Reichardt Seile · Hebetechnik · GmbH
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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
1. Vertragsabschluss<br />
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden<br />
Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit<br />
ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht,<br />
wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen.<br />
Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere allgemeinen<br />
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.<br />
Gegenüber Nichtkaufleuten können vorliegende Geschäftsbedingungen<br />
nur durch vertragliche Vereinbarung abgeändert oder auf<br />
künftige Geschäfte erstreckt werden. Gegenüber Kaufleuten gelten<br />
diese Geschäftsbedingungen auch für künftige Folgegeschäfte mit der<br />
Maßgabe, daß wir uns Abänderungen bei künftigen Geschäften ausdrücklich<br />
vorbehalten. Alle unsere Angebote sind freibleibend und<br />
unverbindlich. Aufträge, Preisabreden und sonstige Vereinbarungen<br />
insbesondere auch soweit sie diese Verkaufsbedingungen ändern -<br />
werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.<br />
2. Preise, Zahlungsbedingungen<br />
2. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, bzw.<br />
die unserer bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste. Soweit sich die<br />
Kosten für Material, Löhne, Hilfsstoffe oder gesetzliche Abgaben aus<br />
von uns nicht zu vertetenden Gründen im Zeitraum zwischen<br />
Vertragsabschluß und Lieferung wesentlich erhöhen, sind wir berechtigt,<br />
den vereinbarten Preis unter Offenlegung der ursprünglichen<br />
Kalkulation soweit spezifischer Darlegung der Erhöhung der<br />
Kostenfaktoren entsprechend dem Umfang der Kostensteigerung zu<br />
deren Ausgleich zu erhöhen. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten sind wir<br />
hierzu nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluß und<br />
Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Nichtkaufleute sind in diesem<br />
Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle Zahlungen haben,<br />
sofern nicht anderes vereinbart, innerhalb 30 Tagen ab<br />
Rechnungsdatum ohne Abzug bar zu erfolgen. Skontoabzug ist nur bei<br />
ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Eigenakzepte und diskontfähige<br />
Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber<br />
an. Gutschriften, über Schecks und Wechsel erfolgen vorbehaltlich<br />
des Eingangs, abzüglich des gültigen Diskontsatzes, evtl.<br />
Bank- und Einzugsspesen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir<br />
über den Gegenwert verfügen können. Gegenüber Kaufleuten sind wir<br />
berechtigt, bei Überschreitung des Zahlungsziels Fälligkeitszinsen in<br />
Höhe von 5% zu verlangen. Bei Verzug des Käufers sind wir vorbehaltlich<br />
der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens berechtigt,<br />
Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der<br />
deutschen Bundesbank - mindestens jedoch 6% - zu verlangen. Der<br />
Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.<br />
Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verkaufs-, Lieferungs- und<br />
Zahlungsbedingungen sowie vom Käufer zu vertretendem Unvermögen<br />
wird die von diesem Verstoß betroffene Forderung sofort fällig.<br />
Entstehen nach Vertragsschluß begründete Zweifel an der<br />
Zahlungsfähigkeit des Käufers, die unsere Forderung gefährden, sind<br />
wir berechtigt, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausstehende<br />
Lieferungen auszuführen. Nach Setzung einer angemessenen<br />
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung sind wir berechtigt, nach fruchtlosem<br />
Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz<br />
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen<br />
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.<br />
Kaufleute sind zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes<br />
nur hinsichtlich solcher Gegenforderung berechtigt, die auf demselben<br />
Vertragsverhältnis beruhen. Wir sind berechtigt, mit unseren<br />
Forderungen gegen den Käufer - gleich aus welchem Rechtsgrund -<br />
aufzurechnen.<br />
3. Eigentumsvorbehalt<br />
3. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller uns gegenüber<br />
dem Käufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus der<br />
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Dies giit<br />
auch für solche Waren, auf deren Lieferung der Käufer seine Zahlung<br />
ausdrücklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der<br />
Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Käufer<br />
darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen<br />
normalen Geschäftsbedingungen und nur, solange er nicht im<br />
Verzug ist, veräußern. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist er<br />
nur mit der Maßgabe bemächtigt, daß die Forderung aus der<br />
Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderer Verfügung über die<br />
Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder<br />
Sicherheitsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die dem Käufer aus der<br />
