Grassberger
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Das Bezirksgericht Wr.Neustadt beschuldigt das Landesgericht Salzburg<br />
gegenüber dem Obersten Gerichtshof Österreichs, dass zu den oberstgerichtlichen<br />
Verfahren 1 Ob 156/01z, 1Ob 277/03 x, 1Nc 34/04 x folgende<br />
21 Jahre alte Gerichtsakten zur Entscheidung entzogen wurden.<br />
Zum Folgeverfahren 1 Ob 100/04 v, ON 981 wäre nach Ausschluss<br />
eines Buchsachverständigen der Verbleib folg. Gerichtsakte nötig :<br />
REPUBLIK ÖSTERREICH<br />
Sozialgericht Salzburg<br />
Rudolfsplatz 2<br />
5010 Salzburg, Österreich 3.März 2009<br />
Oberster Gerichtshof, 1 Ob 156/01z,1Ob277/03 x<br />
Folgeverfahren 1 Ob 100/04 v, 1Nc 34/04 x<br />
Antragsteller:Ein Entmündigter,Enteigneter,Vertriebener<br />
Offene Verfahren beim Obersten Gerichtshof<br />
1 Nc 34/04 x, 1Ob 100/04 v<br />
1016 Wien, Schmerlingplatz 11<br />
Suche für den OGH 1Ob 100/04 folgende Gerichtsakte zur<br />
Herstellung der Rechtsordnung :<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
2003-02-11<br />
Geschäftszahl<br />
5Ob300/02g; 7Ob181/07d<br />
Norm
AußStrG §19 Abs1;<br />
AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §208;<br />
AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §213;<br />
AußStrG 2005 §79 Abs2<br />
Rechtssatz<br />
Die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der Rechnung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen<br />
werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine<br />
nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten,<br />
ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden; das Gericht<br />
kann aber auch, wenn Verweise und Geldstrafen ergebnislos bleiben, einen Kurator bestellen, der auf Kosten des<br />
Säumigen die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat. Das Gericht kann auch<br />
davon abgesehen, vor der Bestellung eines Saumsalkurators andere Zwangsmittel einzusetzen, wenn dies das Verfahren<br />
nur verzögern würde, nachdem trotz wiederholter Aufforderung die Vervollständigung der Rechnung abgelehnt wurde.<br />
Entscheidungstexte<br />
TE OGH 2003/02/11 5 Ob 300/02g<br />
TE OGH 2007/08/29 7 Ob 181/07d<br />
Auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Saumsalkurators gemäß § 79 Abs 2 Z 5 AußStrG 2005. (T1)<br />
Rechtssatznummer<br />
RS0117691<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
10.07.1986<br />
Geschäftszahl<br />
7Ob607/86 (7Ob608/86, 7Ob609/86); 8Ob550/87; 8Ob678/88 (6Ob679/88);<br />
4Ob574/89; 2Ob573/89; 8Ob640/89 ((Ob641/89); 8Ob635/93; 1Ob513/96;<br />
9Ob243/99x; 6Ob133/00b; 1Ob277/03x; 3Ob166/03p (3Ob241/03t);<br />
1Ob17/04p; 1Nc34/04x; 1Ob90/06a; 10Ob48/06a; 1Ob81/08f<br />
Norm<br />
AußStrG 2005 §119; AußStrG 2005 §120; AußStrG §238, AußStrG §249<br />
Rechtssatz<br />
Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur<br />
Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, daß der Betroffene bei der<br />
Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen.<br />
Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis muß die Bevollmächtigung als unwirksam<br />
angesehen werden.<br />
Entscheidungstexte<br />
TE OGH 1986/07/10 7 Ob 607/86<br />
TE OGH 1987/04/09 8 Ob 550/87
TE OGH 1989/05/11 8 Ob 678/88<br />
TE OGH 1989/09/12 4 Ob 574/89<br />
TE OGH 1989/09/12 2 Ob 573/89<br />
3.<br />
TE OGH 1989/09/08 8 Ob 640/89<br />
TE OGH 1993/11/18 8 Ob 635/93<br />
Auch<br />
TE OGH 1996/01/30 1 Ob 513/96<br />
Auch<br />
TE OGH 1999/09/29 9 Ob 243/99x<br />
Auch<br />
TE OGH 2000/06/28 6 Ob 133/00b<br />
Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er<br />
deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten<br />
und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf<br />
selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen<br />
Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht.<br />
Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T1) Beisatz: Hier: Die strittige<br />
Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch dazu<br />
der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist. (T2)<br />
TE OGH 2003/12/16 1 Ob 277/03x<br />
Vgl auch; Beisatz: Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem<br />
ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung. (T3)<br />
TE OGH 2003/11/26 3 Ob 166/03p<br />
Beisatz: Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist keinesfalls eine erhebliche<br />
Rechtsfrage. (T4)<br />
TE OGH 2004/02/10 1 Ob 17/04p<br />
Vgl auch<br />
TE OGH 2004/03/03 1 Nc 34/04x<br />
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich<br />
beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch<br />
selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T5);<br />
Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte<br />
Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T6)<br />
TE OGH 2006/05/16 1 Ob 90/06a<br />
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die wirksame<br />
Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung
fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Nur bei<br />
offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis ist die Bevollmächtigung unwirksam. Ob diese<br />
Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T7); Beisatz: An dieser<br />
Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen §§ 119<br />
und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen. (T8)<br />
TE OGH 2006/08/17 10 Ob 48/06a<br />
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7<br />
TE OGH 2008/06/10 1 Ob 81/08f<br />
Auch<br />
Rechtssatznummer<br />
RS0008539<br />
1.Grundbuch Wr.Neustadt EZ ......, KG .........<br />
TZ 8162/1997<br />
S 1.104.-<br />
S 1.797,12<br />
S 1.381,56<br />
Beträge nachträglich aus Grundbuch gelöscht<br />
2. BG Innere Stadt Wien, 56C 118/94, ON 469<br />
65E 11286/93f<br />
Note S 13.400,64 Gernot Hain<br />
Magister Achatz<br />
3.GB Wr.Neustadt TZ 9218/1999, 11.10.1999<br />
nach Löschung aus dem Grundbuch und erfolgter Täuschung des<br />
OGH zu 1 Ob 156/01z.<br />
4.OLG Wien E 12583/1991 und GZ 1516/91<br />
an BG Wr.Neustadt, 5.10.1991<br />
S 455,-<br />
5,Akte DIng.Guggenberger 2560 ,Hernsteierstrasse 2<br />
Lzl: 5483/00<br />
13.6.2000.-
ATS 23.721,oo gleich EURO 1.723,87<br />
6.Akte Note Hain 2 C 3045/93<br />
6.476,80<br />
1.295,36 20 %MWST.<br />
SUMME : 7.772,16<br />
7.Akte BG Innere Stadt Wien, 56C 118/94<br />
11.167.20<br />
2.233,44<br />
13.400.64<br />
8.Suche Akt TZ 3035/1997 beim Grundbuch Wr.Neustadt<br />
6.3.1997<br />
ATS 164.649.- BG Werfen 2 E 642/96 t,FA Salzburg Land<br />
9.Suche Akte BRAUNEGG HOFFMANN,1010Wien,Gonzagagasse 9<br />
ATS 1.715,07 (Substitutenkosten )<br />
abgebucht vom Konto 925768 der SK Wr.Neustadt am 3.11.1997<br />
10.Verfassungsgerichtshof B-827/1999, 3.5.1995 zu EZ 18o,<br />
Dr.Machacek<br />
und B 282/94-3<br />
Dr.Adamovich<br />
11.Suche Akte Maierhofer/Rainer, 1010 Wien,Fleischmarkt 20/1/4<br />
Nr.44200<br />
Rg. 301/5372, 31.3.1999<br />
S 1.518.-<br />
12.URGENZ<br />
Verlorene Gerichtsakte BG Döbling, 1190,Obersteinerstrasse 20-22
015 23E 6601/00f-2 (VB)<br />
S 649.-<br />
S 1792.-<br />
S 8.441.-<br />
Brigitte Pschick Tel.01/BG Döbling und 36003<br />
13.MUSIL/MUSIL,28.12.2000<br />
S 2.036,88 Mieterschulden Gaiser ATS 314.000.-<br />
Exekutionen gegen N.Gaiser,ATS 888.000.-BG Wr.Neustadt<br />
N.Gaiser hat ATS 888.000.- und ist als Mieter zahlungsunfähig.<br />
Bezug. Finanzamtsschätzung, Mietfehlbetrag ATS 314.000,-besteuert.<br />
14.URGENZ Akte Landesgericht Salzburg 53Fs 30/98 x<br />
19.11.1998<br />
Dr.Thor,Zuständig ist das LG Wr.Neustadt<br />
3Nc 83/97 k<br />
15.URGENZ Protokoll BG Salzburg, 18.5.2004<br />
Dr.Tüchler<br />
BGBl. 298/1985,P.78<br />
Verordnung EWG 1498/71<br />
16.Akte Finanzgericht München, 2 K 3535/04 wegen EURO 28.313.09<br />
7.1.2003, RL 77/799/EWG<br />
Die steuerlichen Beweismittel des Landesgerichtes Wr.Neustadt<br />
nach demP. 303Öst.BAO,RL77/799/EWG werden als eine<br />
gezielte Täuschung des Obersten Gerichtshofes und stellen eine<br />
Falschbeurkundung durch den ..................................................<br />
dar.sind unbrauchbar. Bezug.16 Fs 1/00w :<br />
„Es besteht keinerlei Dringlichkeit, die seit 1990 offenen<br />
Steuerakte rechtlich zu sanieren , Masicek eh „<br />
HINWEIS: www.ris.bka.gv.at/ ogh/......<br />
17.Suche Akt Österr.Generalkonsulat<br />
81833 München,Ismaninsgerstrasse 136, Zl.142223.1/7/05<br />
wegen Entzuges der Verteidigerrechte nach Art. 6 EMRK<br />
RA+Industriekaufmann Baczko
18.Akt der Feuerpolizei 2821 Lanzenkirchen<br />
bei RA Dr. E.Bollenberger, 29.3.1994<br />
2700 Wr.Neustadt ,Wienerstrasse 12<br />
wegen MÄNGELBEHEBUNG nach dem Feuerpolizeigesetz NÖ.<br />
EZ 18o,KG 23428<br />
BEZUG:Die Mängel bestehen immer noch, wurden nicht beseitigt.<br />
BEZUG:Bericht Rupert Rathner,Beauftragter für Feuerpolizei<br />
2822 Erlach,die Mängel wurden nicht behoben.<br />
19.Akt BG Salzburg 3 Nc 10019/02 x am 23.8.2002 an BG Wr.Neustadt<br />
dort verschwunden<br />
20.Akt Bg Wr.Neustadt 2 Nc 83/01,11E 3192/99m ,17.9.2001<br />
S 34.693.95<br />
S 1.000.- PG 650/01<br />
S 1.000,- PG 802/01<br />
S 1.000.- PG 866/01<br />
Dr.Beran, 02622/21510<br />
21.Suchen Akte beim BG Wr.Neustadt,Dr.Schranz für<br />
Folgeverfahren des OGH 1Nc 34/04 x, 1Ob 100/04 v<br />
14C 01060/00z<br />
02C 01821/00y<br />
08C 00207/00i<br />
08 C 00791/00x<br />
14 C 0002/ 97d<br />
14 C 0799/ 97k<br />
14 C 0112/ 98 g<br />
14 C 00507/00a<br />
14 C 0656/ 00p<br />
14 C 00802/00h<br />
14 C 01188/00 y<br />
18 C 01545/00b<br />
02 C 01780/00v<br />
BEZUG.OGH 1 Ob 156/01z, 1Ob 277/03 x,Untergang mit Folgen
des Vermögensverlustes.<br />
22.Kopien Gerichtsakt BG Wr.Neustadt,AKTENÜBERSICHT<br />
Erledigungen ab ON 227 .1.12.1993 bis 10.2.1993 ON 234 sowie<br />
ON 689 bis 700,Zeitraum,29.10.1994 ,Rechtsbeugung<br />
fehlen,Untergang bei Dr.Schranz.<br />
23.Akt der Europ.Kommission ,TAXUD E3D(06) 20288<br />
wegen RL 77/799/EWG ,steuerliche Beweismittel ,ÖBAO § 303<br />
Daniel Kramer +322286898(Dr.Schranz,Falschbeurkundungen<br />
24.<br />
Akt des OGH 4 N 533/00, Dr.Niederreiter<br />
Oberster Gerichtshof<br />
25.Suchen Akt des LG Salzburg 30Vr23481/93<br />
15.12.1993, Dr.Meißnitzer beim BG Wr.Neustadt<br />
26.Suche Akt 18C1299/02 b beim BG Wr.Neustadt<br />
27.Wertermittlungskosten 11E 3192/99h ,BG Wr.Neustadt<br />
Ing.Haiden AZ. 2675/03,15.12.2002<br />
28.Beschlüsse des BG Wr.Neustadt ,PLOMBEN des Richters<br />
Schranz;<br />
TZ 1099/2000<br />
TZ 10956/1999<br />
TZ 2249/2000<br />
TZ 4236/2000<br />
BEZUG. Täuschung des OGH zu 1 Ob 156/01z<br />
29.Akt Dr.Schranz, ON 669, KV vom 8801<br />
Verfahrenshelfer Kientzl verlangt seine Enthebung,<br />
Entzug Verteidigerrechte iS des Art. 6 EMRK<br />
30.DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE gg Magister Rudolf<br />
Masicek beim BM Justiz, 903455/3-III, 24.August 2007
31 URGENZ,Schreiben des RA Bruzek,Elsbethen wegen<br />
steuerlicher Beweismittel nach § 303 BAO,RL77/799/EWG<br />
vom 19.März 1997<br />
FA Salzburg Land, 210/6792<br />
BAO § 9<br />
GBTZ 3035/1997, BG Werfen 2 E 642/96 t<br />
Note S 3.600.-<br />
32. URGENZ Akt des BM Justiz 708516/28.1.1997 ,<br />
WRG,Ölunfall<br />
Die Sachverständigengutachten sind bei Dr.Schranz verschwunden.<br />
33.Protokoll BG Wr.Neustadt 11.3.2005, Ingrid Bauer<br />
zu3 Nc81/01z<br />
In einem versperrbarem Raum imKeller des BG Wr.Neustadt<br />
liegen weitere unerledigte.hineingeschmissene Gericjhtzsakte.<br />
34.RA Dr.M.Hofer, 5020 Salzburg.Roitnerstrasse 4<br />
Wo befinden sich die die Gerichtsakte 27,28,29und 30 des Dr.<br />
Schranz, welche gefilmt wurden, aber dem OGH verleugnet<br />
wurden ?<br />
BEZUG: 1Ob 100/04 v des OGH<br />
35.Wo ist der Akt des ASG Wien 18Cga41/00f,<strong>Grassberger</strong> ?<br />
36.Suchen Akt des LGZRS Wien 31 Cg23/00f,Dr.Vrba<br />
12.12.2000 ( 18 Cga 41/00f)<br />
Bezug:ASG Wien, 24.2.2000,31Cg23/00f<br />
BG Werfen 2E 642/96t<br />
FA Rosenheim, 156/632/00698<br />
37.Verlustanzeige Akt 2 C2102/91 f-4,21.11.1991<br />
bei Dr.Schranz<br />
BEZUG:SS Arzt 3030067 Dr.Gerhard Harrer<br />
Kommunistische Zeitung, 10 Folgen
38,Akt JV549-15a/02-2, 23Cga59/99t<br />
S 136,381,-<br />
S 18.125.36<br />
S 5.906.04<br />
Daten fehlen dem OGH.<br />
39.Akt LG Strafsachen ,1082 Landesgerichtsstrasse 11.<br />
18.2.1993, 22b Vr 10786/92 ON 208<br />
Bezug: 39St86928/92,25.6.1992<br />
40.Akt des AMS ,Beilage Drittschuldnererklärung<br />
Norbert Gaiser, 4247050841<br />
Exekutionen ATS 888.000.-<br />
Bezug.Mieterschulden ATS 314.000.-<br />
Bezug:GBTZ 3035/1997,BG Werfen, 2E 642/96 t<br />
41.URGENZ ,Amtsgericht Bad Aibling 15 C 70/01<br />
28.2.2001<br />
Bezug: GBTZ 11137/2001,<br />
zu 1Ob 156/01z.<br />
42.BG Werfen 1 C 22/97<br />
Dr.Paumgartner, ATS 390.-<br />
Jagdwaffe VOEHRE ATS 10.000.-<br />
Bezug.GBTZ 9126/90,ABGB § 222,8Ob 2272/96 t<br />
Bargeld fehlt seit 18 Jahren.<br />
43.Akt BG 5600, 3 C 371/90-k W.Leo,<br />
22 cR 123/91,LG Salzburg.<br />
Verordnung(EWG) 1408/71<br />
44.URGENZ Akt BG Sankt Gilgen Nc 105/02 m 2.5.1997<br />
samt 161 Beilagen<br />
45.Akt BG 027,98N14420/99m,14.9.1999 wg.ATS 1.160.-<br />
,BG 234<br />
46.Verschwunden Akt des FG München, 2K3535/04EURO 28.313,09
RL77/799/EWG ,<br />
Kosten EURO 420.-<br />
0049-89989Klappe 353<br />
bei Dr.Schranz nach Falschbeurkundungen, die als steuerliche<br />
Beweismittel unbrauchbare Schädigungen dcarstellen.<br />
47.Suche vinkulierte Versicherungspolizze 6 C30386 868<br />
ELEMENTAR Vers.nach § 222 ABGB<br />
zu Prämienzahlungen G.H. sn ELEMENTAR<br />
48.Suche Erledigung Akt Volksanwaltschaft VA-LF 52/96 ,19.6.1996<br />
verschollen beim BG 234<br />
49.URGENZ Akt BM Justiz Zl. 204.065 -21-I/62000,30.11.2000<br />
Dr.Molterer Tel.o1-52152/2727<br />
ON 532<br />
50.Untergang Akt LGZRS Wien Jv6758-30 a/02<br />
1040,Schwarzenbergplatz 1,Tel.01/52252-0<br />
HR Mag.Dr.Ondrag<br />
51.Suche Akt des OGH 1 N515/01,bei Dr.Schranz ON 678,14.9.2001<br />
52.URGENZ ,BG Innere Stadt Wien, 7 E 2936/91,Magister Achatz<br />
53.Suche Bargeld und gesetzlichen Nachweis zu Konto 925768<br />
SK 2700 über S. 98.581,25<br />
ABGB §§ 230 a-e<br />
Nachweis untergegangen beim OGH 1 Ob 156/01z, 1Ob277/03 x<br />
54.Akt LG ZRS Wien, 21 Nc 10009/02 f , 7.1.2003,Dr.Weixlbaumer<br />
55.URGENZ,Bescheid RAK Wien,Bescheid 01/2002,5332,29.10.2002<br />
Enthebung RA Dr.C.Dunst, LGZRS Wien, 30Nc 13/03,30Nc 14/03<br />
Entzug Verteidigerrechte nach Art. 6 EMRK<br />
56.Suche Akte 94/01/0250,94/01/278,94/01/0081 BG Wr.Neustadt
57.Suche Strafakt Manfred Troppmann,5500 Bischofshofen<br />
9.4.1997,<br />
BG Fürstenfeld, GKM 1.590.- JP.1896<br />
58.URGENZ Akt UVS Salzburg , 5010, FvLennertstrasse 1<br />
UVS -6/10109/3-2002, 17.1.2002<br />
DRINGENDE ERLEDIGUNG<br />
Dr.Brauhart 0662 8042 3845<br />
uvs@salzburg.gv.at<br />
59.Erkenntnis VwGH, 25.6.1997,95/01/0600-15,2.3.2998<br />
S 565.-<br />
URTEIL LG2700 21 Cg76/97p, 5.10.1998<br />
S 26.636.10<br />
BG Wr.Neustadt 10E7655/98 y<br />
S 1.129.60<br />
GKM S 2.273.20<br />
zu 11E3292/99h als Ergebnis der Untätigkeit vdes Dr.Schranz<br />
60.Suche Lohnzettel mit Ausweisung abgezogener Lohnsteuern<br />
zum offenen Verfahren beim UFS Salzburg RV/0126-S/03.<br />
1997 S. 19507,84<br />
1998 S 19.918.43<br />
1999 S 20.329.29<br />
zu GBTZ 3035/1997<br />
zu BG Werfen, 2E 642/96t, 2 E 642/96 g<br />
61.Suche Akte LG 2700 18R 244/97 d,25.11.1887 Dr.Köpke<br />
62.VERLUSTANZEIGE über Deutsche Mark 4.474.-<br />
KontoNr. 398818, 14.8. 2001<br />
Sparkasse Kolbermoor mangels Nachweis zu OGH 1 Ob 156/01 z<br />
63.Dr.Florence Burkhart, DM 300.- ,5020 Kajetanerplatz 5<br />
wegen Dr.<strong>Grassberger</strong>, OGH 8Ob 2272/96 t, RK 65/1998
64.Untergang Akt 2-A/96 BH Wr.Neustadt Ölunfall<br />
wegen 35 Kubikmeter versuchter Erde,<br />
11444 Milligramm Kohlenwasserstoffe pro 1 Kg<br />
Trockensubstanz.<br />
65.Für UVS Salzburg RV/0126-S/03 Akt 11 E3292/99h<br />
wegen S 136.381.00<br />
wegen S 18.125,38<br />
wegen S 5.905.04<br />
66.Suche für UFS Salzburg,RV/0126-S/03 Belege der<br />
HYPO Bank St.Gilgen, 5340St.Gilgen<br />
822000086 S 47.547,92<br />
822000417 S 8.744,15<br />
8154381 S 6.595,51<br />
8145286 S 4.101.48<br />
67.Suche Nachweis zu 10 E 7655/98 y VwGH.25.6.1997<br />
wegen S 2.273,20<br />
wegen S 1.929,60<br />
wegen S 26.636.10<br />
wegen S 565.--<br />
68.Suche BESCHEID Bürgermeister 2821<br />
25.11.1994<br />
KONTO Kanal 1768<br />
NÖ.Kanalgesetz § 17 .LGBl. 8200 bei Dr.Schranz<br />
für UFS RV/0126-S/03<br />
69.Suchen Beleg 7635000 ,Kto.2926 Finanzamt Erlangen<br />
über EURO 100.- bei Dr.Schranz<br />
Finanzgericht München, 2K 3535/04<br />
70.UNTERGANG Akt LG Salzburg 3 R 41/00 w,8Nc 1/00<br />
10.3.2000 OLG Linz, Dr.Wimmer<br />
71.Untergang Akt ASG Wien 22 Cga 41/00k ,ATS 7.950.- , 29.2.200
ei Dr.Schranz , Dr.Reinbacher eh.<br />
72.Verlustanzeige GZ.1180/96 , 5.1.1997 GP Erlach ,Strasser<br />
bei Dr.Schranz<br />
73.Verlustanzeige LG WrNeustadt, 23Cg59/99, 7.5.1999<br />
74 .Untergang bei Akt 28 R 59/98x OLG Wien<br />
31.5.1999 ON 519 ohne Erledigung<br />
75.Untergang Akt 3 St 533/98f, STA 2700 ON 439 oder /und 498<br />
am 1.7.1998<br />
76.Untergang Akt FLD Salzburg 2.11.2001 AO 720/3-7/01<br />
BAO § 299 Abs.4<br />
BGBL. 194/1961<br />
77.Untergang Akt 210/6792 , 17.6.1996 Ergänzungsansuchen des<br />
Finanzamtes Salzburg L, für UFS RV/0126-S/03<br />
78.STA Salzburg 7St4106/91 ,29Vr161/91,30Vr162/91<br />
Strafakte Manfred Troppmann, 5500 Bischofshofen<br />
Bodenlehenstrasse 23<br />
94/01/0278<br />
79.Untergang Akt BG Innere Stadt Wien, 56C 118/94 ,S 3.134.-<br />
Falsche Zeugenaussage Manfred Troppmann,Bischofshofen<br />
Note Hain ATS 13.400,64, OGH 8Ob 2272/96 t<br />
80 Beleg HYPO Bank St.Gilgen , 1160532-6/31.07.1991<br />
ATS 32.337.- wg.Raiffeisenversicherungsbank AG<br />
ABGB § 222 ,Unterlassung ger.Sicherung, ABGB § 222<br />
81.UNTERGANG Bausparvertrag WÜSTENROT<br />
120.7200/40 S 234.856,37 wegen Rechtsverweigerung der<br />
gerichtlichen Sicherstellung nach § 222 ABGB<br />
Landesförderung NÖ.
Bespart mit 798 von 800 notwendigen Zuteilungspunkten<br />
für Anschluskredit von S 720.000.-<br />
82.Untergang OGH 1Ob156/01zAktien Beteiligungsfonds WestAG ,<br />
Kto 993105 Depot 520062712, ATS 7.345.-<br />
83.URGENZ Akt BM Justiz 121316/15-I/1/1991 ,Jv1458/91-1<br />
28.8.1991 Dr.Kathrein<br />
84.Untergang BM Justiz,121316/15-I Jv 1458/91-1 Dr.Kathrein<br />
85.Akt STA Innsbruck 11.12.1991 20 BdNs 28/91<br />
beiDr.Schranz ON 365 und/oder 98<br />
Dr.Thomas Lechner<br />
86.Untergang Akt LG Strafsachen 24d Vr 2643/91 ON 231 oder und 4<br />
Dr.Danek<br />
87.Untergang Strafakt Wielebnowski, BG 5600, 3Nc25/92 1.9.1992<br />
88.VERLUSTANZEIGE Polizze 65-S 37.963-J. S 1.940.-<br />
Volksfürsorge Jupiter 1011, Stubenbastei , 24.6.1998<br />
Verweigerung ger.Sicherstellung ABGB § 222<br />
89.SUCHE Akt FA Salzburg Land A 2135/1996 wegen<br />
ATS 164.649.- Vollstreckung bis auf S. 222.827.99<br />
6.3.2000<br />
UFS Salzburg RV/0126-S/03,OGH 1 Ob 100/04 v<br />
90.Suche Akt 7E3936/91 ,22.5.1991 Dr.Zbiral ON<br />
259 und oder ON54<br />
91.Akt Kriminalabteilung LGK Salzburg . 5010 Alpenstrasse 1<br />
GZ 1444/90<br />
Strafakte Manfred Troppmann, 5500 Bischofshofen,<br />
Bodenlehenstrasse 23 bei Dr.Schranz ON 145 und oder 22<br />
Dürager,Obstlt
92.Akte BH Bregenz X-25501-1989 ,7.2.1990 Dr.Hanzmann ON 77<br />
93.AKT - ON 460 und oder 203 LG 5020 Dr.Havas,Salzburg<br />
94.Akt LG Wr.Neusatdt, 23 Cg 59/99,ON 517 ,7.5.1999 bei<br />
95 Akt Volksanwaltschaft VA/BP/364-J/01-Wr.,14.1.2003<br />
Magister Stadler bei<br />
96Akt der Kriminalabteilung,Umweltkriminalpolizei LGK NÖ.<br />
Sachgebiet 1123<br />
Umweltdelikte STA Wr.Neustadt 2 Sdt 222/97 m, 13.10.1998<br />
Jv 827/98,Masicek, ON 1115<br />
97.URGENZ Dr.F.Krall,Kufstein 24.6.1997<br />
S 8.521.00<br />
98 Akt ASG Wien 18 Cga 41/00f , 30.5.2002<br />
99.Verlustanzeige SVG Dr.Begert , 1200,Sachsenpaltz 13<br />
19.6.1997 ATS 11.520.-<br />
WRG,Ölunfall,EZ 180<br />
100Verlustanzeige BSK Wüstenrot, 1614744 3313, 2.5.1991<br />
S 234.856,37 wegen Verweigerung gerichtlicher Sicherstellung<br />
nach § 222 ABGB , Dr.Sch. Befangener 6P 11/01z<br />
101 Verlustanzeige STA Wr:N. 13.5.1997 STA Dr.Reisner<br />
WRG,Ölunfall EZ 18o,KG 23428<br />
VerlustSVG Umweltanalyt.Labor, Kriminalabteilung LGK;<br />
Analyse Labor Amt LdsReg.Salzburg<br />
Labor für Umwelttechnik Kassel<br />
Verseuchung 11444 Mg Kohlenwasserstoffe/1kg TS<br />
Entsorgung 35 Kubikmeter verseuchte Erde aATS 23.600.je<br />
1 Kubikmeter auf Sondermülldeponie (BASIS 1997)<br />
102 Vermögensverlust Raiffeisenbank Salzburg 0091 600 9673<br />
ATS 32.000.- (§ 222 ABGB)
103 Verlust Akt BH Sankt Johann Pongau 9.-56/20/-90G<br />
Verordnung (EWG) 1408/71,VwGH 94/01/0278<br />
§ 16 BGBL.298/1986 Strafakte Manfred Troppmann, 5500 Bis<br />
104 Untergang durch Rechtsbeugung Akt Stanonik S 201.928,80<br />
105 Untergang Akt Dr.Riedl, 1010. FJKai 5 bei Dr.Schranz<br />
2.7.1991 ATS 2000.-<br />
106 VERLUSTANZEIGE Akt BG Wr.Neustadt 2 C 1231/92<br />
6.6.1992<br />
Feuerpolizeigesetz NÖ.<br />
Bescheid Bürgermeister Gemeinde 2821<br />
107. BM Finanzen ,GZ 28 165073-V/5/98 Dr.Nickerl<br />
SK Wr.Neustadt,Konten 201 331 4646 und 925768<br />
ABGB §§ 230 a-e<br />
Rechtverweigerung wegen ATS 89.000.-<br />
108. Akt Finanzamt Wr.Neustadt EHWZ: 24-2-4059<br />
nach § 222 ABGB<br />
109 Untergang Akt Dr.E.Pröll,LH -R-92063<br />
1.10.2002 Mag.Dikowitsch .3109 St.Pölten<br />
WRG,ÖlunfallON 286 ?<br />
110 FORD Aktienbank,5020 Fürbergstrasse 51 ,<br />
KZ WB 268M<br />
Anschaffungswert ATS 81.000.-<br />
Josef Aschaber, OGH 8Ob 2272/96 t<br />
111. Akte des UVS Salzburg.<strong>Grassberger</strong> UVS-6/10007/2-1998<br />
und UVS -6/10015/2-1998<br />
113, ABTRETUNGSERKLÄRUNG RA Kranich,1070 Wien<br />
ATS 50.000.- zur rechtlichen Sanierung von Manipulationen<br />
am Grundbuch Wr.Neustadt EZ 180,Pz.222/7 ,23428
ab TZ 9126/90 bis Zwangsversteigerung<br />
114 Akt des Bürgerbeauftragten der Europ.Kommission,1861/2006/WP<br />
040450 , 16.7.2002 bei<br />
115 Akt Dr.Zink,Kufstein 4.8.1999,Berichtigung Lohnsteuerkarte<br />
wegen falscher Daten, S 47,579.- UFS,RV/0126-S/03<br />
116 Akt STA Salzburg 4 St 509/97 b Dr.Bart<br />
117 URGENZ ,Schreiben Amt Landesregierung Salzburg<br />
Zl. 41721/400 22.1.1998<br />
Ersatzwohnraumbeschaffung UNBEANTWORTET<br />
118. Akt auf Ausfolgung steuerlicher Beweismittel an BG<br />
BG Wr.Neustadt 14.3.2001 Nr.6345-1<br />
Finanzamt Salzburg, 5026<br />
GKM S 540.-<br />
119 Akt Dr.Prosenz, 2700 Wr.Neustadt<br />
Dr.Stanonik ATS 1.666,--<br />
334.- 20 % MWST.<br />
GKM 360.-<br />
120 Untergang Antrag Dr.Gehmacher , 5020 Salzburg<br />
Ölunfall ,WRG laut SVG dem OGH unterdrückt<br />
Schaden ATS 5.000.-<br />
121 Untergang Akt Jv 710-17/02 ,19.8.2002 des BG Salzburg bei<br />
Dr.Schranz,Dr.Hufnagel<br />
122 Untergang Note Dr.Henrikson, 18.10.1999 ATS 1.600.- und<br />
ATS 2.000.- vom2.3.1999 ,UFS RV/0126-S/03<br />
123 Untergang Antrag des RA Blanke am 5.3.1993 beimBG<br />
Wr.Neustadt<br />
Kündigung N.Gaiser<br />
S 895.-
124 Untergang Akt Ilknur Baysu,Mannheim .21.3.2001<br />
387/1998<br />
68159 ,C2.20<br />
Deutsche Mark 3.000.-<br />
GH Menschenrechte,Straßburg, 28605/2004<br />
Art. 34 und 35 der Konvention<br />
cCCNUMC<br />
125.Untergang Strafakte<br />
Masicek, 2 OSTA393/05 f<br />
Schranz, 2OSTA393/05 f<br />
238 2St 71/05w-2<br />
126 Suche Akt OGH 14 Nc 3/98-2 in einem Kohlenkeller des<br />
BG Wr.Neustadt<br />
127 Akt des OGH 4 N 550/00.101.10.2000<br />
128 Akt des LG Salzburg 12Cg 72/00m-4<br />
18 Cga 94/00m<br />
4 St 437/05 f ,4.10.2005<br />
129 Suche Akt BM Soziales 15.2.2006 BMSG-129434/0002<br />
EURO 10.464,72<br />
Bezug.HV Sozialversicherungsträger,VO(EWG)1408/71<br />
130 Suche Akt 3 Nc 6/03 y nach § 303 BAO,RL77/799/EWG<br />
BE Konto 3631300<br />
Verweigerung Ausfolgung steuerlicher Beweismittel<br />
UFS RV/0126-S/03<br />
131 URGENZ, Europ.Kommission shD(2006) 30007<br />
Volker Hyedt@cec.eu.int<br />
RL 77/799/EWG<br />
Finanzgericht München 2 K 3535/04<br />
wegen EURO 28,313.09<br />
UFS RV/0126-S/03
132 Claudia K., Bürgerberaterin bei der Europ.Komission<br />
3.3.2006<br />
10115 Berlin,Chausseestrasse 86<br />
Verordnung (EWG) 1408/71,EUGH Rs C-227/03.<br />
§35 Österr.Pensionsgesetz<br />
Sozialplan der Bundesregierung<br />
133 Amt der Landeregierung ,3430 1..2.2000<br />
IVW4-G-2316/001-oo Feuerpolizeigesetz<br />
134 Verlust Akt 65 E11286/93,ON 232<br />
Mag.Rath ,BG Innere St Wien<br />
22.12.1993 TZZ 336/92<br />
weitere ON 263<br />
135 BG 234 Jurisdiktennorm § 44<br />
3.12.2001 Magister Trackl-Cilhar<br />
Zuständigkeit BG Wr.Neustadt oder BG Innere Stadt Wien<br />
mangels Wohnsitzes,Aufenthaltes nach Enteignung<br />
136 Strafakt Dr.Schranz, 2OSTA 393/05 f, 17.8.2005<br />
wegen Amtsmissbrauches,Falschbeurkung,Täuschung des OGH<br />
1Ob 156/01z, 1Ob277/03x, 1Nc 34/04 x<br />
137 Akt Grundbuch Wr.Neustadt 12 Nc 32/98 d 30.1.1998<br />
Rupert Schwarz<br />
Der befangene Richter hat dem OGH zu 1Ob 156/01z<br />
1 Ob 277/03 x alle Belastungen als nicht existent verleugnet ab<br />
der TZ 9126/90,der völlig lastenfeien Liegenschaft, darnach hat<br />
der befangene Richter die Zwangsversteigerung verfügt.<br />
138 URGENZ Akt Bundespolizeidirektion Wien 1150,Tannengasse 8<br />
III-GE/G-2742/M/00/scf<br />
Tel. 01-98103 48905<br />
MUSIL/MUSIL<br />
Norbert Gaiser ist mit ATS 888.000.- verschuldet, kann<br />
S 314.000.-an Mieten nicht bezahlen, die vom Finanzamt als
Einnahmen besteuert wurden.<br />
GBTZ 3035/1997, S 164.649.-<br />
BG Werfen 2 E 642/96 t,Exekutionen ATS 222.827.99<br />
BG Wr.Neustadt 14 C 802/00h<br />
139 Akte PHLIP. Mattersburg,ATS 15.000,- 25.3.1997<br />
Entzug 35 m² Eigentum von PZ. 222/7,EZ 18o<br />
Verweigerung durch RA Hain, 1Ob 156/01z,1Ob 277/03 x<br />
140 LECHENAUER/LECHENAUER25.10.1993 OGH 8Ob2272/96t<br />
Josef Aschaber, LG Salzburg, 22cR 123/91<br />
LG Salzburg 21 R 142/908 y UNWIRKSAM<br />
141 Suchen Akte Labor Umwelttechnik GmbH ,WRG<br />
26.3.1998 980341-2<br />
Ölverseuchung 11444 MgKW/1Kg TS Untergang<br />
142 Untergang<br />
3 C 371/90<br />
20 Cga 70/90<br />
20 Cga 79/90<br />
17 Cga 97/90<br />
17Cga 26/89<br />
17 Cga 8/90<br />
laut Beschluss BG Wr.Neustadt<br />
143 Suche vinkulierte Aktien nach § 222 ABGB<br />
Raiffeisenverband Sbg.<br />
0091 600 9673<br />
Wertpapierdepot Schlumberger Aktien<br />
Gebühr ATS 50.-<br />
144 Suche Akte 2 Nc 208/96 k Dr.Beran<br />
Note Philip ATS 15.000.-<br />
Note Gassner ATS 1.400.-<br />
Pz. 222/7, EZ 18o<br />
145 Suche Akt OLG Wien Jv 5547-33a/97, 22.1.198<br />
S 3.234.- Dr.Karhan
146 Akt VerwGH. 96/01/1208 ,29.10.1997<br />
147 URGENZ Anfrage Notar Dr.Peyrer-Heimstädt<br />
148 Akt 6E 6700/95 BG Salzburg, 56C 118/94, ATS 15.358,90 sA<br />
Note Hain 13.400,64<br />
149 Akt Landesgericht Wr.Neustadt, Vr 350/94 ON 350<br />
22.9.1994 Dr.Duda<br />
150 Akte Umweltanwalt NÖ.1014<br />
NÖ.-UA-771916/001, 13.6.1997 ,Dr.Rossmann<br />
151 Akt des OGJH 4 N 519/99<br />
152 VERMÖGENSVERLUST Raiffeisen Vers,AG<br />
11605312 -0/01.07.1991<br />
ATS 32.337.- wegen Rechtsverweigerung der gerichtlichen<br />
Sicherstellung nach § 222 ABGB<br />
153 Verlust der Akte 25 aVr 4092/91,20.7.1992,LGStrafsachen<br />
Strafakte Manfred Troppmann, 5500 Bischofshofen<br />
Hain eh.<br />
154 Akt der Volksanwaltschaft VA BD 78-LF/00-KO<br />
22.3.2000<br />
WRG ,Mieterschaden Gaiser,verschwundene SVG<br />
Mag.Köhle<br />
155 Bescheid Bürgermeister 2821, 02627-45432<br />
§19 Feuerpolizeigesetz NÖ. BGBl. 4400<br />
ATS 180.-<br />
156 URGENZ BG Werfen, 16Nc 14/97 , 2.5.1997<br />
157 VERLUST Prämienlossparbriefe WÜSTENROT<br />
wegen Verweigerung der gerichtlichen Sicherstellung
nach § 222 ABGB , ATS 23.000.- ???<br />
158 URGENZ iS des OGH 8Ob 2272/96 t<br />
Exekutionsgericht Wien , 7 E 3936/91<br />
„ Die Darstellung der verpflichteten Partei ,Herr Manfred<br />
Troppmann habe keine Dununzierungen an die Dienstgeberin<br />
geschrieben, sind reine Schutzbehauptungen „<br />
56 C 118/94<br />
Note Hain S 13.400,64<br />
BG Salzburg 6E 6500/94 ATS 15.358.-<br />
159 URGENZ, LG Wr.Neustadt, 21 Nc 3/98 t des Dr.Andreas<br />
Sulzbacher Untergang ohne Erledigungen<br />
160 BG Wr.N. 2 C 1260/91 f<br />
8Ob 2272/96 t<br />
Aschaber 1 Ob 156/01z, 1Ob 277/03 x,1Nc 34/04 x<br />
161 Versteigerung pers.Fahrnisse nach Verweigerung zur<br />
Einlagerung im eigenem Haus durch Dr.Schranz;<br />
Arsenal Wien<br />
ÖBB Bahnknoten Wr.Neustadt<br />
03126-0.02 30.8.1995<br />
Aufgabe Bahnhof Salzburg 5 880 600-1<br />
Ergebnis der Zwangsversteigerung ,Wert ATS 50.000.-<br />
162 Akt BG Wr.Neustadt 14 C 1060/00z samt 69 Beilagen<br />
S 19.332.87 sA<br />
163 Suche Akte Amtsgericht R, BRD II AR 14/00 ,16.3.2000<br />
164 Suche Akte ASG Wien 33Cga 35/01 a<br />
165 Untergang Akt 2C1231/92 v,EZ 18o,KG 23428,6.6.1992<br />
GKM 540.-Feuerpolizeigesetz NÖ.<br />
166 Tagsatzungsprotokoll Dr.Schranz,BG 234 10.1.1992 ON 111<br />
Teilnehmer Josef Erber,GBTZ 9126/90
Teilnehmer Josef Aschaber ,GBTZ 4019/92<br />
bestreitet Dr.Schranz dem OGH<br />
167 URGENZ Anfrage des Steuerberaters Magister Obrietan<br />
FA Salzburg Land, 210/6792 ,§303 BAO<br />
Note 5.016.- seit 18.10.1996 unbeantwortet<br />
GBTZ 3035/1997<br />
BG Werfen 2 E 642/96 t, S 164.649.-<br />
Exekutionen S 222.827,99<br />
168 Strafakt Manfred Troppmann, 5500 Bischofshofen<br />
30Vr 2384/93 bei ab 16.3.1993<br />
169 URGENZ Anfrage Josef Erber 20Cgs 43/90 ab 1990<br />
170 URGENZ Anfrage Amt NÖ.Landesregierung 13.11.1993<br />
1010 Wien, Pf 6 Dr.Schleinzer Bauförderung<br />
WÜSTENROT, ATS 234,856.37<br />
gesetzliche Sicherstellung,ABGB § 222<br />
171 MUSIL/MUSIL, 10.10.2000 , Verschuldung Mieter Gaiser<br />
ATS 888.000.- wgen Mieterschulden ATS 314.000.-<br />
GB Wr.Neustadt TZ 3035/1997<br />
BG Werfen 2E 542/96 t ,S 222.827,99<br />
S 2.000.-<br />
172 URGENZ Akteneinsicht Erledigungsvermerke<br />
FEHLEN ON 768 bis 777 19.8.2002 bis 2.9.2002<br />
Dr.M.Hofer, 5020 Roitnerstrasse 4, es fehlen die Aktenbände<br />
27,28,29 und 30 dem Obersten Gerichtshof 1Ob 156/01z,<br />
1Ob 277/03x<br />
173 AKTENVERLUST des UVS Salzburg, UVS 6/10.098 /2-2001<br />
vom 24.9.2001<br />
Dr.Heidrun <strong>Grassberger</strong>
ABGB § 21,150,238,282<br />
Erber, OGH 8Ob 2272/96 t<br />
174 Aktenverlust LG Salzburg 9Nc2/97-14 Manfred Troppmann<br />
ab 8.1.1998 Dr.A.Kronlachner<br />
175 BESCHEID Gemeinde 2821 , ATS 50.554,20<br />
Manipulationen am GB Wr.Neustadt, EZ 18o<br />
176 VERLUST des Aktes Bundespolizeidirektion Wien<br />
1090 Rossauer Lände 5 ab 22.5.1997<br />
II-5691/SB /97 WRG<br />
177 Verlust des Aktes 33nc 2/02 e , 20 Cga 300/02 y LG Salzburg<br />
ab 12.9.2002<br />
178 Verlust des Aktes 3 Nc 100019/02 x<br />
und JV 549-17a/02-3<br />
179 Verlust des Aktes NÖ.Landesregierung IVW3-BE-3231601/006-<br />
WRG,Ölverseuchung<br />
180 Verlust des Aktes 7 C201/01 i, BG 1082,Florianigasse 8<br />
181 Akt Gebühren und Verkehrssteuern ,StNr.083/8721 EURO 540.-<br />
Ordnungsbegriff 100 838721<br />
182 Verlust der Akte OLG Wien 12 Nc 59/01w vom 19.11.2001bei<br />
183 Verlustanzeige Akt 56C 118/94 ,BG Innere Stadt Wien<br />
Geoform 52: 44/97 ,zugleich 56 C 113/94 g<br />
ATS 3.134.- für falsche Zeugenaussage Manfred Troppman<br />
5500 Bischofshofen<br />
Note Hain S 13.400,64<br />
6E 6700/95 BG Salzburg<br />
Nachweis fehlt dem OGH 1 Ob 156/01z
184 SUCHE mein BARGELD Beteiligungsfonds West AG<br />
Depot 520 062 712<br />
Verr.Konto 993 105 ATS 7.645.- , ABGB § 222<br />
Auftragsnummer 91201519<br />
nach Rechtsverwiegerung Dr.Schranz, die gerichtliche<br />
Sicherstellung nacvh § 222 ABGB vorzunehmen.<br />
185 Suche Belege Vz 501/91 ,LG Salzburg<br />
ATS 3.956.-<br />
Fehlt dem OGH zu 1Ob 277/03 x<br />
186 Akt Volksanwaltschaft BD/364-J/01-WE<br />
14.1.2003<br />
Dr.Webern 01 51502-Kl. 127<br />
„Unabhängigkeit der Gerichte …. „<br />
Rechte in Rechtsbeugung verloren.<br />
187 Suche Erledigung BG Salzburg 3Nc7/02 v,<br />
„Es wird verwiesen, dass sich imKonvolut ein Gerät im Wert<br />
von S 14.600.- befindet.<br />
15.2.2002 Dr.<strong>Grassberger</strong><br />
Der Rechtsanwalt Dr.M.Hofer, 5020 Salzburg,Roitnerstrasse 5 fand<br />
30 Aktenbände 6P 16/04i und nacherstellte Aktenverzeichnisse<br />
SW 8/91, worin die Akte nicht aufscheinen, n i c h t identifizierbar<br />
sind.<br />
BG Salzburg 3 P 111/04i, ON 981, Dr.Bramböck.<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
11.03.1994<br />
Geschäftszahl<br />
1Ob7/94 Wie 1 Ob 156/01z<br />
KopfS 3.810,18 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text<br />
Entscheidungsgründe:<br />
Der Vater der beiden Klägerinnen, dessen Ehe mit deren Mutter geschieden war, starb am 7.11.1983. Da die Mutter<br />
gegen die Verlassenschaft Forderungen erhob, beantragte sie, den Berater des Erblassers für die beiden Klägerinnen<br />
28.<br />
zum Kollisionskurator im Verlassenschaftsverfahren zu bestellen. Diesem Antrag gab das Abhandlungsgericht mit<br />
Beschluß vom 5.12.1983 statt. Mit Einantwortungsurkunde vom 10.1.1985 wurde der Nachlaß den beiden Klägerinnen<br />
je zur Hälfte eingeantwortet. Mit Beschluß vom 19.7.1985 bestellte dasselbe Gericht - diesmal schon als<br />
Pflegschaftsgericht - den Kollisionskurator zum besonderen Sachwalter für die gesamte Vermögensverwaltung der<br />
beiden Klägerinnen.<br />
Die Klägerinnen begehrten die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz ihres zuletzt mit je S 398.438,79<br />
bezifferten Schadens und brachten hiezu vor, seine Stellung habe es dem Kollisionskurator und besonderen Sachwalter<br />
ermöglicht, am Mündelvermögen umfangreiche Veruntreuungen zu begehen. Das Gericht habe bei dessen Bestellung<br />
weder dessen Leumund ermittelt, noch dessen Tätigkeit ordnungsgemäß überwacht.<br />
Die beklagte Partei wendete vor allem ein, der Kollisionskurator und nachmalige besondere Sachwalter sei über<br />
Vorschlag der Mutter der Klägerinnen bestellt worden. Er habe den Nachlaß in der Folge anstandslos verwaltet. Erst am<br />
19.12.1985 habe die Mutter der Klägerinnen dem Gericht mitgeteilt, ein beschlußmäßig zugesprochener Betrag sei ihr<br />
noch nicht ausbezahlt worden. Der besondere Sachwalter sei darauf unverzüglich zur Äußerung und Rechnungslegung<br />
aufgefordert worden. Als er diesen Aufträgen nicht entsprochen habe, seien entsprechende Erhebungen angestellt und<br />
der besondere Sachwalter sei seines Amtes enthoben worden.<br />
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.<br />
Es stellte, soweit für die Erledigung der Revision von Bedeutung, fest, Aufgabe des Kollisionskurators sei es zunächst<br />
gewesen, Zahlungen, zu welchen die Verlassenschaft verpflichtet gewesen sei, insbesondere solche im Zusammenhang<br />
mit dem Fortbetrieb der Zahnarztpraxis des Erblassers, zu leisten sowie diese und dessen Fahrzeuge zu veräußern. Er<br />
habe zu diesem Zweck bis 6.2.1985 Geldmittel angefordert, die ihm vom Gericht auch im Gesamtbetrag von S<br />
1,137.109,08 bewilligt worden seien. Dabei sei aber weder ermittelt worden, ob er diese Geldmittel auch tatsächlich<br />
benötigte, noch habe das Gericht die der Anforderung entsprechende Verwendung überwacht. Bis zum 6.2.1985 habe er<br />
von den ihm zur Verfügung gestellten Geldmitteln Beträge von S 660.564,30 für Zahlungen für die Verlassenschaft<br />
verwendet.<br />
An diesem Tag habe der Kollisionskurator in dem für die beiden Klägerinnen geführten Pflegschaftsverfahren eine<br />
Abrechnung für die Zeit von seiner Bestellung bis zum 31.12.1984 gelegt, dabei allerdings lediglich die Einnahmen und<br />
Ausgaben aufgelistet, ohne Belege anzuschließen. Die als Nebenintervenientin im Verfahren der beklagten Partei<br />
beigetretene Richterin des Pflegschaftsgerichts habe ihm die Belege nicht abgefordert, weil sie der Meinung gewesen<br />
sei, das Verfahren werde bald beendet sein, und sie die Belege ohnehin anläßlich der Schlußabrechnung von einem<br />
Sachverständigen habe prüfen lassen wollen. Nach dem 6.2.1985 habe das Gericht dem besonderen Sachwalter noch<br />
Geldmittel von insgesamt S 868.661,60 bewilligt. Davon habe er S 71.784,02 für die Verlassenschaft bzw die<br />
Vermögensverwaltung der Klägerinnen, den restlichen Betrag von S 796.877,58 hingegen zweckwidrig verwendet. Bei<br />
Überprüfung der Abrechnung vom 6.2.1985 hätte bereits ohne Einsicht in die Belege festgestellt werden können, daß<br />
der besondere Sachwalter einen Betrag von S 51.582,89 als Beiträge für die Ärztekammer in Rechnung gestellt habe,<br />
obwohl er die Beiträge nicht bezahlt, sondern diese von der Kammer einbehalten worden seien. Ferner hätte auffallen<br />
müssen, daß ein ihm von einem Sparbuch zugeflossener Betrag von S 262.000,59 in der Aufstellung seiner Einnahmen<br />
gefehlt habe. Außerdem habe er bei der Anforderung von Geldmitteln in mehreren Fällen Zahlungsverpflichtungen<br />
wiederholt, und zwar an ein bestimmtes Dentalstudio dreimal, an die Gebietskrankenkasse zweimal, an eine<br />
Rechtsanwältin dreimal und an ein Zahnwarenhandelsunternehmen zweimal geltend gemacht. Die Ordination des<br />
Erblassers sei bereits am 13.7.1984 verkauft worden, dennoch habe der besondere Sachwalter angebliche<br />
Verbindlichkeiten aus deren Betrieb für die Zeit von Februar bis Juni 1985 ins Treffen geführt. Schließlich hätte dem<br />
Gericht auch dessen "schleppende Zahlungsmoral" aufgrund der Urgenzen eines Sachverständigen auffallen müssen.<br />
Hätte das Gericht in die Belege Einsicht genommen, hätte es wahrnehmen können, daß verschiedene Zahlungen<br />
entgegen den Behauptungen des besonderen Sachwalters nicht geleistet worden seien: So habe er eine Vorauszahlung<br />
von S 135.000 auf die Einkommensteuer behauptet, diesen Betrag habe noch der Erblasser selbst bezahlt, was aus der<br />
Lastschriftanzeige des Finanzamtes erkennbar gewesen sei. Für die von ihm behauptete Begleichung eines<br />
Zahnarzthonorars von S 12.000, eines Rechtsanwaltshonorars von S 106.000, des Entgelts für Leistungen eines<br />
Dentalstudios im Betrag von S 41.392,52 und des Kaufpreises für Lieferungen eines Zahnwarenhandelsunternehmens in<br />
Höhe von S 4.982,49 hätten Belege überhaupt gefehlt.
Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kollisionskurator sei gemäß den §§ 282, 238 und 150 ABGB zur<br />
Rechnungslegung verpflichtet gewesen; dabei hätte das Gericht nach den Bestimmungen der §§ 204 ff AußStrG<br />
verfahren müssen. Der Kollisionskurator hätte jedenfalls jährlich Rechnung legen und das Gericht hätte gemäß § 208<br />
AußStrG insbesondere prüfen müssen, inwiefern die Rechnung mit den Belegen übereinstimme, ob Empfang und<br />
Ausgabe gehörig bescheinigt seien, ob das Stammvermögen gehörig aufbewahrt und versichert, die entbehrliche<br />
Barschaft fruchtbringend angelegt und die Verwaltung selbst zweckmäßig und nützlich gewesen sei. Der Abrechnung<br />
vom 6.2.1985 seien Belege nicht angeschlossen gewesen, sodaß sie nicht hätte ordnungsgemäß überprüft werden<br />
können. Selbst ohne Belege sei deren Unvollständigkeit mühelos erkennbar gewesen. Dies hätte Bedenken erwecken<br />
29.<br />
müssen, sodaß das Gericht die Belege hätte abverlangen müssen und bis zur Aufklärung der Unstimmigkeiten keine<br />
weiteren Gelder mehr hätte freigeben dürfen. Es habe jedoch, ohne die Abrechnung zu prüfen, dem besonderen<br />
Sachwalter weitere Verfügungen über das für die Klägerinnen angelegte Geld eingeräumt, sodaß nach dem 6.2.1985<br />
noch ein Schaden von S 796.877,58 habe entstehen können. Mit der Überprüfung der Abrechnung bis zur Volljährigkeit<br />
der Zweitklägerin bzw bis zur Schlußrechnungslegung, wie es beabsichtigt gewesen sei, hätte angesichts der<br />
unvollständigen und unrichtigen Abrechnung nicht zugewartet werden dürfen. Da § 208 AußStrG eine das Vermögen<br />
vom Pflegebefohlenen sichernde Schutznorm sei, hätte die beklagte Partei beweisen müssen, daß der Schaden auch<br />
