II. Der Bauträgervertrag
II. Der Bauträgervertrag
II. Der Bauträgervertrag
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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s .................................. 7<br />
1. Regelungen des Besonderen Schuldrechts des BGB; Einordnung<br />
in Vertragstypen des BGB ....................................................................... 7<br />
a) Vertragsgegenstand Neuerrichtung eines Gebäudes ........................ 7<br />
b) Gegenstand bereits errichtete Bauvorhaben...................................... 9<br />
aa) Bereits errichtete Neubauten .................................................... 9<br />
bb) Sanierung von Altbauten ........................................................ 10<br />
aaa) Noch durchzuführende Sanierung ................................. 10<br />
bbb) Bereits durchgeführte Sanierung ................................... 12<br />
cc) Keine umfassende Sanierung................................................. 13<br />
2. Die Makler- und Bauträgerverordnung gemäß § 34c der<br />
Gewerbeordnung (MaBV),...................................................................... 13<br />
a) Ausgangspunkt § 34 c GewO .......................................................... 13<br />
b) Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Regelungen von § 34 c<br />
GewO und der MaBV ...................................................................... 14<br />
aa) Bauträger ............................................................................... 14<br />
bb) Gewerbliche Tätigkeit des Bauträgers .................................... 15<br />
cc) Bauvorhaben.......................................................................... 15<br />
c) Die Makler- und Bauträgerverordnung............................................. 16<br />
aa) § 3 MaBV ............................................................................... 16<br />
bb) Abweichungen von § 3 MaBV................................................. 18<br />
cc) § 7 MaBV ............................................................................... 18<br />
aaa) Aufhebungsvertrag und Rücktritt ................................... 19<br />
bbb) Mangelbeseitigung ........................................................ 19<br />
ccc) Verzugsschaden, Nutzungsentgang .............................. 20<br />
ddd) Zusammenfassung........................................................ 21<br />
<strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss und AGB-rechtliche<br />
Einordnung ...................................................................................................... 22<br />
1. Beurkundungspflicht des <strong>Bauträgervertrag</strong>es ..................................... 22<br />
a) Grundsatz........................................................................................ 22<br />
b) Aufspaltung in Angebot und Annahme............................................. 22<br />
c) Umfang Beurkundung...................................................................... 24<br />
d) Trennung von Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag................... 25<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 1
2<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
e) Nachfolgende Vereinbarungen ........................................................ 26<br />
f) § 242 BGB....................................................................................... 27<br />
g) Folge der fehlenden Beurkundung................................................... 27<br />
2. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong> und die §§ 305 ff. BGB, § 17 Abs. 2 a Nr. 2<br />
BeurkG; die VOB/B................................................................................. 27<br />
a) Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB .................................................. 27<br />
b) §§ 308, 309 BGB............................................................................. 28<br />
c) § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.......................................................... 28<br />
d) § 306 BGB....................................................................................... 28<br />
e) § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB<br />
(Transparenzgebot) ......................................................................... 29<br />
3. § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG ...................................................................... 30<br />
4. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong> und die Anwendung der VOB/B ........................ 30<br />
5. Planungsleistungen des Bauträgers..................................................... 32<br />
a) Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und<br />
Ingenieure (HOAI) ........................................................................... 32<br />
b) Architektenbindung und <strong>Bauträgervertrag</strong> ....................................... 32<br />
<strong>II</strong>I. Leistungsumfang und Vergütung des Bauträgers ........................................ 34<br />
1. <strong>Der</strong> vereinbarte Leistungsumfang......................................................... 34<br />
a) Auslegung des Vertrags .................................................................. 34<br />
b) Altbausanierung .............................................................................. 35<br />
c) Erschließungsleistungen.................................................................. 36<br />
d) Konkret beschriebene Ausführungsschritte und vereinbarter<br />
Erfolg............................................................................................... 37<br />
2. Die vereinbarte Vergütung ..................................................................... 37<br />
3. Änderungsvorbehalte und Bestimmungsrechte des Bauträgers........ 38<br />
4. Ausweisung des Kaufpreises, Grunderwerbssteuer, Kosten.............. 39<br />
IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagszahlungen und<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung .......................................................... 41<br />
1. Abschlagszahlungen.............................................................................. 41<br />
a) Gewerberechtliche Regelungen....................................................... 41<br />
b) Zivilrechtliche Regelungen............................................................... 43<br />
2. Vorauszahlungsvereinbarungen ........................................................... 47<br />
3. Verzug des Erwerbers ............................................................................ 50<br />
a) Fälligkeit .......................................................................................... 50
Inhaltsverzeichnis<br />
b) Durchsetzbarkeit des Anspruchs ..................................................... 50<br />
aa) Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB) ................. 50<br />
bb) Verschulden bei Geltendmachung des<br />
Leistungsverweigerungsrechts ............................................... 52<br />
cc) Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB.................. 52<br />
c) Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) und mahnungsersetzende<br />
Tatbestände .................................................................................... 52<br />
d) Rechtsfolgen des Verzugs............................................................... 53<br />
aa) Verzinsung ............................................................................. 53<br />
bb) Schadensersatz...................................................................... 54<br />
cc) Rücktritt (§ 323 BGB) ............................................................. 55<br />
4. Verjährung Vergütungsforderung ......................................................... 55<br />
a) Verjährungsfrist – Verjährungsbeginn.............................................. 57<br />
b) Die einzelnen Zahlungen................................................................. 58<br />
aa) Abschlagszahlungen .............................................................. 58<br />
bb) Die Bauträgervergütung ......................................................... 58<br />
cc) Die Fertigstellungsrate............................................................ 59<br />
dd) Vorauszahlungen ................................................................... 60<br />
c) Zulässigkeit einer vertraglichen Verjährungsfristverlängerung ......... 60<br />
aa) Schlussrechnung als Voraussetzung?.................................... 61<br />
bb) Verjährungsfristverlängerung durch Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung..........................................................<br />
61<br />
5. Die Vollstreckungsunterwerfung........................................................... 61<br />
a) Vollstreckungsunterwerfung bei Anwendbarkeit der MaBV.............. 62<br />
aa) Unterwerfungserklärung mit so genanntem<br />
Nachweisdispens ................................................................... 62<br />
bb) Unterwerfungserklärung ohne Nachweisdispens .................... 64<br />
b) Vollstreckungsunterwerfung außerhalb der MaBV ........................... 64<br />
c) Rechtsschutz des Erwerbers ........................................................... 64<br />
V. Fälligkeit der Bauleistungen; Verzug des Bauträgers................................... 66<br />
1. Fälligkeit der Bauleistung ...................................................................... 66<br />
2. Verzug ..................................................................................................... 67<br />
3. Rechtsfolgen des Verzugs ..................................................................... 67<br />
a) Verzugsschaden.............................................................................. 67<br />
b) Schadensersatz statt der Leistung................................................... 67<br />
c) Rücktritt ........................................................................................... 68<br />
VI. Die Abnahme im <strong>Bauträgervertrag</strong>................................................................. 70<br />
1. Abnahme – Wirkungen, Vorbehalt......................................................... 70<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 3
4<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
2. Die Pflicht des Erwerbers zur Abnahme ............................................... 70<br />
3. Abnahme durch ausdrückliche Erklärung, schlüssiges Verhalten..... 70<br />
4. Abnahme Sonder- und Gemeinschaftseigentum ................................. 71<br />
V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche.................................................................................... 74<br />
1. Die vertraglich geschuldete Leistung ................................................... 74<br />
a) Die Vertragsunterlagen.................................................................... 74<br />
b) Prospektangaben ............................................................................ 75<br />
c) Weitere bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände ........... 75<br />
d) Transparenzgebot, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 3 Satz 2 BGB .. 76<br />
e) Im Zweifel keine zusätzliche Vergütung für den Bauträger bei<br />
weiteren erforderlichen, aber nicht beschriebenen Leistungen ........ 76<br />
f) Zu übergebende Unterlagen............................................................ 77<br />
2. Verschaffungspflicht Grundstück ......................................................... 77<br />
3. <strong>Der</strong> Mangel im baulichen Bereich.......................................................... 78<br />
a) Gesetzliche Regelung ..................................................................... 78<br />
b) Beschaffenheitsvereinbarung .......................................................... 78<br />
aa) Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung,<br />
anerkannte Regeln der Technik.............................................. 79<br />
bb) Wohnfläche ............................................................................ 81<br />
4. Mängel im kaufvertraglichen Bereich.................................................... 84<br />
a) Sachmängel Grundstück ................................................................. 85<br />
b) Grundstücksfläche........................................................................... 85<br />
5. Die Mängelrechte im Einzelnen ............................................................. 86<br />
a) Überblick Mängelrechte nach dem BGB, Anwendbarkeit................. 86<br />
b) <strong>Der</strong> Nacherfüllungsanspruch ........................................................... 88<br />
aa) Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs....................................... 88<br />
bb) „Sowieso-Kosten“; Vorteilsausgleich ...................................... 89<br />
cc) Die Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruchs ................... 90<br />
dd) Das „Nacherfüllungsrecht“ des Bauträgers ............................. 91<br />
ee) Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung ....... 91<br />
c) Das Recht zur Selbstvornahme ....................................................... 92<br />
aa) Allgemeines............................................................................ 92<br />
bb) Aufwendungsersatz und Vorschuss........................................ 93<br />
cc) <strong>Der</strong> Schadensersatzanspruch ................................................ 95<br />
dd) Rücktritt und Minderung ......................................................... 98<br />
ee) Die Mängelrechte und wechelseitige Abhängigkeiten........... 100
Inhaltsverzeichnis<br />
V<strong>II</strong>I. Sonderwünsche............................................................................................. 102<br />
1. Terminologische Abgrenzung ............................................................. 102<br />
2. Formbedürftigkeit einer Sonderwunschvereinbarung....................... 102<br />
a) Zusatzleistungen bzw. geänderte Leistungen ................................ 102<br />
b) Eigenleistungen............................................................................. 105<br />
3. Pflicht des Bauträgers zur Berücksichtigung von Sonderwünschen?<br />
Vertragsabschluss mit Handwerkern.................................................. 106<br />
a) Verpflichtung zur Ausführung von Sonderwünschen ohne<br />
vertragliche Regelung.................................................................... 106<br />
b) Ausschluss im Vertrag................................................................... 106<br />
aa) Grundsätzlicher Ausschluss ................................................. 106<br />
bb) Verweis auf beteiligte Handwerker ....................................... 107<br />
cc) Vertrag mit Handwerkern...................................................... 107<br />
4. Aufklärungs- und Beratungspflichten des Bauträgers ...................... 108<br />
5. Haftung der Beteiligten bei Auswirkungen von Eigenleistungen<br />
gegenüber Sondereigentum anderer Erwerber oder<br />
Gemeinschaftseigentum ...................................................................... 110<br />
a) Haftung von Bauträger und Erwerber ............................................ 110<br />
b) Rückgriff des Bauträgers ............................................................... 111<br />
6. Auswirkungen auf den Fertigstellungszeitpunkt................................ 111<br />
7. Auswirkungen auf Vergütung, Abschlagszahlungshöhe (unter<br />
Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 MaBV) und<br />
Freistellungserklärung ......................................................................... 112<br />
a) Vergütungshöhe ............................................................................ 112<br />
aa) Zusatzleistungen und geänderte Leistungen ........................ 112<br />
bb) Eigenleistungen.................................................................... 113<br />
cc) Selbständiger Sonderwunschvertrag mit beteiligten<br />
Nachunternehmern............................................................... 114<br />
b) Einfluss der Sonderwünsche auf die Bemessung der Raten<br />
gem. § 3 Abs. 2 MaBV, Freistellungserklärung .............................. 115<br />
aa) Raten ................................................................................... 115<br />
bb) Freistellungserklärung .......................................................... 115<br />
8. Haftungsprobleme bei Sonderwünschen............................................ 116<br />
a) Auswirkungen auf Sondereigentum des Eigenleistungs-<br />
Erwerbers...................................................................................... 116<br />
b) Haftung bei selbstständigen Sonderwunschvereinbarungen des<br />
Erwerbers mit Unternehmern......................................................... 117<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 5
6<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
IX. Mängelansprüche bei Wohnungseigentum ................................................. 120<br />
1. Ansprüche bei Mängeln des Gemeinschaftseigentums .................... 120<br />
a) Nacherfüllung ................................................................................ 121<br />
aa) Ansprüche der Erwerber....................................................... 121<br />
bb) Geltendmachung der Ansprüche im Hinblick auf<br />
Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft ............ 123<br />
cc) Verfahrensrechtliche Beurteilung.......................................... 124<br />
b) Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung................... 125<br />
c) Berechtigung hinsichtlich der Selbstvornahme .............................. 127<br />
d) Berechtigung hinsichtlich Minderung und Schadensersatz ............ 128<br />
e) Berechtigung hinsichtlich des Rücktritts......................................... 129<br />
f) Rechte des Bauträgers?................................................................ 129<br />
2. Verfahrensfragen bei Wohnungseigentum......................................... 130<br />
a) Berechtigung der „Wohnungseigentümergemeinschaft"? .............. 130<br />
b) Anspruchsberechtigung der Vertragspartner des Bauträgers ........ 130<br />
3. Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft........ 131
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des<br />
<strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
Gesetzliche Regelungen, die im Rahmen eines <strong>Bauträgervertrag</strong>s relevant werden<br />
können, finden sich zivilrechtlich vor allem im BGB. Hier sind wie bei jedem anderen<br />
Vertrag auch die Regelungen des Allgemeinen Teils von Bedeutung und die des Allgemeinen<br />
Schuldrechts. Besonderheiten ergeben sich dann bei Fragen des Besonderen<br />
Schuldrechts. Deshalb werden wir unter 1. die Einordnung des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
in die verschiedenen Vertragstypen behandeln, wobei hier Besonderheiten im Hinblick<br />
auf den sogenannten Bauerrichtungsteil bestehen.<br />
Es können auch gesetzliche Regelungen aus zivilrechtlichen Nebengesetzen wie dem<br />
WEG relevant werden. Letztere werden wir im Zusammenhang mit der Geltendmachung<br />
von Mängelansprüchen bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen/Wohnungseigentum<br />
eines aufgeteilten Grundstücks behandeln. In öffentlich-rechtlicher Hinsicht<br />
sind besonders wichtig § 34 c GewO und vor allem die hierauf zurückzuführenden Regelungen<br />
der Makler- und Bauträgerverordnung, zu denen wir einen groben Überblick<br />
verschaffen.<br />
1. Regelungen des Besonderen Schuldrechts des BGB;<br />
Einordnung in Vertragstypen des BGB<br />
a) Vertragsgegenstand Neuerrichtung eines Gebäudes<br />
Von einem <strong>Bauträgervertrag</strong> wird gesprochen, wenn ein Bauträger als Bauherr in eigener<br />
Regie ein zu errichtendes Haus oder eine zu errichtende Eigentumswohnung veräußert.<br />
1 Dem gleichzustellen ist die Veräußerungen eines Grundstücks verbunden mit<br />
der umfassenden Sanierung eines bestehenden Gebäudes, wenn sie einer Neuerrichtung<br />
gleichkommt. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong> ist nach allgemeiner Auffassung ein einheitlicher<br />
Vertrag, bei dem verschiedene Vertragstypen zusammentreffen, also miteinander<br />
kombiniert werden. 2<br />
Neben anderen sind im Wesentlichen zwei Vertragstypen zu nennen. Zum einen geht<br />
es um den Erwerb des Eigentums am Grundstück einschließlich seiner Bestandteile.<br />
Das ist das kauvertragliche Element des <strong>Bauträgervertrag</strong>s. 3 Soweit sich ein Grundstücksverkäufer<br />
zudem verpflichtet, Werkleistungen im Zusammenhang mit einem<br />
Bauwerk zu erbringen, sind für diese Werkleistungen die wechselseitigen Rechte und<br />
Pflichten eines Bau- bzw. Werkvertrags betroffen. 4 Verpflichtet sich der Bauträger zur<br />
Errichtung eines neuen Bauwerks, ist insoweit insgesamt auf die Herstellungsverpflich-<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 1<br />
BGH, NJW 1986, 925; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 6; Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht,<br />
1. Teil Rdn. 6<br />
BGH, BauR 1989, 589<br />
BGH, BauR 2006, 99, 100; anders noch OLG Düsseldorf, BauR 2005, 1368 (Ls.)<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 7
8<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
tung auch nach der Schuldrechtsmodernisierung Werkvertragsrecht anzuwenden. 5 Um<br />
dieser Herstellungsverpflichtung nachkommen zu können, muss ein Bauträger Architektenleistungen<br />
der Gebäudeplanung erbringen sowie weitere Leistungen, die ansonsten<br />
Sonderfachleute zu erbringen hätten (Baugrundgutachten, Statik usw.), aber<br />
natürlich auch die Bauleistungen. Kurzum schuldet er regelmäßig ein mangelfreies<br />
Bauwerk.<br />
Hinzukommen können weitere Vertragstypen wie z. B. Beratungsvertrag, Geschäftsbesorgung.<br />
<strong>Der</strong> BGH hat in etlichen Entscheidungen verdeutlicht, dass nicht etwa ausschließlich<br />
Kaufvertragsrecht beim <strong>Bauträgervertrag</strong> zur Anwendung kommt oder Werkvertragsrecht.<br />
Soweit der Bauerrichtungsteil des Vertrags angesprochen ist, hat der BGH seit<br />
längerem das Werkvertragsrecht angewandt, insbesondere was Verjährungsfristen angeht.<br />
6 Im Hinblick auf das Grundstück, insbesondere das unbebaute, kommt hingegen<br />
Kaufvertragsrecht zur Anwendung.<br />
Dass auf Herstellungsverpflichtungen des Veräußerers Werkvertragsrecht anwendbar<br />
ist und nicht Kaufvertragsrecht, hat rechtlich Konsequenzen. Mit der Schuldrechtsmodernisierung<br />
wurden zwar die Verjährungsfristen für Sachmängelansprüche angeglichen,<br />
so dass auf erste Sicht die Unterscheidung Kaufvertrag oder Werkvertrag überflüssig<br />
erscheinen mag. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB geht in der Tat bei einem Kaufvertrag,<br />
der ein Bauwerk betrifft, von einer Verjährungsfrist von 5 Jahren aus, also vordergründig<br />
von der gleichen Verjährungsfrist wie § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es bleiben jedoch<br />
Unterschiede bei der Rechtsanwendung. So ist in § 437 BGB als Sachmangelanspruch<br />
beim Kaufvertrag das Recht der Selbstvornahme einschließlich Kostenerstattung und<br />
Vorschuss nicht geregelt, so dass eine Erstattung von Ersatzvornahmekosten bei Vorliegen<br />
der Anspruchsvoraussetzungen nur über einen Schadensersatzanspruch möglich<br />
wäre. Zum anderen liegt ein Unterschied im Beginn der Gewährleistungsfristen.<br />
Hängt diese beim Werkvertrag von der Abnahme ab – so ausdrücklich § 634 a Abs. 2<br />
BGB -, beginnt die Gewährleistungsfrist beim Kaufvertrag über ein Grundstück mit der<br />
Übergabe, § 438 Abs. 2 BGB. Dass Übergabe und Abnahme nicht übereinstimmen<br />
müssen, liegt auf der Hand. Auch sei erwähnt, dass ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss<br />
bei einem Werkvertrag nach § 309 Nr. 8 b) BGB unwirksam wäre.<br />
5<br />
6<br />
vgl. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 7 ff. mit ausführlicher Begründung; ebenso wohl BGH,<br />
Urteil vom 26.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 210/05 – Rdn. 22, vgl. hierzu Vogel, IBR 2007, 429<br />
BGHZ 108, 164, 167 ff.
) Gegenstand bereits errichtete Bauvorhaben<br />
aa) Bereits errichtete Neubauten<br />
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
Die Anwendung des gesetzlichen Werkvertragsrechts auf den „Bauwerksteil“ des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
ist grundsätzlich auch dann möglich und zwingend, wenn es um die<br />
„Veräußerung“ eines fast fertig gestellten – bezugsfertigen – Bauwerks oder einer<br />
Wohnung geht. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das gesetzliche<br />
Werkvertragsrecht auch dann auf den Bauerrichtungsteil eines <strong>Bauträgervertrag</strong>s anwendbar,<br />
wenn das Bauwerk bereits bei Vertragsschluss vollständig errichtet ist.<br />
Dabei überrascht nur auf den ersten Blick, dass der Bauträger sich an und für sich gar<br />
nicht mehr zur Bauerrichtung verpflichten kann, wenn das Bauwerk bereits erstellt ist.<br />
Für den BGH ist entscheidend, ob dem Vertrag bei objektiver Auslegung zu entnehmen<br />
ist, dass der Veräußerer die Verpflichtung übernommen hat, ein neues Bauwerk herzustellen.<br />
8 Bei der Beantwortung dieser Frage ist nicht entscheidend, ob das Bauwerk<br />
bereits errichtet ist oder nicht, sondern ob nach den Erklärungen der Parteien auch unter<br />
Berücksichtigung der Umstände eine Herstellungsverpflichtung übernommen wurde<br />
oder nicht. 9 Bei neu errichteten Bauwerken wird die Vertragsauslegung eine solche<br />
Vereinbarung in der Regel ergeben. Sie folgt schon daraus, dass der Erwerber im Regelfall<br />
eine mangelfreie Herstellung erwartet und auch erwarten darf, dass der Veräußerer<br />
wegen einer mangelhaften Herstellung nach den Regeln des für die Errichtung<br />
von Bauwerken maßgeblichen Rechts haften will. 10 Wie lange die Errichtung des Bauwerks<br />
vor Vertragsschluss bereits abgeschlossen sein muss, um in diesem Sinne noch<br />
als neu zu gelten, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Die Veräußerung einer leerstehenden<br />
Eigentumswohnung ca. 2 ½ Jahre nach Fertigstellung hat der BGH noch insgesamt<br />
dem Werkvertragsrecht unterstellt. 11<br />
Die maßgebliche Rechtsprechung zu dieser Thematik erging zu Sachverhalten, bei<br />
denen die Verträge vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Es deutet jedoch einiges<br />
darauf hin, dass die Grundsätze auch auf Fälle nach der Schuldrechtsmodernisierung<br />
anwendbar sind. 12<br />
7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
12<br />
BGH, NJW 1977, 1336; BGH, NJW 1979, 1406; BGH, NJW 1979, 2207<br />
BGH, BauR 1985, 314, 315<br />
BGH, BauR 2005, 542; BGH, BauR 2006, 99 = NJW 2006, 214; vgl. Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht,<br />
1. Teil Rdn. 14<br />
Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634 Rdn. 162<br />
BGH, BauR 1985, 314; vgl. auch Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007,<br />
§ 634 Rdn. 164 mit Rechtsprechungsnachweisen<br />
Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634 Rdn. 166, unter Hinweis<br />
auf BGH, Urteil vom 26.04.2007 - V<strong>II</strong> ZR 210/05 -, vgl. Vogel, IBR 2007, 429<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 9
) Sanierung von Altbauten<br />
aaa) Noch durchzuführende Sanierung<br />
10<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
<strong>Der</strong> BGH wendet die vorgenannten Grundsätze zur Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht<br />
auch auf die Sanierung bereits hergestellter Bauvorhaben an. <strong>Der</strong> BGH stellt hier<br />
wie bei der Errichtung neuer Bauwerke darauf ab, ob der Erwerb des Grundstücks mit<br />
einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich<br />
Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar<br />
sind, sind auf den Bauwerksteil insgesamt die Gewährleistungsregelungen des<br />
Werkvertragsrechts anwendbar. 13 Dann haftet der Veräußerer also nicht nur für die<br />
ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln<br />
des Werkvertrags. 14<br />
Zu beantworten ist grundsätzlich die Frage, wann von einem solchen Fall auszugehen<br />
ist. 15 Naturgemäß gibt es hierzu keine festen Vorgaben. <strong>Der</strong> BGH hat eine dem Neubau<br />
vergleichbare Herstellungsverpflichtung angenommen bei einer Konstellation, wonach<br />
in Doppelhaushälften die Boden- und Wandbeläge, der Außenputz sowie der Anstrich<br />
erneuert werden sollte, die Wasser- und Elektroleitungen ausgetauscht, eine<br />
Gasheizung eingebaut, eine neue Innentreppen und Türen angefertigt sowie ein Teil<br />
der Fenster und der Dacheindeckung erneuert werden sollte. Die Erwerber konnten<br />
nach ihrem Empfängerhorizont von einer umfassenden Sanierungstätigkeit ausgehen,<br />
die einer Neuherstellung der Gebäude gleichkommt. 16 Dem Urteil des BGH vom<br />
26.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 210/05 -, in welchem insgesamt Werkvertragsrecht anzuwenden<br />
war, lag zugrunde, dass der Veräußerer ein Gebäude saniert und mit zwei weiteren<br />
Stockwerken aufgestockt hatte. <strong>Der</strong> Veräußerer verpflichtete sich, eine Wärmeschutzfassade<br />
zu bauen, Wärmedämmung anzubringen, eine Kellerdecke sowie neue Fenster<br />
und Rollläden einzubauen, brachte (teilweise) neue Eingangstüren an, die Baubeschreibung<br />
enthielt einen neu zu errichtenden Balkon, ein zusätzlich einzubauendes<br />
WC, die Erneuerung der Dachentwässerung, neue Treppenhaustürelemente, die<br />
Überarbeitung der Heizungstechnik, den Einbau neuer Steigleitungen für Wasser, die<br />
Modernisierung der Bäder, Innenanstricharbeiten, Wärmeschutzmaßnahmen und die<br />
Überarbeitung der Böden.<br />
Offen gelassen, aber tendenziell in Frage gestellt hat der BGH die Anwendbarkeit von<br />
Werkvertragsrecht auf den Bauwerksteil insgesamt (also einschließlich der vorhandenen<br />
Bausubstanz) in einem Fall, in dem der Veräußerer entsprechend dem Vertrag<br />
punktuelle Eingriffe in die Bausubstanz und den Ausbau vorgenommen hatte wie z.B.<br />
die Entfernung der Badezimmereinrichtung und eines Handwaschbeckens, die Erset-<br />
13<br />
14<br />
15<br />
16<br />
BGH, Urteil vom 26.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 210/05 -, BauR 2007, 1407 ff.; BGH, BauR 2006, 99 = NJW<br />
2006, 214; BGH, BauR 2005, 542 ff. = NZBau 2005, 216<br />
BGH, Urteil vom 26.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 210/05 -, BauR 2007, 1407 ff.; BGH, BauR 2005, 542 ff. unter<br />
Hinweis auf BGHZ 108, 164, 167 f.; BGH, BauR 1988, 464, 465 = ZfBR 1988, 218; BGHZ 100, 391,<br />
396 f.<br />
vgl. hierzu sehr ausführlich Fuchs, BauR 2007, 264 ff.<br />
BGH, BauR 2005, 544
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
zung einer Balkontür durch ein Fenster, die Anbringung eines Heizkörpers, die Einrichtung<br />
eines Rundbogens, das Einsetzen einer Abschlusstür zum Treppenhaus, und bei<br />
dem die Altbausubstanz offenbar weitgehend unberührt blieb. 17 Hier waren auch die<br />
Elektroleitungen nur teilweise erneuert worden, Arbeiten am Dach wurden nicht vorgenommen.<br />
Für die Sanierung von Altbauten wie für Neubauten erfolgt die Unterstellung des Vertrags<br />
hinsichtlich des Bauwerks insgesamt unter das Werkvertragsrecht nach einer<br />
Wertung, ob sich aus Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages sowie<br />
aus der Interessenlage der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien<br />
Erstellung des Bauwerks ergibt. 18<br />
Vom Sprachgebrauch her ist es immerhin überraschend, auch dort eine Herstellungsverpflichtung<br />
anzunehmen, wo nach dem Willen der Parteien Bauleistungen nicht erbracht<br />
werden sollen. <strong>Der</strong> BGH lehnt es im Ergebnis gleichwohl ab, in einem Fall umfassender<br />
Sanierung Werkvertragsrecht nur auf die Bauteile anzuwenden, die nach<br />
dem Vertrag „bearbeitet“ werden sollten. Er stellt das Bauwerk bei einer weitreichenden<br />
Sanierung insgesamt einem Neubau gleich. Bei letzterem wird insgesamt das<br />
Bauwerk dem Werkvertragsrecht unterstellt. Das hat Auswirkungen auf die Frage der<br />
rechtlichen Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses, das hat Auswirkungen auf den<br />
Beginn der Verjährung, das hat auch Bedeutung für die Frage, ob insoweit ein Kostenerstattungs-/Kostenvorschussanspruch<br />
bezüglich der Beseitigung von Mängeln bestehen<br />
kann.<br />
Auch wenn aber nun insgesamt auf das sanierte Bauwerk Werkvertragsrecht anwendbar<br />
sein sollte, bedeutet das noch nicht zwingend und ungeprüft, dass bei der unberührt<br />
gebliebenen Bausubstanz ein bestimmter technischer Standard oder die aktuell<br />
geltenden allgemeinen Regeln der Technik einzuhalten sind. Das hängt vielmehr davon<br />
ab, welche Beschaffenheit die Parteien insoweit vereinbart haben. 19 Ob die Altbausubstanz<br />
bei einer umfassenden – zur Anwendung von Werkvertragsrecht insgesamt<br />
führenden – Sanierung unter anderem im Hinblick auf die Bauwerksabdichtung<br />
den bei Abnahme geltenden Regeln der Technik entsprechen muss, hat der BGH in<br />
einer anderen Entscheidung unter anderem von der Beantwortung der Frage abhängig<br />
gemacht, ob versprochen wird, das zu veräußernde Objekt bis auf die Grundmauern zu<br />
sanieren. 20 Bei einem solchen weitreichenden Sanierungsversprechen wird der Bauträger<br />
im Zweifel auch bei den nicht bearbeiteten Bauteilen dafür haften, dass diese<br />
dem vom Erwerber beabsichtigten Verwendungszweck entsprechen. Insoweit kommt<br />
auch die – in der Regel berechtigte – Erwartung des Erwerbers einer umfassenden und<br />
fachgerechten Untersuchung des Bauwerks zum Tragen. Mit anderen Worten schuldet<br />
der Bauträger insoweit vorhergehend eine fehlerfreie Sanierungsplanung, die zum Ge-<br />
17<br />
18<br />
19<br />
20<br />
BGH, BauR 2006, 99 ff.<br />
BGH, BauR 2005, 544<br />
BGH, Urteil vom 26.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 210/05 -<br />
BGH, BauR 2005, 544<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 11
12<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
genstand die Prüfung hat, welche Bauteile bearbeitet werden müssen, damit dieses<br />
insgesamt den zur Zeit der Sanierung geltenden anerkannten Regeln der Technik entspricht.<br />
21<br />
Soweit einzelne Oberlandesgerichte selbst bei Herstellungsverpflichtungen des Bauträgers<br />
insgesamt „nur“ Kaufvertragsrecht anwenden wollen, ist diese Rechtsprechung<br />
abzulehnen. 22<br />
bbb) Bereits durchgeführte Sanierung<br />
<strong>Der</strong> BGH hat auch die Frage beantwortet, ob sich bei einer umfassenden Sanierung<br />
etwas an der Anwendung des Werkvertragsrechts ändert durch den Umstand, dass die<br />
Sanierung bei Vertragsschluss bereits erfolgt war. Das OLG Hamburg 23 hatte insoweit<br />
vertreten, dass bei einer bereits abgeschlossenen Sanierung Kaufvertragsrecht Anwendung<br />
findet. <strong>Der</strong> BGH hat demgegenüber wie bei der Neuerrichtung eines Bauwerks<br />
entschieden, dass der Umstand, dass die von einem Veräußerer versprochenen<br />
Sanierungsarbeiten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerungsverträge bereits<br />
fertig gestellt waren, der Anwendung von Werkvertragsrecht nicht entgegensteht. 24 Wie<br />
bei der Neuerrichtung ist nach Auffassung des BGH allein entscheidend, ob sich aus<br />
Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage<br />
der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Erstellung des<br />
Bauwerks ergibt. Ist dies zu bejahen, knüpft daran die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht<br />
an. Zu trennen von dieser grundsätzlichen Entscheidung zugunsten des<br />
Werkvertragsrechts ist die weitere Frage, welche Beschaffenheit die Altbausubstanz<br />
haben muss. Liegt das Versprechen einer umfassenden Sanierung vor, so dass eine<br />
Vergleichbarkeit mit einem Neubau gegeben ist, greift auch die Unwirksamkeit von<br />
Haftungsausschlüssen nach § 308 Nr. 8 b) BGB (= § 11 Nr. 10 AGBG a. F.) durch Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen. 25 Das wird auch für Verträge gelten, die nach dem<br />
01.01.2002 geschlossen wurden. 26 Unterfällt der Haftungsausschluss in einem solchen<br />
Vertrag über eine umfassende Altbausanierung als Individualvertrag nicht den<br />
§§ 305 ff. BGB, ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel<br />
beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser gleichwohl auch in einem<br />
notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung<br />
nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden<br />
Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist. 27<br />
21<br />
22<br />
23<br />
24<br />
25<br />
26<br />
27<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Auflage, Rdn. 636<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Auflage, Rdn. 635<br />
BauR 1997, 835 ff.<br />
BGH, BauR 2005, 544<br />
BGH, BauR 2005, 546<br />
Vogel, IBR 2007, 429<br />
BGH, Urteil vom 08.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 130/05, IBR 2007, 319, unter Hinweis auf BGHZ 101, 350, 353<br />
= BauR 1987, 686 ff.
cc) Keine umfassende Sanierung<br />
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
Ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude kann natürlich auch veräußert werden,<br />
ohne dass sich der Veräußerer zu einer umfassenden Sanierung verpflichtet, die einem<br />
Neubau gleich kommt. <strong>Der</strong> Veräußerer kann auch in einem solchen Fall Herstellungsverpflichtungen<br />
im Hinblick z. B. auf einzelne Bauteile übernehmen.<br />
Das OLG Düsseldorf 28 hat in einem Fall Kaufvertragsrecht – wobei ein kaufrechtlicher<br />
Gewährleistungsausschluss entscheidend war – angewandt, in welchem es der Grundstücksverkäufer<br />
vertraglich übernommen hatte, das Dach zu reparieren. Das OLG<br />
Hamm hat dies in einem ganz ähnlichen Fall (Grundstückskauf + Einbau einer Bitumenfolie<br />
in Flachdach) anders gesehen und ausdrücklich Werkvertragsrecht für den<br />
Reparaturteil angenommen. 29 Auch in der Literatur wurde danach differenziert, ob im<br />
Hinblick auf bestimmte Bauteile eine Herstellungsverpflichtung in Form von Bauleistungen<br />
anzunehmen ist oder nicht. Auf die Herstellungspflicht sei Werkvertragsrecht<br />
anwendbar, im übrigen Kauvertragsrecht. 30<br />
Auch der BGH unterstreicht den Ansatz, ob sich aus Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher<br />
Bedeutung der Sanierungsverpflichtung sowie aus der Interessenlage der Parteien die<br />
Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Durchführung der Reparaturarbeiten<br />
ergibt. 31<br />
Liegt ein Vertrag vor, der nur punktuelle Sanierungsverpflichtungen enthält, ist ein Haftungsausschluss<br />
im Hinblick auf die dem Kaufvertragsrecht unterfallenden Bauteile zulässig.<br />
32 Folgerichtig ist es dann, auch in einem Individualvertrag keine ausführliche<br />
Belehrung durch den Notar zu verlangen. 33<br />
2. Die Makler- und Bauträgerverordnung gemäß § 34c der<br />
Gewerbeordnung (MaBV),<br />
a) Ausgangspunkt § 34 c GewO<br />
Ein Bauträger benötigt für die Ausübung seiner Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen<br />
Behörde nach § 34c Abs. 1, Nr. 2 a) GewO. Die Erlaubnispflicht gilt nach § 34 c Abs. 1,<br />
28<br />
OLG Düsseldorf, IBR 2005, 374 mit ablehnender Anmerkung Vogel = BauR 2005, 1368 (Ls.); ähnlich<br />
bereits OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1354; diese Entscheidungen ablehnend und bei Herstellungsverpflichtungen<br />
Werkvertragsrecht bejahend Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Auflage,<br />
Rdn. 633<br />
29<br />
BauR 2001, 1273 (ausdrücklich gegen OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1354)<br />
30<br />
vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Auflage, Rdn. 635; Vogel, IBR 2005, 374<br />
31<br />
BGH, BauR 2006, 99<br />
32<br />
BGH, BauR 2006, 99 ff.<br />
33<br />
BGH, a. a. O.<br />
Seminarunterlage<br />
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14<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Nr. 2 b) GewO auch für Baubetreuer und gilt nach dem Schutzzweck auch für gewerbliche<br />
Treuhänder. 34<br />
Die Makler- und Bauträgerverordnung basiert auf der gesetzlichen Grundlage des<br />
§ 34 c Abs. 3 GewO, entstammt also öffentlich-rechtlichem Gewerberecht. Nach dieser<br />
Vorschrift wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt,<br />
Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden<br />
bei der Ausübung des Gewerbes. Die zu regelnden Verpflichtungen sind dann in § 34 c<br />
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GewO näher aufgeführt.<br />
b) Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Regelungen von § 34 c<br />
GewO und der MaBV<br />
aa) Bauträger<br />
Erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ist<br />
der Umstand, dass ein Bauträger betroffen ist. Nur dieser ist Normadressat.<br />
Bauträger ist – § 34 c Abs. 1 Nr. 2 a) GewO enthält eine – der, der gewerbsmäßig im<br />
eigenen Namen für eigene und für fremde Rechnung ein Bauvorhaben durchführt und<br />
dazu Vermögenswerte des Erwerbers verwendet.<br />
Das Bauvorhaben muss sich nicht zwingend auf einem Grundstück des Bauträgers befinden.<br />
Die MaBV ist jedenfalls anwendbar, wenn der Unternehmer (Bauträger) zum<br />
Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Erbringung der Bauleistungen Grundstückseigentümer<br />
ist. 35 Das bedeutet jedoch nicht, dass der Anwendungsbereich der MaBV<br />
nur deshalb nicht eröffnet wäre, weil der Bauträger nicht auf eigenem Grundstück bauen<br />
will. Für den Schutzzweck der MaBV dürfte entscheidend sein, dass jedenfalls nicht<br />
auf dem Grundstück des Erwerbers gebaut wird. Nach der Rechtsprechung des BGH<br />
ist nur derjenige weder Bauträger noch Baubetreuer im Sinne der MaBV, der gewerbsmäßig<br />
im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf dem Grundstück seines<br />
Auftraggebers für diesen einen Bau errichtet. 36 Letzteres (keine Anwendbarkeit der<br />
MaBV) trifft auch zu, wenn der Auftraggeber einen Unternehmer mit der Planung und<br />
Errichtung eines Bauwerkes zum Festpreis auf einem von dritter Seite erworbenen,<br />
aber eigenen Grundstück beauftragt. 37 <strong>Der</strong> Auftraggeber ist dann selbst Bauherr. Die<br />
erbrachten Bauleistungen erhöhen gemäß §§ 94, 946 BGB rechtlich und wirtschaftlich<br />
unmittelbar sein Vermögen. 38 Die für den <strong>Bauträgervertrag</strong> ansonsten typische Gefahrensituation<br />
des Bestellers, der eben noch nicht Grundstückseigentümer ist, liegt also<br />
nicht vor.<br />
34<br />
vgl. Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 60<br />
35<br />
36<br />
37<br />
BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05 -, IBR 2007, 427<br />
BGH, NJW 1978, 1054<br />
OLG München, BauR 1998, 352<br />
38<br />
vgl. auch Kromik, a. a. O.
) Gewerbliche Tätigkeit des Bauträgers<br />
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
§ 34 c GewO setzt ebenso wie § 1 MaBV („Gewerbetreibende“) voraus, dass eine gewerbsmäßige<br />
Tätigkeit des Bauträgers vorliegt. Diese liegt bei nachhaltiger Teilnahme<br />
am wirtschaftlichen Verkehr vor. 39 Dies soll jedenfalls vorliegen, wenn bei Eigentumswohnungen<br />
mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert werden sollen,<br />
insbesondere wenn eine Aufteilung eines Objekts in Wohnungseigentum erfolgt. 40 Bei<br />
sonstigen Immobilien sollen bereits zwei Objekte in diesem Zeitraum genügen. 41<br />
cc) Bauvorhaben<br />
Es muss nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ein Bauvorhaben vorliegen. § 34 c<br />
Abs. 1 GewO und die Regelungen der MaBV sind nur anwendbar, wenn es überhaupt<br />
um ein Bauvorhaben geht. Ein Bauvorhaben liegt keinesfalls vor, wenn nur ein Grundstück<br />
veräußert wird und vom Veräußerer nur zusätzlich noch eine Planung oder auch<br />
eine Baugenehmigung zu beschaffen ist. 42<br />
Für die Altbausanierung ist die Frage relevant bei bereits vorhandenen Bauwerken, die<br />
teilweise bearbeitet werden. Sowohl die Neuerrichtung eines Gebäudes wie auch die<br />
umfassende Sanierung werden regelmäßig den Begriff des Bauvorhabens erfüllen. 43<br />
Für Altbausanierungen gilt ergänzend folgendes. Bei vollständiger Entkernung und<br />
Neuerrichtung hinter historischer Fassade, durchgreifender Sanierung vorhandener<br />
Altbausubstanz, Dachgeschossausbau und überhaupt bei Teilsanierungen an solchen<br />
Bauteilen ist § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO (und damit auch die MaBV) anwendbar, wenn<br />
die Arbeiten für den Erhalt und den Bestand der Bausubstanz von Bedeutung sind. 44<br />
Hierzu hat das Bayerische Oberste Landesgericht 45 ausgeführt, dass es darauf ankommt,<br />
ob ein Veräußerer auch Bauleistungen erbringt, die wegen ihrer Art und ihres<br />
Umfangs als Bauvorhaben gelten. Dann sei der aus Elementen des Kauf- und Werkvertrags<br />
bestehende <strong>Bauträgervertrag</strong> an den Bestimmungen der MaBV auszurichten.<br />
Sind die Bauleistungen so geringfügig, dass sie nicht als Bauvorhaben anzusehen<br />
sind, gelte dies nicht. Ein Bauvorhaben, das zur Anwendung der MaBV führt, liegt danach<br />
nicht vor bei Vereinbarung geringfügiger Renovierungsarbeiten oder bloßer<br />
Schönheitsreparaturen, bei denen die kaufvertraglichen Elemente die werkvertragli-<br />
39<br />
40<br />
41<br />
42<br />
43<br />
44<br />
45<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 86<br />
Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 1. Teil Rdn. 41<br />
Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 1. Teil Rdn. 41, auch zur Auffassung der Finanzverwaltung,<br />
die bei Veräußerung noch zu errichtender Objekte eher Gewerbsmäßigkeit annimmt; kritisch Basty,<br />
a. a. O., Rdn. 87 f.<br />
Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 1. Teil Rdn. 44<br />
Zum Meinungsstand bei Erschließungsmaßnahmen vgl. Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht,<br />
1. Teil Rdn. 45<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 49<br />
BayObLG, Beschluss vom 01.10.2004 – 3 Z BR 129/04, IBR 2005, 328<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 15
16<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
chen Teile des Rechtsgeschäfts ganz in den Hintergrund treten lassen wie in dem entschiedenen<br />
Fall, in dem nur im Badbereich und bei einigen Fenstern Arbeiten durchzuführen<br />
waren. Diese Abgrenzung erinnert an die Frage, ob insgesamt Werkvertragsrecht<br />
anwendbar ist. Tendenziell wird man vertreten können, dass bei Bejahung der<br />
Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht insgesamt auch ein Bauvorhaben im Sinne der<br />
MaBV wird bejaht werden können. 46<br />
Die Anwendbarkeit der MaBV setzt nicht voraus, dass Grundstückserwerb und Bauverpflichtung<br />
in einem einheitlichen Vertrag geregelt werden. Es genügt, wenn der Veräußerer<br />
zur Zeit der Vereinbarung über die Bauverpflichtung Eigentümer des Grundstücks<br />
ist. 47<br />
c) Die Makler- und Bauträgerverordnung<br />
Die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger<br />
und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV -) besteht aus insgesamt<br />
22 Paragrafen, wobei sicherlich die §§ 3 und 7 MaBV für die zivilrechtliche Anwendungspraxis<br />
die bedeutsamsten sind. § 3 beinhaltet gewerberechtliche Sicherungspflichten,<br />
während § 7 Ausnahmen hiervon vorsieht.<br />
aa) § 3 MaBV<br />
Diese sehr wichtige Vorschrift betrifft Fälle des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO, also<br />
die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben, soweit dem Auftraggeber<br />
Grundstückseigentum übertragen werden soll. Beide Absätze des § 3 Abs. 1 MaBV<br />
führen Voraussetzungen auf, unter denen der Bauträger Zahlungen entgegennehmen<br />
darf.<br />
In § 3 Abs. 1 MaBV werden die Grundvoraussetzungen 48 der Kaufpreisfälligkeit aufgeführt.<br />
Abs. 1 nennt Voraussetzungen der Kaupreisfälligkeit unabhängig vom jeweiligen<br />
Baufortschritt. Das sind die Rechtswirksamkeit des Vertrags einschließlich des Vollzugs<br />
erforderlicher Genehmigungen, die Bestätigung dieser Voraussetzungen durch<br />
den Notar sowie das Nichtvorliegen vertraglicher Rücktrittsrechte für den Bauträger<br />
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1MaBV), die Eintragung der Auflassungsvormerkung an vereinbarter<br />
Rangstelle und bei Wohnungs- bzw. Teileigentum zusätzlich der grundbuchliche<br />
Vollzug (Wohnungsgrundbuch) der Begründung desselben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
MaBV), die Sicherung der Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten,<br />
die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und die nicht übernom-<br />
46<br />
47<br />
48<br />
ähnlich Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 1. Teil Rdn. 46<br />
BGH, Urteil vom 22.034.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05 -, IBR 2007, 427<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 222 ff.
