03.03.2013 Aufrufe

3.3.2.1 Immissionsschutzrecht - Handwerkskammer Flensburg

3.3.2.1 Immissionsschutzrecht - Handwerkskammer Flensburg

3.3.2.1 Immissionsschutzrecht - Handwerkskammer Flensburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

<strong>3.3.2.1</strong> <strong>Immissionsschutzrecht</strong><br />

Im Folgenden erfahren Sie das Wichtigste über Gesetze und Verordnungen zum Bereich<br />

Immissionsschutz (Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung)<br />

<strong>3.3.2.1</strong>.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />

Das Gesetz enthält Bestimmungen zu Fragen:<br />

• der Errichtung und des Betriebes von genehmigungsbedürftigen- und nicht<br />

genehmigungsbedürftigen Anlagen (Genehmigungsverfahren),<br />

• der Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und<br />

Schmierstoffen,<br />

• der Überwachung der Luftqualität,<br />

• der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und<br />

• der Bestellung eines Störfallbeauftragten.<br />

Zweck des BImSchG ist<br />

Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser und die Atmosphäre sowie Kultur- und<br />

sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen<br />

schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 BImSchG)<br />

Das Gesetz definiert, was schädliche Umwelteinwirkungen (Immissionen / Emissionen) sind.<br />

Unter Immissionen versteht man<br />

Einwirkungen durch Luftverunreinigungen. Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen<br />

und ähnliche Einwirkungen, die zu einer Gesundheitsgefährdung, erheblichen Belästigung und<br />

Nachteilen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft führen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG). Ein<br />

Immissionswert ist der Wert, der z.B. beim Nachbarn gemessen wird.<br />

Unter Emissionen versteht man:<br />

Emissionen sind von einer Anlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 3<br />

BImSchG); sie wirken sodann als Immissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen ein!<br />

Emissionswert ist der Wert, der an der Anlage gemessen wird. (vgl. auch Abb. 4: Abgrenzung<br />

Immissionen / Emissionen).<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

23


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

<strong>Immissionsschutzrecht</strong><br />

Abgrenzung Immissionen / / Emissionen<br />

Immissionen<br />

(§ 3 Abs. 2 BImSchG)<br />

auf eine Sache einwirkende<br />

Stoffe<br />

Abb. 4<br />

Strahlen<br />

Erschütterungen<br />

Wärme<br />

Licht<br />

Lärm<br />

Luftverunreinigungen<br />

Veränderungen der natürlichen<br />

Zusammensetzung der Luft<br />

insbesondere durch:<br />

- Rauch<br />

- Ruß<br />

- Staub<br />

- Gase<br />

- Aerosole<br />

- Dämpfe<br />

- Geruchsstoffe<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

Emissionen<br />

(§ 3 Abs. 3 BImSchG)<br />

von einer Anlage<br />

ausgehende Stoffe<br />

24


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Abbildung 4: Abgrenzung Immissionen / Emissionen<br />

Beispiel: Tritt also Ammoniak aus einem Schweinemastbetrieb aus, so ist es zunächst eine<br />

Emission. Wird das Ammoniak durch den Wind fortgetragen, so ist es für die Nachbarn<br />

eine auf sie einwirkende Immission.<br />

Das BImSchG regelt nur schädliche Umwelteinwirkungen, die von einer im Sinne des Gesetzes<br />

errichteten und betriebenen Anlage ausgehen. Beispielsweise ist Meeressand, der während eines<br />

Sturmes auf Autos niedergeht, auch eine Immission und damit eine Luftverunreinigung. Da<br />

jedoch diese Verunreinigung nicht von einer Anlage im Sinne des BImSchG ausgeht, liegt sie<br />

außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes. Luftverunreinigungen durch höhere Gewalt fallen<br />

nicht unter das BImSchG.<br />

Handwerk und Immissionen<br />

Handwerksbetriebe sind nach der Bestimmung des BImSchG „Anlagen“.<br />

• Von diesen Anlagen gehen in der Regel schädliche Umwelteinwirkungen aus.<br />

• Sie entstehen als Emissionen an der Anlage und wirken als Immissionen auf Menschen, Tiere,<br />

Pflanzen usw. ein.<br />

Die Grenzwerte der TA Luft und der TA Lärm dürfen auch von Handwerksbetrieben nicht<br />

überschritten werden (vgl. <strong>3.3.2.1</strong>.2.1 und <strong>3.3.2.1</strong>.2.2).<br />

Die Bedeutung des BImSchG ist für das Handwerk unterschiedlich danach, ob es sich bei der<br />

vom Handwerker betriebenen Anlage um eine<br />

1 genehmigungsbedürftige Anlage (§ 4 Abs. 1 BImSchG)<br />

oder um eine<br />

2 nicht genehmigungspflichtige Anlage (§ 22 Abs. 1 BImSchG)<br />

handelt (vgl. Abb. 5: Systematik des BImSchG u. Abb. 6: Abgrenzung genehmigungsbedürftige<br />

und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen).<br />

Genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen daher vor ihrer Inbetriebnahme einer Genehmigung.<br />

Das Betreiben einer solchen Anlage ohne Genehmigung ist ein Strafdelikt (§ 327 Abs. 2 StGB)<br />

und zudem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bestraft werden<br />

kann.<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

25


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Systematik des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG)<br />

Abgrenzung genehmigungsbedürftige / nicht genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

§§ 4- 21 BImSchG<br />

Genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen<br />

(4. BImSchV)<br />

Wärmeerzeugung<br />

Bergbau, Energie<br />

Steine, Erden, Glas,<br />

Keramik, Baustoffe<br />

Stahl, Eisen, sonstige<br />

Metalle einschl.<br />

Verarbeitung<br />

Chemische Erzeugnisse<br />

Oberflächenbehandlung<br />

mit organischen<br />

Stoffen<br />

Holz, Zellstoff<br />

Nahrungs-, Genuss-,<br />

und Futtermittel,<br />

Landwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse<br />

Verwertung und<br />

Beseitigung von<br />

Abfällen<br />

Lagerung, Be- und<br />

Entladen von Stoffen<br />

und Zubereitungen<br />

Sonstiges<br />

Abb. 5<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

§§ 22 - 25 BImSchG<br />

Nicht genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen<br />

Im Anhang der 4. Verordnung zum<br />

BImSchG sind alle genehmigungsbedürftigen<br />

Anlagen abschließend<br />

aufgeführt. Alle dort nicht genannten<br />

Anlagen unterliegen nicht dem immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahren.<br />

Die Anlagen unterliegen abhängig von<br />

Leistung und Größe dem normalen<br />

oder vereinfachten Genehmigungsververfahren<br />

nach §§ 10, 19 BImSchG.<br />

Betreiber genehmigungspflichtiger<br />

Anlagen müssen grundsätzlich<br />

der zuständigen Behörde alle 3 Jahre<br />

Angaben über die von ihrer Anlage<br />

ausgehenden Luftverunreinigungen<br />

machen (11. BImSchV).<br />

Als weitere Betreiberpflicht nennt<br />

§ 52a BImSchG die Pflicht, der Behörde<br />

die Namen der für die Einhaltung<br />

der Umweltvorschriften verantwortlichen<br />

Anlagenbetreiber und die Struktur<br />

der Umweltorganisation mitzuteilen.<br />

26


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Abbildung 5: Systematik des BImSchG<br />

