3.3.2.1 Immissionsschutzrecht - Handwerkskammer Flensburg
3.3.2.1 Immissionsschutzrecht - Handwerkskammer Flensburg
3.3.2.1 Immissionsschutzrecht - Handwerkskammer Flensburg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
<strong>3.3.2.1</strong> <strong>Immissionsschutzrecht</strong><br />
Im Folgenden erfahren Sie das Wichtigste über Gesetze und Verordnungen zum Bereich<br />
Immissionsschutz (Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung)<br />
<strong>3.3.2.1</strong>.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)<br />
Das Gesetz enthält Bestimmungen zu Fragen:<br />
• der Errichtung und des Betriebes von genehmigungsbedürftigen- und nicht<br />
genehmigungsbedürftigen Anlagen (Genehmigungsverfahren),<br />
• der Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und<br />
Schmierstoffen,<br />
• der Überwachung der Luftqualität,<br />
• der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und<br />
• der Bestellung eines Störfallbeauftragten.<br />
Zweck des BImSchG ist<br />
Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser und die Atmosphäre sowie Kultur- und<br />
sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen<br />
schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (§ 1 BImSchG)<br />
Das Gesetz definiert, was schädliche Umwelteinwirkungen (Immissionen / Emissionen) sind.<br />
Unter Immissionen versteht man<br />
Einwirkungen durch Luftverunreinigungen. Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen<br />
und ähnliche Einwirkungen, die zu einer Gesundheitsgefährdung, erheblichen Belästigung und<br />
Nachteilen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft führen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG). Ein<br />
Immissionswert ist der Wert, der z.B. beim Nachbarn gemessen wird.<br />
Unter Emissionen versteht man:<br />
Emissionen sind von einer Anlage ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 3<br />
BImSchG); sie wirken sodann als Immissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen ein!<br />
Emissionswert ist der Wert, der an der Anlage gemessen wird. (vgl. auch Abb. 4: Abgrenzung<br />
Immissionen / Emissionen).<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
23
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
<strong>Immissionsschutzrecht</strong><br />
Abgrenzung Immissionen / / Emissionen<br />
Immissionen<br />
(§ 3 Abs. 2 BImSchG)<br />
auf eine Sache einwirkende<br />
Stoffe<br />
Abb. 4<br />
Strahlen<br />
Erschütterungen<br />
Wärme<br />
Licht<br />
Lärm<br />
Luftverunreinigungen<br />
Veränderungen der natürlichen<br />
Zusammensetzung der Luft<br />
insbesondere durch:<br />
- Rauch<br />
- Ruß<br />
- Staub<br />
- Gase<br />
- Aerosole<br />
- Dämpfe<br />
- Geruchsstoffe<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
Emissionen<br />
(§ 3 Abs. 3 BImSchG)<br />
von einer Anlage<br />
ausgehende Stoffe<br />
24
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Abbildung 4: Abgrenzung Immissionen / Emissionen<br />
Beispiel: Tritt also Ammoniak aus einem Schweinemastbetrieb aus, so ist es zunächst eine<br />
Emission. Wird das Ammoniak durch den Wind fortgetragen, so ist es für die Nachbarn<br />
eine auf sie einwirkende Immission.<br />
Das BImSchG regelt nur schädliche Umwelteinwirkungen, die von einer im Sinne des Gesetzes<br />
errichteten und betriebenen Anlage ausgehen. Beispielsweise ist Meeressand, der während eines<br />
Sturmes auf Autos niedergeht, auch eine Immission und damit eine Luftverunreinigung. Da<br />
jedoch diese Verunreinigung nicht von einer Anlage im Sinne des BImSchG ausgeht, liegt sie<br />
außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes. Luftverunreinigungen durch höhere Gewalt fallen<br />
nicht unter das BImSchG.<br />
Handwerk und Immissionen<br />
Handwerksbetriebe sind nach der Bestimmung des BImSchG „Anlagen“.<br />
• Von diesen Anlagen gehen in der Regel schädliche Umwelteinwirkungen aus.<br />
• Sie entstehen als Emissionen an der Anlage und wirken als Immissionen auf Menschen, Tiere,<br />
Pflanzen usw. ein.<br />
Die Grenzwerte der TA Luft und der TA Lärm dürfen auch von Handwerksbetrieben nicht<br />
überschritten werden (vgl. <strong>3.3.2.1</strong>.2.1 und <strong>3.3.2.1</strong>.2.2).<br />
Die Bedeutung des BImSchG ist für das Handwerk unterschiedlich danach, ob es sich bei der<br />
vom Handwerker betriebenen Anlage um eine<br />
1 genehmigungsbedürftige Anlage (§ 4 Abs. 1 BImSchG)<br />
oder um eine<br />
2 nicht genehmigungspflichtige Anlage (§ 22 Abs. 1 BImSchG)<br />
handelt (vgl. Abb. 5: Systematik des BImSchG u. Abb. 6: Abgrenzung genehmigungsbedürftige<br />
und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen).<br />
Genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen daher vor ihrer Inbetriebnahme einer Genehmigung.<br />
Das Betreiben einer solchen Anlage ohne Genehmigung ist ein Strafdelikt (§ 327 Abs. 2 StGB)<br />
und zudem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bestraft werden<br />
kann.<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
25
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Systematik des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
(BImSchG)<br />
Abgrenzung genehmigungsbedürftige / nicht genehmigungsbedürftige Anlagen<br />
§§ 4- 21 BImSchG<br />
Genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen<br />
(4. BImSchV)<br />
Wärmeerzeugung<br />
Bergbau, Energie<br />
Steine, Erden, Glas,<br />
Keramik, Baustoffe<br />
Stahl, Eisen, sonstige<br />
Metalle einschl.<br />
Verarbeitung<br />
Chemische Erzeugnisse<br />
Oberflächenbehandlung<br />
mit organischen<br />
Stoffen<br />
Holz, Zellstoff<br />
Nahrungs-, Genuss-,<br />
und Futtermittel,<br />
Landwirtschaftliche<br />
Erzeugnisse<br />
Verwertung und<br />
Beseitigung von<br />
Abfällen<br />
Lagerung, Be- und<br />
Entladen von Stoffen<br />
und Zubereitungen<br />
Sonstiges<br />
Abb. 5<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
§§ 22 - 25 BImSchG<br />
Nicht genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen<br />
Im Anhang der 4. Verordnung zum<br />
BImSchG sind alle genehmigungsbedürftigen<br />
Anlagen abschließend<br />
aufgeführt. Alle dort nicht genannten<br />
Anlagen unterliegen nicht dem immissionsschutzrechtlichenGenehmigungsverfahren.<br />
Die Anlagen unterliegen abhängig von<br />
Leistung und Größe dem normalen<br />
oder vereinfachten Genehmigungsververfahren<br />
nach §§ 10, 19 BImSchG.<br />
Betreiber genehmigungspflichtiger<br />
Anlagen müssen grundsätzlich<br />
der zuständigen Behörde alle 3 Jahre<br />
Angaben über die von ihrer Anlage<br />
ausgehenden Luftverunreinigungen<br />
machen (11. BImSchV).<br />
Als weitere Betreiberpflicht nennt<br />
§ 52a BImSchG die Pflicht, der Behörde<br />
die Namen der für die Einhaltung<br />
der Umweltvorschriften verantwortlichen<br />
Anlagenbetreiber und die Struktur<br />
der Umweltorganisation mitzuteilen.<br />
26
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Abbildung 5: Systematik des BImSchG<br />
In einer Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV) sind sämtliche Anlagen aufgeführt, die vor<br />
ihrer Inbetriebnahme eine behördliche Erlaubnis benötigen.<br />
Beispiele für genehmigungsbedürftige Anlagen<br />
• Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder<br />
Holzfasermatten<br />
• Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen mit einer<br />
Leistung von 100 m 3 /h oder mehr<br />
