01.03.2013 Aufrufe

ARBEITSZEUGNISSE

ARBEITSZEUGNISSE

ARBEITSZEUGNISSE

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>ARBEITSZEUGNISSE</strong><br />

Basisinformation


Impressum<br />

ver.di<br />

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft<br />

Bundesvorstand<br />

Bereich MitgliederEntwicklung<br />

Verantwortlich: Sigrid Dahm<br />

Paula-Thiede-Ufer 10<br />

10179 Berlin<br />

www.verdi.de<br />

me@verdi.de<br />

Fachliche Aktualisierung:<br />

Petra Höfers<br />

Redaktionelle Bearbeitung:<br />

Text First, Hamburg<br />

Masterlayout<br />

kp works. Berlin<br />

www.kp-works.com<br />

Umsetzung<br />

einsatz, W. Wohlers<br />

Fotos<br />

ver.di ME<br />

Druck<br />

Paulick&König GbR Druckerei Bunter Hund<br />

Saarbrücker Straße 24, 10405 Berlin<br />

Aktualisierte Auflage<br />

5000 Exemplare<br />

Berlin, April 2010


INHALT<br />

5 . . . . . . Vorwort<br />

7 . . . . . . Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis?<br />

8. . . . . Wer schreibt ein Zeugnis wann?<br />

10. . . . . Welche formalen Anforderungen muss ein Zeugnis erfüllen?<br />

11. . . . . Welche Zeugnistypen gibt es?<br />

11 . . . . . . . . . Das einfache Zeugnis<br />

12 . . . . . . . . . Das qualifizierte Zeugnis<br />

13 . . . . . . . . . Das Zwischenzeugnis<br />

14 . . . . . . . . . Das Ausbildungszeugnis<br />

17. . . . . Wie wird was beurteilt?<br />

17 . . . . . . . . . Benotung der Leistung<br />

17 . . . . . . . . Allgemeine Leistungsbeurteilung<br />

19 . . . . . . . . . Differenzierende Leistungsmerkmale<br />

22 . . . . . . . . . Beurteilung der Führung<br />

24 . . . . . . . . . Differenzierende Führungsmerkmale<br />

26 . . . . . . . . . Zusammenfassende Gesamtbeurteilung<br />

27. . . . . Welche Rolle spielt der jeweilige Beruf?<br />

30. . . . . Was soll am Schluss eines Zeugnisses stehen?<br />

32. . . . . Was unterscheidet ein gutes von einem schlechten Zeugnis?<br />

36. . . . . Was kann geändert werden? Wann wird geklagt, wofür gehaftet?<br />

40. . . . . Was ist in Bezug auf Geschlechtsunterschiede zu beachten?<br />

42. . . . . Welchen Einfluss können betriebliche Interessenvertretungen<br />

auf das Arbeitszeugnis nehmen?<br />

45. . . . . Tipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

46. . . . . Tipps für Vorgesetzte


VORWORT<br />

Arbeitszeugnisse – wichtiger denn je!<br />

7,3 bis 8,9 Millionen Menschen wechseln pro Jahr ihren<br />

Arbeitsplatz, fast 4 Millionen Menschen sind arbeitslos. Für<br />

sie spielen Arbeitszeugnisse eine entscheidende Rolle. Gute<br />

Zeugnisse können den Zugang zu einem neuen Arbeitsplatz<br />

eröffnen, schlechte können ihn versperren. Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer haben also nicht nur einen Anspruch<br />

darauf, dass ihre Leistungen und Fertigkeiten, ihre verrichteten<br />

Tätigkeiten und ihr Engagement wahrheitsgemäß und<br />

sachkundig dokumentiert werden. Sie haben auch ein echtes<br />

Interesse daran.<br />

Bereits im Jahre 1960 hat sich das Bundesarbeitsgericht<br />

(BAG v. 23. 06.1960, 5 AZR 560/58) in einer heute noch gülti-<br />

gen Grundsatzentscheidung zu dieser Thematik geäußert:<br />

„Das Zeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage<br />

für eine neue Bewerbung dienen; seine Belange sind gefährdet,<br />

wenn er unterbewertet wird. Andererseits soll das Zeugnis<br />

zur Unterrichtung eines Dritten dienen, der die Einstellung<br />

des Arbeitnehmers in Erwägung zieht; dessen Belange sind<br />

gefährdet, wenn der Arbeitnehmer überbewertet wird. Aus<br />

dem notwendigen Ausgleich dieser sich möglicherweise<br />

widersprechenden Interessen ergibt sich deshalb als oberster<br />

Grundsatz der Zeugniserteilung: Das Zeugnis muss wahr<br />

sein.“<br />

Dass der Umgang mit der Wahrheit seine Tücken haben kann,<br />

bringt der Text gleich im Anschluss zum Ausdruck: „Das Zeugnis<br />

darf weder durch Wortwahl und Satzstellung noch durch<br />

Auslassungen zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten<br />

führen. Solche Irrtümer und Mehrdeutigkeiten können<br />

dann entstehen, wenn üblicherweise nach der Verkehrssitte<br />

aufgenommene Sätze ausgelassen werden. In solchen Fällen<br />

führt das Weglassen bei Dritten regelmäßig zu unberechtigten,<br />

unwahren und für den Arbeitnehmer negativen Schluss-<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 5<br />

folgerungen. Damit würden Sinn und Zweck des Zeugnisses<br />

hinfällig werden.“<br />

Damit sind einige der Fragen angesprochen, die sich beim<br />

Verfassen eines Arbeitszeugnisses stellen: Was sollte drinstehen<br />

und was nicht? Welche konkreten Ansprüche haben<br />

Beschäftigte dabei? Wie werden Leistungen und Soft Skills<br />

beurteilt bzw. ausgedrückt? Vor welchen Problemen stehen<br />

Vorgesetzte, wenn es etwa gilt, eindeutig Wertschätzung auszudrücken?<br />

Was sind branchenübliche Standards? Welche<br />

Möglichkeiten haben die Interessenvertretungen beim Ringen<br />

um eine faire Beurteilung?<br />

Mit dieser Broschüre möchte ver.di Antworten auf dergleichen<br />

Fragen geben und zugleich der wachsenden Bedeutung<br />

Rechnung tragen, die Arbeitszeugnisse in einer immer stärker<br />

von wechselnden Beschäftigungsverhältnissen geprägten<br />

Arbeitswelt haben. Wir wollen Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmern und ihren Interessenvertretungen einen Ratgeber<br />

an die Hand geben, der das Bewusstsein für das Thema<br />

schärft und die größten Schwierigkeiten und Fallstricke zu<br />

meistern hilft – sei es bei der Interpretation oder beim Verfassen<br />

eines Zeugnisses. Damit möchten wir dazu beitragen,<br />

die Chancen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />

in einer unübersichtlicher gewordenen Arbeitswelt zu<br />

verbessern.<br />

Frank Werneke Sigrid Dahm<br />

Stellvertretender ver.di-Vorsitzender Leiterin des Bereiches<br />

MitgliederEntwicklung


WER HAT ANSPRUCH AUF EIN ZEUGNIS?<br />

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen<br />

Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.<br />

Dazu zählen auch:<br />

b befristet beschäftigte Arbeitnehmer/-innen<br />

b Auszubildende<br />

b studentische Hilfskräfte<br />

b Praktikanten/Praktikantinnen, Volontäre/Volontärinnen,<br />

Werkstudenten/Werkstudentinnen<br />

b zur Aushilfe beschäftigte Schüler/-innen,<br />

Studenten/Studentinnen<br />

b Leiharbeitnehmer/-innen<br />

b arbeitnehmerähnliche Personen<br />

b freie Mitarbeiter/-innen<br />

b Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit sie nicht<br />

verbeamtet sind<br />

Für alle diese Gruppierungen gilt ein einheitliches Zeugnisrecht.<br />

Die Rechtsgrundlagen dazu finden sich im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch (§ 630), in der Gewerbeordnung (§ 109) und – für<br />

Auszubildende – im Berufsbildungsgesetz (§ 8).<br />

Auch wer nach Ablauf der Probezeit nicht übernommen wird,<br />

hat Anspruch auf ein Zeugnis. Wie lange das Arbeitsverhältnis<br />

gedauert hat, spielt dabei keine Rolle. Bereits nach wenigen<br />

Tagen ist zumindest ein einfaches Zeugnis auszustellen.<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 7<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Alle Arbeitnehmer/-innen haben einen Rechtsanspruch<br />

auf ein Arbeitszeugnis.<br />

2. Der Rechtsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz und der<br />

daraus abgeleiteten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte<br />

(AG) und Landesarbeitsgerichte (LAG) sowie<br />

des Bundesarbeitsgerichtes (BAG).


WER SCHREIBT EIN ZEUGNIS WANN?<br />

Zeugnisse sind immer vom Arbeitgeber auszustellen; diese<br />

Aufgabe nehmen üblicherweise Führungskräfte und/oder<br />

Personalverantwortliche wahr. In arbeitsteiligen Organisationen<br />

wie größeren Betrieben und Unternehmen kann der<br />

Arbeitgeber das Zeugnis auch durch Prokuristen/Prokuristinnen,<br />

Generalbevollmächtigte, Handlungsbevollmächtigte<br />

oder weitere Betriebsangehörige ausstellen lassen. Dabei<br />

werden üblicherweise die Personalakte sowie – falls vorhanden<br />

– die Stellenbeschreibung zur Zeugniserstellung<br />

herangezogen.<br />

Es muss immer eine ranghöhere Person das Zeugnis ausstellen<br />

und auch unterschreiben. Dass die Geschäftsführung selbst<br />

unterschreibt, ist durchaus üblich, aber keineswegs Pflicht.<br />

Unterzeichnungsberechtigt sind bei Kleinbetrieben deren<br />

Inhaber/-innen und bei juristischen Personen alle Personen,<br />

deren Berechtigung sich aus dem Vereins-, Handels- oder<br />

Genossenschaftsregister ergibt. In größeren Unternehmen<br />

unterschreiben idealerweise die Personalleiter/-innen, in<br />

kleineren Unternehmen die Betriebsleiter/-innen oder auch<br />

Meister/-innen. Aus dem Zeugnis sollte die Vertretungsbefugnis<br />

hervorgehen.<br />

Im öffentlichen Dienst sind die Dienststellenleitung und ihre<br />

Stellvertreter/-in, gegebenenfalls auch die Personalabteilung,<br />

zur Ausstellung und Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen<br />

befugt.<br />

Arbeitszeugnisse tragen für gewöhnlich zwei Unterschriften,<br />

in Kleinbetrieben sowie im öffentlichen Dienst meist nur eine.<br />

Trägt das Arbeitszeugnis die Unterschrift der Personalleitung,<br />

so kann hier die Kenntnis der gängigen Zeugnissprache vorausgesetzt<br />

werden.<br />

Ein Zeugnis, das nicht vom Arbeitgeber oder von einer in<br />

Personalangelegenheiten vertretungsberechtigten Person, die<br />

in der betrieblichen Hierarchie über dem oder der Beschäftigten<br />

steht, unterzeichnet wurde, bietet Anlass zu einer abwertenden<br />

Interpretation. Wird ein Zeugnis mit dem Kürzel<br />

„i. A.“ unterschrieben, kann auch dies einen abwertenden<br />

Eindruck vermitteln.<br />

Ein Rechtsanwalt oder eine andere betriebsfremde Person<br />

darf das Zeugnis nicht stellvertretend ausstellen und unter-<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 8<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Der Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis ist vom<br />

Arbeitgeber zu erfüllen.<br />

2. Arbeitszeugnisse immer spätestens zum Ende des<br />

Beschäftigungsverhältnisses einfordern.<br />

3. Zu Arbeitszeugnissen immer eine Expertenmeinung<br />

einholen!<br />

schreiben. Anders verhält es sich, wenn sich das Unternehmen<br />

in der Insolvenz befindet und der Insolvenzverwalter die<br />

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer weiterbeschäftigt<br />

hat. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter zur Erfüllung des<br />

Zeugnisanspruchs verpflichtet, soweit er sich die notwendigen<br />

Informationen beschaffen kann.<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch<br />

darauf, dass eine von ihnen gewünschte Person aus<br />

dem Unternehmen oder sogar der Arbeitgeber persönlich ihr<br />

Zeugnis unterschreibt.<br />

Zeugnis selbst schreiben?<br />

Häufig werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgefordert,<br />

das Zeugnis selbst zu formulieren. Arbeitgeber<br />

entziehen sich damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur<br />

Zeugnisausstellung aber nur vermeintlich, da sie für den<br />

Inhalt verantwortlich bleiben und im Zweifel dafür haften<br />

müssen.<br />

Einen Anspruch auf Selbstformulierung haben Arbeitnehme-<br />

rinnen und Arbeitnehmer nicht. Für sie kann das Selbst-<br />

schreiben dann zum Problem werden, wenn sie die gängigen<br />

Zeugnisstandards nicht kennen. So können sich vermeintlich<br />

gute Formulierungen bei späteren Interpretationen durch<br />

Dritte als schlecht oder abwertend herausstellen. Deshalb ist<br />

es unbedingt sinnvoll, sich beim Selbstschreiben mit dem<br />

Arbeitgeber abzustimmen oder Rücksprache mit einem<br />

Experten oder einer Expertin zu halten.


Der Verzicht auf das Zeugnis<br />

Zeugnisvorschriften sind zwingendes Recht. Ein Verzicht auf<br />

das Arbeitszeugnis ist während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses<br />

unwirksam und allenfalls nach Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses durch eine ausdrückliche Erklärung der<br />

Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers möglich.<br />

Dies gilt auch für so genannte Ausgleichsquittungen<br />

(„...damit sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis<br />

erledigt ...“), die etwa beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags<br />

oder arbeitsgerichtlichen Vergleiches unterschrieben<br />

werden. Diese Klausel ist bei Arbeitszeugnissen unwirksam,<br />

da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verzicht<br />

immer ausdrücklich erklären müssen.<br />

Zeugnisse dürfen auch nicht zurückbehalten werden, damit<br />

so Druck auf die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ausgeübt<br />

wird – etwa damit sie zur Rückgabe von Arbeitsmitteln<br />

bewegt werden. Dieses Verhalten kann Schadenersatzforderungen<br />

gegen den Arbeitgeber begründen.<br />

Zeitpunkt der Zeugniserteilung<br />

Der Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses ist dann<br />

fällig, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Daher ist darauf zu<br />

achten, dass das Zeugnis das Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses<br />

trägt. Ein späteres Ausstellungsdatum könnten<br />

potenzielle Arbeitgeber als Hinweis auf Zeugnisstreitigkeiten<br />

verstehen.<br />

Ein Arbeitsverhältnis endet normalerweise mit Ablauf der<br />

ordentlichen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende eines<br />

Kalendermonates (je nach Dauer der Beschäftigung, tariflicher<br />

oder einzelvertraglicher Regelung). Das Datum auf<br />

dem Zeugnis ist dementsprechend anzupassen. Entspricht<br />

das Ausstellungsdatum nicht dem Termin einer fristgemäßen<br />

Kündigung, so lässt dies den Rückschluss zu, das Arbeitsverhältnis<br />

sei fristlos beendet worden.<br />

Bei ordentlicher Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

kann die oder der aus dem Betrieb Ausscheidende mit Beginn<br />

der Kündigungsfrist ein Zwischenzeugnis verlangen, um sich<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 9<br />

Tipp<br />

Arbeitszeugnisse sofort zum Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

verlangen und ausstellen lassen. Das vermeidet unnötigen<br />

Ärger und Erinnerungslücken bei allen Beteiligten.<br />

damit neu zu bewerben. Vor dem Auslaufen von befristeten<br />

Arbeitsverhältnissen sollten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer<br />

ebenfalls frühzeitig ein Zwischenzeugnis verlangen.<br />

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist immer ein endgültiges<br />

Zeugnis auszustellen. Wurde das Zeugnis nachträglich<br />

berichtigt, ist es auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum<br />

zurückzudatieren, sofern die verspätete Ausstellung nicht<br />

von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertreten<br />

ist. Wurde das Zeugnis erst einige Zeit nach Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses eingefordert, erhält es das jeweils<br />

aktuelle Ausstellungsdatum.<br />

Verjährung und Verwirkung nach BGB<br />

Zeugnisansprüche unterliegen der allgemeinen gesetzlichen<br />

Verjährungsfrist von drei Jahren. Allerdings kann der<br />

Anspruch – wie alle schuldrechtlichen Ansprüche – vorher verwirken.<br />

Verwirkung tritt ein, wenn die Arbeitnehmerin oder<br />

der Arbeitnehmer über längere Zeit kein Zeugnis eingefordert<br />

hat, so dass der Arbeitgeber davon ausgehen konnte,<br />

dass er/sie kein Zeugnis mehr verlangt. Dann kann es für den<br />

Arbeitgeber unmöglich oder unzumutbar sein, noch ein<br />

Zeugnis zu schreiben. Dies vor allem, wenn er sich nicht mehr<br />

ausreichend an alle relevanten Details erinnert.<br />

Wann die Verwirkung eintritt, hängt vom Einzelfall ab. Bei<br />

einfachen Zeugnissen verwirkt der Anspruch, wenn die<br />

Personalunterlagen über Art und Dauer der Beschäftigung<br />

nicht mehr im normalen Geschäftsbetrieb vorhanden sind.<br />

Bei qualifizierten Zeugnissen gilt als Faustregel ein Zeitraum<br />

von drei bis sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem<br />

Unternehmen.


WELCHE FORMALEN ANFORDERUNGEN<br />

MUSS EIN ZEUGNIS ERFÜLLEN?<br />

Arbeitszeugnisse müssen nicht nur inhaltlich, sondern auch<br />

in formaler Hinsicht einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall,<br />

könnte der Eindruck entstehen, die Verfasserin oder der<br />

Verfasser distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut ihrer<br />

beziehungsweise seiner Erklärungen. Entscheidend ist immer<br />

der Gesamteindruck.<br />

Ein Zeugnis ist auf dem für die Geschäftskorrespondenz<br />

üblichen Firmenbriefpapier zu verfassen. Es muss mit einem<br />

ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein, aus dem der<br />

Name und die Anschrift des Ausstellers oder der Ausstellerin<br />

sowie das Ausstellungsdatum ersichtlich sind. Zeugnisse sind<br />

mit einem dokumentenechten Stift zu unterschreiben. Es<br />

empfiehlt sich die maschinenschriftliche Wiederholung des<br />

Namens des oder der Unterzeichnenden einschließlich Titel<br />

und Funktion.<br />

Zeugnisse sind maschinenschriftlich, also mit Computer oder<br />

Schreibmaschine anzufertigen. Handschriftliche Zeugnisse<br />

sind heute nicht mehr üblich. Das Zeugnis ist in deutscher<br />

Sprache abzufassen, auch wenn die Arbeitnehmerin oder der<br />

Arbeitnehmer aus dem Ausland stammt.<br />

Das Zeugnis muss sauber und ordentlich aussehen und<br />

absolut fehlerfrei sein (Rechtschreibung, Grammatik, Interpunktion).<br />

Es darf keine Verbesserungen, Radierungen,<br />

Streichungen, Flecken oder Knitter enthalten. Die Rechtsprechung<br />

des Bundesarbeitsgerichtes lässt es zu, ein Zeugnis<br />

für den Versand zu knicken. Es darf aber nicht nachträglich<br />

verbessert oder geändert werden. Bei Schreibfehlern haben<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf<br />

die Ausstellung eines neuen, fehlerfreien Zeugnisses unter<br />

gleichem Datum. Ist am Zeugnis zum Beispiel nach einem<br />

Gespräch mit dem Arbeitgeber inhaltlich etwas zu ändern,<br />

so ist ebenfalls das ursprüngliche Ausstellungsdatum zu<br />

verwenden.<br />

Zu einem ordnungsgemäßen Zeugnis gehört eine Überschrift<br />

wie: Zeugnis, Zwischenzeugnis, Ausbildungszeugnis, Praktikantenzeugnis.<br />

Dabei ist die zu beurteilende Person genau zu<br />

bezeichnen. Die Arbeitnehmerin ist mit „Frau“, der Arbeitnehmer<br />

mit „Herr“ zu titulieren. Anzugeben sind Vor- und<br />

Familienname (bei verheirateten oder geschiedenen Frauen<br />

und Männern auch der Geburtsname) sowie das Geburts-<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 10<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Das Zeugnis muss in äußerlich einwandfreiem Zustand<br />

sein und ist optisch ansprechend zu gestalten.<br />

2. Das Zeugnis muss eine Überschrift haben.<br />

3. Das Zeugnis ist auf sauberem Geschäftspapier und<br />

fehlerfrei zu verfassen.<br />

4. Die Angaben zur Person müssen stimmen.<br />

5. Das Zeugnis muss unterschrieben sein.<br />

datum. Der Geburtsort steht heute nur noch selten in<br />

Zeugnissen. Zeugnisse sind keine Briefe. Die Anschrift der<br />

Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hat im Zeugnis<br />

nichts zu suchen, außer dies ist ausdrücklich verlangt.<br />

Geheimzeichen, die versteckte Aussagen oder Bewertungen<br />

beinhalten, dürfen im Zeugnis nicht vorkommen. Das gilt<br />

sowohl für positive als auch für negative Aussagen. Unterstreichungen<br />

und andere Hervorhebungen sind ebenfalls<br />

unzulässig.<br />

Geheimzeichen können sein:<br />

b sinnlose oder willkürliche Punkte oder Striche,<br />

zum Beispiel bei der Unterschrift<br />

b Hervorhebungen (Kursiv- oder Fettdruck, Sätze<br />

oder Wörter in Anführungszeichen)<br />

b Ausrufungs- oder Fragezeichen<br />

Das Zeugnis sollte im Umfang zwei DIN-A4-Seiten nicht<br />

überschreiten und muss am Schluss unterschrieben sein<br />

(siehe Seite 8: „Wer schreibt ein Zeugnis wann?“).<br />

Ein Zeugnis, das in stilistischer, formaler und inhaltlicher Hin-<br />

sicht einwandfrei ist, hinterlässt einen positiven Eindruck. Es<br />

spiegelt zugleich die Ausdrucksfähigkeit, die Struktur- und<br />

Prozesskenntnis, die Urteilskraft und die Differenzierungsfähigkeit<br />

der Führungskraft, die das Zeugnis erstellt hat,<br />

wider und ist damit auch für den Arbeitgeber ein Aushängeschild<br />

– quasi die Visitenkarte seines Unternehmens.