dann eingetreten wäre, hätte das Gericht die Abrechnung vom 6.2.1985 unter diesen Gesichtspunkten geprüft; diesen<br />
Beweis habe sie aber nicht angetreten.<br />
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es<br />
übernahm im wesentlichen die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, der<br />
Kurator (Sachwalter) sei gemäß den §§ 238 und 150 ABGB zur Abrechnung verpflichtet, deren Durchführung in den §§<br />
204 ff AußStrG geregelt sei. Die vom Kollisionskurator vorgelegte Abrechnung habe vor allem § 208 AußStrG<br />
weitgehend nicht entsprochen. Die Rechnung müsse aus mehreren übersichtlichen Teilen bestehen. Er sei der<br />
Vermögensstatus zu Beginn des Rechnungsjahres, der sich aus dem Inventar ergebe, einschließlich des nicht in<br />
Verwahrung des Kurators befindlichen Vermögens voranzustellen, in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung habe der<br />
gesetzliche Vertreter alle Vorgänge zu verzeichnen, durch die das von ihm verwaltete Vermögen vermindert oder<br />
vermehrt würde, und letztlich habe die Rechnung mit dem Vermögensstatus zum Ende des Jahres abzuschließen.<br />
Anzugeben sei, ob und wie die einzelnen Bestandteile den Verwahrungs- und Anlegevorschriften entsprechend angelegt<br />
seien. Die Abrechnung des Kollisionskurators habe nicht einmal diesen formalen Voraussetzungen genügt, sei doch das<br />
Vermögen der Klägerinnen weder zum Beginn noch zum Ende der Abrechnungsperiode verzeichnet gewesen. Gemäß §<br />
208 AußStrG habe das Gericht die Rechnung zu prüfen und zu untersuchen, ob die erforderlichen Belege vorlägen, die<br />
Rechnung rechnerisch richtig sei und die Posten mit den Belegen übereinstimmten. Schließlich habe das Gericht auch<br />
den Inhalt jedes einzelnen Postens zu kontrollieren; lediglich geringfügige Beanstandungen, deren Erörterungen mit<br />
unverhältnismäßigem Aufwand oder Zeitverlust verbunden wäre, könnten gemäß § 211 AußStrG übergangen werden.<br />
Das Pflegschaftsgericht habe eine formal unrichtige Abrechnung zugelassen, diese nicht auf deren Richtigkeit überprüft<br />
und damit gegen die Schutznormen der §§ 204 ff AußStrG verstoßen. Jedenfalls aber hätten die Unstimmigkeiten das<br />
Gericht veranlassen müssen, weitere Beträge vor Ergänzung und Überprüfung der Abrechnung nach den dargelegten<br />
Grundsätzen nicht mehr freizugeben. Der Beweis, daß der Schaden bei rechtmäßigem Vorgehen gleichfalls entstanden<br />
wäre, sei nicht erbracht worden.<br />
Die von der beklagten Partei dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt.<br />
Rechtliche Beurteilung<br />
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (SZ 61/231; RZ 1990/111; 1 Ob 37/89, teilweise<br />
veröffentlicht in JUS-Extra 1990/386; 1 Ob 30/92; vgl auch Schragel, AHG2, ErgH 1990 Rz 313), aus § 21 Abs 1<br />
ABGB sei eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. Die<br />
Aufgaben des Pflegschaftsgerichts bestünden nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit der vom gesetzlichen Vertreter<br />
getroffenen und in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu überwachen, sondern auch deren Zweckmäßigkeit zu<br />
prüfen. Das Gericht könne diesem auch für Geschäfte, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit seiner Einwilligung bedürften,<br />
bindende Weisungen erteilen. Es habe sich innerhalb seines Aufgabenkreises das Wohl der seinem Schutz anvertrauten<br />
Personen und deren Interessen in jeder Weise angelegen sein lassen; insbesondere habe es die Amtsführung des<br />
gesetzlichen Vertreters sorgfältig zu überwachen bzw diesen unverzüglich seines Amts zu entheben, wenn er<br />
pflichtwidrig vorgehe. Um seinen Verpflichtungen gerecht zu werden, bedürfe es namentlich dann, wenn dem Gericht<br />
Umstände bekannt werden, die den Interessen des Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen zuwiderlaufen oder doch<br />
zuwiderlaufen könnten, einer umfassenden Überwachung der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters.<br />
Besonderes Gewicht kommt diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, bei der dem Pflegschaftsgericht durch § 208<br />
AußStrG aufgetragenen genauen Prüfung der vom gesetzlichen Vertreter (hier also vom Kollisionskurator, der in<br />
weiterer Folge zum besonderen Sachwalter für die gesamte Vermögensverwaltung der beiden Klägerinnen bestellt<br />
wurde) gemäß § 282 iVm § 238 und § 150 Abs 1 ABGB jährlich zu legenden Rechnung über das Vermögen der
Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen zu, kann sich doch das Gericht in den allermeisten Fällen nur auf diesem Weg<br />
jene Informationen verschaffen, mit deren Hilfe es seinen Überwachungspflichten ausreichend nachkommen und<br />
dadurch auch Nachteile von den seinem Schutz anvertrauten Personen abwenden kann. Das gilt umso mehr dann, wenn<br />
der gesetzliche Vertreter - wie im vorliegenden Fall - durchaus im Interesse der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen<br />
umfangreiche geschäftliche Transaktionen abzuwickeln hat und ihm zu diesem Zweck vom Gericht entsprechende<br />
Barmittel freigegeben wurden. Anders als etwa bei der Verwaltung von Liegenschaften und sonstigen Sachgütern ist in<br />
solchen Fällen die genaue Überprüfung der gelegten Rechnung häufig das einzig wirksame Mittel, um die Tätigkeit des<br />
gesetzlichen Vertreters zu überwachen, Mißstände rechtzeitig abzustellen und dem Minderjährigen bzw<br />
30.<br />
Pflegebefohlenen auf diese Weise ausreichenden Schutz angedeihen zu lassen. Es kann daher keine Frage sein, daß die<br />
gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und deren gerichtliche Überprüfung (also § 282 iVm § 238 und §<br />
150 Abs 1 ABGB sowie die §§ 204 bis 206 und §§ 208 bis 215 AußStrG) Schutzgesetze zugunsten der dem Schutz der<br />
Gerichte anvertrauten Personen sind, deren Übertretung Amtshaftungsansprüche auslösen können.<br />
Nach § 204 AußStrG hat der gesetzliche Vertreter zunächst das Vermögen am Beginn des Rechnungsjahres darzustellen,<br />
danach die Änderungen im Stammvermögen sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode<br />
vollständig auszuweisen und schließlich den Vermögensstand am Ende dieser Periode und ferner anzugeben, worin das<br />
Vermögen bestehe und wo es aufbewahrt, versichert und angelegt sei. Demgemäß hat das Gericht im Rahmen der<br />
Rechnungsprüfung insbesondere zu klären (§ 208 AußStrG), ob das Stammvermögen am Beginn der Rechnungsperiode<br />
vollständig dargestellt wurde, inwieweit die Rechnung in den einzelnen Posten mit den Belegen übereinstimmt, ob die<br />
Einnahmen und Ausgaben, so weit das möglich ist, ordnungsgemäß bescheinigt sind, ob das Stammvermögen<br />
ausreichend verwahrt und Barmittel entsprechend angelegt sind und überhaupt, ob die Verwaltung zweckmäßig und<br />
nützlich war.<br />
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wurde weder die vom Kollisionskurator am 6.2.1985 gelegte Rechnung<br />
den formalen und inhaltlichen Anforderungen des § 204 AußStrG gerecht, noch ist das Pflegschaftsgericht seinen ihm<br />
durch § 208 AußStrG auferlegten Verpflichtungen zur genauen Überprüfung dieser Rechnung entsprechend<br />
vorgegangen. Das Gericht hat den Kollisionskurator nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, veranlaßt, eine den<br />
gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechnung zu legen, vor allem aber die zu deren genauen Prüfung unerläßlichen<br />
unbedenklichen Belege anzuschließen, sondern hat dem Kollisionskurator trotz dieser nach Form und Inhalt<br />
unzureichenden Rechnung über dessen Anforderung noch weitere und wieder sehr beträchtliche Geldmittel aus dem<br />
Mündelvermögen zur Verfügung gestellt, obwohl selbst eine Prüfung der unzulänglichen Rechnung bei Anwendung der<br />
gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB; vgl das Gutachten ON 34) erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit und<br />
Vollständigkeit hätte erwecken müssen. Zu Recht lasten die Vorinstanzen daher dem beklagten Rechtsträger an, das als<br />
sein Organ tätig gewordene Pflegschaftsgericht hätte bei dieser Sachlage dem Kollisionskurator bis zur vollständigen<br />
Aufklärung dieser Unstimmigkeiten und vor allem auch bis zur Legung einer den gesetzlichen Vorschriften in jeder<br />
Hinsicht entsprechenden Rechnung die Freigabe weiterer beträchtlicher Barmittel verweigern müssen. Den Beweis, daß<br />
der Schaden - die zweckwidrige Verwendung von Mündelvermögen durch den Kollisionskurator (besonderen<br />
Sachwalter) - auch dann eingetreten wäre, wenn das Pflegschaftsgericht auf einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung<br />
bestanden und bis dahin weitere Geldmittel nicht freigegeben hätte, hat die beklagte Partei erst gar nicht angetreten.<br />
Die vom beklagten Rechtsträger gegen seine Ersatzpflicht ins Treffen geführten Argumente, der Kollisionskurator sei<br />
über Vorschlag der Mutter der beiden Klägerinnen bestellt worden, durch die gerichtliche Kontrolle könne stets nur<br />
dessen Tätigkeit im nachhinein geprüft werden und schließlich habe auch das Erstgericht einen Sachverständigen<br />
bestellt, um mit dessen Hilfe die Abrechnung des gesetzlichen Vertreters auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu<br />
prüfen, sind allesamt nicht stichhältig: Die Kläger werfen dem Pflegschaftsgericht nicht vor, es hätte der von der Mutter<br />
als Kollisionskurator vorgeschlagenen Person von vornherein mit gebührendem Mißtrauen begegnen müssen, sondern<br />
lasten dem Gericht bloß an, erst die vom Kollisionskurator gelegte Rechnung hätte es veranlassen müssen, die Freigabe<br />
beträchtlicher Geldmittel an eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende überprüfungsfähige Rechnung zu binden.<br />
Damit ist aber auch dem Einwand der beklagten Partei, die Prüfung der vom Kollisionskurator gelegten Rechnung<br />
durch das Gericht hätte Fehler jedenfalls erst im nachhinein aufdecken lassen können, der Boden entzogen. Richtig ist<br />
zwar, daß vom Organ des Pflegschaftsgerichts nicht die Fachkenntnisse eines Buchsachverständigen erwartet werden<br />
können; die beklagte Partei übersieht dabei jedoch, daß dem Pflegschaftsgericht - abgesehen davon, daß es ebenso wie<br />
das Amtshaftungsgericht einen solchen hätte beiziehen können - jedenfalls aber bei Anwendung der erforderlichen<br />
Sorgfalt hätte auffallen müssen, daß die Rechnung schon den formalen Voraussetzungen nicht genügte, keine Belege<br />
angeschlossen waren und der gesetzliche Vertreter zudem in mehreren Fällen für denselben Zweck Geldmittel bereits<br />
zum wiederholten Mal angefordert hatte.<br />
Zu Recht haben die Vorinstanzen dem beklagten Rechtsträger daher den Ersatz jener Geldmittel auferlegt, die das<br />
Pflegschaftsgericht angesichts der mangelhaften, den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Rechnungslegung<br />
nicht hätte freigeben dürfen und die dann den Klägerinnen nicht entzogen worden wären.<br />
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf den §§ 41 und 50 ZPO.<br />
....................................................................................................................<br />
Gericht OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
14.07.1992<br />
Geschäftszahl<br />
1Ob30/92; 8Ob501/93; 6Ob107/99z; 8Ob129/00d; 7Ob48/03i; 6Ob286/05k<br />
Norm<br />
ABGB §21;<br />
AußStrG §129;<br />
AußStrG §145 C;<br />
Rechtssatz<br />
Der Grundsatz, daß das Gericht die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn<br />
gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw<br />
aufzuklären hat, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw<br />
wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint, gilt auch für die Rechtsfürsorge für den ruhenden<br />
Nachlaß, ob dieser nun von den erbserklärten Erben oder einem Verlassenschaftskurator vertreten wird, weil die<br />
Verlassenschaft eine der durch § 21 Abs 1 ABGB geschützten Vermögensmassen ist. Das Abhandlungsgericht hat einen<br />
vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen<br />
der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht.<br />
Entscheidungstexte<br />
TE OGH 1992/07/14 1 Ob 30/92<br />
Veröff: SZ 65/108<br />
TE OGH 1994/07/14 8 Ob 501/93<br />
Auch; nur: Das Abhandlungsgericht hat einen vom Nachlaßkurator vorgelegten Vertrag auf seine Zweckmäßigkeit und<br />
deshalb darauf zu prüfen, ob er den Interessen der Verlassenschaft und der auf sie gewiesenen Personen entspricht. (T1)<br />
Beisatz: Hier: Generalversammlungsbeschluß (T2)<br />
TE OGH 2000/04/13 6 Ob 107/99z<br />
Auch; Beisatz: Liegt eine Klage zur Genehmigung vor, so bedeutet dies, dass neben den Erfolgschancen auch die<br />
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des damit angestrebten Ergebnisses zu beurteilen sind. (T3)<br />
TE OGH 2000/05/25 8 Ob 129/00d<br />
Beisatz: Gleiches muss für die Genehmigung eines Vergleiches gelten., weshalb hier dem erbserklärten Erben, nicht<br />
jedoch dem Nachlassgläubiger ein Rekursrecht zukommt. (T4)<br />
TE OGH 2003/03/19 7 Ob 48/03i<br />
Vgl; nur: Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters in geeigneter Weise zu überwachen und ihn<br />
gegebenenfalls über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw deren Unterbleiben zu belehren bzw<br />
aufzuklären, vor allem dann, wenn es - auf welche Weise immer - hievon Kenntnis erlangt, daß die rechtliche bzw<br />
wirtschaftliche Sphäre des Handlungsunfähigen gefährdet erscheint. (T5); Veröff: SZ 2003/22<br />
TE OGH 2006/03/09 6 Ob 286/05k<br />
Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter<br />
bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154<br />
ABGB entscheiden. §8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag
einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen<br />
Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T6)<br />
Rechtssatznummer<br />
RS0008080<br />
.....................................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
09.09.1996<br />
Geschäftszahl<br />
ABGB § 150<br />
Norm<br />
ABGB §150 Übs;<br />
ABGB §150 Info;<br />
Rechtssatz<br />
Übersicht der Entscheidungen zu § 150 ABGB<br />
A Entscheidungen zu § 150 ABGB idF vor dem BG vom 30.06.1977 über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes<br />
(KindG)<br />
B Entscheidungen zu § 150 ABGB nach BGBl 1977/403 Informationen zu § 150 ABGB<br />
Verweisungen:<br />
Die Unterteilung des § 150 ABGB in "A" und "B" wurde anlässlich der Datenerfassung neu geschaffen.<br />
Rechtssatznummer<br />
RS0102250<br />
............................................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
09.11.1988<br />
Geschäftszahl<br />
1Ob32/88; 1Ob37/89; 1Ob532/90; 6Ob535/91; 1Ob30/92; 6Ob594/93;<br />
1Ob7/94; 2Ob116/98t; 7Ob312/99d; 1Ob156/01z; 1Ob197/01d; 7Ob48/03i;<br />
1Ob177/03s; 6Ob286/05k; 7Ob65/06v; 7Ob217/06x<br />
Norm<br />
ABGB §222;
ABGB §245;<br />
AHG §1 Cd1a;<br />
AußStrG §2 Abs1 A;<br />
AußStrG §193;<br />
Rechtssatz<br />
Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die<br />
Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise<br />
nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für<br />
Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere<br />
dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt<br />
werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des<br />
Gerichtes anvertraut ist. Die Verletzung dieser Pflichten kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.<br />
Entscheidungstexte<br />
TE OGH 1988/11/09 1 Ob 32/88<br />
Veröff: SZ 61/231 = EvBl 1989/88 S 338<br />
TE OGH 1989/11/29 1 Ob 37/89<br />
TE OGH 1990/04/04 1 Ob 532/90<br />
nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die<br />
Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise<br />
nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für<br />
Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere<br />
dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt<br />
werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des<br />
Gerichtes anvertraut ist. (T1) Veröff: RZ 1990/111,257<br />
TE OGH 1991/05/16 6 Ob 535/91<br />
nur T1<br />
TE OGH 1992/07/14 1 Ob 30/92<br />
Auch; Veröff: SZ 65/108<br />
TE OGH 1993/09/22 6 Ob 594/93<br />
nur T1; Beisatz: Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht aber soweit er als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs. 2 UVG<br />
einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. (T2) Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315<br />
TE OGH 1994/03/11 1 Ob 7/94<br />
Auch<br />
TE OGH 1998/04/23 2 Ob 116/98t<br />
Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin,<br />
die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht genommenen<br />
Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer<br />
Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte<br />
hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden (T3)<br />
TE OGH 2000/02/16 7 Ob 312/99d<br />
nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die<br />
Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen<br />
Maßregeln zu prüfen. (T4)<br />
TE OGH 2001/08/07 1 Ob 156/01z<br />
nur T4; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht hat die vom gesetzlichen Vertreter jährlich zu legenden Rechnung über das<br />
Vermögen der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen sorgfältig zu überwachen, kann sich doch das Gericht in den<br />
allermeisten Fällen nur auf diesem Weg jene Informationen verschaffen, mit deren Hilfe es seinen<br />
Überwachungspflichten ausreichend nachkommen und dadurch auch Nachteile von den seinem Schutz anvertrauten<br />
Personen abwenden. (T5); Beisatz: Die von einem (ehemaligen) Sachwalter gelegte Schlussrechnung ist genau zu
überprüfen und zu erforschen, ob die Verwaltung nach den getroffenen Rechtshandlungen zweckmäßig und nützlich<br />
war. (T6)<br />
TE OGH 2001/10/22 1 Ob 197/01d<br />
nur T3; Beisatz: Ferner sind Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn bestimmte Verwaltungsmaßnahmen des<br />
Sachwalters eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffenen indizieren. (T7) Beisatz: Nur erforderliche<br />
Überwachungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen die - allenfalls auch in Verbindung mit Weisungen an den<br />
Sachwalter, bestimmte Vertretungshandlungen zu setzen, - sind Maßnahmen der hoheitlichen Vollziehung. (T8); Veröff:<br />
SZ 74/179<br />
TE OGH 2003/03/19 7 Ob 48/03i<br />
Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die<br />
Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen<br />
Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen geben. (T9); Veröff: SZ 2003/22<br />
TE OGH 2003/12/16 1 Ob 177/03s<br />
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vernachlässigung der Pflicht zur Überwachung eines dem Anwalt (des gesetzlichen Vertreters)<br />
erteilten Auftrages hinsichtlich der Vermögensverwaltung eines Minderjährigen durch den Pflegschaftsrichter. (T10)<br />
TE OGH 2006/03/09 6 Ob 286/05k<br />
Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter<br />
bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154<br />
ABGB entscheiden. § 8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag<br />
einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen<br />
Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T11)<br />
TE OGH 2006/06/21 7 Ob 65/06v<br />
Auch<br />
TE OGH 2006/09/27 7 Ob 217/06x<br />
Vgl auch; Beis wie T11<br />
Rechtssatznummer<br />
RS0005755<br />
.............................................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
11.03.1994<br />
Geschäftszahl<br />
1Ob7/94; 1Ob156/01z; 1Ob298/00f<br />
Norm<br />
ABGB §150 Abs1 B;<br />
ABGB §238;<br />
ABGB §266;<br />
ABGB §282;<br />
AußStrG §204;<br />
AußStrG §208;<br />
Rechtssatz
Die gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und deren gerichtliche Überprüfung (also § 282 im<br />
Verbindung mit § 238 und § 150 Abs 1 ABGB sowie die §§ 204 bis 206 und §§ 208 bis 215 AußStrG) sind<br />
Schutzgesetze zugunsten der dem Schutz der Gerichte anvertrauten Personen sind, deren Übertretung<br />
Amtshaftungsansprüche auslösen können.<br />
Entscheidungstexte<br />
TE OGH 1994/03/11 1 Ob 7/94<br />
TE OGH 2001/08/07 1 Ob 156/01z<br />
TE OGH 2001/10/22 1 Ob 298/00f<br />
Beisatz: Hier: Bestimmung der Belohnung des Sachwalters. (T1)<br />
Rechtssatznummer<br />
RS0044813<br />
.........................................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
16.09.1996<br />
Geschäftszahl<br />
ABGB § 282<br />
Norm<br />
ABGB §282 Übs;<br />
Rechtssatz<br />
Übersicht der Entscheidungen zu § 282 ABGB<br />
A Allgemein<br />
B Fragen im Zusammenhang mit der Belohnung des Kurators(Sachwalters)<br />
C Personensorge<br />
§ 282 2.Satz (idF BGBl Nr 136/1983), § 282 Abs 2 (idF KindRÄG 2001, BGBl I Nr 135/2000, § 282 (idF SWRÄG<br />
2006, BGBl I Nr 92/2006)<br />
Rechtssatznummer<br />
RS0102525<br />
…......................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
11.02.2003<br />
Geschäftszahl
5Ob300/02g; 7Ob181/07d<br />
Norm<br />
AußStrG §19 Abs1;<br />
AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §208;<br />
AußStrG idF vor dem KindRÄG 2001 §213;<br />
AußStrG 2005 §79 Abs2;<br />
Rechtssatz<br />
Die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der Rechnung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen<br />
werden kann, aus welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine<br />
nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten,<br />
ordnungsgemäß Rechnung zu legen. Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden; das Gericht<br />
kann aber auch, wenn Verweise und Geldstrafen ergebnislos bleiben, einen Kurator bestellen, der auf Kosten des<br />
Säumigen die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat. Das Gericht kann auch<br />
davon abgesehen, vor der Bestellung eines Saumsalkurators andere Zwangsmittel einzusetzen, wenn dies das Verfahren<br />
nur verzögern würde, nachdem trotz wiederholter Aufforderung die Vervollständigung der Rechnung abgelehnt wurde.<br />
Entscheidungstexte<br />
TE OGH 2003/02/11 5 Ob 300/02g<br />
TE OGH 2007/08/29 7 Ob 181/07d<br />
Auch; Beisatz: Hier: Bestellung eines Saumsalkurators gemäß § 79 Abs 2 Z 5 AußStrG 2005. (T1)<br />
Rechtssatznummer<br />
RS0117691<br />
..........................................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
11.03.1994<br />
Geschäftszahl<br />
1Ob7/94<br />
Norm<br />
AußStrG §208, AußStrG §209;<br />
AHG §1 Cd1a;<br />
Rechtssatz<br />
Vom Organ des Pflegschaftsgerichts können nicht die Fachkenntnisse eines Buchsachverständigen erwartet werden.<br />
Entscheidungstexte<br />
TE OGH 1994/03/11 1 Ob 7/94<br />
Rechtssatznummer
RS0110853<br />
....................................................................................................................................................................................<br />
Gericht OGH Entscheidungsdatum 03.03.2004 Geschäftszahl<br />
1Nc34/04x<br />
Kopf<br />
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie<br />
die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der<br />
Sachwalterschaftssache des Betroffenen Ing. Gerhart R*****, Pensionist, unsteten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Eva<br />
Wagner, Rechtsanwältin in Wr. Neustadt, als einstweilige Sachwalterin, infolge der vom Bezirksgericht Wr. Neustadt<br />
am 25. Februar 2004 verfügten Vorlage der Akten zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN folgenden<br />
gefasst:<br />
Spruch<br />
Beschluss<br />
Der vorgelegte (Teil-)Akt wird dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt.<br />
Text<br />
Begründung:<br />
Das Landesgericht Wr. Neustadt sprach als Rekursgericht mit Beschluss vom 26. 9. 2003 (ON 867) aus, dass das<br />
Bezirksgericht Wr. Neustadt "örtlich unzuständig" sei; deshalb überwies es die Pflegschaftssache nach § 44 Abs 1 JN an<br />
das gemäß § 109 Abs 2 JN zuständige Bezirksgericht Salzburg. Im Übrigen bestätigte es die Bestellung einer<br />
bestimmten Rechtsanwältin als einstweilige Sachwalterin gemäß § 238 Abs 1 und 2 AußStrG und sprach noch aus, dass<br />
der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil bei der Entscheidung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des<br />
§ 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen gewesen sei. Dieser Beschluss wurde am 30. 10. 2003 der einstweiligen<br />
Sachwalterin des Betroffenen zugestellt. Sie ergriff kein Rechtsmittel. Die Zustellung dieses Beschlusses an den<br />
Betroffenen ist nicht ausgewiesen. Der Betroffene hatte in dem mit diesem Beschluss erledigten Rekurs die Ansicht<br />
vertreten, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei für seine Sachwalterschaftssache zuständig. Mit Beschluss vom 16.<br />
2. 2004 übertrug das Bezirksgericht Salzburg die "Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache" gemäß<br />
§ 111 Abs 1 JN dem Bezirksgericht Wr. Neustadt. Im Übrigen sprach es gemäß § 111 Abs 2 JN aus, dass diese<br />
Übertragung mit "der Übernahme der übertragenen Geschäfte" durch das Bezirksgericht Wr. Neustadt wirksam werde<br />
(ON 923). Unter Beifügung von Beschlussausfertigungen und Übersendung der Aktenbände 26 ff ersuchte es das<br />
Bezirksgericht Wr. Neustadt "um Zustellung dieses Beschlusses". Die Zustellung wurde bisher nicht bewirkt. Das<br />
Bezirksgericht Wr. Neustadt erklärte jedoch in einem Amtsvermerk vom 25. 2. 2003, es verweigere "im Hinblick auf<br />
die rk. Entscheidung des LG Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 ... die Übernahme des Sachwalterschaftsverfahrens ... gem.<br />
dem B. des BG<br />
Salzburg v. 16. 2. 2004". Am gleichen Tag verfügte es die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof "zur<br />
Entscheidung im Zuständigkeitsstreit".<br />
Rechtliche Beurteilung<br />
Die Aktenvorlage ist verfrüht.<br />
1. Überweisungsbeschluss<br />
1. 1. Ob der gemäß § 44 Abs 1 JN gefasste Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 bereits in<br />
Rechtskraft erwachsen ist, war für die Bindung des Bezirksgerichts Salzburg an die ausgesprochene Überweisung nicht<br />
von Bedeutung (siehe dazu jüngst 3 Nc 34/03k). Offenkundig deshalb fasste das Bezirksgericht Salzburg, an das die<br />
Sachwalterschaftssache überwiesen wurde, den Beschluss vom 16. 2. 2004, mit dem es die Zuständigkeit für dieses<br />
Verfahren gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Wr. Neustadt übertrug. 1. 2. Der erkennende Senat erläuterte<br />
bereits in der im ersten Sachwalterschaftsverfahren ergangenen Entscheidung 1 Ob 277/03x, dass ein Behinderter, der<br />
des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt sei, im Sachwalterschaftsverfahren selbständig handeln könne. Im<br />
Rahmen dieser Befugnis dürfe der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm<br />
verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. Er könne aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung<br />
seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen.
1. 3. An den soeben referierten Leitlinien der Entscheidung 1 Ob 277/03x ist festzuhalten. Nach der Aktenlage besteht<br />
nach wie vor kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Betroffene des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt<br />
wäre. Er ist demnach durch die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG "in seinen<br />
Rechtshandlungen" im Sachwalterschaftsverfahren nicht beschränkt. Somit ist der Betroffene legitimiert, den Beschluss<br />
vom 26. 9. 2003, mit dem das Landesgericht Wr. Neustadt als Rekursgericht - in teilweiser Stattgebung eines<br />
Rechtsmittels des Betroffenen - die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts Wr. Neustadt aussprach und die<br />
Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Salzburg überwies, selbst zu bekämpfen. Eine Zustellung dieses<br />
Beschlusses an den Betroffenen ist indes nicht aktenkundig. Daraus folgt, dass der erörterte Beschluss noch nicht<br />
rechtskräftig ist, wurde doch die Rechtsmittelfrist gegenüber dem Betroffenen noch gar nicht in Gang gesetzt. Der<br />
Betroffene hätte gemäß § 14 Abs 5 AußStrG die Möglichkeit, diesen Beschluss mit außerordentlichem Revisionsrekurs<br />
zu bekämpfen, weil seinem Rekursantrag nicht zur Gänze entsprochen wurde.<br />
2. Übertragung der Zuständigkeit<br />
2. 1. Die Parteien können den Beschluss des Pflegschaftsgerichts, mit dem es einen Antrag auf Übertragung der<br />
Zuständigkeit ablehnte oder mit dem es seine Zuständigkeit auf (einseitigen) Antrag oder von Amts wegen gemäß § 111<br />
Abs 1 JN einem anderen Gericht übertrug, anfechten. Deshalb ist die Zustellung einer Beschlussausfertigung an die<br />
Beteiligten kein bloßer Formalakt, sondern Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung gegenüber den<br />
Parteien. Ein solcher Beschluss wird allerdings gemäß § 111 Abs 2 JN erst nach Übernahme der Zuständigkeit zur<br />
Weiterführung des Verfahrens durch das andere Gericht wirksam. Bis dahin bleibt in Schwebe, ob ein<br />
Zuständigkeitswechsel eintreten wird. Deshalb wird ein Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss jedenfalls bis zur<br />
Beendigung des Schwebezustands für unzulässig gehalten (siehe dazu zuletzt 3 Nc 36/03d mwN). Weigerte sich das<br />
andere Gericht - wie hier das Bezirksgericht Wr. Neustadt -, die Zuständigkeit zu übernehmen, so besteht kein<br />
Anfechtungshindernis mehr.<br />
2. 2. Mangels eines rechtskräftigen Übertragungsbeschlusses gemäß § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des<br />
Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nach überwiegender Rechtsprechung nicht in Betracht (RIS-Justiz<br />
RS0047067). Dementgegen wurde in der Entscheidung 8 Nc 15/03b ausgesprochen, es könne diese Rechtsprechung<br />
"nicht aufrecht erhalten" werden. Der Oberste Gerichtshof schrieb diese - ganz allgemein - abweichende Ansicht jedoch<br />
nicht fort. In der Entscheidung 3 Nc 36/03d wurde vielmehr an die bisherige ständige Rechtsprechung des Obersten<br />
Gerichtshofs jedenfalls für Fälle angeknüpft, in denen - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs<br />
gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen<br />
Gericht nicht identisch ist; andernfalls könnte - so der 3. Senat - eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit<br />
eintreten, weil es, sollte der Übertragungsbeschluss durch das Rekursgericht nicht bestätigt werden, an einer Grundlage<br />
für die Genehmigung einer Übertragung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof mangle. Rein<br />
prozessökonomische Erwägungen könnten die Verschiebung der Entscheidungskompetenz auf ein anderes (höheres)<br />
Gericht nicht rechtfertigen. Nicht zu billigen sei daher auch die Auffassung, Parteien, die eine Übertragung nicht selbst<br />
beantragt hätten, entbehrten bis zur Wirksamkeit der Übertragung durch einen Genehmigungsakt gemäß § 111 Abs 2 JN<br />
eines Anfechtungsinteresses. In Wahrheit bilde die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses die Voraussetzung für eine<br />
Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach §<br />
111 Abs 2 JN; andernfalls komme eine Genehmigung der Übertragung nicht in Betracht. Demnach könne eine Partei,<br />
die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen wolle, den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten.<br />
2. 3. Der erkennende Senat tritt den Erwägungen in der Entscheidung 3 Nc 36/03d bei. Im Anlassfall wurde der<br />
Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004 - nach der vom Bezirksgericht Wr. Neustadt erklärten<br />
Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit zur (Weiter-)Führung der Sachwalterschaftssache - weder dem<br />
Betroffenen noch seiner einstweiligen Sachwalterin zugestellt. Aus der voranstehend erläuterten Rechtslage folgt, dass<br />
eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach § 111 Abs 2 JN selbst dann noch nicht zu ergehen hätte, wenn<br />
der unter 1. 3. erörterte Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt bereits rechtskräftig wäre.<br />
3. Ergebnis<br />
Das Bezirksgericht Salzburg, an das die Sachwalterschaftssache gemäß § 44 Abs 1 JN überwiesen wurde, wird zunächst<br />
gemäß § 44 Abs 2 JN die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 an den<br />
Betroffenen zu bewirken haben. Erst dann, wenn dieser Beschluss unbekämpft bliebe oder ein außerordentlicher<br />
Revisionsrekurs des Betroffenen entweder mangels Zulässigkeit oder mangels sachlicher Berechtigung scheiterte, stellt<br />
sich - im Licht der Erwägungen unter 2. 1. bis 2. 3. - die weitere Frage nach der Wirksamkeit der vom Bezirksgericht<br />
Salzburg mit Beschluss vom 16. 2. 2004 angeordneten Übertragung der Zuständigkeit für die Sachwalterschaftssache an<br />
das Bezirksgericht Wr. Neustadt. Wäre dagegen ein allfälliger Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des<br />
Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 erfolgreich und würde etwa der Ausspruch über die Überweisung der<br />
Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Salzburg abgeändert, so wäre dem Beschluss vom 16. 2. 2004 der Boden<br />
entzogen, fehlte es doch dann an einer Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg. Im fortgesetzten Verfahren ist daher<br />
die Zustellung des Beschlusses des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 an den Betroffenen und des<br />
Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2. 2004 an den Betroffenen sowie an seine einstweilige Sachwalterin<br />
zu bewirken. Mit der Zustellung letzteren Beschlusses ist überdies nicht solange zuzuwarten, bis das rechtliche<br />
Schicksal ersteren Beschlusses endgültig geklärt ist, könnte doch der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 16. 2.<br />
2004 allenfalls auch mit der Begründung bekämpft werden, einer Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht<br />
Wr. Neustadt nach § 111 Abs 1 JN stehe der Umstand entgegen, dass der Überweisungsbeschluss des Landesgerichts<br />
Wr. Neustadt vom 26. 9. 2003 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und deshalb noch kein Übertragungsanlass
esteht. Der vorgelegte (Teil-)Akt ist somit zur Abwicklung des soeben erläuterten weiteren Verfahrens dem<br />
Bezirksgericht Salzburg zurückzustellen.<br />
.............................................................................................................................................................................................<br />
Das Landesgericht Salzburg behauptet die Unzuständigkeit.<br />
Gericht<br />
Verfassungsgerichtshof<br />
Entscheidungsdatum<br />
28.09.1998<br />
Geschäftszahl<br />
V50/98<br />
Sammlungsnummer<br />
******<br />
Leitsatz<br />
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes betreffend die Genehmigung<br />
der Kostenabrechnung eines Sachwalters mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung des<br />
Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos<br />
Spruch<br />
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.<br />
Der Antrag wird zurückgewiesen.<br />
Begründung<br />
Begründung:<br />
Der Einschreiter beantragt in seiner ausdrücklich auf Art139 B-VG gestützten Eingabe die Aufhebung eines<br />
Beschlusses des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, mit dem die Einnahmen- und Ausgabenrechnung seines ehemaligen<br />
Sachwalters sachwalterschaftsbehördlich genehmigt und dessen Forderung gegenüber dem Einschreiter im einzelnen<br />
bestimmt wird. Gleichzeitig stellt der Einschreiter den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.<br />
Es ist offenkundig, daß es sich bei dem angefochtenen Gerichtsakt nicht um eine Verordnung iSd Art139 B-VG<br />
handelt. Weder Art139 B-VG noch eine andere Vorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, derartige<br />
Beschlüsse von Pflegschaftsgerichten aufgrund eines solchen Antrags aufzuheben.<br />
Da somit die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, war der Antrag auf Bewilligung der<br />
Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.<br />
Der Antrag, den erwähnten Gerichtsbeschluß aufzuheben, war aus den genannten Gründen wegen Unzuständigkeit<br />
des Verfassungsgerichtshofs zurückzuweisen.<br />
Diese Entscheidungen konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG<br />
ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.<br />
...................................................................................................................................................................................
Gericht<br />
Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 28.09.1998 Geschäftszahl<br />
KI-3/98 - KI-4/98,KI-6/98,KI-9/98,KI-10/98Sammlungsnummer<br />
******<br />
Leitsatz<br />
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Bezirksgericht und einer<br />
Bezirkshauptmannschaft mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als<br />
aussichtslos<br />
Rechtssatz<br />
Aus der Schilderung des Sachverhaltes ergibt sich, daß wohl das Bezirksgericht Wiener Neustadt einen Beschluß gefaßt<br />
hat, und zwar über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des ehemaligen Sachwalters des Einschreiters und über<br />
dessen Forderungen gegenüber dem Einschreiter; die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als<br />
Wasserrechtsbehörde hat jedoch, wie im Antrag ausdrücklich hervorgehoben wird, keine Entscheidung (in derselben<br />
Sache) getroffen. Der Einschreiter bemängelt, daß im Gerichtsbeschluß Schäden aufgrund eines Heizölunfalls in einem<br />
dem Einschreiter gehörenden Haus nicht erwähnt werden.<br />
(siehe auch B v 28.09.98, KI-4/98, KI-6/98, sowie B v 23.02.99, KI-9/98 und KI-10/98).<br />
VERWALTUNGSGERICHTSHOF : 94/01/0278<br />
BGBl. 298/1986 § 16,Sozialplangesetz Privatisierungen<br />
....................................................................................................................<br />
Gerichtshof der Europ.Menschenrechte<br />
GZ.: 28.605/2004<br />
Artikel 34 und 35 der Konvention<br />
.....................................................................................................................<br />
Europ.Kommission wegen Verordnung (EWG) 1408/71<br />
und wegen RL 77/799/EWG zu<br />
Europ.Gerichtshof Luxemburg, RS C-227/03,Artikel 39 EG<br />
....................................................................................................................<br />
Oberster Gerichtshof Österreichs<br />
www.ris.bka.gv.at/ogh/1 Ob 156/01z<br />
www.ris,bka.gv.at/ogh/ 1 Ob 277/03 x<br />
1 Ob 100/04 v<br />
www.ris.bka.gv.at/ogh/1 Nc 34/04 x
8 Ob 2272/96t,Erber,Aschaber,Hain<br />
1 Ob 7/94<br />
4 Ob 292/02 y<br />
Landesgericht Wiener Neustadt;A 2700 Wr.Neustadt,<br />
16Fs 1/00w<br />
16 R 105/02<br />
16 R 121/03 ( 19 R 279/99m )<br />
16 R 312/03 a, ON 867<br />
Arbeitsgericht Salzburg,A 5010 Salzburg<br />
20 Cga 70/1990, RK 65/1998<br />
20 Cga 82/1990,22cR 123/91<br />
Grundbuch Wr.Neustadt,A 2700 Wr.Neustadt,TZ9126/90,TZ4019/92<br />
TZ 336/92
Kurztitel<br />
EU-Beitrittsvertrag - Akte<br />
Kundmachungsorgan<br />
BGBl. Nr. 45/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1996<br />
§/Artikel/Anlage<br />
Anl. 1/4<br />
Inkrafttretensdatum<br />
07.12.1996<br />
Text<br />
A. SOZIALE SICHERHEIT<br />
IV. SOZIALPOLITIK<br />
Bundesrecht<br />
1.371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der<br />
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,<br />
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2), geändert und<br />
aktualisiert durch:<br />
-383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8.<br />
1983, S. 6)<br />
und nachfolgend geändert durch:<br />
