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geschäfte machen in spanien - Bové Montero y Asociados

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Wirtschaftsprüfer · Unternehmensberater · Steuerberater<br />

<strong>machen</strong><br />

<strong>in</strong> Spanien<br />

PROFIT<br />

editorial


GESCHÄFTE MACHEN<br />

IN SPANIEN<br />

10. Auflage


BOVÉ MONTERO Y ASOCIADOS<br />

Mariano Cubí, 7<br />

E-08006 Barcelona<br />

Tel.: + 34 93 218 07 08<br />

Fax: + 34 93 237 59 25<br />

Email: bcn@bovemontero.com<br />

Kontaktpersonen: José Mª <strong>Bové</strong> oder Belén Fernández<br />

Príncipe de Vergara, 126<br />

E-28028 Madrid<br />

Tel.: + 34 91 561 54 14<br />

Fax: + 34 91 562 57 05<br />

Email: mad@bovemontero.com<br />

Kontaktpersonen: José Mª <strong>Bové</strong> oder Alfredo Sá<strong>in</strong>z<br />

S<strong>in</strong>dicat, 67<br />

E-07002 Palma de Mallorca<br />

Tel.: + 34 971 77 51 24<br />

Fax: + 34 971 72 63 48<br />

Email: pma@bovemontero.com<br />

Kontaktperson: José Mª <strong>Bové</strong><br />

Marqués de Sotelo, 3<br />

E-46002 Valencia<br />

Tel.: + 34 96 353 21 11<br />

Fax: + 34 96 353 12 58<br />

Email: val@bovemontero.com<br />

Kontaktperson: Secund<strong>in</strong>o Urcera<br />

Anmerkung: Diese Broschüre wurde im ersten Quartal 2012 verlegt und berücksichtigt<br />

folglich nur die zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für zusätzliche<br />

Informationen wenden Sie sich bitte direkt an e<strong>in</strong>es unserer Büros.<br />

Jede Form der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder Veränderung kann nur<br />

mit Zustimmung der Urheber vorgenommen werden, mit den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.<br />

Bitte wenden Sie sich an CEDRO (Spanisches Zentrum für Reprographische Rechte), wenn<br />

Sie e<strong>in</strong>en Teil dieses Werks fotokopieren oder scannen sollen (www.conlicencia.com; 91 702 19 70 /<br />

93 272 04 45).<br />

© Profit Editorial I., S.L., Barcelona, 2012<br />

Zehnte Auflage<br />

ISBN eBook: 978-84-15505-96-9<br />

Umschlaggestaltung: XicArt<br />

Fotosatz: www.eximpre.com


DANKESWORTE<br />

Es ist nicht e<strong>in</strong>fach, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er kle<strong>in</strong>en Broschüre all jene Themen rechtlicher,<br />

steuerlicher, buchhalterischer und arbeitsrechtlicher Natur zusammenzufassen,<br />

die bei der Aufnahme e<strong>in</strong>er unternehmerischen Tätigkeit <strong>in</strong> Spanien<br />

zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Mit dem vorliegenden Text sollen die wesentlichen<br />

Punkte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er dem Geschäftsmann verständlichen Sprache dargelegt werden.<br />

Wenn uns dies gelungen ist, so s<strong>in</strong>d wir zufrieden. Wenn wir zudem mit der<br />

spanischen Version und den entsprechenden Übersetzungen <strong>in</strong>s Deutsche,<br />

Englische, Französische, Italienische, Portugiesische und jetzt auch erstmals<br />

<strong>in</strong>s Ch<strong>in</strong>esische und Russische, die demnächst ersche<strong>in</strong>en werden, dazu beitragen,<br />

das Land Spanien <strong>in</strong> der Geschäftswelt für ausländische Investoren zugänglicher<br />

zu <strong>machen</strong>, s<strong>in</strong>d wir zweifelsohne noch zufriedener, da wir auf diese Weise<br />

unser Scherfle<strong>in</strong> zur wirtschaftlichen Entwicklung Spaniens beigetragen<br />

hätten.<br />

Diese zehnte, auf den Stand des Jahres 2012 aktualisierte Auflage wurde von<br />

unserer Abteilung für Steuerrecht unter der Koord<strong>in</strong>ation und Verantwortung<br />

von Belén Fernández erarbeitet.<br />

Die Abwicklung des gesamten Prozesses der Verlegung, Übersetzung und<br />

Verteilung an die Kunden und Geschäftsfreunde von <strong>Bové</strong> <strong>Montero</strong> y <strong>Asociados</strong><br />

oblag Brigitte Poll<strong>in</strong>ger.<br />

Ihnen allen gilt me<strong>in</strong> herzlicher Dank.<br />

José Mª <strong>Bové</strong>


INHALT<br />

I. EINLEITUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

I.1 Geographie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

I.2 Politische Institutionen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

I.3 Landessprachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

II. INVESTIEREN IN SPANIEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

II.1 Gegenstand der ausländischen Investitionen . . . . . . . . . . . 10<br />

II.2 Behördliche Abwicklung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

II.3 Überweisungen <strong>in</strong>s Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

II.4 Investitionsanreize . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

II.5 Devisenkontrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

II.6 F<strong>in</strong>anzsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

II.7 Europäische Wirtschafts- und Währungsunion . . . . . . . . . 16<br />

III. ARBEITSGESETZGEBUNG UND<br />

SOZIALVERSICHERUNGSABGABEN . . . . . . . . . . . . 17<br />

III.1 Löhne und Gehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

III.2 Arbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

III.3 Soziale Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

III.4 E<strong>in</strong>stellung von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

III.5 Besondere Arbeitsverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

III.6 Sozialversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

III.7 Arbeitnehmervertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

III.8 Soziale Stellung von Ausländern. . . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

III.9 Haftung der Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

IV. GESCHÄFTSGRÜNDUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

IV.1 Gründung e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . 26


6 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

IV.2 Gründung e<strong>in</strong>er Niederlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

IV.3 Formalitäten bei der Gründung und . . . . . . . . . . . . . . .<br />

Inbetriebnahme e<strong>in</strong>er Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

IV.4 Geschäftsbücher. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30<br />

IV.5 Rechts-, Buchführungs- und Wirtschaftsprüfungsvorschriften 31<br />

V. STEUERN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

V.1 Allgeme<strong>in</strong>e Struktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

V.2 Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />

V.3 E<strong>in</strong>kommensteuer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47<br />

V.4 E<strong>in</strong>kommensteuer für Nicht-Residenten . . . . . . . . . . . . . 51<br />

V.5 Vermögensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

V.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

V.7 Lokale Steuern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

V.8 Mehrwertsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60<br />

V.9 Vermögensübertragungsteuer und Steuer für . . . . . . . . . .<br />

dokumentierte Rechtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61<br />

V.10 Zölle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61


I. EINLEITUNG<br />

I.1 GEOGRAPHIE<br />

Spanien hat e<strong>in</strong>e Fläche von ungefähr 500.000 Quadratkilometern, liegt<br />

im äußersten Südwesten Europas und nimmt den größten Teil der Iberischen<br />

Halb<strong>in</strong>sel - die es mit Portugal teilt - e<strong>in</strong>. Zum spanischen Staatsgebiet gehören<br />

außerdem die Balearischen Inseln im Mittelmeer, die Kanarischen Inseln<br />

im Atlantischen Ozean vor der Küste Nordafrikas sowie die auf dem afrikanischen<br />

Kont<strong>in</strong>ent bef<strong>in</strong>dlichen Städte Ceuta und Melilla. Spanien hat etwa<br />

46 Millionen E<strong>in</strong>wohner. Madrid, Barcelona, Valencia, Sevilla, Bilbao und<br />

Zaragoza s<strong>in</strong>d die wichtigsten Städte Spaniens.<br />

I.2 POLITISCHE INSTITUTIONEN<br />

Spaniens Staatsform ist die parlamentarische Monarchie. Staatsoberhaupt<br />

ist der König, dessen Aufgabe dar<strong>in</strong> besteht, den regulären Ablauf der staatlichen<br />

Institutionen zu gewährleisten und zu lenken. Er ist der ranghöchste<br />

Repräsentant des spanischen Staates auf der Ebene <strong>in</strong>ternationaler Beziehungen<br />

und nimmt die ihm durch die Verfassung und Gesetze ausdrücklich<br />

zugewiesenen Aufgaben wahr.<br />

Die Gesetzgebungsgewalt obliegt den “Cortes Generales”, dem vom spanischen<br />

Volk gewählten Parlament, das sich aus dem “Congreso de los Diputados”<br />

(Abgeordnetenhaus) und dem “Senado” (Senat) zusammensetzt.<br />

Die Regierung ist für Innen- und Außenpolitik, zivile und militärische<br />

Verwaltung sowie für die Landesverteidigung verantwortlich. Ihr unterliegen<br />

die Exekutiv- und Verordnungsgewalt. Sie setzt sich im Wesentlichen<br />

aus dem Präsidenten und den M<strong>in</strong>istern zusammen.<br />

Das spanische Staatsgebiet ist aufgeteilt <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>debezirke, die <strong>in</strong> Prov<strong>in</strong>zen<br />

zusammengefasst s<strong>in</strong>d, und 17 autonome Geme<strong>in</strong>schaften, die wiederum<br />

durch mehrere benachbarte Prov<strong>in</strong>zen mit geme<strong>in</strong>samen historischen,<br />

7


8 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

kulturellen und wirtschaftlichen Merkmalen gebildet werden, sowie zwei<br />

autonome Städte.<br />

Die autonomen Geme<strong>in</strong>schaften haben eigene Kompetenzen <strong>in</strong> bestimmten<br />

Themenbereichen, wie zum Beispiel der Organisation ihrer Selbstverwaltungsorgane,<br />

der Wirtschaftsförderung der autonomen Geme<strong>in</strong>schaft<br />

oder dem Gesundheitswesen. Das Fundament der Selbstverwaltung bilden<br />

e<strong>in</strong> durch allgeme<strong>in</strong>e Wahlen ermitteltes Parlament (“Asamblea Legislativa”),<br />

e<strong>in</strong>e Regierung (“Consejo de Gobierno”) mit Exekutiv- und Verwaltungsaufgaben<br />

und e<strong>in</strong> vom Parlament aus se<strong>in</strong>en Mitgliedern gewählter und<br />

vom König ernannter Präsident, dem die Regierungsführung, die oberste<br />

Vertretung der Geme<strong>in</strong>schaft und die ordentliche Vertretung des Staates <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Geme<strong>in</strong>schaft obliegen.<br />

I.3 LANDESSPRACHEN<br />

Die offizielle Landessprache ist Spanisch. Katalanisch, Valencianisch, Baskisch<br />

und Galizisch s<strong>in</strong>d ebenso Amtssprachen <strong>in</strong> ihren jeweiligen autonomen<br />

Geme<strong>in</strong>schaften.


II. INVESTIEREN IN SPANIEN<br />

Mit dem Vertrag über die Europäische Union wird zwar e<strong>in</strong>erseits der<br />

freie Kapitalverkehr verkündet, andererseits den Mitgliedsstaaten aber auch<br />

die Befugnis erteilt, im Zusammenhang mit den liberalisierten Operationen<br />

behördliche Maßnahmen festzusetzen bzw. aufrechtzuerhalten.<br />

Dies hat <strong>in</strong> Spanien zu gesetzlichen Regelungen geführt, mit denen die<br />

Liberalisierung ausländischer Investitionen umgesetzt und e<strong>in</strong> Anmeldemechanismus<br />

e<strong>in</strong>geführt wurde, der deren allgeme<strong>in</strong>e Registrierung a posteriori,<br />

d.h. nachträglich, ermöglicht. Investitionen im Zusammenhang mit<br />

Gebieten oder Ländern, die durch die geltende Gesetzgebung als Steuerparadiese<br />

e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d, müssen allerd<strong>in</strong>gs weiterh<strong>in</strong> im Voraus angemeldet<br />

werden.<br />

Des Weiteren gibt es auch Sonderregelungen für ausländische Investitionen<br />

<strong>in</strong> spezifischen Bereichen wie Luftfahrt, Rundfunk, M<strong>in</strong>eralien, Rohstoffe<br />

mit strategischer Bedeutung, Bergbau, Fernsehen, Spiel, Telekommunikation,<br />

private Sicherheit, Herstellung, Vermarktung oder Vertrieb von<br />

Waffen und Sprengstoffen für zivile Anwendungen sowie für Tätigkeiten,<br />

die mit der Landesverteidigung zusammenhängen.<br />

Der M<strong>in</strong>isterrat kann die für ausländische Investitionen geltende allgeme<strong>in</strong>e<br />

Liberalisierung aussetzen, wenn Investitionen aufgrund ihrer Natur<br />

und Form oder ihrer Durchführungsbed<strong>in</strong>gungen Aktivitäten bee<strong>in</strong>trächtigen<br />

oder bee<strong>in</strong>trächtigen können, die mit der Ausübung der öffentlichen<br />

Gewalt, der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zusammenhängen.<br />

Als ausländische Investoren gelten:<br />

— Natürliche, nicht <strong>in</strong> Spanien ansässige Personen. Darunter fallen sowohl<br />

Spanier als auch Ausländer, die im Ausland wohnen oder dort<br />

ihren Hauptwohnsitz haben.<br />

— Juristische Personen mit Sitz im Ausland sowie öffentliche E<strong>in</strong>richtungen<br />

mit ausländischer Souveränität.<br />

9


10 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Die Änderung des Gesellschaftssitzes e<strong>in</strong>er juristischen Person bzw. die<br />

Verlegung des Wohnsitzes e<strong>in</strong>er natürlichen Person wirkt sich auf die E<strong>in</strong>stufung<br />

e<strong>in</strong>er ausländischen Investition <strong>in</strong> Spanien aus.<br />

II.1 GEGENSTAND DER AUSLÄNDISCHEN INVESTITIONEN<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf die Art der behördlichen Abwicklung werden ausländische<br />

Investitionen <strong>in</strong> Spanien <strong>in</strong> folgende Kategorien e<strong>in</strong>gestuft:<br />

a) Beteiligung an spanischen Gesellschaften, deren Kapital nicht an<br />

Sekundärmärkten notiert ist. Darunter s<strong>in</strong>d sowohl die Gründung<br />

e<strong>in</strong>er Gesellschaft als auch die Zeichnung oder der Erwerb der Gesamtheit<br />

oder e<strong>in</strong>es Teils der Aktien bzw. Geschäftsanteile zu verstehen.<br />

Unter diese Rubrik fallen ferner der Erwerb von Bezugsrechten,<br />

Wandelschuldverschreibungen oder ähnlichen Wertpapieren, die e<strong>in</strong><br />

Recht auf Beteiligung am Stammkapital verbriefen, sowie jegliche<br />

Rechts<strong>geschäfte</strong>, die den Erwerb von politischen Rechten zum Gegenstand<br />

haben.<br />

b) Investitionen <strong>in</strong> das Aktienkapital spanischer Gesellschaften, deren<br />

Kapital ganz oder teilweise zur Notierung an spanischen oder ausländischen<br />

Wertpapiermärkten zugelassen ist, sowie <strong>in</strong> Zeichnungs- oder<br />

analogen Rechten, unbeschadet des Ortes ihrer Emission oder ihres Erwerbs.<br />

c) Gründung und Kapitalerweiterung von Filialen.<br />

d) Zeichnung und Erwerb von übertragbaren Anleihen, die von <strong>in</strong> Spanien<br />

ansässigen Personen ausgegeben werden.<br />

e) Beteiligung an bei der Börsenaufsichtsbehörde (“Comisión Nacional del<br />

Mercado de Valores”) registrierten Investmentfonds.<br />

f) Erwerb von <strong>in</strong> Spanien gelegenen Immobilien, deren Gesamtwert<br />

3.005.060,52 EUR überschreitet bzw. unabhängig von der Höhe der Investition,<br />

wenn diese aus e<strong>in</strong>em Steuerparadies stammt.<br />

g) Sonstige Investitionsformen: Die Gründung und der Abschluss von<br />

bzw. die Beteiligung an Verträgen über Partizipationskonten, Stiftungen,<br />

wirtschaftlichen Interessensvere<strong>in</strong>igungen, Genossenschaften,<br />

Gütergeme<strong>in</strong>schaften, wenn der Gesamtwert der Beteiligung der ausländischen<br />

Investoren 3.005.060,52 EUR überschreitet bzw. unabhängig<br />

von der Höhe der Investition, wenn diese aus e<strong>in</strong>em Steuerparadies<br />

stammt.


INVESTIEREN IN SPANIEN 11<br />

II.2 BEHÖRDLICHE ABWICKLUNG<br />

Ausländische Investitionen <strong>in</strong> Spanien und ihre Auflösung müssen beim<br />

Investitionsregister des M<strong>in</strong>isteriums für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit<br />

angemeldet werden.<br />

Bei der Anmeldung s<strong>in</strong>d folgende Vorschriften zu beachten:<br />

1. Vorherige Anmeldung<br />

E<strong>in</strong>e aus e<strong>in</strong>em Steuerparadies stammende Investition muss vor ihrer<br />

Durchführung vom Investor angemeldet werden. Diese Anmeldung<br />

erfolgt unabhängig von der Anmeldung, die nach der Durchführung<br />

der Investition zu erfolgen hat.<br />

Von der vorherigen Anmeldung befreit s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs Investitionen<br />

<strong>in</strong> notierte Wertpapiere, <strong>in</strong> Investmentfonds, die beim Börsenaufsichtsamt<br />

(“Comisión Nacional del Mercado de Valores”) registriert<br />

s<strong>in</strong>d, und ausländische Investitionen, die 50% des Stammkapitals<br />

der die Investition empfangenden spanischen Gesellschaft weder vor<br />

noch nach der Tätigung der Investition überschreiten.<br />

Die Anmeldungen vor Durchführung e<strong>in</strong>es Investitionsvorhabens<br />

müssen vom Träger der geplanten Investition abgegeben werden. Die<br />

Voranmeldung hat e<strong>in</strong>e Gültigkeit von sechs Monaten, gerechnet ab<br />

dem Datum ihrer E<strong>in</strong>reichung. Wird die angemeldete Investition nicht<br />

<strong>in</strong>nerhalb dieser Frist getätigt, ist e<strong>in</strong>e neue Voranmeldung abzugeben.<br />

Die Auflösung von ausländischen Investitionen, die aus Steuerparadiesen<br />

stammen, bedarf ke<strong>in</strong>er Voranmeldung vor Durchführung dieser<br />

Auflösung.<br />

2. Nachträgliche Anmeldung<br />

In der Regel ist die Investition vom nicht-ansässigen ausländischen Investor<br />

anzumelden. Werden Operationen von e<strong>in</strong>em spanischen Notar<br />

beurkundet, hat dieser die entsprechenden Daten der Operation mitzuteilen.<br />

Insbesondere bei Investitionen <strong>in</strong> börsennotierte Wertpapiere s<strong>in</strong>d es die<br />

vermittelnden Dienstleistungsunternehmen, Kredit<strong>in</strong>stitute bzw. F<strong>in</strong>anzgesellschaften,<br />

denen die Verpflichtung zur Anmeldung der Investition<br />

obliegt. Investitionen <strong>in</strong> Wertpapiere, die nicht an Sekundärmärkten<br />

notiert s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d gegebenenfalls von den Unternehmen, bei denen<br />

die Wertpapiere deponiert bzw. verwaltet werden, anzumelden. Erfolgt<br />

e<strong>in</strong>e solche Investition über e<strong>in</strong>e Gesellschaft, Wertpapieragentur oder<br />

e<strong>in</strong> Kredit<strong>in</strong>stitut, so s<strong>in</strong>d diese für die Anmeldung zuständig. Bei Investitionen<br />

<strong>in</strong> Namensaktien ist die spanische, die Investition empfangende<br />

Gesellschaft zur Anmeldung verpflichtet. Investitionen <strong>in</strong> spanische


12 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Investmentfonds müssen von den für das Management des Investmentfonds<br />

verantwortlichen Gesellschaften angemeldet werden.<br />

Was die Form und Frist der Anmeldung der Investitionen anbelangt, so<br />

ist diese bei Investitionen <strong>in</strong> nicht notierte Gesellschaften, Niederlassungen<br />

und Immobilien <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats abzugeben.<br />

Bei Investitionen <strong>in</strong> notierte Wertpapiere liegt die Verpflichtung zur<br />

Anmeldung bei den Depot führenden und verwaltenden Instituten bzw.<br />

den Instituten, die, ohne das Depot zu führen, Kauf- oder Verkaufs<strong>geschäfte</strong><br />

mit den genannten Wertpapieren im Auftrag von Nicht-Residenten<br />

tätigen.<br />

Schließlich müssen spanische Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung<br />

und <strong>in</strong> Spanien bef<strong>in</strong>dliche Niederlassungen von Nicht-Residenten<br />

unter bestimmten Umständen, oder wenn sie dazu aufgefordert werden, bei<br />

der Generaldirektion für Handel und Investitionen des M<strong>in</strong>isteriums für<br />

Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit <strong>in</strong>nerhalb von neun Monaten nach<br />

Abschluss e<strong>in</strong>es Geschäftsjahres e<strong>in</strong>en Jahres-Geschäftsbericht über die Entwicklung<br />

der Investitionsmaßnahme vorlegen.<br />

Die Nichtbeachtung der für ausländische Investitionen bestehenden Anmeldepflicht<br />

ist strafbar.<br />

II.3 ÜBERWEISUNGEN INS AUSLAND<br />

Die ausländischen Investoren haben das Recht, den Erlös ihrer Investition<br />

und die rechtmäßig erzielten Erträge <strong>in</strong>s Ausland zu überweisen.<br />

Dieses Recht ist vere<strong>in</strong>bar mit den bereits behandelten behördlichen Verfahren<br />

sowie mit den speziellen Regelungen für die Devisenkontrolle, die, wie<br />

nachfolgend aufgezeigt wird, bereits vollständig liberalisiert ist.<br />

II.4 INVESTITIONSANREIZE<br />

a) Regionale Investitionsanreize<br />

werden <strong>in</strong> der Regel durch EU-Richtl<strong>in</strong>ien def<strong>in</strong>iert und Unternehmen<br />

gewährt, die sich <strong>in</strong> weniger entwickelten Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit<br />

oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Krise bef<strong>in</strong>dlichen Industrien niederlassen.<br />

Die spanische Zentralverwaltung bietet über die verschiedenen M<strong>in</strong>isterien<br />

gezielte Subventionen an. Parallel hierzu werden von den M<strong>in</strong>isterien<br />

oder zuständigen Abteilungen der Autonomen Geme<strong>in</strong>schaften<br />

eigene Hilfsprogramme entwickelt.


