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II. Der Bauträgervertrag

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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s .................................. 7<br />

1. Regelungen des Besonderen Schuldrechts des BGB; Einordnung<br />

in Vertragstypen des BGB ....................................................................... 7<br />

a) Vertragsgegenstand Neuerrichtung eines Gebäudes ........................ 7<br />

b) Gegenstand bereits errichtete Bauvorhaben...................................... 9<br />

aa) Bereits errichtete Neubauten .................................................... 9<br />

bb) Sanierung von Altbauten ........................................................ 10<br />

aaa) Noch durchzuführende Sanierung ................................. 10<br />

bbb) Bereits durchgeführte Sanierung ................................... 12<br />

cc) Keine umfassende Sanierung................................................. 13<br />

2. Die Makler- und Bauträgerverordnung gemäß § 34c der<br />

Gewerbeordnung (MaBV),...................................................................... 13<br />

a) Ausgangspunkt § 34 c GewO .......................................................... 13<br />

b) Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Regelungen von § 34 c<br />

GewO und der MaBV ...................................................................... 14<br />

aa) Bauträger ............................................................................... 14<br />

bb) Gewerbliche Tätigkeit des Bauträgers .................................... 15<br />

cc) Bauvorhaben.......................................................................... 15<br />

c) Die Makler- und Bauträgerverordnung............................................. 16<br />

aa) § 3 MaBV ............................................................................... 16<br />

bb) Abweichungen von § 3 MaBV................................................. 18<br />

cc) § 7 MaBV ............................................................................... 18<br />

aaa) Aufhebungsvertrag und Rücktritt ................................... 19<br />

bbb) Mangelbeseitigung ........................................................ 19<br />

ccc) Verzugsschaden, Nutzungsentgang .............................. 20<br />

ddd) Zusammenfassung........................................................ 21<br />

<strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss und AGB-rechtliche<br />

Einordnung ...................................................................................................... 22<br />

1. Beurkundungspflicht des <strong>Bauträgervertrag</strong>es ..................................... 22<br />

a) Grundsatz........................................................................................ 22<br />

b) Aufspaltung in Angebot und Annahme............................................. 22<br />

c) Umfang Beurkundung...................................................................... 24<br />

d) Trennung von Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag................... 25<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 1


2<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

e) Nachfolgende Vereinbarungen ........................................................ 26<br />

f) § 242 BGB....................................................................................... 27<br />

g) Folge der fehlenden Beurkundung................................................... 27<br />

2. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong> und die §§ 305 ff. BGB, § 17 Abs. 2 a Nr. 2<br />

BeurkG; die VOB/B................................................................................. 27<br />

a) Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB .................................................. 27<br />

b) §§ 308, 309 BGB............................................................................. 28<br />

c) § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.......................................................... 28<br />

d) § 306 BGB....................................................................................... 28<br />

e) § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB<br />

(Transparenzgebot) ......................................................................... 29<br />

3. § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG ...................................................................... 30<br />

4. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong> und die Anwendung der VOB/B ........................ 30<br />

5. Planungsleistungen des Bauträgers..................................................... 32<br />

a) Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und<br />

Ingenieure (HOAI) ........................................................................... 32<br />

b) Architektenbindung und <strong>Bauträgervertrag</strong> ....................................... 32<br />

<strong>II</strong>I. Leistungsumfang und Vergütung des Bauträgers ........................................ 34<br />

1. <strong>Der</strong> vereinbarte Leistungsumfang......................................................... 34<br />

a) Auslegung des Vertrags .................................................................. 34<br />

b) Altbausanierung .............................................................................. 35<br />

c) Erschließungsleistungen.................................................................. 36<br />

d) Konkret beschriebene Ausführungsschritte und vereinbarter<br />

Erfolg............................................................................................... 37<br />

2. Die vereinbarte Vergütung ..................................................................... 37<br />

3. Änderungsvorbehalte und Bestimmungsrechte des Bauträgers........ 38<br />

4. Ausweisung des Kaufpreises, Grunderwerbssteuer, Kosten.............. 39<br />

IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagszahlungen und<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung .......................................................... 41<br />

1. Abschlagszahlungen.............................................................................. 41<br />

a) Gewerberechtliche Regelungen....................................................... 41<br />

b) Zivilrechtliche Regelungen............................................................... 43<br />

2. Vorauszahlungsvereinbarungen ........................................................... 47<br />

3. Verzug des Erwerbers ............................................................................ 50<br />

a) Fälligkeit .......................................................................................... 50


Inhaltsverzeichnis<br />

b) Durchsetzbarkeit des Anspruchs ..................................................... 50<br />

aa) Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB) ................. 50<br />

bb) Verschulden bei Geltendmachung des<br />

Leistungsverweigerungsrechts ............................................... 52<br />

cc) Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB.................. 52<br />

c) Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) und mahnungsersetzende<br />

Tatbestände .................................................................................... 52<br />

d) Rechtsfolgen des Verzugs............................................................... 53<br />

aa) Verzinsung ............................................................................. 53<br />

bb) Schadensersatz...................................................................... 54<br />

cc) Rücktritt (§ 323 BGB) ............................................................. 55<br />

4. Verjährung Vergütungsforderung ......................................................... 55<br />

a) Verjährungsfrist – Verjährungsbeginn.............................................. 57<br />

b) Die einzelnen Zahlungen................................................................. 58<br />

aa) Abschlagszahlungen .............................................................. 58<br />

bb) Die Bauträgervergütung ......................................................... 58<br />

cc) Die Fertigstellungsrate............................................................ 59<br />

dd) Vorauszahlungen ................................................................... 60<br />

c) Zulässigkeit einer vertraglichen Verjährungsfristverlängerung ......... 60<br />

aa) Schlussrechnung als Voraussetzung?.................................... 61<br />

bb) Verjährungsfristverlängerung durch Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung..........................................................<br />

61<br />

5. Die Vollstreckungsunterwerfung........................................................... 61<br />

a) Vollstreckungsunterwerfung bei Anwendbarkeit der MaBV.............. 62<br />

aa) Unterwerfungserklärung mit so genanntem<br />

Nachweisdispens ................................................................... 62<br />

bb) Unterwerfungserklärung ohne Nachweisdispens .................... 64<br />

b) Vollstreckungsunterwerfung außerhalb der MaBV ........................... 64<br />

c) Rechtsschutz des Erwerbers ........................................................... 64<br />

V. Fälligkeit der Bauleistungen; Verzug des Bauträgers................................... 66<br />

1. Fälligkeit der Bauleistung ...................................................................... 66<br />

2. Verzug ..................................................................................................... 67<br />

3. Rechtsfolgen des Verzugs ..................................................................... 67<br />

a) Verzugsschaden.............................................................................. 67<br />

b) Schadensersatz statt der Leistung................................................... 67<br />

c) Rücktritt ........................................................................................... 68<br />

VI. Die Abnahme im <strong>Bauträgervertrag</strong>................................................................. 70<br />

1. Abnahme – Wirkungen, Vorbehalt......................................................... 70<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 3


4<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

2. Die Pflicht des Erwerbers zur Abnahme ............................................... 70<br />

3. Abnahme durch ausdrückliche Erklärung, schlüssiges Verhalten..... 70<br />

4. Abnahme Sonder- und Gemeinschaftseigentum ................................. 71<br />

V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche.................................................................................... 74<br />

1. Die vertraglich geschuldete Leistung ................................................... 74<br />

a) Die Vertragsunterlagen.................................................................... 74<br />

b) Prospektangaben ............................................................................ 75<br />

c) Weitere bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände ........... 75<br />

d) Transparenzgebot, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 3 Satz 2 BGB .. 76<br />

e) Im Zweifel keine zusätzliche Vergütung für den Bauträger bei<br />

weiteren erforderlichen, aber nicht beschriebenen Leistungen ........ 76<br />

f) Zu übergebende Unterlagen............................................................ 77<br />

2. Verschaffungspflicht Grundstück ......................................................... 77<br />

3. <strong>Der</strong> Mangel im baulichen Bereich.......................................................... 78<br />

a) Gesetzliche Regelung ..................................................................... 78<br />

b) Beschaffenheitsvereinbarung .......................................................... 78<br />

aa) Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung,<br />

anerkannte Regeln der Technik.............................................. 79<br />

bb) Wohnfläche ............................................................................ 81<br />

4. Mängel im kaufvertraglichen Bereich.................................................... 84<br />

a) Sachmängel Grundstück ................................................................. 85<br />

b) Grundstücksfläche........................................................................... 85<br />

5. Die Mängelrechte im Einzelnen ............................................................. 86<br />

a) Überblick Mängelrechte nach dem BGB, Anwendbarkeit................. 86<br />

b) <strong>Der</strong> Nacherfüllungsanspruch ........................................................... 88<br />

aa) Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs....................................... 88<br />

bb) „Sowieso-Kosten“; Vorteilsausgleich ...................................... 89<br />

cc) Die Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruchs ................... 90<br />

dd) Das „Nacherfüllungsrecht“ des Bauträgers ............................. 91<br />

ee) Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung ....... 91<br />

c) Das Recht zur Selbstvornahme ....................................................... 92<br />

aa) Allgemeines............................................................................ 92<br />

bb) Aufwendungsersatz und Vorschuss........................................ 93<br />

cc) <strong>Der</strong> Schadensersatzanspruch ................................................ 95<br />

dd) Rücktritt und Minderung ......................................................... 98<br />

ee) Die Mängelrechte und wechelseitige Abhängigkeiten........... 100


Inhaltsverzeichnis<br />

V<strong>II</strong>I. Sonderwünsche............................................................................................. 102<br />

1. Terminologische Abgrenzung ............................................................. 102<br />

2. Formbedürftigkeit einer Sonderwunschvereinbarung....................... 102<br />

a) Zusatzleistungen bzw. geänderte Leistungen ................................ 102<br />

b) Eigenleistungen............................................................................. 105<br />

3. Pflicht des Bauträgers zur Berücksichtigung von Sonderwünschen?<br />

Vertragsabschluss mit Handwerkern.................................................. 106<br />

a) Verpflichtung zur Ausführung von Sonderwünschen ohne<br />

vertragliche Regelung.................................................................... 106<br />

b) Ausschluss im Vertrag................................................................... 106<br />

aa) Grundsätzlicher Ausschluss ................................................. 106<br />

bb) Verweis auf beteiligte Handwerker ....................................... 107<br />

cc) Vertrag mit Handwerkern...................................................... 107<br />

4. Aufklärungs- und Beratungspflichten des Bauträgers ...................... 108<br />

5. Haftung der Beteiligten bei Auswirkungen von Eigenleistungen<br />

gegenüber Sondereigentum anderer Erwerber oder<br />

Gemeinschaftseigentum ...................................................................... 110<br />

a) Haftung von Bauträger und Erwerber ............................................ 110<br />

b) Rückgriff des Bauträgers ............................................................... 111<br />

6. Auswirkungen auf den Fertigstellungszeitpunkt................................ 111<br />

7. Auswirkungen auf Vergütung, Abschlagszahlungshöhe (unter<br />

Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 MaBV) und<br />

Freistellungserklärung ......................................................................... 112<br />

a) Vergütungshöhe ............................................................................ 112<br />

aa) Zusatzleistungen und geänderte Leistungen ........................ 112<br />

bb) Eigenleistungen.................................................................... 113<br />

cc) Selbständiger Sonderwunschvertrag mit beteiligten<br />

Nachunternehmern............................................................... 114<br />

b) Einfluss der Sonderwünsche auf die Bemessung der Raten<br />

gem. § 3 Abs. 2 MaBV, Freistellungserklärung .............................. 115<br />

aa) Raten ................................................................................... 115<br />

bb) Freistellungserklärung .......................................................... 115<br />

8. Haftungsprobleme bei Sonderwünschen............................................ 116<br />

a) Auswirkungen auf Sondereigentum des Eigenleistungs-<br />

Erwerbers...................................................................................... 116<br />

b) Haftung bei selbstständigen Sonderwunschvereinbarungen des<br />

Erwerbers mit Unternehmern......................................................... 117<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 5


6<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

IX. Mängelansprüche bei Wohnungseigentum ................................................. 120<br />

1. Ansprüche bei Mängeln des Gemeinschaftseigentums .................... 120<br />

a) Nacherfüllung ................................................................................ 121<br />

aa) Ansprüche der Erwerber....................................................... 121<br />

bb) Geltendmachung der Ansprüche im Hinblick auf<br />

Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft ............ 123<br />

cc) Verfahrensrechtliche Beurteilung.......................................... 124<br />

b) Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung................... 125<br />

c) Berechtigung hinsichtlich der Selbstvornahme .............................. 127<br />

d) Berechtigung hinsichtlich Minderung und Schadensersatz ............ 128<br />

e) Berechtigung hinsichtlich des Rücktritts......................................... 129<br />

f) Rechte des Bauträgers?................................................................ 129<br />

2. Verfahrensfragen bei Wohnungseigentum......................................... 130<br />

a) Berechtigung der „Wohnungseigentümergemeinschaft"? .............. 130<br />

b) Anspruchsberechtigung der Vertragspartner des Bauträgers ........ 130<br />

3. Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft........ 131


I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des<br />

<strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

Gesetzliche Regelungen, die im Rahmen eines <strong>Bauträgervertrag</strong>s relevant werden<br />

können, finden sich zivilrechtlich vor allem im BGB. Hier sind wie bei jedem anderen<br />

Vertrag auch die Regelungen des Allgemeinen Teils von Bedeutung und die des Allgemeinen<br />

Schuldrechts. Besonderheiten ergeben sich dann bei Fragen des Besonderen<br />

Schuldrechts. Deshalb werden wir unter 1. die Einordnung des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

in die verschiedenen Vertragstypen behandeln, wobei hier Besonderheiten im Hinblick<br />

auf den sogenannten Bauerrichtungsteil bestehen.<br />

Es können auch gesetzliche Regelungen aus zivilrechtlichen Nebengesetzen wie dem<br />

WEG relevant werden. Letztere werden wir im Zusammenhang mit der Geltendmachung<br />

von Mängelansprüchen bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen/Wohnungseigentum<br />

eines aufgeteilten Grundstücks behandeln. In öffentlich-rechtlicher Hinsicht<br />

sind besonders wichtig § 34 c GewO und vor allem die hierauf zurückzuführenden Regelungen<br />

der Makler- und Bauträgerverordnung, zu denen wir einen groben Überblick<br />

verschaffen.<br />

1. Regelungen des Besonderen Schuldrechts des BGB;<br />

Einordnung in Vertragstypen des BGB<br />

a) Vertragsgegenstand Neuerrichtung eines Gebäudes<br />

Von einem <strong>Bauträgervertrag</strong> wird gesprochen, wenn ein Bauträger als Bauherr in eigener<br />

Regie ein zu errichtendes Haus oder eine zu errichtende Eigentumswohnung veräußert.<br />

1 Dem gleichzustellen ist die Veräußerungen eines Grundstücks verbunden mit<br />

der umfassenden Sanierung eines bestehenden Gebäudes, wenn sie einer Neuerrichtung<br />

gleichkommt. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong> ist nach allgemeiner Auffassung ein einheitlicher<br />

Vertrag, bei dem verschiedene Vertragstypen zusammentreffen, also miteinander<br />

kombiniert werden. 2<br />

Neben anderen sind im Wesentlichen zwei Vertragstypen zu nennen. Zum einen geht<br />

es um den Erwerb des Eigentums am Grundstück einschließlich seiner Bestandteile.<br />

Das ist das kauvertragliche Element des <strong>Bauträgervertrag</strong>s. 3 Soweit sich ein Grundstücksverkäufer<br />

zudem verpflichtet, Werkleistungen im Zusammenhang mit einem<br />

Bauwerk zu erbringen, sind für diese Werkleistungen die wechselseitigen Rechte und<br />

Pflichten eines Bau- bzw. Werkvertrags betroffen. 4 Verpflichtet sich der Bauträger zur<br />

Errichtung eines neuen Bauwerks, ist insoweit insgesamt auf die Herstellungsverpflich-<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 1<br />

BGH, NJW 1986, 925; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 6; Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht,<br />

1. Teil Rdn. 6<br />

BGH, BauR 1989, 589<br />

BGH, BauR 2006, 99, 100; anders noch OLG Düsseldorf, BauR 2005, 1368 (Ls.)<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 7


8<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

tung auch nach der Schuldrechtsmodernisierung Werkvertragsrecht anzuwenden. 5 Um<br />

dieser Herstellungsverpflichtung nachkommen zu können, muss ein Bauträger Architektenleistungen<br />

der Gebäudeplanung erbringen sowie weitere Leistungen, die ansonsten<br />

Sonderfachleute zu erbringen hätten (Baugrundgutachten, Statik usw.), aber<br />

natürlich auch die Bauleistungen. Kurzum schuldet er regelmäßig ein mangelfreies<br />

Bauwerk.<br />

Hinzukommen können weitere Vertragstypen wie z. B. Beratungsvertrag, Geschäftsbesorgung.<br />

<strong>Der</strong> BGH hat in etlichen Entscheidungen verdeutlicht, dass nicht etwa ausschließlich<br />

Kaufvertragsrecht beim <strong>Bauträgervertrag</strong> zur Anwendung kommt oder Werkvertragsrecht.<br />

Soweit der Bauerrichtungsteil des Vertrags angesprochen ist, hat der BGH seit<br />

längerem das Werkvertragsrecht angewandt, insbesondere was Verjährungsfristen angeht.<br />

6 Im Hinblick auf das Grundstück, insbesondere das unbebaute, kommt hingegen<br />

Kaufvertragsrecht zur Anwendung.<br />

Dass auf Herstellungsverpflichtungen des Veräußerers Werkvertragsrecht anwendbar<br />

ist und nicht Kaufvertragsrecht, hat rechtlich Konsequenzen. Mit der Schuldrechtsmodernisierung<br />

wurden zwar die Verjährungsfristen für Sachmängelansprüche angeglichen,<br />

so dass auf erste Sicht die Unterscheidung Kaufvertrag oder Werkvertrag überflüssig<br />

erscheinen mag. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB geht in der Tat bei einem Kaufvertrag,<br />

der ein Bauwerk betrifft, von einer Verjährungsfrist von 5 Jahren aus, also vordergründig<br />

von der gleichen Verjährungsfrist wie § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es bleiben jedoch<br />

Unterschiede bei der Rechtsanwendung. So ist in § 437 BGB als Sachmangelanspruch<br />

beim Kaufvertrag das Recht der Selbstvornahme einschließlich Kostenerstattung und<br />

Vorschuss nicht geregelt, so dass eine Erstattung von Ersatzvornahmekosten bei Vorliegen<br />

der Anspruchsvoraussetzungen nur über einen Schadensersatzanspruch möglich<br />

wäre. Zum anderen liegt ein Unterschied im Beginn der Gewährleistungsfristen.<br />

Hängt diese beim Werkvertrag von der Abnahme ab – so ausdrücklich § 634 a Abs. 2<br />

BGB -, beginnt die Gewährleistungsfrist beim Kaufvertrag über ein Grundstück mit der<br />

Übergabe, § 438 Abs. 2 BGB. Dass Übergabe und Abnahme nicht übereinstimmen<br />

müssen, liegt auf der Hand. Auch sei erwähnt, dass ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss<br />

bei einem Werkvertrag nach § 309 Nr. 8 b) BGB unwirksam wäre.<br />

5<br />

6<br />

vgl. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 7 ff. mit ausführlicher Begründung; ebenso wohl BGH,<br />

Urteil vom 26.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 210/05 – Rdn. 22, vgl. hierzu Vogel, IBR 2007, 429<br />

BGHZ 108, 164, 167 ff.


) Gegenstand bereits errichtete Bauvorhaben<br />

aa) Bereits errichtete Neubauten<br />

I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

Die Anwendung des gesetzlichen Werkvertragsrechts auf den „Bauwerksteil“ des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

ist grundsätzlich auch dann möglich und zwingend, wenn es um die<br />

„Veräußerung“ eines fast fertig gestellten – bezugsfertigen – Bauwerks oder einer<br />

Wohnung geht. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das gesetzliche<br />

Werkvertragsrecht auch dann auf den Bauerrichtungsteil eines <strong>Bauträgervertrag</strong>s anwendbar,<br />

wenn das Bauwerk bereits bei Vertragsschluss vollständig errichtet ist.<br />

Dabei überrascht nur auf den ersten Blick, dass der Bauträger sich an und für sich gar<br />

nicht mehr zur Bauerrichtung verpflichten kann, wenn das Bauwerk bereits erstellt ist.<br />

Für den BGH ist entscheidend, ob dem Vertrag bei objektiver Auslegung zu entnehmen<br />

ist, dass der Veräußerer die Verpflichtung übernommen hat, ein neues Bauwerk herzustellen.<br />

8 Bei der Beantwortung dieser Frage ist nicht entscheidend, ob das Bauwerk<br />

bereits errichtet ist oder nicht, sondern ob nach den Erklärungen der Parteien auch unter<br />

Berücksichtigung der Umstände eine Herstellungsverpflichtung übernommen wurde<br />

oder nicht. 9 Bei neu errichteten Bauwerken wird die Vertragsauslegung eine solche<br />

Vereinbarung in der Regel ergeben. Sie folgt schon daraus, dass der Erwerber im Regelfall<br />

eine mangelfreie Herstellung erwartet und auch erwarten darf, dass der Veräußerer<br />

wegen einer mangelhaften Herstellung nach den Regeln des für die Errichtung<br />

von Bauwerken maßgeblichen Rechts haften will. 10 Wie lange die Errichtung des Bauwerks<br />

vor Vertragsschluss bereits abgeschlossen sein muss, um in diesem Sinne noch<br />

als neu zu gelten, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Die Veräußerung einer leerstehenden<br />

Eigentumswohnung ca. 2 ½ Jahre nach Fertigstellung hat der BGH noch insgesamt<br />

dem Werkvertragsrecht unterstellt. 11<br />

Die maßgebliche Rechtsprechung zu dieser Thematik erging zu Sachverhalten, bei<br />

denen die Verträge vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Es deutet jedoch einiges<br />

darauf hin, dass die Grundsätze auch auf Fälle nach der Schuldrechtsmodernisierung<br />

anwendbar sind. 12<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

12<br />

BGH, NJW 1977, 1336; BGH, NJW 1979, 1406; BGH, NJW 1979, 2207<br />

BGH, BauR 1985, 314, 315<br />

BGH, BauR 2005, 542; BGH, BauR 2006, 99 = NJW 2006, 214; vgl. Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht,<br />

1. Teil Rdn. 14<br />

Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634 Rdn. 162<br />

BGH, BauR 1985, 314; vgl. auch Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007,<br />

§ 634 Rdn. 164 mit Rechtsprechungsnachweisen<br />

Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634 Rdn. 166, unter Hinweis<br />

auf BGH, Urteil vom 26.04.2007 - V<strong>II</strong> ZR 210/05 -, vgl. Vogel, IBR 2007, 429<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 9


) Sanierung von Altbauten<br />

aaa) Noch durchzuführende Sanierung<br />

10<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

<strong>Der</strong> BGH wendet die vorgenannten Grundsätze zur Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht<br />

auch auf die Sanierung bereits hergestellter Bauvorhaben an. <strong>Der</strong> BGH stellt hier<br />

wie bei der Errichtung neuer Bauwerke darauf ab, ob der Erwerb des Grundstücks mit<br />

einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Übernimmt der Veräußerer vertraglich<br />

Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar<br />

sind, sind auf den Bauwerksteil insgesamt die Gewährleistungsregelungen des<br />

Werkvertragsrechts anwendbar. 13 Dann haftet der Veräußerer also nicht nur für die<br />

ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln<br />

des Werkvertrags. 14<br />

Zu beantworten ist grundsätzlich die Frage, wann von einem solchen Fall auszugehen<br />

ist. 15 Naturgemäß gibt es hierzu keine festen Vorgaben. <strong>Der</strong> BGH hat eine dem Neubau<br />

vergleichbare Herstellungsverpflichtung angenommen bei einer Konstellation, wonach<br />

in Doppelhaushälften die Boden- und Wandbeläge, der Außenputz sowie der Anstrich<br />

erneuert werden sollte, die Wasser- und Elektroleitungen ausgetauscht, eine<br />

Gasheizung eingebaut, eine neue Innentreppen und Türen angefertigt sowie ein Teil<br />

der Fenster und der Dacheindeckung erneuert werden sollte. Die Erwerber konnten<br />

nach ihrem Empfängerhorizont von einer umfassenden Sanierungstätigkeit ausgehen,<br />

die einer Neuherstellung der Gebäude gleichkommt. 16 Dem Urteil des BGH vom<br />

26.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 210/05 -, in welchem insgesamt Werkvertragsrecht anzuwenden<br />

war, lag zugrunde, dass der Veräußerer ein Gebäude saniert und mit zwei weiteren<br />

Stockwerken aufgestockt hatte. <strong>Der</strong> Veräußerer verpflichtete sich, eine Wärmeschutzfassade<br />

zu bauen, Wärmedämmung anzubringen, eine Kellerdecke sowie neue Fenster<br />

und Rollläden einzubauen, brachte (teilweise) neue Eingangstüren an, die Baubeschreibung<br />

enthielt einen neu zu errichtenden Balkon, ein zusätzlich einzubauendes<br />

WC, die Erneuerung der Dachentwässerung, neue Treppenhaustürelemente, die<br />

Überarbeitung der Heizungstechnik, den Einbau neuer Steigleitungen für Wasser, die<br />

Modernisierung der Bäder, Innenanstricharbeiten, Wärmeschutzmaßnahmen und die<br />

Überarbeitung der Böden.<br />

Offen gelassen, aber tendenziell in Frage gestellt hat der BGH die Anwendbarkeit von<br />

Werkvertragsrecht auf den Bauwerksteil insgesamt (also einschließlich der vorhandenen<br />

Bausubstanz) in einem Fall, in dem der Veräußerer entsprechend dem Vertrag<br />

punktuelle Eingriffe in die Bausubstanz und den Ausbau vorgenommen hatte wie z.B.<br />

die Entfernung der Badezimmereinrichtung und eines Handwaschbeckens, die Erset-<br />

13<br />

14<br />

15<br />

16<br />

BGH, Urteil vom 26.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 210/05 -, BauR 2007, 1407 ff.; BGH, BauR 2006, 99 = NJW<br />

2006, 214; BGH, BauR 2005, 542 ff. = NZBau 2005, 216<br />

BGH, Urteil vom 26.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 210/05 -, BauR 2007, 1407 ff.; BGH, BauR 2005, 542 ff. unter<br />

Hinweis auf BGHZ 108, 164, 167 f.; BGH, BauR 1988, 464, 465 = ZfBR 1988, 218; BGHZ 100, 391,<br />

396 f.<br />

vgl. hierzu sehr ausführlich Fuchs, BauR 2007, 264 ff.<br />

BGH, BauR 2005, 544


I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

zung einer Balkontür durch ein Fenster, die Anbringung eines Heizkörpers, die Einrichtung<br />

eines Rundbogens, das Einsetzen einer Abschlusstür zum Treppenhaus, und bei<br />

dem die Altbausubstanz offenbar weitgehend unberührt blieb. 17 Hier waren auch die<br />

Elektroleitungen nur teilweise erneuert worden, Arbeiten am Dach wurden nicht vorgenommen.<br />

Für die Sanierung von Altbauten wie für Neubauten erfolgt die Unterstellung des Vertrags<br />

hinsichtlich des Bauwerks insgesamt unter das Werkvertragsrecht nach einer<br />

Wertung, ob sich aus Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages sowie<br />

aus der Interessenlage der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien<br />

Erstellung des Bauwerks ergibt. 18<br />

Vom Sprachgebrauch her ist es immerhin überraschend, auch dort eine Herstellungsverpflichtung<br />

anzunehmen, wo nach dem Willen der Parteien Bauleistungen nicht erbracht<br />

werden sollen. <strong>Der</strong> BGH lehnt es im Ergebnis gleichwohl ab, in einem Fall umfassender<br />

Sanierung Werkvertragsrecht nur auf die Bauteile anzuwenden, die nach<br />

dem Vertrag „bearbeitet“ werden sollten. Er stellt das Bauwerk bei einer weitreichenden<br />

Sanierung insgesamt einem Neubau gleich. Bei letzterem wird insgesamt das<br />

Bauwerk dem Werkvertragsrecht unterstellt. Das hat Auswirkungen auf die Frage der<br />

rechtlichen Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses, das hat Auswirkungen auf den<br />

Beginn der Verjährung, das hat auch Bedeutung für die Frage, ob insoweit ein Kostenerstattungs-/Kostenvorschussanspruch<br />

bezüglich der Beseitigung von Mängeln bestehen<br />

kann.<br />

Auch wenn aber nun insgesamt auf das sanierte Bauwerk Werkvertragsrecht anwendbar<br />

sein sollte, bedeutet das noch nicht zwingend und ungeprüft, dass bei der unberührt<br />

gebliebenen Bausubstanz ein bestimmter technischer Standard oder die aktuell<br />

geltenden allgemeinen Regeln der Technik einzuhalten sind. Das hängt vielmehr davon<br />

ab, welche Beschaffenheit die Parteien insoweit vereinbart haben. 19 Ob die Altbausubstanz<br />

bei einer umfassenden – zur Anwendung von Werkvertragsrecht insgesamt<br />

führenden – Sanierung unter anderem im Hinblick auf die Bauwerksabdichtung<br />

den bei Abnahme geltenden Regeln der Technik entsprechen muss, hat der BGH in<br />

einer anderen Entscheidung unter anderem von der Beantwortung der Frage abhängig<br />

gemacht, ob versprochen wird, das zu veräußernde Objekt bis auf die Grundmauern zu<br />

sanieren. 20 Bei einem solchen weitreichenden Sanierungsversprechen wird der Bauträger<br />

im Zweifel auch bei den nicht bearbeiteten Bauteilen dafür haften, dass diese<br />

dem vom Erwerber beabsichtigten Verwendungszweck entsprechen. Insoweit kommt<br />

auch die – in der Regel berechtigte – Erwartung des Erwerbers einer umfassenden und<br />

fachgerechten Untersuchung des Bauwerks zum Tragen. Mit anderen Worten schuldet<br />

der Bauträger insoweit vorhergehend eine fehlerfreie Sanierungsplanung, die zum Ge-<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

BGH, BauR 2006, 99 ff.<br />

BGH, BauR 2005, 544<br />

BGH, Urteil vom 26.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 210/05 -<br />

BGH, BauR 2005, 544<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 11


12<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

genstand die Prüfung hat, welche Bauteile bearbeitet werden müssen, damit dieses<br />

insgesamt den zur Zeit der Sanierung geltenden anerkannten Regeln der Technik entspricht.<br />

21<br />

Soweit einzelne Oberlandesgerichte selbst bei Herstellungsverpflichtungen des Bauträgers<br />

insgesamt „nur“ Kaufvertragsrecht anwenden wollen, ist diese Rechtsprechung<br />

abzulehnen. 22<br />

bbb) Bereits durchgeführte Sanierung<br />

<strong>Der</strong> BGH hat auch die Frage beantwortet, ob sich bei einer umfassenden Sanierung<br />

etwas an der Anwendung des Werkvertragsrechts ändert durch den Umstand, dass die<br />

Sanierung bei Vertragsschluss bereits erfolgt war. Das OLG Hamburg 23 hatte insoweit<br />

vertreten, dass bei einer bereits abgeschlossenen Sanierung Kaufvertragsrecht Anwendung<br />

findet. <strong>Der</strong> BGH hat demgegenüber wie bei der Neuerrichtung eines Bauwerks<br />

entschieden, dass der Umstand, dass die von einem Veräußerer versprochenen<br />

Sanierungsarbeiten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerungsverträge bereits<br />

fertig gestellt waren, der Anwendung von Werkvertragsrecht nicht entgegensteht. 24 Wie<br />

bei der Neuerrichtung ist nach Auffassung des BGH allein entscheidend, ob sich aus<br />

Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage<br />

der Parteien die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Erstellung des<br />

Bauwerks ergibt. Ist dies zu bejahen, knüpft daran die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht<br />

an. Zu trennen von dieser grundsätzlichen Entscheidung zugunsten des<br />

Werkvertragsrechts ist die weitere Frage, welche Beschaffenheit die Altbausubstanz<br />

haben muss. Liegt das Versprechen einer umfassenden Sanierung vor, so dass eine<br />

Vergleichbarkeit mit einem Neubau gegeben ist, greift auch die Unwirksamkeit von<br />

Haftungsausschlüssen nach § 308 Nr. 8 b) BGB (= § 11 Nr. 10 AGBG a. F.) durch Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen. 25 Das wird auch für Verträge gelten, die nach dem<br />

01.01.2002 geschlossen wurden. 26 Unterfällt der Haftungsausschluss in einem solchen<br />

Vertrag über eine umfassende Altbausanierung als Individualvertrag nicht den<br />

§§ 305 ff. BGB, ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel<br />

beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser gleichwohl auch in einem<br />

notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung<br />

nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden<br />

Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist. 27<br />

21<br />

22<br />

23<br />

24<br />

25<br />

26<br />

27<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Auflage, Rdn. 636<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Auflage, Rdn. 635<br />

BauR 1997, 835 ff.<br />

BGH, BauR 2005, 544<br />

BGH, BauR 2005, 546<br />

Vogel, IBR 2007, 429<br />

BGH, Urteil vom 08.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 130/05, IBR 2007, 319, unter Hinweis auf BGHZ 101, 350, 353<br />

= BauR 1987, 686 ff.


cc) Keine umfassende Sanierung<br />

I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

Ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude kann natürlich auch veräußert werden,<br />

ohne dass sich der Veräußerer zu einer umfassenden Sanierung verpflichtet, die einem<br />

Neubau gleich kommt. <strong>Der</strong> Veräußerer kann auch in einem solchen Fall Herstellungsverpflichtungen<br />

im Hinblick z. B. auf einzelne Bauteile übernehmen.<br />

Das OLG Düsseldorf 28 hat in einem Fall Kaufvertragsrecht – wobei ein kaufrechtlicher<br />

Gewährleistungsausschluss entscheidend war – angewandt, in welchem es der Grundstücksverkäufer<br />

vertraglich übernommen hatte, das Dach zu reparieren. Das OLG<br />

Hamm hat dies in einem ganz ähnlichen Fall (Grundstückskauf + Einbau einer Bitumenfolie<br />

in Flachdach) anders gesehen und ausdrücklich Werkvertragsrecht für den<br />

Reparaturteil angenommen. 29 Auch in der Literatur wurde danach differenziert, ob im<br />

Hinblick auf bestimmte Bauteile eine Herstellungsverpflichtung in Form von Bauleistungen<br />

anzunehmen ist oder nicht. Auf die Herstellungspflicht sei Werkvertragsrecht<br />

anwendbar, im übrigen Kauvertragsrecht. 30<br />

Auch der BGH unterstreicht den Ansatz, ob sich aus Inhalt, Zweck und wirtschaftlicher<br />

Bedeutung der Sanierungsverpflichtung sowie aus der Interessenlage der Parteien die<br />

Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Durchführung der Reparaturarbeiten<br />

ergibt. 31<br />

Liegt ein Vertrag vor, der nur punktuelle Sanierungsverpflichtungen enthält, ist ein Haftungsausschluss<br />

im Hinblick auf die dem Kaufvertragsrecht unterfallenden Bauteile zulässig.<br />

32 Folgerichtig ist es dann, auch in einem Individualvertrag keine ausführliche<br />

Belehrung durch den Notar zu verlangen. 33<br />

2. Die Makler- und Bauträgerverordnung gemäß § 34c der<br />

Gewerbeordnung (MaBV),<br />

a) Ausgangspunkt § 34 c GewO<br />

Ein Bauträger benötigt für die Ausübung seiner Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen<br />

Behörde nach § 34c Abs. 1, Nr. 2 a) GewO. Die Erlaubnispflicht gilt nach § 34 c Abs. 1,<br />

28<br />

OLG Düsseldorf, IBR 2005, 374 mit ablehnender Anmerkung Vogel = BauR 2005, 1368 (Ls.); ähnlich<br />

bereits OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1354; diese Entscheidungen ablehnend und bei Herstellungsverpflichtungen<br />

Werkvertragsrecht bejahend Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Auflage,<br />

Rdn. 633<br />

29<br />

BauR 2001, 1273 (ausdrücklich gegen OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1354)<br />

30<br />

vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Auflage, Rdn. 635; Vogel, IBR 2005, 374<br />

31<br />

BGH, BauR 2006, 99<br />

32<br />

BGH, BauR 2006, 99 ff.<br />

33<br />

BGH, a. a. O.<br />

Seminarunterlage<br />

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14<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Nr. 2 b) GewO auch für Baubetreuer und gilt nach dem Schutzzweck auch für gewerbliche<br />

Treuhänder. 34<br />

Die Makler- und Bauträgerverordnung basiert auf der gesetzlichen Grundlage des<br />

§ 34 c Abs. 3 GewO, entstammt also öffentlich-rechtlichem Gewerberecht. Nach dieser<br />

Vorschrift wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt,<br />

Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden<br />

bei der Ausübung des Gewerbes. Die zu regelnden Verpflichtungen sind dann in § 34 c<br />

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GewO näher aufgeführt.<br />

b) Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Regelungen von § 34 c<br />

GewO und der MaBV<br />

aa) Bauträger<br />

Erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ist<br />

der Umstand, dass ein Bauträger betroffen ist. Nur dieser ist Normadressat.<br />

Bauträger ist – § 34 c Abs. 1 Nr. 2 a) GewO enthält eine – der, der gewerbsmäßig im<br />

eigenen Namen für eigene und für fremde Rechnung ein Bauvorhaben durchführt und<br />

dazu Vermögenswerte des Erwerbers verwendet.<br />

Das Bauvorhaben muss sich nicht zwingend auf einem Grundstück des Bauträgers befinden.<br />

Die MaBV ist jedenfalls anwendbar, wenn der Unternehmer (Bauträger) zum<br />

Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Erbringung der Bauleistungen Grundstückseigentümer<br />

ist. 35 Das bedeutet jedoch nicht, dass der Anwendungsbereich der MaBV<br />

nur deshalb nicht eröffnet wäre, weil der Bauträger nicht auf eigenem Grundstück bauen<br />

will. Für den Schutzzweck der MaBV dürfte entscheidend sein, dass jedenfalls nicht<br />

auf dem Grundstück des Erwerbers gebaut wird. Nach der Rechtsprechung des BGH<br />

ist nur derjenige weder Bauträger noch Baubetreuer im Sinne der MaBV, der gewerbsmäßig<br />

im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf dem Grundstück seines<br />

Auftraggebers für diesen einen Bau errichtet. 36 Letzteres (keine Anwendbarkeit der<br />

MaBV) trifft auch zu, wenn der Auftraggeber einen Unternehmer mit der Planung und<br />

Errichtung eines Bauwerkes zum Festpreis auf einem von dritter Seite erworbenen,<br />

aber eigenen Grundstück beauftragt. 37 <strong>Der</strong> Auftraggeber ist dann selbst Bauherr. Die<br />

erbrachten Bauleistungen erhöhen gemäß §§ 94, 946 BGB rechtlich und wirtschaftlich<br />

unmittelbar sein Vermögen. 38 Die für den <strong>Bauträgervertrag</strong> ansonsten typische Gefahrensituation<br />

des Bestellers, der eben noch nicht Grundstückseigentümer ist, liegt also<br />

nicht vor.<br />

34<br />

vgl. Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 60<br />

35<br />

36<br />

37<br />

BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05 -, IBR 2007, 427<br />

BGH, NJW 1978, 1054<br />

OLG München, BauR 1998, 352<br />

38<br />

vgl. auch Kromik, a. a. O.


) Gewerbliche Tätigkeit des Bauträgers<br />

I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

§ 34 c GewO setzt ebenso wie § 1 MaBV („Gewerbetreibende“) voraus, dass eine gewerbsmäßige<br />

Tätigkeit des Bauträgers vorliegt. Diese liegt bei nachhaltiger Teilnahme<br />

am wirtschaftlichen Verkehr vor. 39 Dies soll jedenfalls vorliegen, wenn bei Eigentumswohnungen<br />

mehr als drei Objekte innerhalb von fünf Jahren veräußert werden sollen,<br />

insbesondere wenn eine Aufteilung eines Objekts in Wohnungseigentum erfolgt. 40 Bei<br />

sonstigen Immobilien sollen bereits zwei Objekte in diesem Zeitraum genügen. 41<br />

cc) Bauvorhaben<br />

Es muss nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ein Bauvorhaben vorliegen. § 34 c<br />

Abs. 1 GewO und die Regelungen der MaBV sind nur anwendbar, wenn es überhaupt<br />

um ein Bauvorhaben geht. Ein Bauvorhaben liegt keinesfalls vor, wenn nur ein Grundstück<br />

veräußert wird und vom Veräußerer nur zusätzlich noch eine Planung oder auch<br />

eine Baugenehmigung zu beschaffen ist. 42<br />

Für die Altbausanierung ist die Frage relevant bei bereits vorhandenen Bauwerken, die<br />

teilweise bearbeitet werden. Sowohl die Neuerrichtung eines Gebäudes wie auch die<br />

umfassende Sanierung werden regelmäßig den Begriff des Bauvorhabens erfüllen. 43<br />

Für Altbausanierungen gilt ergänzend folgendes. Bei vollständiger Entkernung und<br />

Neuerrichtung hinter historischer Fassade, durchgreifender Sanierung vorhandener<br />

Altbausubstanz, Dachgeschossausbau und überhaupt bei Teilsanierungen an solchen<br />

Bauteilen ist § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO (und damit auch die MaBV) anwendbar, wenn<br />

die Arbeiten für den Erhalt und den Bestand der Bausubstanz von Bedeutung sind. 44<br />

Hierzu hat das Bayerische Oberste Landesgericht 45 ausgeführt, dass es darauf ankommt,<br />

ob ein Veräußerer auch Bauleistungen erbringt, die wegen ihrer Art und ihres<br />

Umfangs als Bauvorhaben gelten. Dann sei der aus Elementen des Kauf- und Werkvertrags<br />

bestehende <strong>Bauträgervertrag</strong> an den Bestimmungen der MaBV auszurichten.<br />

Sind die Bauleistungen so geringfügig, dass sie nicht als Bauvorhaben anzusehen<br />

sind, gelte dies nicht. Ein Bauvorhaben, das zur Anwendung der MaBV führt, liegt danach<br />

nicht vor bei Vereinbarung geringfügiger Renovierungsarbeiten oder bloßer<br />

Schönheitsreparaturen, bei denen die kaufvertraglichen Elemente die werkvertragli-<br />

39<br />

40<br />

41<br />

42<br />

43<br />

44<br />

45<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 86<br />

Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 1. Teil Rdn. 41<br />

Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 1. Teil Rdn. 41, auch zur Auffassung der Finanzverwaltung,<br />

die bei Veräußerung noch zu errichtender Objekte eher Gewerbsmäßigkeit annimmt; kritisch Basty,<br />

a. a. O., Rdn. 87 f.<br />

Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 1. Teil Rdn. 44<br />

Zum Meinungsstand bei Erschließungsmaßnahmen vgl. Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht,<br />

1. Teil Rdn. 45<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 49<br />

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2004 – 3 Z BR 129/04, IBR 2005, 328<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 15


16<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

chen Teile des Rechtsgeschäfts ganz in den Hintergrund treten lassen wie in dem entschiedenen<br />

Fall, in dem nur im Badbereich und bei einigen Fenstern Arbeiten durchzuführen<br />

waren. Diese Abgrenzung erinnert an die Frage, ob insgesamt Werkvertragsrecht<br />

anwendbar ist. Tendenziell wird man vertreten können, dass bei Bejahung der<br />

Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht insgesamt auch ein Bauvorhaben im Sinne der<br />

MaBV wird bejaht werden können. 46<br />

Die Anwendbarkeit der MaBV setzt nicht voraus, dass Grundstückserwerb und Bauverpflichtung<br />

in einem einheitlichen Vertrag geregelt werden. Es genügt, wenn der Veräußerer<br />

zur Zeit der Vereinbarung über die Bauverpflichtung Eigentümer des Grundstücks<br />

ist. 47<br />

c) Die Makler- und Bauträgerverordnung<br />

Die Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger<br />

und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV -) besteht aus insgesamt<br />

22 Paragrafen, wobei sicherlich die §§ 3 und 7 MaBV für die zivilrechtliche Anwendungspraxis<br />

die bedeutsamsten sind. § 3 beinhaltet gewerberechtliche Sicherungspflichten,<br />

während § 7 Ausnahmen hiervon vorsieht.<br />

aa) § 3 MaBV<br />

Diese sehr wichtige Vorschrift betrifft Fälle des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO, also<br />

die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben, soweit dem Auftraggeber<br />

Grundstückseigentum übertragen werden soll. Beide Absätze des § 3 Abs. 1 MaBV<br />

führen Voraussetzungen auf, unter denen der Bauträger Zahlungen entgegennehmen<br />

darf.<br />

In § 3 Abs. 1 MaBV werden die Grundvoraussetzungen 48 der Kaufpreisfälligkeit aufgeführt.<br />

Abs. 1 nennt Voraussetzungen der Kaupreisfälligkeit unabhängig vom jeweiligen<br />

Baufortschritt. Das sind die Rechtswirksamkeit des Vertrags einschließlich des Vollzugs<br />

erforderlicher Genehmigungen, die Bestätigung dieser Voraussetzungen durch<br />

den Notar sowie das Nichtvorliegen vertraglicher Rücktrittsrechte für den Bauträger<br />

(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1MaBV), die Eintragung der Auflassungsvormerkung an vereinbarter<br />

Rangstelle und bei Wohnungs- bzw. Teileigentum zusätzlich der grundbuchliche<br />

Vollzug (Wohnungsgrundbuch) der Begründung desselben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

MaBV), die Sicherung der Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten,<br />

die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und die nicht übernom-<br />

46<br />

47<br />

48<br />

ähnlich Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 1. Teil Rdn. 46<br />

BGH, Urteil vom 22.034.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05 -, IBR 2007, 427<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 222 ff.


