01.03.2013 Aufrufe

Merkblatt für Tierheilpraktiker - Landkreis Celle

Merkblatt für Tierheilpraktiker - Landkreis Celle

Merkblatt für Tierheilpraktiker - Landkreis Celle

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

MFB-05-1125-CE – 1.0<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

Der Landrat<br />

Amt <strong>für</strong> Veterinärangelegenheiten<br />

und Verbraucherschutz<br />

M e r k b l a t t f ü r T i e r h e i l p r a k t i k e r<br />

29221 <strong>Celle</strong>, Alte Grenze 7<br />

Tel.: 05141-916-5904<br />

Fax: 05141-916-5999<br />

Stand: März 2012<br />

Begriff „<strong>Tierheilpraktiker</strong>“<br />

Der Begriff „<strong>Tierheilpraktiker</strong>“ ist rechtlich nicht weiter definiert. Trotzdem unterliegen <strong>Tierheilpraktiker</strong><br />

zum Schutz der Gesundheit und des Tierschutzes rechtlichen Vorschriften auf Gebieten<br />

des Arznei- und Betäubungsmittelrechts, des Tierseuchenrechts, des Tierschutzrechtes<br />

und auch des Lebensmittelrechts.<br />

Anzeige<br />

<strong>Tierheilpraktiker</strong>, die Arzneimittel (AM) an Tierhalter abgeben oder bei Tieren anwenden<br />

möchten, müssen diese Tätigkeit der zuständigen Behörde – in Niedersachsen den <strong>Landkreis</strong>en<br />

und selbstständigen Städten – gemäß § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) anzeigen.<br />

Erwerb, Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln<br />

- freiverkäufliche AM<br />

Neben dem Erwerb im Einzelhandel und der Anwendung an von ihm behandelten Tieren ist<br />

dem <strong>Tierheilpraktiker</strong> auch die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel an die Tierhalter erlaubt.<br />

Letzteres setzt jedoch eine Sachkunde nach § 50 AMG voraus. Entsprechende Sachkundelehrgänge<br />

und -prüfungen werden z. B. von der Industrie- und Handelskammer angeboten.<br />

Der Nachweis der Sachkunde entfällt, wenn ausschließlich Arzneimittel <strong>für</strong> Heimtiere im Sinne<br />

des § 60 AMG - Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager,<br />

Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen - abgegeben<br />

werden.<br />

- apothekenpflichtige AM<br />

<strong>Tierheilpraktiker</strong> dürfen gemäß § 57 AMG apothekenpflichtige Arzneimittel in der Apotheke<br />

erwerben und auch bei Tieren anwenden. Sie dürfen diese aber nicht an den Tierhalter abgeben.<br />

- verschreibungspflichtige AM<br />

Das Verschreiben von AM ist ausschließlich Tierärzten vorbehalten. Die Anwendung von verschreibungspflichtigen<br />

Arzneimitteln durch den <strong>Tierheilpraktiker</strong> darf nur auf Verschreibung<br />

eines Tierarztes, nach dessen Behandlungsanweisungen und nur bei den eigenen Tieren erfolgen.<br />

- Impfstoffe<br />

<strong>Tierheilpraktiker</strong> dürfen Impfstoffe gemäß den §§ 40 und 43 Tierimpfstoffverordnung grundsätzlich<br />

nicht zur Abgabe bereithalten oder anwenden. (Eine Ausnahme besteht <strong>für</strong> Impfstoffe,<br />

die der <strong>Tierheilpraktiker</strong> nach Anweisung des verantwortlichen Tierarztes bei seinen eigenen<br />

Tieren anwendet.)<br />

- Narkose<br />

Gemäß § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf eine Narkose bei warmblütigen Tieren<br />

sowie bei Amphibien und Reptilien nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.<br />

Herstellung von Arzneimitteln<br />

Gemäß AMG versteht man unter dem Herstellen eines Arzneimittels neben dem eigentlichen<br />

Anfertigen und Zubereiten z.B. auch das Mischen, Lösen, Umfüllen, Abfüllen, Abpacken und<br />

Kennzeichnen. Dem <strong>Tierheilpraktiker</strong> ist nur das Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von<br />

Arzneimitteln zur Abgabe in unveränderter Form unmittelbar an den Verbraucher gestattet.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> diese Tätigkeiten ist ein Sachkundenachweis gemäß § 50. Die erforderliche<br />

Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen,<br />

Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr<br />

außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die <strong>für</strong> diese Arzneimittel<br />

geltenden Vorschriften nachweist.<br />

Anwendung von AM bei<br />

- Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen<br />

Seite 1/2


MFB-05-1125-CE – 1.0<br />

Bei der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,<br />

unterliegt der <strong>Tierheilpraktiker</strong> neben den o.g. Regelungen keinen rechtlichen Beschränkungen.<br />

- Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen:<br />

Bei lebensmittelliefernden Tieren hat der <strong>Tierheilpraktiker</strong> die Vorgaben des § 58 Abs. 1 AMG<br />

zu beachten:<br />

Die Arzneimittel müssen zugelassen sein oder ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden<br />

dürfen (z. B. Standardzulassungen, Homöopathika gemäß § 38 Abs. 1 AMG).<br />

Die Tierarten und Anwendungsgebiete müssen in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage<br />

des Arzneimittels genannt sein.<br />

Die Menge muss der Dosierung und Anwendungsdauer der Kennzeichnung des Arzneimittels<br />

entsprechen.<br />

Eine Abweichung von den Vorgaben der Kennzeichnung oder Packungsbeilage (Umwidmung)<br />

ist dem <strong>Tierheilpraktiker</strong> bei lebensmittelliefernden Tieren nicht gestattet. Über diese<br />

nationalen Vorschriften hinaus ist das Anwendungsverbot von Stoffen, die in Tabelle 2 des<br />

Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind, zu beachten.<br />

Achtung: Für Pferde, die in ihrem Equidenpass verbindlich als nicht zum menschlichen Verzehr<br />

bestimmt erklärt sind, gelten die besonderen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen<br />

<strong>für</strong> Lebensmittel liefernde Tiere nicht.<br />

Blutegel<br />

Blutegel gelten als Fertigarzneimittel und sind demnach grundsätzlich zulassungspflichtig. Ihre<br />

Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren unterliegt den Regelungen des § 58 AMG. Da<br />

derzeit keine zur Anwendung bei lebensmittelliefernden Tierarten zugelassenen Blutegel verfügbar<br />

sind, ist eine eigenständige Anwendung durch den Tierhalter oder <strong>Tierheilpraktiker</strong><br />

nicht erlaubt.<br />

Homöopathische Arzneimittel<br />

Die Anwendung von apothekenpflichtigen Homöopathika bei lebensmittelliefernden Tieren<br />

unterliegt ebenfalls den Regelungen des § 58 AMG, d.h. <strong>Tierheilpraktiker</strong> dürfen solche Homöopathika<br />

nur <strong>für</strong> die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten<br />

und entsprechend der angegebenen Dosierung und Anwendungsdauer oder gemäß einer<br />

tierärztlichen Behandlungsanweisung anwenden.<br />

freiverkäufliche AM (z.B. Bachblüten, ätherische Öle)<br />

Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen bei lebensmittelliefernden Tieren angewendet werden, sie<br />

unterliegen nicht den einschränkenden Vorschriften des § 58 AMG. Zu beachten sind allerdings<br />

die Vorschriften der unmittelbar geltenden EU-Verordnung (EWG) Nr. 37/2010, nach der<br />

bei Lebensmittel liefernden Tieren nur pharmakologisch wirksame Stoffe angewendet werden<br />

dürfen, die in Anhang I, II oder III der Verordnung aufgeführt sind.<br />

Nachweispflichten, Sorgfaltspflicht<br />

<strong>Tierheilpraktiker</strong> müssen nach § 3 Abs. 1 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung<br />

Nachweise über den Erwerb und Verbleib der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei Tieren<br />

bestimmten Arzneimittel führen. Hiervon ausgenommen sind nur die freiverkäuflichen Arzneimittel.<br />

Als Nachweise <strong>für</strong> den Erwerb gelten z.B. Rechnungen oder Lieferscheine der Apotheke.<br />

Die Anwendung des Arzneimittels (Verbleib) wird durch die Dokumentation der Art und<br />

Menge des angewendeten Arzneimittels sowie des Namens und der Anschrift des Tierhalters,<br />

bei dessen Tier die Anwendung erfolgte, nachgewiesen. Alle Nachweise sind mindestens fünf<br />

Jahre lang aufzubewahren.<br />

<strong>Tierheilpraktiker</strong> unterliegen einer Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Arzneimitteln. Dies gilt vor<br />

allem <strong>für</strong> die Lagerung von Arzneimitteln. Dazu sind die entsprechenden Angaben des Herstellers<br />

auf der Verpackung und der Packungsbeilage des Arzneimittels (z.B. zur Kühllagerung<br />

oder zum Schutz vor Lichteinwirkung) genau zu beachten. Wenn das Verfalldatum eines<br />

Arzneimittels erreicht ist, darf das betreffende Arzneimittel nicht mehr angewendet werden.<br />

Hinweis: Die Ausführungen dieses <strong>Merkblatt</strong>es erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Einschlägige Rechtsgrundlagen bleiben unberührt. Für weitergehende Informationen<br />

wenden Sie sich bitte an Ihr Veterinäramt.<br />

Seite 2/2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!