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WSAUEC (Page 1) - Erzgebirgskreis

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SEITE 12 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />

Der weitere Verlauf entspricht wieder dem Rundweg bis zur Zuwegung zur Staumauer.<br />

(3) Die einzelnen Schutzzonen betreffen die in der Anlage 3 aufgeführten Flurstücke der Gemarkungen<br />

Eibenstock, Sosa, Wildenthal, Johanngeorgenstadt und Steinbach ganz oder teilweise.<br />

Das Flurstücksverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung.<br />

Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind aus den Flurstückskarten,<br />

Blätter 1 - 3 Maßstab 1:5.000 (Anlage 2) ersichtlich. Diese Karten sowie die Übersichtskarte<br />

Maßstab 1:15.000 (Anlage 1) sind Bestandteile dieser Verordnung.<br />

Als genauer Grenzverlauf gilt jeweils die Außenkante der farbig unterlegten Flächen auf den Flurstückskarten.<br />

Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Flurstücke<br />

berühren nicht die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen.<br />

§ 3 Schutz der weiteren Schutzzone (Schutzzone III)<br />

(1) Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere<br />

vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen, die<br />

geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, gewährleisten.<br />

(2) In der weiteren Schutzzone sind verboten:<br />

1. Errichtung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;<br />

2. Ausweisung von Baugebieten;<br />

3. Errichtung von Kanalisationen, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, ausgenommen bei Realisierung<br />

besonderer Anforderungen an die Dichtheit und deren Überprüfung in angemessenen<br />

Zeitabständen gemäß den technischen Regelwerken;<br />

4. Einleiten von Abwasser (ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser)<br />

in ein oberirdisches Gewässer;<br />

5. Einleiten von Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen und bebauten Flächen in den Untergrund,<br />

ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung von unbelastetem<br />

Oberflächenwasser über die belebte Bodenzone;<br />

6. Baumaßnahmen, durch die Abschwemmung und Erosion zu besorgen sind;<br />

7. Errichten von Tankstellen und Waschanlagen;<br />

8. Errichtung von Baustelleneinrichtungen, Baustofflagern und Wohnunterkünften, sofern nicht im<br />

Zusammenhang mit einer in der Schutzzone genehmigten Baumaßnahme;<br />

9. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige<br />

nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers/Oberflächenwassers ist nicht<br />

zu besorgen. Eine Besorgnis besteht in der Regel dann nicht, wenn die Bestimmungen der Verordnung<br />

über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (SächsVAwS) eingehalten<br />

werden;<br />

10. Transport wassergefährdender Stoffe außerhalb von Sondergenehmigungen;<br />

11. Umgang mit radioaktiven Stoffen, ausgenommen die Sanierung von Altbergbauhinterlassenschaften;<br />

12. Ablagerungen jeglicher Art mit Ausnahme einer<br />

- forstüblichen Zwischenlagerung von Rohholz sowie der Lagerung des ungerückten Rohholzes<br />

im Bestand nach Hiebsmaßnahmen,<br />

- landwirtschaftlichen Zwischenlagerung von Wickelballensilos und Schlauchsilos,<br />

- privaten Kompostierung von organischen Haus- und Gartenabfällen innerhalb von Wohn- und<br />

Gartengrundstücken,<br />

- Lagerung von Baumaterialien für Wohn- und Gartengrundstücke und forstlichen Wegebau im<br />

Rahmen von Instandhaltungen und –setzungen;<br />

13. Errichtung von gewerblichen und industriellen Abfallanlagen;<br />

14. Verwendung von auswaschbaren oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (wie z.B.<br />

Bauschutt, Müllverbrennungsrückstände, Schlacken,Teer und phenolhaltige Stoffe usw.) für den<br />

Straßen-, Wege-, Parkplatz-, Wasser- und Landschaftsbau;<br />

15. Errichten und Erweitern von Straßen, nicht forstlichen Wegen und nicht forstlichen Plätzen;<br />

16. Technikeinsatz außerhalb der guten fachlichen Praxis, Nichtvorhaltung von Bindemitteln für Havarien,<br />

Einsatz nicht biologisch abbaubarer Hydraulikstoffe und Schmiermittel;<br />

17. Gewinnen von Steinen, Erden oder oberflächennahen Rohstoffen;<br />

18. Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;<br />

19. Errichten von Tunnel- und Stollenbauten sowie Kavernen und Untertagebergbau;<br />

20. Sprengungen;<br />

21. Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage;<br />

22. Lagern von festem Mineraldünger ohne Abdeckung und dichten Boden, ausgenommen das Lagern<br />

von kohlesaurem Kalk innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten;<br />

23. Einsatz nicht erosionsmindernder Technik;<br />

24. Umbruch von Dauergrünland;<br />

25. Beweidung, wenn hierdurch die Grasnarbe nachhaltig geschädigt oder zerstört wird, es<br />

sei denn, es handelt sich dabei um Kahlstellen im engen Bereich um Tränken und Tore sowie<br />

witterungsbedingte kleinflächige Trittschäden;<br />

26. Errichtung von Anlagen zur erwerbsmäßigen Tierhaltung, gewerbliche Tierhaltung;<br />

27. Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten sowie Kahlhiebe > 0,5 ha;<br />