INVESTIEREN IN SPANIEN 13<br />

Unter den Anreizen s<strong>in</strong>d vor allem die Gewährung von Darlehen zur F<strong>in</strong>anzierung<br />

von Anlagevermögen oder Unternehmensgründungen hervorzuheben,<br />

die unter wesentlich günstigeren Bed<strong>in</strong>gungen als auf dem<br />

Markt aufgenommen werden können. Des Weiteren Subventionen für<br />

Investitionen <strong>in</strong> Forschungs- und Entwicklungsprojekte und die Schaffung<br />

<strong>in</strong>ternationaler Unternehmen.<br />

b) Investitionsanreize der EU<br />

Unter den EU-Fonds kommt den sogenannten Strukturmaßnahmen e<strong>in</strong>e<br />

besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um die sogenannten Europäischen<br />

Strukturfonds und auch den Kohäsionsfonds. Beide Fonds s<strong>in</strong>d<br />

die wichtigsten Instrumente der Europäischen Union zur Förderung<br />

des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenwachsens und zum Abbau<br />

des Ungleichgewichts zwischen den Regionen durch geme<strong>in</strong>sam mit den<br />

Mitgliedsstaaten angebotene Maßnahmen der regionalen Entwicklungsförderung.<br />

II.5 DEVISENKONTROLLE<br />

Die spanische Devisenkontrollgesetzgebung ist, entsprechend der EU-Leitl<strong>in</strong>ien,<br />

stufenweise liberalisiert worden, so dass man sagen kann, dass Devisenkontrollen<br />

heute ke<strong>in</strong> H<strong>in</strong>dernis mehr für die Unternehmenstätigkeit <strong>in</strong> Spanien<br />

darstellen. Das Grundpr<strong>in</strong>zip der Devisenkontrolle <strong>in</strong> Spanien stellt vielmehr<br />

die vollkommene Freiheit des Kapitalverkehrs und der wirtschaftlichen Transaktionen<br />

mit dem Ausland dar, so dass jegliche Handlungen, Geschäfte, Transaktionen<br />

und Operationen zwischen Residenten und Nicht-Residenten, die<br />

ausländische E<strong>in</strong>nahmen und Zahlungen oder Überweisungen <strong>in</strong>s Ausland sowie<br />

Kontobewegungen oder Schuldner- oder Gläubigerpositionen <strong>in</strong>s Ausland<br />

darstellen oder bewirken, ke<strong>in</strong>en Beschränkungen unterliegen, sofern es nicht<br />

ausdrückliche gesetzliche Regelungen hierfür gibt.<br />

Diese vollkommene Liberalisierung wurde im Rahmen der Richtl<strong>in</strong>ie<br />

88/361/EWG durchgeführt. Allerd<strong>in</strong>gs hat die Regierung ihren Anwendungsbereich<br />

darüber h<strong>in</strong>aus auf Transaktionen mit allen Ländern ausgeweitet, unbeschadet<br />

e<strong>in</strong>er EU-Mitgliedschaft.<br />

Im Großen und Ganzen kann man sagen, dass Genehmigungsverfahren für<br />

ausländische Transaktionen nicht mehr nötig s<strong>in</strong>d.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist <strong>in</strong> folgenden Fällen noch e<strong>in</strong>e Anmeldung erforderlich:<br />

— Wenn bei der E<strong>in</strong>reise nach oder der Ausreise aus Spanien Bargeld,<br />

Banknoten und auf den Überbr<strong>in</strong>ger ausgestellte Bankschecks <strong>in</strong> nationaler<br />

oder e<strong>in</strong>er anderen Währung oder <strong>in</strong> anderer physischer – e<strong>in</strong>schließlich<br />

elektronischer - Form mitgeführt werden, die als Zahlungs-


14 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

mittel dienen und deren Wert 10.000,00 EUR pro Person und Reise<br />

übersteigt.<br />

— Wenn bei nationalen Bewegungen von Zahlungsmitteln <strong>in</strong> Form von<br />

Bargeld, Banknoten und auf den Überbr<strong>in</strong>ger ausgestellten Barschecks<br />

<strong>in</strong> nationaler oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen Währung oder <strong>in</strong> anderer physischer<br />

– e<strong>in</strong>schließlich elektronischer - Form mitgeführt werden, die als<br />

Zahlungsmittel dienen und deren Wert 100.000,00 EUR übersteigt.<br />

Unter elektronischen Zahlungsmitteln s<strong>in</strong>d nicht persönliche Kredit- oder<br />

Kontokarten zu verstehen.<br />

Unabhängig davon s<strong>in</strong>d über Bank<strong>in</strong>stitute vorgenommene E<strong>in</strong>züge und<br />

Zahlungen zwischen Residenten und Nicht-Residenten sowie Überweisungen<br />

<strong>in</strong>s oder aus dem Ausland völlig liberalisiert. Das registrierte Bank<strong>in</strong>stitut<br />

muss die Daten der Operation lediglich den zuständigen Organen der Staatsverwaltung<br />

(„Adm<strong>in</strong>istración del Estado“) und der spanischen Zentralbank<br />

(„Banco de España“) mitteilen. Bis zu e<strong>in</strong>em Wert von 50.000,00 EUR können<br />

E<strong>in</strong>züge, Zahlungen oder Überweisungen sogar ohne jegliche Angaben zur<br />

Operation durchgeführt werden.<br />

Zahlungen und Überweisungen <strong>in</strong>s Ausland s<strong>in</strong>d nicht an den Nachweis gebunden,<br />

dass zuvor die steuerlichen Verpflichtungen erfüllt worden s<strong>in</strong>d.<br />

Im Zusammenhang mit ausländischen Darlehen und Krediten s<strong>in</strong>d folgende<br />

Operationen bei der Banco de España anzumelden:<br />

— F<strong>in</strong>anzierung und Stundung von E<strong>in</strong>zügen und Zahlungen, die von<br />

Handels<strong>geschäfte</strong>n oder von Dienstleistungen herrühren und e<strong>in</strong> Jahr<br />

überschreiten, ab e<strong>in</strong>em Wert von 600.000,00 EUR.<br />

— Verrechnung von Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zwischen Residenten<br />

und Nicht-Residenten aufgrund von Transaktionen jeglicher<br />

Art, ab e<strong>in</strong>em Wert von 600.000,00 EUR.<br />

— Verrechnung von Forderungen und Verb<strong>in</strong>dlichkeiten aus Vermittlungs<strong>geschäfte</strong>n<br />

des F<strong>in</strong>anzmarktes, die von den Instituten vorgenommen<br />

werden, die besagte Operationen durchführen.<br />

— F<strong>in</strong>anzierungsdarlehen, die an Nicht-Residenten gezahlt bzw. diesen<br />

gewährt werden, ab e<strong>in</strong>em Wert von 3.000.000,00 EUR.<br />

Residenten können Bankkonten sowohl bei den im Ausland arbeitenden<br />

Zweigstellen registrierter spanischer Banken als auch bei ausländischen<br />

Bank- oder Kredit<strong>in</strong>stituten eröffnen.<br />

Nicht-Residenten können Bankkonten <strong>in</strong> Euro oder Devisen bei <strong>in</strong> Spanien<br />

tätigen und dort registrierten Bank<strong>in</strong>stituten ohne Beschränkung eröffnen<br />

und unterhalten.


INVESTIEREN IN SPANIEN 15<br />

II.6 FINANZSYSTEM<br />

Spanien verfügt über e<strong>in</strong> umfassendes, modernes F<strong>in</strong>anzsystem, das vollständig<br />

<strong>in</strong> die <strong>in</strong>ternationalen F<strong>in</strong>anzmärkte <strong>in</strong>tegriert ist. Dieses System<br />

schließt den Kredit-, den Wertpapier- und den Geldmarkt e<strong>in</strong>.<br />

Lediglich der Geldmarkt ist der direkten Kontrolle der öffentlichen Hand<br />

unterstellt; gleichwohl er sowohl für Banken als auch Kapitalanlagegesellschaften<br />

und F<strong>in</strong>anzvermittler zugänglich ist, so dass die Zahl der Akteure<br />

an diesem Markt sehr groß ist. Im Bereich des Kredit- und Wertpapiermarktes<br />

beschränkt sich die Tätigkeit der staatlichen Behörden fast ausschließlich<br />

darauf, die Zugangsbed<strong>in</strong>gungen zu regeln und die ständige Anwesenheit<br />

ordentlicher Akteure zu sichern sowie die Operationen der F<strong>in</strong>anzierungsgesellschaften<br />

zu kontrollieren, entsprechend der Gepflogenheiten <strong>in</strong> den<br />

wirtschaftlich entwickelten Ländern. Diese Aufgaben nimmt das Börsenaufsichtsamt<br />

(“Comisión Nacional del Mercado de Valores”) wahr.<br />

Die Akteure im spanischen F<strong>in</strong>anzsystem lassen sich wie folgt klassifizieren:<br />

1. Die Zentralbank: Banco de España<br />

2. Kredit<strong>in</strong>stitute:<br />

• Banken<br />

— spanische<br />

— ausländische<br />

• Sparkassen<br />

• Kreditgenossenschaften landwirtschaftliche Sparkassen<br />

3. Andere Kredit<strong>in</strong>stitute:<br />

• Kredit gebende F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stitute<br />

• Institut für öffentliche Kredite<br />

4. Investment<strong>in</strong>stitute:<br />

• Institute für Geme<strong>in</strong>schafts<strong>in</strong>vestitionen<br />

— Beteiligungsgesellschaften:<br />

für mobile Sachen<br />

für Immobilien<br />

— Investmentfonds:<br />

für mobile Sachen<br />

für Immobilien


16 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

• Auf dem Geldmarkt tätige Gesellschaften für:<br />

— Hypothekentitel<br />

— Rentensparpläne und -fonds<br />

— Sonstige<br />

• Kapital-Risiko-Gesellschaften<br />

5. Wertpapierdienstleistungsunternehmen<br />

• Wertpapierhändler<br />

• Portfoliounternehmen<br />

• F<strong>in</strong>anzberatungsunternehmen<br />

6. Andere Verwaltungsgesellschaften<br />

• von Organismen für Geme<strong>in</strong>same Anlagen<br />

• von Verbriefungsfonds<br />

• von Rentenfonds<br />

• von Risikokapitalgesellschaften<br />

7. Versicherungsgesellschaften, Rückversicherer und Versicherungsmakler<br />

8. Andere F<strong>in</strong>anzgesellschaften<br />

• Kreditgarantiegeme<strong>in</strong>schaften<br />

• Ref<strong>in</strong>anzierungsgesellschaften<br />

9. Institutsbezogenes Sicherungssystem<br />

II.7 EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION<br />

Unter dem Begriff Europäische Wirtschafts- und Währungsunion ist der<br />

Prozess der Annäherung der Wirtschafts- und Währungspolitik der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Mitgliedsstaaten zu verstehen, der zur E<strong>in</strong>führung des Euro als geme<strong>in</strong>samer<br />

Währung führt. Sie stellt e<strong>in</strong>en Wirtschaftsraum mit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen<br />

Währung und e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Währungspolitik dar.<br />

Der Euro ist Zahlungsmittel <strong>in</strong> den Staaten Portugal, Spanien, Frankreich,<br />

Luxemburg, Niederlande, Belgien, Deutschland, Italien, Österreich,<br />

Griechenland, F<strong>in</strong>nland, Irland, Slowenien, Zypern, Malta, Estland und<br />

Slowakei. Dänemark, Großbritannien und Schweden s<strong>in</strong>d der Europäischen<br />

Währungsunion nicht beigetreten. Die restlichen EU-Mitgliedsstaaten werden<br />

beitreten, sobald sie die geforderten Konvergenzkriterien erfüllen.


III. ARBEITSGESETZGEBUNG UND<br />

SOZIALVERSICHERUNGS-<br />

ABGABEN<br />

Arbeitsverhältnisse s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Spanien im Wesentlichen durch die nachfolgenden<br />

Texte geregelt:<br />

An erster Stelle ist das sogenannte Arbeiterstatut (“Estatuto de los Trabajadores”)<br />

zu nennen.<br />

An zweiter Stelle s<strong>in</strong>d die Tarifverträge anzuführen, die zwischen den Unternehmen<br />

und Arbeitnehmervertretern ausgehandelt werden und deren E<strong>in</strong>haltung<br />

für beide Parteien verb<strong>in</strong>dlich ist.<br />

Die wesentlichen Punkte der Arbeitsgesetzgebung lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

III.1 LÖHNE UND GEHÄLTER<br />

Hier s<strong>in</strong>d gewisse Grenzwerte zu berücksichtigen:<br />

— Die Regierung setzt jährlich e<strong>in</strong>en M<strong>in</strong>destlohn fest, der derzeit 641,40<br />

EUR pro Monat beträgt.<br />

— Für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche werden jährlich Tarifverträge<br />

abgeschlossen, <strong>in</strong> denen der genannte M<strong>in</strong>destlohn aufgebessert wird<br />

und die Gehälter nach Berufsgruppen festgelegt werden.<br />

In der Regel haben die Arbeitnehmer Anspruch auf m<strong>in</strong>destens zwei Sonderzahlungen<br />

pro Jahr; das Jahresbruttogehalt ist folglich auf 14 Zahlungen<br />

verteilt. Es kommt auch vor, dass <strong>in</strong> Tarifverträgen die anteilsmäßige Verteilung<br />

der Sonderzahlungen auf das ganze Jahr vorgesehen wird.<br />

17


18 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

III.2 ARBEITSZEIT<br />

— Die gesetzlich zulässige Wochenarbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt<br />

maximal 40 Stunden betragen und die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden<br />

nicht überschreiten, es sei denn, dass im Tarifvertrag oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretungen<br />

getroffenen Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>e andere Arbeitszeit festgelegt wird. Auf<br />

alle Fälle muss e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destruhezeit zwischen zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgenden<br />

Arbeitstagen von m<strong>in</strong>destens 12 Stunden e<strong>in</strong>gehalten werden.<br />

— Jährlich dürfen maximal 80 bezahlte Überstunden geleistet werden.<br />

— Der Jahresurlaub beträgt 30 Kalendertage pro Arbeitsjahr, d.h. bei der<br />

Urlaubsperiode werden sowohl Arbeits- als auch Sonn- und Feiertage<br />

mitgezählt.<br />

Über das Jahr verteilt s<strong>in</strong>d ferner noch 14 verschiedene Feiertage nationalen,<br />

autonomen und lokalen Charakters.<br />

III.3 SOZIALE RECHTE<br />

Die sozialen Rechte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Verfassung garantiert und im Arbeiterstatut<br />

ausgeführt. Die wichtigsten Rechte s<strong>in</strong>d:<br />

— Das Recht auf freie gewerkschaftliche Organisation, d.h. Gewerkschaften<br />

zu gründen und sich e<strong>in</strong>er Gewerkschaft freier Wahl anzuschließen.<br />

— Streikrecht der Arbeitnehmer zur Verteidigung ihrer Interessen.<br />

III.4 EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN<br />

Arbeitsverträge können auf befristete oder unbefristete Zeit abgeschlossen<br />

werden. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen kann der Arbeitgeber den<br />

Vertrag nur dann e<strong>in</strong>seitig kündigen, wenn e<strong>in</strong>er der im Arbeiterstatut bezeichneten<br />

Gründe gegeben ist. In diesem Falle erfolgt e<strong>in</strong>e „diszipl<strong>in</strong>arische<br />

Entlassung“ aufgrund schwerer und schuldhafter Vertragsverletzung durch<br />

den Arbeitnehmer. Liegen ke<strong>in</strong>e derartigen Gründe vor und die Entlassung<br />

wird für ungerechtfertigt erklärt, ist das Unternehmen zur Zahlung e<strong>in</strong>er<br />

Abf<strong>in</strong>dung verpflichtet, die dem Gehalt von 33 Arbeitstagen pro Jahr Betriebszugehörigkeit<br />

entspricht und sich maximal bis auf 24 Monatsgehälter<br />

belaufen kann. Für Arbeitsverträge, die vor dem 12.02.2012 geschlossen<br />

wurden, wird bei der Berechnung der Abf<strong>in</strong>dungssumme für die Zeit vor<br />

dem genannten Stichtag das Gehalt von 45 Arbeitstagen und für die Zeit danach<br />

das von 33 Arbeitstagen zugrunde gelegt. Die Abf<strong>in</strong>dungssumme, die


ARBEITSGESETZGEBUNG UND SOZIALVERSICHERUNGSABGABEN 19<br />

sich daraus ergibt, darf das Gehalt von 720 Tagen nicht übersteigen, außer<br />

wenn sich bereits bei der Berechnung der Abf<strong>in</strong>dung für die Zeit vor dem<br />

12.02.2012 e<strong>in</strong>e höhere Summe ergibt. In diesem Fall muss nur die Abf<strong>in</strong>dungssumme<br />

für die Zeit vor dem Stichtag gezahlt werden; diese darf sich<br />

jedoch <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall auf mehr als 42 Monatsgehälter belaufen.<br />

E<strong>in</strong>e Entlassung wird <strong>in</strong> folgenden Fällen für nichtig erklärt:<br />

— Wenn die Entlassungsursache e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung darstellt, die <strong>in</strong><br />

der Verfassung oder im Gesetz verboten ist.<br />

— Wenn die Grundrechte und –freiheiten des Arbeitnehmers verletzt<br />

werden.<br />

Auch die Entlassung von Arbeitnehmern, die Sonderregelungen auf der<br />

Grundlage des Familienförderungsgesetzes <strong>in</strong> Anspruch nehmen (Arbeitszeitverkürzung<br />

bei Pflege von Familienangehörigen, vorübergehende Aussetzung<br />

des Vertrags bei Schwangerschaft usw.) muss begründet se<strong>in</strong>; andernfalls<br />

ist sie nichtig.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Entlassung für nichtig erklärt, muss der Arbeitnehmer wieder<br />

e<strong>in</strong>gestellt werden.<br />

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich zulässig, wenn die<br />

ausdrücklich vorgesehenen objektiven Gründe gegeben s<strong>in</strong>d und ferner folgende<br />

Erfordernisse erfüllt werden:<br />

a) Dem Arbeitnehmer muss unter Angabe des Entlassungsgrundes<br />

schriftlich gekündigt werden.<br />

b) Dem Arbeitnehmer ist gleichzeitig mit der schriftlichen Kündigung<br />

e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung von 20 Tagen Gehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit -<br />

bis maximal 12 Monatsgehälter – zu zahlen.<br />

c) Die Frist vom Erhalt der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsvertrags<br />

muss m<strong>in</strong>destens 15 Tage betragen.<br />

Neben den unbefristeten gibt es noch andere Arten von Arbeitsverträgen,<br />

die es ermöglichen, die Beschäftigungsverhältnisse flexibler zu gestalten:<br />

• Unbefristeter Arbeitsvertrag zur Unterstützung der Unternehmer: Mit<br />

ihm wird für Unternehmen mit e<strong>in</strong>er Belegschaft von weniger als 50 Arbeitnehmern<br />

die Möglichkeit geschaffen, e<strong>in</strong>e neue Art des unbefristeten<br />

