugten Person zu unterfertigen sei, entspricht. Vielmehr hat die belangte Behörde (in Verkennung<br />

der Rechtslage) es verabsäumt, die Sachwalterin aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie diese Wohnsitzerklärung<br />

genehmigt oder nicht (oder, inwiefern bzw. mit welcher Maßgabe sie diese genehmigt).<br />

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Aufenthaltsdauer der<br />

Zweitmitbeteiligten in N (bei ihrer Mutter und Sachwalterin) zwischen den Angaben in dieser zweiten (wie auch<br />

in der ersten) Wohnsitzerklärung, wonach sie sich nur 30 Tage im Jahr dort aufhalte, und dem Vorbringen der<br />

beiden mitbeteiligten Parteien (des mitbeteiligten Bürgermeisters sowie der Sachwalterin namens der<br />

Zweitmitbeteiligten) im Verwaltungsverfahren, wo von (vielen) Wochenenden, Urlaub, Ostern, Weihnachten, etc.<br />

die Rede ist, aber auch den Angaben des beschwerdeführenden Bürgermeisters (wo von gegebenenfalls 14-<br />

tägigen Besuchen bei der Mutter die Rede ist) starke Diskrepanzen bestehen. Nähere Feststellungen in diesem<br />

Zusammenhang sind aber zur Beurteilung der Frage, ob die Zweitmitbeteiligte allenfalls als "Wochenpendlerin"<br />

im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001/05/0945, anzusehen ist (dahin geht der Standpunkt des<br />

mitbeteiligten Bürgermeisters), erforderlich.<br />

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit<br />

aufzuheben.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II<br />

Nr. 501/2001.<br />

Wien, am 18. Februar 2003<br />

................................................................................................................................................................................<br />

ConverterUserConverterUserGericht<br />

OGH<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 99 von 117


Entscheidungsdatum<br />

09.06.2009<br />

Geschäftszahl<br />

4Ob100/09y<br />

Kopf<br />

Bundesrecht<br />

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr.<br />

Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des<br />

Betroffenen Günther P*****, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, infolge<br />

Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 25.<br />

März 2009, GZ 1 R 94/09w, 95/09t, 98/09h-271, womit die Rekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des<br />

Bezirksgerichts Montafon vom 19. Jänner 2009, GZ 2 P 56/04d-225, vom 20. Jänner 2009, GZ 2 P 56/04d-226,<br />

und vom 4. Februar 2009, GZ 2 P 56/04d-230, zurückgewiesen wurden, den Beschluss<br />

gefasst:<br />

Spruch<br />

Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Fortsetzung der<br />

Rekursverfahren aufgetragen. Ein Kostenersatz findet nicht statt.<br />

Text<br />

Begründung:<br />

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 22. 5. 2006 wurde Dr. Stefan M***** für den Betroffenen zum Sachwalter<br />

zur Besorgung folgender Angelegenheiten (§ 273 Abs 3 Z 2 ABGB) bestellt: a) Regelung der finanziellen<br />

Angelegenheiten und Verwaltung des Vermögens und der Schulden. Nach Bezahlung der laufenden<br />

Verbindlichkeiten durch den Sachwalter kann die betroffene Person über den verbleibenden Teil ihres laufenden<br />

Einkommens bis zu einem Betrag von maximal 3.000 EUR monatlich frei verfügen und sich verpflichten. b)<br />

Rechtliche Vertretung der betroffenen Person gegenüber Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern.<br />

Das Erstgericht berichtigte mit Beschlüssen vom 19. 1. 2009 und 20. 1. 2009 über Auftrag des Rekursgerichts<br />

bereits bekämpfte Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Verkaufs von Liegenschaften<br />

des Betroffenen und genehmigte mit Beschluss vom 4. 2. 2009 den Verkauf von Liegenschaften des Betroffenen,<br />

auf denen sich das „Kurhotel M*****" befindet, an die Marktgemeinde S***** Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

als Käuferin zu einem Preis von 1.300.000 EUR. Der anwaltlich vertretene Betroffene bekämpfte diese drei<br />

Entscheidungen jeweils mit Rekurs.<br />

Das Rekursgericht wies die Rekurse zurück; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei,<br />

weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Betroffener in Angelegenheiten der<br />

Vermögensverwaltung und -verwertung, die dem Sachwalter übertragen worden sei, selbst Rechtsmittel ergreifen<br />

könne. Gemäß § 281 Abs 2 ABGB habe die behinderte Person das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder<br />

ihr Vermögen betreffenden wichtigen Maßnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich<br />

hiezu, wie auch zu anderen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; diese Äußerung sei zu<br />

berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger<br />

entspreche. Hier versuche der Betroffene, die Bemühungen des Sachwalters zum Verkauf seines<br />

Liegenschaftsvermögens zur Deckung offener Verbindlichkeiten zu verhindern. Er habe im Verfahren erster<br />

Instanz ausreichend Gelegenheit erhalten, zu den Verkaufsbemühungen des Sachwalters und zu den<br />

beabsichtigten Kaufverträgen Stellung zu nehmen. § 281 Abs 2 ABGB legitimiere jedoch den Betroffenen nicht<br />

auch zur Erhebung von Rekursen in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und -verwertung, die<br />

ausdrücklich dem Sachwalter übertragen worden sei. Dem Betroffenen stehe kein Rekursrecht gegen<br />

Entscheidungen über die Regelung von Vermögensangelegenheiten zu. Die Verpflichtung des Sachwalters, die<br />

Interessen des Betroffenen bestmöglich zu wahren, sei in Verbindung mit der amtswegigen Prüfpflicht des<br />

Gerichts, das wesentliche Verfügungen über das Vermögen des Betroffenen zu genehmigen habe, ausreichend,<br />

um den Betroffenen zu schützen. Die Vorgangsweise des Betroffenen lege den Verdacht nahe, dass er die ihm<br />

zustehenden Rechte zu seinem Nachteil ausübe, indem er das Verfahren erheblich verzögere. Die für die offenen<br />

Verbindlichkeiten weiterlaufenden Zinsen bedrohten die Möglichkeit, die offenen Verbindlichkeiten aus den<br />

Verwertungserlösen gänzlich tilgen zu können und dem Betroffenen ein Restvermögen zu erhalten.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 100 von 117


Rechtliche Beurteilung<br />

Bundesrecht<br />

Der Revisionsrekurs ist zulässig: Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens<br />

ergangene Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann,<br />

wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet (RIS-Justiz RS0120565 [T7, T10]). Eine erhebliche<br />

Rechtsfrage ist gegeben, weil das Rekursgericht die Frage, ob ein Betroffener im Sachwalterbetreuungsverfahren<br />

(hier: pflegschaftsbehördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von<br />

Liegenschaftsverkäufen) auch dann Rechtsmittel erheben kann, wenn die bekämpfte Entscheidung in den<br />

Wirkungskreis des Sachwalters fällt, unrichtig beurteilt hat. Das Rechtsmittel ist berechtigt.<br />

1. Zum Inhalt der Handlungsfähigkeit einer Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, vertrat der Oberste<br />

Gerichtshof zur Rechtslage vor dem AußStrG 2005 wiederholt folgende Ansicht:<br />

Besteht nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren zwischen dem<br />

Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über eine wichtige Frage iSd § 273a Abs 3 ABGB, etwa über die<br />

Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des<br />

Pflegschaftsgerichts bedürfenden Maßnahme, hat der Betroffene ein eigenes Rekursrecht, weil nur dadurch eine<br />

erhebliche Verletzung der Interessen des Betroffenen durch Handlungen seines gesetzlichen Vertreters und die<br />

diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichts hintangehalten werden kann (1 Ob<br />

277/03x im Verfahren zur Genehmigung einer Pflegschaftsrechnung; 6 Ob 163/03v; 7 Ob 230/01a; RIS-Justiz<br />

RS0006612 [T5]; vgl auch RIS-Justiz RS0053067; Gitschthaler, Prozess- und Verfahrensfähigkeit<br />

minderjähriger und besachwalteter Personen, RZ 2003, 175, 181 f).<br />

Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei<br />

denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen (RIS-Justiz RS0008539); dies gilt auch<br />

nach Inkrafttreten des AußStrG 2005, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF<br />

entsprechen (RS0008539 [T8]). Fehlt es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines<br />

Standpunkts, ist gegebenenfalls ein Kollisionskurator zu bestellen (Gitschthaler aaO; RIS-Justiz RS0008539).<br />

