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Landesfischereigesetz NRW - Stadt Leverkusen

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Bevölkerung liegt.<br />

§ 4 Inhaber des Fischereirechts<br />

Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks<br />

zu; es ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.<br />

§ 5 Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte<br />

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen<br />

(selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes im Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen sind.<br />

(2) Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe bestehende selbständige Fischereirechte<br />

erlöschen mit Ablauf des 30. Dezember 1975, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt im<br />

Wasserbuch eingetragen sind.<br />

§ 6 Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum<br />

(1) Ein selbständiges Fischereirecht gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das<br />

Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der<br />

Entstehung. Es braucht, um gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs<br />

wirksam zu sein, nicht eingetragen zu werden. Der Berechtigte oder der Eigentümer des<br />

belasteten Grundstücks kann jedoch die Eintragung beantragen.<br />

(2) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 ist §1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

anzuwenden.<br />

§ 7 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer<br />

Verändert ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder künstlicher Eingriffe sein Bett,<br />

so erlischt ein selbständiges Fischereirecht. Beruht die Veränderung des Bettes auf einem<br />

künstlichen Eingriff, so ist der dem Berechtigten entstehende Schaden auszugleichen.<br />

Diese Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme.<br />

§ 8 Übertragung von nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten<br />

(1) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen<br />

werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten<br />

Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Das gleiche gilt<br />

für einen Vertrag, durch den der Berechtigte sich zur Übertragung des Fischereirechts<br />

verpflichtet.<br />

(2) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht das neben anderen nicht<br />

beschränkten selbständigen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken<br />

besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber<br />

eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück<br />

übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen<br />

Miterben übertragen.<br />

(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem<br />

Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten<br />

belastet, so kann das Fischereirecht nur mit Zustimmung des Dritten übertragen werden,<br />

wenn dessen Recht berührt wird; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen<br />

Beglaubigung.<br />

(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den<br />

Erwerber über.<br />

§ 9 Übertragung von beschränkten selbständigen Fischereirechten<br />

Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner<br />

im § 3 Abs. 1 aufgeführter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf Zeit<br />

oder für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt, so kann es durch<br />

Vertrag nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den<br />

Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an demselben<br />

Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.<br />

§ 10 Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene selbständige

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