Broschüre Dacharbeiten - AAA
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ÖFFNuNGEN<br />
An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen<br />
vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von<br />
Personen verhindern.<br />
Als Öffnungen gelten<br />
– Öffnungen mit einem Flächenmaß < 9 m²<br />
oder<br />
– gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante < 3 m lang ist.<br />
Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind zu sichern.<br />
Gelattete Dachflächen für Dachziegel oder Dachsteindeckung gelten<br />
als geschlossene Dachfläche, wenn der lichte Abstand der Dachlatten<br />
nicht mehr als 0,4 m beträgt.<br />
Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten wird verhindert, wenn<br />
– die Öffnungen unverschieblich und tragfähig abgedeckt,<br />
– ausreichend tragfähige Stäbe im Abstand von höchstens 15 cm<br />
oder<br />
– Gitter im Raster von höchstens 15 cm x 15 cm eingebaut<br />
oder<br />
– in die Öffnung Schutznetze eingespannt sind.<br />
Eingebaute, nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln, Lichtbänder<br />
oder Rauchabzugsklappen sind mit Seitenschutz zu umwehren, mit<br />
Schutzabdeckungen zu versehen oder mit Schutznetzen abzudecken.<br />
Abdeckungen mit Brettern und Bohlen auf nicht durchsturzsicheren<br />
Bauteilen sollten zum Beispiel der Sortierklasse S 10 oder MS 10<br />
nach DIN 4074-1 entsprechen.<br />
Bei eingebauten Lichtkuppeln, bei denen der Aufsatzkranz 50 cm über die Dachfläche<br />
hinausragt, darf auf eine Absturzsicherung oder Abdeckung verzichtet werden.