In einer Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) sind sämtliche Anlagen aufgeführt, die vor<br />

ihrer Inbetriebnahme eine behördliche Erlaubnis benötigen.<br />

Beispiele für genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

• Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder<br />

Holzfasermatten<br />

• Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen mit einer<br />

Leistung von 100 m 3 /h oder mehr<br />

• Anlagen zum Räuchern von Fleisch- und Fischwaren mit einer Leistung<br />

von 1.000 Kilogramm Ware je Woche oder mehr<br />

• Anlagen zum Lackieren mit organischen Lösungsmitteln (mehr als 25 kg Lack/h oder 15<br />

t Lösemitteldurchsatz/a)<br />

Die Anforderungen für den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen sind sehr<br />

weitreichend. Eine Genehmigung für eine solche Anlage darf nur erteilt werden, wenn u.a.<br />

sichergestellt ist, dass<br />

• schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche<br />

Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden<br />

können<br />

• Vorsorge dadurch getroffen worden ist, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht,<br />

• Abfälle vermieden, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt und Energie sparsam und<br />

effizient verwendet wird (vgl. Abb. 7 Anlagenbegriff des BImSchG).<br />

Handwerksbetriebe benutzen in der Regel keine Anlagen mit einem so hohen<br />

Umweltgefährdungspotential, wie es eine genehmigungsbedürftige Anlage hat.<br />

Da aber - wie erwähnt - Handwerksbetriebe ortsfeste Anlagen und damit zumindest nicht<br />

genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG sind, können die Behörden<br />

Anordnungen erteilen und auch Untersagungen aussprechen (§§ 24,25 BImSchG).<br />

Als Inhaber eines Handwerksbetriebes und damit als Betreiber einer nicht<br />

genehmigungsbedürftigen Anlage unterliegen Sie folgenden Pflichten:<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

27


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

<strong>Immissionsschutzrecht</strong><br />

Anlagen i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG<br />

Betriebsstätten und<br />

sonstige ortsfeste<br />

Einrichtungen<br />

Maschinen, Geräte<br />

und sonstige ortsveränderlicheEinrichtungen<br />

sowie Fahrzeuge(ausgenommen<br />

Kraftfahrzeuge,<br />

Schienen-, Luft- und<br />

Wasserfahrzeuge<br />

Abb. 6<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

Grundstücke, auf<br />

denen Stoffe gelagert<br />

oder abgelagert<br />

oder Arbeiten durchgeführt<br />

werden, die<br />

Emissionen verursachen<br />

können<br />

(ausgenommen<br />

öffentliche<br />

Verkehrswege<br />

28


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Abbildung 6: Anlagen i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG<br />

Pflichten für Betreiber nicht genehmigungspflichtiger Anlagen i.S. des BImSchG:<br />

Die Anlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass<br />

• schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik vermieden werden,<br />

• unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik auf ein<br />

Mindestmaß begrenzt werden,<br />

• die beim Betrieb anfallenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden,<br />

• die von den Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten,<br />

zudem muss der Betreiber Messungen von Emissionen und Immissionen nach festgelegten<br />

Verfahren vornehmen bzw. vornehmen lassen.<br />

Was nun schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinne sind, ist nicht im BImSchG,<br />

sondern in hierzu erlassenen Verordnungen geregelt (vgl. unter <strong>3.3.2.1</strong>.2 die für das Handwerk<br />

bedeutsamsten!).<br />

In der Praxis werden nun bei der Errichtung und dem Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger<br />

Anlagen von der Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen gefordert.<br />

Dies geschieht meist aufgrund von Verordnungen zum BImSchG.<br />

Der Gesetzgeber hat in diesen Verordnungen für einige besonders emissionsreiche Anlagen<br />

weitgehende Anforderungen aufgestellt. Prüfen Sie bitte anhand der Rechtsverordnungen, ob für<br />

Sie diese Anforderungen einschlägig sind. Im nachfolgenden werden die für das Handwerk<br />

wesentlichen Verordnungen, die zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassen<br />

wurden beschrieben.<br />

<strong>3.3.2.1</strong>.2 Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV)<br />

• Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)<br />

[Wichtig für den Betrieb von Feuerungsanlagen, vgl. <strong>3.3.2.1</strong>.2.1]<br />

• Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)<br />

[Wichtig für Tischlereien, vgl. <strong>3.3.2.1</strong>.2.2]<br />

• Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der<br />

Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)<br />

[Wichtig für Lackierereien, vgl. <strong>3.3.2.1</strong>.2.3]<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

29


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Anlagenbezogener Immissionsschutz nach dem BImSchG<br />

Übersicht über die wichtigsten Vorschriften des <strong>Immissionsschutzrecht</strong>s für<br />

genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

Genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

§§ 4 ff. BImSchG<br />

4. BImSchV: Verordnung über<br />

genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen<br />

5. BImSchV: Verordnung über<br />

Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte<br />

9. BImSchV: Verordnung über<br />

das Genehmigungsverfahren<br />

11. BImSchV: Verordnung<br />

über Emissionserklärungen und<br />

Emissionsberichte<br />

12. BImSchV: Störfall-<br />

Verordnung<br />

13. BImSchV: Verordnung<br />

über Großfeuerungs- und<br />

Gasturbinenanlagen<br />

17. BImSchV: Verordnung<br />

über die Verbrennung und die<br />

Mitverbrennung von Abfällen<br />

Technische Anleitung zur<br />

Reinhaltung der Luft / TA Luft<br />

Technische Anleitung zum<br />

Schutz gegen Lärm / TA Lärm<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

Nicht genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen §§ 22 ff. BImSchG<br />

Allgemeine Regeln der Technik: DIN-Normen, VDI-Richtlinien, VDMA-<br />

Einheitsblätter, DVWG-Arbeitsblätter, VBG-Merkblätter, etc.<br />

Abb. 7<br />

1. BImSchV: Verordnung über<br />

kleine und mittlere Feuerungsanlagen<br />

2. BImSchV: Verordnung zur<br />

Emissionsbegrenzung von<br />

leichtflüchtigen halogenierten<br />

organischen Verbindungen<br />

7. BImSchV: Verordnung zur<br />

Auswurfbegrenzung von Holzstaub<br />

26. BImSchV: Verordnung über<br />

elektromagnetische Felder<br />

31. BImSchV: Verordnung zur<br />

Begrenzung der Emissionen<br />

flüchtiger organischer<br />

Verbindungen bei der<br />

Verwendung organischer<br />

Lösemittel in bestimmten<br />

Anlagen<br />

32. BImSchV: Geräte- und<br />

Maschinenlärmschutzverordnung<br />

Technische Anleitung zur<br />

Reinhaltung der Luft / TA Luft<br />

Technische Anleitung zum<br />

Schutz gegen Lärm / TA Lärm<br />

30


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Abbildung 7: Anlagenbezogener Immissionsschutz<br />

<strong>3.3.2.1</strong>.2.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)<br />

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von<br />

Kleinfeuerungsanlagen (Heizungsanlagen), die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Kleinfeuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen im<br />

häuslichen und Kleingewerbebereich, wie Ölfeuerungsanlagen und Gasfeuerungsanlagen.<br />

Ziel der Verordnung ist die Reduzierung der Abgasverluste und damit eine Verbesserung der<br />