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
men werden sollen auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird (§ 3<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3MaBV).<br />
Die Freistellung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV gesichert, wenn bei Vollendung des<br />
Bauvorhabens die unverzügliche Freistellung nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme<br />
gewährleistet ist; für den Fall der Nichtvollendung kann sich nach § 3<br />
Abs. 1 Satz 3 MaBV der Kreditgeber vorbehalten, alle vertragsgemäßen Zahlungen bis<br />
zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Gewerberechtlich muss zwar<br />
auf die Möglichkeit dieses Vorbehalts nicht bereits vor oder bei Abschluss des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
hingewiesen werden bzw. dieser Vertragsgegenstand sein. 49 Gleichwohl<br />
wird allgemein angenommen, dass dieser Vorbehalt Vertragsgegenstand sein muss,<br />
ansonsten der Erwerber eine solche Freistellungserklärung zurückweisen kann. 50 Ob<br />
die Formulierung im Notarvertrag, dass ein „Freigabeversprechen nach § Abs. 1 Satz 3<br />
MaBV“ Zahlungsvoraussetzung ist, genügt, damit ein Vorbehalt nach dieser Regelung<br />
angenommen werden kann, ist streitig. 51<br />
Schlussendlich muss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MaBV die Baugenehmigung oder<br />
eine sonstige bauordnungsrechtlich relevante Erklärung der zuständigen Behörde vorliegen.<br />
Muss eine Baugenehmigung nicht erteilt werden und muss von der Behörde<br />
nicht bestätigt werden, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt oder dass mit dem Bau<br />
begonnen werden darf, muss eine entsprechende Bestätigung seitens des Bauträgers<br />
erfolgen.<br />
Dass diese Voraussetzungen aus gewerberechtlicher Sicht ausreichend sind, damit<br />
der Bauträger Ratenzahlungen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MaBV verlangen<br />
darf, wird sehr kritisch betrachtet, weil es Fälle gibt, in denen der Erwerber das<br />
Risiko hat, dass er ungesichert ist. Das kann immer dann so sein, wenn der Vertrag in<br />
Gänze liquidiert wird, weil der Erwerber mit dem Verlust des Erfüllungsanspruchs auch<br />
den Schutz der Vormerkung verliert. Zu Tage tritt das Risiko, wenn der Bauträger insolvent<br />
wird. Dieses Risiko realisiert sich nicht nur, wenn der Erwerber zurücktritt oder<br />
Schadenersatz statt der ganzen Leistung verlangt, sondern auch, wenn der Bauträger<br />
z. B. wegen Zahlungsverzugs zurücktritt. 52 Deshalb wird das von der MaBV vorgesehene<br />
Zahlungsmodell mit Absicherung durch Vormerkung unter zivilrechtlichen und europarechtlichen<br />
Gesichtspunkten sehr kritisch gesehen. Wir werden das gesondert beleuchten<br />
bei der Darstellung der Zahlungsverpflichtungen des Erwerbers.<br />
§ 3 Abs. 2 MaBV erlaubt dem Bauträger gewerberechtlich die Entgegennnahme von<br />
Zahlungen nach Baufortschritt. Die Grundvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV müssen<br />
unabhängig hiervon ebenfalls gegeben sein. Einzelheiten zu dieser Regelung und<br />
49<br />
50<br />
51<br />
52<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 260<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 260; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage,<br />
Rdn. 324<br />
Vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl, Rdn. 260 ; nach Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>,<br />
5. Auflage, Rdn. 325, liegt eine unklare Regelung vor<br />
Vgl. Grziwotz, IBR 2006, 241, Langaufsatz abrufbar über ibr-online<br />
Seminarunterlage<br />
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18<br />
Seminarunterlage<br />
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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
zu den Besonderheiten bei der Altbausanierung werden wir im Kapitel Zahlungen abhandeln.<br />
bb) Abweichungen von § 3 MaBV<br />
Von den Voraussetzungen von § 3 MaBV darf der Bauträger vertraglich – vorbehaltlich<br />
der Regelung in § 7 MaBV – nicht abweichen. Dies ergibt sich aus § 12 MaBV. Danach<br />
ist eine Abweichung gewerberechtlich nicht zulässig. Bei einem Verstoß ist die entsprechende<br />
Regelung unwirksam wegen § 134 BGB. 53 Dabei geht der BGH davon<br />
aus, dass nicht der gesamte Vertrag unwirksam ist, was ja an und für sich nach § 134<br />
BGB die Folge wäre, sondern dass aus Gründen des Erwerberschutzes nur die Regelungen<br />
nichtig sind, die untrennbar mit der unwirksamen Regelung zusammenhängen.<br />
Deshalb ist die gesamte Zahlungsregelung unwirksam. 54 An deren Stelle tritt dann das<br />
gesetzliche Werkvertragsrecht. 55<br />
Was für Abweichungen von § 3 Abs. 2 MaBV gilt, muss auch für Abweichungen von<br />
§ 3 Abs. 1 MaBV gelten. 56 Lässt sich der Bauträger demzufolge Zahlungen im notariellen<br />
Vertrag versprechen, ohne dass z. B. die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3<br />
MaBV einschränkungslos erfüllt sind, ist eine Ratenzahlungsregelung insgesamt unwirksam.<br />
57 Fehlt es an der vertraglichen Übernahme der gewerberechtlichen Zahlungsvoraussetzungen<br />
des § 3 Abs. 1 MaBV, ist die Abschlagszahlungsregelung wegen<br />
§ 134 BGB nichtig. An deren Stelle treten sodann die gesetzlichen Regelungen.<br />
Die Frage, ob sodann § 632 a BGB als Auffangregelung auch für den <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
gilt, war streitig 58 und wurde nunmehr vom BGH verneint. 59 <strong>Der</strong> Bauträger kann Zahlung<br />
nur gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, also mit der Abnahme des<br />
Werks. 60<br />
Weitere Einzelheiten zu Zahlungsregelungen erfolgen an gesonderter Stelle.<br />
cc) § 7 MaBV<br />
§ 7 MaBV enthält eine für die Vertragspraxis wichtige Regelung. Gewerberechtlich wird<br />
es dem Bauträger danach ermöglicht, von der Sicherung nach § 3 Abs. 1 und 2 MaBV<br />
53<br />
Vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05, Rdn. 19, BauR 2007, 1235 ff.; BGH, BauR 2001,<br />
391, jeweils für Abweichungen von § 3 Abs. 2 MaBV<br />
54<br />
BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05, Rdn. 19, BauR 2007, 1235 ff.<br />
55<br />
BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05, Rdn. 19, BauR 2007, 1235 ff.; BGH, BauR 2001, 391<br />
56<br />
OLG Celle, BauR 2004, 1007<br />
57<br />
OLG Celle, a. a. O., für den Fall, dass eine Freistellung für den Fall der Nichtvollendung nicht vorliegt<br />
58<br />
Ablehnend z. B. OLG Celle, a. a. O.<br />
59<br />
BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05, Rdn. 20 ff., BauR 2007, 1235 ff.<br />
60<br />
BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05, Rdn. 20 ff., BauR 2007, 1235 ff.; ebenso schon BGH,<br />
BauR 2001, 391
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
abzuweichen, wenn er Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf<br />
Rückgewähr seiner Vermögenswerte geleistet hat.<br />
§ 7 Abs. 1 Satz 2 MaBV verweist wegen der Beschaffenheit der Sicherheit auf § 2<br />
Abs. 2 MaBV. Danach kann die Sicherheit nur durch Bürgschaft geleistet werden, wobei<br />
die in Betracht kommende Person eines Bürgen in § 2 Abs. 2 Satz 2 MaBV geregelt<br />
ist.<br />
Wir wollen in diesem Abschnitt nur behandeln, welchen Sicherungsumfang eine Bürgschaft<br />
hat, die entsprechend der Regelung des § 7 MaBV zur Absicherung des Erwerbers<br />
übergeben wurde. Zur Reichweite der Sicherung durch eine solche Bürgschaft<br />
gab es in den letzten Jahren eine Reihe von BGH-Entscheidungen, die nachfolgend<br />
näher skizziert werden sollen.<br />
aaa) Aufhebungsvertrag und Rücktritt<br />
Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers<br />
nach einem mit dem Bauträger geschlossenen Aufhebungsvertrag, und zwar auch<br />
dann, wenn die Gründe für die Nichtdurchführung des Bauvorhabens in der Sphäre<br />
des Erwerbers liegen. 61 Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch<br />
nach einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB. Ebenso ist ein entsprechender<br />
Rückzahlungsanspruch aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien des<br />
Erwerbervertrages gesichert, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem die<br />
Voraussetzungen des § 326 BGB vorliegen. 62 Gleiches gilt, wenn die Rückabwicklung<br />
letztlich über die Geltendmachung großen Schadensersatzes („Schadensersatz statt<br />
der ganzen Leistung“) erfolgt. 63<br />
bbb) Mangelbeseitigung<br />
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz<br />
von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr<br />
der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel des Bauwerks gestützten Wandelung<br />
oder Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser)<br />
Nichterfüllung resultieren. 64 Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche<br />
auf Ersatz von Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf<br />
Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder<br />
Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung<br />
61<br />
62<br />
63<br />
64<br />
BGH, BauR 2005, 1156<br />
BGH, Urteil vom 30.09.2004 – V<strong>II</strong> ZR 485/02, BauR 2005, 91<br />
BGH, IBR 2006, 264 = NJW 2006, 3062 (Ls.)<br />
BGH, BauR 2003, 1220<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 19
20<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
resultieren. 65 Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt<br />
jedenfalls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben,<br />
dass die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist und dies bereits<br />
vor Abnahme geltend gemacht worden ist. 66 Mängel, die nicht im Abnahmeprotokoll<br />
festgehalten sind, sondern erst nach Abnahme des Werkes auftreten, führen zwar<br />
zu einem Rückzahlungsanspruch gegen den Bauträger, sollen aber nach einer anderen<br />
Entscheidung des BGH nicht dazu führen, dass die Bürgschaft nach § 7 MaBV in<br />
Anspruch genommen werden kann. 67 Die formularmäßige Vorauszahlungsbürgschaft<br />
eines Kreditinstituts, die alle etwaigen Ansprüche des Käufers gegen den zum Umbau<br />
des verkauften Wohnungseigentums verpflichteten Verkäufer "auf Rückgewähr oder<br />
Auszahlung der ... Vermögenswerte" sichert, welche der Käufer anstelle von Zahlungen<br />
nach Baufortschritt in einem Betrag vorausgeleistet hat, kann auch Ansprüche des<br />
Käufers auf Ersatz für Aufwendungen zur Mängelbeseitigung umfassen. 68 Ob dies<br />
auch für Mängel gilt, die nach Abnahme gerügt werden, ist offen. Die Linie des BGH ist<br />
insoweit nicht klar.<br />
Zwischenzeitlich hat der BGH bestätigt, dass eine Bürgschaft nach § 7 MaBV auch<br />
Aufwendungsersatzansprüche eines Erwerbers nach § 633 Abs. 3 BGB a. F. (das ist<br />
§ 637 Abs. 1 bzw. § 637 Abs. 3 BGB) wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum abdeckt,<br />
obwohl der Erwerber nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen kann. 69 Allerdings<br />
haftet der Bürge aufgrund der Mängel am Gemeinschaftseigentum nur in Höhe<br />
des Anteils, welcher dem Haftungsanteil des einzelnen Erwerbers/Bürgschaftsgläubigers<br />
im Verhältnis zur Gemeinschaft für Aufwendungen der Instandsetzung und Instandhaltung<br />
entspricht. Das folgt aus der dem Bürgschaftsvertrag zugrunde liegenden<br />
Sicherungsabrede.<br />
ccc) Verzugsschaden, Nutzungsentgang<br />
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert auch bei weiter Auslegung keine Ansprüche<br />
des Auftraggebers auf Ersatz entgangener Steuervorteile oder Nutzungen, die durch<br />
Überschreitung der Bauzeit entstanden sind. Ein Schadensersatzanspruch, der nicht<br />
darauf beruht, dass die Unternehmerleistung hinter der vertraglich vorausgesetzten<br />
Gebrauchstauglichkeit oder Werthaltigkeit zurückbleibt, wird von der Bürgschaft nach<br />
§ 7 MaBV grundsätzlich nicht erfasst. 70 Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV soll grundsätzlich<br />
keinen Anspruch des Auftraggebers gegen den Bauträger auf Erstattung des durch<br />
65<br />
66<br />
67<br />
68<br />
69<br />
70<br />
BGH, BauR 2002, 1547<br />
BGH, BauR 2001, 1727<br />
BGH, NZBau 2003, 100; ablehnend Claus Schmitz, Sicherheiten für die Bauvertragsparteien, IBR<br />
Reihe (www.ibr-online.de), Stand 24.07.2007, Rdn. 20<br />
BGH, BauR 1999, 659<br />
BGH, Urteil vom 12.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 50/06 -, BauR 2007, 1227 ff.<br />
BGH, BauR 2003, 1220
I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
Überschreitung der festgelegten Bauzeit entstandenen Verzugsschadens gem. §§ 284,<br />
286 Abs. 1 BGB a. F. sichern. 71<br />
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert keine Ansprüche (gem. §§ 284, 286 Abs. 1<br />
BGB a. F.) auf Schadensersatz wegen entgangener Nutzung sowie die Freistellung<br />
von einer an die Kommune zu zahlenden Sanierungsabgabe. 72<br />
ddd) Zusammenfassung<br />
Nicht gesichert ist danach, ob eine Bürgschaft nach § 7 MaBV Ansprüche wegen Mängeln<br />
nach Abnahme und Ansprüche wegen Verzugs abdeckt.<br />
Gewerberechtlich ist ein Übergang von der Zahlung nach § 3 MaBV auf eine solche<br />
nach § 7 MaBV zulässig. <strong>Der</strong> Umfang einer Sicherung nach § 7 MaBV ist weitgehend<br />
geklärt. Nicht abschließend gesichert sein dürften damit Ansprüche wegen Mängeln<br />
nach Abnahme und Ansprüche wegen Verzugs. Zivilrechtlich ist es jedoch, auch wenn<br />
dies gewerberechtlich zulässig sein mag, fraglich, ob eine Vereinbarung, wonach der<br />
Bauträger Zahlungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2<br />
MaBV gegen vorherige Übergabe einer Bürgschaft entgegennehmen darf, wirksam ist.<br />
Wir werden dies unter dem Abschnitt „Abschlagszahlungen“ bzw. „Vorauszahlungen“<br />
gesondert behandeln.<br />
71<br />
72<br />
BGH, BauR 2003, 700<br />
BGH, BauR 2003, 243<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 21
22<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
<strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss und AGBrechtliche<br />
Einordnung<br />
Selbstverständlich muss ein <strong>Bauträgervertrag</strong> aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen<br />
bestehen, wobei alle die Punkte, die auch nur aus Sicht einer der Parteien<br />
geregelt werden sollen, auch geklärt sein müssen, § 154 Abs. 1 BGB.<br />
Da der <strong>Bauträgervertrag</strong> wegen der Pflicht, Grundstückseigentum zu übertragen bzw.<br />
zu erwerben, in aller Regel beurkundet wird und auch beurkundet werden muss, ist das<br />
zumindest im Regelfall unproblematisch.<br />
1. Beurkundungspflicht des <strong>Bauträgervertrag</strong>es<br />
a) Grundsatz<br />
Regelmäßig unterliegt der <strong>Bauträgervertrag</strong> der Beurkundungspflicht des § 311 b BGB,<br />
weil hiermit der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück verbunden ist. 73<br />
b) Aufspaltung in Angebot und Annahme<br />
Vom Grundsatz her müssen die Beurkundung von Angebot und Annahme nicht zwingend<br />
gleichzeitig erfolgen, was sich aus § 128 BGB ergibt. 74 Oftmals besteht ein praktisches<br />
Bedürfnis des Bauträgers, den endgültigen Vertragsschluss bis zur Erreichung<br />
eines bestimmten Verkaufsstandes hinauszuzögern. Dieses Bedürfnis ist im Ansatz<br />
insbesondere bei Wohnungseigentum wirtschaftlich nachvollziehbar, wenn z. B. ein<br />
bestimmter Verkaufsstand aus Gründen der Finanzierung seitens des Bauträgers benötigt.<br />
Problematisch ist dabei allerdings die Praxis, dass aufgrund entsprechender Initiierung<br />
nur der Erwerber an sein beurkundetes Angebot gebunden sein soll, und zwar<br />
oftmals für einen erheblichen Zeitraum. In AGB ist eine solche Regelung an § 308 Nr. 1<br />
BGB zu messen, wonach eine Bestimmung unwirksam ist, in der sich der Verwender<br />
eine unangemessen lange Zeit für die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes vorbehält.<br />
Bei solchen Bindefristregelungen handelt es sich naturgemäß noch nicht um<br />
Vertragsbedingungen. <strong>Der</strong> AGB-rechtliche Schutz wird gleichwohl gewährt, weil ansonsten<br />
§ 308 Nr. 1 BGB leer liefe. 75 Es müssen ansonsten die Voraussetzungen des<br />
Vorliegens allgemeiner Geschäftsbedingungen vorliegen, wobei der Umstand des Stellens<br />
durch den Bauträger wegen § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB jedenfalls bei Verbrauchern<br />
regelmäßig vorliegen wird. Wann eine unangemessen lange Bindung vorliegt, ist fraglich.<br />
Das OLG Dresden nimmt eine unangemessen lange Bindung regelmäßig bei<br />
73<br />
Vgl. Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, Dritter Teil, Rdn. 18<br />
74<br />
75<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 143<br />
OLG Dresden, BauR 2005, 559; OLG Brandenburg, BauR 2005, 1685 (Ls.) = IBR 2005, 544
ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />
und AGB-rechtliche Einordnung<br />
mehr als vier Wochen an. Jedenfalls zieht es eine Grenze bei sechs Wochen, auch<br />
wenn die Finanzierung durch den Bauträger vermittelt werden soll. 76<br />
Liegt eine unangemessen lange Bindefrist vor, ist diese nichtig und es gilt § 147 Abs. 2<br />
BGB. 77 Nach dieser Regelung ist eine Annahme nach 5 ½ Wochen zu spät. 78 Die verspätete<br />
Annahme gilt wiederum gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot, welches<br />
allerdings wiederum nur wegen § 311 b Abs. 1 BGB in notarieller Form angenommen<br />
werden könnte. Eine Annahme in sonstiger Weise, insbesondere schlüssig durch Leistung<br />
von Zahlungen genügt nicht, weil eben nicht die Form der Beurkundung eingehalten<br />
ist. 79<br />
Auf das Nichtzustandekommen kann sich der Erwerber berufen; ausgeschlossen ist,<br />
dass der Bauträger sich unabhängig vom Erwerber auf den fehlenden Vertragsschluss<br />
berufen kann. Es handelt sich bei der Anwendung von § 308 Nr. 1 BGB um eine Inhaltskontrolle<br />
vorformulierter Vertragsbedingungen. <strong>Der</strong> Verwender kann sich nicht auf<br />
die Unwirksamkeit berufen. 80<br />
Für unzulässig wegen § 308 Nr. 3 BGB wird man wohl auch die Einräumung eines freien<br />
Rücktrittsrechts halten müssen.<br />
Zu diskutieren wäre eine Regelung, wonach der Erwerber ein Wahlrecht hat, ob er<br />
nach Ablauf einer angemessenen Bindefrist weiter an sein Angebot gebunden sein will<br />
oder ob er die Bindung durch eine entsprechende Erklärung – z. B. durch Widerruf -<br />
beenden kann. 81<br />
Sollten die Parteien einen Vertrag, bei der der Bauträger innerhalb der unwirksam eingeräumten<br />
Annahmefrist angenommen haben und diese Annahme zu spät im Sinne<br />
von § 147 Abs. 2 BGB sein, dürfte eine Heilung nach § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB möglich<br />
sein, wenn die Voraussetzungen vorliegen, dass übereinstimmende Willenserklärungen<br />
im Hinblick auf den Vertrag vorliegen. 82 Richtig ist dabei, dass meistens der zu<br />
spät Annehmende nicht im Bewusstsein handelt, dass er ein Angebot abgibt. Ebenso<br />
wenig wird der andere Vertragsteil im Bewusstsein handeln, dass er ein Angebot annimmt.<br />
Diese Rechtswirkungen werden vom Gesetz unterstellt („gilt als neuer Antrag“,<br />
§ 150 Abs. 1 BGB).<br />
76<br />
OLG Dresden, BauR 2005, 559; ebenso Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht,<br />
Dritter Teil, Rdn. 202<br />
77<br />
OLG Dresden, BauR 2005, 559; OLG Brandenburg, BauR 2005, 1685 (Ls.) = IBR 2005, 544; Thode,<br />
ZNotP 2005, 162, 164 f.; a. A. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 148<br />
78<br />
79<br />
80<br />
81<br />
82<br />
OLG Brandenburg, BauR 2005, 1685 (Ls.) = IBR 2005, 544<br />
OLG Dresden, BauR 2005, 559<br />
vgl. BGH, NJW-RR 1998, 594; Palandt-Heinrichs, Vorb v § 307 BGB, Rdn. 7<br />
Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 58<br />
vgl. Palandt-Heinrichs, § 150 BGB, Rdn. 3; a. A. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 147<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 23
c) Umfang Beurkundung<br />
24<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Die Beurkundungspflicht betrifft sämtliche Absprachen der Parteien, die nach dem Willen<br />
auch nur einer Partei Vertragsbestandteil werden sollen. 83 Voraussetzung ist nur,<br />
dass der andere Teil diesen Willen erkannt und hingenommen hat. 84 Darauf, ob es sich<br />
um wesentliche oder unwesentliche Vereinbarungen handelt, kommt es nicht an. 85 Für<br />
das Beurkundungserfordernis im Hinblick auf getroffene Vereinbarungen kann es genügen,<br />
wenn zwar der Urkundstext unvollkommen ist, das Vereinbarte aber in einer<br />
den Zwecken des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB genügenden Weise zum Ausdruck<br />
kommt. Danach genügt es, wenn der Wille der Vertragsteile im beurkundeten Text,<br />
wenn auch nur andeutungsweise, seinen Niederschlag gefunden hat. 86 So hat der<br />
BGH es für den Formzweck genügen lassen, wenn die Parteien im notariellen Vertrag<br />
einen Gewerbebetrieb genannt haben und die Parteien den Betrieb einer PKW-<br />
Selbstbedienungswaschanlage meinten. 87 Die Grenze zur Formunwirksamkeit ist erreicht,<br />
wenn der Abstraktionsgrad einer Formulierung so hoch ist, dass sich das tatsächlich<br />
Vereinbarte auch nicht andeutungsweise wieder findet. 88<br />
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Baubeschreibung einschließlich<br />
der Pläne in vollem Umfang der Beurkundung bedarf. 89 Wird bei einem Vertrag über<br />
den Erwerb eines sanierten Altbaus, bei dem eine Herstellungspflicht insgesamt<br />
seitens des Veräußerers anzunehmen ist, der Umfang der Sanierungsarbeiten, die<br />
Gegenstand des Vertrages geworden sind, nicht mit beurkundet, hat der BGH in seinem<br />
Urteil vom 16.12.2004 – V<strong>II</strong> ZR 257/03 – erhebliche Zweifel an der Formwirksamkeit<br />
des Vertrages geäußert. 90 In dem Fall war dies nicht relevant, weil Heilung eingetreten<br />
war. Zu beachten ist also immer, dass eine Heilung auch bei formunwirksam<br />
vereinbarten Bau- und Leistungsbeschreibungen in Betracht kommen kann. 91<br />
Eine Baubeschreibung, die Vertragsbestandteil ist, muss nach einer weiteren Entscheidung<br />
des BGH vom 10.02.2005 92 zwingend mit beurkundet werden. Die Beurkundungspflicht<br />
besteht nach dem BGH unabhängig davon, ob und inwieweit der Bauträger<br />
die geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich<br />
ausgeführt hat. 93 Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Baubeschreibung nach dem Willen<br />
der Parteien den geschuldeten Bauzustand wiedergibt.<br />
83<br />
Zum Beurkundungsumfang vgl. auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 87<br />
84<br />
85<br />
86<br />
87<br />
88<br />
89<br />
90<br />
91<br />
92<br />
93<br />
Palandt – Heinrichs, 65. Auflage, § 311 b, Rdn. 25 und 32<br />
Palandt – Heinrichs, 65. Auflage, § 311 b, Rdn. 25<br />
MüKo-Kanzleiter, § 311 b BGB, Rdn. 64<br />
vgl. BGH, NJW 1996, 2792, 2793<br />
BGH, NJW 1996, 2792, 2793; vgl. hierzu auch MüKo-Kanzleiter, § 311 b BGB, Rdn. 63 ff.<br />
BGH, NJW 2000, 951<br />
BGH, BauR 2005, 544<br />
vgl. OLG Hamm, BauR 2003, 1398<br />
BGH, BauR 2005, 867<br />
vgl. zum Beurkundungserfordernis auch schon BGH, NJW 1977, 2072; BGH, NJW 1978, 102; BGH,<br />
NJW 2002, 1050
ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />
und AGB-rechtliche Einordnung<br />
Ein Bodengutachten, das nach der Baubeschreibung insbesondere im Zusammenhang<br />
mit der Erstellung von Fundamenten zu beachten ist, soll hingegen keiner Beurkundung<br />
bedürfen. 94 <strong>Der</strong> BGH hatte den Fall zu entscheiden, in welchem die Baubeschreibung<br />
mehrere Gründungsarten aufführte und im Übrigen vermerkte, dass ein<br />
nicht beurkundetes Bodengutachten zu beachten sei. <strong>Der</strong> BGH (V. Zivilsenat) führt<br />
aus, dass eine Beurkundung des Bodengutachtens dann hätte erfolgen müssen, wenn<br />
die Parteien nur die im Gutachten vorgesehene Gründung vereinbart hätten und/oder<br />
andere Gründungsarten außerhalb des Gutachtens ausgeschlossen hätten. So aber<br />
sei das Gutachten nur zu beachten gewesen, wozu eine gesonderte Beurkundung des<br />
Inhalts nicht erforderlich gewesen sei. <strong>Der</strong> BGH scheint also davon ausgegangen zu<br />
sein, dass die Wahl dem Veräußerer überlassen war und dass eine Ausführung geschuldet<br />
war, die die Standsicherheit gewährleistete. Wäre eine konkrete Festlegung<br />
auf eine bestimmte Art abweichend von der Baubeschreibung erfolgt, hätte dies beurkundet<br />
werden müssen, so der BGH. 95 Zum Teil wurde die Entscheidung kritisiert, weil<br />
die Gründungsart zumindest relevant für die Vergütungsfrage war. 96 Das scheint aber<br />
nicht zwingend zu sein, wenn die Parteien wie üblich eine Pauschalvergütung vereinbart<br />
haben und dem Bauträger die Wahl der Gründung überlassen haben. 97<br />
Zu beachten ist weiter, dass eine Heilung z. B. bei Nichtbeurkundung relevanter Pläne<br />
in Betracht kommen kann. 98 Gleiches gilt für sonstige nicht beurkundete Absprachen<br />
zum Leistungsumfang. 99<br />
d) Trennung von Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag<br />
Die Beantwortung der Frage, ob in verschiedenen Verträgen enthaltene Regelungen<br />
beurkundungsbedürftig sind, kann im Einzelfall schwierig sein. Dabei wird darauf abgestellt,<br />
ob die unterschiedlich fixierten Regelungen nach dem Willen auch nur einer der<br />
Vertragsparteien mit den anderen „stehen und fallen“ sollen. 100 Ist das der Fall, sind alle<br />
betroffenen Regelungen zu beurkunden.<br />
Nicht zu einem Beurkundungszwang führt eine bloß wirtschaftliche Verknüpfung verschiedener<br />
Verträge. Die Tatsache, dass es zur Errichtung eines Bauwerks auch des<br />
Erwerbs eines Grundstücks bedarf, macht einen Bauwerksvertrag nicht beurkundungsbedürftig.<br />
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Hausbauvertrag mit dem Grundstückserwerb<br />
eine rechtliche Einheit bildet. 101 Das ist dann der Fall, wenn die beiden<br />
94<br />
BGH, BauR 2003, 1032; ebenso BGH, BauR 2004, 672 (<strong>II</strong>I. Zivilsenat); ablehnend z. B. Vogel, IBR<br />
2003, 679; ders., IBR 2004, 19; offen Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 128<br />
95<br />
96<br />
97<br />
98<br />
99<br />
100<br />
101<br />
BGH, BauR 2003, 1032, 1043<br />
Vogel, IBR 2004, 19<br />
vgl. Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Rdn. 1151<br />
OLG Hamm, BauR 2003, 1398<br />
BGH, BauR 2005, 542 ff.<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 122<br />
vgl. hierzu auch BGH, BauR 2007, 1235 ff.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 25
26<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Verträge nach dem Willen der Parteien miteinander „stehen und fallen“ sollen. 102 Für<br />
die Annahme eines Verknüpfungswillens ist es dabei ausreichend, wenn einer der Vertragsparteien<br />
einen solchen Willen erkennen lässt und der andere diesen Willen billigt<br />
oder zumindest hinnimmt.103 Die Niederlegung in verschiedenen Verträgen soll die<br />
Vermutung der rechtlichen Selbstständigkeit in sich tragen. Aus der bloßen Kenntnis<br />
von Bauplänen des Käufers des Grundstücks kann nach einer Erntscheidung des OLG<br />
Celle nicht allein auf eine Billigung (Hinnahme) des Verknüpfungswillens des Käufers<br />
durch den Verkäufer des Grundstücks geschlossen werden. 104 Denn es verstehe sich<br />
von selbst, dass ein Käufer, der Bauland erwirbt, dieses bebauen will. Bei einem „klassischen“<br />
<strong>Bauträgervertrag</strong> werden Grundstückseigentum und aufstehendes Bauwerk<br />
aus einer Hand geliefert, so dass die Beurkundungspflicht von Grundstückserwerbsverpflichtung<br />
und der Bauerrichtung und/oder Sanierung regelmäßig außer Frage<br />
steht. 105<br />
e) Nachfolgende Vereinbarungen<br />
<strong>Der</strong> Beurkundungszwang gilt auch für Regelungen, die zeitlich nach dem beurkundeten<br />
Vertrag getroffen werden. Ausnahmen von der Beurkundungspflicht sollen dann bestehen,<br />
wenn Vereinbarungen lediglich der Beseitigung von Schwierigkeiten dienen, die<br />
bei der Abwicklung des Vertrags aufgetreten sind und die den Inhalt der gegenseitigen<br />
Leistungspflichten im Kern unberührt lassen. 106 Ob dies für Sonderwunschvereinbarungen<br />
angenommen werden kann, wird wohl überwiegend abgelehnt. 107 Selbst bei<br />
unwesentlichen Absprachen ist die Frage des Formerfordernisses streitig. 108 Wir werden<br />
das Problem dort nebst den hierbei auftretenden Einzelfragen abhandeln.<br />
Ist die Auflassung erklärt, sollen Änderungen nicht formbedürftig sein, weil die Übereignungs-<br />
und Erwerbspflicht mit der Auflassung erlischt. 109 Von daher ist die Mitbeurkundung<br />
der Auflassungserklärung ein probates Mittel, spätere Sonderwunschvereinbarungen<br />
formwirksam werden zu lassen. Dies wird im Schrifttum auch kritisch betrachtet,<br />
wenn ein Umschreibungsantrag erst – wie üblich – nach Eintreten bestimmter<br />
Bedingungen gestellt werden darf. 110<br />
102<br />
vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 06.12.2004 – 12 U 1387/04 – IBR 2005, 1134 = BauR 2005, 606<br />
(Ls.)<br />
103 BGH, NJW 2004, 1960; OLG Celle, Urteil vom 06.12.2006 – 7 U 296/05, IBR 2007, 1087<br />
104 OLG Celle, Urteil vom 06.12.2006 – 7 U 296/05, IBR 2007, 1087<br />
105 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 122<br />
106 BGH, NJW 73, 37; BGH, NJW 74, 271; BGH, NJW 01,1932 bei nachträglicher Festlegung Baubeginn<br />
107<br />
und Einräumung eines Rücktrittsrechts<br />
vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 129<br />
108 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 129; Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch<br />
Bauträgerrecht, Dritter Teil, Rdn. 390<br />
109 Palandt – Heinrichs, § 311 b, Rdn. 44; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 856 m. w. N.<br />
110 MüKo-Kanzleiter, § 311 b BGB, Rdn. 59; Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträger-<br />
recht, Dritter Teil, Rdn. 20
ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />
und AGB-rechtliche Einordnung<br />
f) § 242 BGB<br />
Im Einzelfall kann sich ein Vertragsteil nicht auf die Unwirksamkeit wegen fehlender<br />
Beurkundung berufen. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall gemäß § 242 BGB,<br />
wenn nach den gesamten Umständen die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar<br />
wäre. 111 Dies liegt vor bei schwerer Verletzung von Treupflichten oder wenn<br />
die Nichtigkeit die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet. 112<br />
g) Folge der fehlenden Beurkundung<br />
Sind Teile des Rechtsgeschäfts wirksam, weil gewollt und beurkundet, andere aber<br />
nicht, so ist der nicht beurkundete Teil grundsätzlich unwirksam. 113 Enthält das Beurkundete<br />
vom Gewollten eine Abweichung, kann der beurkundete Teil insoweit ebenfalls<br />
unwirksam sein, vgl. § 117 BGB. Auch unabhängig von § 117 BGB kommt es im<br />
Hinblick auf die Prüfung, ob es einen wirksamen Teil eines Rechtsgeschäfts gibt, darauf<br />
an, ob das Beurkundete gewollt ist. Enthält der beurkundete Teil Erklärungen zur<br />
Bauausführung, die die Parteien tatsächlich übereinstimmend anders – aber nicht beurkundet<br />
- geregelt haben, dann fehlt es im Hinblick auf das Beurkundete an der notwendigen<br />
Willensübereinstimmung und im Hinblick auf das Gewollte an der erforderlichen<br />
Form, so dass dieser Teil ganz außen vor bleibt. Für das verbleibende Rechtsgeschäft<br />
kommt es auf § 139 BGB an bzw. darauf, ob die Parteien das Rechtsgeschäft<br />
auch ohne den nichtigen Teil vornehmen wollten. 114 Grundsätzlich ist davon auszugehen,<br />
dass das verbleibende wirksame Rechtsgeschäft unwirksam ist; etwas anderes<br />
gilt, wenn anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtigen Abreden,<br />
also den nichtigen Teil, vorgenommen sein würde. Das kann in Betracht kommen, ist<br />
aber von demjenigen zu beweisen, der die Wirksamkeit behauptet. 115<br />
2. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong> und die §§ 305 ff. BGB, § 17 Abs. 2 a<br />
Nr. 2 BeurkG; die VOB/B<br />
a) Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB<br />
Grundsätzlich kann auch ein <strong>Bauträgervertrag</strong> an den §§ 305 ff. BGB zu messen sein.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Vertragsbedingungen um AGB handelt.<br />
Bauträger verwenden vor allem bei der Veräußerung von Wohnungseigentum regelmäßig<br />
gleichartige Verträge. Damit können diese bereits deshalb den §§ 305 ff. BGB<br />
111<br />
BGH, NJW 1957, 787; BGH, NJW 1959, 626; BGH, NJW 1966, 1067; BGH, NJW 1968, 39; BGH<br />
NJW 1970, 2210, 2212<br />
112<br />
113<br />
114<br />
115<br />
Mü-Ko-Kanzleiter, 5. Aufl., § 311 b, Rdn. 72<br />
Mü-Ko-Kanzleiter, 5. Aufl., § 311 b, Rdn. 71<br />
Palandt-Grüneberg, § 311 b BGB, Rdn. 38<br />
Mü-Ko-Kanzleiter, 5. Aufl., § 311 b, Rdn. 71<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 27
28<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
unterliegen. Dabei ist unbeachtlich, dass die Formulierungen durch den Notar aufgrund<br />
der Beurkundungsverpflichtung vorgenommen worden sind. 116 Dies ergibt sich jedenfalls<br />
eindeutig dann, wenn der Notar den Vertrag mittels vorformulierter Regelungen im<br />
Interesse des Bauträgers gestaltet hat, sich dabei für eine Mehrzahl von Verträgen als<br />
„Hausnotar“ darstellt und der Bauträger den Vertrag anderweitig mehrfach verwendet.<br />
117 Aber auch wenn letzteres nicht der Fall wäre, würde bei einem Verbrauchervertrag<br />
weder der Umstand, dass als Steller der Notar und nicht der Veräußerer angesehen<br />
werden könnte, noch eine nur einmalige Verwendungsabsicht im Hinblick auf die<br />
vorformulierten Bedingungen etwas daran ändern, dass die §§ 305 ff. BGB anwendbar<br />
sind. Das ergibt sich aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Die Anwendbarkeit scheidet<br />
nur im Hinblick auf solche Klauseln aus, die durch den Verbraucher in den Vertrag<br />
eingeführt werden.<br />
b) §§ 308, 309 BGB<br />
Bei diesen Vorschriften wird (wie bei anderen AGB-rechtlichen Prüfungen auch) naturgemäß<br />
mit den Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit begonnen. 118 Wird kein<br />
Verstoß festgestellt, folgt die Prüfung der §§ 307, 305 c BGB.<br />
c) § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB<br />
Die Frage, wann eine unangemessene Benachteiligung i. S. von § 307 Abs. 1 BGB<br />
vorliegt, kann nur im Einzelfall anhand der Auswertung der jeweils vorhandenen<br />
Rechtssprechung beantwortet werden. Eine unangemessene Benachteiligung liegt im<br />
Zweifel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dann vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen<br />
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu<br />
vereinbaren ist. Gleiches gilt nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei Einschränkung wesentlicher<br />
Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, wenn die die<br />
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.<br />
d) § 306 BGB<br />
Wird ein Verstoß gegen Klauselverbote festgestellt, beschränkt sich die hieraus resultierende<br />
Unwirksamkeit auf die Regelung, die von dem Klauselverbot betroffen ist. An<br />
die Stelle der unwirksamen Regelung tritt – soweit möglich - das dispositive Gesetzesrecht.<br />
Nach § 306 Abs. 3 BGB kommt nur ganz ausnahmsweise die Gesamtnichtigkeit<br />
116 BGH, NJW 1992, 2162 f.<br />
117 BGH, NJW 1992, 2162 f.<br />
118 Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 91
ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />
und AGB-rechtliche Einordnung<br />
in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung der anzuwendenden<br />
gesetzlichen Regelung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei<br />
darstellen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter zu beachten,<br />
dass im Zusammenhang mit einer verbotenen Klausel solche Regelungen<br />
nicht unwirksam sind, die inhaltlich von der Regelung getrennt werden können und weiter<br />
aus sich heraus verständlich sind. Die Abgrenzung dieser Regelung von dem „Verbot<br />
der geltungserhaltenden Reduktion“ ist im Einzelfall schwierig.<br />
e) § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot)<br />
Eine Prüfung von Verstößen gegen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB erfolgt ebenso<br />
wie eine Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nur, sofern von<br />
Rechtsvorschriften abgewichen wird oder diese ergänzt werden. Soweit Angemessenheit<br />
von Leistung und Gegenleistung im Streit stehen, findet grundsätzlich ebenso wenig<br />
die Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung statt wie bei der Prüfung vertraglicher<br />
Leistungspflichten im Hinblick auf die Baubeschreibung. Insoweit erfolgt eine<br />
Überprüfung der Einhaltung des Transparenzgebotes, § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m.<br />
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach können Leistungsbeschreibungen intransparent<br />
sein, so dass einzelne Aussagen und Elemente auch unwirksam sein können. 119 Gegenüber<br />
der gesetzlichen Formulierung der bloß fakultativen Unwirksamkeit werden<br />
europarechtliche Bedenken erhoben. 120 Problematisch und fraglich wird oftmals sein,<br />
welche Regelung nun an die Stelle der unklaren und intransparenten Regelung treten<br />
soll. Die Regelung des § 306 Abs. 2 BGB, wonach sich der Inhalt des Vertrags nach<br />
den gesetzlichen Vorschriften richten soll, greift ja nur, wenn dispositives Recht überhaupt<br />
an die Stelle der unwirksamen Regelungen treten kann. 121 Es ist dann grundsätzlich<br />
eine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß<br />
§§ 133, 157 BGB vorzunehmen, wenn eine durch Unwirksamkeit einer Klausel entstandene<br />
Lücke nicht durch andere dispositive Vorschriften geschlossen werden kann<br />
und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel unbillig wäre. <strong>Der</strong> BGH hat in<br />
einem Fall, in welchem die Wohnfläche zwar Gegenstand von Gesprächen war, jedoch<br />
in notarieller Form eine Regelung nicht erfolgt war, insoweit einseitige Vorstellungen<br />
des Erwerbers zur Bestimmung des Vertragsinhalts genügen lassen, soweit diese dem<br />
Bauträger bekannt waren. 122 Begründet hat der BGH das Ergebnis allerdings mit dem<br />
Gebot einer interessengerechten Auslegung, so dass das Transparenzgebot nicht unmittelbar<br />
herangezogen werden kann.<br />
119 Vgl. allgemein zur Intransparenz von Leistungsbeschreibungen Thode, Transparenzgebot und <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
– Baubeschreibung und Vergütung, ZNotP 2004, 131 ff.<br />
120 Thode, a. a. O.<br />
121 Vgl. hierzu auch BGH (V<strong>II</strong>I. Zivilsenat), IBR 2006, 1177 (m. Anm. Schwenker)<br />
122 BGH, BauR 2004, 847<br />
Seminarunterlage<br />
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3. § 17 Abs. 2 a Nr. 2 BeurkG<br />
30<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Nach § 17 Abs. 2 a Nr. 2 BeurkG soll ein Notar daraufhin wirken, dass ein Verbraucher<br />
ausreichend Gelegenheit hat, sich mit dem Gegenstand einer Beurkundung auseinander<br />
zusetzen. Nach § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz BeurkG soll einem<br />
Verbraucher im Regelfall der beabsichtigte Text eines Rechtsgeschäfts zwei Wochen<br />
vor Beurkundung zur Verfügung gestellt werden.<br />
Die Pflicht zur Überlassung des beabsichtigten Beurkundungstextes kann auch von einem<br />
Dritten, also z.B. dem Bauträger oder auch einem Makler erfüllt werden. 123 Die<br />
Rechtsfolgen einer nicht erfolgten Information sind unklar. Zum Teil wird angenommen,<br />
dass in Analogie zu Regelungen über das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen<br />
ein Widerrufsrecht des Erwerbers gegeben sein soll. 124 Nach anderer Auffassung<br />
hat die Nichteinhaltung der Frist keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit des<br />
Vertrags. 125<br />
4. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong> und die Anwendung der VOB/B<br />
Bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob in einem <strong>Bauträgervertrag</strong> durch eine<br />
Vereinbarung der VOB/B „als Ganzes“ oder in anderer Weise zu Gunsten des Bauträgers<br />
insbesondere eine Verkürzung der fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Sachmängelansprüche<br />
erreicht werden kann.<br />
Das wäre dann der Fall, wenn die VOB/B als Ganzes Vertragsgrundlage werden könnte<br />
und sie damit im Hinblick auf eine AGB-rechtliche Prüfung privilegiert wäre. 126 Zum<br />
Teil wird vertreten, dass die VOB/B in unberührter Form in einem <strong>Bauträgervertrag</strong> ohnehin<br />
nicht vereinbart werden könne. 127 Dies wird u. a. damit begründet, dass ein <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
nicht aufgespaltet werden könne in einen Bauerrichtungsteil und in einen<br />
sonstigen Teil. 128 Dies sei nicht möglich, wobei im Hinblick auf die nicht mögliche isolierte<br />
Betrachtung des Bauerrichtungsteils zu Recht auf eine Entscheidung des BGH<br />
zur (nicht möglichen) Kündigung des <strong>Bauträgervertrag</strong>s nach § 649 BGB 129 hingewiesen<br />
wird. Diese Auffassung ist dann richtig, wenn § 8 Nr. 1 VOB/B im Hinblick auf den<br />
Herstellungsteil wirksam nicht vereinbart werden kann. Ist das zu bejahen, kann die<br />
VOB/B schon nicht mehr als Ganzes Vertragsgrundlage sein. Auch im Übrigen ist die<br />
123 Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 191<br />
124 Vgl. hierzu ablehnend Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 215<br />
125 Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 4<br />
126 Beachte hierzu BGH, BauR 2007, 1404, 1406 sowie BGH, BauR 2004, 1142, wonach jede, also auch<br />
eine geringfügige Abweichung, dazu führt, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist<br />
127 Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 241; Palandt – Grüneberg, § 309<br />
BGB, Rdn. 76 unter Hinweis auf BGH, NJW 02, 111<br />
128 Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 241<br />
129 BGH, NJW 1986, 925; eine Kündigung aus wichtigem Grund wird durchaus bejaht, vgl. BGH, NJW<br />
86, 925
ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />
und AGB-rechtliche Einordnung<br />
VOB/B mit einer Vielzahl ihrer Regelungen auf den <strong>Bauträgervertrag</strong> bereits vom<br />
Grundsatz her nicht anwendbar ist. 130<br />
Die Vereinbarung der VOB/B als Ganzes würde im Übrigen zu unsinnigen Regelungen<br />
führen. 131 Weder werden üblicherweise die Änderungs- und Anordnungsbefugnisse<br />
des § 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VOB/B vereinbart. Demzufolge werden auch § 2 Nr. 5 und 6<br />
VOB/B üblicherweise nicht vereinbart. § 3 VOB/B lässt sich bereits vom Regelungsinhalt<br />
nicht mit dem <strong>Bauträgervertrag</strong> in Einklang bringen, bei welchem selbstverständlich<br />
der Bauträger für die Ausführungsunterlagen zu sorgen hat bzw. diese letztlich irrelevant<br />
sind. Auch die Regelungen in § 4 VOB/B werden und können üblicherweise<br />
nicht Vertragsgrundlage werden. Auch hier sind Anordnungsbefugnisse geregelt. Hinzukommt<br />
die grundsätzliche Verpflichtung, die Leistungen im eigenen Betrieb zu<br />
erbringen. Die Liste von Abweichungen ließe sich weiter führen.<br />
Die vom BGH nunmehr nur noch eingeschränkt formulierte AGB-rechtliche Privilegierung<br />
der VOB/B wird sich beim <strong>Bauträgervertrag</strong> nicht umsetzen lassen. Die kurze Verjährung<br />
von vier Jahren des § 13 Nr. 4 VOB/B ist wirksam nur zu vereinbaren, wenn<br />
die VOB/B nicht im geringsten abgeändert wurde. 132 Letzteres wird in einem <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
aus oben genannten Gründen nie der Fall sein können.<br />
Selbst wenn vor dem Hintergrund dieser BGH-Rechtsprechung im Einzelfall doch die<br />
VOB/B einmal völlig unberührt Vertragsgrundlage wurde, was ein eher theoretischer<br />
Fall ist, bliebe noch die weitere Frage offen, inwieweit die Privilegierung des § 309<br />
Nr. 8 b) ff) BGB für die VOB/B überhaupt bei einem <strong>Bauträgervertrag</strong> gelten könnte. 133<br />
Gilt die Privilegierung nicht, kann eine Verkürzung der fünfjährigen Gewährleistungsfrist<br />
des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB wirksam nicht vereinbart<br />
werden. Hinzu käme im übrigen noch die Diskussion darüber, dass die Privilegierung<br />
der VOB/B in § 309 Nr. 8 b) ff) ohnehin bedenklich ist im Hinblick auf die EU –<br />
Richtlinie über missbräuchliche Klauseln = Klauselrichtlinie. 134 Hier wird zum Teil vertreten,<br />
dass eine kürzere Verjährungsfrist als die gesetzliche letztlich infolge einer richtlinienkonformen<br />
Auslegung des § 307 BGB zu Fall gebracht wird. 135<br />
130<br />
Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 64<br />
131<br />
Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 64<br />
132<br />
vgl. BGH, BauR 2004, 1142<br />
133<br />
ablehnend zum Beispiel Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 242<br />
134<br />
Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.1993, Abl. EG r. L 95 v. 21.4.1993, 29 ff.; vgl. hierzu Kniffka, ibr-online-<br />
Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634 a, Rdn. 216 m. w. N.<br />
135<br />
Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634 a, Rdn. 216<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 31
5. Planungsleistungen des Bauträgers<br />
32<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
a) Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure<br />
(HOAI)<br />
Von der HOAI wird ausschließlich die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen<br />
geregelt. Die HOAI legt nicht fest, dass die entsprechenden Leistungen nur von<br />
Architekten und Ingenieuren erbracht werden können. Dies bedeutet, dass die HOAI<br />
die Honorierung der von ihr beschriebenen Leistungen unabhängig von der Person, die<br />
sie erbringt, regelt. 136 Erbringt demzufolge ein Generalunternehmer separat Planungsleistungen,<br />
so ist für die Honorierung die HOAI maßgebend. 137<br />
<strong>Der</strong> BGH geht jedoch andererseits davon aus, dass die HOAI auf solche Anbieter, die<br />
an einem Objekt neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen<br />
erbringen, nicht anwendbar ist. 138 Das gilt insbesondere für Bauträger<br />
und sonstige Anbieter kompletter Bauleistungen.<br />
b) Architektenbindung und <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Das Verbot der Architektenbindung ergibt sich aus dem so genannten Kopplungsverbot<br />
nach § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom<br />
04.11.1971 (Art. 10, § 3 MRVG). Danach ist eine Vereinbarung nichtig, durch die der<br />
Erwerber eines Grundstückes sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei<br />
der Planung oder Ausführung eines Bauwerkes auf dem Grundstück die Leistung eines<br />
bestimmten Ingenieurs oder eines Architekten in Anspruch zu nehmen. 139 Die geschieht<br />
regelmäßig, indem ein Veräußerer den Erwerb des Grundstücks von der Beauftragung<br />
eines bestimmten Architekten abhängig oder der Architekt den Nachweis<br />
eines Baugrundstückes von der Verpflichtung des Käufers abhängig macht, ihn mit den<br />
entsprechenden Architektenleistungen zu beauftragen. In einem solchen Fall ist allerdings<br />
der Grundstückskaufvertrag wirksam, nur der Planungsvertrag nicht. 140<br />
Von § 3 MRVG geschützt ist der Erwerber eines Grundstückes, der nicht gezwungen<br />
werden soll, mit einem bestimmten Architekten einen Architektenvertrag abzuschließen.<br />
Auch wenn dies durch einen freiberuflichen Architekt in seiner Funktion als Generalübernehmer<br />
oder Generalunternehmer 141 oder als Bauträger 142 erfolgt, gilt gleichermaßen<br />
das Bindungsverbot, jedenfalls soweit der Architekt weiter „als“ Architekt auftritt<br />
und nicht „als“ gewerblicher Bauträger o. ä.. 143<br />
136<br />
vgl. Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 66<br />
137<br />
138<br />
139<br />
140<br />
141<br />
142<br />
143<br />
Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 66<br />
BGH, BauR 1997, 677<br />
vgl. hierzu Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 67<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl.,, Rdn. 134<br />
OLG Köln, BauR 1976, 268; Kromik, a. a. O.<br />
BGH, BauR 1981, 114<br />
vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 139
ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />
und AGB-rechtliche Einordnung<br />
Das Kopplungsverbot gilt nicht für Baubetreuungsunternehmen, Bauträger, Generalübernehmer<br />
und Generalunternehmer, wenn diese zugleich Planungsverpflichtungen<br />
und damit Architekten- und/oder Ingenieurleistungen übernehmen und sie (nur) deshalb<br />
Begünstigte einer Architektenbindung sind. 144 Für gewerbliche Bauträger ist damit<br />
das Kopplungsverbot bedeutungslos. 145<br />
144 OLG Düsseldorf, NJW-RR 93, 667; BGH, NJW 1984, 732<br />
145 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 99<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 33
34<br />
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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
<strong>II</strong>I. Leistungsumfang und Vergütung des Bauträgers<br />
1. <strong>Der</strong> vereinbarte Leistungsumfang<br />
<strong>Der</strong> Bauträger hat sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur Erreichung der vertraglich<br />
vereinbarten Beschaffenheit erforderlich sind. Bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung<br />
hat er die Leistungen zu erbringen, mit denen die funktionsgerechte Nutzung<br />
des Objekts ermöglicht wird. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik kann<br />
ein Erwerber jedenfalls bei Neuerrichtung des Objekts auch dann erwarten, wenn dies<br />
nicht ausdrücklich geregelt ist. 146<br />
Vereinbaren die Parteien einen höheren Standard als nach den anerkannten Regeln<br />
der Technik, ist natürlich dieser geschuldet. Andererseits können die Parteien natürlich<br />
auch vereinbaren, dass der Bauträger bestimmte Leistungen gar nicht oder jedenfalls<br />
nicht entsprechend den Regeln der Technik zu erbringen hat. Eine solche Regelung<br />
muss aber klar und transparent formuliert sein, da ansonsten Unwirksamkeit gemäß<br />
§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB die Folge sein kann.<br />
a) Auslegung des Vertrags<br />
Die Bestimmung der von der Vergütung erfassten Leistungen kann im Einzelfall nur<br />
anhand der konkreten Vertragsunterlagen und anhand der äußeren Umstände erfolgen.<br />
Grundsätzlich sind sämtliche Informationsquellen gleichrangig heranzuziehen. 147<br />
Rang- und Widerspruchsklauseln, so sie vereinbart sein sollten, kommen erst dann<br />
zum Tragen, wenn bei Berücksichtigung sämtlicher Informationsquellen und Auslegung<br />
„als sinnvolles Ganzes" etwaige Widersprüche nicht behoben werden können. 148 Im<br />
Rahmen der Auslegung ist speziellen, auf den konkreten Bau angepassten Beschreibungen<br />
ein größeres Gewicht beizumessen als allgemein gehaltenen Baubeschreibungen.<br />
149 In dem soeben zitierten Fall war eine Außentreppe in der textlichen Beschreibung<br />
enthalten und genau beschrieben, in den Plänen jedoch nicht enthalten.<br />
Auch wenn nun eine Rangfolge irgendwo festgehalten wäre, würde die Auslegung als<br />
sinnvolles Ganzes vorgehen.<br />
Baubeschreibungen und deren Bestandteile können nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu<br />
behandeln sein. Unklarheiten und Widersprüche gehen zu Lasten des Bauträgers. Es<br />
muss dann gelten, was der Erwerber üblicherweise erwarten kann. 150<br />
146<br />
vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 5. Teil, Rdn. 90, und 6. Teil, Rdn. 46<br />
147<br />
148<br />
149<br />
150<br />
BGH, BauR 2002, 1394<br />
BGH, BauR 2003, 388<br />
BGH, BauR 2003, 388<br />
ausführlich hierzu Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 743 ff.
ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>I. Leistungsumfang und Vergütung des Bauträgers<br />
Eine entscheidende Rolle bei der Vertragsauslegung spielen der erkennbare Verwendungszweck,<br />
auch die vom Erwerber zur Vertragsgrundlage gemachten Angaben in<br />
Prospekten, es sei denn, der Vertrag weicht ausdrücklich von dem ausgelegten Werbematerial<br />
ab und weist hierauf deutlich hin. 151 Auch wenn Prospektangaben nicht beurkundet<br />
werden, können diese bei der Vertragsauslegung berücksichtigt werden. So<br />
hat der BGH die einseitige Vorstellung des Erwerbers zu einer bestimmten Wohnfläche<br />
zur Vertragsgrundlage werden lassen, wenn dem Bauträger – und sei es durch ihm zurechenbare<br />
Kenntnis Dritter – diese Vorstellung bekannt war. 152 Dass eine Wohnfläche<br />
vertraglich vereinbart sein sollte, hat der BGH aus der Bedeutung der Wohnfläche geschlossen<br />
und daraus, dass in dem Vertrag eine Ausgleichsklausel vorgesehen war.<br />
Es stellt sich dann im Einzelfall wieder die Frage, ob das, was der Erwerber aufgrund<br />
der Umstände, der Erklärungen des Bauträgers, dessen Prospekten usw. im Zweifel<br />
erwarten darf, auch beurkundet ist. Hier wird zwar genügen, dass die Leistungsbeschreibung<br />
in der Urkunde zumindest anklingen muss. Ist nicht einmal dies der Fall,<br />
wird ein Formmangel vorliegen, der zur Nichtigkeit des Vertrags führt. 153<br />
b) Altbausanierung<br />
Weiter oben 154 wurde formuliert, dass bei einer umfassenden Sanierung, die bei wertender<br />
Betrachtung einem Neubau gleich kommt, für den Teil des Vertrags, der das<br />
Bauwerk betrifft, insgesamt Werkvertragsrecht anwendbar ist. Das gilt nach Auffassung<br />
des BGH auch für die Altbausubstanz. 155<br />
Dann stellt sich natürlich die Frage, ob für die Bauleistungen, die im Rahmen der Sanierung<br />
durchgeführt werden, und für die nicht bearbeitete Bausubstanz die anerkannten<br />
Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme zur Anwendung kommen. Das hängt<br />
maßgeblich wiederum von der Frage ab, welche Beschaffenheit die Parteien jeweils<br />
vereinbart haben. Bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte<br />
Erwartung des Erwerbers an die Bauleistung von Bedeutung. 156 Bei erkennbar<br />
oder sogar vereinbarungsgemäß nicht bearbeiteten Bauteilen kann die Einhaltung der<br />
anerkannten Regeln der Technik zweifelhaft sein. 157 Zum Beispiel ist denkbar, dass<br />
Teile der Bausubstanz einer Bearbeitung nach den Regeln der Technik nicht zugänglich<br />
sind, es kann auch sein, dass eine Anwendung der Regeln der Technik aus Grün-<br />
151 BGH, BauR 2001, 391<br />
152 BGH, BauR 2004, 847; vgl. Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 3. Teil Rdn. 30<br />
153 BGH, BauR 2005, 542; BGH, BauR 2005, 866<br />
154 Vgl. die Ausführungen unter I. 1. b) bb)<br />
155 BGH, Urteil vom 26.04.2007 - V<strong>II</strong> ZR 210/05 -, BauR 2007, 1407 ff.; BGH, BauR 2005, 542 ff. unter<br />
Hinweis auf BGHZ 108, 164, 167 f.; BGH, BauR 1988, 464, 465 = ZfBR 1988, 218; BGHZ 100, 391,<br />
396 f.<br />
156 BGH, BauR 2007, 1407, 1409<br />
157 Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil, Rdn. 49<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 35
36<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
den des Denkmalschutzes ausscheidet. 158 Grundsätzlich ist jedoch die Erwartung des<br />
Erwerbers einzubeziehen, dass eine umfassende Untersuchung der Bauteile im Hinblick<br />
auf die beabsichtigte Verwendung erfolgt ist, 159 und dass der Bauträger auch bei<br />
Altbausanierungen für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik im Rahmen<br />
des technisch Machbaren einzustehen hat, wenn vereinbarungsgemäß eine Sanierung<br />
bis auf die Grundmauern erfolgt ist und sich nicht aus den Umständen ergibt, dass die<br />
Erwartung des Erwerbers hierauf nicht gerichtet ist. 160 Letzteres kommt für den Bundesgerichtshof<br />
in Betracht, wenn die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik<br />
erkennbar mit erheblichen Eingriffen in die und Änderungen der Bausubstanz verbunden<br />
wären,<br />
c) Erschließungsleistungen<br />
Ein Bauträger ist regelmäßig verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Bauerrichtung<br />
und der Benutzbarkeit des Bauobjekts notwendigen Leistungen zu erbringen, wenn er<br />
eine „schlüsselfertige“ Leistung verspricht. Dies ergibt sich regelmäßig im Rahmen einer<br />
Auslegung der vertraglichen Regelungen, so dass im Einzelnen abweichende Ergebnisse<br />
möglich sind. 161 Hierunter werden regelmäßig die Anschlusskosten fallen, die<br />
unmittelbar mit der Bauwerkserrichtung in Zusammenhang stehen, wie etwa die Hausanschluss-<br />
sowie Leitungskosten für Gas, Strom, Wasser sowie Abwasser. Insofern<br />
handelt es sich dann um Leistungen, die der Erwerber regelmäßig bei schlüsselfertiger<br />
Erstellung als vom Bauträger zu erbringen erwarten kann und die im Übrigen auch von<br />
der Festpreisvereinbarung abgegolten sind. 162<br />
Bei allen Erschließungskosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem konkreten<br />
Bauobjekt stehen (z.B. Kosten zur Herstellung der angrenzenden öffentlichen Straßen,<br />
der Wege, der Plätze, der Parkflächen und Grünanlagen, der Kanal- und sonstigen<br />
Anlagen, der äußeren und inneren Versorgung des Baugrundstücks mit Wasser,<br />
Wärme, Strom, Gas, Telekommunikation einschließlich der Hausanschlüsse für Verund<br />
Entsorgungseinrichtungen sowie Straßen und Wege auf dem Baugrundstück), ist<br />
bei vertraglicher Verpflichtung des Bauträgers zur schlüsselfertigen Herstellung des<br />
Bauobjekts fraglich, ob einzelne Erschließungskosten und -maßnahmen aus dem Leistungsprogramm<br />
herausgenommen werden können. Grundsätzlich wird man dies wohl<br />
nicht verneinen können, wenn die Regelungen entsprechend klar und eindeutig gefasst<br />
sind. Unklare Vertragsgestaltungen gehen dabei zu Lasten des Bauträgers. 163<br />
158<br />
vgl. hierzu Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 821, der in solchen Fällen eine entsprechend<br />
vertragliche Regelung anrät<br />
159<br />
160<br />
161<br />
162<br />
163<br />
vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn 636<br />
BGH, BauR 2005, 542, 545<br />
vgl. OLG Celle, BauR 2003, 390<br />
vgl. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 656<br />
BGH, BauR 1984, 61
ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>I. Leistungsumfang und Vergütung des Bauträgers<br />
Die Herausnahme einzelner oder sämtlicher Anschlusskosten als unmittelbare Erschließungskosten<br />
kann auch überraschend i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB sein, z.B.<br />
wenn dies an versteckter Stelle erfolgt. 164 Hier kann eine inhaltlich überraschende<br />
Klausel vorliegen je nach Erwartungshaltung des Erwerbers. Eine unangemessene<br />
Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dürfte problematisch sein, weil<br />
es um eine Regelung von Leistung und Gegenleistung geht und insoweit ein Verstoß<br />
gegen gesetzliche Regelungen nicht in Betracht kommen kann. Bei fehlender klarer<br />
Regelung käme allerdings wiederum fehlende Transparenz in Betracht, so dass wegen<br />
der überwiegenden geschäftlichen Erfahrung des Bauträgers dem Begriff „schlüsselfertig“<br />
und der sich hiermit verbindenden berechtigten Erwartungshaltung des Erwerbers<br />
zentrale Bedeutung zukommt. Selbst wenn der Begriff „schlüsselfertig“ nicht verwandt<br />
würde, gäbe es beim klassischen <strong>Bauträgervertrag</strong> eine entsprechende Erwartung des<br />
Erwerbers, §§ 133, 157 BGB, die im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung zu berücksichtigen<br />
ist.<br />
d) Konkret beschriebene Ausführungsschritte und vereinbarter Erfolg<br />
Regelmäßig steht die Erwartung des Erwerbers auf Errichtung des Bauwerks nach den<br />
Regeln der Technik im Vordergrund. Daneben spielt natürlich auch die beabsichtigte<br />
Nutzung des Erwerbers eine Rolle.<br />
Sofern nun die vertragliche Leistungsbeschreibung Arbeitsschritte des Bauträgers<br />
(z. B. Beschreibung einer bestimmen Abdichtungsmethode) beschreibt, begrenzen<br />
diese Arbeitsschritte nach dem subjektiv-funktionalen Mangelbegriff einen vom Bauträger<br />
geschuldeten – durch Auslegung ermittelten – Leistungserfolg nicht. Er muss folglich<br />
auch ein „Mehr" der Leistung erbringen, wenn dieses zur Herbeiführung des vereinbarten<br />
Erfolgs erforderlich ist. Dies ergibt sich aus der Erfolgshaftung des Bauträgers.<br />
Ist eine Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen<br />
Gebrauch versprochen und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart<br />
nicht zu erreichen, dann schuldet der Bauträger wie jeder Unternehmer eines<br />
Werkvertrags jedenfalls auf der Gewährleistungsebene die vereinbarte Funktionstauglichkeit.<br />
165<br />
2. Die vereinbarte Vergütung<br />
Regelmäßig verspricht der Bauträger ausdrücklich oder stillschweigend die schlüsselfertige<br />
Herstellung aller Leistungen für eine Pauschalvergütung. 166 Die Vereinbarung<br />
eines Pauschalpreises führt dazu, dass der Bauträger als Unternehmer ein Kalkulati-<br />
164 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 4<br />
165 BGH, BauR 2006, 2040; BGH, BauR 1999, 37; vgl. hierzu schon BGH, BauR 1984, 510 ff.<br />
166 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 444<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 37
38<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
onsrisiko übernimmt. 167 Im Zweifel wird davon auszugehen sein, dass von der Vergütung<br />
alle Leistungen erfasst werden, die zur Erreichung der vertraglich vereinbarten<br />
Beschaffenheit erforderlich sind. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen<br />
wurde, ist dann auch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik von der Vergütung<br />
erfasst. Insbesondere bei diesen ist in Erinnerung zu rufen, dass der Bauträger<br />
in der Regel die Planung erstellt hat. Man wird also bei einem „normalen“ <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
von einem sogenannten Globalpauschalvertrag auszugehen haben, bei welchem<br />
der Bauträger als Unternehmer/Auftragnehmer die Planungsleistungen ebenfalls<br />
erbringt und schon deshalb regelmäßig jedenfalls aus Sicht des Erwerbers keine Festlegung<br />
auf eine konkrete Ausführungsart erfolgt, wenn diese nicht den anerkannten<br />
Regeln der Technik entspricht oder ansonsten nicht zur beabsichtigten oder auch üblichen<br />
Verwendungseignung führt.<br />
Es ist sicherlich möglich, auch in einem <strong>Bauträgervertrag</strong> durch klare und eindeutige<br />
Regelungen das Leistungsprogramm des Bauträgers zu reduzieren. Solche Regelungen<br />
zum Leistungsinhalt dürfen weder überraschend noch intransparent sein. Auch<br />
wenn keine AGB vorliegen, können die Umstände den Schluss zulassen, dass der Erwerber<br />
die Erwartung haben darf, dass der Bauträger umfassende Leistungspflichten<br />
übernimmt. Zweifel gehen dann eher zu Lasten des Bauträgers.<br />
Regelmäßig und im Zweifel ist insoweit bei einem klassischen <strong>Bauträgervertrag</strong> nicht<br />
davon auszugehen, dass die Vergütungsvereinbarung nur die in der Leistungsbeschreibung<br />
konkret angegebene Ausführung erfassen soll, dass also in Bezug auf die<br />
Vergütung eine konkrete Ausführungsart festgelegt ist. In einem solchen Fall wäre bei<br />
kostspieligeren Maßnahmen zur Erreichung der vereinbarten Beschaffenheit eine geänderte<br />
und zusätzliche Vergütung denkbar. 168 Ungeklärt wäre dann allerdings bei fehlender<br />
Auflassung die Frage des Beurkundungserfordernisses. Hier würde man aber<br />
wohl auf die Rechtsprechung des BGH zurückgreifen können, die vom Beurkundungserfordernis<br />
des § 311 b Abs. 1 BGB absieht, wenn es sich um die Beseitigung von Abwicklungsschwierigkeiten<br />
handelt, soweit der Inhalt der gegenseitigen Leistungspflichten<br />
unberührt bleibt. 169 Das sollte zumindest bejaht werden, soweit es um die Erreichung<br />
der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit geht.<br />
3. Änderungsvorbehalte und Bestimmungsrechte des<br />
Bauträgers<br />
Dem Bauträger kann ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt sein, was durch<br />
Formulierungen bei Fabrikaten „oder gleichwertig“ zum Ausdruck kommen kann. Bei<br />
Letzterem muss durch Auslegung ermittelt werden, ob nicht ein möglicherweise un-<br />
167<br />
vgl. hierzu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Teil, Rdn. 95 ff.<br />
168<br />
169<br />
vgl. BGH, BauR 1999, 37<br />
BGH, NJW 2001, 1932; vgl. auch Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Rdn. 1154
ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>I. Leistungsumfang und Vergütung des Bauträgers<br />
wirksam vereinbartes (hierzu sogleich) Leistungsbestimmungsrecht bzw. ein Änderungsvorbehalt<br />
vorliegt. Zulässig wäre indes eine Regelung, wonach der Bauträger ein<br />
Fabrikat, Produkt usw. nennt, und das als Vorgabe in qualitativer Hinsicht zu verstehen<br />
ist. Das schlussendlich verwendete Fabrikat muss dann diese Eigenschaften erfüllen,<br />
um die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit zu erreichen. 170<br />
Mitunter finden sich in Bauträgerverträgen Formulierungen, wonach der Bauträger von<br />
der beschriebenen Leistung abweichen darf. 171 <strong>Der</strong>artige Regelungen sind grundsätzlich<br />
wegen § 308 Nr. 4 BGB problematisch. <strong>Der</strong> BGH hat z. B. eine Regelung für unwirksam<br />
erachtet, wonach der Bauträger die Bauausführung und die Materialauswahl<br />
bzw. Baustoffauswahl ändern könne, sofern diese gleichwertig bleibe. 172 <strong>Der</strong> BGH 173<br />
führt aus:<br />
„Im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
(vgl. Artikel 5 der Richtlinie 93/13/EWG) ist es unverzichtbar, dass<br />
die Klausel die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt<br />
und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners<br />
angemessen berücksichtigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 – V<strong>II</strong> ZR 105/81,<br />
BGHZ 86, 284; Urteil vom 12. Januar 1994 – V<strong>II</strong>I ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 362<br />
m.w.N.; vgl. auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 457; Riemenschneider<br />
in Grziwotz/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 317).“<br />
Im Ergebnis wird man bei einem Leistungsbestimmungsrecht des Bauträgers als triftigen<br />
Grund z. B. nachträgliche behördliche Auflagen oder zwingende technische Gründe<br />
verlangen müssen. 174 Auch dem Erwerber kann ein Leistungsbestimmungsrecht –<br />
z. B. durch Einräumung eines Bemusterungsrechts – eingeräumt sein. 175 Grenzen ergeben<br />
sich durch die Anwendung der §§ 315 ff. BGB. Eine Beurkundungsbedürftigkeit<br />
der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts ist nicht gegeben. 176<br />
4. Ausweisung des Kaufpreises, Grunderwerbssteuer,<br />
Kosten<br />
Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen handelt es sich bei dem bezifferten<br />
Erwerbspreis immer um einen Brutto-Preis, so dass Umsatzsteuer nicht etwa gesondert<br />
geltend gemacht werden könnte. Allerdings wird Umsatzsteuer in der Regel wegen<br />
der Grunderwerbssteuerpflicht nicht anfallen. 177 <strong>Der</strong> Bauträger kann ein Interesse dar-<br />
170<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 780<br />
171<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, a. a. O., Rdn. 457<br />
172<br />
BGH, BauR 2005, 1473 ff.<br />
173<br />
a. a. O.; ähnlich auch Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 752<br />
174<br />
Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 3. Teil Rdn. 32<br />
175<br />
Vgl. hierzu Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 316<br />
176<br />
Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 316<br />
177<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 25<br />
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© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 39
40<br />
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© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
an haben, zu erwartende Umsatzsteuererhöhungen auf den Erwerber durch Preiserhöhungsklauseln<br />
abzuwälzen. Dies gilt insbesondere, wenn der Bauträger bei Wohnbauten<br />
nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. <strong>Der</strong>artige Klauseln sind an § 309 Nr. 1<br />
BGB zu messen. 178 Hiernach sind kurzfristige Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten<br />
nach Vertragsschluss ohne Wertungsmöglichkeit im Einzelfall unwirksam. 179<br />
Überdies müsste eine solche Klausel auch transparent gestaltet sein.<br />
Die Grunderwerbssteuer wird regelmäßig – nicht zwingend – aufgrund entsprechender<br />
vertraglicher Regelung im Innenverhältnis vom Erwerber getragen. Steuerschuldner<br />
sind Erwerber und Bauträger gem. § 13 Nr. 1 GrEStG. Im Außenverhältnis haften diese<br />
als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die Notar- und Grundbuchkosten, 180 so dass<br />
für die Kostentragung und den Gesamtschuldnerinnenausgleich die vertragliche Regelung<br />
maßgebend ist. Bei fehlender vertraglicher Regelung gilt § 448 Abs. 2 BGB, wonach<br />
der Käufer eines Grundstücks die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und<br />
der Auflassung trägt sowie die Kosten der Eintragung ins Grundbuch und der zu der<br />
Eintragung erforderlichen Erklärungen.<br />
178 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 29<br />
179 zu weiteren AGB-rechtlichen Problemen Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil,<br />
Rdn. 28 f., zu Preiserhöhungsklauseln im Übrigen Rdn.30<br />
180 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 26
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers;<br />
Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen;<br />
Verzug; Verjährung<br />
1. Abschlagszahlungen<br />
a) Gewerberechtliche Regelungen<br />
Gewerberechtlich finden sich in § 3 Absätze 1 und 2 MaBV Regelungen zu vom Erwerber<br />
zu leistenden Zahlungen. Abgesehen von den sogenannten Grundvoraussetzungen<br />
von § 3 Abs. 1 MaBV finden sich in § 3 Abs. 2 MaBV Regelungen zur sogenannten<br />
bautenstandsbezogenen Entgegennahme von Zahlungen.<br />
Bei bautenstandsabhängiger Zahlungsweise gem. § 3 Abs. 2 MaBV legt § 3 Abs. 1<br />
MaBV zwingend fest, ab welchem Zeitpunkt der Bauträger vom Erwerber Zahlungen<br />
entgegennehmen darf. Es handelt sich um allgemeine Fälligkeitsvoraussetzungen zum<br />
Schutze des Erwerbers. Liegt eine der in § 3 Abs. 1 MaBV genannten allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen<br />
(Rechtswirksamkeit des Vertrags, Auflassungsvormerkung,<br />
Sicherung der Lastenfreistellung, Baugenehmigung) nicht vor, so ist der Vergütungsanspruch<br />
des Bauträgers insgesamt nicht fällig. Hiervon kann wegen § 12 MaBV i.V.m.<br />
§ 134 BGB nicht abgewichen werden. Bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 MaBV hilft<br />
selbstverständlich auch die Fälligkeitsregelung des § 641 BGB nicht weiter, so dass die<br />
Vergütung auch nicht etwa bei erfolgter Abnahme fällig wird, wenn eine Voraussetzung<br />
des § 3 Abs. 1 MaBV fehlt. 181 Den Parteien bleibt es unbenommen, weitere Fälligkeitsvoraussetzungen<br />
zugunsten des Erwerbers im <strong>Bauträgervertrag</strong> zu vereinbaren und<br />
den gewerberechtlichen Schutz zu verstärken, so dass eine Abweichung zugunsten<br />
des Erwerbers nicht unwirksam wäre. 182<br />
Neben den allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen müssen gewerberechtlich zur Entgegennahme<br />
von Ratenzahlungen ferner die besonderen Fälligkeitsvoraussetzungen<br />
des § 3 Abs. 2 MaBV vorliegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 MaBV nennt 13 mögliche Raten,<br />
Satz 1 legt aber gleichzeitig fest, dass bis zu sieben Raten entgegengenommen werden<br />
dürfen. Das kann nur so geschehen, dass Raten zusammengefasst werden, deren<br />
Fälligkeit an das zeitlich letzte Gewerk anknüpfen muss. Inwieweit es dem Bauträger<br />
möglich ist, die Raten nachträglich festzulegen, wenn im Vertrag die möglichen Raten<br />
genannt sind, ist streitig. Nach vertretener Auffassung soll der Bauträger hier eine völlig<br />
freie Einteilung vertraglich vereinbaren können, 183 nach anderer Auffassung soll er das<br />
Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen ausüben dürfen. 184 Nach wiederum anderer<br />
Auffassung müssen die Raten bereits im Vertrag abschließend festgelegt sein. 185<br />
181<br />
Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 127<br />
182<br />
vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 80<br />
183<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 440<br />
184<br />
Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 543<br />
185<br />
zum Meinungsstand Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 441, und Hansen/Nitschke/Brock,<br />
Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 162<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 41
42<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Sofern Gewerke nicht anfallen, bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 3 MaBV, dass die entfallende<br />
Rate auf die verbleibenden übrigen Raten zu verteilen ist, und zwar einschließlich der<br />
sogenannten „Grundstücksrate“. 186 Bei Altbauvorhaben ist § 3 Abs. 2 Satz 4 MaBV zu<br />
beachten. Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2<br />
MaBV mit der Maßgabe entsprechend, dass der hiernach zu errechnende Teilbetrag<br />
für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 Abs. 1<br />
MaBV entgegengenommen werden kann, also mit Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen.<br />
Fallen keine Erdarbeiten an, so kann geregelt werden, dass die<br />
erste Rate zu zahlen ist mit Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen.<br />
Auch im Übrigen ist zu prüfen, ob Arbeiten, die Gegenstand von Raten bei Neubauten<br />
wären, nicht anfallen, weil sie Gegenstand der Altbausubstanz sind. Ist das der Fall,<br />
kann geregelt werden, dass sie mit den allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen zu<br />
vergüten sind. Auf die Aufnahme von Bauarbeiten kommt es danach nicht an. 187 <strong>Der</strong> in<br />
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV einzeln aufgelistete Bautenstand muss jeweils objektiv<br />
erreicht sein, damit der Bauträger berechtigt ist, entsprechende Zahlungen des Erwerbers<br />
entgegenzunehmen. Die Berechtigung zur Entgegennahme nach § Abs. 2 MaBV<br />
verlangt lediglich die Erbringung der Arbeiten und keine Nachweise oder bestimmte<br />
Erklärungen. 188<br />
Einige rechtliche Ausführungen sind zur sogenannten Fertigstellungsrate angezeigt.<br />
Vereinbaren die Parteien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Spiegelstrich MaBV, dass die<br />
letzte Zahlung erst nach vollständiger Fertigstellung zu erfolgen hat, so ist streitig,<br />
wann diese Rate fällig wird. Das spielt insbesondere auch für die Frage der Verjährung<br />
eine Rolle. Nach einer Auffassung wird dieser Erwerbspreisteil nach allgemeinen zivilrechtlichen<br />
Regelungen mit vorheriger Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum<br />
fällig, § 641 Abs. 1 BGB. 189 Diese „letzte Rate" sei aber bis zum Zeitpunkt der<br />
vollständigen Fertigstellung gem. § 205 BGB aufgrund der vertraglichen Wiedergabe<br />
der gewerberechtlichen Regelungen gestundet. 190 Fälligkeit trete daher regelmäßig mit<br />
Eigentumsumschreibung sowie der vertragsgemäßen Lastenfreistellung des Erwerbsobjekts<br />
ein, je nach Vertragsgestaltung auch erst mit Beseitigung aller in den Abnahmeprotokollen<br />
vorbehaltenen Mängel. 191 Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind<br />
zwingend, wenn man die lastenfreie Eigentumsverschaffung als Abnahmevoraussetzung<br />
ansieht. 192 Nach anderer Auffassung ist die Fälligkeit der letzten Rate davon abhängig,<br />
dass alle Mängel, insbesondere sogenannte Protokollmängel, vollständig beseitigt<br />
sind. 193<br />
Werden in Bauträgerverträgen abweichend von § 3 Abs. 1 oder 2 MaBV Ratenzahlungen<br />
vereinbart, so ist die entsprechende Bestimmung der Vergütungsregelung wegen<br />
186<br />
Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 159<br />
187<br />
Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 160<br />
188<br />
Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 177<br />
189<br />
a. A. wohl OLG Düsseldorf, BauR 2003, 93 = IBR 2003, 363 mit abl. Anmerkung Basty<br />
190<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 122<br />
191<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 122<br />
192<br />
so Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 83<br />
193<br />
BauR 2003, 93 = IBR 2003, 363
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
§§ 12 MaBV, 134 BGB nichtig. 194 Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich dann ausschließlich<br />
nach § 641 BGB, ein Rückgriff auf § 3 Abs. 2 MaBV ist dann auch nicht über<br />
§ 1 Satz 1 HausbauVO möglich. 195 § 1 Satz 1 HausbauVO 196 kommt nicht die Wirkung<br />
zu, dass an die Stelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtigen<br />
Zahlungsvereinbarung ein Zahlungsplan entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV tritt. 197<br />
§ 1 Satz 1 HausbauVO eröffnet nach seinem Wortlaut lediglich die Möglichkeit, Verträge<br />
unter Zugrundelegung des § 3 MaBV zu gestalten. Sinn und Zweck dieser Regelung<br />
ist es, im Hinblick auf § 632 a BGB klarzustellen, dass Vertragsklauseln, die sich<br />
an § 3 MaBV orientieren, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten. 198 Dagegen<br />
enthält § 1 Satz 1 HausbauVO keine Regelung für den Fall, dass eine vertragliche Zahlungsbestimmung<br />
den Anforderungen des § 3 Abs. 2 MaBV nicht entspricht. Bereits<br />
geleistete Zahlungen kann ein Erwerber nach § 812 BGB zurückfordern. Dem steht<br />
grundsätzlich auch nicht die Regelung des § 813 Abs. 2 BGB entgegen, wonach bei<br />
vorzeitiger Erfüllung betagter Forderungen ausgeschlossen ist. 199 Allerdings soll nach<br />
Auffassung des BGH die Regelung des § 813 Abs. 2 BGB nur insoweit zurücktreten,<br />
als dies im Hinblick auf Sinn und Zweck des genannten Verbotsgesetzes gerechtfertigt<br />
ist. Soweit der vorrangige Schutz des Erwerbers die Rückzahlung der vor Fälligkeit geleisteten<br />
Zahlungen nicht gebiete, verbleibe es beim gesetzlichen Ausschluss des Kondiktionsanspruchs.<br />
Dies sei der Fall, wenn und soweit der Erwerber Zahlungen geleistet<br />
hat, die bei wirksamer Vereinbarung eines Zahlungsplans im Rahmen des § 3<br />
Abs. 1, 2 MaBV nicht zu beanstanden wären. Denn es bedürfe des Rückforderungsanspruchs<br />
nicht, soweit der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers bereits verwirklicht<br />
ist. 200<br />
b) Zivilrechtliche Regelungen<br />
<strong>Der</strong> früher zivilrechtlich vertretenen Auffassung, 201 es sei bei Abweichungen von § 3<br />
Abs. 2 MaBV wegen § 6 Abs. 2 AGB-Gesetz a. F. § 3 Abs. 2 MaBV als maßgebliche<br />
gesetzliche Regelung anzuwenden, ist der BGH entgegengetreten. 202<br />
194 BGH, BauR 2007, 1235, 1238; BGH, BauR 2001, 391 = NJW 2001, 818 für Verstoß gegen § 3 Abs. 2<br />
MaBV; OLG Celle, BauR 2004, 1007, 1009 für Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz Nr. 4, Abs. 1 Satz 4<br />
MaBV<br />
195 BGH, BauR 2007, 1235, 1238; vgl. Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Rdn. 1222<br />
196 Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.05.2001, BGBl. I S. 981<br />
197 BGH, a. a. O<br />
198 BGH, BauR 2007, 1235, 1238, unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des<br />
Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/2752, S. 14<br />
199 BGH, BauR 2007, 1235, 1239 = IBR 2007, 428 (mit Anmerkung Basty)<br />
200 BGH, BauR 2007, 1235, 1239<br />
201 Vgl. die Nachweise in BGH, NJW 01, 820: Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 2. Aufl.,<br />
Rdnr. 176; Drasdo, NZM 1999, 1 [4]; Kanzleiter, WiVerw 1981, [96]; Korbion/Locher, AGBG und Bauerrichtungsverträge,<br />
3. Aufl., S. 246f.; Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, AGBG, § 9 Rdnr. 40;<br />
Marcks, MaBV, 6. Aufl., § 12 Rdnr. 10; Merle, in: Festschr. f. Otto Mühl, S. 431 [439]; i. E. ähnlich<br />
Kessel, Zivilrechtliche Folgen von Verstößen gegen die §§ 2-8 MaBV, S. 121f.; ihm folgend Koeble,<br />
in: Rechtshdb. Immobilien, § 12 Rdnr. 133<br />
202 BGH, BauR 2001, 391<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 43
44<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Mit § 1 der bereits benannten HausbauVO hat der Gesetzgeber Gestaltungen über<br />
Zahlungen für zulässig erachtet, die den Anforderungen von § 3 Abs. 2 MaBV entsprechen.<br />
Nach vertretener Auffassung gibt die HausbauVO das gesetzliche Leitbild vor<br />
und nicht § 632 a BGB. 203 Es ist streitig, ob die Regelungstechnik des Gesetzgebers<br />
verfassungskonform ist, ob die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen<br />
durch die Ermächtigung in § 27a AGB-Gesetz (a. F) gedeckt ist, ob die in der<br />
Verordnung geregelte Rückwirkung auf Verträge, die zwischen dem 1.5.2000 (§ 632 a<br />
BGB) und dem 29.5.2001 geschlossen worden sind, verfassungskonform ist und ob die<br />
Regelung insgesamt europarechtskonform ist. 204 <strong>Der</strong> BGH hat diese Fragen dahinstehen<br />
lassen, neigt aber dazu, dass jedenfalls im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage<br />
keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. 205<br />
Wird vom Bauträger indes eine Vertragsgestaltung gewählt, die von den Vorgaben der<br />
HausbauVO i. V. m. § 3 MaBV abweicht, dann ist diese Zahlungsregelung nichtig. 206<br />
Ein, wenn man die Ratenzahlungen als Abschlagszahlungen einordnet, 207 denkbarer<br />
Rückgriff auf die Regelung des § 632 a BGB ist dann nicht möglich, sondern die Fälligkeit<br />
der Vergütung richtet sich dann alleine nach § 641 BGB, wonach die Abnahme<br />
Fälligkeitsvoraussetzung ist. Hierbei wäre dann allerdings zu berücksichtigen, dass die<br />
MaBV zumindest nach teilweise vertretener Auffassung im Hinblick auf die Fertigstellungsrate<br />
mehr verlangt als nur die Abnahme der Leistungen. 208 Nach dieser Auffassung<br />
wären wegen §§ 12 MaBV, 134 BGB die strengeren Anforderungen der MaBV<br />
einzuhalten.<br />
Ein Erwerber, der nach den Regelungen der HausBauVO i.V.m. § 3 MaBV Zahlungen<br />
leistet, ist grundsätzlich nur durch die zu seinen Gunsten nach § 3 Abs. 1 MaBV eingetragene<br />
Auflassungsvormerkung abgesichert. Diese Vormerkung sorgt auch im Insolvenzfall<br />
wegen § 106 Abs. 1 InsO dafür, dass der Erwerber für seine Zahlungen einen<br />
Gegenwert erhält, nämlich das Grundstückseigentum in Verbindung mit den hierfür erbrachten<br />
Bauleistungen. Dieser Schutz versagt in bestimmten Fällen, nämlich dann,<br />
wenn der Vertrag auf Initiative einer der Vertragsparteien rückabgewickelt wird. Im Falle<br />
der Geltendmachung von Schadensersatz wegen der ganzen Leistung erlischt der<br />
durch Vormerkung abgesicherte Erfüllungsanspruch ebenso wie im Falle des Rücktritts.<br />
In der Folge ist die Vormerkung zu löschen. 209 Das gilt auch für den Fall, dass<br />
diese Rechte vom Bauträger ausgeübt werden. 210 Das hat dazu geführt, dass vor dem<br />
Hintergrund des gesetzlichen Leitbildes des § 632 a BGB deutliche Bedenken geäußert<br />
werden. 211 Gleiches gilt für die Vereinbarkeit mit der Richtlinie über missbräuchli-<br />
203<br />
ebenso Palandt-Sprau, § 632 a BGB, Rdn. 3; OLG Celle, BauR 2004, 1007, 1009<br />
204<br />
vgl. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 43; insgesamt<br />
zweifelnd auch Thode, ZNotP 2004, 210 ff., hierzu Schwenker, IBR 2004, 573<br />
205<br />
206<br />
207<br />
208<br />
209<br />
BGH, BauR 2007, 1235, 1238<br />
BGH, BauR 2007, 1235, 1238; BGH, BauR 2001, 391<br />
so Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 41<br />
OLG Düsseldorf, BauR 2003, 93<br />
Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 41; BGH, BauR<br />
2001, 1097<br />
210<br />
211<br />
Vgl. zu dieser Schwäche der „Vormerkungslösung“ Grziwotz, IBR 2006, 241<br />
Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 43
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
che Klauseln in Verbraucherverträgen. 212 Zu berücksichtigen ist hier, dass dem Erwerber<br />
die Möglichkeit der Kündigung des Bauerrichtungs-Sanierungsteils des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
zur Seite stehen kann. 213 Letzteres wird auch in der Literatur befürwortet. 214<br />
Die Erwägungen des BGH 215 zur möglichen Kündigung aus wichtigem Grund treffen<br />
genau diesen Fall:<br />
„Die Vormerkung soll den Erwerber so stellen, als ob das Bauwerk auf einem ihm bereits<br />
gehörenden Grundstück errichtet würde. Was auf dem Grundstück gebaut wird,<br />
soll wirtschaftlich – weil von ihm bereits bezahlt – dem Erwerber zuwachsen. Dieser<br />
Zweck würde vereitelt werden, wenn die Kündigung der Bauleistung aus wichtigem<br />
Grunde ausgeschlossen und nur ein Rücktritt vom ganzen Vertrage zulässig wäre.<br />
Denn mit dem Wegfall des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Auflassung<br />
entfiele die Wirkung der Vormerkung und damit deren Sicherungsfunktion hinsichtlich<br />
der schon gezahlten Raten. Gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch<br />
des Bauträgers bliebe dem Erwerber zwar noch ein Zurückbehaltungsrecht;<br />
gegenüber Dritten, deren Rechte durch die gegenstandslos gewordene Vormerkung<br />
beeinträchtigt werden, könnte er sich aber nicht einmal darauf berufen. <strong>Der</strong> Erwerber<br />
wäre damit auf einen – möglicherweise unsicheren – schuldrechtlichen Rückzahlungsanspruch<br />
angewiesen (vgl. auch Schmidt, MittBayNot 1977, 162).“<br />
Die „Schlechterstellung“ des Erwerbers ergibt sich dann aus dem Umstand, dass er die<br />
Gestaltungsrechte ausgeübt hat statt der möglichen Kündigung aus wichtigem Grund.<br />
<strong>Der</strong> „Baugerichtstag“ hat gleichwohl die so beschriebene „Vormerkungslösung“ als<br />
nicht ausreichende Absicherung des Erwerbers als Verbraucher angesehen. 216 Nach<br />
anderer Auffassung ist die Kritik an der sogenannten „Vormerkungslösung“ im Ergebnis<br />
abzulehnen. 217 Letztlich wird man festhalten müssen, dass es einen Teilbereich<br />
gibt, in dem der Erwerber Gefahr läuft, den Vormerkungsschutz zu verlieren. Das ist<br />
der Fall, wenn er seinen Erfüllungsanspruch verliert. Da ihm andererseits die Rechte,<br />
die zu dieser Situation führen, von Gesetzes wegen zustehen sollen, und auch z. B.<br />
durch AGB nicht ohne weiteres abdingbar sind, ist der Erwerber hier gegenüber dem<br />
Besteller, der auf eigenem Grundstück baut, entscheidend schlechter gestellt. Das<br />
lässt die Kritik berechtigt erscheinen. Im Einzelfall wird man nach der bestehenden Gesetzeslage<br />
zu erwägen haben, ob nicht der Rücktritt oder die Geltendmachung von<br />
Schadensersatz statt der ganzen Leistung insbesondere in der Insolvenzsituation wegen<br />
des vorhandenen Interesses an den erbrachten Teilleistungen aus Rechtsgründen<br />
ausscheidet oder auch umgedeutet werden kann in eine Kündigung aus wichtigem<br />
Grund. 218<br />
212<br />
213<br />
214<br />
Thode, ZNotP 2004, 210<br />
BGH, BauR 1986, 208, 210 = NJW 1986, 925, 927<br />
Schmitz, IBR 2004, 321; ähnlich Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 135;<br />
Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Rdn. 1229<br />
215<br />
216<br />
217<br />
218<br />
BauR 1986, 208, 210 = BGH, NJW 1986, 925, 927<br />
vgl. Blank, IBR 2006, 315<br />
Vgl. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 256 f.<br />
Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Rdn. 1230<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 45
46<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Ob die Regelung des § 632 a BGB anwendbar ist im Rahmen eines <strong>Bauträgervertrag</strong>s,<br />
würde wohl nur relevant, wenn eine mit § 3 MaBV übereinstimmende Abschlagszahlungsregelung<br />
auf dem Prüfstand stünde. Denn bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2<br />
MaBV scheidet ein Rückgriff auf § 632 a BGB ohnehin aus. Dass § 632 a BGB überhaupt<br />
bei einem <strong>Bauträgervertrag</strong> anwendbar ist, erscheint aus mehreren Gründen<br />
fraglich, zum einen was das Vorliegen abgeschlossener Teilleistungen angeht, zum<br />
anderen was den Umstand einer Sicherheit für den Eigentumsübergang angeht. 219 Bei<br />
letzterem wird wiederum argumentiert, dass es nicht alleine um den Eigentumsübergang<br />
gehen könne, sondern auch die Situation der Rückforderung geleisteter Zahlungen<br />
Gegenstand einer Wertung des § 632 a BGB sei. Hier bestehen dann die bekannten<br />
Bedenken. 220 Aber auch im Hinblick auf die einzelnen Raten wird – unabhängig von<br />
der grundsätzlichen Problematik der Voraussetzungen des § 632 a BGB - vertreten,<br />
dass ein Bauträger eben nur Abschlagszahlungen verlangen dürfe, was auch nach<br />
dem Wortlaut der HausbauVO Voraussetzung sei. Dann müsse aber vermieden werden,<br />
dass ein Erwerber Zahlungen leistet, denen ein baulicher Gegenwert nicht gegenübersteht.<br />
Insbesondere die erste „Grundstücksrate“ müsse im Einzelfall darauf hin<br />
überprüft werden, ob das so angenommen werden kann. In häufigen Fällen bedarf es<br />
daher nach vertretener Auffassung einer Unterschreitung der Ratenhöchstsätze der<br />
MaBV. 221<br />
Ein weiteres Insolvenzrisiko – hiergegen richtet sich jedoch nicht die Kritik der Gegner<br />
der „Vormerkungsgegner“ - ergibt sich für den Erwerber, wenn der Grundstückskaufvertrag<br />
unwirksam ist, z. B. weil er gegen Formvorschriften verstößt. Auch hier versagt<br />
naturgemäß der Schutz der Vormerkung, die ohne Rechtsgrund eingetragen wurde.<br />
Werden jedoch – wie üblich – Zahlungen des Erwerbers auf ein Konto bei dessen finanzierender<br />
Bank geleistet im Hinblick auf die angestrebte Freistellung, dann richtet<br />
sich in diesem Fall der Bereicherungsanspruch des Erwerbers gegen die Bank. 222<br />
Durch die Freistellungserklärung der Bank soll oftmals – so auch im vom BGH entschiedenen<br />
Fall - der Anspruch des Erwerbers begründet werden, unter den in der Erklärung<br />
genannten Voraussetzungen die Lastenfreistellung zu verlangen. Zweck der<br />
Zahlung des Erwerbers ist es demgemäß, lastenfreies Eigentum zu erwerben. Regelmäßig<br />
ist dieser Zweck der Bank bekannt und der Erwerber kann ihn nach der Freistellungserklärung<br />
nur erreichen, indem er den Erwerbspreis an die Bank zahlt. <strong>Der</strong> Erwerber<br />
verfolgt in einem solchen Fall mit der Zahlung gegenüber der freistellenden<br />
Bank einen eigenen Leistungszweck, so dass diese die Zahlung nicht nur als Leistung<br />
des Bauträgers, sondern sie auch als Leistung des Erwerbers an sie verstehen muss.<br />
219<br />
vgl. zu dieser Problematik Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632<br />
a, Rdn. 41<br />
220 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 41<br />
221 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 426<br />
222 BGH, BauR 2005, 866
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
2. Vorauszahlungsvereinbarungen<br />
Nimmt ein Bauträger Vorauszahlungen entgegen, muss er dem Erwerber nach § 7<br />
MaBV Sicherheit leisten. Die §§ 3 und 7 MaBV sind von grundsätzlicher Bedeutung.<br />
Sie untersagen dem Bauträger die Entgegennahme von Leistungen des Käufers, wenn<br />
die entsprechenden Sicherungen nicht gegeben sind. Nur ausnahmsweise, nämlich<br />
wenn ein Bauträger nach § 7 MaBV über eine Bürgschaft eine umfassende Sicherheit<br />
dem Käufer liefert, kann er – gewerberechtlich – Zahlungen auch unabhängig von den<br />
Voraussetzungen des § 3 MaBV anfordern. Aus steuer- bzw. abschreibungsrechtlichen<br />
Gründen waren bzw. sind Vorauszahlungen zum Teil vorteilhaft oder sogar unabdingbar.<br />
223 Die Verfahrensweise über § 7 MaBV war daher gängige Praxis. Die Beschaffung<br />
der Bürgschaft nach § 7 MaBV war regelmäßig unproblematisch aufgrund ohnehin<br />
gegebener Einbindung der finanzierenden Bank. Dem Kunden wurde insoweit ganz<br />
regelmäßig ein entscheidendes Druckmittel bei Mängeln genommen.<br />
Entschieden ist vom BGH, dass sich sukzessive abbauende Bürgschaften nicht wirksam<br />
vereinbart werden können, also Bürgschaften, bei denen der Erwerber den Bürgen<br />
schrittweise entlässt oder diese schrittweise nach Erreichen des entsprechenden<br />
Bautenstandes erlöschen. 224 Auch wenn der entsprechende Bautenstand gemäß<br />
§ Abs. 2 MaBV bejaht werden könnte, lehnen der BGH und die herrschende Auffassung<br />
eine Vermischung der „Absicherungen“ des Erwerbers nach § 3 MaBV und § 7<br />
MaBV ab. Dass lässt sich jedenfalls mit dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV begründen.<br />
225 Danach ist eine Befreiung von § 3 MaBV nur möglich gegen Sicherheit für<br />
alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner<br />
Vermögenswerte. Deshalb wäre eine Absicherung durch Erreichen des Bautenstandes<br />
nach § 3 Abs. 2 MaBV und im übrigen durch Bürgschaft kein zulässiger Austausch im<br />
Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 4 MaBV, sondern eine Vermischung. Dass der Erwerber<br />
damit eine starke Absicherung erlangt, ist demgegenüber nicht entscheidend. Abzulehnen<br />
ist auch die Möglichkeit, vor der letzten Rate eine Bürgschaft höhenmäßig begrenzt<br />
nur auf diese Rate zu übergeben. Auch wenn man die Zulässigkeit einer Vorauszahlung<br />
bejahen wollte, müsste die Bürgschaft über den vollen Betrag der geleisteten<br />
und noch zu leistenden Zahlungen abgesichert sein. 226 Das ergibt sich (s. o.) aus<br />
dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV. Gewerberechtlich zulässig soll es hingegen<br />
sein, gegen Zahlung der ersten beiden Raten eine Bürgschaft über deren Höhe zu<br />
übergeben. 227<br />
Mit der gewerberechtlichen Zulässigkeit der Absicherung von Vorauszahlungen sind<br />
die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für Vorauszahlungen des Erwerbers nicht ge-<br />
223<br />
vgl. auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 205<br />
224<br />
225<br />
226<br />
BGH, BauR 2003, 1383<br />
Vgl. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 576<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 362; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage,<br />
Rdn. 578<br />
227<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 361, zivilrechtlich ist das anders zu sehen, vgl.<br />
Pause, a. a. O., Rdn. 207<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 47
48<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
klärt. Nach den Regelungen des BGB in §§ 632 a, 641 BGB sind Vorauszahlungen<br />
nicht vorgesehen. Sieht man diese Regelungen als gesetzliche Leitbilder, bestehen vor<br />
dem Hintergrund von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB erhebliche Bedenken. Zu den §§ 3, 7<br />
MaBV sind in jüngster Zeit wesentliche Entscheidungen und Verlautbarungen der<br />
Obergerichte ergangen. <strong>Der</strong> V<strong>II</strong>. Zivilsenat des BGH dürfte eine vertragliche Vereinbarung,<br />
wonach ein Erwerber gegen Sicherstellung nach § 7 MaBV den Erwerbspreis<br />
vollständig voraus zahlen muss, für unwirksam halten wegen Verstoßes gegen §§ 307<br />
Abs. 2 Nr. 2, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof 228 verneinte (wohl weil er<br />
sehr weitgehend Ansprüche über die Bürgschaft abgedeckt sah) zunächst einen Verstoß<br />
einer mit § 7 MaBV übereinstimmenden Regelung gegen § 9 AGBG, legte nachfolgende<br />
Frage jedoch dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vor:<br />
„Ist die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Veräußerers enthaltene Klausel,<br />
nach der der Erwerber eines zu errichtenden Bauwerks den gesamten Preis hierfür<br />
unabhängig von einem Baufortschritt zu zahlen hat, wenn der Veräußerer ihm zuvor<br />
die Bürgschaft eines Kreditinstituts stellt, welche die Geldansprüche des Erwerbers sichert,<br />
die diesem wegen mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags erwachsen<br />
können, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie<br />
93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen<br />
anzusehen?“<br />
<strong>Der</strong> europäische Gerichtshof 229 verwies die Angelegenheit wieder zurück, weil die Beantwortung<br />
dieser Frage dem Bundesgerichtshof überlassen sei. Nach Zurückverweisung<br />
wies der Vorsitzende des V<strong>II</strong>. Zivilsenats unter dem 22.12.2004 die Streitparteien<br />
darauf hin, dass in Abweichung des Beschlusses vom 02.05.2002 230 der Senat nunmehr<br />
aufgrund der veröffentlichten Stellungnahmen und ergangenen Entscheidungen<br />
anderer Senate des BGH erwäge, die Vorauszahlungsklausel für unwirksam zu halten.<br />
231<br />
Es ist also davon auszugehen, dass eine Vorauszahlung auch nach Absicherung durch<br />
Bürgschaft gemäß § 7 MaBV nicht wirksam in einem Verbrauchervertrag vereinbart<br />
werden kann. 232 Zum Teil wird insoweit vertreten, dass eine Vorauszahlung gegen eine<br />
Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank vereinbart werden dürfe, mit welcher die Ansprüche<br />
des Erwerbers auf vollständige, rechtzeitige und mangelfreie Erfüllung gesi-<br />
228<br />
AZ. V<strong>II</strong> ZR 178/01; IBR 2002, 312 = BauR 2002, 1547<br />
229<br />
NJW 2004, 1647<br />
230<br />
IBR 2002, 312=BauR 2002, 1390<br />
231<br />
IBR 2005, 156, Anmerkung Vogel unter Hinweis auf Bedenken insbesondere wegen Vertauschung<br />
der Anspruchsrollen – Erwerber muss aktiv werden – und darauf, dass der Umfang von Bürgschaften<br />
problematisch ist im Hinblick auf Ansprüche aus nachträglichen Vereinbarungen (z. B. Bauzeitverschiebungen,<br />
Sonderwünsche usw.), Ansprüche nach Abnahme aber vor Fertigstellung, Verzögerungsschäden,<br />
Mietausfälle usw.; vgl. z. B. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil,<br />
Rdn. 86; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 556; Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht,<br />
2. Teil Rdn. 67<br />
232<br />
vorsichtig in diese Richtung auch Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007,<br />
§ 632 a, Rdn. 45; ebenso für Unwirksamkeit einer Vorauszahlungsvereinbarung bei Stellung einer<br />
Bürgschaft nach § 7 MaBV Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 207
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
chert werden, insbesondere auch sämtliche Ansprüche wegen Nichterfüllung, einschließlich<br />
der Nichterfüllung aufgrund einer Insolvenz. 233 Diese Auffassung erscheint<br />
jedoch zweifelhaft, wenn man zu Recht eine entscheidende Schwächung der Position<br />
des Erwerbers darin sieht, dass er Leistungsverweigerungsrechte nicht geltend machen<br />
kann und im Hinblick auf seine Rechte selbst aktiv werden muss. 234<br />
Werden nun trotz unwirksamer Vorauszahlungsregelung Zahlungen geleistet, wäre<br />
grundsätzlich davon auszugehen, dass diese ohne Rechtsgrund geleistet wurden, so<br />
dass der Erwerber sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herausverlangen kann. 235 <strong>Der</strong><br />
bereicherungsrechtliche Zahlungsanspruch soll nach vertretener Auffassung überdies<br />
abgesichert durch die Bürgschaft, obwohl eine wirksame Sicherungsabrede eigentlich<br />
gar nicht vorliegt. 236<br />
Den vorgenannten Ausführungen scheint auf erste Sicht ein Urteil des IX. Zivilsenat<br />
des BGH vom 10.03.2005 zu widersprechen. 237 Er führt wörtlich aus:<br />
„Die Vorleistung war jedoch nicht "ungesichert". Die während der Beurkundungsverhandlung<br />
eingefügte Bestimmung in § 4 Abs. 5 des Vertrages verpflichtete die Verkäufern,<br />
dem Käufer eine den Bestimmungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaftsurkunde<br />
auszuhändigen. Gemäß § 7 Abs. 1 MaBV hat der Gewerbetreibende Sicherheit<br />
für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung<br />
seiner Vermögenswerte zu leisten. Das bedeutet, dass der Gewerbetreibende, bevor<br />
er zur Ausführung des Auftrags Vermögenswerte des Auftraggebers erhält, die Vermögenswerte<br />
in dieser Höhe durch Bürgschaft abzusichern hat (Marcks, MaBV 7. Aufl.<br />
§ 7 MaBV Rn. 4). <strong>Der</strong> Gewerbetreibende hat die Bürgschaftsurkunde dem Auftraggeber<br />
auszuhändigen, bevor er von diesem Vermögenswerte erhält oder deren Verwendung<br />
genehmigt (§ 2 Abs. 4 Satz 3 MaBV, auf den § 7 Abs. 1 Satz 2 MaBV verweist).<br />
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert alle Geldansprüche des Auftraggebers, die<br />
sich aus mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags ergeben können<br />
(BGH, Beschl. v. 2. Mai 2002 – V<strong>II</strong> ZR 178/01, ZIP 2002, 1197; Urt. v. 22. Oktober<br />
2002 – XI ZR 393/01, NJW 2003, 285). Hätte der Käufer die Zahlung des Kaufpreises<br />
von der Aushändigung einer entsprechenden Bürgschaftsurkunde abhängig gemacht,<br />
könnte er sich nunmehr schadlos halten.“<br />
Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass mit den Urteilsgründen überhaupt eine Aussage<br />
zur Vereinbarkeit einer (durch Bürgschaft abgesicherten) Vorauszahlung mit gesetzlichen<br />
Grundgedanken der §§ 307, 641 BGB getroffen wurde. Es ging lediglich um<br />
einen Schadensersatzanspruch gegen einen Notar, wobei der BGH darauf hinweist,<br />
dass die (vereinbarte) Zahlung nur gegen Bürgschaft, so letztere denn verlangt worden<br />
233<br />
234<br />
235<br />
236<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 205<br />
vgl. Vogel, IBR 2005, 156<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 559<br />
vgl. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 559; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl.,<br />
Rdn. 207; Pause, BauR 1999, 1273<br />
237<br />
BGH, BauR 2005, 1158<br />
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50<br />
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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
wäre, den Schaden vermieden hätte. Es ist also aufgrund der Besonderheiten des Falles<br />
nicht zwingend von einem Widerspruch zur „Meinungsäußerung“ des V<strong>II</strong>. Zivilsenats<br />
auszugehen. 238<br />
3. Verzug des Erwerbers<br />
a) Fälligkeit<br />
<strong>Der</strong> Verzug des Erwerbers mit der Zahlung der Bauträgervergütung setzt eine wirksame<br />
Abschlagszahlungsregelung voraus sowie, dass die Zahlung auch fällig geworden<br />
ist. Neben den allgemeinen Grundvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV müssen die<br />
besonderen Fälligkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 MaBV vorliegen. 239 Dies bedeutet,<br />
dass der in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV einzeln aufgelistete Bautenstand objektiv<br />
erreicht sein muss, damit der Bauträger berechtigt ist, entsprechende Zahlungen des<br />
Erwerbers entgegenzunehmen.<br />
b) Durchsetzbarkeit des Anspruchs<br />
Verzug setzt voraus, dass der Anspruch durchsetzbar ist, mithin ihm keine Einreden<br />
entgegenstehen.<br />
aa) Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB)<br />
<strong>Der</strong> Erwerber kann dem Zahlungsanspruch des Bauträgers ein Leistungsverweigerungsrecht<br />
gem. § 320 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Das gilt auch für Abschlagszahlungen<br />
nach einem Zahlungsplan, der den Raten des § 3 Abs. 2 MaBV entspricht. Hier<br />
tritt allerdings das Problem auf, dass dem Erwerber bezüglich vorhandener Mängel<br />
noch gar kein Sachmangelanspruch zustehen muss. 240 Dies wiederum liegt daran,<br />
dass bei einem BGB-Vertrag – anders als nach § 4 Nr. 7 VOB/B – vor Abnahme die<br />
Geltendmachung von Sachmängelansprüchen problematisch und streitig ist. Nach<br />
wohl herrschender Auffassung setzt die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen<br />
zumindest die Fälligkeit der Bauleistung voraus. Gleichwohl ist die Geltendmachung<br />
238<br />
so auch Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 556, der zu Recht darauf hinweist, dass die Vorleistung<br />
nicht ungesichert erfolgt wäre; a. A. Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 1. Teil, Rdn. 68,<br />
die – was unzutreffend ist - ausführen, dass der IX. Zivilsenat formuliert ausgeführt habe, ein Erwerber<br />
sei durch eine Bürgschaft nach § 7 MaBV ausreichend gesichert.<br />
239 Vgl. hierzu im Einzelnen Marcks, MaBV, 7. Aufl., § 3, Rdn. 30 ff.; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />
4. Aufl., Rdn. 317 ff.; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 196; Grziwotz/Koeble-<br />
Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 553 ff.<br />
240 Vgl. hierzu auch Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 7
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
eines Leistungsverweigerungsrechts auch vor dieser Fälligkeit zu bejahen. 241 Ansonsten<br />
müsste man von fehlender Fälligkeit der jeweiligen Rate ausgehen, weil § 632 a<br />
Satz 1 BGB von vertragsgemäßen Leistungen ausgeht. Bejaht man ein Leistungsverweigerungsrecht,<br />
stellt man also den Bauträger bzw. den jeweiligen Unternehmer besser.<br />
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht materiell-rechtlich unabhängig davon,<br />
ob es vom Erwerber geltend gemacht wurde oder nicht. 242 Unerheblich ist, ob der Erwerber<br />
die Zahlung mit der Begründung verweigert hat, dass bestimmte Mängel der<br />
Bauträgerleistung vorliegen. 243 Nur in einem Rechtsstreit muss der Erwerber die Einrede<br />
zumindest schlüssig erheben bzw. hierzu Tatsachen vortragen. 244 Ausgehend von<br />
der Grundregel des § 320 BGB wäre der Erwerber an und für berechtigt, in voller Höhe<br />
die jeweils fällige Zahlung des Erwerbspreises oder einzelner Abschlagsraten zu verweigern.<br />
Allerdings kann der Bauträger nach ständiger Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit<br />
des Leistungsverweigerungsrechts aufgrund der Höhe der Mangelbeseitigungskosten<br />
darlegen und muss diese letztlich auch beweisen. 245 Vor Abnahme ist im<br />
Übrigen der Bauträger für die Mangelfreiheit seiner Leistung nach allgemeinen Regeln<br />
darlegungs- und beweispflichtig. <strong>Der</strong> Bauträger muss zudem nach allgemeinen<br />
Grundsätzen darlegen und beweisen, dass das vom Erwerber ggf. geltend gemachte<br />
vollständige Leistungsverweigerungsrecht unverhältnismäßig ist. Hierbei muss er, nicht<br />
der Erwerber, die Höhe der Mangelbeseitigungskosten darlegen und beweisen. 246 <strong>Der</strong><br />
Erwerber muss letztlich in diesem Fall (anders gegebenenfalls nach Abnahme) überhaupt<br />
keine Kosten angeben, weil sich das Zurückbehaltungsrecht im Zweifel auf die<br />
gesamte Vergütung bezieht. 247 Auch eine schwierige Ermittlung von Beseitigungsmaßnahmen<br />
und Nachbesserungskosten hindert die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts<br />
nicht. 248 Fraglich ist die Darlegungs- und Beweislast zu den Beseitigungskosten<br />
nur wegen § 641 Abs. 3 BGB, der nach Abnahme anwendbar ist. Man<br />
könnte wegen der Gesetzesformulierung vermuten, dass der Erwerber die Beweislast<br />
für die Höhe der Beseitigungskosten trägt. Richtigerweise trägt der Bauträger wie jeder<br />
andere Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Beseitigungskosten bzw.<br />
dafür, dass das Leistungsverweigerungsrecht in unverhältnismäßiger Höhe geltend<br />
gemacht wird. 249<br />
Außerhalb und vor Inkrafttreten von § 641 Abs. 3 BGB wurde wegen der Höhe des Zurückbehaltungsrechts<br />
auf den Einzelfall abgestellt. 250 Ob nun § 641 Abs. 3 BGB vor<br />
241<br />
Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 632 a, Rn. 7; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl.,<br />
Rdn. 500; Pause, , Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 310.<br />
242<br />
BGH, BauR 2004, 676; BGH, BauR 2003, 1561 = IBR 2003, 464 mit Anm. Vogel; BGH, BauR 1999,<br />
1025; Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 89.<br />
243<br />
244<br />
245<br />
BGH, BauR 2003, 1561.<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 89.<br />
Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 90; ebenso Kniffka, ibr-online-<br />
Kommentar Bauvertragsrecht, § 632 a, Rdn. 9; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 500.<br />
246<br />
247<br />
248<br />
249<br />
BGH, BauR 2004, 1290; BGH, BauR 1997, 133.<br />
BGH, BauR 2004, 1290; BGH, BauR 1997, 133.<br />
BGH, BauR 2005, 1012 = IBR 2005, 308.<br />
Vgl. Biebelheimer, NZBau 2004, 124; Schmitz, IBR 2004, 291; zweifelnd Palandt-Sprau, § 641 BGB,<br />
Rdn. 14.<br />
250<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil , Rdn. 90: in der Regel 2 – 3-fache Beseiti-<br />
gungskosten.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 51
52<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Abnahme – gegebenenfalls analog – anwendbar ist, ist streitig. 251 Im Ergebnis dürfte<br />
jedoch ein Zurückbehaltungsrecht unterhalb des Dreifachen der Beseitigungskosten<br />
kaum vertretbar sein, im Einzelfall jedoch deutlich höher, so dass der Streit wohl eher<br />
akademisch ist, weil auch § 641 Abs. 3 BGB nur das Minimum vorgibt. 252 Das Zurückbehaltungsrecht<br />
beschränkt sich auf den einfachen Betrag an Nacherfüllungskosten,<br />
wenn der Erwerber im Annahmeverzug ist, z. B. bei vertragswidriger Weigerung,<br />
Nacherfüllung zuzulassen. 253 Rein praktisch ist ein Annahmeverzug wohl erst nach Besitzübergabe<br />
denkbar.<br />
bb) Verschulden bei Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts<br />
Problematisch kann sein, wenn der Erwerber zu Recht einen Teil einer Abschlagszahlung<br />
zurückhält wegen vorhandener Mängel, sich jedoch bei der Höhe des zurückbehaltenen<br />
Betrags verschätzt. Erfolgt das „Verschätzen“ entschuldbar, wofür wegen<br />
§ 286 Abs. 4 BGB der Erwerber darlegungs- und beweisbelastet ist, scheidet ein<br />
schuldhafter Verzug aus. 254 Im Mietvertragsrecht wird dies bei zahlungsbedingten Kündigungen<br />
durchaus ähnlich gesehen. 255 Hier kommt es sicherlich auf den Einzelfall an<br />
und welche Möglichkeiten der Erwerber zur Einschätzung von Mängeln und deren Beseitigungskosten<br />
hat. Auch kommt es darauf an, ob der Bauträger/Unternehmer geringere<br />
Beseitigungskosten fundiert darlegt. 256<br />
cc) Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB<br />
Wegen sonstiger Ansprüche kann ebenfalls ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273<br />
Abs. 1 BGB bestehen, welches dann aber auch geltend gemacht sein muss. 257<br />
c) Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) und mahnungsersetzende Tatbestände<br />
Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt der Erwerber auch dann in Zahlungsverzug,<br />
wenn die Leistungszeit nach dem Kalender präzise bestimmt ist. Relevant wird dies bei<br />
einem – wirksam kaum noch zu vereinbarenden Vorauszahlungsmodell – schon dann,<br />
251 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht , 4. Teil, Rdn. 90; ablehnend wegen der starren<br />
Mindestgrenze des § 641 Abs. 3 BGB, z. B. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 632 a,<br />
Rdn. 8<br />
252 Kritisch zur Mindestgrenze Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 641, Rdn. 69.<br />
253 BGH, BauR 2002, 1403; OLG Celle, BauR 2005, 600 (Ls.) = IBR 2005, 143.<br />
254 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 641, Rdn. 76<br />
255 Vgl. Palandt-Weidenkaff, § 543 BGB, Rdn. 26<br />
256 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 641, Rdn. 76<br />
257 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 93
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
wenn bereits bei Vertragsschluss dem Erwerber eine Sicherheit gem. § 7 Abs. 1 MaBV<br />
ausgehändigt wurde und die Vorauszahlung bis zu einem bestimmten Termin geleistet<br />
werden muss. 258 Anders als bei § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss ein genauer Kalendertag<br />
vertraglich festgelegt worden sein.<br />
Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt für den Verzugseintritt die Anknüpfung an ein vorausgehendes<br />
Ereignis, wenn sich hiernach die Leistungszeit nach dem Kalender berechnen<br />
lässt. Wenn die allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, kann ein<br />
solches Ereignis auch in der besonderen Fälligkeitsmitteilung durch den Notar liegen,<br />
so dass der Erwerber nach Ablauf einer vereinbarten angemessenen Zeit (z. B. 14 Tage<br />
nach Zugang der Fälligkeitsmitteilung des Notars, nach Zugang einer Abrechnung<br />
usw.) in Verzug kommen kann. 259 Ein solches Ereignis im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2<br />
BGB kann auch vorliegen, wenn die Parteien die Leistungsverpflichtung des Erwerbers<br />
an sonstige Ereignisse koppeln. Nach zutreffender Ansicht kann auch an mehrere, kumulativ<br />
vorliegende, Ereignisse angeknüpft werden, z. B., wenn die Fälligkeit der bautenstandsabhängigen<br />
Zahlungen nicht nur an eine Rechnung des Bauträgers, sondern<br />
zusätzlich an die Übersendung einer Bestätigung durch den bauleitenden Architekten<br />
anknüpft. 260 Zusätzlich muss eine angemessene Frist bestimmt worden sein, die sich<br />
von dem Ereignis an berechnen lässt. Hierbei soll von einer Mindestfrist von 20 Tagen<br />
nach Zugang auszugehen sein, damit der Erwerber den Bautenstand und die<br />
Vertragsgemäßheit überprüfen sowie die Zahlung veranlassen können muss. 261 <strong>Der</strong><br />
Erwerber kommt nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch dann in Zahlungsverzug, wenn er<br />
die Erfüllung des fälligen und durchsetzbaren Zahlungsanspruchs ernsthaft und endgültig<br />
verweigert.<br />
Bei einer Geldforderung kommt der Schuldner spätestens in Zahlungsverzug, wenn er<br />
nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen<br />
Zahlungsaufforderung leistet. Diese Regelung gilt subsidiär. Verzug kann also auch<br />
anderweitig eintreten. Bei Verbrauchern muss auf die Verzugsfolgen hingewiesen werden,<br />
§ 286 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB.<br />
d) Rechtsfolgen des Verzugs<br />
aa) Verzinsung<br />
Die Bauträgervergütung ist während des Verzugs des Erwerbers zu verzinsen. <strong>Der</strong><br />
Verzugszinssatz beträgt gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem<br />
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB. Ist der Erwerber kein Verbraucher i. S. v. § 13<br />
BGB, so gilt nach § 288 Abs. 2 BGB ein Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem<br />
Basiszinssatz. <strong>Der</strong> Bauträger kann anderweitige Zinsen selbstverständlich als Ver-<br />
258 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 96<br />
259 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 97<br />
260 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 98.<br />
261 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 99; Pause, Rn. 384; weitergehend<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 200: 30 Tage.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 53
54<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
zugsschaden geltend machen, nämlich nach § 288 Abs. 3 BGB. Fälligkeitszinsen können<br />
in nichtkaufmännischen Verträgen nicht vereinbart werden. 262<br />
bb) Schadensersatz<br />
Über den bereits eben dargestellten Zinsschaden hinaus kann der Bauträger nach<br />
§ 288 Abs. 4 BGB vom Erwerber den Ersatz des weitergehenden Schadens verlangen.<br />
Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 und 2 BGB. Insofern gelten keine Besonderheiten.<br />
Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung kann der Bauträger<br />
gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen.<br />
Die Frist kann der Bauträger setzen, nachdem die Zahlung nicht bei Fälligkeit geleistet<br />
wurde. Es muss also nicht vor Fristsetzung Verzug vorgelegen haben, weil § 281 BGB<br />
eigenständige Regelungen zum Schadensersatz statt der Leistung enthält. 263 Setzt der<br />
Bauträger bei Eintritt der Fälligkeit eine angemessene Zahlungsfrist, führt dies dann<br />
auch zum Verzug. 264<br />
Nach § 281 Abs. 4 BGB erlischt mit dem Schadensersatzverlangen auch der Erfüllungsanspruch<br />
des Bauträgers. Das Verlangen nach großem Schadensersatz führt zur<br />
„Totalliquidation“ des Vertrags, so dass als weitere Rechtsfolge auch der Eigentumsverschaffungsanspruch<br />
des Erwerbers nicht mehr fortbesteht; die Auflassungsvormerkung<br />
wird unwirksam. <strong>Der</strong> Bauträger kann deren Löschung verlangen. 265 Auch diese<br />
Situation – gleiches gilt für die Ausübung des Rücktrittsrechts – wird als Sicherungslücke<br />
beim <strong>Bauträgervertrag</strong> bezeichnet. 266 Einschränkungen könnten sich aus § 281<br />
Abs. 1 Satz 2 bis 3 BGB ergeben. Nach teilweise vertretener Auffassung soll der Bauträger<br />
bei Teilzahlungen des Erwerbers nur dann „großen“ Schadensersatz geltend<br />
machen dürfen, wenn er auch an der Teilzahlung kein Interesse hat. Dieses Interesse<br />
soll nur in besonderen Ausnahmefällen fehlen, so dass bei Teilzahlungen der große<br />
Schadensersatz nahezu ausgeschlossen wäre. 267 Diese Auffassung ist allerdings zweifelhaft.<br />
Bei vorhandenem Interesse des Bauträgers an der erhaltenen Teilvergütung<br />
zerfällt der Vertrag, so es sich um eine Teilleistung im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 2<br />
BGB handelt, in zwei selbstständige Teile. 268 <strong>Der</strong> Bauträger müsste für die erhaltene<br />
Leistung, also die Zahlung, seine Gegenleistung erbringen, 269 was jedoch gar nicht<br />
möglich ist. Die vom Bauträger, also vom Gläubiger, zu erbringende Gegenleistung wä-<br />
262<br />
263<br />
264<br />
265<br />
BGH, NJW 1998, 991; Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 112.<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 7<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 7<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 107; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />
4. Aufl., Rdn. 388.<br />
266<br />
267<br />
268<br />
269<br />
Vgl. Grziwotz, IBR 2006, 241<br />
Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 107.<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 36 ff.<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 37.
