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Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV

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- 8 -<br />

(6) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter<br />

in der Praxis oder von dem von ihm angewiesenen oder beauftragten und kontrollierten<br />

medizinischen, pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Einrichtungen der<br />

Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch<br />

zu überlassen. Der behandelnde Arzt hat sicherzustellen, dass das Personal nach Satz 1<br />

fachgerecht in das Überlassen eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch<br />

eingewiesen wird. Im Falle des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem<br />

Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für<br />

einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen<br />

ausgehändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, wenn<br />

dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels<br />

durch den Patienten vorliegen.<br />

(7) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in der Praxis eines Arztes, in einem Krankenhaus<br />

oder in einer Apotheke oder in einer hierfür von der zuständigen Landesbehörde anerkannten<br />

anderen geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich bescheinigten<br />

Pflegebedürftigkeit, bei einem Hausbesuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.<br />

Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen<br />

unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten<br />

Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib<br />

und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.<br />

(8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis kann abweichend von den Absätzen 5<br />

bis 7 dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge<br />

des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben,<br />

sobald und solange der Verlauf der Behandlung dies zulässt und dadurch die Sicherheit<br />

und Kontrolle des <strong>Betäubungsmittel</strong>verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bei der<br />

ärztlichen Entscheidung nach Satz 1 ist dafür Sorge zu tragen, dass aus der Mitgabe des<br />

Substitutionsmittels resultierende Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung so weit wie<br />

möglich ausgeschlossen werden. Die Aushändigung der Verschreibung ist insbesondere<br />

dann nicht zulässig, wenn die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnissen<br />

ergeben haben, dass der Patient<br />

1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels gefährden,<br />

2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt<br />

worden ist oder<br />

3. Stoffe missbräuchlich konsumiert.

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