2.1. An dieser Auffassung ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 festzuhalten.<br />

2.2. Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation<br />

regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die<br />

Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter<br />

bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig (§ 128 Abs 1<br />

AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 2 Rz 5).<br />

2.3. Im Sachwalterbetreuungsverfahren - also nach rechtswirksamer Sachwalterbestellung und außerhalb deren<br />

Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung - fehlt eine § 127 AußStrG vergleichbare Bestimmung. Dieses<br />

Verfahren ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des AußStrG abzuwickeln (Schauer,<br />

Zu Rechtsmittellegitimation und Vertretungszwang im Sachwalterschaftsverfahren, in FS Rechberger 487, 489<br />

unter Hinweis auf RV BlgNR 22. GP 224, 83). Die Rechtsmittellegitimation ergibt sich somit aus der<br />

Parteistellung iSd § 2 AußStrG (Fucik/Kloiber aaO § 45 Rz 2).<br />

2.4. An der Parteistellung des Betroffenen im Sachwalterbetreuungsverfahren besteht kein Zweifel. Partei ist<br />

jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht<br />

genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs<br />

1 Z 3 AußStrG). In einem Verfahren betreffend eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung besitzt (nur) der<br />

betroffene Pflegebefohlene Parteistellung; er (allein) ist rechtsmittellegitimiert (RIS-Justiz RS0123647;<br />

RS0006210 [T7, T8]). Verfahrenszweck ist der Schutz der Interessen des Pflegebefohlenen (Mayr/Fucik, Das<br />

neue Verfahren außer Streitsachen3 Rz 88).<br />

2.5. Von der Parteifähigkeit zu unterscheiden ist die Verfahrens-(handlungs-)fähigkeit, also die Fähigkeit,<br />

Verfahrenshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen (Rechberger in Rechberger,<br />

AußStrG § 2 Rz 18 mwN). Gemäß § 2 Abs 3 AußStrG gelten in dieser Frage die Bestimmungen der ZPO, soweit<br />

nicht Sondervorschriften im besonderen Teil des AußStrG (vgl etwa §§ 127, 128 Abs 1 AußStrG) bestehen.<br />

2.6. Nach nicht näher begründeter Auffassung von Fucik/Kloiber (aaO § 2 Rz 5) sind Volljährige, für die ein<br />

Sachwalter bestellt worden ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters - ausgenommen<br />

im Sachwalterbestellungsverfahren sowie im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung<br />

der Sachwalterschaft - verfahrensunfähig.<br />

Nach Barth/Ganner (Handbuch des Sachwalterrechts 85) besteht hingegen nach geltender Rechtslage kein<br />

Anlass, von der Rechtsprechung zum AußStrG in der Fassung vor 2005 abzuweichen, wonach dem Betroffenen<br />

bei Uneinigkeit zwischen ihm und seinem Sachwalter über eine der pflegeschaftsgerichtlichen Genehmigung<br />

unterliegende Frage ein eigenes Rekursrecht zusteht.<br />

2.7.1. § 281 Abs 2 ABGB verpflichtet den Sachwalter, den Betroffenen von beabsichtigten wichtigen<br />

Maßnahmen rechtzeitig zu verständigen; der Betroffene hat das Recht, sich dazu zu äußern. Dieses Informations-<br />

und Äußerungsrecht, das einer behinderten Person gegenüber ihrem Sachwalter zusteht, entspricht dem früheren<br />

§ 273a Abs 3 ABGB (Hopf in KBB² § 281 Rz 2).<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 101 von 117


Bundesrecht<br />

2.7.2. Die zuvor unter Punkt 1. dargestellte ältere Rechtsprechung hat in § 273a Abs 3 ABGB kein Hindernis<br />

dafür gesehen, dem Betroffenen bei Uneinigkeit über eine wichtige Frage iS dieser Bestimmung ein eigenes<br />

Rekursrecht im Verfahren über eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu gewähren, um dessen Interessen<br />

zu wahren. Die Neuregelung in § 281 Abs 2 ABGB bietet nach Auffassung des Senats keinen Anlass, von dieser<br />

Rechtsprechung abzuweichen. Nur damit ist gewährleistet, dass die Interessen des Betroffenen noch im<br />

Rechtsmittelverfahren auch dann gewahrt werden, falls ihm zustehende Informations- und Äußerungsrechte (§<br />

281 Abs 2 ABGB) verletzt worden sein sollten.<br />

2.7.3. Dem steht auch das Fehlen einer Sonderregelung zur Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen im<br />

Sachwalterbetreuungsverfahren nach dem Vorbild der §§ 127, 128 Abs 1 AußStrG nicht entgegen: Hat das<br />

Pflegschaftsgericht in einem Interessenwiderstreit zwischen Betroffenem und Sachwalter eine der<br />

pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unterliegende Maßnahme genehmigt, so kann der Betroffene - wegen<br />

der insoweit bestehenden, den in §§ 127, 128 Abs 1 AußStrG geregelten Fällen vergleichbaren Interessenlage -<br />

persönlich eine Überprüfung dieser Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erwirken. Voraussetzung dafür ist<br />

wie bisher, dass der Betroffene aufgrund seiner Behinderung des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt<br />

und deswegen geschäftsunfähig ist, er also wenigstens erkennt, dass und zu welchem Zweck er Vollmacht erteilt<br />

hat (vgl RIS-Justiz RS0006540).<br />

2.8. Zusammenfassend gilt: Im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs<br />

der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem<br />

Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht<br />

gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte<br />

Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt.<br />

3. Anhaltspunkte dafür, dass der im vorliegenden Fall Betroffene offenkundig unfähig wäre, den Zweck einer<br />

Vollmachtserteilung zu erfassen, sind nicht zu erkennen. Das Rekursgericht wird sich daher inhaltlich mit seinen<br />

Rechtsmitteln auseinanderzusetzen haben.<br />

4. Im Verfahren betreffend die Vermögensverwaltung von Pflegebefohlenen findet kein Kostenersatz statt<br />

(§ 139 Abs 2 AußStrG).<br />

..............................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

21.01.2003<br />

Geschäftszahl<br />

4Ob292/02y; 5Ob300/02g<br />

Norm<br />

AußStrG §204;<br />

AußStrG §208;<br />

Rechtssatz<br />

Der zur Abwicklung eines Erbübereinkommens vom Abhandlungsgericht bestellte Treuhänder hat gleich einem<br />

Vormund Rechnung zu legen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, die Abrechnung durch die für ihre<br />

Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben zu ergänzen. Die Abrechnung muss für sich allein genommen<br />

nachvollziehbar sein.<br />

Entscheidungstexte<br />

TE OGH 2003/01/21 4 Ob 292/02y<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 102 von 117


TE OGH 2003/02/11 5 Ob 300/02g<br />

Auch<br />

Rechtssatznummer<br />

RS0117307<br />

Bundesrecht<br />

.............................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

Verfassungsgerichtshof<br />

Entscheidungsdatum<br />

28.09.1998<br />

Geschäftszahl<br />

V50/98<br />

Sammlungsnummer<br />

******<br />

Rechtssatz<br />

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes betreffend die<br />

Genehmigung der Kostenabrechnung eines Sachwalters mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes;<br />

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos<br />

..................................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

10.07.1986<br />

Geschäftszahl<br />

7Ob607/86 (7Ob608/86, 7Ob609/86); 8Ob550/87; 8Ob678/88 (6Ob679/88);<br />

4Ob574/89; 2Ob573/89; 8Ob640/89 ((Ob641/89); 8Ob635/93; 1Ob513/96;<br />

9Ob243/99x; 6Ob133/00b; 1Ob277/03x; 3Ob166/03p (3Ob241/03t);<br />

1Ob17/04p; 1Nc34/04x; 1Ob90/06a; 10Ob48/06a; 1Ob81/08f; 2Ob173/08t;<br />

4Ob100/09y<br />

Norm<br />

AußStrG 2005 §119; AußStrG 2005 §120; AußStrG 2005 §127; AußStrG<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 103 von 117


§238, AußStrG §249<br />

Rechtssatz<br />

Bundesrecht<br />

Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung<br />

der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung<br />

fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Bei offenkundiger Unfähigkeit<br />

zu dieser Erkenntnis muss die Bevollmächtigung als unwirksam angesehen werden.<br />