WELCHE ZEUGNISTYPEN<br />

GIBT ES?<br />

Arbeitszeugnisse können sich in Inhalt, Umfang, Aufbau und<br />

Zielsetzung unterscheiden. Umfang und Ausführlichkeit zum<br />

Beispiel hängen von der Qualifikation und der Dauer der<br />

Betriebszugehörigkeit ab. Einfache Arbeiten werden kurz,<br />

anspruchsvolle und qualifizierte Arbeiten ausführlich dargestellt.<br />

Insbesondere Auskünfte über den Schwierigkeitsgrad<br />

der Tätigkeit, über Kompetenzen und Verantwortung sowie<br />

über den Grad der Selbstständigkeit sind dabei wichtige Informationen,<br />

die eine Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung<br />

abrunden. Eine entscheidende Rolle kann zudem die Beurteilung<br />

durch die Zeugnisausstellerin oder den Zeugnisaussteller<br />

spielen. Die Praxis kennt vier Zeugnistypen: einfaches Zeugnis,<br />

qualifiziertes Zeugnis, Zwischenzeugnis und Ausbildungszeugnis.<br />

Für sie alle verlangt das Gesetz, dass sie nicht nur der<br />

Wahrheit entsprechen, sondern auch von verständigem<br />

Wohlwollen für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer<br />

getragen sind, damit deren weiteres berufliches Fortkommen<br />

nicht erschwert wird.<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Im Arbeitszeugnis ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

genau zu benennen.<br />

2. Im Arbeitszeugnis ist die Tätigkeit einschließlich der<br />

Kompetenzen und Funktionen genau zu beschreiben.<br />

Dafür bieten Stellenbeschreibungen eine gute Grundlage.<br />

3. Weiterbildung und innerbetrieblicher Aufstieg sind in<br />

das Arbeitszeugnis chronologisch aufzunehmen.<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 11<br />

Tipp<br />

Viele Unternehmen arbeiten heute mit Stellenbeschreibungen.<br />

Sind diese aktuell, so können sie für die<br />

Darstellung der Tätigkeit von großem Nutzen sein.<br />

Das einfache Zeugnis<br />

Das einfache Zeugnis ist die Basisversion eines Arbeitszeugnisses,<br />

wie in § 630 BGB geregelt. Es soll dem künftigen<br />

Arbeitgeber ein gutes Bild der Arbeitnehmerin oder des<br />

Arbeitnehmers vermitteln, deshalb ist eine detaillierte Tätigkeits-<br />

und Aufgabenbeschreibung unerlässlich. Die alleinige<br />

Nennung des Berufes, der Position oder der Funktion ist<br />

unzureichend, da erlernter Beruf und ausgeübte Tätigkeit<br />

häufig nicht identisch sind. Auch eine Beschreibung der<br />

fachlichen und innerbetrieblichen Entwicklung ist in diesem<br />

Zusammenhang relevant.<br />

Beispiel:<br />

„Herr Opal war bei uns als Kraftfahrer … beschäftigt. Zu<br />

seinen Aufgaben gehörten das Ausliefern von Möbeln an<br />

unsere Kunden, das Be- und Entladen des LKWs sowie der<br />

Aufbau und die Montage unserer hochwertigen Möbel.“<br />

Darüber hinaus ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses wahr-<br />

heitsgemäß anzugeben, das heißt: der Zeitraum vom Eintritt<br />

in die Firma bis zum Ende der Kündigungsfrist, bis zum Auslaufdatum<br />

eines befristeten Vertrags oder bis zum Erreichen<br />

eines vereinbarten Auflösungstermins. Kürzere Freistellungen,<br />

etwa dann, wenn die Kündigungsfrist läuft, sind nicht zu<br />

erwähnen.<br />

Beispiel:<br />

Falsch: „Das Arbeitsverhältnis bestand seit dem 01.04.1999<br />

und endet mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2008;<br />

seit dem 02.08.2008 ist Frau Kluge von der Arbeit<br />

freigestellt.“<br />

Richtig: „Frau Kluge war vom 01.04.1999 bis zum<br />

30.09.2008 bei uns beschäftigt.“


Auch kürzere Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, wie<br />

durch Krankheiten, Beurlaubungen, Dienstreisen, Urlaub oder<br />

selbst kurzzeitige Haft, gehören nicht ins Zeugnis, ebenso<br />

wenig Kurzarbeit oder die Beteiligung an einem Streik. Anders<br />

verhält es sich mit längeren Unterbrechungen. Dafür sind viele<br />

Ursachen denkbar: Das Arbeitsverhältnis kann unter anderem<br />

wegen langer Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit, längerer<br />

Haft, Weiterbildung, Studium, Wehr- bzw. Zivildienst oder<br />

längerer Beurlaubung geruht haben. Als Faustregel gilt, dass<br />

Unterbrechungen, die sich etwa über die Hälfte der Beschäftigungszeit<br />

erstreckt haben, im Zeugnis zu benennen sind.<br />

Beispiel:<br />

„Herr Thies war vom 01.04.2003 bis zum 30. 09. 2008 bei<br />

uns beschäftigt; vom 11. 07.2005 bis zum 11.07. 2008 hat<br />

das Beschäftigungsverhältnis geruht.“<br />

Die Gründe für die Unterbrechung sind grundsätzlich nicht zu<br />

erwähnen, vor allem dann nicht, wenn sie bei zukünftigen<br />

Arbeitgebern einen negativen Eindruck erwecken würden.<br />

Gründe allerdings, die das Gegenteil bewirken, können ohne<br />

weiteres im Zeugnis erwähnt werden, insbesondere dann,<br />

wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dies wünschen.<br />

So wirken sich die berufliche Fortbildung, ein Studium oder<br />

eine Tätigkeit in der Entwicklungshilfe eher wertsteigernd<br />

auf die berufliche Vita aus. Die Gründe für die Unterbrechungen<br />

zu benennen ist in diesen Fällen ratsam, selbst wenn die<br />

Fehlzeiten weniger als die Hälfte der Beschäftigungszeit<br />

ausgemacht haben. Handelt es sich um Fehlzeiten aufgrund<br />

von Elternzeit oder Wehr- bzw. Zivildienst, sollten sie ebenfalls<br />

im Zeugnis genannt werden, allein um Missverständnisse<br />

zu vermeiden.<br />

Inhalt und Aufbau des einfachen Zeugnisses<br />

b Firmenbriefpapier mit Namen und Anschrift des<br />

Unternehmens<br />

b Überschrift<br />

b Personalien (Vorname und Familienname, bei verheirateten<br />

oder geschiedenen Frauen und Männern auch der<br />

Geburtsname, gegebenenfalls akademische und öffentlichrechtliche<br />

Titel, Geburtsdatum)<br />

b Gesamtdauer der Beschäftigung (genaues Eintritts- und<br />

Austrittsdatum) und Funktion im Betrieb<br />

b Erläuterung des Unternehmens, gegebenenfalls Branche<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 12<br />

b Aufgabenbeschreibung<br />

– Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgaben in<br />

chronologischer Reihenfolge<br />

– Position in der betrieblichen Hierarchie, Kompetenzen,<br />

Verantwortung<br />

b Gegebenenfalls Fortbildungsmaßnahmen<br />

b Ausscheiden, eventuell Gründe für das Ausscheiden<br />

b Schlussformulierung<br />

– Danksagung für geleistete Arbeit<br />

– Bedauern über Ausscheiden<br />

– Verständnis/Empfehlung<br />

– Zukunftswünsche<br />

b Ort, Datum, Unterschrift<br />

Das qualifizierte Zeugnis<br />

Das qualifizierte Zeugnis ist heute der Regelfall des Arbeitszeugnisses.<br />

Es liefert, über die reine Tätigkeitsbeschreibung<br />

des einfachen Zeugnisses hinaus, auch eine Beurteilung der<br />

Leistungs- und Führungsqualitäten der Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer. Dabei bewertet es alle, also auch unterschiedliche<br />

Tätigkeiten und Funktionen während der<br />

gesamten Beschäftigungszeit.<br />

Bei nur kurzer Beschäftigungsdauer ist eine umfassende<br />

Beurteilung von Führung und Leistung kaum möglich. Deshalb<br />

lässt sich ein qualifiziertes Zeugnis nur ausstellen, wenn<br />

das Arbeitsverhältnis eine gewisse Mindestdauer hatte. Dann<br />

aber kann es von der oder dem Beschäftigten unbedingt<br />

verlangt und muss vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Der<br />

Gesetzgeber schreibt vor, im qualifizierten Zeugnis die<br />

Gesamtleistung und Gesamtführung und damit die Gesamtpersönlichkeit<br />

der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu<br />

würdigen. Die individuelle Qualität der erbrachten Leistungen,<br />

das Können und die Arbeitsweise, die Belastbarkeit,<br />

Arbeitsbereitschaft und -motivation, das Sozial- und Führungsverhalten<br />

und weitere Aspekte sind gerecht zu beurteilen,<br />

also weder unter- noch überzubewerten. Auch die Belange<br />

der jeweiligen Branche sind im Zeugnis zu berücksichtigen.<br />

Wer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellt, muss sich als<br />

Beurteilende oder Beurteilender in besonderem Maße an den<br />

gesetzlich geforderten Grundsatz der wohlwollenden


Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Ein qualifiziertes Zeugnis ist auf Verlangen auszustellen.<br />

2. Ein qualifiziertes Zeugnis muss allen Ansprüchen an ein<br />

einfaches Zeugnis genügen.<br />

3. Im qualifizierten Zeugnis werden die Leistungen und das<br />

Führungsverhalten der Arbeitnehmer/-innen beurteilt.<br />

4. Das qualifizierte Zeugnis hat den Grundsätzen von<br />

Wahrheit und Wohlwollen zu entsprechen.<br />

Objektivität halten. Ist das Zeugnis so abgefasst, dass kein<br />

Wohlwollen erkennbar ist, muss dies stichhaltig begründet<br />

werden. Eine schlechte Beurteilung ist nur zulässig, wenn die<br />

Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer völlig versagt hat,<br />

dieser Umstand auch belegbar ist und dies nachweislich Ausschlag<br />

für die Gesamtbeurteilung gibt. Gelegentliches Fehlverhalten<br />

wie zum Beispiel einmaliges Zuspätkommen hat im<br />

Zeugnis nichts zu suchen. Abmahnungen dürfen ebenfalls<br />

nicht im Zeugnis stehen.<br />

Gleichwohl sind die Interessen des zukünftigen Arbeitgebers<br />

beim Verfassen des Zeugnisses zu berücksichtigen, auch wenn<br />

sich dadurch im Einzelfall das berufliche Fortkommen eines<br />

Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin verschlechtert. Hat<br />

beispielsweise eine rechtskräftige Verurteilung wegen fortgesetzter<br />

Untreue, Urkundenfälschung und Unterschlagung<br />

zu einer fristlosen Entlassung geführt, so sind diese Umstände<br />

im Zeugnis zu benennen. Ein Zeugnis, das die Straftaten verschweigt<br />

und das persönliche Führungsverhalten beschönigt,<br />

widerspricht dem Wahrheitsgrundsatz von Arbeitszeugnissen.<br />

Zugleich besteht eine Verpflichtung zur Kontinuität von<br />

Beurteilungsgrundsätzen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber sich<br />

an die in einem Zwischenzeugnis oder anderweitig vorgenommene<br />

Beurteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers<br />

halten müssen.<br />

Inhalt und Aufbau des qualifizierten Zeugnisses<br />

Inhaltlich wie das „einfache Zeugnis“, jedoch mit den<br />

zusätzlichen Beurteilungen:<br />

b Leistungsbeurteilung<br />

– Arbeitsbereitschaft (Arbeitsmotivation, Eigeninitiative)<br />

– Arbeitsbefähigung (Können, Kenntnisse, Ausdrucksvermögen,<br />

Belastbarkeit)<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 13<br />

– Arbeitsweise (Arbeitsgüte, Zuverlässigkeit,<br />

Verhandlungsgeschick, Arbeitstempo)<br />

– Arbeitserfolg (Arbeitsmenge)<br />

b Verhaltensbeurteilung<br />

– Verantwortungsbereitschaft (zum Beispiel Vertrauenswürdigkeit,<br />

Loyalität)<br />

– Sozialverhalten (Verhalten gegenüber Vorgesetzten,<br />

Kollegen/Kolleginnen und Dritten, zum Beispiel Kunden/<br />

Kundinnen oder Geschäftspartnern/-partnerinnen<br />

– Beachtung von Vorschriften (zum Beispiel<br />

Unfallverhütungsvorschriften)<br />

– Führungsverhalten (zum Beispiel Mitarbeiterführung)<br />

b zusammenfassende Gesamtbeurteilung<br />

Das Zwischenzeugnis<br />

Ein Zwischenzeugnis wird während eines noch bestehenden<br />

Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Es gelten dafür die gleichen<br />

Grundsätze wie für ein qualifiziertes Zeugnis. Ein Zwischenzeugnis<br />

bezieht sich folglich auf Inhalt und Dauer der<br />

Beschäftigung sowie auf die Leistungen und das Führungsverhalten.<br />

Es gibt einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines<br />

Zwischenzeugnisses, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt.<br />

Das können folgende Umstände sein:<br />

b drohende Insolvenz des Arbeitgebers<br />

b bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

(Eigenkündigung, arbeitgeberseitige Kündigung, Ablauf<br />

eines befristeten Vertrags, Auflösungsvertrag)<br />

b organisatorische Änderungen im Unternehmen/Betrieb,<br />

die Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben<br />

b Wechsel der oder des Vorgesetzten<br />

b Versetzung innerhalb des Unternehmens/Betriebes<br />

b Wechsel des Aufgaben- beziehungsweise Verantwortungsbereiches<br />

b Abschluss befristeter Sonderaufgaben/Projektaufgaben<br />

b Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (mögliche Gründe:<br />

Elternzeit, Freistellung als Betriebs- oder Personalrat/-rätin,<br />

Übernahme eines politischen Mandats, Einberufung zum<br />

Zivil- oder Wehrdienst)<br />

b Zulassungsvoraussetzung für Fortbildungs- oder Aufstiegsvorhaben


Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Ein Zwischenzeugnis ist eine Beurteilung während eines<br />

bestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />

2. Für das Zwischenzeugnis bedarf es eines triftigen<br />

Grundes.<br />

3. Aufbau und Inhalt des Zwischenzeugnisses orientieren<br />

sich am qualifizierten Zeugnis.<br />

4. Am Ende des Zwischenzeugnisses sollte der Ausstellungsgrund<br />

stehen.<br />

Mit dem Zwischenzeugnis erhalten Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer eine Einschätzung ihres Status quo im Unternehmen<br />

– mit guten Chancen auf ein positives Zeugnis, da<br />

Arbeitgeber in den hier genannten Fällen sicher nicht demotivieren<br />

wollen. Es ist eher wahrscheinlich, dass sie mit einem<br />

freundlich-wohlwollenden Zwischenzeugnis Beschäftigte<br />

binden und anspornen möchten. Ist zu einem späteren<br />

Zeitpunkt ein Abschlusszeugnis zu erstellen, dann ist der<br />

Arbeitgeber an seine positiven Beurteilungen aus dem<br />

Zwischenzeugnis grundsätzlich gebunden.<br />

Es empfiehlt sich, am Ende des Textes den Grund für die<br />

Erteilung des Zwischenzeugnisses aufzunehmen (z. B. Vorgesetztenwechsel,<br />

Umstrukturierung oder Unterbrechung<br />

des Arbeitsverhältnisses). Damit wird der Anlass für die Zeugniserteilung<br />

transparent und lässt keinen Raum für weitere<br />

Spekulationen.<br />

Beispiel:<br />

„Herr Kruse bat um dieses Zwischenzeugnis, da seine Vor-<br />

gesetzte aus unserem Unternehmen ausscheidet. Wir freuen<br />

uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit ihm.“<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 14<br />

Abzuraten ist davon, ein Zwischenzeugnis lediglich „just for<br />

fun“, also zum Testen des eigenen Marktwertes, zur Durch-<br />

setzung einer Gehaltserhöhung oder schlicht als Androhung<br />

einer möglichen Eigenkündigung einzufordern. Dieses<br />

Verhalten kann leicht ins Gegenteil umschlagen und das<br />

Arbeitsklima belasten, denn Arbeitgeber könnten darin einen<br />

Abwanderungswillen der oder des Beschäftigten vermuten.<br />

Das Ausbildungszeugnis<br />

Bei Beendigung einer Ausbildung oder beruflichen Fortbil-<br />

dung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Auszubildenden,<br />

Umschülerinnen und Umschülern sowie Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmern ein Zeugnis auszustellen, das von der<br />

jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder unterschrieben<br />

wurde. Dies gilt auch bei vorzeitigem Abbruch<br />

oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Das Zeugnis kann<br />

einfach oder qualifiziert sein. Das einfache Zeugnis ist in<br />

jedem Fall, das qualifizierte nur auf Verlangen der oder des<br />

Auszubildenden auszustellen.<br />

Das einfache Ausbildungszeugnis enthält, wie das einfache<br />

Arbeitszeugnis, lediglich Angaben über Art, Dauer und Ziel<br />

der Berufsausbildung sowie über die in der Ausbildungszeit<br />

erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse, jedoch keine<br />

Beurteilungen. Es führt in chronologischer Reihenfolge auf,<br />

welche Ausbildungsbereiche durchlaufen und welche Fertigkeiten<br />

und Kenntnisse dabei erworben wurden. Ebenso<br />

gibt es an, vor welcher Berufskammer die Abschlussprüfung<br />

bestanden wurde. Fehlt letztere Angabe, so kann dies<br />

möglicherweise auf eine nicht bestandene Prüfung hinweisen.<br />

Hat sich die Ausbildungszeit wegen guter Leistungen<br />

verkürzt, so darf auch diese Tatsache im Zeugnis nicht fehlen.