Energieausnutzung, um die Emissionen der Anlagen und damit die Schadstoffabgabe an die<br />

Umwelt zu reduzieren. Der Abgasverlust ist ein Maß für den Wirkungsgrad und wird vom<br />

Schornsteinfeger bei der jährlichen Routineüberprüfung gemessen. Er wird in Prozent angegeben und darf<br />

– je nach Größe der Heizung – den Grenzwert nicht überschreiten.<br />

Seit dem 1. November 2004 müssen alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen je nach<br />

Nennwärmeleistung folgende Abgasverlust-Grenzwerte einhalten.<br />

Nennwärmeleistung<br />

in Kilowatt<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

Grenzwerte<br />

für die Abgasverluste<br />

über 4 bis 25 11 %<br />

über 25 bis 50 10 %<br />

über 50 9 %<br />

Ausgenommen sind Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung eines Einzelraumes bis 11 kW<br />

und zur ausschließlichen Brauchwassererwärmung bis 28 kW Nennwärmeleistung.<br />

Für Holzbefeuerungsanlagen in handwerklichen Tischlereibetrieben muss folgendes beachtet<br />

werden: Die zulässigen Brennstoffe sind in § 3 der 1. BImSchV in 12 Gruppen unterteilt. Sofern<br />

z.B. Reste von gestrichenem, beschichteten oder lackierten Holz, von Sperrholz, Spanplatten und<br />

Faserplatten (also Werkstoffreste – Brennstoffgruppen 6 und 7) verbrannt werden, dürfen diese<br />

nur in Anlagen verbrannt werden, deren Nennleistung größer als 50 kW ist.<br />

<strong>3.3.2.1</strong>.2.2 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)<br />

Zur Begrenzung des Staubauswurfes bei holzverarbeitenden Betrieben gilt die 7. Verordnung zur<br />

Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von<br />

Holzstaub 7. BImSchV). Diese Verordnung bezieht sich auf nicht genehmigungsbedürftige<br />

31


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Holzstaub und -späne emittierende Anlagen. Es werden Emissionsgrenzwerte festgelegt und die<br />

Anforderungen an die Lagerung von Holzstaub und -spänen in geschlossenen Räumen<br />

aufgeführt.<br />

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Staub oder<br />

Späne emittierenden Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen<br />

einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube. Dazu<br />

gehören Späneabsauganlagen, Späneabscheider und Spänesilos und -bunker.<br />

Sinn dieser Verordnung ist es, den Staubauswurf bestimmter Anlagen auf genau bestimmte Werte<br />

zu begrenzen. Welche Massenkonzentrationen an Staub oder Späne in der Abluft vorhanden sein<br />

dürfen, hängt davon ab, ob in der Abluft Schleifstaub enthalten ist, wie groß die Abluftmenge pro<br />

Stunde ist und wann die Anlage errichtet wurde (§ 4 7. BImSchV).<br />

Wer entgegen dieser Verordnung eine Anlage nicht mit den erforderlichen<br />

Abluftreinigungsanlagen ausrüstet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro<br />

Geldbuße bestraft werden kann.<br />

<strong>3.3.2.1</strong>.2.3 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer<br />

Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in<br />

bestimmten Anlagen<br />

(31. BImSchV)<br />

Unter dem Oberbegriff „flüchtige organische Verbindungen“ wird ein breites Spektrum<br />

verschiedener organischer Substanzen zusammengefasst. Die aus Umweltgesichtspunkten<br />

wichtigste Gruppe von Substanzen sind die organischen Lösemittel. Dazu gehören aber auch<br />

Benzindämpfe und die Kohlenwasserstoffe in Abgasen. Nach der englischen Bezeichnung<br />

„volatile organic compounds“ wird für flüchtige organische Verbindungen meistens die<br />

Abkürzung VOC gebraucht.<br />

Die EU hat Anfang 1999 eine Richtlinie verabschiedet deren Ziel es ist, die<br />

Lösemittelemissionen von bestimmten Anlagen zu reduzieren. Deutschland hat diese EU-<br />

Richtlinie im Wesentlichen mit 31. BImSchV, der so genannten Lösemittelverordnung, in<br />

nationales Recht umgesetzt. Die Lösemittelverordnung bezieht sich nur auf solche Lösemittel, die<br />

flüchtige organische Verbindungen enthalten. Aceton, Ethanol, Äther, Verdünner und nicht<br />

zuletzt die Kohlenwasserstoff-Lösemittel (KWL), die von chemischen Reinigungen eingesetzt<br />

werden, sind Beispiele für Stoffe und Zubereitungen, die unter diese Verordnung fallen.<br />

Darüber hinaus formuliert sie Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb für eine Vielzahl<br />

sehr unterschiedlicher Anlagen, in denen Lösemittel eingesetzt werden. Eine Liste der Anlagen<br />

ist in Anhang 1 der 31. BImSchV zu finden. Einige der wichtigsten sind:<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

32


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Im Zweifelsfall oder wenn im Sicherheitsdatenblatt keine Informationen dazu vorhanden sind, kann der<br />

Hersteller oder Lieferant der Einsatzstoffe Auskunft darüber geben, ob das betreffende Produkt unter die<br />

Lösemittelverordnung fällt.<br />

1 alle Anlagen zur Kfz-Reparaturlackierung,<br />

2 Druckereien mit einem Lösemittelverbrauch über 15 bzw. 25 Tonnen pro Jahr,<br />

3 Oberflächenreinigungsanlagen mit einem Lösemittelverbrauch über einer Tonne pro Jahr,<br />

4 Anlagen zum Lackieren oder Beschichten von Metallen, Kunststoffen oder Holz mit einem<br />

Lösemittelverbrauch über fünf Tonnen pro Jahr,<br />

5 Textilreinigungen, in denen Kohlenwasserstofflösemittel (KWL) eingesetzt werden.<br />

Ob die Bestimmungen der Lösemittelverordnung für eine Anlage gelten, hängt von zwei<br />

Kriterien ab, die gleichzeitig zu erfüllen sind:<br />

1. von den Tätigkeiten, die dort ausgeübt werden, und<br />

2. von der Menge der verbrauchten Lösemittel.<br />

Relevante Tätigkeiten sind unter anderem bestimmte Druckverfahren, das Beschichten von<br />

Fahrzeugen oder das Reinigen von Textilien (Anhang II der Verordnung). Wenn die Menge der<br />

verbrauchten Lösemittel zudem einen bestimmten Wert übersteigt, den so genannten<br />

Schwellenwert des Anhangs I der Lösemittelverordnung liegt die Anlage im Geltungsbereich der<br />

Verordnung. Liegt der Lösemittelverbrauch unter dem Schwellenwert, hat der Betreiber der<br />

Anlage nichts weiter zu veranlassen. Erst die Überschreitung löst Handlungsbedarf aus.<br />

Was gilt für alle Anlagen?<br />

Unabhängig vom jeweiligen Tätigkeitsbereich gelten für alle Anlagen die folgenden<br />

Anforderungen:<br />

1 Besonders gesundheitsgefährden-de Stoffe müssen durch weniger schädliche ersetzt werden.<br />

Dieses Substitutionsgebot gilt für die so genannten KMR-Stoffe (krebserregende<br />

(carzinogene), das Erbgut schädigende (mutagene) und fortpflanzungsgefährdende<br />

