Broschuere.pdf - Baunetzwissen
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© BHE/Türen 08/1997 - überarbeitet 03/2007<br />
Rund um die Tür<br />
Baurechtliche Anforderungen<br />
Die baurechtlichen Anforderungen an Türen werden bei der Projektierung und Installation von<br />
Sicherungsanlagen immer bedeutender.<br />
Errichter, Planer und Architekten werden insbesondere im gewerblichen Bereich mit einer Flut von<br />
technischen Richtlinien, Vorschriften und Verordnungen konfrontiert.<br />
Zudem ergeben sich beim Einbau von Türen verschiedene Interessenkonflikte zwischen „Safety“<br />
und „Security“:<br />
Die Betreiber des Objektes wollen die Türen in Fluchtwegen in beiden Richtungen verschließen,<br />
um zu verhindern, dass an diesen Stellen „unkontrollierbare“ Aktivitäten erfolgen.<br />
Die Bauaufsicht, die Feuerwehr, die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaften fordern,<br />
dass diese Türen in Rettungswegen jederzeit von innen geöffnet werden können.<br />
Darüber hinaus ist die Feuerwehr daran interessiert, dass die Türen Einsätze zu Lösch- oder<br />
Rettungszwecken nicht behindern und damit von außen geöffnet werden können.<br />
Die Kriminalpolizei fordert, dass Ausgangstüren von außen wirkungsvoll verschlossen<br />
werden.<br />
Das vorliegende Papier vermittelt einen kurzen Überblick zu den jeweiligen Gesetzen, Vorschriften<br />
und Verordnungen. Die Inhalte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, im Zweifelsfall ist der<br />
jeweilige Gesetzestext zurate zu ziehen.
1. Rauch- und Feuerschutztüren<br />
Feuer- und Rauchschutztüren sind dazu bestimmt, Öffnungen in raumabschließenden<br />
Wänden zu verschließen, um den Durchtritt von Rauch bzw. eines Feuers zu verhindern.<br />
■<br />
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■<br />
Rauchschutztüren Feuerschutzabschlüsse<br />
DIN 18095 Teile 1<br />
und 2<br />
(nicht in allen Bundesländern<br />
eingeführt)<br />
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■<br />
DIN 18082<br />
Norm für einflügelige<br />
Stahltüren T-30<br />
DIN 4102 T5<br />
für nicht genormte<br />
Bauarten<br />
Feuerschutztüren bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen<br />
Zulassung (DIN 4102) des DIBt-Berlin bzw. entsprechen<br />
der DIN 18082<br />
Feuereinwirkung: einseitig vollentwickelter Brand<br />
Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:<br />
• selbsttätig schließbar<br />
• ausreichend feuerwiderstandsfähig<br />
(mindestens 30 Min.)<br />
• mechanisch ausreichend widerstandsfähig (z.B.<br />
Beschläge für gewisse Anzahl von Lastspielen)<br />
Anbringen eines Kennzeichnungsfeldes:<br />
• Tür mit DIN und T (Feuerwiderstandsklasse)-Angabe<br />
• Name des Herstellers mit Herstellerkennzeichen<br />
• Überwachungszeichen „Ü“<br />
• Herstellungsjahr<br />
Für jede Rauch- und Feuerschutztür muss ein Eignungsnachweis/Zulassung gemäß<br />
„bauaufsichtlicher Zulassung“ (auf Kennzeichnungsfeld und Prüfzeugnis) nachgewiesen<br />
werden.<br />
„Allgemein anerkannte Regeln der Technik“:<br />
Mitteilung des DIBt:<br />
„Änderung bei Feuerschutzabschlüssen“ (Fassung Juni 1995)<br />
In den DIBt-Mitteilungen wird differenziert nach:<br />
Pkt. 2.1: Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die auch an bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen<br />
durchgeführt werden können.<br />
bzw.<br />
Rauchschutztüren bedürfen<br />
eines Prüfzeugnisses,<br />
welches nach dem erbrachtenEignungsnachweis<br />
durch das jeweilige<br />
Materialprüfungsamt erstellt<br />
wird<br />
Feuereinwirkung: keine<br />
unmittelbare Einwirkung<br />
eines Vollbrandes<br />
Gemäß DIN 18095 dürfen<br />
nur Türschließer mit<br />
hydraulischer Dämpfung<br />
nach EN 1154 A verwendet<br />
werden<br />
Rauchschutztüren sind<br />
bzgl. Änderungen und<br />
Modifikationen Feuerschutztürengleichzusetzen<br />
(jedoch findet die DIBt-<br />
Mitteilung „Änderung bei<br />
Feuerschutzabschlüssen“<br />
hier keine Anwendung)<br />
Pkt. 2.2: Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die ausschließlich bei der Herstellung<br />
der Feuerschutzabschlüsse durchgeführt werden dürfen.
