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Broschuere.pdf - Baunetzwissen

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© BHE/Türen 08/1997 - überarbeitet 03/2007<br />

Rund um die Tür<br />

Baurechtliche Anforderungen<br />

Die baurechtlichen Anforderungen an Türen werden bei der Projektierung und Installation von<br />

Sicherungsanlagen immer bedeutender.<br />

Errichter, Planer und Architekten werden insbesondere im gewerblichen Bereich mit einer Flut von<br />

technischen Richtlinien, Vorschriften und Verordnungen konfrontiert.<br />

Zudem ergeben sich beim Einbau von Türen verschiedene Interessenkonflikte zwischen „Safety“<br />

und „Security“:<br />

Die Betreiber des Objektes wollen die Türen in Fluchtwegen in beiden Richtungen verschließen,<br />

um zu verhindern, dass an diesen Stellen „unkontrollierbare“ Aktivitäten erfolgen.<br />

Die Bauaufsicht, die Feuerwehr, die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaften fordern,<br />

dass diese Türen in Rettungswegen jederzeit von innen geöffnet werden können.<br />

Darüber hinaus ist die Feuerwehr daran interessiert, dass die Türen Einsätze zu Lösch- oder<br />

Rettungszwecken nicht behindern und damit von außen geöffnet werden können.<br />

Die Kriminalpolizei fordert, dass Ausgangstüren von außen wirkungsvoll verschlossen<br />

werden.<br />

Das vorliegende Papier vermittelt einen kurzen Überblick zu den jeweiligen Gesetzen, Vorschriften<br />

und Verordnungen. Die Inhalte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, im Zweifelsfall ist der<br />

jeweilige Gesetzestext zurate zu ziehen.


1. Rauch- und Feuerschutztüren<br />

Feuer- und Rauchschutztüren sind dazu bestimmt, Öffnungen in raumabschließenden<br />

Wänden zu verschließen, um den Durchtritt von Rauch bzw. eines Feuers zu verhindern.<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Rauchschutztüren Feuerschutzabschlüsse<br />

DIN 18095 Teile 1<br />

und 2<br />

(nicht in allen Bundesländern<br />

eingeführt)<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

DIN 18082<br />

Norm für einflügelige<br />

Stahltüren T-30<br />

DIN 4102 T5<br />

für nicht genormte<br />

Bauarten<br />

Feuerschutztüren bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen<br />

Zulassung (DIN 4102) des DIBt-Berlin bzw. entsprechen<br />

der DIN 18082<br />

Feuereinwirkung: einseitig vollentwickelter Brand<br />

Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:<br />

• selbsttätig schließbar<br />

• ausreichend feuerwiderstandsfähig<br />

(mindestens 30 Min.)<br />

• mechanisch ausreichend widerstandsfähig (z.B.<br />

Beschläge für gewisse Anzahl von Lastspielen)<br />

Anbringen eines Kennzeichnungsfeldes:<br />

• Tür mit DIN und T (Feuerwiderstandsklasse)-Angabe<br />

• Name des Herstellers mit Herstellerkennzeichen<br />

• Überwachungszeichen „Ü“<br />

• Herstellungsjahr<br />

Für jede Rauch- und Feuerschutztür muss ein Eignungsnachweis/Zulassung gemäß<br />

„bauaufsichtlicher Zulassung“ (auf Kennzeichnungsfeld und Prüfzeugnis) nachgewiesen<br />

werden.<br />

„Allgemein anerkannte Regeln der Technik“:<br />

Mitteilung des DIBt:<br />

„Änderung bei Feuerschutzabschlüssen“ (Fassung Juni 1995)<br />

In den DIBt-Mitteilungen wird differenziert nach:<br />

Pkt. 2.1: Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die auch an bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen<br />

durchgeführt werden können.<br />

bzw.<br />

Rauchschutztüren bedürfen<br />

eines Prüfzeugnisses,<br />

welches nach dem erbrachtenEignungsnachweis<br />

durch das jeweilige<br />

Materialprüfungsamt erstellt<br />

wird<br />

Feuereinwirkung: keine<br />

unmittelbare Einwirkung<br />

eines Vollbrandes<br />

Gemäß DIN 18095 dürfen<br />

nur Türschließer mit<br />

hydraulischer Dämpfung<br />

nach EN 1154 A verwendet<br />

werden<br />

Rauchschutztüren sind<br />

bzgl. Änderungen und<br />

Modifikationen Feuerschutztürengleichzusetzen<br />

(jedoch findet die DIBt-<br />

Mitteilung „Änderung bei<br />

Feuerschutzabschlüssen“<br />

hier keine Anwendung)<br />

Pkt. 2.2: Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die ausschließlich bei der Herstellung<br />

der Feuerschutzabschlüsse durchgeführt werden dürfen.