Arbeitsvertrags für Vollzeitstellen zu schließen.<br />

Die Unternehmen, die sich für diese Vertragsart entscheiden, genießen<br />

unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen e<strong>in</strong>ige steuerliche Vorteile und erhalten<br />

e<strong>in</strong>e Ermäßigung bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung.<br />

• Teilzeitvertrag: Er ermöglicht es, Arbeitnehmer e<strong>in</strong>zustellen, die lediglich<br />

e<strong>in</strong>e bestimmte Anzahl von Stunden pro Tag, Woche, Monat


20 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

oder Jahr arbeiten möchten, die unterhalb der vergleichbaren Vollzeitarbeitszeit<br />

liegt. Teilzeitbeschäftigte dürfen e<strong>in</strong>e bestimmte Anzahl<br />

von Überstunden <strong>machen</strong>. Diese richtet sich entsprechend der vere<strong>in</strong>barten<br />

Arbeitszeit nach den gesetzlichen Vorgaben.<br />

• Befristeter Vertrag: Er ist geeignet für bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen,<br />

vorübergehende, evtl. produktionsbed<strong>in</strong>gte Tätigkeiten, Ablösungsverträge<br />

und dauerhaft unregelmäßige Arbeiten.<br />

• Praktikumsvertrag: Er kann mit Arbeitnehmern geschlossen werden,<br />

die über e<strong>in</strong>en Universitätsabschluss, e<strong>in</strong>e mittlere oder gehobene Berufsausbildung,<br />

e<strong>in</strong>en entsprechend der geltenden Gesetzgebung zum<br />

Bildungssystem amtlich anerkannten gleichwertigen Titel, der sie zur<br />

Berufsausübung befähigt, oder e<strong>in</strong> Berufsbefähigungszeugnis im S<strong>in</strong>ne<br />

des Organgesetzes 5/2002 über Qualifikationen und Berufsbildung<br />

(„Ley Orgánica 5/2002 de las Cualificaciones y de la Formación Profesional“)<br />

vom 19.06.2002 verfügen. Er kann <strong>in</strong>nerhalb der fünf bzw. bei<br />

Arbeitnehmern mit Beh<strong>in</strong>derung sieben unmittelbar auf den Abschluss<br />

der entsprechenden Ausbildung folgenden Jahre geschlossen werden.<br />

• Ausbildungs- und Lehrvertrag: Er dient der beruflichen Qualifikation<br />

der Arbeitnehmer und sieht vor, dass sich die Arbeitstätigkeit im Unternehmen<br />

mit der Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungssystems<br />

oder des Bildungssystems abwechselt.<br />

Alle Verträge müssen schriftlich abgeschlossen und bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung<br />

(“Servicio Público de Empleo Estatal”) registriert werden.<br />

III.5 BESONDERE ARBEITSVERHÄLTNISSE<br />

Es gibt bestimmte Arbeitsverhältnisse, für die wegen ihrer charakteristischen<br />

Merkmale Sonderregelungen bestehen, z.B. bei leitenden Angestellten,<br />

Hauspersonal, Berufssportlern etc.<br />

Bei Personen, die bei Kauf-Verkaufs-Operationen als Vermittler mitwirken,<br />

kann das an die EU-Handelsvertreter-Richtl<strong>in</strong>ie angepasste Handelsvertretergesetz<br />

Anwendung f<strong>in</strong>den, das vom Bestehen e<strong>in</strong>er Handelsbeziehung ausgeht.<br />

III.6 SOZIALVERSICHERUNG<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge s<strong>in</strong>d teils vom Arbeitgeber, teils vom<br />

Arbeitnehmer zu entrichten. Zur Festsetzung der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge<br />

werden die Arbeitnehmer <strong>in</strong> verschiedene Beitragsklassen<br />

e<strong>in</strong>geteilt. Für jede dieser Klassen gibt es M<strong>in</strong>dest- und Höchstsätze, die gewöhnlich<br />

jedes Jahr angepasst werden.


ARBEITSGESETZGEBUNG UND SOZIALVERSICHERUNGSABGABEN 21<br />

Derzeit haben die verschiedenen Berufsgruppen und Tätigkeitsklassen folgende<br />

Höchst- und M<strong>in</strong>destsätze:<br />

BERUFSGRUPPE M<strong>in</strong>destHöchstbemessungsbemessungsgrundlagegrundlage EUR/Monat EUR/Monat<br />

1. Ingenieure, Hochschulabsolventen und<br />

gehobenes Management<br />

2. Technische Ingenieure, Gutachter,<br />

diplomierte Assistenten<br />

3. Höhere Verwaltungsangestellte und<br />

Werkstattmeister<br />

4. Assistenten ohne Diplom<br />

5. Verwaltungsangestellte<br />

6. Hilfskräfte<br />

7. Bürogehilfen<br />

8. Sachbearbeiter 1 und 2<br />

9. Sachbearbeiter 3 und Facharbeiter<br />

10. Hilfsarbeiter<br />

11. Arbeitnehmer unter 18 Jahren<br />

1.045,20<br />

867,00<br />

754,20<br />

748,20<br />

748,20<br />

748,20<br />

748,20<br />

3.262,50<br />

3.262,50<br />

3.262,50<br />

3.262,50<br />

3.262,50<br />

3.262,50<br />

3.262,50<br />

EUR/Tag EUR/Tag<br />

24,94<br />

24,94<br />

24,94<br />

24,94<br />

Die Beitragssätze für Arbeitgeber und Arbeitnehmer s<strong>in</strong>d:<br />

Kranken- und<br />

Rentenversicherung<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

(unbefristeter Vertrag)<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

(befristeter Vertrag Vollzeit)<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

(befristeter Vertrag Teilzeit)<br />

Fortbildung<br />

Gehaltsgarantiefonds<br />

Arbeitgeber<br />

%<br />

23,6<br />

5,75<br />

6,70<br />

7,70<br />

0,60<br />

0,20<br />

Arbeitnehmer<br />

%<br />

4,7<br />

1,55<br />

1,60<br />

1,60<br />

0,10<br />

—<br />

108,75<br />

108,75<br />

108,75<br />

108,75<br />

Gesamt<br />

%<br />

28,30<br />

7,30<br />

8,30<br />

9,30<br />

0,70<br />

0,20<br />

In Abhängigkeit von dem aus der Unternehmenstätigkeit resultierenden Risiko<br />

für Arbeitsunfälle können sich die Prozentsätze erhöhen.


22 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Die wesentlichen Leistungen der Sozialversicherung s<strong>in</strong>d mediz<strong>in</strong>ische<br />

und pharmazeutische Dienstleistungen sowie Geldleistungen bei vorübergehender<br />

und vollständiger Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit, bei Arbeitslosigkeit,<br />

bei Risikoschwangerschaften und während der Mutterschaft, während<br />

der Rente, und an Witwen, Waisen und Familien.<br />

III.7 ARBEITNEHMERVERTRETUNG<br />

Die Arbeitnehmer werden <strong>in</strong> Betrieben ab 50 Arbeitnehmern durch e<strong>in</strong>en<br />

Betriebsrat, <strong>in</strong> Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern durch Belegschaftsdelegierte<br />

vertreten. Diese Arbeitnehmervertreter haben e<strong>in</strong> Recht auf<br />

Information über die wirtschaftliche Lage und E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> den jährlichen Geschäftsbericht.<br />

Die Arbeitnehmervertreter werden von den Arbeitnehmern direkt gewählt.<br />

Bei mult<strong>in</strong>ationalen Konzernen, die dazu verpflichtet s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en Europäischen<br />

Betriebsrat zu haben, wählen die e<strong>in</strong>zelnen Betriebsräte ggf. e<strong>in</strong>en Vertreter.<br />

III.8 SOZIALE STELLUNG VON AUSLÄNDERN<br />

Man unterscheidet zwei verschiedene Regelungen:<br />

1. Angehörige von EU-Mitgliedsstaaten können gemäß der EU-Gesetzgebung<br />

seit dem 1. Januar 1992 <strong>in</strong> Spanien unter den gleichen Bed<strong>in</strong>gungen<br />

arbeiten wie spanische Staatsangehörige. Sie benötigen<br />

hierzu ke<strong>in</strong>e Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Mit der Anordnung<br />

PRE/2072/2011 vom 22. Juli 2011 wurde der Beschluss zur Wiederaufnahme<br />

der Übergangsfrist für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern<br />

aus RUMÄNIEN veröffentlicht.<br />

Angehörige von EU-Staaten und von Staaten, die das Abkommen über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben, s<strong>in</strong>d dazu berechtigt,<br />

länger als drei Monate <strong>in</strong> Spanien zu wohnen. Allerd<strong>in</strong>gs ist<br />

dies auf ke<strong>in</strong>en Fall e<strong>in</strong>e unabd<strong>in</strong>gbare Voraussetzung zur Aufnahme<br />

e<strong>in</strong>er Tätigkeit <strong>in</strong> Spanien. Die betreffenden Personen s<strong>in</strong>d verpflichtet,<br />

persönlich ihre E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Ausländerzentralregister („Registro<br />

Central de Extranjeros“) zu beantragen. Wenn sie sich, gleichgültig mit<br />

welcher Absicht, weniger als drei Monate <strong>in</strong> Spanien aufhalten, reicht<br />

der Besitz e<strong>in</strong>es gültigen Reisepasses oder Personalausweises aus.<br />

2. Für Staatsangehörige, die nicht aus EU-Ländern kommen, gelten folgende<br />

Regelungen:<br />

— Kurzzeitiger Aufenthalt: Es ist erlaubt, sich ab dem Zeitpunkt der


ARBEITSGESETZGEBUNG UND SOZIALVERSICHERUNGSABGABEN 23<br />

E<strong>in</strong>reise höchsten 90 Tage pro Halbjahr auf spanischem Staatsgebiet<br />

aufzuhalten. Die Regelungen über die Zulassung zur Absolvierung<br />

e<strong>in</strong>es Studiums, über die Mobilität von Lernenden, sowie über<br />

die Absolvierung e<strong>in</strong>es Praktikums (ausgenommen Berufspraktika)<br />

oder Volontariats werden davon nicht berührt. Nach Ablauf dieser<br />

Zeit muss e<strong>in</strong>e Verlängerung des Aufenthalts oder e<strong>in</strong>e Aufenthaltsgenehmigung<br />

beantragt werden.<br />

— Befristeter Aufenthalt: Die befristete Aufenthaltserlaubnis berechtigt<br />

zu e<strong>in</strong>em Aufenthalt von mehr als 90 Tagen bis höchstens 5<br />

Jahren. Die Regelungen über Studienaufenthalte, die Mobilität von<br />

Lernenden, sowie die Absolvierung e<strong>in</strong>es Praktikums (ausgenommen<br />

Berufspraktika) oder Volontariats werden davon nicht berührt.<br />

Man unterscheidet hierbei:<br />

i. nicht der Erwerbstätigkeit dienender befristeter Aufenthalt<br />

ii. befristeter Aufenthalt zur Familienzusammenführung<br />

iii. befristeter Aufenthalt ohne Arbeitserlaubnis<br />

iv. befristeter Aufenthalt aufgrund von besonderen Umständen<br />

— Unbefristeter Aufenthalt: Wer sich fünf Jahre lang legal und ununterbrochen<br />

<strong>in</strong> Spanien aufgehalten hat, ist dazu berechtigt, sich dauerhaft<br />

<strong>in</strong> Spanien aufzuhalten und ohne jegliche Beschränkung sowie<br />

unter den gleichen Bed<strong>in</strong>gungen wie spanische Staatsangehörige e<strong>in</strong>er<br />

Arbeit nachzugehen.<br />

Durch die geltende Gesetzgebung über die Rechte und Freiheiten der <strong>in</strong> Spanien<br />

lebenden Ausländer und ihre soziale Integration werden die Rechte der<br />

Ausländer geregelt. Auch für sie gilt das Vere<strong>in</strong>igungs- und Versammlungsrecht,<br />

das Recht auf Erziehung, Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge<br />

unter denselben Bed<strong>in</strong>gungen wie für spanische Staatsangehörige. Residenten<br />

s<strong>in</strong>d zudem berechtigt, an den Kommunalwahlen teilzunehmen und Arbeitsplätze<br />

<strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung zu besetzen. Ferner haben sie das Recht<br />

auf Familienzusammenführung.<br />

III.9 HAFTUNG DER UNTERNEHMEN<br />

Die Verwaltungs- und Leitungsorgane können zivil-, verwaltungs- und<br />

sogar strafrechtlich haftbar gemacht werden, wenn sie die Sozialversicherungsbeiträge<br />

nicht zahlen, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften am Arbeitsplatz<br />

verletzen, betrügerische Nebenverträge abschließen etc. E<strong>in</strong>e entsprechende<br />

sachkundige Beratung durch Fachkräfte ist deshalb unverzichtbar.


24 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Von grundlegender Bedeutung ist das Gesetz 31/1995 über den vorbeugenden<br />

Arbeitsschutz und die ergänzenden Bestimmungen, <strong>in</strong> denen beträchtliche<br />

Sanktionen bis zu e<strong>in</strong>er Höhe von 819.780,00 EUR e<strong>in</strong>geführt werden, wenn die<br />

Unternehmen ke<strong>in</strong>en ausreichenden Arbeitsschutz vorsehen. Für die Kontrollbehörden<br />

steht dieser Aspekt an erster Stelle bei ihren Arbeitsplatzkontrollen.


IV. GESCHÄFTSGRÜNDUNG<br />

Hauptformen<br />

Direkte<br />

Formen<br />

Indirekte<br />

Formen<br />

Gründung e<strong>in</strong>er<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Gründung e<strong>in</strong>er<br />

Niederlassung<br />

Vertriebsverträge<br />

Provisionsverträge<br />

Vertretung- oder Agenturverträge<br />

Franchis<strong>in</strong>g-Verträge<br />

— Aktiengesellschaft<br />

— Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung<br />

— Kommanditgesellschaft auf<br />

Aktien<br />

Neben den <strong>in</strong> diesem Schema dargestellten Gesellschaftsformen kann es<br />

für e<strong>in</strong>ige ausländische Investoren auch <strong>in</strong>teressant se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en Firmenverbund<br />

mit spanischen Unternehmen zu gründen, der e<strong>in</strong>e der nachstehenden<br />

Formen haben kann: Wirtschaftliche Interessensvere<strong>in</strong>igung (WIV, spanisch:<br />

AIE), Europäische Wirtschaftliche Interessensvere<strong>in</strong>igung (EWIV, spanisch:<br />

AEIE), Temporärer Unternehmenszusammenschluss (UTE), Anteilsverträge<br />

zwischen Unternehmen und natürlichen Personen sowie Jo<strong>in</strong>t Ventures von<br />

Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.<br />

Neben den Kapitalgesellschaften, auf deren wichtigste Regelungen wir im<br />

Folgenden e<strong>in</strong>gehen werden, gibt es die sogenannten Personengesellschaften,<br />

die allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong> der Praxis kaum als Gesellschaftsform gewählt werden.<br />

25


26 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Ihre wichtigsten Merkmale s<strong>in</strong>d die persönliche und unbegrenzte Haftung<br />

der Gesellschafter und die Tatsache, dass die Gesellschaftsanteile ohne die<br />

Zustimmung aller Gesellschafter nicht auf Dritte übertragen werden können.<br />

Die offene Handelsgesellschaft gehört zu den Personengesellschaften.<br />

IV.1 GRÜNDUNG EINER KAPITALGESELLSCHAFT<br />

In den letzten Jahren wurden im Bereich des Handelsrechts wichtige Reformen<br />

durchgeführt, um die spanische Gesetzgebung an das europäische Geme<strong>in</strong>schaftsrecht<br />

anzupassen. Den Höhepunkt dieses Reformprozesses bildet<br />

die Königliche Gesetzesverordnung („Real Decreto Legislativo“) 1/2010, <strong>in</strong><br />

der alle gesetzlichen Regelungen zu den Kapitalgesellschaften zusammengefasst<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Man unterscheidet drei Arten von Kapitalgesellschaften:<br />

IV.1.1 Die Aktiengesellschaft<br />

Die Aktiengesellschaft dient der F<strong>in</strong>anzierung wichtiger Investitionsprojekte<br />

und war traditionell die üblichste Form unter den Kapitalgesellschaften.<br />

Diese Tendenz hat sich jedoch <strong>in</strong> den letzten Jahren dah<strong>in</strong>gehend verändert,<br />

dass die Wirtschaftsakteure mittlerweile die Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (vgl. IV.1.2) bevorzugen.<br />

Die bedeutendsten Merkmale der Aktiengesellschaft s<strong>in</strong>d:<br />

1. Das Kapital e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft ist auf Aktien verteilt. Die Aktie<br />

verleiht dem Aktien<strong>in</strong>haber den Status e<strong>in</strong>es Gesellschafters und verbrieft<br />

unter anderem e<strong>in</strong> Stimmrecht, e<strong>in</strong> Bezugsrecht, e<strong>in</strong> Recht auf<br />

Gew<strong>in</strong>nbeteiligung, auf Anfechtung der Gesellschaftsbeschlüsse und<br />

auf Information. Die Aktien können Namens- oder Inhaberaktien<br />

se<strong>in</strong>. Nur bei Namensaktien ist e<strong>in</strong>e Beschränkung der freien Übertragbarkeit<br />

möglich. Namensaktien s<strong>in</strong>d außerdem vorgeschrieben,<br />

solange ihr Nennwert nicht vollständig e<strong>in</strong>gezahlt ist. Die Emission<br />

von Aktien ohne Stimmrecht ist unter der Bed<strong>in</strong>gung erlaubt, dass den<br />

Aktionären die <strong>in</strong> der Satzung vorgesehene jährliche fixe oder variable<br />

M<strong>in</strong>destdividende zuerkannt wird.<br />

2. Die Haftung der Aktionäre ist auf den Nennwert der gezeichneten<br />

Aktien beschränkt. Bei e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>manngesellschaft ist der alle<strong>in</strong>ige<br />

Aktionär, der se<strong>in</strong>e Situation nicht vorschriftsmäßig gemeldet hat, allerd<strong>in</strong>gs<br />

unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Schulden der<br />

Gesellschaft während der Zeit haftbar, <strong>in</strong> der sie nur als E<strong>in</strong>manngesellschaft<br />

betrieben wurde.


GESCHÄFTSGRÜNDUNG 27<br />

3. E<strong>in</strong>e Aktiengesellschaft kann von e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zigen Aktionär gegründet<br />

werden. Das Stammkapital muss m<strong>in</strong>destens 60.000,00 EUR betragen,<br />

vollständig gezeichnet und m<strong>in</strong>destens zu e<strong>in</strong>em Viertel des Nom<strong>in</strong>alwerts<br />

e<strong>in</strong>er jeden Aktie e<strong>in</strong>gezahlt se<strong>in</strong>. Die Reste<strong>in</strong>zahlung der noch<br />

nicht e<strong>in</strong>gezahlten Aktienbeträge muss spätestens <strong>in</strong>nerhalb der <strong>in</strong> der<br />

Satzung festgelegten Frist erfolgen. Soll die E<strong>in</strong>zahlung der noch anhängigen<br />

Aktienbeträge <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Sache<strong>in</strong>lage geleistet werden, so<br />

ist diese spätestens <strong>in</strong>nerhalb von fünf Jahren vorzunehmen.<br />

4. Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit muss die Gesellschaftsgründung<br />

notariell beurkundet und im Handelsregister e<strong>in</strong>getragen werden.<br />

Handelt es sich um e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>manngesellschaft, muss dieser Umstand<br />

ausdrücklich <strong>in</strong> der Urkunde erwähnt werden.<br />

5. Die Organe der Gesellschaft s<strong>in</strong>d die Hauptversammlung der Aktionäre<br />

und die Verwalter. Die Aktionärshauptversammlung ist die<br />

oberste Entscheidungs<strong>in</strong>stanz. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit<br />

getroffen. Die Aktionärshauptversammlung f<strong>in</strong>det notwendigerweise<br />

<strong>in</strong>nerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres<br />

statt, um die Geschäftstätigkeit zu prüfen, den Jahresabschluss des<br />

vorangegangenen Geschäftsjahres zu genehmigen und über die Verwendung<br />

der Ergebnisse zu beschließen. Die Verwalter können e<strong>in</strong>e<br />

Aktionärshauptversammlung e<strong>in</strong>berufen, wenn sie dies für zweckmäßig<br />

erachten und s<strong>in</strong>d zur E<strong>in</strong>berufung e<strong>in</strong>er solchen immer dann<br />

verpflichtet, wenn Aktionäre, die m<strong>in</strong>destens 5% des Stammkapitals<br />

vertreten, dies beantragen.<br />

Das Verwaltungsorgan hat die Vertretung der Gesellschaft <strong>in</strong>ne; diese<br />

kann durch e<strong>in</strong>en oder mehrere Verwalter ausgeübt werden. Gibt es<br />

mehr als zwei Vertreter, die geme<strong>in</strong>sam handeln, spricht man von e<strong>in</strong>em<br />

Verwaltungsrat. Das Verwaltungsorgan kann zur Verantwortung gezogen<br />

werden, wenn es se<strong>in</strong>e Aufgaben ohne die notwendige Sorgfalt, Loyalität,<br />

Glaubwürdigkeit und Vertraulichkeit ausführt.<br />

An dieser Stelle muss die so genannte Europäische Aktiengesellschaft „Societas<br />

Europaea“ erwähnt werden, bei der es sich um e<strong>in</strong>e überstaatliche Gesellschaftsform<br />

handelt, die sich <strong>in</strong> die Liste der von den entsprechenden geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />

Rechtsordnungen anerkannten Formen e<strong>in</strong>reiht.<br />

Der rechtliche Rahmen der Europäischen Aktiengesellschaft dient dem<br />

grundsätzlichen Ziel, die Niederlassungsfreiheit im Gebiet der Europäischen<br />

Union auszuweiten und es den Unternehmen zu ermöglichen, im gesamten<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsgebiet tätig zu werden und dabei e<strong>in</strong> und demselben Geme<strong>in</strong>schaftsrecht<br />

zu unterliegen. Die Mitgliedsstaaten s<strong>in</strong>d dadurch verpflichtet,<br />

alle erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um die unmittelbare Umsetzung<br />

und Wirksamkeit dieser europäischen Rechtsnormen zu gewährleisten.