I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

men werden sollen auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird (§ 3<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3MaBV).<br />

Die Freistellung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MaBV gesichert, wenn bei Vollendung des<br />

Bauvorhabens die unverzügliche Freistellung nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme<br />

gewährleistet ist; für den Fall der Nichtvollendung kann sich nach § 3<br />

Abs. 1 Satz 3 MaBV der Kreditgeber vorbehalten, alle vertragsgemäßen Zahlungen bis<br />

zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Gewerberechtlich muss zwar<br />

auf die Möglichkeit dieses Vorbehalts nicht bereits vor oder bei Abschluss des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

hingewiesen werden bzw. dieser Vertragsgegenstand sein. 49 Gleichwohl<br />

wird allgemein angenommen, dass dieser Vorbehalt Vertragsgegenstand sein muss,<br />

ansonsten der Erwerber eine solche Freistellungserklärung zurückweisen kann. 50 Ob<br />

die Formulierung im Notarvertrag, dass ein „Freigabeversprechen nach § Abs. 1 Satz 3<br />

MaBV“ Zahlungsvoraussetzung ist, genügt, damit ein Vorbehalt nach dieser Regelung<br />

angenommen werden kann, ist streitig. 51<br />

Schlussendlich muss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MaBV die Baugenehmigung oder<br />

eine sonstige bauordnungsrechtlich relevante Erklärung der zuständigen Behörde vorliegen.<br />

Muss eine Baugenehmigung nicht erteilt werden und muss von der Behörde<br />

nicht bestätigt werden, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt oder dass mit dem Bau<br />

begonnen werden darf, muss eine entsprechende Bestätigung seitens des Bauträgers<br />

erfolgen.<br />

Dass diese Voraussetzungen aus gewerberechtlicher Sicht ausreichend sind, damit<br />

der Bauträger Ratenzahlungen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MaBV verlangen<br />

darf, wird sehr kritisch betrachtet, weil es Fälle gibt, in denen der Erwerber das<br />

Risiko hat, dass er ungesichert ist. Das kann immer dann so sein, wenn der Vertrag in<br />

Gänze liquidiert wird, weil der Erwerber mit dem Verlust des Erfüllungsanspruchs auch<br />

den Schutz der Vormerkung verliert. Zu Tage tritt das Risiko, wenn der Bauträger insolvent<br />

wird. Dieses Risiko realisiert sich nicht nur, wenn der Erwerber zurücktritt oder<br />

Schadenersatz statt der ganzen Leistung verlangt, sondern auch, wenn der Bauträger<br />

z. B. wegen Zahlungsverzugs zurücktritt. 52 Deshalb wird das von der MaBV vorgesehene<br />

Zahlungsmodell mit Absicherung durch Vormerkung unter zivilrechtlichen und europarechtlichen<br />

Gesichtspunkten sehr kritisch gesehen. Wir werden das gesondert beleuchten<br />

bei der Darstellung der Zahlungsverpflichtungen des Erwerbers.<br />

§ 3 Abs. 2 MaBV erlaubt dem Bauträger gewerberechtlich die Entgegennnahme von<br />

Zahlungen nach Baufortschritt. Die Grundvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV müssen<br />

unabhängig hiervon ebenfalls gegeben sein. Einzelheiten zu dieser Regelung und<br />

49<br />

50<br />

51<br />

52<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 260<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 260; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage,<br />

Rdn. 324<br />

Vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl, Rdn. 260 ; nach Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>,<br />

5. Auflage, Rdn. 325, liegt eine unklare Regelung vor<br />

Vgl. Grziwotz, IBR 2006, 241, Langaufsatz abrufbar über ibr-online<br />

Seminarunterlage<br />

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18<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

zu den Besonderheiten bei der Altbausanierung werden wir im Kapitel Zahlungen abhandeln.<br />

bb) Abweichungen von § 3 MaBV<br />

Von den Voraussetzungen von § 3 MaBV darf der Bauträger vertraglich – vorbehaltlich<br />

der Regelung in § 7 MaBV – nicht abweichen. Dies ergibt sich aus § 12 MaBV. Danach<br />

ist eine Abweichung gewerberechtlich nicht zulässig. Bei einem Verstoß ist die entsprechende<br />

Regelung unwirksam wegen § 134 BGB. 53 Dabei geht der BGH davon<br />

aus, dass nicht der gesamte Vertrag unwirksam ist, was ja an und für sich nach § 134<br />

BGB die Folge wäre, sondern dass aus Gründen des Erwerberschutzes nur die Regelungen<br />

nichtig sind, die untrennbar mit der unwirksamen Regelung zusammenhängen.<br />

Deshalb ist die gesamte Zahlungsregelung unwirksam. 54 An deren Stelle tritt dann das<br />

gesetzliche Werkvertragsrecht. 55<br />

Was für Abweichungen von § 3 Abs. 2 MaBV gilt, muss auch für Abweichungen von<br />

§ 3 Abs. 1 MaBV gelten. 56 Lässt sich der Bauträger demzufolge Zahlungen im notariellen<br />

Vertrag versprechen, ohne dass z. B. die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3<br />

MaBV einschränkungslos erfüllt sind, ist eine Ratenzahlungsregelung insgesamt unwirksam.<br />

57 Fehlt es an der vertraglichen Übernahme der gewerberechtlichen Zahlungsvoraussetzungen<br />

des § 3 Abs. 1 MaBV, ist die Abschlagszahlungsregelung wegen<br />

§ 134 BGB nichtig. An deren Stelle treten sodann die gesetzlichen Regelungen.<br />

Die Frage, ob sodann § 632 a BGB als Auffangregelung auch für den <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

gilt, war streitig 58 und wurde nunmehr vom BGH verneint. 59 <strong>Der</strong> Bauträger kann Zahlung<br />

nur gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, also mit der Abnahme des<br />

Werks. 60<br />

Weitere Einzelheiten zu Zahlungsregelungen erfolgen an gesonderter Stelle.<br />

cc) § 7 MaBV<br />

§ 7 MaBV enthält eine für die Vertragspraxis wichtige Regelung. Gewerberechtlich wird<br />

es dem Bauträger danach ermöglicht, von der Sicherung nach § 3 Abs. 1 und 2 MaBV<br />

53<br />

Vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05, Rdn. 19, BauR 2007, 1235 ff.; BGH, BauR 2001,<br />

391, jeweils für Abweichungen von § 3 Abs. 2 MaBV<br />

54<br />

BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05, Rdn. 19, BauR 2007, 1235 ff.<br />

55<br />

BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05, Rdn. 19, BauR 2007, 1235 ff.; BGH, BauR 2001, 391<br />

56<br />

OLG Celle, BauR 2004, 1007<br />

57<br />

OLG Celle, a. a. O., für den Fall, dass eine Freistellung für den Fall der Nichtvollendung nicht vorliegt<br />

58<br />

Ablehnend z. B. OLG Celle, a. a. O.<br />

59<br />

BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05, Rdn. 20 ff., BauR 2007, 1235 ff.<br />

60<br />

BGH, Urteil vom 22.03.2007 – V<strong>II</strong> ZR 268/05, Rdn. 20 ff., BauR 2007, 1235 ff.; ebenso schon BGH,<br />

BauR 2001, 391


I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

abzuweichen, wenn er Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf<br />

Rückgewähr seiner Vermögenswerte geleistet hat.<br />

§ 7 Abs. 1 Satz 2 MaBV verweist wegen der Beschaffenheit der Sicherheit auf § 2<br />

Abs. 2 MaBV. Danach kann die Sicherheit nur durch Bürgschaft geleistet werden, wobei<br />

die in Betracht kommende Person eines Bürgen in § 2 Abs. 2 Satz 2 MaBV geregelt<br />

ist.<br />

Wir wollen in diesem Abschnitt nur behandeln, welchen Sicherungsumfang eine Bürgschaft<br />

hat, die entsprechend der Regelung des § 7 MaBV zur Absicherung des Erwerbers<br />

übergeben wurde. Zur Reichweite der Sicherung durch eine solche Bürgschaft<br />

gab es in den letzten Jahren eine Reihe von BGH-Entscheidungen, die nachfolgend<br />

näher skizziert werden sollen.<br />

aaa) Aufhebungsvertrag und Rücktritt<br />

Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers<br />

nach einem mit dem Bauträger geschlossenen Aufhebungsvertrag, und zwar auch<br />

dann, wenn die Gründe für die Nichtdurchführung des Bauvorhabens in der Sphäre<br />

des Erwerbers liegen. 61 Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch<br />

nach einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB. Ebenso ist ein entsprechender<br />

Rückzahlungsanspruch aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien des<br />

Erwerbervertrages gesichert, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem die<br />

Voraussetzungen des § 326 BGB vorliegen. 62 Gleiches gilt, wenn die Rückabwicklung<br />

letztlich über die Geltendmachung großen Schadensersatzes („Schadensersatz statt<br />

der ganzen Leistung“) erfolgt. 63<br />

bbb) Mangelbeseitigung<br />

Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz<br />

von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr<br />

der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel des Bauwerks gestützten Wandelung<br />

oder Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser)<br />

Nichterfüllung resultieren. 64 Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche<br />

auf Ersatz von Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf<br />

Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder<br />

Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung<br />

61<br />

62<br />

63<br />

64<br />

BGH, BauR 2005, 1156<br />

BGH, Urteil vom 30.09.2004 – V<strong>II</strong> ZR 485/02, BauR 2005, 91<br />

BGH, IBR 2006, 264 = NJW 2006, 3062 (Ls.)<br />

BGH, BauR 2003, 1220<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 19


20<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

resultieren. 65 Eine den Anforderungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaft deckt<br />

jedenfalls auch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers, die sich daraus ergeben,<br />

dass die Fläche des zu errichtenden Gebäudes geringer als vereinbart ist und dies bereits<br />

vor Abnahme geltend gemacht worden ist. 66 Mängel, die nicht im Abnahmeprotokoll<br />

festgehalten sind, sondern erst nach Abnahme des Werkes auftreten, führen zwar<br />

zu einem Rückzahlungsanspruch gegen den Bauträger, sollen aber nach einer anderen<br />

Entscheidung des BGH nicht dazu führen, dass die Bürgschaft nach § 7 MaBV in<br />

Anspruch genommen werden kann. 67 Die formularmäßige Vorauszahlungsbürgschaft<br />

eines Kreditinstituts, die alle etwaigen Ansprüche des Käufers gegen den zum Umbau<br />

des verkauften Wohnungseigentums verpflichteten Verkäufer "auf Rückgewähr oder<br />

Auszahlung der ... Vermögenswerte" sichert, welche der Käufer anstelle von Zahlungen<br />

nach Baufortschritt in einem Betrag vorausgeleistet hat, kann auch Ansprüche des<br />

Käufers auf Ersatz für Aufwendungen zur Mängelbeseitigung umfassen. 68 Ob dies<br />

auch für Mängel gilt, die nach Abnahme gerügt werden, ist offen. Die Linie des BGH ist<br />

insoweit nicht klar.<br />

Zwischenzeitlich hat der BGH bestätigt, dass eine Bürgschaft nach § 7 MaBV auch<br />

Aufwendungsersatzansprüche eines Erwerbers nach § 633 Abs. 3 BGB a. F. (das ist<br />

§ 637 Abs. 1 bzw. § 637 Abs. 3 BGB) wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum abdeckt,<br />

obwohl der Erwerber nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen kann. 69 Allerdings<br />

haftet der Bürge aufgrund der Mängel am Gemeinschaftseigentum nur in Höhe<br />

des Anteils, welcher dem Haftungsanteil des einzelnen Erwerbers/Bürgschaftsgläubigers<br />

im Verhältnis zur Gemeinschaft für Aufwendungen der Instandsetzung und Instandhaltung<br />

entspricht. Das folgt aus der dem Bürgschaftsvertrag zugrunde liegenden<br />

Sicherungsabrede.<br />

ccc) Verzugsschaden, Nutzungsentgang<br />

Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert auch bei weiter Auslegung keine Ansprüche<br />

des Auftraggebers auf Ersatz entgangener Steuervorteile oder Nutzungen, die durch<br />

Überschreitung der Bauzeit entstanden sind. Ein Schadensersatzanspruch, der nicht<br />

darauf beruht, dass die Unternehmerleistung hinter der vertraglich vorausgesetzten<br />

Gebrauchstauglichkeit oder Werthaltigkeit zurückbleibt, wird von der Bürgschaft nach<br />

§ 7 MaBV grundsätzlich nicht erfasst. 70 Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV soll grundsätzlich<br />

keinen Anspruch des Auftraggebers gegen den Bauträger auf Erstattung des durch<br />

65<br />

66<br />

67<br />

68<br />

69<br />

70<br />

BGH, BauR 2002, 1547<br />

BGH, BauR 2001, 1727<br />

BGH, NZBau 2003, 100; ablehnend Claus Schmitz, Sicherheiten für die Bauvertragsparteien, IBR<br />

Reihe (www.ibr-online.de), Stand 24.07.2007, Rdn. 20<br />

BGH, BauR 1999, 659<br />

BGH, Urteil vom 12.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 50/06 -, BauR 2007, 1227 ff.<br />

BGH, BauR 2003, 1220


I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

Überschreitung der festgelegten Bauzeit entstandenen Verzugsschadens gem. §§ 284,<br />

286 Abs. 1 BGB a. F. sichern. 71<br />

Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert keine Ansprüche (gem. §§ 284, 286 Abs. 1<br />

BGB a. F.) auf Schadensersatz wegen entgangener Nutzung sowie die Freistellung<br />

von einer an die Kommune zu zahlenden Sanierungsabgabe. 72<br />

ddd) Zusammenfassung<br />

Nicht gesichert ist danach, ob eine Bürgschaft nach § 7 MaBV Ansprüche wegen Mängeln<br />

nach Abnahme und Ansprüche wegen Verzugs abdeckt.<br />

Gewerberechtlich ist ein Übergang von der Zahlung nach § 3 MaBV auf eine solche<br />

nach § 7 MaBV zulässig. <strong>Der</strong> Umfang einer Sicherung nach § 7 MaBV ist weitgehend<br />

geklärt. Nicht abschließend gesichert sein dürften damit Ansprüche wegen Mängeln<br />

nach Abnahme und Ansprüche wegen Verzugs. Zivilrechtlich ist es jedoch, auch wenn<br />

dies gewerberechtlich zulässig sein mag, fraglich, ob eine Vereinbarung, wonach der<br />

Bauträger Zahlungen unabhängig von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2<br />

MaBV gegen vorherige Übergabe einer Bürgschaft entgegennehmen darf, wirksam ist.<br />

Wir werden dies unter dem Abschnitt „Abschlagszahlungen“ bzw. „Vorauszahlungen“<br />

gesondert behandeln.<br />

71<br />

72<br />

BGH, BauR 2003, 700<br />

BGH, BauR 2003, 243<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 21


22<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

<strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss und AGBrechtliche<br />

Einordnung<br />

Selbstverständlich muss ein <strong>Bauträgervertrag</strong> aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen<br />

bestehen, wobei alle die Punkte, die auch nur aus Sicht einer der Parteien<br />

geregelt werden sollen, auch geklärt sein müssen, § 154 Abs. 1 BGB.<br />

Da der <strong>Bauträgervertrag</strong> wegen der Pflicht, Grundstückseigentum zu übertragen bzw.<br />

zu erwerben, in aller Regel beurkundet wird und auch beurkundet werden muss, ist das<br />

zumindest im Regelfall unproblematisch.<br />

1. Beurkundungspflicht des <strong>Bauträgervertrag</strong>es<br />

a) Grundsatz<br />

Regelmäßig unterliegt der <strong>Bauträgervertrag</strong> der Beurkundungspflicht des § 311 b BGB,<br />

weil hiermit der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück verbunden ist. 73<br />

b) Aufspaltung in Angebot und Annahme<br />

Vom Grundsatz her müssen die Beurkundung von Angebot und Annahme nicht zwingend<br />

gleichzeitig erfolgen, was sich aus § 128 BGB ergibt. 74 Oftmals besteht ein praktisches<br />

Bedürfnis des Bauträgers, den endgültigen Vertragsschluss bis zur Erreichung<br />

eines bestimmten Verkaufsstandes hinauszuzögern. Dieses Bedürfnis ist im Ansatz<br />

insbesondere bei Wohnungseigentum wirtschaftlich nachvollziehbar, wenn z. B. ein<br />

bestimmter Verkaufsstand aus Gründen der Finanzierung seitens des Bauträgers benötigt.<br />

Problematisch ist dabei allerdings die Praxis, dass aufgrund entsprechender Initiierung<br />

nur der Erwerber an sein beurkundetes Angebot gebunden sein soll, und zwar<br />

oftmals für einen erheblichen Zeitraum. In AGB ist eine solche Regelung an § 308 Nr. 1<br />

BGB zu messen, wonach eine Bestimmung unwirksam ist, in der sich der Verwender<br />

eine unangemessen lange Zeit für die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes vorbehält.<br />

Bei solchen Bindefristregelungen handelt es sich naturgemäß noch nicht um<br />

Vertragsbedingungen. <strong>Der</strong> AGB-rechtliche Schutz wird gleichwohl gewährt, weil ansonsten<br />

§ 308 Nr. 1 BGB leer liefe. 75 Es müssen ansonsten die Voraussetzungen des<br />

Vorliegens allgemeiner Geschäftsbedingungen vorliegen, wobei der Umstand des Stellens<br />

durch den Bauträger wegen § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB jedenfalls bei Verbrauchern<br />

regelmäßig vorliegen wird. Wann eine unangemessen lange Bindung vorliegt, ist fraglich.<br />

Das OLG Dresden nimmt eine unangemessen lange Bindung regelmäßig bei<br />

73<br />

Vgl. Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, Dritter Teil, Rdn. 18<br />

74<br />

75<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 143<br />

OLG Dresden, BauR 2005, 559; OLG Brandenburg, BauR 2005, 1685 (Ls.) = IBR 2005, 544


ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />

und AGB-rechtliche Einordnung<br />

mehr als vier Wochen an. Jedenfalls zieht es eine Grenze bei sechs Wochen, auch<br />

wenn die Finanzierung durch den Bauträger vermittelt werden soll. 76<br />

Liegt eine unangemessen lange Bindefrist vor, ist diese nichtig und es gilt § 147 Abs. 2<br />

BGB. 77 Nach dieser Regelung ist eine Annahme nach 5 ½ Wochen zu spät. 78 Die verspätete<br />

Annahme gilt wiederum gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot, welches<br />

allerdings wiederum nur wegen § 311 b Abs. 1 BGB in notarieller Form angenommen<br />

werden könnte. Eine Annahme in sonstiger Weise, insbesondere schlüssig durch Leistung<br />

von Zahlungen genügt nicht, weil eben nicht die Form der Beurkundung eingehalten<br />

ist. 79<br />

Auf das Nichtzustandekommen kann sich der Erwerber berufen; ausgeschlossen ist,<br />

dass der Bauträger sich unabhängig vom Erwerber auf den fehlenden Vertragsschluss<br />

berufen kann. Es handelt sich bei der Anwendung von § 308 Nr. 1 BGB um eine Inhaltskontrolle<br />

vorformulierter Vertragsbedingungen. <strong>Der</strong> Verwender kann sich nicht auf<br />

die Unwirksamkeit berufen. 80<br />

Für unzulässig wegen § 308 Nr. 3 BGB wird man wohl auch die Einräumung eines freien<br />

Rücktrittsrechts halten müssen.<br />

Zu diskutieren wäre eine Regelung, wonach der Erwerber ein Wahlrecht hat, ob er<br />

nach Ablauf einer angemessenen Bindefrist weiter an sein Angebot gebunden sein will<br />

oder ob er die Bindung durch eine entsprechende Erklärung – z. B. durch Widerruf -<br />

beenden kann. 81<br />

Sollten die Parteien einen Vertrag, bei der der Bauträger innerhalb der unwirksam eingeräumten<br />

Annahmefrist angenommen haben und diese Annahme zu spät im Sinne<br />

von § 147 Abs. 2 BGB sein, dürfte eine Heilung nach § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB möglich<br />

sein, wenn die Voraussetzungen vorliegen, dass übereinstimmende Willenserklärungen<br />

im Hinblick auf den Vertrag vorliegen. 82 Richtig ist dabei, dass meistens der zu<br />

spät Annehmende nicht im Bewusstsein handelt, dass er ein Angebot abgibt. Ebenso<br />

wenig wird der andere Vertragsteil im Bewusstsein handeln, dass er ein Angebot annimmt.<br />

Diese Rechtswirkungen werden vom Gesetz unterstellt („gilt als neuer Antrag“,<br />

§ 150 Abs. 1 BGB).<br />

76<br />

OLG Dresden, BauR 2005, 559; ebenso Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht,<br />

Dritter Teil, Rdn. 202<br />

77<br />

OLG Dresden, BauR 2005, 559; OLG Brandenburg, BauR 2005, 1685 (Ls.) = IBR 2005, 544; Thode,<br />

ZNotP 2005, 162, 164 f.; a. A. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 148<br />

78<br />

79<br />

80<br />

81<br />

82<br />

OLG Brandenburg, BauR 2005, 1685 (Ls.) = IBR 2005, 544<br />

OLG Dresden, BauR 2005, 559<br />

vgl. BGH, NJW-RR 1998, 594; Palandt-Heinrichs, Vorb v § 307 BGB, Rdn. 7<br />

Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 58<br />

vgl. Palandt-Heinrichs, § 150 BGB, Rdn. 3; a. A. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 147<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 23


c) Umfang Beurkundung<br />

24<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Die Beurkundungspflicht betrifft sämtliche Absprachen der Parteien, die nach dem Willen<br />

auch nur einer Partei Vertragsbestandteil werden sollen. 83 Voraussetzung ist nur,<br />

dass der andere Teil diesen Willen erkannt und hingenommen hat. 84 Darauf, ob es sich<br />

um wesentliche oder unwesentliche Vereinbarungen handelt, kommt es nicht an. 85 Für<br />

das Beurkundungserfordernis im Hinblick auf getroffene Vereinbarungen kann es genügen,<br />

wenn zwar der Urkundstext unvollkommen ist, das Vereinbarte aber in einer<br />

den Zwecken des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB genügenden Weise zum Ausdruck<br />

kommt. Danach genügt es, wenn der Wille der Vertragsteile im beurkundeten Text,<br />

wenn auch nur andeutungsweise, seinen Niederschlag gefunden hat. 86 So hat der<br />

BGH es für den Formzweck genügen lassen, wenn die Parteien im notariellen Vertrag<br />

einen Gewerbebetrieb genannt haben und die Parteien den Betrieb einer PKW-<br />

Selbstbedienungswaschanlage meinten. 87 Die Grenze zur Formunwirksamkeit ist erreicht,<br />

wenn der Abstraktionsgrad einer Formulierung so hoch ist, dass sich das tatsächlich<br />

Vereinbarte auch nicht andeutungsweise wieder findet. 88<br />

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Baubeschreibung einschließlich<br />

der Pläne in vollem Umfang der Beurkundung bedarf. 89 Wird bei einem Vertrag über<br />

den Erwerb eines sanierten Altbaus, bei dem eine Herstellungspflicht insgesamt<br />

seitens des Veräußerers anzunehmen ist, der Umfang der Sanierungsarbeiten, die<br />

Gegenstand des Vertrages geworden sind, nicht mit beurkundet, hat der BGH in seinem<br />

Urteil vom 16.12.2004 – V<strong>II</strong> ZR 257/03 – erhebliche Zweifel an der Formwirksamkeit<br />

des Vertrages geäußert. 90 In dem Fall war dies nicht relevant, weil Heilung eingetreten<br />

war. Zu beachten ist also immer, dass eine Heilung auch bei formunwirksam<br />

vereinbarten Bau- und Leistungsbeschreibungen in Betracht kommen kann. 91<br />

Eine Baubeschreibung, die Vertragsbestandteil ist, muss nach einer weiteren Entscheidung<br />

des BGH vom 10.02.2005 92 zwingend mit beurkundet werden. Die Beurkundungspflicht<br />

besteht nach dem BGH unabhängig davon, ob und inwieweit der Bauträger<br />

die geschuldete Werkleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich<br />

ausgeführt hat. 93 Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Baubeschreibung nach dem Willen<br />

der Parteien den geschuldeten Bauzustand wiedergibt.<br />

83<br />

Zum Beurkundungsumfang vgl. auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 87<br />

84<br />

85<br />

86<br />

87<br />

88<br />

89<br />

90<br />

91<br />

92<br />

93<br />

Palandt – Heinrichs, 65. Auflage, § 311 b, Rdn. 25 und 32<br />

Palandt – Heinrichs, 65. Auflage, § 311 b, Rdn. 25<br />

MüKo-Kanzleiter, § 311 b BGB, Rdn. 64<br />

vgl. BGH, NJW 1996, 2792, 2793<br />

BGH, NJW 1996, 2792, 2793; vgl. hierzu auch MüKo-Kanzleiter, § 311 b BGB, Rdn. 63 ff.<br />

BGH, NJW 2000, 951<br />

BGH, BauR 2005, 544<br />

vgl. OLG Hamm, BauR 2003, 1398<br />

BGH, BauR 2005, 867<br />

vgl. zum Beurkundungserfordernis auch schon BGH, NJW 1977, 2072; BGH, NJW 1978, 102; BGH,<br />

NJW 2002, 1050


ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />

und AGB-rechtliche Einordnung<br />

Ein Bodengutachten, das nach der Baubeschreibung insbesondere im Zusammenhang<br />

mit der Erstellung von Fundamenten zu beachten ist, soll hingegen keiner Beurkundung<br />

bedürfen. 94 <strong>Der</strong> BGH hatte den Fall zu entscheiden, in welchem die Baubeschreibung<br />

mehrere Gründungsarten aufführte und im Übrigen vermerkte, dass ein<br />

nicht beurkundetes Bodengutachten zu beachten sei. <strong>Der</strong> BGH (V. Zivilsenat) führt<br />

aus, dass eine Beurkundung des Bodengutachtens dann hätte erfolgen müssen, wenn<br />

die Parteien nur die im Gutachten vorgesehene Gründung vereinbart hätten und/oder<br />

andere Gründungsarten außerhalb des Gutachtens ausgeschlossen hätten. So aber<br />

sei das Gutachten nur zu beachten gewesen, wozu eine gesonderte Beurkundung des<br />

Inhalts nicht erforderlich gewesen sei. <strong>Der</strong> BGH scheint also davon ausgegangen zu<br />

sein, dass die Wahl dem Veräußerer überlassen war und dass eine Ausführung geschuldet<br />

war, die die Standsicherheit gewährleistete. Wäre eine konkrete Festlegung<br />

auf eine bestimmte Art abweichend von der Baubeschreibung erfolgt, hätte dies beurkundet<br />

werden müssen, so der BGH. 95 Zum Teil wurde die Entscheidung kritisiert, weil<br />

die Gründungsart zumindest relevant für die Vergütungsfrage war. 96 Das scheint aber<br />

nicht zwingend zu sein, wenn die Parteien wie üblich eine Pauschalvergütung vereinbart<br />

haben und dem Bauträger die Wahl der Gründung überlassen haben. 97<br />

Zu beachten ist weiter, dass eine Heilung z. B. bei Nichtbeurkundung relevanter Pläne<br />

in Betracht kommen kann. 98 Gleiches gilt für sonstige nicht beurkundete Absprachen<br />

zum Leistungsumfang. 99<br />

d) Trennung von Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag<br />

Die Beantwortung der Frage, ob in verschiedenen Verträgen enthaltene Regelungen<br />

beurkundungsbedürftig sind, kann im Einzelfall schwierig sein. Dabei wird darauf abgestellt,<br />

ob die unterschiedlich fixierten Regelungen nach dem Willen auch nur einer der<br />

Vertragsparteien mit den anderen „stehen und fallen“ sollen. 100 Ist das der Fall, sind alle<br />

betroffenen Regelungen zu beurkunden.<br />

Nicht zu einem Beurkundungszwang führt eine bloß wirtschaftliche Verknüpfung verschiedener<br />

Verträge. Die Tatsache, dass es zur Errichtung eines Bauwerks auch des<br />

Erwerbs eines Grundstücks bedarf, macht einen Bauwerksvertrag nicht beurkundungsbedürftig.<br />

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Hausbauvertrag mit dem Grundstückserwerb<br />

eine rechtliche Einheit bildet. 101 Das ist dann der Fall, wenn die beiden<br />

94<br />

BGH, BauR 2003, 1032; ebenso BGH, BauR 2004, 672 (<strong>II</strong>I. Zivilsenat); ablehnend z. B. Vogel, IBR<br />

2003, 679; ders., IBR 2004, 19; offen Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 128<br />

95<br />

96<br />

97<br />

98<br />

99<br />

100<br />

101<br />

BGH, BauR 2003, 1032, 1043<br />

Vogel, IBR 2004, 19<br />

vgl. Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Rdn. 1151<br />

OLG Hamm, BauR 2003, 1398<br />

BGH, BauR 2005, 542 ff.<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 122<br />

vgl. hierzu auch BGH, BauR 2007, 1235 ff.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 25


26<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Verträge nach dem Willen der Parteien miteinander „stehen und fallen“ sollen. 102 Für<br />

die Annahme eines Verknüpfungswillens ist es dabei ausreichend, wenn einer der Vertragsparteien<br />

einen solchen Willen erkennen lässt und der andere diesen Willen billigt<br />

oder zumindest hinnimmt.103 Die Niederlegung in verschiedenen Verträgen soll die<br />

Vermutung der rechtlichen Selbstständigkeit in sich tragen. Aus der bloßen Kenntnis<br />

von Bauplänen des Käufers des Grundstücks kann nach einer Erntscheidung des OLG<br />

Celle nicht allein auf eine Billigung (Hinnahme) des Verknüpfungswillens des Käufers<br />

durch den Verkäufer des Grundstücks geschlossen werden. 104 Denn es verstehe sich<br />

von selbst, dass ein Käufer, der Bauland erwirbt, dieses bebauen will. Bei einem „klassischen“<br />

<strong>Bauträgervertrag</strong> werden Grundstückseigentum und aufstehendes Bauwerk<br />

aus einer Hand geliefert, so dass die Beurkundungspflicht von Grundstückserwerbsverpflichtung<br />

und der Bauerrichtung und/oder Sanierung regelmäßig außer Frage<br />

steht. 105<br />

e) Nachfolgende Vereinbarungen<br />

<strong>Der</strong> Beurkundungszwang gilt auch für Regelungen, die zeitlich nach dem beurkundeten<br />

Vertrag getroffen werden. Ausnahmen von der Beurkundungspflicht sollen dann bestehen,<br />

wenn Vereinbarungen lediglich der Beseitigung von Schwierigkeiten dienen, die<br />

bei der Abwicklung des Vertrags aufgetreten sind und die den Inhalt der gegenseitigen<br />

Leistungspflichten im Kern unberührt lassen. 106 Ob dies für Sonderwunschvereinbarungen<br />

angenommen werden kann, wird wohl überwiegend abgelehnt. 107 Selbst bei<br />

unwesentlichen Absprachen ist die Frage des Formerfordernisses streitig. 108 Wir werden<br />

das Problem dort nebst den hierbei auftretenden Einzelfragen abhandeln.<br />

Ist die Auflassung erklärt, sollen Änderungen nicht formbedürftig sein, weil die Übereignungs-<br />

und Erwerbspflicht mit der Auflassung erlischt. 109 Von daher ist die Mitbeurkundung<br />

der Auflassungserklärung ein probates Mittel, spätere Sonderwunschvereinbarungen<br />

formwirksam werden zu lassen. Dies wird im Schrifttum auch kritisch betrachtet,<br />

wenn ein Umschreibungsantrag erst – wie üblich – nach Eintreten bestimmter<br />

Bedingungen gestellt werden darf. 110<br />

102<br />

vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 06.12.2004 – 12 U 1387/04 – IBR 2005, 1134 = BauR 2005, 606<br />

(Ls.)<br />

103 BGH, NJW 2004, 1960; OLG Celle, Urteil vom 06.12.2006 – 7 U 296/05, IBR 2007, 1087<br />

104 OLG Celle, Urteil vom 06.12.2006 – 7 U 296/05, IBR 2007, 1087<br />

105 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 122<br />

106 BGH, NJW 73, 37; BGH, NJW 74, 271; BGH, NJW 01,1932 bei nachträglicher Festlegung Baubeginn<br />

107<br />

und Einräumung eines Rücktrittsrechts<br />

vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 129<br />

108 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 129; Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch<br />

Bauträgerrecht, Dritter Teil, Rdn. 390<br />

109 Palandt – Heinrichs, § 311 b, Rdn. 44; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 856 m. w. N.<br />

110 MüKo-Kanzleiter, § 311 b BGB, Rdn. 59; Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträger-<br />

recht, Dritter Teil, Rdn. 20


ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />

und AGB-rechtliche Einordnung<br />

f) § 242 BGB<br />

Im Einzelfall kann sich ein Vertragsteil nicht auf die Unwirksamkeit wegen fehlender<br />

Beurkundung berufen. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall gemäß § 242 BGB,<br />

wenn nach den gesamten Umständen die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar<br />

wäre. 111 Dies liegt vor bei schwerer Verletzung von Treupflichten oder wenn<br />

die Nichtigkeit die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet. 112<br />

g) Folge der fehlenden Beurkundung<br />

Sind Teile des Rechtsgeschäfts wirksam, weil gewollt und beurkundet, andere aber<br />

nicht, so ist der nicht beurkundete Teil grundsätzlich unwirksam. 113 Enthält das Beurkundete<br />

vom Gewollten eine Abweichung, kann der beurkundete Teil insoweit ebenfalls<br />

unwirksam sein, vgl. § 117 BGB. Auch unabhängig von § 117 BGB kommt es im<br />

Hinblick auf die Prüfung, ob es einen wirksamen Teil eines Rechtsgeschäfts gibt, darauf<br />

an, ob das Beurkundete gewollt ist. Enthält der beurkundete Teil Erklärungen zur<br />

Bauausführung, die die Parteien tatsächlich übereinstimmend anders – aber nicht beurkundet<br />

- geregelt haben, dann fehlt es im Hinblick auf das Beurkundete an der notwendigen<br />

Willensübereinstimmung und im Hinblick auf das Gewollte an der erforderlichen<br />

Form, so dass dieser Teil ganz außen vor bleibt. Für das verbleibende Rechtsgeschäft<br />

kommt es auf § 139 BGB an bzw. darauf, ob die Parteien das Rechtsgeschäft<br />

auch ohne den nichtigen Teil vornehmen wollten. 114 Grundsätzlich ist davon auszugehen,<br />

dass das verbleibende wirksame Rechtsgeschäft unwirksam ist; etwas anderes<br />

gilt, wenn anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtigen Abreden,<br />

also den nichtigen Teil, vorgenommen sein würde. Das kann in Betracht kommen, ist<br />

aber von demjenigen zu beweisen, der die Wirksamkeit behauptet. 115<br />

2. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong> und die §§ 305 ff. BGB, § 17 Abs. 2 a<br />

Nr. 2 BeurkG; die VOB/B<br />

a) Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB<br />

Grundsätzlich kann auch ein <strong>Bauträgervertrag</strong> an den §§ 305 ff. BGB zu messen sein.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Vertragsbedingungen um AGB handelt.<br />

Bauträger verwenden vor allem bei der Veräußerung von Wohnungseigentum regelmäßig<br />

gleichartige Verträge. Damit können diese bereits deshalb den §§ 305 ff. BGB<br />

111<br />

BGH, NJW 1957, 787; BGH, NJW 1959, 626; BGH, NJW 1966, 1067; BGH, NJW 1968, 39; BGH<br />

NJW 1970, 2210, 2212<br />

112<br />

113<br />

114<br />

115<br />

Mü-Ko-Kanzleiter, 5. Aufl., § 311 b, Rdn. 72<br />

Mü-Ko-Kanzleiter, 5. Aufl., § 311 b, Rdn. 71<br />

Palandt-Grüneberg, § 311 b BGB, Rdn. 38<br />

Mü-Ko-Kanzleiter, 5. Aufl., § 311 b, Rdn. 71<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 27


28<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

unterliegen. Dabei ist unbeachtlich, dass die Formulierungen durch den Notar aufgrund<br />

der Beurkundungsverpflichtung vorgenommen worden sind. 116 Dies ergibt sich jedenfalls<br />

eindeutig dann, wenn der Notar den Vertrag mittels vorformulierter Regelungen im<br />

Interesse des Bauträgers gestaltet hat, sich dabei für eine Mehrzahl von Verträgen als<br />

„Hausnotar“ darstellt und der Bauträger den Vertrag anderweitig mehrfach verwendet.<br />

117 Aber auch wenn letzteres nicht der Fall wäre, würde bei einem Verbrauchervertrag<br />

weder der Umstand, dass als Steller der Notar und nicht der Veräußerer angesehen<br />

werden könnte, noch eine nur einmalige Verwendungsabsicht im Hinblick auf die<br />

vorformulierten Bedingungen etwas daran ändern, dass die §§ 305 ff. BGB anwendbar<br />

sind. Das ergibt sich aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Die Anwendbarkeit scheidet<br />

nur im Hinblick auf solche Klauseln aus, die durch den Verbraucher in den Vertrag<br />

eingeführt werden.<br />

b) §§ 308, 309 BGB<br />

Bei diesen Vorschriften wird (wie bei anderen AGB-rechtlichen Prüfungen auch) naturgemäß<br />

mit den Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit begonnen. 118 Wird kein<br />

Verstoß festgestellt, folgt die Prüfung der §§ 307, 305 c BGB.<br />

c) § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB<br />

Die Frage, wann eine unangemessene Benachteiligung i. S. von § 307 Abs. 1 BGB<br />

vorliegt, kann nur im Einzelfall anhand der Auswertung der jeweils vorhandenen<br />

Rechtssprechung beantwortet werden. Eine unangemessene Benachteiligung liegt im<br />

Zweifel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dann vor, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen<br />

Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu<br />

vereinbaren ist. Gleiches gilt nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei Einschränkung wesentlicher<br />

Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, wenn die die<br />

Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.<br />

d) § 306 BGB<br />

Wird ein Verstoß gegen Klauselverbote festgestellt, beschränkt sich die hieraus resultierende<br />

Unwirksamkeit auf die Regelung, die von dem Klauselverbot betroffen ist. An<br />

die Stelle der unwirksamen Regelung tritt – soweit möglich - das dispositive Gesetzesrecht.<br />

Nach § 306 Abs. 3 BGB kommt nur ganz ausnahmsweise die Gesamtnichtigkeit<br />

116 BGH, NJW 1992, 2162 f.<br />

117 BGH, NJW 1992, 2162 f.<br />

118 Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 91


ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />

und AGB-rechtliche Einordnung<br />

in Betracht, wenn das Festhalten am Vertrag auch unter Berücksichtigung der anzuwendenden<br />

gesetzlichen Regelung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei<br />

darstellen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter zu beachten,<br />

dass im Zusammenhang mit einer verbotenen Klausel solche Regelungen<br />

nicht unwirksam sind, die inhaltlich von der Regelung getrennt werden können und weiter<br />

aus sich heraus verständlich sind. Die Abgrenzung dieser Regelung von dem „Verbot<br />

der geltungserhaltenden Reduktion“ ist im Einzelfall schwierig.<br />

e) § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot)<br />

Eine Prüfung von Verstößen gegen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB erfolgt ebenso<br />

wie eine Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nur, sofern von<br />

Rechtsvorschriften abgewichen wird oder diese ergänzt werden. Soweit Angemessenheit<br />

von Leistung und Gegenleistung im Streit stehen, findet grundsätzlich ebenso wenig<br />

die Prüfung einer unangemessenen Benachteiligung statt wie bei der Prüfung vertraglicher<br />

Leistungspflichten im Hinblick auf die Baubeschreibung. Insoweit erfolgt eine<br />

Überprüfung der Einhaltung des Transparenzgebotes, § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m.<br />

§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach können Leistungsbeschreibungen intransparent<br />

sein, so dass einzelne Aussagen und Elemente auch unwirksam sein können. 119 Gegenüber<br />

der gesetzlichen Formulierung der bloß fakultativen Unwirksamkeit werden<br />

europarechtliche Bedenken erhoben. 120 Problematisch und fraglich wird oftmals sein,<br />

welche Regelung nun an die Stelle der unklaren und intransparenten Regelung treten<br />

soll. Die Regelung des § 306 Abs. 2 BGB, wonach sich der Inhalt des Vertrags nach<br />

den gesetzlichen Vorschriften richten soll, greift ja nur, wenn dispositives Recht überhaupt<br />

an die Stelle der unwirksamen Regelungen treten kann. 121 Es ist dann grundsätzlich<br />

eine Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß<br />

§§ 133, 157 BGB vorzunehmen, wenn eine durch Unwirksamkeit einer Klausel entstandene<br />

Lücke nicht durch andere dispositive Vorschriften geschlossen werden kann<br />

und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel unbillig wäre. <strong>Der</strong> BGH hat in<br />

einem Fall, in welchem die Wohnfläche zwar Gegenstand von Gesprächen war, jedoch<br />

in notarieller Form eine Regelung nicht erfolgt war, insoweit einseitige Vorstellungen<br />

des Erwerbers zur Bestimmung des Vertragsinhalts genügen lassen, soweit diese dem<br />

Bauträger bekannt waren. 122 Begründet hat der BGH das Ergebnis allerdings mit dem<br />

Gebot einer interessengerechten Auslegung, so dass das Transparenzgebot nicht unmittelbar<br />

herangezogen werden kann.<br />

119 Vgl. allgemein zur Intransparenz von Leistungsbeschreibungen Thode, Transparenzgebot und <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

– Baubeschreibung und Vergütung, ZNotP 2004, 131 ff.<br />

120 Thode, a. a. O.<br />

121 Vgl. hierzu auch BGH (V<strong>II</strong>I. Zivilsenat), IBR 2006, 1177 (m. Anm. Schwenker)<br />

122 BGH, BauR 2004, 847<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 29


3. § 17 Abs. 2 a Nr. 2 BeurkG<br />

30<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Nach § 17 Abs. 2 a Nr. 2 BeurkG soll ein Notar daraufhin wirken, dass ein Verbraucher<br />

ausreichend Gelegenheit hat, sich mit dem Gegenstand einer Beurkundung auseinander<br />

zusetzen. Nach § 17 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz BeurkG soll einem<br />

Verbraucher im Regelfall der beabsichtigte Text eines Rechtsgeschäfts zwei Wochen<br />

vor Beurkundung zur Verfügung gestellt werden.<br />

Die Pflicht zur Überlassung des beabsichtigten Beurkundungstextes kann auch von einem<br />

Dritten, also z.B. dem Bauträger oder auch einem Makler erfüllt werden. 123 Die<br />

Rechtsfolgen einer nicht erfolgten Information sind unklar. Zum Teil wird angenommen,<br />

dass in Analogie zu Regelungen über das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ein Widerrufsrecht des Erwerbers gegeben sein soll. 124 Nach anderer Auffassung<br />

hat die Nichteinhaltung der Frist keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit des<br />

Vertrags. 125<br />

4. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong> und die Anwendung der VOB/B<br />

Bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist, ob in einem <strong>Bauträgervertrag</strong> durch eine<br />

Vereinbarung der VOB/B „als Ganzes“ oder in anderer Weise zu Gunsten des Bauträgers<br />

insbesondere eine Verkürzung der fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Sachmängelansprüche<br />

erreicht werden kann.<br />

Das wäre dann der Fall, wenn die VOB/B als Ganzes Vertragsgrundlage werden könnte<br />

und sie damit im Hinblick auf eine AGB-rechtliche Prüfung privilegiert wäre. 126 Zum<br />

Teil wird vertreten, dass die VOB/B in unberührter Form in einem <strong>Bauträgervertrag</strong> ohnehin<br />

nicht vereinbart werden könne. 127 Dies wird u. a. damit begründet, dass ein <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

nicht aufgespaltet werden könne in einen Bauerrichtungsteil und in einen<br />

sonstigen Teil. 128 Dies sei nicht möglich, wobei im Hinblick auf die nicht mögliche isolierte<br />

Betrachtung des Bauerrichtungsteils zu Recht auf eine Entscheidung des BGH<br />

zur (nicht möglichen) Kündigung des <strong>Bauträgervertrag</strong>s nach § 649 BGB 129 hingewiesen<br />

wird. Diese Auffassung ist dann richtig, wenn § 8 Nr. 1 VOB/B im Hinblick auf den<br />

Herstellungsteil wirksam nicht vereinbart werden kann. Ist das zu bejahen, kann die<br />

VOB/B schon nicht mehr als Ganzes Vertragsgrundlage sein. Auch im Übrigen ist die<br />

123 Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 191<br />

124 Vgl. hierzu ablehnend Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 215<br />

125 Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 4<br />

126 Beachte hierzu BGH, BauR 2007, 1404, 1406 sowie BGH, BauR 2004, 1142, wonach jede, also auch<br />

eine geringfügige Abweichung, dazu führt, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist<br />

127 Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 241; Palandt – Grüneberg, § 309<br />

BGB, Rdn. 76 unter Hinweis auf BGH, NJW 02, 111<br />

128 Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 241<br />

129 BGH, NJW 1986, 925; eine Kündigung aus wichtigem Grund wird durchaus bejaht, vgl. BGH, NJW<br />

86, 925


ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />

und AGB-rechtliche Einordnung<br />

VOB/B mit einer Vielzahl ihrer Regelungen auf den <strong>Bauträgervertrag</strong> bereits vom<br />

Grundsatz her nicht anwendbar ist. 130<br />

Die Vereinbarung der VOB/B als Ganzes würde im Übrigen zu unsinnigen Regelungen<br />

führen. 131 Weder werden üblicherweise die Änderungs- und Anordnungsbefugnisse<br />

des § 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VOB/B vereinbart. Demzufolge werden auch § 2 Nr. 5 und 6<br />

VOB/B üblicherweise nicht vereinbart. § 3 VOB/B lässt sich bereits vom Regelungsinhalt<br />

nicht mit dem <strong>Bauträgervertrag</strong> in Einklang bringen, bei welchem selbstverständlich<br />

der Bauträger für die Ausführungsunterlagen zu sorgen hat bzw. diese letztlich irrelevant<br />

sind. Auch die Regelungen in § 4 VOB/B werden und können üblicherweise<br />

nicht Vertragsgrundlage werden. Auch hier sind Anordnungsbefugnisse geregelt. Hinzukommt<br />

die grundsätzliche Verpflichtung, die Leistungen im eigenen Betrieb zu<br />

erbringen. Die Liste von Abweichungen ließe sich weiter führen.<br />

Die vom BGH nunmehr nur noch eingeschränkt formulierte AGB-rechtliche Privilegierung<br />

der VOB/B wird sich beim <strong>Bauträgervertrag</strong> nicht umsetzen lassen. Die kurze Verjährung<br />

von vier Jahren des § 13 Nr. 4 VOB/B ist wirksam nur zu vereinbaren, wenn<br />

die VOB/B nicht im geringsten abgeändert wurde. 132 Letzteres wird in einem <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

aus oben genannten Gründen nie der Fall sein können.<br />

Selbst wenn vor dem Hintergrund dieser BGH-Rechtsprechung im Einzelfall doch die<br />

VOB/B einmal völlig unberührt Vertragsgrundlage wurde, was ein eher theoretischer<br />

Fall ist, bliebe noch die weitere Frage offen, inwieweit die Privilegierung des § 309<br />

Nr. 8 b) ff) BGB für die VOB/B überhaupt bei einem <strong>Bauträgervertrag</strong> gelten könnte. 133<br />

Gilt die Privilegierung nicht, kann eine Verkürzung der fünfjährigen Gewährleistungsfrist<br />

des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB wirksam nicht vereinbart<br />

werden. Hinzu käme im übrigen noch die Diskussion darüber, dass die Privilegierung<br />

der VOB/B in § 309 Nr. 8 b) ff) ohnehin bedenklich ist im Hinblick auf die EU –<br />

Richtlinie über missbräuchliche Klauseln = Klauselrichtlinie. 134 Hier wird zum Teil vertreten,<br />

dass eine kürzere Verjährungsfrist als die gesetzliche letztlich infolge einer richtlinienkonformen<br />

Auslegung des § 307 BGB zu Fall gebracht wird. 135<br />

130<br />

Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 64<br />

131<br />

Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 64<br />

132<br />

vgl. BGH, BauR 2004, 1142<br />

133<br />

ablehnend zum Beispiel Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 242<br />

134<br />

Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.1993, Abl. EG r. L 95 v. 21.4.1993, 29 ff.; vgl. hierzu Kniffka, ibr-online-<br />

Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634 a, Rdn. 216 m. w. N.<br />

135<br />

Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634 a, Rdn. 216<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 31


5. Planungsleistungen des Bauträgers<br />

32<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

a) Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure<br />

(HOAI)<br />

Von der HOAI wird ausschließlich die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen<br />

geregelt. Die HOAI legt nicht fest, dass die entsprechenden Leistungen nur von<br />

Architekten und Ingenieuren erbracht werden können. Dies bedeutet, dass die HOAI<br />

die Honorierung der von ihr beschriebenen Leistungen unabhängig von der Person, die<br />

sie erbringt, regelt. 136 Erbringt demzufolge ein Generalunternehmer separat Planungsleistungen,<br />

so ist für die Honorierung die HOAI maßgebend. 137<br />

<strong>Der</strong> BGH geht jedoch andererseits davon aus, dass die HOAI auf solche Anbieter, die<br />

an einem Objekt neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen<br />

erbringen, nicht anwendbar ist. 138 Das gilt insbesondere für Bauträger<br />

und sonstige Anbieter kompletter Bauleistungen.<br />

b) Architektenbindung und <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Das Verbot der Architektenbindung ergibt sich aus dem so genannten Kopplungsverbot<br />

nach § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom<br />

04.11.1971 (Art. 10, § 3 MRVG). Danach ist eine Vereinbarung nichtig, durch die der<br />

Erwerber eines Grundstückes sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei<br />

der Planung oder Ausführung eines Bauwerkes auf dem Grundstück die Leistung eines<br />

bestimmten Ingenieurs oder eines Architekten in Anspruch zu nehmen. 139 Die geschieht<br />

regelmäßig, indem ein Veräußerer den Erwerb des Grundstücks von der Beauftragung<br />

eines bestimmten Architekten abhängig oder der Architekt den Nachweis<br />

eines Baugrundstückes von der Verpflichtung des Käufers abhängig macht, ihn mit den<br />

entsprechenden Architektenleistungen zu beauftragen. In einem solchen Fall ist allerdings<br />

der Grundstückskaufvertrag wirksam, nur der Planungsvertrag nicht. 140<br />

Von § 3 MRVG geschützt ist der Erwerber eines Grundstückes, der nicht gezwungen<br />

werden soll, mit einem bestimmten Architekten einen Architektenvertrag abzuschließen.<br />

Auch wenn dies durch einen freiberuflichen Architekt in seiner Funktion als Generalübernehmer<br />

oder Generalunternehmer 141 oder als Bauträger 142 erfolgt, gilt gleichermaßen<br />

das Bindungsverbot, jedenfalls soweit der Architekt weiter „als“ Architekt auftritt<br />

und nicht „als“ gewerblicher Bauträger o. ä.. 143<br />

136<br />

vgl. Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 66<br />

137<br />

138<br />

139<br />

140<br />

141<br />

142<br />

143<br />

Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 66<br />

BGH, BauR 1997, 677<br />

vgl. hierzu Kromik, in Darmstädter Baurechtshandbuch, Privates Baurecht, 2. Aufl., V<strong>II</strong>.Teil, Rdn. 67<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl.,, Rdn. 134<br />

OLG Köln, BauR 1976, 268; Kromik, a. a. O.<br />

BGH, BauR 1981, 114<br />

vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 139


ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>. <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>: Vertragsschluss<br />

und AGB-rechtliche Einordnung<br />

Das Kopplungsverbot gilt nicht für Baubetreuungsunternehmen, Bauträger, Generalübernehmer<br />

und Generalunternehmer, wenn diese zugleich Planungsverpflichtungen<br />

und damit Architekten- und/oder Ingenieurleistungen übernehmen und sie (nur) deshalb<br />

Begünstigte einer Architektenbindung sind. 144 Für gewerbliche Bauträger ist damit<br />

das Kopplungsverbot bedeutungslos. 145<br />

144 OLG Düsseldorf, NJW-RR 93, 667; BGH, NJW 1984, 732<br />

145 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 99<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 33


34<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

<strong>II</strong>I. Leistungsumfang und Vergütung des Bauträgers<br />

1. <strong>Der</strong> vereinbarte Leistungsumfang<br />

<strong>Der</strong> Bauträger hat sämtliche Leistungen zu erbringen, die zur Erreichung der vertraglich<br />

vereinbarten Beschaffenheit erforderlich sind. Bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung<br />

hat er die Leistungen zu erbringen, mit denen die funktionsgerechte Nutzung<br />

des Objekts ermöglicht wird. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik kann<br />

ein Erwerber jedenfalls bei Neuerrichtung des Objekts auch dann erwarten, wenn dies<br />

nicht ausdrücklich geregelt ist. 146<br />

Vereinbaren die Parteien einen höheren Standard als nach den anerkannten Regeln<br />

der Technik, ist natürlich dieser geschuldet. Andererseits können die Parteien natürlich<br />

auch vereinbaren, dass der Bauträger bestimmte Leistungen gar nicht oder jedenfalls<br />

nicht entsprechend den Regeln der Technik zu erbringen hat. Eine solche Regelung<br />

muss aber klar und transparent formuliert sein, da ansonsten Unwirksamkeit gemäß<br />

§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB die Folge sein kann.<br />

a) Auslegung des Vertrags<br />

Die Bestimmung der von der Vergütung erfassten Leistungen kann im Einzelfall nur<br />

anhand der konkreten Vertragsunterlagen und anhand der äußeren Umstände erfolgen.<br />

Grundsätzlich sind sämtliche Informationsquellen gleichrangig heranzuziehen. 147<br />

Rang- und Widerspruchsklauseln, so sie vereinbart sein sollten, kommen erst dann<br />

zum Tragen, wenn bei Berücksichtigung sämtlicher Informationsquellen und Auslegung<br />

„als sinnvolles Ganzes" etwaige Widersprüche nicht behoben werden können. 148 Im<br />

Rahmen der Auslegung ist speziellen, auf den konkreten Bau angepassten Beschreibungen<br />

ein größeres Gewicht beizumessen als allgemein gehaltenen Baubeschreibungen.<br />

149 In dem soeben zitierten Fall war eine Außentreppe in der textlichen Beschreibung<br />

enthalten und genau beschrieben, in den Plänen jedoch nicht enthalten.<br />

Auch wenn nun eine Rangfolge irgendwo festgehalten wäre, würde die Auslegung als<br />

sinnvolles Ganzes vorgehen.<br />

Baubeschreibungen und deren Bestandteile können nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu<br />

behandeln sein. Unklarheiten und Widersprüche gehen zu Lasten des Bauträgers. Es<br />

muss dann gelten, was der Erwerber üblicherweise erwarten kann. 150<br />

146<br />

vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 5. Teil, Rdn. 90, und 6. Teil, Rdn. 46<br />

147<br />

148<br />

149<br />

150<br />

BGH, BauR 2002, 1394<br />

BGH, BauR 2003, 388<br />

BGH, BauR 2003, 388<br />

ausführlich hierzu Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 743 ff.


ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>I. Leistungsumfang und Vergütung des Bauträgers<br />

Eine entscheidende Rolle bei der Vertragsauslegung spielen der erkennbare Verwendungszweck,<br />

auch die vom Erwerber zur Vertragsgrundlage gemachten Angaben in<br />

Prospekten, es sei denn, der Vertrag weicht ausdrücklich von dem ausgelegten Werbematerial<br />

ab und weist hierauf deutlich hin. 151 Auch wenn Prospektangaben nicht beurkundet<br />

werden, können diese bei der Vertragsauslegung berücksichtigt werden. So<br />

hat der BGH die einseitige Vorstellung des Erwerbers zu einer bestimmten Wohnfläche<br />

zur Vertragsgrundlage werden lassen, wenn dem Bauträger – und sei es durch ihm zurechenbare<br />

Kenntnis Dritter – diese Vorstellung bekannt war. 152 Dass eine Wohnfläche<br />

vertraglich vereinbart sein sollte, hat der BGH aus der Bedeutung der Wohnfläche geschlossen<br />

und daraus, dass in dem Vertrag eine Ausgleichsklausel vorgesehen war.<br />

Es stellt sich dann im Einzelfall wieder die Frage, ob das, was der Erwerber aufgrund<br />

der Umstände, der Erklärungen des Bauträgers, dessen Prospekten usw. im Zweifel<br />

erwarten darf, auch beurkundet ist. Hier wird zwar genügen, dass die Leistungsbeschreibung<br />

in der Urkunde zumindest anklingen muss. Ist nicht einmal dies der Fall,<br />

wird ein Formmangel vorliegen, der zur Nichtigkeit des Vertrags führt. 153<br />

b) Altbausanierung<br />

Weiter oben 154 wurde formuliert, dass bei einer umfassenden Sanierung, die bei wertender<br />

Betrachtung einem Neubau gleich kommt, für den Teil des Vertrags, der das<br />

Bauwerk betrifft, insgesamt Werkvertragsrecht anwendbar ist. Das gilt nach Auffassung<br />

des BGH auch für die Altbausubstanz. 155<br />

Dann stellt sich natürlich die Frage, ob für die Bauleistungen, die im Rahmen der Sanierung<br />

durchgeführt werden, und für die nicht bearbeitete Bausubstanz die anerkannten<br />

Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme zur Anwendung kommen. Das hängt<br />

maßgeblich wiederum von der Frage ab, welche Beschaffenheit die Parteien jeweils<br />

vereinbart haben. Bei der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung ist die berechtigte<br />

Erwartung des Erwerbers an die Bauleistung von Bedeutung. 156 Bei erkennbar<br />

oder sogar vereinbarungsgemäß nicht bearbeiteten Bauteilen kann die Einhaltung der<br />

anerkannten Regeln der Technik zweifelhaft sein. 157 Zum Beispiel ist denkbar, dass<br />

Teile der Bausubstanz einer Bearbeitung nach den Regeln der Technik nicht zugänglich<br />

sind, es kann auch sein, dass eine Anwendung der Regeln der Technik aus Grün-<br />

151 BGH, BauR 2001, 391<br />

152 BGH, BauR 2004, 847; vgl. Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 3. Teil Rdn. 30<br />

153 BGH, BauR 2005, 542; BGH, BauR 2005, 866<br />

154 Vgl. die Ausführungen unter I. 1. b) bb)<br />

155 BGH, Urteil vom 26.04.2007 - V<strong>II</strong> ZR 210/05 -, BauR 2007, 1407 ff.; BGH, BauR 2005, 542 ff. unter<br />

Hinweis auf BGHZ 108, 164, 167 f.; BGH, BauR 1988, 464, 465 = ZfBR 1988, 218; BGHZ 100, 391,<br />

396 f.<br />

156 BGH, BauR 2007, 1407, 1409<br />

157 Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil, Rdn. 49<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 35


36<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

den des Denkmalschutzes ausscheidet. 158 Grundsätzlich ist jedoch die Erwartung des<br />

Erwerbers einzubeziehen, dass eine umfassende Untersuchung der Bauteile im Hinblick<br />

auf die beabsichtigte Verwendung erfolgt ist, 159 und dass der Bauträger auch bei<br />

Altbausanierungen für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik im Rahmen<br />

des technisch Machbaren einzustehen hat, wenn vereinbarungsgemäß eine Sanierung<br />

bis auf die Grundmauern erfolgt ist und sich nicht aus den Umständen ergibt, dass die<br />

Erwartung des Erwerbers hierauf nicht gerichtet ist. 160 Letzteres kommt für den Bundesgerichtshof<br />

in Betracht, wenn die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik<br />

erkennbar mit erheblichen Eingriffen in die und Änderungen der Bausubstanz verbunden<br />

wären,<br />

c) Erschließungsleistungen<br />

Ein Bauträger ist regelmäßig verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Bauerrichtung<br />

und der Benutzbarkeit des Bauobjekts notwendigen Leistungen zu erbringen, wenn er<br />

eine „schlüsselfertige“ Leistung verspricht. Dies ergibt sich regelmäßig im Rahmen einer<br />

Auslegung der vertraglichen Regelungen, so dass im Einzelnen abweichende Ergebnisse<br />

möglich sind. 161 Hierunter werden regelmäßig die Anschlusskosten fallen, die<br />

unmittelbar mit der Bauwerkserrichtung in Zusammenhang stehen, wie etwa die Hausanschluss-<br />

sowie Leitungskosten für Gas, Strom, Wasser sowie Abwasser. Insofern<br />

handelt es sich dann um Leistungen, die der Erwerber regelmäßig bei schlüsselfertiger<br />

Erstellung als vom Bauträger zu erbringen erwarten kann und die im Übrigen auch von<br />

der Festpreisvereinbarung abgegolten sind. 162<br />

Bei allen Erschließungskosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem konkreten<br />

Bauobjekt stehen (z.B. Kosten zur Herstellung der angrenzenden öffentlichen Straßen,<br />

der Wege, der Plätze, der Parkflächen und Grünanlagen, der Kanal- und sonstigen<br />

Anlagen, der äußeren und inneren Versorgung des Baugrundstücks mit Wasser,<br />

Wärme, Strom, Gas, Telekommunikation einschließlich der Hausanschlüsse für Verund<br />

Entsorgungseinrichtungen sowie Straßen und Wege auf dem Baugrundstück), ist<br />

bei vertraglicher Verpflichtung des Bauträgers zur schlüsselfertigen Herstellung des<br />

Bauobjekts fraglich, ob einzelne Erschließungskosten und -maßnahmen aus dem Leistungsprogramm<br />

herausgenommen werden können. Grundsätzlich wird man dies wohl<br />

nicht verneinen können, wenn die Regelungen entsprechend klar und eindeutig gefasst<br />

sind. Unklare Vertragsgestaltungen gehen dabei zu Lasten des Bauträgers. 163<br />

158<br />

vgl. hierzu Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 821, der in solchen Fällen eine entsprechend<br />

vertragliche Regelung anrät<br />

159<br />

160<br />

161<br />

162<br />

163<br />

vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn 636<br />

BGH, BauR 2005, 542, 545<br />

vgl. OLG Celle, BauR 2003, 390<br />

vgl. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 656<br />

BGH, BauR 1984, 61


ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>I. Leistungsumfang und Vergütung des Bauträgers<br />

Die Herausnahme einzelner oder sämtlicher Anschlusskosten als unmittelbare Erschließungskosten<br />

kann auch überraschend i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB sein, z.B.<br />

wenn dies an versteckter Stelle erfolgt. 164 Hier kann eine inhaltlich überraschende<br />

Klausel vorliegen je nach Erwartungshaltung des Erwerbers. Eine unangemessene<br />

Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dürfte problematisch sein, weil<br />

es um eine Regelung von Leistung und Gegenleistung geht und insoweit ein Verstoß<br />

gegen gesetzliche Regelungen nicht in Betracht kommen kann. Bei fehlender klarer<br />

Regelung käme allerdings wiederum fehlende Transparenz in Betracht, so dass wegen<br />

der überwiegenden geschäftlichen Erfahrung des Bauträgers dem Begriff „schlüsselfertig“<br />

und der sich hiermit verbindenden berechtigten Erwartungshaltung des Erwerbers<br />

zentrale Bedeutung zukommt. Selbst wenn der Begriff „schlüsselfertig“ nicht verwandt<br />

würde, gäbe es beim klassischen <strong>Bauträgervertrag</strong> eine entsprechende Erwartung des<br />

Erwerbers, §§ 133, 157 BGB, die im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

d) Konkret beschriebene Ausführungsschritte und vereinbarter Erfolg<br />

Regelmäßig steht die Erwartung des Erwerbers auf Errichtung des Bauwerks nach den<br />

Regeln der Technik im Vordergrund. Daneben spielt natürlich auch die beabsichtigte<br />

Nutzung des Erwerbers eine Rolle.<br />

Sofern nun die vertragliche Leistungsbeschreibung Arbeitsschritte des Bauträgers<br />

(z. B. Beschreibung einer bestimmen Abdichtungsmethode) beschreibt, begrenzen<br />

diese Arbeitsschritte nach dem subjektiv-funktionalen Mangelbegriff einen vom Bauträger<br />

geschuldeten – durch Auslegung ermittelten – Leistungserfolg nicht. Er muss folglich<br />

auch ein „Mehr" der Leistung erbringen, wenn dieses zur Herbeiführung des vereinbarten<br />

Erfolgs erforderlich ist. Dies ergibt sich aus der Erfolgshaftung des Bauträgers.<br />

Ist eine Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen<br />

Gebrauch versprochen und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart<br />

nicht zu erreichen, dann schuldet der Bauträger wie jeder Unternehmer eines<br />

Werkvertrags jedenfalls auf der Gewährleistungsebene die vereinbarte Funktionstauglichkeit.<br />

165<br />

2. Die vereinbarte Vergütung<br />

Regelmäßig verspricht der Bauträger ausdrücklich oder stillschweigend die schlüsselfertige<br />

Herstellung aller Leistungen für eine Pauschalvergütung. 166 Die Vereinbarung<br />

eines Pauschalpreises führt dazu, dass der Bauträger als Unternehmer ein Kalkulati-<br />

164 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 4<br />

165 BGH, BauR 2006, 2040; BGH, BauR 1999, 37; vgl. hierzu schon BGH, BauR 1984, 510 ff.<br />

166 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 444<br />

Seminarunterlage<br />

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38<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

onsrisiko übernimmt. 167 Im Zweifel wird davon auszugehen sein, dass von der Vergütung<br />

alle Leistungen erfasst werden, die zur Erreichung der vertraglich vereinbarten<br />

Beschaffenheit erforderlich sind. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen<br />

wurde, ist dann auch die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik von der Vergütung<br />

erfasst. Insbesondere bei diesen ist in Erinnerung zu rufen, dass der Bauträger<br />

in der Regel die Planung erstellt hat. Man wird also bei einem „normalen“ <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

von einem sogenannten Globalpauschalvertrag auszugehen haben, bei welchem<br />

der Bauträger als Unternehmer/Auftragnehmer die Planungsleistungen ebenfalls<br />

erbringt und schon deshalb regelmäßig jedenfalls aus Sicht des Erwerbers keine Festlegung<br />

auf eine konkrete Ausführungsart erfolgt, wenn diese nicht den anerkannten<br />

Regeln der Technik entspricht oder ansonsten nicht zur beabsichtigten oder auch üblichen<br />

Verwendungseignung führt.<br />

Es ist sicherlich möglich, auch in einem <strong>Bauträgervertrag</strong> durch klare und eindeutige<br />

Regelungen das Leistungsprogramm des Bauträgers zu reduzieren. Solche Regelungen<br />

zum Leistungsinhalt dürfen weder überraschend noch intransparent sein. Auch<br />

wenn keine AGB vorliegen, können die Umstände den Schluss zulassen, dass der Erwerber<br />

die Erwartung haben darf, dass der Bauträger umfassende Leistungspflichten<br />

übernimmt. Zweifel gehen dann eher zu Lasten des Bauträgers.<br />

Regelmäßig und im Zweifel ist insoweit bei einem klassischen <strong>Bauträgervertrag</strong> nicht<br />

davon auszugehen, dass die Vergütungsvereinbarung nur die in der Leistungsbeschreibung<br />

konkret angegebene Ausführung erfassen soll, dass also in Bezug auf die<br />

Vergütung eine konkrete Ausführungsart festgelegt ist. In einem solchen Fall wäre bei<br />

kostspieligeren Maßnahmen zur Erreichung der vereinbarten Beschaffenheit eine geänderte<br />

und zusätzliche Vergütung denkbar. 168 Ungeklärt wäre dann allerdings bei fehlender<br />

Auflassung die Frage des Beurkundungserfordernisses. Hier würde man aber<br />

wohl auf die Rechtsprechung des BGH zurückgreifen können, die vom Beurkundungserfordernis<br />

des § 311 b Abs. 1 BGB absieht, wenn es sich um die Beseitigung von Abwicklungsschwierigkeiten<br />

handelt, soweit der Inhalt der gegenseitigen Leistungspflichten<br />

unberührt bleibt. 169 Das sollte zumindest bejaht werden, soweit es um die Erreichung<br />

der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit geht.<br />

3. Änderungsvorbehalte und Bestimmungsrechte des<br />

Bauträgers<br />

Dem Bauträger kann ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt sein, was durch<br />

Formulierungen bei Fabrikaten „oder gleichwertig“ zum Ausdruck kommen kann. Bei<br />

Letzterem muss durch Auslegung ermittelt werden, ob nicht ein möglicherweise un-<br />

167<br />

vgl. hierzu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Teil, Rdn. 95 ff.<br />

168<br />

169<br />

vgl. BGH, BauR 1999, 37<br />

BGH, NJW 2001, 1932; vgl. auch Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Rdn. 1154


ARBER-Verlag GmbH <strong>II</strong>I. Leistungsumfang und Vergütung des Bauträgers<br />

wirksam vereinbartes (hierzu sogleich) Leistungsbestimmungsrecht bzw. ein Änderungsvorbehalt<br />

vorliegt. Zulässig wäre indes eine Regelung, wonach der Bauträger ein<br />

Fabrikat, Produkt usw. nennt, und das als Vorgabe in qualitativer Hinsicht zu verstehen<br />

ist. Das schlussendlich verwendete Fabrikat muss dann diese Eigenschaften erfüllen,<br />

um die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit zu erreichen. 170<br />

Mitunter finden sich in Bauträgerverträgen Formulierungen, wonach der Bauträger von<br />

der beschriebenen Leistung abweichen darf. 171 <strong>Der</strong>artige Regelungen sind grundsätzlich<br />

wegen § 308 Nr. 4 BGB problematisch. <strong>Der</strong> BGH hat z. B. eine Regelung für unwirksam<br />

erachtet, wonach der Bauträger die Bauausführung und die Materialauswahl<br />

bzw. Baustoffauswahl ändern könne, sofern diese gleichwertig bleibe. 172 <strong>Der</strong> BGH 173<br />

führt aus:<br />

„Im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

(vgl. Artikel 5 der Richtlinie 93/13/EWG) ist es unverzichtbar, dass<br />

die Klausel die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt<br />

und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners<br />

angemessen berücksichtigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 – V<strong>II</strong> ZR 105/81,<br />

BGHZ 86, 284; Urteil vom 12. Januar 1994 – V<strong>II</strong>I ZR 165/92, BGHZ 124, 351, 362<br />

m.w.N.; vgl. auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 457; Riemenschneider<br />

in Grziwotz/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 317).“<br />

Im Ergebnis wird man bei einem Leistungsbestimmungsrecht des Bauträgers als triftigen<br />

Grund z. B. nachträgliche behördliche Auflagen oder zwingende technische Gründe<br />

verlangen müssen. 174 Auch dem Erwerber kann ein Leistungsbestimmungsrecht –<br />

z. B. durch Einräumung eines Bemusterungsrechts – eingeräumt sein. 175 Grenzen ergeben<br />

sich durch die Anwendung der §§ 315 ff. BGB. Eine Beurkundungsbedürftigkeit<br />

der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts ist nicht gegeben. 176<br />

4. Ausweisung des Kaufpreises, Grunderwerbssteuer,<br />

Kosten<br />

Schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen handelt es sich bei dem bezifferten<br />

Erwerbspreis immer um einen Brutto-Preis, so dass Umsatzsteuer nicht etwa gesondert<br />

geltend gemacht werden könnte. Allerdings wird Umsatzsteuer in der Regel wegen<br />

der Grunderwerbssteuerpflicht nicht anfallen. 177 <strong>Der</strong> Bauträger kann ein Interesse dar-<br />

170<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 780<br />

171<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, a. a. O., Rdn. 457<br />

172<br />

BGH, BauR 2005, 1473 ff.<br />

173<br />

a. a. O.; ähnlich auch Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 752<br />

174<br />

Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 3. Teil Rdn. 32<br />

175<br />

Vgl. hierzu Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 316<br />

176<br />

Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 316<br />

177<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 25<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 39


40<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

an haben, zu erwartende Umsatzsteuererhöhungen auf den Erwerber durch Preiserhöhungsklauseln<br />

abzuwälzen. Dies gilt insbesondere, wenn der Bauträger bei Wohnbauten<br />

nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. <strong>Der</strong>artige Klauseln sind an § 309 Nr. 1<br />

BGB zu messen. 178 Hiernach sind kurzfristige Preiserhöhungen innerhalb von vier Monaten<br />

nach Vertragsschluss ohne Wertungsmöglichkeit im Einzelfall unwirksam. 179<br />

Überdies müsste eine solche Klausel auch transparent gestaltet sein.<br />

Die Grunderwerbssteuer wird regelmäßig – nicht zwingend – aufgrund entsprechender<br />

vertraglicher Regelung im Innenverhältnis vom Erwerber getragen. Steuerschuldner<br />

sind Erwerber und Bauträger gem. § 13 Nr. 1 GrEStG. Im Außenverhältnis haften diese<br />

als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die Notar- und Grundbuchkosten, 180 so dass<br />

für die Kostentragung und den Gesamtschuldnerinnenausgleich die vertragliche Regelung<br />

maßgebend ist. Bei fehlender vertraglicher Regelung gilt § 448 Abs. 2 BGB, wonach<br />

der Käufer eines Grundstücks die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und<br />

der Auflassung trägt sowie die Kosten der Eintragung ins Grundbuch und der zu der<br />

Eintragung erforderlichen Erklärungen.<br />

178 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 29<br />

179 zu weiteren AGB-rechtlichen Problemen Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil,<br />

Rdn. 28 f., zu Preiserhöhungsklauseln im Übrigen Rdn.30<br />

180 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 26


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers;<br />

Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen;<br />

Verzug; Verjährung<br />

1. Abschlagszahlungen<br />

a) Gewerberechtliche Regelungen<br />

Gewerberechtlich finden sich in § 3 Absätze 1 und 2 MaBV Regelungen zu vom Erwerber<br />

zu leistenden Zahlungen. Abgesehen von den sogenannten Grundvoraussetzungen<br />

von § 3 Abs. 1 MaBV finden sich in § 3 Abs. 2 MaBV Regelungen zur sogenannten<br />

bautenstandsbezogenen Entgegennahme von Zahlungen.<br />

Bei bautenstandsabhängiger Zahlungsweise gem. § 3 Abs. 2 MaBV legt § 3 Abs. 1<br />

MaBV zwingend fest, ab welchem Zeitpunkt der Bauträger vom Erwerber Zahlungen<br />

entgegennehmen darf. Es handelt sich um allgemeine Fälligkeitsvoraussetzungen zum<br />

Schutze des Erwerbers. Liegt eine der in § 3 Abs. 1 MaBV genannten allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen<br />

(Rechtswirksamkeit des Vertrags, Auflassungsvormerkung,<br />

Sicherung der Lastenfreistellung, Baugenehmigung) nicht vor, so ist der Vergütungsanspruch<br />

des Bauträgers insgesamt nicht fällig. Hiervon kann wegen § 12 MaBV i.V.m.<br />

§ 134 BGB nicht abgewichen werden. Bei Verstößen gegen § 3 Abs. 1 MaBV hilft<br />

selbstverständlich auch die Fälligkeitsregelung des § 641 BGB nicht weiter, so dass die<br />

Vergütung auch nicht etwa bei erfolgter Abnahme fällig wird, wenn eine Voraussetzung<br />

des § 3 Abs. 1 MaBV fehlt. 181 Den Parteien bleibt es unbenommen, weitere Fälligkeitsvoraussetzungen<br />

zugunsten des Erwerbers im <strong>Bauträgervertrag</strong> zu vereinbaren und<br />

den gewerberechtlichen Schutz zu verstärken, so dass eine Abweichung zugunsten<br />

des Erwerbers nicht unwirksam wäre. 182<br />

Neben den allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen müssen gewerberechtlich zur Entgegennahme<br />

von Ratenzahlungen ferner die besonderen Fälligkeitsvoraussetzungen<br />

des § 3 Abs. 2 MaBV vorliegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 MaBV nennt 13 mögliche Raten,<br />

Satz 1 legt aber gleichzeitig fest, dass bis zu sieben Raten entgegengenommen werden<br />

dürfen. Das kann nur so geschehen, dass Raten zusammengefasst werden, deren<br />

Fälligkeit an das zeitlich letzte Gewerk anknüpfen muss. Inwieweit es dem Bauträger<br />

möglich ist, die Raten nachträglich festzulegen, wenn im Vertrag die möglichen Raten<br />

genannt sind, ist streitig. Nach vertretener Auffassung soll der Bauträger hier eine völlig<br />

freie Einteilung vertraglich vereinbaren können, 183 nach anderer Auffassung soll er das<br />

Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen ausüben dürfen. 184 Nach wiederum anderer<br />

Auffassung müssen die Raten bereits im Vertrag abschließend festgelegt sein. 185<br />

181<br />

Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 127<br />

182<br />

vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 80<br />

183<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 440<br />

184<br />

Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 543<br />

185<br />

zum Meinungsstand Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 441, und Hansen/Nitschke/Brock,<br />

Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 162<br />

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42<br />

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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Sofern Gewerke nicht anfallen, bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 3 MaBV, dass die entfallende<br />

Rate auf die verbleibenden übrigen Raten zu verteilen ist, und zwar einschließlich der<br />

sogenannten „Grundstücksrate“. 186 Bei Altbauvorhaben ist § 3 Abs. 2 Satz 4 MaBV zu<br />

beachten. Betrifft das Bauvorhaben einen Altbau, so gilt § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2<br />

MaBV mit der Maßgabe entsprechend, dass der hiernach zu errechnende Teilbetrag<br />

für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 Abs. 1<br />

MaBV entgegengenommen werden kann, also mit Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen.<br />

Fallen keine Erdarbeiten an, so kann geregelt werden, dass die<br />

erste Rate zu zahlen ist mit Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen.<br />

Auch im Übrigen ist zu prüfen, ob Arbeiten, die Gegenstand von Raten bei Neubauten<br />

wären, nicht anfallen, weil sie Gegenstand der Altbausubstanz sind. Ist das der Fall,<br />

kann geregelt werden, dass sie mit den allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen zu<br />

vergüten sind. Auf die Aufnahme von Bauarbeiten kommt es danach nicht an. 187 <strong>Der</strong> in<br />

§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV einzeln aufgelistete Bautenstand muss jeweils objektiv<br />

erreicht sein, damit der Bauträger berechtigt ist, entsprechende Zahlungen des Erwerbers<br />

entgegenzunehmen. Die Berechtigung zur Entgegennahme nach § Abs. 2 MaBV<br />

verlangt lediglich die Erbringung der Arbeiten und keine Nachweise oder bestimmte<br />

Erklärungen. 188<br />

Einige rechtliche Ausführungen sind zur sogenannten Fertigstellungsrate angezeigt.<br />

Vereinbaren die Parteien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Spiegelstrich MaBV, dass die<br />

letzte Zahlung erst nach vollständiger Fertigstellung zu erfolgen hat, so ist streitig,<br />

wann diese Rate fällig wird. Das spielt insbesondere auch für die Frage der Verjährung<br />

eine Rolle. Nach einer Auffassung wird dieser Erwerbspreisteil nach allgemeinen zivilrechtlichen<br />

Regelungen mit vorheriger Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum<br />

fällig, § 641 Abs. 1 BGB. 189 Diese „letzte Rate" sei aber bis zum Zeitpunkt der<br />

vollständigen Fertigstellung gem. § 205 BGB aufgrund der vertraglichen Wiedergabe<br />

der gewerberechtlichen Regelungen gestundet. 190 Fälligkeit trete daher regelmäßig mit<br />

Eigentumsumschreibung sowie der vertragsgemäßen Lastenfreistellung des Erwerbsobjekts<br />

ein, je nach Vertragsgestaltung auch erst mit Beseitigung aller in den Abnahmeprotokollen<br />

vorbehaltenen Mängel. 191 Die zuletzt genannten Voraussetzungen sind<br />

zwingend, wenn man die lastenfreie Eigentumsverschaffung als Abnahmevoraussetzung<br />

ansieht. 192 Nach anderer Auffassung ist die Fälligkeit der letzten Rate davon abhängig,<br />

dass alle Mängel, insbesondere sogenannte Protokollmängel, vollständig beseitigt<br />

sind. 193<br />

Werden in Bauträgerverträgen abweichend von § 3 Abs. 1 oder 2 MaBV Ratenzahlungen<br />

vereinbart, so ist die entsprechende Bestimmung der Vergütungsregelung wegen<br />

186<br />

Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 159<br />

187<br />

Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 160<br />

188<br />

Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 177<br />

189<br />

a. A. wohl OLG Düsseldorf, BauR 2003, 93 = IBR 2003, 363 mit abl. Anmerkung Basty<br />

190<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 122<br />

191<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 122<br />

192<br />

so Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 83<br />

193<br />

BauR 2003, 93 = IBR 2003, 363


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

§§ 12 MaBV, 134 BGB nichtig. 194 Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich dann ausschließlich<br />

nach § 641 BGB, ein Rückgriff auf § 3 Abs. 2 MaBV ist dann auch nicht über<br />

§ 1 Satz 1 HausbauVO möglich. 195 § 1 Satz 1 HausbauVO 196 kommt nicht die Wirkung<br />

zu, dass an die Stelle einer nach § 3 Abs. 2, § 12 MaBV i. V. mit § 134 BGB nichtigen<br />

Zahlungsvereinbarung ein Zahlungsplan entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV tritt. 197<br />

§ 1 Satz 1 HausbauVO eröffnet nach seinem Wortlaut lediglich die Möglichkeit, Verträge<br />

unter Zugrundelegung des § 3 MaBV zu gestalten. Sinn und Zweck dieser Regelung<br />

ist es, im Hinblick auf § 632 a BGB klarzustellen, dass Vertragsklauseln, die sich<br />

an § 3 MaBV orientieren, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten. 198 Dagegen<br />

enthält § 1 Satz 1 HausbauVO keine Regelung für den Fall, dass eine vertragliche Zahlungsbestimmung<br />

den Anforderungen des § 3 Abs. 2 MaBV nicht entspricht. Bereits<br />

geleistete Zahlungen kann ein Erwerber nach § 812 BGB zurückfordern. Dem steht<br />

grundsätzlich auch nicht die Regelung des § 813 Abs. 2 BGB entgegen, wonach bei<br />

vorzeitiger Erfüllung betagter Forderungen ausgeschlossen ist. 199 Allerdings soll nach<br />

Auffassung des BGH die Regelung des § 813 Abs. 2 BGB nur insoweit zurücktreten,<br />

als dies im Hinblick auf Sinn und Zweck des genannten Verbotsgesetzes gerechtfertigt<br />

ist. Soweit der vorrangige Schutz des Erwerbers die Rückzahlung der vor Fälligkeit geleisteten<br />

Zahlungen nicht gebiete, verbleibe es beim gesetzlichen Ausschluss des Kondiktionsanspruchs.<br />

Dies sei der Fall, wenn und soweit der Erwerber Zahlungen geleistet<br />

hat, die bei wirksamer Vereinbarung eines Zahlungsplans im Rahmen des § 3<br />

Abs. 1, 2 MaBV nicht zu beanstanden wären. Denn es bedürfe des Rückforderungsanspruchs<br />

nicht, soweit der von der MaBV bezweckte Schutz des Erwerbers bereits verwirklicht<br />

ist. 200<br />

b) Zivilrechtliche Regelungen<br />

<strong>Der</strong> früher zivilrechtlich vertretenen Auffassung, 201 es sei bei Abweichungen von § 3<br />

Abs. 2 MaBV wegen § 6 Abs. 2 AGB-Gesetz a. F. § 3 Abs. 2 MaBV als maßgebliche<br />

gesetzliche Regelung anzuwenden, ist der BGH entgegengetreten. 202<br />

194 BGH, BauR 2007, 1235, 1238; BGH, BauR 2001, 391 = NJW 2001, 818 für Verstoß gegen § 3 Abs. 2<br />

MaBV; OLG Celle, BauR 2004, 1007, 1009 für Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz Nr. 4, Abs. 1 Satz 4<br />

MaBV<br />

195 BGH, BauR 2007, 1235, 1238; vgl. Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Rdn. 1222<br />

196 Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.05.2001, BGBl. I S. 981<br />

197 BGH, a. a. O<br />

198 BGH, BauR 2007, 1235, 1238, unter Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des<br />

Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/2752, S. 14<br />

199 BGH, BauR 2007, 1235, 1239 = IBR 2007, 428 (mit Anmerkung Basty)<br />

200 BGH, BauR 2007, 1235, 1239<br />

201 Vgl. die Nachweise in BGH, NJW 01, 820: Brych/Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 2. Aufl.,<br />

Rdnr. 176; Drasdo, NZM 1999, 1 [4]; Kanzleiter, WiVerw 1981, [96]; Korbion/Locher, AGBG und Bauerrichtungsverträge,<br />

3. Aufl., S. 246f.; Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, AGBG, § 9 Rdnr. 40;<br />

Marcks, MaBV, 6. Aufl., § 12 Rdnr. 10; Merle, in: Festschr. f. Otto Mühl, S. 431 [439]; i. E. ähnlich<br />

Kessel, Zivilrechtliche Folgen von Verstößen gegen die §§ 2-8 MaBV, S. 121f.; ihm folgend Koeble,<br />

in: Rechtshdb. Immobilien, § 12 Rdnr. 133<br />

202 BGH, BauR 2001, 391<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 43


44<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Mit § 1 der bereits benannten HausbauVO hat der Gesetzgeber Gestaltungen über<br />

Zahlungen für zulässig erachtet, die den Anforderungen von § 3 Abs. 2 MaBV entsprechen.<br />

Nach vertretener Auffassung gibt die HausbauVO das gesetzliche Leitbild vor<br />

und nicht § 632 a BGB. 203 Es ist streitig, ob die Regelungstechnik des Gesetzgebers<br />

verfassungskonform ist, ob die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen<br />

durch die Ermächtigung in § 27a AGB-Gesetz (a. F) gedeckt ist, ob die in der<br />

Verordnung geregelte Rückwirkung auf Verträge, die zwischen dem 1.5.2000 (§ 632 a<br />

BGB) und dem 29.5.2001 geschlossen worden sind, verfassungskonform ist und ob die<br />

Regelung insgesamt europarechtskonform ist. 204 <strong>Der</strong> BGH hat diese Fragen dahinstehen<br />

lassen, neigt aber dazu, dass jedenfalls im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage<br />

keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. 205<br />

Wird vom Bauträger indes eine Vertragsgestaltung gewählt, die von den Vorgaben der<br />

HausbauVO i. V. m. § 3 MaBV abweicht, dann ist diese Zahlungsregelung nichtig. 206<br />

Ein, wenn man die Ratenzahlungen als Abschlagszahlungen einordnet, 207 denkbarer<br />

Rückgriff auf die Regelung des § 632 a BGB ist dann nicht möglich, sondern die Fälligkeit<br />

der Vergütung richtet sich dann alleine nach § 641 BGB, wonach die Abnahme<br />

Fälligkeitsvoraussetzung ist. Hierbei wäre dann allerdings zu berücksichtigen, dass die<br />

MaBV zumindest nach teilweise vertretener Auffassung im Hinblick auf die Fertigstellungsrate<br />

mehr verlangt als nur die Abnahme der Leistungen. 208 Nach dieser Auffassung<br />

wären wegen §§ 12 MaBV, 134 BGB die strengeren Anforderungen der MaBV<br />

einzuhalten.<br />

Ein Erwerber, der nach den Regelungen der HausBauVO i.V.m. § 3 MaBV Zahlungen<br />

leistet, ist grundsätzlich nur durch die zu seinen Gunsten nach § 3 Abs. 1 MaBV eingetragene<br />

Auflassungsvormerkung abgesichert. Diese Vormerkung sorgt auch im Insolvenzfall<br />

wegen § 106 Abs. 1 InsO dafür, dass der Erwerber für seine Zahlungen einen<br />

Gegenwert erhält, nämlich das Grundstückseigentum in Verbindung mit den hierfür erbrachten<br />

Bauleistungen. Dieser Schutz versagt in bestimmten Fällen, nämlich dann,<br />

wenn der Vertrag auf Initiative einer der Vertragsparteien rückabgewickelt wird. Im Falle<br />

der Geltendmachung von Schadensersatz wegen der ganzen Leistung erlischt der<br />

durch Vormerkung abgesicherte Erfüllungsanspruch ebenso wie im Falle des Rücktritts.<br />

In der Folge ist die Vormerkung zu löschen. 209 Das gilt auch für den Fall, dass<br />

diese Rechte vom Bauträger ausgeübt werden. 210 Das hat dazu geführt, dass vor dem<br />

Hintergrund des gesetzlichen Leitbildes des § 632 a BGB deutliche Bedenken geäußert<br />

werden. 211 Gleiches gilt für die Vereinbarkeit mit der Richtlinie über missbräuchli-<br />

203<br />

ebenso Palandt-Sprau, § 632 a BGB, Rdn. 3; OLG Celle, BauR 2004, 1007, 1009<br />

204<br />

vgl. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 43; insgesamt<br />

zweifelnd auch Thode, ZNotP 2004, 210 ff., hierzu Schwenker, IBR 2004, 573<br />

205<br />

206<br />

207<br />

208<br />

209<br />

BGH, BauR 2007, 1235, 1238<br />

BGH, BauR 2007, 1235, 1238; BGH, BauR 2001, 391<br />

so Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 41<br />

OLG Düsseldorf, BauR 2003, 93<br />

Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 41; BGH, BauR<br />

2001, 1097<br />

210<br />

211<br />

Vgl. zu dieser Schwäche der „Vormerkungslösung“ Grziwotz, IBR 2006, 241<br />

Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 43


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

che Klauseln in Verbraucherverträgen. 212 Zu berücksichtigen ist hier, dass dem Erwerber<br />

die Möglichkeit der Kündigung des Bauerrichtungs-Sanierungsteils des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

zur Seite stehen kann. 213 Letzteres wird auch in der Literatur befürwortet. 214<br />

Die Erwägungen des BGH 215 zur möglichen Kündigung aus wichtigem Grund treffen<br />

genau diesen Fall:<br />

„Die Vormerkung soll den Erwerber so stellen, als ob das Bauwerk auf einem ihm bereits<br />

gehörenden Grundstück errichtet würde. Was auf dem Grundstück gebaut wird,<br />

soll wirtschaftlich – weil von ihm bereits bezahlt – dem Erwerber zuwachsen. Dieser<br />

Zweck würde vereitelt werden, wenn die Kündigung der Bauleistung aus wichtigem<br />

Grunde ausgeschlossen und nur ein Rücktritt vom ganzen Vertrage zulässig wäre.<br />

Denn mit dem Wegfall des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Auflassung<br />

entfiele die Wirkung der Vormerkung und damit deren Sicherungsfunktion hinsichtlich<br />

der schon gezahlten Raten. Gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch<br />

des Bauträgers bliebe dem Erwerber zwar noch ein Zurückbehaltungsrecht;<br />

gegenüber Dritten, deren Rechte durch die gegenstandslos gewordene Vormerkung<br />

beeinträchtigt werden, könnte er sich aber nicht einmal darauf berufen. <strong>Der</strong> Erwerber<br />

wäre damit auf einen – möglicherweise unsicheren – schuldrechtlichen Rückzahlungsanspruch<br />

angewiesen (vgl. auch Schmidt, MittBayNot 1977, 162).“<br />

Die „Schlechterstellung“ des Erwerbers ergibt sich dann aus dem Umstand, dass er die<br />

Gestaltungsrechte ausgeübt hat statt der möglichen Kündigung aus wichtigem Grund.<br />

<strong>Der</strong> „Baugerichtstag“ hat gleichwohl die so beschriebene „Vormerkungslösung“ als<br />

nicht ausreichende Absicherung des Erwerbers als Verbraucher angesehen. 216 Nach<br />

anderer Auffassung ist die Kritik an der sogenannten „Vormerkungslösung“ im Ergebnis<br />

abzulehnen. 217 Letztlich wird man festhalten müssen, dass es einen Teilbereich<br />

gibt, in dem der Erwerber Gefahr läuft, den Vormerkungsschutz zu verlieren. Das ist<br />

der Fall, wenn er seinen Erfüllungsanspruch verliert. Da ihm andererseits die Rechte,<br />

die zu dieser Situation führen, von Gesetzes wegen zustehen sollen, und auch z. B.<br />

durch AGB nicht ohne weiteres abdingbar sind, ist der Erwerber hier gegenüber dem<br />

Besteller, der auf eigenem Grundstück baut, entscheidend schlechter gestellt. Das<br />

lässt die Kritik berechtigt erscheinen. Im Einzelfall wird man nach der bestehenden Gesetzeslage<br />

zu erwägen haben, ob nicht der Rücktritt oder die Geltendmachung von<br />

Schadensersatz statt der ganzen Leistung insbesondere in der Insolvenzsituation wegen<br />

des vorhandenen Interesses an den erbrachten Teilleistungen aus Rechtsgründen<br />

ausscheidet oder auch umgedeutet werden kann in eine Kündigung aus wichtigem<br />

Grund. 218<br />

212<br />

213<br />

214<br />

Thode, ZNotP 2004, 210<br />

BGH, BauR 1986, 208, 210 = NJW 1986, 925, 927<br />

Schmitz, IBR 2004, 321; ähnlich Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 2. Teil Rdn. 135;<br />

Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Rdn. 1229<br />

215<br />

216<br />

217<br />

218<br />

BauR 1986, 208, 210 = BGH, NJW 1986, 925, 927<br />

vgl. Blank, IBR 2006, 315<br />

Vgl. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 256 f.<br />

Schoofs/Hafkesbrink, Bauvertrag und Bauprozess, Rdn. 1230<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 45


46<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Ob die Regelung des § 632 a BGB anwendbar ist im Rahmen eines <strong>Bauträgervertrag</strong>s,<br />

würde wohl nur relevant, wenn eine mit § 3 MaBV übereinstimmende Abschlagszahlungsregelung<br />

auf dem Prüfstand stünde. Denn bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 2<br />

MaBV scheidet ein Rückgriff auf § 632 a BGB ohnehin aus. Dass § 632 a BGB überhaupt<br />

bei einem <strong>Bauträgervertrag</strong> anwendbar ist, erscheint aus mehreren Gründen<br />

fraglich, zum einen was das Vorliegen abgeschlossener Teilleistungen angeht, zum<br />

anderen was den Umstand einer Sicherheit für den Eigentumsübergang angeht. 219 Bei<br />

letzterem wird wiederum argumentiert, dass es nicht alleine um den Eigentumsübergang<br />

gehen könne, sondern auch die Situation der Rückforderung geleisteter Zahlungen<br />

Gegenstand einer Wertung des § 632 a BGB sei. Hier bestehen dann die bekannten<br />

Bedenken. 220 Aber auch im Hinblick auf die einzelnen Raten wird – unabhängig von<br />

der grundsätzlichen Problematik der Voraussetzungen des § 632 a BGB - vertreten,<br />

dass ein Bauträger eben nur Abschlagszahlungen verlangen dürfe, was auch nach<br />

dem Wortlaut der HausbauVO Voraussetzung sei. Dann müsse aber vermieden werden,<br />

dass ein Erwerber Zahlungen leistet, denen ein baulicher Gegenwert nicht gegenübersteht.<br />

Insbesondere die erste „Grundstücksrate“ müsse im Einzelfall darauf hin<br />

überprüft werden, ob das so angenommen werden kann. In häufigen Fällen bedarf es<br />

daher nach vertretener Auffassung einer Unterschreitung der Ratenhöchstsätze der<br />

MaBV. 221<br />

Ein weiteres Insolvenzrisiko – hiergegen richtet sich jedoch nicht die Kritik der Gegner<br />

der „Vormerkungsgegner“ - ergibt sich für den Erwerber, wenn der Grundstückskaufvertrag<br />

unwirksam ist, z. B. weil er gegen Formvorschriften verstößt. Auch hier versagt<br />

naturgemäß der Schutz der Vormerkung, die ohne Rechtsgrund eingetragen wurde.<br />

Werden jedoch – wie üblich – Zahlungen des Erwerbers auf ein Konto bei dessen finanzierender<br />

Bank geleistet im Hinblick auf die angestrebte Freistellung, dann richtet<br />

sich in diesem Fall der Bereicherungsanspruch des Erwerbers gegen die Bank. 222<br />

Durch die Freistellungserklärung der Bank soll oftmals – so auch im vom BGH entschiedenen<br />

Fall - der Anspruch des Erwerbers begründet werden, unter den in der Erklärung<br />

genannten Voraussetzungen die Lastenfreistellung zu verlangen. Zweck der<br />

Zahlung des Erwerbers ist es demgemäß, lastenfreies Eigentum zu erwerben. Regelmäßig<br />

ist dieser Zweck der Bank bekannt und der Erwerber kann ihn nach der Freistellungserklärung<br />

nur erreichen, indem er den Erwerbspreis an die Bank zahlt. <strong>Der</strong> Erwerber<br />

verfolgt in einem solchen Fall mit der Zahlung gegenüber der freistellenden<br />

Bank einen eigenen Leistungszweck, so dass diese die Zahlung nicht nur als Leistung<br />

des Bauträgers, sondern sie auch als Leistung des Erwerbers an sie verstehen muss.<br />

219<br />

vgl. zu dieser Problematik Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632<br />

a, Rdn. 41<br />

220 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 41<br />

221 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 426<br />

222 BGH, BauR 2005, 866


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

2. Vorauszahlungsvereinbarungen<br />

Nimmt ein Bauträger Vorauszahlungen entgegen, muss er dem Erwerber nach § 7<br />

MaBV Sicherheit leisten. Die §§ 3 und 7 MaBV sind von grundsätzlicher Bedeutung.<br />

Sie untersagen dem Bauträger die Entgegennahme von Leistungen des Käufers, wenn<br />

die entsprechenden Sicherungen nicht gegeben sind. Nur ausnahmsweise, nämlich<br />

wenn ein Bauträger nach § 7 MaBV über eine Bürgschaft eine umfassende Sicherheit<br />

dem Käufer liefert, kann er – gewerberechtlich – Zahlungen auch unabhängig von den<br />

Voraussetzungen des § 3 MaBV anfordern. Aus steuer- bzw. abschreibungsrechtlichen<br />

Gründen waren bzw. sind Vorauszahlungen zum Teil vorteilhaft oder sogar unabdingbar.<br />

223 Die Verfahrensweise über § 7 MaBV war daher gängige Praxis. Die Beschaffung<br />

der Bürgschaft nach § 7 MaBV war regelmäßig unproblematisch aufgrund ohnehin<br />

gegebener Einbindung der finanzierenden Bank. Dem Kunden wurde insoweit ganz<br />

regelmäßig ein entscheidendes Druckmittel bei Mängeln genommen.<br />

Entschieden ist vom BGH, dass sich sukzessive abbauende Bürgschaften nicht wirksam<br />

vereinbart werden können, also Bürgschaften, bei denen der Erwerber den Bürgen<br />

schrittweise entlässt oder diese schrittweise nach Erreichen des entsprechenden<br />

Bautenstandes erlöschen. 224 Auch wenn der entsprechende Bautenstand gemäß<br />

§ Abs. 2 MaBV bejaht werden könnte, lehnen der BGH und die herrschende Auffassung<br />

eine Vermischung der „Absicherungen“ des Erwerbers nach § 3 MaBV und § 7<br />

MaBV ab. Dass lässt sich jedenfalls mit dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV begründen.<br />

225 Danach ist eine Befreiung von § 3 MaBV nur möglich gegen Sicherheit für<br />

alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner<br />

Vermögenswerte. Deshalb wäre eine Absicherung durch Erreichen des Bautenstandes<br />

nach § 3 Abs. 2 MaBV und im übrigen durch Bürgschaft kein zulässiger Austausch im<br />

Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 4 MaBV, sondern eine Vermischung. Dass der Erwerber<br />

damit eine starke Absicherung erlangt, ist demgegenüber nicht entscheidend. Abzulehnen<br />

ist auch die Möglichkeit, vor der letzten Rate eine Bürgschaft höhenmäßig begrenzt<br />

nur auf diese Rate zu übergeben. Auch wenn man die Zulässigkeit einer Vorauszahlung<br />

bejahen wollte, müsste die Bürgschaft über den vollen Betrag der geleisteten<br />

und noch zu leistenden Zahlungen abgesichert sein. 226 Das ergibt sich (s. o.) aus<br />

dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV. Gewerberechtlich zulässig soll es hingegen<br />

sein, gegen Zahlung der ersten beiden Raten eine Bürgschaft über deren Höhe zu<br />

übergeben. 227<br />

Mit der gewerberechtlichen Zulässigkeit der Absicherung von Vorauszahlungen sind<br />

die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für Vorauszahlungen des Erwerbers nicht ge-<br />

223<br />

vgl. auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 205<br />

224<br />

225<br />

226<br />

BGH, BauR 2003, 1383<br />

Vgl. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage, Rdn. 576<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 362; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Auflage,<br />

Rdn. 578<br />

227<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 361, zivilrechtlich ist das anders zu sehen, vgl.<br />

Pause, a. a. O., Rdn. 207<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 47


48<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

klärt. Nach den Regelungen des BGB in §§ 632 a, 641 BGB sind Vorauszahlungen<br />

nicht vorgesehen. Sieht man diese Regelungen als gesetzliche Leitbilder, bestehen vor<br />

dem Hintergrund von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB erhebliche Bedenken. Zu den §§ 3, 7<br />

MaBV sind in jüngster Zeit wesentliche Entscheidungen und Verlautbarungen der<br />

Obergerichte ergangen. <strong>Der</strong> V<strong>II</strong>. Zivilsenat des BGH dürfte eine vertragliche Vereinbarung,<br />

wonach ein Erwerber gegen Sicherstellung nach § 7 MaBV den Erwerbspreis<br />

vollständig voraus zahlen muss, für unwirksam halten wegen Verstoßes gegen §§ 307<br />

Abs. 2 Nr. 2, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof 228 verneinte (wohl weil er<br />

sehr weitgehend Ansprüche über die Bürgschaft abgedeckt sah) zunächst einen Verstoß<br />

einer mit § 7 MaBV übereinstimmenden Regelung gegen § 9 AGBG, legte nachfolgende<br />

Frage jedoch dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vor:<br />

„Ist die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Veräußerers enthaltene Klausel,<br />

nach der der Erwerber eines zu errichtenden Bauwerks den gesamten Preis hierfür<br />

unabhängig von einem Baufortschritt zu zahlen hat, wenn der Veräußerer ihm zuvor<br />

die Bürgschaft eines Kreditinstituts stellt, welche die Geldansprüche des Erwerbers sichert,<br />

die diesem wegen mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags erwachsen<br />

können, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie<br />

93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen<br />

anzusehen?“<br />

<strong>Der</strong> europäische Gerichtshof 229 verwies die Angelegenheit wieder zurück, weil die Beantwortung<br />

dieser Frage dem Bundesgerichtshof überlassen sei. Nach Zurückverweisung<br />

wies der Vorsitzende des V<strong>II</strong>. Zivilsenats unter dem 22.12.2004 die Streitparteien<br />

darauf hin, dass in Abweichung des Beschlusses vom 02.05.2002 230 der Senat nunmehr<br />

aufgrund der veröffentlichten Stellungnahmen und ergangenen Entscheidungen<br />

anderer Senate des BGH erwäge, die Vorauszahlungsklausel für unwirksam zu halten.<br />

231<br />

Es ist also davon auszugehen, dass eine Vorauszahlung auch nach Absicherung durch<br />

Bürgschaft gemäß § 7 MaBV nicht wirksam in einem Verbrauchervertrag vereinbart<br />

werden kann. 232 Zum Teil wird insoweit vertreten, dass eine Vorauszahlung gegen eine<br />

Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank vereinbart werden dürfe, mit welcher die Ansprüche<br />

des Erwerbers auf vollständige, rechtzeitige und mangelfreie Erfüllung gesi-<br />

228<br />

AZ. V<strong>II</strong> ZR 178/01; IBR 2002, 312 = BauR 2002, 1547<br />

229<br />

NJW 2004, 1647<br />

230<br />

IBR 2002, 312=BauR 2002, 1390<br />

231<br />

IBR 2005, 156, Anmerkung Vogel unter Hinweis auf Bedenken insbesondere wegen Vertauschung<br />

der Anspruchsrollen – Erwerber muss aktiv werden – und darauf, dass der Umfang von Bürgschaften<br />

problematisch ist im Hinblick auf Ansprüche aus nachträglichen Vereinbarungen (z. B. Bauzeitverschiebungen,<br />

Sonderwünsche usw.), Ansprüche nach Abnahme aber vor Fertigstellung, Verzögerungsschäden,<br />

Mietausfälle usw.; vgl. z. B. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil,<br />

Rdn. 86; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 556; Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht,<br />

2. Teil Rdn. 67<br />

232<br />

vorsichtig in diese Richtung auch Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007,<br />

§ 632 a, Rdn. 45; ebenso für Unwirksamkeit einer Vorauszahlungsvereinbarung bei Stellung einer<br />

Bürgschaft nach § 7 MaBV Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 207


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

chert werden, insbesondere auch sämtliche Ansprüche wegen Nichterfüllung, einschließlich<br />

der Nichterfüllung aufgrund einer Insolvenz. 233 Diese Auffassung erscheint<br />

jedoch zweifelhaft, wenn man zu Recht eine entscheidende Schwächung der Position<br />

des Erwerbers darin sieht, dass er Leistungsverweigerungsrechte nicht geltend machen<br />

kann und im Hinblick auf seine Rechte selbst aktiv werden muss. 234<br />

Werden nun trotz unwirksamer Vorauszahlungsregelung Zahlungen geleistet, wäre<br />

grundsätzlich davon auszugehen, dass diese ohne Rechtsgrund geleistet wurden, so<br />

dass der Erwerber sie gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herausverlangen kann. 235 <strong>Der</strong><br />

bereicherungsrechtliche Zahlungsanspruch soll nach vertretener Auffassung überdies<br />

abgesichert durch die Bürgschaft, obwohl eine wirksame Sicherungsabrede eigentlich<br />

gar nicht vorliegt. 236<br />

Den vorgenannten Ausführungen scheint auf erste Sicht ein Urteil des IX. Zivilsenat<br />

des BGH vom 10.03.2005 zu widersprechen. 237 Er führt wörtlich aus:<br />

„Die Vorleistung war jedoch nicht "ungesichert". Die während der Beurkundungsverhandlung<br />

eingefügte Bestimmung in § 4 Abs. 5 des Vertrages verpflichtete die Verkäufern,<br />

dem Käufer eine den Bestimmungen des § 7 MaBV entsprechende Bürgschaftsurkunde<br />

auszuhändigen. Gemäß § 7 Abs. 1 MaBV hat der Gewerbetreibende Sicherheit<br />

für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung<br />

seiner Vermögenswerte zu leisten. Das bedeutet, dass der Gewerbetreibende, bevor<br />

er zur Ausführung des Auftrags Vermögenswerte des Auftraggebers erhält, die Vermögenswerte<br />

in dieser Höhe durch Bürgschaft abzusichern hat (Marcks, MaBV 7. Aufl.<br />

§ 7 MaBV Rn. 4). <strong>Der</strong> Gewerbetreibende hat die Bürgschaftsurkunde dem Auftraggeber<br />

auszuhändigen, bevor er von diesem Vermögenswerte erhält oder deren Verwendung<br />

genehmigt (§ 2 Abs. 4 Satz 3 MaBV, auf den § 7 Abs. 1 Satz 2 MaBV verweist).<br />

Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert alle Geldansprüche des Auftraggebers, die<br />

sich aus mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags ergeben können<br />

(BGH, Beschl. v. 2. Mai 2002 – V<strong>II</strong> ZR 178/01, ZIP 2002, 1197; Urt. v. 22. Oktober<br />

2002 – XI ZR 393/01, NJW 2003, 285). Hätte der Käufer die Zahlung des Kaufpreises<br />

von der Aushändigung einer entsprechenden Bürgschaftsurkunde abhängig gemacht,<br />

könnte er sich nunmehr schadlos halten.“<br />

Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass mit den Urteilsgründen überhaupt eine Aussage<br />

zur Vereinbarkeit einer (durch Bürgschaft abgesicherten) Vorauszahlung mit gesetzlichen<br />

Grundgedanken der §§ 307, 641 BGB getroffen wurde. Es ging lediglich um<br />

einen Schadensersatzanspruch gegen einen Notar, wobei der BGH darauf hinweist,<br />

dass die (vereinbarte) Zahlung nur gegen Bürgschaft, so letztere denn verlangt worden<br />

233<br />

234<br />

235<br />

236<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 205<br />

vgl. Vogel, IBR 2005, 156<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 559<br />

vgl. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 559; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl.,<br />

Rdn. 207; Pause, BauR 1999, 1273<br />

237<br />

BGH, BauR 2005, 1158<br />

Seminarunterlage<br />

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50<br />

Seminarunterlage<br />

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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

wäre, den Schaden vermieden hätte. Es ist also aufgrund der Besonderheiten des Falles<br />

nicht zwingend von einem Widerspruch zur „Meinungsäußerung“ des V<strong>II</strong>. Zivilsenats<br />

auszugehen. 238<br />

3. Verzug des Erwerbers<br />

a) Fälligkeit<br />

<strong>Der</strong> Verzug des Erwerbers mit der Zahlung der Bauträgervergütung setzt eine wirksame<br />

Abschlagszahlungsregelung voraus sowie, dass die Zahlung auch fällig geworden<br />

ist. Neben den allgemeinen Grundvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV müssen die<br />

besonderen Fälligkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 MaBV vorliegen. 239 Dies bedeutet,<br />

dass der in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV einzeln aufgelistete Bautenstand objektiv<br />

erreicht sein muss, damit der Bauträger berechtigt ist, entsprechende Zahlungen des<br />

Erwerbers entgegenzunehmen.<br />

b) Durchsetzbarkeit des Anspruchs<br />

Verzug setzt voraus, dass der Anspruch durchsetzbar ist, mithin ihm keine Einreden<br />

entgegenstehen.<br />

aa) Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 Abs. 1 BGB)<br />

<strong>Der</strong> Erwerber kann dem Zahlungsanspruch des Bauträgers ein Leistungsverweigerungsrecht<br />

gem. § 320 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Das gilt auch für Abschlagszahlungen<br />

nach einem Zahlungsplan, der den Raten des § 3 Abs. 2 MaBV entspricht. Hier<br />

tritt allerdings das Problem auf, dass dem Erwerber bezüglich vorhandener Mängel<br />

noch gar kein Sachmangelanspruch zustehen muss. 240 Dies wiederum liegt daran,<br />

dass bei einem BGB-Vertrag – anders als nach § 4 Nr. 7 VOB/B – vor Abnahme die<br />

Geltendmachung von Sachmängelansprüchen problematisch und streitig ist. Nach<br />

wohl herrschender Auffassung setzt die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen<br />

zumindest die Fälligkeit der Bauleistung voraus. Gleichwohl ist die Geltendmachung<br />

238<br />

so auch Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 556, der zu Recht darauf hinweist, dass die Vorleistung<br />

nicht ungesichert erfolgt wäre; a. A. Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 1. Teil, Rdn. 68,<br />

die – was unzutreffend ist - ausführen, dass der IX. Zivilsenat formuliert ausgeführt habe, ein Erwerber<br />

sei durch eine Bürgschaft nach § 7 MaBV ausreichend gesichert.<br />

239 Vgl. hierzu im Einzelnen Marcks, MaBV, 7. Aufl., § 3, Rdn. 30 ff.; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />

4. Aufl., Rdn. 317 ff.; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 196; Grziwotz/Koeble-<br />

Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 553 ff.<br />

240 Vgl. hierzu auch Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 7


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

eines Leistungsverweigerungsrechts auch vor dieser Fälligkeit zu bejahen. 241 Ansonsten<br />

müsste man von fehlender Fälligkeit der jeweiligen Rate ausgehen, weil § 632 a<br />

Satz 1 BGB von vertragsgemäßen Leistungen ausgeht. Bejaht man ein Leistungsverweigerungsrecht,<br />

stellt man also den Bauträger bzw. den jeweiligen Unternehmer besser.<br />

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht materiell-rechtlich unabhängig davon,<br />

ob es vom Erwerber geltend gemacht wurde oder nicht. 242 Unerheblich ist, ob der Erwerber<br />

die Zahlung mit der Begründung verweigert hat, dass bestimmte Mängel der<br />

Bauträgerleistung vorliegen. 243 Nur in einem Rechtsstreit muss der Erwerber die Einrede<br />

zumindest schlüssig erheben bzw. hierzu Tatsachen vortragen. 244 Ausgehend von<br />

der Grundregel des § 320 BGB wäre der Erwerber an und für berechtigt, in voller Höhe<br />

die jeweils fällige Zahlung des Erwerbspreises oder einzelner Abschlagsraten zu verweigern.<br />

Allerdings kann der Bauträger nach ständiger Rechtsprechung die Unverhältnismäßigkeit<br />

des Leistungsverweigerungsrechts aufgrund der Höhe der Mangelbeseitigungskosten<br />

darlegen und muss diese letztlich auch beweisen. 245 Vor Abnahme ist im<br />

Übrigen der Bauträger für die Mangelfreiheit seiner Leistung nach allgemeinen Regeln<br />

darlegungs- und beweispflichtig. <strong>Der</strong> Bauträger muss zudem nach allgemeinen<br />

Grundsätzen darlegen und beweisen, dass das vom Erwerber ggf. geltend gemachte<br />

vollständige Leistungsverweigerungsrecht unverhältnismäßig ist. Hierbei muss er, nicht<br />

der Erwerber, die Höhe der Mangelbeseitigungskosten darlegen und beweisen. 246 <strong>Der</strong><br />

Erwerber muss letztlich in diesem Fall (anders gegebenenfalls nach Abnahme) überhaupt<br />

keine Kosten angeben, weil sich das Zurückbehaltungsrecht im Zweifel auf die<br />

gesamte Vergütung bezieht. 247 Auch eine schwierige Ermittlung von Beseitigungsmaßnahmen<br />

und Nachbesserungskosten hindert die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts<br />

nicht. 248 Fraglich ist die Darlegungs- und Beweislast zu den Beseitigungskosten<br />

nur wegen § 641 Abs. 3 BGB, der nach Abnahme anwendbar ist. Man<br />

könnte wegen der Gesetzesformulierung vermuten, dass der Erwerber die Beweislast<br />

für die Höhe der Beseitigungskosten trägt. Richtigerweise trägt der Bauträger wie jeder<br />

andere Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Beseitigungskosten bzw.<br />

dafür, dass das Leistungsverweigerungsrecht in unverhältnismäßiger Höhe geltend<br />

gemacht wird. 249<br />

Außerhalb und vor Inkrafttreten von § 641 Abs. 3 BGB wurde wegen der Höhe des Zurückbehaltungsrechts<br />

auf den Einzelfall abgestellt. 250 Ob nun § 641 Abs. 3 BGB vor<br />

241<br />

Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 632 a, Rn. 7; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl.,<br />

Rdn. 500; Pause, , Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 310.<br />

242<br />

BGH, BauR 2004, 676; BGH, BauR 2003, 1561 = IBR 2003, 464 mit Anm. Vogel; BGH, BauR 1999,<br />