(reproduktionstoxische) Stoffe), soweit dies verhältnismäßig ist und die Ersatzstoffe geeignet<br />

sind (§ 3 Absatz 1).<br />

Die Regelungen dafür finden sich auch im Gefahrstoffrecht. Einschlägig sind hier die<br />

Technischen Regeln für Gefahrstoff (TRGS) insbesondere die TRGS 440 (Ermitteln und<br />

Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz und Ermitteln von<br />

Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung) und die TRGS 905 (Verzeichnis<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

33


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe).<br />

Die anlagenspezifischen Regelungen erhalten Sie bei Ihrem Umweltberater.<br />

2 Sind KMR-Stoffe nicht ersetzbar, müssen wie auch für andere gesundheitsgefährdende Stoffe<br />

(R 40, Nr. 5.2.5 und Anhang 4 TA Luft) strenge Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.<br />

Informationen über die gesundheitsgefährdenden Stoffe sind auch im Sicherheitsdatenblatt zu<br />

finden (§ 3 Absatz 2).<br />

3 Wenn die Grenzwerte nach dem Stand der Technik nur durch eine Abgasreinigung<br />

eingehalten werden können, sind regelmäßige Emissionsmessungen erforderlich (§ 3 Absatz<br />

3). Die Messungen müssen von einer bekannt gegebenen Messstelle (§ 26 BImSchG)<br />

durchgeführt werden.<br />

4 Für das An- und Abfahren einer Anlage gilt, dass die Emissionen so gering wie möglich zu<br />

halten sind (§ 3 Absatz 5). Die Emissionsgrenzwerte sind für den Normalbetrieb einer Anlage<br />

ausgelegt.<br />

5 Wenn Anforderungen der Verordnung nicht eingehalten werden, muss der Betreiber<br />

unverzüglich die Zuständige Behörde informieren und die nötigen Abhilfemaßnahmen treffen<br />

(§ 5 Absatz 9).<br />

<strong>3.3.2.1</strong>.3 Verwaltungsvorschriften zum Immissionsschutz<br />

Verwaltungsvorschriften haben die Aufgabe, die Zielsetzung des Gesetzgebers zu präzisieren und<br />

ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung zu gewährleisten. Sie gelten nicht wie Gesetze und<br />

Verordnungen für jedermann, sondern sind nur für die Verwaltung verbindlich. Da sich das<br />

Verwaltungshandeln nach den in den Verwaltungsvorschriften niedergelegten Kriterien richtet,<br />

ist es aber z.B. für denjenigen, der einen Genehmigungsantrag für die Errichtung seiner Anlage<br />

stellt notwendig, diese Vorschriften zu kennen.<br />

Die wichtigsten Verwaltungsvorschriften des <strong>Immissionsschutzrecht</strong>es sind die Technische<br />

Anleitung Luft (TA Luft) und die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm). So wird z.B. die TA<br />

Luft von den Verwaltungsbehörden häufig auch dann herangezogen, wenn Emissionen nicht<br />

genehmigungsbedürftiger Anlagen beschränkt werden sollen, soweit diese in ihrem<br />

Emissionsverhalten einer genehmigungsbedürftigen Anlage ähneln.<br />

<strong>3.3.2.1</strong>.3.1 TA Luft<br />

Die Technische Anleitung zu Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist eine Verwaltungsvorschrift zum<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dient dem Schutz der Allgemeinheit und der<br />

Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der<br />

Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes<br />

Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Der Schutz vor schädlichen<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

34


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird in der TA Luft nicht geregelt; dagegen<br />

wird die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen in der TA<br />

Luft geregelt.<br />

Üblicherweise binden Verwaltungsvorschriften nur die Verwaltung selbst. Etwas anderes gilt für<br />

die TA Luft. Diese konkretisiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />

unbestimmte Rechtsbegriffe des BImSchG durch verbindliche Festlegungen und Vorgaben.<br />

Dies geschieht um bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug<br />

sicherzustellen. Soweit die TA-Luft die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisiert,<br />

wird ihr von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen eine auch im gerichtlichen<br />

Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Die TA-Luft untergliedert sich in acht<br />

Kapitel - Nummern genannt. Der Aufbau der TA Luft kann der Abb. 8 entnommen werden.<br />

Die nach dem BImSchG vorgeschriebenen Anwendungsbereiche der TA Luft werden im<br />

Nummer 1 abgehandelt. Grundlegende Begriffe, Umrechnungen und Einheiten, die für die<br />

gesamte TA Luft Gültigkeit besitzen, werden in Nummer 2 definiert. Die rechtlichen Grundsätze<br />

für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß den Vorschriften<br />

des BImSchG werden in Nummer 3 aufgeführt. Die Vorschriften der Nummern 4 und 5 enthalten<br />

die für die Anlagengenehmigung einzuhaltenden Werte für Immissionen (Nr.4) und Emissionen<br />

(Nr.5), die Anforderungen an die jeweiligen Messungen sowie Genehmigungsmöglichkeiten<br />

beim Überschreiten der festgelegten Emissions- und Immissionswerte (Die TA Luft spricht nicht<br />

von Grenzwerten, sondern von Werten). Die Voraussetzungen nachträglicher Anordnungen für<br />

bestehende Anlagen, die nicht den Anforderungen aus Nummer 4 und 5 genügen, sind in<br />

Nummer 6 aufgeführt.<br />

Wichtig für den Handwerksbetrieb:<br />

Die TA Luft kann ihrem Wortlaut nach auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen<br />

Anwendung finden. Die in Nr. 4 TA Luft festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe<br />

zur Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen können herangezogen werden, wenn zu<br />

beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen. Die<br />

Vorsorgeanforderungen der Nr. 5 können von der Genehmigungsbehörde als Erkenntnisquelle<br />

herangezogen werden, soweit zur Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />

BImSchG Anforderungen festgelegt werden können.<br />

Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 4 TA Luft)<br />

Die Nummer 4 TA Luft dient der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch luftverunreinigende Stoffe (Immissionen) durch den Betrieb einer Anlage sichergestellt ist.<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

35


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Diese Nummer beinhaltet die einzuhaltenden Immissionswerte, Anforderungen zur Ermittlung<br />

der Immissionskenngröße, Kriterien zum Vergleich beider und die Anforderungen für ggf.<br />

durchzuführende Sonderfallprüfungen; sie untergliedert sich in 8 Abschnitte (vgl. Abbildung 8).<br />

Gliederung der TA Luft<br />

Abb. 8<br />

1. Anwendungsbereich<br />

2. Begriffsbestimmung und Einheiten im Messwesen<br />

3. Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid<br />

und Zulassung des vorzeiten Beginns<br />

4. Anforderungen zum Schutz<br />

vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen<br />

7. Aufhebung von<br />

Vorschriften<br />

6. Nachträgliche Anordnungen<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

5. Anforderungen zur Vorsorge<br />

gegen schädliche<br />

Umwelteinwirkungen<br />

8. Inkrafttreten<br />

36


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Abbildung 8: Gliederung der TA Luft<br />

Der erste Abschnitt „4.1 Prüfung der Schutzpflicht“ leitet in die Immissionsschutzthematik ein<br />

und gibt drei Kriterien an, bei denen die Bestimmung von Immissionskenngrößen entfallen kann.<br />