-385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.<br />
6. 1985, S. 1);<br />
-385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.<br />
6. 1985, S. 7);<br />
-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);<br />
-386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355<br />
vom 16. 12. 1986, S. 5);<br />
-389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13.<br />
5. 1989, S. 1);<br />
-389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8.<br />
1989, S. 1);<br />
-389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom<br />
16. 11. 1989, S. 1);<br />
-391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29.<br />
7. 1991, S. 2);<br />
-392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.<br />
5. 1992, S. 1);<br />
-392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.<br />
5. 1992, S. 7);<br />
-392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.<br />
5. 1992, S. 28);<br />
-393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.<br />
7. 1993, S. 1).<br />
a)In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahl „72'' durch „96'' ersetzt.<br />
b)Anhang I Abschnitt I „Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und<br />
iii der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 41 von 117
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Bundesrecht<br />
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne vom Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung<br />
gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Gegenstandslos.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />
Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.<br />
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt<br />
jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der<br />
beruflichen Renten ist.<br />
O. SCHWEDEN<br />
Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt<br />
jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die<br />
Arbeitsunfallversicherung ist.''<br />
c)Anhang I Abschnitt II „Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung) wird<br />
wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung<br />
bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Gegenstandslos.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />
Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.<br />
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung<br />
bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die<br />
Krankenversicherung.<br />
O. SCHWEDEN<br />
Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung<br />
bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger'' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.''<br />
d)Anhang II Abschnitt I „Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter<br />
Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und<br />
Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />
Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „M'' in „P'' geändert.<br />
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
O. SCHWEDEN<br />
Gegenstandslos.''<br />
e)Anhang II Abschnitt II „Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den<br />
Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 42 von 117
Bundesrecht<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Pauschale, zahlbar, bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />
Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.<br />
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über<br />
Mutterschaftsbeihilfe.<br />
O. SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
f)Anhang II Abschnitt III „Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die<br />
nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen'' wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Keine.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen<br />
gewährten Leistungen.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />
Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.<br />
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Keine.<br />
O. SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
g)Anhang IIa „(Artikel 10a der Verordnung)'' wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
a)Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 des norwegischen<br />
Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung außerordentlicher Ausgaben für<br />
besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt aufgrund der Behinderung, mit Ausnahme der<br />
Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Behinderten- oder Witwenrente von der norwegischen<br />
Versicherungskasse erhält.<br />
b)Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter<br />
erworbenen Behinderung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 des norwegischen<br />
Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.<br />
c)Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des<br />
norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
a)Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung<br />
- ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen<br />
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die<br />
Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG).<br />
b)Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger<br />
der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall<br />
oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' und der<br />
Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' von „L'' in „P'' geändert.<br />
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 43 von 117
Bundesrecht<br />
a)Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69);<br />
b)Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88);<br />
c)Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78);<br />
d)Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die<br />
entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds<br />
nicht erfüllen<br />
O. SCHWEDEN<br />
a)Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962:392, neu veröffentlicht 1976:1014);<br />
b)Behindertenbeihilfen, die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962:381, neu<br />
veröffentlicht 1982:120);<br />
c)Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962:381, neu veröffentlicht 1982:120).''<br />
h)Anhang III Teil A „Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels<br />
6 der Verordnung weiterhin gelten'' wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„10.BELGIEN - NORWEGEN<br />
Gegenstandslos<br />
11.BELGIEN - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die<br />
in einem Drittstaat wohnen<br />
b)Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.''<br />
ii)Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„13.BELGIEN - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
14.BELGIEN - SCHWEDEN<br />
Gegenstandslos.''<br />
iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15''<br />
geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„16.DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''<br />
„17.DÄNEMARK - SPANIEN''<br />
„18.DÄNEMARK - FRANKREICH''<br />
„19.DÄNEMARK - GRIECHENLAND''<br />
„20.DÄNEMARK - IRLAND''<br />
„21.DÄNEMARK - ITALIEN''<br />
„22.DÄNEMARK - LUXEMBURG''<br />
„23.DÄNEMARK - NIEDERLANDE.''<br />
iv)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />
eingefügt:<br />
„24.DÄNEMARK - NORWEGEN<br />
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.<br />
25.DÄNEMARK - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen,<br />
die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.''<br />
v)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
„27.DÄNEMARK - FINNLAND<br />
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.<br />
28.DÄNEMARK - SCHWEDEN<br />
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.''<br />
vi)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21''<br />
in „29''<br />
geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 44 von 117
„30.DEUTSCHLAND - SPANIEN''<br />
„31.DEUTSCHLAND - FRANKREICH''<br />
„32.DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''<br />
„33.DEUTSCHLAND - IRLAND''<br />
„34.DEUTSCHLAND - ITALIEN''<br />
„35.DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''<br />
„36.DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''.<br />
Bundesrecht<br />
vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />
eingefügt:<br />
„37.DEUTSCHLAND -<br />
NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
38.DEUTSCHLAND -<br />
ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die<br />
Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August<br />
1980.<br />
b)Ziffer 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu<br />
obengenanntem Abkommen.<br />
c)Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
d)Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />
die in einem Drittstaat wohnen.<br />
e)Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften,<br />
nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik<br />
Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt<br />
werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter<br />
bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des<br />
Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen:<br />
i)die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits<br />
erbracht werden oder erbracht werden könnten,<br />
ii)die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich<br />
genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember<br />
1994 beginnt.<br />
f)Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung<br />
von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag<br />
den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.<br />
g)Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen.<br />
h)Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über Arbeitslosenversicherung.<br />
i)Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''<br />
viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
„40.DEUTSCHLAND - FINNLAND<br />
a)Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.<br />
b)Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.<br />
41.DEUTSCHLAND - SCHWEDEN<br />
a)Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.<br />
b)Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.''<br />
ix)Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />
„30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„43.SPANIEN - FRANKREICH''<br />
„44.SPANIEN - GRIECHENLAND''<br />
„45.SPANIEN - IRLAND''<br />
„46.SPANIEN - ITALIEN''<br />
„47.SPANIEN - LUXEMBURG''<br />
„48.SPANIEN - NIEDERLANDE''.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 45 von 117
Bundesrecht<br />
x)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />
eingefügt:<br />
„49.SPANIEN - NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
50.SPANIEN - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf<br />
Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />
die in einem Drittstaat wohnen.''<br />
xi)Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„52.SPANIEN - FINNLAND<br />
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit<br />
53.SPANIEN - SCHWEDEN<br />
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''<br />
xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54''<br />
geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„55.FRANKREICH - GRIECHENLAND''<br />
„56.FRANKREICH - IRLAND''<br />
„57.FRANKREICH - ITALIEN''<br />
„58.FRANKREICH - LUXEMBURG''<br />
„59.FRANKREICH - NIEDERLANDE''.<br />
xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„59.FRANKREICH- NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />
eingefügt:<br />
„60.FRANKREICH - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
61.FRANKREICH - ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„63.FRANKREICH - FINNLAND<br />
Keine.<br />
64.FRANKREICH - SCHWEDEN<br />
Keine''.<br />
xv)Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45''<br />
in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„66.GRIECHENLAND - IRLAND''<br />
„67.GRIECHENLAND - ITALIEN''<br />
„68.GRIECHENLAND - LUXEMBURG''<br />
„69.GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.<br />
xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„69.GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />
eingefügt:<br />
„70.GRIECHENLAND - NORWEGEN<br />
Artikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit.<br />
71.GRIECHENLAND - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />
Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.''<br />
xvii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
„73.GRIECHENLAND - FINNLAND<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 46 von 117
Bundesrecht<br />
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.<br />
74.GRIECHENLAND - SCHWEDEN<br />
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert<br />
durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984.''<br />
xviii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />
„51'' in „75'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„76.IRLAND - ITALIEN''<br />
„77.IRLAND - LUXEMBURG''<br />
„78.IRLAND - NIEDERLANDE''.<br />
xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „78. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„79.IRLAND - NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
80.IRLAND - ÖSTERREICH<br />
Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die<br />
in einem Drittstaat wohnen.''<br />
xx)Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„82.IRLAND - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
83.IRLAND - SCHWEDEN<br />
Gegenstandslos.''<br />
xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84''<br />
geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„85.ITALIEN - LUXEMBURG''<br />
„86.ITALIEN - NIEDERLANDE''.<br />
xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „86. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„87.ITALIEN - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
88.ITALIEN - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale<br />
Sicherheit.<br />
b)Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem<br />
Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''<br />
xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„90.ITALIEN - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
91.ITALIEN - SCHWEDEN<br />
Artikel 20 des Abkommens vom 25 September 1979 über soziale Sicherheit.''<br />
xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92''<br />
geändert und die nachfolgende Überschrift wie folgt umnumeriert:<br />
„93.LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.<br />
xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „93. LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />
eingefügt:<br />
„94.LUXEMBURG - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
95.LUXEMBURG - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert<br />
durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.<br />
b)Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat<br />
wohnen.<br />
c)Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.''<br />
xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 47 von 117
„97.LUXEMBURG - FINNLAND<br />
Bundesrecht<br />
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.<br />
98.LUXEMBURG - SCHWEDEN<br />
a)Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in<br />
bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Artikel 30 des obengenannten Abkommens.''<br />
xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH wird von „63'' in<br />
„99'' geändert und folgendes eingefügt:<br />
„100.NIEDERLANDE - NORWEGEN<br />
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.<br />
101.NIEDERLANDE - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />
Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.''<br />
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
„103.NIEDERLANDE - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
104.NIEDERLANDE - SCHWEDEN<br />
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug<br />
auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''<br />
xxix) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65''<br />
in „105'' geändert und folgendes eingefügt:<br />
„106.NORWEGEN - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.<br />
b)Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug<br />
auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
c)Nummer II des Schlußprotokolls zu<br />
obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />
die in einem Drittstaat wohnen.<br />
107.NORWEGEN - PORTUGAL<br />
Artikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit.<br />
108.NORWEGEN - FINNLAND<br />
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.<br />
109.NORWEGEN - SCHWEDEN<br />
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.<br />
110.NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH Keine.<br />
111.ÖSTERREICH - PORTUGAL<br />
Keine.<br />
112.ÖSTERREICH - FINNLAND<br />
a)Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />
Zusatzabkommen vom 9. März 1993 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.<br />
113.ÖSTERREICH - SCHWEDEN<br />
a)Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale<br />
Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.<br />
114.ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
a)Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die<br />
Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf<br />
Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 48 von 117
Bundesrecht<br />
b)Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz<br />
3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen<br />
können.<br />
115.PORTUGAL - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
116.PORTUGAL - SCHWEDEN<br />
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.''<br />
Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in „117''<br />
geändert und folgendes eingefügt:<br />
„118.FINNLAND - SCHWEDEN<br />
Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.<br />
119.FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
Keine.<br />
120.SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''<br />
i)Anhang III Teil B „Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt,<br />
auf die die Verordnung anzuwenden ist'' wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„9.BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„10.BELGIEN - NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
11.BELGIEN - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf<br />
Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />
die in einem Drittstaat wohnen.''<br />
ii)Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„13.BELGIEN - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
14.BELGIEN - SCHWEDEN<br />
Gegenstandslos.''<br />
iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in „15''<br />
geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„16.DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''<br />
„17.DÄNEMARK - SPANIEN''<br />
„18.DÄNEMARK - FRANKREICH''<br />
„19.DÄNEMARK - GRIECHENLAND''<br />
„20.DÄNEMARK - IRLAND''<br />
„21.DÄNEMARK - ITALIEN''<br />
„22.DÄNEMARK - LUXEMBURG''<br />
„23.DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.<br />
iv)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„23.DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„24.DÄNEMARK - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
25.DÄNEMARK - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen,<br />
die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.''<br />
v)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
„27.DÄNEMARK - FINNLAND<br />
Keine.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 49 von 117
Bundesrecht<br />
28.DÄNEMARK - SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
vi)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21''<br />
in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„30.DEUTSCHLAND - SPANIEN''<br />
„31.DEUTSCHLAND - FRANKREICH''<br />
„32.DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''<br />
„33.DEUTSCHLAND - IRLAND''<br />
„34.DEUTSCHLAND - ITALIEN''<br />
„35.DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''<br />
„36.DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE.''<br />
vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„36.DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„37.DEUTSCHLAND - NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
38.DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die<br />
Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August<br />
1980.<br />
b)Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.<br />
c)Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
d)Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen.<br />
e)Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften,<br />
nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik<br />
Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt<br />
werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen bzw. einen solchen Anspruch nur unter<br />
bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der<br />
Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:<br />
i)die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits<br />
erbracht werden oder erbracht werden könnten,<br />
ii)die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich<br />
genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember<br />
1994 beginnt.<br />
f)Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung<br />
von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende<br />
Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten<br />
entfällt.''<br />
viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
„40.DEUTSCHLAND - FINNLAND<br />
Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit.<br />
41.DEUTSCHLAND - SCHWEDEN<br />
Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit.''<br />
ix)Die Numerierung der Überschrift<br />
„DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die<br />
nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„43.SPANIEN - FRANKREICH''<br />
„44.SPANIEN - GRIECHENLAND''<br />
„45.SPANIEN - IRLAND''<br />
„46.SPANIEN - ITALIEN''<br />
„47.SPANIEN - LUXEMBURG''<br />
„48.SPANIEN - NIEDERLANDE''.<br />
x)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„48.SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„49.SPANIEN - NORWEGEN<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 50 von 117
Bundesrecht<br />
Gegenstandslos.<br />
50.SPANIEN - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf<br />
Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />
die in einem Drittstaat wohnen.''<br />
xi)Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„52.SPANIEN - FINNLAND<br />
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit.<br />
53.SPANIEN - SCHWEDEN<br />
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''<br />
xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38'' in „54''<br />
geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„55.FRANKREICH - GRIECHENLAND''<br />
„56.FRANKREICH - IRLAND''<br />
„57.FRANKREICH - ITALIEN''<br />
„58.FRANKREICH - LUXEMBURG''<br />
„59.FRANKREICH - NIEDERLANDE''.<br />
xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„59.FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„60.FRANKREICH - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
61.FRANKREICH - ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„63.FRANKREICH - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
64.FRANKREICH - SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
xv)Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „45''<br />
in „65'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„66 GRIECHENLAND - IRLAND''<br />
„67.GRIECHENLAND - ITALIEN''<br />
„68.GRIECHENLAND - LUXEMBURG''<br />
„69.GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.<br />
xvi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„69.GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„70.GRIECHENLAND - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
71.GRIECHENLAND - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />
Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.''<br />
xvii) Die Numerierung der Überschrift<br />
„GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „72'' geändert und folgendes eingefügt:<br />
„73.GRIECHENLAND - FINNLAND<br />
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit.<br />
74.GRIECHENLAND - SCHWEDEN<br />
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />
Zusatzabkommen vom 14. September 1984.''<br />
xviii) Die Numerierung der Überschrift<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 51 von 117
Bundesrecht<br />
„GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „51'' in „75'' geändert und die<br />
nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„76.IRLAND - ITALIEN''<br />
„77.IRLAND - LUXEMBURG''<br />
„78.IRLAND - NIEDERLANDE''.<br />
xix) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„78.IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„79.IRLAND - NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
80.IRLAND - ÖSTERREICH<br />
Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die<br />
in einem Drittstaat wohnen.''<br />
xx)Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „81'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„82.IRLAND - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
83.IRLAND - SCHWEDEN<br />
Gegenstandslos.''<br />
xxi) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „84''<br />
geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„85.ITALIEN - LUXEMBURG''<br />
„86.ITALIEN - NIEDERLANDE''.<br />
xxii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„86.ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„87.ITALIEN - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
88.ITALIEN - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale<br />
Sicherheit.<br />
b)Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem<br />
Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''<br />
xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „89'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„90.ITALIEN - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
91.ITALIEN - SCHWEDEN<br />
Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit.''<br />
xxiv) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in „92''<br />
geändert und die nachfolgende Überschrift wird wie folgt umnumeriert:<br />
„93.LUXEMBURG - NIEDERLANDE''.<br />
xxv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„93.LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„94.LUXEMBURG - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
95.LUXEMBURG - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert<br />
durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978.<br />
b)Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat<br />
wohnen.<br />
c)Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.''<br />
xxvi) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „96'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„97.LUXEMBURG - FINNLAND<br />
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 52 von 117
Bundesrecht<br />
98.LUXEMBURG - SCHWEDEN<br />
Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in<br />
bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.''<br />
xxvii) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „63'' in<br />
„99'' geändert und folgendes eingefügt:<br />
„100.NIEDERLANDE - NORWEGEN<br />
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit.<br />
101.NIEDERLANDE - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das<br />
Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.''<br />
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „102'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
„103.NIEDERLANDE - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
104.NIEDERLANDE - SCHWEDEN<br />
Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf<br />
Personen, die in einem Drittstaat wohnen.'' xxix) Die Numerierung der Überschrift<br />
„NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „65'' in „105'' geändert und folgendes<br />
eingefügt:<br />
„106.NORWEGEN - ÖSTERREICH<br />
a)Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit.<br />
b)Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
c)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in<br />
einem Drittstaat wohnen.<br />
107.NORWEGEN - PORTUGAL<br />
Keine.<br />
108.NORWEGEN - FINNLAND<br />
Keine.<br />
109.NORWEGEN - SCHWEDEN<br />
Keine.<br />
110.NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
Keine.<br />
111.ÖSTERREICH - PORTUGAL<br />
Keine.<br />
112.ÖSTERREICH - FINNLAND<br />
a)Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert<br />
durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993, in bezug auf Personen, die in einem<br />
Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />
die in einem Drittstaat wohnen.<br />
113.ÖSTERREICH - SCHWEDEN<br />
a)Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale<br />
Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf<br />
Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen,<br />
die in einem Drittstaat wohnen.<br />
114.ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
a)Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die<br />
Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug<br />
auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.<br />
b)Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels<br />
2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der<br />
Verordnung geltend machen können.<br />
115.PORTUGAL - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
116.PORTUGAL - SCHWEDEN<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 53 von 117
Bundesrecht<br />
Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit.''<br />
xxx) Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in<br />
„117'' geändert und folgendes eingefügt:<br />
„118.FINNLAND - SCHWEDEN<br />
Keine.<br />
119.FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
Keine.<br />
120.SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit.''<br />
j)Anhang IV Teil A „Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen<br />
die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeit abhängt'' wird wie<br />
folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Keine.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert.<br />
iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „M. PORTUGAL'' wird folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter<br />
erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93).<br />
O. SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
iv)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
k)Anhang IV Teil B „Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des<br />
Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung'' wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Keine.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Keine.<br />
O. SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
l)Anhang IV Teil C „Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, in denen auf<br />
die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann'' wird<br />
wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der im Anhang IV Teil D genannten Renten.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Keine.<br />
O. SCHWEDEN<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 54 von 117
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten.''<br />
Bundesrecht<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
m)Anhang IV Teil D erhält folgende Fassung:<br />
„D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung<br />
1.Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der<br />
Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:<br />
a)Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei<br />
Invalidität;<br />
b)der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit<br />
Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist;<br />
c)die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen<br />
Hinterbliebenenrenten;<br />
d)die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen<br />
Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen<br />
Lohnarbeitskräfte;<br />
e)die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der<br />
sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte,<br />
wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgestellten<br />
Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird;<br />
f)die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine<br />
Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung;<br />
g)die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und<br />
nach den vorläufigen Bestimmungen des Finnischen Rentengesetzes (547/93);<br />
h)die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über<br />
die Grundrenten sowie die volle Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem<br />
Zeitpunkt geltenden Gesetze.<br />
2.Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach<br />
Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt<br />
zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:<br />
a)Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984<br />
geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird;<br />
b)die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit<br />
berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene<br />
Zurechnungszeit berücksichtigt wird;<br />
c)die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („ina bilita'');<br />
d)die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten;<br />
e)die norwegischen Behindertenrenten, auch wenn sie beim Erreichen des Rentenalters in eine<br />
Altersrente umgewandelt werden sowie alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die<br />
anhand der Renteneinkünfte verstorbener Personen berechnet werden;<br />
f)die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige<br />
Zeiträume abgestellt wird;<br />
g)die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete<br />
Versicherungszeit abgestellt wird und die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits<br />
erworbene Versicherungszeit abgestellt wird.<br />
3.Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur<br />
Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit. Abkommen<br />
zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik<br />
Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit.<br />
Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.''<br />
n)Anhang VI wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
1.Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der<br />
Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente<br />
erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle der Verordnung unterliegenden Personen anwendbar,<br />
sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor<br />
dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder<br />
Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr<br />
für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 55 von 117
Bundesrecht<br />
2.Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und<br />
pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten<br />
Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine<br />
Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als Norwegen Kinder betreut, Rentenpunkte<br />
zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen<br />
Arbeitsrecht befindet.<br />
3.Insoweit, als die norwegische Witwen- oder Behindertenrente nach der Verordnung zahlbar ist<br />
und nach Artikel 46 Absatz 2 und unter Heranziehung von Artikel 45 berechnet wird, finden die<br />
Bestimmungen der Abschnitte 8-1(3) und 10-11(3) des norwegischen Versicherungsgesetzes,<br />
wonach eine Rente unter Befreiung von der allgemeinen Voraussetzung gewährt werden kann,<br />
daß eine ununterbrochene Versicherungszeit nach dem norwegischen Versicherungsgesetz<br />
während der letzten drei Jahre bis zu dem Versicherungsfall vorliegen muß, keine Anwendung.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
1.Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt der Bezieher einer<br />
Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.<br />
2.Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge<br />
für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den<br />
österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß<br />
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für<br />
Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.<br />
3.Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der<br />
österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.<br />
4.Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf<br />
Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf<br />
Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in<br />
ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
1.Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten<br />
Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu<br />
berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates<br />
zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit<br />
berücksichtigt.<br />
2.Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der<br />
Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen<br />
Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente<br />
den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum)<br />
nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates<br />
zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als<br />
handle es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.<br />
3.Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf<br />
Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen<br />
Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen<br />
Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen,<br />
an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.<br />
O. SCHWEDEN<br />
1.Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen<br />
gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte<br />
Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die<br />
schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.<br />
2.Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten<br />
gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das<br />
Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten<br />
Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.<br />
3.Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf<br />
vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als<br />
Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen<br />
Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen<br />
Rechtsvorschriften erfüllt.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 56 von 117
Bundesrecht<br />
4.Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten<br />
Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn<br />
das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sofern die<br />
Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf<br />
Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.''<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
o)Anhang VII erhält folgende Fassung:<br />
„ANHANG VII<br />
(Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung) Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den<br />
Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt<br />
1.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />
Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der<br />
Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung.<br />