• Anlagen zum Räuchern von Fleisch- und Fischwaren mit einer Leistung<br />
von 1.000 Kilogramm Ware je Woche oder mehr<br />
• Anlagen zum Lackieren mit organischen Lösungsmitteln (mehr als 25 kg Lack/h oder 15<br />
t Lösemitteldurchsatz/a)<br />
Die Anforderungen für den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen sind sehr<br />
weitreichend. Eine Genehmigung für eine solche Anlage darf nur erteilt werden, wenn u.a.<br />
sichergestellt ist, dass<br />
• schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche<br />
Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden<br />
können<br />
• Vorsorge dadurch getroffen worden ist, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht,<br />
• Abfälle vermieden, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt und Energie sparsam und<br />
effizient verwendet wird (vgl. Abb. 7 Anlagenbegriff des BImSchG).<br />
Handwerksbetriebe benutzen in der Regel keine Anlagen mit einem so hohen<br />
Umweltgefährdungspotential, wie es eine genehmigungsbedürftige Anlage hat.<br />
Da aber - wie erwähnt - Handwerksbetriebe ortsfeste Anlagen und damit zumindest nicht<br />
genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG sind, können die Behörden<br />
Anordnungen erteilen und auch Untersagungen aussprechen (§§ 24,25 BImSchG).<br />
Als Inhaber eines Handwerksbetriebes und damit als Betreiber einer nicht<br />
genehmigungsbedürftigen Anlage unterliegen Sie folgenden Pflichten:<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
27
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
<strong>Immissionsschutzrecht</strong><br />
Anlagen i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG<br />
Betriebsstätten und<br />
sonstige ortsfeste<br />
Einrichtungen<br />
Maschinen, Geräte<br />
und sonstige ortsveränderlicheEinrichtungen<br />
sowie Fahrzeuge(ausgenommen<br />
Kraftfahrzeuge,<br />
Schienen-, Luft- und<br />
Wasserfahrzeuge<br />
Abb. 6<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
Grundstücke, auf<br />
denen Stoffe gelagert<br />
oder abgelagert<br />
oder Arbeiten durchgeführt<br />
werden, die<br />
Emissionen verursachen<br />
können<br />
(ausgenommen<br />
öffentliche<br />
Verkehrswege<br />
28
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Abbildung 6: Anlagen i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG<br />
Pflichten für Betreiber nicht genehmigungspflichtiger Anlagen i.S. des BImSchG:<br />
Die Anlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass<br />
• schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik vermieden werden,<br />
• unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik auf ein<br />
Mindestmaß begrenzt werden,<br />
• die beim Betrieb anfallenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden,<br />
• die von den Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten,<br />
zudem muss der Betreiber Messungen von Emissionen und Immissionen nach festgelegten<br />
Verfahren vornehmen bzw. vornehmen lassen.<br />
Was nun schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinne sind, ist nicht im BImSchG,<br />
sondern in hierzu erlassenen Verordnungen geregelt (vgl. unter <strong>3.3.2.1</strong>.2 die für das Handwerk<br />
bedeutsamsten!).<br />
In der Praxis werden nun bei der Errichtung und dem Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger<br />
Anlagen von der Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen gefordert.<br />
Dies geschieht meist aufgrund von Verordnungen zum BImSchG.<br />
Der Gesetzgeber hat in diesen Verordnungen für einige besonders emissionsreiche Anlagen<br />
weitgehende Anforderungen aufgestellt. Prüfen Sie bitte anhand der Rechtsverordnungen, ob für<br />
Sie diese Anforderungen einschlägig sind. Im nachfolgenden werden die für das Handwerk<br />
wesentlichen Verordnungen, die zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassen<br />
wurden beschrieben.<br />
<strong>3.3.2.1</strong>.2 Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV)<br />
• Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)<br />
[Wichtig für den Betrieb von Feuerungsanlagen, vgl. <strong>3.3.2.1</strong>.2.1]<br />
• Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)<br />
[Wichtig für Tischlereien, vgl. <strong>3.3.2.1</strong>.2.2]<br />
• Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der<br />
Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)<br />
[Wichtig für Lackierereien, vgl. <strong>3.3.2.1</strong>.2.3]<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
29
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Anlagenbezogener Immissionsschutz nach dem BImSchG<br />
Übersicht über die wichtigsten Vorschriften des <strong>Immissionsschutzrecht</strong>s für<br />
genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen<br />
Genehmigungsbedürftige Anlagen<br />
§§ 4 ff. BImSchG<br />
4. BImSchV: Verordnung über<br />
genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen<br />
5. BImSchV: Verordnung über<br />
Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte<br />
9. BImSchV: Verordnung über<br />
das Genehmigungsverfahren<br />
11. BImSchV: Verordnung<br />
über Emissionserklärungen und<br />
Emissionsberichte<br />
12. BImSchV: Störfall-<br />
Verordnung<br />
13. BImSchV: Verordnung<br />
über Großfeuerungs- und<br />
Gasturbinenanlagen<br />
17. BImSchV: Verordnung<br />
über die Verbrennung und die<br />
Mitverbrennung von Abfällen<br />
Technische Anleitung zur<br />
Reinhaltung der Luft / TA Luft<br />
Technische Anleitung zum<br />
Schutz gegen Lärm / TA Lärm<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
Nicht genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen §§ 22 ff. BImSchG<br />
Allgemeine Regeln der Technik: DIN-Normen, VDI-Richtlinien, VDMA-<br />
Einheitsblätter, DVWG-Arbeitsblätter, VBG-Merkblätter, etc.<br />
Abb. 7<br />
1. BImSchV: Verordnung über<br />
kleine und mittlere Feuerungsanlagen<br />
2. BImSchV: Verordnung zur<br />
Emissionsbegrenzung von<br />
leichtflüchtigen halogenierten<br />
organischen Verbindungen<br />
7. BImSchV: Verordnung zur<br />
Auswurfbegrenzung von Holzstaub<br />
26. BImSchV: Verordnung über<br />
elektromagnetische Felder<br />
31. BImSchV: Verordnung zur<br />
Begrenzung der Emissionen<br />
flüchtiger organischer<br />
Verbindungen bei der<br />
Verwendung organischer<br />
Lösemittel in bestimmten<br />
Anlagen<br />
32. BImSchV: Geräte- und<br />
Maschinenlärmschutzverordnung<br />
Technische Anleitung zur<br />
Reinhaltung der Luft / TA Luft<br />
Technische Anleitung zum<br />
Schutz gegen Lärm / TA Lärm<br />
30
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Abbildung 7: Anlagenbezogener Immissionsschutz<br />
<strong>3.3.2.1</strong>.2.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)<br />
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von<br />
Kleinfeuerungsanlagen (Heizungsanlagen), die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Kleinfeuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen im<br />
häuslichen und Kleingewerbebereich, wie Ölfeuerungsanlagen und Gasfeuerungsanlagen.<br />
Ziel der Verordnung ist die Reduzierung der Abgasverluste und damit eine Verbesserung der<br />
Energieausnutzung, um die Emissionen der Anlagen und damit die Schadstoffabgabe an die<br />
Umwelt zu reduzieren. Der Abgasverlust ist ein Maß für den Wirkungsgrad und wird vom<br />
Schornsteinfeger bei der jährlichen Routineüberprüfung gemessen. Er wird in Prozent angegeben und darf<br />