1025; Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 89.<br />

243<br />

244<br />

245<br />

BGH, BauR 2003, 1561.<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 89.<br />

Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 90; ebenso Kniffka, ibr-online-<br />

Kommentar Bauvertragsrecht, § 632 a, Rdn. 9; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 500.<br />

246<br />

247<br />

248<br />

249<br />

BGH, BauR 2004, 1290; BGH, BauR 1997, 133.<br />

BGH, BauR 2004, 1290; BGH, BauR 1997, 133.<br />

BGH, BauR 2005, 1012 = IBR 2005, 308.<br />

Vgl. Biebelheimer, NZBau 2004, 124; Schmitz, IBR 2004, 291; zweifelnd Palandt-Sprau, § 641 BGB,<br />

Rdn. 14.<br />

250<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil , Rdn. 90: in der Regel 2 – 3-fache Beseiti-<br />

gungskosten.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 51


52<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Abnahme – gegebenenfalls analog – anwendbar ist, ist streitig. 251 Im Ergebnis dürfte<br />

jedoch ein Zurückbehaltungsrecht unterhalb des Dreifachen der Beseitigungskosten<br />

kaum vertretbar sein, im Einzelfall jedoch deutlich höher, so dass der Streit wohl eher<br />

akademisch ist, weil auch § 641 Abs. 3 BGB nur das Minimum vorgibt. 252 Das Zurückbehaltungsrecht<br />

beschränkt sich auf den einfachen Betrag an Nacherfüllungskosten,<br />

wenn der Erwerber im Annahmeverzug ist, z. B. bei vertragswidriger Weigerung,<br />

Nacherfüllung zuzulassen. 253 Rein praktisch ist ein Annahmeverzug wohl erst nach Besitzübergabe<br />

denkbar.<br />

bb) Verschulden bei Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts<br />

Problematisch kann sein, wenn der Erwerber zu Recht einen Teil einer Abschlagszahlung<br />

zurückhält wegen vorhandener Mängel, sich jedoch bei der Höhe des zurückbehaltenen<br />

Betrags verschätzt. Erfolgt das „Verschätzen“ entschuldbar, wofür wegen<br />

§ 286 Abs. 4 BGB der Erwerber darlegungs- und beweisbelastet ist, scheidet ein<br />

schuldhafter Verzug aus. 254 Im Mietvertragsrecht wird dies bei zahlungsbedingten Kündigungen<br />

durchaus ähnlich gesehen. 255 Hier kommt es sicherlich auf den Einzelfall an<br />

und welche Möglichkeiten der Erwerber zur Einschätzung von Mängeln und deren Beseitigungskosten<br />

hat. Auch kommt es darauf an, ob der Bauträger/Unternehmer geringere<br />

Beseitigungskosten fundiert darlegt. 256<br />

cc) Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB<br />

Wegen sonstiger Ansprüche kann ebenfalls ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273<br />

Abs. 1 BGB bestehen, welches dann aber auch geltend gemacht sein muss. 257<br />

c) Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) und mahnungsersetzende Tatbestände<br />

Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt der Erwerber auch dann in Zahlungsverzug,<br />

wenn die Leistungszeit nach dem Kalender präzise bestimmt ist. Relevant wird dies bei<br />

einem – wirksam kaum noch zu vereinbarenden Vorauszahlungsmodell – schon dann,<br />

251 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht , 4. Teil, Rdn. 90; ablehnend wegen der starren<br />

Mindestgrenze des § 641 Abs. 3 BGB, z. B. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 632 a,<br />

Rdn. 8<br />

252 Kritisch zur Mindestgrenze Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 641, Rdn. 69.<br />

253 BGH, BauR 2002, 1403; OLG Celle, BauR 2005, 600 (Ls.) = IBR 2005, 143.<br />

254 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 641, Rdn. 76<br />

255 Vgl. Palandt-Weidenkaff, § 543 BGB, Rdn. 26<br />

256 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 641, Rdn. 76<br />

257 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 93


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

wenn bereits bei Vertragsschluss dem Erwerber eine Sicherheit gem. § 7 Abs. 1 MaBV<br />

ausgehändigt wurde und die Vorauszahlung bis zu einem bestimmten Termin geleistet<br />

werden muss. 258 Anders als bei § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss ein genauer Kalendertag<br />

vertraglich festgelegt worden sein.<br />

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB genügt für den Verzugseintritt die Anknüpfung an ein vorausgehendes<br />

Ereignis, wenn sich hiernach die Leistungszeit nach dem Kalender berechnen<br />

lässt. Wenn die allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, kann ein<br />

solches Ereignis auch in der besonderen Fälligkeitsmitteilung durch den Notar liegen,<br />

so dass der Erwerber nach Ablauf einer vereinbarten angemessenen Zeit (z. B. 14 Tage<br />

nach Zugang der Fälligkeitsmitteilung des Notars, nach Zugang einer Abrechnung<br />

usw.) in Verzug kommen kann. 259 Ein solches Ereignis im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 2<br />

BGB kann auch vorliegen, wenn die Parteien die Leistungsverpflichtung des Erwerbers<br />

an sonstige Ereignisse koppeln. Nach zutreffender Ansicht kann auch an mehrere, kumulativ<br />

vorliegende, Ereignisse angeknüpft werden, z. B., wenn die Fälligkeit der bautenstandsabhängigen<br />

Zahlungen nicht nur an eine Rechnung des Bauträgers, sondern<br />

zusätzlich an die Übersendung einer Bestätigung durch den bauleitenden Architekten<br />

anknüpft. 260 Zusätzlich muss eine angemessene Frist bestimmt worden sein, die sich<br />

von dem Ereignis an berechnen lässt. Hierbei soll von einer Mindestfrist von 20 Tagen<br />

nach Zugang auszugehen sein, damit der Erwerber den Bautenstand und die<br />

Vertragsgemäßheit überprüfen sowie die Zahlung veranlassen können muss. 261 <strong>Der</strong><br />

Erwerber kommt nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch dann in Zahlungsverzug, wenn er<br />

die Erfüllung des fälligen und durchsetzbaren Zahlungsanspruchs ernsthaft und endgültig<br />

verweigert.<br />

Bei einer Geldforderung kommt der Schuldner spätestens in Zahlungsverzug, wenn er<br />

nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen<br />

Zahlungsaufforderung leistet. Diese Regelung gilt subsidiär. Verzug kann also auch<br />

anderweitig eintreten. Bei Verbrauchern muss auf die Verzugsfolgen hingewiesen werden,<br />

§ 286 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB.<br />

d) Rechtsfolgen des Verzugs<br />

aa) Verzinsung<br />

Die Bauträgervergütung ist während des Verzugs des Erwerbers zu verzinsen. <strong>Der</strong><br />

Verzugszinssatz beträgt gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem<br />

Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB. Ist der Erwerber kein Verbraucher i. S. v. § 13<br />

BGB, so gilt nach § 288 Abs. 2 BGB ein Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem<br />

Basiszinssatz. <strong>Der</strong> Bauträger kann anderweitige Zinsen selbstverständlich als Ver-<br />

258 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 96<br />

259 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 97<br />

260 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 98.<br />

261 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 99; Pause, Rn. 384; weitergehend<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 200: 30 Tage.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 53


54<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

zugsschaden geltend machen, nämlich nach § 288 Abs. 3 BGB. Fälligkeitszinsen können<br />

in nichtkaufmännischen Verträgen nicht vereinbart werden. 262<br />

bb) Schadensersatz<br />

Über den bereits eben dargestellten Zinsschaden hinaus kann der Bauträger nach<br />

§ 288 Abs. 4 BGB vom Erwerber den Ersatz des weitergehenden Schadens verlangen.<br />

Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 und 2 BGB. Insofern gelten keine Besonderheiten.<br />

Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung kann der Bauträger<br />

gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen.<br />

Die Frist kann der Bauträger setzen, nachdem die Zahlung nicht bei Fälligkeit geleistet<br />

wurde. Es muss also nicht vor Fristsetzung Verzug vorgelegen haben, weil § 281 BGB<br />

eigenständige Regelungen zum Schadensersatz statt der Leistung enthält. 263 Setzt der<br />

Bauträger bei Eintritt der Fälligkeit eine angemessene Zahlungsfrist, führt dies dann<br />

auch zum Verzug. 264<br />

Nach § 281 Abs. 4 BGB erlischt mit dem Schadensersatzverlangen auch der Erfüllungsanspruch<br />

des Bauträgers. Das Verlangen nach großem Schadensersatz führt zur<br />

„Totalliquidation“ des Vertrags, so dass als weitere Rechtsfolge auch der Eigentumsverschaffungsanspruch<br />

des Erwerbers nicht mehr fortbesteht; die Auflassungsvormerkung<br />

wird unwirksam. <strong>Der</strong> Bauträger kann deren Löschung verlangen. 265 Auch diese<br />

Situation – gleiches gilt für die Ausübung des Rücktrittsrechts – wird als Sicherungslücke<br />

beim <strong>Bauträgervertrag</strong> bezeichnet. 266 Einschränkungen könnten sich aus § 281<br />

Abs. 1 Satz 2 bis 3 BGB ergeben. Nach teilweise vertretener Auffassung soll der Bauträger<br />

bei Teilzahlungen des Erwerbers nur dann „großen“ Schadensersatz geltend<br />

machen dürfen, wenn er auch an der Teilzahlung kein Interesse hat. Dieses Interesse<br />

soll nur in besonderen Ausnahmefällen fehlen, so dass bei Teilzahlungen der große<br />

Schadensersatz nahezu ausgeschlossen wäre. 267 Diese Auffassung ist allerdings zweifelhaft.<br />

Bei vorhandenem Interesse des Bauträgers an der erhaltenen Teilvergütung<br />

zerfällt der Vertrag, so es sich um eine Teilleistung im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 2<br />

BGB handelt, in zwei selbstständige Teile. 268 <strong>Der</strong> Bauträger müsste für die erhaltene<br />

Leistung, also die Zahlung, seine Gegenleistung erbringen, 269 was jedoch gar nicht<br />

möglich ist. Die vom Bauträger, also vom Gläubiger, zu erbringende Gegenleistung wä-<br />

262<br />

263<br />

264<br />

265<br />

BGH, NJW 1998, 991; Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 112.<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 7<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 7<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 107; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />

4. Aufl., Rdn. 388.<br />

266<br />

267<br />

268<br />

269<br />

Vgl. Grziwotz, IBR 2006, 241<br />

Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 107.<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 36 ff.<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 37.


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

re die Errichtung des Bauwerks und die Übereignung des Grundstücks. Diese Gegenleistung<br />

lässt sich nicht teilen, weshalb das gleiche gilt wie für die nicht teilbare<br />

(Haupt)-Leistung. <strong>Der</strong> Schadensersatzanspruch erstreckt sich auf die gesamte Leistung.<br />

270 Letztlich ist also § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB beim Verzug des Erwerbers nicht<br />

anwendbar. <strong>Der</strong> BGH 271 erstreckte die Rechte nach den §§ 326 Abs. 1 Satz 3, 325<br />

Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. auf das gesamte Schuldverhältnis, wenn die zu erbringende<br />

Gegenleistung nicht teilbar war.<br />

Aus § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB folgt allerdings einschränkend, dass die Pflichtverletzung<br />

des Erwerbers nicht unerheblich sein darf. Ob der Erwerber sich mit mehreren Bautenstandsraten<br />

in Verzug befinden muss, 272 hängt sicher von den Umständen des Einzelfalls<br />

ab. Teilweise wird vertreten, dass der Bauträger den Erwerber auf die einschneidenden<br />

Folgen der Rückabwicklung hinweisen muss, wenn ein nur fahrlässiger Verzug<br />

des Erwerbers vorliegt. 273<br />

cc) Rücktritt (§ 323 BGB)<br />

Anstatt Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann sich der Bauträger auch<br />

nach den Vorschriften über den Rücktritt (§ 323 BGB) vom Vertrag lösen. Ein Hinweis<br />

auf die Rechtsfolgen wäre nach vertretener Auffassung erforderlich. 274 Auch hier gelten<br />

Ausnahmen für die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB, wenn eine ernsthafte und<br />

endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt, im Vertrag eine Festlegung des Erfüllungsinteresses<br />

an Frist erfolgt oder sonst besondere Umstände vorliegen. Ebenfalls gelten<br />

nach § 323 Abs. 5 Beschränkungen bei teilweiser Nichterfüllung (Satz 1) bzw. unerheblicher<br />

Pflichtverletzung (Satz 2). Auf obige Ausführungen wird verwiesen.<br />

4. Verjährung Vergütungsforderung<br />

Nach alter Rechtslage verjährte der Vergütungsanspruch des Bauträgers nach zwei<br />

Jahren gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB. Insoweit wurde der Schwerpunkt auf die<br />

werkvertraglichen Aspekte gelegt. 275 Seit dem 01.01.2002 ist diese Frage streitig. Bei<br />

Zahlungen nach Baufortschritt ist fraglich, ob die Ratenzahlungsansprüche gesondert<br />

verjähren. Bei der Vereinbarung von Zahlungen nach erreichtem Bautenstand im <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

handelt es sich um eine Abschlagszahlungsvereinbarung. Jede einzelne<br />

270<br />

271<br />

272<br />

273<br />

Vgl. Palandt-Heinrichs, § 323 BGB, Rdn. 25<br />

BGH, NJW 2000, 1332.<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 108.<br />

OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1629; vgl. hierzu auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl.,<br />

Rdn. 388.<br />

274<br />

OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1629; vgl. hierzu auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl.,<br />

Rdn. 388; nach Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 109, zumindest empfehlenswerte<br />

Regelung.<br />

275<br />

BGH, BauR 1981, 74; BGH, NJW 1979, 1650.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 55


56<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Abschlagsforderung verjährt selbständig. 276 Abschlagszahlungen haben aber keine Erfüllungswirkung<br />

bezüglich der berechneten oder zugrunde liegenden Leistung, sondern<br />

sind lediglich Zahlungen im Hinblick auf eine zu erwartende Gesamtvergütung, so dass<br />

eine anderweitige Verrechnung und Zuordnung jederzeit möglich ist. Die Abschlagsforderung<br />

ist in der Schlussforderung lediglich ein unselbständiger Rechnungsposten, so<br />

dass sich die Verjährung der einzelnen Rate nicht auf die Gesamtvergütung auswirkt.<br />

277 Etwas anderes könnte man nur annehmen, wenn man die Ratenzahlungen als<br />

selbstständige Forderung betrachtet. Selbst die HausbauVO nennt sich Verordnung<br />

über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen, so dass von einem nur vorläufigen<br />

Charakter der Zahlungen auszugehen ist. Da eine Entscheidung des BGH aussteht, ist<br />

aus anwaltlicher Sicht von einer Eine Ausnahme könnte für die Schlussrate „nach vollständiger<br />

Fertigstellung“ bestehen, wenn diese möglicherweise nach Abnahme fällig<br />

wird.<br />

Vereinbaren die Vertragsparteien, wie dies regelmäßig auch bei einem <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

der Fall ist, Voraus- oder Abschlagszahlungen, dann hat der Besteller ein berechtigtes<br />

Interesse daran, dass der Unternehmer die einzelnen Voraus- oder Abschlagszahlungen<br />

in einer Voraus- oder Abschlagsrechnung und die ihm nach einer Kündigung<br />

des Vertrages oder nach Abnahme zustehende endgültige Vergütung unter Berücksichtigung<br />

der geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer endgültigen<br />

Rechnung abrechnet. 278 Die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller die genannten<br />

Rechnungen zu erteilen, entnimmt der BGH aus dem vorläufigen Charakter<br />

der Voraus- oder Abschlagszahlungen. Dies bedeutet, dass auch der Bauträger Rechnung<br />

legen muss. Allerdings hat eine solche Rechnung keine verjährungsrechtliche<br />

Bedeutung dergestalt, dass erst mit Schlussrechnung die Fälligkeit der Vergütung herbeigeführt<br />

würde. Zu beachten ist weiter, dass der Bauträger auch im Hinblick auf eine<br />

verjährte Forderung gegenüber dem Auflassungsanspruch ein Leistungsverweigerungsrecht<br />

geltend machen kann. 279 Dafür ist ausreichend, dass der Gegenanspruch<br />

entstanden und erfüllbar war, bevor die Forderung des Bauträgers verjährt war. <strong>Der</strong><br />

Auflassungsanspruch entsteht bereits mit Abschluss des Kaufvertrags. Für die analoge<br />

Anwendung von § 390 Satz 2 BGB a. F. im Rahmen des § 320 BGB hat der BGH es<br />

ausreichen lassen, dass die gegenseitigen Ansprüche in unverjährter Zeit synallagmatisch<br />

miteinander verknüpft waren, also der Anspruch des Gläubigers unabhängig von<br />

seiner Fälligkeit entstanden war, bevor der Anspruch des Schuldners verjährte. Nach<br />

heutiger Rechtslage gilt das ohnehin wegen § 215 BGB.<br />

276<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 396; vgl. BGH, BauR 1999, 267, (zu Architektenhonorar);<br />

OLG Saarbrücken, NZBau 2000, 429; OLG Celle, BauR 1999, 268; LG Zweibrücken,<br />

BauR 2000, 1209.<br />

277<br />

BGH, BauR 1999, 267 (zu Architektenhonorar); a. A. beim <strong>Bauträgervertrag</strong> OLG Frankfurt, BauR<br />

2005, 1491<br />

278<br />

279<br />

BGH, BauR 2002, 938; BGH, BauR 1999, 635.<br />

BGH (V. Zivilsenat), NZBau 2006, 645


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

a) Verjährungsfrist – Verjährungsbeginn<br />

Entgegen der früheren Rechtslage könnte es nunmehr eine spezielle Regelung zur<br />

Verjährung des Vergütungsanspruchs des Bauträgers geben, nämlich § 196 BGB. Danach<br />

verjähren Ansprüche gerichtet auf Übertragung des Eigentums an Grundstücken<br />

in 10 Jahren, was auch für den Anspruch auf die Gegenleistung gilt. Von daher geht<br />

eine überwiegende Auffassung von einer Verjährungsfrist von 10 Jahren für die Bauträgervergütung<br />

insgesamt aus. 280 Für die 10-jährige Frist spricht, dass es zuvor eine<br />

vergleichbare Vorschrift nicht gab. 281<br />

Angesichts der früheren Rechtsprechung des BGH zur grundsätzlich 2-jährigen Frist 282<br />

und des damals schon gegebenen Umstands, dass ein gemischter Vertrag vorlag, geht<br />

eine andere Auffassung davon aus, dass Bau-, Architekten- und Baubetreuungsleistungen<br />

im Vordergrund stehen und man deshalb – wie der BGH zur früheren Rechtslage<br />

auch – die Verjährungsregelung anwenden müsse, die für den Schwerpunkt gelte.<br />

Das wäre dann in der Tat die Regelverjährung. Da zumindest ausdrücklich trotz Kenntnis<br />

der Rechtsprechung keine Gesetzesänderung vorgenommen wurde, bestehen zumindest<br />

gegenüber einer gesetzgeberischen Intention, die Bauträgervergütung auf<br />

10 Jahre zu verlängern, erhebliche Zweifel. Die Übertragung des Grundstückseigentums<br />

ist nach wie vor nur ein Aspekt des <strong>Bauträgervertrag</strong>s. 283 Regelmäßig überwiegt<br />

jedoch die Bau- bzw. Herstellungsverpflichtung. Dies zeigt sich z. B. an den Abschlagszahlungen.<br />

Hier dürfte es auf der Hand liegen, dass die 10-jährige Verjährungsfrist<br />

nicht eingreift. Denn die Abschlagszahlungen sind überwiegend keine Gegenleistung<br />

für einen zu erwartenden Eigentumserwerb, sondern sie stellen ein Äquivalent für<br />

bereits erbrachte Leistungen dar. Wendet man den Ratenplan des § 3 Abs. 2 MaBV<br />

an, dann bezieht sich nur die 1. Rate auch auf den Grundstücksanteil. Eine Aufsplittung<br />

der Vergütung auf kaufvertraglichen bzw. werkvertraglichen Teil soll andererseits<br />

nicht stattfinden, so dass es nach wie vor auf den Schwerpunkt ankommt. Es spricht<br />

demzufolge einiges für die Regelverjährung des § 195 BGB. Ob ein Erwerber hieraus<br />

allerdings letztlich auch tatsächlich einen Vorteil erlangt, ist jedenfalls dann zweifelhaft,<br />

weil er Auflassung oder auch die vom Notar zu beantragende Eigentumsumschreibung<br />

nur Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung verlangen könnte. 284 Denn auch mittels<br />

eines verjährten Anspruchs kann ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, § 215<br />

BGB.<br />

<strong>Der</strong> Beginn der Verjährung richtet sich nach der Fälligkeit des Anspruchs, § 199 Abs. 1<br />

BGB. Darüber hinaus muss der Bauträger Kenntnis haben von den den Anspruch be-<br />

280 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 393; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn.<br />

216; Palandt-Heinrichs, § 196 BGB, Rdn. 4; Brambring, DNotZ 01, 904, 905; wohl auch Grziwotz/Koeble-Riemenschneider,<br />

Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 676<br />

281 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 631, Rdn. 653<br />

282 BGH, BauR 1979, 59<br />

283 Vgl. zur Argumentation im Einzelnen auch Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht,, 4. Teil,<br />

Rn. 118.<br />

284 BGH, NZBau 2006, 645; Vgl. Basty, IBR 2003, 363; eine Vorleistung des Erwerbers dürfte indes unwirksam<br />

sein, BGH, BauR 2002, 81.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 57


58<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

gründenden Umständen und der Person des Erwerbers oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen können. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des<br />

Jahres, in welchem sowohl objektives (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) als auch subjektives<br />

Element (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) vorliegen.<br />

b) Die einzelnen Zahlungen<br />

aa) Abschlagszahlungen<br />

Vereinbaren die Parteien Ratenzahlungen nach § 3 Abs. 2 MaBV (i. V. m. der Verordnung<br />

über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen), so tritt Fälligkeit i. S. v. § 199<br />

Abs. 1 Satz 1 BGB der einzelnen Abschlagszahlungsansprüche ein, wenn die Voraussetzungen<br />

von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MaBV und etwa zusätzlich vereinbarte Voraussetzungen<br />

(Bautenstandsbestätigungen usw.) vorliegen. 285<br />

bb) Die Bauträgervergütung<br />

<strong>Der</strong> gesamte Erwerbspreis, also die geschuldete Vergütung, wird nach §§ 199 Abs. 1<br />

Satz 1, 641 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit Abnahme des Bauträgerobjekts, folglich bei der<br />

Errichtung von Eigentumswohnungen mit Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum<br />

zur Zahlung fällig, § 641 BGB. Die Abnahme des Sondereigentums führt die<br />

Fälligkeit der Schlussforderung des Erwerbspreises nicht herbei. <strong>Der</strong> Bauträger schuldet<br />

gegenüber jedem Einzelnen Erwerber die ordnungsgemäße Erbringung der gesamten<br />

Bauleistung unabhängig davon, ob sie sich auf das Sondereigentum des jeweiligen<br />

Erwerbers oder das Gemeinschaftseigentum sämtlicher Erwerber bezieht. 286 Das<br />

bedeutet, dass der Verjährungsbeginn aufgrund der späteren Fertigstellung von Gemeinschaftsanlagen<br />

hinausgeschoben wird, es sei denn, es wurden wirksam Teilabnahmen<br />

des Gemeinschaftseigentums und der hierauf gerichteten Teilvergütung vereinbart.<br />

287 Ob überhaupt eine Teilfälligkeit verbunden werden kann entsprechend z. B.<br />

der Regelung in § 16 Nr. 4 VOB/B für Teilschlussrechnungen, erscheint fraglich. Begründbar<br />

wäre dies, weil im Hinblick auf die Abnahme des Sondereigentums üblicherweise<br />

eine Teilabnahme bejaht wird. Es wäre dann vertraglich exakt zu regeln, welcher<br />

Teil der Vergütung auf das Sondereigentum entfällt. Überdies müsste geklärt sein, welche<br />

Abschlagszahlungen in welcher Höhe zu berücksichtigen sind. Hier wird man eine<br />

Übereinstimmung zu dem vorgegebenen Ratenplan von § 3 Abs. 2 MaBV allerdings<br />

regelmäßig nicht bewerkstelligen können, so dass letztlich die Begründung der Fälligkeit<br />

einer Teilforderung wohl rein praktisch schwer umsetzbar wäre.<br />

285 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 120<br />

286 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 121<br />

287 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 121


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

cc) Die Fertigstellungsrate<br />

Vereinbaren die Parteien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Spiegelstrich MaBV, dass die<br />

letzte Zahlung erst nach vollständiger Fertigstellung zu erfolgen hat, so ist streitig,<br />

wann diese Rate fällig wird, mithin auch, wann deren Verjährung beginnt. 288 Diese Rate<br />

soll nach einer Auffassung mit der Abnahmereife von Sonder- und Gemeinschaftseigentum<br />

fällig sein, § 641 Abs. 1 BGB. 289 Unwesentliche Mängel und Restleistungen<br />

sollen den Fälligkeitseintritt dieser Rate nicht hindern. 290 Richtig dürfte es sein, um einen<br />

Einklang mit der gesetzlichen Regelung des BGB (§ 641 BGB) herzustellen, die<br />

Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung anzusehen, weil ansonsten nach dem Zahlungsplan<br />

entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV die gesamte Vergütung vor der Abnahme zu<br />

zahlen wäre.<br />

Eine modifizierende Auffassung geht deshalb davon aus, dass Fälligkeit dieser Rate<br />

mit der Abnahme von Sonder- und Gemeinschaftseigentum gegeben ist. Diese „letzte<br />

Rate" sei aber bis zum Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung gem. § 205 BGB aufgrund<br />

der vertraglichen Wiedergabe der gewerberechtlichen Regelungen gestundet. 291<br />

Fälligkeit trete dann mit Eigentumsumschreibung sowie der vertragsgemäßen Lastenfreistellung<br />

des Erwerbsobjekts ein, je nach Vertragsgestaltung auch erst mit Beseitigung<br />

aller in den Abnahmeprotokollen vorbehaltenen Mängel. 292 Die zuletzt genannten<br />

Voraussetzungen sind dann zwingend, wenn man die lastenfreie Eigentumsverschaffung<br />

nach einer vertretenen Auffassung als Abnahmevoraussetzung ansieht. 293 Im Übrigen<br />

dürfte jedoch die Übereignung weder mit der Abnahme noch mit der vollständigen<br />

Fertigstellung zu tun haben.<br />

Nach wiederum anderer Auffassung ist die Fälligkeit der letzten Rate davon abhängig,<br />

dass alle Mängel, insbesondere sogenannte Protokollmängel, vollständig beseitigt<br />

sind. 294 Begründet wird dies seitens des OLG Düsseldorf damit, dass mit vollständiger<br />

Fertigstellung nicht die Abnahme oder Abnahmereife gemeint sein könne, weil diese ja<br />

schon Voraussetzung sei für die vorletzte Rate, die Bezugsfertigkeitsrate. Dagegen<br />

spricht allerdings, dass Bezugsfertigkeit schon vorliegen kann, ohne dass Gemeinschaftseigentum,<br />

beispielsweise die Außenanlagen, fertiggestellt sein müssten. 295<br />

Richtigerweise sollte unter vollständiger Fertigstellung die Abnahme aller Leistungen<br />

zu verstehen sein. 296 Zivilrechtlich im Hinblick auf das Werkvertragsrecht ergibt sich die<br />

288<br />

289<br />

290<br />

Vgl. hierzu ausführlich und zum Meinungsstand Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 482 ff.<br />

OLG Düsseldorf, BauR 1982, 168; OLG Köln, BauR 1983, 380<br />

Ähnlich Basty, IBR 2003, 363; so auch Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 491 zur zivilrechtlichen<br />

Fälligkeit.<br />

291<br />

292<br />

293<br />

294<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 122.<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 122.<br />

So Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 83<br />

OLG Düsseldorf, BauR 2003, 93 = IBR 2003, 363 mit abl. Anmerkung Basty; OLG Koblenz, NJW-RR<br />

1999, 671; OLG Naumburg, IBR 1999, 532; OLG Hamm, DnotZ 94, 870; ebenso Pause, Bauträgerkauf<br />

und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 335<br />

295<br />

296<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 471; OLG Hamm, BauR 2004, 690, 691<br />

Ähnlich Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 490 ff., der mit sehr ausführlicher Begründung<br />

Abnahmereife genügen lässt.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 59


60<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Fälligkeit der Vergütung aus § 641 BGB. Kaufvertragsrechtlich wäre sogar grundsätzlich<br />

von Fälligkeit mit Vertragsschluss auszugehen. 297 Hier ist es jedoch sicherlich geboten,<br />

die Fälligkeit hinauszuschieben. Dabei wird es jedoch ab Abnahme genügen,<br />

Zurückbehaltungsrechte und Leistungsverweigerungsrechte zu gewähren, wenn die<br />

werkvertragliche Fälligkeit eingetreten ist und es im Übrigen bei dieser zu belassen. 298<br />

dd) Vorauszahlungen<br />

Bei Vorauszahlungsmodellen hat der Erwerber den Erwerbspreis nach Übergabe einer<br />

§ 7 MaBV genügenden Bürgschaft binnen einer bestimmten Zahlungsfrist zu leisten.<br />

Wie bereits ausgeführt dürften Vorauszahlungsmodelle kaum noch durch vorformulierte<br />

Vertragsbedingungen zu vereinbaren sein. Wie Abschlagszahlungen wird man auch<br />

Vorauszahlungen, so sie wirksam vereinbart wurden, als selbstständige Forderungen<br />

behandeln müssen, die auch selbstständig verjähren. Die Verjährung des Vorauszahlungsanspruchs<br />

gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt regelmäßig mit Ende desjenigen<br />

Jahres, in welchem die Voraussetzungen vorliegen. Wie Abschlagszahlungen sind<br />

Vorauszahlungen jedoch auch nur vorläufige Zahlungen ohne Erfüllungswirkung i. S. v.<br />

§ 362 Abs. 1 BGB. 299 Auch hier tritt in verjährungsrechtlicher Hinsicht Fälligkeit der<br />

Bauträgervergütung mit Abnahme der Bauleistungen ein. 300<br />

c) Zulässigkeit einer vertraglichen Verjährungsfristverlängerung<br />

§ 202 Abs. 2 BGB ermöglicht die Verlängerung von Verjährungsfristen bis zu einer<br />

Frist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 301 Fraglich ist, wenn man<br />

§ 196 BGB für anwendbar hält, wegen des in § 196 vorgesehenen Gleichlaufs der Verjährungsfristen<br />

für Eigentumsverschaffung und der hierfür vereinbarten Gegenleistung,<br />

ob die isolierte Verlängerung der Verjährungsfrist für den Erwerbspreisanspruch des<br />

Bauträgers zulässig ist. 302 Hier wird eine Verlängerung der Verjährung des Vergütungsanspruchs<br />

nur bei gleichzeitiger Verlängerung auch des Eigentumserwerbsanspruchs<br />

sowie der Ansprüche auf Erhalt der Bauleistungen für wirksam erachtet, § 307<br />

Abs. 1 BGB. 303 Auch die Auffassung, die hinsichtlich der Bauträgervergütung die Regelverjährung<br />

annimmt, hält eine Verlängerung der Verjährung für unwirksam unter<br />

297 Palandt-Putzo, § 433 BGB, Rdn. 41<br />

298 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 490<br />

299 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 124.<br />

300 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 124, der allerdings für eine Abnahme<br />

auch die Eigentumsumschreibung verlangt<br />

301 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 397<br />

302 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 127; Pause, Bauträgerkauf und<br />

Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 397; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 218.<br />

303 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 397; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl.,<br />

Rdn. 218, der allerdings eine Erstreckung der Verjährungsverlängerung auch auf den Anspruch wegen<br />

der Bauleistungen und sonstiger Ansprüche für zweifelhaft hält.


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

Hinweis auf die Klauselrichtlinie (93/13/EWG), es sei denn, es erfolgt ein angemessener<br />

Ausgleich, z. B. wenn auch die Verjährungsfrist für den Erfüllungsanspruch hinsichtlich<br />

der Bauleistungen auf die gleiche Fristlänge verlängert würde. 304<br />

aa) Schlussrechnung als Voraussetzung?<br />

Denkbar wäre es, dass der Bauträger die Fälligkeit seiner Schlussforderung von der<br />

Erteilung einer Schlussrechnung abhängig macht. Im Rahmen eines VOB/B-Vertrags<br />

wird aufgrund der Formulierung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 angenommen, dass der<br />

Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung nebst Ablauf der Prüffrist Fälligkeitsvoraussetzung<br />

für die Vergütung ist, so dass ohne Schlussrechnung auch die Verjährung<br />

nicht beginnen kann. Vereinzelt wird allerdings auch die Unwirksamkeit von § 16 Nr. 3<br />

Abs. 1 Satz 1 VOB/B und des hiermit verbundene Hinausschiebens des Verjährungsbeginns<br />

bei isolierter Vereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 BGB angenommen. 305 Ist jedoch<br />

bereits die VOB/B-Regelung unwirksam trotz der ja hier regelmäßig ebenfalls<br />

vereinbarten Möglichkeit der Schlussrechnungsstellung durch den Auftraggeber, § 14<br />

Nr. 4 VOB/B, spricht vieles dafür, das Hinausschieben des Verjährungsbeginns außerhalb<br />

eines VOB/B-Vertrags bzw. ohne die Möglichkeit einer eigenen Rechnungserstellung<br />

erst recht für unwirksam zu halten. 306<br />

bb) Verjährungsfristverlängerung durch Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung<br />

Die Verjährungsfrist verlängert sich auf 30 Jahre, sofern sich der Erwerber in einer<br />

vollstreckbaren Urkunde zur Zahlung verpflichtet hat, § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m.<br />

§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung muss hierfür<br />

sowohl formell wie auch materiell voll umfänglich wirksam sein. 307 Eine unwirksame<br />

Vollstreckungsunterwerfungserklärung kann die Verjährungsfrist nicht verlängern. 308<br />

5. Die Vollstreckungsunterwerfung<br />

Um bei vorliegender Unterwerfungserklärung gegen den Erwerber vollstrecken zu können,<br />

muss entweder ein Klageverfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gem.<br />

304<br />

So Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 127, der allerdings ohnehin nur die<br />

gesetzliche Verjährungsfrist des § 195 BGB annimmt, vgl. 4. Teil, Rn. 118.<br />

305<br />

OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2005 – 10 U 11/05 –, BauR 2005, 1179 (Ls.) = IBR 2005, 666;<br />

LG Magdeburg, IBR 2005, 188; im Ergebnis ebenso, aber ohne Begründung OLG Düsseldorf, BauR<br />

2006, 120<br />

306<br />

307<br />

308<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 129.<br />

BGH, BauR 1999, 11.<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 130.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 61


62<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

§ 731 ZPO erfolgreich durchgeführt werden oder es müsste der Beweis der die Fälligkeit<br />

des Erwerbspreises begründenden Tatsachen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte<br />

Urkunden gem. § 726 Abs. 1 ZPO geführt werden. 309 Letzteres dürfte kaum<br />

möglich sein. Auch die Fertigstellungsbescheinigung gem. § 641 a BGB ist keine solche<br />

Urkunde, da sie weder eine öffentliche Urkunde i. S. v. § 415 ZPO ist noch eine öffentlich<br />

beglaubigte Urkunde. 310 Vielmehr handelt es sich um eine Privaturkunde gemäß<br />

§ 416 ZPO, deren Tauglichkeit sogar für den Urkundenprozess zweifelhaft ist. 311<br />

Abgesehen hiervon ist die Erlangung einer Fertigstellungsbescheinigung sehr schwierig.<br />

Mithin ist davon auszugehen, dass eine einfache Vollstreckungsunterwerfung, bei<br />

der zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ein Erkenntnisverfahren zur Erlangung der<br />

Vollstreckungsklausel durchgeführt werden muss, tatsächlich nur das Ergebnis hat, die<br />

Verjährung zu verlängern, was wiederum wegen § 307 BGB bei vorformulierten Klauseln<br />

problematisch sein könnte und nur bei entsprechendem Ausgleich möglich wäre.<br />

a) Vollstreckungsunterwerfung bei Anwendbarkeit der MaBV<br />

aa) Unterwerfungserklärung mit so genanntem Nachweisdispens<br />

Unterwirft sich ein Erwerber im <strong>Bauträgervertrag</strong> nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der sofortigen<br />

Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, müssen zur Durchführung<br />

der Zwangsvollstreckung die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Es muss also<br />

entweder ein Urteil auf Klauselerteilung vorliegen oder öffentliche oder öffentlich<br />

beglaubigte Urkunden ermöglichen den Fälligkeitsnachweis.<br />

Zur schnellen und einfachen Titulierung von Ansprüchen wurde der Bauträger bis vor<br />

einigen Jahren üblicherweise und formularmäßig mittels notarieller Urkunde vollständig<br />

vom Fälligkeitsnachweis befreit. Dies führte dazu, dass Erwerber – so sie Ansprüche<br />

des Bauträgers gar nicht oder doch nur Zug um Zug erfüllen wollten – zum Mittel der<br />

Vollstreckungsabwehrklage greifen und aktiv werden mussten. Hinzu kam, dass im<br />

Wege einstweiliger Anordnung oftmals nach § 769 ZPO nur erreicht werden konnte,<br />

dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung eingestellt wurde. <strong>Der</strong> BGH<br />

hat Gestaltungen, wonach Bauträger berechtigt waren, auch ohne Nachweis der Fälligkeit<br />

die Zwangsvollstreckung zu betreiben, für unwirksam erklärt wegen §§ 3, 12<br />

MaBV i. V. m. § 134 BGB. 312 Dies ist zwischenzeitlich absolut herrschende Auffassung.<br />

313 <strong>Der</strong> Bauträger würde nämlich über Mittel verwenden dürfen können, ohne<br />

dass die gewerberechtlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen müssen. Die Unwirk-<br />

309 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 132<br />

310 Streitig, so aber Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 132; offen Basty,<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 637<br />

311 Palandt-Sprau, § 641 a BGB, Rn. 3; Kirberger, BauR 2001, 502.<br />

312 BGH, BauR 1999, 53; ebenso OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1398 bei Trennung von Grundstückskaufvertrag<br />

und Bauvertrag für Vollstreckungsunterwerfung in notariell beurkundetem Bauvertrag.<br />

313 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 134; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>,<br />

5. Aufl., Rdn. 630; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 406.


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

samkeit gilt bei Altbausanierung – sofern der Vertrag wegen Intensität und Umfang unter<br />

die MaBV fällt – und in allen Konstellationen, bei denen die Anwendbarkeit der<br />

MaBV gegeben ist. 314<br />

Ob es hier Vertragsgestaltungen geben kann, die einen modifizierten, insbesondere erleichterten<br />

Nachweis ermöglichen, ist ungeklärt. 315 Unwirksam ist jedenfalls eine Regelung,<br />

wonach eine vollstreckbare Ausfertigung des <strong>Bauträgervertrag</strong>s dann erteilt werden<br />

darf, wenn der Bautenstand durch einen bauleitenden Architekten bestätigt wird. 316<br />

Auch die Zulassung einer Urkundsklage aufgrund einer solchen Bautenstandsanzeige<br />

wäre ein Verstoß gegen §§ 3, 12 MaBV. 317 Ebenfalls unwirksam wird es sein, die Vollstreckung<br />

mit der Bestätigung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen<br />

zu verbinden. 318 Die Unwirksamkeitsgründe ergeben sich für die vorgenannten<br />

Konstellationen jeweils wieder aus §§ 3, 12 MaBV i. V. m. § 134 BGB und wohl auch<br />

aus einem Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Frage, ob ein Sachverständiger<br />

öffentlich bestellt und vereidigt ist, spielt bereits für die Richtigkeit seiner<br />

Feststellungen keine Rolle. Noch weniger kann dies dann eine Rolle spielen für die<br />

Einhaltung der §§ 3, 12 MaBV oder von § 307 BGB. Entscheidend ist auch hier, dass<br />

die Gefahr besteht, dass der Bauträger über Mittel verwenden darf, ohne dass die gewerberechtlichen<br />

Voraussetzungen vorliegen bzw. dem Erwerber die Eigentumsverschaffung<br />

sicher ist. Einen Verstoß gegen § 307 BGB wird man ebenfalls bejahen<br />

müssen, weil der Erwerber vor Abnahme entgegen der gesetzlichen Grundwertung des<br />

§ 641 BGB aktiv werden muss, um ein Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen.<br />

Streitig – praktisch allerdings wenig relevant – ist, ob eine Fertigstellungsbescheinigung<br />

gemäß § 641 a BGB als ausreichender „Vollstreckungs- und Fälligkeitsnachweis“<br />

vereinbart werden könnte. 319 Dies ist jedoch abzulehnen, weil bereits die Festlegung<br />

des geschuldeten Leistungsumfangs zu größten Schwierigkeiten führt. Ist die Freistellungsbescheinigung<br />

schon an sich in der Praxis kaum relevant, wird diese als Fälligkeitsnachweis<br />

auch aus Bauträgersicht uninteressant sein. 320<br />

Denkbar wäre allenfalls eine Klauselgestaltung, wonach der Bauträger den Nachweis<br />

i. S. v. § 726 Abs. 1 ZPO durch eigene Stellung einer Bürgschaft gem. § 7 Abs. 1<br />

MaBV in voller Höhe der Bauträgervergütung als Äquivalent ersetzt, wobei dann Zahlungen<br />

nur nach Baufortschritt erfolgen dürfen. 321 Rechtlich ist dies gleichwohl sehr<br />

314<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 134; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />

4. Aufl., Rdn. 406<br />

315<br />

316<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 135.<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 135; OLG Jena, NZM 2000, 56 = IBR<br />

2000, 25 mit Anmerkung Vogel; AG Hamburg, IBR 1999, 216.<br />

317<br />

318<br />

LG Berlin, BauR 2004, 723 (Ls.) = IBR 2004, 205 mit zustimmender Anm. Blank.<br />

So zu Recht Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 135; LG Nürnberg-<br />

Fürth, IBR 1998, 11.<br />

319<br />

Zum Streitstand Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 136; ablehnend z. B.<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 407; bejahend LG Schwerin, IBR 2005, 597.<br />

320<br />

321<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 136.<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 137.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 63


64<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

problematisch, weil der Erwerber auch hier eine aktive Rolle gedrängt würde, wenn er<br />

den Anspruch abwehren will oder wenn er die Ansprüche aus der Bürgschaft geltend<br />

machen muss.<br />

bb) Unterwerfungserklärung ohne Nachweisdispens<br />

Streitig ist, ob sich der Erwerber im <strong>Bauträgervertrag</strong> wirksam der Zwangsvollstreckung<br />

unterwerfen kann, ohne dass die Regelungen hinsichtlich des Nachweises der Fälligkeitsvoraussetzungen<br />

entfallen. Trotz der Schwierigkeiten bei der Klauselerlangung<br />

und der letztlich auch hier erforderlichen Klage nach § 731 ZPO könnte dies attraktiv<br />

sein wegen der Verjährungsverlängerung. Möglich ist dies nach herrschender Auffassung<br />

wegen § 307 Abs. 1 BGB nur bei gleichzeitiger Verjährungsverlängerung der Ansprüche<br />

gegen den Bauträger. 322<br />

b) Vollstreckungsunterwerfung außerhalb der MaBV<br />

Auch außerhalb des Anwendungsbereichs der MaBV ist eine formularmäßige Vollstreckungsunterwerfungserklärung<br />

des Erwerbers mit „Nachweisdispens“ unwirksam. 323<br />

Sie benachteiligt einen Erwerber unangemessen und weicht vom gesetzlichen Leitbild<br />

zu seinen Lasten ab. Nach den gesetzlichen Leitbildern in §§ 632a (oder der Haus-<br />

BauVO) sowie nach § 641 BGB ist ein Erwerber nämlich nicht vorleistungspflichtig,<br />

durch die Zwangsvollstreckung würde er es faktisch gleichwohl. All seine Einwendungen<br />

könnte der Erwerber nur im Rahmen einer von ihm anzustrengenden Vollstreckungsabwehrklage<br />

vorbringen, wobei er zudem regelmäßig eine Einstellung der<br />

Zwangsvollstreckung regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erwirken könnte. Ist<br />

der Erwerber Verbraucher gemäß § 13 BGB, gelten diese Grundsätze auch bei nicht<br />

vorformulierten Verträgen, es sei denn der Verbraucher hätte – wenig wahrscheinlich –<br />

die Klausel angestrengt. 324 Auch eine einfache Vollstreckungsunterwerfungserklärung<br />

des Erwerbers ohne die Nachweisbefreiung ist AGB-rechtlich wegen der einseitigen<br />

Verjährungsverlängerung bedenklich. 325<br />

c) Rechtsschutz des Erwerbers<br />

Gegen eine unwirksame Vollstreckungsunterwerfung, so sie notariell trotz der Unwirksamkeitsgründe<br />

beurkundet worden sein sollte, steht nach zahlreichen OLG-Entschei-<br />

322<br />

Gziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 139; ebenso Pause, Bauträgerkauf und<br />

Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 407.<br />

323<br />

324<br />

325<br />

BGH, BauR 2002, 83.<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 140.<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 142.


ARBER-Verlag GmbH IV. Zahlungsverpflichtung des Erwerbers; Abschlagsund<br />

Vorauszahlungen; Verzug; Verjährung<br />

dungen 326 eine Gestaltungsklage analog § 767 ZPO zur Verfügung. Sofern der Erwerber<br />

nicht nur die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Vollstreckungsklausel, sondern<br />

auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht,<br />

z. B. ein Zurückbehaltungsrecht wegen vorhandener Mängel, können Vollstreckungsabwehrklage<br />

sowie Gestaltungsklage analog § 767 ZPO miteinander verbunden werden.<br />

327 Analog § 769 ZPO kann der Erwerber im Rahmen der Klage analog § 767 ZPO<br />

eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirken. 328<br />

Eine Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO ist nach Auffassung des BGH nicht zulässig,<br />

wenn es ausschließlich darum geht, dass eine materiell-rechtlich wirksame Unterwerfung<br />

vorliegt. Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen<br />

gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art<br />

zum Gegenstand haben, z. B. ob eine wegen fehlender Vollmacht unwirksame Unterwerfungserklärung<br />

vorliegt, wobei auch hier nur formelle Prüfungsaspekte für den Notar<br />

eine Rolle spielen. 329 Werden auch derartige formelle Einwendungen gegen die<br />

Klauselerteilung erhoben, steht dem Schuldner ein Wahlrecht zu. 330<br />

326<br />

OLG München, BauR 2000, 1760; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 548; OLG Hamm, BauR 1996,<br />

141; OLG Koblenz, NJW 1992, 378; Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn.<br />

143<br />

327<br />

328<br />

329<br />

BGH, BauR 1992, 622<br />

OLG Hamm, BauR 2000, 1509.<br />

BGH, Beschlüsse vom 05.07.2005 – V<strong>II</strong> ZB 27/05 – und vom 04.10.2005 – V<strong>II</strong> ZB 54/05 -, ibr-online;<br />

BGH, RPfleger 2005, 33.<br />

330 BGH, RPfleger 2005, 33.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 65


V. Fälligkeit der Bauleistungen; Verzug des<br />

Bauträgers<br />

1. Fälligkeit der Bauleistung<br />

66<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Zur Frage der Fälligkeit einer Bauleistung ist folgendes zu beachten. Die Parteien können<br />

einen verbindlichen Fertigstellungstermin vereinbaren, wodurch die Fälligkeit vertraglich<br />

vereinbart ist. Ist dieser Fertigstellungstermin kalendermäßig bestimmt, liegt mit<br />

Ablauf des Termins gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB sogleich Verzug vor. Einer Mahnung<br />

bedarf es nicht. Legen die Parteien für die Berechnung der Bauzeit ein Ereignis<br />

fest wie z. B. das Vorliegen einer Baugenehmigung oder den Beginn der Bauarbeiten<br />

und knüpfen sie hieran eine Bauzeit an, tritt gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB Verzug mit<br />

Ablauf dieser Bauzeit ein. Einer Mahnung bedarf es auch hier nicht. In diesem Zusammenhang<br />

ist § 308 Nr. 1 BGB zu beachten. <strong>Der</strong> Bauträger darf weder zu lange<br />

Fristen vertraglich vorformulieren noch darf er eine nicht hinreichend bestimmte Frist<br />

vorgeben. Tut er dies, wäre eine solche Regelung unwirksam, so dass wiederum § 271<br />

BGB gilt. 331<br />

Fehlt es an einer verbindlichen Fertigstellungsfrist, ist Ausgangspunkt zunächst § 271<br />

BGB. Danach ist die Leistung sofort fällig, der Gläubiger kann sie nach § 271 Abs. 1<br />

Satz 1 BGB sofort verlangen. Die Regelung gilt solange, wie sich rechtsgeschäftlich<br />

nichts anderes ergibt oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Dies darzulegen<br />

und zu beweisen ist Sache des Schuldners. 332 Beim Werkvertrag ist allerdings<br />

anerkannt, dass insoweit gegenüber sonstigen Verträgen etwas anderes gilt, als der<br />

Unternehmer im Zweifel sofort zu beginnen hat und die Leistungen in angemessener<br />

Zeit zügig zu beenden hat unter Berücksichtigung der für die Herstellung notwendigen<br />

Zeit. 333 Hierdurch wird der Schuldner jedoch nur vom Vortrag entlastet, dass überhaupt<br />

zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Bei Streit darüber, wann im konkreten Fall<br />

die angemessene Frist abgelaufen ist, ist der Schuldner darlegungs- und beweisbelastet.<br />

334 <strong>Der</strong> Bauträger ist also als Schuldner der Bauleistung wie jeder andere Unternehmer<br />

allgemein darlegungs- und beweisbelastet für die Rechtzeitigkeit der Leistung.<br />

335 Bei Streit darüber, wann im konkreten Fall eine angemessene Fertigstellungsfrist<br />

abgelaufen ist, ist er darlegungs- und beweisbelastet. <strong>Der</strong> Erwerber als Gläubiger<br />

muss also zur Fälligkeit nichts weiter vortragen, sondern er muss lediglich bei fehlender<br />

vertraglicher Vereinbarung zur Bauzeit (§ 286 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) Fälligkeit behaupten.<br />

331 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 475.<br />

332 BGH, BauR 2004, 332<br />

333 BGH, BauR 2004, 332; BGH, BauR 2001, 946<br />

334 BGH, BauR 2004, 332; BGH, BauR 2001, 946<br />

335 BGH, BauR 2004, 331 ff.


ARBER-Verlag GmbH V. Fälligkeit der Bauleistungen; Verzug des Bauträgers<br />

2. Verzug<br />

Voraussetzung für den Verzug ist weiter, dass der Erwerber zur Fertigstellung der Bauleistungen<br />

gemahnt hat und die Leistung zum Zeitpunkt der Mahnung fällig war. Eine<br />

Mahnung ist nicht erforderlich in den in § 286 Abs. 2 BGB aufgeführten Fällen.<br />

3. Rechtsfolgen des Verzugs<br />

a) Verzugsschaden<br />

<strong>Der</strong> Erwerber kann den Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Anspruchsgrundlage<br />

ist § 280, Absätze 1 und 2 BGB. Hierunter fallen z. B. sämtliche Finanzierungsaufwendungen,<br />

die der Erwerber ohne den Verzug nicht gehabt hätte. Auch kann er bei beabsichtigter<br />

Fremdvermietung entgangene Mieten geltend machen. 336 Auch ansonsten<br />

kann der Erwerber sämtliche Vermögensnachteile, die durch den Verzug entstanden<br />

sind, geltend machen. Hierbei ist nach wie vor streitig, inwieweit die nicht mögliche<br />

Nutzung des Vertragsobjekts einen Vermögensschaden darstellen kann. Die vollständig<br />

oder teilweise nicht gegebene Nutzbarkeit stellt einen Vermögensschaden dar. 337<br />

Die nur beschränkt gegebene Nutzbarkeit soll allerdings keinen Schaden darstellen. 338<br />

Vorteile, die durch den Verzug entstehen – wie z. B. Schuldzinsen als Werbungskosten<br />

– sind schadensmindernd zu berücksichtigen. 339<br />

b) Schadensersatz statt der Leistung<br />

Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung kann der Erwerber<br />

gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Im Hinblick<br />

auf die Angemessenheit der Frist ist das OLG Hamm der Auffassung, dass ein<br />

sich im Verzug befindlicher Bauträger im Rahmen seiner Kooperationsverpflichtung<br />

unverzüglich einen Bauablaufplan vorlegen muss, falls er die gesetzte Frist für zu kurz<br />

erachtet. Tut er dies nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Frist zu kurz bemessen<br />

ist. 340 Die Frist kann der Erwerber bei Fälligkeit setzen. Es muss also auch hier<br />

nicht vor Fristsetzung Verzug vorgelegen haben, weil § 281 BGB eigenständige Regelungen<br />

zum Schadensersatz statt der Leistung enthält. 341 Dass der Bauträger in Verzug<br />

ist, setzt § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht voraus. Liegen die Voraussetzungen des § 286<br />

Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB vor, liegt jedoch regelmäßig vor Fristsetzung Verzug vor.<br />

336 BGH, BauR 2005, 869 ff.<br />

337 BGH, NJW 1987, 50 bei deliktischem Anspruch; BGH, NJW 1986, 427 bei vertraglichem Anspruch;<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 494.<br />

338 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl. Rdn. 495, teilweise a. A. OLG Stuttgart, NJW-RR<br />

2000, 1617; zur Höhe des Anspruchs Vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 496<br />

339 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rsn. 488<br />

340 OLG Hamm, IBR 2007, 470 mit Anm. Schulze-Hagen<br />

341 Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 7<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 67


68<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Nach § 281 Abs. 4 BGB erlischt mit der Geltendmachung von großem Schadensersatz<br />

auch der Erfüllungsanspruch des Erwerbers. Das Verlangen nach Schadensersatz<br />

führt zur Totalliquidation des Vertrags, so dass als weitere Rechtsfolge auch der Eigentumsverschaffungsanspruch<br />

des Erwerbers nicht mehr fortbesteht; die Auflassungsvormerkung<br />

wird unwirksam. <strong>Der</strong> Bauträger oder der spätere Insolvenzverwalter kann<br />

deren Löschung verlangen. 342 Weil andererseits der Schadensersatzanspruch wohl nur<br />

eine einfache Insolvenzforderung darstellt, wird man im Einzelfall daran denken müssen,<br />

den Erwerber an die Geltendmachung des Schadensersatzes nicht zu binden. Bei<br />

verständiger Würdigung der Geltendmachung dieses Rechts wird man unterstellen<br />

müssen, dass er davon ausgeht, den Anspruch auch realisieren zu können. Mithin liegen<br />

die Voraussetzungen von § 140 BGB vor, der dann entsprechend angewandt werden<br />

müsste, und sei es in konformer Anwendung vor dem Hintergrund der Richtlinie<br />

93/13/EWG. Im Übrigen ist der Erwerber insgesamt wirtschaftlich so zu stellen als hätte<br />

der Bauträger ordnungsgemäß erfüllt. Mindestschaden sind die für den Vertrag gemachten<br />

Aufwendungen. 343 <strong>Der</strong> sogenannte kleine Schadensersatz dürfte bei Geltendmachung<br />

von Schadensersatz statt der Leistung nicht relevant werden. Wenn der<br />

Erwerber die Sache behalten will und nur den Schaden geltend macht, der darin besteht,<br />

dass er schlechter steht als bei fristgerechter Leistung, dann ist das wiederum<br />

der Verzugsschaden, den der Erwerber nach § 280 Abs. 2 BGB geltend macht.<br />

Zum Teil wird vertreten, dass bei Verzug mit Teilleistungen wie Resterfüllungsansprüchen<br />

nach Abnahme der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 281<br />

Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Teilleistung beschränkt werden könne. 344 Betrachtet man<br />

vor Abnahme nicht erledigte Erfüllungsansprüche nach Abnahme als Sachmängelansprüche,<br />

ergibt sich der Schadensersatzanspruch nach Abnahme in Verbindung mit<br />

der Regelung des § 636 BGB. Ersatzvornahmekosten könnten dann auch nach § 637<br />

BGB zu erstatten sein. Ansonsten könnte es hier in der Tat bei Restleistungen zur Anwendung<br />

von § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB kommen. Regelmäßig wird bei kleineren Restarbeiten<br />

Schadensersatz statt der gesamten Leistung auch wegen § 281 Abs. 1 Satz 3<br />

BGB nicht geltend gemacht werden können. Insoweit wird es sich oftmals gemessen<br />

an der Gesamtleistung um unerhebliche Leistungen handeln. Hier kommt es auf den<br />

Einzelfall an.<br />

c) Rücktritt<br />

Anstatt Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann sich der Erwerber, wenn<br />

er gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat, auch<br />

nach den Vorschriften über den Rücktritt (§ 323 BGB) vom Vertrag lösen. Auch hier<br />

342<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 107; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />

4. Aufl. Rdn. 388<br />

343<br />

344<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 416<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 484; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl.,<br />

Rdn. 870.