2.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />
Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark.<br />
3.Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der<br />
Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer<br />
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.<br />
4.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />
Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien.<br />
5.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />
Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg.<br />
6.Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung<br />
im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg.<br />
7.Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in<br />
Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen<br />
Mitgliedstaat.<br />
8.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />
Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.<br />
9.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />
Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.<br />
10.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />
Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.<br />
11.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />
Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.<br />
12.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />
Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.<br />
13.Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder<br />
Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.''<br />
2.372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der<br />
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf<br />
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-<br />
und abwandern (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1), geändert und aktualisiert durch:<br />
-383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8.<br />
1983, S. 6). und nachfolgend geändert durch:<br />
-385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.<br />
6. 1985, S. 1);<br />
-385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.<br />
6. 1985, S. 7);<br />
-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 188);<br />
-386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51<br />
vom 28. 2. 1986, S. 44);<br />
-386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355<br />
vom 16. 12. 1986, S. 5);<br />
-389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13.<br />
5. 1989, S. 1);<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 57 von 117
Bundesrecht<br />
-389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8.<br />
1989, S. 1);<br />
-389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom<br />
16. 11. 1989, S. 1);<br />
-391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29.<br />
7. 1991, S. 2);<br />
-392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.<br />
5. 1992, S. 7);<br />
-392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.<br />
5. 1992, S. 28);<br />
-393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.<br />
7. 1993, S. 1).<br />
a)Anhang 1 wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
1.Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten),<br />
Oslo.<br />
2.Kommunal- og arbeidsdepartementet (Ministerium für Kommunalverwaltung und Arbeit),<br />
Oslo.<br />
3.Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten),<br />
Oslo.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
1.Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.<br />
2.Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M''<br />
geändert und folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Sosiaali- ja terveysministeriö/Social- och hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und<br />
Volksgesundheit), Helsinki.<br />
O. SCHWEDEN<br />
Stockholm.''<br />
Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)),<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
b)Anhang 2 wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
1.Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale<br />
arbeidskontorer pa bostedet eller oppholds stedet (Staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen<br />
Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).<br />
2.Alle anderen Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes Rikstrygdeverket,<br />
Oslo, fylkestrygdekontorene og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche<br />
Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und die örtlichen<br />
Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).<br />
3.Familienleistungen<br />
Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche<br />
Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).<br />
4.Rentenversicherung für Seeleute Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute),<br />
Oslo.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen<br />
Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:<br />
1.Krankenversicherung<br />
a)Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf<br />
dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und<br />
ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 58 von 117
örtliche Zuständigkeit nach den<br />
österreichischen Rechtsvorschriften nicht<br />
entschieden werden, so wird die örtliche<br />
Zuständigkeit wie folgt bestimmt:<br />
- die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich<br />
der letzten Beschäftigung in Österreich<br />
zuständig war, oder<br />
- die Gebietskrankenkasse, die für den<br />
letzten Wohnsitz in Österreich zuständig<br />
war, oder<br />
- sofern kein Beschäftigungsverhältnis<br />
bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder<br />
nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden<br />
hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.<br />
b)Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1<br />
Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit<br />
Artikel 95 der Durchführungsverordnung in<br />
bezug auf die Erstattung der Leistungen an<br />
Bundesrecht<br />
Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente<br />
berechtigt sind:<br />
Hauptverband der österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger,<br />
Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus<br />
den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten<br />
Hauptverband entrichtet werden.<br />
2.Rentenversicherung<br />
Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden<br />
ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten<br />
berücksichtigt.<br />
3.Arbeitslosenversicherung<br />
a)Für die Arbeitslosmeldung:<br />
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der<br />
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.<br />
b)Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301,<br />
E 302 und E 303:<br />
das für den Beschäftigungsort der<br />
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.<br />
4.Familienleistungen<br />
a)Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:<br />
das Finanzamt.<br />
b)Karenzurlaubsgeld:<br />
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der<br />
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
1.Krankheit und Mutterschaft:<br />
a) Geldleistungen:<br />
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der<br />
Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;<br />
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Bundesrecht<br />
b) Sachleistungen<br />
i)Erstattungen aus der Krankenversicherung Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der<br />
Betreffende versichert ist;<br />
ii)Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:<br />
lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.<br />
2.Alter, Invalidität, Tod (Renten):<br />
a)Staatliche Renten:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder<br />
b) Berufsrenten:<br />
Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.<br />
3.Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:<br />
der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständige Versicherungsträger.<br />
4.Leistungen im Todesfalle:<br />
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die<br />
Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger.<br />
5.Arbeitslosigkeit:<br />
a) Grundsystem:<br />
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder<br />
b)Einkommensabhängiges System<br />
die zuständige Arbeitslosenversicherung.<br />
6.Familienleistungen:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />
O. SCHWEDEN<br />
1.Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit<br />
a) Generell:<br />
die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.<br />
b)Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:<br />
Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg,<br />
Abteilung Seeleute).<br />
c)Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf<br />
Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:<br />
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt<br />
Stockholm, Abteilung Ausland).<br />
d)Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf<br />
Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:<br />
-die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an<br />
dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder<br />
die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder<br />
-Stockholms läns allmänna försäkringskassa,<br />
utlandsavdelningen<br />
(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).<br />
2.Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:<br />
Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).''<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
c)Anhang 3 wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
De lokale arbeidskontorer og trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen<br />
Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).<br />
L. ÖSTERREICH<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 60 von 117
1.Krankenversicherung:<br />
a)In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung<br />
der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie<br />
Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung<br />
Bundesrecht<br />
in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:<br />
die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der<br />
betreffenden Person zuständige<br />
Gebietskrankenkasse<br />
b)Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der<br />
Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel<br />
27 der Verordnung:<br />
der zuständige Träger.<br />
2.Rentenversicherung:<br />
a)Sofern die betreffende Person den<br />
österreichischen Rechtsvorschriften unterlag,<br />
mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53<br />
der Durchführungsverordnung:<br />
der zuständige Träger.<br />
b)In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der<br />
Durchführungsverordnung:<br />
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.<br />
c)Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:<br />
Hauptverband der österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger, Wien.<br />
3.Unfallversicherung:<br />
a)Sachleistungen<br />
- die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der<br />
betreffenden Person zuständige<br />
Gebietskrankenkasse;<br />
- oder die Allgemeine<br />
Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche<br />
ebenfalls Leistungen gewähren kann.<br />
b)Geldleistungen<br />
i) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung<br />
mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:<br />
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,<br />
Wien.<br />
Durchführungsverordnung:<br />
ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der<br />
Hauptverband der österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger, Wien<br />
4.Arbeitslosenversicherung:<br />
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.<br />
5.Familienleistungen:<br />
a)Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:<br />
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.<br />
b)Karenzurlaubsgeld:<br />
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der<br />
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''<br />
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 61 von 117
„PORTUGAL'' wird von „K'' in „M''<br />
geändert und folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
1.Krankheit und Mutterschaft:<br />
a)Geldleistungen<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder<br />
b)Sachleistungen:<br />
i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,<br />
oder<br />
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:<br />
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.<br />
2.Alter, Invalidität, Tod (Renten):<br />
a)Staatliche Renten:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder<br />
b)Berufsrenten:<br />
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />
(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),<br />
Helsinki.<br />
3.Leistungen im Todesfall:<br />
Allgemeine Leistungen im Todesfall:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki<br />
4.Arbeitslosigkeit:<br />
a)Grundsystem:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />
b)Einkommensabhängiges System:<br />
i) im Falle des Artikels 69:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />
ii) in den übrigen Fällen:<br />
der zuständige Beschäftigungsfonds, bei<br />
dem der Betreffende versichert ist.<br />
5.Familienleistungen:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />
O. SCHWEDEN<br />
1.Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:<br />
die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.<br />
2.Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:<br />
das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.''<br />
Bundesrecht<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
d)Anhang 4 wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift<br />
„J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
1.Leistungen bei Arbeitslosigkeit:<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 62 von 117
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.<br />
2.In allen übrigen Fällen:<br />
Rikstrydeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
1.Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:<br />
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.<br />
2.Arbeitslosenversicherung:<br />
a)für die Beziehungen zu Deutschland:<br />
Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.<br />
b)in allen übrigen Fällen:<br />
Landesarbeitsamt Wien, Wien.<br />
3.Familienleistungen:<br />
a)Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:<br />
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.<br />
b)Karenzurlaubsgeld:<br />
Bundesrecht<br />
Landesarbeitsamt Wien, Wien.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
1.Kranken- und Mutterschaftsversicherung,<br />
staatliche Renten, Familienleistungen,<br />
Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen<br />
im Todesfall:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />
2.Berufsrenten:<br />
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />
(Zentralanstalt für die Rentensicherung),<br />
Helsinki.<br />
3.Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:<br />
Tapaturmavakuutuslaitosten<br />
Liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas<br />
Förbund (Verband der Unfallversicherer),<br />
Helsinki.<br />
O. SCHWEDEN<br />
1.Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen<br />
bei Arbeitslosigkeit:<br />
Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat).<br />
2.Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:<br />
Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).''<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in<br />
„P''<br />
geändert.<br />
e)Anhang 5 wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />
eingefügt:<br />
„10.BELGIEN - NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
11.BELGIEN - ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
ii)Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 63 von 117
„13.BELGIEN - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
14.BELGIEN - SCHWEDEN<br />
Bundesrecht<br />
Gegenstandslos.''<br />
iii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „11'' in<br />
„15'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„16.DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''<br />
„17.DÄNEMARK - SPANIEN''<br />
„18.DÄNEMARK - FRANKREICH''<br />
„19.DÄNEMARK - GRIECHENLAND''<br />
„20.DÄNEMARK - IRLAND''<br />
„21.DÄNEMARK - ITALIEN''<br />
„22.DÄNEMARK - LUXEMBURG''<br />
„23.DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.<br />
iv)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23.<br />
DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„24.DÄNEMARK - NORWEGEN<br />
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />
Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />
bei Krankheit und Mutterschaft,<br />
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung<br />
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).<br />
25.DÄNEMARK - ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
v)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
„27.DÄNEMARK - FINNLAND<br />
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />
Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />
bei Krankheit und Mutterschaft,<br />
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung<br />
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).<br />
28.DÄNEMARK - SCHWEDEN<br />
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />
Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />
bei Krankheit und Mutterschaft,<br />
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung<br />
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).''<br />
vi)Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />
„21'' in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„30.DEUTSCHLAND - SPANIEN''<br />
„31.DEUTSCHLAND - FRANKREICH''<br />
„32.DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 64 von 117
Bundesrecht<br />
„33.DEUTSCHLAND - IRLAND''<br />
„34.DEUTSCHLAND - ITALIEN''<br />
„35.DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''<br />
„36.DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''<br />
vii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE'' wird<br />
folgendes eingefügt:<br />
„37.DEUTSCHLAND - NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
38.DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH<br />
Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die<br />
Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978<br />
über die Arbeitslosenversicherung.''<br />
viii) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - PORTUGAL'' wird von „29'' in „39''<br />
geändert und folgendes eingefügt:<br />
„40.DEUTSCHLAND - FINNLAND<br />
Keine.<br />
41.DEUTSCHLAND - SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
ix)Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird<br />
von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„43.SPANIEN - FRANKREICH''<br />
„44.SPANIEN - GRIECHENLAND''<br />
„45.SPANIEN - IRLAND''<br />
„46.SPANIEN - ITALIEN''<br />
„47.SPANIEN - LUXEMBURG''<br />
„48.SPANIEN - NIEDERLANDE.''<br />
x)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />
eingefügt:<br />
„49.SPANIEN - NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
„50.SPANIEN - ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
xi)Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
„52.SPANIEN - FINNLAND<br />
Keine.<br />
53.SPANIEN - SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
xii) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „38''<br />
in „54'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„55.FRANKREICH - GRIECHENLAND''<br />
„56.FRANKREICH - IRLAND''<br />
„57.FRANKREICH - ITALIEN''<br />
„58.FRANKREICH - LUXEMBURG''<br />
„59.FRANKREICH - NIEDERLANDE''.<br />
xiii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „59.<br />
FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„60.FRANKREICH - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
61.FRANKREICH - ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
xiv) Die Numerierung der Überschrift „FRANKREICH - PORTUGAL'' wird von „44'' in „62''<br />
geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„63.FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH''<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 65 von 117
Bundesrecht<br />
„64.GRIECHENLAND - IRLAND''<br />
„65.GRIECHENLAND - ITALIEN''<br />
„66.GRIECHENLAND - LUXEMBURG''<br />
„67.GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.<br />
xv)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „67. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird<br />
folgendes eingefügt:<br />
„68.GRIECHENLAND - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
69.GRIECHENLAND - ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
xvi) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - PORTUGAL'' wird von „50'' in „70''<br />
geändert und folgendes eingefügt:<br />
„71.GRIECHENLAND - FINNLAND<br />
Keine.<br />
72.GRIECHENLAND - SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
xvii) Die Numerierung der Überschrift „GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird<br />
von „51'' in „73'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„74.IRLAND - ITALIEN''<br />
„75.IRLAND - LUXEMBURG''<br />
„76.IRLAND - NIEDERLANDE''.<br />
xviii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „76. IRLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />
eingefügt:<br />
„77.IRLAND - NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
78.IRLAND - ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
xix) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - PORTUGAL'' wird von „55'' in „79'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„80.IRLAND - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
81.IRLAND - SCHWEDEN<br />
Gegenstandslos.''<br />
xx)Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />
„56'' in „82'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:<br />
„83.ITALIEN - LUXEMBURG''<br />
„84.ITALIEN - NIEDERLANDE''.<br />
xxi) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „84. ITALIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes<br />
eingefügt:<br />
„85.ITALIEN - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
86.ITALIEN - ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
xxii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - PORTUGAL'' wird von „59'' in „87'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„88.ITALIEN - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
89.ITALIEN - SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
xxiii) Die Numerierung der Überschrift „ITALIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „60'' in<br />
„90'' und der Überschrift „LUXEMBURG - NIEDERLANDE'' von „61'' in „91'' geändert und folgendes<br />
eingefügt:<br />
„92.LUXEMBURG - NORWEGEN<br />
Gegenstandslos.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 66 von 117
93.LUXEMBURG - ÖSTERREICH<br />
Bundesrecht<br />
Keine.''<br />
xxiv) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - PORTUGAL'' wird von „62'' in „94'' geändert<br />
und folgendes eingefügt:<br />
„95.LUXEMBURG - FINNLAND<br />
Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994<br />
nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz<br />
3 der Verordnung.<br />
96.LUXEMBURG - SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
xxv) Die Numerierung der Überschrift „LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />
„61'' in „97'' geändert und folgendes eingefügt:<br />
„98.NIEDERLANDE - NORWEGEN<br />
Keine.<br />
99.NIEDERLANDE - ÖSTERREICH<br />
Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen<br />
Sicherheit.''<br />
xxvi) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - PORTUGAL'' wird von „64'' in „100''<br />
geändert und folgendes eingefügt:<br />
„101.NIEDERLANDE - FINNLAND<br />
Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994<br />
nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63<br />
Absatz 3 der Verordnung.<br />
102.NIEDERLANDE - SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
xxvii) Die Numerierung der Überschrift „NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von<br />
„65'' in „103'' geändert und folgendes eingefügt:<br />
„104.NORWEGEN - ÖSTERREICH<br />
Keine.<br />
105.NORWEGEN - PORTUGAL<br />
Keine.<br />
106.NORWEGEN - FINNLAND<br />
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />
Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />
bei Krankheit und Mutterschaft,<br />
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten<br />
der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).<br />
107.NORWEGEN - SCHWEDEN<br />
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />
Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />
bei Krankheit und Mutterschaft,<br />
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung<br />
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).<br />
108.NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 67 von 117
Bundesrecht<br />
vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit.<br />
109.ÖSTERREICH - PORTUGAL<br />
Keine.<br />
110.ÖSTERREICH - FINNLAND<br />
Keine.<br />
111.ÖSTERREICH - SCHWEDEN<br />
Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen<br />
Sicherheit.<br />
112.ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des<br />
Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert<br />
durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993<br />
in bezug auf Personen, die keinen Anspruch<br />
nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung<br />
geltend machen können.<br />
b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten<br />
Vereinbarung in bezug auf Personen, die<br />
einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1<br />
der Verordnung geltend machen können, mit<br />
der Maßgabe, daß für österreichische<br />
Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet<br />
Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des<br />
Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111<br />
hinsichtlich<br />
sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten<br />
Leistungen tritt.<br />
113.PORTUGAL - FINNLAND<br />
Gegenstandslos.<br />
114.PORTUGAL - SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66''<br />
in „115'' geändert und folgendes eingefügt:<br />
„116.FINNLAND - SCHWEDEN<br />
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:<br />
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf<br />
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der<br />
Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen<br />
bei Krankheit und Mutterschaft,<br />
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie<br />
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung<br />
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).<br />
117.FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
Keine.<br />
118.SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />
Keine.''<br />
f)Anhang 6 wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />
NIEDERLANDE'' wird wie folgt eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Unmittelbare Zahlung.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 68 von 117
L. ÖSTERREICH<br />
Bundesrecht<br />
Unmittelbare Zahlung.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Unmittelbare Zahlung.<br />
O. SCHWEDEN<br />
Unmittelbare Zahlung.''<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
g)Anhang 7 wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Sparebanken NOR (Sparkasse NOR), Oslo.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Oesterreichische Nationalbank, Wien.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Postipankki Oy, Helsinki/Postbanken Ab,<br />
Helsingfors (Postbank, Helsinki).<br />
O. SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
h)Anhang 8 erhält folgende Fassung:<br />
„ANHANG 8<br />
GEWÄHRUNG DER FAMILIEN-LEISTUNGEN<br />
(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)<br />
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung gilt für:<br />
A. Arbeitnehmer und Selbständige<br />
a)Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:<br />
-Belgien und Deutschland<br />
-Belgien und Spanien<br />
-Belgien und Frankreich<br />
-Belgien und Griechenland<br />
-Belgien und Irland<br />
-Belgien und Luxemburg<br />
-Belgien und Norwegen<br />
-Belgien und Österreich<br />
-Belgien und Portugal<br />
-Belgien und Finnland<br />
-Belgien und Schweden<br />
-Belgien und Vereinigtes Königreich<br />
-Deutschland und Spanien<br />
-Deutschland und Frankreich<br />
-Deutschland und Griechenland<br />
-Deutschland und Irland<br />
-Deutschland und Luxemburg<br />
-Deutschland und Norwegen<br />
-Deutschland und Österreich<br />
-Deutschland und Finnland<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 69 von 117
-Deutschland und Schweden<br />
-Deutschland und Vereinigtes Königreich<br />
-Spanien und Norwegen<br />
-Spanien und Österreich<br />
-Spanien und Finnland<br />
-Spanien und Schweden<br />
-Frankreich und Luxemburg<br />
-Frankreich und Norwegen<br />
-Frankreich und Österreich<br />
-Frankreich und Finnland<br />
-Frankreich und Schweden<br />
-Irland und Norwegen<br />
-Irland und Österreich<br />
-Irland und Schweden<br />
-Luxemburg und Norwegen<br />
-Luxemburg und Österreich<br />
-Luxemburg und Finnland<br />
-Luxemburg und Schweden<br />
-Niederlande und Norwegen<br />
-Niederlande und Österreich<br />
-Niederlande und Finnland<br />
-Niederlande und Schweden<br />
-Norwegen und Österreich<br />
-Norwegen und Portugal<br />
-Norwegen und Finnland<br />
-Norwegen und Schweden<br />
-Norwegen und Vereinigtes Königreich<br />
-Österreich und Portugal<br />
-Österreich und Finnland<br />
-Österreich und Schweden<br />
-Österreich und Vereinigtes Königreich<br />
-Portugal und Frankreich<br />
-Portugal und Irland<br />
-Portugal und Luxemburg<br />
-Portugal und Finnland<br />
-Portugal und Schweden<br />
-Portugal und Vereinigtes Königreich<br />
-Finnland und Schweden<br />
-Finnland und Vereinigtes Königreich<br />
-Schweden und Vereinigtes Königreich<br />
b)Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen<br />
-Dänemark und Deutschland, Norwegen<br />
-Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal<br />
B. Selbständige<br />
Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen<br />
- Belgien und den Niederlanden<br />
C. Arbeitnehmer<br />
Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen<br />
- Belgien und den Niederlanden''<br />
i)Anhang 9 wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Die Jahresdurchschnittskosten für<br />
Bundesrecht<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 70 von 117
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung<br />
der Leistungen aufgrund von Kapitel 2 des<br />
Bundesrecht<br />
norwegischen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966 Nr. 12), aufgrund des Gesetzes<br />
vom 19. November 1982 Nr. 86 über<br />
die kommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund<br />
des Gesetzes vom 19. Juni 1969 Nr. 57 für das Krankenhauswesen und aufgrund des Gesetzes<br />
vom 28. April 1961 Nr. 2 über die psychische<br />
Gesundheitsfürsorge berechnet.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Die Jahresdurchschnittskosten für<br />
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung<br />
der Leistungen der Gebietskrankenkassen<br />
berechnet.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Die Jahresdurchschnittskosten für<br />
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung<br />
der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,<br />
verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus<br />
der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.<br />
O. SCHWEDEN<br />
Die Jahresdurchschnittskosten für<br />
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung<br />
der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen<br />
berechnet.''<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
j)Anhang 10 wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
1.Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1<br />
Buchstaben a und b der Verordnung, Artikel 11<br />
Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit<br />
außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b:<br />
Folketrygdkontoret for utenlandssaker<br />
(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo<br />
2.Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1<br />
Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit<br />
in Norwegen ausgeübt wird:<br />
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren<br />
Wohnsitz hat<br />
3.Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1<br />
Buchstabe a der Verordnung, wenn die<br />
betreffende Person nach Norwegen entsandt ist:<br />
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in<br />
Norwegen registriert ist,<br />
oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 71 von 117
in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt<br />
wird<br />
4.Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:<br />
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren<br />
Wohnsitz hat<br />
5.Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:<br />
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird<br />
6.Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1<br />
und 2:<br />
Folketrygdkontoret for utenlandssaker<br />
(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo<br />
7.Für die Anwendung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5<br />
und 8 des Titels III der Verordnung und der<br />
damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:<br />
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und<br />
Bundesrecht<br />
nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros)<br />
8.Für die Anwendung von Titel III Kapitel 6 der Verordnung und der damit zusammenhängenden<br />
Bestimmungen der Durchführungsverordnung:<br />
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo,<br />
und nachgeordnete Stellen<br />
9.Für das Rentenversicherungssystem für<br />
Seeleute:<br />
a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort,<br />
wenn die betreffende Person einen Wohnsitz<br />
in Norwegen hat<br />
b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die<br />
staatliche Versicherungsanstalt für<br />
Auslandsangelegenheiten), Oslo, in bezug<br />
auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit<br />
Wohnsitz im Ausland<br />
10.Für Familienleistungen:<br />
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und<br />
nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros)<br />
L. ÖSTERREICH<br />
1.Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf<br />
Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die<br />
Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) für<br />
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:<br />
Wiener Gebietskrankenkasse, Wien<br />
2.Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1<br />
Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:<br />
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien,<br />
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für<br />
Umwelt, Jugend und Familie, Wien<br />
3.Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:<br />
a) Wenn die betreffende Person den<br />
österreichischen Rechtsvorschriften<br />
unterliegt und krankenversichert ist:<br />
der zuständige Krankenversicherungsträger<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 72 von 117
Verordnung:<br />
b) Wenn die betreffende Person den<br />
österreichischen Rechtsvorschriften<br />
unterliegt und nicht krankenversichert<br />
ist:<br />
Durchführungsverordnung:<br />
der zuständige Unfallversicherungsträger<br />
c) In allen übrigen Fällen:<br />
Hauptverband der österreichischen<br />
Bundesrecht<br />
Sozialversicherungsträger, Wien<br />
4.Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der<br />
Durchführungsverordnung:<br />
die für den Wohnort der Familienangehörigen<br />
zuständige Gebietskrankenkasse<br />
5.Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2,<br />
Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:<br />
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort<br />
des Arbeitnehmers oder den letzten<br />
Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt<br />
6.Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der<br />
Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:<br />
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort<br />
des Arbeitnehmers oder den letzten<br />
Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt<br />
7.Für die Anwendung von:<br />
a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der<br />
Hauptverband der österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger, Wien<br />
b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf<br />
Artikel 70 der Verordnung:<br />
Landesarbeitsamt Wien, Wien<br />
8.Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:<br />
- der zuständige Träger, oder<br />
- sofern es keinen zuständigen<br />
Österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes<br />
9.Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:<br />
Hauptverband der Österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt,<br />
daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die<br />
an den genannten Hauptverband entrichtet<br />
werden.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
1.Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1<br />
Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1<br />
Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel<br />
12a, 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der<br />
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 73 von 117
Helsinki.<br />
2.Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
Bundesrecht<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />
3.Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, und Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und<br />
Eläketurvakeskus/Pensionsskydds centralen<br />
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),<br />
Helsinki.<br />
4.Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe<br />
b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1,<br />
Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2<br />
und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />
5.Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki<br />
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />
(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),<br />
Helsinki<br />
6.Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der<br />
Durchführungsverordnung:<br />
Der Versicherungsträger des Wohn- oder<br />
Aufenthaltsortes, bezeichnet von:<br />
Tapaturmavakuutuslaitosten<br />
Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas<br />
Förbund (Verband der Unfallversicherer),<br />
Helsinki.<br />
7.Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:<br />
Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall<br />
einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei<br />
Arbeitslosigkeit<br />
8.Für die Anwendung der Artikel 102 und 113<br />
der Durchführungsverordnung:<br />
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,<br />
Tapaturmavakuutuslaitosten<br />
Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas<br />
Förbund (Verband der Unfallversicherer),<br />
Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung<br />
9.Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:<br />
a) Berufsrenten:<br />
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),<br />
Helsinki, im Fall von Berufsrenten<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 74 von 117
) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:<br />
Tapaturmavakuutuslaitosten<br />
Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas<br />
Förbund (Verband der Unfallversicherer),<br />
Helsinki.<br />
c) In allen übrigen Fällen:<br />
Kansaneläkelaitos/<br />
Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.<br />
O. SCHWEDEN<br />
1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1,<br />
Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze<br />
1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11<br />
Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a<br />
Absatz 1 der Durchführungsverordnung:<br />
die Sozialversicherung, bei der die<br />
betreffende Person versichert ist<br />
2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1<br />
Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1<br />
Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:<br />
die Sozialversicherung an dem Ort, an dem<br />
die Tätigkeit ausgeübt wird<br />
3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze<br />
1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden<br />
entsandt ist:<br />
Göteborgs allmänna försäkringskassa,<br />
sjöfartskontoret<br />
(Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)<br />
4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2<br />
und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3<br />
der Verordnung:<br />
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort<br />
5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4<br />
der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1<br />
Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1<br />
Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz<br />
6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:<br />
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort,<br />
an dem die Tätigkeit ausgeübt wird<br />
6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:<br />
a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt<br />
wird, und<br />
Bundesrecht<br />
b) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien<br />
Beschäftigte und Selbständige<br />
7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz<br />
2:<br />
a) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt)<br />
b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 75 von 117
Bundesrecht<br />
Arbeitslosigkeitsleistungen''<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
k)Anhang 11 wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Keine.<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Keine.''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Keine.<br />
O. SCHWEDEN<br />
Keine.''<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P''<br />
geändert.<br />
3.Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit<br />
der Wanderarbeitnehmer<br />
a)Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 (ABl. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3) Nummer 2.2 des<br />
Beschlusses erhält folgende<br />
Fassung:<br />
„2.2. ,Bezeichnete Stelle' im Sinne dieses Beschlusses ist in:<br />
Belgien: Office national des pensions<br />
(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)<br />
(Staatliches Rentenamt), Brüssel<br />
Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og<br />
Bistand (Staatliches Direktorat für<br />
Sozialversicherung und Sozialhilfe),<br />
Kopenhagen<br />
Deutschland: Verband Deutscher<br />
Rentenversicherungsträger - Datenstelle,<br />
Würzburg<br />
Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social<br />
(Staatliches Institut für<br />
Sozialversicherung), Madrid<br />
Frankreich: Caisse nationale assurance-vieillesse -<br />
Centre informatique national -<br />
travailleurs migrants SCOM (Staatliche<br />
Altersversicherung - Staatliches<br />
Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer<br />
SCOM), Tours<br />
Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Athen<br />
Irland: Department of Social Welfare (Ministerium<br />
für Sozialordnung), Dublin<br />
Italien: Istituto Nazionale della Previdenza<br />
Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für<br />
soziale Vorsorge), Rom<br />
Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de<br />
perception des cotisations, commun aux<br />
institutions de securite sociale<br />
(Zentralstelle der Träger der sozialen<br />
Sicherheit für Datenverarbeitung,<br />
Erfassung der Versicherten und<br />
Beitragserhebung), Luxemburg<br />
Niederlande: Sociale Verzekeringsbank<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam<br />
Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 76 von 117
Bundesrecht<br />
Versicherungsverwaltung), Oslo<br />
Österreich: Hauptverband der österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger, Wien<br />
Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches<br />
Rentenzentrum), Lissabon<br />
Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />
(Zentralanstalt für die<br />
Rentenversicherung), Helsinki<br />
Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche<br />
Sozialversicherungsanstalt), Stockholm<br />
Vereinigtes Königreich:<br />
Department of Social Security, Records<br />
Branch (Ministerium für Soziale<br />
Sicherheit - Datenstelle),<br />
Newcastle-upon-Tyne.''<br />
b) Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom<br />
12. 11. 1983, S. 2)<br />
Nummer 2.4 des Beschlusses erhält<br />
folgende Fassung:<br />
„2.4. „Bezeichnete Stelle'' im Sinne dieses Beschlusses<br />
ist in:<br />
Belgien: Office national des pensions<br />
(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)<br />
(Staatliches Rentenamt), Brüssel<br />
Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og<br />
Bistand (Staatliches Direktorat für<br />
Sozialversicherung und Sozialhilfe),<br />
Kopenhagen<br />
Deutschland: Verband Deutscher<br />
Rentenversicherungsträger - Datenstelle,<br />
Würzburg<br />
Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social<br />
(Staatliches Institut für<br />
Sozialversicherung), Madrid<br />
Frankreich: Caisse nationale assurance - vieillesse -<br />
Centre informatique national -<br />
travailleurs migrants SCOM (Staatliche<br />
Altersversicherung - Staatliches<br />
Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer<br />
SCOM), Tours<br />
Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Athen<br />
Irland: Department of Social Welfare (Ministerium<br />
für Sozialordnung), Dublin<br />
Italien: Istituto Nazionale della Previdenza<br />
Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für<br />
soziale Vorsorge), Rom<br />
Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de<br />
perception des cotisations, commun aux<br />
institutions de securite sociale<br />
(Zentralstelle der Träger der sozialen<br />
Sicherheit für Datenverarbeitung,<br />
Erfassung der Versicherten und<br />
Beitragserhebung), Luxemburg<br />
Niederlande: Sociale Verzekeringsbank<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam<br />
Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche<br />
Versicherungsverwaltung), Oslo<br />
Österreich: Hauptverband der österreichischen<br />
Sozialversicherungsträger, Wien<br />
Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches<br />
Rentenzentrum), Lissabon<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 77 von 117
Bundesrecht<br />
Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />
(Zentralanstalt für die<br />
Rentenversicherung), Helsinki<br />
Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche<br />
Sozialversicherungsanstalt), Stockholm<br />
Vereinigtes Königreich:<br />
Department of Social Security, Records<br />
Branch (Ministerium für Soziale<br />
Sicherheit - Datenstelle),<br />
Newcastle-upon-Tyne.''<br />
c)Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 281 vom 4. 11. 1988, S. 7)<br />
Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung:<br />
„2.2. die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den nachstehend aufgeführten<br />
Pauschalbetrag übersteigen:<br />
a)20 000 BEF für den belgischen Wohnortträger,<br />
b)3 600 DKK für den dänischen Wohnortträger,<br />
c)1 000 DEM für den deutschen Wohnortträger,<br />
d)50 000 GRD für den griechischen Wohnortträger,<br />
e)50 000 PTE für den spanischen Wohnortträger,<br />
f)2 900 FRF für den französischen Wohnortträger,<br />
g)300 IEP für den irischen Wohnortträger,<br />
h)590 000 ITL für den italienischen Wohnortträger,<br />
i)20 000 LUF für den luxemburgischen Wohnortträger,<br />
j)1 100 NLG für den niederländischen Wohnortträger,<br />
k)3 600 NOK für den norwegischen Wohnortträger,<br />
l)7 000 ATS für den österreichischen Wohnortträger,<br />
m)60 000 ESP für den portugiesischen Wohnortträger,<br />
n)3 000 FIM für den finnischen Wohnortträger,<br />
o)3 600 SEK für den schwedischen Wohnortträger,<br />
p)350 GBP für den Wohnortträger des Vereinigten Königreichs.''<br />
d)Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7)<br />
Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Keine<br />
L. ÖSTERREICH<br />
Keine''<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und<br />
folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
Keine<br />
O. SCHWEDEN<br />
Keine''<br />
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in<br />
„P'' geändert.<br />
e)Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 5)<br />
Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:<br />
i)Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.<br />
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:<br />
„K. NORWEGEN<br />
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (Staatliches Versicherungsamt für<br />
Auslandsangelegenheiten), Oslo<br />
L. ÖSTERREICH<br />
1.Wenn es sich ausschließlich um<br />
Familienbeihilfen handelt: das zuständige<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 78 von 117
Finanzamt<br />
2.In allen anderen Fällen: der zuständige<br />
Bundesrecht<br />
Rentenversicherungsträger''.<br />
ii)Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M''<br />
geändert und folgendes eingefügt:<br />
„N. FINNLAND<br />
1.Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten<br />
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki<br />
und<br />
2.Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen<br />
(Zentralanstalt für Rentenversicherung)<br />
O. SCHWEDEN<br />
Für Versicherte mit Wohnsitz in Schweden: Das Sozialversicherungsamt am Wohnsitz<br />
Für Versicherte ohne Wohnsitz in Schweden:<br />
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsamt<br />
Stockholm, Auslandsabteilung)''. iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES<br />
KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.<br />
B. FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER<br />
368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und<br />
Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der<br />
Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13)<br />
Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fassung:<br />
„(1) Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, finnischen, französischen,<br />
griechischen, irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen,<br />
portugiesischen, schwedischen, spanischen''.<br />
C. CHANCENGLEICHHEIT<br />
382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines<br />
Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1982, S. 35),<br />
geändert durch:<br />
-I85 I (Anm.: richtig: 185 I) : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge -<br />
Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S.<br />
23).<br />
a)Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„(1) Der Ausschuß hat zwei Mitglieder je Mitgliedstaat.''<br />
b)Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:<br />
„Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch<br />
den Stimmen der Hälfte der Mitglieder.<br />
c)In Artikel 11 wird der Satzteil „mindestens jedoch zwölf'' ersetzt durch: „mindestens jedoch die Hälfte<br />
der Mitglieder''.<br />
D. ARBEITSRECHT<br />
380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der<br />
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des<br />
Arbeitgebers (ABl. Nr. L 283 vom 28. 10. 1980, S. 23), geändert durch:<br />
-387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates (ABl. Nr. L 66 vom 11. 3. 1987, S. 11).<br />
Folgende Einträge werden im Anhang, Abschnitt I („Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder<br />
Arbeitsverhältnis besonderer Art'') eingefügt:<br />
„F. ÖSTERREICH<br />
1.Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist,<br />
2.Gesellschafter, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch<br />
wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht.''<br />
„G. SCHWEDEN<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 79 von 117
Bundesrecht<br />
Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit<br />
engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers<br />
war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber<br />
eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist.''<br />
E. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT<br />
1.380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der<br />
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der<br />
Arbeit (ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8), geändert durch:<br />
-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);<br />
-388 L 0642: Richtlinie 88/642/EWG des Rates (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74).<br />
In Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „vierundfünfzig'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.<br />
2.382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der<br />
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in<br />
explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S.<br />
10), geändert durch:<br />
-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23)<br />
-388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG des Rates vom 2. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 20 vom 26. 1.<br />
1988, S. 28)<br />
-391 I 0269: Richtlinie 91/269/EWG des Rates vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991,<br />
S. 51).<br />
In Artikel 7 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „54'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.<br />
3.388 D 0383: Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die<br />
Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am<br />
Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1988, S. 34)<br />
In Artikel 3 wird der Satzteil „aus 24 Mitgliedern'' ersetzt durch: „aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat''.<br />
4.378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines<br />
Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer<br />
Verbindungen (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1978, S. 17), geändert durch:<br />
-388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 18. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26.<br />
4. 1988, S. 29).<br />
In Artikel 3 wird der Satzteil „aus 24 Mitgliedern'' durch „aus 32 Mitgliedern'' ersetzt; die zweimalige<br />
Erwähnung „12 hochqualifizierte Sachverständige'' wird durch „16 hochqualifizierte Sachverständige''<br />
ersetzt.<br />
5.Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen vom 9. Juli 1957<br />
betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit<br />
im Steinkohlebergbau (ABl. Nr. 28 vom 31. 8. 1957, S. 487/57), geändert durch:<br />
-Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der<br />
Regierungen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 46 vom 22. 3. 1965, S. 698/65)<br />
-172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland<br />
(ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)<br />
-179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik<br />
Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)<br />
-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).<br />
Die Anlage wird wie folgt geändert:<br />
a)In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „achtundvierzig'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.<br />
b)In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „sechs'' durch „acht'' ersetzt.<br />
c)In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „in den neun Amtssprachen'' durch „in allen<br />
Amtssprachen'' ersetzt.<br />
d)In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zweiunddreißig'' durch „dreiundvierzig'' ersetzt.<br />
e)In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundzwanzig'' durch „dreiunddreißig''<br />
ersetzt.<br />
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Bundesrecht<br />
6.374 D 0325: Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden<br />
Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 185<br />
vom 9. 7. 1974, S. 15), geändert durch:<br />
-179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik<br />
Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);<br />
-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).<br />
In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „72'' durch „96'' ersetzt.<br />
F. BEHINDERTE<br />
393 D 0136: Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes<br />
Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II 1993 - 1996) (ABl. Nr.<br />
L 56 vom 9. 3. 1993, S. 30)<br />
a)In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a wird die Zahlenangabe „24'' durch „28'' ersetzt.<br />
b)In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.<br />
G. ANDERES<br />
375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer<br />
Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 139 vom<br />
30. 5. 1975, S. 1), geändert durch:<br />
-179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der<br />
Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);<br />
-185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des<br />
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).<br />
a)In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „39'' durch „51'' ersetzt und unter den<br />
Buchstaben a, b und c wird die Zahlenangabe „zwölf'' jeweils durch „sechzehn'' ersetzt.<br />
b)In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.<br />
..................................................................................................................................................................................<br />
BUNDESGESETZBLATT<br />
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH<br />
Jahrgang 2006 Ausgegeben am 23. Juni 2006 Teil I<br />
92. Bundesgesetz: Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006<br />
(NR: GP XXII RV 1420 AB 1511 S. 153. BR: AB 7566 S. 735.)<br />
92. Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und<br />
das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und<br />
Patientenanwaltsgesetz, die Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das<br />
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006<br />
– SWRÄG 2006)<br />
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Der Nationalrat hat beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
Bundesrecht<br />
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:<br />
1. Vor § 187 lautet die Überschrift des Vierten Hauptstücks:<br />
„Viertes Hauptstück<br />
Von der Obsorge einer anderen Person“<br />
2. In § 216 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:<br />
„(2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen<br />
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann die mit der<br />
Obsorge betraute Person nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem<br />
ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt<br />
und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht<br />
vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt, dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der<br />
Genehmigung des Gerichts. Erteilt die mit der Obsorge betraute Person die Zustimmung zu einer medizinischen<br />
Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung<br />
ersetzen oder die Obsorge an eine andere Person übertragen.“<br />
3. In § 229 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:<br />
„(2) Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist § 154 Abs. 3 und 4<br />
sinngemäß anzuwenden.“<br />
4. Die Überschriften vor dem § 268 lauten:<br />
„Fünftes Hauptstück<br />
Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht<br />
5. § 268 lautet:<br />
Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators<br />
a) für behinderte Personen;“<br />
„§ 268. (1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert<br />
ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst<br />
zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.<br />
(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch<br />
einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in<br />
Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer<br />
Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit<br />
durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die<br />
Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ein Sachwalter<br />
darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß<br />
vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.<br />
(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der<br />
Sachwalter zu betrauen<br />
1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs<br />
oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,<br />
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles<br />
oder des gesamten Vermögens, oder,<br />
3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.<br />
(4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch<br />
bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines<br />
bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.“<br />
6. § 274 samt Überschrift wird zu § 269 samt der Überschrift „b) für Ungeborene;“.<br />
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Bundesrecht<br />
7. § 276 samt Überschrift wird zu § 270 samt der Überschrift „c) für Abwesende und für unbekannte Teilnehmer<br />
an einem Geschäft;“.<br />
8. Die Überschrift vor dem § 271 lautet: „d) im Kollisionsfall;“.<br />
9. Die §§ 273 bis 283 lauten samt Überschriften:<br />
„Bestellung<br />
§ 273. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu<br />
vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.<br />
(2) Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden<br />
1. nicht eigenberechtigte Personen;<br />
2. Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des<br />
Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.<br />
§ 274. (1) Derjenige, den das Gericht zum Sachwalter (Kurator) bestellen will, hat alle Umstände, die ihn<br />
dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet<br />
er für alle dem Pflegebefohlenen daraus entstehenden Nachteile.<br />
(2) Ein Rechtsanwalt oder Notar kann die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) nur ablehnen, wenn<br />
ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht<br />
zugemutet werden kann. Dies wird bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutet.<br />
Rechte und Pflichten<br />
§ 275. (1) Die Sachwalterschaft (Kuratel) umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem<br />
Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei das Wohl<br />
des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.<br />
(2) In wichtigen, die Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter<br />
(Kurator) die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene Maßnahmen oder<br />
Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.<br />
(3) In Vermögensangelegenheiten gelten die §§ 229 bis 234 sinngemäß.<br />
Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz<br />
§ 276. (1) Dem Sachwalter (Kurator) gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit,<br />
insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und<br />
Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu<br />
entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung<br />
bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders umfangreichen<br />
und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die Entschädigung auch mit bis zu zehn<br />
Prozent dieser Einkünfte bemessen. Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 10 000 Euro, so ist<br />
darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Das Gericht hat die<br />
Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen für angemessen hält.<br />
(2) Nützt der Sachwalter (Kurator) für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten entgeltlich<br />
übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen<br />
Anspruch auf angemessenes Entgelt. Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung<br />
jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe<br />
gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.<br />
(3) Die zur zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen Barauslagen, die<br />
tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung der Haftung nach § 277 abgeschlossenen<br />
Haftpflichtversicherung sind dem Sachwalter vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach<br />
gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.<br />
(4) Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung der<br />
Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.<br />
Haftung<br />
§ 277. Der Sachwalter (Kurator) haftet dem Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden<br />
verursachten Schaden. Der Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den<br />
Sachwalter (Kurator) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder<br />
eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Pflegebefohlenen und dem Sachwalter (Kurator), unbillig<br />
hart träfe.<br />
Änderung und Beendigung<br />
§ 278. (1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft (Kuratel) auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen<br />
Person zu übertragen, wenn der Sachwalter (Kurator) stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist, ihm die<br />
Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der Umstände des § 273 Abs. 2 eintritt oder bekannt<br />
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Bundesrecht<br />
wird oder das Wohl des Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. § 145 Abs. 3 ist sinngemäß<br />
anzuwenden.<br />
(2) Der Sachwalter (Kurator) ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die Voraussetzungen<br />
für seine Bestellung nach den §§ 268 bis 272 wegfallen; fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der dem<br />
Sachwalter (Kurator) übertragenen Angelegenheiten weg, so ist sein Wirkungskreis einzuschränken. Sein<br />
Wirkungskreis ist zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Stirbt der Pflegebefohlene, so erlischt die<br />
Sachwalterschaft (Kuratel). § 172 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.<br />
(3) Das Gericht hat in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen, ob das<br />
Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der Sachwalterschaft (Kuratel) erfordert.<br />
Besondere Vorschriften für die Sachwalterschaft<br />
a) Auswahl des Sachwalters;<br />
§ 279. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und<br />
darauf Bedacht zu nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen<br />
engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich die<br />
behinderte Person aufhält oder von der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche,<br />
die sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäußert hat<br />
(Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl<br />
der behinderten Person entsprechen.<br />
(2) Einer behinderten Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum Sachwalter zu bestellen. Wird<br />
eine behinderte Person volljährig, so ist ein bisher mit der Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu<br />
bestellen, sofern dies dem Wohl der behinderten Person nicht widerspricht.<br />
(3) Ist eine geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein mit dessen<br />
Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein nicht in Betracht, so ist nach Maßgabe des<br />
§ 274 Abs. 2 ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder eine andere<br />
geeignete Person mit deren Zustimmung zu bestellen.<br />
(4) Ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) ist vor allem dann zum<br />
Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein<br />
geeigneter Verein vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden<br />
sind.<br />
(5) Eine Person darf nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die<br />
Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme, ordnungsgemäß besorgen kann.<br />
Eine Person – ausgenommen ein geeigneter Verein – darf insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder<br />
Notar nicht mehr als 25 Sachwalterschaften übernehmen; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner<br />
Angelegenheiten bleiben dabei außer Betracht.<br />
b) Geschäftsfähigkeit der behinderten Person;<br />
§ 280. (1) Die behinderte Person kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen<br />
ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.<br />
(2) Schließt die behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein Rechtsgeschäft, das<br />
eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung<br />
der die behinderte Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.<br />
c) Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person;<br />
§ 281. (1) Der Sachwalter hat danach zu trachten, dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten<br />
und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.<br />
(2) Die behinderte Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen betreffenden<br />
wichtigen Maßnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu, wie auch zu anderen<br />
Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin<br />
ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht.<br />
(3) Ist der Sachwalter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der behinderten Person<br />
betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen Lebensverhältnissen entsprechenden<br />
Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden.<br />
(4) Ist das Wohl der behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es<br />
angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.<br />
d) Personensorge;<br />
§ 282. Der Sachwalter hat mit der behinderten Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls<br />
erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten Person<br />
die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Sofern der Sachwalter nicht bloß zur Besorgung<br />
einzelner Angelegenheiten bestellt ist, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.<br />
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Bundesrecht<br />
§ 283. (1) In eine medizinische Behandlung kann eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und<br />
urteilsfähig ist, nur selbst einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen<br />
Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.<br />
(2) Einer medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen<br />
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, kann der Sachwalter<br />
nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass<br />
die behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt und die Vornahme der<br />
Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die<br />
behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung<br />
des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch<br />
das Wohl der behinderten Person gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder<br />
die Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.<br />
(3) Die Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des Sachwalters<br />
und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass<br />
der mit der Einholung der Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene<br />
Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung<br />
der Gesundheit verbunden wäre.“<br />
10. Nach dem § 283 werden folgende §§ 284 bis 284h angefügt:<br />
„§ 284. Der Sachwalter kann einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit<br />
der behinderten Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften<br />
körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren Schädigung der Gesundheit der<br />
behinderten Person besteht. Ebenso kann der Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der<br />
körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist, nicht zustimmen, es<br />
sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die<br />
Zustimmung bedarf in jedem Fall einer gerichtlichen Genehmigung.<br />
§ 284a. (1) Über ihren Wohnort entscheidet eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist,<br />
selbst.<br />
(2) Sonst hat der Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der<br />
behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst. Soll der<br />
Wohnort der behinderten Person dauerhaft geändert werden, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung.<br />
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger<br />
§ 284b. (1) Vermag eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen<br />
Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst zu besorgen und hat sie dafür keinen Sachwalter<br />
und auch sonst keinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, so kann sie bei diesen Rechtsgeschäften, soweit<br />
sie ihren Lebensverhältnissen entsprechen, von einem nächsten Angehörigen vertreten werden. Gleiches gilt für<br />
Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs sowie die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von<br />
Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen, insbesondere von sozialversicherungsrechtlichen<br />
Ansprüchen, Ansprüchen auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und anderen<br />
Begünstigungen.<br />
(2) Der nächste Angehörige ist befugt, über laufende Einkünfte der vertretenen Person und pflegebezogene<br />
Leistungen an diese insoweit zu verfügen, als dies zur Besorgung der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und<br />
zur Deckung des Pflegebedarfs erforderlich ist.<br />
(3) Die Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen umfasst auch die Zustimmung zu einer<br />
medizinischen Behandlung, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen<br />
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen<br />
Person die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.<br />
§ 284c. (1) Nächste Angehörige sind die Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der<br />
vertretenen Person lebende Ehegatte und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person seit<br />
mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.<br />
(2) Sind mehrere Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person. Liegen dem<br />
Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam. Für die Vertretung in<br />
zivilgerichtlichen Verfahren gilt § 154a sinngemäß.<br />
§ 284d. (1) Der nächste Angehörige hat die vertretene Person von der Wahrnehmung seiner<br />
Vertretungsbefugnis zu informieren.<br />
(2) Die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nicht ein oder endet, soweit ihr die vertretene<br />
Person ungeachtet des Verlusts ihrer Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat<br />
oder widerspricht.<br />
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Bundesrecht<br />
§ 284e. (1) Bei Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnisse hat der nächste Angehörige das Wohl der<br />
vertretenen Person bestmöglich zu fördern und danach zu trachten, dass sie im Rahmen ihrer Fähigkeiten und<br />
Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.<br />
(2) Der nächste Angehörige hat seine Vertretungsbefugnis vor der Vornahme einer Vertretungshandlung im<br />
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren zu lassen. Ein Dritter darf auf die<br />
Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen vertrauen, wenn ihm dieser bei Vornahme einer<br />
Vertretungshandlung nach § 284b eine Bestätigung über die Registrierung der Vertretungsbefugnis im<br />
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Dies gilt für Geldbezüge von einem Konto der<br />
vertretenen Person, soweit sie den erhöhten allgemeinen Grundbetrag des Existenzminimums (§ 291a Abs. 2 Z 1<br />
EO) monatlich nicht überschreiten. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm die mangelnde<br />
Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen bekannt oder fahrlässig unbekannt ist.<br />
Vorsorgevollmacht<br />
§ 284f. (1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll,<br />
wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit<br />
oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren<br />
Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte darf nicht in einem<br />
Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer<br />
sonstigen Einrichtung stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird.<br />
(2) Die Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.<br />
Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so<br />
muss er in Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen, dass der<br />
Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen entspricht. Die Einhaltung dieses<br />
Formerfordernisses ist von den Zeugen unmittelbar nach der Erklärung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre<br />
Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu bestätigen. Unterschreibt der Vollmachtgeber die<br />
Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Notar die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden. Die<br />
Vorsorgevollmacht kann immer auch als Notariatsakt aufgenommen werden.<br />
(3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des § 283<br />
Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von<br />
Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter<br />
ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht<br />
errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die<br />
Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die<br />
Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch<br />
eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.<br />
§ 284g. Eine behinderte Person, die eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters,<br />
es sei denn, dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags tätig wird, durch<br />
seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie vom<br />
Bevollmächtigten nicht mehr vertreten sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann<br />
abgesehen werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284f erfüllt, aber auf Grund der<br />
Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist, dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der<br />
behinderten Person besorgen wird.<br />
§ 284h. (1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des<br />
Vollmachtgebers, wie er in dem Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem<br />
Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äußerungen des Vollmachtgebers oder sonst<br />
aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht, hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl<br />
des Vollmachtgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens hat der Bevollmächtigte das<br />
Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.<br />
(2) Ein Dritter darf auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei<br />
Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der<br />
Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist<br />
nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist.<br />
(3) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur<br />
Entscheidung über Änderungen des Wohnorts nicht weitergeben.“<br />
11. In § 310 wird der Ausdruck „§ 151 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 151 Abs. 3 und § 280 Abs. 2“ ersetzt.<br />
12. In § 865 wird der Ausdruck „§ 273a Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 280 Abs. 2“ ersetzt.<br />
13. § 1034 lautet:<br />
„§ 1034. Das Recht der Großeltern, der Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der<br />
Sachwalter und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung<br />
des Gerichts. Die Eltern (ein Elternteil) werden unmittelbar durch das Gesetz mit der Vertretung ihrer<br />
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Bundesrecht<br />
minderjährigen Kinder betraut; Gleiches gilt nach Maßgabe der §§ 211, 212 und 215 Abs. 1 letzter Satz für<br />
Jugendwohlfahrtsträger und nach Maßgabe der §§ 284b bis 284e für nächste Angehörige.“<br />
Artikel II<br />
Änderung des Ehegesetzes<br />
Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807/1938, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2004, wird<br />
wie folgt geändert:<br />
In § 102 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 273“ durch den Ausdruck „§ 268“ ersetzt.<br />
Artikel III<br />
Änderung des Außerstreitgesetzes<br />
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006,<br />
wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 122<br />
a. lautet Abs. 3:<br />
„(3) Der Beschluss über die Einstellung hat den Ausspruch zu enthalten, ob die Vertretungsbefugnis<br />
nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.“<br />
b. wird der bisherige Abs. 3 zu Abs. 4; der erste Satz des neuen Abs. 4 lautet nunmehr:<br />
„Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person, ihrem Vertreter und ihren nächsten Angehörigen,<br />
deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2<br />
ABGB), zuzustellen.“<br />
2. In § 123 werden in Abs. 1 am Schluss der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7<br />
angefügt:<br />
„7. gegebenenfalls, ob daneben die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB)<br />
besteht.“<br />
3. § 124 Abs. 1 lautet:<br />
„(1) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen und<br />
ihrem Vertreter, ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen<br />
Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB), sowie dem Sachwalter zuzustellen.“<br />
4. In § 126<br />
a. lautet Abs. 1:<br />
„(1) Von der Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise der Notar, der die Vertretungsbefugnis<br />
eines nächsten Angehörigen registriert hat (§ 140h Abs. 5 NO), und Bevollmächtigte, bei denen das<br />
Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist<br />
(§ 284h Abs. 2 ABGB), sowie diejenigen Personen und Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des<br />
Verfahrens, insbesondere nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.“<br />
b. wird Abs. 3 zu Abs. 4 und folgender Abs. 3 eingefügt:<br />
„(3) Das Gericht hat dem Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen im<br />
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren soll, auf Anfrage über die Bestellung des<br />
Sachwalters, dessen Wirkungsbereich und über den Stand des Sachwalterschaftsverfahrens Auskunft zu<br />
erteilen.“<br />
5. § 127 lautet:<br />
„§ 127. Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die<br />
zum Sachwalter bestellt werden soll, und den nächsten Angehörigen zu, deren Vertretungsbefugnis im<br />
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB). § 119 letzter Satz gilt<br />
entsprechend. § 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.“<br />
6. § 130 lautet:<br />
„§ 130. Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, über<br />
seine persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensverhältnisse sowie deren geistiges und<br />
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Bundesrecht<br />
körperliches Befinden zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen<br />
Bericht erteilen.“<br />
7. In § 199 erhält der bisherige Inhalt der Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2<br />
angefügt:<br />
„(2) § 122 Abs. 3 und 4, § 123 Abs. 1 Z 6 und 7, § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 127 und § 130 in der<br />
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Sie sind – soweit im<br />
Folgenden nicht anderes bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses<br />
Bundesgesetzes anhängig geworden sind.“<br />
8. Dem § 204 wird folgender Abs. 8 angefügt:<br />
„(8) § 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 hat auf vom Gericht vor dem In-Kraft-<br />
Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten<br />
Berichterstattung über ein Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der Sachwalter<br />
längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.“<br />
Artikel IV<br />
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes<br />
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I<br />
Nr. 62/2004, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 27d Abs. 1 Z 6 lautet:<br />
„6. die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft,<br />
Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die vom<br />
Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und“<br />
2. Dem § 27d wird folgender Abs. 6 angefügt:<br />
„(6) Der Sachwalter einer behinderten Person (§ 268 ABGB) bedarf für den Abschluss eines Heimvertrags<br />
nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der<br />
Abs. 1 bis 5 erfüllt und das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der behinderten Person<br />
Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.“<br />
3. Dem § 41a wird folgender Abs. 19 angefügt:<br />
„(19) § 27d Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 tritt mit 1. Juli<br />
2007 in Kraft. Die in § 27d Abs. 1 Z 6 vorgesehene Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder<br />
Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und § 27d Abs. 6 sind auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt<br />
geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.“<br />
Artikel V<br />
Änderung des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes<br />
Das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 156/1990, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:<br />
1. Der Titel des Gesetzes lautet:<br />
„Bundesgesetz über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und<br />
Bewohnervertretern (Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz –<br />
VSPBG)“<br />
2. § 1 lautet:<br />
„§ 1. (1) Die Eignung eines Vereins, gemäß § 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden,<br />
gemäß § 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3 HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu<br />
machen, hat die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festzustellen.<br />
(2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.<br />
(3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.“<br />
3. § 3 lautet:<br />
„§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen<br />
und räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Vereinssachwalter, Patientenanwälte und Bewohnervertreter<br />
auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen, sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der<br />
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Bundesrecht<br />
Verein kann auch geeignete ehrenamtlich tätige Personen als Vereinssachwalter bekannt geben, wenn er<br />
sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.<br />
(2) Der Verein, der zum Sachwalter bestellt wurde, hat dem Gericht die mit der Wahrnehmung der<br />
Sachwalterschaft betraute Person (Vereinssachwalter) bekannt zu geben. Der Verein darf nur Personen bekannt<br />
geben, die das Wohl und die Interessen der Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können. Gleiches gilt für<br />
die Namhaftmachung von Patientenanwälten und Bewohnervertreter.<br />
(3) Der Verein kann die Bekanntmachung oder Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen.<br />
Widerruft der Verein die Bekanntmachung eines Vereinssachwalters, so hat er dem Gericht eine andere mit der<br />
Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person bekannt zu geben und dieser eine Urkunde über ihre<br />
Betrauung auszustellen.<br />
(4) Zustellungen im Sachwalterschaftsverfahren an die vom Verein bekannt gegebenen Person (Abs. 2) sind<br />
an der Abgabestelle des Vereins zu bewirken.<br />
(5) Der Verein kann als Sachwalter in behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die er<br />
dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut (Abs. 2) bekannt gegeben hat.“<br />
4. § 4 lautet:<br />
„§ 4. (1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner Möglichkeiten nahe stehende Personen oder sonstige<br />
Personen oder Stellen, die die Bestellung eines Sachwalters anregen, über das Wesen der Sachwalterschaft und<br />
mögliche Alternativen zu informieren.<br />
(2) Im Vorfeld oder im Rahmen eines Sachwalterbestellungsverfahrens hat der Verein, insbesondere auf<br />
Ersuchen des Gerichts, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten abzuklären, welche Angelegenheiten zu besorgen<br />
sind, ob Alternativen zur Sachwalterschaft bestehen und ob nahe stehende Personen als Sachwalter in Frage<br />
kommen. Darüber hat der Verein dem Gericht, bei dem ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist oder<br />
anhängig gemacht werden soll, zu berichten.<br />
(3) Der Verein hat nahe stehende Personen, die als Sachwalter bestellt sind, nach Maßgabe seiner<br />
Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Sachwalterschaft zu beraten.“<br />
5. § 6 lautet:<br />
„§ 6. (1) Die im Rahmen der Vereine tätigen Sachwalter, Patientenanwälte, Bewohnervertreter und<br />
sonstigen Personen sind, außer gegenüber dem Pflegschafts- und Unterbringungsgericht, zur Verschwiegenheit<br />
über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die<br />
Geheimhaltung im Interesse des Betroffenen erforderlich ist.<br />
(2) Wer entgegen Abs. 1 Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse des<br />
Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360<br />
Tagessätzen zu bestrafen.<br />
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein<br />
öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.“<br />
6. § 8 lautet:<br />
„§ 8. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat den Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre Mitarbeiter<br />
erbrachten Vertretungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der jeweils im<br />
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Geldmittel zu ersetzen. Dabei ist eine möglichst ausreichende<br />
Versorgung der Betroffenen mit Vereinssachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern sicherzustellen.<br />
(2) Der Verein hat sich dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der<br />
Geldmittel alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der<br />
widmungsgemäßen Verwendung der Mittel Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch<br />
Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die<br />
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Verein hat sich weiter zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer<br />
Verwendung der Geldmittel oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Mittel dem Bund<br />
zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit<br />
drei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.“<br />
7. § 12 wird aufgehoben.<br />
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Artikel VI<br />
Änderung der Notariatsordnung<br />
Bundesrecht<br />
Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz<br />
BGBl. I Nr. 164/2005, wird wie folgt geändert:<br />
1. In § 140b<br />
a. werden in Abs. 1 am Schluss der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und sodann nach Z 5 das<br />
Wort „und“ sowie folgende Z 6 eingefügt:<br />
„6. das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis““<br />
b. lautet der erste Satz in Abs. 2:<br />
„Das Urkundenarchiv und die Register (einschließlich des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses)<br />
können mittels automationsunterstützten Datenverkehrs geführt werden.“<br />
2. Die §§ 140h und 140i werden zu den §§ 140i und 140j, davor wird folgender § 140h eingefügt:<br />
„§ 140h. (1) Das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)“ dient der Registrierung<br />
1. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB) und der einem<br />
Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen (§ 886 ABGB) Sachwalterverfügungen (§ 279 Abs. 1<br />
ABGB);<br />
2. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen (§ 886 ABGB) Widersprüche gegen die<br />
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger;<br />
3. der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) und<br />
4. des Wirksamwerdens der einem Notar vorgelegten Vorsorgevollmacht und deren Widerrufs.<br />
(2) Die Registrierung im ÖZVV muss von einem Notar oder Rechtsanwalt, im Fall des Abs. 1 Z 3 und 4<br />
von einem Notar vorgenommen werden. Auf Verlangen der Partei sind Notare und Rechtsanwälte zur Meldung<br />
der in Abs. 1 Z 1 genannten Urkunden verpflichtet. Widersprüche nach Abs. 1 Z 2, die Vertretungsbefugnis nach<br />
Abs. 1 Z 3 und das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht nach Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls zu registrieren.<br />
(3) Bei der Registrierung sind insbesondere<br />
1. die Bezeichnung der Urkunde als Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder Widerspruch<br />
beziehungsweise das Vorliegen der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder das Wirksamwerden<br />
einer Vorsorgevollmacht,<br />
2. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Vollmachtgebers, des Verfügenden oder des<br />
Widersprechenden sowie des Bevollmächtigten, des vorgeschlagenen Sachwalters oder des Vertreters,<br />
3. Vor- und Zuname und Kanzleianschrift des registrierenden Notars oder Rechtsanwalts sowie,<br />
4. nach Angabe der Partei, der Verwahrer der Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder des<br />
Widerspruchs und das Datum der Errichtung der Urkunde<br />
anzugeben. Der registrierende Notar oder Rechtsanwalt hat den Vollmachtgeber, Verfügenden,<br />
Widersprechenden oder Vertretenen von der Registrierung im ÖZVV zu verständigen, im Fall des Abs. 1 Z 3 und<br />
4 hat der registrierende Notar den Vertreter (Bevollmächtigten) über die Registrierung im ÖZVV und ihre Folgen<br />
zu informieren.<br />
(4) Die Registrierung des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht, einer Sachwalterverfügung oder eines<br />
Widerspruchs hat entsprechend Abs. 3 zu erfolgen und ist unter Beifügung des Datums des Widerrufs<br />
vorzunehmen.<br />
(5) Der Notar hat die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen zu registrieren, wenn der nächste<br />
Angehörige sein Naheverhältnis bescheinigt und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, dass der<br />
Vertretene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die in § 284b ABGB genannten<br />
Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag. Ist ein Widerspruch gegen die Vertretungsbefugnis dieses<br />
nächsten Angehörigen registriert, so kann die Vertretungsbefugnis nicht registriert werden. Gleiches gilt, soweit<br />
die Bestellung eines Sachwalters oder eine registrierte Vorsorgevollmacht der Vertretungsbefugnis entgegensteht<br />
(§ 284b Abs. 1 ABGB). Ist ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht<br />
über die Registrierung der Vertretungsbefugnis zu informieren. Der Notar hat nach erfolgter Registrierung<br />
diesem nächsten Angehörigen im Namen der Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die<br />
Registrierung seiner Vertretungsbefugnis auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der<br />
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere auch über die<br />
Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu<br />
verwenden, auszuhändigen.<br />
(6) Der Notar hat das Wirksamwerden der ihm vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines<br />
entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit,<br />
Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren<br />
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Bundesrecht<br />
anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht über die Registrierung des Wirksamwerdens einer<br />
Vorsorgevollmacht zu informieren. Der Notar hat nach erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten im Namen<br />
der Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der<br />
Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht<br />
verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung<br />
nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.<br />
(7) Wird der Notar vom Gericht über die Bestellung eines Sachwalters verständigt (§ 126 Abs. 1 AußStrG),<br />
so hat er – soweit der Sachwalter für die in § 284b ABGB genannten Angelegenheiten bestellt ist – das Ende der<br />
Vertretungsbefugnis zu registrieren. In gleicher Weise hat er vorzugehen, wenn der Vertretene einen schriftlichen<br />
Widerspruch gegen eine bereits registrierte Vertretungsbefugnis registrieren lässt oder der Vollmachtgeber oder<br />
sein Sachwalter die Vorsorgevollmacht widerruft. Der registrierende Notar hat den Vertreter (Bevollmächtigten)<br />
über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen, insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht<br />
mehr im Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren. Gibt der Vollmachtgeber nach Verlust seiner<br />
Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu erkennen, dass er vom Bevollmächtigten nicht mehr<br />
vertreten werden will (§ 284g ABGB), so hat der Notar ebenfalls das Ende des Wirksamwerdens der<br />
Vorsorgevollmacht zu registrieren und darüber hinaus dem Pflegschaftsgericht eine Mitteilung über dessen<br />
Schutzbedürftigkeit zu machen (§ 117 Abs. 1 AußStrG).<br />
(8) Zur Ausstellung der Bestätigungen nach Abs. 5 und 6 und zur Vornahme aller damit im Zusammenhang<br />
stehenden Registrierungen hat sich die Österreichische Notariatskammer des registrierenden Notars als Organ zu<br />
bedienen. Für Fehler bei der Registrierung der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder des<br />
Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht beziehungsweise des Endes der Vertretungsmacht und bei der<br />
Ausstellung der Bestätigungen nach Abs. 5 und 6 haftet auch die Österreichische Notariatskammer. Auf die<br />
Haftung der Österreichischen Notariatskammer sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden.<br />
(9) Die Österreichische Notariatskammer hat auf Anfrage den Gerichten, dem registrierenden Notar oder<br />
Rechtsanwalt, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen<br />
Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG), dem Vertreter (Bevollmächtigten),<br />
dem Vertretenen (Vollmachtgeber), dem Verfügenden und dem Widersprechenden Einsicht in das Verzeichnis zu<br />
gewähren.“<br />
Artikel VII<br />
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes<br />
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das<br />
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 89c Abs. 3 dritter Satz lautet:<br />
„Die elektronische Signatur der Justiz ist eine Signatur, die zumindest den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und<br />
d SigG entspricht.“<br />
2. Im Art. VII wird Z 2 dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „Führung von Gerichtverfahren“ durch die<br />
Wortfolge „Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts“ ersetzt werden.<br />
3. Die Paragrafenüberschrift vor dem § 91b lautet:<br />
„Beglaubigungsarchiv der Justiz, Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs“<br />
4. In § 91b Abs. 7 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu<br />
den Daten der gespeicherten Urkunde“ die Wortfolge „oder der Hinweis auf eine in der Urkundensammlung des<br />
Grundbuchs oder Firmenbuchs gespeicherte Urkunde“ eingefügt.<br />
5. In § 91c Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „mit einer elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 lit. a bis d<br />
SigG einer vom Rechtsträger ermächtigten natürlichen Person“ durch die Wendung „mit einer zumindest den<br />
Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG entsprechenden Signatur“ ersetzt.<br />
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Bundesrecht<br />
Artikel VIII<br />
Änderung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker<br />
2006<br />
Das Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006, BGBl. I<br />
Nr. 164/2005, wird wie folgt geändert:<br />
1. Art. XIII § 3 lautet:<br />
„§ 3. Art. I Z 2, Z 7, Z 8, Z 14, Z 16, Z 17, Z 19, Z 20, Z 21, Z 22, Z 23 lit. b und c, Z 24, Z 25, Z 26, Z 28,<br />
Z 29, Z 30, Z 31, Z 33, Z 34, Z 35, Z 36, Z 37, Z 38, Z 39, Z 40, Z 41, Z 42, Z 43 lit. a, Z 46, Z 47, Z 48, Z 50,<br />
Z 51, Z 52, Z 53, Z 54, Z 55, Z 56, Z 57, § 111 Abs. 4 NO (Art. I Z 58), Z 59 lit. a, Z 60, Z 61, Z 62, Z 64, Z 65,<br />
Z 66 lit. a und c, Z 70, Z 71, Z 73, Z 75 sowie § 89c Abs. 5 GOG (Art. IV) treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.“<br />
2. In Art. XIII § 18 wird die Datumsangabe „1. Jänner 2007“ durch die Datumsangabe „1. Juli 2007“ ersetzt.<br />
3. In Art. XIII § 19 werden die Datumsangaben „31. Dezember 2005“ jeweils durch die Datumsangaben<br />
„30. Juni 2007“ ersetzt.<br />
Artikel IX<br />
Vollziehungsmaßnahmen<br />
Verordnungen und Richtlinien zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und sonstige organisatorische und<br />
technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes, insbesondere die<br />
Einrichtung des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses, können bereits von dem der<br />
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor den<br />
durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden. Soweit auf Grund dieses<br />
Bundesgesetzes Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind, sind die<br />
erforderlichen Beschlüsse bis zum 30. Juni 2007 zu fassen.<br />
Artikel X<br />
Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />
Verweisungen<br />
§ 1. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer<br />
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.<br />
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf die Sachwalterschaft nach § 273 ABGB verwiesen wird, tritt an<br />
die Stelle dieser Verweisung die Verweisung auf § 268 ABGB.<br />
Personenbezogene Bezeichnungen<br />
§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.<br />
In-Kraft-Treten<br />
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 2007 in Kraft.<br />
Übergangsbestimmung<br />
§ 4. (1) Wurde ein Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht<br />
die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 auf den Verein über, der<br />
ihn namhaft gemacht hat. Der bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß § 279 Abs. 2 ABGB in der<br />
Fassung dieses Bundesgesetzes bekannt gemachte Person, die mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft<br />
betraut ist (Vereinssachwalter).<br />
(2) § 279 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 ist bei der erstmaligen Bestellung<br />
zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Zudem hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu<br />
überprüfen, ob anstelle eines Sachwalters, der die Voraussetzungen des § 279 Abs. 5 ABGB nicht erfüllt, ein<br />
anderer Sachwalter in Betracht kommt. Bis zum 1. Juli 2010 sollen tunlichst alle Sachwalter diese<br />
Voraussetzungen erfüllen.<br />
(3) Artikel VI ist auf alle Erklärungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beim Notar oder<br />
Rechtsanwalt bzw. bei der Österreichischen Notariatskammer einlangen.<br />
Fischer<br />
Schüssel<br />
Vollziehung<br />
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.<br />
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Bundesrecht<br />
.................................................................................................................................................................................<br />
Kurztitel<br />
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz<br />
Kundmachungsorgan<br />
BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003<br />
§/Artikel/Anlage<br />
§ 3<br />
Inkrafttretensdatum<br />
01.01.2004<br />
Text<br />
Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste<br />
§ 3. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der<br />
Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten<br />
des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für<br />
Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den<br />
nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich<br />
zuständig.<br />
(2) In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich<br />
zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen<br />
Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen<br />
Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet sachlich<br />
zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen. Soll der<br />
Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit<br />
nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach<br />
jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere<br />
Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange<br />
der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.<br />
(3) Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im<br />
Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des<br />
Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten<br />
und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen<br />
neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel<br />
dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes<br />
Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige<br />
Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den<br />
nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.<br />
(4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des<br />
gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit<br />
nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet,<br />
dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem<br />
Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 93 von 117
ConverterUserConverterUserKurztitel<br />
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch<br />
Kundmachungsorgan<br />
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006<br />
§/Artikel/Anlage<br />
§ 268<br />
Inkrafttretensdatum<br />
01.07.2007<br />
Text<br />
Fünftes Hauptstück<br />
Bundesrecht<br />
Von der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht<br />
Voraussetzungen fü die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators<br />
a) für behinderte Personen;<br />
§ 268. (1) Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert<br />
ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst<br />
zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.<br />
(2) Die Bestellung eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person durch<br />
einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in<br />
Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer<br />
Dienste, im erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht bestellt werden, soweit<br />
durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht, oder eine verbindliche Patientenverfügung für die<br />
Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ein Sachwalter<br />
darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß<br />
vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.<br />
(3) Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der<br />
Sachwalter zu betrauen<br />
1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs<br />
oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,<br />
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles<br />
oder des gesamten Vermögens, oder,<br />
3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.<br />
(4) Sofern dadurch nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch<br />
bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter Sachen, des Einkommens oder eines<br />
bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich des Sachwalters ausgenommen ist.<br />
................................................................................................................................................................................<br />
Kurztitel<br />
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz<br />
Kundmachungsorgan<br />
BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003<br />
§/Artikel/Anlage<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 94 von 117
§ 12<br />
Inkrafttretensdatum<br />
01.01.2004<br />
Text<br />
Sperre wegen verbotener Inhalte<br />
Bundesrecht<br />
§ 12. (1) Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich<br />
zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (und<br />
über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 3a Abs. 4 und 5), ist vom<br />
zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (§ 3a Abs. 7) finden.<br />
Der Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen selbstständig zugänglich<br />
gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.<br />
(2) Erlangt der für den Sachverständigen zuständige Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass sich in<br />
der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (einschließlich der verlinkten Homepage) in<br />
Ansehung dieses Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im Verzug oder wenn es das<br />
öffentliche Interesse dringend erfordert, die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen Datenbereiche<br />
(einschließlich des Links) umgehend zu unterbinden und den Sachverständigen unverzüglich davon zu<br />
informieren. Besteht keine unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverständigen und sonstigen Betroffenen<br />
vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche Abrufbarkeit der Zusatzeintragung<br />
(einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen, wenn der Sachverständige dem zuständigen<br />
Präsidenten nachweist, dass der Inhalt dieser Datenbereiche von ihm geändert wurde und nunmehr unbedenklich<br />
ist.<br />
(3) Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7, so hat der zuständige Präsident<br />
auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.<br />
................................................................................................................................................................................<br />
Kurztitel<br />
Sachverständigen- und Dolmetschergesetz<br />
Kundmachungsorgan<br />
BGBl. Nr. 137/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003<br />
§/Artikel/Anlage<br />
§ 3<br />
Inkrafttretensdatum<br />
01.01.2004<br />
Text<br />
Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste<br />
§ 3. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der<br />
Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme der Präsidenten<br />
des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für<br />
Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den<br />
nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich<br />
zuständig.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 95 von 117
Bundesrecht<br />
(2) In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich<br />
zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen<br />
Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen<br />
Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet sachlich<br />
zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen. Soll der<br />
Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit<br />
nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach<br />
jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere<br />
Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange<br />
der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.<br />
(3) Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im<br />
Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des<br />
Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten<br />
und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen<br />
neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel<br />
dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes<br />
Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige<br />
Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den<br />
nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.<br />
(4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des<br />
gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit<br />
nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet,<br />
dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem<br />
Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.<br />
...........................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
Verwaltungsgerichtshof<br />
Entscheidungsdatum<br />
18.02.2003<br />
Geschäftszahl<br />
2002/05/1497<br />
Betreff<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte<br />
Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin<br />
Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Schlüßlberg, vertreten durch<br />
Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des<br />
Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Mai 2002, Zl. Gem(Wahl)-900427/4-2002-Ja, betreffend<br />
Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der<br />
Gemeinde Natternbach in 4723 Natternbach, Vischerstraße 1, und 2. Petra Pühringer in 4710 Schlüßlberg bzw. in<br />
4723 Natternbach, vertreten durch ihre Sachwalterin Franziska Pühringer in 4723 Natternbach, Kirchenplatz 2),<br />
zu Recht erkannt:<br />
Spruch<br />
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.<br />
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei<br />
sonstiger Exekution zu ersetzen.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 96 von 117
Begründung<br />
Bundesrecht<br />
Die am 12. Juli 1974 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des<br />
mitbeteiligten Bürgermeisters, Natternbach (kurz: N), Bezirk Grieskirchen, gemeldet, mit weiterem Wohnsitz<br />
hingegen in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters, Schlüßlberg, ebenfalls Bezirk<br />
Grießkirchen. Mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes vom 21. Oktober 1998 wurde ihre Mutter<br />
Franziska Pühringer zu ihrer Sachwalterin gemäß § 273 ABGB mit folgendem Wirkungskreis (§ 273 Abs. 3<br />
Z. 2 ABGB) bestellt: Vermögensverwaltung sowie Vertretung bei Ämtern und Behörden.<br />
In seinem Reklamationsantrag vom 3. Juli 2001 gab der Beschwerdeführer an, die Zweitmitbeteiligte sei seit<br />
12. Juli 2000 in der "Reha-Einrichtung" Schlüßlberg beschäftigt und dort auch wohnhaft. Da es sich bei dieser<br />
Einrichtung nicht um eine "bloße Unterkunft" (im Original unter Anführungszeichen) handle, die<br />
Zweitmitbeteiligte dort vielmehr einer sozialversicherten Tätigkeit zur Erlernung landwirtschaftlicher Arbeiten<br />
mit voller Unterkunft und Verpflegung nachgehe, komme dem Element der Dauer dieser Tätigkeit eine<br />
wesentliche Bedeutung zu. Sie habe daher in S ihren Hauptwohnsitz, zumal in der Wohnsitzerklärung auch<br />
angegebenen worden sei, dass sich die Zweitmitbeteiligte 335 Tage im Jahr in dieser Einrichtung aufhalte. Der<br />
Umstand, dass sie weiterhin ihre Mutter besuche, begründe nach Meinung des Beschwerdeführers in N keinen<br />
Hauptwohnsitz, sondern höchstens einen Wohnsitz. (Anmerkung: siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom<br />
heutigen Tag, Zl. 2002/05/1498).<br />
Angeschlossen war eine weder von der Zweitmitbeteiligten noch von ihrer Sachwalterin unterfertigte<br />
Wohnsitzerklärung vom 29. Mai 2001.<br />
Die Sachwalterin (und Mutter) der Zweitmitbeteiligten äußerte sich in einer Stellungnahme vom 26. Juli 2001<br />
dahin, dass sie und ihre Tochter in N wohnten. Ihre Tochter, die Zweitmitbeteiligte, wolle ihren Hauptwohnsitz<br />
weiterhin in N belassen. Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes würde für sie (Mutter) als Sachwalterin eine große<br />
Belastung darstellen. Sie sei nämlich tagsüber berufstätig und könne sich Behördengänge, sowie die Erledigung<br />
der Post von der Gemeinde Schlüßlberg aus sehr schwer vorstellen. Wenn mehrere Mittelpunkte der<br />
Lebensbeziehungen, wie der familiäre, gesellschaftliche und wirtschaftliche am Hauptwohnsitz in N bestünden,<br />
könne ihre Tochter doch selbst entscheiden, wo der Hauptwohnsitz sein solle. Für sie sei die "Reha-Einrichtung"<br />
mit einer Arbeitsstätte mit Übernachtungsmöglichkeit gleichzusetzen. Ihre Tochter halte sich zu allen anderen<br />
Zeiten wie beispielsweise an vielen Wochenenden, im Urlaub, zu Ostern, zu Weihnachten usw. bei ihr (Mutter)<br />
in Natternbach auf. Weiters wolle sie bekannt geben, dass weder sie (als Sachwalterin) noch die<br />
Zweitmitbeteiligte eine Wohnsitzerklärung ausgefüllt noch Daten am Gemeindeamt Schlüßlberg hiefür bekannt<br />
gegeben hätten.<br />
Der mitbeteiligte Bürgermeister brachte in einer Eingabe vom 26. Juli insbesondere vor, die<br />
Zweitmitbeteiligte benütze den Wohnsitz in Schlüßlberg nur während der Woche um das tägliche Pendeln<br />
zwischen N und Schlüßlberg zu vermeiden. Sie verbringe die restliche Zeit, wie Wochenenden, Feiertage, oder<br />
auch den Urlaub in N, wo ihre Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Diese sei zudem die Sachwalterin der<br />
Zweitmitbeteiligten und beide wohnten seit Geburt in N.<br />
Der Beschwerdeführer brachte hierauf in einer Erwiderung vom 16. August 2001 vor, die Zweitmitbeteiligte<br />
sei in dieser "Reha-Einrichtung" nicht nur wohnhaft und erfahre dort nicht nur "eine Versorgung hinsichtlich<br />
Mahlzeiten und Schlafunterkunft", sondern gehe dort auch ihrer Arbeit nach und sei sozial in eine Gruppe von<br />
34 Mitbewohnern bzw. Mitarbeitern eingegliedert. Da sie sich - wie auch alle anderen Mitbewohner - ständig in<br />
der Einrichtung aufhalte und ihre Hauptkontakte in dieser Gemeinschaft lägen, sei bei einer Gesamtbetrachtung<br />
der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen sicher Schlüßlberg als Mittelpunkt<br />
ihrer Lebensbeziehungen und daher auch als Hauptwohnsitz anzusehen. In dieser Einrichtung hätten die<br />
Bewohner die Möglichkeit, in einem zweiwöchigen Turnus nach Hause zu fahren, falls ein Familienanschluss<br />
gegeben sei. Die Zweitmitbeteiligte könne daher alle 14 Tage ihre Mutter besuchen, was sie anscheinend<br />
gegebenenfalls auch mache, sie könne jedoch auch in der Einrichtung bleiben, wie dies auch die meisten der<br />
Bewohner handhabten. Die Begründung des mitbeteiligten Bürgermeisters, dass die Mutter der<br />