Die folgenden Abschnitte 4.2 – 4.5 beinhalten die Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen, die für eine Anlagengenehmigung eingehalten werden müssen.<br />

Exemplarisch sind in der nachfolgenden Tabelle einige Immissionswerte für Stoffe zum Schutz<br />

der menschlichen Gesundheit dargestellt (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft).<br />

Konzentration<br />

(in μg/m³)<br />

Schwefeldioxid 50<br />

125<br />

350<br />

Stickstoffdioxid 40<br />

200<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

Mittelungs-<br />

Zeitraum<br />

1 a<br />

24 h<br />

1 h<br />

Zulässige<br />

Überschreitungshäufigkeit<br />

im Jahr<br />

Benzol 5 1 a ---<br />

Tetrachlorethen 10 1 a ---<br />

Schwebstaub (PM-10) 40<br />

50<br />

Die Art der Ermittlung der Immissionskenngrößen wird in dem Abschnitt 4.6 beschrieben. Bei<br />

diesen wird zwischen Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung unterschieden: Kenngröße für<br />

1 die Vorbelastung ist die schon vor dem Betrieb der zu beurteilenden Anlage vorhandene<br />

Belastung durch einen Schadstoff,<br />

2 die Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der durch die zu beurteilende Anlage<br />

voraussichtlich (bei geplanten Anlagen)oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen)<br />

hervorgerufen wird,<br />

3 die Gesamtbelastung bildet sich bei geplanten Anlagen aus der Vor- und der Zusatzbelastung;<br />

bei bestehenden Anlagen entspricht sie der vorhandenen Belastung.<br />

Abschnitt „4.7 Einhaltung der Immissionswerte“ erläutert, wann die in 4.2 – 4.5 angegebenen<br />

Immissionswerte eingehalten werden. Nr. 4.8 (Prüfungen, soweit Immissionswerte nicht<br />

festgelegt sind, und in Sonderfällen) beschreibt Prüfungen, die für Luft verunreinigende Stoffe<br />

1 a<br />

1 h<br />

1 a<br />

24 h<br />

---<br />

3<br />

24<br />

---<br />

18<br />

---<br />

35<br />

37


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

erforderlich sein können, deren Immissionswerte nicht in den Nummern 4.2- 4.5 festgelegt sind<br />

oder bei denen speziell auf Nummer 4.8 verwiesen wird. Die Methode zur Ermittlung der<br />

Immissionskenngrößen (Nr. 4.6) und zum Vergleich dieser mit den Immissionswerten (Nr. 4.7)<br />

soll im Folgenden detaillierter beschrieben werden (vgl. Abbildung 9):<br />

Bevor überhaupt mit der Ermittlung von Immissionskenngrößen begonnen wird, sollte geprüft<br />

werden, ob die Bestimmung aller Immissionskenngrößen überhaupt durchgeführt werden muss.<br />

Überschreiten die nach Nr. 5.5 TA Luft abgeleiteten Emissionen die in Tabelle 7 TA Luft<br />

gelisteten Bagatellmassenströme nicht und die nicht nach Nr. 5.5 abgeleiteten – diffusen –<br />

Emissionen 10 % der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht, so ist eine<br />

Bestimmung der Immissionskenngrößen für den jeweils emittierten Schadstoff überhaupt nicht<br />

erforderlich, soweit sich nicht aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt (Nr. 4.6.1).<br />

Nummer 4.6.2 definiert, ob, wie, wo und in welchen Zeiträumen die Vorbelastung bestimmt<br />

werden muss. Unter anderem werden durch eine komplexe Simulation, der so genannten<br />

Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft, die Punkte mit der mutmaßlich höchsten<br />

relevanten Zusatzbelastung ermittelt. Für diese Punkte wird nach 4.6.3 die Vorbelastung<br />

bestimmt.<br />

Abbildung 9: Prozessablaufplan für Nr. 4 TA Luft:<br />

Anforderungen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen<br />

Die in Anhang 3 TA Luft beschriebene Ausbreitungsrechnung liefert für diese Lokationen die<br />

jeweiligen Zusatzbelastungen. Diese Ausbreitungsrechnung ist als Computermodell umgesetzt<br />

und auf dem Markt verfügbar. Liegt die jeweilige resultierende Gesamtbelastung unter (kleiner<br />

oder gleich) den in 4.2 – 4.5 TA Luft angegebenen Immissionswerten, ist eine Genehmigung<br />

nach Nummer 4 TA Luft möglich (Details sind in 4.7. TA-Luft geregelt). Liegt sie darüber, kann<br />

die Genehmigung nach den in 4.2 – 4.5 genannten Ausnahmetatbeständen erfolgen (s. 4.2.2,<br />

4.2.3, 4.3.2, 4.4.3, 4.5.2 und 4.5.3 TA Luft).<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

38


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Abbildung 10: Prozessablaufplan Nr. 4.6 und 4.7 TA Luft<br />

Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 5 TA Luft)<br />

Im Kapitel 5 werden die Anforderungen an den Anlagenbetreiber zur Vorsorge gegen schädliche<br />

Umwelteinwirkungen näher beschrieben. Dazu zählen Emissionswerte, alle<br />

emissionsbegrenzenden und sonstigen Anforderungen und Verfahren zur Ermittlung von<br />

Emissionen sowie Vorgaben zur Ableitung der Abgase. Außerdem gibt es Sonderregelungen für<br />

Altanlagen.<br />

Hier wird auf die Merkblätter der Europäischen Union zu den Besten Verfügbaren Techniken<br />

(BVT-Merkblätter) [2] hingewiesen. Alle bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift vorgelegten<br />

Merkblätter wurden in den Nummern 5.2, 5.3, 5.4 und 6.2 berücksichtigt (5.1.1 TA Luft).<br />

Werden nachträglich BVT-Merkblätter veröffentlicht, so sind die Behörden zunächst weiter an<br />

die Vorgaben der TA Luft gebunden. Macht jedoch das BMU nach einer Überprüfung der BVT-<br />

Merkblätter durch einen beratenden Ausschuss, der aus sachkundigen Vertretern der beteiligten<br />

Kreis im Sinne von § 51 BImSchG besteht, ein Fortschreiten des Standes der Technik oder eine<br />

notwendige Ergänzung der TA Luft in einem § 31 a Abs. 4 BImSchG entsprechenden Verfahren<br />

bekannt, sind die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden an die dieser Bekanntmachung<br />

widersprechenden Anforderungen der TA Luft nicht mehr gebunden und haben bei ihren<br />

Entscheidungen die Fortentwicklung des Standes der Technik zu berücksichtigen. Anlagen die<br />

nur einmal in Deutschland vorkommen werden von den Behörden eigenständig beurteilt. Enthält<br />

die TA Luft keine oder keine vollständigen Regelungen zu Emissionsbegrenzungen, so soll die<br />

Behörde im Einzelfall neben den BVT-Merkblättern auch Richtlinien oder Normen des VDI/DIN<br />

Handbuches Reinhaltung der Luft [3] als Erkenntnisquelle berücksichtigen.<br />

Die den Vorgaben der Nr. 5 entsprechenden Anforderungen sollen gem. Nr. 5.1.2 im<br />

Genehmigungsbescheid für jede einzelne Emissionsquelle und für jeden Luft verunreinigenden<br />

Stoff/Stoffgruppe genannt werden, soweit diese in relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind.<br />

