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Reichardt Seile · Hebetechnik · GmbH

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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Vertragsabschluss<br />

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden<br />

Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit<br />

ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht,<br />

wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen.<br />

Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere allgemeinen<br />

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.<br />

Gegenüber Nichtkaufleuten können vorliegende Geschäftsbedingungen<br />

nur durch vertragliche Vereinbarung abgeändert oder auf<br />

künftige Geschäfte erstreckt werden. Gegenüber Kaufleuten gelten<br />

diese Geschäftsbedingungen auch für künftige Folgegeschäfte mit der<br />

Maßgabe, daß wir uns Abänderungen bei künftigen Geschäften ausdrücklich<br />

vorbehalten. Alle unsere Angebote sind freibleibend und<br />

unverbindlich. Aufträge, Preisabreden und sonstige Vereinbarungen<br />

insbesondere auch soweit sie diese Verkaufsbedingungen ändern -<br />

werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.<br />

2. Preise, Zahlungsbedingungen<br />

2. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, bzw.<br />

die unserer bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste. Soweit sich die<br />

Kosten für Material, Löhne, Hilfsstoffe oder gesetzliche Abgaben aus<br />

von uns nicht zu vertetenden Gründen im Zeitraum zwischen<br />

Vertragsabschluß und Lieferung wesentlich erhöhen, sind wir berechtigt,<br />

den vereinbarten Preis unter Offenlegung der ursprünglichen<br />

Kalkulation soweit spezifischer Darlegung der Erhöhung der<br />

Kostenfaktoren entsprechend dem Umfang der Kostensteigerung zu<br />

deren Ausgleich zu erhöhen. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten sind wir<br />

hierzu nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluß und<br />

Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Nichtkaufleute sind in diesem<br />

Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle Zahlungen haben,<br />

sofern nicht anderes vereinbart, innerhalb 30 Tagen ab<br />

Rechnungsdatum ohne Abzug bar zu erfolgen. Skontoabzug ist nur bei<br />

ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Eigenakzepte und diskontfähige<br />

Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber<br />

an. Gutschriften, über Schecks und Wechsel erfolgen vorbehaltlich<br />

des Eingangs, abzüglich des gültigen Diskontsatzes, evtl.<br />

Bank- und Einzugsspesen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir<br />

über den Gegenwert verfügen können. Gegenüber Kaufleuten sind wir<br />

berechtigt, bei Überschreitung des Zahlungsziels Fälligkeitszinsen in<br />

Höhe von 5% zu verlangen. Bei Verzug des Käufers sind wir vorbehaltlich<br />

der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens berechtigt,<br />

Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der<br />

deutschen Bundesbank - mindestens jedoch 6% - zu verlangen. Der<br />

Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.<br />

Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verkaufs-, Lieferungs- und<br />

Zahlungsbedingungen sowie vom Käufer zu vertretendem Unvermögen<br />

wird die von diesem Verstoß betroffene Forderung sofort fällig.<br />

Entstehen nach Vertragsschluß begründete Zweifel an der<br />

Zahlungsfähigkeit des Käufers, die unsere Forderung gefährden, sind<br />

wir berechtigt, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausstehende<br />

Lieferungen auszuführen. Nach Setzung einer angemessenen<br />

Nachfrist mit Ablehnungsandrohung sind wir berechtigt, nach fruchtlosem<br />

Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz<br />

wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen<br />

oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.<br />

Kaufleute sind zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes<br />

nur hinsichtlich solcher Gegenforderung berechtigt, die auf demselben<br />

Vertragsverhältnis beruhen. Wir sind berechtigt, mit unseren<br />

Forderungen gegen den Käufer - gleich aus welchem Rechtsgrund -<br />

aufzurechnen.<br />

3. Eigentumsvorbehalt<br />

3. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller uns gegenüber<br />

dem Käufer - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus der<br />

Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Dies giit<br />

auch für solche Waren, auf deren Lieferung der Käufer seine Zahlung<br />

ausdrücklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der<br />

Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Käufer<br />

darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen<br />

normalen Geschäftsbedingungen und nur, solange er nicht im<br />

Verzug ist, veräußern. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist er<br />

nur mit der Maßgabe bemächtigt, daß die Forderung aus der<br />

Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderer Verfügung über die<br />

Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder<br />

Sicherheitsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die dem Käufer aus der<br />

Weiterveräußerung der (ggf. be- oder verarbeiteten) Vorbehaltswaren<br />

oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden<br />

Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer uns in Höhe des<br />

Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt ab. Sie dienen im selben<br />

Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Sofern der Wert der für<br />

uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr<br />

als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur<br />

Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Zur Abtretung der<br />

Forderungen an Dritte ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser<br />

Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns<br />

zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte<br />

und Unterlagen zu geben. Die Verarbeitung der gelieferten Waren<br />

erfolgt für uns, ohne daß hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei<br />

Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit<br />

anderen uns nicht gehörenden Gegenständen durch den Käufer steht<br />

uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache als<br />

Vorbehaltseigentum im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten<br />

Vorbehaltswaren zu dem Fakturenwert der anderen verarbeiteten<br />

Ware zu. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der gelieferten Sache<br />

setzt sich an der Sache fort. Erlischt der Eigentumsvorbehalt aus<br />

irgendwelchen Gründen, so tritt an dessen Stelle die daraus entstehende<br />

Forderung. Bei Zahlungsverzug des Käufers sowie bei nach<br />

Vertragsschluß eintretenden Umständen, die die Befriedigung unserer<br />

Forderung gefährden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In<br />

diesem Fall sind auf unser Verlangen die Waren unter unverzüglicher<br />

Übersendung einer Bestandsliste an uns herauszugeben. Die<br />

Rückforderung der Waren durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag.<br />

Unter diesen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Ware nach unserer<br />

Wahl im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und<br />

den Erlös auf den Kaufpreis zu verrechnen. Bei Pfändungen oder<br />

Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder an uns abgetretener<br />

Forderungen durch Dritte hat der Käufer auf unser Vorbehaltseigentum<br />

bzw. die Abtretung hinzuweisen und uns unverzüglich unter Übergabe<br />

der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren.<br />

Soweit die Intervention erfolgreich war und ihre Kosten vom Dritten<br />

nicht beizutreiben sind, trägt diese der Käufer. Die Rechte aus § 46 KO<br />

bestehen neben den vorhandenen Rechten. Der Käufer verzichtet auf<br />

die Rechte aus § 50 der Vergleichsordnung.<br />

4. Haftung<br />

4. Wir haften a) im kaufmännischen Verkehr und gegenüber juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlichrechtlichen<br />

Sondervermögen uneingeschränkt für Vorsatz. Wir haften<br />

darüber hinaus auch für grobe Fahrlässigkeit und für jede schuldhafte<br />

Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung ist hierbei auf<br />

den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt; die<br />

Begrenzung gilt nicht für den Fall eines groben Verschuldens der<br />

gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von uns, b) im nichtkaufmännischen<br />

Verkehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie<br />

jede schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle<br />

einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist, sofern die<br />

Verletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ist, die Haftung<br />

begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden.<br />

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

5. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten beider Vertragsteile - mit<br />

Ausnahme der Zahlungspflicht des Käufers - und Gerichtsstand für<br />

Verträge mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Iserlohn.<br />

Jedoch steht es uns frei, das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des<br />

Käufers anzurufen.<br />

6. Deutsches Recht, Teilunwirksamkeit<br />

5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG)<br />

ist ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser<br />

Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen<br />

Verpflichtungen eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten<br />

Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten,<br />

wenn sie die Unwirksamkeit dieser Bestimmung gekannt hätten.<br />

II Ausführung der Lieferung<br />

1. Lieferzeit<br />

5. Die angegebenen Liefertermine gelten ab Werk. Sie sind nur annähernd<br />

und verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des<br />

Käufers um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen<br />

Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluß in Verzug ist.<br />

Ist ein Liefertermin verbindlich zugesagt, so gilt er als eingehalten,<br />

wenn und soweit wir die Ware rechtzeitig versandt haben. Ist uns die<br />

Absendung ohne unser Verschulden oder das des Lieferwerks nicht<br />

möglich, oder sind die erforderlichen Versandinstruktionen, die vereinbarte<br />

Abnahme oder die Eröffnung eines Akkreditivs nicht rechtzeitig<br />

erfolgt, so gilt die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Meldung der<br />

Versandbereitschaft als eingehalten. Sollten wir selbst in Verzug geraten,<br />

muß der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach<br />

Ablauf dieser Frist kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten,<br />

als die Leistung fällig und die Ware bis zum Fristablauf nicht im rohen<br />

oder fertigen Zustand als versandbereit gemeldet worden ist.<br />

Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund leichter<br />

Fahrlässigkeit, sofern diese nicht vertragswesentliche Pflichten trifft,<br />

sind ausgeschlossen.<br />

2. Höhere Gewalt<br />

2. Nach Abschluß des Vertrages eingetretene Ereignisse höherer Gewalt<br />

berechtigt uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung - längstens<br />

jedoch für 4 Monate - zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.<br />

