geschäfte machen in spanien - Bové Montero y Asociados
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<strong>machen</strong><br />
<strong>in</strong> Spanien<br />
PROFIT<br />
editorial
GESCHÄFTE MACHEN<br />
IN SPANIEN<br />
10. Auflage
BOVÉ MONTERO Y ASOCIADOS<br />
Mariano Cubí, 7<br />
E-08006 Barcelona<br />
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Kontaktperson: Secund<strong>in</strong>o Urcera<br />
Anmerkung: Diese Broschüre wurde im ersten Quartal 2012 verlegt und berücksichtigt<br />
folglich nur die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für zusätzliche<br />
Informationen wenden Sie sich bitte direkt an e<strong>in</strong>es unserer Büros.<br />
Jede Form der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder Veränderung kann nur<br />
mit Zustimmung der Urheber vorgenommen werden, mit den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.<br />
Bitte wenden Sie sich an CEDRO (Spanisches Zentrum für Reprographische Rechte), wenn<br />
Sie e<strong>in</strong>en Teil dieses Werks fotokopieren oder scannen sollen (www.conlicencia.com; 91 702 19 70 /<br />
93 272 04 45).<br />
© Profit Editorial I., S.L., Barcelona, 2012<br />
Zehnte Auflage<br />
ISBN eBook: 978-84-15505-96-9<br />
Umschlaggestaltung: XicArt<br />
Fotosatz: www.eximpre.com
DANKESWORTE<br />
Es ist nicht e<strong>in</strong>fach, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kle<strong>in</strong>en Broschüre all jene Themen rechtlicher,<br />
steuerlicher, buchhalterischer und arbeitsrechtlicher Natur zusammenzufassen,<br />
die bei der Aufnahme e<strong>in</strong>er unternehmerischen Tätigkeit <strong>in</strong> Spanien<br />
zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Mit dem vorliegenden Text sollen die wesentlichen<br />
Punkte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er dem Geschäftsmann verständlichen Sprache dargelegt werden.<br />
Wenn uns dies gelungen ist, so s<strong>in</strong>d wir zufrieden. Wenn wir zudem mit der<br />
spanischen Version und den entsprechenden Übersetzungen <strong>in</strong>s Deutsche,<br />
Englische, Französische, Italienische, Portugiesische und jetzt auch erstmals<br />
<strong>in</strong>s Ch<strong>in</strong>esische und Russische, die demnächst ersche<strong>in</strong>en werden, dazu beitragen,<br />
das Land Spanien <strong>in</strong> der Geschäftswelt für ausländische Investoren zugänglicher<br />
zu <strong>machen</strong>, s<strong>in</strong>d wir zweifelsohne noch zufriedener, da wir auf diese Weise<br />
unser Scherfle<strong>in</strong> zur wirtschaftlichen Entwicklung Spaniens beigetragen<br />
hätten.<br />
Diese zehnte, auf den Stand des Jahres 2012 aktualisierte Auflage wurde von<br />
unserer Abteilung für Steuerrecht unter der Koord<strong>in</strong>ation und Verantwortung<br />
von Belén Fernández erarbeitet.<br />
Die Abwicklung des gesamten Prozesses der Verlegung, Übersetzung und<br />
Verteilung an die Kunden und Geschäftsfreunde von <strong>Bové</strong> <strong>Montero</strong> y <strong>Asociados</strong><br />
oblag Brigitte Poll<strong>in</strong>ger.<br />
Ihnen allen gilt me<strong>in</strong> herzlicher Dank.<br />
José Mª <strong>Bové</strong>
INHALT<br />
I. EINLEITUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
I.1 Geographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
I.2 Politische Institutionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
I.3 Landessprachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
II. INVESTIEREN IN SPANIEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />
II.1 Gegenstand der ausländischen Investitionen . . . . . . . . . . . 10<br />
II.2 Behördliche Abwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
II.3 Überweisungen <strong>in</strong>s Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
II.4 Investitionsanreize . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
II.5 Devisenkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
II.6 F<strong>in</strong>anzsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
II.7 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion . . . . . . . . . 16<br />
III. ARBEITSGESETZGEBUNG UND<br />
SOZIALVERSICHERUNGSABGABEN . . . . . . . . . . . . 17<br />
III.1 Löhne und Gehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
III.2 Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
III.3 Soziale Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
III.4 E<strong>in</strong>stellung von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
III.5 Besondere Arbeitsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
III.6 Sozialversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
III.7 Arbeitnehmervertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
III.8 Soziale Stellung von Ausländern. . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
III.9 Haftung der Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
IV. GESCHÄFTSGRÜNDUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
IV.1 Gründung e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 26
6 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
IV.2 Gründung e<strong>in</strong>er Niederlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
IV.3 Formalitäten bei der Gründung und . . . . . . . . . . . . . . .<br />
Inbetriebnahme e<strong>in</strong>er Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
IV.4 Geschäftsbücher. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />
IV.5 Rechts-, Buchführungs- und Wirtschaftsprüfungsvorschriften 31<br />
V. STEUERN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
V.1 Allgeme<strong>in</strong>e Struktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
V.2 Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
V.3 E<strong>in</strong>kommensteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />
V.4 E<strong>in</strong>kommensteuer für Nicht-Residenten . . . . . . . . . . . . . 51<br />
V.5 Vermögensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />
V.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />
V.7 Lokale Steuern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />
V.8 Mehrwertsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />
V.9 Vermögensübertragungsteuer und Steuer für . . . . . . . . . .<br />
dokumentierte Rechtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />
V.10 Zölle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
I. EINLEITUNG<br />
I.1 GEOGRAPHIE<br />
Spanien hat e<strong>in</strong>e Fläche von ungefähr 500.000 Quadratkilometern, liegt<br />
im äußersten Südwesten Europas und nimmt den größten Teil der Iberischen<br />
Halb<strong>in</strong>sel - die es mit Portugal teilt - e<strong>in</strong>. Zum spanischen Staatsgebiet gehören<br />
außerdem die Balearischen Inseln im Mittelmeer, die Kanarischen Inseln<br />
im Atlantischen Ozean vor der Küste Nordafrikas sowie die auf dem afrikanischen<br />
Kont<strong>in</strong>ent bef<strong>in</strong>dlichen Städte Ceuta und Melilla. Spanien hat etwa<br />
46 Millionen E<strong>in</strong>wohner. Madrid, Barcelona, Valencia, Sevilla, Bilbao und<br />
Zaragoza s<strong>in</strong>d die wichtigsten Städte Spaniens.<br />
I.2 POLITISCHE INSTITUTIONEN<br />
Spaniens Staatsform ist die parlamentarische Monarchie. Staatsoberhaupt<br />
ist der König, dessen Aufgabe dar<strong>in</strong> besteht, den regulären Ablauf der staatlichen<br />
Institutionen zu gewährleisten und zu lenken. Er ist der ranghöchste<br />
Repräsentant des spanischen Staates auf der Ebene <strong>in</strong>ternationaler Beziehungen<br />
und nimmt die ihm durch die Verfassung und Gesetze ausdrücklich<br />
zugewiesenen Aufgaben wahr.<br />
Die Gesetzgebungsgewalt obliegt den “Cortes Generales”, dem vom spanischen<br />
Volk gewählten Parlament, das sich aus dem “Congreso de los Diputados”<br />
(Abgeordnetenhaus) und dem “Senado” (Senat) zusammensetzt.<br />
Die Regierung ist für Innen- und Außenpolitik, zivile und militärische<br />
Verwaltung sowie für die Landesverteidigung verantwortlich. Ihr unterliegen<br />
die Exekutiv- und Verordnungsgewalt. Sie setzt sich im Wesentlichen<br />
aus dem Präsidenten und den M<strong>in</strong>istern zusammen.<br />
Das spanische Staatsgebiet ist aufgeteilt <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>debezirke, die <strong>in</strong> Prov<strong>in</strong>zen<br />
zusammengefasst s<strong>in</strong>d, und 17 autonome Geme<strong>in</strong>schaften, die wiederum<br />
durch mehrere benachbarte Prov<strong>in</strong>zen mit geme<strong>in</strong>samen historischen,<br />
7
8 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
kulturellen und wirtschaftlichen Merkmalen gebildet werden, sowie zwei<br />
autonome Städte.<br />
Die autonomen Geme<strong>in</strong>schaften haben eigene Kompetenzen <strong>in</strong> bestimmten<br />
Themenbereichen, wie zum Beispiel der Organisation ihrer Selbstverwaltungsorgane,<br />
der Wirtschaftsförderung der autonomen Geme<strong>in</strong>schaft<br />
oder dem Gesundheitswesen. Das Fundament der Selbstverwaltung bilden<br />
e<strong>in</strong> durch allgeme<strong>in</strong>e Wahlen ermitteltes Parlament (“Asamblea Legislativa”),<br />
e<strong>in</strong>e Regierung (“Consejo de Gobierno”) mit Exekutiv- und Verwaltungsaufgaben<br />
und e<strong>in</strong> vom Parlament aus se<strong>in</strong>en Mitgliedern gewählter und<br />
vom König ernannter Präsident, dem die Regierungsführung, die oberste<br />
Vertretung der Geme<strong>in</strong>schaft und die ordentliche Vertretung des Staates <strong>in</strong>nerhalb<br />
der Geme<strong>in</strong>schaft obliegen.<br />
I.3 LANDESSPRACHEN<br />
Die offizielle Landessprache ist Spanisch. Katalanisch, Valencianisch, Baskisch<br />
und Galizisch s<strong>in</strong>d ebenso Amtssprachen <strong>in</strong> ihren jeweiligen autonomen<br />
Geme<strong>in</strong>schaften.
II. INVESTIEREN IN SPANIEN<br />
Mit dem Vertrag über die Europäische Union wird zwar e<strong>in</strong>erseits der<br />
freie Kapitalverkehr verkündet, andererseits den Mitgliedsstaaten aber auch<br />
die Befugnis erteilt, im Zusammenhang mit den liberalisierten Operationen<br />
behördliche Maßnahmen festzusetzen bzw. aufrechtzuerhalten.<br />
Dies hat <strong>in</strong> Spanien zu gesetzlichen Regelungen geführt, mit denen die<br />
Liberalisierung ausländischer Investitionen umgesetzt und e<strong>in</strong> Anmeldemechanismus<br />
e<strong>in</strong>geführt wurde, der deren allgeme<strong>in</strong>e Registrierung a posteriori,<br />
d.h. nachträglich, ermöglicht. Investitionen im Zusammenhang mit<br />
Gebieten oder Ländern, die durch die geltende Gesetzgebung als Steuerparadiese<br />
e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d, müssen allerd<strong>in</strong>gs weiterh<strong>in</strong> im Voraus angemeldet<br />
werden.<br />
Des Weiteren gibt es auch Sonderregelungen für ausländische Investitionen<br />
<strong>in</strong> spezifischen Bereichen wie Luftfahrt, Rundfunk, M<strong>in</strong>eralien, Rohstoffe<br />
mit strategischer Bedeutung, Bergbau, Fernsehen, Spiel, Telekommunikation,<br />
private Sicherheit, Herstellung, Vermarktung oder Vertrieb von<br />
Waffen und Sprengstoffen für zivile Anwendungen sowie für Tätigkeiten,<br />
die mit der Landesverteidigung zusammenhängen.<br />
Der M<strong>in</strong>isterrat kann die für ausländische Investitionen geltende allgeme<strong>in</strong>e<br />
Liberalisierung aussetzen, wenn Investitionen aufgrund ihrer Natur<br />
und Form oder ihrer Durchführungsbed<strong>in</strong>gungen Aktivitäten bee<strong>in</strong>trächtigen<br />
oder bee<strong>in</strong>trächtigen können, die mit der Ausübung der öffentlichen<br />
Gewalt, der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zusammenhängen.<br />
Als ausländische Investoren gelten:<br />
— Natürliche, nicht <strong>in</strong> Spanien ansässige Personen. Darunter fallen sowohl<br />
Spanier als auch Ausländer, die im Ausland wohnen oder dort<br />
ihren Hauptwohnsitz haben.<br />
— Juristische Personen mit Sitz im Ausland sowie öffentliche E<strong>in</strong>richtungen<br />
mit ausländischer Souveränität.<br />
9
10 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Die Änderung des Gesellschaftssitzes e<strong>in</strong>er juristischen Person bzw. die<br />
Verlegung des Wohnsitzes e<strong>in</strong>er natürlichen Person wirkt sich auf die E<strong>in</strong>stufung<br />
e<strong>in</strong>er ausländischen Investition <strong>in</strong> Spanien aus.<br />
II.1 GEGENSTAND DER AUSLÄNDISCHEN INVESTITIONEN<br />
Im H<strong>in</strong>blick auf die Art der behördlichen Abwicklung werden ausländische<br />
Investitionen <strong>in</strong> Spanien <strong>in</strong> folgende Kategorien e<strong>in</strong>gestuft:<br />
a) Beteiligung an spanischen Gesellschaften, deren Kapital nicht an<br />
Sekundärmärkten notiert ist. Darunter s<strong>in</strong>d sowohl die Gründung<br />
e<strong>in</strong>er Gesellschaft als auch die Zeichnung oder der Erwerb der Gesamtheit<br />
oder e<strong>in</strong>es Teils der Aktien bzw. Geschäftsanteile zu verstehen.<br />
Unter diese Rubrik fallen ferner der Erwerb von Bezugsrechten,<br />
Wandelschuldverschreibungen oder ähnlichen Wertpapieren, die e<strong>in</strong><br />
Recht auf Beteiligung am Stammkapital verbriefen, sowie jegliche<br />
Rechts<strong>geschäfte</strong>, die den Erwerb von politischen Rechten zum Gegenstand<br />
haben.<br />
b) Investitionen <strong>in</strong> das Aktienkapital spanischer Gesellschaften, deren<br />
Kapital ganz oder teilweise zur Notierung an spanischen oder ausländischen<br />
Wertpapiermärkten zugelassen ist, sowie <strong>in</strong> Zeichnungs- oder<br />
analogen Rechten, unbeschadet des Ortes ihrer Emission oder ihres Erwerbs.<br />
c) Gründung und Kapitalerweiterung von Filialen.<br />
d) Zeichnung und Erwerb von übertragbaren Anleihen, die von <strong>in</strong> Spanien<br />
ansässigen Personen ausgegeben werden.<br />
e) Beteiligung an bei der Börsenaufsichtsbehörde (“Comisión Nacional del<br />
Mercado de Valores”) registrierten Investmentfonds.<br />
f) Erwerb von <strong>in</strong> Spanien gelegenen Immobilien, deren Gesamtwert<br />
3.005.060,52 EUR überschreitet bzw. unabhängig von der Höhe der Investition,<br />
wenn diese aus e<strong>in</strong>em Steuerparadies stammt.<br />
g) Sonstige Investitionsformen: Die Gründung und der Abschluss von<br />
bzw. die Beteiligung an Verträgen über Partizipationskonten, Stiftungen,<br />
wirtschaftlichen Interessensvere<strong>in</strong>igungen, Genossenschaften,<br />
Gütergeme<strong>in</strong>schaften, wenn der Gesamtwert der Beteiligung der ausländischen<br />
Investoren 3.005.060,52 EUR überschreitet bzw. unabhängig<br />
von der Höhe der Investition, wenn diese aus e<strong>in</strong>em Steuerparadies<br />
stammt.
INVESTIEREN IN SPANIEN 11<br />
II.2 BEHÖRDLICHE ABWICKLUNG<br />
Ausländische Investitionen <strong>in</strong> Spanien und ihre Auflösung müssen beim<br />
Investitionsregister des M<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit<br />
angemeldet werden.<br />
Bei der Anmeldung s<strong>in</strong>d folgende Vorschriften zu beachten:<br />
1. Vorherige Anmeldung<br />
E<strong>in</strong>e aus e<strong>in</strong>em Steuerparadies stammende Investition muss vor ihrer<br />
Durchführung vom Investor angemeldet werden. Diese Anmeldung<br />
erfolgt unabhängig von der Anmeldung, die nach der Durchführung<br />
der Investition zu erfolgen hat.<br />
Von der vorherigen Anmeldung befreit s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs Investitionen<br />
<strong>in</strong> notierte Wertpapiere, <strong>in</strong> Investmentfonds, die beim Börsenaufsichtsamt<br />
(“Comisión Nacional del Mercado de Valores”) registriert<br />
s<strong>in</strong>d, und ausländische Investitionen, die 50% des Stammkapitals<br />
der die Investition empfangenden spanischen Gesellschaft weder vor<br />
noch nach der Tätigung der Investition überschreiten.<br />
Die Anmeldungen vor Durchführung e<strong>in</strong>es Investitionsvorhabens<br />
müssen vom Träger der geplanten Investition abgegeben werden. Die<br />
Voranmeldung hat e<strong>in</strong>e Gültigkeit von sechs Monaten, gerechnet ab<br />
dem Datum ihrer E<strong>in</strong>reichung. Wird die angemeldete Investition nicht<br />
<strong>in</strong>nerhalb dieser Frist getätigt, ist e<strong>in</strong>e neue Voranmeldung abzugeben.<br />
Die Auflösung von ausländischen Investitionen, die aus Steuerparadiesen<br />
stammen, bedarf ke<strong>in</strong>er Voranmeldung vor Durchführung dieser<br />
Auflösung.<br />
2. Nachträgliche Anmeldung<br />
In der Regel ist die Investition vom nicht-ansässigen ausländischen Investor<br />
anzumelden. Werden Operationen von e<strong>in</strong>em spanischen Notar<br />
beurkundet, hat dieser die entsprechenden Daten der Operation mitzuteilen.<br />
Insbesondere bei Investitionen <strong>in</strong> börsennotierte Wertpapiere s<strong>in</strong>d es die<br />
vermittelnden Dienstleistungsunternehmen, Kredit<strong>in</strong>stitute bzw. F<strong>in</strong>anzgesellschaften,<br />
denen die Verpflichtung zur Anmeldung der Investition<br />
obliegt. Investitionen <strong>in</strong> Wertpapiere, die nicht an Sekundärmärkten<br />
notiert s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d gegebenenfalls von den Unternehmen, bei denen<br />
die Wertpapiere deponiert bzw. verwaltet werden, anzumelden. Erfolgt<br />
e<strong>in</strong>e solche Investition über e<strong>in</strong>e Gesellschaft, Wertpapieragentur oder<br />
e<strong>in</strong> Kredit<strong>in</strong>stitut, so s<strong>in</strong>d diese für die Anmeldung zuständig. Bei Investitionen<br />
<strong>in</strong> Namensaktien ist die spanische, die Investition empfangende<br />
Gesellschaft zur Anmeldung verpflichtet. Investitionen <strong>in</strong> spanische
12 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Investmentfonds müssen von den für das Management des Investmentfonds<br />
verantwortlichen Gesellschaften angemeldet werden.<br />
Was die Form und Frist der Anmeldung der Investitionen anbelangt, so<br />
ist diese bei Investitionen <strong>in</strong> nicht notierte Gesellschaften, Niederlassungen<br />
und Immobilien <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats abzugeben.<br />
Bei Investitionen <strong>in</strong> notierte Wertpapiere liegt die Verpflichtung zur<br />
Anmeldung bei den Depot führenden und verwaltenden Instituten bzw.<br />
den Instituten, die, ohne das Depot zu führen, Kauf- oder Verkaufs<strong>geschäfte</strong><br />
mit den genannten Wertpapieren im Auftrag von Nicht-Residenten<br />
tätigen.<br />
Schließlich müssen spanische Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung<br />
und <strong>in</strong> Spanien bef<strong>in</strong>dliche Niederlassungen von Nicht-Residenten<br />
unter bestimmten Umständen, oder wenn sie dazu aufgefordert werden, bei<br />
der Generaldirektion für Handel und Investitionen des M<strong>in</strong>isteriums für<br />
Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit <strong>in</strong>nerhalb von neun Monaten nach<br />
Abschluss e<strong>in</strong>es Geschäftsjahres e<strong>in</strong>en Jahres-Geschäftsbericht über die Entwicklung<br />
der Investitionsmaßnahme vorlegen.<br />
Die Nichtbeachtung der für ausländische Investitionen bestehenden Anmeldepflicht<br />
ist strafbar.<br />
II.3 ÜBERWEISUNGEN INS AUSLAND<br />
Die ausländischen Investoren haben das Recht, den Erlös ihrer Investition<br />
und die rechtmäßig erzielten Erträge <strong>in</strong>s Ausland zu überweisen.<br />
Dieses Recht ist vere<strong>in</strong>bar mit den bereits behandelten behördlichen Verfahren<br />
sowie mit den speziellen Regelungen für die Devisenkontrolle, die, wie<br />
nachfolgend aufgezeigt wird, bereits vollständig liberalisiert ist.<br />
II.4 INVESTITIONSANREIZE<br />
a) Regionale Investitionsanreize<br />
werden <strong>in</strong> der Regel durch EU-Richtl<strong>in</strong>ien def<strong>in</strong>iert und Unternehmen<br />
gewährt, die sich <strong>in</strong> weniger entwickelten Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit<br />
oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Krise bef<strong>in</strong>dlichen Industrien niederlassen.<br />
Die spanische Zentralverwaltung bietet über die verschiedenen M<strong>in</strong>isterien<br />
gezielte Subventionen an. Parallel hierzu werden von den M<strong>in</strong>isterien<br />
oder zuständigen Abteilungen der Autonomen Geme<strong>in</strong>schaften<br />
eigene Hilfsprogramme entwickelt.
