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Verkehrsgenehmigung an die Rail Professionals St

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Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsparteien des Abkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.<br />

Diese <strong>Verkehrsgenehmigung</strong> entspricht einer Genehmigung gemäß der Richtlinie 95/18/EG über<br />

<strong>die</strong> Erteilung von Genehmigungen <strong>an</strong> Eisenbahnunternehmen, Abl. Nr. L143 Seite 70, geändert<br />

durch <strong>die</strong> Richtlinie 2001/13/EG, zuletzt geändert durch <strong>die</strong> Richtlinie 2004/49/EG, Abl. Nr. L 220<br />

Seite 16.<br />

Die Eröffnung des Verkehrs hat innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Datum des Bescheides zu<br />

erfolgen und ist der Behörde schriftlich <strong>an</strong>zuzeigen.<br />

Die Voraussetzungen für <strong>die</strong> Erteilung einer <strong>Verkehrsgenehmigung</strong><br />

- Zuverlässigkeit (§ 15c EisbG 1957)<br />

- fin<strong>an</strong>zielle Leistungsfähigkeit (§ 15d EisbG 1957)<br />

- fachliche Eignung (§ 15e EisbG 1957) und<br />

- ausreichende Deckung der Haftpflicht für <strong>die</strong> Ausübung der Zug<strong>an</strong>gsrechte<br />

müssen während der gesamten Dauer der <strong>Verkehrsgenehmigung</strong> vorliegen.<br />

II. Auflagen<br />

1. Die Genehmigung eines für <strong>die</strong> Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs<br />

ver<strong>an</strong>twortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-<strong>St</strong>ellvertreters gemäß § 21 Abs. 6<br />

EisbG 1957 hat spätestens vor der Aufnahme des Eisenbahnbetriebes vorzuliegen.<br />

2. Die Genehmigung allgemeiner Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs<br />

auf Eisenbahnen im Sinne des § 21a Abs. 3 EisbG 1957 hat spätestens vor der Aufnahme<br />

des Eisenbahnbetriebes vorzuliegen.<br />

3. Die ausreichende Deckung der Haftpflicht durch eine abgeschlossene, aufrechte Versicherung<br />

gemäß § 15b Abs.1 Z 4 EisbG 1957 ist der Behörde schriftlich spätestens vor der Eröffnung des<br />

Verkehrs nachzuweisen.<br />

III. Rechtsgrundlagen<br />

§ 15 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 idF BGBl. I Nr. 125/2006,<br />

§ 15 b des EisbG 1957<br />

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