Beförderung von Feuerzeugen nach der GGVSE - Malinowski
Beförderung von Feuerzeugen nach der GGVSE - Malinowski
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Sichere Chemiearbeit<br />
128 November 2004<br />
Gefahrgut-Verordnung aktualisiert<br />
<strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong> <strong>von</strong> <strong>Feuerzeugen</strong> <strong>nach</strong> <strong>der</strong> <strong>GGVSE</strong><br />
Die Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahnen<br />
(<strong>GGVSE</strong>) mit Verweis auf das ADR (internationales Übereinkommen)<br />
regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende<br />
einschließlich innergemeinschaftliche (<strong>von</strong> und<br />
<strong>nach</strong> Mitgliedsstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union) <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong><br />
gefährlicher Güter auf <strong>der</strong> Straße mit Fahrzeugen in<br />
Deutschland. Das Feuerzeug, so klein und ungefährlich es<br />
erscheint, fällt beim Transport auch unter die Gefahrgutvorschriften<br />
wie zum Beispiel 10.000 Liter Benzin.<br />
1. Klassifizierung<br />
FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas o<strong>der</strong> NACHFÜLLPA-<br />
TRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas sind<br />
<strong>nach</strong> den Transportvorschriften <strong>GGVSE</strong>/ADR <strong>der</strong> Klasse 2<br />
„Gase“, <strong>der</strong> UN-Nummer 1057 zugeordnet, mit Klassifizierungscode<br />
6F (F:flammabel).<br />
2. Freistellung<br />
Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge werden<br />
<strong>von</strong> den Gefahrgutvorschriften auch in kleinen Mengen, so<br />
genannten „begrenzten Mengen“ (LQ: limited quantities) <strong>nach</strong><br />
Kapitel 3.4 des ADR nicht freigestellt. Für diese Güter gilt<br />
LQ 0: Keine Freistellung <strong>von</strong> den Vorschriften in begrenzten<br />
Mengen.<br />
3. Regeltransport <strong>nach</strong> ADR 2003<br />
Diese Güter müssen <strong>nach</strong> ADR verpackt und gekennzeichnet<br />
sein. Die Verpackung muss <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Verpackungsanweisung<br />
P 205 erfolgen.<br />
Eine Kennzeichnung <strong>der</strong> Außenverpackung mit einem Gefahrzettel<br />
Nr. 2.1 für entzündbare Gase ((Symbol Flamme auf<br />
rotem Grund und Ziffer 2 in <strong>der</strong> unteren Ecke, Größe mind.<br />
10 x 10 cm) ist erfor<strong>der</strong>lich.<br />
4. Erleichterung <strong>nach</strong> ADR Vereinbarung für einige Staaten<br />
Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge können bis<br />
01.01.2005 auch <strong>nach</strong> ADR-Vereinbarung M 100 (vom<br />
8. Juli 2003) beför<strong>der</strong>t werden. Aber nur in den Staaten, die<br />
diese multilaterale Vereinbarung gezeichnet haben (zur Zeit<br />
Norwegen, Österreich, Tschechien, Schweden, Slowakei,<br />
Belgien, Großbritannien, Liechtenstein, Deutschland, Frankreich,<br />
Luxemburg). Durch diese Vereinbarung ist eine Erleichterung<br />
<strong>von</strong> den Vorschriften möglich.<br />
Hier<strong>nach</strong> dürfen Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge<br />
<strong>der</strong> UN-Nummer 1057, Klasse 2, Klassifizierungscode<br />
6F bei Anwendung <strong>der</strong> Verpackungsanwendung P 205 unter<br />
folgenden Voraussetzungen beför<strong>der</strong>t werden:<br />
• Versandstücke dürfen nicht mehr als 10 kg (brutto) wiegen.<br />
• Die Verwendung <strong>von</strong> UN-codierter Verpackung ist nicht<br />
notwendig. Die Außenverpackungen müssen aber den allgemeinen<br />
Verpackungsbedingungen entsprechen. Folgende<br />
Außenverpackungen können verwendet werden: Kisten<br />
aus Naturholz, Kisten aus Sperrholz, Kisten aus Holzfaserwerkstoffen<br />
o<strong>der</strong> Kisten aus Pappe entsprechend den Herstellungsvorschriften<br />
in Teil 6 des ADR.<br />
• Jedes Versandstück muss deutlich und dauerhaft mit <strong>der</strong> Angabe<br />
„UN 1057“ gekennzeichnet werden. Diese Angabe<br />
muss auf einer rautenförmigen Fläche mit den Mindestabmessungen<br />