Tipp<br />

Verlangen Sie stets ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis,<br />

damit sich ein zukünftiger Arbeitgeber ein umfassendes<br />

Bild von Ihren Fertigkeiten und Fähigkeiten machen kann!<br />

Inhalt und Gliederung des einfachen<br />

Berufsausbildungszeugnisses<br />

b Firmenbriefpapier mit Namen und Anschrift des<br />

Unternehmens<br />

b Überschrift; hier: Ausbildungszeugnis<br />

b Personalien (Vorname und Familienname, bei verheirateten<br />

oder geschiedenen Frauen und Männern auch der<br />

Geburtsname, gegebenenfalls akademische und öffentlichrechtliche<br />

Titel, Geburtsdatum)<br />

b Gesamtdauer des tatsächlichen Ausbildungsverhältnisses<br />

b Beschreibung sowie Art und Ziel der Berufsausbildung<br />

b Erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

b Benennung der Berufskammer, vor der die Abschlussprüfung<br />

bestanden wurde, mit Ort und Note<br />

b Schlussformulierung (zum Beispiel Wünsche für den<br />

weiteren beruflichen Lebensweg)<br />

b Ort, Datum, Unterschrift<br />

Das qualifizierte Ausbildungszeugnis enthält Angaben über<br />

Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die in<br />

der Ausbildungszeit erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse.<br />

Darüber hinaus sind Führungsverhalten und Leistungen der<br />

oder des Auszubildenden zu beurteilen. Sofern besondere<br />

fachliche Fähigkeiten festgestellt wurden, sind diese positiv<br />

hervorzuheben. Ein qualifiziertes Zeugnis ist für Auszubildende<br />

besonders wichtig, da die darin vorgenommenen<br />

Bewertungen die weitere berufliche Entwicklung nachhaltig<br />

beeinflussen können.<br />

Besonders bei jugendlichen Auszubildenden sollte das Zeugnis<br />

nicht zu streng formuliert, sondern vielmehr großzügig<br />

vom Gedanken der wohlwollenden Förderung des beruflichen<br />

Fortkommens geprägt sein.<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 15<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Auszubildenden ist am Ende der Berufsausbildung<br />

mindestens ein einfaches Ausbildungszeugnis<br />

auszustellen.<br />

2. Das einfache Ausbildungszeugnis enthält Angaben über<br />

Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die<br />

in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse.<br />

3. Auf Verlangen ist ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.<br />

4. Das qualifizierte Zeugnis enthält Angaben über Leistung,<br />

Führung und besondere fachliche Fähigkeiten des/der<br />

Auszubildenden.<br />

5. Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ein Zwischenzeugnis verlangen.<br />

Inhalt und Gliederung des qualifizierten<br />

Berufsausbildungszeugnisses<br />

Inhaltlich wie ein „einfaches Berufsausbildungszeugnis“,<br />

jedoch mit den zusätzlichen Beurteilungen:<br />

b Verhaltens- und Leistungsbeurteilung<br />

– Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft, soziales<br />

Verhalten<br />

– Initiative, Interesse und Lernwilligkeit sowie -fähigkeit<br />

– Fleiß, Ehrgeiz und Eifer<br />

– Auffassungsgabe<br />

– Besondere fachliche Fähigkeiten und/oder besondere<br />

Eignung<br />

– Arbeitsverhalten, Arbeitsmenge, Arbeitsausführung,<br />

Arbeitstempo<br />

– Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, Geschick<br />

– Berichtsheft, Ordnungs- und Sauberkeitssinn, Pünktlichkeit<br />

b zusammenfassende Gesamtbeurteilung


Unter bestimmten Voraussetzungen können Auszubildende<br />

vom Arbeitgeber die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses<br />

verlangen. Diese Voraussetzungen sind:<br />

b Die Ausbildung wird abgebrochen<br />

b Ein Wechsel des Ausbildungsberufs oder des Ausbildungsbetriebs<br />

ist geplant<br />

b Die oder der Auszubildende wird nach Ende der<br />

Ausbildung nicht übernommen und muss sich daher<br />

frühzeitig neu bewerben<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 16


WIE WIRD WAS BEURTEILT?<br />

In einem qualifizierten Arbeits- oder Ausbildungszeugnis und<br />

in einem Zwischenzeugnis werden Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer grundsätzlich nach ihrer Leistung und ihrer<br />

Führung beurteilt. Häufig schließt sich daran auch eine<br />

zusammenfassende Gesamtbeurteilung an.<br />

Benotung der Leistung<br />

Die Leistungsbeurteilung, sprich Leistungsbenotung, setzt bei<br />

der Frage an, wie zufrieden der Arbeitgeber mit den Leistungen<br />

der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers insgesamt<br />

war. Waren danach die Leistungen:<br />

sehr gut,<br />

dann übertrifft der/die Arbeitnehmer/-in die mit dem<br />

Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen bei weitem und<br />

die Leistungen liegen weit über dem betrieblichen Durchschnitt.<br />

Er/Sie hat während der gesamten Beschäftigungsdauer<br />

überdurchschnittlich gute Leistungen erbracht.<br />

gut,<br />

dann war der/die Arbeitnehmer/-in überdurchschnittlich<br />

gut und hat die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen<br />

übertroffen. Er/Sie war besser als der betriebliche<br />

Durchschnitt.<br />

befriedigend,<br />

dann hat der/die Arbeitnehmer/-in die betrieblich gesetzten<br />

Normen und die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen<br />

erfüllt. Seine/Ihre Leistungen waren durchschnittlich.<br />

ausreichend,<br />

dann haben die Leistungen Mängel aufgewiesen. Er/Sie hat<br />

die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen nicht<br />

immer erfüllt. Die Leistungen lagen zwar unterhalb des<br />

Durchschnitts, aber entsprachen insgesamt noch den betrieblichen<br />

Anforderungen.<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 17<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Die Leistungsbeurteilung ist nach den Merkmalen<br />

Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise<br />

und Arbeitserfolg zu differenzieren und zu beurteilen.<br />

2. Ausführungen zu den einzelnen Merkmalen steigern<br />

den Wert des Zeugnisses.<br />

mangelhaft,<br />

dann haben die Leistungen den betrieblichen Anforderungen<br />

in keiner Weise entsprochen. Der/Die Arbeitnehmer/-in<br />

war für den Betrieb nicht haltbar. Es ist aber zu erkennen,<br />

dass er/sie über Grundkenntnisse verfügt und sich die Defizite<br />

möglicherweise beheben lassen.<br />

ungenügend,<br />

dann entsprachen die Leistungen nicht den betrieblichen<br />

Anforderungen. Er/Sie hat völlig versagt. Die Grundkenntnisse<br />

sind so lückenhaft, dass sich die Mängel nicht beheben lassen.<br />

Leistungen lassen sich sowohl allgemein als auch differenziert<br />

anhand einzelner Leistungsmerkmale, wie Arbeitsbereitschaft<br />

oder Arbeitsbefähigung, beurteilen. Hat das Arbeitsverhältnis<br />

relativ kurz bestanden, genügt eine allgemeine Leistungsbeurteilung.<br />

Je länger die Beschäftigung angedauert hat, desto<br />

ausführlicher sollte die Beurteilung einzelner Leistungsmerkmale<br />

im Zeugnis ausfallen. Es muss aber nicht zwingend auf<br />

jedes Merkmal eingegangen werden.<br />

Allgemeine Leistungsbeurteilung<br />

Sehr gute Leistungen werden meist durch eine Zufriedenheitsbekundung<br />

mit bis zu drei Steigerungen („stets“,<br />

„vollste“ als weitere Steigerung der Steigerung „volle“ et<br />

cetera) ausgedrückt. Gebräuchliche Formulierungen sind:<br />

„… hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer<br />

vollsten Zufriedenheit erfüllt.“<br />

„Wir waren mit den Leistungen stets/in jeder Hinsicht<br />

außerordentlich zufrieden.“<br />

„Er/Sie hat unsere Erwartungen immer und in allerbester<br />

Weise erfüllt.“<br />

„Seine/Ihre Leistungen haben in jeder Hinsicht unsere volle<br />

Anerkennung gefunden.“


„Wir waren mit seinen/ihren Leistungen stets sehr<br />

zufrieden.“<br />

„Seine/Ihre Leistungen waren stets sehr gut/immer<br />

hervorragend.“<br />

Gute Leistungen werden meist durch eine Zufriedenheitsbe-<br />

kundung mit zwei Steigerungen ausgedrückt. Gebräuchliche<br />

Formulierungen sind:<br />

„… hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer<br />

vollen Zufriedenheit erfüllt.“<br />

„… hat die übertragenen Aufgaben zu unserer vollsten<br />

Zufriedenheit erfüllt.“<br />

„Wir waren während der gesamten Beschäftigungszeit<br />

mit seinen/ihren Leistungen voll und ganz zufrieden.“<br />

„… hat den Erwartungen und Anforderungen in jeder<br />

Hinsicht und bester Weise entsprochen.“<br />

„Seine/Ihre Leistungen waren immer gut/fanden stets<br />

unsere volle Anerkennung.“<br />

Befriedigende Leistungen werden meist durch eine<br />

Zufriedenheitsbekundung mit einer Steigerung ausgedrückt.<br />

Gebräuchliche Formulierungen sind:<br />

„… hat die übertragenen Aufgaben zu unserer vollen<br />

Zufriedenheit erledigt.“<br />

„… hat die übertragenen Aufgaben stets/immer/sehr zu<br />

unserer Zufriedenheit erfüllt.“<br />

„Seine/Ihre Leistungen waren stets/immer zufriedenstellend.“<br />

„… hat jederzeit/stets zufriedenstellend<br />

gearbeitet.“<br />

„Wir waren mit seinen/ihren Leistungen<br />

voll/sehr/immer/stets/jederzeit zufrieden.“<br />

„… hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht<br />

entsprochen.“<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 18<br />

Ausreichende Leistungen werden meist durch eine einfache<br />

Zufriedenheitsbekundung ausgedrückt. Gebräuchliche<br />

Formulierungen sind:<br />

„… hat die übertragenen Aufgaben zu unserer<br />

Zufriedenheit erfüllt.“<br />

„Wir waren mit seinen/ihren Leistungen zufrieden.“<br />

„… hat unseren Erwartungen entsprochen.“<br />

„… hat zufriedenstellend gearbeitet.“<br />

Mangelhafte Leistungen werden durch eine Bekundung von<br />

eingeschränkter Zufriedenheit oder durch den Hinweis<br />

auf das Bemühen der Arbeitnehmer/-innen ausgedrückt.<br />

Gebräuchliche Formulierungen sind:<br />

„… hat die übertragenen Aufgaben insgesamt zu unserer<br />

Zufriedenheit erledigt.“<br />

„… hat sich stets bemüht, die übertragenen Aufgaben<br />

zu erledigen.“<br />

„… hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt.“<br />

Ungenügende Leistungen werden durch eine Bekundung<br />

von Unzufriedenheit oder Unzulänglichkeit ausgedrückt.<br />

Gebräuchliche Formulierungen sind:<br />

„… konnte den übertragenen Aufgaben nicht gerecht<br />

werden.“<br />

„… hat versucht, die Leistungen zu erbringen, die wir an<br />

diesem Arbeitsplatz fordern müssen.“<br />

„… hatte Gelegenheit, die übertragenen Aufgaben<br />

zu erledigen.“


Differenzierende Leistungsmerkmale<br />

Wer lange in einem Betrieb beschäftigt war, hat in der Regel<br />

Unterschiedliches geleistet. Deshalb sind die Arbeitsleistungen<br />

nicht nur allgemein, sondern auch differenziert zu<br />

bewerten. Dafür empfehlen sich die Kriterien Arbeitsbereitschaft,<br />

Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise und Arbeitserfolg,<br />

die ihrerseits in weitere Einzelmerkmale aufgefächert und<br />

dadurch detailliert bewertet werden können.<br />

1. Arbeitsbereitschaft<br />

Beinhaltet: die Motivation, den Fleiß und Arbeitswillen des<br />

Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin; seine/ihre Eigeninitiative<br />

und Selbstständigkeit.<br />

2. Arbeitsbefähigung<br />

Beinhaltet: Können und Fachkenntnisse einschließlich Auffassungsgabe<br />

und Weiterbildungen; Ausdrucksvermögen<br />

und Belastbarkeit.<br />

3. Arbeitsweise<br />

Beinhaltet: Arbeitsgüte; Zuverlässigkeit und Sorgfalt bei<br />

der Arbeit; Verhandlungsgeschick; Arbeitstempo.<br />

4. Arbeitserfolg<br />

Beinhaltet: die Bewertung der Arbeitsmenge und des<br />

Arbeitsergebnisses, gegebenenfalls auch in seiner Auswirkung<br />

auf den Erfolg des Betriebes.<br />

Arbeitsbereitschaft<br />

Zur Bewertung der Arbeitsbereitschaft werden folgende<br />

Formulierungen verwendet:<br />

Arbeitsmotivation/Eigeninitiative<br />

Sehr gut:<br />

b außergewöhnlich aktiv<br />

b zeigte stets Initiative, großen Fleiß und Eifer<br />

b hatte immer sehr gute Ideen und gab wertvolle/weiterführende<br />

Anregungen<br />

b zeigte stets Eigeninitiative und überzeugte durch<br />

seine/ihre große Leistungsbereitschaft<br />

b ergriff stets selbstständig die Initiative und führte alle<br />

erforderlichen Maßnahmen entschlossen durch<br />

Gut:<br />

b zeigte stets Initiative, Fleiß und Eifer<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 19<br />

b führte alle Aufgaben mit großer Umsicht, hervorragendem<br />

Wissen und hohem Engagement aus<br />

b hatte stets gute Ideen und gab wertvolle/weiterführende<br />

Anregungen<br />

b handelte selbstständig und ging alle Arbeiten<br />

tatkräftig/engagiert an<br />

b handelte selbstständig und ergriff die Initiative<br />

b ergriff selbst die Initiative und setzte sich mit gutem<br />

Engagement für unseren Betrieb ein<br />

Befriedigend:<br />

b zeigte Initiative, Fleiß und Eifer, oder auch: zeigte Initiative<br />

und Einsatzbereitschaft<br />

b erbrachte zufriedenstellende Initiative<br />

b führte seine Aufgaben mit Umsicht, Wissen und<br />

Engagement aus<br />

b hatte eigene Anregungen<br />

b erfüllte die ihm/ihr übertragenen Aufgaben weitgehend<br />

selbstständig<br />

Ausreichend:<br />

b erledigte Arbeiten/Aufgaben im Großen und Ganzen<br />

umsichtig und engagiert<br />

b zeigte bei entsprechendem Anstoß Fleiß und Eifer<br />

b erfüllte seine/ihre Aufgaben entsprechend unseren<br />

Erwartungen<br />

b führte unter Anleitung die ihm übertragenen Aufgaben<br />

aus<br />

b bemühte sich, Anregungen zu geben<br />

b zeigte Fleiß und Eifer bei entsprechendem Anstoß, zeigte<br />

die geforderte Einsatzbereitschaft<br />

Arbeitsbefähigung<br />

Zur Bewertung der Arbeitsbefähigung werden folgende<br />

Formulierungen verwendet:<br />

Können/Kenntnisse/Fachkenntnisse<br />

Sehr gut:<br />

b umfassende, fundierte und vielseitige Fachkenntnisse,<br />

die er/sie bei schwierigen Aufgaben sehr sicher einsetzte<br />

b beherrschte sein/ihr Arbeitsgebiet umfassend/fachlich,<br />

souverän/vollkommen/hervorragend<br />

b besitzt ein sehr gutes, jederzeit verfügbares Fachwissen<br />

b fand stets sehr gute/optimale Lösungen


fand sich stets in neuen Situationen sehr sicher zurecht<br />

b hatte stets sehr gute Ideen<br />

b verfügt über hervorragende Sprachkenntnisse<br />

Gut:<br />

b verfügt über ein gutes, fundiertes Fachwissen und löst<br />

schwierige Aufgaben jederzeit<br />

b verfügt über gründliche, abgesicherte Fachkenntnisse<br />

und setzt sie bei schwierigen Aufgaben sicher ein<br />

b arbeitete immer sicher und selbstständig<br />

b fand sich immer in neuen Situationen gut zurecht<br />

b erarbeitete stets gute und verwertbare Lösungen<br />

b verfügt über gute und fundierte Sprachkenntnisse<br />

Befriedigend:<br />

b verfügte über solide und brauchbare Fachkenntnisse<br />

b verfügte über gute Erfahrungen<br />

b hat die erforderlichen Fachkenntnisse und setzte sie mit<br />

Erfolg ein<br />

b war in der Lage, sich den jeweiligen Situationen<br />

anzupassen<br />

b verfügt über solide Sprachkenntnisse<br />

Ausreichend:<br />

b verfügte über ein solides Grundwissen in seinem/ihrem<br />

Arbeitsgebiet<br />

b beherrschte im Allgemeinen die Anforderungen<br />

seines/ihres Arbeitsgebiets<br />

b verfügte über hinreichende Fachkenntnisse<br />

b verfügte über Grundkenntnisse der englischen Sprache<br />

Ausdrucksvermögen<br />

Sehr gut:<br />

b formulierte seine/ihre Aussagen immer klar, treffend<br />

und überzeugen<br />

Gut:<br />

b formulierte klar und drückte sich gut aus<br />

Befriedigend:<br />

b Seine/Ihre Formulierungen waren für alle verständlich<br />

Ausreichend:<br />

b Im Allgemeinen formulierte er/sie für alle verständlich<br />

Belastbarkeit<br />

Sehr gut:<br />

b arbeitete unermüdlich und war sehr belastbar<br />

b war ein/-e immer ausdauernde/-r und außergewöhnlich<br />

belastbare/-r Mitarbeiter/-in<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 20<br />

b konnte auch unter schwierigsten Arbeitsbedingungen alle<br />

ihm/ihr gestellten Aufgaben stets sehr gut bewältigen<br />

Gut:<br />

b arbeitete ausdauernd und ist gut belastbar<br />

b war auch starkem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen<br />

Befriedigend:<br />

b war dem üblichen Arbeitsanfall/den üblichen Belastungen<br />

gewachsen<br />

b war belastbar und den Anforderungen gewachsen<br />

b war starkem Arbeitsanfall gewachsen<br />

b war ein/-e ausdauernde/-r und belastbare/-r Mitarbeiter/-in<br />

Ausreichend:<br />

b war dem üblichen Arbeitsanfall/den üblichen Belastungen<br />

größtenteils gewachsen<br />

b zeigte Belastbarkeit<br />

b war eingeschränkt belastbar<br />

Arbeitsweise<br />

Zur Bewertung der Arbeitsweise werden folgende<br />

Formulierungen verwendet:<br />

Arbeitsgüte<br />

Sehr gut:<br />

b arbeitete stets äußerst gründlich und mit großer<br />

Sorgfalt<br />

b arbeitete sehr zuverlässig und gewissenhaft<br />

b arbeitete stets/immer mit größter Genauigkeit und<br />

äußerster Sorgfalt<br />

b erfüllte mit seiner/ihrer Arbeit stets/immer höchste<br />

Ansprüche<br />

b Die Ausführung seiner/ihrer Arbeit entsprach auch in<br />

schwierigen Fällen stets unserem Qualitätsstandard<br />

Gut:<br />

b arbeitete stets gründlich und mit großer Sorgfalt<br />

b arbeitete zuverlässig und gewissenhaft<br />

b arbeitete stets sorgfältig und genau<br />

b erfüllte mit seiner/ihrer Arbeit stets hohe Ansprüche<br />

b Die Ausführung seiner/ihrer Arbeit entsprach auch bei<br />

wechselnden Anforderungen unserem Qualitätsstandard<br />

Befriedigend:<br />

b arbeitete sorgfältig und genau<br />

b erfüllte mit seiner/ihrer Arbeit hohe Ansprüche


Die Ausführung seiner/ihrer Arbeit entsprach unserem<br />

Qualitätsstandard<br />

Ausreichend:<br />

b arbeitete im Allgemeinen sorgfältig und genau<br />

b erfüllte mit seiner/ihrer Arbeit stets unsere Ansprüche<br />

b Die Ausführung seiner/ihrer Arbeit entsprach im All-<br />

gemeinen unserem Qualitätsstandard<br />

Zuverlässigkeit<br />

Sehr gut:<br />

b war stets ein/-e äußerst pflichtbewusste/-r und<br />

verschwiegene/-r Mitarbeiter/-in<br />

b war stets äußerst zuverlässig<br />

b war stets äußerst zuverlässig und immer pflichtbewusst<br />

b war jederzeit ein/-e äußerst vertrauenswürdige/-r<br />

Mitarbeiter/-in, der/die stets bereit war, die volle<br />

Verantwortung zu übernehmen<br />

b Wir konnten immer auf seine/ihre absolute<br />

Zuverlässigkeit vertrauen<br />

Gut:<br />

b war stets ein/-e pflichtbewusste/-r und vertrauenswürdige/-r<br />

Mitarbeiter/-in<br />

b war immer zuverlässig<br />

b arbeitete stets zuverlässig und gewissenhaft<br />

b war jederzeit ein/-e vertrauenswürdige/-r Mitarbeiter/-in<br />

und war immer bereit, Verantwortung zu übernehmen<br />

Befriedigend:<br />

b war vertrauenswürdig<br />

b war zuverlässig<br />

b arbeitete zuverlässig und gewissenhaft<br />

b war ein/-e pflichtbewusste/-r und zuverlässige/-r<br />

Mitarbeiter/-in<br />

b war ein/-e insgesamt vertrauenswürdige/-r Mitarbeiter/-in,<br />

der/die gelegentlich Verantwortung übernahm<br />

Ausreichend:<br />

b bewältigte die entscheidenden Arbeiten zuverlässig<br />

b war im Allgemeinen ein/-e zuverlässige/-r Mitarbeiter/-in<br />

b Seine/Ihre Zuverlässigkeit war im Allgemeinen<br />

zufriedenstellend<br />

b Erwähnenswert ist auch seine/ihre Zuverlässigkeit<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 21<br />