– je nach Größe der Heizung – den Grenzwert nicht überschreiten.<br />
Seit dem 1. November 2004 müssen alle Öl- und Gasfeuerungsanlagen je nach<br />
Nennwärmeleistung folgende Abgasverlust-Grenzwerte einhalten.<br />
Nennwärmeleistung<br />
in Kilowatt<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
Grenzwerte<br />
für die Abgasverluste<br />
über 4 bis 25 11 %<br />
über 25 bis 50 10 %<br />
über 50 9 %<br />
Ausgenommen sind Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung eines Einzelraumes bis 11 kW<br />
und zur ausschließlichen Brauchwassererwärmung bis 28 kW Nennwärmeleistung.<br />
Für Holzbefeuerungsanlagen in handwerklichen Tischlereibetrieben muss folgendes beachtet<br />
werden: Die zulässigen Brennstoffe sind in § 3 der 1. BImSchV in 12 Gruppen unterteilt. Sofern<br />
z.B. Reste von gestrichenem, beschichteten oder lackierten Holz, von Sperrholz, Spanplatten und<br />
Faserplatten (also Werkstoffreste – Brennstoffgruppen 6 und 7) verbrannt werden, dürfen diese<br />
nur in Anlagen verbrannt werden, deren Nennleistung größer als 50 kW ist.<br />
<strong>3.3.2.1</strong>.2.2 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)<br />
Zur Begrenzung des Staubauswurfes bei holzverarbeitenden Betrieben gilt die 7. Verordnung zur<br />
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von<br />
Holzstaub 7. BImSchV). Diese Verordnung bezieht sich auf nicht genehmigungsbedürftige<br />
31
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Holzstaub und -späne emittierende Anlagen. Es werden Emissionsgrenzwerte festgelegt und die<br />
Anforderungen an die Lagerung von Holzstaub und -spänen in geschlossenen Räumen<br />
aufgeführt.<br />
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Staub oder<br />
Späne emittierenden Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen<br />
einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube. Dazu<br />
gehören Späneabsauganlagen, Späneabscheider und Spänesilos und -bunker.<br />
Sinn dieser Verordnung ist es, den Staubauswurf bestimmter Anlagen auf genau bestimmte Werte<br />
zu begrenzen. Welche Massenkonzentrationen an Staub oder Späne in der Abluft vorhanden sein<br />
dürfen, hängt davon ab, ob in der Abluft Schleifstaub enthalten ist, wie groß die Abluftmenge pro<br />
Stunde ist und wann die Anlage errichtet wurde (§ 4 7. BImSchV).<br />
Wer entgegen dieser Verordnung eine Anlage nicht mit den erforderlichen<br />
Abluftreinigungsanlagen ausrüstet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro<br />
Geldbuße bestraft werden kann.<br />
<strong>3.3.2.1</strong>.2.3 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer<br />
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in<br />
bestimmten Anlagen<br />
(31. BImSchV)<br />
Unter dem Oberbegriff „flüchtige organische Verbindungen“ wird ein breites Spektrum<br />
verschiedener organischer Substanzen zusammengefasst. Die aus Umweltgesichtspunkten<br />
wichtigste Gruppe von Substanzen sind die organischen Lösemittel. Dazu gehören aber auch<br />
Benzindämpfe und die Kohlenwasserstoffe in Abgasen. Nach der englischen Bezeichnung<br />
„volatile organic compounds“ wird für flüchtige organische Verbindungen meistens die<br />
Abkürzung VOC gebraucht.<br />
Die EU hat Anfang 1999 eine Richtlinie verabschiedet deren Ziel es ist, die<br />
Lösemittelemissionen von bestimmten Anlagen zu reduzieren. Deutschland hat diese EU-<br />
Richtlinie im Wesentlichen mit 31. BImSchV, der so genannten Lösemittelverordnung, in<br />
nationales Recht umgesetzt. Die Lösemittelverordnung bezieht sich nur auf solche Lösemittel, die<br />
flüchtige organische Verbindungen enthalten. Aceton, Ethanol, Äther, Verdünner und nicht<br />
zuletzt die Kohlenwasserstoff-Lösemittel (KWL), die von chemischen Reinigungen eingesetzt<br />
werden, sind Beispiele für Stoffe und Zubereitungen, die unter diese Verordnung fallen.<br />
Darüber hinaus formuliert sie Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb für eine Vielzahl<br />
sehr unterschiedlicher Anlagen, in denen Lösemittel eingesetzt werden. Eine Liste der Anlagen<br />
ist in Anhang 1 der 31. BImSchV zu finden. Einige der wichtigsten sind:<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
32
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Im Zweifelsfall oder wenn im Sicherheitsdatenblatt keine Informationen dazu vorhanden sind, kann der<br />
Hersteller oder Lieferant der Einsatzstoffe Auskunft darüber geben, ob das betreffende Produkt unter die<br />
Lösemittelverordnung fällt.<br />
1 alle Anlagen zur Kfz-Reparaturlackierung,<br />
2 Druckereien mit einem Lösemittelverbrauch über 15 bzw. 25 Tonnen pro Jahr,<br />
3 Oberflächenreinigungsanlagen mit einem Lösemittelverbrauch über einer Tonne pro Jahr,<br />
4 Anlagen zum Lackieren oder Beschichten von Metallen, Kunststoffen oder Holz mit einem<br />
Lösemittelverbrauch über fünf Tonnen pro Jahr,<br />
5 Textilreinigungen, in denen Kohlenwasserstofflösemittel (KWL) eingesetzt werden.<br />
Ob die Bestimmungen der Lösemittelverordnung für eine Anlage gelten, hängt von zwei<br />
Kriterien ab, die gleichzeitig zu erfüllen sind:<br />
1. von den Tätigkeiten, die dort ausgeübt werden, und<br />
2. von der Menge der verbrauchten Lösemittel.<br />
Relevante Tätigkeiten sind unter anderem bestimmte Druckverfahren, das Beschichten von<br />
Fahrzeugen oder das Reinigen von Textilien (Anhang II der Verordnung). Wenn die Menge der<br />
verbrauchten Lösemittel zudem einen bestimmten Wert übersteigt, den so genannten<br />
Schwellenwert des Anhangs I der Lösemittelverordnung liegt die Anlage im Geltungsbereich der<br />
Verordnung. Liegt der Lösemittelverbrauch unter dem Schwellenwert, hat der Betreiber der<br />
Anlage nichts weiter zu veranlassen. Erst die Überschreitung löst Handlungsbedarf aus.<br />
Was gilt für alle Anlagen?<br />
Unabhängig vom jeweiligen Tätigkeitsbereich gelten für alle Anlagen die folgenden<br />
Anforderungen:<br />
1 Besonders gesundheitsgefährden-de Stoffe müssen durch weniger schädliche ersetzt werden.<br />
Dieses Substitutionsgebot gilt für die so genannten KMR-Stoffe (krebserregende<br />
(carzinogene), das Erbgut schädigende (mutagene) und fortpflanzungsgefährdende<br />
(reproduktionstoxische) Stoffe), soweit dies verhältnismäßig ist und die Ersatzstoffe geeignet<br />
sind (§ 3 Absatz 1).<br />
Die Regelungen dafür finden sich auch im Gefahrstoffrecht. Einschlägig sind hier die<br />
Technischen Regeln für Gefahrstoff (TRGS) insbesondere die TRGS 440 (Ermitteln und<br />
Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz und Ermitteln von<br />
Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung) und die TRGS 905 (Verzeichnis<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
33
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe).<br />
Die anlagenspezifischen Regelungen erhalten Sie bei Ihrem Umweltberater.<br />
2 Sind KMR-Stoffe nicht ersetzbar, müssen wie auch für andere gesundheitsgefährdende Stoffe<br />
(R 40, Nr. 5.2.5 und Anhang 4 TA Luft) strenge Emissionsgrenzwerte eingehalten werden.<br />
Informationen über die gesundheitsgefährdenden Stoffe sind auch im Sicherheitsdatenblatt zu<br />
finden (§ 3 Absatz 2).<br />
3 Wenn die Grenzwerte nach dem Stand der Technik nur durch eine Abgasreinigung<br />
eingehalten werden können, sind regelmäßige Emissionsmessungen erforderlich (§ 3 Absatz<br />