Weiterveräußerung der (ggf. be- oder verarbeiteten) Vorbehaltswaren<br />
oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden<br />
Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer uns in Höhe des<br />
Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt ab. Sie dienen im selben<br />
Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Sofern der Wert der für<br />
uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr<br />
als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur<br />
Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Zur Abtretung der<br />
Forderungen an Dritte ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser<br />
Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns<br />
zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte<br />
und Unterlagen zu geben. Die Verarbeitung der gelieferten Waren<br />
erfolgt für uns, ohne daß hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei<br />
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit<br />
anderen uns nicht gehörenden Gegenständen durch den Käufer steht<br />
uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache als<br />
Vorbehaltseigentum im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten<br />
Vorbehaltswaren zu dem Fakturenwert der anderen verarbeiteten<br />
Ware zu. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der gelieferten Sache<br />
setzt sich an der Sache fort. Erlischt der Eigentumsvorbehalt aus<br />
irgendwelchen Gründen, so tritt an dessen Stelle die daraus entstehende<br />
Forderung. Bei Zahlungsverzug des Käufers sowie bei nach<br />
Vertragsschluß eintretenden Umständen, die die Befriedigung unserer<br />
Forderung gefährden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In<br />
diesem Fall sind auf unser Verlangen die Waren unter unverzüglicher<br />
Übersendung einer Bestandsliste an uns herauszugeben. Die<br />
Rückforderung der Waren durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag.<br />
Unter diesen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Ware nach unserer<br />
Wahl im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und<br />
den Erlös auf den Kaufpreis zu verrechnen. Bei Pfändungen oder<br />
Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder an uns abgetretener<br />
Forderungen durch Dritte hat der Käufer auf unser Vorbehaltseigentum<br />
bzw. die Abtretung hinzuweisen und uns unverzüglich unter Übergabe<br />
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren.<br />
Soweit die Intervention erfolgreich war und ihre Kosten vom Dritten<br />
nicht beizutreiben sind, trägt diese der Käufer. Die Rechte aus § 46 KO<br />
bestehen neben den vorhandenen Rechten. Der Käufer verzichtet auf<br />
die Rechte aus § 50 der Vergleichsordnung.<br />
4. Haftung<br />
4. Wir haften a) im kaufmännischen Verkehr und gegenüber juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlichrechtlichen<br />
Sondervermögen uneingeschränkt für Vorsatz. Wir haften<br />
darüber hinaus auch für grobe Fahrlässigkeit und für jede schuldhafte<br />
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung ist hierbei auf<br />
den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt; die<br />
Begrenzung gilt nicht für den Fall eines groben Verschuldens der<br />
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von uns, b) im nichtkaufmännischen<br />
Verkehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie<br />
jede schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle<br />
einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist, sofern die<br />
Verletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ist, die Haftung<br />
begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden.<br />
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
5. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten beider Vertragsteile - mit<br />
Ausnahme der Zahlungspflicht des Käufers - und Gerichtsstand für<br />
Verträge mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Iserlohn.<br />
Jedoch steht es uns frei, das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des<br />
Käufers anzurufen.<br />
6. Deutsches Recht, Teilunwirksamkeit<br />
5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG)<br />
ist ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser<br />
Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.<br />
Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen<br />
Verpflichtungen eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten<br />
Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten,<br />
wenn sie die Unwirksamkeit dieser Bestimmung gekannt hätten.<br />
II Ausführung der Lieferung<br />
1. Lieferzeit<br />
5. Die angegebenen Liefertermine gelten ab Werk. Sie sind nur annähernd<br />
und verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des<br />
Käufers um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen<br />
Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß in Verzug ist.<br />
Ist ein Liefertermin verbindlich zugesagt, so gilt er als eingehalten,<br />
wenn und soweit wir die Ware rechtzeitig versandt haben. Ist uns die<br />