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
re die Errichtung des Bauwerks und die Übereignung des Grundstücks. Diese Gegenleistung<br />
lässt sich nicht teilen, weshalb das gleiche gilt wie für die nicht teilbare<br />
(Haupt)-Leistung. <strong>Der</strong> Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf die gesamte Leistung.<br />
270 Letztlich ist also § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB beim Verzug des Erwerbers nicht<br />
anwendbar. <strong>Der</strong> BGH 271 erstreckte die Rechte nach den §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325<br />
Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. auf das gesamte Schuldverhältnis, wenn die zu erbringende<br />
Gegenleistung nicht teilbar war.<br />
Aus § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB folgt allerdings einschränkend, dass die Pflichtverletzung<br />
des Erwerbers nicht unerheblich sein darf. Ob der Erwerber sich mit mehreren Bautenstandsraten<br />
in Verzug befinden muss, 272 hängt sicher von den Umständen des Einzelfalls<br />
ab. Teilweise wird vertreten, dass der Bauträger den Erwerber auf die einschneidenden<br />
Folgen der Rückabwicklung hinweisen muss, wenn ein nur fahrlässiger Verzug<br />
des Erwerbers vorliegt. 273<br />
cc) Rücktritt (§ 323 BGB)<br />
Anstatt Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann sich der Bauträger auch<br />
nach den Vorschriften über den Rücktritt (§ 323 BGB) vom Vertrag lösen. Ein Hinweis<br />
auf die Rechtsfolgen wäre nach vertretener Auffassung erforderlich. 274 Auch hier gelten<br />
Ausnahmen für die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB, wenn eine ernsthafte und<br />
endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt, im Vertrag eine Festlegung des Erfüllungsinteresses<br />
an Frist erfolgt oder sonst besondere Umstände vorliegen. Ebenfalls gelten<br />
nach § 323 Abs. 5 Beschränkungen bei teilweiser Nichterfüllung (Satz 1) bzw. unerheblicher<br />
Pflichtverletzung (Satz 2). Auf obige Ausführungen wird verwiesen.<br />
4. Verjährung Vergütungsforderung<br />
Nach alter Rechtslage verjährte der Vergütungsanspruch des Bauträgers nach zwei<br />
Jahren gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB. Insoweit wurde der Schwerpunkt auf die<br />
werkvertraglichen Aspekte gelegt. 275 Seit dem 01.01.2002 ist diese Frage streitig. Bei<br />
Zahlungen nach Baufortschritt ist fraglich, ob die Ratenzahlungsansprüche gesondert<br />
verjähren. Bei der Vereinbarung von Zahlungen nach erreichtem Bautenstand im <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
handelt es sich um eine Abschlagszahlungsvereinbarung. Jede einzelne<br />
270<br />
271<br />
272<br />
273<br />
Vgl. Palandt-Heinrichs, § 323 BGB, Rdn. 25<br />
BGH, NJW 2000, 1332.<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 108.<br />
OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1629; vgl. hierzu auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl.,<br />
Rdn. 388.<br />
274<br />
OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1629; vgl. hierzu auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl.,<br />
Rdn. 388; nach Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 109, zumindest empfehlenswerte<br />
Regelung.<br />
275<br />
BGH, BauR 1981, 74; BGH, NJW 1979, 1650.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 55
56<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Abschlagsforderung verjährt selbständig. 276 Abschlagszahlungen haben aber keine Erfüllungswirkung<br />
bezüglich der berechneten oder zugrunde liegenden Leistung, sondern<br />
sind lediglich Zahlungen im Hinblick auf eine zu erwartende Gesamtvergütung, so dass<br />
eine anderweitige Verrechnung und Zuordnung jederzeit möglich ist. Die Abschlagsforderung<br />
ist in der Schlussforderung lediglich ein unselbständiger Rechnungsposten, so<br />
dass sich die Verjährung der einzelnen Rate nicht auf die Gesamtvergütung auswirkt.<br />
277 Etwas anderes könnte man nur annehmen, wenn man die Ratenzahlungen als<br />
selbstständige Forderung betrachtet. Selbst die HausbauVO nennt sich Verordnung<br />
über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, so dass von einem nur vorläufigen<br />
Charakter der Zahlungen auszugehen ist. Da eine Entscheidung des BGH aussteht, ist<br />
aus anwaltlicher Sicht von einer Eine Ausnahme könnte für die Schlussrate „nach vollständiger<br />
Fertigstellung“ bestehen, wenn diese möglicherweise nach Abnahme fällig<br />
wird.<br />
Vereinbaren die Vertragsparteien, wie dies regelmäßig auch bei einem <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
der Fall ist, Voraus- oder Abschlagszahlungen, dann hat der Besteller ein berechtigtes<br />
Interesse daran, dass der Unternehmer die einzelnen Voraus- oder Abschlagszahlungen<br />
in einer Voraus- oder Abschlagsrechnung und die ihm nach einer Kündigung<br />
des Vertrages oder nach Abnahme zustehende endgültige Vergütung unter Berücksichtigung<br />
der geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer endgültigen<br />
Rechnung abrechnet. 278 Die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller die genannten<br />
Rechnungen zu erteilen, entnimmt der BGH aus dem vorläufigen Charakter<br />
der Voraus- oder Abschlagszahlungen. Dies bedeutet, dass auch der Bauträger Rechnung<br />
legen muss. Allerdings hat eine solche Rechnung keine verjährungsrechtliche<br />
Bedeutung dergestalt, dass erst mit Schlussrechnung die Fälligkeit der Vergütung herbeigeführt<br />
würde. Zu beachten ist weiter, dass der Bauträger auch im Hinblick auf eine<br />
verjährte Forderung gegenüber dem Auflassungsanspruch ein Leistungsverweigerungsrecht<br />
geltend machen kann. 279 Dafür ist ausreichend, dass der Gegenanspruch<br />
entstanden und erfüllbar war, bevor die Forderung des Bauträgers verjährt war. <strong>Der</strong><br />
Auflassungsanspruch entsteht bereits mit Abschluss des Kaufvertrags. Für die analoge<br />
Anwendung von § 390 Satz 2 BGB a. F. im Rahmen des § 320 BGB hat der BGH es<br />
ausreichen lassen, dass die gegenseitigen Ansprüche in unverjährter Zeit synallagmatisch<br />
miteinander verknüpft waren, also der Anspruch des Gläubigers unabhängig von<br />
seiner Fälligkeit entstanden war, bevor der Anspruch des Schuldners verjährte. Nach<br />
heutiger Rechtslage gilt das ohnehin wegen § 215 BGB.<br />
276<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 396; vgl. BGH, BauR 1999, 267, (zu Architektenhonorar);<br />
OLG Saarbrücken, NZBau 2000, 429; OLG Celle, BauR 1999, 268; LG Zweibrücken,<br />
BauR 2000, 1209.<br />
277<br />
BGH, BauR 1999, 267 (zu Architektenhonorar); a. A. beim <strong>Bauträgervertrag</strong> OLG Frankfurt, BauR<br />
2005, 1491<br />
278<br />
279<br />
BGH, BauR 2002, 938; BGH, BauR 1999, 635.<br />
BGH (V. Zivilsenat), NZBau 2006, 645
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
a) Verjährungsfrist – Verjährungsbeginn<br />
Entgegen der früheren Rechtslage könnte es nunmehr eine spezielle Regelung zur<br />
Verjährung des Vergütungsanspruchs des Bauträgers geben, nämlich § 196 BGB. Danach<br />
verjähren Ansprüche gerichtet auf Übertragung des Eigentums an Grundstücken<br />
in 10 Jahren, was auch für den Anspruch auf die Gegenleistung gilt. Von daher geht<br />
eine überwiegende Auffassung von einer Verjährungsfrist von 10 Jahren für die Bauträgervergütung<br />
insgesamt aus. 280 Für die 10-jährige Frist spricht, dass es zuvor eine<br />
vergleichbare Vorschrift nicht gab. 281<br />
Angesichts der früheren Rechtsprechung des BGH zur grundsätzlich 2-jährigen Frist 282<br />
und des damals schon gegebenen Umstands, dass ein gemischter Vertrag vorlag, geht<br />
eine andere Auffassung davon aus, dass Bau-, Architekten- und Baubetreuungsleistungen<br />
im Vordergrund stehen und man deshalb – wie der BGH zur früheren Rechtslage<br />
auch – die Verjährungsregelung anwenden müsse, die für den Schwerpunkt gelte.<br />
Das wäre dann in der Tat die Regelverjährung. Da zumindest ausdrücklich trotz Kenntnis<br />
der Rechtsprechung keine Gesetzesänderung vorgenommen wurde, bestehen zumindest<br />
gegenüber einer gesetzgeberischen Intention, die Bauträgervergütung auf<br />
10 Jahre zu verlängern, erhebliche Zweifel. Die Übertragung des Grundstückseigentums<br />
ist nach wie vor nur ein Aspekt des <strong>Bauträgervertrag</strong>s. 283 Regelmäßig überwiegt<br />
jedoch die Bau- bzw. Herstellungsverpflichtung. Dies zeigt sich z. B. an den Abschlagszahlungen.<br />
Hier dürfte es auf der Hand liegen, dass die 10-jährige Verjährungsfrist<br />
nicht eingreift. Denn die Abschlagszahlungen sind überwiegend keine Gegenleistung<br />
für einen zu erwartenden Eigentumserwerb, sondern sie stellen ein Äquivalent für<br />
bereits erbrachte Leistungen dar. Wendet man den Ratenplan des § 3 Abs. 2 MaBV<br />
an, dann bezieht sich nur die 1. Rate auch auf den Grundstücksanteil. Eine Aufsplittung<br />
der Vergütung auf kaufvertraglichen bzw. werkvertraglichen Teil soll andererseits<br />
nicht stattfinden, so dass es nach wie vor auf den Schwerpunkt ankommt. Es spricht<br />
demzufolge einiges für die Regelverjährung des § 195 BGB. Ob ein Erwerber hieraus<br />
allerdings letztlich auch tatsächlich einen Vorteil erlangt, ist jedenfalls dann zweifelhaft,<br />
weil er Auflassung oder auch die vom Notar zu beantragende Eigentumsumschreibung<br />
nur Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung verlangen könnte. 284 Denn auch mittels<br />
eines verjährten Anspruchs kann ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, § 215<br />
BGB.<br />
<strong>Der</strong> Beginn der Verjährung richtet sich nach der Fälligkeit des Anspruchs, § 199 Abs. 1<br />
BGB. Darüber hinaus muss der Bauträger Kenntnis haben von den den Anspruch be-<br />
280 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 393; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn.<br />
216; Palandt-Heinrichs, § 196 BGB, Rdn. 4; Brambring, DNotZ 01, 904, 905; wohl auch Grziwotz/Koeble-Riemenschneider,<br />
Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 676<br />
281 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 631, Rdn. 653<br />
282 BGH, BauR 1979, 59<br />
283 Vgl. zur Argumentation im Einzelnen auch Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht,, 4. Teil,<br />
Rn. 118.<br />
284 BGH, NZBau 2006, 645; Vgl. Basty, IBR 2003, 363; eine Vorleistung des Erwerbers dürfte indes unwirksam<br />
sein, BGH, BauR 2002, 81.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 57
58<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
gründenden Umständen und der Person des Erwerbers oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen können. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des<br />
Jahres, in welchem sowohl objektives (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) als auch subjektives<br />
Element (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) vorliegen.<br />
b) Die einzelnen Zahlungen<br />
aa) Abschlagszahlungen<br />
Vereinbaren die Parteien Ratenzahlungen nach § 3 Abs. 2 MaBV (i. V. m. der Verordnung<br />
über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen), so tritt Fälligkeit i. S. v. § 199<br />
Abs. 1 Satz 1 BGB der einzelnen Abschlagszahlungsansprüche ein, wenn die Voraussetzungen<br />
von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MaBV und etwa zusätzlich vereinbarte Voraussetzungen<br />
(Bautenstandsbestätigungen usw.) vorliegen. 285<br />
bb) Die Bauträgervergütung<br />
<strong>Der</strong> gesamte Erwerbspreis, also die geschuldete Vergütung, wird nach §§ 199 Abs. 1<br />
Satz 1, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit Abnahme des Bauträgerobjekts, folglich bei der<br />
Errichtung von Eigentumswohnungen mit Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum<br />
zur Zahlung fällig, § 641 BGB. Die Abnahme des Sondereigentums führt die<br />
Fälligkeit der Schlussforderung des Erwerbspreises nicht herbei. <strong>Der</strong> Bauträger schuldet<br />
gegenüber jedem Einzelnen Erwerber die ordnungsgemäße Erbringung der gesamten<br />
Bauleistung unabhängig davon, ob sie sich auf das Sondereigentum des jeweiligen<br />
Erwerbers oder das Gemeinschaftseigentum sämtlicher Erwerber bezieht. 286 Das<br />
bedeutet, dass der Verjährungsbeginn aufgrund der späteren Fertigstellung von Gemeinschaftsanlagen<br />
hinausgeschoben wird, es sei denn, es wurden wirksam Teilabnahmen<br />
des Gemeinschaftseigentums und der hierauf gerichteten Teilvergütung vereinbart.<br />
287 Ob überhaupt eine Teilfälligkeit verbunden werden kann entsprechend z. B.<br />
der Regelung in § 16 Nr. 4 VOB/B für Teilschlussrechnungen, erscheint fraglich. Begründbar<br />
wäre dies, weil im Hinblick auf die Abnahme des Sondereigentums üblicherweise<br />
eine Teilabnahme bejaht wird. Es wäre dann vertraglich exakt zu regeln, welcher<br />
Teil der Vergütung auf das Sondereigentum entfällt. Überdies müsste geklärt sein, welche<br />
Abschlagszahlungen in welcher Höhe zu berücksichtigen sind. Hier wird man eine<br />
Übereinstimmung zu dem vorgegebenen Ratenplan von § 3 Abs. 2 MaBV allerdings<br />
regelmäßig nicht bewerkstelligen können, so dass letztlich die Begründung der Fälligkeit<br />
einer Teilforderung wohl rein praktisch schwer umsetzbar wäre.<br />
285 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 120<br />
286 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 121<br />
287 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 121
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
cc) Die Fertigstellungsrate<br />
Vereinbaren die Parteien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Spiegelstrich MaBV, dass die<br />
letzte Zahlung erst nach vollständiger Fertigstellung zu erfolgen hat, so ist streitig,<br />
wann diese Rate fällig wird, mithin auch, wann deren Verjährung beginnt. 288 Diese Rate<br />
soll nach einer Auffassung mit der Abnahmereife von Sonder- und Gemeinschaftseigentum<br />
fällig sein, § 641 Abs. 1 BGB. 289 Unwesentliche Mängel und Restleistungen<br />
sollen den Fälligkeitseintritt dieser Rate nicht hindern. 290 Richtig dürfte es sein, um einen<br />
Einklang mit der gesetzlichen Regelung des BGB (§ 641 BGB) herzustellen, die<br />
Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung anzusehen, weil ansonsten nach dem Zahlungsplan<br />
entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV die gesamte Vergütung vor der Abnahme zu<br />
zahlen wäre.<br />
Eine modifizierende Auffassung geht deshalb davon aus, dass Fälligkeit dieser Rate<br />
mit der Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum gegeben ist. Diese „letzte<br />
Rate" sei aber bis zum Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung gem. § 205 BGB aufgrund<br />
der vertraglichen Wiedergabe der gewerberechtlichen Regelungen gestundet. 291<br />
Fälligkeit trete dann mit Eigentumsumschreibung sowie der vertragsgemäßen Lastenfreistellung<br />
des Erwerbsobjekts ein, je nach Vertragsgestaltung auch erst mit Beseitigung<br />
aller in den Abnahmeprotokollen vorbehaltenen Mängel. 292 Die zuletzt genannten<br />
Voraussetzungen sind dann zwingend, wenn man die lastenfreie Eigentumsverschaffung<br />
nach einer vertretenen Auffassung als Abnahmevoraussetzung ansieht. 293 Im Übrigen<br />
dürfte jedoch die Übereignung weder mit der Abnahme noch mit der vollständigen<br />
Fertigstellung zu tun haben.<br />
Nach wiederum anderer Auffassung ist die Fälligkeit der letzten Rate davon abhängig,<br />
dass alle Mängel, insbesondere sogenannte Protokollmängel, vollständig beseitigt<br />
sind. 294 Begründet wird dies seitens des OLG Düsseldorf damit, dass mit vollständiger<br />
Fertigstellung nicht die Abnahme oder Abnahmereife gemeint sein könne, weil diese ja<br />
schon Voraussetzung sei für die vorletzte Rate, die Bezugsfertigkeitsrate. Dagegen<br />
spricht allerdings, dass Bezugsfertigkeit schon vorliegen kann, ohne dass Gemeinschaftseigentum,<br />
beispielsweise die Außenanlagen, fertiggestellt sein müssten. 295<br />
Richtigerweise sollte unter vollständiger Fertigstellung die Abnahme aller Leistungen<br />
zu verstehen sein. 296 Zivilrechtlich im Hinblick auf das Werkvertragsrecht ergibt sich die<br />
288<br />
289<br />
290<br />
Vgl. hierzu ausführlich und zum Meinungsstand Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 482 ff.<br />
OLG Düsseldorf, BauR 1982, 168; OLG Köln, BauR 1983, 380<br />
Ähnlich Basty, IBR 2003, 363; so auch Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 491 zur zivilrechtlichen<br />
Fälligkeit.<br />
291<br />
292<br />
293<br />
294<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 122.<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 122.<br />
So Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 83<br />
OLG Düsseldorf, BauR 2003, 93 = IBR 2003, 363 mit abl. Anmerkung Basty; OLG Koblenz, NJW-RR<br />
1999, 671; OLG Naumburg, IBR 1999, 532; OLG Hamm, DnotZ 94, 870; ebenso Pause, Bauträgerkauf<br />
und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 335<br />
295<br />
296<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 471; OLG Hamm, BauR 2004, 690, 691<br />
Ähnlich Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 490 ff., der mit sehr ausführlicher Begründung<br />
Abnahmereife genügen lässt.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 59
60<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Fälligkeit der Vergütung aus § 641 BGB. Kaufvertragsrechtlich wäre sogar grundsätzlich<br />
von Fälligkeit mit Vertragsschluss auszugehen. 297 Hier ist es jedoch sicherlich geboten,<br />
die Fälligkeit hinauszuschieben. Dabei wird es jedoch ab Abnahme genügen,<br />
Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte zu gewähren, wenn die<br />
werkvertragliche Fälligkeit eingetreten ist und es im Übrigen bei dieser zu belassen. 298<br />
dd) Vorauszahlungen<br />
Bei Vorauszahlungsmodellen hat der Erwerber den Erwerbspreis nach Übergabe einer<br />
§ 7 MaBV genügenden Bürgschaft binnen einer bestimmten Zahlungsfrist zu leisten.<br />
Wie bereits ausgeführt dürften Vorauszahlungsmodelle kaum noch durch vorformulierte<br />
Vertragsbedingungen zu vereinbaren sein. Wie Abschlagszahlungen wird man auch<br />
Vorauszahlungen, so sie wirksam vereinbart wurden, als selbstständige Forderungen<br />
behandeln müssen, die auch selbstständig verjähren. Die Verjährung des Vorauszahlungsanspruchs<br />
gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt regelmäßig mit Ende desjenigen<br />
Jahres, in welchem die Voraussetzungen vorliegen. Wie Abschlagszahlungen sind<br />
Vorauszahlungen jedoch auch nur vorläufige Zahlungen ohne Erfüllungswirkung i. S. v.<br />
§ 362 Abs. 1 BGB. 299 Auch hier tritt in verjährungsrechtlicher Hinsicht Fälligkeit der<br />
Bauträgervergütung mit Abnahme der Bauleistungen ein. 300<br />
c) Zulässigkeit einer vertraglichen Verjährungsfristverlängerung<br />
§ 202 Abs. 2 BGB ermöglicht die Verlängerung von Verjährungsfristen bis zu einer<br />
Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 301 Fraglich ist, wenn man<br />
§ 196 BGB für anwendbar hält, wegen des in § 196 vorgesehenen Gleichlaufs der Verjährungsfristen<br />
für Eigentumsverschaffung und der hierfür vereinbarten Gegenleistung,<br />
ob die isolierte Verlängerung der Verjährungsfrist für den Erwerbspreisanspruch des<br />
Bauträgers zulässig ist. 302 Hier wird eine Verlängerung der Verjährung des Vergütungsanspruchs<br />
nur bei gleichzeitiger Verlängerung auch des Eigentumserwerbsanspruchs<br />
sowie der Ansprüche auf Erhalt der Bauleistungen für wirksam erachtet, § 307<br />
Abs. 1 BGB. 303 Auch die Auffassung, die hinsichtlich der Bauträgervergütung die Regelverjährung<br />
annimmt, hält eine Verlängerung der Verjährung für unwirksam unter<br />
297 Palandt-Putzo, § 433 BGB, Rdn. 41<br />
298 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 490<br />
299 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 124.<br />
300 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 124, der allerdings für eine Abnahme<br />
auch die Eigentumsumschreibung verlangt<br />
301 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 397<br />
302 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 127; Pause, Bauträgerkauf und<br />
Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 397; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 218.<br />
303 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 397; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl.,<br />
Rdn. 218, der allerdings eine Erstreckung der Verjährungsverlängerung auch auf den Anspruch wegen<br />
der Bauleistungen und sonstiger Ansprüche für zweifelhaft hält.
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
Hinweis auf die Klauselrichtlinie (93/13/EWG), es sei denn, es erfolgt ein angemessener<br />
Ausgleich, z. B. wenn auch die Verjährungsfrist für den Erfüllungsanspruch hinsichtlich<br />
der Bauleistungen auf die gleiche Fristlänge verlängert würde. 304<br />
aa) Schlussrechnung als Voraussetzung?<br />
Denkbar wäre es, dass der Bauträger die Fälligkeit seiner Schlussforderung von der<br />
Erteilung einer Schlussrechnung abhängig macht. Im Rahmen eines VOB/B-Vertrags<br />
wird aufgrund der Formulierung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 angenommen, dass der<br />
Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung nebst Ablauf der Prüffrist Fälligkeitsvoraussetzung<br />
für die Vergütung ist, so dass ohne Schlussrechnung auch die Verjährung<br />
nicht beginnen kann. Vereinzelt wird allerdings auch die Unwirksamkeit von § 16 Nr. 3<br />
Abs. 1 Satz 1 VOB/B und des hiermit verbundene Hinausschiebens des Verjährungsbeginns<br />
bei isolierter Vereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 BGB angenommen. 305 Ist jedoch<br />
bereits die VOB/B-Regelung unwirksam trotz der ja hier regelmäßig ebenfalls<br />
vereinbarten Möglichkeit der Schlussrechnungsstellung durch den Auftraggeber, § 14<br />
Nr. 4 VOB/B, spricht vieles dafür, das Hinausschieben des Verjährungsbeginns außerhalb<br />
eines VOB/B-Vertrags bzw. ohne die Möglichkeit einer eigenen Rechnungserstellung<br />
erst recht für unwirksam zu halten. 306<br />
bb) Verjährungsfristverlängerung durch Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung<br />
Die Verjährungsfrist verlängert sich auf 30 Jahre, sofern sich der Erwerber in einer<br />
vollstreckbaren Urkunde zur Zahlung verpflichtet hat, § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m.<br />
§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung muss hierfür<br />
sowohl formell wie auch materiell voll umfänglich wirksam sein. 307 Eine unwirksame<br />
Vollstreckungsunterwerfungserklärung kann die Verjährungsfrist nicht verlängern. 308<br />
5. Die Vollstreckungsunterwerfung<br />
Um bei vorliegender Unterwerfungserklärung gegen den Erwerber vollstrecken zu können,<br />
muss entweder ein Klageverfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gem.<br />
304<br />
So Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 127, der allerdings ohnehin nur die<br />
gesetzliche Verjährungsfrist des § 195 BGB annimmt, vgl. 4. Teil, Rn. 118.<br />
305<br />
OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2005 – 10 U 11/05 –, BauR 2005, 1179 (Ls.) = IBR 2005, 666;<br />
LG Magdeburg, IBR 2005, 188; im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung OLG Düsseldorf, BauR<br />
2006, 120<br />
306<br />
307<br />
308<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 129.<br />
BGH, BauR 1999, 11.<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 130.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 61
62<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
§ 731 ZPO erfolgreich durchgeführt werden oder es müsste der Beweis der die Fälligkeit<br />
des Erwerbspreises begründenden Tatsachen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte<br />
Urkunden gem. § 726 Abs. 1 ZPO geführt werden. 309 Letzteres dürfte kaum<br />
möglich sein. Auch die Fertigstellungsbescheinigung gem. § 641 a BGB ist keine solche<br />
Urkunde, da sie weder eine öffentliche Urkunde i. S. v. § 415 ZPO ist noch eine öffentlich<br />
beglaubigte Urkunde. 310 Vielmehr handelt es sich um eine Privaturkunde gemäß<br />
§ 416 ZPO, deren Tauglichkeit sogar für den Urkundenprozess zweifelhaft ist. 311<br />
Abgesehen hiervon ist die Erlangung einer Fertigstellungsbescheinigung sehr schwierig.<br />
Mithin ist davon auszugehen, dass eine einfache Vollstreckungsunterwerfung, bei<br />
der zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ein Erkenntnisverfahren zur Erlangung der<br />
Vollstreckungsklausel durchgeführt werden muss, tatsächlich nur das Ergebnis hat, die<br />
Verjährung zu verlängern, was wiederum wegen § 307 BGB bei vorformulierten Klauseln<br />
problematisch sein könnte und nur bei entsprechendem Ausgleich möglich wäre.<br />
a) Vollstreckungsunterwerfung bei Anwendbarkeit der MaBV<br />
aa) Unterwerfungserklärung mit so genanntem Nachweisdispens<br />
Unterwirft sich ein Erwerber im <strong>Bauträgervertrag</strong> nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen<br />
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, müssen zur Durchführung<br />
der Zwangsvollstreckung die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Es muss also<br />
entweder ein Urteil auf Klauselerteilung vorliegen oder öffentliche oder öffentlich<br />
beglaubigte Urkunden ermöglichen den Fälligkeitsnachweis.<br />
Zur schnellen und einfachen Titulierung von Ansprüchen wurde der Bauträger bis vor<br />
einigen Jahren üblicherweise und formularmäßig mittels notarieller Urkunde vollständig<br />
vom Fälligkeitsnachweis befreit. Dies führte dazu, dass Erwerber – so sie Ansprüche<br />
des Bauträgers gar nicht oder doch nur Zug um Zug erfüllen wollten – zum Mittel der<br />
Vollstreckungsabwehrklage greifen und aktiv werden mussten. Hinzu kam, dass im<br />
Wege einstweiliger Anordnung oftmals nach § 769 ZPO nur erreicht werden konnte,<br />
dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung eingestellt wurde. <strong>Der</strong> BGH<br />
hat Gestaltungen, wonach Bauträger berechtigt waren, auch ohne Nachweis der Fälligkeit<br />
die Zwangsvollstreckung zu betreiben, für unwirksam erklärt wegen §§ 3, 12<br />
MaBV i. V. m. § 134 BGB. 312 Dies ist zwischenzeitlich absolut herrschende Auffassung.<br />
313 <strong>Der</strong> Bauträger würde nämlich über Mittel verwenden dürfen können, ohne<br />
dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen müssen. Die Unwirk-<br />
309 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 132<br />
310 Streitig, so aber Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 132; offen Basty,<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 637<br />
311 Palandt-Sprau, § 641 a BGB, Rn. 3; Kirberger, BauR 2001, 502.<br />
312 BGH, BauR 1999, 53; ebenso OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1398 bei Trennung von Grundstückskaufvertrag<br />
und Bauvertrag für Vollstreckungsunterwerfung in notariell beurkundetem Bauvertrag.<br />
313 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 134; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>,<br />
5. Aufl., Rdn. 630; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 406.
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
samkeit gilt bei Altbausanierung – sofern der Vertrag wegen Intensität und Umfang unter<br />
die MaBV fällt – und in allen Konstellationen, bei denen die Anwendbarkeit der<br />
MaBV gegeben ist. 314<br />
Ob es hier Vertragsgestaltungen geben kann, die einen modifizierten, insbesondere erleichterten<br />
Nachweis ermöglichen, ist ungeklärt. 315 Unwirksam ist jedenfalls eine Regelung,<br />
wonach eine vollstreckbare Ausfertigung des <strong>Bauträgervertrag</strong>s dann erteilt werden<br />
darf, wenn der Bautenstand durch einen bauleitenden Architekten bestätigt wird. 316<br />
Auch die Zulassung einer Urkundsklage aufgrund einer solchen Bautenstandsanzeige<br />
wäre ein Verstoß gegen §§ 3, 12 MaBV. 317 Ebenfalls unwirksam wird es sein, die Vollstreckung<br />
mit der Bestätigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />
zu verbinden. 318 Die Unwirksamkeitsgründe ergeben sich für die vorgenannten<br />
Konstellationen jeweils wieder aus §§ 3, 12 MaBV i. V. m. § 134 BGB und wohl auch<br />
aus einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Frage, ob ein Sachverständiger<br />
öffentlich bestellt und vereidigt ist, spielt bereits für die Richtigkeit seiner<br />
Feststellungen keine Rolle. Noch weniger kann dies dann eine Rolle spielen für die<br />
Einhaltung der §§ 3, 12 MaBV oder von § 307 BGB. Entscheidend ist auch hier, dass<br />
die Gefahr besteht, dass der Bauträger über Mittel verwenden darf, ohne dass die gewerberechtlichen<br />
Voraussetzungen vorliegen bzw. dem Erwerber die Eigentumsverschaffung<br />
sicher ist. Einen Verstoß gegen § 307 BGB wird man ebenfalls bejahen<br />
müssen, weil der Erwerber vor Abnahme entgegen der gesetzlichen Grundwertung des<br />
§ 641 BGB aktiv werden muss, um ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen.<br />
Streitig – praktisch allerdings wenig relevant – ist, ob eine Fertigstellungsbescheinigung<br />
gemäß § 641 a BGB als ausreichender „Vollstreckungs- und Fälligkeitsnachweis“<br />
vereinbart werden könnte. 319 Dies ist jedoch abzulehnen, weil bereits die Festlegung<br />
des geschuldeten Leistungsumfangs zu größten Schwierigkeiten führt. Ist die Freistellungsbescheinigung<br />
schon an sich in der Praxis kaum relevant, wird diese als Fälligkeitsnachweis<br />
auch aus Bauträgersicht uninteressant sein. 320<br />
Denkbar wäre allenfalls eine Klauselgestaltung, wonach der Bauträger den Nachweis<br />
i. S. v. § 726 Abs. 1 ZPO durch eigene Stellung einer Bürgschaft gem. § 7 Abs. 1<br />
MaBV in voller Höhe der Bauträgervergütung als Äquivalent ersetzt, wobei dann Zahlungen<br />
nur nach Baufortschritt erfolgen dürfen. 321 Rechtlich ist dies gleichwohl sehr<br />
314<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 134; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />
4. Aufl., Rdn. 406<br />
315<br />
316<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 135.<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 135; OLG Jena, NZM 2000, 56 = IBR<br />
2000, 25 mit Anmerkung Vogel; AG Hamburg, IBR 1999, 216.<br />
317<br />
318<br />
LG Berlin, BauR 2004, 723 (Ls.) = IBR 2004, 205 mit zustimmender Anm. Blank.<br />
So zu Recht Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 135; LG Nürnberg-<br />
Fürth, IBR 1998, 11.<br />
319<br />
Zum Streitstand Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 136; ablehnend z. B.<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 407; bejahend LG Schwerin, IBR 2005, 597.<br />
320<br />
321<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 136.<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 137.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 63
64<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
problematisch, weil der Erwerber auch hier eine aktive Rolle gedrängt würde, wenn er<br />
den Anspruch abwehren will oder wenn er die Ansprüche aus der Bürgschaft geltend<br />
machen muss.<br />
bb) Unterwerfungserklärung ohne Nachweisdispens<br />
Streitig ist, ob sich der Erwerber im <strong>Bauträgervertrag</strong> wirksam der Zwangsvollstreckung<br />
unterwerfen kann, ohne dass die Regelungen hinsichtlich des Nachweises der Fälligkeitsvoraussetzungen<br />
entfallen. Trotz der Schwierigkeiten bei der Klauselerlangung<br />
und der letztlich auch hier erforderlichen Klage nach § 731 ZPO könnte dies attraktiv<br />
sein wegen der Verjährungsverlängerung. Möglich ist dies nach herrschender Auffassung<br />
wegen § 307 Abs. 1 BGB nur bei gleichzeitiger Verjährungsverlängerung der Ansprüche<br />
gegen den Bauträger. 322<br />
b) Vollstreckungsunterwerfung außerhalb der MaBV<br />
Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der MaBV ist eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfungserklärung<br />
des Erwerbers mit „Nachweisdispens“ unwirksam. 323<br />
Sie benachteiligt einen Erwerber unangemessen und weicht vom gesetzlichen Leitbild<br />
zu seinen Lasten ab. Nach den gesetzlichen Leitbildern in §§ 632a (oder der Haus-<br />
BauVO) sowie nach § 641 BGB ist ein Erwerber nämlich nicht vorleistungspflichtig,<br />
durch die Zwangsvollstreckung würde er es faktisch gleichwohl. All seine Einwendungen<br />
könnte der Erwerber nur im Rahmen einer von ihm anzustrengenden Vollstreckungsabwehrklage<br />
vorbringen, wobei er zudem regelmäßig eine Einstellung der<br />
Zwangsvollstreckung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erwirken könnte. Ist<br />
der Erwerber Verbraucher gemäß § 13 BGB, gelten diese Grundsätze auch bei nicht<br />
vorformulierten Verträgen, es sei denn der Verbraucher hätte – wenig wahrscheinlich –<br />
die Klausel angestrengt. 324 Auch eine einfache Vollstreckungsunterwerfungserklärung<br />
des Erwerbers ohne die Nachweisbefreiung ist AGB-rechtlich wegen der einseitigen<br />
Verjährungsverlängerung bedenklich. 325<br />
c) Rechtsschutz des Erwerbers<br />
Gegen eine unwirksame Vollstreckungsunterwerfung, so sie notariell trotz der Unwirksamkeitsgründe<br />
beurkundet worden sein sollte, steht nach zahlreichen OLG-Entschei-<br />
322<br />
Gziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 139; ebenso Pause, Bauträgerkauf und<br />
Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 407.<br />
323<br />
324<br />
325<br />
BGH, BauR 2002, 83.<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 140.<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 142.
ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />
Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />
dungen 326 eine Gestaltungsklage analog § 767 ZPO zur Verfügung. Sofern der Erwerber<br />
nicht nur die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Vollstreckungsklausel, sondern<br />
auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht,<br />
z. B. ein Zurückbehaltungsrecht wegen vorhandener Mängel, können Vollstreckungsabwehrklage<br />
sowie Gestaltungsklage analog § 767 ZPO miteinander verbunden werden.<br />
327 Analog § 769 ZPO kann der Erwerber im Rahmen der Klage analog § 767 ZPO<br />
eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirken. 328<br />
Eine Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO ist nach Auffassung des BGH nicht zulässig,<br />
wenn es ausschließlich darum geht, dass eine materiell-rechtlich wirksame Unterwerfung<br />
vorliegt. Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen<br />
gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art<br />
zum Gegenstand haben, z. B. ob eine wegen fehlender Vollmacht unwirksame Unterwerfungserklärung<br />
vorliegt, wobei auch hier nur formelle Prüfungsaspekte für den Notar<br />
eine Rolle spielen. 329 Werden auch derartige formelle Einwendungen gegen die<br />
Klauselerteilung erhoben, steht dem Schuldner ein Wahlrecht zu. 330<br />
326<br />
OLG München, BauR 2000, 1760; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 548; OLG Hamm, BauR 1996,<br />
141; OLG Koblenz, NJW 1992, 378; Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn.<br />
143<br />
327<br />
328<br />
329<br />
BGH, BauR 1992, 622<br />
OLG Hamm, BauR 2000, 1509.<br />
BGH, Beschlüsse vom 05.07.2005 – V<strong>II</strong> ZB 27/05 – und vom 04.10.2005 – V<strong>II</strong> ZB 54/05 -, ibr-online;<br />
BGH, RPfleger 2005, 33.<br />
330 BGH, RPfleger 2005, 33.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 65
V. Fälligkeit der Bauleistungen; Verzug des<br />
Bauträgers<br />
1. Fälligkeit der Bauleistung<br />
66<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Zur Frage der Fälligkeit einer Bauleistung ist folgendes zu beachten. Die Parteien können<br />
einen verbindlichen Fertigstellungstermin vereinbaren, wodurch die Fälligkeit vertraglich<br />
vereinbart ist. Ist dieser Fertigstellungstermin kalendermäßig bestimmt, liegt mit<br />
Ablauf des Termins gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB sogleich Verzug vor. Einer Mahnung<br />
bedarf es nicht. Legen die Parteien für die Berechnung der Bauzeit ein Ereignis<br />
fest wie z. B. das Vorliegen einer Baugenehmigung oder den Beginn der Bauarbeiten<br />
und knüpfen sie hieran eine Bauzeit an, tritt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB Verzug mit<br />
Ablauf dieser Bauzeit ein. Einer Mahnung bedarf es auch hier nicht. In diesem Zusammenhang<br />
ist § 308 Nr. 1 BGB zu beachten. <strong>Der</strong> Bauträger darf weder zu lange<br />
Fristen vertraglich vorformulieren noch darf er eine nicht hinreichend bestimmte Frist<br />
vorgeben. Tut er dies, wäre eine solche Regelung unwirksam, so dass wiederum § 271<br />
BGB gilt. 331<br />
Fehlt es an einer verbindlichen Fertigstellungsfrist, ist Ausgangspunkt zunächst § 271<br />
BGB. Danach ist die Leistung sofort fällig, der Gläubiger kann sie nach § 271 Abs. 1<br />
Satz 1 BGB sofort verlangen. Die Regelung gilt solange, wie sich rechtsgeschäftlich<br />
nichts anderes ergibt oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Dies darzulegen<br />
und zu beweisen ist Sache des Schuldners. 332 Beim Werkvertrag ist allerdings<br />
anerkannt, dass insoweit gegenüber sonstigen Verträgen etwas anderes gilt, als der<br />
Unternehmer im Zweifel sofort zu beginnen hat und die Leistungen in angemessener<br />
Zeit zügig zu beenden hat unter Berücksichtigung der für die Herstellung notwendigen<br />
Zeit. 333 Hierdurch wird der Schuldner jedoch nur vom Vortrag entlastet, dass überhaupt<br />
zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Bei Streit darüber, wann im konkreten Fall<br />
die angemessene Frist abgelaufen ist, ist der Schuldner darlegungs- und beweisbelastet.<br />
334 <strong>Der</strong> Bauträger ist also als Schuldner der Bauleistung wie jeder andere Unternehmer<br />
allgemein darlegungs- und beweisbelastet für die Rechtzeitigkeit der Leistung.<br />
335 Bei Streit darüber, wann im konkreten Fall eine angemessene Fertigstellungsfrist<br />
abgelaufen ist, ist er darlegungs- und beweisbelastet. <strong>Der</strong> Erwerber als Gläubiger<br />
muss also zur Fälligkeit nichts weiter vortragen, sondern er muss lediglich bei fehlender<br />
vertraglicher Vereinbarung zur Bauzeit (§ 286 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) Fälligkeit behaupten.<br />
331 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 475.<br />
332 BGH, BauR 2004, 332<br />
333 BGH, BauR 2004, 332; BGH, BauR 2001, 946<br />
334 BGH, BauR 2004, 332; BGH, BauR 2001, 946<br />
335 BGH, BauR 2004, 331 ff.
ARBER-Verlag GmbH V. Fälligkeit der Bauleistungen; Verzug des Bauträgers<br />
2. Verzug<br />
Voraussetzung für den Verzug ist weiter, dass der Erwerber zur Fertigstellung der Bauleistungen<br />
gemahnt hat und die Leistung zum Zeitpunkt der Mahnung fällig war. Eine<br />
Mahnung ist nicht erforderlich in den in § 286 Abs. 2 BGB aufgeführten Fällen.<br />
3. Rechtsfolgen des Verzugs<br />
a) Verzugsschaden<br />
<strong>Der</strong> Erwerber kann den Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Anspruchsgrundlage<br />
ist § 280, Absätze 1 und 2 BGB. Hierunter fallen z. B. sämtliche Finanzierungsaufwendungen,<br />
die der Erwerber ohne den Verzug nicht gehabt hätte. Auch kann er bei beabsichtigter<br />
Fremdvermietung entgangene Mieten geltend machen. 336 Auch ansonsten<br />
kann der Erwerber sämtliche Vermögensnachteile, die durch den Verzug entstanden<br />
sind, geltend machen. Hierbei ist nach wie vor streitig, inwieweit die nicht mögliche<br />
Nutzung des Vertragsobjekts einen Vermögensschaden darstellen kann. Die vollständig<br />
oder teilweise nicht gegebene Nutzbarkeit stellt einen Vermögensschaden dar. 337<br />
Die nur beschränkt gegebene Nutzbarkeit soll allerdings keinen Schaden darstellen. 338<br />
Vorteile, die durch den Verzug entstehen – wie z. B. Schuldzinsen als Werbungskosten<br />
– sind schadensmindernd zu berücksichtigen. 339<br />
b) Schadensersatz statt der Leistung<br />
Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung kann der Erwerber<br />
gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Im Hinblick<br />
auf die Angemessenheit der Frist ist das OLG Hamm der Auffassung, dass ein<br />
sich im Verzug befindlicher Bauträger im Rahmen seiner Kooperationsverpflichtung<br />
unverzüglich einen Bauablaufplan vorlegen muss, falls er die gesetzte Frist für zu kurz<br />
erachtet. Tut er dies nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Frist zu kurz bemessen<br />
ist. 340 Die Frist kann der Erwerber bei Fälligkeit setzen. Es muss also auch hier<br />
nicht vor Fristsetzung Verzug vorgelegen haben, weil § 281 BGB eigenständige Regelungen<br />
zum Schadensersatz statt der Leistung enthält. 341 Dass der Bauträger in Verzug<br />
ist, setzt § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht voraus. Liegen die Voraussetzungen des § 286<br />
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB vor, liegt jedoch regelmäßig vor Fristsetzung Verzug vor.<br />
336 BGH, BauR 2005, 869 ff.<br />
337 BGH, NJW 1987, 50 bei deliktischem Anspruch; BGH, NJW 1986, 427 bei vertraglichem Anspruch;<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 494.<br />
338 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl. Rdn. 495, teilweise a. A. OLG Stuttgart, NJW-RR<br />
2000, 1617; zur Höhe des Anspruchs Vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 496<br />
339 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rsn. 488<br />
340 OLG Hamm, IBR 2007, 470 mit Anm. Schulze-Hagen<br />
341 Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 7<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 67
68<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Nach § 281 Abs. 4 BGB erlischt mit der Geltendmachung von großem Schadensersatz<br />
auch der Erfüllungsanspruch des Erwerbers. Das Verlangen nach Schadensersatz<br />
führt zur Totalliquidation des Vertrags, so dass als weitere Rechtsfolge auch der Eigentumsverschaffungsanspruch<br />
des Erwerbers nicht mehr fortbesteht; die Auflassungsvormerkung<br />
wird unwirksam. <strong>Der</strong> Bauträger oder der spätere Insolvenzverwalter kann<br />
deren Löschung verlangen. 342 Weil andererseits der Schadensersatzanspruch wohl nur<br />
eine einfache Insolvenzforderung darstellt, wird man im Einzelfall daran denken müssen,<br />
den Erwerber an die Geltendmachung des Schadensersatzes nicht zu binden. Bei<br />
verständiger Würdigung der Geltendmachung dieses Rechts wird man unterstellen<br />
müssen, dass er davon ausgeht, den Anspruch auch realisieren zu können. Mithin liegen<br />
die Voraussetzungen von § 140 BGB vor, der dann entsprechend angewandt werden<br />
müsste, und sei es in konformer Anwendung vor dem Hintergrund der Richtlinie<br />
93/13/EWG. Im Übrigen ist der Erwerber insgesamt wirtschaftlich so zu stellen als hätte<br />
der Bauträger ordnungsgemäß erfüllt. Mindestschaden sind die für den Vertrag gemachten<br />
Aufwendungen. 343 <strong>Der</strong> sogenannte kleine Schadensersatz dürfte bei Geltendmachung<br />
von Schadensersatz statt der Leistung nicht relevant werden. Wenn der<br />
Erwerber die Sache behalten will und nur den Schaden geltend macht, der darin besteht,<br />
dass er schlechter steht als bei fristgerechter Leistung, dann ist das wiederum<br />
der Verzugsschaden, den der Erwerber nach § 280 Abs. 2 BGB geltend macht.<br />
Zum Teil wird vertreten, dass bei Verzug mit Teilleistungen wie Resterfüllungsansprüchen<br />
nach Abnahme der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 281<br />
Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Teilleistung beschränkt werden könne. 344 Betrachtet man<br />
vor Abnahme nicht erledigte Erfüllungsansprüche nach Abnahme als Sachmängelansprüche,<br />
ergibt sich der Schadensersatzanspruch nach Abnahme in Verbindung mit<br />
der Regelung des § 636 BGB. Ersatzvornahmekosten könnten dann auch nach § 637<br />
BGB zu erstatten sein. Ansonsten könnte es hier in der Tat bei Restleistungen zur Anwendung<br />
von § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB kommen. Regelmäßig wird bei kleineren Restarbeiten<br />
Schadensersatz statt der gesamten Leistung auch wegen § 281 Abs. 1 Satz 3<br />
BGB nicht geltend gemacht werden können. Insoweit wird es sich oftmals gemessen<br />
an der Gesamtleistung um unerhebliche Leistungen handeln. Hier kommt es auf den<br />
Einzelfall an.<br />
c) Rücktritt<br />
Anstatt Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann sich der Erwerber, wenn<br />
er gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, auch<br />
nach den Vorschriften über den Rücktritt (§ 323 BGB) vom Vertrag lösen. Auch hier<br />
342<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 107; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />
4. Aufl. Rdn. 388<br />
343<br />
344<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 416<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 484; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl.,<br />
Rdn. 870.