3). Die Messungen müssen von einer bekannt gegebenen Messstelle (§ 26 BImSchG)<br />
durchgeführt werden.<br />
4 Für das An- und Abfahren einer Anlage gilt, dass die Emissionen so gering wie möglich zu<br />
halten sind (§ 3 Absatz 5). Die Emissionsgrenzwerte sind für den Normalbetrieb einer Anlage<br />
ausgelegt.<br />
5 Wenn Anforderungen der Verordnung nicht eingehalten werden, muss der Betreiber<br />
unverzüglich die Zuständige Behörde informieren und die nötigen Abhilfemaßnahmen treffen<br />
(§ 5 Absatz 9).<br />
<strong>3.3.2.1</strong>.3 Verwaltungsvorschriften zum Immissionsschutz<br />
Verwaltungsvorschriften haben die Aufgabe, die Zielsetzung des Gesetzgebers zu präzisieren und<br />
ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung zu gewährleisten. Sie gelten nicht wie Gesetze und<br />
Verordnungen für jedermann, sondern sind nur für die Verwaltung verbindlich. Da sich das<br />
Verwaltungshandeln nach den in den Verwaltungsvorschriften niedergelegten Kriterien richtet,<br />
ist es aber z.B. für denjenigen, der einen Genehmigungsantrag für die Errichtung seiner Anlage<br />
stellt notwendig, diese Vorschriften zu kennen.<br />
Die wichtigsten Verwaltungsvorschriften des <strong>Immissionsschutzrecht</strong>es sind die Technische<br />
Anleitung Luft (TA Luft) und die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm). So wird z.B. die TA<br />
Luft von den Verwaltungsbehörden häufig auch dann herangezogen, wenn Emissionen nicht<br />
genehmigungsbedürftiger Anlagen beschränkt werden sollen, soweit diese in ihrem<br />
Emissionsverhalten einer genehmigungsbedürftigen Anlage ähneln.<br />
<strong>3.3.2.1</strong>.3.1 TA Luft<br />
Die Technische Anleitung zu Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist eine Verwaltungsvorschrift zum<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dient dem Schutz der Allgemeinheit und der<br />
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der<br />
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes<br />
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Der Schutz vor schädlichen<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
34
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird in der TA Luft nicht geregelt; dagegen<br />
wird die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen in der TA<br />
Luft geregelt.<br />
Üblicherweise binden Verwaltungsvorschriften nur die Verwaltung selbst. Etwas anderes gilt für<br />
die TA Luft. Diese konkretisiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br />
unbestimmte Rechtsbegriffe des BImSchG durch verbindliche Festlegungen und Vorgaben.<br />
Dies geschieht um bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug<br />
sicherzustellen. Soweit die TA-Luft die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisiert,<br />
wird ihr von der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen eine auch im gerichtlichen<br />
Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zuerkannt. Die TA-Luft untergliedert sich in acht<br />
Kapitel - Nummern genannt. Der Aufbau der TA Luft kann der Abb. 8 entnommen werden.<br />
Die nach dem BImSchG vorgeschriebenen Anwendungsbereiche der TA Luft werden im<br />
Nummer 1 abgehandelt. Grundlegende Begriffe, Umrechnungen und Einheiten, die für die<br />
gesamte TA Luft Gültigkeit besitzen, werden in Nummer 2 definiert. Die rechtlichen Grundsätze<br />
für Genehmigung, Vorbescheid und Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß den Vorschriften<br />
des BImSchG werden in Nummer 3 aufgeführt. Die Vorschriften der Nummern 4 und 5 enthalten<br />
die für die Anlagengenehmigung einzuhaltenden Werte für Immissionen (Nr.4) und Emissionen<br />
(Nr.5), die Anforderungen an die jeweiligen Messungen sowie Genehmigungsmöglichkeiten<br />
beim Überschreiten der festgelegten Emissions- und Immissionswerte (Die TA Luft spricht nicht<br />
von Grenzwerten, sondern von Werten). Die Voraussetzungen nachträglicher Anordnungen für<br />
bestehende Anlagen, die nicht den Anforderungen aus Nummer 4 und 5 genügen, sind in<br />
Nummer 6 aufgeführt.<br />
Wichtig für den Handwerksbetrieb:<br />
Die TA Luft kann ihrem Wortlaut nach auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen<br />
Anwendung finden. Die in Nr. 4 TA Luft festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe<br />
zur Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen können herangezogen werden, wenn zu<br />
beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vorliegen. Die<br />
Vorsorgeanforderungen der Nr. 5 können von der Genehmigungsbehörde als Erkenntnisquelle<br />
herangezogen werden, soweit zur Erfüllung der Betreiberpflichten gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2<br />
BImSchG Anforderungen festgelegt werden können.<br />
Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 4 TA Luft)<br />
Die Nummer 4 TA Luft dient der Prüfung, ob der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch luftverunreinigende Stoffe (Immissionen) durch den Betrieb einer Anlage sichergestellt ist.<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
35
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Diese Nummer beinhaltet die einzuhaltenden Immissionswerte, Anforderungen zur Ermittlung<br />
der Immissionskenngröße, Kriterien zum Vergleich beider und die Anforderungen für ggf.<br />
durchzuführende Sonderfallprüfungen; sie untergliedert sich in 8 Abschnitte (vgl. Abbildung 8).<br />
Gliederung der TA Luft<br />
Abb. 8<br />
1. Anwendungsbereich<br />
2. Begriffsbestimmung und Einheiten im Messwesen<br />
3. Rechtliche Grundsätze für Genehmigung, Vorbescheid<br />
und Zulassung des vorzeiten Beginns<br />
4. Anforderungen zum Schutz<br />
vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen<br />
7. Aufhebung von<br />
Vorschriften<br />
6. Nachträgliche Anordnungen<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
5. Anforderungen zur Vorsorge<br />
gegen schädliche<br />
Umwelteinwirkungen<br />
8. Inkrafttreten<br />
36
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Abbildung 8: Gliederung der TA Luft<br />
Der erste Abschnitt „4.1 Prüfung der Schutzpflicht“ leitet in die Immissionsschutzthematik ein<br />
und gibt drei Kriterien an, bei denen die Bestimmung von Immissionskenngrößen entfallen kann.<br />
Die folgenden Abschnitte 4.2 – 4.5 beinhalten die Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen, die für eine Anlagengenehmigung eingehalten werden müssen.<br />
Exemplarisch sind in der nachfolgenden Tabelle einige Immissionswerte für Stoffe zum Schutz<br />
der menschlichen Gesundheit dargestellt (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft).<br />
Konzentration<br />
(in μg/m³)<br />
Schwefeldioxid 50<br />
125<br />
350<br />
Stickstoffdioxid 40<br />
200<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
Mittelungs-<br />
Zeitraum<br />
1 a<br />
24 h<br />
1 h<br />
Zulässige<br />
Überschreitungshäufigkeit<br />
im Jahr<br />
Benzol 5 1 a ---<br />
Tetrachlorethen 10 1 a ---<br />
Schwebstaub (PM-10) 40<br />
50<br />
Die Art der Ermittlung der Immissionskenngrößen wird in dem Abschnitt 4.6 beschrieben. Bei<br />
diesen wird zwischen Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung unterschieden: Kenngröße für<br />
1 die Vorbelastung ist die schon vor dem Betrieb der zu beurteilenden Anlage vorhandene<br />
Belastung durch einen Schadstoff,<br />
2 die Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der durch die zu beurteilende Anlage<br />
