u. Industriepark Obere Tratt BA - im Markt Luhe-Wildenau
u. Industriepark Obere Tratt BA - im Markt Luhe-Wildenau
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FESTSETZUNGEN COPLAN AG<br />
<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
V:\daten\<strong>Luhe</strong>_<strong>Wildenau</strong>\31833_<strong>Obere</strong>_<strong>Tratt</strong>_<strong>BA</strong>_02__B_Plan\0300_Projektergebnisse\2010-11-22_BP_Festsetzungen_sw.doc<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Rathausplatz 1, 92706 <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Festsetzungen<br />
Bebauungsplan mit eingearbeitetem<br />
Grünordnungsplan<br />
„Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
in <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Stand: 09.03.2009<br />
Änderung a: 03.08.2009<br />
Änderung b: 25.01.2010<br />
Änderung c: 06.09.2010<br />
COPLAN AG, Eggenfelden<br />
Dipl.-Ing. (FH) Landschaftsarchitektin, Stadtplanerin Karin Ecker<br />
31833<br />
COPLAN AG: Karl-Rolle-Straße 43, 84307 Eggenfelden Tel. (0 87 21) 7 05-0<br />
Fax (0 87 21) 7 05-1 05
FESTSETZUNGEN COPLAN AG<br />
<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
Genehmigungsfassung<br />
Bebauungsplan mit eingearbeitetem Grünordnungsplan<br />
„Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> 02<br />
Entwurfsverfasser:<br />
COPLAN AG<br />
Karl-Rolle-Straße 43, 84307 Eggenfelden<br />
Postfach 12 25, 84302 Eggenfelden<br />
Eggenfelden, den 06.09.2010<br />
.....................................................................<br />
Dipl.-Ing. (FH) Karin Ecker<br />
Landschaftsarchitektin, Stadtplanerin<br />
Anerkannt:<br />
<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Rathausplatz 1<br />
92706 <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
V:\daten\<strong>Luhe</strong>_<strong>Wildenau</strong>\31833_<strong>Obere</strong>_<strong>Tratt</strong>_<strong>BA</strong>_02__B_Plan\0300_Projektergebnisse\2010-11-22_BP_Festsetzungen_sw.doc<br />
<strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong>, den 22.11.2010<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
..............................................................<br />
1. Bürgermeister Dr. Preißer
FESTSETZUNGEN COPLAN AG<br />
<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
1. PLANLICHE FESTSETZUNGEN<br />
1.1 ART UND MASS DER <strong>BA</strong>ULICHEN NUTZUNG<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1-21 BauNVO)<br />
1.1.1 ART DER <strong>BA</strong>ULICHEN NUTZUNG (§ 1-11 BauNVO)<br />
1.1.1.1<br />
1.1.1.2<br />
1.1.1.3<br />
Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO<br />
Industriegebiet nach § 9 BauNVO<br />
Sondergebiet nach §11 BauNVO<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
1.1.2 MASS DER <strong>BA</strong>ULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 - 21<br />
BauNVO)<br />
Die zulässigen Nutzungen mit Flächenbegrenzungen wie unter Punkt 1.1.2.3 (SO Autohof)<br />
beziehen sich auf den gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes.<br />
Zulässig sind nur Einzelhandelsbetriebe, die sowohl <strong>im</strong> Einzelnen, als auch in ihrer<br />
Gesamtheit betrachtet kein Einzelhandelsgroßprojekt nach §11 Abs. 3 BauNVO darstellen,<br />
d.h. auf die Größe bezogen max<strong>im</strong>al bis zu 1.200m² Geschossfläche bzw. 800m²<br />
Verkaufsfläche und betriebsbezogen in der Regel nicht mehr als drei Geschäfte als<br />
einheitlich geplante oder gewachsene Verkaufseinheit umfassen.<br />
Festsetzung durch das Schema der Nutzungsschablone <strong>im</strong> Plan:<br />
• Grundflächenzahl GRZ (als Höchstmaß) z.B. GRZ 0,6<br />
• Wandhöhe traufseitig z.B. TW 8,5<br />
• Zahl der Vollgeschosse (als Höchstmaß) z.B. II = 2 Vollgeschosse<br />
• Dachform<br />
• Emmissionskontingente tags und nachts in dB(A)/m²; Einzelfallprüfung<br />
ist stets erforderlich.<br />
V:\daten\<strong>Luhe</strong>_<strong>Wildenau</strong>\31833_<strong>Obere</strong>_<strong>Tratt</strong>_<strong>BA</strong>_02__B_Plan\0300_Projektergebnisse\2010-11-22_BP_Festsetzungen_sw.doc Seite 1 von 18
FESTSETZUNGEN COPLAN AG<br />
<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
1.1.2.1 Festsetzungen zum Gewerbegebiet GE<br />
Baugebiet:<br />
GE<br />
GRZ: 0,6<br />
Zahl der Vollgeschosse:<br />
1.1.2.2 Festsetzungen zum Industriegebiet GI<br />
---<br />
Nummer des Baugebietes<br />
z.B. 09<br />
TW: 8,5<br />
Dachform:<br />
z.B. SD = Satteldach<br />
z.B. PD = Pultdach<br />
z.B. TD = Tonnendach<br />
z.B. FD = Flachdach<br />
LEK tags / LEK nachts (gem. Festsetzung 3.5.3)<br />
Baugebiet:<br />
GI<br />
GRZ: 0,6<br />
Zahl der Vollgeschosse:<br />
---<br />
Nummer des Baugebietes<br />
z.B. 01<br />
TW: 9,5<br />
Dachform:<br />
z.B. SD = Satteldach<br />
z.B. PD = Pultdach<br />
z.B. TD = Tonnendach<br />
z.B. FD = Flachdach<br />
LEK tags / LEK nachts (gem. Festsetzung 3.5.3)<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