28 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Das Modell der Europäischen Aktiengesellschaft ist im Pr<strong>in</strong>zip für große<br />

Investitionsvorhaben mit e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>destkapital von 120.000,00 EUR gedacht,<br />

gleichwohl der Zugang für mittlere oder bescheidene Vorhaben nicht ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Die Europäische Aktiengesellschaft wird es den <strong>in</strong> verschiedenen Staaten<br />

gegründeten Gesellschaften <strong>in</strong> der Praxis ermöglichen zu fusionieren,<br />

Hold<strong>in</strong>gs oder geme<strong>in</strong>same Filialen zu gründen, ohne dabei die rechtlichen<br />

Verpflichtungen und Praktiken der unterschiedlichen Rechtsordnungen beachten<br />

zu müssen. Ebenso können Arbeitnehmerbeteiligungen an der Europäischen<br />

Gesellschaft vorgenommen werden, mit denen die Arbeit und die<br />

Bedeutung für das Unternehmen gewürdigt werden.<br />

IV.1.2 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die geeignetste Rechtsform<br />

für e<strong>in</strong> kle<strong>in</strong>eres oder mittleres Unternehmen.<br />

Das Stammkapital beträgt m<strong>in</strong>destens 3.000,00 EUR und muss bei der<br />

Gründung vollständig gezeichnet und e<strong>in</strong>gezahlt werden. Nach oben ist die<br />

Höhe des Stammkapitals nicht begrenzt.<br />

Zur Gründung ist lediglich e<strong>in</strong> Gesellschafter erforderlich. Die Zahl der<br />

Gründungsmitglieder ist auch nach oben nicht beschränkt.<br />

Als Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die „Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung, Neues Unternehmen“ (Sociedad Limitada<br />

Nueva Empresa) zu nennen, die die Gründung kle<strong>in</strong>er und mittlerer Unternehmen<br />

durch leichtere und flexiblere Abwicklung, Gesellschaftsorgane und<br />

Buchführungsvorschriften und die E<strong>in</strong>führung elektronischer und Fernübertragungsmedien<br />

bei der Gründung fördern soll. Das Gesellschaftskapital darf<br />

nicht unter 3.000,00 EUR und nicht über 120.000,00 EUR liegen. Weiterh<strong>in</strong><br />

darf die Zahl der Gesellschafter bei der Gründung nicht mehr als fünf betragen<br />

und es s<strong>in</strong>d ausschließlich natürliche Personen zulässig.<br />

IV.1.3 Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

Es handelt sich um e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> der Praxis kaum genutzte gemischte Gesellschaftsform,<br />

die Aspekte der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften <strong>in</strong><br />

sich vere<strong>in</strong>t. In ihr gibt es gleichzeitig zwei Arten von Gesellschaftern: persönlich<br />

und unbeschränkt haftende Gesellschafter und Kommanditisten, deren<br />

Haftung sich auf die Höhe ihrer E<strong>in</strong>lagen beschränkt.


GESCHÄFTSGRÜNDUNG 29<br />

IV.2 GRÜNDUNG EINER NIEDERLASSUNG<br />

Für nicht <strong>in</strong> Spanien ansässige Gesellschaften besteht nach spanischem<br />

Recht die Möglichkeit, Geschäfte über e<strong>in</strong>e Niederlassung zu tätigen.<br />

Die Niederlassung hängt von e<strong>in</strong>em Mutterunternehmen im Ausland ab<br />

und hat ke<strong>in</strong>e eigene Rechtsfähigkeit. Die Beziehungen der Niederlassung zu<br />

Dritten s<strong>in</strong>d der Gesetzgebung des Landes, <strong>in</strong> dem das Mutterunternehmen<br />

ansässig ist, unterworfen.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der gesetzlichen Investitionsbestimmungen verweisen wir<br />

auf das bereits behandelte Kapitel II.1 GEGENSTAND DER AUSLÄNDI-<br />

SCHEN INVESTITIONEN.<br />

Die Niederlassung muss mittels notarieller Urkunde gegründet werden<br />

und ist im Handelsregister e<strong>in</strong>zutragen. Bei der Ausübung ihrer Geschäfte hat<br />

sie sich auf die im Gegenstand der Niederlassung festgelegten Tätigkeiten zu<br />

beschränken. Bei der Generaldirektion für Handel und Investitionen ist e<strong>in</strong><br />

jährlicher Geschäftsbericht über die Entwicklung der Investitionsmaßnahme<br />

vorzulegen. Die Niederlassung muss außerdem e<strong>in</strong>en festen Sitz sowie e<strong>in</strong>en<br />

Fiskalvertreter <strong>in</strong> Spanien haben.<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>d die Anforderungen und Formalitäten, die Buchhaltung<br />

und die Aufwendungen bei der Gründung e<strong>in</strong>er Niederlassung ähnlich<br />

wie bei der Gründung e<strong>in</strong>er Tochtergesellschaft.<br />

E<strong>in</strong>e Niederlassung wird wie e<strong>in</strong> spanisches Unternehmen besteuert (siehe<br />

Kapitel V. STEUERN) und hat dieselben Rechte und Pflichten. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

müssen folgende Unterschiede hervorgehoben werden:<br />

— Das Mutterunternehmen kann bestimmte für die Niederlassung angefallene<br />

Aufwendungen fakturieren (Management und allgeme<strong>in</strong>e<br />

Verwaltungskosten). Diese Aufwendungen können von den von der<br />

Niederlassung erwirtschafteten Erträgen abgezogen werden.<br />

— Von der Betriebsstätte e<strong>in</strong>er nicht ansässigen Gesellschaft erwirtschaftete<br />

und <strong>in</strong>s Ausland überwiesene Erträge werden zusätzlich mit 19%<br />

besteuert (“Branch Profits Tax”).<br />

Allerd<strong>in</strong>gs f<strong>in</strong>det diese Steuer kraft e<strong>in</strong>er auf dem Modellabkommen der<br />

OECD basierenden Nicht-Diskrim<strong>in</strong>ierungsklausel bei Ländern, mit denen<br />

Spanien e<strong>in</strong> Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der<br />

E<strong>in</strong>kommens- und Vermögensteuer auf Gegenseitigkeitsbasis unterzeichnet<br />

hat, ke<strong>in</strong>e Anwendung, außer wenn diese Möglichkeit im Abkommen ausdrücklich<br />

vorgesehen ist, wie es z.B. bei dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit den USA der Fall ist. Auch bei Körperschaften aus e<strong>in</strong>em EU-Mitgliedstaat<br />

f<strong>in</strong>det diese Steuer ke<strong>in</strong>e Anwendung, außer wenn es sich um e<strong>in</strong> als Steuerparadies<br />

e<strong>in</strong>gestuftes Land oder Gebiet handelt.


30 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

IV.3 FORMALITÄTEN BEI DER GRÜNDUNG UND INBE-<br />

TRIEBNAHME EINER GESELLSCHAFT<br />

— Besche<strong>in</strong>igung des Zentralen Handelsregisters, aus der hervorgeht, dass<br />

ke<strong>in</strong>e andere Gesellschaft mit demselben Namen registriert ist.<br />

— Vorherige Anmeldung der Investition bei der Generaldirektion für Handel<br />

und Investitionen <strong>in</strong> den <strong>in</strong> der geltenden Gesetzgebung über ausländische<br />

Investitionen vorgesehenen Fällen (siehe Kapital II. INVESTIE-<br />

REN IN SPANIEN).<br />

— Protokoll über die vor e<strong>in</strong>em Notar von den Gesellschaftern abgegebenen<br />

Erklärungen zum wirtschaftlichen Eigentümer der neuen Gesellschaft.<br />

— Notarielle Beurkundung der Gründung.<br />

— Anmeldung der ausländischen Investition bei der besagten Generaldirektion<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats nach der notariellen Beurkundung.<br />

— Anmeldung bei dem für den Steuersitz zuständigen F<strong>in</strong>anzamt zur<br />

Zuteilung e<strong>in</strong>er Steuernummer (NIF). Bei e<strong>in</strong>er Gesellschaft mit<br />

nicht ansässigen Gesellschaftern und/oder Vertretern müssen natürliche<br />

nicht ansässige Personen e<strong>in</strong>e Ausländer-Identifikationsnummer<br />

(NIE) beantragen, ausländische juristische Personen benötigen e<strong>in</strong>e<br />

Steuernummer (NIF).<br />

— Vorlage der Erklärung über die Befreiung von der Gesellschaftsteuer.<br />

— E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Handelsregister.<br />

— Zahlung der anfallenden Kommunalsteuern.<br />

— Erfüllung aller arbeitsrechtlichen Formalitäten.<br />

IV.4. GESCHÄFTSBÜCHER<br />

Die Gesellschaften müssen folgende Bücher führen:<br />

1. Protokollbuch, <strong>in</strong> das die Protokolle der Hauptversammlungen sowie<br />

gegebenenfalls der Sitzungen des Verwaltungsrats zu übertragen s<strong>in</strong>d.<br />

2. Das für Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgeschriebene<br />

Gesellschafterbuch. In dieses Buch s<strong>in</strong>d die ersten Anteilseigner, die<br />

nachfolgenden Übertragungen der Geschäftsanteile sowie die Errichtung<br />

d<strong>in</strong>glicher Rechte und Belastungen der Geschäftsanteile e<strong>in</strong>zutragen.<br />

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neues Unternehmen,<br />

muss dieses Buch nicht führen.


GESCHÄFTSGRÜNDUNG 31<br />

3. Registerbuch für Namensaktien. Entspricht dem Gesellschafterbuch<br />

und ist von Aktiengesellschaften zu führen, deren Stammkapital <strong>in</strong><br />

Namensaktien aufgeteilt ist.<br />

4. Registerbuch für Verträge, die mit dem alle<strong>in</strong>igen Gesellschafter abgeschlossen<br />

werden.<br />

Die Geschäftsbücher müssen vom zuständigen Handelsregister legalisiert<br />

werden.<br />

IV.5 RECHTS-, BUCHFÜHRUNGS- UND<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSVORSCHRIFTEN<br />

Wie bereits erwähnt, s<strong>in</strong>d zur Anpassung der spanischen Gesetzgebung<br />

an die EU-Richtl<strong>in</strong>ien wichtige Änderungen vorgenommen worden. Die<br />

wichtigsten Artikel im Zusammenhang mit den Vorschriften im Bereich des<br />

Rechts, der Buchführung und der Wirtschaftsprüfung werden nachfolgend<br />

erläutert:<br />

IV.5.1 Gesetzliche Vorschriften<br />

Alle Gesellschaften müssen <strong>in</strong>s öffentliche Handelsregister (“Registro Mercantil”)<br />

e<strong>in</strong>getragen werden. Für den E<strong>in</strong>zelunternehmer - ausgenommen Reeder<br />

- ist die E<strong>in</strong>tragung freiwillig.<br />

Das Handelsregister ist ebenfalls für die Legalisierung der Geschäftsbücher<br />

der Gesellschaften und E<strong>in</strong>zelunternehmer, für die H<strong>in</strong>terlegung und Öffentlichkeit<br />

der Buchführungsdokumente, sowie für die Zentralisierung und Veröffentlichung<br />

von Informationen zu Insolvenzen zuständig.<br />

Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit der Dokumente<br />

kommt auf folgende Weise zustande:<br />

— durch von den Registerbeamten ausgestellte Besche<strong>in</strong>igungen<br />

— durch <strong>in</strong>formatorische Vermerke<br />

— durch Kopien der E<strong>in</strong>tragungen oder der h<strong>in</strong>terlegten Dokumente<br />

Die Ausstellung e<strong>in</strong>er Besche<strong>in</strong>igung ist die e<strong>in</strong>zige Möglichkeit, den Inhalt<br />

der <strong>in</strong>s Register aufgenommenen Dokumente vollständig und glaubwürdig<br />

nachzuweisen. Die Gesellschaften und E<strong>in</strong>zelunternehmer s<strong>in</strong>d<br />

verpflichtet, die E<strong>in</strong>tragungsdaten auf ihren Rechnungen, Briefen etc. anzugeben.


32 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

IV.5.2 Vorschriften im Bereich der Buchführung<br />

Die Internationalen Buchhaltungsnormen IAS (International Account<strong>in</strong>g<br />

Standards) und die Internationalen Rechnungslegungsvorschriften IFRS (International<br />

F<strong>in</strong>ancial Report<strong>in</strong>g Standards) s<strong>in</strong>d seit dem 1. Januar 2005 bei der<br />

Aufstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse von Firmengruppen verb<strong>in</strong>dlich<br />

anzuwenden, denen m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Gesellschaft angehört, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

EU-Staat notierte Wertpapiere herausgegeben hat. Für alle anderen Gesellschaften<br />

ist die Anwendung dieser Standards freiwillig.<br />

Die spanische Handelsgesetzgebung hat im Bereich der Buchhaltungsthematik<br />

e<strong>in</strong>en langen Reformprozess erlebt, <strong>in</strong> dem die IAS- und IFRS-Normen<br />

<strong>in</strong> die gesetzlichen Reglungen e<strong>in</strong>gebunden wurden. Den Höhepunkt dieses<br />

Prozesses bildet der neue Allgeme<strong>in</strong>e Kontenrahmen, <strong>in</strong> den die neuen buchhalterischen<br />

Aspekte der Handelsgesetzgebung e<strong>in</strong>geflossen s<strong>in</strong>d und der auf<br />

den neuen Bewertungspr<strong>in</strong>zipen nach <strong>in</strong>ternationalen Standards basiert. Die<br />

spanischen Buchhaltungsvorschriften richten sich nach dem Modell der vierten<br />

und siebten Richtl<strong>in</strong>ie, die sich bereits – unabhängig von der erforderlichen<br />

politischen Diskussion – an <strong>in</strong>ternationalen Buchhaltungsstandards orientieren,<br />

wie sie vom International Account<strong>in</strong>g Standards Board (IASB) <strong>in</strong> London<br />

vorgegeben werden.<br />

Alle Unternehmer, sowohl E<strong>in</strong>zelunternehmer als auch Gesellschaften, s<strong>in</strong>d<br />

zu e<strong>in</strong>er angemessenen Buchhaltung verpflichtet, die es erlaubt, alle Operationen<br />

chronologisch zu verfolgen. Sie müssen regelmäßige Inventare und Bilanzen<br />

aufstellen.<br />

Die Führung e<strong>in</strong>es Inventarbuches, Bilanzbuches und Journals ist zw<strong>in</strong>gend<br />

vorgeschrieben.<br />

Die Buchführung muss <strong>in</strong>nerhalb von vier Monaten nach Abschluss e<strong>in</strong>es<br />

Geschäftsjahres legalisiert werden. Dies ist auf zweierlei Art möglich: Legalisierung<br />

gebundener Bücher vor ihrer Verwendung oder Legalisierung nach<br />

ihrer Verwendung. Erfolgt die Buchführung elektronisch, kann e<strong>in</strong>e Legalisierung<br />

beim Handelsregister auf folgende Weise erfolgen: Vorlage gebundener<br />

Ausdrucke, elektronischer Datenträger oder durch Onl<strong>in</strong>e-Übertragung der<br />

Daten.<br />

Die Buchhaltungsbücher und -unterlagen müssen über e<strong>in</strong>en Zeitraum von 6<br />

Jahren aufbewahrt werden, gerechnet ab dem Datum der letzten Verbuchung.<br />

Spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres muss das Verwaltungsorgan<br />

der Gesellschaft den Jahresabschluss, e<strong>in</strong>en Lagebericht, und<br />

e<strong>in</strong>en Vorschlag über die Ergebnisverwendung aufstellen.<br />

Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz, der Gew<strong>in</strong>n- und Verlustrechnung,<br />

der Eigenkapitalveränderungsrechnung, der Kapitalflussrechnung und<br />

dem Anhang zusammen.


GESCHÄFTSGRÜNDUNG 33<br />

Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />

nach ihrer Genehmigung durch die Hauptversammlung beim Handelsregister<br />

h<strong>in</strong>terlegt werden.<br />

Der Jahresabschluss ist nach folgenden Pr<strong>in</strong>zipien vorzubereiten:<br />

—Pr<strong>in</strong>zip der Unternehmensfortführung<br />

—Pr<strong>in</strong>zip der Periodenabgrenzung<br />

—Pr<strong>in</strong>zip der Stetigkeit<br />

—Vorsichtspr<strong>in</strong>zip<br />

—Pr<strong>in</strong>zip der E<strong>in</strong>zelbewertung/Saldierungsverbot<br />

—Pr<strong>in</strong>zip der Wesentlichkeit<br />

Abschließend soll noch erwähnt werden, dass alle Unternehmen, unabhängig<br />

von ihrer juristischen Form, verpflichtet s<strong>in</strong>d, den allgeme<strong>in</strong>en spanischen<br />

Kontenrahmen (“Plan General de Contabilidad”) anzuwenden.<br />

IV.5.3 Vorschriften im Bereich der Wirtschaftsprüfung<br />

Bei der Abschlussprüfung wird festgestellt und e<strong>in</strong> Urteil dah<strong>in</strong>gehend<br />

abgegeben, ob der Jahresabschluss e<strong>in</strong> getreues Bild der Vermögens-, F<strong>in</strong>anz-<br />

und Ertragslage der betreffenden Gesellschaft im Rahmen der anzuwendenden<br />

Rechnungslegungsvorschriften wiedergibt. Gegebenenfalls<br />

wird auch die Übere<strong>in</strong>stimmung des Jahresabschlusses mit dem Lagebericht<br />

überprüft.<br />

Die Personen oder Gesellschaften, die die Jahresabschlussprüfungen<br />

durchzuführen haben, werden zunächst für e<strong>in</strong>en Zeitraum von m<strong>in</strong>destens<br />

drei und höchstens neun Jahren, beg<strong>in</strong>nend mit dem ersten zu prüfenden<br />

Geschäftsjahr, unter Vertrag genommen. Danach kann die Ernennung jeweils<br />

für e<strong>in</strong>en Zeitraum von höchstens drei Jahren erneuert werden.<br />

Die Wirtschaftsprüfer s<strong>in</strong>d für die durch Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen<br />

verursachten Schäden haftbar, sowohl gegenüber den geprüften Unternehmen<br />

oder Rechtsträgern als auch gegenüber Dritten.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der Informationen, von denen der Abschlussprüfer <strong>in</strong> Ausübung<br />

se<strong>in</strong>er Tätigkeit Kenntnis nimmt, besteht Schweigepflicht. Er darf<br />

diese Informationen lediglich im Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung<br />

verwenden.<br />

Unbeschadet der im Abschlussprüfungsvertrag vere<strong>in</strong>barten Bed<strong>in</strong>gungen<br />

und unter der Auflage der Schweigepflicht haben auf alle Fälle Zugang<br />

zu den Unterlagen über die bereits durchgeführten Abschlussprüfungen:


34 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

a) das Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungs<strong>in</strong>stitut (“Instituto de<br />

Contabilidad y Auditoría”) – sowohl zur technischen Kontrolle, als<br />

auch im H<strong>in</strong>blick auf die <strong>in</strong>ternationale Zusammenarbeit;<br />

b) vom Gericht ernannte Personen;<br />

c) Personen, die gesetzlich dazu befugt s<strong>in</strong>d;<br />

d) die Banco de España, die nationale Wertpapierkommission, die Generaldirektion<br />

für das Versicherungswesen und Rentenfonds sowie die für<br />

die Kontrolle von Versicherungsgesellschaften zuständigen Organe der<br />

Autonomen Geme<strong>in</strong>schaften und die staatlichen Behörden, die für die<br />