Absendung ohne unser Verschulden oder das des Lieferwerks nicht<br />
möglich, oder sind die erforderlichen Versandinstruktionen, die vereinbarte<br />
Abnahme oder die Eröffnung eines Akkreditivs nicht rechtzeitig<br />
erfolgt, so gilt die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Meldung der<br />
Versandbereitschaft als eingehalten. Sollten wir selbst in Verzug geraten,<br />
muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach<br />
Ablauf dieser Frist kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten,<br />
als die Leistung fällig und die Ware bis zum Fristablauf nicht im rohen<br />
oder fertigen Zustand als versandbereit gemeldet worden ist.<br />
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund leichter<br />
Fahrlässigkeit, sofern diese nicht vertragswesentliche Pflichten trifft,<br />
sind ausgeschlossen.<br />
2. Höhere Gewalt<br />
2. Nach Abschluß des Vertrages eingetretene Ereignisse höherer Gewalt<br />
berechtigt uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung - längstens<br />
jedoch für 4 Monate - zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.<br />
Ab einer Dauer der Behinderung von mehr als 4<br />
Monaten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwa<br />
erbrachte Vorleistungen sind von uns zurückzuerstatten. Der höheren<br />
Gewalt sind solche Umstände gleichzustellen, die uns die Lieferung<br />
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streik oder<br />
rechtmäßige Aussperrung, Feuer, von uns auch unter dem<br />
Gesichtspunkt des Übernahme-, Vorsorge-, oder<br />
Abwendungsverschulden nicht zu vertretende Maschinenbrüche oder<br />
Betriebsstörungen in unserem wie auch im Betrieb eines Zulieferers<br />
sowie unvorhersehbarer Mangel an Rohmaterial oder Brennstoffen.<br />
Unser Rücktrittsrecht nach Satz 1 besteht nicht bei<br />
Lieferungsverzögerungen infolge von Arbeitskämpfen. Der Käufer kann<br />
von uns unter Setzung einer angemessenen Frist die Erklärung verlangen,<br />
ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern<br />
wollen. Erklären wir uns nicht fristgerecht, so kann der Käufer vom<br />
Vertrag zurücktreten.<br />
3. Teillieferung, Dauerabschluss, Abschlussüberschreitung<br />
3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Bei<br />
Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und<br />
Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen rechtzeitig aufzugeben,<br />
andernfalls sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt,<br />
selbst einzuteilen und zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder<br />
wegen des nicht rechtzeitig freigegebenen oder spezifizierten Teils von<br />
dem gesamten noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten<br />
und Schadensersatz zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch<br />
die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur<br />
Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet. Etwa<br />
über die Abschlußmenge hinaus gelieferte Ware werden wir, sofern<br />
keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, zu dem bei der letzten<br />
Lieferung gültigen Tagespreis oder dem Abschlußpreis berechnen.<br />
4. Abnahme<br />
3. Sind besondere Gütevorschriften vereinbart, oder geht die Ware in das<br />
Ausland, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf dem<br />
Lieferwerk nach Meldung der Versandbereitschaft innerhalb von<br />
5 Werktagen zu prüfen und abzunehmen. Die personellen Abnahmekosten<br />
trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten tragen wir.<br />
Nimmt der Käufer die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft<br />
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so sind wir berechtigt,<br />
die Ware einzulagern und die uns hierdurch entstehenden eigenen bzw.<br />
Fremdlagerkosten zu berechnen oder die Ware nach Setzung einer<br />
angemessenen Nachfrist auf Kosten des Käufers an diesen zu versenden.<br />
Die Ware gilt dann mit der Absendung oder Einlagerung als abge-<br />
nommen.<br />
5. Verpackung<br />
5. Soweit der Versand auf Haspel erfolgen muß, werden diese in<br />
Rechnung gestellt und sind mitzubezahlen. Rundhaspel werden, wenn<br />
sie innerhalb zweier Jahre kostenfrei zurückgesandt werden, und im<br />
guten Zustand im Werk eintreffen, zu 2/3 des in Rechnung gestellten<br />
Wertes gutgeschrieben. Nach Ablauf von zwei Jahren können Sie nur<br />
nach besonderer Verständigung zurückgenommen werden.<br />
Kreuzhaspel werden nicht zurückgenommen. Die Verpackung wird mitgewogen.<br />
Die Berechnung der Lieferung in Ringen, ohne Haspel, erfolgt<br />
brutto für netto, wenn nach Gewicht verkauft wird. Bei Verkäufen nach<br />
Metern wird für die Verpackung zwei von Hundert des<br />
Rechnungswertes der Lieferung, mindestens aber € 5,– berechnet.<br />
6. Versand und Gefahrübergang<br />
6. Versandbereit gemeldetes Material muß unverzüglich entsprechend der<br />
Lieferanschrift zum Versand abgerufen werden, andernfalls sind wir<br />
ohne weiteres berechtigt, es auf Kosten des Käufers nach unserem<br />
Ermessen einzulagern, sowie es sofort nach Meldung der<br />
Versandbereitschaft als ab Werk geliefert zu berechnen. Ist LKW-<br />