Entscheidungstexte<br />

TE OGH 1986/07/10 7 Ob 607/86<br />

TE OGH 1987/04/09 8 Ob 550/87<br />

TE OGH 1989/05/11 8 Ob 678/88<br />

TE OGH 1989/09/12 4 Ob 574/89<br />

TE OGH 1989/09/12 2 Ob 573/89<br />

TE OGH 1989/09/08 8 Ob 640/89<br />

TE OGH 1993/11/18 8 Ob 635/93<br />

Auch<br />

TE OGH 1996/01/30 1 Ob 513/96<br />

Auch<br />

TE OGH 1999/09/29 9 Ob 243/99x<br />

Auch<br />

TE OGH 2000/06/28 6 Ob 133/00b<br />

Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen<br />

geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt<br />

zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen<br />

insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und<br />

dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T1); Beisatz:<br />

Hier: Die strittige Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch<br />

dazu der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist. (T2)<br />

TE OGH 2003/12/16 1 Ob 277/03x<br />

Vgl auch; Beisatz: Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen<br />

Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung. (T3)<br />

TE OGH 2003/11/26 3 Ob 166/03p<br />

Beisatz: Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage. (T4)<br />

TE OGH 2004/02/10 1 Ob 17/04p<br />

Vgl auch<br />

TE OGH 2004/03/03 1 Nc 34/04x<br />

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er<br />

deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen<br />

Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T5); Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf<br />

der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und<br />

eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T6)<br />

TE OGH 2006/05/16 1 Ob 90/06a<br />

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die wirksame Bevollmächtigung eines<br />

Rechtsanwalts, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem<br />

Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Nur bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis ist die<br />

Bevollmächtigung unwirksam. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche<br />

Rechtsfrage. (T7); Beisatz: An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes<br />

festzuhalten, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen. (T8)<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 104 von 117


TE OGH 2006/08/17 10 Ob 48/06a<br />

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7<br />

TE OGH 2008/06/10 1 Ob 81/08f<br />

Auch<br />

TE OGH 2008/11/13 2 Ob 173/08t<br />

Auch<br />

TE OGH 2009/06/09 4 Ob 100/09y<br />

Bundesrecht<br />

Vgl; Beisatz: Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen<br />

bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen. (T9); Beis wie T8<br />

Rechtssatznummer<br />

RS0008539<br />

.................................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

Verwaltungsgerichtshof<br />

Entscheidungsdatum<br />

16.03.1994<br />

Geschäftszahl<br />

94/01/0078<br />

Betreff<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner<br />

und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in den Beschwerdesachen des G in H,<br />

gegen Akte und Säumnis des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, den Beschluß gefaßt:<br />

Spruch<br />

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.<br />

Begründung<br />

Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit insgesamt dreizehn Eingaben vom 28. Jänner<br />

sowie vom 3., 5., 7., 8., 9., 19., 20. und 24. Februar 1994 Beschwerden gegen das Vorgehen und Säumnis des<br />

Bezirksgerichtes Wiener Neustadt bzw. dessen Einzelrichters Dr. Peter Schranz in Angelegenheiten, die die<br />

Geschäftsführung bzw. Rechnungslegung (Pflegschaftsrechnung) der verschiedenen ihm beigegebenen<br />

Sachwalter, den Abschluß von Rechtsgeschäften verschiedener Art und die "Sanierung von Steuerakten" durch<br />

die Sachwalter, die Klärung des Eigentums an ihm übergebenen Urkunden sowie auch die Erstellung eines<br />

"Teiltestamentes" durch diesen Richter betreffen, erhoben.<br />

Gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu<br />

erkennen, womit<br />

a) die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen<br />

Verwaltungssenate oder<br />

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen<br />

Verwaltungssenate<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 105 von 117


Bundesrecht<br />

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art.<br />

81 a Abs. 4 B-VG. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die<br />

sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in die Zuständigkeit der ordentlichen<br />

Gerichte fällt. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheiten offensichtlich um<br />

solche handelt, die unter dem Titel der Sachwalterschaft allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen<br />

(vgl. insbesondere auch die Bestimmungen des § 1 JN, der §§ 273 ff ABGB und des Sachwaltergesetzes, BGBl.<br />

Nr. 136/1983), mußten die vorliegenden, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur<br />

gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden - ohne daß zu prüfen war, ob der dem<br />

Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerden zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1<br />

VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes<br />

zurückgewiesen werden.<br />

.................................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

21.01.2003<br />

Geschäftszahl<br />

4Ob292/02y<br />

Kopf<br />

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden<br />

sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß<br />

und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache<br />

der minderjährigen Lisa B*****, geboren am ***** über den Revisionsrekurs des öffentlichen Notars Dr.<br />

Hellmut E*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Oktober 2002,<br />

GZ 2 R 352/02b-82, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. September<br />

2002, GZ 13 P 225/96b-78, bestätigt wurde, den Beschluss<br />

gefasst:<br />

Spruch<br />

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.<br />

Text<br />

Begründung:<br />

Die Minderjährige ist die Enkelin des am 8. August 1996 verstorbenen Harald B*****. Sie ist zu 2/22 Anteilen<br />

erbberechtigt. Die Erben nach Harald B***** schlossen am 18. April 2001 ein Erbübereinkommen, in dem der<br />

als Gerichtskommissär mit der Abwicklung der Verlassenschaft befasste Rechtsmittelwerber zum Treuhänder<br />

bestellt wurde. Ihm wurde der Auftrag erteilt, die im Erbübereinkommen vereinbarten Zahlungen abzuwickeln<br />

und nach Abschluss seiner Tätigkeit Rechnung zu legen. Das Erbübereinkommen wurde pflegschaftsgerichtlich<br />

genehmigt.<br />

Am 30. 4. 2002 beantragte der Treuhänder, „die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verrechnung" für die<br />

minderjährige Lisa B***** und zwei weitere minderjährige Miterben pflegschaftsbehördlich zu genehmigen.<br />

Der Treuhänder verwies auf das Erbübereinkommen, ohne dessen genaue Kenntnis eine Überprüfung der<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit der Verrechnung nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang sei darauf<br />

hinzuweisen, dass die Forderung P***** nicht erbquotenmäßig zu tragen sei, dass die Miterbin Christine<br />

W***** 48.878 S in die Erbmasse zu zahlen gehabt habe, dass die Erbschaftssteuer für jeden der Erben nicht<br />

gleich hoch sei, dass die mit Beschluss vom 31. 3. 2000 angeordneten Auszahlungen an die Erben auf Abschlag<br />

ihrer Erbteilsforderungen nicht erbquotenmäßig erfolgt seien, so dass zwischen den Erben Ausgleichszahlungen<br />

erforderlich gewesen seien, und dass einzelne Erben Liegenschaften in ihr Eigentum aus der Verlassmasse<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 106 von 117


Bundesrecht<br />

übernommen hätten, wofür Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben zu leisten gewesen seien. Der Treuhänder<br />

schloss seinem Antrag Kontoblätter der Notartreuhandbank an, in denen die einzelnen Überweisungen<br />

verzeichnet waren. Eines dieser Kontoblätter betraf die minderjährige Lisa B*****.<br />

Das Erstgericht ersuchte den Vertreter der Minderjährigen, binnen 10 Tagen zu den Verrechnungsblättern<br />

Stellung zu nehmen und zu erklären, ob das Erbübereinkommen erfüllt wurde. Der Vertreter der Minderjährigen<br />

erklärte, den Kontoblättern keine Abrechnung entnehmen zu können. Der Treuhänder habe eine nachvollziehbare<br />

Abrechnung vorzulegen.<br />

In der Folge forderte das Erstgericht den Treuhänder auf, die Kontoblätter binnen 3 Wochen durch „eine<br />

detaillierte und für das Gericht nachvollziehbare Schlussrechnung" zu ergänzen. Da der Treuhänder zwar die<br />

einzelnen Posten mit einem Rechtspraktikanten erörterte, die Abrechnung aber nicht ergänzte, forderte das<br />

Erstgericht den Treuhänder neuerlich auf, eine genaue Aufstellung der Überweisungen vorzulegen. Es solle für<br />

jedes Kind eine eigene Aufstellung angefertigt und genau angegeben werden, „welche Buchung zu welchem<br />

Punkt des Erbübereinkommens vorgenommen wurde". Dem Gericht sei es nicht möglich, nur aufgrund der<br />

Verrechnungsblätter die Verrechnung zu kontrollieren; dies auch nicht nach Rücksprache mit dem<br />

Rechtspraktikanten.<br />

Da der Treuhänder seine Abrechnung auch in der Folge nicht ergänzte, trug ihm das Erstgericht mit Beschluss<br />

vom 2. September 2002 auf, binnen 14 Tagen „eine genaue Aufstellung aller vorgenommenen Überweisungen<br />

vorzulegen, aus welchen sich ergibt, dass das Erbübereinkommen im Hinblick auf die Minderjährigen erfüllt<br />

worden ist". Für den Fall, dass der Treuhänder diesem Auftrag nicht binnen 14 Tagen nachkomme, werde auf<br />

