Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 8 -<br />
(6) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter<br />
in der Praxis oder von dem von ihm angewiesenen oder beauftragten und kontrollierten<br />
medizinischen, pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Einrichtungen der<br />
Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch<br />
zu überlassen. Der behandelnde Arzt hat sicherzustellen, dass das Personal nach Satz 1<br />
fachgerecht in das Überlassen eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch<br />
eingewiesen wird. Im Falle des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem<br />
Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für<br />
einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen<br />
ausgehändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, wenn<br />
dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels<br />
durch den Patienten vorliegen.<br />
(7) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in der Praxis eines Arztes, in einem Krankenhaus<br />
oder in einer Apotheke oder in einer hierfür von der zuständigen Landesbehörde anerkannten<br />
anderen geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich bescheinigten<br />
Pflegebedürftigkeit, bei einem Hausbesuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.<br />
Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen<br />
unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten<br />
Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib<br />
und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.<br />
(8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis kann abweichend von den Absätzen 5<br />
bis 7 dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge<br />
des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben,<br />
sobald und solange der Verlauf der Behandlung dies zulässt und dadurch die Sicherheit<br />
und Kontrolle des <strong>Betäubungsmittel</strong>verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bei der<br />
ärztlichen Entscheidung nach Satz 1 ist dafür Sorge zu tragen, dass aus der Mitgabe des<br />
Substitutionsmittels resultierende Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung so weit wie<br />
möglich ausgeschlossen werden. Die Aushändigung der Verschreibung ist insbesondere<br />
dann nicht zulässig, wenn die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnissen<br />
ergeben haben, dass der Patient<br />
1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels gefährden,<br />
2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt<br />
worden ist oder<br />
3. Stoffe missbräuchlich konsumiert.