Zweitmitbeteiligten ihre Sachwalterin sei, könne angesichts dessen nicht relevant sein. Das Argument der Mutter<br />
der Zweitmitbeteiligten, dass eine Ummeldung der Tochter eine große Belastung hinsichtlich Behördengänge<br />
bedeuten würde, könne überhaupt nicht ausschlaggebend sein, weil beide Gemeinden im selben Bezirk, nämlich<br />
Grießkirchen, lägen und daher in jedem Fall der Weg nach Grießkirchen angetreten werden müsse.<br />
In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28. Jänner 2002 ist festgehalten, dass der<br />
beschwerdeführende Bürgermeister zur Vorlage einer vollständig ausgefüllten und von der Zweitmitbeteiligten<br />
"oder dessen vertretungsbefugten" (Person) unterfertigten Wohnsitzerklärung aufgefordert wurde.<br />
In der hierauf vorgelegten, mit 26. Februar 2002 datierten und von der Zweitmitbeteiligten (unbestritten)<br />
selbst unterfertigten Wohnsitzerklärung (die inhaltlich mit der ersten übereinstimmt) heißt es, sie sei berufstätig.<br />
Sie halte sich in N an rund 30 Tagen im Jahr auf, wo sie mit ihrer Mutter wohne (die dort mit Hauptwohnsitz<br />
gemeldet sei), in Schlüßlberg hingegen an rund 335 Tagen im Jahr. Die Frage nach Funktionen in öffentlichen<br />
und privaten Körperschaften wird für beide Wohnsitze verneint. Der Weg zur Arbeitsstätte in Schlüßlberg wird<br />
überwiegend vom weiteren Wohnsitz aus angetreten.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 97 von 117
Bundesrecht<br />
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Reklamationsantrag des Beschwerdeführers<br />
mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, die Begründung eines Hauptwohnsitzes selbst und die<br />
Erfüllung aller im § 1 Abs. 8 MeldeG angeführten Kriterien setze ein vom Willen des Betroffenen oder seiner<br />
Angehörigen getragenes, freiwilliges Handeln voraus. Ein solches sei aber bei der Unterbringung eines<br />
Behinderten in einer "Reha-Einrichtung" nicht anzunehmen. Vielmehr seien generell Sachzwänge für eine solche<br />
Entscheidung maßgeblich, wobei übliche persönliche und gesellschaftliche Kontakte, die sich aus einer<br />
derartigen Lebenslage zwangsläufig ergäben, noch nicht die Annahme eines Lebensmittelpunktes rechtfertigten.<br />
Da sohin "weder die Frage der Begründung eines Hauptwohnsitzes als wesentliche Voraussetzung für die<br />
Führung eines Reklamationsverfahrens, noch die genannten Zuordnungskriterien zum Tragen kommen" könnten,<br />
sei bei der Beurteilung der Lebensverhältnisse des Betroffenen an jener Lebenssituation anzuknüpfen, in welcher<br />
er selbständig und uneingeschränkt oder durch seinen gesetzlichen Vertreter noch in der Lage gewesen sei, am<br />
Rechtsgeschehen teilzunehmen. Die (letzte) Anmeldung der Unterkunft als Hauptwohnsitz habe konstitutive<br />
Wirkung und führe dazu, dass der Betroffene an dieser Unterkunft den Hauptwohnsitz so lange habe, bis die<br />
Abmeldung erfolge. Der Zweitmitbeteiligte habe daher den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen weiterhin in<br />
W.<br />
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit<br />
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.<br />
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt; angesprochen wird der Vorlageaufwand.<br />
Der mitbeteiligte Bürgermeister hat eine Gegenschrift erstattet.<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:<br />
Einleitend ist darauf zu verweisen, dass eine unter Sachwalterschaft (§ 273 ABGB) stehende Person<br />
- unabhängig vom Wirkungsbereich des Sachwalters - nicht etwa einen "abgeleiteten" Hauptwohnsitz hat, der<br />
ähnlich wie der abgeleitete Gerichtsstand nach § 71 der Juristiktionsnorm (nur) vom Hauptwohnsitz einer<br />
anderen Person abhinge (so etwa von jenem des Sachwalters), sondern vielmehr einen "eigenen" Hauptwohnsitz<br />
(zu Minderjährigen siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2002, Zl. 2002/05/0121, bzw. vom heutigen<br />
Tag, Zl. 2002/05/0992).<br />
Generell gilt, dass im zulässigerweise eingeleiteten Reklamationsverfahren die bis dahin für den<br />
Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erklärung" des Meldepflichtigen dahingehend<br />
"hinterfragt (wird), ob der erklärte Hauptwohnsitz den in Art. 6 Abs. 3 B-VG (§ 1 Abs. 7 MeldeG) normierten<br />
objektiven Merkmalen entspricht" (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2001,<br />
G 139/00-10, u. a.). Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes<br />
des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der<br />
Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher die<br />
Bestimmungskriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001), maßgeblich<br />
sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum<br />
Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen<br />
Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die<br />
Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, klargestellt, dass<br />
das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des<br />
Betroffenen zum Ausdruck kommt, nur in den Fällen den Ausschlag gibt, in denen als Ergebnis des<br />
Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen<br />
hervorgekommen sind (also wenn ausnahmsweise zwei oder mehrere Wohnsitze des Betroffenen solche<br />
Mittelpunkte darstellen, wobei die vom Betroffenen vorgenommene Bezeichnung eines Hauptwohnsitzes allein<br />
nicht jedenfalls maßgeblich ist). Das Reklamationsverfahren wird nur dann für den antragstellenden<br />
Bürgermeister erfolgreich sein, wenn der Betroffene ein "überwiegendes Naheverhältnis" an einem Ort<br />
behauptet, an dem er keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Abs. 7 MeldeG) hat, mag er dort auch<br />
einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem<br />
Zusammenhang auch klargelegt, dass eine "absolute Sicherheit" über die Lebenssituation des Meldepflichtigen<br />
für die Evaluierung des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht notwendig ist; der Gesetzgeber hat durch die<br />
Regelung des § 17 Abs. 3 MeldeG bewusst die in Rede stehenden Unschärfen aus rechtspolitischen Gründen in<br />
Kauf genommen (siehe dazu näher das genannte Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, oder<br />
auch das weitere Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2001/05/0930).<br />
In der Sache selbst ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Frage, ob bei Personen, die in Krankenanstalten<br />
oder auch Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen untergebracht sind, ein Mittelpunkt der<br />
Lebensbeziehung dieser Krankenanstalt (bzw. Pflegeheim udgl.) zu bejahen und ein solcher Mittelpunkt am<br />
bisherigen Hauptwohnsitz zu verneinen (oder ebenfalls zu bejahen) ist, letztlich nach den Umständen des<br />
Einzelfalles zu beurteilen ist (zur Frage des Hauptwohnsitzes bei Unterbringung einer Person in einem Caritas-<br />
bzw. Altersheim, siehe die beiden hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0398, bzw. Zl. 2002/05/0399;<br />
zu einer Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt siehe das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002,<br />
Zl. 2002/05/0929). Es ist daher grundsätzlich ohne Weiteres möglich, dass eine Person den (einzigen)<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 98 von 117
Bundesrecht<br />
Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und damit ihren Hauptwohnsitz in einer solchen Rehabilitations-<br />
Einrichtung (um die es hier geht) hat. Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dies<br />
könne nicht sein, weil für eine Unterbringung in einer solchen Einrichtung "generell Sachzwänge" maßgeblich<br />
seien, trifft nach dem zuvor Gesagten (wie bei Krankenanstalten, Altersheimen und Pflegeheimen) nicht zu.<br />
Die weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zur Frage<br />
der Begründung bzw. der Änderung eines Wohnsitzes gehen im Beschwerdefall ins Leere, weil die belangte<br />
Behörde jedenfalls eine mangelnde diesbezügliche Einsichtsfähigkeit des Zweitmitbeteiligten nicht festgestellt<br />
hat (es gibt dazu im Übrigen auch keine Beweisergebnisse). Es kann daher die Frage dahingestellt bleiben, was<br />
in einem solchen Fall rechtens wäre.<br />
Ob die Zweitmitbeteiligte in Schlüßlberg einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat, ist nach den<br />
objektiven Kriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG zu beurteilen. In diesem Zusammenhang kommt es aber nicht darauf<br />
an, ob ein Erfolg des Reklamationsantrages des Beschwerdeführers (Aufhebung des Hauptwohnsitzes der<br />
Zweitmitbeteiligten in N) für die Sachwalterin der Zweitmitbeteiligten praktische Probleme zur Folge hätte, weil<br />
das Gesetz darauf nicht abstellt.<br />
Gemäß § 15a Abs. 1 MeldeG ist der Bürgermeister ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde<br />
angemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die<br />
Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen. Die Wohnsitzerklärung hat inhaltlich dem Muster der Anlage C<br />
(zum Meldegesetz) zu entsprechen. Der Betroffene hat die Wohnsitzerklärung binnen angemessener, vom<br />
Bürgermeister festzusetzender, mindestens 14 tätiger Frist abzugeben.<br />
Das Gesetz trifft keine ausdrückliche Anordnungen zur Frage, wer bei Personen, die unter Sachwalterschaft<br />
(§ 273 ABGB) stehen, eine Wohnsitzerklärung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung abzugeben hat; um<br />
einen Fall der "Erfüllung der Meldepflicht" im Sinne des § 7 MeldeG handelt es sich dabei (angesichts des<br />
Regelungsinhaltes des § 7 MeldeG) nicht. Im Hinblick auf die rechtserhebliche Bedeutung dieser<br />
Wohnsitzerklärung ist davon auszugehen, dass sie vom Sachwalter abzugeben ist, wenn dies zu seinem<br />
Wirkungsbereich gehört, und nicht von der unter Sachwalterschaft stehenden Person selbst (bei Minderjährigen<br />
siehe das bereits genannte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/05/0992).<br />
Im Beschwerdefall gehört zum Wirkungsbereich der Sachwalterin die "Vertretung bei Ämtern und<br />
Behörden". Damit war - nur - die Sachwalterin dazu berufen, die Wohnsitzerklärung abzugeben, die von der<br />
Zweitmitbeteiligten selbst "abgegebene" Wohnsitzerklärung war rechtsunwirksam. Sie hätte zwar<br />
Rechtswirksamkeit erlangen können, wenn sie von der Sachwalterin genehmigt worden wäre, hiefür gibt es aber<br />
im Beschwerdefall keine Hinweise, was auch gar nicht behauptet wird.<br />
Somit konnte diese (zweite) Wohnsitzerklärung keine taugliche Grundlage des Reklamationsantrages sein<br />
(zum Erfordernis der Vorlage einer Wohnsitzerklärung im Reklamationsverfahren siehe die hg. Erkenntnisse<br />
vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0209, und Zl. 2001/05/0198). Das kann aber im Beschwerdefall deshalb dem<br />
beschwerdeführenden Bürgermeister nicht zum Nachteil gereichen, weil diese Wohnsitzerklärung dem<br />
Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, wonach sie entweder vom Meldepflichtigen selbst oder aber einer<br />
vertretungsbefugten Person zu unterfertigen sei, entspricht. Vielmehr hat die belangte Behörde (in Verkennung<br />
der Rechtslage) es verabsäumt, die Sachwalterin aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie diese Wohnsitzerklärung<br />
genehmigt oder nicht (oder, inwiefern bzw. mit welcher Maßgabe sie diese genehmigt).<br />
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Aufenthaltsdauer der<br />
Zweitmitbeteiligten in N (bei ihrer Mutter und Sachwalterin) zwischen den Angaben in dieser zweiten (wie auch<br />
in der ersten) Wohnsitzerklärung, wonach sie sich nur 30 Tage im Jahr dort aufhalte, und dem Vorbringen der<br />
beiden mitbeteiligten Parteien (des mitbeteiligten Bürgermeisters sowie der Sachwalterin namens der<br />
Zweitmitbeteiligten) im Verwaltungsverfahren, wo von (vielen) Wochenenden, Urlaub, Ostern, Weihnachten, etc.<br />
die Rede ist, aber auch den Angaben des beschwerdeführenden Bürgermeisters (wo von gegebenenfalls 14-<br />
tägigen Besuchen bei der Mutter die Rede ist) starke Diskrepanzen bestehen. Nähere Feststellungen in diesem<br />
Zusammenhang sind aber zur Beurteilung der Frage, ob die Zweitmitbeteiligte allenfalls als "Wochenpendlerin"<br />
im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001/05/0945, anzusehen ist (dahin geht der Standpunkt des<br />
mitbeteiligten Bürgermeisters), erforderlich.<br />
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit<br />
aufzuheben.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II<br />
Nr. 501/2001.<br />
Wien, am 18. Februar 2003<br />
................................................................................................................................................................................<br />
ConverterUserConverterUserGericht<br />
OGH<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 99 von 117
Entscheidungsdatum<br />
09.06.2009<br />
Geschäftszahl<br />
4Ob100/09y<br />
Kopf<br />
Bundesrecht<br />
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr.<br />
Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des<br />
Betroffenen Günther P*****, vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, infolge<br />
Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 25.<br />
März 2009, GZ 1 R 94/09w, 95/09t, 98/09h-271, womit die Rekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des<br />
Bezirksgerichts Montafon vom 19. Jänner 2009, GZ 2 P 56/04d-225, vom 20. Jänner 2009, GZ 2 P 56/04d-226,<br />
und vom 4. Februar 2009, GZ 2 P 56/04d-230, zurückgewiesen wurden, den Beschluss<br />
gefasst:<br />
Spruch<br />
Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Fortsetzung der<br />
Rekursverfahren aufgetragen. Ein Kostenersatz findet nicht statt.<br />
Text<br />
Begründung:<br />
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 22. 5. 2006 wurde Dr. Stefan M***** für den Betroffenen zum Sachwalter<br />
zur Besorgung folgender Angelegenheiten (§ 273 Abs 3 Z 2 ABGB) bestellt: a) Regelung der finanziellen<br />
Angelegenheiten und Verwaltung des Vermögens und der Schulden. Nach Bezahlung der laufenden<br />
Verbindlichkeiten durch den Sachwalter kann die betroffene Person über den verbleibenden Teil ihres laufenden<br />
Einkommens bis zu einem Betrag von maximal 3.000 EUR monatlich frei verfügen und sich verpflichten. b)<br />
Rechtliche Vertretung der betroffenen Person gegenüber Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern.<br />
Das Erstgericht berichtigte mit Beschlüssen vom 19. 1. 2009 und 20. 1. 2009 über Auftrag des Rekursgerichts<br />
bereits bekämpfte Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Verkaufs von Liegenschaften<br />
des Betroffenen und genehmigte mit Beschluss vom 4. 2. 2009 den Verkauf von Liegenschaften des Betroffenen,<br />
auf denen sich das „Kurhotel M*****" befindet, an die Marktgemeinde S***** Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
als Käuferin zu einem Preis von 1.300.000 EUR. Der anwaltlich vertretene Betroffene bekämpfte diese drei<br />
Entscheidungen jeweils mit Rekurs.<br />
Das Rekursgericht wies die Rekurse zurück; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei,<br />
weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Betroffener in Angelegenheiten der<br />
Vermögensverwaltung und -verwertung, die dem Sachwalter übertragen worden sei, selbst Rechtsmittel ergreifen<br />
könne. Gemäß § 281 Abs 2 ABGB habe die behinderte Person das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder<br />
ihr Vermögen betreffenden wichtigen Maßnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu werden und sich<br />
hiezu, wie auch zu anderen Maßnahmen, in angemessener Frist zu äußern; diese Äußerung sei zu<br />
berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger<br />
entspreche. Hier versuche der Betroffene, die Bemühungen des Sachwalters zum Verkauf seines<br />
Liegenschaftsvermögens zur Deckung offener Verbindlichkeiten zu verhindern. Er habe im Verfahren erster<br />
Instanz ausreichend Gelegenheit erhalten, zu den Verkaufsbemühungen des Sachwalters und zu den<br />
beabsichtigten Kaufverträgen Stellung zu nehmen. § 281 Abs 2 ABGB legitimiere jedoch den Betroffenen nicht<br />
auch zur Erhebung von Rekursen in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und -verwertung, die<br />
ausdrücklich dem Sachwalter übertragen worden sei. Dem Betroffenen stehe kein Rekursrecht gegen<br />
Entscheidungen über die Regelung von Vermögensangelegenheiten zu. Die Verpflichtung des Sachwalters, die<br />
Interessen des Betroffenen bestmöglich zu wahren, sei in Verbindung mit der amtswegigen Prüfpflicht des<br />
Gerichts, das wesentliche Verfügungen über das Vermögen des Betroffenen zu genehmigen habe, ausreichend,<br />
um den Betroffenen zu schützen. Die Vorgangsweise des Betroffenen lege den Verdacht nahe, dass er die ihm<br />
zustehenden Rechte zu seinem Nachteil ausübe, indem er das Verfahren erheblich verzögere. Die für die offenen<br />
Verbindlichkeiten weiterlaufenden Zinsen bedrohten die Möglichkeit, die offenen Verbindlichkeiten aus den<br />
Verwertungserlösen gänzlich tilgen zu können und dem Betroffenen ein Restvermögen zu erhalten.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 100 von 117
Rechtliche Beurteilung<br />
Bundesrecht<br />
Der Revisionsrekurs ist zulässig: Gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ist jeder im Rahmen des Rekursverfahrens<br />
ergangene Beschluss des Rekursgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar, also auch dann,<br />
wenn dieser auf Zurückweisung eines Rekurses lautet (RIS-Justiz RS0120565 [T7, T10]). Eine erhebliche<br />
Rechtsfrage ist gegeben, weil das Rekursgericht die Frage, ob ein Betroffener im Sachwalterbetreuungsverfahren<br />
(hier: pflegschaftsbehördliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung von<br />
Liegenschaftsverkäufen) auch dann Rechtsmittel erheben kann, wenn die bekämpfte Entscheidung in den<br />
Wirkungskreis des Sachwalters fällt, unrichtig beurteilt hat. Das Rechtsmittel ist berechtigt.<br />
1. Zum Inhalt der Handlungsfähigkeit einer Person, für die ein Sachwalter bestellt ist, vertrat der Oberste<br />
Gerichtshof zur Rechtslage vor dem AußStrG 2005 wiederholt folgende Ansicht:<br />
Besteht nach der rechtskräftigen Bestellung eines Sachwalters im Pflegschaftsverfahren zwischen dem<br />
Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit über eine wichtige Frage iSd § 273a Abs 3 ABGB, etwa über die<br />
Berechtigung oder Zweckmäßigkeit einer vom Sachwalter beabsichtigten, der Genehmigung des<br />
Pflegschaftsgerichts bedürfenden Maßnahme, hat der Betroffene ein eigenes Rekursrecht, weil nur dadurch eine<br />
erhebliche Verletzung der Interessen des Betroffenen durch Handlungen seines gesetzlichen Vertreters und die<br />
diese Handlungen genehmigende Entscheidung des Pflegschaftsgerichts hintangehalten werden kann (1 Ob<br />
277/03x im Verfahren zur Genehmigung einer Pflegschaftsrechnung; 6 Ob 163/03v; 7 Ob 230/01a; RIS-Justiz<br />
RS0006612 [T5]; vgl auch RIS-Justiz RS0053067; Gitschthaler, Prozess- und Verfahrensfähigkeit<br />
minderjähriger und besachwalteter Personen, RZ 2003, 175, 181 f).<br />
Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei<br />
denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen (RIS-Justiz RS0008539); dies gilt auch<br />
nach Inkrafttreten des AußStrG 2005, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF<br />
entsprechen (RS0008539 [T8]). Fehlt es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines<br />
Standpunkts, ist gegebenenfalls ein Kollisionskurator zu bestellen (Gitschthaler aaO; RIS-Justiz RS0008539).<br />
2.1. An dieser Auffassung ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 festzuhalten.<br />
2.2. Im Sachwalterbestellungsverfahren besteht mit § 127 AußStrG eine Sondernorm, die die Rekurslegitimation<br />
regelt und klarstellt, dass auch eine betroffene Person Rekurs erheben kann. Auch im Verfahren über die<br />
Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft ist ein Volljähriger, für den ein Sachwalter<br />
bestellt ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters verfahrensfähig (§ 128 Abs 1<br />
AußStrG; Fucik/Kloiber, AußStrG § 2 Rz 5).<br />
2.3. Im Sachwalterbetreuungsverfahren - also nach rechtswirksamer Sachwalterbestellung und außerhalb deren<br />
Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung - fehlt eine § 127 AußStrG vergleichbare Bestimmung. Dieses<br />
Verfahren ist grundsätzlich nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des AußStrG abzuwickeln (Schauer,<br />
Zu Rechtsmittellegitimation und Vertretungszwang im Sachwalterschaftsverfahren, in FS Rechberger 487, 489<br />
unter Hinweis auf RV BlgNR 22. GP 224, 83). Die Rechtsmittellegitimation ergibt sich somit aus der<br />
Parteistellung iSd § 2 AußStrG (Fucik/Kloiber aaO § 45 Rz 2).<br />
2.4. An der Parteistellung des Betroffenen im Sachwalterbetreuungsverfahren besteht kein Zweifel. Partei ist<br />
jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht<br />
genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (§ 2 Abs<br />
1 Z 3 AußStrG). In einem Verfahren betreffend eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung besitzt (nur) der<br />
betroffene Pflegebefohlene Parteistellung; er (allein) ist rechtsmittellegitimiert (RIS-Justiz RS0123647;<br />
RS0006210 [T7, T8]). Verfahrenszweck ist der Schutz der Interessen des Pflegebefohlenen (Mayr/Fucik, Das<br />
neue Verfahren außer Streitsachen3 Rz 88).<br />
2.5. Von der Parteifähigkeit zu unterscheiden ist die Verfahrens-(handlungs-)fähigkeit, also die Fähigkeit,<br />
Verfahrenshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen (Rechberger in Rechberger,<br />
AußStrG § 2 Rz 18 mwN). Gemäß § 2 Abs 3 AußStrG gelten in dieser Frage die Bestimmungen der ZPO, soweit<br />
nicht Sondervorschriften im besonderen Teil des AußStrG (vgl etwa §§ 127, 128 Abs 1 AußStrG) bestehen.<br />
2.6. Nach nicht näher begründeter Auffassung von Fucik/Kloiber (aaO § 2 Rz 5) sind Volljährige, für die ein<br />
Sachwalter bestellt worden ist, im Rahmen des Wirkungskreises des (einstweiligen) Sachwalters - ausgenommen<br />
im Sachwalterbestellungsverfahren sowie im Verfahren über die Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung<br />
der Sachwalterschaft - verfahrensunfähig.<br />
Nach Barth/Ganner (Handbuch des Sachwalterrechts 85) besteht hingegen nach geltender Rechtslage kein<br />
Anlass, von der Rechtsprechung zum AußStrG in der Fassung vor 2005 abzuweichen, wonach dem Betroffenen<br />
bei Uneinigkeit zwischen ihm und seinem Sachwalter über eine der pflegeschaftsgerichtlichen Genehmigung<br />
unterliegende Frage ein eigenes Rekursrecht zusteht.<br />
2.7.1. § 281 Abs 2 ABGB verpflichtet den Sachwalter, den Betroffenen von beabsichtigten wichtigen<br />
Maßnahmen rechtzeitig zu verständigen; der Betroffene hat das Recht, sich dazu zu äußern. Dieses Informations-<br />
und Äußerungsrecht, das einer behinderten Person gegenüber ihrem Sachwalter zusteht, entspricht dem früheren<br />
§ 273a Abs 3 ABGB (Hopf in KBB² § 281 Rz 2).<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 101 von 117
Bundesrecht<br />
2.7.2. Die zuvor unter Punkt 1. dargestellte ältere Rechtsprechung hat in § 273a Abs 3 ABGB kein Hindernis<br />
dafür gesehen, dem Betroffenen bei Uneinigkeit über eine wichtige Frage iS dieser Bestimmung ein eigenes<br />
Rekursrecht im Verfahren über eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu gewähren, um dessen Interessen<br />
zu wahren. Die Neuregelung in § 281 Abs 2 ABGB bietet nach Auffassung des Senats keinen Anlass, von dieser<br />
Rechtsprechung abzuweichen. Nur damit ist gewährleistet, dass die Interessen des Betroffenen noch im<br />
Rechtsmittelverfahren auch dann gewahrt werden, falls ihm zustehende Informations- und Äußerungsrechte (§<br />
281 Abs 2 ABGB) verletzt worden sein sollten.<br />
2.7.3. Dem steht auch das Fehlen einer Sonderregelung zur Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen im<br />
Sachwalterbetreuungsverfahren nach dem Vorbild der §§ 127, 128 Abs 1 AußStrG nicht entgegen: Hat das<br />
Pflegschaftsgericht in einem Interessenwiderstreit zwischen Betroffenem und Sachwalter eine der<br />
pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unterliegende Maßnahme genehmigt, so kann der Betroffene - wegen<br />
der insoweit bestehenden, den in §§ 127, 128 Abs 1 AußStrG geregelten Fällen vergleichbaren Interessenlage -<br />
persönlich eine Überprüfung dieser Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erwirken. Voraussetzung dafür ist<br />
wie bisher, dass der Betroffene aufgrund seiner Behinderung des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt<br />
und deswegen geschäftsunfähig ist, er also wenigstens erkennt, dass und zu welchem Zweck er Vollmacht erteilt<br />
hat (vgl RIS-Justiz RS0006540).<br />
2.8. Zusammenfassend gilt: Im Sachwalterbetreuungsverfahren steht der betroffenen Person, die des Gebrauchs<br />
der Vernunft nicht gänzlich beraubt und deswegen geschäftsunfähig ist, bei Uneinigkeit zwischen ihr und dem<br />
Sachwalter über eine Maßnahme, die der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts bedarf, ein eigenes Rekursrecht<br />
gegen eine dem Willen des Sachwalters folgende gerichtliche Entscheidung auch dann zu, wenn die bekämpfte<br />
Entscheidung in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt.<br />
3. Anhaltspunkte dafür, dass der im vorliegenden Fall Betroffene offenkundig unfähig wäre, den Zweck einer<br />
Vollmachtserteilung zu erfassen, sind nicht zu erkennen. Das Rekursgericht wird sich daher inhaltlich mit seinen<br />
Rechtsmitteln auseinanderzusetzen haben.<br />
4. Im Verfahren betreffend die Vermögensverwaltung von Pflegebefohlenen findet kein Kostenersatz statt<br />
(§ 139 Abs 2 AußStrG).<br />
..............................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
21.01.2003<br />
Geschäftszahl<br />
4Ob292/02y; 5Ob300/02g<br />
Norm<br />
AußStrG §204;<br />
AußStrG §208;<br />
Rechtssatz<br />
Der zur Abwicklung eines Erbübereinkommens vom Abhandlungsgericht bestellte Treuhänder hat gleich einem<br />
Vormund Rechnung zu legen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, die Abrechnung durch die für ihre<br />
Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben zu ergänzen. Die Abrechnung muss für sich allein genommen<br />
nachvollziehbar sein.<br />
Entscheidungstexte<br />
TE OGH 2003/01/21 4 Ob 292/02y<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 102 von 117
TE OGH 2003/02/11 5 Ob 300/02g<br />
Auch<br />
Rechtssatznummer<br />
RS0117307<br />
Bundesrecht<br />
.............................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
Verfassungsgerichtshof<br />
Entscheidungsdatum<br />
28.09.1998<br />
Geschäftszahl<br />
V50/98<br />
Sammlungsnummer<br />
******<br />
Rechtssatz<br />
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes betreffend die<br />
Genehmigung der Kostenabrechnung eines Sachwalters mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes;<br />
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos<br />
..................................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
10.07.1986<br />
Geschäftszahl<br />
7Ob607/86 (7Ob608/86, 7Ob609/86); 8Ob550/87; 8Ob678/88 (6Ob679/88);<br />
4Ob574/89; 2Ob573/89; 8Ob640/89 ((Ob641/89); 8Ob635/93; 1Ob513/96;<br />
9Ob243/99x; 6Ob133/00b; 1Ob277/03x; 3Ob166/03p (3Ob241/03t);<br />
1Ob17/04p; 1Nc34/04x; 1Ob90/06a; 10Ob48/06a; 1Ob81/08f; 2Ob173/08t;<br />
4Ob100/09y<br />
Norm<br />
AußStrG 2005 §119; AußStrG 2005 §120; AußStrG 2005 §127; AußStrG<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 103 von 117
§238, AußStrG §249<br />
Rechtssatz<br />
Bundesrecht<br />
Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung<br />
der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung<br />
fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Bei offenkundiger Unfähigkeit<br />
zu dieser Erkenntnis muss die Bevollmächtigung als unwirksam angesehen werden.<br />
Entscheidungstexte<br />
TE OGH 1986/07/10 7 Ob 607/86<br />
TE OGH 1987/04/09 8 Ob 550/87<br />
TE OGH 1989/05/11 8 Ob 678/88<br />
TE OGH 1989/09/12 4 Ob 574/89<br />
TE OGH 1989/09/12 2 Ob 573/89<br />
TE OGH 1989/09/08 8 Ob 640/89<br />
TE OGH 1993/11/18 8 Ob 635/93<br />
Auch<br />
TE OGH 1996/01/30 1 Ob 513/96<br />
Auch<br />
TE OGH 1999/09/29 9 Ob 243/99x<br />
Auch<br />
TE OGH 2000/06/28 6 Ob 133/00b<br />
Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen<br />
geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt<br />
zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen<br />
insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und<br />
dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T1); Beisatz:<br />
Hier: Die strittige Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch<br />
dazu der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist. (T2)<br />
TE OGH 2003/12/16 1 Ob 277/03x<br />
Vgl auch; Beisatz: Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen<br />
Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung. (T3)<br />
TE OGH 2003/11/26 3 Ob 166/03p<br />
Beisatz: Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage. (T4)<br />
TE OGH 2004/02/10 1 Ob 17/04p<br />
Vgl auch<br />
TE OGH 2004/03/03 1 Nc 34/04x<br />
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er<br />
deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen<br />
Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T5); Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf<br />
der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und<br />
eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T6)<br />
TE OGH 2006/05/16 1 Ob 90/06a<br />
Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die wirksame Bevollmächtigung eines<br />
Rechtsanwalts, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem<br />
Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Nur bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis ist die<br />
Bevollmächtigung unwirksam. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche<br />
Rechtsfrage. (T7); Beisatz: An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes<br />
festzuhalten, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen. (T8)<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 104 von 117
TE OGH 2006/08/17 10 Ob 48/06a<br />
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7<br />
TE OGH 2008/06/10 1 Ob 81/08f<br />
Auch<br />
TE OGH 2008/11/13 2 Ob 173/08t<br />
Auch<br />
TE OGH 2009/06/09 4 Ob 100/09y<br />
Bundesrecht<br />
Vgl; Beisatz: Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen<br />
bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen. (T9); Beis wie T8<br />
Rechtssatznummer<br />
RS0008539<br />
.................................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
Verwaltungsgerichtshof<br />
Entscheidungsdatum<br />
16.03.1994<br />
Geschäftszahl<br />
94/01/0078<br />
Betreff<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner<br />
und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in den Beschwerdesachen des G in H,<br />
gegen Akte und Säumnis des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt, den Beschluß gefaßt:<br />
Spruch<br />
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.<br />
Begründung<br />
Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit insgesamt dreizehn Eingaben vom 28. Jänner<br />
sowie vom 3., 5., 7., 8., 9., 19., 20. und 24. Februar 1994 Beschwerden gegen das Vorgehen und Säumnis des<br />
Bezirksgerichtes Wiener Neustadt bzw. dessen Einzelrichters Dr. Peter Schranz in Angelegenheiten, die die<br />
Geschäftsführung bzw. Rechnungslegung (Pflegschaftsrechnung) der verschiedenen ihm beigegebenen<br />
Sachwalter, den Abschluß von Rechtsgeschäften verschiedener Art und die "Sanierung von Steuerakten" durch<br />
die Sachwalter, die Klärung des Eigentums an ihm übergebenen Urkunden sowie auch die Erstellung eines<br />
"Teiltestamentes" durch diesen Richter betreffen, erhoben.<br />
Gemäß Art. 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu<br />
erkennen, womit<br />
a) die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen<br />
Verwaltungssenate oder<br />
b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen<br />
Verwaltungssenate<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 105 von 117
Bundesrecht<br />
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art.<br />
81 a Abs. 4 B-VG. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die<br />
sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in die Zuständigkeit der ordentlichen<br />
Gerichte fällt. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheiten offensichtlich um<br />
solche handelt, die unter dem Titel der Sachwalterschaft allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen<br />
(vgl. insbesondere auch die Bestimmungen des § 1 JN, der §§ 273 ff ABGB und des Sachwaltergesetzes, BGBl.<br />
Nr. 136/1983), mußten die vorliegenden, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur<br />
gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden - ohne daß zu prüfen war, ob der dem<br />
Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerden zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1<br />
VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes<br />
zurückgewiesen werden.<br />
.................................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
21.01.2003<br />
Geschäftszahl<br />
4Ob292/02y<br />
Kopf<br />
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden<br />
sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß<br />
und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache<br />
der minderjährigen Lisa B*****, geboren am ***** über den Revisionsrekurs des öffentlichen Notars Dr.<br />
Hellmut E*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Oktober 2002,<br />
GZ 2 R 352/02b-82, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. September<br />
2002, GZ 13 P 225/96b-78, bestätigt wurde, den Beschluss<br />
gefasst:<br />
Spruch<br />
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.<br />
Text<br />
Begründung:<br />
Die Minderjährige ist die Enkelin des am 8. August 1996 verstorbenen Harald B*****. Sie ist zu 2/22 Anteilen<br />
erbberechtigt. Die Erben nach Harald B***** schlossen am 18. April 2001 ein Erbübereinkommen, in dem der<br />
als Gerichtskommissär mit der Abwicklung der Verlassenschaft befasste Rechtsmittelwerber zum Treuhänder<br />
bestellt wurde. Ihm wurde der Auftrag erteilt, die im Erbübereinkommen vereinbarten Zahlungen abzuwickeln<br />
und nach Abschluss seiner Tätigkeit Rechnung zu legen. Das Erbübereinkommen wurde pflegschaftsgerichtlich<br />
genehmigt.<br />
Am 30. 4. 2002 beantragte der Treuhänder, „die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verrechnung" für die<br />
minderjährige Lisa B***** und zwei weitere minderjährige Miterben pflegschaftsbehördlich zu genehmigen.<br />
Der Treuhänder verwies auf das Erbübereinkommen, ohne dessen genaue Kenntnis eine Überprüfung der<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit der Verrechnung nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang sei darauf<br />
hinzuweisen, dass die Forderung P***** nicht erbquotenmäßig zu tragen sei, dass die Miterbin Christine<br />
W***** 48.878 S in die Erbmasse zu zahlen gehabt habe, dass die Erbschaftssteuer für jeden der Erben nicht<br />
gleich hoch sei, dass die mit Beschluss vom 31. 3. 2000 angeordneten Auszahlungen an die Erben auf Abschlag<br />
ihrer Erbteilsforderungen nicht erbquotenmäßig erfolgt seien, so dass zwischen den Erben Ausgleichszahlungen<br />
erforderlich gewesen seien, und dass einzelne Erben Liegenschaften in ihr Eigentum aus der Verlassmasse<br />
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Bundesrecht<br />
übernommen hätten, wofür Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben zu leisten gewesen seien. Der Treuhänder<br />
schloss seinem Antrag Kontoblätter der Notartreuhandbank an, in denen die einzelnen Überweisungen<br />
verzeichnet waren. Eines dieser Kontoblätter betraf die minderjährige Lisa B*****.<br />
Das Erstgericht ersuchte den Vertreter der Minderjährigen, binnen 10 Tagen zu den Verrechnungsblättern<br />
Stellung zu nehmen und zu erklären, ob das Erbübereinkommen erfüllt wurde. Der Vertreter der Minderjährigen<br />
erklärte, den Kontoblättern keine Abrechnung entnehmen zu können. Der Treuhänder habe eine nachvollziehbare<br />
Abrechnung vorzulegen.<br />
In der Folge forderte das Erstgericht den Treuhänder auf, die Kontoblätter binnen 3 Wochen durch „eine<br />
detaillierte und für das Gericht nachvollziehbare Schlussrechnung" zu ergänzen. Da der Treuhänder zwar die<br />
einzelnen Posten mit einem Rechtspraktikanten erörterte, die Abrechnung aber nicht ergänzte, forderte das<br />
Erstgericht den Treuhänder neuerlich auf, eine genaue Aufstellung der Überweisungen vorzulegen. Es solle für<br />
jedes Kind eine eigene Aufstellung angefertigt und genau angegeben werden, „welche Buchung zu welchem<br />
Punkt des Erbübereinkommens vorgenommen wurde". Dem Gericht sei es nicht möglich, nur aufgrund der<br />
Verrechnungsblätter die Verrechnung zu kontrollieren; dies auch nicht nach Rücksprache mit dem<br />
Rechtspraktikanten.<br />
Da der Treuhänder seine Abrechnung auch in der Folge nicht ergänzte, trug ihm das Erstgericht mit Beschluss<br />
vom 2. September 2002 auf, binnen 14 Tagen „eine genaue Aufstellung aller vorgenommenen Überweisungen<br />
vorzulegen, aus welchen sich ergibt, dass das Erbübereinkommen im Hinblick auf die Minderjährigen erfüllt<br />
worden ist". Für den Fall, dass der Treuhänder diesem Auftrag nicht binnen 14 Tagen nachkomme, werde auf<br />
Kosten „des Gerichtskommissärs" der - im Beschluss namentlich genannte - Sachverständige bestellt, um die<br />
vom Gerichtskommissär und Treuhänder in Erfüllung seines Treuhandauftrags getätigten Überweisungen<br />
darzustellen und nachzuweisen, dass mit diesen Überweisungen das vorliegende Erbübereinkommen erfüllt<br />
worden sei. Aufgabe des Treuhänders sei es, dem Gericht eine nachvollziehbare Abschlussrechnung vorzulegen.<br />
Das Gericht behalte sich vor, die Abrechnung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Zunächst<br />
müsse aber eine nachvollziehbare Abrechnung vorgelegt werden, die, sollte der Treuhänder dem Gerichtsauftrag<br />
nicht binnen 14 Tagen entsprechen, von dem auf seine Kosten bestellten Sachverständigen zu erstellen sei. Das<br />
Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der eventualiter bestellte Sachverständige in<br />
der Funktion eines Saumsalkurators bestellt werde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig<br />
sei. Der Treuhänder habe seiner Rechnungslegungspflicht nicht entsprochen. Er werde eine den Bestimmungen<br />
der §§ 204 ff AußStrG entsprechende Abrechnung vorzulegen haben. Aufgrund der Abrechnung müsse<br />
nachvollziehbar sein, in welcher Höhe und in Entsprechung welches Punktes des Erbübereinkommens der<br />
Treuhänder Zahlungen zugunsten der Minderjährigen abgewickelt habe. Erst danach werde das Erstgericht<br />
prüfen können, ob der Treuhänder das Erbübereinkommen erfüllt habe. Da der Treuhänder bereits mehrmals<br />
vergeblich aufgefordert worden sei, eine überprüfbare Rechnung vorzulegen, lägen die Voraussetzungen für die<br />
Bestellung eines Saumsalkurators vor.<br />
Rechtliche Beurteilung<br />
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Treuhänders ist zulässig, weil Rechtsprechung zu<br />
einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt. Mit dem Treuhandauftrag<br />
hat es der Treuhänder (auch) übernommen, Vermögen der Minderjährigen zu verwalten. Er ist daher gleich<br />
