ARBEITSZEUGNISSE
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<strong>ARBEITSZEUGNISSE</strong><br />
Basisinformation
Impressum<br />
ver.di<br />
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft<br />
Bundesvorstand<br />
Bereich MitgliederEntwicklung<br />
Verantwortlich: Sigrid Dahm<br />
Paula-Thiede-Ufer 10<br />
10179 Berlin<br />
www.verdi.de<br />
me@verdi.de<br />
Fachliche Aktualisierung:<br />
Petra Höfers<br />
Redaktionelle Bearbeitung:<br />
Text First, Hamburg<br />
Masterlayout<br />
kp works. Berlin<br />
www.kp-works.com<br />
Umsetzung<br />
einsatz, W. Wohlers<br />
Fotos<br />
ver.di ME<br />
Druck<br />
Paulick&König GbR Druckerei Bunter Hund<br />
Saarbrücker Straße 24, 10405 Berlin<br />
Aktualisierte Auflage<br />
5000 Exemplare<br />
Berlin, April 2010
INHALT<br />
5 . . . . . . Vorwort<br />
7 . . . . . . Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis?<br />
8. . . . . Wer schreibt ein Zeugnis wann?<br />
10. . . . . Welche formalen Anforderungen muss ein Zeugnis erfüllen?<br />
11. . . . . Welche Zeugnistypen gibt es?<br />
11 . . . . . . . . . Das einfache Zeugnis<br />
12 . . . . . . . . . Das qualifizierte Zeugnis<br />
13 . . . . . . . . . Das Zwischenzeugnis<br />
14 . . . . . . . . . Das Ausbildungszeugnis<br />
17. . . . . Wie wird was beurteilt?<br />
17 . . . . . . . . . Benotung der Leistung<br />
17 . . . . . . . . Allgemeine Leistungsbeurteilung<br />
19 . . . . . . . . . Differenzierende Leistungsmerkmale<br />
22 . . . . . . . . . Beurteilung der Führung<br />
24 . . . . . . . . . Differenzierende Führungsmerkmale<br />
26 . . . . . . . . . Zusammenfassende Gesamtbeurteilung<br />
27. . . . . Welche Rolle spielt der jeweilige Beruf?<br />
30. . . . . Was soll am Schluss eines Zeugnisses stehen?<br />
32. . . . . Was unterscheidet ein gutes von einem schlechten Zeugnis?<br />
36. . . . . Was kann geändert werden? Wann wird geklagt, wofür gehaftet?<br />
40. . . . . Was ist in Bezug auf Geschlechtsunterschiede zu beachten?<br />
42. . . . . Welchen Einfluss können betriebliche Interessenvertretungen<br />
auf das Arbeitszeugnis nehmen?<br />
45. . . . . Tipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
46. . . . . Tipps für Vorgesetzte
VORWORT<br />
Arbeitszeugnisse – wichtiger denn je!<br />
7,3 bis 8,9 Millionen Menschen wechseln pro Jahr ihren<br />
Arbeitsplatz, fast 4 Millionen Menschen sind arbeitslos. Für<br />
sie spielen Arbeitszeugnisse eine entscheidende Rolle. Gute<br />
Zeugnisse können den Zugang zu einem neuen Arbeitsplatz<br />
eröffnen, schlechte können ihn versperren. Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer haben also nicht nur einen Anspruch<br />
darauf, dass ihre Leistungen und Fertigkeiten, ihre verrichteten<br />
Tätigkeiten und ihr Engagement wahrheitsgemäß und<br />
sachkundig dokumentiert werden. Sie haben auch ein echtes<br />
Interesse daran.<br />
Bereits im Jahre 1960 hat sich das Bundesarbeitsgericht<br />
(BAG v. 23. 06.1960, 5 AZR 560/58) in einer heute noch gülti-<br />
gen Grundsatzentscheidung zu dieser Thematik geäußert:<br />
„Das Zeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage<br />
für eine neue Bewerbung dienen; seine Belange sind gefährdet,<br />
wenn er unterbewertet wird. Andererseits soll das Zeugnis<br />
zur Unterrichtung eines Dritten dienen, der die Einstellung<br />
des Arbeitnehmers in Erwägung zieht; dessen Belange sind<br />
gefährdet, wenn der Arbeitnehmer überbewertet wird. Aus<br />
dem notwendigen Ausgleich dieser sich möglicherweise<br />
widersprechenden Interessen ergibt sich deshalb als oberster<br />
Grundsatz der Zeugniserteilung: Das Zeugnis muss wahr<br />
sein.“<br />
Dass der Umgang mit der Wahrheit seine Tücken haben kann,<br />
bringt der Text gleich im Anschluss zum Ausdruck: „Das Zeugnis<br />
darf weder durch Wortwahl und Satzstellung noch durch<br />
Auslassungen zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten<br />
führen. Solche Irrtümer und Mehrdeutigkeiten können<br />
dann entstehen, wenn üblicherweise nach der Verkehrssitte<br />
aufgenommene Sätze ausgelassen werden. In solchen Fällen<br />
führt das Weglassen bei Dritten regelmäßig zu unberechtigten,<br />
unwahren und für den Arbeitnehmer negativen Schluss-<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 5<br />
folgerungen. Damit würden Sinn und Zweck des Zeugnisses<br />
hinfällig werden.“<br />
Damit sind einige der Fragen angesprochen, die sich beim<br />
Verfassen eines Arbeitszeugnisses stellen: Was sollte drinstehen<br />
und was nicht? Welche konkreten Ansprüche haben<br />
Beschäftigte dabei? Wie werden Leistungen und Soft Skills<br />
beurteilt bzw. ausgedrückt? Vor welchen Problemen stehen<br />
Vorgesetzte, wenn es etwa gilt, eindeutig Wertschätzung auszudrücken?<br />
Was sind branchenübliche Standards? Welche<br />
Möglichkeiten haben die Interessenvertretungen beim Ringen<br />
um eine faire Beurteilung?<br />
Mit dieser Broschüre möchte ver.di Antworten auf dergleichen<br />
Fragen geben und zugleich der wachsenden Bedeutung<br />
Rechnung tragen, die Arbeitszeugnisse in einer immer stärker<br />
von wechselnden Beschäftigungsverhältnissen geprägten<br />
Arbeitswelt haben. Wir wollen Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmern und ihren Interessenvertretungen einen Ratgeber<br />
an die Hand geben, der das Bewusstsein für das Thema<br />
schärft und die größten Schwierigkeiten und Fallstricke zu<br />
meistern hilft – sei es bei der Interpretation oder beim Verfassen<br />
eines Zeugnisses. Damit möchten wir dazu beitragen,<br />
die Chancen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />
in einer unübersichtlicher gewordenen Arbeitswelt zu<br />
verbessern.<br />
Frank Werneke Sigrid Dahm<br />
Stellvertretender ver.di-Vorsitzender Leiterin des Bereiches<br />
MitgliederEntwicklung
WER HAT ANSPRUCH AUF EIN ZEUGNIS?<br />
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen<br />
Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.<br />
Dazu zählen auch:<br />
b befristet beschäftigte Arbeitnehmer/-innen<br />
b Auszubildende<br />
b studentische Hilfskräfte<br />
b Praktikanten/Praktikantinnen, Volontäre/Volontärinnen,<br />
Werkstudenten/Werkstudentinnen<br />
b zur Aushilfe beschäftigte Schüler/-innen,<br />
Studenten/Studentinnen<br />
b Leiharbeitnehmer/-innen<br />
b arbeitnehmerähnliche Personen<br />
b freie Mitarbeiter/-innen<br />
b Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, soweit sie nicht<br />
verbeamtet sind<br />
Für alle diese Gruppierungen gilt ein einheitliches Zeugnisrecht.<br />
Die Rechtsgrundlagen dazu finden sich im Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch (§ 630), in der Gewerbeordnung (§ 109) und – für<br />
Auszubildende – im Berufsbildungsgesetz (§ 8).<br />
Auch wer nach Ablauf der Probezeit nicht übernommen wird,<br />
hat Anspruch auf ein Zeugnis. Wie lange das Arbeitsverhältnis<br />
gedauert hat, spielt dabei keine Rolle. Bereits nach wenigen<br />
Tagen ist zumindest ein einfaches Zeugnis auszustellen.<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 7<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Alle Arbeitnehmer/-innen haben einen Rechtsanspruch<br />
auf ein Arbeitszeugnis.<br />
2. Der Rechtsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz und der<br />
daraus abgeleiteten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte<br />
(AG) und Landesarbeitsgerichte (LAG) sowie<br />
des Bundesarbeitsgerichtes (BAG).
WER SCHREIBT EIN ZEUGNIS WANN?<br />
Zeugnisse sind immer vom Arbeitgeber auszustellen; diese<br />
Aufgabe nehmen üblicherweise Führungskräfte und/oder<br />
Personalverantwortliche wahr. In arbeitsteiligen Organisationen<br />
wie größeren Betrieben und Unternehmen kann der<br />
Arbeitgeber das Zeugnis auch durch Prokuristen/Prokuristinnen,<br />
Generalbevollmächtigte, Handlungsbevollmächtigte<br />
oder weitere Betriebsangehörige ausstellen lassen. Dabei<br />
werden üblicherweise die Personalakte sowie – falls vorhanden<br />
– die Stellenbeschreibung zur Zeugniserstellung<br />
herangezogen.<br />
Es muss immer eine ranghöhere Person das Zeugnis ausstellen<br />
und auch unterschreiben. Dass die Geschäftsführung selbst<br />
unterschreibt, ist durchaus üblich, aber keineswegs Pflicht.<br />
Unterzeichnungsberechtigt sind bei Kleinbetrieben deren<br />
Inhaber/-innen und bei juristischen Personen alle Personen,<br />
deren Berechtigung sich aus dem Vereins-, Handels- oder<br />
Genossenschaftsregister ergibt. In größeren Unternehmen<br />
unterschreiben idealerweise die Personalleiter/-innen, in<br />
kleineren Unternehmen die Betriebsleiter/-innen oder auch<br />
Meister/-innen. Aus dem Zeugnis sollte die Vertretungsbefugnis<br />
hervorgehen.<br />
Im öffentlichen Dienst sind die Dienststellenleitung und ihre<br />
Stellvertreter/-in, gegebenenfalls auch die Personalabteilung,<br />
zur Ausstellung und Unterzeichnung von Arbeitszeugnissen<br />
befugt.<br />
Arbeitszeugnisse tragen für gewöhnlich zwei Unterschriften,<br />
in Kleinbetrieben sowie im öffentlichen Dienst meist nur eine.<br />
Trägt das Arbeitszeugnis die Unterschrift der Personalleitung,<br />
so kann hier die Kenntnis der gängigen Zeugnissprache vorausgesetzt<br />
werden.<br />
Ein Zeugnis, das nicht vom Arbeitgeber oder von einer in<br />
Personalangelegenheiten vertretungsberechtigten Person, die<br />
in der betrieblichen Hierarchie über dem oder der Beschäftigten<br />
steht, unterzeichnet wurde, bietet Anlass zu einer abwertenden<br />
Interpretation. Wird ein Zeugnis mit dem Kürzel<br />
„i. A.“ unterschrieben, kann auch dies einen abwertenden<br />
Eindruck vermitteln.<br />
Ein Rechtsanwalt oder eine andere betriebsfremde Person<br />
darf das Zeugnis nicht stellvertretend ausstellen und unter-<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 8<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Der Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis ist vom<br />
Arbeitgeber zu erfüllen.<br />
2. Arbeitszeugnisse immer spätestens zum Ende des<br />
Beschäftigungsverhältnisses einfordern.<br />
3. Zu Arbeitszeugnissen immer eine Expertenmeinung<br />
einholen!<br />
schreiben. Anders verhält es sich, wenn sich das Unternehmen<br />
in der Insolvenz befindet und der Insolvenzverwalter die<br />
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer weiterbeschäftigt<br />
hat. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter zur Erfüllung des<br />
Zeugnisanspruchs verpflichtet, soweit er sich die notwendigen<br />
Informationen beschaffen kann.<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch<br />
darauf, dass eine von ihnen gewünschte Person aus<br />
dem Unternehmen oder sogar der Arbeitgeber persönlich ihr<br />
Zeugnis unterschreibt.<br />
Zeugnis selbst schreiben?<br />
Häufig werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgefordert,<br />
das Zeugnis selbst zu formulieren. Arbeitgeber<br />
entziehen sich damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur<br />
Zeugnisausstellung aber nur vermeintlich, da sie für den<br />
Inhalt verantwortlich bleiben und im Zweifel dafür haften<br />
müssen.<br />
Einen Anspruch auf Selbstformulierung haben Arbeitnehme-<br />
rinnen und Arbeitnehmer nicht. Für sie kann das Selbst-<br />
schreiben dann zum Problem werden, wenn sie die gängigen<br />
Zeugnisstandards nicht kennen. So können sich vermeintlich<br />
gute Formulierungen bei späteren Interpretationen durch<br />
Dritte als schlecht oder abwertend herausstellen. Deshalb ist<br />
es unbedingt sinnvoll, sich beim Selbstschreiben mit dem<br />
Arbeitgeber abzustimmen oder Rücksprache mit einem<br />
Experten oder einer Expertin zu halten.
Der Verzicht auf das Zeugnis<br />
Zeugnisvorschriften sind zwingendes Recht. Ein Verzicht auf<br />
das Arbeitszeugnis ist während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses<br />
unwirksam und allenfalls nach Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses durch eine ausdrückliche Erklärung der<br />
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers möglich.<br />
Dies gilt auch für so genannte Ausgleichsquittungen<br />
(„...damit sind sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis<br />
erledigt ...“), die etwa beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags<br />
oder arbeitsgerichtlichen Vergleiches unterschrieben<br />
werden. Diese Klausel ist bei Arbeitszeugnissen unwirksam,<br />
da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Verzicht<br />
immer ausdrücklich erklären müssen.<br />
Zeugnisse dürfen auch nicht zurückbehalten werden, damit<br />
so Druck auf die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ausgeübt<br />
wird – etwa damit sie zur Rückgabe von Arbeitsmitteln<br />
bewegt werden. Dieses Verhalten kann Schadenersatzforderungen<br />
gegen den Arbeitgeber begründen.<br />
Zeitpunkt der Zeugniserteilung<br />
Der Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses ist dann<br />
fällig, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Daher ist darauf zu<br />
achten, dass das Zeugnis das Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses<br />
trägt. Ein späteres Ausstellungsdatum könnten<br />
potenzielle Arbeitgeber als Hinweis auf Zeugnisstreitigkeiten<br />
verstehen.<br />
Ein Arbeitsverhältnis endet normalerweise mit Ablauf der<br />
ordentlichen Kündigungsfrist zum 15. oder zum Ende eines<br />
Kalendermonates (je nach Dauer der Beschäftigung, tariflicher<br />
oder einzelvertraglicher Regelung). Das Datum auf<br />
dem Zeugnis ist dementsprechend anzupassen. Entspricht<br />
das Ausstellungsdatum nicht dem Termin einer fristgemäßen<br />
Kündigung, so lässt dies den Rückschluss zu, das Arbeitsverhältnis<br />
sei fristlos beendet worden.<br />
Bei ordentlicher Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
kann die oder der aus dem Betrieb Ausscheidende mit Beginn<br />
der Kündigungsfrist ein Zwischenzeugnis verlangen, um sich<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 9<br />
Tipp<br />
Arbeitszeugnisse sofort zum Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
verlangen und ausstellen lassen. Das vermeidet unnötigen<br />
Ärger und Erinnerungslücken bei allen Beteiligten.<br />
damit neu zu bewerben. Vor dem Auslaufen von befristeten<br />
Arbeitsverhältnissen sollten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer<br />
ebenfalls frühzeitig ein Zwischenzeugnis verlangen.<br />
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist immer ein endgültiges<br />
Zeugnis auszustellen. Wurde das Zeugnis nachträglich<br />
berichtigt, ist es auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum<br />
zurückzudatieren, sofern die verspätete Ausstellung nicht<br />
von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu vertreten<br />
ist. Wurde das Zeugnis erst einige Zeit nach Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses eingefordert, erhält es das jeweils<br />
aktuelle Ausstellungsdatum.<br />
Verjährung und Verwirkung nach BGB<br />
Zeugnisansprüche unterliegen der allgemeinen gesetzlichen<br />
Verjährungsfrist von drei Jahren. Allerdings kann der<br />
Anspruch – wie alle schuldrechtlichen Ansprüche – vorher verwirken.<br />
Verwirkung tritt ein, wenn die Arbeitnehmerin oder<br />
der Arbeitnehmer über längere Zeit kein Zeugnis eingefordert<br />
hat, so dass der Arbeitgeber davon ausgehen konnte,<br />
dass er/sie kein Zeugnis mehr verlangt. Dann kann es für den<br />
Arbeitgeber unmöglich oder unzumutbar sein, noch ein<br />
Zeugnis zu schreiben. Dies vor allem, wenn er sich nicht mehr<br />
ausreichend an alle relevanten Details erinnert.<br />
Wann die Verwirkung eintritt, hängt vom Einzelfall ab. Bei<br />
einfachen Zeugnissen verwirkt der Anspruch, wenn die<br />
Personalunterlagen über Art und Dauer der Beschäftigung<br />
nicht mehr im normalen Geschäftsbetrieb vorhanden sind.<br />
Bei qualifizierten Zeugnissen gilt als Faustregel ein Zeitraum<br />
von drei bis sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem<br />
Unternehmen.
WELCHE FORMALEN ANFORDERUNGEN<br />
MUSS EIN ZEUGNIS ERFÜLLEN?<br />
Arbeitszeugnisse müssen nicht nur inhaltlich, sondern auch<br />
in formaler Hinsicht einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall,<br />
könnte der Eindruck entstehen, die Verfasserin oder der<br />
Verfasser distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut ihrer<br />
beziehungsweise seiner Erklärungen. Entscheidend ist immer<br />
der Gesamteindruck.<br />
Ein Zeugnis ist auf dem für die Geschäftskorrespondenz<br />
üblichen Firmenbriefpapier zu verfassen. Es muss mit einem<br />
ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein, aus dem der<br />
Name und die Anschrift des Ausstellers oder der Ausstellerin<br />
sowie das Ausstellungsdatum ersichtlich sind. Zeugnisse sind<br />
mit einem dokumentenechten Stift zu unterschreiben. Es<br />
empfiehlt sich die maschinenschriftliche Wiederholung des<br />
Namens des oder der Unterzeichnenden einschließlich Titel<br />
und Funktion.<br />
Zeugnisse sind maschinenschriftlich, also mit Computer oder<br />
Schreibmaschine anzufertigen. Handschriftliche Zeugnisse<br />
sind heute nicht mehr üblich. Das Zeugnis ist in deutscher<br />
Sprache abzufassen, auch wenn die Arbeitnehmerin oder der<br />
Arbeitnehmer aus dem Ausland stammt.<br />
Das Zeugnis muss sauber und ordentlich aussehen und<br />
absolut fehlerfrei sein (Rechtschreibung, Grammatik, Interpunktion).<br />
Es darf keine Verbesserungen, Radierungen,<br />
Streichungen, Flecken oder Knitter enthalten. Die Rechtsprechung<br />
des Bundesarbeitsgerichtes lässt es zu, ein Zeugnis<br />
für den Versand zu knicken. Es darf aber nicht nachträglich<br />
verbessert oder geändert werden. Bei Schreibfehlern haben<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf<br />
die Ausstellung eines neuen, fehlerfreien Zeugnisses unter<br />
gleichem Datum. Ist am Zeugnis zum Beispiel nach einem<br />
Gespräch mit dem Arbeitgeber inhaltlich etwas zu ändern,<br />
so ist ebenfalls das ursprüngliche Ausstellungsdatum zu<br />
verwenden.<br />
Zu einem ordnungsgemäßen Zeugnis gehört eine Überschrift<br />
wie: Zeugnis, Zwischenzeugnis, Ausbildungszeugnis, Praktikantenzeugnis.<br />
Dabei ist die zu beurteilende Person genau zu<br />
bezeichnen. Die Arbeitnehmerin ist mit „Frau“, der Arbeitnehmer<br />
mit „Herr“ zu titulieren. Anzugeben sind Vor- und<br />
Familienname (bei verheirateten oder geschiedenen Frauen<br />
und Männern auch der Geburtsname) sowie das Geburts-<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 10<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Das Zeugnis muss in äußerlich einwandfreiem Zustand<br />
sein und ist optisch ansprechend zu gestalten.<br />
2. Das Zeugnis muss eine Überschrift haben.<br />
3. Das Zeugnis ist auf sauberem Geschäftspapier und<br />
fehlerfrei zu verfassen.<br />
4. Die Angaben zur Person müssen stimmen.<br />
5. Das Zeugnis muss unterschrieben sein.<br />
datum. Der Geburtsort steht heute nur noch selten in<br />
Zeugnissen. Zeugnisse sind keine Briefe. Die Anschrift der<br />
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hat im Zeugnis<br />
nichts zu suchen, außer dies ist ausdrücklich verlangt.<br />
Geheimzeichen, die versteckte Aussagen oder Bewertungen<br />
beinhalten, dürfen im Zeugnis nicht vorkommen. Das gilt<br />
sowohl für positive als auch für negative Aussagen. Unterstreichungen<br />
und andere Hervorhebungen sind ebenfalls<br />
unzulässig.<br />
Geheimzeichen können sein:<br />
b sinnlose oder willkürliche Punkte oder Striche,<br />
zum Beispiel bei der Unterschrift<br />
b Hervorhebungen (Kursiv- oder Fettdruck, Sätze<br />
oder Wörter in Anführungszeichen)<br />
b Ausrufungs- oder Fragezeichen<br />
Das Zeugnis sollte im Umfang zwei DIN-A4-Seiten nicht<br />
überschreiten und muss am Schluss unterschrieben sein<br />
(siehe Seite 8: „Wer schreibt ein Zeugnis wann?“).<br />
Ein Zeugnis, das in stilistischer, formaler und inhaltlicher Hin-<br />
sicht einwandfrei ist, hinterlässt einen positiven Eindruck. Es<br />
spiegelt zugleich die Ausdrucksfähigkeit, die Struktur- und<br />
Prozesskenntnis, die Urteilskraft und die Differenzierungsfähigkeit<br />
der Führungskraft, die das Zeugnis erstellt hat,<br />
wider und ist damit auch für den Arbeitgeber ein Aushängeschild<br />
– quasi die Visitenkarte seines Unternehmens.