voraussichtlich (bei geplanten Anlagen)oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen)<br />
hervorgerufen wird,<br />
3 die Gesamtbelastung bildet sich bei geplanten Anlagen aus der Vor- und der Zusatzbelastung;<br />
bei bestehenden Anlagen entspricht sie der vorhandenen Belastung.<br />
Abschnitt „4.7 Einhaltung der Immissionswerte“ erläutert, wann die in 4.2 – 4.5 angegebenen<br />
Immissionswerte eingehalten werden. Nr. 4.8 (Prüfungen, soweit Immissionswerte nicht<br />
festgelegt sind, und in Sonderfällen) beschreibt Prüfungen, die für Luft verunreinigende Stoffe<br />
1 a<br />
1 h<br />
1 a<br />
24 h<br />
---<br />
3<br />
24<br />
---<br />
18<br />
---<br />
35<br />
37
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
erforderlich sein können, deren Immissionswerte nicht in den Nummern 4.2- 4.5 festgelegt sind<br />
oder bei denen speziell auf Nummer 4.8 verwiesen wird. Die Methode zur Ermittlung der<br />
Immissionskenngrößen (Nr. 4.6) und zum Vergleich dieser mit den Immissionswerten (Nr. 4.7)<br />
soll im Folgenden detaillierter beschrieben werden (vgl. Abbildung 9):<br />
Bevor überhaupt mit der Ermittlung von Immissionskenngrößen begonnen wird, sollte geprüft<br />
werden, ob die Bestimmung aller Immissionskenngrößen überhaupt durchgeführt werden muss.<br />
Überschreiten die nach Nr. 5.5 TA Luft abgeleiteten Emissionen die in Tabelle 7 TA Luft<br />
gelisteten Bagatellmassenströme nicht und die nicht nach Nr. 5.5 abgeleiteten – diffusen –<br />
Emissionen 10 % der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht, so ist eine<br />
Bestimmung der Immissionskenngrößen für den jeweils emittierten Schadstoff überhaupt nicht<br />
erforderlich, soweit sich nicht aus besonderen Umständen etwas anderes ergibt (Nr. 4.6.1).<br />
Nummer 4.6.2 definiert, ob, wie, wo und in welchen Zeiträumen die Vorbelastung bestimmt<br />
werden muss. Unter anderem werden durch eine komplexe Simulation, der so genannten<br />
Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft, die Punkte mit der mutmaßlich höchsten<br />
relevanten Zusatzbelastung ermittelt. Für diese Punkte wird nach 4.6.3 die Vorbelastung<br />
bestimmt.<br />
Abbildung 9: Prozessablaufplan für Nr. 4 TA Luft:<br />
Anforderungen zum Schutz vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen<br />
Die in Anhang 3 TA Luft beschriebene Ausbreitungsrechnung liefert für diese Lokationen die<br />
jeweiligen Zusatzbelastungen. Diese Ausbreitungsrechnung ist als Computermodell umgesetzt<br />
und auf dem Markt verfügbar. Liegt die jeweilige resultierende Gesamtbelastung unter (kleiner<br />
oder gleich) den in 4.2 – 4.5 TA Luft angegebenen Immissionswerten, ist eine Genehmigung<br />
nach Nummer 4 TA Luft möglich (Details sind in 4.7. TA-Luft geregelt). Liegt sie darüber, kann<br />
die Genehmigung nach den in 4.2 – 4.5 genannten Ausnahmetatbeständen erfolgen (s. 4.2.2,<br />
4.2.3, 4.3.2, 4.4.3, 4.5.2 und 4.5.3 TA Luft).<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
38
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Abbildung 10: Prozessablaufplan Nr. 4.6 und 4.7 TA Luft<br />
Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 5 TA Luft)<br />
Im Kapitel 5 werden die Anforderungen an den Anlagenbetreiber zur Vorsorge gegen schädliche<br />
Umwelteinwirkungen näher beschrieben. Dazu zählen Emissionswerte, alle<br />
emissionsbegrenzenden und sonstigen Anforderungen und Verfahren zur Ermittlung von<br />
Emissionen sowie Vorgaben zur Ableitung der Abgase. Außerdem gibt es Sonderregelungen für<br />
Altanlagen.<br />
Hier wird auf die Merkblätter der Europäischen Union zu den Besten Verfügbaren Techniken<br />
(BVT-Merkblätter) [2] hingewiesen. Alle bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift vorgelegten<br />
Merkblätter wurden in den Nummern 5.2, 5.3, 5.4 und 6.2 berücksichtigt (5.1.1 TA Luft).<br />
Werden nachträglich BVT-Merkblätter veröffentlicht, so sind die Behörden zunächst weiter an<br />
die Vorgaben der TA Luft gebunden. Macht jedoch das BMU nach einer Überprüfung der BVT-<br />
Merkblätter durch einen beratenden Ausschuss, der aus sachkundigen Vertretern der beteiligten<br />
Kreis im Sinne von § 51 BImSchG besteht, ein Fortschreiten des Standes der Technik oder eine<br />
notwendige Ergänzung der TA Luft in einem § 31 a Abs. 4 BImSchG entsprechenden Verfahren<br />
bekannt, sind die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden an die dieser Bekanntmachung<br />
widersprechenden Anforderungen der TA Luft nicht mehr gebunden und haben bei ihren<br />
Entscheidungen die Fortentwicklung des Standes der Technik zu berücksichtigen. Anlagen die<br />
nur einmal in Deutschland vorkommen werden von den Behörden eigenständig beurteilt. Enthält<br />
die TA Luft keine oder keine vollständigen Regelungen zu Emissionsbegrenzungen, so soll die<br />
Behörde im Einzelfall neben den BVT-Merkblättern auch Richtlinien oder Normen des VDI/DIN<br />
Handbuches Reinhaltung der Luft [3] als Erkenntnisquelle berücksichtigen.<br />
Die den Vorgaben der Nr. 5 entsprechenden Anforderungen sollen gem. Nr. 5.1.2 im<br />
Genehmigungsbescheid für jede einzelne Emissionsquelle und für jeden Luft verunreinigenden<br />
Stoff/Stoffgruppe genannt werden, soweit diese in relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind.<br />
Sofern ein Massenstrom oder eine Massenkonzentration vorgeschrieben sind, wird die<br />
Begrenzung im Genehmigungsbescheid genannt.<br />
Ausnahme:<br />
Werden zulässige Massenverhältnisse festgelegt und wird durch Vergleichsbetrachtungen mit<br />
Prozess- und Abgasreinigungstechniken nachgewiesen, dass keine höheren Emissionswerte<br />
entstehen, so kann von den Emissionsbegrenzungen entsprechend Nummer 5.2 und 5.4<br />
abgesehen werden.<br />
Sonderregelung:<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
39
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Für Anfahr- und Abstellvorgänge, bei denen die Emissionswerte um den Faktor 2 überschritten<br />
werden, geben die Behörden Sonderregelungen vor. Dies gilt ebenso, wenn das Abgas einer<br />
Anlage als Verbrennungsluft oder Einsatzstoff für eine andere Anlage verwendet wird.<br />
Unter Nummer 5.1.3 werden die grundsätzlichen Anforderungen zur integrierten Vermeidung<br />
und Verminderung von Umweltverschmutzungen beschrieben. Grundsätzlich sind dem<br />
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnamen zu treffen, um nicht vermeidbare<br />
Abgase am Entstehungsort zu erfassen; emissionsbegrenzende Maßnahmen müssen dem Stand<br />
der Technik entsprechen. Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der TA Luft dürfen nicht<br />
zu einer Verlagerung in andere Umweltmedien entgegen dem Stand der Technik führen. Unter<br />
anderem sind nachfolgende Anforderungen zu berücksichtigen:<br />
1 Verwendung integrierter Prozesstechniken,<br />
2 Verfahrensoptimierung,<br />
3 Substitution von bestimmten Einsatzstoffen,<br />
4 Abgasminderung,<br />
5 Energieeinsparung,<br />
6 Prozessoptimierung,<br />
7 Reduktion Ozon schädigender Stoffe.<br />
Die detaillierten Anforderungen, die zu berücksichtigen sind, werden in Nummer 5.1.3<br />
TA Luft beschrieben.<br />
Allgemeine Anforderungen an die Emissionsbegrenzung (Nr. 5.2 TA Luft)<br />
In Nummer 5.2 werden zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />
Emissionsbegrenzungen genannt. Die Emissionswerte sind deutlich gegenüber der alten TA Luft<br />