Kosten „des Gerichtskommissärs" der - im Beschluss namentlich genannte - Sachverständige bestellt, um die<br />

vom Gerichtskommissär und Treuhänder in Erfüllung seines Treuhandauftrags getätigten Überweisungen<br />

darzustellen und nachzuweisen, dass mit diesen Überweisungen das vorliegende Erbübereinkommen erfüllt<br />

worden sei. Aufgabe des Treuhänders sei es, dem Gericht eine nachvollziehbare Abschlussrechnung vorzulegen.<br />

Das Gericht behalte sich vor, die Abrechnung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Zunächst<br />

müsse aber eine nachvollziehbare Abrechnung vorgelegt werden, die, sollte der Treuhänder dem Gerichtsauftrag<br />

nicht binnen 14 Tagen entsprechen, von dem auf seine Kosten bestellten Sachverständigen zu erstellen sei. Das<br />

Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der eventualiter bestellte Sachverständige in<br />

der Funktion eines Saumsalkurators bestellt werde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig<br />

sei. Der Treuhänder habe seiner Rechnungslegungspflicht nicht entsprochen. Er werde eine den Bestimmungen<br />

der §§ 204 ff AußStrG entsprechende Abrechnung vorzulegen haben. Aufgrund der Abrechnung müsse<br />

nachvollziehbar sein, in welcher Höhe und in Entsprechung welches Punktes des Erbübereinkommens der<br />

Treuhänder Zahlungen zugunsten der Minderjährigen abgewickelt habe. Erst danach werde das Erstgericht<br />

prüfen können, ob der Treuhänder das Erbübereinkommen erfüllt habe. Da der Treuhänder bereits mehrmals<br />

vergeblich aufgefordert worden sei, eine überprüfbare Rechnung vorzulegen, lägen die Voraussetzungen für die<br />

Bestellung eines Saumsalkurators vor.<br />

Rechtliche Beurteilung<br />

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Treuhänders ist zulässig, weil Rechtsprechung zu<br />

einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Mit dem Treuhandauftrag<br />

hat es der Treuhänder (auch) übernommen, Vermögen der Minderjährigen zu verwalten. Er ist daher gleich<br />

einem Vormund zu behandeln, der gemäß den §§ 204 ff AußStrG Rechnung zu legen hat. Die §§ 204 ff AußStrG<br />

sind in der vor dem 1. 7. 2001, dem Tag des Inkrafttretens des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl<br />

I 2000/135, geltenden Fassung anzuwenden, weil die Rechnungslegungsperiode bereits vor diesem Zeitpunkt<br />

begonnen hat (Art XVIII § 6 KindRÄG 2001).<br />

Nach § 204 AußStrG hat der Vormund über das von ihm übernommene Vermögen, über Einkünfte und Ausgaben<br />

und über das verbleibende Vermögen vollständig Rechnung zu legen. Seine Rechnung muss anhand der Belege<br />

genau geprüft werden (§ 208 AußStrG; s Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 218 ff). Die dem<br />

Gericht aufgetragene genaue Prüfung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus<br />

welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare<br />

Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß<br />

Rechnung zu legen (§ 213 AußStrG). Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden; das<br />

Gericht kann aber auch, wenn Verweise und Geldstrafen ergebnislos bleiben, einen Kurator bestellen, der auf<br />

Kosten des Säumigen die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat (§ 19<br />

Abs 1 AußStrG).<br />

Im vorliegenden Fall hat der - gleich einem Vormund zu behandelnde - Treuhänder die Kontoblätter der<br />

Notarstreuhandbank vorgelegt, ohne ersichtlich zu machen, welche Bestimmung des Erbübereinkommens durch<br />

die einzelnen Überweisungen vollzogen wurde. Der Aufforderung des Erstgerichts, die Abrechnung in diesem<br />

Sinn zu vervollständigen, ist er nicht nachgekommen, weil er meinte, ohnehin ordnungsgemäß Rechnung gelegt<br />

zu haben. Auch im Revisionsrekursverfahren hält er daran fest, dass seine Abrechnung überprüfbar gewesen sei.<br />

Das Erstgericht kenne das Erbübereinkommen und könne daher nachvollziehen, dass die in den<br />

Verrechnungsblättern der Notartreuhandbank verbuchten Überweisungen dem Übereinkommen entsprechen. Mit<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 107 von 117


Bundesrecht<br />

seinem Revisionsrekurs hat der Treuhänder eine Aufstellung der Überweisungen vorgelegt, in der bei den<br />

einzelnen Überweisungen vermerkt ist, auf welche Bestimmung des Erbübereinkommens sie sich bezieht.<br />

Die Aufstellung kann zwar wegen des Neuerungsverbots der Entscheidung im Revisionsrekursverfahren nicht<br />

zugrundegelegt werden, weil Neuerungen nur soweit zulässig sind, als ein Tatsachenvorbringen in erster Instanz<br />

nicht möglich war (Fucik, AußStrG², 23 mwN), sie zeigt aber, dass der Treuhänder in der Lage ist, die vom<br />

Erstgericht aufgetragene Verknüpfung zwischen den in den Abrechnungsblättern aufscheinenden Überweisungen<br />

und dem Erbübereinkommen herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, die Abrechnung durch die für ihre<br />

Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben zu ergänzen. Die Abrechnung muss für sich allein genommen<br />

nachvollziehbar sein. Das Erstgericht hat dem Treuhänder daher zu Recht eine Frist für die Vorlage einer<br />

genauen und überprüfbaren Aufstellung gesetzt und ihm auch zu Recht angedroht, auf Kosten des Treuhänders<br />

eine nachvollziehbare Abrechnung durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen. Gleichfalls zu Recht hat es<br />

davon abgesehen, vor der Bestellung eines Saumsalkurators andere Zwangsmittel einzusetzen, weil dies das<br />

Verfahren nur verzögert hätte, nachdem es der Treuhänder trotz wiederholter Aufforderung abgelehnt hat, die<br />

Rechnung zu vervollständigen.<br />

Der Treuhänder rügt, dass erst das Rekursgericht den Saumsalkurator bestellt habe, und ihn damit hindere, den<br />

Instanzenzug voll auszuschöpfen. Der Rechtsmittelwerber verkennt damit, dass das Rekursgericht nur die<br />

Funktion des Sachverständigen klargestellt hat, den das Erstgericht für den Fall des ergebnislosen Verstreichens<br />

der dem Treuhänder gesetzten Frist bestellt hatte. Tätig zu werden hätte der Sachverständige im Übrigen nur<br />

dann, wenn der Treuhänder auch innerhalb der ihm gesetzten (letzten) Frist keine nachvollziehbare Abrechnung<br />

vorgelegt hätte.<br />

Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.<br />

.................................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

Verwaltungsgerichtshof<br />

Entscheidungsdatum<br />

23.02.1994<br />

Geschäftszahl<br />

94/01/0081<br />

Betreff<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner<br />

und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in den Beschwerdesachen des G in H,<br />

gegen das Bezirksgericht Wiener Neustadt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Beschluß gefaßt:<br />

Spruch<br />

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.<br />

Begründung<br />

Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit insgesamt neun Eingaben vom 31. Jänner, 1.,<br />

2., und 3. Februar 1994 Säumigkeit des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt bzw. dessen Einzelrichter Dr. P.eter<br />

Schranz. in Angelegenheiten, die die Geschäftsführung bzw. Rechnungslegung (Pflegschaftsrechnung) des ihm<br />

beigegebenen Sachwalters sowie die "Sanierung von Rechtsgeschäften und von Steuerakten" betreffen, geltend<br />

gemacht.<br />

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit<br />

a) die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen<br />

Verwaltungssenate oder<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 108 von 117


Bundesrecht<br />

b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen<br />

Verwaltungssenate<br />

behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art.<br />

81 a Abs. 4.<br />

Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die sich auf<br />

Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte<br />

fällt. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheiten offensichtlich um solche<br />

handelt, die unter dem Titel der Sachwalterschaft allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen (vgl.<br />

insbesondere auch die Bestimmungen des § 1 JN, der §§ 273 ff ABGB und des Sachwaltergesetzes, BGBl. Nr.<br />

136/1983), mußten die vorliegenden Säumnisbeschwerden - ohne daß zu prüfen war, ob der dem<br />

Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerden zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1<br />

VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes<br />

zurückgewiesen werden.<br />

................................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

11.03.1994<br />

Geschäftszahl<br />

1Ob7/94<br />

Kopf<br />

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes<br />

Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer,<br />

Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Katharina<br />

M*****, und 2. Susanne M*****, beide vertreten durch Dr.Michael Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider<br />

die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und<br />

die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Dr.Beatrix R*****, wegen S 796.877,58 sA infolge<br />

Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom<br />

11.Oktober 1993, GZ 14 R 149/93-51, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des<br />

Landesgerichtes für ZRS Wien vom 8.März 1993, GZ 52 a Cg 1047/88-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher<br />

Sitzung zu Recht erkannt:<br />

Spruch<br />

Der Revision wird nicht Folge gegeben.<br />

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 22.861,08 bestimmten Kosten des<br />

Revisionsverfahrens (darin S 3.810,18 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.<br />

Text<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Der Vater der beiden Klägerinnen, dessen Ehe mit deren Mutter geschieden war, starb am 7.11.1983. Da die<br />

Mutter gegen die Verlassenschaft Forderungen erhob, beantragte sie, den Berater des Erblassers für die beiden<br />

Klägerinnen zum Kollisionskurator im Verlassenschaftsverfahren zu bestellen. Diesem Antrag gab das<br />

Abhandlungsgericht mit Beschluß vom 5.12.1983 statt. Mit Einantwortungsurkunde vom 10.1.1985 wurde der<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 109 von 117


Bundesrecht<br />

Nachlaß den beiden Klägerinnen je zur Hälfte eingeantwortet. Mit Beschluß vom 19.7.1985 bestellte dasselbe<br />

Gericht - diesmal schon als Pflegschaftsgericht - den Kollisionskurator zum besonderen Sachwalter für die<br />

gesamte Vermögensverwaltung der beiden Klägerinnen.<br />

Die Klägerinnen begehrten die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz ihres zuletzt mit je S<br />

398.438,79 bezifferten Schadens und brachten hiezu vor, seine Stellung habe es dem Kollisionskurator und<br />

besonderen Sachwalter ermöglicht, am Mündelvermögen umfangreiche Veruntreuungen zu begehen. Das<br />

Gericht habe bei dessen Bestellung weder dessen Leumund ermittelt, noch dessen Tätigkeit ordnungsgemäß<br />

überwacht.<br />

Die beklagte Partei wendete vor allem ein, der Kollisionskurator und nachmalige besondere Sachwalter sei über<br />

Vorschlag der Mutter der Klägerinnen bestellt worden. Er habe den Nachlaß in der Folge anstandslos verwaltet.<br />

Erst am 19.12.1985 habe die Mutter der Klägerinnen dem Gericht mitgeteilt, ein beschlußmäßig zugesprochener<br />

Betrag sei ihr noch nicht ausbezahlt worden. Der besondere Sachwalter sei darauf unverzüglich zur Äußerung<br />

und Rechnungslegung aufgefordert worden. Als er diesen Aufträgen nicht entsprochen habe, seien entsprechende<br />

Erhebungen angestellt und der besondere Sachwalter sei seines Amtes enthoben worden.<br />

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.<br />

Es stellte, soweit für die Erledigung der Revision von Bedeutung, fest, Aufgabe des Kollisionskurators sei es<br />

zunächst gewesen, Zahlungen, zu welchen die Verlassenschaft verpflichtet gewesen sei, insbesondere solche im<br />

Zusammenhang mit dem Fortbetrieb der Zahnarztpraxis des Erblassers, zu leisten sowie diese und dessen<br />

Fahrzeuge zu veräußern. Er habe zu diesem Zweck bis 6.2.1985 Geldmittel angefordert, die ihm vom Gericht<br />

auch im Gesamtbetrag von S 1,137.109,08 bewilligt worden seien. Dabei sei aber weder ermittelt worden, ob er<br />

diese Geldmittel auch tatsächlich benötigte, noch habe das Gericht die der Anforderung entsprechende<br />

Verwendung überwacht. Bis zum 6.2.1985 habe er von den ihm zur Verfügung gestellten Geldmitteln Beträge<br />

von S 660.564,30 für Zahlungen für die Verlassenschaft verwendet.<br />

An diesem Tag habe der Kollisionskurator in dem für die beiden Klägerinnen geführten Pflegschaftsverfahren<br />

eine Abrechnung für die Zeit von seiner Bestellung bis zum 31.12.1984 gelegt, dabei allerdings lediglich die<br />

Einnahmen und Ausgaben aufgelistet, ohne Belege anzuschließen. Die als Nebenintervenientin im Verfahren der<br />

beklagten Partei beigetretene Richterin des Pflegschaftsgerichts habe ihm die Belege nicht abgefordert, weil sie<br />

der Meinung gewesen sei, das Verfahren werde bald beendet sein, und sie die Belege ohnehin anläßlich der<br />

Schlußabrechnung von einem Sachverständigen habe prüfen lassen wollen. Nach dem 6.2.1985 habe das Gericht<br />

dem besonderen Sachwalter noch Geldmittel von insgesamt S 868.661,60 bewilligt. Davon habe er S 71.784,02<br />

für die Verlassenschaft bzw die Vermögensverwaltung der Klägerinnen, den restlichen Betrag von S 796.877,58<br />

hingegen zweckwidrig verwendet. Bei Überprüfung der Abrechnung vom 6.2.1985 hätte bereits ohne Einsicht in<br />

die Belege festgestellt werden können, daß der besondere Sachwalter einen Betrag von S 51.582,89 als Beiträge<br />

für die Ärztekammer in Rechnung gestellt habe, obwohl er die Beiträge nicht bezahlt, sondern diese von der<br />

Kammer einbehalten worden seien. Ferner hätte auffallen müssen, daß ein ihm von einem Sparbuch<br />

zugeflossener Betrag von S 262.000,59 in der Aufstellung seiner Einnahmen gefehlt habe. Außerdem habe er bei<br />

der Anforderung von Geldmitteln in mehreren Fällen Zahlungsverpflichtungen wiederholt, und zwar an ein<br />

bestimmtes Dentalstudio dreimal, an die Gebietskrankenkasse zweimal, an eine Rechtsanwältin dreimal und an<br />

ein Zahnwarenhandelsunternehmen zweimal geltend gemacht. Die Ordination des Erblassers sei bereits am<br />

13.7.1984 verkauft worden, dennoch habe der besondere Sachwalter angebliche Verbindlichkeiten aus deren<br />

Betrieb für die Zeit von Februar bis Juni 1985 ins Treffen geführt. Schließlich hätte dem Gericht auch dessen<br />

"schleppende Zahlungsmoral" aufgrund der Urgenzen eines Sachverständigen auffallen müssen. Hätte das<br />

Gericht in die Belege Einsicht genommen, hätte es wahrnehmen können, daß verschiedene Zahlungen entgegen<br />

den Behauptungen des besonderen Sachwalters nicht geleistet worden seien: So habe er eine Vorauszahlung von<br />

S 135.000 auf die Einkommensteuer behauptet, diesen Betrag habe noch der Erblasser selbst bezahlt, was aus<br />

der Lastschriftanzeige des Finanzamtes erkennbar gewesen sei. Für die von ihm behauptete Begleichung eines<br />

Zahnarzthonorars von S 12.000, eines Rechtsanwaltshonorars von S 106.000, des Entgelts für Leistungen eines<br />

Dentalstudios im Betrag von S 41.392,52 und des Kaufpreises für Lieferungen eines<br />

Zahnwarenhandelsunternehmens in Höhe von S 4.982,49 hätten Belege überhaupt gefehlt.<br />

Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kollisionskurator sei gemäß den §§ 282, 238 und 150 ABGB zur<br />

Rechnungslegung verpflichtet gewesen; dabei hätte das Gericht nach den Bestimmungen der §§ 204 ff AußStrG<br />

verfahren müssen. Der Kollisionskurator hätte jedenfalls jährlich Rechnung legen und das Gericht hätte gemäß §<br />

208 AußStrG insbesondere prüfen müssen, inwiefern die Rechnung mit den Belegen übereinstimme, ob<br />

Empfang und Ausgabe gehörig bescheinigt seien, ob das Stammvermögen gehörig aufbewahrt und versichert,<br />

die entbehrliche Barschaft fruchtbringend angelegt und die Verwaltung selbst zweckmäßig und nützlich gewesen<br />

sei. Der Abrechnung vom 6.2.1985 seien Belege nicht angeschlossen gewesen, sodaß sie nicht hätte<br />

ordnungsgemäß überprüft werden können. Selbst ohne Belege sei deren Unvollständigkeit mühelos erkennbar<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 110 von 117