Sofern ein Massenstrom oder eine Massenkonzentration vorgeschrieben sind, wird die<br />

Begrenzung im Genehmigungsbescheid genannt.<br />

Ausnahme:<br />

Werden zulässige Massenverhältnisse festgelegt und wird durch Vergleichsbetrachtungen mit<br />

Prozess- und Abgasreinigungstechniken nachgewiesen, dass keine höheren Emissionswerte<br />

entstehen, so kann von den Emissionsbegrenzungen entsprechend Nummer 5.2 und 5.4<br />

abgesehen werden.<br />

Sonderregelung:<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

39


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Für Anfahr- und Abstellvorgänge, bei denen die Emissionswerte um den Faktor 2 überschritten<br />

werden, geben die Behörden Sonderregelungen vor. Dies gilt ebenso, wenn das Abgas einer<br />

Anlage als Verbrennungsluft oder Einsatzstoff für eine andere Anlage verwendet wird.<br />

Unter Nummer 5.1.3 werden die grundsätzlichen Anforderungen zur integrierten Vermeidung<br />

und Verminderung von Umweltverschmutzungen beschrieben. Grundsätzlich sind dem<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnamen zu treffen, um nicht vermeidbare<br />

Abgase am Entstehungsort zu erfassen; emissionsbegrenzende Maßnahmen müssen dem Stand<br />

der Technik entsprechen. Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der TA Luft dürfen nicht<br />

zu einer Verlagerung in andere Umweltmedien entgegen dem Stand der Technik führen. Unter<br />

anderem sind nachfolgende Anforderungen zu berücksichtigen:<br />

1 Verwendung integrierter Prozesstechniken,<br />

2 Verfahrensoptimierung,<br />

3 Substitution von bestimmten Einsatzstoffen,<br />

4 Abgasminderung,<br />

5 Energieeinsparung,<br />

6 Prozessoptimierung,<br />

7 Reduktion Ozon schädigender Stoffe.<br />

Die detaillierten Anforderungen, die zu berücksichtigen sind, werden in Nummer 5.1.3<br />

TA Luft beschrieben.<br />

Allgemeine Anforderungen an die Emissionsbegrenzung (Nr. 5.2 TA Luft)<br />

In Nummer 5.2 werden zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />

Emissionsbegrenzungen genannt. Die Emissionswerte sind deutlich gegenüber der alten TA Luft<br />

abgesenkt worden. Einige der neuen Emissionswerte sind im Nachfolgenden dargestellt und mit<br />

„NEU“ benannt. Mit „ALT“ werden zum Vergleich die Emissionsbegrenzungen der TA Luft in<br />

der Version 1986 gegenübergestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass sich einige Stoffklassen,<br />

Messmethoden und Definitionen für einzelne Stoffe geändert haben.<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

40


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Massenkonzentration<br />

(in mg/m³)<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

Massenstrom<br />

(in kg/h)<br />

NEU ALT NEU ALT<br />

Gesamtstaub 20 50 0,20 1<br />

Tabelle: Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub (einschl. Feinstaub) – Nr. 5.2.1 TA Luft<br />

Klasse I:<br />

Hg, Tl<br />

Klasse II:<br />

Pb, Co, Ni, Se, Te<br />

Klasse III:<br />

Sb, Cr, Cyanide, Fluoride, Cu,<br />

Mn, Vn, Sn<br />

Massenkonzentration<br />

(in mg/m³)<br />

Massenstrom<br />

(in g/h)<br />

NEU ALT NEU ALT<br />

0,05 0,2 0,25 1<br />

0,5 1 2,5 5<br />

1 5 5 25<br />

Tabelle: Emissionsbegrenzungen für staubförmige anorganische Stoffe – Nr. 5.2.2 TA Luft<br />

Eine besondere Regelung gilt beim Zusammentreffen von Stoffen verschiedener Klassen. In Nr.<br />

5.2.3 werden die Anforderungen an Anlagen, in denen stauförmige Emissionen bei Umschlag,<br />

Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen auftreten, beschrieben.<br />

Die Emissionswerte für gasförmige anorganische Stoffe werden in Nummer 5.2.4, die<br />

Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe in Nummer 5.2.5 beschrieben und sind in den<br />

nachfolgenden Tabellen dargestellt.<br />

Klasse I<br />

(z.B. Arsenwasserstoff)<br />

Klasse II<br />

(z.B. Chlor)<br />

Klasse III<br />

(z.B. Ammoniak)<br />

Klasse IV<br />

(z.B. Schwefeloxide)<br />

Massenkonzentration Massenstrom<br />

NEU ALT NEU ALT<br />

0,5 mg/m³ 1 mg/m³ 2,5 g/h 10 g/h<br />

3 mg/m³ 5 mg/m³ 15 g/h 50 g/h<br />

30 mg/m³ 30 mg/m³ 0,15 kg/h 0,3 kg/h<br />

0,35 g/m³ 0,5 g/m³ 1,8 kg/h 5 kg/h<br />

Tabelle: Emissionsbegrenzungen für gasförmige anorganische Stoffe – Nr. 5.2.4 TA Luft<br />

Massenkonzentration<br />

(in mg/m³)<br />

Massenstrom<br />

(in kg/h)<br />

NEU ALT NEU ALT<br />

als Gesamtkohlenstoff 50 150 0,5 3<br />

41


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Klasse I Stoffe<br />

(Anhang 4)<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

20 20 0,1 0,1<br />

Klasse II Stoffe 100 100 0,5 1<br />

Tabelle: Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe – Nr. 5.2.5 TA Luft<br />

Kommen verschiedene Stoffe aus den Klassen I und II vor, so dürfen zusätzlich die<br />

Emissionswerte der Klasse II Stoffe nicht überschritten werden (vgl. Nummer 5.2.5 TA Luft).<br />

Zur Lagerung von flüssigen organischen Stoffen sind Festdachtanks mit Anschluss an eine<br />

Gassammelleitung oder mit Anschluss an eine Abgasreinigungseinrichtung zu verwenden. Für<br />

die Lagerung von Rohöl können bei einem Volumen von > 20.000 m3 anstelle von Festdachtanks<br />

ohne innere Schwimmdecke auch Schwimmdachtanks oder Festdachtanks mit innerer<br />

Schwimmdecke verwendet werden, sofern eine Emissionsminderung von mindestens 97 %<br />

gegenüber Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke erreicht werden kann (Nummer 5.2.6.7 TA<br />

Luft).<br />

Die Emissionswerte für Krebs erzeugende, Erbgut verändernde oder reproduktionstoxische Stoffe<br />

sowie schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe wurden<br />

gesenkt (s. Nr. 5.2.7). Die Emissionswerte für Krebs erzeugende Stoffe sind auszugsweise in der<br />

nachfolgenden Tabelle dargestellt. Auch hier gelten Sonderregelungen beim Zusammentreffen<br />

mehrerer Stoffe. Treten nicht namentlich genannte Stoffe im Abgas auf, so sind diese den<br />

Klassen zuzuordnen, deren Stoffen und Wirkungsstärke sie am nächsten stehen.<br />