abgesenkt worden. Einige der neuen Emissionswerte sind im Nachfolgenden dargestellt und mit<br />
„NEU“ benannt. Mit „ALT“ werden zum Vergleich die Emissionsbegrenzungen der TA Luft in<br />
der Version 1986 gegenübergestellt. Es sei darauf hingewiesen, dass sich einige Stoffklassen,<br />
Messmethoden und Definitionen für einzelne Stoffe geändert haben.<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
40
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Massenkonzentration<br />
(in mg/m³)<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
Massenstrom<br />
(in kg/h)<br />
NEU ALT NEU ALT<br />
Gesamtstaub 20 50 0,20 1<br />
Tabelle: Emissionsbegrenzung für Gesamtstaub (einschl. Feinstaub) – Nr. 5.2.1 TA Luft<br />
Klasse I:<br />
Hg, Tl<br />
Klasse II:<br />
Pb, Co, Ni, Se, Te<br />
Klasse III:<br />
Sb, Cr, Cyanide, Fluoride, Cu,<br />
Mn, Vn, Sn<br />
Massenkonzentration<br />
(in mg/m³)<br />
Massenstrom<br />
(in g/h)<br />
NEU ALT NEU ALT<br />
0,05 0,2 0,25 1<br />
0,5 1 2,5 5<br />
1 5 5 25<br />
Tabelle: Emissionsbegrenzungen für staubförmige anorganische Stoffe – Nr. 5.2.2 TA Luft<br />
Eine besondere Regelung gilt beim Zusammentreffen von Stoffen verschiedener Klassen. In Nr.<br />
5.2.3 werden die Anforderungen an Anlagen, in denen stauförmige Emissionen bei Umschlag,<br />
Lagerung oder Bearbeitung von festen Stoffen auftreten, beschrieben.<br />
Die Emissionswerte für gasförmige anorganische Stoffe werden in Nummer 5.2.4, die<br />
Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe in Nummer 5.2.5 beschrieben und sind in den<br />
nachfolgenden Tabellen dargestellt.<br />
Klasse I<br />
(z.B. Arsenwasserstoff)<br />
Klasse II<br />
(z.B. Chlor)<br />
Klasse III<br />
(z.B. Ammoniak)<br />
Klasse IV<br />
(z.B. Schwefeloxide)<br />
Massenkonzentration Massenstrom<br />
NEU ALT NEU ALT<br />
0,5 mg/m³ 1 mg/m³ 2,5 g/h 10 g/h<br />
3 mg/m³ 5 mg/m³ 15 g/h 50 g/h<br />
30 mg/m³ 30 mg/m³ 0,15 kg/h 0,3 kg/h<br />
0,35 g/m³ 0,5 g/m³ 1,8 kg/h 5 kg/h<br />
Tabelle: Emissionsbegrenzungen für gasförmige anorganische Stoffe – Nr. 5.2.4 TA Luft<br />
Massenkonzentration<br />
(in mg/m³)<br />
Massenstrom<br />
(in kg/h)<br />
NEU ALT NEU ALT<br />
als Gesamtkohlenstoff 50 150 0,5 3<br />
41
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Klasse I Stoffe<br />
(Anhang 4)<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
20 20 0,1 0,1<br />
Klasse II Stoffe 100 100 0,5 1<br />
Tabelle: Emissionsbegrenzungen für organische Stoffe – Nr. 5.2.5 TA Luft<br />
Kommen verschiedene Stoffe aus den Klassen I und II vor, so dürfen zusätzlich die<br />
Emissionswerte der Klasse II Stoffe nicht überschritten werden (vgl. Nummer 5.2.5 TA Luft).<br />
Zur Lagerung von flüssigen organischen Stoffen sind Festdachtanks mit Anschluss an eine<br />
Gassammelleitung oder mit Anschluss an eine Abgasreinigungseinrichtung zu verwenden. Für<br />
die Lagerung von Rohöl können bei einem Volumen von > 20.000 m3 anstelle von Festdachtanks<br />
ohne innere Schwimmdecke auch Schwimmdachtanks oder Festdachtanks mit innerer<br />
Schwimmdecke verwendet werden, sofern eine Emissionsminderung von mindestens 97 %<br />
gegenüber Festdachtanks ohne innere Schwimmdecke erreicht werden kann (Nummer 5.2.6.7 TA<br />
Luft).<br />
Die Emissionswerte für Krebs erzeugende, Erbgut verändernde oder reproduktionstoxische Stoffe<br />
sowie schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hochtoxische organische Stoffe wurden<br />
gesenkt (s. Nr. 5.2.7). Die Emissionswerte für Krebs erzeugende Stoffe sind auszugsweise in der<br />
nachfolgenden Tabelle dargestellt. Auch hier gelten Sonderregelungen beim Zusammentreffen<br />
mehrerer Stoffe. Treten nicht namentlich genannte Stoffe im Abgas auf, so sind diese den<br />
Klassen zuzuordnen, deren Stoffen und Wirkungsstärke sie am nächsten stehen.<br />
Massenkonzentration<br />
(in mg/m³)<br />
Massenstrom<br />
(in g/h)<br />
NEU ALT NEU ALT<br />
Klasse I (z.B. Arsen) 0,05 0,1 0,15 0,5<br />
Klasse II (z.B. Acrylnitril) 0,5 1 1,5 5<br />
Klasse III (z.B. Benzol) 1 5 2,5 25<br />
Tabelle: Emissionsbegrenzungen für Krebs erzeugende, erbgutverändernde oder reproduktionstoxische<br />
Stoffe – Nr. 5.2.7.1.1<br />
Die Veränderungen der Emissionswerte bei faserförmigen Stoffen sind nachfolgend dargestellt.<br />
Bei unterschiedlichen Kriterien von TRGS 905 [4] und GefStoffV [5] gelten immer die<br />
strengeren Kriterien.<br />
Fasern / m3<br />
NEU ALT<br />
Asbestfasern 1 x 10 4 ---<br />
42
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
biopersistente Keramikfasern 1,5 x 10 4 ---<br />
biopersistente Mineralfasern 5 x 10 4 ---<br />
Tabelle: Emissionsbegrenzungen für Fasern<br />
Im Einzelfall können die Emissionen Krebs erzeugender faserförmiger Stoffe unter Beachtung<br />
des Emissionsminimierungsgebotes auch durch Festlegung eines Emissionswertes für<br />
Gesamtstaub begrenzt werden.<br />
Für erbgutverändernde Stoffe (s. Nr. 5.2.7.1.2), die nicht den Anforderungen für Krebs<br />
erzeugende Stoffe unterliegen, sollte möglichst der Massenstrom von 0,15 g/h oder die<br />
Massenkonzentration von 0,05 mg/m3 unterschritten werden. Emissionen reproduktionstoxischer<br />
Stoffe, die nicht den Anforderungen für Krebs erzeugende oder erbgutverändernde Stoffe<br />
unterliegen, sind unter Beachtung des Emissionsminimierungsgebotes in Abhängigkeit von der<br />
Wirkungsstärke der Stoffe zu begrenzen (s. Nr. 5.2.7.1.3). Für Dioxine und Furane wurden neue<br />
Emissionswerte als Mindestanforderungen festgelegt.<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
Massenkonzentration Massenstrom<br />
Dioxine und Furane 0,1 ng/m3 0,25 µg/h<br />
Tabelle: Emissionsbegrenzungen für schwer abbaubare, leicht anreicherbare und hoch-toxische<br />
Stoffe – Nr. 5.2.7.2 TA Luft<br />
Bei weiteren schwer abbaubaren, leicht anreicherbaren und hochtoxisch organischen Stoffen sind<br />
die Emissionen unter Beachtung des Minimierungsgebots zu begrenzen. Bei Anlagen, die<br />
geruchsintensive Stoffe emittieren können, sind Maßnahmen zur Emissionsminderung<br />
durchzuführen (s. Nummer 5.2.8). U.A. bei Überschreitung der Bodenvorsorgewerte für<br />
Schwermetalle (Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber) nach der Bundesbodenschutz- und<br />
Altlastenverordnung sind weitergehende, nicht näher bezeichnete Maßnahmen anzustreben (s.<br />
Nr. 5.2.9), wenn die in Anhang 2 Nr. 5 BBodSchV [6] festgelegten jährlichen Frachten durch den<br />
Betrieb der Anlage überschritten werden.<br />
Messung und Überwachung (Nr. 5.3 TA Luft)<br />
Die Messung und Überwachung der Emissionen wird in Kapitel Nr. 5.3 näher geregelt. Bei der<br />
Einrichtung von Messplätzen sollen die Empfehlungen der VDI Richtlinie 4200 [7] beachtet<br />
werden. Es könne jedoch auch nachgewiesen gleichwertige Verfahren angewandt werden (s. Nr.<br />
5.3.5). Es wird unterschieden zwischen Einzelmessungen (Nr. 5.3.2) und kontinuierlichen<br />
Messverfahren (Nr. 5.3.3).<br />
43
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Im Hinblick auf die Anforderungen an die Messplanung und Durchführung wird auch auf diverse<br />
VDI Richtlinien verwiesen.<br />
Eine kontinuierliche Emissionsüberwachung soll gefordert werden, wenn die in 5.3.3.2<br />
festgelegten Massenströme (Relevanzschwelle der Massenströme) überschritten sind und<br />
Emissionsbegrenzungen festgelegt werden. In der Regel wird eine Quelle dann als relevant<br />
angesehen, wenn ihre Emission > 20 % des gesamten Massenstroms beträgt. Maßgeblich ist der<br />