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<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
1.1.2.3 Festsetzungen zum Sondergebiet Autohof<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
Dieses Sondergebiet dient sowohl der Nutzung als Autohof mit den<br />
begleitenden Einrichtungen Vergnügungsstätte Motel, als auch gewerblicher<br />
Nutzung.<br />
Zulässig sind nur:<br />
• Autohof oder Tankstellen<br />
• Motel mit einer Betriebswohnung nach §8 (3) Nr. 1 BauNVO<br />
• Spielothek, bis 1.200 m²<br />
• alle Gewerbebetriebe gemäß §8 (2) BauNVO<br />
• Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m² und einer<br />
Nutzfläche von 1.050 m²<br />
• 2 Fachmärkte mit einem <strong>Markt</strong> 1 mit einer Verkaufsfläche von 200 m² bei<br />
240 m² Nutzfläche und einem <strong>Markt</strong> 2 mit einer Verkaufsfläche von 420<br />
m² und einer Nutzfläche von 480 m²<br />
• Gastronomie<br />
Baugebiet:<br />
SO<br />
GRZ: 0,6<br />
Zahl der Vollgeschosse:<br />
---<br />
Nummer des Baugebietes<br />
z.B. 01<br />
TW: 9,5<br />
Dachform:<br />
z.B. SD = Satteldach<br />
z.B. PD = Pultdach<br />
z.B. TD = Tonnendach<br />
z.B. FD = Flachdach<br />
LEK tags / LEK nachts (gem. Festsetzung 3.5.3)<br />
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<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
1.2 <strong>BA</strong>UWEISE, <strong>BA</strong>UGRENZEN, STELLUNG DER <strong>BA</strong>ULICHEN ANLAGEN<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und §§ 22 u. 23 BauNVO)<br />
1.2.1<br />
1.2.2<br />
Baugrenze mit den nach § 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB überbaubaren<br />
Grundstücksflächen mit eingeschränkter Bebaubarkeit in der<br />
Baubeschränkungszone (siehe Festsetzung 1.8.3)<br />
Für die überbaubare Grundstücksfläche ist keine Bauweise festgesetzt<br />
1.3 VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />
1.3.1<br />
1.3.2<br />
1.3.3<br />
Öffentliche Straßenverkehrsfläche bestehend / geplant mit Angabe der<br />
Regelausbaubreite. Eine geringfügige Abweichung in Kurvenbereichen und<br />
Ausfahrten ist zulässig. Die Zufahrten zu den Grundstücken erfolgen nach<br />
Einteilung der Parzellierung. Pro Parzelle sind max. 2 Zufahrten zulässig.<br />
Fuß- und Radweg bestehend / geplant mit Angabe der Regelausbaubreite.<br />
Eine geringfügige Abweichung bei Kurven usw. ist zulässig.<br />
Sichtdreieck.<br />
Im Bereich der Sichtflächen ist keine Bebauung, Bepflanzung oder sonstige<br />
Sichtbehinderung von mehr als 0.80 m Höhe über den Verbindungslinien der<br />
Fahrbahn zulässig.<br />
1.3.4 Die Stellflächen für PKW sind wasserdurchlässig auszuführen.<br />
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Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
1.4. FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4, §9 Abs. 1 Nr. 12,<br />
14 und Abs. 6 BauGB)<br />
1.4.1<br />
„2x100m³<br />
Löschbehälter für<br />
Feuerwehr“<br />
1.4.2<br />
„Pumpwerk<br />
Schmutzwasser“<br />
1.4.3<br />
Fläche für die Ver- und Entsorgung von Wasseranlagen mit entsprechend<br />
näherer Bezeichnung<br />
Geplante Entnahmefläche für Feuerwehrlöschwasser (je 2 x 100 m³)<br />
Fläche für die Ver- und Entsorgung von Wasseranlagen mit entsprechend<br />
näherer Bezeichnung<br />
Geplantes Pumpwerk Schmutzwasser, unterirdisch<br />
Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen – Transformatorenstation - der<br />
E.ON Bayern AG, Fläche max. 35m²<br />
1.5 HAUPTVERSORGUNGS- UND HAUPTABWASSERLEITUNG (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 und<br />
Abs. 4, §9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)<br />
1.5.1<br />
1.5.2<br />
1.5.3<br />
Oberirdische 20 KV - Freileitung Strom (E.ON Bayern AG) mit<br />
Sicherheitszonen<br />
Eine Bebauung <strong>im</strong> Bereich der Sicherheitszone ist nur bedingt, d.h.<br />
höhenmäßig beschränkt, möglich. Von allen Bauten innerhalb und an diese<br />
Zone angrenzend sind alle Bauvorhaben zur Überprüfung des Abstandes<br />
und zur Festlegung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vor<br />
Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahren an die E.ON zu übermitteln.<br />
Gehölze innerhalb des Schutzzonenbereiches dürfen nur eine Höhe von<br />
2,50m als max. Aufwuchshöhe erreichen.<br />
Unterirdische 20 KV Kabelleitung, Strom (E.ON Bayern AG)<br />
Unterirdische Kabelleitung der Deutschen Telekom Netzproduktion<br />
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<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
1.6 FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)<br />
1.6.1<br />
1.6.2<br />
1.6.3<br />
1.6.4<br />
1.6.5<br />
1.6.6<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
Fläche zur Herstellung einer dauerfeuchten Mulde zur Rückhaltung,<br />
Teilversickerung und Ableitung von Oberflächenwasser<br />
Fläche zur Herstellung einer dauerfeuchten Mulde zur Rückhaltung,<br />
