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Beförderung von Feuerzeugen nach der GGVSE - Malinowski

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Sichere Chemiearbeit<br />

128 November 2004<br />

Gefahrgut-Verordnung aktualisiert<br />

<strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerzeugen</strong> <strong>nach</strong> <strong>der</strong> <strong>GGVSE</strong><br />

Die Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahnen<br />

(<strong>GGVSE</strong>) mit Verweis auf das ADR (internationales Übereinkommen)<br />

regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende<br />

einschließlich innergemeinschaftliche (<strong>von</strong> und<br />

<strong>nach</strong> Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union) <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong><br />

gefährlicher Güter auf <strong>der</strong> Straße mit Fahrzeugen in<br />

Deutschland. Das Feuerzeug, so klein und ungefährlich es<br />

erscheint, fällt beim Transport auch unter die Gefahrgutvorschriften<br />

wie zum Beispiel 10.000 Liter Benzin.<br />

1. Klassifizierung<br />

FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas o<strong>der</strong> NACHFÜLLPA-<br />

TRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas sind<br />

<strong>nach</strong> den Transportvorschriften <strong>GGVSE</strong>/ADR <strong>der</strong> Klasse 2<br />

„Gase“, <strong>der</strong> UN-Nummer 1057 zugeordnet, mit Klassifizierungscode<br />

6F (F:flammabel).<br />

2. Freistellung<br />

Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge werden<br />

<strong>von</strong> den Gefahrgutvorschriften auch in kleinen Mengen, so<br />

genannten „begrenzten Mengen“ (LQ: limited quantities) <strong>nach</strong><br />

Kapitel 3.4 des ADR nicht freigestellt. Für diese Güter gilt<br />

LQ 0: Keine Freistellung <strong>von</strong> den Vorschriften in begrenzten<br />

Mengen.<br />

3. Regeltransport <strong>nach</strong> ADR 2003<br />

Diese Güter müssen <strong>nach</strong> ADR verpackt und gekennzeichnet<br />

sein. Die Verpackung muss <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Verpackungsanweisung<br />

P 205 erfolgen.<br />

Eine Kennzeichnung <strong>der</strong> Außenverpackung mit einem Gefahrzettel<br />

Nr. 2.1 für entzündbare Gase ((Symbol Flamme auf<br />

rotem Grund und Ziffer 2 in <strong>der</strong> unteren Ecke, Größe mind.<br />

10 x 10 cm) ist erfor<strong>der</strong>lich.<br />

4. Erleichterung <strong>nach</strong> ADR Vereinbarung für einige Staaten<br />

Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge können bis<br />

01.01.2005 auch <strong>nach</strong> ADR-Vereinbarung M 100 (vom<br />

8. Juli 2003) beför<strong>der</strong>t werden. Aber nur in den Staaten, die<br />

diese multilaterale Vereinbarung gezeichnet haben (zur Zeit<br />

Norwegen, Österreich, Tschechien, Schweden, Slowakei,<br />

Belgien, Großbritannien, Liechtenstein, Deutschland, Frankreich,<br />

Luxemburg). Durch diese Vereinbarung ist eine Erleichterung<br />

<strong>von</strong> den Vorschriften möglich.<br />

Hier<strong>nach</strong> dürfen Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge<br />

<strong>der</strong> UN-Nummer 1057, Klasse 2, Klassifizierungscode<br />

6F bei Anwendung <strong>der</strong> Verpackungsanwendung P 205 unter<br />

folgenden Voraussetzungen beför<strong>der</strong>t werden:<br />

• Versandstücke dürfen nicht mehr als 10 kg (brutto) wiegen.<br />

• Die Verwendung <strong>von</strong> UN-codierter Verpackung ist nicht<br />

notwendig. Die Außenverpackungen müssen aber den allgemeinen<br />

Verpackungsbedingungen entsprechen. Folgende<br />

Außenverpackungen können verwendet werden: Kisten<br />

aus Naturholz, Kisten aus Sperrholz, Kisten aus Holzfaserwerkstoffen<br />

o<strong>der</strong> Kisten aus Pappe entsprechend den Herstellungsvorschriften<br />

in Teil 6 des ADR.<br />

• Jedes Versandstück muss deutlich und dauerhaft mit <strong>der</strong> Angabe<br />