INVESTIEREN IN SPANIEN 13<br />
Unter den Anreizen s<strong>in</strong>d vor allem die Gewährung von Darlehen zur F<strong>in</strong>anzierung<br />
von Anlagevermögen oder Unternehmensgründungen hervorzuheben,<br />
die unter wesentlich günstigeren Bed<strong>in</strong>gungen als auf dem<br />
Markt aufgenommen werden können. Des Weiteren Subventionen für<br />
Investitionen <strong>in</strong> Forschungs- und Entwicklungsprojekte und die Schaffung<br />
<strong>in</strong>ternationaler Unternehmen.<br />
b) Investitionsanreize der EU<br />
Unter den EU-Fonds kommt den sogenannten Strukturmaßnahmen e<strong>in</strong>e<br />
besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um die sogenannten Europäischen<br />
Strukturfonds und auch den Kohäsionsfonds. Beide Fonds s<strong>in</strong>d<br />
die wichtigsten Instrumente der Europäischen Union zur Förderung<br />
des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenwachsens und zum Abbau<br />
des Ungleichgewichts zwischen den Regionen durch geme<strong>in</strong>sam mit den<br />
Mitgliedsstaaten angebotene Maßnahmen der regionalen Entwicklungsförderung.<br />
II.5 DEVISENKONTROLLE<br />
Die spanische Devisenkontrollgesetzgebung ist, entsprechend der EU-Leitl<strong>in</strong>ien,<br />
stufenweise liberalisiert worden, so dass man sagen kann, dass Devisenkontrollen<br />
heute ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>dernis mehr für die Unternehmenstätigkeit <strong>in</strong> Spanien<br />
darstellen. Das Grundpr<strong>in</strong>zip der Devisenkontrolle <strong>in</strong> Spanien stellt vielmehr<br />
die vollkommene Freiheit des Kapitalverkehrs und der wirtschaftlichen Transaktionen<br />
mit dem Ausland dar, so dass jegliche Handlungen, Geschäfte, Transaktionen<br />
und Operationen zwischen Residenten und Nicht-Residenten, die<br />
ausländische E<strong>in</strong>nahmen und Zahlungen oder Überweisungen <strong>in</strong>s Ausland sowie<br />
Kontobewegungen oder Schuldner- oder Gläubigerpositionen <strong>in</strong>s Ausland<br />
darstellen oder bewirken, ke<strong>in</strong>en Beschränkungen unterliegen, sofern es nicht<br />
ausdrückliche gesetzliche Regelungen hierfür gibt.<br />
Diese vollkommene Liberalisierung wurde im Rahmen der Richtl<strong>in</strong>ie<br />
88/361/EWG durchgeführt. Allerd<strong>in</strong>gs hat die Regierung ihren Anwendungsbereich<br />
darüber h<strong>in</strong>aus auf Transaktionen mit allen Ländern ausgeweitet, unbeschadet<br />
e<strong>in</strong>er EU-Mitgliedschaft.<br />
Im Großen und Ganzen kann man sagen, dass Genehmigungsverfahren für<br />
ausländische Transaktionen nicht mehr nötig s<strong>in</strong>d.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs ist <strong>in</strong> folgenden Fällen noch e<strong>in</strong>e Anmeldung erforderlich:<br />
— Wenn bei der E<strong>in</strong>reise nach oder der Ausreise aus Spanien Bargeld,<br />
Banknoten und auf den Überbr<strong>in</strong>ger ausgestellte Bankschecks <strong>in</strong> nationaler<br />
oder e<strong>in</strong>er anderen Währung oder <strong>in</strong> anderer physischer – e<strong>in</strong>schließlich<br />
elektronischer - Form mitgeführt werden, die als Zahlungs-
14 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
mittel dienen und deren Wert 10.000,00 EUR pro Person und Reise<br />
übersteigt.<br />
— Wenn bei nationalen Bewegungen von Zahlungsmitteln <strong>in</strong> Form von<br />
Bargeld, Banknoten und auf den Überbr<strong>in</strong>ger ausgestellten Barschecks<br />
<strong>in</strong> nationaler oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen Währung oder <strong>in</strong> anderer physischer<br />
– e<strong>in</strong>schließlich elektronischer - Form mitgeführt werden, die als<br />
Zahlungsmittel dienen und deren Wert 100.000,00 EUR übersteigt.<br />
Unter elektronischen Zahlungsmitteln s<strong>in</strong>d nicht persönliche Kredit- oder<br />
Kontokarten zu verstehen.<br />
Unabhängig davon s<strong>in</strong>d über Bank<strong>in</strong>stitute vorgenommene E<strong>in</strong>züge und<br />
Zahlungen zwischen Residenten und Nicht-Residenten sowie Überweisungen<br />
<strong>in</strong>s oder aus dem Ausland völlig liberalisiert. Das registrierte Bank<strong>in</strong>stitut<br />
muss die Daten der Operation lediglich den zuständigen Organen der Staatsverwaltung<br />
(„Adm<strong>in</strong>istración del Estado“) und der spanischen Zentralbank<br />
(„Banco de España“) mitteilen. Bis zu e<strong>in</strong>em Wert von 50.000,00 EUR können<br />
E<strong>in</strong>züge, Zahlungen oder Überweisungen sogar ohne jegliche Angaben zur<br />
Operation durchgeführt werden.<br />
Zahlungen und Überweisungen <strong>in</strong>s Ausland s<strong>in</strong>d nicht an den Nachweis gebunden,<br />
dass zuvor die steuerlichen Verpflichtungen erfüllt worden s<strong>in</strong>d.<br />
Im Zusammenhang mit ausländischen Darlehen und Krediten s<strong>in</strong>d folgende<br />
Operationen bei der Banco de España anzumelden:<br />
— F<strong>in</strong>anzierung und Stundung von E<strong>in</strong>zügen und Zahlungen, die von<br />
Handels<strong>geschäfte</strong>n oder von Dienstleistungen herrühren und e<strong>in</strong> Jahr<br />
überschreiten, ab e<strong>in</strong>em Wert von 600.000,00 EUR.<br />
— Verrechnung von Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zwischen Residenten<br />
und Nicht-Residenten aufgrund von Transaktionen jeglicher<br />
Art, ab e<strong>in</strong>em Wert von 600.000,00 EUR.<br />
— Verrechnung von Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vermittlungs<strong>geschäfte</strong>n<br />
des F<strong>in</strong>anzmarktes, die von den Instituten vorgenommen<br />
werden, die besagte Operationen durchführen.<br />
— F<strong>in</strong>anzierungsdarlehen, die an Nicht-Residenten gezahlt bzw. diesen<br />
gewährt werden, ab e<strong>in</strong>em Wert von 3.000.000,00 EUR.<br />
Residenten können Bankkonten sowohl bei den im Ausland arbeitenden<br />
Zweigstellen registrierter spanischer Banken als auch bei ausländischen<br />
Bank- oder Kredit<strong>in</strong>stituten eröffnen.<br />
Nicht-Residenten können Bankkonten <strong>in</strong> Euro oder Devisen bei <strong>in</strong> Spanien<br />
tätigen und dort registrierten Bank<strong>in</strong>stituten ohne Beschränkung eröffnen<br />
und unterhalten.
INVESTIEREN IN SPANIEN 15<br />
II.6 FINANZSYSTEM<br />
Spanien verfügt über e<strong>in</strong> umfassendes, modernes F<strong>in</strong>anzsystem, das vollständig<br />
<strong>in</strong> die <strong>in</strong>ternationalen F<strong>in</strong>anzmärkte <strong>in</strong>tegriert ist. Dieses System<br />
schließt den Kredit-, den Wertpapier- und den Geldmarkt e<strong>in</strong>.<br />
Lediglich der Geldmarkt ist der direkten Kontrolle der öffentlichen Hand<br />
unterstellt; gleichwohl er sowohl für Banken als auch Kapitalanlagegesellschaften<br />
und F<strong>in</strong>anzvermittler zugänglich ist, so dass die Zahl der Akteure<br />
an diesem Markt sehr groß ist. Im Bereich des Kredit- und Wertpapiermarktes<br />
beschränkt sich die Tätigkeit der staatlichen Behörden fast ausschließlich<br />
darauf, die Zugangsbed<strong>in</strong>gungen zu regeln und die ständige Anwesenheit<br />
ordentlicher Akteure zu sichern sowie die Operationen der F<strong>in</strong>anzierungsgesellschaften<br />
zu kontrollieren, entsprechend der Gepflogenheiten <strong>in</strong> den<br />
wirtschaftlich entwickelten Ländern. Diese Aufgaben nimmt das Börsenaufsichtsamt<br />
(“Comisión Nacional del Mercado de Valores”) wahr.<br />
Die Akteure im spanischen F<strong>in</strong>anzsystem lassen sich wie folgt klassifizieren:<br />
1. Die Zentralbank: Banco de España<br />
2. Kredit<strong>in</strong>stitute:<br />
• Banken<br />
— spanische<br />
— ausländische<br />
• Sparkassen<br />
• Kreditgenossenschaften landwirtschaftliche Sparkassen<br />
3. Andere Kredit<strong>in</strong>stitute:<br />
• Kredit gebende F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stitute<br />
• Institut für öffentliche Kredite<br />
4. Investment<strong>in</strong>stitute:<br />
• Institute für Geme<strong>in</strong>schafts<strong>in</strong>vestitionen<br />
— Beteiligungsgesellschaften:<br />
für mobile Sachen<br />
für Immobilien<br />
— Investmentfonds:<br />
für mobile Sachen<br />
für Immobilien
16 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
• Auf dem Geldmarkt tätige Gesellschaften für:<br />
— Hypothekentitel<br />
— Rentensparpläne und -fonds<br />
— Sonstige<br />
• Kapital-Risiko-Gesellschaften<br />
5. Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />
• Wertpapierhändler<br />
• Portfoliounternehmen<br />
• F<strong>in</strong>anzberatungsunternehmen<br />
6. Andere Verwaltungsgesellschaften<br />
• von Organismen für Geme<strong>in</strong>same Anlagen<br />
• von Verbriefungsfonds<br />
• von Rentenfonds<br />
• von Risikokapitalgesellschaften<br />
7. Versicherungsgesellschaften, Rückversicherer und Versicherungsmakler<br />
8. Andere F<strong>in</strong>anzgesellschaften<br />
• Kreditgarantiegeme<strong>in</strong>schaften<br />
• Ref<strong>in</strong>anzierungsgesellschaften<br />
9. Institutsbezogenes Sicherungssystem<br />
II.7 EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION<br />
Unter dem Begriff Europäische Wirtschafts- und Währungsunion ist der<br />
Prozess der Annäherung der Wirtschafts- und Währungspolitik der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Mitgliedsstaaten zu verstehen, der zur E<strong>in</strong>führung des Euro als geme<strong>in</strong>samer<br />
Währung führt. Sie stellt e<strong>in</strong>en Wirtschaftsraum mit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen<br />
Währung und e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Währungspolitik dar.<br />
Der Euro ist Zahlungsmittel <strong>in</strong> den Staaten Portugal, Spanien, Frankreich,<br />
Luxemburg, Niederlande, Belgien, Deutschland, Italien, Österreich,<br />
Griechenland, F<strong>in</strong>nland, Irland, Slowenien, Zypern, Malta, Estland und<br />
Slowakei. Dänemark, Großbritannien und Schweden s<strong>in</strong>d der Europäischen<br />
Währungsunion nicht beigetreten. Die restlichen EU-Mitgliedsstaaten werden<br />
beitreten, sobald sie die geforderten Konvergenzkriterien erfüllen.
III. ARBEITSGESETZGEBUNG UND<br />
SOZIALVERSICHERUNGS-<br />
ABGABEN<br />
Arbeitsverhältnisse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Spanien im Wesentlichen durch die nachfolgenden<br />
Texte geregelt:<br />
An erster Stelle ist das sogenannte Arbeiterstatut (“Estatuto de los Trabajadores”)<br />
zu nennen.<br />
An zweiter Stelle s<strong>in</strong>d die Tarifverträge anzuführen, die zwischen den Unternehmen<br />
und Arbeitnehmervertretern ausgehandelt werden und deren E<strong>in</strong>haltung<br />
für beide Parteien verb<strong>in</strong>dlich ist.<br />
Die wesentlichen Punkte der Arbeitsgesetzgebung lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
III.1 LÖHNE UND GEHÄLTER<br />
Hier s<strong>in</strong>d gewisse Grenzwerte zu berücksichtigen:<br />
— Die Regierung setzt jährlich e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destlohn fest, der derzeit 641,40<br />
EUR pro Monat beträgt.<br />
— Für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche werden jährlich Tarifverträge<br />
abgeschlossen, <strong>in</strong> denen der genannte M<strong>in</strong>destlohn aufgebessert wird<br />
und die Gehälter nach Berufsgruppen festgelegt werden.<br />
In der Regel haben die Arbeitnehmer Anspruch auf m<strong>in</strong>destens zwei Sonderzahlungen<br />
pro Jahr; das Jahresbruttogehalt ist folglich auf 14 Zahlungen<br />
verteilt. Es kommt auch vor, dass <strong>in</strong> Tarifverträgen die anteilsmäßige Verteilung<br />
der Sonderzahlungen auf das ganze Jahr vorgesehen wird.<br />
17
18 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
III.2 ARBEITSZEIT<br />
— Die gesetzlich zulässige Wochenarbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt<br />
maximal 40 Stunden betragen und die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden<br />
nicht überschreiten, es sei denn, dass im Tarifvertrag oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretungen<br />
getroffenen Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>e andere Arbeitszeit festgelegt wird. Auf<br />
alle Fälle muss e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destruhezeit zwischen zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgenden<br />
Arbeitstagen von m<strong>in</strong>destens 12 Stunden e<strong>in</strong>gehalten werden.<br />
— Jährlich dürfen maximal 80 bezahlte Überstunden geleistet werden.<br />
— Der Jahresurlaub beträgt 30 Kalendertage pro Arbeitsjahr, d.h. bei der<br />
Urlaubsperiode werden sowohl Arbeits- als auch Sonn- und Feiertage<br />
mitgezählt.<br />
Über das Jahr verteilt s<strong>in</strong>d ferner noch 14 verschiedene Feiertage nationalen,<br />
autonomen und lokalen Charakters.<br />
III.3 SOZIALE RECHTE<br />
Die sozialen Rechte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Verfassung garantiert und im Arbeiterstatut<br />
ausgeführt. Die wichtigsten Rechte s<strong>in</strong>d:<br />
— Das Recht auf freie gewerkschaftliche Organisation, d.h. Gewerkschaften<br />
zu gründen und sich e<strong>in</strong>er Gewerkschaft freier Wahl anzuschließen.<br />
— Streikrecht der Arbeitnehmer zur Verteidigung ihrer Interessen.<br />
III.4 EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN<br />
Arbeitsverträge können auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschlossen<br />
werden. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen kann der Arbeitgeber den<br />
Vertrag nur dann e<strong>in</strong>seitig kündigen, wenn e<strong>in</strong>er der im Arbeiterstatut bezeichneten<br />
Gründe gegeben ist. In diesem Falle erfolgt e<strong>in</strong>e „diszipl<strong>in</strong>arische<br />
Entlassung“ aufgrund schwerer und schuldhafter Vertragsverletzung durch<br />
den Arbeitnehmer. Liegen ke<strong>in</strong>e derartigen Gründe vor und die Entlassung<br />
wird für ungerechtfertigt erklärt, ist das Unternehmen zur Zahlung e<strong>in</strong>er<br />
Abf<strong>in</strong>dung verpflichtet, die dem Gehalt von 33 Arbeitstagen pro Jahr Betriebszugehörigkeit<br />
entspricht und sich maximal bis auf 24 Monatsgehälter<br />
belaufen kann. Für Arbeitsverträge, die vor dem 12.02.2012 geschlossen<br />
wurden, wird bei der Berechnung der Abf<strong>in</strong>dungssumme für die Zeit vor<br />
dem genannten Stichtag das Gehalt von 45 Arbeitstagen und für die Zeit danach<br />
das von 33 Arbeitstagen zugrunde gelegt. Die Abf<strong>in</strong>dungssumme, die
ARBEITSGESETZGEBUNG UND SOZIALVERSICHERUNGSABGABEN 19<br />
sich daraus ergibt, darf das Gehalt von 720 Tagen nicht übersteigen, außer<br />
wenn sich bereits bei der Berechnung der Abf<strong>in</strong>dung für die Zeit vor dem<br />
12.02.2012 e<strong>in</strong>e höhere Summe ergibt. In diesem Fall muss nur die Abf<strong>in</strong>dungssumme<br />
für die Zeit vor dem Stichtag gezahlt werden; diese darf sich<br />
jedoch <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall auf mehr als 42 Monatsgehälter belaufen.<br />
E<strong>in</strong>e Entlassung wird <strong>in</strong> folgenden Fällen für nichtig erklärt:<br />
— Wenn die Entlassungsursache e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung darstellt, die <strong>in</strong><br />
der Verfassung oder im Gesetz verboten ist.<br />
— Wenn die Grundrechte und –freiheiten des Arbeitnehmers verletzt<br />
werden.<br />
Auch die Entlassung von Arbeitnehmern, die Sonderregelungen auf der<br />
Grundlage des Familienförderungsgesetzes <strong>in</strong> Anspruch nehmen (Arbeitszeitverkürzung<br />
bei Pflege von Familienangehörigen, vorübergehende Aussetzung<br />
des Vertrags bei Schwangerschaft usw.) muss begründet se<strong>in</strong>; andernfalls<br />
ist sie nichtig.<br />
Wird e<strong>in</strong>e Entlassung für nichtig erklärt, muss der Arbeitnehmer wieder<br />
e<strong>in</strong>gestellt werden.<br />
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich zulässig, wenn die<br />
ausdrücklich vorgesehenen objektiven Gründe gegeben s<strong>in</strong>d und ferner folgende<br />
Erfordernisse erfüllt werden:<br />
a) Dem Arbeitnehmer muss unter Angabe des Entlassungsgrundes<br />
schriftlich gekündigt werden.<br />
b) Dem Arbeitnehmer ist gleichzeitig mit der schriftlichen Kündigung<br />
e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung von 20 Tagen Gehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit -<br />
bis maximal 12 Monatsgehälter – zu zahlen.<br />
c) Die Frist vom Erhalt der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsvertrags<br />
muss m<strong>in</strong>destens 15 Tage betragen.<br />
Neben den unbefristeten gibt es noch andere Arten von Arbeitsverträgen,<br />
die es ermöglichen, die Beschäftigungsverhältnisse flexibler zu gestalten:<br />
• Unbefristeter Arbeitsvertrag zur Unterstützung der Unternehmer: Mit<br />
ihm wird für Unternehmen mit e<strong>in</strong>er Belegschaft von weniger als 50 Arbeitnehmern<br />
die Möglichkeit geschaffen, e<strong>in</strong>e neue Art des unbefristeten<br />
Arbeitsvertrags für Vollzeitstellen zu schließen.<br />
Die Unternehmen, die sich für diese Vertragsart entscheiden, genießen<br />
unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>ige steuerliche Vorteile und erhalten<br />
e<strong>in</strong>e Ermäßigung bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung.<br />
• Teilzeitvertrag: Er ermöglicht es, Arbeitnehmer e<strong>in</strong>zustellen, die lediglich<br />
e<strong>in</strong>e bestimmte Anzahl von Stunden pro Tag, Woche, Monat
20 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
oder Jahr arbeiten möchten, die unterhalb der vergleichbaren Vollzeitarbeitszeit<br />
liegt. Teilzeitbeschäftigte dürfen e<strong>in</strong>e bestimmte Anzahl<br />
von Überstunden <strong>machen</strong>. Diese richtet sich entsprechend der vere<strong>in</strong>barten<br />
Arbeitszeit nach den gesetzlichen Vorgaben.<br />
• Befristeter Vertrag: Er ist geeignet für bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen,<br />
vorübergehende, evtl. produktionsbed<strong>in</strong>gte Tätigkeiten, Ablösungsverträge<br />
und dauerhaft unregelmäßige Arbeiten.<br />
• Praktikumsvertrag: Er kann mit Arbeitnehmern geschlossen werden,<br />
die über e<strong>in</strong>en Universitätsabschluss, e<strong>in</strong>e mittlere oder gehobene Berufsausbildung,<br />
e<strong>in</strong>en entsprechend der geltenden Gesetzgebung zum<br />
Bildungssystem amtlich anerkannten gleichwertigen Titel, der sie zur<br />
Berufsausübung befähigt, oder e<strong>in</strong> Berufsbefähigungszeugnis im S<strong>in</strong>ne<br />
des Organgesetzes 5/2002 über Qualifikationen und Berufsbildung<br />
(„Ley Orgánica 5/2002 de las Cualificaciones y de la Formación Profesional“)<br />
vom 19.06.2002 verfügen. Er kann <strong>in</strong>nerhalb der fünf bzw. bei<br />
Arbeitnehmern mit Beh<strong>in</strong>derung sieben unmittelbar auf den Abschluss<br />
der entsprechenden Ausbildung folgenden Jahre geschlossen werden.<br />
• Ausbildungs- und Lehrvertrag: Er dient der beruflichen Qualifikation<br />
der Arbeitnehmer und sieht vor, dass sich die Arbeitstätigkeit im Unternehmen<br />
mit der Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungssystems<br />
oder des Bildungssystems abwechselt.<br />
Alle Verträge müssen schriftlich abgeschlossen und bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung<br />
(“Servicio Público de Empleo Estatal”) registriert werden.<br />
III.5 BESONDERE ARBEITSVERHÄLTNISSE<br />
Es gibt bestimmte Arbeitsverhältnisse, für die wegen ihrer charakteristischen<br />
Merkmale Sonderregelungen bestehen, z.B. bei leitenden Angestellten,<br />
Hauspersonal, Berufssportlern etc.<br />
Bei Personen, die bei Kauf-Verkaufs-Operationen als Vermittler mitwirken,<br />
kann das an die EU-Handelsvertreter-Richtl<strong>in</strong>ie angepasste Handelsvertretergesetz<br />
Anwendung f<strong>in</strong>den, das vom Bestehen e<strong>in</strong>er Handelsbeziehung ausgeht.<br />
III.6 SOZIALVERSICHERUNG<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge s<strong>in</strong>d teils vom Arbeitgeber, teils vom<br />
Arbeitnehmer zu entrichten. Zur Festsetzung der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge<br />
werden die Arbeitnehmer <strong>in</strong> verschiedene Beitragsklassen<br />
e<strong>in</strong>geteilt. Für jede dieser Klassen gibt es M<strong>in</strong>dest- und Höchstsätze, die gewöhnlich<br />
jedes Jahr angepasst werden.