Teilversickerung und Ableitung von Oberflächenwasser mit Entnahmestelle<br />
für Feuerwehr (Grundeinstau)<br />
vorhandene Entwässerungsgräben mit geplanter Aufweitung, mit Angabe der<br />
Fließrichtung. Die Gräben sind offen zu halten, Verrohrungen / Durchlässe<br />
bei Straßenquerungen sind zulässig.<br />
Auf den Böschungsflächen der Entwässerungsgräben sind keine<br />
abflussbehindernden Pflanzungen vorzunehmen.<br />
geplante Mulden zur Straßenentwässerung mit Angabe der Fließrichtung,<br />
nicht lagegenau<br />
Geplante Mulde zur Straßenentwässerung an der GV-Straße, Planung in<br />
einem anderen Verfahren, nicht lagegenau<br />
Faktisches Überschwemmungsgebiet für HQ 100<br />
Im Überschwemmungsgebiet sind bauliche Anlagen (z.B. Parkplatz,<br />
Regenrückhaltebecken) max<strong>im</strong>al geländegleich (bezogen auf den<br />
Urzustand) zu erstellen.<br />
1.7 GRÜNORDNUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 25 BauGB)<br />
1.7.1<br />
1.7.2<br />
Öffentliche Grünfläche an den Erschließungsflächen und Gräben in<br />
Schotterrasen (überfahrbar) oder Landschaftsrasen<br />
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur<br />
Entwicklung von Natur und Landschaft.<br />
Flächen zum Schutz, zum Erhalt und zur Entwicklung von ökologisch<br />
wertvollen Flächen (Ausgleichsflächen). Als Pflegemaßnahmen ist 1x bzw. 2x<br />
<strong>im</strong> Jahr die Mahd festgesetzt.<br />
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<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
1.7.3<br />
1.7.4<br />
1.7.5<br />
1.7.6<br />
1.7.7<br />
1.7.8<br />
1.8 SONSTIGE PLANZEICHEN<br />
1.8.1<br />
1.8.2<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
Pflanzung Einzelbaum auf öffentlicher Fläche als Straßenbaum gemäß<br />
Textlichen Festsetzungen Punkt 3.6.2. Die <strong>im</strong> Plan festgesetzten Standorte<br />
sind geringfügig verschiebbar. Eine Pflanzfläche von mind. 6 m² Größe ist zu<br />
bewerkstelligen.<br />
Pflanzung Einzelbaum auf öffentlicher Grünfläche gemäß Textlichen<br />
Festsetzungen Punkt 3.6.2. Die <strong>im</strong> Plan festgesetzten Standorte sind<br />
geringfügig verschiebbar. Eine Pflanzfläche von mind. 6 m² Größe ist zu<br />
bewerkstelligen.<br />
Gehölz Gruppen an den Entwässerungsgräben, Arten nach 3.6.2 Pflanzung<br />
von Hecken mind. 2-reihig, mind. je 50m² nach Abst<strong>im</strong>mung mit unterer<br />
Naturschutzbehörde und Wasserwirtschaft. Auf öffentlichen Grünflächen sind<br />
einhe<strong>im</strong>ische Gehölze aus autochthonem Pflanzmaterial gem. dem<br />
Herkunftsgebiet zu verwenden.<br />
Private Grünfläche mit Pflanzgebot<br />
Randliche Baugebietseingrünung mit 2-reihiger Feldgehölzhecke und<br />
Baumanteil 5% nach Punkt 3.6.2 auf den Baugrundstücken, die Durchführung<br />
hat <strong>im</strong> Zuge der Erschließungsmaßnahmen zu erfolgen.<br />
Pflegeweg vorhanden bzw. geplant in Schotterbauweise mit Angabe der<br />
Regelausbaubreite. Eine geringfügige Abweichung in Kurven usw. ist zulässig.<br />
(Pflege der Gräben und Grünflächen)<br />
Biotopfläche mit Angabe der Nummer des Biotops<br />
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 7<br />
BauGB)<br />
Bauverbotszone für die A 93 gemäß §9 Abs. 1 FStrG<br />
Es dürfen keine Hochbauten errichtet oder Abgrabungen bzw. Aufschüttungen<br />
durchgeführt werden, spätestens vor Beginn entsprechender Arbeiten ist die<br />
Zust<strong>im</strong>mung der Straßenbauverwaltung (Autobahndirektion Nordbayern,<br />
Dienststelle Bayreuth) einzuholen.Stellplätze innerhalb der 40m<br />
Bauverbotszone dürfen nicht überbaut oder überdacht werden.<br />
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<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
1.8.3<br />
1.8.4<br />
1.8.5<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
Baubeschränkungszone für die A 93<br />
In dieser Zone bedürfen bauliche Anlagen der Zust<strong>im</strong>mung der<br />
Straßenbauverwaltung (Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle<br />
Bayreuth).<br />
Bodendenkmal gem. Bayerisches Landesdenkmalamt für Denkmalpflege<br />
Nr. 6438 – 0032<br />
„Funde der Urnenfelderzeit am südwestlichen Rand des Baugebietes“<br />
Ausgangspunkt mit Richtungssektoren A,B und C mit festgesetzten<br />
Zusatzkontingenten LEK,ZUS zur Erhöhung der Emissionskontingente LEK<br />
gemäß Festsetzung zum Lärmschutz unter Punkt 3.5.3<br />
2. SONSTIGE DARSTELLUNGEN UND<br />
KENNZEICHNUNGEN<br />
Bestehende Baukörper innerhalb und außerhalb Geltungsbereich<br />
(Wohngebäude, gewerbliche Gebäude, Nebengebäude)<br />
Flurstücksgrenze mit Grenzstein<br />
Vorgeschlagene, geplante Grundstücksgrenzen<br />
Flurstücks-Nummer<br />
Der bestehende Bebauungsplan <strong>BA</strong> I ist schwarz / weiß <strong>im</strong><br />
Anschluss an die Planung mit dargestellt.<br />
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<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
3. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
3.1 FESTSETZUNGEN ZUR <strong>BA</strong>ULICHEN GESTALTUNG<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
Dachgestaltung: Dachverlauf parallel zu Gebäudelängsseite.<br />
Zulässige Dachneigung für Sattel- und Pultdächer: 10 - 24°<br />
Leicht geneigte Dächer bzw. Flachdächer sind bei einer Dachneigung von<br />
bis zu 5° zulässig.<br />
Dachdeckung: Es sind naturrote und mattgraue Dachdeckungen zulässig.<br />
Zink, Kupfer oder Blei als Dachdeckungsmaterial ist aus Gründen des<br />
Gewässerschutzes ausgeschlossen.<br />
Photovoltaikanlagen auf Dächern oder Fassaden sind wünschenswert und<br />
zulässig. Sie dürfen den Verkehr der Autobahn inkl. Zubringer in keiner<br />
Weise beeinträchtigen.<br />
Eine Dachbegrünung ist zulässig.<br />
Firstverlauf: Firstverlauf parallel zur Gebäudelängsseite<br />
Firsthöhe: Die Firsthöhe bei Sattel- oder Pultdächern (FH) wird ab der max. Wandhöhe<br />
TW mit max. 3,50m festgelegt. Die Stichhöhe (FH) für Tonnendächer wird ab<br />
der max. Wandhöhe TW mit max. 7,0m festgelegt.<br />
Fassadengestaltung: Außer Putz- und Holz sind Fassadenverkleidungen aus Faserzement oder<br />
Metall zulässig.<br />
Werbeanlagen: Für Werbeanlagen gilt die BayBO in der jeweils gültigen Fassung.<br />
Werbeanlagen innerhalb der Bauverbotszone sind nicht erlaubt, in der<br />
Baubeschränkungszone gemäß Festsetzung 1.8.3 eingeschränkt erlaubt.<br />
Auf §33 StVO wird verwiesen.<br />
Werbeanlagen, welche bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und<br />
Leichtigkeit des Verkehrs darstellen, dürfen nicht errichtet werden.<br />
Beleuchtung Beleuchtungen sind so anzubringen, dass Verkehrsteilnehmer auf der <strong>BA</strong>B<br />
A 93 und der Anschlussstelle <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong> nicht geblendet werden.<br />
3.2 <strong>BA</strong>UHÖHEN (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 18 BauNVO)<br />
Gebäudehöhe: Die Gebäudehöhe wird definiert als die zulässige Wandhöhe TW traufseitig<br />
gemessen ab Geländehöhe nach Erschließung des Baugebiets.<br />
Die OK Erdgeschossfußboden darf max. 0,2 m über Fahrbahnoberkante der<br />
geplanten Erschließungsstraße liegen.<br />
Die Wandhöhe bemisst sich bis zum Schnittpunkt der Wand mit der<br />
Dachhaut.<br />
V:\daten\<strong>Luhe</strong>_<strong>Wildenau</strong>\31833_<strong>Obere</strong>_<strong>Tratt</strong>_<strong>BA</strong>_02__B_Plan\0300_Projektergebnisse\2010-11-22_BP_Festsetzungen_sw.doc Seite 9 von 18
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<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
3.3 VER- UND ENTSORGUNG (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12-14 BauGB)<br />
3.3.1 Oberflächenwasser von Dächern- und anderen befestigten Flächen<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
Eine direkte Einleitung von Niederschlagswasser aus privaten Dach- und Hofflächen in die<br />
Entwässerungsgräben ist nicht möglich. Vorreinigungsmaßnahmen und<br />
Rückhaltemaßnahmen (bzw. Versickerungsmaßnahmen) sind erforderlich. Diese sind auf<br />
den privaten Grundstücken anzuordnen. Für Bemessung, Nachweis und Bau von<br />
Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sind die einschlägigen DWA-Standards A-117, A-<br />
138 und M-153 zu beachten.<br />
Vom Bauherrn ist eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine Versickerung von<br />
Oberflächenwasser aus Privatgrundstücken unter Beachtung der NWFreiV erlaubnisfrei<br />
erfolgen kann. Soweit die Vorschriften der NWFreiV nicht eingehalten werden, ist für das<br />
jeweilige Vorhaben eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei Versickerung oder<br />
Einleitung in Gewässer des auf privaten Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers ist<br />
rechtzeitig ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchzuführen, falls die Vorschriften der<br />
NWFreiV oder des Art. 21 BayWG i.V.m. der TRENOG nicht eingehalten werden.<br />
Die Nachweise einer Versickerung bzw. einer Rückhaltung sind mit dem Bauantrag<br />
einzureichen. Zufahrten und Hofflächen sind höher auszuführen als die Oberkante der<br />
Erschließungsstraßen. Die einschlägigen vorgenannten technischen Vorschriften sind in der<br />
jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.<br />
Oberflächen- oder sonstige Abwässer dürfen nicht zur Autobahn hin abgeleitet werden. Die<br />
Entwässerungsanlagen der <strong>BA</strong>B A93 dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.<br />
3.3.2 Das anfallende Schmutzwasser ist über einen Schmutzwasserkanal zu einer geplanten<br />
Pumpstation zu leiten. Vor hier erfolgt die Weiterführung nach Süden zur Kläranlage des<br />
<strong>Markt</strong>es <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong>.<br />
V:\daten\<strong>Luhe</strong>_<strong>Wildenau</strong>\31833_<strong>Obere</strong>_<strong>Tratt</strong>_<strong>BA</strong>_02__B_Plan\0300_Projektergebnisse\2010-11-22_BP_Festsetzungen_sw.doc Seite 10 von 18