Verhandlungsgeschick<br />

Sehr gut:<br />

b war stets ein/-e überzeugende/-r und versierte/-r<br />

Verhandlungspartner/-in<br />

Gut:<br />

b war ein/-e gewandte/-r Verhandlungspartner/-in<br />

Befriedigend:<br />

b war im Verhandeln durchaus geschickt<br />

Ausreichend:<br />

b war im Verhandeln im Allgemeinen geschickt<br />

Arbeitstempo<br />

Sehr gut:<br />

b arbeitete immer außergewöhnlich schnell und zügig<br />

Gut:<br />

b arbeitete immer schnell und zügig<br />

Befriedigend:<br />

b arbeitete zügig<br />

Ausreichend:<br />

b arbeitete beständig<br />

Arbeitserfolg<br />

Zur Bewertung des Arbeitserfolges werden folgende<br />

Formulierungen verwendet:<br />

Arbeitsmenge<br />

Sehr gut:<br />

b Seine/Ihre Arbeitsmenge lag immer weit über unseren<br />

Erwartungen<br />

b arbeitete stets besonders überlegt und wirksam<br />

b erzielte stets optimale Lösungen<br />

b Die Qualität seiner/ihrer Arbeit erfüllte stets unsere<br />

höchsten Ansprüche<br />

b übertraf mit seinen/ihren Arbeitsergebnissen stets unsere<br />

Erwartungen<br />

Gut:<br />

b Seine/Ihre Arbeitsmenge lag immer über unseren<br />

Erwartungen<br />

b arbeitete stets überlegt und wirksam<br />

b erzielte stets gute Lösungen<br />

b Die Qualität seiner/ihrer Arbeit entsprach stets unseren<br />

hohen Ansprüchen


lag mit seinen/ihren Arbeitsergebnissen über dem<br />

Durchschnitt<br />

Befriedigend:<br />

b Seine/Ihre Arbeitsmenge entsprach unseren Erwartungen<br />

b arbeitete gleichmäßig<br />

b erzielte befriedigende Lösungen<br />

b Die Qualität seiner/ihrer Arbeit entsprach stets unseren<br />

Ansprüchen<br />

b Seine/Ihre Arbeitsergebnisse erfüllten unsere Erwartungen<br />

in vollem Umfang<br />

Ausreichend:<br />

b Seine/Ihre Arbeitsmenge entsprach im Allgemeinen<br />

unseren Erwartungen<br />

b arbeitete im Allgemeinen gleichmäßig<br />

b Seine/Ihre Arbeitsqualität war im Allgemeinen zufriedenstellend<br />

b Die Qualität seiner/ihrer Arbeit entsprach im Allgemeinen<br />

unseren Ansprüchen<br />

b Die Arbeitsergebnisse waren ausreichend<br />

Die Formulierungen sind Beispiele aus der Zeugnissprache. Es<br />

ist davon auszugehen, dass Zeugnisausstellerinnen und -aussteller<br />

mit den damit einhergehenden Wertungen vertraut<br />

sind und gezielt diese Standardformulierungen verwenden.<br />

Dies gilt verstärkt, wenn die Firma groß ist und über eine<br />

eigene Personalabteilung verfügt. Man sollte aber auch<br />

wissen, dass vor allem Zeugnisse aus kleineren Firmen manchmal<br />

aus Unkenntnis besser gemeint sind, als sie nach der<br />

Zeugnissprache tatsächlich zu verstehen sind. Es ist also immer<br />

darauf zu achten, was „zwischen den Zeilen“ steht, wer das<br />

Zeugnis verfasst hat usw. Deshalb ist der Gesamteindruck des<br />

Zeugnisses zu prüfen: Ist es in sich schlüssig, bin ich als Leser<br />

oder Leserin überzeugt?<br />

Beispiel:<br />

Herr Krüger, ein Kraftfahrer, der Möbel ausliefert und sie<br />

zudem montiert, legte zwar bei der Erledigung seiner<br />

Aufgaben ein enormes Tempo an den Tag und war zudem<br />

überdurchschnittlich belastbar, aber bei der Möbelmontage<br />

unterliefen ihm gelegentlich kleine Fehler, da ihm<br />

die Fachkenntnisse dafür fehlten.<br />

Seine Leistungsbewertung könnte im Zeugnis folgendermaßen<br />

ausfallen:<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 22<br />

„Herr Krüger war stets mit großem Fleiß und Eifer bei der<br />

Arbeit und erledigte die Aufträge außergewöhnlich schnell<br />

und zügig.“ (sehr gute Arbeitsbereitschaft und sehr gutes<br />

Arbeitstempo). „Er verfügt über gute Erfahrungen bei der<br />

Möbelmontage und seine Arbeitsergebnisse entsprachen im<br />

Allgemeinen unseren Anforderungen.“ (befriedigende Kenntnisse<br />

und ausreichende Arbeitsgüte). „Insgesamt waren wir<br />

mit den Leistungen von Herrn Krüger während der gesamten<br />

Beschäftigungszeit voll und ganz zufrieden.“ (zusammenfassende,<br />

allgemein gute Leistungsbeurteilung).<br />

Beurteilung der Führung<br />

Neben der Leistung bewertet der Arbeitgeber im qualifizierten<br />

Zeugnis auch das Führungsverhalten. Dabei geht es allgemein<br />

um das Verhalten im Betrieb – die so genannten Soft<br />

Skills – und nur in einem speziellen Sinne um die Führungsrolle<br />

als Vorgesetzte oder Vorgesetzter. Beurteilt wird, wie<br />

sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in die betriebliche<br />

Ordnung einfügt, ob sie/er sich bei der Arbeit<br />

kooperativ, freundlich, aufgeschlossen und kritikfähig zeigt<br />

oder wie das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern<br />

und Mitarbeiterinnen, Kollegen und Kolleginnen und<br />

gegebenenfalls Publikum oder Kunden/Kundinnen ist.<br />

Die Beurteilung der persönlichen Führung hat sich ausschließlich<br />

auf die berufliche Situation und nicht auf außerdienstliches,<br />

privates Verhalten zu beziehen. Weder parteipolitische<br />

noch weltanschauliche oder gewerkschaftliche Orientierung<br />

und Aktivitäten sind im Zeugnis zu erwähnen. Auch Hinweise<br />

auf eine Tätigkeit zum Beispiel als Mitglied des Betriebsrats,<br />

Personalrat/-rätin, Vertrauensperson der Schwerbehinderten<br />

oder auf gewerkschaftliche Aktivitäten von Arbeitnehmern<br />

und Arbeitnehmerinnen haben im Zeugnis nichts zu suchen.<br />

Ausnahme: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verlangt<br />

dies ausdrücklich. Die Aufzählung von Straftaten ist<br />

ebenfalls fehl am Platze, es sei denn, sie stehen mit dem Arbeitsverhältnis<br />

in direktem Zusammenhang, sind nachgewiesen,<br />

von erheblichem Gewicht und für die Gesamtbeurteilung<br />

ausschlaggebend. Die Rücksichtnahme auf das weitere<br />

berufliche Fortkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />

findet ihre Grenze am Interesse des künftigen<br />

Arbeitgebers, sich auf die Beurteilung im Wesentlichen<br />

verlassen zu können.


Beispiel:<br />

Eine Kassiererin wird wegen Unterschlagung und Diebstahl<br />

bei der Arbeit rechtskräftig verurteilt. Der Arbeitgeber hat<br />

sie deshalb fristlos entlassen. Dies muss im Zeugnis stehen,<br />

allein schon, damit der Wahrheitspflicht genügt wird.<br />

Im Zweifel hat die Wahrheitspflicht Vorrang. Gleichwohl kann<br />

es für Zeugnisverfasserinnen und -verfasser eine besondere<br />

Herausforderung bedeuten, die richtige Balance zwischen<br />

Wahrheitspflicht und ebenfalls gefordertem Wohlwollen zu<br />

finden.<br />

Benotung des Führungsverhaltens<br />

Ähnlich wie die Leistungsbenotung setzt die Benotung des<br />

Führungsverhaltens bei der Frage an, wie zufrieden der Arbeitgeber<br />

mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer<br />

insgesamt war. Waren danach die Leistungen:<br />

sehr gut,<br />

dann wurden die gestellten Anforderungen bei weitem<br />

übertroffen. Sein/Ihr Verhalten und seine/ihre Umgangsformen<br />

waren immer hervorragend, und er/sie gehörte zu<br />

den Mitarbeiter/-innen, die von allen am meisten geschätzt<br />

wurden.<br />

gut,<br />

dann hat sich der/die Arbeitnehmer/-in überdurchschnittlich<br />

gut verhalten und damit die Anforderungen übertroffen.<br />

Er/Sie war bei allen ein/-e beliebte/-r und anerkannte-/r<br />

Mitarbeiter/-in und Kollege/Kollegin.<br />

befriedigend,<br />

dann wurden die Anforderungen durch einwandfreies<br />

Verhalten erfüllt. Das Führungsverhalten war nicht zu beanstanden.<br />

ausreichend,<br />

dann hat das Führungsverhalten gelegentlich Mängel aufgewiesen.<br />

Die Erwartungen wurden nicht immer erfüllt, und<br />

das persönliche Verhalten war nicht immer frei von Beanstandungen.<br />

Trotzdem entsprach es insgesamt noch den betrieblichen<br />

Anforderungen.<br />

mangelhaft,<br />

dann entsprach das persönliche Verhalten nicht den betrieblichen<br />

Anforderungen. Der/Die Arbeitnehmer/-in war für<br />

den Betrieb nicht haltbar. Es ist aber zu erkennen, dass er/sie<br />

bemüht war, sein Verhalten zu ändern.<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 23<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Die Beurteilung des Führungsverhaltens ist nach den<br />

Merkmalen Verantwortungsbereitschaft, Sozialverhalten,<br />

Beachtung von Vorschriften und gegebenenfalls<br />

Führungsqualitäten als Vorgesetzte/-r vorzunehmen.<br />

2. Differenzierte Ausführungen zu den einzelnen Merkmalen<br />

steigern den Wert des Zeugnisses.<br />

Hat das Arbeitsverhältnis nur kurz bestanden, genügt eine allgemeine<br />

Aussage zur Führung. Je länger das Arbeitsverhältnis<br />

angedauert hat, desto ausführlicher und differenzierter sind<br />

einzelne Führungsmerkmale im Zeugnis aufzuführen und zu<br />

bewerten.<br />

Allgemeine Beurteilung des Führungsverhaltens<br />

Gebräuchliche Formulierungen für sehr gute Führung sind:<br />

b „Sein/Ihr persönliches Verhalten war immer absolut vorbildlich<br />

und er/sie wurde von Vorgesetzten, Kollegen/<br />

Kolleginnen und Kunden/Kundinnen gleichermaßen sehr<br />

geschätzt.“<br />

b „Er/Sie war stets sehr hilfsbereit.“<br />

b „Er/Sie war wegen seines/ihres freundlichen Wesens und<br />

seiner/ihrer kollegialen Haltung bei Vorgesetzten,<br />

Kollegen/Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen) gleichermaßen<br />

sehr geschätzt.“<br />

Gebräuchliche Formulierungen für gute Führung sind:<br />

b „Sein/Ihr persönliches Verhalten war stets einwandfrei/<br />

vorbildlich und er/sie wurde von Vorgesetzten, Kollegen/<br />

Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen) gleichermaßen<br />

geschätzt.“<br />

b „Er/Sie war stets hilfsbereit.“<br />

b „Er/Sie wurde wegen seines/ihres freundlichen Wesens<br />

und seiner/ihrer kollegialen Haltung bei Vorgesetzten,<br />

Kollegen/Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen) gleichermaßen<br />

geschätzt.“<br />

Gebräuchliche Formulierungen für befriedigende<br />

Führung sind:<br />

b „Sein/Ihr Verhalten war gegenüber Vorgesetzten,<br />

Kollegen/Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen)<br />

einwandfrei.“


„Sein/Ihr Verhalten wurde von Vorgesetzten und<br />

Kollegen/Kolleginnen geschätzt.“<br />

Gebräuchliche Formulierungen für ausreichende<br />

Führung sind:<br />

b „Sein/Ihr Verhalten war gegenüber Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen<br />

und Kunden/Kundinnen höflich und<br />

korrekt, und sein/ihr Führungsverhalten gab uns keinen<br />

Anlass zu Beanstandungen.“<br />

b „Sein/Ihr Verhalten war insgesamt einwandfrei.“<br />

Gebräuchliche Formulierungen für mangelhafte Führung<br />

sind:<br />

b „Sein/Ihr Verhalten war im Wesentlichen einwandfrei.“<br />

b „Sein/Ihr Verhalten war gegenüber Kollegen/Kolleginnen<br />

und Kunden/Kundinnen einwandfrei.“ (Die Formulierung<br />

deutet auf Probleme mit Vorgesetzten hin.)<br />

b „Sein/Ihr Verhalten war gegenüber Vorgesetzten und<br />

Kunden/Kundinnen einwandfrei.“ (Die Formulierung<br />

deutet auf Probleme mit Kollegen/Kolleginnen hin.)<br />

Differenzierende Führungsmerkmale<br />

Bei einem lange dauernden Arbeitsverhältnis oder einer<br />

qualifizierten Tätigkeit ist die ausführliche und differenzierte<br />

Beurteilung der persönlichen Führung unerlässlich. Dafür<br />

eignen sich die Merkmale Verantwortungsbereitschaft,<br />

Sozialverhalten, Beachtung von Vorschriften und Führungsqualitäten<br />

als Vorgesetzte/-r.<br />

1. Verantwortungsbereitschaft<br />

Betrifft die Bereitschaft, Verantwortung für die eigenen<br />

beruflichen Aufgaben oder auch – je nach Position – für<br />

die Belange des Unternehmens zu übernehmen.<br />

2. Sozialverhalten<br />

Betrifft das Verhalten gegenüber Vorgesetzten,<br />

Kollegen/Kolleginnen und Publikum oder Kunden/<br />

Kundinnen.<br />

3. Beachtung von Vorschriften<br />

Betrifft die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften<br />

oder sonstigen Sicherheitsgeboten, aber auch der Betriebsordnung.<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 24<br />

4. Führungsqualitäten als Vorgesetzte/-r<br />

Betrifft die Fähigkeiten der Mitarbeiterführung und des<br />

wirtschaftlichen Handelns von Führungskräften.<br />

Verantwortungsbereitschaft<br />

Sehr gut:<br />

b war stets in besonderem Maße verantwortungsbereit und<br />

genoss unser absolutes Vertrauen<br />

Gut:<br />

b war jederzeit verantwortungsbereit und sehr vertrauenswürdig<br />

Befriedigend:<br />

b war verantwortungsbereit und vertrauenswürdig<br />

Ausreichend:<br />

b war im Allgemeinen verantwortungsbereit<br />

Sozialverhalten<br />

Sehr gut:<br />

b Sein/Ihr Benehmen und seine/ihre Haltung gegenüber<br />

Vorgesetzten waren immer hervorragend<br />

b Auf gute Zusammenarbeit mit seinen/ihren Kollegen/<br />

Kolleginnen legte er/sie stets besonderen Wert und<br />

förderte sie aktiv<br />

b Sein/Ihr Verhalten gegenüber Publikum war jederzeit sehr<br />

sicher und zuvorkommend<br />

Gut:<br />

b Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten war stets<br />

korrekt und loyal<br />

b Er/Sie unterstützte stets die gute Zusammenarbeit mit<br />

seinen/ihren Kollegen/Kolleginnen<br />

b Sein/Ihr Verhalten gegenüber Kunden/Kundinnen war<br />

immer sicher und taktvoll<br />

Befriedigend:<br />

b Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten war<br />

einwandfrei<br />

b Er/Sie arbeitete reibungslos mit seinen/ihren Kollegen/<br />

Kolleginnen zusammen<br />

b Sein/Ihr Verhalten gegenüber unseren Kunden war korrekt<br />

Ausreichend:<br />

b Gegenüber Vorgesetzten war sein/ihr Verhalten im<br />

allgemeinen einwandfrei<br />

b Im Kollegenkreis fügte er/sie sich ein und war kontaktbereit<br />

b Sein/Ihr Verhalten gegenüber unserem Publikum war im<br />

Allgemeinen korrekt


Beachtung von Vorschriften<br />

Sehr gut:<br />

b beachtete die geltenden Vorschriften vorbildlich und hielt<br />

auch seine/ihre Kollegen/Kolleginnen stets zur Beachtung<br />

der Sicherheitsvorschriften an<br />

Gut:<br />

b beachtete die geltenden Vorschriften stets zuverlässig und<br />

hielt auch seine/ihre Kollegen/Kolleginnen zur Beachtung<br />

der Sicherheitsvorschriften an<br />

Befriedigend:<br />

b beachtete die geltenden Vorschriften ordnungsgemäß<br />

Ausreichend:<br />

b beachtete die geltenden Vorschriften in der Regel<br />

ordnungsgemäß<br />

Führungsqualitäten als Vorgesetzte/-r<br />

Sehr gut:<br />

b Er/Sie hatte als Vorgesetzte/-r immer die volle Anerkennung<br />

b war stets ein/-e hervorragende/-r Vorgesetzte/-r<br />

b Er/Sie verstand es jederzeit ausgezeichnet, seine/ihre Mitarbeiter/-innen<br />

zu führen und zu fördern, er/sie<br />

informierte sie umfassend und delegierte Aufgaben und<br />

Verantwortungen optimal<br />

b Er/Sie verstand es jederzeit, seine/ihre Mitarbeiter/-innen in<br />

hervorragender Weise zu überzeugen und zu motivieren.<br />

So konnten alle ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets mit<br />

sehr großem Erfolg realisiert werden<br />

b Seine/Ihre Arbeitsweise ist stets außergewöhnlich kostenbewusst<br />

und wirtschaftlich, und er/sie leistete einen<br />

wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des<br />

Unternehmens<br />

Gut:<br />

b wurde als Vorgesetzte/-r stets geachtet<br />

b Er/Sie förderte stets seine/ihre Mitarbeiter/-innen und<br />

informierte sie über alles Erforderliche<br />

b Aufgaben und Verantwortung wurden von ihm/ihr<br />

jederzeit gut delegiert<br />

b Er/Sie verstand es immer, seine/ihre Mitarbeiter/-innen zu<br />

überzeugen und die Zusammenarbeit zu fördern. Er/Sie<br />

erreichte stets gute Arbeitsergebnisse, da er/sie Aufgaben<br />

und Verantwortungen richtig delegierte<br />

b Unser Betrieb konnte von seiner/ihrer sehr kostenbewussten<br />

und wirtschaftlichen Arbeitsweise profitieren<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 25<br />

Tipp<br />

Langjährige Tätigkeit ist im qualifizierten Zeugnis ausführlich<br />

zu begutachten und zu bewerten. Bei nur knapper<br />

Würdigung der Leistungen und der Führungseigenschaften<br />

sollte der oder die Beschäftigte vom Arbeitgeber ein entsprechend<br />

korrigiertes Zeugnis verlangen.<br />

Befriedigend:<br />

b war ein/-e Vorgesetzte/-r, der/die geschätzt wurde<br />

b setzte sich für seine/ihre Mitarbeiter/-innen ein und gab<br />

ihnen die sachlich notwendigen Informationen weiter. Aufgaben<br />

und Verantwortungen delegierte er/sie angemessen,<br />

seine/ihre Mitarbeiter/-innen wurden von ihm/ihr zielsicher<br />

zu überdurchschnittlichen Leistungen geführt<br />

b Seine/Ihre Arbeitsweise war kostenbewusst und<br />

wirtschaftlich<br />

Ausreichend:<br />

b war im Allgemeinen in der Lage, seine/ihre Mitarbeiter/<br />

-innen anzuleiten und verantwortlich zu führen<br />

b war ein/-e Vorgesetzte/-r, der/die sich für die Probleme seiner/ihrer<br />

Mitarbeiter/-innen interessierte und gelegentlich<br />

Aufgaben delegierte<br />

b Er/Sie arbeitete in der Regel wirtschaftlich<br />

Zeugnisse für Führungskräfte sollten detailliert den personellen,<br />

strukturellen und organisatorischen Zuständigkeitsbereich<br />

der Führungskraft beschreiben. Die Anzahl der<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist hier (sofern nennenswert)<br />

ebenso anzugeben wie beispielsweise deren Qualifikationsniveau,<br />

Zuständigkeit, Verantwortungsbereich oder<br />

räumliche Verteilung. Verfügen Führungskräfte über Vollmachten,<br />

so sind diese im Zeugnis aufzuführen, da sie Rückschlüsse<br />

auf ihre Kompetenzen, ihre Stellung im Betrieb sowie<br />

auf die hierarchische Position zulassen. Generell geht es<br />

darum, festzustellen, wie sich die Führung auf die Motivation<br />

und Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewirkt<br />

hat.


Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Die zusammenfassende Gesamtbeurteilung rundet eine<br />

differenzierte Leistungs- und Führungsbeurteilung ab.<br />

2. Die Gesamtbeurteilung muss sich schlüssig in das<br />

gesamte Zeugnis einfügen.<br />

Zusammenfassende Gesamtbeurteilung<br />

In der betrieblichen Praxis setzt es sich immer mehr durch,<br />

nach einer differenzierten Beurteilung von Leistung und Führung<br />

eine abschließende Gesamtbeurteilung vorzunehmen.<br />

In dieser Gesamtbeurteilung zieht die Zeugnisverfasserin<br />

oder der Zeugnisverfasser das Resümee aus dem Vorausgegangenen.<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass zwischen der<br />

ausführlichen und differenzierten Beurteilung und der<br />

Gesamtbeurteilung kein Widerspruch entsteht.<br />

Häufig verzichten Zeugnisverfasserinnen und -verfasser auf<br />

eine ausführliche Beurteilung der verschiedenen Leistungsund<br />

Führungsmerkmale und fassen ihre Aussage lediglich in<br />

einer Gesamtbeurteilung kurz zusammen. Das kann zu einer<br />

Abwertung des Zeugnisses führen, weil für Bewerbungen in<br />

der Regel ein differenzierter Nachweis über Leistungen,<br />

Kompetenzen und Fähigkeiten benötigt wird.<br />

Auch bei der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung haben<br />

sich in der Zeugnissprache Standards durchgesetzt. Sie sind in<br />

der folgenden Tabelle aufgeführt:<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 26<br />

Bewertung<br />

Erfüllung der Aufgaben und der Erwartungen<br />

Sehr gut:<br />

b hat den ihm/ihr übertragenen Aufgabenbereich stets zu<br />

unserer vollsten Zufriedenheit abgedeckt<br />

b Seine/Ihre Leistungen waren stets sehr gut<br />

Gut:<br />

b hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer<br />

vollen Zufriedenheit erfüllt<br />

b Seine/Ihre Leistungen waren stets gut<br />

Befriedigend:<br />

b hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollen<br />

Zufriedenheit erfüllt<br />

b Seine/Ihre Leistungen waren stets befriedigend<br />

Ausreichend:<br />

b hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer<br />

Zufriedenheit erfüllt<br />

b Seine/Ihre Leistungen waren stets ausreichend<br />

Mangelhaft:<br />

b hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben im Großen und<br />

Ganzen zu unserer Zufriedenheit erfüllt<br />

b Seine/Ihre Leistungen waren mangelhaft<br />

Ungenügend:<br />

b hat sich bemüht, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu<br />

unserer Zufriedenheit zu erledigen<br />

b Seine/Ihre Leistungen waren unzureichend


WELCHE ROLLE SPIELT<br />

DER JEWEILIGE BERUF?<br />

Gute Arbeitszeugnisse berücksichtigen in Auswahl und Be-<br />

wertung berufsspezifischer Merkmale die Anforderungen des<br />

konkreten Arbeitsplatzes und der Branche. Fehlen bestimmte<br />

Merkmale, so kann dies leicht zu Fehleinschätzungen führen.<br />

In Zeugnissen von Hausangestellten, Schmuckverkäufern/-verkäuferinnen<br />

oder Kassierern/Kassiererinnen etwa werden<br />

Aussagen zur Ehrlichkeit und Vertrauenswürdigkeit erwartet.<br />

Der Hinweis auf die Zuverlässigkeit darf im Zeugnis von Lohnoder<br />

Finanzbuchhaltern/-buchhalterinnen, Personalsachbearbeitern/-bearbeiterinnen,<br />

Chefsekretären/-sekretärinnen und<br />

Berufskraftfahrern/-fahrerinnen nicht fehlen. Im Zeugnis<br />

einer Führungskraft sollten immer Aussagen über Führungsstil,<br />

Führungsqualität und Führungserfolg enthalten sein.<br />

Seit einiger Zeit ist auch die Aufnahme von Kernkompetenzen<br />

oder Schlüsselqualifikationen in Zeugnisse in der<br />

Diskussion. Bislang fehlt es dafür noch an erprobten Formulierungsvorlagen.<br />

Gleichwohl spricht alles dafür, wichtige Kompetenzen<br />

wie bestimmte IT-Fähigkeiten, Arbeitstechniken,<br />

Internationalität, interkulturelle Kompetenz oder emotionale<br />

Intelligenz im Zeugnis zu dokumentieren und zu würdigen.<br />

Die Zeugnisverfasserin oder der -verfasser muss diese<br />

Schlagworte allerdings erläutern, da sie für sich genommen<br />

wenig Aussagekraft besitzen.<br />

Welche spezifischen Merkmale bei welchen Berufen vor allem<br />

erwartet werden, zeigen die folgenden Beispiele.<br />

Ausbilder/-in<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, pädagogische<br />

Fähigkeiten, Menschenkenntnis (Jugendpsychologie<br />

etc.), Belastbarkeit, Aufgeschlossenheit, Führungseigenschaften,<br />

Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit,<br />

Willensstärke, Einsatzbereitschaft, Denkvermögen<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 27<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Gute Zeugnisse sind daran zu erkennen, dass sie charakteristische<br />

Merkmale der beruflichen Tätigkeit und<br />

Branche beschreiben.<br />

2. Bei Auswahl und Bewertung berufsspezifischer Merkmale<br />

sind die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes<br />

zu berücksichtigen.<br />

3. Bleiben berufsspezifische Eigenschaften unerwähnt,<br />

dann deutet dies auf ein Fehlverhalten der Arbeitnehmerin<br />

oder des Arbeitnehmers hin.<br />

4. Selbstverständlichkeiten sind nicht zu erwähnen.<br />

5. Die individuelle Note erhält ein Zeugnis, indem der/die<br />

Aussteller/-in Schlüsselqualifikationen der Arbeitnehmerin<br />

oder des Arbeitsnehmers dokumentiert und würdigt.<br />

Außendienstler/-in<br />

(Berufsspezifische) Branchen-, Markt- und Warenkenntnisse<br />

und Weiterbildungsbereitschaft, Verkaufs- und Verhandlungsgeschick,<br />

selbstbewusstes und gepflegtes Auftreten,<br />

hohe Frustrationstoleranz, mündliche Ausdrucksfähigkeit<br />

und Überzeugungskraft, Organisationstalent,<br />

Eigenmotivation, Erfolg, EDV-Kenntnisse<br />

Bankkaufmann/-frau<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, mathematische<br />

Kenntnisse, EDV-Kenntnisse, Kontaktfähigkeit<br />

und -freudigkeit, Umgangsformen, äußeres Erscheinungsbild,<br />

Menschenkenntnis, Loyalität<br />

Buchhalter/-in<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, mathematische<br />

Kenntnisse, Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Sorgfalt,<br />

Verantwortungsbewusstsein, Ausdauer, EDV-Kenntnisse<br />

Buchhändler/-in<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, breite<br />

Literaturkenntnis, kaufmännische Fähigkeiten, Allgemeinbildung,<br />

EDV-Kenntnisse, gute Allgemeinbildung,<br />

Sprachkenntnisse, Marketingideen, Kontaktfähigkeit,<br />

Umgangsformen, Menschenkenntnis


Call-Center-Agent/-in<br />

EDV-Kenntnisse, Kommunikationsfähigkeit, Fremdsprachen-<br />

kenntnisse, Belastbarkeit, Serviceorientierung, Flexibilität,<br />

Erfolgsorientierung, Dienstleistungsmentalität, ev. spezielles<br />

Fachwissen, Engagement, Zuverlässigkeit, Weiterbildungsbereitschaft,<br />

Auffassungsgabe, Frustrationstoleranz<br />

Controller/-in<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft,<br />

Ehrlichkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Gründlichkeit,<br />

Verantwortungs- und Selbstbewusstsein, Ausdauer,<br />

Organisationstalent, EDV-Kenntnisse, statistischkalkulatorisches<br />

Fachwissen<br />

Cutter/-in (bei Film und Fernsehen)<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft,<br />

Kreativität, Vorstellungskraft, Einfühlungsvermögen,<br />

Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit, Teamfähigkeit und<br />

selbstständiges Arbeiten, ausgeprägtes Hör- und Sehvermögen,<br />

Konzentrationsfähigkeit<br />

Dolmetscher/-in<br />

Fremdsprachenkenntnisse, Konzentrationsfähigkeit und<br />

Stressresistenz, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, visuelles<br />

Vorstellungsvermögen, Lernfähigkeit, Denkvermögen,<br />

Umgangsformen, Kontaktfreudigkeit, Menschenkenntnis,<br />

Dispositionsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Sorgfalt<br />

Erzieher/-in<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, Einfühlungs-<br />

und Durchsetzungsvermögen, Kinderliebe,<br />

Autorität, Vertrauen, kreative und musikalische Kenntnisse,<br />

Allgemeinbildung, Menschenkenntnis, Organisationsvermögen,<br />

Belastbarkeit<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 28<br />

Graphiker/-in<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, Kreativität,<br />

Geschicklichkeit, Vorstellungsvermögen, Selbstständigkeit,<br />

sorgfältige und zügige Arbeitsweise, Teamarbeit,<br />

EDV-Kenntnisse<br />

Journalist/-in<br />

Spezifisches Fachwissen, ggf. Fremdsprachen, schriftliches<br />

und mündliches Ausdrucksvermögen, Belastbarkeit, analytisches<br />

und kritisches Denken, EDV-Kenntnisse, Neugier,<br />

Selbstbewusstsein, Menschenkenntnis, Organisationsgeschick,<br />

Ausdauer und Sorgfalt<br />

Kassierer/-in<br />

Ehrlichkeit, Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit,<br />

Sorgfalt, Selbstvertrauen, Menschenkenntnis,<br />

Konzentrations- und Merkfähigkeit, Umgangsformen,<br />

äußeres Erscheinungsbild<br />

Kaufmann/-frau<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, Auftreten,<br />

Belastbarkeit, Verhandlungsgeschick, Umgangsformen,<br />

Menschenkenntnis, Konzentrations- und Merkfähigkeit,<br />

wirtschaftliches Denken, EDV- und mathematische<br />

Kenntnisse<br />

PR-Referent/-in<br />

Spezifisches Fachwissen, ggf. Fremdsprachen, Kommunikationswissen<br />

und -fähigkeit, schriftliches und mündliches<br />

Ausdrucksvermögen, Belastbarkeit, Zuverlässigkeit,<br />

analytisches Denken, EDV-Kenntnisse, Neugier, Selbstbewusstsein,<br />

Verantwortungsbewusstsein, Menschenkenntnis,<br />

Einfühlungsvermögen, Organisationsgeschick,<br />

Präsentationstechniken


Sachbearbeiter/-in<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, Auffassungsgabe<br />

und Urteilsvermögen, Dispositions- und<br />

Organisationsgabe, Kostenbewusstsein und Verhandlungsgeschick,<br />

EDV-Kenntnisse, Verantwortungsbewusstsein,<br />

Zuverlässigkeit<br />

Sekretär/-in<br />

EDV-Kenntnisse, ggf. Stenographie, Rechtschreibung,<br />

Fremdsprachen, Belastbarkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit,<br />

Organisationsvermögen, Ausgeglichenheit,<br />

Belastbarkeit, Auffassungsgabe, Vertrauenswürdigkeit,<br />

Zuverlässigkeit und Diskretion, äußeres Erscheinungsbild,<br />

Flexibilität, Aufgeschlossenheit<br />

Software-Entwickler/-in<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft,<br />

analytische und, konzeptionelle Fähigkeiten, Genauigkeit,<br />

Sorgfalt, Geduld, Belastbarkeit, didaktische Fähigkeiten,<br />

selbstständiges Arbeiten, Teamfähigkeit, Organisationstalent<br />

Stadtplaner/-in<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, lösungsorientiertes<br />

Denken, analytische Fähigkeiten, Vielseitigkeit,<br />

Kreativität, Diskursbereitschaft, Vermittlungsfähigkeit,<br />

Ausdrucksfähigkeit, Kontaktfreude, Überzeugungsfähigkeit,<br />

EDV-Fachkenntnisse, Problembewusstsein,<br />

Einfühlungsvermögen, Vorstellungskraft<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 29<br />

Steuerfachangestellte/-r<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, EDV- und<br />

mathematische Kenntnisse, Durchsetzungsfähigkeit,<br />

Menschenkenntnis, Umgangsformen, Diskretion, Genauigkeit,<br />

Sorgfalt, Überzeugungsfähigkeit<br />

Verkäufer/-in<br />

Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft,<br />

Flexibilität, Ausdrucksvermögen, Menschenkenntnis,<br />

Dienstleistungsorientierung, Einfühlungsvermögen,<br />

Kontaktfähigkeit, Auffassungsgabe, wirtschaftliches<br />

Denken, Zuverlässigkeit, Anpassungsfähigkeit,<br />

äußeres Erscheinungsbild


WAS SOLL AM SCHLUSS<br />

EINES ZEUGNISSES STEHEN?<br />

Am Ende eines Zeugnisses finden üblicherweise folgende<br />

Punkte Erwähnung:<br />

b Beendigungsanlass<br />

b Danksagung für die geleistete Arbeit<br />

b Bedauern über das Ausscheiden<br />

b Zukunftswünsche<br />

In der Regel fassen Arbeitgeber diese Punkte im letzten Absatz<br />

des Zeugnisses zusammen. Auch hier setzen sich mehr<br />

und mehr standardisierte Formulierungen durch, die Rückschlüsse<br />

auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulassen<br />

und eine sehr gute, gute, durchschnittliche, ausreichende<br />

oder mangelhafte Gesamtbewertung andeuten. Wichtig ist<br />

zudem, dass die Gesamtbewertung mit der bereits vorgenommenen<br />

Leistungs- und Führungsbewertung der Arbeitnehmerin<br />

oder des Arbeitnehmers übereinstimmt. Eine (zunächst)<br />

unterlassene negative Bewertung im vorhergehenden Zeugnistext<br />

darf nicht mit einer knappen und lieblosen Schlussformulierung<br />

quasi versteckt nachgereicht werden. Auch wenn<br />

typische Elemente der Schlussformulierung fehlen, hinterlässt<br />

dies einen negativen Eindruck.<br />

Beendigungsanlässe zum Beispiel werden meist wie folgt<br />

umschrieben:<br />

Eigenkündigung<br />

…verlässt uns auf eigenen Wunsch<br />

oder<br />

Sein/Ihr Ausscheiden erfolgt auf eigenen Wunsch<br />

Kündigung durch den Arbeitgeber<br />

das Arbeitsverhältnis wurde beendet<br />

befristeter Arbeitsvertrag<br />

das Arbeitsverhältnis endet durch Fristablauf<br />

Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers<br />

Wir haben uns von Herrn/Frau … einvernehmlich getrennt<br />

oder<br />

Wir haben uns in gegenseitigem Einvernehmen getrennt<br />

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben sich<br />

einvernehmlich getrennt<br />

Das Arbeitsverhältnis von Herrn/Frau … endet/-e in beiderseitigem<br />

Einverständnis<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 30<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Abschlussformulierungen runden das Arbeitszeugnis ab.<br />

2. In einem guten Zeugnis dankt der ehemalige Arbeitgeber<br />

für die geleistete Arbeit, bedauert das<br />

Ausscheiden und wünscht für die Zukunft alles Gute.<br />

3. Der Beendigungsgrund sollte, muss aber nicht im<br />

Zeugnis stehen.<br />

4. Ein Rechtsanspruch auf eine Abschlussfloskel<br />

besteht nicht.<br />

Aussagen darüber, wer aus welchem Grund die Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses betrieben hat und mit welchen<br />

Fristen (fristgemäß oder fristlos), dürfen nur auf Wunsch<br />

des/der Beschäftigten im Zeugnis erscheinen. Auch der ausdrückliche<br />

Hinweis auf eine fristlose Kündigung ist unzulässig,<br />

selbst wenn sie am „krummen“ Datum des Beendigungszeitpunktes<br />

erkennbar ist.<br />

Gute Zeugnisse zeichnet aus, dass sie immer das Bedauern des<br />

Arbeitgebers über das Ausscheiden des Arbeitnehmers oder<br />

der Arbeitnehmerin, den Dank für die geleisteten Dienste<br />

und gute Wünsche für die berufliche sowie private Zukunft<br />

enthalten. Die Würdigung bleibender Verdienste, eine Ein-<br />

stellungsempfehlung, ein Wiedereinstellungsversprechen<br />

oder die Bitte um erneute Bewerbung zu gegebener Zeit<br />

ergänzen oft die abschließenden guten Wünsche. In einem<br />

Urteil aus dem Jahr 2001 hat das Bundesarbeitsgericht allerdings<br />

entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

keinen Rechtsanspruch auf dergleichen positive<br />

Abschlussformeln haben. Trotzdem: Tatsache ist, dass heute in<br />

weit über 90 Prozent der Abschlusszeugnisse diese Zukunftswünsche<br />

enthalten sind und ein Verzicht auf die Abschlussformeln<br />

den Interessen der Beschäftigten zuwiderläuft, da<br />

künftige Arbeitgeber daraus eine negative Beurteilung<br />

ableiten können.