28. Errichtung militärischer Anlagen sowie die Durchführung von Manövern und Übungen der Streitkräfte<br />

oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den Richtlinien des DVGW-Regelwerkes<br />

/Arbeitsblatt W 106 entsprechen;<br />

29. Errichten von Freizeit- und Sportanlagen sowie Zelten, Abstellen von Wohnwagen;<br />

30. Durchführung von motorisiertem Geländesport;<br />

31. Errichten von Friedhöfen;<br />

32. Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von oberirdischen Gewässern;<br />

33. Vergraben oder Ablagern von Tierkörpern und Tierkörperteilen, ausgenommen im Rahmen der<br />

ordnungsgemäßen Jagdausübung.<br />

§ 4 Schutz der engeren Schutzzone (Schutzzone II)<br />

(1) Die engere Schutzzone soll insbesondere den Schutz vor Verunreinigungen sowie vor sonstigen<br />

Beeinträchtigungen gewährleisten, die wegen ihrer geringen Entfernung zur Gewinnungsanlage<br />

gefährlich sind.<br />

(2) In der engeren Schutzzone gelten die Verbote der Schutzzone III. Darüber hinaus sind verboten:<br />

1. Errichtung von Baustelleneinrichtungen, Baustofflager oder Wohnunterkünften für Baustellenbeschäftigte;<br />

2. Errichtung von Ferienwohnanlagen,Wochenendhausgebieten, Nutzungsänderung bestehender<br />

baulicher Anlagen;<br />

3. Abteufen von Bohrungen;<br />

4. Aufschüttungen und Abtragungen;<br />

5. Errichten und Erweitern von Kollektoren,Wasser-Wasser-Wärmepumpen oder Sole-Wasser-Wärmepumpen;<br />

6. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, außer unvermeidbare Betankung mit entsprechenden<br />

Sicherheitsvorkehrungen;<br />

7. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung;<br />

8. Ausbringung von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist u. ä. Stoffen;<br />

9. Großveranstaltungen, außer regional typische Veranstaltungen;<br />

10. Anlegen von Kleingartenanlagen;<br />

11. Fischteiche, Fischzucht, Wassergeflügelhaltung;<br />

12. Errichten von Wildgehegen;<br />

13. Errichten von Wildfutterplätzen, ausgenommen in Notzeiten an bestimmten Plätzen;<br />

14. Kirrungen, ausgenommen gemäß § 33 Sächsischer Jagdverordnung;<br />

15. Waschen von Kraftfahrzeugen;<br />

16. Reiten außerhalb dafür eingerichteter Wege, insbesondere durch Gewässer;<br />

17. Renaturierungsmaßnahmen von Moor- und Anmoorstandorten.<br />

§ 5 Schutz der Fassungszone (Schutzzone I)<br />

(1) Die Fassungszone soll die Fassungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung<br />

und Beeinträchtigung schützen.<br />

(2) In der Fassungszone sind nur Einrichtungen und Handlungen zulässig, die dem Betrieb und der<br />

Unterhaltung der Talsperre und ihrer technischen Einrichtungen dienen.<br />

In der Fassungszone gelten die Verbote der Schutzzonen III und II.<br />

Darüber hinaus sind alle Handlungen unzulässig, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten<br />

oder Unterhalten der Talsperre Sosa mit ihren Anlagen und Zulaufgewässern oder der behördlichen<br />

Überwachung der Vollzugs- und Fachbehörden im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse dienen.<br />

Verboten sind insbesondere:<br />

1. Befahren und Parken mit Fahrzeugen aller Art, außer Fahrzeuge der Vollzugs- und Fachbehörden,<br />

des Talsperrenbetreibers für Kontroll- und Dienstaufgaben, der Grundeigentümer oder sonstiger<br />

Nutzungsberechtigter;<br />

2. forstwirtschaftliche Maßnahmen, ausgenommen bei Verzicht auf Düngung,Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,<br />

Kahlschlag sowie bei Einsatz von erosionsmindernden Verfahren;<br />

3. der Gemeingebrauch im Sinne von § 25 WHG in Verbindung mit § 34 SächsWG, insbesondere<br />

Baden und Bootsverkehr (außer Bootsverkehr im Rahmen der Dienstaufgaben des Talsperrenbetreibers<br />

sowie der Behörden);<br />

4. alle anderen Einrichtungen, Handlungen und Maßnahmen, die eine Gewässergefährdung besorgen<br />

lassen;<br />

5. Kirrungen, Vergraben des Aufbruchs;<br />

6. jeglicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;<br />

7. Neuanlage von forstlichen Wegen und Plätzen.<br />

§ 6 Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes<br />

Die Grenzen des Wasserschutzgebietes bzw. der Schutzzonen sind durch den Begünstigten, so weit<br />

erforderlich und zweckmäßig, in der Örtlichkeit zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat im Einvernehmen<br />

mit der zuständigen Wasserbehörde und dem Grundstückseigentümer zu erfolgen.<br />

Fortsetzung auf der nächsten Seite

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