FESTSETZUNGEN COPLAN AG<br />
<strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
Bebauungsplan “Gewerbepark <strong>Obere</strong> <strong>Tratt</strong>“ <strong>BA</strong> II<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
3.3.3 Die Speicherung und Entnahme des Niederschlagswassers zu Nutzzwecken auf dem<br />
Grundstück ist grundsätzlich zulässig. Eine Befreiung ist <strong>im</strong> Einzelfall vom <strong>Markt</strong> <strong>Luhe</strong>-<br />
<strong>Wildenau</strong> einzuholen.<br />
3.3.4 Niederschlagswasser aus öffentlichen Flächen ist flächig (durchlässige Beläge) zu<br />
versickern. Das leicht verschmutzte Niederschlagswasser der Fahrbahnen ist über<br />
Mulden/Gräbern zu versickern bzw. dem Regenrückhaltebecken zu zuführen.<br />
3.3.5 Versorgungsleitungen wie Elektro- und Medienkabel sind unterirdisch zu verlegen.<br />
3.4 EINFRIEDUNGEN/AUFSCHÜTTUNGEN<br />
3.4.1 Zäune:<br />
Grundstückseinfriedungen sind als Metall- oder als Maschendrahtzäune mit Hinterpflanzung<br />
in einer Höhe von max. 1,80m zulässig. Alle Einfriedungen sind sockellos auszuführen.<br />
Punktförmige Sockel / Fundamente sind zulässig.<br />
3.4.2 Sockel/Mauern:<br />
Stützmauern sind unzulässig.<br />
3.4.3 Aufschüttungen:<br />
Die Auffüllung der Baugrundstücke ist bis max 0,2m über der Fahrbahnoberkante der<br />
geplanten Erschließungsstraße zulässig.<br />
Der Erdaushub ist auf dem Baugrundstück flächig zu verteilen.<br />
3.5 IMMISSIONSSCHUTZ<br />
3.5.1 Durch die örtliche Lage Nahe der A93, der St 2657 und der GV-Straße ist für das<br />
Gewerbegelände mit Belastung durch Verkehrslärm zu rechnen. Gegenüber dem<br />
Straßenlastbauträger können keine Ansprüche aus Lärm- oder sonstigen Emissionen geltend<br />
gemacht werden.<br />
3.5.2 Von den Betrieben dürfen keine Emissionen ausgehen, die die Sicherheit und Leichtigkeit<br />
des Verkehrs auf der <strong>BA</strong>B A93 und der Anschlussstelle <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong> beeinträchtigen.<br />
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Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
3.5.3 Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren<br />
Geräusche die folgenden Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 nicht überschreiten:<br />
Emissionskontingente tags und nachts in dB (A)/m²<br />
Teilfläche LEK, tags LEK, nachts<br />
GI 01 60 40<br />
GI 02 55 35<br />
GI 03 60 40<br />
GI 04 65 45<br />
GI 05 60 40<br />
GI 06 60 40<br />
GI 07 60 40<br />
GI 08 60 40<br />
GE 09 60 40<br />
GI 10 60 40<br />
GE 11 60 40<br />
SO 01 60 50<br />
SO 02 63 50<br />
SO 03 65 50<br />
SO 04 65 50<br />
Tabelle 1: Emissionskontingente (LEK )<br />
Für die <strong>im</strong> Plan dargestellten Richtungssektoren erhöhen sich die Emissionskontingente LEK<br />
um folgende Zusatzkontingente:<br />
Zusatzkontingent LEK,ZUS tags und nachts in dB (A) für den Richtungssektor<br />
Richtungssektor Zusatzkontingent<br />
LEK,ZUS tags<br />
Zusatzkontingent<br />
LEK,ZUS nachts<br />
A 2 3<br />
B 1 2<br />
C 0 0<br />
Tabelle 2: Zusatzkontingente (LEK,ZUS) des Richtungssektors<br />
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhaben erfolgt nach DIN<br />
45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte J <strong>im</strong><br />
Richtungssektor k LEK,i, durch LEK,i + LEK,ZUS,k zu ersetzen ist.<br />
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Ingenieure<br />
Es sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräuschemissionen die festgesetzten<br />
Emissionskontingente LEK nicht überschreiten. Dazu ist be<strong>im</strong> Antrag auf Genehmigung bzw.<br />
auf Genehmigungsfreistellung von jedem anzusiedelnden Betrieb bzw. bei<br />
Änderungsgenehmigungsanträgen von bestehenden Betrieben anhand schalltechnischer<br />
Gutachten auf der Grundlage der Beurteilungsvorschrift „Technische Anleitung zum Schutz<br />
gegen Lärm“ (TA Lärm) vom 26.08.1998 nachzuweisen, dass die jeweiligen<br />
Immissionskontingente LIK nach DIN 45691: 2006-12, die sich aus den festgesetzten<br />
Emissionskontingenten LEK ergeben, eingehalten werden. Ein Vorhaben ist schalltechnisch<br />
zulässig, wenn der nach TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse<br />
zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel LR das vom Vorhaben<br />
ausgehende Geräusch an allen maßgeblichen Immissionsorten das jeweilige<br />
Immissionskontingent LIK nach DIN 45691:2006-12 nicht überschritten wird. Die<br />
Relevanzgrenze aus DIN 45691:2006-12 ist zu beachten.<br />
Eine Befreiung oder die Ansetzung davon abweichender Emissionskontingente LEK ist in<br />
Absprache mit den Genehmigungsbehörden möglich.<br />
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsleiter oder<br />
Betriebsinhaber dürfen nur dann ausnahmsweise errichtet werden, wenn mit dem Antrag auf<br />