Regelungen bzgl. Änderungen an Feuerschutzabschlüssen auf einen<br />

Blick<br />

Die nachfolgend genannten zulässigen Änderungen bei bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen<br />

stellen eine Auswahl gemäß Mitteilungspapier „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen“ (06/95)<br />

dar:<br />

Anbringen von Kontakten zur Verschlussüberwachung, z.B. Reedkontakte und Schließblechkontakte<br />

(Riegelkontakte), sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt<br />

werden können<br />

(Achtung: Zusätzlicher Einbau in Zarge oder Türblatt nur bei Herstellung des Feuerschutzabschlusses<br />

statthaft!)<br />

Anbringung von geeigneten Panikstangengriffen, wenn nach Auskunft des Türherstellers<br />

geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind<br />

Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbstverriegelndes oder motorisch angetriebenes<br />

Schloss mit Falle, sofern einbaubar in vorhandene Schlosstasche und keine Veränderung am<br />

Schließblech erforderlich ist<br />

Führung von Kabeln auf dem Türblatt<br />

Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt<br />

Einbau optischer Spione (auf Abdichtung, z.B. mit Ausschäumung achten)<br />

Wichtig<br />

Alle sonstigen Änderungen und Ergänzungen sind entweder überhaupt nicht oder aber nur<br />

bei der Herstellung zulässig (siehe hierzu o.g. Papier Punkte 2.2 ff).<br />

Feuerschutztüren, bei denen nachträglich eingebaute Schrauben das Türblatt<br />

durchdringen, verlieren in jedem Fall ihre Zulassung.<br />

Auch der Einbau geeigneter elektrischer Türöffner ist nur noch bei der Herstellung<br />

statthaft.<br />

Für bestimmte Aufgaben notwendige Einrichtungen sollten bereits bei der Fertigung<br />

in Kooperation mit dem Hersteller ins Auge gefasst werden.


Bei Feststellanlagen muss darauf geachtet werden, dass nur solche Elemente miteinander kombiniert<br />

werden, die dafür auch bauaufsichtlich zugelassen sind. Feststellvorrichtungen gemäß DIN<br />

EN 1155 dürfen immer verwendet werden.<br />

Bestandteile:<br />

DIBt: Richtlinien für Feststellanlagen (Fassung 10/88)<br />

Feststellvorrichtung Brandmelder<br />

Auslösevorrichtung Handauslösung (optional)<br />

Energieversorgung<br />

Voraussetzungen:<br />

bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung<br />

dürfen nicht in Räumen mit explosionsfähiger Atmosphäre der Zone 10 und 11 (DIN<br />

VDE 0165) eingesetzt werden<br />

dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in explosionsfähiger Atmosphäre der<br />

Zone 0 bis 2 (DIN VDE 0165) eingesetzt werden<br />

Abstand Sturzunterkante bis zur Decke sowie Türbreiten müssen bei der Auswahl der<br />

Komponenten berücksichtigt werden (im Zweifelsfall Hersteller befragen)<br />

Feueralarm der FSA-Melder darf nicht zur Alarmweiterleitung über eine BMA verwen-<br />

det werden<br />

Abnahmeprüfung:<br />

Nach betriebsfertigem Einbau am Verwendungsort ist eine vom Betreiber zu veranlassende<br />

Abnahmeprüfung durchzuführen. Ein Abnahmeprotokoll ist zu erstellen,<br />

welches beim Betreiber aufzubewahren ist.<br />

einwandfreie Funktion<br />

vorschriftsmäßige Installation<br />

Periodische Überwachung:<br />

2. Feststellvorrichtung/-anlagen (FSA)<br />

Anbringen<br />

eines Schildes<br />

105 x 52 mm<br />

g<br />

Feststellanlage<br />

Abnahme durch .......<br />

(Firmenzeichen sowie Monat<br />

und Jahr der Abnahme)<br />

Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten werden<br />

Mindestens einmal monatliche Prüfung auf einwandfreie Funktion<br />

Erstinbetriebnahme durch eine vom jeweiligen Hersteller autorisierte Fachkraft oder<br />

von Fachkräften des Herstellers bzw. Prüfstellen<br />

Einmal jährliche Überprüfung und Wartung durch sachkundige Fachfirma<br />

Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen.<br />

Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.