Abholung vorgesehen und wird das Material nicht innerhalb von<br />
5 Tagen nach unserer - dem vereinbarten Liefertermin entsprechenden<br />
- Meldung der Versandbereitschaft abgeholt, sind wir berechtigt, die<br />
Ware nach eigener Wahl selbst zum Versand zu bringen. Die gesetzlichen<br />
Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Mit der<br />
Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter geht die<br />
Gefahr - einschließlich einer Beschlag-nahme - in jedem Falle - auch<br />
bei fob oder cif-Geschäften - auf den Käufer über. Versandwege,<br />
Beförderungs- und Schutzmittel sind unserer Wahl vorbehalten.<br />
Schutzmittel, gedeckte- und Spezialwagen werden hierbei besonders<br />
berechnet.<br />
7. Mängel, Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware<br />
6. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer<br />
äußerlich erkennbare Fehler innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der<br />
Ware schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Für Nichtkaufleute gilt bei<br />
offensichtlichen Mängeln eine Anzeigefrist von 14 Tagen ab<br />
Warenempfang. Innerhalb dieser Frist nicht erkennbare Mängel sind<br />
nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder<br />
Verarbeitung in vorgenannter Form anzuzeigen (es gilt die gesetzliche<br />
Gewährleistungspflicht). Bei berechtigten Beanstandungen sind wir<br />
nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder unter Rücknahme der<br />
mangelhaften Ware zur Nachlieferung fehlerfreier Ware verpflichtet<br />
oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe<br />
Fahrlässigkeit zur Last. Bei verzögerter oder unterlassener<br />
Nachlieferung oder bei Fehlschlag der Nachbesserung sowie bei<br />
Mängeln der nachgelieferten Ware ist der Käufer berechtigt,<br />
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung<br />
des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche<br />
sind ausgeschlossen, ausgenommen in den Fällen<br />
des Satzes 1 des vorstehenden Absatzes, sowie bei Arglist und den<br />
Vertragszweck wesentlich gefährdenden Vertragspflichtverletzungen<br />
von uns. Mängel eines Teils der Lieferung bemächtigen nur dann zur<br />
Beanstandung der gesamten Lieferung, wenn eine Trennung von mangelhafter<br />
und mangelfreier Ware nicht in zumutbarer Weise möglich ist.<br />
Gewährleistungsansprüche können nicht geltend gemacht werden,<br />
wenn der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von der Berechtigung<br />
der Beanstandung zu überzeugen. Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz<br />
bleiben unberührt. Die vorstehenden Bestimmungen<br />
gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.<br />
8. Rückgabe<br />
6. Ordnungsgemäß gelieferte Produkte werden von uns nur in<br />
Ausnahmefällen und im Rahmen der Möglichkeiten zurückgenommen,<br />
wenn diese sich in einwandfreiem Zustand befinden und nicht aus<br />
einer Auftragsfertigung stammen. An Kosten berechnen wir 25 % des<br />
Warenwertes, mindestens aber € 50,–.<br />
9. Maße, Gewichte, Güte<br />
6. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN-Vorschriften<br />
oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden von den<br />
Wiegemeistern auf unseren geeichten und unter laufender Kontrolle<br />
stehenden Waagen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend.<br />
Bei Lieferung in Wagenladungen ist das Gesamtgewicht für die<br />
Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen<br />
Einzelgewichten sind verhältnismäßig auf diese zu verteilen. Der<br />
Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.<br />
III Zusätzliche Bedingungen für Exportgeschäfte<br />
1. Soweit nicht diese Verkaufsbedingungen oder besondere Vereinbarungen<br />
etwas anderes bestimmen, gelten für unsere Verkaufsverpflichtungen<br />
die in den incoterms festgelegten internationalen<br />
Handelsklauseln in der am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Form.<br />
2. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise.<br />
Unsere Preise setzen normale, unbehinderte Transportverhältnisse, bei<br />
Beförderung auf dem Wasserweg, z. B. unbehinderte Schiffahrt, voraus.<br />
Mehrkosten, die durch unvollständige Ladung oder Behinderung der<br />
Transportverhältnisse entstehen, trägt der Käufer. Zölle, Konsulatskosten,<br />
Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten werden,<br />
wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach<br />
Vertragsschluß erhöhen oder falls sie neu entstehen, insoweit vom<br />
Käufer getragen. Das gleiche gilt für die Mehrkosten, die dadurch entstehen,<br />
daß der Versand auf einem anderen als dem vorgesehenen<br />
Transportweg erforderlich wurde. Falls nicht anders vereinbart, ist die<br />
Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.<br />
3. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme<br />
bei den zuständigen Stellen zu veranlassen, da andernfalls<br />
Ansprüche gegen die Verkehrsträger und Versicherer entfallen. Diese<br />
Bedingungen gelten für fob-Verkäufe und sinngemäß für andere<br />
Verkäufe, insbesondere für franco-Schiff oder cif-Bezugshafen.<br />
Iserlohn, im Juli 2003