ARBEITSGESETZGEBUNG UND SOZIALVERSICHERUNGSABGABEN 21<br />
Derzeit haben die verschiedenen Berufsgruppen und Tätigkeitsklassen folgende<br />
Höchst- und M<strong>in</strong>destsätze:<br />
BERUFSGRUPPE M<strong>in</strong>destHöchstbemessungsbemessungsgrundlagegrundlage EUR/Monat EUR/Monat<br />
1. Ingenieure, Hochschulabsolventen und<br />
gehobenes Management<br />
2. Technische Ingenieure, Gutachter,<br />
diplomierte Assistenten<br />
3. Höhere Verwaltungsangestellte und<br />
Werkstattmeister<br />
4. Assistenten ohne Diplom<br />
5. Verwaltungsangestellte<br />
6. Hilfskräfte<br />
7. Bürogehilfen<br />
8. Sachbearbeiter 1 und 2<br />
9. Sachbearbeiter 3 und Facharbeiter<br />
10. Hilfsarbeiter<br />
11. Arbeitnehmer unter 18 Jahren<br />
1.045,20<br />
867,00<br />
754,20<br />
748,20<br />
748,20<br />
748,20<br />
748,20<br />
3.262,50<br />
3.262,50<br />
3.262,50<br />
3.262,50<br />
3.262,50<br />
3.262,50<br />
3.262,50<br />
EUR/Tag EUR/Tag<br />
24,94<br />
24,94<br />
24,94<br />
24,94<br />
Die Beitragssätze für Arbeitgeber und Arbeitnehmer s<strong>in</strong>d:<br />
Kranken- und<br />
Rentenversicherung<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
(unbefristeter Vertrag)<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
(befristeter Vertrag Vollzeit)<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
(befristeter Vertrag Teilzeit)<br />
Fortbildung<br />
Gehaltsgarantiefonds<br />
Arbeitgeber<br />
%<br />
23,6<br />
5,75<br />
6,70<br />
7,70<br />
0,60<br />
0,20<br />
Arbeitnehmer<br />
%<br />
4,7<br />
1,55<br />
1,60<br />
1,60<br />
0,10<br />
—<br />
108,75<br />
108,75<br />
108,75<br />
108,75<br />
Gesamt<br />
%<br />
28,30<br />
7,30<br />
8,30<br />
9,30<br />
0,70<br />
0,20<br />
In Abhängigkeit von dem aus der Unternehmenstätigkeit resultierenden Risiko<br />
für Arbeitsunfälle können sich die Prozentsätze erhöhen.
22 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Die wesentlichen Leistungen der Sozialversicherung s<strong>in</strong>d mediz<strong>in</strong>ische<br />
und pharmazeutische Dienstleistungen sowie Geldleistungen bei vorübergehender<br />
und vollständiger Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit, bei Arbeitslosigkeit,<br />
bei Risikoschwangerschaften und während der Mutterschaft, während<br />
der Rente, und an Witwen, Waisen und Familien.<br />
III.7 ARBEITNEHMERVERTRETUNG<br />
Die Arbeitnehmer werden <strong>in</strong> Betrieben ab 50 Arbeitnehmern durch e<strong>in</strong>en<br />
Betriebsrat, <strong>in</strong> Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern durch Belegschaftsdelegierte<br />
vertreten. Diese Arbeitnehmervertreter haben e<strong>in</strong> Recht auf<br />
Information über die wirtschaftliche Lage und E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> den jährlichen Geschäftsbericht.<br />
Die Arbeitnehmervertreter werden von den Arbeitnehmern direkt gewählt.<br />
Bei mult<strong>in</strong>ationalen Konzernen, die dazu verpflichtet s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en Europäischen<br />
Betriebsrat zu haben, wählen die e<strong>in</strong>zelnen Betriebsräte ggf. e<strong>in</strong>en Vertreter.<br />
III.8 SOZIALE STELLUNG VON AUSLÄNDERN<br />
Man unterscheidet zwei verschiedene Regelungen:<br />
1. Angehörige von EU-Mitgliedsstaaten können gemäß der EU-Gesetzgebung<br />
seit dem 1. Januar 1992 <strong>in</strong> Spanien unter den gleichen Bed<strong>in</strong>gungen<br />
arbeiten wie spanische Staatsangehörige. Sie benötigen<br />
hierzu ke<strong>in</strong>e Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Mit der Anordnung<br />
PRE/2072/2011 vom 22. Juli 2011 wurde der Beschluss zur Wiederaufnahme<br />
der Übergangsfrist für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern<br />
aus RUMÄNIEN veröffentlicht.<br />
Angehörige von EU-Staaten und von Staaten, die das Abkommen über<br />
den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben, s<strong>in</strong>d dazu berechtigt,<br />
länger als drei Monate <strong>in</strong> Spanien zu wohnen. Allerd<strong>in</strong>gs ist<br />
dies auf ke<strong>in</strong>en Fall e<strong>in</strong>e unabd<strong>in</strong>gbare Voraussetzung zur Aufnahme<br />
e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> Spanien. Die betreffenden Personen s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />
persönlich ihre E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Ausländerzentralregister („Registro<br />
Central de Extranjeros“) zu beantragen. Wenn sie sich, gleichgültig mit<br />
welcher Absicht, weniger als drei Monate <strong>in</strong> Spanien aufhalten, reicht<br />
der Besitz e<strong>in</strong>es gültigen Reisepasses oder Personalausweises aus.<br />
2. Für Staatsangehörige, die nicht aus EU-Ländern kommen, gelten folgende<br />
Regelungen:<br />
— Kurzzeitiger Aufenthalt: Es ist erlaubt, sich ab dem Zeitpunkt der
ARBEITSGESETZGEBUNG UND SOZIALVERSICHERUNGSABGABEN 23<br />
E<strong>in</strong>reise höchsten 90 Tage pro Halbjahr auf spanischem Staatsgebiet<br />
aufzuhalten. Die Regelungen über die Zulassung zur Absolvierung<br />
e<strong>in</strong>es Studiums, über die Mobilität von Lernenden, sowie über<br />
die Absolvierung e<strong>in</strong>es Praktikums (ausgenommen Berufspraktika)<br />
oder Volontariats werden davon nicht berührt. Nach Ablauf dieser<br />
Zeit muss e<strong>in</strong>e Verlängerung des Aufenthalts oder e<strong>in</strong>e Aufenthaltsgenehmigung<br />
beantragt werden.<br />
— Befristeter Aufenthalt: Die befristete Aufenthaltserlaubnis berechtigt<br />
zu e<strong>in</strong>em Aufenthalt von mehr als 90 Tagen bis höchstens 5<br />
Jahren. Die Regelungen über Studienaufenthalte, die Mobilität von<br />
Lernenden, sowie die Absolvierung e<strong>in</strong>es Praktikums (ausgenommen<br />
Berufspraktika) oder Volontariats werden davon nicht berührt.<br />
Man unterscheidet hierbei:<br />
i. nicht der Erwerbstätigkeit dienender befristeter Aufenthalt<br />
ii. befristeter Aufenthalt zur Familienzusammenführung<br />
iii. befristeter Aufenthalt ohne Arbeitserlaubnis<br />
iv. befristeter Aufenthalt aufgrund von besonderen Umständen<br />
— Unbefristeter Aufenthalt: Wer sich fünf Jahre lang legal und ununterbrochen<br />
<strong>in</strong> Spanien aufgehalten hat, ist dazu berechtigt, sich dauerhaft<br />
<strong>in</strong> Spanien aufzuhalten und ohne jegliche Beschränkung sowie<br />
unter den gleichen Bed<strong>in</strong>gungen wie spanische Staatsangehörige e<strong>in</strong>er<br />
Arbeit nachzugehen.<br />
Durch die geltende Gesetzgebung über die Rechte und Freiheiten der <strong>in</strong> Spanien<br />
lebenden Ausländer und ihre soziale Integration werden die Rechte der<br />
Ausländer geregelt. Auch für sie gilt das Vere<strong>in</strong>igungs- und Versammlungsrecht,<br />
das Recht auf Erziehung, Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge<br />
unter denselben Bed<strong>in</strong>gungen wie für spanische Staatsangehörige. Residenten<br />
s<strong>in</strong>d zudem berechtigt, an den Kommunalwahlen teilzunehmen und Arbeitsplätze<br />
<strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung zu besetzen. Ferner haben sie das Recht<br />
auf Familienzusammenführung.<br />
III.9 HAFTUNG DER UNTERNEHMEN<br />
Die Verwaltungs- und Leitungsorgane können zivil-, verwaltungs- und<br />
sogar strafrechtlich haftbar gemacht werden, wenn sie die Sozialversicherungsbeiträge<br />
nicht zahlen, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften am Arbeitsplatz<br />
verletzen, betrügerische Nebenverträge abschließen etc. E<strong>in</strong>e entsprechende<br />
sachkundige Beratung durch Fachkräfte ist deshalb unverzichtbar.
24 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Von grundlegender Bedeutung ist das Gesetz 31/1995 über den vorbeugenden<br />
Arbeitsschutz und die ergänzenden Bestimmungen, <strong>in</strong> denen beträchtliche<br />
Sanktionen bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 819.780,00 EUR e<strong>in</strong>geführt werden, wenn die<br />
Unternehmen ke<strong>in</strong>en ausreichenden Arbeitsschutz vorsehen. Für die Kontrollbehörden<br />
steht dieser Aspekt an erster Stelle bei ihren Arbeitsplatzkontrollen.
IV. GESCHÄFTSGRÜNDUNG<br />
Hauptformen<br />
Direkte<br />
Formen<br />
Indirekte<br />
Formen<br />
Gründung e<strong>in</strong>er<br />
Kapitalgesellschaft<br />
Gründung e<strong>in</strong>er<br />
Niederlassung<br />
Vertriebsverträge<br />
Provisionsverträge<br />
Vertretung- oder Agenturverträge<br />
Franchis<strong>in</strong>g-Verträge<br />
— Aktiengesellschaft<br />
— Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung<br />
— Kommanditgesellschaft auf<br />
Aktien<br />
Neben den <strong>in</strong> diesem Schema dargestellten Gesellschaftsformen kann es<br />
für e<strong>in</strong>ige ausländische Investoren auch <strong>in</strong>teressant se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en Firmenverbund<br />
mit spanischen Unternehmen zu gründen, der e<strong>in</strong>e der nachstehenden<br />
Formen haben kann: Wirtschaftliche Interessensvere<strong>in</strong>igung (WIV, spanisch:<br />
AIE), Europäische Wirtschaftliche Interessensvere<strong>in</strong>igung (EWIV, spanisch:<br />
AEIE), Temporärer Unternehmenszusammenschluss (UTE), Anteilsverträge<br />
zwischen Unternehmen und natürlichen Personen sowie Jo<strong>in</strong>t Ventures von<br />
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.<br />
Neben den Kapitalgesellschaften, auf deren wichtigste Regelungen wir im<br />
Folgenden e<strong>in</strong>gehen werden, gibt es die sogenannten Personengesellschaften,<br />
die allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> der Praxis kaum als Gesellschaftsform gewählt werden.<br />
25
26 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Ihre wichtigsten Merkmale s<strong>in</strong>d die persönliche und unbegrenzte Haftung<br />
der Gesellschafter und die Tatsache, dass die Gesellschaftsanteile ohne die<br />
Zustimmung aller Gesellschafter nicht auf Dritte übertragen werden können.<br />
Die offene Handelsgesellschaft gehört zu den Personengesellschaften.<br />
IV.1 GRÜNDUNG EINER KAPITALGESELLSCHAFT<br />
In den letzten Jahren wurden im Bereich des Handelsrechts wichtige Reformen<br />
durchgeführt, um die spanische Gesetzgebung an das europäische Geme<strong>in</strong>schaftsrecht<br />
anzupassen. Den Höhepunkt dieses Reformprozesses bildet<br />
die Königliche Gesetzesverordnung („Real Decreto Legislativo“) 1/2010, <strong>in</strong><br />
der alle gesetzlichen Regelungen zu den Kapitalgesellschaften zusammengefasst<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Man unterscheidet drei Arten von Kapitalgesellschaften:<br />
IV.1.1 Die Aktiengesellschaft<br />
Die Aktiengesellschaft dient der F<strong>in</strong>anzierung wichtiger Investitionsprojekte<br />
und war traditionell die üblichste Form unter den Kapitalgesellschaften.<br />
Diese Tendenz hat sich jedoch <strong>in</strong> den letzten Jahren dah<strong>in</strong>gehend verändert,<br />
dass die Wirtschaftsakteure mittlerweile die Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung (vgl. IV.1.2) bevorzugen.<br />
Die bedeutendsten Merkmale der Aktiengesellschaft s<strong>in</strong>d:<br />
1. Das Kapital e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft ist auf Aktien verteilt. Die Aktie<br />
verleiht dem Aktien<strong>in</strong>haber den Status e<strong>in</strong>es Gesellschafters und verbrieft<br />
unter anderem e<strong>in</strong> Stimmrecht, e<strong>in</strong> Bezugsrecht, e<strong>in</strong> Recht auf<br />
Gew<strong>in</strong>nbeteiligung, auf Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse und<br />
auf Information. Die Aktien können Namens- oder Inhaberaktien<br />
se<strong>in</strong>. Nur bei Namensaktien ist e<strong>in</strong>e Beschränkung der freien Übertragbarkeit<br />
möglich. Namensaktien s<strong>in</strong>d außerdem vorgeschrieben,<br />
solange ihr Nennwert nicht vollständig e<strong>in</strong>gezahlt ist. Die Emission<br />
von Aktien ohne Stimmrecht ist unter der Bed<strong>in</strong>gung erlaubt, dass den<br />
Aktionären die <strong>in</strong> der Satzung vorgesehene jährliche fixe oder variable<br />
M<strong>in</strong>destdividende zuerkannt wird.<br />
2. Die Haftung der Aktionäre ist auf den Nennwert der gezeichneten<br />
Aktien beschränkt. Bei e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>manngesellschaft ist der alle<strong>in</strong>ige<br />
Aktionär, der se<strong>in</strong>e Situation nicht vorschriftsmäßig gemeldet hat, allerd<strong>in</strong>gs<br />
unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Schulden der<br />
Gesellschaft während der Zeit haftbar, <strong>in</strong> der sie nur als E<strong>in</strong>manngesellschaft<br />
betrieben wurde.
GESCHÄFTSGRÜNDUNG 27<br />
3. E<strong>in</strong>e Aktiengesellschaft kann von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zigen Aktionär gegründet<br />
werden. Das Stammkapital muss m<strong>in</strong>destens 60.000,00 EUR betragen,<br />
vollständig gezeichnet und m<strong>in</strong>destens zu e<strong>in</strong>em Viertel des Nom<strong>in</strong>alwerts<br />
e<strong>in</strong>er jeden Aktie e<strong>in</strong>gezahlt se<strong>in</strong>. Die Reste<strong>in</strong>zahlung der noch<br />
nicht e<strong>in</strong>gezahlten Aktienbeträge muss spätestens <strong>in</strong>nerhalb der <strong>in</strong> der<br />
Satzung festgelegten Frist erfolgen. Soll die E<strong>in</strong>zahlung der noch anhängigen<br />
Aktienbeträge <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Sache<strong>in</strong>lage geleistet werden, so<br />
ist diese spätestens <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren vorzunehmen.<br />
4. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit muss die Gesellschaftsgründung<br />
notariell beurkundet und im Handelsregister e<strong>in</strong>getragen werden.<br />
Handelt es sich um e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>manngesellschaft, muss dieser Umstand<br />
ausdrücklich <strong>in</strong> der Urkunde erwähnt werden.<br />
5. Die Organe der Gesellschaft s<strong>in</strong>d die Hauptversammlung der Aktionäre<br />
und die Verwalter. Die Aktionärshauptversammlung ist die<br />
oberste Entscheidungs<strong>in</strong>stanz. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit<br />
getroffen. Die Aktionärshauptversammlung f<strong>in</strong>det notwendigerweise<br />
<strong>in</strong>nerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres<br />
statt, um die Geschäftstätigkeit zu prüfen, den Jahresabschluss des<br />
vorangegangenen Geschäftsjahres zu genehmigen und über die Verwendung<br />
der Ergebnisse zu beschließen. Die Verwalter können e<strong>in</strong>e<br />
Aktionärshauptversammlung e<strong>in</strong>berufen, wenn sie dies für zweckmäßig<br />
erachten und s<strong>in</strong>d zur E<strong>in</strong>berufung e<strong>in</strong>er solchen immer dann<br />
verpflichtet, wenn Aktionäre, die m<strong>in</strong>destens 5% des Stammkapitals<br />
vertreten, dies beantragen.<br />
Das Verwaltungsorgan hat die Vertretung der Gesellschaft <strong>in</strong>ne; diese<br />
kann durch e<strong>in</strong>en oder mehrere Verwalter ausgeübt werden. Gibt es<br />
mehr als zwei Vertreter, die geme<strong>in</strong>sam handeln, spricht man von e<strong>in</strong>em<br />
Verwaltungsrat. Das Verwaltungsorgan kann zur Verantwortung gezogen<br />
werden, wenn es se<strong>in</strong>e Aufgaben ohne die notwendige Sorgfalt, Loyalität,<br />
Glaubwürdigkeit und Vertraulichkeit ausführt.<br />
An dieser Stelle muss die so genannte Europäische Aktiengesellschaft „Societas<br />
Europaea“ erwähnt werden, bei der es sich um e<strong>in</strong>e überstaatliche Gesellschaftsform<br />
handelt, die sich <strong>in</strong> die Liste der von den entsprechenden geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />
Rechtsordnungen anerkannten Formen e<strong>in</strong>reiht.<br />
Der rechtliche Rahmen der Europäischen Aktiengesellschaft dient dem<br />
grundsätzlichen Ziel, die Niederlassungsfreiheit im Gebiet der Europäischen<br />
Union auszuweiten und es den Unternehmen zu ermöglichen, im gesamten<br />
Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet tätig zu werden und dabei e<strong>in</strong> und demselben Geme<strong>in</strong>schaftsrecht<br />
zu unterliegen. Die Mitgliedsstaaten s<strong>in</strong>d dadurch verpflichtet,<br />
alle erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um die unmittelbare Umsetzung<br />
und Wirksamkeit dieser europäischen Rechtsnormen zu gewährleisten.