WELCHE ZEUGNISTYPEN<br />
GIBT ES?<br />
Arbeitszeugnisse können sich in Inhalt, Umfang, Aufbau und<br />
Zielsetzung unterscheiden. Umfang und Ausführlichkeit zum<br />
Beispiel hängen von der Qualifikation und der Dauer der<br />
Betriebszugehörigkeit ab. Einfache Arbeiten werden kurz,<br />
anspruchsvolle und qualifizierte Arbeiten ausführlich dargestellt.<br />
Insbesondere Auskünfte über den Schwierigkeitsgrad<br />
der Tätigkeit, über Kompetenzen und Verantwortung sowie<br />
über den Grad der Selbstständigkeit sind dabei wichtige Informationen,<br />
die eine Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibung<br />
abrunden. Eine entscheidende Rolle kann zudem die Beurteilung<br />
durch die Zeugnisausstellerin oder den Zeugnisaussteller<br />
spielen. Die Praxis kennt vier Zeugnistypen: einfaches Zeugnis,<br />
qualifiziertes Zeugnis, Zwischenzeugnis und Ausbildungszeugnis.<br />
Für sie alle verlangt das Gesetz, dass sie nicht nur der<br />
Wahrheit entsprechen, sondern auch von verständigem<br />
Wohlwollen für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer<br />
getragen sind, damit deren weiteres berufliches Fortkommen<br />
nicht erschwert wird.<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Im Arbeitszeugnis ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
genau zu benennen.<br />
2. Im Arbeitszeugnis ist die Tätigkeit einschließlich der<br />
Kompetenzen und Funktionen genau zu beschreiben.<br />
Dafür bieten Stellenbeschreibungen eine gute Grundlage.<br />
3. Weiterbildung und innerbetrieblicher Aufstieg sind in<br />
das Arbeitszeugnis chronologisch aufzunehmen.<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 11<br />
Tipp<br />
Viele Unternehmen arbeiten heute mit Stellenbeschreibungen.<br />
Sind diese aktuell, so können sie für die<br />
Darstellung der Tätigkeit von großem Nutzen sein.<br />
Das einfache Zeugnis<br />
Das einfache Zeugnis ist die Basisversion eines Arbeitszeugnisses,<br />
wie in § 630 BGB geregelt. Es soll dem künftigen<br />
Arbeitgeber ein gutes Bild der Arbeitnehmerin oder des<br />
Arbeitnehmers vermitteln, deshalb ist eine detaillierte Tätigkeits-<br />
und Aufgabenbeschreibung unerlässlich. Die alleinige<br />
Nennung des Berufes, der Position oder der Funktion ist<br />
unzureichend, da erlernter Beruf und ausgeübte Tätigkeit<br />
häufig nicht identisch sind. Auch eine Beschreibung der<br />
fachlichen und innerbetrieblichen Entwicklung ist in diesem<br />
Zusammenhang relevant.<br />
Beispiel:<br />
„Herr Opal war bei uns als Kraftfahrer … beschäftigt. Zu<br />
seinen Aufgaben gehörten das Ausliefern von Möbeln an<br />
unsere Kunden, das Be- und Entladen des LKWs sowie der<br />
Aufbau und die Montage unserer hochwertigen Möbel.“<br />
Darüber hinaus ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses wahr-<br />
heitsgemäß anzugeben, das heißt: der Zeitraum vom Eintritt<br />
in die Firma bis zum Ende der Kündigungsfrist, bis zum Auslaufdatum<br />
eines befristeten Vertrags oder bis zum Erreichen<br />
eines vereinbarten Auflösungstermins. Kürzere Freistellungen,<br />
etwa dann, wenn die Kündigungsfrist läuft, sind nicht zu<br />
erwähnen.<br />
Beispiel:<br />
Falsch: „Das Arbeitsverhältnis bestand seit dem 01.04.1999<br />
und endet mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2008;<br />
seit dem 02.08.2008 ist Frau Kluge von der Arbeit<br />
freigestellt.“<br />
Richtig: „Frau Kluge war vom 01.04.1999 bis zum<br />
30.09.2008 bei uns beschäftigt.“
Auch kürzere Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses, wie<br />
durch Krankheiten, Beurlaubungen, Dienstreisen, Urlaub oder<br />
selbst kurzzeitige Haft, gehören nicht ins Zeugnis, ebenso<br />
wenig Kurzarbeit oder die Beteiligung an einem Streik. Anders<br />
verhält es sich mit längeren Unterbrechungen. Dafür sind viele<br />
Ursachen denkbar: Das Arbeitsverhältnis kann unter anderem<br />
wegen langer Erkrankung, Mutterschutz, Elternzeit, längerer<br />
Haft, Weiterbildung, Studium, Wehr- bzw. Zivildienst oder<br />
längerer Beurlaubung geruht haben. Als Faustregel gilt, dass<br />
Unterbrechungen, die sich etwa über die Hälfte der Beschäftigungszeit<br />
erstreckt haben, im Zeugnis zu benennen sind.<br />
Beispiel:<br />
„Herr Thies war vom 01.04.2003 bis zum 30. 09. 2008 bei<br />
uns beschäftigt; vom 11. 07.2005 bis zum 11.07. 2008 hat<br />
das Beschäftigungsverhältnis geruht.“<br />
Die Gründe für die Unterbrechung sind grundsätzlich nicht zu<br />
erwähnen, vor allem dann nicht, wenn sie bei zukünftigen<br />
Arbeitgebern einen negativen Eindruck erwecken würden.<br />
Gründe allerdings, die das Gegenteil bewirken, können ohne<br />
weiteres im Zeugnis erwähnt werden, insbesondere dann,<br />
wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dies wünschen.<br />
So wirken sich die berufliche Fortbildung, ein Studium oder<br />
eine Tätigkeit in der Entwicklungshilfe eher wertsteigernd<br />
auf die berufliche Vita aus. Die Gründe für die Unterbrechungen<br />
zu benennen ist in diesen Fällen ratsam, selbst wenn die<br />
Fehlzeiten weniger als die Hälfte der Beschäftigungszeit<br />
ausgemacht haben. Handelt es sich um Fehlzeiten aufgrund<br />
von Elternzeit oder Wehr- bzw. Zivildienst, sollten sie ebenfalls<br />
im Zeugnis genannt werden, allein um Missverständnisse<br />
zu vermeiden.<br />
Inhalt und Aufbau des einfachen Zeugnisses<br />
b Firmenbriefpapier mit Namen und Anschrift des<br />
Unternehmens<br />
b Überschrift<br />
b Personalien (Vorname und Familienname, bei verheirateten<br />
oder geschiedenen Frauen und Männern auch der<br />
Geburtsname, gegebenenfalls akademische und öffentlichrechtliche<br />
Titel, Geburtsdatum)<br />
b Gesamtdauer der Beschäftigung (genaues Eintritts- und<br />
Austrittsdatum) und Funktion im Betrieb<br />
b Erläuterung des Unternehmens, gegebenenfalls Branche<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 12<br />
b Aufgabenbeschreibung<br />
– Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgaben in<br />
chronologischer Reihenfolge<br />
– Position in der betrieblichen Hierarchie, Kompetenzen,<br />
Verantwortung<br />
b Gegebenenfalls Fortbildungsmaßnahmen<br />
b Ausscheiden, eventuell Gründe für das Ausscheiden<br />
b Schlussformulierung<br />
– Danksagung für geleistete Arbeit<br />
– Bedauern über Ausscheiden<br />
– Verständnis/Empfehlung<br />
– Zukunftswünsche<br />
b Ort, Datum, Unterschrift<br />
Das qualifizierte Zeugnis<br />
Das qualifizierte Zeugnis ist heute der Regelfall des Arbeitszeugnisses.<br />
Es liefert, über die reine Tätigkeitsbeschreibung<br />
des einfachen Zeugnisses hinaus, auch eine Beurteilung der<br />
Leistungs- und Führungsqualitäten der Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer. Dabei bewertet es alle, also auch unterschiedliche<br />
Tätigkeiten und Funktionen während der<br />
gesamten Beschäftigungszeit.<br />
Bei nur kurzer Beschäftigungsdauer ist eine umfassende<br />
Beurteilung von Führung und Leistung kaum möglich. Deshalb<br />
lässt sich ein qualifiziertes Zeugnis nur ausstellen, wenn<br />
das Arbeitsverhältnis eine gewisse Mindestdauer hatte. Dann<br />
aber kann es von der oder dem Beschäftigten unbedingt<br />
verlangt und muss vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Der<br />
Gesetzgeber schreibt vor, im qualifizierten Zeugnis die<br />
Gesamtleistung und Gesamtführung und damit die Gesamtpersönlichkeit<br />
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu<br />
würdigen. Die individuelle Qualität der erbrachten Leistungen,<br />
das Können und die Arbeitsweise, die Belastbarkeit,<br />
Arbeitsbereitschaft und -motivation, das Sozial- und Führungsverhalten<br />
und weitere Aspekte sind gerecht zu beurteilen,<br />
also weder unter- noch überzubewerten. Auch die Belange<br />
der jeweiligen Branche sind im Zeugnis zu berücksichtigen.<br />
Wer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellt, muss sich als<br />
Beurteilende oder Beurteilender in besonderem Maße an den<br />
gesetzlich geforderten Grundsatz der wohlwollenden
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Ein qualifiziertes Zeugnis ist auf Verlangen auszustellen.<br />
2. Ein qualifiziertes Zeugnis muss allen Ansprüchen an ein<br />
einfaches Zeugnis genügen.<br />
3. Im qualifizierten Zeugnis werden die Leistungen und das<br />
Führungsverhalten der Arbeitnehmer/-innen beurteilt.<br />
4. Das qualifizierte Zeugnis hat den Grundsätzen von<br />
Wahrheit und Wohlwollen zu entsprechen.<br />
Objektivität halten. Ist das Zeugnis so abgefasst, dass kein<br />
Wohlwollen erkennbar ist, muss dies stichhaltig begründet<br />
werden. Eine schlechte Beurteilung ist nur zulässig, wenn die<br />
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer völlig versagt hat,<br />
dieser Umstand auch belegbar ist und dies nachweislich Ausschlag<br />
für die Gesamtbeurteilung gibt. Gelegentliches Fehlverhalten<br />
wie zum Beispiel einmaliges Zuspätkommen hat im<br />
Zeugnis nichts zu suchen. Abmahnungen dürfen ebenfalls<br />
nicht im Zeugnis stehen.<br />
Gleichwohl sind die Interessen des zukünftigen Arbeitgebers<br />
beim Verfassen des Zeugnisses zu berücksichtigen, auch wenn<br />
sich dadurch im Einzelfall das berufliche Fortkommen eines<br />
Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin verschlechtert. Hat<br />
beispielsweise eine rechtskräftige Verurteilung wegen fortgesetzter<br />
Untreue, Urkundenfälschung und Unterschlagung<br />
zu einer fristlosen Entlassung geführt, so sind diese Umstände<br />
im Zeugnis zu benennen. Ein Zeugnis, das die Straftaten verschweigt<br />
und das persönliche Führungsverhalten beschönigt,<br />
widerspricht dem Wahrheitsgrundsatz von Arbeitszeugnissen.<br />
Zugleich besteht eine Verpflichtung zur Kontinuität von<br />
Beurteilungsgrundsätzen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber sich<br />
an die in einem Zwischenzeugnis oder anderweitig vorgenommene<br />
Beurteilung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers<br />
halten müssen.<br />
Inhalt und Aufbau des qualifizierten Zeugnisses<br />
Inhaltlich wie das „einfache Zeugnis“, jedoch mit den<br />
zusätzlichen Beurteilungen:<br />
b Leistungsbeurteilung<br />
– Arbeitsbereitschaft (Arbeitsmotivation, Eigeninitiative)<br />
– Arbeitsbefähigung (Können, Kenntnisse, Ausdrucksvermögen,<br />
Belastbarkeit)<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 13<br />
– Arbeitsweise (Arbeitsgüte, Zuverlässigkeit,<br />
Verhandlungsgeschick, Arbeitstempo)<br />
– Arbeitserfolg (Arbeitsmenge)<br />
b Verhaltensbeurteilung<br />
– Verantwortungsbereitschaft (zum Beispiel Vertrauenswürdigkeit,<br />
Loyalität)<br />
– Sozialverhalten (Verhalten gegenüber Vorgesetzten,<br />
Kollegen/Kolleginnen und Dritten, zum Beispiel Kunden/<br />
Kundinnen oder Geschäftspartnern/-partnerinnen<br />
– Beachtung von Vorschriften (zum Beispiel<br />
Unfallverhütungsvorschriften)<br />
– Führungsverhalten (zum Beispiel Mitarbeiterführung)<br />
b zusammenfassende Gesamtbeurteilung<br />
Das Zwischenzeugnis<br />
Ein Zwischenzeugnis wird während eines noch bestehenden<br />
Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Es gelten dafür die gleichen<br />
Grundsätze wie für ein qualifiziertes Zeugnis. Ein Zwischenzeugnis<br />
bezieht sich folglich auf Inhalt und Dauer der<br />
Beschäftigung sowie auf die Leistungen und das Führungsverhalten.<br />
Es gibt einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines<br />
Zwischenzeugnisses, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt.<br />
Das können folgende Umstände sein:<br />
b drohende Insolvenz des Arbeitgebers<br />
b bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
(Eigenkündigung, arbeitgeberseitige Kündigung, Ablauf<br />
eines befristeten Vertrags, Auflösungsvertrag)<br />
b organisatorische Änderungen im Unternehmen/Betrieb,<br />
die Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben<br />
b Wechsel der oder des Vorgesetzten<br />
b Versetzung innerhalb des Unternehmens/Betriebes<br />
b Wechsel des Aufgaben- beziehungsweise Verantwortungsbereiches<br />
b Abschluss befristeter Sonderaufgaben/Projektaufgaben<br />
b Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (mögliche Gründe:<br />
Elternzeit, Freistellung als Betriebs- oder Personalrat/-rätin,<br />
Übernahme eines politischen Mandats, Einberufung zum<br />
Zivil- oder Wehrdienst)<br />
b Zulassungsvoraussetzung für Fortbildungs- oder Aufstiegsvorhaben
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Ein Zwischenzeugnis ist eine Beurteilung während eines<br />
bestehenden Arbeitsverhältnisses.<br />
2. Für das Zwischenzeugnis bedarf es eines triftigen<br />
Grundes.<br />
3. Aufbau und Inhalt des Zwischenzeugnisses orientieren<br />
sich am qualifizierten Zeugnis.<br />
4. Am Ende des Zwischenzeugnisses sollte der Ausstellungsgrund<br />
stehen.<br />
Mit dem Zwischenzeugnis erhalten Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer eine Einschätzung ihres Status quo im Unternehmen<br />
– mit guten Chancen auf ein positives Zeugnis, da<br />
Arbeitgeber in den hier genannten Fällen sicher nicht demotivieren<br />
wollen. Es ist eher wahrscheinlich, dass sie mit einem<br />
freundlich-wohlwollenden Zwischenzeugnis Beschäftigte<br />
binden und anspornen möchten. Ist zu einem späteren<br />
Zeitpunkt ein Abschlusszeugnis zu erstellen, dann ist der<br />
Arbeitgeber an seine positiven Beurteilungen aus dem<br />
Zwischenzeugnis grundsätzlich gebunden.<br />
Es empfiehlt sich, am Ende des Textes den Grund für die<br />
Erteilung des Zwischenzeugnisses aufzunehmen (z. B. Vorgesetztenwechsel,<br />
Umstrukturierung oder Unterbrechung<br />
des Arbeitsverhältnisses). Damit wird der Anlass für die Zeugniserteilung<br />
transparent und lässt keinen Raum für weitere<br />
Spekulationen.<br />
Beispiel:<br />
„Herr Kruse bat um dieses Zwischenzeugnis, da seine Vor-<br />
gesetzte aus unserem Unternehmen ausscheidet. Wir freuen<br />
uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit mit ihm.“<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 14<br />
Abzuraten ist davon, ein Zwischenzeugnis lediglich „just for<br />
fun“, also zum Testen des eigenen Marktwertes, zur Durch-<br />
setzung einer Gehaltserhöhung oder schlicht als Androhung<br />
einer möglichen Eigenkündigung einzufordern. Dieses<br />
Verhalten kann leicht ins Gegenteil umschlagen und das<br />
Arbeitsklima belasten, denn Arbeitgeber könnten darin einen<br />
Abwanderungswillen der oder des Beschäftigten vermuten.<br />
Das Ausbildungszeugnis<br />
Bei Beendigung einer Ausbildung oder beruflichen Fortbil-<br />
dung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Auszubildenden,<br />
Umschülerinnen und Umschülern sowie Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmern ein Zeugnis auszustellen, das von der<br />
jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder unterschrieben<br />
wurde. Dies gilt auch bei vorzeitigem Abbruch<br />
oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Das Zeugnis kann<br />
einfach oder qualifiziert sein. Das einfache Zeugnis ist in<br />
jedem Fall, das qualifizierte nur auf Verlangen der oder des<br />
Auszubildenden auszustellen.<br />
Das einfache Ausbildungszeugnis enthält, wie das einfache<br />
Arbeitszeugnis, lediglich Angaben über Art, Dauer und Ziel<br />
der Berufsausbildung sowie über die in der Ausbildungszeit<br />
erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse, jedoch keine<br />
Beurteilungen. Es führt in chronologischer Reihenfolge auf,<br />
welche Ausbildungsbereiche durchlaufen und welche Fertigkeiten<br />
und Kenntnisse dabei erworben wurden. Ebenso<br />
gibt es an, vor welcher Berufskammer die Abschlussprüfung<br />
bestanden wurde. Fehlt letztere Angabe, so kann dies<br />
möglicherweise auf eine nicht bestandene Prüfung hinweisen.<br />
Hat sich die Ausbildungszeit wegen guter Leistungen<br />
verkürzt, so darf auch diese Tatsache im Zeugnis nicht fehlen.