Bundesrecht<br />

gewesen. Dies hätte Bedenken erwecken müssen, sodaß das Gericht die Belege hätte abverlangen müssen und<br />

bis zur Aufklärung der Unstimmigkeiten keine weiteren Gelder mehr hätte freigeben dürfen. Es habe jedoch,<br />

ohne die Abrechnung zu prüfen, dem besonderen Sachwalter weitere Verfügungen über das für die Klägerinnen<br />

angelegte Geld eingeräumt, sodaß nach dem 6.2.1985 noch ein Schaden von S 796.877,58 habe entstehen<br />

können. Mit der Überprüfung der Abrechnung bis zur Volljährigkeit der Zweitklägerin bzw bis zur<br />

Schlußrechnungslegung, wie es beabsichtigt gewesen sei, hätte angesichts der unvollständigen und unrichtigen<br />

Abrechnung nicht zugewartet werden dürfen. Da § 208 AußStrG eine das Vermögen vom Pflegebefohlenen<br />

sichernde Schutznorm sei, hätte die beklagte Partei beweisen müssen, daß der Schaden auch dann eingetreten<br />

wäre, hätte das Gericht die Abrechnung vom 6.2.1985 unter diesen Gesichtspunkten geprüft; diesen Beweis habe<br />

sie aber nicht angetreten.<br />

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es<br />

übernahm im wesentlichen die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, der<br />

Kurator (Sachwalter) sei gemäß den §§ 238 und 150 ABGB zur Abrechnung verpflichtet, deren Durchführung in<br />

den §§ 204 ff AußStrG geregelt sei. Die vom Kollisionskurator vorgelegte Abrechnung habe vor allem § 208<br />

AußStrG weitgehend nicht entsprochen. Die Rechnung müsse aus mehreren übersichtlichen Teilen bestehen. Er<br />

sei der Vermögensstatus zu Beginn des Rechnungsjahres, der sich aus dem Inventar ergebe, einschließlich des<br />

nicht in Verwahrung des Kurators befindlichen Vermögens voranzustellen, in der Einnahmen- und<br />

Ausgabenrechnung habe der gesetzliche Vertreter alle Vorgänge zu verzeichnen, durch die das von ihm<br />

verwaltete Vermögen vermindert oder vermehrt würde, und letztlich habe die Rechnung mit dem<br />

Vermögensstatus zum Ende des Jahres abzuschließen. Anzugeben sei, ob und wie die einzelnen Bestandteile den<br />

Verwahrungs- und Anlegevorschriften entsprechend angelegt seien. Die Abrechnung des Kollisionskurators habe<br />

nicht einmal diesen formalen Voraussetzungen genügt, sei doch das Vermögen der Klägerinnen weder zum<br />

Beginn noch zum Ende der Abrechnungsperiode verzeichnet gewesen. Gemäß § 208 AußStrG habe das Gericht<br />

die Rechnung zu prüfen und zu untersuchen, ob die erforderlichen Belege vorlägen, die Rechnung rechnerisch<br />

richtig sei und die Posten mit den Belegen übereinstimmten. Schließlich habe das Gericht auch den Inhalt jedes<br />

einzelnen Postens zu kontrollieren; lediglich geringfügige Beanstandungen, deren Erörterungen mit<br />

unverhältnismäßigem Aufwand oder Zeitverlust verbunden wäre, könnten gemäß § 211 AußStrG übergangen<br />

werden. Das Pflegschaftsgericht habe eine formal unrichtige Abrechnung zugelassen, diese nicht auf deren<br />

Richtigkeit überprüft und damit gegen die Schutznormen der §§ 204 ff AußStrG verstoßen. Jedenfalls aber<br />

hätten die Unstimmigkeiten das Gericht veranlassen müssen, weitere Beträge vor Ergänzung und Überprüfung<br />

der Abrechnung nach den dargelegten Grundsätzen nicht mehr freizugeben. Der Beweis, daß der Schaden bei<br />

rechtmäßigem Vorgehen gleichfalls entstanden wäre, sei nicht erbracht worden.<br />

Die von der beklagten Partei dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt.<br />

Rechtliche Beurteilung<br />

Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (SZ 61/231; RZ 1990/111; 1 Ob 37/89, teilweise<br />

veröffentlicht in JUS-Extra 1990/386; 1 Ob 30/92; vgl auch Schragel, AHG2, ErgH 1990 Rz 313), aus § 21 Abs<br />

1 ABGB sei eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene<br />

abzuleiten. Die Aufgaben des Pflegschaftsgerichts bestünden nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit der vom<br />

gesetzlichen Vertreter getroffenen und in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu überwachen, sondern auch<br />

deren Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das Gericht könne diesem auch für Geschäfte, die nicht schon zu ihrer<br />

Gültigkeit seiner Einwilligung bedürften, bindende Weisungen erteilen. Es habe sich innerhalb seines<br />

Aufgabenkreises das Wohl der seinem Schutz anvertrauten Personen und deren Interessen in jeder Weise<br />

angelegen sein lassen; insbesondere habe es die Amtsführung des gesetzlichen Vertreters sorgfältig zu<br />

überwachen bzw diesen unverzüglich seines Amts zu entheben, wenn er pflichtwidrig vorgehe. Um seinen<br />

Verpflichtungen gerecht zu werden, bedürfe es namentlich dann, wenn dem Gericht Umstände bekannt werden,<br />

die den Interessen des Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen zuwiderlaufen oder doch zuwiderlaufen könnten,<br />

einer umfassenden Überwachung der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters.<br />

Besonderes Gewicht kommt diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, bei der dem Pflegschaftsgericht<br />

durch § 208 AußStrG aufgetragenen genauen Prüfung der vom gesetzlichen Vertreter (hier also vom<br />

Kollisionskurator, der in weiterer Folge zum besonderen Sachwalter für die gesamte Vermögensverwaltung der<br />

beiden Klägerinnen bestellt wurde) gemäß § 282 iVm § 238 und § 150 Abs 1 ABGB jährlich zu legenden<br />

Rechnung über das Vermögen der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen zu, kann sich doch das Gericht in den<br />

allermeisten Fällen nur auf diesem Weg jene Informationen verschaffen, mit deren Hilfe es seinen<br />

Überwachungspflichten ausreichend nachkommen und dadurch auch Nachteile von den seinem Schutz<br />

anvertrauten Personen abwenden kann. Das gilt umso mehr dann, wenn der gesetzliche Vertreter - wie im<br />

vorliegenden Fall - durchaus im Interesse der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen umfangreiche geschäftliche<br />

Transaktionen abzuwickeln hat und ihm zu diesem Zweck vom Gericht entsprechende Barmittel freigegeben<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 111 von 117


Bundesrecht<br />

wurden. Anders als etwa bei der Verwaltung von Liegenschaften und sonstigen Sachgütern ist in solchen Fällen<br />

die genaue Überprüfung der gelegten Rechnung häufig das einzig wirksame Mittel, um die Tätigkeit des<br />

gesetzlichen Vertreters zu überwachen, Mißstände rechtzeitig abzustellen und dem Minderjährigen bzw<br />

Pflegebefohlenen auf diese Weise ausreichenden Schutz angedeihen zu lassen. Es kann daher keine Frage sein,<br />

daß die gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und deren gerichtliche Überprüfung (also § 282<br />

iVm § 238 und § 150 Abs 1 ABGB sowie die §§ 204 bis 206 und §§ 208 bis 215 AußStrG) Schutzgesetze<br />

zugunsten der dem Schutz der Gerichte anvertrauten Personen sind, deren Übertretung Amtshaftungsansprüche<br />

auslösen können.<br />

Nach § 204 AußStrG hat der gesetzliche Vertreter zunächst das Vermögen am Beginn des Rechnungsjahres<br />

darzustellen, danach die Änderungen im Stammvermögen sowie die Einnahmen und Ausgaben während der<br />

Rechnungsperiode vollständig auszuweisen und schließlich den Vermögensstand am Ende dieser Periode und<br />

ferner anzugeben, worin das Vermögen bestehe und wo es aufbewahrt, versichert und angelegt sei. Demgemäß<br />

hat das Gericht im Rahmen der Rechnungsprüfung insbesondere zu klären (§ 208 AußStrG), ob das<br />

Stammvermögen am Beginn der Rechnungsperiode vollständig dargestellt wurde, inwieweit die Rechnung in<br />

den einzelnen Posten mit den Belegen übereinstimmt, ob die Einnahmen und Ausgaben, so weit das möglich ist,<br />

ordnungsgemäß bescheinigt sind, ob das Stammvermögen ausreichend verwahrt und Barmittel entsprechend<br />

angelegt sind und überhaupt, ob die Verwaltung zweckmäßig und nützlich war.<br />

Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wurde weder die vom Kollisionskurator am 6.2.1985 gelegte<br />

Rechnung den formalen und inhaltlichen Anforderungen des § 204 AußStrG gerecht, noch ist das<br />