3. Notausgänge / Fluchtwegesicherung<br />

Im Bereich von Notausgängen / Fluchtwegen sind nachfolgende Vorschriften einzuhalten:<br />

EN-Normen Musterbauordnung (MBO) ARGEBAU (12/93)<br />

Mitteilungen<br />

des DIBt<br />

Landesbauordnung<br />

(LBO)<br />

bzgl. Übernahme der MBO<br />

entscheiden die Länder<br />

In diesen verschiedenen Richtlinien und Vorschriften sind je nach Anwendungsfall und<br />

Bundesland definiert:<br />

• Funktion und Anordnung der Anlagen<br />

• Anforderungen<br />

• Rettungsweglängen<br />

• Kennzeichnung<br />

• Tür- und Flurbreiten<br />

• Türarten<br />

Standard-Ausrüstung<br />

i i<br />

Versammlungsstätten<br />

Geschäftshäuser<br />

Sonderbauverordnung<br />

Einflügelig Zweiflügelig<br />

Panikschloss mit<br />

Drücker oder Panikstange<br />

Arbeitsstätten<br />

u.a.<br />

Gangflügel wie links, Standflügel ausgerüstet<br />

mit Panikgegenkasten, betätigt<br />

über Drücker, Hebel oder Panikstange<br />

• Öffnungselemente in max. 105 cm Höhe<br />

• Elemente leichtgängig<br />

• Fluchtleitung durch unmissverständliche Symbole sowie<br />

Gewährleistung des freien Fluchtweges<br />

Mitteilung des DIBt (Mustererlass):<br />

Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen<br />

(EltVTR 12/97)<br />

Hinweis: Diese Richtlinie wurde in die Bauregelliste aufgenommen und<br />

weist damit verbindlichen Charakter zur Umsetzung auf.<br />

DIN EN 179: Notausgangsverschlüsse<br />

- allgemeine Sicherheit an Türen<br />

- an Türen, wo Personen mit den örtlichen Gege-<br />

benheiten vertraut sind<br />

- Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder<br />

Stossplatte<br />

g<br />

DIN EN 1125: Paniktürverschlüsse<br />

- in öffentlichen Gebäuden und Orten mit Publi-<br />

kumsverkehr<br />

- überall, wo mit der Entstehung einer Panik zu<br />

rechnen ist<br />

- Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange<br />

Konstruktionsanforderungen:<br />

Jederzeitige Freigabe der Tür auf der Innenseite mit einer einzigen Handbewegung innerhalb 1 sec.,<br />

ohne dass ein Schlüssel oder eine vergleichbare Vorrichtung erforderlich ist


© BHE/Türen 08/1997 - überarbeitet 03/2007<br />

Zentrale Punkte:<br />

■ Die Verwendung von Schlüsselkästen als Sicherungsmaßnahme ist laut Gerichtsurteil nicht zulässig bzw.<br />

verboten.<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen<br />

- Wichtigste Regelungen auf einen Blick -<br />

Generelle Forderung:<br />

Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen von innen leicht mit einem Griff und ohne fremde Hilfe<br />

zu öffnen sein, solange sich Personen im Raum bzw. im Gebäude befinden.<br />

Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind zulässig, wenn diese der EltVTR entsprechen<br />

und die Übereinstimmung nachgewiesen wird. Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen<br />

müssen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden.<br />

In unmittelbarer Nähe der Tür muss eine beleuchtete Nottaste angebracht werden, die bei ihrer Betätigung<br />

eine unverzügliche Freischaltung der Tür bewirkt. Die Nottaste muss arretieren. Eine Wiederverriegelung<br />

des Systems darf nur an der Tür vorgenommen werden.<br />

Brandmelde-, sonstige Gefahrenmelde- und Sprinkleranlagen sollten die verriegelten Türen bei Auslösung<br />

automatisch notentriegeln (kann alternativ von ständig besetzter zentraler Stelle vorgenommen werden).<br />

Diese Notentriegelung ersetzt nicht die Forderung an eine Nottaste zur Freischaltung des Systems in<br />

unmittelbarer Türnähe bzw. in Ausnahmefällen an einer zentralen Stelle.<br />

Sofern es sich nach diesem Mustererlass um eignungsgeprüfte Verriegelungssysteme handelt, muss<br />

eine Befreiung der entgegenstehenden Richtlinien erteilt werden.<br />

Ihre Service-Firma in der Nähe:<br />

Interessenkonflikt<br />

Inhaber/Betreiber: möchte Verschluss der Türen in beide Richtungen, um den Missbrauch<br />

zu verhindern<br />

Bauaufsicht/Feuerwehr: fordern Möglichkeit der jederzeitigen Öffnung der Türen im<br />

Gefahrenfall<br />

Kriminalpolizei/Versicherer: Türen sollen wirksam verschlossen sein<br />

Lösung: Benutzung elektrischer Verriegelungen in Türen von Rettungswegen - insbesondere<br />

von Ausgangstüren.<br />

Mitteilung des DIBt (Mustererlass):<br />

Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen<br />

(EltVTR, 12/97)<br />

Der Inhalt wurde mit größter Sorgfalt zusammengestellt und beruht auf Informationen, die als verlässlich gelten. Eine Haftung für die<br />

Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.<br />

BHE - Feldstraße 28<br />

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