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Jeder Kunde bringt was Neues - E&W

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Gewährleistung, Garantie, Umtausch<br />

Wann muss ein Verkäufer welche<br />

Forderungen des Käufers bezüglich<br />

Umtausch, Gewährleistung<br />

oder Garantie erfüllen? Die nachstehenden<br />

Begriffsdefinitionen sollen Abhilfe schaffen.<br />

Gewährleistung<br />

Der Händler, der an Letztverbraucher verkauft,<br />

muss seinen <strong>Kunde</strong>n eine gesetzliche<br />

Gewährleistung geben. Die Dauer der<br />

gesetzlichen Gewährleistung ist mit 24 Monaten<br />

begrenzt. Das bedeutet: Wenn ein<br />

Käufer ein neues Produkt erwirbt, das fehlerhaft<br />

ist, muss der Händler dafür sorgen,<br />

das defekte Gerät durch Reparatur in einem<br />

mangelfreien Zustand zu<br />

bringen.<br />

10<br />

PROFI PROFI PROFI<br />

Ein spanisches Dorf?<br />

Das Rechtssprichwort „Augen auf! Kauf ist Kauf!“ macht einmal<br />

mehr deutlich, dass ein Käufer nicht davon ausgehen kann, dass er<br />

Elektrogeräte oder Produkte der Unterhaltungselektronik einfach<br />

wieder zurückgeben bzw umtauschen kann. Andererseits darf der<br />

Verkäufer das nur in bestimmten<br />

Fällen verweigern. Damit die<br />

tatsächliche Gesetzeslage nicht<br />

weiterhin ein spanisches Dorf<br />

bleibt, hat P.O.S. die wichtigsten<br />

Begriffe kurz zusammengefasst<br />

FACTS<br />

In Kürze<br />

Gewährleistung: Der Händler muss<br />

ein fehlerhaftes Produkt in einen mangelfreien<br />

Zustand bringen, gesetzlich<br />

24 Monate begrenzt.<br />

Umtausch: Das ist ein Recht des<br />

Händlers, der den Umtausch in seinen<br />

Geschäftsbedingungen festlegt.<br />

Garantie: Freiwillig vom Hersteller gewährt.<br />

Mängel werden während der<br />

Garantiezeit behoben.<br />

Wenn der Defekt bereits zum Zeitpunkt<br />

des Kaufes, also bei der Übergabe der<br />

Ware,vorhanden war, wird der Händler<br />

dafür sorgen, dass das Gerät kostenlos<br />

wieder instand gesetzt wird. Ob der Gerätefehler<br />

zum Zeitpunkt der Übergabe der<br />

Ware bereits vorhanden war, muss der<br />

<strong>Kunde</strong> bei der Gewährleistung nur dann<br />

nachweisen, wenn die Fehlfunktion erst<br />

später als sechs Monate nach Übergabe<br />

auftritt.<br />

Der Erfüllungsort der Gewährleistung ist<br />

im Regelfall der Übergabeort beim Kauf.<br />

Ist der Erfüllungsort der Mängelbehebung<br />

das Heim des Konsumenten (wie etwa bei<br />

Bräunungs- oder Klimageräten), wird die<br />

Reparatur entweder beim Konsumenten<br />

durchgeführt oder der Lieferant bezahlt im<br />

Rahmen einer Pauschale die vom Händler<br />

erbrachten Logistikleistungen.<br />

Gelingt die Mängelbehebung nicht, so tritt<br />

die vom Kaufmann gefürchtete „Wandlung“<br />

ein. Der Käufer retourniert das mangelhafte<br />

Produkt und der Verkäufer zahlt<br />

den ursprünglichen Kaufpreis zurück.<br />

Sollte eine Reparatur nicht möglich sein,<br />

oder mehr als die dafür branchenübliche<br />

angemessene Zeit benötigen, dann kann<br />

aber auch ein Austausch des defekten<br />

Gerätes vorgenommen werden.<br />

Umtausch<br />

Der Umtausch ist entweder ein Recht, das<br />

der Händler in seinen Geschäftsbedingungen<br />

ausdrücklich festlegt oder das im<br />

einzelnen ausverhandelt wird. Käufer sind<br />

gut beraten, sich dies schriftlich auf der<br />

Quittung bestätigen zu lassen.<br />

Garantie<br />

Die Garantie ist immer freiwillig<br />

und wird im Regelfall<br />

vom Hersteller gewährt.<br />

Damit verspricht dieser,<br />

dass Mängel beseitigt<br />

werden, die während<br />

der Garantiezeit auftreten<br />

und nicht durch<br />

mutwilliges Verhalten<br />

oder grobe Fahrlässigkeit<br />

des Konsumenten verursacht<br />

worden sind. Die Garantie kann<br />

vom Garantiegeber beliebig ausgestaltet<br />

werden. Die wesentlichen Weißwarenanbieter<br />

haben sich aber auf eine Herstellergarantie<br />

von zwei Jahren geeinigt, die<br />

großen Anbieter von Unterhaltungselektronik<br />

bleiben bei einer 12-monatigen Garantie.<br />

Außerdem können die Garantieleistungen<br />

eingeschränkt werden, wie<br />

zB Garantie zwar auf Ersatzteile, aber nicht<br />

auf Arbeitszeit. Zudem werden meistens<br />

keine maximalen Reparaturfristen genannt.<br />

Daher ist in den meisten Fällen das defekte<br />

Gerät im Gegensatz zur Gewährleistung<br />

dem Hersteller kostenfrei anzuliefern und<br />

muss nach der Reparatur wieder abgeholt<br />

werden.<br />

Erhöht ein Händler die Herstellergarantie,<br />

zB für Werbezwecke, muss er selbst diese<br />

Leistungen abdecken, entweder durch Eigenleistung<br />

oder aber der Hersteller berechnet<br />

ihm alle Leistungen, die er in der<br />

eigens festgelegten Zusatzgarantiezeit dem<br />

Konsumenten gegenüber er<strong>bringt</strong>. In der<br />

Hersteller-Garantie nicht enthalten sind<br />

Gehäuse- oder Verschleiß-Schäden durch<br />

nicht bestimmungsgemäße Nutzung oder<br />

unsachgemäßen Gebrauch. P.O.S.<br />

E&W P.O.S. Nr. 2/April 2008

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