Pflegschaftsgericht seinen ihm durch § 208 AußStrG auferlegten Verpflichtungen zur genauen Überprüfung<br />

dieser Rechnung entsprechend vorgegangen. Das Gericht hat den Kollisionskurator nicht, wie es seine Pflicht<br />

gewesen wäre, veranlaßt, eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechnung zu legen, vor allem aber<br />

die zu deren genauen Prüfung unerläßlichen unbedenklichen Belege anzuschließen, sondern hat dem<br />

Kollisionskurator trotz dieser nach Form und Inhalt unzureichenden Rechnung über dessen Anforderung noch<br />

weitere und wieder sehr beträchtliche Geldmittel aus dem Mündelvermögen zur Verfügung gestellt, obwohl<br />

selbst eine Prüfung der unzulänglichen Rechnung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB; vgl<br />

das Gutachten ON 34) erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit hätte erwecken müssen.<br />

Zu Recht lasten die Vorinstanzen daher dem beklagten Rechtsträger an, das als sein Organ tätig gewordene<br />

Pflegschaftsgericht hätte bei dieser Sachlage dem Kollisionskurator bis zur vollständigen Aufklärung dieser<br />

Unstimmigkeiten und vor allem auch bis zur Legung einer den gesetzlichen Vorschriften in jeder Hinsicht<br />

entsprechenden Rechnung die Freigabe weiterer beträchtlicher Barmittel verweigern müssen. Den Beweis, daß<br />

der Schaden - die zweckwidrige Verwendung von Mündelvermögen durch den Kollisionskurator (besonderen<br />

Sachwalter) - auch dann eingetreten wäre, wenn das Pflegschaftsgericht auf einer ordnungsgemäßen<br />

Rechnungslegung bestanden und bis dahin weitere Geldmittel nicht freigegeben hätte, hat die beklagte Partei<br />

erst gar nicht angetreten.<br />

Die vom beklagten Rechtsträger gegen seine Ersatzpflicht ins Treffen geführten Argumente, der<br />

Kollisionskurator sei über Vorschlag der Mutter der beiden Klägerinnen bestellt worden, durch die gerichtliche<br />

Kontrolle könne stets nur dessen Tätigkeit im nachhinein geprüft werden und schließlich habe auch das<br />

Erstgericht einen Sachverständigen bestellt, um mit dessen Hilfe die Abrechnung des gesetzlichen Vertreters auf<br />

deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, sind allesamt nicht stichhältig: Die Kläger werfen dem<br />

Pflegschaftsgericht nicht vor, es hätte der von der Mutter als Kollisionskurator vorgeschlagenen Person von<br />

vornherein mit gebührendem Mißtrauen begegnen müssen, sondern lasten dem Gericht bloß an, erst die vom<br />

Kollisionskurator gelegte Rechnung hätte es veranlassen müssen, die Freigabe beträchtlicher Geldmittel an eine<br />

den gesetzlichen Vorschriften entsprechende überprüfungsfähige Rechnung zu binden. Damit ist aber auch dem<br />

Einwand der beklagten Partei, die Prüfung der vom Kollisionskurator gelegten Rechnung durch das Gericht hätte<br />

Fehler jedenfalls erst im nachhinein aufdecken lassen können, der Boden entzogen. Richtig ist zwar, daß vom<br />

Organ des Pflegschaftsgerichts nicht die Fachkenntnisse eines Buchsachverständigen erwartet werden können;<br />

die beklagte Partei übersieht dabei jedoch, daß dem Pflegschaftsgericht - abgesehen davon, daß es ebenso wie<br />

das Amtshaftungsgericht einen solchen hätte beiziehen können - jedenfalls aber bei Anwendung der<br />

erforderlichen Sorgfalt hätte auffallen müssen, daß die Rechnung schon den formalen Voraussetzungen nicht<br />

genügte, keine Belege angeschlossen waren und der gesetzliche Vertreter zudem in mehreren Fällen für<br />

denselben Zweck Geldmittel bereits zum wiederholten Mal angefordert hatte.<br />

Zu Recht haben die Vorinstanzen dem beklagten Rechtsträger daher den Ersatz jener Geldmittel auferlegt, die<br />

das Pflegschaftsgericht angesichts der mangelhaften, den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden<br />

Rechnungslegung nicht hätte freigeben dürfen und die dann den Klägerinnen nicht entzogen worden wären.<br />

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.<br />

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf den §§ 41 und 50 ZPO.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 112 von 117


Bundesrecht<br />

....................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

29.08.2007<br />

Geschäftszahl<br />

7Ob181/07d<br />

Kopf<br />

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende<br />

und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda<br />

als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 13. April 1937 geborenen Brigitta V*****, vertreten<br />

durch die Sachwalterin Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwältin in Linz, über den außerordentlichen<br />

Revisionsrekurs des vormaligen Sachwalters Mag. Hans T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz<br />

als Rekursgericht vom 14. Juni 2007, GZ 15 R 3/07b-47, den Beschluss<br />

gefasst:<br />

Spruch<br />

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.<br />

Text<br />

Begründung:<br />

Der Revisionsrekurs ist teils jedenfalls, teils mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) unzulässig.<br />

Rechtliche Beurteilung<br />

1. Der bekämpfte Beschlusspunkt, wonach die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung<br />

vorbehalten wurde, ist absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber nach ständiger Rechtsprechung durch<br />

einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist (RIS-Justiz RS0006111; RS0006327). Daran ist auch<br />

nach Inkrafttreten des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung, BGBl I 2003/111, festzuhalten.<br />

Anfechtbar sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungs- oder Regelungsabsicht<br />

enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigen usw,<br />

die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen (2 Ob 41/07d).<br />

2. Hinsichtlich der anderen bekämpften Anordnungen ist eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels<br />

aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht zu erkennen:<br />

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der<br />

Rechnung nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund Zahlungen<br />

empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den<br />

Vormund (Sachwalter) durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß Rechnung zu legen.<br />

Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden. Das Gericht kann aber auch, wenn die<br />

Einsetzung solcher Zwangsmittel das Verfahren nur verzögern würden, sofort einen Kurator („Saumsalkurator")<br />

bestellen, der auf Kosten des Säumigen (§ 79 Abs 2 Z 5 AußStrG) die Voraussetzungen für die<br />

Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat (4 Ob 292/02y; 5 Ob 300/02g; RIS-Justiz RS0117691).<br />

Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Judikatur im Einklang. Soweit der Revisionsrekurswerber<br />

in der Zulassungsbeschwerde unterstellt, er sei aufgefordert worden, dem Pflegschaftsgericht über<br />

„gerichtskundige" Tatsachen Bericht zu erstatten, er habe ohnehin (den gerichtlichen Aufträgen) „entsprechende<br />

Verbesserungen" seiner Berichte vorgenommen und habe daher keine „notwendigen Verfügungen" im Sinne des<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 113 von 117


Bundesrecht<br />

§ 79 AußStrG unbefolgt gelassen, geht er nicht von den vom Erstgericht festgestellten und vom Rekursgericht<br />

gebilligten Sachverhaltsfeststellungen aus. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insofern nicht dem Gesetz<br />

gemäß ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.<br />

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).<br />

................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

29.03.2006<br />

Geschäftszahl<br />

7Ob60/06h<br />

Kopf<br />

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende<br />

sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr.<br />

Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Christian F*****, über dessen „Rechtsmittel"<br />

(Rekurs) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Februar 2006, GZ 13 Nc 29/05x-3, in der<br />

Ablehnungssache gegen die im Rekursverfahren 12 R 254/05v des Oberlandesgerichtes Wien zuständigen<br />

Richter („Senat Eckhard T*****") betreffend den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien<br />

vom 11. Oktober 2005, GZ 43 Nc 8/05m-2, den Beschluss<br />

gefasst:<br />

Spruch<br />

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.<br />

Text<br />

Begründung:<br />

Mit dem bekämpften Beschluss wurde ein im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters gestellter<br />

Antrag des Betroffenen auf Ablehnung der Richter sowie des Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung (für<br />

die Entscheidung über einen Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung von Ablehnungsanträgen durch<br />

den Ablehnungssenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien betreffend die dort angefochtene<br />

Ablehnung des Pflegschaftsrichters, der Vorsteherin des Pflegschaftsgerichtes und des „gesamten"<br />

Pflegschaftsgerichtes) zuständigen Senates 12 des Oberlandesgerichtes zurückgewiesen und in der Begründung<br />