ARBER-Verlag GmbH V. Fälligkeit der Bauleistungen; Verzug des Bauträgers<br />
gelten Ausnahmen für die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB, wenn eine ernsthafte<br />
und endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt, im Vertrag eine Festlegung des Erfüllungsinteresses<br />
an Frist erfolgt oder sonst besondere Umstände vorliegen. <strong>Der</strong> Rücktritt<br />
ist wie der Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 323 Abs. 5 ausgeschlossen<br />
bei teilweiser Nichterfüllung, wenn an der erbrachten Leistung Interesse des Erwerbers<br />
zu bejahen ist (Satz 1), bzw. bei unerheblicher Pflichtverletzung (Satz 2). Auf obige<br />
Ausführungen wird verwiesen.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 69
VI. Die Abnahme im <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
1. Abnahme – Wirkungen, Vorbehalt<br />
70<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Grundsätzlich hängen von der Abnahme unter anderem die Fälligkeit der Schlussvergütung<br />
und der Beginn der Verjährung für Mängelansprüche ab. <strong>Der</strong> Übergang der Gefahr<br />
ist hiermit verbunden. Ganz wesentlich ist auch die Umkehrung der Beweislast für<br />
Mängel. Werden Mängel bei Abnahme vorbehalten, kehrt sich die Beweislast für diese<br />
nicht um. 345 Mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs gehen bei vorbehaltloser<br />
Abnahme Sachmängelansprüche verloren, wenn kein Vorbehalt wegen bekannter<br />
Mängel oder Vertragsstrafe erfolgt, § 640 Abs. 2 BGB.<br />
2. Die Pflicht des Erwerbers zur Abnahme<br />
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist ein Erwerber verpflichtet, die Abnahme zu erklären,<br />
§ 640 Abs. 1 BGB. Abnahme ist die Billigung der Leistung als im Wesentlichen<br />
vertragsgerecht. Die Bauleistung des Bauträgers ist abnahmefähig, wenn der Vertragsgegenstand<br />
insgesamt vollständig und ohne wesentliche Restleistungen und<br />
Mängel fertig gestellt ist. Streitig, aber wohl abzulehnen ist hierbei die Eigentumsverschaffung.<br />
Kleinere Restarbeiten und kleinere Restmängel verhindern die Annahme<br />
der Abnahmereife nicht. <strong>Der</strong> Erwerber kann die Abnahme verweigern, wenn der Bauleistung<br />
ein wesentlicher Mangel anhaftet, § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB. 346 Hieran ist er<br />
auch bei mehrjähriger Nutzung nicht gehindert. 347 Beurteilungskriterien für die Wesentlichkeit<br />
können sein Art, Umfang und Auswirkungen eines Mangels, die Höhe der voraussichtlichen<br />
Mängelbeseitigungskosten und die Zumutbarkeit im Hinblick auf den<br />
Erwerber. Letztlich ist der Begriff nicht zufrieden stellend allgemein gültig zu definieren.<br />
Anwendbar ist auch die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB.<br />
3. Abnahme durch ausdrückliche Erklärung, schlüssiges<br />
Verhalten<br />
Neben der ausdrücklich erklärten Abnahme im Rahmen der förmlichen Abnahme, die<br />
in der Praxis oftmals vertraglich vorgesehen ist, sind auch andere Abnahmeformen<br />
denkbar, z. B. durch schlüssiges Verhalten, wenn die Vertragsparteien — bewusst oder<br />
unbewusst — eine ausdrückliche Abnahme nicht zustande bringen. Eine stillschweigend<br />
erklärte Abnahme setzt voraus, dass das Verhalten des Erwerbers so zu<br />
345 BGH, BauR 1997, 129<br />
346 Zur Wesentlichkeit von Mängeln vgl. Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil,<br />
Rdn. 363 f.<br />
347 BGH, BauR 2004, 670
ARBER-Verlag GmbH VI. Die Abnahme im <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
werten ist, dass er das hergestellte Werk körperlich hinnimmt und zu erkennen gibt, er<br />
wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend annehmen. 348<br />
Die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten gibt alleine keinen Anhaltspunkt für eine<br />
schlüssige Abnahme, und zwar unabhängig davon, ob nun der Bauträger im Verzug<br />
mit der Nachbesserung einzelner Mängel ist oder nicht. 349 Das gesamte Verhalten im<br />
Hinblick auf die Gesamtleistung ist zu werten, weshalb eine Reaktion im Hinblick auf<br />
einzelne Mängel keinen Aussagegehalt hat. Die Ingebrauchnahme kann als eine stillschweigende<br />
Abnahme dann auszulegen sein, wenn ein gewisser Zeitraum der Nutzung<br />
verstrichen ist. <strong>Der</strong> bloße Nutzungsbeginn kann zwar im Einzelfall, er muss aber<br />
nicht grundsätzlich etwas zur Billigung als vertragsgerecht hergeben. Verstreicht eine<br />
gewisse Zeit zur Prüfung der Leistung, kommt mit der Nutzung eine Billigung der Leistung<br />
als im wesentlichen vertragsgerecht in Betracht, es sei denn eine solche Annahme<br />
verbietet sich aus anderen Gründen, z. B. wenn zu irgendeinem Zeitpunkt wesentliche<br />
Mängel gerügt werden und diese nicht beseitigt wurden. Welche Prüfungszeit im<br />
Übrigen als angemessen anzusehen ist, damit ohne weitere gegenteiligen Anhaltspunkte<br />
eine Billigung in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles<br />
ab, insbesondere von Art und Umfang des Werks, das in Gebrauch genommen wird. 350<br />
Eine Wertung des Nutzungsbeginns als Hinnahme der Leistung als vertragsgerecht<br />
verbietet sich, wenn der Nutzer unter einer Zwangssituation die Nutzung beginnt, erhebliche<br />
Mängel rügt und/oder gleichzeitig die Abnahme verweigert. 351 Andererseits<br />
kann auch bei Beginn der Nutzung infolge einer Zwangssituation zeitlich nicht unbegrenzt<br />
die schlüssige Abnahme ausscheiden, wenn zu keinem Zeitpunkt Kritik an der<br />
Bauleistung geäußert wird und die Nutzung uneingeschränkt erfolgt. Letztlich wird also<br />
auch hier nach Ablauf einer „Prüffrist“ wieder von einer Abnahme auszugehen sein im<br />
Sinne einer schlüssigen Billigung der Leistung als vertragsgerecht. Auch eine Ingebrauchnahme<br />
im Rahmen einer Zwangssituation muss nicht zwingend gegen eine Abnahme<br />
sprechen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. 352<br />
4. Abnahme Sonder- und Gemeinschaftseigentum<br />
Ist Gegenstand des <strong>Bauträgervertrag</strong>es ein nach dem WEG aufgeteiltes Objekt, hat jeder<br />
Erwerber jeweils das Sonder- und Gemeinschaftseigentum abzunehmen, wenn<br />
Teilabnahmen vereinbart sind und die Voraussetzungen hierfür jeweils vorliegen. 353<br />
Werden das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum getrennt voneinander<br />
348<br />
349<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 365 f.<br />
Z. T. a. A. Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 366: Nachbesserung<br />
durch Erwerber im Verzug lässt eher auf Abnahme hindeuten.<br />
350<br />
351<br />
352<br />
BGH, NJW 1993, 1063.<br />
BGH, ZfBR 2000, 253.<br />
Vgl. allgemein zur schlüssigen Abnahme Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand<br />
17.08.2007, § 640, Rdn. 43 ff.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 4. Teil, Rdn. 14<br />
ff.<br />
353<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 372.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 71
72<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
abgenommen, handelt es sich jeweils um Teilabnahmen. 354 Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums<br />
durch Dritte, also auch z. B. durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer<br />
oder den Verwalter muss der spätere Erwerber einer Eigentumswohnung<br />
nicht gegen sich gelten lassen. Die Verjährung seiner Mängelansprüche wegen Mängel<br />
am Gemeinschaftseigentum beginnt erst mit der von ihm selbst erklärten Abnahme. 355<br />
Eine dies abbedingende vertragliche Regelung ist unwirksam, weil sie zu einer mittelbaren<br />
Verkürzung der Verjährungsfrist des § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB führt. 356 Dementsprechend<br />
kommt der Frage der Abnahme besondere Bedeutung zu, wenn einzelne<br />
Wohnungseigentumseinheiten deutlich später als andere veräußert werden. Zu fragen<br />
wäre hier, inwieweit in einem solchen Fall, insbesondere wenn das Gemeinschaftseigentum<br />
schon fertiggestellt ist, die Abnahme bereits mit Vertragsabschluss erklärt werden<br />
kann. Alternativ wäre auch denkbar, dass die Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum<br />
verkürzt wird. Bleibt es nach den Umständen des Einzelfalls jedoch<br />
bei der Bejahung einer Herstellungsverpflichtung (also einer „Werkleistung“ im<br />
Sinne von § 309 Nr. 8 b) BGB) auch im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum, ist<br />
für eine Verkürzung der Gewährleistung durch vorformulierte Bedingungen wegen<br />
§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB kein Raum. 357 Im Einzelfall könnte es jedoch auch so sein, dass<br />
das Gemeinschaftseigentum so lange in Gebrauch ist, dass eine Herstellungsverpflichtung<br />
nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr bejaht werden kann. Hier kommt<br />
es also im Ergebnis wie bei der Erstellung des Sondereigentums wieder darauf an, ob<br />
nach der Interessenlage Werkvertragsrecht anwendbar ist. Anders als beim Sondereigentum<br />
wird man jedoch bei einem für den Erwerber erkennbar seit längerer Zeit genutzten<br />
Gemeinschaftseigentum möglicherweise eher zum Ergebnis kommen, dass<br />
dieser keine Erwartung einer Herstellung hat. Wenn aber beim Sondereigentum eine<br />
Herstellungspflicht bejaht wird, stellt sich die Frage, ob beim Gemeinschaftseigentum<br />
überhaupt eine andere Wertung in Betracht kommt. 358 Würde ein Kaufvertrag zu bejahen<br />
sein, wäre zwar auch, solange es um ein Bauwerk geht, grundsätzlich von einer<br />
fünf-jährigen Gewährleistungsdauer auszugehen wegen § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, eine<br />
Verkürzung wäre aber jedenfalls nicht wegen § 309 Nr. 8 b ff) BGB ausgeschlossen. 359<br />
Die Gewährleistungsfrist gegen den einzelnen Erwerber kann jedoch nicht vor Abschluss<br />
seines <strong>Bauträgervertrag</strong>s zu laufen beginnen, so dass der Erwerber an eine<br />
bereits erfolgte Abnahme anderer Erwerber nicht gebunden ist. 360<br />
Es ist auch nach der Novellierung des WEG wohl nicht davon auszugehen, dass die<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft die Abnahme an sich ziehen und diese wirksam<br />
gegenüber dem Bauträger erklären kann. 361 Die Abnahme – so wird vertreten - habe<br />
354 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 640, Rdn. 111 ff.; Pause, Bauträgerkauf<br />
und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 577, 591; Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht,<br />
4. Teil, Rdn. 371<br />
355 BGH, BauR 1985, 314<br />
356 Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 372<br />
357 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 640, Rdn. 115<br />
358 Zweifelnd Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 640, Rdn. 112<br />
359 Vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 610<br />
360 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 640, Rdn. 111.<br />
361 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1304
ARBER-Verlag GmbH VI. Die Abnahme im <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
keinen unmittelbaren Bezug zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums; auch sei<br />
eine Überprüfung des Beschlusses nicht gerichtlich überprüfbar. 362<br />
Auch ist die Frage zu stellen, ob eine Bevollmächtigung zur Erklärung der Abnahme<br />
wirksam an die Verwaltung oder sonstige Bevollmächtigte erteilt werden kann, z. B.<br />
durch die Gemeinschaftsordnung. Hier stellen sich unter anderem Probleme im Hinblick<br />
auf § 1 Rechtsberatungsgesetz. 363 Die Bevollmächtigung des Bauträgers selbst<br />
oder eines mit diesem identischen Verwalter ist nach § 307 BGB unwirksam. 364 Fraglich<br />
ist, ob die Gemeinschaftsordnung vorsehen kann, dass z. B. die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
zur Abnahme befugt sein soll. Im Erwerbsvertrag soll dies regelbar<br />
sein. 365 Gleiches soll möglich sein, wenn im Erwerbsvertrag ein Sachverständiger konkret<br />
benannt wird, dieser alleine Weisungen der Erwerber unterliegen soll, er eine Erlaubnis<br />
nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt und die Erwerber einer Abnahme im<br />
Termin widersprechen können. 366 Selbst wenn man von einer wirksam erteilten Vollmacht<br />
auszugehen hätte, gilt diese wohl nicht unwiderruflich. Vielmehr soll es sich z. B.<br />
bei einer Bevollmächtigung eines vom Bauträger zu bestimmenden Sachverständigen<br />
um einen frei widerruflichen Auftrag im Sinne von § 671 BGB handeln. 367<br />
Auch das Gemeinschaftseigentum kann im Übrigen natürlich schlüssig abgenommen<br />
werden, insbesondere wenn die Abnahme durch einen nicht bevollmächtigten Vertreter<br />
unwirksam sein sollte. Es sind dann wieder die Umstände und das Verhalten der Erwerber<br />
zu bewerten. 368 Nach Fertigstellung und einer gewissen Nutzungsdauer wird<br />
dies aus den Umständen heraus angenommen werden können. 369<br />
362<br />
so Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1304, 1305<br />
363<br />
364<br />
365<br />
366<br />
367<br />
368<br />
369<br />
Vgl. hierzu Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 760<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 602<br />
Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 760<br />
Vogel, IBR 2003, 25 (Anmerkung zu OLG Koblenz, BauR 2003, 546 = IBR 2003, 25).<br />
OLG Koblenz, BauR 2003, 546.<br />
BayObLG, NZM 2001, 539 = IBR 2001, 425.<br />
Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, BauR 2000, 614 (Ls.) = IBR 2000, 123.<br />
Seminarunterlage<br />
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V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
74<br />
Seminarunterlage<br />
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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Eine Unterscheidung zwischen Rechts- und Sachmängeln ist angesichts der Gleichstellung<br />
der Rechte überflüssig. Wichtig ist dagegen die Entscheidung zwischen Mängeln<br />
des Grundstücks einerseits und am Mängeln am Bauwerk. Die Unterscheidung ist<br />
deshalb wichtig, weil in letzterer Hinsicht die §§ 633 ff. BGB zur Anwendung kommen<br />
und insoweit eine 5-jährige Verjährungsfrist für die Mängelansprüche eingreift. <strong>Der</strong><br />
<strong>Bauträgervertrag</strong> ist zwar ein einheitlicher Vertrag, jedoch kombiniert aus mehreren<br />
Vertragsteilen, die nach unterschiedlichen gesetzlichen Vertragsregelungen zu beurteilen<br />
sind. Geklärt ist, dass im Hinblick auf die zu erbringenden Bauleistungen das Recht<br />
des Werkvertrages Anwendung findet. Gleiches gilt für die hierin enthaltenen Architektenleistungen.<br />
Kaufrecht wiederum findet im Hinblick auf die Verschaffungspflicht für<br />
das Grundstück und auf Grundstücksmängel Anwendung. Bei bereits errichteten Bauvorhaben<br />
kommt es darauf an, wie lange der Zeitpunkt der Errichtung zurückliegt.<br />
Grundsätzlich können jedoch auch diese Gegenstand werkvertraglicher Betrachtung<br />
sein. Dies gilt sowohl für errichtete Neubauten wie für sanierte Altbauten. 370 Wenn vom<br />
Bauträger ein Bauwerk zum Zwecke der Weiterveräußerung errichtet wurde, wird im<br />
Zweifel Werkvertragsrecht anwendbar sein, auch wenn das Objekt eine Weile leersteht<br />
(z. B. zwei Jahre). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt weiter, wonach bei<br />
der Veräußerung von Bauwerken, die als neu zu gelten haben, also zeitnah zum<br />
„Kaufvertrag“ errichtet bzw. umfassend saniert wurden, Werkvertragsrecht Anwendung<br />
findet. 371 Es kommt bei Altbauten für die Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts insgesamt<br />
darauf an, ob die Sanierungsverpflichtung so übergreifend ist, dass die Sanierung<br />
einer Neuherstellung gleichkommt. 372<br />
1. Die vertraglich geschuldete Leistung<br />
Ganz wesentlich für die Frage, ob ein Mangel – sei er kaufvertragsrechtlich oder auch<br />
werkvertragsrechtlich zu beurteilen – vorliegt, ist die Bestimmung des vertraglich geschuldeten<br />
Leistungsumfangs. Hier ist grundsätzlich auf die Ausführungen zum vertraglichen<br />
Leistungsumfang zu verweisen.<br />
a) Die Vertragsunterlagen<br />
Für die Ermittlung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs sind zunächst einmal<br />
die „körperlichen“ Vertragsbestandteile heranzuziehen. Dies sind der <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
selbst und die in Bezug genommenen Anlagen zum <strong>Bauträgervertrag</strong>. Insbesondere<br />
zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolgs müssen bzw.<br />
370 BGH, BauR 2005, 542 ff.<br />
371 Tendenziell BGH, BauR 2007, 1407, 1409<br />
372 BGH, BauR 2005, 542 ff.
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
können weitere Umstände herangezogen werden, wobei wegen des Formerfordernisses<br />
diese in der Urkunde zumindest anklingen müssen. Ansonsten bestehen erhebliche<br />
Zweifel an der Formwirksamkeit.<br />
b) Prospektangaben<br />
Grundsätzlich wird es zumindest im Bereich der Sachmängelhaftung einer eigenständiger<br />
Haftung für Prospektangaben nicht bedürfen. Vielmehr sind Unterlagen wie Prospekte<br />
und Exposés, die im Vorfeld des Vertragsschlusses oder auch im Rahmen des<br />
Vertragsschlusses Gegenstand von Erklärungen sind, für die Auslegung bedeutend. 373<br />
Prospektangaben sind auch dann relevant für die Ermittlung des vertraglichen Leistungsumfangs,<br />
wenn sie zwar nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden, aber zur<br />
Auslegung der Erklärung des Erwerbers nach dem objektiven Empfängerhorizont herangezogen<br />
werden müssen. Insbesondere gilt dies für Angaben in Prospekten für<br />
Wohnflächen o. ä. 374 Allerdings bestehen, wenn sich Beschaffenheitsangaben unmittelbar<br />
aus einem nicht beurkundeten Prospekt o. ä. ergeben, vorbehaltlich einer etwaigen<br />
Heilung Zweifel an der Formwirksamkeit des Vertrags. 375 Für das Kaufvertragsrecht<br />
ist nun in § 434 Abs.1 Satz 3 BGB aufgenommen, dass auch Eigenschaften zur<br />
Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gehören, die der Käufer nach den öffentlichen<br />
Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insbesondere in der<br />
Werbung oder bei der Kennzeichnung erwarten kann. Für die werkvertragliche Komponente<br />
ist dies bei Auslegung des notariellen Vertrages zu berücksichtigen. 376<br />
c) Weitere bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände<br />
In aller Regel wird im notariellen Vertrag eine Leistungsbeschreibung mitbeurkundet<br />
oder es wird auf eine (z. B. bei Teilungserklärung) bereits beurkundete Bezug genommen.<br />
Diese Leistungsbeschreibungen sind in der Regel bereits nicht so detailliert und<br />
spezifiziert wie zum Beispiel Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen.<br />
Von daher ist es sicherlich zutreffend, die in Bauträgerverträgen verwendeten Leistungsbeschreibungen<br />
mit ansonsten allgemeineren Leistungsbeschreibungen bei Bauverträgen<br />
und der hierzu vorliegenden juristischen Einordnung zu vergleichen. 377<br />
Schon deshalb wird man in aller Regel von einem Globalpauschalvertrag und der Erwartung<br />
des Erwerbers auf eine „schlüsselfertige“ Erstellung sprechen können. Hinzu<br />
kommt, dass in aller Regel diese Leistungsbeschreibung vom Bauträger herrührt, dieser<br />
geplant hat, und der Erwerber den tatsächlich erforderlichen Umfang nicht ein-<br />
373 BGH, BauR 1987, 439.<br />
374 BGH, BauR 1997, 1030.<br />
375 BGH, BauR 2007, 1036, 1038<br />
376 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 168<br />
377 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 157<br />
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76<br />
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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
schätzen kann. Mit dieser Diskrepanz und der konkreten bautechnischen Überlegenheit<br />
wird zudem überdies geworben. Von daher geht im Zweifel die Erwartung des<br />
Durchschnittserwerbers dahin, dass alle erforderlichen Maßnahmen, die im Hinblick<br />
auf die vertragsgemäße Nutzung und Beschaffenheit erforderlich sind, vom Bauträger<br />
geschuldet sind.<br />
Minimalstandard sind für jede Leistungsbeschreibung beim <strong>Bauträgervertrag</strong> die allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik. Die Einhaltung dieses Standards wird aber<br />
auch ansonsten bei einem Bauvertrag vom Unternehmer versprochen. Auch beim <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
sind Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Auffassung, dass grundsätzlich und<br />
einschränkungslos Minimalstandard bei jeder Leistungsbeschreibung die allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik sein müssen, ist aber wohl dann unzutreffend, wenn<br />
auf die Abweichung deutlich, klar und eindeutig hingewiesen wird und diese Vertragsinhalt<br />
wird.<br />
d) Transparenzgebot, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 3 Satz 2 BGB 378<br />
Für die Auslegung der Leistungsbeschreibung beim <strong>Bauträgervertrag</strong> gilt wegen § 310<br />
Abs. 3, Nr. 1 und 2 BGB in aller Regel bei Beteiligung eines Verbrauchers auch § 307<br />
Abs. 1 Satz 2 BGB, also das Transparenzgebot. Das Transparenzgebot hat über § 307<br />
Abs. 3 Satz 2 BGB hinaus Auswirkungen auch bei der Auslegung von Leistungspflichten,<br />
obwohl diese grundsätzlich keiner Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen,<br />
da sie nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen können. Eine Angemessenheitsprüfung<br />
findet bei Leistungsbeschreibungen nicht statt, sondern allenfalls eine<br />
Überprüfung im Hinblick auf Intransparenz. 379<br />
e) Im Zweifel keine zusätzliche Vergütung für den Bauträger bei weiteren<br />
erforderlichen, aber nicht beschriebenen Leistungen<br />
Die Frage, ob sich die Vergütungsabrede auch auf nicht konkret beschriebene Leistungen<br />
erstreckt, ist relevant bei der Frage, ob Sachmängelansprüchen der Einwand entgegengehalten<br />
werden kann, dass eine mangelfreie Herstellung von vorne herein teurer<br />
geworden wäre. 380 Ergibt sich der Leistungserfolg aus anderen Umständen als dem<br />
<strong>Bauträgervertrag</strong> selbst und ist andererseits – korrespondierend mit der vereinbarten<br />
Vergütung – eine konkrete Ausführung vereinbart, die den weitergehenden Erfolg nicht<br />
zu bewirken imstande ist, sind neben der Verpflichtung zur Ausführung der weitergehenden<br />
Leistungen zusätzliche Vergütungsansprüche zwar grundsätzlich denkbar. Al-<br />
378<br />
Vgl. hierzu sehr ausführlich Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 743 ff.<br />
379<br />
BGH, BauR 2005, 1317 (X. Zivilsenat).<br />
380<br />
Vgl. BGH, BauR 1999, 37
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
lerdings gilt beim <strong>Bauträgervertrag</strong> wohl noch eher der Grundsatz, dass die Vergütung<br />
zumindest im Zweifel alle Leistungen abdeckt, die der Erwerber redlicherweise erwarten<br />
kann. 381 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine klare und eindeutige Risikoübernahme<br />
durch den Erwerber vorliegt. 382 Für eine solche Annahme im Rahmen eines<br />
<strong>Bauträgervertrag</strong>s müssen konkrete und stichhaltige Anhaltspunkte gegeben sein,<br />
weil der Erwerber das Objekt nicht plant. Im Zweifel müssen erforderliche Leistungen,<br />
die im Vertrag oder sonstigen Vertragsgrundlagen nicht beschrieben werden, ohne<br />
Aufpreis erbracht werden. 383<br />
f) Zu übergebende Unterlagen<br />
Für den Erwerber sehr wichtig ist im Hinblick auf die spätere Nutzung und Instandhaltung<br />
des Objekts auch die Beantwortung der Frage, welche Unterlagen der Bauträger<br />
dem Erwerber ansonsten im Einzelnen übergeben muss. Hierzu zählen auch ungeschrieben<br />
wohl die Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung unabdingbar<br />
sind, also z. B. die Revisionsunterlagen der Haustechnikinstallation nach den einschlägigen<br />
Regeln der VOB/C. 384 Zu den Architektenleistungen gehören dann auch die weiteren<br />
notwendigen Ingenieurleistungen, insbesondere Statik, Fachplanung usw.. Nach<br />
einigen Urteilen ist zwar ein Herausgabeanspruch des Erwerbers – gegebenenfalls<br />
nach Beschluss geltend gemacht durch die Wohnungseigentümergemeinschaft - im<br />
Hinblick auf Planungsunterlagen durchaus als vertragliche Nebenpflicht denkbar, setzt<br />
aber insoweit ein besonderes Interesse des Erwerbers voraus. Das soll nur der Fall<br />
sein, wenn konkrete Baumängel oder konkrete Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen<br />
vorgetragen sind. 385<br />
2. Verschaffungspflicht Grundstück<br />
<strong>Der</strong> Bauträger hat selbstverständlich auch die Verpflichtung, das Eigentum an dem<br />
Grundstück nach den näheren Regelungen des Vertrages zu verschaffen. Streitig ist,<br />
inwieweit der Bauträger als Vorleistung lastenfreies Eigentum an der Immobilie übertragen<br />
muss, bevor z. B. die Abnahme erklärt werden muss. Eine solche Vorleistungspflicht<br />
des Bauträgers wird teilweise vertreten. 386 Begründet wird dies dogmatisch damit,<br />
dass die Verschaffungspflicht in § 633 Abs. 1 BGB zum einen das Eigentum nicht<br />
381 Vgl. zu diesem Grundsatz Kniffka/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 5. Teil, Rdn. 90<br />
382 Vgl. hierzu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 5. Teil, Rdn. 97<br />
383 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht , 4. Teil, Rdn. 154; nach Pause, Bauträgerkauf<br />
und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 712, soll der gegenteilige Fall praktisch ausgeschlossen sein.<br />
384 Vgl. hierzu sehr ausführlich und zu Recht sehr weitgehend eine Herausgabepflicht des Bauträgers<br />
385<br />
bejahend Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 470 ff.<br />
LG München I, IBR 2007, 323 mit kritischer Anmerkung Klimesch; ähnlich OLG Frankfurt, IBR 2007,<br />
9<br />
386 Hierzu und zum Meinungsstand ausführlich Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht,<br />
4. Teil, Rdn. 171 f.<br />
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78<br />
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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
ausnehme und damit auch die lastenfreie Verschaffung zur Vorleistungspflicht des<br />
Bauträgers gehöre. Gesetzlich müsse das „lastenfreie Eigentum“ an den Erwerber<br />
übertragen werden. Dem widerspricht ein Großteil des Schrifttums. 387 <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
bestehe aus kaufvertraglichen und werkvertraglichen Elementen. Im Hinblick<br />
auf die Eigentumsübertragung sei das kaufvertragliche Element betroffen. 388 Die Eigentumsübertragung<br />
habe demzufolge mit werkvertraglichen Pflichten nichts zu tun. Insbesondere<br />
beziehe sich die Abnahme nicht auf Kaufrecht. 389<br />
3. <strong>Der</strong> Mangel im baulichen Bereich<br />
a) Gesetzliche Regelung<br />
Nach § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sachund<br />
Rechtsmängeln zu verschaffen. Nach Abs. 2 ist das Werk frei von Sachmängeln,<br />
wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart<br />
ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,<br />
- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst<br />
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei<br />
Werken dergleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes<br />
erwarten kann.<br />
Auch ohne gesetzliche Erwähnung 390 spielen die allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik eine bedeutende Rolle, weil davon auszugehen ist, dass der Unternehmer<br />
stillschweigend verspricht, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Von der<br />
Rechtsprechung wird dabei die Erklärung, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten,<br />
auf die Zeit der Abnahme bezogen. 391<br />
b) Beschaffenheitsvereinbarung<br />
Ein Mangel besteht, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt, ansonsten<br />
wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit (also auch ohne Vereinbarung)<br />
oder die für die gewöhnliche Verwendung geeignete und übliche Beschaffenheit<br />
nicht vorliegt. Vorrangig und von grundsätzlicher Bedeutung ist die von den Parteien<br />
387<br />
Pause, NZBau 2002, 648, 651 f.; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 579; Grziwotz/Koeble-Koeble,<br />
Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 172; Kniffka, ibr-Online-Kommentar<br />
Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 633, Rdn. 2<br />
388<br />
Pause, NZBau 2002, 648, 652; Kniffka, ibr online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007,<br />
§ 633, Rdn. 2<br />
389<br />
390<br />
391<br />
Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 633, Rdn. 2<br />
Anders z. B. die vertragliche Regelung des § 13 Nr. 1 Satz 2 VOB/B<br />
Kritisch hierzu Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 633, Rdn. 49
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
vereinbarte Beschaffenheit. Hier kommt es wiederum auf die Bestimmung der Leistungspflichten<br />
an, wie sie sich nach dem Vertrag und der Heranziehung weiterer Umstände<br />
im Rahmen einer Auslegung ergeben. Weicht die tatsächliche Ausführung von<br />
dem so exakt definierten Leistungsumfang ab, liegt ein Mangel vor. Ein Mangel kann<br />
auch dann vorliegen, wenn die Parteien ausdrücklich eine bestimmte Ausführung vereinbart<br />
haben, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht. Insbesondere<br />
bei der Altbausanierung stellt sich die weitere Frage, ob der Bauträger auf<br />
eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik hinweisen muss.<br />
Entschieden hat der BGH das für den Fall, dass ein bestimmter Deckenaufbau konkret<br />
beschrieben ist, mit dem sich aber Schallwerte nach den geltenden Regeln der Technik<br />
nicht erreichen lassen. Hier hat der BGH ausgeführt, dass mit der Vereinbarung einer<br />
konkreten Ausführungsart alleine noch nicht feststeht, dass von den Regeln der Technik<br />
abgewichen wird. Nur wenn also auch die Folgen einer bestimmten Ausführung klar<br />
vom Willen der Vertragsparteien erfasst ist, kann eine Abweichung von den technischen<br />
Regeln als vertraglich vereinbart angenommen werden. 392<br />
aa) Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung, anerkannte Regeln<br />
der Technik<br />
Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit<br />
aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder den gewöhnlichen Gebrauch erforderlich<br />
ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarung schuldet ein Auftragnehmer ein<br />
funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Ob sich bei einer kumulativen<br />
Anwendung der Kriterien des § 633 BGB für die Rechtsanwendung andere Ergebnisse<br />
ergeben, sei dahingestellt. Richtigerweise wird man wohl bereits bei der vereinbarten<br />
Beschaffenheit auch berechtigte Erwartungen im Hinblick auf die Eignung zu berücksichtigen<br />
haben. Kritisch wird zum Teil gesehen, dass mit der gesetzlichen Vorgabe in<br />
§ 633 Abs. 2 BGB n. F. eine Abweichung des überkommenen Mangelbegriffs verbunden<br />
sein könnte. Z. B. könnte eine Angabe in einem Leistungsverzeichnis (bestimmte<br />
Abdichtung) zu einer bestimmten Ausführung, die nicht geeignet ist, sonstige Erwartungen<br />
(trockener Keller) umzusetzen, als vereinbarte Beschaffenheit verstanden werden,<br />
so dass kein Mangel vorläge. 393 So könnte man zwar davon ausgehen, dass zwar<br />
die vereinbarte Beschaffenheit erreicht wurde, jedoch weitere Alternativen in § 633<br />
Abs. 2 verfehlt wurden. Nach dieser Auffassung wäre es sicherlich richtig, die Mangeltatbestände<br />
kumulativ anzuwenden. 394 Richtigerweise dürfte bereits die vereinbarte<br />
Beschaffenheit unter Berücksichtigung auch funktionaler Gesichtspunkte zu bestimmen<br />
sein.<br />
392 Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 5. Teil, Rdn. 97<br />
393 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 633, Rn. 5.<br />
394 Vgl. zum Meinungsstand Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 192 ff.<br />
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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Stillschweigend setzt der Erwerber wie jeder andere Besteller auch die Geltung der allgemein<br />
anerkannter Regeln der Technik als vereinbart voraus. In diesem Sinne gehören<br />
dann auch die anerkannten Regeln der Technik zum Mindeststandard als vereinbarter<br />
Beschaffenheit. Für das Vorliegen von anerkannten Regeln der Technik müssen<br />
zwei Voraussetzungen erfüllt sein. 395 Es bedarf dafür der Anerkennung in der Wissenschaft<br />
und der Bekanntheit sowie der Anerkennung in der Praxis. Anerkannte Regeln<br />
der Technik sind solche, die sich in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt haben<br />
und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben. 396 Zu den anerkannten Regeln<br />
der Technik können gehören beispielsweise 397 DIN-Normen, insbesondere die Allgemeinen<br />
Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C. Letztere sind allerdings von<br />
Natur aus gerade keine technischen Qualitätsnormen, sondern Vertragsregelungen;<br />
sie können aber auch anerkannte Regeln der Technik beinhalten. Weiter sind zu nennen<br />
VDI-Richtlinien, die Normen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, die Regeln<br />
des Verbandes der Deutschen Elektrotechniker, Vorschriften der Berufsgenossenschaften,<br />
insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften und andere technische<br />
Regeln. Für alle diese Vorschriften gilt, dass sie von der Theorie akzeptiert und in der<br />
Praxis als richtig anerkannt und bewährt sein müssen. DIN-Vorschriften müssen nicht<br />
immer anerkannte Regeln der Technik darstellen; sie können hinter diesen zurückbleiben.<br />
398 Öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen nicht immer auch anerkannte Regeln<br />
der Technik sein, können es aber werden (vgl. Wärmeschutzverordnung). DIN-<br />
Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.<br />
Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder<br />
hinter diesen zurückbleiben. 399 Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweilige Fassung<br />
einer DIN-Norm bereits älter ist. Allerdings liegt bei Einhaltung der DIN-Normen<br />
wohl eine widerlegliche Vermutung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik<br />
vor. 400<br />
Von den anerkannten Regeln der Technik können die Parteien abweichen, allerdings<br />
muss dies dann klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Ist dies der Fall, so ist die<br />
Nichteinhaltung die vereinbarte Beschaffenheit, so dass es auf die weiteren Alternativen<br />
des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ankommt. Umgekehrt schließt alleine die Einhaltung<br />
der anerkannten Regeln der Technik die Bejahung eines Mangels nicht aus.<br />
Ein Mangel im Sinn des Werkvertragsrecht liegt nicht nur dann vor, wenn die Werkleistung<br />
nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern schon dann, wenn das Werk<br />
von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch<br />
haben muss. 401<br />
395<br />
Vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 208 ff.<br />
396<br />
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 43.<br />
397<br />
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 208 ff.<br />
398<br />
BGH, BauR 1998, 872.<br />
399<br />
BGH, BauR 1998, 872.<br />
400<br />
Vgl. z. B. Schulze-Hagen, IBR 1998, 377.<br />
401<br />
BGH, BauR 2004, 1941.
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
Auch unerhebliche Abweichungen von dem vorausgesetzten Gebrauch, durch die die<br />
Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, können nach dem subjektiven<br />
Fehlerbegriff einen Mangel darstellen. 402 <strong>Der</strong> Mangelbegriff stellt vorrangig auf die Beschaffenheitsvereinbarung<br />
zwischen den Parteien ab und damit stellen unter Umständen<br />
auch reine Schönheitsfehler und schon geringe Abweichungen vom vertraglich<br />
vereinbarten Standard einen Mangel dar. 403 Hier kann sich im Einzelfall die Frage der<br />
Unverhältnismäßigkeit einer Nacherfüllung stellen, § 635 Abs. 3 BGB. 404<br />
bb) Wohnfläche<br />
Während Abweichungen der Grundstücksfläche gegenüber der vertraglichen Vereinbarung<br />
nach kaufrechtlichen Vorschriften behandelt werden, ist dies für Mängel der<br />
Wohnfläche anders. Hierbei handelt es sich um Mängel der Werkleistung, wenn ein<br />
neues Objekt errichtet wird. 405 Anwendbar sind deshalb insoweit die Vorschriften des<br />
Werkvertragsrechts, also auch dessen Verjährungsvorschriften. Wird ein Grundstück<br />
mit bereits vorhandenen Wohneinheiten veräußert, die saniert werden sollen, hängt die<br />
Einordnung in Werkvertrags- oder Kaufvertragsrecht davon ab, ob wegen weitergehender<br />
Herstellungspflichten insgesamt eine Einordnung als Werkvertrag anzunehmen<br />
ist. 406 Dann dürfte auch die Flächenangabe wie bei einem Neubau der werkvertraglichen<br />
Haftung zu unterstellen sein.<br />
Sowohl bei Neubau wie auch bei Altbau ist zu beachten, dass die nutzbare Fläche,<br />
nicht die Grundfläche, verringert werden kann durch nachträglich vereinbarte bauliche<br />
Änderungen wie z. B. das Einziehen von Zwischenwänden. Erfolgen derartige nachträgliche<br />
Änderungen, kommt es darauf an, ob dies auf einer – formwirksamen, gegebenenfalls<br />
auch durch Heilung – vertraglichen Übereinstimmung beruht. Ist dies der<br />
Fall, wird damit auch die Beschaffenheit Wohnfläche geändert. Man wird hier wohl<br />
auch eine Hinweispflicht des Bauträgers nicht annehmen können. Erfolgen derartige<br />
Änderungen jedoch, weil dies aus anderen technischen Gründen oder sogar aus<br />
Gründen der Nacherfüllung notwendig ist, kommt ein Mangel im Hinblick auf die Wohnfläche<br />
in Betracht. Dabei ist allerdings zunächst zu klären, ob die Parteien im Hinblick<br />
auf die Wohnfläche eine Beschaffenheit vereinbart haben. Entschieden hat der BGH, 407<br />
dass eine tatsächliche Wohnfläche von 52,639 qm ein Fehler im Sinne des § 633<br />
Abs. 1 BGB a. F. ist, wenn die Parteien eine Wohnfläche von 65 qm vereinbart haben.<br />
Vereinbarte Wohnflächen sind Beschaffenheitsmerkmale einer aufgrund des Erwerbervertrages<br />
vom Bauträger geschuldeten Wohnung. Weicht die tatsächlich ausgeführte<br />
402 BGH, BauR 2004, 1941.<br />
403 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 221, einschränkend MüKo-Busche,<br />
§ 633 BGB , Rn. 9, wenn Mangel so geringfügig ist, dass er unter keinem Gesichtspunkt Beachtung<br />
verdient.<br />
404 OLG Hamm, BauR 2003, 1403<br />
405 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 790<br />
406 So ausdrücklich auch OLG Karlsruhe, IBR 2007, 489<br />
407 BauR 1999, 648.<br />
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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Fläche zu Ungunsten des Erwerbers von der vereinbarten Fläche ab, ist die Wohnung<br />
mangelhaft. 408 In einer weiteren Entscheidung 409 hat der BGH festgehalten, dass es eine<br />
Frage der Auslegung sei, wie der Begriff „Wohnfläche“ zu verstehen sei. Dabei spiele<br />
es eine wichtige Rolle, ob in einer bestimmten Region eine Verkehrssitte bestehe,<br />
mit "Wohnfläche" eine nach der <strong>II</strong>. BV ermittelte Größe zu bezeichnen. Das wäre heute<br />
die Wohnflächenverordnung. Auf der Grundlage einer solchen Verkehrssitte dürfe ein<br />
Erwerber die Willenserklärung des Bauträgers in dieser typischen Weise verstehen, es<br />
sei denn, besondere Umstände gebieten ein atypisches Verständnis. Im Rahmen von<br />
Mietverträgen geht der BGH auch bei frei finanziertem Wohnraum davon aus, dass der<br />
Begriff „Wohnfläche“ nach den Regeln des preisgebundenen Wohnraums zu ermitteln<br />
ist. 410 Für eine Anwendung der DIN 283 sei kein Raum. Etwas anderes gelte nur, falls<br />
die Parteien dem Begriff eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder ein<br />
anderer Berechnungsmodus ortsüblich bzw. nach der Art der Wohnung naheliegend<br />
ist.<br />
Schließlich hat der BGH 411 weitergehend auch zur Frage Stellung genommen, wie einseitige<br />
Vorstellungen zur Wohnfläche Vertragsgegenstand werden können, wenn der<br />
Bauträger oder ein ihm zurechenbarer Dritter die Erwartung des Erwerbers von einer<br />
bestimmten Wohnfläche kennt. Dabei stützte sich der BGH bei der Auslegung auf eine<br />
Preisanpassungsklausel für Minderflächen, die auf Wohnflächenangaben Bezug nahm.<br />
Wohnflächenangaben im Vertrag selbst gab es nicht. <strong>Der</strong> BGH kommt zum Schluss,<br />
dass eine einseitige Vorstellung einer Vertragspartei für die Bestimmung des Vertragsinhalts<br />
von Bedeutung sei, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des<br />
Erklärenden erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt. 412 Entscheidend<br />
ist, worauf der Erwerber vertrauen durfte.<br />
Als Grundlage für die Berechnung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche kommen<br />
verschiedene Regeln der Technik und Grundlagen in Frage. 413 Eine Möglichkeit der<br />
Flächenermittlung ist die nach der DIN 283. Bei der Wohnflächenberechnung nach dieser<br />
– früher gültigen – Norm wurden Schrägen, Balkone, Loggien und Nebenräume nur<br />
teilweise angerechnet. Dass die DIN 283 überholt ist, bedeutet natürlich nicht, dass sie<br />
nicht gleichwohl von den Parteien als Berechnungsgrundlage vereinbart werden darf.<br />
Eine weitere Grundlage für die Ermittlung von Flächen im Hochbau stellt die DIN 277<br />
dar, die die DIN 283 ersetzt hat. Nach dieser Norm gibt es zwei Berechnungsmethoden<br />
zur Ermittlung der Grundrissfläche, nämlich die Ermittlung der Bruttogrundrissfläche<br />
und der Nettogrundrissfläche. Diese unterscheiden sich dadurch, dass bei der Bruttogrundrissfläche<br />
die Außenmaße im Rohbau Grundlage sind, während die Nettogrundrissfläche<br />
die lichten Innenmaße unter Berücksichtigung der Wandaufbauten berück-<br />
408 BGH, BauR 2004, 847; BGH, BauR 1999, 648.<br />
409 BGH, BauR 2001, 391.<br />
410 BGH, IMR 2007, 241<br />
411 BGH, BauR 2004, 847.<br />
412 BGH, BauR 2004, 847; BGH, BauR 1997, 1030.<br />
413 Vgl. hierzu insbesondere Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 212 f.
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
sichtigt. 414 Auch nach der <strong>II</strong>. Berechnungsverordnung waren bei der Ermittlung der<br />
Wohnfläche nicht alle Teile der Wohnung und von Nebenräumen voll anrechenbar. Seit<br />
dem 01.01.2004 gilt insoweit die Wohnflächenverordnung. 415 Welche Berechnungsgrundlage<br />
im Einzelfall zugrunde zu legen ist, ist Frage der Vertragsauslegung. <strong>Der</strong><br />
Begriff „Wohnfläche“ alleine führt insoweit wohl nicht zu einem bestimmten Ergebnis. 416<br />
Anhaltspunkte für die von den Parteien gewollte Bemessungsgrundlage können sich<br />
aus dem notariellen Vertrag selbst, den beigefügten Grundrissplänen oder auch aus<br />
Prospekten ergeben. Enthalten solche Pläne die Eintragung von Einzelflächen in<br />
Quadratmetern und daraus folgend eine bestimmte Gesamtfläche, dann soll dies auf<br />
den Maßstab der „reinen Grundflächen" hindeuten. 417 Nach vertretener Auffassung soll<br />
heute im Regelfall davon auszugehen sein, dass die Rohbaumaße (Bruttogrundrissfläche)<br />
nach der DIN 277 gemeint sind, wenn von Flächen die Rede ist. 418 Kommt man<br />
über Wortlaut bzw. Sinn und Zweck nicht zu einem Auslegungsergebnis, kommt es auf<br />
die jeweilige Verkehrssitte an. 419 Diese wird gegebenenfalls ein Sachverständiger zu<br />
ermitteln haben.<br />
<strong>Der</strong> BGH hat in Einzelfällen einen Mangel bei 3 % Abweichung bejaht. Gleiches gilt für<br />
eine Abweichung von 10 %. 420 Es stellt sich die Frage, inwieweit Toleranzen zu gewähren<br />
sind, bevor ein Mangel bejaht werden kann. Ausgangspunkt ist hierbei die Frage,<br />
ob die Auslegung der vertraglichen Erklärungen ergibt, dass Abweichungen nicht als<br />
Mangel zu werten sein sollen. Hier wird man bei konkreten maßgenauen Angaben sehr<br />
zurückhaltend sein müssen und im Zweifel eine Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheit<br />
annehmen müssen. Bei einer ca.-Angabe ergibt bereits die Auslegung<br />
nach dem Wortlaut, dass geringfügige Abweichungen noch zur vertraglichen Beschaffenheit<br />
gehören. 421 Auf Gebrauchsbeeinträchtigungen wird es insoweit indes nicht ankommen.<br />
422 In der Literatur werden die unterschiedlichsten Toleranzrahmen diskutiert.<br />
423 Eine feste Grenze lässt sich hier nicht finden, weil die Frage, ob die vereinbarte<br />
Beschaffenheit vorliegt oder nicht, eine Frage der Vertragsauslegung ist. Ergibt sich eine<br />
bestimmte Fläche als vereinbarte Beschaffenheit, dann ist jede auch noch so geringfügige<br />
Abweichung und ohne Berücksichtigung von Toleranzen ein Mangel. Die<br />
Frage dürfte ähnlich zu beurteilen sein wie die Vereinbarung der Einhaltung von Baukosten<br />
in einem Architektenvertrag. 424 Die Planung des Architekten ist mangelhaft,<br />
wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten<br />
414<br />
Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 212: Nettogrundfläche ist ca. 3 %<br />
kleiner.<br />
415<br />
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung) in der Bekanntmachung vom<br />
25.11.2003 (BGBl. I 03, S. 2346) (In Kraft seit dem: 01.01.2004).<br />
416<br />
417<br />
418<br />
419<br />
420<br />
421<br />
422<br />
423<br />
Vgl. BGH, BauR 1991, 230.<br />
OLG Hamm, NJW-RR 2002, 415.<br />
Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 213<br />
BGH, BauR 2001, 39.<br />
BGH, BauR 2000, 1098 (Ls.); BGH, BauR 2000, 618<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 798<br />
Einschränkend Grziwotz/Koeble-Koeble, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 214<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 798 ff., der selbst zwischen der Fläche als Beschaffenheitsvereinbarung/Garantie<br />
und der Fläche als Beschaffenheitsmerkmal differenziert.<br />
424<br />
BGH, BauR 2003, 1061.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 83
84<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
ist. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte<br />
finden. 425 So muss es auch im <strong>Bauträgervertrag</strong> zur Wohnfläche zu sehen sein. Das<br />
Werk des Bauträgers ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Wohnfläche<br />
nicht vorhanden ist. Eine Toleranz kommt demzufolge nur in Betracht, wenn sich<br />
im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden. Anhaltspunkte können z. B. ca.-Angaben sein.<br />
Kommt es zu wirksamen Wohnflächenänderungen aufgrund von Leistungsänderungen,<br />
ändert sich insoweit auch die Beschaffenheitsvereinbarung.<br />
Ob eine Nacherfüllung möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist<br />
diese möglich, kommt in Betracht, dass diese unverhältnismäßig ist, § 635 Abs. 3 BGB.<br />
Dem Erwerber steht bei geringerer Wohnfläche im Übrigen ein Anspruch auf Minderung<br />
und auf Schadensersatz neben der Leistung zu. Wie beides zu berechnen ist, ist<br />
nicht vollständig geklärt. 426 Rücktritt sowie Schadensersatz statt der Leistung in Form<br />
des großen Schadensersatzes sind von weiteren Voraussetzungen abhängig, insbesondere<br />
davon, ob es sich um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt. Auf die<br />
Frage, ob der Erwerber ein Interesse an der Leistung im Übrigen hat, dürfte es nicht<br />
ankommen, weil die im Übrigen errichtete Wohnung wohl keine Teilleistung im Sinne<br />
von § 281 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB ist. 427 Vielmehr dürfte es sich<br />
um einen Mangel handeln, so dass der große Schadensersatz nur ausgeschlossen wäre,<br />
wenn die Soll-Ist-Abweichung unerheblich ist, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB. Gleiches<br />
gilt für den Rücktritt wegen § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Wird ein Mangel wegen zu geringer<br />
Wohnfläche bejaht, ist die Minderung voll zu berechnen. Ein Abzug dergestalt,<br />
dass ein vereinbarter Toleranzrahmen bei der Minderungsberechnung oder bei dem<br />
Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB auszuklammern wäre, ist bei fehlender vertraglicher<br />
Vereinbarung schon im Wege der Auslegung nicht vorzunehmen. 428 Wäre die<br />
Ausklammerung bei der Berechnung vertraglich vorformuliert, ergäben sich erhebliche<br />
Bedenken im Hinblick auf § 309 Nr. 8. b) aa) BGB und im Hinblick auf § 307 Abs. 1<br />
BGB i. V. m. § 638 Abs. 3 BGB bzw. §§ 636, 280 BGB.<br />
4. Mängel im kaufvertraglichen Bereich<br />
Gesetzliche Grundlage für die Haftung wegen Rechtsmängeln sind die §§ 435, 437<br />
BGB. Die Rechte des Erwerbers bei Rechtsmängeln ergeben sich ebenso wie bei<br />
Sachmängeln aus § 437 BGB. Die mitunter schwierige Abgrenzung von Rechts- und<br />
Sachmängeln (z. B. öffentlich-rechtliche Baulast) ist mit der Schuldrechtsmodernisierung<br />
obsolet geworden. Im Hinblick auf Rechtsmängel ist die Verpflichtung des Bauträgers<br />
zur Verschaffung lastenfreien Eigentums zu nennen. Insoweit ist im Hinblick auf<br />
die kaufvertragsrechtliche Komponente des Grundstücks § 435 BGB relevant. Einen<br />
gewissen Schutz gewährt dem Erwerber bereits die Eintragung der Auflassungsvor-<br />