Kontrolle der wirtschaftlichen und f<strong>in</strong>anziellen Verwaltung zuständig<br />

s<strong>in</strong>d;<br />

e) die Wirtschaftsprüfervere<strong>in</strong>igungen zum alle<strong>in</strong>igen Zweck der Kontrolle<br />

der Prüfungstätigkeit ihrer Mitglieder;<br />

f) die Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, nicht nur<br />

h<strong>in</strong>sichtlich der Prüfung von Konzernabschlüssen, sondern auch im Falle<br />

der Ersetzung der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

der Körperschaft;<br />

g) die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten und Drittländer, <strong>in</strong>nerhalb<br />

des gesetzlichen Rahmens.<br />

Dem Buchhaltungs- und Wirtschaftsprüfungs<strong>in</strong>stitut obliegt die Kontrolle<br />

und Diszipl<strong>in</strong> bei der Ausübung der Abschlussprüfungstätigkeit. Ferner ist<br />

ihm das amtliche Register für Wirtschaftsprüfer (“Registro Oficial de Auditores<br />

de Cuentas”) unterstellt.<br />

Unabhängig von ihrer Rechtsform müssen sich Unternehmen und Rechtsträger<br />

auf alle Fälle e<strong>in</strong>er Abschlussprüfung unterziehen, wenn e<strong>in</strong>e der folgenden<br />

Voraussetzungen gegeben ist:<br />

a) Wenn sie Wertpapiere, die zum Handel an e<strong>in</strong>em geregelten Markt zugelassen<br />

s<strong>in</strong>d, emittieren.<br />

b) Wenn sie öffentlich Schuldverschreibungen emittieren.<br />

c) Wenn sie sich gewöhnlich der Geld- bzw. Kapitalvermittlung widmen.<br />

d) Wenn ihr Gesellschaftsgegenstand <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Weise mit dem Privatversicherungsgeschäft<br />

zusammenhängt.<br />

e) Wenn sie Subventionen oder Beihilfen erhalten oder beim Staat oder<br />

anderen öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen Arbeiten durchführen, Dienstleistungen<br />

erbr<strong>in</strong>gen oder Güter liefern.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus müssen die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Unternehmen<br />

von den Abschlussprüfern geprüft werden. Von dieser Verpflichtung


GESCHÄFTSGRÜNDUNG 35<br />

s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs diejenigen Gesellschaften ausgenommen, die e<strong>in</strong>e verkürzte<br />

Bilanz vorlegen können, d.h. Gesellschaften, bei denen am Bilanzstichtag <strong>in</strong><br />

zwei aufe<strong>in</strong>anderfolgenden Geschäftsjahren zum<strong>in</strong>dest zwei der nachfolgend<br />

bezeichneten Umstände zutreffen, s<strong>in</strong>d nicht verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse<br />

e<strong>in</strong>er Abschussprüfung zu unterziehen:<br />

1. Die Summe der Aktivposten beträgt nicht mehr als 2.850.000,00 EUR.<br />

2. Der jährliche Nettoumsatzerlös ist ger<strong>in</strong>ger als 5.700.000,00 EUR.<br />

3. Die durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten<br />

Arbeitnehmer beträgt nicht mehr als 50.<br />

Nach Übergabe der von den Verwaltern der Gesellschaft unterzeichneten<br />

Jahresabschlüsse verfügen die Abschlussprüfer über m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Monat,<br />

um den Abschlussprüfungsbericht anzufertigen.<br />

Die herausragende Rolle der Wirtschaftsprüfer bei f<strong>in</strong>anziellen und rechtlichen<br />

Operationen, wie bei Verschmelzungen, Firmenspaltungen, Aktienausgaben,<br />

Kapitalerhöhungen mittels Verrechnung von Forderungen, Kapitalherabsetzungen<br />

zwecks Ausgleich von Verlusten, Aktienbewertungen etc.<br />

manifestiert sich auch <strong>in</strong> den gesetzlichen Vorschriften über die Prüfung der<br />

Abschlüsse.


V. STEUERN<br />

V.1 ALLGEMEINE STRUKTUR<br />

Direkte Besteuerung:<br />

• des E<strong>in</strong>kommens ansässiger Personen<br />

— Körperschaftsteuer<br />

— E<strong>in</strong>kommensteuer<br />

• des E<strong>in</strong>kommens nicht ansässiger Personen<br />

• des Kapitals (nur natürliche Personen betreffend)<br />

— Vermögensteuer<br />

— Erbschafts- und Schenkungsteuer<br />

• Kommunale Steuern<br />

Indirekte Besteuerung:<br />

• Mehrwertsteuer<br />

• Steuer für Vermögensübertragungen und dokumentierte Rechtsakte<br />

• Außenhandelsteuern: Zölle<br />

• Sondersteuern auf gewisse spezifische Konsumgüter (M<strong>in</strong>eralöl,<br />

Alkohol etc.)<br />

V.2 KÖRPERSCHAFTSTEUER<br />

V.2.1. E<strong>in</strong>führung: Allgeme<strong>in</strong>e Aspekte<br />

Unbeschadet regionaler Sonderbestimmungen und <strong>in</strong>ternationaler Abkommen<br />

und Vere<strong>in</strong>barungen f<strong>in</strong>det die Körperschaftsteuer im gesamten<br />

spanischen Staatsgebiet ihre Anwendung.<br />

Steuertatbestand ist die Erzielung von E<strong>in</strong>künften des Steuerpflichtigen,<br />

unabhängig von ihrer Quelle oder Herkunft.<br />

37


38 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Steuerpflichtig s<strong>in</strong>d alle <strong>in</strong> Spanien ansässigen Unternehmen.<br />

Als <strong>in</strong> Spanien ansässige Unternehmen betrachtet man diejenigen, bei denen<br />

e<strong>in</strong>e der nachfolgenden Voraussetzungen gegeben ist:<br />

a) Sie s<strong>in</strong>d nach spanischem Recht gegründet worden.<br />

b) Sie haben ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Staatsgebiet.<br />

c) Die tatsächliche Geschäftsleitung hat ihren Sitz auf spanischem Staatsgebiet.<br />

Die spanischen F<strong>in</strong>anzbehörden können davon ausgehen, dass Gesellschaften,<br />

die <strong>in</strong> Steuerparadiesen oder Steuerfreigebieten ansässig s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>en steuerlichen<br />

Sitz auf spanischem Staatsgebiet haben, wenn ihre wichtigsten Aktiva <strong>in</strong><br />

Gütern bestehen, die auf spanischem Staatsgebiet gelegen s<strong>in</strong>d oder <strong>in</strong> Rechten,<br />

die auf spanischem Staatsgebiet ausgeübt oder erfüllt werden oder wenn ihre<br />

Hauptgeschäftstätigkeit sich auf spanischem Staatsgebiet vollzieht.<br />

Die <strong>in</strong> Spanien ansässigen Unternehmen werden für die Gesamtheit ihrer<br />

erzielten E<strong>in</strong>künfte besteuert, unabhängig vom Ort, an dem diese entstanden<br />

s<strong>in</strong>d und der Zahlende se<strong>in</strong>en Sitz hat.<br />

Um e<strong>in</strong>e Aufschiebung der Körperschaftsteuerzahlung <strong>in</strong> Spanien über<br />

zwischengeschaltete nicht <strong>in</strong> Spanien ansässige Gesellschaften, die im Ausland<br />

e<strong>in</strong>e niedrige Besteuerung genießen, zu vermeiden, müssen die <strong>in</strong> Spanien ansässigen<br />

Unternehmen <strong>in</strong> ihre Besteuerungsgrundlage bestimmte positive E<strong>in</strong>künfte,<br />

die von e<strong>in</strong>em nicht ansässigen Unternehmen erzielt werden, an dem<br />

sie mit 50% oder mehr beteiligt s<strong>in</strong>d, aufnehmen, wenn die <strong>in</strong> der Gesetzgebung<br />

ausdrücklich erwähnten Umstände gegeben s<strong>in</strong>d. Damit wird bezweckt,<br />

Investitionen, die aus steuerlichen und nicht aus unternehmerischen Gründen<br />

im Ausland durchgeführt werden, zu besteuern.<br />

Steuerbemessungsgrundlage s<strong>in</strong>d die während des Steuerbemessungszeitraums<br />

(fällt mit dem Geschäftsjahr e<strong>in</strong>es Unternehmens zusammen) erzielten<br />

und um die mit verrechenbaren negativen Steuerbemessungsgrundlagen vorangegangener<br />

Geschäftsjahre verm<strong>in</strong>derten E<strong>in</strong>künfte, die sich aus dem gegebenenfalls<br />

gemäß den steuerlichen Vorschriften berichtigten Buchwert ergeben.<br />

Der Steuersatz beträgt 30%.<br />

Kle<strong>in</strong>e und mittlere Unternehmen - deren Jahresnettoumsatz 10 Millionen<br />

Euro nicht übersteigt – müssen bis zur Steuerbemessungsgrundlage von<br />

300.000,00 EUR lediglich 25%, für den Rest dann den allgeme<strong>in</strong>en Satz von<br />

30% Körperschaftsteuer abführen.<br />

Ergeben sich steuerliche Verlustvorträge, kann der Betrag <strong>in</strong> den unmittelbar<br />

darauffolgenden 18 Geschäftsjahren ausgeglichen werden, wobei die Gesellschaft<br />

den ausgleichsfähigen Betrag nach freiem Ermessen verteilen kann.<br />

Für die Besteuerungszeiträume 2011, 2012 und 2013 ist der Ausgleich von Ver-


STEUERN 39<br />

lustvorträgen jedoch ausnahmsweise für diejenigen Unternehmen begrenzt,<br />

die <strong>in</strong> den 12 vorhergehenden Monaten e<strong>in</strong>en Nettoumsatz von mehr als 20<br />

Millionen EUR erzielt haben:<br />

Nettoumsatz (spanisch: INCN)<br />

12 Monate vor Beg<strong>in</strong>n des<br />

Besteuerungszeitraums<br />

INCN < 20 Millionen EUR Unbegrenzt<br />

20 Millionen ≤ INCN < 60 Millionen<br />

EUR<br />

Begrenzung des Ausgleichs von<br />

steuerlichen Verlustvorträgen<br />

Begrenzt auf 75% der<br />

Bemessungsgrundlage vor dem<br />

Ausgleich<br />

INCN ≥ 60 Millionen EUR Begrenzt auf 50% der<br />

Bemessungsgrundlage vor dem<br />

Ausgleich<br />

Für neu gegründete Gesellschaften beg<strong>in</strong>nt diese Achtzehnjahresfrist ab<br />

dem ersten Besteuerungszeitraum, an dem e<strong>in</strong> positives Ergebnis erzielt wird.<br />

V. 2.2. Zeitweilige Anrechnung der Erträge und Aufwendungen<br />

Die Erträge und Aufwendungen werden dem Besteuerungszeitraum, <strong>in</strong><br />

dem der tatsächliche Güter- bzw. Dienstleistungsfluss verursacht wird, zugerechnet,<br />

unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung bzw. F<strong>in</strong>anzierung und unter<br />

Berücksichtigung e<strong>in</strong>er angemessenen Wechselbeziehung zwischen diesen<br />

und jenen.<br />

Ausnahmsweise können auch andere Anrechnungskriterien angewandt<br />

werden, sofern sie gerechtfertigt s<strong>in</strong>d und von der Verwaltung akzeptiert werden.<br />

V.2.3 Bewertung der Erträge und Aufwendungen<br />

Die Erträge und Aufwendungen werden zu ihren Buchwerten ausgewiesen,<br />

sofern die Buchhaltung die tatsächliche Vermögenssituation der Gesellschaft<br />

wiedergibt. Handelt es sich jedoch um Vorgänge zwischen verbundenen Personen<br />

oder Unternehmen, gibt es bestimmte Vorbehalte, so dass diese Vorgänge<br />

nach dem regulären Marktwert zu bewerten s<strong>in</strong>d. Die F<strong>in</strong>anzverwaltung ist<br />

berechtigt zu prüfen, ob die Vorgänge zwischen verbundenen Personen oder<br />

Unternehmen nach ihrem regulären Marktwert bewertet wurden und ob die<br />

erforderlichen Wertberichtigungen unter Berücksichtigung der Gesamtheit<br />

der Personen und Gesellschaften, die diese Vorgänge durchgeführt haben, erfolgt<br />

s<strong>in</strong>d, um die Besteuerung zu e<strong>in</strong>em höheren Steuersatz zu vermeiden als


40 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

dem, dem die Vorgänge tatsächlich für die Gesamtheit der Personen oder Gesellschaften<br />

unterliegen, die sie durchgeführt haben. Die Bewertung der Vorgänge<br />

muss <strong>in</strong> angemessener Weise dokumentiert werden.<br />

Außerdem ist der Abzug von Kosten für Leistungen zwischen verbundenen<br />

Gesellschaften an die Bed<strong>in</strong>gung gebunden, dass die Leistungen e<strong>in</strong>en Vorteil<br />

oder e<strong>in</strong>en gewissen Zweck für den Leistungsempfänger darstellen. Beim Abzug<br />

der Kosten, die sich aus e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung zur Kostenteilung ergeben,<br />

die zwischen verbundenen Parteien abgeschlossen wurde, ist es erforderlich,<br />

dass die Parteien Zugang zum Eigentum oder anderen vergleichbaren Rechten<br />

an dem Objekt haben, das Gegenstand des Vertrages ist, wobei die Aufteilung<br />

analog zum beabsichtigten Nutzen oder Vorteil für jede der Parteien ist.<br />

Man kann der Steuerbehörde vor der Durchführung von Vorgängen mit<br />

verbundenen Unternehmen e<strong>in</strong>en Vorschlag über die Bewertung derselben<br />

vorlegen.<br />

Der Abzug etwaiger F<strong>in</strong>anzierungskosten ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>igen Fällen begrenzt.<br />

Der Nettobuchwert e<strong>in</strong>es Aktivpostens ergibt sich mit positivem Vorzeichen<br />

aus dem Anschaffungswert, mit negativem Vorzeichen aus den aufgelaufenen<br />

Abschreibungen und dem etwaigen Wertverlust.<br />

V.2.1.4 Abschreibung<br />

Die Abschreibung muss zwei Grundvoraussetzungen erfüllen: Sie muss der<br />

Wirklichkeit entsprechen und <strong>in</strong> der Buchhaltung festgehalten se<strong>in</strong>.<br />

Dass die Abschreibung der Wirklichkeit entspricht, muss vom Steuerpflichtigen<br />

nachgewiesen werden. In diesem S<strong>in</strong>ne gilt e<strong>in</strong>e Wertm<strong>in</strong>derung als begründet,<br />

wenn sie nach e<strong>in</strong>er der folgenden Methoden errechnet wird:<br />

a) L<strong>in</strong>eare Abschreibung nach amtlichen Tabellen<br />

Die als Anhang <strong>in</strong> das Königliche Dekret 1777/2004 vom 30. Juni 2004<br />

aufgenommenen Abschreibungstabellen geben e<strong>in</strong>en Maximalkoeffizienten<br />

sowie e<strong>in</strong>en maximalen Zeitraum an. Innerhalb dieses Ermessungsspielraums<br />

hat der Steuerpflichtige Entscheidungsfreiheit. Die<br />

Tabelle setzt e<strong>in</strong>e l<strong>in</strong>eare M<strong>in</strong>destquote zur Wertdeckung des <strong>in</strong>nerhalb<br />

des maximalen Zeitraums abzuschreibenden Postens fest. Nachfolgend<br />

e<strong>in</strong> Beispiel:


STEUERN 41<br />

Industriegebäude<br />

Geschäftsgebäude<br />

Büromöbel<br />

max.<br />

Koeff.<br />

3<br />

2<br />

10<br />

m<strong>in</strong>.<br />

Koeffz<br />

1.47<br />

1.00<br />

5.00<br />

max.<br />

Zeit.<br />

68<br />

100<br />

20<br />

Werden allerd<strong>in</strong>gs Produktionselemente <strong>in</strong> mehr als e<strong>in</strong>er Arbeitsschicht<br />

benutzt oder gebraucht erworben, erhöhen sich die Koeffizienten.<br />

b) Degressive Abschreibung<br />

Gebäude und Betriebs- und Geschäftsausstattung können nicht nach<br />

dieser Methode abgeschrieben werden. Es gibt zwei Möglichkeiten:<br />

konstanter Prozentsatz vom noch nicht abgeschriebenen Wert und<br />

Digitalmethode.<br />

c) Andere Abschreibungsmethoden<br />

Unternehmen, die aus technischen und wirtschaftlichen Gründen ihre<br />

Aktivposten zu anderen als <strong>in</strong> den offiziellen Tabellen angegeben Sätzen<br />

abschreiben, gleichzeitig aber die Risiken des Nachweises der “effektiven”<br />

Abschreibung umgehen wollen, können bei den Behörden im<br />

Vorfeld die Genehmigung für Sonderabschreibungspläne beantragen.<br />

d) Abschreibungsfreiheit:<br />

Unter anderem können frei abgeschrieben werden:<br />

— Wert des Sachanlagevermögens und des immateriellen Anlagevermögens,<br />

ausschließlich Gebäude, die im Zusammenhang mit<br />

Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten genutzt werden. Die<br />

Gebäude werden <strong>in</strong> dem Maße, wie sie von den Forschungs- und<br />

Entwicklungstätigkeiten betroffen s<strong>in</strong>d, während e<strong>in</strong>es Zeitraums<br />

von zehn Jahren zu gleichen Teilen abgeschrieben.<br />

— Die als immaterielle Anlagewerte aktivierten Aufwendungen für<br />

Forschung und Entwicklung.<br />

V.2.5 Wertverlust von Vermögenswerten und Rückstellungen<br />

Wenn die jeweils vorgeschriebenen steuerlichen Voraussetzungen gegeben<br />

s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d Beträge, die <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>en Wertverlust von Vermögenswerten<br />

aufgewendet werden, und ordentlich verbuchte Rückstellungen abzugsfähig.