28 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Das Modell der Europäischen Aktiengesellschaft ist im Pr<strong>in</strong>zip für große<br />
Investitionsvorhaben mit e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>destkapital von 120.000,00 EUR gedacht,<br />
gleichwohl der Zugang für mittlere oder bescheidene Vorhaben nicht ausgeschlossen<br />
ist.<br />
Die Europäische Aktiengesellschaft wird es den <strong>in</strong> verschiedenen Staaten<br />
gegründeten Gesellschaften <strong>in</strong> der Praxis ermöglichen zu fusionieren,<br />
Hold<strong>in</strong>gs oder geme<strong>in</strong>same Filialen zu gründen, ohne dabei die rechtlichen<br />
Verpflichtungen und Praktiken der unterschiedlichen Rechtsordnungen beachten<br />
zu müssen. Ebenso können Arbeitnehmerbeteiligungen an der Europäischen<br />
Gesellschaft vorgenommen werden, mit denen die Arbeit und die<br />
Bedeutung für das Unternehmen gewürdigt werden.<br />
IV.1.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die geeignetste Rechtsform<br />
für e<strong>in</strong> kle<strong>in</strong>eres oder mittleres Unternehmen.<br />
Das Stammkapital beträgt m<strong>in</strong>destens 3.000,00 EUR und muss bei der<br />
Gründung vollständig gezeichnet und e<strong>in</strong>gezahlt werden. Nach oben ist die<br />
Höhe des Stammkapitals nicht begrenzt.<br />
Zur Gründung ist lediglich e<strong>in</strong> Gesellschafter erforderlich. Die Zahl der<br />
Gründungsmitglieder ist auch nach oben nicht beschränkt.<br />
Als Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die „Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung, Neues Unternehmen“ (Sociedad Limitada<br />
Nueva Empresa) zu nennen, die die Gründung kle<strong>in</strong>er und mittlerer Unternehmen<br />
durch leichtere und flexiblere Abwicklung, Gesellschaftsorgane und<br />
Buchführungsvorschriften und die E<strong>in</strong>führung elektronischer und Fernübertragungsmedien<br />
bei der Gründung fördern soll. Das Gesellschaftskapital darf<br />
nicht unter 3.000,00 EUR und nicht über 120.000,00 EUR liegen. Weiterh<strong>in</strong><br />
darf die Zahl der Gesellschafter bei der Gründung nicht mehr als fünf betragen<br />
und es s<strong>in</strong>d ausschließlich natürliche Personen zulässig.<br />
IV.1.3 Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />
Es handelt sich um e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der Praxis kaum genutzte gemischte Gesellschaftsform,<br />
die Aspekte der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften <strong>in</strong><br />
sich vere<strong>in</strong>t. In ihr gibt es gleichzeitig zwei Arten von Gesellschaftern: persönlich<br />
und unbeschränkt haftende Gesellschafter und Kommanditisten, deren<br />
Haftung sich auf die Höhe ihrer E<strong>in</strong>lagen beschränkt.
GESCHÄFTSGRÜNDUNG 29<br />
IV.2 GRÜNDUNG EINER NIEDERLASSUNG<br />
Für nicht <strong>in</strong> Spanien ansässige Gesellschaften besteht nach spanischem<br />
Recht die Möglichkeit, Geschäfte über e<strong>in</strong>e Niederlassung zu tätigen.<br />
Die Niederlassung hängt von e<strong>in</strong>em Mutterunternehmen im Ausland ab<br />
und hat ke<strong>in</strong>e eigene Rechtsfähigkeit. Die Beziehungen der Niederlassung zu<br />
Dritten s<strong>in</strong>d der Gesetzgebung des Landes, <strong>in</strong> dem das Mutterunternehmen<br />
ansässig ist, unterworfen.<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der gesetzlichen Investitionsbestimmungen verweisen wir<br />
auf das bereits behandelte Kapitel II.1 GEGENSTAND DER AUSLÄNDI-<br />
SCHEN INVESTITIONEN.<br />
Die Niederlassung muss mittels notarieller Urkunde gegründet werden<br />
und ist im Handelsregister e<strong>in</strong>zutragen. Bei der Ausübung ihrer Geschäfte hat<br />
sie sich auf die im Gegenstand der Niederlassung festgelegten Tätigkeiten zu<br />
beschränken. Bei der Generaldirektion für Handel und Investitionen ist e<strong>in</strong><br />
jährlicher Geschäftsbericht über die Entwicklung der Investitionsmaßnahme<br />
vorzulegen. Die Niederlassung muss außerdem e<strong>in</strong>en festen Sitz sowie e<strong>in</strong>en<br />
Fiskalvertreter <strong>in</strong> Spanien haben.<br />
Im Allgeme<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d die Anforderungen und Formalitäten, die Buchhaltung<br />
und die Aufwendungen bei der Gründung e<strong>in</strong>er Niederlassung ähnlich<br />
wie bei der Gründung e<strong>in</strong>er Tochtergesellschaft.<br />
E<strong>in</strong>e Niederlassung wird wie e<strong>in</strong> spanisches Unternehmen besteuert (siehe<br />
Kapitel V. STEUERN) und hat dieselben Rechte und Pflichten. Allerd<strong>in</strong>gs<br />
müssen folgende Unterschiede hervorgehoben werden:<br />
— Das Mutterunternehmen kann bestimmte für die Niederlassung angefallene<br />
Aufwendungen fakturieren (Management und allgeme<strong>in</strong>e<br />
Verwaltungskosten). Diese Aufwendungen können von den von der<br />
Niederlassung erwirtschafteten Erträgen abgezogen werden.<br />
— Von der Betriebsstätte e<strong>in</strong>er nicht ansässigen Gesellschaft erwirtschaftete<br />
und <strong>in</strong>s Ausland überwiesene Erträge werden zusätzlich mit 19%<br />
besteuert (“Branch Profits Tax”).<br />
Allerd<strong>in</strong>gs f<strong>in</strong>det diese Steuer kraft e<strong>in</strong>er auf dem Modellabkommen der<br />
OECD basierenden Nicht-Diskrim<strong>in</strong>ierungsklausel bei Ländern, mit denen<br />
Spanien e<strong>in</strong> Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der<br />
E<strong>in</strong>kommens- und Vermögensteuer auf Gegenseitigkeitsbasis unterzeichnet<br />
hat, ke<strong>in</strong>e Anwendung, außer wenn diese Möglichkeit im Abkommen ausdrücklich<br />
vorgesehen ist, wie es z.B. bei dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
mit den USA der Fall ist. Auch bei Körperschaften aus e<strong>in</strong>em EU-Mitgliedstaat<br />
f<strong>in</strong>det diese Steuer ke<strong>in</strong>e Anwendung, außer wenn es sich um e<strong>in</strong> als Steuerparadies<br />
e<strong>in</strong>gestuftes Land oder Gebiet handelt.
30 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
IV.3 FORMALITÄTEN BEI DER GRÜNDUNG UND INBE-<br />
TRIEBNAHME EINER GESELLSCHAFT<br />
— Besche<strong>in</strong>igung des Zentralen Handelsregisters, aus der hervorgeht, dass<br />
ke<strong>in</strong>e andere Gesellschaft mit demselben Namen registriert ist.<br />
— Vorherige Anmeldung der Investition bei der Generaldirektion für Handel<br />
und Investitionen <strong>in</strong> den <strong>in</strong> der geltenden Gesetzgebung über ausländische<br />
Investitionen vorgesehenen Fällen (siehe Kapital II. INVESTIE-<br />
REN IN SPANIEN).<br />
— Protokoll über die vor e<strong>in</strong>em Notar von den Gesellschaftern abgegebenen<br />
Erklärungen zum wirtschaftlichen Eigentümer der neuen Gesellschaft.<br />
— Notarielle Beurkundung der Gründung.<br />
— Anmeldung der ausländischen Investition bei der besagten Generaldirektion<br />
<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach der notariellen Beurkundung.<br />
— Anmeldung bei dem für den Steuersitz zuständigen F<strong>in</strong>anzamt zur<br />
Zuteilung e<strong>in</strong>er Steuernummer (NIF). Bei e<strong>in</strong>er Gesellschaft mit<br />
nicht ansässigen Gesellschaftern und/oder Vertretern müssen natürliche<br />
nicht ansässige Personen e<strong>in</strong>e Ausländer-Identifikationsnummer<br />
(NIE) beantragen, ausländische juristische Personen benötigen e<strong>in</strong>e<br />
Steuernummer (NIF).<br />
— Vorlage der Erklärung über die Befreiung von der Gesellschaftsteuer.<br />
— E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Handelsregister.<br />
— Zahlung der anfallenden Kommunalsteuern.<br />
— Erfüllung aller arbeitsrechtlichen Formalitäten.<br />
IV.4. GESCHÄFTSBÜCHER<br />
Die Gesellschaften müssen folgende Bücher führen:<br />
1. Protokollbuch, <strong>in</strong> das die Protokolle der Hauptversammlungen sowie<br />
gegebenenfalls der Sitzungen des Verwaltungsrats zu übertragen s<strong>in</strong>d.<br />
2. Das für Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgeschriebene<br />
Gesellschafterbuch. In dieses Buch s<strong>in</strong>d die ersten Anteilseigner, die<br />
nachfolgenden Übertragungen der Geschäftsanteile sowie die Errichtung<br />
d<strong>in</strong>glicher Rechte und Belastungen der Geschäftsanteile e<strong>in</strong>zutragen.<br />
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neues Unternehmen,<br />
muss dieses Buch nicht führen.
GESCHÄFTSGRÜNDUNG 31<br />
3. Registerbuch für Namensaktien. Entspricht dem Gesellschafterbuch<br />
und ist von Aktiengesellschaften zu führen, deren Stammkapital <strong>in</strong><br />
Namensaktien aufgeteilt ist.<br />
4. Registerbuch für Verträge, die mit dem alle<strong>in</strong>igen Gesellschafter abgeschlossen<br />
werden.<br />
Die Geschäftsbücher müssen vom zuständigen Handelsregister legalisiert<br />
werden.<br />
IV.5 RECHTS-, BUCHFÜHRUNGS- UND<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSVORSCHRIFTEN<br />
Wie bereits erwähnt, s<strong>in</strong>d zur Anpassung der spanischen Gesetzgebung<br />
an die EU-Richtl<strong>in</strong>ien wichtige Änderungen vorgenommen worden. Die<br />
wichtigsten Artikel im Zusammenhang mit den Vorschriften im Bereich des<br />
Rechts, der Buchführung und der Wirtschaftsprüfung werden nachfolgend<br />
erläutert:<br />
IV.5.1 Gesetzliche Vorschriften<br />
Alle Gesellschaften müssen <strong>in</strong>s öffentliche Handelsregister (“Registro Mercantil”)<br />
e<strong>in</strong>getragen werden. Für den E<strong>in</strong>zelunternehmer - ausgenommen Reeder<br />
- ist die E<strong>in</strong>tragung freiwillig.<br />
Das Handelsregister ist ebenfalls für die Legalisierung der Geschäftsbücher<br />
der Gesellschaften und E<strong>in</strong>zelunternehmer, für die H<strong>in</strong>terlegung und Öffentlichkeit<br />
der Buchführungsdokumente, sowie für die Zentralisierung und Veröffentlichung<br />
von Informationen zu Insolvenzen zuständig.<br />
Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit der Dokumente<br />
kommt auf folgende Weise zustande:<br />
— durch von den Registerbeamten ausgestellte Besche<strong>in</strong>igungen<br />
— durch <strong>in</strong>formatorische Vermerke<br />
— durch Kopien der E<strong>in</strong>tragungen oder der h<strong>in</strong>terlegten Dokumente<br />
Die Ausstellung e<strong>in</strong>er Besche<strong>in</strong>igung ist die e<strong>in</strong>zige Möglichkeit, den Inhalt<br />
der <strong>in</strong>s Register aufgenommenen Dokumente vollständig und glaubwürdig<br />
nachzuweisen. Die Gesellschaften und E<strong>in</strong>zelunternehmer s<strong>in</strong>d<br />
verpflichtet, die E<strong>in</strong>tragungsdaten auf ihren Rechnungen, Briefen etc. anzugeben.
32 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
IV.5.2 Vorschriften im Bereich der Buchführung<br />
Die Internationalen Buchhaltungsnormen IAS (International Account<strong>in</strong>g<br />
Standards) und die Internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS (International<br />
F<strong>in</strong>ancial Report<strong>in</strong>g Standards) s<strong>in</strong>d seit dem 1. Januar 2005 bei der<br />
Aufstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse von Firmengruppen verb<strong>in</strong>dlich<br />
anzuwenden, denen m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Gesellschaft angehört, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
EU-Staat notierte Wertpapiere herausgegeben hat. Für alle anderen Gesellschaften<br />
ist die Anwendung dieser Standards freiwillig.<br />
Die spanische Handelsgesetzgebung hat im Bereich der Buchhaltungsthematik<br />
e<strong>in</strong>en langen Reformprozess erlebt, <strong>in</strong> dem die IAS- und IFRS-Normen<br />
<strong>in</strong> die gesetzlichen Reglungen e<strong>in</strong>gebunden wurden. Den Höhepunkt dieses<br />
Prozesses bildet der neue Allgeme<strong>in</strong>e Kontenrahmen, <strong>in</strong> den die neuen buchhalterischen<br />
Aspekte der Handelsgesetzgebung e<strong>in</strong>geflossen s<strong>in</strong>d und der auf<br />
den neuen Bewertungspr<strong>in</strong>zipen nach <strong>in</strong>ternationalen Standards basiert. Die<br />
spanischen Buchhaltungsvorschriften richten sich nach dem Modell der vierten<br />
und siebten Richtl<strong>in</strong>ie, die sich bereits – unabhängig von der erforderlichen<br />
politischen Diskussion – an <strong>in</strong>ternationalen Buchhaltungsstandards orientieren,<br />
wie sie vom International Account<strong>in</strong>g Standards Board (IASB) <strong>in</strong> London<br />
vorgegeben werden.<br />
Alle Unternehmer, sowohl E<strong>in</strong>zelunternehmer als auch Gesellschaften, s<strong>in</strong>d<br />
zu e<strong>in</strong>er angemessenen Buchhaltung verpflichtet, die es erlaubt, alle Operationen<br />
chronologisch zu verfolgen. Sie müssen regelmäßige Inventare und Bilanzen<br />
aufstellen.<br />
Die Führung e<strong>in</strong>es Inventarbuches, Bilanzbuches und Journals ist zw<strong>in</strong>gend<br />
vorgeschrieben.<br />
Die Buchführung muss <strong>in</strong>nerhalb von vier Monaten nach Abschluss e<strong>in</strong>es<br />
Geschäftsjahres legalisiert werden. Dies ist auf zweierlei Art möglich: Legalisierung<br />
gebundener Bücher vor ihrer Verwendung oder Legalisierung nach<br />
ihrer Verwendung. Erfolgt die Buchführung elektronisch, kann e<strong>in</strong>e Legalisierung<br />
beim Handelsregister auf folgende Weise erfolgen: Vorlage gebundener<br />
Ausdrucke, elektronischer Datenträger oder durch Onl<strong>in</strong>e-Übertragung der<br />
Daten.<br />
Die Buchhaltungsbücher und -unterlagen müssen über e<strong>in</strong>en Zeitraum von 6<br />
Jahren aufbewahrt werden, gerechnet ab dem Datum der letzten Verbuchung.<br />
Spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres muss das Verwaltungsorgan<br />
der Gesellschaft den Jahresabschluss, e<strong>in</strong>en Lagebericht, und<br />
e<strong>in</strong>en Vorschlag über die Ergebnisverwendung aufstellen.<br />
Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz, der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung,<br />
der Eigenkapitalveränderungsrechnung, der Kapitalflussrechnung und<br />
dem Anhang zusammen.