Tipp<br />
Verlangen Sie stets ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis,<br />
damit sich ein zukünftiger Arbeitgeber ein umfassendes<br />
Bild von Ihren Fertigkeiten und Fähigkeiten machen kann!<br />
Inhalt und Gliederung des einfachen<br />
Berufsausbildungszeugnisses<br />
b Firmenbriefpapier mit Namen und Anschrift des<br />
Unternehmens<br />
b Überschrift; hier: Ausbildungszeugnis<br />
b Personalien (Vorname und Familienname, bei verheirateten<br />
oder geschiedenen Frauen und Männern auch der<br />
Geburtsname, gegebenenfalls akademische und öffentlichrechtliche<br />
Titel, Geburtsdatum)<br />
b Gesamtdauer des tatsächlichen Ausbildungsverhältnisses<br />
b Beschreibung sowie Art und Ziel der Berufsausbildung<br />
b Erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
b Benennung der Berufskammer, vor der die Abschlussprüfung<br />
bestanden wurde, mit Ort und Note<br />
b Schlussformulierung (zum Beispiel Wünsche für den<br />
weiteren beruflichen Lebensweg)<br />
b Ort, Datum, Unterschrift<br />
Das qualifizierte Ausbildungszeugnis enthält Angaben über<br />
Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die in<br />
der Ausbildungszeit erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse.<br />
Darüber hinaus sind Führungsverhalten und Leistungen der<br />
oder des Auszubildenden zu beurteilen. Sofern besondere<br />
fachliche Fähigkeiten festgestellt wurden, sind diese positiv<br />
hervorzuheben. Ein qualifiziertes Zeugnis ist für Auszubildende<br />
besonders wichtig, da die darin vorgenommenen<br />
Bewertungen die weitere berufliche Entwicklung nachhaltig<br />
beeinflussen können.<br />
Besonders bei jugendlichen Auszubildenden sollte das Zeugnis<br />
nicht zu streng formuliert, sondern vielmehr großzügig<br />
vom Gedanken der wohlwollenden Förderung des beruflichen<br />
Fortkommens geprägt sein.<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 15<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Auszubildenden ist am Ende der Berufsausbildung<br />
mindestens ein einfaches Ausbildungszeugnis<br />
auszustellen.<br />
2. Das einfache Ausbildungszeugnis enthält Angaben über<br />
Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die<br />
in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse.<br />
3. Auf Verlangen ist ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.<br />
4. Das qualifizierte Zeugnis enthält Angaben über Leistung,<br />
Führung und besondere fachliche Fähigkeiten des/der<br />
Auszubildenden.<br />
5. Auszubildende können unter bestimmten Voraussetzungen<br />
ein Zwischenzeugnis verlangen.<br />
Inhalt und Gliederung des qualifizierten<br />
Berufsausbildungszeugnisses<br />
Inhaltlich wie ein „einfaches Berufsausbildungszeugnis“,<br />
jedoch mit den zusätzlichen Beurteilungen:<br />
b Verhaltens- und Leistungsbeurteilung<br />
– Teamfähigkeit und Kooperationsbereitschaft, soziales<br />
Verhalten<br />
– Initiative, Interesse und Lernwilligkeit sowie -fähigkeit<br />
– Fleiß, Ehrgeiz und Eifer<br />
– Auffassungsgabe<br />
– Besondere fachliche Fähigkeiten und/oder besondere<br />
Eignung<br />
– Arbeitsverhalten, Arbeitsmenge, Arbeitsausführung,<br />
Arbeitstempo<br />
– Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, Geschick<br />
– Berichtsheft, Ordnungs- und Sauberkeitssinn, Pünktlichkeit<br />
b zusammenfassende Gesamtbeurteilung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Auszubildende<br />
vom Arbeitgeber die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses<br />
verlangen. Diese Voraussetzungen sind:<br />
b Die Ausbildung wird abgebrochen<br />
b Ein Wechsel des Ausbildungsberufs oder des Ausbildungsbetriebs<br />
ist geplant<br />
b Die oder der Auszubildende wird nach Ende der<br />
Ausbildung nicht übernommen und muss sich daher<br />
frühzeitig neu bewerben<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 16
WIE WIRD WAS BEURTEILT?<br />
In einem qualifizierten Arbeits- oder Ausbildungszeugnis und<br />
in einem Zwischenzeugnis werden Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer grundsätzlich nach ihrer Leistung und ihrer<br />
Führung beurteilt. Häufig schließt sich daran auch eine<br />
zusammenfassende Gesamtbeurteilung an.<br />
Benotung der Leistung<br />
Die Leistungsbeurteilung, sprich Leistungsbenotung, setzt bei<br />
der Frage an, wie zufrieden der Arbeitgeber mit den Leistungen<br />
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers insgesamt<br />
war. Waren danach die Leistungen:<br />
sehr gut,<br />
dann übertrifft der/die Arbeitnehmer/-in die mit dem<br />
Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen bei weitem und<br />
die Leistungen liegen weit über dem betrieblichen Durchschnitt.<br />
Er/Sie hat während der gesamten Beschäftigungsdauer<br />
überdurchschnittlich gute Leistungen erbracht.<br />
gut,<br />
dann war der/die Arbeitnehmer/-in überdurchschnittlich<br />
gut und hat die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen<br />
übertroffen. Er/Sie war besser als der betriebliche<br />
Durchschnitt.<br />
befriedigend,<br />
dann hat der/die Arbeitnehmer/-in die betrieblich gesetzten<br />
Normen und die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen<br />
erfüllt. Seine/Ihre Leistungen waren durchschnittlich.<br />
ausreichend,<br />
dann haben die Leistungen Mängel aufgewiesen. Er/Sie hat<br />
die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen nicht<br />
immer erfüllt. Die Leistungen lagen zwar unterhalb des<br />
Durchschnitts, aber entsprachen insgesamt noch den betrieblichen<br />
Anforderungen.<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 17<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Die Leistungsbeurteilung ist nach den Merkmalen<br />
Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise<br />
und Arbeitserfolg zu differenzieren und zu beurteilen.<br />
2. Ausführungen zu den einzelnen Merkmalen steigern<br />
den Wert des Zeugnisses.<br />
mangelhaft,<br />
dann haben die Leistungen den betrieblichen Anforderungen<br />
in keiner Weise entsprochen. Der/Die Arbeitnehmer/-in<br />
war für den Betrieb nicht haltbar. Es ist aber zu erkennen,<br />
dass er/sie über Grundkenntnisse verfügt und sich die Defizite<br />
möglicherweise beheben lassen.<br />
ungenügend,<br />
dann entsprachen die Leistungen nicht den betrieblichen<br />
Anforderungen. Er/Sie hat völlig versagt. Die Grundkenntnisse<br />
sind so lückenhaft, dass sich die Mängel nicht beheben lassen.<br />
Leistungen lassen sich sowohl allgemein als auch differenziert<br />
anhand einzelner Leistungsmerkmale, wie Arbeitsbereitschaft<br />
oder Arbeitsbefähigung, beurteilen. Hat das Arbeitsverhältnis<br />
relativ kurz bestanden, genügt eine allgemeine Leistungsbeurteilung.<br />
Je länger die Beschäftigung angedauert hat, desto<br />
ausführlicher sollte die Beurteilung einzelner Leistungsmerkmale<br />
im Zeugnis ausfallen. Es muss aber nicht zwingend auf<br />
jedes Merkmal eingegangen werden.<br />
Allgemeine Leistungsbeurteilung<br />
Sehr gute Leistungen werden meist durch eine Zufriedenheitsbekundung<br />
mit bis zu drei Steigerungen („stets“,<br />
„vollste“ als weitere Steigerung der Steigerung „volle“ et<br />
cetera) ausgedrückt. Gebräuchliche Formulierungen sind:<br />
„… hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer<br />
vollsten Zufriedenheit erfüllt.“<br />
„Wir waren mit den Leistungen stets/in jeder Hinsicht<br />
außerordentlich zufrieden.“<br />
„Er/Sie hat unsere Erwartungen immer und in allerbester<br />
Weise erfüllt.“<br />
„Seine/Ihre Leistungen haben in jeder Hinsicht unsere volle<br />
Anerkennung gefunden.“
„Wir waren mit seinen/ihren Leistungen stets sehr<br />
zufrieden.“<br />
„Seine/Ihre Leistungen waren stets sehr gut/immer<br />
hervorragend.“<br />
Gute Leistungen werden meist durch eine Zufriedenheitsbe-<br />
kundung mit zwei Steigerungen ausgedrückt. Gebräuchliche<br />
Formulierungen sind:<br />
„… hat die übertragenen Aufgaben stets zu unserer<br />
vollen Zufriedenheit erfüllt.“<br />
„… hat die übertragenen Aufgaben zu unserer vollsten<br />
Zufriedenheit erfüllt.“<br />
„Wir waren während der gesamten Beschäftigungszeit<br />
mit seinen/ihren Leistungen voll und ganz zufrieden.“<br />
„… hat den Erwartungen und Anforderungen in jeder<br />
Hinsicht und bester Weise entsprochen.“<br />
„Seine/Ihre Leistungen waren immer gut/fanden stets<br />
unsere volle Anerkennung.“<br />
Befriedigende Leistungen werden meist durch eine<br />
Zufriedenheitsbekundung mit einer Steigerung ausgedrückt.<br />
Gebräuchliche Formulierungen sind:<br />
„… hat die übertragenen Aufgaben zu unserer vollen<br />
Zufriedenheit erledigt.“<br />
„… hat die übertragenen Aufgaben stets/immer/sehr zu<br />
unserer Zufriedenheit erfüllt.“<br />
„Seine/Ihre Leistungen waren stets/immer zufriedenstellend.“<br />
„… hat jederzeit/stets zufriedenstellend<br />
gearbeitet.“<br />
„Wir waren mit seinen/ihren Leistungen<br />
voll/sehr/immer/stets/jederzeit zufrieden.“<br />
„… hat unseren Erwartungen in jeder Hinsicht<br />
entsprochen.“<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 18<br />
Ausreichende Leistungen werden meist durch eine einfache<br />
Zufriedenheitsbekundung ausgedrückt. Gebräuchliche<br />
Formulierungen sind:<br />
„… hat die übertragenen Aufgaben zu unserer<br />
Zufriedenheit erfüllt.“<br />
„Wir waren mit seinen/ihren Leistungen zufrieden.“<br />
„… hat unseren Erwartungen entsprochen.“<br />
„… hat zufriedenstellend gearbeitet.“<br />
Mangelhafte Leistungen werden durch eine Bekundung von<br />
eingeschränkter Zufriedenheit oder durch den Hinweis<br />
auf das Bemühen der Arbeitnehmer/-innen ausgedrückt.<br />
Gebräuchliche Formulierungen sind:<br />
„… hat die übertragenen Aufgaben insgesamt zu unserer<br />
Zufriedenheit erledigt.“<br />
„… hat sich stets bemüht, die übertragenen Aufgaben<br />
zu erledigen.“<br />
„… hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt.“<br />
Ungenügende Leistungen werden durch eine Bekundung<br />
von Unzufriedenheit oder Unzulänglichkeit ausgedrückt.<br />
Gebräuchliche Formulierungen sind:<br />
„… konnte den übertragenen Aufgaben nicht gerecht<br />
werden.“<br />
„… hat versucht, die Leistungen zu erbringen, die wir an<br />
diesem Arbeitsplatz fordern müssen.“<br />
„… hatte Gelegenheit, die übertragenen Aufgaben<br />
zu erledigen.“
Differenzierende Leistungsmerkmale<br />
Wer lange in einem Betrieb beschäftigt war, hat in der Regel<br />
Unterschiedliches geleistet. Deshalb sind die Arbeitsleistungen<br />
nicht nur allgemein, sondern auch differenziert zu<br />
bewerten. Dafür empfehlen sich die Kriterien Arbeitsbereitschaft,<br />
Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise und Arbeitserfolg,<br />
die ihrerseits in weitere Einzelmerkmale aufgefächert und<br />
dadurch detailliert bewertet werden können.<br />
1. Arbeitsbereitschaft<br />
Beinhaltet: die Motivation, den Fleiß und Arbeitswillen des<br />
Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin; seine/ihre Eigeninitiative<br />
und Selbstständigkeit.<br />
2. Arbeitsbefähigung<br />
Beinhaltet: Können und Fachkenntnisse einschließlich Auffassungsgabe<br />
und Weiterbildungen; Ausdrucksvermögen<br />
und Belastbarkeit.<br />
3. Arbeitsweise<br />
Beinhaltet: Arbeitsgüte; Zuverlässigkeit und Sorgfalt bei<br />
der Arbeit; Verhandlungsgeschick; Arbeitstempo.<br />
4. Arbeitserfolg<br />
Beinhaltet: die Bewertung der Arbeitsmenge und des<br />
Arbeitsergebnisses, gegebenenfalls auch in seiner Auswirkung<br />
auf den Erfolg des Betriebes.<br />
Arbeitsbereitschaft<br />
Zur Bewertung der Arbeitsbereitschaft werden folgende<br />
Formulierungen verwendet:<br />
Arbeitsmotivation/Eigeninitiative<br />
Sehr gut:<br />
b außergewöhnlich aktiv<br />
b zeigte stets Initiative, großen Fleiß und Eifer<br />
b hatte immer sehr gute Ideen und gab wertvolle/weiterführende<br />
Anregungen<br />
b zeigte stets Eigeninitiative und überzeugte durch<br />
seine/ihre große Leistungsbereitschaft<br />
b ergriff stets selbstständig die Initiative und führte alle<br />
erforderlichen Maßnahmen entschlossen durch<br />
Gut:<br />
b zeigte stets Initiative, Fleiß und Eifer<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 19<br />
b führte alle Aufgaben mit großer Umsicht, hervorragendem<br />
Wissen und hohem Engagement aus<br />
b hatte stets gute Ideen und gab wertvolle/weiterführende<br />
Anregungen<br />
b handelte selbstständig und ging alle Arbeiten<br />
tatkräftig/engagiert an<br />
b handelte selbstständig und ergriff die Initiative<br />
b ergriff selbst die Initiative und setzte sich mit gutem<br />
Engagement für unseren Betrieb ein<br />
Befriedigend:<br />
b zeigte Initiative, Fleiß und Eifer, oder auch: zeigte Initiative<br />
und Einsatzbereitschaft<br />
b erbrachte zufriedenstellende Initiative<br />
b führte seine Aufgaben mit Umsicht, Wissen und<br />
Engagement aus<br />
b hatte eigene Anregungen<br />
b erfüllte die ihm/ihr übertragenen Aufgaben weitgehend<br />
selbstständig<br />
Ausreichend:<br />
b erledigte Arbeiten/Aufgaben im Großen und Ganzen<br />
umsichtig und engagiert<br />
b zeigte bei entsprechendem Anstoß Fleiß und Eifer<br />
b erfüllte seine/ihre Aufgaben entsprechend unseren<br />
Erwartungen<br />
b führte unter Anleitung die ihm übertragenen Aufgaben<br />
aus<br />
b bemühte sich, Anregungen zu geben<br />
b zeigte Fleiß und Eifer bei entsprechendem Anstoß, zeigte<br />
die geforderte Einsatzbereitschaft<br />
Arbeitsbefähigung<br />
Zur Bewertung der Arbeitsbefähigung werden folgende<br />
Formulierungen verwendet:<br />
Können/Kenntnisse/Fachkenntnisse<br />
Sehr gut:<br />
b umfassende, fundierte und vielseitige Fachkenntnisse,<br />
die er/sie bei schwierigen Aufgaben sehr sicher einsetzte<br />
b beherrschte sein/ihr Arbeitsgebiet umfassend/fachlich,<br />
souverän/vollkommen/hervorragend<br />
b besitzt ein sehr gutes, jederzeit verfügbares Fachwissen<br />
b fand stets sehr gute/optimale Lösungen
fand sich stets in neuen Situationen sehr sicher zurecht<br />
b hatte stets sehr gute Ideen<br />
b verfügt über hervorragende Sprachkenntnisse<br />
Gut:<br />
b verfügt über ein gutes, fundiertes Fachwissen und löst<br />
schwierige Aufgaben jederzeit<br />
b verfügt über gründliche, abgesicherte Fachkenntnisse<br />
und setzt sie bei schwierigen Aufgaben sicher ein<br />
b arbeitete immer sicher und selbstständig<br />
b fand sich immer in neuen Situationen gut zurecht<br />
b erarbeitete stets gute und verwertbare Lösungen<br />
b verfügt über gute und fundierte Sprachkenntnisse<br />
Befriedigend:<br />
b verfügte über solide und brauchbare Fachkenntnisse<br />
b verfügte über gute Erfahrungen<br />
b hat die erforderlichen Fachkenntnisse und setzte sie mit<br />
Erfolg ein<br />
b war in der Lage, sich den jeweiligen Situationen<br />
anzupassen<br />
b verfügt über solide Sprachkenntnisse<br />
Ausreichend:<br />
b verfügte über ein solides Grundwissen in seinem/ihrem<br />
Arbeitsgebiet<br />
b beherrschte im Allgemeinen die Anforderungen<br />
seines/ihres Arbeitsgebiets<br />
b verfügte über hinreichende Fachkenntnisse<br />
b verfügte über Grundkenntnisse der englischen Sprache<br />
Ausdrucksvermögen<br />
Sehr gut:<br />
b formulierte seine/ihre Aussagen immer klar, treffend<br />
und überzeugen<br />
Gut:<br />
b formulierte klar und drückte sich gut aus<br />
Befriedigend:<br />
b Seine/Ihre Formulierungen waren für alle verständlich<br />
Ausreichend:<br />
b Im Allgemeinen formulierte er/sie für alle verständlich<br />
Belastbarkeit<br />
Sehr gut:<br />
b arbeitete unermüdlich und war sehr belastbar<br />
b war ein/-e immer ausdauernde/-r und außergewöhnlich<br />
belastbare/-r Mitarbeiter/-in<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 20<br />
b konnte auch unter schwierigsten Arbeitsbedingungen alle<br />
ihm/ihr gestellten Aufgaben stets sehr gut bewältigen<br />
Gut:<br />
b arbeitete ausdauernd und ist gut belastbar<br />
b war auch starkem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen<br />
Befriedigend:<br />
b war dem üblichen Arbeitsanfall/den üblichen Belastungen<br />
gewachsen<br />
b war belastbar und den Anforderungen gewachsen<br />
b war starkem Arbeitsanfall gewachsen<br />
b war ein/-e ausdauernde/-r und belastbare/-r Mitarbeiter/-in<br />
Ausreichend:<br />
b war dem üblichen Arbeitsanfall/den üblichen Belastungen<br />
größtenteils gewachsen<br />
b zeigte Belastbarkeit<br />
b war eingeschränkt belastbar<br />
Arbeitsweise<br />
Zur Bewertung der Arbeitsweise werden folgende<br />
Formulierungen verwendet:<br />
Arbeitsgüte<br />
Sehr gut:<br />
b arbeitete stets äußerst gründlich und mit großer<br />
Sorgfalt<br />
b arbeitete sehr zuverlässig und gewissenhaft<br />
b arbeitete stets/immer mit größter Genauigkeit und<br />
äußerster Sorgfalt<br />
b erfüllte mit seiner/ihrer Arbeit stets/immer höchste<br />
Ansprüche<br />
b Die Ausführung seiner/ihrer Arbeit entsprach auch in<br />
schwierigen Fällen stets unserem Qualitätsstandard<br />
Gut:<br />
b arbeitete stets gründlich und mit großer Sorgfalt<br />
b arbeitete zuverlässig und gewissenhaft<br />
b arbeitete stets sorgfältig und genau<br />
b erfüllte mit seiner/ihrer Arbeit stets hohe Ansprüche<br />
b Die Ausführung seiner/ihrer Arbeit entsprach auch bei<br />
wechselnden Anforderungen unserem Qualitätsstandard<br />
Befriedigend:<br />
b arbeitete sorgfältig und genau<br />
b erfüllte mit seiner/ihrer Arbeit hohe Ansprüche
Die Ausführung seiner/ihrer Arbeit entsprach unserem<br />
Qualitätsstandard<br />
Ausreichend:<br />
b arbeitete im Allgemeinen sorgfältig und genau<br />
b erfüllte mit seiner/ihrer Arbeit stets unsere Ansprüche<br />
b Die Ausführung seiner/ihrer Arbeit entsprach im All-<br />
gemeinen unserem Qualitätsstandard<br />
Zuverlässigkeit<br />
Sehr gut:<br />
b war stets ein/-e äußerst pflichtbewusste/-r und<br />
verschwiegene/-r Mitarbeiter/-in<br />
b war stets äußerst zuverlässig<br />
b war stets äußerst zuverlässig und immer pflichtbewusst<br />
b war jederzeit ein/-e äußerst vertrauenswürdige/-r<br />
Mitarbeiter/-in, der/die stets bereit war, die volle<br />
Verantwortung zu übernehmen<br />
b Wir konnten immer auf seine/ihre absolute<br />
Zuverlässigkeit vertrauen<br />
Gut:<br />
b war stets ein/-e pflichtbewusste/-r und vertrauenswürdige/-r<br />
Mitarbeiter/-in<br />
b war immer zuverlässig<br />