425 BGH, BauR 2003, 1061.<br />
426 Grziwotz/Koeble-Koeble, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 216<br />
427 Vgl. Palandt-Sprau, § 633 BGB, Rdn. 8; Palandt-Sprau § 636 BGB, Rdn. 6<br />
428 BGH BauR 2000, 1098 (Ls.); BGH, BauR 2000, 618.
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
merkung. Relevant könnten also nur Rechte sein, die dieser Vormerkung vorgehen.<br />
Grundsätzlich gilt, dass die Parteien die maßgeblichen Regelungen im Vertrag festlegen.<br />
Danach ist es auch möglich und denkbar, dass Belastungen vom Erwerber übernommen<br />
werden.<br />
a) Sachmängel Grundstück<br />
Für Sachmängel am Grundstück ist die kaufvertragliche Komponente des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
einschlägig, weshalb § 437 BGB gilt. Die sich ergebenden Rechte sind in<br />
§ 437 BGB aufgeführt, nämlich Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz<br />
wie Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Bei Grundstückseigenschaften, die<br />
gleichzeitig zu Problemen des Bauwerks führen, schuldet der Bauträger alle Maßnahmen<br />
zur ordnungsgemäßen Errichtung des Bauwerks. Soweit hieraus Mängel resultieren,<br />
gilt Werkvertragsrecht. 429 Im Hinblick auf Altlasten stehen nur Mängelansprüche<br />
mit der kurzen Verjährung von 2 Jahren ab Übergabe zur Verfügung und nicht die<br />
werkvertraglichen Mängelrechte. 430 Es handelt sich um einen Grundstücksmangel. 431<br />
Anders wäre dies wohl, wenn sich hieraus Bauwerksmängel ergäben.<br />
b) Grundstücksfläche<br />
Während dies früher § 468 BGB regelte, wird man die Rechtsfolgen bei Fehlern nunmehr<br />
nach allgemeinen Sachmangelregelungen beurteilen, also nach § 434 BGB. Eine<br />
Beschaffenheitsvereinbarung wird man bei einer Mengenangabe im <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
ebenso wie bei Angaben in einem Prospekt annehmen können, hier allerdings mit dem<br />
Risiko der Formunwirksamkeit. Klar ist auch hier, dass bei Angabe einer ganz bestimmten<br />
Grundstücksgröße auch bei geringfügigen Abweichungen ein Mangel vorliegt.<br />
Ob man hier bei nur geringfügigen Abweichungen eine Ausnahme machen kann,<br />
ist zweifelhaft. 432 Anders kann dies sein, wenn die Grundstücksfläche nur ungefähr angegeben<br />
wurde und deshalb die Auslegung ergibt, dass Abweichungen von der Vereinbarung<br />
getragen werden. Hier wird man im Rahmen geringer Toleranzen Abweichungen<br />
zulassen können, was dann wiederum Frage der Vertragsauslegung und<br />
deshalb Frage des Einzelfalls ist. Liegen hierüber hinausgehend Abweichungen vor,<br />
liegt ein Mangel vor. Dem Erwerber steht regelmäßig wegen objektiv nicht möglicher<br />
Nacherfüllung ohne vorherige Setzung einer angemessenen Frist und deren Ablauf ein<br />
Minderungsrecht und auch ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung zu. 433<br />
429<br />
430<br />
Grziwotz/Koeble-Koeble, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 203<br />
BGH, BauR 2004, 1798; Grziwotz/Koeble-Koeble, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 203; OLG<br />
Karlsruhe, NJW 1991, 1836<br />
431<br />
432<br />
Palandt-Putzo, § 434 BGB, Rdn. 62<br />
So aber Grziwotz/Koeble-Koeble, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 205, a.A. wohl BGH, NJW<br />
1986, 920 (Abweichung 13%); OLG Düsseldorf, IBR 2000, 607<br />
433<br />
Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 206<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 85
86<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 281 BGB kann der Erwerber<br />
nicht bei nur unerheblichen Pflichtverletzungen verlangen. Ebenso wenig kann er in<br />
diesem Fall zurücktreten wegen § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Insoweit ist abzustellen auf<br />
Schwere und Bedeutung des Flächenmangels. Im Regelfall dürfte eine Erheblichkeit<br />
abzulehnen sein, wobei es jedoch auf den Einzelfall ankommt. 434 Soweit in Bauträgerverträgen<br />
Bestimmungen verwendet werden, wonach für die Größe des Grundstücks<br />
keine Gewähr geleistet wird bzw. die Verschaffung einer kleineren Grundstücksfläche<br />
nicht zur Änderung des Kaufpreises berechtige, wird dies von der Rechtsprechung nur<br />
im Hinblick auf eine zu gewährende Toleranz berücksichtigt. 435<br />
5. Die Mängelrechte im Einzelnen<br />
Beim <strong>Bauträgervertrag</strong> handelt es sich weder um einen reinen Kaufvertrag, der alleine<br />
den Regelungen der §§ 433 ff. BGB folgt, noch um einen reinen Werkvertrag, der ausschließlich<br />
nach den §§ 633 ff. BGB zu beurteilen wäre. Mängelrechte des Erwerbers<br />
hinsichtlich der Bauerrichtungsverpflichtung des Bauträgers richten sich nach Werkvertragsrecht.<br />
436 Dabei kommt es auf die (trotzdem gebräuchliche) Bezeichnung des Vertrages<br />
als „Kaufvertrag" nicht an. 437 Maßgebend sind allein die sich aus dem Vertrag<br />
ergebenden Pflichten, die durch Auslegung zu ermitteln sind. 438<br />
a) Überblick Mängelrechte nach dem BGB, Anwendbarkeit<br />
<strong>Der</strong> Erwerber hat zunächst einen Erfüllungsanspruch, der bis zur Abnahme darauf gerichtet<br />
ist, dass der Bauträger das „versprochene Werk" herstellt, § 631 Abs. 1 BGB.<br />
<strong>Der</strong> Erwerber kann diesen Erfüllungsanspruch mit Eintritt der Fälligkeit, § 271 BGB, aktiv<br />
geltend machen und bei Mangelhaftigkeit der Bauleistung einklagen. Außerdem<br />
kann er nach §§ 281, 323 BGB vorgehen. In bestimmten Fällen kann auch eine Kündigung<br />
aus wichtigem Grund in Betracht kommen. Er kann sich aber auch darauf beschränken,<br />
mit Hilfe des Erfüllungsanspruchs Ansprüche des Bauträgers abzuwehren,<br />
also ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB geltend zu machen. Auch hier<br />
wird man bei der Bemessung des Leistungsverweigerungsrechts von dem Dreifachen<br />
der Nachbesserungskosten ausgehen müssen. Nimmt man an, dass ein Nacherfüllungsanspruch<br />
nach § 635 BGB mangels Fälligkeit der Leistung bzw. mangels Besitzübergabe<br />
noch gar nicht besteht, wäre nach § 632 a BGB zu beachten, dass Zahlungen<br />
nur für vertragsgemäß erbrachte Leistungen verlangt werden können. 439 Hier wird<br />
434<br />
435<br />
BGH, BauR 1986, 367; BGH, WM 1984, 941, 943.<br />
BGH, NJW 1986, 920, 921/922; WM 1984, 941, 943; vgl. hierzu auch Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>,<br />
5. Aufl., Rdn. 990<br />
436<br />
437<br />
438<br />
439<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 946<br />
BGH, NJW 1984, 2573; BGH, NJW 1979, 1406<br />
BGH, NJW 1982, 2243; BGH, NJW 1981, 2344<br />
Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 7
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
sogar vertreten, dass bei Vorliegen von Mängeln gar keine Zahlung verlangt werden<br />
kann. 440<br />
Die Mängelrechte des Erwerbers sind in § 634 BGB aufgezählt. Ist das Werk des Bauträgers<br />
mit einem Mangel behaftet, kann der Erwerber<br />
- entweder Nacherfüllung verlangen,<br />
- den Mangel selbst beseitigen und hierfür Aufwendungsersatz verlangen,<br />
- zurücktreten,<br />
- die Vergütung mindern,<br />
- oder schließlich Schadensersatz verlangen.<br />
Diese Mängelrechte werden vom Gesetzeswortlaut unabhängig von der Abnahme gewährt.<br />
Es kommt allein auf die Mangelhaftigkeit des Werkes an, so dass alle aufgezählten<br />
Mängelrechte grundsätzlich vor wie nach Abnahme verlangt werden können. 441<br />
Hier wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Sachmängelansprüche der<br />
§§ 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme geltend gemacht werden können bzw.,<br />
wenn der Unternehmer seine Leistungen erbracht hat und sich der Erfüllungsanspruch<br />
auf das konkrete Werk beschränkt. 442 Diese Auffassung ist für den üblichen Bauvertrag<br />
abzulehnen, da ansonsten der Besteller gezwungen wäre, abzunehmen, um die<br />
Sachmängelansprüche Selbstvornahme und Minderung geltend zu machen. 443 Richtig<br />
und sachgerecht dürfte es beim üblichen Bauvertrag grundsätzlich sein, die Sachmängelrechte<br />
des § 634 BGB wie nach altem Recht zu gewähren, sobald die Bauleistung<br />
fällig ist. 444<br />
Allerdings erlangt beim <strong>Bauträgervertrag</strong> der Erwerber Besitz am Vertragsobjekt erst<br />
nach Übergabe durch den Bauträger. Er ist also rein faktisch nur eingeschränkt in der<br />
Lage, anstelle des Bauträgers eine Mängelbeseitigung vorzunehmen. Problematisch ist<br />
hier, dass insbesondere die Einräumung eines Selbstvornahmerechts mangels Besitzes<br />
für den Erwerber nicht umsetzbar ist. Auch ist nach üblicher Vertragskonstellation<br />
der Bauträger nicht verpflichtet, dem Erwerbers Besitz zur Durchführung der Selbstvornahme<br />
einzuräumen. Besteht also der Vertrag weiter und ist eine Nacherfüllungsfrist<br />
abgelaufen, kann der Bauträger aufgrund seines weiter bestehenden Besitzrechts<br />
rein faktisch die gerügten Mängel auch nach Fristablauf beseitigen. Er kann damit rein<br />
faktisch die ansonsten vom BGH 445 angenommenen Rechtsfolgen bei Fristablauf (Ver-<br />
440 OLG Schleswig, IBR 2007, 299<br />
441 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634, Rdn. 12 f.<br />
442 Palandt-Sprau, Vorb. v. § 633 BGB, Rdn. 7<br />
443 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634, Rdn. 12<br />
444 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634, Rdn. 15; ebenso Grziwotz/Koeble-<br />
Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 251<br />
445 BGH, BauR 2003, 693<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 87
88<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
lust der Möglichkeit einer Nacherfüllung gegen den Willen des Bestellers) umgehen.<br />
Auch die Zubilligung eines Vorschussanspruchs vor Übergabe ist zweifelhaft, weil nicht<br />
klar ist, dass die Mängel auch bei Besitzübergabe noch vorliegen, und weil nicht sicher<br />
ist, dass der Erwerber die Mängel in absehbarer Zeit beheben kann. Von daher könnte<br />
es richtig sein, beim <strong>Bauträgervertrag</strong> die Anwendbarkeit der Sachmängelansprüche<br />
an die Besitzeinräumung zu knüpfen. Auch die ansonsten diskutierte Möglichkeit, bei<br />
besonders gravierenden Mängeln oder bei Mängeln an für die weiteren Arbeiten wichtigen<br />
Bauteilen bereits vorzeitig die Sachmängelansprüche einzuräumen, 446 kollidiert<br />
im Hinblick auf die Selbstvornahme mit dem zunächst uneingeschränkten Besitzrecht<br />
des Bauträgers.<br />
b) <strong>Der</strong> Nacherfüllungsanspruch<br />
<strong>Der</strong> Erfüllungsanspruch setzt sich bei Vorliegen eines Mangels fort im Nacherfüllungsanspruch<br />
gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGB. Nacherfüllung kann der Erwerber ebenso wie<br />
das Recht der Selbstvornahme nicht geltend machen, wenn er in Kenntnis des Mangels<br />
sich das Recht bei Abnahme nicht vorbehalten hat.<br />
aa) Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs<br />
Inhaltlich ist der Nacherfüllungsanspruch darauf gerichtet, dem Erwerber ein vertragsgemäßes<br />
Werk zu verschaffen. Wie der Bauträger der Nacherfüllungspflicht nachkommt,<br />
ist dem Bauträger als Unternehmer im Sinne des Werkvertragsrechts überlassen.<br />
<strong>Der</strong> Bauträger kann entscheiden, ob er Nacherfüllung leistet durch Mangelbeseitigung<br />
oder durch Neuherstellung. Art und Weise der Nacherfüllung bestimmt er. 447 Eine<br />
von vorneherein erkennbar ungeeignete Maßnahme kann der Erwerber allerdings ablehnen.<br />
448 Ebenso ablehnen kann der Erwerber eine Mängelbeseitigungslösung, durch<br />
die der Mangel nicht nachhaltig beseitigt wird. 449 Verlangt der Erwerber eine Maßnahme<br />
der Mängelbeseitigung, die untauglich oder unnötig ist, befreit dies den Bauträger<br />
nicht von seiner Pflicht zur Nacherfüllung. Er hat vielmehr die nach seiner Auffassung<br />
taugliche Maßnahme der Mängelbeseitigung anzubieten. 450<br />
Die Nacherfüllungsverpflichtung des Bauträgers umfasst nicht nur die Pflicht, die eigene<br />
mangelhafte Leistung nachträglich in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Sie<br />
umfasst auch alle anderen Arbeiten, die vorbereitend erforderlich sind, um den Mangel<br />
an der eigenen Leistung zu beheben. Schließlich sind im Rahmen der Nachbesserung<br />
auch die Neben- und Folgearbeiten auszuführen nach Behebung des Mangels am ei-<br />
446 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634, Rdn. 16<br />
447 BGH, BauR 2004, 501; BGH, BauR 1973, 317.<br />
448 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 635, Rn. 28.<br />
449 BGH, NJW-RR 1997, 1106.<br />
450 BGH, BauR 1998, 123.
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
genen Werk, die erforderlich sind, um nach durchgeführter Mängelbeseitigung den davor<br />
bestehenden Zustand wiederherzustellen. 451<br />
bb) „Sowieso-Kosten“; Vorteilsausgleich<br />
Grundsätzlich zu berücksichtigen sein können bei Umsetzung des Nacherfüllungsanspruchs<br />
auch „Sowieso-Kosten“. Dabei handelt es sich um solche Kosten, um die die<br />
Bauausführung von vornherein bei ordnungsgemäßer Ausrührung für den Erwerber<br />
teuerer geworden wäre. <strong>Der</strong> bei den „Sowieso-Kosten“ betroffene Vorteilsausgleich ist<br />
nicht nur beim Schadensersatzrecht anwendbar, sondern gilt zumindest über § 242<br />
BGB auch im Übrigen bei Sachmängelansprüchen. Zur Beurteilung von „Sowieso-<br />
Kosten“ ist eine sehr genaue Analyse der vertraglichen Regelungen erforderlich. Nur<br />
durch die vertragliche Regelungen lässt sich ermitteln, ob dem Erwerber nun ein Vorteil<br />
zukommt, den er ohne die Mangelbeseitigung nicht hätte. 452 Die bloße Tatsache, dass<br />
aus Sicht des Bauträgers zusätzliche, möglicherweise sogar wertverbessernde Maßnahmen<br />
vorliegen, soll einen Vorteilsausgleich nicht rechtfertigen, wenn der Bauträger<br />
ohne diese konkreten zusätzlichen Maßnahmen ein mangelhaftes Werk abliefern würde.<br />
453 Ob das aber alleine den Vorteilsausgleich ausschließt, ist zweifelhaft. Dieser<br />
dürfte wohl nur ausgeschlossen sein, wenn die Erstattung des Vorteils unzumutbar ist.<br />
Im Übrigen ist wiederum eine Vertragsauslegung vorzunehmen. Wurde nachweislich<br />
eine konkrete Festlegung auf bestimmte Bauleistungen getroffen und beschränkt sich<br />
deshalb die Vergütungsabrede auch nur auf diese, dann können weitere Leistungen zu<br />
Vergütungsansprüchen führen, die dann im Rahmen von Sachmängelansprüchen zu<br />
berücksichtigen wären. 454 <strong>Der</strong> Bauträger ist auch bei Vorliegen von Sowieso-Kosten<br />
grundsätzlich – wie bei jedem anderen Werkvertrag der jeweilige Unternehmer – zur<br />
Nacherfüllung verpflichtet. 455 Es steht ihm in Höhe der Sowieso-Kosten ein Zuschussanspruch<br />
zu. Dieser wird aber aufgrund der fortbestehenden Vorleistungspflicht des<br />
Bauträgers erst mit Abnahme der Nacherfüllung fällig. Damit der Unternehmer/Bauträger<br />
bis dahin nicht schutzlos gestellt ist, gesteht ihm die Rechtsprechung vor Ausführung<br />
ein Recht auf Sicherheitsleistung zu in angemessener Höhe. Dieses Recht<br />
muss der Bauträger allerdings auch geltend machen. 456<br />
Im Übrigen ist zu prüfen, ob der Erwerber nun im Rahmen der Nacherfüllung ein höherwertigeres<br />
Bauwerk erhält als er es bei vertragsgemäßer Erfüllung erhalten hätte.<br />
Hier kann zum Tragen kommen eine im Ergebnis höhere längere Lebensdauer der<br />
Werkleistung. Auch wäre zu prüfen, ob ein Ausgleich erfolgt im Hinblick auf die bis zur<br />
Nacherfüllung erfolgte Nutzung. Hier soll ein Vorteilsausgleich ganz grundsätzlich nur<br />
451<br />
BGH, BauR 1986, 211<br />
452<br />
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 63 f..<br />
453<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 260<br />
454<br />
BGH, BauR 1999, 37<br />
455<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 260<br />
456<br />
BGH, NJW 1984, 1676; BGH, NJW 1984, 1679 = BGH, BauR 1984, 395 ff.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 89
90<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
in Betracht kommen, wenn der Bauträger die Nacherfüllung nicht verzögert hat. 457 Im<br />
Übrigen soll ein weiteres Kriterium der Anrechnung solcher Vorteile sein, inwieweit die<br />
bisherige Nutzung beeinträchtigungsfrei war. Wenn ein Mangel erst nach längerer Nutzung<br />
festgestellt wird und die vorherige Nutzung ohne Nachteile erfolgte, kommt ein<br />
Vorteilsausgleich in Betracht. 458 Wegen der Regelung in § 635 Abs. 4 BGB wird die<br />
Auffassung vertreten, dass ein Ausgleich für die erfolgte Nutzung in jedem Fall erfolgen<br />
müsse, wobei dieser im Einzelfall wegen des Mangels deutlich vermindert sein kann. 459<br />
Auch eine Mitverantwortung des Erwerbers ist im Einzelfall zumindest denkbar, auch<br />
wenn die üblicherweise in diesem Zusammenhang diskutierte Planungsverantwortlichkeit<br />
eines Bestellers hier keine Rolle spielt. Eine etwaige Mitverantwortung, z. B. im<br />
Fall von Eigenleistungen, die zu einem Mangel auch der Bauleistung des Bauträgers<br />
führen, kann dann auch beim Nacherfüllungsanspruch der Rechtsgedanke des § 254<br />
BGB über § 242 BGB zum Tragen kommen. Auch insoweit wird man einen Zuschussanspruch<br />
bejahen müssen, der wie bei den „Sowieso-Kosten“ zu behandeln ist. 460<br />
cc) Die Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruchs<br />
<strong>Der</strong> Erwerber kann die Nacherfüllung gegebenenfalls gerichtlich geltend machen. Erforderlich<br />
ist bei der außergerichtlichen wie auch bei der gerichtlichen Geltendmachung<br />
des Nacherfüllungsanspruchs, dass der Erwerber das äußere Erscheinungsbild des<br />
Mangels (Symptom) schildert. Auf den vom Erwerber geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch<br />
ist es ohne Einfluss, wenn der Erwerber eine unrichtige Mangelursache<br />
benennt und zur Beseitigung fordert, solange die Mangelerscheinung korrekt beschrieben<br />
ist. Die Mängelbeschreibung muss den Bauträger lediglich in die Lage versetzen,<br />
zu erkennen, was ihm vorgeworfen wird und was von ihm als Abhilfe erwartet wird. 461<br />
Den Nacherfüllungsanspruch kann der Erwerber auch einredeweise geltend machen.<br />
Bis zur Übergabe kann sich der Erwerber auf die Einrede des nichterfüllten Vertrag<br />
nach § 320 Abs. 1 BGB berufen. Die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate<br />
des Erwerbspreises kann wegen Baumängeln zurückgehalten werden. Hier gilt dann<br />
zwar nicht § 641 Abs. 3 BGB („nach Abnahme“) unmittelbar, jedoch dürfte der dort genannte<br />
Ansatz zumindest Orientierungspunkt sein. Hat der Erwerber Raten für bestimmte<br />
Gewerke, an denen Mängel aufgetreten sind, bereits bezahlt, kann der Erwerber<br />
weitere Zahlungen in Höhe des Dreifachen der Beseitigungskosten zurückhalten. 462<br />
Begründung hierfür ist, dass die Zahlungen immer nur im Hinblick auf eine zu erwartende<br />
Gesamtvergütung geleistet werden. Die Raten stellen keine Teilvergütung für die<br />
457<br />
458<br />
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 65; BGH, BauR 2002, 86<br />
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 65 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen;<br />
BGH, BauR 2002, 86<br />
459<br />
460<br />
461<br />
462<br />
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 66<br />
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 75<br />
BGH, BauR 1998, 632<br />
Ebenso Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 255
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
einzelnen Gewerke dar. Nach Abnahme steht dem Erwerber das Zurückbehaltungsrecht<br />
des § 641 Abs. 3 BGB zu, wonach er die Zahlung eines angemessenen Teils der<br />
Vergütung des Bauträgers verweigern kann, mindestens jedoch in Höhe des Dreifachen<br />
der notwendigen Mängelbeseitigungskosten. Einer Vergütungsklage des Bauträgers<br />
wäre im Hinblick auf das Dreifache der Beseitigungskosten nur Zug um Zug gegen<br />
Mängelbeseitigung stattzugeben, im Übrigen aber unbedingt.<br />
dd) Das „Nacherfüllungsrecht“ des Bauträgers<br />
Die Nacherfüllungspflicht korrespondiert mit dem Nacherfüllungsrecht des Unternehmers/Bauträgers.<br />
Das Recht zur Eigennachbesserung durch den Bauträger erlischt mit<br />
Ablauf der angemessenen Frist im Sinne von § 637 BGB, ohne dass der Nacherfüllungsanspruch<br />
des Erwerbers deshalb erlischt. 463 Besinnt sich der Erwerber nach einer<br />
einmal mitgeteilten Selbstvornahmeabsicht eines anderen und macht nunmehr wieder<br />
ernsthaft Nacherfüllung geltend, verhält er sich zumindest widersprüchlich, wenn er<br />
ohne weitere Vorankündigung zur Selbstvornahme schreitet, nachdem der Bauträger<br />
nacherfüllungsbereit war. Man wird in einer solchen Situation im Ergebnis davon ausgehen<br />
müssen, dass das Rechtsverhältnis wieder insgesamt in den Zustand zurückversetzt<br />
wird, indem es sich vor Ablauf der zunächst gesetzten Frist zur Nacherfüllung<br />
befand. Zur Geltendmachung der sekundären Mangelrechte wird es dann einer erneuten<br />
Fristsetzung bedürfen. 464 Das ist allerdings nicht zweifelsfrei.<br />
ee) Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung<br />
<strong>Der</strong> Nacherfüllungsanspruch (wohl aber das Recht des Bauträgers) geht durch Ablauf<br />
einer angemessen Frist zur Nacherfüllung nicht unter. Zwischen den einzelnen Mängelrechten<br />
besteht ein Wahlrecht des Erwerbers. Ist die Nacherfüllung objektiv unmöglich,<br />
ist der Nacherfüllungsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dabei ist<br />
objektive Unmöglichkeit anzunehmen, wenn der Mangel durch technisch und rechtlich<br />
mögliche Maßnahmen nicht zu beseitigen ist. 465 Dem Erwerber stehen dann die Ansprüche<br />
des § 311 a Abs. 2 BGB zu, nämlich nach seiner Wahl Schadensersatz statt<br />
der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen nach § 284 BGB. Dies gilt gemäß<br />
§ 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, wenn der Bauträger als Schuldner die Unmöglichkeit<br />
nicht kannte und diese auch nicht kennen musste kennen musste.<br />
<strong>Der</strong> Bauträger kann die Nacherfüllung verweigern, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen<br />
Kosten möglich ist, § 635 Abs. 3 BGB, oder in einem groben Miss-<br />
463 BGH, BauR 2003, 693; a. A. OLG Hamm, BauR 2005, 1190.<br />
464 Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 264; ähnlich OLG Köln, BauR<br />
2005, 439 (Ls.).<br />
465 Palandt-Sprau, § 635 BGB, Rdn. 8.<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 91
92<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
verhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, §275 Abs. 2 BGB, oder der<br />
Bauträger die Nacherfüllung persönlich zu erbringen hatte und sie ihm unzumutbar wäre,<br />
§ 275 Abs. 3 BGB. 466 Unverhältnismäßig im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist die<br />
Nacherfüllung dann, wenn der Aufwand des Bauträgers zur Mängelbeseitigung in keinem<br />
vernünftigen Verhältnis zu dem mit den Aufwendungen erzielbaren Erfolg. 467 Dieser<br />
Fall ist nur mit sehr großer Zurückhaltung anzunehmen. <strong>Der</strong> Einwand der Unverhältnismäßigkeit<br />
kann bei Berücksichtigung des Erfüllungsrisikos im Hinblick auf die<br />
vereinbarte Leistung nur begründet sein, wenn einem objektiv geringen Interesse des<br />
Erwerbers an einer mangelfreien Vertragsleistung unter Abwägung aller Umstände ein<br />
ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht,<br />
so dass die Forderung nach ordnungsgemäßer und vollständiger Vertragserfüllung<br />
ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. 468 Die Rechtsprechung ist<br />
in diesem Bereich sehr zurückhaltend. Ist die Funktionsfähigkeit des Werks spürbar<br />
beeinträchtigt, so kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert<br />
werden. 469 Liegen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor, scheidet der Einwand der<br />
Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung aus. 470<br />
c) Das Recht zur Selbstvornahme<br />
aa) Allgemeines<br />
Besteht ein Nacherfüllungsanspruch, kann der Erwerber nach Ablauf einer angemessenen<br />
Frist zur Nacherfüllung den Mangel auf Kosten des Bauträgers selbst beseitigen.<br />
Die hierfür notwendigen Aufwendungen kann der Erwerber ersetzt verlangen,<br />
§ 637 Abs. 1 BGB. <strong>Der</strong> Erwerber muss allerdings nicht vorleisten, sondern kann vom<br />
einstandspflichtigen Bauträger einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten<br />
verlangen, § 637 Abs. 3 BGB.<br />
Voraussetzung für ein Selbstbeseitigungsrecht nach §637 Abs. 1 BGB ist das Bestehen<br />
eines durchsetzbaren Nacherfüllungsanspruchs. Ist die Nacherfüllung ausgeschlossen,<br />
besteht kein Selbstbeseitigungsrecht. Steht dem Bauträger ein Zurückbehaltungsrecht<br />
zu, fehlt es an einem fälligen Nacherfüllungsanspruch. 471<br />
Besteht ein fälliger Nacherfüllungsanspruch, kann der Erwerber einen Mangel selbst<br />
beseitigen lassen, wenn er dem Bauträger eine angemessene Frist zur Nacherfüllung<br />
gesetzt hat und die Frist fruchtlos abgelaufen ist. Verzug ist im Gegensatz zur alten<br />
466<br />
467<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 265<br />
Palandt-Sprau, § 635 BGB, Rn. 10; BGH, NJW-RR 1997, 1106; Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch<br />
Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 266<br />
468<br />
BGH, BauR 2002, 613; OLG Köln, IBR 2005, 584; Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht,<br />
4. Teil, Rdn. 266<br />
469<br />
470<br />
BGH, NJW 1996, 3269<br />
OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1922; OLG Düsseldorf, BauR 1993, 82; zu einem weiteren Sonderfall<br />
OLG München, BauR 2003, 720<br />
471<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 269
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
Rechtslage nicht erforderlich. Insbesondere auf ein Verschulden kommt es nicht an.<br />
Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, oder dem<br />
Erwerber unzumutbar ist, § 637 Abs. 2 BGB, der Bauträger die Nacherfüllung ernsthaft<br />
und endgültig verweigert hat, § 637 Abs. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, – der<br />
Bauträger terminlich gebunden ist, oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht die Leistung<br />
bewirkt und der Erwerber im <strong>Bauträgervertrag</strong> den Fortbestand seines Leistungsinteresses<br />
an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, § 637 Abs. 2 BGB i. V. m.<br />
§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung<br />
der beiderseitigen Interessen eine sofortige Selbstvornahme rechtfertigen, § 637<br />
Abs. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Unzumutbar im Sinne des § 637 Abs. 2<br />
BGB ist die Fristsetzung nur in Ausnahmefällen, die der Erwerber zu beweisen hat.<br />
Hier kommt der Fall in Betracht, dass der Erwerber – objektiv zu beurteilen – zu Recht<br />
kein Vertrauen mehr in die Leistungsfähigkeit des Bauträgers hinsichtlich der Nacherfüllung<br />
hat. 472<br />
Keine Nacherfüllungsaufforderung ist z. B. die Aufforderung innerhalb einer bestimmten<br />
Frist mit den Arbeiten zu beginnen oder z. B. eine Anfrage, ob Mängelbeseitigungsarbeiten<br />
ausgeführt werden, die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme<br />
o.ä. Steht – vom Erwerber zu beweisen – fest, dass der Bauträger die gesetzte Frist<br />
nicht einhalten wird, muss der Erwerber nicht länger zuwarten, da sich dies als bloße<br />
Förmelei darstellen würde. 473 Von der in der Praxis anzutreffenden Fristsetzung zur Erklärung<br />
über die Nacherfüllungsbereitschaft oder zum Beginn der Nacherfüllung kann<br />
im Regelfall ebenfalls nur abgeraten werden. 474<br />
Die Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist bestimmt sich nach den Umständen des<br />
Einzelfalles, insbesondere nach Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten, bisherigem<br />
Zeitablauf usw. Zeitangaben verbieten sich insoweit.<br />
Liegen die Voraussetzungen einer Selbstvornahme nicht vor, wurde also insbesondere,<br />
ohne dass ein Ausnahmefall vorlag, keine Frist zur Nacherfüllung eingeräumt,<br />
scheiden Erstattungsansprüche aus jedem denkbaren Gesichtspunkt aus. 475<br />
bb) Aufwendungsersatz und Vorschuss<br />
<strong>Der</strong> Bauträger muss dem Erwerber gemäß § 637 Abs. 1 BGB alle zur Nacherfüllung<br />
notwendigen Aufwendungen ersetzen. Hierzu zählen die eigenen Aufwendungen des<br />
472<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 271<br />
473<br />
BGH, BauR 2002, 1847<br />
474<br />
Zu Ausnahmefällen Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 273<br />
475<br />
BGH, BauR 2005, 1021 ff.; zum Streit, ob Vergütungsanspruch des Auftragnehmers/Unternehmers<br />
im Wege ersparter Aufwendungen zu kürzen sein soll, vgl. OLG Celle, BauR 2003, 1406; OLG Koblenz,<br />
NJW-RR 2004, 1670; hiergegen nunmehr eindeutig BGH, BauR 2005, 1021 ff. mit Anmerkung<br />
Kniffka<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 93
94<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
Erwerbers, die Kosten für die Mängelbeseitigung durch Dritte und auch Kosten für die<br />
Mangelfeststellung.<br />
Es müssen erforderliche Kosten sein. Erforderlich sind danach solche Aufwendungen,<br />
die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich<br />
denkender Bauherr auf Grund sachkundiger Beratung hätte aufwenden können und<br />
müssen, wobei es sich um vertretbare Maßnahmen der Mangelbeseitigung handeln<br />
muss. 476 Hier wird auf das Auftragsrecht zurückgegriffen. Im Falle der Mängelbeseitigung<br />
durch den Erwerber selbst gehören zu den zu erstattenden Aufwendungen auch<br />
die eigene Arbeitsleistung oder die von Angehörigen. 477 Dabei kommt dem Erwerber<br />
zugute, dass es um eine Prognoseentscheidung geht. Risiken hierbei gehen nicht zu<br />
seinen Lasten. <strong>Der</strong> Bauträger war doppelt vertragsbrüchig, indem er einen Mangel verursacht<br />
und nicht binnen angemessener Frist nachbessert. Auch die Kosten einer objektiv<br />
fehlgeschlagenen Nacherfüllung können erforderlich oder notwendig sein im Sinne<br />
des § 637 Abs. 1 BGB. 478 <strong>Der</strong> fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuch muss aus<br />
objektiver Sicht zumindest erfolgsversprechend erschienen haben. Aufgrund der gebotenen<br />
objektiven Betrachtung erfolgt keine Erstattung von Kosten für Experimente z. B.<br />
bei schwieriger Sachlage. 479 Kosten für Sachverständige, Architekten sind zu erstatten,<br />
wenn sie erforderlich sind zur Nacherfüllung; das ist auch der Fall, wenn der Mangel<br />
zunächst aufgefunden werden muss. 480 Sind sie erforderlich zur Feststellung, ob überhaupt<br />
Mängel vorhanden sind, kann sich insoweit – wenn die Voraussetzungen vorliegen<br />
– ein Schadensersatzanspruch ergeben. 481 Die Abgrenzung kann im Einzelfall<br />
schwierig sein.<br />
<strong>Der</strong> Erwerber kann gem. § 637 Abs. 3 BGB vom Bauträger für die zur Beseitigung der<br />
Mängel erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Voraussetzung für den<br />
Vorschussanspruch ist das Bestehen eines durchsetzbaren, d. h. fälligen Nacherfüllungsanspruchs.<br />
Vorschuss kann verlangt werden für die voraussichtlichen Kosten der<br />
Mängelbeseitigung. Hierüber ist anders als beim Schadensersatzanspruch nach erfolgter<br />
Mangelbeseitigung abzurechnen. 482 <strong>Der</strong> Mangel darf zum Zeitpunkt der Vorschussforderung<br />
nicht bereits beseitigt worden sein. In diesem Fall ist der Erwerber gehalten,<br />
die entstandenen Aufwendungen zu beziffern anstatt einen nur geschätzten Vorschuss<br />
geltend zu machen. 483 Hinsichtlich der Höhe des Vorschusses gelten im wesentlichen<br />
die Grundsätze wie beim Erstattungsanspruch. Die Anforderungen an die vorzunehmende<br />
Kostenschätzung sind aufgrund der bestehenden Abrechnungspflicht nicht<br />
hoch. Hierüber hat prozessual letztlich ein Sachverständiger zu befinden. 484 Legt der<br />
476<br />
477<br />
478<br />
BGH, BauR 1991, 329<br />
BGH, NJW 1973, 46; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 183<br />
OLG Frankfurt, ZfBR 1992, 70; OLG Karlsruhe, BauR 2005, 879, 880; Kniffka, ibr-online-Kommentar<br />
Bauvertragsrecht, § 637, Rdn. 37<br />
479<br />
480<br />
481<br />
482<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 275<br />
BGH, BauR 1987, 97; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 183<br />
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 183<br />
Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 190<br />
483 BGH, BauR 1982, 66.<br />
484 BGH, BauR 1999, 631.
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
Erwerber Kostenvoranschläge von Drittfirmen vor, muss der Bauträger die dort genannten<br />
Kosten substantiiert bestreiten. Ansonsten kann das Gericht ein pauschales<br />
Bestreiten übergehen und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens den<br />
Vorschuss ausurteilen. 485<br />
Üblicherweise wird neben dem Vorschussanspruch, der auf Mindestkosten beschränkt<br />
ist, zu weitergehenden Ansprüchen ein – zulässiger – Feststellungsantrag im Rahmen<br />
einer gerichtlichen Auseinandersetzung gestellt. 486 Stellt sich später heraus, dass der<br />
erhaltene Vorschuss nicht ausreicht, kann nachgefordert werden, auch wenn im Vorprozess<br />
ein höherer Betrag geltend gemacht, aber teilweise abgewiesen worden<br />
war. 487 Diese Nachforderung ist auch möglich, wenn die Umstände, die zur Kostenerhöhung<br />
geführt haben, bereits bekannt waren und eingeführt hätten können. Die erhobene<br />
Vorschussklage hat auch in einem solchen Fall im Hinblick auf die Erhöhung verjährungshemmende<br />
Wirkung. 488 Dies ergibt sich aus der Natur des Vorschusses. Etwas<br />
anderes könnte nur gelten, wenn insoweit ausdrücklich nur eine Teilklage erhoben<br />
wurde. 489<br />
<strong>Der</strong> erhaltene Kostenvorschuss muss binnen angemessener Frist abgerechnet werden.<br />
Erfolgt dies nicht oder wird er zweckwidrig oder nur teilweise verbraucht, ist er zurückzuzahlen.<br />
490 Es kommt auf den Einzelfall an, in welcher Frist die Abrechnung zu<br />
erfolgen hat. Kann der Erwerber mangels Besitzes am Objekt in absehbarer Zeit nicht<br />
zur Selbstvornahme schreiten, ergeben sich zumindest Bedenken gegenüber einem<br />
vorher geltend gemachten Vorschussanspruch. Ein Anspruch auf Vorschuss auf die<br />
Kosten der Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn Grund zu der Annahme besteht,<br />
dass der Auftraggeber die Mängel gar nicht beseitigen will. 491<br />
cc) <strong>Der</strong> Schadensersatzanspruch<br />
<strong>Der</strong> Erwerber kann wegen Mängeln der Leistung Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4,<br />
280, 281 BGB geltend machen. § 634 Nr. 4 i. V. m. §§ 280, 281 BGB regeln sämtliche<br />
Schadensersatzansprüche. Nach dem Gesetz sind zwei Schadensersatzansprüche zu<br />
unterscheiden:<br />
- Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB), der Mangelfolgeschäden<br />
erfasst und die reinen Mangelbeseitigungskosten nicht abdeckt 492 und<br />
485<br />
So zutreffend Grziwotz/Koeble-Schotten, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 278.<br />
486<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 278<br />
487<br />
OLG München, NJW-RR 1994, 785<br />
488<br />
BGH, BauR 2005, 1070 (Ls.) = NZBau 2005, 514<br />
489<br />
BGH, NJW 2002, 2167<br />
490<br />
BGH, BauR 1984, 406<br />
491<br />
OLG Düsseldorf, BauR 2004, 1991 (Ls.)<br />
492<br />
Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 636, Rdn. 40; Palandt-Sprau,<br />
§ 634 BGB, Rdn. 7<br />
Seminarunterlage<br />
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96<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
- Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 3, 281 BGB), der als kleiner Schadensersatz<br />
(Differenzmethode) oder als großer Schadensersatz (statt der ganzen<br />
Leistung) geltend gemacht werden kann.<br />
Die Mangelhaftigkeit der Werkleistung ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280<br />
BGB als auch eine Leistung „nicht wie geschuldet" im Sinne des § 281 BGB. 493<br />
Dem Erwerber infolge einer Pflichtverletzung – z. B. Mangelhaftigkeit – entstehende<br />
Schäden, die einer Mängelbeseitigung nicht zugänglich sind, können nach § 280 BGB<br />
ohne weitere förmliche Voraussetzungen ersetzt verlangt werden neben dem weiterbestehenden<br />
Leistungsanspruch. Das ist z. B. der Fall bei Schäden, die durch Nachbesserung<br />
nicht verhindert werden können und die der Nacherfüllung auch gar nicht zugänglich<br />
sind, wie z. B. Verdienstausfall, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten und<br />
Hotelkosten. 494 Diese Positionen sind, wenn sie zwingend im Rahmen einer Nacherfüllung<br />
anfallen, auch zu erstatten, wenn eine Nacherfüllung gar nicht durchgeführt<br />
wird. 495 Ersetzt werden über § 280 BGB auch die Schäden, die zwangsläufig am sonstigem<br />
Eigentum des Bestellers entstehen, z. B. Schäden am Wandanstrich, an Tapeten<br />
und an verlegten Teppichfußböden infolge einer fehlerhaften Feuchtigkeitsisolierung; 496<br />
oder eines fehlerhaft verlegten Estrichs; 497 Schäden am Bauwerk infolge mangelhafter<br />
Rohr- und Putzarbeiten. 498 Soweit diese Bauteile ohnehin unter die Herstellungsverpflichtung<br />
des Bauträgers fallen, wäre auch ein Nacherfüllungsanspruch denkbar.<br />
<strong>Der</strong> Mangelschaden selbst, d. h. der für die Mangelbeseitigung erforderliche Betrag,<br />
kann unter den Voraussetzungen des § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung<br />
ersetzt verlangt werden. <strong>Der</strong> Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus<br />
§ 281 BGB kann in Form des sog. großen Schadensersatzanspruches wie auch des<br />
kleinen Schadensersatzes geltend gemacht werden. 499 <strong>Der</strong> Erwerber ist in beiden Fällen<br />
so zu stellen, als ob der Bauvertrag gehörig erfüllt worden wäre. 500 Schadensersatz<br />
statt der Leistung kann der Erwerber verlangen, indem er die Leistung behält und verlangt,<br />
so gestellt zu werden, als ob gehörig erfüllt worden wäre. Das ist der „kleine<br />
Schadensersatz“. <strong>Der</strong> Anspruch richtet sich auf Ersatz des Wertunterschiedes zwischen<br />
mangelfreiem und mangelhaftem Objekt. 501 Die Berechnung dieser Wertdifferenz<br />
kann in den Nachbesserungskosten liegen. 502 Hiervon wird man eine Ausnahme<br />
machen müssen, wenn die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes zu<br />
Recht verweigert werden darf.<br />
493<br />
494<br />
495<br />
496<br />
497<br />
498<br />
499<br />
500<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 281<br />
BGH, BauR 2000, 1190; Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 281<br />
BGH, BauR 2003, 1211<br />
BGH, BauR 1990, 466.<br />
BGH, BauR 2003, 1211<br />
BGH, NJW 1963, 805.<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rn. 46.<br />
A. A. zum großen Schadensersatz Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil,<br />
Rn. 283: „<strong>Der</strong> Auftraggeber ist dann so zu stellen, als ob der Vertrag nicht geschlossen worden wäre.“<br />
501<br />
502<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 45<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rn. 45
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
Beim großen Schadensersatz stellt der Erwerber das Objekt zur Verfügung und verlangt<br />
Schadensersatz statt Leistung für die Nichterfüllung des ganzen Vertrags. 503<br />
Hierbei greift zunächst die Rentabilitätsvermutung zugunsten des Erwerbers. Es wird<br />
vermutet, dass die vom Bauträger nicht erbrachte Leistung der erbrachten Gegenleistung<br />
des Erwerbers gleichwertig war. 504 Die weitere Zahlung der Vergütung kann der<br />
Erwerber verweigern, die bereits gezahlte Vergütung zurückfordern. Ferner hat der Erwerber<br />
Anspruch auf Ersatz sämtlicher für den Vertrag gemachten und nutzlos gewordenen<br />
Aufwendungen, z. B. Notarkosten, Finanzierungskosten, Kosten für Grundbucheintragungen,<br />
Grundsteuer nach Ablauf der Rückerstattungsfristen, Umzugskosten<br />
usw. 505 Auch insoweit wird vermutet, dass der Erwerber diese Aufwendungen bei ordnungsgemäßer<br />
Erfüllung des Vertrags wieder eingebracht hätte. 506 Sowohl bei Selbstnutzung<br />
wie bei erfolgter Vermietung sind die insoweit entstandenen Nutzungsvorteile<br />
anzurechnen. Bei Selbstnutzung ist der Nutzungsvorteil zeitanteilig linear zu ermitteln,<br />
und zwar in Bruchteilen des Investitionsaufwandes gemessen an der Gesamtnutzungsdauer<br />
unter Berücksichtigung von Mängeln. 507 Bei Fremdvermietung sind die erzielten<br />
Mieteinnahmen abzüglich Erhaltungsmaßnahmen als Vorteil abzusetzen. 508<br />
Einschränkungen für die Geltendmachung von Schadensersatz ergeben sich aus<br />
§ 281 Abs. l Satz 2 und 3 BGB. Danach kann der Erwerber Schadensersatz statt der<br />
ganzen Leistung bei einer vom Bauträger bewirkten Teilleistung nur verlangen, wenn<br />
er an der Teilleistung kein Interesse hat, § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine mangelhafte<br />
Leistung ist insoweit jedoch keine Teilleistung, so dass der Ausschluss des Schadensersatzanspruchs<br />
nach § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB nie einschlägig ist bei mangelhaften<br />
Leistungen. 509 Die Geltendmachung von großem Schadensersatz (also statt der ganzen<br />
Leistung) scheidet aus, wenn die Pflichtverletzung des Bauträgers unerheblich ist,<br />
§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB. 510 Kleiner Schadensersatz kann indes auch bei unerheblichen<br />
Mängeln geltend gemacht werden. 511<br />
<strong>Der</strong> Erwerber kann – auch noch während eines laufenden Rechtsstreits – vom kleinen<br />
zum großen Schadensersatz übergehen. 512 Wird allerdings großer Schadensersatz (also<br />
Schadensersatz statt der ganzen Leistung) gewählt, so erlöscht auch der Erfüllungsanspruch<br />
auf die ganze Leistung; eine etwa eingetragene Auflassungsvormerkung<br />
wird wirkungslos. 513 Danach dürfte auch ein Übergang zum kleinen Schadensersatz<br />
ausgeschlossen sein, der ja einen Erfüllungsanspruch insgesamt voraussetzt. Das<br />
war nach früherem Recht anders. Nach altem Recht kam beim Werkvertrag ein Rück-<br />
503<br />
504<br />
505<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rn. 46<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rn. 23<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rn. 23; zu Einzelheiten Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht,<br />
4. Teil, Rdn. 283<br />
506<br />
507<br />
508<br />
509<br />
510<br />
511<br />
512<br />
513<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 23<br />
BGH, BauR 2006, 103, 105/106<br />
BGH, Urteil vom 09.02.2006 – V<strong>II</strong> ZR 228/04 -, Rn. 13 = ZfIR 2006, 856<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 283<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 48<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 48<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 284<br />
Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 51<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 97
98<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
abwicklungsschuldverhältnis erst dann zu Stande, wenn der Unternehmer sich auf die<br />
Wandelung oder den großen Schadensersatz einließ. Vorher konnte der Besteller davon<br />
jederzeit wieder Abstand nehmen. 514 Das ist eines der Risiken des üblichen <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
und der für den Erwerber als „Sicherung“ eingeräumten Vormerkung.<br />
Nach teilweiser vertretener Auffassung kann das Risiko eines durch Rücktritt oder die<br />
Geltendmachung von großem Schadensersatz ausgelösten Rückgewährschuldverhältnisses<br />
durch den Übergang zum kleinen Schadensersatz wieder aufgelöst werden. 515<br />
Auch der Ersatz von entgangenen Gebrauchsvorteilen (Nutzungsausfall) im Rahmen<br />
des kleinen Schadensersatzes ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt,<br />
wenn der Wohnraum für den erwerbenden Selbstnutzer von zentraler Bedeutung<br />
ist. 516 Für entgangene Teile gibt es keine Nutzungsentschädigung. 517 Zum Teil<br />
wird andererseits zu Recht erwogen, bei beeinträchtigter Nutzung einen Schadensersatzanspruch<br />
zuzubilligen. 518 Eingeschränkt ist der kleine Schadensersatz des Erwerbers<br />
der Höhe nach durch von ihm etwa zu übernehmende Sowieso-Kosten und sonstigen<br />
Vorteilsausgleich. Auch ein etwaiges Mitverschulden ist zu berücksichtigen.<br />
<strong>Der</strong> Erwerber kann wohl auch dann noch großen Schadensersatz verlangen, wenn er<br />
nach Fristablauf zunächst noch Erfüllung verlangt hat. 519<br />
dd) Rücktritt und Minderung<br />
Das Rücktrittsrecht ergibt sich aus §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB. Die Minderung ist in<br />
§ 638 BGB geregelt. <strong>Der</strong> fruchtlose Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung<br />
ist ausreichend zur Geltendmachung. Bei der Ausübung von Rücktritt und Minderung<br />
handelt es sich um Gestaltungsrechte und nicht um schuldrechtliche Ansprüche. 520<br />
Nimmt der Erwerber die Bauleistung in Kenntnis des Mangels ab, kann er nur dann zurücktreten<br />
oder Minderung geltend machen, wenn er sich sein Minderungsrecht vorbehalten<br />
hat, § 640 Abs. 2 BGB.<br />
<strong>Der</strong> Rücktritt kann nach Fälligkeit des Leistungsanspruchs bereits bei fruchtlosem Ablauf<br />
einer angemessen Frist zur Nacherfüllung verlangt werden bzw. sofort, wenn eine<br />
Fristsetzung entbehrlich ist. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist gemäß §§ 281<br />
Abs. 2, 323 Abs. 2, 636 BGB entbehrlich, wenn der Bauträger die Nacherfüllung zu<br />
Recht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert (§ 636 i.V.m. § 635 Abs. 3 BGB), wenn<br />
die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Erwerber unzumutbar ist (§ 636 BGB), der<br />
514<br />
OLG Stuttgart, BauR 2005, 111 = IBR 2004, 321 mit Anm. Schmitz; <strong>Der</strong>leder, NJW 2003, 998,<br />
999/1000.<br />
515<br />
516<br />
517<br />
518<br />
519<br />
520<br />
Palandt-Grüneberg, § 325 BGB, Rdn. 2; <strong>Der</strong>leder, NJW 2003, 998, 1001.<br />
BGH, NJW 1992, 1500.<br />
BGH, NJW 1993, 1793, streitig.<br />
So ausdrücklich und zu Recht OLG Stuttgart, BauR 2001, 643, für Lärmbeeinträchtigungen.<br />
BGH, NJW 2006, 1198, zum Rücktritt<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 287
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
Bauträger die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB),<br />
wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen<br />
den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder der Bauträger<br />
terminlich gebunden ist, oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht die Leistung bewirkt<br />
und der Erwerber im <strong>Bauträgervertrag</strong> den Fortbestand seines Leistungsinteresses<br />
an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ausgeschlossen<br />
ist der Rücktritt unter den in §§ 323 Abs. 5, Abs. 6 BGB genannten Fällen.<br />
Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist bei einer bewirkten Teilleistung zulässig, wenn der<br />
Erwerber an der Teilleistung kein Interesse hat, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB. Dieser Fall<br />
liegt bei Mängeln nicht vor. 521 Ist die Pflichtverletzung des Bauträgers unerheblich, ist<br />
ein Rücktritt ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Bei lediglich geringen Mängeln<br />
ist ein Rücktritt also wohl ausgeschlossen. 522 Ist der Erwerber für den zum Rücktritt berechtigenden<br />
Umstand allein oder überwiegend verantwortlich, oder befindet sich der<br />
Erwerber zum Zeitpunkt des Eintritts des vom Bauträger nicht zu vertretenden Umstands<br />
in Annahmeverzug, ist der Rücktritt ausgeschlossen, § 323 Abs. 6 BGB.<br />
Die Rechtsfolgen des geltend gemachten Rücktritts ergeben sich aus den §§ 346 ff.<br />
BGB. Die ausgetauschten Leistungen sind zurückzugewähren, etwa gezogene Nutzungen<br />
herauszugeben. Beim <strong>Bauträgervertrag</strong> wird im Rahmen des Rücktritts Besitz<br />
und Eigentum am Grundstück zurückgewährt. Auch bei der Erklärung des Rücktritts<br />
sollten Einschränkungen von dessen rechtsgestaltenden Wirkung erwogen werden,<br />
wenn der Rückgewährsanspruch des Erwerbers wegen Insolvenz nicht realisierbar ist.<br />
Auch hier ist gegebenenfalls an eine Umdeutung zu denken. Nach teilweise vertretener<br />
Auffassung kann das durch einen Rücktritt ausgelöste Rückgewährschuldverhältnis<br />
durch den Übergang zum kleinen Schadensersatz wieder aufgelöst werden. 523<br />
<strong>Der</strong> Minderungsanspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bauträger nicht<br />
mehr selbst zur Nachbesserung berechtigt ist, also mit fruchtlosem Ablauf der angemessenen<br />
Frist zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit. Minderung kann („statt<br />
zurückzutreten“) erst verlangt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen, die<br />
zum Rücktritt berechtigen. Dabei kann allerdings Minderung auch für einen unerheblichen<br />
Mangel verlangt werden, § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB. Maßgebend für die Berechnung<br />
der Minderung ist nunmehr der Zeitpunkt „des Vertragsschlusses", § 638 Abs. 3<br />
Satz 1 BGB. Die Vergütung ist dann in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem der<br />
Wert des Werks in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben<br />
würde. Die Berechnung der Minderung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie<br />
nach früherem Recht. 524 Ist die Werkleistung wertlos, kann im Wege der Minderung die<br />
Vergütung auf Null gesetzt werden und eine etwa gezahlte Vergütung zurückverlangt<br />
werden. Häufig wird sich der Minderwert daher nach dem Betrag bestimmen, der zur<br />
Beseitigung des Mangels aufgebracht werden muss. In aller Regel entspricht die Höhe<br />
521<br />
522<br />
523<br />
Palandt-Sprau, § 633 BGB, Rdn. 8; Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 36<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 291<br />
<strong>Der</strong>leder, NJW 2003, 998, 1001; zweifelnd Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand<br />
17.08.2007, § 636, Rdn. 2<br />
524<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 287<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 99
100<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />
<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
der Minderung den Kosten einer etwaigen Mängelbeseitigung zuzüglich einer merkantilen<br />
und/oder technischen Minderwerts. 525<br />
Dies gilt nicht, wenn der Bauträger die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit<br />
verweigern darf. 526 Ist der Aufwand für eine Nachbesserung unverhältnismäßig hoch,<br />
kann der Auftraggeber/Besteller nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart nur eine<br />
Minderung in Höhe der durch die mangelhafte Ausführung eingesparten Kosten beanspruchen.<br />
527 Die Höhe der Minderung ist gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln,<br />
§ 638 Abs. 3 Satz 2 BGB. Auch eine Schätzung durch das Gericht nach § 287 Abs. 2<br />
ZPO in Verbindung mit § 638 Abs. 1 BGB ist möglich. Auch dem Minderungsanspruch<br />
kann der Erwerber dem Grunde nach die Entstehung von Sowieso-Kosten und eine<br />
Mitverursachung des Mangels durch den Erwerber entgegenhalten.<br />
ee) Die Mängelrechte und wechelseitige Abhängigkeiten<br />
Die Ausübung der Gestaltungsrechte und der Ansprüche außerhalb des Nacherfüllungsanspruchs<br />
ist jeweils vom Ablauf einer vom Erwerber gesetzten und fruchtlos abgelaufenen<br />
angemessenen Frist zur Nacherfüllung abhängig. Hieraus lässt sich ein<br />
Vorrang der Nacherfüllung vor den übrigen genannten Rechten ableiten. 528 Nach Ablauf<br />
der Nacherfüllungsfrist kann der Erwerber neben Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung<br />
und Schadensersatz auch weiterhin Nacherfüllung fordern. Dieses Wahlrecht<br />
bleibt auch nach klageweiser Geltendmachung eines Mängelrechts erhalten, es sei<br />
denn es wäre im Wege Rechtsgestaltung die Rechtslage geändert worden. 529 <strong>Der</strong><br />
Nacherfüllungsanspruch kann vom Erwerber nicht mehr geltend gemacht werden,<br />
wenn der Erwerber ein Gestaltungsrecht (Rücktritt oder Minderung) ausübt. Umgekehrt<br />
ist aber noch ein Rücktritt möglich, wenn nach Fristablauf zunächst Erfüllung verlangt<br />
wurde. 530 Zudem geht der Nacherfüllungsanspruch mit dem Erfüllungsanspruch unter,<br />
wenn der Erwerber berechtigterweise gem. §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 4 BGB Schadensersatzanspruch<br />
statt der ganzen Leistung geltend macht. 531<br />
Die Ausübung der Rechte Rücktritt und Minderung schließt sich gegeneinander aus.<br />
Dagegen ist auch nach Ausübung des Rücktrittsrechts die Geltendmachung von Schadensersatz<br />
gemäß § 325 BGB möglich. Ob der Gläubiger auch zum kleinen Scha-<br />
525<br />
BGH, NJW-RR 1997, 688; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 638,<br />
Rdn. 18<br />
526<br />
527<br />
528<br />
529<br />
530<br />
531<br />
OLG Celle, BauR 1998, 401; zwischenzeitlich durch BGH, BauR 2003, 533, 534, bestätigt<br />
OLG Stuttgart, IBR 2005, 674 = BauR 2006, 153 (Ls.)<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 294<br />
Ausführlich Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 634, Rn. 7.<br />
BGH, NJW 2006, 1198<br />
Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 295; insoweit zustimmend <strong>Der</strong>le-<br />
der, NJW 2003, 998 ff.
