Merkblatt für Tierheilpraktiker - Landkreis Celle
Merkblatt für Tierheilpraktiker - Landkreis Celle
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MFB-05-1125-CE – 1.0<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />
Der Landrat<br />
Amt <strong>für</strong> Veterinärangelegenheiten<br />
und Verbraucherschutz<br />
M e r k b l a t t f ü r T i e r h e i l p r a k t i k e r<br />
29221 <strong>Celle</strong>, Alte Grenze 7<br />
Tel.: 05141-916-5904<br />
Fax: 05141-916-5999<br />
Stand: März 2012<br />
Begriff „<strong>Tierheilpraktiker</strong>“<br />
Der Begriff „<strong>Tierheilpraktiker</strong>“ ist rechtlich nicht weiter definiert. Trotzdem unterliegen <strong>Tierheilpraktiker</strong><br />
zum Schutz der Gesundheit und des Tierschutzes rechtlichen Vorschriften auf Gebieten<br />
des Arznei- und Betäubungsmittelrechts, des Tierseuchenrechts, des Tierschutzrechtes<br />
und auch des Lebensmittelrechts.<br />
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<strong>Tierheilpraktiker</strong>, die Arzneimittel (AM) an Tierhalter abgeben oder bei Tieren anwenden<br />
möchten, müssen diese Tätigkeit der zuständigen Behörde – in Niedersachsen den <strong>Landkreis</strong>en<br />
und selbstständigen Städten – gemäß § 67 Arzneimittelgesetz (AMG) anzeigen.<br />
Erwerb, Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln<br />
- freiverkäufliche AM<br />
Neben dem Erwerb im Einzelhandel und der Anwendung an von ihm behandelten Tieren ist<br />
dem <strong>Tierheilpraktiker</strong> auch die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel an die Tierhalter erlaubt.<br />
Letzteres setzt jedoch eine Sachkunde nach § 50 AMG voraus. Entsprechende Sachkundelehrgänge<br />
und -prüfungen werden z. B. von der Industrie- und Handelskammer angeboten.<br />
Der Nachweis der Sachkunde entfällt, wenn ausschließlich Arzneimittel <strong>für</strong> Heimtiere im Sinne<br />
des § 60 AMG - Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager,<br />
Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen - abgegeben<br />
werden.<br />
- apothekenpflichtige AM<br />
<strong>Tierheilpraktiker</strong> dürfen gemäß § 57 AMG apothekenpflichtige Arzneimittel in der Apotheke<br />
erwerben und auch bei Tieren anwenden. Sie dürfen diese aber nicht an den Tierhalter abgeben.<br />
- verschreibungspflichtige AM<br />
Das Verschreiben von AM ist ausschließlich Tierärzten vorbehalten. Die Anwendung von verschreibungspflichtigen<br />
Arzneimitteln durch den <strong>Tierheilpraktiker</strong> darf nur auf Verschreibung<br />
eines Tierarztes, nach dessen Behandlungsanweisungen und nur bei den eigenen Tieren erfolgen.<br />
- Impfstoffe<br />
<strong>Tierheilpraktiker</strong> dürfen Impfstoffe gemäß den §§ 40 und 43 Tierimpfstoffverordnung grundsätzlich<br />
nicht zur Abgabe bereithalten oder anwenden. (Eine Ausnahme besteht <strong>für</strong> Impfstoffe,<br />
die der <strong>Tierheilpraktiker</strong> nach Anweisung des verantwortlichen Tierarztes bei seinen eigenen<br />
Tieren anwendet.)<br />
- Narkose<br />
Gemäß § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) darf eine Narkose bei warmblütigen Tieren<br />
sowie bei Amphibien und Reptilien nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.<br />
Herstellung von Arzneimitteln<br />
Gemäß AMG versteht man unter dem Herstellen eines Arzneimittels neben dem eigentlichen<br />
Anfertigen und Zubereiten z.B. auch das Mischen, Lösen, Umfüllen, Abfüllen, Abpacken und<br />
Kennzeichnen. Dem <strong>Tierheilpraktiker</strong> ist nur das Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von<br />
Arzneimitteln zur Abgabe in unveränderter Form unmittelbar an den Verbraucher gestattet.<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> diese Tätigkeiten ist ein Sachkundenachweis gemäß § 50. Die erforderliche<br />
Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen,<br />
Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr<br />
außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die <strong>für</strong> diese Arzneimittel<br />
geltenden Vorschriften nachweist.<br />
Anwendung von AM bei<br />
- Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen<br />
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Bei der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen,<br />
unterliegt der <strong>Tierheilpraktiker</strong> neben den o.g. Regelungen keinen rechtlichen Beschränkungen.<br />
- Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen:<br />
Bei lebensmittelliefernden Tieren hat der <strong>Tierheilpraktiker</strong> die Vorgaben des § 58 Abs. 1 AMG<br />
zu beachten:<br />
Die Arzneimittel müssen zugelassen sein oder ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden<br />
dürfen (z. B. Standardzulassungen, Homöopathika gemäß § 38 Abs. 1 AMG).<br />
Die Tierarten und Anwendungsgebiete müssen in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage<br />
des Arzneimittels genannt sein.<br />
Die Menge muss der Dosierung und Anwendungsdauer der Kennzeichnung des Arzneimittels<br />
entsprechen.<br />
Eine Abweichung von den Vorgaben der Kennzeichnung oder Packungsbeilage (Umwidmung)<br />
ist dem <strong>Tierheilpraktiker</strong> bei lebensmittelliefernden Tieren nicht gestattet. Über diese<br />
nationalen Vorschriften hinaus ist das Anwendungsverbot von Stoffen, die in Tabelle 2 des<br />
Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind, zu beachten.<br />
Achtung: Für Pferde, die in ihrem Equidenpass verbindlich als nicht zum menschlichen Verzehr<br />
bestimmt erklärt sind, gelten die besonderen arzneimittelrechtlichen Bestimmungen<br />
<strong>für</strong> Lebensmittel liefernde Tiere nicht.<br />
Blutegel<br />
Blutegel gelten als Fertigarzneimittel und sind demnach grundsätzlich zulassungspflichtig. Ihre<br />
Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren unterliegt den Regelungen des § 58 AMG. Da<br />
derzeit keine zur Anwendung bei lebensmittelliefernden Tierarten zugelassenen Blutegel verfügbar<br />
sind, ist eine eigenständige Anwendung durch den Tierhalter oder <strong>Tierheilpraktiker</strong><br />
nicht erlaubt.<br />
Homöopathische Arzneimittel<br />
Die Anwendung von apothekenpflichtigen Homöopathika bei lebensmittelliefernden Tieren<br />
unterliegt ebenfalls den Regelungen des § 58 AMG, d.h. <strong>Tierheilpraktiker</strong> dürfen solche Homöopathika<br />
nur <strong>für</strong> die in der Kennzeichnung oder Packungsbeilage bezeichneten Tierarten<br />
und entsprechend der angegebenen Dosierung und Anwendungsdauer oder gemäß einer<br />
tierärztlichen Behandlungsanweisung anwenden.<br />
freiverkäufliche AM (z.B. Bachblüten, ätherische Öle)<br />
Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen bei lebensmittelliefernden Tieren angewendet werden, sie<br />
unterliegen nicht den einschränkenden Vorschriften des § 58 AMG. Zu beachten sind allerdings<br />
die Vorschriften der unmittelbar geltenden EU-Verordnung (EWG) Nr. 37/2010, nach der<br />
bei Lebensmittel liefernden Tieren nur pharmakologisch wirksame Stoffe angewendet werden<br />
dürfen, die in Anhang I, II oder III der Verordnung aufgeführt sind.<br />
Nachweispflichten, Sorgfaltspflicht<br />
<strong>Tierheilpraktiker</strong> müssen nach § 3 Abs. 1 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung<br />
Nachweise über den Erwerb und Verbleib der von ihnen bezogenen, zur Anwendung bei Tieren<br />
bestimmten Arzneimittel führen. Hiervon ausgenommen sind nur die freiverkäuflichen Arzneimittel.<br />
Als Nachweise <strong>für</strong> den Erwerb gelten z.B. Rechnungen oder Lieferscheine der Apotheke.<br />
Die Anwendung des Arzneimittels (Verbleib) wird durch die Dokumentation der Art und<br />
Menge des angewendeten Arzneimittels sowie des Namens und der Anschrift des Tierhalters,<br />
bei dessen Tier die Anwendung erfolgte, nachgewiesen. Alle Nachweise sind mindestens fünf<br />
Jahre lang aufzubewahren.<br />
<strong>Tierheilpraktiker</strong> unterliegen einer Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Arzneimitteln. Dies gilt vor<br />
allem <strong>für</strong> die Lagerung von Arzneimitteln. Dazu sind die entsprechenden Angaben des Herstellers<br />
auf der Verpackung und der Packungsbeilage des Arzneimittels (z.B. zur Kühllagerung<br />
oder zum Schutz vor Lichteinwirkung) genau zu beachten. Wenn das Verfalldatum eines<br />
Arzneimittels erreicht ist, darf das betreffende Arzneimittel nicht mehr angewendet werden.<br />
Hinweis: Die Ausführungen dieses <strong>Merkblatt</strong>es erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Einschlägige Rechtsgrundlagen bleiben unberührt. Für weitergehende Informationen<br />
wenden Sie sich bitte an Ihr Veterinäramt.<br />
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