Genehmigungsbescheid der Behörde.<br />
Bei Anlagen mit einem Massenstrom an staubförmigen Stoffen von 1 bis 3 kg/h sollen die<br />
relevanten Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Funktionsfähigkeit der<br />
Abgasreinigungseinrichtungen und die Einhaltung der Emissionsbegrenzung kontrollieren<br />
(Nummer 5.3.3.2). Eine kontinuierliche Messung der Massenkonzentrationen der staubförmigen<br />
Emissionen soll bei Anlagen gefordert werden, die > 3 kg/h staubförmige Stoffe emittieren. Die<br />
Veränderungen einiger Relevanzschwellenwerte für kontinuierliche Messungen sind nachfolgend<br />
dargestellt.<br />
Massenstrom<br />
(in kg/h)<br />
NEU ALT<br />
Schwefeldioxid 30 50<br />
Stickstoffoxide 30 30<br />
Fluorwasserstoff 0,3 0,5<br />
Organische Stoffe:<br />
Stoffe nach 5.2.5 Klasse I<br />
Organische Stoffe:<br />
Stoffe nach 5.2.5<br />
1 1<br />
2,5 10<br />
Tabelle: Relevanzschwellen einiger Massenströme (Auszug)<br />
Bei einem Massenstrom > 2,5 g/h an Quecksilber und seinen Verbindungen sollen die relevanten<br />
Quellen mit Messeinrichtungen ausgerüstet werden, die die Massenkonzentration an Quecksilber<br />
kontinuierlich ermitteln, es sei denn, die in Nr. 5.2.2 Klasse I genannte Massenkonzentrationen<br />
wird zu weniger als 20% in Anspruch genommen.<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
44
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Ausnahme:<br />
Auf die kontinuierliche unter Nr. 5.3.3.3 genannte Messung der Betriebsparameter<br />
Abgastemperatur und -volumenstrom, Feuchtegehalt, Druck sowie Sauerstoffgehalt des Abgases<br />
sowie einige Statussignale kann verzichtet werden, wenn diese Parameter für die Emissionen<br />
unbedeutend sind, eine geringe Schwankungsbreite aufweisen oder anders ermittelt werden<br />
können.<br />
Von den Ländern als geeignet anerkannte Messeinrichtungen werden im Bundesanzeiger bekannt<br />
gegeben; Richtlinien über die Eignungsprüfung, den Einbau, die Kalibrierung und die Wartung<br />
der Messeinrichtungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht (Nr. 5.3.3.4 TA<br />
Luft).<br />
Die Auswertungen und Beurteilungen der Messergebnisse werden in 5.3.3.5 beschrieben. Die<br />
Behörden sollen fordern, dass die Ergebnisse der kontinuierlichen Messung ausgewertet und<br />
innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres der zuständigen Behörde übermittelt<br />
werden. Der Anlagenbetreiber muss die Ergebnisse 5 Jahre aufbewahren. Die Kalibrierung und<br />
Funktionsprüfung soll durch eine von der Landesbehörde benannte Stelle nach der VDI<br />
Richtlinie 3950 Blatt 1 [9] durchgeführt werden.<br />
Besondere Regelungen für bestimmte Anlagenarten (Nr. 5.4 TA Luft)<br />
Unter Nr. 5.4 werden besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten aufgestellt. Diese sind<br />
entsprechend der Nummerierung der 4. BImschV [8] geordnet.<br />
Ableitung von Abgasen (Nr. 5.5 TA Luft)<br />
Die Ableitung von Abgasen (u.a. Schornsteinhöhenberechnung) wird in Nr. 5.5 näher geregelt,<br />
diese enthält auch ein Nomogramm zur Bestimmung der Schornsteinhöhe.<br />
<strong>3.3.2.1</strong>.3.2 TA Lärm<br />
Die TA Lärm ist Grundlage für die Messung und Beurteilung der Lärmemissionen durch<br />
gewerbliche Anlagen. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor<br />
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche<br />
Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige<br />
oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, mit Ausnahme folgender Anlagen:<br />
a. Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen,<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
45
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
b. sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten,<br />
c. nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen,<br />
d. Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird,<br />
e. Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen,<br />
f. Baustellen,<br />
g. Seehafenumschlagsanlagen,<br />
h. Anlagen für soziale Zwecke.<br />
Die Vorschriften dieser Technischen Anleitung sind zu beachten<br />
a) für genehmigungsbedürftige Anlagen bei<br />
der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum<br />
Betrieb einer Anlage (§ 6 Abs. 1 BImSchG) sowie zur Änderung der Lage, der<br />
Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage (§ 16 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs.<br />
4 BImSchG),<br />
der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheids,<br />
(§§ 8 und 9 BImSchG),<br />
der Entscheidung über nachträgliche Anordnungen (§ 17 BImSchG) und<br />
der Entscheidung über die Anordnung erstmaliger oder wiederkehrender Messungen<br />
(§ 28 BImSchG);<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
46
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
b) für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei<br />
der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf<br />
öffentlich-rechtliche Zulassungen nach anderen Vorschriften, insbesondere von Anträgen<br />
in Baugenehmigungsverfahren,<br />
Entscheidungen über Anordnungen und Untersagungen im Einzelfall<br />
(§§ 24 und 25 BImSchG)<br />
c) für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei der<br />
Entscheidung über Anordnungen zur Ermittlung von Art und Ausmaß der von einer Anlage<br />
ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage<br />
(§ 26 BImSchG)<br />
Die TA Lärm enthält u.a. Immissionsrichtwerte, abgestuft nach Art der Nutzung der Gebiete in<br />
der Nachbarschaft der Anlagen bzw. Betriebe sowie nach dem jeweiligen Beurteilungszeitraum<br />
tagsüber (6 - 22 Uhr) bzw. nachts (22 - 6 Uhr). Die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm<br />
wurden für sechs Gebietsarten als Tages- und Nachtpegel festgelegt.<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
tags nachts<br />
a) in Industriegebieten 70 dB(A)<br />
b) in Gewerbegebieten 65 dB(A) 50 dB(A)<br />
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 60 dB(A) 45 dB(A)<br />
d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 55 dB(A) 40 dB(A)<br />
e) in reinen Wohngebieten 50 dB(A) 35 dB(A)<br />
f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A)<br />
Tabelle: Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel außerhalb von Gebäuden (Nr. 6.1 – TA-Lärm)<br />
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr<br />
als 30 dB(A) und in. der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.<br />
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen<br />
die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume<br />
nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der<br />
in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete<br />
tags 35 dB(A)<br />
nachts 25 dB(A)<br />
47
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10<br />
dB(A) überschreiten. Weitergehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt.<br />
Ausnahme: Bei seltenen Ereignissen nach Nummer 7.2 TA Lärm betragen die<br />
Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionssorte außerhalb von Gebäuden in<br />
Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben b bis f<br />
tags 70 dB(A)<br />
nachts 55 dB(A)<br />
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte<br />
1 in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstabe b am Tag um nicht mehr als 25 dB(A) und in der<br />