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />
densersatz übergehen darf, ist streitig. 532 Die gleiche Problematik stellt sich für die<br />
Minderung, die nunmehr als Gestaltungsrecht gefasst ist. Auch hier stellt sich die Frage,<br />
ob nach Erklärung der Minderung noch kleiner Schadensersatz geltend gemacht<br />
werden kann. 533<br />
532 Vgl. <strong>Der</strong>leder, NJW 2003, 998, 1001; ebenso wohl Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht,<br />
4. Teil, Rdn. 296; zweifelnd aber z. B. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand<br />
17.08.2007, § 636, Rdn. 2<br />
533 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 638, Rdn. 4<br />
Seminarunterlage<br />
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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
V<strong>II</strong>I. Sonderwünsche<br />
1. Terminologische Abgrenzung<br />
Bei dem Begriff „Sonderwunsch“ handelt es sich terminologisch um den Oberbegriff für<br />
Vertragsänderungen bezogen auf die Bauleistungen. Hierunter fallen dann auch die<br />
sogenannten Eigenleistungen, wenn sie im Nachgang vereinbart werden. 534 Ein Sonderwunsch<br />
liegt also vor, wenn Leistungen, die nach der konkreten Baubeschreibung<br />
vom Bauträger erbracht werden müssen, entweder überhaupt nicht, geändert oder<br />
durch den Erwerber selbst bzw. Dritte erbracht werden oder wenn zu den in der Baubeschreibung<br />
vorgesehenen Leistungen nach Abschluss des <strong>Bauträgervertrag</strong>s zusätzliche<br />
hinzukommen. 535 Zusammengefasst geht es darum, dass eine Abweichung<br />
von dem vertraglichen Leistungspaket vorgenommen werden soll. 536 Die Erbringung<br />
von Eigenleistungen in diesem Sinne ist abzugrenzen vom Fall, dass ein Erwerber im<br />
Wege der Selbstvornahme nach §§ 634, 637 BGB vorgeht. Dies wäre jedenfalls nach<br />
Übergabe des Objekts denkbar. Vor Übergabe des Objekts müssten schon besondere<br />
Anhaltspunkte dazu vorliegen, dass der Bauträger eine Selbstvornahme am Objekt zulässt.<br />
2. Formbedürftigkeit einer Sonderwunschvereinbarung<br />
a) Zusatzleistungen bzw. geänderte Leistungen<br />
Das Beurkundungserfordernis des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht sich auf sämtliche<br />
Rechte und Pflichten, welche nach dem Willen der Vertragsparteien mit dem Veräußerungsgeschäft<br />
zusammenhängen sollen. 537 Bei von Anfang an unvollständiger<br />
Beurkundung ist der Vertrag gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, wobei wiederum die<br />
Anwendbarkeit von § 139 BGB zu beachten sein kann. 538 Eine Heilung kann gemäß<br />
§ 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB durch Auflassung und Eintragung derselben in das Grundbuch<br />
ex nunc geheilt werden. Dass im Übrigen die Auffassung vertreten wird, dass<br />
nach erklärter Auflassung Änderungen formlos vereinbart werden können, hilft hier –<br />
weil vor Auflassung – also gerade nicht weiter. Es ist schlicht nicht das beurkundet,<br />
was gewollt ist. Das Beurkundete ist wiederum nicht gewollt, weshalb insoweit keine<br />
übereinstimmenden Erklärungen vorliegen.<br />
Erfolgt eine Beurkundung nicht, sind spätere Sonderwunschvereinbarungen bis zur Eigentumsübertragung<br />
unwirksam, und zwar nach richtiger Auffassung auch bei unwe-<br />
534 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 31<br />
535 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 31<br />
536 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 825<br />
537 BGH, NJW 1998, 3196.<br />
538 Vgl. zu „Sonderwünschen“ vor oder bei Vertragsschluss auch Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch<br />
Bauträgerrecht,, 4. Teil, Rn. 33, sowie Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 826 f., auch zur<br />
Vertragsgestaltung hinsichtlich bei Vertragsschluss bekannter Änderungswünsche.<br />
102<br />
Seminarunterlage<br />
© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig
ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>I. Sonderwünsche<br />
sentlichen Änderungen. 539 Eine Ausnahme soll nach anderer Auffassung für „marginale“<br />
Änderungen gelten. 540<br />
Fraglich ist, welche Folgen die nicht beurkundete Vereinbarung von Sonderwünschen<br />
nun hat. Wird mit der formlosen und damit nichtigen Vereinbarung nun der gesamte<br />
<strong>Bauträgervertrag</strong> nichtig oder gilt der Vertrag in der ursprünglichen, aber nun nicht<br />
mehr vollständig gewollten Fassung weiter? Dies würde bedeuten, dass die Parteien<br />
an einem beiderseits nicht mehr gewollten Vertrag festgehalten würden. Alternativ wäre<br />
davon auszugehen, dass ähnliches gilt wie bei von Anfang an nicht beurkundeten<br />
aber gewollten Nebenabreden. <strong>Der</strong> beurkundete Teil, der nun nicht mehr oder anders<br />
gewollt ist, wäre aufgrund fehlender Willensübereinstimmung nicht mehr vereinbart. Es<br />
wäre also über den Punkt, der geändert wurde, gar keine Abrede getroffen. Es wäre<br />
dann – Abtrennbarkeit vorausgesetzt – grundsätzlich von Teilnichtigkeit auszugehen<br />
und § 139 BGB anzuwenden bis zu einer eventuellen Heilung. Das kann insbesondere<br />
bei erheblichen Sonderwünschen zur unerwünschten Lösung führen, dass insgesamt<br />
ein unwirksamer Vertrag vorliegt. Nach wohl herrschender Auffassung soll nicht der bereits<br />
geschlossene Vertrag unwirksam sein, sondern wohl nur die Sonderwunschvereinbarung.<br />
541 Begründung für diese Auffassung ist, dass eine wirksame Änderung der<br />
ursprünglichen Vereinbarung eben nicht erfolgt ist, so dass es auch bei dieser bleibt.<br />
Auch dies wird – dogmatisch nicht ganz zu Unrecht – durchaus kritisch gesehen. 542 Eine<br />
Änderung – im Sinne einer geänderten Willensübereinstimmung – ist nämlich gerade<br />
erfolgt, allerdings bis zur Heilung formunwirksam. Die geänderte Vereinbarung dürfte<br />
auch bei Heilung wirksam werden. Bejaht man gegen die herrschende Meinung die<br />
Auffassung, dass die nachträgliche formlose Sonderwunschvereinbarung zumindest<br />
zum Wegfall der ursprünglichen formwirksamen Vereinbarung führt, müsste Ansatz zur<br />
Prüfung der Wirksamkeit des nunmehr teilweise geänderten Vertrags § 139 BGB sein.<br />
Zunächst wäre zu fragen, ob der durch die nachträgliche Änderung betroffene Vertragsteil,<br />
der nunmehr ja gar nicht mehr wirksam geregelt wäre, sinnvoll abtrennbar ist.<br />
Sodann wäre wegen § 139 BGB zu fragen, ob die Parteien den Vertrag auch ohne den<br />
abtrennbaren Teil geschlossen hätten. Dies muss nach der Zweifelsregelung des § 139<br />
BGB beweisen, der sich auf die Wirksamkeit beruft. 543<br />
Nach herrschender Auffassung beschränkt sich die Nichtigkeit nur auf den formlos geschlossenen<br />
Sonderwunschvertrag und erfasst nicht etwa den bereits beurkundeten<br />
Inhalt. 544 <strong>Der</strong> Bauträger soll die Ausführung des formlos vereinbarten Sonderwunsches,<br />
der Erwerber die Bezahlung ablehnen können. <strong>Der</strong> Ausgleich zugunsten des Bauträgers<br />
soll über § 812 BGB erfolgen. Bei der Bemessung des Bereicherungsausgleichs<br />
539<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 129; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl.,<br />
Rdn. 856<br />
540<br />
541<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 36<br />
RGZ 65, 392; BGH, WM 1955, 264; Palandt-Heinichs, § 311 b BGB, Rdn. 41; Pause, Bauträgerkauf<br />
und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 127; Virneburg, BauR 2004, 1681, 1685<br />
542<br />
543<br />
544<br />
Vogel, ZfIR 2005, 139, 140<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 858, unter Hinweis auf Vogel, ZfIR 2005, 139, 140<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 127; Palandt-Heinrichs, § 311 b BGB, Rn. 41<br />
Seminarunterlage<br />
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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
soll nicht die Steigerung des Grundstückswerts maßgeblich sein, sondern der Aufwand<br />
relevant sein, den der Erwerber bei eigener Vergabe gehabt und mithin erspart hat. 545<br />
Problematisch ist an dieser Auffassung allerdings, dass nach herrschender Auffassung<br />
gerade eine unwirksame Vereinbarung vorliegt, die vor Eigentumseintragung auch<br />
nicht zu einer Bereicherung des Erwerbers führen kann. Für den Fall der Heilung durch<br />
Eintragung der Auflassung würde die unwirksame Sonderwunschvereinbarung jedoch<br />
wirksam werden und vertraglich umgesetzt. Nach Übereignung fehlt es dann also ohnehin<br />
am Bereicherungsanspruch, weil ein vertraglicher Anspruch besteht. Es ist wohl<br />
von folgendem auszugehen. Die getroffene Sonderwunschvereinbarung ist formunwirksam<br />
und damit regelmäßig auch nichtig. Beruft sich vor Eigentumsumschreibung<br />
keine der Parteien auf die Formunwirksamkeit, wird die Sonderwunschvereinbarung<br />
mit Auflassungseintragung wirksam. Dann ist auch die verdiente Vergütung zu zahlen,<br />
entweder die – zunächst unwirksam – vereinbarte oder aber die übliche. Beruft sich eine<br />
der Parteien auf die Unwirksamkeit der Sonderwunschvereinbarung, entfällt die zunächst<br />
vorliegende Willensübereinstimmung im Hinblick auf die Ausführung des Sonderwunsches.<br />
In einer solchen Situation kann dann eine Heilungsmöglichkeit des ursprünglichen<br />
Sonderwunsches nicht mehr angenommen werden, weil es an der für die<br />
Heilung erforderlichen Willensübereinstimmung fehlt. 546 Heilung tritt nur ein, solange<br />
die Formunwirksamkeit der einzige Ungültigkeitsgrund ist. Kommen weitere Unwirksamkeitsgründe<br />
wie Willensmängel hinzu, werden diese von der Heilung nicht erfasst.<br />
547 Konsequenterweise kann es also auch einen Bereicherungsanspruch des<br />
Bauträgers nicht geben, sobald sich eine Partei auf die Unwirksamkeit beruft. Die Umsetzung<br />
des Sonderwunsches ist dann als vertragswidrige Leistung zu behandeln, deren<br />
Beseitigung verlangt werden kann. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die<br />
Parteien wieder Willensübereinstimmung erzielen. Die Heilung nach § 311 b Abs. 1<br />
Satz wird nicht dadurch gehindert, dass die Parteien den Formmangel kennen. 548<br />
Problematisch ist auch, wenn der Bauträger die Eintragung der Auflassung von der –<br />
dem Ratenplan und der MaBV und den etwaigen vertraglichen Zahlungsvereinbarungen<br />
entsprechend – Bezahlung der Sonderwünsche abhängig macht. Dies darf der<br />
Erwerber wohl verweigern, wenn und solange eine formwirksame Vereinbarung fehlt.<br />
Es ist also dem Bauträger anzuraten, die Eintragung abzuwarten. Mit Eintragung ist<br />
dann auch die Vergütung für die dann wirksame Vertragsänderung zu zahlen. Es wäre<br />
aber auch für den Bauträger – Grenze § 242 BGB – möglich, in dieser Situation die<br />
Willensübereinstimmung zu beenden mit der Folge, dass die Ausführung des Sonderwunschs<br />
vertragswidrig würde.<br />
545 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 525 unter Hinweis auf BGH, NJW 2001, 3184; ebenso<br />
Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 3. Teil Rdn. 50<br />
546 Vgl. hierzu auch Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 120<br />
547 Palandt-Heinrichs, § 311b BGB, Rdn. 46<br />
548 Palandt-Heinrichs, § 311b BGB, Rdn. 46.<br />
104<br />
Seminarunterlage<br />
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ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>I. Sonderwünsche<br />
b) Eigenleistungen<br />
Sollen Leistungen des Bauträgers entfallen, sei es, dass diese gänzlich aus dem Leistungsprogramm<br />
ausgegliedert werden und in Form von Eigenleistungen erbracht werden<br />
oder durch gesondert beauftragte Unternehmer, gilt ähnliches. Bis zur Heilung<br />
oder Beurkundung wäre über diese herausgenommenen Leistungen keine wirksame<br />
Regelung getroffen. Es würde also wohl davon auszugehen sein, dass der Bauträger<br />
die Leistungen weiter schuldet und der Erwerber die volle Vergütung. Möglich ist es,<br />
dem Erwerber vertraglich ein Recht zur Vornahme von Eigenleistungen einzuräumen,<br />
sei es in Form einer Teilkündigung, sei es in Form eines vorgesehenen Rechts zur<br />
teilweisen Vertragsaufhebung. Ist dies konkret und nachvollziehbar geregelt, dürfte die<br />
Ausübung des Kündigungsrechts selbst nicht beurkundungsbedürftig sein. 549 Hier<br />
kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an und darauf, was die Parteien konkret<br />
vereinbaren.<br />
Alleine auf die Auslegung kommt es auch an, wenn es um die Frage geht, ob den Bauträger<br />
im Hinblick auf die Ausführung der Eigenleistungen weitere Pflichten treffen sollen,<br />
z. B. in Form von Bauüberwachung oder Koordinierung. 550 Ist ein Teilkündigungsrecht<br />
nicht eingeräumt, kommt es im Hinblick auf die Vereinbarung von Eigenleistungen<br />
darauf an, ob sich an der grundsätzlichen Leistungspflicht des Bauträgers überhaupt<br />
etwas ändern soll. Dies wäre z. B. dann nicht der Fall, wenn der Erwerber lediglich<br />
als eine Art Nachunternehmer des Bauträgers für diesen entgeltlich (Gutschrift) tätig<br />
werden soll. Dies dürfte nicht beurkundungspflichtig sein.<br />
Wird die Leistung dergestalt aus dem Leistungsprogramm herausgenommen, dass den<br />
Bauträger gar keine Pflichten mehr im Hinblick auf diese Leistungen treffen sollen,<br />
dürfte es sich um einen beurkundungsbedürftigen Vorgang handeln. Es geht dann um<br />
die Änderung des Vertrags, weil es sich nicht etwa um die Ausübung gesetzlicher Befugnisse<br />
handelt. Es wird zwar vertreten, dass bei Bauverträgen sowohl bei Vereinbarung<br />
der VOB/B als auch nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht eine Teilkündigung<br />
gemäß § 649 BGB möglich sein soll. 551 Dem steht jedoch nach wie vor entgegen,<br />
dass der BGH eine „freie“ Kündigung des <strong>Bauträgervertrag</strong>s nach § 649 BGB mit der<br />
Folge, dass weitere Bauleistungen nicht zu erbringen ist und das Grundstück im bestehenden<br />
Bauzustand zu übereignen wäre, nicht für zulässig erachtet. 552 Erst recht ist es<br />
dann nicht möglich, einzelne Bauleistungen „herauszunehmen“. Erbringt ein Erwerber<br />
Eigenleistungen aufgrund formunwirksamer Absprachen und kommt es nicht zur Eigentumsübertragung,<br />
dann wäre an einen Bereicherungsanspruch des Erwerbers<br />
durchaus zu denken, weil das Objekt eine Werterhöhung erlangt.<br />
549<br />
Vgl. hierzu Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 840<br />
550<br />
Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 831<br />
551<br />
Ingenstau/Korbion-Vygen, § 8 Nr. 1 VOB/B, Rn. 74.<br />
552<br />
BGH, BauR 1986, 206, 208, 209.<br />
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3. Pflicht des Bauträgers zur Berücksichtigung von<br />
Sonderwünschen? Vertragsabschluss mit Handwerkern<br />
a) Verpflichtung zur Ausführung von Sonderwünschen ohne vertragliche<br />
Regelung<br />
Bei der Pflicht des Bauträgers zur Berücksichtigung von Sonderwünschen ist danach<br />
zu differenzieren, ob der <strong>Bauträgervertrag</strong> entsprechende Regelungen enthält oder<br />
nicht. Sieht der <strong>Bauträgervertrag</strong> nicht vor, ob und zu welchen Konditionen der Bauträger<br />
auf nachträgliche Sonderwünsche des Erwerbers eingehen muss, kommt ein Anspruch<br />
des Erwerbers auf Berücksichtigung von Sonderwünschen und damit auf Abschluss<br />
eines Änderungsvertrags nur bei Vorliegen besonderer Umstände nach Treu<br />
und Glauben in Betracht. 553 Wann solche Umstände vorliegen, ist im Einzelnen ungeklärt.<br />
Zum Teil wird eine Verpflichtung nur angenommen, wenn der Sonderwunsch zu<br />
keinerlei Mehrbelastung des Bauträgers führt und dessen Interessen als Bauherr nicht<br />
beeinträchtigt werden. 554 Nach anderer Auffassung sollen besondere Umstände, die<br />
zur Annahme einer Berücksichtigungspflicht führen, vorliegen, wenn dem Erwerber ein<br />
Ausbauhaus mit individuellen Ergänzungsmöglichkeiten veräußert worden ist bzw.<br />
wenn mit der Berücksichtigung von Sonderwünschen geworben wurde. 555 Entscheidend<br />
soll auch sein, ob die Berücksichtigung des Sonderwunsches für den Bauträger<br />
möglich und zumutbar ist. 556 Ein Anordnungsrecht ähnlich des § 1 Nr. 3 oder auch § 1<br />
Nr. 4 VOB/B wird in aller Regel nicht vereinbart. Ein ähnliches Ergebnis kann man<br />
auch nicht in Form eines ungeschriebenen Weisungsrechts annehmen. 557<br />
b) Ausschluss im Vertrag<br />
aa) Grundsätzlicher Ausschluss<br />
Schließt der <strong>Bauträgervertrag</strong> die Berücksichtigung von Sonderwünschen aus, wäre<br />
der gesetzliche Anspruch, der mit den unterschiedlichsten Einschränkungen von der<br />
herrschenden Auffassung über § 242 BGB hergeleitet wird, damit – wohl im Wege einer<br />
Auslegung – nicht ausgeschlossen. 558 Die Annahme der Unwirksamkeit eines vertraglichen<br />
Ausschlusses nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie dies eine andere Auffas-<br />
553 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 44; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />
Rdn. 519; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 832<br />
554 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 832; ähnlich Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn.<br />
521: „wenn die Änderung wegen des geringen Umfangs und des erreichten Baufortschritts nicht wesentlich<br />
ins Gewicht fällt, insbesondere die Auswirkungen auf den weiteren Bauablauf und die anderen<br />
Gewerke gering sind.“; ähnlich auch Virneburg, BauR 2004, 1681, 1682.<br />
555 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 44<br />
556 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 44.<br />
557 So aber Vogelheim, BauR 1999, 117, 121.<br />
558 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 522<br />
106<br />
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sung 559 befürwortet, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch dann die gesetzlichen<br />
Regelungen gelten.<br />
bb) Verweis auf beteiligte Handwerker<br />
Sieht der Vertrag vor, dass Sonderwünsche ausschließlich mit den am Bau beteiligten<br />
Handwerkern abzuschließen sind, ist dies ähnlich wie bei einem vertraglichen Ausschluss<br />
der Verpflichtung zur Ausführung von Sonderwünschen zu beurteilen. <strong>Der</strong> Erwerber<br />
hat nicht die Macht, die beteiligten Handwerker zur Ausführung zu zwingen.<br />
Wäre demzufolge ein uneingeschränkter Ausschluss anzunehmen, gelten demzufolge<br />
die oben genannten Bedenken. 560 Ist bei einer solchen Regelung die Berücksichtigung<br />
von Sonderwünschen nach § 242 BGB nicht ausgeschlossen, begibt sich der Erwerber<br />
bei einem solchen Vertrag des Schutzes der MaBV. Auch ist zu beachten, dass der<br />
Erwerber dann selbst bei vollständiger Abwicklung der Leistungen und der Vergütung<br />
nicht sicher sein kann, auch Eigentum zu erlangen. 561 Ob der Erwerber auch dann,<br />
wenn man einen Anspruch auf Durchführung des Sonderwunsches nach § 242 BGB<br />
bejahen müsste, auf die beteiligten Handwerker verwiesen werden kann, erscheint<br />
zumindest fraglich gerade wegen der Abweichungen von den Sicherungsinstrumenten<br />
der MaBV. 562 Abgesehen von diesem Ausnahmefall dürfte der Verweis auf Handwerker<br />
wohl nicht unwirksam sein.<br />
cc) Vertrag mit Handwerkern<br />
Eine andere Frage ist die, ob ein Erwerber berechtigt ist, ohne vertraglicher Einräumung<br />
einer entsprechenden Befugnis im Vertrag mit den am Bau beteiligten Bauhandwerkern<br />
selbst Sonderwunschverträge abzuschließen. Diese Frage ist im Ergebnis<br />
schon rein praktisch wegen fehlender Verfügungsbefugnis des Erwerbers über das Objekt<br />
zu verneinen. 563 Auch die beteiligten Bauhandwerker leiten ihr Besitzrecht ausschließlich<br />
vom Bauträger ab. Hinzukommt wohl auch eine Verletzung des jeweiligen<br />
Bauvertrags zwischen Bauträger und Handwerker und zwischen Bauträger und Erwerber.<br />
564 <strong>Der</strong> Bauträger würde die Umsetzung solcher Sonderwunschverträge schon im<br />
Hinblick auf die jeweiligen Bauverträge unterbinden können, aber auch im Hinblick auf<br />
§§ 823, 1004 BGB. Problematisch könnte dieses Vorgehen allenfalls dann sein, wenn<br />
dem Erwerber ein Anspruch auf Berücksichtigung des Sonderwunsches wegen § 242<br />
BGB zustünde, der Bauträger dies jedoch abgelehnt hat. Auch dann bleibt es jedoch<br />
559<br />
560<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 46<br />
Für die grundsätzliche Möglichkeit solcher Vertragsgestaltungen z. B. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>,<br />
Rdn. 835<br />
561<br />
562<br />
563<br />
564<br />
Vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 523<br />
Zweifelnd auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 540<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 45<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 45<br />
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beim Besitzrecht des Bauträgers, so dass ein Anspruch auf Berücksichtigung von Sonderwünschen<br />
vorrangig gerichtlich zu klären ist.<br />
4. Aufklärungs- und Beratungspflichten des Bauträgers<br />
Den Bauträger treffen im Vorfeld von Sonderwunschvereinbarungen nach allgemeiner<br />
Auffassung Aufklärungs- und Beratungspflichten. 565 Hierbei ist zu berücksichtigen,<br />
dass die Leistungen, über die eine Sonderwunschvereinbarung getroffen wird, regelmäßig<br />
planerisch bereits vom Bauträger bearbeitet worden sein muss. Jedenfalls hat<br />
der Bauträger im Rahmen der von ihm erbrachten Gesamtplanung den Gesamtüberblick<br />
über das Objekt. Dies gilt insbesondere, wenn ursprünglich vom Bauträger zu<br />
erbringende Leistungen nunmehr deckungsgleich vom Erwerber als Eigenleistung zu<br />
erbringen sein sollen. Dies gilt aber auch, wenn eine bereits vereinbarte und vom Bauträger<br />
geschuldete Leistung geändert wird oder gegenüber den vereinbarten Leistungen<br />
Leistungen hinzutreten. Erbringt der Bauträger selbst Sonderwünsche z. B. in<br />
Form zusätzlicher Leistungen, ändert sich an seiner Sachmangelhaftung ohnehin<br />
nichts.<br />
Ob und inwieweit den Bauträger solche Pflichten treffen, ist eine Frage der Auslegung<br />
der Erklärungen der Beteiligten im Zusammenhang mit der nachträglichen Vereinbarung.<br />
In allen Fällen ist zunächst davon auszugehen, dass der Bauträger die Auswirkungen<br />
der Abweichungen beurteilen kann und die Erwartung des Erwerbers bei objektiver<br />
Würdigung auch darauf gerichtet sein darf. Immer sind nämlich Gegenstände<br />
betroffen, die die Planungsverantwortung des Bauträgers im Rahmen seiner umfassenden<br />
Herstellungsverpflichtung betreffen. 566 Die Planung wird vom Bauträger erbracht;<br />
Planungskosten – die ja auch für Überwachung und Koordinierung kalkuliert<br />
sein müssen – sind im Bauträgerpreis enthalten, werden also letztlich auch vergütet.<br />
Von daher sind – jedenfalls wenn nicht eindeutig etwas anderes vereinbart ist – die<br />
Willenserklärungen bei Vereinbarung von Sonderwünschen jeglicher Natur so auszulegen,<br />
dass der Erwerber eine bautechnische Beratung und Aufklärung erwarten kann.<br />
Dies betrifft insbesondere auch die Genehmigungsbedürftigkeit bzw. grundsätzlich öffentlich-rechtliche<br />
Probleme von Sonderwünschen. 567 Verstößt der Bauträger hiergegen,<br />
kommt eine Haftung nach den §§ 241, 280 BGB in Betracht.<br />
Auch wird man an eine Bauüberwachungs- oder jedenfalls Überprüfungsverpflichtung<br />
des Bauträgers bei Eigenleistungen des Erwerbers denken müssen. 568 Die Annahme<br />
eines selbstständigen Bauüberwachungsvertrags mit der Vereinbarung von Leistungen<br />
565<br />
566<br />
567<br />
Hierzu Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 38 ff.<br />
So auch Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 38 ff.<br />
Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 38 unter Hinweis auf BGH, ZfIR<br />
2002, 975<br />
568<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 38; ähnlich Pause, Bauträgerkauf<br />
108<br />
und Baumodelle, Rdn. 559<br />
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im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI ist zwar zweifelhaft. Richtigerweise kommt es auf<br />
die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend für die Auslegung der jeweiligen Erklärungen<br />
ist, ob der Erwerber nach den Absprachen oder auch aufgrund der Umstände<br />
(§§ 133, 157 BGB) die berechtigte Erwartung haben darf, dass der Bauträger die<br />
Machbarkeit und die technische Abwicklung beurteilt und auch die Abwicklung einschätzt<br />
und überwacht. Auch an der Bauüberwachungspflicht eines Architekten ändert<br />
sich durch die bloße Tatsache, dass Eigenleistungen ausgeführt werden, nichts. 569 Die<br />
Überwachungspflicht des Architekten dürfte der des Bauträgers bei Eigenleistungen<br />
durchaus vergleichbar sein. Auch der Architekt hat die Überwachungspflicht schon im<br />
Eigeninteresse, weil er insgesamt Leistungen schuldet, die zu einem mangelfreien<br />
Bauwerk führen. Wenn nun zwar die Bauausführung aus dem Leistungsprogramm des<br />
Bauträgers herausgenommen wird, muss diesbezüglich ohnehin noch nicht zwingend<br />
vereinbart sein, dass damit die Herstellungspflicht oder die Erfolgshaftung des Bauträgers<br />
geändert wurde. Das ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Regelmäßig<br />
wird der Bauträger nicht davon ausgehen müssen, dass er nach wie vor auch noch für<br />
den baulichen Erfolg haften soll, der nun durch Tätigkeiten des Erwerbers maßgeblich<br />
bestimmt wird. Die Überwachungspflicht mit der Folge der hieraus resultierenden<br />
werkvertraglich zu beurteilenden Sachmängelhaftung für die Überwachungstätigkeit<br />
dürfte jedoch bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten beim Bauträger verbleiben.<br />
570 Soweit sich eine – weiter geschuldete – fehlerhafte Beratung und/oder Überwachung<br />
in einem Mangel niederschlägt, kommt eine Sachmangelhaftung des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />
in Betracht. 571 Dabei ist jedoch zu differenzieren. Auch der überwachende Architekt<br />
schuldet nicht die Herstellung in Person, sondern nur alle Leistungen, die gemessen<br />
an seinem Pflichtenkreis dafür zu erbringen sind. Verursacht der Erwerber also<br />
Baumängel, obwohl der Architekt seinen Pflichten nachgekommen ist, dann scheidet<br />
eine Haftung aus.<br />
Hier muss man auch sehr genau prüfen, welche Beschaffenheit die Parteien in einem<br />
solchen Fall vereinbart haben. Möglicherweise wird bei Abschluss der Sonderwunschvereinbarung<br />
eine Abweichung von den Regeln der Technik schlüssig vereinbart. Die<br />
Parteien sind frei darin, auch Bauleistungen mit einer Beschaffenheit zu vereinbaren,<br />
die z. B. unterhalb der anerkannten Regeln der Technik liegt. Eine solche Vereinbarung<br />
muss eben nur klar und eindeutig sein und die Risiken müssen – hier greift dann<br />
wieder die Planungsüberlegenheit – offen gelegt sein. Ist dies der Fall, bestehen zumindest<br />
keine grundsätzlichen Bedenken, Abweichungen zu vereinbaren. Dann muss<br />
es aber bei entsprechend klarer Regelung möglich sein, dass der Bauträger sich im<br />
jeweiligen Vertragsverhältnis vollständig befreit von der Verantwortung für Leistungsbereiche.<br />
572 Eine Haftung des Bauträgers für durch Drittunternehmerleistungen verur-<br />
569<br />
570<br />
571<br />
Vgl. OLG Hamm, BauR 1998, 1119 (Ls.) = IBR 1998, 354.<br />
In diese Richtung auch Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 68<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 41; einschränkend Pause, Bauträgerkauf<br />
und Baumodelle, Rdn. 559<br />
572<br />
Im Ergebnis auch Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 68<br />
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sachte Mängel scheidet dann aus, wenn der Erwerber vertragswidrig unmittelbar mit<br />
den am Bau Beteiligten Sonderwunschvereinbarungen abschließt. 573<br />
Richtig ist es auch, dass der Bauträger hinsichtlich des technischen und sonstigen Koordinierungsbedarfs<br />
zur Aufklärung und Beratung verpflichtet ist, soweit der Bauablauf<br />
im Übrigen betroffen ist bzw. die Ausführung anderer Gewerke. 574 So muss der Bauträger<br />
darüber informieren, ob und wie sich Sonderwünsche auf den Bauablauf auswirken<br />
können.<br />
5. Haftung der Beteiligten bei Auswirkungen von<br />
Eigenleistungen gegenüber Sondereigentum anderer<br />
Erwerber oder Gemeinschaftseigentum<br />
a) Haftung von Bauträger und Erwerber<br />
An der Herstellungsverpflichtung des Bauträgers gegenüber anderen Erwerbern im<br />
Hinblick auf deren Sondereigentum bzw. auf das Gemeinschaftseigentum ändert sich<br />
nichts durch die Vereinbarung von Sonderwünschen einschließlich Eigenleistungen.<br />
<strong>Der</strong> Bauträger schuldet den anderen Erwerbern gegenüber unverändert eine mangelfreie<br />
Leistung. 575 Auch ein Baubetreuer haftet Nachbareigentümern, wenn Eigenleistungen<br />
eines Baubetreuten zu Mängeln führen. 576<br />
Fraglich ist, ob und inwieweit nun der „Eigenleistungs-Erwerber“ gegenüber den anderen<br />
Erwerbern haftet. Dies soll nach Auffassung des OLG Köln 577 der Fall sein, welches<br />
einen Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Einzelnen Erwerber<br />
bejaht, wobei in der Entscheidung nicht zum Ausdruck kommt, wann die Leistungen<br />
erbracht wurden. Nach anderer Auffassung soll ein Miteigentümer, der vor Entstehung<br />
der sogenannten "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" mit dem Bauträger<br />
Sonderwünsche vereinbart, gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz haften, wenn es aufgrund dieser Sonderwünsche<br />
zu Baumängeln an dem Gebäude gekommen ist. Das OLG Hamm geht<br />
dabei davon aus, dass weder gesetzliche noch vertragliche Anspruchsgrundlagen bestehen.<br />
578 Ein „werdender Eigentümer“, dem die Rechte und Pflichten nach dem WEG<br />
zustehen, wird angenommen bei einem wirksamen Erwerbsvertrag mit Eintragung ei-<br />
573<br />
574<br />
575<br />
576<br />
577<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 42<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 39<br />
Vgl. z. B. OLG Hamm, BauR 2001, 1757; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 560<br />
OLG München, BauR 1999, 399.<br />
Urteil vom 08.11.1996, 16 Wx 215/96, WE 1997, 427, zitiert nach Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />
Rdn. 560<br />
578<br />
OLG Hamm, BauR 1998, 408 (Ls.) = IBR 1998, 153 = NJW-RR 1998, 371 f. m. w. N.<br />
110<br />
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ner Auflassungsvormerkung und Übergabe der Sondereigentumseinheit. 579 Ansprüche<br />
der anderen Erwerber könnten sich im Hinblick auf die erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums<br />
allenfalls gegen die Eigentümergemeinschaft richten, die dann<br />
auch die Kosten zu tragen hat. 580<br />
b) Rückgriff des Bauträgers<br />
<strong>Der</strong> Bauträger hingegen ist aus den von ihm geschlossenen Erwerbsverträgen sehr<br />
wohl verpflichtet, insoweit mangelfrei zu leisten. Ob er insoweit tatsächlich nur dann<br />
Rückgriff nehmen kann, wenn eine Haftung des Eigenleistungs-Erwerbers für die ordnungsgemäße<br />
Erbringung ausdrücklich geregelt wurde, 581 erscheint zumindest fraglich.<br />
Bei Sonderwünschen, die der Bauträger selbst auszuführen hat, scheidet ein Rückgriff<br />
ohnehin aus. Bei jedweder Vereinbarung von Eigenleistungen kann die Auslegung der<br />
Erklärungen der Beteiligten ergeben, dass der Erwerber eine ordnungsgemäße Erbringung<br />
verspricht. Dieses Ergebnis kann sich durch die Auslegung der entsprechenden<br />
Erklärungen ergeben, die vorzunehmen ist. 582 Denn wenn einerseits der „Eigenleistungs-Erwerber“<br />
umfassende Planungs-, Beratungs- und Überwachungspflichten<br />
des Bauträgers im Hinblick auf die mangelfreie Erbringung der Eigenleistungen wie<br />
auch deren Auswirkungen auf die Leistungen insgesamt haben darf, so wird der Bauträger<br />
erwarten dürfen, dass die so überwachten und koordinierten Leistungen ordnungsgemäß<br />
erbracht werden. Aber auch, wenn keine Überwachungspflichten vereinbart<br />
wurden, wird regelmäßig der Wille der Parteien dahin gehen, dass eine ordnungsgemäße<br />
Durchführung erfolgt. Dies gilt insbesondere wenn der Erwerber konkret von<br />
Vorgaben und Hinweisen abweicht und sich nunmehr Auswirkungen z. B. auf das Gemeinschaftseigentum<br />
ergeben. Etwas anderes wäre anzunehmen, wenn die mit dem<br />
Bauträger besprochene Ausführung zwingend zu Mängeln führt. Dann scheidet ein<br />
Rückgriff aus. Soweit vereinzelt vertreten wird, dass ein Rückgriff des Bauträgers gemäß<br />
§ 426 BGB in Betracht kommt, setzt dies voraus, dass der Erwerber gegenüber<br />
den anderen Erwerbern haftet. Dies wiederum ist gerade zweifelhaft.<br />
6. Auswirkungen auf den Fertigstellungszeitpunkt<br />
Nach vertretener Auffassung 583 sollen Sonderwunschverträge eines Erwerbers ohne<br />
Wissen des Bauträgers Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin haben, während<br />
579<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 620 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; OLG<br />
Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2005 – 20 W 17/03, ibr-online; in Vollzug gesetzt wird die WEG,<br />
wenn neben dem Bauträger ein Erwerber eingetragen wird, BayObLG, Beschluss vom 11.04.1990 –<br />
BReg. 2 Z 7/90 –, NJW 1990, 3216.<br />
580<br />
OLG Hamm, NJW-RR 1998, 372.<br />
581<br />
LG Arnstadt, BauR 2005, 151 (Ls.) = IBR 2004, 699.<br />
582<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 68<br />
583<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 49<br />
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dies bei Sonderwunschverträgen mit Wissen des Bauträgers ohne weiteres nicht der<br />
Fall sein soll. 584 Richtig ist, dass bei der Ausführung von Sonderwünschen oder Eigenleistungen<br />
der Bauträger unverschuldet gehindert sein kann, die von ihm geschuldete<br />
Leistung fristgemäß fertigzustellen. Bei einem Bauvertrag – auch außerhalb von § 6<br />
Nr. 2 Abs. 1 VOB/B – ist ganz herrschende Auffassung, dass je nach Ausgestaltung<br />
der Zusatzleistung diese immer auch zu erhöhtem Zeitaufwand führen kann, so dass<br />
jedenfalls ein Verschulden des Bauträgers an der Terminüberschreitung im Einzelfall<br />
ausscheiden kann. Es kommt richtigerweise auf den Einzelfall an. Im Einzelfall kann<br />
z. B. die Auslegung der Sonderwunschvereinbarung dazu führen, dass die Ausführung<br />
im bereits vereinbarten Zeitraum erfolgen soll. Ob dies immer der Fall sein soll, wenn<br />
kein entsprechender Vorbehalt durch den Bauträger erklärt wurde, 585 erscheint zweifelhaft,<br />
insbesondere wenn auf der Hand liegt, dass es zu zeitlichen Verschiebungen<br />
kommen muss.<br />
7. Auswirkungen auf Vergütung, Abschlagszahlungshöhe<br />
(unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 MaBV) und<br />
Freistellungserklärung<br />
a) Vergütungshöhe<br />
Bei der Höhe der vereinbarten Bauträgervergütung wirken sich geänderte Leistungen<br />
und Zusatzleistungen, die zu bereits geschuldeten Leistungen des Bauträgers hinzutreten<br />
und Eigenleistungen unterschiedlich aus. Auch Leistungen, die nicht in Eigenleistung,<br />
sondern nun durch Dritte erbracht werden sollen, bleiben nicht ohne Auswirkung.<br />
aa) Zusatzleistungen und geänderte Leistungen<br />
Vereinbaren Bauträger und Erwerber Zusatzleistungen des Bauträgers, die vorhandene<br />
Leistungen aus der Baubeschreibung auch teilweise ersetzen und ergänzen, so ist<br />
die Vergütungshöhe vorrangig der Vereinbarung der Parteien vorbehalten. 586 Weggefallene<br />
und ersetzte Leistungen sind gutzuschreiben. 587 In eine Vergütungskalkulation<br />
ist die Vergütung für die neue, abgeänderte Leistung aufzunehmen.<br />
Allgemein kann ansonsten bei fehlender Vergütungsvereinbarung nur § 632 Abs. 2<br />
BGB zur Anwendung kommen. 588 Die Ortsüblichkeit soll sich nach vertretener Auffassung<br />
an den Preisen der Nachunternehmer für den konkreten geschlossenen Vertrag<br />
584<br />
585<br />
586<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 50<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 50<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 528; Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht,<br />
4. Teil, Rdn. 53<br />
587<br />
588<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 54<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 528<br />
112<br />
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orientieren. 589 Sind hier Einheitspreise vereinbart, sollen diese gelten zuzüglich der<br />
Bauträgerzuschläge. Hinzu kommen sodann etwaige zusätzliche Planungsaufwendungen<br />
und zusätzlich auch der Bauträgerzuschlag. Diese Auffassung führt letztlich zu einer<br />
Preisermittlung ähnlich wie bei einem VOB/-Vertrag nach § 2 Nr. 5 VOB/B, wenn<br />
sich der Auftragnehmer Nachunternehmer bedient. Nach anderer Auffassung 590 soll es<br />
zu Recht ganz grundsätzlich ausschließlich auf die übliche Vergütung für die konkrete<br />
geänderte Leistung ankommen. Dabei wären auch alle Kostenauswirkungen zu berücksichtigen,<br />
die auf Koordinierung, Folgegewerke, Planung und sonstige Abläufe eintreten<br />
können. Insbesondere soll danach die Vergütung nach den tatsächlichen Nachunternehmerkosten<br />
für die geänderte oder auch zusätzliche Leistung vorgenommen<br />
werden, 591 die in der Tat ein ganz anderes Preisgefüge haben kann als der bislang<br />
eingesetzte Nachunternehmer. Im Rahmen der üblichen Vergütung ist dann auch der<br />
übliche Bauträgerzuschlag, der zwischen 5 und 15 % liegen soll, auf die Nachunternehmervergütung<br />
zu zahlen. 592 In einem Prozess muss der Bauträger die vergütungsrelevanten<br />
Risiken und Aufwendungen darlegen. 593 Geht man bei sämtlichen Vergütungsbestandteilen<br />
von der üblichen Vergütung aus, bedarf es auch der Offenlegung<br />
der Bauträgerkalkulation konsequenterweise nicht. 594<br />
Zum Teil wird vertreten, dass bei nur unwesentlichen Änderungen diese von der vereinbarten<br />
Bauträgervergütung erfasst seien. 595 Diese Auffassung wird vom BGH zumindest<br />
für VOB/B-Pauschalpreisverträge abgelehnt. 596 Sie ist aber auch außerhalb<br />
eines VOB/B-Vertrags abzulehnen. Auch bei einem <strong>Bauträgervertrag</strong> gehen die Parteien<br />
nicht davon aus, dass zusätzliche Leistungen nicht vergütet werden müssen.<br />
bb) Eigenleistungen<br />
Bei Eigenleistungen gilt Entsprechendes. Einigen sich die <strong>Bauträgervertrag</strong>sparteien<br />
nicht, ist der Bauträger verpflichtet, dem Erwerber eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.<br />
Diese Rechtsfolge ergibt sich nach herrschender Auffassung aus einer analogen<br />
Anwendung von § 649 BGB, auch wenn dieser unmittelbar im <strong>Bauträgervertrag</strong> keine<br />
Anwendung findet. 597 Die Bemessung des Entfalls hat sich nach § 649 BGB (unmittelbar<br />
oder analog) auszurichten. 598 Dies entspricht der herrschenden Auffassung auch<br />
589<br />
590<br />
591<br />
592<br />
593<br />
594<br />
595<br />
Nachweise bei Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 54<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 54<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 54<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 529<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 55<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 529<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 528 unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH,<br />
NJW 1974, 1864, 1865<br />
596<br />
597<br />
BGH, NZBau 2002, 669; BGH, BauR 2000, 1754<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 530; ebenso vom Ansatz her Grziwotz/Koeble-Vogel,<br />
Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 57; offen Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, Rdn. 840<br />
598<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 57 – Fußnote 82 – unter Hinweis auf<br />
abweichende Entscheidung OLG Düsseldorf, IBR 1992, 181 (mit ablehnender Anmerkung Schulze-<br />
Hagen); Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 530<br />
Seminarunterlage<br />
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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
zu üblichen Bauverträgen, wenn eine einvernehmliche teilweise Vertragsaufhebung erfolgt.<br />
Auch hierbei wird analysiert, was Anlass der Vertragsaufhebung war. Auch bei<br />
einem <strong>Bauträgervertrag</strong> ist insoweit nur der Bauerrichtungsteil betroffen. 599 Von daher<br />
richtet sich die Vergütung danach, welche Nachunternehmervergütung entfällt. Das<br />
sind nämlich regelmäßig die Herstellungskosten, die entfallen. Auch diese wird jedoch<br />
zum Teil nicht entfallen, wenn der Nachunternehmer gegenüber dem Bauträger einen<br />
Anspruch nach § 649 BGB geltend macht. Hierauf wird der Bauträger wohl hinweisen<br />
müssen. Ebenso kann entfallen Bauleitungsaufwand. Es kommt hierbei auf den Einzelfall<br />
an und welche Leistungen der Bauträger insoweit zu erbringen hat.<br />
cc) Selbständiger Sonderwunschvertrag mit beteiligten Nachunternehmern<br />
Einen eigenen Vertrag schließt der Erwerber unmittelbar mit einem der am Bau beteiligten<br />
Nachunternehmer ab. <strong>Der</strong> Bauträger muss, damit dies überhaupt geschehen<br />
kann, zustimmen. 600 Soweit in diesem Zusammenhang Leistungen des Bauträgers entfallen,<br />
gilt zur Vergütungshöhe das Gleiche wie zu Eigenleistungen. Sofern der selbständige<br />
Sonderwunschvertrag teilweise die vom Bauträger zu erbringenden Bauleistungen<br />
ersetzt oder ändert, wird man wiederum an eine Gutschrift durch den Bauträger<br />
analog § 649 BGB denken müssen. 601 Wird im Übrigen bei Kenntnis und Zustimmung<br />
durch den Bauträger bei Sonderwunschvereinbarungen nichts konkret an zusätzlicher<br />
Vergütung für den Bauträger (Architektenleistungen zur Planung, Koordinierung und<br />
Überwachung) vereinbart, scheiden weitere Ansprüche des Bauträgers in aller Regel<br />
bzw. im Zweifel aus. 602 Im Einzelfall ist es eine Frage der Auslegung der konkreten<br />
Sonderwunschvereinbarung, inwieweit gleichwohl – sofern deren Voraussetzungen<br />
vorliegen – gesetzliche Ansprüche z. B. wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht<br />
kommen. 603 Im Zweifel ist von der berechtigten Erwartung des Erwerbers im<br />
Hinblick auf die abschließende Regelung der Sonderwunschvereinbarung auszugehen.<br />
Handelt es sich dabei jedoch um Bauleistungen, die zunächst der Bauträger schuldete,<br />
wird im Hinblick auf den im Zweifel ja trotzdem weiter zu erbringenden Koordinierungsund<br />
Überwachungsaufwand dieser keinen ersparten Aufwand darstellen.<br />
599<br />
Vgl. zur Begründung auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 530, Rn. 558; Grziwotz/Koeble-Vogel,<br />
Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 57<br />
600<br />
601<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 542<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 60; ebenso Pause, Bauträgerkauf und<br />
Baumodelle, Rdn. 545<br />
602<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 58; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />
Rdn. 543<br />
603<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 58<br />
114<br />
Seminarunterlage<br />
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b) Einfluss der Sonderwünsche auf die Bemessung der Raten gem. § 3<br />
Abs. 2 MaBV, Freistellungserklärung<br />
aa) Raten<br />
Zunächst ist bei Sonderwünschen zu beachten, dass gemäß § 3 Abs. 2 MaBV ein<br />
neuer Vertragspreis zu bilden ist. 604 Reduziert sich der Erwerbspreis aufgrund von Eigenleistungen<br />
und/oder selbständigen Sonderwunschverträgen, so ist streitig, ob die<br />
Reduktion des Erwerbspreises nachträglich entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 MaBV auf<br />
sämtliche Bauabschnittsraten zu verteilen ist, 605 nur auf die zeitlich nachfolgenden 606<br />
oder nur auf die vom Sonderwunsch betroffene Rate. 607 Rechtsprechung hierzu liegt<br />
nicht vor. Unter Berücksichtigung der Schutzfunktion der MaBV dürfte die Berechnung<br />
aller Raten nach dem neuen Vertragspreis zutreffend sein. 608 Danach zuviel geleistete<br />
Zahlungen sind zurückzuerstatten. 609 Gleiches gilt für die Erhöhung des Erwerbspreises.<br />
Hier soll eine Verteilung auf sämtliche Bautenstandsraten erfolgen. 610 Die in der<br />
Praxis anzutreffende gesonderte sofortige Abrechnung einer zusätzlichen Leistung ist<br />
damit nicht vereinbar. 611 Denkbar wäre nur die gesonderte Abrechnung durch Verlagerung<br />
vollständig nach hinten. 612<br />
Auch bei der Fälligkeit der jeweiligen Raten kann der Sonderwunsch relevant werden.<br />
Lässt sich die Leistung einer der in § 3 Abs. 2 MaBV aufgeführten Raten zuordnen,<br />
wird auch diese Rate erst nach Ausführung des Sonderwunschs fällig. 613 <strong>Der</strong> Sonderwunschvertrag<br />
mit dem Handwerker ist wiederum gesondert und außerhalb der MaBV<br />
zu betrachten. 614<br />
bb) Freistellungserklärung<br />
Vorsicht ist im Hinblick auf die Freistellungserklärung geboten. 615 Nach § 3 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 3 MaBV hat der Bauträger als eine Fälligkeitsvoraussetzung eine Lastenfreistellungserklärung<br />
der Globalgläubigerin vorzulegen. Die Lastenfreistellung darf die<br />
Bank davon abhängig machen, dass die „geschuldete“ Vertragssumme an die Bank<br />
gezahlt wird. In aller Regel ist der Anspruch des Bauträgers auch noch abgetreten. Bei<br />
604 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 533<br />
605 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 62; ebenso Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>,<br />
Rdn. 846; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 533<br />
606 So Blank, <strong>Bauträgervertrag</strong>, Rdn. 241<br />
607 Weigl, MittBayNot 1996, 10, 13<br />
608 Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 62; Pause, Rdn. 533<br />
609 Pause, Rdn. 533; ebenso Basty, Rdn. 846 (Fälligkeit bei der nächsten anstehenden Rate)<br />
610 Vgl. nur Pause, Rdn. 533<br />
611 Str., diese Praxis ablehnend Pause, Rdn. 533<br />
612 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 63<br />
613 Pause, Rdn. 534<br />
614 U. a. wegen der fehlenden Berücksichtigung der MaBV ist der selbstständige Sonderwunschvertrag<br />
bedenklich, vgl. Basty, Rdn. 610 f.<br />
615 Vgl. hierzu Pause, Rdn. 535; Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 65 f.<br />
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Erhöhung des Kaufpreises ergeben sich insoweit naturgemäß keine Probleme. Auch<br />
die erhöhte Vergütung ist an die Abtretungsempfängerin zu zahlen.<br />
Ist der Sonderwunsch nicht formwirksam abgeschlossen, bleibt es beim ursprünglichen<br />
Vertragspreis. Die Bank muss freistellen gegen Zahlung der wirksam vereinbarten Vergütung.<br />
Ist sie Abtretungsempfängerin, ist die mit Heilung zu zahlende höhere Vergütung<br />
ebenfalls an sie zu zahlen. 616 Bei formwirksamer Vereinbarung hat sich der „geschuldete“<br />
Vertragspreis erhöht. 617<br />
Bei der Verringerung des Erwerbspreises kommt es zunächst darauf an, ob die Auflassung<br />
erklärt wurde. Dann kommt auch eine wirksame Verringerung der geschuldeten<br />
Vergütung in Betracht. 618 Bei offen gelegter Abtretung des Vergütungsanspruchs an die<br />
Bank ist streitig, ob der Bauträger überhaupt wirksam eine Reduzierung vornehmen<br />
kann. 619 Bei der Bank nicht bekannter Kaufpreisreduzierung bleibt es beim formunwirksamen<br />
Sonderwunsch (einschließlich Eigenleistung) beim Kaufpreis. In aller Regel liegt<br />
bei Abtretung auch keine schlüssige Bevollmächtigung zur Reduzierung vor, so dass<br />
auch bei einer gegebenenfalls formwirksamen Vereinbarung es an der Berechtigung<br />
des Bauträgers fehlen wird. 620 Die Bank soll auch mit einer Kaufpreisreduzierung nicht<br />
rechnen müssen, weshalb es bei der Freistellung nur gegen Zahlung der ursprünglichen<br />
Summe bleiben soll. 621 Ob allerdings die Interessen einer Bank dann, wenn die<br />
Vertragsparteien bei Sonderwünschen konsequent § 649 BGB beachten, nachteilig berührt<br />
werden, ist zumindest dann, wenn die Bank das Vorhaben vollständig finanziert,<br />