ARBER-Verlag GmbH V. Fälligkeit der Bauleistungen; Verzug des Bauträgers<br />

gelten Ausnahmen für die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB, wenn eine ernsthafte<br />

und endgültige Erfüllungsverweigerung vorliegt, im Vertrag eine Festlegung des Erfüllungsinteresses<br />

an Frist erfolgt oder sonst besondere Umstände vorliegen. <strong>Der</strong> Rücktritt<br />

ist wie der Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 323 Abs. 5 ausgeschlossen<br />

bei teilweiser Nichterfüllung, wenn an der erbrachten Leistung Interesse des Erwerbers<br />

zu bejahen ist (Satz 1), bzw. bei unerheblicher Pflichtverletzung (Satz 2). Auf obige<br />

Ausführungen wird verwiesen.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 69


VI. Die Abnahme im <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

1. Abnahme – Wirkungen, Vorbehalt<br />

70<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Grundsätzlich hängen von der Abnahme unter anderem die Fälligkeit der Schlussvergütung<br />

und der Beginn der Verjährung für Mängelansprüche ab. <strong>Der</strong> Übergang der Gefahr<br />

ist hiermit verbunden. Ganz wesentlich ist auch die Umkehrung der Beweislast für<br />

Mängel. Werden Mängel bei Abnahme vorbehalten, kehrt sich die Beweislast für diese<br />

nicht um. 345 Mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs gehen bei vorbehaltloser<br />

Abnahme Sachmängelansprüche verloren, wenn kein Vorbehalt wegen bekannter<br />

Mängel oder Vertragsstrafe erfolgt, § 640 Abs. 2 BGB.<br />

2. Die Pflicht des Erwerbers zur Abnahme<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist ein Erwerber verpflichtet, die Abnahme zu erklären,<br />

§ 640 Abs. 1 BGB. Abnahme ist die Billigung der Leistung als im Wesentlichen<br />

vertragsgerecht. Die Bauleistung des Bauträgers ist abnahmefähig, wenn der Vertragsgegenstand<br />

insgesamt vollständig und ohne wesentliche Restleistungen und<br />

Mängel fertig gestellt ist. Streitig, aber wohl abzulehnen ist hierbei die Eigentumsverschaffung.<br />

Kleinere Restarbeiten und kleinere Restmängel verhindern die Annahme<br />

der Abnahmereife nicht. <strong>Der</strong> Erwerber kann die Abnahme verweigern, wenn der Bauleistung<br />

ein wesentlicher Mangel anhaftet, § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB. 346 Hieran ist er<br />

auch bei mehrjähriger Nutzung nicht gehindert. 347 Beurteilungskriterien für die Wesentlichkeit<br />

können sein Art, Umfang und Auswirkungen eines Mangels, die Höhe der voraussichtlichen<br />

Mängelbeseitigungskosten und die Zumutbarkeit im Hinblick auf den<br />

Erwerber. Letztlich ist der Begriff nicht zufrieden stellend allgemein gültig zu definieren.<br />

Anwendbar ist auch die Abnahmefiktion des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB.<br />

3. Abnahme durch ausdrückliche Erklärung, schlüssiges<br />

Verhalten<br />

Neben der ausdrücklich erklärten Abnahme im Rahmen der förmlichen Abnahme, die<br />

in der Praxis oftmals vertraglich vorgesehen ist, sind auch andere Abnahmeformen<br />

denkbar, z. B. durch schlüssiges Verhalten, wenn die Vertragsparteien — bewusst oder<br />

unbewusst — eine ausdrückliche Abnahme nicht zustande bringen. Eine stillschweigend<br />

erklärte Abnahme setzt voraus, dass das Verhalten des Erwerbers so zu<br />

345 BGH, BauR 1997, 129<br />

346 Zur Wesentlichkeit von Mängeln vgl. Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil,<br />

Rdn. 363 f.<br />

347 BGH, BauR 2004, 670


ARBER-Verlag GmbH VI. Die Abnahme im <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

werten ist, dass er das hergestellte Werk körperlich hinnimmt und zu erkennen gibt, er<br />

wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend annehmen. 348<br />

Die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten gibt alleine keinen Anhaltspunkt für eine<br />

schlüssige Abnahme, und zwar unabhängig davon, ob nun der Bauträger im Verzug<br />

mit der Nachbesserung einzelner Mängel ist oder nicht. 349 Das gesamte Verhalten im<br />

Hinblick auf die Gesamtleistung ist zu werten, weshalb eine Reaktion im Hinblick auf<br />

einzelne Mängel keinen Aussagegehalt hat. Die Ingebrauchnahme kann als eine stillschweigende<br />

Abnahme dann auszulegen sein, wenn ein gewisser Zeitraum der Nutzung<br />

verstrichen ist. <strong>Der</strong> bloße Nutzungsbeginn kann zwar im Einzelfall, er muss aber<br />

nicht grundsätzlich etwas zur Billigung als vertragsgerecht hergeben. Verstreicht eine<br />

gewisse Zeit zur Prüfung der Leistung, kommt mit der Nutzung eine Billigung der Leistung<br />

als im wesentlichen vertragsgerecht in Betracht, es sei denn eine solche Annahme<br />

verbietet sich aus anderen Gründen, z. B. wenn zu irgendeinem Zeitpunkt wesentliche<br />

Mängel gerügt werden und diese nicht beseitigt wurden. Welche Prüfungszeit im<br />

Übrigen als angemessen anzusehen ist, damit ohne weitere gegenteiligen Anhaltspunkte<br />

eine Billigung in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles<br />

ab, insbesondere von Art und Umfang des Werks, das in Gebrauch genommen wird. 350<br />

Eine Wertung des Nutzungsbeginns als Hinnahme der Leistung als vertragsgerecht<br />

verbietet sich, wenn der Nutzer unter einer Zwangssituation die Nutzung beginnt, erhebliche<br />

Mängel rügt und/oder gleichzeitig die Abnahme verweigert. 351 Andererseits<br />

kann auch bei Beginn der Nutzung infolge einer Zwangssituation zeitlich nicht unbegrenzt<br />

die schlüssige Abnahme ausscheiden, wenn zu keinem Zeitpunkt Kritik an der<br />

Bauleistung geäußert wird und die Nutzung uneingeschränkt erfolgt. Letztlich wird also<br />

auch hier nach Ablauf einer „Prüffrist“ wieder von einer Abnahme auszugehen sein im<br />

Sinne einer schlüssigen Billigung der Leistung als vertragsgerecht. Auch eine Ingebrauchnahme<br />

im Rahmen einer Zwangssituation muss nicht zwingend gegen eine Abnahme<br />

sprechen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. 352<br />

4. Abnahme Sonder- und Gemeinschaftseigentum<br />

Ist Gegenstand des <strong>Bauträgervertrag</strong>es ein nach dem WEG aufgeteiltes Objekt, hat jeder<br />

Erwerber jeweils das Sonder- und Gemeinschaftseigentum abzunehmen, wenn<br />

Teilabnahmen vereinbart sind und die Voraussetzungen hierfür jeweils vorliegen. 353<br />

Werden das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum getrennt voneinander<br />

348<br />

349<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 365 f.<br />

Z. T. a. A. Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 366: Nachbesserung<br />

durch Erwerber im Verzug lässt eher auf Abnahme hindeuten.<br />

350<br />

351<br />

352<br />

BGH, NJW 1993, 1063.<br />

BGH, ZfBR 2000, 253.<br />

Vgl. allgemein zur schlüssigen Abnahme Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand<br />

17.08.2007, § 640, Rdn. 43 ff.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 4. Teil, Rdn. 14<br />

ff.<br />

353<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 372.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 71


72<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

abgenommen, handelt es sich jeweils um Teilabnahmen. 354 Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums<br />

durch Dritte, also auch z. B. durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer<br />

oder den Verwalter muss der spätere Erwerber einer Eigentumswohnung<br />

nicht gegen sich gelten lassen. Die Verjährung seiner Mängelansprüche wegen Mängel<br />

am Gemeinschaftseigentum beginnt erst mit der von ihm selbst erklärten Abnahme. 355<br />

Eine dies abbedingende vertragliche Regelung ist unwirksam, weil sie zu einer mittelbaren<br />

Verkürzung der Verjährungsfrist des § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB führt. 356 Dementsprechend<br />

kommt der Frage der Abnahme besondere Bedeutung zu, wenn einzelne<br />

Wohnungseigentumseinheiten deutlich später als andere veräußert werden. Zu fragen<br />

wäre hier, inwieweit in einem solchen Fall, insbesondere wenn das Gemeinschaftseigentum<br />

schon fertiggestellt ist, die Abnahme bereits mit Vertragsabschluss erklärt werden<br />

kann. Alternativ wäre auch denkbar, dass die Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum<br />

verkürzt wird. Bleibt es nach den Umständen des Einzelfalls jedoch<br />

bei der Bejahung einer Herstellungsverpflichtung (also einer „Werkleistung“ im<br />

Sinne von § 309 Nr. 8 b) BGB) auch im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum, ist<br />

für eine Verkürzung der Gewährleistung durch vorformulierte Bedingungen wegen<br />

§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB kein Raum. 357 Im Einzelfall könnte es jedoch auch so sein, dass<br />

das Gemeinschaftseigentum so lange in Gebrauch ist, dass eine Herstellungsverpflichtung<br />

nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr bejaht werden kann. Hier kommt<br />

es also im Ergebnis wie bei der Erstellung des Sondereigentums wieder darauf an, ob<br />

nach der Interessenlage Werkvertragsrecht anwendbar ist. Anders als beim Sondereigentum<br />

wird man jedoch bei einem für den Erwerber erkennbar seit längerer Zeit genutzten<br />

Gemeinschaftseigentum möglicherweise eher zum Ergebnis kommen, dass<br />

dieser keine Erwartung einer Herstellung hat. Wenn aber beim Sondereigentum eine<br />

Herstellungspflicht bejaht wird, stellt sich die Frage, ob beim Gemeinschaftseigentum<br />

überhaupt eine andere Wertung in Betracht kommt. 358 Würde ein Kaufvertrag zu bejahen<br />

sein, wäre zwar auch, solange es um ein Bauwerk geht, grundsätzlich von einer<br />

fünf-jährigen Gewährleistungsdauer auszugehen wegen § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, eine<br />

Verkürzung wäre aber jedenfalls nicht wegen § 309 Nr. 8 b ff) BGB ausgeschlossen. 359<br />

Die Gewährleistungsfrist gegen den einzelnen Erwerber kann jedoch nicht vor Abschluss<br />

seines <strong>Bauträgervertrag</strong>s zu laufen beginnen, so dass der Erwerber an eine<br />

bereits erfolgte Abnahme anderer Erwerber nicht gebunden ist. 360<br />

Es ist auch nach der Novellierung des WEG wohl nicht davon auszugehen, dass die<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft die Abnahme an sich ziehen und diese wirksam<br />

gegenüber dem Bauträger erklären kann. 361 Die Abnahme – so wird vertreten - habe<br />

354 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 640, Rdn. 111 ff.; Pause, Bauträgerkauf<br />

und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 577, 591; Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht,<br />

4. Teil, Rdn. 371<br />

355 BGH, BauR 1985, 314<br />

356 Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 372<br />

357 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 640, Rdn. 115<br />

358 Zweifelnd Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 640, Rdn. 112<br />

359 Vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 610<br />

360 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 640, Rdn. 111.<br />

361 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1304


ARBER-Verlag GmbH VI. Die Abnahme im <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

keinen unmittelbaren Bezug zur Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums; auch sei<br />

eine Überprüfung des Beschlusses nicht gerichtlich überprüfbar. 362<br />

Auch ist die Frage zu stellen, ob eine Bevollmächtigung zur Erklärung der Abnahme<br />

wirksam an die Verwaltung oder sonstige Bevollmächtigte erteilt werden kann, z. B.<br />

durch die Gemeinschaftsordnung. Hier stellen sich unter anderem Probleme im Hinblick<br />

auf § 1 Rechtsberatungsgesetz. 363 Die Bevollmächtigung des Bauträgers selbst<br />

oder eines mit diesem identischen Verwalter ist nach § 307 BGB unwirksam. 364 Fraglich<br />

ist, ob die Gemeinschaftsordnung vorsehen kann, dass z. B. die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

zur Abnahme befugt sein soll. Im Erwerbsvertrag soll dies regelbar<br />

sein. 365 Gleiches soll möglich sein, wenn im Erwerbsvertrag ein Sachverständiger konkret<br />

benannt wird, dieser alleine Weisungen der Erwerber unterliegen soll, er eine Erlaubnis<br />

nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt und die Erwerber einer Abnahme im<br />

Termin widersprechen können. 366 Selbst wenn man von einer wirksam erteilten Vollmacht<br />

auszugehen hätte, gilt diese wohl nicht unwiderruflich. Vielmehr soll es sich z. B.<br />

bei einer Bevollmächtigung eines vom Bauträger zu bestimmenden Sachverständigen<br />

um einen frei widerruflichen Auftrag im Sinne von § 671 BGB handeln. 367<br />

Auch das Gemeinschaftseigentum kann im Übrigen natürlich schlüssig abgenommen<br />

werden, insbesondere wenn die Abnahme durch einen nicht bevollmächtigten Vertreter<br />

unwirksam sein sollte. Es sind dann wieder die Umstände und das Verhalten der Erwerber<br />

zu bewerten. 368 Nach Fertigstellung und einer gewissen Nutzungsdauer wird<br />

dies aus den Umständen heraus angenommen werden können. 369<br />

362<br />

so Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1304, 1305<br />

363<br />

364<br />

365<br />

366<br />

367<br />

368<br />

369<br />

Vgl. hierzu Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 760<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 602<br />

Grziwotz/Koeble-Riemenschneider, Handbuch Bauträgerrecht, 3. Teil, Rdn. 760<br />

Vogel, IBR 2003, 25 (Anmerkung zu OLG Koblenz, BauR 2003, 546 = IBR 2003, 25).<br />

OLG Koblenz, BauR 2003, 546.<br />

BayObLG, NZM 2001, 539 = IBR 2001, 425.<br />

Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, BauR 2000, 614 (Ls.) = IBR 2000, 123.<br />

Seminarunterlage<br />

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V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

74<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Eine Unterscheidung zwischen Rechts- und Sachmängeln ist angesichts der Gleichstellung<br />

der Rechte überflüssig. Wichtig ist dagegen die Entscheidung zwischen Mängeln<br />

des Grundstücks einerseits und am Mängeln am Bauwerk. Die Unterscheidung ist<br />

deshalb wichtig, weil in letzterer Hinsicht die §§ 633 ff. BGB zur Anwendung kommen<br />

und insoweit eine 5-jährige Verjährungsfrist für die Mängelansprüche eingreift. <strong>Der</strong><br />

<strong>Bauträgervertrag</strong> ist zwar ein einheitlicher Vertrag, jedoch kombiniert aus mehreren<br />

Vertragsteilen, die nach unterschiedlichen gesetzlichen Vertragsregelungen zu beurteilen<br />

sind. Geklärt ist, dass im Hinblick auf die zu erbringenden Bauleistungen das Recht<br />

des Werkvertrages Anwendung findet. Gleiches gilt für die hierin enthaltenen Architektenleistungen.<br />

Kaufrecht wiederum findet im Hinblick auf die Verschaffungspflicht für<br />

das Grundstück und auf Grundstücksmängel Anwendung. Bei bereits errichteten Bauvorhaben<br />

kommt es darauf an, wie lange der Zeitpunkt der Errichtung zurückliegt.<br />

Grundsätzlich können jedoch auch diese Gegenstand werkvertraglicher Betrachtung<br />

sein. Dies gilt sowohl für errichtete Neubauten wie für sanierte Altbauten. 370 Wenn vom<br />

Bauträger ein Bauwerk zum Zwecke der Weiterveräußerung errichtet wurde, wird im<br />

Zweifel Werkvertragsrecht anwendbar sein, auch wenn das Objekt eine Weile leersteht<br />

(z. B. zwei Jahre). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt weiter, wonach bei<br />

der Veräußerung von Bauwerken, die als neu zu gelten haben, also zeitnah zum<br />

„Kaufvertrag“ errichtet bzw. umfassend saniert wurden, Werkvertragsrecht Anwendung<br />

findet. 371 Es kommt bei Altbauten für die Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts insgesamt<br />

darauf an, ob die Sanierungsverpflichtung so übergreifend ist, dass die Sanierung<br />

einer Neuherstellung gleichkommt. 372<br />

1. Die vertraglich geschuldete Leistung<br />

Ganz wesentlich für die Frage, ob ein Mangel – sei er kaufvertragsrechtlich oder auch<br />

werkvertragsrechtlich zu beurteilen – vorliegt, ist die Bestimmung des vertraglich geschuldeten<br />

Leistungsumfangs. Hier ist grundsätzlich auf die Ausführungen zum vertraglichen<br />

Leistungsumfang zu verweisen.<br />

a) Die Vertragsunterlagen<br />

Für die Ermittlung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs sind zunächst einmal<br />

die „körperlichen“ Vertragsbestandteile heranzuziehen. Dies sind der <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

selbst und die in Bezug genommenen Anlagen zum <strong>Bauträgervertrag</strong>. Insbesondere<br />

zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Leistungserfolgs müssen bzw.<br />

370 BGH, BauR 2005, 542 ff.<br />

371 Tendenziell BGH, BauR 2007, 1407, 1409<br />

372 BGH, BauR 2005, 542 ff.


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

können weitere Umstände herangezogen werden, wobei wegen des Formerfordernisses<br />

diese in der Urkunde zumindest anklingen müssen. Ansonsten bestehen erhebliche<br />

Zweifel an der Formwirksamkeit.<br />

b) Prospektangaben<br />

Grundsätzlich wird es zumindest im Bereich der Sachmängelhaftung einer eigenständiger<br />

Haftung für Prospektangaben nicht bedürfen. Vielmehr sind Unterlagen wie Prospekte<br />

und Exposés, die im Vorfeld des Vertragsschlusses oder auch im Rahmen des<br />

Vertragsschlusses Gegenstand von Erklärungen sind, für die Auslegung bedeutend. 373<br />

Prospektangaben sind auch dann relevant für die Ermittlung des vertraglichen Leistungsumfangs,<br />

wenn sie zwar nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil werden, aber zur<br />

Auslegung der Erklärung des Erwerbers nach dem objektiven Empfängerhorizont herangezogen<br />

werden müssen. Insbesondere gilt dies für Angaben in Prospekten für<br />

Wohnflächen o. ä. 374 Allerdings bestehen, wenn sich Beschaffenheitsangaben unmittelbar<br />

aus einem nicht beurkundeten Prospekt o. ä. ergeben, vorbehaltlich einer etwaigen<br />

Heilung Zweifel an der Formwirksamkeit des Vertrags. 375 Für das Kaufvertragsrecht<br />

ist nun in § 434 Abs.1 Satz 3 BGB aufgenommen, dass auch Eigenschaften zur<br />

Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gehören, die der Käufer nach den öffentlichen<br />

Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insbesondere in der<br />

Werbung oder bei der Kennzeichnung erwarten kann. Für die werkvertragliche Komponente<br />

ist dies bei Auslegung des notariellen Vertrages zu berücksichtigen. 376<br />

c) Weitere bei der Auslegung zu berücksichtigende Umstände<br />

In aller Regel wird im notariellen Vertrag eine Leistungsbeschreibung mitbeurkundet<br />

oder es wird auf eine (z. B. bei Teilungserklärung) bereits beurkundete Bezug genommen.<br />

Diese Leistungsbeschreibungen sind in der Regel bereits nicht so detailliert und<br />

spezifiziert wie zum Beispiel Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen.<br />

Von daher ist es sicherlich zutreffend, die in Bauträgerverträgen verwendeten Leistungsbeschreibungen<br />

mit ansonsten allgemeineren Leistungsbeschreibungen bei Bauverträgen<br />

und der hierzu vorliegenden juristischen Einordnung zu vergleichen. 377<br />

Schon deshalb wird man in aller Regel von einem Globalpauschalvertrag und der Erwartung<br />

des Erwerbers auf eine „schlüsselfertige“ Erstellung sprechen können. Hinzu<br />

kommt, dass in aller Regel diese Leistungsbeschreibung vom Bauträger herrührt, dieser<br />

geplant hat, und der Erwerber den tatsächlich erforderlichen Umfang nicht ein-<br />

373 BGH, BauR 1987, 439.<br />

374 BGH, BauR 1997, 1030.<br />

375 BGH, BauR 2007, 1036, 1038<br />

376 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 168<br />

377 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 157<br />

Seminarunterlage<br />

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76<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

schätzen kann. Mit dieser Diskrepanz und der konkreten bautechnischen Überlegenheit<br />

wird zudem überdies geworben. Von daher geht im Zweifel die Erwartung des<br />

Durchschnittserwerbers dahin, dass alle erforderlichen Maßnahmen, die im Hinblick<br />

auf die vertragsgemäße Nutzung und Beschaffenheit erforderlich sind, vom Bauträger<br />

geschuldet sind.<br />

Minimalstandard sind für jede Leistungsbeschreibung beim <strong>Bauträgervertrag</strong> die allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik. Die Einhaltung dieses Standards wird aber<br />

auch ansonsten bei einem Bauvertrag vom Unternehmer versprochen. Auch beim <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

sind Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

allerdings nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Auffassung, dass grundsätzlich und<br />

einschränkungslos Minimalstandard bei jeder Leistungsbeschreibung die allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik sein müssen, ist aber wohl dann unzutreffend, wenn<br />

auf die Abweichung deutlich, klar und eindeutig hingewiesen wird und diese Vertragsinhalt<br />

wird.<br />

d) Transparenzgebot, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 3 Satz 2 BGB 378<br />

Für die Auslegung der Leistungsbeschreibung beim <strong>Bauträgervertrag</strong> gilt wegen § 310<br />

Abs. 3, Nr. 1 und 2 BGB in aller Regel bei Beteiligung eines Verbrauchers auch § 307<br />

Abs. 1 Satz 2 BGB, also das Transparenzgebot. Das Transparenzgebot hat über § 307<br />

Abs. 3 Satz 2 BGB hinaus Auswirkungen auch bei der Auslegung von Leistungspflichten,<br />

obwohl diese grundsätzlich keiner Prüfung nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen,<br />

da sie nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen können. Eine Angemessenheitsprüfung<br />

findet bei Leistungsbeschreibungen nicht statt, sondern allenfalls eine<br />

Überprüfung im Hinblick auf Intransparenz. 379<br />

e) Im Zweifel keine zusätzliche Vergütung für den Bauträger bei weiteren<br />

erforderlichen, aber nicht beschriebenen Leistungen<br />

Die Frage, ob sich die Vergütungsabrede auch auf nicht konkret beschriebene Leistungen<br />

erstreckt, ist relevant bei der Frage, ob Sachmängelansprüchen der Einwand entgegengehalten<br />

werden kann, dass eine mangelfreie Herstellung von vorne herein teurer<br />

geworden wäre. 380 Ergibt sich der Leistungserfolg aus anderen Umständen als dem<br />

<strong>Bauträgervertrag</strong> selbst und ist andererseits – korrespondierend mit der vereinbarten<br />

Vergütung – eine konkrete Ausführung vereinbart, die den weitergehenden Erfolg nicht<br />

zu bewirken imstande ist, sind neben der Verpflichtung zur Ausführung der weitergehenden<br />

Leistungen zusätzliche Vergütungsansprüche zwar grundsätzlich denkbar. Al-<br />

378<br />

Vgl. hierzu sehr ausführlich Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 743 ff.<br />

379<br />

BGH, BauR 2005, 1317 (X. Zivilsenat).<br />

380<br />

Vgl. BGH, BauR 1999, 37


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

lerdings gilt beim <strong>Bauträgervertrag</strong> wohl noch eher der Grundsatz, dass die Vergütung<br />

zumindest im Zweifel alle Leistungen abdeckt, die der Erwerber redlicherweise erwarten<br />

kann. 381 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine klare und eindeutige Risikoübernahme<br />

durch den Erwerber vorliegt. 382 Für eine solche Annahme im Rahmen eines<br />

<strong>Bauträgervertrag</strong>s müssen konkrete und stichhaltige Anhaltspunkte gegeben sein,<br />

weil der Erwerber das Objekt nicht plant. Im Zweifel müssen erforderliche Leistungen,<br />

die im Vertrag oder sonstigen Vertragsgrundlagen nicht beschrieben werden, ohne<br />

Aufpreis erbracht werden. 383<br />

f) Zu übergebende Unterlagen<br />

Für den Erwerber sehr wichtig ist im Hinblick auf die spätere Nutzung und Instandhaltung<br />

des Objekts auch die Beantwortung der Frage, welche Unterlagen der Bauträger<br />

dem Erwerber ansonsten im Einzelnen übergeben muss. Hierzu zählen auch ungeschrieben<br />

wohl die Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung unabdingbar<br />

sind, also z. B. die Revisionsunterlagen der Haustechnikinstallation nach den einschlägigen<br />

Regeln der VOB/C. 384 Zu den Architektenleistungen gehören dann auch die weiteren<br />

notwendigen Ingenieurleistungen, insbesondere Statik, Fachplanung usw.. Nach<br />

einigen Urteilen ist zwar ein Herausgabeanspruch des Erwerbers – gegebenenfalls<br />

nach Beschluss geltend gemacht durch die Wohnungseigentümergemeinschaft - im<br />

Hinblick auf Planungsunterlagen durchaus als vertragliche Nebenpflicht denkbar, setzt<br />

aber insoweit ein besonderes Interesse des Erwerbers voraus. Das soll nur der Fall<br />

sein, wenn konkrete Baumängel oder konkrete Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen<br />

vorgetragen sind. 385<br />

2. Verschaffungspflicht Grundstück<br />

<strong>Der</strong> Bauträger hat selbstverständlich auch die Verpflichtung, das Eigentum an dem<br />

Grundstück nach den näheren Regelungen des Vertrages zu verschaffen. Streitig ist,<br />

inwieweit der Bauträger als Vorleistung lastenfreies Eigentum an der Immobilie übertragen<br />

muss, bevor z. B. die Abnahme erklärt werden muss. Eine solche Vorleistungspflicht<br />

des Bauträgers wird teilweise vertreten. 386 Begründet wird dies dogmatisch damit,<br />

dass die Verschaffungspflicht in § 633 Abs. 1 BGB zum einen das Eigentum nicht<br />

381 Vgl. zu diesem Grundsatz Kniffka/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 5. Teil, Rdn. 90<br />

382 Vgl. hierzu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 5. Teil, Rdn. 97<br />

383 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht , 4. Teil, Rdn. 154; nach Pause, Bauträgerkauf<br />

und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 712, soll der gegenteilige Fall praktisch ausgeschlossen sein.<br />

384 Vgl. hierzu sehr ausführlich und zu Recht sehr weitgehend eine Herausgabepflicht des Bauträgers<br />

385<br />

bejahend Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 470 ff.<br />

LG München I, IBR 2007, 323 mit kritischer Anmerkung Klimesch; ähnlich OLG Frankfurt, IBR 2007,<br />

9<br />

386 Hierzu und zum Meinungsstand ausführlich Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht,<br />

4. Teil, Rdn. 171 f.<br />

Seminarunterlage<br />

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78<br />

Seminarunterlage<br />

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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

ausnehme und damit auch die lastenfreie Verschaffung zur Vorleistungspflicht des<br />

Bauträgers gehöre. Gesetzlich müsse das „lastenfreie Eigentum“ an den Erwerber<br />

übertragen werden. Dem widerspricht ein Großteil des Schrifttums. 387 <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

bestehe aus kaufvertraglichen und werkvertraglichen Elementen. Im Hinblick<br />

auf die Eigentumsübertragung sei das kaufvertragliche Element betroffen. 388 Die Eigentumsübertragung<br />

habe demzufolge mit werkvertraglichen Pflichten nichts zu tun. Insbesondere<br />

beziehe sich die Abnahme nicht auf Kaufrecht. 389<br />

3. <strong>Der</strong> Mangel im baulichen Bereich<br />

a) Gesetzliche Regelung<br />

Nach § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sachund<br />

Rechtsmängeln zu verschaffen. Nach Abs. 2 ist das Werk frei von Sachmängeln,<br />

wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart<br />

ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,<br />

- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst<br />

- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei<br />

Werken dergleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes<br />

erwarten kann.<br />

Auch ohne gesetzliche Erwähnung 390 spielen die allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik eine bedeutende Rolle, weil davon auszugehen ist, dass der Unternehmer<br />

stillschweigend verspricht, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Von der<br />

Rechtsprechung wird dabei die Erklärung, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten,<br />

auf die Zeit der Abnahme bezogen. 391<br />

b) Beschaffenheitsvereinbarung<br />

Ein Mangel besteht, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt, ansonsten<br />

wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit (also auch ohne Vereinbarung)<br />

oder die für die gewöhnliche Verwendung geeignete und übliche Beschaffenheit<br />

nicht vorliegt. Vorrangig und von grundsätzlicher Bedeutung ist die von den Parteien<br />

387<br />

Pause, NZBau 2002, 648, 651 f.; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 579; Grziwotz/Koeble-Koeble,<br />

Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 172; Kniffka, ibr-Online-Kommentar<br />

Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 633, Rdn. 2<br />

388<br />

Pause, NZBau 2002, 648, 652; Kniffka, ibr online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007,<br />

§ 633, Rdn. 2<br />

389<br />

390<br />

391<br />

Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 633, Rdn. 2<br />

Anders z. B. die vertragliche Regelung des § 13 Nr. 1 Satz 2 VOB/B<br />

Kritisch hierzu Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 633, Rdn. 49


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

vereinbarte Beschaffenheit. Hier kommt es wiederum auf die Bestimmung der Leistungspflichten<br />

an, wie sie sich nach dem Vertrag und der Heranziehung weiterer Umstände<br />

im Rahmen einer Auslegung ergeben. Weicht die tatsächliche Ausführung von<br />

dem so exakt definierten Leistungsumfang ab, liegt ein Mangel vor. Ein Mangel kann<br />

auch dann vorliegen, wenn die Parteien ausdrücklich eine bestimmte Ausführung vereinbart<br />

haben, die von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht. Insbesondere<br />

bei der Altbausanierung stellt sich die weitere Frage, ob der Bauträger auf<br />

eine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik hinweisen muss.<br />

Entschieden hat der BGH das für den Fall, dass ein bestimmter Deckenaufbau konkret<br />

beschrieben ist, mit dem sich aber Schallwerte nach den geltenden Regeln der Technik<br />

nicht erreichen lassen. Hier hat der BGH ausgeführt, dass mit der Vereinbarung einer<br />

konkreten Ausführungsart alleine noch nicht feststeht, dass von den Regeln der Technik<br />

abgewichen wird. Nur wenn also auch die Folgen einer bestimmten Ausführung klar<br />

vom Willen der Vertragsparteien erfasst ist, kann eine Abweichung von den technischen<br />

Regeln als vertraglich vereinbart angenommen werden. 392<br />

aa) Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung, anerkannte Regeln<br />

der Technik<br />

Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit<br />

aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder den gewöhnlichen Gebrauch erforderlich<br />

ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarung schuldet ein Auftragnehmer ein<br />

funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Ob sich bei einer kumulativen<br />

Anwendung der Kriterien des § 633 BGB für die Rechtsanwendung andere Ergebnisse<br />

ergeben, sei dahingestellt. Richtigerweise wird man wohl bereits bei der vereinbarten<br />

Beschaffenheit auch berechtigte Erwartungen im Hinblick auf die Eignung zu berücksichtigen<br />

haben. Kritisch wird zum Teil gesehen, dass mit der gesetzlichen Vorgabe in<br />

§ 633 Abs. 2 BGB n. F. eine Abweichung des überkommenen Mangelbegriffs verbunden<br />

sein könnte. Z. B. könnte eine Angabe in einem Leistungsverzeichnis (bestimmte<br />

Abdichtung) zu einer bestimmten Ausführung, die nicht geeignet ist, sonstige Erwartungen<br />

(trockener Keller) umzusetzen, als vereinbarte Beschaffenheit verstanden werden,<br />

so dass kein Mangel vorläge. 393 So könnte man zwar davon ausgehen, dass zwar<br />

die vereinbarte Beschaffenheit erreicht wurde, jedoch weitere Alternativen in § 633<br />

Abs. 2 verfehlt wurden. Nach dieser Auffassung wäre es sicherlich richtig, die Mangeltatbestände<br />

kumulativ anzuwenden. 394 Richtigerweise dürfte bereits die vereinbarte<br />

Beschaffenheit unter Berücksichtigung auch funktionaler Gesichtspunkte zu bestimmen<br />

sein.<br />

392 Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 5. Teil, Rdn. 97<br />

393 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 633, Rn. 5.<br />

394 Vgl. zum Meinungsstand Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 192 ff.<br />

Seminarunterlage<br />

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Seminarunterlage<br />

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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Stillschweigend setzt der Erwerber wie jeder andere Besteller auch die Geltung der allgemein<br />

anerkannter Regeln der Technik als vereinbart voraus. In diesem Sinne gehören<br />

dann auch die anerkannten Regeln der Technik zum Mindeststandard als vereinbarter<br />

Beschaffenheit. Für das Vorliegen von anerkannten Regeln der Technik müssen<br />

zwei Voraussetzungen erfüllt sein. 395 Es bedarf dafür der Anerkennung in der Wissenschaft<br />

und der Bekanntheit sowie der Anerkennung in der Praxis. Anerkannte Regeln<br />

der Technik sind solche, die sich in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt haben<br />

und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben. 396 Zu den anerkannten Regeln<br />

der Technik können gehören beispielsweise 397 DIN-Normen, insbesondere die Allgemeinen<br />

Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C. Letztere sind allerdings von<br />

Natur aus gerade keine technischen Qualitätsnormen, sondern Vertragsregelungen;<br />

sie können aber auch anerkannte Regeln der Technik beinhalten. Weiter sind zu nennen<br />

VDI-Richtlinien, die Normen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton, die Regeln<br />

des Verbandes der Deutschen Elektrotechniker, Vorschriften der Berufsgenossenschaften,<br />

insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften und andere technische<br />

Regeln. Für alle diese Vorschriften gilt, dass sie von der Theorie akzeptiert und in der<br />

Praxis als richtig anerkannt und bewährt sein müssen. DIN-Vorschriften müssen nicht<br />

immer anerkannte Regeln der Technik darstellen; sie können hinter diesen zurückbleiben.<br />

398 Öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen nicht immer auch anerkannte Regeln<br />

der Technik sein, können es aber werden (vgl. Wärmeschutzverordnung). DIN-<br />

Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.<br />

Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder<br />

hinter diesen zurückbleiben. 399 Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweilige Fassung<br />

einer DIN-Norm bereits älter ist. Allerdings liegt bei Einhaltung der DIN-Normen<br />

wohl eine widerlegliche Vermutung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik<br />

vor. 400<br />

Von den anerkannten Regeln der Technik können die Parteien abweichen, allerdings<br />

muss dies dann klar und deutlich zum Ausdruck kommen. Ist dies der Fall, so ist die<br />

Nichteinhaltung die vereinbarte Beschaffenheit, so dass es auf die weiteren Alternativen<br />

des § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ankommt. Umgekehrt schließt alleine die Einhaltung<br />

der anerkannten Regeln der Technik die Bejahung eines Mangels nicht aus.<br />

Ein Mangel im Sinn des Werkvertragsrecht liegt nicht nur dann vor, wenn die Werkleistung<br />

nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern schon dann, wenn das Werk<br />

von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch<br />

haben muss. 401<br />

395<br />

Vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 208 ff.<br />

396<br />

Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 43.<br />

397<br />

Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 208 ff.<br />

398<br />

BGH, BauR 1998, 872.<br />

399<br />

BGH, BauR 1998, 872.<br />

400<br />

Vgl. z. B. Schulze-Hagen, IBR 1998, 377.<br />

401<br />

BGH, BauR 2004, 1941.


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

Auch unerhebliche Abweichungen von dem vorausgesetzten Gebrauch, durch die die<br />

Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, können nach dem subjektiven<br />

Fehlerbegriff einen Mangel darstellen. 402 <strong>Der</strong> Mangelbegriff stellt vorrangig auf die Beschaffenheitsvereinbarung<br />

zwischen den Parteien ab und damit stellen unter Umständen<br />

auch reine Schönheitsfehler und schon geringe Abweichungen vom vertraglich<br />

vereinbarten Standard einen Mangel dar. 403 Hier kann sich im Einzelfall die Frage der<br />

Unverhältnismäßigkeit einer Nacherfüllung stellen, § 635 Abs. 3 BGB. 404<br />

bb) Wohnfläche<br />

Während Abweichungen der Grundstücksfläche gegenüber der vertraglichen Vereinbarung<br />

nach kaufrechtlichen Vorschriften behandelt werden, ist dies für Mängel der<br />

Wohnfläche anders. Hierbei handelt es sich um Mängel der Werkleistung, wenn ein<br />

neues Objekt errichtet wird. 405 Anwendbar sind deshalb insoweit die Vorschriften des<br />

Werkvertragsrechts, also auch dessen Verjährungsvorschriften. Wird ein Grundstück<br />

mit bereits vorhandenen Wohneinheiten veräußert, die saniert werden sollen, hängt die<br />

Einordnung in Werkvertrags- oder Kaufvertragsrecht davon ab, ob wegen weitergehender<br />

Herstellungspflichten insgesamt eine Einordnung als Werkvertrag anzunehmen<br />

ist. 406 Dann dürfte auch die Flächenangabe wie bei einem Neubau der werkvertraglichen<br />

Haftung zu unterstellen sein.<br />

Sowohl bei Neubau wie auch bei Altbau ist zu beachten, dass die nutzbare Fläche,<br />

nicht die Grundfläche, verringert werden kann durch nachträglich vereinbarte bauliche<br />

Änderungen wie z. B. das Einziehen von Zwischenwänden. Erfolgen derartige nachträgliche<br />

Änderungen, kommt es darauf an, ob dies auf einer – formwirksamen, gegebenenfalls<br />

auch durch Heilung – vertraglichen Übereinstimmung beruht. Ist dies der<br />

Fall, wird damit auch die Beschaffenheit Wohnfläche geändert. Man wird hier wohl<br />

auch eine Hinweispflicht des Bauträgers nicht annehmen können. Erfolgen derartige<br />

Änderungen jedoch, weil dies aus anderen technischen Gründen oder sogar aus<br />

Gründen der Nacherfüllung notwendig ist, kommt ein Mangel im Hinblick auf die Wohnfläche<br />

in Betracht. Dabei ist allerdings zunächst zu klären, ob die Parteien im Hinblick<br />

auf die Wohnfläche eine Beschaffenheit vereinbart haben. Entschieden hat der BGH, 407<br />

dass eine tatsächliche Wohnfläche von 52,639 qm ein Fehler im Sinne des § 633<br />

Abs. 1 BGB a. F. ist, wenn die Parteien eine Wohnfläche von 65 qm vereinbart haben.<br />

Vereinbarte Wohnflächen sind Beschaffenheitsmerkmale einer aufgrund des Erwerbervertrages<br />

vom Bauträger geschuldeten Wohnung. Weicht die tatsächlich ausgeführte<br />

402 BGH, BauR 2004, 1941.<br />

403 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 221, einschränkend MüKo-Busche,<br />

§ 633 BGB , Rn. 9, wenn Mangel so geringfügig ist, dass er unter keinem Gesichtspunkt Beachtung<br />

verdient.<br />

404 OLG Hamm, BauR 2003, 1403<br />

405 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 790<br />

406 So ausdrücklich auch OLG Karlsruhe, IBR 2007, 489<br />

407 BauR 1999, 648.<br />

Seminarunterlage<br />

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82<br />

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<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Fläche zu Ungunsten des Erwerbers von der vereinbarten Fläche ab, ist die Wohnung<br />

mangelhaft. 408 In einer weiteren Entscheidung 409 hat der BGH festgehalten, dass es eine<br />

Frage der Auslegung sei, wie der Begriff „Wohnfläche“ zu verstehen sei. Dabei spiele<br />

es eine wichtige Rolle, ob in einer bestimmten Region eine Verkehrssitte bestehe,<br />

mit "Wohnfläche" eine nach der <strong>II</strong>. BV ermittelte Größe zu bezeichnen. Das wäre heute<br />

die Wohnflächenverordnung. Auf der Grundlage einer solchen Verkehrssitte dürfe ein<br />

Erwerber die Willenserklärung des Bauträgers in dieser typischen Weise verstehen, es<br />

sei denn, besondere Umstände gebieten ein atypisches Verständnis. Im Rahmen von<br />

Mietverträgen geht der BGH auch bei frei finanziertem Wohnraum davon aus, dass der<br />

Begriff „Wohnfläche“ nach den Regeln des preisgebundenen Wohnraums zu ermitteln<br />

ist. 410 Für eine Anwendung der DIN 283 sei kein Raum. Etwas anderes gelte nur, falls<br />

die Parteien dem Begriff eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder ein<br />

anderer Berechnungsmodus ortsüblich bzw. nach der Art der Wohnung naheliegend<br />

ist.<br />

Schließlich hat der BGH 411 weitergehend auch zur Frage Stellung genommen, wie einseitige<br />

Vorstellungen zur Wohnfläche Vertragsgegenstand werden können, wenn der<br />

Bauträger oder ein ihm zurechenbarer Dritter die Erwartung des Erwerbers von einer<br />

bestimmten Wohnfläche kennt. Dabei stützte sich der BGH bei der Auslegung auf eine<br />

Preisanpassungsklausel für Minderflächen, die auf Wohnflächenangaben Bezug nahm.<br />

Wohnflächenangaben im Vertrag selbst gab es nicht. <strong>Der</strong> BGH kommt zum Schluss,<br />

dass eine einseitige Vorstellung einer Vertragspartei für die Bestimmung des Vertragsinhalts<br />

von Bedeutung sei, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des<br />

Erklärenden erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt. 412 Entscheidend<br />

ist, worauf der Erwerber vertrauen durfte.<br />

Als Grundlage für die Berechnung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche kommen<br />

verschiedene Regeln der Technik und Grundlagen in Frage. 413 Eine Möglichkeit der<br />

Flächenermittlung ist die nach der DIN 283. Bei der Wohnflächenberechnung nach dieser<br />

– früher gültigen – Norm wurden Schrägen, Balkone, Loggien und Nebenräume nur<br />

teilweise angerechnet. Dass die DIN 283 überholt ist, bedeutet natürlich nicht, dass sie<br />

nicht gleichwohl von den Parteien als Berechnungsgrundlage vereinbart werden darf.<br />

Eine weitere Grundlage für die Ermittlung von Flächen im Hochbau stellt die DIN 277<br />

dar, die die DIN 283 ersetzt hat. Nach dieser Norm gibt es zwei Berechnungsmethoden<br />

zur Ermittlung der Grundrissfläche, nämlich die Ermittlung der Bruttogrundrissfläche<br />

und der Nettogrundrissfläche. Diese unterscheiden sich dadurch, dass bei der Bruttogrundrissfläche<br />

die Außenmaße im Rohbau Grundlage sind, während die Nettogrundrissfläche<br />

die lichten Innenmaße unter Berücksichtigung der Wandaufbauten berück-<br />

408 BGH, BauR 2004, 847; BGH, BauR 1999, 648.<br />

409 BGH, BauR 2001, 391.<br />

410 BGH, IMR 2007, 241<br />

411 BGH, BauR 2004, 847.<br />

412 BGH, BauR 2004, 847; BGH, BauR 1997, 1030.<br />

413 Vgl. hierzu insbesondere Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 212 f.


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

sichtigt. 414 Auch nach der <strong>II</strong>. Berechnungsverordnung waren bei der Ermittlung der<br />

Wohnfläche nicht alle Teile der Wohnung und von Nebenräumen voll anrechenbar. Seit<br />

dem 01.01.2004 gilt insoweit die Wohnflächenverordnung. 415 Welche Berechnungsgrundlage<br />

im Einzelfall zugrunde zu legen ist, ist Frage der Vertragsauslegung. <strong>Der</strong><br />

Begriff „Wohnfläche“ alleine führt insoweit wohl nicht zu einem bestimmten Ergebnis. 416<br />

Anhaltspunkte für die von den Parteien gewollte Bemessungsgrundlage können sich<br />

aus dem notariellen Vertrag selbst, den beigefügten Grundrissplänen oder auch aus<br />

Prospekten ergeben. Enthalten solche Pläne die Eintragung von Einzelflächen in<br />

Quadratmetern und daraus folgend eine bestimmte Gesamtfläche, dann soll dies auf<br />

den Maßstab der „reinen Grundflächen" hindeuten. 417 Nach vertretener Auffassung soll<br />

heute im Regelfall davon auszugehen sein, dass die Rohbaumaße (Bruttogrundrissfläche)<br />

nach der DIN 277 gemeint sind, wenn von Flächen die Rede ist. 418 Kommt man<br />

über Wortlaut bzw. Sinn und Zweck nicht zu einem Auslegungsergebnis, kommt es auf<br />

die jeweilige Verkehrssitte an. 419 Diese wird gegebenenfalls ein Sachverständiger zu<br />

ermitteln haben.<br />

<strong>Der</strong> BGH hat in Einzelfällen einen Mangel bei 3 % Abweichung bejaht. Gleiches gilt für<br />

eine Abweichung von 10 %. 420 Es stellt sich die Frage, inwieweit Toleranzen zu gewähren<br />

sind, bevor ein Mangel bejaht werden kann. Ausgangspunkt ist hierbei die Frage,<br />

ob die Auslegung der vertraglichen Erklärungen ergibt, dass Abweichungen nicht als<br />

Mangel zu werten sein sollen. Hier wird man bei konkreten maßgenauen Angaben sehr<br />

zurückhaltend sein müssen und im Zweifel eine Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheit<br />

annehmen müssen. Bei einer ca.-Angabe ergibt bereits die Auslegung<br />

nach dem Wortlaut, dass geringfügige Abweichungen noch zur vertraglichen Beschaffenheit<br />

gehören. 421 Auf Gebrauchsbeeinträchtigungen wird es insoweit indes nicht ankommen.<br />

422 In der Literatur werden die unterschiedlichsten Toleranzrahmen diskutiert.<br />

423 Eine feste Grenze lässt sich hier nicht finden, weil die Frage, ob die vereinbarte<br />

Beschaffenheit vorliegt oder nicht, eine Frage der Vertragsauslegung ist. Ergibt sich eine<br />

bestimmte Fläche als vereinbarte Beschaffenheit, dann ist jede auch noch so geringfügige<br />

Abweichung und ohne Berücksichtigung von Toleranzen ein Mangel. Die<br />

Frage dürfte ähnlich zu beurteilen sein wie die Vereinbarung der Einhaltung von Baukosten<br />

in einem Architektenvertrag. 424 Die Planung des Architekten ist mangelhaft,<br />

wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten<br />

414<br />

Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 212: Nettogrundfläche ist ca. 3 %<br />

kleiner.<br />

415<br />

Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung) in der Bekanntmachung vom<br />

25.11.2003 (BGBl. I 03, S. 2346) (In Kraft seit dem: 01.01.2004).<br />

416<br />

417<br />

418<br />

419<br />

420<br />

421<br />

422<br />

423<br />

Vgl. BGH, BauR 1991, 230.<br />

OLG Hamm, NJW-RR 2002, 415.<br />

Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 213<br />

BGH, BauR 2001, 39.<br />

BGH, BauR 2000, 1098 (Ls.); BGH, BauR 2000, 618<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 798<br />

Einschränkend Grziwotz/Koeble-Koeble, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 214<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 798 ff., der selbst zwischen der Fläche als Beschaffenheitsvereinbarung/Garantie<br />

und der Fläche als Beschaffenheitsmerkmal differenziert.<br />

424<br />

BGH, BauR 2003, 1061.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 83


84<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

ist. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte<br />

finden. 425 So muss es auch im <strong>Bauträgervertrag</strong> zur Wohnfläche zu sehen sein. Das<br />

Werk des Bauträgers ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Wohnfläche<br />

nicht vorhanden ist. Eine Toleranz kommt demzufolge nur in Betracht, wenn sich<br />

im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden. Anhaltspunkte können z. B. ca.-Angaben sein.<br />

Kommt es zu wirksamen Wohnflächenänderungen aufgrund von Leistungsänderungen,<br />

ändert sich insoweit auch die Beschaffenheitsvereinbarung.<br />

Ob eine Nacherfüllung möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist<br />

diese möglich, kommt in Betracht, dass diese unverhältnismäßig ist, § 635 Abs. 3 BGB.<br />

Dem Erwerber steht bei geringerer Wohnfläche im Übrigen ein Anspruch auf Minderung<br />

und auf Schadensersatz neben der Leistung zu. Wie beides zu berechnen ist, ist<br />

nicht vollständig geklärt. 426 Rücktritt sowie Schadensersatz statt der Leistung in Form<br />

des großen Schadensersatzes sind von weiteren Voraussetzungen abhängig, insbesondere<br />

davon, ob es sich um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt. Auf die<br />

Frage, ob der Erwerber ein Interesse an der Leistung im Übrigen hat, dürfte es nicht<br />

ankommen, weil die im Übrigen errichtete Wohnung wohl keine Teilleistung im Sinne<br />

von § 281 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB ist. 427 Vielmehr dürfte es sich<br />

um einen Mangel handeln, so dass der große Schadensersatz nur ausgeschlossen wäre,<br />

wenn die Soll-Ist-Abweichung unerheblich ist, § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB. Gleiches<br />

gilt für den Rücktritt wegen § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Wird ein Mangel wegen zu geringer<br />

Wohnfläche bejaht, ist die Minderung voll zu berechnen. Ein Abzug dergestalt,<br />

dass ein vereinbarter Toleranzrahmen bei der Minderungsberechnung oder bei dem<br />

Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB auszuklammern wäre, ist bei fehlender vertraglicher<br />

Vereinbarung schon im Wege der Auslegung nicht vorzunehmen. 428 Wäre die<br />

Ausklammerung bei der Berechnung vertraglich vorformuliert, ergäben sich erhebliche<br />

Bedenken im Hinblick auf § 309 Nr. 8. b) aa) BGB und im Hinblick auf § 307 Abs. 1<br />

BGB i. V. m. § 638 Abs. 3 BGB bzw. §§ 636, 280 BGB.<br />

4. Mängel im kaufvertraglichen Bereich<br />

Gesetzliche Grundlage für die Haftung wegen Rechtsmängeln sind die §§ 435, 437<br />

BGB. Die Rechte des Erwerbers bei Rechtsmängeln ergeben sich ebenso wie bei<br />

Sachmängeln aus § 437 BGB. Die mitunter schwierige Abgrenzung von Rechts- und<br />