Nacht um nicht mehr als 15 dB(A),<br />
2 in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in<br />
der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A)<br />
überschreiten.<br />
Die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 beziehen sich auf folgende Zeiten:<br />
tags 06.00 - 22.00 Uhr<br />
nachts 22.00 - 06.00 Uhr<br />
Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies<br />
wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter<br />
Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine<br />
achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen.<br />
Die Immissionsrichtwerte gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden.<br />
Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z.B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit<br />
dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.<br />
Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des<br />
Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu<br />
berücksichtigen:<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
48
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
an Werktagen<br />
an Sonn- und Feiertagen<br />
06.00 - 07.00 Uhr,<br />
20.00 - 22.00 Uhr<br />
06.00 - 09.00 Uhr,<br />
13.00 - 15.00 Uhr,<br />
20.00 - 22.00 Uhr.<br />
Der Zuschlag beträgt 6 dB. Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden,<br />
soweit dies wegen der besonderen örtlichen unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen erforderlich ist.<br />
Die Art der in Nummer 6.1 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich aus den<br />
Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für<br />
Gebiete und Einrichtungen sowie Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen<br />
bestehen, sind nach Nummer 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.<br />
Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar<br />
genutzte und Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die<br />
zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten<br />
Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht<br />
werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die<br />
Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.<br />
Es ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird.<br />
Für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist die konkrete Schutzwürdigkeit des<br />
betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des<br />
Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und<br />
Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der<br />
unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Liegt ein Gebiet mit erhöhter<br />
Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage<br />
auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu<br />
tragen.<br />
Besondere Regelungen<br />
Ausnahmeregelung für Notsituationen (Nr. 7.1 TA Lärm)<br />
Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr<br />
eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
49
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
überschritten werden. Ein betrieblicher Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht voraussehbares,<br />
vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr<br />
eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt.<br />
Bestimmungen für seltene Ereignisse (Nr. 7.2 TA Lärm)<br />
Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen<br />
Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines<br />
Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die<br />
Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur<br />
Lärmminderung nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung im Rahmen des<br />
Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden. Bei<br />
bestehenden genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen kann unter den<br />
genannten Vorraussetzungen von einer Anordnung abgesehen werden.<br />
Dabei ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Dauer und der Zeiten der Überschreitungen,<br />
der Häufigkeit der Überschreitungen durch verschiedene Betreiber insgesamt sowie von<br />
Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen zu prüfen, ob und<br />
in welchem Umfang der Nachbarschaft eine höhere als die nach Nummer 6.1 zulässige Belastung<br />
zugemutet werden kann.<br />
Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche (Nr. 7.3 TA Lärm)<br />
Für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen<br />
(tieffrequente Geräusche), ist die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen,<br />
im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen<br />
können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in<br />
schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs<br />
ermittelte Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und<br />
Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs.<br />
Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen<br />
durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu<br />
prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage keine<br />
tieffrequenten Geräusche auftreten.<br />
Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen (Nr. 7.4 TA Lärm)<br />
Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in<br />
Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage<br />
zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der<br />
Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Verkehrsgeräusche auf<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
50
Umweltinformationsordner für das Handwerk Relevante Gesetze und Verordnungen<br />
dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen.<br />
Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von<br />
bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f<br />
sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit<br />
1 sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um<br />
mindestens 3 dB(A) erhöhen,<br />
2 keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und<br />
3 die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder<br />
weitergehend überschritten werden.<br />
Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen<br />
nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekannt gemacht<br />
im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik<br />
Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79. Die Richtlinien sind zu beziehen<br />
von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50679<br />
Köln.<br />
Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist zu ermitteln nach der Richtlinie zur Berechnung der<br />
Schallimmissionen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03, bekannt gemacht im<br />
Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 04. April 1990 unter lfd. Nr. 133. Die<br />
Richtlinie ist zu beziehen von der Deutschen Bahn AG, Drucksachenzentrale, Stuttgarter Straße<br />
61a, 76137 Karlsruhe.<br />
Zugänglichkeit der Norm- und Richtlinienblätter<br />
Die in der TA Lärm genannten DIN-Normblätter, ISO-Normen und VDI-Richtlinien sind bei der<br />
Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. Die genannten Normen und Richtlinien sind bei<br />
dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.<br />
© <strong>Handwerkskammer</strong>n Lübeck und <strong>Flensburg</strong><br />
duag / deutsche umwelt aktiengesellschaft consulting und systeme<br />
51