42 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Unter anderem s<strong>in</strong>d Beträge abzugsfähig, die Verwendung f<strong>in</strong>den bei:<br />

— Wertm<strong>in</strong>derungen von Krediten aufgrund von Zahlungsunfähigkeit<br />

der Schuldner<br />

— Wertm<strong>in</strong>derungen von Wertpapieren<br />

— abgewerteten phonographischen und audiovisuellen Verlagsmitteln<br />

— f<strong>in</strong>anziellem Geschäfts- oder Firmenwert:<br />

Der f<strong>in</strong>anzielle Geschäfts- oder Firmenwert ist über e<strong>in</strong>en Zeitraum<br />

von zwanzig Jahren steuerlich abzugsfähig (mit 5% pro Jahr,<br />

für 2012 und 2013 ausnahmsweise 1% pro Jahr), wenn gewisse Voraussetzungen<br />

erfüllt werden. Dazu gehört vor allem, dass er beim<br />

entgeltlichen Erwerb von Beteiligungen an Körperschaften, die ihren<br />

Sitz nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-Mitgliedsstaat haben, belegt wurde. In<br />

diesem Fall ist die Abzugsfähigkeit nicht von der Verbuchungsstelle<br />

abhängig.<br />

— Rückstellungen für Haftungen<br />

— Rückstellungen zur Risikoabdeckung von Garantien für Reparaturen,<br />

Revisionen und Retouren.<br />

V.2.6 Abzug für Re<strong>in</strong>vestition außerordentlicher Gew<strong>in</strong>ne<br />

Die aus der entgeltlichen Übertragung von materiellen und immateriellen<br />

Anlagevermögenswerten oder Immobilienanlagen, die für die geschäftliche<br />

Tätigkeit erforderlich s<strong>in</strong>d und <strong>in</strong> Betrieb waren, sowie Wertpapieren (sofern<br />

es sich um e<strong>in</strong>e Beteiligung von m<strong>in</strong>destens 5% handelt, die <strong>in</strong> ihrer Gesamtheit<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr gehalten wurde) entstandenen Erträge gewähren<br />

das Recht auf e<strong>in</strong>en Abzug von 12 % auf die Gew<strong>in</strong>nbesteuerung, sofern der<br />

aus der Übertragung erwirtschaftete Betrag fristgerecht <strong>in</strong> gesetzlich anerkannte<br />

Vermögenswerte re<strong>in</strong>vestiert wird.<br />

Vermögenswerte zur Re<strong>in</strong>vestition müssen <strong>in</strong>nerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Frist von fünf bzw. drei Jahren bei beweglichen Sachen im<br />

Vermögen des Steuerpflichtigen verbleiben, es sei denn ihre Lebensdauer ist<br />

ger<strong>in</strong>ger als diese Frist. Bei Übertragung der Vermögenswerte zur Re<strong>in</strong>vestition<br />

vor Ablauf der Frist erlischt der Anspruch auf Steuerabzug.<br />

V.2.7 Steuervergünstigungen für kle<strong>in</strong>ere Unternehmen<br />

Für kle<strong>in</strong>ere und mittlere Unternehmen, d.h. solche, deren Nettoumsatz<br />

<strong>in</strong> der unmittelbar vorangehenden Steuerperiode den Betrag von 10 Millio-


STEUERN 43<br />

nen Euro nicht übersteigt, gibt es e<strong>in</strong>e steuerliche Sonderregelung mit Steuervergünstigungen.<br />

Neben dem bereits erwähnten reduzierten Steuersatz von 25% für die ersten<br />

300.000,00 EUR der Steuerbemessungsgrundlage und 30% für die übrige<br />

Bemessungsgrundlage gibt es folgende Steuervergünstigungen:<br />

1. Freie Abschreibung im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

oder bei neuen Sachanlagen, deren E<strong>in</strong>heitswert den Betrag<br />

von 601,01 EUR. nicht überschreitet, bis maximal 12.020,24 EUR<br />

im Steuerbemessungszeitraum.<br />

2. Beschleunigte Abschreibung, d.h. der <strong>in</strong> den offiziellen Abschreibungstabellen<br />

vorgesehene maximale l<strong>in</strong>eare Koeffizient wird mit dem Faktor<br />

2 multipliziert.<br />

3. Rückstellungen für Wertm<strong>in</strong>derungen von Krediten aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

möglichen Zahlungsunfähigkeit bis maximal 1% des bei Abschluss des<br />

Geschäftsjahres bestehenden Debetsaldos.<br />

4. Beschleunigte Abschreibung von Vermögensgegenständen, die Gegenstand<br />

e<strong>in</strong>er Re<strong>in</strong>vestition von Erträgen aus der Übertragung von<br />

Sach- und Immobilienanlagen s<strong>in</strong>d, d.h. der <strong>in</strong> den offiziellen Abschreibungstabellen<br />

vorgesehene maximale l<strong>in</strong>eare Koeffizient wird<br />

mit dem Faktor 3 multipliziert.<br />

V.2.8 Steuerliche Behandlung von Hold<strong>in</strong>ggesellschaften für<br />

ausländische Wertpapiere<br />

Unternehmen, deren Gesellschaftsgegenstand die Behandlung und Verwaltung<br />

der Aktien von nicht auf spanischem Territorium ansässigen Unternehmen<br />

umfasst und die zu diesem Zweck mit den entsprechenden materiellen<br />

und personellen Mitteln ausgestattet s<strong>in</strong>d, können e<strong>in</strong>e steuerliche Sonderregelung<br />

als Hold<strong>in</strong>ggesellschaften für ausländische Wertpapiere erfahren.<br />

Die von der Hold<strong>in</strong>g vertretenen Wertpapiere müssen namentlich se<strong>in</strong>.<br />

Der größte Vorteil der Sonderregelung besteht dar<strong>in</strong>, dass die von der<br />

Hold<strong>in</strong>g an Nicht-Residenten verteilten Erträge, sogar wenn diese nicht aus<br />

e<strong>in</strong>em EU-Staat stammen, als nicht im spanischen Staatsgebiet erwirtschaftet<br />

angesehen werden, sofern die Verteilung steuerfrei erfolgt, d.h. wenn es<br />

sich um Dividenden oder Gew<strong>in</strong>nbeteiligungen aus der Übertragung von<br />

Anteilen an e<strong>in</strong>er nicht ansässigen Gesellschaft handelt, auf die die nachfolgenden<br />

Kriterien zutreffen:<br />

— Der Prozentsatz der direkten oder <strong>in</strong>direkten Beteiligung muss m<strong>in</strong>destens<br />

5 % betragen und e<strong>in</strong> Jahr ununterbrochen gehalten worden se<strong>in</strong>.


44 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Das Kriterium der M<strong>in</strong>destbeteiligung gilt auch dann als erfüllt, wenn<br />

der Wert des Anteilserwerbs über 6 Millionen Euro liegt.<br />

— Das nicht ansässige Unternehmen, an dem die Beteiligung erfolgt,<br />

wurde mit e<strong>in</strong>er der spanischen Körperschaftsteuer entsprechenden<br />

oder ähnlichen ausländischen Steuer belegt und ist nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Steuerparadies<br />

ansässig.<br />

— Die nicht ansässigen Unternehmen, für die die Dividenden oder Gew<strong>in</strong>nbeteiligungen<br />

für die Anteilsübertragung gezahlt werden, führen<br />

im Ausland e<strong>in</strong>e unternehmerische Tätigkeit aus.<br />

Um diese Regelung <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen, ist ke<strong>in</strong> vorheriger Antrag<br />

bei der F<strong>in</strong>anzverwaltung zu stellen, sondern es genügt, dem F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium<br />

die Inanspruchnahme dieser Regelung mitzuteilen.<br />

V.2.9 Steuerabzüge für 2012<br />

a) Steuerabzüge bei <strong>in</strong>terner Doppelbesteuerung: Dividenden und Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne<br />

E<strong>in</strong>e Doppelbesteuerung von Dividenden ergibt sich, wenn Erträge e<strong>in</strong>er<br />

Gesellschaft, die bereits <strong>in</strong> der Steuerbemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer<br />

enthalten s<strong>in</strong>d, nachträglich als Dividenden ausgeschüttet<br />

werden, folglich e<strong>in</strong>e Besteuerung der ersten Gesellschaft (als der die Dividenden<br />

ausschüttenden) und e<strong>in</strong>e Besteuerung der die Dividenden erhaltenden<br />

Gesellschaft, die diese wiederum als Erträge oder E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong><br />

ihre Steuerbemessungsgrundlage aufnehmen muss, vorliegt. Zur Vermeidung<br />

dieser Doppelbesteuerung wird bei gewissen Steuerpflichtigen e<strong>in</strong><br />

allgeme<strong>in</strong>er Steuerabzug von 50% - <strong>in</strong> manchen Fällen sogar 100% - des<br />

auf die besagten Dividenden oder Beteiligungen entfallenden proportionalen<br />

Anteils der Steuerbemessungsgrundlage vorgesehen.<br />

Ebenso kann bei der Übertragung e<strong>in</strong>er Beteiligung am Kapital e<strong>in</strong>er<br />

anderen ansässigen Gesellschaft, bei der steuerpflichtige Erträge entstehen<br />

- sofern die erforderlichen Voraussetzungen für die Beteiligung<br />

gegeben s<strong>in</strong>d -, die veräußernde Gesellschaft zur Vermeidung der <strong>in</strong>ternen<br />

Doppelbesteuerung den entsprechenden Steuerabzug vornehmen,<br />

da <strong>in</strong> dem sich ergebenden Wertzuwachs die Gew<strong>in</strong>ne enthalten<br />

s<strong>in</strong>d, die während des Zeitraums, <strong>in</strong> dem die Beteiligung gehalten wird,<br />

entstanden und nicht ausgeschüttet, folglich von der Gesellschaft, von<br />

der die Beteiligung gehalten wird, bereits versteuert worden s<strong>in</strong>d.<br />

b) Steuerabzug für <strong>in</strong>ternationale Doppelbesteuerung<br />

Mit diesem Steuerabzug soll sowohl die sogenannte juristische als auch<br />

die f<strong>in</strong>anzielle Doppelbesteuerung vermieden werden. Die juristische


STEUERN 45<br />

Doppelbesteuerung entsteht, wenn e<strong>in</strong> Ertrag e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zigen Steuerpflichtigen<br />

<strong>in</strong> zwei verschiedenen Staaten besteuert wird, die f<strong>in</strong>anzielle,<br />

wenn derselbe Ertrag bei zwei verschiedenen Steuerpflichtigen <strong>in</strong><br />

zwei verschiedenen Staaten besteuert wird.<br />

1. Steuerabzug für im Ausland bezahlte Steuern: juristische Doppelbesteuerung.<br />

Die Körperschaftsteuerverordnung erlaubt den Abzug des ger<strong>in</strong>geren<br />

der beiden folgenden Beträge:<br />

— Die im Ausland bereits bezahlte Steuer ähnlichen Charakters.<br />

— Die Steuer, die <strong>in</strong> Spanien fällig wäre, wenn die E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> diesem<br />

Land erzielt worden wären.<br />

2. Steuerabzug für Erträge, die über im Ausland ansässige Betriebsstätten<br />

erzielt werden: juristische Doppelbesteuerung.<br />

Die über im Ausland ansässige Betriebsstätten erzielten Erträge unterliegen<br />

ke<strong>in</strong>er Besteuerung <strong>in</strong> Spanien, wenn die Betriebsstätten<br />

Erträge erzielen, die im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er der Körperschaftsteuer ähnlichen<br />

Steuer besteuert werden und nicht von dieser Steuer befreit<br />

s<strong>in</strong>d, wenn sie nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Steuerparadies ansässig s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e<br />

unternehmerische Tätigkeit ausüben.<br />

3. Steuerabzug für Dividenden, Gew<strong>in</strong>nbeteiligungen und Wertzuwächse:<br />

f<strong>in</strong>anzielle Doppelbesteuerung.<br />

3.1. Zurechnungsverfahren:<br />

Die ansässige, Dividenden erhaltende Gesellschaft kann die von<br />

der nicht ansässigen Gesellschaft für diese Dividenden tatsächlich<br />

bezahlte Steuer abziehen. Als tatsächlich bezahlte Steuer<br />

wird auch die von Gesellschaften bezahlte angesehen, an denen<br />

die Tochtergesellschaft beteiligt ist, sowie die von den Gesellschaften,<br />

an denen jene wiederum direkt beteiligt s<strong>in</strong>d, und zwar<br />

sukzessive <strong>in</strong> Höhe des auf die Dividenden entfallenden Gew<strong>in</strong>nanteils.<br />

Dieser Abzug ist zusammen mit dem am Beg<strong>in</strong>n dieses<br />

Abschnitts beschriebenen Abzug beschränkt, d.h. die Summe<br />

beider darf nicht höher ausfallen als der Steuerbetrag, der anfallen<br />

würde, wenn diese Erträge <strong>in</strong> Spanien erzielt worden wären.<br />

3.2. Steuerbefreiungsverfahren:<br />

Wenn gewisse Voraussetzungen gegeben s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d Dividenden<br />

und Wertzuwächse, die im Ausland erwirtschaftet wurden, von<br />

der Körperschaftsteuer befreit. Man spricht dann vom sogenannten<br />

“Exemtionsverfahren” als Alternative zum vorstehend<br />

genannten Verfahren.


46 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

c) Formen der Steuervergünstigungen zur Förderung bestimmter Aktivitäten.<br />

Die Prozentsätze zum Steuerabzug haben sich aufgrund der<br />

Senkung der Körperschaftsteuersätze seit dem Geschäftsjahr 2007<br />

Stück für Stück verr<strong>in</strong>gert und s<strong>in</strong>d schließlich vollständig verschwunden.<br />

Zu den wichtigsten Formen der Steuervergünstigung zur Förderung<br />

bestimmter Aktivitäten gehören u.a.:<br />

— Abzug für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung<br />

und technologischen Neuerung: 8% - 59%, der endgültige Prozentsatz<br />

hängt <strong>in</strong> diesem Rahmen von unterschiedlichen Faktoren<br />

ab.<br />

— Abzug für Tätigkeiten im Zusammenhang mit spanischem oder weltweitem<br />

Kulturgut: 4%; Filmproduktionen: 5% - 18%; Verlag von Büchern:<br />

2%.<br />

— Abzug für Investitionen <strong>in</strong> Sachanlagen, die dem Umweltschutz dienen<br />

sollen: 8%.<br />

— Abzug von Kosten und Investitionen, durch die Arbeitnehmer mit<br />

den neuen Kommunikations- und Informationsmittel vertraut gemacht<br />

werden sollen : 1% - 2%.<br />

— Abzug für Schaffung von Arbeitsplätzen für Beh<strong>in</strong>derte: 6.000,00<br />

EUR pro Person/Jahr, um die die durchschnittliche Belegschaft um<br />

Beh<strong>in</strong>derte erhöht wird.<br />

Diese genannten Steuerabzüge dürfen allerd<strong>in</strong>gs die <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Fällen<br />

gesetzlich festgelegte Gesamt-Höchstgrenze nicht überschreiten, die <strong>in</strong> der<br />

Regel 35% bis 60% beträgt.<br />

Die jährlichen Haushaltsgesetze können weitere Steuervergünstigungen<br />

zur Förderung der Investition vorsehen.<br />

V.2.10 Steuere<strong>in</strong>behaltungen und Steuervorauszahlungen<br />

Für bestimmte Erträge müssen die körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen<br />

Beträge e<strong>in</strong>behalten und an den Fiskus als Akontozahlung auf die<br />

Körperschaftsteuer abführen. Der E<strong>in</strong>behaltungssatz beträgt <strong>in</strong> der Regel<br />

21%, kann aber <strong>in</strong> Abhängigkeit von der Ertragsart variieren.<br />

Innerhalb der ersten zwanzig Tage der Monate April, Oktober und Dezember<br />

müssen die Unternehmen außerdem e<strong>in</strong>e Akontozahlung auf das zum jeweils<br />

1. der besagten Monate laufende Geschäftsjahr leisten, und zwar <strong>in</strong> Höhe<br />

von 18% des um die Abzüge, Steuervergünstigungen und -e<strong>in</strong>behaltungen<br />

verm<strong>in</strong>derten Steuerbetrags für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, dessen<br />

Frist für die Vorlage der Steuererklärung bereits abgelaufen ist.


STEUERN 47<br />

Es besteht auch die Möglichkeit, Vorauszahlungen auf den Anteil der Steuerbemessungsgrundlage<br />

für die Periode der ersten drei, neun oder elf Monate<br />

e<strong>in</strong>es jeden Kalenderjahres zu leisten. Diese Methode ist obligatorisch für Unternehmen,<br />

die <strong>in</strong> den zwölf Monaten, die der jeweiligen Steuerperiode vorangehen,<br />

e<strong>in</strong>en Umsatz von mehr als 6.010.121,04 EUR erzielt haben. Der Prozentsatz<br />

beträgt 5/7, d.h. 21% des gerundeten Steuersatzes. Für Unternehmen, deren<br />

Umsatz 20 Millionen oder mehr beträgt, gilt e<strong>in</strong> Prozentsatz von 24% bzw. von<br />

27%, wenn e<strong>in</strong> Umsatz von 60 Millionen oder mehr erzielt wurde.<br />

Die Steuere<strong>in</strong>behaltungen und -vorauszahlungen können <strong>in</strong> der Körperschaftsteuererklärung<br />

des entsprechenden Jahres abgezogen werden. Falls sie<br />

den endgültigen Steuerbetrag überschreiten, kann das Unternehmen die Rückerstattung<br />

der während des Veranlagungszeitraums zuviel abgeführten Steuer<br />

beantragen.<br />

V.2.11 Steuerliche Organschaft<br />

Übt e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Spanien ansässige Gesellschaft die Kontrolle über e<strong>in</strong>e oder<br />

mehrere andere ebenfalls ansässige Gesellschaften aus und die herrschende<br />

Gesellschaft besitzt während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist direkt oder<br />

<strong>in</strong>direkt mehr als 75 % des Stammkapitals der abhängigen Gesellschaft/en,<br />

kann die ganze Gesellschaftsgruppe nach vorheriger Mitteilung an die F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />

geme<strong>in</strong>sam zur Körperschaftsteuer veranlagt werden.<br />

V.3 EINKOMMENSTEUER<br />

V.3.1 E<strong>in</strong>führung: Grundlagen<br />

Unbeschadet der regionalen Sonderbestimmungen und der <strong>in</strong>ternationalen<br />

Abkommen und Vere<strong>in</strong>barungen f<strong>in</strong>det die E<strong>in</strong>kommensteuer, wie die Körperschaftsteuer,<br />

im gesamten spanischen Territorium ihre Anwendung.<br />

Steuertatbestand ist die Erzielung von E<strong>in</strong>künften des Steuerpflichtigen.<br />

Steuerpflichtig s<strong>in</strong>d alle NATÜRLICHEN PERSONEN, die <strong>in</strong> Spanien<br />

gewöhnlich ihren Wohnsitz haben.<br />

Unter gewöhnlichem Wohnsitz versteht man e<strong>in</strong>en Aufenthalt von mehr als<br />

183 Tagen auf spanischem Territorium während e<strong>in</strong>es Kalenderjahres. Bei der<br />

Berechnung der Aufenthaltszeiten werden zeitweilige Abwesenheiten angerechnet,<br />

es sei denn, es kann der steuerliche Wohnsitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Land<br />

nachgewiesen werden.


48 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Man geht auch davon aus, dass e<strong>in</strong> Steuerpflichtiger se<strong>in</strong>en gewöhnlichen<br />

Wohnsitz <strong>in</strong> Spanien hat, wenn das Zentrum se<strong>in</strong>es Geschäfts oder se<strong>in</strong>er<br />

wirtschaftlichen Interessen sich <strong>in</strong> Spanien bef<strong>in</strong>det.<br />

Der gewöhnliche Wohnsitz wird unterstellt, wenn der Ehegatte und die<br />

m<strong>in</strong>derjährigen K<strong>in</strong>der gewöhnlich ihren Wohnsitz <strong>in</strong> Spanien haben, es sei<br />

denn, das Gegenteil kann nachgewiesen werden.<br />

Spanische Staatsbürger bleiben auch dann e<strong>in</strong>kommensteuerpflichtig, wenn<br />

sie e<strong>in</strong>en neuen Steuersitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Steuerparadies nachweisen. Diese Regel<br />

f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> dem Jahr, <strong>in</strong> dem sie ihren Steuersitz wechseln und noch <strong>in</strong> den vier<br />

darauffolgenden Jahren ihre Anwendung.<br />

Arbeitnehmer, die auf spanischem Staatsgebiet tätig werden und ihren steuerlichen<br />

Sitz aufgrund dieses Aufenthalts <strong>in</strong> Spanien nehmen müssen, können<br />

wählen, ob sie für das Jahr, <strong>in</strong> dem der Wechsel des Steuersitzes vollzogen<br />

wird, und die fünf darauf folgenden Steuerzeiträume, mit E<strong>in</strong>kommensteuer<br />

für Nicht-Residenten veranlagt werden, sofern sie die nachfolgenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />

erfüllen:<br />

• Sie waren <strong>in</strong> den zehn dem Aufenthalt vorausgehenden Jahren nicht <strong>in</strong><br />

Spanien ansässig.<br />

• Der Aufenthaltswechsel nach Spanien erfolgt aufgrund e<strong>in</strong>es Arbeitsvertrages.<br />

• Die Tätigkeit wird real <strong>in</strong> Spanien vollzogen.<br />

• Die Tätigkeit erfolgt für e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> Spanien ansässige Firma.<br />

• Die E<strong>in</strong>künfte aus dieser Tätigkeit unterliegen ke<strong>in</strong>er Befreiung von<br />

der E<strong>in</strong>kommensteuer für Nicht-Residenten.<br />

• Die Vergütung übersteigt <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em der fünf Steuerzeiträume<br />

600.000,00 EUR.<br />

Steuerpflichtige, die sich für diese Option entscheiden, unterliegen als<br />

Nicht-Residenten der Vermögensteuer.<br />

Die Steuerpflichtigen werden für die Gesamtheit der erzielten E<strong>in</strong>künfte<br />

besteuert, unabhängig vom Ort, an dem sie entstanden s<strong>in</strong>d und vom Wohnsitz<br />

des Zahlers.<br />

Besteuerungsgrundlage ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen,<br />

so dass die spanische Gesetzgebung e<strong>in</strong> persönliches und familiäres<br />

M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen festschreibt, das bei der Berechnung des Gesamtsteuerbetrages<br />

zu berücksichtigen ist.<br />

Im Rahmen der H<strong>in</strong>zurechnungsbesteuerung müssen die Steuerpflichtigen,<br />

wie bei der Körperschaftsteuer, <strong>in</strong> ihre Bemessungsgrundlage bestimmte E<strong>in</strong>künfte,<br />

die von nicht <strong>in</strong> Spanien ansässigen Unternehmen erzielt werden, an


STEUERN 49<br />

denen sie mit m<strong>in</strong>destens 50% beteiligt s<strong>in</strong>d, aufnehmen, sofern die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen gegeben s<strong>in</strong>d.<br />

Familiene<strong>in</strong>heiten können entweder e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Steuererklärung oder<br />

aber e<strong>in</strong>e Steuererklärung für jedes e<strong>in</strong>zelne ihrer Mitglieder abgeben.<br />

V.3.2 Steuerabzüge für 2012<br />

Folgende Vergünstigungen sollen an dieser Stelle angeführt werden:<br />

a) Steuerabzug für den Erwerb oder die Renovierung der gewöhnlichen<br />

Wohnung: 15%. Der Höchstbetrag für diesen Abzug liegt bei 9.040,00<br />

EUR.<br />

b) Steuerabzug für wirtschaftliche Tätigkeiten: Steuerpflichtige, die wirtschaftliche<br />

Tätigkeiten ausüben, können die <strong>in</strong> der Körperschaftsteuerverordnung<br />

vorgesehenen Vergünstigungen und Anreize für unternehmerische<br />

Investitionen <strong>in</strong> Anspruch nehmen. Ausgenommen ist der Abzug für<br />

die Re<strong>in</strong>vestition außerordentlicher Gew<strong>in</strong>ne.<br />

c) Steuerabzug für Schenkungen: Bei Schenkungen an bestimmte E<strong>in</strong>richtungen<br />

können die entsprechenden Abzüge von der E<strong>in</strong>kommensteuerschuld<br />

vorgenommen werden.<br />

d) Steuerabzug für <strong>in</strong> Ceuta und Melilla erzielte E<strong>in</strong>künfte: 50% des auf<br />

diese E<strong>in</strong>künfte entfallenden Steuerbetrags.<br />

e) Steuerabzug für Tätigkeiten im Zusammenhang mit spanischem oder<br />

weltweitem Kulturgut: 15%.<br />

f) Steuerabzug für Summen, die bei e<strong>in</strong>em Kredit<strong>in</strong>stitut zur Gründung<br />

e<strong>in</strong>er „Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Neues Unternehmen“<br />

e<strong>in</strong>gezahlt werden: 15%. Der Höchstbetrag für diesen Abzug liegt bei<br />

9.000,00 EUR im Jahr.<br />

Die Berechnungsgrundlage für die <strong>in</strong> den vorstehenden Punkten c) und e)<br />

genannten Steuerabzüge ist auf jeweils 10% des zu versteuernden E<strong>in</strong>kommens<br />

begrenzt.<br />

g) Steuerabzug für <strong>in</strong>ternationale Doppelbesteuerung: Wird für e<strong>in</strong>en im<br />

Ausland erzielten Ertrag oder Vermögensgew<strong>in</strong>n im Ausland e<strong>in</strong>e der<br />

spanischen E<strong>in</strong>kommensteuer ähnliche Steuer abgeführt, kann von der<br />

spanischen Steuer der ger<strong>in</strong>gere der folgenden Beträge abgezogen werden:<br />

— die tatsächlich im Ausland bezahlte Steuer<br />

— die sich aus dem ausländischen zu versteuernden E<strong>in</strong>kommen und<br />

dem effektiven Mittelsatz (“tipo medio efectivo de gravamen”) ergebende<br />

Steuer.