b arbeitete stets zuverlässig und gewissenhaft<br />
b war jederzeit ein/-e vertrauenswürdige/-r Mitarbeiter/-in<br />
und war immer bereit, Verantwortung zu übernehmen<br />
Befriedigend:<br />
b war vertrauenswürdig<br />
b war zuverlässig<br />
b arbeitete zuverlässig und gewissenhaft<br />
b war ein/-e pflichtbewusste/-r und zuverlässige/-r<br />
Mitarbeiter/-in<br />
b war ein/-e insgesamt vertrauenswürdige/-r Mitarbeiter/-in,<br />
der/die gelegentlich Verantwortung übernahm<br />
Ausreichend:<br />
b bewältigte die entscheidenden Arbeiten zuverlässig<br />
b war im Allgemeinen ein/-e zuverlässige/-r Mitarbeiter/-in<br />
b Seine/Ihre Zuverlässigkeit war im Allgemeinen<br />
zufriedenstellend<br />
b Erwähnenswert ist auch seine/ihre Zuverlässigkeit<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 21<br />
Verhandlungsgeschick<br />
Sehr gut:<br />
b war stets ein/-e überzeugende/-r und versierte/-r<br />
Verhandlungspartner/-in<br />
Gut:<br />
b war ein/-e gewandte/-r Verhandlungspartner/-in<br />
Befriedigend:<br />
b war im Verhandeln durchaus geschickt<br />
Ausreichend:<br />
b war im Verhandeln im Allgemeinen geschickt<br />
Arbeitstempo<br />
Sehr gut:<br />
b arbeitete immer außergewöhnlich schnell und zügig<br />
Gut:<br />
b arbeitete immer schnell und zügig<br />
Befriedigend:<br />
b arbeitete zügig<br />
Ausreichend:<br />
b arbeitete beständig<br />
Arbeitserfolg<br />
Zur Bewertung des Arbeitserfolges werden folgende<br />
Formulierungen verwendet:<br />
Arbeitsmenge<br />
Sehr gut:<br />
b Seine/Ihre Arbeitsmenge lag immer weit über unseren<br />
Erwartungen<br />
b arbeitete stets besonders überlegt und wirksam<br />
b erzielte stets optimale Lösungen<br />
b Die Qualität seiner/ihrer Arbeit erfüllte stets unsere<br />
höchsten Ansprüche<br />
b übertraf mit seinen/ihren Arbeitsergebnissen stets unsere<br />
Erwartungen<br />
Gut:<br />
b Seine/Ihre Arbeitsmenge lag immer über unseren<br />
Erwartungen<br />
b arbeitete stets überlegt und wirksam<br />
b erzielte stets gute Lösungen<br />
b Die Qualität seiner/ihrer Arbeit entsprach stets unseren<br />
hohen Ansprüchen
lag mit seinen/ihren Arbeitsergebnissen über dem<br />
Durchschnitt<br />
Befriedigend:<br />
b Seine/Ihre Arbeitsmenge entsprach unseren Erwartungen<br />
b arbeitete gleichmäßig<br />
b erzielte befriedigende Lösungen<br />
b Die Qualität seiner/ihrer Arbeit entsprach stets unseren<br />
Ansprüchen<br />
b Seine/Ihre Arbeitsergebnisse erfüllten unsere Erwartungen<br />
in vollem Umfang<br />
Ausreichend:<br />
b Seine/Ihre Arbeitsmenge entsprach im Allgemeinen<br />
unseren Erwartungen<br />
b arbeitete im Allgemeinen gleichmäßig<br />
b Seine/Ihre Arbeitsqualität war im Allgemeinen zufriedenstellend<br />
b Die Qualität seiner/ihrer Arbeit entsprach im Allgemeinen<br />
unseren Ansprüchen<br />
b Die Arbeitsergebnisse waren ausreichend<br />
Die Formulierungen sind Beispiele aus der Zeugnissprache. Es<br />
ist davon auszugehen, dass Zeugnisausstellerinnen und -aussteller<br />
mit den damit einhergehenden Wertungen vertraut<br />
sind und gezielt diese Standardformulierungen verwenden.<br />
Dies gilt verstärkt, wenn die Firma groß ist und über eine<br />
eigene Personalabteilung verfügt. Man sollte aber auch<br />
wissen, dass vor allem Zeugnisse aus kleineren Firmen manchmal<br />
aus Unkenntnis besser gemeint sind, als sie nach der<br />
Zeugnissprache tatsächlich zu verstehen sind. Es ist also immer<br />
darauf zu achten, was „zwischen den Zeilen“ steht, wer das<br />
Zeugnis verfasst hat usw. Deshalb ist der Gesamteindruck des<br />
Zeugnisses zu prüfen: Ist es in sich schlüssig, bin ich als Leser<br />
oder Leserin überzeugt?<br />
Beispiel:<br />
Herr Krüger, ein Kraftfahrer, der Möbel ausliefert und sie<br />
zudem montiert, legte zwar bei der Erledigung seiner<br />
Aufgaben ein enormes Tempo an den Tag und war zudem<br />
überdurchschnittlich belastbar, aber bei der Möbelmontage<br />
unterliefen ihm gelegentlich kleine Fehler, da ihm<br />
die Fachkenntnisse dafür fehlten.<br />
Seine Leistungsbewertung könnte im Zeugnis folgendermaßen<br />
ausfallen:<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 22<br />
„Herr Krüger war stets mit großem Fleiß und Eifer bei der<br />
Arbeit und erledigte die Aufträge außergewöhnlich schnell<br />
und zügig.“ (sehr gute Arbeitsbereitschaft und sehr gutes<br />
Arbeitstempo). „Er verfügt über gute Erfahrungen bei der<br />
Möbelmontage und seine Arbeitsergebnisse entsprachen im<br />
Allgemeinen unseren Anforderungen.“ (befriedigende Kenntnisse<br />
und ausreichende Arbeitsgüte). „Insgesamt waren wir<br />
mit den Leistungen von Herrn Krüger während der gesamten<br />
Beschäftigungszeit voll und ganz zufrieden.“ (zusammenfassende,<br />
allgemein gute Leistungsbeurteilung).<br />
Beurteilung der Führung<br />
Neben der Leistung bewertet der Arbeitgeber im qualifizierten<br />
Zeugnis auch das Führungsverhalten. Dabei geht es allgemein<br />
um das Verhalten im Betrieb – die so genannten Soft<br />
Skills – und nur in einem speziellen Sinne um die Führungsrolle<br />
als Vorgesetzte oder Vorgesetzter. Beurteilt wird, wie<br />
sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in die betriebliche<br />
Ordnung einfügt, ob sie/er sich bei der Arbeit<br />
kooperativ, freundlich, aufgeschlossen und kritikfähig zeigt<br />
oder wie das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern<br />
und Mitarbeiterinnen, Kollegen und Kolleginnen und<br />
gegebenenfalls Publikum oder Kunden/Kundinnen ist.<br />
Die Beurteilung der persönlichen Führung hat sich ausschließlich<br />
auf die berufliche Situation und nicht auf außerdienstliches,<br />
privates Verhalten zu beziehen. Weder parteipolitische<br />
noch weltanschauliche oder gewerkschaftliche Orientierung<br />
und Aktivitäten sind im Zeugnis zu erwähnen. Auch Hinweise<br />
auf eine Tätigkeit zum Beispiel als Mitglied des Betriebsrats,<br />
Personalrat/-rätin, Vertrauensperson der Schwerbehinderten<br />
oder auf gewerkschaftliche Aktivitäten von Arbeitnehmern<br />
und Arbeitnehmerinnen haben im Zeugnis nichts zu suchen.<br />
Ausnahme: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verlangt<br />
dies ausdrücklich. Die Aufzählung von Straftaten ist<br />
ebenfalls fehl am Platze, es sei denn, sie stehen mit dem Arbeitsverhältnis<br />
in direktem Zusammenhang, sind nachgewiesen,<br />
von erheblichem Gewicht und für die Gesamtbeurteilung<br />
ausschlaggebend. Die Rücksichtnahme auf das weitere<br />
berufliche Fortkommen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern<br />
findet ihre Grenze am Interesse des künftigen<br />
Arbeitgebers, sich auf die Beurteilung im Wesentlichen<br />
verlassen zu können.
Beispiel:<br />
Eine Kassiererin wird wegen Unterschlagung und Diebstahl<br />
bei der Arbeit rechtskräftig verurteilt. Der Arbeitgeber hat<br />
sie deshalb fristlos entlassen. Dies muss im Zeugnis stehen,<br />
allein schon, damit der Wahrheitspflicht genügt wird.<br />
Im Zweifel hat die Wahrheitspflicht Vorrang. Gleichwohl kann<br />
es für Zeugnisverfasserinnen und -verfasser eine besondere<br />
Herausforderung bedeuten, die richtige Balance zwischen<br />
Wahrheitspflicht und ebenfalls gefordertem Wohlwollen zu<br />
finden.<br />
Benotung des Führungsverhaltens<br />
Ähnlich wie die Leistungsbenotung setzt die Benotung des<br />
Führungsverhaltens bei der Frage an, wie zufrieden der Arbeitgeber<br />
mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer<br />
insgesamt war. Waren danach die Leistungen:<br />
sehr gut,<br />
dann wurden die gestellten Anforderungen bei weitem<br />
übertroffen. Sein/Ihr Verhalten und seine/ihre Umgangsformen<br />
waren immer hervorragend, und er/sie gehörte zu<br />
den Mitarbeiter/-innen, die von allen am meisten geschätzt<br />
wurden.<br />
gut,<br />
dann hat sich der/die Arbeitnehmer/-in überdurchschnittlich<br />
gut verhalten und damit die Anforderungen übertroffen.<br />
Er/Sie war bei allen ein/-e beliebte/-r und anerkannte-/r<br />
Mitarbeiter/-in und Kollege/Kollegin.<br />
befriedigend,<br />
dann wurden die Anforderungen durch einwandfreies<br />
Verhalten erfüllt. Das Führungsverhalten war nicht zu beanstanden.<br />
ausreichend,<br />
dann hat das Führungsverhalten gelegentlich Mängel aufgewiesen.<br />
Die Erwartungen wurden nicht immer erfüllt, und<br />
das persönliche Verhalten war nicht immer frei von Beanstandungen.<br />
Trotzdem entsprach es insgesamt noch den betrieblichen<br />
Anforderungen.<br />
mangelhaft,<br />
dann entsprach das persönliche Verhalten nicht den betrieblichen<br />
Anforderungen. Der/Die Arbeitnehmer/-in war für<br />
den Betrieb nicht haltbar. Es ist aber zu erkennen, dass er/sie<br />
bemüht war, sein Verhalten zu ändern.<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 23<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Die Beurteilung des Führungsverhaltens ist nach den<br />
Merkmalen Verantwortungsbereitschaft, Sozialverhalten,<br />
Beachtung von Vorschriften und gegebenenfalls<br />
Führungsqualitäten als Vorgesetzte/-r vorzunehmen.<br />
2. Differenzierte Ausführungen zu den einzelnen Merkmalen<br />
steigern den Wert des Zeugnisses.<br />
Hat das Arbeitsverhältnis nur kurz bestanden, genügt eine allgemeine<br />
Aussage zur Führung. Je länger das Arbeitsverhältnis<br />
angedauert hat, desto ausführlicher und differenzierter sind<br />
einzelne Führungsmerkmale im Zeugnis aufzuführen und zu<br />
bewerten.<br />
Allgemeine Beurteilung des Führungsverhaltens<br />
Gebräuchliche Formulierungen für sehr gute Führung sind:<br />
b „Sein/Ihr persönliches Verhalten war immer absolut vorbildlich<br />
und er/sie wurde von Vorgesetzten, Kollegen/<br />
Kolleginnen und Kunden/Kundinnen gleichermaßen sehr<br />
geschätzt.“<br />
b „Er/Sie war stets sehr hilfsbereit.“<br />
b „Er/Sie war wegen seines/ihres freundlichen Wesens und<br />
seiner/ihrer kollegialen Haltung bei Vorgesetzten,<br />
Kollegen/Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen) gleichermaßen<br />
sehr geschätzt.“<br />
Gebräuchliche Formulierungen für gute Führung sind:<br />
b „Sein/Ihr persönliches Verhalten war stets einwandfrei/<br />
vorbildlich und er/sie wurde von Vorgesetzten, Kollegen/<br />
Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen) gleichermaßen<br />
geschätzt.“<br />
b „Er/Sie war stets hilfsbereit.“<br />
b „Er/Sie wurde wegen seines/ihres freundlichen Wesens<br />
und seiner/ihrer kollegialen Haltung bei Vorgesetzten,<br />
Kollegen/Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen) gleichermaßen<br />
geschätzt.“<br />
Gebräuchliche Formulierungen für befriedigende<br />
Führung sind:<br />
b „Sein/Ihr Verhalten war gegenüber Vorgesetzten,<br />
Kollegen/Kolleginnen (und Kunden/Kundinnen)<br />
einwandfrei.“
„Sein/Ihr Verhalten wurde von Vorgesetzten und<br />
Kollegen/Kolleginnen geschätzt.“<br />
Gebräuchliche Formulierungen für ausreichende<br />
Führung sind:<br />
b „Sein/Ihr Verhalten war gegenüber Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen<br />
und Kunden/Kundinnen höflich und<br />
korrekt, und sein/ihr Führungsverhalten gab uns keinen<br />
Anlass zu Beanstandungen.“<br />
b „Sein/Ihr Verhalten war insgesamt einwandfrei.“<br />
Gebräuchliche Formulierungen für mangelhafte Führung<br />
sind:<br />
b „Sein/Ihr Verhalten war im Wesentlichen einwandfrei.“<br />
b „Sein/Ihr Verhalten war gegenüber Kollegen/Kolleginnen<br />
und Kunden/Kundinnen einwandfrei.“ (Die Formulierung<br />
deutet auf Probleme mit Vorgesetzten hin.)<br />
b „Sein/Ihr Verhalten war gegenüber Vorgesetzten und<br />
Kunden/Kundinnen einwandfrei.“ (Die Formulierung<br />
deutet auf Probleme mit Kollegen/Kolleginnen hin.)<br />
Differenzierende Führungsmerkmale<br />
Bei einem lange dauernden Arbeitsverhältnis oder einer<br />
qualifizierten Tätigkeit ist die ausführliche und differenzierte<br />
Beurteilung der persönlichen Führung unerlässlich. Dafür<br />
eignen sich die Merkmale Verantwortungsbereitschaft,<br />
Sozialverhalten, Beachtung von Vorschriften und Führungsqualitäten<br />
als Vorgesetzte/-r.<br />
1. Verantwortungsbereitschaft<br />
Betrifft die Bereitschaft, Verantwortung für die eigenen<br />
beruflichen Aufgaben oder auch – je nach Position – für<br />
die Belange des Unternehmens zu übernehmen.<br />
2. Sozialverhalten<br />
Betrifft das Verhalten gegenüber Vorgesetzten,<br />
Kollegen/Kolleginnen und Publikum oder Kunden/<br />
Kundinnen.<br />
3. Beachtung von Vorschriften<br />
Betrifft die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften<br />
oder sonstigen Sicherheitsgeboten, aber auch der Betriebsordnung.<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 24<br />
4. Führungsqualitäten als Vorgesetzte/-r<br />
Betrifft die Fähigkeiten der Mitarbeiterführung und des<br />
wirtschaftlichen Handelns von Führungskräften.<br />
Verantwortungsbereitschaft<br />
Sehr gut:<br />
b war stets in besonderem Maße verantwortungsbereit und<br />
genoss unser absolutes Vertrauen<br />
Gut:<br />
b war jederzeit verantwortungsbereit und sehr vertrauenswürdig<br />
Befriedigend:<br />
b war verantwortungsbereit und vertrauenswürdig<br />
Ausreichend:<br />
b war im Allgemeinen verantwortungsbereit<br />
Sozialverhalten<br />
Sehr gut:<br />
b Sein/Ihr Benehmen und seine/ihre Haltung gegenüber<br />
Vorgesetzten waren immer hervorragend<br />
b Auf gute Zusammenarbeit mit seinen/ihren Kollegen/<br />
Kolleginnen legte er/sie stets besonderen Wert und<br />
förderte sie aktiv<br />
b Sein/Ihr Verhalten gegenüber Publikum war jederzeit sehr<br />
sicher und zuvorkommend<br />
Gut:<br />
b Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten war stets<br />
korrekt und loyal<br />
b Er/Sie unterstützte stets die gute Zusammenarbeit mit<br />
seinen/ihren Kollegen/Kolleginnen<br />
b Sein/Ihr Verhalten gegenüber Kunden/Kundinnen war<br />
immer sicher und taktvoll<br />
Befriedigend:<br />
b Sein/Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten war<br />
einwandfrei<br />
b Er/Sie arbeitete reibungslos mit seinen/ihren Kollegen/<br />
Kolleginnen zusammen<br />
b Sein/Ihr Verhalten gegenüber unseren Kunden war korrekt<br />
Ausreichend:<br />
b Gegenüber Vorgesetzten war sein/ihr Verhalten im<br />
allgemeinen einwandfrei<br />
b Im Kollegenkreis fügte er/sie sich ein und war kontaktbereit<br />
b Sein/Ihr Verhalten gegenüber unserem Publikum war im<br />
Allgemeinen korrekt
Beachtung von Vorschriften<br />
Sehr gut:<br />
b beachtete die geltenden Vorschriften vorbildlich und hielt<br />
auch seine/ihre Kollegen/Kolleginnen stets zur Beachtung<br />
der Sicherheitsvorschriften an<br />
Gut:<br />
b beachtete die geltenden Vorschriften stets zuverlässig und<br />
hielt auch seine/ihre Kollegen/Kolleginnen zur Beachtung<br />
der Sicherheitsvorschriften an<br />
Befriedigend:<br />
b beachtete die geltenden Vorschriften ordnungsgemäß<br />
Ausreichend:<br />
b beachtete die geltenden Vorschriften in der Regel<br />
ordnungsgemäß<br />
Führungsqualitäten als Vorgesetzte/-r<br />
Sehr gut:<br />
b Er/Sie hatte als Vorgesetzte/-r immer die volle Anerkennung<br />
b war stets ein/-e hervorragende/-r Vorgesetzte/-r<br />
b Er/Sie verstand es jederzeit ausgezeichnet, seine/ihre Mitarbeiter/-innen<br />
zu führen und zu fördern, er/sie<br />
informierte sie umfassend und delegierte Aufgaben und<br />
Verantwortungen optimal<br />
b Er/Sie verstand es jederzeit, seine/ihre Mitarbeiter/-innen in<br />
hervorragender Weise zu überzeugen und zu motivieren.<br />
So konnten alle ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets mit<br />
sehr großem Erfolg realisiert werden<br />
b Seine/Ihre Arbeitsweise ist stets außergewöhnlich kostenbewusst<br />
und wirtschaftlich, und er/sie leistete einen<br />
wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des<br />
Unternehmens<br />
Gut:<br />
b wurde als Vorgesetzte/-r stets geachtet<br />
b Er/Sie förderte stets seine/ihre Mitarbeiter/-innen und<br />
informierte sie über alles Erforderliche<br />
b Aufgaben und Verantwortung wurden von ihm/ihr<br />
jederzeit gut delegiert<br />
b Er/Sie verstand es immer, seine/ihre Mitarbeiter/-innen zu<br />
überzeugen und die Zusammenarbeit zu fördern. Er/Sie<br />
erreichte stets gute Arbeitsergebnisse, da er/sie Aufgaben<br />
und Verantwortungen richtig delegierte<br />
b Unser Betrieb konnte von seiner/ihrer sehr kostenbewussten<br />
und wirtschaftlichen Arbeitsweise profitieren<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 25<br />
Tipp<br />
Langjährige Tätigkeit ist im qualifizierten Zeugnis ausführlich<br />
zu begutachten und zu bewerten. Bei nur knapper<br />
Würdigung der Leistungen und der Führungseigenschaften<br />
sollte der oder die Beschäftigte vom Arbeitgeber ein entsprechend<br />
korrigiertes Zeugnis verlangen.<br />
Befriedigend:<br />
b war ein/-e Vorgesetzte/-r, der/die geschätzt wurde<br />
b setzte sich für seine/ihre Mitarbeiter/-innen ein und gab<br />
ihnen die sachlich notwendigen Informationen weiter. Aufgaben<br />
und Verantwortungen delegierte er/sie angemessen,<br />
seine/ihre Mitarbeiter/-innen wurden von ihm/ihr zielsicher<br />
zu überdurchschnittlichen Leistungen geführt<br />
b Seine/Ihre Arbeitsweise war kostenbewusst und<br />
wirtschaftlich<br />
Ausreichend:<br />
b war im Allgemeinen in der Lage, seine/ihre Mitarbeiter/<br />
-innen anzuleiten und verantwortlich zu führen<br />
b war ein/-e Vorgesetzte/-r, der/die sich für die Probleme seiner/ihrer<br />
Mitarbeiter/-innen interessierte und gelegentlich<br />
Aufgaben delegierte<br />
b Er/Sie arbeitete in der Regel wirtschaftlich<br />
Zeugnisse für Führungskräfte sollten detailliert den personellen,<br />
strukturellen und organisatorischen Zuständigkeitsbereich<br />
der Führungskraft beschreiben. Die Anzahl der<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist hier (sofern nennenswert)<br />
ebenso anzugeben wie beispielsweise deren Qualifikationsniveau,<br />
Zuständigkeit, Verantwortungsbereich oder<br />
räumliche Verteilung. Verfügen Führungskräfte über Vollmachten,<br />
so sind diese im Zeugnis aufzuführen, da sie Rückschlüsse<br />
auf ihre Kompetenzen, ihre Stellung im Betrieb sowie<br />
auf die hierarchische Position zulassen. Generell geht es<br />
darum, festzustellen, wie sich die Führung auf die Motivation<br />
und Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewirkt<br />
hat.
