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DStV-Forum 04/2012<br />

TB-Nr.: 18/12<br />

Reformansätze zum Reisekostenrecht - Jetzt nicht den Mut verlieren!<br />

Bereits seit Jahren fordern Wirtschaft und Steuerexperten eine umfassende Reformierung des<br />

als zu kompliziert bezeichneten und mit gewaltigem Bürokratieaufwand verbundenen<br />

Reisekostenrechts. Dieser Notwendigkeit sah sich nunmehr auch die Bundesregierung<br />

verbunden und fasste unlängst im Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (BT-<br />

Drs. 17/5125) das Ziel, eine Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts<br />

herbeizuführen. Als Grundlage weiterer Diskussionen beauftragte sie das Bundesministerium<br />

der Finanzen (BMF) damit, mögliche Vereinfachungsansätze herauszuarbeiten. Die hierfür<br />

vom BMF einberufene Projektgruppe hatte im August 2011 Länder, Ressorts und Verbände<br />

zu einem fachlichen Gedankenaustausch eingeladen, an dem der Deutsche<br />

Steuerberaterverband e.V. (DStV) durch seinen Präsidenten StB/WP Dipl.-Kfm. Hans-<br />

Christoph Seewald sowie Geschäftsführer RA/StB Norman Peters vertreten war. Ihre<br />

Empfehlungen und Vorschläge hat die Projektgruppe nun im "Bericht zu Reformansätzen und<br />

Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechts ʺ (30.12.2011)<br />

zusammengefasst und dem Bundestag am 24.1.2012 zur weiteren Beratung vorgelegt.<br />

Ein häufiger Kritikpunkt im Zusammenhang mit Überlegungen zur Neukonzeption des<br />

Reisekostenrechts beruht auf der fehlenden gesetzlichen Definition der "regelmäßigen<br />

Arbeitsstätte". Die vielfach in der Literatur vertretene Auffassung, dass ein Arbeitnehmer je<br />

Dienstverhältnis nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann, wurde im vergangenen<br />

Jahr durch drei Urteile vom 9.6.2011 vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt. Der BFH hatte<br />

sich insoweit erstmals entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung geäußert und damit einen<br />

entscheidenden Schritt in Richtung Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts getan.<br />

Mit dem BMF-Schreiben vom 15.12.2011 hat das Bundesministerium auf die Urteile des BFH<br />

reagiert und bis zu einer grundlegenden Neuerung des Reisekostenrechts erste Regelungen<br />

zur Auslegung einer regelmäßigen Arbeitsstätte getroffen. Die BMF-Projektgruppe greift diese<br />

Kriterien auf und skizziert, entsprechend der Klassifikation des Reisekostenbegriffs,<br />

Vereinfachungsvorschläge in den Bereichen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen<br />

und Übernachtungskosten.


Dabei liegt der Fokus einer steuerlichen Vereinfachung im Bereich der Fahrtkosten klar in<br />

der Herausarbeitung einer gesetzlichen Definition des bislang unbestimmten Rechtsbegriffs<br />

"regelmäßige Arbeitsstätteʺ. Nach dem Vorschlag der Projektgruppe soll hierfür künftig in eine<br />

ʺerste Tätigkeitsstätte" und "übrige Tätigkeitsstättenʺ unterschieden werden . Der DStV<br />

begrüßt ausdrücklich eine gesetzliche Verankerung des Begriffs regelmäßige Arbeitsstätte.<br />

Diese Regelung bedarf jedoch keiner erneuten Umschreibung des Rechtsbegriffs durch<br />

Unterscheidung in erste bzw. übrige Tätigkeitsstätte/n. Lediglich eine gezielt auf dem Begriff<br />

der regelmäßigen Arbeitsstätte basierende Definition wird künftig zur Rechtssicherheit und<br />

damit Vereinfachung beitragen. In diesem Zusammenhang sollen auch weitere bislang<br />

unbestimmte Begrifflichkeiten, wie "weiträumiges Arbeitsgebietʺ, ʺFahrtätigkeit" und<br />

"Einsatzwechseltätigkeitʺ, künftig gesetzlich geregelt werden.<br />

Als Diskussionsgrundlage für Vereinfachungen im Bereich der<br />

Verpflegungsmehraufwendungen stellen die Projektmitarbeiter des BMF folgende vier<br />

Modelle vor, die einen Abbau des Bürokratieaufwands aus der dreistufigen Staffelung der<br />

Mindestabwesenheitszeiten zum Ziel haben:<br />

eintägig<br />

Auswärtstätigkeit Modell I* Modell II*<br />

Pauschbeträge<br />

Modell III*<br />

Modell IV<br />

(Variante a) (Variante b)<br />

Mindestabwesenheit<br />

8 Stunden - 6 Euro - 6 Euro 6 Euro<br />

10 Stunden 9 Euro - - - -<br />

12 Stunden - - 12 Euro - -<br />

14 Stunden - - - 12 Euro 12 Euro<br />

mehrtägig An-/Abreisetag 9 Euro 6 Euro 12 Euro 6 Euro 12 Euro<br />

Zwischentage 24 Euro 24 Euro 24 Euro 24 Euro 24 Euro<br />

*Bei den Modellen I-III können zusätzlich ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit auch bis zu 6 Euro täglich oder bis zu<br />