Massenkonzentration<br />

(in mg/m³)<br />

Massenstrom<br />

(in g/h)<br />

NEU ALT NEU ALT<br />

Klasse I (z.B. Arsen) 0,05 0,1 0,15 0,5<br />

Klasse II (z.B. Acrylnitril) 0,5 1 1,5 5<br />

Klasse III (z.B. Benzol) 1 5 2,5 25<br />

Tabelle: Emissionsbegrenzungen für Krebs erzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische<br />

Stoffe – Nr. 5.2.7.1.1<br />

Die Veränderungen der Emissionswerte bei faserförmigen Stoffen sind nachfolgend dargestellt.<br />

Bei unterschiedlichen Kriterien von TRGS 905 [4] und GefStoffV [5] gelten immer die<br />

strengeren Kriterien.<br />

Fasern / m3<br />

NEU ALT<br />

Asbestfasern 1 x 10 4 ---<br />

42


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

biopersistente Keramikfasern 1,5 x 10 4 ---<br />

biopersistente Mineralfasern 5 x 10 4 ---<br />

Tabelle: Emissionsbegrenzungen für Fasern<br />

Im Einzelfall können die Emissionen Krebs erzeugender faserförmiger Stoffe unter Beachtung<br />

des Emissionsminimierungsgebotes auch durch Festlegung eines Emissionswertes für<br />

Gesamtstaub begrenzt werden.<br />

Für erbgutverändernde Stoffe (s. Nr. 5.2.7.1.2), die nicht den Anforderungen für Krebs<br />

erzeugende Stoffe unterliegen, sollte möglichst der Massenstrom von 0,15 g/h oder die<br />

Massenkonzentration von 0,05 mg/m3 unterschritten werden. Emissionen reproduktionstoxischer<br />

Stoffe, die nicht den Anforderungen für Krebs erzeugende oder erbgutverändernde Stoffe<br />

unterliegen, sind unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes in Abhängigkeit von der<br />

Wirkungsstärke der Stoffe zu begrenzen (s. Nr. 5.2.7.1.3). Für Dioxine und Furane wurden neue<br />

Emissionswerte als Mindestanforderungen festgelegt.<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

Massenkonzentration Massenstrom<br />

Dioxine und Furane 0,1 ng/m3 0,25 µg/h<br />

Tabelle: Emissionsbegrenzungen für schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hoch-toxische<br />

Stoffe – Nr. 5.2.7.2 TA Luft<br />

Bei weiteren schwer abbaubaren, leicht anreicherbaren und hochtoxisch organischen Stoffen sind<br />

die Emissionen unter Beachtung des Minimierungsgebots zu begrenzen. Bei Anlagen, die<br />

geruchsintensive Stoffe emittieren können, sind Maßnahmen zur Emissionsminderung<br />

durchzuführen (s. Nummer 5.2.8). U.A. bei Überschreitung der Bodenvorsorgewerte für<br />

Schwermetalle (Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber) nach der Bundesbodenschutz- und<br />

Altlastenverordnung sind weitergehende, nicht näher bezeichnete Maßnahmen anzustreben (s.<br />

Nr. 5.2.9), wenn die in Anhang 2 Nr. 5 BBodSchV [6] festgelegten jährlichen Frachten durch den<br />

Betrieb der Anlage überschritten werden.<br />

Messung und Überwachung (Nr. 5.3 TA Luft)<br />

Die Messung und Überwachung der Emissionen wird in Kapitel Nr. 5.3 näher geregelt. Bei der<br />

Einrichtung von Messplätzen sollen die Empfehlungen der VDI Richtlinie 4200 [7] beachtet<br />

werden. Es könne jedoch auch nachgewiesen gleichwertige Verfahren angewandt werden (s. Nr.<br />

5.3.5). Es wird unterschieden zwischen Einzelmessungen (Nr. 5.3.2) und kontinuierlichen<br />

Messverfahren (Nr. 5.3.3).<br />

43


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Im Hinblick auf die Anforderungen an die Messplanung und Durchführung wird auch auf diverse<br />

VDI Richtlinien verwiesen.<br />

Eine kontinuierliche Emissionsüberwachung soll gefordert werden, wenn die in 5.3.3.2<br />

festgelegten Massenströme (Relevanzschwelle der Massenströme) überschritten sind und<br />

Emissionsbegrenzungen festgelegt werden. In der Regel wird eine Quelle dann als relevant<br />

angesehen, wenn ihre Emission > 20 % des gesamten Massenstroms beträgt. Maßgeblich ist der<br />

Genehmigungsbescheid der Behörde.<br />

Bei Anlagen mit einem Massenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 bis 3 kg/h sollen die<br />

relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Funktionsfähigkeit der<br />

Abgasreinigungseinrichtungen und die Einhaltung der Emissionsbegrenzung kontrollieren<br />

(Nummer 5.3.3.2). Eine kontinuierliche Messung der Massenkonzentrationen der staubförmigen<br />

Emissionen soll bei Anlagen gefordert werden, die > 3 kg/h staubförmige Stoffe emittieren. Die<br />

Veränderungen einiger Relevanzschwellenwerte für kontinuierliche Messungen sind nachfolgend<br />

dargestellt.<br />

Massenstrom<br />

(in kg/h)<br />

NEU ALT<br />

Schwefeldioxid 30 50<br />

Stickstoffoxide 30 30<br />

Fluorwasserstoff 0,3 0,5<br />

Organische Stoffe:<br />

Stoffe nach 5.2.5 Klasse I<br />

Organische Stoffe:<br />

Stoffe nach 5.2.5<br />

1 1<br />

2,5 10<br />

Tabelle: Relevanzschwellen einiger Massenströme (Auszug)<br />

Bei einem Massenstrom > 2,5 g/h an Quecksilber und seinen Verbindungen sollen die relevanten<br />

Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration an Quecksilber<br />

kontinuierlich ermitteln, es sei denn, die in Nr. 5.2.2 Klasse I genannte Massenkonzentrationen<br />

wird zu weniger als 20% in Anspruch genommen.<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

44


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Ausnahme:<br />

Auf die kontinuierliche unter Nr. 5.3.3.3 genannte Messung der Betriebsparameter<br />

Abgastemperatur und -volumenstrom, Feuchtegehalt, Druck sowie Sauerstoffgehalt des Abgases<br />

sowie einige Statussignale kann verzichtet werden, wenn diese Parameter für die Emissionen<br />

unbedeutend sind, eine geringe Schwankungsbreite aufweisen oder anders ermittelt werden<br />

können.<br />

Von den Ländern als geeignet anerkannte Messeinrichtungen werden im Bundesanzeiger bekannt<br />

gegeben; Richtlinien über die Eignungsprüfung, den Einbau, die Kalibrierung und die Wartung<br />

der Messeinrichtungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht (Nr. 5.3.3.4 TA<br />

Luft).<br />

Die Auswertungen und Beurteilungen der Messergebnisse werden in 5.3.3.5 beschrieben. Die<br />

Behörden sollen fordern, dass die Ergebnisse der kontinuierlichen Messung ausgewertet und<br />

innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres der zuständigen Behörde übermittelt<br />

werden. Der Anlagenbetreiber muss die Ergebnisse 5 Jahre aufbewahren. Die Kalibrierung und<br />

Funktionsprüfung soll durch eine von der Landesbehörde benannte Stelle nach der VDI<br />