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Die zusammenfassende Gesamtbeurteilung rundet eine<br />
differenzierte Leistungs- und Führungsbeurteilung ab.<br />
2. Die Gesamtbeurteilung muss sich schlüssig in das<br />
gesamte Zeugnis einfügen.<br />
Zusammenfassende Gesamtbeurteilung<br />
In der betrieblichen Praxis setzt es sich immer mehr durch,<br />
nach einer differenzierten Beurteilung von Leistung und Führung<br />
eine abschließende Gesamtbeurteilung vorzunehmen.<br />
In dieser Gesamtbeurteilung zieht die Zeugnisverfasserin<br />
oder der Zeugnisverfasser das Resümee aus dem Vorausgegangenen.<br />
Dabei ist darauf zu achten, dass zwischen der<br />
ausführlichen und differenzierten Beurteilung und der<br />
Gesamtbeurteilung kein Widerspruch entsteht.<br />
Häufig verzichten Zeugnisverfasserinnen und -verfasser auf<br />
eine ausführliche Beurteilung der verschiedenen Leistungsund<br />
Führungsmerkmale und fassen ihre Aussage lediglich in<br />
einer Gesamtbeurteilung kurz zusammen. Das kann zu einer<br />
Abwertung des Zeugnisses führen, weil für Bewerbungen in<br />
der Regel ein differenzierter Nachweis über Leistungen,<br />
Kompetenzen und Fähigkeiten benötigt wird.<br />
Auch bei der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung haben<br />
sich in der Zeugnissprache Standards durchgesetzt. Sie sind in<br />
der folgenden Tabelle aufgeführt:<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 26<br />
Bewertung<br />
Erfüllung der Aufgaben und der Erwartungen<br />
Sehr gut:<br />
b hat den ihm/ihr übertragenen Aufgabenbereich stets zu<br />
unserer vollsten Zufriedenheit abgedeckt<br />
b Seine/Ihre Leistungen waren stets sehr gut<br />
Gut:<br />
b hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer<br />
vollen Zufriedenheit erfüllt<br />
b Seine/Ihre Leistungen waren stets gut<br />
Befriedigend:<br />
b hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer vollen<br />
Zufriedenheit erfüllt<br />
b Seine/Ihre Leistungen waren stets befriedigend<br />
Ausreichend:<br />
b hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer<br />
Zufriedenheit erfüllt<br />
b Seine/Ihre Leistungen waren stets ausreichend<br />
Mangelhaft:<br />
b hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben im Großen und<br />
Ganzen zu unserer Zufriedenheit erfüllt<br />
b Seine/Ihre Leistungen waren mangelhaft<br />
Ungenügend:<br />
b hat sich bemüht, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu<br />
unserer Zufriedenheit zu erledigen<br />
b Seine/Ihre Leistungen waren unzureichend
WELCHE ROLLE SPIELT<br />
DER JEWEILIGE BERUF?<br />
Gute Arbeitszeugnisse berücksichtigen in Auswahl und Be-<br />
wertung berufsspezifischer Merkmale die Anforderungen des<br />
konkreten Arbeitsplatzes und der Branche. Fehlen bestimmte<br />
Merkmale, so kann dies leicht zu Fehleinschätzungen führen.<br />
In Zeugnissen von Hausangestellten, Schmuckverkäufern/-verkäuferinnen<br />
oder Kassierern/Kassiererinnen etwa werden<br />
Aussagen zur Ehrlichkeit und Vertrauenswürdigkeit erwartet.<br />
Der Hinweis auf die Zuverlässigkeit darf im Zeugnis von Lohnoder<br />
Finanzbuchhaltern/-buchhalterinnen, Personalsachbearbeitern/-bearbeiterinnen,<br />
Chefsekretären/-sekretärinnen und<br />
Berufskraftfahrern/-fahrerinnen nicht fehlen. Im Zeugnis<br />
einer Führungskraft sollten immer Aussagen über Führungsstil,<br />
Führungsqualität und Führungserfolg enthalten sein.<br />
Seit einiger Zeit ist auch die Aufnahme von Kernkompetenzen<br />
oder Schlüsselqualifikationen in Zeugnisse in der<br />
Diskussion. Bislang fehlt es dafür noch an erprobten Formulierungsvorlagen.<br />
Gleichwohl spricht alles dafür, wichtige Kompetenzen<br />
wie bestimmte IT-Fähigkeiten, Arbeitstechniken,<br />
Internationalität, interkulturelle Kompetenz oder emotionale<br />
Intelligenz im Zeugnis zu dokumentieren und zu würdigen.<br />
Die Zeugnisverfasserin oder der -verfasser muss diese<br />
Schlagworte allerdings erläutern, da sie für sich genommen<br />
wenig Aussagekraft besitzen.<br />
Welche spezifischen Merkmale bei welchen Berufen vor allem<br />
erwartet werden, zeigen die folgenden Beispiele.<br />
Ausbilder/-in<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, pädagogische<br />
Fähigkeiten, Menschenkenntnis (Jugendpsychologie<br />
etc.), Belastbarkeit, Aufgeschlossenheit, Führungseigenschaften,<br />
Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit,<br />
Willensstärke, Einsatzbereitschaft, Denkvermögen<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 27<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Gute Zeugnisse sind daran zu erkennen, dass sie charakteristische<br />
Merkmale der beruflichen Tätigkeit und<br />
Branche beschreiben.<br />
2. Bei Auswahl und Bewertung berufsspezifischer Merkmale<br />
sind die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes<br />
zu berücksichtigen.<br />
3. Bleiben berufsspezifische Eigenschaften unerwähnt,<br />
dann deutet dies auf ein Fehlverhalten der Arbeitnehmerin<br />
oder des Arbeitnehmers hin.<br />
4. Selbstverständlichkeiten sind nicht zu erwähnen.<br />
5. Die individuelle Note erhält ein Zeugnis, indem der/die<br />
Aussteller/-in Schlüsselqualifikationen der Arbeitnehmerin<br />
oder des Arbeitsnehmers dokumentiert und würdigt.<br />
Außendienstler/-in<br />
(Berufsspezifische) Branchen-, Markt- und Warenkenntnisse<br />
und Weiterbildungsbereitschaft, Verkaufs- und Verhandlungsgeschick,<br />
selbstbewusstes und gepflegtes Auftreten,<br />
hohe Frustrationstoleranz, mündliche Ausdrucksfähigkeit<br />
und Überzeugungskraft, Organisationstalent,<br />
Eigenmotivation, Erfolg, EDV-Kenntnisse<br />
Bankkaufmann/-frau<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, mathematische<br />
Kenntnisse, EDV-Kenntnisse, Kontaktfähigkeit<br />
und -freudigkeit, Umgangsformen, äußeres Erscheinungsbild,<br />
Menschenkenntnis, Loyalität<br />
Buchhalter/-in<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, mathematische<br />
Kenntnisse, Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Sorgfalt,<br />
Verantwortungsbewusstsein, Ausdauer, EDV-Kenntnisse<br />
Buchhändler/-in<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, breite<br />
Literaturkenntnis, kaufmännische Fähigkeiten, Allgemeinbildung,<br />
EDV-Kenntnisse, gute Allgemeinbildung,<br />
Sprachkenntnisse, Marketingideen, Kontaktfähigkeit,<br />
Umgangsformen, Menschenkenntnis
Call-Center-Agent/-in<br />
EDV-Kenntnisse, Kommunikationsfähigkeit, Fremdsprachen-<br />
kenntnisse, Belastbarkeit, Serviceorientierung, Flexibilität,<br />
Erfolgsorientierung, Dienstleistungsmentalität, ev. spezielles<br />
Fachwissen, Engagement, Zuverlässigkeit, Weiterbildungsbereitschaft,<br />
Auffassungsgabe, Frustrationstoleranz<br />
Controller/-in<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft,<br />
Ehrlichkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Gründlichkeit,<br />
Verantwortungs- und Selbstbewusstsein, Ausdauer,<br />
Organisationstalent, EDV-Kenntnisse, statistischkalkulatorisches<br />
Fachwissen<br />
Cutter/-in (bei Film und Fernsehen)<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft,<br />
Kreativität, Vorstellungskraft, Einfühlungsvermögen,<br />
Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit, Teamfähigkeit und<br />
selbstständiges Arbeiten, ausgeprägtes Hör- und Sehvermögen,<br />
Konzentrationsfähigkeit<br />
Dolmetscher/-in<br />
Fremdsprachenkenntnisse, Konzentrationsfähigkeit und<br />
Stressresistenz, sprachliche Ausdrucksfähigkeit, visuelles<br />
Vorstellungsvermögen, Lernfähigkeit, Denkvermögen,<br />
Umgangsformen, Kontaktfreudigkeit, Menschenkenntnis,<br />
Dispositionsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Sorgfalt<br />
Erzieher/-in<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, Einfühlungs-<br />
und Durchsetzungsvermögen, Kinderliebe,<br />
Autorität, Vertrauen, kreative und musikalische Kenntnisse,<br />
Allgemeinbildung, Menschenkenntnis, Organisationsvermögen,<br />
Belastbarkeit<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 28<br />
Graphiker/-in<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, Kreativität,<br />
Geschicklichkeit, Vorstellungsvermögen, Selbstständigkeit,<br />
sorgfältige und zügige Arbeitsweise, Teamarbeit,<br />
EDV-Kenntnisse<br />
Journalist/-in<br />
Spezifisches Fachwissen, ggf. Fremdsprachen, schriftliches<br />
und mündliches Ausdrucksvermögen, Belastbarkeit, analytisches<br />
und kritisches Denken, EDV-Kenntnisse, Neugier,<br />
Selbstbewusstsein, Menschenkenntnis, Organisationsgeschick,<br />
Ausdauer und Sorgfalt<br />
Kassierer/-in<br />
Ehrlichkeit, Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit,<br />
Sorgfalt, Selbstvertrauen, Menschenkenntnis,<br />
Konzentrations- und Merkfähigkeit, Umgangsformen,<br />
äußeres Erscheinungsbild<br />
Kaufmann/-frau<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, Auftreten,<br />
Belastbarkeit, Verhandlungsgeschick, Umgangsformen,<br />
Menschenkenntnis, Konzentrations- und Merkfähigkeit,<br />
wirtschaftliches Denken, EDV- und mathematische<br />
Kenntnisse<br />
PR-Referent/-in<br />
Spezifisches Fachwissen, ggf. Fremdsprachen, Kommunikationswissen<br />
und -fähigkeit, schriftliches und mündliches<br />
Ausdrucksvermögen, Belastbarkeit, Zuverlässigkeit,<br />
analytisches Denken, EDV-Kenntnisse, Neugier, Selbstbewusstsein,<br />
Verantwortungsbewusstsein, Menschenkenntnis,<br />
Einfühlungsvermögen, Organisationsgeschick,<br />
Präsentationstechniken
Sachbearbeiter/-in<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, Auffassungsgabe<br />
und Urteilsvermögen, Dispositions- und<br />
Organisationsgabe, Kostenbewusstsein und Verhandlungsgeschick,<br />
EDV-Kenntnisse, Verantwortungsbewusstsein,<br />
Zuverlässigkeit<br />
Sekretär/-in<br />
EDV-Kenntnisse, ggf. Stenographie, Rechtschreibung,<br />
Fremdsprachen, Belastbarkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit,<br />
Organisationsvermögen, Ausgeglichenheit,<br />
Belastbarkeit, Auffassungsgabe, Vertrauenswürdigkeit,<br />
Zuverlässigkeit und Diskretion, äußeres Erscheinungsbild,<br />
Flexibilität, Aufgeschlossenheit<br />
Software-Entwickler/-in<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft,<br />
analytische und, konzeptionelle Fähigkeiten, Genauigkeit,<br />
Sorgfalt, Geduld, Belastbarkeit, didaktische Fähigkeiten,<br />
selbstständiges Arbeiten, Teamfähigkeit, Organisationstalent<br />
Stadtplaner/-in<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, lösungsorientiertes<br />
Denken, analytische Fähigkeiten, Vielseitigkeit,<br />
Kreativität, Diskursbereitschaft, Vermittlungsfähigkeit,<br />
Ausdrucksfähigkeit, Kontaktfreude, Überzeugungsfähigkeit,<br />
EDV-Fachkenntnisse, Problembewusstsein,<br />
Einfühlungsvermögen, Vorstellungskraft<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 29<br />
Steuerfachangestellte/-r<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft, EDV- und<br />
mathematische Kenntnisse, Durchsetzungsfähigkeit,<br />
Menschenkenntnis, Umgangsformen, Diskretion, Genauigkeit,<br />
Sorgfalt, Überzeugungsfähigkeit<br />
Verkäufer/-in<br />
Fachkenntnisse und Weiterbildungsbereitschaft,<br />
Flexibilität, Ausdrucksvermögen, Menschenkenntnis,<br />
Dienstleistungsorientierung, Einfühlungsvermögen,<br />
Kontaktfähigkeit, Auffassungsgabe, wirtschaftliches<br />
Denken, Zuverlässigkeit, Anpassungsfähigkeit,<br />
äußeres Erscheinungsbild
WAS SOLL AM SCHLUSS<br />
EINES ZEUGNISSES STEHEN?<br />
Am Ende eines Zeugnisses finden üblicherweise folgende<br />
Punkte Erwähnung:<br />
b Beendigungsanlass<br />
b Danksagung für die geleistete Arbeit<br />
b Bedauern über das Ausscheiden<br />
b Zukunftswünsche<br />
In der Regel fassen Arbeitgeber diese Punkte im letzten Absatz<br />
des Zeugnisses zusammen. Auch hier setzen sich mehr<br />
und mehr standardisierte Formulierungen durch, die Rückschlüsse<br />
auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulassen<br />
und eine sehr gute, gute, durchschnittliche, ausreichende<br />
oder mangelhafte Gesamtbewertung andeuten. Wichtig ist<br />
zudem, dass die Gesamtbewertung mit der bereits vorgenommenen<br />
Leistungs- und Führungsbewertung der Arbeitnehmerin<br />
oder des Arbeitnehmers übereinstimmt. Eine (zunächst)<br />
unterlassene negative Bewertung im vorhergehenden Zeugnistext<br />
darf nicht mit einer knappen und lieblosen Schlussformulierung<br />
quasi versteckt nachgereicht werden. Auch wenn<br />
typische Elemente der Schlussformulierung fehlen, hinterlässt<br />
dies einen negativen Eindruck.<br />
Beendigungsanlässe zum Beispiel werden meist wie folgt<br />
umschrieben:<br />
Eigenkündigung<br />
…verlässt uns auf eigenen Wunsch<br />
oder<br />
Sein/Ihr Ausscheiden erfolgt auf eigenen Wunsch<br />
Kündigung durch den Arbeitgeber<br />
das Arbeitsverhältnis wurde beendet<br />
befristeter Arbeitsvertrag<br />
das Arbeitsverhältnis endet durch Fristablauf<br />
Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers<br />
Wir haben uns von Herrn/Frau … einvernehmlich getrennt<br />
oder<br />
Wir haben uns in gegenseitigem Einvernehmen getrennt<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben sich<br />
einvernehmlich getrennt<br />
Das Arbeitsverhältnis von Herrn/Frau … endet/-e in beiderseitigem<br />
Einverständnis<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 30<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Abschlussformulierungen runden das Arbeitszeugnis ab.<br />
2. In einem guten Zeugnis dankt der ehemalige Arbeitgeber<br />
für die geleistete Arbeit, bedauert das<br />
Ausscheiden und wünscht für die Zukunft alles Gute.<br />
3. Der Beendigungsgrund sollte, muss aber nicht im<br />
Zeugnis stehen.<br />
4. Ein Rechtsanspruch auf eine Abschlussfloskel<br />
besteht nicht.<br />
Aussagen darüber, wer aus welchem Grund die Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses betrieben hat und mit welchen<br />
Fristen (fristgemäß oder fristlos), dürfen nur auf Wunsch<br />
des/der Beschäftigten im Zeugnis erscheinen. Auch der ausdrückliche<br />
Hinweis auf eine fristlose Kündigung ist unzulässig,<br />
selbst wenn sie am „krummen“ Datum des Beendigungszeitpunktes<br />
erkennbar ist.<br />
Gute Zeugnisse zeichnet aus, dass sie immer das Bedauern des<br />
Arbeitgebers über das Ausscheiden des Arbeitnehmers oder<br />
der Arbeitnehmerin, den Dank für die geleisteten Dienste<br />
und gute Wünsche für die berufliche sowie private Zukunft<br />
enthalten. Die Würdigung bleibender Verdienste, eine Ein-<br />
stellungsempfehlung, ein Wiedereinstellungsversprechen<br />
oder die Bitte um erneute Bewerbung zu gegebener Zeit<br />
ergänzen oft die abschließenden guten Wünsche. In einem<br />
Urteil aus dem Jahr 2001 hat das Bundesarbeitsgericht allerdings<br />
entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
keinen Rechtsanspruch auf dergleichen positive<br />
Abschlussformeln haben. Trotzdem: Tatsache ist, dass heute in<br />
weit über 90 Prozent der Abschlusszeugnisse diese Zukunftswünsche<br />
enthalten sind und ein Verzicht auf die Abschlussformeln<br />
den Interessen der Beschäftigten zuwiderläuft, da<br />
künftige Arbeitgeber daraus eine negative Beurteilung<br />
ableiten können.