Regelungen bzgl. Änderungen an Feuerschutzabschlüssen auf einen<br />
Blick<br />
Die nachfolgend genannten zulässigen Änderungen bei bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen<br />
stellen eine Auswahl gemäß Mitteilungspapier „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen“ (06/95)<br />
dar:<br />
Anbringen von Kontakten zur Verschlussüberwachung, z.B. Reedkontakte und Schließblechkontakte<br />
(Riegelkontakte), sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt<br />
werden können<br />
(Achtung: Zusätzlicher Einbau in Zarge oder Türblatt nur bei Herstellung des Feuerschutzabschlusses<br />
statthaft!)<br />
Anbringung von geeigneten Panikstangengriffen, wenn nach Auskunft des Türherstellers<br />
geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind<br />
Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbstverriegelndes oder motorisch angetriebenes<br />
Schloss mit Falle, sofern einbaubar in vorhandene Schlosstasche und keine Veränderung am<br />
Schließblech erforderlich ist<br />
Führung von Kabeln auf dem Türblatt<br />
Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt<br />
Einbau optischer Spione (auf Abdichtung, z.B. mit Ausschäumung achten)<br />
Wichtig<br />
Alle sonstigen Änderungen und Ergänzungen sind entweder überhaupt nicht oder aber nur<br />
bei der Herstellung zulässig (siehe hierzu o.g. Papier Punkte 2.2 ff).<br />
Feuerschutztüren, bei denen nachträglich eingebaute Schrauben das Türblatt<br />
durchdringen, verlieren in jedem Fall ihre Zulassung.<br />
Auch der Einbau geeigneter elektrischer Türöffner ist nur noch bei der Herstellung<br />
statthaft.<br />
Für bestimmte Aufgaben notwendige Einrichtungen sollten bereits bei der Fertigung<br />
in Kooperation mit dem Hersteller ins Auge gefasst werden.
Bei Feststellanlagen muss darauf geachtet werden, dass nur solche Elemente miteinander kombiniert<br />
werden, die dafür auch bauaufsichtlich zugelassen sind. Feststellvorrichtungen gemäß DIN<br />
EN 1155 dürfen immer verwendet werden.<br />
Bestandteile:<br />
DIBt: Richtlinien für Feststellanlagen (Fassung 10/88)<br />
Feststellvorrichtung Brandmelder<br />
Auslösevorrichtung Handauslösung (optional)<br />
Energieversorgung<br />
Voraussetzungen:<br />
bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung<br />
dürfen nicht in Räumen mit explosionsfähiger Atmosphäre der Zone 10 und 11 (DIN<br />
VDE 0165) eingesetzt werden<br />
dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in explosionsfähiger Atmosphäre der<br />
Zone 0 bis 2 (DIN VDE 0165) eingesetzt werden<br />
Abstand Sturzunterkante bis zur Decke sowie Türbreiten müssen bei der Auswahl der<br />
Komponenten berücksichtigt werden (im Zweifelsfall Hersteller befragen)<br />
Feueralarm der FSA-Melder darf nicht zur Alarmweiterleitung über eine BMA verwen-<br />
det werden<br />
Abnahmeprüfung:<br />
Nach betriebsfertigem Einbau am Verwendungsort ist eine vom Betreiber zu veranlassende<br />
Abnahmeprüfung durchzuführen. Ein Abnahmeprotokoll ist zu erstellen,<br />
welches beim Betreiber aufzubewahren ist.<br />
einwandfreie Funktion<br />
vorschriftsmäßige Installation<br />
Periodische Überwachung:<br />
2. Feststellvorrichtung/-anlagen (FSA)<br />
Anbringen<br />
eines Schildes<br />
105 x 52 mm<br />
g<br />
Feststellanlage<br />
Abnahme durch .......<br />
(Firmenzeichen sowie Monat<br />
und Jahr der Abnahme)<br />
Feststellanlage muss vom Betreiber ständig betriebsfähig gehalten werden<br />
Mindestens einmal monatliche Prüfung auf einwandfreie Funktion<br />
Erstinbetriebnahme durch eine vom jeweiligen Hersteller autorisierte Fachkraft oder<br />
von Fachkräften des Herstellers bzw. Prüfstellen<br />
Einmal jährliche Überprüfung und Wartung durch sachkundige Fachfirma<br />
Umfang, Ergebnis und Zeitpunkt der periodischen Überwachung sind aufzuzeichnen.<br />
Aufzeichnungen sind beim Betreiber aufzubewahren.