GESCHÄFTSGRÜNDUNG 33<br />
Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />
nach ihrer Genehmigung durch die Hauptversammlung beim Handelsregister<br />
h<strong>in</strong>terlegt werden.<br />
Der Jahresabschluss ist nach folgenden Pr<strong>in</strong>zipien vorzubereiten:<br />
—Pr<strong>in</strong>zip der Unternehmensfortführung<br />
—Pr<strong>in</strong>zip der Periodenabgrenzung<br />
—Pr<strong>in</strong>zip der Stetigkeit<br />
—Vorsichtspr<strong>in</strong>zip<br />
—Pr<strong>in</strong>zip der E<strong>in</strong>zelbewertung/Saldierungsverbot<br />
—Pr<strong>in</strong>zip der Wesentlichkeit<br />
Abschließend soll noch erwähnt werden, dass alle Unternehmen, unabhängig<br />
von ihrer juristischen Form, verpflichtet s<strong>in</strong>d, den allgeme<strong>in</strong>en spanischen<br />
Kontenrahmen (“Plan General de Contabilidad”) anzuwenden.<br />
IV.5.3 Vorschriften im Bereich der Wirtschaftsprüfung<br />
Bei der Abschlussprüfung wird festgestellt und e<strong>in</strong> Urteil dah<strong>in</strong>gehend<br />
abgegeben, ob der Jahresabschluss e<strong>in</strong> getreues Bild der Vermögens-, F<strong>in</strong>anz-<br />
und Ertragslage der betreffenden Gesellschaft im Rahmen der anzuwendenden<br />
Rechnungslegungsvorschriften wiedergibt. Gegebenenfalls<br />
wird auch die Übere<strong>in</strong>stimmung des Jahresabschlusses mit dem Lagebericht<br />
überprüft.<br />
Die Personen oder Gesellschaften, die die Jahresabschlussprüfungen<br />
durchzuführen haben, werden zunächst für e<strong>in</strong>en Zeitraum von m<strong>in</strong>destens<br />
drei und höchstens neun Jahren, beg<strong>in</strong>nend mit dem ersten zu prüfenden<br />
Geschäftsjahr, unter Vertrag genommen. Danach kann die Ernennung jeweils<br />
für e<strong>in</strong>en Zeitraum von höchstens drei Jahren erneuert werden.<br />
Die Wirtschaftsprüfer s<strong>in</strong>d für die durch Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen<br />
verursachten Schäden haftbar, sowohl gegenüber den geprüften Unternehmen<br />
oder Rechtsträgern als auch gegenüber Dritten.<br />
H<strong>in</strong>sichtlich der Informationen, von denen der Abschlussprüfer <strong>in</strong> Ausübung<br />
se<strong>in</strong>er Tätigkeit Kenntnis nimmt, besteht Schweigepflicht. Er darf<br />
diese Informationen lediglich im Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung<br />
verwenden.<br />
Unbeschadet der im Abschlussprüfungsvertrag vere<strong>in</strong>barten Bed<strong>in</strong>gungen<br />
und unter der Auflage der Schweigepflicht haben auf alle Fälle Zugang<br />
zu den Unterlagen über die bereits durchgeführten Abschlussprüfungen:
34 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
a) das Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungs<strong>in</strong>stitut (“Instituto de<br />
Contabilidad y Auditoría”) – sowohl zur technischen Kontrolle, als<br />
auch im H<strong>in</strong>blick auf die <strong>in</strong>ternationale Zusammenarbeit;<br />
b) vom Gericht ernannte Personen;<br />
c) Personen, die gesetzlich dazu befugt s<strong>in</strong>d;<br />
d) die Banco de España, die nationale Wertpapierkommission, die Generaldirektion<br />
für das Versicherungswesen und Rentenfonds sowie die für<br />
die Kontrolle von Versicherungsgesellschaften zuständigen Organe der<br />
Autonomen Geme<strong>in</strong>schaften und die staatlichen Behörden, die für die<br />
Kontrolle der wirtschaftlichen und f<strong>in</strong>anziellen Verwaltung zuständig<br />
s<strong>in</strong>d;<br />
e) die Wirtschaftsprüfervere<strong>in</strong>igungen zum alle<strong>in</strong>igen Zweck der Kontrolle<br />
der Prüfungstätigkeit ihrer Mitglieder;<br />
f) die Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, nicht nur<br />
h<strong>in</strong>sichtlich der Prüfung von Konzernabschlüssen, sondern auch im Falle<br />
der Ersetzung der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />
der Körperschaft;<br />
g) die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten und Drittländer, <strong>in</strong>nerhalb<br />
des gesetzlichen Rahmens.<br />
Dem Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungs<strong>in</strong>stitut obliegt die Kontrolle<br />
und Diszipl<strong>in</strong> bei der Ausübung der Abschlussprüfungstätigkeit. Ferner ist<br />
ihm das amtliche Register für Wirtschaftsprüfer (“Registro Oficial de Auditores<br />
de Cuentas”) unterstellt.<br />
Unabhängig von ihrer Rechtsform müssen sich Unternehmen und Rechtsträger<br />
auf alle Fälle e<strong>in</strong>er Abschlussprüfung unterziehen, wenn e<strong>in</strong>e der folgenden<br />
Voraussetzungen gegeben ist:<br />
a) Wenn sie Wertpapiere, die zum Handel an e<strong>in</strong>em geregelten Markt zugelassen<br />
s<strong>in</strong>d, emittieren.<br />
b) Wenn sie öffentlich Schuldverschreibungen emittieren.<br />
c) Wenn sie sich gewöhnlich der Geld- bzw. Kapitalvermittlung widmen.<br />
d) Wenn ihr Gesellschaftsgegenstand <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Weise mit dem Privatversicherungsgeschäft<br />
zusammenhängt.<br />
e) Wenn sie Subventionen oder Beihilfen erhalten oder beim Staat oder<br />
anderen öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen Arbeiten durchführen, Dienstleistungen<br />
erbr<strong>in</strong>gen oder Güter liefern.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus müssen die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Unternehmen<br />
von den Abschlussprüfern geprüft werden. Von dieser Verpflichtung
GESCHÄFTSGRÜNDUNG 35<br />
s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs diejenigen Gesellschaften ausgenommen, die e<strong>in</strong>e verkürzte<br />
Bilanz vorlegen können, d.h. Gesellschaften, bei denen am Bilanzstichtag <strong>in</strong><br />
zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgenden Geschäftsjahren zum<strong>in</strong>dest zwei der nachfolgend<br />
bezeichneten Umstände zutreffen, s<strong>in</strong>d nicht verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse<br />
e<strong>in</strong>er Abschussprüfung zu unterziehen:<br />
1. Die Summe der Aktivposten beträgt nicht mehr als 2.850.000,00 EUR.<br />
2. Der jährliche Nettoumsatzerlös ist ger<strong>in</strong>ger als 5.700.000,00 EUR.<br />
3. Die durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten<br />
Arbeitnehmer beträgt nicht mehr als 50.<br />
Nach Übergabe der von den Verwaltern der Gesellschaft unterzeichneten<br />
Jahresabschlüsse verfügen die Abschlussprüfer über m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Monat,<br />
um den Abschlussprüfungsbericht anzufertigen.<br />
Die herausragende Rolle der Wirtschaftsprüfer bei f<strong>in</strong>anziellen und rechtlichen<br />
Operationen, wie bei Verschmelzungen, Firmenspaltungen, Aktienausgaben,<br />
Kapitalerhöhungen mittels Verrechnung von Forderungen, Kapitalherabsetzungen<br />
zwecks Ausgleich von Verlusten, Aktienbewertungen etc.<br />
manifestiert sich auch <strong>in</strong> den gesetzlichen Vorschriften über die Prüfung der<br />
Abschlüsse.
V. STEUERN<br />
V.1 ALLGEMEINE STRUKTUR<br />
Direkte Besteuerung:<br />
• des E<strong>in</strong>kommens ansässiger Personen<br />
— Körperschaftsteuer<br />
— E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
• des E<strong>in</strong>kommens nicht ansässiger Personen<br />
• des Kapitals (nur natürliche Personen betreffend)<br />
— Vermögensteuer<br />
— Erbschafts- und Schenkungsteuer<br />
• Kommunale Steuern<br />
Indirekte Besteuerung:<br />
• Mehrwertsteuer<br />
• Steuer für Vermögensübertragungen und dokumentierte Rechtsakte<br />
• Außenhandelsteuern: Zölle<br />
• Sondersteuern auf gewisse spezifische Konsumgüter (M<strong>in</strong>eralöl,<br />
Alkohol etc.)<br />
V.2 KÖRPERSCHAFTSTEUER<br />
V.2.1. E<strong>in</strong>führung: Allgeme<strong>in</strong>e Aspekte<br />
Unbeschadet regionaler Sonderbestimmungen und <strong>in</strong>ternationaler Abkommen<br />
und Vere<strong>in</strong>barungen f<strong>in</strong>det die Körperschaftsteuer im gesamten<br />
spanischen Staatsgebiet ihre Anwendung.<br />
Steuertatbestand ist die Erzielung von E<strong>in</strong>künften des Steuerpflichtigen,<br />
unabhängig von ihrer Quelle oder Herkunft.<br />
37
38 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Steuerpflichtig s<strong>in</strong>d alle <strong>in</strong> Spanien ansässigen Unternehmen.<br />
Als <strong>in</strong> Spanien ansässige Unternehmen betrachtet man diejenigen, bei denen<br />
e<strong>in</strong>e der nachfolgenden Voraussetzungen gegeben ist:<br />
a) Sie s<strong>in</strong>d nach spanischem Recht gegründet worden.<br />
b) Sie haben ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Staatsgebiet.<br />
c) Die tatsächliche Geschäftsleitung hat ihren Sitz auf spanischem Staatsgebiet.<br />
Die spanischen F<strong>in</strong>anzbehörden können davon ausgehen, dass Gesellschaften,<br />
die <strong>in</strong> Steuerparadiesen oder Steuerfreigebieten ansässig s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en steuerlichen<br />
Sitz auf spanischem Staatsgebiet haben, wenn ihre wichtigsten Aktiva <strong>in</strong><br />
Gütern bestehen, die auf spanischem Staatsgebiet gelegen s<strong>in</strong>d oder <strong>in</strong> Rechten,<br />
die auf spanischem Staatsgebiet ausgeübt oder erfüllt werden oder wenn ihre<br />
Hauptgeschäftstätigkeit sich auf spanischem Staatsgebiet vollzieht.<br />
Die <strong>in</strong> Spanien ansässigen Unternehmen werden für die Gesamtheit ihrer<br />
erzielten E<strong>in</strong>künfte besteuert, unabhängig vom Ort, an dem diese entstanden<br />
s<strong>in</strong>d und der Zahlende se<strong>in</strong>en Sitz hat.<br />
Um e<strong>in</strong>e Aufschiebung der Körperschaftsteuerzahlung <strong>in</strong> Spanien über<br />
zwischengeschaltete nicht <strong>in</strong> Spanien ansässige Gesellschaften, die im Ausland<br />
e<strong>in</strong>e niedrige Besteuerung genießen, zu vermeiden, müssen die <strong>in</strong> Spanien ansässigen<br />
Unternehmen <strong>in</strong> ihre Besteuerungsgrundlage bestimmte positive E<strong>in</strong>künfte,<br />
die von e<strong>in</strong>em nicht ansässigen Unternehmen erzielt werden, an dem<br />
sie mit 50% oder mehr beteiligt s<strong>in</strong>d, aufnehmen, wenn die <strong>in</strong> der Gesetzgebung<br />
ausdrücklich erwähnten Umstände gegeben s<strong>in</strong>d. Damit wird bezweckt,<br />
Investitionen, die aus steuerlichen und nicht aus unternehmerischen Gründen<br />
im Ausland durchgeführt werden, zu besteuern.<br />
Steuerbemessungsgrundlage s<strong>in</strong>d die während des Steuerbemessungszeitraums<br />
(fällt mit dem Geschäftsjahr e<strong>in</strong>es Unternehmens zusammen) erzielten<br />
und um die mit verrechenbaren negativen Steuerbemessungsgrundlagen vorangegangener<br />
Geschäftsjahre verm<strong>in</strong>derten E<strong>in</strong>künfte, die sich aus dem gegebenenfalls<br />
gemäß den steuerlichen Vorschriften berichtigten Buchwert ergeben.<br />
Der Steuersatz beträgt 30%.<br />
Kle<strong>in</strong>e und mittlere Unternehmen - deren Jahresnettoumsatz 10 Millionen<br />
Euro nicht übersteigt – müssen bis zur Steuerbemessungsgrundlage von<br />
300.000,00 EUR lediglich 25%, für den Rest dann den allgeme<strong>in</strong>en Satz von<br />
30% Körperschaftsteuer abführen.<br />
Ergeben sich steuerliche Verlustvorträge, kann der Betrag <strong>in</strong> den unmittelbar<br />
darauffolgenden 18 Geschäftsjahren ausgeglichen werden, wobei die Gesellschaft<br />
den ausgleichsfähigen Betrag nach freiem Ermessen verteilen kann.<br />
Für die Besteuerungszeiträume 2011, 2012 und 2013 ist der Ausgleich von Ver-
STEUERN 39<br />
lustvorträgen jedoch ausnahmsweise für diejenigen Unternehmen begrenzt,<br />
die <strong>in</strong> den 12 vorhergehenden Monaten e<strong>in</strong>en Nettoumsatz von mehr als 20<br />
Millionen EUR erzielt haben:<br />
Nettoumsatz (spanisch: INCN)<br />
12 Monate vor Beg<strong>in</strong>n des<br />
Besteuerungszeitraums<br />
INCN < 20 Millionen EUR Unbegrenzt<br />
20 Millionen ≤ INCN < 60 Millionen<br />
EUR<br />
Begrenzung des Ausgleichs von<br />
steuerlichen Verlustvorträgen<br />
Begrenzt auf 75% der<br />
Bemessungsgrundlage vor dem<br />
Ausgleich<br />
INCN ≥ 60 Millionen EUR Begrenzt auf 50% der<br />
Bemessungsgrundlage vor dem<br />
Ausgleich<br />
Für neu gegründete Gesellschaften beg<strong>in</strong>nt diese Achtzehnjahresfrist ab<br />
dem ersten Besteuerungszeitraum, an dem e<strong>in</strong> positives Ergebnis erzielt wird.<br />
V. 2.2. Zeitweilige Anrechnung der Erträge und Aufwendungen<br />
Die Erträge und Aufwendungen werden dem Besteuerungszeitraum, <strong>in</strong><br />
dem der tatsächliche Güter- bzw. Dienstleistungsfluss verursacht wird, zugerechnet,<br />
unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung bzw. F<strong>in</strong>anzierung und unter<br />
Berücksichtigung e<strong>in</strong>er angemessenen Wechselbeziehung zwischen diesen<br />
und jenen.<br />
Ausnahmsweise können auch andere Anrechnungskriterien angewandt<br />
werden, sofern sie gerechtfertigt s<strong>in</strong>d und von der Verwaltung akzeptiert werden.<br />
V.2.3 Bewertung der Erträge und Aufwendungen<br />
Die Erträge und Aufwendungen werden zu ihren Buchwerten ausgewiesen,<br />
sofern die Buchhaltung die tatsächliche Vermögenssituation der Gesellschaft<br />
wiedergibt. Handelt es sich jedoch um Vorgänge zwischen verbundenen Personen<br />
oder Unternehmen, gibt es bestimmte Vorbehalte, so dass diese Vorgänge<br />
nach dem regulären Marktwert zu bewerten s<strong>in</strong>d. Die F<strong>in</strong>anzverwaltung ist<br />
berechtigt zu prüfen, ob die Vorgänge zwischen verbundenen Personen oder<br />
Unternehmen nach ihrem regulären Marktwert bewertet wurden und ob die<br />
erforderlichen Wertberichtigungen unter Berücksichtigung der Gesamtheit<br />
der Personen und Gesellschaften, die diese Vorgänge durchgeführt haben, erfolgt<br />
s<strong>in</strong>d, um die Besteuerung zu e<strong>in</strong>em höheren Steuersatz zu vermeiden als
40 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
dem, dem die Vorgänge tatsächlich für die Gesamtheit der Personen oder Gesellschaften<br />
unterliegen, die sie durchgeführt haben. Die Bewertung der Vorgänge<br />
muss <strong>in</strong> angemessener Weise dokumentiert werden.<br />
Außerdem ist der Abzug von Kosten für Leistungen zwischen verbundenen<br />
Gesellschaften an die Bed<strong>in</strong>gung gebunden, dass die Leistungen e<strong>in</strong>en Vorteil<br />
oder e<strong>in</strong>en gewissen Zweck für den Leistungsempfänger darstellen. Beim Abzug<br />
der Kosten, die sich aus e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung zur Kostenteilung ergeben,<br />
die zwischen verbundenen Parteien abgeschlossen wurde, ist es erforderlich,<br />
dass die Parteien Zugang zum Eigentum oder anderen vergleichbaren Rechten<br />
an dem Objekt haben, das Gegenstand des Vertrages ist, wobei die Aufteilung<br />
analog zum beabsichtigten Nutzen oder Vorteil für jede der Parteien ist.<br />
Man kann der Steuerbehörde vor der Durchführung von Vorgängen mit<br />
verbundenen Unternehmen e<strong>in</strong>en Vorschlag über die Bewertung derselben<br />
vorlegen.<br />
Der Abzug etwaiger F<strong>in</strong>anzierungskosten ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Fällen begrenzt.<br />
Der Nettobuchwert e<strong>in</strong>es Aktivpostens ergibt sich mit positivem Vorzeichen<br />
aus dem Anschaffungswert, mit negativem Vorzeichen aus den aufgelaufenen<br />
Abschreibungen und dem etwaigen Wertverlust.<br />
V.2.1.4 Abschreibung<br />
Die Abschreibung muss zwei Grundvoraussetzungen erfüllen: Sie muss der<br />
Wirklichkeit entsprechen und <strong>in</strong> der Buchhaltung festgehalten se<strong>in</strong>.<br />
Dass die Abschreibung der Wirklichkeit entspricht, muss vom Steuerpflichtigen<br />
nachgewiesen werden. In diesem S<strong>in</strong>ne gilt e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung als begründet,<br />
wenn sie nach e<strong>in</strong>er der folgenden Methoden errechnet wird:<br />
a) L<strong>in</strong>eare Abschreibung nach amtlichen Tabellen<br />
Die als Anhang <strong>in</strong> das Königliche Dekret 1777/2004 vom 30. Juni 2004<br />
aufgenommenen Abschreibungstabellen geben e<strong>in</strong>en Maximalkoeffizienten<br />
sowie e<strong>in</strong>en maximalen Zeitraum an. Innerhalb dieses Ermessungsspielraums<br />
hat der Steuerpflichtige Entscheidungsfreiheit. Die<br />
Tabelle setzt e<strong>in</strong>e l<strong>in</strong>eare M<strong>in</strong>destquote zur Wertdeckung des <strong>in</strong>nerhalb<br />
des maximalen Zeitraums abzuschreibenden Postens fest. Nachfolgend<br />
e<strong>in</strong> Beispiel:
STEUERN 41<br />
Industriegebäude<br />
Geschäftsgebäude<br />
Büromöbel<br />
max.<br />
Koeff.<br />
3<br />
2<br />
10<br />
m<strong>in</strong>.<br />
Koeffz<br />
1.47<br />
1.00<br />
5.00<br />
max.<br />
Zeit.<br />
68<br />
100<br />
20<br />
Werden allerd<strong>in</strong>gs Produktionselemente <strong>in</strong> mehr als e<strong>in</strong>er Arbeitsschicht<br />
benutzt oder gebraucht erworben, erhöhen sich die Koeffizienten.<br />
b) Degressive Abschreibung<br />
Gebäude und Betriebs- und Geschäftsausstattung können nicht nach<br />
dieser Methode abgeschrieben werden. Es gibt zwei Möglichkeiten:<br />
konstanter Prozentsatz vom noch nicht abgeschriebenen Wert und<br />
Digitalmethode.<br />
c) Andere Abschreibungsmethoden<br />
Unternehmen, die aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ihre<br />
Aktivposten zu anderen als <strong>in</strong> den offiziellen Tabellen angegeben Sätzen<br />
abschreiben, gleichzeitig aber die Risiken des Nachweises der “effektiven”<br />
Abschreibung umgehen wollen, können bei den Behörden im<br />
Vorfeld die Genehmigung für Sonderabschreibungspläne beantragen.<br />
d) Abschreibungsfreiheit:<br />
Unter anderem können frei abgeschrieben werden:<br />
— Wert des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,<br />
ausschließlich Gebäude, die im Zusammenhang mit<br />
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten genutzt werden. Die<br />
Gebäude werden <strong>in</strong> dem Maße, wie sie von den Forschungs- und<br />
Entwicklungstätigkeiten betroffen s<strong>in</strong>d, während e<strong>in</strong>es Zeitraums<br />
von zehn Jahren zu gleichen Teilen abgeschrieben.<br />
— Die als immaterielle Anlagewerte aktivierten Aufwendungen für<br />
Forschung und Entwicklung.<br />
V.2.5 Wertverlust von Vermögenswerten und Rückstellungen<br />
Wenn die jeweils vorgeschriebenen steuerlichen Voraussetzungen gegeben<br />
s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d Beträge, die <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>en Wertverlust von Vermögenswerten<br />
aufgewendet werden, und ordentlich verbuchte Rückstellungen abzugsfähig.