Tipp<br />
Zeugnisse sehr guter/guter Arbeitnehmer/-innen berücksichtigen<br />
im Schlusssatz vier Punkte: Beendigungsinitiative,<br />
Dank, Bedauern und Zukunftswünsche. Bleibt ein Punkt<br />
unerwähnt, so mindert dies den Wert des Zeugnisses.<br />
Beispiele für<br />
Eigenkündigung des Arbeitnehmers<br />
oder der Arbeitnehmerin:<br />
Arbeitnehmer/-in mit sehr guter Gesamtbewertung<br />
„Herr Marten scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem<br />
Betrieb aus. Wir bedauern seine Entscheidung sehr, da wir<br />
mit ihm einen wertvollen Mitarbeiter verlieren. Für<br />
seine Mitarbeit in unserem Betrieb bedanken wir uns und<br />
wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles<br />
Gute.“<br />
Arbeitnehmer/-in mit guter Gesamtbewertung<br />
„Frau Winter verlässt unseren Betrieb auf eigenen Wunsch.<br />
Wir bedauern ihre Entscheidung, danken ihr für ihre Mitarbeit<br />
in unserem Betrieb und wünschen ihr weiterhin<br />
Erfolg und persönlich alles Gute.“<br />
Arbeitnehmer/-in mit durchschnittlicher Gesamtbewertung<br />
„Herr Krause scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem<br />
Betrieb aus. Für seine Mitarbeit danken wir ihm und<br />
wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“<br />
Arbeitnehmer/-in mit ausreichender Gesamtbewertung<br />
„Frau Müller scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem<br />
Betrieb aus. Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute.“<br />
Arbeitnehmer/-in mit mangelhafter Gesamtbewertung<br />
„Herr Knoll scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem<br />
Betrieb aus. Für die Zukunft wünschen wir ihm viel<br />
Glück.“<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 31<br />
Beispiele für<br />
arbeitgeberseitige Kündigung<br />
aus betrieblichen Gründen:<br />
Arbeitnehmer/-in mit sehr guter Gesamtbewertung<br />
„Das Arbeitsverhältnis mit Herrn Kluge müssen wir leider<br />
aus betriebsbedingten Gründen beenden. Wir bedauern<br />
diese Entwicklung sehr, da wir mit Herrn Kluge einen ausgezeichneten<br />
und sehr engagierten Mitarbeiter verlieren.<br />
Wir danken ihm für seine bisherige wertvolle Arbeit und<br />
wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg und persönlich<br />
alles Gute.“<br />
Arbeitnehmer/-in mit guter Gesamtbewertung<br />
„Das Arbeitsverhältnis von Frau Winter wird aus betriebsbedingten<br />
Gründen beendet. Wir verlieren mit ihr eine<br />
gute Mitarbeiterin und bedauern diese firmeninterne Entwicklung.<br />
Für ihre bisherige Arbeit bedanken wir uns und<br />
wünschen ihr für die Zukunft viel Erfolg und persönlich<br />
alles Gute.“<br />
Arbeitnehmer/-in mit durchschnittlicher Gesamtbewertung<br />
„Herr Krause scheidet mit dem heutigen Tag aus unserem<br />
Betrieb aus. Für seine Mitarbeit danken wir ihm und<br />
wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“<br />
Arbeitnehmer/-in mit ausreichender Gesamtbewertung<br />
„Frau Müller scheidet mit dem heutigen Tag aus unserem<br />
Betrieb aus. Für die Zukunft wünschen wir ihr alles Gute.“<br />
Arbeitnehmer/-in mit mangelhafter Gesamtbewertung<br />
„Herr Knoll scheidet mit dem heutigen Tag aus unserem<br />
Betrieb aus. Für die Zukunft wünschen wir ihm viel Glück.“
WAS UNTERSCHEIDET EIN GUTES<br />
VON EINEM SCHLECHTEN ZEUGNIS?<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Gute Zeugnisse sind daran zu erkennen, dass sie in sich<br />
schlüssig und frei von Widersprüchen sind.<br />
2. Gute Zeugnisse vereinen Qualität und Quantität in<br />
angemessener Weise und würdigen die Leistungen der<br />
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers mit einer<br />
individuellen Note.<br />
3. Negative Beurteilungen sind häufig nicht direkt<br />
formuliert, sondern nur an bestimmten Verschlüsselungstechniken<br />
durch die Blume zu erkennen.<br />
4. Geheimcodes in Arbeitszeugnissen sind nicht zulässig.<br />
5. Äußerungen zu Themen, die einen negativen Eindruck<br />
hinterlassen können, haben im Zeugnis nichts zu suchen.<br />
Zeugnisverfasserinnen und -verfasser arbeiten meist mit stan-<br />
dardisierten und anerkannten Zeugnisfloskeln und schreiben<br />
Zeugnisse mit Hilfe von Textbausteinen. Damit machen sie<br />
grundsätzlich nichts falsch, häufig fehlt dem Zeugnis allerdings<br />
die persönliche Note bzw. persönliche Wertschätzung.<br />
Diese ist daran zu erkennen, dass das Zeugnis individuell aufgebaut<br />
ist und Anerkennung für die geleistete Arbeit aus<br />
ihm spricht. Voraussetzung dafür ist aber eine entsprechende<br />
Schreibkompetenz der Verfasserin oder des Verfassers.<br />
Es ist darauf zu achten, dass das Zeugnis keine Widersprüche<br />
enthält und die einzelnen Abschnitte aufeinander abgestimmt<br />
sind. Tätigkeitsbeschreibung und Beurteilung müssen<br />
zueinander passen: So erfordert zum Beispiel eine umfangreiche<br />
und anspruchsvolle Tätigkeitsbeschreibung eine umfangreiche<br />
und anspruchsvolle Beurteilung. Das gilt auch für die<br />
Beurteilung im Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung:<br />
Je länger diese gedauert hat, desto länger und ausführlicher<br />
sollte das Zeugnis ausfallen. Eine langjährige Tätigkeit in<br />
einem kurzen und knappen Zeugnis zu beschreiben hinterlässt<br />
den Eindruck mangelnder Wertschätzung.<br />
Leider verschlüsseln Verfasserinnen und Verfasser gern<br />
negative Beurteilungen. Mitunter kommt eine schlechte<br />
Bewertung zum Beispiel nur dadurch zum Ausdruck, dass im<br />
Arbeitszeugnis unwichtige Merkmale herausgehoben oder<br />
vorangestellt sind, während wichtige Beurteilungssachverhalte<br />
nicht oder nur am Rande erwähnt sind. Auch die<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 32<br />
Betonung von unwesentlichen Eigenschaften oder Selbstverständlichkeiten<br />
lässt auf eine negative Benotung schließen.<br />
Zwei Beispiele:<br />
b „Er ist getreu bis auf die Knochen.“<br />
Unzulässige Zeugnisformulierung bei einem Metzgerlehrling,<br />
der Knochen entwendet hat.<br />
b „Besonders hervorzuheben ist seine Pünktlichkeit.“<br />
Die Betonung dieser Selbstverständlichkeit lässt darauf<br />
schließen, dass es in anderen Bereichen erhebliche<br />
Defizite gab.<br />
Mitunter drücken Zeugnisausstellerinnen und -aussteller<br />
negative Beurteilungen dadurch aus, dass sie wesentliche<br />
oder erwartete Angaben im Zeugnis weglassen. Ein Verdacht<br />
auf Verfehlungen ist zum Beispiel dann berechtigt, wenn<br />
ein langjähriger und qualifizierter Arbeitnehmer nur ein<br />
einfaches Zeugnis vorlegt. Wie in Kapitel 6 ausgeführt, ist es<br />
zudem unerlässlich, den konkreten beruflichen Anforderungen<br />
und Tätigkeiten die entsprechenden Qualitätsmerkmale<br />
zuzuordnen. Fehlen diese in einem Arbeitszeugnis, so<br />
liegt zumindest der Verdacht auf Verfehlungen nahe. Wird<br />
beispielsweise im Zeugnis einer Kassiererin lediglich ihre<br />
Pünktlichkeit und nicht ihre Ehrlichkeit genannt, dann lässt<br />
dies auf mögliche Probleme mit der Kassenführung<br />
schließen.<br />
Zeugnisse setzen sich allerdings aus vielen Bausteinen zusammen.<br />
Ist eine Beurteilung insgesamt sehr positiv ausgefallen,<br />
dann ist ein „Formulierungsausrutscher“ nicht über Gebühr<br />
zu bewerten. Wem ein möglicher Formulierungsfehler auffällt,<br />
der sollte mit seinem Arbeitgeber oder dem Verfasser<br />
des Zeugnisses reden. Eine entsprechende Aufklärung dürfte<br />
in den meisten Fällen zur gewünschten Korrektur führen.
Verschlüsselungstechniken in der Zeugnissprache<br />
Bekannte und verbreitete Methoden, verschlüsselt Kritik zu äußern, sind in der folgenden Übersicht dargestellt.<br />
Welche Technik?<br />
Verwendung<br />
von Leerstellen<br />
(„beredtes<br />
Schweigen“)<br />
Verwendung von<br />
Verneinungen<br />
Verwendung der<br />
Passivform<br />
Verwendung<br />
ausweichender<br />
Formulierungen<br />
Verwendung von<br />
Widersprüchen<br />
Verwendung<br />
bestimmter<br />
Reihenfolgen<br />
Bedeutung<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 33<br />
Es fehlt eine Aussage, die an<br />
dieser Stelle üblich ist.<br />
Wichtiger und notwendiger<br />
Zeugnisinhalt fehlt.<br />
Die doppelte Verneinung<br />
einer Aussage führt zu ihrer<br />
Abwertung.<br />
Die Verwendung der<br />
Passivform verweist auf<br />
mangelnde Aktivitäten und<br />
fehlende Eigeninitiative.<br />
Betonung von Unwichtigem<br />
sowie Selbstverständlichem<br />
über Gebühr und gleichzeitig<br />
fehlende Würdigung relevanter<br />
Eigenschaften.<br />
Zeugnisaussagen stehen im<br />
Widerspruch zueinander und<br />
neutralisieren sich.<br />
Mit der Wahl der Reihenfolge<br />
erfolgt bereits eine Bewertung.<br />
Beispiel<br />
„Das Verhalten gegenüber<br />
Kolleginnen und Kollegen<br />
war stets einwandfrei.“<br />
Bei einem Fachverkäufer gibt<br />
es keine Aussagen zum Fachwissen,<br />
dafür lange Ausführungen<br />
zum Auftreten und<br />
zur Pünktlichkeit.<br />
„Sein Verhalten gab keinen<br />
Anlass zu Beanstandungen.“<br />
„Herr Müller war nicht<br />
uninteressiert.“<br />
„Die Aufgaben, die ihr<br />
übertragen wurden, führte sie<br />
zielstrebig aus.“<br />
„Er hatte die Ablage zu<br />
erledigen.“<br />
„Besonders hervorzuheben<br />
ist, dass Herr Keller bei der<br />
Entwicklung von Werbekonzepten<br />
sparsam mit den<br />
Betriebsmitteln umging.“<br />
„… Er erledigte seine Aufgaben<br />
stets zu unserer vollsten<br />
Zufriedenheit … Er scheidet<br />
zum … aus.“<br />
„Sein Verhalten gegenüber<br />
Kolleginnen, Kollegen und<br />
Vorgesetzten war einwandfrei.“<br />
Analyse<br />
Die Beschreibung des Verhältnisses gegenüber<br />
den Vorgesetzten fehlt an dieser Stelle.<br />
Deshalb ließe sich vermuten, dass das Verhältnis<br />
zu den Vorgesetzten problematisch war.<br />
Wenn Aussagen zum Fachwissen fehlen, lässt<br />
dies den Rückschluss auf mangelhafte Kenntnisse<br />
zu.<br />
Wer diese Formulierungen im Zeugnis<br />
verwendet, lobt nicht, sondern rügt.<br />
Diese oder vergleichbare Aussagen<br />
umschreiben mangelnde Eigeninitiative.<br />
Ein besonders sparsamer Umgang mit<br />
Betriebsmitteln, nicht aber eine kreative<br />
Arbeitsweise ist bei einem Werbedesigner<br />
abwertend. So etwas deutet auf eine Geringschätzung<br />
der fachlichen Qualitäten hin.<br />
Die Beurteilung ist positiv (sehr gut), doch am<br />
Ende des Zeugnisses fehlen der Dank für die<br />
Zusammenarbeit und das Bedauern über<br />
das Ausscheiden. Das wertet den vorherigen<br />
Zeugnistext ab. Hier empfiehlt sich eine<br />
Nachverhandlung bezüglich der Schlussformulierungen.<br />
Werden in der Führungsbeurteilung zuerst<br />
die Kolleginnen und Kollegen und danach die<br />
Vorgesetzten genannt, dann deutet das auf<br />
ein problematisches Verhältnis zu<br />
Vorgesetzten hin.
Zeugnissprache – was muss draußen bleiben?<br />
Neben den oben erläuterten Verschlüsselungstechniken der<br />
Zeugnissprache gibt es noch eine Reihe codierter Formulierungen<br />
zur Übermittlung negativer Botschaften. Viele<br />
Gerichtsurteile bestätigten bereits, dass Geheimcodes nicht<br />
zulässig sind. Sollte tatsächlich ein gravierendes, vom Arbeit-<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 34<br />
geber nachzuweisendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers<br />
oder der Arbeitnehmerin vorliegen, so ist dies klar und nicht<br />
verschlüsselt zu benennen. Die folgenden Formulierungen<br />
beziehungsweise Geheimcodes sind im Zeugnis nicht<br />
gestattet.<br />
Zeugnistext: persönliches Verhalten Geheimcode/verschlüsselte Botschaft<br />
Sie trug durch ihre Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei. Sie neigt zu übertriebenem Alkoholgenuss im Dienst.<br />
Er war bei unseren Kunden immer sehr beliebt. Er war nicht durchsetzungsstark und machte schnell Zugeständnisse.<br />
Sie hat alle Aufgaben in ihrem und im Interesse der Firma gelöst. Sie beging Diebstahl und/oder andere schwere Unkorrektheiten.<br />
Er engagierte sich innerhalb und außerhalb des Er engagiert sich in der Gewerkschaft.<br />
Betriebes für die Interessen der Arbeitnehmer.<br />
Sie engagierte sich innerhalb und außerhalb des Betriebes Sie ist im Betriebsrat.<br />
für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen.<br />
Er hatte ein gutes Verhältnis zu seinen Vorgesetzten Er ist ein Ja-Sager, der bei den Vorgesetzten buckelt.<br />
und hat Spannungen stets vermieden.<br />
Sie ist mit ihren Vorgesetzten immer gut zurechtgekommen. Sie ist eine Mitläuferin, die sich gut zu verkaufen weiß.<br />
Er ist sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen. Er ist ein unangenehmer Mitarbeiter, der bei Vorgesetzten buckelt<br />
und die Kollegen hintergeht.<br />
Sie verstand es, ihre Interessen im Betrieb Sie war eine unangenehme und sture Mitarbeiterin.<br />
stets kompromisslos durchzusetzen.<br />
Er war bei Problemen stets kompromissbereit. Er war sehr nachgiebig.<br />
Sie war eine umgängliche, tolerante Kollegin. Die Vorgesetzten haben sie nicht geschätzt, wohl aber<br />
die Kolleginnen und Kollegen. Bei ihnen war sie sehr beliebt.<br />
Er war tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen. Er war ein sehr unangenehmer und überheblicher Mitarbeiter.<br />
Er hat vor anderen geprahlt.<br />
Sie war wegen ihrer Pünktlichkeit stets ein gutes Vorbild. Sie war für den Betrieb unbrauchbar.<br />
Für die Belange seiner/ihrer Kollegen/Kolleginnen Er/Sie ist homosexuell/lesbisch.<br />
bewies er/sie umfassendes Verständnis.<br />
Für die Belange seiner/ihrer Mitarbeiter/-innen Er/Sie war ständig auf der Suche nach Sexualkontakten.<br />
bewies er/sie immer Einfühlungsvermögen.<br />
Ihre Ansichten waren stets fest gefügt, und sie wusste Sie ist eine sture, streitsüchtige und egoistische Mitarbeiterin,<br />
sich immer gut zu verkaufen. die sich nur um ihre eigenen Interessen gekümmert hat und damit<br />
immer Ärger provozierte.<br />
Wir lernten ihn als umgänglichen Kollegen kennen. Er konnte nichts, und deshalb sahen viele ihn lieber<br />
gehen als kommen.