Ab einer Dauer der Behinderung von mehr als 4<br />

Monaten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwa<br />

erbrachte Vorleistungen sind von uns zurückzuerstatten. Der höheren<br />

Gewalt sind solche Umstände gleichzustellen, die uns die Lieferung<br />

wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Streik oder<br />

rechtmäßige Aussperrung, Feuer, von uns auch unter dem<br />

Gesichtspunkt des Übernahme-, Vorsorge-, oder<br />

Abwendungsverschulden nicht zu vertretende Maschinenbrüche oder<br />

Betriebsstörungen in unserem wie auch im Betrieb eines Zulieferers<br />

sowie unvorhersehbarer Mangel an Rohmaterial oder Brennstoffen.<br />

Unser Rücktrittsrecht nach Satz 1 besteht nicht bei<br />

Lieferungsverzögerungen infolge von Arbeitskämpfen. Der Käufer kann<br />

von uns unter Setzung einer angemessenen Frist die Erklärung verlangen,<br />

ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern<br />

wollen. Erklären wir uns nicht fristgerecht, so kann der Käufer vom<br />

Vertrag zurücktreten.<br />

3. Teillieferung, Dauerabschluss, Abschlussüberschreitung<br />

3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Bei<br />

Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und<br />

Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen rechtzeitig aufzugeben,<br />

andernfalls sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt,<br />

selbst einzuteilen und zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder<br />

wegen des nicht rechtzeitig freigegebenen oder spezifizierten Teils von<br />

dem gesamten noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten<br />

und Schadensersatz zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch<br />

die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur<br />

Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet. Etwa<br />

über die Abschlußmenge hinaus gelieferte Ware werden wir, sofern<br />

keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, zu dem bei der letzten<br />

Lieferung gültigen Tagespreis oder dem Abschlußpreis berechnen.<br />

4. Abnahme<br />

3. Sind besondere Gütevorschriften vereinbart, oder geht die Ware in das<br />

Ausland, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf dem<br />

Lieferwerk nach Meldung der Versandbereitschaft innerhalb von<br />

5 Werktagen zu prüfen und abzunehmen. Die personellen Abnahmekosten<br />

trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten tragen wir.<br />

Nimmt der Käufer die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft<br />

nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so sind wir berechtigt,<br />

die Ware einzulagern und die uns hierdurch entstehenden eigenen bzw.<br />

Fremdlagerkosten zu berechnen oder die Ware nach Setzung einer<br />

angemessenen Nachfrist auf Kosten des Käufers an diesen zu versenden.<br />

Die Ware gilt dann mit der Absendung oder Einlagerung als abge-<br />

nommen.<br />

5. Verpackung<br />

5. Soweit der Versand auf Haspel erfolgen muß, werden diese in<br />

Rechnung gestellt und sind mitzubezahlen. Rundhaspel werden, wenn<br />

sie innerhalb zweier Jahre kostenfrei zurückgesandt werden, und im<br />

guten Zustand im Werk eintreffen, zu 2/3 des in Rechnung gestellten<br />

Wertes gutgeschrieben. Nach Ablauf von zwei Jahren können Sie nur<br />

nach besonderer Verständigung zurückgenommen werden.<br />

Kreuzhaspel werden nicht zurückgenommen. Die Verpackung wird mitgewogen.<br />

Die Berechnung der Lieferung in Ringen, ohne Haspel, erfolgt<br />

brutto für netto, wenn nach Gewicht verkauft wird. Bei Verkäufen nach<br />

Metern wird für die Verpackung zwei von Hundert des<br />

Rechnungswertes der Lieferung, mindestens aber € 5,– berechnet.<br />

6. Versand und Gefahrübergang<br />

6. Versandbereit gemeldetes Material muß unverzüglich entsprechend der<br />

Lieferanschrift zum Versand abgerufen werden, andernfalls sind wir<br />

ohne weiteres berechtigt, es auf Kosten des Käufers nach unserem<br />

Ermessen einzulagern, sowie es sofort nach Meldung der<br />

Versandbereitschaft als ab Werk geliefert zu berechnen. Ist LKW-<br />

Abholung vorgesehen und wird das Material nicht innerhalb von<br />

5 Tagen nach unserer - dem vereinbarten Liefertermin entsprechenden<br />

- Meldung der Versandbereitschaft abgeholt, sind wir berechtigt, die<br />

Ware nach eigener Wahl selbst zum Versand zu bringen. Die gesetzlichen<br />

Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Mit der<br />

Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter geht die<br />

Gefahr - einschließlich einer Beschlag-nahme - in jedem Falle - auch<br />

bei fob oder cif-Geschäften - auf den Käufer über. Versandwege,<br />

Beförderungs- und Schutzmittel sind unserer Wahl vorbehalten.<br />

Schutzmittel, gedeckte- und Spezialwagen werden hierbei besonders<br />

berechnet.<br />

7. Mängel, Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware<br />

6. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer<br />

äußerlich erkennbare Fehler innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der<br />