42 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Unter anderem s<strong>in</strong>d Beträge abzugsfähig, die Verwendung f<strong>in</strong>den bei:<br />
— Wertm<strong>in</strong>derungen von Krediten aufgrund von Zahlungsunfähigkeit<br />
der Schuldner<br />
— Wertm<strong>in</strong>derungen von Wertpapieren<br />
— abgewerteten phonographischen und audiovisuellen Verlagsmitteln<br />
— f<strong>in</strong>anziellem Geschäfts- oder Firmenwert:<br />
Der f<strong>in</strong>anzielle Geschäfts- oder Firmenwert ist über e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />
von zwanzig Jahren steuerlich abzugsfähig (mit 5% pro Jahr,<br />
für 2012 und 2013 ausnahmsweise 1% pro Jahr), wenn gewisse Voraussetzungen<br />
erfüllt werden. Dazu gehört vor allem, dass er beim<br />
entgeltlichen Erwerb von Beteiligungen an Körperschaften, die ihren<br />
Sitz nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-Mitgliedsstaat haben, belegt wurde. In<br />
diesem Fall ist die Abzugsfähigkeit nicht von der Verbuchungsstelle<br />
abhängig.<br />
— Rückstellungen für Haftungen<br />
— Rückstellungen zur Risikoabdeckung von Garantien für Reparaturen,<br />
Revisionen und Retouren.<br />
V.2.6 Abzug für Re<strong>in</strong>vestition außerordentlicher Gew<strong>in</strong>ne<br />
Die aus der entgeltlichen Übertragung von materiellen und immateriellen<br />
Anlagevermögenswerten oder Immobilienanlagen, die für die geschäftliche<br />
Tätigkeit erforderlich s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> Betrieb waren, sowie Wertpapieren (sofern<br />
es sich um e<strong>in</strong>e Beteiligung von m<strong>in</strong>destens 5% handelt, die <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit<br />
m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr gehalten wurde) entstandenen Erträge gewähren<br />
das Recht auf e<strong>in</strong>en Abzug von 12 % auf die Gew<strong>in</strong>nbesteuerung, sofern der<br />
aus der Übertragung erwirtschaftete Betrag fristgerecht <strong>in</strong> gesetzlich anerkannte<br />
Vermögenswerte re<strong>in</strong>vestiert wird.<br />
Vermögenswerte zur Re<strong>in</strong>vestition müssen <strong>in</strong>nerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Frist von fünf bzw. drei Jahren bei beweglichen Sachen im<br />
Vermögen des Steuerpflichtigen verbleiben, es sei denn ihre Lebensdauer ist<br />
ger<strong>in</strong>ger als diese Frist. Bei Übertragung der Vermögenswerte zur Re<strong>in</strong>vestition<br />
vor Ablauf der Frist erlischt der Anspruch auf Steuerabzug.<br />
V.2.7 Steuervergünstigungen für kle<strong>in</strong>ere Unternehmen<br />
Für kle<strong>in</strong>ere und mittlere Unternehmen, d.h. solche, deren Nettoumsatz<br />
<strong>in</strong> der unmittelbar vorangehenden Steuerperiode den Betrag von 10 Millio-
STEUERN 43<br />
nen Euro nicht übersteigt, gibt es e<strong>in</strong>e steuerliche Sonderregelung mit Steuervergünstigungen.<br />
Neben dem bereits erwähnten reduzierten Steuersatz von 25% für die ersten<br />
300.000,00 EUR der Steuerbemessungsgrundlage und 30% für die übrige<br />
Bemessungsgrundlage gibt es folgende Steuervergünstigungen:<br />
1. Freie Abschreibung im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen<br />
oder bei neuen Sachanlagen, deren E<strong>in</strong>heitswert den Betrag<br />
von 601,01 EUR. nicht überschreitet, bis maximal 12.020,24 EUR<br />
im Steuerbemessungszeitraum.<br />
2. Beschleunigte Abschreibung, d.h. der <strong>in</strong> den offiziellen Abschreibungstabellen<br />
vorgesehene maximale l<strong>in</strong>eare Koeffizient wird mit dem Faktor<br />
2 multipliziert.<br />
3. Rückstellungen für Wertm<strong>in</strong>derungen von Krediten aufgrund e<strong>in</strong>er<br />
möglichen Zahlungsunfähigkeit bis maximal 1% des bei Abschluss des<br />
Geschäftsjahres bestehenden Debetsaldos.<br />
4. Beschleunigte Abschreibung von Vermögensgegenständen, die Gegenstand<br />
e<strong>in</strong>er Re<strong>in</strong>vestition von Erträgen aus der Übertragung von<br />
Sach- und Immobilienanlagen s<strong>in</strong>d, d.h. der <strong>in</strong> den offiziellen Abschreibungstabellen<br />
vorgesehene maximale l<strong>in</strong>eare Koeffizient wird<br />
mit dem Faktor 3 multipliziert.<br />
V.2.8 Steuerliche Behandlung von Hold<strong>in</strong>ggesellschaften für<br />
ausländische Wertpapiere<br />
Unternehmen, deren Gesellschaftsgegenstand die Behandlung und Verwaltung<br />
der Aktien von nicht auf spanischem Territorium ansässigen Unternehmen<br />
umfasst und die zu diesem Zweck mit den entsprechenden materiellen<br />
und personellen Mitteln ausgestattet s<strong>in</strong>d, können e<strong>in</strong>e steuerliche Sonderregelung<br />
als Hold<strong>in</strong>ggesellschaften für ausländische Wertpapiere erfahren.<br />
Die von der Hold<strong>in</strong>g vertretenen Wertpapiere müssen namentlich se<strong>in</strong>.<br />
Der größte Vorteil der Sonderregelung besteht dar<strong>in</strong>, dass die von der<br />
Hold<strong>in</strong>g an Nicht-Residenten verteilten Erträge, sogar wenn diese nicht aus<br />
e<strong>in</strong>em EU-Staat stammen, als nicht im spanischen Staatsgebiet erwirtschaftet<br />
angesehen werden, sofern die Verteilung steuerfrei erfolgt, d.h. wenn es<br />
sich um Dividenden oder Gew<strong>in</strong>nbeteiligungen aus der Übertragung von<br />
Anteilen an e<strong>in</strong>er nicht ansässigen Gesellschaft handelt, auf die die nachfolgenden<br />
Kriterien zutreffen:<br />
— Der Prozentsatz der direkten oder <strong>in</strong>direkten Beteiligung muss m<strong>in</strong>destens<br />
5 % betragen und e<strong>in</strong> Jahr ununterbrochen gehalten worden se<strong>in</strong>.
44 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Das Kriterium der M<strong>in</strong>destbeteiligung gilt auch dann als erfüllt, wenn<br />
der Wert des Anteilserwerbs über 6 Millionen Euro liegt.<br />
— Das nicht ansässige Unternehmen, an dem die Beteiligung erfolgt,<br />
wurde mit e<strong>in</strong>er der spanischen Körperschaftsteuer entsprechenden<br />
oder ähnlichen ausländischen Steuer belegt und ist nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Steuerparadies<br />
ansässig.<br />
— Die nicht ansässigen Unternehmen, für die die Dividenden oder Gew<strong>in</strong>nbeteiligungen<br />
für die Anteilsübertragung gezahlt werden, führen<br />
im Ausland e<strong>in</strong>e unternehmerische Tätigkeit aus.<br />
Um diese Regelung <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, ist ke<strong>in</strong> vorheriger Antrag<br />
bei der F<strong>in</strong>anzverwaltung zu stellen, sondern es genügt, dem F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium<br />
die Inanspruchnahme dieser Regelung mitzuteilen.<br />
V.2.9 Steuerabzüge für 2012<br />
a) Steuerabzüge bei <strong>in</strong>terner Doppelbesteuerung: Dividenden und Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne<br />
E<strong>in</strong>e Doppelbesteuerung von Dividenden ergibt sich, wenn Erträge e<strong>in</strong>er<br />
Gesellschaft, die bereits <strong>in</strong> der Steuerbemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer<br />
enthalten s<strong>in</strong>d, nachträglich als Dividenden ausgeschüttet<br />
werden, folglich e<strong>in</strong>e Besteuerung der ersten Gesellschaft (als der die Dividenden<br />
ausschüttenden) und e<strong>in</strong>e Besteuerung der die Dividenden erhaltenden<br />
Gesellschaft, die diese wiederum als Erträge oder E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong><br />
ihre Steuerbemessungsgrundlage aufnehmen muss, vorliegt. Zur Vermeidung<br />
dieser Doppelbesteuerung wird bei gewissen Steuerpflichtigen e<strong>in</strong><br />
allgeme<strong>in</strong>er Steuerabzug von 50% - <strong>in</strong> manchen Fällen sogar 100% - des<br />
auf die besagten Dividenden oder Beteiligungen entfallenden proportionalen<br />
Anteils der Steuerbemessungsgrundlage vorgesehen.<br />
Ebenso kann bei der Übertragung e<strong>in</strong>er Beteiligung am Kapital e<strong>in</strong>er<br />
anderen ansässigen Gesellschaft, bei der steuerpflichtige Erträge entstehen<br />
- sofern die erforderlichen Voraussetzungen für die Beteiligung<br />
gegeben s<strong>in</strong>d -, die veräußernde Gesellschaft zur Vermeidung der <strong>in</strong>ternen<br />
Doppelbesteuerung den entsprechenden Steuerabzug vornehmen,<br />
da <strong>in</strong> dem sich ergebenden Wertzuwachs die Gew<strong>in</strong>ne enthalten<br />
s<strong>in</strong>d, die während des Zeitraums, <strong>in</strong> dem die Beteiligung gehalten wird,<br />
entstanden und nicht ausgeschüttet, folglich von der Gesellschaft, von<br />
der die Beteiligung gehalten wird, bereits versteuert worden s<strong>in</strong>d.<br />
b) Steuerabzug für <strong>in</strong>ternationale Doppelbesteuerung<br />
Mit diesem Steuerabzug soll sowohl die sogenannte juristische als auch<br />
die f<strong>in</strong>anzielle Doppelbesteuerung vermieden werden. Die juristische
STEUERN 45<br />
Doppelbesteuerung entsteht, wenn e<strong>in</strong> Ertrag e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zigen Steuerpflichtigen<br />
<strong>in</strong> zwei verschiedenen Staaten besteuert wird, die f<strong>in</strong>anzielle,<br />
wenn derselbe Ertrag bei zwei verschiedenen Steuerpflichtigen <strong>in</strong><br />
zwei verschiedenen Staaten besteuert wird.<br />
1. Steuerabzug für im Ausland bezahlte Steuern: juristische Doppelbesteuerung.<br />
Die Körperschaftsteuerverordnung erlaubt den Abzug des ger<strong>in</strong>geren<br />
der beiden folgenden Beträge:<br />
— Die im Ausland bereits bezahlte Steuer ähnlichen Charakters.<br />
— Die Steuer, die <strong>in</strong> Spanien fällig wäre, wenn die E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> diesem<br />
Land erzielt worden wären.<br />
2. Steuerabzug für Erträge, die über im Ausland ansässige Betriebsstätten<br />
erzielt werden: juristische Doppelbesteuerung.<br />
Die über im Ausland ansässige Betriebsstätten erzielten Erträge unterliegen<br />
ke<strong>in</strong>er Besteuerung <strong>in</strong> Spanien, wenn die Betriebsstätten<br />
Erträge erzielen, die im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er der Körperschaftsteuer ähnlichen<br />
Steuer besteuert werden und nicht von dieser Steuer befreit<br />
s<strong>in</strong>d, wenn sie nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Steuerparadies ansässig s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e<br />
unternehmerische Tätigkeit ausüben.<br />
3. Steuerabzug für Dividenden, Gew<strong>in</strong>nbeteiligungen und Wertzuwächse:<br />
f<strong>in</strong>anzielle Doppelbesteuerung.<br />
3.1. Zurechnungsverfahren:<br />
Die ansässige, Dividenden erhaltende Gesellschaft kann die von<br />
der nicht ansässigen Gesellschaft für diese Dividenden tatsächlich<br />
bezahlte Steuer abziehen. Als tatsächlich bezahlte Steuer<br />
wird auch die von Gesellschaften bezahlte angesehen, an denen<br />
die Tochtergesellschaft beteiligt ist, sowie die von den Gesellschaften,<br />
an denen jene wiederum direkt beteiligt s<strong>in</strong>d, und zwar<br />
sukzessive <strong>in</strong> Höhe des auf die Dividenden entfallenden Gew<strong>in</strong>nanteils.<br />
Dieser Abzug ist zusammen mit dem am Beg<strong>in</strong>n dieses<br />
Abschnitts beschriebenen Abzug beschränkt, d.h. die Summe<br />
beider darf nicht höher ausfallen als der Steuerbetrag, der anfallen<br />
würde, wenn diese Erträge <strong>in</strong> Spanien erzielt worden wären.<br />
3.2. Steuerbefreiungsverfahren:<br />
Wenn gewisse Voraussetzungen gegeben s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d Dividenden<br />
und Wertzuwächse, die im Ausland erwirtschaftet wurden, von<br />
der Körperschaftsteuer befreit. Man spricht dann vom sogenannten<br />
“Exemtionsverfahren” als Alternative zum vorstehend<br />
genannten Verfahren.
46 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
c) Formen der Steuervergünstigungen zur Förderung bestimmter Aktivitäten.<br />
Die Prozentsätze zum Steuerabzug haben sich aufgrund der<br />
Senkung der Körperschaftsteuersätze seit dem Geschäftsjahr 2007<br />
Stück für Stück verr<strong>in</strong>gert und s<strong>in</strong>d schließlich vollständig verschwunden.<br />
Zu den wichtigsten Formen der Steuervergünstigung zur Förderung<br />
bestimmter Aktivitäten gehören u.a.:<br />
— Abzug für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung<br />
und technologischen Neuerung: 8% - 59%, der endgültige Prozentsatz<br />
hängt <strong>in</strong> diesem Rahmen von unterschiedlichen Faktoren<br />
ab.<br />
— Abzug für Tätigkeiten im Zusammenhang mit spanischem oder weltweitem<br />
Kulturgut: 4%; Filmproduktionen: 5% - 18%; Verlag von Büchern:<br />
2%.<br />
— Abzug für Investitionen <strong>in</strong> Sachanlagen, die dem Umweltschutz dienen<br />
sollen: 8%.<br />
— Abzug von Kosten und Investitionen, durch die Arbeitnehmer mit<br />
den neuen Kommunikations- und Informationsmittel vertraut gemacht<br />
werden sollen : 1% - 2%.<br />
— Abzug für Schaffung von Arbeitsplätzen für Beh<strong>in</strong>derte: 6.000,00<br />
EUR pro Person/Jahr, um die die durchschnittliche Belegschaft um<br />
Beh<strong>in</strong>derte erhöht wird.<br />
Diese genannten Steuerabzüge dürfen allerd<strong>in</strong>gs die <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Fällen<br />
gesetzlich festgelegte Gesamt-Höchstgrenze nicht überschreiten, die <strong>in</strong> der<br />
Regel 35% bis 60% beträgt.<br />
Die jährlichen Haushaltsgesetze können weitere Steuervergünstigungen<br />
zur Förderung der Investition vorsehen.<br />
V.2.10 Steuere<strong>in</strong>behaltungen und Steuervorauszahlungen<br />
Für bestimmte Erträge müssen die körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen<br />
Beträge e<strong>in</strong>behalten und an den Fiskus als Akontozahlung auf die<br />
Körperschaftsteuer abführen. Der E<strong>in</strong>behaltungssatz beträgt <strong>in</strong> der Regel<br />
21%, kann aber <strong>in</strong> Abhängigkeit von der Ertragsart variieren.<br />
Innerhalb der ersten zwanzig Tage der Monate April, Oktober und Dezember<br />
müssen die Unternehmen außerdem e<strong>in</strong>e Akontozahlung auf das zum jeweils<br />
1. der besagten Monate laufende Geschäftsjahr leisten, und zwar <strong>in</strong> Höhe<br />
von 18% des um die Abzüge, Steuervergünstigungen und -e<strong>in</strong>behaltungen<br />
verm<strong>in</strong>derten Steuerbetrags für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, dessen<br />
Frist für die Vorlage der Steuererklärung bereits abgelaufen ist.
STEUERN 47<br />
Es besteht auch die Möglichkeit, Vorauszahlungen auf den Anteil der Steuerbemessungsgrundlage<br />
für die Periode der ersten drei, neun oder elf Monate<br />
e<strong>in</strong>es jeden Kalenderjahres zu leisten. Diese Methode ist obligatorisch für Unternehmen,<br />
die <strong>in</strong> den zwölf Monaten, die der jeweiligen Steuerperiode vorangehen,<br />
e<strong>in</strong>en Umsatz von mehr als 6.010.121,04 EUR erzielt haben. Der Prozentsatz<br />
beträgt 5/7, d.h. 21% des gerundeten Steuersatzes. Für Unternehmen, deren<br />
Umsatz 20 Millionen oder mehr beträgt, gilt e<strong>in</strong> Prozentsatz von 24% bzw. von<br />
27%, wenn e<strong>in</strong> Umsatz von 60 Millionen oder mehr erzielt wurde.<br />
Die Steuere<strong>in</strong>behaltungen und -vorauszahlungen können <strong>in</strong> der Körperschaftsteuererklärung<br />
des entsprechenden Jahres abgezogen werden. Falls sie<br />
den endgültigen Steuerbetrag überschreiten, kann das Unternehmen die Rückerstattung<br />
der während des Veranlagungszeitraums zuviel abgeführten Steuer<br />
beantragen.<br />
V.2.11 Steuerliche Organschaft<br />
Übt e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Spanien ansässige Gesellschaft die Kontrolle über e<strong>in</strong>e oder<br />
mehrere andere ebenfalls ansässige Gesellschaften aus und die herrschende<br />
Gesellschaft besitzt während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist direkt oder<br />
<strong>in</strong>direkt mehr als 75 % des Stammkapitals der abhängigen Gesellschaft/en,<br />
kann die ganze Gesellschaftsgruppe nach vorheriger Mitteilung an die F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />
geme<strong>in</strong>sam zur Körperschaftsteuer veranlagt werden.<br />
V.3 EINKOMMENSTEUER<br />
V.3.1 E<strong>in</strong>führung: Grundlagen<br />
Unbeschadet der regionalen Sonderbestimmungen und der <strong>in</strong>ternationalen<br />
Abkommen und Vere<strong>in</strong>barungen f<strong>in</strong>det die E<strong>in</strong>kommensteuer, wie die Körperschaftsteuer,<br />
im gesamten spanischen Territorium ihre Anwendung.<br />
Steuertatbestand ist die Erzielung von E<strong>in</strong>künften des Steuerpflichtigen.<br />
Steuerpflichtig s<strong>in</strong>d alle NATÜRLICHEN PERSONEN, die <strong>in</strong> Spanien<br />
gewöhnlich ihren Wohnsitz haben.<br />
Unter gewöhnlichem Wohnsitz versteht man e<strong>in</strong>en Aufenthalt von mehr als<br />
183 Tagen auf spanischem Territorium während e<strong>in</strong>es Kalenderjahres. Bei der<br />
Berechnung der Aufenthaltszeiten werden zeitweilige Abwesenheiten angerechnet,<br />
es sei denn, es kann der steuerliche Wohnsitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Land<br />
nachgewiesen werden.
48 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Man geht auch davon aus, dass e<strong>in</strong> Steuerpflichtiger se<strong>in</strong>en gewöhnlichen<br />
Wohnsitz <strong>in</strong> Spanien hat, wenn das Zentrum se<strong>in</strong>es Geschäfts oder se<strong>in</strong>er<br />
wirtschaftlichen Interessen sich <strong>in</strong> Spanien bef<strong>in</strong>det.<br />
Der gewöhnliche Wohnsitz wird unterstellt, wenn der Ehegatte und die<br />
m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>der gewöhnlich ihren Wohnsitz <strong>in</strong> Spanien haben, es sei<br />
denn, das Gegenteil kann nachgewiesen werden.<br />
Spanische Staatsbürger bleiben auch dann e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtig, wenn<br />
sie e<strong>in</strong>en neuen Steuersitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Steuerparadies nachweisen. Diese Regel<br />
f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> dem Jahr, <strong>in</strong> dem sie ihren Steuersitz wechseln und noch <strong>in</strong> den vier<br />
darauffolgenden Jahren ihre Anwendung.<br />
Arbeitnehmer, die auf spanischem Staatsgebiet tätig werden und ihren steuerlichen<br />
Sitz aufgrund dieses Aufenthalts <strong>in</strong> Spanien nehmen müssen, können<br />
wählen, ob sie für das Jahr, <strong>in</strong> dem der Wechsel des Steuersitzes vollzogen<br />
wird, und die fünf darauf folgenden Steuerzeiträume, mit E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
für Nicht-Residenten veranlagt werden, sofern sie die nachfolgenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />
erfüllen:<br />
• Sie waren <strong>in</strong> den zehn dem Aufenthalt vorausgehenden Jahren nicht <strong>in</strong><br />
Spanien ansässig.<br />
• Der Aufenthaltswechsel nach Spanien erfolgt aufgrund e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrages.<br />
• Die Tätigkeit wird real <strong>in</strong> Spanien vollzogen.<br />
• Die Tätigkeit erfolgt für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Spanien ansässige Firma.<br />
• Die E<strong>in</strong>künfte aus dieser Tätigkeit unterliegen ke<strong>in</strong>er Befreiung von<br />
der E<strong>in</strong>kommensteuer für Nicht-Residenten.<br />
• Die Vergütung übersteigt <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em der fünf Steuerzeiträume<br />
600.000,00 EUR.<br />
Steuerpflichtige, die sich für diese Option entscheiden, unterliegen als<br />
Nicht-Residenten der Vermögensteuer.<br />
Die Steuerpflichtigen werden für die Gesamtheit der erzielten E<strong>in</strong>künfte<br />
besteuert, unabhängig vom Ort, an dem sie entstanden s<strong>in</strong>d und vom Wohnsitz<br />
des Zahlers.<br />
Besteuerungsgrundlage ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen,<br />
so dass die spanische Gesetzgebung e<strong>in</strong> persönliches und familiäres<br />
M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen festschreibt, das bei der Berechnung des Gesamtsteuerbetrages<br />
zu berücksichtigen ist.<br />
Im Rahmen der H<strong>in</strong>zurechnungsbesteuerung müssen die Steuerpflichtigen,<br />
wie bei der Körperschaftsteuer, <strong>in</strong> ihre Bemessungsgrundlage bestimmte E<strong>in</strong>künfte,<br />
die von nicht <strong>in</strong> Spanien ansässigen Unternehmen erzielt werden, an
STEUERN 49<br />
denen sie mit m<strong>in</strong>destens 50% beteiligt s<strong>in</strong>d, aufnehmen, sofern die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen gegeben s<strong>in</strong>d.<br />
Familiene<strong>in</strong>heiten können entweder e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Steuererklärung oder<br />
aber e<strong>in</strong>e Steuererklärung für jedes e<strong>in</strong>zelne ihrer Mitglieder abgeben.<br />
V.3.2 Steuerabzüge für 2012<br />
Folgende Vergünstigungen sollen an dieser Stelle angeführt werden:<br />
a) Steuerabzug für den Erwerb oder die Renovierung der gewöhnlichen<br />
Wohnung: 15%. Der Höchstbetrag für diesen Abzug liegt bei 9.040,00<br />
EUR.<br />
b) Steuerabzug für wirtschaftliche Tätigkeiten: Steuerpflichtige, die wirtschaftliche<br />
Tätigkeiten ausüben, können die <strong>in</strong> der Körperschaftsteuerverordnung<br />
vorgesehenen Vergünstigungen und Anreize für unternehmerische<br />
Investitionen <strong>in</strong> Anspruch nehmen. Ausgenommen ist der Abzug für<br />
die Re<strong>in</strong>vestition außerordentlicher Gew<strong>in</strong>ne.<br />
c) Steuerabzug für Schenkungen: Bei Schenkungen an bestimmte E<strong>in</strong>richtungen<br />
können die entsprechenden Abzüge von der E<strong>in</strong>kommensteuerschuld<br />
vorgenommen werden.<br />
d) Steuerabzug für <strong>in</strong> Ceuta und Melilla erzielte E<strong>in</strong>künfte: 50% des auf<br />
diese E<strong>in</strong>künfte entfallenden Steuerbetrags.<br />
e) Steuerabzug für Tätigkeiten im Zusammenhang mit spanischem oder<br />
weltweitem Kulturgut: 15%.<br />
f) Steuerabzug für Summen, die bei e<strong>in</strong>em Kredit<strong>in</strong>stitut zur Gründung<br />
e<strong>in</strong>er „Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neues Unternehmen“<br />
e<strong>in</strong>gezahlt werden: 15%. Der Höchstbetrag für diesen Abzug liegt bei<br />
9.000,00 EUR im Jahr.<br />
Die Berechnungsgrundlage für die <strong>in</strong> den vorstehenden Punkten c) und e)<br />
genannten Steuerabzüge ist auf jeweils 10% des zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens<br />
begrenzt.<br />
g) Steuerabzug für <strong>in</strong>ternationale Doppelbesteuerung: Wird für e<strong>in</strong>en im<br />
Ausland erzielten Ertrag oder Vermögensgew<strong>in</strong>n im Ausland e<strong>in</strong>e der<br />
spanischen E<strong>in</strong>kommensteuer ähnliche Steuer abgeführt, kann von der<br />
spanischen Steuer der ger<strong>in</strong>gere der folgenden Beträge abgezogen werden:<br />
— die tatsächlich im Ausland bezahlte Steuer<br />
— die sich aus dem ausländischen zu versteuernden E<strong>in</strong>kommen und<br />
dem effektiven Mittelsatz (“tipo medio efectivo de gravamen”) ergebende<br />
Steuer.