(nach inhaltlicher Prüfung) als „nicht berechtigt" erachtet. Es handle sich um stets gleichlautende, jedoch<br />

unberechtigte Vorwürfe. Für „Entscheidungen absichtlich oder wider besseres Wissen" der von der Ablehnung<br />

betroffenen Richter lägen keine Anhaltspunkte vor. Bloße Pauschalablehnungen entsprächen nicht dem Gesetz.<br />

Der Betroffene bekämpft diese Entscheidung mit einem selbst verfassten - grundsätzlich gemäß § 24 Abs 2 JN<br />

zulässigen - „Rechtsmittel", das weder von einem Rechtsanwalt - obwohl er im Sachwalterschaftsverfahren von<br />

einem solchen vertreten ist - noch von einem Notar (diesen Beruf übt auch der bestellte einstweilige Sachwalter<br />

aus) unterschrieben ist. Dies schadet an sich nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Verfahren -<br />

ausnahmsweise - nicht als dritte, sondern bloß zweite Instanz zu entscheiden hat, wofür nach § 6 Abs 2 AußStrG<br />

nur relative und nicht absolute Vertretungspflicht besteht (Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 1 zu § 6). Der Rekurs<br />

bedarf hiebei auch nicht der Genehmigung durch seinen (mit dem Wirkungskreis der Vertretung vor Gericht<br />

betrauten) Sachwalter, weil es sich um eine Rechtsmittelbekämpfung im Sachwalterschaftsverfahren (und nicht<br />

außerhalb desselben) handelt (vgl 1 Ob 513/96; 1 Ob 277/03x; Ballon in Fasching² I § 21 JN Rz 7).<br />

Rechtliche Beurteilung<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 114 von 117


Bundesrecht<br />

In der Sache kommt dem Rechtsmittel keine Berechtigung zu. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem<br />

Ablehnungantrag des Rechtsmittelwerbers inhaltlich auseinandergesetzt und diesen geprüft. Bloße<br />

Pauschalablehnungen (um sich eines „nicht genehmen Richters zu entledigen") sind unzulässig (RIS-Justiz<br />

RS0111290; RS0046011). Die Vermengung von Ablehnungsgründen mit behaupteten Fehlern in der<br />

Sachentscheidung bzw dem dieser zugrunde liegenden Verfahren ist nicht geeignet, dem Rechtsmittel einen<br />

Erfolg zu bescheiden (RIS-Justiz RS0046019).<br />

...................................................................................................................................................................<br />

Gericht<br />

OGH<br />

Entscheidungsdatum<br />

17.10.1996<br />

Geschäftszahl<br />

8Ob2272/96t<br />

Kopf<br />

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden<br />

und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere<br />

Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 8.Oktober 1991 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft<br />

gewesenen KR Oskar R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Evelyne D*****,<br />

Geschäftsführerin, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den<br />

Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11.Juni 1996, GZ 1 R 241/96s, 1 R 242/96p-401,<br />

den<br />

gefaßt:<br />

Spruch<br />

Beschluß<br />

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Evelyne D***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1<br />

AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).<br />

Text<br />

Rechtliche Beurteilung<br />

Begründung:<br />

Wie sich aus § 282 ABGB ergibt und der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 61/239 ausgesprochen hat,<br />

sind die die Schlußrechnung durch den Vormund regelnden Bestimmungen auch im Falle der Enthebung des<br />

Verlassenschaftskurators anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut der aufgrund der Überschrift "Bedingungen<br />

zur Entlassung des Vormundes" im Zusammenhang zu lesenden §§ 261 bis 263 ABGB kommt die in § 262<br />

ABGB normierte Verpflichtung zur Legung der Schlußrechnung nicht nur im Fall der Beendigung der<br />

Vormundschaft - etwa bei Volljährigkeit des Mündels - zum Tragen, sondern auch in dem in § 261 ABGB<br />

ausdrücklich geregelten Fall der Übergabe der Verwaltung des Vermögens an einen anderen Vormund.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 115 von 117


Bundesrecht<br />

Damit ist jedoch für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführt,<br />

nahm der mittlerweile mit Beschluß ON 344 enthobene Verlassenschaftskurator in seinen Bericht ON 350<br />

lediglich zu den ihm mit dem vor seiner Enthebung ergangenen Beschluß ON 337 erteilten Berichtsaufträgen<br />

Stellung und ist diese Stellungnahme nicht als Schlußrechnung anzusehen.<br />

Soweit die Rechtsmittelwerberin vermeint, der Verlassenschaftskurator habe dem Verlassenschaftsgericht<br />

detailliert über die Abwicklung der Grundstückstransaktionen und die Veräußerung sonstigen Anlagevermögens<br />

der Franz M.R***** OHG und deren Tochtergesellschaft R***** Textil GmbH zu berichten sowie einen<br />

Vermögensstatus dieser Gesellschaften für den Zeitpunkt seiner Enthebung zu erstellen, ist sie darauf<br />

hinzuweisen, daß Rechtsgeschäfte dieser Gesellschaften nicht Rechtsgeschäfte der Verlassenschaft sind. Gemäß<br />

§ 206 Abs 2 bis 4 AußStrG trifft den Kurator lediglich die Verpflichtung zur Vorlage des jeweiligen<br />

Jahresabschlusses der Gesellschaft, an der der ruhende Nachlaß beteiligt ist, wobei der Jahresabschluß von<br />

einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu überprüfen und zu bestätigen ist (siehe HS XVI/XVII/6; vgl<br />

auch Nowotny in Straube Komm HGB II § 194 Rz 14 und 15 sowie Knell, Die Kuratoren im österreichischen<br />

Recht, 220).<br />

.................................................................................................................................................................<br />

Unabhängiger Finanzsenat<br />

Aignerstrasse 10<br />

AT 5026 Salzburg<br />

Gz.: RV/0126-S/03<br />

§ 79 BAO<br />

§ 303BAO<br />

Verwaltungssammlung 6613 F/1991<br />

Untergang AFA ab dem Jahr 1990 je EURO 2.675.-<br />

Bezirksgericht AT 5450 Werfen<br />

2 E 642/96t<br />

2 E 642/96 g<br />

Finanzgericht München 2 K 3535/04<br />

Bundesfinanzhof München<br />

Steuerliches Erstattungsverfahren beim Bundesministerium für Finanzen<br />

D 10117 Berlin, Wilhelmstrasse 97, BRD<br />

ERSTATTUNGSBETRAG EURO 3.227.40 beim BG Wr.Neustadt<br />

..............................................................................................................................<br />

Verwaltungsgerichtshof 95/01/0600<br />

Freiheitsberaubung auf Eigentum wegen Fremdgefährdung<br />

.............................................................................................................................<br />

ABGB § 230 a-e alt, Sachwalterkonto 925768 Sparkasse<br />

AT 2700 Wr.Neustadt, Österreich<br />

..............................................................................................................................<br />

Landesgendarmeriekommando NÖ, Umweltkriminalpolizei<br />

Erhebungen nach einem Ölunfall,Verseuchung vom 3000 bis 11.444<br />

Milligramm Kohlenwasserstoffen pro 1 kg Trockensubstanz<br />

Falschbeurkundung Urkunde 2675/2003 BG Wr.Neustadt,Gerhartl<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 116 von 117


Bundesrecht<br />

Der Rechtsanwalt Dr.Michael Hofer, AT 5020 Salzburg,Roitnerstrasse 5<br />

fand nach den oberstgerichtlichen Entscheidungen 1Ob 156/01z,<br />

1 Ob 277/03x :<br />

30 Aktenbände 16/0i des Dr.Schranz;<br />

Nacherstellte gerichtliche AKTENVERZEICHNISSE ab ON 1<br />

Akt des Arbeitsgerichtes Salzburg 20 Cga 70/1990 bis ON 867 ;<br />

Akt 3 P 111/0i, ON 981 Bezirksgericht Salzburg.<br />

BEZUG:<br />

Offene Folgeverfahren beim Obersten Gerichtshof Österreichs<br />

1Nc 34/04 x<br />

1Ob 100/04v<br />

Unabhändiger Finanzsenat Salzburg GZ.: RV 0126-S/03<br />

Fehlende steuerliche Beweismittel nach § 303 der BAO;<br />

Untergang der AFA ab dem Jahr 1990 je EURO 2.675.- ;<br />

Besteuerter Mietfehlbetrag nach Finanzamtsschätzungen;<br />

GBTZ 3035/1997.<br />

NICHTZULASSUNG eines Kollisionskurators und Buchsachverständigen.<br />

Das Ergänzungsverfahren im Auftrag des OGH 1 Ob 156/01z blieb bei<br />

Ausschluss eines Buchsachverständigen unwirksam.<br />

www.ris.bka.gv.at Seite 117 von 117

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!