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Broschüre Dacharbeiten - AAA

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ÖFFNuNGEN<br />

An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen<br />

vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von<br />

Personen verhindern.<br />

Als Öffnungen gelten<br />

– Öffnungen mit einem Flächenmaß < 9 m²<br />

oder<br />

– gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante < 3 m lang ist.<br />

Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind zu sichern.<br />

Gelattete Dachflächen für Dachziegel oder Dachsteindeckung gelten<br />

als geschlossene Dachfläche, wenn der lichte Abstand der Dachlatten<br />

nicht mehr als 0,4 m beträgt.<br />

Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten wird verhindert, wenn<br />

– die Öffnungen unverschieblich und tragfähig abgedeckt,<br />

– ausreichend tragfähige Stäbe im Abstand von höchstens 15 cm<br />

oder<br />

– Gitter im Raster von höchstens 15 cm x 15 cm eingebaut<br />

oder<br />

– in die Öffnung Schutznetze eingespannt sind.<br />

Eingebaute, nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln, Lichtbänder<br />

oder Rauchabzugsklappen sind mit Seitenschutz zu umwehren, mit<br />

Schutzabdeckungen zu versehen oder mit Schutznetzen abzudecken.<br />

Abdeckungen mit Brettern und Bohlen auf nicht durchsturzsicheren<br />

Bauteilen sollten zum Beispiel der Sortierklasse S 10 oder MS 10<br />

nach DIN 4074-1 entsprechen.<br />

Bei eingebauten Lichtkuppeln, bei denen der Aufsatzkranz 50 cm über die Dachfläche<br />

hinausragt, darf auf eine Absturzsicherung oder Abdeckung verzichtet werden.

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