Tipp<br />

Zeugnisse sehr guter/guter Arbeitnehmer/-innen berücksichtigen<br />

im Schlusssatz vier Punkte: Beendigungsinitiative,<br />

Dank, Bedauern und Zukunftswünsche. Bleibt ein Punkt<br />

unerwähnt, so mindert dies den Wert des Zeugnisses.<br />

Beispiele für<br />

Eigenkündigung des Arbeitnehmers<br />

oder der Arbeitnehmerin:<br />

Arbeitnehmer/-in mit sehr guter Gesamtbewertung<br />

„Herr Marten scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem<br />

Betrieb aus. Wir bedauern seine Entscheidung sehr, da wir<br />

mit ihm einen wertvollen Mitarbeiter verlieren. Für<br />

seine Mitarbeit in unserem Betrieb bedanken wir uns und<br />

wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles<br />

Gute.“<br />

Arbeitnehmer/-in mit guter Gesamtbewertung<br />

„Frau Winter verlässt unseren Betrieb auf eigenen Wunsch.<br />

Wir bedauern ihre Entscheidung, danken ihr für ihre Mitarbeit<br />

in unserem Betrieb und wünschen ihr weiterhin<br />

Erfolg und persönlich alles Gute.“<br />

Arbeitnehmer/-in mit durchschnittlicher Gesamtbewertung<br />

„Herr Krause scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem<br />

Betrieb aus. Für seine Mitarbeit danken wir ihm und<br />

wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“<br />

Arbeitnehmer/-in mit ausreichender Gesamtbewertung<br />

„Frau Müller scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem<br />

Betrieb aus. Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute.“<br />

Arbeitnehmer/-in mit mangelhafter Gesamtbewertung<br />

„Herr Knoll scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem<br />

Betrieb aus. Für die Zukunft wünschen wir ihm viel<br />

Glück.“<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 31<br />

Beispiele für<br />

arbeitgeberseitige Kündigung<br />

aus betrieblichen Gründen:<br />

Arbeitnehmer/-in mit sehr guter Gesamtbewertung<br />

„Das Arbeitsverhältnis mit Herrn Kluge müssen wir leider<br />

aus betriebsbedingten Gründen beenden. Wir bedauern<br />

diese Entwicklung sehr, da wir mit Herrn Kluge einen ausgezeichneten<br />

und sehr engagierten Mitarbeiter verlieren.<br />

Wir danken ihm für seine bisherige wertvolle Arbeit und<br />

wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg und persönlich<br />

alles Gute.“<br />

Arbeitnehmer/-in mit guter Gesamtbewertung<br />

„Das Arbeitsverhältnis von Frau Winter wird aus betriebsbedingten<br />

Gründen beendet. Wir verlieren mit ihr eine<br />

gute Mitarbeiterin und bedauern diese firmeninterne Entwicklung.<br />

Für ihre bisherige Arbeit bedanken wir uns und<br />

wünschen ihr für die Zukunft viel Erfolg und persönlich<br />

alles Gute.“<br />

Arbeitnehmer/-in mit durchschnittlicher Gesamtbewertung<br />

„Herr Krause scheidet mit dem heutigen Tag aus unserem<br />

Betrieb aus. Für seine Mitarbeit danken wir ihm und<br />

wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“<br />

Arbeitnehmer/-in mit ausreichender Gesamtbewertung<br />

„Frau Müller scheidet mit dem heutigen Tag aus unserem<br />

Betrieb aus. Für die Zukunft wünschen wir ihr alles Gute.“<br />

Arbeitnehmer/-in mit mangelhafter Gesamtbewertung<br />

„Herr Knoll scheidet mit dem heutigen Tag aus unserem<br />

Betrieb aus. Für die Zukunft wünschen wir ihm viel Glück.“


WAS UNTERSCHEIDET EIN GUTES<br />

VON EINEM SCHLECHTEN ZEUGNIS?<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Gute Zeugnisse sind daran zu erkennen, dass sie in sich<br />

schlüssig und frei von Widersprüchen sind.<br />

2. Gute Zeugnisse vereinen Qualität und Quantität in<br />

angemessener Weise und würdigen die Leistungen der<br />

Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers mit einer<br />

individuellen Note.<br />

3. Negative Beurteilungen sind häufig nicht direkt<br />

formuliert, sondern nur an bestimmten Verschlüsselungstechniken<br />

durch die Blume zu erkennen.<br />

4. Geheimcodes in Arbeitszeugnissen sind nicht zulässig.<br />

5. Äußerungen zu Themen, die einen negativen Eindruck<br />

hinterlassen können, haben im Zeugnis nichts zu suchen.<br />

Zeugnisverfasserinnen und -verfasser arbeiten meist mit stan-<br />

dardisierten und anerkannten Zeugnisfloskeln und schreiben<br />

Zeugnisse mit Hilfe von Textbausteinen. Damit machen sie<br />

grundsätzlich nichts falsch, häufig fehlt dem Zeugnis allerdings<br />

die persönliche Note bzw. persönliche Wertschätzung.<br />

Diese ist daran zu erkennen, dass das Zeugnis individuell aufgebaut<br />

ist und Anerkennung für die geleistete Arbeit aus<br />

ihm spricht. Voraussetzung dafür ist aber eine entsprechende<br />

Schreibkompetenz der Verfasserin oder des Verfassers.<br />

Es ist darauf zu achten, dass das Zeugnis keine Widersprüche<br />

enthält und die einzelnen Abschnitte aufeinander abgestimmt<br />

sind. Tätigkeitsbeschreibung und Beurteilung müssen<br />

zueinander passen: So erfordert zum Beispiel eine umfangreiche<br />

und anspruchsvolle Tätigkeitsbeschreibung eine umfangreiche<br />

und anspruchsvolle Beurteilung. Das gilt auch für die<br />

Beurteilung im Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung:<br />

Je länger diese gedauert hat, desto länger und ausführlicher<br />

sollte das Zeugnis ausfallen. Eine langjährige Tätigkeit in<br />

einem kurzen und knappen Zeugnis zu beschreiben hinterlässt<br />

den Eindruck mangelnder Wertschätzung.<br />

Leider verschlüsseln Verfasserinnen und Verfasser gern<br />

negative Beurteilungen. Mitunter kommt eine schlechte<br />

Bewertung zum Beispiel nur dadurch zum Ausdruck, dass im<br />

Arbeitszeugnis unwichtige Merkmale herausgehoben oder<br />

vorangestellt sind, während wichtige Beurteilungssachverhalte<br />

nicht oder nur am Rande erwähnt sind. Auch die<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 32<br />

Betonung von unwesentlichen Eigenschaften oder Selbstverständlichkeiten<br />

lässt auf eine negative Benotung schließen.<br />

Zwei Beispiele:<br />

b „Er ist getreu bis auf die Knochen.“<br />

Unzulässige Zeugnisformulierung bei einem Metzgerlehrling,<br />

der Knochen entwendet hat.<br />

b „Besonders hervorzuheben ist seine Pünktlichkeit.“<br />

Die Betonung dieser Selbstverständlichkeit lässt darauf<br />

schließen, dass es in anderen Bereichen erhebliche<br />

Defizite gab.<br />

Mitunter drücken Zeugnisausstellerinnen und -aussteller<br />

negative Beurteilungen dadurch aus, dass sie wesentliche<br />

oder erwartete Angaben im Zeugnis weglassen. Ein Verdacht<br />

auf Verfehlungen ist zum Beispiel dann berechtigt, wenn<br />

ein langjähriger und qualifizierter Arbeitnehmer nur ein<br />

einfaches Zeugnis vorlegt. Wie in Kapitel 6 ausgeführt, ist es<br />

zudem unerlässlich, den konkreten beruflichen Anforderungen<br />

und Tätigkeiten die entsprechenden Qualitätsmerkmale<br />

zuzuordnen. Fehlen diese in einem Arbeitszeugnis, so<br />

liegt zumindest der Verdacht auf Verfehlungen nahe. Wird<br />

beispielsweise im Zeugnis einer Kassiererin lediglich ihre<br />

Pünktlichkeit und nicht ihre Ehrlichkeit genannt, dann lässt<br />

dies auf mögliche Probleme mit der Kassenführung<br />

schließen.<br />

Zeugnisse setzen sich allerdings aus vielen Bausteinen zusammen.<br />

Ist eine Beurteilung insgesamt sehr positiv ausgefallen,<br />

dann ist ein „Formulierungsausrutscher“ nicht über Gebühr<br />

zu bewerten. Wem ein möglicher Formulierungsfehler auffällt,<br />

der sollte mit seinem Arbeitgeber oder dem Verfasser<br />

des Zeugnisses reden. Eine entsprechende Aufklärung dürfte<br />

in den meisten Fällen zur gewünschten Korrektur führen.


Verschlüsselungstechniken in der Zeugnissprache<br />

Bekannte und verbreitete Methoden, verschlüsselt Kritik zu äußern, sind in der folgenden Übersicht dargestellt.<br />

Welche Technik?<br />

Verwendung<br />

von Leerstellen<br />

(„beredtes<br />

Schweigen“)<br />

Verwendung von<br />

Verneinungen<br />

Verwendung der<br />

Passivform<br />

Verwendung<br />

ausweichender<br />

Formulierungen<br />

Verwendung von<br />

Widersprüchen<br />

Verwendung<br />

bestimmter<br />

Reihenfolgen<br />

Bedeutung<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 33<br />

Es fehlt eine Aussage, die an<br />

dieser Stelle üblich ist.<br />

Wichtiger und notwendiger<br />

Zeugnisinhalt fehlt.<br />

Die doppelte Verneinung<br />

einer Aussage führt zu ihrer<br />

Abwertung.<br />

Die Verwendung der<br />

Passivform verweist auf<br />

mangelnde Aktivitäten und<br />

fehlende Eigeninitiative.<br />

Betonung von Unwichtigem<br />

sowie Selbstverständlichem<br />

über Gebühr und gleichzeitig<br />

fehlende Würdigung relevanter<br />

Eigenschaften.<br />

Zeugnisaussagen stehen im<br />

Widerspruch zueinander und<br />

neutralisieren sich.<br />

Mit der Wahl der Reihenfolge<br />

erfolgt bereits eine Bewertung.<br />

Beispiel<br />

„Das Verhalten gegenüber<br />

Kolleginnen und Kollegen<br />

war stets einwandfrei.“<br />

Bei einem Fachverkäufer gibt<br />

es keine Aussagen zum Fachwissen,<br />

dafür lange Ausführungen<br />

zum Auftreten und<br />

zur Pünktlichkeit.<br />

„Sein Verhalten gab keinen<br />

Anlass zu Beanstandungen.“<br />

„Herr Müller war nicht<br />

uninteressiert.“<br />

„Die Aufgaben, die ihr<br />

übertragen wurden, führte sie<br />

zielstrebig aus.“<br />

„Er hatte die Ablage zu<br />

erledigen.“<br />

„Besonders hervorzuheben<br />

ist, dass Herr Keller bei der<br />

Entwicklung von Werbekonzepten<br />

sparsam mit den<br />

Betriebsmitteln umging.“<br />

„… Er erledigte seine Aufgaben<br />

stets zu unserer vollsten<br />

Zufriedenheit … Er scheidet<br />

zum … aus.“<br />

„Sein Verhalten gegenüber<br />

Kolleginnen, Kollegen und<br />

Vorgesetzten war einwandfrei.“<br />

Analyse<br />

Die Beschreibung des Verhältnisses gegenüber<br />

den Vorgesetzten fehlt an dieser Stelle.<br />

Deshalb ließe sich vermuten, dass das Verhältnis<br />

zu den Vorgesetzten problematisch war.<br />

Wenn Aussagen zum Fachwissen fehlen, lässt<br />

dies den Rückschluss auf mangelhafte Kenntnisse<br />

zu.<br />

Wer diese Formulierungen im Zeugnis<br />

verwendet, lobt nicht, sondern rügt.<br />

Diese oder vergleichbare Aussagen<br />

umschreiben mangelnde Eigeninitiative.<br />

Ein besonders sparsamer Umgang mit<br />

Betriebsmitteln, nicht aber eine kreative<br />

Arbeitsweise ist bei einem Werbedesigner<br />

abwertend. So etwas deutet auf eine Geringschätzung<br />

der fachlichen Qualitäten hin.<br />

Die Beurteilung ist positiv (sehr gut), doch am<br />

Ende des Zeugnisses fehlen der Dank für die<br />

Zusammenarbeit und das Bedauern über<br />

das Ausscheiden. Das wertet den vorherigen<br />

Zeugnistext ab. Hier empfiehlt sich eine<br />

Nachverhandlung bezüglich der Schlussformulierungen.<br />

Werden in der Führungsbeurteilung zuerst<br />

die Kolleginnen und Kollegen und danach die<br />

Vorgesetzten genannt, dann deutet das auf<br />

ein problematisches Verhältnis zu<br />

Vorgesetzten hin.


Zeugnissprache – was muss draußen bleiben?<br />

Neben den oben erläuterten Verschlüsselungstechniken der<br />

Zeugnissprache gibt es noch eine Reihe codierter Formulierungen<br />

zur Übermittlung negativer Botschaften. Viele<br />

Gerichtsurteile bestätigten bereits, dass Geheimcodes nicht<br />

zulässig sind. Sollte tatsächlich ein gravierendes, vom Arbeit-<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 34<br />

geber nachzuweisendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers<br />

oder der Arbeitnehmerin vorliegen, so ist dies klar und nicht<br />

verschlüsselt zu benennen. Die folgenden Formulierungen<br />

beziehungsweise Geheimcodes sind im Zeugnis nicht<br />

gestattet.<br />

Zeugnistext: persönliches Verhalten Geheimcode/verschlüsselte Botschaft<br />

Sie trug durch ihre Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei. Sie neigt zu übertriebenem Alkoholgenuss im Dienst.<br />

Er war bei unseren Kunden immer sehr beliebt. Er war nicht durchsetzungsstark und machte schnell Zugeständnisse.<br />

Sie hat alle Aufgaben in ihrem und im Interesse der Firma gelöst. Sie beging Diebstahl und/oder andere schwere Unkorrektheiten.<br />

Er engagierte sich innerhalb und außerhalb des Er engagiert sich in der Gewerkschaft.<br />

Betriebes für die Interessen der Arbeitnehmer.<br />

Sie engagierte sich innerhalb und außerhalb des Betriebes Sie ist im Betriebsrat.<br />

für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen.<br />

Er hatte ein gutes Verhältnis zu seinen Vorgesetzten Er ist ein Ja-Sager, der bei den Vorgesetzten buckelt.<br />

und hat Spannungen stets vermieden.<br />

Sie ist mit ihren Vorgesetzten immer gut zurechtgekommen. Sie ist eine Mitläuferin, die sich gut zu verkaufen weiß.<br />

Er ist sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen. Er ist ein unangenehmer Mitarbeiter, der bei Vorgesetzten buckelt<br />

und die Kollegen hintergeht.<br />

Sie verstand es, ihre Interessen im Betrieb Sie war eine unangenehme und sture Mitarbeiterin.<br />

stets kompromisslos durchzusetzen.<br />

Er war bei Problemen stets kompromissbereit. Er war sehr nachgiebig.<br />

Sie war eine umgängliche, tolerante Kollegin. Die Vorgesetzten haben sie nicht geschätzt, wohl aber<br />

die Kolleginnen und Kollegen. Bei ihnen war sie sehr beliebt.<br />

Er war tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen. Er war ein sehr unangenehmer und überheblicher Mitarbeiter.<br />

Er hat vor anderen geprahlt.<br />

Sie war wegen ihrer Pünktlichkeit stets ein gutes Vorbild. Sie war für den Betrieb unbrauchbar.<br />

Für die Belange seiner/ihrer Kollegen/Kolleginnen Er/Sie ist homosexuell/lesbisch.<br />

bewies er/sie umfassendes Verständnis.<br />

Für die Belange seiner/ihrer Mitarbeiter/-innen Er/Sie war ständig auf der Suche nach Sexualkontakten.<br />

bewies er/sie immer Einfühlungsvermögen.<br />

Ihre Ansichten waren stets fest gefügt, und sie wusste Sie ist eine sture, streitsüchtige und egoistische Mitarbeiterin,<br />

sich immer gut zu verkaufen. die sich nur um ihre eigenen Interessen gekümmert hat und damit<br />

immer Ärger provozierte.<br />

Wir lernten ihn als umgänglichen Kollegen kennen. Er konnte nichts, und deshalb sahen viele ihn lieber<br />

gehen als kommen.


Zeugnistext: Leistungsbeurteilung Geheimcode/verschlüsselte Botschaft<br />

Er verfügt über Fachwissen und zeigt ein gesundes Selbstvertrauen. Er verfügt nur über geringes Fachwissen und versucht das durch<br />

eine gewisse Lautstärke oder mit Prahlerei zu verbergen.<br />

Sie hatte Gelegenheit, sich das notwendige Wissen anzueignen. … Sie nutzte die Gelegenheit aber nicht.<br />

Er arbeitete mit größter Genauigkeit. Er war ein langsamer, Erbsen zählender und unflexibler Pedant.<br />

Im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten Sie war frech und hat sich nichts sagen lassen.<br />

zeigte sie durchweg eine erfrischende Offenheit.<br />

Er erledigte seine Aufgaben in der ihm eigenen Art. Er war umständlich und ohne Effizienz.<br />

Sie erledigte ihre Aufgaben mit der ihr eigenen Sorgfalt. Chaos war bei ihr Normalität.<br />

Er erledigte seine Aufgaben im Rahmen seiner Fähigkeiten. Er verfügt über geringe Fähigkeiten.<br />

Sie erledigte alle Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse. Sie war zwar eifrig, aber nicht besonders fähig.<br />

Er erledigte seine Aufgaben ordnungsgemäß. Er war ein Bürokrat ohne eigene Initiative.<br />

Sie delegierte ihre Aufgaben mit vollem Erfolg. Sie ist eine Drückebergerin.<br />

Er zeigte Verständnis für die anfallenden Arbeiten. Er ist eine Niete und faul.<br />

Sie war Neuem gegenüber stets voll aufgeschlossen. Sie interessierte sich für Neuerungen, nutzte sie aber nicht.<br />

Er zeigte stets Verständnis für seine Arbeit. Er war faul und hat nichts geleistet.<br />

Sie machte sich stets mit großem Eifer Sie war zwar sehr eifrig, aber ihr Erfolg ließ zu wünschen übrig.<br />

an die ihr übertragenen Aufgaben.<br />

Ihren Mitarbeitern war sie stets eine verständnisvolle Vorgesetzte. Ihr Führungsstil war ohne Autorität und Durchsetzungskraft.<br />

Seine umfangreiche Bildung machte ihn im Betrieb Er war geschwätzig und führte im Betrieb lange Privatgespräche.<br />

zu einem gesuchten Gesprächspartner.<br />

Zu den unzulässigen Floskeln kommen noch eine Reihe von<br />

Themen, die im Zeugnis nichts zu suchen haben.<br />

Aussagen zu folgenden Themen sind im Zeugnis tabu:<br />

b Abmahnungen<br />

b Alkohol- oder sonstige Drogenabhängigkeit<br />

b Behinderungen<br />

b Betriebsratstätigkeit<br />

b Gehalt<br />

b Gewerkschaftsengagement und<br />

Gewerkschaftsmitgliedschaft<br />

b Krankheiten/Fehlzeiten/Leistungsabfall<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 35<br />

b Kündigungsgründe<br />

b Nebentätigkeiten/Ehrenämter<br />

b Parteizugehörigkeit<br />

b religiöses und/oder politisches Engagement<br />

b Urlaubs- und Fortbildungszeiten<br />

b Vorstrafen


WAS KANN GEÄNDERT WERDEN?<br />

WANN WIRD GEKLAGT, WOFÜR GEHAFTET?<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Zeugniskorrekturen und -änderungen wegen Schreibfehlern<br />

und Flecken sind immer möglich.<br />

2. Inhaltliche Änderungswünsche müssen eigene<br />

Formulierungsvorschläge enthalten.<br />

3. Arbeitsgerichte orientieren sich an den bekannten und<br />

anerkannten Standardformulierungen.<br />

4. Widersprüchliche Formulierungen im Arbeitszeugnis sind<br />

nicht zulässig.<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Änderung<br />

oder Berichtigung des Zeugnisses verlangen, wenn es Schreibfehler,<br />

Flecken oder Ähnliches enthält und wenn wesentliche<br />

Tätigkeiten fehlen oder Form und Inhalt des Zeugnisses nicht<br />

den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ein Berichtigungsanspruch<br />

entfällt, wenn die angestrebten Änderungen<br />

unbedeutend sind, also zum Beispiel Folgendes betreffen:<br />

b die Korrektur von einfachen Schreibfehlern („integeren“<br />

statt „integren“)<br />

b die Ersetzung von Worten, die das Gleiche bedeuten<br />

(„stets“ statt „immer“ oder „einwandfrei“ statt „korrekt“)<br />

b die Erwähnung von unwesentlichen Einzelleistungen<br />

(„Tanken des LKWs“ bei Kraftfahrern)<br />

Wenn eine unzureichende Tätigkeitsdarstellung oder eine<br />

fehlerhafte Beurteilung vorliegt, können die Betroffenen<br />

ebenfalls eine Änderung verlangen und nötigenfalls gerichtlich<br />

durchsetzen. Dasselbe gilt, wenn wichtige Leistungs- oder<br />

Führungsmerkmale nicht beurteilt wurden. Dabei können<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber in letzter<br />