Sachmängeln (z. B. öffentlich-rechtliche Baulast) ist mit der Schuldrechtsmodernisierung<br />

obsolet geworden. Im Hinblick auf Rechtsmängel ist die Verpflichtung des Bauträgers<br />

zur Verschaffung lastenfreien Eigentums zu nennen. Insoweit ist im Hinblick auf<br />

die kaufvertragsrechtliche Komponente des Grundstücks § 435 BGB relevant. Einen<br />

gewissen Schutz gewährt dem Erwerber bereits die Eintragung der Auflassungsvor-<br />

425 BGH, BauR 2003, 1061.<br />

426 Grziwotz/Koeble-Koeble, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 216<br />

427 Vgl. Palandt-Sprau, § 633 BGB, Rdn. 8; Palandt-Sprau § 636 BGB, Rdn. 6<br />

428 BGH BauR 2000, 1098 (Ls.); BGH, BauR 2000, 618.


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

merkung. Relevant könnten also nur Rechte sein, die dieser Vormerkung vorgehen.<br />

Grundsätzlich gilt, dass die Parteien die maßgeblichen Regelungen im Vertrag festlegen.<br />

Danach ist es auch möglich und denkbar, dass Belastungen vom Erwerber übernommen<br />

werden.<br />

a) Sachmängel Grundstück<br />

Für Sachmängel am Grundstück ist die kaufvertragliche Komponente des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

einschlägig, weshalb § 437 BGB gilt. Die sich ergebenden Rechte sind in<br />

§ 437 BGB aufgeführt, nämlich Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz<br />

wie Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Bei Grundstückseigenschaften, die<br />

gleichzeitig zu Problemen des Bauwerks führen, schuldet der Bauträger alle Maßnahmen<br />

zur ordnungsgemäßen Errichtung des Bauwerks. Soweit hieraus Mängel resultieren,<br />

gilt Werkvertragsrecht. 429 Im Hinblick auf Altlasten stehen nur Mängelansprüche<br />

mit der kurzen Verjährung von 2 Jahren ab Übergabe zur Verfügung und nicht die<br />

werkvertraglichen Mängelrechte. 430 Es handelt sich um einen Grundstücksmangel. 431<br />

Anders wäre dies wohl, wenn sich hieraus Bauwerksmängel ergäben.<br />

b) Grundstücksfläche<br />

Während dies früher § 468 BGB regelte, wird man die Rechtsfolgen bei Fehlern nunmehr<br />

nach allgemeinen Sachmangelregelungen beurteilen, also nach § 434 BGB. Eine<br />

Beschaffenheitsvereinbarung wird man bei einer Mengenangabe im <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

ebenso wie bei Angaben in einem Prospekt annehmen können, hier allerdings mit dem<br />

Risiko der Formunwirksamkeit. Klar ist auch hier, dass bei Angabe einer ganz bestimmten<br />

Grundstücksgröße auch bei geringfügigen Abweichungen ein Mangel vorliegt.<br />

Ob man hier bei nur geringfügigen Abweichungen eine Ausnahme machen kann,<br />

ist zweifelhaft. 432 Anders kann dies sein, wenn die Grundstücksfläche nur ungefähr angegeben<br />

wurde und deshalb die Auslegung ergibt, dass Abweichungen von der Vereinbarung<br />

getragen werden. Hier wird man im Rahmen geringer Toleranzen Abweichungen<br />

zulassen können, was dann wiederum Frage der Vertragsauslegung und<br />

deshalb Frage des Einzelfalls ist. Liegen hierüber hinausgehend Abweichungen vor,<br />

liegt ein Mangel vor. Dem Erwerber steht regelmäßig wegen objektiv nicht möglicher<br />

Nacherfüllung ohne vorherige Setzung einer angemessenen Frist und deren Ablauf ein<br />

Minderungsrecht und auch ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung zu. 433<br />

429<br />

430<br />

Grziwotz/Koeble-Koeble, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 203<br />

BGH, BauR 2004, 1798; Grziwotz/Koeble-Koeble, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 203; OLG<br />

Karlsruhe, NJW 1991, 1836<br />

431<br />

432<br />

Palandt-Putzo, § 434 BGB, Rdn. 62<br />

So aber Grziwotz/Koeble-Koeble, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 205, a.A. wohl BGH, NJW<br />

1986, 920 (Abweichung 13%); OLG Düsseldorf, IBR 2000, 607<br />

433<br />

Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 206<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 85


86<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 281 BGB kann der Erwerber<br />

nicht bei nur unerheblichen Pflichtverletzungen verlangen. Ebenso wenig kann er in<br />

diesem Fall zurücktreten wegen § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Insoweit ist abzustellen auf<br />

Schwere und Bedeutung des Flächenmangels. Im Regelfall dürfte eine Erheblichkeit<br />

abzulehnen sein, wobei es jedoch auf den Einzelfall ankommt. 434 Soweit in Bauträgerverträgen<br />

Bestimmungen verwendet werden, wonach für die Größe des Grundstücks<br />

keine Gewähr geleistet wird bzw. die Verschaffung einer kleineren Grundstücksfläche<br />

nicht zur Änderung des Kaufpreises berechtige, wird dies von der Rechtsprechung nur<br />

im Hinblick auf eine zu gewährende Toleranz berücksichtigt. 435<br />

5. Die Mängelrechte im Einzelnen<br />

Beim <strong>Bauträgervertrag</strong> handelt es sich weder um einen reinen Kaufvertrag, der alleine<br />

den Regelungen der §§ 433 ff. BGB folgt, noch um einen reinen Werkvertrag, der ausschließlich<br />

nach den §§ 633 ff. BGB zu beurteilen wäre. Mängelrechte des Erwerbers<br />

hinsichtlich der Bauerrichtungsverpflichtung des Bauträgers richten sich nach Werkvertragsrecht.<br />

436 Dabei kommt es auf die (trotzdem gebräuchliche) Bezeichnung des Vertrages<br />

als „Kaufvertrag" nicht an. 437 Maßgebend sind allein die sich aus dem Vertrag<br />

ergebenden Pflichten, die durch Auslegung zu ermitteln sind. 438<br />

a) Überblick Mängelrechte nach dem BGB, Anwendbarkeit<br />

<strong>Der</strong> Erwerber hat zunächst einen Erfüllungsanspruch, der bis zur Abnahme darauf gerichtet<br />

ist, dass der Bauträger das „versprochene Werk" herstellt, § 631 Abs. 1 BGB.<br />

<strong>Der</strong> Erwerber kann diesen Erfüllungsanspruch mit Eintritt der Fälligkeit, § 271 BGB, aktiv<br />

geltend machen und bei Mangelhaftigkeit der Bauleistung einklagen. Außerdem<br />

kann er nach §§ 281, 323 BGB vorgehen. In bestimmten Fällen kann auch eine Kündigung<br />

aus wichtigem Grund in Betracht kommen. Er kann sich aber auch darauf beschränken,<br />

mit Hilfe des Erfüllungsanspruchs Ansprüche des Bauträgers abzuwehren,<br />

also ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB geltend zu machen. Auch hier<br />

wird man bei der Bemessung des Leistungsverweigerungsrechts von dem Dreifachen<br />

der Nachbesserungskosten ausgehen müssen. Nimmt man an, dass ein Nacherfüllungsanspruch<br />

nach § 635 BGB mangels Fälligkeit der Leistung bzw. mangels Besitzübergabe<br />

noch gar nicht besteht, wäre nach § 632 a BGB zu beachten, dass Zahlungen<br />

nur für vertragsgemäß erbrachte Leistungen verlangt werden können. 439 Hier wird<br />

434<br />

435<br />

BGH, BauR 1986, 367; BGH, WM 1984, 941, 943.<br />

BGH, NJW 1986, 920, 921/922; WM 1984, 941, 943; vgl. hierzu auch Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>,<br />

5. Aufl., Rdn. 990<br />

436<br />

437<br />

438<br />

439<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 946<br />

BGH, NJW 1984, 2573; BGH, NJW 1979, 1406<br />

BGH, NJW 1982, 2243; BGH, NJW 1981, 2344<br />

Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 632 a, Rdn. 7


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

sogar vertreten, dass bei Vorliegen von Mängeln gar keine Zahlung verlangt werden<br />

kann. 440<br />

Die Mängelrechte des Erwerbers sind in § 634 BGB aufgezählt. Ist das Werk des Bauträgers<br />

mit einem Mangel behaftet, kann der Erwerber<br />

- entweder Nacherfüllung verlangen,<br />

- den Mangel selbst beseitigen und hierfür Aufwendungsersatz verlangen,<br />

- zurücktreten,<br />

- die Vergütung mindern,<br />

- oder schließlich Schadensersatz verlangen.<br />

Diese Mängelrechte werden vom Gesetzeswortlaut unabhängig von der Abnahme gewährt.<br />

Es kommt allein auf die Mangelhaftigkeit des Werkes an, so dass alle aufgezählten<br />

Mängelrechte grundsätzlich vor wie nach Abnahme verlangt werden können. 441<br />

Hier wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Sachmängelansprüche der<br />

§§ 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme geltend gemacht werden können bzw.,<br />

wenn der Unternehmer seine Leistungen erbracht hat und sich der Erfüllungsanspruch<br />

auf das konkrete Werk beschränkt. 442 Diese Auffassung ist für den üblichen Bauvertrag<br />

abzulehnen, da ansonsten der Besteller gezwungen wäre, abzunehmen, um die<br />

Sachmängelansprüche Selbstvornahme und Minderung geltend zu machen. 443 Richtig<br />

und sachgerecht dürfte es beim üblichen Bauvertrag grundsätzlich sein, die Sachmängelrechte<br />

des § 634 BGB wie nach altem Recht zu gewähren, sobald die Bauleistung<br />

fällig ist. 444<br />

Allerdings erlangt beim <strong>Bauträgervertrag</strong> der Erwerber Besitz am Vertragsobjekt erst<br />

nach Übergabe durch den Bauträger. Er ist also rein faktisch nur eingeschränkt in der<br />

Lage, anstelle des Bauträgers eine Mängelbeseitigung vorzunehmen. Problematisch ist<br />

hier, dass insbesondere die Einräumung eines Selbstvornahmerechts mangels Besitzes<br />

für den Erwerber nicht umsetzbar ist. Auch ist nach üblicher Vertragskonstellation<br />

der Bauträger nicht verpflichtet, dem Erwerbers Besitz zur Durchführung der Selbstvornahme<br />

einzuräumen. Besteht also der Vertrag weiter und ist eine Nacherfüllungsfrist<br />

abgelaufen, kann der Bauträger aufgrund seines weiter bestehenden Besitzrechts<br />

rein faktisch die gerügten Mängel auch nach Fristablauf beseitigen. Er kann damit rein<br />

faktisch die ansonsten vom BGH 445 angenommenen Rechtsfolgen bei Fristablauf (Ver-<br />

440 OLG Schleswig, IBR 2007, 299<br />

441 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634, Rdn. 12 f.<br />

442 Palandt-Sprau, Vorb. v. § 633 BGB, Rdn. 7<br />

443 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634, Rdn. 12<br />

444 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634, Rdn. 15; ebenso Grziwotz/Koeble-<br />

Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 251<br />

445 BGH, BauR 2003, 693<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 87


88<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

lust der Möglichkeit einer Nacherfüllung gegen den Willen des Bestellers) umgehen.<br />

Auch die Zubilligung eines Vorschussanspruchs vor Übergabe ist zweifelhaft, weil nicht<br />

klar ist, dass die Mängel auch bei Besitzübergabe noch vorliegen, und weil nicht sicher<br />

ist, dass der Erwerber die Mängel in absehbarer Zeit beheben kann. Von daher könnte<br />

es richtig sein, beim <strong>Bauträgervertrag</strong> die Anwendbarkeit der Sachmängelansprüche<br />

an die Besitzeinräumung zu knüpfen. Auch die ansonsten diskutierte Möglichkeit, bei<br />

besonders gravierenden Mängeln oder bei Mängeln an für die weiteren Arbeiten wichtigen<br />

Bauteilen bereits vorzeitig die Sachmängelansprüche einzuräumen, 446 kollidiert<br />

im Hinblick auf die Selbstvornahme mit dem zunächst uneingeschränkten Besitzrecht<br />

des Bauträgers.<br />

b) <strong>Der</strong> Nacherfüllungsanspruch<br />

<strong>Der</strong> Erfüllungsanspruch setzt sich bei Vorliegen eines Mangels fort im Nacherfüllungsanspruch<br />

gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGB. Nacherfüllung kann der Erwerber ebenso wie<br />

das Recht der Selbstvornahme nicht geltend machen, wenn er in Kenntnis des Mangels<br />

sich das Recht bei Abnahme nicht vorbehalten hat.<br />

aa) Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs<br />

Inhaltlich ist der Nacherfüllungsanspruch darauf gerichtet, dem Erwerber ein vertragsgemäßes<br />

Werk zu verschaffen. Wie der Bauträger der Nacherfüllungspflicht nachkommt,<br />

ist dem Bauträger als Unternehmer im Sinne des Werkvertragsrechts überlassen.<br />

<strong>Der</strong> Bauträger kann entscheiden, ob er Nacherfüllung leistet durch Mangelbeseitigung<br />

oder durch Neuherstellung. Art und Weise der Nacherfüllung bestimmt er. 447 Eine<br />

von vorneherein erkennbar ungeeignete Maßnahme kann der Erwerber allerdings ablehnen.<br />

448 Ebenso ablehnen kann der Erwerber eine Mängelbeseitigungslösung, durch<br />

die der Mangel nicht nachhaltig beseitigt wird. 449 Verlangt der Erwerber eine Maßnahme<br />

der Mängelbeseitigung, die untauglich oder unnötig ist, befreit dies den Bauträger<br />

nicht von seiner Pflicht zur Nacherfüllung. Er hat vielmehr die nach seiner Auffassung<br />

taugliche Maßnahme der Mängelbeseitigung anzubieten. 450<br />

Die Nacherfüllungsverpflichtung des Bauträgers umfasst nicht nur die Pflicht, die eigene<br />

mangelhafte Leistung nachträglich in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Sie<br />

umfasst auch alle anderen Arbeiten, die vorbereitend erforderlich sind, um den Mangel<br />

an der eigenen Leistung zu beheben. Schließlich sind im Rahmen der Nachbesserung<br />

auch die Neben- und Folgearbeiten auszuführen nach Behebung des Mangels am ei-<br />

446 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 634, Rdn. 16<br />

447 BGH, BauR 2004, 501; BGH, BauR 1973, 317.<br />

448 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 635, Rn. 28.<br />

449 BGH, NJW-RR 1997, 1106.<br />

450 BGH, BauR 1998, 123.


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

genen Werk, die erforderlich sind, um nach durchgeführter Mängelbeseitigung den davor<br />

bestehenden Zustand wiederherzustellen. 451<br />

bb) „Sowieso-Kosten“; Vorteilsausgleich<br />

Grundsätzlich zu berücksichtigen sein können bei Umsetzung des Nacherfüllungsanspruchs<br />

auch „Sowieso-Kosten“. Dabei handelt es sich um solche Kosten, um die die<br />

Bauausführung von vornherein bei ordnungsgemäßer Ausrührung für den Erwerber<br />

teuerer geworden wäre. <strong>Der</strong> bei den „Sowieso-Kosten“ betroffene Vorteilsausgleich ist<br />

nicht nur beim Schadensersatzrecht anwendbar, sondern gilt zumindest über § 242<br />

BGB auch im Übrigen bei Sachmängelansprüchen. Zur Beurteilung von „Sowieso-<br />

Kosten“ ist eine sehr genaue Analyse der vertraglichen Regelungen erforderlich. Nur<br />

durch die vertragliche Regelungen lässt sich ermitteln, ob dem Erwerber nun ein Vorteil<br />

zukommt, den er ohne die Mangelbeseitigung nicht hätte. 452 Die bloße Tatsache, dass<br />

aus Sicht des Bauträgers zusätzliche, möglicherweise sogar wertverbessernde Maßnahmen<br />

vorliegen, soll einen Vorteilsausgleich nicht rechtfertigen, wenn der Bauträger<br />

ohne diese konkreten zusätzlichen Maßnahmen ein mangelhaftes Werk abliefern würde.<br />

453 Ob das aber alleine den Vorteilsausgleich ausschließt, ist zweifelhaft. Dieser<br />

dürfte wohl nur ausgeschlossen sein, wenn die Erstattung des Vorteils unzumutbar ist.<br />

Im Übrigen ist wiederum eine Vertragsauslegung vorzunehmen. Wurde nachweislich<br />

eine konkrete Festlegung auf bestimmte Bauleistungen getroffen und beschränkt sich<br />

deshalb die Vergütungsabrede auch nur auf diese, dann können weitere Leistungen zu<br />

Vergütungsansprüchen führen, die dann im Rahmen von Sachmängelansprüchen zu<br />

berücksichtigen wären. 454 <strong>Der</strong> Bauträger ist auch bei Vorliegen von Sowieso-Kosten<br />

grundsätzlich – wie bei jedem anderen Werkvertrag der jeweilige Unternehmer – zur<br />

Nacherfüllung verpflichtet. 455 Es steht ihm in Höhe der Sowieso-Kosten ein Zuschussanspruch<br />

zu. Dieser wird aber aufgrund der fortbestehenden Vorleistungspflicht des<br />

Bauträgers erst mit Abnahme der Nacherfüllung fällig. Damit der Unternehmer/Bauträger<br />

bis dahin nicht schutzlos gestellt ist, gesteht ihm die Rechtsprechung vor Ausführung<br />

ein Recht auf Sicherheitsleistung zu in angemessener Höhe. Dieses Recht<br />

muss der Bauträger allerdings auch geltend machen. 456<br />

Im Übrigen ist zu prüfen, ob der Erwerber nun im Rahmen der Nacherfüllung ein höherwertigeres<br />

Bauwerk erhält als er es bei vertragsgemäßer Erfüllung erhalten hätte.<br />

Hier kann zum Tragen kommen eine im Ergebnis höhere längere Lebensdauer der<br />

Werkleistung. Auch wäre zu prüfen, ob ein Ausgleich erfolgt im Hinblick auf die bis zur<br />

Nacherfüllung erfolgte Nutzung. Hier soll ein Vorteilsausgleich ganz grundsätzlich nur<br />

451<br />

BGH, BauR 1986, 211<br />

452<br />

Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 63 f..<br />

453<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 260<br />

454<br />

BGH, BauR 1999, 37<br />

455<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 260<br />

456<br />

BGH, NJW 1984, 1676; BGH, NJW 1984, 1679 = BGH, BauR 1984, 395 ff.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 89


90<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

in Betracht kommen, wenn der Bauträger die Nacherfüllung nicht verzögert hat. 457 Im<br />

Übrigen soll ein weiteres Kriterium der Anrechnung solcher Vorteile sein, inwieweit die<br />

bisherige Nutzung beeinträchtigungsfrei war. Wenn ein Mangel erst nach längerer Nutzung<br />

festgestellt wird und die vorherige Nutzung ohne Nachteile erfolgte, kommt ein<br />

Vorteilsausgleich in Betracht. 458 Wegen der Regelung in § 635 Abs. 4 BGB wird die<br />

Auffassung vertreten, dass ein Ausgleich für die erfolgte Nutzung in jedem Fall erfolgen<br />

müsse, wobei dieser im Einzelfall wegen des Mangels deutlich vermindert sein kann. 459<br />

Auch eine Mitverantwortung des Erwerbers ist im Einzelfall zumindest denkbar, auch<br />

wenn die üblicherweise in diesem Zusammenhang diskutierte Planungsverantwortlichkeit<br />

eines Bestellers hier keine Rolle spielt. Eine etwaige Mitverantwortung, z. B. im<br />

Fall von Eigenleistungen, die zu einem Mangel auch der Bauleistung des Bauträgers<br />

führen, kann dann auch beim Nacherfüllungsanspruch der Rechtsgedanke des § 254<br />

BGB über § 242 BGB zum Tragen kommen. Auch insoweit wird man einen Zuschussanspruch<br />

bejahen müssen, der wie bei den „Sowieso-Kosten“ zu behandeln ist. 460<br />

cc) Die Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruchs<br />

<strong>Der</strong> Erwerber kann die Nacherfüllung gegebenenfalls gerichtlich geltend machen. Erforderlich<br />

ist bei der außergerichtlichen wie auch bei der gerichtlichen Geltendmachung<br />

des Nacherfüllungsanspruchs, dass der Erwerber das äußere Erscheinungsbild des<br />

Mangels (Symptom) schildert. Auf den vom Erwerber geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch<br />

ist es ohne Einfluss, wenn der Erwerber eine unrichtige Mangelursache<br />

benennt und zur Beseitigung fordert, solange die Mangelerscheinung korrekt beschrieben<br />

ist. Die Mängelbeschreibung muss den Bauträger lediglich in die Lage versetzen,<br />

zu erkennen, was ihm vorgeworfen wird und was von ihm als Abhilfe erwartet wird. 461<br />

Den Nacherfüllungsanspruch kann der Erwerber auch einredeweise geltend machen.<br />

Bis zur Übergabe kann sich der Erwerber auf die Einrede des nichterfüllten Vertrag<br />

nach § 320 Abs. 1 BGB berufen. Die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate<br />

des Erwerbspreises kann wegen Baumängeln zurückgehalten werden. Hier gilt dann<br />

zwar nicht § 641 Abs. 3 BGB („nach Abnahme“) unmittelbar, jedoch dürfte der dort genannte<br />

Ansatz zumindest Orientierungspunkt sein. Hat der Erwerber Raten für bestimmte<br />

Gewerke, an denen Mängel aufgetreten sind, bereits bezahlt, kann der Erwerber<br />

weitere Zahlungen in Höhe des Dreifachen der Beseitigungskosten zurückhalten. 462<br />

Begründung hierfür ist, dass die Zahlungen immer nur im Hinblick auf eine zu erwartende<br />

Gesamtvergütung geleistet werden. Die Raten stellen keine Teilvergütung für die<br />

457<br />

458<br />

Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 65; BGH, BauR 2002, 86<br />

Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 65 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen;<br />

BGH, BauR 2002, 86<br />

459<br />

460<br />

461<br />

462<br />

Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 66<br />

Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 75<br />

BGH, BauR 1998, 632<br />

Ebenso Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 255


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

einzelnen Gewerke dar. Nach Abnahme steht dem Erwerber das Zurückbehaltungsrecht<br />

des § 641 Abs. 3 BGB zu, wonach er die Zahlung eines angemessenen Teils der<br />

Vergütung des Bauträgers verweigern kann, mindestens jedoch in Höhe des Dreifachen<br />

der notwendigen Mängelbeseitigungskosten. Einer Vergütungsklage des Bauträgers<br />

wäre im Hinblick auf das Dreifache der Beseitigungskosten nur Zug um Zug gegen<br />

Mängelbeseitigung stattzugeben, im Übrigen aber unbedingt.<br />

dd) Das „Nacherfüllungsrecht“ des Bauträgers<br />

Die Nacherfüllungspflicht korrespondiert mit dem Nacherfüllungsrecht des Unternehmers/Bauträgers.<br />

Das Recht zur Eigennachbesserung durch den Bauträger erlischt mit<br />

Ablauf der angemessenen Frist im Sinne von § 637 BGB, ohne dass der Nacherfüllungsanspruch<br />

des Erwerbers deshalb erlischt. 463 Besinnt sich der Erwerber nach einer<br />

einmal mitgeteilten Selbstvornahmeabsicht eines anderen und macht nunmehr wieder<br />

ernsthaft Nacherfüllung geltend, verhält er sich zumindest widersprüchlich, wenn er<br />

ohne weitere Vorankündigung zur Selbstvornahme schreitet, nachdem der Bauträger<br />

nacherfüllungsbereit war. Man wird in einer solchen Situation im Ergebnis davon ausgehen<br />

müssen, dass das Rechtsverhältnis wieder insgesamt in den Zustand zurückversetzt<br />

wird, indem es sich vor Ablauf der zunächst gesetzten Frist zur Nacherfüllung<br />

befand. Zur Geltendmachung der sekundären Mangelrechte wird es dann einer erneuten<br />

Fristsetzung bedürfen. 464 Das ist allerdings nicht zweifelsfrei.<br />

ee) Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung<br />

<strong>Der</strong> Nacherfüllungsanspruch (wohl aber das Recht des Bauträgers) geht durch Ablauf<br />

einer angemessen Frist zur Nacherfüllung nicht unter. Zwischen den einzelnen Mängelrechten<br />

besteht ein Wahlrecht des Erwerbers. Ist die Nacherfüllung objektiv unmöglich,<br />

ist der Nacherfüllungsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Dabei ist<br />

objektive Unmöglichkeit anzunehmen, wenn der Mangel durch technisch und rechtlich<br />

mögliche Maßnahmen nicht zu beseitigen ist. 465 Dem Erwerber stehen dann die Ansprüche<br />

des § 311 a Abs. 2 BGB zu, nämlich nach seiner Wahl Schadensersatz statt<br />

der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen nach § 284 BGB. Dies gilt gemäß<br />

§ 311 a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, wenn der Bauträger als Schuldner die Unmöglichkeit<br />

nicht kannte und diese auch nicht kennen musste kennen musste.<br />

<strong>Der</strong> Bauträger kann die Nacherfüllung verweigern, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen<br />

Kosten möglich ist, § 635 Abs. 3 BGB, oder in einem groben Miss-<br />

463 BGH, BauR 2003, 693; a. A. OLG Hamm, BauR 2005, 1190.<br />

464 Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 264; ähnlich OLG Köln, BauR<br />

2005, 439 (Ls.).<br />

465 Palandt-Sprau, § 635 BGB, Rdn. 8.<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 91


92<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

verhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, §275 Abs. 2 BGB, oder der<br />

Bauträger die Nacherfüllung persönlich zu erbringen hatte und sie ihm unzumutbar wäre,<br />

§ 275 Abs. 3 BGB. 466 Unverhältnismäßig im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist die<br />

Nacherfüllung dann, wenn der Aufwand des Bauträgers zur Mängelbeseitigung in keinem<br />

vernünftigen Verhältnis zu dem mit den Aufwendungen erzielbaren Erfolg. 467 Dieser<br />

Fall ist nur mit sehr großer Zurückhaltung anzunehmen. <strong>Der</strong> Einwand der Unverhältnismäßigkeit<br />

kann bei Berücksichtigung des Erfüllungsrisikos im Hinblick auf die<br />

vereinbarte Leistung nur begründet sein, wenn einem objektiv geringen Interesse des<br />

Erwerbers an einer mangelfreien Vertragsleistung unter Abwägung aller Umstände ein<br />

ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht,<br />

so dass die Forderung nach ordnungsgemäßer und vollständiger Vertragserfüllung<br />

ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. 468 Die Rechtsprechung ist<br />

in diesem Bereich sehr zurückhaltend. Ist die Funktionsfähigkeit des Werks spürbar<br />

beeinträchtigt, so kann Nachbesserung regelmäßig nicht wegen hoher Kosten verweigert<br />

werden. 469 Liegen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor, scheidet der Einwand der<br />

Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung aus. 470<br />

c) Das Recht zur Selbstvornahme<br />

aa) Allgemeines<br />

Besteht ein Nacherfüllungsanspruch, kann der Erwerber nach Ablauf einer angemessenen<br />

Frist zur Nacherfüllung den Mangel auf Kosten des Bauträgers selbst beseitigen.<br />

Die hierfür notwendigen Aufwendungen kann der Erwerber ersetzt verlangen,<br />

§ 637 Abs. 1 BGB. <strong>Der</strong> Erwerber muss allerdings nicht vorleisten, sondern kann vom<br />

einstandspflichtigen Bauträger einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten<br />

verlangen, § 637 Abs. 3 BGB.<br />

Voraussetzung für ein Selbstbeseitigungsrecht nach §637 Abs. 1 BGB ist das Bestehen<br />

eines durchsetzbaren Nacherfüllungsanspruchs. Ist die Nacherfüllung ausgeschlossen,<br />

besteht kein Selbstbeseitigungsrecht. Steht dem Bauträger ein Zurückbehaltungsrecht<br />

zu, fehlt es an einem fälligen Nacherfüllungsanspruch. 471<br />

Besteht ein fälliger Nacherfüllungsanspruch, kann der Erwerber einen Mangel selbst<br />

beseitigen lassen, wenn er dem Bauträger eine angemessene Frist zur Nacherfüllung<br />

gesetzt hat und die Frist fruchtlos abgelaufen ist. Verzug ist im Gegensatz zur alten<br />

466<br />

467<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 265<br />

Palandt-Sprau, § 635 BGB, Rn. 10; BGH, NJW-RR 1997, 1106; Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch<br />

Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 266<br />

468<br />

BGH, BauR 2002, 613; OLG Köln, IBR 2005, 584; Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht,<br />

4. Teil, Rdn. 266<br />

469<br />

470<br />

BGH, NJW 1996, 3269<br />

OLG Düsseldorf, BauR 2001, 1922; OLG Düsseldorf, BauR 1993, 82; zu einem weiteren Sonderfall<br />

OLG München, BauR 2003, 720<br />

471<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 269


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

Rechtslage nicht erforderlich. Insbesondere auf ein Verschulden kommt es nicht an.<br />

Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, oder dem<br />

Erwerber unzumutbar ist, § 637 Abs. 2 BGB, der Bauträger die Nacherfüllung ernsthaft<br />

und endgültig verweigert hat, § 637 Abs. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, – der<br />

Bauträger terminlich gebunden ist, oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht die Leistung<br />

bewirkt und der Erwerber im <strong>Bauträgervertrag</strong> den Fortbestand seines Leistungsinteresses<br />

an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, § 637 Abs. 2 BGB i. V. m.<br />

§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung<br />

der beiderseitigen Interessen eine sofortige Selbstvornahme rechtfertigen, § 637<br />

Abs. 2 BGB i. V. m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Unzumutbar im Sinne des § 637 Abs. 2<br />

BGB ist die Fristsetzung nur in Ausnahmefällen, die der Erwerber zu beweisen hat.<br />

Hier kommt der Fall in Betracht, dass der Erwerber – objektiv zu beurteilen – zu Recht<br />

kein Vertrauen mehr in die Leistungsfähigkeit des Bauträgers hinsichtlich der Nacherfüllung<br />

hat. 472<br />

Keine Nacherfüllungsaufforderung ist z. B. die Aufforderung innerhalb einer bestimmten<br />

Frist mit den Arbeiten zu beginnen oder z. B. eine Anfrage, ob Mängelbeseitigungsarbeiten<br />

ausgeführt werden, die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme<br />

o.ä. Steht – vom Erwerber zu beweisen – fest, dass der Bauträger die gesetzte Frist<br />

nicht einhalten wird, muss der Erwerber nicht länger zuwarten, da sich dies als bloße<br />

Förmelei darstellen würde. 473 Von der in der Praxis anzutreffenden Fristsetzung zur Erklärung<br />

über die Nacherfüllungsbereitschaft oder zum Beginn der Nacherfüllung kann<br />

im Regelfall ebenfalls nur abgeraten werden. 474<br />

Die Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist bestimmt sich nach den Umständen des<br />

Einzelfalles, insbesondere nach Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten, bisherigem<br />

Zeitablauf usw. Zeitangaben verbieten sich insoweit.<br />

Liegen die Voraussetzungen einer Selbstvornahme nicht vor, wurde also insbesondere,<br />

ohne dass ein Ausnahmefall vorlag, keine Frist zur Nacherfüllung eingeräumt,<br />

scheiden Erstattungsansprüche aus jedem denkbaren Gesichtspunkt aus. 475<br />

bb) Aufwendungsersatz und Vorschuss<br />

<strong>Der</strong> Bauträger muss dem Erwerber gemäß § 637 Abs. 1 BGB alle zur Nacherfüllung<br />

notwendigen Aufwendungen ersetzen. Hierzu zählen die eigenen Aufwendungen des<br />

472<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 271<br />

473<br />

BGH, BauR 2002, 1847<br />

474<br />

Zu Ausnahmefällen Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 273<br />

475<br />

BGH, BauR 2005, 1021 ff.; zum Streit, ob Vergütungsanspruch des Auftragnehmers/Unternehmers<br />

im Wege ersparter Aufwendungen zu kürzen sein soll, vgl. OLG Celle, BauR 2003, 1406; OLG Koblenz,<br />

NJW-RR 2004, 1670; hiergegen nunmehr eindeutig BGH, BauR 2005, 1021 ff. mit Anmerkung<br />

Kniffka<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 93


94<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Erwerbers, die Kosten für die Mängelbeseitigung durch Dritte und auch Kosten für die<br />

Mangelfeststellung.<br />

Es müssen erforderliche Kosten sein. Erforderlich sind danach solche Aufwendungen,<br />

die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich<br />

denkender Bauherr auf Grund sachkundiger Beratung hätte aufwenden können und<br />

müssen, wobei es sich um vertretbare Maßnahmen der Mangelbeseitigung handeln<br />

muss. 476 Hier wird auf das Auftragsrecht zurückgegriffen. Im Falle der Mängelbeseitigung<br />

durch den Erwerber selbst gehören zu den zu erstattenden Aufwendungen auch<br />

die eigene Arbeitsleistung oder die von Angehörigen. 477 Dabei kommt dem Erwerber<br />

zugute, dass es um eine Prognoseentscheidung geht. Risiken hierbei gehen nicht zu<br />

seinen Lasten. <strong>Der</strong> Bauträger war doppelt vertragsbrüchig, indem er einen Mangel verursacht<br />

und nicht binnen angemessener Frist nachbessert. Auch die Kosten einer objektiv<br />

fehlgeschlagenen Nacherfüllung können erforderlich oder notwendig sein im Sinne<br />

des § 637 Abs. 1 BGB. 478 <strong>Der</strong> fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuch muss aus<br />

objektiver Sicht zumindest erfolgsversprechend erschienen haben. Aufgrund der gebotenen<br />

objektiven Betrachtung erfolgt keine Erstattung von Kosten für Experimente z. B.<br />

bei schwieriger Sachlage. 479 Kosten für Sachverständige, Architekten sind zu erstatten,<br />

wenn sie erforderlich sind zur Nacherfüllung; das ist auch der Fall, wenn der Mangel<br />

zunächst aufgefunden werden muss. 480 Sind sie erforderlich zur Feststellung, ob überhaupt<br />

Mängel vorhanden sind, kann sich insoweit – wenn die Voraussetzungen vorliegen<br />

– ein Schadensersatzanspruch ergeben. 481 Die Abgrenzung kann im Einzelfall<br />

schwierig sein.<br />

<strong>Der</strong> Erwerber kann gem. § 637 Abs. 3 BGB vom Bauträger für die zur Beseitigung der<br />

Mängel erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen. Voraussetzung für den<br />

Vorschussanspruch ist das Bestehen eines durchsetzbaren, d. h. fälligen Nacherfüllungsanspruchs.<br />

Vorschuss kann verlangt werden für die voraussichtlichen Kosten der<br />

Mängelbeseitigung. Hierüber ist anders als beim Schadensersatzanspruch nach erfolgter<br />

Mangelbeseitigung abzurechnen. 482 <strong>Der</strong> Mangel darf zum Zeitpunkt der Vorschussforderung<br />

nicht bereits beseitigt worden sein. In diesem Fall ist der Erwerber gehalten,<br />

die entstandenen Aufwendungen zu beziffern anstatt einen nur geschätzten Vorschuss<br />

geltend zu machen. 483 Hinsichtlich der Höhe des Vorschusses gelten im wesentlichen<br />

die Grundsätze wie beim Erstattungsanspruch. Die Anforderungen an die vorzunehmende<br />

Kostenschätzung sind aufgrund der bestehenden Abrechnungspflicht nicht<br />

hoch. Hierüber hat prozessual letztlich ein Sachverständiger zu befinden. 484 Legt der<br />

476<br />

477<br />

478<br />

BGH, BauR 1991, 329<br />

BGH, NJW 1973, 46; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 183<br />

OLG Frankfurt, ZfBR 1992, 70; OLG Karlsruhe, BauR 2005, 879, 880; Kniffka, ibr-online-Kommentar<br />

Bauvertragsrecht, § 637, Rdn. 37<br />

479<br />

480<br />

481<br />

482<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 275<br />

BGH, BauR 1987, 97; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 183<br />

Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 183<br />

Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil, Rdn. 190<br />

483 BGH, BauR 1982, 66.<br />

484 BGH, BauR 1999, 631.


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

Erwerber Kostenvoranschläge von Drittfirmen vor, muss der Bauträger die dort genannten<br />

Kosten substantiiert bestreiten. Ansonsten kann das Gericht ein pauschales<br />

Bestreiten übergehen und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens den<br />

Vorschuss ausurteilen. 485<br />

Üblicherweise wird neben dem Vorschussanspruch, der auf Mindestkosten beschränkt<br />

ist, zu weitergehenden Ansprüchen ein – zulässiger – Feststellungsantrag im Rahmen<br />

einer gerichtlichen Auseinandersetzung gestellt. 486 Stellt sich später heraus, dass der<br />

erhaltene Vorschuss nicht ausreicht, kann nachgefordert werden, auch wenn im Vorprozess<br />

ein höherer Betrag geltend gemacht, aber teilweise abgewiesen worden<br />

war. 487 Diese Nachforderung ist auch möglich, wenn die Umstände, die zur Kostenerhöhung<br />

geführt haben, bereits bekannt waren und eingeführt hätten können. Die erhobene<br />

Vorschussklage hat auch in einem solchen Fall im Hinblick auf die Erhöhung verjährungshemmende<br />

Wirkung. 488 Dies ergibt sich aus der Natur des Vorschusses. Etwas<br />

anderes könnte nur gelten, wenn insoweit ausdrücklich nur eine Teilklage erhoben<br />

wurde. 489<br />

<strong>Der</strong> erhaltene Kostenvorschuss muss binnen angemessener Frist abgerechnet werden.<br />

Erfolgt dies nicht oder wird er zweckwidrig oder nur teilweise verbraucht, ist er zurückzuzahlen.<br />

490 Es kommt auf den Einzelfall an, in welcher Frist die Abrechnung zu<br />

erfolgen hat. Kann der Erwerber mangels Besitzes am Objekt in absehbarer Zeit nicht<br />

zur Selbstvornahme schreiten, ergeben sich zumindest Bedenken gegenüber einem<br />

vorher geltend gemachten Vorschussanspruch. Ein Anspruch auf Vorschuss auf die<br />

Kosten der Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn Grund zu der Annahme besteht,<br />

dass der Auftraggeber die Mängel gar nicht beseitigen will. 491<br />

cc) <strong>Der</strong> Schadensersatzanspruch<br />

<strong>Der</strong> Erwerber kann wegen Mängeln der Leistung Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4,<br />

280, 281 BGB geltend machen. § 634 Nr. 4 i. V. m. §§ 280, 281 BGB regeln sämtliche<br />

Schadensersatzansprüche. Nach dem Gesetz sind zwei Schadensersatzansprüche zu<br />

unterscheiden:<br />

- Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB), der Mangelfolgeschäden<br />

erfasst und die reinen Mangelbeseitigungskosten nicht abdeckt 492 und<br />

485<br />

So zutreffend Grziwotz/Koeble-Schotten, , Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 278.<br />

486<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 278<br />

487<br />

OLG München, NJW-RR 1994, 785<br />

488<br />

BGH, BauR 2005, 1070 (Ls.) = NZBau 2005, 514<br />

489<br />

BGH, NJW 2002, 2167<br />

490<br />

BGH, BauR 1984, 406<br />

491<br />

OLG Düsseldorf, BauR 2004, 1991 (Ls.)<br />

492<br />

Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 636, Rdn. 40; Palandt-Sprau,<br />

§ 634 BGB, Rdn. 7<br />

Seminarunterlage<br />

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96<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

- Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 3, 281 BGB), der als kleiner Schadensersatz<br />

(Differenzmethode) oder als großer Schadensersatz (statt der ganzen<br />

Leistung) geltend gemacht werden kann.<br />

Die Mangelhaftigkeit der Werkleistung ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280<br />

BGB als auch eine Leistung „nicht wie geschuldet" im Sinne des § 281 BGB. 493<br />

Dem Erwerber infolge einer Pflichtverletzung – z. B. Mangelhaftigkeit – entstehende<br />

Schäden, die einer Mängelbeseitigung nicht zugänglich sind, können nach § 280 BGB<br />

ohne weitere förmliche Voraussetzungen ersetzt verlangt werden neben dem weiterbestehenden<br />

Leistungsanspruch. Das ist z. B. der Fall bei Schäden, die durch Nachbesserung<br />

nicht verhindert werden können und die der Nacherfüllung auch gar nicht zugänglich<br />

sind, wie z. B. Verdienstausfall, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten und<br />

Hotelkosten. 494 Diese Positionen sind, wenn sie zwingend im Rahmen einer Nacherfüllung<br />

anfallen, auch zu erstatten, wenn eine Nacherfüllung gar nicht durchgeführt<br />

wird. 495 Ersetzt werden über § 280 BGB auch die Schäden, die zwangsläufig am sonstigem<br />

Eigentum des Bestellers entstehen, z. B. Schäden am Wandanstrich, an Tapeten<br />

und an verlegten Teppichfußböden infolge einer fehlerhaften Feuchtigkeitsisolierung; 496<br />

oder eines fehlerhaft verlegten Estrichs; 497 Schäden am Bauwerk infolge mangelhafter<br />

Rohr- und Putzarbeiten. 498 Soweit diese Bauteile ohnehin unter die Herstellungsverpflichtung<br />

des Bauträgers fallen, wäre auch ein Nacherfüllungsanspruch denkbar.<br />

<strong>Der</strong> Mangelschaden selbst, d. h. der für die Mangelbeseitigung erforderliche Betrag,<br />

kann unter den Voraussetzungen des § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung<br />

ersetzt verlangt werden. <strong>Der</strong> Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus<br />

§ 281 BGB kann in Form des sog. großen Schadensersatzanspruches wie auch des<br />

kleinen Schadensersatzes geltend gemacht werden. 499 <strong>Der</strong> Erwerber ist in beiden Fällen<br />

so zu stellen, als ob der Bauvertrag gehörig erfüllt worden wäre. 500 Schadensersatz<br />

statt der Leistung kann der Erwerber verlangen, indem er die Leistung behält und verlangt,<br />

so gestellt zu werden, als ob gehörig erfüllt worden wäre. Das ist der „kleine<br />

Schadensersatz“. <strong>Der</strong> Anspruch richtet sich auf Ersatz des Wertunterschiedes zwischen<br />

mangelfreiem und mangelhaftem Objekt. 501 Die Berechnung dieser Wertdifferenz<br />

kann in den Nachbesserungskosten liegen. 502 Hiervon wird man eine Ausnahme<br />

machen müssen, wenn die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes zu<br />

Recht verweigert werden darf.<br />

493<br />

494<br />

495<br />

496<br />

497<br />

498<br />

499<br />

500<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 281<br />

BGH, BauR 2000, 1190; Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 281<br />

BGH, BauR 2003, 1211<br />

BGH, BauR 1990, 466.<br />

BGH, BauR 2003, 1211<br />

BGH, NJW 1963, 805.<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rn. 46.<br />

A. A. zum großen Schadensersatz Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil,<br />

Rn. 283: „<strong>Der</strong> Auftraggeber ist dann so zu stellen, als ob der Vertrag nicht geschlossen worden wäre.“<br />

501<br />

502<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 45<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rn. 45


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

Beim großen Schadensersatz stellt der Erwerber das Objekt zur Verfügung und verlangt<br />

Schadensersatz statt Leistung für die Nichterfüllung des ganzen Vertrags. 503<br />

Hierbei greift zunächst die Rentabilitätsvermutung zugunsten des Erwerbers. Es wird<br />

vermutet, dass die vom Bauträger nicht erbrachte Leistung der erbrachten Gegenleistung<br />

des Erwerbers gleichwertig war. 504 Die weitere Zahlung der Vergütung kann der<br />

Erwerber verweigern, die bereits gezahlte Vergütung zurückfordern. Ferner hat der Erwerber<br />

Anspruch auf Ersatz sämtlicher für den Vertrag gemachten und nutzlos gewordenen<br />

Aufwendungen, z. B. Notarkosten, Finanzierungskosten, Kosten für Grundbucheintragungen,<br />

Grundsteuer nach Ablauf der Rückerstattungsfristen, Umzugskosten<br />

usw. 505 Auch insoweit wird vermutet, dass der Erwerber diese Aufwendungen bei ordnungsgemäßer<br />

Erfüllung des Vertrags wieder eingebracht hätte. 506 Sowohl bei Selbstnutzung<br />

wie bei erfolgter Vermietung sind die insoweit entstandenen Nutzungsvorteile<br />

anzurechnen. Bei Selbstnutzung ist der Nutzungsvorteil zeitanteilig linear zu ermitteln,<br />

und zwar in Bruchteilen des Investitionsaufwandes gemessen an der Gesamtnutzungsdauer<br />

unter Berücksichtigung von Mängeln. 507 Bei Fremdvermietung sind die erzielten<br />

Mieteinnahmen abzüglich Erhaltungsmaßnahmen als Vorteil abzusetzen. 508<br />

Einschränkungen für die Geltendmachung von Schadensersatz ergeben sich aus<br />

§ 281 Abs. l Satz 2 und 3 BGB. Danach kann der Erwerber Schadensersatz statt der<br />

ganzen Leistung bei einer vom Bauträger bewirkten Teilleistung nur verlangen, wenn<br />

er an der Teilleistung kein Interesse hat, § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine mangelhafte<br />

Leistung ist insoweit jedoch keine Teilleistung, so dass der Ausschluss des Schadensersatzanspruchs<br />

nach § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB nie einschlägig ist bei mangelhaften<br />

Leistungen. 509 Die Geltendmachung von großem Schadensersatz (also statt der ganzen<br />

Leistung) scheidet aus, wenn die Pflichtverletzung des Bauträgers unerheblich ist,<br />

§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB. 510 Kleiner Schadensersatz kann indes auch bei unerheblichen<br />

Mängeln geltend gemacht werden. 511<br />

<strong>Der</strong> Erwerber kann – auch noch während eines laufenden Rechtsstreits – vom kleinen<br />

zum großen Schadensersatz übergehen. 512 Wird allerdings großer Schadensersatz (also<br />

Schadensersatz statt der ganzen Leistung) gewählt, so erlöscht auch der Erfüllungsanspruch<br />

auf die ganze Leistung; eine etwa eingetragene Auflassungsvormerkung<br />

wird wirkungslos. 513 Danach dürfte auch ein Übergang zum kleinen Schadensersatz<br />

ausgeschlossen sein, der ja einen Erfüllungsanspruch insgesamt voraussetzt. Das<br />

war nach früherem Recht anders. Nach altem Recht kam beim Werkvertrag ein Rück-<br />

503<br />

504<br />

505<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rn. 46<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rn. 23<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rn. 23; zu Einzelheiten Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht,<br />

4. Teil, Rdn. 283<br />

506<br />

507<br />

508<br />

509<br />

510<br />

511<br />

512<br />

513<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 23<br />

BGH, BauR 2006, 103, 105/106<br />

BGH, Urteil vom 09.02.2006 – V<strong>II</strong> ZR 228/04 -, Rn. 13 = ZfIR 2006, 856<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 283<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 48<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 48<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 284<br />

Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 51<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig 97


98<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

abwicklungsschuldverhältnis erst dann zu Stande, wenn der Unternehmer sich auf die<br />

Wandelung oder den großen Schadensersatz einließ. Vorher konnte der Besteller davon<br />

jederzeit wieder Abstand nehmen. 514 Das ist eines der Risiken des üblichen <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

und der für den Erwerber als „Sicherung“ eingeräumten Vormerkung.<br />

Nach teilweiser vertretener Auffassung kann das Risiko eines durch Rücktritt oder die<br />

Geltendmachung von großem Schadensersatz ausgelösten Rückgewährschuldverhältnisses<br />

durch den Übergang zum kleinen Schadensersatz wieder aufgelöst werden. 515<br />

Auch der Ersatz von entgangenen Gebrauchsvorteilen (Nutzungsausfall) im Rahmen<br />

des kleinen Schadensersatzes ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt,<br />

wenn der Wohnraum für den erwerbenden Selbstnutzer von zentraler Bedeutung<br />

ist. 516 Für entgangene Teile gibt es keine Nutzungsentschädigung. 517 Zum Teil<br />

wird andererseits zu Recht erwogen, bei beeinträchtigter Nutzung einen Schadensersatzanspruch<br />

zuzubilligen. 518 Eingeschränkt ist der kleine Schadensersatz des Erwerbers<br />

der Höhe nach durch von ihm etwa zu übernehmende Sowieso-Kosten und sonstigen<br />

Vorteilsausgleich. Auch ein etwaiges Mitverschulden ist zu berücksichtigen.<br />

<strong>Der</strong> Erwerber kann wohl auch dann noch großen Schadensersatz verlangen, wenn er<br />

nach Fristablauf zunächst noch Erfüllung verlangt hat. 519<br />

dd) Rücktritt und Minderung<br />

Das Rücktrittsrecht ergibt sich aus §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB. Die Minderung ist in<br />

§ 638 BGB geregelt. <strong>Der</strong> fruchtlose Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung<br />

ist ausreichend zur Geltendmachung. Bei der Ausübung von Rücktritt und Minderung<br />

handelt es sich um Gestaltungsrechte und nicht um schuldrechtliche Ansprüche. 520<br />

Nimmt der Erwerber die Bauleistung in Kenntnis des Mangels ab, kann er nur dann zurücktreten<br />

oder Minderung geltend machen, wenn er sich sein Minderungsrecht vorbehalten<br />

hat, § 640 Abs. 2 BGB.<br />

<strong>Der</strong> Rücktritt kann nach Fälligkeit des Leistungsanspruchs bereits bei fruchtlosem Ablauf<br />

einer angemessen Frist zur Nacherfüllung verlangt werden bzw. sofort, wenn eine<br />

Fristsetzung entbehrlich ist. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist gemäß §§ 281<br />

Abs. 2, 323 Abs. 2, 636 BGB entbehrlich, wenn der Bauträger die Nacherfüllung zu<br />

Recht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert (§ 636 i.V.m. § 635 Abs. 3 BGB), wenn<br />

die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Erwerber unzumutbar ist (§ 636 BGB), der<br />

514<br />

OLG Stuttgart, BauR 2005, 111 = IBR 2004, 321 mit Anm. Schmitz; <strong>Der</strong>leder, NJW 2003, 998,<br />

999/1000.<br />

515<br />

516<br />

517<br />

518<br />

519<br />

520<br />

Palandt-Grüneberg, § 325 BGB, Rdn. 2; <strong>Der</strong>leder, NJW 2003, 998, 1001.<br />

BGH, NJW 1992, 1500.<br />

BGH, NJW 1993, 1793, streitig.<br />

So ausdrücklich und zu Recht OLG Stuttgart, BauR 2001, 643, für Lärmbeeinträchtigungen.<br />

BGH, NJW 2006, 1198, zum Rücktritt<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 287


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

Bauträger die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB),<br />

wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen<br />

den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder der Bauträger<br />

terminlich gebunden ist, oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht die Leistung bewirkt<br />

und der Erwerber im <strong>Bauträgervertrag</strong> den Fortbestand seines Leistungsinteresses<br />

an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ausgeschlossen<br />

ist der Rücktritt unter den in §§ 323 Abs. 5, Abs. 6 BGB genannten Fällen.<br />

Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist bei einer bewirkten Teilleistung zulässig, wenn der<br />

Erwerber an der Teilleistung kein Interesse hat, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB. Dieser Fall<br />

liegt bei Mängeln nicht vor. 521 Ist die Pflichtverletzung des Bauträgers unerheblich, ist<br />

ein Rücktritt ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Bei lediglich geringen Mängeln<br />

ist ein Rücktritt also wohl ausgeschlossen. 522 Ist der Erwerber für den zum Rücktritt berechtigenden<br />

Umstand allein oder überwiegend verantwortlich, oder befindet sich der<br />

Erwerber zum Zeitpunkt des Eintritts des vom Bauträger nicht zu vertretenden Umstands<br />

in Annahmeverzug, ist der Rücktritt ausgeschlossen, § 323 Abs. 6 BGB.<br />

Die Rechtsfolgen des geltend gemachten Rücktritts ergeben sich aus den §§ 346 ff.<br />

BGB. Die ausgetauschten Leistungen sind zurückzugewähren, etwa gezogene Nutzungen<br />

herauszugeben. Beim <strong>Bauträgervertrag</strong> wird im Rahmen des Rücktritts Besitz<br />

und Eigentum am Grundstück zurückgewährt. Auch bei der Erklärung des Rücktritts<br />

sollten Einschränkungen von dessen rechtsgestaltenden Wirkung erwogen werden,<br />

wenn der Rückgewährsanspruch des Erwerbers wegen Insolvenz nicht realisierbar ist.<br />

Auch hier ist gegebenenfalls an eine Umdeutung zu denken. Nach teilweise vertretener<br />

Auffassung kann das durch einen Rücktritt ausgelöste Rückgewährschuldverhältnis<br />

durch den Übergang zum kleinen Schadensersatz wieder aufgelöst werden. 523<br />

<strong>Der</strong> Minderungsanspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn der Bauträger nicht<br />

mehr selbst zur Nachbesserung berechtigt ist, also mit fruchtlosem Ablauf der angemessenen<br />

Frist zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit. Minderung kann („statt<br />

zurückzutreten“) erst verlangt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen, die<br />

zum Rücktritt berechtigen. Dabei kann allerdings Minderung auch für einen unerheblichen<br />

Mangel verlangt werden, § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB. Maßgebend für die Berechnung<br />

der Minderung ist nunmehr der Zeitpunkt „des Vertragsschlusses", § 638 Abs. 3<br />

Satz 1 BGB. Die Vergütung ist dann in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem der<br />

Wert des Werks in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben<br />

würde. Die Berechnung der Minderung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie<br />

nach früherem Recht. 524 Ist die Werkleistung wertlos, kann im Wege der Minderung die<br />

Vergütung auf Null gesetzt werden und eine etwa gezahlte Vergütung zurückverlangt<br />

werden. Häufig wird sich der Minderwert daher nach dem Betrag bestimmen, der zur<br />

Beseitigung des Mangels aufgebracht werden muss. In aller Regel entspricht die Höhe<br />

521<br />

522<br />

523<br />

Palandt-Sprau, § 633 BGB, Rdn. 8; Palandt-Heinrichs, § 281 BGB, Rdn. 36<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 291<br />

<strong>Der</strong>leder, NJW 2003, 998, 1001; zweifelnd Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand<br />

17.08.2007, § 636, Rdn. 2<br />

524<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 287<br />

Seminarunterlage<br />

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100<br />

Seminarunterlage<br />

© RA Volker Hafkesbrink, Leipzig<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

der Minderung den Kosten einer etwaigen Mängelbeseitigung zuzüglich einer merkantilen<br />

und/oder technischen Minderwerts. 525<br />

Dies gilt nicht, wenn der Bauträger die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit<br />

verweigern darf. 526 Ist der Aufwand für eine Nachbesserung unverhältnismäßig hoch,<br />

kann der Auftraggeber/Besteller nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart nur eine<br />

Minderung in Höhe der durch die mangelhafte Ausführung eingesparten Kosten beanspruchen.<br />

527 Die Höhe der Minderung ist gegebenenfalls durch Schätzung zu ermitteln,<br />

§ 638 Abs. 3 Satz 2 BGB. Auch eine Schätzung durch das Gericht nach § 287 Abs. 2<br />

ZPO in Verbindung mit § 638 Abs. 1 BGB ist möglich. Auch dem Minderungsanspruch<br />

kann der Erwerber dem Grunde nach die Entstehung von Sowieso-Kosten und eine<br />

Mitverursachung des Mangels durch den Erwerber entgegenhalten.<br />

ee) Die Mängelrechte und wechelseitige Abhängigkeiten<br />

Die Ausübung der Gestaltungsrechte und der Ansprüche außerhalb des Nacherfüllungsanspruchs<br />

ist jeweils vom Ablauf einer vom Erwerber gesetzten und fruchtlos abgelaufenen<br />

angemessenen Frist zur Nacherfüllung abhängig. Hieraus lässt sich ein<br />

Vorrang der Nacherfüllung vor den übrigen genannten Rechten ableiten. 528 Nach Ablauf<br />

der Nacherfüllungsfrist kann der Erwerber neben Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung<br />

und Schadensersatz auch weiterhin Nacherfüllung fordern. Dieses Wahlrecht<br />

bleibt auch nach klageweiser Geltendmachung eines Mängelrechts erhalten, es sei<br />

denn es wäre im Wege Rechtsgestaltung die Rechtslage geändert worden. 529 <strong>Der</strong><br />

Nacherfüllungsanspruch kann vom Erwerber nicht mehr geltend gemacht werden,<br />

wenn der Erwerber ein Gestaltungsrecht (Rücktritt oder Minderung) ausübt. Umgekehrt<br />

ist aber noch ein Rücktritt möglich, wenn nach Fristablauf zunächst Erfüllung verlangt<br />

wurde. 530 Zudem geht der Nacherfüllungsanspruch mit dem Erfüllungsanspruch unter,<br />

wenn der Erwerber berechtigterweise gem. §§ 634 Nr. 4, 281 Abs. 4 BGB Schadensersatzanspruch<br />

statt der ganzen Leistung geltend macht. 531<br />

Die Ausübung der Rechte Rücktritt und Minderung schließt sich gegeneinander aus.<br />

Dagegen ist auch nach Ausübung des Rücktrittsrechts die Geltendmachung von Schadensersatz<br />

gemäß § 325 BGB möglich. Ob der Gläubiger auch zum kleinen Scha-<br />

525<br />

BGH, NJW-RR 1997, 688; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 638,<br />

Rdn. 18<br />

526<br />

527<br />

528<br />

529<br />

530<br />

531<br />

OLG Celle, BauR 1998, 401; zwischenzeitlich durch BGH, BauR 2003, 533, 534, bestätigt<br />

OLG Stuttgart, IBR 2005, 674 = BauR 2006, 153 (Ls.)<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 294<br />

Ausführlich Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, § 634, Rn. 7.<br />

BGH, NJW 2006, 1198<br />

Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 295; insoweit zustimmend <strong>Der</strong>le-<br />

der, NJW 2003, 998 ff.


ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>. Sachmängelansprüche<br />

densersatz übergehen darf, ist streitig. 532 Die gleiche Problematik stellt sich für die<br />

Minderung, die nunmehr als Gestaltungsrecht gefasst ist. Auch hier stellt sich die Frage,<br />

ob nach Erklärung der Minderung noch kleiner Schadensersatz geltend gemacht<br />

werden kann. 533<br />

532 Vgl. <strong>Der</strong>leder, NJW 2003, 998, 1001; ebenso wohl Grziwotz/Koeble-Schotten, Handbuch Bauträgerrecht,<br />

4. Teil, Rdn. 296; zweifelnd aber z. B. Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand<br />

17.08.2007, § 636, Rdn. 2<br />

533 Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 17.08.2007, § 638, Rdn. 4<br />

Seminarunterlage<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

V<strong>II</strong>I. Sonderwünsche<br />

1. Terminologische Abgrenzung<br />

Bei dem Begriff „Sonderwunsch“ handelt es sich terminologisch um den Oberbegriff für<br />

Vertragsänderungen bezogen auf die Bauleistungen. Hierunter fallen dann auch die<br />

sogenannten Eigenleistungen, wenn sie im Nachgang vereinbart werden. 534 Ein Sonderwunsch<br />

liegt also vor, wenn Leistungen, die nach der konkreten Baubeschreibung<br />

vom Bauträger erbracht werden müssen, entweder überhaupt nicht, geändert oder<br />

durch den Erwerber selbst bzw. Dritte erbracht werden oder wenn zu den in der Baubeschreibung<br />

vorgesehenen Leistungen nach Abschluss des <strong>Bauträgervertrag</strong>s zusätzliche<br />

hinzukommen. 535 Zusammengefasst geht es darum, dass eine Abweichung<br />

von dem vertraglichen Leistungspaket vorgenommen werden soll. 536 Die Erbringung<br />

von Eigenleistungen in diesem Sinne ist abzugrenzen vom Fall, dass ein Erwerber im<br />

Wege der Selbstvornahme nach §§ 634, 637 BGB vorgeht. Dies wäre jedenfalls nach<br />

Übergabe des Objekts denkbar. Vor Übergabe des Objekts müssten schon besondere<br />

Anhaltspunkte dazu vorliegen, dass der Bauträger eine Selbstvornahme am Objekt zulässt.<br />

2. Formbedürftigkeit einer Sonderwunschvereinbarung<br />

a) Zusatzleistungen bzw. geänderte Leistungen<br />

Das Beurkundungserfordernis des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht sich auf sämtliche<br />

Rechte und Pflichten, welche nach dem Willen der Vertragsparteien mit dem Veräußerungsgeschäft<br />

zusammenhängen sollen. 537 Bei von Anfang an unvollständiger<br />

Beurkundung ist der Vertrag gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, wobei wiederum die<br />

Anwendbarkeit von § 139 BGB zu beachten sein kann. 538 Eine Heilung kann gemäß<br />

§ 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB durch Auflassung und Eintragung derselben in das Grundbuch<br />

ex nunc geheilt werden. Dass im Übrigen die Auffassung vertreten wird, dass<br />

nach erklärter Auflassung Änderungen formlos vereinbart werden können, hilft hier –<br />

weil vor Auflassung – also gerade nicht weiter. Es ist schlicht nicht das beurkundet,<br />

was gewollt ist. Das Beurkundete ist wiederum nicht gewollt, weshalb insoweit keine<br />

übereinstimmenden Erklärungen vorliegen.<br />

Erfolgt eine Beurkundung nicht, sind spätere Sonderwunschvereinbarungen bis zur Eigentumsübertragung<br />

unwirksam, und zwar nach richtiger Auffassung auch bei unwe-<br />

534 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 31<br />

535 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 31<br />

536 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 825<br />

537 BGH, NJW 1998, 3196.<br />

538 Vgl. zu „Sonderwünschen“ vor oder bei Vertragsschluss auch Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch<br />

Bauträgerrecht,, 4. Teil, Rn. 33, sowie Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 826 f., auch zur<br />

Vertragsgestaltung hinsichtlich bei Vertragsschluss bekannter Änderungswünsche.<br />

102<br />

Seminarunterlage<br />

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ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>I. Sonderwünsche<br />

sentlichen Änderungen. 539 Eine Ausnahme soll nach anderer Auffassung für „marginale“<br />

Änderungen gelten. 540<br />

Fraglich ist, welche Folgen die nicht beurkundete Vereinbarung von Sonderwünschen<br />

nun hat. Wird mit der formlosen und damit nichtigen Vereinbarung nun der gesamte<br />

<strong>Bauträgervertrag</strong> nichtig oder gilt der Vertrag in der ursprünglichen, aber nun nicht<br />

mehr vollständig gewollten Fassung weiter? Dies würde bedeuten, dass die Parteien<br />

an einem beiderseits nicht mehr gewollten Vertrag festgehalten würden. Alternativ wäre<br />

davon auszugehen, dass ähnliches gilt wie bei von Anfang an nicht beurkundeten<br />

aber gewollten Nebenabreden. <strong>Der</strong> beurkundete Teil, der nun nicht mehr oder anders<br />

gewollt ist, wäre aufgrund fehlender Willensübereinstimmung nicht mehr vereinbart. Es<br />

wäre also über den Punkt, der geändert wurde, gar keine Abrede getroffen. Es wäre<br />

dann – Abtrennbarkeit vorausgesetzt – grundsätzlich von Teilnichtigkeit auszugehen<br />

und § 139 BGB anzuwenden bis zu einer eventuellen Heilung. Das kann insbesondere<br />

bei erheblichen Sonderwünschen zur unerwünschten Lösung führen, dass insgesamt<br />

ein unwirksamer Vertrag vorliegt. Nach wohl herrschender Auffassung soll nicht der bereits<br />

geschlossene Vertrag unwirksam sein, sondern wohl nur die Sonderwunschvereinbarung.<br />

541 Begründung für diese Auffassung ist, dass eine wirksame Änderung der<br />

ursprünglichen Vereinbarung eben nicht erfolgt ist, so dass es auch bei dieser bleibt.<br />

Auch dies wird – dogmatisch nicht ganz zu Unrecht – durchaus kritisch gesehen. 542 Eine<br />

Änderung – im Sinne einer geänderten Willensübereinstimmung – ist nämlich gerade<br />

erfolgt, allerdings bis zur Heilung formunwirksam. Die geänderte Vereinbarung dürfte<br />

auch bei Heilung wirksam werden. Bejaht man gegen die herrschende Meinung die<br />

Auffassung, dass die nachträgliche formlose Sonderwunschvereinbarung zumindest<br />

zum Wegfall der ursprünglichen formwirksamen Vereinbarung führt, müsste Ansatz zur<br />

Prüfung der Wirksamkeit des nunmehr teilweise geänderten Vertrags § 139 BGB sein.<br />

Zunächst wäre zu fragen, ob der durch die nachträgliche Änderung betroffene Vertragsteil,<br />

der nunmehr ja gar nicht mehr wirksam geregelt wäre, sinnvoll abtrennbar ist.<br />

Sodann wäre wegen § 139 BGB zu fragen, ob die Parteien den Vertrag auch ohne den<br />

abtrennbaren Teil geschlossen hätten. Dies muss nach der Zweifelsregelung des § 139<br />

BGB beweisen, der sich auf die Wirksamkeit beruft. 543<br />

Nach herrschender Auffassung beschränkt sich die Nichtigkeit nur auf den formlos geschlossenen<br />

Sonderwunschvertrag und erfasst nicht etwa den bereits beurkundeten<br />

Inhalt. 544 <strong>Der</strong> Bauträger soll die Ausführung des formlos vereinbarten Sonderwunsches,<br />

der Erwerber die Bezahlung ablehnen können. <strong>Der</strong> Ausgleich zugunsten des Bauträgers<br />

soll über § 812 BGB erfolgen. Bei der Bemessung des Bereicherungsausgleichs<br />

539<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 129; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl.,<br />

Rdn. 856<br />

540<br />

541<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 36<br />

RGZ 65, 392; BGH, WM 1955, 264; Palandt-Heinichs, § 311 b BGB, Rdn. 41; Pause, Bauträgerkauf<br />

und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 127; Virneburg, BauR 2004, 1681, 1685<br />

542<br />

543<br />

544<br />

Vogel, ZfIR 2005, 139, 140<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 858, unter Hinweis auf Vogel, ZfIR 2005, 139, 140<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 127; Palandt-Heinrichs, § 311 b BGB, Rn. 41<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

soll nicht die Steigerung des Grundstückswerts maßgeblich sein, sondern der Aufwand<br />

relevant sein, den der Erwerber bei eigener Vergabe gehabt und mithin erspart hat. 545<br />

Problematisch ist an dieser Auffassung allerdings, dass nach herrschender Auffassung<br />

gerade eine unwirksame Vereinbarung vorliegt, die vor Eigentumseintragung auch<br />

nicht zu einer Bereicherung des Erwerbers führen kann. Für den Fall der Heilung durch<br />

Eintragung der Auflassung würde die unwirksame Sonderwunschvereinbarung jedoch<br />

wirksam werden und vertraglich umgesetzt. Nach Übereignung fehlt es dann also ohnehin<br />

am Bereicherungsanspruch, weil ein vertraglicher Anspruch besteht. Es ist wohl<br />

von folgendem auszugehen. Die getroffene Sonderwunschvereinbarung ist formunwirksam<br />

und damit regelmäßig auch nichtig. Beruft sich vor Eigentumsumschreibung<br />

keine der Parteien auf die Formunwirksamkeit, wird die Sonderwunschvereinbarung<br />

mit Auflassungseintragung wirksam. Dann ist auch die verdiente Vergütung zu zahlen,<br />

entweder die – zunächst unwirksam – vereinbarte oder aber die übliche. Beruft sich eine<br />

der Parteien auf die Unwirksamkeit der Sonderwunschvereinbarung, entfällt die zunächst<br />

vorliegende Willensübereinstimmung im Hinblick auf die Ausführung des Sonderwunsches.<br />

In einer solchen Situation kann dann eine Heilungsmöglichkeit des ursprünglichen<br />

Sonderwunsches nicht mehr angenommen werden, weil es an der für die<br />

Heilung erforderlichen Willensübereinstimmung fehlt. 546 Heilung tritt nur ein, solange<br />

die Formunwirksamkeit der einzige Ungültigkeitsgrund ist. Kommen weitere Unwirksamkeitsgründe<br />

wie Willensmängel hinzu, werden diese von der Heilung nicht erfasst.<br />

547 Konsequenterweise kann es also auch einen Bereicherungsanspruch des<br />

Bauträgers nicht geben, sobald sich eine Partei auf die Unwirksamkeit beruft. Die Umsetzung<br />

des Sonderwunsches ist dann als vertragswidrige Leistung zu behandeln, deren<br />

Beseitigung verlangt werden kann. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die<br />

Parteien wieder Willensübereinstimmung erzielen. Die Heilung nach § 311 b Abs. 1<br />

Satz wird nicht dadurch gehindert, dass die Parteien den Formmangel kennen. 548<br />

Problematisch ist auch, wenn der Bauträger die Eintragung der Auflassung von der –<br />

dem Ratenplan und der MaBV und den etwaigen vertraglichen Zahlungsvereinbarungen<br />

entsprechend – Bezahlung der Sonderwünsche abhängig macht. Dies darf der<br />

Erwerber wohl verweigern, wenn und solange eine formwirksame Vereinbarung fehlt.<br />

Es ist also dem Bauträger anzuraten, die Eintragung abzuwarten. Mit Eintragung ist<br />

dann auch die Vergütung für die dann wirksame Vertragsänderung zu zahlen. Es wäre<br />

aber auch für den Bauträger – Grenze § 242 BGB – möglich, in dieser Situation die<br />

Willensübereinstimmung zu beenden mit der Folge, dass die Ausführung des Sonderwunschs<br />

vertragswidrig würde.<br />

545 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 525 unter Hinweis auf BGH, NJW 2001, 3184; ebenso<br />

Hansen/Nitschke/Brock, Bauträgerrecht, 3. Teil Rdn. 50<br />

546 Vgl. hierzu auch Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 120<br />

547 Palandt-Heinrichs, § 311b BGB, Rdn. 46<br />

548 Palandt-Heinrichs, § 311b BGB, Rdn. 46.<br />

104<br />

Seminarunterlage<br />

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ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>I. Sonderwünsche<br />

b) Eigenleistungen<br />

Sollen Leistungen des Bauträgers entfallen, sei es, dass diese gänzlich aus dem Leistungsprogramm<br />

ausgegliedert werden und in Form von Eigenleistungen erbracht werden<br />

oder durch gesondert beauftragte Unternehmer, gilt ähnliches. Bis zur Heilung<br />

oder Beurkundung wäre über diese herausgenommenen Leistungen keine wirksame<br />

Regelung getroffen. Es würde also wohl davon auszugehen sein, dass der Bauträger<br />

die Leistungen weiter schuldet und der Erwerber die volle Vergütung. Möglich ist es,<br />

dem Erwerber vertraglich ein Recht zur Vornahme von Eigenleistungen einzuräumen,<br />

sei es in Form einer Teilkündigung, sei es in Form eines vorgesehenen Rechts zur<br />

teilweisen Vertragsaufhebung. Ist dies konkret und nachvollziehbar geregelt, dürfte die<br />

Ausübung des Kündigungsrechts selbst nicht beurkundungsbedürftig sein. 549 Hier<br />

kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an und darauf, was die Parteien konkret<br />

vereinbaren.<br />

Alleine auf die Auslegung kommt es auch an, wenn es um die Frage geht, ob den Bauträger<br />

im Hinblick auf die Ausführung der Eigenleistungen weitere Pflichten treffen sollen,<br />

z. B. in Form von Bauüberwachung oder Koordinierung. 550 Ist ein Teilkündigungsrecht<br />

nicht eingeräumt, kommt es im Hinblick auf die Vereinbarung von Eigenleistungen<br />

darauf an, ob sich an der grundsätzlichen Leistungspflicht des Bauträgers überhaupt<br />

etwas ändern soll. Dies wäre z. B. dann nicht der Fall, wenn der Erwerber lediglich<br />

als eine Art Nachunternehmer des Bauträgers für diesen entgeltlich (Gutschrift) tätig<br />

werden soll. Dies dürfte nicht beurkundungspflichtig sein.<br />

Wird die Leistung dergestalt aus dem Leistungsprogramm herausgenommen, dass den<br />

Bauträger gar keine Pflichten mehr im Hinblick auf diese Leistungen treffen sollen,<br />

dürfte es sich um einen beurkundungsbedürftigen Vorgang handeln. Es geht dann um<br />

die Änderung des Vertrags, weil es sich nicht etwa um die Ausübung gesetzlicher Befugnisse<br />

handelt. Es wird zwar vertreten, dass bei Bauverträgen sowohl bei Vereinbarung<br />

der VOB/B als auch nach dem gesetzlichen Werkvertragsrecht eine Teilkündigung<br />

gemäß § 649 BGB möglich sein soll. 551 Dem steht jedoch nach wie vor entgegen,<br />

dass der BGH eine „freie“ Kündigung des <strong>Bauträgervertrag</strong>s nach § 649 BGB mit der<br />

Folge, dass weitere Bauleistungen nicht zu erbringen ist und das Grundstück im bestehenden<br />

Bauzustand zu übereignen wäre, nicht für zulässig erachtet. 552 Erst recht ist es<br />

dann nicht möglich, einzelne Bauleistungen „herauszunehmen“. Erbringt ein Erwerber<br />

Eigenleistungen aufgrund formunwirksamer Absprachen und kommt es nicht zur Eigentumsübertragung,<br />

dann wäre an einen Bereicherungsanspruch des Erwerbers<br />

durchaus zu denken, weil das Objekt eine Werterhöhung erlangt.<br />

549<br />

Vgl. hierzu Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 840<br />

550<br />

Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 831<br />

551<br />

Ingenstau/Korbion-Vygen, § 8 Nr. 1 VOB/B, Rn. 74.<br />

552<br />

BGH, BauR 1986, 206, 208, 209.<br />

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3. Pflicht des Bauträgers zur Berücksichtigung von<br />

Sonderwünschen? Vertragsabschluss mit Handwerkern<br />

a) Verpflichtung zur Ausführung von Sonderwünschen ohne vertragliche<br />

Regelung<br />

Bei der Pflicht des Bauträgers zur Berücksichtigung von Sonderwünschen ist danach<br />

zu differenzieren, ob der <strong>Bauträgervertrag</strong> entsprechende Regelungen enthält oder<br />

nicht. Sieht der <strong>Bauträgervertrag</strong> nicht vor, ob und zu welchen Konditionen der Bauträger<br />

auf nachträgliche Sonderwünsche des Erwerbers eingehen muss, kommt ein Anspruch<br />

des Erwerbers auf Berücksichtigung von Sonderwünschen und damit auf Abschluss<br />

eines Änderungsvertrags nur bei Vorliegen besonderer Umstände nach Treu<br />

und Glauben in Betracht. 553 Wann solche Umstände vorliegen, ist im Einzelnen ungeklärt.<br />

Zum Teil wird eine Verpflichtung nur angenommen, wenn der Sonderwunsch zu<br />

keinerlei Mehrbelastung des Bauträgers führt und dessen Interessen als Bauherr nicht<br />

beeinträchtigt werden. 554 Nach anderer Auffassung sollen besondere Umstände, die<br />

zur Annahme einer Berücksichtigungspflicht führen, vorliegen, wenn dem Erwerber ein<br />

Ausbauhaus mit individuellen Ergänzungsmöglichkeiten veräußert worden ist bzw.<br />

wenn mit der Berücksichtigung von Sonderwünschen geworben wurde. 555 Entscheidend<br />

soll auch sein, ob die Berücksichtigung des Sonderwunsches für den Bauträger<br />

möglich und zumutbar ist. 556 Ein Anordnungsrecht ähnlich des § 1 Nr. 3 oder auch § 1<br />

Nr. 4 VOB/B wird in aller Regel nicht vereinbart. Ein ähnliches Ergebnis kann man<br />

auch nicht in Form eines ungeschriebenen Weisungsrechts annehmen. 557<br />

b) Ausschluss im Vertrag<br />

aa) Grundsätzlicher Ausschluss<br />

Schließt der <strong>Bauträgervertrag</strong> die Berücksichtigung von Sonderwünschen aus, wäre<br />

der gesetzliche Anspruch, der mit den unterschiedlichsten Einschränkungen von der<br />

herrschenden Auffassung über § 242 BGB hergeleitet wird, damit – wohl im Wege einer<br />

Auslegung – nicht ausgeschlossen. 558 Die Annahme der Unwirksamkeit eines vertraglichen<br />

Ausschlusses nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wie dies eine andere Auffas-<br />

553 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 44; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />

Rdn. 519; Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 832<br />

554 Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, 5. Aufl., Rdn. 832; ähnlich Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn.<br />

521: „wenn die Änderung wegen des geringen Umfangs und des erreichten Baufortschritts nicht wesentlich<br />

ins Gewicht fällt, insbesondere die Auswirkungen auf den weiteren Bauablauf und die anderen<br />

Gewerke gering sind.“; ähnlich auch Virneburg, BauR 2004, 1681, 1682.<br />

555 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 44<br />

556 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 44.<br />

557 So aber Vogelheim, BauR 1999, 117, 121.<br />

558 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 522<br />

106<br />

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sung 559 befürwortet, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch dann die gesetzlichen<br />

Regelungen gelten.<br />

bb) Verweis auf beteiligte Handwerker<br />

Sieht der Vertrag vor, dass Sonderwünsche ausschließlich mit den am Bau beteiligten<br />

Handwerkern abzuschließen sind, ist dies ähnlich wie bei einem vertraglichen Ausschluss<br />

der Verpflichtung zur Ausführung von Sonderwünschen zu beurteilen. <strong>Der</strong> Erwerber<br />

hat nicht die Macht, die beteiligten Handwerker zur Ausführung zu zwingen.<br />

Wäre demzufolge ein uneingeschränkter Ausschluss anzunehmen, gelten demzufolge<br />

die oben genannten Bedenken. 560 Ist bei einer solchen Regelung die Berücksichtigung<br />

von Sonderwünschen nach § 242 BGB nicht ausgeschlossen, begibt sich der Erwerber<br />

bei einem solchen Vertrag des Schutzes der MaBV. Auch ist zu beachten, dass der<br />

Erwerber dann selbst bei vollständiger Abwicklung der Leistungen und der Vergütung<br />

nicht sicher sein kann, auch Eigentum zu erlangen. 561 Ob der Erwerber auch dann,<br />

wenn man einen Anspruch auf Durchführung des Sonderwunsches nach § 242 BGB<br />

bejahen müsste, auf die beteiligten Handwerker verwiesen werden kann, erscheint<br />

zumindest fraglich gerade wegen der Abweichungen von den Sicherungsinstrumenten<br />

der MaBV. 562 Abgesehen von diesem Ausnahmefall dürfte der Verweis auf Handwerker<br />

wohl nicht unwirksam sein.<br />

cc) Vertrag mit Handwerkern<br />

Eine andere Frage ist die, ob ein Erwerber berechtigt ist, ohne vertraglicher Einräumung<br />

einer entsprechenden Befugnis im Vertrag mit den am Bau beteiligten Bauhandwerkern<br />

selbst Sonderwunschverträge abzuschließen. Diese Frage ist im Ergebnis<br />

schon rein praktisch wegen fehlender Verfügungsbefugnis des Erwerbers über das Objekt<br />

zu verneinen. 563 Auch die beteiligten Bauhandwerker leiten ihr Besitzrecht ausschließlich<br />

vom Bauträger ab. Hinzukommt wohl auch eine Verletzung des jeweiligen<br />

Bauvertrags zwischen Bauträger und Handwerker und zwischen Bauträger und Erwerber.<br />

564 <strong>Der</strong> Bauträger würde die Umsetzung solcher Sonderwunschverträge schon im<br />

Hinblick auf die jeweiligen Bauverträge unterbinden können, aber auch im Hinblick auf<br />

§§ 823, 1004 BGB. Problematisch könnte dieses Vorgehen allenfalls dann sein, wenn<br />

dem Erwerber ein Anspruch auf Berücksichtigung des Sonderwunsches wegen § 242<br />

BGB zustünde, der Bauträger dies jedoch abgelehnt hat. Auch dann bleibt es jedoch<br />

559<br />

560<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 46<br />

Für die grundsätzliche Möglichkeit solcher Vertragsgestaltungen z. B. Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>,<br />

Rdn. 835<br />

561<br />

562<br />

563<br />

564<br />

Vgl. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 523<br />

Zweifelnd auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 540<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 45<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 45<br />

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beim Besitzrecht des Bauträgers, so dass ein Anspruch auf Berücksichtigung von Sonderwünschen<br />

vorrangig gerichtlich zu klären ist.<br />

4. Aufklärungs- und Beratungspflichten des Bauträgers<br />

Den Bauträger treffen im Vorfeld von Sonderwunschvereinbarungen nach allgemeiner<br />

Auffassung Aufklärungs- und Beratungspflichten. 565 Hierbei ist zu berücksichtigen,<br />

dass die Leistungen, über die eine Sonderwunschvereinbarung getroffen wird, regelmäßig<br />

planerisch bereits vom Bauträger bearbeitet worden sein muss. Jedenfalls hat<br />

der Bauträger im Rahmen der von ihm erbrachten Gesamtplanung den Gesamtüberblick<br />

über das Objekt. Dies gilt insbesondere, wenn ursprünglich vom Bauträger zu<br />

erbringende Leistungen nunmehr deckungsgleich vom Erwerber als Eigenleistung zu<br />

erbringen sein sollen. Dies gilt aber auch, wenn eine bereits vereinbarte und vom Bauträger<br />

geschuldete Leistung geändert wird oder gegenüber den vereinbarten Leistungen<br />

Leistungen hinzutreten. Erbringt der Bauträger selbst Sonderwünsche z. B. in<br />

Form zusätzlicher Leistungen, ändert sich an seiner Sachmangelhaftung ohnehin<br />

nichts.<br />

Ob und inwieweit den Bauträger solche Pflichten treffen, ist eine Frage der Auslegung<br />

der Erklärungen der Beteiligten im Zusammenhang mit der nachträglichen Vereinbarung.<br />

In allen Fällen ist zunächst davon auszugehen, dass der Bauträger die Auswirkungen<br />

der Abweichungen beurteilen kann und die Erwartung des Erwerbers bei objektiver<br />

Würdigung auch darauf gerichtet sein darf. Immer sind nämlich Gegenstände<br />

betroffen, die die Planungsverantwortung des Bauträgers im Rahmen seiner umfassenden<br />

Herstellungsverpflichtung betreffen. 566 Die Planung wird vom Bauträger erbracht;<br />

Planungskosten – die ja auch für Überwachung und Koordinierung kalkuliert<br />

sein müssen – sind im Bauträgerpreis enthalten, werden also letztlich auch vergütet.<br />

Von daher sind – jedenfalls wenn nicht eindeutig etwas anderes vereinbart ist – die<br />

Willenserklärungen bei Vereinbarung von Sonderwünschen jeglicher Natur so auszulegen,<br />

dass der Erwerber eine bautechnische Beratung und Aufklärung erwarten kann.<br />

Dies betrifft insbesondere auch die Genehmigungsbedürftigkeit bzw. grundsätzlich öffentlich-rechtliche<br />

Probleme von Sonderwünschen. 567 Verstößt der Bauträger hiergegen,<br />

kommt eine Haftung nach den §§ 241, 280 BGB in Betracht.<br />

Auch wird man an eine Bauüberwachungs- oder jedenfalls Überprüfungsverpflichtung<br />

des Bauträgers bei Eigenleistungen des Erwerbers denken müssen. 568 Die Annahme<br />

eines selbstständigen Bauüberwachungsvertrags mit der Vereinbarung von Leistungen<br />

565<br />

566<br />

567<br />

Hierzu Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 38 ff.<br />

So auch Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 38 ff.<br />

Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 38 unter Hinweis auf BGH, ZfIR<br />

2002, 975<br />

568<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 38; ähnlich Pause, Bauträgerkauf<br />

108<br />

und Baumodelle, Rdn. 559<br />

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im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI ist zwar zweifelhaft. Richtigerweise kommt es auf<br />

die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend für die Auslegung der jeweiligen Erklärungen<br />

ist, ob der Erwerber nach den Absprachen oder auch aufgrund der Umstände<br />

(§§ 133, 157 BGB) die berechtigte Erwartung haben darf, dass der Bauträger die<br />

Machbarkeit und die technische Abwicklung beurteilt und auch die Abwicklung einschätzt<br />

und überwacht. Auch an der Bauüberwachungspflicht eines Architekten ändert<br />

sich durch die bloße Tatsache, dass Eigenleistungen ausgeführt werden, nichts. 569 Die<br />

Überwachungspflicht des Architekten dürfte der des Bauträgers bei Eigenleistungen<br />

durchaus vergleichbar sein. Auch der Architekt hat die Überwachungspflicht schon im<br />

Eigeninteresse, weil er insgesamt Leistungen schuldet, die zu einem mangelfreien<br />

Bauwerk führen. Wenn nun zwar die Bauausführung aus dem Leistungsprogramm des<br />

Bauträgers herausgenommen wird, muss diesbezüglich ohnehin noch nicht zwingend<br />

vereinbart sein, dass damit die Herstellungspflicht oder die Erfolgshaftung des Bauträgers<br />

geändert wurde. Das ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Regelmäßig<br />

wird der Bauträger nicht davon ausgehen müssen, dass er nach wie vor auch noch für<br />

den baulichen Erfolg haften soll, der nun durch Tätigkeiten des Erwerbers maßgeblich<br />

bestimmt wird. Die Überwachungspflicht mit der Folge der hieraus resultierenden<br />

werkvertraglich zu beurteilenden Sachmängelhaftung für die Überwachungstätigkeit<br />

dürfte jedoch bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten beim Bauträger verbleiben.<br />

570 Soweit sich eine – weiter geschuldete – fehlerhafte Beratung und/oder Überwachung<br />

in einem Mangel niederschlägt, kommt eine Sachmangelhaftung des <strong>Bauträgervertrag</strong>s<br />

in Betracht. 571 Dabei ist jedoch zu differenzieren. Auch der überwachende Architekt<br />

schuldet nicht die Herstellung in Person, sondern nur alle Leistungen, die gemessen<br />

an seinem Pflichtenkreis dafür zu erbringen sind. Verursacht der Erwerber also<br />

Baumängel, obwohl der Architekt seinen Pflichten nachgekommen ist, dann scheidet<br />

eine Haftung aus.<br />

Hier muss man auch sehr genau prüfen, welche Beschaffenheit die Parteien in einem<br />

solchen Fall vereinbart haben. Möglicherweise wird bei Abschluss der Sonderwunschvereinbarung<br />

eine Abweichung von den Regeln der Technik schlüssig vereinbart. Die<br />

Parteien sind frei darin, auch Bauleistungen mit einer Beschaffenheit zu vereinbaren,<br />

die z. B. unterhalb der anerkannten Regeln der Technik liegt. Eine solche Vereinbarung<br />

muss eben nur klar und eindeutig sein und die Risiken müssen – hier greift dann<br />

wieder die Planungsüberlegenheit – offen gelegt sein. Ist dies der Fall, bestehen zumindest<br />

keine grundsätzlichen Bedenken, Abweichungen zu vereinbaren. Dann muss<br />

es aber bei entsprechend klarer Regelung möglich sein, dass der Bauträger sich im<br />

jeweiligen Vertragsverhältnis vollständig befreit von der Verantwortung für Leistungsbereiche.<br />

572 Eine Haftung des Bauträgers für durch Drittunternehmerleistungen verur-<br />

569<br />

570<br />

571<br />

Vgl. OLG Hamm, BauR 1998, 1119 (Ls.) = IBR 1998, 354.<br />

In diese Richtung auch Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 68<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 41; einschränkend Pause, Bauträgerkauf<br />

und Baumodelle, Rdn. 559<br />

572<br />

Im Ergebnis auch Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 68<br />

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sachte Mängel scheidet dann aus, wenn der Erwerber vertragswidrig unmittelbar mit<br />

den am Bau Beteiligten Sonderwunschvereinbarungen abschließt. 573<br />

Richtig ist es auch, dass der Bauträger hinsichtlich des technischen und sonstigen Koordinierungsbedarfs<br />

zur Aufklärung und Beratung verpflichtet ist, soweit der Bauablauf<br />

im Übrigen betroffen ist bzw. die Ausführung anderer Gewerke. 574 So muss der Bauträger<br />

darüber informieren, ob und wie sich Sonderwünsche auf den Bauablauf auswirken<br />

können.<br />

5. Haftung der Beteiligten bei Auswirkungen von<br />

Eigenleistungen gegenüber Sondereigentum anderer<br />

Erwerber oder Gemeinschaftseigentum<br />

a) Haftung von Bauträger und Erwerber<br />

An der Herstellungsverpflichtung des Bauträgers gegenüber anderen Erwerbern im<br />

Hinblick auf deren Sondereigentum bzw. auf das Gemeinschaftseigentum ändert sich<br />

nichts durch die Vereinbarung von Sonderwünschen einschließlich Eigenleistungen.<br />

<strong>Der</strong> Bauträger schuldet den anderen Erwerbern gegenüber unverändert eine mangelfreie<br />

Leistung. 575 Auch ein Baubetreuer haftet Nachbareigentümern, wenn Eigenleistungen<br />

eines Baubetreuten zu Mängeln führen. 576<br />

Fraglich ist, ob und inwieweit nun der „Eigenleistungs-Erwerber“ gegenüber den anderen<br />

Erwerbern haftet. Dies soll nach Auffassung des OLG Köln 577 der Fall sein, welches<br />

einen Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Einzelnen Erwerber<br />

bejaht, wobei in der Entscheidung nicht zum Ausdruck kommt, wann die Leistungen<br />

erbracht wurden. Nach anderer Auffassung soll ein Miteigentümer, der vor Entstehung<br />

der sogenannten "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" mit dem Bauträger<br />

Sonderwünsche vereinbart, gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz haften, wenn es aufgrund dieser Sonderwünsche<br />

zu Baumängeln an dem Gebäude gekommen ist. Das OLG Hamm geht<br />

dabei davon aus, dass weder gesetzliche noch vertragliche Anspruchsgrundlagen bestehen.<br />

578 Ein „werdender Eigentümer“, dem die Rechte und Pflichten nach dem WEG<br />

zustehen, wird angenommen bei einem wirksamen Erwerbsvertrag mit Eintragung ei-<br />

573<br />

574<br />

575<br />

576<br />

577<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 42<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 39<br />

Vgl. z. B. OLG Hamm, BauR 2001, 1757; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 560<br />

OLG München, BauR 1999, 399.<br />

Urteil vom 08.11.1996, 16 Wx 215/96, WE 1997, 427, zitiert nach Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />

Rdn. 560<br />

578<br />

OLG Hamm, BauR 1998, 408 (Ls.) = IBR 1998, 153 = NJW-RR 1998, 371 f. m. w. N.<br />

110<br />

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ner Auflassungsvormerkung und Übergabe der Sondereigentumseinheit. 579 Ansprüche<br />

der anderen Erwerber könnten sich im Hinblick auf die erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums<br />

allenfalls gegen die Eigentümergemeinschaft richten, die dann<br />

auch die Kosten zu tragen hat. 580<br />

b) Rückgriff des Bauträgers<br />

<strong>Der</strong> Bauträger hingegen ist aus den von ihm geschlossenen Erwerbsverträgen sehr<br />

wohl verpflichtet, insoweit mangelfrei zu leisten. Ob er insoweit tatsächlich nur dann<br />

Rückgriff nehmen kann, wenn eine Haftung des Eigenleistungs-Erwerbers für die ordnungsgemäße<br />

Erbringung ausdrücklich geregelt wurde, 581 erscheint zumindest fraglich.<br />

Bei Sonderwünschen, die der Bauträger selbst auszuführen hat, scheidet ein Rückgriff<br />

ohnehin aus. Bei jedweder Vereinbarung von Eigenleistungen kann die Auslegung der<br />

Erklärungen der Beteiligten ergeben, dass der Erwerber eine ordnungsgemäße Erbringung<br />

verspricht. Dieses Ergebnis kann sich durch die Auslegung der entsprechenden<br />

Erklärungen ergeben, die vorzunehmen ist. 582 Denn wenn einerseits der „Eigenleistungs-Erwerber“<br />

umfassende Planungs-, Beratungs- und Überwachungspflichten<br />

des Bauträgers im Hinblick auf die mangelfreie Erbringung der Eigenleistungen wie<br />

auch deren Auswirkungen auf die Leistungen insgesamt haben darf, so wird der Bauträger<br />

erwarten dürfen, dass die so überwachten und koordinierten Leistungen ordnungsgemäß<br />

erbracht werden. Aber auch, wenn keine Überwachungspflichten vereinbart<br />

wurden, wird regelmäßig der Wille der Parteien dahin gehen, dass eine ordnungsgemäße<br />

Durchführung erfolgt. Dies gilt insbesondere wenn der Erwerber konkret von<br />

Vorgaben und Hinweisen abweicht und sich nunmehr Auswirkungen z. B. auf das Gemeinschaftseigentum<br />

ergeben. Etwas anderes wäre anzunehmen, wenn die mit dem<br />

Bauträger besprochene Ausführung zwingend zu Mängeln führt. Dann scheidet ein<br />

Rückgriff aus. Soweit vereinzelt vertreten wird, dass ein Rückgriff des Bauträgers gemäß<br />

§ 426 BGB in Betracht kommt, setzt dies voraus, dass der Erwerber gegenüber<br />

den anderen Erwerbern haftet. Dies wiederum ist gerade zweifelhaft.<br />

6. Auswirkungen auf den Fertigstellungszeitpunkt<br />

Nach vertretener Auffassung 583 sollen Sonderwunschverträge eines Erwerbers ohne<br />

Wissen des Bauträgers Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin haben, während<br />

579<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 620 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; OLG<br />

Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2005 – 20 W 17/03, ibr-online; in Vollzug gesetzt wird die WEG,<br />

wenn neben dem Bauträger ein Erwerber eingetragen wird, BayObLG, Beschluss vom 11.04.1990 –<br />

BReg. 2 Z 7/90 –, NJW 1990, 3216.<br />

580<br />

OLG Hamm, NJW-RR 1998, 372.<br />

581<br />

LG Arnstadt, BauR 2005, 151 (Ls.) = IBR 2004, 699.<br />

582<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 68<br />

583<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 49<br />

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dies bei Sonderwunschverträgen mit Wissen des Bauträgers ohne weiteres nicht der<br />

Fall sein soll. 584 Richtig ist, dass bei der Ausführung von Sonderwünschen oder Eigenleistungen<br />

der Bauträger unverschuldet gehindert sein kann, die von ihm geschuldete<br />

Leistung fristgemäß fertigzustellen. Bei einem Bauvertrag – auch außerhalb von § 6<br />

Nr. 2 Abs. 1 VOB/B – ist ganz herrschende Auffassung, dass je nach Ausgestaltung<br />

der Zusatzleistung diese immer auch zu erhöhtem Zeitaufwand führen kann, so dass<br />

jedenfalls ein Verschulden des Bauträgers an der Terminüberschreitung im Einzelfall<br />

ausscheiden kann. Es kommt richtigerweise auf den Einzelfall an. Im Einzelfall kann<br />

z. B. die Auslegung der Sonderwunschvereinbarung dazu führen, dass die Ausführung<br />

im bereits vereinbarten Zeitraum erfolgen soll. Ob dies immer der Fall sein soll, wenn<br />

kein entsprechender Vorbehalt durch den Bauträger erklärt wurde, 585 erscheint zweifelhaft,<br />

insbesondere wenn auf der Hand liegt, dass es zu zeitlichen Verschiebungen<br />

kommen muss.<br />

7. Auswirkungen auf Vergütung, Abschlagszahlungshöhe<br />

(unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 MaBV) und<br />

Freistellungserklärung<br />

a) Vergütungshöhe<br />

Bei der Höhe der vereinbarten Bauträgervergütung wirken sich geänderte Leistungen<br />

und Zusatzleistungen, die zu bereits geschuldeten Leistungen des Bauträgers hinzutreten<br />

und Eigenleistungen unterschiedlich aus. Auch Leistungen, die nicht in Eigenleistung,<br />

sondern nun durch Dritte erbracht werden sollen, bleiben nicht ohne Auswirkung.<br />

aa) Zusatzleistungen und geänderte Leistungen<br />

Vereinbaren Bauträger und Erwerber Zusatzleistungen des Bauträgers, die vorhandene<br />

Leistungen aus der Baubeschreibung auch teilweise ersetzen und ergänzen, so ist<br />

die Vergütungshöhe vorrangig der Vereinbarung der Parteien vorbehalten. 586 Weggefallene<br />

und ersetzte Leistungen sind gutzuschreiben. 587 In eine Vergütungskalkulation<br />

ist die Vergütung für die neue, abgeänderte Leistung aufzunehmen.<br />

Allgemein kann ansonsten bei fehlender Vergütungsvereinbarung nur § 632 Abs. 2<br />

BGB zur Anwendung kommen. 588 Die Ortsüblichkeit soll sich nach vertretener Auffassung<br />

an den Preisen der Nachunternehmer für den konkreten geschlossenen Vertrag<br />

584<br />

585<br />

586<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 50<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 50<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 528; Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht,<br />

4. Teil, Rdn. 53<br />

587<br />

588<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 54<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 528<br />

112<br />

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orientieren. 589 Sind hier Einheitspreise vereinbart, sollen diese gelten zuzüglich der<br />

Bauträgerzuschläge. Hinzu kommen sodann etwaige zusätzliche Planungsaufwendungen<br />

und zusätzlich auch der Bauträgerzuschlag. Diese Auffassung führt letztlich zu einer<br />

Preisermittlung ähnlich wie bei einem VOB/-Vertrag nach § 2 Nr. 5 VOB/B, wenn<br />

sich der Auftragnehmer Nachunternehmer bedient. Nach anderer Auffassung 590 soll es<br />

zu Recht ganz grundsätzlich ausschließlich auf die übliche Vergütung für die konkrete<br />

geänderte Leistung ankommen. Dabei wären auch alle Kostenauswirkungen zu berücksichtigen,<br />

die auf Koordinierung, Folgegewerke, Planung und sonstige Abläufe eintreten<br />

können. Insbesondere soll danach die Vergütung nach den tatsächlichen Nachunternehmerkosten<br />

für die geänderte oder auch zusätzliche Leistung vorgenommen<br />

werden, 591 die in der Tat ein ganz anderes Preisgefüge haben kann als der bislang<br />

eingesetzte Nachunternehmer. Im Rahmen der üblichen Vergütung ist dann auch der<br />

übliche Bauträgerzuschlag, der zwischen 5 und 15 % liegen soll, auf die Nachunternehmervergütung<br />

zu zahlen. 592 In einem Prozess muss der Bauträger die vergütungsrelevanten<br />

Risiken und Aufwendungen darlegen. 593 Geht man bei sämtlichen Vergütungsbestandteilen<br />

von der üblichen Vergütung aus, bedarf es auch der Offenlegung<br />

der Bauträgerkalkulation konsequenterweise nicht. 594<br />

Zum Teil wird vertreten, dass bei nur unwesentlichen Änderungen diese von der vereinbarten<br />

Bauträgervergütung erfasst seien. 595 Diese Auffassung wird vom BGH zumindest<br />

für VOB/B-Pauschalpreisverträge abgelehnt. 596 Sie ist aber auch außerhalb<br />

eines VOB/B-Vertrags abzulehnen. Auch bei einem <strong>Bauträgervertrag</strong> gehen die Parteien<br />

nicht davon aus, dass zusätzliche Leistungen nicht vergütet werden müssen.<br />

bb) Eigenleistungen<br />

Bei Eigenleistungen gilt Entsprechendes. Einigen sich die <strong>Bauträgervertrag</strong>sparteien<br />

nicht, ist der Bauträger verpflichtet, dem Erwerber eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.<br />

Diese Rechtsfolge ergibt sich nach herrschender Auffassung aus einer analogen<br />

Anwendung von § 649 BGB, auch wenn dieser unmittelbar im <strong>Bauträgervertrag</strong> keine<br />

Anwendung findet. 597 Die Bemessung des Entfalls hat sich nach § 649 BGB (unmittelbar<br />

oder analog) auszurichten. 598 Dies entspricht der herrschenden Auffassung auch<br />

589<br />

590<br />

591<br />

592<br />

593<br />

594<br />

595<br />

Nachweise bei Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 54<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 54<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 54<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 529<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 55<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 529<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 528 unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH,<br />

NJW 1974, 1864, 1865<br />

596<br />

597<br />

BGH, NZBau 2002, 669; BGH, BauR 2000, 1754<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 530; ebenso vom Ansatz her Grziwotz/Koeble-Vogel,<br />

Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 57; offen Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>, Rdn. 840<br />

598<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 57 – Fußnote 82 – unter Hinweis auf<br />

abweichende Entscheidung OLG Düsseldorf, IBR 1992, 181 (mit ablehnender Anmerkung Schulze-<br />

Hagen); Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 530<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

zu üblichen Bauverträgen, wenn eine einvernehmliche teilweise Vertragsaufhebung erfolgt.<br />

Auch hierbei wird analysiert, was Anlass der Vertragsaufhebung war. Auch bei<br />

einem <strong>Bauträgervertrag</strong> ist insoweit nur der Bauerrichtungsteil betroffen. 599 Von daher<br />

richtet sich die Vergütung danach, welche Nachunternehmervergütung entfällt. Das<br />

sind nämlich regelmäßig die Herstellungskosten, die entfallen. Auch diese wird jedoch<br />

zum Teil nicht entfallen, wenn der Nachunternehmer gegenüber dem Bauträger einen<br />

Anspruch nach § 649 BGB geltend macht. Hierauf wird der Bauträger wohl hinweisen<br />

müssen. Ebenso kann entfallen Bauleitungsaufwand. Es kommt hierbei auf den Einzelfall<br />

an und welche Leistungen der Bauträger insoweit zu erbringen hat.<br />

cc) Selbständiger Sonderwunschvertrag mit beteiligten Nachunternehmern<br />

Einen eigenen Vertrag schließt der Erwerber unmittelbar mit einem der am Bau beteiligten<br />

Nachunternehmer ab. <strong>Der</strong> Bauträger muss, damit dies überhaupt geschehen<br />

kann, zustimmen. 600 Soweit in diesem Zusammenhang Leistungen des Bauträgers entfallen,<br />

gilt zur Vergütungshöhe das Gleiche wie zu Eigenleistungen. Sofern der selbständige<br />

Sonderwunschvertrag teilweise die vom Bauträger zu erbringenden Bauleistungen<br />

ersetzt oder ändert, wird man wiederum an eine Gutschrift durch den Bauträger<br />

analog § 649 BGB denken müssen. 601 Wird im Übrigen bei Kenntnis und Zustimmung<br />

durch den Bauträger bei Sonderwunschvereinbarungen nichts konkret an zusätzlicher<br />

Vergütung für den Bauträger (Architektenleistungen zur Planung, Koordinierung und<br />

Überwachung) vereinbart, scheiden weitere Ansprüche des Bauträgers in aller Regel<br />

bzw. im Zweifel aus. 602 Im Einzelfall ist es eine Frage der Auslegung der konkreten<br />

Sonderwunschvereinbarung, inwieweit gleichwohl – sofern deren Voraussetzungen<br />

vorliegen – gesetzliche Ansprüche z. B. wegen Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht<br />

kommen. 603 Im Zweifel ist von der berechtigten Erwartung des Erwerbers im<br />

Hinblick auf die abschließende Regelung der Sonderwunschvereinbarung auszugehen.<br />

Handelt es sich dabei jedoch um Bauleistungen, die zunächst der Bauträger schuldete,<br />

wird im Hinblick auf den im Zweifel ja trotzdem weiter zu erbringenden Koordinierungsund<br />

Überwachungsaufwand dieser keinen ersparten Aufwand darstellen.<br />

599<br />

Vgl. zur Begründung auch Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 530, Rn. 558; Grziwotz/Koeble-Vogel,<br />

Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 57<br />

600<br />

601<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 542<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 60; ebenso Pause, Bauträgerkauf und<br />

Baumodelle, Rdn. 545<br />

602<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 58; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />

Rdn. 543<br />

603<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 58<br />

114<br />

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ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>I. Sonderwünsche<br />

b) Einfluss der Sonderwünsche auf die Bemessung der Raten gem. § 3<br />

Abs. 2 MaBV, Freistellungserklärung<br />

aa) Raten<br />

Zunächst ist bei Sonderwünschen zu beachten, dass gemäß § 3 Abs. 2 MaBV ein<br />

neuer Vertragspreis zu bilden ist. 604 Reduziert sich der Erwerbspreis aufgrund von Eigenleistungen<br />

und/oder selbständigen Sonderwunschverträgen, so ist streitig, ob die<br />

Reduktion des Erwerbspreises nachträglich entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 3 MaBV auf<br />

sämtliche Bauabschnittsraten zu verteilen ist, 605 nur auf die zeitlich nachfolgenden 606<br />

oder nur auf die vom Sonderwunsch betroffene Rate. 607 Rechtsprechung hierzu liegt<br />

nicht vor. Unter Berücksichtigung der Schutzfunktion der MaBV dürfte die Berechnung<br />

aller Raten nach dem neuen Vertragspreis zutreffend sein. 608 Danach zuviel geleistete<br />

Zahlungen sind zurückzuerstatten. 609 Gleiches gilt für die Erhöhung des Erwerbspreises.<br />

Hier soll eine Verteilung auf sämtliche Bautenstandsraten erfolgen. 610 Die in der<br />

Praxis anzutreffende gesonderte sofortige Abrechnung einer zusätzlichen Leistung ist<br />

damit nicht vereinbar. 611 Denkbar wäre nur die gesonderte Abrechnung durch Verlagerung<br />

vollständig nach hinten. 612<br />

Auch bei der Fälligkeit der jeweiligen Raten kann der Sonderwunsch relevant werden.<br />

Lässt sich die Leistung einer der in § 3 Abs. 2 MaBV aufgeführten Raten zuordnen,<br />

wird auch diese Rate erst nach Ausführung des Sonderwunschs fällig. 613 <strong>Der</strong> Sonderwunschvertrag<br />

mit dem Handwerker ist wiederum gesondert und außerhalb der MaBV<br />

zu betrachten. 614<br />

bb) Freistellungserklärung<br />

Vorsicht ist im Hinblick auf die Freistellungserklärung geboten. 615 Nach § 3 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3 MaBV hat der Bauträger als eine Fälligkeitsvoraussetzung eine Lastenfreistellungserklärung<br />

der Globalgläubigerin vorzulegen. Die Lastenfreistellung darf die<br />

Bank davon abhängig machen, dass die „geschuldete“ Vertragssumme an die Bank<br />

gezahlt wird. In aller Regel ist der Anspruch des Bauträgers auch noch abgetreten. Bei<br />

604 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 533<br />

605 Grziwotz/Koeble-Vogel, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 62; ebenso Basty, <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong>,<br />

Rdn. 846; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, Rdn. 533<br />

606 So Blank, <strong>Bauträgervertrag</strong>, Rdn. 241<br />

607 Weigl, MittBayNot 1996, 10, 13<br />

608 Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 62; Pause, Rdn. 533<br />