50 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
V.3.3 Steuertarife für 2012 und 2013<br />
Bei der persönlichen E<strong>in</strong>kommensteuer gibt es zwei Steuerbemessungsgrundlagen:<br />
die allgeme<strong>in</strong>e und die Sparbemessungsgrundlage. Mit der Steuer<br />
für Spare<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d zum Beispiel Dividenden und Z<strong>in</strong>sen (außer die von<br />
verbundenen Personen oder Gesellschaften) und Vermögensgew<strong>in</strong>ne belegt,<br />
unbeschadet des Zeitraumes, <strong>in</strong> dem dieser Gew<strong>in</strong>n entstanden ist.<br />
Die Steuersätze für die Sparbemessungsgrundlage können der nachfolgenden<br />
Tabelle entnommen werden.<br />
Bemessungsgrundlage Steuersatz<br />
Bis 6.000 EUR<br />
6.000,01 EUR bis 24.000 EUR<br />
Ab 24.000 EUR<br />
Die allgeme<strong>in</strong>e Bemessungsgrundlage unterliegt der progressiven Besteuerung<br />
nach folgender Steuertabelle:<br />
Bemessungsgrundlage<br />
bis EUR<br />
0,00<br />
17.707,20<br />
33.007,20<br />
53.407,20<br />
120.000,20<br />
175.000,20<br />
300.000,20<br />
Steuerbetrag<br />
EUR<br />
0,00<br />
4.382,53<br />
8.972,53<br />
17.132,53<br />
48.431,24<br />
75.381,24<br />
139.131,24<br />
Rest Bemessungsgrundlage<br />
bis EUR<br />
17.707,20<br />
15.300,00<br />
20.400,00<br />
66.593,00<br />
55.000,00<br />
125.000,00<br />
En adelante<br />
V.3.4 Steuere<strong>in</strong>behaltungen/-vorauszahlungen<br />
21<br />
25<br />
27<br />
Steuersatz<br />
<strong>in</strong> %<br />
24,75<br />
30,00<br />
40,00<br />
47,00<br />
49,00<br />
51,00<br />
52,00<br />
Unternehmer und Freiberufler, die <strong>in</strong> Ausübung ihrer Tätigkeit E<strong>in</strong>künfte<br />
erzielen, ferner juristische und nicht ansässige Personen, die <strong>in</strong> Spanien über<br />
e<strong>in</strong>e Betriebsstätte ihren Geschäften nachgehen, s<strong>in</strong>d verpflichtet, Steuere<strong>in</strong>behaltungen<br />
vorzunehmen und als Akontozahlung an das F<strong>in</strong>anzamt abzuführen.<br />
Handelt es sich bei den Zahlungen um E<strong>in</strong>künfte aus unselbständiger<br />
Arbeit, aus beweglichem Kapital oder aus freiberuflicher Tätigkeit, gelten folgende<br />
Sätze:
STEUERN 51<br />
— E<strong>in</strong>künfte aus unselbständiger Arbeit: abhängig von der Höhe und den<br />
familiären Umständen.<br />
— E<strong>in</strong>künfte aus Unterricht und Vorträgen etc.: 15%.<br />
— E<strong>in</strong>künfte aus beweglichem Kapital (Dividenden, Z<strong>in</strong>sen etc.): 21%.<br />
— E<strong>in</strong>künfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 15%, außer im Jahr der Aufnahme<br />
der Geschäftstätigkeit und <strong>in</strong> den beiden Folgejahren: 7%.<br />
— Vergütungen an Verwaltungsratsmitglieder: 42%.<br />
— Preise bei Spielen, Wettbewerben etc.: 21%.<br />
— E<strong>in</strong>künfte aus der Vermietung von Immobilien: 21%.<br />
— E<strong>in</strong>künfte aus geistigem oder gewerblichem Eigentum, aus Technologietransfer,<br />
aus der Vermietung beweglicher Sachen: 21%.<br />
Werden die genannten E<strong>in</strong>künfte nicht <strong>in</strong> bar, sondern <strong>in</strong> Form von Naturalien<br />
gezahlt, besteht ebenfalls die Verpflichtung zur Steuervorauszahlung.<br />
Nicht-Residenten, die ihren Geschäften ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte<br />
nachgehen, müssen für die von ihnen gezahlten E<strong>in</strong>künfte generell Steuere<strong>in</strong>behaltungen<br />
vornehmen.<br />
V.4 EINKOMMENSTEUER FÜR NICHT-RESIDENTEN<br />
Die E<strong>in</strong>kommensteuer für Nicht-Residenten besteuert die von nicht ansässigen<br />
natürlichen Personen und Unternehmen auf spanischem Territorium erzielten<br />
E<strong>in</strong>künfte. Die Steuer unterscheidet hierbei:<br />
V.4.1 Erträge, die über e<strong>in</strong>e Betriebsstätte erzielt werden<br />
Die Steuerbemessungsgrundlage der Betriebsstätte wird nach den Vorschriften<br />
der allgeme<strong>in</strong>en Körperschaftsteuerverordnung festgesetzt, mit folgenden<br />
Besonderheiten:<br />
— Von der Betriebsstätte an die Muttergesellschaft oder e<strong>in</strong>e ihrer Betriebsstätten<br />
geleistete Zahlungen für Lizenzgebühren, Z<strong>in</strong>sen, Provisionen,<br />
Technologietransfer oder die Nutzung oder Abtretung von<br />
Gütern und Rechten s<strong>in</strong>d nicht abzugsfähig.<br />
— Aufwendungen für Management und allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungskosten<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Höhe des auf die Betriebsstätte entfallenden Anteils abzugsfähig,<br />
wenn bei der Anrechnung die Pr<strong>in</strong>zipien der Rationalität und<br />
Kont<strong>in</strong>uität beachtet, die Aufwendungen verbucht und im entsprechenden<br />
Bericht erwähnt werden.
52 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Der allgeme<strong>in</strong>e Körperschaftsteuersatz beträgt 30 %.<br />
Die Betriebsstätten haben dieselben Verpflichtungen wie die <strong>in</strong> Spanien ansässigen<br />
Unternehmen, sowohl <strong>in</strong> formeller H<strong>in</strong>sicht als auch im H<strong>in</strong>blick auf<br />
die öffentlichen Register und die Buchhaltung.<br />
Das charakteristischste Merkmal bei der Ausübung von Geschäften <strong>in</strong><br />
Spanien über e<strong>in</strong>e Betriebsstätte ist, dass die Gew<strong>in</strong>ne <strong>in</strong>s Ausland überwiesen<br />
werden können. Allerd<strong>in</strong>gs werden, wie bereits erwähnt (siehe Kapital<br />
IV.2 GRÜNDUNG EINER NIEDERLASSUNG), die überwiesenen<br />
Gew<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> den Jahren 2012 und 2013 zusätzlich mit 21% besteuert, es sei<br />
denn, es gibt e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen - mit Ausnahme des mit<br />
den USA unterschriebenen - oder es handelt sich um Residenten e<strong>in</strong>es EU-<br />
Mitgliedstaates. Die Zahlung der Körperschaftsteuer muss hierbei nicht vor<br />
der Überweisung der Gew<strong>in</strong>ne nachgewiesen werden.<br />
In folgenden Fällen gibt es Sonderregelungen bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlagen<br />
der Betriebsstätten:<br />
a) Betriebsstätten, die zeitweilig tätig s<strong>in</strong>d: Bau-, Installations- oder<br />
Montagearbeiten mit e<strong>in</strong>er Dauer von mehr als sechs Monaten; Saisonbetriebe<br />
oder Betriebe zur Erschließung von Bodenschätzen.<br />
Hier gelten dieselben Regelungen, die auch für E<strong>in</strong>künfte, die nicht<br />
über e<strong>in</strong>e Betriebsstätte <strong>in</strong> Spanien erzielt werden, vorgesehen s<strong>in</strong>d;<br />
sie s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs von den Verpflichtungen im H<strong>in</strong>blick auf die öffentlichen<br />
Register und die Buchführung befreit. Die Nachweise über<br />
E<strong>in</strong>nahmen, über die vorgenommenen Steuerzahlungen und gegebenenfalls<br />
über die vorgenommenen Steuere<strong>in</strong>behaltungen und Steuervorauszahlungen<br />
müssen <strong>in</strong>dessen aufbewahrt werden. Der Steuersatz<br />
beträgt <strong>in</strong> diesen Fällen 24,75% für die Jahre 2012 und 2013.<br />
Diese Betriebsstätten können auch e<strong>in</strong>e Besteuerung nach der allgeme<strong>in</strong>en<br />
Regelung wählen, die im Zusammenhang mit den über e<strong>in</strong>e<br />
Betriebsstätte erzielten Erträgen beschrieben worden ist. In diesem<br />
Fall ist der Steuersatz identisch mit dem allgeme<strong>in</strong>en Körperschaftsteuersatz.<br />
Diese Alternative ist allerd<strong>in</strong>gs nur möglich, wenn die Betriebsstätte<br />
die auf spanischem Territorium erzielten Erträge getrennt<br />
verbucht.<br />
b) Betriebsstätten mit unvollständigem Geschäftszyklus:<br />
Unter diese Gruppe fallen solche, die e<strong>in</strong>e Betriebsstätte <strong>in</strong> Spanien<br />
haben, aber die dort produzierten Güter oder erbrachten Dienstleistungen<br />
für den eigenen Gebrauch nutzen. Folglich haben sie ke<strong>in</strong>e<br />
E<strong>in</strong>nahmen, sondern lediglich Aufwendungsvergütungen. In solchen<br />
Fällen kann die Steuerbemessungsgrundlage unter Anwendung des<br />
vom Wirtschafts- und F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium festgesetzten Prozentsatzes
STEUERN 53<br />
für die während des Geschäftsjahres bestrittenen Aufwendungen ermittelt<br />
werden. Bei dem Ergebnis s<strong>in</strong>d dann noch Nebene<strong>in</strong>nahmen<br />
wie Z<strong>in</strong>serträge oder Lizenzgebühren, ferner die Vermögenszuwächse<br />
oder -verm<strong>in</strong>derungen zu berücksichtigen. Der Steuersatz für die so<br />
ermittelte Bemessungsgrundlage entspricht dem allgeme<strong>in</strong>en Körperschaftsteuersatz.<br />
Die <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en Verordnung für diese Steuer<br />
regulierten Steuerabzüge und -vergünstigungen f<strong>in</strong>den allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e<br />
Anwendung.<br />
V.4.2 Erträge, die nicht über e<strong>in</strong>e Betriebsstätte erzielt werden<br />
Die Steuerbemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus den vom Nicht-<br />
Residenten erzielten Bruttoe<strong>in</strong>nahmen, d.h. Aufwendungen s<strong>in</strong>d nicht abzugsfähig,<br />
außer bei Dienstleistungen, Technologietransfer, Installationsoder<br />
Montagearbeiten und im allgeme<strong>in</strong>en bei Geschäftsbetrieben <strong>in</strong> Spanien,<br />
bei denen die Personalkosten und die Kosten für Materialbeschaffung und<br />
Lieferungen angerechnet werden.<br />
Bei Steuerpflichtigen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Staat ansässig s<strong>in</strong>d, können<br />
bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage die von der Gesetzgebung<br />
zur E<strong>in</strong>kommensteuer und zur Körperschaftsteuer vorgesehenen Ausgaben<br />
abgezogen werden, wenn sie nachweislich <strong>in</strong> direkter Verb<strong>in</strong>dung zu<br />
den <strong>in</strong> Spanien erzielten Erträgen stehen und e<strong>in</strong> direkter wirtschaftlicher<br />
Zusammenhang mit der <strong>in</strong> Spanien ausgeübten Tätigkeit besteht.<br />
Handelt es sich um Vermögenszuwächse, ergibt sich die Bemessungsgrundlage<br />
aus der Differenz zwischen dem Wert der Übertragung des <strong>in</strong><br />
Frage stehenden Gegenstandes und dem aktualisierten Anschaffungswert.<br />
Diese Regelung gilt ausschließlich für Immobilien und es f<strong>in</strong>den die im jährlichen<br />
Staatshaushaltsgesetz festgelegten Koeffizienten Anwendung.<br />
Alle E<strong>in</strong>künfte oder Vermögenszuwächse werden gesondert besteuert.<br />
Es gelten folgende Steuersätze:<br />
— e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Satz von 24,75% für die Geschäftsjahre 2012 und 2013;<br />
— 21% auf Dividenden, Z<strong>in</strong>sen und Vermögensgew<strong>in</strong>ne für die Geschäftsjahre<br />
2012 und 2013;<br />
— 2% auf E<strong>in</strong>kommen aus befristeten Arbeitsverträgen für ausländische<br />
Arbeitnehmer;<br />
— 8% auf von Nicht-Residenten, die bei diplomatischen Vertretungen<br />
und Konsulaten <strong>in</strong> Spanien und im Ausland tätig s<strong>in</strong>d, erzielte E<strong>in</strong>künfte;<br />
— auf Pensionen je nach den entsprechenden Steuertabellen;
54 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
— 1,5%, wenn es sich um Rückversicherungs<strong>geschäfte</strong> handelt;<br />
— 4% bei ausländischen Seeschifffahrts- und Luftverkehrsunternehmen,<br />
deren Schiffe oder Flugzeuge <strong>in</strong> spanisches Territorium e<strong>in</strong>treten.<br />
Bei der Übertragung von <strong>in</strong> Spanien gelegenen Immobilien durch nicht<br />
ansässige Steuerpflichtige, die ohne Betriebsstätte tätig s<strong>in</strong>d, ist der Erwerber<br />
verpflichtet, 3% des vere<strong>in</strong>barten Kaufpreises als Akontozahlung für die<br />
von jenen zu zahlende Steuer e<strong>in</strong>zubehalten. Wird die Steuervorauszahlung<br />
nicht vorgenommen, so haftet die übertragene Immobilie für die Steuerzahlung.<br />
Auf alle Fälle ist der Verwahrer/Verwalter von Vermögen oder Rechten nicht<br />
ansässiger Personen ohne Betriebsstätte oder der Zahler von nicht über e<strong>in</strong>e Betriebsstätte<br />
erzielten E<strong>in</strong>künften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der entsprechenden<br />
Steuerschulden, die für die E<strong>in</strong>künfte aus den Vermögen oder den<br />
Rechten, die zu verwahren oder zu verwalten er beauftragt wurde, oder die für die<br />
Zahlung der E<strong>in</strong>künfte anfallen, haftbar.<br />
V.4.3 Steuerfreie Erträge<br />
U.a. s<strong>in</strong>d folgende E<strong>in</strong>künfte steuerfrei:<br />
a) Z<strong>in</strong>sen und Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne aus beweglichen Sachen, die von Residenten<br />
e<strong>in</strong>es anderen EU-Mitgliedsstaates ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte<br />
erzielt werden.<br />
Diese günstige Regelung gilt nicht für Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne aus der<br />
Übertragung von Aktien oder Gesellschaftsbeteiligungen <strong>in</strong> folgenden<br />
Fällen:<br />
a’) wenn das Aktivvermögen der besagten Gesellschaft hauptsächlich<br />
aus <strong>in</strong> Spanien gelegenen Immobilien besteht;<br />
b’) wenn <strong>in</strong>nerhalb von zwölf Monaten vor der Übertragung der Steuerpflichtige<br />
m<strong>in</strong>destens mit 25% am Kapital oder Vermögen der besagten<br />
Gesellschaft beteiligt war.<br />
b) Aus Staatsschuldpapieren ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte erzielte<br />
Erträge.<br />
c) Die Erträge aus von Nicht-Residenten eröffneten Konten, die an<br />
Nicht-Residenten ausgezahlt werden, außer die Zahlung wird von der<br />
Banco de España, von Banken oder von anderen entsprechend registrierten<br />
E<strong>in</strong>richtungen an e<strong>in</strong>e Betriebsstätte <strong>in</strong> Spanien vorgenommen.<br />
d) Die aus <strong>in</strong> Spanien von Nicht-Residenten ausgegebenen Wertpapieren<br />
ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte erzielten Erträge, unab-
STEUERN 55<br />
hängig vom Sitz der F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stitute, die die Zahlung vermitteln oder<br />
bei der Ausgabe oder Übertragung der Wertpapiere mitwirken.<br />
e) Auf spanischem Territorium ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte<br />
erzielte Erträge aus der Vermietung, Abtretung oder Übertragung<br />
von Conta<strong>in</strong>ern oder Schiffen und Flugzeugen ohne Inhalt, die <strong>in</strong> der<br />
Schifffahrt bzw. <strong>in</strong>ternationalen Luftfahrt genutzt werden.<br />
f) Die von <strong>in</strong> Spanien ansässigen Tochtergesellschaften an ihre <strong>in</strong> anderen<br />
Staaten der EU ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Gew<strong>in</strong>ne,<br />
vorausgesetzt, dass die <strong>in</strong> den geltenden Gesetzesvorschriften<br />
ausdrücklich festgesetzten Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt werden.<br />
g) Erträge die von Nicht-Residenten, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat ansässig s<strong>in</strong>d, mit<br />
dem Spanien e<strong>in</strong> Abkommen mit e<strong>in</strong>er Informationsaustauschklausel<br />
unterzeichnet hat, aus der Übertragung von Wertpapieren oder der<br />
Auszahlung von Anteilen aus Investitionsfonds der amtlichen spanischen<br />
Sekundärmärkte ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte erzielt<br />
werden.<br />
h) Dividenden oder Erträge, die ohne Betriebsstätte von juristischen Personen,<br />
die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Staat oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat, mit dem<br />
e<strong>in</strong> tatsächlicher Informationsaustausch besteht, ansässig s<strong>in</strong>d, erzielt<br />
werden bis zu e<strong>in</strong>er Grenze von 1.500 EUR, berechnet auf die Gesamtheit<br />
der im Kalenderjahr erzielten Erträge.<br />
i) Dividenden und Gew<strong>in</strong>nbeteiligungen, die ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er<br />
Betriebsstätte durch Rentenfonds, die <strong>in</strong> anderen EU-Mitgliedsstaaten<br />
ansässig s<strong>in</strong>d, oder durch deren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Staat belegene<br />
Betriebsstätten erzielt werden.<br />
j) Dividenden und Gew<strong>in</strong>nbeteiligungen, die ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er<br />
Betriebsstätte durch Organismen für Geme<strong>in</strong>same Anlagen, die durch<br />
die Richtl<strong>in</strong>ie 2009/65/EG geregelt werden oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat des Europäischen<br />
Wirtschaftsraums ansässig s<strong>in</strong>d, mit dem e<strong>in</strong> Informationsaustauschsabkommen<br />
unterzeichnet wurde, erzielt werden.<br />
k) Lizenzgebühren, die von e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Spanien ansässigen Körperschaft<br />
oder von e<strong>in</strong>er Betriebsstätte e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Staat ansässigen<br />
Gesellschaft an e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedsstaat ansässige<br />
Gesellschaft oder an deren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedsstaat belegene<br />
Betriebsstätte gezahlt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />
Die unter a), f), g) und h) genannten Befreiungen s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>esfalls auf Erträge<br />
anzuwenden, die <strong>in</strong> Steuerparadiesen erzielt wurden.