einem Vormund zu behandeln, der gemäß den §§ 204 ff AußStrG Rechnung zu legen hat. Die §§ 204 ff AußStrG<br />
sind in der vor dem 1. 7. 2001, dem Tag des Inkrafttretens des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, BGBl<br />
I 2000/135, geltenden Fassung anzuwenden, weil die Rechnungslegungsperiode bereits vor diesem Zeitpunkt<br />
begonnen hat (Art XVIII § 6 KindRÄG 2001).<br />
Nach § 204 AußStrG hat der Vormund über das von ihm übernommene Vermögen, über Einkünfte und Ausgaben<br />
und über das verbleibende Vermögen vollständig Rechnung zu legen. Seine Rechnung muss anhand der Belege<br />
genau geprüft werden (§ 208 AußStrG; s Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 218 ff). Die dem<br />
Gericht aufgetragene genaue Prüfung ist nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus<br />
welchem Grund Zahlungen empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare<br />
Rechnung vor, so muss es den Vormund durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß<br />
Rechnung zu legen (§ 213 AußStrG). Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden; das<br />
Gericht kann aber auch, wenn Verweise und Geldstrafen ergebnislos bleiben, einen Kurator bestellen, der auf<br />
Kosten des Säumigen die Voraussetzungen für die Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat (§ 19<br />
Abs 1 AußStrG).<br />
Im vorliegenden Fall hat der - gleich einem Vormund zu behandelnde - Treuhänder die Kontoblätter der<br />
Notarstreuhandbank vorgelegt, ohne ersichtlich zu machen, welche Bestimmung des Erbübereinkommens durch<br />
die einzelnen Überweisungen vollzogen wurde. Der Aufforderung des Erstgerichts, die Abrechnung in diesem<br />
Sinn zu vervollständigen, ist er nicht nachgekommen, weil er meinte, ohnehin ordnungsgemäß Rechnung gelegt<br />
zu haben. Auch im Revisionsrekursverfahren hält er daran fest, dass seine Abrechnung überprüfbar gewesen sei.<br />
Das Erstgericht kenne das Erbübereinkommen und könne daher nachvollziehen, dass die in den<br />
Verrechnungsblättern der Notartreuhandbank verbuchten Überweisungen dem Übereinkommen entsprechen. Mit<br />
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Bundesrecht<br />
seinem Revisionsrekurs hat der Treuhänder eine Aufstellung der Überweisungen vorgelegt, in der bei den<br />
einzelnen Überweisungen vermerkt ist, auf welche Bestimmung des Erbübereinkommens sie sich bezieht.<br />
Die Aufstellung kann zwar wegen des Neuerungsverbots der Entscheidung im Revisionsrekursverfahren nicht<br />
zugrundegelegt werden, weil Neuerungen nur soweit zulässig sind, als ein Tatsachenvorbringen in erster Instanz<br />
nicht möglich war (Fucik, AußStrG², 23 mwN), sie zeigt aber, dass der Treuhänder in der Lage ist, die vom<br />
Erstgericht aufgetragene Verknüpfung zwischen den in den Abrechnungsblättern aufscheinenden Überweisungen<br />
und dem Erbübereinkommen herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, die Abrechnung durch die für ihre<br />
Nachvollziehbarkeit notwendigen Angaben zu ergänzen. Die Abrechnung muss für sich allein genommen<br />
nachvollziehbar sein. Das Erstgericht hat dem Treuhänder daher zu Recht eine Frist für die Vorlage einer<br />
genauen und überprüfbaren Aufstellung gesetzt und ihm auch zu Recht angedroht, auf Kosten des Treuhänders<br />
eine nachvollziehbare Abrechnung durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen. Gleichfalls zu Recht hat es<br />
davon abgesehen, vor der Bestellung eines Saumsalkurators andere Zwangsmittel einzusetzen, weil dies das<br />
Verfahren nur verzögert hätte, nachdem es der Treuhänder trotz wiederholter Aufforderung abgelehnt hat, die<br />
Rechnung zu vervollständigen.<br />
Der Treuhänder rügt, dass erst das Rekursgericht den Saumsalkurator bestellt habe, und ihn damit hindere, den<br />
Instanzenzug voll auszuschöpfen. Der Rechtsmittelwerber verkennt damit, dass das Rekursgericht nur die<br />
Funktion des Sachverständigen klargestellt hat, den das Erstgericht für den Fall des ergebnislosen Verstreichens<br />
der dem Treuhänder gesetzten Frist bestellt hatte. Tätig zu werden hätte der Sachverständige im Übrigen nur<br />
dann, wenn der Treuhänder auch innerhalb der ihm gesetzten (letzten) Frist keine nachvollziehbare Abrechnung<br />
vorgelegt hätte.<br />
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.<br />
.................................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
Verwaltungsgerichtshof<br />
Entscheidungsdatum<br />
23.02.1994<br />
Geschäftszahl<br />
94/01/0081<br />
Betreff<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner<br />
und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in den Beschwerdesachen des G in H,<br />
gegen das Bezirksgericht Wiener Neustadt wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Beschluß gefaßt:<br />
Spruch<br />
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.<br />
Begründung<br />
Der Beschwerdeführer, für den ein Sachwalter bestellt ist, hat mit insgesamt neun Eingaben vom 31. Jänner, 1.,<br />
2., und 3. Februar 1994 Säumigkeit des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt bzw. dessen Einzelrichter Dr. P.eter<br />
Schranz. in Angelegenheiten, die die Geschäftsführung bzw. Rechnungslegung (Pflegschaftsrechnung) des ihm<br />
beigegebenen Sachwalters sowie die "Sanierung von Rechtsgeschäften und von Steuerakten" betreffen, geltend<br />
gemacht.<br />
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden zu erkennen, womit<br />
a) die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen<br />
Verwaltungssenate oder<br />
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Bundesrecht<br />
b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen<br />
Verwaltungssenate<br />
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Art.<br />
81 a Abs. 4.<br />
Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen dagegen Beschwerden, die sich auf<br />
Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte<br />
fällt. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer umschriebenen Angelegenheiten offensichtlich um solche<br />
handelt, die unter dem Titel der Sachwalterschaft allein in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen (vgl.<br />
insbesondere auch die Bestimmungen des § 1 JN, der §§ 273 ff ABGB und des Sachwaltergesetzes, BGBl. Nr.<br />
136/1983), mußten die vorliegenden Säumnisbeschwerden - ohne daß zu prüfen war, ob der dem<br />
Beschwerdeführer beigegebene Sachwalter der Erhebung der Beschwerden zustimmt - gemäß § 34 Abs. 1<br />
VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes<br />
zurückgewiesen werden.<br />
................................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
11.03.1994<br />
Geschäftszahl<br />
1Ob7/94<br />
Kopf<br />
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes<br />
Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer,<br />
Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Katharina<br />
M*****, und 2. Susanne M*****, beide vertreten durch Dr.Michael Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider<br />
die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und<br />
die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Dr.Beatrix R*****, wegen S 796.877,58 sA infolge<br />
Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom<br />
11.Oktober 1993, GZ 14 R 149/93-51, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des<br />
Landesgerichtes für ZRS Wien vom 8.März 1993, GZ 52 a Cg 1047/88-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher<br />
Sitzung zu Recht erkannt:<br />
Spruch<br />
Der Revision wird nicht Folge gegeben.<br />
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 22.861,08 bestimmten Kosten des<br />
Revisionsverfahrens (darin S 3.810,18 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.<br />
Text<br />
Entscheidungsgründe:<br />
Der Vater der beiden Klägerinnen, dessen Ehe mit deren Mutter geschieden war, starb am 7.11.1983. Da die<br />
Mutter gegen die Verlassenschaft Forderungen erhob, beantragte sie, den Berater des Erblassers für die beiden<br />
Klägerinnen zum Kollisionskurator im Verlassenschaftsverfahren zu bestellen. Diesem Antrag gab das<br />
Abhandlungsgericht mit Beschluß vom 5.12.1983 statt. Mit Einantwortungsurkunde vom 10.1.1985 wurde der<br />
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Bundesrecht<br />
Nachlaß den beiden Klägerinnen je zur Hälfte eingeantwortet. Mit Beschluß vom 19.7.1985 bestellte dasselbe<br />
Gericht - diesmal schon als Pflegschaftsgericht - den Kollisionskurator zum besonderen Sachwalter für die<br />
gesamte Vermögensverwaltung der beiden Klägerinnen.<br />
Die Klägerinnen begehrten die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz ihres zuletzt mit je S<br />
398.438,79 bezifferten Schadens und brachten hiezu vor, seine Stellung habe es dem Kollisionskurator und<br />
besonderen Sachwalter ermöglicht, am Mündelvermögen umfangreiche Veruntreuungen zu begehen. Das<br />
Gericht habe bei dessen Bestellung weder dessen Leumund ermittelt, noch dessen Tätigkeit ordnungsgemäß<br />
überwacht.<br />
Die beklagte Partei wendete vor allem ein, der Kollisionskurator und nachmalige besondere Sachwalter sei über<br />
Vorschlag der Mutter der Klägerinnen bestellt worden. Er habe den Nachlaß in der Folge anstandslos verwaltet.<br />
Erst am 19.12.1985 habe die Mutter der Klägerinnen dem Gericht mitgeteilt, ein beschlußmäßig zugesprochener<br />
Betrag sei ihr noch nicht ausbezahlt worden. Der besondere Sachwalter sei darauf unverzüglich zur Äußerung<br />
und Rechnungslegung aufgefordert worden. Als er diesen Aufträgen nicht entsprochen habe, seien entsprechende<br />
Erhebungen angestellt und der besondere Sachwalter sei seines Amtes enthoben worden.<br />
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.<br />
Es stellte, soweit für die Erledigung der Revision von Bedeutung, fest, Aufgabe des Kollisionskurators sei es<br />
zunächst gewesen, Zahlungen, zu welchen die Verlassenschaft verpflichtet gewesen sei, insbesondere solche im<br />
Zusammenhang mit dem Fortbetrieb der Zahnarztpraxis des Erblassers, zu leisten sowie diese und dessen<br />
Fahrzeuge zu veräußern. Er habe zu diesem Zweck bis 6.2.1985 Geldmittel angefordert, die ihm vom Gericht<br />
auch im Gesamtbetrag von S 1,137.109,08 bewilligt worden seien. Dabei sei aber weder ermittelt worden, ob er<br />
diese Geldmittel auch tatsächlich benötigte, noch habe das Gericht die der Anforderung entsprechende<br />
Verwendung überwacht. Bis zum 6.2.1985 habe er von den ihm zur Verfügung gestellten Geldmitteln Beträge<br />
von S 660.564,30 für Zahlungen für die Verlassenschaft verwendet.<br />
An diesem Tag habe der Kollisionskurator in dem für die beiden Klägerinnen geführten Pflegschaftsverfahren<br />
eine Abrechnung für die Zeit von seiner Bestellung bis zum 31.12.1984 gelegt, dabei allerdings lediglich die<br />
Einnahmen und Ausgaben aufgelistet, ohne Belege anzuschließen. Die als Nebenintervenientin im Verfahren der<br />
beklagten Partei beigetretene Richterin des Pflegschaftsgerichts habe ihm die Belege nicht abgefordert, weil sie<br />
der Meinung gewesen sei, das Verfahren werde bald beendet sein, und sie die Belege ohnehin anläßlich der<br />
Schlußabrechnung von einem Sachverständigen habe prüfen lassen wollen. Nach dem 6.2.1985 habe das Gericht<br />
dem besonderen Sachwalter noch Geldmittel von insgesamt S 868.661,60 bewilligt. Davon habe er S 71.784,02<br />
für die Verlassenschaft bzw die Vermögensverwaltung der Klägerinnen, den restlichen Betrag von S 796.877,58<br />
hingegen zweckwidrig verwendet. Bei Überprüfung der Abrechnung vom 6.2.1985 hätte bereits ohne Einsicht in<br />
die Belege festgestellt werden können, daß der besondere Sachwalter einen Betrag von S 51.582,89 als Beiträge<br />
für die Ärztekammer in Rechnung gestellt habe, obwohl er die Beiträge nicht bezahlt, sondern diese von der<br />
Kammer einbehalten worden seien. Ferner hätte auffallen müssen, daß ein ihm von einem Sparbuch<br />
zugeflossener Betrag von S 262.000,59 in der Aufstellung seiner Einnahmen gefehlt habe. Außerdem habe er bei<br />
der Anforderung von Geldmitteln in mehreren Fällen Zahlungsverpflichtungen wiederholt, und zwar an ein<br />
bestimmtes Dentalstudio dreimal, an die Gebietskrankenkasse zweimal, an eine Rechtsanwältin dreimal und an<br />
ein Zahnwarenhandelsunternehmen zweimal geltend gemacht. Die Ordination des Erblassers sei bereits am<br />
13.7.1984 verkauft worden, dennoch habe der besondere Sachwalter angebliche Verbindlichkeiten aus deren<br />
Betrieb für die Zeit von Februar bis Juni 1985 ins Treffen geführt. Schließlich hätte dem Gericht auch dessen<br />
"schleppende Zahlungsmoral" aufgrund der Urgenzen eines Sachverständigen auffallen müssen. Hätte das<br />
Gericht in die Belege Einsicht genommen, hätte es wahrnehmen können, daß verschiedene Zahlungen entgegen<br />
den Behauptungen des besonderen Sachwalters nicht geleistet worden seien: So habe er eine Vorauszahlung von<br />
S 135.000 auf die Einkommensteuer behauptet, diesen Betrag habe noch der Erblasser selbst bezahlt, was aus<br />
der Lastschriftanzeige des Finanzamtes erkennbar gewesen sei. Für die von ihm behauptete Begleichung eines<br />
Zahnarzthonorars von S 12.000, eines Rechtsanwaltshonorars von S 106.000, des Entgelts für Leistungen eines<br />
Dentalstudios im Betrag von S 41.392,52 und des Kaufpreises für Lieferungen eines<br />
Zahnwarenhandelsunternehmens in Höhe von S 4.982,49 hätten Belege überhaupt gefehlt.<br />
Rechtlich meinte das Erstgericht, der Kollisionskurator sei gemäß den §§ 282, 238 und 150 ABGB zur<br />
Rechnungslegung verpflichtet gewesen; dabei hätte das Gericht nach den Bestimmungen der §§ 204 ff AußStrG<br />
verfahren müssen. Der Kollisionskurator hätte jedenfalls jährlich Rechnung legen und das Gericht hätte gemäß §<br />
208 AußStrG insbesondere prüfen müssen, inwiefern die Rechnung mit den Belegen übereinstimme, ob<br />
Empfang und Ausgabe gehörig bescheinigt seien, ob das Stammvermögen gehörig aufbewahrt und versichert,<br />
die entbehrliche Barschaft fruchtbringend angelegt und die Verwaltung selbst zweckmäßig und nützlich gewesen<br />
sei. Der Abrechnung vom 6.2.1985 seien Belege nicht angeschlossen gewesen, sodaß sie nicht hätte<br />
ordnungsgemäß überprüft werden können. Selbst ohne Belege sei deren Unvollständigkeit mühelos erkennbar<br />
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Bundesrecht<br />
gewesen. Dies hätte Bedenken erwecken müssen, sodaß das Gericht die Belege hätte abverlangen müssen und<br />
bis zur Aufklärung der Unstimmigkeiten keine weiteren Gelder mehr hätte freigeben dürfen. Es habe jedoch,<br />
ohne die Abrechnung zu prüfen, dem besonderen Sachwalter weitere Verfügungen über das für die Klägerinnen<br />
angelegte Geld eingeräumt, sodaß nach dem 6.2.1985 noch ein Schaden von S 796.877,58 habe entstehen<br />
können. Mit der Überprüfung der Abrechnung bis zur Volljährigkeit der Zweitklägerin bzw bis zur<br />
Schlußrechnungslegung, wie es beabsichtigt gewesen sei, hätte angesichts der unvollständigen und unrichtigen<br />
Abrechnung nicht zugewartet werden dürfen. Da § 208 AußStrG eine das Vermögen vom Pflegebefohlenen<br />
sichernde Schutznorm sei, hätte die beklagte Partei beweisen müssen, daß der Schaden auch dann eingetreten<br />
wäre, hätte das Gericht die Abrechnung vom 6.2.1985 unter diesen Gesichtspunkten geprüft; diesen Beweis habe<br />
sie aber nicht angetreten.<br />
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es<br />
übernahm im wesentlichen die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, der<br />
Kurator (Sachwalter) sei gemäß den §§ 238 und 150 ABGB zur Abrechnung verpflichtet, deren Durchführung in<br />
den §§ 204 ff AußStrG geregelt sei. Die vom Kollisionskurator vorgelegte Abrechnung habe vor allem § 208<br />
AußStrG weitgehend nicht entsprochen. Die Rechnung müsse aus mehreren übersichtlichen Teilen bestehen. Er<br />
sei der Vermögensstatus zu Beginn des Rechnungsjahres, der sich aus dem Inventar ergebe, einschließlich des<br />
nicht in Verwahrung des Kurators befindlichen Vermögens voranzustellen, in der Einnahmen- und<br />
Ausgabenrechnung habe der gesetzliche Vertreter alle Vorgänge zu verzeichnen, durch die das von ihm<br />
verwaltete Vermögen vermindert oder vermehrt würde, und letztlich habe die Rechnung mit dem<br />
Vermögensstatus zum Ende des Jahres abzuschließen. Anzugeben sei, ob und wie die einzelnen Bestandteile den<br />
Verwahrungs- und Anlegevorschriften entsprechend angelegt seien. Die Abrechnung des Kollisionskurators habe<br />
nicht einmal diesen formalen Voraussetzungen genügt, sei doch das Vermögen der Klägerinnen weder zum<br />
Beginn noch zum Ende der Abrechnungsperiode verzeichnet gewesen. Gemäß § 208 AußStrG habe das Gericht<br />
die Rechnung zu prüfen und zu untersuchen, ob die erforderlichen Belege vorlägen, die Rechnung rechnerisch<br />
richtig sei und die Posten mit den Belegen übereinstimmten. Schließlich habe das Gericht auch den Inhalt jedes<br />
einzelnen Postens zu kontrollieren; lediglich geringfügige Beanstandungen, deren Erörterungen mit<br />
unverhältnismäßigem Aufwand oder Zeitverlust verbunden wäre, könnten gemäß § 211 AußStrG übergangen<br />
werden. Das Pflegschaftsgericht habe eine formal unrichtige Abrechnung zugelassen, diese nicht auf deren<br />
Richtigkeit überprüft und damit gegen die Schutznormen der §§ 204 ff AußStrG verstoßen. Jedenfalls aber<br />
hätten die Unstimmigkeiten das Gericht veranlassen müssen, weitere Beträge vor Ergänzung und Überprüfung<br />
der Abrechnung nach den dargelegten Grundsätzen nicht mehr freizugeben. Der Beweis, daß der Schaden bei<br />
rechtmäßigem Vorgehen gleichfalls entstanden wäre, sei nicht erbracht worden.<br />
Die von der beklagten Partei dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt.<br />
Rechtliche Beurteilung<br />
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (SZ 61/231; RZ 1990/111; 1 Ob 37/89, teilweise<br />
veröffentlicht in JUS-Extra 1990/386; 1 Ob 30/92; vgl auch Schragel, AHG2, ErgH 1990 Rz 313), aus § 21 Abs<br />
1 ABGB sei eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene<br />
abzuleiten. Die Aufgaben des Pflegschaftsgerichts bestünden nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit der vom<br />
gesetzlichen Vertreter getroffenen und in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu überwachen, sondern auch<br />
deren Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das Gericht könne diesem auch für Geschäfte, die nicht schon zu ihrer<br />
Gültigkeit seiner Einwilligung bedürften, bindende Weisungen erteilen. Es habe sich innerhalb seines<br />
Aufgabenkreises das Wohl der seinem Schutz anvertrauten Personen und deren Interessen in jeder Weise<br />
angelegen sein lassen; insbesondere habe es die Amtsführung des gesetzlichen Vertreters sorgfältig zu<br />
überwachen bzw diesen unverzüglich seines Amts zu entheben, wenn er pflichtwidrig vorgehe. Um seinen<br />
Verpflichtungen gerecht zu werden, bedürfe es namentlich dann, wenn dem Gericht Umstände bekannt werden,<br />
die den Interessen des Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen zuwiderlaufen oder doch zuwiderlaufen könnten,<br />
einer umfassenden Überwachung der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters.<br />
Besonderes Gewicht kommt diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, bei der dem Pflegschaftsgericht<br />
durch § 208 AußStrG aufgetragenen genauen Prüfung der vom gesetzlichen Vertreter (hier also vom<br />
Kollisionskurator, der in weiterer Folge zum besonderen Sachwalter für die gesamte Vermögensverwaltung der<br />
beiden Klägerinnen bestellt wurde) gemäß § 282 iVm § 238 und § 150 Abs 1 ABGB jährlich zu legenden<br />
Rechnung über das Vermögen der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen zu, kann sich doch das Gericht in den<br />
allermeisten Fällen nur auf diesem Weg jene Informationen verschaffen, mit deren Hilfe es seinen<br />
Überwachungspflichten ausreichend nachkommen und dadurch auch Nachteile von den seinem Schutz<br />
anvertrauten Personen abwenden kann. Das gilt umso mehr dann, wenn der gesetzliche Vertreter - wie im<br />
vorliegenden Fall - durchaus im Interesse der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen umfangreiche geschäftliche<br />
Transaktionen abzuwickeln hat und ihm zu diesem Zweck vom Gericht entsprechende Barmittel freigegeben<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 111 von 117
Bundesrecht<br />
wurden. Anders als etwa bei der Verwaltung von Liegenschaften und sonstigen Sachgütern ist in solchen Fällen<br />
die genaue Überprüfung der gelegten Rechnung häufig das einzig wirksame Mittel, um die Tätigkeit des<br />
gesetzlichen Vertreters zu überwachen, Mißstände rechtzeitig abzustellen und dem Minderjährigen bzw<br />
Pflegebefohlenen auf diese Weise ausreichenden Schutz angedeihen zu lassen. Es kann daher keine Frage sein,<br />
daß die gesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung und deren gerichtliche Überprüfung (also § 282<br />
iVm § 238 und § 150 Abs 1 ABGB sowie die §§ 204 bis 206 und §§ 208 bis 215 AußStrG) Schutzgesetze<br />
zugunsten der dem Schutz der Gerichte anvertrauten Personen sind, deren Übertretung Amtshaftungsansprüche<br />
auslösen können.<br />
Nach § 204 AußStrG hat der gesetzliche Vertreter zunächst das Vermögen am Beginn des Rechnungsjahres<br />
darzustellen, danach die Änderungen im Stammvermögen sowie die Einnahmen und Ausgaben während der<br />
Rechnungsperiode vollständig auszuweisen und schließlich den Vermögensstand am Ende dieser Periode und<br />
ferner anzugeben, worin das Vermögen bestehe und wo es aufbewahrt, versichert und angelegt sei. Demgemäß<br />
hat das Gericht im Rahmen der Rechnungsprüfung insbesondere zu klären (§ 208 AußStrG), ob das<br />
Stammvermögen am Beginn der Rechnungsperiode vollständig dargestellt wurde, inwieweit die Rechnung in<br />
den einzelnen Posten mit den Belegen übereinstimmt, ob die Einnahmen und Ausgaben, so weit das möglich ist,<br />
ordnungsgemäß bescheinigt sind, ob das Stammvermögen ausreichend verwahrt und Barmittel entsprechend<br />
angelegt sind und überhaupt, ob die Verwaltung zweckmäßig und nützlich war.<br />
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wurde weder die vom Kollisionskurator am 6.2.1985 gelegte<br />
Rechnung den formalen und inhaltlichen Anforderungen des § 204 AußStrG gerecht, noch ist das<br />
Pflegschaftsgericht seinen ihm durch § 208 AußStrG auferlegten Verpflichtungen zur genauen Überprüfung<br />
dieser Rechnung entsprechend vorgegangen. Das Gericht hat den Kollisionskurator nicht, wie es seine Pflicht<br />
gewesen wäre, veranlaßt, eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Rechnung zu legen, vor allem aber<br />
die zu deren genauen Prüfung unerläßlichen unbedenklichen Belege anzuschließen, sondern hat dem<br />
Kollisionskurator trotz dieser nach Form und Inhalt unzureichenden Rechnung über dessen Anforderung noch<br />
weitere und wieder sehr beträchtliche Geldmittel aus dem Mündelvermögen zur Verfügung gestellt, obwohl<br />
selbst eine Prüfung der unzulänglichen Rechnung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB; vgl<br />
das Gutachten ON 34) erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit hätte erwecken müssen.<br />
Zu Recht lasten die Vorinstanzen daher dem beklagten Rechtsträger an, das als sein Organ tätig gewordene<br />
Pflegschaftsgericht hätte bei dieser Sachlage dem Kollisionskurator bis zur vollständigen Aufklärung dieser<br />
Unstimmigkeiten und vor allem auch bis zur Legung einer den gesetzlichen Vorschriften in jeder Hinsicht<br />
entsprechenden Rechnung die Freigabe weiterer beträchtlicher Barmittel verweigern müssen. Den Beweis, daß<br />
der Schaden - die zweckwidrige Verwendung von Mündelvermögen durch den Kollisionskurator (besonderen<br />
Sachwalter) - auch dann eingetreten wäre, wenn das Pflegschaftsgericht auf einer ordnungsgemäßen<br />
Rechnungslegung bestanden und bis dahin weitere Geldmittel nicht freigegeben hätte, hat die beklagte Partei<br />
erst gar nicht angetreten.<br />
Die vom beklagten Rechtsträger gegen seine Ersatzpflicht ins Treffen geführten Argumente, der<br />
Kollisionskurator sei über Vorschlag der Mutter der beiden Klägerinnen bestellt worden, durch die gerichtliche<br />
Kontrolle könne stets nur dessen Tätigkeit im nachhinein geprüft werden und schließlich habe auch das<br />
Erstgericht einen Sachverständigen bestellt, um mit dessen Hilfe die Abrechnung des gesetzlichen Vertreters auf<br />
deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, sind allesamt nicht stichhältig: Die Kläger werfen dem<br />
Pflegschaftsgericht nicht vor, es hätte der von der Mutter als Kollisionskurator vorgeschlagenen Person von<br />
vornherein mit gebührendem Mißtrauen begegnen müssen, sondern lasten dem Gericht bloß an, erst die vom<br />
Kollisionskurator gelegte Rechnung hätte es veranlassen müssen, die Freigabe beträchtlicher Geldmittel an eine<br />
den gesetzlichen Vorschriften entsprechende überprüfungsfähige Rechnung zu binden. Damit ist aber auch dem<br />
Einwand der beklagten Partei, die Prüfung der vom Kollisionskurator gelegten Rechnung durch das Gericht hätte<br />
Fehler jedenfalls erst im nachhinein aufdecken lassen können, der Boden entzogen. Richtig ist zwar, daß vom<br />
Organ des Pflegschaftsgerichts nicht die Fachkenntnisse eines Buchsachverständigen erwartet werden können;<br />
die beklagte Partei übersieht dabei jedoch, daß dem Pflegschaftsgericht - abgesehen davon, daß es ebenso wie<br />
das Amtshaftungsgericht einen solchen hätte beiziehen können - jedenfalls aber bei Anwendung der<br />
erforderlichen Sorgfalt hätte auffallen müssen, daß die Rechnung schon den formalen Voraussetzungen nicht<br />
genügte, keine Belege angeschlossen waren und der gesetzliche Vertreter zudem in mehreren Fällen für<br />
denselben Zweck Geldmittel bereits zum wiederholten Mal angefordert hatte.<br />
Zu Recht haben die Vorinstanzen dem beklagten Rechtsträger daher den Ersatz jener Geldmittel auferlegt, die<br />
das Pflegschaftsgericht angesichts der mangelhaften, den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden<br />
Rechnungslegung nicht hätte freigeben dürfen und die dann den Klägerinnen nicht entzogen worden wären.<br />
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.<br />
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruhen auf den §§ 41 und 50 ZPO.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 112 von 117
Bundesrecht<br />
....................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
29.08.2007<br />
Geschäftszahl<br />
7Ob181/07d<br />
Kopf<br />
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende<br />
und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda<br />
als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 13. April 1937 geborenen Brigitta V*****, vertreten<br />
durch die Sachwalterin Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwältin in Linz, über den außerordentlichen<br />
Revisionsrekurs des vormaligen Sachwalters Mag. Hans T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz<br />
als Rekursgericht vom 14. Juni 2007, GZ 15 R 3/07b-47, den Beschluss<br />
gefasst:<br />
Spruch<br />
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.<br />
Text<br />
Begründung:<br />
Der Revisionsrekurs ist teils jedenfalls, teils mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) unzulässig.<br />
Rechtliche Beurteilung<br />
1. Der bekämpfte Beschlusspunkt, wonach die Entscheidung über eine eventuelle Sachwalterbelohnung<br />
vorbehalten wurde, ist absolut unanfechtbar, weil der Anspruchswerber nach ständiger Rechtsprechung durch<br />
einen solchen Entscheidungsvorbehalt nicht beschwert ist (RIS-Justiz RS0006111; RS0006327). Daran ist auch<br />
nach Inkrafttreten des AußStrG in der seit 1. 1. 2005 geltenden Fassung, BGBl I 2003/111, festzuhalten.<br />
Anfechtbar sind demnach weiterhin nur solche Gerichtsakte, die eine Anordnungs- oder Regelungsabsicht<br />
enthalten und auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sind, daher nicht etwa bloße Ankündigen usw,<br />
die noch nicht in die Rechtsstellung des Adressaten eingreifen (2 Ob 41/07d).<br />
2. Hinsichtlich der anderen bekämpften Anordnungen ist eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels<br />
aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht zu erkennen:<br />
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die dem Gericht aufgetragene genaue Prüfung der<br />
Rechnung nur möglich, wenn aus der Rechnung nachvollzogen werden kann, aus welchem Grund Zahlungen<br />
empfangen und geleistet wurden. Liegt dem Gericht keine nachvollziehbare Rechnung vor, so muss es den<br />
Vormund (Sachwalter) durch angemessene Zwangsmittel dazu verhalten, ordnungsgemäß Rechnung zu legen.<br />
Als Zwangsmittel können Verweise und Geldstrafen verhängt werden. Das Gericht kann aber auch, wenn die<br />
Einsetzung solcher Zwangsmittel das Verfahren nur verzögern würden, sofort einen Kurator („Saumsalkurator")<br />
bestellen, der auf Kosten des Säumigen (§ 79 Abs 2 Z 5 AußStrG) die Voraussetzungen für die<br />
Rechnungsprüfung durch das Gericht zu schaffen hat (4 Ob 292/02y; 5 Ob 300/02g; RIS-Justiz RS0117691).<br />
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Judikatur im Einklang. Soweit der Revisionsrekurswerber<br />
in der Zulassungsbeschwerde unterstellt, er sei aufgefordert worden, dem Pflegschaftsgericht über<br />
„gerichtskundige" Tatsachen Bericht zu erstatten, er habe ohnehin (den gerichtlichen Aufträgen) „entsprechende<br />
Verbesserungen" seiner Berichte vorgenommen und habe daher keine „notwendigen Verfügungen" im Sinne des<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 113 von 117
Bundesrecht<br />
§ 79 AußStrG unbefolgt gelassen, geht er nicht von den vom Erstgericht festgestellten und vom Rekursgericht<br />
gebilligten Sachverhaltsfeststellungen aus. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist insofern nicht dem Gesetz<br />
gemäß ausgeführt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.<br />
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).<br />
................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
29.03.2006<br />
Geschäftszahl<br />
7Ob60/06h<br />
Kopf<br />
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende<br />
sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr.<br />
Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Christian F*****, über dessen „Rechtsmittel"<br />
(Rekurs) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Februar 2006, GZ 13 Nc 29/05x-3, in der<br />
Ablehnungssache gegen die im Rekursverfahren 12 R 254/05v des Oberlandesgerichtes Wien zuständigen<br />
Richter („Senat Eckhard T*****") betreffend den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien<br />
vom 11. Oktober 2005, GZ 43 Nc 8/05m-2, den Beschluss<br />
gefasst:<br />
Spruch<br />
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.<br />
Text<br />
Begründung:<br />
Mit dem bekämpften Beschluss wurde ein im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters gestellter<br />
Antrag des Betroffenen auf Ablehnung der Richter sowie des Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung (für<br />
die Entscheidung über einen Rekurs des Betroffenen gegen die Zurückweisung von Ablehnungsanträgen durch<br />
den Ablehnungssenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien betreffend die dort angefochtene<br />
Ablehnung des Pflegschaftsrichters, der Vorsteherin des Pflegschaftsgerichtes und des „gesamten"<br />
Pflegschaftsgerichtes) zuständigen Senates 12 des Oberlandesgerichtes zurückgewiesen und in der Begründung<br />
(nach inhaltlicher Prüfung) als „nicht berechtigt" erachtet. Es handle sich um stets gleichlautende, jedoch<br />
unberechtigte Vorwürfe. Für „Entscheidungen absichtlich oder wider besseres Wissen" der von der Ablehnung<br />
betroffenen Richter lägen keine Anhaltspunkte vor. Bloße Pauschalablehnungen entsprächen nicht dem Gesetz.<br />
Der Betroffene bekämpft diese Entscheidung mit einem selbst verfassten - grundsätzlich gemäß § 24 Abs 2 JN<br />
zulässigen - „Rechtsmittel", das weder von einem Rechtsanwalt - obwohl er im Sachwalterschaftsverfahren von<br />
einem solchen vertreten ist - noch von einem Notar (diesen Beruf übt auch der bestellte einstweilige Sachwalter<br />
aus) unterschrieben ist. Dies schadet an sich nicht, weil der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Verfahren -<br />
ausnahmsweise - nicht als dritte, sondern bloß zweite Instanz zu entscheiden hat, wofür nach § 6 Abs 2 AußStrG<br />
nur relative und nicht absolute Vertretungspflicht besteht (Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 1 zu § 6). Der Rekurs<br />
bedarf hiebei auch nicht der Genehmigung durch seinen (mit dem Wirkungskreis der Vertretung vor Gericht<br />
betrauten) Sachwalter, weil es sich um eine Rechtsmittelbekämpfung im Sachwalterschaftsverfahren (und nicht<br />
außerhalb desselben) handelt (vgl 1 Ob 513/96; 1 Ob 277/03x; Ballon in Fasching² I § 21 JN Rz 7).<br />
Rechtliche Beurteilung<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 114 von 117
Bundesrecht<br />
In der Sache kommt dem Rechtsmittel keine Berechtigung zu. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem<br />
Ablehnungantrag des Rechtsmittelwerbers inhaltlich auseinandergesetzt und diesen geprüft. Bloße<br />
Pauschalablehnungen (um sich eines „nicht genehmen Richters zu entledigen") sind unzulässig (RIS-Justiz<br />
RS0111290; RS0046011). Die Vermengung von Ablehnungsgründen mit behaupteten Fehlern in der<br />
Sachentscheidung bzw dem dieser zugrunde liegenden Verfahren ist nicht geeignet, dem Rechtsmittel einen<br />
Erfolg zu bescheiden (RIS-Justiz RS0046019).<br />
...................................................................................................................................................................<br />
Gericht<br />
OGH<br />
Entscheidungsdatum<br />
17.10.1996<br />
Geschäftszahl<br />
8Ob2272/96t<br />
Kopf<br />
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden<br />
und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere<br />
Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 8.Oktober 1991 verstorbenen, zuletzt in ***** wohnhaft<br />
gewesenen KR Oskar R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Evelyne D*****,<br />
Geschäftsführerin, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den<br />
Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11.Juni 1996, GZ 1 R 241/96s, 1 R 242/96p-401,<br />
den<br />
gefaßt:<br />
Spruch<br />
Beschluß<br />
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Evelyne D***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1<br />
AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).<br />
Text<br />
Rechtliche Beurteilung<br />
Begründung:<br />
Wie sich aus § 282 ABGB ergibt und der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 61/239 ausgesprochen hat,<br />
sind die die Schlußrechnung durch den Vormund regelnden Bestimmungen auch im Falle der Enthebung des<br />
Verlassenschaftskurators anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut der aufgrund der Überschrift "Bedingungen<br />
zur Entlassung des Vormundes" im Zusammenhang zu lesenden §§ 261 bis 263 ABGB kommt die in § 262<br />
ABGB normierte Verpflichtung zur Legung der Schlußrechnung nicht nur im Fall der Beendigung der<br />
Vormundschaft - etwa bei Volljährigkeit des Mündels - zum Tragen, sondern auch in dem in § 261 ABGB<br />
ausdrücklich geregelten Fall der Übergabe der Verwaltung des Vermögens an einen anderen Vormund.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 115 von 117
Bundesrecht<br />
Damit ist jedoch für die Rechtsmittelwerberin nichts gewonnen. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführt,<br />
nahm der mittlerweile mit Beschluß ON 344 enthobene Verlassenschaftskurator in seinen Bericht ON 350<br />
lediglich zu den ihm mit dem vor seiner Enthebung ergangenen Beschluß ON 337 erteilten Berichtsaufträgen<br />
Stellung und ist diese Stellungnahme nicht als Schlußrechnung anzusehen.<br />
Soweit die Rechtsmittelwerberin vermeint, der Verlassenschaftskurator habe dem Verlassenschaftsgericht<br />
detailliert über die Abwicklung der Grundstückstransaktionen und die Veräußerung sonstigen Anlagevermögens<br />
der Franz M.R***** OHG und deren Tochtergesellschaft R***** Textil GmbH zu berichten sowie einen<br />
Vermögensstatus dieser Gesellschaften für den Zeitpunkt seiner Enthebung zu erstellen, ist sie darauf<br />
hinzuweisen, daß Rechtsgeschäfte dieser Gesellschaften nicht Rechtsgeschäfte der Verlassenschaft sind. Gemäß<br />
§ 206 Abs 2 bis 4 AußStrG trifft den Kurator lediglich die Verpflichtung zur Vorlage des jeweiligen<br />
Jahresabschlusses der Gesellschaft, an der der ruhende Nachlaß beteiligt ist, wobei der Jahresabschluß von<br />
einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zu überprüfen und zu bestätigen ist (siehe HS XVI/XVII/6; vgl<br />
auch Nowotny in Straube Komm HGB II § 194 Rz 14 und 15 sowie Knell, Die Kuratoren im österreichischen<br />
Recht, 220).<br />
.................................................................................................................................................................<br />
Unabhängiger Finanzsenat<br />
Aignerstrasse 10<br />
AT 5026 Salzburg<br />
Gz.: RV/0126-S/03<br />
§ 79 BAO<br />
§ 303BAO<br />
Verwaltungssammlung 6613 F/1991<br />
Untergang AFA ab dem Jahr 1990 je EURO 2.675.-<br />
Bezirksgericht AT 5450 Werfen<br />
2 E 642/96t<br />
2 E 642/96 g<br />
Finanzgericht München 2 K 3535/04<br />
Bundesfinanzhof München<br />
Steuerliches Erstattungsverfahren beim Bundesministerium für Finanzen<br />
D 10117 Berlin, Wilhelmstrasse 97, BRD<br />
ERSTATTUNGSBETRAG EURO 3.227.40 beim BG Wr.Neustadt<br />
..............................................................................................................................<br />
Verwaltungsgerichtshof 95/01/0600<br />
Freiheitsberaubung auf Eigentum wegen Fremdgefährdung<br />
.............................................................................................................................<br />
ABGB § 230 a-e alt, Sachwalterkonto 925768 Sparkasse<br />
AT 2700 Wr.Neustadt, Österreich<br />
..............................................................................................................................<br />
Landesgendarmeriekommando NÖ, Umweltkriminalpolizei<br />
Erhebungen nach einem Ölunfall,Verseuchung vom 3000 bis 11.444<br />
Milligramm Kohlenwasserstoffen pro 1 kg Trockensubstanz<br />
Falschbeurkundung Urkunde 2675/2003 BG Wr.Neustadt,Gerhartl<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 116 von 117
Bundesrecht<br />
Der Rechtsanwalt Dr.Michael Hofer, AT 5020 Salzburg,Roitnerstrasse 5<br />
fand nach den oberstgerichtlichen Entscheidungen 1Ob 156/01z,<br />
1 Ob 277/03x :<br />
30 Aktenbände 16/0i des Dr.Schranz;<br />
Nacherstellte gerichtliche AKTENVERZEICHNISSE ab ON 1<br />
Akt des Arbeitsgerichtes Salzburg 20 Cga 70/1990 bis ON 867 ;<br />
Akt 3 P 111/0i, ON 981 Bezirksgericht Salzburg.<br />
BEZUG:<br />
Offene Folgeverfahren beim Obersten Gerichtshof Österreichs<br />
1Nc 34/04 x<br />
1Ob 100/04v<br />
Unabhändiger Finanzsenat Salzburg GZ.: RV 0126-S/03<br />
Fehlende steuerliche Beweismittel nach § 303 der BAO;<br />
Untergang der AFA ab dem Jahr 1990 je EURO 2.675.- ;<br />
Besteuerter Mietfehlbetrag nach Finanzamtsschätzungen;<br />
GBTZ 3035/1997.<br />
NICHTZULASSUNG eines Kollisionskurators und Buchsachverständigen.<br />
Das Ergänzungsverfahren im Auftrag des OGH 1 Ob 156/01z blieb bei<br />
Ausschluss eines Buchsachverständigen unwirksam.<br />
www.ris.bka.gv.at Seite 117 von 117