„UN 1057“ gekennzeichnet werden. Diese Angabe<br />

muss auf einer rautenförmigen Fläche mit den Mindestabmessungen<br />

100 mm x 100 mm enthalten sein. Wenn die<br />

Größe des Versandstückes es erfor<strong>der</strong>t, können die Abmessungen<br />

verringert werden, vorausgesetzt, die Kennzeichnung<br />

bleibt deutlich erkennbar.<br />

• Die Menge dieser Gegenstände pro <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong>seinheit<br />

(Fahrzeug o<strong>der</strong> Fahrzeug mit Hänger) darf 100 kg (Bruttomasse)<br />

nicht überschreiten.<br />

• Die Kopie <strong>der</strong> ADR-Vereinbarung M 100 ist im Fahrzeug<br />

mitzuführen.<br />

5. Regeltransport <strong>nach</strong> den ab 1.1.2005 geltenden Vorschriften<br />

Ab 01.01.2005 wird das ADR für die UN1057 wie folgt<br />

geän<strong>der</strong>t und damit die multilaterale Vereinbarung in <strong>der</strong> Vorschrift<br />

berücksichtigt:<br />

In Spalte 6 <strong>der</strong> Tabelle im Kapitel 3.2 des ADR wird die Son<strong>der</strong>vorschrift<br />

201 eingefügt:<br />

201: Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen<br />

den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befüllt<br />

wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes<br />

Entleeren ausgerüstet sein. Die flüssige Phase des Gases<br />

darf 85 % des Fassungsraums des Gefäßes bei 15° C<br />

nicht überschreiten. Die Gefäße, einschließlich <strong>der</strong> Verschlusseinrichtungen,<br />

müssen einem Innendruck standhalten können,<br />

<strong>der</strong> dem doppelten Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases<br />

bei einer Temperatur <strong>von</strong> 55° C entspricht. Die Ventilmechanismen<br />

und Zündeinrichtungen müssen dicht verschlossen,<br />

mit einem Klebeband umschlossen o<strong>der</strong> durch ein an<strong>der</strong>es<br />

Mittel gesichert o<strong>der</strong> aber so ausgelegt sein, dass eine<br />

Betätigung o<strong>der</strong> ein Freiwerden des Inhalts während <strong>der</strong> <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong><br />

verhin<strong>der</strong>t wird. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als<br />

10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen<br />

für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes<br />

Kohlenwasserstoffgas enthalten.


In Spalte 8 <strong>der</strong> Tabelle im Kapitel 3.2 des ADR wird die Verpackungsanweisung<br />

P 205 geän<strong>der</strong>t in P 002 (allgemeine Verpackungsanweisung<br />

für feste Stoffe). In Spalte 9 a werden Son<strong>der</strong>vorschriften<br />

für Verpackungen aufgeführt: PP 84 und RR 5.<br />

PP 84: Für die UN-Nr. 1057 sind starre Außenverpackungen<br />

zu verwenden, die den Prüfanfor<strong>der</strong>ungen für die Verpackungsgruppe<br />

II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen,<br />

herzustellen und einzurichten, dass eine Bewegung,<br />

eine unbeabsichtigte Zündung <strong>der</strong> Einrichtungen o<strong>der</strong> ein unbeabsichtigtes<br />

Freiwerden entzündbarer Gase o<strong>der</strong> entzündbarer<br />

flüssiger Stoffe verhin<strong>der</strong>t wird.<br />

RR5: Ungeachtet <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vorschrift für<br />

die Verpackung PP 84 müssen Verpackungen für UN 1057<br />

jedoch nur den allgemeinen Verpackungsvorschriften entsprechen<br />

(also keine UN-codierte Verpackung notwendig), vorausgesetzt,<br />

das Versandstück hat eine Bruttomasse <strong>von</strong> höchstens<br />

10 kg.<br />

6. Möglichkeit einer erleichterten <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong> <strong>nach</strong><br />

1.1.3.6 ADR<br />

Die Möglichkeit einer erleichterten <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong> bleibt auch<br />

<strong>nach</strong> ADR 2005 unverän<strong>der</strong>t. Um Erleichterungen <strong>von</strong> den<br />

Gefahrgutvorschriften <strong>nach</strong> 1.1.3.6 ADR (so genannte<br />

1000-Punkte-Regelung) in Anspruch nehmen zu können,<br />

dürfen max. 333 kg Feuerzeuge (Bruttomasse) in einer <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong>seinheit<br />

transportiert werden.<br />

Werden gleichzeitig auch an<strong>der</strong>e gefährliche Güter transportiert,<br />

muss errechnet werden, ob die zulässige theoretische<br />

Punktesumme <strong>von</strong> 1000 nicht überschritten wird (für Feuerzeuge<br />

gilt Faktor 3).<br />

Erleichterungen sind:<br />

• Keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) erfor<strong>der</strong>lich.<br />