56 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
V.4.4 Der Fiskalvertreter<br />
Nicht <strong>in</strong> Spanien ansässige Steuerpflichtige müssen <strong>in</strong> bestimmten Fällen<br />
e<strong>in</strong>e natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz <strong>in</strong> Spanien ernennen, die<br />
sie gegenüber der Steuerbehörde vertritt. Diese Verpflichtung besteht auch für<br />
Personen oder Körperschaften, die <strong>in</strong> Staaten oder Gebieten ansässig s<strong>in</strong>d, mit<br />
denen ke<strong>in</strong> tatsächlicher Austausch von Steuer<strong>in</strong>formationen stattf<strong>in</strong>det, sofern<br />
sie Besitzer von <strong>in</strong> Spanien gelegenen Gütern oder von <strong>in</strong> Spanien ausgeübten<br />
Rechten s<strong>in</strong>d. Ausgenommen s<strong>in</strong>d die an amtlichen Sekundärmärkten<br />
gehandelten Wertpapiere.<br />
Bei Betriebsstätten gelten als Fiskalvertreter diejenigen Personen, die als solche<br />
im Handelsregister e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d; <strong>in</strong> Ermangelung e<strong>in</strong>es solchen Fiskalvertreters<br />
diejenigen, die befugt s<strong>in</strong>d, im Namen der Betriebsstätten Verpflichtungen<br />
e<strong>in</strong>zugehen.<br />
E<strong>in</strong>e Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt e<strong>in</strong>e strafbare Zuwiderhandlung<br />
dar.<br />
V.4.5 Sondersteuer auf Immobilien<br />
Die nicht ansässigen Unternehmen, die Eigentümer von Immobilien s<strong>in</strong>d<br />
oder <strong>in</strong> Spanien Immobilien oder Nutznießungs- und Nutzungsrechte besitzen,<br />
werden für diese Immobilien zu e<strong>in</strong>er Spezialsteuer veranlagt, die zum<br />
31. Dezember e<strong>in</strong>es jeden Jahres fällig wird und <strong>in</strong>nerhalb des darauffolgenden<br />
Monats Januar zu zahlen ist.<br />
Der derzeitige Steuersatz beträgt 3% des Katasterwerts der Immobilien.<br />
Diese Spezialsteuer ist nicht fällig für:<br />
a) Staaten, öffentliche ausländische Institutionen und <strong>in</strong>ternationale Organismen.<br />
b) Unternehmen, die berechtigt s<strong>in</strong>d, sich auf e<strong>in</strong> Abkommen zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung mit e<strong>in</strong>er Klausel über Informationsaustausch<br />
zu berufen, sofern die natürlichen Personen, die <strong>in</strong> letzter Instanz<br />
das Kapital oder Vermögen der Gesellschaft besitzen, <strong>in</strong> Spanien<br />
ansässig oder berechtigt s<strong>in</strong>d, sich auf e<strong>in</strong> Abkommen zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung mit e<strong>in</strong>er Klausel über Informationsaustausch<br />
zu berufen.<br />
c) Unternehmen, die <strong>in</strong> Spanien ständig oder gewöhnlich e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen<br />
Tätigkeit nachgehen, die nicht lediglich <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>fachen<br />
Inhaberschaft oder Vermietung von Immobilien besteht.<br />
d) Gesellschaften, die an amtlich anerkannten sekundären Wertpapiermärkten<br />
notiert s<strong>in</strong>d.
STEUERN 57<br />
e) Unternehmen mit geme<strong>in</strong>nützigem oder kulturellem Charakter, die im<br />
S<strong>in</strong>ne der Gesetzgebung e<strong>in</strong>es Staates, der mit Spanien e<strong>in</strong> Abkommen<br />
mit e<strong>in</strong>er Klausel über Informationsaustausch abgeschlossen hat, als<br />
solche anerkannt s<strong>in</strong>d, vorausgesetzt, dass die Immobilien für die Ausübung<br />
ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Gegenstandes genutzt werden.<br />
V.4.6 Ort und Zeitpunkt der Steuererklärung<br />
Im Allgeme<strong>in</strong>en ist für jeden e<strong>in</strong>zelnen erzielten Ertrag <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />
nach Entstehen der Steuerschuld (fällt normalerweise mit der Fälligkeit<br />
der Zahlung zusammen) e<strong>in</strong>e Steuererklärung bei dem für den Fiskalvertreter<br />
zuständigen F<strong>in</strong>anzamt (“Delegación de la Agencia Estatal de la Adm<strong>in</strong>istración<br />
Tributaria”) e<strong>in</strong>zureichen, es sei denn, es handelt sich um E<strong>in</strong>künfte aus<br />
der Übertragung von Immobilien, die beim F<strong>in</strong>anzamt, <strong>in</strong> dessen Bezirk die<br />
Immobilie gelegen ist, zu versteuern s<strong>in</strong>d.<br />
Allgeme<strong>in</strong> gewährt die Gesetzgebung demjenigen, der Steuern für die Zahlungen<br />
von E<strong>in</strong>künften an Nicht-Residenten e<strong>in</strong>behalten muss, die Abgabe<br />
vierteljährlicher Steuererklärungen, bei denen alle im vorangehenden Kalendervierteljahr<br />
entstandenen Erträge berücksichtigt werden.<br />
V.4.7 Internationale Abkommen und Vere<strong>in</strong>barungen<br />
Die Besteuerung der von nicht <strong>in</strong> Spanien ansässigen Personen oder Unternehmen<br />
erzielten Erträge kann aufgrund <strong>in</strong>ternationaler Abkommen und<br />
Vere<strong>in</strong>barungen abweichen. Dabei muss man <strong>in</strong> Betracht ziehen, dass die aus<br />
diesen Abkommen resultierenden Vorschriften Vorrang gegenüber dem nationalen<br />
Recht haben. Erzielt e<strong>in</strong>e Person, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land ansässig ist, mit dem<br />
Spanien e<strong>in</strong> Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet<br />
hat, E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> Spanien, muss man zur Festlegung der angemessenen<br />
steuerlichen Behandlung das besagte Abkommen zu Rate ziehen.
58 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
ZUSAMMENFASSUNG EINIGER<br />
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN<br />
LAND Dividenden<br />
(allg.) %<br />
DEUTSCHLAND<br />
ÖSTERREICH<br />
BELGIEN<br />
BRASILIEN<br />
KANADA<br />
FINNLAND<br />
FRANKREICH<br />
ITALIEN<br />
JAPAN<br />
NORWEGEN<br />
HOLLAND<br />
POLEN<br />
PORTUGAL<br />
GROSSBRITANNIEN<br />
RUMÄNIEN<br />
SCHWEDEN<br />
SCHWEIZ<br />
USA<br />
(1) (2) (3)<br />
Beteiligung<br />
Kapital %<br />
Quellensteuer<br />
%<br />
Z<strong>in</strong>sen<br />
%<br />
% % % %<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
(1) Maximalbesteuerung der zu überweisenden Dividenden im Quellenstaat.<br />
25<br />
50<br />
25<br />
25<br />
—<br />
25<br />
10<br />
—<br />
25<br />
25<br />
50<br />
25<br />
25<br />
10<br />
25<br />
50<br />
25<br />
25<br />
10<br />
10<br />
—<br />
10<br />
15<br />
10<br />
—<br />
15<br />
10<br />
10<br />
10<br />
5<br />
10<br />
10<br />
10<br />
10<br />
—<br />
10<br />
10<br />
5<br />
0/10<br />
15/10<br />
15<br />
10<br />
10<br />
12<br />
10<br />
10<br />
10<br />
—<br />
15<br />
12<br />
10<br />
15<br />
—<br />
10<br />
(2) Maximalbesteuerung im Quellenstaat der Dividenden, je nach Beteiligung am Kapital<br />
der Tochtergesellschaft, gleich oder höher als der im Schaubild angegebene<br />
Prozentsatz. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Umsetzung der Mutter-<br />
Tochter Richtl<strong>in</strong>ie (90/435/EWG) <strong>in</strong> der spanischen Rechtsordnung zu berücksichtigen,<br />
<strong>in</strong> der festgelegt wird, dass, sofern die geforderten Voraussetzungen gegeben<br />
s<strong>in</strong>d, die von e<strong>in</strong>er Tochtergesellschaft an das Mutterunternehmen ausgeschütteten<br />
Dividenden nicht besteuert werden und auch die Quellensteuer nicht zur Anwendung<br />
kommt (siehe V.4.3).<br />
(3) Maximalbesteuerung im Quellenstaat der zu überweisenden Z<strong>in</strong>sen. Aufgrund der<br />
günstigeren nationalen Regelung s<strong>in</strong>d Z<strong>in</strong>serträge von Personen, die <strong>in</strong> anderen Mitgliedsstaaten<br />
der Europäischen Union ansässig s<strong>in</strong>d, von der Quellensteuer befreit<br />
(siehe V.4.3).
STEUERN 59<br />
V.5 VERMÖGENSTEUER<br />
Mit dieser Steuer wird das Eigentum von Vermögenswerten und wirtschaftlichen<br />
Rechten e<strong>in</strong>er natürlichen Person zum 31. Dezember e<strong>in</strong>es jeden Jahres<br />
besteuert.<br />
Für die Jahre 2011 und 2012 müssen nur diejenigen Residenten und Nicht-<br />
Residenten e<strong>in</strong>e Vermögensteuererklärung abgeben, deren Steuerbetrag tatsächlich<br />
e<strong>in</strong>gezahlt wird, weil der Wert ihres nicht von der Steuer befreiten<br />
Re<strong>in</strong>vermögens mehr als 700.000 EUR beträgt oder der Wert ihrer Güter oder<br />
Rechte 2.000.000 EUR übersteigt. Ab dem Geschäftsjahr 2013 ist e<strong>in</strong>e Ermäßigung<br />
von 100% auf den gesamten Betrag vorgesehen, so dass ke<strong>in</strong>e Vermögensteuererklärung<br />
mehr abgegeben werden muss.<br />
Vermögenswerte und Rechte natürlicher Personen, die zur Ausübung e<strong>in</strong>er<br />
unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit notwendig s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d von<br />
der Steuer befreit, wenn gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden.<br />
Auch der gewöhnliche Wohnsitz ist bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von 300.000 EUR<br />
steuerfrei.<br />
V.6 ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER<br />
Besteuert den Erwerb von Vermögen und Rechten durch Erbschaft oder<br />
Schenkung sowie die Auszahlung von Lebensversicherungen, wenn Versicherungsnehmer<br />
und Anspruchsberechtigter nicht identisch s<strong>in</strong>d.<br />
Werden die genannten Vermögenszugew<strong>in</strong>ne von juristischen Personen erzielt,<br />
so unterliegen sie nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, sondern<br />
der Körperschaftsteuer.<br />
Für Steuerpflichtige, die gewöhnlich ihren Wohnsitz <strong>in</strong> Spanien haben, besteht<br />
unabhängig vom Ort, an dem sich die erworbenen Güter oder Rechte<br />
bef<strong>in</strong>den, unbeschränkte Steuerpflicht.<br />
Nicht <strong>in</strong> Spanien ansässige Personen müssen diese Steuer zahlen, wenn sich<br />
die Güter <strong>in</strong> Spanien bef<strong>in</strong>den oder die Rechte <strong>in</strong> Spanien ausgeübt werden<br />
können.<br />
Bei Erwerb e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zelunternehmens, bestimmter Beteiligungen an Unternehmen<br />
oder e<strong>in</strong>er eigengenutzten Wohnung durch Familienangehörige,<br />
wird die Steuerbemessungsgrundlage um 95% reduziert.<br />
V.7 LOKALE STEUERN<br />
Die erwähnenswerten lokalen oder kommunalen Steuern s<strong>in</strong>d:
60 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
a) Immobiliensteuer (“Impuesto sobre Bienes Inmuebles” = IBI)<br />
Steuertatbestand bildet das Immobilieneigentum, die Inhaberschaft<br />
e<strong>in</strong>es Nießbrauchs- oder Erbbaurechts oder e<strong>in</strong>er behördlichen Konzession.<br />
Besteuert wird der Katasterwert der Immobilien und die Steuer<br />
ist jährlich fällig.<br />
b) Gewerbesteuer (“Impuesto sobre Actividades Económicas” = IAE)<br />
Besteuert die Ausübung e<strong>in</strong>er unternehmerischen, freiberuflichen<br />
oder künstlerischen Tätigkeit. Sie ist jährlich fällig. Diese Steuer wird<br />
nicht fällig <strong>in</strong> den ersten beiden Jahren der Geschäftstätigkeit und bei<br />
natürlichen Personen oder Unternehmen, deren Umsatz nicht über 1<br />
Million Euro liegt.<br />
c) Wertzuwachsteuer für Grundstücke (“Impuesto sobre Incremento del<br />
Valor de los Terrenos”)<br />
Besteuert den Wertzuwachs von als “urban” e<strong>in</strong>gestuften Grundstücken,<br />
der bei ihrer Übertragung oder bei der Bestellung von Nutznießungsrechten<br />
(Nießbrauchsrecht, Erbbaurecht...) entsteht.<br />
V.8 MEHRWERTSTEUER<br />
Die Mehrwertsteuer oder auch IVA (“Impuesto sobre el Valor Añadido”)<br />
ist e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Verbrauchersteuer und betrifft folgende Operationen: Lieferungen,<br />
Dienstleistungen, <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftliche Erwerbe von Gütern und<br />
E<strong>in</strong>fuhren.<br />
Der allgeme<strong>in</strong>e Steuersatz beträgt 18%.<br />
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 8% gilt für konkrete Güter und<br />
Dienstleistungen, wie:<br />
— Bestimmte Nahrungsmittel,<br />
— Wasser,<br />
— Sehhilfen und mediz<strong>in</strong>isches Material,<br />
— Wohnungen im Allgeme<strong>in</strong>en,<br />
— Ärztliche und zahnärztliche Behandlung.<br />
E<strong>in</strong> besonders reduzierter Mehrwertsteuersatz von 4% gilt unter anderem<br />
für folgende Produkte:<br />
— Brot, Getreide, Milch, Käse, Eier,<br />
— Medikamente und andere pharmazeutische Produkte,
STEUERN 61<br />
— Bücher, Zeitungen und Zeitschriften.<br />
Unternehmer oder Selbständige, die nicht im spanischen Staatsgebiet ansässig<br />
s<strong>in</strong>d, haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf Erstattung der <strong>in</strong> Spanien gezahlten Umsatzsteuer,<br />
sofern sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-Staat oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Drittland ansässig s<strong>in</strong>d,<br />
<strong>in</strong> dem das gleiche Pr<strong>in</strong>zip Anwendung f<strong>in</strong>det. Der Erstattungsantrag kann<br />
bis zum 30. September des auf den Zeitraum, <strong>in</strong> dem die Steuer angefallen ist,<br />
folgenden Jahres gestellt werden.<br />
V.9 VERMÖGENSÜBERTRAGUNGSTEUER UND STEUER<br />
FÜR DOKUMENTIERTE RECHTSAKTE (“IMPUESTO<br />
SOBRE TRANSMISIONES PATRIMONIALES Y ACTOS<br />
JURIDICOS DOCUMENTADOS”)<br />
Besteuert die entgeltliche Übertragung von Gütern und Rechten “<strong>in</strong>ter vivos”,<br />
die Bestellung von d<strong>in</strong>glichen Rechten, behördlichen Konzessionen etc.;<br />
folgende gesellschaftliche Operationen s<strong>in</strong>d von der Steuer befreit: Gesellschaftsgründung,<br />
Kapitalaufstockung, E<strong>in</strong>lagen der Gesellschafter, die nicht<br />
zu e<strong>in</strong>er Erhöhung des Gesellschaftskapitals führen, und die Verlegung des<br />
tatsächlichen Verwaltungssitzes oder des Gesellschaftssitzes nach Spanien, sofern<br />
sich ke<strong>in</strong>er der beiden zuvor <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Mitgliedsstaat befunden<br />
hat.<br />
Die Übertragung e<strong>in</strong>er Immobilie wird mit 6% des Übertragungswerts besteuert,<br />
es sei denn, die jeweilige Autonome Geme<strong>in</strong>schaft hat e<strong>in</strong>en eigenen<br />
Steuersatz, wie beispielsweise Katalonien mit 8%. Die Übertragung beweglicher<br />
Sachen wird mit 4% besteuert.<br />
Gesellschaftliche Vorgänge, die nicht von der Steuer befreit s<strong>in</strong>d, werden mit<br />
1% besteuert.<br />
Diese Steuer ist unvere<strong>in</strong>bar mit der Mehrwertsteuer, d.h. derselbe Tatbestand<br />
kann, mit e<strong>in</strong>igen Ausnahmen, im Allgeme<strong>in</strong>en nicht mit beiden Steuern belegt<br />
werden.<br />
Dieselbe Steuer wird auch als sogenannte Steuer für juristisch dokumentierte<br />
Handlungen (“actos jurídicos documentados”) bei der Ausstellung notarieller<br />
Urkunden, handels- und verwaltungsrechtlicher Dokumente fällig.<br />
V.10 ZÖLLE<br />
Auf E<strong>in</strong>fuhrgüter muss bei Überschreiten der Zollgrenze im Allgeme<strong>in</strong>en<br />
e<strong>in</strong> Standardzoll bezahlt werden. Abgesehen von e<strong>in</strong>igen wenigen Ausnahmen,<br />
s<strong>in</strong>d die Abgaben “ad valorem”, d.h. der Zoll wird auf den CIF-Wert oder<br />
e<strong>in</strong>en ähnlichen Rechnungswert berechnet.
62 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />
Mit dem EU-Beitritt Spaniens am 1. Januar 1986 wurde zwischen Spanien<br />
und den anderen EU-Ländern e<strong>in</strong> Programm über den gestaffelten Abbau der<br />
Zölle festgelegt, das am 1. Januar 1993 mit der völligen Abschaffung der Zölle<br />
abgeschlossen wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Begriff “Import” für<br />
Transaktionen zwischen EU-Mitgliedsstaaten h<strong>in</strong>fällig, da die E<strong>in</strong>führung<br />
e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen europäischen Marktes die Beseitigung von Grenzen und<br />
Zollkontrollen zur Folge hatte. Was vor 1993 noch “Import” genannt wurde,<br />
wird seither als “<strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftlicher Gütererwerb” bezeichnet und die<br />
Güter werden erst im EU-Mitgliedsland des Erwerbers als dem Bestimmungsort<br />
besteuert.
MANAGEMENT<br />
Trotz der Schwierigkeiten, mit denen sich unsere Wirtschaft zur Zeit konfrontiert<br />
sieht, hat Spanien ihren Reiz für ausländische Investoren nicht verloren.<br />
Dieses Buch beschreibt kurz die wichtigsten Merkmale unseres Landes<br />
(Geographie, politische Institutionen, Sprache) und behandelt Themen<br />
rechtlicher, steuerlicher, buchhalterischer und arbeitsrechtlicher Natur,<br />
basierend auf Vorschriften bei e<strong>in</strong>er Unternehmensgründung <strong>in</strong> Spanien, die<br />
bis zum ersten Quartal 2012 gelten, als dieses Werk veröffentlicht wurde.<br />
PROFIT<br />
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