Baugenehmigung bzw. auf Genehmigungsfreistellung anhand geeigneter schalltechnischer<br />
Untersuchungen für das Vorhaben nachgewiesen wird, dass die Lärmeinwirkungen<br />
benachbarter Flächen die Anforderungen der einschlägigen Regelwerke zum Lärmschutz (TA<br />
Lärm/08.98) nicht überschreiten.<br />
Zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignete Räume <strong>im</strong> Sinne der DIN 4109,<br />
„Schallschutz <strong>im</strong> Hochbau“, 11.1989 in Gebäuden mit einem Abstand von weniger als 175m<br />
zum Fahrbahnrand der Autobahn A93 sind zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite zu<br />
orientieren. Wo dies nicht möglich ist, ist der Schallschutznachweis gegen Außenlärm nach<br />
DIN 4109, „Schallschutz <strong>im</strong> Hochbau“, 11.1989 nachzuweisen. Sofern die Lüftung dieser<br />
Räume nicht über verkehrslärmabgewandte Fassaden erfolgen kann, sind geeignete<br />
Lüftungseinrichtungen vorzusehen.<br />
3.6 PLANZLISTEN<br />
3.6.1 GRÜNORDNERISCHE MASSNAHMEN<br />
Gepflanzte Bäume sind vor Beschädigung dauerhaft zu schützen und zu erhalten.<br />
Eingegangene Gehölze sind innerhalb von 1 Jahr zu ersetzen. Mit den Bauanträgen ist ein<br />
Freiflächengestaltungsplan mit Mindestfestsetzungen vorzulegen. Nicht zulässig ist die<br />
Pflanzung von landschaftsfremden, buntlaubigen und exotischen Züchtungen,<br />
säulenförmigen farbgezüchteten Koniferen und Koniferenhecken. An der Grenze zu<br />
landwirtschaftlichen Flächen sind Gehölze mit einer Wuchshöhe von mehr als 2,00m<br />
mindestens 4,00m von der Grundstücksgrenze abzurücken. Bezüglich der Grenzabstände<br />
von Bepflanzungen sind die Best<strong>im</strong>mungen des AGBGB zu beachten.<br />
Bepflanzung der privaten Grundstücksgrenzen:<br />
Grundsätzlich sind <strong>im</strong> Baugebiet alle privaten Grundstücksgrenzen mit einer 1-reihigen<br />
Feldgehölzhecke mit einem Baumanteil von 5% nach Punkt 3.6.2 zu hinterpflanzen.<br />
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Ingenieure<br />
Pflanzung von Bäumen auf privaten Grundstücken:<br />
Durch die Grundstücksbesitzer ist auf den Privatgrundstücken je angefangene 1.000qm<br />
Gesamtgrundstücksfläche mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />
Die Pflanzung muss in der unmittelbar auf die Fertigstellung der Gebäude und<br />
Erschließungsanlagen folgenden Pflanzperiode erfolgen. Die Pflanzungen sind durch<br />
angemessene Pflege dauerhaft zu sichern.<br />
3.6.2 PFLANZLISTEN<br />
STRASSENBÄUME:<br />
Tilia cordata - Winter-Linde<br />
Acer platanoides ‘Columnare’ - Spitz-Ahorn<br />
Acer campestre ‘Elsrijk’ – Feld-Ahorn<br />
SONSTIGE <strong>BA</strong>UMARTEN:<br />
Acer campestre - Feld-Ahorn<br />
Acer platanoides - Spitz-Ahorn<br />
Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn<br />
Alnus glutinosa - Schwarz-Erle<br />
Carpinus betulus - Hainbuche<br />
Fagus sylvatica - Rot-Buche<br />
Fraxinus excelsior – Esche<br />
Prunus avium - Vogel-Kirsche<br />
Quercus robur - Stiel-Eiche<br />
Obstgehölze in Sorten als Hoch- oder Halbstamm<br />
Pflanzqualität: H., mind. 3xv., STU 16-18cm<br />
Bei Verwendung in Hecken: Heister mind. 2xv., mind. 150cm groß<br />
Es sind einhe<strong>im</strong>ische standortgerechte Gehölze festgesetzt. Zierformen mit grünem Laub<br />
sind <strong>im</strong> Nahbereich der Gewerbe- und Betriebsgebäude (bis zu einem Abstand von 6 m)<br />
zulässig.<br />
STRÄUCHER:<br />
Cornus sanguinea - Hartriegel<br />
Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn<br />
Euonymus europaeus - Europäisches Pfaffenhütchen<br />
Ligustrum vulgare - Liguster<br />
Prunus spinosa - Schlehdorn<br />
Rhamnus frangula - Faulbaum<br />
Sambucus nigra - Holunder<br />
Salix purpurea - Purpur-Weide<br />
Viburnum opulus - Wasser-Schneeball<br />
Pflanzqualität: v. Str., mind. 3 Triebe, mind. 100cm groß<br />
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Architekten<br />
Ingenieure<br />
3.6.3 FESTLEGUNG DER AUSGLEICHSMAßNAHMEN DER INTERNEN AUSGLEICHSFLÄCHE<br />
Die Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung wird in der Begründung dargelegt.<br />
Entwicklungsziel: Extensive artenreiche Feuchtwiese<br />
Vorgesehene Maßnahmen:<br />
Entwicklung als Magerstandort ohne/mit geringer Humusauflage (max. 10cm) durch Abschub<br />
von Oberboden. Das Gelände ist leicht zu modellieren für feuchtigkeitsliebende<br />
Pionierpflanzen. In Senken und Gräben ist das Regenwasser der öffentlichen Flächen zu<br />
sammeln und zu versickern oder den Mulden zuzuführen. Weiterhin sind mit dem Oberboden<br />
Pflanzhügel zu formen (max. 30cm Oberboden) und mit Gehölzen zu bepflanzen.<br />
Die freien Flächen sind der Sukzession zu überlassen. Die Flächen sind mind. 1x/Jahr zu<br />
mähen, wobei die 1. Mahd nicht vor dem 01. Juli erfolgen soll. Zur Abmagerung der Fläche<br />
sind in den ersten Jahren die Mähgänge öfters durchzuführen. Das Mähgut ist dauerhaft von<br />