100 mm x 100 mm enthalten sein. Wenn die<br />
Größe des Versandstückes es erfor<strong>der</strong>t, können die Abmessungen<br />
verringert werden, vorausgesetzt, die Kennzeichnung<br />
bleibt deutlich erkennbar.<br />
• Die Menge dieser Gegenstände pro <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong>seinheit<br />
(Fahrzeug o<strong>der</strong> Fahrzeug mit Hänger) darf 100 kg (Bruttomasse)<br />
nicht überschreiten.<br />
• Die Kopie <strong>der</strong> ADR-Vereinbarung M 100 ist im Fahrzeug<br />
mitzuführen.<br />
5. Regeltransport <strong>nach</strong> den ab 1.1.2005 geltenden Vorschriften<br />
Ab 01.01.2005 wird das ADR für die UN1057 wie folgt<br />
geän<strong>der</strong>t und damit die multilaterale Vereinbarung in <strong>der</strong> Vorschrift<br />
berücksichtigt:<br />
In Spalte 6 <strong>der</strong> Tabelle im Kapitel 3.2 des ADR wird die Son<strong>der</strong>vorschrift<br />
201 eingefügt:<br />
201: Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen<br />
den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befüllt<br />
wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes<br />
Entleeren ausgerüstet sein. Die flüssige Phase des Gases<br />
darf 85 % des Fassungsraums des Gefäßes bei 15° C<br />
nicht überschreiten. Die Gefäße, einschließlich <strong>der</strong> Verschlusseinrichtungen,<br />
müssen einem Innendruck standhalten können,<br />
<strong>der</strong> dem doppelten Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases<br />
bei einer Temperatur <strong>von</strong> 55° C entspricht. Die Ventilmechanismen<br />
und Zündeinrichtungen müssen dicht verschlossen,<br />
mit einem Klebeband umschlossen o<strong>der</strong> durch ein an<strong>der</strong>es<br />
Mittel gesichert o<strong>der</strong> aber so ausgelegt sein, dass eine<br />
Betätigung o<strong>der</strong> ein Freiwerden des Inhalts während <strong>der</strong> <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong><br />
verhin<strong>der</strong>t wird. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als<br />
10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen<br />
für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes<br />
Kohlenwasserstoffgas enthalten.
In Spalte 8 <strong>der</strong> Tabelle im Kapitel 3.2 des ADR wird die Verpackungsanweisung<br />
P 205 geän<strong>der</strong>t in P 002 (allgemeine Verpackungsanweisung<br />
für feste Stoffe). In Spalte 9 a werden Son<strong>der</strong>vorschriften<br />
für Verpackungen aufgeführt: PP 84 und RR 5.<br />
PP 84: Für die UN-Nr. 1057 sind starre Außenverpackungen<br />
zu verwenden, die den Prüfanfor<strong>der</strong>ungen für die Verpackungsgruppe<br />
II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen,<br />
herzustellen und einzurichten, dass eine Bewegung,<br />
eine unbeabsichtigte Zündung <strong>der</strong> Einrichtungen o<strong>der</strong> ein unbeabsichtigtes<br />
Freiwerden entzündbarer Gase o<strong>der</strong> entzündbarer<br />
flüssiger Stoffe verhin<strong>der</strong>t wird.<br />
RR5: Ungeachtet <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vorschrift für<br />
die Verpackung PP 84 müssen Verpackungen für UN 1057<br />
jedoch nur den allgemeinen Verpackungsvorschriften entsprechen<br />
(also keine UN-codierte Verpackung notwendig), vorausgesetzt,<br />
das Versandstück hat eine Bruttomasse <strong>von</strong> höchstens<br />
10 kg.<br />
6. Möglichkeit einer erleichterten <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong> <strong>nach</strong><br />
1.1.3.6 ADR<br />
Die Möglichkeit einer erleichterten <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong> bleibt auch<br />
<strong>nach</strong> ADR 2005 unverän<strong>der</strong>t. Um Erleichterungen <strong>von</strong> den<br />
Gefahrgutvorschriften <strong>nach</strong> 1.1.3.6 ADR (so genannte<br />
1000-Punkte-Regelung) in Anspruch nehmen zu können,<br />
dürfen max. 333 kg Feuerzeuge (Bruttomasse) in einer <strong>Beför<strong>der</strong>ung</strong>seinheit<br />
transportiert werden.<br />