50 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

V.3.3 Steuertarife für 2012 und 2013<br />

Bei der persönlichen E<strong>in</strong>kommensteuer gibt es zwei Steuerbemessungsgrundlagen:<br />

die allgeme<strong>in</strong>e und die Sparbemessungsgrundlage. Mit der Steuer<br />

für Spare<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d zum Beispiel Dividenden und Z<strong>in</strong>sen (außer die von<br />

verbundenen Personen oder Gesellschaften) und Vermögensgew<strong>in</strong>ne belegt,<br />

unbeschadet des Zeitraumes, <strong>in</strong> dem dieser Gew<strong>in</strong>n entstanden ist.<br />

Die Steuersätze für die Sparbemessungsgrundlage können der nachfolgenden<br />

Tabelle entnommen werden.<br />

Bemessungsgrundlage Steuersatz<br />

Bis 6.000 EUR<br />

6.000,01 EUR bis 24.000 EUR<br />

Ab 24.000 EUR<br />

Die allgeme<strong>in</strong>e Bemessungsgrundlage unterliegt der progressiven Besteuerung<br />

nach folgender Steuertabelle:<br />

Bemessungsgrundlage<br />

bis EUR<br />

0,00<br />

17.707,20<br />

33.007,20<br />

53.407,20<br />

120.000,20<br />

175.000,20<br />

300.000,20<br />

Steuerbetrag<br />

EUR<br />

0,00<br />

4.382,53<br />

8.972,53<br />

17.132,53<br />

48.431,24<br />

75.381,24<br />

139.131,24<br />

Rest Bemessungsgrundlage<br />

bis EUR<br />

17.707,20<br />

15.300,00<br />

20.400,00<br />

66.593,00<br />

55.000,00<br />

125.000,00<br />

En adelante<br />

V.3.4 Steuere<strong>in</strong>behaltungen/-vorauszahlungen<br />

21<br />

25<br />

27<br />

Steuersatz<br />

<strong>in</strong> %<br />

24,75<br />

30,00<br />

40,00<br />

47,00<br />

49,00<br />

51,00<br />

52,00<br />

Unternehmer und Freiberufler, die <strong>in</strong> Ausübung ihrer Tätigkeit E<strong>in</strong>künfte<br />

erzielen, ferner juristische und nicht ansässige Personen, die <strong>in</strong> Spanien über<br />

e<strong>in</strong>e Betriebsstätte ihren Geschäften nachgehen, s<strong>in</strong>d verpflichtet, Steuere<strong>in</strong>behaltungen<br />

vorzunehmen und als Akontozahlung an das F<strong>in</strong>anzamt abzuführen.<br />

Handelt es sich bei den Zahlungen um E<strong>in</strong>künfte aus unselbständiger<br />

Arbeit, aus beweglichem Kapital oder aus freiberuflicher Tätigkeit, gelten folgende<br />

Sätze:


STEUERN 51<br />

— E<strong>in</strong>künfte aus unselbständiger Arbeit: abhängig von der Höhe und den<br />

familiären Umständen.<br />

— E<strong>in</strong>künfte aus Unterricht und Vorträgen etc.: 15%.<br />

— E<strong>in</strong>künfte aus beweglichem Kapital (Dividenden, Z<strong>in</strong>sen etc.): 21%.<br />

— E<strong>in</strong>künfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 15%, außer im Jahr der Aufnahme<br />

der Geschäftstätigkeit und <strong>in</strong> den beiden Folgejahren: 7%.<br />

— Vergütungen an Verwaltungsratsmitglieder: 42%.<br />

— Preise bei Spielen, Wettbewerben etc.: 21%.<br />

— E<strong>in</strong>künfte aus der Vermietung von Immobilien: 21%.<br />

— E<strong>in</strong>künfte aus geistigem oder gewerblichem Eigentum, aus Technologietransfer,<br />

aus der Vermietung beweglicher Sachen: 21%.<br />

Werden die genannten E<strong>in</strong>künfte nicht <strong>in</strong> bar, sondern <strong>in</strong> Form von Naturalien<br />

gezahlt, besteht ebenfalls die Verpflichtung zur Steuervorauszahlung.<br />

Nicht-Residenten, die ihren Geschäften ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte<br />

nachgehen, müssen für die von ihnen gezahlten E<strong>in</strong>künfte generell Steuere<strong>in</strong>behaltungen<br />

vornehmen.<br />

V.4 EINKOMMENSTEUER FÜR NICHT-RESIDENTEN<br />

Die E<strong>in</strong>kommensteuer für Nicht-Residenten besteuert die von nicht ansässigen<br />

natürlichen Personen und Unternehmen auf spanischem Territorium erzielten<br />

E<strong>in</strong>künfte. Die Steuer unterscheidet hierbei:<br />

V.4.1 Erträge, die über e<strong>in</strong>e Betriebsstätte erzielt werden<br />

Die Steuerbemessungsgrundlage der Betriebsstätte wird nach den Vorschriften<br />

der allgeme<strong>in</strong>en Körperschaftsteuerverordnung festgesetzt, mit folgenden<br />

Besonderheiten:<br />

— Von der Betriebsstätte an die Muttergesellschaft oder e<strong>in</strong>e ihrer Betriebsstätten<br />

geleistete Zahlungen für Lizenzgebühren, Z<strong>in</strong>sen, Provisionen,<br />

Technologietransfer oder die Nutzung oder Abtretung von<br />

Gütern und Rechten s<strong>in</strong>d nicht abzugsfähig.<br />

— Aufwendungen für Management und allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungskosten<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Höhe des auf die Betriebsstätte entfallenden Anteils abzugsfähig,<br />

wenn bei der Anrechnung die Pr<strong>in</strong>zipien der Rationalität und<br />

Kont<strong>in</strong>uität beachtet, die Aufwendungen verbucht und im entsprechenden<br />

Bericht erwähnt werden.


52 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Der allgeme<strong>in</strong>e Körperschaftsteuersatz beträgt 30 %.<br />

Die Betriebsstätten haben dieselben Verpflichtungen wie die <strong>in</strong> Spanien ansässigen<br />

Unternehmen, sowohl <strong>in</strong> formeller H<strong>in</strong>sicht als auch im H<strong>in</strong>blick auf<br />

die öffentlichen Register und die Buchhaltung.<br />

Das charakteristischste Merkmal bei der Ausübung von Geschäften <strong>in</strong><br />

Spanien über e<strong>in</strong>e Betriebsstätte ist, dass die Gew<strong>in</strong>ne <strong>in</strong>s Ausland überwiesen<br />

werden können. Allerd<strong>in</strong>gs werden, wie bereits erwähnt (siehe Kapital<br />

IV.2 GRÜNDUNG EINER NIEDERLASSUNG), die überwiesenen<br />

Gew<strong>in</strong>ne <strong>in</strong> den Jahren 2012 und 2013 zusätzlich mit 21% besteuert, es sei<br />

denn, es gibt e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen - mit Ausnahme des mit<br />

den USA unterschriebenen - oder es handelt sich um Residenten e<strong>in</strong>es EU-<br />

Mitgliedstaates. Die Zahlung der Körperschaftsteuer muss hierbei nicht vor<br />

der Überweisung der Gew<strong>in</strong>ne nachgewiesen werden.<br />

In folgenden Fällen gibt es Sonderregelungen bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlagen<br />

der Betriebsstätten:<br />

a) Betriebsstätten, die zeitweilig tätig s<strong>in</strong>d: Bau-, Installations- oder<br />

Montagearbeiten mit e<strong>in</strong>er Dauer von mehr als sechs Monaten; Saisonbetriebe<br />

oder Betriebe zur Erschließung von Bodenschätzen.<br />

Hier gelten dieselben Regelungen, die auch für E<strong>in</strong>künfte, die nicht<br />

über e<strong>in</strong>e Betriebsstätte <strong>in</strong> Spanien erzielt werden, vorgesehen s<strong>in</strong>d;<br />

sie s<strong>in</strong>d allerd<strong>in</strong>gs von den Verpflichtungen im H<strong>in</strong>blick auf die öffentlichen<br />

Register und die Buchführung befreit. Die Nachweise über<br />

E<strong>in</strong>nahmen, über die vorgenommenen Steuerzahlungen und gegebenenfalls<br />

über die vorgenommenen Steuere<strong>in</strong>behaltungen und Steuervorauszahlungen<br />

müssen <strong>in</strong>dessen aufbewahrt werden. Der Steuersatz<br />

beträgt <strong>in</strong> diesen Fällen 24,75% für die Jahre 2012 und 2013.<br />

Diese Betriebsstätten können auch e<strong>in</strong>e Besteuerung nach der allgeme<strong>in</strong>en<br />

Regelung wählen, die im Zusammenhang mit den über e<strong>in</strong>e<br />

Betriebsstätte erzielten Erträgen beschrieben worden ist. In diesem<br />

Fall ist der Steuersatz identisch mit dem allgeme<strong>in</strong>en Körperschaftsteuersatz.<br />

Diese Alternative ist allerd<strong>in</strong>gs nur möglich, wenn die Betriebsstätte<br />

die auf spanischem Territorium erzielten Erträge getrennt<br />

verbucht.<br />

b) Betriebsstätten mit unvollständigem Geschäftszyklus:<br />

Unter diese Gruppe fallen solche, die e<strong>in</strong>e Betriebsstätte <strong>in</strong> Spanien<br />

haben, aber die dort produzierten Güter oder erbrachten Dienstleistungen<br />

für den eigenen Gebrauch nutzen. Folglich haben sie ke<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>nahmen, sondern lediglich Aufwendungsvergütungen. In solchen<br />

Fällen kann die Steuerbemessungsgrundlage unter Anwendung des<br />

vom Wirtschafts- und F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium festgesetzten Prozentsatzes


STEUERN 53<br />

für die während des Geschäftsjahres bestrittenen Aufwendungen ermittelt<br />

werden. Bei dem Ergebnis s<strong>in</strong>d dann noch Nebene<strong>in</strong>nahmen<br />

wie Z<strong>in</strong>serträge oder Lizenzgebühren, ferner die Vermögenszuwächse<br />

oder -verm<strong>in</strong>derungen zu berücksichtigen. Der Steuersatz für die so<br />

ermittelte Bemessungsgrundlage entspricht dem allgeme<strong>in</strong>en Körperschaftsteuersatz.<br />

Die <strong>in</strong> der allgeme<strong>in</strong>en Verordnung für diese Steuer<br />

regulierten Steuerabzüge und -vergünstigungen f<strong>in</strong>den allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e<br />

Anwendung.<br />

V.4.2 Erträge, die nicht über e<strong>in</strong>e Betriebsstätte erzielt werden<br />

Die Steuerbemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus den vom Nicht-<br />

Residenten erzielten Bruttoe<strong>in</strong>nahmen, d.h. Aufwendungen s<strong>in</strong>d nicht abzugsfähig,<br />

außer bei Dienstleistungen, Technologietransfer, Installationsoder<br />

Montagearbeiten und im allgeme<strong>in</strong>en bei Geschäftsbetrieben <strong>in</strong> Spanien,<br />

bei denen die Personalkosten und die Kosten für Materialbeschaffung und<br />

Lieferungen angerechnet werden.<br />

Bei Steuerpflichtigen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Staat ansässig s<strong>in</strong>d, können<br />

bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage die von der Gesetzgebung<br />

zur E<strong>in</strong>kommensteuer und zur Körperschaftsteuer vorgesehenen Ausgaben<br />

abgezogen werden, wenn sie nachweislich <strong>in</strong> direkter Verb<strong>in</strong>dung zu<br />

den <strong>in</strong> Spanien erzielten Erträgen stehen und e<strong>in</strong> direkter wirtschaftlicher<br />

Zusammenhang mit der <strong>in</strong> Spanien ausgeübten Tätigkeit besteht.<br />

Handelt es sich um Vermögenszuwächse, ergibt sich die Bemessungsgrundlage<br />

aus der Differenz zwischen dem Wert der Übertragung des <strong>in</strong><br />

Frage stehenden Gegenstandes und dem aktualisierten Anschaffungswert.<br />

Diese Regelung gilt ausschließlich für Immobilien und es f<strong>in</strong>den die im jährlichen<br />

Staatshaushaltsgesetz festgelegten Koeffizienten Anwendung.<br />

Alle E<strong>in</strong>künfte oder Vermögenszuwächse werden gesondert besteuert.<br />

Es gelten folgende Steuersätze:<br />

— e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Satz von 24,75% für die Geschäftsjahre 2012 und 2013;<br />

— 21% auf Dividenden, Z<strong>in</strong>sen und Vermögensgew<strong>in</strong>ne für die Geschäftsjahre<br />

2012 und 2013;<br />

— 2% auf E<strong>in</strong>kommen aus befristeten Arbeitsverträgen für ausländische<br />

Arbeitnehmer;<br />

— 8% auf von Nicht-Residenten, die bei diplomatischen Vertretungen<br />

und Konsulaten <strong>in</strong> Spanien und im Ausland tätig s<strong>in</strong>d, erzielte E<strong>in</strong>künfte;<br />

— auf Pensionen je nach den entsprechenden Steuertabellen;


54 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

— 1,5%, wenn es sich um Rückversicherungs<strong>geschäfte</strong> handelt;<br />

— 4% bei ausländischen Seeschifffahrts- und Luftverkehrsunternehmen,<br />

deren Schiffe oder Flugzeuge <strong>in</strong> spanisches Territorium e<strong>in</strong>treten.<br />

Bei der Übertragung von <strong>in</strong> Spanien gelegenen Immobilien durch nicht<br />

ansässige Steuerpflichtige, die ohne Betriebsstätte tätig s<strong>in</strong>d, ist der Erwerber<br />

verpflichtet, 3% des vere<strong>in</strong>barten Kaufpreises als Akontozahlung für die<br />

von jenen zu zahlende Steuer e<strong>in</strong>zubehalten. Wird die Steuervorauszahlung<br />

nicht vorgenommen, so haftet die übertragene Immobilie für die Steuerzahlung.<br />

Auf alle Fälle ist der Verwahrer/Verwalter von Vermögen oder Rechten nicht<br />

ansässiger Personen ohne Betriebsstätte oder der Zahler von nicht über e<strong>in</strong>e Betriebsstätte<br />

erzielten E<strong>in</strong>künften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der entsprechenden<br />

Steuerschulden, die für die E<strong>in</strong>künfte aus den Vermögen oder den<br />

Rechten, die zu verwahren oder zu verwalten er beauftragt wurde, oder die für die<br />

Zahlung der E<strong>in</strong>künfte anfallen, haftbar.<br />

V.4.3 Steuerfreie Erträge<br />

U.a. s<strong>in</strong>d folgende E<strong>in</strong>künfte steuerfrei:<br />

a) Z<strong>in</strong>sen und Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne aus beweglichen Sachen, die von Residenten<br />

e<strong>in</strong>es anderen EU-Mitgliedsstaates ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte<br />

erzielt werden.<br />

Diese günstige Regelung gilt nicht für Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne aus der<br />

Übertragung von Aktien oder Gesellschaftsbeteiligungen <strong>in</strong> folgenden<br />

Fällen:<br />

a’) wenn das Aktivvermögen der besagten Gesellschaft hauptsächlich<br />

aus <strong>in</strong> Spanien gelegenen Immobilien besteht;<br />

b’) wenn <strong>in</strong>nerhalb von zwölf Monaten vor der Übertragung der Steuerpflichtige<br />

m<strong>in</strong>destens mit 25% am Kapital oder Vermögen der besagten<br />

Gesellschaft beteiligt war.<br />

b) Aus Staatsschuldpapieren ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte erzielte<br />

Erträge.<br />

c) Die Erträge aus von Nicht-Residenten eröffneten Konten, die an<br />

Nicht-Residenten ausgezahlt werden, außer die Zahlung wird von der<br />

Banco de España, von Banken oder von anderen entsprechend registrierten<br />

E<strong>in</strong>richtungen an e<strong>in</strong>e Betriebsstätte <strong>in</strong> Spanien vorgenommen.<br />

d) Die aus <strong>in</strong> Spanien von Nicht-Residenten ausgegebenen Wertpapieren<br />

ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte erzielten Erträge, unab-


STEUERN 55<br />

hängig vom Sitz der F<strong>in</strong>anz<strong>in</strong>stitute, die die Zahlung vermitteln oder<br />

bei der Ausgabe oder Übertragung der Wertpapiere mitwirken.<br />

e) Auf spanischem Territorium ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte<br />

erzielte Erträge aus der Vermietung, Abtretung oder Übertragung<br />

von Conta<strong>in</strong>ern oder Schiffen und Flugzeugen ohne Inhalt, die <strong>in</strong> der<br />

Schifffahrt bzw. <strong>in</strong>ternationalen Luftfahrt genutzt werden.<br />

f) Die von <strong>in</strong> Spanien ansässigen Tochtergesellschaften an ihre <strong>in</strong> anderen<br />

Staaten der EU ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Gew<strong>in</strong>ne,<br />

vorausgesetzt, dass die <strong>in</strong> den geltenden Gesetzesvorschriften<br />

ausdrücklich festgesetzten Bed<strong>in</strong>gungen erfüllt werden.<br />

g) Erträge die von Nicht-Residenten, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat ansässig s<strong>in</strong>d, mit<br />

dem Spanien e<strong>in</strong> Abkommen mit e<strong>in</strong>er Informationsaustauschklausel<br />

unterzeichnet hat, aus der Übertragung von Wertpapieren oder der<br />

Auszahlung von Anteilen aus Investitionsfonds der amtlichen spanischen<br />

Sekundärmärkte ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Betriebsstätte erzielt<br />

werden.<br />

h) Dividenden oder Erträge, die ohne Betriebsstätte von juristischen Personen,<br />

die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Staat oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat, mit dem<br />

e<strong>in</strong> tatsächlicher Informationsaustausch besteht, ansässig s<strong>in</strong>d, erzielt<br />

werden bis zu e<strong>in</strong>er Grenze von 1.500 EUR, berechnet auf die Gesamtheit<br />

der im Kalenderjahr erzielten Erträge.<br />

i) Dividenden und Gew<strong>in</strong>nbeteiligungen, die ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er<br />

Betriebsstätte durch Rentenfonds, die <strong>in</strong> anderen EU-Mitgliedsstaaten<br />

ansässig s<strong>in</strong>d, oder durch deren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Staat belegene<br />

Betriebsstätten erzielt werden.<br />

j) Dividenden und Gew<strong>in</strong>nbeteiligungen, die ohne E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er<br />

Betriebsstätte durch Organismen für Geme<strong>in</strong>same Anlagen, die durch<br />

die Richtl<strong>in</strong>ie 2009/65/EG geregelt werden oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staat des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums ansässig s<strong>in</strong>d, mit dem e<strong>in</strong> Informationsaustauschsabkommen<br />

unterzeichnet wurde, erzielt werden.<br />

k) Lizenzgebühren, die von e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Spanien ansässigen Körperschaft<br />

oder von e<strong>in</strong>er Betriebsstätte e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Staat ansässigen<br />

Gesellschaft an e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedsstaat ansässige<br />

Gesellschaft oder an deren <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Mitgliedsstaat belegene<br />

Betriebsstätte gezahlt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

erfüllt s<strong>in</strong>d.<br />

Die unter a), f), g) und h) genannten Befreiungen s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>esfalls auf Erträge<br />

anzuwenden, die <strong>in</strong> Steuerparadiesen erzielt wurden.