der Fläche zu entfernen. Die Unterhaltung der Gräben ist mit der Unteren<br />
Naturschutzbehörde abzust<strong>im</strong>men. Das Ufer des Grabens ist mit Gehölzen zu sichern. Dazu<br />
sind folgende Gehölze zu verwenden: Salix ssp. zu 50%, aus autochthonen Beständen. Als<br />
Ergänzung sind die Gehölze gem. 3.6.2 zu verwenden.<br />
Düngung oder der Einsatz von Spritzmitteln ist untersagt.<br />
Die Gräben sind naturnah zu gestalten:<br />
Leicht zu mäandrieren mit unterschiedlicher seitlicher Böschungsgestaltung (1-seitig<br />
abgeflachter Uferzone).<br />
Eine Räumung der Gräben ist so schonend wie möglich durchzuführen:<br />
- Kein Einsatz von Grabenfräsen<br />
- Räumungs- und Entlandungsmaßnahmen nur abschnittsweise durchführen<br />
- Wegen Laichzeit von Amphibien, Fischen und Brutzeit von Vögeln<br />
Entkrautungsmaßnahmen nur vom 15.06. bis 30.09,<br />
Räumung vom 15.08. bis 30.09,<br />
Räumung nur vom 15.08. bis 30.09,<br />
Mahd von Uferstauden nur vom 15.09. bis 15.04.<br />
- Räumung in möglichst langen Zeitabständen (mind. 4 Jahre)<br />
- Pufferstreifen entlang der Gräben (2-5m Breite entwickeln)<br />
- Eine Eintiefung der Gewässersohle ist zu vermeiden<br />
3.6.4 EXTERNE AUSGLEICHSFLÄCHE<br />
Für die Ausgleichsflächen kann aus dem Ökokonto des <strong>Markt</strong>es <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong><br />
folgende Flurnummer verwendet werden:<br />
Teilfläche der Fl.-Nr. 460 Gemarkung Neudorf.<br />
Die Lage der Fläche und Größe ist dem Ausgleichsbebauungsplan (IV-BP-LP02) bzw. der<br />
Begründung zu entnehmen. Die durchzuführenden Maßnahmen sind <strong>im</strong> Pflegeplan des<br />
Flurbereinigungsverfahrens Neudorf dargestellt und in der Begründung erläutert.<br />
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4. HINWEISE<br />
Sparten (Stromerzeuger, Medien etc.):<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
In den Straßen sind ausreichende Trassen für die Unterbringung der<br />
Telekommunikationslinien vorzusehen.<br />
Die Telekom AG weist darauf hin, dass eine rechtzeitige Abst<strong>im</strong>mung der Lage und der<br />
D<strong>im</strong>ensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der<br />
Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt,<br />
so wie dies ausdrücklich <strong>im</strong> Telekommunikationsgesetz §68 Abs. 3 beschrieben steht.<br />
Zur elektrischen und gastechnischen Versorgung des geplanten Gebietes sind<br />
Niederspannungskabel, Verteilerschränke, Rohrleitungen und Straßenkappen für die<br />
Armaturen erforderlich. Für die Unterbringung dieser Anlagenteile in den öffentlichen Flächen<br />
sind die einschlägigen DIN-Vorschriften DIN 1998 zu beachten. Eine Gasrohr- bzw.<br />
Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungs-, Begleit- oder Grünstreifen<br />
ohne Baumbestand möglich. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und<br />
Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Gasrohre und Erdkabel in der endgültigen<br />
Trasse verlegt werden können.<br />
Trassen von unterirdischen Versorgungsleitungen sind von Bepflanzung frei zu halten.<br />
Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis<br />
zu einem Abstand von 2,50m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand<br />
unterschritten, so sind <strong>im</strong> Einvernehmen mit der E.ON Bayern AG geeignete<br />
Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Hinweise in dem Merkblatt über Baumstandorte und<br />
elektrische Ver- und Entsorgungsleitungen (Forschungsgesellschaft für Straßen- und<br />
Verkehrswesen, aktuelle Ausgabe) bzw. die DVGW-Richtlinie GW 125 sind zu beachten.<br />
Bei Baumaßnahmen sind die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, der<br />
Feinmechanik und Elektrotechnik für elektrische Betriebsmittel (VBG 4) und die darin<br />
geführten VDE-Best<strong>im</strong>mungen zu beachten.<br />
Die Träger der Versorgungseinrichtungen sind mind. 3 Monate vor Beginn der<br />
Erschließungsmaßnahmen schriftlich zu informieren.<br />
Hinweis zur Versiegelung:<br />
Es ist kein Regenwasserkanal <strong>im</strong> Baugebiet vorhanden. Um die abzuleitenden<br />
Regenwassermengen zu reduzieren, ist die Flächenversiegelung auf das notwendigste Maß<br />
zu begrenzen.<br />
Hinweis des Landratsamtes Neustadt an der Waldnaab - Technischer Umweltschutz :<br />
Bei der Ansiedlung von Betrieben ist darauf zu achten, dass Anlagen und Einrichtungen, die<br />
der Genehmigungspflicht nach dem 4. BImschVunterliegen, vorrangig nur <strong>im</strong> Industriegebiet<br />
GI angesiedelt werden. Dabei sind bei der Zuordnung unterschiedlicher Nutzungen der<br />
Schallschutz sowie die Charakteristik der jeweiligen Betriebe zu berücksichtigen.<br />
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Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
Hinweise der Autobahndirektion Nordbayern – Dienststelle Bayreuth:<br />