3. Notausgänge / Fluchtwegesicherung<br />
Im Bereich von Notausgängen / Fluchtwegen sind nachfolgende Vorschriften einzuhalten:<br />
EN-Normen Musterbauordnung (MBO) ARGEBAU (12/93)<br />
Mitteilungen<br />
des DIBt<br />
Landesbauordnung<br />
(LBO)<br />
bzgl. Übernahme der MBO<br />
entscheiden die Länder<br />
In diesen verschiedenen Richtlinien und Vorschriften sind je nach Anwendungsfall und<br />
Bundesland definiert:<br />
• Funktion und Anordnung der Anlagen<br />
• Anforderungen<br />
• Rettungsweglängen<br />
• Kennzeichnung<br />
• Tür- und Flurbreiten<br />
• Türarten<br />
Standard-Ausrüstung<br />
i i<br />
Versammlungsstätten<br />
Geschäftshäuser<br />
Sonderbauverordnung<br />
Einflügelig Zweiflügelig<br />
Panikschloss mit<br />
Drücker oder Panikstange<br />
Arbeitsstätten<br />
u.a.<br />
Gangflügel wie links, Standflügel ausgerüstet<br />
mit Panikgegenkasten, betätigt<br />
über Drücker, Hebel oder Panikstange<br />
• Öffnungselemente in max. 105 cm Höhe<br />
• Elemente leichtgängig<br />
• Fluchtleitung durch unmissverständliche Symbole sowie<br />
Gewährleistung des freien Fluchtweges<br />
Mitteilung des DIBt (Mustererlass):<br />
Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen<br />
(EltVTR 12/97)<br />
Hinweis: Diese Richtlinie wurde in die Bauregelliste aufgenommen und<br />
weist damit verbindlichen Charakter zur Umsetzung auf.<br />
DIN EN 179: Notausgangsverschlüsse<br />
- allgemeine Sicherheit an Türen<br />
- an Türen, wo Personen mit den örtlichen Gege-<br />
benheiten vertraut sind<br />
- Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder<br />
Stossplatte<br />
g<br />
DIN EN 1125: Paniktürverschlüsse<br />
- in öffentlichen Gebäuden und Orten mit Publi-<br />
kumsverkehr<br />
- überall, wo mit der Entstehung einer Panik zu<br />
rechnen ist<br />
- Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange<br />
Konstruktionsanforderungen:<br />
Jederzeitige Freigabe der Tür auf der Innenseite mit einer einzigen Handbewegung innerhalb 1 sec.,<br />
ohne dass ein Schlüssel oder eine vergleichbare Vorrichtung erforderlich ist
© BHE/Türen 08/1997 - überarbeitet 03/2007<br />
Zentrale Punkte:<br />
■ Die Verwendung von Schlüsselkästen als Sicherungsmaßnahme ist laut Gerichtsurteil nicht zulässig bzw.<br />
verboten.<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen<br />
- Wichtigste Regelungen auf einen Blick -<br />
Generelle Forderung:<br />
Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen von innen leicht mit einem Griff und ohne fremde Hilfe<br />
zu öffnen sein, solange sich Personen im Raum bzw. im Gebäude befinden.<br />
Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind zulässig, wenn diese der EltVTR entsprechen<br />
und die Übereinstimmung nachgewiesen wird. Türen mit elektrischen Verriegelungen in Rettungswegen<br />
müssen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden.<br />
In unmittelbarer Nähe der Tür muss eine beleuchtete Nottaste angebracht werden, die bei ihrer Betätigung<br />
eine unverzügliche Freischaltung der Tür bewirkt. Die Nottaste muss arretieren. Eine Wiederverriegelung<br />
des Systems darf nur an der Tür vorgenommen werden.<br />
Brandmelde-, sonstige Gefahrenmelde- und Sprinkleranlagen sollten die verriegelten Türen bei Auslösung<br />
automatisch notentriegeln (kann alternativ von ständig besetzter zentraler Stelle vorgenommen werden).<br />
Diese Notentriegelung ersetzt nicht die Forderung an eine Nottaste zur Freischaltung des Systems in<br />
unmittelbarer Türnähe bzw. in Ausnahmefällen an einer zentralen Stelle.<br />
Sofern es sich nach diesem Mustererlass um eignungsgeprüfte Verriegelungssysteme handelt, muss<br />
eine Befreiung der entgegenstehenden Richtlinien erteilt werden.<br />
Ihre Service-Firma in der Nähe:<br />
Interessenkonflikt<br />
Inhaber/Betreiber: möchte Verschluss der Türen in beide Richtungen, um den Missbrauch<br />
zu verhindern<br />
Bauaufsicht/Feuerwehr: fordern Möglichkeit der jederzeitigen Öffnung der Türen im<br />
Gefahrenfall<br />
Kriminalpolizei/Versicherer: Türen sollen wirksam verschlossen sein<br />
Lösung: Benutzung elektrischer Verriegelungen in Türen von Rettungswegen - insbesondere<br />
von Ausgangstüren.<br />
Mitteilung des DIBt (Mustererlass):<br />
Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen<br />
(EltVTR, 12/97)<br />
Der Inhalt wurde mit größter Sorgfalt zusammengestellt und beruht auf Informationen, die als verlässlich gelten. Eine Haftung für die<br />
Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.<br />
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