56 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

V.4.4 Der Fiskalvertreter<br />

Nicht <strong>in</strong> Spanien ansässige Steuerpflichtige müssen <strong>in</strong> bestimmten Fällen<br />

e<strong>in</strong>e natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz <strong>in</strong> Spanien ernennen, die<br />

sie gegenüber der Steuerbehörde vertritt. Diese Verpflichtung besteht auch für<br />

Personen oder Körperschaften, die <strong>in</strong> Staaten oder Gebieten ansässig s<strong>in</strong>d, mit<br />

denen ke<strong>in</strong> tatsächlicher Austausch von Steuer<strong>in</strong>formationen stattf<strong>in</strong>det, sofern<br />

sie Besitzer von <strong>in</strong> Spanien gelegenen Gütern oder von <strong>in</strong> Spanien ausgeübten<br />

Rechten s<strong>in</strong>d. Ausgenommen s<strong>in</strong>d die an amtlichen Sekundärmärkten<br />

gehandelten Wertpapiere.<br />

Bei Betriebsstätten gelten als Fiskalvertreter diejenigen Personen, die als solche<br />

im Handelsregister e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d; <strong>in</strong> Ermangelung e<strong>in</strong>es solchen Fiskalvertreters<br />

diejenigen, die befugt s<strong>in</strong>d, im Namen der Betriebsstätten Verpflichtungen<br />

e<strong>in</strong>zugehen.<br />

E<strong>in</strong>e Nichtbeachtung dieser Verpflichtung stellt e<strong>in</strong>e strafbare Zuwiderhandlung<br />

dar.<br />

V.4.5 Sondersteuer auf Immobilien<br />

Die nicht ansässigen Unternehmen, die Eigentümer von Immobilien s<strong>in</strong>d<br />

oder <strong>in</strong> Spanien Immobilien oder Nutznießungs- und Nutzungsrechte besitzen,<br />

werden für diese Immobilien zu e<strong>in</strong>er Spezialsteuer veranlagt, die zum<br />

31. Dezember e<strong>in</strong>es jeden Jahres fällig wird und <strong>in</strong>nerhalb des darauffolgenden<br />

Monats Januar zu zahlen ist.<br />

Der derzeitige Steuersatz beträgt 3% des Katasterwerts der Immobilien.<br />

Diese Spezialsteuer ist nicht fällig für:<br />

a) Staaten, öffentliche ausländische Institutionen und <strong>in</strong>ternationale Organismen.<br />

b) Unternehmen, die berechtigt s<strong>in</strong>d, sich auf e<strong>in</strong> Abkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung mit e<strong>in</strong>er Klausel über Informationsaustausch<br />

zu berufen, sofern die natürlichen Personen, die <strong>in</strong> letzter Instanz<br />

das Kapital oder Vermögen der Gesellschaft besitzen, <strong>in</strong> Spanien<br />

ansässig oder berechtigt s<strong>in</strong>d, sich auf e<strong>in</strong> Abkommen zur Vermeidung<br />

der Doppelbesteuerung mit e<strong>in</strong>er Klausel über Informationsaustausch<br />

zu berufen.<br />

c) Unternehmen, die <strong>in</strong> Spanien ständig oder gewöhnlich e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit nachgehen, die nicht lediglich <strong>in</strong> der e<strong>in</strong>fachen<br />

Inhaberschaft oder Vermietung von Immobilien besteht.<br />

d) Gesellschaften, die an amtlich anerkannten sekundären Wertpapiermärkten<br />

notiert s<strong>in</strong>d.


STEUERN 57<br />

e) Unternehmen mit geme<strong>in</strong>nützigem oder kulturellem Charakter, die im<br />

S<strong>in</strong>ne der Gesetzgebung e<strong>in</strong>es Staates, der mit Spanien e<strong>in</strong> Abkommen<br />

mit e<strong>in</strong>er Klausel über Informationsaustausch abgeschlossen hat, als<br />

solche anerkannt s<strong>in</strong>d, vorausgesetzt, dass die Immobilien für die Ausübung<br />

ihrer Tätigkeit im Rahmen ihres Gegenstandes genutzt werden.<br />

V.4.6 Ort und Zeitpunkt der Steuererklärung<br />

Im Allgeme<strong>in</strong>en ist für jeden e<strong>in</strong>zelnen erzielten Ertrag <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats<br />

nach Entstehen der Steuerschuld (fällt normalerweise mit der Fälligkeit<br />

der Zahlung zusammen) e<strong>in</strong>e Steuererklärung bei dem für den Fiskalvertreter<br />

zuständigen F<strong>in</strong>anzamt (“Delegación de la Agencia Estatal de la Adm<strong>in</strong>istración<br />

Tributaria”) e<strong>in</strong>zureichen, es sei denn, es handelt sich um E<strong>in</strong>künfte aus<br />

der Übertragung von Immobilien, die beim F<strong>in</strong>anzamt, <strong>in</strong> dessen Bezirk die<br />

Immobilie gelegen ist, zu versteuern s<strong>in</strong>d.<br />

Allgeme<strong>in</strong> gewährt die Gesetzgebung demjenigen, der Steuern für die Zahlungen<br />

von E<strong>in</strong>künften an Nicht-Residenten e<strong>in</strong>behalten muss, die Abgabe<br />

vierteljährlicher Steuererklärungen, bei denen alle im vorangehenden Kalendervierteljahr<br />

entstandenen Erträge berücksichtigt werden.<br />

V.4.7 Internationale Abkommen und Vere<strong>in</strong>barungen<br />

Die Besteuerung der von nicht <strong>in</strong> Spanien ansässigen Personen oder Unternehmen<br />

erzielten Erträge kann aufgrund <strong>in</strong>ternationaler Abkommen und<br />

Vere<strong>in</strong>barungen abweichen. Dabei muss man <strong>in</strong> Betracht ziehen, dass die aus<br />

diesen Abkommen resultierenden Vorschriften Vorrang gegenüber dem nationalen<br />

Recht haben. Erzielt e<strong>in</strong>e Person, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Land ansässig ist, mit dem<br />

Spanien e<strong>in</strong> Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung unterzeichnet<br />

hat, E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> Spanien, muss man zur Festlegung der angemessenen<br />

steuerlichen Behandlung das besagte Abkommen zu Rate ziehen.


58 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

ZUSAMMENFASSUNG EINIGER<br />

DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN<br />

LAND Dividenden<br />

(allg.) %<br />

DEUTSCHLAND<br />

ÖSTERREICH<br />

BELGIEN<br />

BRASILIEN<br />

KANADA<br />

FINNLAND<br />

FRANKREICH<br />

ITALIEN<br />

JAPAN<br />

NORWEGEN<br />

HOLLAND<br />

POLEN<br />

PORTUGAL<br />

GROSSBRITANNIEN<br />

RUMÄNIEN<br />

SCHWEDEN<br />

SCHWEIZ<br />

USA<br />

(1) (2) (3)<br />

Beteiligung<br />

Kapital %<br />

Quellensteuer<br />

%<br />

Z<strong>in</strong>sen<br />

%<br />

% % % %<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

(1) Maximalbesteuerung der zu überweisenden Dividenden im Quellenstaat.<br />

25<br />

50<br />

25<br />

25<br />

—<br />

25<br />

10<br />

—<br />

25<br />

25<br />

50<br />

25<br />

25<br />

10<br />

25<br />

50<br />

25<br />

25<br />

10<br />

10<br />

—<br />

10<br />

15<br />

10<br />

—<br />

15<br />

10<br />

10<br />

10<br />

5<br />

10<br />

10<br />

10<br />

10<br />

—<br />

10<br />

10<br />

5<br />

0/10<br />

15/10<br />

15<br />

10<br />

10<br />

12<br />

10<br />

10<br />

10<br />

—<br />

15<br />

12<br />

10<br />

15<br />

—<br />

10<br />

(2) Maximalbesteuerung im Quellenstaat der Dividenden, je nach Beteiligung am Kapital<br />

der Tochtergesellschaft, gleich oder höher als der im Schaubild angegebene<br />

Prozentsatz. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Umsetzung der Mutter-<br />

Tochter Richtl<strong>in</strong>ie (90/435/EWG) <strong>in</strong> der spanischen Rechtsordnung zu berücksichtigen,<br />

<strong>in</strong> der festgelegt wird, dass, sofern die geforderten Voraussetzungen gegeben<br />

s<strong>in</strong>d, die von e<strong>in</strong>er Tochtergesellschaft an das Mutterunternehmen ausgeschütteten<br />

Dividenden nicht besteuert werden und auch die Quellensteuer nicht zur Anwendung<br />

kommt (siehe V.4.3).<br />

(3) Maximalbesteuerung im Quellenstaat der zu überweisenden Z<strong>in</strong>sen. Aufgrund der<br />

günstigeren nationalen Regelung s<strong>in</strong>d Z<strong>in</strong>serträge von Personen, die <strong>in</strong> anderen Mitgliedsstaaten<br />

der Europäischen Union ansässig s<strong>in</strong>d, von der Quellensteuer befreit<br />

(siehe V.4.3).


STEUERN 59<br />

V.5 VERMÖGENSTEUER<br />

Mit dieser Steuer wird das Eigentum von Vermögenswerten und wirtschaftlichen<br />

Rechten e<strong>in</strong>er natürlichen Person zum 31. Dezember e<strong>in</strong>es jeden Jahres<br />

besteuert.<br />

Für die Jahre 2011 und 2012 müssen nur diejenigen Residenten und Nicht-<br />

Residenten e<strong>in</strong>e Vermögensteuererklärung abgeben, deren Steuerbetrag tatsächlich<br />

e<strong>in</strong>gezahlt wird, weil der Wert ihres nicht von der Steuer befreiten<br />

Re<strong>in</strong>vermögens mehr als 700.000 EUR beträgt oder der Wert ihrer Güter oder<br />

Rechte 2.000.000 EUR übersteigt. Ab dem Geschäftsjahr 2013 ist e<strong>in</strong>e Ermäßigung<br />

von 100% auf den gesamten Betrag vorgesehen, so dass ke<strong>in</strong>e Vermögensteuererklärung<br />

mehr abgegeben werden muss.<br />

Vermögenswerte und Rechte natürlicher Personen, die zur Ausübung e<strong>in</strong>er<br />

unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit notwendig s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d von<br />

der Steuer befreit, wenn gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden.<br />

Auch der gewöhnliche Wohnsitz ist bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von 300.000 EUR<br />

steuerfrei.<br />

V.6 ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER<br />

Besteuert den Erwerb von Vermögen und Rechten durch Erbschaft oder<br />

Schenkung sowie die Auszahlung von Lebensversicherungen, wenn Versicherungsnehmer<br />

und Anspruchsberechtigter nicht identisch s<strong>in</strong>d.<br />

Werden die genannten Vermögenszugew<strong>in</strong>ne von juristischen Personen erzielt,<br />

so unterliegen sie nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, sondern<br />

der Körperschaftsteuer.<br />

Für Steuerpflichtige, die gewöhnlich ihren Wohnsitz <strong>in</strong> Spanien haben, besteht<br />

unabhängig vom Ort, an dem sich die erworbenen Güter oder Rechte<br />

bef<strong>in</strong>den, unbeschränkte Steuerpflicht.<br />

Nicht <strong>in</strong> Spanien ansässige Personen müssen diese Steuer zahlen, wenn sich<br />

die Güter <strong>in</strong> Spanien bef<strong>in</strong>den oder die Rechte <strong>in</strong> Spanien ausgeübt werden<br />

können.<br />

Bei Erwerb e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>zelunternehmens, bestimmter Beteiligungen an Unternehmen<br />

oder e<strong>in</strong>er eigengenutzten Wohnung durch Familienangehörige,<br />

wird die Steuerbemessungsgrundlage um 95% reduziert.<br />

V.7 LOKALE STEUERN<br />

Die erwähnenswerten lokalen oder kommunalen Steuern s<strong>in</strong>d:


60 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

a) Immobiliensteuer (“Impuesto sobre Bienes Inmuebles” = IBI)<br />

Steuertatbestand bildet das Immobilieneigentum, die Inhaberschaft<br />

e<strong>in</strong>es Nießbrauchs- oder Erbbaurechts oder e<strong>in</strong>er behördlichen Konzession.<br />

Besteuert wird der Katasterwert der Immobilien und die Steuer<br />

ist jährlich fällig.<br />

b) Gewerbesteuer (“Impuesto sobre Actividades Económicas” = IAE)<br />

Besteuert die Ausübung e<strong>in</strong>er unternehmerischen, freiberuflichen<br />

oder künstlerischen Tätigkeit. Sie ist jährlich fällig. Diese Steuer wird<br />

nicht fällig <strong>in</strong> den ersten beiden Jahren der Geschäftstätigkeit und bei<br />

natürlichen Personen oder Unternehmen, deren Umsatz nicht über 1<br />

Million Euro liegt.<br />

c) Wertzuwachsteuer für Grundstücke (“Impuesto sobre Incremento del<br />

Valor de los Terrenos”)<br />

Besteuert den Wertzuwachs von als “urban” e<strong>in</strong>gestuften Grundstücken,<br />

der bei ihrer Übertragung oder bei der Bestellung von Nutznießungsrechten<br />

(Nießbrauchsrecht, Erbbaurecht...) entsteht.<br />

V.8 MEHRWERTSTEUER<br />

Die Mehrwertsteuer oder auch IVA (“Impuesto sobre el Valor Añadido”)<br />

ist e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Verbrauchersteuer und betrifft folgende Operationen: Lieferungen,<br />

Dienstleistungen, <strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftliche Erwerbe von Gütern und<br />

E<strong>in</strong>fuhren.<br />

Der allgeme<strong>in</strong>e Steuersatz beträgt 18%.<br />

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 8% gilt für konkrete Güter und<br />

Dienstleistungen, wie:<br />

— Bestimmte Nahrungsmittel,<br />

— Wasser,<br />

— Sehhilfen und mediz<strong>in</strong>isches Material,<br />

— Wohnungen im Allgeme<strong>in</strong>en,<br />

— Ärztliche und zahnärztliche Behandlung.<br />

E<strong>in</strong> besonders reduzierter Mehrwertsteuersatz von 4% gilt unter anderem<br />

für folgende Produkte:<br />

— Brot, Getreide, Milch, Käse, Eier,<br />

— Medikamente und andere pharmazeutische Produkte,


STEUERN 61<br />

— Bücher, Zeitungen und Zeitschriften.<br />

Unternehmer oder Selbständige, die nicht im spanischen Staatsgebiet ansässig<br />

s<strong>in</strong>d, haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf Erstattung der <strong>in</strong> Spanien gezahlten Umsatzsteuer,<br />

sofern sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em EU-Staat oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Drittland ansässig s<strong>in</strong>d,<br />

<strong>in</strong> dem das gleiche Pr<strong>in</strong>zip Anwendung f<strong>in</strong>det. Der Erstattungsantrag kann<br />

bis zum 30. September des auf den Zeitraum, <strong>in</strong> dem die Steuer angefallen ist,<br />

folgenden Jahres gestellt werden.<br />

V.9 VERMÖGENSÜBERTRAGUNGSTEUER UND STEUER<br />

FÜR DOKUMENTIERTE RECHTSAKTE (“IMPUESTO<br />

SOBRE TRANSMISIONES PATRIMONIALES Y ACTOS<br />

JURIDICOS DOCUMENTADOS”)<br />

Besteuert die entgeltliche Übertragung von Gütern und Rechten “<strong>in</strong>ter vivos”,<br />

die Bestellung von d<strong>in</strong>glichen Rechten, behördlichen Konzessionen etc.;<br />

folgende gesellschaftliche Operationen s<strong>in</strong>d von der Steuer befreit: Gesellschaftsgründung,<br />

Kapitalaufstockung, E<strong>in</strong>lagen der Gesellschafter, die nicht<br />

zu e<strong>in</strong>er Erhöhung des Gesellschaftskapitals führen, und die Verlegung des<br />

tatsächlichen Verwaltungssitzes oder des Gesellschaftssitzes nach Spanien, sofern<br />

sich ke<strong>in</strong>er der beiden zuvor <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen EU-Mitgliedsstaat befunden<br />

hat.<br />

Die Übertragung e<strong>in</strong>er Immobilie wird mit 6% des Übertragungswerts besteuert,<br />

es sei denn, die jeweilige Autonome Geme<strong>in</strong>schaft hat e<strong>in</strong>en eigenen<br />

Steuersatz, wie beispielsweise Katalonien mit 8%. Die Übertragung beweglicher<br />

Sachen wird mit 4% besteuert.<br />

Gesellschaftliche Vorgänge, die nicht von der Steuer befreit s<strong>in</strong>d, werden mit<br />

1% besteuert.<br />

Diese Steuer ist unvere<strong>in</strong>bar mit der Mehrwertsteuer, d.h. derselbe Tatbestand<br />

kann, mit e<strong>in</strong>igen Ausnahmen, im Allgeme<strong>in</strong>en nicht mit beiden Steuern belegt<br />

werden.<br />

Dieselbe Steuer wird auch als sogenannte Steuer für juristisch dokumentierte<br />

Handlungen (“actos jurídicos documentados”) bei der Ausstellung notarieller<br />

Urkunden, handels- und verwaltungsrechtlicher Dokumente fällig.<br />

V.10 ZÖLLE<br />

Auf E<strong>in</strong>fuhrgüter muss bei Überschreiten der Zollgrenze im Allgeme<strong>in</strong>en<br />

e<strong>in</strong> Standardzoll bezahlt werden. Abgesehen von e<strong>in</strong>igen wenigen Ausnahmen,<br />

s<strong>in</strong>d die Abgaben “ad valorem”, d.h. der Zoll wird auf den CIF-Wert oder<br />

e<strong>in</strong>en ähnlichen Rechnungswert berechnet.


62 GESCHÄFTE MACHEN IN SPANIEN<br />

Mit dem EU-Beitritt Spaniens am 1. Januar 1986 wurde zwischen Spanien<br />

und den anderen EU-Ländern e<strong>in</strong> Programm über den gestaffelten Abbau der<br />

Zölle festgelegt, das am 1. Januar 1993 mit der völligen Abschaffung der Zölle<br />

abgeschlossen wurde. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Begriff “Import” für<br />

Transaktionen zwischen EU-Mitgliedsstaaten h<strong>in</strong>fällig, da die E<strong>in</strong>führung<br />

e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen europäischen Marktes die Beseitigung von Grenzen und<br />

Zollkontrollen zur Folge hatte. Was vor 1993 noch “Import” genannt wurde,<br />

wird seither als “<strong>in</strong>nergeme<strong>in</strong>schaftlicher Gütererwerb” bezeichnet und die<br />

Güter werden erst im EU-Mitgliedsland des Erwerbers als dem Bestimmungsort<br />

besteuert.


MANAGEMENT<br />

Trotz der Schwierigkeiten, mit denen sich unsere Wirtschaft zur Zeit konfrontiert<br />

sieht, hat Spanien ihren Reiz für ausländische Investoren nicht verloren.<br />

Dieses Buch beschreibt kurz die wichtigsten Merkmale unseres Landes<br />

(Geographie, politische Institutionen, Sprache) und behandelt Themen<br />

rechtlicher, steuerlicher, buchhalterischer und arbeitsrechtlicher Natur,<br />

basierend auf Vorschriften bei e<strong>in</strong>er Unternehmensgründung <strong>in</strong> Spanien, die<br />

bis zum ersten Quartal 2012 gelten, als dieses Werk veröffentlicht wurde.<br />

PROFIT<br />

editorial<br />

e-mail: <strong>in</strong>fo@profiteditorial.com<br />

Twitter: @profiteditorial<br />

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