Zeugnistext: Leistungsbeurteilung Geheimcode/verschlüsselte Botschaft<br />
Er verfügt über Fachwissen und zeigt ein gesundes Selbstvertrauen. Er verfügt nur über geringes Fachwissen und versucht das durch<br />
eine gewisse Lautstärke oder mit Prahlerei zu verbergen.<br />
Sie hatte Gelegenheit, sich das notwendige Wissen anzueignen. … Sie nutzte die Gelegenheit aber nicht.<br />
Er arbeitete mit größter Genauigkeit. Er war ein langsamer, Erbsen zählender und unflexibler Pedant.<br />
Im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten Sie war frech und hat sich nichts sagen lassen.<br />
zeigte sie durchweg eine erfrischende Offenheit.<br />
Er erledigte seine Aufgaben in der ihm eigenen Art. Er war umständlich und ohne Effizienz.<br />
Sie erledigte ihre Aufgaben mit der ihr eigenen Sorgfalt. Chaos war bei ihr Normalität.<br />
Er erledigte seine Aufgaben im Rahmen seiner Fähigkeiten. Er verfügt über geringe Fähigkeiten.<br />
Sie erledigte alle Arbeiten mit großem Fleiß und Interesse. Sie war zwar eifrig, aber nicht besonders fähig.<br />
Er erledigte seine Aufgaben ordnungsgemäß. Er war ein Bürokrat ohne eigene Initiative.<br />
Sie delegierte ihre Aufgaben mit vollem Erfolg. Sie ist eine Drückebergerin.<br />
Er zeigte Verständnis für die anfallenden Arbeiten. Er ist eine Niete und faul.<br />
Sie war Neuem gegenüber stets voll aufgeschlossen. Sie interessierte sich für Neuerungen, nutzte sie aber nicht.<br />
Er zeigte stets Verständnis für seine Arbeit. Er war faul und hat nichts geleistet.<br />
Sie machte sich stets mit großem Eifer Sie war zwar sehr eifrig, aber ihr Erfolg ließ zu wünschen übrig.<br />
an die ihr übertragenen Aufgaben.<br />
Ihren Mitarbeitern war sie stets eine verständnisvolle Vorgesetzte. Ihr Führungsstil war ohne Autorität und Durchsetzungskraft.<br />
Seine umfangreiche Bildung machte ihn im Betrieb Er war geschwätzig und führte im Betrieb lange Privatgespräche.<br />
zu einem gesuchten Gesprächspartner.<br />
Zu den unzulässigen Floskeln kommen noch eine Reihe von<br />
Themen, die im Zeugnis nichts zu suchen haben.<br />
Aussagen zu folgenden Themen sind im Zeugnis tabu:<br />
b Abmahnungen<br />
b Alkohol- oder sonstige Drogenabhängigkeit<br />
b Behinderungen<br />
b Betriebsratstätigkeit<br />
b Gehalt<br />
b Gewerkschaftsengagement und<br />
Gewerkschaftsmitgliedschaft<br />
b Krankheiten/Fehlzeiten/Leistungsabfall<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 35<br />
b Kündigungsgründe<br />
b Nebentätigkeiten/Ehrenämter<br />
b Parteizugehörigkeit<br />
b religiöses und/oder politisches Engagement<br />
b Urlaubs- und Fortbildungszeiten<br />
b Vorstrafen
WAS KANN GEÄNDERT WERDEN?<br />
WANN WIRD GEKLAGT, WOFÜR GEHAFTET?<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Zeugniskorrekturen und -änderungen wegen Schreibfehlern<br />
und Flecken sind immer möglich.<br />
2. Inhaltliche Änderungswünsche müssen eigene<br />
Formulierungsvorschläge enthalten.<br />
3. Arbeitsgerichte orientieren sich an den bekannten und<br />
anerkannten Standardformulierungen.<br />
4. Widersprüchliche Formulierungen im Arbeitszeugnis sind<br />
nicht zulässig.<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Änderung<br />
oder Berichtigung des Zeugnisses verlangen, wenn es Schreibfehler,<br />
Flecken oder Ähnliches enthält und wenn wesentliche<br />
Tätigkeiten fehlen oder Form und Inhalt des Zeugnisses nicht<br />
den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ein Berichtigungsanspruch<br />
entfällt, wenn die angestrebten Änderungen<br />
unbedeutend sind, also zum Beispiel Folgendes betreffen:<br />
b die Korrektur von einfachen Schreibfehlern („integeren“<br />
statt „integren“)<br />
b die Ersetzung von Worten, die das Gleiche bedeuten<br />
(„stets“ statt „immer“ oder „einwandfrei“ statt „korrekt“)<br />
b die Erwähnung von unwesentlichen Einzelleistungen<br />
(„Tanken des LKWs“ bei Kraftfahrern)<br />
Wenn eine unzureichende Tätigkeitsdarstellung oder eine<br />
fehlerhafte Beurteilung vorliegt, können die Betroffenen<br />
ebenfalls eine Änderung verlangen und nötigenfalls gerichtlich<br />
durchsetzen. Dasselbe gilt, wenn wichtige Leistungs- oder<br />
Führungsmerkmale nicht beurteilt wurden. Dabei können<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aber in letzter<br />
Konsequenz ausschließlich standardmäßige Formulierungen<br />
durchsetzen; auf individuelle Formulierungen haben sie<br />
grundsätzlich keinen Anspruch. Generell geht es allerdings<br />
bei Zeugnisstreitigkeiten, auch vor Gericht, weniger um eine<br />
Aufnahme gewünschter Wertungsformulierungen als um die<br />
Frage, welche Formulierungen falsch, widersprüchlich,<br />
verschlüsselt oder doppelbödig sind und deshalb ersatzlos<br />
gestrichen werden sollen. Bei widersprüchlichen Formulierungen<br />
sind die Stellen zu entfernen, die geeignet sind, Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Karriere<br />
zu behindern. Das Zeugnis ist insgesamt neu zu formulieren,<br />
wenn die Gefahr von Sinnentstellungen und Widersprüchlichkeiten<br />
besteht.<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 36<br />
Auch Arbeitgeber können das Zeugnis in Ausnahmefällen<br />
widerrufen und Änderungen initiieren. Voraussetzung ist,<br />
dass sich der Arbeitgeber bei der Ausstellung geirrt hat und<br />
das Zeugnis Unrichtigkeiten schwerwiegender Art enthält, die<br />
seine Verlässlichkeit im Kern berühren und zukünftigen<br />
Arbeitgebern einen Schaden zufügen können. Widerruf ist<br />
nur bei schweren Fehleinschätzungen zulässig. Hat ein Arbeitgeber<br />
einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer zum<br />
Beispiel Ehrlichkeit bescheinigt und stellt im Nachhinein fest,<br />
dass er beziehungsweise sie gestohlen hat, so rechtfertigt dies<br />
einen Widerruf. Das Zeugnis ist umgehend zu widerrufen. Der<br />
Arbeitgeber hat das Recht, das alte Zeugnis nach Ausstellung<br />
eines neuen, geänderten Zeugnisses zurückzuverlangen.<br />
Ein Arbeitgeber kann auch Zwischenzeugnisse zurückverlangen.<br />
Dies ist möglich, wenn die Beurteilung aufgrund des<br />
Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nach<br />
Ausstellung nicht mehr den Tatsachen entspricht oder sich die<br />
Leistungsbeurteilung wegen nachhaltiger Mängel<br />
geändert hat.<br />
Tipp<br />
Bei Jubiläen ist es üblich, die Arbeitnehmerin oder den<br />
Arbeitnehmer für die besonderen Leistungen zu ehren.<br />
Dies erfolgt häufig schriftlich und ist eine hervorragende<br />
Dokumentation der Leistungen.<br />
Eine weitere Möglichkeit der Dokumentation sind Gehaltserhöhungen,<br />
die in Zusammenhang mit der Zufriedenheit<br />
mit der geleisteten Arbeit ausgesprochen werden.<br />
Streit vor Gericht<br />
Erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch auf Zeugniserteilung<br />
nicht oder nicht ordnungsgemäß, dann können Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf<br />
Ausstellung oder Berichtigung des Zeugnisses klagen. Bei<br />
Änderungswünschen müssen diese bereits detailliert im<br />
Klageantrag enthalten sein. Zu beachten sind Verjährung,<br />
Verwirkung, Verzicht sowie tarifliche Ausschlussfristen.<br />
Zeugnisauseinandersetzungen werden im Urteilsverfahren<br />
ausgetragen. Besteht eine besondere Eilbedürftigkeit, so lässt
Tipp<br />
Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, genießt Rechtsschutz.<br />
Er/Sie kann über seine/ihre Gewerkschaft Beratung und<br />
Prozessvertretung in Anspruch nehmen.<br />
sich der Anspruch auf Zeugniserteilung im Ausnahmefall auch<br />
im Wege der einstweiligen Verfügung (§ 940 ZPO) durchsetzen.<br />
Dafür müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
darlegen, dass ihnen bei einer Verzögerung der Zeugniserteilung<br />
wesentliche Nachteile für ihre Karriere drohen.<br />
Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast für die<br />
inhaltliche Richtigkeit der Zeugnisformulierungen beim<br />
Arbeitgeber. Deshalb muss er darlegen und gegebenenfalls<br />
beweisen, dass die Anforderungen erfüllt sind, die ein formell<br />
einwandfreies, inhaltlich vollständiges und in der Bewertung<br />
durchschnittliches Zeugnis ausmachen. Gibt es dagegen Streit<br />
über den Umfang der übertragenen Aufgaben, dann müssen<br />
zunächst die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darlegen<br />
und beweisen, dass diese Aufgaben in ihren Verantwortungsbereich<br />
gehörten und sie diese auch tatsächlich wahrgenommen<br />
haben.<br />
Für die bewertenden Teile des Zeugnisses und die Gesamtbeurteilung<br />
gilt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte<br />
eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer sind vertraglich zu Arbeitsleistungen<br />
„mittlerer Art und Güte“ verpflichtet und müssen daher<br />
durchschnittliche Leistungen erbringen. Deshalb können sie<br />
immer eine durchschnittliche Bewertung verlangen. Beanspruchen<br />
sie im Rechtsstreit eine bessere als die durchschnittliche<br />
Bewertung, dann tragen sie die Beweislast für die<br />
Tatsachen, die dieses rechtfertigen. Hierbei ist es nützlich, sich<br />
zum Beispiel auf Zwischenzeugnisse, einzelne vorausgegangene<br />
Beurteilungen oder auch Zeugen zu berufen. Will<br />
dagegen der Arbeitgeber von der durchschnittlichen Benotung<br />
„nach unten“ abweichen, dann trägt er die Beweislast,<br />
das heißt, er muss die unterdurchschnittlichen Leistungen<br />
nachweisen.<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 37<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Für gerichtliche Auseinandersetzungen über Arbeitszeugnisse<br />
ist das Arbeitsgericht zuständig.<br />
2. Die Darlegungs- und Beweislast liegt zunächst<br />
grundsätzlich beim Arbeitgeber.<br />
3. Arbeitsgerichtsverfahren können, wenn sie bis in die<br />
zweite oder dritte Instanz geführt werden, Jahre dauern.<br />
Wenige Wochen nach Einreichen der Klage findet in der ersten<br />
Instanz beim Arbeitsgericht die Güteverhandlung statt.<br />
Dazu werden die beiden streitenden Parteien eingeladen.<br />
Der/Die vorsitzende Richter/-in vermittelt zwischen Arbeitgeberseite<br />
und Arbeitnehmer/-in, um eine gütliche Einigung<br />
herbeizuführen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, so wird<br />
ein Termin zur „streitigen Verhandlung“ angesetzt. Hierbei<br />
ist die Kammer des Arbeitsgerichtes anwesend. Kommt es in<br />
diesem Verfahren nicht zu einer gütlichen Einigung, so entscheidet<br />
das Arbeitsgericht durch Urteil über die teilweise<br />
oder vollständige Stattgabe der Klage oder ihre Abweisung.<br />
Wird der Arbeitgeber zur vollständigen oder teilweisen<br />
Korrektur des Zeugnisses verurteilt und kommt er dem Urteil<br />
nicht nach, so lässt sich dies im Wege der Zwangsvollstreckung<br />
durchsetzen.<br />
Unabhängig davon, wer das Verfahren in der ersten Instanz<br />
gewinnt, hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen. Dazu<br />
gehören insbesondere auch die Kosten der eigenen Prozessvertretung.<br />
Für Verfahren in der ersten arbeitsgerichtlichen<br />
Instanz ist die Beauftragung von Anwälten nicht zwingend<br />
vorgeschrieben. Wird das Verfahren in der zweiten (Landesarbeitsgericht)<br />
und gegebenenfalls dritten (Bundesarbeitsgericht)<br />
Instanz weitergeführt, so liegt die gesamte<br />
Kostenlast bei der Partei, die das Verfahren verliert.<br />
Ändert ein Gericht Zeugnisse, ergänzt sie oder formuliert sie<br />
in Teilen oder ganz neu, so muss der Arbeitgeber dies übernehmen<br />
und darf nichts mehr eigenmächtig ändern. Er darf<br />
auch nicht im Zeugnis darauf verweisen, dass ein Arbeitsgericht<br />
die Formulierungen vorgegeben hat.
Haftung<br />
Sind Arbeitszeugnisse nicht ordnungs- und wahrheitsgemäß<br />
verfasst, können Schadenersatzansprüche entstehen. Hierbei<br />
ist zwischen den Ansprüchen der Arbeitnehmerin oder des<br />
Arbeitnehmers und denen des neuen Arbeitgebers gegen den<br />
ehemaligen Arbeitgeber zu unterscheiden.<br />
Erhalten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ein<br />
ungerechtfertigt schlechtes oder unrichtiges Zeugnis, hat der<br />
ehemalige Arbeitgeber ein Zeugnis zu spät oder gar nicht<br />
ausgestellt oder weigert er sich, ein nicht korrektes Zeugnis<br />
zu ändern, dann verstößt er gegen seine arbeitsvertragliche<br />
Fürsorgepflicht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
haben in diesen Fällen die Möglichkeit, ihren Arbeitgeber auf<br />
Schadenersatz zu verklagen. Ist der Arbeitgeber beispielsweise<br />
seiner Pflicht, ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu<br />
erteilen, schuldhaft nicht rechtzeitig nachgekommen, so<br />
haftet er, wenn der/die betroffene Arbeitnehmer/-in bei<br />
Bewerbungen kein ordnungsgemäßes Zeugnis vorweisen<br />
konnte und deshalb eine niedriger bezahlte Arbeit annehmen<br />
musste. Dies muss von der Arbeitnehmerin beziehungsweise<br />
vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden, was in der<br />
Praxis nicht einfach ist.<br />
Sollte das Arbeitsgericht der Klage folgen, sind vom Arbeitgeber<br />
alle Schäden zu ersetzen, die der Arbeitnehmerin oder<br />
dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten<br />
entstanden sind. Dazu kann der Verdienstausfall wegen des<br />
Verpassens einer neuen Stelle ebenso zählen wie Kosten aufgrund<br />
zusätzlicher Bewerbungen und Vorstellungsgespräche.<br />
Eine Schadenersatzpflicht des ehemaligen Arbeitgebers kann<br />
aber auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber der Arbeitnehmerin<br />
oder des Arbeitnehmers bestehen. Ein Schaden ent-<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 38<br />
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Arbeitgeber haften für den ordnungs- und wahrheitsgemäßen<br />
Inhalt der von ihnen verfassten Arbeitszeugnisse.<br />
2. Arbeitnehmer/-innen können Arbeitgeber bei<br />
entsprechenden Pflichtverletzungen auf Schadenersatz<br />
verklagen.<br />
3. Hat ein neuer Arbeitgeber aufgrund eines schuldhaft<br />
unrichtigen Zeugnisses einen Schaden erlitten, so kann<br />
er diesen gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber<br />
geltend machen.<br />
steht dem neuen Arbeitgeber, wenn er die Arbeitnehmerin<br />
oder den Arbeitnehmer aufgrund eines unrichtigen Zeugnisses<br />
eingestellt hat und dann von ihr beziehungsweise ihm<br />
geschädigt wird. Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung<br />
von Schadenersatzforderungen ist, dass dem alten<br />
Arbeitgeber die Unrichtigkeit des Zeugnisses bekannt war<br />
und er damit rechnen musste, dass dem neuen Arbeitgeber<br />
ein Schaden entstehen könnte. Wird dem ehemaligen Arbeitgeber<br />
die Unrichtigkeit eines Zeugnisses erst später bekannt,<br />
muss er den neuen Arbeitgeber nach Möglichkeit sofort<br />
informieren, um ihn vor einem Schaden zu bewahren.<br />
Beispiel:<br />
Der Arbeitgeber schreibt seinem ausscheidenden Buchhalter<br />
folgenden Passus in das Zeugnis: „Wir kennen Herrn<br />
Natur als einen zuverlässigen und verantwortungsbewussten<br />
Mitarbeiter. Er hat seine ihm übertragenen Aufgaben<br />
zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.“ Tatsächlich hat<br />
Herr Natur in der Firma Beträge in Höhe von 200.000,–<br />
Euro unterschlagen. Mit seinem Zeugnis bewirbt sich Herr<br />
Natur erfolgreich bei einer neuen Firma. Auch hier unterschlägt<br />
er Gelder in Höhe von 100.000,– Euro. Der neue<br />
Arbeitgeber verklagt den früheren Arbeitgeber erfolgreich<br />
auf Schadenersatz in Höhe des entstandenen Schadens.
WAS IST IN BEZUG AUF<br />
GESCHLECHTSUNTERSCHIEDE ZU BEACHTEN?<br />
Die schulischen und beruflichen Qualifikationen der Frauen<br />
stehen denen der Männer in nichts nach. Trotzdem sind ihre<br />
Karrierechancen und ihr Einkommen immer noch schlechter<br />
im Vergleich zu männlichen Mitbewerbern. Liegt es am<br />
Zeugnis als beruflichem Türöffner?<br />
Geschlechterdemokratie ist das Ziel –<br />
Gender Mainstreaming ist der Weg<br />
Im Gegensatz zum Deutschen wird im Englischen zwischen<br />
„Sex“ (biologisches Geschlecht) und „Gender“ (soziales<br />
Geschlecht, Geschlechterrolle) unterschieden. Die<br />
Geschlechterrolle ist erlernt und damit veränderbar.<br />
Das Wort „Mainstreaming“ bedeutet, dass die Beachtung<br />
der Geschlechterrollen zum zentralen Bestandteil aller<br />
Prozesse und Entscheidungen gemacht werden soll.<br />
Die wichtigste Rechtsquelle für Gender Mainstreaming ist<br />
der EG-Vertrag Artikel 3 Abs. 2 auf der Grundlage des<br />
Amsterdamer Vertrags von 1999. Dort heißt es: „Bei allen<br />
in diesem Artikel genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft<br />
darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die<br />
Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.“<br />
Im deutschen Recht ist der Ausgangspunkt für Gender<br />
Mainstreaming Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes. Darin<br />
steht: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“<br />
Das Abfassen von Arbeitszeugnissen basiert auf betrieblichen<br />
Prozessen und ist selbst ein Entscheidungsprozess im Unternehmen.<br />
Das Zeugniswesen ist daher genau wie alle übrigen<br />
Abläufe auf die Prinzipien der Geschlechterdemokratie hin zu<br />
überprüfen. Die Praxiserfahrungen betrieblicher Interessenvertretungen<br />
und Beratungserfahrungen mit Arbeits-<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 40<br />
zeugnissen ermuntern dazu, die Genderfrage im Kontext<br />
von Zeugnisbeurteilungen etwas genauer unter die Lupe zu<br />
nehmen.<br />
Aufgrund der konventionellen Rollenverteilung unterbrechen<br />
Frauen häufiger als Männer ihre berufliche Laufbahn aus<br />
familiären Gründen. Deshalb sind sie häufiger als Männer auf<br />
ein Arbeitszeugnis angewiesen. Um sich bei dem vorübergehenden<br />
Rückzug aus dem Beruf abzusichern, aber auch um<br />
einen späteren Wiedereinstieg vorzubereiten, sind Frauen besonders<br />
von der Qualität und Güte ihrer Zeugnisse abhängig.<br />
Zudem ergeben sich spezifische Fragen: Ist eine Unterbrechung<br />
zum Beispiel wegen Mutterschutz oder Elternzeit<br />
im Zeugnis aufzuführen? Taucht ein gelungener Wiedereinstieg<br />
als persönlicher Erfolg später auch im Zeugnis auf?<br />
Männer beurteilen Frauen viel häufiger als umgekehrt, da<br />
Frauen in Führungspositionen immer noch rar sind. Hierbei<br />
stellt sich die Frage des Maßstabes. Unterliegen Männer und<br />
Frauen den gleichen Beurteilungskriterien? Welche Eigenschaften<br />
von Frauen und welche von Männern tauchen vorrangig<br />
in den Bewertungen auf? Welche Rolle spielen soziale<br />
Kompetenzen in der Zeugnisbeurteilung? Werden diese<br />
Fähigkeiten beiden Geschlechtern gleichermaßen abverlangt,<br />
oder spielen sie nur bei Männern in Führungspositionen<br />
eine ernst zu nehmende und deshalb zu bewertende Rolle?<br />
Frauen und Männer haben zudem oft kein vergleichbares<br />
Arbeitszeitvolumen. Frauen sind viel häufiger in Teilzeit beschäftigt<br />
als Männer. Nicht in Vollzeit beschäftigte Männer<br />
gelten immer noch als exotisch. Weitere Fragen leiten sich<br />
daraus ab: Ist für die Beurteilung der Qualität der Arbeitsleistung<br />
und der geleisteten Arbeitsmenge im Zeugnis<br />
das Normalarbeitsverhältnis eines in Vollzeit beschäftigten