mehr als fraglich. Es entfallen ja auch die Kosten, die in aller Regel finanziert sind. 622<br />
Nach anderer Auffassung ist daher die Bank nach Bezahlung unter Berücksichtigung<br />
der Kaufpreisreduzierung zur Freistellung verpflichtet. 623<br />
8. Haftungsprobleme bei Sonderwünschen<br />
Bei Sonderwünschen stellen sich aus Sicht des Bauträgers häufig zwei verschiedene<br />
Haftungsprobleme.<br />
a) Auswirkungen auf Sondereigentum des Eigenleistungs-Erwerbers<br />
Soweit der Erwerber berechtigt ist, Eigenleistungen zu erbringen, soll der Bauträger für<br />
die hierdurch verursachten Mängel auch und gerade am Sondereigentum dieses Er-<br />
616 Basty, Rdn. 850<br />
617 Pause, Rdn. 535<br />
618 Pause, Rdn. 535<br />
619 Ablehnend z. B. Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 66<br />
620 Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 66<br />
621 Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 66; OLG Dresden, NJW-RR 1997, 1506<br />
622 Vgl. Pause, Rdn. 535, allerdings für den Fall, dass keine Abtretung erfolgte<br />
623 Pause, Rdn. 535, für den Fall, dass keine Abtretung erfolgte<br />
116<br />
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werbers nach vertretener Auffassung dem Grunde nach haften. 624 Grund hierfür sei die<br />
regelmäßig vorzunehmende Auslegung der Erklärungen im Hinblick auf die weiter bestehende<br />
Überwachungs-, Koordinierungs- und Beratungspflicht des Bauträgers. Soweit<br />
die Eigenleistungen nur Auswirkungen auf das Sondereigentum des Eigenleistungs-Erwerbers<br />
haben, ist die Haftung des Bauträgers problematisch, wenn er<br />
ausdrücklich weder plant, überwacht noch sonst berät. 625 Allerdings ist eine Konstellation,<br />
in welcher Planung, Überwachung und Koordinierung vollständig ausgegrenzt<br />
werden, selten gegeben, sondern es sind regelmäßig auch bei Eigenleistungen Planungs-<br />
und Überwachungsleistungen des Bauträgers zu bejahen. Wenn der Bauträger<br />
Bedenken nicht haben muss oder im Übrigen auf solche hinweist, ist nach der eine<br />
grundsätzliche Haftung ablehnenden Auffassung eine weitergehende Haftung nicht<br />
gegeben. 626 Eine weitergehende allgemeine Überwachungspflicht wird abgelehnt und<br />
nur bei ineinandergreifenden Arbeiten im Sinne von Prüfungs- und Bedenkenpflichten<br />
angenommen. 627 Auch die Auffassung, die grundsätzlich eine Haftung des Bauträgers<br />
bei Eigenleistungen wegen regelmäßig fortbestehenden Überwachungspflichten bejaht,<br />
verneint eine Haftung, wenn der Bauträger nachweisbar den Erwerber über die<br />
mit der Eigenleistung konkret verbundenen Gefahren und Risiken informiert und der<br />
Erwerber dennoch an der Ausführung seiner Eigenleistungen festhält. 628 Es ist also<br />
letztlich eine Frage der Darlegungs- und Beweislast.<br />
b) Haftung bei selbstständigen Sonderwunschvereinbarungen des<br />
Erwerbers mit Unternehmern<br />
Dem Erwerber stehen bei Verträgen mit anderen Unternehmern gegen diese sämtliche<br />
Leistungsstörungs- und Mängelansprüche aus dem selbständig abgeschlossenen Vertrag<br />
zu. Bejaht man, dass der Bauträger auch bei solchen Verträgen wie bei Eigenleistungen<br />
dem Grunde nach haftet, haftet dieser bei Mängeln als Gesamtschuldner. 629<br />
Richtig ist insoweit, dass es für die Beurteilung einer Haftung des Bauträgers keinen<br />
Unterschied machen kann, ob ein Dritter oder der Erwerber selbst Bauleistungen erbringt.<br />
Auch bei Verträgen des Erwerbers mit Dritten sind die Baubetreuungs- und Architektenleistungen<br />
des Bauträgers zu berücksichtigen. 630 Dies bedeutet, dass nur<br />
dann, wenn der Bauträger nachweisen kann, dass er sämtlichen denkbaren Beratungs-<br />
, Überwachungs- und Planungs- wie Koordinierungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen<br />
ist, er auch von einer etwaigen Haftung frei wird.<br />
624<br />
So ausdrücklich Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 68, unter Hinweis auf BGH, BauR 2002, 1385;<br />
BGH, BauR 2001, 273; a. A. z. B. Basty, Rdn. 842.<br />
625<br />
626<br />
627<br />
628<br />
629<br />
630<br />
Pause, Rdn. 559<br />
Vgl. Pause, Rdn. 559<br />
Pause, Rdn. 559<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 68<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 71<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 71<br />
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Eine uneingeschränkte Haftung des Bauträgers wird unabhängig von diesen Erwägungen<br />
in Fällen bejaht, 631 bei denen zum einen vom Bauträger zu erbringende Leistungen<br />
mangelhaft sind und Leistungen des Drittunternehmers (wohl auch bei Eigenleistungen)<br />
ebenfalls mangelbehaftet sind, diese Umstände letztlich zu einer unteilbaren Leistung<br />
führen und Mängelansprüche nicht getrennt werden können. In diesem Fall liegt<br />
selbstverständlich auch eine uneingeschränkte Haftung des Drittunternehmers vor. 632<br />
Bei Vereinbarung eines höherwertigen Materials oder Baustoffs und einer gesonderten<br />
Vergütung hierfür soll alleine der Handwerker unmittelbar gegenüber dem Erwerber<br />
haften und nicht der Bauträger, wenn der Mangel ausschließlich den höherwertigen<br />
Baustoff betrifft. 633 Dies ist z. B. der Fall, wenn Farbabweichungen bei höherwertigen<br />
Fliesen auftreten. In einem solchen Fall wird man wohl regelmäßig dazu kommen, dass<br />
den Bauträger im Hinblick auf das höherwertige Material keine Pflichten treffen sollen.<br />
Haben Erwerber und Handwerker eine gesonderte Vereinbarung über einen höherwertigen<br />
Baustoff getroffen und betrifft die Vergütungsvereinbarung ausschließlich die Materialverbesserung,<br />
haftet der Bauträger jedoch ansonsten weiter, es sei denn die Ursachen<br />
der Mangelerscheinungen liegen alleine in den Regelungen der Sonderwunschvereinbarung.<br />
Das ist z. B. nicht der Fall, wenn entgegen den Regeln der<br />
Technik bei Sonderwunschfliesen die Verfugung nicht dauerelastisch, sondern starr<br />
vorgenommen wurde. 634<br />
Wird nicht nur das Material geändert, sondern auch die Art der Ausführung (Parkett<br />
statt Teppich), und wird für die alte Ausführung eine Gutschrift in voller Höhe erteilt,<br />
dann soll alleine der Unternehmer dem Erwerber gegenüber haften, und zwar für Ausführungs-<br />
wie für Materialfehler. 635 Auch hier muss man die Erklärungen im Einzelfall<br />
untersuchen, so dass im Einzelfall auch anderes gelten kann. Die Haftung des Bauträgers<br />
kann auch greifen, wenn bei der Zustimmung zum Sonderwunsch durch den Bauträger<br />
eine Pflichtverletzung vorliegt. 636 Diese kann in einer planerischen Fehlleistung<br />
bestehen oder auch bei mangelhafter Bauleitung. Als Beispiel wird genannt der Austausch<br />
des geplanten Teppichbodens gegen einen Steinfußboden, bei dem es zu<br />
Schallmängeln kommt. Hier ist die Haftung des Bauträgers zu bejahen, weil dieser die<br />
Gebäudeplanung erstellt hat und deshalb auch entsprechend beraten bzw. abraten<br />
muss. 637 Ist auch dem Handwerker bei entsprechender Erkennbarkeit der Probleme eine<br />
Haftung vorzuwerfen, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht. 638<br />
631<br />
632<br />
633<br />
634<br />
Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 71<br />
Pause, Rdn. 549; OLG Schleswig, NJW-RR 1998, 1551 = OLG Schleswig, BauR 1999, 518 (Ls.).<br />
Pause, Rdn. 550<br />
Pause, Rdn. 551 unter Hinweis auf OLG Celle, BauR 1998, 802: mangelhafte Unterkonstruktion führt<br />
zu Mängeln bei Sonderwunschfliesen<br />
635<br />
Pause, Rdn. 552 unter Hinweis auf OLG Koblenz, BauR 1996, 868, welches allerdings ohnehin nur<br />
die Haftung des Sonderwunsch-Handwerkers betrachtet<br />
636<br />
Pause, Rdn. 553<br />
637 Pause, Rdn. 553<br />
638 Pause, Rdn. 553<br />
118<br />
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Bei bloßen Ausführungsfehlern haftet alleine der Sonderwunsch-Handwerker, z. B.<br />
wenn die Schallmängel alleine aufgrund schlechter Ausführung entstehen. 639 Hier wäre<br />
gegebenenfalls noch ein etwaiger Überwachungsfehler je nach Ergebnis der Auslegung<br />
der entsprechenden Erklärungen zu problematisieren. 640<br />
Selbst wenn man eine Haftung des Bauträgers gegenüber dem Einzelnen Erwerber<br />
verneint, besteht insbesondere bei Schallmängeln anderer Wohneinheiten die Haftung<br />
des Bauträgers gegenüber eben den anderen Erwerbern. <strong>Der</strong> Bauträger kann sich also<br />
wegen des Sonderwunschs alleine nicht im Hinblick auf seine eigenen Vertragspflichten<br />
enthaften. Hier käme dann allenfalls wieder ein Rückgriffsanspruch gegenüber dem<br />
Erwerber in Betracht, was Vertragspflichten des Erwerbers gegenüber dem Bauträger<br />
voraussetzt. 641 Ein eigener Anspruch der anderen Eigentümer gegenüber dem Sonderwunsch-Erwerber<br />
ist wohl zu verneinen, regelmäßig schon mangels zu diesem Zeitpunkt<br />
vorliegender rechtlicher Beziehungen; in der Regel fehlt es selbst an einer werdenden<br />
Gemeinschaft. 642 Liegt letztere vor, kann eine Anwendung der §§ 10 – 29 WEG<br />
in Betracht kommen; auch sind die Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers<br />
dann zu bejahen. 643<br />
639<br />
640<br />
Pause, Rdn. 554<br />
I. E. ebenso Pause, Rdn. 557, der eine Haftungsfreizeichnung für Mängel an anderen Gewerken bei<br />
Überwachungsfehlern ablehnt.<br />
641<br />
Bejaht von Pause, Rdn. 555<br />
642 Pause, Rdn. 556<br />
643 Siehe hierzu Pause, Rdn. 620 f.<br />
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IX. Mängelansprüche bei Wohnungseigentum<br />
Liegt ein Mangel vor, können einem Erwerber Mängelrechte unter bestimmten Voraussetzungen<br />
zur Verfügung stehen. Besonderheiten ergeben sich, soweit ein Erwerber<br />
nicht Alleineigentum an einem Grundstück erwirbt, sondern Wohnungs- oder auch gewerbliches<br />
Teileigentum im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft. In diesen Fällen<br />
stellt sich die Frage, ob ein Erwerber im Hinblick auf Mängelansprüche beschränkt ist<br />
und ob er sie unabhängig von der Gemeinschaft geltend machen kann. 644 Zu unterscheiden<br />
sind Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums und solchen, die das<br />
Gemeinschaftseigentum betreffen. Zu prüfen sind bei Beteiligung der Wohnungseigentümer-<br />
oder Teileigentümergemeinschaft auch Verfahrensfragen. Mängel, die ausschließlich<br />
das Sondereigentum betreffen, stehen dem Erwerber ohne Einschränkung<br />
zu. 645 Prozessual ist hier die Möglichkeit zu diskutieren, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
prozessführungsbefugt sein kann, auch solche Mängel geltend zu machen.<br />
Das ist Gegenstand der prozessualen Überlegungen. Mit zwei sehr bedeutenden<br />
Entscheidungen hat der BGH hier für einige Klärungen gesorgt. 646<br />
1. Ansprüche bei Mängeln des Gemeinschaftseigentums<br />
Grundsatz ist, dass auch beim Gemeinschaftseigentum die Mängelansprüche jedem<br />
einzelnen Erwerber zustehen. Sie ergeben sich aus dem <strong>Bauträgervertrag</strong>, den der<br />
Erwerber mit dem Bauträger geschlossen hat. 647 <strong>Der</strong> Erwerber von Wohnungseigentum<br />
ist berechtigt, seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer<br />
selbstständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen<br />
der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers<br />
nicht beeinträchtigt sind. 648 Bestimmte Mängelrechte kann nach der Rechtsprechung<br />
des BGH ein Erwerber wegen der sogenannten „Gemeinschaftsbezogenheit“ von vorne<br />
herein nicht selbst geltend machen. Außerdem kann durch entsprechende Beschlussfassung<br />
der Wohnungseigentümergemeinschaft eine weitere Ausübung der<br />
Geltendmachung von Rechten unterbunden werden.<br />
Während die Anspruchsberechtigung des einzelnen Erwerbers im Hinblick auf die<br />
Nacherfüllung im Grundsatz unproblematisch ist, treten bei den weiteren Mängelrechten<br />
Schwierigkeiten auf. Es stellt sich die Frage, ob der einzelne Erwerber z. B. einen<br />
vollen Vorschussanspruch geltend machen kann oder nur eine Quote, ob er Zahlung<br />
an sich verlangen kann, ob ihm ein vollständiges Zurückbehaltungsrecht wegen<br />
Mängeln zusteht, ob jeder einzelne Erwerber berechtigt ist, eine angemessene Frist<br />
644<br />
645<br />
Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 297<br />
Wenzel, NJW 2007, 1905; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn.883; Grziwotz/Koeble-Koeble,<br />
Handbuch Bauträgerrecht, Rdn. 300<br />
646<br />
647<br />
BGH, BauR 2007, 1221 ff.; BGH, BauR 2006, 1747 ff.<br />
Werner/Pastor, <strong>Der</strong> Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 471; Pause, Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />
4. Aufl., Rdn. 884<br />
648<br />
BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2006, 1747<br />
120<br />
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ARBER-Verlag GmbH IX. Mängelansprüche bei Wohnungseigentum<br />
zur Nacherfüllung zu setzen und danach das Wahlrecht hinsichtlich der weiteren Mängelansprüche<br />
auszuüben. Auch wer letztlich die Rechte prozessual geltend machen<br />
darf, ist zu klären. Ungeachtet der jeweiligen dogmatischen Einordnung kann von folgendem<br />
ausgegangen werden.<br />
a) Nacherfüllung<br />
aa) Ansprüche der Erwerber<br />
Jeder einzelne Erwerber kann den Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen, einklagen<br />
und durchsetzen und bedarf hierzu keines vorherigen Beschlusses der Gemeinschaft.<br />
649 Ein Nachteil für die anderen Erwerber ergibt sich hieraus nicht, weil diese<br />
ohnehin verpflichtet sind, das Gemeinschaftseigentum instand zu setzen. Die Beseitigung<br />
anfänglich vorhandener Mängel gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung (ordnungsgemäße<br />
Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums)<br />
im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. 650 Ein Nachteil für den Bauträger ergibt sich hieraus<br />
ebenfalls nicht, weil er zwar von mehreren Erwerbern in Anspruch genommen<br />
werden könnte, er aber durch Mangelbeseitigung auch die Ansprüche der anderen Erwerber<br />
erfüllen kann. 651 Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ist also insoweit<br />
ausgeschlossen.<br />
Vollstreckt wird ein Nacherfüllungsanspruch nach § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme.<br />
Nach § 887 Abs. 1 ZPO kann der Erwerber die Nacherfüllung auf Kosten des<br />
Bauträgers selbst vornehmen. Die dabei entstehenden Ersatzvornahmekosten werden<br />
nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben. 652 Gemäß § 887 Abs. 2 kann vom Prozessgericht<br />
auch ein Vorschuss ausgeurteilt werden. Hier ist wie für einen Vorschussanspruch<br />
nach § 637 Abs. 3 BGB zu verlangen, dass dieser nur mit Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
verlangt werden darf, damit dieser zweckentsprechend verwendet<br />
werden kann. 653<br />
Hat ein Wohnungseigentümer sein Eigentum von einem früheren Vertragspartner des<br />
Bauträgers erworben, dann kann er nur durch Abtretung der Rechte aus dem <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
aktiv legitimiert sein. Scheiden Ersterwerber durch Veräußerung ihres Wohnungseigentums<br />
ohne ausdrückliche Abtretung ihrer Mängelansprüche aus, gelten diese<br />
als stillschweigend an die Erwerber abgetreten. 654 Soweit es in dem Erwerbsvertrag<br />
an einer solchen ausdrücklichen Abtretung fehlt, genügt auch eine Ermächtigung des<br />
Erwerbers zur Geltendmachung der aus dem <strong>Bauträgervertrag</strong> entstandenen Mängel-<br />
649<br />
BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2006, 1747, 1749; BGH, BauR 1980, 69; BGH, BauR<br />
1991, 606; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn.884<br />
650<br />
651<br />
652<br />
653<br />
654<br />
vgl. Wenzel, NJW 2007, 1905, 1906<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 884<br />
Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 887, Rdn. 13<br />
BGH, BauR 2007, 1221, 1223<br />
OLG Düsseldorf, IBR 2004, 206<br />
Seminarunterlage<br />
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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
ansprüche. Eine solche Ermächtigung ist nach der Rechtsprechung zu vermuten, wenn<br />
sie nicht nach dem Erwerbsvertrag ausgeschlossen ist. 655<br />
<strong>Der</strong> Anspruch des einzelnen Erwerbers auf Nacherfüllung besteht unabhängig davon,<br />
ob Ansprüche anderer bereits verjährt sind. Darüber hinaus besteht er in vollem Umfang<br />
und ist nicht auf eine Quote für den Miteigentumsanteil beschränkt, was bei einer<br />
Nacherfüllung allerdings schon praktisch nicht möglich ist. 656 An der Anspruchsberechtigung<br />
des einzelnen Erwerbers und der vollen Einstandspflicht des Bauträgers hinsichtlich<br />
der Nacherfüllung ändert sich auch nichts dadurch, dass einzelne Erwerber<br />
mit dem Bauträger einen Vergleich abgeschlossen haben oder einen ausdrücklichen<br />
Verzicht eingegangen sind. Ebenso wenig ändert sich an dieser Situation etwas durch<br />
rügelose Abnahme anderer Erwerber (§ 640 Abs. 2 BGB), die bei bekannten Mängeln<br />
bestimmte Rechte wie den Nacherfüllungsanspruch untergehen lässt. <strong>Der</strong> einzelne<br />
Erwerber, der weder einen Vergleich abgeschlossen hat noch einen Verzicht geleistet<br />
hat und auch nicht rügelos abgenommen hat, kann im Verhältnis zum Bauträger den<br />
Nacherfüllungsanspruch in vollem Umfang geltend machen. Dem Bauträger steht unter<br />
Umständen gegen die durch Vergleich oder Verzicht ausgeschlossenen Erwerber ein<br />
Ausgleichsanspruch zu, berechnet auf der Basis der Einstandspreise für die Nacherfüllung<br />
nach der Quote des jeweiligen Miteigentumsanteils. Dieser Ausgleichsanspruch<br />
ist dem abgeschlossenen Vergleich oder Verzichtsvertrag immanent. 657<br />
Die Behandlung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Vergütungsansprüchen wegen<br />
eines Mangels am Gemeinschaftseigentum ist angesichts der zuvor bejahten Anspruchsberechtigung<br />
zu bejahen, aber streitig. 658 Richtig ist allerdings, dass wegen eines<br />
kleineren Mangels (Mangelbeseitigungsaufwand z.B. € 1.000) bei einer größeren<br />
WEG von 100 Personen Kapital beim Bauträger in erheblichem Umfang (mindestens<br />
das Dreifache, also insgesamt mindestens € 300.000) blockiert würde. Ob dies eine<br />
andere Betrachtung im Sinne einer auf den Miteigentumsanteil beschränkten Geltendmachung<br />
rechtfertigt, ist jedoch zweifelhaft. <strong>Der</strong> einzelne Erwerber kann zwar den Anspruch<br />
auf Nacherfüllung geltend machen, er muss es aber nicht. Jedenfalls dann,<br />
wenn nur ein Erwerber in Anspruch genommen wird, soll nach Auffassung des BGH<br />
das Zurückbehaltungsrecht in voller Höhe der Beseitigungskosten bestehen. 659 Grundsätzlich<br />
ist insoweit zu beachten, dass Einschränkungen des Rechts aus § 320 BGB<br />
nur sehr vorsichtig angenommen werden können. Keinesfalls darf die Druckfunktion<br />
des Leistungsverweigerungsrechts eingeschränkt werden. Eine nur quotale Berücksichtigung<br />
des Rechts nach § 320 BGB scheidet also grundsätzlich aus, wenn nicht alle<br />
Erwerber in Anspruch genommen werden. 660 Richtigerweise wird man erst dann gemäß<br />
§ 242 BGB an eine Einschränkung denken müssen, wenn sämtliche geltend ge-<br />
655<br />
656<br />
657<br />
658<br />
659<br />
Vgl. BGH, BauR 1997, 488.<br />
Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 307; BGH, BauR 1985, 314<br />
Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 307<br />
für nur quotale Gewährung Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 309<br />
BGH, BauR 1998, 783; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 908; für diesen Fall<br />
ebenfalls zustimmend Werner/Pastor, <strong>Der</strong> Bauprozess, Rdn. 482<br />
660<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 908<br />
122<br />
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machten Einbehalte gemäß § 320 BGB das Dreifache der Nacherfüllungskosten übersteigen.<br />
661<br />
bb) Geltendmachung der Ansprüche im Hinblick auf Beschlüsse der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
<strong>Der</strong> einzelne Erwerber kann die Gemeinschaft zwingen, den Anspruch selbst durchzusetzen,<br />
indem er einen Antrag auf entsprechenden Beschluss stellt. 662 Fest steht auch,<br />
dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Gesamtheit – jedenfalls soweit<br />
Vertragspartner des Bauträgers beteiligt sind – veranlassen kann, dass Ansprüche eines<br />
oder auch mehrerer Erwerber auf Nacherfüllung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum<br />
geltend gemacht werden. Die Beschlusskompetenz für die Durchsetzung<br />
bestimmter Ansprüche der Erwerber durch die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
wird seit jeher vom BGH mit § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG begründet. 663 Ob die<br />
Gemeinschaft die Geltendmachung von Ansprüchen durch einzelne Erwerber dadurch<br />
verhindern kann, dass sie selbst die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen<br />
von Erwerbern beschließt und umsetzt, war streitig und wurde zum Teil von Rechtsprechung<br />
und Literatur bejaht. 664 Dies wurde mit der Befugnis der Gemeinschaft nach<br />
§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG, Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere<br />
zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung durch Stimmenmehrheit<br />
beschließen zu können, begründet. 665 Hieran sollten auch an der Beschlussfassung<br />
nicht beteiligte Eigentümer gebunden sein wie z. B. ein Sonderrechtsnachfolger,<br />
666 was sich aus § 10 Abs. 3 WEG ergebe, wie auch der Eigentümer, der<br />
gegen den Antrag gestimmt hat oder an der Abstimmung nicht teilgenommen hat. 667<br />
<strong>Der</strong> BGH hatte diese Frage im Urteil vom 27.07.2006 – V<strong>II</strong> ZR 276/05 – zunächst offen<br />
gelassen. 668 Mit Urteil vom 12.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 236/05 – hat der BGH dann klargestellt,<br />
dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der auf Herstellung<br />
des Gemeinschaftseigentums Erwerberrechte an sich ziehen kann. 669 Er hat ausdrücklich<br />
festgehalten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen kann,<br />
dass Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche gemeinschaftlich durchgesetzt werden,<br />
und zwar in einer Weise, die den einzelnen Erwerber, selbst wenn er nicht mitgestimmt<br />
hat oder überstimmt wurde, von der Verfolgung seiner Rechte ausschließt. 670 Das sei<br />
jedenfalls dann anzunehmen, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemein-<br />
661 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 909<br />
662 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 309<br />
663 Vgl. Wenzel, NJW 2007, 1905, 1906<br />
664 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 310; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />
4. Aufl., Rn. 907; Kniffka/Koeble, 11.Teil, Rn. 257<br />
665 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 902 und 938<br />
666<br />
LG München, NJW-RR 1996, 333<br />
667 Pause, Rn. 907<br />
668 BGH, BauR 2006, 1747, 1749<br />
669 BGH, BauR 2007, 1221 ff.<br />
670 BGH, BauR 2007, 1221, 1224<br />
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schaftliches Vorgehen erfordere. Letzteres sei regelmäßig der Fall. 671 Mit einem entsprechenden<br />
Beschluss begründet die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre alleinige<br />
Zuständigkeit.<br />
cc) Verfahrensrechtliche Beurteilung<br />
Aktiv legitimiert im Sinne einer Anspruchsinhaberschaft ist grundsätzlich der Erwerber,<br />
nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das ist selbstverständlich, soweit die<br />
Gemeinschaft die Geltendmachung nicht an sich gezogen hat. Aber auch, wenn die<br />
Gemeinschaft einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, ist sie nicht Anspruchsinhaberin.<br />
672 Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG n. F.,<br />
wonach Rechte der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft geltend gemacht<br />
werden. 673 Die Ansprüche resultieren aus dem Vertrag mit dem Bauträger und nicht<br />
aus der Eigentümerstellung. Die Aktivlegitimation bemisst sich also danach, ob der Erwerber<br />
auch Vertragspartner des Bauträgers ist. 674 Gleichwohl und unabhängig von der<br />
Vertragspartnerschaft kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Angelegenheit<br />
als solche an sich ziehen. Nur deshalb werden die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
jedoch nicht Anspruchsinhaber oder Vertragspartner.<br />
Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
vom BGH als teilrechtsfähig angesehen wird, soweit sie bei der Verwaltung des<br />
gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. 675 Nur soweit kann sie<br />
überhaupt Partei eines Rechtsstreits sein. Es stellt sich die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Bauträger<br />
als rechtsfähig zu behandeln ist. Das hat der BGH bejaht. 676 Da es sich nach<br />
Auffassung des BGH um einen Fall handelt, in welchem Rechte Dritter aufgrund gesetzlicher<br />
Befugnis in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG in eigenem Namen geltend gemacht<br />
werden, behandelt der BGH das als Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. 677 Das<br />
ergibt sich nunmehr (auch) aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG n. F.. 678 Soweit die Wohnungseigentümer<br />
als Kläger aufgetreten sind, ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen.<br />
679 Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch als teilrechtsfähiger Verband<br />
von Erwerbern ermächtigt werden, Ansprüche wegen Mängeln am Sondereigentum<br />
geltend zu machen. Insoweit bejaht der BGH sowohl die Teilrechtsfähigkeit wie<br />
auch die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, weil auch bei Mängeln<br />
am Sondereigentum, wenn sie neben Mängeln am Gemeinschaftseigentum<br />
671 BGH, BauR 2007, 1221, 1224<br />
672 BGH, BauR 2007, 1221,1222; Wenzel, NJW 2007, 1905<br />
673 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1299<br />
674 Vgl. BGH, BauR 1997, 488<br />
675 Vgl. BGH, BauR 2005, 1462 ff.<br />
676 BGH, BauR 2007, 1221,1222<br />
677 BGH, BauR 2007, 1221, 1223<br />
678 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1299<br />
679 BGH, BauR 2007, 1221, 1225<br />
124<br />
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durchgesetzt werden sollen, Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem engen<br />
rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums stehen und für die ein eigenes schutzwürdiges Interesse besteht, sie<br />
durchzusetzen. 680 Die Grenzen hat der BGH offen gelassen.<br />
Es ist zu fragen, wie mit einem Rechtsstreit zu verfahren ist, den der einzelne Erwerber<br />
begonnen hat, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, die Geltendmachung<br />
von Ansprüchen an sich zu ziehen. Auch der Bauträger kann sich auf diesen<br />
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft berufen. Hat ein Erwerber bereits<br />
Klage auf Nachbesserung erhoben, so tritt wegen Wegfalls des Prozessführungsrechts<br />
und hieraus resultierender Unzulässigkeit der Klage Erledigung ein. 681<br />
b) Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung<br />
<strong>Der</strong> BGH hatte zur früheren Rechtslage entschieden, dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung<br />
von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden<br />
müsse, soweit es um das Ziel der Minderung und/oder des (kleinen) Schadensersatzes<br />
gehe. 682 Nach neuem Recht (Verträge seit 1.1.2002) gibt es die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung<br />
nicht mehr. Die sekundären Rechte entstehen, wenn eine angemessene<br />
Frist zur Nacherfüllung abgelaufen ist.<br />
Fraglich ist, ob das Recht der Fristsetzung zur Schaffung der Anspruchsvoraussetzungen<br />
nun auch einzelne Erwerber ausüben und durchsetzen können.<br />
Bei der Fristsetzung mit Ziel des Selbstvornahmerechts wird man dies bejahen müssen,<br />
solange ein Beschluss der Gemeinschaft, Rechte an sich zu ziehen, nicht vorliegt.<br />
Jeder einzelne Erwerber kann also die Frist mit Zielrichtung Selbstvornahme setzen<br />
und danach die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und/oder Vorschuss (§ 637 BGB)<br />
geltend machen. 683 Die Befugnis zur Fristsetzung endet nach Beschlussfassung der<br />
Gemeinschaft. Bereits erfolgte Fristsetzungen seitens der Erwerber bleiben jedoch<br />
wirksam und erübrigen nach Fristablauf eine Fristsetzung durch die Gemeinschaft. 684<br />
Soweit jedoch die Zielrichtung Minderung oder (kleiner) Schadensersatz sein soll, steht<br />
von vorneherein nur der Gemeinschaft das Recht zu, über die Fristsetzung als Anspruchsvoraussetzung<br />
zu beschließen, weil nur diese auch die Rechte geltend machen<br />
kann (hierzu sogleich). 685<br />
680 BGH, BauR 2007, 1221, 1224 f.<br />
681 Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />
682 BGH, BauR 1998, 783<br />
683 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 311<br />
684 Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />
685 BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2006, 979, 981; Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bau-<br />
trägerrecht, 4. Teil, Rdn. 311<br />
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Soweit Zielrichtung Rückabwicklung durch Rücktritt oder Schadensersatz statt der<br />
ganzen Leistung ist, ist der Erwerber hierzu zunächst uneingeschränkt berechtigt. Die<br />
Ausübung dieser individuellen Rechte kann die Gemeinschaft nicht an sich ziehen.<br />
Vom BGH noch nicht entschieden ist, ob ein Erwerber nach der Beschlussfassung zur<br />
Durchsetzung der auf Herstellung gerichteten Ansprüche selbstständig noch eine Frist<br />
mit dem Ziel der Rückabwicklung setzen darf. Das hängt zunächst von der Frage ab,<br />
ob der Beschluss der Gemeinschaft überhaupt dahingehend zu verstehen ist, dass<br />
einzelne Erwerber nicht mehr auf Herstellung gerichtete Ansprüche geltend machen<br />
dürfen. 686 Ob damit eine Fristsetzung einzelner Erwerber ausgeschlossen ist, die letztlich<br />
nur dazu dienen soll, zur „Totalliquidation“ zu gelangen, ist noch nicht ausdrücklich<br />
entschieden. Allerdings ist zu bemerken, dass dem Bauträger wie jedem Unternehmer<br />
die Möglichkeit eingeräumt werden soll, selbst nachzuerfüllen. Dazu dient die Fristsetzung.<br />
Wenn aber Erfüllungs- und Mängelhaftungsansprüche der Geltendmachung des<br />
Erwerbers entzogen ist, kann er wirksam den Bauträger weder zur Nacherfüllung auffordern<br />
noch ihm hierzu eine Frist setzen. Die Möglichkeit, noch auf die Erfüllung des<br />
Vertrags Einfluss zu nehmen, kann und soll im Einzelfall gerade ausgeschlossen<br />
sein. 687 Da die „Erfüllungsphase“ aber dem Zugriff der Gemeinschaft offen ist und die<br />
Rückabwicklungsansprüche erst nach Fristablauf entstehen, sprechen die besseren<br />
Gründe für die Annahme, dass der Einzelne mit der Entscheidung der Gemeinschaft<br />
für ein gemeinsames Vorgehen bis zum Ende des Fristablauf gebunden ist, also nicht<br />
selbst eine Frist mit dem Ziel der Rückabwicklung setzen kann. 688 Eine vor dem Beschluss<br />
gesetzte Frist bleibt dagegen von der Entscheidung der Gemeinschaft unberührt<br />
und berechtigt auch nach der Beschlussfassung zur Rückabwicklung. 689<br />
Offen ist weiter, ob eine Fristsetzung durch die WEG das Rückabwicklungsrecht des<br />
Erwerbers begründet für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreicht. Die Fristsetzung<br />
müsste im Verhältnis Erwerber zum Bauträger erfolgt sein. Hier wäre daran zu denken,<br />
dass der BGH die Auffassung vertritt, dass bei den Rechten, die von vorneherein nur<br />
die Gemeinschaft geltend machen kann, auch nur diese die Anspruchsvoraussetzungen<br />
schaffen kann. 690 Hier erscheint es vertretbar, dass bei Rechten, die nur der Erwerber<br />
geltend machen kann, auch nur dieser individuell die Anspruchsvoraussetzungen<br />
schaffen können soll. Das würde bedeuten, dass die Sperrwirkung die Schaffung<br />
der Rückabwicklungsvoraussetzungen blockieren würde.<br />
Hat der Erwerber eine Frist gesetzt, bevor die Gemeinschaft die Geltendmachung von<br />
Rechten an sich gezogen hat, stellt sich weiter die Frage, ob er dann uneingeschränkt<br />
sein Recht auf Rückabwicklung geltend machen kann. Davon auszugehen ist, dass die<br />
Fristsetzung nicht alleine durch die Beschlussfassung zur Geltendmachung von An-<br />
686<br />
687<br />
126<br />
vgl. BGH, BauR 2006, 1747, 1749, im konkreten Fall verneinend; BGH, BauR 2007, 1221, 1224, der<br />
davon ausgeht, dass das zu bejahen ist, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemeinschaftli-<br />
ches Vorgehen erfordert, was regelmäßig der Fall sein soll<br />
vgl. Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />
688 Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />
689 Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />
690 BGH, BauR 2007, 1221, 1223<br />
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sprüchen auf Herstellung ihre Wirkung verliert. 691 Soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
keine Gestaltungsrechte geltend macht, ist es dem Erwerber möglich, nach<br />
Ablauf der von ihm gesetzten Frist Rückabwicklung geltend zu machen. Verlangt die<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch sogenannten kleinen Schadensersatz vor<br />
Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs des Erwerbers, erlischt der Nacherfüllungsanspruch<br />
wegen § 281 Abs. 4 BGB. 692 Auch die Geltendmachung der Minderung<br />
führt als Gestaltungsrecht zum Erlöschen des Nacherfüllungsrechts. 693 Die Möglichkeit<br />
der Rückabwicklung (Rücktritt bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung)<br />
setzt wohl voraus, dass im Moment der Ausübung des Gestaltungsrechts ein Erfüllungsanspruch<br />
noch gegeben ist. Wenn die WEG nunmehr diesen Erfüllungsanspruch<br />
mit Wirkung für den einzelnen Erwerber gestaltet, wirkt sich das also auf das Rückabwicklungsrecht<br />
des Erwerbers aus. 694<br />
c) Berechtigung hinsichtlich der Selbstvornahme<br />
Sowohl einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die ein Erwerber im Rahmen<br />
der Selbstvornahme hat, kann dieser geltend machen 695 wie auch den Vorschussanspruch<br />
des § 637 Abs. 3 BGB. 696 Bei der aktiven Geltendmachung durch einen<br />
einzelnen Eigentümer ergibt sich das Problem, ob der volle Anspruch durchgesetzt<br />
werden kann oder nur in Höhe der Miteigentumsquote die Aktivlegitimation gegeben<br />
ist. Insoweit ist jedoch vom vollen Anspruch auszugehen. 697 Den Vorschussanspruch<br />
kann der einzelne Erwerber nur auf Leistung an die Gemeinschaft geltend machen,<br />
damit gewährleistet ist, dass die Mittel zur ordnungsgemäßen Herstellung der Gemeinschaft<br />
zufließen. 698<br />
Soweit der Bauträger Vergütungsansprüche geltend macht, ist zu prüfen, ob eine Aufrechnung<br />
des Erwerbers in Betracht kommen kann. Streitig war insoweit, ob gegenüber<br />
dem Vergütungsanspruch des Bauträgers ein Vorschussanspruch nicht, 699 nur<br />
quotal 700 oder in voller Höhe eingewandt werden kann. 701 Problematisch ist insoweit,<br />
dass ja gewährleistet sein muss, dass die Mittel der Gemeinschaft zufließen. <strong>Der</strong> BGH<br />
hat aus diesem Grund die Gegenseitigkeit der wechselseitigen Forderungen in einem<br />
Fall verneint, bei denen das Berufungsgericht ohne weiteres eine Aufrechnung bejaht<br />
hat. 702 Auch im umgekehrten Fall hat der BGH die Möglichkeit der Aufrechnung des<br />
691<br />
so jedenfalls Wenzel, NJW 2007, 1905, 1906<br />
692<br />
693<br />
694<br />
695<br />
696<br />
697<br />
698<br />
699<br />
700<br />
701<br />
Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1303<br />
Palandt-Sprau, 66. Aufl., § 634 BGB, Rdn. 2<br />
vgl. Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1303, 1304<br />
BGH, BauR 2007, 1221, 1223: BGH, BauR 2005, 1623; BGH, BauR 2004, 1148<br />
BGH, BauR 2007, 1221, 1223<br />
Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 313<br />
BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2005, 1624; BGH, BauR 2002, 81; BGH, BauR 1991, 606<br />
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 21, Rdn. 11<br />
Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 313<br />
Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 957<br />
702 BGH, BauR 2007, 1227, 1235<br />
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Bauträgers mit Vergütungsansprüchen gegenüber einem Vorschussanspruch des Erwerbers<br />
verneint, eben mit der Begründung, dass auch hier nicht der Zufluss der Mittel<br />
an die Gemeinschaft gewährleistet sei. 703<br />
Haben einzelne Erwerber nach Fristablauf die Mangelbeseitigung durchgeführt, steht<br />
ihnen ein Erstattungsanspruch zu, und zwar gerichtet auf Zahlung an sich. Auch dies<br />
wurde durch den BGH geklärt. 704 Wegen der Zweifel im Hinblick auf die Möglichkeit einer<br />
Aufrechnung mit einem Vorschussanspruch sollte bei einem insolventen Bauträger<br />
in Erwägung gezogen werden, dass dem jeweiligen Erwerber die entsprechenden Mittel<br />
zur Selbstvornahme zur Verfügung gestellt werden.<br />
d) Berechtigung hinsichtlich Minderung und Schadensersatz<br />
Sowohl für die Minderung als auch für den (kleinen) Schadensersatz hat die Rechtsprechung<br />
des BGH seit jeher entschieden, dass diese Rechte gemeinschaftsbezogen<br />
seien. 705 Ein Vorgehen einzelner Erwerber wurde insoweit für unzulässig gehalten. Entsprechendes<br />
galt auch für die nach altem Recht maßgebende Voraussetzung für diese<br />
Gewährleistungsansprüche, nämlich die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. 706<br />
Gleichfalls in die Zuständigkeit der Gemeinschaft gehörte die Entscheidung, ob Minderung<br />
oder Schadensersatz geltend gemacht werden soll. 707 Die Entscheidung darüber,<br />
ob die genannten gemeinschaftsbezogenen Ansprüche auch von einem einzelnen<br />
Wohnungseigentümer geltend gemacht werden können, obliegt wiederum der Gemeinschaft.<br />
708 Sie kann entweder selbst entscheiden, ob Minderung oder Schadensersatz<br />
geltend gemacht werden sollen. Sie kann die Entscheidung auch dem Erwerber<br />
übertragen. 709<br />
Beim Schadensersatz neben der Leistung ist allerdings eine Ausnahme zu machen:<br />
wenn wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums (auch) Schäden für einen<br />
einzelnen Sondereigentümer entstanden sind (das undichte Dach führt zu Schäden in<br />
der Wohnung eines einzelnen Wohnungseigentümers), dann stehen die Ansprüche insoweit<br />
auch dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Etwas gilt auch dann, wenn der<br />
Mangel nicht mehr zu beheben ist und sich nur am Sondereigentum einzelner Erwerber<br />
auswirkt. Hier besteht auch nach Auffassung des BGH kein schützenswertes Interesse<br />
der Gemeinschaft daran, über die Verwendung des Minderungs- oder Scha-<br />
703<br />
704<br />
705<br />
706<br />
BGH, BauR 1992, 88<br />
BGH, BauR 2005, 1623<br />
BGH, BauR 2000, 285<br />
vgl. BGH, BauR 2007, 1221, 1223 unter Hinweis auf BGH, BauR 2006, 979, 981 und BGH, BauR<br />
1998, 783<br />
707<br />
BGH, NJW 1983, 453<br />
708 BGH, NJW 1983, 453<br />
709 BGH, NJW 1983, 453<br />
128<br />
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ARBER-Verlag GmbH IX. Mängelansprüche bei Wohnungseigentum<br />
densersatzbetrags zu entscheiden, so dass der Erwerber seinen Anspruch – ohne entsprechenden<br />
Eigentümerbeschluss – selbstständig durchsetzen kann. 710<br />
Liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass der einzelne Erwerber wegen eines Mangels<br />
des Gemeinschaftseigentums Schadensersatz statt der Leistung in Form des großen<br />
Schadensersatzes, § 281 BGB, geltend machen kann, dann bedarf es hierfür keines<br />
vorherigen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft. <strong>Der</strong> Erwerber<br />
selbst ist vielmehr mit der Zielrichtung großer Schadensersatz berechtigt, eine angemessene<br />
Frist zur Nacherfüllung zu setzen. 711<br />
Soweit ein einzelner Wohnungseigentümer wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums<br />
durch Beschluss ermächtigt ist, Minderung geltend zu machen, stellt sich<br />
ebenfalls die Frage der Höhe der Minderung. Nach der Rechtsprechung des BGH<br />
(V. Zivilsenat) bemisst sie sich danach, welchen Wertverlust das Sondereigentum des<br />
einzelnen Miteigentümers durch den Mangel des Gemeinschaftseigentums erlitten hat,<br />
was in seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum zum Tragen kommt. 712 Jedenfalls<br />
wenn ein einzelner Miteigentümer zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs<br />
ermächtigt wird, ist voller Schadensersatz zu leisten. 713<br />
e) Berechtigung hinsichtlich des Rücktritts<br />
Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung steht dem Erwerber unter<br />
bestimmten Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht zu. Streitig ist, ob wegen Mängeln<br />
des Gemeinschaftseigentums jeder einzelne Erwerber ohne weiteres aus der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
ausscheiden kann. Richtig ist sicherlich die Auffassung,<br />
der Rücktritt des einzelnen Wohnungseigentümers sei uneingeschränkt zulässig, da es<br />
sich um einen individuellen vertragsrechtlichen Anspruch handelt. 714<br />
f) Rechte des Bauträgers?<br />
Soweit die Gemeinschaft oder auch ein einzelner auf der Grundlage eines ihn legitimierenden<br />
Gemeinschaftsbeschlusses Schadensersatzansprüche geltend macht, kann<br />
der Bauträger Vergütungsansprüche nicht entgegenhalten. 715 Diese Auffassung ist<br />
710 Wenzel, NJW 2007, 1905, 1907, 1908<br />
711 BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2006, 979; OLG Brandenburg, BauR 2005, 444 (Ls.) =<br />
IBR 2005, 20<br />
712 BGH, NJW 1983, 453<br />
713 BGH, BauR 1999, 657, in einem Rechtsstreit gegen einen Architekten<br />
714 BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2006, 979; Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträ-<br />
gerrecht, 4. Teil, Rdn. 319<br />
715 OLG Karlsruhe, BauR 1990, 622; OLG Nürnberg, BauR 1999, 1464; BGH, BauR 1992, 88 für Vorschussanspruch<br />
unter Verneinung der Gegenseitigkeit<br />
Seminarunterlage<br />
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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />
dann nicht stimmig, wenn der Erwerber ermächtigt wurde, einen Vorschussanspruch<br />
an sich geltend zu machen.<br />
2. Verfahrensfragen bei Wohnungseigentum<br />
a) Berechtigung der „Wohnungseigentümergemeinschaft"?<br />
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwischenzeitlich ähnlich einer BGB-Gesellschaft<br />
teilrechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />
am Rechtsverkehr teilnimmt. 716 Sie kann dann insbesondere in eigenem Namen klagen<br />
und verklagt werden. Das gilt nicht nur für die Durchsetzung von Ansprüchen, die im<br />
Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums begründet wurden, sondern<br />
auch, wenn Rechte Dritte geltend gemacht werden, soweit das Gesetz der Gemeinschaft<br />
die Befugnis verleiht, diese Rechte geltend zu machen oder die Durchsetzung<br />
der Rechte zur gemeinschaftlichen Angelegenheit macht. 717 <strong>Der</strong> BGH hat diese<br />
Befugnis aus § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG hergeleitet, zwischenzeitlich ist § 10 Abs. 6 Satz 3<br />
WEG einschlägig. Das ist materiell-rechtlich eine Ermächtigung und prozessual ein Fall<br />
gesetzlicher Prozessstandschaft. 718<br />
Dabei ist zu beachten, dass nach Auffassung des BGH die Gemeinschaft bei gemeinschaftsbezogenen<br />
Ansprüchen auch wiederum einzelne Erwerber zur prozessualen<br />
Durchsetzung ermächtigen könnte, was dann wiederum ein Fall gewillkürter Prozessstandschaft<br />
wäre. 719<br />
b) Anspruchsberechtigung der Vertragspartner des Bauträgers<br />
Aktiv legitimiert ist der Erwerber nicht als Wohnungseigentümer, sondern als Vertragspartner<br />
des Bauträgers. Die Ansprüche werden nur aus dem Vertrag mit dem Bauträger<br />
geltend gemacht werden, nicht resultieren sie aus der Eigentümerstellung selbst.<br />
Die Aktivlegitimation bemisst sich also danach, ob ein Erwerber auch Vertragspartner<br />
des Bauträgers ist. 720<br />
716<br />
Vgl. BGH, BauR 2007, 1221 ff.; grundlegend BGH, BauR 2005, 1462 ff.<br />
717<br />
BGH, BauR 2007, 1221, 1222<br />
718<br />
BGH, BauR 2007, 1221, 1222 f.<br />
719<br />
BGH, BauR 2007, 1221, 1224<br />
720<br />
vgl. BGH, BauR 1997, 488<br />
130<br />
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3. Beschlusskompetenz der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft zur Entscheidung über Mängelansprüche<br />
aus Erwerberverträgen zu entscheiden, ergibt sich nach früherem Recht wohl aus § 21<br />
Abs. 5 WEG, § 10 Abs. 6 WEG n. F. setzt die Kompetenz vorbereitender Beschlüsse<br />
voraus. 721 Die Kompetenz ist anzunehmen für die Setzung einer angemessenen Frist<br />
zur Nacherfüllung, für die Geltendmachung von Minderung oder kleiner Schadensersatz<br />
und die Wahl, welches dieser Rechte geltend gemacht werden soll sowie auch die<br />
Entscheidung, ob einem einzelnen Wohnungseigentümer die Befugnis zur Geltendmachung<br />
dieser Rechte und auch das entsprechende Wahlrecht übertragen werden<br />
soll. 722 <strong>Der</strong> Verwalter wird dabei als geborenes Organ der Gemeinschaft tätig, die Aufgabe<br />
ergibt sich wohl aus § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG, die Befugnis aus § 27 Abs. 3 Nr. 4, 7<br />
WEG. 723<br />
Dass nunmehr von vorneherein die Ausübungsbefugnis der Erwerberrechte ausschließlich<br />
bei der Gemeinschaft wäre, ist wohl abzulehnen. 724<br />
Damit erübrigt sich die Erörterung der Möglichkeit der Geltendmachung der Ansprüche<br />
dergestalt, dass der Verwalter im eigenen Namen vorgeht und auch im eigenen Namen<br />
klagt. 725 Denkbar ist auch diese Variante, wenn im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft<br />
auch ein einzelner Erwerber ermächtigt werden kann, Ansprüche geltend<br />
zu machen. 726<br />
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen Wohnungseigentümerbeschluss ergeben<br />
sich aus dem WEG. Es genügt für den Beschluss, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
diesen fällt. Nicht erforderlich ist, dass nur Vertragspartner des Bauträgers<br />
vorgehen dürfen. 727<br />
Es genügt für den Beschluss die einfache Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen<br />
Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG). <strong>Der</strong> Bauträger selbst ist von der Beschlussfassung<br />
kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 25 Abs. 5 2. Alt. WEG. 728 Wohnungseigentümerbeschlüsse<br />
haben keine rückwirkende Kraft. Eine Klage wegen Mängelansprüchen<br />
durch einzelne Eigentümer mit dem Ziel einer Minderung oder von kleinem<br />
Schadensersatz, für die nach herrschender Auffassung nur die Gemeinschaft aktiv<br />
legitimiert ist, hat deshalb keine die Verjährung hemmende Wirkung, wenn der Beschluss<br />
erst nachträglich ergeht. Ein nachträglicher Beschluss führt zur Hemmungswir-<br />
721 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1305<br />
722 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 326<br />
723 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1305<br />
724 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1306, auch zur Frage, ob der Verwalter andererseits auch ohne vor-<br />
725<br />
herigen Beschluss als Organ der Gemeinschaft tätig werden kann; Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />
vgl. hierzu Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 327<br />
726 BGH, BauR 2007, 1221, 1224; OLG Stuttgart, IBR 2005, 546<br />
727 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 329<br />
728 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1307<br />
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kung erst mit seinem Erlass. 729 Eine Klage durch einen Nichtberechtigten hat grundsätzlich<br />
verjährungstechnisch keine Bedeutung.<br />
729 BGH, NJW 1983, 453<br />
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