Richtlinie 3950 Blatt 1 [9] durchgeführt werden.<br />

Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten (Nr. 5.4 TA Luft)<br />

Unter Nr. 5.4 werden besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten aufgestellt. Diese sind<br />

entsprechend der Nummerierung der 4. BImschV [8] geordnet.<br />

Ableitung von Abgasen (Nr. 5.5 TA Luft)<br />

Die Ableitung von Abgasen (u.a. Schornsteinhöhenberechnung) wird in Nr. 5.5 näher geregelt,<br />

diese enthält auch ein Nomogramm zur Bestimmung der Schornsteinhöhe.<br />

<strong>3.3.2.1</strong>.3.2 TA Lärm<br />

Die TA Lärm ist Grundlage für die Messung und Beurteilung der Lärmemissionen durch<br />

gewerbliche Anlagen. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor<br />

schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche<br />

Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige<br />

oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen:<br />

a. Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen,<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

45


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

b. sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,<br />

c. nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,<br />

d. Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird,<br />

e. Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen,<br />

f. Baustellen,<br />

g. Seehafenumschlagsanlagen,<br />

h. Anlagen für soziale Zwecke.<br />

Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten<br />

a) für genehmigungsbedürftige Anlagen bei<br />

der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum<br />

Betrieb einer Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG) sowie zur Änderung der Lage, der<br />

Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage (§ 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs.<br />

4 BImSchG),<br />

der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheids,<br />

(§§ 8 und 9 BImSchG),<br />

der Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und<br />

der Entscheidung über die Anordnung erstmaliger oder wiederkehrender Messungen<br />

(§ 28 BImSchG);<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

46


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

b) für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei<br />

der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf<br />

öffentlich-rechtliche Zulassungen nach anderen Vorschriften, insbesondere von Anträgen<br />

in Baugenehmigungsverfahren,<br />

Entscheidungen über Anordnungen und Untersagungen im Einzelfall<br />

(§§ 24 und 25 BImSchG)<br />

c) für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei der<br />

Entscheidung über Anordnungen zur Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage<br />

ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage<br />

(§ 26 BImSchG)<br />

Die TA Lärm enthält u.a. Immissionsrichtwerte, abgestuft nach Art der Nutzung der Gebiete in<br />

der Nachbarschaft der Anlagen bzw. Betriebe sowie nach dem jeweiligen Beurteilungszeitraum<br />

tagsüber (6 - 22 Uhr) bzw. nachts (22 - 6 Uhr). Die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm<br />

wurden für sechs Gebietsarten als Tages- und Nachtpegel festgelegt.<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

tags nachts<br />

a) in Industriegebieten 70 dB(A)<br />

b) in Gewerbegebieten 65 dB(A) 50 dB(A)<br />

c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 60 dB(A) 45 dB(A)<br />

d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 55 dB(A) 40 dB(A)<br />

e) in reinen Wohngebieten 50 dB(A) 35 dB(A)<br />

f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A)<br />

Tabelle: Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden (Nr. 6.1 – TA-Lärm)<br />

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr<br />

als 30 dB(A) und in. der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.<br />

Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen<br />

die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume<br />

nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der<br />

in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete<br />

tags 35 dB(A)<br />

nachts 25 dB(A)<br />

47


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10<br />

dB(A) überschreiten. Weitergehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt.<br />

Ausnahme: Bei seltenen Ereignissen nach Nummer 7.2 TA Lärm betragen die<br />

Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionssorte außerhalb von Gebäuden in<br />

Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben b bis f<br />

tags 70 dB(A)<br />

nachts 55 dB(A)<br />

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte<br />

1 in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstabe b am Tag um nicht mehr als 25 dB(A) und in der<br />

Nacht um nicht mehr als 15 dB(A),<br />

2 in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in<br />

der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A)<br />

überschreiten.<br />

Die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 beziehen sich auf folgende Zeiten:<br />

tags 06.00 - 22.00 Uhr<br />

nachts 22.00 - 06.00 Uhr<br />

Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies<br />

wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter<br />

Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine<br />

achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen.<br />

Die Immissionsrichtwerte gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden.<br />

Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z.B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit<br />

dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.<br />

Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des<br />

Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu<br />

berücksichtigen:<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

48


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

an Werktagen<br />

an Sonn- und Feiertagen<br />

06.00 - 07.00 Uhr,<br />

20.00 - 22.00 Uhr<br />

06.00 - 09.00 Uhr,<br />

13.00 - 15.00 Uhr,<br />

20.00 - 22.00 Uhr.<br />

Der Zuschlag beträgt 6 dB. Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden,<br />

soweit dies wegen der besonderen örtlichen unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen erforderlich ist.<br />

Die Art der in Nummer 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den<br />

Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für<br />

Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen<br />

bestehen, sind nach Nummer 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.<br />

Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar<br />

genutzte und Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die<br />

zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten<br />

Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht<br />

werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die<br />

Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.<br />

Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird.<br />

Für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzwürdigkeit des<br />

betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des<br />

Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und<br />

Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der<br />

unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter<br />

Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage<br />

auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu<br />

tragen.<br />

Besondere Regelungen<br />

Ausnahmeregelung für Notsituationen (Nr. 7.1 TA Lärm)<br />

Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr<br />

eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

49


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

überschritten werden. Ein betrieblicher Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht voraussehbares,<br />

vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr<br />

eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt.<br />

Bestimmungen für seltene Ereignisse (Nr. 7.2 TA Lärm)<br />

Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen<br />

Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines<br />

Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die<br />

Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur<br />

Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung im Rahmen des<br />

Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden. Bei<br />

bestehenden genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen kann unter den<br />

genannten Vorraussetzungen von einer Anordnung abgesehen werden.<br />

Dabei ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der Zeiten der Überschreitungen,<br />

der Häufigkeit der Überschreitungen durch verschiedene Betreiber insgesamt sowie von<br />

Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen zu prüfen, ob und<br />

in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nummer 6.1 zulässige Belastung<br />

zugemutet werden kann.<br />

Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche (Nr. 7.3 TA Lärm)<br />

Für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen<br />

(tieffrequente Geräusche), ist die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen,<br />

im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen<br />

können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in<br />

schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs<br />

ermittelte Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und<br />

Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs.<br />

Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen<br />

durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu<br />

prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage keine<br />

tieffrequenten Geräusche auftreten.<br />

Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen (Nr. 7.4 TA Lärm)<br />

Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in<br />

Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage<br />

zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der<br />

Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Verkehrsgeräusche auf<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

50


Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />

dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen.<br />

Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von<br />

bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f<br />

sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit<br />

1 sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um<br />

mindestens 3 dB(A) erhöhen,<br />

2 keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und<br />

3 die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder<br />

weitergehend überschritten werden.<br />

Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen<br />

nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekannt gemacht<br />

im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik<br />

Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79. Die Richtlinien sind zu beziehen<br />

von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50679<br />

Köln.<br />

Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist zu ermitteln nach der Richtlinie zur Berechnung der<br />

Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03, bekannt gemacht im<br />

Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 04. April 1990 unter lfd. Nr. 133. Die<br />

Richtlinie ist zu beziehen von der Deutschen Bahn AG, Drucksachenzentrale, Stuttgarter Straße<br />

61a, 76137 Karlsruhe.<br />

Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter<br />

Die in der TA Lärm genannten DIN-Normblätter, ISO-Normen und VDI-Richtlinien sind bei der<br />

Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Die genannten Normen und Richtlinien sind bei<br />

dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.<br />

© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />

duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />

51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!