Werden gleichzeitig auch an<strong>der</strong>e gefährliche Güter transportiert,<br />
muss errechnet werden, ob die zulässige theoretische<br />
Punktesumme <strong>von</strong> 1000 nicht überschritten wird (für Feuerzeuge<br />
gilt Faktor 3).<br />
Erleichterungen sind:<br />
• Keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) erfor<strong>der</strong>lich.<br />
• Der Fahrer benötigt keinen ADR-Führerschein.<br />
• Die Fahrzeuge müssen nicht mit orangefarbenen Warntafeln<br />
versehen sein.<br />
Einzuhaltende Vorschriften:<br />
• Mindestens ein tragbarer Feuerlöscher mit 2 kg ABC-Pulver<br />
muss mitgeführt werden.<br />
• Die Versandstücke dürfen nicht geworfen o<strong>der</strong> Stößen ausgesetzt<br />
werden.<br />
• Ausreichende Ladungssicherung ist notwendig. Die Gefäße<br />
sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen<br />
o<strong>der</strong> herabfallen können. (Ho)<br />
Novelle <strong>der</strong> Arbeitsstättenverordnung<br />
Am 25. August 2004 ist die novellierte Arbeitsstättenverordnung<br />
(ArbStättV) in Kraft getreten. Der Text <strong>der</strong> neuen<br />
Verordnung ist mit Begründung unter www.baua.de/prax/<br />
arbeitsstaetten/arbeitsstaetten.htm im Internet <strong>nach</strong>zulesen.<br />
Die neue Verordnung enthält Schutzziele und allgemein gehaltene<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen. Im Gegensatz zur Fassung <strong>der</strong> ArbStättV<br />
aus dem Jahr 1975 mit 55 Regelungsparagraphen enthält die<br />
neue Verordnung 6 Regelungsparagraphen mit knapp gehaltenen<br />
Zielvorgaben. Ein Anhang enthält ebenfalls nur recht allgemein<br />
gehaltene Anfor<strong>der</strong>ungen. Er hat den gleichen Rechtscharakter<br />
wie die Verordnung selbst.<br />
Zahlreiche konkrete Regelungen, wie sie die bisherige ArbStättV<br />
enthielt, sind in <strong>der</strong> Novelle weggefallen. So wurden z. B. Detailregelungen<br />
über Raumhöhen, Mindestgrundflächen <strong>von</strong><br />
Arbeitsräumen, Abmessungen <strong>von</strong> Pausen-, Bereitschafts- und<br />
Sanitärräumen gestrichen. Weggefallen sind auch beson<strong>der</strong>e<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an die Sichtverbindung <strong>nach</strong> außen, an Notrufeinrichtungen<br />
an Einzelarbeitsplätzen mit beson<strong>der</strong>er Unfallgefahr<br />
und an die Ausstattung <strong>von</strong> Arbeitsplätzen mit Sitzgelegenheiten.<br />
Dennoch fanden auch einige neue Aspekte in <strong>der</strong> Novelle<br />
Berücksichtigung. So wird zum Beispiel <strong>der</strong> Arbeitgeber verpflichtet,<br />
die beson<strong>der</strong>en Bedürfnisse <strong>von</strong> Behin<strong>der</strong>ten zu beachten<br />
und die Arbeitsstätten, Sanitär- und Erholungsräume<br />
gegebenenfalls behin<strong>der</strong>tengerecht zu gestalten (§ 3 Abs. 2).<br />
Punkt 1.3 enthält Regelungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.<br />
Dazu wurde ein gleiten<strong>der</strong> Verweis auf<br />
die Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die<br />
Sicherheits- und/o<strong>der</strong> Gesundheitsschutzkennzeichnung am<br />
Arbeitsplatz eingefügt. Die Richtlinie ist in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung anzuwenden.<br />
Die neue ArbStättV soll bedarfsgerecht und praxisorientiert<br />
durch technische Regeln ausgefüllt werden. (§ 3 Abs. 1). Sie<br />
besitzen eine Vermutungswirkung, das heißt: werden diese<br />
Regeln in den Betrieben eingehalten, geht man <strong>von</strong> einer Erfüllung<br />
<strong>der</strong> ArbStättV aus. Ein Ausschuss zur Beratung des Bundesministeriums<br />
für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) in Fragen<br />
des Arbeitsstättenrechts (§ 7) wird das Regelwerk erarbeiten.<br />
Die bisherigen Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung<br />
durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
neuer Regeln durch das BMWA, längstens jedoch<br />
sechs Jahre <strong>nach</strong> Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen ArbStättV.<br />
(Hab)<br />
Sichere Chemiearbeit 129<br />
November 2004