Eine Aufnahme in die wegweisende Beschilderung der <strong>BA</strong>B A93 ist nicht möglich.<br />
Sollten sich aufgrund der vorgenommenen Ausweisungen zu einem späteren Zeitpunkt<br />
Probleme <strong>im</strong> Bereich AS <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong> ergeben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des<br />
<strong>BA</strong>B – bezogenen Verkehrs beeinträchtigen, sind geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der<br />
Verkehrssicherheit (z.B. zusätzliche Fahrspuren, Signalanlagen) auf Kosten des<br />
Veranlassers durchzuführen. Die 40m Bauverbotszone sowie die 100m<br />
Baubeschränkungszone ist auch <strong>im</strong> Bereich der Anschlussstelle <strong>Luhe</strong>-<strong>Wildenau</strong> und<br />
gegenüber der Einmündung in die Staatsstraße zu berücksichtigen.<br />
Im Bereich des Bebauungsplanumgriffes verlaufen entlang der <strong>BA</strong>B A93 auf der Ostseite in<br />
Fahrtrichtung Regensburg – Weiden – Hof <strong>BA</strong>B – Fernmelde- und Starkstromkabel. Für die<br />
Bauanträge <strong>im</strong> unmittelbaren Bereich der <strong>BA</strong>B A93 können sich daher noch zusätzliche<br />
Auflagen und Forderungen zum Schutz dieser Anlagen ergeben.<br />
Die Autobahndirektion Nordbayern behält sich vor, weitere Auflagen <strong>im</strong> Rahmen der<br />
jeweiligen Bauantragsverfahren zu erheben.<br />
Vorsorglich wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern<br />
vom 03.08.88, Nr. II B8-4641.1-001/87 (MABI. Nr. 16/1988) hingewiesen und nachstehend<br />
die zur Bemessung von Schallschutzmaßnahmen erforderlichen Angaben mitgeteilt:<br />
1) Verkehrsbelastung Lt. SVZ 2005: 33.000 Kfz./24 Std.<br />
2) Prognosebelastung für 2015: 40.000 Kfz./24 Std.<br />
3) LKW-Anteil Tag/Nacht Prognose: -%<br />
4) Steigung kleiner als 5%<br />
5) Fahrbahndecke: Splittmastixasphalt<br />
Hinweis des Wasserwirtschaftsamtes Weiden:<br />
Auf hoch anstehendes Grundwasser (zwischen 0,75 und 2,6m unter Gelände) <strong>im</strong> Plangebiet<br />
wird seitens des WWA Weiden hingewiesen. Bei einer Versickerung über bewachsene<br />
Mulden muss zwischen der Unterkante der Versickerungsanlage und dem<br />
Grundwasserspiegel mind. ein Abstand von 1,0m eingehalten werden. Gleiches gilt für<br />
durchlässig zu befestigende Flächen wie Fahrstraßen, Parkplätze, etc.<br />
Durch die zulässige Auffüllung der Grundstücke (nur außerhalb der randlichen<br />
Überschneidung mit dem faktischem Überschwemmungsgebiet gemäß 1.6.6.) mit<br />
unbelastetem inertem Material kann eine zusätzliche Versickerungsmöglichkeit geschaffen<br />
werden.<br />
Bei baulichen Anlagen, die unmittelbar an das berechnete Überschwemmungsgebiet<br />
angrenzen, ist mit einem Freibordmaß von mind. 50 cm zu rechnen. Auf den bereits<br />
bebauten Grundstücken wurde ca. 1,0m aufgeschüttet.<br />
Wasser- und Energieeinsparung:<br />
Die Möglichkeiten der Brauchwassernutzung zur Einsparung von Trinkwasser sind zu nutzen.<br />
Ebenso sind Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien erwünscht (Holz-<br />
Hackschnitzel Heizungen, Brauchwasser durch Solaranlagen, "Photovoltaik-Anlagen").<br />
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Brandschutz:<br />
Consultants<br />
Architekten<br />
Ingenieure<br />
Vom Nutzer des Grundstückes ist ein Brandschutzkonzept beizubringen. Die einschlägigen<br />
rechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.<br />
Es befindet sich eine Stützpunktfeuerwehr in Oberwildenau, welche u.a. über eine 12 m<br />
Anhängeleiter verfügt. Weitergehende Feuerschutzanforderungen hat der Bauherr auf<br />
eigene Kosten sicherzustellen.<br />
Grünordnung:<br />
Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes ist die Meldung der Ausgleichsmaßnahmen an das<br />
Bayerische Landesamt für Umweltschutz für eine Erfassung <strong>im</strong> Ökoflächenkataster durch<br />
den <strong>Markt</strong> vorzunehmen.<br />
Kletterhilfen zur Fassadenbegrünung, wie Latten- und Schnurgerüste, Rankgitter und<br />
Wandspaliere sind erwünscht. Kletterpflanzen sind erwünscht.<br />
Denkmalpflege:<br />
Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerische<br />
Landesamt für Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs.<br />
1-2 DSchG.<br />
Soweit Vorhaben der Genehmigungsfreistellung unterliegen, können sowohl<br />
Erlaubnispflichten gemäß Art. 7 DSchG als auch Anzeigepflichten bzw. Veränderungsverbote<br />
gemäß Art. 8 DschG greifen.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
• BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585)<br />
• BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466)<br />
• PlanzV in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)<br />
• BayBO in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBI. S. 588),<br />
geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBI. S. 66)<br />
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