Baureglement - Herzogenbuchsee
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Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden<br />
Art. 19 Baudenkmäler<br />
Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte<br />
Bauinventar bezeichnet die schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler.<br />
Art. 20 Ortsbildschutzgebiete<br />
1 Die Ortsbildschutzgebiete bezwecken die Erhaltung der baulichen Substanz<br />
und deren Erneuerung insbesondere der für das Ortsbild prägenden<br />
Elemente und Merkmale.<br />
2 Für das Ortsbild von <strong>Herzogenbuchsee</strong> prägend ist der heterogene Bestand,<br />
welcher trotzdem in den verschiedenen Baugruppen eine relative<br />
räumliche Geschlossenheit von hoher Qualiät aufweist. Diese stehen in der<br />
Regel im Zusammenhang mit Strassen, öffentlichen Räumen und Fliessgewässern.<br />
Diese ortsbildprägenden Situationen sollen respektiert und sorgfältig<br />
weiterentwickelt werden.<br />
3 Betreffen Bauvorhaben schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte<br />
Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzgebiet liegen, ist die kantonale<br />
Fachstelle in jedem Fall einzubeziehen.<br />
Art. 21 Landschaftsschutzgebiet<br />
1 Die Landschaftsschutzgebiete bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung<br />
von naturnahen Lebensräumen für einheimische Tier- und Pflanzenarten<br />
und dienen dem ökologischen Ausgleich. Es ist nur die landwirtschaftliche<br />
Nutzung gestattet.<br />
2 Bauten und Anlagen sind nicht zugelassen. Insbesondere nicht zugelas-<br />
sen sind:<br />
- Materialabbau, Ablagerungen und Deponien<br />
- Gewächshäuser, Folientunnels, Nieder- und Mittelstammkulturen,<br />
Hagelschutznetze sowie Baumschulen und Containerkulturen<br />
3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder be-<br />
einträchtigen, sind untersagt.<br />
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