90 Euro mtl. vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert werden.


Die vorliegende zusammengefasste Darstellung verdeutlicht, dass sich das Modell IV im<br />

Bereich der mehrtägigen Auswärtstätigkeit noch einmal in zwei Varianten unterscheidet.<br />

Während Variante a) für An- und Abreisetage ohne weitere Prüfung lediglich einen<br />

Verpflegungspauschbetrag von jeweils 6 Euro vorsieht, beträgt selbiger in Variante b) jeweils<br />

12 Euro. Dass allein aufgrund dieser Begünstigung das Modell IV, Variante b) eine<br />

entsprechend „… höhere Zustimmung durch einen großen Teil der Betroffenen“ erwarten<br />

lässt, bleibt auch den Mitarbeitern des BMF-Projekts nicht unbemerkt.<br />

Da, unabhängig von dieser betraglichen Unterscheidung, beide Varianten des Modell IV,<br />

insbesondere im Bereich der eintägigen Auswärtstätigkeit, keinen Vereinfachungseffekt zum<br />

bisher geltenden Recht aufweisen, tragen sie im Vergleich zu den weiteren Vorschlägen am<br />

wenigsten zur Erreichung des Reformziels bei. Zugleich ist ein Vorschlag, der erst ab einer<br />

Mindestabwesenheitszeit von 12 Stunden bzw. 14 Stunden greift (Modell III), nach Auffassung<br />

des DStV unangemessen. Auch ein Verpflegungspauschbetrag von 6 Euro bei einer<br />

Abwesenheitszeit von mindestens 8 Stunden ohne weitere Staffelung (Modell II) ist nicht mehr<br />

zeitgemäß. Zum einen ergibt sich eine erhebliche Schlechterstellung von Personen, die<br />

gegenwärtig 14 Stunden oder mehr beruflich auswärts tätig sind. Zum anderen haben die<br />

Verpflegungspauschalen seit der Euro-Einführung im Jahre 2002 keine betragliche<br />

Anpassung erfahren. Allein unter Berücksichtigung der inflationären Entwicklung ist es somit<br />

fraglich, ob ein Betrag von 6 Euro, der nunmehr seit 10 Jahren in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG<br />

verankert ist, noch als realitätsgerecht gilt.<br />

Generell kann eine Vereinfachung im Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen nur durch<br />

eine strikte Abschaffung der bislang geltenden Staffelung erfolgen, wie diese beispielsweise<br />

im Rahmen des Modell I zum Ausdruck kommt. Da der damit einhergehende Bürokratieabbau<br />

nicht allein der Wirtschaft, sondern zugleich auch dem Fiskus zugutekommt, sieht der DStV<br />

hingegen einen Pauschbetrag von 12 Euro bei eintägiger Auswärtstätigkeit ab einer<br />

Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden bzw. 10 Stunden (ohne weitere Staffelung) sowie bei<br />

mehrtägiger Auswärtstätigkeit an An- und Abreisetagen für absolut gerechtfertigt.<br />

Zwischentage bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit sind weiterhin mit 24 Euro anzusetzen. Eine<br />

Reform im Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen darf sich keinesfalls zuungunsten<br />

der Steuerpflichtigen auswirken. Da sich mögliche Steuermindereinnahmen aus dem<br />

vorbezeichneten Vorschlag jedoch mit den im Zuge eines umfassenden Bürokratieabbaus<br />

ermöglichten Einsparungen seitens der Finanzverwaltung kompensieren lassen, läuft diese<br />

modifizierte Variante des Modell I unseres Erachtens schlussendlich auf eine Win-win-<br />

Situation hinaus.


Weitere Vereinfachungen strebt die Projektgruppe bei der Dreimonatsfrist an. Entgegen der<br />

von den Verbänden vorgeschlagenen gänzlichen Abschaffung der Dreimonatsfrist, beschränkt<br />

sich der Vorschlag jedoch bislang nur auf den Verzicht der Besteuerung des geldwerten<br />

Vorteils für den Fall der unentgeltlichen bzw. verbilligten Verpflegung bei gleichzeitigem<br />

Ausschluss bzw. Begrenzung des Werbungskostenabzugs.<br />

Im Bereich der Übernachtungskosten liegt der Schwerpunkt der Vereinfachung in der<br />

Abschaffung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Hier soll zukünftig eine Orientierung an den<br />

tatsächlich geleisteten Aufwendungen mit flächen- und betragsmäßiger Begrenzung erfolgen.<br />

Weitere Rechtssicherheit soll auch in diesem Bereich durch gesetzliche Definitionen der<br />

Begriffe ʺWohnungʺ und "Unterkunftʺ geschaffen werden.<br />

Der geforderte Bürokratieabbau wird bei beherzter Umsetzung infolge erheblicher<br />

Arbeitserleichterungen auch hinreichende Einsparungen aufseiten der Finanzverwaltung mit<br />

sich bringen. Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber in den anstehenden<br />

Beratungen jetzt nicht den Mut verliert.

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