609 Pause, Rdn. 533; ebenso Basty, Rdn. 846 (Fälligkeit bei der nächsten anstehenden Rate)<br />

610 Vgl. nur Pause, Rdn. 533<br />

611 Str., diese Praxis ablehnend Pause, Rdn. 533<br />

612 Vgl. Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 63<br />

613 Pause, Rdn. 534<br />

614 U. a. wegen der fehlenden Berücksichtigung der MaBV ist der selbstständige Sonderwunschvertrag<br />

bedenklich, vgl. Basty, Rdn. 610 f.<br />

615 Vgl. hierzu Pause, Rdn. 535; Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 65 f.<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Erhöhung des Kaufpreises ergeben sich insoweit naturgemäß keine Probleme. Auch<br />

die erhöhte Vergütung ist an die Abtretungsempfängerin zu zahlen.<br />

Ist der Sonderwunsch nicht formwirksam abgeschlossen, bleibt es beim ursprünglichen<br />

Vertragspreis. Die Bank muss freistellen gegen Zahlung der wirksam vereinbarten Vergütung.<br />

Ist sie Abtretungsempfängerin, ist die mit Heilung zu zahlende höhere Vergütung<br />

ebenfalls an sie zu zahlen. 616 Bei formwirksamer Vereinbarung hat sich der „geschuldete“<br />

Vertragspreis erhöht. 617<br />

Bei der Verringerung des Erwerbspreises kommt es zunächst darauf an, ob die Auflassung<br />

erklärt wurde. Dann kommt auch eine wirksame Verringerung der geschuldeten<br />

Vergütung in Betracht. 618 Bei offen gelegter Abtretung des Vergütungsanspruchs an die<br />

Bank ist streitig, ob der Bauträger überhaupt wirksam eine Reduzierung vornehmen<br />

kann. 619 Bei der Bank nicht bekannter Kaufpreisreduzierung bleibt es beim formunwirksamen<br />

Sonderwunsch (einschließlich Eigenleistung) beim Kaufpreis. In aller Regel liegt<br />

bei Abtretung auch keine schlüssige Bevollmächtigung zur Reduzierung vor, so dass<br />

auch bei einer gegebenenfalls formwirksamen Vereinbarung es an der Berechtigung<br />

des Bauträgers fehlen wird. 620 Die Bank soll auch mit einer Kaufpreisreduzierung nicht<br />

rechnen müssen, weshalb es bei der Freistellung nur gegen Zahlung der ursprünglichen<br />

Summe bleiben soll. 621 Ob allerdings die Interessen einer Bank dann, wenn die<br />

Vertragsparteien bei Sonderwünschen konsequent § 649 BGB beachten, nachteilig berührt<br />

werden, ist zumindest dann, wenn die Bank das Vorhaben vollständig finanziert,<br />

mehr als fraglich. Es entfallen ja auch die Kosten, die in aller Regel finanziert sind. 622<br />

Nach anderer Auffassung ist daher die Bank nach Bezahlung unter Berücksichtigung<br />

der Kaufpreisreduzierung zur Freistellung verpflichtet. 623<br />

8. Haftungsprobleme bei Sonderwünschen<br />

Bei Sonderwünschen stellen sich aus Sicht des Bauträgers häufig zwei verschiedene<br />

Haftungsprobleme.<br />

a) Auswirkungen auf Sondereigentum des Eigenleistungs-Erwerbers<br />

Soweit der Erwerber berechtigt ist, Eigenleistungen zu erbringen, soll der Bauträger für<br />

die hierdurch verursachten Mängel auch und gerade am Sondereigentum dieses Er-<br />

616 Basty, Rdn. 850<br />

617 Pause, Rdn. 535<br />

618 Pause, Rdn. 535<br />

619 Ablehnend z. B. Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 66<br />

620 Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 66<br />

621 Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 66; OLG Dresden, NJW-RR 1997, 1506<br />

622 Vgl. Pause, Rdn. 535, allerdings für den Fall, dass keine Abtretung erfolgte<br />

623 Pause, Rdn. 535, für den Fall, dass keine Abtretung erfolgte<br />

116<br />

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ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>I. Sonderwünsche<br />

werbers nach vertretener Auffassung dem Grunde nach haften. 624 Grund hierfür sei die<br />

regelmäßig vorzunehmende Auslegung der Erklärungen im Hinblick auf die weiter bestehende<br />

Überwachungs-, Koordinierungs- und Beratungspflicht des Bauträgers. Soweit<br />

die Eigenleistungen nur Auswirkungen auf das Sondereigentum des Eigenleistungs-Erwerbers<br />

haben, ist die Haftung des Bauträgers problematisch, wenn er<br />

ausdrücklich weder plant, überwacht noch sonst berät. 625 Allerdings ist eine Konstellation,<br />

in welcher Planung, Überwachung und Koordinierung vollständig ausgegrenzt<br />

werden, selten gegeben, sondern es sind regelmäßig auch bei Eigenleistungen Planungs-<br />

und Überwachungsleistungen des Bauträgers zu bejahen. Wenn der Bauträger<br />

Bedenken nicht haben muss oder im Übrigen auf solche hinweist, ist nach der eine<br />

grundsätzliche Haftung ablehnenden Auffassung eine weitergehende Haftung nicht<br />

gegeben. 626 Eine weitergehende allgemeine Überwachungspflicht wird abgelehnt und<br />

nur bei ineinandergreifenden Arbeiten im Sinne von Prüfungs- und Bedenkenpflichten<br />

angenommen. 627 Auch die Auffassung, die grundsätzlich eine Haftung des Bauträgers<br />

bei Eigenleistungen wegen regelmäßig fortbestehenden Überwachungspflichten bejaht,<br />

verneint eine Haftung, wenn der Bauträger nachweisbar den Erwerber über die<br />

mit der Eigenleistung konkret verbundenen Gefahren und Risiken informiert und der<br />

Erwerber dennoch an der Ausführung seiner Eigenleistungen festhält. 628 Es ist also<br />

letztlich eine Frage der Darlegungs- und Beweislast.<br />

b) Haftung bei selbstständigen Sonderwunschvereinbarungen des<br />

Erwerbers mit Unternehmern<br />

Dem Erwerber stehen bei Verträgen mit anderen Unternehmern gegen diese sämtliche<br />

Leistungsstörungs- und Mängelansprüche aus dem selbständig abgeschlossenen Vertrag<br />

zu. Bejaht man, dass der Bauträger auch bei solchen Verträgen wie bei Eigenleistungen<br />

dem Grunde nach haftet, haftet dieser bei Mängeln als Gesamtschuldner. 629<br />

Richtig ist insoweit, dass es für die Beurteilung einer Haftung des Bauträgers keinen<br />

Unterschied machen kann, ob ein Dritter oder der Erwerber selbst Bauleistungen erbringt.<br />

Auch bei Verträgen des Erwerbers mit Dritten sind die Baubetreuungs- und Architektenleistungen<br />

des Bauträgers zu berücksichtigen. 630 Dies bedeutet, dass nur<br />

dann, wenn der Bauträger nachweisen kann, dass er sämtlichen denkbaren Beratungs-<br />

, Überwachungs- und Planungs- wie Koordinierungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen<br />

ist, er auch von einer etwaigen Haftung frei wird.<br />

624<br />

So ausdrücklich Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 68, unter Hinweis auf BGH, BauR 2002, 1385;<br />

BGH, BauR 2001, 273; a. A. z. B. Basty, Rdn. 842.<br />

625<br />

626<br />

627<br />

628<br />

629<br />

630<br />

Pause, Rdn. 559<br />

Vgl. Pause, Rdn. 559<br />

Pause, Rdn. 559<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 68<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 71<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 71<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Eine uneingeschränkte Haftung des Bauträgers wird unabhängig von diesen Erwägungen<br />

in Fällen bejaht, 631 bei denen zum einen vom Bauträger zu erbringende Leistungen<br />

mangelhaft sind und Leistungen des Drittunternehmers (wohl auch bei Eigenleistungen)<br />

ebenfalls mangelbehaftet sind, diese Umstände letztlich zu einer unteilbaren Leistung<br />

führen und Mängelansprüche nicht getrennt werden können. In diesem Fall liegt<br />

selbstverständlich auch eine uneingeschränkte Haftung des Drittunternehmers vor. 632<br />

Bei Vereinbarung eines höherwertigen Materials oder Baustoffs und einer gesonderten<br />

Vergütung hierfür soll alleine der Handwerker unmittelbar gegenüber dem Erwerber<br />

haften und nicht der Bauträger, wenn der Mangel ausschließlich den höherwertigen<br />

Baustoff betrifft. 633 Dies ist z. B. der Fall, wenn Farbabweichungen bei höherwertigen<br />

Fliesen auftreten. In einem solchen Fall wird man wohl regelmäßig dazu kommen, dass<br />

den Bauträger im Hinblick auf das höherwertige Material keine Pflichten treffen sollen.<br />

Haben Erwerber und Handwerker eine gesonderte Vereinbarung über einen höherwertigen<br />

Baustoff getroffen und betrifft die Vergütungsvereinbarung ausschließlich die Materialverbesserung,<br />

haftet der Bauträger jedoch ansonsten weiter, es sei denn die Ursachen<br />

der Mangelerscheinungen liegen alleine in den Regelungen der Sonderwunschvereinbarung.<br />

Das ist z. B. nicht der Fall, wenn entgegen den Regeln der<br />

Technik bei Sonderwunschfliesen die Verfugung nicht dauerelastisch, sondern starr<br />

vorgenommen wurde. 634<br />

Wird nicht nur das Material geändert, sondern auch die Art der Ausführung (Parkett<br />

statt Teppich), und wird für die alte Ausführung eine Gutschrift in voller Höhe erteilt,<br />

dann soll alleine der Unternehmer dem Erwerber gegenüber haften, und zwar für Ausführungs-<br />

wie für Materialfehler. 635 Auch hier muss man die Erklärungen im Einzelfall<br />

untersuchen, so dass im Einzelfall auch anderes gelten kann. Die Haftung des Bauträgers<br />

kann auch greifen, wenn bei der Zustimmung zum Sonderwunsch durch den Bauträger<br />

eine Pflichtverletzung vorliegt. 636 Diese kann in einer planerischen Fehlleistung<br />

bestehen oder auch bei mangelhafter Bauleitung. Als Beispiel wird genannt der Austausch<br />

des geplanten Teppichbodens gegen einen Steinfußboden, bei dem es zu<br />

Schallmängeln kommt. Hier ist die Haftung des Bauträgers zu bejahen, weil dieser die<br />

Gebäudeplanung erstellt hat und deshalb auch entsprechend beraten bzw. abraten<br />

muss. 637 Ist auch dem Handwerker bei entsprechender Erkennbarkeit der Probleme eine<br />

Haftung vorzuwerfen, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht. 638<br />

631<br />

632<br />

633<br />

634<br />

Grziwotz/Koeble-Vogel, 4. Teil, Rdn. 71<br />

Pause, Rdn. 549; OLG Schleswig, NJW-RR 1998, 1551 = OLG Schleswig, BauR 1999, 518 (Ls.).<br />

Pause, Rdn. 550<br />

Pause, Rdn. 551 unter Hinweis auf OLG Celle, BauR 1998, 802: mangelhafte Unterkonstruktion führt<br />

zu Mängeln bei Sonderwunschfliesen<br />

635<br />

Pause, Rdn. 552 unter Hinweis auf OLG Koblenz, BauR 1996, 868, welches allerdings ohnehin nur<br />

die Haftung des Sonderwunsch-Handwerkers betrachtet<br />

636<br />

Pause, Rdn. 553<br />

637 Pause, Rdn. 553<br />

638 Pause, Rdn. 553<br />

118<br />

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ARBER-Verlag GmbH V<strong>II</strong>I. Sonderwünsche<br />

Bei bloßen Ausführungsfehlern haftet alleine der Sonderwunsch-Handwerker, z. B.<br />

wenn die Schallmängel alleine aufgrund schlechter Ausführung entstehen. 639 Hier wäre<br />

gegebenenfalls noch ein etwaiger Überwachungsfehler je nach Ergebnis der Auslegung<br />

der entsprechenden Erklärungen zu problematisieren. 640<br />

Selbst wenn man eine Haftung des Bauträgers gegenüber dem Einzelnen Erwerber<br />

verneint, besteht insbesondere bei Schallmängeln anderer Wohneinheiten die Haftung<br />

des Bauträgers gegenüber eben den anderen Erwerbern. <strong>Der</strong> Bauträger kann sich also<br />

wegen des Sonderwunschs alleine nicht im Hinblick auf seine eigenen Vertragspflichten<br />

enthaften. Hier käme dann allenfalls wieder ein Rückgriffsanspruch gegenüber dem<br />

Erwerber in Betracht, was Vertragspflichten des Erwerbers gegenüber dem Bauträger<br />

voraussetzt. 641 Ein eigener Anspruch der anderen Eigentümer gegenüber dem Sonderwunsch-Erwerber<br />

ist wohl zu verneinen, regelmäßig schon mangels zu diesem Zeitpunkt<br />

vorliegender rechtlicher Beziehungen; in der Regel fehlt es selbst an einer werdenden<br />

Gemeinschaft. 642 Liegt letztere vor, kann eine Anwendung der §§ 10 – 29 WEG<br />

in Betracht kommen; auch sind die Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers<br />

dann zu bejahen. 643<br />

639<br />

640<br />

Pause, Rdn. 554<br />

I. E. ebenso Pause, Rdn. 557, der eine Haftungsfreizeichnung für Mängel an anderen Gewerken bei<br />

Überwachungsfehlern ablehnt.<br />

641<br />

Bejaht von Pause, Rdn. 555<br />

642 Pause, Rdn. 556<br />

643 Siehe hierzu Pause, Rdn. 620 f.<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

IX. Mängelansprüche bei Wohnungseigentum<br />

Liegt ein Mangel vor, können einem Erwerber Mängelrechte unter bestimmten Voraussetzungen<br />

zur Verfügung stehen. Besonderheiten ergeben sich, soweit ein Erwerber<br />

nicht Alleineigentum an einem Grundstück erwirbt, sondern Wohnungs- oder auch gewerbliches<br />

Teileigentum im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft. In diesen Fällen<br />

stellt sich die Frage, ob ein Erwerber im Hinblick auf Mängelansprüche beschränkt ist<br />

und ob er sie unabhängig von der Gemeinschaft geltend machen kann. 644 Zu unterscheiden<br />

sind Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums und solchen, die das<br />

Gemeinschaftseigentum betreffen. Zu prüfen sind bei Beteiligung der Wohnungseigentümer-<br />

oder Teileigentümergemeinschaft auch Verfahrensfragen. Mängel, die ausschließlich<br />

das Sondereigentum betreffen, stehen dem Erwerber ohne Einschränkung<br />

zu. 645 Prozessual ist hier die Möglichkeit zu diskutieren, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

prozessführungsbefugt sein kann, auch solche Mängel geltend zu machen.<br />

Das ist Gegenstand der prozessualen Überlegungen. Mit zwei sehr bedeutenden<br />

Entscheidungen hat der BGH hier für einige Klärungen gesorgt. 646<br />

1. Ansprüche bei Mängeln des Gemeinschaftseigentums<br />

Grundsatz ist, dass auch beim Gemeinschaftseigentum die Mängelansprüche jedem<br />

einzelnen Erwerber zustehen. Sie ergeben sich aus dem <strong>Bauträgervertrag</strong>, den der<br />

Erwerber mit dem Bauträger geschlossen hat. 647 <strong>Der</strong> Erwerber von Wohnungseigentum<br />

ist berechtigt, seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer<br />

selbstständig zu verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen<br />

der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers<br />

nicht beeinträchtigt sind. 648 Bestimmte Mängelrechte kann nach der Rechtsprechung<br />

des BGH ein Erwerber wegen der sogenannten „Gemeinschaftsbezogenheit“ von vorne<br />

herein nicht selbst geltend machen. Außerdem kann durch entsprechende Beschlussfassung<br />

der Wohnungseigentümergemeinschaft eine weitere Ausübung der<br />

Geltendmachung von Rechten unterbunden werden.<br />

Während die Anspruchsberechtigung des einzelnen Erwerbers im Hinblick auf die<br />

Nacherfüllung im Grundsatz unproblematisch ist, treten bei den weiteren Mängelrechten<br />

Schwierigkeiten auf. Es stellt sich die Frage, ob der einzelne Erwerber z. B. einen<br />

vollen Vorschussanspruch geltend machen kann oder nur eine Quote, ob er Zahlung<br />

an sich verlangen kann, ob ihm ein vollständiges Zurückbehaltungsrecht wegen<br />

Mängeln zusteht, ob jeder einzelne Erwerber berechtigt ist, eine angemessene Frist<br />

644<br />

645<br />

Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 297<br />

Wenzel, NJW 2007, 1905; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn.883; Grziwotz/Koeble-Koeble,<br />

Handbuch Bauträgerrecht, Rdn. 300<br />

646<br />

647<br />

BGH, BauR 2007, 1221 ff.; BGH, BauR 2006, 1747 ff.<br />

Werner/Pastor, <strong>Der</strong> Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 471; Pause, Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />

4. Aufl., Rdn. 884<br />

648<br />

BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2006, 1747<br />

120<br />

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ARBER-Verlag GmbH IX. Mängelansprüche bei Wohnungseigentum<br />

zur Nacherfüllung zu setzen und danach das Wahlrecht hinsichtlich der weiteren Mängelansprüche<br />

auszuüben. Auch wer letztlich die Rechte prozessual geltend machen<br />

darf, ist zu klären. Ungeachtet der jeweiligen dogmatischen Einordnung kann von folgendem<br />

ausgegangen werden.<br />

a) Nacherfüllung<br />

aa) Ansprüche der Erwerber<br />

Jeder einzelne Erwerber kann den Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen, einklagen<br />

und durchsetzen und bedarf hierzu keines vorherigen Beschlusses der Gemeinschaft.<br />

649 Ein Nachteil für die anderen Erwerber ergibt sich hieraus nicht, weil diese<br />

ohnehin verpflichtet sind, das Gemeinschaftseigentum instand zu setzen. Die Beseitigung<br />

anfänglich vorhandener Mängel gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung (ordnungsgemäße<br />

Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums)<br />

im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. 650 Ein Nachteil für den Bauträger ergibt sich hieraus<br />

ebenfalls nicht, weil er zwar von mehreren Erwerbern in Anspruch genommen<br />

werden könnte, er aber durch Mangelbeseitigung auch die Ansprüche der anderen Erwerber<br />

erfüllen kann. 651 Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ist also insoweit<br />

ausgeschlossen.<br />

Vollstreckt wird ein Nacherfüllungsanspruch nach § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme.<br />

Nach § 887 Abs. 1 ZPO kann der Erwerber die Nacherfüllung auf Kosten des<br />

Bauträgers selbst vornehmen. Die dabei entstehenden Ersatzvornahmekosten werden<br />

nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben. 652 Gemäß § 887 Abs. 2 kann vom Prozessgericht<br />

auch ein Vorschuss ausgeurteilt werden. Hier ist wie für einen Vorschussanspruch<br />

nach § 637 Abs. 3 BGB zu verlangen, dass dieser nur mit Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

verlangt werden darf, damit dieser zweckentsprechend verwendet<br />

werden kann. 653<br />

Hat ein Wohnungseigentümer sein Eigentum von einem früheren Vertragspartner des<br />

Bauträgers erworben, dann kann er nur durch Abtretung der Rechte aus dem <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

aktiv legitimiert sein. Scheiden Ersterwerber durch Veräußerung ihres Wohnungseigentums<br />

ohne ausdrückliche Abtretung ihrer Mängelansprüche aus, gelten diese<br />

als stillschweigend an die Erwerber abgetreten. 654 Soweit es in dem Erwerbsvertrag<br />

an einer solchen ausdrücklichen Abtretung fehlt, genügt auch eine Ermächtigung des<br />

Erwerbers zur Geltendmachung der aus dem <strong>Bauträgervertrag</strong> entstandenen Mängel-<br />

649<br />

BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2006, 1747, 1749; BGH, BauR 1980, 69; BGH, BauR<br />

1991, 606; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn.884<br />

650<br />

651<br />

652<br />

653<br />

654<br />

vgl. Wenzel, NJW 2007, 1905, 1906<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 884<br />

Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 887, Rdn. 13<br />

BGH, BauR 2007, 1221, 1223<br />

OLG Düsseldorf, IBR 2004, 206<br />

Seminarunterlage<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

ansprüche. Eine solche Ermächtigung ist nach der Rechtsprechung zu vermuten, wenn<br />

sie nicht nach dem Erwerbsvertrag ausgeschlossen ist. 655<br />

<strong>Der</strong> Anspruch des einzelnen Erwerbers auf Nacherfüllung besteht unabhängig davon,<br />

ob Ansprüche anderer bereits verjährt sind. Darüber hinaus besteht er in vollem Umfang<br />

und ist nicht auf eine Quote für den Miteigentumsanteil beschränkt, was bei einer<br />

Nacherfüllung allerdings schon praktisch nicht möglich ist. 656 An der Anspruchsberechtigung<br />

des einzelnen Erwerbers und der vollen Einstandspflicht des Bauträgers hinsichtlich<br />

der Nacherfüllung ändert sich auch nichts dadurch, dass einzelne Erwerber<br />

mit dem Bauträger einen Vergleich abgeschlossen haben oder einen ausdrücklichen<br />

Verzicht eingegangen sind. Ebenso wenig ändert sich an dieser Situation etwas durch<br />

rügelose Abnahme anderer Erwerber (§ 640 Abs. 2 BGB), die bei bekannten Mängeln<br />

bestimmte Rechte wie den Nacherfüllungsanspruch untergehen lässt. <strong>Der</strong> einzelne<br />

Erwerber, der weder einen Vergleich abgeschlossen hat noch einen Verzicht geleistet<br />

hat und auch nicht rügelos abgenommen hat, kann im Verhältnis zum Bauträger den<br />

Nacherfüllungsanspruch in vollem Umfang geltend machen. Dem Bauträger steht unter<br />

Umständen gegen die durch Vergleich oder Verzicht ausgeschlossenen Erwerber ein<br />

Ausgleichsanspruch zu, berechnet auf der Basis der Einstandspreise für die Nacherfüllung<br />

nach der Quote des jeweiligen Miteigentumsanteils. Dieser Ausgleichsanspruch<br />

ist dem abgeschlossenen Vergleich oder Verzichtsvertrag immanent. 657<br />

Die Behandlung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Vergütungsansprüchen wegen<br />

eines Mangels am Gemeinschaftseigentum ist angesichts der zuvor bejahten Anspruchsberechtigung<br />

zu bejahen, aber streitig. 658 Richtig ist allerdings, dass wegen eines<br />

kleineren Mangels (Mangelbeseitigungsaufwand z.B. € 1.000) bei einer größeren<br />

WEG von 100 Personen Kapital beim Bauträger in erheblichem Umfang (mindestens<br />

das Dreifache, also insgesamt mindestens € 300.000) blockiert würde. Ob dies eine<br />

andere Betrachtung im Sinne einer auf den Miteigentumsanteil beschränkten Geltendmachung<br />

rechtfertigt, ist jedoch zweifelhaft. <strong>Der</strong> einzelne Erwerber kann zwar den Anspruch<br />

auf Nacherfüllung geltend machen, er muss es aber nicht. Jedenfalls dann,<br />

wenn nur ein Erwerber in Anspruch genommen wird, soll nach Auffassung des BGH<br />

das Zurückbehaltungsrecht in voller Höhe der Beseitigungskosten bestehen. 659 Grundsätzlich<br />

ist insoweit zu beachten, dass Einschränkungen des Rechts aus § 320 BGB<br />

nur sehr vorsichtig angenommen werden können. Keinesfalls darf die Druckfunktion<br />

des Leistungsverweigerungsrechts eingeschränkt werden. Eine nur quotale Berücksichtigung<br />

des Rechts nach § 320 BGB scheidet also grundsätzlich aus, wenn nicht alle<br />

Erwerber in Anspruch genommen werden. 660 Richtigerweise wird man erst dann gemäß<br />

§ 242 BGB an eine Einschränkung denken müssen, wenn sämtliche geltend ge-<br />

655<br />

656<br />

657<br />

658<br />

659<br />

Vgl. BGH, BauR 1997, 488.<br />

Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 307; BGH, BauR 1985, 314<br />

Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 307<br />

für nur quotale Gewährung Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 309<br />

BGH, BauR 1998, 783; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 908; für diesen Fall<br />

ebenfalls zustimmend Werner/Pastor, <strong>Der</strong> Bauprozess, Rdn. 482<br />

660<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 908<br />

122<br />

Seminarunterlage<br />

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ARBER-Verlag GmbH IX. Mängelansprüche bei Wohnungseigentum<br />

machten Einbehalte gemäß § 320 BGB das Dreifache der Nacherfüllungskosten übersteigen.<br />

661<br />

bb) Geltendmachung der Ansprüche im Hinblick auf Beschlüsse der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

<strong>Der</strong> einzelne Erwerber kann die Gemeinschaft zwingen, den Anspruch selbst durchzusetzen,<br />

indem er einen Antrag auf entsprechenden Beschluss stellt. 662 Fest steht auch,<br />

dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Gesamtheit – jedenfalls soweit<br />

Vertragspartner des Bauträgers beteiligt sind – veranlassen kann, dass Ansprüche eines<br />

oder auch mehrerer Erwerber auf Nacherfüllung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum<br />

geltend gemacht werden. Die Beschlusskompetenz für die Durchsetzung<br />

bestimmter Ansprüche der Erwerber durch die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

wird seit jeher vom BGH mit § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG begründet. 663 Ob die<br />

Gemeinschaft die Geltendmachung von Ansprüchen durch einzelne Erwerber dadurch<br />

verhindern kann, dass sie selbst die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen<br />

von Erwerbern beschließt und umsetzt, war streitig und wurde zum Teil von Rechtsprechung<br />

und Literatur bejaht. 664 Dies wurde mit der Befugnis der Gemeinschaft nach<br />

§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG, Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere<br />

zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung durch Stimmenmehrheit<br />

beschließen zu können, begründet. 665 Hieran sollten auch an der Beschlussfassung<br />

nicht beteiligte Eigentümer gebunden sein wie z. B. ein Sonderrechtsnachfolger,<br />

666 was sich aus § 10 Abs. 3 WEG ergebe, wie auch der Eigentümer, der<br />

gegen den Antrag gestimmt hat oder an der Abstimmung nicht teilgenommen hat. 667<br />

<strong>Der</strong> BGH hatte diese Frage im Urteil vom 27.07.2006 – V<strong>II</strong> ZR 276/05 – zunächst offen<br />

gelassen. 668 Mit Urteil vom 12.04.2007 – V<strong>II</strong> ZR 236/05 – hat der BGH dann klargestellt,<br />

dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung der auf Herstellung<br />

des Gemeinschaftseigentums Erwerberrechte an sich ziehen kann. 669 Er hat ausdrücklich<br />

festgehalten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen kann,<br />

dass Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüche gemeinschaftlich durchgesetzt werden,<br />

und zwar in einer Weise, die den einzelnen Erwerber, selbst wenn er nicht mitgestimmt<br />

hat oder überstimmt wurde, von der Verfolgung seiner Rechte ausschließt. 670 Das sei<br />

jedenfalls dann anzunehmen, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemein-<br />

661 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 909<br />

662 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 309<br />

663 Vgl. Wenzel, NJW 2007, 1905, 1906<br />

664 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rn. 310; Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle,<br />

4. Aufl., Rn. 907; Kniffka/Koeble, 11.Teil, Rn. 257<br />

665 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 902 und 938<br />

666<br />

LG München, NJW-RR 1996, 333<br />

667 Pause, Rn. 907<br />

668 BGH, BauR 2006, 1747, 1749<br />

669 BGH, BauR 2007, 1221 ff.<br />

670 BGH, BauR 2007, 1221, 1224<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

schaftliches Vorgehen erfordere. Letzteres sei regelmäßig der Fall. 671 Mit einem entsprechenden<br />

Beschluss begründet die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre alleinige<br />

Zuständigkeit.<br />

cc) Verfahrensrechtliche Beurteilung<br />

Aktiv legitimiert im Sinne einer Anspruchsinhaberschaft ist grundsätzlich der Erwerber,<br />

nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das ist selbstverständlich, soweit die<br />

Gemeinschaft die Geltendmachung nicht an sich gezogen hat. Aber auch, wenn die<br />

Gemeinschaft einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, ist sie nicht Anspruchsinhaberin.<br />

672 Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG n. F.,<br />

wonach Rechte der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft geltend gemacht<br />

werden. 673 Die Ansprüche resultieren aus dem Vertrag mit dem Bauträger und nicht<br />

aus der Eigentümerstellung. Die Aktivlegitimation bemisst sich also danach, ob der Erwerber<br />

auch Vertragspartner des Bauträgers ist. 674 Gleichwohl und unabhängig von der<br />

Vertragspartnerschaft kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Angelegenheit<br />

als solche an sich ziehen. Nur deshalb werden die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

jedoch nicht Anspruchsinhaber oder Vertragspartner.<br />

Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

vom BGH als teilrechtsfähig angesehen wird, soweit sie bei der Verwaltung des<br />

gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. 675 Nur soweit kann sie<br />

überhaupt Partei eines Rechtsstreits sein. Es stellt sich die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Bauträger<br />

als rechtsfähig zu behandeln ist. Das hat der BGH bejaht. 676 Da es sich nach<br />

Auffassung des BGH um einen Fall handelt, in welchem Rechte Dritter aufgrund gesetzlicher<br />

Befugnis in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG in eigenem Namen geltend gemacht<br />

werden, behandelt der BGH das als Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. 677 Das<br />

ergibt sich nunmehr (auch) aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG n. F.. 678 Soweit die Wohnungseigentümer<br />

als Kläger aufgetreten sind, ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen.<br />

679 Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch als teilrechtsfähiger Verband<br />

von Erwerbern ermächtigt werden, Ansprüche wegen Mängeln am Sondereigentum<br />

geltend zu machen. Insoweit bejaht der BGH sowohl die Teilrechtsfähigkeit wie<br />

auch die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, weil auch bei Mängeln<br />

am Sondereigentum, wenn sie neben Mängeln am Gemeinschaftseigentum<br />

671 BGH, BauR 2007, 1221, 1224<br />

672 BGH, BauR 2007, 1221,1222; Wenzel, NJW 2007, 1905<br />

673 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1299<br />

674 Vgl. BGH, BauR 1997, 488<br />

675 Vgl. BGH, BauR 2005, 1462 ff.<br />

676 BGH, BauR 2007, 1221,1222<br />

677 BGH, BauR 2007, 1221, 1223<br />

678 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1299<br />

679 BGH, BauR 2007, 1221, 1225<br />

124<br />

Seminarunterlage<br />

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ARBER-Verlag GmbH IX. Mängelansprüche bei Wohnungseigentum<br />

durchgesetzt werden sollen, Ansprüche geltend gemacht werden, die in einem engen<br />

rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums stehen und für die ein eigenes schutzwürdiges Interesse besteht, sie<br />

durchzusetzen. 680 Die Grenzen hat der BGH offen gelassen.<br />

Es ist zu fragen, wie mit einem Rechtsstreit zu verfahren ist, den der einzelne Erwerber<br />

begonnen hat, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, die Geltendmachung<br />

von Ansprüchen an sich zu ziehen. Auch der Bauträger kann sich auf diesen<br />

Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft berufen. Hat ein Erwerber bereits<br />

Klage auf Nachbesserung erhoben, so tritt wegen Wegfalls des Prozessführungsrechts<br />

und hieraus resultierender Unzulässigkeit der Klage Erledigung ein. 681<br />

b) Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung<br />

<strong>Der</strong> BGH hatte zur früheren Rechtslage entschieden, dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung<br />

von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden<br />

müsse, soweit es um das Ziel der Minderung und/oder des (kleinen) Schadensersatzes<br />

gehe. 682 Nach neuem Recht (Verträge seit 1.1.2002) gibt es die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung<br />

nicht mehr. Die sekundären Rechte entstehen, wenn eine angemessene<br />

Frist zur Nacherfüllung abgelaufen ist.<br />

Fraglich ist, ob das Recht der Fristsetzung zur Schaffung der Anspruchsvoraussetzungen<br />

nun auch einzelne Erwerber ausüben und durchsetzen können.<br />

Bei der Fristsetzung mit Ziel des Selbstvornahmerechts wird man dies bejahen müssen,<br />

solange ein Beschluss der Gemeinschaft, Rechte an sich zu ziehen, nicht vorliegt.<br />

Jeder einzelne Erwerber kann also die Frist mit Zielrichtung Selbstvornahme setzen<br />

und danach die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und/oder Vorschuss (§ 637 BGB)<br />

geltend machen. 683 Die Befugnis zur Fristsetzung endet nach Beschlussfassung der<br />

Gemeinschaft. Bereits erfolgte Fristsetzungen seitens der Erwerber bleiben jedoch<br />

wirksam und erübrigen nach Fristablauf eine Fristsetzung durch die Gemeinschaft. 684<br />

Soweit jedoch die Zielrichtung Minderung oder (kleiner) Schadensersatz sein soll, steht<br />

von vorneherein nur der Gemeinschaft das Recht zu, über die Fristsetzung als Anspruchsvoraussetzung<br />

zu beschließen, weil nur diese auch die Rechte geltend machen<br />

kann (hierzu sogleich). 685<br />

680 BGH, BauR 2007, 1221, 1224 f.<br />

681 Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />

682 BGH, BauR 1998, 783<br />

683 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 311<br />

684 Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />

685 BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2006, 979, 981; Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bau-<br />

trägerrecht, 4. Teil, Rdn. 311<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Soweit Zielrichtung Rückabwicklung durch Rücktritt oder Schadensersatz statt der<br />

ganzen Leistung ist, ist der Erwerber hierzu zunächst uneingeschränkt berechtigt. Die<br />

Ausübung dieser individuellen Rechte kann die Gemeinschaft nicht an sich ziehen.<br />

Vom BGH noch nicht entschieden ist, ob ein Erwerber nach der Beschlussfassung zur<br />

Durchsetzung der auf Herstellung gerichteten Ansprüche selbstständig noch eine Frist<br />

mit dem Ziel der Rückabwicklung setzen darf. Das hängt zunächst von der Frage ab,<br />

ob der Beschluss der Gemeinschaft überhaupt dahingehend zu verstehen ist, dass<br />

einzelne Erwerber nicht mehr auf Herstellung gerichtete Ansprüche geltend machen<br />

dürfen. 686 Ob damit eine Fristsetzung einzelner Erwerber ausgeschlossen ist, die letztlich<br />

nur dazu dienen soll, zur „Totalliquidation“ zu gelangen, ist noch nicht ausdrücklich<br />

entschieden. Allerdings ist zu bemerken, dass dem Bauträger wie jedem Unternehmer<br />

die Möglichkeit eingeräumt werden soll, selbst nachzuerfüllen. Dazu dient die Fristsetzung.<br />

Wenn aber Erfüllungs- und Mängelhaftungsansprüche der Geltendmachung des<br />

Erwerbers entzogen ist, kann er wirksam den Bauträger weder zur Nacherfüllung auffordern<br />

noch ihm hierzu eine Frist setzen. Die Möglichkeit, noch auf die Erfüllung des<br />

Vertrags Einfluss zu nehmen, kann und soll im Einzelfall gerade ausgeschlossen<br />

sein. 687 Da die „Erfüllungsphase“ aber dem Zugriff der Gemeinschaft offen ist und die<br />

Rückabwicklungsansprüche erst nach Fristablauf entstehen, sprechen die besseren<br />

Gründe für die Annahme, dass der Einzelne mit der Entscheidung der Gemeinschaft<br />

für ein gemeinsames Vorgehen bis zum Ende des Fristablauf gebunden ist, also nicht<br />

selbst eine Frist mit dem Ziel der Rückabwicklung setzen kann. 688 Eine vor dem Beschluss<br />

gesetzte Frist bleibt dagegen von der Entscheidung der Gemeinschaft unberührt<br />

und berechtigt auch nach der Beschlussfassung zur Rückabwicklung. 689<br />

Offen ist weiter, ob eine Fristsetzung durch die WEG das Rückabwicklungsrecht des<br />

Erwerbers begründet für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreicht. Die Fristsetzung<br />

müsste im Verhältnis Erwerber zum Bauträger erfolgt sein. Hier wäre daran zu denken,<br />

dass der BGH die Auffassung vertritt, dass bei den Rechten, die von vorneherein nur<br />

die Gemeinschaft geltend machen kann, auch nur diese die Anspruchsvoraussetzungen<br />

schaffen kann. 690 Hier erscheint es vertretbar, dass bei Rechten, die nur der Erwerber<br />

geltend machen kann, auch nur dieser individuell die Anspruchsvoraussetzungen<br />

schaffen können soll. Das würde bedeuten, dass die Sperrwirkung die Schaffung<br />

der Rückabwicklungsvoraussetzungen blockieren würde.<br />

Hat der Erwerber eine Frist gesetzt, bevor die Gemeinschaft die Geltendmachung von<br />

Rechten an sich gezogen hat, stellt sich weiter die Frage, ob er dann uneingeschränkt<br />

sein Recht auf Rückabwicklung geltend machen kann. Davon auszugehen ist, dass die<br />

Fristsetzung nicht alleine durch die Beschlussfassung zur Geltendmachung von An-<br />

686<br />

687<br />

126<br />

vgl. BGH, BauR 2006, 1747, 1749, im konkreten Fall verneinend; BGH, BauR 2007, 1221, 1224, der<br />

davon ausgeht, dass das zu bejahen ist, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemeinschaftli-<br />

ches Vorgehen erfordert, was regelmäßig der Fall sein soll<br />

vgl. Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />

688 Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />

689 Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />

690 BGH, BauR 2007, 1221, 1223<br />

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sprüchen auf Herstellung ihre Wirkung verliert. 691 Soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

keine Gestaltungsrechte geltend macht, ist es dem Erwerber möglich, nach<br />

Ablauf der von ihm gesetzten Frist Rückabwicklung geltend zu machen. Verlangt die<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch sogenannten kleinen Schadensersatz vor<br />

Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs des Erwerbers, erlischt der Nacherfüllungsanspruch<br />

wegen § 281 Abs. 4 BGB. 692 Auch die Geltendmachung der Minderung<br />

führt als Gestaltungsrecht zum Erlöschen des Nacherfüllungsrechts. 693 Die Möglichkeit<br />

der Rückabwicklung (Rücktritt bzw. Schadensersatz statt der ganzen Leistung)<br />

setzt wohl voraus, dass im Moment der Ausübung des Gestaltungsrechts ein Erfüllungsanspruch<br />

noch gegeben ist. Wenn die WEG nunmehr diesen Erfüllungsanspruch<br />

mit Wirkung für den einzelnen Erwerber gestaltet, wirkt sich das also auf das Rückabwicklungsrecht<br />

des Erwerbers aus. 694<br />

c) Berechtigung hinsichtlich der Selbstvornahme<br />

Sowohl einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die ein Erwerber im Rahmen<br />

der Selbstvornahme hat, kann dieser geltend machen 695 wie auch den Vorschussanspruch<br />

des § 637 Abs. 3 BGB. 696 Bei der aktiven Geltendmachung durch einen<br />

einzelnen Eigentümer ergibt sich das Problem, ob der volle Anspruch durchgesetzt<br />

werden kann oder nur in Höhe der Miteigentumsquote die Aktivlegitimation gegeben<br />

ist. Insoweit ist jedoch vom vollen Anspruch auszugehen. 697 Den Vorschussanspruch<br />

kann der einzelne Erwerber nur auf Leistung an die Gemeinschaft geltend machen,<br />

damit gewährleistet ist, dass die Mittel zur ordnungsgemäßen Herstellung der Gemeinschaft<br />

zufließen. 698<br />

Soweit der Bauträger Vergütungsansprüche geltend macht, ist zu prüfen, ob eine Aufrechnung<br />

des Erwerbers in Betracht kommen kann. Streitig war insoweit, ob gegenüber<br />

dem Vergütungsanspruch des Bauträgers ein Vorschussanspruch nicht, 699 nur<br />

quotal 700 oder in voller Höhe eingewandt werden kann. 701 Problematisch ist insoweit,<br />

dass ja gewährleistet sein muss, dass die Mittel der Gemeinschaft zufließen. <strong>Der</strong> BGH<br />

hat aus diesem Grund die Gegenseitigkeit der wechselseitigen Forderungen in einem<br />

Fall verneint, bei denen das Berufungsgericht ohne weiteres eine Aufrechnung bejaht<br />

hat. 702 Auch im umgekehrten Fall hat der BGH die Möglichkeit der Aufrechnung des<br />

691<br />

so jedenfalls Wenzel, NJW 2007, 1905, 1906<br />

692<br />

693<br />

694<br />

695<br />

696<br />

697<br />

698<br />

699<br />

700<br />

701<br />

Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1303<br />

Palandt-Sprau, 66. Aufl., § 634 BGB, Rdn. 2<br />

vgl. Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1303, 1304<br />

BGH, BauR 2007, 1221, 1223: BGH, BauR 2005, 1623; BGH, BauR 2004, 1148<br />

BGH, BauR 2007, 1221, 1223<br />

Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 313<br />

BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2005, 1624; BGH, BauR 2002, 81; BGH, BauR 1991, 606<br />

Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 21, Rdn. 11<br />

Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 313<br />

Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 957<br />

702 BGH, BauR 2007, 1227, 1235<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

Bauträgers mit Vergütungsansprüchen gegenüber einem Vorschussanspruch des Erwerbers<br />

verneint, eben mit der Begründung, dass auch hier nicht der Zufluss der Mittel<br />

an die Gemeinschaft gewährleistet sei. 703<br />

Haben einzelne Erwerber nach Fristablauf die Mangelbeseitigung durchgeführt, steht<br />

ihnen ein Erstattungsanspruch zu, und zwar gerichtet auf Zahlung an sich. Auch dies<br />

wurde durch den BGH geklärt. 704 Wegen der Zweifel im Hinblick auf die Möglichkeit einer<br />

Aufrechnung mit einem Vorschussanspruch sollte bei einem insolventen Bauträger<br />

in Erwägung gezogen werden, dass dem jeweiligen Erwerber die entsprechenden Mittel<br />

zur Selbstvornahme zur Verfügung gestellt werden.<br />

d) Berechtigung hinsichtlich Minderung und Schadensersatz<br />

Sowohl für die Minderung als auch für den (kleinen) Schadensersatz hat die Rechtsprechung<br />

des BGH seit jeher entschieden, dass diese Rechte gemeinschaftsbezogen<br />

seien. 705 Ein Vorgehen einzelner Erwerber wurde insoweit für unzulässig gehalten. Entsprechendes<br />

galt auch für die nach altem Recht maßgebende Voraussetzung für diese<br />

Gewährleistungsansprüche, nämlich die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. 706<br />

Gleichfalls in die Zuständigkeit der Gemeinschaft gehörte die Entscheidung, ob Minderung<br />

oder Schadensersatz geltend gemacht werden soll. 707 Die Entscheidung darüber,<br />

ob die genannten gemeinschaftsbezogenen Ansprüche auch von einem einzelnen<br />

Wohnungseigentümer geltend gemacht werden können, obliegt wiederum der Gemeinschaft.<br />

708 Sie kann entweder selbst entscheiden, ob Minderung oder Schadensersatz<br />

geltend gemacht werden sollen. Sie kann die Entscheidung auch dem Erwerber<br />

übertragen. 709<br />

Beim Schadensersatz neben der Leistung ist allerdings eine Ausnahme zu machen:<br />

wenn wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums (auch) Schäden für einen<br />

einzelnen Sondereigentümer entstanden sind (das undichte Dach führt zu Schäden in<br />

der Wohnung eines einzelnen Wohnungseigentümers), dann stehen die Ansprüche insoweit<br />

auch dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Etwas gilt auch dann, wenn der<br />

Mangel nicht mehr zu beheben ist und sich nur am Sondereigentum einzelner Erwerber<br />

auswirkt. Hier besteht auch nach Auffassung des BGH kein schützenswertes Interesse<br />

der Gemeinschaft daran, über die Verwendung des Minderungs- oder Scha-<br />

703<br />

704<br />

705<br />

706<br />

BGH, BauR 1992, 88<br />

BGH, BauR 2005, 1623<br />

BGH, BauR 2000, 285<br />

vgl. BGH, BauR 2007, 1221, 1223 unter Hinweis auf BGH, BauR 2006, 979, 981 und BGH, BauR<br />

1998, 783<br />

707<br />

BGH, NJW 1983, 453<br />

708 BGH, NJW 1983, 453<br />

709 BGH, NJW 1983, 453<br />

128<br />

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ARBER-Verlag GmbH IX. Mängelansprüche bei Wohnungseigentum<br />

densersatzbetrags zu entscheiden, so dass der Erwerber seinen Anspruch – ohne entsprechenden<br />

Eigentümerbeschluss – selbstständig durchsetzen kann. 710<br />

Liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass der einzelne Erwerber wegen eines Mangels<br />

des Gemeinschaftseigentums Schadensersatz statt der Leistung in Form des großen<br />

Schadensersatzes, § 281 BGB, geltend machen kann, dann bedarf es hierfür keines<br />

vorherigen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft. <strong>Der</strong> Erwerber<br />

selbst ist vielmehr mit der Zielrichtung großer Schadensersatz berechtigt, eine angemessene<br />

Frist zur Nacherfüllung zu setzen. 711<br />

Soweit ein einzelner Wohnungseigentümer wegen eines Mangels des Gemeinschaftseigentums<br />

durch Beschluss ermächtigt ist, Minderung geltend zu machen, stellt sich<br />

ebenfalls die Frage der Höhe der Minderung. Nach der Rechtsprechung des BGH<br />

(V. Zivilsenat) bemisst sie sich danach, welchen Wertverlust das Sondereigentum des<br />

einzelnen Miteigentümers durch den Mangel des Gemeinschaftseigentums erlitten hat,<br />

was in seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum zum Tragen kommt. 712 Jedenfalls<br />

wenn ein einzelner Miteigentümer zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs<br />

ermächtigt wird, ist voller Schadensersatz zu leisten. 713<br />

e) Berechtigung hinsichtlich des Rücktritts<br />

Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung steht dem Erwerber unter<br />

bestimmten Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht zu. Streitig ist, ob wegen Mängeln<br />

des Gemeinschaftseigentums jeder einzelne Erwerber ohne weiteres aus der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

ausscheiden kann. Richtig ist sicherlich die Auffassung,<br />

der Rücktritt des einzelnen Wohnungseigentümers sei uneingeschränkt zulässig, da es<br />

sich um einen individuellen vertragsrechtlichen Anspruch handelt. 714<br />

f) Rechte des Bauträgers?<br />

Soweit die Gemeinschaft oder auch ein einzelner auf der Grundlage eines ihn legitimierenden<br />

Gemeinschaftsbeschlusses Schadensersatzansprüche geltend macht, kann<br />

der Bauträger Vergütungsansprüche nicht entgegenhalten. 715 Diese Auffassung ist<br />

710 Wenzel, NJW 2007, 1905, 1907, 1908<br />

711 BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2006, 979; OLG Brandenburg, BauR 2005, 444 (Ls.) =<br />

IBR 2005, 20<br />

712 BGH, NJW 1983, 453<br />

713 BGH, BauR 1999, 657, in einem Rechtsstreit gegen einen Architekten<br />

714 BGH, BauR 2007, 1221, 1223; BGH, BauR 2006, 979; Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträ-<br />

gerrecht, 4. Teil, Rdn. 319<br />

715 OLG Karlsruhe, BauR 1990, 622; OLG Nürnberg, BauR 1999, 1464; BGH, BauR 1992, 88 für Vorschussanspruch<br />

unter Verneinung der Gegenseitigkeit<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

dann nicht stimmig, wenn der Erwerber ermächtigt wurde, einen Vorschussanspruch<br />

an sich geltend zu machen.<br />

2. Verfahrensfragen bei Wohnungseigentum<br />

a) Berechtigung der „Wohnungseigentümergemeinschaft"?<br />

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zwischenzeitlich ähnlich einer BGB-Gesellschaft<br />

teilrechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums<br />

am Rechtsverkehr teilnimmt. 716 Sie kann dann insbesondere in eigenem Namen klagen<br />

und verklagt werden. Das gilt nicht nur für die Durchsetzung von Ansprüchen, die im<br />

Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums begründet wurden, sondern<br />

auch, wenn Rechte Dritte geltend gemacht werden, soweit das Gesetz der Gemeinschaft<br />

die Befugnis verleiht, diese Rechte geltend zu machen oder die Durchsetzung<br />

der Rechte zur gemeinschaftlichen Angelegenheit macht. 717 <strong>Der</strong> BGH hat diese<br />

Befugnis aus § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG hergeleitet, zwischenzeitlich ist § 10 Abs. 6 Satz 3<br />

WEG einschlägig. Das ist materiell-rechtlich eine Ermächtigung und prozessual ein Fall<br />

gesetzlicher Prozessstandschaft. 718<br />

Dabei ist zu beachten, dass nach Auffassung des BGH die Gemeinschaft bei gemeinschaftsbezogenen<br />

Ansprüchen auch wiederum einzelne Erwerber zur prozessualen<br />

Durchsetzung ermächtigen könnte, was dann wiederum ein Fall gewillkürter Prozessstandschaft<br />

wäre. 719<br />

b) Anspruchsberechtigung der Vertragspartner des Bauträgers<br />

Aktiv legitimiert ist der Erwerber nicht als Wohnungseigentümer, sondern als Vertragspartner<br />

des Bauträgers. Die Ansprüche werden nur aus dem Vertrag mit dem Bauträger<br />

geltend gemacht werden, nicht resultieren sie aus der Eigentümerstellung selbst.<br />

Die Aktivlegitimation bemisst sich also danach, ob ein Erwerber auch Vertragspartner<br />

des Bauträgers ist. 720<br />

716<br />

Vgl. BGH, BauR 2007, 1221 ff.; grundlegend BGH, BauR 2005, 1462 ff.<br />

717<br />

BGH, BauR 2007, 1221, 1222<br />

718<br />

BGH, BauR 2007, 1221, 1222 f.<br />

719<br />

BGH, BauR 2007, 1221, 1224<br />

720<br />

vgl. BGH, BauR 1997, 488<br />

130<br />

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3. Beschlusskompetenz der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft zur Entscheidung über Mängelansprüche<br />

aus Erwerberverträgen zu entscheiden, ergibt sich nach früherem Recht wohl aus § 21<br />

Abs. 5 WEG, § 10 Abs. 6 WEG n. F. setzt die Kompetenz vorbereitender Beschlüsse<br />

voraus. 721 Die Kompetenz ist anzunehmen für die Setzung einer angemessenen Frist<br />

zur Nacherfüllung, für die Geltendmachung von Minderung oder kleiner Schadensersatz<br />

und die Wahl, welches dieser Rechte geltend gemacht werden soll sowie auch die<br />

Entscheidung, ob einem einzelnen Wohnungseigentümer die Befugnis zur Geltendmachung<br />

dieser Rechte und auch das entsprechende Wahlrecht übertragen werden<br />

soll. 722 <strong>Der</strong> Verwalter wird dabei als geborenes Organ der Gemeinschaft tätig, die Aufgabe<br />

ergibt sich wohl aus § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG, die Befugnis aus § 27 Abs. 3 Nr. 4, 7<br />

WEG. 723<br />

Dass nunmehr von vorneherein die Ausübungsbefugnis der Erwerberrechte ausschließlich<br />

bei der Gemeinschaft wäre, ist wohl abzulehnen. 724<br />

Damit erübrigt sich die Erörterung der Möglichkeit der Geltendmachung der Ansprüche<br />

dergestalt, dass der Verwalter im eigenen Namen vorgeht und auch im eigenen Namen<br />

klagt. 725 Denkbar ist auch diese Variante, wenn im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft<br />

auch ein einzelner Erwerber ermächtigt werden kann, Ansprüche geltend<br />

zu machen. 726<br />

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für einen Wohnungseigentümerbeschluss ergeben<br />

sich aus dem WEG. Es genügt für den Beschluss, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

diesen fällt. Nicht erforderlich ist, dass nur Vertragspartner des Bauträgers<br />

vorgehen dürfen. 727<br />

Es genügt für den Beschluss die einfache Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen<br />

Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG). <strong>Der</strong> Bauträger selbst ist von der Beschlussfassung<br />

kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 25 Abs. 5 2. Alt. WEG. 728 Wohnungseigentümerbeschlüsse<br />

haben keine rückwirkende Kraft. Eine Klage wegen Mängelansprüchen<br />

durch einzelne Eigentümer mit dem Ziel einer Minderung oder von kleinem<br />

Schadensersatz, für die nach herrschender Auffassung nur die Gemeinschaft aktiv<br />

legitimiert ist, hat deshalb keine die Verjährung hemmende Wirkung, wenn der Beschluss<br />

erst nachträglich ergeht. Ein nachträglicher Beschluss führt zur Hemmungswir-<br />

721 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1305<br />

722 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 326<br />

723 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1305<br />

724 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1306, auch zur Frage, ob der Verwalter andererseits auch ohne vor-<br />

725<br />

herigen Beschluss als Organ der Gemeinschaft tätig werden kann; Wenzel, NJW 2007, 1905, 1908<br />

vgl. hierzu Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 327<br />

726 BGH, BauR 2007, 1221, 1224; OLG Stuttgart, IBR 2005, 546<br />

727 Grziwotz/Koeble-Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 4. Teil, Rdn. 329<br />

728 Pause/Vogel, BauR 2007, 1298, 1307<br />

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ARBER-Verlag GmbH <strong>Der</strong> <strong>Bauträgervertrag</strong><br />

kung erst mit seinem Erlass. 729 Eine Klage durch einen Nichtberechtigten hat grundsätzlich<br />

verjährungstechnisch keine Bedeutung.<br />

729 BGH, NJW 1983, 453<br />

132<br />

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