Konsequenz ausschließlich standardmäßige Formulierungen<br />

durchsetzen; auf individuelle Formulierungen haben sie<br />

grundsätzlich keinen Anspruch. Generell geht es allerdings<br />

bei Zeugnisstreitigkeiten, auch vor Gericht, weniger um eine<br />

Aufnahme gewünschter Wertungsformulierungen als um die<br />

Frage, welche Formulierungen falsch, widersprüchlich,<br />

verschlüsselt oder doppelbödig sind und deshalb ersatzlos<br />

gestrichen werden sollen. Bei widersprüchlichen Formulierungen<br />

sind die Stellen zu entfernen, die geeignet sind, Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Karriere<br />

zu behindern. Das Zeugnis ist insgesamt neu zu formulieren,<br />

wenn die Gefahr von Sinnentstellungen und Widersprüchlichkeiten<br />

besteht.<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 36<br />

Auch Arbeitgeber können das Zeugnis in Ausnahmefällen<br />

widerrufen und Änderungen initiieren. Voraussetzung ist,<br />

dass sich der Arbeitgeber bei der Ausstellung geirrt hat und<br />

das Zeugnis Unrichtigkeiten schwerwiegender Art enthält, die<br />

seine Verlässlichkeit im Kern berühren und zukünftigen<br />

Arbeitgebern einen Schaden zufügen können. Widerruf ist<br />

nur bei schweren Fehleinschätzungen zulässig. Hat ein Arbeitgeber<br />

einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer zum<br />

Beispiel Ehrlichkeit bescheinigt und stellt im Nachhinein fest,<br />

dass er beziehungsweise sie gestohlen hat, so rechtfertigt dies<br />

einen Widerruf. Das Zeugnis ist umgehend zu widerrufen. Der<br />

Arbeitgeber hat das Recht, das alte Zeugnis nach Ausstellung<br />

eines neuen, geänderten Zeugnisses zurückzuverlangen.<br />

Ein Arbeitgeber kann auch Zwischenzeugnisse zurückverlangen.<br />

Dies ist möglich, wenn die Beurteilung aufgrund des<br />

Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach<br />

Ausstellung nicht mehr den Tatsachen entspricht oder sich die<br />

Leistungsbeurteilung wegen nachhaltiger Mängel<br />

geändert hat.<br />

Tipp<br />

Bei Jubiläen ist es üblich, die Arbeitnehmerin oder den<br />

Arbeitnehmer für die besonderen Leistungen zu ehren.<br />

Dies erfolgt häufig schriftlich und ist eine hervorragende<br />

Dokumentation der Leistungen.<br />

Eine weitere Möglichkeit der Dokumentation sind Gehaltserhöhungen,<br />

die in Zusammenhang mit der Zufriedenheit<br />

mit der geleisteten Arbeit ausgesprochen werden.<br />

Streit vor Gericht<br />

Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch auf Zeugniserteilung<br />

nicht oder nicht ordnungsgemäß, dann können Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf<br />

Ausstellung oder Berichtigung des Zeugnisses klagen. Bei<br />

Änderungswünschen müssen diese bereits detailliert im<br />

Klageantrag enthalten sein. Zu beachten sind Verjährung,<br />

Verwirkung, Verzicht sowie tarifliche Ausschlussfristen.<br />

Zeugnisauseinandersetzungen werden im Urteilsverfahren<br />

ausgetragen. Besteht eine besondere Eilbedürftigkeit, so lässt


Tipp<br />

Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, genießt Rechtsschutz.<br />

Er/Sie kann über seine/ihre Gewerkschaft Beratung und<br />

Prozessvertretung in Anspruch nehmen.<br />

sich der Anspruch auf Zeugniserteilung im Ausnahmefall auch<br />

im Wege der einstweiligen Verfügung (§ 940 ZPO) durchsetzen.<br />

Dafür müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

darlegen, dass ihnen bei einer Verzögerung der Zeugniserteilung<br />

wesentliche Nachteile für ihre Karriere drohen.<br />

Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast für die<br />

inhaltliche Richtigkeit der Zeugnisformulierungen beim<br />

Arbeitgeber. Deshalb muss er darlegen und gegebenenfalls<br />

beweisen, dass die Anforderungen erfüllt sind, die ein formell<br />

einwandfreies, inhaltlich vollständiges und in der Bewertung<br />

durchschnittliches Zeugnis ausmachen. Gibt es dagegen Streit<br />

über den Umfang der übertragenen Aufgaben, dann müssen<br />

zunächst die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darlegen<br />

und beweisen, dass diese Aufgaben in ihren Verantwortungsbereich<br />

gehörten und sie diese auch tatsächlich wahrgenommen<br />

haben.<br />

Für die bewertenden Teile des Zeugnisses und die Gesamtbeurteilung<br />

gilt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte<br />

eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer sind vertraglich zu Arbeitsleistungen<br />

„mittlerer Art und Güte“ verpflichtet und müssen daher<br />

durchschnittliche Leistungen erbringen. Deshalb können sie<br />

immer eine durchschnittliche Bewertung verlangen. Beanspruchen<br />

sie im Rechtsstreit eine bessere als die durchschnittliche<br />

Bewertung, dann tragen sie die Beweislast für die<br />

Tatsachen, die dieses rechtfertigen. Hierbei ist es nützlich, sich<br />

zum Beispiel auf Zwischenzeugnisse, einzelne vorausgegangene<br />

Beurteilungen oder auch Zeugen zu berufen. Will<br />

dagegen der Arbeitgeber von der durchschnittlichen Benotung<br />

„nach unten“ abweichen, dann trägt er die Beweislast,<br />

das heißt, er muss die unterdurchschnittlichen Leistungen<br />

nachweisen.<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 37<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Für gerichtliche Auseinandersetzungen über Arbeitszeugnisse<br />

ist das Arbeitsgericht zuständig.<br />

2. Die Darlegungs- und Beweislast liegt zunächst<br />

grundsätzlich beim Arbeitgeber.<br />

3. Arbeitsgerichtsverfahren können, wenn sie bis in die<br />

zweite oder dritte Instanz geführt werden, Jahre dauern.<br />

Wenige Wochen nach Einreichen der Klage findet in der ersten<br />

Instanz beim Arbeitsgericht die Güteverhandlung statt.<br />

Dazu werden die beiden streitenden Parteien eingeladen.<br />

Der/Die vorsitzende Richter/-in vermittelt zwischen Arbeitgeberseite<br />

und Arbeitnehmer/-in, um eine gütliche Einigung<br />

herbeizuführen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, so wird<br />

ein Termin zur „streitigen Verhandlung“ angesetzt. Hierbei<br />

ist die Kammer des Arbeitsgerichtes anwesend. Kommt es in<br />

diesem Verfahren nicht zu einer gütlichen Einigung, so entscheidet<br />

das Arbeitsgericht durch Urteil über die teilweise<br />

oder vollständige Stattgabe der Klage oder ihre Abweisung.<br />

Wird der Arbeitgeber zur vollständigen oder teilweisen<br />

Korrektur des Zeugnisses verurteilt und kommt er dem Urteil<br />

nicht nach, so lässt sich dies im Wege der Zwangsvollstreckung<br />

durchsetzen.<br />

Unabhängig davon, wer das Verfahren in der ersten Instanz<br />

gewinnt, hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen. Dazu<br />

gehören insbesondere auch die Kosten der eigenen Prozessvertretung.<br />

Für Verfahren in der ersten arbeitsgerichtlichen<br />

Instanz ist die Beauftragung von Anwälten nicht zwingend<br />

vorgeschrieben. Wird das Verfahren in der zweiten (Landesarbeitsgericht)<br />

und gegebenenfalls dritten (Bundesarbeitsgericht)<br />

Instanz weitergeführt, so liegt die gesamte<br />

Kostenlast bei der Partei, die das Verfahren verliert.<br />

Ändert ein Gericht Zeugnisse, ergänzt sie oder formuliert sie<br />

in Teilen oder ganz neu, so muss der Arbeitgeber dies übernehmen<br />

und darf nichts mehr eigenmächtig ändern. Er darf<br />

auch nicht im Zeugnis darauf verweisen, dass ein Arbeitsgericht<br />

die Formulierungen vorgegeben hat.


Haftung<br />

Sind Arbeitszeugnisse nicht ordnungs- und wahrheitsgemäß<br />

verfasst, können Schadenersatzansprüche entstehen. Hierbei<br />

ist zwischen den Ansprüchen der Arbeitnehmerin oder des<br />

Arbeitnehmers und denen des neuen Arbeitgebers gegen den<br />

ehemaligen Arbeitgeber zu unterscheiden.<br />

Erhalten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ein<br />

ungerechtfertigt schlechtes oder unrichtiges Zeugnis, hat der<br />

ehemalige Arbeitgeber ein Zeugnis zu spät oder gar nicht<br />

ausgestellt oder weigert er sich, ein nicht korrektes Zeugnis<br />

zu ändern, dann verstößt er gegen seine arbeitsvertragliche<br />

Fürsorgepflicht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

haben in diesen Fällen die Möglichkeit, ihren Arbeitgeber auf<br />

Schadenersatz zu verklagen. Ist der Arbeitgeber beispielsweise<br />

seiner Pflicht, ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu<br />

erteilen, schuldhaft nicht rechtzeitig nachgekommen, so<br />

haftet er, wenn der/die betroffene Arbeitnehmer/-in bei<br />

Bewerbungen kein ordnungsgemäßes Zeugnis vorweisen<br />

konnte und deshalb eine niedriger bezahlte Arbeit annehmen<br />

musste. Dies muss von der Arbeitnehmerin beziehungsweise<br />

vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden, was in der<br />

Praxis nicht einfach ist.<br />

Sollte das Arbeitsgericht der Klage folgen, sind vom Arbeitgeber<br />

alle Schäden zu ersetzen, die der Arbeitnehmerin oder<br />

dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten<br />

entstanden sind. Dazu kann der Verdienstausfall wegen des<br />

Verpassens einer neuen Stelle ebenso zählen wie Kosten aufgrund<br />

zusätzlicher Bewerbungen und Vorstellungsgespräche.<br />

Eine Schadenersatzpflicht des ehemaligen Arbeitgebers kann<br />

aber auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber der Arbeitnehmerin<br />

oder des Arbeitnehmers bestehen. Ein Schaden ent-<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 38<br />

Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Arbeitgeber haften für den ordnungs- und wahrheitsgemäßen<br />

Inhalt der von ihnen verfassten Arbeitszeugnisse.<br />

2. Arbeitnehmer/-innen können Arbeitgeber bei<br />

entsprechenden Pflichtverletzungen auf Schadenersatz<br />

verklagen.<br />

3. Hat ein neuer Arbeitgeber aufgrund eines schuldhaft<br />

unrichtigen Zeugnisses einen Schaden erlitten, so kann<br />

er diesen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber<br />

geltend machen.<br />

steht dem neuen Arbeitgeber, wenn er die Arbeitnehmerin<br />

oder den Arbeitnehmer aufgrund eines unrichtigen Zeugnisses<br />

eingestellt hat und dann von ihr beziehungsweise ihm<br />

geschädigt wird. Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung<br />

von Schadenersatzforderungen ist, dass dem alten<br />

Arbeitgeber die Unrichtigkeit des Zeugnisses bekannt war<br />

und er damit rechnen musste, dass dem neuen Arbeitgeber<br />

ein Schaden entstehen könnte. Wird dem ehemaligen Arbeitgeber<br />

die Unrichtigkeit eines Zeugnisses erst später bekannt,<br />

muss er den neuen Arbeitgeber nach Möglichkeit sofort<br />

informieren, um ihn vor einem Schaden zu bewahren.<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitgeber schreibt seinem ausscheidenden Buchhalter<br />

folgenden Passus in das Zeugnis: „Wir kennen Herrn<br />

Natur als einen zuverlässigen und verantwortungsbewussten<br />

Mitarbeiter. Er hat seine ihm übertragenen Aufgaben<br />

zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.“ Tatsächlich hat<br />

Herr Natur in der Firma Beträge in Höhe von 200.000,–<br />

Euro unterschlagen. Mit seinem Zeugnis bewirbt sich Herr<br />

Natur erfolgreich bei einer neuen Firma. Auch hier unterschlägt<br />

er Gelder in Höhe von 100.000,– Euro. Der neue<br />

Arbeitgeber verklagt den früheren Arbeitgeber erfolgreich<br />

auf Schadenersatz in Höhe des entstandenen Schadens.


WAS IST IN BEZUG AUF<br />

GESCHLECHTSUNTERSCHIEDE ZU BEACHTEN?<br />

Die schulischen und beruflichen Qualifikationen der Frauen<br />

stehen denen der Männer in nichts nach. Trotzdem sind ihre<br />

Karrierechancen und ihr Einkommen immer noch schlechter<br />

im Vergleich zu männlichen Mitbewerbern. Liegt es am<br />

Zeugnis als beruflichem Türöffner?<br />

Geschlechterdemokratie ist das Ziel –<br />

Gender Mainstreaming ist der Weg<br />

Im Gegensatz zum Deutschen wird im Englischen zwischen<br />

„Sex“ (biologisches Geschlecht) und „Gender“ (soziales<br />

Geschlecht, Geschlechterrolle) unterschieden. Die<br />

Geschlechterrolle ist erlernt und damit veränderbar.<br />

Das Wort „Mainstreaming“ bedeutet, dass die Beachtung<br />

der Geschlechterrollen zum zentralen Bestandteil aller<br />

Prozesse und Entscheidungen gemacht werden soll.<br />

Die wichtigste Rechtsquelle für Gender Mainstreaming ist<br />

der EG-Vertrag Artikel 3 Abs. 2 auf der Grundlage des<br />

Amsterdamer Vertrags von 1999. Dort heißt es: „Bei allen<br />

in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft<br />

darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die<br />

Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.“<br />

Im deutschen Recht ist der Ausgangspunkt für Gender<br />

Mainstreaming Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes. Darin<br />

steht: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“<br />

Das Abfassen von Arbeitszeugnissen basiert auf betrieblichen<br />

Prozessen und ist selbst ein Entscheidungsprozess im Unternehmen.<br />

Das Zeugniswesen ist daher genau wie alle übrigen<br />

Abläufe auf die Prinzipien der Geschlechterdemokratie hin zu<br />

überprüfen. Die Praxiserfahrungen betrieblicher Interessenvertretungen<br />

und Beratungserfahrungen mit Arbeits-<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 40<br />

zeugnissen ermuntern dazu, die Genderfrage im Kontext<br />

von Zeugnisbeurteilungen etwas genauer unter die Lupe zu<br />

nehmen.<br />

Aufgrund der konventionellen Rollenverteilung unterbrechen<br />

Frauen häufiger als Männer ihre berufliche Laufbahn aus<br />

familiären Gründen. Deshalb sind sie häufiger als Männer auf<br />

ein Arbeitszeugnis angewiesen. Um sich bei dem vorübergehenden<br />

Rückzug aus dem Beruf abzusichern, aber auch um<br />

einen späteren Wiedereinstieg vorzubereiten, sind Frauen besonders<br />

von der Qualität und Güte ihrer Zeugnisse abhängig.<br />

Zudem ergeben sich spezifische Fragen: Ist eine Unterbrechung<br />

zum Beispiel wegen Mutterschutz oder Elternzeit<br />

im Zeugnis aufzuführen? Taucht ein gelungener Wiedereinstieg<br />

als persönlicher Erfolg später auch im Zeugnis auf?<br />

Männer beurteilen Frauen viel häufiger als umgekehrt, da<br />

Frauen in Führungspositionen immer noch rar sind. Hierbei<br />

stellt sich die Frage des Maßstabes. Unterliegen Männer und<br />

Frauen den gleichen Beurteilungskriterien? Welche Eigenschaften<br />

von Frauen und welche von Männern tauchen vorrangig<br />

in den Bewertungen auf? Welche Rolle spielen soziale<br />

Kompetenzen in der Zeugnisbeurteilung? Werden diese<br />

Fähigkeiten beiden Geschlechtern gleichermaßen abverlangt,<br />

oder spielen sie nur bei Männern in Führungspositionen<br />

eine ernst zu nehmende und deshalb zu bewertende Rolle?<br />

Frauen und Männer haben zudem oft kein vergleichbares<br />

Arbeitszeitvolumen. Frauen sind viel häufiger in Teilzeit beschäftigt<br />

als Männer. Nicht in Vollzeit beschäftigte Männer<br />

gelten immer noch als exotisch. Weitere Fragen leiten sich<br />

daraus ab: Ist für die Beurteilung der Qualität der Arbeitsleistung<br />

und der geleisteten Arbeitsmenge im Zeugnis<br />

das Normalarbeitsverhältnis eines in Vollzeit beschäftigten


45-jährigen Facharbeiters ohne Berufsunterbrechung maß-<br />

geblich? Passen sich die Maßstäbe der Bewertung den sich<br />

ändernden arbeitsmarktpolitischen Verhältnissen an? Erlaubt<br />

die Nennung des vereinbarten Arbeitszeitumfanges Rück-<br />

schlüsse auf das Engagement und auf die Arbeitsergebnisse?<br />

Es ist nachgewiesen, dass Frauen viel seltener als Männer an<br />

beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Führt<br />

also das Nennen von besuchten Weiterbildungsmaßnahmen<br />

in Arbeitszeugnissen deshalb zu einer Bevorzugung von Männern?<br />

Verstärkt das die Ungleichbehandlung noch zusätzlich?<br />

Es drängt sich die Frage auf: Entstehen aus den gesellschaftlich<br />

zugewiesenen Rollen nicht generell Chancenungleichheiten,<br />

die in Zeugnissen zusätzlich fixiert werden? Weil zum<br />

Beispiel eine Frau, die ihre Kinder betreuen muss, nicht die<br />

gleiche Einsatzbereitschaft und Flexibilität bieten kann wie<br />

ein Mann ohne familiäre Verpflichtungen? Zeugnisverfasserinnen<br />

und -verfasser sollten sich diesen Fragen und Anforderungen<br />

stellen, wenn sie die Geschlechterdemokratie auch<br />

im Arbeitszeugnis sichtbar werden lassen wollen.<br />

Wie aber können Einsatz, Flexibilität, Kompetenzen, Kenntnisse,<br />

Fähigkeiten und Fertigkeiten von Frauen und Männern<br />

chancengleich in Arbeitszeugnissen Berücksichtigung finden?<br />

Erste Ideen dazu sollen hier weiterhelfen:<br />

b Beim Verfassen von Zeugnissen und im Beurteilungsverfahren<br />

werden zwei Personen eingesetzt: eine Frau und<br />

ein Mann<br />

b Bei der Planung von Angeboten der betrieblichen Weiterbildung<br />

werden die unterschiedlichen Lebens- und<br />

Interessenlagen von Männern und Frauen berücksichtigt<br />

und beiden Geschlechtern der Zugang ermöglicht<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 41<br />