45-jährigen Facharbeiters ohne Berufsunterbrechung maß-<br />
geblich? Passen sich die Maßstäbe der Bewertung den sich<br />
ändernden arbeitsmarktpolitischen Verhältnissen an? Erlaubt<br />
die Nennung des vereinbarten Arbeitszeitumfanges Rück-<br />
schlüsse auf das Engagement und auf die Arbeitsergebnisse?<br />
Es ist nachgewiesen, dass Frauen viel seltener als Männer an<br />
beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Führt<br />
also das Nennen von besuchten Weiterbildungsmaßnahmen<br />
in Arbeitszeugnissen deshalb zu einer Bevorzugung von Männern?<br />
Verstärkt das die Ungleichbehandlung noch zusätzlich?<br />
Es drängt sich die Frage auf: Entstehen aus den gesellschaftlich<br />
zugewiesenen Rollen nicht generell Chancenungleichheiten,<br />
die in Zeugnissen zusätzlich fixiert werden? Weil zum<br />
Beispiel eine Frau, die ihre Kinder betreuen muss, nicht die<br />
gleiche Einsatzbereitschaft und Flexibilität bieten kann wie<br />
ein Mann ohne familiäre Verpflichtungen? Zeugnisverfasserinnen<br />
und -verfasser sollten sich diesen Fragen und Anforderungen<br />
stellen, wenn sie die Geschlechterdemokratie auch<br />
im Arbeitszeugnis sichtbar werden lassen wollen.<br />
Wie aber können Einsatz, Flexibilität, Kompetenzen, Kenntnisse,<br />
Fähigkeiten und Fertigkeiten von Frauen und Männern<br />
chancengleich in Arbeitszeugnissen Berücksichtigung finden?<br />
Erste Ideen dazu sollen hier weiterhelfen:<br />
b Beim Verfassen von Zeugnissen und im Beurteilungsverfahren<br />
werden zwei Personen eingesetzt: eine Frau und<br />
ein Mann<br />
b Bei der Planung von Angeboten der betrieblichen Weiterbildung<br />
werden die unterschiedlichen Lebens- und<br />
Interessenlagen von Männern und Frauen berücksichtigt<br />
und beiden Geschlechtern der Zugang ermöglicht<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 41<br />
b In die Entwicklung eines Beurteilungswesens werden<br />
Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte einbezogen<br />
(sofern vorhanden)<br />
b Bei der Beurteilung wird nicht die Arbeitsleistung von<br />
Vollzeitbeschäftigten als Maßstab genommen, sondern<br />
werden vielmehr die besonderen Leistungen von in Teilzeit<br />
beschäftigten Frauen und Männern berücksichtigt, zum<br />
Beispiel schnelle Einarbeitung oder umfassender Überblick<br />
in betriebliche Organisationen und Abläufe trotz<br />
geringerer Anwesenheitszeiten<br />
b Führungskräfte und Interessenvertretungen qualifizieren<br />
sich in Fragen des Gender Mainstreaming<br />
b Soziale Kompetenzen von Männern und Frauen werden<br />
im Zeugnis gleichermaßen bewertet, egal welcher<br />
hierarchischen Ebene sie angehören
WELCHEN EINFLUSS KÖNNEN BETRIEBLICHE INTERESSENVERTRETUNGEN<br />
AUF DAS ARBEITSZEUGNIS NEHMEN?<br />
Betriebs- und Personalräte werden von ihren Kolleginnen und<br />
Kollegen immer wieder gern als Sachverständige in Zeugnisfragen<br />
hinzugezogen. Da sie häufig die Aufgabe haben,<br />
betriebliche Beurteilungssysteme zu gestalten und zu regeln,<br />
kennen sie sich in der Regel auch mit Fragen der Zeugnisbewertung<br />
gut aus. Allerdings werden beide Themenkomplexe<br />
gesetzlich bislang getrennt gesehen und gehandhabt. Während<br />
Interessenvertretungen bei Beurteilungssystemen ein<br />
festgeschriebenes Mitbestimmungsrecht haben, dürfen sie bei<br />
Arbeitszeugnissen lediglich Auskünfte erteilen und Interessen<br />
wahren. Würden beide Instrumente sinnvoll miteinander verbunden,<br />
gäbe es unzweifelhaft einige wertschätzende und<br />
aussagekräftige Zeugnisse mehr. Für betriebliche Interessenvertretungen<br />
sollte dies ein Grund sein, zukünftig nicht nur<br />
die Entwicklung von Personalbeurteilungssystemen kritisch zu<br />
begleiten und mitzusteuern, sondern gleichzeitig auf eine<br />
Engführung von Beurteilungssystem und Arbeitszeugnissen<br />
hinzuwirken.<br />
Das Grundproblem heutiger Arbeitszeugnisse<br />
Zeugnisverfasserinnen und -verfasser bedienen sich, wie in<br />
dieser Broschüre beschrieben, gern der typischen Zeugnissprache.<br />
Ergänzt wird dieses Repertoire durch verschiedene<br />
Softwareangebote, mit deren Hilfe „rechtssichere“ Zeugnisse<br />
ohne viel Aufwand erstellt werden können.<br />
Der Einsatz dieser Hilfsmittel hat seine Vorteile: Die Verfasse-<br />
rinnen und Verfasser haben nicht so viel Arbeit, und die<br />
Zeugnisstandards sind allgemein anerkannt und bekannt,<br />
weil sie überall nachzulesen sind. Die Zeugnisempfänger und<br />
-empfängerinnen allerdings sind oft enttäuscht darüber,<br />
b wie wenig Aussagekraft in ihrem Zeugnis steckt,<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 42<br />
b dass ihre Leistungen nicht detailliert wahrgenommen<br />
wurden,<br />
b dass die Tätigkeiten nicht umfassend gewürdigt wurden,<br />
b wie unpersönlich die Formulierungen sind und<br />
b wie wenig Bezug diese zu ihren eigentlichen Aufgaben<br />
haben.<br />
Arbeitszeugnisse und<br />
betriebliche Beurteilungssysteme<br />
Mit dem Erstellen von Arbeitszeugnissen und dem Einsatz von<br />
Beurteilungsverfahren werden in der Praxis unterschiedliche<br />
Zwecke verfolgt: Das Zeugnis dient der Darstellung und<br />
Bewertung von Arbeitsleistungen der Vergangenheit und soll<br />
Dritte wahrheitsgemäß informieren, ohne die beruflichen<br />
Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers oder der<br />
Arbeitnehmerin zu gefährden. Die Personalbeurteilung erfolgt<br />
vor allem auch während des Beschäftigungsverhältnisses<br />
und bildet oft die Grundlage für Personalentscheidungen. Für<br />
beide Komplexe sind die Beteiligungsrechte für Interessenvertretungen<br />
durch folgende Bestimmungen geregelt<br />
(siehe Tabelle auf Seite 43).<br />
Interessenvertretungen haben im Rahmen ihrer allgemeinen<br />
Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG und § 68 Abs. 1 Nr. 2<br />
BPersVG auf die Durchführung geltender Gesetze, Verordnungen,<br />
Tarifverträge und Betriebs-/Dienstvereinbarungen zu<br />
achten, also auch auf die Erfüllung der Rechtsansprüche im<br />
Zusammenhang mit Beurteilungen und Arbeitszeugnissen.<br />
Zudem haben Arbeitgeber und Interessenvertretungen nach<br />
§ 75 BetrVG und § 67 Abs. 1 BPersVG darüber zu wachen, dass<br />
alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von<br />
Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass
Das Wichtigste in Kürze<br />
1. Eine Verknüpfung der Themen Arbeitszeugnisse und<br />
Personalbeurteilung ist möglich.<br />
2. Moderne, offene und zielgerichtete Beurteilungsverfahren<br />
bieten eine sehr gute Grundlage für wertschätzende<br />
und individuelle Zeugnisse.<br />
3. Betriebs- und Personalräten bieten sich über ihre Mitbestimmungsmöglichkeiten<br />
gute Einflussmöglichkeiten.<br />
jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer<br />
Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen<br />
oder gewerkschaftlichen Betätigung, Einstellung, Geschlecht<br />
oder sexuellen Identität unterbleibt. Diese Überwachungspflicht<br />
umfasst unter anderem die Frage, ob die oben genannten<br />
Grundsätze bei der Beurteilung und einer<br />
anschließenden Zeugniserteilung verletzt worden sind.<br />
Eine andere Möglichkeit, auf Beurteilungen und Zeugnisse<br />
Einfluss zu nehmen, ergibt sich aus § 82 Abs. 2 BetrVG.<br />
Danach können Beschäftigte verlangen, dass mit ihnen die<br />
Beurteilung ihrer Leistung sowie die Möglichkeiten ihrer<br />
beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Dazu<br />
zählt auch die Erläuterung ihrer Zeugnisse. Beschäftigte<br />
können dabei ein Mitglied der Interessenvertretung zur<br />
Unterstützung hinzuziehen.<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 43<br />
Des Weiteren haben gemäß § 84 BetrVG Beschäftigte das<br />
Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren,<br />
wenn sie sich vom Arbeitgeber benachteiligt oder<br />
in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen. Ein Beschwerdegegenstand<br />
kann die Zeugnisbeurteilung sein. Erste/-r Ansprechpartner/-in<br />
für eine Beschwerde ist in der Regel die<br />
oder zu der unmittelbare Vorgesetzte. Bleibt die Beschwerde<br />
erfolglos, können Beschäftigte im Rahmen der betrieblichen<br />
Organisation den Instanzenzug bis zum Arbeitgeber selbst<br />
oder zu der Personalleitung beschreiten. In jedem Fall hat der<br />
Arbeitgeber über die Beschwerde zu bescheiden und ihr bei<br />
begründeten Einwänden abzuhelfen. Führte die Beschwerde<br />
nicht zum gewünschten Erfolg oder soll der Weg nicht über<br />
die Vorgesetzten erfolgen, dann können die Beschäftigten sie<br />
direkt beim Betriebsrat einlegen. Der Betriebsrat entscheidet,<br />
ob er die Beschwerde für berechtigt erachtet, und kann<br />
seinerseits beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken.<br />
Gegenstand BetrVG BPersVG<br />
Überwachungsrecht Durchführung geltender Gesetze (...) § 80 Abs.1 § 68 Abs.1 Nr.2<br />
Überwachungsrecht Grundsätze von Recht und Billigkeit § 75 § 67 Abs.1<br />
Anhörungs-/ Leistungsbeurteilung und Möglichkeiten § 82 Abs.2 ./.<br />
Erörterungsrecht der beruflichen Entwicklung<br />
Informationsrecht Rechtzeitige und umfassende Information § 80 Abs.2 § 68 Abs.2<br />
Mitbestimmungsrecht Beschwerderecht § 84 ./.<br />
Mitbestimmungsrecht Personalfragebogen § 94 Abs.1 § 75 Abs. 3 Nr.8<br />
Mitbestimmungsrecht Beurteilungsrichtlinien § 94 Abs.2 § 75 Abs. 3 Nr.9<br />
Mitbestimmungsrecht Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens<br />
der Arbeitnehmer<br />
§ 87 Abs.1 Nr.1 § 75 Abs. 3 Nr.15<br />
Mitbestimmungsrecht Technische Überwachungseinrichtungen § 87 Abs.1 Nr.6 § 75 Abs. 3 Nr.17
Bei der Einführung eines Beurteilungssystems muss die Inter-<br />
essenvertretung rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber<br />
informiert werden. „Rechtzeitig“ meint dabei, dass die<br />
beabsichtigte Maßnahme noch gestaltbar ist. „Umfassend“<br />
bedeutet, dass der Arbeitgeber alle zur Verfügung stehenden<br />
Unterlagen der Interessenvertretung in Kopie übergeben<br />
muss. Werden bei Beurteilungssystemen und im Rahmen der<br />
Zeugniserstellung Gesprächsprotokolle oder Formulare eingesetzt,<br />
so sind diese mitbestimmungspflichtig nach § 94 Abs. 1<br />
BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG. Das Mitbestimmungsrecht<br />
richtet sich dabei auf Umfang und Inhalt der Protokolle<br />
und Formulare sowie auf den Verwendungszweck der<br />
erhobenen Daten.<br />
Bei jeder Form von Beurteilung durch die Führungskraft ist<br />
das Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG sowie nach<br />
§ 75 Abs. 3 Nr. 9 BPersVG (Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze)<br />
zu beachten. Da Beurteilungsgrundsätze<br />
maßgeblich für die Zeugniserstellung sind, erfordert eine<br />
durch Beurteilungsfragebogen und entsprechende Textbausteine<br />
standardisierte Zeugniserstellung ebenfalls die<br />
Mitbestimmung des Betriebsrats.<br />
Im Rahmen der Einführung von Beurteilungssystemen werden<br />
Regelungen zum Umgang von Vorgesetzten und Mitarbeitern<br />
getroffen. Somit unterliegt diese Maßnahme der Mitbestimmung<br />
als Regelung der Ordnung des Betriebes bzw. der<br />
Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten (§ 87 Abs. 1<br />
Nr. 1 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG).<br />
Die Auswertung von Beurteilungen und die Erstellung von<br />
Zeugnissen erfolgt in der Regel mit entsprechenden EDV-<br />
Programmen. Hier findet das Mitbestimmungsrecht bei<br />
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen<br />
nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sowie nach § 75 Abs. 3 Nr. 17<br />
BPersVG Anwendung. Für die Mitbestimmung ist nicht die<br />
Absicht des Arbeitgebers zur Überwachung der Arbeitnehmer<br />
entscheidend, sondern die Tatsache, ob technische Einrichtungen<br />
objektiv geeignet sind, Leistung oder Verhalten zu<br />
überwachen.<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 44<br />
Wie können Interessenvertretungen<br />
ihren Spielraum erweitern?<br />
Die Darstellung der Beteiligungsrechte zeigt konkret, dass<br />
Interessenvertretungen vor allem die Möglichkeit haben, die<br />
Personalbeurteilung mitzugestalten und sich dafür einzusetzen,<br />
dass moderne, offene und zielgerichtete Beurteilungsverfahren<br />
etabliert werden. Damit nehmen sie allerdings<br />
indirekt auch auf die spätere Erstellung von Arbeitszeugnissen<br />
Einfluss.<br />
Ihr direkter Handlungsspielraum in Bezug auf Arbeitszeug-<br />
nisse ist zunächst begrenzt, da die Interessenvertretungen die<br />
Beschäftigten nach dem Ausscheiden nicht mehr vertreten<br />
können. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die<br />
Zeugnisse rechtzeitig vor Ausscheiden der Beschäftigten<br />
erstellt und in Empfang genommen werden. Somit können<br />
Beschäftigte über ihre Rechte, vor allem über die Bedeutung<br />
einzelner Formulierungen im Zeugnis, informiert und bei der<br />
Durchsetzung eines besseren Zeugnisses unterstützt werden.<br />
Um die bestehenden modernen, zielgerichteten Beurteilungsverfahren<br />
und den Erstellungsprozess für Arbeitszeugnisse<br />
enger aufeinander zu beziehen, sollte die Interessenvertretung<br />
darüber hinaus konsequent auf eine Betriebsoder<br />
Dienstvereinbarung zum Thema Arbeitszeugnisse hinarbeiten.<br />
Regelungsbedarf besteht dabei unter anderem für<br />
folgende Aspekte:<br />
b Festlegung der Gesprächs- und Beurteilungsmodalitäten<br />
b Entwicklung von Gesprächs- und Zielvereinbarungsformularen<br />
b Grundsätze der Zeugniserstellung<br />
b Regelung des Beurteilungsprozesses und Konfliktregelung<br />
b abgeleiteter Anspruch auf Zeugnisse/Zwischenzeugnisse<br />
b Erörterung der Zeugniserstellung<br />
b Schulungen für Vorgesetzte und Mitarbeiter/-innen<br />
b Entwicklung einer Informationsschrift sowie von Vorbereitungshilfen<br />
für die Beurteilungs-/Zeugnispartner<br />
b Regelung der Datenablage und Aufbewahrungsfristen<br />
b Ausschluss von Nachteilen für die Beschäftigten<br />
b gegebenenfalls Einführung zur Probe
TIPPS FÜR ARBEITNEHMERINNEN<br />
UND ARBEITNEHMER<br />
Das Arbeitszeugnis ist ein zentraler Bestandteil der Bewerbungsunterlagen<br />
und damit ein wichtiger Faktor für ein persönliches<br />
Weiterkommen im Beruf. Gibt es im Unternehmen<br />
aktuelle Stellenbeschreibungen und Mitarbeiterbeurteilungen,<br />
dann können sie wichtige Hinweise auf die Einschätzung<br />
der Leistungen und Fähigkeiten im Hinblick auf das Arbeitszeugnis<br />
liefern.<br />
Hier einige Empfehlungen für Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer:<br />
b Verlangen Sie bei geeigneten Gelegenheiten ein Zwischenzeugnis.<br />
Sie erhalten auf diesem Weg eine Einschätzung<br />
Ihrer Leistungen. Außerdem kann der Arbeitgeber bei der<br />
Erstellung des Abschlusszeugnisses von der bereits erfolgten<br />
Bewertung nicht grundlos abweichen<br />
b Wurden Sie gekündigt, dann verlangen Sie sofort ein vorläufiges<br />
Zeugnis. Sie benötigen es für Ihre Bewerbungen<br />
b Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag verhandeln, dann vereinbaren<br />
Sie, dass Ihnen ein qualifiziertes und (mindestens)<br />
gutes Zeugnis ausgestellt wird<br />
b Verlangen Sie immer ein qualifiziertes Zeugnis, und zwar<br />
zeitnah zum Ende der Beschäftigung. Es erhöht Ihre<br />
Chancen auf dem Arbeitsmarkt<br />
b Bieten Sie der Zeugnisverfasserin oder dem -verfasser an,<br />
selbst einen Zeugnisentwurf zu schreiben. Damit erleichtern<br />
Sie ihr oder ihm die Arbeit und können selbst Einfluss<br />
auf Ihr Zeugnis nehmen<br />
b Ziehen Sie bei der Zeugniserstellung Expertenrat hinzu,<br />
ebenso bei Zweifeln an der Qualität und Güte des<br />
erhaltenen Zeugnisses<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 45<br />
b Arbeitszeugnisse dürfen nicht in elektronischer Form (zum<br />
Beispiel per E-Mail) übermittelt werden. Damit wäre der<br />
Zeugnisanspruch nicht erfüllt<br />
b Ein Zeugnis darf nicht – auch nicht als Pfand – zurückbehalten<br />
werden, egal wie und worüber Sie sich mit Ihrem<br />
Arbeitgeber streiten<br />
b Wünsche nach Änderungen am Zeugnis können auch gerichtlich<br />
durchgesetzt werden. Arbeitnehmer/-innen können<br />
auf Zeugniserteilung und Zeugnisberichtigung beim<br />
zuständigen Arbeitsgericht klagen. Dabei ist der Arbeitgeber<br />
für seine Aussagen beweispflichtig, so wie es<br />
Arbeitnehmer/-innen für ihre Änderungswünsche sind<br />
b Wer ein Kündigungsschutzverfahren gegen den Arbeitgeber<br />
führt, muss nicht auf die Beendigung des Verfahrens<br />
warten. Spätestens mit dem Zugang der Kündigung<br />
besteht der Anspruch auf ein vorläufiges Zeugnis
TIPPS FÜR VORGESETZTE<br />
Zeugnisverfasserinnen und -verfasser müssen, wie mehrfach<br />
betont, bei der Erstellung des Zeugnisses sowohl das Wohl<br />
des Arbeitnehmers oder der Arbeitsnehmerin als auch das Interesse<br />
des künftigen Arbeitgebers an wahren Informationen<br />
im Blick haben. Beides auszumitteln ist nicht immer leicht.<br />
Hilfreich sind dabei Stellenbeschreibungen und regelmäßige<br />
standardisierte Mitarbeiterbeurteilungen. Auch die Hinzuziehung<br />
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als<br />
Stichwortgeber/-in ist eine Möglichkeit, späteren Meinungsverschiedenheiten<br />
vorzubeugen.<br />
Hier einige Empfehlungen für Fachvorgesetzte,<br />
die Zeugnisse schreiben müssen:<br />
b Verfassen Sie das Zeugnis sofort, um Arbeitnehmer/-innen<br />
nicht unnötig bei der Stellensuche zu behindern<br />
b Schreiben Sie ein sauberes und ordentliches Zeugnis. Der<br />
äußere Gesamteindruck in Bezug auf Sauberkeit und vor<br />
allem Rechtschreibung etc. fällt auf Sie zurück<br />
b Achten Sie darauf, dass die Fakten stimmen, also die<br />
persönlichen Daten, Beschäftigungsbeginn und Dauer,<br />
ausgeübte Tätigkeiten, innerbetriebliche Entwicklung<br />
und/oder Aufstieg<br />
b Ziehen Sie für Ihre Beurteilung vorherige Zwischenzeugnisse<br />
als Grundlage hinzu<br />
b Stützen Sie Ihre Aussagen und Bewertungen auf die<br />
Dokumentation des betrieblichen Beurteilungswesens<br />
(falls vorhanden)<br />
b Achten Sie darauf, dass die Länge des Zeugnisses zwei<br />
Seiten nicht überschreitet. Beachten Sie dabei, dass der<br />
Umfang der Tätigkeitsbeschreibung dem Umfang der<br />
Beurteilung entspricht<br />
Basisinformation · Arbeitszeugnisse Seite 46<br />
b Bewerten Sie die Leistungen und das Führungsverhalten<br />
nach Möglichkeit differenziert. Das erhöht die Aussagekraft<br />
des Zeugnisses<br />
b Verzichten Sie auf die Verwendung von Geheimzeichen<br />
oder Codes. Das gibt nur unnötigen Ärger<br />
b Prüfen Sie Ihre Formulierungen auf Schlüssigkeit, und<br />
korrigieren Sie Widersprüche bereits im Vorfeld<br />
b Achten Sie darauf, dass Zeugnisse von zwei Personen<br />
unterschrieben sind, die im Rang höher sind als der/die<br />
Arbeitnehmer/-in. Wenn Sie als Fachvorgesetzte/-r unterschreiben,<br />
sollte die zweite Unterschrift durch Personalleitung,<br />
Geschäftsführung oder ähnlich hochrangige<br />
Personen erfolgen<br />
b Bei Unsicherheiten bietet sich der Besuch einer Zeugnisfortbildung<br />
an<br />
b Bedenken Sie, dass ein ordnungsgemäß erstelltes Zeugnis<br />
wie eine gute Visitenkarte für Ihr Unternehmen wirkt