Ware schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Für Nichtkaufleute gilt bei<br />

offensichtlichen Mängeln eine Anzeigefrist von 14 Tagen ab<br />

Warenempfang. Innerhalb dieser Frist nicht erkennbare Mängel sind<br />

nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder<br />

Verarbeitung in vorgenannter Form anzuzeigen (es gilt die gesetzliche<br />

Gewährleistungspflicht). Bei berechtigten Beanstandungen sind wir<br />

nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder unter Rücknahme der<br />

mangelhaften Ware zur Nachlieferung fehlerfreier Ware verpflichtet<br />

oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe<br />

Fahrlässigkeit zur Last. Bei verzögerter oder unterlassener<br />

Nachlieferung oder bei Fehlschlag der Nachbesserung sowie bei<br />

Mängeln der nachgelieferten Ware ist der Käufer berechtigt,<br />

Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung<br />

des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche<br />

sind ausgeschlossen, ausgenommen in den Fällen<br />

des Satzes 1 des vorstehenden Absatzes, sowie bei Arglist und den<br />

Vertragszweck wesentlich gefährdenden Vertragspflichtverletzungen<br />

von uns. Mängel eines Teils der Lieferung bemächtigen nur dann zur<br />

Beanstandung der gesamten Lieferung, wenn eine Trennung von mangelhafter<br />

und mangelfreier Ware nicht in zumutbarer Weise möglich ist.<br />

Gewährleistungsansprüche können nicht geltend gemacht werden,<br />

wenn der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von der Berechtigung<br />

der Beanstandung zu überzeugen. Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz<br />

bleiben unberührt. Die vorstehenden Bestimmungen<br />

gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.<br />

8. Rückgabe<br />

6. Ordnungsgemäß gelieferte Produkte werden von uns nur in<br />

Ausnahmefällen und im Rahmen der Möglichkeiten zurückgenommen,<br />

wenn diese sich in einwandfreiem Zustand befinden und nicht aus<br />

einer Auftragsfertigung stammen. An Kosten berechnen wir 25 % des<br />

Warenwertes, mindestens aber € 50,–.<br />

9. Maße, Gewichte, Güte<br />

6. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN-Vorschriften<br />

oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden von den<br />

Wiegemeistern auf unseren geeichten und unter laufender Kontrolle<br />

stehenden Waagen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend.<br />

Bei Lieferung in Wagenladungen ist das Gesamtgewicht für die<br />

Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen<br />

Einzelgewichten sind verhältnismäßig auf diese zu verteilen. Der<br />

Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.<br />

III Zusätzliche Bedingungen für Exportgeschäfte<br />

1. Soweit nicht diese Verkaufsbedingungen oder besondere Vereinbarungen<br />

etwas anderes bestimmen, gelten für unsere Verkaufsverpflichtungen<br />

die in den incoterms festgelegten internationalen<br />

Handelsklauseln in der am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Form.<br />

2. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise.<br />

Unsere Preise setzen normale, unbehinderte Transportverhältnisse, bei<br />

Beförderung auf dem Wasserweg, z. B. unbehinderte Schiffahrt, voraus.<br />

Mehrkosten, die durch unvollständige Ladung oder Behinderung der<br />

Transportverhältnisse entstehen, trägt der Käufer. Zölle, Konsulatskosten,<br />

Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten werden,<br />

wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach<br />

Vertragsschluß erhöhen oder falls sie neu entstehen, insoweit vom<br />

Käufer getragen. Das gleiche gilt für die Mehrkosten, die dadurch entstehen,<br />

daß der Versand auf einem anderen als dem vorgesehenen<br />

Transportweg erforderlich wurde. Falls nicht anders vereinbart, ist die<br />

Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.<br />

3. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme<br />

bei den zuständigen Stellen zu veranlassen, da andernfalls<br />

Ansprüche gegen die Verkehrsträger und Versicherer entfallen. Diese<br />

Bedingungen gelten für fob-Verkäufe und sinngemäß für andere<br />

Verkäufe, insbesondere für franco-Schiff oder cif-Bezugshafen.<br />

Iserlohn, im Juli 2003

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