b In die Entwicklung eines Beurteilungswesens werden<br />

Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte einbezogen<br />

(sofern vorhanden)<br />

b Bei der Beurteilung wird nicht die Arbeitsleistung von<br />

Vollzeitbeschäftigten als Maßstab genommen, sondern<br />

werden vielmehr die besonderen Leistungen von in Teilzeit<br />

beschäftigten Frauen und Männern berücksichtigt, zum<br />

Beispiel schnelle Einarbeitung oder umfassender Überblick<br />

in betriebliche Organisationen und Abläufe trotz<br />

geringerer Anwesenheitszeiten<br />

b Führungskräfte und Interessenvertretungen qualifizieren<br />

sich in Fragen des Gender Mainstreaming<br />

b Soziale Kompetenzen von Männern und Frauen werden<br />

im Zeugnis gleichermaßen bewertet, egal welcher<br />

hierarchischen Ebene sie angehören


WELCHEN EINFLUSS KÖNNEN BETRIEBLICHE INTERESSENVERTRETUNGEN<br />

AUF DAS ARBEITSZEUGNIS NEHMEN?<br />

Betriebs- und Personalräte werden von ihren Kolleginnen und<br />

Kollegen immer wieder gern als Sachverständige in Zeugnisfragen<br />

hinzugezogen. Da sie häufig die Aufgabe haben,<br />

betriebliche Beurteilungssysteme zu gestalten und zu regeln,<br />

kennen sie sich in der Regel auch mit Fragen der Zeugnisbewertung<br />

gut aus. Allerdings werden beide Themenkomplexe<br />

gesetzlich bislang getrennt gesehen und gehandhabt. Während<br />

Interessenvertretungen bei Beurteilungssystemen ein<br />

festgeschriebenes Mitbestimmungsrecht haben, dürfen sie bei<br />

Arbeitszeugnissen lediglich Auskünfte erteilen und Interessen<br />

wahren. Würden beide Instrumente sinnvoll miteinander verbunden,<br />

gäbe es unzweifelhaft einige wertschätzende und<br />

aussagekräftige Zeugnisse mehr. Für betriebliche Interessenvertretungen<br />

sollte dies ein Grund sein, zukünftig nicht nur<br />

die Entwicklung von Personalbeurteilungssystemen kritisch zu<br />

begleiten und mitzusteuern, sondern gleichzeitig auf eine<br />

Engführung von Beurteilungssystem und Arbeitszeugnissen<br />

hinzuwirken.<br />

Das Grundproblem heutiger Arbeitszeugnisse<br />

Zeugnisverfasserinnen und -verfasser bedienen sich, wie in<br />

dieser Broschüre beschrieben, gern der typischen Zeugnissprache.<br />

Ergänzt wird dieses Repertoire durch verschiedene<br />

Softwareangebote, mit deren Hilfe „rechtssichere“ Zeugnisse<br />

ohne viel Aufwand erstellt werden können.<br />

Der Einsatz dieser Hilfsmittel hat seine Vorteile: Die Verfasse-<br />

rinnen und Verfasser haben nicht so viel Arbeit, und die<br />

Zeugnisstandards sind allgemein anerkannt und bekannt,<br />

weil sie überall nachzulesen sind. Die Zeugnisempfänger und<br />

-empfängerinnen allerdings sind oft enttäuscht darüber,<br />

b wie wenig Aussagekraft in ihrem Zeugnis steckt,<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 42<br />

b dass ihre Leistungen nicht detailliert wahrgenommen<br />

wurden,<br />

b dass die Tätigkeiten nicht umfassend gewürdigt wurden,<br />

b wie unpersönlich die Formulierungen sind und<br />

b wie wenig Bezug diese zu ihren eigentlichen Aufgaben<br />

haben.<br />

Arbeitszeugnisse und<br />

betriebliche Beurteilungssysteme<br />

Mit dem Erstellen von Arbeitszeugnissen und dem Einsatz von<br />

Beurteilungsverfahren werden in der Praxis unterschiedliche<br />

Zwecke verfolgt: Das Zeugnis dient der Darstellung und<br />

Bewertung von Arbeitsleistungen der Vergangenheit und soll<br />

Dritte wahrheitsgemäß informieren, ohne die beruflichen<br />

Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers oder der<br />

Arbeitnehmerin zu gefährden. Die Personalbeurteilung erfolgt<br />

vor allem auch während des Beschäftigungsverhältnisses<br />

und bildet oft die Grundlage für Personalentscheidungen. Für<br />

beide Komplexe sind die Beteiligungsrechte für Interessenvertretungen<br />

durch folgende Bestimmungen geregelt<br />

(siehe Tabelle auf Seite 43).<br />

Interessenvertretungen haben im Rahmen ihrer allgemeinen<br />

Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG und § 68 Abs. 1 Nr. 2<br />

BPersVG auf die Durchführung geltender Gesetze, Verordnungen,<br />

Tarifverträge und Betriebs-/Dienstvereinbarungen zu<br />

achten, also auch auf die Erfüllung der Rechtsansprüche im<br />

Zusammenhang mit Beurteilungen und Arbeitszeugnissen.<br />

Zudem haben Arbeitgeber und Interessenvertretungen nach<br />

§ 75 BetrVG und § 67 Abs. 1 BPersVG darüber zu wachen, dass<br />

alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von<br />

Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass


Das Wichtigste in Kürze<br />

1. Eine Verknüpfung der Themen Arbeitszeugnisse und<br />

Personalbeurteilung ist möglich.<br />

2. Moderne, offene und zielgerichtete Beurteilungsverfahren<br />

bieten eine sehr gute Grundlage für wertschätzende<br />

und individuelle Zeugnisse.<br />

3. Betriebs- und Personalräten bieten sich über ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten<br />

gute Einflussmöglichkeiten.<br />

jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer<br />

Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen<br />

oder gewerkschaftlichen Betätigung, Einstellung, Geschlecht<br />

oder sexuellen Identität unterbleibt. Diese Überwachungspflicht<br />

umfasst unter anderem die Frage, ob die oben genannten<br />

Grundsätze bei der Beurteilung und einer<br />

anschließenden Zeugniserteilung verletzt worden sind.<br />

Eine andere Möglichkeit, auf Beurteilungen und Zeugnisse<br />

Einfluss zu nehmen, ergibt sich aus § 82 Abs. 2 BetrVG.<br />

Danach können Beschäftigte verlangen, dass mit ihnen die<br />

Beurteilung ihrer Leistung sowie die Möglichkeiten ihrer<br />

beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Dazu<br />

zählt auch die Erläuterung ihrer Zeugnisse. Beschäftigte<br />

können dabei ein Mitglied der Interessenvertretung zur<br />

Unterstützung hinzuziehen.<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 43<br />

Des Weiteren haben gemäß § 84 BetrVG Beschäftigte das<br />

Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren,<br />

wenn sie sich vom Arbeitgeber benachteiligt oder<br />

in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen. Ein Beschwerdegegenstand<br />

kann die Zeugnisbeurteilung sein. Erste/-r Ansprechpartner/-in<br />

für eine Beschwerde ist in der Regel die<br />

oder zu der unmittelbare Vorgesetzte. Bleibt die Beschwerde<br />

erfolglos, können Beschäftigte im Rahmen der betrieblichen<br />

Organisation den Instanzenzug bis zum Arbeitgeber selbst<br />

oder zu der Personalleitung beschreiten. In jedem Fall hat der<br />

Arbeitgeber über die Beschwerde zu bescheiden und ihr bei<br />

begründeten Einwänden abzuhelfen. Führte die Beschwerde<br />

nicht zum gewünschten Erfolg oder soll der Weg nicht über<br />

die Vorgesetzten erfolgen, dann können die Beschäftigten sie<br />

direkt beim Betriebsrat einlegen. Der Betriebsrat entscheidet,<br />

ob er die Beschwerde für berechtigt erachtet, und kann<br />

seinerseits beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken.<br />

Gegenstand BetrVG BPersVG<br />

Überwachungsrecht Durchführung geltender Gesetze (...) § 80 Abs.1 § 68 Abs.1 Nr.2<br />

Überwachungsrecht Grundsätze von Recht und Billigkeit § 75 § 67 Abs.1<br />

Anhörungs-/ Leistungsbeurteilung und Möglichkeiten § 82 Abs.2 ./.<br />

Erörterungsrecht der beruflichen Entwicklung<br />

Informationsrecht Rechtzeitige und umfassende Information § 80 Abs.2 § 68 Abs.2<br />

Mitbestimmungsrecht Beschwerderecht § 84 ./.<br />

Mitbestimmungsrecht Personalfragebogen § 94 Abs.1 § 75 Abs. 3 Nr.8<br />

Mitbestimmungsrecht Beurteilungsrichtlinien § 94 Abs.2 § 75 Abs. 3 Nr.9<br />

Mitbestimmungsrecht Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens<br />

der Arbeitnehmer<br />

§ 87 Abs.1 Nr.1 § 75 Abs. 3 Nr.15<br />

Mitbestimmungsrecht Technische Überwachungseinrichtungen § 87 Abs.1 Nr.6 § 75 Abs. 3 Nr.17


Bei der Einführung eines Beurteilungssystems muss die Inter-<br />

essenvertretung rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber<br />

informiert werden. „Rechtzeitig“ meint dabei, dass die<br />

beabsichtigte Maßnahme noch gestaltbar ist. „Umfassend“<br />

bedeutet, dass der Arbeitgeber alle zur Verfügung stehenden<br />

Unterlagen der Interessenvertretung in Kopie übergeben<br />

muss. Werden bei Beurteilungssystemen und im Rahmen der<br />

Zeugniserstellung Gesprächsprotokolle oder Formulare eingesetzt,<br />

so sind diese mitbestimmungspflichtig nach § 94 Abs. 1<br />

BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG. Das Mitbestimmungsrecht<br />

richtet sich dabei auf Umfang und Inhalt der Protokolle<br />

und Formulare sowie auf den Verwendungszweck der<br />

erhobenen Daten.<br />

Bei jeder Form von Beurteilung durch die Führungskraft ist<br />

das Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG sowie nach<br />

§ 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG (Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze)<br />

zu beachten. Da Beurteilungsgrundsätze<br />

maßgeblich für die Zeugniserstellung sind, erfordert eine<br />

durch Beurteilungsfragebogen und entsprechende Textbausteine<br />

standardisierte Zeugniserstellung ebenfalls die<br />

Mitbestimmung des Betriebsrats.<br />

Im Rahmen der Einführung von Beurteilungssystemen werden<br />

Regelungen zum Umgang von Vorgesetzten und Mitarbeitern<br />

getroffen. Somit unterliegt diese Maßnahme der Mitbestimmung<br />

als Regelung der Ordnung des Betriebes bzw. der<br />

Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten (§ 87 Abs. 1<br />

Nr. 1 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG).<br />

Die Auswertung von Beurteilungen und die Erstellung von<br />

Zeugnissen erfolgt in der Regel mit entsprechenden EDV-<br />

Programmen. Hier findet das Mitbestimmungsrecht bei<br />

Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen<br />

nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sowie nach § 75 Abs. 3 Nr. 17<br />

BPersVG Anwendung. Für die Mitbestimmung ist nicht die<br />

Absicht des Arbeitgebers zur Überwachung der Arbeitnehmer<br />

entscheidend, sondern die Tatsache, ob technische Einrichtungen<br />

objektiv geeignet sind, Leistung oder Verhalten zu<br />

überwachen.<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 44<br />

Wie können Interessenvertretungen<br />

ihren Spielraum erweitern?<br />

Die Darstellung der Beteiligungsrechte zeigt konkret, dass<br />

Interessenvertretungen vor allem die Möglichkeit haben, die<br />

Personalbeurteilung mitzugestalten und sich dafür einzusetzen,<br />

dass moderne, offene und zielgerichtete Beurteilungsverfahren<br />

etabliert werden. Damit nehmen sie allerdings<br />

indirekt auch auf die spätere Erstellung von Arbeitszeugnissen<br />

Einfluss.<br />

Ihr direkter Handlungsspielraum in Bezug auf Arbeitszeug-<br />

nisse ist zunächst begrenzt, da die Interessenvertretungen die<br />

Beschäftigten nach dem Ausscheiden nicht mehr vertreten<br />

können. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die<br />

Zeugnisse rechtzeitig vor Ausscheiden der Beschäftigten<br />

erstellt und in Empfang genommen werden. Somit können<br />

Beschäftigte über ihre Rechte, vor allem über die Bedeutung<br />

einzelner Formulierungen im Zeugnis, informiert und bei der<br />

Durchsetzung eines besseren Zeugnisses unterstützt werden.<br />

Um die bestehenden modernen, zielgerichteten Beurteilungsverfahren<br />

und den Erstellungsprozess für Arbeitszeugnisse<br />

enger aufeinander zu beziehen, sollte die Interessenvertretung<br />

darüber hinaus konsequent auf eine Betriebsoder<br />

Dienstvereinbarung zum Thema Arbeitszeugnisse hinarbeiten.<br />

Regelungsbedarf besteht dabei unter anderem für<br />

folgende Aspekte:<br />

b Festlegung der Gesprächs- und Beurteilungsmodalitäten<br />

b Entwicklung von Gesprächs- und Zielvereinbarungsformularen<br />

b Grundsätze der Zeugniserstellung<br />

b Regelung des Beurteilungsprozesses und Konfliktregelung<br />

b abgeleiteter Anspruch auf Zeugnisse/Zwischenzeugnisse<br />

b Erörterung der Zeugniserstellung<br />

b Schulungen für Vorgesetzte und Mitarbeiter/-innen<br />

b Entwicklung einer Informationsschrift sowie von Vorbereitungshilfen<br />

für die Beurteilungs-/Zeugnispartner<br />

b Regelung der Datenablage und Aufbewahrungsfristen<br />

b Ausschluss von Nachteilen für die Beschäftigten<br />

b gegebenenfalls Einführung zur Probe


TIPPS FÜR ARBEITNEHMERINNEN<br />

UND ARBEITNEHMER<br />

Das Arbeitszeugnis ist ein zentraler Bestandteil der Bewerbungsunterlagen<br />

und damit ein wichtiger Faktor für ein persönliches<br />

Weiterkommen im Beruf. Gibt es im Unternehmen<br />

aktuelle Stellenbeschreibungen und Mitarbeiterbeurteilungen,<br />

dann können sie wichtige Hinweise auf die Einschätzung<br />

der Leistungen und Fähigkeiten im Hinblick auf das Arbeitszeugnis<br />

liefern.<br />

Hier einige Empfehlungen für Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer:<br />

b Verlangen Sie bei geeigneten Gelegenheiten ein Zwischenzeugnis.<br />

Sie erhalten auf diesem Weg eine Einschätzung<br />

Ihrer Leistungen. Außerdem kann der Arbeitgeber bei der<br />

Erstellung des Abschlusszeugnisses von der bereits erfolgten<br />

Bewertung nicht grundlos abweichen<br />

b Wurden Sie gekündigt, dann verlangen Sie sofort ein vorläufiges<br />

Zeugnis. Sie benötigen es für Ihre Bewerbungen<br />

b Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag verhandeln, dann vereinbaren<br />

Sie, dass Ihnen ein qualifiziertes und (mindestens)<br />

gutes Zeugnis ausgestellt wird<br />

b Verlangen Sie immer ein qualifiziertes Zeugnis, und zwar<br />

zeitnah zum Ende der Beschäftigung. Es erhöht Ihre<br />

Chancen auf dem Arbeitsmarkt<br />

b Bieten Sie der Zeugnisverfasserin oder dem -verfasser an,<br />

selbst einen Zeugnisentwurf zu schreiben. Damit erleichtern<br />

Sie ihr oder ihm die Arbeit und können selbst Einfluss<br />

auf Ihr Zeugnis nehmen<br />

b Ziehen Sie bei der Zeugniserstellung Expertenrat hinzu,<br />

ebenso bei Zweifeln an der Qualität und Güte des<br />

erhaltenen Zeugnisses<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 45<br />

b Arbeitszeugnisse dürfen nicht in elektronischer Form (zum<br />

Beispiel per E-Mail) übermittelt werden. Damit wäre der<br />

Zeugnisanspruch nicht erfüllt<br />

b Ein Zeugnis darf nicht – auch nicht als Pfand – zurückbehalten<br />

werden, egal wie und worüber Sie sich mit Ihrem<br />

Arbeitgeber streiten<br />

b Wünsche nach Änderungen am Zeugnis können auch gerichtlich<br />

durchgesetzt werden. Arbeitnehmer/-innen können<br />

auf Zeugniserteilung und Zeugnisberichtigung beim<br />

zuständigen Arbeitsgericht klagen. Dabei ist der Arbeitgeber<br />

für seine Aussagen beweispflichtig, so wie es<br />

Arbeitnehmer/-innen für ihre Änderungswünsche sind<br />

b Wer ein Kündigungsschutzverfahren gegen den Arbeitgeber<br />

führt, muss nicht auf die Beendigung des Verfahrens<br />

warten. Spätestens mit dem Zugang der Kündigung<br />

besteht der Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis


TIPPS FÜR VORGESETZTE<br />

Zeugnisverfasserinnen und -verfasser müssen, wie mehrfach<br />

betont, bei der Erstellung des Zeugnisses sowohl das Wohl<br />

des Arbeitnehmers oder der Arbeitsnehmerin als auch das Interesse<br />

des künftigen Arbeitgebers an wahren Informationen<br />

im Blick haben. Beides auszumitteln ist nicht immer leicht.<br />

Hilfreich sind dabei Stellenbeschreibungen und regelmäßige<br />

standardisierte Mitarbeiterbeurteilungen. Auch die Hinzuziehung<br />

der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als<br />

Stichwortgeber/-in ist eine Möglichkeit, späteren Meinungsverschiedenheiten<br />

vorzubeugen.<br />

Hier einige Empfehlungen für Fachvorgesetzte,<br />

die Zeugnisse schreiben müssen:<br />

b Verfassen Sie das Zeugnis sofort, um Arbeitnehmer/-innen<br />

nicht unnötig bei der Stellensuche zu behindern<br />

b Schreiben Sie ein sauberes und ordentliches Zeugnis. Der<br />

äußere Gesamteindruck in Bezug auf Sauberkeit und vor<br />

allem Rechtschreibung etc. fällt auf Sie zurück<br />

b Achten Sie darauf, dass die Fakten stimmen, also die<br />

persönlichen Daten, Beschäftigungsbeginn und Dauer,<br />

ausgeübte Tätigkeiten, innerbetriebliche Entwicklung<br />

und/oder Aufstieg<br />

b Ziehen Sie für Ihre Beurteilung vorherige Zwischenzeugnisse<br />

als Grundlage hinzu<br />

b Stützen Sie Ihre Aussagen und Bewertungen auf die<br />

Dokumentation des betrieblichen Beurteilungswesens<br />

(falls vorhanden)<br />

b Achten Sie darauf, dass die Länge des Zeugnisses zwei<br />

Seiten nicht überschreitet. Beachten Sie dabei, dass der<br />

Umfang der Tätigkeitsbeschreibung dem Umfang der<br />

Beurteilung entspricht<br />

Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 46<br />

b Bewerten Sie die Leistungen und das Führungsverhalten<br />

nach Möglichkeit differenziert. Das erhöht die Aussagekraft<br />

des Zeugnisses<br />

b Verzichten Sie auf die Verwendung von Geheimzeichen<br />

oder Codes. Das gibt nur unnötigen Ärger<br />

b Prüfen Sie Ihre Formulierungen auf Schlüssigkeit, und<br />

korrigieren Sie Widersprüche bereits im Vorfeld<br />

b Achten Sie darauf, dass Zeugnisse von zwei Personen<br />

unterschrieben sind, die im Rang höher sind als der/die<br />

Arbeitnehmer/-in. Wenn Sie als Fachvorgesetzte/-r unterschreiben,<br />

sollte die zweite Unterschrift durch Personalleitung,<br />

Geschäftsführung oder ähnlich hochrangige<br />

Personen erfolgen<br />

b Bei Unsicherheiten bietet sich der Besuch einer Zeugnisfortbildung<br />

an<br />

b Bedenken Sie, dass ein ordnungsgemäß erstelltes Zeugnis<br />

wie eine gute Visitenkarte für Ihr Unternehmen wirkt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!