• Der Fahrer benötigt keinen ADR-Führerschein.<br />

• Die Fahrzeuge müssen nicht mit orangefarbenen Warntafeln<br />

versehen sein.<br />

Einzuhaltende Vorschriften:<br />

• Mindestens ein tragbarer Feuerlöscher mit 2 kg ABC-Pulver<br />

muss mitgeführt werden.<br />

• Die Versandstücke dürfen nicht geworfen o<strong>der</strong> Stößen ausgesetzt<br />

werden.<br />

• Ausreichende Ladungssicherung ist notwendig. Die Gefäße<br />

sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen<br />

o<strong>der</strong> herabfallen können. (Ho)<br />

Novelle <strong>der</strong> Arbeitsstättenverordnung<br />

Am 25. August 2004 ist die novellierte Arbeitsstättenverordnung<br />

(ArbStättV) in Kraft getreten. Der Text <strong>der</strong> neuen<br />

Verordnung ist mit Begründung unter www.baua.de/prax/<br />

arbeitsstaetten/arbeitsstaetten.htm im Internet <strong>nach</strong>zulesen.<br />

Die neue Verordnung enthält Schutzziele und allgemein gehaltene<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen. Im Gegensatz zur Fassung <strong>der</strong> ArbStättV<br />

aus dem Jahr 1975 mit 55 Regelungsparagraphen enthält die<br />

neue Verordnung 6 Regelungsparagraphen mit knapp gehaltenen<br />

Zielvorgaben. Ein Anhang enthält ebenfalls nur recht allgemein<br />

gehaltene Anfor<strong>der</strong>ungen. Er hat den gleichen Rechtscharakter<br />

wie die Verordnung selbst.<br />

Zahlreiche konkrete Regelungen, wie sie die bisherige ArbStättV<br />

enthielt, sind in <strong>der</strong> Novelle weggefallen. So wurden z. B. Detailregelungen<br />

über Raumhöhen, Mindestgrundflächen <strong>von</strong><br />

Arbeitsräumen, Abmessungen <strong>von</strong> Pausen-, Bereitschafts- und<br />

Sanitärräumen gestrichen. Weggefallen sind auch beson<strong>der</strong>e<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Sichtverbindung <strong>nach</strong> außen, an Notrufeinrichtungen<br />

an Einzelarbeitsplätzen mit beson<strong>der</strong>er Unfallgefahr<br />

und an die Ausstattung <strong>von</strong> Arbeitsplätzen mit Sitzgelegenheiten.<br />

Dennoch fanden auch einige neue Aspekte in <strong>der</strong> Novelle<br />

Berücksichtigung. So wird zum Beispiel <strong>der</strong> Arbeitgeber verpflichtet,<br />

die beson<strong>der</strong>en Bedürfnisse <strong>von</strong> Behin<strong>der</strong>ten zu beachten<br />

und die Arbeitsstätten, Sanitär- und Erholungsräume<br />

gegebenenfalls behin<strong>der</strong>tengerecht zu gestalten (§ 3 Abs. 2).<br />

Punkt 1.3 enthält Regelungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.<br />

Dazu wurde ein gleiten<strong>der</strong> Verweis auf<br />

die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die<br />

Sicherheits- und/o<strong>der</strong> Gesundheitsschutzkennzeichnung am<br />

Arbeitsplatz eingefügt. Die Richtlinie ist in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung anzuwenden.<br />

Die neue ArbStättV soll bedarfsgerecht und praxisorientiert<br />

durch technische Regeln ausgefüllt werden. (§ 3 Abs. 1). Sie<br />

besitzen eine Vermutungswirkung, das heißt: werden diese<br />

Regeln in den Betrieben eingehalten, geht man <strong>von</strong> einer Erfüllung<br />

<strong>der</strong> ArbStättV aus. Ein Ausschuss zur Beratung des Bundesministeriums<br />

für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) in Fragen<br />

des Arbeitsstättenrechts (§ 7) wird das Regelwerk erarbeiten.<br />

Die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung<br />

durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

neuer Regeln durch das BMWA, längstens jedoch<br />

sechs Jahre <strong>nach</strong> Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen ArbStättV.<br />

(Hab)<br />

Sichere Chemiearbeit 129<br />

November 2004

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